GMBl Nr. 59 2019
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 59 vom 20. November 2019
G 3191 A
GEMEINSAMES
MINISTERIALBLATT Seite 1169
des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales / des Bundesministeriums der Verteidigung
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit / des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN, FÜR BAU UND HEIMAT
70. Jahrgang ISSN 0939-4729 Berlin, den 20. November 2019 Nr. 59
INHALT
Amtlicher Teil Seite
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
D. Öffentlicher Dienst
RdSchr. v. 9.9.19, Qualifizierung nach § 5 Tarifvertrag für den öffent-
lichen Dienst; Duale Studiengänge und Masterstudiengänge . . . . . . .1170
AVwV v. 25.9.19, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1173
RdSchr. v. 16.10.19, Masterstudiengang „Intelligence and Security
Studies“; Teilnahme von Tarifbeschäftigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1195
Seite 1170 GMBl 2019 Nr. 59
Amtlicher Teil
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
D. Öffentlicher Dienst
Qualifizierung nach § 5 Tarifvertrag Falls dies zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich
für den öffentlichen Dienst ist, besteht Einverständnis im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen, dass Tarifbeschäftigten nach
hier: Duale Studiengänge und Masterstudiengänge
§ 5 Absatz 3 TVöD für die Teilnahme an dualen Studiengän-
Bezug: Richtlinie für duale Studiengänge und Masterstu- gen und Masterstudiengängen übertariflich Arbeitsbefrei-
diengänge vom 1. September 2018 ung unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TVöD) gewährt
werden kann, sofern die Eignung, ggf. im Rahmen von Aus-
– RdSchr. d. BMI v. 9.9.2019 – D5-31001/38#5 –
wahlverfahren, nachgewiesen wurde und die Zulassung zum
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthält vorgesehenen Studiengang vorliegt.
im § 5 Regelungen zur Qualifizierung der Beschäftigten. Da- Die Behörde schließt mit der Beschäftigten/dem Beschäf-
rin wird klargestellt, dass ein hohes Qualifikationsniveau tigten eine Qualifizierungsvereinbarung (Muster als Anlage)
und lebenslanges Lernen im gemeinsamen Interesse von Be- mit folgenden Angaben:
schäftigten und Arbeitgeber liegt.
a) maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung der Part-
Zur Qualifizierung gehören Maßnahmen nach Absatz 3 nerhochschule in der jeweils geltenden Fassung,
des § 5 TVöD, die dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen
(Fort- und Weiterbildung) dienen. Die Qualifizierungsmaß- b) Beginn, Dauer und Verteilung der Ausbildungs- und Stu-
nahmen können auch in Form von dualen Studiengängen dienzeiten und Festlegung zur Teilnahmepflicht anhand
und Masterstudiengängen erfolgen. Für die Teilnahme von des Studienplans,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Bundes, die auf c) Probezeit für die Qualifizierungsvereinbarung,
Veranlassung des Arbeitgebers an Studiengängen teilneh-
men, sind bereits Rundschreiben erlassen worden. Die An- d) Umfang der Entgeltfortzahlung und Zahlung der Studi-
wendung der Rundschreiben beschränkt sich auf Studien- engebühren durch den Arbeitgeber,
gänge der Hochschule des Bundes (HS Bund). Das betrifft
e) Inanspruchnahme des Urlaubs,
im Einzelnen:
f) Rückzahlungsbedingungen.
– Masterstudiengang „Master of Public Administration“
(Rundschreiben D5-220 231-2/6 vom 11.10.2011), Gemäß § 5 Absatz 5 TVöD ist es möglich, einen Eigenbei-
trag der Beschäftigten zu vereinbaren. Dieser soll sich am Ei-
– Studium der Verwaltungsinformatik (Rundschreiben geninteresse der/des Beschäftigten an der Fördermaßnahme
D5-220 231-2/6 vom 29.4.2013), orientieren. Die Norm sieht dafür eine faire Kostenvertei-
– Fernstudiengang Verwaltungsmanagement (Rundschrei- lung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individu-
ben D5-31003/5#7 vom 25.10.2017). ellen Nutzens vor. Der Eigenbeitrag der Beschäftigten kann
in Geld und/oder Zeit erfolgen. Denkbar ist auch abhängig
Die genannten Rundschreiben ermöglichen die Fortzah- vom Umfang des Studiums, Teilzeitbeschäftigung zu verein-
lung des Entgelts nach § 21 TVöD bei Teilnahme an den je- baren. Das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt nach § 21
weiligen Studiengängen, sofern diese auf Veranlassung des TVöD würde sich dann für die Dauer der Teilzeitbeschäfti-
Arbeitgebers erfolgt. gung in Folge des Studiums entsprechend verringern.
Neben Studiengängen der HS Bund werden entsprechend Für die Reisen zur Teilnahme von Tarifbeschäftigten an
dem jeweiligen fachlichen Bedarf auch Studienangebote ex- dualen Studiengängen und Masterstudiengängen gelten
terner Hochschulen genutzt. Die dafür zwischen Behörde grundsätzlich die Regelungen in den Ziffern 10 und 11 des
und Hochschule getroffenen Vereinbarungen dienen vorran- Durchführungsrundschreibens D5-31005/38#1 vom 25.
gig der Gewinnung von Fachkräftenachwuchs. Mit attrakti- September 2018 zur Richtlinie für duale Studiengänge und
ven Ausbildungs- und Studienangeboten werden im Wettbe- Masterstudiengänge vom 1. September 2018.
werb um die besten Köpfe externe Bewerberinnen und Be-
werber für eine Ausbildung oder ein Studium und eine spä- Etwaige finanzielle Mehrbedarfe aufgrund der Studien-
tere Tätigkeit in der Bundesverwaltung gewonnen. maßnahmen sind aus den verfügbaren Mitteln der jeweils be-
troffenen Einzelpläne zu decken. Zusätzliche Haushaltsmit-
Dieses Rundschreiben eröffnet nunmehr auch Möglich- tel werden nicht bereitgestellt.
keiten, die vorhandenen Potentiale der Bestandsbeschäftig-
ten zur Deckung des Fachkräftebedarfs zu nutzen. Das kann
Oberste Bundesbehörden
mit gezielter Personalentwicklung durch die Teilnahme in-
Abteilungen Z und B
terner Bewerberinnen und Bewerber an dualen Studiengän- – im Hause –
gen und Masterstudiengängen gemäß § 5 Absatz 3 TVöD er- nachrichtlich:
folgen. Vereinigungen und Verbände
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Anlage 1a Studienabschnitte richtet sich nach dem Studienplan so-
wie der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung.
Muster für den Abschluss einer Qualifizierungsverein-
barung auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 TVöD in Verbin- (2) Die regelmäßige durchschnittliche tägliche und wö-
dung mit Abschnitt II bzw. III der Richtlinie des Bundes chentliche Studienzeit während der berufspraktischen
für duale Studiengänge und Masterstudiengänge (männlich) Studienabschnitte beim Arbeitgeber richtet sich nach
den für die Beschäftigten des Arbeitgebers maßgeben-
Zwischen
den Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei
der Bundesrepublik Deutschland der Durchführung von berufspraktischen Studienab-
vertreten durch (Arbeitgeber) schnitten bei einem Dritten.
und dem Beschäftigten
Herrn §4
Zahlung und Höhe des Entgelts
wohnhaft in
und der Studiengebühren
geboren am
(1) Der Beschäftigte wird für die Dauer des Studiums unter
wird eine
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD freigestellt.
Die Entgeltfortzahlung erfolgt mit der Maßgabe, dass
Qualifizierungsvereinbarung
der Beschäftigte nach Abschluss der Qualifizierungs-
für die Teilnahme am Studiengang
maßnahme für mindestens fünf Jahre beim Arbeitgeber
als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom in mit Tätigkeiten der erlangten Qualifizierung beschäftigt
der Fassung des Änderungsvertrages vom bleiben wird. Beendet der Beschäftigte das Arbeitsver-
hältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund, ist
getroffen: der Beschäftigte zur Rückzahlung des Entgelts gemäß
§ 8 dieser Vereinbarung verpflichtet.
Präambel
(2) Mit der Entgeltfortzahlung sind auch Zeiten einer tat-
Im beiderseitigen Interesse von Arbeitgeber und Beschäftig- sächlichen Arbeitsleistung während der berufsprakti-
ten absolviert der Beschäftigte den oben genannten Studien- schen Studienabschnitte beim Arbeitgeber abgegolten.
gang. Ihm wird für die Dauer des Studiums außertariflich
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. (3) Der Arbeitgeber übernimmt die notwendigen Studien-
Im Gegenzug verpflichtet sich der Beschäftigte, das Studium gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester
gemäß Studienplan zu absolvieren, den erfolgreichen Ab- Euro.
schluss anzustreben und nach Abschluss der Qualifizie-
rungsmaßnahme das Beschäftigungsverhältnis mindestens
§5
für fünf Jahre mit Tätigkeiten der erlangten Qualifikation
Reisen zur Teilnahme an Studiengängen
fortzuführen.
Für die Reisen zur Teilnahme an dualen Studiengängen und
§1 Masterstudiengängen gelten grundsätzlich die Regelungen in
Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie den Ziffern 10 und 11 des Durchführungsrundschreibens
Ziel des Studienganges D5-31005/38#1 vom 25. September 2018 zur Richtlinie für
duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1. Septem-
(1) Der Beschäftigte absolviert den Studiengang < Bezeich- ber 2018.
nung einfügen > an der < Hochschu-
le einfügen >. Der Studienverlauf richtet sich nach dem
Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung. §6
Diese sind Bestandteil der Vereinbarung und regeln die Urlaub
diesbezüglichen Teilnahmepflichten des Beschäftigten. Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichts-
Darin werden die regelmäßige durchschnittliche wö- freien Zeit in Anspruch zu nehmen.
chentliche und die tägliche Studienzeit, die zu absolvie-
renden Prüfungen und Lehrveranstaltungen während
§7
des Studiums verbindlich festgelegt.
Probezeit und Kündigung der Vereinbarung
(2) Das Studium schließt mit dem akademischen Grad Ba-
(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.
chelor/Master ab.
(2) Während der Probezeit kann die Qualifizierungsverein-
§2 barung von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer
Beginn und Dauer des Studienganges Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der
Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspar-
Das Studium beginnt am und endet am .
tei mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende
Bei einem vorzeitigen Ende des Studiums endet diese Ver-
einbarung. gekündigt werden.
§3 §8
Dauer der regelmäßigen Studienzeit Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
(1) Die regelmäßige durchschnittliche tägliche und wö- (1) Der Beschäftigte verpflichtet sich, nach erfolgreicher
chentliche Studienzeit während der fachtheoretischen Beendigung des Studiums mindestens für die Dauer von
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fünf Jahren beim Arbeitgeber mit der erworbenen Qua- Präambel
lifikation beruflich tätig zu bleiben.
Im beiderseitigen Interesse von Arbeitgeber und Beschäftig-
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt, ten absolviert die Beschäftigte den oben genannten Studien-
gang. Ihr wird für die Dauer des Studiums außertariflich Ar-
a) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen beitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. Im
Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Gegenzug verpflichtet sich die Beschäftigte, das Studium ge-
Verantwortungsbereich des Beschäftigten fällt, weil mäß Studienplan zu absolvieren, den erfolgreichen Ab-
er es schuldhaft unterlassen hat, den erfolgreichen schluss anzustreben und nach Abschluss der Qualifizie-
Abschluss des Studiums im Rahmen des ihm Mög- rungsmaßnahme das Beschäftigungsverhältnis mindestens
lichen zielstrebig zu verfolgen, für fünf Jahre mit Tätigkeiten der erlangten Qualifikation
b) bei Beendigung des Studiums durch Kündigung fortzuführen.
dieser Vereinbarung nach Ablauf der Probezeit aus
einem vom Beschäftigten zu vertretenen Grund §1
oder vom Beschäftigten, die nicht durch einen Art, sachliche und zeitliche Gliederung
wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt sowie Ziel des Studienganges
ist,
(1) Die Beschäftigte absolviert den Studiengang < Bezeich-
c) bei Kündigung durch den Beschäftigten innerhalb nung einfügen > an der < Hochschu-
der ersten fünf Jahre nach Abschluss der Qualifizie- le einfügen >. Der Studienverlauf richtet sich nach dem
rungsmaßnahme, Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung.
das während der Freistellung für die Qualifizierungs- Diese sind Bestandteil der Vereinbarung und regeln die
maßnahme gemäß § 4 gezahlte Entgelt und die geleiste- diesbezüglichen Teilnahmepflichten der Beschäftigten.
ten Studiengebühren zurückzufordern. Darin werden die regelmäßige durchschnittliche wö-
chentliche und die tägliche Studienzeit, die zu absolvie-
(3) Der Rückzahlungsbetrag nach Absatz 2 wird für jeden renden Prüfungen und Lehrveranstaltungen während
vollen Monat, in dem nach Beendigung des Studiums des Studiums verbindlich festgelegt.
ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 bestand, um
1/60 vermindert. (2) Das Studium schließt mit dem akademischen Grad Ba-
chelor/Master ab.
(4) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise
verzichtet werden, soweit sie eine besondere Härte be-
deuten würde. §2
Beginn und Dauer des Studienganges
(Ort, Datum)
Das Studium beginnt am und endet am .
Bei einem vorzeitigen Ende des Studiums endet diese Ver-
…………………………… ……………………………. einbarung.
Arbeitgeber Beschäftigter
§3
Anlage 1b Dauer der regelmäßigen Studienzeit
Muster für den Abschluss einer Qualifizierungs- (1) Die regelmäßige durchschnittliche tägliche und wö-
vereinbarung auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 TVöD in chentliche Studienzeit während der fachtheoretischen
Verbindung mit Abschnitt II bzw. III der Richtlinie des Studienabschnitte richtet sich nach dem Studienplan so-
Bundes für duale Studiengänge und Musterstudiengänge wie der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung.
(weiblich)
(2) Die regelmäßige durchschnittliche tägliche und wö-
Zwischen chentliche Studienzeit während der berufspraktischen
der Bundesrepublik Deutschland Studienabschnitte beim Arbeitgeber richtet sich nach
den für die Beschäftigten des Arbeitgebers maßgeben-
vertreten durch (Arbeitgeber)
den Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei
und der Beschäftigten der Durchführung von berufspraktischen Studienab-
schnitten bei einem Dritten.
Frau
wohnhaft in §4
geboren am Zahlung und Höhe des Entgelts
und der Studiengebühren
wird eine
(1) Die Beschäftigte wird für die Dauer des Studiums unter
Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD freigestellt.
Qualifizierungsvereinbarung Die Entgeltfortzahlung erfolgt mit der Maßgabe, dass
für die Teilnahme am Studiengang
die Beschäftigte nach Abschluss der Qualifizierungs-
maßnahme für mindestens fünf Jahre beim Arbeitgeber
als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom
mit Tätigkeiten der erlangten Qualifizierung beschäftigt
in der Fassung des Änderungsvertrages vom
bleiben wird. Beendet die Beschäftigte das Arbeitsver-
getroffen: hältnis aus einem von ihr zu vertretenden Grund, ist die
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Beschäftigte zur Rückzahlung des Entgelts gemäß § 8 (3) Der Rückzahlungsbetrag nach Absatz 2 wird für jeden
dieser Vereinbarung verpflichtet. vollen Monat, in dem nach Beendigung des Studiums
ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 bestand, um
(2) Mit der Entgeltfortzahlung sind auch Zeiten einer tat-
1/60 vermindert.
sächlichen Arbeitsleistung während der berufsprakti-
schen Studienabschnitte beim Arbeitgeber abgegolten. (4) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise
verzichtet werden, soweit sie eine besondere Härte be-
(3) Der Arbeitgeber übernimmt die notwendigen Studien-
deuten würde.
gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester
Euro. (Ort, Datum)
…………………………… …………………………….
§5
Arbeitgeber Beschäftigter
Reisen zur Teilnahme an Studiengängen
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Für die Reisen zur Teilnahme an dualen Studiengängen und
Masterstudiengängen gelten grundsätzlich die Regelungen in
den Ziffern 10 und 11 des Durchführungsrundschreibens
D5- 31005/38#1 vom 25. September 2018 zur Richtlinie für
duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1. Septem- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung
ber 2018. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Bundesbeihilfeverordnung
§6
Urlaub Vom 25. September 2019
Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichts- Nach § 145 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der zu-
freien Zeit in Anspruch zu nehmen. letzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. No-
vember 2018 (BGBl. I 2. 2232) geändert worden ist, erlässt
das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fol-
§7 gende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Probezeit und Kündigung der Vereinbarung
(1) Die Probezeit beträgt drei Monate. Artikel 1
(2) Während der Probezeit kann die Qualifizierungsverein- Änderung
barung von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Bundesbeihilfeverordnung
Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspar-
tei mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfe-
verordnung vom 26. Juni 2017 (GMBl 2017 S. 530), wird wie
gekündigt werden.
folgt geändert:
§8 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Beschäftigte verpflichtet sich, nach erfolgreicher
„1 zu § 1 – Regelungsgegenstand“.
Beendigung des Studiums mindestens für die Dauer von
fünf Jahren beim Arbeitgeber mit der erworbenen Qua- b) Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
lifikation beruflich tätig zu bleiben.
„9 zu § 9 – Anrechnung von Leistungen“.
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt,
c) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
a) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen
„18 zu § 18 – Psychotherapie, psychosomati-
Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den
sche Grundversorgung, psychotherapeuti-
Verantwortungsbereich der Beschäftigten fällt, weil
sche Akutbehandlung“.
sie es schuldhaft unterlassen hat, den erfolgreichen
Abschluss des Studiums im Rahmen des ihr Mögli- d) Die Angabe zu § 38h wird wie folgt gefasst:
chen zielstrebig zu verfolgen,
„38h zu § 38h – Leistungen zur sozialen Siche-
b) bei Beendigung des Studiums durch Kündigung rung der Pflegeperson“.
dieser Vereinbarung nach Ablauf der Probezeit aus
e) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
einem von der Beschäftigten zu vertretenen Grund
eingefügt:
oder von der Beschäftigten, die nicht durch einen
wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt „51a zu § 51a – Zahlung an Dritte“.
ist,
f) Die Überschrift zu Nummer 1 wird wie folgt ge-
c) bei Kündigung durch die Beschäftigte innerhalb der fasst:
ersten fünf Jahre nach Abschluss der Qualifizie-
„1 zu § 1 – Regelungsgegenstand“.
rungsmaßnahme,
2. Nummer 2.2.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
das während der Freistellung für die Qualifizierungs-
maßnahme gemäß § 4 gezahlte Entgelt und die geleiste- „1Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
ten Studiengebühren zurückzufordern. mit § 92 Absatz 5 Satz 1 BBG besteht ein Anspruch auf
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Beihilfe auch während einer Beurlaubung ohne Besol- Angabe „95 (Abschnitt B);“ ersetzt sowie
dung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 BBG.“ im zweiten Spiegelstrich die Wörter „Ab-
schnitt G der Anlage:“ gestrichen und die
3. Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
Angabe „871.“ durch die Angabe „871
a) Nummer 4.2.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (Abschnitt G).“ ersetzt.
„1Die Vorschrift erfasst sowohl die im Familienzu- ccc)
In Satz 3 werden die Wörter „des Ab-
schlag berücksichtigten Kinder, als auch die be- schnittes G“ durch die Angabe „(Ab-
rücksichtigungsfähigen Kinder.“ schnitt G)“ ersetzt.
b) Nach Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.2.3 ddd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
eingefügt:
„4Gebühren für diese Leistungen sind
„4.2.3 1
Neben die Berücksichtigungsfähigkeit unabhängig von der Beihilfefähigkeit der
nach den Sätzen 1 und 2 tritt diejenige übrigen Gebühren nach Abschnitt G der
nach den Sätzen 3 und 4. 2Für die Dauer Anlage zur GOÄ beihilfefähig.“
eines in Satz 3 genannten abgeleisteten
cc)
In Nummer 6.3.6 Satz 4 werden nach dem
Dienstes ist ein Kind weiter berücksichti-
Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Hei-
gungsfähig, auch wenn kein Familienzu-
mat“ eingefügt.
schlag mehr gezahlt wird. 3Zu der Frage ei-
nes erhöhten Bemessungssatzes nach § 46 c) Der Nummer 6.6 werden die folgenden Sätze ange-
Absatz 3 siehe Nummer 46.3.1.“ fügt:
4. Nummer 5.3.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„4In Pflegefällen ist das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichtes vom 26. April 2018 – 5 C 4.17 – zu
„1Wird ein tarifvertraglicher Anspruch auf Beihilfe in
berücksichtigen. 5Hiernach kann eine Beamtin oder
Krankheits- und Geburtsfällen, der einer nach § 4 Ab-
ein Beamter keine über die Beihilfevorschriften hi-
satz 1 berücksichtigungsfähigen Person, die teilzeitbe-
nausgehende Beihilfe zu pflegebedingten Aufwen-
schäftigt ist, entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit
dungen unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz
gekürzt, so besteht daneben ein ergänzender Anspruch
beanspruchen, wenn sie oder er oder eine berück-
nach § 4 Absatz 1.“
sichtigungsfähige Person es unterlassen haben, zu-
5. Nummer 6 wird wie folgt geändert: mutbare Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pfle-
a) Nummer 6.1.1 Satz 7 wird wie folgt gefasst: gezusatzversicherung zu betreiben. 6Der Fürsorge-
grundsatz verlangt nicht, beihilfeberechtigten oder
„7Ein operativer Eingriff in den gesunden Körper, berücksichtigungsfähigen Personen vor der Inan-
durch den einer psychischen Erkrankung entgegen- spruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften
gewirkt werden soll, ist auch dann nicht beihilfefä- Buch Sozialgesetzbuch zu bewahren. 7Es gibt kei-
hig, wenn keine andere Möglichkeit der ärztlichen nen Grundsatz „Fürsorge vor Sozialhilfe“. 8In Pfle-
Hilfe besteht, weil eine psychotherapeutische Be- gefällen muss also jeweils geprüft werden, ob sich
handlung abgelehnt wird und damit keinen Erfolg das manifestierte Risiko der pflegebedingten Kos-
verspricht (BVerwG, Beschluss vom 30. September ten durch zumutbaren Abschluss einer Pflegezu-
2011 – 2 B 66.11 – unter Hinweis darauf, dass gene- satzversicherung hätte vermeiden lassen können.
rell zweifelhaft sei, ob körperliche Eingriffe zur 9
Bei dieser Prüfung kommt es darauf an, ob im Ein-
Überwindung einer psychischen Krankheit geeig- zelfall
net seien; hinzu komme, dass nach einem solchen
Eingriff eine Symptomverschiebung zu besorgen 1. eine Pflegezusatzversicherung das manifestier-
sei und bei Anerkennung der Beihilfefähigkeit te Risiko abgebildet und abgesichert hätte und
letztlich Schönheitsoperationen auf Kosten der All- 2. der Abschluss der Versicherung zumutbar war.
gemeinheit durchgeführt würden).“
10
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der
b) Nummer 6.3 wird wie folgt geändert: Zumutbarkeit bei Pflegezusatzversicherungen ist
aa) Nummer 6.3.2 wird wie folgt geändert: nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsge-
richtes der 1. Juli 1996 (Inkrafttreten der zweiten
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „nach“
Stufe des Pflege- und Versicherungsgesetzes). 11Ab
die Wörter „dem Gebührenrahmen“ ein-
diesem Zeitpunkt konnten alle Personen, die das
gefügt.
60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Re-
bbb) In Satz 3 werden die Wörter „alle ande- gelfall zumutbar eine Pflegezusatzversicherung ab-
ren“ durch das Wort „die“ ersetzt. schließen. 12Gründe, die ausnahmsweise eine Unzu-
mutbarkeit nahelegen würden, sind von der beihil-
bb) Nummer 6.3.3 wird wie folgt geändert:
feberechtigten Person darzulegen.“
aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „nach“
6. Nummer 8.4 wird wie folgt geändert:
die Wörter „dem Gebührenrahmen“ ein-
gefügt. a)
Der Nummer 8.4.1 wird folgende Nummer 8.4.1
vorangestellt:
bbb) In Satz 2 werden im ersten Spiegelstrich
die Wörter „Abschnitt B der Anlage:“ ge- „8.4.1
1
Die nicht beihilfefähigen Leistungen nach
strichen und die Angabe „95;“ durch die Satz 1 beziehen sich ausschließlich auf die
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Bücher des Sozialgesetzbuches und damit b) Nummer 15a.2 wird wie folgt gefasst:
auf Regelungen innerhalb des deutschen
„15a.2 zu Absatz 2
Sozialversicherungssystems. 2Ausländi-
sche Sozialversicherungssysteme sind von Enthält das Gutachten keine eindeutige
dieser Regelung ausgeschlossen. Aussage zu den Voraussetzungen des Aus-
nahmetatbestandes, sind die Vorausset-
3
Erfasst werden insbesondere Leistungen
zungen des Absatzes 2 nicht erfüllt und
nach folgenden Vorschriften:
die Beihilfe ist zu versagen.“
SGB V: §§ 20i bis 43b; §§ 50 bis 60
c) In Nummer 15a.3 wird die Angabe „15a.3.1“ ge-
SGB VI: §§ 15 bis 17; §§ 28, 31 strichen.
SGB VII: §§ 27 bis 33; §§ 42 bis 45
11. Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
SGB IX: §§ 42 bis 47; §§ 73, 74.“
„18 zu § 18 – Psychotherapie, psychosomatische
b) Die bisherige Nummer 8.4.1 wird Nummer 8.4.2 Grundversorgung, psychotherapeutische
und in Satz 1 wird das Wort „Sachleistungen“ Akutbehandlung
durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
18.1 zu Absatz 1
c) Die bisherige Nummer 8.4.2 wird Nummer 8.4.3.
(unbesetzt)
d) Die bisherige Nummer 8.4.3 wird aufgehoben.
18.2 zu Absatz 2
7. Nummer 9 wird wie folgt geändert:
18.2.1 Bei der Akutbehandlung geht es um erste be-
1
a) Die Überschrift zu Nummer 9 wird wie folgt ge- ruhigende ärztliche Gespräche einer akuten
fasst: Problematik, um dann weitere Entscheidungen
„9 zu § 9 – Anrechnung von Leistungen“. der Behandlungen zu treffen. 2Nicht notwen-
digerweise schließt sich eine Psychotherapie
b) Nummer 9.3 wird wie folgt geändert: nach § 19 oder § 20 an. 3Die Akutbehandlung
aa) In Nummer 9.3.2 werden die Wörter „Erstat- kann für sich stehen und auch ausreichend sein,
tungen und Sachleistungen“ jeweils durch das um die Probleme der beihilfeberechtigten oder
Wort „Leistungen“ ersetzt. berücksichtigungsfähigen Person soweit zu be-
handeln, dass sie allein zurechtkommt. 4Die
bb) Folgende Nummer 9.3.3 wird angefügt: Akutbehandlung ist grundsätzlich nicht als
„9.3.3
1
Besteht für eine beihilfeberech- Überbrückung zur ambulanten Psychothera-
tigte oder berücksichtigungsfä- pie nach § 19 oder § 20 gedacht, wobei einge-
hige Person in einem ausländi- schlossen ist, einen Wechsel von der Akutbe-
schen Sozialversicherungssys- handlung zur ambulanten Psychotherapie nach
tem nach dem ausländischen § 19 oder § 20 zu ermöglichen.
Recht kein Versicherungs- 18.2.2
1
Für Aufwendungen für eine psychotherapeu-
schutz, erfolgt keine fiktive tische Sprechstunde enthält die BBhV keine ge-
Leistungskürzung. 2Der Nach- sonderte Erstattungsnorm. 2Bei diesem neuen
weis ist durch die beihilfebe- Instrument handelt es sich um eine spezielle
rechtigte Person zu erbringen.“ Regelung für den GKV-Bereich, um entspre-
8. Nummer 11.1 wird wie folgt geändert: chend dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
gesetzlich Versicherten eine zeitnahe Termin-
a)
In Nummer 11.1.5 Satz 3 wird nach dem Wort vereinbarung und insgesamt eine Verringerung
„beihilfefähig“ ein Punkt eingefügt. der Wartezeiten zu gewährleisten. 3Für den Be-
b) In Nummer 11.1.6 werden die Wörter „Anlage 15 reich der Beihilfe als Erstattungssystem für
entstandene Aufwendungen bedarf es keiner
Nummer 4“ durch die Wörter „Anlage 15 Ab-
Regelung. 4Im Falle der Abrechnung einer
schnitt 4“ ersetzt.
„psychotherapeutischen Sprechstunde“ ist es
9. Nummer 12 wird wie folgt gefasst: für die Festsetzungsstellen nicht nachvollzieh-
bar, ob es sich um psychotherapeutische
„12 zu § 12 – Ärztliche Leistungen
Sprechstunden oder um probatorische Sitzun-
1
Für die Prüfung, ob die Aufwendungen aus Anlass gen handelt. 5Durch die Beibehaltung der bis-
einer Krankheit entstanden sind und notwendig herigen Höchstzahl der probatorischen Sit-
waren, ist die Kenntnis der Diagnose erforderlich. zungen in der BBhV werden beihilfeberechtig-
2
Ohne Angabe der Diagnose in der Rechnung kön- te oder berücksichtigungsfähige Personen
nen die Aufwendungen nicht geprüft werden. 3Der nicht schlechter gestellt als gesetzlich Versi-
Antragstellerin oder dem Antragssteller ist Gele- cherte (die Anzahl der psychotherapeutischen
genheit zu geben, die fehlenden Angaben beizu- Sprechstunden plus verringerter Anzahl der
bringen.“ probatorischen Sitzungen entsprechen in etwa
den bisherigen Höchstsätzen). 6Im Übrigen
10. Nummer 15a wird wie folgt geändert:
kann die im Rahmen der psychotherapeuti-
a) Nummer 15a.1.5 wird aufgehoben. schen Sprechstunden durchzuführende diag-
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nostische Abklärung auch innerhalb der pro- des Therapeuten (ungeöff-
batorischen Sitzungen erfolgen. net!),
18.3 zu Absatz 3 – das ausgefüllte Formblatt 2
nach Anhang 2 (als Kopie),
Psychologische Psychotherapeutinnen und
Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendli- – das Formblatt 6 nach An-
chenpsychotherapeutinnen und therapeuten hang 2 in dreifacher Ausfer-
müssen zusätzlich zu dem Bericht an die Gut- tigung,
achterin oder den Gutachter mit dem Form-
– einen an die Festsetzungs-
blatt 4 nach Anhang 2 den erforderlichen Kon-
stelle adressierten, als ver-
siliarbericht einer Ärztin oder eines Arztes zur
trauliche Arztsache gekenn-
Abklärung einer somatischen (organischen)
zeichneten Freiumschlag.“
Krankheit (vgl. § 1 Absatz 3 Satz 2 des Psycho-
therapeutengesetzes) einholen. ff) Nummer 18a.4.6 wird wie folgt geändert:
18.4 zu Absatz 4 aaa) In Satz 1 wird die Angabe „Formblatt 5“
durch die Angabe „Formblatt 6“ ersetzt.
(unbesetzt)“.
bbb) In Satz 3 wird die Angabe „Formblatt 6“
12. Nummer 18a wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Formblatt 7“ ersetzt.
a) Nummer 18a.4 wird wie folgt geändert:
gg) Nummer 18a.4.7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 18a.4.1 wird wie folgt gefasst:
aaa) In Satz 1 wird das Wort „Obergutachten“
„18a.4.1 Die Liste der Gutachterinnen durch das Wort „Zweitgutachten“ ersetzt.
und Gutachter ist vertraulich
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Formblatt 2“
und daher in dem passwortge-
durch die Angabe „Formblatt 3“ ersetzt.
schützten Bereich auf der Inter-
netseite des Bundesverwal- ccc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
tungsamtes (https://www.bva.
„3Die Therapeutin oder der Therapeut soll
bund.de) unter der Rubrik ,Ser-
den ergänzenden Bericht sowie alle bishe-
vices > Bundesbedienstete >Ge-
rigen Unterlagen zum vorherigen Gutach-
sundheit und Vorsorge > Beihil-
ten im verschlossenen, als vertrauliche
fe > Gutachterliste‘ hinterlegt.“
Arztsache gekennzeichneten Umschlag
bb) In Nummer 18a.4.2 Satz 1 werden die Wörter der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung
„Formblätter 1 und 2“ durch die Wörter an die nach § 12 Absatz 16 der Psychothe-
„Formblätter 2 und 3“ ersetzt. rapie-Vereinbarung für die Erstellung von
Zweitgutachten bestellte Gutachterin oder
cc) Nummer 18a.4.3 wird wie folgt geändert:
bestellen Gutachter übermitteln unter
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „das Form- gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag,
blatt 1“ durch die Wörter „die Formblät- das Ersuchen der beihilfeberechtigten Per-
ter 1 und 2“ ersetzt. son, der Patientin oder des Patienten.“
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Formblatt 2“ ddd) In Satz 4 wird das Wort „Obergutachten“
durch die Angabe „Formblatt 3“ ersetzt. durch das Wort „Zweitgutachten“ er-
setzt.
dd) In Nummer 18a.4.4 werden die Wörter „Form-
blatt 2 nach Anhang 2 und ggf. das Formblatt 3 hh) Nummer 18a.4.8 wird wie folgt gefasst:
nach Anhang 2“ durch die Wörter „Form-
„18a.4.8 1
Nach Erhalt der Unterlagen
blatt 3 nach Anhang 2 und ggf. das Formblatt 4
beauftragt die Festsetzungsstel-
nach Anhang 2“ ersetzt.
le eine oder einen nach § 12 Ab-
ee) Nummer 18a.4.5 wird wie folgt gefasst: satz 16 der Psychotherapie-
Vereinbarung für die Erstellung
„18a.4.5 Nach Erhalt aller Unterlagen
von Zweitgutachten bestellte
beauftragt die Festsetzungsstel-
Gutachterin oder bestellten
le mit dem Formblatt 5 nach
Gutachter. 2Die Festsetzungs-
Anhang 2 eine Gutachterin
stelle leitet ihr oder ihm zu-
oder einen Gutachter mit der
gleich folgende Unterlagen zu:
Erstellung des Gutachtens nach
dem Formblatt 6 nach An- – den als vertrauliche Arztsa-
hang 2 und leitet ihr oder ihm che gekennzeichneten Um-
zugleich folgende Unterlagen schlag der Therapeutin oder
zu: des Therapeuten (ungeöff-
net!).
– den als vertrauliche Arztsa-
che gekennzeichneten Um- – Kopie des Psychotherapie-
schlag der Therapeutin oder gutachtens,
Nr. 59 GMBl 2019 Seite 1177
– e
inen an die Festsetzungs- „19.4 zu Absatz 4
stelle adressierten, als ver-
Mehrkosten für die Einbeziehung einer
1
trauliche Arztsache gekenn-
Bezugsperson sind nur beihilfefähig, wenn
zeichneten Freiumschlag.
im Gutachten angegeben ist, dass und in
Ist die oder der die psychothe-
3
welchem Umfang eine Einbeziehung von
rapeutische Behandlung ableh- Bezugspersonen notwendig ist. 2Ist im Fall
nende Gutachterin oder Gut- von § 19 Absatz 4 Satz 1 für die Einbezie-
achter gleichzeitig nach § 12 hung von Bezugspersonen eine höhere
Absatz 16 der Psychotherapie- Anzahl als ein Viertel der vorgesehenen
Vereinbarung für die Erstellung Sitzungen für eine Einzelbehandlung oder
von Zweitgutachten bestellte die Hälfte der vorgesehenen Sitzungen für
Gutachterin oder bestellter eine Gruppenbehandlung erforderlich, so
Gutachter, ist eine andere oder werden die über § 19 Absatz 4 Satz 1 hin-
ein anderer nach § 12 Absatz 16 ausgehenden Sitzungen auf die Sitzungen
der Psychotherapie-Vereinba- für Einzel- und Gruppenbehandlung nach
rung für die Erstellung von § 19 Absatz 1 Satz 1 angerechnet.
Zweitgutachten bestellte Gut-
19.5 zu Absatz 5
achterin oder bestellter Gutach-
ter einzuschalten.“ (unbesetzt)
ii) In Nummer 18a.4.9 werden die Wörter „Ober- 19.6 zu Absatz 6
gutachterin oder der Obergutachter“ durch die
(unbesetzt)“.
Wörter „oder der nach § 12 Absatz 16 der Psy-
chotherapie-Vereinbarung für die Erstellung 14. Nummer 20.2 wird wie folgt gefasst:
von Zweitgutachten bestellte Gutachterin oder
„20.2 zu Absatz 2
bestellte Gutachter“ ersetzt.
Nummer 19.4 gilt entsprechend.“
jj) Nummer 18a.4.10 wird wie folgt geändert:
15. Nummer 22.3.3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 1 wird die Angabe „Formblatt 2“
durch die Angabe „Formblatt 3“ ersetzt. a) In Satz 3 werden das Wort „tatsächlich“ gestrichen
und nach dem Wort „Festbetragsgruppe“ die Wör-
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Formblatt 5“
ter „mit einem erhöhten Apothekenabgabepreis“
durch die Angabe „Formblatt 6“ ersetzt.
eingefügt.
kk)
In Nummer 18a.4.11 werden die Wörter
b) In Satz 4 wird das Wort „insbesondere“ gestrichen.
„,Obergutachterinnen oder Obergutachtern“
durch die Wörter „oder den nach § 12 Ab- c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
satz 16 der Psychotherapie-Vereinbarung be-
„5Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
stellten Gutachterinnen oder bestellten Gut-
achtern“ ersetzt. – zum Festbetrag erhältliche Arzneimittel uner-
wünschte Nebenwirkungen verursachen, die
ll) Nummer 18a.4.12 wird wie folgt gefasst:
über bloße Unannehmlichkeiten oder Befind-
18a.4.12 Die Festsetzungsstelle trägt die lichkeitsstörungen hinausgehen und damit die
Kosten des Gutachtens bis zur Qualität einer behandlungsbedürftigen Krank-
Höhe von 50 Euro und des heit erreichen oder
Zweitgutachtens bis zur Höhe
– es im konkreten Einzelfall nicht zumutbar ist,
von 85 Euro jeweils zuzüglich
weitere langwierige Therapieversuche mit ande-
der Umsatzsteuer, soweit diese
ren in Betracht kommenden Festbetragsmedika-
in Rechnung gestellt wird, so-
menten zu absolvieren, nachdem mit einem
wie die Aufwendungen für die
nicht zur Festbetragsgruppe gehörenden Arz-
Abrechnung der Nummer 808
neimittel ein lebenswichtiger Therapieerfolg er-
der Anlage zur GOÄ für die
zielt werden konnte.“
Einleitung des Gutachterver-
fahrens.“ 16. Nummer 23.1 wird wie folgt gefasst:
b) Die Angabe „18.6“ wird durch die Angabe „18a.6“ „23.1 zu Absatz 1
ersetzt.
23.1.1 Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für
1
13. Nummer 19 wird wie folgt geändert: Leistungen, die die in Anlage 10 aufgeführ-
ten Leistungserbringerinnen und Leis-
a) Nummer 19.2 wird wie folgt gefasst:
tungserbringer in ihrem Beruf erbringen.
„19.2 zu Absatz 2 2
Zu den staatlich anerkannten Sprachthera-
peutinnen oder staatlich anerkannten
(unbesetzt)“.
Sprachtherapeuten gehören auch Spracht-
b) Nach Nummer 19.3 werden die folgenden Num- herapeutinnen oder Sprachtherapeuten mit
mern 19.4 bis 19.6 eingefügt: Bachelor- oder Masterabschluss. 3Unter
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die medizinischen Sprachheilpädagogin- merkte Vertragsgrundlage der Abrech-
nen und Sprachheilpädagogen fallen auch nung für die durchgeführte Behandlung.“
die Sprachheilpädagoginnen und Sprach
18. Nummer 25.1.2 wird wie folgt geändert:
heilpädagogen nach Anlage 10 Nummer 2
Buchstabe g Doppelbuchstabe aa. a) In Satz 1 wird die Angabe „(www.fm.rlp.de/de/
themen/verwaltung/finanziellesdienstrecht/beihil-
23.1.2 Behandlungen, die der traditionellen chi-
fe/hilfsmittelverzeichnis/)“ durch die Angabe
nesischen Medizin zuzuordnen sind, wie
„(https://fm.rlp.de/de/themen/verwaltung/finan-
Tui Na, Qi Gong, Shiatsu, Akupressur
zielles-dienstrecht/beihilfe/hilfsmittelverzeich-
und Ähnliches, gehören nicht zu den Heil-
nis/)“ ersetzt.
mitteln der Anlage 9.
b) In Satz 3 wird das Wort „Rechtsquelle“ durch das
23.1.3 Bei den in Anlage 9 aufgeführten Beträgen
Wort „Rechtsgrundlage“ ersetzt.
handelt es sich um beihilfefähige Höchst-
beträge, die unter Umständen im Einzel- 19. Nummer 26 wird wie folgt geändert:
fall nicht vollständig kostendeckend sind.
a) Der Nummer 26.1 wird folgende Nummer 26.1 vo-
23.1.4
Im Rahmen einer stationären Kranken- rangestellt:
hausbehandlung oder stationären Rehabi-
litationsmaßnahme sind Aufwendungen „26.1 zu Absatz 1“.
für gesondert in Rechnung gestellte Heil- b) Die bisherigen Nummern 26.1 bis 26.3 werden die
mittel nach Maßgaben der Anlagen 9 und Nummern 26.1.1 bis 26.1.3.
10 beihilfefähig.
c) Die bisherige Nummer 26.4 wird Nummer 26.1.4
23.1.5
1
Im Rahmen einer stationären oder teilsta- und im zweiten Halbsatz wird das Wort „einem“
tionären Behandlung in Einrichtungen, die durch die Wörter „dem günstigsten“ ersetzt.
der Betreuung und der Behandlung von
Kranken oder Behinderten dienen (z. B. d) Die bisherigen Nummern 26.5 und 26.6 werden die
Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschu- Nummern 26.1.5 und 26.1.6.
len, Behindertenwerkstätten und Einrich- e) Nach der neuen Nummer 26.1.6 wird die folgende
tungen nach Nummer 32.2.2), sind Auf- Nummer 26.2 eingefügt:
wendungen für Heilmittel nur beihilfefä-
hig, soweit sie durch eine in Anlage 10 ge- „26.2 zu Absatz 2
nannte Person verabreicht werden und die 26.2.1 Eine stationsäquivalente psychiatrische
in Anlage 9 genannten Höchstbeträge Behandlung nach § 115d SGB V wird
nicht überschritten sind. 2Art und Umfang durch ein leistungserbringendes Kranken-
der verabreichten Heilmittel sind nachzu- haus sowie alle an der ambulanten psychi-
weisen. 3Ein darüber hinaus in Rechnung atrischen Versorgung teilnehmenden Leis-
gestellter Pflegesatz für Heilmittel oder tungserbringer erbracht.
sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig.
4
Wird an Stelle der Einzelleistung ein ein- 26.2.2 1
Stationsäquivalente psychiatrische Be-
heitlicher Kostensatz für Heilmittel, Ver- handlung umfasst eine komplexe, aufsu-
pflegung und sonstige Betreuung berech- chende, zeitlich begrenzte Behandlung
net, sind für Heilmittel je Tag der Anwe- durch ein multiprofessionelles Team im
senheit in der Einrichtung pauschal Lebensumfeld der Patientin oder des Pati-
14 Euro beihilfefähig.“ enten, wobei auch Teilleistungen genutzt
werden können, die in der Klinik erbracht
17. Nummer 24 wird wie folgt geändert: werden. 2Ziele sind neben der Symptomre-
a) In Nummer 24.1.1 Satz 3 werden die Wörter „Be- duktion eine Steigerung der Lebensquali-
handlung chronischer Wunden in Wundzentren,“ tät und die Ermöglichung eines so weit
gestrichen. wie möglich selbstbestimmten Lebens der
Betroffenen mit größtmöglicher Teilhabe
b) Nummer 24.3 wird wie folgt gefasst: am gesellschaftlichen Leben, unter ande-
„24.3 zu Absatz 3 rem durch die Verbesserung psychosozia-
ler Funktionen, Förderung der Fähigkeit
24.3.1 Die integrierte Versorgung ermöglicht
1
zur selbstbestimmten und eigenverant-
eine verschiedene Leistungssektoren über- wortlichen Lebensführung, Stärkung im
greifende oder eine interdisziplinär fach-
Umgang mit Symptomen, Reduktion von
übergreifende Versorgung (Krankenhäu-
Beeinträchtigungen und die Förderung so-
ser, ambulante ärztliche Versorgung, Heil-
zialer Integration, Förderung des Wissens
mittelerbringer usw.). 2Zur integrierten
über die Erkrankung, Aufbau von Selbst-
Versorgung gehören unter anderem auch
managementstrategien sowie umfassende
Leistungen, die das „Netzwerk psychische
Gesundheitsförderung einschließlich der
Gesundheit“ erbringt.
Stärkung von Gesundheitsverhalten. 3Wei-
24.3.2 Maßgebend für die Anerkennung der Pau- tere Ziele sind die Reduzierung von Be-
schalbeträge ist die auf der Rechnung ver- handlungsmaßnahmen gegen den Willen