GMBl Nr. 59 2019

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 59 vom 20. November 2019

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G 3191 A

                      GEMEINSAMES
                    MINISTERIALBLATT                                                                                                                     Seite 1169



           des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
                      des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
               des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales / des Bundesministeriums der Verteidigung
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
          des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit / des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
                     des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
                             der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

      HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN, FÜR BAU UND HEIMAT

70. Jahrgang                  ISSN 0939-4729                                             Berlin, den 20. November 2019                                      Nr. 59



                                                                             INHALT


                               Amtlicher Teil                                                                                            Seite


                               Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

                               D. Öffentlicher Dienst
                                  RdSchr. v. 9.9.19, Qualifizierung nach § 5 Tarifvertrag für den öffent-
                                  lichen Dienst; Duale Studiengänge und Masterstudiengänge . . . . . . .1170
                                  AVwV v. 25.9.19, Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung
                                  der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverord-
                                  nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1173
                                  RdSchr. v. 16.10.19, Masterstudiengang „Intelligence and Security
                                  Studies“; Teilnahme von Tarifbeschäftigten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1195
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Seite 1170                                               GMBl 2019                                                     Nr. 59

Amtlicher Teil


             Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
                                                 D. Öffentlicher Dienst

              Qualifizierung nach § 5 Tarifvertrag                 Falls dies zur Deckung des Personalbedarfs erforderlich
                 für den öffentlichen Dienst                    ist, besteht Einverständnis im Einvernehmen mit dem Bun-
                                                                desministerium der Finanzen, dass Tarifbeschäftigten nach
hier:        Duale Studiengänge und Masterstudiengänge
                                                                § 5 Absatz 3 TVöD für die Teilnahme an dualen Studiengän-
Bezug:       Richtlinie für duale Studiengänge und Masterstu-   gen und Masterstudiengängen übertariflich Arbeitsbefrei-
             diengänge vom 1. September 2018                    ung unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21 TVöD) gewährt
                                                                werden kann, sofern die Eignung, ggf. im Rahmen von Aus-
        – RdSchr. d. BMI v. 9.9.2019 – D5-31001/38#5 –
                                                                wahlverfahren, nachgewiesen wurde und die Zulassung zum
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) enthält     vorgesehenen Studiengang vorliegt.
im § 5 Regelungen zur Qualifizierung der Beschäftigten. Da-        Die Behörde schließt mit der Beschäftigten/dem Beschäf-
rin wird klargestellt, dass ein hohes Qualifikationsniveau      tigten eine Qualifizierungsvereinbarung (Muster als Anlage)
und lebenslanges Lernen im gemeinsamen Interesse von Be-        mit folgenden Angaben:
schäftigten und Arbeitgeber liegt.
                                                                a) maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung der Part-
  Zur Qualifizierung gehören Maßnahmen nach Absatz 3               nerhochschule in der jeweils geltenden Fassung,
des § 5 TVöD, die dem Erwerb zusätzlicher Qualifikationen
(Fort- und Weiterbildung) dienen. Die Qualifizierungsmaß-       b) Beginn, Dauer und Verteilung der Ausbildungs- und Stu-
nahmen können auch in Form von dualen Studiengängen                dienzeiten und Festlegung zur Teilnahmepflicht anhand
und Masterstudiengängen erfolgen. Für die Teilnahme von            des Studienplans,
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Bundes, die auf         c) Probezeit für die Qualifizierungsvereinbarung,
Veranlassung des Arbeitgebers an Studiengängen teilneh-
men, sind bereits Rundschreiben erlassen worden. Die An-        d) Umfang der Entgeltfortzahlung und Zahlung der Studi-
wendung der Rundschreiben beschränkt sich auf Studien-             engebühren durch den Arbeitgeber,
gänge der Hochschule des Bundes (HS Bund). Das betrifft
                                                                e) Inanspruchnahme des Urlaubs,
im Einzelnen:
                                                                f) Rückzahlungsbedingungen.
– Masterstudiengang „Master of Public Administration“
  (Rundschreiben D5-220 231-2/6 vom 11.10.2011),                   Gemäß § 5 Absatz 5 TVöD ist es möglich, einen Eigenbei-
                                                                trag der Beschäftigten zu vereinbaren. Dieser soll sich am Ei-
– Studium der Verwaltungsinformatik (Rundschreiben              geninteresse der/des Beschäftigten an der Fördermaßnahme
  D5-220 231-2/6 vom 29.4.2013),                                orientieren. Die Norm sieht dafür eine faire Kostenvertei-
– Fernstudiengang Verwaltungsmanagement (Rundschrei-            lung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individu-
  ben D5-31003/5#7 vom 25.10.2017).                             ellen Nutzens vor. Der Eigenbeitrag der Beschäftigten kann
                                                                in Geld und/oder Zeit erfolgen. Denkbar ist auch abhängig
  Die genannten Rundschreiben ermöglichen die Fortzah-          vom Umfang des Studiums, Teilzeitbeschäftigung zu verein-
lung des Entgelts nach § 21 TVöD bei Teilnahme an den je-       baren. Das arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelt nach § 21
weiligen Studiengängen, sofern diese auf Veranlassung des       TVöD würde sich dann für die Dauer der Teilzeitbeschäfti-
Arbeitgebers erfolgt.                                           gung in Folge des Studiums entsprechend verringern.
  Neben Studiengängen der HS Bund werden entsprechend             Für die Reisen zur Teilnahme von Tarifbeschäftigten an
dem jeweiligen fachlichen Bedarf auch Studienangebote ex-       dualen Studiengängen und Masterstudiengängen gelten
terner Hochschulen genutzt. Die dafür zwischen Behörde          grundsätzlich die Regelungen in den Ziffern 10 und 11 des
und Hochschule getroffenen Vereinbarungen dienen vorran-        Durchführungsrundschreibens D5-31005/38#1 vom 25.
gig der Gewinnung von Fachkräftenachwuchs. Mit attrakti-        September 2018 zur Richtlinie für duale Studiengänge und
ven Ausbildungs- und Studienangeboten werden im Wettbe-         Masterstudiengänge vom 1. September 2018.
werb um die besten Köpfe externe Bewerberinnen und Be-
werber für eine Ausbildung oder ein Studium und eine spä-          Etwaige finanzielle Mehrbedarfe aufgrund der Studien-
tere Tätigkeit in der Bundesverwaltung gewonnen.                maßnahmen sind aus den verfügbaren Mitteln der jeweils be-
                                                                troffenen Einzelpläne zu decken. Zusätzliche Haushaltsmit-
  Dieses Rundschreiben eröffnet nunmehr auch Möglich-           tel werden nicht bereitgestellt.
keiten, die vorhandenen Potentiale der Bestandsbeschäftig-
ten zur Deckung des Fachkräftebedarfs zu nutzen. Das kann
                                                                Oberste Bundesbehörden
mit gezielter Personalentwicklung durch die Teilnahme in-
                                                                Abteilungen Z und B
terner Bewerberinnen und Bewerber an dualen Studiengän-         – im Hause –
gen und Masterstudiengängen gemäß § 5 Absatz 3 TVöD er-         nachrichtlich:
folgen.                                                         Vereinigungen und Verbände
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                                                  Anlage 1a          Studienabschnitte richtet sich nach dem Studienplan so-
                                                                     wie der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung.
  Muster für den Abschluss einer Qualifizierungsverein-
 barung auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 TVöD in Verbin-        (2) Die regelmäßige durchschnittliche tägliche und wö-
 dung mit Abschnitt II bzw. III der Richtlinie des Bundes           chentliche Studienzeit während der berufspraktischen
für duale Studiengänge und Masterstudiengänge (männlich)            Studienabschnitte beim Arbeitgeber richtet sich nach
                                                                    den für die Beschäftigten des Arbeitgebers maßgeben-
                          Zwischen
                                                                    den Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei
der Bundesrepublik Deutschland                                      der Durchführung von berufspraktischen Studienab-
vertreten durch            (Arbeitgeber)                            schnitten bei einem Dritten.
und dem Beschäftigten
Herrn                                                                                     §4
                                                                             Zahlung und Höhe des Entgelts
wohnhaft in
                                                                               und der Studiengebühren
geboren am
                                                                (1) Der Beschäftigte wird für die Dauer des Studiums unter
wird eine
                                                                    Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD freigestellt.
                                                                    Die Entgeltfortzahlung erfolgt mit der Maßgabe, dass
                Qualifizierungsvereinbarung
                                                                    der Beschäftigte nach Abschluss der Qualifizierungs-
              für die Teilnahme am Studiengang
                                                                    maßnahme für mindestens fünf Jahre beim Arbeitgeber
  als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom                 in         mit Tätigkeiten der erlangten Qualifizierung beschäftigt
   der Fassung des Änderungsvertrages vom                           bleiben wird. Beendet der Beschäftigte das Arbeitsver-
                                                                    hältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund, ist
getroffen:                                                          der Beschäftigte zur Rückzahlung des Entgelts gemäß
                                                                    § 8 dieser Vereinbarung verpflichtet.
                          Präambel
                                                                (2) Mit der Entgeltfortzahlung sind auch Zeiten einer tat-
Im beiderseitigen Interesse von Arbeitgeber und Beschäftig-         sächlichen Arbeitsleistung während der berufsprakti-
ten absolviert der Beschäftigte den oben genannten Studien-         schen Studienabschnitte beim Arbeitgeber abgegolten.
gang. Ihm wird für die Dauer des Studiums außertariflich
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt.        (3) Der Arbeitgeber übernimmt die notwendigen Studien-
Im Gegenzug verpflichtet sich der Beschäftigte, das Studium         gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester
gemäß Studienplan zu absolvieren, den erfolgreichen Ab-             Euro.
schluss anzustreben und nach Abschluss der Qualifizie-
rungsmaßnahme das Beschäftigungsverhältnis mindestens
                                                                                           §5
für fünf Jahre mit Tätigkeiten der erlangten Qualifikation
                                                                         Reisen zur Teilnahme an Studiengängen
fortzuführen.
                                                                Für die Reisen zur Teilnahme an dualen Studiengängen und
                                §1                              Masterstudiengängen gelten grundsätzlich die Regelungen in
         Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie          den Ziffern 10 und 11 des Durchführungsrundschreibens
                     Ziel des Studienganges                     D5-31005/38#1 vom 25. September 2018 zur Richtlinie für
                                                                duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1. Septem-
(1) Der Beschäftigte absolviert den Studiengang < Bezeich-      ber 2018.
    nung einfügen >            an der           < Hochschu-
    le einfügen >. Der Studienverlauf richtet sich nach dem
    Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung.                                    §6
    Diese sind Bestandteil der Vereinbarung und regeln die                                Urlaub
    diesbezüglichen Teilnahmepflichten des Beschäftigten.       Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichts-
    Darin werden die regelmäßige durchschnittliche wö-          freien Zeit in Anspruch zu nehmen.
    chentliche und die tägliche Studienzeit, die zu absolvie-
    renden Prüfungen und Lehrveranstaltungen während
                                                                                          §7
    des Studiums verbindlich festgelegt.
                                                                       Probezeit und Kündigung der Vereinbarung
(2) Das Studium schließt mit dem akademischen Grad Ba-
                                                                (1) Die Probezeit beträgt drei Monate.
    chelor/Master         ab.
                                                                (2) Während der Probezeit kann die Qualifizierungsverein-
                            §2                                      barung von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer
             Beginn und Dauer des Studienganges                     Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der
                                                                    Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspar-
Das Studium beginnt am           und endet am          .
                                                                    tei mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende
Bei einem vorzeitigen Ende des Studiums endet diese Ver-
einbarung.                                                          gekündigt werden.

                             §3                                                          §8
             Dauer der regelmäßigen Studienzeit                          Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
(1) Die regelmäßige durchschnittliche tägliche und wö-          (1) Der Beschäftigte verpflichtet sich, nach erfolgreicher
    chentliche Studienzeit während der fachtheoretischen            Beendigung des Studiums mindestens für die Dauer von
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Seite 1172                                              GMBl 2019                                                     Nr. 59

    fünf Jahren beim Arbeitgeber mit der erworbenen Qua-                                 Präambel
    lifikation beruflich tätig zu bleiben.
                                                                Im beiderseitigen Interesse von Arbeitgeber und Beschäftig-
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt,                             ten absolviert die Beschäftigte den oben genannten Studien-
                                                                gang. Ihr wird für die Dauer des Studiums außertariflich Ar-
    a)   bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen        beitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gewährt. Im
         Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den        Gegenzug verpflichtet sich die Beschäftigte, das Studium ge-
         Verantwortungsbereich des Beschäftigten fällt, weil    mäß Studienplan zu absolvieren, den erfolgreichen Ab-
         er es schuldhaft unterlassen hat, den erfolgreichen    schluss anzustreben und nach Abschluss der Qualifizie-
         Abschluss des Studiums im Rahmen des ihm Mög-          rungsmaßnahme das Beschäftigungsverhältnis mindestens
         lichen zielstrebig zu verfolgen,                       für fünf Jahre mit Tätigkeiten der erlangten Qualifikation
    b)   bei Beendigung des Studiums durch Kündigung            fortzuführen.
         dieser Vereinbarung nach Ablauf der Probezeit aus
         einem vom Beschäftigten zu vertretenen Grund                                        §1
         oder vom Beschäftigten, die nicht durch einen                   Art, sachliche und zeitliche Gliederung
         wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt                        sowie Ziel des Studienganges
         ist,
                                                                (1) Die Beschäftigte absolviert den Studiengang < Bezeich-
    c)   bei Kündigung durch den Beschäftigten innerhalb            nung einfügen >            an der           < Hochschu-
         der ersten fünf Jahre nach Abschluss der Qualifizie-       le einfügen >. Der Studienverlauf richtet sich nach dem
         rungsmaßnahme,                                             Studienplan sowie der Studien- und Prüfungsordnung.
    das während der Freistellung für die Qualifizierungs-           Diese sind Bestandteil der Vereinbarung und regeln die
    maßnahme gemäß § 4 gezahlte Entgelt und die geleiste-           diesbezüglichen Teilnahmepflichten der Beschäftigten.
    ten Studiengebühren zurückzufordern.                            Darin werden die regelmäßige durchschnittliche wö-
                                                                    chentliche und die tägliche Studienzeit, die zu absolvie-
(3) Der Rückzahlungsbetrag nach Absatz 2 wird für jeden             renden Prüfungen und Lehrveranstaltungen während
    vollen Monat, in dem nach Beendigung des Studiums               des Studiums verbindlich festgelegt.
    ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 bestand, um
    1/60 vermindert.                                            (2) Das Studium schließt mit dem akademischen Grad Ba-
                                                                    chelor/Master         ab.
(4) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise
    verzichtet werden, soweit sie eine besondere Härte be-
    deuten würde.                                                                        §2
                                                                          Beginn und Dauer des Studienganges
(Ort, Datum)
                                                                Das Studium beginnt am           und endet am          .
                                                                Bei einem vorzeitigen Ende des Studiums endet diese Ver-
……………………………                       …………………………….                  einbarung.
Arbeitgeber                       Beschäftigter

                                                                                           §3
                                                  Anlage 1b                Dauer der regelmäßigen Studienzeit
    Muster für den Abschluss einer Qualifizierungs-             (1) Die regelmäßige durchschnittliche tägliche und wö-
 vereinbarung auf der Grundlage des § 5 Abs. 3 TVöD in              chentliche Studienzeit während der fachtheoretischen
 Verbindung mit Abschnitt II bzw. III der Richtlinie des            Studienabschnitte richtet sich nach dem Studienplan so-
 Bundes für duale Studiengänge und Musterstudiengänge               wie der einschlägigen Studien- und Prüfungsordnung.
                       (weiblich)
                                                                (2) Die regelmäßige durchschnittliche tägliche und wö-
                         Zwischen                                   chentliche Studienzeit während der berufspraktischen
der Bundesrepublik Deutschland                                      Studienabschnitte beim Arbeitgeber richtet sich nach
                                                                    den für die Beschäftigten des Arbeitgebers maßgeben-
vertreten durch          (Arbeitgeber)
                                                                    den Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei
und der Beschäftigten                                               der Durchführung von berufspraktischen Studienab-
                                                                    schnitten bei einem Dritten.
Frau
wohnhaft in                                                                               §4
geboren am                                                                   Zahlung und Höhe des Entgelts
                                                                               und der Studiengebühren
wird eine
                                                                (1) Die Beschäftigte wird für die Dauer des Studiums unter
                                                                    Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD freigestellt.
               Qualifizierungsvereinbarung                          Die Entgeltfortzahlung erfolgt mit der Maßgabe, dass
             für die Teilnahme am Studiengang
                                                                    die Beschäftigte nach Abschluss der Qualifizierungs-
                                                                    maßnahme für mindestens fünf Jahre beim Arbeitgeber
   als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom
                                                                    mit Tätigkeiten der erlangten Qualifizierung beschäftigt
  in der Fassung des Änderungsvertrages vom
                                                                    bleiben wird. Beendet die Beschäftigte das Arbeitsver-
getroffen:                                                          hältnis aus einem von ihr zu vertretenden Grund, ist die
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Nr. 59                                                   GMBl 2019                                                      Seite 1173

    Beschäftigte zur Rückzahlung des Entgelts gemäß § 8          (3) Der Rückzahlungsbetrag nach Absatz 2 wird für jeden
    dieser Vereinbarung verpflichtet.                                vollen Monat, in dem nach Beendigung des Studiums
                                                                     ein Beschäftigungsverhältnis nach Absatz 1 bestand, um
(2) Mit der Entgeltfortzahlung sind auch Zeiten einer tat-
                                                                     1/60 vermindert.
    sächlichen Arbeitsleistung während der berufsprakti-
    schen Studienabschnitte beim Arbeitgeber abgegolten.         (4) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise
                                                                     verzichtet werden, soweit sie eine besondere Härte be-
(3) Der Arbeitgeber übernimmt die notwendigen Studien-
                                                                     deuten würde.
    gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester
    Euro.                                                        (Ort, Datum)
                                                                 ……………………………                        …………………………….
                            §5
                                                                 Arbeitgeber                        Beschäftigter
          Reisen zur Teilnahme an Studiengängen
                                                                                                           GMBl 2019, S. 1170
Für die Reisen zur Teilnahme an dualen Studiengängen und
Masterstudiengängen gelten grundsätzlich die Regelungen in
den Ziffern 10 und 11 des Durchführungsrundschreibens
D5- 31005/38#1 vom 25. September 2018 zur Richtlinie für
duale Studiengänge und Masterstudiengänge vom 1. Septem-              Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung
ber 2018.                                                                der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
                                                                                  Bundesbeihilfeverordnung
                            §6
                           Urlaub                                                   Vom 25. September 2019

Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichts-      Nach § 145 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der zu-
freien Zeit in Anspruch zu nehmen.                               letzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 29. No-
                                                                 vember 2018 (BGBl. I 2. 2232) geändert worden ist, erlässt
                                                                 das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat fol-
                            §7                                   gende allgemeine Verwaltungsvorschrift:
         Probezeit und Kündigung der Vereinbarung
(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.                                                      Artikel 1
(2) Während der Probezeit kann die Qualifizierungsverein-                                  Änderung
    barung von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer                der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur
    Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der                               Bundesbeihilfeverordnung
    Probezeit kann die Vereinbarung von jeder Vertragspar-
    tei mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende           Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfe-
                                                                 verordnung vom 26. Juni 2017 (GMBl 2017 S. 530), wird wie
    gekündigt werden.
                                                                 folgt geändert:
                          §8                                     1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
          Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
                                                                      a)    Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Beschäftigte verpflichtet sich, nach erfolgreicher
                                                                            „1      zu § 1 – Regelungsgegenstand“.
    Beendigung des Studiums mindestens für die Dauer von
    fünf Jahren beim Arbeitgeber mit der erworbenen Qua-              b)    Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
    lifikation beruflich tätig zu bleiben.
                                                                            „9      zu § 9 – Anrechnung von Leistungen“.
(2) Der Arbeitgeber ist berechtigt,
                                                                      c)    Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
    a)    bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen
                                                                            „18     zu § 18 – Psychotherapie, psychosomati-
          Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den
                                                                                    sche Grundversorgung, psychotherapeuti-
          Verantwortungsbereich der Beschäftigten fällt, weil
                                                                                    sche Akutbehandlung“.
                                                                                             ­
          sie es schuldhaft unterlassen hat, den erfolgreichen
          Abschluss des Studiums im Rahmen des ihr Mögli-             d)    Die Angabe zu § 38h wird wie folgt gefasst:
          chen zielstrebig zu verfolgen,
                                                                            „38h    zu § 38h – Leistungen zur sozialen Siche-
    b)    bei Beendigung des Studiums durch Kündigung                               rung der Pflegeperson“.
          dieser Vereinbarung nach Ablauf der Probezeit aus
                                                                      e)    Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
          einem von der Beschäftigten zu vertretenen Grund
                                                                            eingefügt:
          oder von der Beschäftigten, die nicht durch einen
          wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt                    „51a    zu § 51a – Zahlung an Dritte“.
          ist,
                                                                      f)    Die Überschrift zu Nummer 1 wird wie folgt ge-
    c)    bei Kündigung durch die Beschäftigte innerhalb der                fasst:
          ersten fünf Jahre nach Abschluss der Qualifizie-
                                                                            „1 zu § 1 – Regelungsgegenstand“.
          rungsmaßnahme,
                                                                 2.   Nummer 2.2.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    das während der Freistellung für die Qualifizierungs-
    maßnahme gemäß § 4 gezahlte Entgelt und die geleiste-             „1Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
    ten Studiengebühren zurückzufordern.                              mit § 92 Absatz 5 Satz 1 BBG besteht ein Anspruch auf
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Seite 1174                                               GMBl 2019                                                   Nr. 59

     Beihilfe auch während einer Beurlaubung ohne Besol-                           Angabe „95 (Abschnitt B);“ ersetzt sowie
     dung nach § 92 Absatz 1 Satz 1 BBG.“                                          im zweiten Spiegelstrich die Wörter „Ab-
                                                                                   schnitt G der Anlage:“ gestrichen und die
3.   Nummer 4.2 wird wie folgt geändert:
                                                                                   Angabe „871.“ durch die Angabe „871
     a)   Nummer 4.2.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              (Abschnitt G).“ ersetzt.
          „1Die Vorschrift erfasst sowohl die im Familienzu-     			          ccc)	
                                                                                   In Satz 3 werden die Wörter „des Ab-
          schlag berücksichtigten Kinder, als auch die be-                         schnittes G“ durch die Angabe „(Ab-
          rücksichtigungsfähigen Kinder.“                                          schnitt G)“ ersetzt.
     b)   Nach Nummer 4.2.2 wird folgende Nummer 4.2.3           			          ddd) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          eingefügt:
                                                                 					
                                                                      „4Gebühren für diese Leistungen sind
          „4.2.3   1
                    Neben die Berücksichtigungsfähigkeit              unabhängig von der Beihilfefähigkeit der
                   nach den Sätzen 1 und 2 tritt diejenige            übrigen Gebühren nach Abschnitt G der
                   nach den Sätzen 3 und 4. 2Für die Dauer            Anlage zur GOÄ beihilfefähig.“
                   eines in Satz 3 genannten abgeleisteten
                                                                 		       cc)	
                                                                              In Nummer 6.3.6 Satz 4 werden nach dem
                   Dienstes ist ein Kind weiter berücksichti-
                                                                              Wort „Innern“ die Wörter „, für Bau und Hei-
                   gungsfähig, auch wenn kein Familienzu-
                                                                              mat“ eingefügt.
                   schlag mehr gezahlt wird. 3Zu der Frage ei-
                   nes erhöhten Bemessungssatzes nach § 46            c)	Der Nummer 6.6 werden die folgenden Sätze ange-
                   Absatz 3 siehe Nummer 46.3.1.“                         fügt:
4.   Nummer 5.3.3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                 		
                                                                   „4In Pflegefällen ist das Urteil des Bundesverwal-
                                                                   tungsgerichtes vom 26. April 2018 – 5 C 4.17 – zu
     „1Wird ein tarifvertraglicher Anspruch auf Beihilfe in
                                                                   berücksichtigen. 5Hiernach kann eine Beamtin oder
     Krankheits- und Geburtsfällen, der einer nach § 4 Ab-
                                                                   ein Beamter keine über die Beihilfevorschriften hi-
     satz 1 berücksichtigungsfähigen Person, die teilzeitbe-
                                                                   nausgehende Beihilfe zu pflegebedingten Aufwen-
     schäftigt ist, entsprechend dem Umfang der Arbeitszeit
                                                                   dungen unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz
     gekürzt, so besteht daneben ein ergänzender Anspruch
                                                                   beanspruchen, wenn sie oder er oder eine berück-
     nach § 4 Absatz 1.“
                                                                   sichtigungsfähige Person es unterlassen haben, zu-
5.   Nummer 6 wird wie folgt geändert:                             mutbare Eigenvorsorge durch Abschluss einer Pfle-
     a)   Nummer 6.1.1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:              gezusatzversicherung zu betreiben. 6Der Fürsorge-
                                                                   grundsatz verlangt nicht, beihilfeberechtigten oder
          „7Ein operativer Eingriff in den gesunden Körper,        berücksichtigungsfähigen Personen vor der Inan-
          durch den einer psychischen Erkrankung entgegen-         spruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften
          gewirkt werden soll, ist auch dann nicht beihilfefä-     Buch Sozialgesetzbuch zu bewahren. 7Es gibt kei-
          hig, wenn keine andere Möglichkeit der ärztlichen        nen Grundsatz „Fürsorge vor Sozialhilfe“. 8In Pfle-
          Hilfe besteht, weil eine psychotherapeutische Be-        gefällen muss also jeweils geprüft werden, ob sich
          handlung abgelehnt wird und damit keinen Erfolg          das manifestierte Risiko der pflegebedingten Kos-
          verspricht (BVerwG, Beschluss vom 30. September          ten durch zumutbaren Abschluss einer Pflegezu-
          2011 – 2 B 66.11 – unter Hinweis darauf, dass gene-      satzversicherung hätte vermeiden lassen können.
          rell zweifelhaft sei, ob körperliche Eingriffe zur       9
                                                                     Bei dieser Prüfung kommt es darauf an, ob im Ein-
          Überwindung einer psychischen Krankheit geeig-           zelfall
          net seien; hinzu komme, dass nach einem solchen
          Eingriff eine Symptomverschiebung zu besorgen          		       1.	eine Pflegezusatzversicherung das manifestier-
          sei und bei Anerkennung der Beihilfefähigkeit                       te Risiko abgebildet und abgesichert hätte und
          letztlich Schönheitsoperationen auf Kosten der All-    		       2.	der Abschluss der Versicherung zumutbar war.
          gemeinheit durchgeführt würden).“
                                                                 		
                                                                   10
                                                                      Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der
     b)   Nummer 6.3 wird wie folgt geändert:                      Zumutbarkeit bei Pflegezusatzversicherungen ist
          aa) Nummer 6.3.2 wird wie folgt geändert:                nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsge-
                                                                   richtes der 1. Juli 1996 (Inkrafttreten der zweiten
              aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „nach“
                                                                   Stufe des Pflege- und Versicherungsgesetzes). 11Ab
                   die Wörter „dem Gebührenrahmen“ ein-
                                                                   diesem Zeitpunkt konnten alle Personen, die das
                   gefügt.
                                                                   60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Re-
              bbb) In Satz 3 werden die Wörter „alle ande-         gelfall zumutbar eine Pflegezusatzversicherung ab-
                   ren“ durch das Wort „die“ ersetzt.              schließen. 12Gründe, die ausnahmsweise eine Unzu-
                                                                   mutbarkeit nahelegen würden, sind von der beihil-
          bb) Nummer 6.3.3 wird wie folgt geändert:
                                                                   feberechtigten Person darzulegen.“
              aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort „nach“
                                                                 6.   Nummer 8.4 wird wie folgt geändert:
                   die Wörter „dem Gebührenrahmen“ ein-
                   gefügt.                                            a)	
                                                                         Der Nummer 8.4.1 wird folgende Nummer 8.4.1
                                                                         vorangestellt:
              bbb) In Satz 2 werden im ersten Spiegelstrich
                   die Wörter „Abschnitt B der Anlage:“ ge-      		„8.4.1	
                                                                          1
                                                                            Die nicht beihilfefähigen Leistungen nach
                   strichen und die Angabe „95;“ durch die                Satz 1 beziehen sich ausschließlich auf die
6

Nr. 59                                                     GMBl 2019                                               Seite 1175

                  Bücher des Sozialgesetzbuches und damit              b)   Nummer 15a.2 wird wie folgt gefasst:
                  auf Regelungen innerhalb des deutschen
                                                                		„15a.2            zu Absatz 2
                  Sozialversicherungssystems. 2Ausländi-
                  sche Sozialversicherungssysteme sind von      				Enthält das Gutachten keine eindeutige
                  dieser Regelung ausgeschlossen.                    Aussage zu den Voraussetzungen des Aus-
                                                                     nahmetatbestandes, sind die Vorausset-
				
    3
      Erfasst werden insbesondere Leistungen
                                                                     zungen des Absatzes 2 nicht erfüllt und
    nach folgenden Vorschriften:
                                                                     die Beihilfe ist zu versagen.“
				              SGB V:    §§ 20i bis 43b; §§ 50 bis 60
                                                                       c)	In Nummer 15a.3 wird die Angabe „15a.3.1“ ge-
				              SGB VI: §§ 15 bis 17; §§ 28, 31                          strichen.
				              SGB VII: §§ 27 bis 33; §§ 42 bis 45
                                                                11. Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
				              SGB IX: §§ 42 bis 47; §§ 73, 74.“
                                                                       „18 		zu § 18 – Psychotherapie, psychosomatische
     b)	Die bisherige Nummer 8.4.1 wird Nummer 8.4.2                         Grundversorgung,     psychotherapeutische
         und in Satz 1 wird das Wort „Sachleistungen“                         Akutbehandlung
         durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.
                                                                       18.1		   zu Absatz 1
     c)   Die bisherige Nummer 8.4.2 wird Nummer 8.4.3.
                                                                			(unbesetzt)
     d)   Die bisherige Nummer 8.4.3 wird aufgehoben.
                                                                       18.2		   zu Absatz 2
7.   Nummer 9 wird wie folgt geändert:
                                                                       18.2.1	Bei der Akutbehandlung geht es um erste be-
                                                                                1

     a)	Die Überschrift zu Nummer 9 wird wie folgt ge-                       ruhigende ärztliche Gespräche einer akuten
         fasst:                                                               Problematik, um dann weitere Entscheidungen
		„9 zu § 9 – Anrechnung von Leistungen“.                                     der Behandlungen zu treffen. 2Nicht notwen-
                                                                              digerweise schließt sich eine Psychotherapie
     b)   Nummer 9.3 wird wie folgt geändert:                                 nach § 19 oder § 20 an. 3Die Akutbehandlung
		        aa)	In Nummer 9.3.2 werden die Wörter „Erstat-                     kann für sich stehen und auch ausreichend sein,
               tungen und Sachleistungen“ jeweils durch das                   um die Probleme der beihilfeberechtigten oder
               Wort „Leistungen“ ersetzt.                                     berücksichtigungsfähigen Person soweit zu be-
                                                                              handeln, dass sie allein zurechtkommt. 4Die
		        bb)	Folgende Nummer 9.3.3 wird angefügt:                           Akutbehandlung ist grundsätzlich nicht als
			„9.3.3	
          1
            Besteht für eine beihilfeberech-                                  Überbrückung zur ambulanten Psychothera-
          tigte oder berücksichtigungsfä-                                     pie nach § 19 oder § 20 gedacht, wobei einge-
          hige Person in einem ausländi-                                      schlossen ist, einen Wechsel von der Akutbe-
          schen Sozialversicherungssys-                                       handlung zur ambulanten Psychotherapie nach
          tem nach dem ausländischen                                          § 19 oder § 20 zu ermöglichen.
          Recht kein Versicherungs-                                    18.2.2	
                                                                              1
                                                                                Für Aufwendungen für eine psychotherapeu-
          schutz, erfolgt keine fiktive                                       tische Sprechstunde enthält die BBhV keine ge-
          Leistungskürzung. 2Der Nach-                                        sonderte Erstattungsnorm. 2Bei diesem neuen
          weis ist durch die beihilfebe-                                      Instrument handelt es sich um eine spezielle
          rechtigte Person zu erbringen.“                                     Regelung für den GKV-Bereich, um entspre-
8.   Nummer 11.1 wird wie folgt geändert:                                     chend dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz
                                                                              gesetzlich Versicherten eine zeitnahe Termin-
     a)	
        In Nummer 11.1.5 Satz 3 wird nach dem Wort                            vereinbarung und insgesamt eine Verringerung
        „beihilfefähig“ ein Punkt eingefügt.                                  der Wartezeiten zu gewährleisten. 3Für den Be-
     b)	In Nummer 11.1.6 werden die Wörter „Anlage 15                        reich der Beihilfe als Erstattungssystem für
                                                                              entstandene Aufwendungen bedarf es keiner
         Nummer 4“ durch die Wörter „Anlage 15 Ab-
                                                                              Regelung. 4Im Falle der Abrechnung einer
         schnitt 4“ ersetzt.
                                                                              „psychotherapeutischen Sprechstunde“ ist es
9.   Nummer 12 wird wie folgt gefasst:                                        für die Festsetzungsstellen nicht nachvollzieh-
                                                                              bar, ob es sich um psychotherapeutische
     „12 zu § 12 – Ärztliche Leistungen
                                                                              Sprechstunden oder um probatorische Sitzun-
		
  1
    Für die Prüfung, ob die Aufwendungen aus Anlass                           gen handelt. 5Durch die Beibehaltung der bis-
  einer Krankheit entstanden sind und notwendig                               herigen Höchstzahl der probatorischen Sit-
  waren, ist die Kenntnis der Diagnose erforderlich.                          zungen in der BBhV werden beihilfeberechtig-
  2
    Ohne Angabe der Diagnose in der Rechnung kön-                             te oder berücksichtigungsfähige Personen
  nen die Aufwendungen nicht geprüft werden. 3Der                             nicht schlechter gestellt als gesetzlich Versi-
  Antragstellerin oder dem Antragssteller ist Gele-                           cherte (die Anzahl der psychotherapeutischen
  genheit zu geben, die fehlenden Angaben beizu-                              Sprechstunden plus verringerter Anzahl der
  bringen.“                                                                   probatorischen Sitzungen entsprechen in etwa
                                                                              den bisherigen Höchstsätzen). 6Im Übrigen
10. Nummer 15a wird wie folgt geändert:
                                                                              kann die im Rahmen der psychotherapeuti-
     a)   Nummer 15a.1.5 wird aufgehoben.                                     schen Sprechstunden durchzuführende diag-
7

Seite 1176                                                 GMBl 2019                                                     Nr. 59

               nostische Abklärung auch innerhalb der pro-                                         des Therapeuten (ungeöff-
               batorischen Sitzungen erfolgen.                                                     net!),
    18.3       zu Absatz 3                                                                     – das ausgefüllte Formblatt 2
                                                                                                 nach Anhang 2 (als Kopie),
               Psychologische Psychotherapeutinnen und
               Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendli-                                     – das Formblatt 6 nach An-
               chenpsychotherapeutinnen und therapeuten                                          hang 2 in dreifacher Ausfer-
               müssen zusätzlich zu dem Bericht an die Gut-                                      tigung,
               achterin oder den Gutachter mit dem Form-
                                                                                               – einen an die Festsetzungs-
               blatt 4 nach Anhang 2 den erforderlichen Kon-
                                                                                                 stelle adressierten, als ver-
               siliarbericht einer Ärztin oder eines Arztes zur
                                                                                                 trauliche Arztsache gekenn-
               Abklärung einer somatischen (organischen)
                                                                                                 zeichneten Freiumschlag.“
               Krankheit (vgl. § 1 Absatz 3 Satz 2 des Psycho-
               therapeutengesetzes) einholen.                               ff) Nummer 18a.4.6 wird wie folgt geändert:
    18.4       zu Absatz 4                                                      aaa) In Satz 1 wird die Angabe „Formblatt 5“
                                                                                     durch die Angabe „Formblatt 6“ ersetzt.
               (unbesetzt)“.
                                                                                bbb) In Satz 3 wird die Angabe „Formblatt 6“
12. Nummer 18a wird wie folgt geändert:
                                                                                     durch die Angabe „Formblatt 7“ ersetzt.
    a)     Nummer 18a.4 wird wie folgt geändert:
                                                                            gg) Nummer 18a.4.7 wird wie folgt geändert:
           aa) Nummer 18a.4.1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                aaa) In Satz 1 wird das Wort „Obergutachten“
               „18a.4.1        Die Liste der Gutachterinnen                          durch das Wort „Zweitgutachten“ ersetzt.
                               und Gutachter ist vertraulich
                                                                                bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Formblatt 2“
                               und daher in dem passwortge-
                                                                                     durch die Angabe „Formblatt 3“ ersetzt.
                               schützten Bereich auf der Inter-
                               netseite des Bundesverwal-                       ccc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
                               tungsamtes (https://www.bva.
                                                                                    „3Die Therapeutin oder der Therapeut soll
                               bund.de) unter der Rubrik ,Ser-
                                                                                    den ergänzenden Bericht sowie alle bishe-
                               vices > Bundesbedienstete >Ge-
                                                                                    rigen Unterlagen zum vorherigen Gutach-
                               sundheit und Vorsorge > Beihil-
                                                                                    ten im verschlossenen, als vertrauliche
                               fe > Gutachterliste‘ hinterlegt.“
                                                                                    Arztsache gekennzeichneten Umschlag
           bb) In Nummer 18a.4.2 Satz 1 werden die Wörter                           der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung
               „Formblätter 1 und 2“ durch die Wörter                               an die nach § 12 Absatz 16 der Psychothe-
               „Formblätter 2 und 3“ ersetzt.                                       rapie-Vereinbarung für die Erstellung von
                                                                                    Zweitgutachten bestellte Gutachterin oder
           cc) Nummer 18a.4.3 wird wie folgt geändert:
                                                                                    bestellen Gutachter übermitteln unter
               aaa) In Satz 1 werden die Wörter „das Form-                          gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag,
                    blatt 1“ durch die Wörter „die Formblät-                        das Ersuchen der beihilfeberechtigten Per-
                    ter 1 und 2“ ersetzt.                                           son, der Patientin oder des Patienten.“
               bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Formblatt 2“        			          ddd) In Satz 4 wird das Wort „Obergutachten“
                    durch die Angabe „Formblatt 3“ ersetzt.                          durch das Wort „Zweitgutachten“ er-
                                                                                     setzt.
           dd) In Nummer 18a.4.4 werden die Wörter „Form-
               blatt 2 nach Anhang 2 und ggf. das Formblatt 3      		       hh) Nummer 18a.4.8 wird wie folgt gefasst:
               nach Anhang 2“ durch die Wörter „Form-
                                                                   			          „18a.4.8       1
                                                                                                Nach Erhalt der Unterlagen
               blatt 3 nach Anhang 2 und ggf. das Formblatt 4
                                                                                               beauftragt die Festsetzungsstel-
               nach Anhang 2“ ersetzt.
                                                                                               le eine oder einen nach § 12 Ab-
           ee) Nummer 18a.4.5 wird wie folgt gefasst:                                          satz 16 der Psychotherapie-
                                                                                               Vereinbarung für die Erstellung
               „18a.4.5        Nach Erhalt aller Unterlagen
                                                                                               von Zweitgutachten bestellte
                               beauftragt die Festsetzungsstel-
                                                                                               Gutachterin oder bestellten
                               le mit dem Formblatt 5 nach
                                                                                               Gutachter. 2Die Festsetzungs-
                               Anhang 2 eine Gutachterin
                                                                                               stelle leitet ihr oder ihm zu-
                               oder einen Gutachter mit der
                                                                                               gleich folgende Unterlagen zu:
                               Erstellung des Gutachtens nach
                               dem Formblatt 6 nach An-            						                      – den als vertrauliche Arztsa-
                               hang 2 und leitet ihr oder ihm                                    che gekennzeichneten Um-
                               zugleich folgende Unterlagen                                      schlag der Therapeutin oder
                               zu:                                                               des Therapeuten (ungeöff-
                                                                                                 net!).
                               – den als vertrauliche Arztsa-
                                 che gekennzeichneten Um-          						                      – Kopie des Psychotherapie-
                                 schlag der Therapeutin oder                                     gutachtens,
8

Nr. 59                                                    GMBl 2019                                                Seite 1177

						                       – e
                                inen an die Festsetzungs-       		„19.4             zu Absatz 4
                               stelle adressierten, als ver-
                                                                				Mehrkosten für die Einbeziehung einer
                                                                                    1
                               trauliche Arztsache gekenn-
                                                                    Bezugsperson sind nur beihilfefähig, wenn
                               zeichneten Freiumschlag.
                                                                    im Gutachten angegeben ist, dass und in
						                        Ist die oder der die psychothe-
                             3
                                                                    welchem Umfang eine Einbeziehung von
                             rapeutische Behandlung ableh-          Bezugspersonen notwendig ist. 2Ist im Fall
                             nende Gutachterin oder Gut-            von § 19 Absatz 4 Satz 1 für die Einbezie-
                             achter gleichzeitig nach § 12          hung von Bezugspersonen eine höhere
                             Absatz 16 der Psychotherapie-          Anzahl als ein Viertel der vorgesehenen
                             Vereinbarung für die Erstellung        Sitzungen für eine Einzelbehandlung oder
                             von Zweitgutachten bestellte           die Hälfte der vorgesehenen Sitzungen für
                             Gutachterin oder bestellter            eine Gruppenbehandlung erforderlich, so
                             Gutachter, ist eine andere oder        werden die über § 19 Absatz 4 Satz 1 hin-
                             ein anderer nach § 12 Absatz 16        ausgehenden Sitzungen auf die Sitzungen
                             der Psychotherapie-Vereinba-           für Einzel- und Gruppenbehandlung nach
                             rung für die Erstellung von            § 19 Absatz 1 Satz 1 angerechnet.
                             Zweitgutachten bestellte Gut-
                                                                		19.5		zu Absatz 5
                             achterin oder bestellter Gutach-
                             ter einzuschalten.“                				(unbesetzt)
		       ii)	In Nummer 18a.4.9 werden die Wörter „Ober-        		19.6		            zu Absatz 6
              gutachterin oder der Obergutachter“ durch die
                                                                				(unbesetzt)“.
              Wörter „oder der nach § 12 Absatz 16 der Psy-
              chotherapie-Vereinbarung für die Erstellung       14. Nummer 20.2 wird wie folgt gefasst:
              von Zweitgutachten bestellte Gutachterin oder
                                                                		„20.2             zu Absatz 2
              bestellte Gutachter“ ersetzt.
                                                                				Nummer 19.4 gilt entsprechend.“
		       jj)   Nummer 18a.4.10 wird wie folgt geändert:
                                                                15. Nummer 22.3.3 wird wie folgt geändert:
			            aaa)	In Satz 1 wird die Angabe „Formblatt 2“
                    durch die Angabe „Formblatt 3“ ersetzt.           a)	In Satz 3 werden das Wort „tatsächlich“ gestrichen
                                                                          und nach dem Wort „Festbetragsgruppe“ die Wör-
			            bbb)	In Satz 2 wird die Angabe „Formblatt 5“
                                                                          ter „mit einem erhöhten Apothekenabgabepreis“
                     durch die Angabe „Formblatt 6“ ersetzt.
                                                                          eingefügt.
		 kk)	
       In Nummer 18a.4.11 werden die Wörter
                                                                      b)   In Satz 4 wird das Wort „insbesondere“ gestrichen.
       „,Obergutachterinnen oder Obergutachtern“
       durch die Wörter „oder den nach § 12 Ab-                       c)   Satz 5 wird wie folgt gefasst:
       satz 16 der Psychotherapie-Vereinbarung be-
                                                                		„5Das ist insbesondere dann der Fall, wenn
       stellten Gutachterinnen oder bestellten Gut-
       achtern“ ersetzt.                                        		         – zum Festbetrag erhältliche Arzneimittel uner-
                                                                             wünschte Nebenwirkungen verursachen, die
		       ll)	Nummer 18a.4.12 wird wie folgt gefasst:
                                                                             über bloße Unannehmlichkeiten oder Befind-
			            18a.4.12	Die Festsetzungsstelle trägt die                    lichkeitsstörungen hinausgehen und damit die
                         Kosten des Gutachtens bis zur                       Qualität einer behandlungsbedürftigen Krank-
                         Höhe von 50 Euro und des                            heit erreichen oder
                         Zweitgutachtens bis zur Höhe
                                                                		         – es im konkreten Einzelfall nicht zumutbar ist,
                         von 85 Euro jeweils zuzüglich
                                                                             weitere langwierige Therapieversuche mit ande-
                         der Umsatzsteuer, soweit diese
                                                                             ren in Betracht kommenden Festbetragsmedika-
                         in Rechnung gestellt wird, so-
                                                                             menten zu absolvieren, nachdem mit einem
                         wie die Aufwendungen für die
                                                                             nicht zur Festbetragsgruppe gehörenden Arz-
                         Abrechnung der Nummer 808
                                                                             neimittel ein lebenswichtiger Therapieerfolg er-
                         der Anlage zur GOÄ für die
                                                                             zielt werden konnte.“
                         Einleitung des Gutachterver-
                         fahrens.“                              16. Nummer 23.1 wird wie folgt gefasst:
    b)	Die Angabe „18.6“ wird durch die Angabe „18a.6“         		„23.1             zu Absatz 1
        ersetzt.
                                                                		23.1.1	 Beihilfefähig sind nur Aufwendungen für
                                                                                    1

13. Nummer 19 wird wie folgt geändert:                                   Leistungen, die die in Anlage 10 aufgeführ-
                                                                         ten Leistungserbringerinnen und Leis-
    a)   Nummer 19.2 wird wie folgt gefasst:
                                                                         tungserbringer in ihrem Beruf erbringen.
		„19.2            zu Absatz 2                                           2
                                                                           Zu den staatlich anerkannten Sprachthera-
                                                                         peutinnen oder staatlich anerkannten
				(unbesetzt)“.
                                                                         Sprachtherapeuten gehören auch Spracht-
    b)	Nach Nummer 19.3 werden die folgenden Num-                       herapeutinnen oder Sprachtherapeuten mit
        mern 19.4 bis 19.6 eingefügt:                                    Bachelor- oder Masterabschluss. 3Unter
9

Seite 1178                                             GMBl 2019                                                   Nr. 59

                 die medizinischen Sprachheilpädagogin-                          merkte Vertragsgrundlage der Abrech-
                 nen und Sprachheilpädagogen fallen auch                         nung für die durchgeführte Behandlung.“
                 die Sprachheilpädagoginnen und Sprach­
                                                              18. Nummer 25.1.2 wird wie folgt geändert:
                 heilpädagogen nach Anlage 10 Nummer 2
                 Buchstabe g Doppelbuchstabe aa.                   a)    In Satz 1 wird die Angabe „(www.fm.rlp.de/de/
                                                                         themen/verwaltung/finanziellesdienstrecht/beihil-
		       23.1.2	Behandlungen, die der traditionellen chi-
                                                                         fe/hilfsmittelverzeichnis/)“ durch die Angabe
                 nesischen Medizin zuzuordnen sind, wie
                                                                        ­„(https://fm.rlp.de/de/themen/verwaltung/finan-
                 Tui Na, Qi Gong, Shiatsu, Akupressur
                                                                         zielles-dienstrecht/beihilfe/hilfsmittelverzeich-
                 und Ähnliches, gehören nicht zu den Heil-
                                                                         nis/)“ ersetzt.
                 mitteln der Anlage 9.
                                                                   b)   In Satz 3 wird das Wort „Rechtsquelle“ durch das
		       23.1.3	Bei den in Anlage 9 aufgeführten Beträgen
                                                                        Wort „Rechtsgrundlage“ ersetzt.
                 handelt es sich um beihilfefähige Höchst-
                 beträge, die unter Umständen im Einzel-      19. Nummer 26 wird wie folgt geändert:
                 fall nicht vollständig kostendeckend sind.
                                                                   a)   Der Nummer 26.1 wird folgende Nummer 26.1 vo-
		       23.1.4	
                Im Rahmen einer stationären Kranken-                    rangestellt:
                hausbehandlung oder stationären Rehabi-
                litationsmaßnahme sind Aufwendungen                     „26.1    zu Absatz 1“.
                für gesondert in Rechnung gestellte Heil-          b)   Die bisherigen Nummern 26.1 bis 26.3 werden die
                mittel nach Maßgaben der Anlagen 9 und                  Nummern 26.1.1 bis 26.1.3.
                10 beihilfefähig.
                                                                   c)   Die bisherige Nummer 26.4 wird Nummer 26.1.4
		23.1.5	
         1
           Im Rahmen einer stationären oder teilsta-                    und im zweiten Halbsatz wird das Wort „einem“
         tionären Behandlung in Einrichtungen, die                      durch die Wörter „dem günstigsten“ ersetzt.
         der Betreuung und der Behandlung von
         Kranken oder Behinderten dienen (z. B.                    d)   Die bisherigen Nummern 26.5 und 26.6 werden die
         Frühfördereinrichtungen, Ganztagsschu-                         Nummern 26.1.5 und 26.1.6.
         len, Behindertenwerkstätten und Einrich-                  e)   Nach der neuen Nummer 26.1.6 wird die folgende
         tungen nach Nummer 32.2.2), sind Auf-                          Nummer 26.2 eingefügt:
         wendungen für Heilmittel nur beihilfefä-
         hig, soweit sie durch eine in Anlage 10 ge-                    „26.2    zu Absatz 2
         nannte Person verabreicht werden und die                       26.2.1   Eine stationsäquivalente psychiatrische
         in Anlage 9 genannten Höchstbeträge                                     Behandlung nach § 115d SGB V wird
         nicht überschritten sind. 2Art und Umfang                               durch ein leistungserbringendes Kranken-
         der verabreichten Heilmittel sind nachzu-                               haus sowie alle an der ambulanten psychi-
         weisen. 3Ein darüber hinaus in Rechnung                                 atrischen Versorgung teilnehmenden Leis-
         gestellter Pflegesatz für Heilmittel oder                               tungserbringer erbracht.
         sonstige Betreuung ist nicht beihilfefähig.
         4
           Wird an Stelle der Einzelleistung ein ein-                   26.2.2   1
                                                                                  Stationsäquivalente psychiatrische Be-
         heitlicher Kostensatz für Heilmittel, Ver-                              handlung umfasst eine komplexe, aufsu-
         pflegung und sonstige Betreuung berech-                                 chende, zeitlich begrenzte Behandlung
         net, sind für Heilmittel je Tag der Anwe-                               durch ein multiprofessionelles Team im
         senheit in der Einrichtung pauschal                                     Lebensumfeld der Patientin oder des Pati-
         14 Euro beihilfefähig.“                                                 enten, wobei auch Teilleistungen genutzt
                                                                                 werden können, die in der Klinik erbracht
17. Nummer 24 wird wie folgt geändert:                                           werden. 2Ziele sind neben der Symptomre-
    a)	In Nummer 24.1.1 Satz 3 werden die Wörter „Be-                           duktion eine Steigerung der Lebensquali-
        handlung chronischer Wunden in Wundzentren,“                             tät und die Ermöglichung eines so weit
        gestrichen.                                                              wie möglich selbstbestimmten Lebens der
                                                                                 Betroffenen mit größtmöglicher Teilhabe
    b)   Nummer 24.3 wird wie folgt gefasst:                                     am gesellschaftlichen Leben, unter ande-
		„24.3          zu Absatz 3                                                     rem durch die Verbesserung psychosozia-
                                                                                 ler Funktionen, Förderung der Fähigkeit
		24.3.1	Die integrierte Versorgung ermöglicht
                 1
                                                                                 zur selbstbestimmten und eigenverant-
         eine verschiedene Leistungssektoren über-                               wortlichen Lebensführung, Stärkung im
         greifende oder eine interdisziplinär fach-
                                                                                 Umgang mit Symptomen, Reduktion von
         übergreifende Versorgung (Krankenhäu-
                                                                                 Beeinträchtigungen und die Förderung so-
         ser, ambulante ärztliche Versorgung, Heil-
                                                                                 zialer Integration, Förderung des Wissens
         mittelerbringer usw.). 2Zur integrierten
                                                                                 über die Erkrankung, Aufbau von Selbst-
         Versorgung gehören unter anderem auch
                                                                                 managementstrategien sowie umfassende
         Leistungen, die das „Netzwerk psychische
                                                                                 Gesundheitsförderung einschließlich der
         Gesundheit“ erbringt.
                                                                                 Stärkung von Gesundheitsverhalten. 3Wei-
		       24.3.2	Maßgebend für die Anerkennung der Pau-                          tere Ziele sind die Reduzierung von Be-
                 schalbeträge ist die auf der Rechnung ver-                      handlungsmaßnahmen gegen den Willen
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