GMBl Nr. 59 2019

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 59 vom 20. November 2019

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Nr. 59                                                    GMBl 2019                                                 Seite 1179

                  der Patientin oder des Patienten, insbeson-     		       bb)	In Satz 4 werden die Wörter „einer nur vorü-
                  dere Zwangsmaßnahmen, sowie von Ag-                           bergehende“ durch die Wörter „einer nur vor-
                  gression und Gewalt.                                          übergehenden“ ersetzt.
		26.2.3	
         1
           Voraussetzung für die Durchführung sta-                    b)	In Nummer 31.2.2 werden das Wort „Fahrtkosten“
         tionsäquivalenter Behandlung ist eine be-                        durch die Angabe „1Fahrtkosten“ ersetzt und fol-
         stehende Indikation für eine stationäre Be-                      gender Satz angefügt:
         handlung. 2Diese Indikation kann sich aus
         der Erkrankung ergeben, im Speziellen aus                		
                                                                    „2Nächstgelegene geeignete Behandlungsmöglich-
         der besonderen Lebenssituation der Pati-                   keit muss nicht zwangsläufig das nächstgelegene
         entin oder des Patienten und ihren oder                    Krankenhaus sein.“
         seinen Präferenzen.                                          c)	In Nummer 31.3 Satz 1 wird die Angabe „Num-
		       26.2.4	
                Das multiprofessionelle Team umfasst                      mer 2“ gestrichen und das Wort „Ausnahmefällen“
                psychiatrisch-psychotherapeutisch ausge-                  durch das Wort „Fällen“ ersetzt.
                bildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter          22. Nummer 35 wird wie folgt geändert:
                aus der Gruppe der Ärztinnen und Ärzte
                (mit Sicherstellung des Facharztstandards             a)   Nummer 35.1.5.3 wird wie folgt geändert:
                für Psychiatrie und Psychotherapie bzw.           		       aa) In Satz 3 wird das Wort „ihre“ gestrichen.
                Nervenheilkunde) und der Gesundheits-
                und Krankenhauspflege sowie aus zumin-            		       bb)	
                                                                               In Satz 4 wird die Angabe „Nummer 64“
                dest einer der folgenden Berufe: Sozialar-                     durch die Angabe „Nummer 70“ ersetzt.
                beiterinnen oder Sozialarbeiter, Psycholo-            b)   Nummer 35.2.2 wird wie folgt geändert:
                ginnen oder Psychologen, Ergotherapeu-
                tinnen oder Ergotherapeuten, Bewegungs-           		       aa)	
                                                                               Dem Satz 1 wird folgender Satz 1 vorange-
                therapeutinnen oder Bewegungstherapeu-                         stellt:
                ten oder anderen Spezialtherapeutinnen            			
                                                                     „1Grundsätzlich sind Aufwendungen für eine
                oder Spezialtherapeuten.“                            stationäre Rehabilitationsmaßnahme bis zu
20. Nummer 27 wird wie folgt geändert:                               21 Tagen beihilfefähig.“
    a)	
       Nach Nummer 27.2.7           wird    folgende    Num-      		       bb)	Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sät-
       mer 27.2.8 eingefügt:                                                    ze 2 und 3.
		„27.2.8	
          1
            Ambulante Palliativversorgung beinhal-                23. Nummer 36.1.2 wird wie folgt gefasst:
          tet, dass beihilfeberechtigte oder berück-
                                                                      „36.1.2	Ist die Beihilfefähigkeit der Kosten einer Reha-
          sichtigungsfähige Personen in ihrer ge-
                                                                               bilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Num-
          wohnten häuslichen Umgebung sowohl
                                                                               mer 1, 2 und 4 nicht anerkannt worden, sind
          medizinisch als auch pflegerisch betreut
                                                                               nur Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22
          werden. 2Insbesondere erfolgt eine Symp-
                                                                               bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 unter den
          tomkontrolle in enger Abstimmung mit
                                                                               dort genannten Voraussetzungen beihilfefä-
          der verordnenden Ärztin oder dem ver-
          ordnenden Arzt (Wundkontrolle und be-                                hig.“
          handlung bei exazerbierenden Wunden;                    24. Nummer 37.1 wird wie folgt geändert:
          Krisenintervention z. B. bei Krampfanfäl-
          len, Blutungen, akuten Angstzuständen                       a)	In Satz 1 wird das Wort „Pflegebedürftigen“ durch
          bei Schmerzsymptomatik, Übelkeit, Er-                           die Wörter „pflegebedürftige Person“ ersetzt.
          brechen, pulmonalen oder kardialen Sym-                     b)	
                                                                         In Satz 7 wird das Wort „Leistungsmitteilung“
          ptomen, Obstipation). 3Aufwendungen                            durch das Wort „Mitteilung“ ersetzt.
          der ambulanten Palliativversorgung sind
          nicht neben Aufwendungen der speziali-                      c)   Satz 8 wird wie folgt gefasst:
          sierten ambulanten Palliativversorgung                  		
                                                                    „8Dies gilt nicht, wenn die beihilfeberechtigte Per-
          (SAPV) beihilfefähig.“                                    son Einspruch bei dem Versicherungsunternehmen
    b)	Nach Nummer 27.5 wird folgende Nummer 27.6                  erhebt, das die private Pflege-Pflichtversicherung
        eingefügt:                                                  durchführt, und hierüber noch nicht abschließend,
                                                                    etwa auf Grundlage eines Obergutachtens, ent-
		„27.6           zu Absatz 6                                       schieden worden ist.“
				(unbesetzt)“.                                                 25. Nummer 38a wird wie folgt geändert:
21. Nummer 31 wird wie folgt geändert:                                a)	In Nummer 38a.1.2 Satz 1 wird das Wort „Pflege-
    a)   Nummer 31.2.1 wird wie folgt geändert:                           bedürftige“ durch die Wörter „pflegebedürftige
                                                                          Personen“ ersetzt.
		       aa)	In Satz 1 werden nach dem Wort „Arzt“ die
              Wörter „, in den Fällen des Satzes 3 die dort ge-       b)	In Nummer 38a.2.2 Satz 1 wird das Wort „Pflege-
              nannte Leistungserbringerin oder der Leis-                  bedürftige“ durch die Wörter „Pflegebedürftige
              tungserbringer,“ eingefügt.                                 Personen“ ersetzt.
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    c)   Nummer 38a.3.3 wird wie folgt geändert:                		„38d.2 zu Absatz 2
		       aa)	
             In Satz 1 wird das Wort „Pflegebedürftige“         				
                                                                    1
                                                                      Fahrtkosten sind Bestandteil der mit der
             durch die Wörter „pflegebedürftige Personen“           Pflegeeinrichtung geschlossenen Pflege-
             ersetzt.                                               satzvereinbarung und werden im Rahmen
                                                                    des maßgeblichen Höchstbetrags nach § 41
		       bb)	In Satz 4 werden nach dem Wort „Kranken-              Absatz 2 Satz 2 SGB XI erstattet. 2Sofern
              hausaufenthalt“ die Wörter „oder einer statio-        Fahrtkosten nicht in der Rechnung der
              nären Rehabilitation“ eingefügt.                      Einrichtung enthalten sind und gesondert
		       cc)	In Satz 6 wird die Wörter „§ 6b Absatz 6 Satz 1       geltend gemacht werden, sind diese nach
              des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch                  den Vorgaben des § 31 Absatz 4 bei Fahr-
              (SGB XII)“ durch die Wörter „§ 63b Absatz 6           ten von Angehörigen zu ermitteln bzw. die
              Satz 1 SGB XII“ ersetzt.                              tatsächlichen Fahrtkosten bei Beförderung
                                                                    mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu be-
    d)   Nummer 38a.6.2 wird wie folgt gefasst:                     rücksichtigen und im Rahmen der Leis-
		       „38a.6.2	Seit 1. Januar 2019 werden die Vergütun-         tungsbeträge nach § 38d BBhV i. V. m. § 41
                  gen für den Beratungsbesuch zwischen              SGB XI mit zu erstatten.
                  dem Träger des zugelassenen Pflegediens-
                                                                		38d.3           Zu Absatz 3
                  tes und den Pflegekassen oder deren Ar-
                  beitsgemeinschaften vereinbart, so dass es    				(unbesetzt)“.
                  keine einheitlichen Pauschalen für den Be-    29. In Nummer 38e.1 wird das Wort „Pflegebedürftige“
                  ratungsbesuch nach § 37 Absatz 3 SGB XI           durch die Wörter „pflegebedürftige Personen“ ersetzt.
                  mehr gibt.“
                                                                30. Nummer 38g wird wie folgt geändert:
26. Nummer 38b wird wie folgt geändert:
                                                                    a)	In Nummer 38g.1 Satz 1 werden die Wörter „Versi-
    a)   Nummer 38b.1 wird wie folgt geändert:                          cherten und Pflegebedürftigen“ durch die Wörter
                                                                        „pflegebedürftigen Personen“ ersetzt und die Wör-
		       aa)	Der Satz vor den Beispielen wird wie folgt ge-
                                                                        ter „von Bürokratie“ gestrichen.
              fasst:
			 „38b.1	Bei einer Kombination der                               b)	
                                                                       Nach Nummer 38g.2           wird    folgende   Num-
            Leistungen nach § 38a Absatz 1                             mer 38.g.3 eingefügt:
            und 3 bestimmt sich die Höhe                        		       „38g.3	Hat die Pflegeversicherung den monatli-
            der anteiligen Pauschalbeihilfe                                      chen Bedarf für zum Verbrauch bestimmte
            nach der dem Verhältnis der tat-                                     Pflegehilfsmittel pauschal ohne Vorlage
            sächlichen zur höchstmögli-                                          von Rechnungen anerkannt, kann die
            chen Inanspruchnahme der                                             Festsetzungsstelle entsprechend Beihilfe
            Pflegesachleistung.“                                                 ohne Kostennachweis gewähren.“
		       bb)	Im Beispiel 1 Satz 1 wird das Wort „Pflegebe-     31. Nummer 38h wird wie folgt geändert:
              dürftiger“ durch die Wörter „pflegebedürftige
                                                                    a)   Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
              Person“ ersetzt.
                                                                		„38h 	zu § 38h – Leistungen zur sozialen Siche-
		       cc)	Im Beispiel 2 Satz 1 wird das Wort „Pflegebe-
                                                                         rung der Pflegeperson“.
              dürftiger“ durch die Wörter „pflegebedürftige
              Person“ ersetzt.                                      b)	
                                                                       Nach Nummer 38h.2.5 wird folgende Num-
                                                                       mer 38h.3 eingefügt:
    b)   Nummer 38b.3 wird wie folgt geändert:
                                                                		„38h.3 zu Absatz 3
		       aa)	
             In Satz 1 wird das Wort „Pflegebedürftige“
                                                                				(unbesetzt)“.
             durch die Wörter „Pflegebedürftige Personen“
             ersetzt.                                           32. Nummer 39 wird wie folgt geändert:
		       bb)	In Satz 4 wird das Wort „den Pflegebedürfti-          a)	In Nummer 39.1.4 Satz 1 wird das Wort „Pflegebe-
              gen“ durch die Wörter „die pflegebedürftige               dürftiger“ durch die Wörter „pflegebedürftiger
              Person“ ersetzt.                                          Personen“ ersetzt.
                                                                    b)	
                                                                       In Nummer 39.2.4 wird die Angabe „Num-
27.	
    In Nummer 38c.1 wird das Wort „Pflegebedürftige“
                                                                       mer 39.1.6“ durch die Angabe „Nummer 39.1.5“
    durch die Wörter „pflegebedürftige Personen“ ersetzt.
                                                                       ersetzt.
28. Nummer 38d wird wie folgt geändert:                             c)	
                                                                       In Nummer 39.3.4 wird die Angabe „Num-
    a)	In Nummer 38d.1.3 wird das Wort „Pflegebedürf-                 mer 39.2.3“ durch die Angabe „Nummer 39.2.4“
        tiger“ durch die Wörter „der pflegebedürftigen Per-            ersetzt.
        son“ ersetzt.                                           33. In Nummer 39b wird das Wort „Pflegebedürftige“
    b)	In Nummer 38d.1.4 wird das Wort „teilstationäre“            durch die Wörter „pflegebedürftige Personen“ ersetzt.
        durch das Wort „teilstationären“ ersetzt.               34. Nummer 40.2.2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
    c)	Folgende Nummern 38d.2 und 38d.3 werden ange-               „4Für 2018 und 2019 ergeben sich folgende kalendertäg-
        fügt:                                                       liche Mindestbeiträge:
12

Nr. 59                                                  GMBl 2019                                                  Seite 1181


                2018                       2019                              ung während der Schwangerschaft und nach
                                                                             der Entbindung („Mutterschafts-Richtlinien“),
     Ost:      242,55 Euro       Ost:     258,30 Euro                        derzeit in der Fassung vom 10. Dezember 1985
     West:     274,05 Euro       West:    280,35 Euro“                       (BAnz. Nr. 60a vom 27. März 1986), zuletzt ge-
                                                                             ändert am 22. März 2019, BAnz. AT 27. Mai
35. Nummer 41 wird wie folgt geändert:                                       2019 B 3, in Kraft getreten am 28. Mai 2019,
                                                                             zugrunde gelegt werden.
    a)   Nummer 41.1.1 wird wie folgt geändert:
                                                                    42.1.1.2	
                                                                             1
                                                                               Durch die ärztliche Betreuung während der
		       aa) Satz 1 wird aufgehoben.
                                                                             Schwangerschaft und nach der Entbindung
		       bb)	Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und die Num-                  sollen mögliche Gefahren für Leben und Ge-
              mern wie folgt gefasst:                                        sundheit von Mutter oder Kind abgewendet
                                                                             sowie Gesundheitsstörungen rechtzeitig er-
			          „1.	über die Früherkennung von Krankheiten
                                                                             kannt und behandelt werden. 2Vorrangiges Ziel
                  bei Kindern bis zur Vollendung des 6. Le-
                                                                             der ärztlichen Schwangerenvorsorge ist die
                  bensjahres („Kinder-Richtlinie“),
                                                                             frühzeitige Erkennung von Risikoschwanger-
			2.	
      zur Jugendgesundheitsuntersuchung (Ju-                                 schaften und Risikogeburten. 3In diesem Zu-
      gendgesundheitsuntersuchungs-Richtli-                                  sammenhang sind bei Schwangeren auch die
      nie“),                                                                 Aufwendungen für einen HIV-Test beihilfefä-
                                                                             hig.“
			          3.	
                über die Früherkennung von Krebser-
                krankungen       („Krebsfrüherkennungs-       37. Nummer 43.1 wird wie folgt geändert:
                Richtlinie)“ und „Richtlinie für organi-
                                                                    a)	In Nummer 43.1.3 Satz 1 wird der dritte Spiegel-
                sierte Krebsfrüherkennungsprogramme“,
                                                                        strich gestrichen.
			          4.	über die Gesundheitsuntersuchungen zur
                                                                    b)   Nummer 43.1.6 wird wie folgt geändert:
                 Früherkennung von Krankheiten („Ge-
                 sundheitsuntersuchungs-Richtlinie“),         		         aa)	In Nummer 43.1.6.1 werden die Wörter „Ovu-
                                                                              lationstiming ohne Polyovulation (drei oder
			          5.	über die Schutzimpfungen nach § 20i Ab-
                                                                              mehr Follikel)“ durch die Wörter „Auslösung
                 satz 1 SGB V.“
                                                                              der Ovulation durch HCG-Gabe, ggf. nach
		       cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.                                Stimulation mit Antiöstrogenen“ ersetzt.
    b)	Die Nummern 41.3 und 41.4 werden wie folgt ge-        		         bb)	In Nummer 43.1.6.2 werden die Wörter „zur
        fasst:                                                                Polyovulation (drei oder mehr Follikel);“
                                                                              durch die Wörter „mit Gonadotropinen; we-
		„41.3          zu Absatz 3
                                                                              gen des Risikos hochgradiger Mehrlings-
				Bei den Maßnahmen nach Anlage 14 han-
                 1
                                                                              schwangerschaften nur durchzuführen, wenn
    delt es sich ausschließlich um ein Früh­                                  nicht mehr als drei Follikel gereift sind (medi-
    erkennungsprogramm (Präventionspro-                                       zinisch begründeter Ausnahmefall bei be-
    gramm) für erblich belastete Personen mit                                 stimmten Formen der Subfertilität des Man-
    einem erhöhten familiären Brust- oder Ei-                                 nes);“ ersetzt.
    erstockkrebsrisiko. 2Aufwendungen für
                                                              		         cc)	In Nummer 43.1.6.3 werden die Wörter „mit
    genetische Analysen im Rahmen einer be-
                                                                              Embryotransfer (ET), ggf. als Zygotentransfer
    reits laufenden Behandlung, also einer ku-
                                                                              oder als intratubarer Embryotransfer (EIFT –
    rativen Maßnahme, sind von den Voraus-
                                                                              Embryointrafallopiantransfer)“ durch die
    setzungen nach Anlage 14 nicht betroffen,
                                                                              Wörter „mit ggf.intratubarem Embryotransfer
    auch sind sie nicht auf spezialisierte Zent-
                                                                              (ET)     oder    Embryointrafallopiantransfer
    ren beschränkt.
                                                                              (EIFT)“ und jeweils die Angabe „Buchstabe b“
		41.4		         zu Absatz 4                                                  durch die Angabe „Nummer 43.1.6.2“ ersetzt.
				Nummer 41.3 gilt entsprechend.“                           		         dd)	In Nummer 43.1.6.4 wird die Angabe „Buch-
                                                                              stabe b“ durch die Angabe „Nummer 43.1.6.2“
    c)   Folgende Nummer 41.6 wird angefügt:
                                                                              ersetzt.
		„41.6          zu Absatz 6
                                                              		         ee) Nummer 43.1.6.5 wird wie folgt gefasst:
				(unbesetzt)“.
                                                              			„43.1.6.5	
                                                                           Intracytoplasmatische Spermi-
36. Nummer 42.1 wird wie folgt gefasst:                                    eninjektion (ICSI); Intracyto-
                                                                           plasmatische Spermieninjektion
    „42.1    zu Absatz 1
                                                                           (ICSI) mit ggf. intratubarem
    42.1.1   zu Absatz 1 Nummer 1                                          Embryotransfer     (ET    oder
                                                                           EIFT);
    42.1.1.1	
             Für Aufwendungen der Schwangerschafts-
             überwachung können die jeweils gültigen          						
                                                                    höchstens drei Versuche; der
             Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte            dritte Versuch ist nur beihilfefä-
             und Krankenkassen über die ärztliche Betreu-           hig, wenn in einer von zwei Be-
13

Seite 1182                                             GMBl 2019                                                       Nr. 59

                           handlungszyklen eine Befruch-           a)   Nummer 49.1 wird wie folgt geändert:
                           tung stattgefunden hat;
                                                              		        aa) Nummer 49.1.1 wird aufgehoben.
						
      Indikationen: schwere männli-
                                                              		        bb)	
                                                                            Die bisherigen Nummern 49.1.2 bis 49.1.7
      che Fertilitätsstörung, doku-
                                                                            werden die Nummern 49.1.1 bis 49.1.6.
      mentiert durch zwei aktuelle
      Spermiogramme, die auf der                                   b)   Nummer 49.5 wird aufgehoben.
      Grundlage des Handbuchs zu
                                                              44. Nummer 50.1.5 wird wie folgt geändert:
      „Examination and processing of
      human semen“ erstellt worden                                 a)	
                                                                      In Satz 1 wird das Wort „nichtverschreibungs-
      sind.“                                                          pflichtigen“ durch die Wörter „nicht verschrei-
                                                                      bungspflichtigen“ ersetzt.
    c)   Nummer 43.1.9 Satz 6 wird aufgehoben.
                                                                   b)   Satz 3 wird wie folgt gefasst:
38. Nummer 44 wird wie folgt gefasst:
                                                              		
                                                                „3Erst bei der Berechnung der Beihilfe wird als bei-
    „44		    zu § 44 – Überführungskosten
                                                                hilfefähiger Betrag der Festbetrag anerkannt, sofern
    44.1		   zu Absatz 1                                        er unter dem Apothekenverkaufspreis liegt.
    44.1.1	 Neben den geregelten Fällen sind Aufwen-
             1
                                                              		Beispiel:
           dungen anlässlich des Todes nicht beihilfefähig.
                                                              		        nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel:
           2
             Die BBhV regelt nur die Beihilfefähigkeit von
           Aufwendungen in Krankheits-, Pflege- und           		Apothekenverkaufspreis:                  12,76 Euro
           Geburtsfällen.
                                                              		Festbetrag: 		                           7,59 Euro
    44.1.2	Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen aus
                                                              		beihilfefähiger Betrag:                  7,59 Euro.“
            Anlass der Todesfeststellung nach den Num-
            mern 100 bis 107 der Anlage zur GOÄ ein-          45. Nach Nummer 50.1.5 wird folgende Nummer 50.1.6
            schließlich des in diesem Zusammenhang be-            eingefügt:
            rechneten Wegegeldes nach § 8 GOÄ.                     „50.1.6	Die Berechnung der Belastungsgrenze erfolgt
    44.2		   zu Absatz 2                                                    allein nach den Regelungen der BBhV, unab-
                                                                            hängig davon, ob und in welcher Höhe bei Ver-
			(unbesetzt)“.
                                                                            sicherungsleistungen Eigenbehalte abgezogen
39. In Nummer 45.2 Satz 4 wird das Wort „ergänzende“ ge-                    werden.“
    strichen.
                                                              46. Nummer 51 wird wie folgt geändert:
40. Nummer 46.3 wird wie folgt geändert:
                                                                   a)	In Nummer 51.1.5 werden der vierte bis sechste
    a)	Der Nummer 46.3.1 wird folgende Nummer 46.3.1                  Spiegelstrich wie folgt gefasst:
        vorangestellt:
                                                              		        „–	
                                                                           bei Behandlungen und Untersuchungen im
		       „46.3.1	
                 Für den erhöhten Bemessungssatz nach                      Einzelfall
                 Satz 1 ist es unerheblich, welcher Tatbe-
                                                              			           – ein Schaden für Leben oder Gesundheit
                 stand der Berücksichtigungsfähigkeit nach
                                                                               nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausge-
                 § 4 Absatz 2 vorliegt.“
                                                                               schlossen werden kann,
    b)	Die bisherige Nummer 46.3.1 wird Nummer 46.3.2
                                                              			           – d
                                                                               ie Maßnahme mit erheblichen Schmerzen
        und Satz 1 wie folgt gefasst:
                                                                              verbunden ist oder einen erheblichen Ein-
		„46.3.2	
          1
            Den erhöhten Bemessungssatz erhält die                            griff in die körperliche Unversehrtheit be-
          beihilfeberechtigte Person, die die famili-                         deutet.“
          enbezogenen Besoldungsbestandteile für
                                                                   b)   Nummer 51.2 wird wie folgt gefasst:
          mindestens zwei Kinder bezieht.“
                                                              		        „51.2    zu Absatz 2
    c)	Die bisherigen Nummern 46.3.2 und 46.3.3 werden
        die Nummern 46.3.3 und 46.3.4.                        		51.2.1           ur Verfahrensweise wird auf Num-
                                                                                 Z
                                                                                 mer 37.2 verwiesen.
41. Nummer 47 wird wie folgt geändert:
                                                              		51.2.2            Die Beihilfe, die für zwölf Monate regel-
                                                                                 1
    a)	In Nummer 47.4.2 Satz 3 wird das Wort „vorgese-
                                                                                 mäßig wiederkehrend in gleichbleibender
        hene“ durch das Wort „vorgesehenen“ ersetzt.
                                                                                 Höhe zu den Aufwendungen in Pflegefäl-
    b)	In Nummer 47.8.1 Satz 1 wird das Wort „Beihilfe-                         len gezahlt werden kann und entsprechend
        berechtigte“ durch die Wörter „beihilfeberechtigte                       festgesetzt worden ist, braucht nur über-
        Personen“ ersetzt.                                                       prüft und korrigiert werden, wenn die bei-
                                                                                 hilferechtliche Person innerhalb dieses
42. In Nummer 48.1.1 Satz 5 wird das Wort „nichtver-
                                                                                 Zeitraums Änderungen mitteilt. 2Nach
    schreibungspflichtige“ durch die Wörter „nicht ver-
                                                                                 den zwölf Monaten ist die Zahlung einzu-
    schreibungspflichtige“ ersetzt.
                                                                                 stellen, es sei denn, es wurde ein neuer An-
43. Nummer 49 wird wie folgt geändert:                                           trag gestellt. 3Die beihilfeberechtigte Per-
14

Nr. 59                                                  GMBl 2019                                                  Seite 1183

                 son sollte rechtzeitig auf das Erfordernis                  unter https://www.bva.bund.de/SharedDocs/
                 einer neuen Antragstellung hingewiesen                      Kurzmeldungen/DE/Bundesbedienstete/Ge-
                 werden.“                                                    sundheit-Vorsorge/Beihilfe/2018/krankenh-
                                                                             ausdirektabrechnung.html. 7Es wird dennoch
    c)   Nummer 51.3.2 wird wie folgt gefasst:
                                                                             den beihilfeberechtigten und berücksichti-
		„51.3.2	
          1
            Die Wahlleistungsvereinbarung muss zu-                           gungsfähigen Personen empfohlen, wenn mög-
          sammen mit den ersten Rechnungen über                              lich, im Vorfeld des Krankenhausaufenthaltes
          die Wahlleistungen dem Beihilfeantrag                              die Teilnahme am Direktabrechnungsverfahren
          beigefügt werden. 2Im Falle der Abrech-                            bei den Krankenhäusern zu erfragen, sofern sie
          nung von Wahlleistungen bei Rehabilitati-                          dieses Verfahren in Anspruch nehmen wollen.
          onseinrichtungen brauchen keine Wahl-
                                                                    51a.2.4	
                                                                            1
                                                                              Umfasst von der Krankenhausdirektabrech-
          leistungsvereinbarungen vorgelegt wer-
                                                                            nung werden die beihilfefähigen Aufwendun-
          den. 3Rehabilitationsmaßnahmen unterlie-
                                                                            gen für allgemeine Krankenhausleistungen und
          gen nicht dem KHEntgG, also auch nicht
                                                                            ggf. Wahlleistungen für gesonderte Unter-
          § 17 KHEntgG. 4Entsprechend berechnete
                                                                            kunft. 2Werden ausnahmsweise wahlärztliche
          Leistungen sind nach § 26 Absatz 1 Num-
                                                                            Leistungen in der Krankenhausrechnung mit
          mer 5 zu prüfen.“
                                                                            liquidiert, finden die Regelungen zur Direkt-
47. Nach Nummer 51.8 werden die folgenden Nummern                           abrechnung auch Anwendung. 3Nicht beihilfe-
    eingefügt:                                                              fähige Leistungen, Abzugsbeträge für eine ge-
                                                                            sondert berechenbare Unterkunft nach § 26
    „51a     zu § 51a – Zahlung an Dritte
                                                                            Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b oder Eigen-
    51a.1    zu Absatz 1                                                    behalte nach § 49 sind nicht erfasst und müssen
                                                                            weiterhin von der beihilfeberechtigten oder be-
			(unbesetzt)
                                                                            rücksichtigungsfähigen Person unmittelbar
    51a.2    zu Absatz 2                                                    dem Krankenhaus erstattet werden.
    51a.2.1	Die jeweiligen Rechtsbeziehungen zwischen
             1
                                                                    51a.2.5	Das Abrechnungsverfahren gliedert sich in die
            der beihilfeberechtigten Person und dem Bei-                     drei Teilschritte:
            hilfeträger und die der beihilfeberechtigten
                                                                			1.            Aufnahmeverfahren im Krankenhaus,
            oder berücksichtigungsfähigen Person zum
            Krankenhaus bleiben unberührt. 2Die Direkt-         			          2.	Übermittlung der Rechnung und anderer
            abrechnung bedeutet daher weder einen                                Unterlagen durch das Krankenhaus an die
            Schuldbeitritt noch eine Schuldübernahme.                            Festsetzungsstelle und
    51a.2.2	
            1
             § 51a Absatz 2 BBhV verpflichtet die Festset-      			          3.	Beihilfezahlung unmittelbar an das Kran-
            zungsstellen, bei der Festsetzung abrechnungs-                       kenhaus.
            relevante Klärungen mit dem Krankenhaus
                                                                    51a.2.6	
                                                                            1
                                                                              Das Direktabrechnungsverfahren beginnt mit
            durchzuführen. 2So sollen Unstimmigkeiten
                                                                            der Stellung eines Antrags nach Anlage 16.
            oder Fehler in der Rechnung – wie etwa eine                     2
                                                                              Nach der Behandlung sendet das Kranken-
            fehlende Wahlleistungsvereinbarung oder eine
                                                                            haus den Antrag zusammen mit der Rechnung
            falsche DRG-Abrechnung usw. – im Vorfeld
                                                                            an die Festsetzungsstelle. 3Nach Prüfung der
            der Beihilfefestsetzung zwischen Krankenhaus
                                                                            Rechnung wird der Rechnungsbetrag in Höhe
            und Festsetzungsstelle abgeklärt werden. 3Ge-
                                                                            der Beihilfe durch die Festsetzungsstelle an das
            lingt dies nicht, sind eventuelle Rechtsstreitig-
                                                                            Krankenhaus überwiesen. 4Die beihilfeberech-
            keiten nach der Beihilfefestsetzung zwischen
                                                                            tigte Person erhält einen abschließenden Be-
            der behandelten Person und dem Krankenhaus
                                                                            scheid.
            zu klären.
                                                                    51a.2.7	
                                                                            Die Festsetzungsstelle soll prüfen, ob Aus-
    51a.2.3	
            1
             Erfasst werden nur Krankenhäuser, die auch
                                                                            schlussgründe, die einer Direktabrechnung
            für die Behandlung von Mitgliedern der ge-
                                                                            entgegenstehen, ohne großen Aufwand beho-
            setzlichen Krankenversicherung nach § 108
                                                                            ben werden können.
            SGB V zugelassen sind. 2Privatkliniken oder
            Kliniken im Ausland werden nicht erfasst.               51a.2.8	
                                                                            1
                                                                              Kommt eine Direktabrechnung nicht in Be-
            3
             Hier bleibt es bei dem bewährten Erstattungs-                  tracht, erhält die beihilfeberechtigte Person ei-
            verfahren. 4Nach § 108 SGB V zugelassene                        nen entsprechenden Ablehnungsbescheid, des-
            Krankenhäuser nehmen nur dann am Direkt-                        sen Inhalt dem Krankenhaus mitgeteilt wird.
            abrechnungsverfahren teil, wenn sie der Rah-                    2
                                                                              In diesem Fall ist dann das übliche Beihilfever-
            menvereinbarung zwischen der DKG und dem                        fahren zu beschreiten.“
            BMI beitreten. 5Dies kann sowohl generell
                                                                48. Nummer 58 wird wie folgt gefasst:
            durch ausdrücklichen Beitritt als auch im je-
            weiligen einzelnen Behandlungsfall durch blo-           „58		    zu § 58 – Übergangsvorschriften
            ße Übersendung des Beihilfeantrags an die
                                                                    58.1		   zu Absatz 1
            Festsetzungsstelle zur Direktabrechnung er-
            folgen. 6Das BVA veröffentlicht eine Liste der      			Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 werden im Ausland
                                                                             1

            bisher generell beigetretenen Krankenhäuser            erzielte Einkünfte der Ehegattin, der Le-
15

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                            benspartnerin, des Ehegatten oder des Le-
                            benspartners einer beihilfeberechtigten Person
                            nach § 3 (mit dienstlichem Wohnsitz im Aus-
                            land) nicht berücksichtigt. 2Das gilt auch bei
                            der Prüfung, ob die Ehegattin, die Lebenspart-
                            nerin, der Ehegatte oder der Lebenspartner
                            von dieser Übergangsvorschrift erfasst wird.
                     58.2       zu Absatz 2
                                (unbesetzt)
                     58.3       zu Absatz 3
                                (unbesetzt)“.
             49. Anhang 2 erhält die aus der Anlage ersichtliche Fassung.

                                       Artikel 2
                                     Inkrafttreten
             Diese Änderung zur allgemeinen Verwaltungsvorschrift tritt
             am 1. Oktober 2019 Kraft.


             Berlin, den 25. September 2019
             D 6 – 30111/1#2
                Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
                                      Im Auftrag
                                        Hollah
16

-2-            Bearbeitungsstand: 25.09.2019 14:23 Uhr
Nr. 59                                                    GMBl 2019                                            Seite 1185


                                                                                                         Anlage
                                                                                        (zu Artikel 1 Nummer 50)

                                                                                                     Anhang 2
                                                                                             (zu Nummer 18a.4)



                                                          Formblatt 1

         Beihilfeberechtigte Person:
          Familienname                          Vorname                           Geburtsdatum


          Straße, Hausnummer                                    Postleit-     Wohnort
                                                                zahl


          Personalnummer




          (Anschrift der Beihilfefestsetzungsstelle)




                                                                                                    Datum

         Übersendungsschreiben zum
         Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Psychotherapie

         Pseudonymisierungscode
         (wird von der Beihilfefestsetzungsstelle vergeben)



         Sehr geehrte Damen und Herren,

         anbei übersende ich Ihnen den Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psycho-
         therapie.

         Mit freundlichen Grüßen



         Unterschrift der beihilfeberechtigten Person

         Anlagen:           □ Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie

                            □ Bericht an die Gutachterin/den Gutachter

                            □ Konsiliarbericht
17

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                                                                                              Formblatt 2
                                                                                      (zu Nummer 18a.4.2)




     Antrag
     auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit von Psychotherapie
             I. Pseudonymisierungscode
                (wird von der Beihilfefestsetzungsstelle vergeben)
                Ich bitte um die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psycho-
                therapie.

                _________________________________
                Datum, Unterschrift der beihilfeberechtigten Person


             II. Auskunft der Patientin/des Patienten
                1.   Wer wird behandelt?
                     □ beihilfeberechtigte Person
                     □ berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 1 BBhV (Ehegattin/Ehe-
                        gatte/Lebenspartnerin/Lebenspartner)
                     □ berücksichtigungsfähige Person nach § 4 Absatz 2 BBhV (Tochter/Sohn)
                     Geburtsdatum der Patientin/des Patienten:___________________
                2.   Schweigepflichtentbindung
                     Ich ermächtige Frau/Herrn

                     _________________________________
                     der Fachgutachterin / dem Fachgutachter der Festsetzungsstelle – ohne Be-
                     kanntgabe meines Namens – Auskunft zu geben und entbinde sie/ihn von der
                     Schweigepflicht der Ärztin / des Arztes oder der Psychotherapeutin / des Psy-
                     chotherapeuten (nachfolgend Therapeutinnen oder Therapeuten genannt) und
                     bin damit einverstanden, dass die Fachgutachterin / der Fachgutachter der
                     Festsetzungsstelle mitteilt, ob und in welchem Umfang die Behandlung medi-
                     zinisch notwendig ist.

                     _________________________________
                     Datum, Unterschrift der Patientin/des Patienten


        III. Bescheinigung der Therapeutin/des Therapeuten
                1.   Welche Krankheit wird durch die Psychotherapie behandelt?
                     Angabe der Diagnose: _________________________________
                2.   Welcher Art ist die Psychotherapie?
                     □ Erstbehandlung                    □ Verlängerung bzw. Folgebehandlung
                     □ tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
                     □ analytische Psychotherapie
                     □ Verhaltenstherapie
                     □ für Erwachsene                    □ für Kinder und Jugendliche
                3.   Welche Anwendungsform ist geplant und mit wie vielen Sitzungen ist zu rech-
                     nen?
                     □ ausschließlich Einzelbehandlung mit folgender Zahl an Sitzungen:
                     _________
18

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                                                      -4-            Bearbeitungsstand: 25.09.2019 14:23 Uhr

                 □ ausschließlich Gruppenbehandlung mit folgender Zahl an Sitzungen:
                 _________
                 □ Kombinationsbehandlung mit
                   □ überwiegend Einzelbehandlung
                      mit _________ Einzelsitzungen und _________ Gruppensitzungen
                   □ überwiegend Gruppenbehandlung
                      mit _________ Einzelsitzungen und _________ Gruppensitzungen
                   □ die Kombinationsbehandlung wird durch zwei Therapeuten durchgeführt
                      (In diesen Fällen muss jeweils jeder Therapeut das Formblatt 2 ausfül-
                   len.)
            4.   Werden Bezugspersonen in die Behandlung einbezogen?
                 □ Nein
                 □ Ja Anzahl der Sitzungen: _________
            5.   Gebührenziffer(n) und Gebührenhöhe?
                 Gebührenziffer(n): _________________
                 Gebührenhöhe je Sitzung: _________________
            6.   Wurde bereits früher eine psychotherapeutische Behandlung durchgeführt?
                 □ Nein
                 □ Ja, von _________ bis _________ mit folgender Zahl an Sitzungen:
                 _________

         IV. Fachkundenachweis für die beantragte Psychotherapie
            1.   Ärztinnen und Ärzte (Zutreffendes bitte ankreuzen!)

                 □ Fachärztin/Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomati-
                   sche Medizin und Psychotherapie
                 □ Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie

                 □ Fachärztin/Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

                 □ Ärztin/Arzt mit folgender Zusatzbezeichnung:
                   □ Psychotherapie
                      verliehen: □ vor dem 1. April 1984
                                   □ nach dem 30. März 1984
                   □ Psychotherapie – fachgebunden –
                   □ Psychoanalyse

                 □ Schwerpunkt tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
                 □ Schwerpunkt Verhaltenstherapie

                 Eine Berechtigung zur Behandlung
                 □ in Gruppen
                 □ von Kindern und Jugendlichen
                 liegt vor.
            2.   Psychologische Psychotherapeutinnen oder -therapeuten oder Kinder-
                 und Jugendlichenpsychotherapeutinnen oder -therapeuten
                 (Zutreffendes bitte ankreuzen und/oder lesbar ausfüllen!)

            2.1 Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut oder
                Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsycho-
                therapeut mit Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes
                (PsychThG)
19

Seite 1188                                          GMBl 2019                                                 Nr. 59
                                                      -5-           Bearbeitungsstand: 25.09.2019 14:23 Uhr




                 Datum der Approbation ______________ als
                 □ Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut
                 □ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichen-
                   psychotherapeut

                 Für welches nachfolgend anerkanntes Behandlungsverfahren liegt eine durch
                 „vertiefte Ausbildung“ nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 PsychThG und entspre-
                 chend Abschnitt 3 Nummer 2, 3 und 4, Abschnitt 4 Nummer 2 sowie Abschnitt
                 5 Nummer 2 und 3 der Anlage 3 zur BBhV vor?
                 □ tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
                 □ analytische Psychotherapie
                 □ Verhaltenstherapie
                 bei □ Erwachsenen         □ Kindern und Jugendlichen     □ in Gruppen

                 Name der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte (nach § 6 PsychThG)
                  _________________________________
             2.2 Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut oder
                 Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichenpsy-
                 chotherapeut mit Approbation nach § 12 des PsychThG (Übergangsregelung)

                 Datum der Approbation ______________ als
                 □ Psychologische Psychotherapeutin / Psychologischer Psychotherapeut
                 □ Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin / Kinder- und Jugendlichen-
                   psychotherapeut
                 KV-Zulassungsnummer: _________________________________
                 Gegebenenfalls Eintragung in das Arztregister bei der KV
                 _______________________________

                 Für welches nachfolgend anerkanntes Behandlungsverfahren liegt bezogen
                 auf die KV-Zulassung oder Eintragung in das Arztregister eine „vertiefte Aus-
                 bildung“ nach § § 12 PsychThG und entsprechend Abschnitt 3 Nummer 3 und
                 6 sowie Abschnitt 4 Nummer 3 und 4 der Anlage 3 zur BBhV vor?
                 □ tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
                 □ analytische Psychotherapie
                 □ Verhaltenstherapie
                 bei □ Erwachsenen        □ Kindern und Jugendlichen         □ in Gruppen

                 Verfügen Sie ggf. über eine abgeschlossene Zusatzausbildung an einem (bis
                 31. Dezember 1998 von der KBV) anerkannten psychotherapeutischen Ausbil-
                 dungsinstitut?

             □   Nein           □     Ja, für
                                □     tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und (!)
                                □     analytische Psychotherapie
                                □     Verhaltenstherapie

                                Name und Ort des Institutes: _____________________________
                                Datum des Abschlusses ______________



             Datum, Unterschrift und Stempel der Therapeutin/des Therapeuten
20

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