GMBl Nr. 5 1969

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 5 vom 6. Februar 1969

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Z 3191 A

                                                                                                          Ausgabe A


                     GEMEINSAMES                                                                               Selte 57




                   MINISTERIALBLATT
                               des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des Innern
                               des Bundesministers für Wohnungswesen und Städtebau
des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte / des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen
                      des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
         des Bundesministers für Familie und Jugend / de5 Bundesministers für wissenschaftliche Forschung
         des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit / des Bundesministers für Gesundheitswesen
               HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

20. Jahrgang                                    Bann, den 6. Februar 1969                                        Nr.5




                                                         INHALT




                              Amtlicher Teil                                                 Seite


                              Der Bundesminister des Innern
                              os.   Offentliche Sicherheit
                                 Vwv v. 24. 1. 69 zur Änderung der Vwv des Bundesmi-
                                 nisters des Innern zum Gesetz über den unmittelbaren
                                 Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Voll-
                                 zugsbeamte des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58
                                 Vwv des Bundesministers des Innern zum Gesetz über
                                 den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher
                                 Gewalt durch VOllzugsbeamte des Bundes - Vwv-UZwG
                                 - BMI - i. d. F. v. 24. 1. 1969 . . . . . . . . . . . . . . . . 59
1

Seite 58                                           GMBl.1969                                                   Nr.5

Amtlicher Teil

                                Der Bundesminister des Innern
             ÖS. Öffentliche Sicherheit                    12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), für die Maß-
                                                           nahmen, die ihre Rechtsgrundlage in der Strafprozeß-
                                                           ordnung und in dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-
         Allgemeine Verwaltungsvorschrift                  ten haben, aus diesen Gesetzen.
zur Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift
          des Bundesministers des Innem                      (4) Gesetzliche Ermächtigungen, ein Handeln, Dul-
    zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei            den oder Unterlassen zu verlangen und zu erzwingen,
 Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte         ergeben sich für Vollzugsbeamte, zu deren Dienstpflich-
                     des Bundes                            ten die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gehört,
                Vom 24. Januar 1969                        auch aus der Strafprozeßordnung und aus dem Gesetz
                                                           über Ordnungswidrigkeiten.
                           I.                                (5) Für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
  Nach § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren            schutz ergeben sich gesetzliche Ermächtigungen, ein
Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Voll-         Handeln, Dulden oder Unterlassen zu verlangen und
zugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (Bundes-           zu erzwingen, aus dem Landesrecht, wlenn
gesetzbl. I S. 165) wird die allgemeine Verwaltungs-       1. bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders
vorschrift (A VV UZwG-BMI) vom 31. August 1961                schweren Unglücksfall
(GMBl. S. 651), zuletzt geändert durch die allgemeine         a) Einrichtungen oder Kräfte des Bundesgrenzschut-
Verwaltungsvorschrift vom 9. Juli 1968 (GMBl. S. 205,             zes Aufgaben eines Landes auf dessen Anforde-
berichtigt S. 346), wie folgt geändert:                           rung wahrnehmen (Art. 35 Abs. 2 des Grundge-
  Abschnitt I Abs. 2 wird aufgehoben und durch fol-               setzes),
gende Vorschriften ersetzt:                                   b) die Bundesregierung bei einer Gefährdung des
                                                                  Gebietes mehr als eines Landes, soweit es zur
  (2) Die gesetzliche Ermächtigung, ein Handeln, Dul-             wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, Einhei-
den oder Unterlassen zu verlangen, ergibt sich                    ten des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung
1. für die Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminal-
                                                                  der Polizeikräfte einsetzt (Art. 35 Abs. 3 des
   amt, die eine strafbare Handlung verfolgen, aus den            Grundgesetzes),
    §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Einrich-   2. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Be-
   tung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskri-          stand oder die freiheitliche demokratische Grund-
   minalamtes) vom 8. März 1951 (Bundesg.esetzbl. I            ordnung des Bundes oder eines Landes Kräfte oder
   S. 165),                                                   Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes Aufg.aben
2. für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-              eines Landes auf dessen Anforderung wahrnehmen
                                                               (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes),
   schutz
   a) im Grenzdienst aus § 2 des Gesetzes über den         3. in anderen als in den in Nr. 1 und 2 genannten Fäl-
       Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bun-         len Kräfte oder Einrichtungen des Bundesgrenz-
       desgrenzschutzbehörden vom 16. März 1951 (Bun-          schutzes Aufgaben eines Landes auf dessen Anfor-
       desgesetzbi. I S. 201), geändert durch Gesetz vom      derung oder mit dessen Zustimmung wahrnehmen.
       11. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 603),             In diesen Fällen sind das UZwG und die allgemeine
   b) beim Einsatz von Einheiten des Bundesgrenz-          Verwaltungsvorschrift nicht anwendbar; es gelten viel-
       schutzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr          mehr die entsprechenden Vorschriften des Landes, in
       für den Bestand oder die freiheitliche demokra-     dem der Bundesgrenzschutz eingesetzt wird.
       tische Grundordnung des Bundes oder eines Lan-
       des,                                                  (6) Die Befugnis der Vollzugsbeamten in den Ver-
       aa) wenn das Land, in dem die Gefahr droht,         bänden des Bundesgrenzschutzes, mit dem Beginn eines
                                                           bewaffneten Konflikts zur Abwehr mit militärischen
            nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr be-     Mitteln geführter Angriffe gegen das Bundesgebiet
            reit oder in der Lage ist,                     Waffen nach den Grundsätzen des Kriegsvölkerrechts
            oder                                           zu gebrauchen, bleibt unberührt (§ 2 b des Gesetzes
       bb) wenn die Gefahr sich auf das Gebiet mehr        über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von
            als eines Landes erstreckt                     Bundesgrenzschutzbehörden vom 16. März 1951 - Bun-
            - bis zum Inkrafttreten einer bundesgesetz-    desgesetzbl. I S. 201 -, geändert durch Gesetz vom
            lichen Regelung -                              11. Juli 1965 - Bundesgesetzbi. I S. 603 -).
            aus Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes für die
            Bundesrepublik Deutschland in Verbindung
            mit den geltenden polizeirechtlichen Vor-                                  II
            schriften der Länder,
                                                             Die allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes-
   c) im Verteidigungsfalle bei Durchführung allge-        ministers des Innern zum Gesetz über den unmittel-
       meiner polizeilicher Aufgaben auf Weisung der       baren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch
       Bundesregierung - bis zum Inkrafttreten einer       Vollzugsbeamte des Bundes ist in der geltenden Fas-
       bundesgesetzlichen Regelung - aus Art. 115 f        sung neu zu veröffentlichen.
       Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundes-
       republik Deutschland in Verbindung mit den
       geltenden polizeirechtlichen Vorschriften der       Bonn, den 24. Januar 1969
       Länder.                                             Os II 4 - 640 121/1
  (3) Die gesetzliche Ermächtigung, ein Handeln, Dul-
den oder Unterlassen zu erzwingen, ergibt sich für die                 Der Bundesminister des Innern
in Absatz 2 genannten Polizeivollzugsbeamten aus dem                          In Vertretung
Verwaitungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953                                Gumbel
(Bundesgesetzbl. I S. 157), geändert durch Gesetz vom                                               GMBl. 1969, S. 58
2

Nr.5                                               GMBl.1969                                            Seite 59

        Allgemeine VerwaItungsvorschrift                  geben sich für Vollzugsbeamte, zu deren Dienstpflich-
         des Bundesminister des Innern                    ten die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gehört,
  zum Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei             auch aus der Strafprozeßordnung und aus dem Gesetz
Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte         über Ordnungswidrigkeiten.
                    des Bundes
            - Vwv UZwG - BMI -                              (5) Für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-
       in der Fassung vom 24. Januar 1969                 schutz ergeben sich gesetzliche Ermächtigungen, ein
                                                          Handeln, Dulden oder Unterlassen zu verlangen und
  Nach § 18 des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang     zu erzwingen, aus Landesrecht, wenn
bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbe-
amte des Bundes vom 10. März 1961 (UZwG) (Bundes-         1. bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders
gesetzbl. I S. 165) wird folgende allgemeine Verwal-         schweren Unglücksfall
tungsvorschrift erlassen:                                    a) Einrichtungen oder Kräfte des Bundesgrenz-
                                                                schutzes Aufgaben eines Landes auf dessen An-
                          I                                     forderung wahrnehmen (Art. 35 Abs. 2 des
                                                                Grundgesetzes),
                Rechtliche Grundlagen
                                                             b) die Bundesregierung bei einer Gefährdung des
(Zu § 1)                                                        Gebietes mehr als eines Landes, soweit es zur
                                                                wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, Ein-
  (1) Vollzugsbeamte im Sinne des UZwG können auf-              heiten des Bundesgrenzschutzes zur Unterstüt-
grund einer gesetzlichen Ermächtigung in Wahrneh-               zung der Polizeikräfte einsetzt (Art. 35 Abs. 3
mung hoheitlicher Aufgaben von einer Person ein                 des Grundgesetzes),
Handeln, Dulden oder Unterlassen verlangen und er-        2. zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Be-
forder lichenfalls erzwingen.                                stand oder die freiheitliche demokratische Grund-
                                                             ordnung des Bundes oder eines Landes Kräfte oder
  (2) Die gesetzliche Ermächtigung, ein Handeln, Dul-        Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes Aufgaben
den oder Unterlassen zu verlangen, ergibt sich               eines Landes auf dessen Anforderung wahrnehmen
1. für die Polizeivollzugsbeamten im Bundeskriminal-         (Art. 91 Abs. 1 des Grundgesetzes),
   amt, die eine strafbare Handlung verfolgen, aus den    3. in anderen als in den in Nr. 1 und 2 genannten
   §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Einrich-      Fällen Kräfte oder Einrichtungen des Bundesgrenz-
   tung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundes-            schutzes Aufgaben eines Landes auf dessen Anfor-
   kriminalamtes) vom 8. März 1951 (Bundesgesetzbl. I        derung oder mit dessen Zustimmung wahrnehmen.
   S. 165),
                                                            In diesen Fällen sind das UZwG und die allgemeine
2. für die Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenz-         Verwaltungsvorschrift nicht anwendbar; es gelten viel-
   schutz                                                 mehr die entsprechenden Vorschriften des Landes, in
   a) im Grenzdienst aus § 2 des Gesetzes über den        dem der Bundesgrenzschutz eingesetzt wird.
      Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von Bun-
      desgrenzschutzbehörden vom 16. März 1951 (Bun-        (6) Die Befugnis der Vollzugsbeamten in den Ver-
      desgesetzbl. I S. 201), geändert durch Gesetz vom   bänden des Bundesgrenzschutzes, mit dem Beginn eines
      11. Juli 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 603),           bewaffneten Konflikts zur Abwehr mit militärischen
   b) beim Einsatz von Einheiten des Bundesgrenz-         Mitteln geführter Angriffe gegen das Bundesgebiet
      schutzes zur Abwehr einer drohenden Gefahr für      Waffen nach den Grundsätzen des Kriegsvölkerrechts
      den Bestand oder die freiheitliche demokratische    zu gebrauchen, bleibt unberührt (§ 2 b des Gesetzes
      Grundordnung des Bundes oder eines Landes,          über den Bundesgrenzschutz und die Einrichtung von
                                                          Bundesgrenzschutzbehörden vom 16. März 1951 - Bun-
      aal wenn das Land, in dem die Gefahr droht,         desgesetzbl. I S. 201 -, geändert durch Gesetz vom
           nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr be-     11. Juli 1965 - Bundesgesetzbl. I S. 603-).
           reit oder in der Lage ist,
           oder
      bb) wenn die Gefahr sich auf das Gebiet mehr                                    II
           als eines Landes erstreckt
                                                                              Zur Anwendung
           - bis zum Inkrafttreten einer bundesgesetz-           unmit'telbaren Zwanges befugte Personen
           lichen Regelung -
           aus Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes für die   (Zu § 6 Nr. 1, § 9 Nr. 1)
           Bundesrepublik Deutschland in Verbindung
           mit den geltenden polizeirechtlichen Vor-
                                                            (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des In-
           schriften der Länder,                          nern sind Vollzugsbeamte i. S. des UZwG die in § 1
   c) im Verteidigungsfalle bei Durchführung allge-       Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fas-
      meiner polizeilicher Aufgaben auf Weisung der       sung vom 10. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 702) und
      Bundesregierung - bis zum Inkrafttreten einer       der dazu erlassenen Rechtsverordnung aufgeführten
      bundesgesetzlichen Regelung - aus Art. 115 f        Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz, im Bun-
      Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Bundes-      deskriminalamt und im Bundesministerium des Innern.
      republik Deutschland in Verbindung mit den gel-
      tenden polizeilichen Vorschriften der Länder.       (Zu § 6 Nr. 8, § 9 Nr. 7)

  (3) Die gesetzliche Ermächtigung, ein Handeln, Dul-       (2) Mit der Wahrnehmung der Aufgaben von Polizei-
den oder Unterlassen zu erzwingen, ergibt sich für die    vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz werden hiermit
in Absatz 2 genannten Polizeivollzugsbeamten aus dem      betraut
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz vom 27. April 1953       1. die Verwaltungsbeamten bei den Verbänden des
(Bundesgesetzbl. I S. 157), geändert durch Gesetz vom        Bundesgrenzschutzes, soweit sie zum Tragen von
12. April 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 429), für die Maß-      Dienstbekleidung berechtigt sind,
nahmen, die ihre Rechtsgrundlage in der Strafprozeß-
ordnung und in dem Gesetz über Ordnungswidrigkei-         2. die Verwaltungsbeamten im Grenzschutzeinzeldienst.
ten haben, aus diesen Gesetzen.
                                                            Diese Beamten dürfen erforderlichenfalls auch un-
  (4) Gesetzliche Ermächtigungen, ein Handeln, Dulden     mittelbaren Zwang anwenden. Sie sind insoweit Voll-
oder Unterlassen zu verlangen und zu erzwingen, er-       zugsbeamte nach dem UZwG.
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                           III                              für den Einsatz von Wasser aus anderen Wassersprit-
                        Anwendung                           zen oder aus ortsfesten Anlagen.
           unmittelbaren Zwanges auf Anordnung
                                                              (5) Reizstoffe (Tränengas) dürfen nur gebraucht wer-
                                                            den, wenn der Einsatz körperlicher Gewalt oder ihre
(Zu § 7)                                                    Hilfsmittel keinen Erfolg verspricht oder untunlich ist
                                                            und angestrebt wird, den Gebrauch anderer Waffen zu
  (1) Werden im Vollzugsdienst mehrere Vollzugsbe-          vermeiden. Der Gebrauch von Reizstoffen ist insbe-
amte gemeinsam tätig, so ist der den Einsatz leitende       sondere zulässig gegen eine unfriedliche Menschen-
Vollzugsbeamte befugt, unmittelbaren Zwang anzuord-         menge, die sich den polizeilichen Weisungen widersetzt.
nen oder einzusclY"änken. Ist ein den Einsatz leitender     In geschlossenen Räumen dürfen Reizstoffe nur gegen
Vollzugsbeamter nicht bestimmt oder fällt er aus, ohne      Personen gebraucht werden, die sich gegen eine Fest-
daß ein Vertreter bestellt ist, so tritt der anwesende      nahme gewaltsam, insbesondere mit Waffen, zur Wehr
Dienstranghöchste, bei gleichem Dienstrang und Dienst-      setzen.
alter der der Geburt nach älteste Vollzugsbeamte an
seine Stelle. Ist dies in drängender Lage nicht sofort        (6) Werden Hiebwaffen gebraucht, so sollen die
feststellbar, darf jeder der hiernach in Betracht kom-      Schläge gegen Arme oder Beine gerichtet werden.
menden Vollzugsbeamten die Führung einstweilen
übernehmen. Die übernahme der Führung ist bekannt-
zugeben.                                                                             V
  (2) Das Recht höherer Vorgesetzter, unmittelbaren                Besondere Vorschriften für die Fesselung
Zwang anzuordnen oder einzuschränken, bleibt unbe-
rührt.                                                      (Zu § 8)
   (3) Befindet sich der Anordnende nicht am Ort des           (1) Gefesselt werden soll mit den als Hilfsmitteln
Vollzuges, so darf er unmittelbaren Zwang nur an-           der körperlichen Gewalt zugewiesenen Fesseln. Stehen
ordnen, wenn er sich ein so genaues Bild von dem am         solche Hilfsmittel nicht zur Verfügung, können sonstige
Ort des Vollzuges herrschenden Verhältnissen ver-           geeignete Fesselungsmittel benutzt werden. Sind auch
schafft hat, daß ein Irrtum über die Voraussetzungen        diese nicht vorhanden oder reichen sie nicht aus, so ist
der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nicht zu            der mit der Fesselung verfolgte Zweck auf andere
befürchten ist. Ändern sich zwischen der Anordnung          Weise anzustreben (z. B. durch Abnahme der Hosen-
und ihrer Ausführung die tatsächlichen Verhältnisse         träger, der Schnürsenkel).
und kann der Anordnende vor der Ausführung nicht
mehr verständigt werden, so entscheidet der örtlich           (2) Mehrere Personen sollen nicht zusammengeschlos-
leitende Vollzugsbeamte über die Anwendung unmit-           sen werden, wenn ein Nachteil für Ermittlungen in
telbaren Zwanges. Der Anordnende ist unverzüglich zu        einer Strafsache zu befürchten ist oder wenn für eine
verständigen. Der Gebrauch von Schußwaffen darf nur         dieser Personen die Zusammenschließung eine Gesund-
an Ort und Stelle angeordnet werden.                        heitsgefährdung zur Folge haben oder eine erniedri-
                                                            gende Behandlung bedeuten würde.
  (4) Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges kann
auch von einer sonst dazu befugten Person angeordnet         (3) Personen verschiedenen Geschlechts sollen nach
werden, z. B. von der Staatsanwaltschaft im Rahmen          Möglichkeit nicht zusammengeschlossen werden.
der ihr nach der Strafprozeßordnung zustehenden Be-
fugnisse.                                                    (4) Bei strenger Kälte ist darauf zu achten, daß die
                                                            Hände der Gefesselten vor Frost geschützt sind.
                         IV
 Gebrauch von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt,
            Reizstoffen und Hiebwaffen                                               VI
                                                                     Ausstattung des Bundesgrenzschut'zes
(Zu § 2, § 4)                                                      und des Bundeskriminalamtes mit Waffen

  (1) Diensthunde müssen für ihre Aufgaben abgerich-        (Zu § 2 Abs. 4)
tet sein; sie dürfen nur von einem ausgebildeten Dienst-
hundführer eingesetzt werden. Dienstpferde dürfen             (1) Im Bundesgrenzschutz sind zugelassen:
nur von ausgebildeten Reitern eingesetzt werden. Zum
Abdrängen einer Menschenmenge dürfen Dienstpferde              1. In den Verbänden des Bundesgrenzschutzes
nur gebraucht werden, wenn ihre Abrichtung diese Ver-             Schlagstöcke
wendung urrifaßt hat. Einzelheiten der Abrichtung und             Reizstoffe
des Einsatzes von Diensthunden und Dienstpferden
regeln Dienstvorschriften.                                        Pistolen
                                                                  Maschinenpistolen
  (2) Dienstfahrzeuge dürfen gegen Personen eingesetzt            Gewehre
werden, um Straßen, Plätze oder andere Geländeteile               Maschinengewehre
zu räumen. Der Einsatz ist nicht zulässig in der Absicht,
Menschen zu verletzen.                                            Schußwaffen, aus denen Sprenggeschosse ver-
                                                                    schossen werden können
  (3) Zum Absperren von Straßen, Plätzen oder ande-               Explosi vmi ttel,
ren Geländeteilen ist die Verwendung dafür geeigneter
Hilfsmittel, z. B. von Seilen, Draht, Stacheldraht, Spa-      2. im Grenzschutzeinzeldienst
nischen Reitern, Dienstfahrzeugen, Nagelböden oder               Schlagstöcke
-bändern zulässig.                                               Pistolen
  (4) Wasserwerfer dürfen gegen Personen ihrer Be-               Maschinenpistolen.
stimmung gemäß eingesetzt werden, wenn körperliche
Gewalt keinen Erfolg verspricht oder untunlich ist und        (2) Im Bundeskriminalamt sind zugelassen:
angestrebt wird, die Anwendung von Waffen zu ver-                 Schlagstöcke
meiden. Der Einsatz von Wasserwerfern ist insbeson-
dere zulässig, wenn eine Menschenmenge aufgelöst                  Reizstoffe
werden soll, weil sie die polizeilichen Weisungen nicht           Pistolen
befolgt. Die Vorschriften der Sätze 1 und 2 gelten auch           Maschinenpistolen.
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Nr.5                                                     GMBl.1969                                            Seite 61

  (3) Bundesgrenzschll.ltz und Bundeskriminalamt bilden         (2) Explosivmittel dürfen gegen Personen nur ge-
ihre VolIzugsbeamten an den ihnen zugewiesenen Waf-           braucht werden, wenn die Anwendung von Maschinen-
fen aus. Zur Ausbildung gehört auch das Übungs-               pistolen, Gewehren oder Maschinengewehren ohne
schießen, bei Ausbildung an Handgranaten das Ubungs-          Erfolg war oder keinen Erfolg verspricht.
werfen.
                                                                (3) Der Gebrauch von Explosivmitteln gegen Per-
                          VII                                 sonen bedarf der Zustimmung des Bundesministers
                                                              des Innern.
                Gebrauch von Schußwaffen
                                                                (4) Die Vorschriften der Abschnitte III Abs. 3 Satz 4,
,(Zu § 4, § 10, § 12 Abs. 1 u. 2)                             VII Abs. 1, IX Abs. 3 bis 6, X Abs. 4 Satz 1 und 3,
                                                              XI Abs. 3 bis 5 und XV gelten für den Gebrauch von
  (1) Der Schußwaffengebrauch ist die äußerste Maß-           Explosivmitteln entsprechend.
nahme des unmittelbaren Zwanges. Vor dem Gebrauch
der Schußwaffe hat der Vollzugsbeamte Notwendigkeit
und Verhältnismäßigkeit sorgfältig zu priifen.                                          IX
  (2) Wird die Schußwaffe gegen eine Person ge-                                Besondere Vorschriften
braucht, ist nach Möglichkeit auf die Beine zu zielen.               für den Schußwaffengebrauch im Grenzdienst
Hierbei muß der Vollzugsbeamte bedenken, daß ein
Fehlschuß Menschenleben gefährden kann.                       (Zu § 11, § 13)
  (3) Wird angestrebt, eine Person fluchtunfähig zu             (1) Grenzdienst im Sinne des § 11 Abs. 1 ist der
machen, so ist vom Schußwaffengebrauch abzusehen,             Dienst der Vollzugsbeamten zur unmittelbaren Siche-
wenn der Vollzugsbeamte die flüchtende Person ohne            rung der Grenze, insbesondere zur Verhinderung ver-
Verletzung anderer Pflichten durch Nacheile zu Fuß            botener Grenzübertritte.
oder unter Benutzung eines Fahrzeuges oder durch ein
Hilfsmittel der körperlichen Gewalt, z. B. durch Einsatz        (2) Die Weisung, zu halten, wird durch den Anruf
eines Diensthundes nach Abschnitt IV Abs. 1 oder              "Halt! Bundesgrenzschutz! (Polizei!)" erteilt. Wird die
durch eine Absperrung nach Abschnitt IV Abs. 3 zum            mündliche Weisung durch einen Warnschuß ersetzt und
Anhalten zwingen kann.                                        nicht befolgt, so ist ein zweiter Warnschuß abzugeben.
                                                              Dieser Warnschuß gilt zugleich als Androhung des
  (4) Der Schußwaffengebrauch gegen ein Fahrzeug              Schußwaffengebrauchs nach § 13 Abs. 1 Satz 2. Warn-
soll dieses fahruntauglich machen. Der Schußwaffen-           schüsse dürfen auch abgegeben werden, wenn Perso-
gebrauch ist unzulässig, wenn das Fahrzeug erkennbar          nen nicht durch den Gebrauch von Schußwaffen ange-
explosive oder ähnlich gefährliche Güter befördert oder       halten werden sollen, z. B. durch Diensthunde.
als zur Beförderung solcher Güter bestimmt gekenn-
zeichnet ist; dies gilt nicht, wenn begründete Anhalts-         (3) Beim Gebrauch von Schußwaffen ist darauf zu
punkte bestehen, daß bei Weiterfahrt größere Ge-              achten, daß die Geschosse nach Möglichkeit fremdes
fahren für die Allgemeinheit als durch den Schußwaf-          Hoheitsgebiet nicht berühren.
fengebrauch drohen.
                                                                (4) Abschnitt VIII Abs. 3 gilt nicht im Grenzdienst.
  (5) Bei Kraftfahrzeugen ist anzustreben, die Berei-
fung, den Tank, den Motor oder den Kühler zu be-                (5) Schußwaffen dürfen im Grenzdienst gegen flüch-
schädigen. Bei Wasserfahrzeugen ist die Schußwaffe            tende Personen nur von Vollzugsbeamten gebraucht
nach Möglichkeit auf die Antriebsanlage, die Ruder-           werden, die entwed.er selbst Dienstkleidung tragen
anlage oder die Bordwand in Höhe der Wasserlinie,             oder erkennbar mit einem Vollzugsbeamten in Dienst-
jedoch nicht auf Räume zu richten, in denen sich regel-       kleidung zusammenwirken. Dies ist nicht erforderlich
mäßig Personen aufhalten.                                     für den Schußwaffengebrauch gegen eine Person, die
                                                              flüchtet, nachdem der Vollzugsbeamte sich ihr gegen-
  (6) Der Schußwaffengebrauch gegen ein Luftfahr-             über ausreichend ausgewiesen hat.
zeug ist nur zulässig, um den Start zu verhindern. Bei
einem Flugzeug ist nach Möglichkeit die Bereifung zu            (6) Die Vorschrüten der Absätze 1 bis 4 gelten für
beschädigen. Der Schußwaffengebrauch gegen ein Luft-          den Dienst an der Demarkationslinie zur sowjetischen
fahrzeug, das vom Boden abgehoben hat, ist zulässig,          Besatzungszone Deutschlands entsprechend.
wenn aus ihm Gewalttaten unter Gebrauch von Schuß-
waffen oder Explosivmitteln begangen werden. Der
Schußwaffengebrauch gegen ein Luftfahrzeug ist zu                                        X
unterlassen, wenn offensichtlich unbeteiligte Personen
an Bord sind.                                                             Androhung unmittelbaren Zwanges,
                                                                     insbesondere des Gebrauchs von Schußwaffen
(Zu § 12 Abs. 3)
                                                                (1) Nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ist
  (7) Im Kindesalter befinden sich Personen, die jünger       der unmittelbare Zwang schriftlich anzudrohen (§ 13
als 14 Jahre sind. Im Zweüel ist davon auszugehen, daß        Abs. 1 VwVG). Die Androhung entfällt, wenn der so-
die Person noch ein Kind ist.                                 fortige Vollzug zur Verhinderung strafbarer Handlun-
                                                              gen oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr not-
  (8) Kommt die Anwendung von Schußwaffen gegen               wendig ist (§ 6 Abs. 2 VwVG). Soweit es die Umstände
Jugendliche (Personen im Alter von 14 bis 18 Jahren),         nicht unmöglich machen, soll der unmittelbare Zwang
weibliche Personen oder Gebrechliche in Betracht, ist         jedoch in diesen Fällen mündlich oder auf andere nach
besondere Zurückhaltung geboten.                              der Lage gebotene Weise angedroht werden.
                                                                (2) Soll unmittelbarer Zwang aufgrund der Straf-
                                                              prozeßordnung oder des Gesetzes über Ordnungswi-
                         VIII                                 drigkeiten angewandt werden, so soll er, soweit tunlich,
              Gebrauch von Explosivmitteln                    auf die nach der Lage gebotene Weise angedroht wer-
                                                              den.
(Zu § 2 Abs. 4, § 10, § 11, § 12 Abs. 2 Sat'z 2, § 14)
                                                                (3) Die Androhung der Zwangsmaßnahme hat der
  (1) Explosivmittel sind Handgranaten, Sprengge-             Anwendung unmittelbar vorauszugehen; zwischen An-
schosse, die aus Schußwaffen verschossen werden kön-          drohung und Anwendung muß jedoch eine den Um-
nen, und Sprengmittel.                                        ständen nach angemessene Zeitspanne liegen.
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(Zu § 10 Abs. 1 und 2, § 11, § 13)                          anzukündigen, daß sie versuchen sollten, die nieder-
                                                            gelegten Waffen oder gefährlichen Werkzeuge ohne
  (4) Der Gebrauch von Schußwaffen .als Maßnahme            Erlaubnis aufzunehmen.
des unmittelbaren Zwanges ist stets anzudrohen. Das
gleiche gilt für den Einsatz von Dienstfahrzeugen,
Wasserwerfern oder Reizstoffen gegen eine Menschen-                                   XII
menge. Für die Androhung der Zwangsmaßnahme                             Anhalten von Landfahrzeugen
gegen eine Menschenmenge ist nach Möglichkeit ein
Lautsprecher zu benutzen. Dem Schußwaffengebrauch             (1) Die Standorte planmäßiger Kontrollen sind unter
gegen ein Wasserfahrzeug haben mindestens zwei              gebührender Berücksichtigung der Sicherheit und Flüs-
Warnschüsse vorauszugehen.                                  sigkeit des Verkehrs auszuwählen. Zum Anhalten sind
                                                            im allgemeinen nur Vollzugsbeamte in Dienstkleidung,
   (5) In den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind       in begründeten Ausnahmefällen auch Vollzugsbeamte
flüchtende Personen vernehmlich anzurufen: "Bundes-         in bürgerlicher Kleidung berechtigt. Das Haltezeichen
grenzschutz! (Polizei!) Halt oder ich schieße!" Weiß die    muß so gegeben werden, daß der Fahrer des anzu-
Person, gegen die der Gebrauch der Schußwaffe beab-         haltenden Fahrzeugs rechtzeitig ohne Gefahr anhalten
sichtigt ist, daß ihr ein Vollzugsbeamter gegenüber-        kann. Hierbei sind die Sichtverhältnisse und der Zu-
steht, so kann der Anruf lauten: "Halt oder ich schieße."   stand der Fahrbahn zu berücksichtigen.
Ist anzunehmen, daß der Anruf nicht verstanden
wurde, ist ein W.arnschuß abzugeben. Bestehen Zwei-           (2) Bei Tage wird das Haltezeichen durch Hochheben
fel, ob der Warnschuß als solcher erkannt wurde, soll       eines Armes, einer Winkerkelle oder eines Anhalte-
er wiederholt werden.                                       stabes gegeben. Bei Kontrollen größeren Umfangs sind
                                                            zusätzlich entweder geeignete Schilder oder eine rote
  (6) Kommt eine Person aus einem der in § 10 Abs. 1        Flagge zu verwenden. Von einem Fahrzeug aus ist das
Nr. 3 bezeichneten Gründe vorübergehend in den Ge-          Haltezeichen stets mit Winkerkelle, Anhaltestab oder
wahrsam von Vollzugsbeamten, so kann die Person             einer roten Flagge zu geben.
darauf hingewiesen werden, daß sie bei einer Flucht
auch ohne erneute Androhung mit dem Gebrauch der              (3) Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht muß durch
Schußwaffe rechnen müsse. Flüchtet die Person trotz-        genügende Beleuchtung sichergestellt sein, daß der
dem, so bedarf es keiner erneuten Androhung vor dem         anhaltende Vollzugsbeamte erkennbar ist. Als Halte-
Gebrauch der Schußwaffe. In diesem Falle bedarf es          zeichen ist rotes Licht (Laterne, Taschenlampe oder
nicht des Anrufs nach Absatz 5. Das gleiche gilt im         selbstleuchtender Anhaltestab) zu verwenden, das bei
Grenzdienst, wenn jemand zur überprüfung seiner             normalen Sichtverhältnissen auf 150 m Entfernung er-
Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel        kennbar sein soll. Das Licht ist von oben nach der Seite
und Gegenstände festgehalten wird (§ 11 Abs. 1).            zu schwenken. Die Verwendung im Scheinwerferlicht
                                                            aufleuchtender Garnituren an der Dienstkleidung der
  (7) Warnschüsse dürfen nur abgegeben werden, wenn         Vollzugsbeamten ist zweckmäßig.
die Voraussetzungen für den Schußwaffengebrauch
gegeben sind oder wenn ein Warnschuß im Grenzdienst           (4) Das Anhalten von Landfahrzeugen durch Voll-
die mündliche Weisung, zu halten, ersetzt (§ 11 Abs. 1      zugsbeamte in Luftfahrzeugen ist nur bei Tage, bei
Satz 2). Warnschüsse sind steil in die Luft, bei Wasser-    ausreichender Sicht und wenn die Verkehrslage es
fahrzeugen auf See vor den Bug zu richten.                  gestattet, zulässig. Die Weisung, zu halten, ist durch
                                                            Lautsprecher zu erteilen.

                            XI                                                       XIII
                   Notwehr und Notstand                          Kennzeichen von Wasser- und Luftfahrzeugen
(Zu § 10 Abs. 3)                                              (1) Wasserfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes führen

  (1) Die Vorschriften des § 53 StGB und des § 227            1. bei Tage die Bundesdienstflagge am Heck,
BGB (Notwehr), des § 228 BGB (Verteidigungsnotstand)
und des § 904 BGB (Angriffsnotstand) gelten auch für          2. bei Dunkelheit oder schlechter Sicht die nach den
Vollzugsbeamte während der Ausübung öffentlicher                 Schiffahrtsbestimmungen zu führenden Lichter,
Gewalt.                                                       3. auf Seeschiffahrtstraßen über dem Dampferlicht
                                                                 ein blaues Licht oder ein blaues Funkellicht,
  (2) Auf einen schuldausschließenden Notstand (§ 54
StGB) oder Nötigungsstand (§ 52 StGB) kann ein Voll-          4. ein blaues Schild mit der weißen Aufschrift "Bun-
zugsbeamter sich nur berufen, wenn er sich aus einer             desgrenzschutz" .
Notstandslage befreit, die er nicht aufgrund seines
Berufes zu bestehen verpflichtet ist.                         (2) Wasserfahrzeuge der allgemeinen Polizei führen

  (3) Die dienstlich zugelassenen Waffen dürfen be-           1. bei Tage die Bundesflagge am Heck oder an der
nutzt werden.                                                    Gaffel, die Landesdienstflagge als Gösch am Bug
                                                                 oder an der Raa,
  (4) Ist der Gebrauch einer Schußwaffe erforderlich,         2. bei Dunkelheit oder schlechter Sicht die nach den
um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von                Schiffahrtsbestimmungen zu führenden Lichter,
sich oder einem anderen abzuwenden, so soll der Voll-
zugsbeamte den Angreifer vorher warnen, wenn dies             3. auf den Seeschiffahrtstraßen über dem Dampfer-
ohne Gefährdung des Angegriffenen möglich ist.                   licht ein blaues Licht oder ein blaues Funkellicht,
   (5) Die Weigerung einer angehaltenen Person, Waf-          4. auf den Binnenschiffahrtstraßen ein blaues Fun-
fen oder gefährliche Werkzeuge aus der Hand zu legen             kellicht,
oder der Versuch niedergelegte Waffen oder gefähr-
liche Werkzeuge ohne Erlaubnis wieder aufzunehmen,            5. eine Aufschrift, die sie als Polizeifahrzeuge kenn-
wird in der Regel den Beginn eines gegenwärtigen                 zeichnet.
Angriffs darstellen, der erforderlichenfalls auch mit der
Schußwaffe abgewehrt werden darf. Angehaltenen Per-           (3) Neben den nach den Luftfahrtbestimmungen zu
sonen, die mitgeführte Waffen oder gefährliche Werk-        führenden Kennzeichen führen
zeuge niedergelegt haben, ist, sobald es die Umstände          1. Luftfahrzeuge des Bundesgrenzschutzes die Auf-
zulassen, der Gebrauch der Schußwaffe für den Fall                schrift "BGS",
6

Nr.5                                                 GMBl.1969                                                Seite 63

  2. Luftfahrzeuge der allgemeinen Polizei eine Auf-           (7) Die in Abschnitt XIII Abs. 3 genannten Luftfahr-
     schrift, die sie als Luftfahrzeuge der Polizei kenn-    zeuge erteilen die Weisung, zu halten, durch Laut-
     zeichnet.                                               sprecher oder durch Sprechfunk.

                          XIV                                  (8) Dem Haltegebot ist auf dem Rhein, der Donau
                                                             und den Binnenschiffahrtstraßen Genüge getan, wenn
           Haltezeichen auf den Wasserstraßen                die Fahrt des Schiffes so verlangsamt wird, daß die
                                                             Vollzugsbeamten ungefährdet an Bord kommen kön-
  (1) Haltezeichen auf Wasserstraßen sollen nur von          nen.
Bord der nach Abschnitt XIII gekennzeichneten Fahr-
zeuge gegeben werden.                                                                     XV
 (2) Als Haltezeichen auf den Seeschiffahrtstraßen                       Verhalten nach unmittelbarem Zwang
werden verwendet                                                           oder sonstiger Gewaltanwendung

  1. bei Tage das Schallsignal "Anhalten   =   ein langer,   (Zu § 5)
       ein kurzer Ton (-. ),
                                                               (1) Die Verpflichtung, Verletzten Beistand zu leisten
  2. bei Nacht (ebenso bei Dunkelheit oder schlechter        und ärztliche Hilfe zu verschaffen, geht den Pflichten
     Sicht) das Lichtsignal "Anhalten" (-.).                 nach den Absätzen 2 und 3 vor.

  (3) Als Haltezeichen in den Küstengewässern werden           (2) Ist jemand durch Anwendung unmittelbaren
verwendet                                                    Zwanges oder durch sonstige Gewaltanwendung (Ab-
                                                             schnitt XI Abs. 1) getötet oder erheblich verletzt wor-
  1. bei Tage das Flaggensignal "Bringen Sie ihr Schiff      den, so sind am Ort des Vorfalls nach Möglichkeit
       sofort zum Stehen" (Flagge K des internationalen      keine Veränderungen vorzunehmen. Das gleiche gilt
       Signalbuches),                                        bei jeder Verletzung, die durch den Gebrauch einer
                                                             Schußwaffe in Anwendung unmittelbaren Zwanges
  2. bei Nacht (ebenso bei Dunkelheit oder schlechter        oder bei sonstiger Gewaltanwendung (Abschnitt XI
     Sicht) die durch Lichtsignal "Anhalten" (-. ) oder      Abs. 1) verursacht worden ist.
     Funk (Morsebuchstabe K, - . -) übennittelte
     Aufforderung zum Stoppen.                                  (3) Vorfälle nach Absatz 2 sind der nächstgelegenen
                                                             Dienststelle der allgemeinen Polizei (Kriminalpolizei)
  (4) Als Haltezeichen auf dem Rhein werden verwen-          unverzüglich mitzuteilen. Wurde ein Mensch getötet,
det.                                                         so hat der Dienstvorgesetzte den Vorfall sofort der zu-
                                                             ständigen Staatsanwaltschaft, hilfsweise den nächsten
  1. bei Tage eine rechteckige, durch Schräglinien in        Amtsrichter, anzuzeigen (§ 159 StpO). Im übrigen ist
     vier dreieckige Felder geteilte Flagge in den Bun-      der Vorfall auf dem Dienstweg als "besonderes Vor-
     desfarben (oberes Dreieck schwarz, die beiden           kommnis" zu berichten. Der Mitteilung an die Polizei,
     seitlichen Dreiecke rot, unteres Dreieck gold), wie     der Anzeige und dem Bericht ist eine Skizze beizu-
     sie in Bild 73 Buchstabe c der Anlage 6 zur Rhein-      fügen oder alsbald nachzureichen, die über alle wesent-
     schiffahrtpolizeiverordnung vom 24. Dezember            lichen Umstände Aufschluß gibt (z. B. Lage des Ver-
     1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1412) dargestellt ist,      letzten oder Toten, Grenzverlauf, Standort des Voll-
     oder das Schallzeichen "Achtung" = ein langer           zugsbeamten).
     Ton (-),
  2. bei Nacht (ebenso bei Dunkelheit oder schlechter                                   XVI
     Sicht) rotes Blinklicht, wie es in Bild 74 der An-                             Notstandsfall
     lage 6 zur Rheinschiffahrtpolizeiverordnung dar-
     gestellt ist, oder das Schallzeichen "Achtung" =        (Zu § 15)
     ein langer Ton (-).
                                                               Hat die Bundesregierung nach Artikel 91 Abs. 2 des
  (5) Auf der Donau und den Binnenschiffahrtstraßen          Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
sind keine Halte- oder Bordzeichen festgelegt, jedoch        Polizeikräfte der Länder ihren Weisungen unterstellt,
kann die Weisung, zu halten, auch durch die nach             so gelten die Abschnitte III bis V und die Abschnitte
Absatz 4 zu verwendenden Haltezeichen angezeigt wer-         VII bis XV der allgemeinen Verwaltungsvorschrift auch
den.                                                         für die unterstellten Polizeikräfte der Länder.

  (6) Die Weisung, zu halten, kann in den Fällen der         Bonn, den 24. Januar 1969
Absätze 2 und 3 auch allein oder neben den dort ge-          Os II 4 - 640 121/1
nannten Haltezeichen mündlich, durch Lautsprecher
oder durch Sprechfunk erteilt werden. In den Fällen
des Absatzes 4 ist die Weisung, wenn das Schallzeichen                     Der Bundesminister des Innern
"Achtung" (-) verwendet wird, mündlich oder durch                                 In Vertretung
Lautsprecher zu wiederholen; in den Fällen des Ab-                                    Gumbel
satzes 5 ist die Weisung stets auch mündlich durch
Lautsprecher zu erteilen.                                                                             GMBl. 1969, S. 59
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