GMBl Nr. 42 2010

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 42 vom 21. July 2010

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G 3191 A

                     GEMEINSAMES
                   MINISTERIALBLATT                                                                                                        Seite 873



          des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen
        des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie / des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
  des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz / des Bundesministeriums für Familie,
      Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr,
          Bau und Stadtentwicklung / des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
   des Bundesministeriums für Bildung und Forschung / des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
                    und Entwicklung / des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien


                    HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

61. Jahrgang                 ISSN 0939-4729                                             Berlin, den 21. Juli 2010                            Nr. 42



                                                                       INHALT


                             Amtlicher Teil                                                                                 Seite

                             Bundesministerium für Verkehr, Bau und
                             Stadtentwicklung

                                Erl. v. 10.6.10, Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
                                in der Ausgabe 2009; Neufassung des Teils A ������������������������������������� 875
                                Erl. v. 10.6.10, Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
                                Ausgabe 2009; Neufassung der VOF ��������������������������������������������������� 877
                                Erl. v. 10.6.2010, Einführungserlass zur Verordnung zur Anpassung
                                der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabe-
                                verordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von
                                Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und
                                der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) und zur
                                Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Vergabe
                                und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und Vergabeordnung
                                für Freiberufliche Leistungen (VOF)��������������������������������������������������� 880
                                Erl. v. 10.6.10, Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnah-
                                men des Bundes (VHB), Ausgabe 2008; elektronische Austauschlie-
                                ferung Stand Mai 2010 ��������������������������������������������������������������������������� 884
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Nr. 42                                                 GMBl 2010                                                  Seite 875


Amtlicher Teil


                             Bundesministerium für Verkehr,
                               Bau und Stadtentwicklung

                        Erlass                                  Bei der Beschränkten Ausschreibung ist in Absatz 3 und 4
 Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)            vorgegeben, wann ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet
                 in der Ausgabe 2009                          werden muss und in welchen Fällen eine Ausschreibung
                                                              ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist. Die Freihändige
hier:            Neufassung des Teils A                       Vergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen.
Bezug: 1)	Bezugserlass <B 15 – O 1095 – 524>                 Die Durchführung von Teilnahmewettbewerben dient der
		 vom 30. Oktober 2006                                       Erhöhung der Transparenz auch bei Vergaben im Bereich
                                                              unterhalb der Schwellen der VgV. Bei beiden Vergabeverfah-
  2)	Bezugserlass <B 15 – O 1081 – 001>                      ren sollen ferner mindesten drei Bewerber zur Angebotsab-
		 vom 6. November 2006                                       gabe aufgefordert werden.
  3) 	Bezugserlass <B 15 – 8161.3/2-1>                          Die in der novellierten VOB vorgesehenen Schwellenwer-
		 vom 17. Februar 2009                                       te für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändigen Ver-
  4) 	Bezugserlass <B 15 – 8163.6/1>                         gaben wurden nicht übernommen.
		 vom 10. Juni 2010
                                                                Neu aufgenommen ist hingegen die Möglichkeit des soge-
                                                              nannten Direktkaufs bis 500,- €. Dabei kann, unter Beach-
                       I. Allgemein                           tung der Haushaltsgrundsätze, eine Beschaffung ohne ein
                                                              vorangehendes Vergabeverfahren getätigt werden.
Die Neufassung der VOL zielt auf die Vereinfachung des
Vergaberechts, die Reduzierung der Regelungsdichte und          Zu § 4 VOL/A – Rahmenvereinbarungen
die Erhöhung der Transparenz ab. Die Struktur wurde ge-
                                                                Die Bestimmungen zu Rahmenvereinbarungen wurden
strafft und entspricht weitestgehend der der VOB Teil A.
                                                              aus dem EU-Vergaberecht abgeleitet. Im Abschnitt 1 der
Die Nummerierung der Paragraphen der VOL ist Rechts-
                                                              VOL sind nur die Teile des Regelungsgehalts zu Rahmenver-
förmlichkeitsvorgaben folgend in Absätze und in der weite-
                                                              einbarungen nach der Vergabekoordinierungsrichtlinie
ren Abstufung in Nummer und Buchstaben gegliedert.
                                                              übernommen, die sich auf grundsätzliche Verfahrensrege-
  Im Abschnitt 2 der VOL Teil A sind, abweichend von Ab-      lungen beschränken.
schnitt 2 der VOB Teil A, die Basis- und a-Pharagraphen je-
                                                                Zu § 5 VOL/A – Dynamische elektronische Verfahren
weils zu einem einheitlichen Paragraphen zusammengeführt.
                                                                Auch diese Regelung ist dem EU-Vergaberecht übernom-
   Für den Nachweis der Eignung sollen gemäß einer novel-
                                                              men. Das dynamische elektronische Verfahren ist ein zeitlich
lierten Bestimmung der VOL Teil A künftig in der Regel nur
                                                              befristetes ausschließlich elektronisches offenes Vergabever-
Eigenerklärungen gefordert werden. Soweit darüber hinaus
                                                              fahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen
Nachweise gefordert werden, ist das Erfordernis dazu im
Vergabevermerk zu begründen.                                  die allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezifikationen
                                                              den Anforderungen des Auftraggebers genügen.

          II. Zu den Änderungen im Einzelnen                     Die Verfahrensvorschriften der Öffentlichen Ausschrei-
                                                              bung sind in allen Phasen des Verfahrens einzuhalten, es
                       Abschnitt 1                            handelt sich insoweit um eine Sonderform des Offenen Ver-
                                                              fahrens bzw. der Öffentlichen Ausschreibung. Der aus-
Zu § 2 VOL/A – Grundsätze
                                                              schließlich elektronische Ablauf des Vergabeverfahrens
Analog zur VOB ist im Bereich der Vergaben unterhalb der      dient der Vereinfachung wiederkehrender Beschaffungen.
Schwellenwerte der VgV das Transparenzgebot als Grund-        Wesentliche Komponenten und Merkmale des Verfahrens
satz verankert.                                               sind:
   Die Pflicht zur Vergabe nach Losen ist mit Bezug auf die   –– die Bekanntmachung der Durchführung eines dynami-
geänderte Regelung für Vergaben oberhalb der Schwellen-          schen elektronischen Verfahrens mit Angabe der Teilnah-
werte der Vergabeverordnung strenger gefasst, sie berück-        mebedingungen und des Gegenstands der beabsichtigten
sichtigt aber den Umstand, dass die Auftragsvolumen, die         Beschaffung,
Gegenstand des Abschnitts 1 sind, ohnehin schon mittel-
standsgerecht sind. Auf eine Aufteilung oder Trennung kann    –– die elektronische Bereitstellung der jederzeit abrufbaren
daher verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder techni-       Vergabeunterlagen,
sche Gründe dies erfordern. Dies kann u. a. der Fall sein,    –– die Teilnahmebewerbung durch Abgabe eines vorläufi-
wenn beispielsweise unverhältnismäßige Kostennachteile           gen Angebots, welches den in der Bekanntmachung und
oder starke Verzögerungen, zu befürchten sind. In den Er-        den Vergabeunterlagen geforderten Bedingungen ent-
läuterungen zur VOL/A werden hierzu Hinweise gegeben.
                                                                 sprechen muss, und das jederzeit bis zum Ende des Ver-
            Zu § 3 VOL/A – Arten der Vergabe                     fahrens erfolgen kann,
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– die Prüfung der vorläufigen Angebote durch den Auf-               Die Unterscheidung in Zusätzliche und Besondere Ver-
  traggeber und die Zulassung der Unternehmen, die die           tragsbedingungen ist entfallen (vgl. vormals § 9 Nummer 4
  gestellten Anforderungen erfüllen sowie deren unver-           VOL/A 2006).
  zügliche Unterrichtung,                                          Zu § 12 VOL/A – Bekanntmachung, Versand von Vergab-
– die Aufforderung der zugelassenen Unternehmen zur              eunterlagen
  Abgabe endgültiger Angebote bis zu einer mitgeteilten             Soweit Bekanntmachungen in Internetportalen veröffent-
  angemessenen Frist, hierbei sind auch die Zuschlagskrite-      licht werden, müssen diese auch zentral über Suchfunktio-
  rien zu nennen bzw., soweit bereits mitgeteilt, gegebe-        nen des Internetportals www.bund.de ermittelt werden kön-
  nenfalls zu präzisieren,                                       nen.
– die Auftragserteilung an das Unternehmen, das den Vor-           Zu § 14 VOL/A – Öffnung der Angebote
  gaben entspricht und das wirtschaftlichste Angebot vor-          Die Bestimmungen über die Behandlung von elektroni-
  gelegt hat, und                                                schen Angeboten wurden konkretisiert. Nach Absatz 1 sind
– dass Verbleiben der übrigen Unternehmen im Kreis der           diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen und bis zum vor-
                                                                 gesehenen Zeitpunkt der Öffnung verschlüsselt aufzube-
  zugelassenen Unternehmen, die dann, bei der nächsten
                                                                 wahren. Ansonsten wurde die Regelungen über die Öffnung
  Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, wieder mit
                                                                 der Angebote (vormals § 22 VOL/A) erheblich gestrafft.
  anbieten können.
                                                                 Grundsätzliche Aspekte wie u. a. das „Vier-Augen-Prinzip“,
  Die Dauer des Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre         die Dokumentation und die Vertraulichkeit wurden in der
nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeit können sich wei-      neuen Regelung aufgenommen.
tere Unternehmen jederzeit bewerben, ein vorläufiges Ange-         Zu § 15 VOL/A – Aufklärung des Angebotsinhalts, Ver-
bot abgeben und, falls sie die Anforderungen erfüllen, zum       handlungsverbot
Kreis der zugelassenen Unternehmen hinzutreten.
                                                                   Der Begriff „Verhandlung“ wurde wie auch in der VOB/A
  Zu § 6 VOL/A – Teilnehmer am Wettbewerb                        durch den Begriff der „Aufklärung“ ersetzt um das Ver-
   Von Bewerbern oder Bietern dürfen keine Entgelte für die      handlungsverbot zu verdeutlichen.
Durchführung der Vergabeverfahren verlangt werden. Dies            Zu § 16 VOL/A – Prüfung und Wertung der Angebote
stellt Absatz 2 klar. Unbeschadet dessen darf für die Verviel-
                                                                   Geforderte, nicht mit dem Angebot vorgelegte Nachweise
fältigung der Vergabeunterlagen, bei postalischer Versen-
                                                                 und Erklärungen können nachgereicht werden. Die Nicht-
dung, Kostenersatz verlangt werden (vgl. § 8 Absatz 2).
                                                                 vorlage führt erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist
  Nach der neuen Regelung soll der Nachweis der Eignung          zum Ausschluss des Angebots.
nunmehr vornehmlich durch Eigenerklärungen erfolgen.
                                                                   Auch fehlende Preisangaben können unter bestimmten
Soweit in begründbaren Fällen darüber hinaus Nachweise           Voraussetzungen – bei unwesentlichen Einzelpositionen, de-
notwendig sind, können diese gefordert werden. Die Be-           ren Einzelpreise nicht den Gesamtpreis oder die Bieterrei-
gründung der Erforderlichkeit ist im Vergabevermerk fest-        henfolge verändern und den Wettbewerb nicht beeinträchti-
zuhalten.                                                        gen – nachgefordert werden.
  Neu aufgenommen ist die Regelung nach der Eignungs-              Im Abschnitt 1 ist nunmehr ebenso vorgesehen, dass bei
nachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren erwor-      der Wertung der Angebote nur die Kriterien berücksichtigt
ben werden, zugelassen sind. Es bleibt dem Auftraggeber          werden, die vorher in der Bekanntmachung oder in den Ver-
aber überlassen zu entscheiden, welches Präqualifizierungs-      gabeunterlagen genannt wurden.
verfahren als ausreichend und geeignet anzusehen ist.
                                                                    In den Katalog der möglichen Zuschlagskriterien wurde
  Der § 6 „Mitwirkung von Sachverständigen“ der VOL/A            das Kriterium „Lebenszykluskosten“ neu aufgenommen,
2006 wurde, analog der VOB/A, wegen mangelnder Rele-             womit Nachhaltigkeitsziele auch bei der Vergabe berück-
vanz für die Praxis gestrichen.                                  sichtigt werden können.
  Zu § 7 VOL/A – Leistungsbeschreibung                             Zu § 18 VOL/A – Zuschlag
   Die Bestimmung, die sich auf die Benennung von be-               Die Zuschlagserteilung kann, ohne eine schriftliche Bestä-
stimmten Erzeugnissen oder Verfahren in Leistungsver-            tigung, auch in elektronischer Form oder mittels Telekopie
zeichnissen bezieht, und nach der stets der Zusatz „oder         erfolgen.
gleichwertiger Art“ zu verwenden ist, wurde spezifiziert.          Zu § 19 VOL/A – Nicht berücksichtigte Bewerbungen
Danach kann in Ausnahmefällen der Zusatz entfallen. Die          und Angebote, Informationen
Gründe sind zu dokumentieren.
                                                                   Bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewett-
  Zu § 8 VOL/A – Vergabeunterlagen                               bewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbe-
  Soweit Nachweise der Eignung verlangt werden (vgl. § 6),       werb sind Auftraggeber verpflichtet, ab einem Auftragswert
sind diese in einer abschließenden Liste zusammenzustellen.      von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer, eine Veröffentlichung
                                                                 über den vergebenen Auftrag auf Internetportalen oder ihrer
  Zu § 9 VOL/A – Vertragsbedingungen                             Internetseite zu veranlassen. Damit sieht die VOL eine der
                                                                 VOB/A 2009 vergleichbare Regelung zur ex-post-Transpa-
  Auf Sicherheitsleistungen soll verzichtet werden. Dies
                                                                 renz vor.
wird durch die Bestimmung nach Absatz 4 (vormals § 14)
deutlicher hervorgehoben.                                          Zu § 20 VOL/A – Dokumentation
4

Nr. 42                                                    GMBl 2010                                                   Seite 877

   Die Dokumentation soll nicht nur die einzelnen Stufen          des Inkrafttretens der Verordnung zur Anpassung der Ver-
des Verfahrens erfassen, sondern von Anbeginn an fortlau-         ordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabe-
fend erfolgen. Damit ist sichergestellt, dass die Dokumenta-      verordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe
tion stets entsprechend dem aktuellem Verfahrensstand fort-       von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserver-
geschrieben ist.                                                  sorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung –
                                                                  SektVO) zum 11. Juni 2010 verbindlich vorgeschrieben. Mit
                         Abschnitt 2                              Bezugserlass < B 15 – 8163.6/1 > vom 10. Juni 2010 wurde
Der Abschnitt 2 sieht keine Gliederung in Basis- und a-Para-      die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A 2009 ebenfalls
graphen vor. Dies stellt einen neuen Ansatz dar, der die strik-   zum 11. Juni 2010 vorgeschrieben.
te Trennung und Unabhängigkeit der Regelungen im Unter-              Der Bezugserlass < B15 – 8161.3/2-1 > vom 17. Februar
schwellen- (Haushaltsrecht) und Oberschwellenbereich              2009 bleibt hiervon unberührt. Die darin enthaltenen von
(Wettbewerbsrecht) hervorhebt.                                    der in Kraft getretenen VOL/A abweichenden Regelungen
  Die Gliederungsstruktur entspricht dennoch weitgehend           sind unbeschadet der sonstigen Regelungen bis zum Ablauf
der der VOB/A Abschnitt 2, allerdings enthält die novellier-      dieses Jahres weiterhin anzuwenden.
te VOL/A im Abschnitt 2 weitere neu eingefügte Paragra-
phen. Daher besteht ab dem § 7 „Nachweis der Eignung“,            Berlin, den 10. Juni 2010
eine andere Nummernfolge als bei der VOB/A.
                                                                  B 15 – 8162.6/1-1 VOL
  Zur Unterscheidung gegenüber den Paragraphen des Ab-
schnitts 1 ist den Paragraphen im Abschnitt 2 der Zusatz                         Bundesministerium für Verkehr,
„EG“ hinzugesetzt.                                                                 Bau und Stadtentwicklung
   Die Änderungen, Ergänzungen und Streichungen von Be-                                       Im Auftrag
stimmungen die im Abschnitt 1 umgesetzt wurden und die
bisher auch im Abschnitt 2 enthalten waren, wurden, soweit                               Günther Hoffmann
sie nicht mit EU-Vergaberecht im Widerspruch stehen, auch
im Abschnitt 2 übernommen.                                        per E-Mail
  Neu aufgenommen wurde in § 3EG “Arten der Vergabe“,             – Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
                                                                  – Bauverwaltungen der Länder
der Wettbewerblichen Dialog als Verfahren zur Vergabe ei-
nes Auftrags. Dieser war vorher in § 6a VgV geregelt.                                                        GMBl 2010, S. 875
  Weiterhin wurden, wie im Abschnitt 1, die Bestimmungen
über Rahmenvereinbarungen in § 4EG aufgenommen. Der
Regelungsumfang im Abschnitt 2 entspricht dem des Arti-                                   Erlass
kels 32 der Vergabekoordinationsrichtlinie vom 1. März              Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
2004.                                                                                Ausgabe 2009
  Die Änderung der Gliederungsstruktur resultiert aus einer       hier:               Neufassung der VOF
geänderten Zuordnung von Bestimmungen. Die Bestim-
                                                                  Bezug:    1) Bezugserlass <B 15 – O 1095 – 524> vom
mungen über die Eignung, die bisher dem Paragraphen über
                                                                               30. Oktober 2006
die Teilnehmer am Wettbewerb zugeordnet waren, wurden
ausgeklammert und einem neuen § 7EG zugeordnet. Ferner                      2) Bezugserlass <B 15 – O 1095 – 100/20> vom
sind die Bestimmungen, die sich auf die Aufforderung zur                       17. November 2006
Angebotsabgabe und zur Teilnahme am Wettbewerblichen
                                                                            3) Bezugserlass <B 15 – 8163.6/1> vom 10. Juni
Dialog beziehen, in einem neuen § 10EG zusammengefasst.
                                                                               2010
                     Abschnitte 3 und 4
Die Abschnitte 3 und 4 sind aufgrund der Verordnung für                                    I. Allgemein
die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der            Die Novellierung der Vergabeordnung für freiberufliche
Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sekto-           Leistungen (VOF) erfolgte, wie auch die der VOB/A und
renverordnung – SektVO), die am 29. September 2009                VOL/A, mit der Intention, das Vergaberecht zu vereinfa-
(BGBl. S. 3110) in Kraft getreten ist, entfallen.                 chen und zu vereinheitlichen. Sie wurde unter gemeinsamen
                                                                  Vorsitz des BMWi und des BMVBS durch den Ausschuss
                      III. Inkrafttreten                          zur Erarbeitung der Vergabeordnung für freiberufliche
                                                                  Dienstleistungen überarbeitet.
Dieser Erlass tritt am 11. Juni 2010 in Kraft.
                                                                    Die Neufassung umfasst insbesondere Anpassungen der
  Der Bezugserlass < B 15 – O 1081-001 > vom 6. Novem-
                                                                  Struktur und Chronologie an den tatsächlichen Verfah-
ber 2006 wird hiermit aufgehoben.
                                                                  rensablauf sowie Anpassungen der Terminologie an die neu
  Der Bezugserlass < B 15 – O 1095-524 > vom 30.Oktober           gefassten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistun-
2006 wurde bereits mit dem Einführungserlass < B 15 –             gen (VOB) und für Liefer- und Dienstleistungen (VOL). Im
8163.6/1 > vom 10. Juni 2010 aufgehoben.                          Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in
                                                                  der Vergabeverordnung (VgV) enthaltene Regelungen sind
  Die VOL/A 2009 löst die VOL/A 2006 ab.
                                                                  in der VOF entfallen. Das für die Vergabe freiberuflicher
  Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A Ausgabe                Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren
2009 wird durch die Verweisung in § 4 VgV zum Zeitpunkt           wurde bezüglich Inhalt und Ablauf klarer beschrieben.
5

Seite 878                                               GMBl 2010                                                    Nr. 42

  Die VOF ist um ein Kapitel auf drei Kapitel erweitert         gen. Soweit hier darüber hinaus Bescheinigungen oder sons-
worden. Kapitel 1 enthält die Allgemeinen Vorschriften für      tige Nachweise gefordert werden, ist dies vom Auftraggeber
Durchführung von Verhandlungsverfahren, Kapitel 2 die           in der Dokumentation (vgl. auch § 12) zu begründen.
spezifischen Vorschriften für die Durchführung von Wettbe-
                                                                  Neu aufgenommen ist die Regelung in § 5 Absatz , wo-
werben (Planungswettbewerbe) und Kapitel 3 die besonde-
                                                                nach Bescheinigungen der zuständigen Kammern anzuer-
ren Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Inge-
                                                                kennen sind.
nieurleistungen.
                                                                  Zu § 6 VOF – Aufgabenbeschreibung
            II. Zu den Änderungen im Einzelnen                    Die in § 8 Absatz 8 VOF 2006 – Aufgabenbeschreibung –
                                                                enthaltene Regelung zur Angabe der die Aufgabenstellung
             Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
                                                                beeinflussenden Umstände ist ersatzlos entfallen.
Im Kapitel 1 sind die Grundsätze und alle Verfahrensvor-
                                                                  Zu § 9 VOF – Bekanntmachungen
schriften des Verhandlungsverfahrens enthalten.
                                                                  Die bisher in § 9 VOF 2006 vorgesehene unverbindliche
  Zu § 1 VOF – Anwendungsbereich
                                                                Bekanntmachung – Vorinformation – ist weggefallen.
  Im § 1 sind die Bestimmungen des § 1 „Freiberufliche
                                                                  Zu § 10 VOF – Auswahl der Bewerber
Leistungen“ und des § 2 „Anwendungsbereich“ der bisher
geltenden Fassung der VOF zusammengefasst.                        Die Zweistufigkeit des Verhandlungsverfahrens ist durch
                                                                das unmittelbare Aufeinanderfolgen der §§ 10 „Auswahl der
  Zu § 2 VOF – Grundsätze
                                                                Bewerber“ und 11 „Aufforderungen zur Verhandlungen,
   Die Grundsätze des Verhandlungsverfahrens sind, analog       Angebotsabgabe, Auftragserteilung“, deutlicher hervorge-
zur VOB/A und VOL/A, in einem eigenständigen Paragra-           hoben.
phen zusammengefasst. Sie waren bisher, neben anderen Be-
stimmungen, im § 4 VOF 2006 enthalten.                             Neu in die VOF aufgenommen wurde in § 10 Absatz 3 die
                                                                Auswahl der Teilnehmer durch Losverfahren, soweit im
  Zu § 3 VOF – Vergabeart                                       Rahmen des Teilnahmewettbewerbs mehrere Bewerber die
  Die vormals im § 5 gefassten Regelungen sind dem neuen        gestellten Anforderungen gleichermaßen erfüllen. Die bisher
§ 3 zugeordnet. Damit sind jeweils vergleichbare Regelun-       in § 17 Absatz 4 geregelte Mitteilung der Gründe für die Ab-
gen in allen Vergabeordnungen (VOB/A und VOL/A) an              lehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme am Verhandlungs-
gleicher Stelle gefasst.                                        verfahren erfolgt nach dem neuen § 10 Abs. 5 nun am Ende
                                                                des Verfahrensschrittes der Teilnehmerauswahl. Diese Rege-
  Die Bestimmungen zur Berechnung des Auftragswertes            lung korrespondiert mit der Regelung nach § 101a GWB
wurden in § 3 VgV „Schätzung des Auftragswertes“ aufge-         „Informations- und Wartefrist“, wonach auch Bewerber
nommen und sind daher in der VOF entfallen.                     Anspruch auf Information über die beabsichtigte Zuschlags-
  Zu § 4 VOF – Teilnehmer am Vergabeverfahren                   erteilung haben, soweit ihnen keine Information über die
                                                                Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde.
  Die Regelungen der §§ 7 und 11 VOF 2006 sind im neuen
§ 4 zusammengefasst.                                              Zu § 11 VOF – Aufforderung zur Verhandlung, Ange-
                                                                botsabgabe, Auftragserteilung
  Neu aufgenommen ist der Begriff des „Bieters“, der bisher
in der VOF unterblieben war. Dies korrespondiert mit der           Die Verhandlungen können nach Absatz 1 sowohl über
Klarstellung, dass sich die Auftragserteilung auf ein Angebot   den Gegenstand der Leistungen als auch über die im Rah-
bezieht (vgl. dazu die Hinweise zu § 11 Absatz 6 VOF 2009).     men der Verhandlungen abgeforderten Angebote geführt
                                                                werden. Diese Regelung verdeutlicht die Spielräume die im
  Zur „Projektantenproblematik“ wurde im Absatz 5 eine          Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach der VOF zuläs-
Regelung aufgenommen, die klarstellt, dass entsprechende        sig sind.
Bewerber oder Bieter zu beteiligen sind, wobei aber sicher-
zustellen ist, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird. Der     Bei der Aufforderung zur Verhandlungen ist nun aus-
Informationsvorsprung des Projektanten gegenüber den an-        drücklich gefordert, dass ausgewählten Bewerbern (Bietern),
deren Bewerbern/Bietern muss in geeigneter Weise ausgegli-      neben der Aufgabenbeschreibung und dem Hinweis auf die
chen werden.                                                    Bekanntmachung, auch die Zuschlagskriterien und eventuell
                                                                ein Vertragsentwurf, aus dem die konkreten Leistungen und
  Zu § 5 VOF – Nachweis der Eignung                             die Auftragsbedingungen hervorgehen, mitgeteilt werden
  Die Regelungen zum Nachweis der Eignung, vormals in           müssen. Die Bieter können ihre Angebote konkret darauf
den §§ 12 und 13 VOF 2006 enthalten, sind im neuen § 5 ge-      ausrichten.
bündelt.                                                          Analog zur VOB/A und VOL/A, können nach Absatz 3
  In § 5 Absatz 1 ist vorgegeben, dass die für den Nachweis     fehlende Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer
der Eignung geforderten Unterlagen, durch den Gegenstand        vom Auftraggeber vorzugebenden Frist nachgereicht wer-
des Auftrages gerechtfertigt sein müssen. Fehlende Nach-        den (vgl. auch § 5 VOF 2009).
weise und Erklärungen stellen unmittelbar keinen Aus-
                                                                  Hinsichtlich der Abgrenzung von Auswahl- und Eig-
schlussgrund dar, sondern erst eine zur Nachreichung fest-
                                                                nungskriterien ist nach Absatz 5 nun klargestellt, dass eine
gesetzte fruchtlos verstrichene Frist (vgl. dazu § 5 Absatz 3
                                                                nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den Auswahl- und
und § 11 Absatz 3).
                                                                Eignungskriterien bestehen muss. Insbesondere die wieder-
  Als Eignungsnachweise sind in den in § 5 Absatz 2 ge-         holte Berücksichtigung desselben Kriteriums in beiden Ver-
nannten Fällen grundsätzlich Eigenerklärungen zu verlan-        fahrensstufen ist auszuschließen.
6

Nr. 42                                                   GMBl 2010                                                            Seite 879

  Klargestellt ist auch, dass sich die Zuschlagserteilung auf    auch wenn der Auslober sich an den ersten Preisträger ge-
ein Angebot beziehen muss und dass das Verhandlungsver-          bunden hat, schließt sich ein Verhandlungsverfahren an den
fahren erst mit Vertragsschluss abgeschlossen ist.               Planungswettbewerb an.
  Zu § 12 – Dokumentation                                        Zur Klarstellung ist in Absatz 6 bestimmt, dass die Wettbe-
                                                                 werbsarbeiten bis zur Entscheidung des Preisgerichts ano-
  Die Bestimmungen des vormals § 18 VOF 2006 Vergabe-
                                                                 nym bleiben.
vermerk wurden durch die ausführlicheren Regelungen im
neuen § 12 ersetzt.                                              Zu § 16 – Wettbewerbsdurchführung
   Nach Absatz 1 sind, analog wie bei der VOB/A und              Die Inhalte der §§ 25 Absätze 3, bis 8 sowie 20 Absatz 6 der
VOL/A, nicht nur die einzelnen Stufen des Verfahrens zu          VOF 2006 sind in Übereinstimmung mit den Regelungen
dokumentieren, sondern sicherzustellen, dass die Dokumen-        der RPW 2008 zusammengefasst dem neuen § 16 zugeord-
tation fortlaufend gemäß dem aktuellen Verfahrensstand er-       net. Insbesondere die in den §§ 20 Absatz 5 und § 25 Absatz
folgt. Der Mindestinhalt der Dokumentation ist im Absatz 2       5 unterschiedlich getroffene Regelung zur Zusammenset-
aufgelistet.                                                     zung des Preisgerichts wurde dahingehend geklärt, dass die
  Zu § 13 – Kosten                                               Mehrheit der Preisrichter die Qualifikation der Teilnehmer
                                                                 haben muss.
   Die Bestimmung nach der für Bewerbungsunterlagen kei-
ne Kosten erstattet werden (vgl. § 15 Absatz 1 VOF 2006),        Die Möglichkeit der Verleihung eines Sonderpreises ist in
ist im neuen Absatz 2 auf Angebotsunterlagen erweitert.          Übereinstimmung mit den RPW 2008 entfallen wegen der
                                                                 vergaberechtlichen Schwierigkeiten bei der Beauftragung
   Im neuen Absatz 1 ist klargestellt, dass für die Durchfüh-    von Leistungen, die gegen bindende Vorgaben verstoßen.
rung des Vergabeverfahrens, keine Entgelte erhoben werden
dürfen. Bei Wettbewerben nach Kapitel 2 dürfen, bei posta-       Zu § 17 – Auftrag, Nutzung
lischer Versendung, Kopier- und Versandkosten erhoben            Die Bestimmungen nach § 25 Absätze 9 und 10 VOF 2006
werden.                                                          sind dem neuen § 17 zugeordnet.
  Zu § 14 – Information über die Auftragserteilung, Ver-         Nach Absatz 1 ist bestimmt, dass, soweit die Wettbe-
zicht auf die Auftragserteilung                                  werbsaufgabe realisiert werden soll, zumindest einem der
  Der Regelungsumfang entspricht weitestgehend dem des           Preisträger der Auftrag erteilt wird. Dies setzt natürlich vor-
§ 17 VOF 2006 „Vergebene Aufträge“.                              aus, dass eine einwandfreie Ausführung der Leistungen ge-
                                                                 währleistet ist und wichtige Gründe der Beauftragung nicht
  Im Absatz 2 sind weiterhin auch die Bekanntmachungen
                                                                 entgegenstehen. Diese Regelung stellt sicher, dass die Ergeb-
für die Durchführung von Wettbewerben (Planungswettbe-
                                                                 nisse von Planungswettbewerben umgesetzt werden und ist
werben) – vormals in § 20 Absatz 8 VOF 2006 geregelt – mit
                                                                 insofern ein Beitrag zur Sicherstellung der Qualität der ge-
aufgenommen.
                                                                 bauten Umwelt, die am ehesten mit Hilfe eines Ideen-Wett-
  (vormals § 21 – Nachprüfungsbehörden)                          streits um die beste städtebauliche, architektonische, bau-
                                                                 lich-konstruktive oder künstlerische Lösung der Aufgaben
  Der Paragraph wurde aufgehoben, die Nachprüfungsbe-
                                                                 erreicht werden kann.
hörden sind nach § 14 VgV nach wie vor in der Bekanntma-
chung und in den Vergabeunterlagen anzugeben.                           Kapitel 3 Besondere Vorschriften zur Vergabe
Kapitel 2 Wettbewerbe                                                    von Architekten- und Ingenieurleistungen

Die Bestimmungen zur Regelung von Wettbewerben in                Die bisher im Kapitel 2 der VOF 2006 erfassten besonderen
Form von Auslobungsverfahren, bisher in den §§ 20 und 25         Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingeni-
geregelt, sind nunmehr einheitlich in einem Kapitel zusam-       eurleistungen sind – bis auf § 25, der nunmehr dem neuen
mengeführt.                                                      Kapitel 2 zugeordnet ist, und § 26, der weggefallen ist – un-
                                                                 verändert dem neuen Kapitel 3 zugeordnet.
Zu § 15 – Grundsätze
                                                                   Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen außerhalb
Die Bestimmungen des § 20 Absatz 1, 2 und 3 sowie des § 25       der Anwendungsbereiche der VOF und VOL/A, ist das
Absatz 1 und des gekürzten Absatz 2 der VOF 2006 sind            Haushaltsrecht zu beachten. Im Übrigen verweise ich auf die
dem neuen § 15 zugeordnet. Die bisherige Trennung in Pla-        Anwendung des Abschnitts K 12 der RBBau1.
nungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistun-
gen einerseits und Wettbewerbe im Allgemeinen wurde da-
mit aufgehoben.                                                                           III. Inkrafttreten

Die für Baumaßnahmen des Bundes mit Erlass vom 21. No-           Dieser Erlass tritt am 11. Juni 2010 in Kraft.
vember 2008 < B 10 – 8111.7/2 > verbindlich eingeführten           Der Bezugserlass < B 15 – O 1095 – 100/20 > vom 17. No-
Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2008) sind im           vember 2006 wird hiermit aufgehoben.
Absatz 2 weiterhin als veröffentlichte einheitliche Richtlini-
en verankert.                                                      Der Bezugserlass < B 15 – O 1095 – 524 > vom 30. Okto-
                                                                 ber 2006 wurde zeitgleich mit dem Einführungserlass < B 15
Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass Wettbewerbe im Sin-        – 8163.6/1 > vom 10. Juni 2010 aufgehoben.
ne dieses Kapitels jederzeit vor, während oder ohne Ver-
handlungsverfahren ausgelobt werden können. Ohne Ver-              Die VOF 2009 löst die VOF 2006 ab.
handlungsverfahren können lediglich Planungswettbewerbe,
die auf die Lösung konzeptioneller Aufgaben zielen (Ideen-       1 Nr. 5.1 des Abschnitts K 12 der RBBau wird derzeit in Anpassung an die
wettbewerbe), durchgeführt werden. In allen anderen Fällen,         VOF Ausgabe 2009 überarbeitet.
7

Seite 880                                                GMBl 2010                                                    Nr. 42

  Die Anwendung der VOF Ausgabe 2009 wird durch die              –– die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Verweisungen in § 5 VgV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens            in der Ausgabe 2009 vom 18. November 2009 (BAnz.
der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die                Nr. 185a vom 8. Dezember 2009)
Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV)
                                                                 in Kraft.
sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im
Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der          Ab dem 11. Juni 2010 sind auch anzuwenden:
Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) zum
                                                                 –– Abschnitt 1, Teil A und Teil B der VOB in der Ausgabe
11. Juni 2010 verbindlich vorgeschrieben.
                                                                    2009 vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober
                                                                    2009),
Berlin, den 10. Juni 2010
                                                                 –– Teil C der VOB in der Fassung der vom Beuth-Verlag für
B 15 – 8162.6/2-1 VOF
                                                                    das DIN herausgegebenen Gesamtausgabe 2009 und

               Bundesministerium für Verkehr                     –– Abschnitt 1, Teil A der VOL in der Ausgabe 2009 vom
                 Bau und Stadtentwicklung                           20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember
                                                                    2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar
                            Im Auftrag                              2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755).
                       Günther Hoffmann                          Zu den Änderungen der VOB 2009 Teil A siehe unter III.1.
                                                                 Zu den Änderungen der VOB 2009 Teil B siehe unter III.2.
per E-Mail
– Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung                         Zu den Änderungen der VOB 2009 Teil C siehe unter III.3.
– Bauverwaltungen der Länder
                                                                 Zu den Änderungen der VOL 2009 und der VOF 2009 erge-
                                           GMBl 2010, S. 877     hen Hinweise in gesonderten Erlassen.
                                                                 Für die Verwendung der aktualisierten Formblätter des Ver-
                                                                 gabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des
                                                                 Bundes (VHB) wird auf den Austausch im Internet bzw. auf
                  Einführungserlass
                                                                 die Versendung der ARES-Formulare verwiesen.
 zur Verordnung zur Anpassung der Verordnung über
die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung
  – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von                                 II. Änderung der VgV
Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserver-
                                                                                        1. Allgemein
         sorgung und der Energieversorgung
                                                                 Mit der geänderten Vergabeverordnung (Artikel 1 der Ver-
(Sektorenverordnung – SektVO) und zur Vergabe- und               ordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe
 Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Vergabe-               öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der
   und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und                  Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des
 Vergabeordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF)              Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energiever-
Bezug:      1)	Bezugserlass <B 15 – O 1095 – 524> vom           sorgung (Sektorenverordnung – SektVO) werden die Teile
                30. Oktober 2006                                 der untergesetzlichen Regelwerke der VOB, VOL und VOF
                                                                 in Kraft gesetzt, die bei Vergaben oberhalb der EU-Schwel-
            2) 	Bezugserlass <B 15 – 8163.6/1> vom 27. Janu-    lenwerte anzuwenden sind.
                 ar 2009
                                                                   Zur weiteren Vereinfachung und Modernisierung des Ver-
                                                                 gaberechts wurden die Vorschriften in der Vergabe- und
         I. Inkrafttreten der VOB, VOL und VOF                   Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), in der
Die Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die             Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sowie
Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV)          der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen
sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im           (VOF) überarbeitet. Zur Inkraftsetzung dieser aktualisierten
Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der          Vorschriften war die Anpassung der Anwendungsbefehle
Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) tritt am         der §§ 4 bis 6 erforderlich.
11. Juni 2010 in Kraft. Mit ihr treten aufgrund der statischen     Schließlich setzt die Verordnung die von der EU angepass-
Verweisungen in den §§ 4 bis 6 der VgV:                          ten und ab dem 1. Januar 2010 geltenden europäischen
–– Abschnitt 2, Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung          Schwellenwerte in der VgV und der SektVO sowie die ver-
   für Bauleistungen (VOB/A) in der Ausgabe 2009 vom 31.         gaberechtlichen Regeln der Energieeffizienzrichtlinie um.
   Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober 2009), geän-            Insbesondere folgende Neuregelungen und Änderungen
   dert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010                sind zu beachten bzw. zur Kenntnis zu nehmen:
   (BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz. S. 940),
                                                                             2. Zu den Änderungen im Einzelnen
–– Abschnitt 2, Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung
   für Leistungen – Teil A (VOL/A) in der Ausgabe 2009           Zu § 2 VgV – Schwellenwerte
   vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. De-               Mit der Änderung ist die jüngste Verordnung der EG zur
   zember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19.           Regelung der Schwellenwerte ab 1. Januar 2010, Verordnung
   Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010,              (EG) Nr. 1177/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L 314
   S. 755) und                                                   vom 01.12.2009, S. 64) in deutsches Recht umgesetzt.
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Nr. 42                                                  GMBl 2010                                                    Seite 881

  Der Schwellenwert nach § 2 Nummer 1 VgV in der bisher           Wie beim neuen Absatz 6 des § 4 VgV, dient der neue Ab-
geltenden Fassung (Liefer- und Dienstleistungen im Sekto-       satz 2 der Umsetzung des vergaberelevanten Teils der Ener-
renbereich) ist weggefallen.                                    gieeffizienzrichtlinie.

–– Zu Nummer 1 VgV – vormals Nummer 2 – (Schwellen-
   wert für Liefer- und Dienstleistungen oberster und obe-                        III. Änderung der VOB
   rer Bundesbehörden)                                                                  1. Allgemein
   Der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen           Die Neufassung der VOB Teil A zielt darauf, das Vergabe-
   oberster und oberer Bundesbehörden sowie vergleichba-        recht zu vereinfachen, den Regelungsumfang zu reduzieren
   rer Bundeseinrichtungen wird auf 125.000 € (bisher           und die Transparenz auch bei den Vergaben nach Abschnitt
   133.000 €) herabgesetzt.                                     1 zu erhöhen. Wesentliche formale Änderungen ergaben sich
                                                                durch die Straffung der Struktur, der Abschnitt 1 umfasst
   Im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur
                                                                nunmehr nur noch 22 statt bisher 32 Paragraphen und der
   für Waren, die im Anhangs V der Richtlinie 2004/18/EG        Abschnitt 2 umfasst 23 statt 33 Paragraphen. Die Straffung
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.            wurde dadurch erzielt, dass Bestimmungen, die thematisch
   März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur           zusammengehören, wie beispielsweise die §§ 11 (Ausfüh-
   Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und         rungsfristen), 12 (Vertragsstrafen und Beschleunigungsver-
   Dienstleistungsaufträge aufgeführt sind.                     gütung), 13 (Verjährung der Mängelansprüche), 14 (Sicher-
–– Zu Nummer 2 VgV – vormals Nummer 3 – (Schwellen-             heitsleistung) und 15 (Änderung der Vergütung) der VOB
                                                                2006, einheitlich in einem neuen § 9 (Vertragsbedingungen)
   wert für alle anderen Liefer- und Dienstleistungen)
                                                                zusammengefasst wurden. Andere vergleichbare Beispiele
   Der Schwellenwert für alle anderen Liefer- und Dienst-       betreffen die Regelungen über die Fristen und die Regelun-
   leistungen wird auf 193.000 € (bisher 206.000 €) herabge-    gen über die Prüfung und Wertung von Angeboten, die
   setzt.                                                       ebenfalls jeweils in einem Paragraphen zusammengefasst
                                                                wurden. Neben der Anpassung der Struktur der Vergabe-
–– Zu Nummer 3 VgV – vormals Nummer 4 – (Schwellen-             ordnungen, wurde auch das verwendete vergaberechtlich re-
   wert für Bauaufträge)                                        levante Vokabular, soweit wie möglich, vereinheitlicht. Die
   Der Schwellenwert für Bauleistungen wird auf 4.845.000       Änderung der Nummerierung der Paragraphen in Absätze
                                                                und in der weiteren Abstufung in Nummern und in Buch-
   € (bisher 5.150.000 €) herabgesetzt.
                                                                staben folgt Rechtsförmlichkeitsvorgaben und entspricht
Zu § 3 VgV – Schätzung des Auftragswerts                        dem Nummerierungsaufbau von Gesetzen und Verordnun-
                                                                gen. Beibehalten wurde die Gliederung der VOB/A in Ab-
 Die geänderte Überschrift verdeutlicht, dass für jeden
                                                                schnitte (sogenanntes Schubladensystem), wobei die Ab-
Auftrag der Auftragswert zu schätzen ist und es sich stets      schnitte 3 und 4 aufgrund der neuen Sektorenverordnung
um einen Auftragswert handelt.                                  entfallen sind. Der Abschnitt 2 sieht, wie bisher, eine Gliede-
  Die bisherige Regelung zur Definition von Rahmenverträ-       rung in Basis- und a-Paragraphen vor. Zu den wesentlichen
gen (Absatz 8) ist entfallen, sie findet sich in der Vergabe-   inhaltlichen Änderungen zählen u. a. die zur Vereinfachung
und Vertragsordnung für Leistungen (§ 4 VOL/A) wieder.          und Vereinheitlichung eingeführten Schwellenwerte als Aus-
                                                                nahmetatbestände für die Durchführung von Beschränkten
Zu § 4 VgV – Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen           Ausschreibungen oder Freihändigen Vergaben. Ferner wur-
                                                                den aufgrund von Erfahrungswerten aus der Praxis, im Inte-
  Der Anwendungsbefehl in Absatz 1 wurde aufgrund der
                                                                resse eines umfassenden Wettbewerbs, Regelungen aufge-
Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leis-
                                                                nommen, nach denen fehlende Erklärungen und Nachweise
tungen – Teil A (VOL/A) und deren Veröffentlichung im
                                                                nachgereicht werden können. Eine einzelne fehlende Preis-
Bundesanzeiger aktualisiert.                                    angabe führt nicht mehr zwangsläufig zum Ausschluss des
   Zur Umsetzung des vergaberelevanten Teils der Energie-       Angebots, vielmehr kann das betreffende Angebot unter be-
effizienzrichtlinie, wurde der Absatz 6 neu aufgenommen.        stimmten Voraussetzungen dennoch gewertet werden. Mit
Die Aufnahme dieser Regelung soll die Bedeutung der Be-         diesen Regelungen soll der Ausschluss von Angeboten aus
rücksichtigung von Energieeffizienzkriterien bei der Be-        vielfach rein formalen Gründen verhindert und damit die
schaffung nach der Vergabeordnung für Leistungen hervor-        Anzahl der am Wettbewerb teilnehmenden Angebote nicht
                                                                unnötig reduziert werden. Weitere wesentliche inhaltliche
heben. Die Regelung bezieht sich insbesondere auf die
                                                                Änderungen sind u. a. die Einschränkung der Möglichkeit
Beschaffung von technischen Geräten und Ausrüstungen.
                                                                Sicherheitsleistungen zu verlangen. Diese Regelung dient
Zu § 5 VgV – Vergabe von freiberuflicher Leistungen             insbesondere der Entlastung von kleinen und mittleren Un-
                                                                ternehmen. Zur Erhöhung der Transparenz auch im Bereich
  Der Anwendungsbefehl wurde aufgrund der Novellie-             der nationalen Vergaben wurden Regelungen über eine ex-
rung der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistun-       ante- und ex-post-Transparenz eingeführt.
gen (VOF) und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger
aktualisiert.
                                                                Zu den Änderungen im Einzelnen
Zu § 6 VgV – Vergabe von Bauleistungen
  Der Anwendungsbefehl wurde aufgrund der Novellie-                                    III. 1. VOB/A
rung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
                                                                                         Abschnitt 1
(VOB) und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger ak-
tualisiert.                                                     Zu § 2 VOB/A – Grundsätze
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Seite 882                                               GMBl 2010                                                    Nr. 42

   Das Transparenzgebot wurde ausdrücklich in den Grund-         Bei dem neu gestalteten Paragraphen wurde neben der ein-
sätzen der Vergabe verankert. Der Wettbewerb wird durch        gangs erläuterten Zusammenfassung mehrerer Paragraphen
transparente Vergabeverfahren hergestellt, d.h. Transparenz    der VOB 2006 (§§ 11, 12, 13, 14 und 15 der VOB 2006) zu
ist ein Mittel zur Herstellung des Wettbewerbs. Den Grund-     einem einheitlichen Paragraphen auch eine wesentliche in-
sätzen wurden auch die Regelung, nach der ein Vergabever-      haltliche Änderung vorgenommen. Sie betrifft den Verzicht
fahren nicht zum Zwecke der Markterkundung erfolgen            auf Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung und in
darf, und die Regelung, nach der Leistungen erst auszu-        der Regel auch für Mängelansprüche bei Aufträgen bis zu
schreiben sind, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt    einer Auftragssumme von 250.000 € ohne Umsatzsteuer.
sind, zugeordnet.                                              Diese Regelung zielt auf eine Entlastung von kleinen und
                                                               mittleren Unternehmen ab.
Zu § 3 VOB/A – Arten der Vergabe
                                                               Zu § 12 VOB/A – Bekanntmachung, Versand der Vergabe-
  Für die Durchführung von Beschränkten Ausschreibun-          unterlagen
gen (§ 3 Absatz 3) und Freihändigen Vergaben (§ 3 Absatz 4)
wurden, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung, Schwel-         Die Veröffentlichung von Öffentlichen Ausschreibungen
lenwerte als Ausnahmetatbestände aufgenommen. Danach           auf einem zentralen Internetportal kann für Teilnehmer an
können Beschränkte Ausschreibungen, je nach Gewerk, bei        Vergabeverfahren zu deutlichen Erleichterungen und zu
einem Auftragswert ohne Umsatzsteuer bis zu 50.000 € bzw.      Kosteneinsparungen führen. Daher verweist die Regelung
100.000 € bzw. 150.000 € durchgeführt werden. Entspre-         nach Absatz 1 Nummer 2 nunmehr ausdrücklich auf die
chendes gilt auch für Freihändige Vergaben bis zu einem        Möglichkeit, Ausschreibungen auf der Internetplattform
Auftragswert von 10.000 € ohne Umsatzsteuer.                   www.bund.de zu veröffentlichen.

Zu § 4 VOB/A – Vertragsarten                                      Alle Angaben, die in den Bekanntmachungen bzw. im An-
                                                               schreiben und in den Vertragsunterlagen aufzunehmen sind,
  Die bisherigen Regelungen zum Selbstkostenerstattungs-       sind nunmehr in § 12 Absatz 1 Nummer 2 aufgelistet. Die
vertrag finden kaum Anwendung und wurden daher gestri-         verwendeten Begrifflichkeiten und die Reihenfolge der Auf-
chen.                                                          listung orientiert sich dabei am Anhang VII der Vergabeko-
Zu § 5 VOB/A – Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe        ordinierungsrichtlinie.
                                                               Zu § 13 VOB/A – Form und Inhalt der Angebote
   Die Regelung über die Trennung in Fachlose sowie Auf-
teilung in Lose wurde der Regelung des § 97 Absatz 3 GWB         Absatz 1 wurde weiter aufgegliedert. Die Bestimmungen
angenähert.                                                    der Nummer 3 (geforderte Preise) und der Nummer 4 (ge-
                                                               forderte Erklärungen und Nachweise) korrespondieren nun
Zu § 6 VOB/A – Teilnehmer am Verfahren
                                                               mit den unterschiedlichen Bestimmungen des § 16 (Prüfung
  Durch Umkehrung der Reihenfolge der Regelungen wird          und Wertung der Angebote).
die Bedeutung des Präqualifikationsverfahrens beim Nach-
                                                                 Hinsichtlich elektronisch übermittelter Angebote wurde
weis der Eignung betont und gestärkt. Dies kommt u. a.
                                                               zur Klarstellung im Absatz 1 Nummer 2 aufgenommen, dass
auch dadurch zum Ausdruck, dass die zum Nachweis der
                                                               die Verschlüsselung bis zur Eröffnung des ersten Angebots
Eignung vorzulegenden Erklärungen deckungsgleich sind
                                                               aufrechterhalten bleiben muss.
mit denen, die im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens
vorzulegen sind. Die Möglichkeit, die Eignung über Einzel-     Zu § 14 VOB/A – Öffnung der Angebote, Eröffnungster-
nachweise nachzuweisen, wird allerdings beibehalten und        min
dahingehend vereinfacht, dass zunächst auch Eigenerklärun-       Zur Vereinheitlichung der Vergabeordnungen wurde Ab-
gen ausreichend sind. Diese sind nur von den Bietern der en-   satz 4 Nummern 1 und 2 ergänzt und mit einigen redaktio-
geren Wahl durch Bescheinigungen zuständiger Stellen zu        nellen Änderungen versehen. Niederschriften sind nunmehr
verifizieren.                                                  auch in elektronischer Form zulässig.
Zu § 7 VOB/A – Leistungsbeschreibung                           Zu § 15 VOB/A – Aufklärung des Angebotsinhalts
  Zur Vermeidung einer möglichen Wettbewerbsverzerrung            Das Verhandlungsverbot bei Ausschreibungen wird nun-
durch Bedarfspositionen in Leistungsverzeichnissen wurde       mehr dadurch klargestellt, dass der Begriff Verhandlung
die Regelung verschärft. Danach sind Bedarfspositionen         durch den Begriff der Aufklärung ersetzt wurde. Ferner ist
nunmehr grundsätzlich nicht in Leistungsverzeichnissen         in Korrespondenz mit der Regelung, nach der Nachweise
vorzusehen.                                                    und Erklärungen nachgereicht werden können, bei Absatz 2
   Der § 7 (Mitwirkung von Sachverständigen) der VOB/A         eingefügt, dass den Bietern eine Frist für geforderte Aufklä-
2006 wurde wegen mangelnder Relevanz für die Praxis ge-        rungen und Angaben gegeben werden kann. Ihre Angebote
strichen.                                                      bleiben unberücksichtigt, falls sie diese unbeantwortet ver-
                                                               streichen lassen.
Zu § 8 VOB/A – Vergabeunterlagen
                                                               Zu § 16 VOB/A – Prüfung und Wertung der Angebote
   Der Paragraph wurde insgesamt neu geordnet und über-
sichtlicher gestaltet, Dopplungen – gleiche Regelungsinhalte     Neben der Zusammenfassung der §§ 23 und 25 der VOB
in mehrere Paragraphen – wurden beseitigt. Nunmehr sind        2006 zu einem einheitlichen Paragraphen, ist auch eine syste-
                                                               matische und mit Überschriften versehene Neugliederung
zuerst die Unterlagen für das Anschreiben und anschließend
                                                               erfolgt. Wesentliche inhaltliche Änderungen wurden bei den
die Vertragsunterlagen genannt. Ferner sind die notwendi-
                                                               Ausschlussgründen aufgenommen. Nach den neuen Rege-
gen Angaben die in der Bekanntmachung anzugeben sind,
                                                               lungen sind Angebote zuzulassen, die lediglich formale oder
§ 12 zugeordnet und nur noch dort genannt.
                                                               unwesentliche Mängel beinhalten. Damit soll die hohe Aus-
Zu § 9 VOB/A – Vertragsbedingungen                             schlussrate reduziert und ein umfassender Wettbewerb si-
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