GMBl Nr. 42 2010
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 42 vom 21. July 2010
G 3191 A
GEMEINSAMES
MINISTERIALBLATT Seite 873
des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie / des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz / des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung / des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung / des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung / des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
61. Jahrgang ISSN 0939-4729 Berlin, den 21. Juli 2010 Nr. 42
INHALT
Amtlicher Teil Seite
Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Erl. v. 10.6.10, Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
in der Ausgabe 2009; Neufassung des Teils A ������������������������������������� 875
Erl. v. 10.6.10, Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Ausgabe 2009; Neufassung der VOF ��������������������������������������������������� 877
Erl. v. 10.6.2010, Einführungserlass zur Verordnung zur Anpassung
der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabe-
verordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von
Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und
der Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) und zur
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Vergabe
und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und Vergabeordnung
für Freiberufliche Leistungen (VOF)��������������������������������������������������� 880
Erl. v. 10.6.10, Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnah-
men des Bundes (VHB), Ausgabe 2008; elektronische Austauschlie-
ferung Stand Mai 2010 ��������������������������������������������������������������������������� 884
Nr. 42 GMBl 2010 Seite 875
Amtlicher Teil
Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Erlass Bei der Beschränkten Ausschreibung ist in Absatz 3 und 4
Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) vorgegeben, wann ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet
in der Ausgabe 2009 werden muss und in welchen Fällen eine Ausschreibung
ohne Teilnahmewettbewerb zulässig ist. Die Freihändige
hier: Neufassung des Teils A Vergabe kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen.
Bezug: 1) Bezugserlass <B 15 – O 1095 – 524> Die Durchführung von Teilnahmewettbewerben dient der
vom 30. Oktober 2006 Erhöhung der Transparenz auch bei Vergaben im Bereich
unterhalb der Schwellen der VgV. Bei beiden Vergabeverfah-
2) Bezugserlass <B 15 – O 1081 – 001> ren sollen ferner mindesten drei Bewerber zur Angebotsab-
vom 6. November 2006 gabe aufgefordert werden.
3) Bezugserlass <B 15 – 8161.3/2-1> Die in der novellierten VOB vorgesehenen Schwellenwer-
vom 17. Februar 2009 te für Beschränkte Ausschreibungen und Freihändigen Ver-
4) Bezugserlass <B 15 – 8163.6/1> gaben wurden nicht übernommen.
vom 10. Juni 2010
Neu aufgenommen ist hingegen die Möglichkeit des soge-
nannten Direktkaufs bis 500,- €. Dabei kann, unter Beach-
I. Allgemein tung der Haushaltsgrundsätze, eine Beschaffung ohne ein
vorangehendes Vergabeverfahren getätigt werden.
Die Neufassung der VOL zielt auf die Vereinfachung des
Vergaberechts, die Reduzierung der Regelungsdichte und Zu § 4 VOL/A – Rahmenvereinbarungen
die Erhöhung der Transparenz ab. Die Struktur wurde ge-
Die Bestimmungen zu Rahmenvereinbarungen wurden
strafft und entspricht weitestgehend der der VOB Teil A.
aus dem EU-Vergaberecht abgeleitet. Im Abschnitt 1 der
Die Nummerierung der Paragraphen der VOL ist Rechts-
VOL sind nur die Teile des Regelungsgehalts zu Rahmenver-
förmlichkeitsvorgaben folgend in Absätze und in der weite-
einbarungen nach der Vergabekoordinierungsrichtlinie
ren Abstufung in Nummer und Buchstaben gegliedert.
übernommen, die sich auf grundsätzliche Verfahrensrege-
Im Abschnitt 2 der VOL Teil A sind, abweichend von Ab- lungen beschränken.
schnitt 2 der VOB Teil A, die Basis- und a-Pharagraphen je-
Zu § 5 VOL/A – Dynamische elektronische Verfahren
weils zu einem einheitlichen Paragraphen zusammengeführt.
Auch diese Regelung ist dem EU-Vergaberecht übernom-
Für den Nachweis der Eignung sollen gemäß einer novel-
men. Das dynamische elektronische Verfahren ist ein zeitlich
lierten Bestimmung der VOL Teil A künftig in der Regel nur
befristetes ausschließlich elektronisches offenes Vergabever-
Eigenerklärungen gefordert werden. Soweit darüber hinaus
fahren zur Beschaffung marktüblicher Leistungen, bei denen
Nachweise gefordert werden, ist das Erfordernis dazu im
Vergabevermerk zu begründen. die allgemein auf dem Markt verfügbaren Spezifikationen
den Anforderungen des Auftraggebers genügen.
II. Zu den Änderungen im Einzelnen Die Verfahrensvorschriften der Öffentlichen Ausschrei-
bung sind in allen Phasen des Verfahrens einzuhalten, es
Abschnitt 1 handelt sich insoweit um eine Sonderform des Offenen Ver-
fahrens bzw. der Öffentlichen Ausschreibung. Der aus-
Zu § 2 VOL/A – Grundsätze
schließlich elektronische Ablauf des Vergabeverfahrens
Analog zur VOB ist im Bereich der Vergaben unterhalb der dient der Vereinfachung wiederkehrender Beschaffungen.
Schwellenwerte der VgV das Transparenzgebot als Grund- Wesentliche Komponenten und Merkmale des Verfahrens
satz verankert. sind:
Die Pflicht zur Vergabe nach Losen ist mit Bezug auf die –– die Bekanntmachung der Durchführung eines dynami-
geänderte Regelung für Vergaben oberhalb der Schwellen- schen elektronischen Verfahrens mit Angabe der Teilnah-
werte der Vergabeverordnung strenger gefasst, sie berück- mebedingungen und des Gegenstands der beabsichtigten
sichtigt aber den Umstand, dass die Auftragsvolumen, die Beschaffung,
Gegenstand des Abschnitts 1 sind, ohnehin schon mittel-
standsgerecht sind. Auf eine Aufteilung oder Trennung kann –– die elektronische Bereitstellung der jederzeit abrufbaren
daher verzichtet werden, wenn wirtschaftliche oder techni- Vergabeunterlagen,
sche Gründe dies erfordern. Dies kann u. a. der Fall sein, –– die Teilnahmebewerbung durch Abgabe eines vorläufi-
wenn beispielsweise unverhältnismäßige Kostennachteile gen Angebots, welches den in der Bekanntmachung und
oder starke Verzögerungen, zu befürchten sind. In den Er- den Vergabeunterlagen geforderten Bedingungen ent-
läuterungen zur VOL/A werden hierzu Hinweise gegeben.
sprechen muss, und das jederzeit bis zum Ende des Ver-
Zu § 3 VOL/A – Arten der Vergabe fahrens erfolgen kann,
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– die Prüfung der vorläufigen Angebote durch den Auf- Die Unterscheidung in Zusätzliche und Besondere Ver-
traggeber und die Zulassung der Unternehmen, die die tragsbedingungen ist entfallen (vgl. vormals § 9 Nummer 4
gestellten Anforderungen erfüllen sowie deren unver- VOL/A 2006).
zügliche Unterrichtung, Zu § 12 VOL/A – Bekanntmachung, Versand von Vergab-
– die Aufforderung der zugelassenen Unternehmen zur eunterlagen
Abgabe endgültiger Angebote bis zu einer mitgeteilten Soweit Bekanntmachungen in Internetportalen veröffent-
angemessenen Frist, hierbei sind auch die Zuschlagskrite- licht werden, müssen diese auch zentral über Suchfunktio-
rien zu nennen bzw., soweit bereits mitgeteilt, gegebe- nen des Internetportals www.bund.de ermittelt werden kön-
nenfalls zu präzisieren, nen.
– die Auftragserteilung an das Unternehmen, das den Vor- Zu § 14 VOL/A – Öffnung der Angebote
gaben entspricht und das wirtschaftlichste Angebot vor- Die Bestimmungen über die Behandlung von elektroni-
gelegt hat, und schen Angeboten wurden konkretisiert. Nach Absatz 1 sind
– dass Verbleiben der übrigen Unternehmen im Kreis der diese in geeigneter Weise zu kennzeichnen und bis zum vor-
gesehenen Zeitpunkt der Öffnung verschlüsselt aufzube-
zugelassenen Unternehmen, die dann, bei der nächsten
wahren. Ansonsten wurde die Regelungen über die Öffnung
Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, wieder mit
der Angebote (vormals § 22 VOL/A) erheblich gestrafft.
anbieten können.
Grundsätzliche Aspekte wie u. a. das „Vier-Augen-Prinzip“,
Die Dauer des Verfahrens darf grundsätzlich vier Jahre die Dokumentation und die Vertraulichkeit wurden in der
nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeit können sich wei- neuen Regelung aufgenommen.
tere Unternehmen jederzeit bewerben, ein vorläufiges Ange- Zu § 15 VOL/A – Aufklärung des Angebotsinhalts, Ver-
bot abgeben und, falls sie die Anforderungen erfüllen, zum handlungsverbot
Kreis der zugelassenen Unternehmen hinzutreten.
Der Begriff „Verhandlung“ wurde wie auch in der VOB/A
Zu § 6 VOL/A – Teilnehmer am Wettbewerb durch den Begriff der „Aufklärung“ ersetzt um das Ver-
Von Bewerbern oder Bietern dürfen keine Entgelte für die handlungsverbot zu verdeutlichen.
Durchführung der Vergabeverfahren verlangt werden. Dies Zu § 16 VOL/A – Prüfung und Wertung der Angebote
stellt Absatz 2 klar. Unbeschadet dessen darf für die Verviel-
Geforderte, nicht mit dem Angebot vorgelegte Nachweise
fältigung der Vergabeunterlagen, bei postalischer Versen-
und Erklärungen können nachgereicht werden. Die Nicht-
dung, Kostenersatz verlangt werden (vgl. § 8 Absatz 2).
vorlage führt erst nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist
Nach der neuen Regelung soll der Nachweis der Eignung zum Ausschluss des Angebots.
nunmehr vornehmlich durch Eigenerklärungen erfolgen.
Auch fehlende Preisangaben können unter bestimmten
Soweit in begründbaren Fällen darüber hinaus Nachweise Voraussetzungen – bei unwesentlichen Einzelpositionen, de-
notwendig sind, können diese gefordert werden. Die Be- ren Einzelpreise nicht den Gesamtpreis oder die Bieterrei-
gründung der Erforderlichkeit ist im Vergabevermerk fest- henfolge verändern und den Wettbewerb nicht beeinträchti-
zuhalten. gen – nachgefordert werden.
Neu aufgenommen ist die Regelung nach der Eignungs- Im Abschnitt 1 ist nunmehr ebenso vorgesehen, dass bei
nachweise, die durch ein Präqualifizierungsverfahren erwor- der Wertung der Angebote nur die Kriterien berücksichtigt
ben werden, zugelassen sind. Es bleibt dem Auftraggeber werden, die vorher in der Bekanntmachung oder in den Ver-
aber überlassen zu entscheiden, welches Präqualifizierungs- gabeunterlagen genannt wurden.
verfahren als ausreichend und geeignet anzusehen ist.
In den Katalog der möglichen Zuschlagskriterien wurde
Der § 6 „Mitwirkung von Sachverständigen“ der VOL/A das Kriterium „Lebenszykluskosten“ neu aufgenommen,
2006 wurde, analog der VOB/A, wegen mangelnder Rele- womit Nachhaltigkeitsziele auch bei der Vergabe berück-
vanz für die Praxis gestrichen. sichtigt werden können.
Zu § 7 VOL/A – Leistungsbeschreibung Zu § 18 VOL/A – Zuschlag
Die Bestimmung, die sich auf die Benennung von be- Die Zuschlagserteilung kann, ohne eine schriftliche Bestä-
stimmten Erzeugnissen oder Verfahren in Leistungsver- tigung, auch in elektronischer Form oder mittels Telekopie
zeichnissen bezieht, und nach der stets der Zusatz „oder erfolgen.
gleichwertiger Art“ zu verwenden ist, wurde spezifiziert. Zu § 19 VOL/A – Nicht berücksichtigte Bewerbungen
Danach kann in Ausnahmefällen der Zusatz entfallen. Die und Angebote, Informationen
Gründe sind zu dokumentieren.
Bei Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewett-
Zu § 8 VOL/A – Vergabeunterlagen bewerb und Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbe-
Soweit Nachweise der Eignung verlangt werden (vgl. § 6), werb sind Auftraggeber verpflichtet, ab einem Auftragswert
sind diese in einer abschließenden Liste zusammenzustellen. von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer, eine Veröffentlichung
über den vergebenen Auftrag auf Internetportalen oder ihrer
Zu § 9 VOL/A – Vertragsbedingungen Internetseite zu veranlassen. Damit sieht die VOL eine der
VOB/A 2009 vergleichbare Regelung zur ex-post-Transpa-
Auf Sicherheitsleistungen soll verzichtet werden. Dies
renz vor.
wird durch die Bestimmung nach Absatz 4 (vormals § 14)
deutlicher hervorgehoben. Zu § 20 VOL/A – Dokumentation
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Die Dokumentation soll nicht nur die einzelnen Stufen des Inkrafttretens der Verordnung zur Anpassung der Ver-
des Verfahrens erfassen, sondern von Anbeginn an fortlau- ordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabe-
fend erfolgen. Damit ist sichergestellt, dass die Dokumenta- verordnung – VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe
tion stets entsprechend dem aktuellem Verfahrensstand fort- von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserver-
geschrieben ist. sorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung –
SektVO) zum 11. Juni 2010 verbindlich vorgeschrieben. Mit
Abschnitt 2 Bezugserlass < B 15 – 8163.6/1 > vom 10. Juni 2010 wurde
Der Abschnitt 2 sieht keine Gliederung in Basis- und a-Para- die Anwendung des Abschnitts 1 der VOL/A 2009 ebenfalls
graphen vor. Dies stellt einen neuen Ansatz dar, der die strik- zum 11. Juni 2010 vorgeschrieben.
te Trennung und Unabhängigkeit der Regelungen im Unter- Der Bezugserlass < B15 – 8161.3/2-1 > vom 17. Februar
schwellen- (Haushaltsrecht) und Oberschwellenbereich 2009 bleibt hiervon unberührt. Die darin enthaltenen von
(Wettbewerbsrecht) hervorhebt. der in Kraft getretenen VOL/A abweichenden Regelungen
Die Gliederungsstruktur entspricht dennoch weitgehend sind unbeschadet der sonstigen Regelungen bis zum Ablauf
der der VOB/A Abschnitt 2, allerdings enthält die novellier- dieses Jahres weiterhin anzuwenden.
te VOL/A im Abschnitt 2 weitere neu eingefügte Paragra-
phen. Daher besteht ab dem § 7 „Nachweis der Eignung“, Berlin, den 10. Juni 2010
eine andere Nummernfolge als bei der VOB/A.
B 15 – 8162.6/1-1 VOL
Zur Unterscheidung gegenüber den Paragraphen des Ab-
schnitts 1 ist den Paragraphen im Abschnitt 2 der Zusatz Bundesministerium für Verkehr,
„EG“ hinzugesetzt. Bau und Stadtentwicklung
Die Änderungen, Ergänzungen und Streichungen von Be- Im Auftrag
stimmungen die im Abschnitt 1 umgesetzt wurden und die
bisher auch im Abschnitt 2 enthalten waren, wurden, soweit Günther Hoffmann
sie nicht mit EU-Vergaberecht im Widerspruch stehen, auch
im Abschnitt 2 übernommen. per E-Mail
Neu aufgenommen wurde in § 3EG “Arten der Vergabe“, – Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
– Bauverwaltungen der Länder
der Wettbewerblichen Dialog als Verfahren zur Vergabe ei-
nes Auftrags. Dieser war vorher in § 6a VgV geregelt. GMBl 2010, S. 875
Weiterhin wurden, wie im Abschnitt 1, die Bestimmungen
über Rahmenvereinbarungen in § 4EG aufgenommen. Der
Regelungsumfang im Abschnitt 2 entspricht dem des Arti- Erlass
kels 32 der Vergabekoordinationsrichtlinie vom 1. März Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
2004. Ausgabe 2009
Die Änderung der Gliederungsstruktur resultiert aus einer hier: Neufassung der VOF
geänderten Zuordnung von Bestimmungen. Die Bestim-
Bezug: 1) Bezugserlass <B 15 – O 1095 – 524> vom
mungen über die Eignung, die bisher dem Paragraphen über
30. Oktober 2006
die Teilnehmer am Wettbewerb zugeordnet waren, wurden
ausgeklammert und einem neuen § 7EG zugeordnet. Ferner 2) Bezugserlass <B 15 – O 1095 – 100/20> vom
sind die Bestimmungen, die sich auf die Aufforderung zur 17. November 2006
Angebotsabgabe und zur Teilnahme am Wettbewerblichen
3) Bezugserlass <B 15 – 8163.6/1> vom 10. Juni
Dialog beziehen, in einem neuen § 10EG zusammengefasst.
2010
Abschnitte 3 und 4
Die Abschnitte 3 und 4 sind aufgrund der Verordnung für I. Allgemein
die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Die Novellierung der Vergabeordnung für freiberufliche
Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sekto- Leistungen (VOF) erfolgte, wie auch die der VOB/A und
renverordnung – SektVO), die am 29. September 2009 VOL/A, mit der Intention, das Vergaberecht zu vereinfa-
(BGBl. S. 3110) in Kraft getreten ist, entfallen. chen und zu vereinheitlichen. Sie wurde unter gemeinsamen
Vorsitz des BMWi und des BMVBS durch den Ausschuss
III. Inkrafttreten zur Erarbeitung der Vergabeordnung für freiberufliche
Dienstleistungen überarbeitet.
Dieser Erlass tritt am 11. Juni 2010 in Kraft.
Die Neufassung umfasst insbesondere Anpassungen der
Der Bezugserlass < B 15 – O 1081-001 > vom 6. Novem-
Struktur und Chronologie an den tatsächlichen Verfah-
ber 2006 wird hiermit aufgehoben.
rensablauf sowie Anpassungen der Terminologie an die neu
Der Bezugserlass < B 15 – O 1095-524 > vom 30.Oktober gefassten Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistun-
2006 wurde bereits mit dem Einführungserlass < B 15 – gen (VOB) und für Liefer- und Dienstleistungen (VOL). Im
8163.6/1 > vom 10. Juni 2010 aufgehoben. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und in
der Vergabeverordnung (VgV) enthaltene Regelungen sind
Die VOL/A 2009 löst die VOL/A 2006 ab.
in der VOF entfallen. Das für die Vergabe freiberuflicher
Die Anwendung des Abschnitts 2 der VOL/A Ausgabe Dienstleistungen anzuwendende Verhandlungsverfahren
2009 wird durch die Verweisung in § 4 VgV zum Zeitpunkt wurde bezüglich Inhalt und Ablauf klarer beschrieben.
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Die VOF ist um ein Kapitel auf drei Kapitel erweitert gen. Soweit hier darüber hinaus Bescheinigungen oder sons-
worden. Kapitel 1 enthält die Allgemeinen Vorschriften für tige Nachweise gefordert werden, ist dies vom Auftraggeber
Durchführung von Verhandlungsverfahren, Kapitel 2 die in der Dokumentation (vgl. auch § 12) zu begründen.
spezifischen Vorschriften für die Durchführung von Wettbe-
Neu aufgenommen ist die Regelung in § 5 Absatz , wo-
werben (Planungswettbewerbe) und Kapitel 3 die besonde-
nach Bescheinigungen der zuständigen Kammern anzuer-
ren Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Inge-
kennen sind.
nieurleistungen.
Zu § 6 VOF – Aufgabenbeschreibung
II. Zu den Änderungen im Einzelnen Die in § 8 Absatz 8 VOF 2006 – Aufgabenbeschreibung –
enthaltene Regelung zur Angabe der die Aufgabenstellung
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
beeinflussenden Umstände ist ersatzlos entfallen.
Im Kapitel 1 sind die Grundsätze und alle Verfahrensvor-
Zu § 9 VOF – Bekanntmachungen
schriften des Verhandlungsverfahrens enthalten.
Die bisher in § 9 VOF 2006 vorgesehene unverbindliche
Zu § 1 VOF – Anwendungsbereich
Bekanntmachung – Vorinformation – ist weggefallen.
Im § 1 sind die Bestimmungen des § 1 „Freiberufliche
Zu § 10 VOF – Auswahl der Bewerber
Leistungen“ und des § 2 „Anwendungsbereich“ der bisher
geltenden Fassung der VOF zusammengefasst. Die Zweistufigkeit des Verhandlungsverfahrens ist durch
das unmittelbare Aufeinanderfolgen der §§ 10 „Auswahl der
Zu § 2 VOF – Grundsätze
Bewerber“ und 11 „Aufforderungen zur Verhandlungen,
Die Grundsätze des Verhandlungsverfahrens sind, analog Angebotsabgabe, Auftragserteilung“, deutlicher hervorge-
zur VOB/A und VOL/A, in einem eigenständigen Paragra- hoben.
phen zusammengefasst. Sie waren bisher, neben anderen Be-
stimmungen, im § 4 VOF 2006 enthalten. Neu in die VOF aufgenommen wurde in § 10 Absatz 3 die
Auswahl der Teilnehmer durch Losverfahren, soweit im
Zu § 3 VOF – Vergabeart Rahmen des Teilnahmewettbewerbs mehrere Bewerber die
Die vormals im § 5 gefassten Regelungen sind dem neuen gestellten Anforderungen gleichermaßen erfüllen. Die bisher
§ 3 zugeordnet. Damit sind jeweils vergleichbare Regelun- in § 17 Absatz 4 geregelte Mitteilung der Gründe für die Ab-
gen in allen Vergabeordnungen (VOB/A und VOL/A) an lehnung ihrer Bewerbung um Teilnahme am Verhandlungs-
gleicher Stelle gefasst. verfahren erfolgt nach dem neuen § 10 Abs. 5 nun am Ende
des Verfahrensschrittes der Teilnehmerauswahl. Diese Rege-
Die Bestimmungen zur Berechnung des Auftragswertes lung korrespondiert mit der Regelung nach § 101a GWB
wurden in § 3 VgV „Schätzung des Auftragswertes“ aufge- „Informations- und Wartefrist“, wonach auch Bewerber
nommen und sind daher in der VOF entfallen. Anspruch auf Information über die beabsichtigte Zuschlags-
Zu § 4 VOF – Teilnehmer am Vergabeverfahren erteilung haben, soweit ihnen keine Information über die
Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde.
Die Regelungen der §§ 7 und 11 VOF 2006 sind im neuen
§ 4 zusammengefasst. Zu § 11 VOF – Aufforderung zur Verhandlung, Ange-
botsabgabe, Auftragserteilung
Neu aufgenommen ist der Begriff des „Bieters“, der bisher
in der VOF unterblieben war. Dies korrespondiert mit der Die Verhandlungen können nach Absatz 1 sowohl über
Klarstellung, dass sich die Auftragserteilung auf ein Angebot den Gegenstand der Leistungen als auch über die im Rah-
bezieht (vgl. dazu die Hinweise zu § 11 Absatz 6 VOF 2009). men der Verhandlungen abgeforderten Angebote geführt
werden. Diese Regelung verdeutlicht die Spielräume die im
Zur „Projektantenproblematik“ wurde im Absatz 5 eine Rahmen eines Verhandlungsverfahrens nach der VOF zuläs-
Regelung aufgenommen, die klarstellt, dass entsprechende sig sind.
Bewerber oder Bieter zu beteiligen sind, wobei aber sicher-
zustellen ist, dass der Wettbewerb nicht verfälscht wird. Der Bei der Aufforderung zur Verhandlungen ist nun aus-
Informationsvorsprung des Projektanten gegenüber den an- drücklich gefordert, dass ausgewählten Bewerbern (Bietern),
deren Bewerbern/Bietern muss in geeigneter Weise ausgegli- neben der Aufgabenbeschreibung und dem Hinweis auf die
chen werden. Bekanntmachung, auch die Zuschlagskriterien und eventuell
ein Vertragsentwurf, aus dem die konkreten Leistungen und
Zu § 5 VOF – Nachweis der Eignung die Auftragsbedingungen hervorgehen, mitgeteilt werden
Die Regelungen zum Nachweis der Eignung, vormals in müssen. Die Bieter können ihre Angebote konkret darauf
den §§ 12 und 13 VOF 2006 enthalten, sind im neuen § 5 ge- ausrichten.
bündelt. Analog zur VOB/A und VOL/A, können nach Absatz 3
In § 5 Absatz 1 ist vorgegeben, dass die für den Nachweis fehlende Erklärungen und Nachweise bis zum Ablauf einer
der Eignung geforderten Unterlagen, durch den Gegenstand vom Auftraggeber vorzugebenden Frist nachgereicht wer-
des Auftrages gerechtfertigt sein müssen. Fehlende Nach- den (vgl. auch § 5 VOF 2009).
weise und Erklärungen stellen unmittelbar keinen Aus-
Hinsichtlich der Abgrenzung von Auswahl- und Eig-
schlussgrund dar, sondern erst eine zur Nachreichung fest-
nungskriterien ist nach Absatz 5 nun klargestellt, dass eine
gesetzte fruchtlos verstrichene Frist (vgl. dazu § 5 Absatz 3
nachvollziehbare Abgrenzung zwischen den Auswahl- und
und § 11 Absatz 3).
Eignungskriterien bestehen muss. Insbesondere die wieder-
Als Eignungsnachweise sind in den in § 5 Absatz 2 ge- holte Berücksichtigung desselben Kriteriums in beiden Ver-
nannten Fällen grundsätzlich Eigenerklärungen zu verlan- fahrensstufen ist auszuschließen.
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Klargestellt ist auch, dass sich die Zuschlagserteilung auf auch wenn der Auslober sich an den ersten Preisträger ge-
ein Angebot beziehen muss und dass das Verhandlungsver- bunden hat, schließt sich ein Verhandlungsverfahren an den
fahren erst mit Vertragsschluss abgeschlossen ist. Planungswettbewerb an.
Zu § 12 – Dokumentation Zur Klarstellung ist in Absatz 6 bestimmt, dass die Wettbe-
werbsarbeiten bis zur Entscheidung des Preisgerichts ano-
Die Bestimmungen des vormals § 18 VOF 2006 Vergabe-
nym bleiben.
vermerk wurden durch die ausführlicheren Regelungen im
neuen § 12 ersetzt. Zu § 16 – Wettbewerbsdurchführung
Nach Absatz 1 sind, analog wie bei der VOB/A und Die Inhalte der §§ 25 Absätze 3, bis 8 sowie 20 Absatz 6 der
VOL/A, nicht nur die einzelnen Stufen des Verfahrens zu VOF 2006 sind in Übereinstimmung mit den Regelungen
dokumentieren, sondern sicherzustellen, dass die Dokumen- der RPW 2008 zusammengefasst dem neuen § 16 zugeord-
tation fortlaufend gemäß dem aktuellen Verfahrensstand er- net. Insbesondere die in den §§ 20 Absatz 5 und § 25 Absatz
folgt. Der Mindestinhalt der Dokumentation ist im Absatz 2 5 unterschiedlich getroffene Regelung zur Zusammenset-
aufgelistet. zung des Preisgerichts wurde dahingehend geklärt, dass die
Zu § 13 – Kosten Mehrheit der Preisrichter die Qualifikation der Teilnehmer
haben muss.
Die Bestimmung nach der für Bewerbungsunterlagen kei-
ne Kosten erstattet werden (vgl. § 15 Absatz 1 VOF 2006), Die Möglichkeit der Verleihung eines Sonderpreises ist in
ist im neuen Absatz 2 auf Angebotsunterlagen erweitert. Übereinstimmung mit den RPW 2008 entfallen wegen der
vergaberechtlichen Schwierigkeiten bei der Beauftragung
Im neuen Absatz 1 ist klargestellt, dass für die Durchfüh- von Leistungen, die gegen bindende Vorgaben verstoßen.
rung des Vergabeverfahrens, keine Entgelte erhoben werden
dürfen. Bei Wettbewerben nach Kapitel 2 dürfen, bei posta- Zu § 17 – Auftrag, Nutzung
lischer Versendung, Kopier- und Versandkosten erhoben Die Bestimmungen nach § 25 Absätze 9 und 10 VOF 2006
werden. sind dem neuen § 17 zugeordnet.
Zu § 14 – Information über die Auftragserteilung, Ver- Nach Absatz 1 ist bestimmt, dass, soweit die Wettbe-
zicht auf die Auftragserteilung werbsaufgabe realisiert werden soll, zumindest einem der
Der Regelungsumfang entspricht weitestgehend dem des Preisträger der Auftrag erteilt wird. Dies setzt natürlich vor-
§ 17 VOF 2006 „Vergebene Aufträge“. aus, dass eine einwandfreie Ausführung der Leistungen ge-
währleistet ist und wichtige Gründe der Beauftragung nicht
Im Absatz 2 sind weiterhin auch die Bekanntmachungen
entgegenstehen. Diese Regelung stellt sicher, dass die Ergeb-
für die Durchführung von Wettbewerben (Planungswettbe-
nisse von Planungswettbewerben umgesetzt werden und ist
werben) – vormals in § 20 Absatz 8 VOF 2006 geregelt – mit
insofern ein Beitrag zur Sicherstellung der Qualität der ge-
aufgenommen.
bauten Umwelt, die am ehesten mit Hilfe eines Ideen-Wett-
(vormals § 21 – Nachprüfungsbehörden) streits um die beste städtebauliche, architektonische, bau-
lich-konstruktive oder künstlerische Lösung der Aufgaben
Der Paragraph wurde aufgehoben, die Nachprüfungsbe-
erreicht werden kann.
hörden sind nach § 14 VgV nach wie vor in der Bekanntma-
chung und in den Vergabeunterlagen anzugeben. Kapitel 3 Besondere Vorschriften zur Vergabe
Kapitel 2 Wettbewerbe von Architekten- und Ingenieurleistungen
Die Bestimmungen zur Regelung von Wettbewerben in Die bisher im Kapitel 2 der VOF 2006 erfassten besonderen
Form von Auslobungsverfahren, bisher in den §§ 20 und 25 Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingeni-
geregelt, sind nunmehr einheitlich in einem Kapitel zusam- eurleistungen sind – bis auf § 25, der nunmehr dem neuen
mengeführt. Kapitel 2 zugeordnet ist, und § 26, der weggefallen ist – un-
verändert dem neuen Kapitel 3 zugeordnet.
Zu § 15 – Grundsätze
Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen außerhalb
Die Bestimmungen des § 20 Absatz 1, 2 und 3 sowie des § 25 der Anwendungsbereiche der VOF und VOL/A, ist das
Absatz 1 und des gekürzten Absatz 2 der VOF 2006 sind Haushaltsrecht zu beachten. Im Übrigen verweise ich auf die
dem neuen § 15 zugeordnet. Die bisherige Trennung in Pla- Anwendung des Abschnitts K 12 der RBBau1.
nungswettbewerbe für Architekten- und Ingenieurleistun-
gen einerseits und Wettbewerbe im Allgemeinen wurde da-
mit aufgehoben. III. Inkrafttreten
Die für Baumaßnahmen des Bundes mit Erlass vom 21. No- Dieser Erlass tritt am 11. Juni 2010 in Kraft.
vember 2008 < B 10 – 8111.7/2 > verbindlich eingeführten Der Bezugserlass < B 15 – O 1095 – 100/20 > vom 17. No-
Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2008) sind im vember 2006 wird hiermit aufgehoben.
Absatz 2 weiterhin als veröffentlichte einheitliche Richtlini-
en verankert. Der Bezugserlass < B 15 – O 1095 – 524 > vom 30. Okto-
ber 2006 wurde zeitgleich mit dem Einführungserlass < B 15
Nach wie vor gilt der Grundsatz, dass Wettbewerbe im Sin- – 8163.6/1 > vom 10. Juni 2010 aufgehoben.
ne dieses Kapitels jederzeit vor, während oder ohne Ver-
handlungsverfahren ausgelobt werden können. Ohne Ver- Die VOF 2009 löst die VOF 2006 ab.
handlungsverfahren können lediglich Planungswettbewerbe,
die auf die Lösung konzeptioneller Aufgaben zielen (Ideen- 1 Nr. 5.1 des Abschnitts K 12 der RBBau wird derzeit in Anpassung an die
wettbewerbe), durchgeführt werden. In allen anderen Fällen, VOF Ausgabe 2009 überarbeitet.
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Die Anwendung der VOF Ausgabe 2009 wird durch die –– die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
Verweisungen in § 5 VgV zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in der Ausgabe 2009 vom 18. November 2009 (BAnz.
der Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Nr. 185a vom 8. Dezember 2009)
Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV)
in Kraft.
sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im
Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Ab dem 11. Juni 2010 sind auch anzuwenden:
Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) zum
–– Abschnitt 1, Teil A und Teil B der VOB in der Ausgabe
11. Juni 2010 verbindlich vorgeschrieben.
2009 vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober
2009),
Berlin, den 10. Juni 2010
–– Teil C der VOB in der Fassung der vom Beuth-Verlag für
B 15 – 8162.6/2-1 VOF
das DIN herausgegebenen Gesamtausgabe 2009 und
Bundesministerium für Verkehr –– Abschnitt 1, Teil A der VOL in der Ausgabe 2009 vom
Bau und Stadtentwicklung 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember
2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Februar
Im Auftrag 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755).
Günther Hoffmann Zu den Änderungen der VOB 2009 Teil A siehe unter III.1.
Zu den Änderungen der VOB 2009 Teil B siehe unter III.2.
per E-Mail
– Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung Zu den Änderungen der VOB 2009 Teil C siehe unter III.3.
– Bauverwaltungen der Länder
Zu den Änderungen der VOL 2009 und der VOF 2009 erge-
GMBl 2010, S. 877 hen Hinweise in gesonderten Erlassen.
Für die Verwendung der aktualisierten Formblätter des Ver-
gabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des
Bundes (VHB) wird auf den Austausch im Internet bzw. auf
Einführungserlass
die Versendung der ARES-Formulare verwiesen.
zur Verordnung zur Anpassung der Verordnung über
die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung
– VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von II. Änderung der VgV
Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserver-
1. Allgemein
sorgung und der Energieversorgung
Mit der geänderten Vergabeverordnung (Artikel 1 der Ver-
(Sektorenverordnung – SektVO) und zur Vergabe- und ordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Vergabe- öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) sowie der
und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) und Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des
Vergabeordnung für Freiberufliche Leistungen (VOF) Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energiever-
Bezug: 1) Bezugserlass <B 15 – O 1095 – 524> vom sorgung (Sektorenverordnung – SektVO) werden die Teile
30. Oktober 2006 der untergesetzlichen Regelwerke der VOB, VOL und VOF
in Kraft gesetzt, die bei Vergaben oberhalb der EU-Schwel-
2) Bezugserlass <B 15 – 8163.6/1> vom 27. Janu- lenwerte anzuwenden sind.
ar 2009
Zur weiteren Vereinfachung und Modernisierung des Ver-
gaberechts wurden die Vorschriften in der Vergabe- und
I. Inkrafttreten der VOB, VOL und VOF Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), in der
Die Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sowie
Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen
sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im (VOF) überarbeitet. Zur Inkraftsetzung dieser aktualisierten
Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Vorschriften war die Anpassung der Anwendungsbefehle
Energieversorgung (Sektorenverordnung – SektVO) tritt am der §§ 4 bis 6 erforderlich.
11. Juni 2010 in Kraft. Mit ihr treten aufgrund der statischen Schließlich setzt die Verordnung die von der EU angepass-
Verweisungen in den §§ 4 bis 6 der VgV: ten und ab dem 1. Januar 2010 geltenden europäischen
–– Abschnitt 2, Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung Schwellenwerte in der VgV und der SektVO sowie die ver-
für Bauleistungen (VOB/A) in der Ausgabe 2009 vom 31. gaberechtlichen Regeln der Energieeffizienzrichtlinie um.
Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober 2009), geän- Insbesondere folgende Neuregelungen und Änderungen
dert durch Bekanntmachung vom 19. Februar 2010 sind zu beachten bzw. zur Kenntnis zu nehmen:
(BAnz. Nr. 36 vom 5. März 2010, BAnz. S. 940),
2. Zu den Änderungen im Einzelnen
–– Abschnitt 2, Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung
für Leistungen – Teil A (VOL/A) in der Ausgabe 2009 Zu § 2 VgV – Schwellenwerte
vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. De- Mit der Änderung ist die jüngste Verordnung der EG zur
zember 2009), geändert durch Bekanntmachung vom 19. Regelung der Schwellenwerte ab 1. Januar 2010, Verordnung
Februar 2010 (BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, (EG) Nr. 1177/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L 314
S. 755) und vom 01.12.2009, S. 64) in deutsches Recht umgesetzt.
Nr. 42 GMBl 2010 Seite 881
Der Schwellenwert nach § 2 Nummer 1 VgV in der bisher Wie beim neuen Absatz 6 des § 4 VgV, dient der neue Ab-
geltenden Fassung (Liefer- und Dienstleistungen im Sekto- satz 2 der Umsetzung des vergaberelevanten Teils der Ener-
renbereich) ist weggefallen. gieeffizienzrichtlinie.
–– Zu Nummer 1 VgV – vormals Nummer 2 – (Schwellen-
wert für Liefer- und Dienstleistungen oberster und obe- III. Änderung der VOB
rer Bundesbehörden) 1. Allgemein
Der Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen Die Neufassung der VOB Teil A zielt darauf, das Vergabe-
oberster und oberer Bundesbehörden sowie vergleichba- recht zu vereinfachen, den Regelungsumfang zu reduzieren
rer Bundeseinrichtungen wird auf 125.000 € (bisher und die Transparenz auch bei den Vergaben nach Abschnitt
133.000 €) herabgesetzt. 1 zu erhöhen. Wesentliche formale Änderungen ergaben sich
durch die Straffung der Struktur, der Abschnitt 1 umfasst
Im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur
nunmehr nur noch 22 statt bisher 32 Paragraphen und der
für Waren, die im Anhangs V der Richtlinie 2004/18/EG Abschnitt 2 umfasst 23 statt 33 Paragraphen. Die Straffung
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. wurde dadurch erzielt, dass Bestimmungen, die thematisch
März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur zusammengehören, wie beispielsweise die §§ 11 (Ausfüh-
Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und rungsfristen), 12 (Vertragsstrafen und Beschleunigungsver-
Dienstleistungsaufträge aufgeführt sind. gütung), 13 (Verjährung der Mängelansprüche), 14 (Sicher-
–– Zu Nummer 2 VgV – vormals Nummer 3 – (Schwellen- heitsleistung) und 15 (Änderung der Vergütung) der VOB
2006, einheitlich in einem neuen § 9 (Vertragsbedingungen)
wert für alle anderen Liefer- und Dienstleistungen)
zusammengefasst wurden. Andere vergleichbare Beispiele
Der Schwellenwert für alle anderen Liefer- und Dienst- betreffen die Regelungen über die Fristen und die Regelun-
leistungen wird auf 193.000 € (bisher 206.000 €) herabge- gen über die Prüfung und Wertung von Angeboten, die
setzt. ebenfalls jeweils in einem Paragraphen zusammengefasst
wurden. Neben der Anpassung der Struktur der Vergabe-
–– Zu Nummer 3 VgV – vormals Nummer 4 – (Schwellen- ordnungen, wurde auch das verwendete vergaberechtlich re-
wert für Bauaufträge) levante Vokabular, soweit wie möglich, vereinheitlicht. Die
Der Schwellenwert für Bauleistungen wird auf 4.845.000 Änderung der Nummerierung der Paragraphen in Absätze
und in der weiteren Abstufung in Nummern und in Buch-
€ (bisher 5.150.000 €) herabgesetzt.
staben folgt Rechtsförmlichkeitsvorgaben und entspricht
Zu § 3 VgV – Schätzung des Auftragswerts dem Nummerierungsaufbau von Gesetzen und Verordnun-
gen. Beibehalten wurde die Gliederung der VOB/A in Ab-
Die geänderte Überschrift verdeutlicht, dass für jeden
schnitte (sogenanntes Schubladensystem), wobei die Ab-
Auftrag der Auftragswert zu schätzen ist und es sich stets schnitte 3 und 4 aufgrund der neuen Sektorenverordnung
um einen Auftragswert handelt. entfallen sind. Der Abschnitt 2 sieht, wie bisher, eine Gliede-
Die bisherige Regelung zur Definition von Rahmenverträ- rung in Basis- und a-Paragraphen vor. Zu den wesentlichen
gen (Absatz 8) ist entfallen, sie findet sich in der Vergabe- inhaltlichen Änderungen zählen u. a. die zur Vereinfachung
und Vertragsordnung für Leistungen (§ 4 VOL/A) wieder. und Vereinheitlichung eingeführten Schwellenwerte als Aus-
nahmetatbestände für die Durchführung von Beschränkten
Zu § 4 VgV – Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen Ausschreibungen oder Freihändigen Vergaben. Ferner wur-
den aufgrund von Erfahrungswerten aus der Praxis, im Inte-
Der Anwendungsbefehl in Absatz 1 wurde aufgrund der
resse eines umfassenden Wettbewerbs, Regelungen aufge-
Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Leis-
nommen, nach denen fehlende Erklärungen und Nachweise
tungen – Teil A (VOL/A) und deren Veröffentlichung im
nachgereicht werden können. Eine einzelne fehlende Preis-
Bundesanzeiger aktualisiert. angabe führt nicht mehr zwangsläufig zum Ausschluss des
Zur Umsetzung des vergaberelevanten Teils der Energie- Angebots, vielmehr kann das betreffende Angebot unter be-
effizienzrichtlinie, wurde der Absatz 6 neu aufgenommen. stimmten Voraussetzungen dennoch gewertet werden. Mit
Die Aufnahme dieser Regelung soll die Bedeutung der Be- diesen Regelungen soll der Ausschluss von Angeboten aus
rücksichtigung von Energieeffizienzkriterien bei der Be- vielfach rein formalen Gründen verhindert und damit die
schaffung nach der Vergabeordnung für Leistungen hervor- Anzahl der am Wettbewerb teilnehmenden Angebote nicht
unnötig reduziert werden. Weitere wesentliche inhaltliche
heben. Die Regelung bezieht sich insbesondere auf die
Änderungen sind u. a. die Einschränkung der Möglichkeit
Beschaffung von technischen Geräten und Ausrüstungen.
Sicherheitsleistungen zu verlangen. Diese Regelung dient
Zu § 5 VgV – Vergabe von freiberuflicher Leistungen insbesondere der Entlastung von kleinen und mittleren Un-
ternehmen. Zur Erhöhung der Transparenz auch im Bereich
Der Anwendungsbefehl wurde aufgrund der Novellie- der nationalen Vergaben wurden Regelungen über eine ex-
rung der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistun- ante- und ex-post-Transparenz eingeführt.
gen (VOF) und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger
aktualisiert.
Zu den Änderungen im Einzelnen
Zu § 6 VgV – Vergabe von Bauleistungen
Der Anwendungsbefehl wurde aufgrund der Novellie- III. 1. VOB/A
rung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
Abschnitt 1
(VOB) und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger ak-
tualisiert. Zu § 2 VOB/A – Grundsätze
Seite 882 GMBl 2010 Nr. 42
Das Transparenzgebot wurde ausdrücklich in den Grund- Bei dem neu gestalteten Paragraphen wurde neben der ein-
sätzen der Vergabe verankert. Der Wettbewerb wird durch gangs erläuterten Zusammenfassung mehrerer Paragraphen
transparente Vergabeverfahren hergestellt, d.h. Transparenz der VOB 2006 (§§ 11, 12, 13, 14 und 15 der VOB 2006) zu
ist ein Mittel zur Herstellung des Wettbewerbs. Den Grund- einem einheitlichen Paragraphen auch eine wesentliche in-
sätzen wurden auch die Regelung, nach der ein Vergabever- haltliche Änderung vorgenommen. Sie betrifft den Verzicht
fahren nicht zum Zwecke der Markterkundung erfolgen auf Sicherheitsleistungen für die Vertragserfüllung und in
darf, und die Regelung, nach der Leistungen erst auszu- der Regel auch für Mängelansprüche bei Aufträgen bis zu
schreiben sind, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt einer Auftragssumme von 250.000 € ohne Umsatzsteuer.
sind, zugeordnet. Diese Regelung zielt auf eine Entlastung von kleinen und
mittleren Unternehmen ab.
Zu § 3 VOB/A – Arten der Vergabe
Zu § 12 VOB/A – Bekanntmachung, Versand der Vergabe-
Für die Durchführung von Beschränkten Ausschreibun- unterlagen
gen (§ 3 Absatz 3) und Freihändigen Vergaben (§ 3 Absatz 4)
wurden, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung, Schwel- Die Veröffentlichung von Öffentlichen Ausschreibungen
lenwerte als Ausnahmetatbestände aufgenommen. Danach auf einem zentralen Internetportal kann für Teilnehmer an
können Beschränkte Ausschreibungen, je nach Gewerk, bei Vergabeverfahren zu deutlichen Erleichterungen und zu
einem Auftragswert ohne Umsatzsteuer bis zu 50.000 € bzw. Kosteneinsparungen führen. Daher verweist die Regelung
100.000 € bzw. 150.000 € durchgeführt werden. Entspre- nach Absatz 1 Nummer 2 nunmehr ausdrücklich auf die
chendes gilt auch für Freihändige Vergaben bis zu einem Möglichkeit, Ausschreibungen auf der Internetplattform
Auftragswert von 10.000 € ohne Umsatzsteuer. www.bund.de zu veröffentlichen.
Zu § 4 VOB/A – Vertragsarten Alle Angaben, die in den Bekanntmachungen bzw. im An-
schreiben und in den Vertragsunterlagen aufzunehmen sind,
Die bisherigen Regelungen zum Selbstkostenerstattungs- sind nunmehr in § 12 Absatz 1 Nummer 2 aufgelistet. Die
vertrag finden kaum Anwendung und wurden daher gestri- verwendeten Begrifflichkeiten und die Reihenfolge der Auf-
chen. listung orientiert sich dabei am Anhang VII der Vergabeko-
Zu § 5 VOB/A – Vergabe nach Losen, Einheitliche Vergabe ordinierungsrichtlinie.
Zu § 13 VOB/A – Form und Inhalt der Angebote
Die Regelung über die Trennung in Fachlose sowie Auf-
teilung in Lose wurde der Regelung des § 97 Absatz 3 GWB Absatz 1 wurde weiter aufgegliedert. Die Bestimmungen
angenähert. der Nummer 3 (geforderte Preise) und der Nummer 4 (ge-
forderte Erklärungen und Nachweise) korrespondieren nun
Zu § 6 VOB/A – Teilnehmer am Verfahren
mit den unterschiedlichen Bestimmungen des § 16 (Prüfung
Durch Umkehrung der Reihenfolge der Regelungen wird und Wertung der Angebote).
die Bedeutung des Präqualifikationsverfahrens beim Nach-
Hinsichtlich elektronisch übermittelter Angebote wurde
weis der Eignung betont und gestärkt. Dies kommt u. a.
zur Klarstellung im Absatz 1 Nummer 2 aufgenommen, dass
auch dadurch zum Ausdruck, dass die zum Nachweis der
die Verschlüsselung bis zur Eröffnung des ersten Angebots
Eignung vorzulegenden Erklärungen deckungsgleich sind
aufrechterhalten bleiben muss.
mit denen, die im Rahmen des Präqualifikationsverfahrens
vorzulegen sind. Die Möglichkeit, die Eignung über Einzel- Zu § 14 VOB/A – Öffnung der Angebote, Eröffnungster-
nachweise nachzuweisen, wird allerdings beibehalten und min
dahingehend vereinfacht, dass zunächst auch Eigenerklärun- Zur Vereinheitlichung der Vergabeordnungen wurde Ab-
gen ausreichend sind. Diese sind nur von den Bietern der en- satz 4 Nummern 1 und 2 ergänzt und mit einigen redaktio-
geren Wahl durch Bescheinigungen zuständiger Stellen zu nellen Änderungen versehen. Niederschriften sind nunmehr
verifizieren. auch in elektronischer Form zulässig.
Zu § 7 VOB/A – Leistungsbeschreibung Zu § 15 VOB/A – Aufklärung des Angebotsinhalts
Zur Vermeidung einer möglichen Wettbewerbsverzerrung Das Verhandlungsverbot bei Ausschreibungen wird nun-
durch Bedarfspositionen in Leistungsverzeichnissen wurde mehr dadurch klargestellt, dass der Begriff Verhandlung
die Regelung verschärft. Danach sind Bedarfspositionen durch den Begriff der Aufklärung ersetzt wurde. Ferner ist
nunmehr grundsätzlich nicht in Leistungsverzeichnissen in Korrespondenz mit der Regelung, nach der Nachweise
vorzusehen. und Erklärungen nachgereicht werden können, bei Absatz 2
Der § 7 (Mitwirkung von Sachverständigen) der VOB/A eingefügt, dass den Bietern eine Frist für geforderte Aufklä-
2006 wurde wegen mangelnder Relevanz für die Praxis ge- rungen und Angaben gegeben werden kann. Ihre Angebote
strichen. bleiben unberücksichtigt, falls sie diese unbeantwortet ver-
streichen lassen.
Zu § 8 VOB/A – Vergabeunterlagen
Zu § 16 VOB/A – Prüfung und Wertung der Angebote
Der Paragraph wurde insgesamt neu geordnet und über-
sichtlicher gestaltet, Dopplungen – gleiche Regelungsinhalte Neben der Zusammenfassung der §§ 23 und 25 der VOB
in mehrere Paragraphen – wurden beseitigt. Nunmehr sind 2006 zu einem einheitlichen Paragraphen, ist auch eine syste-
matische und mit Überschriften versehene Neugliederung
zuerst die Unterlagen für das Anschreiben und anschließend
erfolgt. Wesentliche inhaltliche Änderungen wurden bei den
die Vertragsunterlagen genannt. Ferner sind die notwendi-
Ausschlussgründen aufgenommen. Nach den neuen Rege-
gen Angaben die in der Bekanntmachung anzugeben sind,
lungen sind Angebote zuzulassen, die lediglich formale oder
§ 12 zugeordnet und nur noch dort genannt.
unwesentliche Mängel beinhalten. Damit soll die hohe Aus-
Zu § 9 VOB/A – Vertragsbedingungen schlussrate reduziert und ein umfassender Wettbewerb si-