GMBl Nr. 42 2010
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 42 vom 21. July 2010
Nr. 42 GMBl 2010 Seite 883
chergestellt werden. Das Fehlen von Nachweisen oder Er- Um Dopplungen zu vermeiden und zur Verschlankung
klärungen (z.B. auch eine Bieterangabe im beizutragen, verweist die neue Regelung nunmehr nur noch
Leistungsverzeichnis) ist nach Absatz 1 Nummer 3 kein auf § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Anhangs II der Verordnung
Ausschlussgrund, wenn Bieter die Nachweise und Erklärun- (EG) Nr. 1564/2005.
gen innerhalb einer festzusetzenden Frist nachreichen. Fer- Zu § 12a VOB/A – Vorinformation, Bekanntmachung, Ver-
ner können nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c Angebote sand der Vergabeunterlagen
gewertet werden, wenn lediglich eine unwesentliche Preisan-
gabe fehlt und sich durch die Wertung mit dem höchsten Auch hier wird wie beim § 8a, bezüglich der Bekanntma-
Wettbewerbspreis für diese Position die Bieterreihenfolge chung, nur noch auf § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Anhangs
nicht verändert. II der Verordnung (EG) Nr. 1564/2005 verwiesen.
Zu § 19 VOB/A – Nichtberücksichtigte Bewerbungen und Zu § 16a VOB/A – Wertung der Angebote und § 18 a Be-
kanntmachung der Auftragserteilung
Angebote
Wie bei § 6a wurden auch hier weitere Anpassungen an die
In Korrespondenz mit der Schwellenwertregelung nach
Bestimmungen der Vergabekoordinierungsrichtlinie vorge-
§ 3 Nummer 3 ist im Absatz 5 vorgeschrieben, dass, soweit
nommen. In § 16a durch den eingefügten Zusatz „und deren
von der Schwellenwertregelung Gebrauch gemacht wird, bei Gewichtung“ und im § 18a durch die Klarstellung, dass alle
Aufträgen ab einem Auftragswert von 25.000 € ohne Um- Aufträge, die dem Anwendungsbereich des 2. Abschnitts
satzsteuer, über die beabsichtigte Ausschreibung auf Inter- zugeordnet sind, bekannt zu machen sind.
netportalen zu informieren ist. Rechtsansprüche der Bieter
können damit aber nicht begründet werden. Abschnitte 3 und 4
Zu § 20 VOB/A – Dokumentation Aufgrund der am 29. September 2009 in Kraft getretenen
Sektorenverordnung (SektVO), werden die Abschnitte 3
Der Mindestinhalt der Dokumentation war bisher nur für und 4 ersatzlos gestrichen.
Vergaben nach dem 2. Abschnitt vorgegeben. Die Regelung
wurde auf den Basisparagraphen übertragen und gilt nun-
mehr auch bei Vergaben nach dem 1. Abschnitt. Zur Erhö- III. 2. VOB/B
hung der Transparenz sind ferner nach Absatz 3 über alle Die Regelungen der VOB/B werden Unternehmen, juristi-
durchgeführten Beschränkten Ausschreibungen ab 25.000 € schen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-
und über alle Freihändigen Vergaben ab 15.000 €, jeweils rechtlichen Sondervermögens zur Anwendung empfohlen.
ohne Umsatzsteuer, Veröffentlichungen / Informationen auf Dies stellt die eingefügte Fußnote nunmehr klar. Sie sind
dem Internetportal einzustellen. nicht zur Anwendung gegenüber Verbrauchern vorgesehen.
Die Regelungen von § 16 Absatz 5 Nrn. 3 und 4 verweisen
Abschnitt 2 aus vorgenanntem Grund nur noch auf Absatz 2 des § 288
Neben der entsprechend Abschnitt 1 geänderten Struktur, BGB.
ergab sich ein weiterer Änderungsbedarf aufgrund von An-
passung an die Vergabekoordinierungsrichtlinie – soweit III. 3. VOB/C
auch optionale Regelungen umgesetzt werden sollten – und
Die VOB/C enthält die Allgemeinen Technischen Vertrags-
der Anpassung an die Neufassung des Gesetzes gegen Wett-
bedingungen für Bauleistungen (ATV), welche gleichzeitig
bewerbsbeschränkungen (GWB).
auch als DIN-Normen herausgegeben werden. Durch die
Zu § 1a VOB/A – Anwendung der a-Paragraphen ständige Weiterentwicklung im technischen Bereich sind die
ATVen hinsichtlich ihrer praxisgerechten Anwendung zu
Die Definition des Begriffs der Bauaufträge ist an die ge- überprüfen und entsprechend zu aktualisieren. S. wurden
änderte Definition nach § 99 Absatz 3 GWB angepasst wor- durch die Hauptausschüsse Hochbau und Tiefbau (HAH
den. und HAT) insgesamt 18 ATVen materiell fortgeschrieben.
Zu § 5a VOB/A – Vergabe nach Losen Auch war eine redaktionelle Überarbeitung aller ATVen er-
forderlich. Diese erfolgte im Abschnitt 0 der ATVen und
Da die Regelung über die Aufteilung und Trennung in umfasste die Änderung des Verweises auf die VOB/A, in der
Fach- und Teillose im Basisparagraphen nicht vollumfäng- die Leistungsbeschreibung nicht mehr in § 9 VOB/A, son-
lich der des § 97 Absatz 3 GWB entspricht, ist § 5 Absatz 2 dern in § 7 VOB/A geregelt ist. Darüber hinaus wurden ins-
für Vergaben ab Erreichen der Schwellenwerte nach der Ver- gesamt 22 ATVen redaktionell überarbeitet. Zwei ATVen er-
gabeverordnung nicht anzuwenden. In diesen Fällen gilt die hielten neue Titel.
Regelung des GWB.
Erstmalig wurde auch eine ATV zurückgezogen (ATV
Zu § 6a VOB/A – Teilnehmer am Wettbewerb DIN 18310 „Sicherungsarbeiten an Gewässern, Deichen und
Küstendünen“), weil man sich darauf verständigen konnte,
Zur weiteren Umsetzung von Bestimmungen der Verga- für den Regelungsbereich die Zusätzlichen Technischen Ver-
bekoordinierungsrichtlinie wurden einige Anpassungen und tragsbedingungen – Wasserbau (ZTV – W) für Böschungs-
Ergänzungen vorgenommen. Dies betrifft Absatz 2 und 7. und Sohlensicherungen zu benutzen.
Ferner wurde Absatz 10 umformuliert, da die ursprüngliche
Fassung dahingehend interpretiert wurde, dass alle Fähigkei- Folgende ATV wurden redaktionell und fachtechnisch über-
ten der Nachunternehmer sogleich mit Angebotsabgabe arbeitet.
nachzuweisen sind. Nunmehr reicht es aus, wenn der Nach- ATV DIN 18299 „Allgemeine Regeln für Bauarbeiten je-
weis innerhalb einer festzusetzenden Frist erbracht wird. der Art“
Zu § 8a VOB/A – Vergabeunterlagen ATV DIN 18300 „Erdarbeiten“
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ATV DIN 18304 „Ramm-, Rüttel- und Pressarbeiten“ ATV DIN 18386 „Gebäudeautomation“
ATV DIN 18305 „Wasserhaltungsarbeiten“ ATV DIN 18421 Neuer Titel: „Dämm- und Brand-
schutzarbeiten an technischen Anla-
ATV DIN 18306 „Entwässerungskanalarbeiten“
gen“
ATV DIN 18308 Neuer Titel: „Drän- und Versickerar-
beiten“ ATV DIN 18451 „Gerüstarbeiten“
ATV DIN 18313 „Schlitzwandarbeiten mit stützenden
Flüssigkeiten“ IV. Inkrafttreten und Aufhebung Erlasse
alter Rechtslage
ATV DIN 18314 „Spritzbetonarbeiten“
Dieser Erlass tritt am 11. Juni 2010 in Kraft.
ATV DIN 18316 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbau-
schichten mit hydraulischen Bindemit- Mit diesem Datum tritt der Erlass zur Einführung der VOB
teln“ 2006 < B 15 – O 1095 – 524 > vom 30. Oktober 2006 außer
Kraft
ATV DIN 18317 „Verkehrswegebauarbeiten – Oberbau-
schichten aus Asphalt“ Die Geltung der Erlasse < B 15 – 8163.6/1 > vom 27. Januar
2009 und < B15 – 8161.3/2-1 > vom 17. Februar 2009 bleiben
ATV DIN 18318 „Verkehrswegebauarbeiten – Pflaster- hiervon unberührt. Die darin enthaltenen von den in Kraft
decken und Plattenbeläge in ungebun- getretenen VOB/A und VOL/A abweichenden Regelungen
dener Ausführung, Einfassungen“ sind unbeschadet der sonstigen Regelungen bis zum Ablauf
ATV DIN 18319 „Rohrvortriebsarbeiten“ dieses Jahres weiterhin anzuwenden.
ATV DIN 18320 „Landschaftsbauarbeiten“
Berlin, den 10. Juni 2010
ATV DIN 18321 „Düsenstrahlarbeiten“
B 15 – 8163.6/1
ATV DIN 18322 „Kabelleitungstiefbauarbeiten“
ATV DIN 18331 „Betonarbeiten“ Bundesministerium für Verkehr
Bau und Stadtentwicklung
ATV DIN 18334 „Zimmer- und Holzbauarbeiten“
Im Auftrag
ATV DIN 18336 „Abdichtungsarbeiten“
ATV DIN 18338 „Dachdeckungs- und Dachabdich- Günther Hoffmann
tungsarbeiten“
per E-Mail
ATV DIN 18339 „Klempnerarbeiten“
– Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
ATV DIN 18340 „Trockenbauarbeiten“ – Bauverwaltungen der Länder
ATV DIN 18349 „Betonerhaltungsarbeiten“ GMBl 2010, S. 880
ATV DIN 18353 „Estricharbeiten“
ATV DIN 18354 „Gussasphaltarbeiten“
Erlass
ATV DIN 18355 „Tischlerarbeiten“
Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen
ATV DIN 18356 „Parkettarbeiten“ des Bundes (VHB), Ausgabe 2008
ATV DIN 18357 „Beschlagarbeiten“ hier: elektronische Austauschlieferung Stand Mai
ATV DIN 18358 „Rollladenarbeiten“ 2010
ATV DIN 18360 „Metallbauarbeiten“ Bezug: Bezugserlass 1: B I 2 – O 1082 – 87/73
vom 14. Dezember 1973
ATV DIN 18363 „Maler- und Lackierarbeiten – Be-
schichtungen“ Bezugserlass 2: B 15 – 8164.2/1
vom 2. Juni 2008
ATV DIN 18364 „Korrosionsschutzarbeiten an Stahl-
bauten“ Bezugserlass 3: B 15 – 8164.2/2
vom 26. August 2009
ATV DIN 18365 „Bodenbelagarbeiten“
ATV DIN 18367 „Holzpflasterarbeiten“ I.
ATV DIN 18379 „Raumlufttechnische Anlagen“ Das Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnah-
ATV DIN 18380 „Heizanlagen und zentrale Wasserer- men des Bundes (VHB) wurde mit Bezugserlass 1 eingeführt
wärmungs-anlagen“ und liegt derzeit in der mit Bezugserlass 2 eingeführten Fas-
sung VHB – Ausgabe 2008 vor. Die Umsetzung der durch
ATV DIN 18381 „Gas-, Wasser- und Entwässerungsan- die Bund-Länder-Arbeitsgruppe beständig fortgeschriebe-
lagen innerhalb von Gebäuden“
nen Richtlinien und Formblätter des VHB liegt derzeit in
ATV DIN 18385 „Förderanlagen, Aufzugsanlagen, der mit Bezugserlass 3 eingeführten Aktualisierung August
Fahrtreppen und Fahrsteige“ 2009 vor.
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Hiermit erfolgt der elektronische Austausch zum Stand oder E-Mail eingefügt. Die Änderung der Richtlinie 338 be-
Mai 2010 für Baumaßnahmen der Dritten auf der Homepage inhaltet die Regelungen des § 101b GWB (beide geänderte
des Bundesministeriums für Verkehr, Bauwesen und Stadt- Richtlinien wurden bereits zum 26.8.2009 eingeführt).
entwicklung unter
2. Die wesentlichen Änderungen der Formblätter
www.bmvbs.de/Bauwesen/Bauauftragsvergabe/Vergabe-
handbuch. In allen „betroffenen“ Formblättern wurde der Begriff „An-
gebot für“ durch „Leistung“ ersetzt.
Für Baumaßnahmen des Bundes werden die ARES-For-
mulare direkt versendet. Die Erläuterungen zu den Änderungen in den Formblät-
tern Aufforderung zur Angebotsabgabe (211), Bewerbungs-
Eine neue Gesamtausgabe des VHB ist mit dem elektroni- bedingungen (212, 212EG), Angebotsschreiben (213,
schen Austausch nicht verbunden, es bleibt bei der Ausgabe 213EG) und Zusätzliche Vertragsbedingungen (215) gelten
2008. im Wesentlichen ebenso für die entsprechenden Formblätter
für Zeitvertragsarbeiten und VOL-Leistungen.
II. In den Bekanntmachungsformblättern (121 und 122)
Neben redaktionellen Anpassungen wurden folgende inhalt- erfolgte zunächst die Anpassung an die Reihenfolge der zu
liche Änderungen eingearbeitet (siehe hierzu auch Anlage 1): fordernden Angaben gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A 2009.
Die zu fordernden Eignungsnachweise (Buchstabe u) wur-
1. Die wesentlichen Änderungen in den Richtlinien den in zwei „Gruppen“ unterteilt. Zum einen erfolgte der
In der Richtlinie 100 wurde die Ziffer 6 (Dokumentation/ Verweis auf die Eintragung in die Liste des Vereins für die
Vergabevermerk) neu gefasst und u.a. die Neuregelung zur Präqualifizierung von Bauunternehmen e.V. bzw. wurde für
Ex-Post-Transparenz (Bekanntmachung vergebener Aufträ- die Unternehmen, die ihre Eignung per Einzelnachweis füh-
ge) aufgenommen. ren wollen, auf das neue Formblatt 124 und die Stelle, wo
dies erhältlich ist, verwiesen. Die zweite „Gruppe“ betrifft
Die Richtlinien 111 wurden um die Regelungen zur Ex- die sog. auftragsabhängigen Nachweise.
Ante-Transparenz (Ankündigung einer Beschränkten Aus-
schreibung) ergänzt, außerdem wurde festgelegt, dass auch Die Formblätter 211 und 211EG erhielten (in Anglei-
bei Unterschreiten der in der VOB/A 2009 eingeführten chung an die Bereiche Straßenbau und Wasserbau) eine ge-
Wertgrenzen für Beschränkte Ausschreibungen zunächst zu änderte Reihenfolge. Außerdem erfolgte auch hier die Tren-
prüfen (und das Ergebnis zu dokumentieren) ist, ob eine Öf- nung in die auftragsunabhängigen (PQ-Liste oder Formblatt
fentliche Ausschreibung geboten ist. Außerdem wurde klar 124) und die auftragsabhängigen Eignungsnachweise. Die
gestellt, dass bei Anwendung der Wertgrenzen für die Frei- Vorlagefrist für das Formblatt 223 wurde (wie für alle Erklä-
händige Vergabe stets mehrere Angebote einzuholen sind. rungen/Nachweise in § 16 Abs.1 Nr. 3 VOB/A 2009) auf
Die Richtlinie zu den Besonderen Vertragsbedingungen sechs Kalendertage reduziert.
enthält jetzt die Verpflichtung, Abweichungen von den Vor- Aus den Bewerbungsbedingungen (212 und 212EG) wur-
gaben für die Sicherheitsleistungen im Vergabevermerk/in den alle Regelungen gestrichen, die bereits in der VOB ent-
der Dokumentation zu begründen. halten bzw. durch die neuen Regelungen zur Vollständigkeit
Die umfangreichste Änderung hat die Richtlinie 321 (Prü- von Angeboten überholt sind. Aufgenommen wurde eine
fen und Werten) erfahren. Regelung zum Umgang mit Erklärungen/Unterlagen, die die
Vergabestelle erst nach Angebotseröffnung fordert (z.B. Na-
Die Regelung des § 13 Abs. 1 Nr. 1c VOB/A 2009 wurde men von Nachunternehmern, Verpflichtungserklärungen).
wie folgt umgesetzt: Die Entscheidung darüber, ob es sich
um eine unwesentliche Position handelt, wird von der Fach- Die Angebotsschreiben wurden um die Erklärungen re-
aufsicht führenden Ebene getroffen. Ist das der Fall erfolgt duziert, die im Formblatt 124 enthalten sind. Für Preisnach-
zunächst die rechnerische Prüfung. Das betreffende Ange- lässe wurde (wie in den Bereichen Straßenbau und Wasser-
bot wird zuerst mit dem Betrag 0,00 Euro und anschließend bau) festgelegt, dass diese gleichermaßen für Haupt- und alle
mit dem höchsten in dieser Position angebotenen Einheits- Nebenangebote angeboten werden müssen. Die Regelung
preis gerechnet. Verändert sich die Bieterreihenfolge, wird zur selbstgefertigten Kurzfassung des LV wurde in eine akti-
das Angebot von der Wertung ausgeschlossen. Ändert sich ve Erklärung (Ankreuzkästchen) umgewandelt.
die Bieterreihenfolge nicht und handelt es sich um das wirt- Alle Regelungen zu Sicherheitsleistungen wurden im
schaftlichste Angebot, kommt der Vertrag ohne die Leistung Formblatt 214 konzentriert, so dass keine Aufteilung mehr
in der entsprechenden Position zustande. Die Vergütung für auf Besondere und Zusätzliche Vertragsbedingungen erfolgt.
diese Leistung wird ggf. nach Auftragserteilung vereinbart
und richtet sich nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B. Die Zusätzlichen Vertragsbedingungen sind in Ihrer
neuen Fassung wesentlich kürzer geworden. Zusätzliche
Die Eignungsprüfung erfolgt anhand der Eigenerklärun-
Vertragsbedingungen, die die VOB enthält, sind ebenso ent-
gen im neuen Formblatt 124 (siehe unter Neue Formblätter).
fallen wie solche Regelungen, die die Privilegierung der
Von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl gelan-
VOB/B gefährden könnten. Für die Vertragsbedingungen
gen, wird die Vorlage der Bestätigungen, die im Formblatt
zum Nachunternehmereinsatz wurde durch den Zusatz (an-
124 benannt sind, gefordert. Werden diese nicht oder nicht
dere Unternehmen) in der Überschrift deutlich gemacht,
rechtzeitig vorgelegt, wird das Angebot ausgeschlossen. So-
dass sich diese Regelungen gleichermaßen auf die Unterneh-
wohl für die Anforderung der Bestätigungen als auch für
men erstreckt, deren Fähigkeiten sich der Bieter/Auftrag-
diese selbst, ist Textform ausreichend.
nehmer in EG-Verfahren bedient. Für Regelungen, die von
In der Richtlinie 334EG wurden die Regelungen des den Öffnungsklauseln der VOB/B Gebrauch machen (z.B.
GWB zur Information von Bewerbern und zur möglichen Abnahme) erfolgte eine Klarstellung, dass mit den ZVB/E
Verkürzung der „Wartefrist“ bei Information per Telefax das Verlangen durch den Auftraggeber ausgesprochen wird.
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Die Regelung zum Tag der Zahlung ist aufgrund der Recht- enthält jeder Punkt auch die Angabe der vorzulegenden Be-
sprechung des EuGH (C-306/06 vom 3.4.2008) entfallen. stätigungen, falls das Angebot in die engere Wahl gelangt.
Im Formblatt 227EG wurde für das Wertungskriterium Da sowohl im Rahmen der Präqualifizierung als auch bei
Preis der Faktor, ab dem ein Angebot „0“ Punkte erhält, Verwendung des Formblattes 124 Referenzbescheinigungen
(wieder) auf 2 hochgesetzt, um eine einheitliche Regelung vorzulegen sind, hat die Arbeitsgruppe „Vergabehandbuch“
mit den Bereichen Straßenbau und Wasserbau herzustellen. in ihrer 234. Sitzung im September 2009 ein Formblatt für
eine Referenzbescheinigung entwickelt, um ein einheitliches
Die Formblätter zum Nachunternehmereinsatz, zum Vorgehen zu sichern. Das Formblatt gibt Auskunft darüber,
Einsatz benannter Unternehmen sowie die Verpflich- ob die Leistung vertragsgerecht, im Ergebnis vertragsgerecht
tungserklärung wurden in ihrer Form denen der Bereiche (z.B. bei vorübergehender Verweigerung der Abnahme we-
Straßenbau und Wasserbau angeglichen. gen wesentlicher Mängel) oder nicht vertragsgerecht er-
bracht wurde.
Absageschreiben (334EG, 335, 638EG) wurden an die ge-
änderten Ausschlussregelungen der VOB/A bzw. VOL/A
angepasst (Ausschluss erst, wenn geforderte Erklärungen III.
auch nach Nachforderung nicht vorgelegt werden). In Ziffer Inhaltlich übernommen wurde der Erlass B 15 – 8164.2/2
1 wurde „Formale Prüfung“ durch „Angebotsprüfung“ er- vom 26. August 2009.
setzt, da ein angebotenes Produkt, welches die Bedingungen
der Ausschreibung nicht erfüllt und entsprechend der Recht- (Zu weiteren Änderungen siehe Anlage).
sprechung der Vergabekammern und Vergabesenate an den
Oberlandesgerichten als Änderung an den Vergabeunterla- IV.
gen zu werten ist, erst bei der technischen Prüfung festge-
Alle geänderten Richtlinien und Formblätter haben in der
stellt wird.
Fußzeile die Ergänzung „Stand Mai 2010“ erhalten. In der
Die Bürgschaftsurkunden Formblätter 421 und 422 Lesefassung sind die Änderungen (mit Ausnahme der Para-
wurden an die geänderten Zusätzlichen Vertragsbedingun- grafenverweise) durch eine seitliche Linie gekennzeichnet.
gen angepasst.
Das Formblatt 637 ist komplett entfallen, da die zugrunde Berlin, den 10. Juni 2010
liegende Regelung in der VOL/A 2009 nicht mehr existiert. B 15 – 8164. 2/2
3. Die neuen Formblätter
Bundesministerium für Verkehr,
In das VHB 2008 werden mit der Aktualisierung Mai 2010 4 Bau und Stadtentwicklung
neue Formblätter eingeführt. Es handelt sich dabei um die
Im Auftrag
Formblätter 113 (Angaben für die Ex-ante-Transparenz),
124 (Eigenerklärungen zur Eignung), 341 (Angaben für die Günther Hoffmann
Ex-post-Transparenz) und 442 (Referenzbescheinigung im
Rahmen der Präqualifizierung des Unternehmens). Nur per E-Mail
Das Formblatt 124 wird eingeführt, weil für Bundesbau- – Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
– Bauverwaltungen der Länder
maßnahmen die für die Eignungsprüfung zu fordernden An-
gemäß Verteiler “Erlasse”
gaben und Unterlagen an der Anlage 1 und dem Anhang 1
der „Leitlinie für die Durchführung eines PQ-Verfahrens“
ausgerichtet wurden. Neben den geforderten Erklärungen
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Anlage zum Erlass B 15 – 8164.2/2 vom 10. Juni 2010
Teil Dateibezeichnung/ Änderungen/Begründungen
Bezeichnung der
Richtlinien, Formblätter
Sachwortverzeichnis Korrektur der Verweise
Aufnahme ex-post und ex-ante-Transparenz Neuregelung in VOB/A
Aufnahme von Formblättern Begriffe, die in Formblättern
auftauchen, denen keine
Richtlinien zugeordnet sind,
können sonst im Sachwort-
verzeichnis nicht gefunden
werden, Beschluss der AG
VHB
1-6 diverse Änderung der §§-Verweise Anpassung an neue Struktur
und Gliederung der VOB
1-6 diverse Ersatz „Verdingungsunterlagen“ durch „Vergab- Änderung in der VOB
eunterlagen“
1-6 121, 122, 211, 211EG, Ersatz „Angebot für“ durch „Leistung“ Gleichstellung innerhalb der
213, 213EG, 214, VHB-Formblätter, Anglei-
221-227EG, 231-236EG, chung an Straßen- und
241-248, 332-335, Wasserbau, Beschluss der
337-339, 352, 441, 523, AG „VHB“
611.1, 611.2, 613.1, 613.2,
614, 616, 625, 626, 631,
631EG, 633, 633EG, 634,
636, 638EG
Teil 1 – Vorbereitung der Vergabe
Richtlinie 100 Ergänzung der Bezeichnung der Richtlinie um Beschluss AG VHB
„Zuständigkeiten“
Ziffer 2.1: sprachliche Vereinfachung Beschluss AG VHB
Ziffer 2.3: Neusortierung und Ergänzungen Beschluss AG VHB (Erfas-
(Rügen, denen nicht abgeholfen werden soll, sung aller Tatbestände, die
fehlender Preis in einer einzelnen Position) die Beteiligung der Fachauf-
sicht führenden Ebene
erfordern),
Regelung in § 16 Abs. 1
Nr. 1c VOB/A
Ziffer 5: Neufassung zur Anpassung an die VOB Änderung der VOB,
2009 Beschluss AG VHB
Ziffer 6.2: Entfall der Vergabeprüfstellen
Formblatt 111 Korrektur der Verweise Folgeänderung der Neusor-
tierung in der Aufforderung
zur Angebotsabgabe
Richtlinie 111 Ziffer 1.1.2, 1. Absatz: Aufnahme der Regelun- Aufnahme der Regelung in
gen zur ex-ante-Transparenz die VOB/A
Ziffer 1.1.2, 3. Absatz: Aufnahme von Regelun- Aufnahme der Regelung in
gen zu den in § 3 Abs. 3 Nr. 1 a-c eingeführten die VOB/A
Wertgrenzen
Ziffer 1.1.3: Aufnahme einer Regelung bei Regelung in § 3 Abs. 5
Anwendung der Wertgrenzen für die Freihändige VOB/A
Vergabe
Seite 888 GMBl 2010 Nr. 42
Teil Dateibezeichnung/ Änderungen/Begründungen
Bezeichnung der
Richtlinien, Formblätter
Ziffer 1.1.3: Erläuterungen zum Begriff „Auf- Beschluss der Arbeitsgruppe
tragswert“ „VHB“ zur Klarstellung
Ziffer 2.4: Neuregelung aufgrund der Verschär- Gesetz zur Modernisierung
fung der Mittelstandklausel im GWB des Vergaberechts vom
20.04.2009
Ziffer 5.3: Anpassung an Regelungen des GWB Gesetz zur Modernisierung
(bereits eingeführt mit Erlass B15 – 816.. vom des Vergaberechts vom
26.08.2009 20.04.2009
Ziffer 7: Die Regelung zum (unzulässigen) Beschluss der AG VHB
Versand der Vergabeunterlagen durch FBT
wurde aus der Aufzählung im 2. Absatz nach
vorne (in den 1. Absatz) gezogen, um die
Wichtigkeit zu unterstreichen.
Formblatt 112 Ziffer 4.1 Entfall der Regelung zur Vereinbarung Entscheidung OLG Mün-
einer längeren Gewährleistungszeit chen vom 23.02.2010, AZ: 28
U 5512/09,
Beschluss der AG „VHB“
Richtlinie 112 Ziffer 2: Ergänzung, dass eint Verlangen der Entscheidung OLG Mün-
liegenschaftsverwaltenden Stelle nach verlänger- chen vom 23.02.2010, AZ: 28
ter Gewährleistung (ohne Vergabe eines War- U 5512/09,
tungsvertrages) abzulehnen ist
Beschluss der AG „VHB“
Formblatt 113 neues Formblatt mit den Angaben für die ex-ante Neuregelung in § 19 Abs. 5
Transparenz VOB/A
Formblätter 121, 122 Neuordnung aufgrund der Änderungen der VOB Änderung VOB/A 2009
Buchstabe u: Aufnahme des Verweises auf PQ Beschluss AG VHB
und auf das Formblatt „Eigenerklärungen zur
Eignung“
Richtlinien 121-122 Ziffer 3: Anpassung der Regelung an die VOB
123EG Anleitung Ziffer Ii.1.8: Klarstellung, dass „alle Lose“ nur Beschluss AG VHB
anzukreuzen ist, wenn alle Lose angeboten
werden müssen
Ziffer III.2: Aufnahme des Verweises auf PQ und Beschluss AG VHB
Formblatt „Eigenerklärungen zur Eignung“
Formblatt 124 neues Formblatt, da die Erklärungen bzw. Beschluss AG VHB
Nachweise für die Eignungsprüfung an die
Regelungen zur PQ angepasst wurden und die
Aufnahme der einzelnen Forderungen in die
Bekanntmachungen und die Aufforderungen zur
Angebotsabgabe zu umfangreich wäre
Teil 2 – Vergabeunterlagen
Formblatt 211, 211EG Verzicht auf die Fristen im Kopf (oben rechts) Vereinheitlichung mit den
Bereichen Straßenbau und
Wasserbau, Beschluss der
Arbeitsgruppe „VHB“, um
Widersprüche zu vermei-
den, da die Fristen in den
BVB geregelt sind
Aufnahme des Formblattes 124 in die Liste der Folgeänderung zur Einfüh-
Anlagen unter Punkt „B“ rung des Formblattes 124
Änderung der Reihenfolge ab Ziffer 2 Vereinheitlichung mit den
Bereichen Straßenbau und
Wasserbau
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Teil Dateibezeichnung/ Änderungen/Begründungen
Bezeichnung der
Richtlinien, Formblätter
Änderung von Ziffer 4 (Eignungsnachweise ) Folgeänderung Einführung
durch Forderung des Eintrags in die PQ-Liste Formblatt 124
oder Vorlage des Formblattes 124
Ziffer 5: Änderung der Frist für die Vorlage der Beschluss Arbeitsgruppe
Preisermittlungsblätter VHB, Angleichung an die
Fristen in der VOB 2009
Losvergabe: Einfügung von Freizeilen für Vereinheitlichung mit den
Bedingungen an Lose Bereichen Straßenbau und
Wasserbau
Ziffer 8: redaktionelle Änderung Vereinheitlichung mit den
Bereichen Straßenbau und
Wasserbau
Ziffer 9: Einfügung des Klammerzusatzes „siehe Redaktionelle Klarstellung,
B, C, Ziffern 4 und 5“ Beschluss der Arbeitsgruppe
VHB
Richtlinie 211 Neu: Ziffer 6 Richtlinien zum Formblatt 124 Folgeänderung Einführung
Formblatt 124
Nr. 6 Lose: Klarstellung, dass „alle Lose“ nur Beschluss der Arbeitsgruppe
anzukreuzen ist, wenn alle Lose angeboten VHB
werden müssen
Formblatt 211EG Entfall der Ziffer 5.5 Vereinheitlichung mit den
Bereichen Straßenbau und
Wasserbau
Richtlinie 211EG Korrektur der Verweise Folgeänderung
Entfall der Ziffer 4 Folgeänderung zum entfall
der entsprechenden
Regelung im Formblatt
211EG
Formblatt 212, 212EG Ziffer 1: Austausch von „Auftraggeber“ durch Beschluss der AG „Verein-
„Vergabestelle“ heitlichung der Vergaber-
egelungen“, teilweise
Ziffer 2: Satz 2 Vereinfachung der Formulierung
redaktionelle Änderungen,
Ziffer 3.2: Austausch „vom Auftraggeber teilweise Anpassung an die
versandten Vordrucke“ durch „von der Vergabe- VOB 2009
stelle vorgegebenen Vordrucke“ und „vom
Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis“
durch „von der Vergabestelle vorgegebene
Leistungsverzeichnis“
Ziffer 3.3: Neufassung zur Anpassung an die
VOB 2009, dabei Wegfall aller Regelungen, die
bereits in der VOB enthalten sind
Ziffer 3.4:sprachliche Korrektur des 2. Satzes, In der VOB geregelt
Entfall des letzten Satzes, da Erklärungen
In der VOB geregelt
nachgefordert werden müssen
In der VOB geregelt
Ziffer 3.5: Verzicht auf die Sätze 2 und 3
Nachweis wird entspre-
Ziffer 3.6 (alt): entfällt
chend der neuen VOB
Ziffer 5.1 (alt) entfällt immer gefordert
Ziffer 6.2 (neu) redaktionelle Klarstellung, dass
die Regelung für alle Vergabeverfahren außer
Öffentlicher Ausschreibung bzw. Offenem
Verfahren gilt
Ziffer 8 (alt): entfällt
Seite 890 GMBl 2010 Nr. 42
Teil Dateibezeichnung/ Änderungen/Begründungen
Bezeichnung der
Richtlinien, Formblätter
Formblatt 213, 213EG Vereinfachung des Tabellenkopfes Vereinheitlichung mit den
Bereichen Straßenbau und
Wasserbau, Beschluss der
Arbeitsgruppe VHB
Entfall aller Erklärungen, die bereits im Formblatt Folgeänderung Einführung
124 enthalten sind Formblatt 124
Ziffer 4 (neu): Preisnachlässe müssen auch auf alle Vereinheitlichung mit den
Nebenangebote gegeben werden Bereichen Straßenbau und
Wasserbau, Beschluss der
Arbeitsgruppe VHB
Die Erklärung zur Kurzfassung des LV wurde in Beschluss der Arbeitsgruppe
eine aktive Erklärung umgewandelt (Ankreuz- „VHB“
käsctchen).
Formblatt 214 Neusortierung der Ziffer 4, Übernahme der Beschluss der Arbeitsgruppe
Regelungen zu den Bürgschaften aus dem „VHB“
Formblatt 215
Richtlinie 214 Ziffer 4.1: Forderung der Sicherheit erst ab Änderung in der VOB
250.000 Euro netto
Ziffer 4.5: neue Regelung erster Schritt zur Vereinheit-
lichung mit den Bereichen
Straßenbau und Wasserbau
Nr. 42 GMBl 2010 Seite 891
Teil Dateibezeichnung/ Änderungen/Begründungen
Bezeichnung der
Richtlinien, Formblätter
Formblatt 215 Ziffer 2 (alt) entfällt, da im Bereich Hochbau Beschluss der Arbeitsgruppe
Wahl- und Bedarfspositionen nicht zugelassen „Vereinheitlichung der
sind Vergaberegeln“
Ziffer 4 (alt) ist entbehrlich, da bereits in der
VOB/B geregelt
Ziffer 5 (alt) wird gestrichen, da sie gegen § 2
Abs. 3 VOB/B verstößt und damit die Privilegie-
rung der VOB gefährdet
Ziffer 9 (alt): die Überschrift wird ergänzt um Klarstellung, dass die
„andere Unternehmen“ Regelungen ebenso für
Unternehmen im Sinne des
§ 6a Abs. 10 VOB/A gelten
In Ziffer 5.2 (neu) wird „schriftlich“ durch Sicherstellung der Privile-
Textform“ ersetzt gierung
Die ehemalige Ziffer 9.3 war nicht VOB-kon-
form, da sie auch Leistungen einschloss, auf die
der Betrieb des AN nicht eingerichtet war, der An
wird deshalb „nur“ noch verpflichtet, eine
beabsichtigte Weitervergabe seines NU anzuzei-
gen
Sicherstellung der Privile-
Ziffer 10 (alt) enthielt über die VOB/B hinausge-
gierung
hende Forderungen
Eine gesetzliche Regelung
Ziffer 11 (alt) entfällt
bedarf keiner zusätzlichen
Regelung in den ZVB
Ziffer 9 (neu): Klarstellung, dass der Auftraggeber Sicherstellung der Privile-
die förmliche Abnahme verlangt gierung
Ziffer 15 (alt): der letzte Satz entfällt
Ziffer 12 (neu): der letzte Satz erhält eine eigene Widerspruch zu Ziffer 3.7
Nummer, da es sich um einen anderen Sachverhalt der Bewerbungsbedingun-
handelt gen
Ziffer 14 (neu): Die Regelung zum Tag der Entscheidung EuGH C
Zahlung entfällt. 306/06 vom 30.04.2008
Formblatt 227EG Hinweise Ziffer 1: Der Faktor, ab dem ein Beschluss der Arbeitsgruppe
Angebot im Kriterium Preis „0“ Punkte erhält, „VHB“ zur Vereinheitli-
wurde auf 2 hoch gesetzt chung der Regelungen mit
den Bereichen Straßenbau
und Wasserbau
Hinweise zu 227EG entsprechende Korrektur in Ziffer 5.1 Folgeänderung zur Ände-
rung des Formblattes
Formblätter 233/234 neue Form zur Angleichung des Formblattes an Beschluss der Arbeitsgruppe
die Bereiche Straßenbau und Wasserbau „VHB“
Formblatt 235EG Entfall der Aufzählung: „Auf Verlangen der Beschluss der AG VHB zur
Vergabestelle werde(n) ich/wir…“ Vereinheitlichung mit den
Bereichen Straßenbau und
Wasserbau
Seite 892 GMBl 2010 Nr. 42
Teil Dateibezeichnung/ Änderungen/Begründungen
Bezeichnung der
Richtlinien, Formblätter
Formblatt 236EG redaktionelle Änderung Beschluss der AG VHB zur
Vereinheitlichung mit den
Bereichen Straßenbau und
Wasserbau
Teil 3 – Durchführen der Vergabe
Richtlinie 311-312 Ziffer 5: redaktionelle Klarstellung Beschluss der AG „VHB“
Formblatt 313 redaktionelle Änderung der Begriffe Änderung in der VOB,
Beschluss der AG „VHB“
Beschluss der Arbeitsgruppe
Einfügen einer Fußnote zur Klarstellung, dass die
VHB
Niederschrift die verlesenen (ungeprüften)
Nachlässe enthält
Richtlinie 313 Anpassung der Begriffe Beschluss der AG „VHB“
Richtlinie 321 neu: Ziffer 1.2: Regelungen zum Umgang mit Umsetzung der Neurege-
einem fehlenden Preis in einer einzelnen, unwe- lung in der VOB/A,
sentlichen Position Beschluss der AG „VHB“
Ziffer 1.3 Änderung der Ausschlusstatbestände Umsetzung der Neurege-
zur Anpassung an die neuen Regelungen der lung in der VOB/A,
VOB (Nachforderung fehlender Erklärungen) Beschluss der AG „VHB“
Ziffer 2: Neustrukturierung (Gliederung) und Umsetzung der Neurege-
Aufnahme einer Regelung zum Umgang von lung in der VOB/A,
Angeboten mit fehlendem Preis in einer Position Beschluss der AG „VHB“
Ziffer 3: Eignungsprüfung Einfügen der Ziffer 3.1 Beschluss der AG „VHB“
zur Klarstellung, dass für die Eignungsprüfung
zunächst die Erklärungen der Bieter ausreichen
und die Bestätigungen nur von den Bietern der
engeren Wahl gefordert werden
Formblatt 331 Art der Absendung (Post, Fax oder E-Mail) bereits mit Erlass B15 –
8164.2/2 vom 26.08.2009
eingeführt
Richtlinie 331 Ziffer 1.1: Entfall des letzten Satzes, diese Beschluss der AG „VHB“
Regelung widerspricht dem Verhandlungsverbot
Formblätter 334EG, 335 Ziffer 1: Ersatz von „Formale Prüfung“ durch Beschluss der AG „VHB“
„Angebotsprüfung“, da Änderung an den
Vergabeunterlagen durch Wahl eines falschen
Produktes erst bei der technischen Prüfung
festgestellt wird
Anpassung der Ausschlussgründe an die geänder- Umsetzung der Neurege-
ten Regelungen der VOB (Nachforderung von lung in der VOB/A,
Erklärungen) Beschluss der AG „VHB“
Richtlinie 334EG Anpassung an die Änderungen entsprechend bereits mit Erlass B15 –
Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 8164.2/2 vom 26.08.2009
eingeführt
Formblatt 336 Wegfall der Paragrafenverweise, so dass das bereits mit Erlass B15 –
Formblatt auch in VOL-Verfahren zur Informati- 8164.2/2 vom 26.08.2009
on der Bewerber genutzt werden kann eingeführt
Formblatt 338 redaktionelle Änderung der Reihenfolge derHin- Beschluss der AG „VHB“
weise
Richtlinie 338 Anpassung an die Änderungen entsprechend bereits mit Erlass B15 –
Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 8164.2/2 vom 26.08.2009
eingeführt
Formblatt 341 neues Formblatt mit den Angaben zur ex-post- Umsetzung der Regelung in
Transparenz § 20 Abs. 3 VOB/A,