GMBl Nr. 62 2010
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 62 vom 8. November 2010
G 3191 A
GEMEINSAMES
MINISTERIALBLATT Seite 1249
des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie / des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz / des Bundesministeriums für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung / des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung / des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung / des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
61. Jahrgang ISSN 0939-4729 Berlin, den 8. November 2010 Nr. 62
INHALT
Amtlicher Teil Seite
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
RdSchr. v. 1.9.10, Bekanntgabe von Änderungstarifverträgen; Ände-
rungstarifvertrag Nr. 4 zum TVÜ-Bund. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1251
M. Migration, Integration; Flüchtlinge;
Europäische Harmonisierung
Erl. v. 5.10.10, Erlass über das Bundesamt für Migration und Flücht-
linge – BAMF – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1253
Bundesministerium der Finanzen
Bek. v. 4.10.10, Bekanntmachung der Postbeamtenkrankenkasse
(PBeaKK) über die vom Verwaltungsrat der PBeaKK gefassten Be-
schlüsse zur 77. Änderung der Satzung PBeaKK. . . . . . . . . . . . . . . . .1254
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bek. v. 17.8.10, In Heimarbeit Beschäftigte und Auftraggeber/innen
nach Wirtschaftszweigen und Ländern am Jahresende 2009 . . . . . . .1256
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bek. v. 2.8.10, Bekanntmachung von Empfehlungen für Biomonito-
ring bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen . . . . . . . . .1257
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
Bek. v. 23.9.10, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1
LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pfifferlingen,
die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten [Pilze Wohlrab
e.K.] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1260
Nr. 62 GMBl 2010 Seite 1251
Amtlicher Teil
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
Bekanntgabe von Änderungstarifverträgen
hier: Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVÜ-Bund
– RdSchr d. BMI v. 1.9.2010 – D5 – 220 210 – 1/23 –
Die Überleitung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte des Bun-
des ist neu geregelt worden. Zum 1. Januar 2010 ist der Än-
derungstarifvertrag Nr. 4 vom 24. Juni 2010 zum Tarifvertrag
zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom
13. September 2005 (Anlage) in Kraft getreten.
Die Leistung des Strukturausgleichs kann rückwirkend,
jedoch frühestens ab dem 1. Februar 2008 erfolgen.
Oberste Bundesbehörden
Abteilung Z und B
– im Hause –
nachrichtlich:
Vereinigungen und Verbände
Änderungstarifvertrag Nr. 4
vom 24. Juni 2010
zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des
Bundes in den TVöD und zur Regelung
des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)
vom 13. September 2005
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern
einerseits
und
[den vertragsschließenden Gewerkschaften] *)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§1
Änderungen des TVÜ-Bund
Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bun-
des in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
(TVÜ-Bund) vom 13. September 2005, zuletzt geändert
durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar
2010, wird wie folgt geändert:
*) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich
lautende Tarifverträge geschlossen.
Seite 1252 GMBl 2010 Nr. 62
In der Anlage 3 Abschnitt A werden nach der Zeile
„11 III ohne OZ 2 43 70 € dauerhaft“
folgende Zeilen eingefügt:
„11 II b ohne OZ 1 31 60 € nach 4 Jahren für 2 Jahre*
11 II b ohne OZ 1 39 60 € nach 4 Jahren dauerhaft*
11 II b ohne OZ 1 41 80 € dauerhaft*
11 II b ohne OZ 2 29 60 € nach 4 Jahren für 2 Jahre*
11 II b ohne OZ 2 35 80 € nach 4 Jahren dauerhaft*
11 II b ohne OZ 2 37 100 € nach 4 Jahren dauerhaft*
11 II b ohne OZ 2 39 110 € dauerhaft*
11 II b ohne OZ 2 41 80 € dauerhaft*
* Der Strukturausgleich wird rückwirkend, jedoch frühestens ab dem 1. Februar 2008 geleistet.“
§2
Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in
Kraft.
Berlin, den 24. Juni 2010
[Unterschriften der Tarifvertragsparteien]
Die Tarifvertragsparteien erklären zur Niederschrift:
1. Niederschriftserklärung zu § 19 Abs. 2 a TVÜ-Bund:
Eine Lehrkraft, die in eine individuelle Endstufe überge-
leitet wurde, erhält nach einem Harmonisierungsschritt
mindestens den Tabellenwert der für ihre Entgeltgruppe
maßgebenden letzten Tabellenstufe, wenn dieser den Be-
trag der neuen individuellen Endstufe übersteigt.
2. Die Niederschriftserklärung zu Nr. 8 der Anlage 5 TVÜ-
Bund wird aufgehoben.
GMBl 2010, S. 1251
Nr. 62 GMBl 2010 Seite 1253
M. Migration, Integration; Flüchtlinge;
Europäische Harmonisierung
Erlass
über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– BAMF –
Bezug: 1. Erlass vom 29.1.2004, Az.: M 3 – 125 442/13
2. Erlass vom 6.9.2004, Az.: M 3 – 125 442/13
3. Erlass vom 25.12.2004, Az.: M I 4 – 125 442/13
4. Erlass vom 22.6.2005, Az.: M I 4 – 125 442/13
5. Erlass vom 20.6.2008, Az.: M I 4 – 125 442/13
Bedingt durch strukturelle Änderungen des Landes Nieder-
sachsen bei seinen Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbe-
werber hat das BAMF die Aufgaben zwischen seinen Au-
ßenstellen in Niedersachsen neu verteilt.
Ab 1. September 2010 übernimmt die Außenstelle Olden-
burg zusätzlich zur bereits bestehenden Zuständigkeit von
der Außenstelle Braunschweig federführend die Prozessfüh-
rung für die Verwaltungsgerichte Braunschweig, Göttingen,
Hannover und Lüneburg. Somit hat die Außenstelle Olden-
burg die Federführung für alle niedersächsischen Verwal-
tungsgerichte inne.
Meinen Erlass über die Prozess- und Zustellungsbevoll-
mächtigung der Außenstellen des BAMF vom 29.1.2004 än-
dere ich daher wie folgt:
Land Verwaltungsgericht/ Neu Bisher
Oberverwaltungsgericht zugeordnete federfüh-
federführende rende
Außenstelle Außenstelle
NI VG Braunschweig AS Oldenburg Braun-
VG Göttingen Klostermark 70-80 schweig
VG Hannover 26135 Oldenburg
VG Lüneburg Tel.: (0441) 2060-0
OVG Lüneburg Fax: (0441)
2060-199
Berlin, den 5. Oktober 2010
M I 4 – 125 442/13
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Hauser
GMBl 2010, S. 1253
Seite 1254 GMBl 2010 Nr. 62
Bundesministerium der Finanzen
Bekanntmachung 1.3 ‚§ 51 Versichertenkreis und Voraussetzungen der Zu-
der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) satzversicherung‘
über die vom Verwaltungsrat der PBeaKK
1.3.1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
gefassten Beschlüsse zur
77. Änderung der Satzung PBeaKK ‚(5) Eine Aufnahme in die Pflegetagegeldstufe ist ab-
weichend von Absatz 1 nur für Mitglieder der Grund-
– Bek. der BAnst PT v. 4.10.2010 – 102-1 –
versicherung zulässig. Für die Ehegattin bzw. den
Ehegatten der Mitglieder in der Grundversicherung
77. Änderung der Satzung PBeaKK, beschlossen vom ist die Versicherung nur zulässig, wenn sie auch in der
Verwaltungsrat in der 4./IV. Sitzung am 16.9.2010; von Grundversicherung versichert sind. Eine ruhende
der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Mitgliedschaft bzw. eine ruhende Mitversicherung in
genehmigt am 4.10.2010. der Grundversicherung genügt nicht. Eine Versiche-
„1 Die Satzung wird wie folgt geändert: rung von Kindern in der Pflegetagegeldstufe ist aus-
geschlossen. Die Aufnahme in die Pflegetagegeldstufe
1.1 ‚§ 14 Wechsel der Mitgliedergruppe‘ oder der Abschluss weiterer Schritte ist nur bis zur
1.1.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung: Vollendung des 70. Lebensjahres des Mitglieds bzw.
der in der Grundversicherung versicherten Ehegattin
‚(4) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte oder bzw. des Ehegatten möglich. Die Aufnahme in die
Hinterbliebene, die der Gruppe B 1 angehören, kön-
Pflegetagegeldstufe kann erstmalig zum 1.1.2010 er-
nen den Übertritt in die Gruppe A beantragen, wenn
folgen.‘
ihre monatlichen Versorgungsbezüge ohne Zuschlä-
ge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt 1.4 ‚§ 52 Beginn der Zusatzversicherung‘
werden, das Grundgehalt einer Beamtin bzw. eines
1.4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Beamten in der ersten Stufe der Besoldungsgruppe A
7 unterschreiten. Der Übertritt in die Gruppe A kann ‚(1) Die Versicherung in den einzelnen Stufen bzw.
außerdem beantragt werden aus Anlass einer Pflege- Schritten der Zusatzversicherung beginnt mit dem
bedürftigkeit bei einer notwendigen dauernden Un- Ersten des Monats, der auf den Eingang des Aufnah-
terbringung in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten meantrags folgt. Auf Antrag kann die Versicherung
sowie Pflegeheimen oder, wenn wegen der Unterbrin- auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen. Die Ver-
gungskosten in Alten- oder Pflegeheimen Sozialhilfe sicherung beginnt jedoch spätestens zum Ersten des
in Anspruch genommen werden muss, so dass nur dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs des
noch das gesetzlich zustehende Taschengeld zur Ver-
Antrags folgt.‘
fügung steht. Ein Rücktritt in die Gruppe B 1 ist zu-
lässig. Die Mitgliedschaft in der Gruppe A kann dann 1.5 ‚§ 57 Leistungen aus der Zusatzversicherung für Ma-
nicht wieder beantragt werden.‘ terial- und Laborkosten bei Zahnersatz‘
1.2 ‚§ 28 Ausgleichszuschlag‘ 1.5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1.2.1 § 28 erhält folgende Fassung: ‚(1) Für gesondert berechnungsfähige Material- und
’(1) Ein Ausgleichszuschlag wird von den Mitgliedern Laborkosten bei Zahnersatz werden aus der Ergän-
der Grundversicherung erhoben, deren Verwaltungs- zungsstufe für jeden abgeschlossenen Schritt Leistun-
aufwand nicht von der Deutschen Post AG, der Deut- gen in Höhe von 30 vom Hundert des Rechnungsbe-
schen Postbank AG, der Deutschen Telekom AG, der trages für diese Kosten gezahlt, höchstens jedoch bis
Bundesanstalt für Post und Telekommunikation zur Höhe des Selbstbehalts, der nach Anrechnung der
Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Tele- zustehenden Leistungen der Postbeamtenkranken-
kom, der Museumsstiftung Post und Telekommuni- kasse aus der Grundversicherung, einer anderen
kation oder der Bundesrepublik Deutschland zu tra- Krankenversicherung, der Beihilfe oder eines sonsti-
gen ist. Ein Ausgleichszuschlag wird nicht erhoben, gen Kostenträgers verbleibt.
sofern der Verwaltungsaufwand von anderer Seite ge-
Material- und Laborkosten bei Zahnersatz im Sinne
tragen wird.
dieses Paragraphen sind die Kosten für zahntechni-
(2) Der Ausgleichszuschlag wird mit dem Ziel der sche Leistungen und Materialien, die nach § 9 und § 4
Deckung des für die Mitglieder und deren Mitversi- Absatz 3 der Gebührenordnung für Zahnärzte vom
cherten entstandenen Verwaltungsaufwandes berech- 22.10.1987 bei einer unter die Abschnitte C, F und K
net. Die Rahmenvorgaben zur Berechnung des Aus- und den Nummern 708 bis 710 des Gebührenver-
gleichszuschlags sind in Anhang 7 näher beschrieben. zeichnisses dieser Gebührenordnung fallenden zahn-
(3) Die Höhe des Ausgleichszuschlags ergibt sich aus ärztlichen Behandlung oder nach Ziffer 4 der Allge-
der in Anhang 1 enthaltenen Beitragstabelle. Der meinen Bestimmungen des Einheitlichen
Ausgleichszuschlag ist zusammen mit dem Beitrag Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen in
fällig.’ der ab 1.1.1986 geltenden Fassung bei einer unter Teil
Nr. 62 GMBl 2010 Seite 1255
5 dieses Bewertungsmaßstabs fallenden zahnärztli-
chen Behandlung gesondert berechnungsfähig sind.
Für die zahnärztlichen Verrichtungen bei Zahnersatz
werden aus der Zusatzversicherung keine Leistungen
gezahlt.‘
1.5.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
‚(3) Keine Leistungen werden gezahlt für gesondert
berechnungsfähige Material- und Laborkosten bei
Zahnersatz, wenn die zum Zahnersatz führende
Zahnbehandlung vor dem Versicherungsbeginn bzw.
vor dem Beginn eines weiteren abgeschlossenen
Schrittes begonnen wurde. § 55 Absatz 4 Buchstabe c
bleibt unberührt.‘
1.6 ’§ 82 Mitgliederinformation’
1.6.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
‚(2) Über wesentliche Änderungen im Mitglied-
schafts-, Beitrags- und Leistungsrecht sowie über
wichtige Fragen von allgemeiner Bedeutung werden
die Mitglieder durch die Mitgliederzeitschrift VITA-
MIN oder in anderer geeigneter Form informiert.’
1.7 ’§ 87 Satzungsänderungen, Ausführungsbestimmun-
gen’
1.7.1 § 87 wird wie folgt gefasst:
‚(1) Die von dem Verwaltungsrat beschlossenen Sat-
zungsänderungen (§ 4 Absatz 2 Ziffer 1) bedürfen der
Genehmigung der Aufsicht.
(2) Der Verwaltungsrat kann Ausführungsbestim-
mungen zu der Satzung erlassen. Diese bedürfen
ebenfalls der Genehmigung der Aufsicht.
(3) Satzungsänderungen und Ausführungsbestim-
mungen gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist,
auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse.
(4) Satzungsänderungen und Ausführungsbestim-
mungen treten – sofern nicht ein anderer Zeitpunkt
bestimmt ist – mit Ablauf des ersten Tages der Be-
kanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt
durch datierten und befristeten Aushang in den öf-
fentlich zugänglichen Räumen der Geschäftsstellen
der Postbeamtenkrankenkasse. Die Aushangfrist be-
trägt zwei Wochen.
(5) Wird das Inkrafttreten auf einen vor der Bekannt-
machung liegenden Zeitpunkt bestimmt, sind die für
die Zulässigkeit einer Rückwirkung von Normen gel-
tenden rechtlichen Maßgaben zu beachten.’
2. Inkrafttreten
2.1 Die Änderungen zu Textziffer (Tz) 1.1 bis 1.5.2 treten
am 1.11.2010 in Kraft.
2.2 Die Änderungen zu Tz. 1.6 und 1.7 treten zum
15.11.2010 in Kraft.“
GMBl 2010, S. 1255
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Seite 1256
In Heimarbeit Beschäftigte und Auftraggeber/innen nach Wirtschaftszweigen und Ländern am Jahresende 2009
– Bek. d. BMAS v. 17.8.2009 – III a 5 – H – 32010 –
In Heimarbeit Beschäftigte und Auftraggeber/innen nach Wirtschaftszweigen und Ländern*) am Jahresende 2009
insgesamt, davon: Baden- Mecklen- Rhein-
Branden- Nieder- Nordrhein- Saar- Sachsen- Schleswig-
Wirtschaftszweig Württem- Bayern Berlin Bremen Hamburg Hessen burg-Vor- land- Sachsen Thüringen
burg sachsen Westfalen land Anhalt Holstein
weiblich berg pommern Pfalz
A. In Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte
Chemische und kunststoffverarbeitende Industrie 8.054 5.926 1.695 2.313 8 15 112 91 644 0 516 1.943 286 28 56 24 126 197
Feinkeramik und Glasgewerbe 626 471 170 311 0 0 0 0 1 0 100 0 0 0 0 0 0 44
Eisen-, Metall-, Elektro- und optische Industrie 8.740 6.382 2.173 2.442 7 1 98 0 788 32 405 2.377 164 0 14 5 132 102
Musikinstrumente 122 60 9 81 0 0 0 0 9 0 0 0 1 0 20 2 0 0
Spielwaren, Christbaumschmuck, Souvenirs,
Festartikel (ausgenommen Papier und Pappe) 1.817 1.476 447 1.139 0 0 0 0 48 0 31 6 100 0 4 0 7 35
Schmuckwaren 894 629 292 398 0 0 0 52 13 0 0 1 110 0 0 0 26 2
Holzverarbeitung 1.437 1.085 402 666 2 0 0 1 177 0 1 107 13 0 56 5 0 7
Papier- und Pappeverarbeitung 4.438 3.378 187 1.845 15 30 0 14 222 0 347 1.000 173 0 2 61 331 211
Lederverarbeitung 666 507 197 197 0 0 0 0 70 0 26 128 31 0 2 2 4 9
Schuhe 1.367 979 51 1.199 0 1 0 0 0 0 15 42 57 0 0 0 0 2
Textilindustrie 1.031 905 473 443 4 0 0 0 2 0 24 44 9 1 21 0 4 6
Bekleidung, Wäsche, Heimtextilien 2.822 2.196 395 1.100 14 7 0 5 200 0 182 751 110 6 37 0 8 7
Nahrungs- und Genussmittel 80 62 3 18 0 0 1 0 0 0 18 0 0 0 0 0 37 3
GMBl 2010
Büroheimarbeit 3.411 2.539 463 876 7 0 0 50 758 0 77 372 803 0 3 1 0 1
Sonstiges 3.020 2.269 821 733 0 0 0 10 427 0 218 523 248 0 7 24 0 9
Insgesamt 38.525 28.864 7.778 13.761 57 54 211 223 3.359 32 1.960 7.294 2.105 35 222 124 675 635
B. Auftraggeber/innen und Zwischenmeister/innen
Chemische und kunststoffverarbeitende Industrie 665 128 216 2 3 3 1 52 0 18 199 19 1 6 3 5 9
Feinkeramik und Glasgewerbe 72 10 49 0 0 0 0 1 0 3 0 0 0 0 0 0 9
Eisen-, Metall-, Elektro- und optische Industrie 952 313 275 3 0 1 0 60 1 7 255 16 0 5 1 5 10
Musikinstrumente 38 2 24 0 0 0 0 3 0 0 0 0 0 8 1 0 0
Spielwaren, Christbaumschmuck, Souvenirs,
Festartikel (ausgenommen Papier und Pappe) 169 27 123 0 0 0 0 2 0 4 1 6 0 2 0 1 3
Schmuckwaren 113 52 43 0 0 0 1 1 0 0 1 14 0 0 0 1 0
Holzverarbeitung 154 27 83 2 0 0 1 5 0 1 15 4 0 16 0 0 0
Papier- und Pappeverarbeitung 282 36 122 2 1 0 1 18 0 5 69 12 0 1 2 10 3
Lederverarbeitung 93 24 29 0 0 0 0 15 0 2 15 3 0 2 0 2 1
Schuhe 27 5 9 0 1 0 0 0 0 2 3 6 0 0 0 1
Textilindustrie 125 29 68 3 0 0 0 1 0 2 12 0 1 4 1 2 2
Bekleidung, Wäsche, Heimtextilien 787 106 406 3 0 0 3 38 0 21 156 31 4 12 0 6 1
Nahrungs- und Genussmittel 8 1 1 0 0 1 0 0 0 3 0 0 0 0 0 1 1
Büroheimarbeit 517 48 107 1 0 0 6 36 0 9 214 93 0 2 0 1 0
Sonstiges 172 23 38 0 0 0 1 15 0 11 63 16 0 4 1 0 0
Insgesamt 4.174 831 1.593 16 5 5 14 247 1 88 1.003 220 6 62 9 34 40
*) Nach Angaben der Ämter für Arbeitsschutz bzw. der Gewerbeaufsichtsämter der Länder. Für das Jahr 2009 liegen für das Land
Mecklenburg-Vorpommern keine Angaben zur anteiligen Zahl der weiblichen in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellten vor.
Nr. 62
GMBl 2010, S. 1256
Nr. 62 GMBl 2010 Seite 1257
Bundesanstalt für Arbeitsschutz Es ist jedoch zu beachten, dass durch Biomonitoring eine
und Arbeitsmedizin Aussage zum individuellen Risiko nicht möglich ist. Auch
der Äquivalenzwert zum Akzeptanz- bzw. Toleranzwert
gibt nicht das individuelle Risiko wieder.
Bekanntmachung von Empfehlungen für Biomonitoring
bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen Diese Empfehlungen gelten für Tätigkeiten mit krebser-
zeugenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2, für die ar-
– Bek. d. BMAS v. 2.8.2010 – III b 1 – 36628-1/52 – beitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren existieren
und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen.
Der Sachverständigenkreis „Biomonitoring“ des Ausschus-
Es müssen für jeden Stoff bzw. jede Stoffgruppe stoffspezifi-
ses für Gefahrstoffe (AGS) hat Empfehlungen für arbeitsme-
sche Begründungspapiere (Stoffdossiers) erstellt werden, aus
dizinisches Biomonitoring bei Tätigkeiten mit krebserzeu-
denen nähere Informationen zu den einzelnen Verbindun-
genden Gefahrstoffen erarbeitet. Diese wurden vom AGS
gen und Begründungen zu Wertsetzungen zu entnehmen
beschlossen und vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfA-
sind.
Med) in seiner 4. Sitzung am 16. November 2009 bestätigt.
Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Allgemeines
und § 9 Abs. 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge (ArbMedVV) macht das Bundesministerium für Das arbeitsmedizinische Biomonitoring erlaubt, die indivi-
Arbeit und Soziales die anliegenden Empfehlungen bekannt. duelle innere Belastung, die aus einer äußeren Exposition ge-
Anlässlich der Bekanntmachung weist das Bundesminis- genüber Gefahrstoffen resultiert, zu bewerten, indem die
terium für Arbeit und Soziales auf Folgendes hin: Diese Konzentrationen der Gefahrstoffe, deren Metaboliten oder
Empfehlungen von AGS und AfAMed zum Biomonito- biochemische bzw. biologische Effektparameter im biologi-
ring bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen schen Material von Arbeitnehmern gemessen werden. Als
sind rechtlich nicht verankert. Die Bekanntmachung löst Untersuchungsmaterialien stehen Blut- und Urinproben im
daher aus sich heraus keine rechtliche Verpflichtung aus Vordergrund, die Ausatemluft und die Haare sind aus analy-
und entfaltet auch keine Vermutungswirkung. tischen Gründen wenig geeignet. Biomonitoring ist nach § 6
Abs. 2 ArbMedVV Bestandteil der arbeitsmedizinischen
Präambel Vorsorgeuntersuchung. Eine detaillierte Beschreibung der
Definition, der Durchführung, der Indikation und der Ziele
Für die Mehrzahl der krebserzeugenden Substanzen der Ka- des biologischen Monitorings findet sich derzeit in der
tegorie K1 und K2 können derzeit keine Arbeitsplatzgrenz- TRGS 710.
werte oder biologischen Grenzwerte abgeleitet werden. In
Ermangelung solcher Grenzwerte sind Bedingungen zu for- Mittels einer geeigneten Untersuchung im biologischen
mulieren, unter denen Beschäftigte, die an ihrem Arbeits- Material kann festgestellt werden, ob eine im Vergleich zur
platz mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgehen, in ar- Allgemeinbevölkerung zusätzliche Belastung vorliegt und
beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMed- wenn ja, in welchem Ausmaß. Dadurch kann ein Beitrag zur
VV einbezogen werden müssen1. Der Ausschuss für Gefahr- Beurteilung des gesundheitlichen Risikos geleistet werden,
stoffe hat in seiner Projektgruppe Risikoakzeptanz ein neues vergleichbar einer Blutfettbestimmung zur Beurteilung des
Konzept für die Beurteilung von Luftbelastungen durch Herzinfarktrisikos. Dafür müssen Werte zur Beurteilung
krebserzeugende Arbeitsstoffe und die Ableitung von dar- vorliegen. Sofern biologische Grenzwerte vorhanden sind,
aus resultierenden Maßnahmen erarbeitet2. Dabei wurden erlauben diese eine quantitative Beurteilung der gesundheit-
stoffübergreifende Risikogrenzen definiert (Akzeptanzrisi- lichen Gefährdung durch die Exposition. Durch Maßnah-
ko 4:10000 bzw. 4:100000, Toleranzrisiko 4:1000), anhand men der Prävention (Expositionsminderung, Absaugvor-
derer der AGS auf der Basis von Expositions-Risiko-Bezie- richtungen, persönlicher Körperschutz) kann dieses Risiko
hungen stoffspezifische Konzentrationsgrenzwerte für die vermindert werden. Im Vergleich zum Ambient Monitoring
Luft am Arbeitsplatz ableiten wird. Um die komplementä- (Luftmessung) hat das biologische Monitoring den Vorteil,
ren Informationen zu nutzen, die aus der Anwendung des dass individuelle Faktoren (Möglichkeiten der Aufnahme
Biomonitorings resultieren können, sollen auf der Basis von von Gefahrstoffen über die Haut, unterschiedliches Atem-
Expositions-Risiko-Beziehungen arbeitsmedizinische Äqui- minutenvolumen, individuelle Stoffwechselleistungen usw.)
valenzwerte im biologischen Material abgeleitet werden, die erfasst werden können.
dem Akzeptanzrisiko bzw. Toleranzrisiko entsprechen. So- Etwa ein Drittel aller Substanzen, die in nationalen und
fern Expositions-Risiko-Beziehungen vom AGS noch nicht internationalen Grenzwertlisten aufgeführt sind, gelten als
verabschiedet wurden, und damit auch keine arbeitsmedizi- hautresorptiv. Stoffe, die nicht in derartigen Listen gekenn-
nischen Äquivalenzwerte im biologischen Material abgelei- zeichnet oder erfasst sind, können in resorptionsfördernden
tet werden können, werden übergangsweise Referenzwerte Gemischen, bei verminderter Barrierefunktion der Haut
der jeweiligen krebserzeugenden Arbeitsstoffe im biologi- oder über Hautverletzungen aufgenommen werden. Dies ist
schen Material (z.B. BAR-Werte) für die Beurteilung der in- besonders bedeutsam, wenn systemische toxische Effekte im
neren Belastung herangezogen. Die vorliegende Empfehlung Vordergrund stehen. Derzeit ist das biologische Monitoring
dient der Umsetzung in der Praxis. immer noch das einzige Instrument, um das daraus resultie-
rende Gesundheitsrisiko zu erfassen. Auch der orale Auf-
1 Empfehlung von AGS und AfAMed, rechtlich nicht verbindlich. nahmepfad, insbesondere bei staubförmigen Stoffen wie Me-
2 Bekanntmachung 910: Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen tallen und polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen vom Juni 2008
(http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Be- (PAK), kann ausschließlich über das Biomonitoring erfasst
kanntmachung-910.html), rechtlich nicht verankert. werden.
Seite 1258 GMBl 2010 Nr. 62
Das Biomonitoring hat eine besondere Bedeutung bei: 1. Referenzwert
–– Arbeitsschwere (erhöhtes Atemminutenvolumen) Der Referenzwert für einen chemischen Stoff in einem
–– Umgang mit hautresorbierbaren Arbeitsstoffen Körpermedium ist ein Wert, der aus einer Reihe von ent-
sprechenden Messwerten einer Stichprobe aus einer defi-
–– Arbeitsbedingungen, die die Hautresorption fördern nierten Bevölkerungsgruppe nach einem vorgegebenen
(Temperatur, Stoffgemische, Hautkrankheiten etc.) statistischen Verfahren abgeleitet wird.
–– Umgang mit Stoffen, die am Arbeitsplatz staubförmig (Bundesgesundheitsbl. 1996, 39(6), 221–224)
auftreten (orale oder dermale Aufnahme) Es handelt sich dabei um einen rein statistisch definierten
–– Umgang mit Stoffen mit langer biologischer Halbwerts- Wert, der die Konzentration dieses Stoffes im betreffenden
zeit Körpermedium für diese Bevölkerungsgruppe zum Zeit-
punkt der Untersuchung beschreibt. Ihm kommt per se kei-
–– Arbeiten unter besonderen Bedingungen (Überdruck, ne gesundheitliche Bedeutung zu. Falls relevant und die Da-
Hitze, Reparatur und Wartung …) ten verfügbar sind, werden bedeutsame außerberufliche
–– Alternative Arbeitszeitmodelle (> 8 Stunden/Tag; > 5 Einflussfaktoren berücksichtigt, z.B. Alter, Geschlecht,
Tage/Woche) Rauchgewohnheiten.
–– Beurteilung der Effektivität individueller, präventiver, ri- Eine Erhöhung des Krebsrisikos im Vergleich zur beruf-
sikominimierender Maßnahmen lich nicht belasteten Allgemeinbevölkerung ist anzunehmen/
zu befürchten, wenn die innere Belastung eindeutig4 über
–– Risikobeurteilung für besonders gefährdete Arbeitneh- der Hintergrundbelastung der Allgemeinbevölkerung liegt.
mer (Personen mit Ausscheidungsstörungen, Stoffwech-
selbesonderheiten, Vorerkrankungen u.a.) Die meisten der am Arbeitsplatz auftretenden krebserzeu-
genden Substanzen kommen auch in der Umwelt vor. Sie
–– Abschätzung des Risikos nach unfallartiger Kontamina- werden deshalb von der Allgemeinbevölkerung aus der Um-
tion (Störfälle) welt aufgenommen und führen zu einer mittels Biomonito-
–– Tätigkeiten in Bereichen mit stark schwankenden Luft- ring nachweisbaren Belastung der Bevölkerung. Die Kennt-
konzentrationen nis dieser unter den gegenwärtigen Bedingungen
unvermeidbaren Hintergrundbelastung ist für die arbeitsme-
dizinische Beurteilung von größter Bedeutung. Nur bei ihrer
Biomonitoring bei krebserzeugenden Stoffen Kenntnis lässt sich mittels Biomonitoring die Frage beant-
Für krebserzeugende Substanzen der Kategorie K1 und K2 worten, ob es am Arbeitsplatz zu einer zusätzlichen Belas-
können derzeit keine gesundheitsbasierten Grenzwerte ab- tung durch krebserzeugende Substanzen kommt.
geleitet werden. In Ermangelung solcher Grenzwerte sind Zur Beurteilung der Gefahrstoffbelastung der Allgemein-
Bedingungen zu formulieren, unter denen Beschäftigte, die bevölkerung zieht man die oben definierten Referenzwerte
an ihrem Arbeitsplatz mit krebserzeugenden Gefahrstoffen heran. Mathematisch sind sie im Allgemeinen definiert als
umgehen, in arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen das 95. Perzentil für die betreffende Gefahrstoffkonzentrati-
nach ArbMedVV einbezogen werden müssen (Pflichtunter- on in den Körperflüssigkeiten der Allgemeinbevölkerung.
suchung3). Der Referenzwert bedeutet, dass 95 Prozent der Messwerte
Die Projektgruppe Risikoakzeptanz des AGS hat stoff- bei einer für die Gesamtbevölkerung repräsentativen Stich-
übergreifende Risikogrenzen für Tätigkeiten mit krebser- probe unter diesem Wert liegen. Nach dieser Definition kön-
zeugenden Gefahrstoffen vorgeschlagen: Ein Akzeptanzrisi- nen 5 Prozent der Allgemeinbevölkerung diesen Wert über-
ko – übergangsweise von 4:10.000, und spätestens ab 2018 schreiten.
von 4:100.000 – unterhalb dessen ein Risiko akzeptiert und Findet sich bei beruflich Belasteten eine ähnliche Vertei-
oberhalb dessen ein Risiko unter Einhaltung der im Maß- lung, kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine zu-
nahmenkatalog spezifizierten Maßnahmen toleriert wird, sätzliche berufliche Belastung vorliegt.
sowie ein Toleranzrisiko von 4:1000, oberhalb dessen ein Ri-
siko nicht tolerabel ist. Die Risiken beziehen sich auf eine
Arbeitslebenszeit von 40 Jahren bei einer kontinuierlichen 2. Arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum
arbeitstäglichen Exposition. Die Risikobeurteilungen der Akzeptanzrisiko
Projektgruppe beziehen sich auf Ergebnisse von Luftmes-
Der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Akzep-
sungen.
tanzrisiko ist diejenige Konzentration eines krebserzeu-
Um die oben zitierten Vorteile des Biomonitorings in der genden Arbeitsstoffes beziehungsweise seiner Metaboliten
Praxis umzusetzen, werden im Hinblick auf die Zuordnung in Körperflüssigkeiten, die bei einer ausschließlich inhala-
des Risikobereichs folgende Werte zur Beurteilung vorge- tiven Exposition der Konzentration des Arbeitsstoffes in
schlagen: der Luft entspricht, bei der das Akzeptanzrisiko erreicht
ist.
1. Referenzwert
2. Arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum Akzeptanz- Solange eine Luftkonzentration, die dem Akzeptanzri-
risiko siko entspricht, vom AGS nicht definiert wurde, orien-
tiert sich der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum
3. Arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum Toleranz
risiko
4 Bis zur Festlegung geeigneter risikobasierter Werte ist den jeweiligen
stoffspezifischen Begründungspapieren zu entnehmen, wann eine solche
3 Empfehlung von AGS und AfAMed, rechtlich nicht verbindlich. Erhöhung anzunehmen ist.