GMBl Nr. 62 2010

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 62 vom 8. November 2010

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G 3191 A

                                        GEMEINSAMES
                                      MINISTERIALBLATT                                                                                                   Seite 1249



          des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen
        des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie / des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
  des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz / des Bundesministeriums für Familie,
      Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr,
          Bau und Stadtentwicklung / des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
   des Bundesministeriums für Bildung und Forschung / des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
                    und Entwicklung / des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien


                                        HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

61. Jahrgang                                               ISSN 0939-4729                                                Berlin, den 8. November 2010       Nr. 62



                                                                                                                INHALT


Amtlicher Teil                                                                                              Seite        



Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
   RdSchr. v. 1.9.10, Bekanntgabe von Änderungstarifverträgen; Ände-
   rungstarifvertrag Nr. 4 zum TVÜ-Bund. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1251


M. Migration, Integration; Flüchtlinge;
Europäische Harmonisierung
   Erl. v. 5.10.10, Erlass über das Bundesamt für Migration und Flücht-
   linge – BAMF – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1253



Bundesministerium der Finanzen
   Bek. v. 4.10.10, Bekanntmachung der Postbeamtenkrankenkasse
   (PBeaKK) über die vom Verwaltungsrat der PBeaKK gefassten Be-
   schlüsse zur 77. Änderung der Satzung PBeaKK. . . . . . . . . . . . . . . . .1254



Bundesministerium für Arbeit und Soziales
   Bek. v. 17.8.10, In Heimarbeit Beschäftigte und Auftraggeber/innen
   nach Wirtschaftszweigen und Ländern am Jahresende 2009 . . . . . . .1256


Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
   Bek. v. 2.8.10, Bekanntmachung von Empfehlungen für Biomonito-
   ring bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen . . . . . . . . .1257


Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
   Bek. v. 23.9.10, Ausnahmegenehmigung nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1
   LFGB für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pfifferlingen,
   die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten [Pilze Wohlrab
   e.K.] . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1260
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Nr. 62                                        GMBl 2010                                      Seite 1251


Amtlicher Teil


                 Bundesministerium des Innern
                                     D. Öffentlicher Dienst

                          Bekanntgabe von Änderungstarifverträgen
                 hier:        Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum TVÜ-Bund
                     – RdSchr d. BMI v. 1.9.2010 – D5 – 220 210 – 1/23 –

                 Die Überleitung der tarifbeschäftigten Lehrkräfte des Bun-
                 des ist neu geregelt worden. Zum 1. Januar 2010 ist der Än-
                 derungstarifvertrag Nr. 4 vom 24. Juni 2010 zum Tarifvertrag
                 zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD
                 und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom
                 13. September 2005 (Anlage) in Kraft getreten.
                   Die Leistung des Strukturausgleichs kann rückwirkend,
                 jedoch frühestens ab dem 1. Februar 2008 erfolgen.

                 Oberste Bundesbehörden
                 Abteilung Z und B
                 – im Hause –
                 nachrichtlich:
                 Vereinigungen und Verbände




                               Änderungstarifvertrag Nr. 4
                                    vom 24. Juni 2010
                  zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des
                         Bundes in den TVöD und zur Regelung
                            des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)
                                 vom 13. September 2005



                                               Zwischen
                 der Bundesrepublik Deutschland,
                 vertreten durch das Bundesministerium des Innern
                                                                              einerseits
                 und
                 [den vertragsschließenden Gewerkschaften]             *)


                                                                            andererseits
                 wird Folgendes vereinbart:

                                               §1
                                     Änderungen des TVÜ-Bund
                 Der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bun-
                 des in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
                 (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005, zuletzt geändert
                 durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27. Februar
                 2010, wird wie folgt geändert:


                 *) Mit den Gewerkschaften ver.di und dbb tarifunion wurden jeweils gleich
                    lautende Tarifverträge geschlossen.
3

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In der Anlage 3 Abschnitt A werden nach der Zeile

    „11        III           ohne               OZ 2            43         70 €             dauerhaft“

folgende Zeilen eingefügt:

    „11        II b          ohne               OZ 1            31         60 €             nach 4 Jahren für 2 Jahre*
    11         II b          ohne               OZ 1            39         60 €             nach 4 Jahren dauerhaft*
    11         II b          ohne               OZ 1            41         80 €             dauerhaft*
    11         II b          ohne               OZ 2            29         60 €             nach 4 Jahren für 2 Jahre*
    11         II b          ohne               OZ 2            35         80 €             nach 4 Jahren dauerhaft*
    11         II b          ohne               OZ 2            37         100 €            nach 4 Jahren dauerhaft*
    11         II b          ohne               OZ 2            39         110 €            dauerhaft*
    11         II b          ohne               OZ 2            41         80 €             dauerhaft*
*    Der Strukturausgleich wird rückwirkend, jedoch frühestens ab dem 1. Februar 2008 geleistet.“


                                                                           §2
                                                                      Inkrafttreten
                                         Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in
                                         Kraft.
                                         Berlin, den 24. Juni 2010
                                         [Unterschriften der Tarifvertragsparteien]
                                         Die Tarifvertragsparteien erklären zur Niederschrift:
                                         1. Niederschriftserklärung zu § 19 Abs. 2 a TVÜ-Bund:
                                             Eine Lehrkraft, die in eine individuelle Endstufe überge-
                                             leitet wurde, erhält nach einem Harmonisierungsschritt
                                             mindestens den Tabellenwert der für ihre Entgeltgruppe
                                             maßgebenden letzten Tabellenstufe, wenn dieser den Be-
                                             trag der neuen individuellen Endstufe übersteigt.
                                         2. Die Niederschriftserklärung zu Nr. 8 der Anlage 5 TVÜ-
                                            Bund wird aufgehoben.


                                                                                           GMBl 2010, S. 1251
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Nr. 62                              GMBl 2010                                  Seite 1253

                 M. Migration, Integration; Flüchtlinge;
                     Europäische Harmonisierung

                                 Erlass
           über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
                               – BAMF –
         Bezug: 1. Erlass vom 29.1.2004, Az.: M 3 – 125 442/13
                 2. Erlass vom 6.9.2004, Az.: M 3 – 125 442/13
                 3. Erlass vom 25.12.2004, Az.: M I 4 – 125 442/13
                 4. Erlass vom 22.6.2005, Az.: M I 4 – 125 442/13
                 5. Erlass vom 20.6.2008, Az.: M I 4 – 125 442/13
         Bedingt durch strukturelle Änderungen des Landes Nieder-
         sachsen bei seinen Erstaufnahmeeinrichtungen für Asylbe-
         werber hat das BAMF die Aufgaben zwischen seinen Au-
         ßenstellen in Niedersachsen neu verteilt.
         Ab 1. September 2010 übernimmt die Außenstelle Olden-
         burg zusätzlich zur bereits bestehenden Zuständigkeit von
         der Außenstelle Braunschweig federführend die Prozessfüh-
         rung für die Verwaltungsgerichte Braunschweig, Göttingen,
         Hannover und Lüneburg. Somit hat die Außenstelle Olden-
         burg die Federführung für alle niedersächsischen Verwal-
         tungsgerichte inne.
         Meinen Erlass über die Prozess- und Zustellungsbevoll-
         mächtigung der Außenstellen des BAMF vom 29.1.2004 än-
         dere ich daher wie folgt:

          Land    Verwaltungsgericht/      Neu                   Bisher
                  Oberverwaltungsgericht   zugeordnete           federfüh-
                                           federführende         rende
                                           Außenstelle           Außenstelle
          NI      VG Braunschweig          AS Oldenburg          Braun-
                  VG Göttingen             Klostermark 70-80     schweig
                  VG Hannover              26135 Oldenburg
                  VG Lüneburg              Tel.: (0441) 2060-0
                  OVG Lüneburg             Fax: (0441)
                                           2060-199

         Berlin, den 5. Oktober 2010
         M I 4 – 125 442/13


                        Bundesministerium des Innern
                                    Im Auftrag


                                     Hauser


                                                     GMBl 2010, S. 1253
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Seite 1254                                           GMBl 2010                                              Nr. 62


                            Bundesministerium der Finanzen

                   Bekanntmachung                         1.3	‚§ 51 Versichertenkreis und Voraussetzungen der Zu-
        der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)                   satzversicherung‘
       über die vom Verwaltungsrat der PBeaKK
                                                          1.3.1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
                gefassten Beschlüsse zur
          77. Änderung der Satzung PBeaKK                 	‚(5) Eine Aufnahme in die Pflegetagegeldstufe ist ab-
                                                            weichend von Absatz 1 nur für Mitglieder der Grund-
        – Bek. der BAnst PT v. 4.10.2010 – 102-1 –
                                                            versicherung zulässig. Für die Ehegattin bzw. den
                                                            Ehegatten der Mitglieder in der Grundversicherung
  77. Änderung der Satzung PBeaKK, beschlossen vom          ist die Versicherung nur zulässig, wenn sie auch in der
 Verwaltungsrat in der 4./IV. Sitzung am 16.9.2010; von     Grundversicherung versichert sind. Eine ruhende
   der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation         Mitgliedschaft bzw. eine ruhende Mitversicherung in
               genehmigt am 4.10.2010.                      der Grundversicherung genügt nicht. Eine Versiche-
„1    Die Satzung wird wie folgt geändert:                  rung von Kindern in der Pflegetagegeldstufe ist aus-
                                                            geschlossen. Die Aufnahme in die Pflegetagegeldstufe
1.1   ‚§ 14 Wechsel der Mitgliedergruppe‘                   oder der Abschluss weiterer Schritte ist nur bis zur
1.1.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:                     Vollendung des 70. Lebensjahres des Mitglieds bzw.
                                                            der in der Grundversicherung versicherten Ehegattin
	‚(4) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte oder          bzw. des Ehegatten möglich. Die Aufnahme in die
  Hinterbliebene, die der Gruppe B 1 angehören, kön-
                                                            Pflegetagegeldstufe kann erstmalig zum 1.1.2010 er-
  nen den Übertritt in die Gruppe A beantragen, wenn
                                                            folgen.‘
  ihre monatlichen Versorgungsbezüge ohne Zuschlä-
  ge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt     1.4    ‚§ 52 Beginn der Zusatzversicherung‘
  werden, das Grundgehalt einer Beamtin bzw. eines
                                                          1.4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
  Beamten in der ersten Stufe der Besoldungsgruppe A
  7 unterschreiten. Der Übertritt in die Gruppe A kann    	‚(1) Die Versicherung in den einzelnen Stufen bzw.
  außerdem beantragt werden aus Anlass einer Pflege-        Schritten der Zusatzversicherung beginnt mit dem
  bedürftigkeit bei einer notwendigen dauernden Un-         Ersten des Monats, der auf den Eingang des Aufnah-
  terbringung in Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten        meantrags folgt. Auf Antrag kann die Versicherung
  sowie Pflegeheimen oder, wenn wegen der Unterbrin-        auch zu einem späteren Zeitpunkt beginnen. Die Ver-
  gungskosten in Alten- oder Pflegeheimen Sozialhilfe       sicherung beginnt jedoch spätestens zum Ersten des
  in Anspruch genommen werden muss, so dass nur             dritten Monats, der auf den Monat des Eingangs des
  noch das gesetzlich zustehende Taschengeld zur Ver-
                                                            Antrags folgt.‘
  fügung steht. Ein Rücktritt in die Gruppe B 1 ist zu-
  lässig. Die Mitgliedschaft in der Gruppe A kann dann    1.5	‚§ 57 Leistungen aus der Zusatzversicherung für Ma-
  nicht wieder beantragt werden.‘                              terial- und Laborkosten bei Zahnersatz‘
1.2   ‚§ 28 Ausgleichszuschlag‘                           1.5.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
1.2.1 § 28 erhält folgende Fassung:                       	‚(1) Für gesondert berechnungsfähige Material- und
	’(1) Ein Ausgleichszuschlag wird von den Mitgliedern      Laborkosten bei Zahnersatz werden aus der Ergän-
  der Grundversicherung erhoben, deren Verwaltungs-         zungsstufe für jeden abgeschlossenen Schritt Leistun-
  aufwand nicht von der Deutschen Post AG, der Deut-        gen in Höhe von 30 vom Hundert des Rechnungsbe-
  schen Postbank AG, der Deutschen Telekom AG, der          trages für diese Kosten gezahlt, höchstens jedoch bis
  Bundesanstalt für Post und Telekommunikation              zur Höhe des Selbstbehalts, der nach Anrechnung der
  Deutsche Bundespost, der Unfallkasse Post und Tele-       zustehenden Leistungen der Postbeamtenkranken-
  kom, der Museumsstiftung Post und Telekommuni-            kasse aus der Grundversicherung, einer anderen
  kation oder der Bundesrepublik Deutschland zu tra-        Krankenversicherung, der Beihilfe oder eines sonsti-
  gen ist. Ein Ausgleichszuschlag wird nicht erhoben,       gen Kostenträgers verbleibt.
  sofern der Verwaltungsaufwand von anderer Seite ge-
                                                          	Material- und Laborkosten bei Zahnersatz im Sinne
  tragen wird.
                                                            dieses Paragraphen sind die Kosten für zahntechni-
	(2) Der Ausgleichszuschlag wird mit dem Ziel der          sche Leistungen und Materialien, die nach § 9 und § 4
  Deckung des für die Mitglieder und deren Mitversi-        Absatz 3 der Gebühren­ordnung für Zahnärzte vom
  cherten entstandenen Verwaltungsaufwandes berech-         22.10.1987 bei einer unter die Abschnitte C, F und K
  net. Die Rahmenvorgaben zur Berechnung des Aus-           und den Nummern 708 bis 710 des Gebührenver-
  gleichszuschlags sind in Anhang 7 näher beschrieben.      zeichnisses dieser Gebührenordnung fallenden zahn-
	(3) Die Höhe des Ausgleichszuschlags ergibt sich aus      ärztlichen Behandlung oder nach Ziffer 4 der Allge-
  der in Anhang 1 enthaltenen Beitragstabelle. Der          meinen       Bestimmungen       des     Einheitlichen
  Ausgleichszuschlag ist zusammen mit dem Beitrag           Bewertungsmaßstabs für zahnärztliche Leistungen in
  fällig.’                                                  der ab 1.1.1986 geltenden Fassung bei einer unter Teil
6

Nr. 62                           GMBl 2010                             Seite 1255

               5 dieses Bewertungsmaßstabs fallenden zahnärztli-
               chen Behandlung gesondert berechnungsfähig sind.
         	Für die zahnärztlichen Verrichtungen bei Zahnersatz
           werden aus der Zusatzversicherung keine Leistungen
           gezahlt.‘
         1.5.2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
         	‚(3) Keine Leistungen werden gezahlt für gesondert
           berechnungsfähige Material- und Laborkosten bei
           Zahnersatz, wenn die zum Zahnersatz führende
           Zahnbehandlung vor dem Versicherungsbeginn bzw.
           vor dem Beginn eines weiteren abgeschlossenen
           Schrittes begonnen wurde. § 55 Absatz 4 Buchstabe c
           bleibt unberührt.‘
         1.6   ’§ 82 Mitgliederinformation’
         1.6.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
         	‚(2) Über wesentliche Änderungen im Mitglied-
           schafts-, Beitrags- und Leistungsrecht sowie über
           wichtige Fragen von allgemeiner Bedeutung werden
           die Mitglieder durch die Mitgliederzeitschrift VITA-
           MIN oder in anderer geeigneter Form informiert.’
         1.7	’§ 87 Satzungsänderungen, Ausführungsbestimmun-
              gen’
         1.7.1 § 87 wird wie folgt gefasst:
         	‚(1) Die von dem Verwaltungsrat beschlossenen Sat-
           zungsänderungen (§ 4 Absatz 2 Ziffer 1) bedürfen der
           Genehmigung der Aufsicht.
         	(2) Der Verwaltungsrat kann Ausführungsbestim-
           mungen zu der Satzung erlassen. Diese bedürfen
           ebenfalls der Genehmigung der Aufsicht.
         	(3) Satzungsänderungen und Ausführungsbestim-
           mungen gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist,
           auch für die bestehenden Versicherungsverhältnisse.
         	(4) Satzungsänderungen und Ausführungsbestim-
           mungen treten – sofern nicht ein anderer Zeitpunkt
           bestimmt ist – mit Ablauf des ersten Tages der Be-
           kanntmachung in Kraft. Die Bekanntmachung erfolgt
           durch datierten und befristeten Aushang in den öf-
           fentlich zugänglichen Räumen der Geschäftsstellen
           der Postbeamtenkrankenkasse. Die Aushangfrist be-
           trägt zwei Wochen.
         	(5) Wird das Inkrafttreten auf einen vor der Bekannt-
           machung liegenden Zeitpunkt bestimmt, sind die für
           die Zulässigkeit einer Rückwirkung von Normen gel-
           tenden rechtlichen Maßgaben zu beachten.’
         2.    Inkrafttreten
         2.1	Die Änderungen zu Textziffer (Tz) 1.1 bis 1.5.2 treten
              am 1.11.2010 in Kraft.
         2.2	Die Änderungen zu Tz. 1.6 und 1.7 treten zum
              15.11.2010 in Kraft.“


                                                GMBl 2010, S. 1255
7

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
                                                                                                                                                                                                                                                              Seite 1256




                                     In Heimarbeit Beschäftigte und Auftraggeber/innen nach Wirtschaftszweigen und Ländern am Jahresende 2009
                                                                                       – Bek. d. BMAS v. 17.8.2009 – III a 5 – H – 32010 –

                    In Heimarbeit Beschäftigte und Auftraggeber/innen nach Wirtschaftszweigen und Ländern*) am Jahresende 2009
                                                          insgesamt, davon:      Baden-                                                        Mecklen-                           Rhein-
                                                                                                        Branden-                                           Nieder-   Nordrhein-          Saar-             Sachsen-   Schleswig-
                  Wirtschaftszweig                                               Württem- Bayern Berlin          Bremen Hamburg Hessen         burg-Vor-                           land-         Sachsen                           Thüringen
                                                                                                          burg                                             sachsen   Westfalen           land               Anhalt     Holstein
                                                                      weiblich    berg                                                         pommern                             Pfalz


                                                                                                                     A. In Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte

    Chemische und kunststoffverarbeitende Industrie           8.054      5.926      1.695    2.313    8        15       112      91     644            0       516        1.943     286     28        56         24          126         197
                       Feinkeramik und Glasgewerbe              626       471        170      311     0          0        0       0       1            0       100            0       0      0         0          0            0          44
       Eisen-, Metall-, Elektro- und optische Industrie       8.740      6.382      2.173    2.442    7          1       98       0     788           32       405        2.377     164      0        14          5          132         102
                                 Musikinstrumente               122         60         9       81     0          0        0       0       9            0         0            0       1      0        20          2            0           0
        Spielwaren, Christbaumschmuck, Souvenirs,
       Festartikel (ausgenommen Papier und Pappe)             1.817      1.476       447     1.139    0          0        0       0      48            0        31            6     100      0         4          0            7          35
                                      Schmuckwaren              894       629        292      398     0          0        0      52      13            0         0            1     110      0         0          0           26           2
                                     Holzverarbeitung         1.437      1.085       402      666     2          0        0       1     177            0         1          107      13      0        56          5            0           7
                      Papier- und Pappeverarbeitung           4.438      3.378       187     1.845   15        30         0      14     222            0       347        1.000     173      0         2         61          331         211
                                   Lederverarbeitung            666       507        197      197     0          0        0       0      70            0        26          128      31      0         2          2            4           9
                                              Schuhe          1.367       979         51     1.199    0          1        0       0       0            0        15           42      57      0         0          0            0           2
                                        Textilindustrie       1.031       905        473      443     4          0        0       0       2            0        24           44       9      1        21          0            4           6
                  Bekleidung, Wäsche, Heimtextilien           2.822      2.196       395     1.100   14          7        0       5     200            0       182          751     110      6        37          0            8           7
                        Nahrungs- und Genussmittel               80         62         3       18     0          0        1       0       0            0        18            0       0      0         0          0           37           3
                                                                                                                                                                                                                                                              GMBl 2010




                                      Büroheimarbeit          3.411      2.539       463      876     7          0        0      50     758            0        77          372     803      0         3          1            0           1
                                            Sonstiges         3.020      2.269       821      733     0          0        0      10     427            0       218          523     248      0         7         24            0           9
                                           Insgesamt         38.525    28.864       7.778   13.761   57        54       211      223   3.359          32     1.960        7.294    2.105    35       222        124          675         635


                                                                                                                     B. Auftraggeber/innen und Zwischenmeister/innen

    Chemische und kunststoffverarbeitende Industrie             665                  128      216     2          3        3       1      52            0        18          199      19      1         6          3            5           9
                       Feinkeramik und Glasgewerbe               72                   10       49     0          0        0       0       1            0         3            0       0      0         0          0            0           9
       Eisen-, Metall-, Elektro- und optische Industrie         952                  313      275     3          0        1       0      60            1         7          255      16      0         5          1            5          10
                                 Musikinstrumente                38                    2       24     0          0        0       0       3            0         0            0       0      0         8          1            0           0
        Spielwaren, Christbaumschmuck, Souvenirs,
       Festartikel (ausgenommen Papier und Pappe)               169                   27      123     0          0        0       0       2            0         4            1       6      0         2          0            1           3
                                      Schmuckwaren              113                   52       43     0          0        0       1       1            0         0            1      14      0         0          0            1           0
                                     Holzverarbeitung           154                   27       83     2          0        0       1       5            0         1           15       4      0        16          0            0           0
                      Papier- und Pappeverarbeitung             282                   36      122     2          1        0       1      18            0         5           69      12      0         1          2           10           3
                                   Lederverarbeitung             93                   24       29     0          0        0       0      15            0         2           15       3      0         2          0            2           1
                                              Schuhe             27                    5        9     0          1        0       0       0            0         2            3       6                0          0            0           1
                                        Textilindustrie         125                   29       68     3          0        0       0       1            0         2           12       0      1         4          1            2           2
                  Bekleidung, Wäsche, Heimtextilien             787                  106      406     3          0        0       3      38            0        21          156      31      4        12          0            6           1
                        Nahrungs- und Genussmittel                8                    1        1     0          0        1       0       0            0         3            0       0      0         0          0            1           1
                                      Büroheimarbeit            517                   48      107     1          0        0       6      36            0         9          214      93      0         2          0            1           0
                                            Sonstiges           172                   23       38     0          0        0       1      15            0        11           63      16      0         4          1            0           0
                                           Insgesamt          4.174                  831     1.593   16          5        5      14     247            1        88        1.003     220      6        62          9           34          40


*) Nach Angaben der Ämter für Arbeitsschutz bzw. der Gewerbeaufsichtsämter der Länder. Für das Jahr 2009 liegen für das Land
 Mecklenburg-Vorpommern keine Angaben zur anteiligen Zahl der weiblichen in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellten vor.
                                                                                                                                                                                                                                                              Nr. 62




                                                                                                                                                                                                                                         GMBl 2010, S. 1256
8

Nr. 62                                                            GMBl 2010                                               Seite 1257

            Bundesanstalt für Arbeitsschutz                               Es ist jedoch zu beachten, dass durch Biomonitoring eine
                 und Arbeitsmedizin                                     Aussage zum individuellen Risiko nicht möglich ist. Auch
                                                                        der Äquivalenzwert zum Akzeptanz- bzw. Toleranzwert
                                                                        gibt nicht das individuelle Risiko wieder.
Bekanntmachung von Empfehlungen für Biomonitoring
  bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen                       Diese Empfehlungen gelten für Tätigkeiten mit krebser-
                                                                        zeugenden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2, für die ar-
     – Bek. d. BMAS v. 2.8.2010 – III b 1 – 36628-1/52 –                beitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren existieren
                                                                        und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen.
Der Sachverständigenkreis „Biomonitoring“ des Ausschus-
                                                                        Es müssen für jeden Stoff bzw. jede Stoffgruppe stoffspezifi-
ses für Gefahrstoffe (AGS) hat Empfehlungen für arbeitsme-
                                                                        sche Begründungspapiere (Stoffdossiers) erstellt werden, aus
dizinisches Biomonitoring bei Tätigkeiten mit krebserzeu-
                                                                        denen nähere Informationen zu den einzelnen Verbindun-
genden Gefahrstoffen erarbeitet. Diese wurden vom AGS
                                                                        gen und Begründungen zu Wertsetzungen zu entnehmen
beschlossen und vom Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfA-
                                                                        sind.
Med) in seiner 4. Sitzung am 16. November 2009 bestätigt.
  Gemäß § 21 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
                                                                        Allgemeines
und § 9 Abs. 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen
Vorsorge (ArbMedVV) macht das Bundesministerium für                     Das arbeitsmedizinische Biomonitoring erlaubt, die indivi-
Arbeit und Soziales die anliegenden Empfehlungen bekannt.               duelle innere Belastung, die aus einer äußeren Exposition ge-
Anlässlich der Bekanntmachung weist das Bundesminis-                    genüber Gefahrstoffen resultiert, zu bewerten, indem die
terium für Arbeit und Soziales auf Folgendes hin: Diese                 Konzentrationen der Gefahrstoffe, deren Metaboliten oder
Empfehlungen von AGS und AfAMed zum Biomonito-                          biochemische bzw. biologische Effektparameter im biologi-
ring bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen                 schen Material von Arbeitnehmern gemessen werden. Als
sind rechtlich nicht verankert. Die Bekanntmachung löst                 Untersuchungsmaterialien stehen Blut- und Urinproben im
daher aus sich heraus keine rechtliche Verpflichtung aus                Vordergrund, die Ausatemluft und die Haare sind aus analy-
und entfaltet auch keine Vermutungswirkung.                             tischen Gründen wenig geeignet. Biomonitoring ist nach § 6
                                                                        Abs. 2 ArbMedVV Bestandteil der arbeitsmedizinischen
Präambel                                                                Vorsorgeuntersuchung. Eine detaillierte Beschreibung der
                                                                        Definition, der Durchführung, der Indikation und der Ziele
Für die Mehrzahl der krebserzeugenden Substanzen der Ka-                des biologischen Monitorings findet sich derzeit in der
tegorie K1 und K2 können derzeit keine Arbeitsplatzgrenz-               TRGS 710.
werte oder biologischen Grenzwerte abgeleitet werden. In
Ermangelung solcher Grenzwerte sind Bedingungen zu for-                    Mittels einer geeigneten Untersuchung im biologischen
mulieren, unter denen Beschäftigte, die an ihrem Arbeits-               Material kann festgestellt werden, ob eine im Vergleich zur
platz mit krebserzeugenden Gefahrstoffen umgehen, in ar-                Allgemeinbevölkerung zusätzliche Belastung vorliegt und
beitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMed-                   wenn ja, in welchem Ausmaß. Dadurch kann ein Beitrag zur
VV einbezogen werden müssen1. Der Ausschuss für Gefahr-                 Beurteilung des gesundheitlichen Risikos geleistet werden,
stoffe hat in seiner Projektgruppe Risikoakzeptanz ein neues            vergleichbar einer Blutfettbestimmung zur Beurteilung des
Konzept für die Beurteilung von Luftbelastungen durch                   Herzinfarktrisikos. Dafür müssen Werte zur Beurteilung
krebserzeugende Arbeitsstoffe und die Ableitung von dar-                vorliegen. Sofern biologische Grenzwerte vorhanden sind,
aus resultierenden Maßnahmen erarbeitet2. Dabei wurden                  erlauben diese eine quantitative Beurteilung der gesundheit-
stoffübergreifende Risikogrenzen definiert (Akzeptanzrisi-              lichen Gefährdung durch die Exposition. Durch Maßnah-
ko 4:10000 bzw. 4:100000, Toleranzrisiko 4:1000), anhand                men der Prävention (Expositionsminderung, Absaugvor-
derer der AGS auf der Basis von Expositions-Risiko-Bezie-               richtungen, persönlicher Körperschutz) kann dieses Risiko
hungen stoffspezifische Konzentrationsgrenzwerte für die                vermindert werden. Im Vergleich zum Ambient Monitoring
Luft am Arbeitsplatz ableiten wird. Um die komplementä-                 (Luftmessung) hat das biologische Monitoring den Vorteil,
ren Informationen zu nutzen, die aus der Anwendung des                  dass individuelle Faktoren (Möglichkeiten der Aufnahme
Biomonitorings resultieren können, sollen auf der Basis von             von Gefahrstoffen über die Haut, unterschiedliches Atem-
Expositions-Risiko-Beziehungen arbeitsmedizinische Äqui-                minutenvolumen, individuelle Stoffwechselleistungen usw.)
valenzwerte im biologischen Material abgeleitet werden, die             erfasst werden können.
dem Akzeptanzrisiko bzw. Toleranzrisiko entsprechen. So-                   Etwa ein Drittel aller Substanzen, die in nationalen und
fern Expositions-Risiko-Beziehungen vom AGS noch nicht                  internationalen Grenzwertlisten aufgeführt sind, gelten als
verabschiedet wurden, und damit auch keine arbeitsmedizi-               hautresorptiv. Stoffe, die nicht in derartigen Listen gekenn-
nischen Äquivalenzwerte im biologischen Material abgelei-               zeichnet oder erfasst sind, können in resorptionsfördernden
tet werden können, werden übergangsweise Referenzwerte                  Gemischen, bei verminderter Barrierefunktion der Haut
der jeweiligen krebserzeugenden Arbeitsstoffe im biologi-               oder über Hautverletzungen aufgenommen werden. Dies ist
schen Material (z.B. BAR-Werte) für die Beurteilung der in-             besonders bedeutsam, wenn systemische toxische Effekte im
neren Belastung herangezogen. Die vorliegende Empfehlung                Vordergrund stehen. Derzeit ist das biologische Monitoring
dient der Umsetzung in der Praxis.                                      immer noch das einzige Instrument, um das daraus resultie-
                                                                        rende Gesundheitsrisiko zu erfassen. Auch der orale Auf-
1   Empfehlung von AGS und AfAMed, rechtlich nicht verbindlich.         nahmepfad, insbesondere bei staubförmigen Stoffen wie Me-
2   Bekanntmachung 910: Risikowerte und Exposition-Risiko-Beziehungen   tallen und polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
    für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Arbeitsstoffen vom Juni 2008
    (http://www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Gefahrstoffe/TRGS/Be-         (PAK), kann ausschließlich über das Biomonitoring erfasst
    kanntmachung-910.html), rechtlich nicht verankert.                  werden.
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Seite 1258                                                        GMBl 2010                                                               Nr. 62

Das Biomonitoring hat eine besondere Bedeutung bei:                    1.     Referenzwert
–– Arbeitsschwere (erhöhtes Atemminutenvolumen)                        Der Referenzwert für einen chemischen Stoff in einem
–– Umgang mit hautresorbierbaren Arbeitsstoffen                        Körpermedium ist ein Wert, der aus einer Reihe von ent-
                                                                       sprechenden Messwerten einer Stichprobe aus einer defi-
–– Arbeitsbedingungen, die die Hautresorption fördern                  nierten Bevölkerungsgruppe nach einem vorgegebenen
   (Temperatur, Stoffgemische, Hautkrankheiten etc.)                   statistischen Verfahren abgeleitet wird.
–– Umgang mit Stoffen, die am Arbeitsplatz staubförmig                 (Bundesgesundheitsbl. 1996, 39(6), 221–224)
   auftreten (orale oder dermale Aufnahme)                               Es handelt sich dabei um einen rein statistisch definierten
–– Umgang mit Stoffen mit langer biologischer Halbwerts-               Wert, der die Konzentration dieses Stoffes im betreffenden
   zeit                                                                Körpermedium für diese Bevölkerungsgruppe zum Zeit-
                                                                       punkt der Untersuchung beschreibt. Ihm kommt per se kei-
–– Arbeiten unter besonderen Bedingungen (Überdruck,                   ne gesundheitliche Bedeutung zu. Falls relevant und die Da-
   Hitze, Reparatur und Wartung …)                                     ten verfügbar sind, werden bedeutsame außerberufliche
–– Alternative Arbeitszeitmodelle (> 8 Stunden/Tag; > 5                Einflussfaktoren berücksichtigt, z.B. Alter, Geschlecht,
   Tage/Woche)                                                         Rauchgewohnheiten.

–– Beurteilung der Effektivität individueller, präventiver, ri-           Eine Erhöhung des Krebsrisikos im Vergleich zur beruf-
   sikominimierender Maßnahmen                                         lich nicht belasteten Allgemeinbevölkerung ist anzunehmen/
                                                                       zu befürchten, wenn die innere Belastung eindeutig4 über
–– Risikobeurteilung für besonders gefährdete Arbeitneh-               der Hintergrundbelastung der Allgemeinbevölkerung liegt.
   mer (Personen mit Aus­scheidungs­störungen, Stoffwech-
   selbesonderheiten, Vorerkrankungen u.a.)                               Die meisten der am Arbeitsplatz auftretenden krebserzeu-
                                                                       genden Substanzen kommen auch in der Umwelt vor. Sie
–– Abschätzung des Risikos nach unfallartiger Kontamina-               werden deshalb von der Allgemeinbevölkerung aus der Um-
   tion (Störfälle)                                                    welt aufgenommen und führen zu einer mittels Biomonito-
–– Tätigkeiten in Bereichen mit stark schwankenden Luft-               ring nachweisbaren Belastung der Bevölkerung. Die Kennt-
   konzentrationen                                                     nis dieser unter den gegenwärtigen Bedingungen
                                                                       unvermeidbaren Hintergrundbelastung ist für die arbeitsme-
                                                                       dizinische Beurteilung von größter Bedeutung. Nur bei ihrer
Biomonitoring bei krebserzeugenden Stoffen                             Kenntnis lässt sich mittels Biomonitoring die Frage beant-
Für krebserzeugende Substanzen der Kategorie K1 und K2                 worten, ob es am Arbeitsplatz zu einer zusätzlichen Belas-
können derzeit keine gesundheitsbasierten Grenzwerte ab-               tung durch krebserzeugende Substanzen kommt.
geleitet werden. In Ermangelung solcher Grenzwerte sind                  Zur Beurteilung der Gefahrstoffbelastung der Allgemein-
Bedingungen zu formulieren, unter denen Beschäftigte, die              bevölkerung zieht man die oben definierten Referenzwerte
an ihrem Arbeitsplatz mit krebserzeugenden Gefahrstoffen               heran. Mathematisch sind sie im Allgemeinen definiert als
umgehen, in arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen                 das 95. Perzentil für die betreffende Gefahrstoffkonzentrati-
nach ArbMedVV einbezogen werden müssen (Pflichtunter-                  on in den Körperflüssigkeiten der Allgemeinbevölkerung.
suchung3).                                                             Der Referenzwert bedeutet, dass 95 Prozent der Messwerte
   Die Projektgruppe Risikoakzeptanz des AGS hat stoff-                bei einer für die Gesamtbevölkerung repräsentativen Stich-
übergreifende Risikogrenzen für Tätigkeiten mit krebser-               probe unter diesem Wert liegen. Nach dieser Definition kön-
zeugenden Gefahrstoffen vorgeschlagen: Ein Akzeptanzrisi-              nen 5 Prozent der Allgemeinbevölkerung diesen Wert über-
ko – übergangsweise von 4:10.000, und spätestens ab 2018               schreiten.
von 4:100.000 – unterhalb dessen ein Risiko akzeptiert und               Findet sich bei beruflich Belasteten eine ähnliche Vertei-
oberhalb dessen ein Risiko unter Einhaltung der im Maß-                lung, kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine zu-
nahmenkatalog spezifizierten Maßnahmen toleriert wird,                 sätzliche berufliche Belastung vorliegt.
sowie ein Toleranzrisiko von 4:1000, oberhalb dessen ein Ri-
siko nicht tolerabel ist. Die Risiken beziehen sich auf eine
Arbeitslebenszeit von 40 Jahren bei einer kontinuierlichen             2.	Arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum
arbeitstäglichen Exposition. Die Risikobeurteilungen der                   Akzeptanzrisiko
Projektgruppe beziehen sich auf Ergebnisse von Luftmes-
                                                                       Der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Akzep-
sungen.
                                                                       tanzrisiko ist diejenige Konzentration eines krebserzeu-
  Um die oben zitierten Vorteile des Biomonitorings in der             genden Arbeitsstoffes beziehungsweise seiner Metaboliten
Praxis umzusetzen, werden im Hinblick auf die Zuordnung                in Körperflüssigkeiten, die bei einer ausschließlich inhala-
des Risikobereichs folgende Werte zur Beurteilung vorge-               tiven Exposition der Konzentration des Arbeitsstoffes in
schlagen:                                                              der Luft entspricht, bei der das Akzeptanzrisiko erreicht
                                                                       ist.
1. Referenzwert
2. Arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum Akzeptanz-                     Solange eine Luftkonzentration, die dem Akzeptanzri-
   risiko                                                              siko entspricht, vom AGS nicht definiert wurde, orien-
                                                                       tiert sich der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum
3. Arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum Toleranz­
   risiko
                                                                       4    Bis zur Festlegung geeigneter risikobasierter Werte ist den jeweiligen
                                                                            stoffspezifischen Begründungspapieren zu entnehmen, wann eine solche
3   Empfehlung von AGS und AfAMed, rechtlich nicht verbindlich.             Erhöhung anzunehmen ist.
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