GMBl Nr. 62 2010
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 62 vom 8. November 2010
Nr. 62 GMBl 2010 Seite 1259
Akzeptanzrisiko am Referenzwert der Allgemeinbevölke- Wird eine Tätigkeit mit kanzerogenen Gefahrstoffen fest-
rung, ohne dass in diesem Fall eine Aussage zum Risiko gestellt, wird geprüft, ob ein arbeitsmedizinischer Äquiva-
abgeleitet werden kann. lenzwert zum Akzeptanzrisiko existiert. Hat der AGS noch
Ob der an einem Referenzwert orientierend abgeleitete ar- keine Akzeptanzkonzentration abgeleitet, so wird für die
beitsmedizinische Äquivalenzwert zum Akzeptanzrisiko Beurteilung der Referenzwert herangezogen. Zusätzlich ist
eindeutig überschritten ist, lässt sich allgemein gültig nicht stets zu prüfen, ob ggf. eine Vorsorgeuntersuchung auf
festlegen, weil Einflussfaktoren wie die Verteilung der Werte Grund anderer Wirkungen durchzuführen ist.
innerhalb des Referenzkollektivs, die analytische Bestimm-
barkeit, die Toxikokinetik, die Validität des Bestimmungs- Existiert ein arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum
verfahrens und arbeitsmedizinische Aspekte stoffspezifisch Akzeptanzrisiko bzw. übergangsweise ein Referenzwert, er-
berücksichtigt werden müssen. In den stoffspezifischen Be- folgt eine Pflichtuntersuchung mit Biomonitoring6.
gründungspapieren wird festgelegt und erläutert, wann von
einer eindeutigen Überschreitung auszugehen ist. Die Bei Überschreiten des arbeitsmedizinischen Äquivalenz-
stoffspezifischen Begründungspapiere werden vom Arbeits- wertes zum Akzeptanzrisiko bzw. übergangsweise des Refe-
kreis Biomonitoring in Abstimmung mit dem AfAMed und renzwertes müssen abzuleitende Maßnahmen auf der Basis
dem Unterausschuss „Bewertung von Gefahrstoffen“ des
einer erneuten Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
AGS erarbeitet.
Wird der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Ak-
zeptanzrisiko bzw. Referenzwert nicht überschritten, resul-
3. Arbeitsmedizinischer Äquivalenzwert zum
Toleranzrisiko tieren keine weiteren Maßnahmen, insbesondere keine wei-
teren Pflichtuntersuchungen, sofern die Bedingungen, die
Der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Toleranzri-
zum Zeitpunkt der Gefährdungsbeurteilung herrschten, sich
siko ist diejenige Konzentration eines krebserzeugenden
Arbeitsstoffes beziehungsweise seiner Metaboliten in Kör- nicht verändern.
perflüssigkeiten, die bei einer ausschließlich inhalativen Wird der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Tole-
Exposition der Konzentration des Arbeitsstoffes in der ranzrisiko überschritten, muss eine unverzügliche Einlei-
Luft entspricht, bei der das Toleranzrisiko erreicht ist.
tung präventiver Maßnahmen erfolgen (s.o.).
Solange eine Luftkonzentration, die dem Toleranzrisiko
entspricht, vom AGS nicht definiert wurde, werden Ist der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Tole-
stoffspezifische arbeitsmedizinische Äquivalenzwerte ranzrisiko nicht überschritten, sind arbeitsplatzhygienische
zum Toleranzrisiko beschrieben, die sich vorwiegend an Maßnahmen zur Reduktion der Belastung einzuleiten.
vorgesehenen Risikoabstufungen und an der Höhe des
Krebsrisikos orientieren, sowie die Toxizität deterministi-
Anlage 1:
scher Wirkungen berücksichtigen.
Die sich aus einer Überschreitung des arbeitsmedizini- K1/K2 Stoffe nach § 4 Abs. 1 ArbMedVV i.V.m. Teil 1 Abs. 1
schen Äquivalenzwertes zum Toleranzrisiko ergebenden Nr. 1 des Anhangs zur ArbMedVV, für die derzeit ein Bio-
Empfehlungen an den Arbeitgeber für unverzüglich einzu- monitoring möglich ist:
leitende Maßnahmen sind stoffspezifisch festzulegen.
– Acrylnitril
Ob der arbeitsmedizinische Äquivalenzwert zum Tole-
ranzrisiko überschritten ist, lässt sich allgemein gültig nicht – Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
festlegen, weil Einflussfaktoren durch die analytische Be-
– Arsen und Arsenverbindungen
stimmbarkeit, die Toxikokinetik und die Validität des Be-
stimmungsverfahrens und arbeitsmedizinische Aspekte – Benzol
stoffspezifisch berücksichtigt werden müssen. In den
stoffspezifischen Begründungspapieren wird festgelegt und – Beryllium
erläutert, wann von einer Überschreitung auszugehen ist.
Die stoffspezifischen Begründungspapiere werden vom Ar- – Blei und anorganische Bleiverbindungen
beitskreis „Biomonitoring“ in Abstimmung mit dem – Cadmium und Cadmiumverbindungen
AfAMed und dem Unterausschuss „Bewertung von Gefahr-
stoffen“ des AGS erarbeitet. – Chrom-VI-Verbindungen
– Nickel und Nickelverbindungen
Praktische Umsetzung und Ablaufschema5
– Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyroly-
Die praktische Umsetzung bezieht sich zunächst auf die
seprodukte aus organischem Material)
krebserzeugenden Gefahrstoffe des Anhangs Teil 1 Abs. 1
Nr. 1 der ArbMedVV. – Trichlorethen
Sofern im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung eine Tä-
– Vinylchlorid
tigkeit mit kanzerogenen Arbeitsstoffen nicht festgestellt
wird, ist zu prüfen, ob Angebots- oder Pflichtuntersuchun-
gen aufgrund anderer Regelungen durchzuführen sind.
5 Siehe Anlage 2. 6 Empfehlung von AGS und AfAMed, rechtlich nicht verbindlich.
Seite 1260 GMBl 2010 Nr. 62
Anlage 2: Ablaufschema
Biomonitoring als Instrument der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei
Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen
Gefährdungsbeurteilung
nein Tätigkeit mit
ja
kanzerogenen Arbeitsstoffen
Prüfung ob Angebots- oder Prüfung ob Äquivalenzwert nein
Pflichtuntersuchungen zum Akzeptanzrisiko
aufgrund anderer existiert (TRGS 903) * ggf. Vorsorgeuntersuchung
Regelungen auf Grund anderer Wirkungen
ja
Pflichtuntersuchung** mit Biomonitoring
Keine weiteren
Pflichtuntersuchungen ja
Einhaltung des Äquivalenzwerts
solange gleiche zum Akzeptanzrisiko*
Bedingungen
nein
Präventive
Unverzügliche Einleitung Maßnahmen für ein
Überschreitung des nein mittleres Risiko
präventiver Maßnahmen für ein ja Äquivalenzwerts zum
hohes Risiko nach nach Bekanntm. 910
Bekanntmachung 910 Toleranzrisiko vom Juni 2008
vom Juni 2008
* Äquivalenzwert zum Akzeptanzrisiko = Referenzwert, falls vom AGS noch keine Akzeptanzkonzentration definiert wurde.
* Äquivalenzwert zum Akzeptanzrisiko = Referenzwert, falls vom AGS noch keine Akzeptanzkonzentration definiert wurde.
****Empfehlung von AGS
Empfehlung und AfAMed,
von AGS rechtlich
und AfAMed, nicht verbindlich.
rechtlich nicht verbindlich.
GMBl 2010, S. 1257
Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Ausnahmegenehmigung (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und ordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286), lasse ich aus-
das Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rückstände nahmsweise zu, dass von der Pilze Wohlrab e.K., 85307 Ent-
bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten rischenbrunn, Pfifferlinge, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg
DEET enthalten, in die Bundesrepublik Deutschland einge-
– Bek. d. BVL v. 23.9.2010 – 101 – 222-8140-3/2485 –
führt und in den Verkehr gebracht werden dürfen.
Der Pilze Wohlrab e.K., 85307 Entrischenbrunn, ist Folgen-
Die amtliche Beobachtung erfolgt durch das Bayerische
des mitgeteilt worden:
Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut- (LGL), Eggenreuther Weg 43, 91058 Erlangen. Sie wird auf
termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt- Kosten des Antragstellers durchgeführt.
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch
die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei- Der Beginn der Einfuhr und des Inverkehrbringens der
le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft Pfifferlinge ist der für die amtliche Beobachtung zuständigen
und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi- Behörde und mir bis zum 29. Oktober 2010 schriftlich anzu-
gung: zeigen.
Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 29. September 2010
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung, bis zum 28. September 2013; sie kann jederzeit aus wichti-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 gem Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
Nr. 62 GMBl 2010 Seite 1261
Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-
die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah- termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-
men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer- machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch
den darf. die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-
le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft
GMBl 2010, S. 1260
und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-
gung:
Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
Ausnahmegenehmigung LFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass von der Döhler
gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und GmbH, 64204 Darmstadt, ein Grundstoff zur Herstellung
das Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rückstände eines koffeinhaltigen Molkenmischerzeugnisses mit 300
bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin, das von der Müller
Sachsen GmbH, 01454 Leppersdorf, hergestellt und von der
– Bek. d. BVL v. 4.10.2010 – 101 – 222-8140-3/2481 – Sachsenmilch AG, 01454 Leppersdorf, in den Verkehr ge-
bracht werden soll, hergestellt und in den Verkehr gebracht
Der Beeren-, Wild-, Feinfrucht GmbH, 08237 Steinberg, ist
wird.
Folgendes mitgeteilt worden:
Der Grundstoff muss den vom Grundstoffhersteller mit
Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-
Schreiben vom 1. Dezember 2009 gemachten Angaben ent-
termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-
sprechen.
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch
die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei- Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:
le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft
1. Der Entwurf des Etikettes bzw. des Packungsaufdruckes
und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-
gung: sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial
sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses
Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit der mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör-
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung, de zur Prüfung vorzulegen.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver- 2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver-
ordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286), lasse ich aus- kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den
nahmsweise zu, dass von der Beeren-, Wild-, Feinfrucht dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.
GmbH, 08237 Steinberg, Pfifferlinge, die Rückstände bis zu 3. Da das Enderzeugnis mehr als 150 mg/l Koffein enthält,
1,0 mg/kg DEET enthalten, in die Bundesrepublik Deutsch- ist auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar fol-
land eingeführt und in den Verkehr gebracht werden dürfen.
gender Hinweis anzubringen: „Erhöhter Koffeingehalt
Die amtliche Beobachtung erfolgt durch das Landratsamt [Koffeingehalt in mg/100 ml]“.
Vogtlandkreis, Lebensmittelüberwachungs- und Veteri-
4. Im Rahmen der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist zu-
näramt, Stephanstraße 9, 08606 Oelsnitz. Sie wird auf Kos-
sätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 der Lebensmittelkenn-
ten des Antragstellers durchgeführt.
zeichnungs-Verordnung (LMKV) vorgeschriebenen An-
Der Beginn der Einfuhr und des Inverkehrbringens der gaben für Getränke, die im verzehrsfertigen Zustand
Pfifferlinge ist der für die amtliche Beobachtung zuständigen mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, hinreichend
Behörde und mir bis zum 17. November 2010 schriftlich an- darüber zu informieren, dass
zuzeigen.
–– beim Konsum größerer Mengen derartiger Getränke
Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 11. Oktober 2010 im Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher Betäti-
bis zum 10. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem gung oder mit dem Genuss von alkoholischen Ge-
Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden. tränken unerwünschte Wirkungen nicht ausgeschlos-
Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf sen werden können,
die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah- –– derartige Getränke, insbesondere in größeren Men-
men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-
gen, nicht für Kinder, Schwangere, Stillende und Kof-
den darf.
fein-empfindliche Personen zu empfehlen sind.
GMBl 2010, S. 1261
Die amtliche Beobachtung der Döhler GmbH, 64204
Darmstadt, erfolgt durch den Landesbetrieb Hessisches
Landeslabor, Behördenzentrum Land, Schubertstraße 60,
35392 Gießen. Sie wird auf Kosten des Antragstellers durch-
Ausnahmegenehmigung geführt.
nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und
Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Molkenmischer- Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens
zeugnisses mit 300 mg/l Koffein und mit Zusatz von Tau- des Erzeugnisses ist der für die amtliche Beobachtung zu-
rin sowie für das Herstellen und Inverkehrbringen eines ständigen Behörde und mir bis zum 30. November 2010
Grundstoffes für dieses Molkenmischerzeugnis schriftlich anzuzeigen.
– Bek. d. BVL v. 4.10.2010 – 101 – 312 – 6412 – 5/317 – Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei-
len. Liegt eine wesentliche Rezepturänderung vor, ist das Er-
Der Döhler GmbH, 64204 Darmstadt, ist Folgendes mit- zeugnis erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi-
geteilt worden: gung geändert oder eine neue erteilt wurde.
Seite 1262 GMBl 2010 Nr. 62
Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 8. Oktober 2010 bis Die amtliche Beobachtung der Müller Sachsen GmbH und
zum 7. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem der Sachsenmilch AG erfolgt durch das Lebensmittelüber-
Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden. wachungs- und Veterinäramt Bautzen, Bahnhofstraße 9,
02625 Bautzen. Sie wird auf Kosten des Antragstellers
Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf
durchgeführt.
die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-
men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer- Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens
den darf. des Erzeugnisses ist der für die amtliche Beobachtung zu-
ständigen Behörde und mir bis zum 30. November 2010
Der Müller Sachsen GmbH, 01454 Leppersdorf, und der
schriftlich anzuzeigen.
Sachsenmilch AG, 01454 Leppersdorf, ist Folgendes mitge-
teilt worden: Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei-
len. Liegt eine wesentliche Rezepturänderung vor, ist das Er-
Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-
zeugnis erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi-
termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-
gung geändert oder eine neue erteilt wurde.
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch
die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei- Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 8. Oktober 2010 bis
le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft zum 7. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem
und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi- Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
gung:
Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf
Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-
LFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass ein koffeinhaltiges men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-
Molkenmischerzeugnis mit 300 mg/l Koffein und mit Zu- den darf.
satz von Taurin von der Müller Sachsen GmbH, 01454 Lep-
persdorf, aus einem Grundstoff der Döhler GmbH, 64295 GMBl 2010, S. 1261
Darmstadt, hergestellt und von der Sachsenmilch AG, 01454
Leppersdorf, in den Verkehr gebracht werden soll.
Das verzehrsfertige Erfrischungsgetränk muss den von Ausnahmegenehmigung
der zu Beginn des Verfahrens beteiligten T.M.A. Handelsge- nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und
sellschaft mbH mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 und Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Molkenmischer-
23. Februar 2010 sowie den von der Unternehmensgruppe zeugnisses mit 300 mg/l Koffein und mit Zusatz von Tau-
Theo Müller GmbH & Co. KG mit E-Mail vom 26. März rin sowie für das Herstellen und Inverkehrbringen eines
2010, korrigiert mit E-Mail vom 13. September 2010, und 14. Grundstoffes für dieses Molkenmischerzeugnis
April 2010 gemachten Angaben entsprechen.
– Bek. d. BVL v. 4.10.2010 – 101 – 312 – 6412 – 5/318 –
Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:
Der Döhler GmbH, 64204 Darmstadt, ist Folgendes mitge-
1. Der Entwurf des Etikettes bzw. des Packungsaufdruckes
teilt worden:
sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial
sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-
der mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör- termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-
de zur Prüfung vorzulegen. machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch
die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-
2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver- le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft
kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-
dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. gung:
3. Da das Enderzeugnis mehr als 150 mg/l Koffein enthält, Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
ist auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar fol- LFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass von der Döhler
gender Hinweis anzubringen: „Erhöhter Koffeingehalt GmbH, 64204 Darmstadt, ein Grundstoff zur Herstellung
[Koffeingehalt in mg/100 ml]“. eines koffeinhaltigen Molkenmischerzeugnisses mit 300
4. Im Rahmen der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist zu- mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin, das von der Müller
sätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 der Lebensmittelkenn- Sachsen GmbH, 01454 Leppersdorf, hergestellt und von der
zeichnungs-Verordnung (LMKV) vorgeschriebenen An- Sachsenmilch AG, 01454 Leppersdorf, in den Verkehr ge-
gaben für Getränke, die im verzehrsfertigen Zustand bracht werden soll, hergestellt und in den Verkehr gebracht
wird.
mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, hinreichend
darüber zu informieren, dass Der Grundstoff muss den vom Grundstoffhersteller mit
Schreiben vom 1. Dezember 2009 gemachten Angaben ent-
–– beim Konsum größerer Mengen derartiger Getränke
sprechen.
im Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher Betäti-
gung oder mit dem Genuss von alkoholischen Ge- Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:
tränken unerwünschte Wirkungen nicht ausgeschlos-
1. Der Entwurf des Etikettes bzw. des Packungsaufdruckes
sen werden können,
sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial
–– derartige Getränke, insbesondere in größeren Men- sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses
gen, nicht für Kinder, Schwangere, Stillende und Kof- der mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör-
fein-empfindliche Personen zu empfehlen sind. de zur Prüfung vorzulegen.
Nr. 62 GMBl 2010 Seite 1263
2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver- Das verzehrsfertige Erfrischungsgetränk muss den von
kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den der zu Beginn des Verfahrens beteiligten T.M.A. Handelsge-
dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. sellschaft mbH mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 und
3. Da das Enderzeugnis mehr als 150 mg/l Koffein enthält, 23. Februar 2010 sowie den von der Unternehmensgruppe
ist auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar fol- Theo Müller GmbH & Co. KG mit E-Mail vom 26. März
gender Hinweis anzubringen: „Erhöhter Koffeingehalt 2010 und 14. April 2010 gemachten Angaben entsprechen.
[Koffeingehalt in mg/100 ml]“. Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:
4. Im Rahmen der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist zu- 1. Der Entwurf des Etikettes bzw. des Packungsaufdruckes
sätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 der Lebensmittelkenn- sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial
zeichnungs-Verordnung (LMKV) vorgeschriebenen An- sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses
gaben für Getränke, die im verzehrsfertigen Zustand
der mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör-
mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, hinreichend
de zur Prüfung vorzulegen.
darüber zu informieren, dass
2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver-
–– beim Konsum größerer Mengen derartiger Getränke
kehrsverordnung (ZVerkV) aufge-führt sind, müssen den
im Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher Betäti-
gung oder mit dem Genuss von alkoholischen Ge- dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.
tränken unerwünschte Wirkungen nicht ausgeschlos- 3. Da das Enderzeugnis mehr als 150 mg/l Koffein enthält,
sen werden können, ist auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar fol-
–– derartige Getränke, insbesondere in größeren Men- gender Hinweis anzubringen: „Erhöhter Koffeingehalt
gen, nicht für Kinder, Schwangere, Stillende und Kof- [Koffeingehalt in mg/100 ml]“.
fein-empfindliche Personen zu empfehlen sind.
4. Im Rahmen der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist zu-
Die amtliche Beobachtung der Döhler GmbH, 64204 sätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 der Lebensmittelkenn-
Darmstadt, erfolgt durch den Landesbetrieb Hessisches zeichnungs-Verordnung (LMKV) vorgeschriebenen An-
Landeslabor, Behördenzentrum Land, Schubertstraße 60, gaben für Getränke, die im verzehrsfertigen Zustand
35392 Gießen. Sie wird auf Kosten des Antragstellers durch- mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, hinreichend
geführt.
darüber zu informieren, dass
Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens
–– beim Konsum größerer Mengen derartiger Getränke
des Erzeugnisses ist der für die amtliche Beobachtung zu-
ständigen Behörde und mir bis zum 30. November 2010 im Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher Betäti-
schriftlich anzuzeigen. gung oder mit dem Genuss von alkoholischen Ge-
tränken unerwünschte Wirkungen nicht ausgeschlos-
Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei- sen werden können,
len. Liegt eine wesentliche Rezepturänderung vor, ist das Er-
zeugnis erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi- –– derartige Getränke, insbesondere in größeren Men-
gung geändert oder eine neue erteilt wurde. gen, nicht für Kinder, Schwangere, Stillende und Kof-
Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 8. Oktober 2010 bis fein-empfindliche Personen zu empfehlen sind.
zum 7. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem Die amtliche Beobachtung der Müller Sachsen GmbH und
Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden. der Sachsenmilch AG erfolgt durch das Lebensmittelüber-
Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf wachungs- und Veterinäramt Bautzen, Bahnhofstraße 9,
die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah- 02625 Bautzen. Sie wird auf Kosten des Antragstellers
men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer- durchgeführt.
den darf.
Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens
Der Müller Sachsen GmbH, 01454 Leppersdorf, und der des Erzeugnisses ist der für die amtliche Beobachtung zu-
Sachsenmilch AG, 01454 Leppersdorf, ist Folgendes mitge- ständigen Behörde und mir bis zum 30. November 2010
teilt worden: schriftlich anzuzeigen.
Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut- Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei-
termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt- len. Liegt eine wesentliche Rezepturänderung vor, ist das Er-
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch
zeugnis erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi-
die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-
gung geändert oder eine neue erteilt wurde.
le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi- Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 8. Oktober 2010 bis
gung: zum 7. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem
Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
LFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass ein koffeinhaltiges Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf
Molkenmischerzeugnis mit 300 mg/l Koffein und mit Zu- die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-
satz von Taurin von der Müller Sachsen GmbH, 01454 Lep- men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-
persdorf, aus einem Grundstoff der Döhler GmbH, 64295
den darf.
Darmstadt, hergestellt und von der Sachsenmilch AG, 01454
Leppersdorf, in den Verkehr gebracht werden soll. GMBl 2010, S. 1262
Seite 1264 GMBl 2010 Nr. 62
Ausnahmegenehmigung Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des LFGB für die Einfuhr LFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass von der AYANDA
und das Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rück- GmbH & Co. KG, 16928 Pritzwalk, ein Nahrungsergän-
stände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten zungsmittel mit Zusatz von Lycopin hergestellt und in den
Verkehr gebracht und von der WÖRWAG PHARMA
– Bek. d. BVL v. 5.10.2010 – 101 – 222-8140-3/2489 –
GmbH & Co.KG, 71034 Böblingen, in den Verkehr ge-
Der KÜNDIG Nahrungsmittel GmbH & Co. KG Deutsch- bracht wird.
land, 98617 Ritschenhausen, ist Folgendes mitgeteilt wor- Das Lebensmittel muss den vom Antragsteller mit Schrei-
den: ben vom 26. August 2009 und 15. Juli 2010 gemachten Anga-
Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut- ben entsprechen. Die Zutaten des Lebensmittels, die in der
termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt- Zusatzstoff-Verkehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind,
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch müssen den dort festgelegten Reinheitsanforderungen ent-
die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei- sprechen.
le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft Für die Ausnahmegenehmigung gilt folgende Auflage:
und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-
gung: Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke
sowie Entwürfe für eventuell vorhandenes Werbematerial
Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit
sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Lebensmittels
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung,
der mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behörde
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
zur Prüfung vorzulegen.
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286), lasse ich aus- Die amtliche Beobachtung des Herstellens und Inverkehr-
nahmsweise zu, dass von der KÜNDIG Nahrungsmittel bringens durch die AYANDA GmbH & Co. KG, 16928
GmbH & Co. KG Deutschland, 98617 Ritschenhausen, Pritzwalk, erfolgt durch den Landkreis Prignitz, Geschäfts-
Pfifferlinge, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthal- bereich IV, Sachbereich Veterinäraufsicht und Verbraucher-
ten, in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und in schutz, Berliner Str. 49, 19348 Perleberg, und wird auf Kos-
den Verkehr gebracht werden dürfen. ten des Antragstellers durchgeführt.
Die amtliche Beobachtung erfolgt durch das Thüringer Die amtliche Beobachtung des Herstellens und Inverkehr-
Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucher- bringens durch die WÖRWAG PHARMA GmbH & Co.
schutz, Tennstedter Straße 8/9, 99947 Bad Langensalza. Sie KG, 71034 Böblingen, erfolgt durch das Chemische und Ve-
wird auf Kosten des Antragstellers durchgeführt. terinäruntersuchungsamt Stuttgart, Schaflandstr. 3/2, 70736
Der Beginn der Einfuhr und des Inverkehrbringens der Fellbach und wird auf Kosten des Antragstellers durchge-
Pfifferlinge ist der für die amtliche Beobachtung zuständigen führt.
Behörde und mir bis zum 15. November 2010 schriftlich an- Der Beginn des Herstellens und Inverkehrbringens des
zuzeigen. Lebensmittels ist der für die amtliche Beobachtung zuständi-
Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 13. Oktober 2010 gen Behörde und mir bis zum 11. Januar 2011 schriftlich
bis zum 12. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem anzuzeigen.
Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei-
Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf len. Liegt eine wesentliche Rezepturänderung vor, ist das Le-
die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah- bensmittel erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi-
men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer- gung geändert oder eine neue Ausnahmegenehmigung erteilt
den darf. wurde.
GMBl 2010, S. 1264 Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 11. Oktober 2010
bis zum 10. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem
Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
Ausnahmegenehmigung Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf
nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-
Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-
Zusatz von Lycopin den darf.
– Bek. d. BVL v. 5.10.2010 – 101 – 222 – 8140 – 3/2492 – GMBl 2010, S. 1264
Der WÖRWAG PHARMA GmbH & Co.KG, 71034 Böb-
lingen, ist nachstehende Ausnahmegenehmigung erteilt wor-
den: Ausnahmegenehmigung
nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und
Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel-, Bedarfs-
Inverkehrbringen eines Tafelwassers mit Zusatz von
gegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der
Sauerstoff
Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2205), geändert durch die Verordnung vom 3. August 2009 – Bek. d. BVL v. 11.10.2010 – 101 – 214 – 2854 – 1/48 –
(BGBl. I S. 2630), erteile ich im Einvernehmen mit dem Bun-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachstehende Der Firma fit durch natur, 22523 Hamburg, ist Folgendes
Ausnahmegenehmigung: mitgeteilt worden:
Nr. 62 GMBl 2010 Seite 1265
Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut- die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-
termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt- le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-
die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei- gung:
le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahme- Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
genehmigung: LFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass ein koffeinhaltiges
Erfrischungsgetränk mit 320 mg/l Koffein und mit Zusatz
Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 von Taurin, Glucuronolacton und Inosit von der Vivaris Ge-
LFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass ein Tafelwasser mit tränke GmbH & Co. KG, Standort 49740 Haselünne und
Zusatz von Sauerstoff von Ihnen hergestellt und in den Ver- 16755 Löwenberger Land, aus einem Grundstoff der Döhler
kehr gebracht wird. GmbH, 64295 Darmstadt, hergestellt und in den Verkehr ge-
Das verzehrsfertige Erzeugnis muss den von Ihnen mit bracht wird.
Schreiben vom 4. Dezember 2009 und 8. Februar 2010 ge- Das verzehrsfertige Erfrischungsgetränk muss den vom
machten Angaben entsprechen.
Antragsteller mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 und den
Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen: mit Schreiben der Döhler GmbH vom 1. Dezember 2008,
15. Mai 2009 und 29. Januar 2010 gemachten Angaben ent-
1. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke
sprechen.
sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial
sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:
der mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör-
1. Der Entwurf des Etikettes bzw. des Packungsaufdruckes
de zur Prüfung vorzulegen.
sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial
2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver- sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses
kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den den mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör-
dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. den zur Prüfung vorzulegen.
Die amtliche Beobachtung erfolgt durch das Institut für 2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver-
Hygiene und Umwelt, Marckmannstraße 129a/b, 20539 kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den
Hamburg. Sie wird auf Kosten des Antragstellers durchge- dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.
führt.
3. Da das Enderzeugnis mehr als 150 mg/l Koffein enthält,
Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens
ist auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar fol-
des Erzeugnisses ist der für die amtliche Beobachtung zu-
gender Hinweis anzubringen: „Erhöhter Koffeingehalt
ständigen Behörde und mir bis zum 30. Dezember 2010
schriftlich anzuzeigen. [Koffeingehalt in mg/100 ml]“.
Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei- 4. Im Rahmen der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist zu-
len. Liegt eine wesentliche Rezepturänderung vor, ist das Le- sätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 der Lebensmittelkenn-
bensmittel erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi- zeichnungs-Verordnung (LMKV) vorgeschriebenen An-
gung geändert oder eine neue erteilt wurde. gaben für Getränke, die im verzehrsfertigen Zustand
mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, hinreichend
Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 14. Oktober 2010
darüber zu informieren,
bis zum 13. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem
Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden. –– dass beim Konsum größerer Mengen derartiger Ge-
Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf tränke im Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher
die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah- Betätigung oder mit dem Genuss von alkoholischen
men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer- Getränken unerwünschte Wirkungen nicht ausge-
den darf. schlossen werden können,
GMBl 2010, S. 1264 –– derartige Getränke, insbesondere in größeren Men-
gen, nicht für Kinder, Schwangere, Stillende und Kof-
fein-empfindliche Personen zu empfehlen sind.
Die amtliche Beobachtung der Vivaris Getränke GmbH &
Ausnahmegenehmigung
Co. KG, 49740 Haselünne, erfolgt durch das Niedersächsi-
nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und
Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Erfrischungsge- sche Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsi-
tränkes mit 320 mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin, cherheit, Röverskamp 5, 26203 Wardenburg.
Glucuronolacton und Inosit aus einem Grundstoff der Die amtliche Beobachtung der Vivaris Getränke GmbH &
Döhler GmbH Co. KG, 16755 Löwenberger Land, erfolgt durch den Land-
kreis Oberhavel, Fachdienst Veterinär- und Lebensmittel-
– Bek. d. BVL v. 11.10.2010 – 101 – 312 – 6412 – 5/300 –
überwachung, Karl-Marx-Platz 1, 16775 Gransee. Sie wird
Der Vivaris Getränke GmbH & Co. KG, 49740 Haselünne, auf Kosten des Antragstellers durchgeführt.
ist Folgendes mitgeteilt worden: Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens
Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut- des Erzeugnisses ist den für die amtliche Beobachtung zu-
termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt- ständigen Behörden und mir bis zum 31. Dezember 2010
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch schriftlich anzuzeigen.
Seite 1266 GMBl 2010 Nr. 62
Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei- Die amtliche Beobachtung der Döhler GmbH erfolgt
len. Liegt eine wesentliche Rezepturänderung vor, ist das Er- durch den Landesbetrieb Hessisches Landeslabor, Behör-
zeugnis erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi- denzentrum Land, Schubertstraße 60, 35392 Gießen. Sie
gung geändert oder eine neue erteilt wurde. wird auf Kosten des Antragstellers durchgeführt.
Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 19. Oktober 2010 Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens
bis zum 18. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem des Erzeugnisses ist der für die amtliche Beobachtung zu-
Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden. ständigen Behörde und mir bis zum 31. Dezember 2010
Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf schriftlich anzuzeigen.
die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah- Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei-
men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer- len. Liegt eine wesentliche Rezepturänderung vor, ist das Er-
den darf. zeugnis erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi-
Der Döhler GmbH, 64204 Darmstadt, ist Folgendes mit- gung geändert oder eine neue erteilt wurde.
geteilt worden: Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 19. Oktober 2010
Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut- bis zum 18. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem
termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt- Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf
die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei- die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-
le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-
und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi- den darf.
gung:
GMBl 2010, S. 1265
Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
LFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass von der Döhler
GmbH, 64204 Darmstadt, ein Grundstoff zur Herstellung
eines koffeinhaltigen Erfrischungsgetränkes mit 320 mg/l Ausnahmegenehmigung
Koffein und mit Zusatz von Taurin, Glucuronolacton und gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr und
Inosit, das von der Vivaris Getränke GmbH & Co. KG her-
das Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rückstände
gestellt und in den Verkehr gebracht werden soll, hergestellt
bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten
und in den Verkehr gebracht wird.
Der Grundstoff muss den vom Antragsteller mit Schrei- – Bek. d. BVL v. 14.10.2010 – 101 – 222-8140-3/2484 –
ben vom 1. Dezember 2008, 15. Mai 2009 und 29. Januar Der Fruchthof Chemnitz Dresden GmbH, 09120 Chemnitz,
2010 gemachten Angaben entsprechen. ist Folgendes mitgeteilt worden:
Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:
Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut-
1. Der Entwurf des Etikettes bzw. des Packungsaufdruckes termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt-
sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch
sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei-
den mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör- le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft
den zur Prüfung vorzulegen. und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-
gung:
2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver-
kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den Abweichend von § 9 Abs. 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit
dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung,
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
3. Da das Enderzeugnis mehr als 150 mg/l Koffein enthält, (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
ist auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar fol- ordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286), lasse ich aus-
gender Hinweis anzubringen: „Erhöhter Koffeingehalt nahmsweise zu, dass von der Fruchthof Chemnitz Dresden
[Koffeingehalt in mg/100 ml]“. GmbH mit den Standorten in Chemnitz und Dresden Pfif-
4. Im Rahmen der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist zu- ferlinge, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten,
sätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 der Lebensmittelkenn- in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und in den
zeichnungs-Verordnung (LMKV) vorgeschriebenen An- Verkehr gebracht werden dürfen.
gaben für Getränke, die im verzehrsfertigen Zustand Die amtliche Beobachtung erfolgt durch die Stadt Chem-
mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, hinreichend nitz, Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt, Elsas-
darüber zu informieren, ser Straße 8, 09120 Chemnitz. Sie wird auf Kosten des An-
–– dass beim Konsum größerer Mengen derartiger Ge- tragstellers durchgeführt.
tränke im Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher Der Beginn der Einfuhr und des Inverkehrbringens der
Betätigung oder mit dem Genuss von alkoholischen Pfifferlinge ist der für die amtliche Beobachtung zuständigen
Getränken unerwünschte Wirkungen nicht ausge- Behörde und mir bis zum 15. Dezember 2010 schriftlich an-
schlossen werden können, zuzeigen.
–– derartige Getränke, insbesondere in größeren Men- Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 19. Oktober 2010
gen, nicht für Kinder, Schwangere, Stillende und Kof- bis zum 18. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem
fein-empfindliche Personen zu empfehlen sind. Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
Nr. 62 GMBl 2010 Seite 1267
Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf 3. Da das Enderzeugnis mehr als 150 mg/l Koffein enthält,
die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah- ist auf dem Etikett deutlich sichtbar und leicht lesbar fol-
men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer- gender Hinweis anzubringen: „Erhöhter Koffeingehalt
den darf. [Koffeingehalt in mg/100 ml]“.
GMBl 2010, S. 1266 4. Im Rahmen der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist zu-
sätzlich zu den nach § 8 Abs. 5 der Lebensmittelkenn-
zeichnungs-Verordnung (LMKV) vorgeschriebenen An-
gaben für Getränke, die im verzehrsfertigen Zustand
Ausnahmegenehmigung mehr als 150 mg Koffein pro Liter enthalten, hinreichend
nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen und darüber zu informieren, dass
Inverkehrbringen eines koffeinhaltigen Erfrischungsge-
tränkes mit 320 mg/l Koffein und mit Zusatz von Taurin –– beim Konsum größerer Mengen derartiger Getränke
und Glucuronolacton im Zusammenhang mit ausgiebiger sportlicher Betäti-
gung oder mit dem Genuss von alkoholischen Ge-
– Bek. d. BVL v. 14.10.2010 – 101 – 312 – 6412 – 5/340 – tränken unerwünschte Wirkungen nicht ausgeschlos-
Der Milchwerke „Mittelelbe“ GmbH, 39576 Stendal, und sen werden können,
der Krüger GmbH & Co. KG, 51469 Bergisch Gladbach, ist –– derartige Getränke, insbesondere in größeren Men-
Folgendes mitgeteilt worden: gen, nicht für Kinder, Schwangere, Stillende und Kof-
Gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Fut- fein-empfindliche Personen zu empfehlen sind.
termittelgesetzbuches (LFGB), in der Fassung der Bekannt- Die amtliche Beobachtung der Krüger GmbH & Co. KG
machung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch erfolgt durch die Stadt Leverkusen, Fachbereich Umwelt/
die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), ertei- Chemisches Untersuchungsinstitut, Düsseldorfer Str. 153,
le ich im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft 51379 Leverkusen. Sie wird auf Kosten des Antragstellers
und Ausfuhrkontrolle nachstehende Ausnahmegenehmi-
durchgeführt.
gung:
Die amtliche Beobachtung der Milchwerke „Mittelelbe“
Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
GmbH erfolgt durch das Landesamt für Verbraucherschutz
LFGB lasse ich ausnahmsweise zu, dass ein koffeinhaltiges
des Landes Sachsen-Anhalt, Freiimfelder Str. 68, 06112 Hal-
Erfrischungsgetränk mit 320 mg/l Koffein und mit Zusatz
le. Sie wird auf Kosten des Antragstellers durchgeführt.
von Taurin und Glucuronolacton aus einem Grundstoff der
Rudolf Wild GmbH & Co. KG, 69214 Eppelheim/Heidel- Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens
berg, von der Milchwerke „Mittelelbe“ GmbH, 39576 Sten- des Erzeugnisses ist den für die amtliche Beobachtung zu-
dal, und von der Krüger GmbH & Co. KG, 51469 Bergisch ständigen Behörden und mir bis zum 15. Dezember 2010
Gladbach, hergestellt und in den Verkehr gebracht wird. schriftlich anzuzeigen.
Das verzehrsfertige Erfrischungsgetränk muss den vom Jede Rezepturänderung ist mir vorab schriftlich mitzutei-
Antragsteller mit Schreiben vom 10. Juni 2010 und 19. Juli len. Liegt eine wesentliche Rezepturänderung vor, ist das Er-
2010 gemachten Angaben entsprechen. zeugnis erst verkehrsfähig, wenn die Ausnahmegenehmi-
Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen: gung geändert oder eine neue erteilt wurde.
1. Der Entwurf des Etikettes bzw. des Packungsaufdruckes Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 19. Oktober 2010
sowie eventuell vorhandene Entwürfe für Werbematerial bis zum 18. Oktober 2013; sie kann jederzeit aus wichtigem
Grund vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses
den mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Behör- Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf
den zur Prüfung vorzulegen. die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-
men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-
2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-Ver-
den darf.
kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den
dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen. GMBl 2010, S. 1266
Seite 1268 GMBl 2010 Nr. 62 HERAUSGEBER: Bundesministerium des Innern 11014 Berlin (Postanschrift) Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin (Hausanschrift) Telefon: 0 30/1 86 81-0 Telefax: 0 30/1 86 81-29 26 E-Mail: poststelle@bmi.bund400.de