GMBl Nr. 20 1991

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 20 vom 16. July 1991

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G 3191 A

                         GEMEINSAMES
                       MINISTERIALBLATI
                                                                                                                                                        Seite 513



                des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des Innern / des Bundesministers der Finanzen
            des Bundesministers für Wirtschaft / des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                des Bundesministers für Familie und Senioren / des Bundesministers für Frauen und Jugend
          des Bundesministers für Gesundheit / des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                             des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
          des Bundesministers für Forschung und Technologie / des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
                                  des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit

                          HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTER DES INNERN

42. Jahrgang                          ISSN 0939-4729                              Bonn, den 16. Juli 1991                                                 Nr. 20




                                                                  INHALT



Amtlicher Teil                                                   Seite                                                                                          Seite


Der Bundesminister des Innem                                             Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
                                                                         Reaktorsicherheit
D. öffendicher Dienst
                                                                              RdSchr. v. 7. 6. 91, Bundeseinheitliche Praxis bei der Über-
   RdSchr. v. 11. 6. 91, Tarifverhandlungen über die Einreihung der           wachung der Emissionen und der Immissionen . . . . . . . . . . . .. 526
   Arbeiter;
   a) ÄTV Nr. 14 zum TV über das Lohngruppenverzeichnis zum              Personalnachrichten
      MTBII
   b) ÄTV Nr. 46 zum MTB 11                                                   Auswäniges Amt .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 527
   c) ÄTV Nr.2 zum TV über den Rationalisierungsschutz für
      Arbeiter des Bundes und der Länder                                      Der Bundesminister des Innern ......................... 527
   d) ÄTV Nr.3 zum TV über Zulagen an Arbeiter bei obersten
                                                                              Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
      Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden . . . . . .. 514
                                                                              sicherheit .......................................... 528

Der Bundesminister der Finanzen                                               Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .......... 528

                                                                              Der Bundesminister für winschaftliche Zusammenarbeit. . . . .. 528
   Haushalt
   RdSchr. v. 20. 6. 91, Endgültige Haushaltsführung 1991 ...... 521     Beilage: Stellenausschreibungen
1

Seite 514                                                 GMBl1991                                                         Nr.20



Amtlicher Teil


                                   Der Bundesminister des Innem
                    D. Öffentlicher Dienst                        Monatstabellenlöhne erforderten Änderungen im MTB II und
                                                                  in weiteren Tarifverträgen; dies sind vor allem Änderungen der
   Tarifverhandlungen über die Einreihung der Arbeiter;           Bemessungsgrundlagen von ständigen Lohnbestandteilen (wie
                                                                  Zulagen) sowie von sonstigen Lohnbestandteilen, z. B. solcher,
hier:       a) ÄnderungstarifvertragNr.14vom22.März 1991
                                                                  die unregelmäßig anfallen. Ich verweise auch auf mein o. g.
               zum Tarifvertrag über das Lohngruppenver-
                                                                  Rundschreiben vom 25. März 1991, in dem die Änderungen
               zeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des
                                                                  zusammenfassend dargestellt sind, sowie auf Teil B Abschn. II
               Bundes (MTB 11),
                                                                  meines o. g. Rundschreibens vom 28. März 1991.
            b) Änderungstarifvertrag Nr. 46 zum MTB 11 vom
               22. März 1991,
            c) Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 22. März 1991                B. Zu den Tarifverträgen im einzelnen
               zum Tarifvertrag über den Rationalisierungs-
               schutz für Arbeiter des Bundes und der Län-          I. Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 22. März 1991
               der,                                                 zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis
            d) Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 22. März 1991      zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB 11)
               zum Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei
                                                                   1. Zu § 1 Nr. 1 (§ 2 TVLohngrV)
               obersten Bundesbehörden oder bei obersten Lan-
               des behörden                                           a) Für die Einreihung in die Lohngruppen (§ 2 Abs. 1
                                                                         TVLohngrV) ist nicht mehr die überwiegend auszu-
Bezug: 1. Mein Rundschreiben vom 25. März 1991                           übende Tätigkeit, sondern - wie im Angestelltenbereich
          - D III 2 - 220431/97 - (GMBI S. 370ff.),                      (vgl. mit § 22 Abs. 2 BAT) - die mit mindestens der
       2. mein Rundschreiben vom 28. März 1991                           Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen
          - DIll 1 - 220 233/39 - DIll 2 - 220 430/43 -                  Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend. Bei
          (GMBI S. 430ff.)                                               vollbeschäftigten Arbeitern ist dies die Hälfte der regel-
                                                                         mäßigen bzw. verlängerten regelmäßigen Arbeitszeit i. S.
   - RdSchr. d. BMI v. 11. 6. 1991 - D III 2 - 220 431/97-               des § 15 MTB II. Zeiten von Arbeitsleistungen, die voll-
                                                                         beschäftigte Arbeiter außerhalb dieser regelmäßigen/ver-
                         A. Allgemeines                                  längerten regelmäßigen Arbeitszeit erbringen, bleiben
                                                                         deshalb für die Einreihung außer Betracht. Hieraus darf
   Die im Jahr 1990 begonnenen und auf Arbeitgeberseite vom              jedoch kein Rechtsrnißbrauch entstehen. Bei teilzeitbe-
Bund, von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Ver-            schäftigten Arbeitern ist Maßstab für die Feststellung der
einigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gemeinsam ge-                zutreffenden Lohngruppe die Hälfte der Arbeitszeit, die
führten Tarifverhandlungen über die Einreihung der Arbeiter,             arbeitsvertraglich vereinbart ist. Gelegentliche Arbeits-
soweit gleiche Regelungsbereiche und gleiche Verhandlungs-               leistungen, die über diesen arbeitsvertraglieh vereinbar-
ziele dies zuließen, sind mit den Redaktionsverhandlungen am             ten Rahmen hinaus zu erbringen sind, bleiben für die
6./7. März 1991 beendet worden; den Inkrafttretenszeitpunkt              Einreihung in die Lohngruppen ebenfalls außer Betracht;
haben die Tarifvertragsparteien in den Lohn- und Vergütungs-             sollten solche Arbeitsleistungen regelmäßig über die ar-
tarifverhandlungen am 15./16. März 1991 vereinbart.                      beitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu erbrin-
                                                                         gen sein, bedarf es einer arbeitsvertraglichen Änderung.
  Alle Tarifvertragsänderungen durch die im Betreff bezeichne-           »Mindestens die Hälfte der vereinbarten regelmäßigen
ten Änderungstarifverträge treten rückwirkend zum 1. Okto-               wöchentlichen Arbeitszeit" bedeutet darum bei Teilzeit-
ber 1990 in Kraft.                                                       beschäftigten nicht, daß mindestens 191/. Stunden wö-
  Die Tarifverhandlungen hanen insbesondere eine Verbesse-               chentlich der einreihungsrelevanten Tätigkeiten voraus-
rung der Nachwuchssituation und der Aufstiegschancen für                 gesetzt werden, die Stundenzahl kann - je nach verein-
Arbeiter des öffentlichen Dienstes, insbesondere auch im Fach-           barter Arbeitszeit - auch unter 191/. liegen.
arbeiterbereich, sowie die Berücksichtigung ausbildungsberufli-          In den Redaktionsverhandlungen am 6./7. März 1991 ist
cher Entwicklungen in den Lohngruppenverzeichnissen zum                  die folgende gemeinsame Niederschriftserklärung abge-
Ziel.                                                                    geben worden:
   Die Ergebnisse der Tarifverhandlungen über die Einreihung             »Ist die von einem Arbeiter zu verrichtende Tätigkeit
der Arbeiter tragen dieser Zielsetzung Rechnung, sie beinhalten          verschiedenen Fallgruppen einer Lohngruppe zuzuord-
wesentliche Änderungen des Tarifvertrages über das Lohngrup-             nen, ohne daß eine dieser Teiltätigkeiten mindestens die
penverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes            Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht, sind diese
(MTB I~) vom 11. Juli 1966 (TVLohngrV). In Verbindung mit                Tätigkeiten für die Einreihung in die Lohngruppe zu-
diesen Anderungen haben die Tarifvertragsparteien in diesen              sammenzufassen. Sind für diese Teiltätigkeiten, die min-
Tarifverhandlungen außerdem eine neue Struktur der Monatsta-             destens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen, unter-
bellenlöhne vereinbart (»Zwischenlohngruppen" , gleichmäßige             schiedliche Bewährungs-/Tätigkeitszeiten für den Auf-
vertikale und horizontale Abstände zwischen den Lohngruppen              stieg in die nächste Lohngruppe vorgesehen, richtet sich
und Lohnstufen, Einbeziehung der sog. »allgemeinen Zulage" in            der Aufstieg nach der längsten Bewährungs- bzw. Tätig-
die Monatstabellenlöhne, Wegfall der ersten beiden Lohnstu-              keitszeit. "
fen). Sowohl die Änderungen des Tarifvertrages über das Lohn-         b) Für den generell eingeführten Zeitaufstieg bzw. Tätig-
gruppenverzeichnis zum MTB II als auch die neue Struktur der             keitsaufstieg in Zwischenlohngruppen nach vierjähri-
2

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     ger Tätigkeit in einer Lohngruppe/Fallgruppe, und zwar              Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbei-
     aus der Grundeinreihung oder aus der Bewährungsauf-                 ter vorn 17. Mai 1982 in den Monatstabellenlohn (vgl.
     stiegsgruppe, gilt die gleiche tarifliche Systemat~k und            Nr. 1 Buchst. d) geändert worden. Die bisher nach der
     gelten gleiche Regeln wie beim Bewährungsaufstieg.                  individuellen Lohngruppe des Arbeiters berechnete Zu-
     Tätigkeitsmerkmale, die einen Zeitaufstieg nach si~h zie-           lage für Vorarbeiter bzw. für Vorhandwerker wird jetzt
     hen, sind mit dem Hinweiszeichen ** gekennzeichnet.                 allen Arbeitern in diesen jeweiligen Funktionen, unbe-
     Der Zeitaufstieg führt in sog. »Zwischenlohngruppen"                achdich der individuellen Lohngruppe (entsprechendes
     bzw. »a-Gruppen". Dies sind die allein den Zeitaufstieg             gilt hinsichtlich der Funktion des Lehrgesellen), in je-
     beinhaltenden Lohngruppen 1 a, 3 a, 4 abis 8 a des Allge-           weils gleicher Höhe nach der Lohngruppe 1 Stufe 4 (V or-
     meinen Teils der Anlage 1 TVLohngrV. Von dieser Sy-                 arbeiter) und der Lohngruppe 4 Stufe 4 (Vorhandwerker,
     stematik ausgenommen sind die Lohngruppen 2 a (bisher               Lehrgesellen) gezahlt.
     Lohngruppe VI) und 3 (bisher Lohngruppe V); die                    Auf die Regelung des Besitzstandes für diese Arbeiter
     Lohngruppe 2a enthält die Tätigkeitsmerkmale der bis-              gemäß Nr.2 der neu vereinbarten Überleitungsvor-
     herigen Lohngruppe VI und außerdem die Fallgruppe 4a               schriften - § 7 TVLohngrV - (vgl. Nr.6 Buchst. b)
     für den Zeitaufstieg aus Tätigkeiten der Lohngruppe 2;             wird verwiesen.
     die Lohngruppe 3 enthält neben den Tätigkeitsmerkma-
                                                                      b) Nach § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 TVLohngrV erhalten die
     len der bisherigen Lohngruppe V ebenfalls eine Fall-
                                                                         Vorhandwerkerzulage auch zu Vorarbeitern bestellte
     gruppe 4a für den Zeitaufstieg aus Tätigkeiten der Lohn-
                                                                         Arbeiter ohne Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fall-
     gruppe 2 a. Eine Besonderheit des Zeitaufstiegs gilt für
                                                                         gruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils der Anlage 1
     die Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.1 des Allge-
                                                                         TVLohngrV, wenn sie in die Lohngruppe 4 oder in eine
     meinen Teils und des SV 2a der Anlage 1 TVLohngrV,
                                                                         höhere Lohngruppe eingereiht sind. Dies gilt nicht für
     die nach dreijähriger Tätigkeit als solche (Lehrgesellen)
                                                                         Arbeiter der Lohngruppe 4, die diese im Wege eines
     in die Lohngruppe 7 Fallgruppe 2 eingereiht werden.
                                                                         Bewährungsaufstiegs erreicht haben, oder für Arbeiter
     Diese Abweichung ist mit dem insgesamt für diesen Per-
                                                                         der Lohngruppe 4a. Nach der Ausnahme der Arbeiter
     sonenkreis erzielten Verhandlungsergebnis begründet
                                                                         der Lohngruppe 4a von der Regelung des § 3 Abs. 2
     (siehe den geänderten § 4 TVLohngrV).
                                                                         Unterabs.3 TVLohngrV ist nicht zu unterscheiden, ob
     Die Lohngruppen bzw. LohngruppeniFaligruppen für                    der Arbeiter über ein Tätigkeitsmerkmal der Lohn-
     den Zeitaufstieg sind, wie dies gemäß § 2 Abs. 2 Unter-             gruppe 4, das den Bewährungsaufstieg beinhaltet, oder
     abs. 2 TVLohngrV auch für den Bewährungsaufstieg gilt,              über ein sonstiges Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 4
     ebenfalls nur im Allgemeinen Teil der Anlage 1                      in die Lohngruppe 4a aufgestiegen ist. In den letzteren
     TVLohngrV festgelegt worden. Durch die entspre-                     Fällen scheidet die Übertragung der »Vorarbeiterfunk-
     chende Ergänzung des § 2 Abs. 2 Unterabs. 2                         tion mit Vorhandwerkerzulage" aus unterschiedlichen
     TVLohngrV gilt der Zeitaufstieg auch für die Arbeiter               Gründen aus (so kann z. B. ein Helfer nicht Vorarbeiter
     mit Tätigkeiten, die in den Sonderverzeichnissen der                sein; bei der Kraftfahrertätigkeit scheidet die Vorarbei-
     Anlage 1 genannt sind, sofern das entsprechende Tätig-              terfunktion aus sachlichen Gründen aus; bei Kesselwär-
     keitsmerkmal zum Zeitaufstieg berechtigt, d. h. mit dem             tern besteht ein tarifvertraglicher Ausschluß, § 3 Abs. 6
     Hinweiszeichen "-"- gekennzeichnet ist.                             TVLohngrV).
  c) Nach der bisherigen Fassung des § 2 Abs. 3 TVLohngrV                § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 TVLohngrV stellt klar, daß
     ist - wie mir bekannt geworden ist - bei der Beurtei-               auch in diesen Fällen das für Vorhandwerker geregelte
     lung, welcher Tag maßgebendes Ereignis ist, unter-                  Unterstellungsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 2 Unter-
     schiedlich verfahren worden. Die Ergänzung dieser Vor-              abs. 2 Satz 2 TVLohngrV erfüllt sein muß.
     schrift dient der KlarsteIlung des gewollten Regelungsin-
     halts, nämlich einer voll abzuleistenden z. B. dreijährigen      c) Die Streichung der »Arbeiter, die fernwärmeversorgte
     Bewährungszeit bzw. vierjährigen Tätigkeitszeit (und                Anlagen bedienen und instandhalten" aus dem Katalog
     nicht etwa einer um einen Monat verkürzten Zeit).                   der von der Vorarbeiter- und der Vorhandwerkerzulage
                                                                         ausgenommenen Personengruppen ist eine Folgeände-
  d) In den Tarifverhandlungen über die Einreihung der Ar-               rung der Streichung der N r. 7 Abschn. E der Vorbemer-
     beiter haben die Tarifvertragsparteien u. a. eine neue              kungen zu allen Lohngruppen (vgl. Nr. 9 Buchst. a, dd).
     Struktur der Monatstabellenlöhne vereinbart (vgl. den               Für diese Arbeiter gelten nicht mehr die Tätigkeitsmerk-
     letzten Absatz im Abschnitt A). Dabei ist gleichzeitig die          male für Kesselwärter entsprechend, sondern die den
     Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbei-             auszuübenden Tätigkeiten entsprechenden Tätigkeits-
     ter vorn 17. Mai 1982 - unter Aufhebung dieses Tarif-               merkmale; in der Regel werden dies die allgemeinen
     vertrages - in den Monatstabellenlohn einbezogen wor-               (= ersten) Fallgruppen der Lohngruppe 4 und - je nach
     den. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einver-             Schwierigkeit der Tätigkeit - der Lohngruppen 5 und 6
     nehmen, daß sich durch den Einbau der Zulage keine                  sein. (Auf § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 14 wird
     Mehrkosten auf solche Lohnbestandteile ergeben sollen,              hierbei verwiesen.)
     die nach dem Monatstabellenlohn bemessen werden. Die
     Änderung der Bemessungsgrundlage in § 2 Abs. 4                3. Zu § 1 Nr.3 (§ 4 TVLohngrV)
     TVLohngrV trägt dem Rechnung.
                                                                      Die Bemessungsgrundlage für die Lehrgesellenzulage ist
     Es wird darauf hingewiesen, daß bei der vorübergehen-            - entsprechend den geänderten Bemessungsgrundlagen für
     den Ausübung einer höher zu bewertenden Tätigkeit in             die Vorarbeiter- und die Vorhandwerkerzulage (vgl. Nr. 2
     anderen als in Vertretungsfällen (§ 2 Abs. 4 TVLohngrV)          Buchst. a) - wegen der Einführung der neuen Lohnstruk-
     weiterhin die Voraussetzung der überwiegend auszu-               tur und Einbeziehung der Zulage nach dem Tarifvertrag
     übenden Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt bei der           über eine Zulage an Arbeiter vorn 17. Mai 1982 in den
     Vertretungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 MTB 11.                     Monatstabellenlohn (vgl. Nr. 1 Buchst. d) geändert wor-
                                                                      den. Die bisher nach der Stufe 4 der individuellen Lohn-
2. Zu § 1 Nr. 2 (§ 3 TVLohngrV)                                       gruppe des Arbeiters (dies waren für Lehrgesellen die Lohn-
   a) Die Bemessungsgrundlagen für die Vorarbeiter- und               gruppen 11 und I) berechnete Lehrgesellenzulage wird jetzt
      die Vorhandwerkerzulage sind ebenfalls wegen der Ein-           allen Arbeitern in dieser Funktion - unbeachtlich ihrer
      führung der neuen Lohnstruktur und Einbeziehung der             neuen Lohngruppen - in gleicher Höhe gezahlt, und zwar
3

Seite 516                                                   GMBl1991                                                        Nr.20

    bemessen nach der Lohngruppe 4 Stufe 4. Der Änderung                  bestimmten Zeiten in jedem Jahr - und auch in dem
    des Vomhundertsatzes für die Zulage (gleiche Höhe wie die             Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 1990 - oder
    Vorhandwerkerzulage) steht eine einreihungsmäßige Ver-                unter immer wiederkehrenden besonderen Umständen
    besserung dieses Personenkreises gegenüber; siehe hierzu              - ebenfalls in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Sep-
    im Allgemeinen Teil der Anlage 1 TVLohngrV die Lohn-                  tember 1990 - eine dieser Funktionen übertragen
    gruppe 7 Fallgruppe 2 und die Lohngruppe 9 Fallgruppe 4               war.
    sowie im SV 2 a die Lohngruppe 9 Fallgruppe 8.                        Mit den unbestimmten Zeitbegriffen »ständig" oder »re-
    Auf die Regelung des Besitzstandes für diese Arbeiter ge-             gelmäßig" hat sich auch das Bundesarbeitsgericht mit
    mäß Nr.2 der neu vereinbarten Überleitungsvorschriften                Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 - (AP
    - § 7 TVLohngrV - (vgl. Nr. 6 Buchst. b) wird verwie-                 Nr.5 zu § 33 BAT) befaßt. Der Begriff »ständig" ist
    sen.                                                                  danach gleichbedeutend mit »dauernd", an das zeitliche
                                                                          Ausmaß sind die strengsten Anforderungen zu stellen.
 4. Zu § 1 Nr. 4 (§ 5 TVLohngrV)                                          Zeitlich hierzu abgestuft ist der Begriff »regelmäßig" als
    Redaktionelle Änderung.                                               »ein sich wiederholendes Vorkommen ohne Rücksicht
                                                                          auf den Rhythmus der Wiederholung" zu verstehen.
 5. Zu § 1 Nr.5 (§ 6 TVLohngrV)
    Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 TVLohngrV besteht weiter in            c) Nr.3 der Überleitungsvorschriften ist aufgrund der
    Nr. 5 SR 2g MTB 11. § 6 konnte deshalb insgesamt aufge-               mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 geänderten Nr.1
    hoben werden.                                                         Abschn. C Buchst. b der Vorbemerkungen zu allen
                                                                          Lohngruppen der Anlage 1 TVLohngrV (= Vorschrift
 6. Zu § 1 Nr. 6 (§ 7 TVLohngrV)                                          über die Anrechnung von »Bewährungszeiten nach dem
                                                                          31. Dezember 1987" für den Bewährungsaufstieg) ver-
    Die bisherigen, zeitlich überholten Überleitungsvorschrif-
                                                                          einbart worden; in diese Vorschrift sind »Zeiten einer
    ten sind durch eine Neufassung des § 7 ersetzt worden. Die
                                                                          Tätigkeit nach dem 30. September 1990" einbezogen
    Neufassung berücksichtigt ausschließlich den mit dem Än-
                                                                          worden, womit der mit Wirkung vom 1. Oktober 1990
    derungstarifvertrag Nr. 14 verbundenen Tarifabschluß.
                                                                          eingeführte Zeitaufstieg im Einzelfall frühestens am
    Nach deren Einleitungssatz gelten die Überleitungsvor-                1. Oktober 1994 hätte eintreten können. Zur Vermei-
    schriften zunächst für die Arbeiter, die am 30. September             dung dieses Ergebnisses werden nach Nr. 3 der Überlei-
    1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am               tungsvorschriften auch Zeiten einer Tätigkeit in Lohn-I
    1. Oktober 1990 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden                Fallgruppen, die mit dem (neu eingeführten) Hinweiszei-
    hat. Da generell für die Anwendung des Änderungstarifver-             chen ,.* gekennzeichnet sind, zur Feststellung des Zeit-
    trages Nr. 14 ferner die Ausnahmen vom Geltungsbereich                punktes des Zeitaufstieges berücksichtigt, soweit solche
    (§ 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 14) zu beachten sind,            Tätigkeitszeiten vor dem 1. Oktober 1990 liegen, und
    ist der Einleitungssatz für die Übergangsvorschriften in der          zwar nach Maßgabe der Vorbemerkung N r. 1 Abschn. C
    Weise als ergänzt zu betrachten, daß es sich um ein Arbeits-          Buchst. a und b. Die Berücksichtigung erfolgt also in der
    verhältnis handeln muß, das nicht aus den in § 3 des Ände-            Weise wie diese »Zeiten einer Tätigkeit" für den Zeitauf-
    rungstarifvertrages genannten Gründen vor dem 1. April                stieg anzurechnen wären, wenn sowohl in Buchstabe a
    1991 beendet worden ist.                                              als auch in Buchstabe b in Verbindung mit den für Be-
    a) Nr. 1 der Überleitungs vorschriften hat im wesentli-               währungszeiten genannten Zeitpunkten (»vor dem 1. Ja-
       chen deklaratorische Bedeutung. Die Gegenüberstellung              nuar 1988" bzw. »nach dem 31. Dezember 1987") »Zei-
       der bisherigen und der neuen Lohngruppenziffern soll in            ten einer Tätigkeit" aufgeführt gewesen wären. Sofern
       erster Linie einen leichteren Einstieg bei der praktischen         sich nach dieser Fiktion ein vor dem 1. Oktober 1990
       Durchführung der Tarifvertragsänderungen ermögli-                  liegender Zeitpunkt einer - auch unter Berücksichti-
       chen.                                                              gung der Abschnitte Bund D der Nr. 1 der Vorbemer-
                                                                          kungen zu allen Lohngruppen - abgeleisteten vierjähri-
       Bei der Überleitung in die neue Lohngruppe im Einzel-
                                                                          gen Tätigkeitszeit ergibt, ist der Zeitaufstieg jedoch we-
       fall wird vorausgesetzt, daß der Arbeiter in der der neuen
                                                                          gen des Inkrafttretenszeitpunktes des Änderungstarif-
       Lohngruppe gegenübergestellten bisherigen Lohn-
                                                                          vertrages Nr. 14 nicht vor dem 1. Oktober 1990 mög-
       gruppe tarifgerecht eingereiht war.
                                                                          lich.
    b) Nr.2 der Üherleitungsvorschriften regelt als ~~sitz­               Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend für ver-
       stand für die Arbeiter, denen vor Inkrafttreten des Ande-          einzelt neu eingeführte Bewährungsaufstiege sowie für
       rungstarifvertrages die Vorarbeiter-, die Vorhandwer-              verkürzte Bewährungsaufstiege (vgl. Lohngruppe 3 Fall-
       ker- oder die Lehrgesellenfunktion übertragen war, die             gruppe 4 [bisher: Lohngruppe V Fallgruppe 4], Lohn-
       Weiterzahlung der jeweiligen Zulage in der vor dem                 gruppe 6 Fallgruppe 4 [bisher: Lohngruppe 11 Fall-
       1. Oktober 1990 maßgeblichen Höhe und unter den wei-               gruppe 4], Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 [bisher: Lohn-
       teren in Nr.2 der Überleitungsvorschriften genannten               gruppe 11 aD.
       Voraussetzungen, solange nicht nach den geänderten                 Ein Bewährungsaufstieg ist jedoch dann nicht neu einge-
       Vorschriften der §§ 3 und 4 TVLohngrV eine höhere                  führt, wenn lediglich wegen der vorgenannten allgemei-
       Zulage zusteht.                                                    nen Verkürzung des Bewährungsaufstieges von bisher
       »Ständig" bestellt im Sinne der Nr.2 waren Arbeiter,               fünf auf jetzt drei Jahre ein unter »5. Ferner" der Lohn-
       denen eine dieser Funktionen in dem gesamten in dieser             gruppenverzeichnisse aufgeführtes Tätigkeitsmerkmal,
       Überleitungsvorschrift genannten Zeitraum ununterbro-              das bisher bereits den kürzeren dreijährigen Bewäh-
       chen übertragen war. Unterbrechungen durch Urlaub,                 rungsaufstieg enthielt, aus Gründen der Übersichtlich-
       Krankheit - sofern die Bestellung nicht wegen längerer             keit der Lohngruppenverzeichnisse entfallen konnte, in-
       Erkrankung widerrufen worden ist -, kurzfristige Frei-             dem dem korrespondierenden Tätigkeitsmerkmal in der
       stellung von der Arbeit (z. B. nach § 33 MTB 11) sind              nächstniedrigeren Lohngruppe das Hinweiszeichen ~r an-
       jedoch unschädlich.                                                gefügt worden ist (z. B.: bisher Lohngruppe VI Fall-
       »Regelmäßig" bestellt im Sinne der Nr. 2 waren J\rbei-             gruppe 5.2 Allgemeiner Teil - Lohngruppe V Fall-
       ter, denen zwar nicht über den gesamten, in dieser Uber-           gruppe 5.1; ab 1. Oktober 1990: Lohngruppe 2 a Fall-
       leitungsvorschrift genannten Zeitraum, jedoch zu                   gruppe 5.2 ist mit dem Hinweiszeichen ,. versehen -
4

Nr.20                                                        GMBl1991                                                       Seite 517

        Aufstieg in die Lohngruppe 3 Fallgruppe 4, das bisherige              Sinne auf Schiffen und schwimmenden Geräten für
        Tätigkeitsmerkmal in der Lohngruppe V Fallgruppe 5.1                  die Kohlebefeuerung der für den Schiffsantrieb er-
        konnte entfallen).                                                    forderlichen Kesselanlagen nicht mehr gibt.
                                                                              Die Vorbemerkung Nr. 8 hat durch den Änderungs-
7. Zu § 1 Nr. 7 (§ 8 TVLohngrV)
                                                                              tarifvertrag Nr. 14 einen neuen Inhalt erhalten.
   Nach der Neufassung des § 8 Abs. 2 TVLohngrV ist der                       Soweit im Tarifvertrag über das Lohngruppenver-
   Tarifvertrag frühestens zum 31. Dezember 1995 kündbar.                     zeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des
8. Zu § 1 Nr.8 (Inhaltsübersicht zu den Anlagen des                           Bundes (MTB 11) vom 11. Juli 1966 und hier insbe-
   TVLohngrV)                                                                 sondere in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1
                                                                              des Tarifvertrages Arbeitnehmer zu nennen waren,
   Es handelt sich um Folgeänderungen aus den Änderungen                      war und ist aus sprachlichen Gründen in der Regel
   der Anlage 1 TVLohngrV.                                                    als Schreibart die männliche Form gewählt. Obschon
9. Zu § 1 Nr. 9 (Anlage 1 TVLohngrV)                                          in besonderen Fällen ohnehin die weibliche Form
                                                                              gewählt ist, war es stets zweifelsfrei, daß die männ-
   a) Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen                                     liche Form bei der Bezeichnung der Arbeitnehmer
        aa) Die Vorbemerkung Nr. 1 Abschn. B gilt aufgrund                    geschlechtsneutrale Gültigkeit hat. Die Vereinba-
            der Einbeziehung der »Zeit einer Tätigkeit" in diese              rung des neuen Wortlauts der Vorbemerkung Nr. 8
            Vorschrift nunmehr in vollem Umfang auch für den                  beruht auf dem Anliegen der vertragschließenden
            Zeitaufstieg (Tätigkeitsaufstieg).                                Gewerkschaft, die Arbeitnehmerbezeichnungen ge-
            Bei der Anwendung der Nr. 3 der Überleitungs-                     schlechtsneutral zu formulieren.
            vorschriften des neugefaßten § 7 in Verbindung mit
            der Vorbemerkung Nr. 1 Abschn. C (vgl. Nr.6                 b) Lohngruppenverzeichnisse - ZeitauJstieg -
            Buchst. c) hinsichtlich der Anrechnung der vor dem            Die vielfältigen und umfangreichen Änderungen erfor-
            1. Oktober 1990 liegenden »Zeiten einer Tätigkeit"            derten - wie ich dies bereits zusammenfassend in mei-
            sind deshalb auch Unterbrechungszeiten im Sinne               nem Rundschreiben vom 25. März 1991 - D 111 2 -
            der Vorbemerkung Nr. 1 Abschn. B festzustellen                220431/97 - (GMBI S.370) ausgeführt hatte - eine
            und der Zeitpunkt des Zeitaufstiegs - soweit tarif-           Neufassung der Lohngruppenverzeichnisse. Diese Än-
            vertraglich vorgegeben - entsprechend hinauszu-               derungen entstanden insbesondere durch Einführung ei-
            schieben, wie auch die vor einer Unterbrechung lie-           nes Zeitaufstieges in sog. Zwischenlohngruppen (vgl.
            genden Tätigkeitszeiten ganz entfallen können, weil           Nr. 1 Buchst. b), durch eine neue Struktur der Monats-
            eine schädliche Unterbrechung vorgelegen hat.                 tabellenlöhne und durch die neue Lohngruppenbeziffe-
            Die den Zeitaufstieg berechtigenden »Zeiten einer             rung (siehe hierzu auch mein Rundschreiben vom
            Tätigkeit" sind im Abschnitt C Buchst. b (über-               28. März 1991 - D III 1 - 220233/39 - DIll 2 -
            gangsweise - siehe Nr.3 der Überleitungsvor-                  220430/43 - [GMBI S. 430] und den mit diesem Rund-
            schriften des § 7 - auch im Abschnitt C Buchst. a;            schreiben bekanntgegebenen Monatslohntarifvertrag
            vgl. die Ausführungen unter Nr. 6 Buchst. c) und              Nr. 19 zum MTB 11 vom 22. März 1991 bzw. den Ergän-
            außerdem im Abschnitt D der Nr. 1 vereinbart.                 zungstarifvertrag Nr. 31 vom 22. März 1991 zum Tarif-
                                                                          vertrag für die Kraftfahrer des Bundes; vgl. auch den
        bb) Abgesehen von der Umbenennung des »Deutschen                  letzten Absatz im Abschnitt A dieses Rundschreibens),
            Hydrographischen Instituts" in »Bundesamt für See-            ferner durch eine Verkürzung des fünfjährigen Bewäh-
            schiffahrt und Hydrographie" dient die Neufassung             rungsaufstieges, Einführung einer neuen höchsten Lohn-
            der Vorbemerkung Nr. 4 Satz 2 lediglich der redak-            gruppe (9) und Berücksichtigung beruflicher Entwick-
            tionellen Verdeutlichung.                                     lungen und weiterer Änderungen durch Wegfall, neu
        cc) In den Vorbemerkungen Nrn. 5 und 6 war die Lohn-              hinzugekommene oder geänderte Tätigkeiten.
            gruppenbezifferung anzupassen.                                An der bisherigen Systematik und Gliederung der Lohn-
        dd) Der wesentliche Inhalt der Änderungen in der Vor-             gruppen verzeichnisse ist festgehalten worden.
            bemerkung Nr. 7 beruht auf der Streichung des bis-            Für den Zeitaufstieg bestehen grundsätzlich Zwischen-
            herigen Abschnitts E. Arbeiter, die fernwärmever-             lohngruppen. Lediglich in den Lohngruppen 2a (VI alt)
            sorgte Anlagen bedienen und instandhalten, werden             und 3 (V alt) ist der Zeitaufstieg in einer besonderen
            mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 nicht mehr ent-               Fallgruppe vereinbart worden, und zwar in beiden
            sprechend den Tätigkeitsmerkmalen für Kesselwär-              Lohngruppen als Fallgruppe 4a. Eine Besonderheit des
            ter in zentralen Versorgungsanlagen (ZVA) einge-              Zeitaufstieges besteht für Lehrgesellen der Lohngruppe 6
            reiht, sondern aufgrund der im Einzelfall ausgeübten          (11 alt) Fallgruppe 5.1 des Allgemeinen Teils und des
            Tätigkeiten nach den Tätigkeitsmerkmalen des All-             SV 2 a, für die ein Zeitaufstieg in die Lohngruppe 7 Fall-
            gemeinen Teils; dies werden in der Regel die sog.             gruppe 2 vorgesehen ist (siehe hierzu auch die Ausfüh-
            allgemeinen (d. h. ersten) Fallgruppen sein. Wenn             rungen in Nr. 1 Buchst. b).
            sich hiernach eine niedrigere Lohngruppe ergibt,
                                                                          Für den Zeitaufstieg gilt - wie entsprechend für den
            bleibt nach § 2 (Überleitung am 1. Oktober 1990) des
                                                                          Bewährungsaufstieg - die Regel, daß der Arbeiter vier
            Änderungstarifvertrages Nr. 14 die am 30. Septem-
            ber 1990 bestandene günstigere Einreihung beste-              Jahre ununterbrochen (vgl. hierzu Nr.9 Buchst. a, aa)
                                                                          seine Tätigkeit nach einer bestimmten Fallgruppe aus-
            hen, sofern diese tarifgerecht gewesen ist (vgl. Nr. 2
            Buchst. c betr. die Änderung des § 3 Abs. 6                   geübt haben muß. Bei einer Tätigkeitsänderung und da-
                                                                          durch bedingtem Fallgruppenwechsel beginnt die vier-
            TVLohngrV).
                                                                          jährige Tätigkeitszeit für den Zeitaufstieg deshalb von
            Bei den übrigen, aus sich heraus verständlichen Än-           neuern, wenn aus dieser neuen Tätigkeit ebenfalls ein
            derungen in der Vorbemerkung Nr. 7 handelt es sich            Zeitaufstieg vorgesehen ist. Der Wortlaut der Lohn-
            um eine Folgeänderung, um redaktionelle Änderun-              gruppe 3 Fallgruppe 4a und der Zwischenlohngruppen
            gen und um Aktualisierung.                                    von der Lohngruppe 3 a an aufwärts (» ... nach vierjäh-
        ee) Der bisherige Wortlaut der Vorbemerkung Nr.8                  riger Tätigkeit als solche in dieser Fallgruppe ... ") bein-
            konnte entfallen, weil es die Heizer im früheren              haltet diese Regel.
5

Seite 518                                                   GMBI 1991                                                         Nr.20

       Der Zeitaufstieg erfolgt aus einer bestimmten mit dem              ,,5.16 Werkhelfer, Maschinenhelfer oder Werkstattar-
       Hinweiszeichen 'c'c versehenen Fallgruppe; bei den unter                  beiter nach dreijähriger Bewährung als solche in
       ,,5. Ferner" aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen kann dies                   Lohngruppe 2a Fallgruppe 4 oder 5.18 ,,,.
       die Grundeinreihung oder ein Bewährungsaufstiegs-                         Protokollnotiz :
       merkmal sein. Außerdem besteht der Zeitaufstieg für                       Die Protokollnotiz zur Lohngruppe 2 Fall-
       Arbeiter der Lohngruppen 2 bis 6 jeweils Fallgruppe 4                     gruppe 1.6 gilt."
       und der Lohngruppe 7 Fallgruppe 1; diese Fallgruppen
       von der Lohngruppe 3 an aufwärts sind nicht mit dem                Die Konstruktion des Zeitaufstieges in dem TVLohngrV
       Hinweiszeichen ** versehen worden, weil sie eine Viel-             nach dem Muster des Bewährungsaufstieges dient der
       zahl von Einzeltätigkeiten beinhalten. Der jeweilige               Übersichtlichkeit der Lohngruppenverzeichnisse; eine
       Wortlaut der Lohngruppe 3 Fallgruppe 4a und der Zwi-               Vielzahl von Zeitaufstiegs-Tätigkeitsmerkmalen zu den
       schenlohngruppen 3 abis 7 a berücksichtigt, daß auch               den Aufstieg berechtigenden Tätigkeiten brauchten da-
       diese im Wege des allgemeinen Bewährungsaufstieges                 durch nicht vereinbart zu werden. Diese Konstruktion
       eingereihten Arbeiter vierjährig in der Bewährungsauf-             ist praxisgerecht, weil sie sich an ein eingeführtes System
       stiegslohngruppe in der dem Bewährungsaufstieg zu-                 anlehnt. Durch die Kennzeichnung der in Frage kom-
       grunde liegenden Beschäftigung tätig gewesen sein müs-             menden Tätigkeitsmerkmale mit dem Hinweiszeichen *',
       sen. Hat darum nach der Einreihung im Wege des Be-                 ist die Zeitaufstiegsberechtigung - auch für den betrof-
       währungsaufstieges ein Tätigkeitswechsel stattgefunden             fenen Arbeiter - sofort erkennbar.
       (dem Arbeiter ist z. B. eine andere Tätigkeit in seiner          c) Lohngruppenverzeichnisse - Tätigkeitsmerkmale -
       Lohngruppe übertragen worden, aus der er im Wege des
                                                                           Der generelle Bewährungsaufstieg aus der Lohn-
       Bewährungsaufstieges aufgestiegen ist [eine niedrigere
                                                                           gruppe 2 a (bisher VI) Fallgruppe 1 in die Lohngruppe 3
       Einreihung ist mit diesem besonderen Fall nicht verbun-
                                                                           (bisher V) Fallgruppe 4, aus der Lohngruppe 5 (bisher
       den]), beginnt auch in diesem Fall (vgl. mit Nr.9
                                                                           III) Fallgruppe 1 in die Lohngruppe 6 (bisher 11) Fall-
       Buchst. a, aa) der Lauf der vierjährigen Tätigkeitszeit
                                                                           gruppe 4 und aus der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 in die
       von neuern.
                                                                           Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 (bisher IIa) ist von fünf auf
       Ausgenommen von der vierjährigen Tätigkeit in einer                 drei Jahre verkürzt worden. Es sind außerdem alle fünf-
       bestimmten Lohn- und Fallgruppe sind - entspre-                     jährigen Bewährungszeiten, soweit diese in den unter
       chend der Regelung für den Bewährungsaufstieg (siehe                ,,5. Ferner" aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen verein-
       Lohngruppen 2 und 2a jeweils Fallgruppe 4) - die Ar-                bart waren, auf drei Jahre verkürzt worden. Wenn sich
       beiter der Lohngruppen 1 und 2. Nach der Zwischen-                  aufgrund dieser Verkürzung ein Zeitpunkt des Bewäh-
       lohngruppe 1 a und der Lohngruppe 2 a Fallgruppe 4 a                rungsaufstieges vor dem 1. Oktober 1990 ergibt, ist der
       wird lediglich eine Tätigkeitszeit "in dieser Lohngruppe"           Bewährungsaufstieg wegen des Inkrafttretenszeitpunk-
       gefordert. Für den Zeitaufstieg nach Ablauf dieser vier-            tes des Änderungstarifvertrages Nr. 14 zum TVLohngrV
       jährigen Tätigkeitszeit ist es also allein von Bedeutung,           jedoch nicht weiter als zum 1. Oktober 1990 rückwir-
       daß die Tätigkeit des Arbeiters einer Fallgruppe zuzu-              kend durchführbar.
       ordnen ist, die mit dem Hinweiszeichen ** versehen
       ist.                                                               Durch die Verkürzung des Bewährungsaufstieges von
       Die Zwischenlohngruppen und die Fallgruppen 4 a in                 fünf auf drei Jahre konnten unter ,,5. Ferner" Bewäh-
       den Lohngruppen 2 a und 3 sind nur im Allgemeinen Teil             rungsaufstiegs-Tätigkeitsmerkmale entfallen, indem dem
       vereinbart. Wie dies entsprechend auch für den Bewäh-              Tätigkeitsmerkmal der aufstiegsberechtigenden Tätigkeit
       rungsaufstieg gilt, sind von diesen Zwischenlohngruppen            in der niedrigeren Lohngruppe das Hinweiszeichen "
       bzw. Fallgruppen 4a auch die mit dem Hinweiszei-                   angefügt worden ist, womit künftig ein Aufstieg in die
       chen ** gekennzeichneten Tätigkeiten der Sonderver-                Fallgruppe 4 verbunden ist.
       zeichnisse erfaßt.                                                 Wegen der Neufassung der Lohngruppenverzeichnisse
       Bei dem der Lohngruppe 2 a Fallgruppe 4 angefügten                 haben sich die Lohngruppenziffern und vielfach auch die
       Hinweiszeichen ** handelt es sich um ein redaktionelles            Numerierungen der Fallgruppen geändert. Soweit in Tä-
       Versehen. Das Hinweiszeichen ist an dieser Stelle über-            tigkeitsmerkmalen auf die Bewährung in einer bestimm-
       flüssig, weil der Zeitaufstieg für diese Arbeiter in der           ten Lohngruppe und Fallgruppe abgestellt ist ("Arbeiter
       Lohngruppe 3 Fallgruppe 4 a - zweiter Halbsatz -                   . . . nach . .. jähriger Bewährung in Lohngruppe ...
       bezeichnet ist.                                                    Fallgruppe ... " u. ä.), rechnet die Zeit gleicher Tätigkeit
                                                                          vor dem 1. Oktober 1990 unter anderer Lohn- und Fall-
       In den unteren Lohngruppen bestehen im Allgemeinen
                                                                          gruppen bezeichnung selbstverständlich mit.
       Teil und in den Sonderverzeichnissen verschiedentlich
       doppelte Bewährungsaufstiege (z. B. VII/1.3, 1.5, 1.6,             Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 waren bisher
       5.5 ~ VI/4, 5.15,1.6,5.1 1 ~ V/5.13, 5.18,5.20,5.11 des            ausnahmslos mit dem Hinweiszeichen ,. gekennzeichnet.
       Allgemeinen Teils; ab 1. Oktober 1990: Lohngruppe 3                In der Neufassung der Lohngruppenverzeichnisse ist in
       Fallgruppen 5.10, 5.14, 4 [Wäscherinnen usw.], 5.9). Die           den Fallgruppen 1 überall dort diese Kennzeichnung
       Tarifvertragsparteien haben für diese Arbeiter ebenfalls           unterblieben, wo in der nächsthöheren Lohngruppe - in
       den Zeitaufstieg vereinbart.                                       der Regel unter ,,5. Ferner" - ein kürzerer Bewährungs-
                                                                          aufstieg als der nach der Fallgruppe 4 vorgesehene be-
       Für Werkhelfer usw. der Lohngruppe VII Fallgruppe 1.7
                                                                          steht (z. B. Lohngruppe 1 Fallgruppen 1.1, 1.2 des All-
       war über die Lohngruppe VI Fallgruppe 4 in die Lohn-
                                                                          gemeinen Teils ~ Lohngruppe 2 Fallgruppen 5.3, 5.10
       gruppe V Fallgruppe 5.21 des Allgemeinen Teils eben-
                                                                          des Allgemeinen Teils). Obwohl der Aufstieg in die Fall-
       falls der doppelte Bewährungsaufstieg vereinbart gewe-
                                                                          gruppe 4 damit nicht mehr besteht (bzw. wie er auch
       sen. Dieser doppelte Aufstieg findet sich in der Neufas-
                                                                          bisher ins Leere ging), haben die Tarifvertragsparteien
       sung der Lohngruppenverzeichnisse nicht mehr wieder.
                                                                          diese Tätigkeiten als beispielhafte Aufzählung für die
       Bis zu einer späteren tarifvertraglichen Korrektur bin ich
                                                                          Fallgruppen 1 belassen.
       deshalb im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
       Finanzen damit einverstanden, daß die Lohngruppe 3                 Wie bisher die Lohngruppe I ist auch weiterhin die
       Fallgruppe 5.16 des Allgemeinen Teils wie folgt ange-              Lohngruppe 8 Ausschließlichkeitskatalog der aufgeführ-
       wandt wird:                                                        ten Tätigkeitsmerkmale.
6

Nr.20                                                            GMBI1991                                                       Seite 519

        Für nSpitzenhandwerker" ist mit Wirkung vom 1. Okto-                 Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 gestrichen
        ber 1990 eine neue oberste Lohngruppe, die Lohn-                     worden. Nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 14 wird
        gruppe 9, eingeführt worden, die mit einzelnen, zumeist              jedoch vorausgesetzt, daß die am 30. September 1990 be-
        neuen und besonders anspruchsvollen Tätigkeitsmerk-                  standene Einreihung tarifgerecht gewesen ist.
        malen ausgefüllt ist (Ausschließlichkeitskatalog); ein               Von dieser Überleitung nicht erfaßt sind Arbeiter, deren am
        Aufstieg aus dieser Lohngruppe besteht nicht.                        30. September 1990 maßgebende Lohngruppe sich mit Wir-
        Im Unterschied zur Lohngruppe 2a Fallgruppe 5.14 und                 kung vom 1. Oktober 1990 aus anderen Gründen (z. B.
        Lohngruppe 3 Fallgruppe 5.10 des Allgemeinen Teils,                  Tätigkeitsänderung, Änderungskündigung) geändert hat.
        nach denen jeweils die Tätigkeiten als Pförtner oder als
        Bote gegenseitig auf die Bewährungszeit angerechnet
        werden können, ist dies z. B. gemäß Lohngruppe 3 Fall-                  11. Änderungstarifvertrag Nr. 46 zum MTB 11
        gruppen 5.23 und 5.24 des SV 2 a - jeweils in den Tätig-                            vom 22. März 1991
        keiten als Munitionsarbeiter oder als Betriebsstofflager-        1. Zu den §§ 1,2 und 10
        arbeiter - nicht vorgesehen (n . .. nach dreijähriger Be-           In den Tarifverhandlungen über die Einreihung der Arbeiter
        währung als solche ... ").                                          haben die Tarifvertragsparteien - ebenfalls mit Wirkung
        Der einleitende Teil des Tätigkeitsmerkmals der Lohn-               vom 1. Oktober 1990 - außerdem eine neue Struktur der
        gruppe 5 Fallgruppe 1.1 SV 2a ist gegenüber dem bishe-              Monatstabellenlöhne vereinbart und gleichzeitig die Zulage
        rigen Wortlaut (Lohngruppe III Fallgruppe 1.1) erwei-               nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom
        tert worden. Dies beinhaltet jedoch keine Änderung der              17. Mai 1982, die seit 1. Januar 1990 dynamisch gestaltet ist,
        Wertigkeit dieser Tätigkeiten, und damit werden auch                in den Monatstabellenlohn einbezogen. Gleichzeitig ist der
        keine höheren Anforderungen an den Arbeiter gestellt.               Tarifvertrag vom 17. Mai 1982 aufgehoben worden (§ 2 des
        Auch bisher war für die aufgeführten Einzeltätigkeiten in           Änderungstarifvertrages Nr. 46 zum MTB 11). Ich verweise
        der Regel eine aufgabenspezifische bzw. bundeswehr-                 hierzu auch auf die Ausführungen in den beiden Bezugsrund-
        spezifische Fortbildung oder Einweisung - auch am                   schreiben.
        Arbeitsplatz - erforderlich. Bei den Einzeltätigkeiten in           Zwischen den Tarifvertragsparteien bestand grundsätzliches
        dieser Fallgruppe handelt es sich nicht um Tätigkeiten in           Einvernehmen darüber, daß sich durch die Strukturänderung
        Ausbildungsberufen - entsprechend der Lohngruppe 4                  der Monatstabellenlöhne, insbesondere durch den Einbau
        Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils -, sondern um bun-               der Zulage in die Tabelle insoweit auf sonstige, auf der
        deswehrspezifische Tätigkeiten mit höherem als dem der              Grundlage des Monatstabellenlohnes bemessene Lohnbe-
        Lohngruppe 4 entsprechenden Schwierigkeitsgrad, für                 standteile keine Mehrkosten ergeben sollen. Die wesentli-
        deren Ausübung allerdings eine einschlägige Ausbildung              chen Änderungen des MTB 11 durch den Änderungstarifver-
        i. S. der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des Allgemeinen                 trag Nr. 46 zum MTB 11 entsprechen diesem grundsätzlichen
        Teils erforderlich ist. Dies gilt auch für die Tätigkeiten als      Einvernehmen der Tarifvertragsparteien. So wird zum einen
        Büchsenmacher sowie als Schlosser oder Tischler (= an-              von der Stufe 4 (des Monatstabellenlohnes ) auf die Stufe 1
        erkannte Ausbildungsberufe) in Lehrmittelwerkstätten,               umgestellt, wie in § 9 Abs. 4 Unterabs. 2, § 27 Abs. 1, § 30
        weil auch diese Tätigkeiten aufgrund bundeswehrspezi-               Abs. 5 und entsprechend in den Sonderregelungen des
        fischer Besonderheiten einen höheren als den der Lohn-              MTB 11, zum anderen wird der Monatstabellenlohn vermin-
        gruppe 4 entsprechenden Schwierigkeitsgrad beinhalten.              dert um den im Monatslohntarifvertrag (ab 1. Oktober 1990
        Bei den in der Lohngruppe III Fallgruppe 1.1 bzw. - ab              und ab 1. Januar 1991 siehe § 2 Abs. 2 des Monatslohntarif-
        1. Oktober 1990 - in der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1.1                vertrages Nr. 19 zum MTB 11 vom 22. März 1991) für die in
        SV 2a genannten Tätigkeiten handelte bzw. handelt es                Frage kommende Lohngruppe vereinbarten Betrag wie in
        sich somit um hochwertige Arbeiten i. S. der Lohn-                  § 39 Abs. 2 Satz 2, in der Anlage 1 Nr. 1 Abs.2 Buchst. a
        gruppe 5 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils.                        Satz 1 und 3 und entsprechend in den Sonderregelungen des
        Die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 8 Fallgruppe 4                MTB 11. In Nr. 6 Satz 2 SR 2 m wird demgegenüber von der
        und der Lohngruppe 9 SV 2 d - 2. Schleusenpersonal -                individuellen Stufe des Monatstabellenlohnes auf die Stufe 1
        stellen auf den Schleusentyp ab, der für den Schiffsver-            umgestellt. Zu dieser Änderung haben die Tarifvertras.spar-
        kehr auf Wasserstraßen der Klasse IV und höher einge-               teien eine Übergangsvorschrift vereinbart (§ 10 des Ande-
        richtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn für den          rungstarifvertrages Nr. 46 zum MTB 11), die der für Vorar-
        Schiffsverkehr in bei den Fahrtrichtungen der Schleuse              beiter, Vorhandwerker und Lehrgesellen getroffenen ent-
        diese Wasserstraßenklassifizierung besteht. Die Anbin-              spricht (§ 1 Nr. 6 des Änderungstarifvertrages Nr. 14 zum
        dung einer Wasserstraße mit niedrigerer Klassifizierung             TVLohngrV); auf die Ausführungen im Abschnitt I Nr.6
        mittels einer Schleuse an eine Wasserstraße der Klasse N            Buchst. b wird deshalb verwiesen.
        oder höher ist deshalb nicht Einreihungskriterium für               Durch die weitere Änderung des § 30 Abs. 5 MTB 11 ist der
        diese Tätigkeiten.                                                  Begriff des Überstundenlohnes jetzt in kürzerer Form zitier-
10. Zu § 1 Nr. 10 (Anlage 2 TVLohngrV)                                      fähig - bisher: § 30 Abs. 5 in Verb. mit § 27 Abs. 1
    Die in den Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen                  Buchst. a; jetzt: § 30 Abs. 5 - (vgl. mit § 35 Abs. 3 Unter-
                                                                            abs.2 BAT).
    genannten Lohn- und Fallgruppen sind der in der Anlage 1
    des TVLohngrV geänderten Bezifferung von Lohn- und                   2. Zu den §§ 4, 5 und 8
    Fallgruppen redaktionell angepaßt worden.                               Bei den mit den §§ 4, 5 und 8 des Änderungstarifvertrages
11. Zu § 2 (Überleitung am 1. Oktober 1990)                                 Nr. 46 zum MTB 11 vereinbarten Änderungen von weiteren
                                                                            Tarifverträgen handelt es sich - wie in Nr. 1 gesagt - eben-
    Nach dieser Vorschrift verbleiben die Arbeiter, die am                  falls um Änderungen infolge der neuen Stuktur der Monats-
    30. September 1990 in einer höheren Lohngruppe einge-                   tabellenlöhne unter Einbeziehung der sog. "allgemeinen Zu-
    reiht sind, in ihrer Lohngruppe. Das kann z. B. auf Arbeiter            lage" in die Tabelle.
    zutreffen, deren Grundlage für die Einreihung Nr. 7 Ab-
    schn. E (Arbeiter, die fernwänneversorgte Anlagen bedie-             3. Zu den §§ 7 und 9
    nen und instandhalten) der Vorbemerkungen zu allen                      In den in den §§ 7 und 9 des Änderungstarifvertrages Nr. 46
    Lohngruppen der Anlage 1 TVLohngrV in der bis zum                       zum MTB II bezeichneten Tarifverträgen war wegen der
    30. September 1990 geltenden Fassung gewesen ist; diese                 Änderungen in dem TVLohngrV die bisherige Bezifferung
7

Seite 520                                                   GMBl1991                                                         Nr.20

   der Lohngruppen durch die seit 1. Oktober 1990 geltende zu       b) Das Aufsteigen in den Stufen des Monatstabellenlohnes wird
   ersetzen, wobei die eingeführte Zwischenlohngruppe 4a an            durch den Grundwehrdienst oder Zivildienst, die Schutzfri-
   der Schnittstelle der Gruppierungen der Lohngruppe 4 zuge-          sten nach dem Mutterschutzgesetz und den Erziehungsur-
   ordnet worden ist.                                                  laub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung
                                                                       vom 25. Juli 1989 oder in einer früheren Fassung nicht ge-
    III. Änderungstarifvertrag Nr.2 vom 22. März 1991                  hemmt.
     zum Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz
          für Arbeiter des Bundes und der Länder
                                                                               D. Tätigkeitsdarstellung und -bewertung
1. Zu § 1 Nm. 1 und 2
   Mit der Streichung im Einleitungssatz des Rationalisierungs-       Mit Rundschreiben vom 30. März 1990 - D III 2 - 220
   schutztarifvertrages einschließlich der tarifvertraglichen       431/146 - (GMBI S. 260) hatte ich den obersten Bundesbehör-
   Fußnote 1) hierzu stimmt der Geltungsbereich dieses Tarif-       den einen Vordruck "Tätigkeitsdarstellung und -bewertung"
   vertrages seit 1. Oktober 1990 mit dem des M~ 11 überein;        sowie Hinweise zum Ausfüllen dieses Vordrucks bekanntgege-
   auf die mit Wirkung vom 1. April 1991 gemäß Anderungsta-         ben und zur Anwendung empfohlen.
   rifvertrag Nr. 47 zum MTB 11 vom 24. April 1991 verein-
   barte Ausnahme vom Geltungsbereich - § 3 Abs. 1                  Wegen der eingetretenen Änderungen des TVLohngrV ändere
   Buchst. m MTB 11 - wird verwiesen.                               ich den Vordruck und die Hinweise wie folgt:
2. Zu § 1 Nr• .)                                                    1. Vordruck
   Redaktionelle Änderung.                                             a) Im Kästchen ,,1)" ist dem Wort "Bewährungsaufstieg"
3. Zu § 1 Nm. 4 und 5                                                     anzufügen: "/Zeitaufstieg *)".
   Es handelt sich um Folgeänderungen aus der Einbeziehung             b) Im Kästchen ,,8)" ist das Wort "überwiegend" durch die
   der Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbei-            Worte "aus mindestens der Hälfte bestehende" zu erset-
   ter vom 17. Mai 1982 in den Monatstabellenlohn; eine Siche-            zen.
   rung (§ 6) bzw. Berücksichtigung (§ 7) erfolgt jetzt durch den
                                                                    2. Hinweise
   um die Zulage höheren Monatstabellenlohn.
                                                                       a) In Nr. 1 Satz 1 ist jeweils das Wort "überwiegend" durch
    IV. Änderungstarifvertrag Nr• .) vom 22. März 1991                    die Worte "mit mindestens der Hälfte der vereinbarten
             zum Tarifvertrag über Zulagen                                regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" zu ersetzen.
         an Arbeiter bei obersten Bundesbehörden                       b) In Nr. 1 Satz 2 werden die Worte "Lohngruppe IV Fall-
            oder bei obersten Landesbehörden                              gruppe 5.10" durch die Worte "Lohngruppe 4 Fall-
1. Zu § 1 Nr. 1                                                           gruppe 5.9" und die Worte "Lohngruppe IV" durch die
                                                                          Worte "Lohngruppe 4" ersetzt.
   Die bisherige Bezifferung der Lohngruppen war wegen der
   Änderungen im TVLohngrV entsprechend zu ändern, wobei               c) Nr. 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: "Ein
   die eingeführte Zwischenlohngruppe 4 a an der Schnittstelle            evtl. Bewährungsaufstieg ist zusätzlich einzutragen; ent-
   der Gruppierungen der Lohngruppe 4 zugeordnet worden                   sprechendes gilt für den Zeitaufstieg. Folgen einer Einrei-
   ist.                                                                   hung sowohl ein Bewährungsaufstieg als auch ein Zeitauf-
                                                                          stieg, ist - sofern nicht beide Daten eingetragen wer-
2. Zu § 1 Nr.2                                                            den - der erste Aufstieg zu vermerken."
   Redaktionelle Änderung.                                             d) In Nr.4 Satz 2 ist in der Klammer die Bezifferung der
                                                                          Lohngruppen "V", "IV" bzw. ,,111" durch ,,3", ,,4" bzw.
                                                                          ,,5" zu ersetzen.
                c.   Niederschriftserklärungen
                                                                       e) In Nr. 5 am Schluß des Absatzes 1 sind die Worte "Lohn-
  In den Redaktionsverhandlungen am 6. und 7. März 1991                   gruppe VI" durch die Worte "Lohngruppe 2a" zu er-
haben die Tarifvertragsparteien neben der Niederschriftserklä-            setzen.
rung in Abschnitt BUnterabschn. I Nr. 1 Buchst. a die folgen-          f) In Nr. 5 wird in dem den Beispielen folgenden Satz die
den gemeinsamen Erklärungen zur Niederschrift abgegeben:                  Ziffer "IV" durch ,,4" ersetzt.
a) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach § 24 MTB 11 für        g) In Nr. 7 Satz 1 muß es richtig lauten: "Verwaltungshan-
   die Zuordnung zu den Stufen des Monatstabellenlohnes an-               deins" .
   gerechnet werden können, können auch bei der Bundeswehr          An die
   oder bei den Stationierungsstreitkräften zurückgelegt sein.      obersten Bundesbehörden

                                                                                                                    GMBI 1991, S. 514
8

Nr.20                                                        GMBII991                                                      Seite 521




                                    Der Bundesminister der Finanzen
                                                              Haushalt

               Endgültige Haushaltsführung 1991                      1.2.4 Die Sperre bedeutet haushaltsmäßige Einsparung. In
                                                                           Höhe des Einsparungsbetrages können Ausgabereste
Bezug:      Rundschreiben vom 19. Dezember 1990 und vom                    nicht gebildet werden.
            5. April 1991
            - II A 2 - H 1200 - 1/91 -                               1.2.5 Überplanmäßige Bewilligungen bei gesperrten Titeln
Anlg.:      -3-                                                            setzen eine vorherige Verlagerung der Einsparung vor-
                                                                           aus.
 - RdSchr. d. BMF v. 20. 6.1991- II A 2 - H 1200 -70/91 -            1.2.6 Soweit die Sperre bei einem Titel der Obergruppen 51
  Das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans                bis 54 nicht erbracht werden kann, bin ich damit
für das Haushaltsjahr 1991 ( Haushaltsgesetz 1991) wird Ende               einverstanden, daß die Einsparung auf andere Titel der
Juni 1991 im Bundesgesetzblatt verkündet werden.                           genannten Obergruppen verlagert wird.
  Ich bitte, ab dem Zeitpunkt der Verkündung die nachfolgen-         1.2.7 Weitergehende Verlagerungen von Einsparungen bedür-
den Vorschriften zur endgültigen Haushaltsführung 1991 anzu-               fen meiner vorherigen Zustimmung.
wenden:                                                              1.3     Erwirtschaftung der globalen Minderausgabe im Einzel-
1.       Bewirtschaftung der Ausgaben                                        plan 60
1.1      Allgemeines                                                         Für die Erwirtschaftung der bei Kap. 6002 Tit. 972 07
                                                                             ausgebrachten globalen Minderausgabe in Höhe von 1,3
         Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaft-                Mrd. DM sind besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen
         lichkeit und Sparsamkeit so zu bewirtschaften, daß sie              bisher nicht vorgesehen. Zur Vermeidung einer Ausga-
         zur Deckung aller notwendigen Ausgaben ausreichen                   bensperre, deren Anordnung von der weiteren Entwick-
         (§34 Abs. 2 BHO). Gegebenenfalls sind die notwendi-                 lung der Einnahmen und Ausgaben abhängt, bitte ich die
         gen Mittel für Einsparungen zugunsten unabweisbarer                 Ausgabemittel - mit Ausnahme für das Beitrittsgebiet
         rechtlicher und internationaler Ausgabeverpflichtungen              und das Gemeinschaftswerk - zurückhaltend zu bewirt-
         des Einzelplans durch interne Verfügungsbeschränkun-                schaften.
         gen bei disponiblen Ausgaben zu sichern.
                                                                     1.4     Personalausgaben
         Auf mein Rundschreiben vom 22. November 1982 -
         II A 6 - H 2071 - 58/82 - zur Bewirtschaftung der           1.4.1   Die Stellenpläne für Angestellte sind nach § 4 Abs. 3 HG
         Ausgaben im Hinblick auf sich verändernde Kassenbe-                 1991 verbindlich. Verträge mit Mitarbeitern, die organi-
         stände weise ich hin.                                               satorisch in die Dienststelle eingegliedert sind, dürfen
                                                                             ungeachtet ihrer Bezeichnung als Werk-, Honorar-,
1.2      Haushaltsgesetzliche Sperre bei konsumtiven Ausgaben                Berater-Verträge o. ä. nur abgeschlossen werden, wenn
         § 4 Abs. 11 HG 1991 lautet:                                         eine entsprechende Stelle zur Verfügung steht.
         Die Ausgaben bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 sind      1.4.2 Bezüglich der Besetzung von Stellen durch Arbeitneh-
         in Höhe von 3 vom Hundert gesperrt. Bei Einrichtungen             merinnen aus dem Beitrittsgebiet, deren Arbeitsverhält-
         nach § 10 a BHO bemißt sich der zu sperrende Betrag               nis aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
         nach den Ansätzen für die sächlichen Ausgaben im                  vom 24. April 1991 nicht ruht, sondern unverändert
         Wirtschaftsplan. Die Ausgaben der Zuschußtitel der                fortbesteht, verweise ich auf mein Rundschreiben vom
         Hauptgruppe 6 mit Wirtschaftsplan sind in Höhe von 3              5.Juni 1991 - II A 4 - Vsg 0111 - 9/91 -.
         vom Hundert des Bundesanteils der Ausgaben bei Titeln       1.4.3 Nach § 19 b S. 3 HG 1990 standen die im Abschnitt A
         der Obergruppen 51 bis 54 im Wirtschaftsplan gesperrt.            des Bundeshaushalts 1990 ausgebrachten Vermerke "kw
         Das Nähere regelt der Bundesminister der Finanzen.                zum 31. Dezember 1991" (wegen ihrer besonderen
         Soweit die Ausgabensperre bei einem Titel nicht er-               Qualität) einer Besetzung der Planstellen und Stellen
         bracht werden kann, darf der Bundesminister der Finan-            nicht entgegen. Diese Regelung ist im HG 1991 nicht
         zen den Ausgleich bei einem anderen Ausgabetitel                  mehr enthalten. Zur Klarstellung wird darauf hingewie-
         zulassen. Titel der Hauptgruppen 7 und 8 dürfen                   sen, daß alle verbliebenen und in den endgültigen
         grundsätzlich zum Ausgleich nicht herangezogen wer-               Druckstücken der Einzelpläne ausgebrachten Vermerke
         den. Bei Zuschußtitein mit Wirtschaftsplan ist eine               "kw 31. Dezember 1991" in jedem Fall zu vollziehen
         ':'erlagerung auf andere Titel grundsätzlich nicht zuläs-         sind.
         sig.
                                                                     1.5     Verstärkung von Ausgaben im Personalsektor
         Ergänzend wird dazu folgendes geregelt:
                                                                     1.5.1 Verstärkung von Personalausgaben der Hauptgruppe 4
1.2.1 Die Sperre erfaßt jeden Titel der Obergruppen 51 bis 54.
                                                                     1.5.1.1 Verstärkungsmittel aus Kap. 6002 Tit. 461 71 dürfen erst
1.2.2 Bei Zuschußtitein der Hauptgruppe 6 mit Wirtschafts-                   in Anspruch genommen werden, wenn die Deckungs-
      plan ist die Sperre im Wirtschaftsplan bei den Titeln der              möglichkeiten nach § 20 Abs. 1 BHO, § 4 Absätze 1 und 2
      Obergruppen 51 bis 54 zu erbringen.                                    HG 1991 und nach Haushaltsvermerken ausgeschöpft
1.2.3 Andere im Gesetz oder Haushaltsplan angeordnete                        sind.
      Sperren und in den Einzelplänen ausgebrachte globale                   Die erforderlichen Verstärkungsmittel gelten als zuge-
      Minderausgaben bleiben unberührt. Einfach oder quali-                  wiesen, soweit der Mehrbedarf auf besoldungs- oder
      fiziert gesperrte Ausgabeansätze dürfen nur in der Höhe                versorgungsrechtlichen sowie auf tariflichen Maßnah-
      freigegeben werden, in der die haushalts gesetzliche Sper-             men beruht. Insoweit gilt meine Einwilligung gern.
      re nicht beeinträchtigt wird.                                          Haushaltsvermerk bei Kap. 6002 TGr. 01 als erteilt.
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Seite 522                                                  GM BI 1991                                                           Nr.20

1.5.1.2 Bei einem Mehrbedarf aus anderen Gründen können            2.      Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Ausgabe-
        Mehrausgaben bei den Personalausgaben gern. Haus-                  reste
        haltsvermerk bei Kap. 6002 TGr. 01 gegen Einsparung
        im jeweiligen Einzelplan mit meiner Einwilligung gelei-    2.1     Über- und außerplanmäßige Ausgaben
        stet werden. Bei Ausgaben der Hauptgruppe 4 im             2.1.1   Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen             In
        Bundeshaushalt gilt meine Einwilligung als erteilt, wenn           jedem Fall meiner vorherigen Zustimmung.
        die Mittel nicht zur Beschäftigung zusätzlicher Arbeits-
        kräfte (Tit. der Gruppe 427) benötigt werden und die               Dies gilt auch bei sog. Soll- gleich - Ist-Fällen.
        Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 des      2.1.2 Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushalts-
        betreffenden Einzelplans erfolgen.                               mäßig einzusparen. Zur Einsparung herangezogene Aus-
1.5.2 Für die Verstärkung von Personalausgaben der Haupt-                gabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die
      gruppen 5 bis 9 des Bundeshaushalts zu Lasten der bei              Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung.
      Kap. 6002 Tit. 971 71 veranschlagten Mittel gelten die       2.1.3 Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 BHO) sind im laufenden Haus-
      Nm. 1.5.1.1 und 1.5.1.2 entsprechend, jedoch mit der               haltsjahr kassenmäßig einzusparen und im folgenden
      Maßgabe, daß es stets eines Antrags bedarf.                        Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen
1.5.3 Im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen ist              Zweck anzurechnen. Insoweit besteht bei übertragbaren
      auf einen weiteren Abbau bezahlter Überstunden hinzu-              Ausgaben keine Möglichkeit, Ausgabereste zu bilden.
      wirken. Soweit ein Ausgleich für erforderliche Über-                 Wird auf eine Vorgriffsbehandlung verzichtet, ist wie bei
      stunden nicht durch Freizeitgewährung möglich ist,                   Nr. 2.1.2 zu verfahren.
      dürfen in geeigneten Fällen Aushilfskräfte eingestellt
      werden, wenn die Voraussetzungen für eine befristete         2.2     Ausgabereste
      Beschäftigung gegeben sind. Zu diesem Zweck kann             2.2.1   Ausgabereste dürfen nach § 45 BHO nur gebildet
      meine Einwilligung zur Leistung von Mehrausgaben bei                 werden, soweit dies unbedingt notwendig ist. Bei der
      Titeln der Gruppe 427 eingeholt werden, wenn dabei                   Bildung und Übertragung von Ausgaberesten ist der
      nachgewiesen wird, daß in ent~prechendem Umfang                      Verfügungszeitraum des § 45 Abs. 2 BHO zu beachten.
      Ausgaben für Mehrarbeits- oder Uberstundenvergütun-
      gen bei den Tit. 422, 425 oder 426 eingespart werden.        2.2.2   Eine Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist nur gegen
                                                                           kassenmäßige Einsparung innerhalb des Verfügungsrah-
1.5.4 Ich bitte, den voraussichtlichen Mehrbedarf an Verstär-              mens des Einzelplans zulässig, d. h. gesperrte Ausgaben
      kungsmitteln im laufenden Haushaltsjahr zum 10. No-                  - Art und Grund der Sperre sind unerheblich - scheiden
      vember mittels des beigefügten Musters (Anlage 1) zu                 als Einsparungsstelle aus. Dies gilt auch für Ausgaben,
      melden.                                                              die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen. Investitions-
1.6     Sächliche Verwaltungsausgaben                                      ausgaben dürfen zur Deckung von Ausgaberesten nur
                                                                           herangezogen werden, wenn der Ausgaberest der Finan-
1.6.1 Ich erkläre mich damit einverstanden, daß die obersten               zierung von Investitionen dient. Anträgen auf Einspa-
      Bundesbehörden die Deckungsfähigkeit nach § 4 Abs. 7                 rung im Gesamthaushalt kann nicht entsprochen wer-
      Satz 1 HG 1991 bei den sächlichen Verwaltungs ausgaben               den, es sei denn, daß es sich um Ausgabereste aus
      in eigener Zuständigkeit anordnen. Die Inanspruchnah-                zweckgebundenen Einnahmen oder um durchlaufende
      me der erweiterten Deckungsfähigkeit nach Satz 2 a.a.O.              Mittel handelt.
      bedarf in jedem Fall meiner Einwilligung. Meiner Ein-
      willigung bedarf auch eine Inanspruchnahme der erwei-        3.      Verwendung der HKR-Vordrucke/Führung der
      terten Deckungsfähigkeit nach Satz 3 a.a.O.; ein beson-              Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) für Ausgaben
      ders begründeter Ausnahmefall im Sinne dieser Vor-                   durch gesonderte Ausdrucke
      schrift ist gegeben, wenn die Ausgaben bei den Titeln
      52601 und 52604 sachlich unbedingt notwendig und                     Soweit Mittelbewirtschafter am automatISIerten Bu-
      zeitlich unaufschiebbar sind.                                        chungsverfahren teilnehmen, ordne ich nach Vor!. VV
1.6.2 Bundesbedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglie-             Nr. 1.12 zu § 34 BHO an, die Ausgabemittel unter
      der von Organen eines Zuwendungsempfängers oder                      Verwendung der hierfür vorgesehenen Vordrucke oder
      einer sonstigen Einrichtung, deren Grundfinanzierung                 im Dialogverfahren zu verteilen oder zur Bewirtschaf-
      vom Bund mitgetragen wird, an Sitzungen dieser Organe                tung zu übertragen. Die rechtzeitige Mittelzuweisung ist
      teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim                 unabdingbare Voraussetzung für die Bewirtschaftungs-
                                                                           maßnahmen der Titelverwalter. Das Verfahren nach
      Zuwendungsempfänger oder der sonstigen Einrichtung
      abzurechnen, sofern Ausgaben für diesen Zweck im                     Vor!. VV Nm. 1.2 und 1.3 zu § 34 BHO (Übersendung
      jeweiligen Wirtschafts- oder Haushaltsplan veranschlagt              beglaubigter Abdrucke, Kassenanschläge, besondere
                                                                           Verfügungen) bleibt unberührt.
      sind.
                                                                           Im Hinblick auf Nr. 1.4 der Vor!. VV zu § 34 BHO ist
1.7     Beschaffung von Dienst-Pkw
                                                                           bei der Mittelzuweisung für Haushaltsstellen, aus denen
1.7.1 Im Rahmen der Höchstgrenzen (kw-Werte und Preise),                   wiederkehrende Zahlungen geleistet werden, zu berück-
      die der Veranschlagung im Bundeshaushaltsplan 1991                   sichtigen, daß wegen der automatisierten Verfügbar-
      zugrunde liegen, dürfen nur solche Fahrzeuge mit                     keitskontrolle des HKR-Verfahrens, die sich auf den
      Fremd- oder Selbstzündungsmotor als Dienst-Pkw be-                   Jahresbetrag der wiederkehrenden Zahlung bezieht,
      schafft werden, die den Vorschriften der Anlage XXIII                ausreichende Haushaltsmittel für den Jahresbedarf zuge-
      der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (BGB!. I                      wiesen werden müssen.
      1988, S. 1797) entsprechen.
                                                                           Die nach Vor!. VV Nr. 8.1 zu § 34 BHO zu führende
      Fahrzeuge, die lediglich die Voraussetzungen der Anla-               Haushaltsüberwachungsliste wird im HKR-Verfahren
      gen XXIV und XXV der StVZO erfüllen, dürfen nicht                    durch gesonderte Ausdrucke (Kontoauszüge) herge-
      beschafft werden.                                                    stellt. Dabei muß der Zahlungsempfänger aus dem Text
1.7.2 Wegen der Benutzung, Aussonderung und Verwertung                     zur Erläuterung der Buchung im Kontoauszug ersicht-
      von Dienstkraftfahrzeugen verweise ich auf mein Rund-                lich sein. Dies kann durch entsprechenden Eintrag in
      schreiben vom 11. März 1985 - 11 A 2 - H 1261 - 6/85 -               einer der bei den Textzeilen zur Erläuterung der Bu-
      in der Fassung vom 15. Juli 1985 - 11 A 2 - H 1261 -                 chung im Kontoauszug auf den Kassenanordnungen
      24/85 -.                                                             oder vereinfacht dadurch erreicht werden, daß die zweite
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