GMBl Nr. 20 1991
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 20 vom 16. July 1991
G 3191 A
GEMEINSAMES
MINISTERIALBLATI
Seite 513
des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des Innern / des Bundesministers der Finanzen
des Bundesministers für Wirtschaft / des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Bundesministers für Familie und Senioren / des Bundesministers für Frauen und Jugend
des Bundesministers für Gesundheit / des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
des Bundesministers für Forschung und Technologie / des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTER DES INNERN
42. Jahrgang ISSN 0939-4729 Bonn, den 16. Juli 1991 Nr. 20
INHALT
Amtlicher Teil Seite Seite
Der Bundesminister des Innem Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit
D. öffendicher Dienst
RdSchr. v. 7. 6. 91, Bundeseinheitliche Praxis bei der Über-
RdSchr. v. 11. 6. 91, Tarifverhandlungen über die Einreihung der wachung der Emissionen und der Immissionen . . . . . . . . . . . .. 526
Arbeiter;
a) ÄTV Nr. 14 zum TV über das Lohngruppenverzeichnis zum Personalnachrichten
MTBII
b) ÄTV Nr. 46 zum MTB 11 Auswäniges Amt .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 527
c) ÄTV Nr.2 zum TV über den Rationalisierungsschutz für
Arbeiter des Bundes und der Länder Der Bundesminister des Innern ......................... 527
d) ÄTV Nr.3 zum TV über Zulagen an Arbeiter bei obersten
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden . . . . . .. 514
sicherheit .......................................... 528
Der Bundesminister der Finanzen Der Bundesminister für Bildung und Wissenschaft .......... 528
Der Bundesminister für winschaftliche Zusammenarbeit. . . . .. 528
Haushalt
RdSchr. v. 20. 6. 91, Endgültige Haushaltsführung 1991 ...... 521 Beilage: Stellenausschreibungen
Seite 514 GMBl1991 Nr.20
Amtlicher Teil
Der Bundesminister des Innem
D. Öffentlicher Dienst Monatstabellenlöhne erforderten Änderungen im MTB II und
in weiteren Tarifverträgen; dies sind vor allem Änderungen der
Tarifverhandlungen über die Einreihung der Arbeiter; Bemessungsgrundlagen von ständigen Lohnbestandteilen (wie
Zulagen) sowie von sonstigen Lohnbestandteilen, z. B. solcher,
hier: a) ÄnderungstarifvertragNr.14vom22.März 1991
die unregelmäßig anfallen. Ich verweise auch auf mein o. g.
zum Tarifvertrag über das Lohngruppenver-
Rundschreiben vom 25. März 1991, in dem die Änderungen
zeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des
zusammenfassend dargestellt sind, sowie auf Teil B Abschn. II
Bundes (MTB 11),
meines o. g. Rundschreibens vom 28. März 1991.
b) Änderungstarifvertrag Nr. 46 zum MTB 11 vom
22. März 1991,
c) Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 22. März 1991 B. Zu den Tarifverträgen im einzelnen
zum Tarifvertrag über den Rationalisierungs-
schutz für Arbeiter des Bundes und der Län- I. Änderungstarifvertrag Nr. 14 vom 22. März 1991
der, zum Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis
d) Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 22. März 1991 zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB 11)
zum Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter bei
1. Zu § 1 Nr. 1 (§ 2 TVLohngrV)
obersten Bundesbehörden oder bei obersten Lan-
des behörden a) Für die Einreihung in die Lohngruppen (§ 2 Abs. 1
TVLohngrV) ist nicht mehr die überwiegend auszu-
Bezug: 1. Mein Rundschreiben vom 25. März 1991 übende Tätigkeit, sondern - wie im Angestelltenbereich
- D III 2 - 220431/97 - (GMBI S. 370ff.), (vgl. mit § 22 Abs. 2 BAT) - die mit mindestens der
2. mein Rundschreiben vom 28. März 1991 Hälfte der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen
- DIll 1 - 220 233/39 - DIll 2 - 220 430/43 - Arbeitszeit auszuübende Tätigkeit maßgebend. Bei
(GMBI S. 430ff.) vollbeschäftigten Arbeitern ist dies die Hälfte der regel-
mäßigen bzw. verlängerten regelmäßigen Arbeitszeit i. S.
- RdSchr. d. BMI v. 11. 6. 1991 - D III 2 - 220 431/97- des § 15 MTB II. Zeiten von Arbeitsleistungen, die voll-
beschäftigte Arbeiter außerhalb dieser regelmäßigen/ver-
A. Allgemeines längerten regelmäßigen Arbeitszeit erbringen, bleiben
deshalb für die Einreihung außer Betracht. Hieraus darf
Die im Jahr 1990 begonnenen und auf Arbeitgeberseite vom jedoch kein Rechtsrnißbrauch entstehen. Bei teilzeitbe-
Bund, von der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Ver- schäftigten Arbeitern ist Maßstab für die Feststellung der
einigung der kommunalen Arbeitgeberverbände gemeinsam ge- zutreffenden Lohngruppe die Hälfte der Arbeitszeit, die
führten Tarifverhandlungen über die Einreihung der Arbeiter, arbeitsvertraglich vereinbart ist. Gelegentliche Arbeits-
soweit gleiche Regelungsbereiche und gleiche Verhandlungs- leistungen, die über diesen arbeitsvertraglieh vereinbar-
ziele dies zuließen, sind mit den Redaktionsverhandlungen am ten Rahmen hinaus zu erbringen sind, bleiben für die
6./7. März 1991 beendet worden; den Inkrafttretenszeitpunkt Einreihung in die Lohngruppen ebenfalls außer Betracht;
haben die Tarifvertragsparteien in den Lohn- und Vergütungs- sollten solche Arbeitsleistungen regelmäßig über die ar-
tarifverhandlungen am 15./16. März 1991 vereinbart. beitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu erbrin-
gen sein, bedarf es einer arbeitsvertraglichen Änderung.
Alle Tarifvertragsänderungen durch die im Betreff bezeichne- »Mindestens die Hälfte der vereinbarten regelmäßigen
ten Änderungstarifverträge treten rückwirkend zum 1. Okto- wöchentlichen Arbeitszeit" bedeutet darum bei Teilzeit-
ber 1990 in Kraft. beschäftigten nicht, daß mindestens 191/. Stunden wö-
Die Tarifverhandlungen hanen insbesondere eine Verbesse- chentlich der einreihungsrelevanten Tätigkeiten voraus-
rung der Nachwuchssituation und der Aufstiegschancen für gesetzt werden, die Stundenzahl kann - je nach verein-
Arbeiter des öffentlichen Dienstes, insbesondere auch im Fach- barter Arbeitszeit - auch unter 191/. liegen.
arbeiterbereich, sowie die Berücksichtigung ausbildungsberufli- In den Redaktionsverhandlungen am 6./7. März 1991 ist
cher Entwicklungen in den Lohngruppenverzeichnissen zum die folgende gemeinsame Niederschriftserklärung abge-
Ziel. geben worden:
Die Ergebnisse der Tarifverhandlungen über die Einreihung »Ist die von einem Arbeiter zu verrichtende Tätigkeit
der Arbeiter tragen dieser Zielsetzung Rechnung, sie beinhalten verschiedenen Fallgruppen einer Lohngruppe zuzuord-
wesentliche Änderungen des Tarifvertrages über das Lohngrup- nen, ohne daß eine dieser Teiltätigkeiten mindestens die
penverzeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmacht, sind diese
(MTB I~) vom 11. Juli 1966 (TVLohngrV). In Verbindung mit Tätigkeiten für die Einreihung in die Lohngruppe zu-
diesen Anderungen haben die Tarifvertragsparteien in diesen sammenzufassen. Sind für diese Teiltätigkeiten, die min-
Tarifverhandlungen außerdem eine neue Struktur der Monatsta- destens die Hälfte der Arbeitszeit ausmachen, unter-
bellenlöhne vereinbart (»Zwischenlohngruppen" , gleichmäßige schiedliche Bewährungs-/Tätigkeitszeiten für den Auf-
vertikale und horizontale Abstände zwischen den Lohngruppen stieg in die nächste Lohngruppe vorgesehen, richtet sich
und Lohnstufen, Einbeziehung der sog. »allgemeinen Zulage" in der Aufstieg nach der längsten Bewährungs- bzw. Tätig-
die Monatstabellenlöhne, Wegfall der ersten beiden Lohnstu- keitszeit. "
fen). Sowohl die Änderungen des Tarifvertrages über das Lohn- b) Für den generell eingeführten Zeitaufstieg bzw. Tätig-
gruppenverzeichnis zum MTB II als auch die neue Struktur der keitsaufstieg in Zwischenlohngruppen nach vierjähri-
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ger Tätigkeit in einer Lohngruppe/Fallgruppe, und zwar Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbei-
aus der Grundeinreihung oder aus der Bewährungsauf- ter vorn 17. Mai 1982 in den Monatstabellenlohn (vgl.
stiegsgruppe, gilt die gleiche tarifliche Systemat~k und Nr. 1 Buchst. d) geändert worden. Die bisher nach der
gelten gleiche Regeln wie beim Bewährungsaufstieg. individuellen Lohngruppe des Arbeiters berechnete Zu-
Tätigkeitsmerkmale, die einen Zeitaufstieg nach si~h zie- lage für Vorarbeiter bzw. für Vorhandwerker wird jetzt
hen, sind mit dem Hinweiszeichen ** gekennzeichnet. allen Arbeitern in diesen jeweiligen Funktionen, unbe-
Der Zeitaufstieg führt in sog. »Zwischenlohngruppen" achdich der individuellen Lohngruppe (entsprechendes
bzw. »a-Gruppen". Dies sind die allein den Zeitaufstieg gilt hinsichtlich der Funktion des Lehrgesellen), in je-
beinhaltenden Lohngruppen 1 a, 3 a, 4 abis 8 a des Allge- weils gleicher Höhe nach der Lohngruppe 1 Stufe 4 (V or-
meinen Teils der Anlage 1 TVLohngrV. Von dieser Sy- arbeiter) und der Lohngruppe 4 Stufe 4 (Vorhandwerker,
stematik ausgenommen sind die Lohngruppen 2 a (bisher Lehrgesellen) gezahlt.
Lohngruppe VI) und 3 (bisher Lohngruppe V); die Auf die Regelung des Besitzstandes für diese Arbeiter
Lohngruppe 2a enthält die Tätigkeitsmerkmale der bis- gemäß Nr.2 der neu vereinbarten Überleitungsvor-
herigen Lohngruppe VI und außerdem die Fallgruppe 4a schriften - § 7 TVLohngrV - (vgl. Nr.6 Buchst. b)
für den Zeitaufstieg aus Tätigkeiten der Lohngruppe 2; wird verwiesen.
die Lohngruppe 3 enthält neben den Tätigkeitsmerkma-
b) Nach § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 TVLohngrV erhalten die
len der bisherigen Lohngruppe V ebenfalls eine Fall-
Vorhandwerkerzulage auch zu Vorarbeitern bestellte
gruppe 4a für den Zeitaufstieg aus Tätigkeiten der Lohn-
Arbeiter ohne Ausbildung nach Lohngruppe 4 Fall-
gruppe 2 a. Eine Besonderheit des Zeitaufstiegs gilt für
gruppe 1 oder 2 des Allgemeinen Teils der Anlage 1
die Arbeiter der Lohngruppe 6 Fallgruppe 5.1 des Allge-
TVLohngrV, wenn sie in die Lohngruppe 4 oder in eine
meinen Teils und des SV 2a der Anlage 1 TVLohngrV,
höhere Lohngruppe eingereiht sind. Dies gilt nicht für
die nach dreijähriger Tätigkeit als solche (Lehrgesellen)
Arbeiter der Lohngruppe 4, die diese im Wege eines
in die Lohngruppe 7 Fallgruppe 2 eingereiht werden.
Bewährungsaufstiegs erreicht haben, oder für Arbeiter
Diese Abweichung ist mit dem insgesamt für diesen Per-
der Lohngruppe 4a. Nach der Ausnahme der Arbeiter
sonenkreis erzielten Verhandlungsergebnis begründet
der Lohngruppe 4a von der Regelung des § 3 Abs. 2
(siehe den geänderten § 4 TVLohngrV).
Unterabs.3 TVLohngrV ist nicht zu unterscheiden, ob
Die Lohngruppen bzw. LohngruppeniFaligruppen für der Arbeiter über ein Tätigkeitsmerkmal der Lohn-
den Zeitaufstieg sind, wie dies gemäß § 2 Abs. 2 Unter- gruppe 4, das den Bewährungsaufstieg beinhaltet, oder
abs. 2 TVLohngrV auch für den Bewährungsaufstieg gilt, über ein sonstiges Tätigkeitsmerkmal der Lohngruppe 4
ebenfalls nur im Allgemeinen Teil der Anlage 1 in die Lohngruppe 4a aufgestiegen ist. In den letzteren
TVLohngrV festgelegt worden. Durch die entspre- Fällen scheidet die Übertragung der »Vorarbeiterfunk-
chende Ergänzung des § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 tion mit Vorhandwerkerzulage" aus unterschiedlichen
TVLohngrV gilt der Zeitaufstieg auch für die Arbeiter Gründen aus (so kann z. B. ein Helfer nicht Vorarbeiter
mit Tätigkeiten, die in den Sonderverzeichnissen der sein; bei der Kraftfahrertätigkeit scheidet die Vorarbei-
Anlage 1 genannt sind, sofern das entsprechende Tätig- terfunktion aus sachlichen Gründen aus; bei Kesselwär-
keitsmerkmal zum Zeitaufstieg berechtigt, d. h. mit dem tern besteht ein tarifvertraglicher Ausschluß, § 3 Abs. 6
Hinweiszeichen "-"- gekennzeichnet ist. TVLohngrV).
c) Nach der bisherigen Fassung des § 2 Abs. 3 TVLohngrV § 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Satz 2 TVLohngrV stellt klar, daß
ist - wie mir bekannt geworden ist - bei der Beurtei- auch in diesen Fällen das für Vorhandwerker geregelte
lung, welcher Tag maßgebendes Ereignis ist, unter- Unterstellungsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 2 Unter-
schiedlich verfahren worden. Die Ergänzung dieser Vor- abs. 2 Satz 2 TVLohngrV erfüllt sein muß.
schrift dient der KlarsteIlung des gewollten Regelungsin-
halts, nämlich einer voll abzuleistenden z. B. dreijährigen c) Die Streichung der »Arbeiter, die fernwärmeversorgte
Bewährungszeit bzw. vierjährigen Tätigkeitszeit (und Anlagen bedienen und instandhalten" aus dem Katalog
nicht etwa einer um einen Monat verkürzten Zeit). der von der Vorarbeiter- und der Vorhandwerkerzulage
ausgenommenen Personengruppen ist eine Folgeände-
d) In den Tarifverhandlungen über die Einreihung der Ar- rung der Streichung der N r. 7 Abschn. E der Vorbemer-
beiter haben die Tarifvertragsparteien u. a. eine neue kungen zu allen Lohngruppen (vgl. Nr. 9 Buchst. a, dd).
Struktur der Monatstabellenlöhne vereinbart (vgl. den Für diese Arbeiter gelten nicht mehr die Tätigkeitsmerk-
letzten Absatz im Abschnitt A). Dabei ist gleichzeitig die male für Kesselwärter entsprechend, sondern die den
Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbei- auszuübenden Tätigkeiten entsprechenden Tätigkeits-
ter vorn 17. Mai 1982 - unter Aufhebung dieses Tarif- merkmale; in der Regel werden dies die allgemeinen
vertrages - in den Monatstabellenlohn einbezogen wor- (= ersten) Fallgruppen der Lohngruppe 4 und - je nach
den. Zwischen den Tarifvertragsparteien besteht Einver- Schwierigkeit der Tätigkeit - der Lohngruppen 5 und 6
nehmen, daß sich durch den Einbau der Zulage keine sein. (Auf § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 14 wird
Mehrkosten auf solche Lohnbestandteile ergeben sollen, hierbei verwiesen.)
die nach dem Monatstabellenlohn bemessen werden. Die
Änderung der Bemessungsgrundlage in § 2 Abs. 4 3. Zu § 1 Nr.3 (§ 4 TVLohngrV)
TVLohngrV trägt dem Rechnung.
Die Bemessungsgrundlage für die Lehrgesellenzulage ist
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der vorübergehen- - entsprechend den geänderten Bemessungsgrundlagen für
den Ausübung einer höher zu bewertenden Tätigkeit in die Vorarbeiter- und die Vorhandwerkerzulage (vgl. Nr. 2
anderen als in Vertretungsfällen (§ 2 Abs. 4 TVLohngrV) Buchst. a) - wegen der Einführung der neuen Lohnstruk-
weiterhin die Voraussetzung der überwiegend auszu- tur und Einbeziehung der Zulage nach dem Tarifvertrag
übenden Tätigkeit besteht. Entsprechendes gilt bei der über eine Zulage an Arbeiter vorn 17. Mai 1982 in den
Vertretungstätigkeit nach § 9 Abs. 4 MTB 11. Monatstabellenlohn (vgl. Nr. 1 Buchst. d) geändert wor-
den. Die bisher nach der Stufe 4 der individuellen Lohn-
2. Zu § 1 Nr. 2 (§ 3 TVLohngrV) gruppe des Arbeiters (dies waren für Lehrgesellen die Lohn-
a) Die Bemessungsgrundlagen für die Vorarbeiter- und gruppen 11 und I) berechnete Lehrgesellenzulage wird jetzt
die Vorhandwerkerzulage sind ebenfalls wegen der Ein- allen Arbeitern in dieser Funktion - unbeachtlich ihrer
führung der neuen Lohnstruktur und Einbeziehung der neuen Lohngruppen - in gleicher Höhe gezahlt, und zwar
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bemessen nach der Lohngruppe 4 Stufe 4. Der Änderung bestimmten Zeiten in jedem Jahr - und auch in dem
des Vomhundertsatzes für die Zulage (gleiche Höhe wie die Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September 1990 - oder
Vorhandwerkerzulage) steht eine einreihungsmäßige Ver- unter immer wiederkehrenden besonderen Umständen
besserung dieses Personenkreises gegenüber; siehe hierzu - ebenfalls in dem Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Sep-
im Allgemeinen Teil der Anlage 1 TVLohngrV die Lohn- tember 1990 - eine dieser Funktionen übertragen
gruppe 7 Fallgruppe 2 und die Lohngruppe 9 Fallgruppe 4 war.
sowie im SV 2 a die Lohngruppe 9 Fallgruppe 8. Mit den unbestimmten Zeitbegriffen »ständig" oder »re-
Auf die Regelung des Besitzstandes für diese Arbeiter ge- gelmäßig" hat sich auch das Bundesarbeitsgericht mit
mäß Nr.2 der neu vereinbarten Überleitungsvorschriften Urteil vom 1. Februar 1983 - 3 AZR 408/80 - (AP
- § 7 TVLohngrV - (vgl. Nr. 6 Buchst. b) wird verwie- Nr.5 zu § 33 BAT) befaßt. Der Begriff »ständig" ist
sen. danach gleichbedeutend mit »dauernd", an das zeitliche
Ausmaß sind die strengsten Anforderungen zu stellen.
4. Zu § 1 Nr. 4 (§ 5 TVLohngrV) Zeitlich hierzu abgestuft ist der Begriff »regelmäßig" als
Redaktionelle Änderung. »ein sich wiederholendes Vorkommen ohne Rücksicht
auf den Rhythmus der Wiederholung" zu verstehen.
5. Zu § 1 Nr.5 (§ 6 TVLohngrV)
Der Wortlaut des § 6 Abs. 2 TVLohngrV besteht weiter in c) Nr.3 der Überleitungsvorschriften ist aufgrund der
Nr. 5 SR 2g MTB 11. § 6 konnte deshalb insgesamt aufge- mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 geänderten Nr.1
hoben werden. Abschn. C Buchst. b der Vorbemerkungen zu allen
Lohngruppen der Anlage 1 TVLohngrV (= Vorschrift
6. Zu § 1 Nr. 6 (§ 7 TVLohngrV) über die Anrechnung von »Bewährungszeiten nach dem
31. Dezember 1987" für den Bewährungsaufstieg) ver-
Die bisherigen, zeitlich überholten Überleitungsvorschrif-
einbart worden; in diese Vorschrift sind »Zeiten einer
ten sind durch eine Neufassung des § 7 ersetzt worden. Die
Tätigkeit nach dem 30. September 1990" einbezogen
Neufassung berücksichtigt ausschließlich den mit dem Än-
worden, womit der mit Wirkung vom 1. Oktober 1990
derungstarifvertrag Nr. 14 verbundenen Tarifabschluß.
eingeführte Zeitaufstieg im Einzelfall frühestens am
Nach deren Einleitungssatz gelten die Überleitungsvor- 1. Oktober 1994 hätte eintreten können. Zur Vermei-
schriften zunächst für die Arbeiter, die am 30. September dung dieses Ergebnisses werden nach Nr. 3 der Überlei-
1990 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am tungsvorschriften auch Zeiten einer Tätigkeit in Lohn-I
1. Oktober 1990 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden Fallgruppen, die mit dem (neu eingeführten) Hinweiszei-
hat. Da generell für die Anwendung des Änderungstarifver- chen ,.* gekennzeichnet sind, zur Feststellung des Zeit-
trages Nr. 14 ferner die Ausnahmen vom Geltungsbereich punktes des Zeitaufstieges berücksichtigt, soweit solche
(§ 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 14) zu beachten sind, Tätigkeitszeiten vor dem 1. Oktober 1990 liegen, und
ist der Einleitungssatz für die Übergangsvorschriften in der zwar nach Maßgabe der Vorbemerkung N r. 1 Abschn. C
Weise als ergänzt zu betrachten, daß es sich um ein Arbeits- Buchst. a und b. Die Berücksichtigung erfolgt also in der
verhältnis handeln muß, das nicht aus den in § 3 des Ände- Weise wie diese »Zeiten einer Tätigkeit" für den Zeitauf-
rungstarifvertrages genannten Gründen vor dem 1. April stieg anzurechnen wären, wenn sowohl in Buchstabe a
1991 beendet worden ist. als auch in Buchstabe b in Verbindung mit den für Be-
a) Nr. 1 der Überleitungs vorschriften hat im wesentli- währungszeiten genannten Zeitpunkten (»vor dem 1. Ja-
chen deklaratorische Bedeutung. Die Gegenüberstellung nuar 1988" bzw. »nach dem 31. Dezember 1987") »Zei-
der bisherigen und der neuen Lohngruppenziffern soll in ten einer Tätigkeit" aufgeführt gewesen wären. Sofern
erster Linie einen leichteren Einstieg bei der praktischen sich nach dieser Fiktion ein vor dem 1. Oktober 1990
Durchführung der Tarifvertragsänderungen ermögli- liegender Zeitpunkt einer - auch unter Berücksichti-
chen. gung der Abschnitte Bund D der Nr. 1 der Vorbemer-
kungen zu allen Lohngruppen - abgeleisteten vierjähri-
Bei der Überleitung in die neue Lohngruppe im Einzel-
gen Tätigkeitszeit ergibt, ist der Zeitaufstieg jedoch we-
fall wird vorausgesetzt, daß der Arbeiter in der der neuen
gen des Inkrafttretenszeitpunktes des Änderungstarif-
Lohngruppe gegenübergestellten bisherigen Lohn-
vertrages Nr. 14 nicht vor dem 1. Oktober 1990 mög-
gruppe tarifgerecht eingereiht war.
lich.
b) Nr.2 der Üherleitungsvorschriften regelt als ~~sitz Vorstehende Ausführungen gelten entsprechend für ver-
stand für die Arbeiter, denen vor Inkrafttreten des Ande- einzelt neu eingeführte Bewährungsaufstiege sowie für
rungstarifvertrages die Vorarbeiter-, die Vorhandwer- verkürzte Bewährungsaufstiege (vgl. Lohngruppe 3 Fall-
ker- oder die Lehrgesellenfunktion übertragen war, die gruppe 4 [bisher: Lohngruppe V Fallgruppe 4], Lohn-
Weiterzahlung der jeweiligen Zulage in der vor dem gruppe 6 Fallgruppe 4 [bisher: Lohngruppe 11 Fall-
1. Oktober 1990 maßgeblichen Höhe und unter den wei- gruppe 4], Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 [bisher: Lohn-
teren in Nr.2 der Überleitungsvorschriften genannten gruppe 11 aD.
Voraussetzungen, solange nicht nach den geänderten Ein Bewährungsaufstieg ist jedoch dann nicht neu einge-
Vorschriften der §§ 3 und 4 TVLohngrV eine höhere führt, wenn lediglich wegen der vorgenannten allgemei-
Zulage zusteht. nen Verkürzung des Bewährungsaufstieges von bisher
»Ständig" bestellt im Sinne der Nr.2 waren Arbeiter, fünf auf jetzt drei Jahre ein unter »5. Ferner" der Lohn-
denen eine dieser Funktionen in dem gesamten in dieser gruppenverzeichnisse aufgeführtes Tätigkeitsmerkmal,
Überleitungsvorschrift genannten Zeitraum ununterbro- das bisher bereits den kürzeren dreijährigen Bewäh-
chen übertragen war. Unterbrechungen durch Urlaub, rungsaufstieg enthielt, aus Gründen der Übersichtlich-
Krankheit - sofern die Bestellung nicht wegen längerer keit der Lohngruppenverzeichnisse entfallen konnte, in-
Erkrankung widerrufen worden ist -, kurzfristige Frei- dem dem korrespondierenden Tätigkeitsmerkmal in der
stellung von der Arbeit (z. B. nach § 33 MTB 11) sind nächstniedrigeren Lohngruppe das Hinweiszeichen ~r an-
jedoch unschädlich. gefügt worden ist (z. B.: bisher Lohngruppe VI Fall-
»Regelmäßig" bestellt im Sinne der Nr. 2 waren J\rbei- gruppe 5.2 Allgemeiner Teil - Lohngruppe V Fall-
ter, denen zwar nicht über den gesamten, in dieser Uber- gruppe 5.1; ab 1. Oktober 1990: Lohngruppe 2 a Fall-
leitungsvorschrift genannten Zeitraum, jedoch zu gruppe 5.2 ist mit dem Hinweiszeichen ,. versehen -
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Aufstieg in die Lohngruppe 3 Fallgruppe 4, das bisherige Sinne auf Schiffen und schwimmenden Geräten für
Tätigkeitsmerkmal in der Lohngruppe V Fallgruppe 5.1 die Kohlebefeuerung der für den Schiffsantrieb er-
konnte entfallen). forderlichen Kesselanlagen nicht mehr gibt.
Die Vorbemerkung Nr. 8 hat durch den Änderungs-
7. Zu § 1 Nr. 7 (§ 8 TVLohngrV)
tarifvertrag Nr. 14 einen neuen Inhalt erhalten.
Nach der Neufassung des § 8 Abs. 2 TVLohngrV ist der Soweit im Tarifvertrag über das Lohngruppenver-
Tarifvertrag frühestens zum 31. Dezember 1995 kündbar. zeichnis zum Manteltarifvertrag für Arbeiter des
8. Zu § 1 Nr.8 (Inhaltsübersicht zu den Anlagen des Bundes (MTB 11) vom 11. Juli 1966 und hier insbe-
TVLohngrV) sondere in den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1
des Tarifvertrages Arbeitnehmer zu nennen waren,
Es handelt sich um Folgeänderungen aus den Änderungen war und ist aus sprachlichen Gründen in der Regel
der Anlage 1 TVLohngrV. als Schreibart die männliche Form gewählt. Obschon
9. Zu § 1 Nr. 9 (Anlage 1 TVLohngrV) in besonderen Fällen ohnehin die weibliche Form
gewählt ist, war es stets zweifelsfrei, daß die männ-
a) Vorbemerkungen zu allen Lohngruppen liche Form bei der Bezeichnung der Arbeitnehmer
aa) Die Vorbemerkung Nr. 1 Abschn. B gilt aufgrund geschlechtsneutrale Gültigkeit hat. Die Vereinba-
der Einbeziehung der »Zeit einer Tätigkeit" in diese rung des neuen Wortlauts der Vorbemerkung Nr. 8
Vorschrift nunmehr in vollem Umfang auch für den beruht auf dem Anliegen der vertragschließenden
Zeitaufstieg (Tätigkeitsaufstieg). Gewerkschaft, die Arbeitnehmerbezeichnungen ge-
Bei der Anwendung der Nr. 3 der Überleitungs- schlechtsneutral zu formulieren.
vorschriften des neugefaßten § 7 in Verbindung mit
der Vorbemerkung Nr. 1 Abschn. C (vgl. Nr.6 b) Lohngruppenverzeichnisse - ZeitauJstieg -
Buchst. c) hinsichtlich der Anrechnung der vor dem Die vielfältigen und umfangreichen Änderungen erfor-
1. Oktober 1990 liegenden »Zeiten einer Tätigkeit" derten - wie ich dies bereits zusammenfassend in mei-
sind deshalb auch Unterbrechungszeiten im Sinne nem Rundschreiben vom 25. März 1991 - D 111 2 -
der Vorbemerkung Nr. 1 Abschn. B festzustellen 220431/97 - (GMBI S.370) ausgeführt hatte - eine
und der Zeitpunkt des Zeitaufstiegs - soweit tarif- Neufassung der Lohngruppenverzeichnisse. Diese Än-
vertraglich vorgegeben - entsprechend hinauszu- derungen entstanden insbesondere durch Einführung ei-
schieben, wie auch die vor einer Unterbrechung lie- nes Zeitaufstieges in sog. Zwischenlohngruppen (vgl.
genden Tätigkeitszeiten ganz entfallen können, weil Nr. 1 Buchst. b), durch eine neue Struktur der Monats-
eine schädliche Unterbrechung vorgelegen hat. tabellenlöhne und durch die neue Lohngruppenbeziffe-
Die den Zeitaufstieg berechtigenden »Zeiten einer rung (siehe hierzu auch mein Rundschreiben vom
Tätigkeit" sind im Abschnitt C Buchst. b (über- 28. März 1991 - D III 1 - 220233/39 - DIll 2 -
gangsweise - siehe Nr.3 der Überleitungsvor- 220430/43 - [GMBI S. 430] und den mit diesem Rund-
schriften des § 7 - auch im Abschnitt C Buchst. a; schreiben bekanntgegebenen Monatslohntarifvertrag
vgl. die Ausführungen unter Nr. 6 Buchst. c) und Nr. 19 zum MTB 11 vom 22. März 1991 bzw. den Ergän-
außerdem im Abschnitt D der Nr. 1 vereinbart. zungstarifvertrag Nr. 31 vom 22. März 1991 zum Tarif-
vertrag für die Kraftfahrer des Bundes; vgl. auch den
bb) Abgesehen von der Umbenennung des »Deutschen letzten Absatz im Abschnitt A dieses Rundschreibens),
Hydrographischen Instituts" in »Bundesamt für See- ferner durch eine Verkürzung des fünfjährigen Bewäh-
schiffahrt und Hydrographie" dient die Neufassung rungsaufstieges, Einführung einer neuen höchsten Lohn-
der Vorbemerkung Nr. 4 Satz 2 lediglich der redak- gruppe (9) und Berücksichtigung beruflicher Entwick-
tionellen Verdeutlichung. lungen und weiterer Änderungen durch Wegfall, neu
cc) In den Vorbemerkungen Nrn. 5 und 6 war die Lohn- hinzugekommene oder geänderte Tätigkeiten.
gruppenbezifferung anzupassen. An der bisherigen Systematik und Gliederung der Lohn-
dd) Der wesentliche Inhalt der Änderungen in der Vor- gruppen verzeichnisse ist festgehalten worden.
bemerkung Nr. 7 beruht auf der Streichung des bis- Für den Zeitaufstieg bestehen grundsätzlich Zwischen-
herigen Abschnitts E. Arbeiter, die fernwärmever- lohngruppen. Lediglich in den Lohngruppen 2a (VI alt)
sorgte Anlagen bedienen und instandhalten, werden und 3 (V alt) ist der Zeitaufstieg in einer besonderen
mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 nicht mehr ent- Fallgruppe vereinbart worden, und zwar in beiden
sprechend den Tätigkeitsmerkmalen für Kesselwär- Lohngruppen als Fallgruppe 4a. Eine Besonderheit des
ter in zentralen Versorgungsanlagen (ZVA) einge- Zeitaufstieges besteht für Lehrgesellen der Lohngruppe 6
reiht, sondern aufgrund der im Einzelfall ausgeübten (11 alt) Fallgruppe 5.1 des Allgemeinen Teils und des
Tätigkeiten nach den Tätigkeitsmerkmalen des All- SV 2 a, für die ein Zeitaufstieg in die Lohngruppe 7 Fall-
gemeinen Teils; dies werden in der Regel die sog. gruppe 2 vorgesehen ist (siehe hierzu auch die Ausfüh-
allgemeinen (d. h. ersten) Fallgruppen sein. Wenn rungen in Nr. 1 Buchst. b).
sich hiernach eine niedrigere Lohngruppe ergibt,
Für den Zeitaufstieg gilt - wie entsprechend für den
bleibt nach § 2 (Überleitung am 1. Oktober 1990) des
Bewährungsaufstieg - die Regel, daß der Arbeiter vier
Änderungstarifvertrages Nr. 14 die am 30. Septem-
ber 1990 bestandene günstigere Einreihung beste- Jahre ununterbrochen (vgl. hierzu Nr.9 Buchst. a, aa)
seine Tätigkeit nach einer bestimmten Fallgruppe aus-
hen, sofern diese tarifgerecht gewesen ist (vgl. Nr. 2
Buchst. c betr. die Änderung des § 3 Abs. 6 geübt haben muß. Bei einer Tätigkeitsänderung und da-
durch bedingtem Fallgruppenwechsel beginnt die vier-
TVLohngrV).
jährige Tätigkeitszeit für den Zeitaufstieg deshalb von
Bei den übrigen, aus sich heraus verständlichen Än- neuern, wenn aus dieser neuen Tätigkeit ebenfalls ein
derungen in der Vorbemerkung Nr. 7 handelt es sich Zeitaufstieg vorgesehen ist. Der Wortlaut der Lohn-
um eine Folgeänderung, um redaktionelle Änderun- gruppe 3 Fallgruppe 4a und der Zwischenlohngruppen
gen und um Aktualisierung. von der Lohngruppe 3 a an aufwärts (» ... nach vierjäh-
ee) Der bisherige Wortlaut der Vorbemerkung Nr.8 riger Tätigkeit als solche in dieser Fallgruppe ... ") bein-
konnte entfallen, weil es die Heizer im früheren haltet diese Regel.
Seite 518 GMBI 1991 Nr.20
Der Zeitaufstieg erfolgt aus einer bestimmten mit dem ,,5.16 Werkhelfer, Maschinenhelfer oder Werkstattar-
Hinweiszeichen 'c'c versehenen Fallgruppe; bei den unter beiter nach dreijähriger Bewährung als solche in
,,5. Ferner" aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen kann dies Lohngruppe 2a Fallgruppe 4 oder 5.18 ,,,.
die Grundeinreihung oder ein Bewährungsaufstiegs- Protokollnotiz :
merkmal sein. Außerdem besteht der Zeitaufstieg für Die Protokollnotiz zur Lohngruppe 2 Fall-
Arbeiter der Lohngruppen 2 bis 6 jeweils Fallgruppe 4 gruppe 1.6 gilt."
und der Lohngruppe 7 Fallgruppe 1; diese Fallgruppen
von der Lohngruppe 3 an aufwärts sind nicht mit dem Die Konstruktion des Zeitaufstieges in dem TVLohngrV
Hinweiszeichen ** versehen worden, weil sie eine Viel- nach dem Muster des Bewährungsaufstieges dient der
zahl von Einzeltätigkeiten beinhalten. Der jeweilige Übersichtlichkeit der Lohngruppenverzeichnisse; eine
Wortlaut der Lohngruppe 3 Fallgruppe 4a und der Zwi- Vielzahl von Zeitaufstiegs-Tätigkeitsmerkmalen zu den
schenlohngruppen 3 abis 7 a berücksichtigt, daß auch den Aufstieg berechtigenden Tätigkeiten brauchten da-
diese im Wege des allgemeinen Bewährungsaufstieges durch nicht vereinbart zu werden. Diese Konstruktion
eingereihten Arbeiter vierjährig in der Bewährungsauf- ist praxisgerecht, weil sie sich an ein eingeführtes System
stiegslohngruppe in der dem Bewährungsaufstieg zu- anlehnt. Durch die Kennzeichnung der in Frage kom-
grunde liegenden Beschäftigung tätig gewesen sein müs- menden Tätigkeitsmerkmale mit dem Hinweiszeichen *',
sen. Hat darum nach der Einreihung im Wege des Be- ist die Zeitaufstiegsberechtigung - auch für den betrof-
währungsaufstieges ein Tätigkeitswechsel stattgefunden fenen Arbeiter - sofort erkennbar.
(dem Arbeiter ist z. B. eine andere Tätigkeit in seiner c) Lohngruppenverzeichnisse - Tätigkeitsmerkmale -
Lohngruppe übertragen worden, aus der er im Wege des
Der generelle Bewährungsaufstieg aus der Lohn-
Bewährungsaufstieges aufgestiegen ist [eine niedrigere
gruppe 2 a (bisher VI) Fallgruppe 1 in die Lohngruppe 3
Einreihung ist mit diesem besonderen Fall nicht verbun-
(bisher V) Fallgruppe 4, aus der Lohngruppe 5 (bisher
den]), beginnt auch in diesem Fall (vgl. mit Nr.9
III) Fallgruppe 1 in die Lohngruppe 6 (bisher 11) Fall-
Buchst. a, aa) der Lauf der vierjährigen Tätigkeitszeit
gruppe 4 und aus der Lohngruppe 6 Fallgruppe 1 in die
von neuern.
Lohngruppe 7 Fallgruppe 1 (bisher IIa) ist von fünf auf
Ausgenommen von der vierjährigen Tätigkeit in einer drei Jahre verkürzt worden. Es sind außerdem alle fünf-
bestimmten Lohn- und Fallgruppe sind - entspre- jährigen Bewährungszeiten, soweit diese in den unter
chend der Regelung für den Bewährungsaufstieg (siehe ,,5. Ferner" aufgeführten Tätigkeitsmerkmalen verein-
Lohngruppen 2 und 2a jeweils Fallgruppe 4) - die Ar- bart waren, auf drei Jahre verkürzt worden. Wenn sich
beiter der Lohngruppen 1 und 2. Nach der Zwischen- aufgrund dieser Verkürzung ein Zeitpunkt des Bewäh-
lohngruppe 1 a und der Lohngruppe 2 a Fallgruppe 4 a rungsaufstieges vor dem 1. Oktober 1990 ergibt, ist der
wird lediglich eine Tätigkeitszeit "in dieser Lohngruppe" Bewährungsaufstieg wegen des Inkrafttretenszeitpunk-
gefordert. Für den Zeitaufstieg nach Ablauf dieser vier- tes des Änderungstarifvertrages Nr. 14 zum TVLohngrV
jährigen Tätigkeitszeit ist es also allein von Bedeutung, jedoch nicht weiter als zum 1. Oktober 1990 rückwir-
daß die Tätigkeit des Arbeiters einer Fallgruppe zuzu- kend durchführbar.
ordnen ist, die mit dem Hinweiszeichen ** versehen
ist. Durch die Verkürzung des Bewährungsaufstieges von
Die Zwischenlohngruppen und die Fallgruppen 4 a in fünf auf drei Jahre konnten unter ,,5. Ferner" Bewäh-
den Lohngruppen 2 a und 3 sind nur im Allgemeinen Teil rungsaufstiegs-Tätigkeitsmerkmale entfallen, indem dem
vereinbart. Wie dies entsprechend auch für den Bewäh- Tätigkeitsmerkmal der aufstiegsberechtigenden Tätigkeit
rungsaufstieg gilt, sind von diesen Zwischenlohngruppen in der niedrigeren Lohngruppe das Hinweiszeichen "
bzw. Fallgruppen 4a auch die mit dem Hinweiszei- angefügt worden ist, womit künftig ein Aufstieg in die
chen ** gekennzeichneten Tätigkeiten der Sonderver- Fallgruppe 4 verbunden ist.
zeichnisse erfaßt. Wegen der Neufassung der Lohngruppenverzeichnisse
Bei dem der Lohngruppe 2 a Fallgruppe 4 angefügten haben sich die Lohngruppenziffern und vielfach auch die
Hinweiszeichen ** handelt es sich um ein redaktionelles Numerierungen der Fallgruppen geändert. Soweit in Tä-
Versehen. Das Hinweiszeichen ist an dieser Stelle über- tigkeitsmerkmalen auf die Bewährung in einer bestimm-
flüssig, weil der Zeitaufstieg für diese Arbeiter in der ten Lohngruppe und Fallgruppe abgestellt ist ("Arbeiter
Lohngruppe 3 Fallgruppe 4 a - zweiter Halbsatz - . . . nach . .. jähriger Bewährung in Lohngruppe ...
bezeichnet ist. Fallgruppe ... " u. ä.), rechnet die Zeit gleicher Tätigkeit
vor dem 1. Oktober 1990 unter anderer Lohn- und Fall-
In den unteren Lohngruppen bestehen im Allgemeinen
gruppen bezeichnung selbstverständlich mit.
Teil und in den Sonderverzeichnissen verschiedentlich
doppelte Bewährungsaufstiege (z. B. VII/1.3, 1.5, 1.6, Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 waren bisher
5.5 ~ VI/4, 5.15,1.6,5.1 1 ~ V/5.13, 5.18,5.20,5.11 des ausnahmslos mit dem Hinweiszeichen ,. gekennzeichnet.
Allgemeinen Teils; ab 1. Oktober 1990: Lohngruppe 3 In der Neufassung der Lohngruppenverzeichnisse ist in
Fallgruppen 5.10, 5.14, 4 [Wäscherinnen usw.], 5.9). Die den Fallgruppen 1 überall dort diese Kennzeichnung
Tarifvertragsparteien haben für diese Arbeiter ebenfalls unterblieben, wo in der nächsthöheren Lohngruppe - in
den Zeitaufstieg vereinbart. der Regel unter ,,5. Ferner" - ein kürzerer Bewährungs-
aufstieg als der nach der Fallgruppe 4 vorgesehene be-
Für Werkhelfer usw. der Lohngruppe VII Fallgruppe 1.7
steht (z. B. Lohngruppe 1 Fallgruppen 1.1, 1.2 des All-
war über die Lohngruppe VI Fallgruppe 4 in die Lohn-
gemeinen Teils ~ Lohngruppe 2 Fallgruppen 5.3, 5.10
gruppe V Fallgruppe 5.21 des Allgemeinen Teils eben-
des Allgemeinen Teils). Obwohl der Aufstieg in die Fall-
falls der doppelte Bewährungsaufstieg vereinbart gewe-
gruppe 4 damit nicht mehr besteht (bzw. wie er auch
sen. Dieser doppelte Aufstieg findet sich in der Neufas-
bisher ins Leere ging), haben die Tarifvertragsparteien
sung der Lohngruppenverzeichnisse nicht mehr wieder.
diese Tätigkeiten als beispielhafte Aufzählung für die
Bis zu einer späteren tarifvertraglichen Korrektur bin ich
Fallgruppen 1 belassen.
deshalb im Einvernehmen mit dem Bundesminister der
Finanzen damit einverstanden, daß die Lohngruppe 3 Wie bisher die Lohngruppe I ist auch weiterhin die
Fallgruppe 5.16 des Allgemeinen Teils wie folgt ange- Lohngruppe 8 Ausschließlichkeitskatalog der aufgeführ-
wandt wird: ten Tätigkeitsmerkmale.
Nr.20 GMBI1991 Seite 519
Für nSpitzenhandwerker" ist mit Wirkung vom 1. Okto- Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 gestrichen
ber 1990 eine neue oberste Lohngruppe, die Lohn- worden. Nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 14 wird
gruppe 9, eingeführt worden, die mit einzelnen, zumeist jedoch vorausgesetzt, daß die am 30. September 1990 be-
neuen und besonders anspruchsvollen Tätigkeitsmerk- standene Einreihung tarifgerecht gewesen ist.
malen ausgefüllt ist (Ausschließlichkeitskatalog); ein Von dieser Überleitung nicht erfaßt sind Arbeiter, deren am
Aufstieg aus dieser Lohngruppe besteht nicht. 30. September 1990 maßgebende Lohngruppe sich mit Wir-
Im Unterschied zur Lohngruppe 2a Fallgruppe 5.14 und kung vom 1. Oktober 1990 aus anderen Gründen (z. B.
Lohngruppe 3 Fallgruppe 5.10 des Allgemeinen Teils, Tätigkeitsänderung, Änderungskündigung) geändert hat.
nach denen jeweils die Tätigkeiten als Pförtner oder als
Bote gegenseitig auf die Bewährungszeit angerechnet
werden können, ist dies z. B. gemäß Lohngruppe 3 Fall- 11. Änderungstarifvertrag Nr. 46 zum MTB 11
gruppen 5.23 und 5.24 des SV 2 a - jeweils in den Tätig- vom 22. März 1991
keiten als Munitionsarbeiter oder als Betriebsstofflager- 1. Zu den §§ 1,2 und 10
arbeiter - nicht vorgesehen (n . .. nach dreijähriger Be- In den Tarifverhandlungen über die Einreihung der Arbeiter
währung als solche ... "). haben die Tarifvertragsparteien - ebenfalls mit Wirkung
Der einleitende Teil des Tätigkeitsmerkmals der Lohn- vom 1. Oktober 1990 - außerdem eine neue Struktur der
gruppe 5 Fallgruppe 1.1 SV 2a ist gegenüber dem bishe- Monatstabellenlöhne vereinbart und gleichzeitig die Zulage
rigen Wortlaut (Lohngruppe III Fallgruppe 1.1) erwei- nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbeiter vom
tert worden. Dies beinhaltet jedoch keine Änderung der 17. Mai 1982, die seit 1. Januar 1990 dynamisch gestaltet ist,
Wertigkeit dieser Tätigkeiten, und damit werden auch in den Monatstabellenlohn einbezogen. Gleichzeitig ist der
keine höheren Anforderungen an den Arbeiter gestellt. Tarifvertrag vom 17. Mai 1982 aufgehoben worden (§ 2 des
Auch bisher war für die aufgeführten Einzeltätigkeiten in Änderungstarifvertrages Nr. 46 zum MTB 11). Ich verweise
der Regel eine aufgabenspezifische bzw. bundeswehr- hierzu auch auf die Ausführungen in den beiden Bezugsrund-
spezifische Fortbildung oder Einweisung - auch am schreiben.
Arbeitsplatz - erforderlich. Bei den Einzeltätigkeiten in Zwischen den Tarifvertragsparteien bestand grundsätzliches
dieser Fallgruppe handelt es sich nicht um Tätigkeiten in Einvernehmen darüber, daß sich durch die Strukturänderung
Ausbildungsberufen - entsprechend der Lohngruppe 4 der Monatstabellenlöhne, insbesondere durch den Einbau
Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils -, sondern um bun- der Zulage in die Tabelle insoweit auf sonstige, auf der
deswehrspezifische Tätigkeiten mit höherem als dem der Grundlage des Monatstabellenlohnes bemessene Lohnbe-
Lohngruppe 4 entsprechenden Schwierigkeitsgrad, für standteile keine Mehrkosten ergeben sollen. Die wesentli-
deren Ausübung allerdings eine einschlägige Ausbildung chen Änderungen des MTB 11 durch den Änderungstarifver-
i. S. der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 des Allgemeinen trag Nr. 46 zum MTB 11 entsprechen diesem grundsätzlichen
Teils erforderlich ist. Dies gilt auch für die Tätigkeiten als Einvernehmen der Tarifvertragsparteien. So wird zum einen
Büchsenmacher sowie als Schlosser oder Tischler (= an- von der Stufe 4 (des Monatstabellenlohnes ) auf die Stufe 1
erkannte Ausbildungsberufe) in Lehrmittelwerkstätten, umgestellt, wie in § 9 Abs. 4 Unterabs. 2, § 27 Abs. 1, § 30
weil auch diese Tätigkeiten aufgrund bundeswehrspezi- Abs. 5 und entsprechend in den Sonderregelungen des
fischer Besonderheiten einen höheren als den der Lohn- MTB 11, zum anderen wird der Monatstabellenlohn vermin-
gruppe 4 entsprechenden Schwierigkeitsgrad beinhalten. dert um den im Monatslohntarifvertrag (ab 1. Oktober 1990
Bei den in der Lohngruppe III Fallgruppe 1.1 bzw. - ab und ab 1. Januar 1991 siehe § 2 Abs. 2 des Monatslohntarif-
1. Oktober 1990 - in der Lohngruppe 5 Fallgruppe 1.1 vertrages Nr. 19 zum MTB 11 vom 22. März 1991) für die in
SV 2a genannten Tätigkeiten handelte bzw. handelt es Frage kommende Lohngruppe vereinbarten Betrag wie in
sich somit um hochwertige Arbeiten i. S. der Lohn- § 39 Abs. 2 Satz 2, in der Anlage 1 Nr. 1 Abs.2 Buchst. a
gruppe 5 Fallgruppe 1 des Allgemeinen Teils. Satz 1 und 3 und entsprechend in den Sonderregelungen des
Die Tätigkeitsmerkmale der Lohngruppe 8 Fallgruppe 4 MTB 11. In Nr. 6 Satz 2 SR 2 m wird demgegenüber von der
und der Lohngruppe 9 SV 2 d - 2. Schleusenpersonal - individuellen Stufe des Monatstabellenlohnes auf die Stufe 1
stellen auf den Schleusentyp ab, der für den Schiffsver- umgestellt. Zu dieser Änderung haben die Tarifvertras.spar-
kehr auf Wasserstraßen der Klasse IV und höher einge- teien eine Übergangsvorschrift vereinbart (§ 10 des Ande-
richtet ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn für den rungstarifvertrages Nr. 46 zum MTB 11), die der für Vorar-
Schiffsverkehr in bei den Fahrtrichtungen der Schleuse beiter, Vorhandwerker und Lehrgesellen getroffenen ent-
diese Wasserstraßenklassifizierung besteht. Die Anbin- spricht (§ 1 Nr. 6 des Änderungstarifvertrages Nr. 14 zum
dung einer Wasserstraße mit niedrigerer Klassifizierung TVLohngrV); auf die Ausführungen im Abschnitt I Nr.6
mittels einer Schleuse an eine Wasserstraße der Klasse N Buchst. b wird deshalb verwiesen.
oder höher ist deshalb nicht Einreihungskriterium für Durch die weitere Änderung des § 30 Abs. 5 MTB 11 ist der
diese Tätigkeiten. Begriff des Überstundenlohnes jetzt in kürzerer Form zitier-
10. Zu § 1 Nr. 10 (Anlage 2 TVLohngrV) fähig - bisher: § 30 Abs. 5 in Verb. mit § 27 Abs. 1
Die in den Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen Buchst. a; jetzt: § 30 Abs. 5 - (vgl. mit § 35 Abs. 3 Unter-
abs.2 BAT).
genannten Lohn- und Fallgruppen sind der in der Anlage 1
des TVLohngrV geänderten Bezifferung von Lohn- und 2. Zu den §§ 4, 5 und 8
Fallgruppen redaktionell angepaßt worden. Bei den mit den §§ 4, 5 und 8 des Änderungstarifvertrages
11. Zu § 2 (Überleitung am 1. Oktober 1990) Nr. 46 zum MTB 11 vereinbarten Änderungen von weiteren
Tarifverträgen handelt es sich - wie in Nr. 1 gesagt - eben-
Nach dieser Vorschrift verbleiben die Arbeiter, die am falls um Änderungen infolge der neuen Stuktur der Monats-
30. September 1990 in einer höheren Lohngruppe einge- tabellenlöhne unter Einbeziehung der sog. "allgemeinen Zu-
reiht sind, in ihrer Lohngruppe. Das kann z. B. auf Arbeiter lage" in die Tabelle.
zutreffen, deren Grundlage für die Einreihung Nr. 7 Ab-
schn. E (Arbeiter, die fernwänneversorgte Anlagen bedie- 3. Zu den §§ 7 und 9
nen und instandhalten) der Vorbemerkungen zu allen In den in den §§ 7 und 9 des Änderungstarifvertrages Nr. 46
Lohngruppen der Anlage 1 TVLohngrV in der bis zum zum MTB II bezeichneten Tarifverträgen war wegen der
30. September 1990 geltenden Fassung gewesen ist; diese Änderungen in dem TVLohngrV die bisherige Bezifferung
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der Lohngruppen durch die seit 1. Oktober 1990 geltende zu b) Das Aufsteigen in den Stufen des Monatstabellenlohnes wird
ersetzen, wobei die eingeführte Zwischenlohngruppe 4a an durch den Grundwehrdienst oder Zivildienst, die Schutzfri-
der Schnittstelle der Gruppierungen der Lohngruppe 4 zuge- sten nach dem Mutterschutzgesetz und den Erziehungsur-
ordnet worden ist. laub nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung
vom 25. Juli 1989 oder in einer früheren Fassung nicht ge-
III. Änderungstarifvertrag Nr.2 vom 22. März 1991 hemmt.
zum Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz
für Arbeiter des Bundes und der Länder
D. Tätigkeitsdarstellung und -bewertung
1. Zu § 1 Nm. 1 und 2
Mit der Streichung im Einleitungssatz des Rationalisierungs- Mit Rundschreiben vom 30. März 1990 - D III 2 - 220
schutztarifvertrages einschließlich der tarifvertraglichen 431/146 - (GMBI S. 260) hatte ich den obersten Bundesbehör-
Fußnote 1) hierzu stimmt der Geltungsbereich dieses Tarif- den einen Vordruck "Tätigkeitsdarstellung und -bewertung"
vertrages seit 1. Oktober 1990 mit dem des M~ 11 überein; sowie Hinweise zum Ausfüllen dieses Vordrucks bekanntgege-
auf die mit Wirkung vom 1. April 1991 gemäß Anderungsta- ben und zur Anwendung empfohlen.
rifvertrag Nr. 47 zum MTB 11 vom 24. April 1991 verein-
barte Ausnahme vom Geltungsbereich - § 3 Abs. 1 Wegen der eingetretenen Änderungen des TVLohngrV ändere
Buchst. m MTB 11 - wird verwiesen. ich den Vordruck und die Hinweise wie folgt:
2. Zu § 1 Nr• .) 1. Vordruck
Redaktionelle Änderung. a) Im Kästchen ,,1)" ist dem Wort "Bewährungsaufstieg"
3. Zu § 1 Nm. 4 und 5 anzufügen: "/Zeitaufstieg *)".
Es handelt sich um Folgeänderungen aus der Einbeziehung b) Im Kästchen ,,8)" ist das Wort "überwiegend" durch die
der Zulage nach dem Tarifvertrag über eine Zulage an Arbei- Worte "aus mindestens der Hälfte bestehende" zu erset-
ter vom 17. Mai 1982 in den Monatstabellenlohn; eine Siche- zen.
rung (§ 6) bzw. Berücksichtigung (§ 7) erfolgt jetzt durch den
2. Hinweise
um die Zulage höheren Monatstabellenlohn.
a) In Nr. 1 Satz 1 ist jeweils das Wort "überwiegend" durch
IV. Änderungstarifvertrag Nr• .) vom 22. März 1991 die Worte "mit mindestens der Hälfte der vereinbarten
zum Tarifvertrag über Zulagen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit" zu ersetzen.
an Arbeiter bei obersten Bundesbehörden b) In Nr. 1 Satz 2 werden die Worte "Lohngruppe IV Fall-
oder bei obersten Landesbehörden gruppe 5.10" durch die Worte "Lohngruppe 4 Fall-
1. Zu § 1 Nr. 1 gruppe 5.9" und die Worte "Lohngruppe IV" durch die
Worte "Lohngruppe 4" ersetzt.
Die bisherige Bezifferung der Lohngruppen war wegen der
Änderungen im TVLohngrV entsprechend zu ändern, wobei c) Nr. 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: "Ein
die eingeführte Zwischenlohngruppe 4 a an der Schnittstelle evtl. Bewährungsaufstieg ist zusätzlich einzutragen; ent-
der Gruppierungen der Lohngruppe 4 zugeordnet worden sprechendes gilt für den Zeitaufstieg. Folgen einer Einrei-
ist. hung sowohl ein Bewährungsaufstieg als auch ein Zeitauf-
stieg, ist - sofern nicht beide Daten eingetragen wer-
2. Zu § 1 Nr.2 den - der erste Aufstieg zu vermerken."
Redaktionelle Änderung. d) In Nr.4 Satz 2 ist in der Klammer die Bezifferung der
Lohngruppen "V", "IV" bzw. ,,111" durch ,,3", ,,4" bzw.
,,5" zu ersetzen.
c. Niederschriftserklärungen
e) In Nr. 5 am Schluß des Absatzes 1 sind die Worte "Lohn-
In den Redaktionsverhandlungen am 6. und 7. März 1991 gruppe VI" durch die Worte "Lohngruppe 2a" zu er-
haben die Tarifvertragsparteien neben der Niederschriftserklä- setzen.
rung in Abschnitt BUnterabschn. I Nr. 1 Buchst. a die folgen- f) In Nr. 5 wird in dem den Beispielen folgenden Satz die
den gemeinsamen Erklärungen zur Niederschrift abgegeben: Ziffer "IV" durch ,,4" ersetzt.
a) Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach § 24 MTB 11 für g) In Nr. 7 Satz 1 muß es richtig lauten: "Verwaltungshan-
die Zuordnung zu den Stufen des Monatstabellenlohnes an- deins" .
gerechnet werden können, können auch bei der Bundeswehr An die
oder bei den Stationierungsstreitkräften zurückgelegt sein. obersten Bundesbehörden
GMBI 1991, S. 514
Nr.20 GMBII991 Seite 521
Der Bundesminister der Finanzen
Haushalt
Endgültige Haushaltsführung 1991 1.2.4 Die Sperre bedeutet haushaltsmäßige Einsparung. In
Höhe des Einsparungsbetrages können Ausgabereste
Bezug: Rundschreiben vom 19. Dezember 1990 und vom nicht gebildet werden.
5. April 1991
- II A 2 - H 1200 - 1/91 - 1.2.5 Überplanmäßige Bewilligungen bei gesperrten Titeln
Anlg.: -3- setzen eine vorherige Verlagerung der Einsparung vor-
aus.
- RdSchr. d. BMF v. 20. 6.1991- II A 2 - H 1200 -70/91 - 1.2.6 Soweit die Sperre bei einem Titel der Obergruppen 51
Das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans bis 54 nicht erbracht werden kann, bin ich damit
für das Haushaltsjahr 1991 ( Haushaltsgesetz 1991) wird Ende einverstanden, daß die Einsparung auf andere Titel der
Juni 1991 im Bundesgesetzblatt verkündet werden. genannten Obergruppen verlagert wird.
Ich bitte, ab dem Zeitpunkt der Verkündung die nachfolgen- 1.2.7 Weitergehende Verlagerungen von Einsparungen bedür-
den Vorschriften zur endgültigen Haushaltsführung 1991 anzu- fen meiner vorherigen Zustimmung.
wenden: 1.3 Erwirtschaftung der globalen Minderausgabe im Einzel-
1. Bewirtschaftung der Ausgaben plan 60
1.1 Allgemeines Für die Erwirtschaftung der bei Kap. 6002 Tit. 972 07
ausgebrachten globalen Minderausgabe in Höhe von 1,3
Die Mittel sind nach den Grundsätzen der Wirtschaft- Mrd. DM sind besondere Bewirtschaftungsmaßnahmen
lichkeit und Sparsamkeit so zu bewirtschaften, daß sie bisher nicht vorgesehen. Zur Vermeidung einer Ausga-
zur Deckung aller notwendigen Ausgaben ausreichen bensperre, deren Anordnung von der weiteren Entwick-
(§34 Abs. 2 BHO). Gegebenenfalls sind die notwendi- lung der Einnahmen und Ausgaben abhängt, bitte ich die
gen Mittel für Einsparungen zugunsten unabweisbarer Ausgabemittel - mit Ausnahme für das Beitrittsgebiet
rechtlicher und internationaler Ausgabeverpflichtungen und das Gemeinschaftswerk - zurückhaltend zu bewirt-
des Einzelplans durch interne Verfügungsbeschränkun- schaften.
gen bei disponiblen Ausgaben zu sichern.
1.4 Personalausgaben
Auf mein Rundschreiben vom 22. November 1982 -
II A 6 - H 2071 - 58/82 - zur Bewirtschaftung der 1.4.1 Die Stellenpläne für Angestellte sind nach § 4 Abs. 3 HG
Ausgaben im Hinblick auf sich verändernde Kassenbe- 1991 verbindlich. Verträge mit Mitarbeitern, die organi-
stände weise ich hin. satorisch in die Dienststelle eingegliedert sind, dürfen
ungeachtet ihrer Bezeichnung als Werk-, Honorar-,
1.2 Haushaltsgesetzliche Sperre bei konsumtiven Ausgaben Berater-Verträge o. ä. nur abgeschlossen werden, wenn
§ 4 Abs. 11 HG 1991 lautet: eine entsprechende Stelle zur Verfügung steht.
Die Ausgaben bei Titeln der Obergruppen 51 bis 54 sind 1.4.2 Bezüglich der Besetzung von Stellen durch Arbeitneh-
in Höhe von 3 vom Hundert gesperrt. Bei Einrichtungen merinnen aus dem Beitrittsgebiet, deren Arbeitsverhält-
nach § 10 a BHO bemißt sich der zu sperrende Betrag nis aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
nach den Ansätzen für die sächlichen Ausgaben im vom 24. April 1991 nicht ruht, sondern unverändert
Wirtschaftsplan. Die Ausgaben der Zuschußtitel der fortbesteht, verweise ich auf mein Rundschreiben vom
Hauptgruppe 6 mit Wirtschaftsplan sind in Höhe von 3 5.Juni 1991 - II A 4 - Vsg 0111 - 9/91 -.
vom Hundert des Bundesanteils der Ausgaben bei Titeln 1.4.3 Nach § 19 b S. 3 HG 1990 standen die im Abschnitt A
der Obergruppen 51 bis 54 im Wirtschaftsplan gesperrt. des Bundeshaushalts 1990 ausgebrachten Vermerke "kw
Das Nähere regelt der Bundesminister der Finanzen. zum 31. Dezember 1991" (wegen ihrer besonderen
Soweit die Ausgabensperre bei einem Titel nicht er- Qualität) einer Besetzung der Planstellen und Stellen
bracht werden kann, darf der Bundesminister der Finan- nicht entgegen. Diese Regelung ist im HG 1991 nicht
zen den Ausgleich bei einem anderen Ausgabetitel mehr enthalten. Zur Klarstellung wird darauf hingewie-
zulassen. Titel der Hauptgruppen 7 und 8 dürfen sen, daß alle verbliebenen und in den endgültigen
grundsätzlich zum Ausgleich nicht herangezogen wer- Druckstücken der Einzelpläne ausgebrachten Vermerke
den. Bei Zuschußtitein mit Wirtschaftsplan ist eine "kw 31. Dezember 1991" in jedem Fall zu vollziehen
':'erlagerung auf andere Titel grundsätzlich nicht zuläs- sind.
sig.
1.5 Verstärkung von Ausgaben im Personalsektor
Ergänzend wird dazu folgendes geregelt:
1.5.1 Verstärkung von Personalausgaben der Hauptgruppe 4
1.2.1 Die Sperre erfaßt jeden Titel der Obergruppen 51 bis 54.
1.5.1.1 Verstärkungsmittel aus Kap. 6002 Tit. 461 71 dürfen erst
1.2.2 Bei Zuschußtitein der Hauptgruppe 6 mit Wirtschafts- in Anspruch genommen werden, wenn die Deckungs-
plan ist die Sperre im Wirtschaftsplan bei den Titeln der möglichkeiten nach § 20 Abs. 1 BHO, § 4 Absätze 1 und 2
Obergruppen 51 bis 54 zu erbringen. HG 1991 und nach Haushaltsvermerken ausgeschöpft
1.2.3 Andere im Gesetz oder Haushaltsplan angeordnete sind.
Sperren und in den Einzelplänen ausgebrachte globale Die erforderlichen Verstärkungsmittel gelten als zuge-
Minderausgaben bleiben unberührt. Einfach oder quali- wiesen, soweit der Mehrbedarf auf besoldungs- oder
fiziert gesperrte Ausgabeansätze dürfen nur in der Höhe versorgungsrechtlichen sowie auf tariflichen Maßnah-
freigegeben werden, in der die haushalts gesetzliche Sper- men beruht. Insoweit gilt meine Einwilligung gern.
re nicht beeinträchtigt wird. Haushaltsvermerk bei Kap. 6002 TGr. 01 als erteilt.
Seite 522 GM BI 1991 Nr.20
1.5.1.2 Bei einem Mehrbedarf aus anderen Gründen können 2. Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Ausgabe-
Mehrausgaben bei den Personalausgaben gern. Haus- reste
haltsvermerk bei Kap. 6002 TGr. 01 gegen Einsparung
im jeweiligen Einzelplan mit meiner Einwilligung gelei- 2.1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben
stet werden. Bei Ausgaben der Hauptgruppe 4 im 2.1.1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen In
Bundeshaushalt gilt meine Einwilligung als erteilt, wenn jedem Fall meiner vorherigen Zustimmung.
die Mittel nicht zur Beschäftigung zusätzlicher Arbeits-
kräfte (Tit. der Gruppe 427) benötigt werden und die Dies gilt auch bei sog. Soll- gleich - Ist-Fällen.
Einsparungen bei anderen Titeln der Hauptgruppe 4 des 2.1.2 Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind haushalts-
betreffenden Einzelplans erfolgen. mäßig einzusparen. Zur Einsparung herangezogene Aus-
1.5.2 Für die Verstärkung von Personalausgaben der Haupt- gabemittel stehen bei übertragbaren Ausgaben für die
gruppen 5 bis 9 des Bundeshaushalts zu Lasten der bei Bildung von Ausgaberesten nicht zur Verfügung.
Kap. 6002 Tit. 971 71 veranschlagten Mittel gelten die 2.1.3 Vorgriffe (§ 37 Abs. 6 BHO) sind im laufenden Haus-
Nm. 1.5.1.1 und 1.5.1.2 entsprechend, jedoch mit der haltsjahr kassenmäßig einzusparen und im folgenden
Maßgabe, daß es stets eines Antrags bedarf. Haushaltsjahr bei der Bewilligung für den gleichen
1.5.3 Im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen ist Zweck anzurechnen. Insoweit besteht bei übertragbaren
auf einen weiteren Abbau bezahlter Überstunden hinzu- Ausgaben keine Möglichkeit, Ausgabereste zu bilden.
wirken. Soweit ein Ausgleich für erforderliche Über- Wird auf eine Vorgriffsbehandlung verzichtet, ist wie bei
stunden nicht durch Freizeitgewährung möglich ist, Nr. 2.1.2 zu verfahren.
dürfen in geeigneten Fällen Aushilfskräfte eingestellt
werden, wenn die Voraussetzungen für eine befristete 2.2 Ausgabereste
Beschäftigung gegeben sind. Zu diesem Zweck kann 2.2.1 Ausgabereste dürfen nach § 45 BHO nur gebildet
meine Einwilligung zur Leistung von Mehrausgaben bei werden, soweit dies unbedingt notwendig ist. Bei der
Titeln der Gruppe 427 eingeholt werden, wenn dabei Bildung und Übertragung von Ausgaberesten ist der
nachgewiesen wird, daß in ent~prechendem Umfang Verfügungszeitraum des § 45 Abs. 2 BHO zu beachten.
Ausgaben für Mehrarbeits- oder Uberstundenvergütun-
gen bei den Tit. 422, 425 oder 426 eingespart werden. 2.2.2 Eine Inanspruchnahme von Ausgaberesten ist nur gegen
kassenmäßige Einsparung innerhalb des Verfügungsrah-
1.5.4 Ich bitte, den voraussichtlichen Mehrbedarf an Verstär- mens des Einzelplans zulässig, d. h. gesperrte Ausgaben
kungsmitteln im laufenden Haushaltsjahr zum 10. No- - Art und Grund der Sperre sind unerheblich - scheiden
vember mittels des beigefügten Musters (Anlage 1) zu als Einsparungsstelle aus. Dies gilt auch für Ausgaben,
melden. die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhen. Investitions-
1.6 Sächliche Verwaltungsausgaben ausgaben dürfen zur Deckung von Ausgaberesten nur
herangezogen werden, wenn der Ausgaberest der Finan-
1.6.1 Ich erkläre mich damit einverstanden, daß die obersten zierung von Investitionen dient. Anträgen auf Einspa-
Bundesbehörden die Deckungsfähigkeit nach § 4 Abs. 7 rung im Gesamthaushalt kann nicht entsprochen wer-
Satz 1 HG 1991 bei den sächlichen Verwaltungs ausgaben den, es sei denn, daß es sich um Ausgabereste aus
in eigener Zuständigkeit anordnen. Die Inanspruchnah- zweckgebundenen Einnahmen oder um durchlaufende
me der erweiterten Deckungsfähigkeit nach Satz 2 a.a.O. Mittel handelt.
bedarf in jedem Fall meiner Einwilligung. Meiner Ein-
willigung bedarf auch eine Inanspruchnahme der erwei- 3. Verwendung der HKR-Vordrucke/Führung der
terten Deckungsfähigkeit nach Satz 3 a.a.O.; ein beson- Haushaltsüberwachungsliste (HÜL-A) für Ausgaben
ders begründeter Ausnahmefall im Sinne dieser Vor- durch gesonderte Ausdrucke
schrift ist gegeben, wenn die Ausgaben bei den Titeln
52601 und 52604 sachlich unbedingt notwendig und Soweit Mittelbewirtschafter am automatISIerten Bu-
zeitlich unaufschiebbar sind. chungsverfahren teilnehmen, ordne ich nach Vor!. VV
1.6.2 Bundesbedienstete, die in ihrer Eigenschaft als Mitglie- Nr. 1.12 zu § 34 BHO an, die Ausgabemittel unter
der von Organen eines Zuwendungsempfängers oder Verwendung der hierfür vorgesehenen Vordrucke oder
einer sonstigen Einrichtung, deren Grundfinanzierung im Dialogverfahren zu verteilen oder zur Bewirtschaf-
vom Bund mitgetragen wird, an Sitzungen dieser Organe tung zu übertragen. Die rechtzeitige Mittelzuweisung ist
teilnehmen, haben die Reisekosten grundsätzlich beim unabdingbare Voraussetzung für die Bewirtschaftungs-
maßnahmen der Titelverwalter. Das Verfahren nach
Zuwendungsempfänger oder der sonstigen Einrichtung
abzurechnen, sofern Ausgaben für diesen Zweck im Vor!. VV Nm. 1.2 und 1.3 zu § 34 BHO (Übersendung
jeweiligen Wirtschafts- oder Haushaltsplan veranschlagt beglaubigter Abdrucke, Kassenanschläge, besondere
Verfügungen) bleibt unberührt.
sind.
Im Hinblick auf Nr. 1.4 der Vor!. VV zu § 34 BHO ist
1.7 Beschaffung von Dienst-Pkw
bei der Mittelzuweisung für Haushaltsstellen, aus denen
1.7.1 Im Rahmen der Höchstgrenzen (kw-Werte und Preise), wiederkehrende Zahlungen geleistet werden, zu berück-
die der Veranschlagung im Bundeshaushaltsplan 1991 sichtigen, daß wegen der automatisierten Verfügbar-
zugrunde liegen, dürfen nur solche Fahrzeuge mit keitskontrolle des HKR-Verfahrens, die sich auf den
Fremd- oder Selbstzündungsmotor als Dienst-Pkw be- Jahresbetrag der wiederkehrenden Zahlung bezieht,
schafft werden, die den Vorschriften der Anlage XXIII ausreichende Haushaltsmittel für den Jahresbedarf zuge-
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (BGB!. I wiesen werden müssen.
1988, S. 1797) entsprechen.
Die nach Vor!. VV Nr. 8.1 zu § 34 BHO zu führende
Fahrzeuge, die lediglich die Voraussetzungen der Anla- Haushaltsüberwachungsliste wird im HKR-Verfahren
gen XXIV und XXV der StVZO erfüllen, dürfen nicht durch gesonderte Ausdrucke (Kontoauszüge) herge-
beschafft werden. stellt. Dabei muß der Zahlungsempfänger aus dem Text
1.7.2 Wegen der Benutzung, Aussonderung und Verwertung zur Erläuterung der Buchung im Kontoauszug ersicht-
von Dienstkraftfahrzeugen verweise ich auf mein Rund- lich sein. Dies kann durch entsprechenden Eintrag in
schreiben vom 11. März 1985 - 11 A 2 - H 1261 - 6/85 - einer der bei den Textzeilen zur Erläuterung der Bu-
in der Fassung vom 15. Juli 1985 - 11 A 2 - H 1261 - chung im Kontoauszug auf den Kassenanordnungen
24/85 -. oder vereinfacht dadurch erreicht werden, daß die zweite