GMBl Nr. 36 2002
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 36 vom 7. October 2002
G 3191 A
GEMEINSAMES
MINISTERIALBLATT Seite 723
des Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien
des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie / des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung
und Landwirtschaft / des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums
für Gesundheit / des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
53. Jahrgang ISSN 0939-4729 Berlin, den 7. Oktober 2002 Nr. 36
INHALT
Amtlicher Teil Seite Seite
Bundesministerium des Innern Bek. v. 20. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für
das Inverkehrbringen von Speisemöhren, die bis zu 0,2 mg/kg
D. Öffentlicher Dienst Difenoconazol enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730
Bek. v. 24. 6., 2., 5. u. 9. 7. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37
Bek. v. 8. 8. 02, Ausschreibung eines Lehrgangs zum Erwerb LMBG für das Inverkehrbringen von Roten Rüben, die bis zu
berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nach der Aus- 0,1 mg/kg Difenoconazol enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731
bilder-Eignungsverordnung (AEVO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724
Bek. v. 24. 6. u. 9. 7. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37
RdSchr. v. 28. 8. 02, Verordnung zur Umstellung dienstrecht- LMBG für das Inverkehrbringen von Brombeeren, die bis zu
licher Vorschriften auf Euro . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 724 0,5 mg/kg Pirimicarb enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
RdSchr. v. 3. 9. 02, Auswirkungen des Schuldrechtsmoder- Bek. v. 25. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 u. 2
nisierungsgesetzes vom 9. 11. 2001 (BGBl. I S. 3138) auf das Nr. 1 LMBG für die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines
Besoldungs- und Versorgungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 725 koffeinhaltigen Erfrischungsgetränkes mit Zusatz von Taurin,
Glucuronolacton und Inosit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 733
Bek. v. 25. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für
Bundesministerium für Verbraucherschutz, das Inverkehrbringen von Erbsen, die bis zu 0,5 mg/kg
Ernährung und Landwirtschaft Fluazifop enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 734
Bek. v. 13. 5. 02, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG Bek. v. 25. 6. u. 2. 7. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37
für das Inverkehrbringen von Feldsalat, der bis zu 0,3 mg/kg LMBG für das Inverkehrbringen von Himbeeren, die bis zu
Cycloxydim enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728 0,5 mg/kg Pirimicarb enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 734
Bek. v. 14. 5. 02, Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG für Bek. v. 28. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für
das Inverkehrbringen von Frühlingszwiebeln, die bis zu 1 mg/kg das Inverkehrbringen von Zucchini, die bis zu 2 mg/kg
Cyprodinil und bis zu 0,3 mg/kg Fludioxonil enthalten . . . . . 728 Tolylfluanid enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735
Bek. v. 15. 5. u. 20. 6. 02, Ausnahmegenehmigung nach § 37 Bek. v. 28. 6. u. 16. 7. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37
LMBG für das Inverkehrbringen von Möhren, die bis zu LMBG für das Inverkehrbringen von Möhren, die bis zu
0,2 mg/kg Difenoconazol enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 728 0,5 mg/kg Tebuconazol enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735
Bek. v. 19. 6. 02, Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 Bek. v. 28. 6. u. 16. 7. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37
und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen LMBG für das Inverkehrbringen von Porree, der bis zu
eines Nahrungsergänzungsmittels in Kapselform mit Zusatz 0,5 mg/kg Difenoconazol enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 735
von Zinkgluconat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 729 Bek. v. 28. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für
Bek. v. 19. 6. 02, Änd. der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. das Inverkehrbringen von Wurzelpetersilie, die bis zu 0,2 mg/
1 u. 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen kg Pendimethalin enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
von Nahrungen für Säuglinge mit niedrigem Geburtsgewicht Bek. v. 28. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für
(Frühgeborene) (z. Z. nur als Flüssignahrung, verzehrsfertig das Inverkehrbringen von Pastinaken, die bis zu 0,2 mg/kg
vertrieben, ausschließlich für den klinischen Einsatz) . . . . . . . 729 Pendimethalin enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 736
Bek. v. 19. 6. 02, Änd. der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Bek. v. 28. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für
Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inver- das Inverkehrbringen von Porree, der bis zu 0,5 mg/kg Tebu-
kehrbringen einer Vitamin- und Mineralbrausetablette mit conazol enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
Zusätzen von Vitamin D3, Eisengluconat und Zinksulfat als Bek. v. 28. 6. u. 5. 7. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37
Nahrungsergänzungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730 LMBG für das Inverkehrbringen von Kopfkohle, die bis zu
Bek. v. 19. 6. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs. 1 u. 2 0,2 mg/kg Difenoconazol enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen eines Bek. v. 1. u. 5. 7. 02, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG
Nahrungsergänzungsmittels in Tablettenform mit Zusatz von für das Inverkehrbringen von Porree, der bis zu 0,1 mg/kg
Kaliumiodid . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 730 Azoxystrobin enthält . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 737
Seite 724 GMBl 2002 Nr. 36
Amtlicher Teil
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst Verordnung zur
Umstellung dienstrechtlicher Vorschriften auf Euro
Ausschreibung hier: Reisekostenrechtliche Bestimmungen
eines Lehrgangs zum Erwerb Bezug: 1) Mein Rundschreiben vom 6. Juni 2001
berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse – D I 5-222 100/50 (GMBl S. 415) zum BRKG
nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) 2) Mein Rundschreiben vom 6. Juni 2001
– D I 5-222 114/13 (GMBl S. 416)
– Bek. d. BMI v. 8. 8. 2002 – D I 2-215 631-1/4 – zur VO zu § 6 Abs. 2 BRKG
Die nachstehende Veröffentlichung des Bundesverwal- 3) Mein Rundschreiben vom 6. Juni 2001
tungsamtes v. 29. Juli 2002 wird hiermit bekanntgegeben. – D I 5-222 700/22 (GMBl S. 417) zur TGV
– RdSchr. d. BMI v. 28. 8. 2002 – D I 5-222 100/50 –
Feststellung
der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung I.
nach der Ausbilder-Eignungsverordnung Mit der Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher
(AEVO) Vorschriften auf Euro vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177)
– Bek. d. BVA v. 29. 7. 2002 – II A 2-37.466 – erfolgt im Wege der Rechtsbereinigung zum 21. August 2002
auch die materielle Umstellung reisekostenrechtlicher Vor-
Die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung führt im schriften von Deutscher Mark auf Euro.
Jahr 2003 bereits in der ersten Jahreshälfte einen weiteren
Lehrgang zum Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer 1. Bundesreisekostengesetz (BRKG)
Kenntnisse nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) In Artikel 8 der Verordnung werden die mit Bezugs-
vom 16. 02. 1999 (BGBl. I, S. 157) durch. Die Termine lau- rundschreiben zu 1) vorab bekannt gemachten Beträge
ten: weitgehend in das BRKG übernommen. Eine Änderung
erfolgt mit der Anpassung des Übernachtungsgeldes
1. Lehrgangsabschnitt: 10. bis 14. Februar Brühl
(§ 10 Abs. 2 BRKG) an den steuerrechtlich bereits ge-
2. Lehrgangsabschnitt: 17. bis 21. Februar Brühl
glätteten Betrag von 20 Euro (bis 20.8.2002: 19,94 j).
3. Lehrgangsabschnitt: 17. bis 21. März Boppard
Mangels Verordnungsermächtigung zu § 10 Abs. 3
4. Lehrgangsabschnitt: 24. bis 28. März Boppard
BRKG verbleibt es bei dem Kürzungsbetrag in Höhe von
Die Teilnehmer müssen die berufs- und arbeitspädagogi- 4,60 Euro, wenn Übernachtungskosten im Inland die
schen Kenntnisse in einer Prüfung nachweisen, die das Bun- Kosten des Frühstücks einschließen.
desverwaltungsamt als zuständige Stelle nach § 84 Berufs-
2. Verordnung zu § 6 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz
bildungsgesetz geregelt hat.
Die Sätze der Wegstreckenentschädigung in Artikel 9 der
Die Prüfung wird schriftlich und praktisch durchgeführt. Umstellungsverordnung entsprechen den mit Bezugs-
Der schriftliche Teil der Prüfung in den in § 2 AEVO ge- schreiben zu 2) bekannt gemachten.
nannten Handlungsfeldern dauert drei Stunden; sie wird im
Zusammenhang mit der Fortbildungsmaßnahme in meh- 3. Trennungsgeldverordnung (TGV)
reren Abschnitten an unterschiedlichen Prüfungsterminen Artikel 10 der Umstellungsverordnung übernimmt alle
durchgeführt. Die praktische Prüfung dauert 30 Minuten im Bezugsrundschreiben zu 3) aufgeführten Beträge in
und wird in der Zeit vom 31. 03. bis 02. 04. 2003 in Boppard die Trennungsgeldverordnung. Nach Anpassung des
abgenommen. Übernachtungsgeldes im BRKG gelten ab 21. August
2002 für die Höchstbetragsberechnung gemäß § 6 Abs. 4
Soweit die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung
TGV ab dem 15. Tag einer dienstlichen Maßnahme 6,67
Lehrgangsplätze für Teilnehmer reserviert hat, sollen dem
Euro (bis 20.8.2002: 6,65 j) als berücksichtigungsfähig.
Bundesverwaltungsamt deren Anmeldung zur Prüfung bis
zum 17. Dezember 2002 zugeleitet werden. Folgende Un- Für die von der Höhe der Sachbezugswerte abhängigen
terlagen sind beizufügen: Erstattungs- bzw. Kürzungsbeträge gilt weiterhin, dass
diese jeweils mit Rundschreiben, zuletzt vom 14.11.2001
– Bestätigung, daß die für eine Ausbildertätigkeit erforder- (GMBl S. 1126) bekannt gegeben werden.
lichen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten gegeben
sind, II.
– eine Erklärung und ggf. ein Nachweis darüber, ob und
Meine Bezugsrundschreiben zu 1) bis 3) hebe ich mit so-
mit welchem Erfolg der/die Prüfungsbewerber/in bereits
fortiger Wirkung auf.
an einer solchen Prüfung teilgenommen hat,
Oberste Bundesbehörden
– ggf. eine Bescheinigung über Art und Umfang einer Be-
nachrichtlich:
hinderung, wenn Prüfungserleichterungen beantragt
Für das Reise- und Umzugskostenrecht
werden. zuständige oberste Landesbehörden
GMBl 2002, S. 724 GMBl 2002, S. 724
___________ ___________
Nr. 36 GMBl 2002 Seite 725
Auswirkungen – Zuschläge i. S. des § 6 Abs. 2 BBesG,
des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes – Leistungszulagen und Leistungsprämien nach § 42 a
vom 9. 11. 2001 (BGBl. I S. 3138) BBesG,
auf das Besoldungs- und Versorgungsrecht
– Sonderzuschläge nach § 72 BBesG,
Bezug: Rundschreiben vom 15. September 1994 – Zuschläge i. S. des § 72a Abs. 2 BBesG,
– D II 4-221 030/18 –
– Zuschüsse i. S. des § 4 der Zweiten Verordnung über
besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Her-
– RdSchr. d. BMI v. 3. 9. 2002 – D II 1-221 030/3 – stellung der Einheit Deutschlands.
Das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechtes vom
2.3. Entstehung des besoldungs- oder versorgungsrechtlichen
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat das allgemeine
Anspruchs
Verjährungsrecht der §§ 194 ff. BGB a. F. neu geordnet.
Diese Neuregelungen haben Auswirkungen auf das Besol- Der Beginn der dreijährigen Regelverjährung nach § 195
dungs- und Versorgungsrecht. BGB setzt die Entstehung des jeweiligen besoldungs-
oder versorgungsrechtlichen Anspruchs voraus (§ 199
Um weiterhin eine einheitliche Rechtsanwendung im Zu-
Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ansprüche entstehen regelmäßig mit
sammenhang mit der Verjährung bei Zahlungsansprüchen
ihrer Fälligkeit. Der Anspruch auf Dienst- und Versor-
auf Besoldungs- und Versorgungsbezüge zu gewährleisten,
gungsbezüge ist am Ersten eines Monats fällig, auch
werden im folgenden die bisherigen Durchführungshinweise
wenn die Zahlung nach § 3 Abs. 5 BBesG, § 49 Abs. 4
des Bundesministeriums des Innern vom 15. September 1994
BeamtVG, § 46 Abs. 4 SVG aus Fürsorgegründen am
– D II 4-221 030/18 – neu gefasst.
letzten Bankwerktag vor Beginn des Besoldungszeit-
abschnittes (Kalendermonat) erfolgt.
1. Entsprechende Anwendung des Verjährungsrechts
nach §§ 194 ff. BGB 2.4. Verjährung sonstiger Ansprüche mit besoldungs- oder
versorgungsrechtlichem Bezug
Die Verjährung der besoldungs- und versorgungsrecht-
lichen Ansprüche ist im öffentlichen Dienstrecht nicht Ansprüche auf Aufwandsentschädigungen aus § 17
ausdrücklich geregelt. Aufgrund der vorrangig vermö- BBesG verjähren ebenfalls regelmäßig innerhalb der
gensrechtlichen Natur dieser Ansprüche und der mit Regelverjährungsfrist des § 195 BGB von drei Jahren,
zivilrechtlichen Ansprüchen vergleichbaren Interessen- soweit nicht landesgesetzlich etwas anderes bestimmt
lage sind die Neuregelungen der §§ 194 ff. BGB auf die ist.
besoldungs- und versorgungsrechtlichen Ansprüche
Auf Rückforderungsansprüche zuviel gezahlter Bezüge
entsprechend anzuwenden, soweit landesgesetzlich
aus § 12 Abs. 2 BBesG, § 52 Abs. 2 BeamtVG sowie § 49
nicht etwas anderes bestimmt ist.
Abs. 2 SVG findet ebenfalls die nunmehr verkürzte Re-
gelverjährung nach § 195 BGB von drei Jahren entspre-
2. Verjährungsfrist chend Anwendung.
2.1. Grundsatz Für Ansprüche auf Schadensersatz aus Art. 34 GG
i. V. m. § 839 BGB (Amtshaftung) wegen unrichtiger
Für alle besoldungs- und versorgungsrechtlichen An-
Festsetzung von Bezügen regelt § 199 Abs. 3 BGB be-
sprüche gilt grundsätzlich die dreijährige Regelverjäh-
sondere Höchstfristen. Nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB
rungsfrist nach § 195 BGB.
verjähren diese Ansprüche ohne Rücksicht auf die
Diese neue Regelverjährungsfrist steht im Mittelpunkt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jah-
des neuen Rechts. Sie beginnt mit dem Schluss des Jah- ren von ihrer Entstehung an und nach § 199 Abs. 3 Nr. 2
res, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 BGB tritt die Verjährung ohne Rücksicht auf ihre Ent-
Nr. 1 BGB) und der Beamte, Richter, Soldat oder Ver- stehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Un-
sorgungsempfänger von den den Anspruch begründen- kenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung,
den Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahr- der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden
lässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). auslösenden Ereignis an ein.
Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Regelungsgegenstand der Spezialvorschrift des § 852
Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände S. 2 BGB ist hingegen lediglich die Verjährung des An-
verjähren Ansprüche grundsätzlich in zehn Jahren von spruches auf Herausgabe des durch die unerlaubte
ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Handlung Erlangten.
2.2. Anwendungsbereich Die Verjährungsregelungen nach § 46 Abs. 2 BRRG,
§ 78 Abs. 2 BBG sowie § 24 Abs. 2 SG für Schadenser-
Erfasst sind alle Ansprüche, die auf besoldungs- oder satzansprüche wegen Dienstpflichtverletzungen bleiben
versorgungsrechtliche Vorschriften gestützt werden, als öffentlich-rechtliche Sonderregelungen von der
insbesondere Ansprüche von Beamten, Richtern, Sol- Neuregelung des BGB unberührt.
daten und Versorgungsempfängern auf folgende fi-
nanzielle Leistungen: Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren, wie
schon bisher, in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
– Dienst- und Versorgungsbezüge i. S. von § 1 Abs. 2
BBesG, § 2 Abs. 1 BeamtVG, § 3 Abs. 2 SVG, § 14
Abs. 1 SVG, 3. Neubeginn und Hemmung der Verjährung
– Sonstige Bezüge i. S. von § 1 Abs. 3 BBesG, § 2 Die §§ 203 bis 213 BGB regeln die Hemmung, die Ab-
Abs. 2 BeamtVG, § 3 Abs. 3 SVG, § 14 Abs. 2 SVG, laufhemmung und den Neubeginn.
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Nach § 212 Abs. 1 BGB bewirkt der Neubeginn (bis- 3.4. Weitere Hemmungstatbestände mit besoldungs- und
her: Unterbrechung der Verjährung), dass die bereits versorgungsrechtlichem Bezug
angelaufene Verjährungszeit nicht beachtet wird und die
Im Rahmen der Geltendmachung von Rückforderungs-
Verjährungsfrist in voller Länge erneut zu laufen be-
ansprüchen können darüber hinaus insbesondere die
ginnt.
Hemmungstatbestände des § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB
Die Wirkung der Hemmung ist unverändert geblieben. (Geltendmachung der Aufrechnung im Prozess), § 204
Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Abs. 1 Nr. 9 BGB (Zustellung eines Antrages auf Erlass
Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist eines Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder einer
eingerechnet. Bei der sog. Ablaufhemmung läuft die einstweiligen Anordnung) sowie § 204 Abs. 1 Nr. 14
Verjährungsfrist frühestens eine bestimmte Zeit nach BGB (Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen
dem Wegfall von Gründen ab, die der Geltendmachung Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe) zu
des Anspruches entgegenstehen (§§ 210, 211 BGB). berücksichtigen sein.
Für Verwaltungsakte, die zur Feststellung oder Durch-
3.1. Hemmung durch Klageerhebung setzung des Anspruches eines öffentlich-rechtlichen
Die Verjährung wird gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB Rechtsträgers erlassen werden, gilt die Sonderregelung
durch die Erhebung der Klage gehemmt. Die Hemmung des § 53 VwVfG – Hemmung der Verjährung durch
beginnt mit dem Tag der Zustellung der Klageschrift an Verwaltungsakt –.
das Gericht oder mit dem Tag, an dem die Klage zur 3.5. Beendigung der Hemmung
Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des Gerichtes erhoben wurde (§ 81 Abs. 1 VwGO). Nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung sechs
Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung im Ver-
fahren oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten
3.2. Hemmung durch Vorverfahren mit anschließender
Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand,
Klageerhebung
dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt nach § 204
Eine Hemmung tritt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB Abs. 2 Satz 2 BGB an die Stelle der Beendigung des Ver-
ebenfalls durch das nach § 126 Abs. 3 BRRG, §§ 68 ff. fahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien oder
VwGO oder § 23 Abs. 1 und Abs. 5 WBO durch- der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle, soweit das
zuführende Vorverfahren ein, soweit innerhalb von drei Betreiben des Verfahrens den Parteien obliegt. Nach
Monaten nach Erledigung des Vorverfahrens Klage er- § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB beginnt die Hemmung erneut,
hoben wird. Die verjährungshemmende Wirkung des wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
Vorverfahrens beginnt gem. § 126 Abs. 3 BRRG i. V. m.
§ 69 VwGO mit dem Zeitpunkt der Erhebung des Wi- 4. Parteiabreden
derspruchs oder der Wehrbeschwerde.
In Abkehr von dem Verbot der Verjährungserschwe-
Zu beachten ist, dass der Widerspruch, der einer allgemei- rung des § 225 S. 2 BGB a. F. ermöglicht der Rück-
nen Leistungs- oder Feststellungsklage vorauszugehen schluss aus § 202 BGB die Vereinbarung einer Verjäh-
hat, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- rungsverlängerung bis zu einer Höchstfrist von dreißig
gerichtes (vgl. BVerwGE 114, 350 ff.; BVerwGE 36, Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
S. 192/199; BVerwGE 36, 219 ff.; BVerwGE 60, 245 ff.)
keines vorherigen Erlasses eines Verwaltungsaktes Diese Erweiterung der Vertragsfreiheit eröffnet die
durch den Dienstherrn bedarf. Ein Leistungs- oder Möglichkeit, in besoldungs- und versorgungsrechtlichen
Feststellungswiderspruch kann daher unmittelbar mit Verfahren den Eintritt der Verjährung hinauszuschie-
verjährungshemmender Wirkung gegen eine Amtshand- ben. Gegenstand einer Verjährungsvereinbarung kön-
lung ohne Verwaltungsaktscharakter oder auch gegen ein nen alle Regelungsfragen der §§ 194 ff. BGB sein, d. h.
behördliches Unterlassen gerichtet werden. nicht nur die Länge der Verjährungsfrist, sondern ins-
besondere auch ihr Beginn, die Hemmung, der Neu-
Der Beginn der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 12 beginn oder der Verjährungsverzicht. Derartige Ab-
BGB erfordert die form- und fristgerechte Einlegung reden können die Parteien sowohl vor Anspruchs-
des Widerspruchs oder der Wehrbeschwerde sowie die entstehung als auch nachträglich hinsichtlich einer
nachfolgende Klageerhebung (§ 81 Abs. 1 VwGO). bereits laufenden Verjährungsfrist treffen.
§§ 58, 59 BHO sowie vergleichbare landesrechtliche
3.3. Hemmung bei Verhandlungen Regelungen stehen einer derartigen Parteiabrede nicht
Neu eingeführt wurde der Tatbestand der Hemmung bei grundsätzlich entgegen. Es muss jedoch im Einzelfall
Verhandlungen gemäß § 203 BGB. Schweben Verhand- geprüft werden, ob eine derartige Parteiabrede sach-
lungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten, dienlich und wirtschaftlich ist.
Richter, Soldaten oder Versorgungsempfänger über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Um- 5. Einrede der Verjährung
stände, so ist die Verjährung gehemmt, bis ein Teil die
5.1. Grundsatz
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Verhand-
lungen liegen dann vor, wenn ein Meinungsaustausch Soweit Bewilligungs- oder Festsetzungsbescheide für
über den Anspruch zwischen dem Beamten, Richter, zurückliegende Besoldungs- oder Versorgungszeiträume
Soldaten oder Versorgungsempfänger und dem Dienst- erteilt werden (z. B. bei Zulagen, Teilansprüchen, BDA),
herrn stattfindet und wenn nicht erkennbar seitens des ist bereits in diesem Verfahren zu prüfen und zu ent-
Dienstherrn die Verhandlungen über die Leistungs- scheiden, ob die Leistung auf Grund von Verjährungs-
verpflichtung abgelehnt werden. eintritt verweigert werden kann. Nach § 214 Abs. 2 S. 1
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BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten An- 8. Übergangsvorschriften
spruches Geleistete nicht zurückgefordert werden, auch
Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB findet das neue
wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde. Ist
Verjährungsrecht grundsätzlich auf alle besoldungs- und
der Anspruch ganz oder teilweise verjährt, so ist der
versorgungsrechtlichen Ansprüche Anwendung, die am
Dienstherr im Rahmen seiner Ermessensentscheidung
1. Januar 2002 bestehen und nach altem Recht noch
aus haushaltsrechtlichen Erwägungen (§§ 58, 59 BHO)
nicht verjährt sind.
grundsätzlich gehalten, die Einrede der Verjährung gel-
tend zu machen.
8.1. Grundsatz
5.2. Unzulässigkeit der Einrede der Verjährung
Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB bestimmt, dass in dem
Die Geltendmachung der Verjährungseinrede kann im Fall, in dem die Neuregelung eine kürzere Verjährung
Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung sein (§ 242 als die bisherige Regelung vorsieht, die Verjährung vom
BGB). Regelmäßig wird ein derartiger Verstoß gegen 1. Januar 2002 an neu zu berechnen ist. Danach sind
Treu und Glauben anzunehmen sein, wenn der Dienst- grundsätzlich alle Verjährungsfristen für besoldungs-
herr einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, d. h. und versorgungsrechtliche Ansprüche neu ab dem
– sei es auch unabsichtlich oder durch Unterlassen – 1. Januar 2002 auf der Basis der dreijährigen Regel-
dem Beamten, Richter, Soldaten oder Versorgungsemp- verjährung des § 195 BGB zu berechnen.
fänger ein Verhalten gezeigt hat, aus dem dieser schlie-
ßen durfte, dass der Dienstherr sich auf die Einrede der 8.2. Ausnahme
Verjährung nicht berufen werde.
Allerdings soll nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 2 EGBGB
Ein derartiges Fehlverhalten kann auch in einem dann keine Neuberechnung durchgeführt werden, wenn
pflichtwidrigen Unterlassen gebotener Maßnahmen die Verjährungsfrist nach der Fassung des bisherigen
durch die zuständige Behörde liegen, wenn dies allein Rechts vor dem Zeitpunkt endet, zu dem die auf der
ursächlich dafür gewesen ist, dass der Beamte, Richter, Basis der Neuregelungen zu berechnende Frist enden
Soldat oder Versorgungsempfänger die Ansprüche hat würde. Diese Regelung wird insbesondere bei allen An-
verjähren lassen. sprüchen, deren Verjährungsfrist aus § 197 BGB a. F. am
Da der Dienstherr grundsätzlich keine aus seiner Für- 1. Januar 2002 bereits ein Jahr und länger lief, Anwen-
sorgepflicht abzuleitende Pflicht hat, den Beamten, dung finden.
Richter, Soldaten oder Versorgungsempfänger ungefragt
über alle sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden 8.3. Verjährungsbeginn, Hemmung und Neubeginn
Rechtsfragen zu belehren, wird allein deshalb die Ver- Der Verjährungsbeginn, die Hemmung – einschließlich
jährungseinrede nicht ausgeschlossen; die Behörden der Ablaufhemmung – sowie der Neubeginn der Ver-
könnten sich sonst auf die Verjährung generell nicht jährung regeln sich nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2
mehr berufen, weil die Einrede schon bei jedem rechts- EGBGB bis zum 31. Dezember 2001 nach altem und ab
widrigen Verhalten unzulässig wäre. 1. Januar 2002 nach neuem Recht.
5.3. Fürsorgerechtliche Erwägungen bei der Geltend- Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB sieht darüber hinaus vor,
machung der Einrede der Verjährung dass eine Unterbrechung der Verjährung nach altem
Recht mit dem 31. Dezember 2001 beendet ist und im
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann der
Falle des Fortbestehens des bisherigen verjährungs-
Dienstherr darüber hinaus im Rahmen seiner Er-
messensentscheidung aus fürsorgerechtlichen Erwägun- unterbrechenden Tatbestandes über den 1. Januar 2002
gen dann von der Einrede der Verjährung absehen, wenn hinaus die neue Verjährung dann ab diesem Zeitpunkt
der Anspruch sachlich unstreitig ist und die Gel- gehemmt ist.
tendmachung der Verjährungseinrede für den An- Diese Übergangsvorschriften wirken sich insbesondere
spruchsinhaber eine unbillige Härte darstellen würde. in Fällen aus, in denen bereits vor dem 31. Dezember
Letzteres ist beispielsweise anzunehmen, wenn die Er- 2001 Klage erhoben wurde und das Klageverfahren über
hebung der Verjährungseinrede den Beamten, Richter, den 1. Januar 2002 andauert.
Soldaten oder Versorgungsempfänger nebst seiner Fa-
milie in eine ernste finanzielle Notlage bringen würde.
Oberste Bundesbehörden
Deutsche Bundesbank
7. Ausschlussfristen
nachrichtlich:
Spezielle Regelungen über Ausschlussfristen, z. B. nach Für das Besoldungsrecht zuständige oberste Landesbehörden
§ 3 Abs. 5 BRKG, bleiben unberührt. Für das Versorgungsrecht zuständige oberste Landesbehörden
GMBl 2002, S. 725
___________
Seite 728 GMBl 2002 Nr. 36
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG, sowie § 1
für das Inverkehrbringen von Feldsalat, Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
der bis zu 0,3 mg/kg Cycloxydim enthält der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
– Bek. d. BMVEL v. 13. 5. 2002 – 313-6241-32/139 – ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
nahmsweise zu, dass von Ihnen Frühlingszwiebeln, die
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
bzw. Personen ist folgendes mitgeteilt worden: bis zu 1 mg/kg Cyprodinil
und
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der bis zu 0,3 mg/kg Fludioxonil
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), enthalten, in Verkehr gebracht werden.
zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft LMBG obliegt der Bezirksregierung Weser-Ems, Theodor-
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: Tantzen-Platz 8, 26122 Oldenburg. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG, sowie § 1 Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus- kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
nahmsweise zu, dass von Ihnen Feldsalat, der
GMBl 2002, S. 728
bis zu 0,3 mg/kg Cycloxydim ___________
enthält, in Verkehr gebracht wird.
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG
LMBG obliegt dem Hygieneinstitut Hamburg, Mark-
für das Inverkehrbringen von Möhren,
mannstraße 129a, 20539 Hamburg (für Hamburg), bzw. der
die bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol enthalten
Bezirksregierung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 Lüne-
burg (für Niedersachsen). Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
I. – Bek. d. BMVEL v. 15. 5. 2002 – 313-6241-32/160 –
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs- Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen. bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
GMBl 2002, S. 728 zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom
___________
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG, sowie § 1
für das Inverkehrbringen von Frühlingszwiebeln, Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
die bis zu 1 mg/kg Cyprodinil der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
und bis zu 0,3 mg/kg Fludioxonil enthalten (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
– Bek. d. BMVEL v. 14. 5. 2002 – 313-6241-32/154 – nahmsweise zu, dass von Ihnen Möhren, die
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol
bzw. Personen ist folgendes mitgeteilt worden: enthalten, in Verkehr gebracht werden.
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der LMBG obliegt dem Landeslabor Schleswig-Holstein, Max-
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), Eyth-Straße 5, 24537 Neumünster. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im 1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: Nr.: 02 28-5 29-38 69, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.
Nr. 36 GMBl 2002 Seite 729
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs- und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
Abweichend von § 11 Abs. 1 LMBG lasse ich ausnahms-
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie weise zu, dass von der Firma Abtswinder Naturheilmittel
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. GmbH & Co. KG, 97355 Abtswind, ein Nahrungsergän-
zungsmittel in Kapselform mit Zusatz von Zinkgluconat
hergestellt und in den Verkehr gebracht wird.
II. – Bek. d. BMVEL v. 20. 6. 2002 – 313-6241-32/144 – Die Rezeptur des Nahrungsergänzungsmittels muss den
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen vom Antragsteller mit Schreiben vom 1. Juni 2001 und mit
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden: Telefax vom 13. Juni 2002 gemachten Angaben entsprechen.
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der 1. Die Entwürfe des Etiketts bzw. des Packungsaufdrucks
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), sowie Entwürfe für eventuelles Werbematerial sind vor
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom Beginn des Inverkehrbringens des Erzeugnisses der mit
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im der amtlichen Beobachtung beauftragten Behörde zur
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Prüfung vorzulegen.
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: 2. Die Zutaten des Erzeugnisses, die in der Zusatzstoff-
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1 Verkehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in den dort festgelegten Reinheitsanforderungen entspre-
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 chen.
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Die amtliche Beobachtung der Herstellung und des In-
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus- verkehrbringens des Nahrungsergänzungsmittels in Kapsel-
nahmsweise zu, dass von Ihnen Möhren, die form mit Zusatz von Zinkgluconat durch die Firma Abts-
bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol winder Naturheilmittel GmbH & Co. KG, 97355 Abtswind,
erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und
enthalten, in Verkehr gebracht werden. Lebensmittelsicherheit. Sie wird auf Kosten der Antragstel-
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des lerin durchgeführt.
LMBG obliegt dem Landeslabor Schleswig-Holstein, Max- Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens
Eyth-Straße 5, 24537 Neumünster (für Schleswig-Holstein), des vorstehend näher beschriebenen Erzeugnisses ist der für
bzw. der Bezirksregierung Lüneburg, Auf der Hude 2, 21339 die amtliche Beobachtung zuständigen Behörde und mir bis
Lüneburg (für Niedersachsen). Sie erfolgt auf Ihre Kosten. zum 20. September 2002 schriftlich anzuzeigen.
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 20. Juni 2002 bis
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs- 19. Juni 2005; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen. Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie GMBl 2002, S. 729
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. ___________
________________
1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz, Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1
Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.- und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und
Nr. : 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.
Inverkehrbringen von Nahrungen für Säuglinge
GMBl 2002, S. 728 mit niedrigem Geburtsgewicht (Frühgeborene)
___________ (z. Z. nur als Flüssignahrungen, verzehrsfertig
vertrieben, ausschließlich für den klinischen Einsatz)
– Bek. d. BMVEL v. 19. 6. 2002 – 222-6140-3/1763 –
Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Den Firmen Humana Milchunion eG, 48348 Everswinkel,
LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen und Humana GmbH, 32046 Herford, ist folgendes mitgeteilt
eines Nahrungsergänzungsmittels in Kapselform worden:
mit Zusatz von Zinkgluconat Die mit Bescheid vom 20. 11. 2001 erteilte Ausnahme-
genehmigung (GMBl 2002, S. 296) nach § 37 Abs. 1 und 2
– Bek. d. BMVEL v. 19. 6. 2002 – 222-6140-3/1787 – Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
(LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-
Der Firma Abtswinder Naturheilmittel GmbH & Co.
tember 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Arti-
KG, 97355 Abtswind, ist nachstehende Ausnahmegeneh-
kel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I
migung erteilt worden:
S. 2785), für das Herstellen und Inverkehrbringen von Nah-
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und rungen für Säuglinge mit niedrigem Geburtsgewicht (Früh-
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der geborene) mit verschiedenen Mineralstoffen, Spurenele-
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), menten und Vitaminen als Flüssignahrungen ausschließlich
zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom für den klinischen Einsatz wird entsprechend dem Antrag
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im der Firma Humana GmbH, 32046 Herford, vom 28. 1. 2002
Seite 730 GMBl 2002 Nr. 36
dahingehend geändert, dass nicht mehr die Firma Humana Kamen, ein Nahrungsergänzungsmittel in Tablettenform mit
Milchunion eG, 48348 Everswinkel, sondern die Firma Zusatz von Kaliumiodid hergestellt und von der Firma Lidl
Humana GmbH, 32046 Herford, die in Rede stehenden Er- Stiftung & Co. KG, 74167 Neckarsulm, in den Verkehr ge-
zeugnisse herstellen und in den Verkehr bringen darf. bracht wird.
Die sonstigen Anforderungen und Auflagen in der Aus- Die Rezeptur muss den vom Antragsteller mit Schreiben
nahmegenehmigung vom 20. November 2001 sowie die vom 5. April 2002 gemachten Angaben entsprechen.
Geltungsdauer bis zum 19. November 2004 bleiben weiter-
Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:
hin verbindlich.
GMBl 2002, S. 729 1. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke
___________ sowie Entwürfe für eventuelles Werbematerial sind vor
Beginn des Inverkehrbringens der Erzeugnisse den mit
der amtlichen Beobachtung beauftragten Untersuchungs-
Änderung der Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 ämtern zur Prüfung vorzulegen.
und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inver- 2. Die Zutaten der Erzeugnisse, die in der Zusatzstoff-Ver-
kehrbringen einer Vitamin- und Mineralbrausetablette kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den
mit Zusätzen von Vitamin D3, Eisengluconat dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.
und Zinksulfat als Nahrungsergänzungsmittel
Die amtliche Beobachtung der Herstellung des Nah-
– Bek. d. BMVEL v. 19. 6. 2002 – 222-8140-3/1803 – rungsergänzungsmittels in Tablettenform mit dem Zusatz
von Kaliumiodid durch die EuRho Arznei GmbH, 59174
Den Firmen Krüger GmbH & Co. KG, 51435 Bergisch Kamen, erfolgt durch das Chemische Untersuchungsamt der
Gladbach, und Boehringer Ingelheim Pharma GmbH, 55216 Stadt Hamm. Die amtliche Beobachtung des Inverkehrbrin-
Ingelheim am Rhein, ist folgendes mitgeteilt worden: gens dieses Produktes durch die Lidl Stiftung & Co. KG,
74167 Neckarsulm, erfolgt durch das Landratsamt Heil-
Die mit Bescheid vom 6. Dezember 2001 erteilte Ausnah-
bronn. Sie wird auf Kosten der Antragsteller durchgeführt.
megenehmigung (GMBl 2002, S. 299– 300) nach § 37 Abs. 1
und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände- Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens
gesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom der vorstehend näher beschriebenen Erzeugnisse ist den für
9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch die amtliche Beobachtung zuständigen Behörden und mir bis
Artikel 42 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I zum 1. Oktober 2002 schriftlich anzuzeigen.
S. 2785), für das Herstellen und Inverkehrbringen einer Vit-
Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 20. Juni 2002 bis
amin- und Mineralbrausetablette mit Zusätzen von Vitamin
19. Juni 2005; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor
D3, Eisengluconat und Zinksulfat als Nahrungsergänzungs-
Ablauf dieser Frist widerrufen werden.
mittel wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie dahingehend geändert, dass GMBl 2002, S. 730
die Rezeptur des in Rede stehenden Erzeugnisses nunmehr ___________
den von der Firma Boehringer Ingelheim Pharma KG in dem
Schreiben vom 11. Juni 2002 gemachten Angaben entspre-
chen muss. Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG
für das Inverkehrbringen von Speisemöhren,
Die sonstigen in der Ausnahmegenehmigung vom
die bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol enthalten
6. Dezember 2001 enthaltenen Anforderungen und Auflagen
sowie die Geltungsdauer bleiben weiterhin verbindlich.
– Bek. d. BMVEL v. 20. 6. 2002 – 313-6241-32/148 –
GMBl 2002, S. 730
___________ Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
eines Nahrungsergänzungsmittels in Tablettenform
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
mit Zusatz von Kaliumiodid
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
– Bek. d. BMVEL v. 19. 6. 2002 – 222-8140-3/1900 – und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
Der Firma EuRho Arznei GmbH, 59174 Kamen, und der Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
Lidl Stiftung & Co. KG, 74167 Neckarsulm ist nachstehende Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
Ausnahmegenehmigung erteilt worden: der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), nahmsweise zu, dass von Ihnen Speisemöhren, die
zuletzt geändert durch Artikel 42 der Verordnung vom bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und enthalten, in Verkehr gebracht werden.
Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: 1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Abweichend von § 11 Abs. 1 LMBG lasse ich ausnahms- Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-
weise zu, dass von der Firma EuRho Arznei GmbH, 59174 Nr. : 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.
Nr. 36 GMBl 2002 Seite 731
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
LMBG obliegt dem Staatlichen Untersuchungsamt Hessen, (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
Standort Wiesbaden, Hasengartenstraße 24, 65189 Wies- ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
baden. Sie erfolgt auf Ihre Kosten. nahmsweise zu, dass von Ihnen Rote Rüben, die
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
enthalten, in Verkehr gebracht werden.
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
LMBG obliegt dem Bayerischen Landesamt für Gesund-
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
heit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Dienststelle Ober-
GMBl 2002, S. 730 schleißheim, Veterinärstraße 2, 85764 Oberschleißheim. Sie
___________ erfolgt auf Ihre Kosten.
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
für das Inverkehrbringen von Roten Rüben, amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
die bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol enthalten Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
I. – Bek. d. BMVEL v. 24. 6. 2002 – 313-6241-32/194 –
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen III. – Bek. d. BMVEL v. 2. 7. 2002 – 313-6241-32/179 –
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1 und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus- der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
nahmsweise zu, dass von Ihnen Rote Rüben, die (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol nahmsweise zu, dass von Ihnen Rote Rüben, die
enthalten, in Verkehr gebracht werden. bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des enthalten, in Verkehr gebracht werden.
LMBG obliegt dem Bayerischen Landesamt für Gesundheit
und Lebensmittelsicherheit, Dienststelle Oberschleißheim, Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
Veterinärstr. 2, 85764 Oberschleißheim. Sie erfolgt auf Ihre LMBG obliegt dem Bayerischen Landesamt für Gesund-
Kosten. heit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Dienststelle Ober-
schleißheim, Veterinärstraße 2, 85764 Oberschleißheim. Sie
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden erfolgt auf Ihre Kosten.
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen. Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
II. – Bek. d. BMVEL v. 2. 7. 2002 – 313-6241-32/175 –
Herrn Siegfried Rauchecker, Asing 1, 93550 Künzing, ist IV. – Bek. d. BMVEL v. 5. 7. 2002 – 313-6241-32/217 –
Folgendes mitgeteilt worden:
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: 1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1 Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.
Seite 732 GMBl 2002 Nr. 36
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1 Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus- ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
nahmsweise zu, dass von Ihnen Rote Rüben, die nahmsweise zu, dass von Ihnen Rote Rüben, die
bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol
enthalten, in Verkehr gebracht werden. enthalten, in Verkehr gebracht werden.
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach LMBG obliegt dem Bayerischen Landesamt für Gesund-
80 07 09, 74507 Stuttgart. Sie erfolgt auf Ihre Kosten. heit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Dienststelle Ober-
schleißheim, Veterinärstraße 2, 85764 Oberschleißheim. Sie
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
erfolgt auf Ihre Kosten.
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen. Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
V. – Bek. d. BMVEL v. 5. 7. 2002 – 313-6241-32/230 –
Herrn Xaver Schmidthofer, Landauerstraße 150, 94419
VII. – Bek. d. BMVEL v. 9. 7. 2002 – 313-6241-32/226 –
Reisbach/Niederhausen, ist Folgendes mitgeteilt worden:
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1 Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus- der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
nahmsweise zu, dass von Ihnen Rote Rüben, die (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
nahmsweise zu, dass von Ihnen Rote Rüben, die
enthalten, in Verkehr gebracht werden.
bis zu 0,1 mg/kg Difenoconazol
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
enthalten, in Verkehr gebracht werden.
LMBG obliegt dem Bayerischen Landesamt für Gesund-
heit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Dienststelle Ober- Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
schleißheim, Veterinärstraße 2, 85764 Oberschleißheim. Sie LMBG obliegt dem Bayerischen Landesamt für Gesund-
erfolgt auf Ihre Kosten. heit und Lebensmittelsicherheit (LGL), Dienststelle Ober-
schleißheim, Veterinärstraße 2, 85764 Oberschleißheim. Sie
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
erfolgt auf Ihre Kosten.
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen. Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
VI. – Bek. d. BMVEL v. 5. 7. 2002 – 313-6241-32/169 –
GMBl 2002, S. 731
Herrn Xaver Huber, Landauer Str. 104, 94419 Reisbach/ ___________
Oberhausen, ist Folgendes mitgeteilt worden:
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der 1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.