GMBl Nr. 36 2002
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 36 vom 7. October 2002
Nr. 36 GMBl 2002 Seite 733
Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
für das Inverkehrbringen von Brombeeren, Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
die bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb enthalten amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
I. – Bek. d. BMVEL v. 24. 6. 2002 – 313-6241-32/198 – kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen GMBl 2002, S. 733
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden: ___________
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
LMBG für die Einfuhr und das Inverkehrbringen
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
eines koffeinhaltigen Erfrischungsgetränkes
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
mit Zusatz von Taurin, Glucuronolacton und Inosit
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1 – Bek. d. BMVEL v. 25. 6. 2002 – 312-6412-5/132 –
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 Der Firma Meridium GmbH, Schlangenweg 2, 79104
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Freiburg, ist folgendes mitgeteilt worden:
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus- Aufgrund Ihres Antrages vom 28. Januar 2002 erteile ich
nahmsweise zu, dass von Ihnen Brombeeren, die Ihnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb Wirtschaft und Technologie gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1
des LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom
enthalten, in Verkehr gebracht werden. 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Freiburg, Post- (BGBl. I S. 2785) nachstehende Ausnahmegenehmigung:
fach, 79098 Freiburg. Sie erfolgt auf Ihre Kosten. Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden LMBG lasse ich ausnahmsweise zu, dass von Ihnen koffein-
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs- haltige Erfrischungsgetränke mit bis zu 320 mg Koffein/l,
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen. denen die Zusatzstoffe Taurin bis zu einem Gehalt von 4000
mg/l, Glucuronolacton bis zu einem Gehalt von 2400 mg/l
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie und Inosit bis zu einem Gehalt von 200 mg/l zugesetzt wer-
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. den, von Ihnen in den Verkehr gebracht werden.
Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:
II. – Bek. d. BMVEL v. 9. 7. 2002 – 313-6241-32/164 – 1. Auf den Behältnissen ist beim Inverkehrbringen zusätz-
1
Den in Spalte c der Anlage ) genannten Unternehmen lich zu der vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden: Kennzeichnung ein Warnhinweis anzubringen, dass das
Erzeugnis wegen des erhöhten Koffeingehaltes nur in
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und begrenzten Mengen verzehrt werden sollte. Diese An-
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der gabe ist an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und un-
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), verwischbar anzubringen.
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
2. Die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung hergestell-
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
ten Erzeugnisse müssen den Angaben Ihres Schreibens
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
vom 28. Januar 2002 entsprechen.
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
3. Zur Unterstützung der amtlichen Beobachtung sind ent-
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1 sprechende Eigenkontrollen durchzuführen oder durch
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in amtliche zugelassene Sachverständige durchführen zu
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 lassen.
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
4. Der Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt – Staatliches
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und
nahmsweise zu, dass von Ihnen Brombeeren, die
Veterinärwesen, 64283 Darmstadt – ist als zuständige
bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb Lebermittelüberwachungsbehörde in die amtliche Beob-
achtung einzubeziehen.
enthalten, in Verkehr gebracht werden.
5. Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der in Rede ste-
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des henden Erzeugnisse sind die vorgesehenen Entwürfe der
LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland- Etiketten, Verpackungs- bzw. Behältnisaufdrucke und
Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre des evtl. vorgesehenen Werbematerials dem für die amt-
Kosten. liche Beobachtung zuständigen Untersuchungsamt zur
Prüfung vorzulegen.
1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen. Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG
Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.- obliegt dem Staatlichen Untersuchungsamt Hessen – Stand-
Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden. ort Kassel –. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
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Der Beginn des Importes und des Inverkehrbringens der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
in Rede stehenden Erzeugnisse ist dem vorstehend genann- zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
ten Untersuchungsamt und mir umgehend schriftlich mit- 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
zuteilen. Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 24. Juni 2002 bis
zum 23. Juni 2005. Sie kann jederzeit aus wichtigem Grund Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden. Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-
nahmsweise zu, dass von Ihnen Himbeeren, die
den darf.
bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb
GMBl 2002, S. 733
___________ enthalten, in Verkehr gebracht werden.
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Freiburg, Post-
Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG fach, 79098 Freiburg. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
für das Inverkehrbringen von Erbsen,
die bis zu 0,5 mg/kg Fluazifop enthalten Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
– Bek. d. BMVEL v. 25. 6. 2002 – 313-6241-32/206 – amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der II. – Bek. d. BMVEL v. 2. 7. 2002 – 313-6241-32/168 –
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus- und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
nahmsweise zu, dass von Ihnen Erbsen, die Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
bis zu 0,5 mg/kg Fluazifop Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
enthalten, in Verkehr gebracht werden. (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach nahmsweise zu, dass von Ihnen Himbeeren, die
800709, 70507 Stuttgart. Sie erfolgt auf Ihre Kosten. bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden enthalten, in Verkehr gebracht werden.
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie Pfalz, Postfach 300555, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Kosten.
GMBl 2002, S. 734 Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
___________
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
für das Inverkehrbringen von Himbeeren,
die bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb enthalten GMBl 2002, S. 734
___________
I. – Bek. d. BMVEL v. 25. 6. 2002 – 313-6241-32/197 –
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden: 1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.
Nr. 36 GMBl 2002 Seite 735
Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
für das Inverkehrbringen von Zucchini, LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-
die bis zu 2 mg/kg Tolylfluanid enthalten Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre
Kosten.
– Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/106 – Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden: amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
II. – Bek. d. BMVEL v. 16. 7. 2002 – 313-6241-32/249 –
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Herrn Gerhard Kiemle, Im Erlengrund, 74321 Bietig-
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: heim-Bissingen, ist Folgendes mitgeteilt worden:
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1 Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus- 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
nahmsweise zu, dass von Ihnen Zucchini, die Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
bis zu 2 mg/kg Tolylfluanid und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
enthalten, in Verkehr gebracht werden. Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland- (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
Kosten. nahmsweise zu, dass von Ihnen Möhren, die
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen. enthalten, in Verkehr gebracht werden.
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach
80 07 09, 70507 Stuttgart. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
GMBl 2002, S. 735
___________ Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
für das Inverkehrbringen von Möhren, GMBl 2002, S. 735
die bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol enthalten ___________
I. – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/102 –
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden: für das Inverkehrbringen von Porree,
der bis zu 0,5 mg/kg Difenoconazol enthält
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), I. – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/97 –
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1 Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus- und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
nahmsweise zu, dass von Ihnen Möhren, die
1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-
enthalten, in Verkehr gebracht werden. Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.
Seite 736 GMBl 2002 Nr. 36
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1 Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus- und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
nahmsweise zu, dass von Ihnen Porree, der
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
bis zu 0,5 mg/kg Difenoconazol Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
enthält, in Verkehr gebracht werden.
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland- nahmsweise zu, dass von Ihnen Wurzelpetersilie, die
Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre
bis zu 0,2 mg/kg Pendimethalin
Kosten.
enthält, in Verkehr gebracht wird.
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs- Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen. LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-
Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
Kosten.
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
II. – Bek. d. BMVEL v. 16. 7. 2002 – 313-6241-32/255 –
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden: kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und GMBl 2002, S. 736
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der ___________
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: für das Inverkehrbringen von Pastinaken,
die bis zu 0,2 mg/kg Pendimethalin enthalten
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/103 –
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Herrn Alfred Amberger, Pfarrgasse 1, 67067 Ludwigs-
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus- hafen-Maudach ist Folgendes mitgeteilt worden:
nahmsweise zu, dass von Ihnen Porree, der
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
bis zu 0,5 mg/kg Difenoconazol Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
enthält, in Verkehr gebracht wird.
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Freiburg, Post- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
fach, 79098 Freiburg. Sie erfolgt auf Ihre Kosten. und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs- Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen. der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
nahmsweise zu, dass von Ihnen Pastinaken, die
GMBl 2002, S. 735
___________ bis zu 0,2 mg/kg Pendimethalin
enthalten, in Verkehr gebracht werden.
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG
LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-
für das Inverkehrbringen von Wurzelpetersilie,
Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre
die bis zu 0,2 mg/kg Pendimethalin enthält
Kosten.
– Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/105 –
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden: 1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.
Nr. 36 GMBl 2002 Seite 737
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs- (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen. ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
nahmsweise zu, dass von Ihnen Kopfkohle, die
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol
GMBl 2002, S. 736 enthalten, in Verkehr gebracht werden.
___________
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-
Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre
für das Inverkehrbringen von Porree, Kosten.
der bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol enthält
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
– Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/100 – Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), II. – Bek. d. BMVEL v. 5. 7. 2002 – 313-6241-32/209 –
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1 Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus- und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
nahmsweise zu, dass von Ihnen Porree, der
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
enthält, in Verkehr gebracht wird. der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland- nahmsweise zu, dass von Ihnen Kopfkohle, der
Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre
Kosten. bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden enthält, in Verkehr gebracht wird.
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs- Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen. LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie 80 07 09, 70507 Stuttgart. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden. Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
GMBl 2002, S. 737 Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
___________ amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
für das Inverkehrbringen von Kopfkohle,
GMBl 2002, S. 737
die bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol enthalten ___________
I. – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/98 –
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
für das Inverkehrbringen von Porree,
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und der bis zu 0,1 mg/kg Azoxystrobin enthält
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), I. – Bek. d. BMVEL v. 1. 7. 2002 – 313-6241-32/109 –
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: 1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1 Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.
Seite 738 GMBl 2002 Nr. 36
HERAUSGEBER:
Bundesministerium des Innern
11014 Berlin (Postanschrift)
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin (Hausanschrift)
Fernruf: 0 18 88/6 81-0
Telefax: 0 18 88/6 81-29 26
e-mail: poststelle@bmi.bund400.de
Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung: und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1 Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999 der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver- (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus- ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
nahmsweise zu, dass von Ihnen Porree, der nahmsweise zu, dass von Ihnen Porree, der
bis zu 0,1 mg/kg Azoxystrobin bis zu 0,1 mg/kg Azoxystrobin
enthält, in Verkehr gebracht wird. enthält, in Verkehr gebracht wird.
Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland- LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach
Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre 80 07 09, 70507 Stuttgart. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
Kosten.
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs- amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
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II. – Bek. d. BMVEL v. 5. 7. 2002 – 313-6241-32/214 – 1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden: Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.
GMBl 2002, S. 737
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