GMBl Nr. 36 2002

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 36 vom 7. October 2002

/ 16
PDF herunterladen
Nr. 36                                                                    GMBl 2002                                                  Seite 733

          Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                                        Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
         für das Inverkehrbringen von Brombeeren,                                 Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
          die bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb enthalten                               amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
                                                                                    Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
   I. – Bek. d. BMVEL v. 24. 6. 2002 – 313-6241-32/198 –                          kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen                                                                         GMBl 2002, S. 733
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                                                          ___________
  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
                                                                                    Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
                                                                                     LMBG für die Einfuhr und das Inverkehrbringen
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
                                                                                        eines koffeinhaltigen Erfrischungsgetränkes
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
                                                                                    mit Zusatz von Taurin, Glucuronolacton und Inosit
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1                                 – Bek. d. BMVEL v. 25. 6. 2002 – 312-6412-5/132 –
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999                                 Der Firma Meridium GmbH, Schlangenweg 2, 79104
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-                      Freiburg, ist folgendes mitgeteilt worden:
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-                         Aufgrund Ihres Antrages vom 28. Januar 2002 erteile ich
nahmsweise zu, dass von Ihnen Brombeeren, die                                     Ihnen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
                     bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb                                  Wirtschaft und Technologie gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1
                                                                                  des LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom
enthalten, in Verkehr gebracht werden.                                            9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch
   Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des                            Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Freiburg, Post-                              (BGBl. I S. 2785) nachstehende Ausnahmegenehmigung:
fach, 79098 Freiburg. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.                                  Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2
  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden                          LMBG lasse ich ausnahmsweise zu, dass von Ihnen koffein-
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-                           haltige Erfrischungsgetränke mit bis zu 320 mg Koffein/l,
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                                     denen die Zusatzstoffe Taurin bis zu einem Gehalt von 4000
                                                                                  mg/l, Glucuronolacton bis zu einem Gehalt von 2400 mg/l
  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie                          und Inosit bis zu einem Gehalt von 200 mg/l zugesetzt wer-
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.                             den, von Ihnen in den Verkehr gebracht werden.
                                                                                  Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:
   II. – Bek. d. BMVEL v. 9. 7. 2002 – 313-6241-32/164 –                          1. Auf den Behältnissen ist beim Inverkehrbringen zusätz-
                                         1
  Den in Spalte c der Anlage ) genannten Unternehmen                                 lich zu der vorgeschriebenen lebensmittelrechtlichen
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                                       Kennzeichnung ein Warnhinweis anzubringen, dass das
                                                                                     Erzeugnis wegen des erhöhten Koffeingehaltes nur in
  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und                                begrenzten Mengen verzehrt werden sollte. Diese An-
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der                                 gabe ist an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar und un-
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),                              verwischbar anzubringen.
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
                                                                                  2. Die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung hergestell-
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
                                                                                     ten Erzeugnisse müssen den Angaben Ihres Schreibens
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
                                                                                     vom 28. Januar 2002 entsprechen.
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
                                                                                  3. Zur Unterstützung der amtlichen Beobachtung sind ent-
  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1                                sprechende Eigenkontrollen durchzuführen oder durch
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in                                amtliche zugelassene Sachverständige durchführen zu
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999                                  lassen.
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
                                                                                  4. Der Oberbürgermeister der Stadt Darmstadt – Staatliches
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
                                                                                     Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und
nahmsweise zu, dass von Ihnen Brombeeren, die
                                                                                     Veterinärwesen, 64283 Darmstadt – ist als zuständige
                     bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb                                     Lebermittelüberwachungsbehörde in die amtliche Beob-
                                                                                     achtung einzubeziehen.
enthalten, in Verkehr gebracht werden.
                                                                                  5. Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der in Rede ste-
  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des                                henden Erzeugnisse sind die vorgesehenen Entwürfe der
LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-                                   Etiketten, Verpackungs- bzw. Behältnisaufdrucke und
Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre                        des evtl. vorgesehenen Werbematerials dem für die amt-
Kosten.                                                                              liche Beobachtung zuständigen Untersuchungsamt zur
                                                                                     Prüfung vorzulegen.
1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.        Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG
   Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
   Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-   obliegt dem Staatlichen Untersuchungsamt Hessen – Stand-
   Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.    ort Kassel –. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
11

Seite 734                                                 GMBl 2002                                                                     Nr. 36

   Der Beginn des Importes und des Inverkehrbringens der         Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
in Rede stehenden Erzeugnisse ist dem vorstehend genann-         zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
ten Untersuchungsamt und mir umgehend schriftlich mit-           29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
zuteilen.                                                        Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
                                                                 und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
  Die Ausnahmegenehmigung gilt vom 24. Juni 2002 bis
zum 23. Juni 2005. Sie kann jederzeit aus wichtigem Grund          Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
vor Ablauf dieser Frist widerrufen werden.                       Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
                                                                 der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
   Ausdrücklich wird darauf aufmerksam gemacht, dass auf
                                                                 (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
die hiermit erteilte Ausnahmegenehmigung weder im Rah-
                                                                 ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
men der Werbung noch der Kennzeichnung verwiesen wer-
                                                                 nahmsweise zu, dass von Ihnen Himbeeren, die
den darf.
                                                                                      bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb
                                             GMBl 2002, S. 733
                      ___________                                enthalten, in Verkehr gebracht werden.
                                                                    Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
                                                                 LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Freiburg, Post-
        Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                       fach, 79098 Freiburg. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
          für das Inverkehrbringen von Erbsen,
         die bis zu 0,5 mg/kg Fluazifop enthalten                  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
                                                                 Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
    – Bek. d. BMVEL v. 25. 6. 2002 – 313-6241-32/206 –           amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.

  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen               Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
                                                                 kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der                II. – Bek. d. BMVEL v. 2. 7. 2002 – 313-6241-32/168 –
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom         Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im         bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft              Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:                Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
                                                                 Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
                                                                 zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
                                                                 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-     Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-     und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
nahmsweise zu, dass von Ihnen Erbsen, die                          Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
                bis zu 0,5 mg/kg Fluazifop                       Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
                                                                 der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
enthalten, in Verkehr gebracht werden.                           (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des            ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach         nahmsweise zu, dass von Ihnen Himbeeren, die
800709, 70507 Stuttgart. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.                                 bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb
  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden         enthalten, in Verkehr gebracht werden.
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
                                                                   Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
                                                                 LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-
  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie         Pfalz, Postfach 300555, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.            Kosten.
                                             GMBl 2002, S. 734     Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
                      ___________
                                                                 Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
                                                                 amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
                                                                   Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
        Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                       kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
        für das Inverkehrbringen von Himbeeren,
         die bis zu 0,5 mg/kg Pirimicarb enthalten                                                                        GMBl 2002, S. 734
                                                                                              ___________
  I. – Bek. d. BMVEL v. 25. 6. 2002 – 313-6241-32/197 –
  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                   1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
                                                                    Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und               Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der                Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.
12

Nr. 36                                                   GMBl 2002                                                                 Seite 735

         Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                       Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
          für das Inverkehrbringen von Zucchini,                LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-
         die bis zu 2 mg/kg Tolylfluanid enthalten              Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre
                                                                Kosten.
   – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/106 –             Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen            Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                  amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.

  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und             Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der            kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
                                                                  II. – Bek. d. BMVEL v. 16. 7. 2002 – 313-6241-32/249 –
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft             Herrn Gerhard Kiemle, Im Erlengrund, 74321 Bietig-
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:               heim-Bissingen, ist Folgendes mitgeteilt worden:
  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1             Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in           Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999             Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-    zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-    29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
nahmsweise zu, dass von Ihnen Zucchini, die                     Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
                 bis zu 2 mg/kg Tolylfluanid                    und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:

enthalten, in Verkehr gebracht werden.                            Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
                                                                Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des           der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-              (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre   ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
Kosten.                                                         nahmsweise zu, dass von Ihnen Möhren, die
  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden                           bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                   enthalten, in Verkehr gebracht werden.

  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie          Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.           LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach
                                                                80 07 09, 70507 Stuttgart. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
                                            GMBl 2002, S. 735
                       ___________                                Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
                                                                Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
                                                                amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
                                                                  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
         Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                     kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
           für das Inverkehrbringen von Möhren,                                                                          GMBl 2002, S. 735
         die bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol enthalten                                          ___________

  I. – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/102 –
  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen                     Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                             für das Inverkehrbringen von Porree,
                                                                         der bis zu 0,5 mg/kg Difenoconazol enthält
  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),             I. – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/97 –
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom        Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im        bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:                 Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
                                                                Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1           Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in           zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999             29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-    und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
nahmsweise zu, dass von Ihnen Möhren, die
                                                                1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
                bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol                       Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
                                                                   Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-
enthalten, in Verkehr gebracht werden.                             Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.
13

Seite 736                                                GMBl 2002                                                                     Nr. 36

  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1           Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in           zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999             29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-    und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
nahmsweise zu, dass von Ihnen Porree, der
                                                                  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
              bis zu 0,5 mg/kg Difenoconazol                    Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
                                                                der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
enthält, in Verkehr gebracht werden.
                                                                (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des           ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-              nahmsweise zu, dass von Ihnen Wurzelpetersilie, die
Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre
                                                                                  bis zu 0,2 mg/kg Pendimethalin
Kosten.
                                                                enthält, in Verkehr gebracht wird.
  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-           Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                   LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-
                                                                Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre
  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
                                                                Kosten.
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
                                                                  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
                                                                Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
  II. – Bek. d. BMVEL v. 16. 7. 2002 – 313-6241-32/255 –
                                                                amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen              Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                  kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und                                                                    GMBl 2002, S. 736
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der                                         ___________
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft                    Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:                         für das Inverkehrbringen von Pastinaken,
                                                                        die bis zu 0,2 mg/kg Pendimethalin enthalten
  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in                – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/103 –
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-      Herrn Alfred Amberger, Pfarrgasse 1, 67067 Ludwigs-
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-    hafen-Maudach ist Folgendes mitgeteilt worden:
nahmsweise zu, dass von Ihnen Porree, der
                                                                  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
              bis zu 0,5 mg/kg Difenoconazol                    Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
                                                                Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
enthält, in Verkehr gebracht wird.
                                                                zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
   Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des          29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Freiburg, Post-            Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
fach, 79098 Freiburg. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.              und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden          Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-         Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                   der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
                                                                (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
                                                                ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
                                                                nahmsweise zu, dass von Ihnen Pastinaken, die
                                            GMBl 2002, S. 735
                      ___________                                                 bis zu 0,2 mg/kg Pendimethalin
                                                                enthalten, in Verkehr gebracht werden.
                                                                  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
       Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG
                                                                LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-
     für das Inverkehrbringen von Wurzelpetersilie,
                                                                Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre
       die bis zu 0,2 mg/kg Pendimethalin enthält
                                                                Kosten.
    – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/105 –
  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                  1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
                                                                   Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und              Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der               Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.
14

Nr. 36                                                   GMBl 2002                                                                 Seite 737

  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden        der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-         (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                   ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
                                                                nahmsweise zu, dass von Ihnen Kopfkohle, die
  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.                             bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol
                                            GMBl 2002, S. 736   enthalten, in Verkehr gebracht werden.
                       ___________
                                                                  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
                                                                LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-
          Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                    Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre
           für das Inverkehrbringen von Porree,                 Kosten.
          der bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol enthält
                                                                  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
   – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/100 –           Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
                                                                amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
                                                                  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
                                                                kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),            II. – Bek. d. BMVEL v. 5. 7. 2002 – 313-6241-32/209 –
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom        Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im        bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:                 Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
                                                                Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1           Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in           zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999             29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-    Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-    und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
nahmsweise zu, dass von Ihnen Porree, der
                                                                  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
                 bis zu 0,5 mg/kg Tebuconazol                   Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
enthält, in Verkehr gebracht wird.                              der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
                                                                (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des           ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-              nahmsweise zu, dass von Ihnen Kopfkohle, der
Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre
Kosten.                                                                           bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol
  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden        enthält, in Verkehr gebracht wird.
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-           Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.                   LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach
  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie        80 07 09, 70507 Stuttgart. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.             Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
                                            GMBl 2002, S. 737   Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
                       ___________                              amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
                                                                  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
          Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                    kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
           für das Inverkehrbringen von Kopfkohle,
                                                                                                                         GMBl 2002, S. 737
         die bis zu 0,2 mg/kg Difenoconazol enthalten                                        ___________
   I. – Bek. d. BMVEL v. 28. 6. 2002 – 313-6241-32/98 –
  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
                                                                          Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
                                                                            für das Inverkehrbringen von Porree,
  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und                     der bis zu 0,1 mg/kg Azoxystrobin enthält
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),            I. – Bek. d. BMVEL v. 1. 7. 2002 – 313-6241-32/109 –
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im          Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft           bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:               1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
                                                                   Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1              Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in              Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.
15

Seite 738                                                GMBl 2002                                                                     Nr. 36

HERAUSGEBER:
Bundesministerium des Innern
11014 Berlin (Postanschrift)
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin (Hausanschrift)
Fernruf: 0 18 88/6 81-0
Telefax: 0 18 88/6 81-29 26
e-mail: poststelle@bmi.bund400.de




  Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und             Gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und
Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der            Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),         Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296),
zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom      zuletzt geändert durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im        29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), erteile ich Ihnen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft           Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:               und Technologie nachstehende Ausnahmegenehmigung:
  Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1             Abweichend von § 14 Abs. 1 Nr. 1 des LMBG sowie § 1
Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in           Abs. 1 Nr. 2 der Rückstands-Höchstmengenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999             der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1999
(BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-    (BGBl. I S. 2082), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-    ordnung vom 16. Januar 2002 (BGBl. I S. 425), lasse ich aus-
nahmsweise zu, dass von Ihnen Porree, der                       nahmsweise zu, dass von Ihnen Porree, der
                 bis zu 0,1 mg/kg Azoxystrobin                                     bis zu 0,1 mg/kg Azoxystrobin
enthält, in Verkehr gebracht wird.                              enthält, in Verkehr gebracht wird.
  Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des             Die amtliche Beobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 des
LMBG obliegt dem Landesuntersuchungsamt Rheinland-              LMBG obliegt dem Regierungspräsidium Stuttgart, Postfach
Pfalz, Postfach 30 05 55, 56028 Koblenz. Sie erfolgt auf Ihre   80 07 09, 70507 Stuttgart. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
Kosten.
                                                                  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden
  Der Beginn des Inverkehrbringens der in Rede stehenden        Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-
Erzeugnisse ist dem vorstehend genannten Untersuchungs-         amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
amt und mir umgehend schriftlich mitzuteilen.
                                                                  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie
  Die Ausnahmegenehmigung gilt bis zum 31. 12. 2002; sie        kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
kann jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
                                                                ________________
  II. – Bek. d. BMVEL v. 5. 7. 2002 – 313-6241-32/214 –         1) Von einem Abdruck der Anlage wird im Hinblick auf deren Umfang abgesehen.
                                                                   Die Anlage kann auf Anfrage beim Bundesministerium für Verbraucherschutz,
  Den in Spalte c der Anlage1) genannten Unternehmen               Ernährung und Landwirtschaft, Referat 313, Rochusstraße 1, 53123 Bonn, Tel.-
bzw. Personen ist Folgendes mitgeteilt worden:                     Nr.: 0228-529-3869, E-Mail: ulrike.peters@bmvel.bund.de angefordert werden.

                                                                                                                         GMBl 2002, S. 737
                                                       ___________
16