GMBl Nr. 12 1971
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 12 vom 28. May 1971
Z 3191 A
Ausgabe A
GEMEINSAMES
Seite 185
MINISTERIALBLATT
des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des I nnern
des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
des Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen / des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen
des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
22. Jahrgang Bonn, den 28. Mai 1971 Nr.12
INHALT
Selte Selte
Amtlicher Teil
Veröffentlichungen des Bundes Der Bundesminister
Auswärtiges Amt für Städtebau und Wohnungswesen
Bek. 27., 28., 29. u. 30. 4. 71, Ausländische Konsulate in Richtlinien zur Förderung der Errichtung und des Er-
der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . 186 werbs von Familienheimen und Eigentumswohnungen
Bek. v . 29. 4. u . 4. 5. 71, Botschaften der Bundesrepublik durch Bundesbedienstete (Familienheimrichtlinien)
Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . 186 i. d . F. v . 1. Mai 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
Bek. v. 3. 5. 71, Konsulate der Bundesrepublik Deutsch-
land im Ausland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186
Der Bundesminister des Innern Sonstige Veröffentlichungen
V. Verfassung, staatsrecht und Verwaltung Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder
Rdschr. v. 5. 5. 71, Anerkennung internationaler Reise-
ausweise für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . 187 in der Bundesrepublik Deutschland
SK. Sport, Angelegenheiten der Kulturpflege Bek. v. 21. 4. 71, Deutsche Reifeprüfungen im Ausland
Bek. v. 7. 5. 71, Gemeinsamer Ausschuß für Kulturarbeit 188 vom 1. April 1970 bis 31. März 1971 . . . . . . . . . . . . 199
ZV. Zivile Verteidigung
Vwv v . 11. 5. 71 für Aufbau, Förderung und Leitung des
Selbstschutzes (Vwv-Selbstschutz) . . . . . . . . . . . . 189
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Bek. v . 5. 5. 71, Ausnahmegenehmigung für die Ver-
wendung von Triäthylenglykol als Tabakfeuchthalte-
mittel in Verbindung mit Aktivkohle-Zigarettenfilter. 192
Bek. v . 5. 5. 71, Herstellen und Inverkehrbringen eines
Geliermittels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
Seite 186 GMBl.I971 Nr.12
Amtlicher Teil
Veröffentlichungen des Bundes
Auswärtiges Amt
Ausländische Konsulate Botschaften der Bundesrepublik Deutschland
in der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
- Bek. d. AA v. 27. 4. 1971 - Prot 2 SM 21/94.21- - Bek. d. AA v. 29. 4. 1971 - ZB 1 - 83.SV/0-
Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul von Die Amtsbezirke der Botschaft Ottawa und des Kon-
Portugal in Düsseldorf ernannten Herrn Dr. Nuno sulats Edmonton werden neu festgesetzt:
Alvares Adrüio de Bessa Lopes am 27. April 1971 das Botschaft Ottawa:
Exequatur erteilt.
Amtsbezirk:
Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die Kanada
Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz,
Baden-Württemberg, Bayern und das Saarland. Engerer Amtsbezirk:
Grafschaft Carleton der Provinz Ontario,
Grafschaft Hull der Provinz Quebec
- Bek. d. AA v. 29. 4. 1971 - Prot 2 SM 21/91.16 -
Konsulat Edmonton:
Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul Amtsbezirk:
von Guatemala in Hamburg ernannten Herrn Dr. Ro- Provinz Alberta und die Nordwest-Territorien
berto Zecefia Flores am 29. April 1971 die vorläufige von Kanada
Zulassung erteilt. Der Amtsbezirk des Generalkonsu-
lats umfaßt die Länder Hamburg und Schieswig-Hol-
stein. - Bek. d. AA v. 29. 4. 1971 - ZA 2 - SP 390 -
Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Hector Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter
Chancon Paz, am 5. Juni 1967 erteilte Exequatur ist der Bundesrepublik Deuschland in La Paz, Herr Georg
erloschen. Graf zu Pappenheim, ist am 27. April 1971 von Seiner
Exzellenz, dem Präsidenten der Republik Bolivien,
- Bek. d. AA v. 30. 4. 1971 - Prot 2 SM 21/94.09 - General J. J. Torres, zur überreichung seines Beglau-
bigungsschreibens empfangen worden.
Die Bundesregierung hat dem zum Königlich Briti-
schen Generalkonsul in Hamburg ernannten Herrn
Hilary William King, CBE, am 30. April 1971 das Exe- - Bek. d. AA v. 4. 5. 1971 - ZA 2 - SP 946 -
quatur erteilt. Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter
Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die der Bundesrepublik Deutschland in Ouagadougou, Herr
Länder Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und im Dr. Michael Schmidt, ist am 29. April 1971 von Seiner
Land Niedersachsen den Regierungsbezirk Stade sowie Exzellenz, dem Präsidenten der Republik Obervolta,
den Landkreis Harburg im Regierungsbezirk Lüneburg. General Sangoule Lamizana, zur überreichung seines
Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn James Beglaubigungsschreibens empfangen worden.
Grant Purves, am 22. Juni 1967 erteilte Exequatur ist GMBI. 1971, S. 186
erloschen.
- Bek. d. AA v. 28. 4. 1971 - Prot 2 SM 21/94.21 - Konsulate der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland
Die Bundesregierung hat dem zum Konsul von Por-
tugal in Stuttgart ernannten Herrn Dr. Manuel Atunes - Bek. d. AA v. 3.5. 1971 - ZA 2 - 82/93.05 - 73 -
Caldas Faria am 28. April 1971 die vorläufige Zulassung
erteilt. Der Amtsbezirk des Konsulats umfaßt das Land Die Anschrift des Deutschen Wahlkonsulats Hobart/
Baden-Württemberg. Australien hat sich geändert; sie lautet:
Das dem bisherigen Konsul, Herrn Dr. Jorge Marques 43 Dernwentwater Avenue,
Leitäo Ritto, am 16. Februar 1970 erteilte Exequatur Hobart - Sandy Bay 7005, Tasmania,
ist erloschen. Tel.: 25-24-30.
GM BI. 1971, S. 186 GM BI. 1971, S. 186
Nr.12 GMBl.I971 :SeIte un
Der Bundesminister des Innern
V. Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung Türkei
Vatikanstadt
Vereinigtes Königreich Großbritannien und
Anerkennung internationaler Reiseausweise Nordirland und die folgenden Gebiete
für Flüchtlinge Bahama - Inseln
Bri tisch-Honduras
- Rdschr. d. BMI v. 5. 5. 1971 - VII 6 - 125427/1 - Salomon - Inseln
Dominica
I. Falkland-Inseln
A. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Fidschi - Inseln
(Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28. Juli 1951 Gilbert- und Ellice-Inseln
(BGBl. 1953 11 S. 559) Grenada
St. Vincent
1. Folgende Staaten sind Vertragsstaaten der Gen- Seychellen
fer Flüchtlingskonvention (Stand 31. 12. 1970). St. Helena
Sie erkennen Reiseausweise für Flüchtlinge an, Südrhodesien
unabhängig davon, ob sie aufgrund der Genfer St. Lucia
Flüchtlingskonvention oder aufgrund früherer Montserrat
Abkommen ausgestellt wurden: Zentralafrikanische Republik
Zypern
Algerien
Argentinien 2. Folgende Staaten sind nicht Vertrags parteien der
Athiopien Genfer Flüchtlingskonvention, haben aber er-
Australien ') klärt, daß sie die aufgrund dieser Konvention
Belgien ausgestellten Reiseausweise anerkennen bzw. sie
Botsuana die Reiseausweise de facto anerkennen:
Brasilien
Bundesrepublik Deutschland Ceylon
Burundi China (Taiwan)
Dahome Indien
Dänemark Kuba (nur zur Durchreise)
Ecuador Dominikanische Republik
Elfenbeinküste Guatemala
Finnland 2) Haiti
Frankreich Honduras
Gabun Iran
Gambia Libanon
Ghana Mauritius
Griechenland 3) Nicaragua
Guinea Pakistan
Irland Südafrika
Island Venezuela
Israel 4)
Italien B. Protokoll vom 31. Januar 1967 zum Abkommen über
Jamaika die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1969 II
Jugoslawien S. 1293)
Kanada
Kamerun Folgende Staaten sind dem Protokoll vom 31. Januar
Kenia 1967 beigetreten (Stand 31. 12. 1970). Sie erkennen
Kolumbien Reiseausweise für Flüchtlinge in gleicher Weise wie
Kongo (Brazzaville) die unter Al genannten Staaten an:
Kongo (Demokratische Republik) Athiopien
Liberia Algerien
Liechtenstein Argentinien
Luxemburg Belgien
Madagaskar Botsuana
Marokko Bundesrepublik Deutschland
Monaco Dahome
Neuseeland Dänemark
Niederlande Ecuador
Niger Elfenbeinküste
Nigeria Finnland ')
Norwegen Gambia
Österreich Ghana
Paraguay Griechenland
Peru Guinea
Portugal Irland
Sambia 5) Island
Schweden Israel')
Schweiz Jugoslawien
Senegal Kamerun
Tansania Kanada
Togo Liechtenstein
Tunesien Niederlande
') Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBI. 1954 II S. 619 Niger
2) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBI. 1969 II S. 849 Nigeria
3) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBl. 1961 II S. 140
4) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBl. 1955 II S. 604 ') Vorbehalte zu Art. 28 der Genfer Flüchtlingskovention vgl.
5) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBl. 1970 II S. 466 BGBl. 1970 II S. 194
Seite 188 GMBl.1971 Nr.12
Norwegen D. Reiseausweise, ausgestellt aufgrund der Vereinba-
Paraguay rungen von 1922, 1924, 1926, 1928 und aufgrund der
Sambia Konvention von 1933.
Schweden
Schweiz Die aufgrund dieser Abkommen ausgestellten, als
Senegal "Nansenpässe" bekannten Reiseausweise werden im
Swasiland allgemeinen nicht mehr ausgestellt.
Tansania
Togo II.
Tunesien
Türkei Mein Rundschreiben vom 26. 2. 1962 - VI B 5 -
Vatikanstadt 62169 A - 456/61 - (GMBl. S. 117), zuletzt geändert
Vereinigtes Königsreich Großbritannien und durch Rundschreiben vom 16. 3. 1965 - VI B 5 -
Nordirland und die folgenden Gebiete 644047-5/1 (GMBL S. 89) wird hiermit aufgehoben.
Bahama - Inseln GMBl. 1971, S. 187
St. Lucia
Montserrat
Vereinigte Staaten von Amerika
Zentralafrikanische Republik SK. Sport, Angelegenheiten der Kulturpflege
Zypern
Gemeinsamer Ausschuß für Kulturarbeit
- Bek. d. BMI v. 7. 5. 1971 - SK 11 1 - 300011/1 -
C. Abkommen über die Ausstellung von Reiseauswei-
sen für Flüchtlinge (Londoner Abkommen) vom Am 3. Mai 1971 ist in Köln der "Gemeinsame Aus-
15. Oktober 1946 (BGBL 1951 II S. 160) schuß für Kulturarbeit" zu seiner konstituierenden Sit-
zung zusammengetreten. Für den "Gemeinsamen Aus-
1. Folgende Staaten sind Vertragsparteien des schuß für Kulturarbeit" gelten die nachstehenden
Londoner Abkommens (Stand: 31. 12. 1969): Grundsätze, die vom Präsidium des Deutschen Städte-
tages am 6.-7. Juli 1970, vom Plenum der Ständigen
Belgien Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bun-
Bundesrepublik Deutschland desrepublik Deutschland am 8. Oktober 1970 und von
Brasilien der Bundesregierung am 19. Januar 1971 gebilligt wor-
Chile den sind:
Dominikanische Republik
Frankreich
Griechenland Grundsätze
Indien für die Bildung und Tätigkeit eines
Luxemburg Gemeinsamen Ausschusses für Kulturarbeit
Niederlande
Schweden Aufgrund von Vorberatungen zwischen dem Deut-
Schweiz schen Städtetag, der Kultusministerkonferenz und dem
Venezuela Bundesminister des Innern soll für die künftige Zusam-
Vereinigtes Königreich Großbritannien und menarbeit in Fragen der Kulturarbeit innerhalb der
Nordirland und die folgenden Gebiete Bundesrepublik zwischen den kommunalen Spitzen-
Bahama-Inseln verbänden, den Ländern und dem Bund folgendes
Bermuda-Inseln gelten:
Nordborneo
Britisch Guayana 1. Bildung eines Ausschusses; Bezeichnung
Britisch Honduras Die Zusammenarbeit soll in einem gemeinsam zu
Hongkong bildenden Ausschuß erfolgen.
Südrhodesien Dieser Ausschuß soll die Bezeichnung "Gemeinsa-
Seychellen mer Ausschuß für Kulturarbeit" tragen.
St. Lucia
St. Vincent 2. Aufgabe
Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses ist die stän-
2. Folgende Staaten sind nicht Vertragsparteien des dige gemeinsame Beobachtung der Entwicklung der
Londoner Abkommens, sie erkennen aber die Kulturpflege in der Bundesrepublik Deutschland
aufgrund des Abkommens ausgestellten Reise- sowie die Erarbeitung von Empfehlungen zu ihrer
ausweise an: Förderung durch Gemeinden, Länder und Bund.
Britische Gebiete: An den Arbeiten des Gemeinsamen Ausschusses sol-
len ebenso Einzelpersonen wie Verbände, Organisa-
Leeward - Inseln
Gibraltar (nur für Durchreise) tionen und Behörden aus dem Bereich der Kultur-
Barbados pflege sowohl aktiv in Form beratender Mitwirkung
Ceylon in Sachverständigenausschüssen wie auch durch An-
Guatemala hörung beteiligt werden.
Haiti
Honduras 3. Mitglieder
Iran Jedes Land soll durch ein Mitglied vertreten sein.
Libanon Die Kommunalen Spitzen verbände entsenden acht
Singapur Mitglieder. Der Bund entsendet vier Mitglieder.
Von Seiten der Länder werden die elf Kultus-
Reiseausweise nach dem Londoner Abkommen minister Mitglieder des Ausschusses sein. Der Bund
werden außerdem von allen Vertragsstaaten der wird durch Staatssekretäre oder Abteilungsleiter
Genfer Flüchtlingskonvention (Abschnitt A 1) vertreten. Den Kommunalen Spitzenverbänden
und den dem Protokoll vom 31. Januar 1967 bei- bleibt es überlassen, entsprechend ihrer Struktur
getretenen Staaten (Abschnitt B) anerkannt. die Mitglieder für den Ausschuß zu bestimmen. Für
jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
3. Reiseausweise nach dem Londoner Abkommen Mitglieder und Stellvertreter sind namentlich zu
werden in Japan dem Sammelbegriff "Fremden- benennen. Es kann auch ein weiterer Vertreter be-
pässe" zugeordnet. nannt werden.
Nr.12 GMBl.I971 Seite 189
4. Vorsitz der Behörden und Betriebe beim Aufbau des Selbst-
Den Vorsitz führt der jeweilige 1. Vizepräsident der schutzes. Die Zuständigkeiten der Bundesminister nach
Kultusministerkonferenz. Ein 1. Stellvertretender § 15 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastro-
Vorsitzender soll von den Kommunalen Spitzenver- phenschutzes (KatSG) sowie die Aufgaben des Bundes-
bänden, ein 2. Stellvertretender Vorsitzender vom verbandes für den Selbstschutz (BVS) nach § 11 Abs. 2
Bund benannt werden. Nr. 3 KatSG bleiben unberührt.
5. Verfahrensfragen (3) Die kreisangehörigen Gemeinden werden durch
die Landkreise verwaltungsmäßig und fachlich unter-
über Fragen des Geschäftsordnung wird mit ein- stützt. Länder mit unteren staatlichen Verwaltungsbe-
facher Stimmenmehrheit entschieden.
hörden der allgemeinen und inneren Verwaltung kön-
In Sachfragen ist ein Konsensus anzustreben; kommt nen diesen die Aufgaben zuweisen, die nach § 10 Abs. 4
ein solcher nicht zustande, so werden Beschlüsse mit KatSG und nach dieser allgemeinen Verwaltungsvor-
einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder gefaßt. Ab- schrift auf der Verwaltungsebene des Landkreises zu
weichende Meinungen können gekennzeichnet und erfüllen sind.
auch bekannt gemacht werden.
(4) Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organi-
6. Tagungsverlauf sationen, insbesondere der BVS, unterstützen die Ge-
Der Ausschuß soll als Plenum mindestens dreimal meinden, die kommunalen Zusammenschlüsse oder Ge-
im Jahr tagen. Im übrigen soll die Facharbeit durch meindeverbände nach § 10 Abs. 1 Satz 3 KatSG bei der
Ausschüsse und Arbeitsgruppen erfolgen. Bei Aus- Unterrichtung der Bevölkerung über die durch Waf-
schüssen sind grundsätzlich alle Träger des Gemein- fenwirkungen drohenden Gefahren und Schäden und
samen Ausschusses zu beteiligen, bei Arbeitsgrup- bei der Ausbildung zu ihrer Bekämpfung.
pen kann hierauf verzichtet werden.
7. Büro- und Finanzierungsfragen 2. Abschnitt
Jeder der drei Partner bestimmt mindestens einen
Beamten oder Angestellten für die Wahrnehmung Aufbau des Selbstschutzes
der Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses. Die
Federführung für die Vorbereitung der Sitzungen § 3
und für den Schriftverkehr liegt beim Deutschen
Städtetag. Personal- und Sachkosten, die hierfür Allgemeines
entstehen, werden von den drei Partnern nach Maß- Die Gemeinde trifft unter Berücksichtigung der Orts-
gabe ihrer Haushaltspläne gemeinsam finanziert. oder Kreisbeschreibung organisatorische Maßnahmen,
GMBI. 1971, S. 188 die der Förderung und Leitung des Selbstschutzes die-
nen. Dazu gehören insbesondere:
a) die Einteilung des Gemeindegebietes für eine wirk-
ZV. Zivile Verteidigung same Förderung und Leitung des Selbstschutzes,
b) Vorbereitungen für die Einrichtung und personelle
Allgemeine Verwaltungsvorschrift Besetzung von Beratungs- und Leitstellen,
für Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes c) die Zusammenarbeit mit den Katastrophenschutz-
(Vwv-Selbstschutz) organisationen, insbesondere mit dem BVS, bei der
Vom 11. Mai 1971 Unterrichtung und Ausbildung der Bevölkerung,
d) die Abstimmung und gegenseitige Unterstützung des
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Erwei- Selbstschutzes in Wohn- und Arbeitsstätten.
terung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 776) wird zu § 10 dieses Gesetzes mit § 4
Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Ver-
wal tungsvorschrift er lassen: Einteilung des Gemeindegebietes
Für eine wirksame Förderung und Leitung des
Selbstschutzes in Wohnstätten, insbesondere für die
1. Abschnitt Einrichtung von Beratungs- und Leitstellen (§ 5), soll
das Gemeindegebiet im allgemeinen in Wohnbereiche
Allgemeine Bestimmungen von 6000 bis 10 000 Einwohnern eingeteilt werden, so-
weit nicht besondere örtliche Verhältnisse eine andere
§ 1 Einteilung erfordern. Dabei sollten Gesichtspunkte der
Begriff und Arten des Selbstschutzes Nachbarschaftshilfe berücksichtigt werden.
(1) Der Selbstschutz umfaßt alle Maßnahmen der Be- § 5
völkerung, die dazu dienen, die in ihrem engeren
Wohn- und Arbeitsbereich durch Waffenwirkungen Beratungs- und Leitstellen
drohenden oder eingetretenen Schäden, insbesondere an
Leben und Gesundheit, zu verhindern, zu mildern oder (1) Die Gemeinden sorgen dafür, daß die Bevölke-
zu beseitigen. rung Rat und Auskunft in Selbstschutzfragen erhalten
kann. Sie bedienen sich dabei der Aufklärungstätigkeit
(2) Es wird zwischen dem Selbstschutz in Wohnstät- des BVS nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 KatSG.
ten und dem Selbstschutz in Arbeitsstätten (Behörden
und Betrieben) unterschieden. (2) Die Gemeinden treffen auch Vorkehrungen, um
die Anstrengungen des einzelnen im Verteidigungsfall
hinreichend unterstützen zu können. Sie sollen zu die-
§ 2 sem Zweck, bei Bedarf in jedem Wohnbereich (§ 4), Be-
Behördliche Maßnahmen für den Selbstschutz ratungs- und Leitstellen einrichten, für die Selbst-
schutzberater in der erforderlichen Zahl auszuwählen,
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde ist zu bestelllen und auszubilden sind. Der BVS kann dazu
für den Aufbau, die Förderung und die Leitung des Vorschläge machen.
Selbstschutzes verantwortlich.
(2) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde för- (3) Die Beratungs- und Leitstellen haben insbeson-
dert auch den Selbstschutz in den Arbeitsstätten. Dazu dere folgende Aufgaben:
gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung a) die Beratung der Bevölkerung bei Selbstschutzmaß-
Seite 190 GMBl.I971 Nr.12
nahmen und die übermittlung von Hinweisen für damit besser ausgebildete Personen zur Anleitung und
das Verhalten der Bevölkerung, Unterstützung der weniger oder nicht ausgebildeten
b) die Kontrolle der Beachtung von allgemeinen An- Personen und bei der Durchführung von gemeinsamen
ordnungen im Rahmen des § 18 Abs. 4, Selbstschutzmaßnahmen zur Verfügung stehen.
c) die Beurteilung von Gefahren und Schadenslagen, (3) Die Ausbildung der Selbstschutzberater und an-
d) die Meldung von Schadensfällen, derer Selbstschutzkräfte der Gemeinde soll diese in die
e) die Förderung des Zusammenwirkens der Bevölke- Lage versetzen, ihre besonderen Aufgaben zu erfüllen.
rung mit den Einheiten und Einrichtungen des Kata- (4) In Wiederholungslehrgängen soll das im Grund-
strophenschutzes, lehrgang und der weiterführenden Ausbildung erwor-
f) bei Abreißen der Verbindung zum Hauptverwal- bene Wissen und Können aufgefrischt und erweitert
tungsbeamten der Gemeinde die Erteilung von Hin- werden. Die Wiederholungslehrgänge sollen in der
weisen für das Verhalten der Bevölkerung. Regel frühestens zwei Jahre nach Abschluß der Aus-
bildung durchgeführt werden.
§ 6
(5) In Selbstschutzübungen soll vor allem die er-
Rechtsverhältnisse des Selbstschutzberaters reichte Selbstschutzbereitschaft überprüft werden.
(1) Der Selbstschutzberater soll für die Gemeinde
ehrenamtlich tätig sein. Sein Rechtsverhältnis bestimmt § 10
sich nach den Vorschriften über die ehrenamtliche Teilnahme an der Unterrichtung
Tätigkeit von Bürgern in der Gemeinde. Soweit solche und Ausbildung
Bestimmungen fehlen, sind die Vorschriften für die
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren mit Aus- Jeder Einwohner kann am Grund- und Ergänzungs-
nahme der Vorschriften über zusätzliche Leistungen bei lehrgang teilnehmen. An der Ausbildung der Selbst-
Unfällen entsprechend anzuwenden. Die Verfügbarkeit schutzberater und anderer Selbstschutzkräfte der Ge-
des Selbstschutzberaters, insbesondere im Verteidi- meinde sowie an entsprechenden Wiederholungslehr-
gungsfall, muß sichergestellt sein. gängen und Selbstschutzübungen können nur von der
(2) Der Selbstschutzberater ist nach § 539 Abs. 1 Gemeinde benannte Personen teilnehmen. Die Teil-
Nr. 13 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen nahme an einer Unterrichtung und Ausbildung nach
Unfall versichert. § 8 Buchstabe b) bis e) setzt grundsätzlich die Teil-
nahme am Grundlehrgang voraus.
§ 7
Beratung des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde § 11
Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde kann Unterrichtung und Ausbildung
geeignete Angehörige der Katastrophenschutzorganisa- durch Katastrophenschutzorganisationen
tionen, insbesondere Angehörige des BVS, auf Vor- (I) Zur Durchführung der Unterrichtung und Ausbil-
schlag der jeweiligen Katastrophenschutzorganisation dung soll sich die Gemeinde in der Regel des BVS be-
zu seiner Beratung in Selbstschutzangelegenheiten hin- dienen. Die Gemeinde kann auch eine andere geeignete
zuziehen. Katastrophenschutzorganisation mit der Unterrichtung
und Ausbildung beauftragen.
3. Abschnitt
(2) Geeignet im Sinne des Absatzes 1 sind solche
Förderung des Selbstschutzes Katastrophenschutzorganisationen, die in der Lage sind,
sämtliche oder einzelne der in § 8 genannten Lehrgänge
durchzuführen, und über hierfür ausgebildete Lehr-
§ 8 kräfte sowie über die erforderlichen Lehrmittel und
Unterrichtung und Ausbildung im Selbstschutz Ausbildungsgeräte verfügen. Private Katastrophen-
in Wohnstätten schutzorganisationen können mit der Unterrichtung
und Ausbildung beauftragt werden, wenn ihre Eignung
(1) Die Teilnahme an der Unterrichtung und Ausbil- und Bereitschaft zur Mitwirkung nach § 1 Abs. 2 KatSG
dung im Selbstschutz in Wohnstätten ist freiwillig. feststeht.
(2) Die Unterrichtung und Ausbildung besteht aus (3) Für die Unterrichtung und Ausbildung gibt das
Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz Richtlinien
a) dem Grundlehrgang, und Lehrstoffpläne sowie Anleitungen heraus. Die von
b) den Ergänzungslehrgängen, der Gemeinde mit der Selbstschutzausbildung beauf-
tragten Katastrophenschutzorganisationen sind bei der
c) den Lehrgängen der Selbstschutzberater und anderer Durchführung der Unterrichtung und Ausbildung an
Selbstschutzkräfte der Gemeinde (z. B. Bedienstete diese Vorschriften gebunden. Die Gemeinde wacht dar-
der Gemeinde mit Aufgaben auf dem Gebiet des über, daß die Vorschriften beachtet werden.
Selbstschutzes),
d) Wiederholungslehrgängen und
§ 12
e) gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen (Selbst- Ort und Zeit der Unterrichtung
schutzübungen) . und Ausbildung
§ 9 (1) Die Unterrichtung und Ausbildung erfolgt grund-
Inhalt und Umfang der Unterrichtung sätzlich innerhalb des Gemeindegebietes. Für benach-
und Ausbildung barte Gemeinden können gemeinsame Ausbildungsver-
anstaltungen durchgeführt werden. Die Ausbildung der
(1) Der Grundlehrgang im Selbstschutz dient der Selbstschutzberater und der anderen Selbstschutzkräfte
Unterrichtung über Waffenwirkungen, Schutzmöglich- der Gemeinde kann auch teilweise an überörtlichen
keiten und selbstschutzmäßiges Verhalten. Er sieht Ausbildungsstätten erfolgen.
außerdem die Ausbildung in Selbsthilfe maß nahmen,
wie Brandbekämpfung, Rettung Verschütteter und le- (2) Die Unterrichtung und Ausbildung nach § 8 soll
bensrettende Sofortmaßnahmen, vor. im allgemeinen in der arbeitsfreien Zeit der Teilneh-
mer durchgeführt werden. Wird sie während der
(2) Die Ergänzungslehrgänge sollen über den Grund- Arbeitszeit durchgeführt, dürfen dem Bund oder der
lehrgang hinaus umfassendere Kenntnisse in der Gemeinde dadurch keine besonderen Kosten entstehen
Durchführung von Selbstschutzmaßnahmen vermitteln. und insbesondere daraus auch keine Ansnrüche auf
Nr.12 GMBI.1971 Seite 191
Ersatz von Verdienstausfall oder auf Erstattung fortge- den von Empfehlungen für den Selbstschutz in Arbeits-
währter Leistungen hergeleitet werden können. Dies stätten mit Angaben über den Aufbau, die Ausrüstung,
gilt nicht für die Selbstschutzberater und andere die Ausbildung und den Einsatz des Selbstschutzes aus-
Selbstschutzkräfte der Gemeinden. zugehen. Die Empfehlungen für den Selbstschutz in Be-
hörden werden vom Bundesamt für zivilen Bevölke-
(3) Die Gemeinden sorgen bei der Förderung des rungsschutz herausgegeben. Für den Selbstschutz in
Selbstschutzes in Wohnstätten für die Bereitstellung Betrieben der gewerblichen Wirtschaft sind Empfeh-
geeigneter Ausbildungsräume und -plätze, soweit die lungen der Arbeitsgemeinschaft Zivilschutz der Spitzen-
Katastrophenschutzorganisationen, die mit der Unter- organisationen der gewerblichen Wirtschaft zugrunde
richtung und Ausbildung beauftragt sind, nicht über zu legen, soweit ihnen der Bundesminister des Innern
eigene Einrichtungen verfügen. und der Bundesminister für Wirtschaft zugestimmt
haben. Die Empfehlungen für den Selbstschutz in land-
§ 13 wirtschaftlichen Betrieben gibt der Bundesminister für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-
Durchführung der Unterrichtungs-
und AusbildungsveranstaItungen men mit dem Bundesminister des Innern heraus.
(1) Der Hauptverwaltungsbeamte fordert die Bevöl- (2) Die Ausbildungsräume und -plätze nach § 12 Abs.
kerung zur Teilnahme an der Selbstschutzausbildung 3 stehen auch für die Ausbildung des Selbstschutzes
auf. Dabei kann er sich durch Öffentlichkeitsarbeit des in Arbeitsstätten zur Verfügung, soweit in den Arbeits-
BVS und anderer Katastrophenschutzorganisationen stätten keine geeigneten Räume oder Plätze verfügbar
unterstützen lassen. Er stellt nach Anhörung der die sind.
Unterrichtung und Ausbildung durchführenden Kata-
strophenschutzorganisation einen Veranstaltungsplan 4. Abschnitt
auf. Die Gemeinde gibt die Termine der Veranstaltung
bekannt und lädt die Einwohner zur Teilnahme ein. Leitung des Selbstschutzes
(2) Die ausbildende Organisation teilt der Gemeinde
nach jeder Veranstaltung Anzahl, Namen und Anschrif- § 18
ten der Teilnehmer mit und stellt den Teilnehmern eine Allgemeine Anordnungen und Bekanntmachungen
Bescheinigung über die Teilnahme aus.
(1) Im Verteidigungsfall kann der Hauptverwaltungs-
(3) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde ist beamte der Gemeinde allgemeine Anordnungen nach
berechtigt, sich jederzeit über den Gang und den Stand § 10 Abs. 5 KatSG vor allem erlassen über
der Unterrichtung und Ausbildung zu informieren. a) das Beachten der Alarmzeichen,
b) die Verdunkelung,
§ 14 c) das Aufsuchen von Schutzräumen, Kellern und an-
Unfallversicherung deren Schutzmöglichkeiten sowie die Dauer des Auf-
enthaltes darin,
Teilnehmer an einer Unterrichtungs- und Ausbil- d) das Verhalten nach Angriffen,
dungsveranstaltung sind gegen Unfall versichert,
e) örtliche Rettungs- und Fluchtwege.
a) nach § 539 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. c) RVO, wenn die
Veranstaltung vom BVS, (2) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde kann
b) nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO, wenn die Veranstaltung ferner im Verteidigungs fall Bekanntmachungen heraus-
von einer anderen Katastrophenschutzorganisation geben, insbesondere über
durchgeführt wird. a) die Bereitstellung von Lösch- und Trinkwasser,
§ 15 b) die Entrümpelung,
Abfindungen c) das Kenntlichmachen von Schutzräumen, Kellern
und anderen Schutzmöglichkeiten,
(1) Den Teilnehmern an Unterrichtungs- und Ausbil- d) die Meldung von Schadensfällen aus dem Wohn-
dungsveranstaltungen werden die Auslagen für not- bereich.
wendige Fahrten zwischen der Wohnung oder der
Arbeitsstätte und der Ausbildungsstätte in Höhe des (3) Von überörtlichen Regelungen und Empfehlungen
niedrigsten Betrages ersetzt, der für die Benutzung darf der Hauptverwaltungsbeamte nur abweichen,
öffentlicher Verkehrsmittel zu entrichten ist. Andere wenn dies wegen besonderer Umstände unabweisbar
Aufwendungen werden nicht erstattet. Ausgenommen ist.
hiervon ist die Abfindung der Selbstschutzberater und
anderer ehrenamtlicher Selbstschutzkräfte der Ge- (4) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde
meinde. kann sich bei den Aufgaben nach den Absätzen 1) und
2) von den Beratungs- und Leitstellen (§ 5) unterstützen
(2) Die Erstattungsbeträge werden jeweils nach der lassen.
einzelnen Veranstaltung durch die ausbildende Kata-
strophenschutzorganisation ausgezahlt. 5. Abschnitt
§ 16 Schlußbestimmungen
Selbstschutzausstattung
§ 19
Die Gemeinden wirken in Zusammenarbeit mit dem
BVS darauf hin, daß die Bevölkerung freiwillig Schutz- Kostentragung
räume baut oder einrichtet sowie eine Selbstschutzaus- (1) Der Bund trägt die Kosten, die den Gemeinden
stattung bereithält. Das Bundesamt für zivilen Bevöl- und Gemeindeverbänden bei Aufbau, Förderung und
kerungsschutz gibt für die bereitzuhaltende Ausstat- Leitung des Selbstschutzes, mit Ausnahme der persön-
tung "Empfehlungen für die Selbstschutzausstattung in lichen und sächlichen Verwaltungskosten, entstehen,
Wohnstätten" heraus. insbesondere
a) durch die Erstattung der Fahrkosten der Teilnehmer
§ 17
an Unterrichtungs- und Ausbildungsveranstaltungen
Förderung des Selbstschutzes in Arbeitsstätten im Selbstschutz in Wohnstätten,
(1) Bei der Förderung des Selbstschutzes in Arbeits- b) durch die Mitwirkung anderer geeigneter Katastro-
stätten (Behörden und Betrieben) haben die Gemein- phenschutzorganisationen als des BVS bei der Un-
Seite 192 GMBl.I971 Nr.12
terrichtung und Ausbildung der Bevölkerung im sammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen
Selbstschutz in Wohn stätten und zwar die Kosten Bestimmungen über die Kassen- und Buchführung der
des Lehr- und Ausbildungspersonals und -materials. zuständigen Landes- und Gemeinde-(Gemeindever-
Kosten für die Bereitstellung und Benutzung ge- bände) behörden angewandt werden.
meindeeigener Ausbildungsräume und Ausbildungs-
plätze einschließlich der Nebenkosten werden nicht (3) Die Zuweisung von Haushalts- und Betriebsmit-
übernommen, teln regelt das Bundesamt für zivilen Bevölkerungs-
schutz.
c) durch die Ausbildung und Tätigkeit der Selbst-
schutzberater und anderer ehrenamtlicher Selbst- § 21
schutzkräfte der Gemeinde. Der Bund trägt auch die Aufhebung von Vorschriften
Kosten für eine eventuelle Ausrüstung der Selbst-
schutzberater. Die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvor-
schrift über die Leitung des zivilen Luftschutzes im
(2) Wenn im Einzelfall über die Kostentragungspflicht Luftschutzort (AVV-LS-Ort) vom 15. Januar 1961 (Bun-
des Bundes oder die angemessene Höhe von Kosten und desanzeiger Nr. 15) werden, soweit sie den Selbstschutz
Entgelten Zweifel bestehen, ist vor übernahme einer und den Bundesluftschutzverband (jetzt BVS) betref-
Verbindlichkeit die Entscheidung des Bundesamtes für fen, aufgehoben.
zivilen Bevölkerungsschutz herbeizuführen.
§ 22
§ 20 Inkrafttreten
Haushaltsführung und Rechnungslegung Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am
(1) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger
leisten; die Einnahmen sind für den Bund anzuneh- (veröffentlicht im BANZ Nr. 92 v. 18. 5. 1971) in Kraft.
men. Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Bun-
des rechnung nachzuweisen. Bonn, den 11. Mai 1971
(2) Auf diese Ausgaben und Einnahmen sind die Vor-
schriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwen- Der Bundesminister des Innern
den. Es wird zugelassen, daß auf die für Rechnung des Genscher
Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zu- GM BI. 1971, S. 189
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von Triäthylenglykol
Triäthylenglykol als TabakfeuchthaItemittel Spezifisches Gewicht 20/20° C 1.124-1.126
in Verbindung mit Aktivkohle-Zigarettenfilter Siedeintervall bei 760 Torr 280°-290° C
Brechungsindex nD 20 1.4550-1.4560
- Bek. d. BMJFG v. 5. 5.1971- L 116
- 49 640 - 6083/71 - Aschegehalt unter 0,01 Gew. °/0
Monoäthylenglykolgehalt unter 0,1 G;ew. 0/0
Der Zigarettenfabrik Haus Neuerburg KH, Werk
Trier, ist nachstehende Ausnahmegenehmigung erteilt Die amtliche Beobachtung des Versuches, die auf Ihre
worden: Kosten erfolgt, obliegt dem Chemischen Untersuchungs-
amt in Trier und dem Bundesgesundheitsamt in Berlin.
Aufgrund des § 20a Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel-
gesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 17. Januar Die Ausnahmegenehmigung gilt bis 31. März 1973.
1936 (RGBL I S. 17) zuletzt geändert durch das Ände- Sie kann aus wichtigem Grunde vor Ablauf dieser Frist
rungsgesetz vom 8. September 1969 (BGBL I S. 1590), widerrufen werden. Den Beginn des Versuches bitte ich
lasse ich im Einvernehmen mit den Herren Bundes- den vorgenannten Stellen und mir anzuzeigen.
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten GMBl. 1971, S. 192
und für Wirtschaft zur Durchführung eines Versuches
unter amtlicher Beobachtung abweichend von § 4a Ab-
satz 1 dieses Gesetzes ausnahmsweise die Herstellung Herstellen und Inverkehrbringen eines Geliermittels
und das Inverkehrbringen von Zigaretten zu, denen
Triäthylenglykol als Tabakfeuchthaltemittel zugesetzt Bezug: Bek. d. BMJFG v. 9. 7. 1970 - L 11 6 - 49510
ist und deren Filter Aktivkohle enthalten. - 5202170 (GMBL S. 405)
Die aufgrund dieser Ausnahmegenehmigung zuge- - Bek. v. 5. 5. 1971 - L 11 6 - 49510 - 6078/71 -
setzten Stoffe müssen folgenden Reinheitsanforderun-
gen entsprechen: Die der Firma R. S.-Fabrikate Richard Schwarz, We-
Aktivkohle darf bei 2stündiger Extraktion in der delIHolstein, erteilte Ausnahmegenehmigung zur Her-
Soxhlet-Apparatur mit optisch leeren Cyklohexan oder stellung eines Geliermittels ist bis 15. März 1972 ver-
Benzol keine Zunahme der Fluorenszenz im Lösungs- längert worden.
mittel liefern. GMBl. 1971, S. 192
Nr.12 GMBl.1971 Seite 193
Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen
Richtlinien 4. Geltung von Abschnitt VII (Ablösung)
zur Förderung der Errichtung und des Erwerbs von und Abschnitt VIII, Ziff. 2 (übertragung)
Familienheimen und Eigentumswohnungen durch für nach anderen Bestimmungen gewährte
Bundesbedienstete (Familienheimrichtlinien) Darlehen
in der Fassung vom 1. Mai 1971 5. Härtefälle
6. Inkrafttreten
Gliederung
I Personenkreis Der Bund gewährt in der Wohnungs fürsorge für seine
Bediensteten auch Familienheimdarlehen und Aufwen-
1. Allgemeine Abgrenzung dungszuschüsse zur Errichtung und zum Erwerb von
2. Vorrang von Kinderreichen, Familienheimen und Eigentumswohnungen. Damit wird
Schwerbeschädigten, Spätheimkehrern in diesem Rahmen zugleich ein Beitrag zur Eigentums-
und Empfängern von Trennungsgeld bildung geleistet. Die Darlehen und Aufwendungszu-
schüsse werden nach Maßgabe der zur Verfügung ste-
II Gegenstand der Förderung henden Haushaltsmittel vergeben. Ein Rechtsanspruch
1. Allgemeine Abgrenzung auf Förderungsmaßnahmen besteht nicht.
2. Ersetzung von Arbeitgeberdarlehen
3. Wohnflächengrenzen, Steuerbegünstigung 1.
III Allgemeine und persönliche Voraussetzungen Personenkreis
1. Förderung nur im Rahmen des Bedarfs 1. Zu dem begünstigten Personenkreis gehören nur im
2. Wohnungsmäßige Voraussetzungen unmittelbaren Bundesdienst stehende Personen, die
3. Ausbauförderung vollbeschäftigt sind.
4. Voraussetzungen für die Ersetzung Die Familienheimförderung für die Bediensteten
von Arbeitgeberdarlehen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bun-
5. Lage des Grundstücks, Eigentumsverhältnisse, desbahn richtet sich nicht nach diesen Richtlinien.
Förderungswürdigkeit Familienheimdarlehen und Aufwendungszuschüsse
6. Sicherung der Gesamtfinanzierung, können erhalten:
Tragbarkeit der Belastung, Beamte und Richter auf Lebenszeit und auf
Dienstliche Belange Probe, Berufssoldaten,
7. Eigenleistung Soldaten auf Zeit und Polizeivollzugsbeamte auf
Widerruf im Bundesgrenzschutz, die in ein
IV Höhe der Förderung Dienstverhältnis von mindestens siebenjähriger
1. Einkommensgruppen - § 25 II. WoBauG, Dauer berufen worden sind und eine Dienstzeit
Grunddarlehen von zwei Jahren abgeleistet haben,
2. Alleinstehende Angestellte und Arbeiter, die mindestens zwei
3. Familienzusatzdarlehen Jahre vollbeschäftigt im Dienst des Bundes tätig
gewesen sind und voraussichtlich dauernd im
4. Darlehensbegrenzung: Bundesdienst verbleiben werden.
50 v. H. der Gesamtkosten
5. Darlehensbegrenzung im Falle der Ersetzung Auf die zweijährige Wartezeit von Angestellten
und Arbeitern können die Dienstzeiten angerechnet
6. Aufwendungszuschüsse werden, welche die Antragsteller unmittelbar vor
7. Kürzung der Förderungsmittel Eintritt in den Bundesdienst bei solchen Zuwen-
8. Verbot des gleichzeitigen Einsatzes dungsempängern im Sinne des § 23 BHO abgeleistet
von Landesmitteln haben, deren laufende Aufwendungen überwiegend
9. Vorfinanzierung von Bauspardarlehen vom Bund oder vom Bund und den Ländern getra-
des Beamtenheimstättenwerks gen werden und deren Wirtschafts- und Stellen-
pläne vom zuständigen Fachressort und dem Bun-
V Darlehensbedingungen und Vertragsinhalt desminister der Finanzen genehmigt worden sind.
1. Auszahlung
Diese Voraussetzungen sind durch eine Bescheini-
gung des Zuwendungsempfängers nachzuweisen.
2. Wohnungsbesetzungsrecht - Zweckbindung
3. Verzinsung / Tilgung Grundwehrdienst- und Ersatzdienstzeiten von Wehr-
pflichtigen sind auf die zweijährige Wartezeit nicht
4. Kündigung und sonstige Vertragsbedingungen anzurechnen.
VI Verfahren Verheiratete Bundesbedienstete können Förderungs-
1. Zuständigkeit der Oberfinanzdirektionen mittel erhalten, wenn sie Haushaltungsvorstand
sind. Als Haushaltungsvorstand im Sinne dieser
2. Beratung vor der Eingehung Richtlinien gilt, wer im Verhältnis zum anderen
von Verpflichtungen Ehegatten der Meistverdienende ist. Maßgebend ist
3. Verbindliche Auskunft zur Bedarfslage der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Ab-
4. Einzureichende Unterlagen satz 3 Einkommensteuergesetz bezeichneten Ein-
5. Zuständigkeit der technischen Prüfstelle kunftsarten, welcher in dem Kalenderjahr bezogen
worden ist, das für die Einstufung in eine der För-
6. Fertighäuser derungsgruppen dieser Richtlinie bestimmend ist
7. Schlußabnahme (Abschnitt IV, Ziff. 1). Die Entscheidung über die
8. Schlußabrechnung Gewährung von Förderungsmitteln an Bedienstete,
die nicht Meistverdienende, aber Empfänger von
VII Ablösung Trennungsgeld sind, behalte ich mir vor.
VIIISchlußbestimmungen Bundesbedienstete, die das 35. Lebensjahr nicht voll-
endet haben, werden nur dann in die Förderung
1. Grundsatz der einmaligen Förderung
einbezogen, wenn zu ihrem Haushalt Familienange-
2. übertragung hörige im Sinne des § 8 Abs. 2 II. WoBauG in der
3. Schwerbeschädigte/Gleichgestellte jeweiligen Fassung gehören.
Seite 194 GMBl.1971 Nr.12
Bundesbedienstete im Ruhestand sowie Beamte, die stellers zur Verfügung stehen, für die andere im un-
nach § 36 Bundesbeamtengesetz in den einstweiligen mittelbaren Bundesdienst stehende Bewerber voraus-
Ruhestand versetzt worden sind, erhalten Förde- sichtlich nicht vorhanden sind. In die Prüfung einzu-
rungsmittel nur, wenn sie eine dem Besetzungsrecht beziehen sind die Wohnungen, mit deren Errichtung
des Bundes unterliegende oder im Eigentum des begonnen worden ist, sowie die Möglichkeit einer
Bundes stehende Wohnung freimachen, deren Be- erhöhten Wohnungsnachfrage im Zeitpunkt der
setzung mit einem anderen Bundesbediensteten im Bezugsfertigkeit dieser Wohnungen durch Verände-
Interesse des Bundes liegt. rungen im Personalbestand.
Diese Einschränkung gilt nicht für Antragsteller, Dieser Grundsatz steht jedoch nicht der Gewährung
von Förderungsmitteln an Bewerber entgegen, die
die bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland den Erwerb von Kaufeigenheimen beabsichtigen,
Dienst verrichtet haben, aus Anlaß ihres Eintritts
welche im Rahmen von Gesamtbaumaßnahmen mit
in den Ruhestand in das Bundesgebiet zurück- Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes finanziert
kehren und sich spätestens innerhalb von zwei
worden sind.
Jahren seit ihrer Rückkehr um Förderungsmittel
bewerben, 2. Zur Errichtung und zum Erwerb von Familienhei-
die ein mit Bundesmitteln vorfinanziertes Kauf- men (Eigentumswohnungen) können Förderungs-
eigenheim erwerben möchten, das sie bereits be- mittel vergeben werden, wenn der Bedienstete
wohnen, wenn sie sich innerhalb von zwei Jahren a) am Dienstort oder in angemessener Entfer-
seit Eintritt in den Ruhestand um Förderungs- nung hierzu keine in seinem Eigentum ste-
mittel bewerben. hende oder dem Besetzungsrecht des Bundes
Hinterbliebene von Bundesbediensteten können För- unterliegende Wohnung innehat oder
derungsmittel nur in besonderen Härtefällen mit b) eine dem Besetzungsrecht des Bundes unter-
meiner Zustimmung erhalten. liegende Wohnung frei macht und der Bund
diese Wohnung im Anschluß an die Frei-
2. Soweit die zur Verfügung stehenden Haushalts- machung voraussichtlich wieder mit einem
mittel nicht ausreichen, um allen Anträgen zu ent- Bundesbediensteten besetzen kann oder
sprechen, haben Kinderreiche, Schwerbeschädigte,
den Schwerbeschädigten Gleichgestellte (Abschnitt c) den von ihm mietweise bewohnten und mit
VIII, Ziff. 3), Spätheimkehrer (Rückkehr nach dem Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes geför-
31. 12. 1948) und Empfänger von Trennungsgeld derten Wohnraum als Familienheim zu erwer-
ben beabsichtigt.
Vorrang vor anderen Bewerbern. Diese Personen-
gruppen haben untereinander gleichen Rang. Eigentum des antragstellenden Bundesbediensteten
oder des Ehegatten an einer Wohnung (Familien-
heim, Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus), die
11. am Dienstort oder in solcher Entfernung zum
Gegenstand der Förderung Dienstort liegt, daß die Beschäftigungsdienststelle in
angemessener Zeit erreicht werden kann, schließt
1. Familienheimdarlehen und Aufwendungszuschüsse die Gewährung von Förderungsmitteln zur Errich-
können gewährt werden tung und zum Erwerb eines Familienheimes (Eigen-
zur Errichtung, tumswohnung) aus. Eigentum an einem Mehrfami-
zum Erwerb, lienhaus hindert jedoch die Förderung dann nicht,
zum Ausbau (§ 17 Abs. 1 11. WoBauG) und wenn die Wohnungen aufgrund von Bindungen, die
zur Erweiterung (§ 17 Abs. 2 11. WoBauG) im Zusammenhang mit der Finanzierung eingegan-
von Familienheimen und Eigentumswohnungen. gen worden sind, zu Gunsten eines bestimmten Per-
sonenkreises zweckgebunden sind und deshalb vom
Erwerbsvorgänge zwischen Verwandten I. Grades Eigentümer nicht genutzt werden können.
werden nicht gefördert.
3. Der Ausbau und die Erweiterung werden innerhalb
2. Familienheimdarlehen können auch zur Ersetzung der für die Darlehensbemessung maßgebenden
von Arbeitgeberdarlehen gegeben werden, die zur Wohnflächengrenzen (Abschnitt IV, Ziff. 1) geför-
Finanzierung von Familienheimen oder Eigentums- dert, wenn der Bundesbedienstete beabsichtigt, die
wohnungen gedient haben und aus Anlaß des über- in seinem Eigentum stehenden Wohnräume erhöh-
tritts des Empfängers in den Bundesdienst zurück- tem Wohnungsbedarf anzupassen, der eingetreten
gefordert werden. Aufwendungszuschüsse werden in ist durch:
diesen Fällen nicht gewährt.
a) die Geburt eines oder mehrerer Kinder,
3. Die Förderung erstreckt sich nur auf Wohnraum, b) das Heranwachsen von Kindern,
der zur Unterbringung des Bundesbediensteten und
dessen Familie bestimmt ist. Neu zu schaffende c) die nicht nur vorübergehende Aufnahme von
Familienheime und Eigentumswohnungen sind im unterhaltsberechtigten oder pflegebedürftigen
Rahmen des steuerbegünstigten Wohnungsbaues zu Personen, die mit dem Antragsteller oder des-
errichten. Bezugsfertige Familienheime und Eigen- sen Ehegatten im I. Grade verwandt sind.
tumswohnungen, deren Erwerb Bundesbedienstete Wenn eine Ausbau- oder Erweiterungsmaßnahme
beachsichtigen, sollen die Wohnflächengrenzen des technisch nicht durchführbar ist, so können Förde-
§ 82 11. WoBauG in der Regel nicht überschreiten. rungsmittel in der Höhe, wie sie für einen Ausbau
Das gilt auch für Wohnraum, der vor dem 1. Januar oder eine Erweiterung vergeben werden könnten,
1950 bezugsfertig geworden ist. statt dessen für die Errichtung oder den Erwerb
Einliegerwohnungen werden nicht in die Förderung eines anderen Familienheimes oder einer anderen
einbezogen; ihre Errichtung und ihr Erwerb stehen Eigentumswohnung gewährt werden.
im Ermessen des Bundesbediensteten. 4. Zur Ersetzung von Arbeitgeberdarlehen werden
Darlehen gewährt, wenn der Bundesbedienstete oder
111. dessen Familie das Familienheim (Eigentumswoh-
Allgemeine und persönliche Voraussetzungen nung) bewohnt oder der Bund daran interessiert ist,
in der Wohnung einen anderen Bundesbediensteten
1. Förderungsmittel werden zur Errichtung und zum unterzubringen oder wenn der Eintritt des Bewer-
Erwerb von Familienheimen (Eigentumswohnungen) bers in den Bundesdienst im dringenden Interesse
grundsätzlich nicht vergeben, wenn nach Größe und des Bundes lag.
Ausstattung ausreichende bundeseigene Wohnungen,
Bundesdarlehenswohnungen und sonstige der Ver- 5. Das zu bebauende bzw. zu erwerbende Grundstück
fügungsbefugnis des Bundes unterliegenden Woh- muß innerhalb des Geltungsbereiches des Grundge-
nungen in angemessener Frist (spätestens innerhalb setzes am Dienstort oder in solcher Entfernung zum
von 10 Monaten) zur Unterbringung des Antrag- Dienstort liegen, daß der Bundesbedienstete die Be-