GMBl Nr. 12 1971

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 12 vom 28. May 1971

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Z 3191 A


                                                                                                                                Ausgabe A


                          GEMEINSAMES
                                                                                                                                   Seite 185




                        MINISTERIALBLATT
                                des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des I nnern
                                des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
      des Bundesministers für Städtebau und Wohnungswesen / des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen
                                    des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
                                 des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit
                   HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

22. Jahrgang                                             Bonn, den 28. Mai 1971                                                      Nr.12




                                                              INHALT


                                                              Selte                                                                   Selte
Amtlicher Teil
Veröffentlichungen des Bundes                                          Der Bundesminister
Auswärtiges Amt                                                        für Städtebau und Wohnungswesen
   Bek. 27., 28., 29. u. 30. 4. 71, Ausländische Konsulate in            Richtlinien zur Förderung der Errichtung und des Er-
   der Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . 186            werbs von Familienheimen und Eigentumswohnungen
   Bek. v . 29. 4. u . 4. 5. 71, Botschaften der Bundesrepublik          durch       Bundesbedienstete     (Familienheimrichtlinien)
   Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . 186          i. d . F. v . 1. Mai 1971 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 193
   Bek. v. 3. 5. 71, Konsulate der Bundesrepublik Deutsch-
   land im Ausland. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 186


Der Bundesminister des Innern                                          Sonstige Veröffentlichungen
V. Verfassung, staatsrecht und Verwaltung                              Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder
   Rdschr. v. 5. 5. 71, Anerkennung internationaler Reise-
   ausweise für Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . .      187         in der Bundesrepublik Deutschland
SK. Sport, Angelegenheiten der Kulturpflege                              Bek. v. 21. 4. 71, Deutsche Reifeprüfungen im Ausland
   Bek. v. 7. 5. 71, Gemeinsamer Ausschuß für Kulturarbeit 188           vom 1. April 1970 bis 31. März 1971 . . . . . . . . . . . . 199

ZV. Zivile Verteidigung
   Vwv v . 11. 5. 71 für Aufbau, Förderung und Leitung des
   Selbstschutzes (Vwv-Selbstschutz) . . . . . . . . . . . . 189


Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
   Bek. v . 5. 5. 71, Ausnahmegenehmigung für die Ver-
   wendung von Triäthylenglykol als Tabakfeuchthalte-
   mittel in Verbindung mit Aktivkohle-Zigarettenfilter. 192
   Bek. v . 5. 5. 71, Herstellen und Inverkehrbringen eines
   Geliermittels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 192
1

Seite 186                                                  GMBl.I971                                                              Nr.12

Amtlicher Teil

Veröffentlichungen des Bundes

                                              Auswärtiges Amt
                  Ausländische Konsulate                                      Botschaften der Bundesrepublik Deutschland
            in der Bundesrepublik Deutschland                                                 im Ausland
  -   Bek. d. AA v. 27. 4. 1971 -   Prot 2 SM 21/94.21-               -       Bek. d. AA v. 29. 4. 1971 -    ZB 1 -     83.SV/0-
 Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul von                  Die Amtsbezirke der Botschaft Ottawa und des Kon-
Portugal in Düsseldorf ernannten Herrn Dr. Nuno                   sulats Edmonton werden neu festgesetzt:
Alvares Adrüio de Bessa Lopes am 27. April 1971 das                 Botschaft Ottawa:
Exequatur erteilt.
                                                                    Amtsbezirk:
  Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die                         Kanada
Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz,
Baden-Württemberg, Bayern und das Saarland.                         Engerer Amtsbezirk:
                                                                         Grafschaft Carleton der Provinz Ontario,
                                                                         Grafschaft Hull der Provinz Quebec
  -   Bek. d. AA v. 29. 4. 1971 -   Prot 2 SM 21/91.16 -
                                                                    Konsulat Edmonton:
   Die Bundesregierung hat dem zum Generalkonsul                    Amtsbezirk:
von Guatemala in Hamburg ernannten Herrn Dr. Ro-                         Provinz Alberta und die Nordwest-Territorien
berto Zecefia Flores am 29. April 1971 die vorläufige                    von Kanada
Zulassung erteilt. Der Amtsbezirk des Generalkonsu-
lats umfaßt die Länder Hamburg und Schieswig-Hol-
stein.                                                                    -    Bek. d. AA v. 29. 4. 1971 -   ZA 2 -    SP 390 -
   Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Hector                   Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter
Chancon Paz, am 5. Juni 1967 erteilte Exequatur ist               der Bundesrepublik Deuschland in La Paz, Herr Georg
erloschen.                                                        Graf zu Pappenheim, ist am 27. April 1971 von Seiner
                                                                  Exzellenz, dem Präsidenten der Republik Bolivien,
  -   Bek. d. AA v. 30. 4. 1971 -   Prot 2 SM 21/94.09 -          General J. J. Torres, zur überreichung seines Beglau-
                                                                  bigungsschreibens empfangen worden.
  Die Bundesregierung hat dem zum Königlich Briti-
schen Generalkonsul in Hamburg ernannten Herrn
Hilary William King, CBE, am 30. April 1971 das Exe-                      -    Bek. d. AA v. 4. 5. 1971 -    ZA 2 -   SP 946 -
quatur erteilt.                                                     Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter
   Der Amtsbezirk des Generalkonsulats umfaßt die                 der Bundesrepublik Deutschland in Ouagadougou, Herr
Länder Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein und im                 Dr. Michael Schmidt, ist am 29. April 1971 von Seiner
Land Niedersachsen den Regierungsbezirk Stade sowie               Exzellenz, dem Präsidenten der Republik Obervolta,
den Landkreis Harburg im Regierungsbezirk Lüneburg.               General Sangoule Lamizana, zur überreichung seines
  Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn James                   Beglaubigungsschreibens empfangen worden.
Grant Purves, am 22. Juni 1967 erteilte Exequatur ist                                                                 GMBI. 1971, S. 186
erloschen.

  -   Bek. d. AA v. 28. 4. 1971 -   Prot 2 SM 21/94.21 -                      Konsulate der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                             im Ausland
   Die Bundesregierung hat dem zum Konsul von Por-
tugal in Stuttgart ernannten Herrn Dr. Manuel Atunes              -   Bek. d. AA v. 3.5. 1971 -         ZA 2 -    82/93.05 -      73 -
Caldas Faria am 28. April 1971 die vorläufige Zulassung
erteilt. Der Amtsbezirk des Konsulats umfaßt das Land              Die Anschrift des Deutschen Wahlkonsulats Hobart/
Baden-Württemberg.                                                Australien hat sich geändert; sie lautet:
   Das dem bisherigen Konsul, Herrn Dr. Jorge Marques                   43 Dernwentwater Avenue,
Leitäo Ritto, am 16. Februar 1970 erteilte Exequatur                    Hobart - Sandy Bay 7005, Tasmania,
ist erloschen.                                                          Tel.: 25-24-30.
                                            GM BI. 1971, S. 186                                                       GM BI. 1971, S. 186
2

Nr.12                                                       GMBl.I971                                                 :SeIte un


                                       Der Bundesminister des Innern
      V. Verfassung, Staatsrecht und Verwaltung                          Türkei
                                                                         Vatikanstadt
                                                                         Vereinigtes Königreich Großbritannien und
        Anerkennung internationaler Reiseausweise                        Nordirland und die folgenden Gebiete
                    für Flüchtlinge                                         Bahama - Inseln
                                                                            Bri tisch-Honduras
-   Rdschr. d. BMI v. 5. 5. 1971 -       VII 6 -     125427/1 -             Salomon - Inseln
                                                                           Dominica
                                 I.                                        Falkland-Inseln
A. Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
                                                                           Fidschi - Inseln
    (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28. Juli 1951                        Gilbert- und Ellice-Inseln
    (BGBl. 1953 11 S. 559)                                                  Grenada
                                                                           St. Vincent
    1. Folgende Staaten sind Vertragsstaaten der Gen-                      Seychellen
       fer Flüchtlingskonvention (Stand 31. 12. 1970).                     St. Helena
       Sie erkennen Reiseausweise für Flüchtlinge an,                      Südrhodesien
       unabhängig davon, ob sie aufgrund der Genfer                        St. Lucia
       Flüchtlingskonvention oder aufgrund früherer                        Montserrat
       Abkommen ausgestellt wurden:                                      Zentralafrikanische Republik
                                                                         Zypern
       Algerien
       Argentinien                                                   2. Folgende Staaten sind nicht Vertrags parteien der
       Athiopien                                                        Genfer Flüchtlingskonvention, haben aber er-
       Australien ')                                                    klärt, daß sie die aufgrund dieser Konvention
       Belgien                                                          ausgestellten Reiseausweise anerkennen bzw. sie
       Botsuana                                                         die Reiseausweise de facto anerkennen:
       Brasilien
       Bundesrepublik Deutschland                                       Ceylon
       Burundi                                                          China (Taiwan)
       Dahome                                                           Indien
       Dänemark                                                         Kuba (nur zur Durchreise)
       Ecuador                                                          Dominikanische Republik
       Elfenbeinküste                                                   Guatemala
       Finnland 2)                                                      Haiti
       Frankreich                                                       Honduras
       Gabun                                                            Iran
       Gambia                                                           Libanon
       Ghana                                                            Mauritius
       Griechenland 3)                                                  Nicaragua
       Guinea                                                           Pakistan
       Irland                                                           Südafrika
       Island                                                           Venezuela
       Israel 4)
       Italien                                                    B. Protokoll vom 31. Januar 1967 zum Abkommen über
       Jamaika                                                       die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1969 II
       Jugoslawien                                                   S. 1293)
       Kanada
       Kamerun                                                       Folgende Staaten sind dem Protokoll vom 31. Januar
       Kenia                                                         1967 beigetreten (Stand 31. 12. 1970). Sie erkennen
       Kolumbien                                                     Reiseausweise für Flüchtlinge in gleicher Weise wie
       Kongo (Brazzaville)                                           die unter Al genannten Staaten an:
       Kongo (Demokratische Republik)                                Athiopien
       Liberia                                                       Algerien
       Liechtenstein                                                 Argentinien
       Luxemburg                                                     Belgien
       Madagaskar                                                    Botsuana
       Marokko                                                       Bundesrepublik Deutschland
       Monaco                                                        Dahome
       Neuseeland                                                    Dänemark
       Niederlande                                                   Ecuador
       Niger                                                         Elfenbeinküste
       Nigeria                                                       Finnland ')
       Norwegen                                                      Gambia
       Österreich                                                    Ghana
       Paraguay                                                      Griechenland
       Peru                                                          Guinea
       Portugal                                                      Irland
       Sambia 5)                                                     Island
       Schweden                                                      Israel')
       Schweiz                                                       Jugoslawien
       Senegal                                                       Kamerun
       Tansania                                                      Kanada
       Togo                                                          Liechtenstein
       Tunesien                                                      Niederlande
') Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBI. 1954 II S. 619                   Niger
2) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBI. 1969 II S. 849                   Nigeria
3) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBl. 1961 II S. 140
4) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBl. 1955 II S. 604                ') Vorbehalte zu Art. 28 der Genfer Flüchtlingskovention vgl.
5) Vorbehalte zu Art. 28 vgl. BGBl. 1970 II S. 466                   BGBl. 1970 II S. 194
3

Seite 188                                          GMBl.1971                                                  Nr.12

   Norwegen                                              D. Reiseausweise, ausgestellt aufgrund der Vereinba-
   Paraguay                                                 rungen von 1922, 1924, 1926, 1928 und aufgrund der
   Sambia                                                   Konvention von 1933.
   Schweden
   Schweiz                                                  Die aufgrund dieser Abkommen ausgestellten, als
   Senegal                                                  "Nansenpässe" bekannten Reiseausweise werden im
   Swasiland                                                allgemeinen nicht mehr ausgestellt.
   Tansania
   Togo                                                                              II.
   Tunesien
   Türkei                                                  Mein Rundschreiben vom 26. 2. 1962 - VI B 5 -
   Vatikanstadt                                          62169 A - 456/61 - (GMBl. S. 117), zuletzt geändert
   Vereinigtes Königsreich Großbritannien und            durch Rundschreiben vom 16. 3. 1965 - VI B 5 -
   Nordirland und die folgenden Gebiete                  644047-5/1 (GMBL S. 89) wird hiermit aufgehoben.
      Bahama - Inseln                                                                              GMBl. 1971, S. 187
      St. Lucia
      Montserrat
   Vereinigte Staaten von Amerika
   Zentralafrikanische Republik                              SK. Sport, Angelegenheiten der Kulturpflege
   Zypern
                                                                 Gemeinsamer Ausschuß für Kulturarbeit
                                                         -   Bek. d. BMI v. 7. 5. 1971 -   SK 11 1 -   300011/1 -
C. Abkommen über die Ausstellung von Reiseauswei-
   sen für Flüchtlinge (Londoner Abkommen) vom             Am 3. Mai 1971 ist in Köln der "Gemeinsame Aus-
   15. Oktober 1946 (BGBL 1951 II S. 160)                schuß für Kulturarbeit" zu seiner konstituierenden Sit-
                                                         zung zusammengetreten. Für den "Gemeinsamen Aus-
   1. Folgende Staaten sind Vertragsparteien des         schuß für Kulturarbeit" gelten die nachstehenden
      Londoner Abkommens (Stand: 31. 12. 1969):          Grundsätze, die vom Präsidium des Deutschen Städte-
                                                         tages am 6.-7. Juli 1970, vom Plenum der Ständigen
      Belgien                                            Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bun-
      Bundesrepublik Deutschland                         desrepublik Deutschland am 8. Oktober 1970 und von
      Brasilien                                          der Bundesregierung am 19. Januar 1971 gebilligt wor-
      Chile                                              den sind:
      Dominikanische Republik
      Frankreich
      Griechenland                                                             Grundsätze
      Indien                                                       für die Bildung und Tätigkeit eines
      Luxemburg                                                 Gemeinsamen Ausschusses für Kulturarbeit
      Niederlande
      Schweden                                             Aufgrund von Vorberatungen zwischen dem Deut-
      Schweiz                                            schen Städtetag, der Kultusministerkonferenz und dem
      Venezuela                                          Bundesminister des Innern soll für die künftige Zusam-
      Vereinigtes Königreich Großbritannien und          menarbeit in Fragen der Kulturarbeit innerhalb der
      Nordirland und die folgenden Gebiete               Bundesrepublik zwischen den kommunalen Spitzen-
         Bahama-Inseln                                   verbänden, den Ländern und dem Bund folgendes
         Bermuda-Inseln                                  gelten:
         Nordborneo
         Britisch Guayana                                1. Bildung eines Ausschusses; Bezeichnung
         Britisch Honduras                                  Die Zusammenarbeit soll in einem gemeinsam zu
         Hongkong                                           bildenden Ausschuß erfolgen.
         Südrhodesien                                       Dieser Ausschuß soll die Bezeichnung "Gemeinsa-
         Seychellen                                         mer Ausschuß für Kulturarbeit" tragen.
         St. Lucia
         St. Vincent                                     2. Aufgabe
                                                            Aufgabe des Gemeinsamen Ausschusses ist die stän-
   2. Folgende Staaten sind nicht Vertragsparteien des      dige gemeinsame Beobachtung der Entwicklung der
      Londoner Abkommens, sie erkennen aber die             Kulturpflege in der Bundesrepublik Deutschland
      aufgrund des Abkommens ausgestellten Reise-           sowie die Erarbeitung von Empfehlungen zu ihrer
      ausweise an:                                          Förderung durch Gemeinden, Länder und Bund.
      Britische Gebiete:                                    An den Arbeiten des Gemeinsamen Ausschusses sol-
                                                            len ebenso Einzelpersonen wie Verbände, Organisa-
         Leeward - Inseln
         Gibraltar (nur für Durchreise)                     tionen und Behörden aus dem Bereich der Kultur-
      Barbados                                              pflege sowohl aktiv in Form beratender Mitwirkung
      Ceylon                                                in Sachverständigenausschüssen wie auch durch An-
      Guatemala                                             hörung beteiligt werden.
      Haiti
      Honduras                                           3. Mitglieder
      Iran                                                  Jedes Land soll durch ein Mitglied vertreten sein.
      Libanon                                               Die Kommunalen Spitzen verbände entsenden acht
      Singapur                                              Mitglieder. Der Bund entsendet vier Mitglieder.
                                                            Von Seiten der Länder werden die elf Kultus-
      Reiseausweise nach dem Londoner Abkommen              minister Mitglieder des Ausschusses sein. Der Bund
      werden außerdem von allen Vertragsstaaten der         wird durch Staatssekretäre oder Abteilungsleiter
      Genfer Flüchtlingskonvention (Abschnitt A 1)          vertreten. Den Kommunalen Spitzenverbänden
      und den dem Protokoll vom 31. Januar 1967 bei-        bleibt es überlassen, entsprechend ihrer Struktur
      getretenen Staaten (Abschnitt B) anerkannt.           die Mitglieder für den Ausschuß zu bestimmen. Für
                                                            jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.
   3. Reiseausweise nach dem Londoner Abkommen              Mitglieder und Stellvertreter sind namentlich zu
      werden in Japan dem Sammelbegriff "Fremden-           benennen. Es kann auch ein weiterer Vertreter be-
      pässe" zugeordnet.                                    nannt werden.
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Nr.12                                                GMBl.I971                                             Seite 189

4. Vorsitz                                                   der Behörden und Betriebe beim Aufbau des Selbst-
   Den Vorsitz führt der jeweilige 1. Vizepräsident der      schutzes. Die Zuständigkeiten der Bundesminister nach
   Kultusministerkonferenz. Ein 1. Stellvertretender         § 15 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastro-
   Vorsitzender soll von den Kommunalen Spitzenver-          phenschutzes (KatSG) sowie die Aufgaben des Bundes-
   bänden, ein 2. Stellvertretender Vorsitzender vom         verbandes für den Selbstschutz (BVS) nach § 11 Abs. 2
   Bund benannt werden.                                      Nr. 3 KatSG bleiben unberührt.

5. Verfahrensfragen                                            (3) Die kreisangehörigen Gemeinden werden durch
                                                             die Landkreise verwaltungsmäßig und fachlich unter-
   über Fragen des Geschäftsordnung wird mit ein-            stützt. Länder mit unteren staatlichen Verwaltungsbe-
   facher Stimmenmehrheit entschieden.
                                                             hörden der allgemeinen und inneren Verwaltung kön-
   In Sachfragen ist ein Konsensus anzustreben; kommt        nen diesen die Aufgaben zuweisen, die nach § 10 Abs. 4
   ein solcher nicht zustande, so werden Beschlüsse mit      KatSG und nach dieser allgemeinen Verwaltungsvor-
   einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder gefaßt. Ab-         schrift auf der Verwaltungsebene des Landkreises zu
   weichende Meinungen können gekennzeichnet und             erfüllen sind.
   auch bekannt gemacht werden.
                                                               (4) Die im Katastrophenschutz mitwirkenden Organi-
6. Tagungsverlauf                                            sationen, insbesondere der BVS, unterstützen die Ge-
   Der Ausschuß soll als Plenum mindestens dreimal           meinden, die kommunalen Zusammenschlüsse oder Ge-
   im Jahr tagen. Im übrigen soll die Facharbeit durch       meindeverbände nach § 10 Abs. 1 Satz 3 KatSG bei der
   Ausschüsse und Arbeitsgruppen erfolgen. Bei Aus-          Unterrichtung der Bevölkerung über die durch Waf-
   schüssen sind grundsätzlich alle Träger des Gemein-       fenwirkungen drohenden Gefahren und Schäden und
   samen Ausschusses zu beteiligen, bei Arbeitsgrup-         bei der Ausbildung zu ihrer Bekämpfung.
   pen kann hierauf verzichtet werden.
7. Büro- und Finanzierungsfragen                                                  2. Abschnitt
   Jeder der drei Partner bestimmt mindestens einen
   Beamten oder Angestellten für die Wahrnehmung                           Aufbau des Selbstschutzes
   der Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses. Die
   Federführung für die Vorbereitung der Sitzungen                                    § 3
   und für den Schriftverkehr liegt beim Deutschen
   Städtetag. Personal- und Sachkosten, die hierfür                               Allgemeines
   entstehen, werden von den drei Partnern nach Maß-           Die Gemeinde trifft unter Berücksichtigung der Orts-
   gabe ihrer Haushaltspläne gemeinsam finanziert.           oder Kreisbeschreibung organisatorische Maßnahmen,
                                        GMBI. 1971, S. 188   die der Förderung und Leitung des Selbstschutzes die-
                                                             nen. Dazu gehören insbesondere:
                                                             a) die Einteilung des Gemeindegebietes für eine wirk-
              ZV. Zivile Verteidigung                           same Förderung und Leitung des Selbstschutzes,
                                                             b) Vorbereitungen für die Einrichtung und personelle
         Allgemeine Verwaltungsvorschrift                       Besetzung von Beratungs- und Leitstellen,
für Aufbau, Förderung und Leitung des Selbstschutzes         c) die Zusammenarbeit mit den Katastrophenschutz-
                 (Vwv-Selbstschutz)                             organisationen, insbesondere mit dem BVS, bei der
                  Vom 11. Mai 1971                              Unterrichtung und Ausbildung der Bevölkerung,
                                                             d) die Abstimmung und gegenseitige Unterstützung des
  Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Erwei-          Selbstschutzes in Wohn- und Arbeitsstätten.
terung des Katastrophenschutzes vom 9. Juli 1968 (Bun-
desgesetzbl. I S. 776) wird zu § 10 dieses Gesetzes mit                               § 4
Zustimmung des Bundesrates folgende allgemeine Ver-
wal tungsvorschrift er lassen:                                          Einteilung des Gemeindegebietes
                                                               Für eine wirksame Förderung und Leitung des
                                                             Selbstschutzes in Wohnstätten, insbesondere für die
                      1. Abschnitt                           Einrichtung von Beratungs- und Leitstellen (§ 5), soll
                                                             das Gemeindegebiet im allgemeinen in Wohnbereiche
              Allgemeine Bestimmungen                        von 6000 bis 10 000 Einwohnern eingeteilt werden, so-
                                                             weit nicht besondere örtliche Verhältnisse eine andere
                         § 1                                 Einteilung erfordern. Dabei sollten Gesichtspunkte der
         Begriff und Arten des Selbstschutzes                Nachbarschaftshilfe berücksichtigt werden.

  (1) Der Selbstschutz umfaßt alle Maßnahmen der Be-                                  § 5
völkerung, die dazu dienen, die in ihrem engeren
Wohn- und Arbeitsbereich durch Waffenwirkungen                             Beratungs- und Leitstellen
drohenden oder eingetretenen Schäden, insbesondere an
Leben und Gesundheit, zu verhindern, zu mildern oder           (1) Die Gemeinden sorgen dafür, daß die Bevölke-
zu beseitigen.                                               rung Rat und Auskunft in Selbstschutzfragen erhalten
                                                             kann. Sie bedienen sich dabei der Aufklärungstätigkeit
  (2) Es wird zwischen dem Selbstschutz in Wohnstät-         des BVS nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 KatSG.
ten und dem Selbstschutz in Arbeitsstätten (Behörden
und Betrieben) unterschieden.                                  (2) Die Gemeinden treffen auch Vorkehrungen, um
                                                             die Anstrengungen des einzelnen im Verteidigungsfall
                                                             hinreichend unterstützen zu können. Sie sollen zu die-
                        § 2                                  sem Zweck, bei Bedarf in jedem Wohnbereich (§ 4), Be-
     Behördliche Maßnahmen für den Selbstschutz              ratungs- und Leitstellen einrichten, für die Selbst-
                                                             schutzberater in der erforderlichen Zahl auszuwählen,
  (1) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde ist            zu bestelllen und auszubilden sind. Der BVS kann dazu
für den Aufbau, die Förderung und die Leitung des            Vorschläge machen.
Selbstschutzes verantwortlich.
  (2) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde för-             (3) Die Beratungs- und Leitstellen haben insbeson-
dert auch den Selbstschutz in den Arbeitsstätten. Dazu       dere folgende Aufgaben:
gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung          a) die Beratung der Bevölkerung bei Selbstschutzmaß-
5

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     nahmen und die übermittlung von Hinweisen für         damit besser ausgebildete Personen zur Anleitung und
     das Verhalten der Bevölkerung,                        Unterstützung der weniger oder nicht ausgebildeten
b)   die Kontrolle der Beachtung von allgemeinen An-       Personen und bei der Durchführung von gemeinsamen
     ordnungen im Rahmen des § 18 Abs. 4,                  Selbstschutzmaßnahmen zur Verfügung stehen.
c)   die Beurteilung von Gefahren und Schadenslagen,         (3) Die Ausbildung der Selbstschutzberater und an-
d)   die Meldung von Schadensfällen,                       derer Selbstschutzkräfte der Gemeinde soll diese in die
e)   die Förderung des Zusammenwirkens der Bevölke-        Lage versetzen, ihre besonderen Aufgaben zu erfüllen.
     rung mit den Einheiten und Einrichtungen des Kata-      (4) In Wiederholungslehrgängen soll das im Grund-
     strophenschutzes,                                     lehrgang und der weiterführenden Ausbildung erwor-
f)   bei Abreißen der Verbindung zum Hauptverwal-          bene Wissen und Können aufgefrischt und erweitert
     tungsbeamten der Gemeinde die Erteilung von Hin-      werden. Die Wiederholungslehrgänge sollen in der
     weisen für das Verhalten der Bevölkerung.             Regel frühestens zwei Jahre nach Abschluß der Aus-
                                                           bildung durchgeführt werden.
                            § 6
                                                             (5) In Selbstschutzübungen soll vor allem die er-
        Rechtsverhältnisse des Selbstschutzberaters        reichte Selbstschutzbereitschaft überprüft werden.
  (1) Der Selbstschutzberater soll für die Gemeinde
ehrenamtlich tätig sein. Sein Rechtsverhältnis bestimmt                            § 10
sich nach den Vorschriften über die ehrenamtliche                     Teilnahme an der Unterrichtung
Tätigkeit von Bürgern in der Gemeinde. Soweit solche                         und Ausbildung
Bestimmungen fehlen, sind die Vorschriften für die
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren mit Aus-             Jeder Einwohner kann am Grund- und Ergänzungs-
nahme der Vorschriften über zusätzliche Leistungen bei     lehrgang teilnehmen. An der Ausbildung der Selbst-
Unfällen entsprechend anzuwenden. Die Verfügbarkeit        schutzberater und anderer Selbstschutzkräfte der Ge-
des Selbstschutzberaters, insbesondere im Verteidi-        meinde sowie an entsprechenden Wiederholungslehr-
gungsfall, muß sichergestellt sein.                        gängen und Selbstschutzübungen können nur von der
  (2) Der Selbstschutzberater ist nach § 539 Abs. 1        Gemeinde benannte Personen teilnehmen. Die Teil-
Nr. 13 der Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen          nahme an einer Unterrichtung und Ausbildung nach
Unfall versichert.                                         § 8 Buchstabe b) bis e) setzt grundsätzlich die Teil-
                                                           nahme am Grundlehrgang voraus.
                            § 7
Beratung des Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde                                   § 11
  Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde kann                         Unterrichtung und Ausbildung
geeignete Angehörige der Katastrophenschutzorganisa-               durch Katastrophenschutzorganisationen
tionen, insbesondere Angehörige des BVS, auf Vor-            (I) Zur Durchführung der Unterrichtung und Ausbil-
schlag der jeweiligen Katastrophenschutzorganisation       dung soll sich die Gemeinde in der Regel des BVS be-
zu seiner Beratung in Selbstschutzangelegenheiten hin-     dienen. Die Gemeinde kann auch eine andere geeignete
zuziehen.                                                  Katastrophenschutzorganisation mit der Unterrichtung
                                                           und Ausbildung beauftragen.
                        3. Abschnitt
                                                             (2) Geeignet im Sinne des Absatzes 1 sind solche
               Förderung des Selbstschutzes                Katastrophenschutzorganisationen, die in der Lage sind,
                                                           sämtliche oder einzelne der in § 8 genannten Lehrgänge
                                                           durchzuführen, und über hierfür ausgebildete Lehr-
                            § 8                            kräfte sowie über die erforderlichen Lehrmittel und
       Unterrichtung und Ausbildung im Selbstschutz        Ausbildungsgeräte verfügen. Private Katastrophen-
                      in Wohnstätten                       schutzorganisationen können mit der Unterrichtung
                                                           und Ausbildung beauftragt werden, wenn ihre Eignung
  (1) Die Teilnahme an der Unterrichtung und Ausbil-       und Bereitschaft zur Mitwirkung nach § 1 Abs. 2 KatSG
dung im Selbstschutz in Wohnstätten ist freiwillig.        feststeht.
  (2) Die Unterrichtung und Ausbildung besteht aus            (3) Für die Unterrichtung und Ausbildung gibt das
                                                            Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz Richtlinien
a) dem Grundlehrgang,                                       und Lehrstoffpläne sowie Anleitungen heraus. Die von
b) den Ergänzungslehrgängen,                                der Gemeinde mit der Selbstschutzausbildung beauf-
                                                            tragten Katastrophenschutzorganisationen sind bei der
c) den Lehrgängen der Selbstschutzberater und anderer       Durchführung der Unterrichtung und Ausbildung an
    Selbstschutzkräfte der Gemeinde (z. B. Bedienstete      diese Vorschriften gebunden. Die Gemeinde wacht dar-
    der Gemeinde mit Aufgaben auf dem Gebiet des            über, daß die Vorschriften beachtet werden.
   Selbstschutzes),
d) Wiederholungslehrgängen und
                                                                                    § 12
e) gemeinsamen Ausbildungsveranstaltungen (Selbst-                     Ort und Zeit der Unterrichtung
   schutzübungen) .                                                           und Ausbildung
                            § 9                               (1) Die Unterrichtung und Ausbildung erfolgt grund-
            Inhalt und Umfang der Unterrichtung             sätzlich innerhalb des Gemeindegebietes. Für benach-
                       und Ausbildung                       barte Gemeinden können gemeinsame Ausbildungsver-
                                                            anstaltungen durchgeführt werden. Die Ausbildung der
  (1) Der Grundlehrgang im Selbstschutz dient der           Selbstschutzberater und der anderen Selbstschutzkräfte
Unterrichtung über Waffenwirkungen, Schutzmöglich-          der Gemeinde kann auch teilweise an überörtlichen
keiten und selbstschutzmäßiges Verhalten. Er sieht          Ausbildungsstätten erfolgen.
außerdem die Ausbildung in Selbsthilfe maß nahmen,
wie Brandbekämpfung, Rettung Verschütteter und le-            (2) Die Unterrichtung und Ausbildung nach § 8 soll
bensrettende Sofortmaßnahmen, vor.                          im allgemeinen in der arbeitsfreien Zeit der Teilneh-
                                                            mer durchgeführt werden. Wird sie während der
  (2) Die Ergänzungslehrgänge sollen über den Grund-        Arbeitszeit durchgeführt, dürfen dem Bund oder der
lehrgang hinaus umfassendere Kenntnisse in der              Gemeinde dadurch keine besonderen Kosten entstehen
Durchführung von Selbstschutzmaßnahmen vermitteln.          und insbesondere daraus auch keine Ansnrüche auf
6

Nr.12                                                GMBI.1971                                           Seite 191

Ersatz von Verdienstausfall oder auf Erstattung fortge-   den von Empfehlungen für den Selbstschutz in Arbeits-
währter Leistungen hergeleitet werden können. Dies        stätten mit Angaben über den Aufbau, die Ausrüstung,
gilt nicht für die Selbstschutzberater und andere         die Ausbildung und den Einsatz des Selbstschutzes aus-
Selbstschutzkräfte der Gemeinden.                         zugehen. Die Empfehlungen für den Selbstschutz in Be-
                                                          hörden werden vom Bundesamt für zivilen Bevölke-
   (3) Die Gemeinden sorgen bei der Förderung des         rungsschutz herausgegeben. Für den Selbstschutz in
Selbstschutzes in Wohnstätten für die Bereitstellung      Betrieben der gewerblichen Wirtschaft sind Empfeh-
geeigneter Ausbildungsräume und -plätze, soweit die       lungen der Arbeitsgemeinschaft Zivilschutz der Spitzen-
Katastrophenschutzorganisationen, die mit der Unter-      organisationen der gewerblichen Wirtschaft zugrunde
richtung und Ausbildung beauftragt sind, nicht über       zu legen, soweit ihnen der Bundesminister des Innern
eigene Einrichtungen verfügen.                            und der Bundesminister für Wirtschaft zugestimmt
                                                          haben. Die Empfehlungen für den Selbstschutz in land-
                        § 13                              wirtschaftlichen Betrieben gibt der Bundesminister für
                                                          Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einverneh-
          Durchführung der Unterrichtungs-
          und AusbildungsveranstaItungen                  men mit dem Bundesminister des Innern heraus.

   (1) Der Hauptverwaltungsbeamte fordert die Bevöl-         (2) Die Ausbildungsräume und -plätze nach § 12 Abs.
kerung zur Teilnahme an der Selbstschutzausbildung        3 stehen auch für die Ausbildung des Selbstschutzes
auf. Dabei kann er sich durch Öffentlichkeitsarbeit des   in Arbeitsstätten zur Verfügung, soweit in den Arbeits-
BVS und anderer Katastrophenschutzorganisationen          stätten keine geeigneten Räume oder Plätze verfügbar
unterstützen lassen. Er stellt nach Anhörung der die      sind.
Unterrichtung und Ausbildung durchführenden Kata-
strophenschutzorganisation einen Veranstaltungsplan                              4. Abschnitt
auf. Die Gemeinde gibt die Termine der Veranstaltung
bekannt und lädt die Einwohner zur Teilnahme ein.                       Leitung des Selbstschutzes
  (2) Die ausbildende Organisation teilt der Gemeinde
nach jeder Veranstaltung Anzahl, Namen und Anschrif-                                § 18
ten der Teilnehmer mit und stellt den Teilnehmern eine       Allgemeine Anordnungen und Bekanntmachungen
Bescheinigung über die Teilnahme aus.
                                                             (1) Im Verteidigungsfall kann der Hauptverwaltungs-
  (3) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde ist         beamte der Gemeinde allgemeine Anordnungen nach
berechtigt, sich jederzeit über den Gang und den Stand    § 10 Abs. 5 KatSG vor allem erlassen über
der Unterrichtung und Ausbildung zu informieren.          a) das Beachten der Alarmzeichen,
                                                          b) die Verdunkelung,
                         § 14                             c) das Aufsuchen von Schutzräumen, Kellern und an-
                  Unfallversicherung                          deren Schutzmöglichkeiten sowie die Dauer des Auf-
                                                              enthaltes darin,
  Teilnehmer an einer Unterrichtungs- und Ausbil-         d) das Verhalten nach Angriffen,
dungsveranstaltung sind gegen Unfall versichert,
                                                          e) örtliche Rettungs- und Fluchtwege.
a) nach § 539 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. c) RVO, wenn die
   Veranstaltung vom BVS,                                   (2) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde kann
b) nach § 539 Abs. 1 Nr. 8 RVO, wenn die Veranstaltung    ferner im Verteidigungs fall Bekanntmachungen heraus-
   von einer anderen Katastrophenschutzorganisation       geben, insbesondere über
durchgeführt wird.                                        a) die Bereitstellung von Lösch- und Trinkwasser,
                         § 15                             b) die Entrümpelung,
                     Abfindungen                          c) das Kenntlichmachen von Schutzräumen, Kellern
                                                             und anderen Schutzmöglichkeiten,
  (1) Den Teilnehmern an Unterrichtungs- und Ausbil-      d) die Meldung von Schadensfällen aus dem Wohn-
dungsveranstaltungen werden die Auslagen für not-            bereich.
wendige Fahrten zwischen der Wohnung oder der
Arbeitsstätte und der Ausbildungsstätte in Höhe des          (3) Von überörtlichen Regelungen und Empfehlungen
niedrigsten Betrages ersetzt, der für die Benutzung       darf der Hauptverwaltungsbeamte nur abweichen,
öffentlicher Verkehrsmittel zu entrichten ist. Andere     wenn dies wegen besonderer Umstände unabweisbar
Aufwendungen werden nicht erstattet. Ausgenommen          ist.
hiervon ist die Abfindung der Selbstschutzberater und
anderer ehrenamtlicher Selbstschutzkräfte der Ge-            (4) Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde
meinde.                                                   kann sich bei den Aufgaben nach den Absätzen 1) und
                                                          2) von den Beratungs- und Leitstellen (§ 5) unterstützen
   (2) Die Erstattungsbeträge werden jeweils nach der     lassen.
einzelnen Veranstaltung durch die ausbildende Kata-
strophenschutzorganisation ausgezahlt.                                          5. Abschnitt
                         § 16                                              Schlußbestimmungen
                Selbstschutzausstattung
                                                                                   § 19
  Die Gemeinden wirken in Zusammenarbeit mit dem
BVS darauf hin, daß die Bevölkerung freiwillig Schutz-                        Kostentragung
räume baut oder einrichtet sowie eine Selbstschutzaus-       (1) Der Bund trägt die Kosten, die den Gemeinden
stattung bereithält. Das Bundesamt für zivilen Bevöl-     und Gemeindeverbänden bei Aufbau, Förderung und
kerungsschutz gibt für die bereitzuhaltende Ausstat-      Leitung des Selbstschutzes, mit Ausnahme der persön-
tung "Empfehlungen für die Selbstschutzausstattung in     lichen und sächlichen Verwaltungskosten, entstehen,
Wohnstätten" heraus.                                      insbesondere
                                                          a) durch die Erstattung der Fahrkosten der Teilnehmer
                         § 17
                                                              an Unterrichtungs- und Ausbildungsveranstaltungen
    Förderung des Selbstschutzes in Arbeitsstätten            im Selbstschutz in Wohnstätten,
  (1) Bei der Förderung des Selbstschutzes in Arbeits-    b) durch die Mitwirkung anderer geeigneter Katastro-
stätten (Behörden und Betrieben) haben die Gemein-            phenschutzorganisationen als des BVS bei der Un-
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   terrichtung und Ausbildung der Bevölkerung im          sammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen
   Selbstschutz in Wohn stätten und zwar die Kosten       Bestimmungen über die Kassen- und Buchführung der
   des Lehr- und Ausbildungspersonals und -materials.     zuständigen Landes- und Gemeinde-(Gemeindever-
   Kosten für die Bereitstellung und Benutzung ge-        bände) behörden angewandt werden.
   meindeeigener Ausbildungsräume und Ausbildungs-
   plätze einschließlich der Nebenkosten werden nicht       (3) Die Zuweisung von Haushalts- und Betriebsmit-
   übernommen,                                            teln regelt das Bundesamt für zivilen Bevölkerungs-
                                                          schutz.
c) durch die Ausbildung und Tätigkeit der Selbst-
   schutzberater und anderer ehrenamtlicher Selbst-                                § 21
   schutzkräfte der Gemeinde. Der Bund trägt auch die                    Aufhebung von Vorschriften
   Kosten für eine eventuelle Ausrüstung der Selbst-
   schutzberater.                                           Die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvor-
                                                          schrift über die Leitung des zivilen Luftschutzes im
  (2) Wenn im Einzelfall über die Kostentragungspflicht   Luftschutzort (AVV-LS-Ort) vom 15. Januar 1961 (Bun-
des Bundes oder die angemessene Höhe von Kosten und       desanzeiger Nr. 15) werden, soweit sie den Selbstschutz
Entgelten Zweifel bestehen, ist vor übernahme einer       und den Bundesluftschutzverband (jetzt BVS) betref-
Verbindlichkeit die Entscheidung des Bundesamtes für      fen, aufgehoben.
zivilen Bevölkerungsschutz herbeizuführen.
                                                                                      § 22
                             § 20                                                 Inkrafttreten
        Haushaltsführung und Rechnungslegung                Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am
  (1) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu        Tage nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger
leisten; die Einnahmen sind für den Bund anzuneh-         (veröffentlicht im BANZ Nr. 92 v. 18. 5. 1971) in Kraft.
men. Die Einnahmen und Ausgaben sind in der Bun-
des rechnung nachzuweisen.                                Bonn, den 11. Mai 1971
  (2) Auf diese Ausgaben und Einnahmen sind die Vor-
schriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwen-                   Der Bundesminister des Innern
den. Es wird zugelassen, daß auf die für Rechnung des                             Genscher
Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zu-                                                     GM BI. 1971, S. 189




                Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
    Ausnahmegenehmigung für die Verwendung von              Triäthylenglykol
      Triäthylenglykol als TabakfeuchthaItemittel         Spezifisches Gewicht                    20/20° C 1.124-1.126
     in Verbindung mit Aktivkohle-Zigarettenfilter        Siedeintervall bei                      760 Torr 280°-290° C
                                                          Brechungsindex nD 20                    1.4550-1.4560
            -   Bek. d. BMJFG v. 5. 5.1971- L 116
                      - 49 640 - 6083/71 -                Aschegehalt unter                       0,01 Gew. °/0
                                                          Monoäthylenglykolgehalt unter           0,1 G;ew. 0/0
  Der Zigarettenfabrik Haus Neuerburg KH, Werk
Trier, ist nachstehende Ausnahmegenehmigung erteilt        Die amtliche Beobachtung des Versuches, die auf Ihre
worden:                                                   Kosten erfolgt, obliegt dem Chemischen Untersuchungs-
                                                          amt in Trier und dem Bundesgesundheitsamt in Berlin.
   Aufgrund des § 20a Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel-
gesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 17. Januar         Die Ausnahmegenehmigung gilt bis 31. März 1973.
1936 (RGBL I S. 17) zuletzt geändert durch das Ände-      Sie kann aus wichtigem Grunde vor Ablauf dieser Frist
rungsgesetz vom 8. September 1969 (BGBL I S. 1590),       widerrufen werden. Den Beginn des Versuches bitte ich
lasse ich im Einvernehmen mit den Herren Bundes-          den vorgenannten Stellen und mir anzuzeigen.
ministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                                                     GMBl. 1971, S. 192
und für Wirtschaft zur Durchführung eines Versuches
unter amtlicher Beobachtung abweichend von § 4a Ab-
satz 1 dieses Gesetzes ausnahmsweise die Herstellung       Herstellen und Inverkehrbringen eines Geliermittels
und das Inverkehrbringen von Zigaretten zu, denen
Triäthylenglykol als Tabakfeuchthaltemittel zugesetzt     Bezug: Bek. d. BMJFG v. 9. 7. 1970 - L 11 6 - 49510
ist und deren Filter Aktivkohle enthalten.                     - 5202170 (GMBL S. 405)
   Die aufgrund dieser Ausnahmegenehmigung zuge-            -   Bek. v. 5. 5. 1971 -   L 11 6 -   49510 -   6078/71 -
setzten Stoffe müssen folgenden Reinheitsanforderun-
gen entsprechen:                                            Die der Firma R. S.-Fabrikate Richard Schwarz, We-
   Aktivkohle darf bei 2stündiger Extraktion in der       delIHolstein, erteilte Ausnahmegenehmigung zur Her-
Soxhlet-Apparatur mit optisch leeren Cyklohexan oder      stellung eines Geliermittels ist bis 15. März 1972 ver-
Benzol keine Zunahme der Fluorenszenz im Lösungs-         längert worden.
mittel liefern.                                                                                         GMBl. 1971, S. 192
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          Der Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen
                     Richtlinien                              4. Geltung von Abschnitt VII (Ablösung)
  zur Förderung der Errichtung und des Erwerbs von               und Abschnitt VIII, Ziff. 2 (übertragung)
  Familienheimen und Eigentumswohnungen durch                    für nach anderen Bestimmungen gewährte
      Bundesbedienstete (Familienheimrichtlinien)                Darlehen
           in der Fassung vom 1. Mai 1971                     5. Härtefälle
                                                              6. Inkrafttreten
                  Gliederung
   I Personenkreis                                       Der Bund gewährt in der Wohnungs fürsorge für seine
                                                       Bediensteten auch Familienheimdarlehen und Aufwen-
     1. Allgemeine Abgrenzung                          dungszuschüsse zur Errichtung und zum Erwerb von
     2. Vorrang von Kinderreichen,                     Familienheimen und Eigentumswohnungen. Damit wird
        Schwerbeschädigten, Spätheimkehrern            in diesem Rahmen zugleich ein Beitrag zur Eigentums-
        und Empfängern von Trennungsgeld               bildung geleistet. Die Darlehen und Aufwendungszu-
                                                       schüsse werden nach Maßgabe der zur Verfügung ste-
  II Gegenstand der Förderung                          henden Haushaltsmittel vergeben. Ein Rechtsanspruch
     1. Allgemeine Abgrenzung                          auf Förderungsmaßnahmen besteht nicht.
     2. Ersetzung von Arbeitgeberdarlehen
     3. Wohnflächengrenzen, Steuerbegünstigung                                    1.
 III Allgemeine und persönliche Voraussetzungen                             Personenkreis
     1. Förderung nur im Rahmen des Bedarfs            1. Zu dem begünstigten Personenkreis gehören nur im
     2. Wohnungsmäßige Voraussetzungen                   unmittelbaren Bundesdienst stehende Personen, die
     3. Ausbauförderung                                  vollbeschäftigt sind.
     4. Voraussetzungen für die Ersetzung                Die Familienheimförderung für die Bediensteten
        von Arbeitgeberdarlehen                          der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bun-
     5. Lage des Grundstücks, Eigentumsverhältnisse,     desbahn richtet sich nicht nach diesen Richtlinien.
        Förderungswürdigkeit                             Familienheimdarlehen und Aufwendungszuschüsse
     6. Sicherung der Gesamtfinanzierung,                können erhalten:
        Tragbarkeit der Belastung,                           Beamte und Richter auf Lebenszeit und auf
        Dienstliche Belange                                 Probe, Berufssoldaten,
     7. Eigenleistung                                        Soldaten auf Zeit und Polizeivollzugsbeamte auf
                                                            Widerruf im Bundesgrenzschutz, die in ein
 IV Höhe der Förderung                                       Dienstverhältnis von mindestens siebenjähriger
    1. Einkommensgruppen - § 25 II. WoBauG,                 Dauer berufen worden sind und eine Dienstzeit
       Grunddarlehen                                        von zwei Jahren abgeleistet haben,
    2. Alleinstehende                                        Angestellte und Arbeiter, die mindestens zwei
    3. Familienzusatzdarlehen                               Jahre vollbeschäftigt im Dienst des Bundes tätig
                                                             gewesen sind und voraussichtlich dauernd im
    4. Darlehensbegrenzung:                                 Bundesdienst verbleiben werden.
       50 v. H. der Gesamtkosten
    5. Darlehensbegrenzung im Falle der Ersetzung        Auf die zweijährige Wartezeit von Angestellten
                                                         und Arbeitern können die Dienstzeiten angerechnet
    6. Aufwendungszuschüsse                              werden, welche die Antragsteller unmittelbar vor
    7. Kürzung der Förderungsmittel                      Eintritt in den Bundesdienst bei solchen Zuwen-
    8. Verbot des gleichzeitigen Einsatzes               dungsempängern im Sinne des § 23 BHO abgeleistet
       von Landesmitteln                                 haben, deren laufende Aufwendungen überwiegend
    9. Vorfinanzierung von Bauspardarlehen               vom Bund oder vom Bund und den Ländern getra-
       des Beamtenheimstättenwerks                       gen werden und deren Wirtschafts- und Stellen-
                                                         pläne vom zuständigen Fachressort und dem Bun-
  V Darlehensbedingungen und Vertragsinhalt              desminister der Finanzen genehmigt worden sind.
    1. Auszahlung
                                                         Diese Voraussetzungen sind durch eine Bescheini-
                                                         gung des Zuwendungsempfängers nachzuweisen.
    2. Wohnungsbesetzungsrecht - Zweckbindung
    3. Verzinsung / Tilgung                              Grundwehrdienst- und Ersatzdienstzeiten von Wehr-
                                                         pflichtigen sind auf die zweijährige Wartezeit nicht
    4. Kündigung und sonstige Vertragsbedingungen        anzurechnen.
 VI Verfahren                                            Verheiratete Bundesbedienstete können Förderungs-
    1. Zuständigkeit der Oberfinanzdirektionen           mittel erhalten, wenn sie Haushaltungsvorstand
                                                         sind. Als Haushaltungsvorstand im Sinne dieser
    2. Beratung vor der Eingehung                        Richtlinien gilt, wer im Verhältnis zum anderen
       von Verpflichtungen                               Ehegatten der Meistverdienende ist. Maßgebend ist
    3. Verbindliche Auskunft zur Bedarfslage             der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in § 2 Ab-
    4. Einzureichende Unterlagen                         satz 3 Einkommensteuergesetz bezeichneten Ein-
    5. Zuständigkeit der technischen Prüfstelle          kunftsarten, welcher in dem Kalenderjahr bezogen
                                                         worden ist, das für die Einstufung in eine der För-
    6. Fertighäuser                                      derungsgruppen dieser Richtlinie bestimmend ist
    7. Schlußabnahme                                     (Abschnitt IV, Ziff. 1). Die Entscheidung über die
    8. Schlußabrechnung                                  Gewährung von Förderungsmitteln an Bedienstete,
                                                         die nicht Meistverdienende, aber Empfänger von
VII Ablösung                                             Trennungsgeld sind, behalte ich mir vor.
VIIISchlußbestimmungen                                   Bundesbedienstete, die das 35. Lebensjahr nicht voll-
                                                         endet haben, werden nur dann in die Förderung
     1. Grundsatz der einmaligen Förderung
                                                         einbezogen, wenn zu ihrem Haushalt Familienange-
     2. übertragung                                      hörige im Sinne des § 8 Abs. 2 II. WoBauG in der
     3. Schwerbeschädigte/Gleichgestellte                jeweiligen Fassung gehören.
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   Bundesbedienstete im Ruhestand sowie Beamte, die           stellers zur Verfügung stehen, für die andere im un-
   nach § 36 Bundesbeamtengesetz in den einstweiligen         mittelbaren Bundesdienst stehende Bewerber voraus-
   Ruhestand versetzt worden sind, erhalten Förde-            sichtlich nicht vorhanden sind. In die Prüfung einzu-
   rungsmittel nur, wenn sie eine dem Besetzungsrecht         beziehen sind die Wohnungen, mit deren Errichtung
   des Bundes unterliegende oder im Eigentum des              begonnen worden ist, sowie die Möglichkeit einer
   Bundes stehende Wohnung freimachen, deren Be-              erhöhten Wohnungsnachfrage im Zeitpunkt der
   setzung mit einem anderen Bundesbediensteten im            Bezugsfertigkeit dieser Wohnungen durch Verände-
   Interesse des Bundes liegt.                                rungen im Personalbestand.
   Diese Einschränkung gilt nicht für Antragsteller,          Dieser Grundsatz steht jedoch nicht der Gewährung
                                                              von Förderungsmitteln an Bewerber entgegen, die
      die bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland        den Erwerb von Kaufeigenheimen beabsichtigen,
      Dienst verrichtet haben, aus Anlaß ihres Eintritts
                                                              welche im Rahmen von Gesamtbaumaßnahmen mit
      in den Ruhestand in das Bundesgebiet zurück-            Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes finanziert
      kehren und sich spätestens innerhalb von zwei
                                                              worden sind.
      Jahren seit ihrer Rückkehr um Förderungsmittel
      bewerben,                                            2. Zur Errichtung und zum Erwerb von Familienhei-
      die ein mit Bundesmitteln vorfinanziertes Kauf-         men (Eigentumswohnungen) können Förderungs-
      eigenheim erwerben möchten, das sie bereits be-         mittel vergeben werden, wenn der Bedienstete
      wohnen, wenn sie sich innerhalb von zwei Jahren             a) am Dienstort oder in angemessener Entfer-
      seit Eintritt in den Ruhestand um Förderungs-                  nung hierzu keine in seinem Eigentum ste-
      mittel bewerben.                                               hende oder dem Besetzungsrecht des Bundes
   Hinterbliebene von Bundesbediensteten können För-                 unterliegende Wohnung innehat oder
   derungsmittel nur in besonderen Härtefällen mit               b) eine dem Besetzungsrecht des Bundes unter-
   meiner Zustimmung erhalten.                                       liegende Wohnung frei macht und der Bund
                                                                     diese Wohnung im Anschluß an die Frei-
2. Soweit die zur Verfügung stehenden Haushalts-                     machung voraussichtlich wieder mit einem
   mittel nicht ausreichen, um allen Anträgen zu ent-                Bundesbediensteten besetzen kann oder
   sprechen, haben Kinderreiche, Schwerbeschädigte,
   den Schwerbeschädigten Gleichgestellte (Abschnitt              c) den von ihm mietweise bewohnten und mit
   VIII, Ziff. 3), Spätheimkehrer (Rückkehr nach dem                 Wohnungsfürsorgemitteln des Bundes geför-
   31. 12. 1948) und Empfänger von Trennungsgeld                     derten Wohnraum als Familienheim zu erwer-
                                                                     ben beabsichtigt.
   Vorrang vor anderen Bewerbern. Diese Personen-
   gruppen haben untereinander gleichen Rang.                 Eigentum des antragstellenden Bundesbediensteten
                                                              oder des Ehegatten an einer Wohnung (Familien-
                                                              heim, Eigentumswohnung, Mehrfamilienhaus), die
                          11.                                 am Dienstort oder in solcher Entfernung zum
               Gegenstand der Förderung                       Dienstort liegt, daß die Beschäftigungsdienststelle in
                                                              angemessener Zeit erreicht werden kann, schließt
1. Familienheimdarlehen und Aufwendungszuschüsse              die Gewährung von Förderungsmitteln zur Errich-
   können gewährt werden                                      tung und zum Erwerb eines Familienheimes (Eigen-
      zur Errichtung,                                         tumswohnung) aus. Eigentum an einem Mehrfami-
      zum Erwerb,                                             lienhaus hindert jedoch die Förderung dann nicht,
      zum Ausbau (§ 17 Abs. 1 11. WoBauG) und                 wenn die Wohnungen aufgrund von Bindungen, die
      zur Erweiterung (§ 17 Abs. 2 11. WoBauG)                im Zusammenhang mit der Finanzierung eingegan-
   von Familienheimen und Eigentumswohnungen.                 gen worden sind, zu Gunsten eines bestimmten Per-
                                                              sonenkreises zweckgebunden sind und deshalb vom
   Erwerbsvorgänge zwischen Verwandten I. Grades              Eigentümer nicht genutzt werden können.
   werden nicht gefördert.
                                                           3. Der Ausbau und die Erweiterung werden innerhalb
2. Familienheimdarlehen können auch zur Ersetzung             der für die Darlehensbemessung maßgebenden
   von Arbeitgeberdarlehen gegeben werden, die zur            Wohnflächengrenzen (Abschnitt IV, Ziff. 1) geför-
   Finanzierung von Familienheimen oder Eigentums-            dert, wenn der Bundesbedienstete beabsichtigt, die
   wohnungen gedient haben und aus Anlaß des über-            in seinem Eigentum stehenden Wohnräume erhöh-
   tritts des Empfängers in den Bundesdienst zurück-          tem Wohnungsbedarf anzupassen, der eingetreten
   gefordert werden. Aufwendungszuschüsse werden in           ist durch:
   diesen Fällen nicht gewährt.
                                                                  a) die Geburt eines oder mehrerer Kinder,
3. Die Förderung erstreckt sich nur auf Wohnraum,                 b) das Heranwachsen von Kindern,
   der zur Unterbringung des Bundesbediensteten und
   dessen Familie bestimmt ist. Neu zu schaffende                  c) die nicht nur vorübergehende Aufnahme von
   Familienheime und Eigentumswohnungen sind im                       unterhaltsberechtigten oder pflegebedürftigen
   Rahmen des steuerbegünstigten Wohnungsbaues zu                     Personen, die mit dem Antragsteller oder des-
   errichten. Bezugsfertige Familienheime und Eigen-                  sen Ehegatten im I. Grade verwandt sind.
   tumswohnungen, deren Erwerb Bundesbedienstete              Wenn eine Ausbau- oder Erweiterungsmaßnahme
   beachsichtigen, sollen die Wohnflächengrenzen des          technisch nicht durchführbar ist, so können Förde-
   § 82 11. WoBauG in der Regel nicht überschreiten.          rungsmittel in der Höhe, wie sie für einen Ausbau
   Das gilt auch für Wohnraum, der vor dem 1. Januar          oder eine Erweiterung vergeben werden könnten,
   1950 bezugsfertig geworden ist.                            statt dessen für die Errichtung oder den Erwerb
   Einliegerwohnungen werden nicht in die Förderung           eines anderen Familienheimes oder einer anderen
   einbezogen; ihre Errichtung und ihr Erwerb stehen          Eigentumswohnung gewährt werden.
   im Ermessen des Bundesbediensteten.                     4. Zur Ersetzung von Arbeitgeberdarlehen werden
                                                              Darlehen gewährt, wenn der Bundesbedienstete oder
                        111.                                  dessen Familie das Familienheim (Eigentumswoh-
     Allgemeine und persönliche Voraussetzungen               nung) bewohnt oder der Bund daran interessiert ist,
                                                              in der Wohnung einen anderen Bundesbediensteten
1. Förderungsmittel werden zur Errichtung und zum             unterzubringen oder wenn der Eintritt des Bewer-
   Erwerb von Familienheimen (Eigentumswohnungen)             bers in den Bundesdienst im dringenden Interesse
   grundsätzlich nicht vergeben, wenn nach Größe und          des Bundes lag.
   Ausstattung ausreichende bundeseigene Wohnungen,
   Bundesdarlehenswohnungen und sonstige der Ver-          5. Das zu bebauende bzw. zu erwerbende Grundstück
   fügungsbefugnis des Bundes unterliegenden Woh-             muß innerhalb des Geltungsbereiches des Grundge-
   nungen in angemessener Frist (spätestens innerhalb         setzes am Dienstort oder in solcher Entfernung zum
   von 10 Monaten) zur Unterbringung des Antrag-              Dienstort liegen, daß der Bundesbedienstete die Be-
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