GMBl Nr. 57 2021
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 57 vom 14. October 2021
G 3191 A
GEMEINSAMES
MINISTERIALBLATT Seite 1245
des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales / des Bundesministeriums der Verteidigung
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit / des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN, FÜR BAU UND HEIMAT
72. Jahrgang ISSN 0939-4729 Berlin, den 14. Oktober 2021 Nr. 57
INHALT
Amtlicher Teil Seite
Bundesministerium der Finanzen
Haushalt
RdSchr. v. 1.9.21, Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsord-
nung; Neufassung der Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des
Bundes zu § 60 BHO (VO/VWRiB) – 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1246
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Erl. v. 28.9.21, Rechnungswesen in der gesetzlichen Rentenversiche-
rung; Änderung des Kontenrahmens und seiner Bestimmungen . . . .1275
Amtlicher Teil
Bundesministerium der Finanzen
Haushalt
Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung Anlage 1
hier: Neufassung der Vorschuss- und Verwahrungs-
richtlinie des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW- Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie
RiB) – 2021 des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB)
Bezug: Rundschreiben vom 18. Januar 2016 – II A 6 – (Stand: 04/21)
H 2305/06/0005 :001 (2016/0007546) –
Inhaltsverzeichnis
– RdSchr. d. BMF v. 1.9.2021 – II E 4 –
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
H 1005/20/10006 :003 (2021/0872575) –
1 Anwendungsbereich
Im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof übersende
ich Ihnen die aktualisierte Vorschuss- und Verwahrungs- 1.1 Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO)
richtlinie des Bundes zu § 60 BHO, die mit sofortiger Wir-
1.2 Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO)
kung in Kraft tritt (Anlage 1). Mein Rundschreiben vom
18. Januar 2016 hebe ich auf. 2 Begriffsbestimmungen
Die Richtlinie ist im Internet unter www.zrb.bund.de bei 2.1 Vorschussbuch und Verwahrungsbuch
Vorschriften à Verwaltungsvorschriften zur 2.1.1 Einzelkonten
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
2.1.2 Sammelkonten
eingestellt.
2.1.3 Haushaltsmäßige Verrechnung bei Vorschuss- und
Die Änderungen mit Begründungen sind aus der als Anla- Verwahrungskonten
ge 2 beigefügten Synopse ersichtlich.
2.2 Kassen
Aufgrund von statistischen Anforderungen sind künftig
im Antragsverfahren auch die statistischen Kategorien der 2.3 Buchungsstellen
Einzahlende (auch Zahlende) und/oder Empfangende zu be- 2.4 Durchlaufende Gelder
nennen. Folgende Kategorien bitte ich zu nutzen:
2.5 Überzahlte Kassenzeichen
– Bund,
3 Antragsverfahren
– Land,
4 Bewirtschaftung
– Gemeinde,
4.1 Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungs-
– Sozialversicherung,
konten
– Dritte (ohne Ausland),
4.2 Automatische Verfügbarkeitskontrolle
– Ausland (keine Unterscheidung nach staatlichen Institu-
4.3 Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten
tionen oder Dritte).
5 Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten
Bei Vorschusskonten des Bundes ist die zahlende Institu-
tion immer der Bund, offen ist die Klassifizierung des Emp- durch die Kassen
fängers der Zahlung. Bei Verwahrungskonten erhält der Zweiter Abschnitt – Vorschüsse
Bund immer die Zahlung, hier wäre die Angabe des Einzah-
lenden zu ergänzen. 6 Fristen – Vorschüsse
Ausnahme: Im Fall von durchlaufenden Geldern sind 7 Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines
der Einzahlende und/oder Empfangende anzugeben. Vorschusses
Falls Unsicherheiten im Hinblick auf die Kategorien be- 7.1 Anordnung zur Auszahlung
stehen, fragen Sie bei Destatis nach.
7.1.1 Bewirtschafter
Nur per E-Mail 7.1.2 Kasse
Verteiler Haushaltsreferate Ressorts
7.2 Ausgleich des Vorschusses
Oberste Bundesbehörden
Oberste Finanzbehörden der Länder 7.2.1 Bewirtschafter
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7.2.2 Kasse 2.1.1 Einzelkonten
Dritter Abschnitt – Verwahrungen Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelverwah-
rungskonten werden über eindeutige Zuordnungskri-
8 Fristen – Verwahrungen terien für jeden Geschäftsvorfall abgewickelt und
9 Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer können so überwacht werden.
Verwahrung Die nicht abgewickelten Buchungssätze der einzelnen
Aus- und Einzahlungen werden in das nächste Haus-
9.1 Anordnung zur Annahme der Einzahlung
haltsjahr übertragen.
9.1.1 Bewirtschafter
2.1.2 Sammelkonten
9.1.2 Kasse Buchungen auf Sammelvorschuss- oder Sammelver-
9.2 Ausgleich der Verwahrung wahrungskonten werden ohne Bezug zu den Ein-
und Auszahlungen abgewickelt. Der Nachweis der
9.2.1 Bewirtschafter ordnungsgemäßen Bewirtschaftung kann mit dem
9.2.2 Kasse Konto nicht geleistet werden und ist daher separat zu
führen.
Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung
Bei den Sammelkonten wird nur der Saldo des Kontos
10 Inkrafttreten in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
Anlage 1 Vorschussbuch 2.1.3 Haushaltsmäßige Verrechnung bei Vorschuss- und
Verwahrungskonten
Anlage 2 Verwahrungsbuch
Bei einem Ausgleich von Vorschüssen und Verwah-
Anlage 3 Hinweise zur Darstellung und Buchung im rungen durch eine haushaltsmäßige Verrechnung
HKR-Verfahren wird ein Vorschuss durch eine verrechnungsweise
Auszahlung aus einer Haushaltsstelle und eine Ver-
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen wahrung durch eine verrechnungsweise Einzahlung
in eine Haushaltsstelle ausgeglichen. Hierbei erfolgt
die Verrechnung zwischen Haushaltsstelle und Vor-
1 Anwendungsbereich schuss-/Verwahrungskonto im HKR-Verfahren des
Bundes.
Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vor-
schüssen und Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist 2.2 Kassen
von allen Stellen, die Haushaltsmittel des Bundes be- Kassen sind die Zentralkasse und die Bundeskasse.
wirtschaften, anzuwenden.
2.3 Buchungsstellen
1.1 Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO)
(1) Buchungsstellen sind als Buchungskonten einge-
Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht richtet. Die Buchungskonten (Abschnitte) können in
werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar Objektkonten (Unterabschnitte) unterteilt sein.
feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im
(2) Die Buchungsstellen im Vorschussbuch und im
Haushalt gebucht werden kann. Eine Zahlung als
Verwahrungsbuch sind für Sachbereiche eingerichtet.
Vorschuss setzt eine haushaltsrechtliche Ermächti-
gung voraus. 2.4 Durchlaufende Gelder
1.2 Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO) Durchlaufende Gelder im Sinne dieser Richtlinie sind
Zahlungen, die von Dritten zur Verfügung gestellt
Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung ge- werden und entweder an Dritte weitergeleitet oder
bucht werden, wenn die Einzahlung noch nicht end- vom Bewirtschafter im Auftrag von Dritten verwen-
gültig im Haushalt gebucht werden kann. Falls ein det werden, sie sind keine Bundesmittel. Ausnahms-
Bundesinteresse vorliegt, dürfen auch durchlaufende weise dürfen durchlaufende Gelder als Vorschuss aus-
Gelder in Verwahrung genommen werden. gezahlt werden, wenn mit einer anderen öffentlich
rechtlichen Körperschaft vereinbart worden ist, dass
der ausgezahlte Betrag erstattet wird.
2 Begriffsbestimmungen
2.5 Überzahlte Kassenzeichen
2.1 Vorschussbuch und Verwahrungsbuch
Überzahlte Kassenzeichen sind im Zahlungsüberwa-
Das Vorschuss- und das Verwahrungsbuch sind Sach- chungsverfahren des Bundes auf ein Personenkonto
bücher und werden im Bundesministerium der Finan- gebuchte und nicht bzw. nicht in gleicher Höhe ange-
zen geführt. Das Vorschuss- und das Verwahrungs- ordnete Einzahlungen.
buch sind jeweils in Abschnitte und Unterabschnitte
unterteilt. Die Vorschuss- und Verwahrungskonten
werden im automatisierten Verfahren für das Haus- 3 Antragsverfahren
halts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (1) Grundsätzlich werden Vorschuss- und Verwah-
(HKR-Verfahren) als Einzel- oder Sammelkonten ge- rungskonten als Einzelkonten für einen bestimmten
führt. Zweck eingerichtet. In Einzelkonten kann der Aus-
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gleich jeder einzelnen Aus- (Vorschuss) bzw. Einzah- barkeitskontrolle eingerichtet. Zahlungen zur Ver-
lung (Verwahrung) nachgewiesen werden. Sammel- rechnung dürfen bei Verwahrungskonten nur ange-
konten werden nur dann eingerichtet, wenn die Zah- ordnet werden, wenn entsprechende Einzahlungen
lungen zwar einem bestimmten Zweck, aber keiner vorhanden sind.
konkreten Ein- oder Auszahlung zugeordnet werden
4.3 Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten
können. Der ordnungsgemäße Ausgleich des Sam-
melkontos muss gewährleistet sein. Vorschuss- und Verwahrungskonten, die nicht mehr
(2) Alle Anträge auf Einrichtung von Vorschuss- und benötigt werden, sind vom Bewirtschafter unverzüg-
Verwahrungskonten sind schriftlich von der oder lich auszugleichen und dem Bundesministerium der
dem Beauftragten für den Haushalt der zuständigen Finanzen zur Stilllegung anzuzeigen. Vorschuss- und
obersten Bundesbehörde beim Bundesministerium Verwahrungskonten, die über keinen Bestand verfü-
der Finanzen zu stellen. gen und für die im laufenden Haushaltsjahr keine An-
ordnungen erfolgt sind, können mit Ablauf des ersten
(3) Der Antrag ist unter Angabe Quartals des nächsten Haushaltsjahres auf Veranlas-
– einer konkreten Begründung, sung des Bundesministeriums der Finanzen stillgelegt
werden.
– der vollständigen Anschrift des Bewirtschafters,
der das Vorschuss- oder Verwahrungskonto erhal-
ten soll, 5 Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten
durch die Kassen
– der Bewirtschafternummer sowie der Bewirtschaf-
terstruktur und Das Bundesministerium der Finanzen führt das Vor-
schuss- und das Verwahrungsbuch und behält sich
– dem Dienstort zuständigen Kasse
formale Prüfungen der Vorschuss-/Verwahrungskon-
zu stellen. ten durch die Kassen hinsichtlich der ordnungsgemä-
ßen Bewirtschaftung vor. Insbesondere wird geprüft,
In der Begründung ist darzustellen:
ob die Vorschüsse und Verwahrungen innerhalb der
– für welchen Zweck ein Vorschuss- oder Verwah- vorgegebenen Fristen ausgeglichen worden sind.
rungskonto benötigt wird (gesetzliche bzw. recht-
Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Nä-
liche Verpflichtung),
here. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
– der Einzahlende und/oder Empfangende, bleibt hiervon unberührt.
– in welchem Zeitraum der Ausgleich der einzelnen
Zahlungen voraussichtlich erfolgen soll, Zweiter Abschnitt – Vorschüsse
– bei Verwahrungen, die voraussichtliche Anzahl der
Einzahlungen pro Haushaltsjahr, 6 Fristen – Vorschüsse
– bei Antrag eines Sammelkontos ist zusätzlich dar- Ein Vorschuss ist so schnell wie möglich, grundsätz-
zulegen, wie und wann der Ausgleich des Sammel- lich im Haushaltsjahr seiner Entstehung auszuglei-
kontos erfolgen soll und chen, spätestens aber drei Monate nach Ende dieses
– bei durchlaufenden Geldern ist zusätzlich das Bun- Haushaltsjahres. Von diesen Fristen ausgenommen
desinteresse darzustellen. sind die Auszahlungen für die Sockelbeträge einer
Geldstelle und durchlaufende Gelder. Durchlaufende
(4) Die oberste Bundesbehörde kann eine andere Stel- Gelder, die als Vorschuss gebucht werden, sind spä-
le bestimmen, die für ihren Geschäftsbereich die Ein- testens zum Ende des zweiten auf ihre Entstehung
richtung, Änderung und Stilllegung von Vorschuss- folgenden Haushaltsjahres auszugleichen.
und Verwahrungskonten beantragen darf. Das Bun-
desministerium der Finanzen ist über die Übertra-
gung der Aufgaben zu unterrichten. 7 Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines
Vorschusses
4 Bewirtschaftung 7.1 Anordnung zur Auszahlung
4.1 Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungs- 7.1.1 Bewirtschafter
konten Der Bewirtschafter ordnet die Auszahlung als Vor-
Für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Vor- schuss aus seinem zugelassenen bewirtschafterbezo-
schüssen und Verwahrungen sind die VV zur BHO genen Vorschusskonto gegenüber der für ihn zustän-
sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften digen Kasse an. In der Anordnung ist als Titelkonto
vom jeweiligen Bewirtschafter entsprechend anzu- das Buchungskonto einzutragen.
wenden. Grundsätzlich sind bei Vorschusskonten im-
7.1.2 Kasse
mer zuerst Auszahlungen und bei Verwahrungskon-
ten Einzahlungen anzuordnen. Gebühren und Auslagen, die durch den Anschluss der
Kasse an Geldinstitute entstehen, oder Zahlungen im
4.2 Automatische Verfügbarkeitskontrolle
Lastschriftverfahren, für die keine Anordnungen ei-
Vorschusskonten werden ohne automatische Verfüg- nes Bewirtschafters vorliegen, werden von der Kasse
barkeitskontrolle, Verwahrungskonten mit Verfüg- als Vorschuss bei der Kasse gebucht. Das Bundesmi-
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nisterium der Finanzen kann zulassen, dass weitere Kasse anzuordnen. In der Anordnung ist als Titelkon-
Zahlungen als Vorschuss geleistet werden dürfen. to das Buchungskonto einzutragen.
7.2 Ausgleich des Vorschusses 9.1.2 Kasse
7.2.1 Bewirtschafter Die Kasse bucht eine Einzahlung, für die keine An-
nahmeanordnung eines Bewirtschafters vorliegt, auf
Der Bewirtschafter hat einen Vorschuss ausschließ- ein Verwahrungskonto der Kasse. Die Einzahlung ist
lich durch eine haushaltsmäßige Verrechnung oder dem zuständigen Bewirtschafter mit der Bitte um
durch eine Einzahlung auszugleichen. weitere Veranlassung anzuzeigen.
7.2.1.1 Der Ausgleich des Vorschusses durch eine haushalts- 9.2 Ausgleich der Verwahrung
mäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer
verrechnungsweisen Auszahlung aus einer Haus- 9.2.1 Bewirtschafter
haltsstelle. Im Fall eines bewirtschafterbezogenen Der Bewirtschafter hat eine Verwahrung ausschließ-
Vorschusskontos (Nr. 7.1.1) ist zusätzlich eine ver- lich durch eine haushaltsmäßige Verrechnung oder
rechnungsweise Einzahlung auf diesem Vorschuss- eine Auszahlung auszugleichen.
konto anzuordnen. Beide Anordnungen sind gleich-
9.2.1.1 Im Fall einer haushaltsmäßigen Verrechnung ordnet
zeitig der Bundeskasse zu übersenden.
der Bewirtschafter eine verrechnungsweise Einzah-
7.2.1.2 Der Ausgleich des Vorschusses kann durch die Ein- lung bei einer Haushaltsstelle (Nr. 9.1.2) an. Im Fall
zahlung bei der Kasse (Nr. 7.1.2) erfolgen. Handelt es eines bewirtschafterbezogen Verwahrungskontos
sich um ein bewirtschafterbezogenes Vorschusskon- (Nr. 9.1.1), ist zusätzlich eine verrechnungsweise
to, ist zusätzlich die Annahme des Betrages auf die- Auszahlung aus dem Verwahrungskonto anzuord-
sem Vorschusskonto anzuordnen. nen. Beide Anordnungen sind gleichzeitig der Bun-
deskasse zu übersenden.
7.2.1.3 In begründeten Ausnahmefällen kann eine verrech-
nungsweise Auszahlung aus einem Verwahrungskon- 9.2.1.2 Der Ausgleich einer auf einem bewirtschafterbezoge-
to erfolgen. Der Ausgleich erfolgt analog 7.2.1.1. nen Verwahrungskonto gebuchten Einzahlung kann
durch Anordnung der Auszahlung des Betrages aus
7.2.2 Kasse diesem Verwahrungskonto erfolgen.
Die Kasse ordnet den Ausgleich eines Vorschusses
9.2.1.3 In begründeten Ausnahmefällen kann eine verrech-
nach Nr. 7.1.2 in eigener Zuständigkeit an, nachdem
nungsweise Einzahlung bei einem Vorschusskonto
die Auszahlung durch den Bewirtschafter angeordnet
erfolgen. Der Ausgleich erfolgt analog 9.2.1.1.
oder der als Vorschuss ausgezahlte Betrag wieder bei
der Kasse eingezahlt worden ist. 9.2.2 Kasse
9.2.2.1 Die Kasse gleicht, nachdem die Einzahlung durch den
Dritter Abschnitt – Verwahrungen Bewirtschafter angeordnet wurde, die Verwahrung
mit einer verrechnungsweisen Auszahlung aus.
8 Fristen – Verwahrungen 9.2.2.2 Die Kasse darf eine wegen fehlender Zuständigkeit in
Verwahrung genommene Einzahlung an eine Kasse
Eine Verwahrung ist so schnell wie möglich, grund-
der zuständigen öffentlich rechtlichen Körperschaft
sätzlich im Haushaltsjahr ihrer Entstehung auszuglei-
weiterleiten.
chen, spätestens aber drei Monate nach Ende dieses
Haushaltsjahres. Von den Fristen ausgenommen sind 9.2.2.3 Einzahlungen, die bei der Kasse in Verwahrung ge-
in Verwahrung gebuchte Sicherheiten, sowie be- bucht wurden und deren Verwendungszweck bis spä-
schlagnahmte Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren. testens zum Ablauf des zweiten auf die Buchung fol-
Unanbringliche Auszahlungen sind spätestens drei genden Haushaltsjahres nicht aufgeklärt oder der ur-
Monate nach Ende des Monats, in dem die unan- sprüngliche Einzahler nicht ermittelt werden konnte,
bringliche Auszahlung als Einzahlung gebucht wur- werden von der oder dem für die Kasse zuständigen
de, vom Bewirtschafter auszugleichen. Durchlaufen- Beauftragten für den Haushalt bei Kap. 0813
de Gelder, die als Verwahrung gebucht werden, sind Tit. 119 99 vereinnahmt. Dies gilt entsprechend für
so schnell wie möglich, grundsätzlich spätestens zum überzahlte Kassenzeichen nach Nr. 2.5. Die getroffe-
Ende des zweiten auf ihre Entstehung folgenden nen Maßnahmen zur Aufklärung der Verwendung
Haushaltsjahres auszugleichen. Das Bundesministeri- der unanbringlichen Einzahlungen müssen in einem
um der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. angemessenen Verhältnis zur Höhe des Einzahlungs-
betrages stehen. Die Kassenaufsicht hat die Unan-
bringlichkeit der Einzahlung und die zur Aufklärung
9 Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer
getroffenen Maßnahmen festzustellen. Bei Kleinbe-
Verwahrung
trägen nach VV Nr. 7 zu § 59 BHO ist die Unanbring-
9.1 Anordnung zur Annahme der Einzahlung lichkeit der Einzahlung sofort gegeben. Bei Beträgen
bis 1.000 EURO gilt die Unanbringlichkeit als gege-
9.1.1 Bewirtschafter
ben, wenn innerhalb von sechs Monaten der Verwen-
Der Bewirtschafter hat eine Einzahlung als Verwah- dungszweck der Einzahlung nicht aufgeklärt werden
rung im Voraus auf sein zugelassenes bewirtschafter- konnte. Das Bundesministerium der Finanzen regelt
bezogenes Verwahrungskonto bei seiner zuständigen das Nähere.
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Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung
10 Inkrafttreten
Die Änderungen der Richtlinie treten mit Veröffentli-
chung in Kraft und ersetzen die Richtlinie vom 18. Ja-
nuar 2016.
Die vom Bundesministerium der Finanzen zugelasse-
nen bewirtschafterbezogenen Vorschuss- und Verwah-
rungskonten dürfen weitergeführt werden. Bestehen-
de Ausnahmen zu den Fristen einzelner Konten für
durchlaufende Gelder (Buchungsstelle 9070 0000 97
und 9071 0000 96) behalten bis zum Ablauf des Jahres
2024 ihre Gültigkeit. Im Bedarfsfall können für diese
Konten neue Ausnahmeanträge gestellt werden.
Seite 1250 GMBl 2021 Nr. 57
Anlage 1 – Vorschussbuch
Einzelvorschusskonten werden im Abschnitt 2 des Vorschussbuches unter dem Buchungskonto 9081 0000 11 und im Ab-
schnitt 3 unter dem Buchungskonto 9081 0000 29 geführt. Sammelvorschusskonten werden im Abschnitt 1 unter dem Bu-
chungskonto 9080 0000 12 geführt.
Abschnitt 1
Buchungsstelle: 9080 0000 12
Zweckbestimmung: Allgemeine Vorschüsse
– Sammelvorschüsse –
Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Sammelvorschüsse gebucht. Der Abschnitt ist in
Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Bewirtschaftern weiter
unterteilt werden. Die Unterteilung des Unterabschnitts SV1/77 (Auftragszahlungen über Zahl-
stellen) ist einheitlich vorgeschrieben und nur bei den Kassen eingerichtet.
Jahresabschluss: Die Salden der offenen Vorschüsse werden in das nächste Haushaltsjahr übernommen.
Kontrollnummer: keine
Abschnitt 2
Buchungsstelle: 9081 0000 11
Zweckbestimmung: Allgemeine Vorschüsse
– Einzelvorschüsse –
Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Einzelvorschüsse gebucht. Der Abschnitt ist in Un-
terabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Bewirtschafter weiter un-
terteilt werden.
Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
Kontrollnummer: vorgeschrieben
Abschnitt 3
Buchungsstelle: 9081 0000 29
Zweckbestimmung: Sockelbetrag Geldstelle
– Einzelvorschüsse –
Erläuterung: In diesem Abschnitt sind Sockelbeträge der Geldstellen (Nr. 3.1 Abs. 5 ZBestB) zu buchen. Der
Abschnitt ist nicht in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterscheidung nach Geldstellen erfolgt
anhand der Vorschusskontrollnummer. Bei der Auflösung der Geldstelle ist der Vorschuss durch
Einzahlung des Sockelbetrages wieder auszugleichen. Bewirtschafter ist die Dienststelle, bei der
die Geldstelle eingerichtet ist.
Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
Kontrollnummer: vorgeschrieben, zur Kennzeichnung der einzelnen Geldstellen einer Dienststelle
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Anlage 2 – Verwahrungsbuch
Einzelverwahrungskonten werden im Abschnitt 5 des Verwahrungsbuches unter dem Buchungskonto 9071 0000 47 und im
Abschnitt 8 unter dem Buchungskonto 9071 0000 96 geführt. Sammelverwahrungskonten werden im Verwahrungsbuch im
Abschnitt 4 unter dem Buchungskonto 9070 0000 48, im Abschnitt 6 unter dem Buchungskonto 9070 0000 89 und im Ab-
schnitt 7 unter dem Buchungskonto 9070 0000 97 geführt.
Abschnitt 4
Buchungsstelle: 9070 0000 48
Zweckbestimmung: Allgemeine Verwahrungen
– Sammelverwahrungen –
Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Sammelverwahrungen gebucht. Der Abschnitt ist in
Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Bewirtschaftern weiter
unterteilt werden.
Jahresabschluss: Die Salden der offenen Verwahrungen werden in das nächste Haushaltsjahr vorgetragen.
Kontrollnummer: keine
Abschnitt 5
Buchungsstelle: 9071 0000 47
Zweckbestimmung: Allgemeine Verwahrungen
– Einzelverwahrungen –
Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Einzelverwahrungen gebucht. Der Abschnitt ist in
Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Bewirtschaftern weiter
unterteilt werden.
Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
Kontrollnummer: vorgeschrieben
Abschnitt 7
Buchungsstelle: 9070 0000 97
Zweckbestimmung: Kassengeschäfte für Dritte und durchlaufende Gelder
– Sammelverwahrungen –
Erläuterung: In diesem Abschnitt sind ausschließlich Kassengeschäfte für Dritte zu buchen. Der Abschnitt ist
in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Bewirtschaftern weiter unterteilt
werden. Die Frist für den Ausgleich der Konten ist aufgehoben.
Jahresabschluss: Übernahme des Saldos der verfügbaren Ausgabemittel in das neue Haushaltsjahr.
Kontrollnummer: keine
Abschnitt 8
Buchungsstelle: 9071 0000 96
Zweckbestimmung: Kassengeschäfte für Dritte und durchlaufende Gelder
– Einzelverwahrungen –
Erläuterung: In diesem Abschnitt sind ausschließlich Kassengeschäfte für Dritte zu buchen. Der Abschnitt ist
in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Bewirtschaftern weiter unterteilt
werden. Die Frist für den Ausgleich der Konten ist aufgehoben.
Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
Kontrollnummer: vorgeschrieben
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Anlage 3 – Hinweise zur Darstellung und Buchung bei (2) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein
Einzel- und Sammelkonten im HKR-Verfah- Einzelvorschuss- oder Einzelverwahrungskonto keine
ren Kontrollnummer angegeben, so wird automatisiert eine
Kontrollnummer vergeben. Die automatisiert vergebene
1. Ausgleich von Einzel- und Sammelkonten
Kontrollnummer unterscheidet nicht nach Geschäftsvor-
Beim Ausgleich von Vorschuss- und Verwahrungskonten fall, sondern lediglich nach Buchungstagen (Beispiel:
durch Verrechnung ist im Feld H2 der HKR-Vordrucke 20. Juli 2021) V00110720, V00210720). Sie ist deshalb im-
oder in der Satzart H12 der elektronischen Schnittstellen mer in die ordnungsgemäße Kontrollnummer nach
die korrespondierende Sachbuchkontonummer einzutra- Abs. 2 zu ändern.
gen.
(3) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzel-
2. Buchungen auf Einzelkonten verwahrungen ist im Feld K3 oder in der Satzart H02 der
elektronischen Schnittstellen immer die für den zugrun-
(1) Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelverwah-
deliegenden Geschäftsvorfall ursprünglich vergebene
rungskonten sind jeweils durch eine neunstellige Kont-
Kontrollnummer siehe Abs. 2 anzugeben, da sonst der
rollnummer im Feld K3 zu kennzeichnen, die sich wie
Buchungssatz im HKR-Verfahren als nicht abgewickelt
folgt gliedert:
bestehen bleibt.
1. Stelle „V“ als Kennzeichnung – Vorschuss –
3. Bewirtschafterstrukturen
oder
„W“ als Kennzeichnung – Verwahrung – Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind auf
MV 1-Ebene eingerichtet. Die Konten werden über die
2. bis 4. Stelle
können frei für bewirtschafterbezogene
im HKR-Verfahren eingerichtete Bewirtschafterstruktur
Zuordnung verwendet werden (nur nume-
vom Zentralen Finanzwesen des Bundes eingerichtet.
risch), z. B. als fortlaufende Nummerie-
Eine Zuweisung von Vorschuss- und Verwahrungskon-
rung der Identifikationsnummer pro Ge-
ten durch Mittelverteiler an nachgeordnete Bewirtschaf-
schäftsvorfall (z. B. 001, 002 …, 012)
ter ist nicht möglich.
5. Stelle die letzte Ziffer des laufenden Haushalts-
4. Verwahrung bei der Kasse
jahres, der Entstehung des Geschäftsvor-
falls (z. B. 1 für das Haushaltsjahr 2021) Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzahlung
bzw. ein überzahltes Kassenzeichen darf auch aufgrund
6. bis 9. Stelle
eindeutige Identifikationsnummer, die
einer schriftlichen Mitteilung (auch per E-Mail) eines Ti-
einmalig pro Geschäftsvorfall zu vergeben
telverwalters oder eines Kreditinstituts durch die Kasse
ist.
an den ursprünglichen Einzahler ausgezahlt werden. Die
Die Stellen 1. und 5. bis 9. dürfen für einen Geschäftsvor- Rückzahlung an den ursprünglichen Einzahler darf nur
fall nicht geändert werden. auf das Konto erfolgen, von dem die Einzahlung nach
Feststellung der Kasse geleistet wurde.
Beispiele: 1. Geschäftsvorfall:
V00110112 (Auszahlung); 5. Auswertungen
V00210112 (1. Einzahlung);
Die Buchungen auf Vorschuss- und Verwahrungskonten
V00310112 (2. Einzahlung)
können jederzeit eigenständig vom Bewirtschafter im
2. Geschäftsvorfall HKR-Verfahren ausgewertet werden. Außerdem werden
W00110100 (1. Einzahlung); in BETA93 die Listen der nicht abgewickelten Vorschüs-
W00210100 (2. Einzahlung); se und Verwahrungen zum Download zur Verfügung ge-
W01210100 (12. Einzahlung) stellt.
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Anlage 2 zu II E 4 – H 1005/20/10006:003 (2021/0872575)
VO/VW-RiB – Stand 01/2016 VO/VW-RiB – Stand 04/2021 Bemerkungen
Seite 1254
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
1 Anwendungsbereich
Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vorschüssen und Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vorschüssen und Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rech-
Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist von allen Stellen, die Haus- Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist von allen Stellen, die Haus- nungswesen des Bundes (Kompetenzzentrum)
haltsmittel des Bundes bewirtschaften, sowie vom Kompetenz- haltsmittel des Bundes bewirtschaften., sowie vom Kompetenz- jetzt ZFB und Bundeskasse „bewirtschaften“
zentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes zentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes eine geringe Anzahl von VO/VW-Konten nur
(Kompetenzzentrum) und von den Bundeskassen anzuwenden. (Kompetenzzentrum) und von den Bundeskassen anzuwenden. mit besonderem Auftrag.
Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind die Verfah- Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind die Verfah-
rensrichtlinien für Mittelverteiler und Titelverwalter für das au- rensrichtlinien für Mittelverteiler und Titelverwalter für das au- Entfällt, da es sich hier um nachgelagerte Rege-
tomatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech- tomatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech- lungen handelt.
nungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) anzuwenden. nungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) anzuwenden.
1.1 Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO))
Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht werden, Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht werden, Hier nur Grundsatz, denn durchlaufende Gel-
wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe der als Vorschuss sind eine Ausnahme und wer-
aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann, aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann. den unter Nr. 2.4 VO/VW-RiB (neu) gesondert
oder wenn es sich um durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt, für , oder wenn es sich um durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt, beschrieben.
die keine Verpflichtung zur Buchung im Haushalt besteht. Eine für die keine Verpflichtung zur Buchung im Haushalt besteht.
Zahlung als Vorschuss setzt eine haushaltsrechtliche Ermächti- Eine Zahlung als Vorschuss setzt eine haushaltsrechtliche Er-
gung voraus. mächtigung voraus.
GMBl 2021
1.2 Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO)
Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung gebucht werden, Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung gebucht werden, Hier nur Grundsatz, denn durchlaufende Gel-
wenn die Einzahlung noch nicht endgültig im Haushalt gebucht wenn die Einzahlung noch nicht endgültig im Haushalt gebucht der werden unter Nr. 2.4 VO/VW-RiB (neu)
werden kann oder wenn es sich um durchlaufende Gelder werden kann. oder Falls ein Bundesinteresse vorliegt, dürfen auch gesondert beschrieben. Es muss hier ein Bun-
(Nr. 2.4) handelt, für die keine Verpflichtung zur Buchung im wenn es sich um durchlaufende Gelder in Verwahrung genom- desinteresse vorliegen, denn Einrichtung (Be-
Haushalt besteht. men werden.(Nr. 2.4) handelt, für die keine Verpflichtung zur teiligte BfdH oberste Bundesbehörde, BMF Re-
Buchung im Haushalt besteht. ferat II E 4, ZFB) und Abwicklung (Bewirt-
schafter und Bundeskasse) der Zahlungen be-
deuten Aufwände für die Bundesverwaltung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Vorschussbuch und Verwahrungsbuch
Nr. 57