GMBl Nr. 57 2021

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 57 vom 14. October 2021

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G 3191 A

                      GEMEINSAMES
                    MINISTERIALBLATT                                                                                     Seite 1245



           des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
                      des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
               des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales / des Bundesministeriums der Verteidigung
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
          des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit / des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
                     des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
                             der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

      HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN, FÜR BAU UND HEIMAT

72. Jahrgang                  ISSN 0939-4729                               Berlin, den 14. Oktober 2021                     Nr. 57



                                                                 INHALT


                               Amtlicher Teil                                                                Seite


                               Bundesministerium der Finanzen

                               Haushalt
                                  RdSchr. v. 1.9.21, Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsord-
                                  nung; Neufassung der Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des
                                  Bundes zu § 60 BHO (VO/VWRiB) – 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .1246



                               Bundesministerium für Arbeit und Soziales
                                  Erl. v. 28.9.21, Rechnungswesen in der gesetzlichen Rentenversiche-
                                  rung; Änderung des Kontenrahmens und seiner Bestimmungen . . . .1275
1

Amtlicher Teil




                                       Bundesministerium der Finanzen
                                                       Haushalt

 Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung                                                            Anlage 1
hier:        Neufassung der Vorschuss- und Verwahrungs-
             richtlinie des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-                 Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie
             RiB) – 2021                                               des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB)
Bezug:       Rundschreiben vom 18. Januar 2016 – II A 6 –                             (Stand: 04/21)
             H 2305/06/0005 :001 (2016/0007546) –
                                                              Inhaltsverzeichnis
             – RdSchr. d. BMF v. 1.9.2021 – II E 4 –
                                                              Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
             H 1005/20/10006 :003 (2021/0872575) –
                                                              1     Anwendungsbereich
Im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof übersende
ich Ihnen die aktualisierte Vorschuss- und Verwahrungs-       1.1   Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO)
richtlinie des Bundes zu § 60 BHO, die mit sofortiger Wir-
                                                              1.2   Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO)
kung in Kraft tritt (Anlage 1). Mein Rundschreiben vom
18. Januar 2016 hebe ich auf.                                 2     Begriffsbestimmungen
  Die Richtlinie ist im Internet unter www.zrb.bund.de bei    2.1   Vorschussbuch und Verwahrungsbuch
         Vorschriften à Verwaltungsvorschriften zur           2.1.1 Einzelkonten
              Bundeshaushaltsordnung (BHO)
                                                              2.1.2 Sammelkonten
eingestellt.
                                                              2.1.3 Haushaltsmäßige Verrechnung bei Vorschuss- und
  Die Änderungen mit Begründungen sind aus der als Anla-            Verwahrungskonten
ge 2 beigefügten Synopse ersichtlich.
                                                              2.2   Kassen
  Aufgrund von statistischen Anforderungen sind künftig
im Antragsverfahren auch die statistischen Kategorien der     2.3   Buchungsstellen
Einzahlende (auch Zahlende) und/oder Empfangende zu be-       2.4   Durchlaufende Gelder
nennen. Folgende Kategorien bitte ich zu nutzen:
                                                              2.5   Überzahlte Kassenzeichen
– Bund,
                                                              3     Antragsverfahren
– Land,
                                                              4     Bewirtschaftung
– Gemeinde,
                                                              4.1   Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungs-
– Sozialversicherung,
                                                                    konten
– Dritte (ohne Ausland),
                                                              4.2   Automatische Verfügbarkeitskontrolle
– Ausland (keine Unterscheidung nach staatlichen Institu-
                                                              4.3   Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten
  tionen oder Dritte).
                                                              5     Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten
   Bei Vorschusskonten des Bundes ist die zahlende Institu-
tion immer der Bund, offen ist die Klassifizierung des Emp-         durch die Kassen
fängers der Zahlung. Bei Verwahrungskonten erhält der         Zweiter Abschnitt – Vorschüsse
Bund immer die Zahlung, hier wäre die Angabe des Einzah-
lenden zu ergänzen.                                           6     Fristen – Vorschüsse

  Ausnahme: Im Fall von durchlaufenden Geldern sind           7     Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines
der Einzahlende und/oder Empfangende anzugeben.                     Vorschusses
   Falls Unsicherheiten im Hinblick auf die Kategorien be-    7.1   Anordnung zur Auszahlung
stehen, fragen Sie bei Destatis nach.
                                                              7.1.1 Bewirtschafter
Nur per E-Mail                                                7.1.2 Kasse
Verteiler Haushaltsreferate Ressorts
                                                              7.2   Ausgleich des Vorschusses
Oberste Bundesbehörden
Oberste Finanzbehörden der Länder                             7.2.1 Bewirtschafter




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7.2.2 Kasse                                                      2.1.1 Einzelkonten
Dritter Abschnitt – Verwahrungen                                       Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelverwah-
                                                                       rungskonten werden über eindeutige Zuordnungskri-
8        Fristen – Verwahrungen                                        terien für jeden Geschäftsvorfall abgewickelt und
9        Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer                     können so überwacht werden.
         Verwahrung                                                    Die nicht abgewickelten Buchungssätze der einzelnen
                                                                       Aus- und Einzahlungen werden in das nächste Haus-
9.1      Anordnung zur Annahme der Einzahlung
                                                                       haltsjahr übertragen.
9.1.1 Bewirtschafter
                                                                 2.1.2 Sammelkonten
9.1.2 Kasse                                                            Buchungen auf Sammelvorschuss- oder Sammelver-
9.2      Ausgleich der Verwahrung                                      wahrungskonten werden ohne Bezug zu den Ein-
                                                                       und Auszahlungen abgewickelt. Der Nachweis der
9.2.1 Bewirtschafter                                                   ordnungsgemäßen Bewirtschaftung kann mit dem
9.2.2 Kasse                                                            Konto nicht geleistet werden und ist daher separat zu
                                                                       führen.
Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung
                                                                       Bei den Sammelkonten wird nur der Saldo des Kontos
10       Inkrafttreten                                                 in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
Anlage 1      Vorschussbuch                                      2.1.3 Haushaltsmäßige Verrechnung bei Vorschuss- und
                                                                       Verwahrungskonten
Anlage 2      Verwahrungsbuch
                                                                       Bei einem Ausgleich von Vorschüssen und Verwah-
Anlage 3      Hinweise zur Darstellung und Buchung im                  rungen durch eine haushaltsmäßige Verrechnung
              HKR-Verfahren                                            wird ein Vorschuss durch eine verrechnungsweise
                                                                       Auszahlung aus einer Haushaltsstelle und eine Ver-
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen                             wahrung durch eine verrechnungsweise Einzahlung
                                                                       in eine Haushaltsstelle ausgeglichen. Hierbei erfolgt
                                                                       die Verrechnung zwischen Haushaltsstelle und Vor-
1        Anwendungsbereich                                             schuss-/Verwahrungskonto im HKR-Verfahren des
                                                                       Bundes.
         Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vor-
         schüssen und Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist        2.2   Kassen
         von allen Stellen, die Haushaltsmittel des Bundes be-         Kassen sind die Zentralkasse und die Bundeskasse.
         wirtschaften, anzuwenden.
                                                                 2.3   Buchungsstellen
1.1      Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO)
                                                                       (1) Buchungsstellen sind als Buchungskonten einge-
         Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht           richtet. Die Buchungskonten (Abschnitte) können in
         werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar              Objektkonten (Unterabschnitte) unterteilt sein.
         feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im
                                                                       (2) Die Buchungsstellen im Vorschussbuch und im
         Haushalt gebucht werden kann. Eine Zahlung als
                                                                       Verwahrungsbuch sind für Sachbereiche eingerichtet.
         Vorschuss setzt eine haushaltsrechtliche Ermächti-
         gung voraus.                                            2.4   Durchlaufende Gelder
1.2      Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO)                                Durchlaufende Gelder im Sinne dieser Richtlinie sind
                                                                       Zahlungen, die von Dritten zur Verfügung gestellt
         Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung ge-              werden und entweder an Dritte weitergeleitet oder
         bucht werden, wenn die Einzahlung noch nicht end-             vom Bewirtschafter im Auftrag von Dritten verwen-
         gültig im Haushalt gebucht werden kann. Falls ein             det werden, sie sind keine Bundesmittel. Ausnahms-
         Bundesinteresse vorliegt, dürfen auch durchlaufende           weise dürfen durchlaufende Gelder als Vorschuss aus-
         Gelder in Verwahrung genommen werden.                         gezahlt werden, wenn mit einer anderen öffentlich
                                                                       rechtlichen Körperschaft vereinbart worden ist, dass
                                                                       der ausgezahlte Betrag erstattet wird.
2        Begriffsbestimmungen
                                                                 2.5   Überzahlte Kassenzeichen
2.1      Vorschussbuch und Verwahrungsbuch
                                                                       Überzahlte Kassenzeichen sind im Zahlungsüberwa-
         Das Vorschuss- und das Verwahrungsbuch sind Sach-             chungsverfahren des Bundes auf ein Personenkonto
         bücher und werden im Bundesministerium der Finan-             gebuchte und nicht bzw. nicht in gleicher Höhe ange-
         zen geführt. Das Vorschuss- und das Verwahrungs-              ordnete Einzahlungen.
         buch sind jeweils in Abschnitte und Unterabschnitte
         unterteilt. Die Vorschuss- und Verwahrungskonten
         werden im automatisierten Verfahren für das Haus-       3     Antragsverfahren
         halts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes                 (1) Grundsätzlich werden Vorschuss- und Verwah-
         (HKR-Verfahren) als Einzel- oder Sammelkonten ge-             rungskonten als Einzelkonten für einen bestimmten
         führt.                                                        Zweck eingerichtet. In Einzelkonten kann der Aus-




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gleich jeder einzelnen Aus- (Vorschuss) bzw. Einzah-          barkeitskontrolle eingerichtet. Zahlungen zur Ver-
      lung (Verwahrung) nachgewiesen werden. Sammel-                rechnung dürfen bei Verwahrungskonten nur ange-
      konten werden nur dann eingerichtet, wenn die Zah-            ordnet werden, wenn entsprechende Einzahlungen
      lungen zwar einem bestimmten Zweck, aber keiner               vorhanden sind.
      konkreten Ein- oder Auszahlung zugeordnet werden
                                                              4.3   Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten
      können. Der ordnungsgemäße Ausgleich des Sam-
      melkontos muss gewährleistet sein.                            Vorschuss- und Verwahrungskonten, die nicht mehr
      (2) Alle Anträge auf Einrichtung von Vorschuss- und           benötigt werden, sind vom Bewirtschafter unverzüg-
      Verwahrungskonten sind schriftlich von der oder               lich auszugleichen und dem Bundesministerium der
      dem Beauftragten für den Haushalt der zuständigen             Finanzen zur Stilllegung anzuzeigen. Vorschuss- und
      obersten Bundesbehörde beim Bundesministerium                 Verwahrungskonten, die über keinen Bestand verfü-
      der Finanzen zu stellen.                                      gen und für die im laufenden Haushaltsjahr keine An-
                                                                    ordnungen erfolgt sind, können mit Ablauf des ersten
      (3) Der Antrag ist unter Angabe                               Quartals des nächsten Haushaltsjahres auf Veranlas-
      – einer konkreten Begründung,                                 sung des Bundesministeriums der Finanzen stillgelegt
                                                                    werden.
      – der vollständigen Anschrift des Bewirtschafters,
        der das Vorschuss- oder Verwahrungskonto erhal-
        ten soll,                                             5     Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten
                                                                    durch die Kassen
      – der Bewirtschafternummer sowie der Bewirtschaf-
        terstruktur und                                             Das Bundesministerium der Finanzen führt das Vor-
                                                                    schuss- und das Verwahrungsbuch und behält sich
      – dem Dienstort zuständigen Kasse
                                                                    formale Prüfungen der Vorschuss-/Verwahrungskon-
      zu stellen.                                                   ten durch die Kassen hinsichtlich der ordnungsgemä-
                                                                    ßen Bewirtschaftung vor. Insbesondere wird geprüft,
      In der Begründung ist darzustellen:
                                                                    ob die Vorschüsse und Verwahrungen innerhalb der
      – für welchen Zweck ein Vorschuss- oder Verwah-               vorgegebenen Fristen ausgeglichen worden sind.
        rungskonto benötigt wird (gesetzliche bzw. recht-
                                                                    Das Bundesministerium der Finanzen regelt das Nä-
        liche Verpflichtung),
                                                                    here. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
      – der Einzahlende und/oder Empfangende,                       bleibt hiervon unberührt.
      – in welchem Zeitraum der Ausgleich der einzelnen
        Zahlungen voraussichtlich erfolgen soll,              Zweiter Abschnitt – Vorschüsse
      – bei Verwahrungen, die voraussichtliche Anzahl der
        Einzahlungen pro Haushaltsjahr,                       6     Fristen – Vorschüsse
      – bei Antrag eines Sammelkontos ist zusätzlich dar-           Ein Vorschuss ist so schnell wie möglich, grundsätz-
        zulegen, wie und wann der Ausgleich des Sammel-             lich im Haushaltsjahr seiner Entstehung auszuglei-
        kontos erfolgen soll und                                    chen, spätestens aber drei Monate nach Ende dieses
      – bei durchlaufenden Geldern ist zusätzlich das Bun-          Haushaltsjahres. Von diesen Fristen ausgenommen
        desinteresse darzustellen.                                  sind die Auszahlungen für die Sockelbeträge einer
                                                                    Geldstelle und durchlaufende Gelder. Durchlaufende
      (4) Die oberste Bundesbehörde kann eine andere Stel-          Gelder, die als Vorschuss gebucht werden, sind spä-
      le bestimmen, die für ihren Geschäftsbereich die Ein-         testens zum Ende des zweiten auf ihre Entstehung
      richtung, Änderung und Stilllegung von Vorschuss-             folgenden Haushaltsjahres auszugleichen.
      und Verwahrungskonten beantragen darf. Das Bun-
      desministerium der Finanzen ist über die Übertra-
      gung der Aufgaben zu unterrichten.                      7     Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines
                                                                    Vorschusses
4     Bewirtschaftung                                         7.1   Anordnung zur Auszahlung
4.1   Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungs-         7.1.1 Bewirtschafter
      konten                                                        Der Bewirtschafter ordnet die Auszahlung als Vor-
      Für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung von Vor-               schuss aus seinem zugelassenen bewirtschafterbezo-
      schüssen und Verwahrungen sind die VV zur BHO                 genen Vorschusskonto gegenüber der für ihn zustän-
      sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften             digen Kasse an. In der Anordnung ist als Titelkonto
      vom jeweiligen Bewirtschafter entsprechend anzu-              das Buchungskonto einzutragen.
      wenden. Grundsätzlich sind bei Vorschusskonten im-
                                                              7.1.2 Kasse
      mer zuerst Auszahlungen und bei Verwahrungskon-
      ten Einzahlungen anzuordnen.                                  Gebühren und Auslagen, die durch den Anschluss der
                                                                    Kasse an Geldinstitute entstehen, oder Zahlungen im
4.2   Automatische Verfügbarkeitskontrolle
                                                                    Lastschriftverfahren, für die keine Anordnungen ei-
      Vorschusskonten werden ohne automatische Verfüg-              nes Bewirtschafters vorliegen, werden von der Kasse
      barkeitskontrolle, Verwahrungskonten mit Verfüg-              als Vorschuss bei der Kasse gebucht. Das Bundesmi-




Seite 1248                                             GMBl 2021                                                 Nr. 57
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nisterium der Finanzen kann zulassen, dass weitere            Kasse anzuordnen. In der Anordnung ist als Titelkon-
         Zahlungen als Vorschuss geleistet werden dürfen.              to das Buchungskonto einzutragen.
7.2      Ausgleich des Vorschusses                               9.1.2 Kasse
7.2.1 Bewirtschafter                                                   Die Kasse bucht eine Einzahlung, für die keine An-
                                                                       nahmeanordnung eines Bewirtschafters vorliegt, auf
         Der Bewirtschafter hat einen Vorschuss ausschließ-            ein Verwahrungskonto der Kasse. Die Einzahlung ist
         lich durch eine haushaltsmäßige Verrechnung oder              dem zuständigen Bewirtschafter mit der Bitte um
         durch eine Einzahlung auszugleichen.                          weitere Veranlassung anzuzeigen.
7.2.1.1 Der Ausgleich des Vorschusses durch eine haushalts-      9.2   Ausgleich der Verwahrung
        mäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer
        verrechnungsweisen Auszahlung aus einer Haus-            9.2.1 Bewirtschafter
        haltsstelle. Im Fall eines bewirtschafterbezogenen             Der Bewirtschafter hat eine Verwahrung ausschließ-
        Vorschusskontos (Nr. 7.1.1) ist zusätzlich eine ver-           lich durch eine haushaltsmäßige Verrechnung oder
        rechnungsweise Einzahlung auf diesem Vorschuss-                eine Auszahlung auszugleichen.
        konto anzuordnen. Beide Anordnungen sind gleich-
                                                                 9.2.1.1 Im Fall einer haushaltsmäßigen Verrechnung ordnet
        zeitig der Bundeskasse zu übersenden.
                                                                         der Bewirtschafter eine verrechnungsweise Einzah-
7.2.1.2 Der Ausgleich des Vorschusses kann durch die Ein-                lung bei einer Haushaltsstelle (Nr. 9.1.2) an. Im Fall
        zahlung bei der Kasse (Nr. 7.1.2) erfolgen. Handelt es           eines bewirtschafterbezogen Verwahrungskontos
        sich um ein bewirtschafterbezogenes Vorschusskon-                (Nr. 9.1.1), ist zusätzlich eine verrechnungsweise
        to, ist zusätzlich die Annahme des Betrages auf die-             Auszahlung aus dem Verwahrungskonto anzuord-
        sem Vorschusskonto anzuordnen.                                   nen. Beide Anordnungen sind gleichzeitig der Bun-
                                                                         deskasse zu übersenden.
7.2.1.3 In begründeten Ausnahmefällen kann eine verrech-
        nungsweise Auszahlung aus einem Verwahrungskon-          9.2.1.2 Der Ausgleich einer auf einem bewirtschafterbezoge-
        to erfolgen. Der Ausgleich erfolgt analog 7.2.1.1.               nen Verwahrungskonto gebuchten Einzahlung kann
                                                                         durch Anordnung der Auszahlung des Betrages aus
7.2.2 Kasse                                                              diesem Verwahrungskonto erfolgen.
         Die Kasse ordnet den Ausgleich eines Vorschusses
                                                                 9.2.1.3 In begründeten Ausnahmefällen kann eine verrech-
         nach Nr. 7.1.2 in eigener Zuständigkeit an, nachdem
                                                                         nungsweise Einzahlung bei einem Vorschusskonto
         die Auszahlung durch den Bewirtschafter angeordnet
                                                                         erfolgen. Der Ausgleich erfolgt analog 9.2.1.1.
         oder der als Vorschuss ausgezahlte Betrag wieder bei
         der Kasse eingezahlt worden ist.                        9.2.2 Kasse
                                                                 9.2.2.1 Die Kasse gleicht, nachdem die Einzahlung durch den
Dritter Abschnitt – Verwahrungen                                         Bewirtschafter angeordnet wurde, die Verwahrung
                                                                         mit einer verrechnungsweisen Auszahlung aus.
8        Fristen – Verwahrungen                                  9.2.2.2 Die Kasse darf eine wegen fehlender Zuständigkeit in
                                                                         Verwahrung genommene Einzahlung an eine Kasse
         Eine Verwahrung ist so schnell wie möglich, grund-
                                                                         der zuständigen öffentlich rechtlichen Körperschaft
         sätzlich im Haushaltsjahr ihrer Entstehung auszuglei-
                                                                         weiterleiten.
         chen, spätestens aber drei Monate nach Ende dieses
         Haushaltsjahres. Von den Fristen ausgenommen sind       9.2.2.3 Einzahlungen, die bei der Kasse in Verwahrung ge-
         in Verwahrung gebuchte Sicherheiten, sowie be-                  bucht wurden und deren Verwendungszweck bis spä-
         schlagnahmte Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren.             testens zum Ablauf des zweiten auf die Buchung fol-
         Unanbringliche Auszahlungen sind spätestens drei                genden Haushaltsjahres nicht aufgeklärt oder der ur-
         Monate nach Ende des Monats, in dem die unan-                   sprüngliche Einzahler nicht ermittelt werden konnte,
         bringliche Auszahlung als Einzahlung gebucht wur-               werden von der oder dem für die Kasse zuständigen
         de, vom Bewirtschafter auszugleichen. Durchlaufen-              Beauftragten für den Haushalt bei Kap. 0813
         de Gelder, die als Verwahrung gebucht werden, sind              Tit. 119 99 vereinnahmt. Dies gilt entsprechend für
         so schnell wie möglich, grundsätzlich spätestens zum            überzahlte Kassenzeichen nach Nr. 2.5. Die getroffe-
         Ende des zweiten auf ihre Entstehung folgenden                  nen Maßnahmen zur Aufklärung der Verwendung
         Haushaltsjahres auszugleichen. Das Bundesministeri-             der unanbringlichen Einzahlungen müssen in einem
         um der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.                        angemessenen Verhältnis zur Höhe des Einzahlungs-
                                                                         betrages stehen. Die Kassenaufsicht hat die Unan-
                                                                         bringlichkeit der Einzahlung und die zur Aufklärung
9        Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer
                                                                         getroffenen Maßnahmen festzustellen. Bei Kleinbe-
         Verwahrung
                                                                         trägen nach VV Nr. 7 zu § 59 BHO ist die Unanbring-
9.1      Anordnung zur Annahme der Einzahlung                            lichkeit der Einzahlung sofort gegeben. Bei Beträgen
                                                                         bis 1.000 EURO gilt die Unanbringlichkeit als gege-
9.1.1 Bewirtschafter
                                                                         ben, wenn innerhalb von sechs Monaten der Verwen-
         Der Bewirtschafter hat eine Einzahlung als Verwah-              dungszweck der Einzahlung nicht aufgeklärt werden
         rung im Voraus auf sein zugelassenes bewirtschafter-            konnte. Das Bundesministerium der Finanzen regelt
         bezogenes Verwahrungskonto bei seiner zuständigen               das Nähere.




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Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung


             10   Inkrafttreten
                  Die Änderungen der Richtlinie treten mit Veröffentli-
                  chung in Kraft und ersetzen die Richtlinie vom 18. Ja-
                  nuar 2016.
                  Die vom Bundesministerium der Finanzen zugelasse-
                  nen bewirtschafterbezogenen Vorschuss- und Verwah-
                  rungskonten dürfen weitergeführt werden. Bestehen-
                  de Ausnahmen zu den Fristen einzelner Konten für
                  durchlaufende Gelder (Buchungsstelle 9070 0000 97
                  und 9071 0000 96) behalten bis zum Ablauf des Jahres
                  2024 ihre Gültigkeit. Im Bedarfsfall können für diese
                  Konten neue Ausnahmeanträge gestellt werden.




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Anlage 1 – Vorschussbuch
Einzelvorschusskonten werden im Abschnitt 2 des Vorschussbuches unter dem Buchungskonto 9081 0000 11 und im Ab-
schnitt 3 unter dem Buchungskonto 9081 0000 29 geführt. Sammelvorschusskonten werden im Abschnitt 1 unter dem Bu-
chungskonto 9080 0000 12 geführt.

Abschnitt 1

 Buchungsstelle:                         9080 0000 12
 Zweckbestimmung:                        Allgemeine Vorschüsse
                                         – Sammelvorschüsse –


 Erläuterung:           In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Sammelvorschüsse gebucht. Der Abschnitt ist in
                        Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Bewirtschaftern weiter
                        unterteilt werden. Die Unterteilung des Unterabschnitts SV1/77 (Auftragszahlungen über Zahl-
                        stellen) ist einheitlich vorgeschrieben und nur bei den Kassen eingerichtet.
 Jahresabschluss:       Die Salden der offenen Vorschüsse werden in das nächste Haushaltsjahr übernommen.
 Kontrollnummer:        keine


Abschnitt 2

 Buchungsstelle:                         9081 0000 11
 Zweckbestimmung:                        Allgemeine Vorschüsse
                                         – Einzelvorschüsse –


 Erläuterung:           In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Einzelvorschüsse gebucht. Der Abschnitt ist in Un-
                        terabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Bewirtschafter weiter un-
                        terteilt werden.
 Jahresabschluss:       Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
 Kontrollnummer:        vorgeschrieben


Abschnitt 3

 Buchungsstelle:                         9081 0000 29
 Zweckbestimmung:                        Sockelbetrag Geldstelle
                                         – Einzelvorschüsse –


 Erläuterung:           In diesem Abschnitt sind Sockelbeträge der Geldstellen (Nr. 3.1 Abs. 5 ZBestB) zu buchen. Der
                        Abschnitt ist nicht in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterscheidung nach Geldstellen erfolgt
                        anhand der Vorschusskontrollnummer. Bei der Auflösung der Geldstelle ist der Vorschuss durch
                        Einzahlung des Sockelbetrages wieder auszugleichen. Bewirtschafter ist die Dienststelle, bei der
                        die Geldstelle eingerichtet ist.
 Jahresabschluss:       Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
 Kontrollnummer:        vorgeschrieben, zur Kennzeichnung der einzelnen Geldstellen einer Dienststelle




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7

Anlage 2 – Verwahrungsbuch
Einzelverwahrungskonten werden im Abschnitt 5 des Verwahrungsbuches unter dem Buchungskonto 9071 0000 47 und im
Abschnitt 8 unter dem Buchungskonto 9071 0000 96 geführt. Sammelverwahrungskonten werden im Verwahrungsbuch im
Abschnitt 4 unter dem Buchungskonto 9070 0000 48, im Abschnitt 6 unter dem Buchungskonto 9070 0000 89 und im Ab-
schnitt 7 unter dem Buchungskonto 9070 0000 97 geführt.

Abschnitt 4

 Buchungsstelle:                         9070 0000 48
 Zweckbestimmung:                        Allgemeine Verwahrungen
                                         – Sammelverwahrungen –


 Erläuterung:           In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Sammelverwahrungen gebucht. Der Abschnitt ist in
                        Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Bewirtschaftern weiter
                        unterteilt werden.
 Jahresabschluss:       Die Salden der offenen Verwahrungen werden in das nächste Haushaltsjahr vorgetragen.
 Kontrollnummer:        keine


Abschnitt 5

 Buchungsstelle:                         9071 0000 47
 Zweckbestimmung:                        Allgemeine Verwahrungen
                                         – Einzelverwahrungen –


 Erläuterung:           In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Einzelverwahrungen gebucht. Der Abschnitt ist in
                        Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Bewirtschaftern weiter
                        unterteilt werden.
 Jahresabschluss:       Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
 Kontrollnummer:        vorgeschrieben


Abschnitt 7

 Buchungsstelle:                         9070 0000 97
 Zweckbestimmung:                        Kassengeschäfte für Dritte und durchlaufende Gelder
                                         – Sammelverwahrungen –


 Erläuterung:           In diesem Abschnitt sind ausschließlich Kassengeschäfte für Dritte zu buchen. Der Abschnitt ist
                        in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Bewirtschaftern weiter unterteilt
                        werden. Die Frist für den Ausgleich der Konten ist aufgehoben.
 Jahresabschluss:       Übernahme des Saldos der verfügbaren Ausgabemittel in das neue Haushaltsjahr.
 Kontrollnummer:        keine


Abschnitt 8

 Buchungsstelle:                         9071 0000 96
 Zweckbestimmung:                        Kassengeschäfte für Dritte und durchlaufende Gelder
                                         – Einzelverwahrungen –


 Erläuterung:           In diesem Abschnitt sind ausschließlich Kassengeschäfte für Dritte zu buchen. Der Abschnitt ist
                        in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Bewirtschaftern weiter unterteilt
                        werden. Die Frist für den Ausgleich der Konten ist aufgehoben.
 Jahresabschluss:       Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
 Kontrollnummer:        vorgeschrieben




Seite 1252                                          GMBl 2021                                                    Nr. 57
8

Anlage 3 – Hinweise zur Darstellung und Buchung bei                (2) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein
            Einzel- und Sammelkonten im HKR-Verfah-                 Einzelvorschuss- oder Einzelverwahrungskonto keine
            ren                                                     Kontrollnummer angegeben, so wird automatisiert eine
                                                                    Kontrollnummer vergeben. Die automatisiert vergebene
1. Ausgleich von Einzel- und Sammelkonten
                                                                    Kontrollnummer unterscheidet nicht nach Geschäftsvor-
   Beim Ausgleich von Vorschuss- und Verwahrungskonten              fall, sondern lediglich nach Buchungstagen (Beispiel:
   durch Verrechnung ist im Feld H2 der HKR-Vordrucke               20. Juli 2021) V00110720, V00210720). Sie ist deshalb im-
   oder in der Satzart H12 der elektronischen Schnittstellen        mer in die ordnungsgemäße Kontrollnummer nach
   die korrespondierende Sachbuchkontonummer einzutra-              Abs. 2 zu ändern.
   gen.
                                                                    (3) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzel-
2. Buchungen auf Einzelkonten                                       verwahrungen ist im Feld K3 oder in der Satzart H02 der
                                                                    elektronischen Schnittstellen immer die für den zugrun-
   (1) Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelverwah-
                                                                    deliegenden Geschäftsvorfall ursprünglich vergebene
   rungskonten sind jeweils durch eine neunstellige Kont-
                                                                    Kontrollnummer siehe Abs. 2 anzugeben, da sonst der
   rollnummer im Feld K3 zu kennzeichnen, die sich wie
                                                                    Buchungssatz im HKR-Verfahren als nicht abgewickelt
   folgt gliedert:
                                                                    bestehen bleibt.
  1. Stelle	„V“ als Kennzeichnung – Vorschuss –
                                                                 3. Bewirtschafterstrukturen
             oder
		           „W“ als Kennzeichnung – Verwahrung –                   Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind auf
                                                                    MV 1-Ebene eingerichtet. Die Konten werden über die
   2. bis 4. Stelle	
                    können frei für bewirtschafterbezogene
                                                                    im HKR-Verfahren eingerichtete Bewirtschafterstruktur
                    Zuordnung verwendet werden (nur nume-
                                                                    vom Zentralen Finanzwesen des Bundes eingerichtet.
                    risch), z. B. als fortlaufende Nummerie-
                                                                    Eine Zuweisung von Vorschuss- und Verwahrungskon-
                    rung der Identifikationsnummer pro Ge-
                                                                    ten durch Mittelverteiler an nachgeordnete Bewirtschaf-
                    schäftsvorfall (z. B. 001, 002 …, 012)
                                                                    ter ist nicht möglich.
   5. Stelle	die letzte Ziffer des laufenden Haushalts-
                                                                 4. Verwahrung bei der Kasse
              jahres, der Entstehung des Geschäftsvor-
              falls (z. B. 1 für das Haushaltsjahr 2021)            Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzahlung
                                                                    bzw. ein überzahltes Kassenzeichen darf auch aufgrund
   6. bis 9. Stelle	
                   eindeutige Identifikationsnummer, die
                                                                    einer schriftlichen Mitteilung (auch per E-Mail) eines Ti-
                   einmalig pro Geschäftsvorfall zu vergeben
                                                                    telverwalters oder eines Kreditinstituts durch die Kasse
                   ist.
                                                                    an den ursprünglichen Einzahler ausgezahlt werden. Die
   Die Stellen 1. und 5. bis 9. dürfen für einen Geschäftsvor-      Rückzahlung an den ursprünglichen Einzahler darf nur
   fall nicht geändert werden.                                      auf das Konto erfolgen, von dem die Einzahlung nach
                                                                    Feststellung der Kasse geleistet wurde.
  Beispiele:	1. Geschäftsvorfall:
		            V00110112 (Auszahlung);                            5. Auswertungen
		            V00210112 (1. Einzahlung);
                                                                    Die Buchungen auf Vorschuss- und Verwahrungskonten
		            V00310112 (2. Einzahlung)
                                                                    können jederzeit eigenständig vom Bewirtschafter im
		2. Geschäftsvorfall                                              HKR-Verfahren ausgewertet werden. Außerdem werden
		 W00110100 (1. Einzahlung);                                       in BETA93 die Listen der nicht abgewickelten Vorschüs-
		 W00210100 (2. Einzahlung);                                       se und Verwahrungen zum Download zur Verfügung ge-
		 W01210100 (12. Einzahlung)                                       stellt.




Nr. 57                                                   GMBl 2021                                                 Seite 1253
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Anlage 2 zu II E 4 – H 1005/20/10006:003 (2021/0872575)

              VO/VW-RiB – Stand 01/2016                                            VO/VW-RiB – Stand 04/2021                                            Bemerkungen




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              Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
              1        Anwendungsbereich
              Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vorschüssen und        Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vorschüssen und        Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rech-
              Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist von allen Stellen, die Haus-     Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist von allen Stellen, die Haus-     nungswesen des Bundes (Kompetenzzentrum)
              haltsmittel des Bundes bewirtschaften, sowie vom Kompetenz-          haltsmittel des Bundes bewirtschaften., sowie vom Kompetenz-         jetzt ZFB und Bundeskasse „bewirtschaften“
              zentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes                zentrum für das Kassen- und Rechnungswesen des Bundes                eine geringe Anzahl von VO/VW-Konten nur
              (Kompetenzzentrum) und von den Bundeskassen anzuwenden.              (Kompetenzzentrum) und von den Bundeskassen anzuwenden.              mit besonderem Auftrag.
              Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind die Verfah-     Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, sind die Verfah-
              rensrichtlinien für Mittelverteiler und Titelverwalter für das au-   rensrichtlinien für Mittelverteiler und Titelverwalter für das au-   Entfällt, da es sich hier um nachgelagerte Rege-
              tomatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech-         tomatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech-         lungen handelt.
              nungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) anzuwenden.                nungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) anzuwenden.
              1.1      Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO))
              Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht werden,          Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht werden,          Hier nur Grundsatz, denn durchlaufende Gel-
              wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe      wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Ausgabe      der als Vorschuss sind eine Ausnahme und wer-
              aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann,           aber noch nicht endgültig im Haushalt gebucht werden kann.           den unter Nr. 2.4 VO/VW-RiB (neu) gesondert
              oder wenn es sich um durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt, für     , oder wenn es sich um durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt,       beschrieben.
              die keine Verpflichtung zur Buchung im Haushalt besteht. Eine        für die keine Verpflichtung zur Buchung im Haushalt besteht.
              Zahlung als Vorschuss setzt eine haushaltsrechtliche Ermächti-       Eine Zahlung als Vorschuss setzt eine haushaltsrechtliche Er-
              gung voraus.                                                         mächtigung voraus.




GMBl 2021
              1.2      Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO)
              Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung gebucht werden,         Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung gebucht werden,         Hier nur Grundsatz, denn durchlaufende Gel-
              wenn die Einzahlung noch nicht endgültig im Haushalt gebucht         wenn die Einzahlung noch nicht endgültig im Haushalt gebucht         der werden unter Nr. 2.4 VO/VW-RiB (neu)
              werden kann oder wenn es sich um durchlaufende Gelder                werden kann. oder Falls ein Bundesinteresse vorliegt, dürfen auch    gesondert beschrieben. Es muss hier ein Bun-
              (Nr. 2.4) handelt, für die keine Verpflichtung zur Buchung im        wenn es sich um durchlaufende Gelder in Verwahrung genom-            desinteresse vorliegen, denn Einrichtung (Be-
              Haushalt besteht.                                                    men werden.(Nr. 2.4) handelt, für die keine Verpflichtung zur        teiligte BfdH oberste Bundesbehörde, BMF Re-
                                                                                   Buchung im Haushalt besteht.                                         ferat II E 4, ZFB) und Abwicklung (Bewirt-
                                                                                                                                                        schafter und Bundeskasse) der Zahlungen be-
                                                                                                                                                        deuten Aufwände für die Bundesverwaltung.
              2        Begriffsbestimmungen
              2.1      Vorschussbuch und Verwahrungsbuch




Nr. 57
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