GMBl Nr. 10 2019

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 10 vom 12. April 2019

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G 3191 A

                      GEMEINSAMES
                    MINISTERIALBLATT                                                                                          Seite 165



           des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
                      des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
               des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales / des Bundesministeriums der Verteidigung
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
          des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit / des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
                     des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
                             der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

      HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN, FÜR BAU UND HEIMAT

70. Jahrgang                  ISSN 0939-4729                                    Berlin, den 12. April 2019                      Nr. 10



                                                                   INHALT


                               Amtlicher Teil                                                                   Seite


                               Bundesministerium der Finanzen

                                  Bek. v. 15.2.19, Bekanntmachung der Postbeamtenkrankenkasse
                                  (PBeaKK) über die vom Verwaltungsrat der PBeaKK gefassten Be-
                                  schlüsse zur 97. Änderung der Satzung PBeaKK. . . . . . . . . . . . . . . . .  166



                               Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

                               Z. Zentralabteilung
                                  AnO v. 27.3.19. Anordnung über die Ernennung und Entlassung
                                  von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesmi-
                                  nisteriums des Innern, für Bau und Heimat. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  167



                               Bundesministerium für Gesundheit
                                  Erl. v. 19.2.19, Erl. Änderungen des Kontenrahmens und der Statis-
                                  tikvordrucke der sozialen Pflegeversicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . .  168
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Amtlicher Teil




                             Bundesministerium der Finanzen
     Bekanntmachung der Postbeamtenkrankenkasse                endet die Zusatzversicherung während eines Monates, wird
  ­(PBeaKK) über die vom Verwaltungsrat der PBeaKK             der Beitrag anteilig nach Tagen vom Monatsbeitrag berech-
    gefassten Beschlüsse zur 97. Änderung der Satzung          net; der Monat wird mit 30 Tagen berechnet. Satz 3 gilt nicht
                          PBeaKK                               bei einer Beendigung durch Tod. Eine Beitragsbefreiung im
                                                               Leistungsfall ist ausgeschlossen.‘
            – Bek. BAnst PT v. 25.2.2019 – 31-4 –

                                                               1.4      § 55 Wartezeiten der Zusatzversicherung
  97. Änderung der Satzung PBeaKK, beschlossen vom
 Verwaltungsrat in der 4./VI. Sitzung am 11. September         1.4.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
2018; von der Bundesanstalt für Post und Telekommuni-          ‚(3) Die Wartezeit beginnt in den Fällen des Absatzes 1 mit
        kation genehmigt am 17. September 2018                 dem Versicherungsbeginn der jeweiligen Stufe und in den
                                                               Fällen des Absatzes 2 mit dem Versicherungsbeginn des je-
„1.   Die Satzung wird wie folgt geändert:                     weiligen Schrittes; bei einem Versicherungsbeginn während
                                                               eines laufenden Kalendermonats ist für den Beginn der War-
1.2   § 28 Ausgleichszuschlag                                  tezeit der Erste dieses Kalendermonates maßgeblich. Die
                                                               Wartezeit beträgt bei
1.1.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
                                                               a) der Erstattung von Aufwendungen
‚(3) Die Höhe des monatlichen Ausgleichszuschlags ergibt
                                                                     –– für Sehhilfen drei Monate,
sich aus der in Anhang 1 enthaltenen Beitragstabelle. Der
Ausgleichszuschlag ist zusammen mit dem Beitrag fällig.              –– für Hörgeräte sechs Monate,
Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht wäh-           –– für Auslagen, Material- und Laborkosten für Zahner-
rend des gesamten Monates vor, wird der Ausgleichszu-                   satz acht Monate und
schlag anteilig nach Tagen erhoben; der Monat wird hierbei
                                                                     –– für implantologische Leistungen einschließlich Aus-
mit 30 Tagen berechnet.‘
                                                                        lagen, Material- und Laborkosten acht Monate,
1.1.2 Absatz 4 wird aufgehoben.                                b) dem Krankenhaustagegeld drei Monate,
                                                               c) dem Tagegeld bei vollstationären Rehabilitationsmaß-
1.2   § 52 Beginn der Zusatzversicherung                          nahmen, vollstationären Anschlussheilbehandlungen
                                                                  oder vollstationären Suchtbehandlungen acht Monate
1.2.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           und
‚(4) Ab dem 1. Januar 2020 entspricht das für die Bestim-      d) dem Pflegetagegeld drei Jahre; ist die Pflegebedürftigkeit
mung von Jahres- oder Mehrjahreshöchstsätzen maßgebli-            als Folge eines Unfalls eingetreten, besteht keine Warte-
che Versicherungsjahr jeweils dem Kalenderjahr. Bei einem         zeit.‘
Versicherungsbeginn von einzelnen Stufen und Schritten der
                                                               1.4.2 Absatz 4 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
Zusatzversicherung während eines laufenden Kalenderjah-
res endet das 1. Versicherungsjahr zum 31.12. dieses Kalen-    ‚(4) Abweichend zu Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b) beträgt
derjahres. Beginnt bei bereits vor dem 1. Januar 2020 beste-   die Wartezeit
henden Stufen und Schritten der Zusatzversicherung das         a) für ab dem Tage ihrer Geburt versicherte Kinder 14 Tage
Versicherungsjahr während des Kalenderjahres 2019, endet          ab Geburt,
dieses Versicherungsjahr zum 31. Dezember 2019.‘
                                                               b) bei einer stationären Entbindung acht Monate.‘

1.3   § 54 Beiträge der Zusatzversicherung
                                                               1.5	§ 57 Leistungen aus der Zusatzversicherung für
1.3.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:                             Auslagen, Material- und Laborkosten bei Zahn­
                                                                    ersatz
‚(1) Für ab dem 1. Januar 2018 begründete Stufen und
Schritte der Zusatzversicherung werden von den Mitglie-        1.5.1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
dern Monatsbeiträge nach Maßgabe der in Anhang 3 enthal-
                                                               ‚(2) Die Leistungen aus der Ergänzungsstufe werden für je-
tenen Beitragstabellen erhoben; abweichend hiervon wird
                                                               den abgeschlossenen Schritt im Versicherungsjahr durch fol-
bei der AKV-Stufe auf Antrag ein Jahresbeitrag nach Maßga-     gende Zweijahreshöchstsätze begrenzt:
be der in Anhang 3 enthaltenen Beitragstabelle erhoben. Bei
vor dem 1. Januar 2018 bereits bestehenden Stufen und          a) im ersten und zweiten Versicherungsjahr auf zusammen
Schritten der Zusatzversicherung werden die Beiträge je-          310,– Euro
weils unter Berücksichtigung der bereits erworbenen indivi-    b) im dritten und vierten Versicherungsjahr auf zusammen
duellen Alterungsrückstellungen berechnet. Beginnt oder           2.180,– Euro
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c) ab dem fünften Versicherungsjahr für jeweils zwei Versi-   Beihilfe, von Leistungen eines anderen Krankenversicherers
   cherungsjahre auf zusammen 2.820,– Euro.                   oder eines anderen Kostenträgers verbleiben. Aufwendun-
                                                              gen für zahnärztliche Leistungen sind in vollem Umfang und
Maßgebender Zeitpunkt für die Zuordnung zum Versiche-
                                                              Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten in
rungsjahr ist das Datum der Rechnung.‘
                                                              Höhe von 40 vom Hundert erstattungsfähig. Die Leistungen
                                                              werden im Versicherungsjahr durch folgende Zweijahres-
1.6	§ 57a Leistungen aus der Zusatzversicherung für          höchstsätze begrenzt:
     Sehhilfen                                                a) im ersten und zweiten Versicherungsjahr auf zusammen
1.6.1 Absatz 4 erhält folgende Fassung:                          900,– Euro

‚(4) Nicht erstattungsfähige Aufwendungen sind                b) im dritten und vierten Versicherungsjahr auf zusammen
                                                                 3.000,– Euro
a) Pflege- und Reinigungsmittel für Sehhilfen,
b) Brillenetuis,                                              c) ab dem fünften Versicherungsjahr für jeweils zwei Versi-
                                                                 cherungsjahre auf zusammen 3.600,– Euro.
c) Brillenversicherungen.‘
                                                              Maßgebender Zeitpunkt für die Zuordnung zum Versiche-
                                                              rungsjahr ist das Datum der Rechnung.‘
1.7	§ 60 Leistungen aus der Zusatzversicherung bei
     implantologischen Leistungen einschließlich
     ­Auslagen, Material- und Laborkosten                     2.      Inkrafttreten
1.7.1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:                       Die Änderungen zu Textziffer (Tz) 1.1 bis 1.7 treten zum
                                                              1. Oktober 2019 in Kraft.“
‚(3) Die Leistungen aus der ISH-Stufe erfassen die Aufwen-
dungen, die nach Abzug der Erstattungen aus der gewährten                                               GMBl 2019, S. 166




          Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
                                                 Z. Zentralabteilung

                                                      Anordnung
                        über die Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten
                    im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
                                                  Vom 27. März 2019

                             I.                                    –– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesam-
                                                                      tes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe,
Auf Grund des Artikels 1 der Anordnung des Bundespräsi-
denten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen,           –– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesan-
Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni             stalt Technisches Hilfswerk,
2004 (BGBl. I S. 1286) übertrage ich widerruflich die Aus-
                                                                   –– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesam-
übung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Be-
                                                                      tes für Migration und Flüchtlinge,
amtinnen und Beamten des Bundes
                                                                   –– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundeszen-
a) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15                                 trale für politische Bildung,
   – der Präsidentin oder dem Präsidenten des Statisti-            –– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bundesan-
     schen Bundesamtes,                                               stalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisa-
   – der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesver-              tionen mit Sicherheitsaufgaben,
     waltungsamtes,                                                –– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesam-
   – der Präsidentin und Professorin oder dem Präsiden-               tes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
     ten und Professor des Bundesamtes für Kartographie               und des Bundesausgleichsamtes,
     und Geodäsie,                                                 –– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Zentralen
   – der Direktorin oder dem Direktor des Bundesinsti-                Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich,
     tuts für Sportwissenschaft,                                   –– der Präsidentin und Professorin oder dem Präsiden-
   – der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesam-               ten und Professor des Bundesinstituts für Bevölke-
     tes für Sicherheit in der Informationstechnik,                   rungsforschung,
   – der Direktorin oder dem Direktor des Beschaffungs-            –– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesam-
     amtes des Bundesministeriums des Innern,                         tes für Bauwesen und Raumordnung.
3

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b) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 15, C 1 bis C 2 und               –– der Präsidentin oder dem Präsidenten einer Bundes-
   W2                                                                   polizeidirektion und der Präsidentin oder dem Präsi-
     –– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundeskri-             denten der Bundespolizeiakademie jeweils für ihren
        minalamtes,                                                     oder seinen Geschäftsbereich einschließlich der eige-
     –– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesam-              nen Behörde.
        tes für Verfassungsschutz,
                                                                                              II.
     –– der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschu-
                                                                Für besondere Fälle behalte ich mir die Ernennung und Ent-
        le des Bundes für öffentliche Verwaltung für die Be-
        amtinnen und Beamten des Zentralbereichs und den        lassung der unter Abschnitt I genannten Beamtinnen und
        Fachbereich Allgemeine innere Verwaltung,               Beamten vor. Diese Regelung gilt entsprechend für die Präsi-
                                                                dentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums
c) der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) bis A 15
                                                                gegenüber ihrem oder seinem Geschäftsbereich.
     –– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespo-
        lizeipräsidiums für ihren oder seinen Geschäftsbe-                                    III.
        reich einschließlich der eigenen Behörde,
                                                                Diese Anordnung tritt am 1. April 2019 in Kraft. Gleichzei-
d) der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst)        tig tritt die Anordnung über die Ernennung und Entlassung
     –– der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespo-      von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bun-
        lizeipräsidiums ausschließlich für die Beamtinnen und   desministeriums des Innern vom 25. Mai 2017 (GMBl 2017,
        Beamten der eigenen Behörde,                            S. 366) außer Kraft.

Berlin, den 27. März 2019
ZI2-30101/2#2


                                     Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat


                                                       Horst Seehofer
                                                                                                           GMBl 2019, S. 167




                            Bundesministerium für Gesundheit
                            Erlass                              4.    Die Bestimmung zu Konto 3800 wird ab 1. Januar 2019
                                                                      nach den Worten „§§ 45c Abs. 1 und 45d SGB XI“ um
     Änderungen des Kontenrahmens und der Statistik-
                                                                      die Worte „sowie für die Finanzierung der unabhängi-
        vordrucke der sozialen Pflegeversicherung
                                                                      gen Stelle nach § 113 SGB XI, für Maßnahmen zur Ver-
Bezug:      Mein Schreiben vom 19. Dezember 2018                      besserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Be-
Nach Abstimmung mit den Ministerien und Senatsverwal-                 ruf nach § 8 Abs. 7 SGB XI, für die Förderung digitaler
tungen für Arbeit, Soziales und Gesundheit der Länder gebe            Anwendungen nach § 8 Abs. 8 SGB XI und für die Er-
ich folgende Änderungen des Kontenrahmens und der Sta-                hebung und Übermittlung von indikatorenbezogenen
tistikvordrucke sowie deren Meldeanleitungen für die Träger           Daten in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach
der sozialen Pflegeversicherung bekannt:                              § 114b SGB XI“ ergänzt.
                                                                5.    Nach dem Konto 3801 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-
I.    Änderungen des Kontenrahmens der Träger der so-                 to 3802 „Finanzierungsanteile der privaten Pflege-
      zialen Pflegeversicherung                                       pflichtversicherung für Vergütungszuschläge für zu-
                                                                      sätzliches Personal in vollstationären Pflegeeinrichtun-
1.    Die Bezeichnung der Kontengruppe 38 erhält ab 1. Ja-            gen (Ausgleichsfonds)“ eingefügt.
      nuar 2019 den Zusatz „(Ausgleichsfonds)“.
                                                                6.    Das Konto 3802 erhält ab 1. Januar 2019 folgende Be-
2.    Die Bestimmung zu der Kontengruppe 38 wird ab 1. Ja-            stimmung:
      nuar 2019 gelöscht.                                             „Zu 3802
3.    Die Bezeichnung des Kontos 3800 wird ab 1. Januar               Hier bucht der Ausgleichsfonds die Finanzierungsantei-
      2019 in „Finanzierungsanteile der privaten Pflege-              le der privaten Pflegepflichtversicherung für Vergü-
      pflichtversicherung ohne Konto 3801 und ohne Kon-               tungszuschläge für zusätzliches Personal in vollstatio-
      to 3802 (Ausgleichsfonds)“ geändert.                            nären Pflegeeinrichtungen nach § 8 Abs. 6 SGB XI.“
4

Nr. 10                                                   GMBl 2019                                                 Seite 169

7.   In der Kontengruppe 39 wird ab 1. Januar 2019 die           20. Nach der Kontenart 474 wird ab 1. Januar 2019 die
     Kontenart 390 mit der Bezeichnung „Einnahmen für die            Kontenart 475 mit der Bezeichnung „Entlastungsleis-
     Finanzierung der Vergütungszuschläge für zusätzliches           tungen – Pflegegrad 2 bis 5 –“ eingefügt.
     Personal in vollstationären Pflegeeinrichtungen (Aus-
                                                                 21. Die Kontenart 475 erhält ab 1. Januar 2019 folgende Be-
     gleichsfonds)“ eingefügt.
                                                                     stimmung:
8.   Die Kontenart 390 erhält ab 1. Januar 2019 folgende Be-         „Zu 475
     stimmung:                                                       Hier sind die Ausgaben für Entlastungsleistungen nach
     „Zu 390                                                         § 45b Abs. 1 SGB XI für die Pflegegrade 2 bis 5 zu bu-
     Hier bucht der Ausgleichsfonds die Einnahmen von den            chen.“
     gesetzlichen Krankenkassen zur Finanzierung der Ver-        22. In der Kontenart 475 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-
     gütungszuschläge für zusätzliches Personal in vollstati-        to 4750 „Entlastungsleistungen Tages- und Nachtpflege
     onären Pflegeeinrichtungen nach § 8 Abs. 6 SGB XI.“             – Pflegegrad 2 bis 5 –“ eingefügt.
9.   In der Kontenart 390 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-        23. Nach dem Konto 4750 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-
     to 3900 „Einnahmen für die Finanzierung der Vergü-              to 4751 „Entlastungsleistungen Kurzzeitpflege – Pflege-
     tungszuschläge für zusätzliches Personal in vollstationä-       grad 2 bis 5 –“ eingefügt.
     ren Pflegeeinrichtungen (Ausgleichsfonds)“ eingefügt.
                                                                 24. Nach dem Konto 4751 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-
10. Das Konto 4720 erhält ab 1. Januar 2018 folgende Be-             to 4752 „Entlastungsleistungen ambulante Pflegediens-
    stimmung:                                                        te – Pflegegrad 2 bis 5 –“ eingefügt.
    „Zu 4720
    Hier sind die Ausgaben für Präventionsleistungen nach        25. Nach dem Konto 4752 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-
    § 5 Abs. 1 SGB XI zu buchen. Darunter fallen auch die            to 4753 „Entlastungsleistungen der nach Landesrecht
    bei der unmittelbaren Leistungserbringung anfallenden            anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag –
                                                                     Pflegegrad 2 bis 5 –“ eingefügt.
    Personalkosten. Darüber hinaus sind die an den GKV-
    Spitzenverband abzuführenden, nicht verausgabten             26. Nach dem Konto 4753 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-
    Mittel nach § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XI hier zu buchen.“            to 4754 „Anrechnung auf den Sachleistungsbetrag –
                                                                     Pflegegrad 2 bis 5 –“ eingefügt.
11. Die Bezeichnung der Kontenart 473 wird ab 1. Januar
    2019 um den Klammerzusatz „(nicht differenziert)“ er-        27. Das Konto 4754 erhält ab 1. Januar 2019 folgende Be-
    gänzt.                                                           stimmung:
                                                                     „Zu 4754
12. In der Bestimmung zu Kontenart 473 werden ab 1. Ja-
                                                                     Hier sind die Ausgaben für Leistungen zur Unterstüt-
    nuar 2019 nach dem Wort „für“ die Worte „die noch
                                                                     zung im Alltag nach § 45b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 SGB XI zu
    nicht nach den Nummern 1 bis 4 differenzierten“ und
                                                                     buchen, soweit sie über die zusätzlichen Leistungen
    nach den Worten „§ 45b Abs. 1 SGB XI“ die Worte
                                                                     nach § 45b SGB XI hinaus auf die Sachleistungen nach
    „entsprechend den bis Ende 2018 geltenden Bestim-                § 36 SGB XI angerechnet werden.“
    mungen“ eingefügt.
                                                                 28. Nach dem Konto 4816 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-
13. Das Konto 4732 und seine Bestimmung werden ab 1. Ja-             to 4817 „Finanzierung der unabhängigen Stelle nach
    nuar 2019 gelöscht.                                              § 113 SGB XI (Ausgleichsfonds)“ eingefügt.
14. Nach der Kontenart 473 wird ab 1. Januar 2019 die            29. Das Konto 4817 erhält ab 1. Januar 2019 folgende Be-
    Kontenart 474 mit der Bezeichnung „Entlastungsleis-              stimmung:
    tungen – Pflegegrad 1 –“ eingefügt.                              „Zu 4817
15. Die Kontenart 474 erhält ab 1. Januar 2019 folgende Be-          Hier bucht der Ausgleichsfonds die Ausgaben nach § 8
    stimmung:                                                        Abs. 5 SGB XI zur Finanzierung der unabhängigen Stel-
    „Zu 474                                                          le nach § 113 SGB XI.“
    Hier sind die Ausgaben für Entlastungsleistungen nach        30. Nach dem Konto 4817 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-
    § 45b Abs. 1 SGB XI für den Pflegegrad 1 zu buchen.“             to 4818 „Erhebung und Übermittlung von indikatoren-
16. In der Kontenart 474 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-             bezogenen Daten in vollstationären Pflegeeinrichtun-
    to 4740 „Entlastungsleistungen Tages- und Nachtpflege            gen“ eingefügt.
    – Pflegegrad 1 –“ eingefügt.                                 31. Das Konto 4818 erhält ab 1. Januar 2019 folgende Be-
17. Nach dem Konto 4740 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-              stimmung:
    to 4741 „Entlastungsleistungen Kurzzeitpflege – Pflege-          „Zu 4818
    grad 1 –“ eingefügt.                                             Hier sind die Ausgaben für die Erhebung und Über-
                                                                     mittlung von indikatorenbezogenen Daten zur verglei-
18. Nach dem Konto 4741 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-              chenden Messung und Darstellung von Ergebnisqualität
    to 4742 „Entlastungsleistungen ambulante Pflegediens-            in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 114b
    te – Pflegegrad 1 –“ eingefügt.                                  SGB XI zu buchen.“
19. Nach dem Konto 4742 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-          32. Nach der Kontenart 482 wird ab 1. Januar 2019 die
    to 4743 „Entlastungsleistungen der nach Landesrecht              Kontenart 483 mit der Bezeichnung „Maßnahmen zur
    anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag –               Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und
    Pflegegrad 1 –“ eingefügt.                                       Beruf“ eingefügt.
5

Seite 170                                                GMBl 2019                                                      Nr. 10

33. Die Kontenart 483 erhält ab 1. Januar 2019 folgende Be-      48. Die Kontengruppe 53 erhält ab 1. Januar 2019 folgende
    stimmung:                                                        Bestimmung:
    „Zu 483                                                          „Zu 53
    Hier sind die Ausgaben für Maßnahmen zur Verbesse-               Hier sind die Vergütungszuschläge für zusätzliches Per-
    rung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf             sonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen nach § 8
    nach § 8 Abs. 7 SGB XI zu buchen.“                               Abs. 6 SGB XI zu buchen.“
34. In der Kontenart 483 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-         49. In der Kontengruppe 53 wird ab 1. Januar 2019 die
    to 4830 „Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbar-               Kontenart 530 mit der Bezeichnung „Vergütungszu-
    keit von Pflege, Familie und Beruf nach § 8 Abs. 7               schläge für zusätzliches Personal in vollstationären Pfle-
    SGB XI“ eingefügt.                                               geeinrichtungen“ eingefügt.
35. Nach der Kontenart 485 wird ab 1. Januar 2019 die            50. In der Kontenart 530 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-
    Kontenart 486 mit der Bezeichnung „Förderung digita-
                                                                     to 5300 „Vergütungszuschläge für zusätzliches Personal
    ler Anwendungen in Pflegeeinrichtungen“ eingefügt.
                                                                     in vollstationären Pflegeeinrichtungen“ eingefügt.
36. Die Kontenart 486 erhält ab 1. Januar 2019 folgende Be-
    stimmung:
    „Zu 486                                                      II.	Änderungen der Statistikvordrucke der Träger
    Hier sind die Ausgaben zur Förderung digitaler An-                der sozialen Pflegeversicherung und deren Melde­
    wendungen in Pflegeeinrichtungen nach § 8 Abs. 8                  anleitungen
    SGB XI zu buchen.“                                           Änderung des Vordrucks und der Meldeanleitung zur
37. In der Kontenart 486 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-         Statistik PG 1
    to 4860 „Förderung digitaler Anwendungen in Pflege-          1.   Im Vordruck der Statistik PG 1 wird ab 1. Januar 2019
    einrichtungen“ eingefügt.
                                                                      in der Tabelle der Leistungsfälle eine neue Zeile für die
38. Die Bezeichnung des Kontos 4911 „Vorlaufkosten der                Leistungsart „Pflegepersonen“ mit der Schlüsselnum-
    Pflegeberatung“ wird ab 1. Januar 2019 ersetzt durch:             mer 20140 eingefügt.
    „Qualifizierung von Pflegeberatern“.
                                                                 2.   Im Vordruck der Statistik PG 1 wird ab 1. Januar 2019
39. In der Bestimmung zu Konto 4911 wird ab 1. Januar                 in der Tabelle der Leistungstage eine neue Zeile für die
    2019 der erste Satz ersetzt durch: „Hier werden außer-            Leistungsart „Pflegepersonen“ mit der Schlüsselnum-
    halb der pauschalen Ansätze für das laufende Geschäft             mer 20240 eingefügt.
    (Konto 4910) Kosten für die Fortbildung von Mitarbei-
    tern zum Pflegeberater entsprechend den Vorgaben des         3.   Die Meldeanleitung zur Statistik PG 1 wird ab 1. Januar
    GKV-Spitzenverbandes sowie notwendige Ausgaben                    2019 unter II.13 ergänzt um:
    für die Neuanschaffung der DV-Ausstattung des Ar-                 „14. Zu Schlüssel-Nummer 20140 und 20240 (Pflege-
    beitsplatzes des Pflegeberaters gebucht.“                         personen)
                                                                      Hier sind die Leistungsfälle und -tage zu erfassen, für
40. Die Bezeichnung der Kontenart 492 wird ab 1. Januar
                                                                      die Angehörige eines Pflegebedürftigen außerhalb einer
    2019 ersetzt durch: „Erstattungen an und von anderen
                                                                      Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz als Pflegepersonen
    Pflegekassen“.
                                                                      Anspruch auf Zahlung von Beiträgen zur Bundesagen-
41. Die Bestimmung zu Kontenart 492 wird ab 1. Januar                 tur für Arbeit haben.“
    2019 ersetzt durch:
    „Zu 492                                                      Änderung des Vordrucks und der Meldeanleitung zur
    Hier sind Erstattungen an und von anderen Pflegekas-         Statistik PG 2
    sen und Verbänden und Arbeitsgemeinschaften der              1.   Im Vordruck zur Statistik PG 2 wird ab 1. Januar 2019
    Pflegekassen, die im Zusammenhang mit einer zwischen              in der Tabelle C: die Spalte 1 für die Schlüsselnum-
    mehreren Pflegekassen abgestimmten Pflegeberatung                 mern 22600 bis 22799 gesperrt.
    stehen, zu buchen.“
                                                                 2.   In der Meldeanleitung zur Statistik PG 2 werden ab
42. Nach dem Konto 4920 wird ab 1. Januar 2019 das Kon-
                                                                      1. Januar 2019 unter II.2 im zweiten Satz nach den Wor-
    to 4921 „Erstattungen von anderen Pflegekassen“ ein-
                                                                      ten „bewilligt war,“ die Worte „selbst, wenn diese über
    gefügt.
                                                                      den Stichtag ruht,“ eingefügt.
43. Die Kontenart 493 und ihre Bestimmung werden ab
                                                                 3.   In der Meldeanleitung zur Statistik PG 2 wird ab 1. Ja-
    1. Januar 2019 gelöscht.
                                                                      nuar 2019 unter II.2 im fünften Absatz im ersten Satz
44. Das Konto 4930 wird ab 1. Januar 2019 gelöscht.                   das Wort „ausschließlich“ gelöscht.
45. Die Kontenart 495 und ihre Bestimmung werden ab              Änderung des Vordrucks und der Meldeanleitung zur
    1. Januar 2019 gelöscht.                                     Statistik PG 4
46. Das Konto 4950 wird ab 1. Januar 2019 gelöscht.              1.   Der Vordruck zur Statistik PG 4 wird ab 1. Januar 2019
47. Nach der Kontengruppe 52 wird ab 1. Januar 2019 die               um die beigefügte Tabelle „b) Bewilligte Anträge von
    Kontengruppe 53 mit der Bezeichnung „Vergütungszu-                Pflegeeinrichtungen auf Fördermaßnahmen“ ergänzt.
    schläge für zusätzliches Personal in vollstationären Pfle-        Die bisherige Tabelle „Anträge auf Feststellung der
    geeinrichtungen“ eingefügt.                                       Pflegebedürftigkeit“ wird zu Tabelle „a)“.
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2.   Das Deckblatt des Vordruckes zur Statistik PG 4 wird               ten Satz nach dem Wort „geben“ die Worte „bei den
     ab 1. Januar 2019 im Titel um „a)“ vor „Anträge auf                Leistungsarten 01 bis 19“ eingefügt.
     Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Kalenderjahr“
                                                                   8.   In der Meldeanleitung zur Statistik PG 5 wird ab 1. Ja-
     sowie um „b) Bewilligte Anträge von Pflegeeinrichtun-
                                                                        nuar 2019 unter B.II zu Feld 11.1 und 11.2: der letzte
     gen auf Fördermaßnahmen“ ergänzt.
                                                                        Absatz wie folgt gefasst: „Bei den Leistungsarten 11 bis
3.   Die Meldeanleitung zur Statistik PG 4 wird ab 1. Januar            13 und 15 ist als Beginn- und Endedatum in beiden Fel-
     2019 unter II.9 ergänzt um:                                        dern der Tag der Leistungsgewährung anzugeben. Bei
     „10. Zu Schlüssel-Nummer 21000 (Vergütungszuschlä-                 Leistungsart 14 sowie 16 bis 19 ist als Beginndatum der
     ge für zusätzliches Personal in vollstationären Pflege-            Monatsanfang und als Endedatum das Monatsende ei-
     einrichtungen)                                                     nes jeden Monats anzugeben. Bei gleichzeitiger Abrech-
     Hier sind die bewilligten Anträge nach § 8 Abs. 6                  nung mehrerer Monate sind diese als Leistungszeitraum
     SGB XI zu erfassen.“                                               bzw. als Leistungszeiträume anzugeben. Bei Leistungs-
                                                                        art 20 ist als Beginndatum der Tag der Bewilligung des
4.   Die Meldeanleitung zur Statistik PG 4 wird ab 1. Januar
                                                                        Pflegegrades 1 und als Endedatum der Tag der Bewilli-
     2019 unter II.10 ergänzt um:
                                                                        gung eines höheren Pflegegrades oder das Wegfalldatum
     „11. Zu Schlüssel-Nummer 22000 (Maßnahmen zur
                                                                        anzugeben.“
     Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und
     Beruf)                                                        9.   In der Meldeanleitung zur Statistik PG 5 wird ab 1. Ja-
     Hier sind die bewilligten Anträge nach § 8 Abs. 7 SGB              nuar 2019 unter B.II zu Feld 11.4: der letzte Absatz wie
     XI zu erfassen.“                                                   folgt gefasst: „Als Leistungsart 20 werden alle Pflegebe-
                                                                        dürftige des Pflegegrades 1 erfasst, unabhängig davon,
5.   Die Meldeanleitung zur Statistik PG 4 wird ab 1. Januar
                                                                        ob sie im Berichtszeitraum eine Leistung erhalten haben
     2019 unter II.11 ergänzt um:
                                                                        oder nicht.“
     „12. Zu Schlüssel-Nummer 23000 (Förderung digitaler
     Anwendungen in Pflegeeinrichtungen)                           10. In der Meldeanleitung zur Statistik PG 5 wird rückwir-
     Hier sind die bewilligten Anträge nach § 8 Abs. 8                 kend ab 1. Januar 2018 unter B.II zu Feld 11.5: im ersten
     SGB XI zu erfassen.“                                              Satz die Ziffer „15“ durch die Ziffer „16“ ersetzt.
Änderung der Datensatzbeschreibung und der                         11. In der Meldeanleitung zur Statistik PG 5 wird ab 1. Ja-
Meldeanleitung zur Statistik PG 5                                      nuar 2019 unter B.II zu Feld 11.5: im ersten Satz die Zif-
                                                                       fer „16“ durch die Ziffer „19“ ersetzt und der dritte Satz
1.   In der Meldeanleitung zur Statistik PG 5 wird ab 1. Ja-
                                                                       gelöscht.
     nuar 2019 unter B.I.2 im ersten Satz nach den Worten
     „§§ 36 bis 43a SGB XI“ die Worte „und nach § 45b              12. Die Meldeanleitung zur Statistik PG 5 wird rückwir-
     SGB XI“ eingefügt und um die Worte „sowie Pflegebe-               kend ab 1. Januar 2018 unter B.II zu Feld 11.5: in der
     dürftige des Pflegegrades 1 ohne Leistungsinanspruch-             Tabelle „Zulässige Leistungsartenkombinationen im
     nahme“ ergänzt.                                                   gleichen Zeitraum“ um die Position „Kombination von
                                                                       Pflegegeld und teilweise Kostenerstattung bei vollstati-
2.   In der Meldeanleitung zur Statistik PG 5 wird ab 1. Ja-
                                                                       onärer Pflege“ mit LA 1 „02“ und LA 2 „08“ ergänzt.
     nuar 2019 unter B.I.2 im letzten Satz nach den Zif-
     fern „11, 12, 13, 14“ das Wort „und“ gestrichen und ein       13. In der Meldeanleitung zur Statistik PG 5 wird ab 1. Ja-
     Komma eingefügt und nach der Ziffer „15“ die Worte                nuar 2019 unter der Tabelle der gültigen Leistungsarten-
     „und 16 bis 19“ eingefügt.                                        kombinationen Satz 1 wie folgt gefasst: „In den Pflege-
                                                                       graden 2 bis 5 können die Leistungsarten 11 bis 13 und
3.   In der Meldeanleitung zur Statistik PG 5 werden ab
                                                                       15 bis 19 nur neben den obigen Kombinationen mit am-
     1. Januar 2019 unter B.II zu Feld 4.3: die Worte „eine
                                                                       bulanten Leistungen auftreten.“
     Leistungsbewilligung ausgesprochen wurde“ durch die
     Worte „die Pflegebedürftigkeit festgestellt wird.“ er-        14. In der Meldeanleitung zur Statistik PG 5 wird ab 1. Ja-
     setzt.                                                            nuar 2019 unter der Tabelle der gültigen Leistungsarten-
                                                                       kombinationen nach Satz 1 ein neuer Satz 2 „Im Pflege-
4.   In der Meldeanleitung zur Statistik PG 5 wird ab 1. Ja-
                                                                       grad 1 können die Leistungsarten 16 bis 19 parallel zur
     nuar 2019 unter B.II zu Feld 6: der erste Satz nach dem
                                                                       Leistungsart 20 auftreten.“ eingefügt.
     Wort „anzugeben“ ergänzt um den Klammerzusatz
     „(Antragsdatum des ersten genehmigten Antrages auf            15. In der Datensatzbeschreibung zur Statistik PG 5 wird
     Feststellung der Pflegebedürftigkeit)“.                           ab 1. Januar 2019 zu Feld 11.4: die Bezeichnung zu Leis-
                                                                       tungsart 20 von „Keine Leistungsinanspruchnahme bei
5.   In der Meldeanleitung zur Statistik PG 5 wird ab 1. Ja-
                                                                       Pflegegrad 1“ in „Genehmigter Pflegegrad 1“ geändert.
     nuar 2019 unter B.II zu Feld 10: im vierten Absatz im
     zweiten Satz die Ziffer „16“ durch die Ziffer „20“ er-        Änderung des Vordrucks und der Meldeanleitung zur
     setzt.                                                        Statistik PV 45
6.   In der Meldeanleitung zur Statistik PG 5 wird ab 1. Ja-       Die Änderungen des Kontenrahmens sind im Vordruck der
     nuar 2019 unter B.II zu Feld 10: im vierten Absatz im         Statistik PV 45 entsprechend zu berücksichtigen.
     dritten Satz die Ziffer „16“ durch die Ziffer „19“ ersetzt.
                                                                   Im Vordruck der Statistik PV 45 wird ab 1. Januar 2019 in
7.   In der Meldeanleitung zur Statistik PG 5 werden ab            der Bezeichnung der Schlüsselnummer 4503 der Zusatz „bei
     1. Januar 2019 unter B.II zu Feld 11.1 und 11.2: im ers-      Pflegezeit“ gestrichen.
7

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            Änderung des Vordrucks und der Meldeanleitung zur
            Statistik PJ 1
            Die Änderungen des Kontenrahmens sind im Vordruck der
            Statistik PJ 1 entsprechend zu berücksichtigen.
            1.   Im Vordruck der Statistik PJ 1 wird ab 1. Januar 2019 in
                 der Bezeichnung der Schlüsselnummer 4503 der Zusatz
                 „bei Pflegezeit“ gestrichen.
            2.   In der Meldeanleitung zur Statistik PJ 1 wird ab 1. Janu-
                 ar 2018 der bisherige Punkt 6.3 durch folgenden Passus
                 ersetzt:
                 „Zu Schlüssel-Nummer 09998
                 Hier sind die Aufwendungen für Präventionsleistungen
                 nach § 5 Abs. 1 SGB XI als Davon-Wert aus der Schlüs-
                 sel-Nummer 04720 ohne die aus den Rückflüssen nach
                 § 5 Abs. 3 Satz 2 SGB XI finanzierten Aufwendungen
                 und ohne die Verpflichtungen für den aufgrund der Un-
                 terschreitung des festgesetzten Mindestbetrages nach § 5
                 Abs. 3 Satz 2 SGB XI dem GKV-Spitzenverband zur
                 Verfügung zu stellenden Betrag auszuweisen.“


            Bonn, den 19. Februar 2019
            415-18410
                           Bundesministerium für Gesundheit
                                          Im Auftrag
                                        Sabine Bubley

            An die
            bundesunmittelbaren Träger
            der sozialen Pflegeversicherung
            über das
            Bundesversicherungsamt
            Friedrich-Ebert-Allee 38
            53113 Bonn
8

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                                                                                                 B elegart X         Jahr   M o nat   B etriebs- (Kassen-) Nr.
                                                                                                       1-2       3   4-5     6-7               8-15
                                                                                                  6          4   X

   Geschäftsergebnisse PG4

    Vordruck PG4

   Stand: 18.02.2019
   Erlass: 19.02.2019
   Gültig ab: 01.01.2019




   a) Anträge auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit im Kalenderjahr
   b) Bewilligte Anträge von Pflegeeinrichtungen auf Fördermaßnahmen




   Bezeichnung und Sitz der Pflegekasse




   für den Berichtszeitraum




   An




   Hiermit wird der Vordruck PG4 für den Berichtszeitraum ___________
   vorgelegt. Die Richtigkeit der Angaben wird bescheinigt.




   Ort, Datum                                                           - Stempel und Unterschrift -
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 Vordruck PG 4                                                                    Belegart           X          Jahr       Monat                    Betriebs-(Kassen-)Nr.
                                                                                   1-2               3          4-5         6-7                            8 - 15
                                                                              6              4       X




 a) Anträge auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit

 Anträge                                                                            Schlüssel-Nr.                      Zahl der Fälle

 bis Ende des Vorjahres noch nicht erledigte Anträge*                                   20400

                                                                                        20401
 im Jahr gestellte Anträge
                                                                                        20499
 insgesamt (Pos. 20400 + 20401)

 bewilligte Anträge

 - Pflegegrad 1                                                                         20500

 - Pflegegrad 2                                                                         20501

 - Pflegegrad 3                                                                         20502

 - Pflegegrad 4                                                                         20503

 - Pflegegrad 5                                                                         20504

 zusammen (Pos. 20500 bis 20504)                                                        20599

 abgelehnte Anträge

 - nicht pflegebedürftig                                                                20600

 - Wartezeit nicht erfüllt                                                              20601

 - sonstige Gründe                                                                      20602

 zusammen (Pos. 20600 bis 20602)                                                        20699

 sonstige erledigte Anträge                                                             20700

 bis Ende des Jahres noch nicht erledigte Anträge                                       20999
 (Pos. 20499-20599-20699-20700)**



 * 2017: Vortrag aus Position 00999 des Vorjahres
 ab 2018: Vortrag aus Position 20999 des Vorjahres
 ** Vortrag für das nächste Jahr Position 20400




 Vordruck PG 4                                                                                       Belegart          X    Jahr       Monat              Betriebs-(Kassen-)Nr.
                                                                                                         1-2           3    4-5         6-7                      8 - 15
                                                                                                 6              4      X




 b) Bewilligte Anträge von Pflegeeinrichtungen auf Fördermaßnahmen

 Anträge                                                                                                 Schlüssel-Nr.             Zahl der Fälle

 Vergütungszuschläge für zusätzliches Personal in vollstationären Pflegeeinrichtungen                       21000

                                                                                                            22000
 Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf
                                                                                                            23000
 Förderung digitaler Anwendungen in Pflegeeinrichtungen


                                                                                                                                                              GMBl 2019, S. 168
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