GMBl Nr. 32 2018
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 32 vom 12. July 2018
G 3191 A
GEMEINSAMES
MINISTERIALBLATT Seite 605
des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales / des Bundesministeriums der Verteidigung
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
des Bundesministeriums für Gesundheit / des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit / des Bundesministeriums für Bildung und Forschung
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN, FÜR BAU UND HEIMAT
69. Jahrgang ISSN 0939-4729 Berlin, den 12. Juli 2018 Nr. 32
INHALT
Amtlicher Teil Seite
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
RdSchr. v. 22.12.17, Jahressonderzahlungen ab 2016 nach §
20 (Bund) TVöD, § 14 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, § 14
– Besonderer Teil Pflege – und TVAöD§ 14 TVPöD; Durchführungsrund-
schreiben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 606
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Amtlicher Teil
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
Jahressonderzahlungen ab 2016 nach § 20 (Bund) TVöD, –– Rundschreiben vom 11. April 2007 – D II 2 –
§ 14 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –, § 14 TVAöD 220 210-2/20,
– Besonderer Teil Pflege – und § 14 TVPöD
–– Rundschreiben vom 17. April 2012 – D 5 220 210-2/20,
hier: Durchführungsrundschreiben
–– Rundschreiben vom 23. Januar 2013 – D 5 – 31002/1#1.
–RdSchr. d. BMI v. 22.12.2017 – D 5 – 31002/1#6 – In diesem Rundschreiben zitierte Paragraphen ohne Tarif-
Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag vertragsangabe sind solche des TVöD.
für den öffentlichen Dienst vom 29. April 2016 wurden die Inhalt
für Tarifbeschäftigte des Bundes geltenden tariflichen Rege-
1. Anspruchsvoraussetzungen
lungen zur Jahressonderzahlung geändert. Entsprechende
(§ 20 [Bund] Abs. 1 TVöD)
Neuerungen wurden in den einschlägigen Änderungstarif-
verträgen für Auszubildende sowie Praktikantinnen und 1.1 Berechtigter Personenkreis
Praktikanten des Bundes vereinbart. Die betreffenden Ände- 1.2 Stichtag 1. Dezember
rungstarifverträge wurden mit den Hinweisen zur Neurege-
lung der Entgelte ab dem 1. März 2016 bekannt gegeben (sie- 1.3 Vorangegangenes Arbeitsverhältnis
he Rundschreiben vom 11. Juli 2016 – D 5 – 31002/42#9). 1.4 Vorangegangenes Ausbildungs-/Praktikantenverhält-
Diese zahlreichen Änderungen sowie die zwischenzeitlich nis
seit der Bekanntgabe des Bezugsrundschreibens vom 11. Ap- 1.5 Vorangegangenes Beamtenverhältnis (Statusgruppen-
ril 2007 ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeits wechsel)
gerichts machen eine Neufassung der Durchführungshin-
2. Anspruchsumfang (§ 20 [Bund] Abs. 2 und 3 TVöD)
weise zur Jahressonderzahlung erforderlich.
2.1 Bemessungssatz nach Absatz 2
Neu geregelt wurden für die Tarifbeschäftigten des Bun-
des die Bemessungssätze und Bemessungsgrundlagen in den 2.2 Bemessungsgrundlage (§ 20 [Bund] Abs. 3 TVöD)
Absätzen 2 und 3 des § 20 (Bund) TVöD sowie für Auszubil- 2.2.1 Bemessungszeitraum
dende und Praktikantinnen und Praktikanten des Bundes (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 1 und 3 TVöD)
die Bemessungssätze in den § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Be-
sonderer Teil BBiG –, § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonde- 2.2.2 Durchschnittlich gezahltes monatliches Entgelt
rer Teil Pflege – und § 14 Abs. 1 Satz 2 TVPöD. (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 1 TVöD)
Beginnend ab dem Kalenderjahr 2016 werden hierdurch 3. Anspruchsminderung (§ 20 [Bund] Abs. 4 TVöD)
bei Tarifbeschäftigten, Auszubildenden und Praktikantin- 3.1 Zwölftelungsregelung
nen und Praktikanten des Bundes, für die die Regelungen (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 1 TVöD)
des Tarifgebiets Ost Anwendung finden (vgl. § 38 Abs. 1
3.2 Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung
Buchst. a TVöD), die Bemessungssätze der Jahressonderzah-
(§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 2 TVöD)
lung in fünf Stufen angehoben. Die vollständige Anglei-
chung an die im Tarifgebiet West für die betreffenden Ent- 3.2.1 Elternzeit und Beschäftigungsverbote nach MuSchG
geltgruppen geltenden Bemessungssätze wird mit der Jah- 3.2.2 Krankengeldzuschuss
ressonderzahlung für das Kalenderjahr 2020 erreicht.
4. Auszahlung (§ 20 [Bund] Abs. 5 TVöD)
Neben den Änderungen auf Bundesebene wurden für den
Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberver- 5. Altersteilzeitarbeitsverhältnisse
bände (VKA) eigenständige Regelungen zur Jahressonder- (§ 20 [Bund] Abs. 6 TVöD)
zahlung in einer gesonderten Tarifnorm vereinbart (§ 20 6. Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung
[VKA] TVöD). Als Folgeänderung wurde die für die Tarif-
7. Jahressonderzahlung für Auszubildende
beschäftigten des Bundes maßgebliche Tarifnorm durch das
Einfügen des Klammerzusatzes „(Bund)“ in der Überschrift 7.1 Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil
gekennzeichnet. Sie lautet nunmehr „§ 20 (Bund) Jahresson- BBiG –
derzahlung“. 7.1.1 Anspruchsvoraussetzungen
Die nachfolgende Neufassung der Durchführungshinwei- 7.1.2 Anspruchsumfang
se zur Jahressonderzahlung ab 2016 nach § 20 (Bund) TVöD
ersetzt folgende Regelungen, die hiermit aufgehoben wer- 7.1.3 Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung)
den: 7.1.4 Auszahlung
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7.1.5 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis Auch Zeiten ohne Arbeitsleistung während einer sog. Leis-
tungsstörung berühren den Anspruch nicht. Dies betrifft
7.2 Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer Teil
insbesondere
Pflege –
–– Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit
7.2.1 Anspruchsvoraussetzungen
oder
7.2.2. Anspruchsumfang
–– mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote (z. B. Schutz
7.2.3 Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung) fristen vor und nach der Entbindung nach § 3 MuschG
7.2.4 Auszahlung oder ärztliche Beschäftigungsverbote nach § 16 MuSchG)1.
7.2.5 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis Es ist unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis bereits
vor dem 1. Dezember bestanden hat und wie lange es noch
8. Jahressonderzahlung für Praktikantinnen und Prakti-
nach dem Stichtag andauert. Ein Ausscheiden der/des Tarif-
kanten nach dem TVPöD
beschäftigten nach dem 1. Dezember – zum Beispiel durch
8.1 Anspruchsvoraussetzungen eine von der/dem Tarifbeschäftigten veranlasste Beendigung,
eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung aufgrund
8.2 Anspruchsumfang
Verschuldens der/des Tarifbeschäftigten oder eine Beendi-
8.3 Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung) gung aufgrund eines befristeten Arbeitsverhältnisses – be-
8.4 Auszahlung rührt den Anspruch auf die Jahressonderzahlung nicht.
8.5 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis Endet das Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des
30. November, entfällt der Anspruch auf die Jahressonder-
zahlung vollständig. Eine zeitanteilige Zahlung, zum Bei-
1. Anspruchsvoraussetzungen spiel nach der sog. Zwölftelungsregelung (durch den vorma-
(§ 20 [Bund] Abs. 1 TVöD) ligen Arbeitgeber des beendeten Arbeitsverhältnisses), ist in
diesen Fällen nicht vorgesehen. Dies gilt auch dann, wenn
1.1 Berechtigter Personenkreis Tarifbeschäftigte wegen Rentenbeginns im Laufe des Kalen-
Anspruchsberechtigt sind Tarifbeschäftigte im Geltungsbe- derjahres vor dem 1. Dezember aus dem Arbeitsverhältnis
reich des TVöD. Des Weiteren haben auch die gemäß § 19 ausscheiden (z. B. nach § 33 Abs. 2 Satz 2 TVöD wegen Voll-
TVÜ-Bund in die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü übergeleite- endung des gesetzlich geregelten Alters zum Erreichen der
ten Tarifbeschäftigten einen Anspruch auf eine Jahresson- Regelaltersrente oder nach § 33 Abs. 2 Satz 1 TVöD wegen
derzahlung (vgl. Niederschriftserklärung zu § 20 [Bund] der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente). Die in der
Abs. 2). Die nach § 1 Abs. 2 vom Geltungsbereich des TVöD Tarifnorm enthaltene Stichtagsregelung ist nach Feststellung
ausgenommen Tarifbeschäftigten sind dagegen auch von der des BAG wirksam; sie ist weder altersdiskriminierend noch
Jahressonderzahlung ausgenommen. verstößt sie gegen Grundrechte2.
Saisonbeschäftigte, die jährlich wiederkehrend befristet
1.2 Stichtag 1. Dezember
beschäftigt werden und deren Arbeitsverhältnis aufgrund
Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben nur Tarifbe- dieser Befristung am 1. Dezember nicht mehr besteht, haben
schäftigte, die am Stichtag 1. Dezember im Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung, auch nicht
zum Bund stehen. Dabei kommt es allein auf den rechtlichen auf eine anteilige. Saisonbeschäftigte, die in einem unbefris-
Bestand des Arbeitsverhältnisses am Stichtag an. Ruht das teten Arbeitsverhältnis stehen und jährlich wiederkehrend
Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, d. h. sind die wech- für bestimmte Monate zur Arbeitsleitung herangezogen
selseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag (Arbeits- werden, erhalten eine anteilige Jahressonderzahlung nach
leistung und Pflicht zur Entgeltzahlung) am Stichtag suspen- Maßgabe des § 20 (Bund) Abs. 4 (vgl. Ziffer 3.1).
diert, berührt dies den rechtlichen Bestand des Arbeitsver- Bitte auf folgender Seite einfügen und bisherigen Punkt 1.3
hältnisses nicht und ist daher unschädlich. Ein Anspruch be- ersetzen
steht demnach auch, wenn die/der unter den TVöD fallende
Tarifbeschäftigte am 1. Dezember beispielsweise aus einem 1.3 Vorangegangenes Arbeitsverhältnis
der im Folgenden genannten Anlässe von der Pflicht zur Ar- Die Stichtagsregelung nach § 20 (Bund) Abs. 1 stellt für den
beitsleistung vollständig freigestellt ist: Anspruch auf die Jahressonderzahlung darauf ab, dass die Ta-
–– unbezahlter Sonderurlaub nach § 28, rifbeschäftigten am 1. Dezember des betreffenden Jahres „im
Arbeitsverhältnis“ zum Bund stehen. Bestehen im Kalender-
–– Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG, jahr nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse zu dem -
–– Pflegezeit und sonstige Freistellungen nach § 3 PflegeZG, selben Arbeitgeber und ist die Stichtagsregelung erfüllt, sind
diese Arbeitsverhältnisse bei der Berechnung der Höhe der
–– Bezug einer befristeten Erwerbsminderungsrente (§ 33 Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) zu berücksichtigen.
Abs. 2 Satz 6), Ob zwischen den Arbeitsverhältnissen zum Bund eine Un-
terbrechung liegt oder ob sie unmittelbar aneinander an-
–– Wahlvorbereitungsurlaub als Bewerber/in um ein Man-
schließen, ist unerheblich.3
dat im Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundes-
tag oder einem Landtag oder
1 Fundstellenangabe gemäß der ab 1. Januar 2018 geltenden Neufassung.
–– Ableisten des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfrei- 2 BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 AZR 718/11.
willigendienstes. 3 BAG, Urteil vom 12.Dezember 2012 – 10 AZR 922/11.
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Ein vorangegangenes weiteres Arbeitsverhältnis zu einem übertariflich berücksichtigt werden, wenn alle anderen Vor-
anderen Arbeitgeber ist grundsätzlich schädlich und führt aussetzungen erfüllt sind.
zu einer Kürzung der Jahressonderzahlung (siehe Ziffer 3).
Beispiel 2:
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
Eine Tarifbeschäftigte, die am 1. Juli 2017 in einem Arbeits-
zen bin ich jedoch damit einverstanden, dass Zeiten in einem
verhältnis beim Bund eingestellt wird, war zuvor schon vom
vorangegangenen Arbeitsverhältnis
1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 in einem Arbeitsverhältnis zu
1. in der mittelbaren Bundesverwaltung, einem vom Geltungsbereich des TVöD erfassten kommuna-
2. zu einem institutionellen Zuwendungsempfänger des Bun len Arbeitgeber tätig. Der kommunale Arbeitgeber ist ein öf-
des, sofern dieser den TVöD anwendet und der Anteil des fentlich-rechtlicher Arbeitgeber im Sinne des § 34 Abs. 3
Bundes an der öffentlichen Finanzierung mindestens 50 % Satz 3. Zeiten in diesem vorangegangenen Arbeitsverhältnis
beträgt, können übertariflich für die Jahressonderzahlung Berück-
sichtigung finden, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt
3. bei den Fraktionen des Deutschen Bundestags oder eines
sind. Da die Tarifbeschäftigte in jedem Kalendermonat des
Landtages,
Jahres Entgelt bezogen hat, kann ihr übertariflich eine un-
4. zu einem Arbeitgeber nach § 34 Abs. 3 Satz 3, der vom verminderte Jahressonderzahlung gezahlt werden.
Geltungsbereich des TVöD erfasst wird (Arbeitgeber-
Beispiel 3:
wechsel im Geltungsbereich des TVöD, zum Beispiel von
Eine Tarifbeschäftigte, die am 1. Oktober 2017 in einem Ar-
einem kommunalen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mit-
beitsverhältnis beim Bund eingestellt wird, stand zuvor
gliedverbandes der Vereinigung kommunaler Arbeitge-
schon vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2017 in einem
berverbände ist, zum Bund), Arbeitsverhältnis zu einem Land, das als Mitglied der Tarif-
5. zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber gemeinschaft deutscher Länder vom Geltungsbereich des
nach § 34 Abs. 3 Satz 4 (zum Beispiel der Wechsel von ei- TV-L erfasst wird. Die Zeiten aus dem vorangegangenen Ar-
nem Land im Geltungsbereich des TV-L/TV-H oder von beitsverhältnis können daher übertariflich für die Jahresson-
sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts derzahlung Berücksichtigung finden. Da die Tarifbeschäftig-
zum Bund), te in jedem Kalendermonat des Jahres Entgelt bezogen hat,
6. zu einem privatrechtlichen Arbeitgeber, der den TVöD kann ihr übertariflich eine unverminderte Jahressonderzah-
oder einen dem TVöD vergleichbaren4 Tarifvertrag an- lung gezahlt werden.
wendet, Fallvariante:
Die Tarifbeschäftigte war vom 1. Oktober 2016 bis 30. Sep-
für die Jahressonderzahlung übertariflich Berücksichtigung
tember 2017 bei einem privatrechtlichen Arbeitgeber tätig,
finden können, sofern die sonstigen Voraussetzungen (z. B.
der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet.
Stichtag 1. Dezember, siehe Ziffer 1.2 und Entgeltanspruch,
Die vorgenannten Zeiten können übertariflich für die Be-
siehe Ziffer 3.1) erfüllt werden und für die Gewinnung der/
rechnung der Jahressonderzahlung berücksichtigt werden,
des Tarifbeschäftigten ein dringendes dienstliches Bedürf-
wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
nis besteht.
Beispiel 1: 1.4 Vorangegangenes Ausbildungs-/
Ein Tarifbeschäftigter, der am 1. Oktober 2017 in einem Ar- Praktikantenverhältnis
beitsverhältnis beim Bund eingestellt wird (Geschäftsbereich Die Regelungen für die Berechnung der Jahressonderzah-
des Bundesministeriums des Innern), war zuvor schon vom lung, sofern ein vorangegangenes Ausbildungsverhältnis
1. Mai 2016 bis 30. April 2017 in einem Arbeitsverhältnis bzw. Praktikantenverhältnis besteht, sind in den Ziffern 7
zum Bund tätig (Geschäftsbereich des Bundesministeriums und 8 beschrieben.
für Wirtschaft und Energie).
Da im Kalenderjahr ein weiteres Arbeitsverhältnis zu dem- 1.5 Vorangegangenes Beamtenverhältnis
selben Arbeitgeber bestand – nämlich dem Bund als einheit- (Statusgruppenwechsel)
lichem Arbeitgeber –, kann dieses bei der Berechnung der Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung vermindert sich
Jahressonderzahlung berücksichtig werden, wenn alle ande- für jeden Kalendermonat, in dem der/dem Tarifbeschäftig-
ren Voraussetzungen erfüllt sind. Die Jahressonderzahlung ten in einem vorangegangenen Beamtenverhältnis an allen
2017 ist daher nur um die fünf vollen Kalendermonate Mai Tagen des Monats Besoldung zustand.
bis September 2017 – also um 5/12 – zu mindern, in denen
der Tarifbeschäftigte jeweils an keinem Tag des Monats An-
spruch auf Entgelt hatte. 2. Anspruchsumfang
(§ 20 [Bund] Abs. 2 und 3 TVöD)
Fallvariante:
Der Tarifbeschäftigte war vom 1. Mai 2016 bis 30. April 2017 2.1 Bemessungssatz nach Absatz 2
in einem Arbeitsverhältnis bei einem institutionellen Zuwen-
Die Höhe der Jahressonderzahlung bestimmt sich nach ge-
dungsempfänger des Bundes tätig, der den TVöD anwendet
staffelten Bemessungsätzen. § 20 (Bund) Abs. 2 regelt nun-
und dessen Bundesanteil an der öffentlichen Finanzierung
mehr ausschließlich die nach Entgeltgruppen gestaffelten
mindestens 50 v. H. beträgt. Die Monate Januar bis April
Bemessungssätze für die Jahressonderzahlungen. Die Be-
2017 aus dem vorangegangenen Arbeitsverhältnis können
rechnung erfolgt nach diesen Prozentsätzen, die auf die je-
weilige Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 bezogen sind.
4 Ein mit dem TVöD vergleichbarer Tarifvertrag liegt vor, wenn er im We- Die für die Tarifbeschäftigten West und Ost bislang in zwei
sentlichen die gleichen Inhalte wie der TVöD hat. Dazu müssen insbeson-
dere die Entgeltregelungen (Tabellenstruktur, Stufenlaufzeit) und die Ein- gesonderten Absätzen enthaltenen Regelungen wurden da-
gruppierung im Wesentlichen gleich geregelt sein. mit in einem Absatz zusammengeführt.
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Bei den Tarifbeschäftigten beträgt die Jahressonderzahlung demnach
Tarifgebiet Ost
in den Entgelt- Tarifgebiet im Kalenderjahr
gruppen West
2016 2017 2018 2019 ab 2020
1 bis E 8 90 v. H. 72 v. H. 76,5 v. H. 81 v. H. 85,5 v. H. 90 v. H.
9a bis E 12 80 v. H. 64 v. H. 68 v. H. 72 v. H. 76 v. H. 80 v. H.
13 bis E 15 60 v. H. 48 v. H. 51 v. H. 54 v. H. 57 v. H. 60 v. H.
der Bemessungsgrundlage nach Absatz 3 des § 20 (Bund).
Die Regelungen für das Tarifgebiet Ost gelten für die Ta- sich teilweise Parallelen finden – losgelöst von der Bemes-
rifbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis in dem in Artikel 3 sungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 zu se-
des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet worden hen ist. Entscheidend für die Berechnung der Jahressonder-
ist und bei denen der Bezug des Arbeitsverhältnisses zu die- zahlung ist das durchschnittliche gezahlte Entgelt in einem
sem Gebiet fortbesteht (§ 38 Abs. 1 Buchst. a). Zur Abgren- bestimmten Bemessungszeitraum.
zung kann damit grundsätzlich die bisherige höchstrichterli-
che Rechtsprechung zum Anwendungsbereich des BAT/ 2.2.1 Bemessungszeitraum
BAT-O bzw. MTArb/MTArb-O herangezogen werden. Der (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 1 und 3 TVöD)
Bemessungssatz bestimmt sich dabei nach den Regelungen Bemessungszeitraum sind im Regelfall die Kalendermonate
desjenigen Tarifgebiets, das am Stichtag 1. September des je- Juli, August und September. Dieser Regel-Bemessungszeit-
weiligen Jahres maßgeblich war (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 2). raum wird zugrunde gelegt, wenn das Arbeitsverhältnis
Das gilt auch für den Fall, dass ein Tarifbeschäftigter im Lau- während des gesamten Zeitraums bestanden hat und in die-
fe des Kalenderjahres das Tarifgebiet gewechselt hat. ser Zeit an mindestens 30 Kalendertagen Anspruch auf be-
rücksichtigungsfähiges Entgelt bestand. Wird während des
Wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis nach dem 30. Sep-
Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen be-
tember verlängert wird und gleichzeitig ein Wechsel des Ta-
rücksichtigungsfähiges Entgelt im Sinne des § 20 (Bund)
rifgebiets erfolgt, bestimmt sich der Bemessungssatz anhand
Abs. 3 Satz 1 gezahlt, ist nach Satz 4 der Protokollerklärung
der Beschäftigung, die am 1. Dezember besteht.
zu § 20 (Bund) Abs. 3 der letzte davor liegende Kalendermo-
Bei Tarifbeschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem nat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt be-
1. September begonnen hat, bestimmt sich der Bemessungs- stand, als Ersatz-Bemessungszeitraum maßgeblich.
satz nach dem Tarifgebiet, das am ersten Tag des Arbeitsver-
Beispiel 1:
hältnisses maßgeblich war. Wenn in einem Kalenderjahr
Ein Tarifbeschäftigter ist vom 22. Mai bis 3. September ar-
nacheinander mehrere Arbeitsverhältnisse des Tarifbeschäf-
beitsunfähig erkrankt und erhält vom 22. Mai bis 2. Juli
tigten zu demselben Arbeitgeber bestehen und das Arbeits-
(= sechs Wochen) nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21
verhältnis, das am 1. Dezember besteht nach dem 30. Sep-
Entgeltfortzahlung und vom 3. Juli bis zum 3. September
tember begonnen hat, bestimmt sich der Bemessungssatz
Krankengeldzuschuss. Ab dem 4. September für die weitere
nach den Regelungen desjenigen Tarifgebiets, das am Stich-
Dauer des Monats erhält er nach Ende der Arbeitsunfähig-
tag 1. Dezember des jeweiligen Jahres maßgeblich war. keit das Tabellenentgelt.
Die Zahlung einer Zulage für eine vorübergehende Über- Während des (Regel-)Bemessungszeitraums in den Monaten
tragung einer höherwertigen Tätigkeit gemäß § 14 hat keinen Juli, August und September wurde nur für 29 Kalendertage
Einfluss auf die Bestimmung des Bemessungssatzes nach berücksichtigungsfähiges Entgelt im Sinne des § 20 Abs. 3
§ 20 (Bund) Abs. 2. Entscheidend ist vielmehr die Entgelt- Satz 1 gezahlt (2 Kalendertage im Juli und 27 Kalendertage
gruppe, in die der Tarifbeschäftigte eingruppiert ist. im September). Der während des Bemessungszeitraums in
der Zeit vom 3. Juli bis zum 3. September gezahlte Kranken-
Die Staffelung nach Entgeltgruppen kann auch dazu füh- geldzuschuss bleibt im Rahmen der Durchschnittsberech-
ren, dass im Fall der Höhergruppierung zum 1. September nung unberücksichtigt (Satz 3 der Protokollerklärung zu
ein niedrigerer Bemessungssatz für die Berechnung der Jah- § 20 [Bund] Abs. 3). Da während des Berechnungszeitraums
ressonderzahlung herangezogen wird und sich der Betrag somit an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt
der Jahressonderzahlung dadurch vermindert. Tarifbeschäf- bestand, ist der letzte Kalendermonat maßgeblich, in dem für
tigte, für deren Entscheidungsfindung dies erheblich sein alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand (Satz 4 der
könnte, bitte ich entsprechend zu informieren. Protokollerklärung zu § 20 [Bund] Abs. 3). Im Beispielsfall ist
Nach der Niederschriftserklärung zu § 20 (Bund) Abs. 2 dies der Monat Juni, weil die Entgeltfortzahlung im Krank-
gehören die Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppe 2Ü zu den heitsfall nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 berücksich-
Entgeltgruppen 1 bis 8 und die Tarifbeschäftigten der Ent- tigungsfähiges Entgelt im Sinne des § 20 (Bund) Abs. 3 ist.
geltgruppe 15Ü zu den Tarifbeschäftigten der Entgeltgrup- Hat das Arbeitsverhältnis im Laufe des (Regel)Bemes-
pen 13 bis 15. sungszeitraums begonnen und in diesem Zeitraum an min-
destens 30 Kalendertagen Anspruch auf berücksichtigungs-
2.2 Bemessungsgrundlage (§ 20 [Bund] Abs. 3 TVöD)
fähiges Entgelt bestanden, enthält § 20 (Bund) keine aus-
Für die Berechnung der Jahressonderzahlung gilt die Bemes- drückliche Regelung. Aus der in Satz 2 der Protokollerklä-
sungsgrundlage nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1. Dabei han- rung zu § 20 (Bund) Abs. 3 geregelten Berechnung des
delt es sich um eine eigenständige Regelung, die – auch wenn durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts auf kalen-
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dertäglicher Basis folgt jedoch mittelbar, dass in diesen Fäl- Wenn innerhalb des beschriebenen Ersatz-Bemessungs-
len die gleiche Berechnungsweise Anwendung findet. Maß- zeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf
geblich sind in derartigen Fällen die Kalendertage innerhalb Entgelt bestand, bestehen keine Bedenken, in sinngemäßer
des (Regel-) Bemessungszeitraums vom 1. Juli bis 30. Sep- Anwendung des Satzes 2 der Protokollerklärung zu
tember, an denen das Arbeitsverhältnis tatsächlich bestanden § 20 (Bund) Abs. 3 zu verfahren (Addition der gezahlten
hat (Vgl. Ziffer 2.2.2.2). Entgelte, Teilung durch die Anzahl der Kalendertage, die
während dieses Zeitraums mit Entgelt belegt sind, und Mul-
Beispiel 2:
tiplikation mit 30,67). Um ein sachgerechtes Ergebnis zu er-
Bei einer Neueinstellung am 15. August liegen innerhalb des
zielen, sollte dabei der längstmögliche Ersatz-Bemessungs-
Bemessungszeitraums (Juli, August, September) 47 Kalender-
zeitraum betrachtet werden.
tage vom 15. August bis zum 30. September vor.
Beispiel 5:
Erfolgt eine Einstellung in der Zeit vom 2. bis einschließ-
Bei einem zum 15. Oktober neu eingestellten Tarifbeschäf-
lich 30. September, so dass ein Rückgriff auf einen früheren
tigten tritt an die Stelle des Regel-Bemessungszeitraums der
Ersatz-Bemessungszeitraum ausgeschlossen ist und zudem
Monat November als erster voller Kalendermonat des Ar-
während des Regel-Bemessungszeitraums an weniger als
beitsverhältnisses (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 3). Besteht nun in
30 Kalendertagen berücksichtigungsfähiges Entgelt gezahlt
diesem Ersatz-Bemessungszeitraum an weniger als 30 Kalen-
wird, kann ein sachgerechtes Ergebnis nur dadurch erzielt
dertagen Anspruch auf Entgelt, wäre ein Rückgriff auf den
werden, dass der erste volle Kalendermonat, in dem das Ar-
davor liegenden (Teil-)Monat Oktober nach dem Wortlaut
beitsverhältnis an allen Tagen des Monats bestanden hat, zu
der Tarifbestimmung an sich nicht möglich, weil das Arbeits-
Grunde gelegt wird. Maßgeblicher Ersatz-Bemessungszeit-
verhältnis nicht an allen Tagen dieses Monats bestanden hat,
raum wird in diesen Fällen daher im Regelfall der Oktober,
so dass es sich um keinen „vollen Kalendermonat“ handelt.
im Ausnahmefall der November sein.
Ein sachgerechtes Ergebnis kann hier wie folgt erzielt wer-
Beispiel 3: den: Die Summe der berücksichtigungsfähigen Entgelte, die
Ein Tarifbeschäftigter wird zum 10. September neu einge- in der Zeit vom 15. Oktober bis 30. November gezahlt wur-
stellt, so dass während des Regel-Bemessungszeitraums an den, wird durch die Anzahl der Kalendertage, die während
weniger als 30 Kalendertagen berücksichtigungsfähiges Ent- dieses Zeitraums mit Entgelt belegt sind, geteilt. Das Ergeb-
gelt gezahlt wird; zudem scheidet der Rückgriff auf einen nis wird anschließend mit 30,67 multipliziert (Vgl. Zif-
früheren Ersatz-Bemessungszeitraum aus. Um hier ein sach- fer 2.2.2.2 b).
gerechtes Ergebnis zu erzielen, ist auf den ersten vollen Ka-
Bestehen in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere
lendermonat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses abzustel-
Arbeitsverhältnisse der/des Tarifbeschäftigten zu demselben
len (hier: Oktober).
Arbeitgeber und hat das Arbeitsverhältnis, das am 1. De-
Sollte im jeweiligen Ersatz-Bemessungszeitraum ebenfalls zember des Jahres besteht, nach dem 30. September begon-
an weniger als 30 Kalendertagen berücksichtigungsfähiges nen, sind Bemessungsgrundlage und Bemessungssatz für die
Entgelt gezahlt werden, ist entsprechend dem folgenden Bei- Höhe der Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) Abs. 3
spiel 5 zu verfahren. Die Summe der berücksichtigungsfähi- Satz 3 und nicht nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1 und 2 zu be-
gen Entgelte, die während des Bestehens des Arbeitsverhält- stimmen. Ob zwischen den Arbeitsverhältnissen ein enger
nisses gezahlt wurden, wird durch die Anzahl der Kalender- sachlicher Zusammenhang bestanden hat, ist für die Berech-
tage, die während dieses Zeitraums mit Entgelt belegt sind, nung der Jahressonderzahlung unerheblich5.
geteilt. Das Ergebnis wird anschließend mit 30,67 multipli-
Der Tarifvertrag schließt einen Rückgriff auf einen Ersatz-
ziert.
Bemessungszeitraum aus dem Vorjahr nicht aus. Dies kann
Für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis der/des Tarifbe- z. B. notwendig werden, wenn der/dem Tarifbeschäftigten
schäftigten nach dem 30. September des laufenden Jahres be- wegen längerer krankheitsbedingter Abwesenheit in dem ge-
gonnen hat (also nach Ablauf des vorgenannten Regel-Be- samten Kalenderjahr kein berücksichtigungsfähiges Entgelt
messungszeitraums) und am 1. Dezember des Jahres noch gezahlt wurde.
besteht, sieht § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 3 ausdrücklich einen
Beispiel 6:
Ersatz-Berechnungszeitraum vor. An die Stelle des (Regel)
Bei einem Tarifbeschäftigten mit einer Beschäftigungszeit
Bemessungszeitraumes nach Satz 1 des § 20 (Bund) Abs. 3
von mehr als drei Jahren, der seit Beginn der Arbeitsunfähig-
tritt dann der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhält-
keit am 11. April 2016 infolge derselben Krankheit abwesend
nisses. Volle Kalendermonate im diesem Sinne sind Kalen-
ist, endet die Zahlung des Krankengeldzuschusses mit Ablauf
dermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsver-
des 8. Januar 2017 (= Ende der 39. Woche). Bis Ende Dezem-
hältnis bestanden hat (sinngemäße Anwendung der Nr. 1
ber 2017 nimmt er die Arbeit nicht wieder auf. Da der Tarif-
Satz 1 der Protokollerklärung zu den Sätzen 2 und 3 des
beschäftigte am 1. Dezember 2017 in einem Arbeitsverhält-
§ 21).
nis steht, hat er dem Grunde nach Anspruch auf die Jahress-
Beispiele 4: onderzahlung. Diese ist jedoch um 11/12 zu kürzen, weil in
–– Neueinstellung am 10. Oktober: Bemessungszeitraum ist den Kalendermonaten Februar bis Dezember 2017 an kei-
der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses, nem Tag Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Entgelt
also der Monat November. bzw. Entgelt im Krankheitsfall nach § 22 bestanden hat
–– Neueinstellung am 1. Dezember: Bemessungszeitraum ist (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2). Die Jahresson-
der Monat Dezember. derzahlung ist somit lediglich für den Monat Januar 2017 in
–– Neueinstellung am 15. Dezember: Da am 1. Dezember Höhe von 1/12 zu zahlen.
kein rechtswirksames Arbeitsverhältnis bestand, besteht
kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 5 BAG, Urteil vom 22. März 2017 – 10 AZR 623/15.
Nr. 32 GMBl 2018 Seite 611
Im Vorjahr erhielt er in der Zeit vom 11. April bis 22. Mai –– Leistungsentgelte: sowohl die monatlich gezahlten Leis-
(=6 Wochen) Entgeltfortzahlung gemäß § 22 Abs. 1 und an- tungszahlungen als auch die einmalig gezahlten Leis-
schließend vom 23. Mai 2016 bis 8. Januar 2017 Kranken- tungsprämien. Dabei ist unerheblich, ob es sich um tarif-
geldzuschuss gemäß § 22 Abs. 2 und 3. Das durchschnittliche liche oder über-/außertarifliche Leistungsentgelte han-
monatlich gezahlte Entgelt kann nicht anhand des Monats delt.
Januar 2017 bestimmt werden, weil Zeiträume, in denen
Krankengeldzuschuss gezahlt wurde, bei der Durchschnitts- –– Zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte
berechnung nicht berücksichtigt werden (Satz 3 der Proto- Entgelte (Stundenentgelt für Überstunden und Zeitzu-
kollerklärung zu § 20 [Bund] Abs. 3). Da somit im Kalender- schläge für Überstunden). Das gilt auch für Überstun-
jahr 2017 kein Anspruch auf berücksichtigungsfähiges Ent- denentgelte in Form von Monatspauschalen.
gelt bestand, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Anmerkung: Folgende Entgeltbestandteile werden nicht
Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich von der Ausnahme erfasst und fließen daher in die Bemes-
(Satz 4 der Protokollerklärung zu § 20 [Bund] Abs. 3). Aus sungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ein:
diesem Grund ist hier ein Rückgriff auf das Jahr 2016 not-
wendig. Maßgeblich ist der Kalendermonat April 2016, weil –– Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit, die im Dienst-
hier an allen Tagen Anspruch auf berücksichtigungsfähiges plan vorgesehen sind.
Entgelt bestand (vom 1. bis 10. April Tabellenentgelt nach –– Pauschalen für Rufbereitschaft nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis
§ 15 und vom 11. bis 30. April Entgeltfortzahlung nach
3. Dies gilt unabhängig davon, ob in dieser Zeit tatsäch-
§ 22 Abs. 1).
lich eine Arbeitsleistung erbracht wurde.
Auch in den Fällen der vorgenannten Ersatz-Bemessungs-
–– Entgelte für die tatsächliche Arbeitsleistung während der
zeiträume ist die Stichtagsregelung gemäß § 20 (Bund) Abs. 1
Rufbereitschaft6 (§ 8 Abs. 3 Satz 4).
zu beachten, d. h. das Arbeitsverhältnis muss am 1. Dezem-
ber rechtswirksam bestehen. Unberücksichtigt bei der Berechnung der Bemessungs-
grundlage bleibt gemäß Satz 3 der Protokollerklärung zu
2.2.2 Durchschnittlich gezahltes monatliches Entgelt § 20 (Bund) Abs. 3 ferner der Krankengeldzuschuss nach § 22
(§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 1 TVöD) Abs. 2 und 3 bzw. § 13 Abs. 1 TVÜ-Bund. Dies gilt nach Sinn
2.2.2.1 Begriff „monatliches Entgelt“ und Zweck der Vorschrift entsprechend für den Zuschuss
zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG7, auch wenn die
Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist das Tarifbestimmung dazu keine ausdrückliche Aussage enthält.
der/dem Tarifbeschäftigten im Bemessungszeitraum nach In beiden Fällen wird ein Teil der Leistungen von dritter Sei-
§ 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1 (= Regelfall) oder im Ersatz-Be- te erbracht (Krankengeld nach § 44 SGB IV und Mutter-
messungszeitraum nach § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 3 (= Aus- schaftsgeld nach § 19 MuSchG8), so dass es zu einem sach-
nahmefall) durchschnittlich gezahlte „monatliche Entgelt“. widrigen Ergebnis führen würde, wenn im Rahmen der Be-
Dabei ist unerheblich, ob es sich um tarifliche oder über-/ rechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Ent-
außertarifliche Entgeltbestandteile handelt. In die Durch- gelts hier nur der jeweils vom Arbeitgeber zu erbringende
schnittsberechnung gehen neben dem monatlichen Tabellen- Zuschuss angesetzt würde. Eine Gleichbehandlung dieser
entgelt (§ 15) alle laufenden Entgeltbestandteile ein. Dies gilt Bezüge korrespondiert auch damit, dass eine Verminderung
unabhängig davon, ob es sich um in Monatsbeträgen festge- der Jahressonderzahlung nach der sog. Zwölftelungsrege-
legte Entgeltbestandteile (sog. ständige Entgeltbestandteile) lung sowohl für Kalendermonate, in denen Tarifbeschäftigte
oder nicht in Monatsbeträgen festgelegte Entgeltbestandteile Krankengeldzuschuss als auch Zuschuss zum Mutterschafts-
(sog. unständige Entgeltbestandteile) handelt. Dabei werden geld erhalten haben, unterbleibt (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 2
unständige Bezüge gemäß der Fälligkeitsregelung nach § 24 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2).
Abs. 1 Satz 4 berücksichtigt (sog. Vorvormonatsregelung).
In die Durchschnittsberechnung fließen also diejenigen un- 2.2.2.2 Berechnungsformel
ständigen Entgeltbestandteile ein, die im Bemessungszeit- Die Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen
raum ausgezahlt werden; diese wurden zwei Monate zuvor Entgelts erfolgt auf kalendertäglicher Basis. Maßgeblich ist
erarbeitet. Einmalzahlungen und die „Besonderen Zahlun- nach dem Wortlaut der Tarifvorschrift das „in den“ Kalen-
gen“ nach § 23 gehören hingegen nicht zum „monatlichen dermonaten Juli, August und September durchschnittlich
Entgelt“. gezahlte Entgelt. Nach Entscheidung des Bundesarbeitsge-
Dem „monatlichen Entgelt“ gleichgestellt ist auch berück- richts müssen allerdings Nachzahlungen, die für die vorge-
sichtigungsfähiges Entgelt, das trotz Nichtleistung der Ar- nannten Referenzmonate geleistet werden, in die Berech-
beit gemäß § 21 fortgezahlt wird. Dabei ergibt sich der An- nung mit einfließen. In diesen Fällen besteht ein Anspruch
spruchsgrund für die Entgeltfortzahlung selbst aus den in auf Neuberechnung der Jahressonderzahlung. In Fällen ei-
§ 21 abschließend aufgezählten Normen: ner rückwirkenden Höhergruppierung sind daher Nachzah-
lungen, die „für“ die Referenzmonate rückwirkend geleistet
–– Arbeitsbefreiung am 24./31. Dezember (§ 6 Abs. 3 Satz 1), werden, bei der Bemessung der Jahressonderzahlung zu be-
–– Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 22 Abs. 1 bzw. rücksichtigen. In Fällen einer rückwirkenden Herabgrup-
§ 13 Abs. 2 TVÜ-Bund), pierung ist entsprechend zu verfahren9. Außer der Bemes-
sungsgrundlage kann sich dabei unter Umständen auch der
–– Erholungsurlaub (§ 26), Bemessungssatz ändern (vgl. Ziffer 2.1).
–– Zusatzurlaub (§ 27) und
6 BAG, Urteil vom 6. September 2017 – 5 AZR 429/16.
–– Arbeitsbefreiung (§ 29).
7 In der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 14 MuSchG a. F.).
Ausgenommen von der Bemessungsgrundlage sind nach 8 In der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 13 MuSchG a. F.).
§ 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz: 9 BAG, Urteil vom 16. November 2011 – 10 AZR 549/10.
Seite 612 GMBl 2018 Nr. 32
a) Regelfall 2.000,00) ist durch die Anzahl der mit Entgelt belegten 61
Für die Fälle, in denen während des Bemessungszeitraums Kalendertage (= 31 + 30) dieses verkürzten Referenzzeit-
vom 1. Juli bis 30. September an allen Kalendertagen An- raums zu teilen und mit 30,67 zu multiplizieren.
spruch auf Entgelt bestanden hat (demzufolge hat das Ar- Somit ergibt sich ein durchschnittlich gezahltes monatliches
beitsverhältnis spätestens am 1. Juli begonnen), ist nach Entgelt von 2.011,03 € gemäß folgender Berechnung:
Satz 1 der Protokollerklärung zu § 20 (Bund) Abs. 3 ein ver- 2.000,00 € + 2.000,00 € = 65.573
31 KT + 30 KT
einfachtes Berechnungsverfahren vorgesehen. Danach wer-
den die in den vollen Kalendermonaten Juli, August und Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 zweiter Satz werden Zwischen-
September gezahlten berücksichtigungsfähigen Entgeltbe- rechnungen jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt.
standteile addiert. Anschließend wird die so ermittelte Sum- Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 werden die Beträge mit einem Bruch-
me durch drei geteilt. teil von mindestens 0,5 Cent aufgerundet und mit einem
Beispiel 1: Bruchteil von weniger als 0,5 Cent abgerundet.
Das Arbeitsverhältnis hat spätestens am 1. Juli begonnen. Im 65,57 * 30,67 = 2011,03 €
Bemessungszeitraum bestand jeweils an allen Kalendertagen
bb) Der Entgeltanspruch besteht während des (Regel-)Be-
Anspruch auf Entgelt. In den Kalendermonaten Juli, August,
messungszeitraums vom 1. Juli bis 30. September aus
und September wurde jeweils ein zu berücksichtigungsfähi-
anderen Gründen nicht an allen Kalendertagen (z. B.
ges Entgelt in Höhe von 2.000,00 € gezahlt. Das durch-
unbezahlter Sonderurlaub),
schnittlich gezahlte monatliche Entgelt für die Berechnung
der Jahressonderzahlung beträgt somit (2.000,00 € + 2.000,0 Beispiel 3:
0 € + 2.000,00 €) / 3 = 2.000,00 €. Einem Tarifbeschäftigten mit einem Tabellenentgelt von
2.000,00 € wurde für den Zeitraum vom 1. bis 11. August un-
b) Ausnahmefall bezahlter Sonderurlaub bewilligt, so dass im August an ins-
Besteht hingegen der Anspruch auf Entgelt nicht für alle Ka- gesamt 11 Kalendertagen kein Anspruch auf Entgelt bestand.
lendertage während des Bemessungszeitraums vom 1. Juli Das zeitanteilig nach § 24 Abs. 3 Satz 1 berechnete Tabellen-
bis 30. September, erfolgt die Berechnung abweichend vom entgelt für August beträgt somit 20/31 * 2.000,00 €
vorgenannten Regelfall spitz auf kalendertäglicher Basis = 1.290,32 €.
(Satz 2 der Protokollerklärung zu § 20 [Bund] Abs. 3). Dazu 2.000,00 € + 1. 290,32 € + 2.000,00 € = 65.312
31 KT + 20 KT + 30 KT
wird der tatsächliche kalendertägliche Durchschnitt der be-
rücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile mit dem Multi- 65,31 * 30,67 = 2003,06 €
plikator 30,67 pauschal auf einen Monatsbetrag hochgerech- Das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt während
net. des (Regel-) Bemessungszeitraums von Juli bis September be-
trägt somit 2.003,06 €.
Hinweis:
Der Multiplikator 30,67 für die Hochrechnung des kalender- cc) Während des (Regel-)Bemessungszeitraums vom 1. Juli
täglichen Durchschnitts auf das durchschnittliche monatliche bis 30. September wird an einigen Tagen ein Kranken-
Entgelt ergibt sich, indem die 92 Kalendertage des (Regel-) geldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3 bzw. § 13 Abs. 1
Bemessungszeitraums der drei vollen Kalendermonate Juli, TVÜ-Bund gezahlt, so dass während des Bemessungs-
August und September durch 3 geteilt werden. zeitraums an mindestens 30 Kalendertagen Anspruch
Im Einzelnen sind für die Bestimmung des monatlich auf Entgelt bestand. Der Krankengeldzuschuss bleibt
durchschnittlich gezahlten Entgelts im Bemessungszeitraum nach Satz 3 der Protokollerklärung zu § 20 (Bund)
folgende Berechnungsschritte erforderlich: Zunächst wird Abs. 3 unberücksichtigt (Berechnungsweg wie im vor-
ein kalendertäglicher Durchschnitt ermittelt. Dazu werden stehenden Beispiel zu DoppelBuchst. bb),
die berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile der drei dd) Wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 30. September be-
Monate addiert. Die so ermittelte Summe ist durch die An- gründet wird, ist der erste volle Kalendermonat, in dem
zahl der mit Entgelt belegten Kalendertage zu teilen. Die das Arbeitsverhältnis an allen Tagen des Monats bestan-
Umrechnung in einen durchschnittlichen Monatsbetrag er- den hat, maßgeblicher Ersatz-Bemessungszeitraum
folgt schließlich, indem der tatsächliche kalendertägliche (§ 20 [Bund] Abs. 3 Satz 3),
Durchschnitt pauschal mit 30,67 multipliziert wird. Somit
ergibt sich folgende Berechnungsformel: Beispiel 4:
Das Arbeitsverhältnis wird zum 10. Oktober begründet.
Ø mtl. gezahltes Entgelt = ∑ der berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile x 30,67
Anzahl der Kalendertage mit Entgeltanspruch Maßgeblicher Ersatz-Bemessungszeitraum ist daher der No-
Die vorstehend beschriebene Berechnungsformel ist in al- vember als erster voller Kalendermonat, in dem das Arbeits-
len Fällen anzuwenden, in denen während des Bemessungs- verhältnis an allen Tagen des Monats bestanden hat. Sofern
zeitraums bzw. Ersatz-Bemessungszeitraums nicht durchge- für alle Kalendertage im Ersatz-Bemessungszeitraum No-
hend an allen Kalendertagen Anspruch auf berücksichti- vember Anspruch auf Entgelt bestand, bilden die im Novem-
gungsfähige Entgeltbestandteile im Sinne des § 20 (Bund) be- ber gezahlten berücksichtigungsfähigen Entgeltbestandteile
stand: zugleich das durchschnittlich gezahlte monatliche Entgelt für
die Berechnung der Jahressonderzahlung. Es bedarf hier also
aa) Das Arbeitsverhältnis wird vor Ablauf des 30. Septem- keiner Umrechnung.
ber, aber erst nach dem 1. Juli begründet, ee) Der Entgeltanspruch besteht während des Regel- bzw.
Beispiel 2: Ersatz-Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalen-
Das Arbeitsverhältnis beginnt erst zum 1. August. Das mo- dertagen, so dass der letzte Kalendermonat, in dem für
natliche Tabellenentgelt beträgt 2.000,00 €. alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maß-
Das für den Ersatz-Bemessungszeitraum 1. August bis geblich ist (Satz 4 der Protokollerklärung zu § 20 [Bund]
30. September gezahlte Entgelt von 4.000,00 € (= 2.000,00 + Abs. 3). Wenn das Arbeitsverhältnis zwar während des
Nr. 32 GMBl 2018 Seite 613
Bemessungszeitraums begründet wurde, aber innerhalb Für den Fall, dass der Beschäftigungsumfang am Tag vor
des Regel-Bemessungszeitraums an weniger als 30 Ka- Beginn der Elternzeit geringer war als der Beschäftigungsum
lendertagen berücksichtigungsfähiges Entgelt gezahlt fang in der elterngeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung
wurde, wird als Bemessungsgrundlage der erste volle während des Bemessungszeitraums, findet diese Ausnahme-
Monat, in dem an allen Kalendertagen Entgelt gezahlt vorschrift keine Anwendung. Nach Sinn und Zweck der
wurde, zu Grunde gelegt. Tarifregelung handelt es sich nämlich um eine Schutzvor-
schrift zu Gunsten der Tarifbeschäftigten. In diesem Fall ist
ff) Bestehen in einem Kalenderjahr nacheinander mehrere der Bemessung der Jahressonderzahlung der tatsächliche Be-
Arbeitsverhältnisse der/des Tarifbeschäftigten zu dem- schäftigungsumfang während der elterngeldunschädlichen
selben Arbeitgeber und wurde das Arbeitsverhältnis, Teilzeitbeschäftigung zugrunde zu legen.
das am 1. Dezember besteht, nach dem 30. September
begonnen, wird die Bemessungsgrundlage für die Be- Nimmt der/die Tarifbeschäftigte die elternzeitunschädli-
rechnung des durchschnittlichen Entgelts nach che Teilzeitbeschäftigung erst im Jahr nach der Geburt des
§ 20 (Bund) Abs. 3 Satz 3 bestimmt10. D. h. maßgeblicher Kindes auf, bemisst sich der Anspruch auf die Jahressonder-
Ersatz-Bemessungszeitraum ist der erste volle Kalen- zahlung nach dem (Teilzeit-)Entgelt während des Bemes-
dermonat des Arbeitsverhältnisses, das am 1. Dezember sungszeitraums (vgl. Durchführungshinweise zur Elternzeit:
besteht. Rundschreiben vom 10. Juli 2007 – D II 2 220 223 – 5/11
Abschnitt III Ziffer 5 und vom 31. August 2015 – D 5 –
2.2.2.3 Teilzeitbeschäftigung 31007/6#5 Abschnitt III Ziffer 6).
a) Allgemeines c) Teilweise Freistellungen nach Pflegezeitgesetz und
Familienpflegezeitgesetz
Der Beschäftigungsumfang spiegelt sich unmittelbar im
durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelt wieder. So- Für Teilzeitbeschäftigungen, die in Form einer teilweisen
fern innerhalb des Bemessungszeitraums für bestimmte Zei- Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) oder
ten nur Teilzeitentgelt gezahlt wird, verringert dies die Höhe nach § 2 des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) ausgeübt
der Bemessungsgrundlage. werden, ist bei der Berechnung der Höhe der Bemessungs-
grundlage § 24 Abs. 2 zu beachten.
Beispiel:
Ein Vollzeitbeschäftigter erhält im Juli und August ein Ta-
bellenentgelt von 1.800,00 €. Im September ist er nur noch 3. Anspruchsminderung (§ 20 [Bund] Abs. 4 TVöD)
mit der Hälfte der regelmäßigen durchschnittlichen wö-
chentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätig und Absatz 4 regelt die zeitratierliche Verminderung des nach
erhält gemäß § 24 Abs. 2 ein zeitanteiliges Tabellenentgelt den Absätzen 1 bis 3 dem Grunde nach bestehenden An-
von 900,00 €. Das durchschnittlich gezahlte monatliche Ent- spruchs auf Jahressonderzahlung.
gelt beträgt somit
3.1 Zwölftelungsregelung
1.500,00 € = 1.800,00 € + 1.800,00 € + 900,00 €
3
(§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 1 TVöD)
b) Elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung Der Anspruch auf Jahressonderzahlung vermindert sich um
Soweit während der Elternzeit eine elterngeldunschädliche ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Tarifbeschäf-
Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich ausge- tigte nicht für mindestens einen Tag des Monats einen An-
übt wird (vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 des Bundeselterngeld- und spruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21
Elternzeitgesetzes [BEEG]), besteht unter folgenden Vor- haben (sog. Zwölftelungsregelung). Dabei ergibt sich der
aussetzungen eine Ausnahme von dem vorstehend unter Anspruchsgrund für die Entgeltfortzahlung selbst aus den in
Buchst. a beschriebenen Grundsatz, dass sich der Beschäfti- § 21 abschließend aufgezählten Normen (Vgl. Ziffer 2.2.2.1).
gungsumfang unmittelbar im durchschnittlich gezahlten Beispiel 1:
monatlichen Entgelt widerspiegelt. Wird im Kalenderjahr Ein Tarifbeschäftigter hat vom 16. Januar bis 15. Februar un-
der Geburt eines Kindes während des (Regel- oder Ersatz-) bezahlten Sonderurlaub nach § 28 erhalten. Die Jahresson-
Bemessungszeitraums eine elterngeldunschädliche Teilzeit- derzahlung als Ganzes wird deshalb nicht vermindert. Zwar
beschäftigung ausgeübt, bemisst sich das durchschnittlich bestand für einen vollen Beschäftigungsmonat kein An-
gezahlte monatliche Entgelt fiktiv nach dem Beschäftigungs- spruch auf Entgelt. Die Zwölftelungsregelung in § 20 (Bund)
umfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 1 stellt jedoch auf volle Kalendermonate ab. Da
Abs. 3 Satz 4). Das heißt, dass die Bemessungsgrundlage für sowohl im Januar als auch im Februar für mindestens einen
die Jahressonderzahlung zwar anhand der Entgeltgruppe, Tag Anspruch auf Entgelt bestand, ist der unbezahlte Son-
-stufe und des Tarifgebiets während des Bemessungszeit- derurlaub vom 16. Januar bis 15. Februar für die Berechnung
raums bestimmt wird; das Entgelt wird jedoch unter Be- der Jahressonderzahlung unschädlich.
rücksichtigung des Beschäftigungsumfangs, der am Tag vor
Beginn der Elternzeit maßgeblich war, fiktiv hochgerechnet. Fallvariante:
Insoweit handelt es sich lediglich um eine Ausnahme vom Würde der unbezahlte Sonderurlaub im vorgenannten Bei-
Grundsatz der zeitratierlichen Berechnung nach § 24 Abs. 2. spiel hingegen erst mit Ablauf des 5. März enden, wäre die
Dabei ist auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäfti- Jahressonderzahlung als Ganzes um 1/12 zu kürzen, da dann
gungsumfang vor dem Beginn der Elternzeit abzustellen. Es für den vollen Kalendermonat Februar kein Anspruch auf
ist daher unerheblich, wenn an diesem Stichtag tatsächlich Entgelt bzw. auf Entgeltfortzahlung bestand.
keine Arbeitsleistung erbracht wurde (z. B. wegen eines Be- Beispiel 2:
schäftigungsverbots gemäß § 3 MuSchG). Eine Tarifbeschäftigte ist vom 29. Mai bis 9. Juli (= 6 Wochen)
unverschuldet durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
10 BAG, Urteil vom 22. März 2017 – 10 AZR 623/15. an der Arbeitsleistung gehindert. Zwar arbeitet die Tarifbe-
Seite 614 GMBl 2018 Nr. 32
schäftigte während des gesamten Kalendermonats Juni nicht. zahlung würden ausgeblendet, wenn bereits der Erwerb von
Sie hat aber für die Dauer der sechswöchigen Erkrankung Urlaubsansprüchen einer Verringerung des Anspruchs auf
Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 in Verbin- die Jahressonderzahlung gemäß § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 1
dung mit § 21, so dass die sechswöchige Erkrankung für die entgegenstünde13.
Berechnung der Jahressonderzahlung unschädlich ist.
Beispiel 4:
Nach dem Pflegezeitgesetz sind die Tarifbeschäftigten bis Eine Tarifbeschäftigte war ab Juli 2015 bis Januar 2017 ar-
zur Höchstdauer von sechs Monaten für jeden pflegebedürf- beitsunfähig erkrankt. Nach der Entgeltfortzahlung im
tigen nahen Angehörigen von der Arbeitsleistung vollstän- Krankheitsfall erhielt sie bis zum 20. April 2016 einen Kran-
dig oder teilweise freizustellen (§ 3 i. V. m. § 4 PflegeZG). kengeldzuschuss. Am Ende des Arbeitsverhältnisses im Jahr
Wenn die Tarifbeschäftigten vollständig freigestellt werden, 2017 wurde ihr Resturlaub aus dem Jahr 2015 und Jahresur-
verringert sich die Jahressonderzahlung um 1/12 für jeden laub von 2016 abgegolten. In den vier ersten Monaten des
vollen Kalendermonat, in dem kein Entgelt gezahlt worden Jahres 2016 sind folglich berücksichtigungsfähige Entgelte
ist. entstanden, in den Monaten Mai bis Dezember hingegen
nicht. Die Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 wird daher
Saisonbeschäftigte, die in einem unbefristeten Arbeitsver-
um acht Zwölftel gekürzt, obwohl die Tarifbeschäftigte im
hältnis stehen und jährlich wiederkehrend für bestimmte
Jahr 2016 einen Anspruch auf Urlaub erworben hat, der im
Monate zur Arbeitsleitung herangezogen werden, erhalten
nächsten Jahr allerdings abgegolten wurde.
nach Maßgabe des Absatzes 4 eine anteilig verminderte Jah-
ressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung ist auch zu kürzen, wenn das
Arbeitsverhältnis am 1. Dezember besteht, aber noch im sel-
Besteht während des gesamten Kalenderjahres kein An- ben Jahr beendet wird und für die Urlaubsansprüche aus
spruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 dem betreffenden Kalenderjahr wegen längerer Abwesen-
und liegt keine Ausnahme nach § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 vor heitszeiten eine finanzielle Urlaubsabgeltung gezahlt wird
(siehe Ziffer 3.2), wird die Jahressonderzahlung um 12/12 (§ 26 Abs. 2 Satz 1 TVöD i. V. m. § 7 Abs. 4 des Bundesur-
gekürzt, d. h. sie entfällt (z. B. bei längerem unbezahltem laubsgesetzes). Ein solcher Urlaubsabgeltungsanspruch ist
Sonderurlaub nach § 28). kein Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch im Sinne
Die Kürzungsregelung des § 20 (Bund) Abs. 4 stellt allein des § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 1. Er entsteht aufgrund urlaubs-
darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch bzw. rechtlicher Vorschriften und steht nicht in einem Gegenleis-
Entgeltfortzahlungsanspruch gegen denselben Arbeitgeber tungsverhältnis zu erbrachter Arbeitsleistung.
bestand. Deshalb sind bei der Berechnung der Höhe der
3.2 Ausnahmen von der Zwölftelungsregelung
Sonderzahlung alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen,
(§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 2 TVöD)
die im Kalenderjahr mit demselben Arbeitgeber bestanden
haben11. § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 regelt abschließend, in welchen
Ausnahmefällen die Zwölftelungsregelung nach § 20 (Bund)
Beispiel 3:
Abs. 4 Satz 1 keine Anwendung findet. Danach unterbleibt
Ein Tarifbeschäftigter ist zunächst bis Mitte August beim
die Verminderung für Kalendermonate,
Bund beschäftigt. Er schließt im September einen neuen Ar-
beitsvertrag mit dem Bund, dessen Laufzeit sich mindestens 1. für die Tarifbeschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten ha-
bis in den Dezember des Jahres erstreckt. Eine Kürzung der ben wegen
Sonderzahlung kommt hier nicht in Betracht, da der Tarifbe-
schäftigte in jedem Kalendermonat in einem Arbeitsverhält- a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst,
nis mit demselben Arbeitgeber (Bund) stand. Unerheblich ist wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die
dabei, dass sich das zweite Arbeitsverhältnis nicht nahtlos an Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen
das vorangegangene anschließt. haben,
Dagegen kann eine Kürzung der Jahressonderzahlung Hinweis:
gem. § 20 (Bund) Abs. 4 für Kalendermonate erfolgen, in de- Diese Regelung hat keine praktische Relevanz mehr, da
nen die/der Tarifbeschäftigte nicht in einem Arbeitsverhält- es seit dem Jahr 2012 keine Grundwehrdienstleistenden
nis zum Bund, sondern zu einem anderen (öffentlichen) Ar- oder Zivildienstleistenden nach der allgemeinen Wehr-
beitgeber steht12. Auf die übertarifliche Regelung zur Be- pflicht mehr gibt. Mit dem Gesetz zur Änderung wehr-
rücksichtigung von Zeiten in einem vorangegangenen Ar- rechtlicher Vorschriften (WehrRÄndG 2011) vom 28. Ap-
beitsverhältnis in Ziffer 1.3 weise ich hin. ril 2011 (BGBl. I. 678) wurde die Geltung der allgemei-
nen Wehrpflicht mit Wirkung vom 1. Juli 2011 auf den
Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 haben die Tarifbeschäftigten in je- Spannungs- oder Verteidigungsfall beschränkt. Alle nach
dem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter altem Recht bestehende Grundwehrdienst- und Zivil-
Fortzahlung des Entgelts nach § 21. Für Urlaubszeiten, in dienstverhältnisse endeten im Jahr 2011. Für die Ersatz-
denen ein solcher Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Ur- weise eingeführten Freiwilligendienste gilt die tarifliche
laubsfall bestand, unterbleibt die Verminderung der Jahress- Ausnahmeregelung nicht (z. B. freiwilliger Wehrdienst
onderzahlung für die Dauer des gewährten Urlaubs (§ 20 oder Bundesfreiwilligendienst).
[Bund] Abs. 4 Satz 1). Die Jahressonderzahlung wird aber
vermindert, wenn zwar ein Urlaubsanspruch erworben, die- b) Beschäftigungsverboten nach § 3 MuSchG14,
ser aber – zum Beispiel wegen längerer Arbeitsunfähigkeit – c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundesel-
nicht in Anspruch genommen wurde. Sowohl der Vergü- terngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende
tungs- als auch der Motivationscharakter der Jahressonder-
13 BAG, Urteil vom 11. November 2015 – 10 AZR 645/14.
11 BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 AZR 922/11. 14 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 3 Abs. 2
12 BAG, Urteil vom 11. Juli 2012 – 10 AZR 488/11. und § 6 Abs. 1 MuSchG a. F.).