GMBl Nr. 32 2018

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 32 vom 12. July 2018

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Nr. 32                                                              GMBl 2018                                                                Seite 615

         des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist,                       Kindes nach § 3 Abs. 1 MuSchG (= 42 Kalendertage, hier
         wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltan-                      vom 23. Januar bis 5. März) als auch für das achtwöchige
         spruch bestanden hat,                                                  Beschäftigungsverbot nach der Geburt gem. § 3 Abs. 2
    Hinweis:                                                                    MuSchG (= 56 Kalendertage, hier vom 7. März bis
    Keine Ausnahme gilt bei vollständiger Freistellung von                      1. Mai).
    der Arbeitsleistung nach § 3 PflegeZG für die Betreuung                 b) Für die Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 ff.
    und Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen                          BEEG bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind
    oder für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten                    geboren ist, unterbleibt die Kürzung nach § 20 (Bund)
    Lebensphase. In dem Fall verringert sich die Jahresson-                     Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c ebenfalls (hier 2. Mai bis 31.
    derzahlung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in                       Dezember 2017).
    dem kein Entgelt gezahlt worden ist                                     Nachrichtlich: Im Kalenderjahr 2018 entfällt die Jahresson-
                                                                            derzahlung nach § 20 (Bund), weil wegen des während der
2. in denen Tarifbeschäftigten Krankengeldzuschuss ge-
                                                                            Elternzeit ruhenden Arbeitsverhältnisses im gesamten Ka-
   zahlt wurde oder nur wegen der Höhe des zustehenden
                                                                            lenderjahr 2018 kein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung
   Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt
                                                                            des Entgelts nach § 21 besteht. Die Voraussetzung der Aus-
   worden ist.
                                                                            nahmeregelung nach § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c
3.2.1 Elternzeit und Beschäftigungsverbote nach                             liegt nicht mehr vor, da das Kind bereits im Vorjahr geboren
      ­MuSchG                                                               wurde. Die Jahressonderzahlung ist im Kalenderjahr 2018
                                                                            deshalb um 12/12 zu kürzen, d. h. sie entfällt. Im Kalender-
Die vollen Kalendermonate des Ruhens des Arbeitsverhält-
nisses während der Inanspruchnahme der Elternzeit nach                      jahr 2019, dem Jahr der Beendigung der Elternzeit, wird die
§ 15 ff. des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes                       Jahressonderzahlung um 2/12 gekürzt. Dabei sind nur die
(BEEG) führen bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem                       beiden vollen Kalendermonate Januar und Februar 2019 zu
das Kind geboren ist, zu keiner Verminderung der Jahress-                   berücksichtigen, denn im März 2019 wird bereits tageweise
onderzahlung, wenn am Tag vor dem Antritt der Elternzeit                    Entgelt gezahlt.
ein Entgeltanspruch bestanden hat (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 2                  Entsteht während einer bereits laufenden Elternzeit infol-
Nr. 1 Buchst. c). Der Entgeltbegriff im Sinne der vorgenann-                ge der Geburt eines weiteren Kindes ein erneuter Anspruch
ten Vorschrift umfasst auch den vom Arbeitgeber zu zahlen-                  auf Elternzeit, so dass sich die Zeiträume überschneiden, ist
den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG15.                      dies kein neuer Anwendungsfall der Ausnahmeregelung
Bestand am Tag vor dem Antritt der Elternzeit hingegen                      nach § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c, weil dem Be-
kein Entgeltanspruch, liegen die Voraussetzungen nach
                                                                            ginn der neuen Elternzeit für das weitere Kind kein Entgel-
§ 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c nicht vor, so dass die
                                                                            tanspruch vorausgeht.
Jahressonderzahlung für jeden vollen Kalendermonat der
Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen ist (z. B. ein Tarifbe-                   Die Tarifbeschäftigte kann aber von der Möglichkeit nach
schäftigter nimmt Elternzeit in Anspruch und war unmittel-                  § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG Gebrauch machen und ihre Eltern-
bar zuvor in unbezahltem Sonderurlaub nach § 28). Eine                      zeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen gemäß § 3
Kürzung der Jahressonderzahlung erfolgt auch für jeden                      ­MuSchG17 auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzei-
vollen Kalendermonat der Elternzeit, der nach Ablauf des                    tig beenden. Die Tarifbeschäftigte soll in diesem Fall dem
Kalenderjahres der Geburt des Kindes in Anspruch genom-                     Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mit-
men wird.                                                                   teilen.
Beispiel 1:                                                                    Nimmt die Tarifbeschäftigte die o. g. Mutterschutzfristen
Eine Tarifbeschäftigte entbindet am 6. März 2017, dem Tag,                  vor und nach der Entbindung und die damit verbundenen
der auch im ärztlichen Zeugnis als mutmaßlicher Entbin-                     Rechte in Anspruch, ist für den Ausfall des Tabellenentgelts
dungstag angegeben war. Im Anschluss an die Mutterschutz-                   nicht mehr die ursprünglich für diesen Zeitraum angemelde-
fristen nimmt die Tarifbeschäftigte vom 2. Mai 2017 bis ein-                te Elternzeit ursächlich. Aufgrund der vorzeitigen Beendi-
schließlich 5. März 2019 Elternzeit in Anspruch. Am Tag vor                 gung der Elternzeit greift dann die Ausnahmeregelung nach
Beginn der Elternzeit (1. Mai 2017) bestand Anspruch auf
                                                                            § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, nach der eine Kür-
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
                                                                            zung der Jahressonderzahlung für die Kalendermonate der
Die Jahressonderzahlung 2017 wird im Kalenderjahr der
                                                                            o. g. Mutterschutzfristen unterbleibt.
Geburt des Kindes in voller Höhe gezahlt. Weder die Mut-
terschutzfristen noch die Elternzeit im Kalenderjahr 2017                      Zu beachten ist allerdings, dass die vorzeitige Beendigung
führen zu einer Kürzung des Anspruchs. Der Zuschuss zum                     der Elternzeit nicht auf den Beginn der Mutterschutzfrist
Mutterschaftsgeld nach § 20 MuSchG ist als Arbeitgeberleis-                 zurückwirkt, wenn eine Schutzfrist nach dem Mutterschutz-
tung Entgelt im Sinne des § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 Nr. 1                   gesetz bereits zu laufen begonnen hat und die Tarifbeschäf-
Buchst. c. Somit sind alle Voraussetzungen der vorgenannten                 tigte erst dann die Elternzeit beendet. In diesem Sonderfall
Ausnahmeregelung erfüllt.                                                   ist der zunächst als Elternzeit genommene Zeitraum auch
a) Für Zeiten der Beschäftigungsverbote nach dem Mutter-                    rechtlich weiterhin als Zeit der Elternzeit zu behandeln.
    schutzgesetz16 unterbleibt die Kürzung nach § 20 (Bund)
    Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b. Das gilt sowohl für das                    Beginnt im Anschluss an diese Mutterschutzfrist eine neue
    sechswöchige Beschäftigungsverbot vor der Geburt des                    Elternzeit, so kommt auch § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2 Buchst. c
                                                                            wieder zur Anwendung, da vor Beginn der Elternzeit ein
                                                                            Anspruch auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestand.
15 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 14
   ­MuSchG a. F.).
16 Nachstehende Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fas-   17 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 3 Abs. 2
   sung (= § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG a. F.).                            und § 6 Abs. 1 MuSchG a. F.).
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Beispiel 2:                                                       schuss nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt wird, von
Eine Tarifbeschäftigte bekommt am 29. September 2015 ein          dem an Tarifbeschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare
Kind. Während der für dieses Kind genommenen zweijähri-           Leistung auf Grund eigener Versicherung, z. B. aus der ge-
gen Elternzeit wird sie erneut schwanger. Der voraussichtli-      setzlichen Rentenversicherung erhalten. Mit Urteil vom 12.
che Geburtstermin ist der 1. August 2017. Mit Beginn der          Mai 201618 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass
Mutterschutzfristen für das zweite Kind (=20. Juni 2017) be-      auch eine bewilligte Rente wegen teilweiser Erwerbsminde-
endet sie die für das erste Kind laufende Elternzeit vorzeitig.   rung gemäß § 43 SGB VI von § 22 Abs. 4 Satz 2 erfasst ist.
Im Anschluss an die Mutterschutzfristen vor und nach der          Nach § 22 Abs. 4. Satz 4 gelten der überzahlte Krankengeld-
Entbindung (20. Juni bis 26. September 2017) nimmt sie für        zuschuss und sonstige Überzahlungen als Vorschuss auf die
das zweite Kind bis zum vollendeten ersten Lebensjahr des         in demselben Zeitraum zustehenden Rentenleistungen. Zu
Kindes Elternzeit in Anspruch.                                    den sonstigen Überzahlungen zählt unter anderem auch die
Für die Berechnung der Jahressonderzahlung für das Jahr           Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund), sodass dies zur Kür-
2017 gilt folgendes:                                              zung der Jahressonderzahlung führen kann.
Weil in den Monaten Januar bis Mai 2017 Elternzeit für das
erste Kind genommen wurde und an allen Tagen kein An-
spruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21        4.      Auszahlung (§ 20 [Bund] Abs. 5 TVöD)
besteht, wird die Jahressonderzahlung um 5/12 vermindert.         Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für
In den Kalendermonate Juni, Juli, August und September            November ausgezahlt. Sofern das Arbeitsverhältnis am
2017 bestand Mutterschutz wegen der Geburt des zweiten            1. Dezember beginnt, wird die anteilige Jahressonderzah-
Kindes. Daher unterbleibt die Verminderung der Jahresson-         lung mit dem Entgelt für den Monat Dezember ausgezahlt.
derzahlung für diese Monate nach § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 2        Von der Möglichkeit der Auszahlung eines Teilbetrages zu
Nr. 1 Buchst. b.                                                  einem früheren Zeitpunkt wird kein Gebrauch gemacht
Für die Kalendermonate Oktober bis Dezember 2017 wurde            (§ 20 [Bund] Abs. 5 Satz 2).
Elternzeit für das zweite Kind in Anspruch genommen. Es
handelt sich um das Kalenderjahr, in dem das zweite Kind            Die Jahressonderzahlung ist als steuerpflichtiger Arbeits-
geboren ist. Daher unterbleibt gemäß § 20 (Bund) Abs. 4           lohn grundsätzlich auch zusatzversorgungspflichtiges Ent-
Satz 2 Nr. 1 Buchst. c die Verminderung der Jahressonder-         gelt (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Tarifvertrag Altersversorgung [ATV]).
zahlung auch für diese Kalendermonate                             Das gilt auch für Entgeltbestandteile, die in die Bemessungs-
Somit besteht Anspruch für das Jahr 2017 auf 7/12 Jahresson-      grundlage der Jahressonderzahlung einfließen, ohne selbst
derzahlung.                                                       zusatzversorgungspflichtig zu sein (z. B. Nachtarbeitszu-
                                                                  schläge).
3.2.2 Krankengeldzuschuss
                                                                     Allerdings ist die Jahressonderzahlung insoweit nicht zu-
Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 unterbleibt eine Verminderung       satzversorgungspflichtig, als bei ihrer Berechnung Zeiten be-
für Kalendermonate, in denen der Arbeitgeber Kranken-             rücksichtigt sind, für die keine Umlagen bzw. Beiträge für
geldzuschuss gezahlt hat, oder wenn nur wegen der Höhe            das laufende zusatzversorgungspflichtige Entgelt zu entrich-
des zustehenden Krankengeldes ein Krankengeldzuschuss             ten sind (Anlage 3 zum ATV Satz 1 Nr. 14). Entsprechende
nicht gezahlt worden ist.                                         Zeiträume können sich ergeben, wenn die/der Tarifbeschäf-
Beispiel:                                                         tigte das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und deshalb
Ein Tarifbeschäftigter mit Anspruch auf längstens 39 Wochen       in der Zusatzversorgung noch nicht zusatzversorgungs-
Krankengeldzuschuss ist vom 3. Januar bis 6. November             pflichtig ist. Außerdem sind das die Monate der Elternzeit,
2017 arbeitsunfähig erkrankt. Am 7. November nimmt der            für die kein Anspruch auf Entgelt besteht, aber eine Kür-
Tarifbeschäftigte die Arbeit wieder auf. Vom 3. Januar bis 13.    zung der Jahressonderzahlung unterbleibt. In den vorge-
Februar 2017 (= 6 Wochen) erhält er Entgeltfortzahlung nach       nannten Fällen bleibt die Jahressonderzahlung für die Kalen-
§ 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21. Anschließend erhält er        dermonate, für die keine Umlagen/Beiträge zu entrichten
vom 14. Februar bis 2. Oktober (= Ende der 39. Woche)             waren, zusatzversorgungsfreies Entgelt.
Krankengeldzuschuss nach § 22 Abs. 2 und 3.                          Ab dem Jahr 2012 werden die Mutterschutzfristen vor
Die Jahressonderzahlung ist in voller Höhe zu zahlen. Die         und nach der Entbindung nach § 3 MuSchG19 während einer
Verminderung unterbleibt sowohl für Kalendermonate, in            bestehenden Pflichtversicherung wie Umlagemonate/Bei-
denen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 22 Abs. 1 be-        tragsmonate mit einem fiktiven Entgelt nach § 21 berück-
steht, als auch für Kalendermonate, in denen Tarifbeschäftig-     sichtigt, obwohl tatsächlich keine Umlagen/Beiträge ent-
te dem Grunde nach Anspruch auf Krankengeldzuschuss               richtet werden. Somit werden bei der Berechnung der zu-
nach § 22 Abs. 2 und 3 hat (§ 20 [Bund] Abs. 4 Satz 1 und         satzversorgungpflichtigen Anteils der Jahressonderzahlung
Satz 2 Nr. 2). Somit ist der gesamte Zeitraum von 39 Wochen       die Mutterschutzzeiten wie Umlagemonate/Beitragsmonate
(3. Januar bis 2. Oktober), in dem Entgelt im Krankheitsfall      berücksichtigt.
nach § 22 gezahlt wird, berücksichtigungsfähig. Auch die
Zahlungsunterbrechung in der Zeit vom 3. Oktober bis zum
6. November 2017 ist unbeachtlich, weil die Unterbrechung         5.	Altersteilzeitarbeitsverhältnisse
jeweils keinen vollen Kalendermonat umfasst. Im Oktober               (§ 20 [Bund] Abs. 6 TVöD)
bestand für zwei Tage Anspruch auf Krankengeldzuschuss            § 20 (Bund) Abs. 6 betrifft eine Übergangsregelung für Al-
und ab dem 7. November besteht mit der Wiederaufnahme             tersteilzeitarbeitsverhältnisse, die bis zum 31. März 2005
der Arbeit ebenfalls Anspruch auf Entgelt.                        vereinbart wurden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Ab-
  Bei einer rückwirkenden Bewilligung der befristeten Ren-
te wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ruht das Arbeits-          18 BAG, Urteil vom 12. Mai 2016 – 6 AZR 365/15.
verhältnis. Dies kann zu einer Überzahlung von Krankenbe-         19 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 3 Abs. 2
zügen führen, da nach § 22 Abs. 4 Satz 2 Krankengeldzu-              und § 6 Abs. 1 MuSchG a. F.).
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schlusses des Altersteilzeitvertrags. Unerheblich ist, wann              zahlung bei Übernahme in ein Arbeitsverhältnis siehe Zif-
der Tarifbeschäftigte die Altersteilzeit tatsächlich antritt.            fer 7.1.5.
Diese Regelung kommt nicht mehr zur Anwendung, weil
keine Fälle denkbar sind, die unter § 20 (Bund) Abs. 6 fallen.           7.1.2 Anspruchsumfang
                                                                         § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – unter-
                                                                         scheidet bezüglich der Höhe der Jahressonderzahlung zwi-
6.       Pfändbarkeit der Jahressonderzahlung
                                                                         schen Auszubildenden, für die die Regelungen des Tarifge-
Da die Jahressonderzahlung nicht mit einer „Weihnachtsver-               biets West und für die die Regelungen des Tarifgebiets Ost
gütung“ zu vergleichen ist, unterliegt sie nicht dem besonde-            Anwendung finden.
ren Pfändungsschutz im Sinne des § 850 a Zivilprozessord-
                                                                           Für Auszubildende im Bereich des Bundes, für die der
nung (ZPO)20. Jahressonderzahlungen sind keine Leistung,
                                                                         TVAöD – Besonderer Teil BBiG – Anwendung findet, sieht
mit der der Arbeitgeber die Arbeit des Tarifbeschäftigten ge-
rade aus Anlass von Weihnachten zusätzlich vergütet. Der                 der 2016 neu gefasste § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonde-
Wortlaut der Tarifnorm enthält keinen Hinweis darauf, dass               rer Teil BBiG – als Bemessungssätze für die Jahressonder-
die Sonderzahlung aus Anlass von Weihnachten gezahlt                     zahlung folgende Vomhundertsätze vor:
wird. Ferner ermöglicht § 20 (Bund) Abs. 5 Satz 2 auch eine
vorzeitige Auszahlung, ohne insoweit Aufwendungen an-                                                       Tarifgebiet Ost
                                                                           Tarif-
lässlich des Weihnachtsfestes zum Anlass zu nehmen. Da                     gebiet                           im Kalenderjahr
§ 20 (Bund) Abs. 4 Satz 1 eine Verminderung der Jahresson-                 West
derzahlung um ein Zwölftel für die Kalendermonate ohne                                  2016         2017         2018         2019       ab 2020
Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsansprüche vorsieht, be-                  90 v. H.    72 v. H.    76,5 v. H.    81 v. H.    85,5 v. H.     90 v. H.
zweckt die Zahlung zudem auch eine zusätzliche Vergütung
geleisteter Arbeit und stellt insoweit keine reine Gratifikati-            Im Bereich des Bundes werden die Bemessungssätze für
on dar. Deswegen ist die Jahressonderzahlung nach                        die Jahressonderzahlung im Tarifgebiet Ost schrittweise auf
§ 20 (Bund) als Teil des Arbeitseinkommens im Rahmen der                 das West-Niveau angehoben.
Pfändungsgrenzen nach §§ 850 a Nummer 2 und Nummer 4,
850 c ZPO in vollem Umfang pfändbar.                                        Bemessungsgrundlage ist das für den Monat November
                                                                         zustehende Ausbildungsentgelt, das sich nach § 8 TVAöD –
  Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Jahresson-                 Besonderer Teil BBiG – bemisst. Das ungekürzte Ausbil-
derzahlung auch nicht als unpfändbares „Treugeld“ im Sinne               dungsentgelt ist ebenfalls maßgebend, wenn im Monat No-
von § 850 a Nummer 2 ZPO anzusehen ist. Denn sie stellt                  vember wegen Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist im
nach dem zuvor Gesagten nicht nur eine Belohnung für ver-                Krank­heitsfall nicht für alle Tage ein Entgeltsanspruch be-
gangene Betriebstreue, sondern zugleich eine zusätzliche                 stand. Unständige Entgeltbestandteile im Sinne des § 8 a
Vergütung für geleistete Arbeit dar21.                                   TVAöD – Allgemeiner Teil – und in Monatsbeträgen gezahl-
                                                                         te Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 8 b TVAöD – Be-
7.       Jahressonderzahlung für Auszubildende                           sonderer Teil BBiG – sind – anders als nach § 14 Abs. 1
                                                                         ­TVAöD – Besonderer Teil Pflege – nicht einzubeziehen.
Im Bereich der Jahressonderzahlung ist zwischen Auszubil-
denden nach dem TVAöD – Besonderer Teil BBiG – und den                     Beginnt das Ausbildungsverhältnis erst am 1. Dezember,
Auszubildenden nach dem TVAöD – Besonderer Teil Pflege                   wird das Ausbildungsentgelt für den Monat Dezember als
– zu unterscheiden. Zudem gilt für alle Tarifverträge allge-             Bemessungsgrundlage herangezogen.
mein, dass die Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Arbeitsver-                  7.1.3 Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung)
hältnis“ – soweit diese in der Form auftauchen – nicht mit
„Auszubildender“ und „Ausbildungsverhältnis“ gleichzu-                   Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –
setzen sind. Sofern der persönliche Anwendungsbereich ei-                vermindert sich der Anspruch auf Jahressonderzahlung um
nes Tarifvertrages nichts Gegenteiliges sagt, wird zwischen              ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem der
Arbeitnehmern bzw. Tarifbeschäftigten und Auszubilden-                   Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt
den differenziert.                                                       (§ 8 TVAöD – Besonderer Teil BBiG –), Entgeltfortzahlung
                                                                         während des Erholungsurlaubs (§ 9 TVAöD – Besonderer
7.1      Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer                       Teil BBiG –) oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 12
         Teil BBiG -                                                     TVAöD – Allgemeiner Teil –) hatte.
7.1.1 Anspruchsvoraussetzungen                                             Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für
Maßgebend für einen Anspruch auf Jahressonderzahlung                     die Auszubildende aus folgenden Gründen kein Ausbil-
nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – ist               dungsentgelt bekommen haben:
das tatsächliche Bestehen eines Ausbildungsverhältnisses am              –– wegen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung
1. Dezember. Diese Voraussetzung liegt auch dann vor, wenn                  gemäß § 3 MuSchG22 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TVAöD – Beson-
die/der Auszubildende an diesem Tag beurlaubt ist oder sich                 derer Teil BBiG –) oder
in Elternzeit befindet. Endet das Ausbildungsverhältnis mit
Ablauf des 30. November, entfällt der Anspruch auf die Jah-              –– bei Inanspruchnahme der Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG
ressonderzahlung vollständig. Zur anteiligen Jahressonder-                  bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind gebo-
                                                                            ren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgel-
20 BAG, Urteile vom 14. März 2012 – 10 AZR 778/10 und vom 18. Mai 2016
   – 10 AZR 233/15.                                                      22 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 3 Abs. 2
21 BAG, Urteil vom 30. Juli 2008 – 10 AZR 459/07.                           und § 6 Abs. 1 MuSchG a. F.).
13

Seite 618                                               GMBl 2018                                                             Nr. 32

   tanspruch bestand (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TVAöD – Besonde-       nach § 14 Abs. 4 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – und für
   rer Teil BBiG –).                                            die Monate Juli bis Dezember ein Anspruch auf die anteilige
                                                                Jahressonderzahlung von 6/12 nach § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 1
  Die Ausführungen zu § 20 (Bund) Abs. 4 TVöD unter Zif-
                                                                TVöD.
fer 3.2.1 gelten entsprechend.
  Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-          7.2    Auszubildende nach dem TVAöD – Besonderer
zen unterbleibt die Verminderung der Jahressonderzahlung               Teil Pflege –
nach § 14 Abs. 2 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – für die         7.2.1 Anspruchsvoraussetzungen
Zeiten, in denen Auszubildende in einem unmittelbar voran-
gegangenen anderen Rechtsverhältnis (z. B. Arbeitsverhält-      Hinsichtlich der Anspruchsvorrausetzungen nach § 14
nis) zu demselben Arbeitgeber/Ausbildenden standen. Be-         Abs. 1 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – können infolge der
messungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist in die-       inhaltsgleichen Regelungen die Ausführungen in Ziffer 7.1.1
sem Fall das Ausbildungsentgelt nach § 8 TVAöD – Beson-         entsprechend angewandt werden.
derer Teil BBiG –.
                                                                7.2.2. Anspruchsumfang
7.1.4 Auszahlung
                                                                § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – unter-
Die Jahressonderzahlung wird nach § 14 Abs. 3 TVAöD –           scheidet zwischen Auszubildenden, für die die Regelung des
Besonderer Teil BBiG – mit dem für November zustehenden         Tarifgebiets West gelten und Auszubildenden, für die die Re-
Ausbildungsentgelt ausgezahlt. Das Ausbildungsentgelt ist       gelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden.
zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Tarifbeschäftigten
                                                                  Für Auszubildende im Bereich des Bundes, für die der
des Ausbildenden gezahlte Entgelt (§ 8 Abs. 2 TVAöD – Be-
sonderer Teil BBiG –). Somit erfolgt die Auszahlung gemäß       TVAöD – Besonderer Teil Pflege – Anwendung findet, sieht
§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD am letzten Tag des Monats. Von der      der 2016 neu gefasste § 14 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonde-
Möglichkeit gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 TVAöD – Besonderer         rer Teil Pflege – als Bemessungssätze für die Jahressonder-
Teil BBiG – der Auszahlung eines Teilbetrages zu einem frü-     zahlung folgende Vomhundertsätze vor:
heren Zeitpunkt wird, wie auch bei Tarifbeschäftigten, in der
Praxis kein Gebrauch gemacht.                                                                   Tarifgebiet Ost
                                                                 Tarif-
                                                                 gebiet                         im Kalenderjahr
7.1.5 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
                                                                 West
                                                                             2016        2017        2018         2019      ab 2020
Nach § 14 Abs. 4 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – erhalten
Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Aus-        90 v. H.   72 v. H.   76,5 v. H.   81 v. H.   85,5 v. H.   90 v. H.
bildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis
übernommen werden und am 1. Dezember in dem Arbeits-              Bemessungsgrundlage ist hier das den Auszubildenden in
verhältnis stehen, zusammen mit der anteiligen Jahresson-       den Kalendermonaten August, September und Oktober
derzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis eine anteilige         durchschnittlich gezahlte Entgelt. Hat das Ausbildungsver-
Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis entspre-          hältnis nach dem 31. Oktober begonnen, tritt nach § 14
chend dem jeweiligen zeitlichen Umfang.                         Abs. 1 Satz 5 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – der erste
                                                                volle Kalendermonat an die Stelle des Bemessungszeit-
Beispiel 1:                                                     raums. Zur genauen Berechnung der Bemessungsgrundlage
Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Bund
                                                                wird auf Ziffer 2.2 verwiesen. Wenn das Ausbildungsver-
am 31. August wird im unmittelbaren Anschluss am 1. Sep-
                                                                hältnis im Bemessungszeitraum beginnt, wird der Durch-
tember ein unbefristetes Arbeitsverhältnis beim Bund begon-
                                                                schnitt analog der Regelungen nach § 20 (Bund) TVöD er-
nen. Für die acht vollen Kalendermonate Januar bis August,
                                                                mittelt (siehe Ziffer 2.2.2 ff).
die noch im Ausbildungsverhältnis zurückgelegt wurden, ist
Ausbildungsentgelt gezahlt worden. Es handelt sich deshalb        Im Gegensatz zu den Regelungen des TVAöD – Besonde-
nicht um mit Arbeitsentgelt belegte Kalendermonate, so dass     rer Teil BBiG – beschränkt sich die Bemessungsgrundlage
die Jahressonderzahlung nach § 20 (Bund) Abs. 4 Satz 1 um       nicht auf das Ausbildungsentgelt, sondern bezieht die in den
8/12 zu vermindern ist. Die Tarifbeschäftigten erhalten in      Monatsbeträgen gezahlten Zulagen und unständigen Ent-
diesen Fällen gemäß § 14 Abs. 4 TVAöD – Besonderer Teil         geltbestandteile gemäß § 8 a TVAöD – Allgemeiner Teil –
BBiG – zusätzlich zu der anteiligen Jahressonderzahlung         und § 8 b TVAöD – Besonderer Teil Pflege – mit ein, soweit
von 8/12 aus dem Ausbildungsverhältnis eine anteilige Jah-      diese nicht gemäß § 20 (Bund) Abs. 3 Satz 1 TVöD von der
ressonderzahlung von 4/12 aus dem Arbeitsverhältnis.            Bemessung ausgenommen sind.
  Beginnt das Arbeitsverhältnis im unmittelbaren Anschluss      7.2.3 Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung)
an ein Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermo-
nats (z. B. in der Monatsmitte), bemisst sich die Jahresson-    Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil Pflege –
derzahlung für diesen Kalendermonat nach dem Entgelt aus        vermindert sich der Anspruch auf Jahressonderzahlung um
dem Arbeitsverhältnis. Insgesamt können in einem Kalen-         ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem der
derjahr in der Summe der anteiligen Jahressonderzahlungen       Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt
höchstens 12/12 zustehen.                                       (§ 8 TVAöD – Besonderer Teil Pflege -), Entgeltfortzahlung
                                                                während des Erholungsurlaubs (§ 9 TVAöD – Besonderer
Beispiel 2:
                                                                Teil Pflege –) oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses beim Bund
                                                                (§ 12 TVAöD – Allgemeiner Teil –) hatte.
am 16. Juli wird im unmittelbaren Anschluss am 17. Juli ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis begonnen. Es besteht für die      Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für
Monate Januar bis Juni ein Anspruch auf die anteilige Jah-      die Auszubildende aus folgenden Gründen kein Ausbil-
ressonderzahlung von 6/12 aus dem Ausbildungsverhältnis         dungsentgelt bekommen haben:
14

Nr. 32                                                                 GMBl 2018                                                                 Seite 619

– wegen Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung                         8.2     Anspruchsumfang
  gemäß § 3 MuSchG23 (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TVAöD – Be-                            § 14 Abs. 1 Satz 2 TVPöD unterscheidet zwischen Prakti-
  sonderer Teil Pflege –) oder                                                  kantinnen/Praktikanten, für die die Regelung des Tarifge-
– bei Inanspruchnahme der Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG                        biets West gelten, und Praktikantinnen/Praktikanten, für die
                                                                                die Regelungen des Tarifgebiets Ost Anwendung finden.
  bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind gebo-
  ren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgel-                       § 14 Abs. 1 Satz 2 TVPöD sieht als Bemessungssätze für die
  tanspruch bestand (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TVAöD – Besonde-                        Jahressonderzahlung folgende Vomhundertsätze vor:
  rer Teil Pflege –).
                                                                                                                   Tarifgebiet Ost
Die Ausführungen zu § 20 (Bund) Abs. 4 TVöD unter Zif-                            Tarif-
                                                                                  gebiet                           im Kalenderjahr
fer 3.2.1 gelten entsprechend.
                                                                                  West
                                                                                               2016         2017         2018         2019       ab 2020
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen unterbleibt die Verminderung der Jahressonderzahlung                          82,14       65,71        69,82        73,93        78,04         82,14
nach § 14 Abs. 2 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – für die                         v. H.       v. H.        v. H.        v. H.        v. H.         v. H.
Zeiten, in denen Auszubildende in einem unmittelbar voran-
                                                                                   Bemessungsrundlage ist das für den Monat November zu-
gegangenen anderen Rechtsverhältnis (z. B. Arbeitsverhält-
                                                                                stehende Praktikantenentgelt, welches sich nach § 8 Abs. 1
nis) zu demselben Arbeitgeber/Ausbildenden standen. Be-                         TVPöD bemisst. Das ungekürzte Praktikantenentgelt ist
messungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ist in die-                       ebenfalls maßgebend, wenn im Monat November wegen
sem Fall das Ausbildungsentgelt nach § 8 TVAöD – Beson-                         Ablauf der Entgeltsfortzahlungsfrist im Krankheitsfall nicht
derer Teil Pflege –.                                                            für alle Tage ein Entgeltsanspruch bestand. Unständige Ent-
                                                                                geltbestandteile im Sinne des § 9 TVPöD und in Monatsbe-
7.2.4 Auszahlung                                                                trägen gezahlte Zulagen und Zuschläge sind nicht in die Be-
Die Jahressonderzahlung wird nach § 14 Abs. 3 TVöD – Be-                        rechnung der Jahressonderzahlung einzubeziehen.
sonderer Teil Pflege – mit dem für November zustehenden                         8.3     Anspruchsminderung (Zwölftelungsregelung)
Ausbildungsentgelt ausgezahlt. Das Ausbildungsentgelt ist
zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Tarifbeschäftigten                    Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 vermindert sich der Anspruch auf
des Ausbildenden gezahlte Entgelt (§ 8 Abs. 2 TVAöD – Be-                       Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden vollen Ka-
sonderer Teil Pflege –). Somit erfolgt die Auszahlung gemäß                     lendermonat, in dem die Praktikantin/der Praktikant keinen
                                                                                Anspruch auf Praktikantenentgelt (§ 8 TVPöD), Entgeltfort-
§ 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD am letzten Tag des Monats. Von der
                                                                                zahlung während des Erholungsurlaubs (§ 10 TVPöD) oder
Möglichkeit gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 TVAöD – Besonderer
                                                                                Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 11 TVPöD) hatte.
Teil Pflege – der Auszahlung eines Teilbetrages zu einem frü-
heren Zeitpunkt wird, wie auch bei Tarifbeschäftigten, in der                     Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, in de-
Praxis kein Gebrauch gemacht.                                                   nen aus folgenden Gründen kein Praktikantenentgelt ge-
                                                                                zahlt wurde:
7.2.5 Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
                                                                                –– bei Praktikantinnen wegen Mutterschutzfristen vor und
Nach § 14 Abs. 4 TVAöD – Besonderer Teil Pflege – erhalten                         nach der Entbindung gemäß § 3 MuSchG24 (§ 14 Abs. 2
Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Aus-                          Satz 2 TVPöD) oder
bildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis                         –– bei Praktikantinnen und Praktikanten bei wegen Inan-
übernommen werden und am 1. Dezember noch in dem Ar-                               spruchnahme der Elternzeit nach §§ 15 ff. BEEG bis zum
beitsverhältnis stehen, zusammen mit der anteiligen Jahress-                       Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist,
onderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis eine anteilige                          wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch
Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis. Bestand in                          bestand (§ 14 Abs. 2 Satz 3 TVPöD). Die Ausführungen
den Monaten August, September oder Oktober kein Ausbil-                            zu § 20 (Bund) Abs. 4 TVöD unter Ziffer 3.2.1 gelten ent-
dungsverhältnis mehr, können in diesem Fall die letzten drei                       sprechend.
vollen Kalendermonate des Ausbildungsverhältnisses als Be-
                                                                                  Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
messungszeitraum genommen werden. Hinsichtlich der
                                                                                zen unterbleibt die Verminderung der Jahressonderzahlung
Zwölftelung wird auf Ziffer 7.1.5 verwiesen.                                    nach § 14 Abs. 2 TVPöD für die Zeiten, in denen Praktikan-
                                                                                ten in einem unmittelbar vorangegangenen anderen Rechts-
                                                                                verhältnis (z. B. Arbeitsverhältnis) zu demselben Arbeitge-
8.       Jahressonderzahlung für Praktikantinnen und
                                                                                ber standen. Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzah-
         Praktikanten nach dem TVPöD
                                                                                lung ist in diesem Fall das Praktikantenentgelt nach § 8 Abs. 1
8.1      Anspruchsvoraussetzungen                                               TVPöD.

Maßgebend für den Anspruch auf Jahressonderzahlung nach                         8.4     Auszahlung
§ 14 Abs. 1 Satz 1 TVPöD ist allein der rechtliche Bestand                      Die Jahressonderzahlung wird nach § 14 Abs. 3 TVPöD mit
des Praktikantenverhältnisses am 1. Dezember. Zu den wei-                       dem für November zustehenden Praktikantenentgelt ausge-
teren Anspruchsvoraussetzungen wird auf Ziffer 7.1.1 ver-                       zahlt. Das Praktikantenentgelt ist zu demselben Zeitpunkt
wiesen.                                                                         fällig wie das den Tarifbeschäftigten des Arbeitgebers ge-

23 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 3 Abs. 2   24 Fundstellenangabe in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung (= § 3 Abs. 2
   und § 6 Abs. 1 MuSchG a. F.).                                                   und § 6 Abs. 1 MuSchG a. F.).
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                                    zahlte Entgelt (§ 8 Abs. 2 TVPöD). Somit erfolgt die Aus-
                                    zahlung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD am letzten Tag des
                                    Monats.
                                    8.5    Übernahme in ein Arbeitsverhältnis
                                    Nach § 14 Abs. 4 TVPöD erhalten Praktikantinnen/Prakti-
                                    kanten, die im unmittelbaren Anschluss an das Praktikan-
                                    tenverhältnis von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhält-
                                    nis übernommen werden und am 1. Dezember noch in dem
                                    Arbeitsverhältnis stehen, zusammen mit der anteiligen Jah-
                                    ressonderzahlung aus dem Praktikantenverhältnis eine an-
                                    teilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis. Hin-
                                    sichtlich der Zwölftelung wird auf Ziffer 7.1.5 verwiesen.

                                    Oberste Bundesbehörden
                                    Abteilung Z und B
                                    – im Hause –
                                    nachrichtlich:
                                    Vereinigungen und Verbände

                                                                             GMBl 2018, S. 606
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