GMBl Nr. 24 2015
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 24 vom 16. Juni 2015
G 3191 A
GEMEINSAMES
MINISTERIALBLATT Seite 461
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie / des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern
des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums der Verteidigung
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung / des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung / der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
66. Jahrgang ISSN 0939-4729 Berlin, den 16. Juni 2015 Nr. 24
INHALT
Amtlicher Teil Seite Seite
Bundesministerium des Innern benspartner und der ab 1.1.2015 geltenden Durchschnittssätze des
Jahreseinkommens für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII versicher-
ten Küstenschiffer sowie der ab 1.1.2015 geltenden monatlichen
D. Öffentlicher Dienst Durchschnittssätze für Beköstigung in der Seefahrt gem. § 92 Abs. 4
RdSchr. v. 6.5.15, Zusammentreffen von Mindestversorgung mit SGB VII . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467
Zuschlägen nach §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes
(BeamtVG); Zahlungstechnische Umsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bek. v. 15.4.15, Bekanntmachung von Technischen Regeln gemäß
Bundesministerium der Finanzen § 21 Abs. 4 der am 1.6.2015 in Kraft getretenen Betriebssicher-
heitsverordnung (BGBl. I S. 49); TRBS 2111, Teil 1 „Mechanische
Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim
Haushalt Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 468
RdSchr. v. 24.4.15, Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA; Bek. v. 8.5.15, Bekanntmachung der Fundstellen für Normen und
Neufassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 462 andere technische Spezifikationen nach dem Produktsicherheitsge-
setz – ProdSG; Verzeichnis 2: Nicht harmonisierter Bereich – Teil 1:
Nationale Normen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesversicherungsamt Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Bek. v. 18.5.15, Bek. der vom 1.1.2015 geltenden Durchschnittsheu-
ern für Seeleute in der Kauffahrtei (Abschnitt A und G) sowie der ab Bek. v. 16.4.15, Satzung des Julius Kühn-Instituts, Bundesfor-
1.1.2015 geltenden Bruchteile des Durchschnittsjahreseinkommens schungsinstitut für Kulturpflanzen, v. 17.12.2007 zuletzt geändert
der nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SGV VII versicherten Ehegatten oder Le- am 10.12.2013; Änderung der Satzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 479
Seite 462 GMBl 2015 Nr. 24
Amtlicher Teil
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
Zusammentreffen von Mindestversorgung Die für diese Fälle verfügte zahlungstechnische Umset-
mit Zuschlägen nach §§ 50a bis 50e des Beamten zung ist jedoch infolge des Wegfalls der Sonderzahlung ob-
solet.
versorgungsgesetzes (BeamtVG)
Um dagegen die Gewährung der Steuerfreiheit dieser Zu-
hier: Zahlungstechnische Umsetzung schläge nach § 3 Nummer 67 Buchstabe d des Einkommen-
steuergesetzes vollumfänglich sicherzustellen, ist in Fällen,
Bezug: Rundschreiben BMI vom 3.9.2002 – D II 3 –
in denen die Summe aus erdienten Ruhegehalt zuzüglich der
223 100 – 1/3 – Zuschläge nach §§ 50a bis 50e BeamtVG die Mindestversor-
gung übersteigt, nunmehr zahlungstechnisch das erdiente
– RdSchr. d. BMI v. 6.5.2015 – D430300/38#7 – Ruhegehalt und daneben die Zuschläge in voller Höhe zu
gewähren.
Gemäß meinem Rundschreiben D II 3 – 223 100 – 1/3 vom
3. September 2002, Punkt C.IX.1 ist das erdiente Ruhegehalt Mein Rundschreiben D II 3 – 223 100 – 1/3 vom 3. Sep-
tember 2002, Abschnitt C.IX.1 hebe ich insoweit auf.
um die Zuschläge nach §§ 50a bis 50e des Beamtenversor-
gungsgesetzes (BeamtVG) zu erhöhen. Übersteigt das um Oberste Dienstbehörden
die genannten Zuschläge erhöhte Ruhegehalt die Mindest- Deutsche Bundesbank
versorgung, ist demnach das erhöhte Ruhegehalt zu gewäh- – per Mail –
ren. GMBl 2015, S. 462
Bundesministerium der Finanzen
Haushalt
Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA bis 7, 9, 12, 13, 15 bis 18, 19 mit Ausnahme von Absatz 2,
Satz 2 bis 4, 20 bis 24 und 27 bis 29 der Dienstwohnungsvor-
hier: Neufassung
schriften Inland (DWV) entsprechend. Anstelle der vorge-
– RdSchr. d. BMF v. 24.4.2015 – Z B 1 – P 1532/07/0002 – schriebenen Muster 5345 – Wohnungsblatt –, 5346 – Woh-
2015/0204681 – nungsübergabeverhandlung – und 5347 – Wohnungsrück-
nahmeverhandlung – (Anlagen 1 bis 3 der DWV) können
Die neu gefassten Dienstwohnungsvorschriften Ausland – andere geeignete Formulare verwendet werden, sofern sie
DWVA in der ab 1. Mai 2015 geltenden Fassung wurden ge- alle maßgeblichen Angaben enthalten. § 1 Satz 2 DWV (Zu-
mäß Anlage dementsprechend geändert. weisung von Dienstwohnungen an solche Beamtinnen und
Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr ihren
dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen Grenzort ha-
Anlage
ben) bleibt unberührt.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
(2) Diese Vorschriften gelten nicht für Beamtinnen und Be-
über die Bundesdienstwohnungen im Ausland
amte, die zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätig-
(Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA)
keit im öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatli-
vom 13. April 2015
chen Einrichtungen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe
Nach § 52 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. Au- beurlaubt sind (§ 9 der Verordnung über den Sonderurlaub
gust 1969 (BGBl. I S. 1284) wird folgende allgemeine Ver- für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und
waltungsvorschrift erlassen: Richter im Bundesdienst – SUrlV –).
Abschnitt I §2
Beamte Begriff der Dienstwohnungen
(1) Dienstwohnungen im Ausland sind solche Wohnungen
§1
oder einzelne Wohnräume, die Beamtinnen und Beamten
Geltungsbereich
unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne
(1) Für Dienstwohnungen, die Bundesbeamtinnen und Bun- Abschluss eines Mietvertrages nach Maßgabe dieser Vor-
desbeamten im Ausland zugewiesen werden, gelten die §§ 5 schriften zugewiesen werden.
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(2) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder Ge- der auf die Empfangsräume fallende Quadratmeter-Miet-
bäudeteilen befinden, die im Eigentum oder im Besitz (z. B. preis bis zu 15 v. H. erhöht werden; der auf den privat ge-
Miete oder Pacht) des Bundes oder einer bundesunmittelba- nutzten Teil der Wohnung entfallende Quadratmeter-Miet-
ren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen preis als Grundlage der Dienstwohnungsvergütung ist ent-
Rechts stehen. sprechend zu ermäßigen.
(6) Kosten, die die Dienstwohnungsinhaberin oder der
§3 Dienstwohnungsinhaber nicht gesondert zu tragen hat (§ 23
Voraussetzung für die Zuweisung Absatz 1 DWV), sind bei der Festsetzung des Mietwerts zu
von Dienstwohnungen berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere:
(1) Im Haushaltsplan ausgebrachte Dienstwohnungen wer- a) laufende öffentliche und sonstige landesübliche Lasten
den Beamtinnen und Beamten zugewiesen, wenn die dienst- des Grundstücks,
lichen und örtlichen Verhältnisse es erfordern.
b) Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr,
(2) Über die Zuweisung einer Dienstwohnung nach Maßga-
be des Absatzes 1 entscheidet die oberste Dienstbehörde. c) Kosten der Entwässerung,
(3) Dienstwohnungen, bei denen die Voraussetzungen des d) Kosten der Ungezieferbekämpfung,
Absatzes 1 wegfallen, sind unverzüglich in Mietwohnungen
e) Kosten der Gartenpflege (hierzu gehören die Kosten der
umzuwandeln, anderen dienstlichen Zwecken zuzuführen
Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der
oder, sofern sie angemietet waren, aufzugeben. Bundeseige-
Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von
ne Dienstwohnungen, die in der Vermögensrechnung des
Spielplätzen und von Zugängen und Zufahrten, die nicht
Bundes aufgeführt sind (Ressortvermögen des Auswärtigen
Amtes) und nicht mehr für andere dienstliche Zwecke des dem öffentlichen Verkehr dienen; unberührt bleibt die
Bundes benötigt werden, sind gemäß entsprechender Haus- für den Dienstwohnungsinhaber aus § 21 DWV (Pflege
haltsvermerke im Einzelplan des Auswärtigen Amtes zu ver- von Hausgärten) sich ergebende Verpflichtung),
werten, andernfalls der Bundesanstalt für Immobilienaufga- f) Kosten der Schornsteinreinigung,
ben zur Verwertung zuzuführen. Die Entscheidung obliegt
der obersten Dienstbehörde; sie hat dabei die zeitnah durch- g) Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
zuführende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu berücksich- h) Kosten für den Hauswart,
tigen.
i) Bewachungskosten, wenn die Bewachung durch die Aus-
landsvertretung mit vorheriger Zustimmung der obers-
§4
ten Dienstbehörde angeordnet wurde,
Mietwert
(1) Für jede Dienstwohnung hat die Aufsichtsbehörde den j) Kosten für die Instandhaltung und Instandsetzung,
Mietwert festzusetzen; dieser bildet die Grundlage für die k) sonstige Betriebskosten, die mit der Bewirtschaftung des
Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung (§§ 12 und 13 Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit unmittelbar zu-
DWV). sammenhängen, namentlich die Betriebskosten von Ne-
(2) Der Mietwert muss den Mieten entsprechen, die am bengebäuden, Anlagen und Einrichtungen.
Dienstort für Wohnungen gleicher Lage, Art und Ausstat- (7) Treten Umstände ein, die zu einer wesentlichen Ände-
tung allgemein frei vereinbart werden (Vergleichsmiete); da- rung des Mietwerts führen können, so ist dieser unverzüg-
bei sind werterhöhende und wertmindernde Umstände zu lich zu überprüfen. Im Übrigen ist der Mietwert spätestens
berücksichtigen. Ist eine Dienstwohnung vom Bund ange- alle fünf Jahre nachzuprüfen. Für das Wirksamwerden der
mietet, so gilt als Mietwert in der Regel die vertraglich ver- sich etwa hieraus ergebenden neuen höheren Dienstwoh-
einbarte Miete. Sofern die oberste Dienstbehörde in beson- nungsvergütung gilt § 12 Absatz 2 DWV; eine niedrigere
deren Einzelfällen eine niedrigere Festsetzung vornehmen neue Dienstwohnungsvergütung wird mit der Bekanntgabe
möchte, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Bun- wirksam, soweit in der entsprechenden Mitteilung an die
desministeriums der Finanzen. Dienstwohnungsinhaberin oder den Dienstwohnungsinha-
(3) Ist zur Festsetzung des Mietwerts die Wohnfläche zu er- ber kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird. Sind bauliche
mitteln, so sind hierbei die für die Berechnung der Wohnflä- oder andere Maßnahmen nach § 18 Absatz 2 DWV auf Kos-
chen von Inlandsdienstwohnungen maßgebenden Vorschrif- ten der Dienstwohnungsinhaberin oder des Dienstwoh-
ten anzuwenden. nungsinhabers ausgeführt worden und bleiben diese Maß-
nahmen nach ihrem oder seinem Auszug bestehen, so ist
(4) Sind in der Vergleichsmiete (Absatz 2) Kosten der Schön-
spätestens bei Räumung der Wohnung der Mietwert zu
heitsreparaturen nicht enthalten, so erhöht sich der Mietwert
überprüfen; die auf dem neuen Mietwert beruhende Dienst-
für die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den
wohnungsvergütung wird mit dem Tag wirksam, zu dem für
Bund um 10 v. H.
die neue Wohnungsinhaberin oder den neuen Wohnungsin-
(5) Zur Dienstwohnung gehörige Empfangsräume (§ 12) haber die Verpflichtung zum Beziehen der Dienstwohnung
sind bei der Ermittlung des Mietwerts außer Betracht zu las- entstanden ist (vgl. § 7 Absatz 2).
sen. Bei angemieteten Dienstwohnungen mit Empfangsräu-
men ist der Mietwert der gesamten Wohnung im Verhältnis
§5
der Wohnfläche der Empfangsräume zur Wohnfläche der
Größe der Dienstwohnungen
privat genutzten Räume aufzuteilen. Sind hierbei die Emp-
fangsräume nach baulicher Beschaffenheit und Ausstattung (1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der Dienstwoh-
höher zu bewerten als die privat genutzten Räume, so kann nung besteht nicht.
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(2) Im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes richten sich dem Bundesdienst aus, so ist bis zum Ablauf des Monats, in
– unbeschadet der Vorschriften des § 12 – die Zahl der Räu- dem die Tätigkeit am Dienstort eingestellt wird, anzuord-
me und die Wohnflächen der Dienstwohnungen grundsätz- nen, bis zu welchem Tag die Wohnung zu räumen ist.
lich nach Anhang 12.3 – Standardisierter Raumbedarfsplan
(4) Stirbt die Dienstwohnungsinhaberin oder der Dienst-
– der „Grundsätze und Richtlinien für Bauaufgaben des
wohnungsinhaber, so kann den Angehörigen (auch Le-
Bundes im Ausland – GRBA“. Dabei sind ggf. bei der Größe
benspartnern) vorübergehend die weitere Benutzung der
der Familie auch Lebenspartnerschaften der Dienstwoh-
Wohnung gestattet werden; die Aufsichtsbehörde setzt zeit-
nungsinhaberin oder des Dienstwohnungsinhabers zu be-
nah den Räumungstermin fest.
rücksichtigen.
(5) Kann eine Dienstwohnung
(3) Stehen Wohnungen von angemessener Größe nicht zur
Verfügung, so können vorhandene größere Wohnungen a) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 bis zum Ablauf der Räu-
nach Abtrennung des den angemessenen Raumbedarf über- mungsfrist,
steigenden Teils zugewiesen werden. Soweit eine andere
nutzbringende Verwendung des abgetrennten Leerraums b) im Falle des Absatzes 3 bis zum Ablauf des Monats, in
nicht möglich ist (z. B. als Abstellraum für bundeseigene dem die Beamtin oder der Beamte die Tätigkeit am bishe-
Möbel), darf er der Dienstwohnungsinhaberin oder dem rigen Dienstort eingestellt hat,
Dienstwohnungsinhaber unentgeltlich überlassen werden. nicht oder nur teilweise geräumt werden, so ist alsdann für
Es ist jedoch anzustreben, dass diese Wohnung so bald wie die weiter benutzten Räume eine Nutzungsentschädigung in
möglich in ihrer vollen Fläche einer Beamtin oder einem Be- Höhe der zuletzt gezahlten Dienstwohnungsvergütung zu
amten zugewiesen wird, dessen Raumbedarf sie entspricht. entrichten. Das gleiche gilt im Falle des Absatzes 4, und
Die auf den unentgeltlich überlassenen Leerraum entfallen- zwar von dem Beginn des Sterbemonats ab. Die bis zum Ab-
den Kosten der Wohnungsnutzung, wie z. B. Heizung und lauf des Todestages gezahlte Dienstwohnungsvergütung ist
Beleuchtung (§ 23 DWV), trägt die Dienstwohnungsinhabe- darauf anzurechnen. Von dem Abschluss eines schriftlichen
rin oder der Dienstwohnungsinhaber neben der Dienstwoh- Mietvertrages kann in der Regel abgesehen werden.
nungsvergütung.
§7
§6 Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung
Dauer der Zuweisung der Dienstwohnungen
(1) Die Dienstwohnungsvergütung und das Ausstattungs-
(1) Die Dienstwohnung ist der Beamtin oder dem Beamten entgelt (§ 9 Absatz 2) sind bei der Auszahlung der monatli-
widerruflich für die Zeit der Tätigkeit am Auslandsdienstort chen Dienstbezüge einzubehalten.
zuzuweisen. Die für die Zuweisung zuständige Behörde
kann die Zuweisung aus dienstlichen Gründen vorzeitig wi- (2) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die
derrufen, und das Räumen der Dienstwohnung oder einzel- Dienstbezüge beginnt mit dem Tag, zu dem die Verpflich-
ner Teile binnen einer angemessenen Frist anordnen. tung zum Beziehen der Dienstwohnung entstanden ist, d. h.
mit dem Tag, zu dem die Aufsichtsbehörde oder die hausver-
(2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Erlöschen waltende Behörde die Beziehbarkeit der Wohnung festge-
der Zuweisung der Dienstwohnung, stellt hat (§ 5 Absatz 1 Satz 2 DWV). Dieser Tag ist in der
a) im Falle des § 3 Absatz 3 mit Ablauf des Tages, der dem Verhandlungsniederschrift über die Übergabe der Dienst-
Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung oder dem wohnung (§ 16 Absatz 1 DWV) anzugeben.
Tag der Aufgabe als Dienstwohnung vorhergeht, (3) Kann eine unmöblierte Dienstwohnung bis zu dem nach
Absatz 2 maßgebenden Tag der Zuweisung nicht bezogen
b) im Falle des § 5 Absatz 2 DWV (Entbindung von der
werden, weil das Umzugsgut verspätet am Dienstort einge-
Pflicht zur Beibehaltung der Dienstwohnung) mit Ablauf
troffen ist, so gilt als Tag der Zuweisung der Dienstwohnung
des Tages, an dem die Dienstwohnung geräumt wird.
abweichend von Absatz 2 der Tag des Eintreffens des Um-
c) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 mit Ablauf der in der Räu- zugsgutes. Voraussetzung ist hierbei, dass die Dienstwoh-
mungsanordnung bezeichneten Räumungsfrist, nungsinhaberin oder der Dienstwohnungsinhaber die Ver-
zögerung nicht zu vertreten hat. Die Beamtin oder der Be-
d) im Falle des Absatzes 3 mit Ablauf des Monats, in dem amte hat im Zweifelsfall nachzuweisen, dass die Vorausset-
die Beamtin oder der Beamte seine Tätigkeit am Dienstort zung erfüllt ist. Wird die unmöblierte Wohnung vor dem un-
eingestellt hat, verschuldeten späteren Eintreffen des Umzugsgutes behelfs-
e) im Falle der Ausweisung der Dienstwohnungsinhaberin mäßig bezogen, so gilt als Tag der Zuweisung der gesamten
oder des Dienstwohnungsinhabers aus politischen Grün- Dienstwohnung der Tag des behelfsmäßigen Einzugs; je-
den mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung doch hat die Aufsichtsbehörde die Dienstwohnungsvergü-
geräumt wird, tung unter Berücksichtigung des verminderten Gebrauchs-
wertes der Dienstwohnung auf Antrag angemessen zu min-
f) im Falle des Abzugs der Dienstwohnungsinhaberin oder dern. Das Gleiche gilt, wenn ein vom Bund voll auszustat-
des Dienstwohnungsinhabers auf Weisung der obersten tende Dienstwohnung bis zum Tage des Eintreffens der amt-
Dienstbehörde mit Ablauf des Tages, an dem das Land lichen Ausstattungsgegenstände nur teilweise und damit be-
verlassen wird, helfsmäßig genutzt wird. Dies gilt ebenfalls bei Versetzung
der Beamtin oder des Beamten und erforderlicher vorzeiti-
g) im Falle des Absatzes 4 mit Ablauf des Todestages.
ger Absendung des Umzugsguts, wenn dadurch am neuen
(3) Wird eine Dienstwohnungsinhaberin oder ein Dienst- Dienstort der temporäre Hotelaufenthalt bis zum Bezug der
wohnungsinhaber an einen anderen Dienstort versetzt, tritt neuen (Dienst)Wohnung verkürzt wird und die Dienstbe-
sie oder er in den Ruhestand oder scheidet sie oder er aus hörde deshalb erhebliche Hotelkosten einspart.
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(4) Bezieht eine verheiratete Beamtin oder ein verheirateter § 10
Beamter (auch Lebenspartnerschaften) eine vom Bund aus- Kostenverteilung bei zentraler Heizungsanlage
gestattete Dienstwohnung, bevor die Umzugskostenvergü- und zentraler Warmwasserversorgungsanlage
tung zugesagt wurde, so gilt als Tag der Zuweisung der ge- (1) Die hausverwaltende Behörde legt die von ihr verauslag-
samten Dienstwohnung der Tag des Bezugs. Wird jedoch bis ten Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage oder
zum Eintreffen der Familie (auch Lebenspartner) nur ein einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage auf die Woh-
Teil der Dienstwohnung genutzt, so kann die Aufsichtsbe- nungsinhaber um. Sind Wärmemesser nicht vorhanden, so
hörde die Dienstwohnungsvergütung auf Antrag entspre- sind die Kosten des Betriebs
chend mindern.
a) der zentralen Heizungsanlage nach Quadratmetern
(5) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Wohnfläche der beheizbaren Räume,
Dienstbezüge endet mit Ablauf des Tages, an dem die Zu-
b) der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach dem
weisung der Dienstwohnung erlischt (vgl. § 6 Absatz 2).
Verhältnis der Wohnflächen, die der Festsetzung der
Mietwerte zugrunde liegen,
§8
umzulegen.
Hausgärten
(2) Die Kosten des Betriebs einer zentralen Heizungsanlage
Ergibt sich aus der Verpflichtung der Dienstwohnungsinha- und einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage umfas-
berin oder des Dienstwohnungsinhabers, den als Zubehör sen die Kosten der Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kos-
zur Dienstwohnung geltenden Garten in ordnungsmäßigem ten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwa-
Zustand zu erhalten (§ 21 Absatz 1 DWV) eine unzumutbare chung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ih-
Kostenbelastung, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag rer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließ-
einen angemessenen Zuschuss gewähren. Dies gilt insbeson- lich der Einstellung durch einen Fachmann, der Reinigung
dere für unverhältnismäßig hohe Kosten der Pflege und Er- der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten für Messung
haltung von Gärten in klimatisch ungünstigen Gebieten von Immissionen und die Kosten der Verwendung von Wär-
oder aus Anlass anderer außergewöhnlicher Umstände. memessern oder Heizkostenverteilern. Bei Betrieb einer
zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind außerdem die
Kosten des Wasserverbrauchs (§ 24 DWV) zu berücksichti-
§9 gen.
Überlassung von Ausstattungsgegenständen
(3) Betreiben die Dienstwohnungsinhaber die zentrale Hei-
(1) Dienstwohnungen können im Rahmen der zur Verfü- zungsanlage oder auch die zentrale Warmwasserversor-
gung stehenden Haushaltsmittel mit bundeseigenen Gegen- gungsanlage ausnahmsweise selbst, so legen sie die Kosten
ständen ausgestattet werden, insbesondere in klimatisch un- des Betriebs nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die be-
günstigen Gebieten, oder aufgrund der Sicherheitslage. Ein teiligten Wohnungsinhaber um; an Stelle des Umlegungs-
Anspruch auf amtliche Ausstattung besteht nicht. Die Ent- maßstabes in Absatz 1 Satz 2 können sie einen anderen Maß-
scheidung trifft die oberste Dienstbehörde; sie bestimmt stab vereinbaren. Zur Durchführung kann die Hausordnung
auch Art und Umfang der amtlichen Ausstattung. das Nähere regeln.
(2) Für die amtliche Ausstattung (Absatz 1) ist ein jährliches (4) Ergeben sich für die Dienstwohnungsinhaberin oder den
Entgelt in Höhe von 7,2 v. H. des Kaufpreises der Ausstat- Dienstwohnungsinhaber bei dem Betrieb einer zentralen
tungsgegenstände zu entrichten (Ausstattungsentgelt). Heizungsanlage trotz sparsamer Bewirtschaftung unzumut-
Transport- oder auch Montagekosten bleiben außer Be- bare Härten, so kann die oberste Dienstbehörde oder die
tracht. Bei Ausstattungsgegenständen von besonderem Lieb- von ihr ermächtigte Behörde auf Antrag im Falle des Absat-
haber- oder Altertumswert ist ein angemessener geschätzter zes 1 den Umlagebetrag mindern, in anderen Fällen einen
Heizkostenzuschuss gewähren. Eine sogenannte Mehr-
Gebrauchswert zugrunde zu legen.
raumofenheizung gilt nicht als zentrale Heizungsanlage.
(3) Das Ausstattungsentgelt nach Absatz 2 darf den Betrag
nicht übersteigen, der durch Allgemeine Verwaltungsvor- § 11
schrift des Bundesministeriums des Innern auf Grund von Entgelt bei Anschluss der zentralen Heizungsanlage
§ 71 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes als höchstes an dienstliche Versorgungsleitungen
Ausstattungsentgelt festgesetzt ist.
(1) Ist eine Dienstwohnung an eine zentrale Heizungsanlage
(4) Ein Ausstattungsentgelt (Absatz 2) wird nicht erhoben, angeschlossen, die auch zur Heizung von Diensträumen
wenn der Monatsbetrag für die Summe aller Ausstattungsge- dient, so ist für die gelieferte Wärme neben der Dienstwoh-
genstände weniger als 20 € beträgt. nungsvergütung ein Heizungsentgelt zu entrichten, das auf
der Grundlage der anteiligen Kosten von der die Dienstwoh-
(5) Die Festsetzung und Erhebung des Ausstattungsentgelts
nung verwaltenden Behörde zu ermitteln ist, die sich nach
obliegt der obersten Dienstbehörde. § 10 Absatz 2 Satz 1 ergeben.
(6) Die Pflege, Wartung und Reinigung der Ausstattungsge- (2) Das Entgelt soll mit der Dienstwohnungsvergütung wäh-
genstände (Absatz 1) obliegen der Dienstwohnungsinhabe- rend der ortsüblichen Heizperiode in anteiligen Monatsbei-
rin oder dem Dienstwohnungsinhaber. Die Kosten für eine trägen an die die Dienstwohnung verwaltende Behörde ent-
notwendige Instandhaltung durch Fachkräfte, die Instand- richtet werden, wenn die Dienstwohnung während der gan-
setzung und den Ersatz trägt der Bund im Rahmen der ver- zen Heizperiode zugewiesen war. War sie nicht während der
fügbaren Haushaltsmittel. § 19 Absatz 4 DWV (Haftung bei ganzen Heizperiode zugewiesen, so wird das Entgelt für die-
schuldhaft verursachten Schäden) bleibt unberührt. selbe Zeit erhoben, für die während der Heizperiode die
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Dienstwohnungsvergütung zu zahlen ist. War sie während § 14
der Heizperiode für Teile eines Monats zugewiesen, so be- Nebenkosten von Empfangsräumen
trägt das Entgelt hierfür täglich 1/30 des Monatsbetrages.
Die notwendigen Kosten der Reinigung, Beleuchtung und
War die zentrale Heizungsanlage auch außerhalb der ortsüb-
Beheizung und alle weiteren verbrauchsabhängigen Neben-
lichen Heizperiode in Betrieb, so ist für diese Zeit ein Ent-
kosten solcher Empfangsräume, die ausschließlich zu den
gelt nicht zu entrichten.
aus dienstlichen Gründen erforderlichen Veranstaltungen
(3) Ergeben sich für die Dienstwohnungsinhaberin oder den bestimmt sind, trägt der Bund. Benutzt der Dienstwoh-
Dienstwohnungsinhaber aus Absatz 1 trotz sparsamer Wär- nungsinhaber oder seine Familie die Empfangsräume regel-
meentnahme empfindliche Härten, so kann die oberste mäßig auch für persönliche Zwecke, so hat er, unabhängig
Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde das vom Umfang der tatsächlichen Nutzung, von diesen Bewirt-
Entgelt auf Antrag angemessen mindern. schaftungskosten 50 v. H. des Jahresbetrages zu erstatten.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann in geeigneten Fällen be- Nutzt er die Empfangsräume nur ausnahmsweise vereinzelt,
stimmen, dass für das während der Heizperiode zu entrich- so hat er sich entsprechend anteilmäßig an den Bewirtschaf-
tende monatliche Entgelt unter Berücksichtigung des Kos- tungskosten zu beteiligen.
tendurchschnitts der letzten drei Jahre ein Pauschbetrag fest-
gesetzt wird. § 15
Zier oder Residenzgärten zu Dienstwohnungen mit
§ 12 Empfangsräumen
Dienstwohnungen mit Empfangsräumen Gehört zu den Empfangsräumen ein Zier- oder Residenz-
(1) Über die Zuweisung einer Dienstwohnung mit Emp- garten, so trägt die hausverwaltende Behörde die Kosten sei-
fangsräumen sowie über Zahl und Größe der Empfangsräu- ner Unterhaltung sowie die Kosten der Beschaffung, der In-
me entscheidet die oberste Dienstbehörde. Empfangsräume standhaltung und des Ersatzes der benötigten Wirtschaftsge-
können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus- räte, der notwendigen Gartenmöbel und der Sonnen- und
haltsmittel für Leiterinnen oder Leiter von Botschaften, Wetterschutzvorrichtungen.
Ständigen Vertretungen bei zwischen- oder überstaatlichen
Organisationen, Generalkonsulaten sowie für Gesandte der
§ 16
Besoldungsgruppe B 6 als Ständige Vertreter vorgesehen
Empfangsräume außerhalb von Dienstwohnungen
werden.
(1) Hat der im § 12 Absatz 1 Satz 2 genannte Personenkreis
(2) Zahl und Größe der Empfangsräume richten sich grund-
statt einer Dienstwohnung eine Mietwohnung bezogen, so
sätzlich nach den Erfordernissen am Dienstort und nach
trägt der Bund die Kosten für die in der Mietwohnung aner-
dem zur Verfügung stehenden Raum. Bei der Zuweisung
kannten Empfangsräume.
von Empfangsräumen wird davon ausgegangen, dass der Be-
amte im privaten Wohnteil der Dienstwohnung über den sei- (2) Die §§ 13, 14 und 15 gelten entsprechend.
ner gehobenen Dienststellung entsprechenden Raum für
kleinere gesellschaftliche Veranstaltungen verfügt.
Abschnitt II
(3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung mit
Empfangsräumen oder auf eine bestimmte Anzahl oder Soldaten
Größe von Empfangsräumen besteht nicht. Die Zuweisung
ist jederzeit widerruflich. § 17
(4) Die oberste Dienstbehörde überprüft die Kriterien der Geltungsbereich
Notwendigkeit, Größe und Ausstattung von amtlichen Der vorstehende Abschnitt I gilt auch für Berufssoldaten
Empfangsräumen sowie deren Fortbestehen regelmäßig. und Soldaten auf Zeit.
§ 13 Abschnitt III
Ausstattung der Empfangsräume
Tarifbeschäftigte
(1) Empfangsräume können mit schriftlicher Einwilligung
der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise ausgestattet
werden, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die § 18
Kosten für die Instandhaltung und den Ersatz der Ausstat- Geltungsbereich
tungsgegenstände trägt der Bund. Ein Anspruch auf Aus- Nach § 45 (Bund) Nr. 14 des Tarifvertrags für den öffentli-
stattung von Empfangsräumen besteht nicht. chen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil – Verwaltung (BT-V)
(2) Die für Empfangsräume auf Bundeskosten beschafften vom 13. September 2005 gelten die Abschnitte I und IV so-
Ausstattungsgegenstände sollen von der Dienstwohnungs- wie die Dienstwohnungsvorschriften Ausland – DWVA –
inhaberin oder vom Dienstwohnungsinhaber in anderen vom 1. Februar 1973 (GMBl S. 82) in der jeweils geltenden
Räumen nicht verwendet werden. Sie sind auf dem Woh- Fassung sinngemäß auch für die Tarifbeschäftigten des Bun-
nungsblatt (§ 9 DWV) zu verzeichnen. des.
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Abschnitt IV mietet werden. Als Mietwert nach § 8 DWV ist ein Betrag
von 20 vom Hundert der nachgewiesenen Einkünfte der
Besondere Bestimmungen für Dienstwohnungen des Aus-
Hilfskraft, mindestens jedoch 10 € pro Tag, festzusetzen.
wärtigen Amtes
(3) Es ist sicherzustellen, dass eine Zwischennutzung nach
§ 19 Absatz 1 oder 2 bei Bedarf kurzfristig beendet und die
Vorzeitige Zuweisung Dienstwohnung ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch zu-
geführt werden kann.
Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Absatz 2,
Satz 1 DWV kann die hausverwaltende Behörde eine Dienst-
wohnung bereits dann zuweisen, wenn der zum ordnungs- Abschnitt V
gemäßen Gebrauch geeignete Zustand noch nicht vollstän- Schlussvorschriften
dig hergestellt ist, die Dienstwohnungsinhaberin oder der
Dienstwohnungsinhaber dies aber ausdrücklich wünscht,
mit der vorzeitigen Zuweisung keine Gefährdung verbun- § 21
den ist und dadurch andere Kosten (insbesondere Über- Inkrafttreten
nachtungskosten) in nennenswertem Umfang eingespart
Diese neu gefasste Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt
werden.
mit Wirkung vom 1. Mai 2015 in Kraft.
§ 20 Berlin, den 13. April 2015
Zwischennutzung bei Nichtbelegung
(1) In einer vorhandenen, aber vorübergehend nicht belegten
Dienstwohnung können zeitweise auch an den Dienstort ab- Bundesministerium der Finanzen
geordnete Beamtinnen und Beamte untergebracht werden.
In Vertretung
Ist der Mietwert der Dienstwohnung höher als die bei einer
Unterbringung in einer angemessenen ortsüblichen Unter-
kunft anfallenden Kosten, sind anstelle des Mietwerts diese Geismann
Kosten der Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung zu-
grunde zu legen. Oberste Bundesbehörden
(2) Eine vorhandene, aber vorübergehend nicht belegte Zum Geschäftsbereich des
Bundesministeriums der Finanzen
Dienstwohnung kann für Zeiten, in denen sie keiner anderen gehörende Dienststellen
Verwendung zugeführt werden kann, ausnahmsweise auch
Finanzministerien der Länder
an temporäre Hilfskräfte (Referendarinnen, Referendare,
Praktikantinnen und Praktikanten) als Mietwohnung ver- GMBl 2015, S. 462
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesversicherungsamt
Bekanntmachung übersicht) beschlossen. Außerdem wurden mit Wirkung
vom 1. Januar 2015 die Bruchteile des Durchschnittsjahres-
der vom 1. Januar 2015 geltenden Durchschnittsheuern einkommens der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 SGB VII ver-
für Seeleute in der Kauffahrtei (Abschnitt A und G) sicherten Ehegatten und Lebenspartner der Küstenschiffer,
sowie der ab 1. Januar 2015 geltenden Bruchteile des die Durchschnittssätze des Jahreseinkommens der nach § 2
Durchschnittsjahreseinkommens der nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 Absatz 1 Nummer SGB VII versicherten Küstenschiffer
SGB VII versicherten Ehegatten oder Lebenspartner und und die ab 1. Januar 2015 geltenden monatlichen Durch-
der ab 1. Januar 2015 geltenden Durchschnittsssätze des schnittssätze für Beköstigung in der Seeschifffahrt beschlos-
Jahreseinkommens für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SGB VII sen1.
versicherten Küstenschiffer sowie der ab 1. Januar 2015
geltenden monatlichen Durchschnittssätze für Bekösti Die Festsetzungen treten am 1. Januar 2015 in Kraft.
gung in der Seefahrt gem. § 92 Abs. 4 SGB VII Das Bundesversicherungsamt hat die Festsetzungen am
25. März 2015 genehmigt.
– Bek. d. BGVerkehr v. 18.5.2015 – HVM – 01/2015
(Kauffahrtei) – GMBl 2015, S. 467
Der Ausschuss der Berufsgenossenschaft für Transport und 1 Von einem Abdruck der Tabellen wird im Hinblick auf deren Umfang ab-
Verkehrswirtschaft zur Festsetzung der seemännischen gesehen. Die Tabellen können in den gedruckten Beitragsübersichten oder
Durchschnittsheuern in der KAUFFAHRTEI hat in der Sit- auf der Homepage der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrs-
wirtschaft (BG Verkehr) unter http://www.bg-verkehr.de/service/down-
zung am 11. Dezember 2014 neue Durchschnittsheuern für loads/fuer-seefahrtsunternehmen/beitraege/beitragsuebersichten eingese-
Seeleute in der Kauffahrtei (Abschnitt A und G der Beitrags- hen werden.
Seite 468 GMBl 2015 Nr. 24
Bundesanstalt für Arbeitsschutz Inhalt
und Arbeitsmedizin 1 Anwendungsbereich
2 Besondere mechanische Gefährdungen beim Verwenden
Bekanntmachung von Technischen Regeln von mobilen Arbeitsmitteln und beim Transport
gemäß § 21 Abs. 4 der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen
Betriebssicherheitsverordnung (BGBl. I S. 49) 3 Maßnahmen
hier: TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen
– Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen 1 Anwendungsbereich
beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“
(1) Diese Technische Regel gilt für die Ermittlung von Maß-
Bek. d. BMAS v. 15.4.2015 – IIIb 3 – 35650 – nahmen zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen beim
Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln. Zu mobilen Ar-
Gemäß § 21 Absatz 4 der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen beitsmitteln zählen selbstfahrende (d. h. mit eigenem An-
Betriebssicherheitsverordnung (BGBl. I S. 49) macht das trieb) und nicht selbstfahrende Arbeitsmittel wie z. B. Stra-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende ßen- und Schienenfahrzeuge, land- und forstwirtschaftliche
vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) eschlossene Zug- und Arbeitsmaschinen, Anhängefahrzeuge, mobile
Technische Regel für Betriebssicherheit sowie die Aufhe- Baumaschinen, Luftfahrzeuge, Luftfahrtbodengeräte, Was-
bung einer Technischen Regel bekannt: serfahrzeuge, mobile Krane, Flurförderzeuge, fahrbare
Hubarbeitsbühnen, Regalbediengeräte, Fahrerlose Trans-
1. Aufhebung der TRBS 2111 Teil 4 portsysteme (FTS), gezogene oder geschobene Transport-
mittel. Durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels, sei-
Die TRBS 2111 Teil 4 „Mechanische Gefährdungen – Maß-
ner Teile oder von Ladung können Beschäftigte verletzt wer-
nahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Ar-
den. Mechanische Gefährdungen können z. B. entstehen
beitsmittel“, Ausgabe August 2007 (GMBl 2007, S. 906
durch
[Nr. 45]; BAnz. Nr. 195, S. 7788 v. 18.10.2007; geändert:
GMBl 2014, S. 594 [Nr. 28/29]), wird aufgehoben. – Bewegung des mobilen Arbeitsmittels,
2. Neufassung der TRBS 2111 Teil 1 – Bewegung von Teilen des mobilen Arbeitsmittels,
Die TRBS 2111 Teil 4 „Mechanische Gefährdungen – Maß- – Bewegung von Ladung,
nahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch mobile Ar- – Schäden am mobilen Arbeitsmittel, die durch dessen Mo-
beitsmittel“, Ausgabe August 2007 (GMBl 2007, S. 906 bilität und Wechselwirkung mit der Arbeitsumgebung
[Nr. 45], geändert: GMBl 2014, S. 594 [Nr. 28/29]), wird als verursacht werden.
TRBS 2111 Teil 1 „Mechanische Gefährdungen – Maßnah-
men zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von (2) Diese Technische Regel ist in Verbindung mit der Techni-
mobilen Arbeitsmitteln“ wie folgt neu gefasst: schen Regel für Betriebssicherheit TRBS 2111 „Mechanische
Gefährdungen – Allgemeine Anforderungen“ anzuwenden.
Insbesondere sind die dort unter den Ziffern 4.3 und 4.4 fest-
Ausgabe: April 2015 gelegten Handlungsgrundsätze zur Festlegung von Schutz-
maßnahmen sowie zur fachgerechten Verknüpfung von
Mechanische technischen, organisatorischen und personenbezogenen
Gefährdungen – Maßnahmen zu beachten.
Maßnahmen zum
Technische Regeln
Schutz vor Gefähr TRBS 2111
für 2 Besondere mechanische Gefährdungen beim Ver
dungen beim Teil 1
Betriebssicherheit wenden von mobilen Arbeitsmitteln und beim
Verwenden von
mobilen Arbeits Transport
mitteln (1) Mobile Arbeitsmittel werden in verschiedenen Branchen
sehr flexibel eingesetzt, z. B. für Transportaufgaben von Gü-
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) ge-
tern mit unterschiedlichen Eigenschaften (wie Temperatur,
ben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshy-
Abmessungen, Schwerpunktlage, Sichtbehinderung), Mon-
giene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Er- tagearbeiten, Positionierungsverfahren. Auch die Umge-
kenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder. bungsbedingungen können stark variieren. Bei der Gefähr-
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermit- dungsbeurteilung muss der Arbeitgeber die bei der betrieb-
telt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit lich vorgesehenen Verwendung eines mobilen Arbeitsmittels
und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt ge- auftretenden mechanischen Gefährdungen beurteilen (Ge-
geben. fährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeigne-
te Schutzmaßnahmen ableiten, um Gefährdungen so weit
Diese TRBS konkretisiert im Rahmen des Anwendungs- wie möglich zu reduzieren (§ 3 Absatz 1 BetrSichV, § 5 Ab-
bereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverord- satz 1 BetrSichV). Dazu ist in vielen Fällen eine Abstim-
nung. Bei Einhaltung der Technischen Regel kann der Ar- mung mit dem Lieferanten des mobilen Arbeitsmittels und
beitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden ggf. weiteren an der Gestaltung des Arbeitsprozesses betei-
Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Ar- ligten Arbeitgebern erforderlich. Beim Verwenden eines mo-
beitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die bilen Arbeitsmittels übernimmt der Arbeitgeber die Verant-
gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für wortung für die Eignung des von ihm eingesetzten mobilen
die Beschäftigten erreichen. Arbeitsmittels und die Wirksamkeit der insgesamt getroffe-
Nr. 24 GMBl 2015 Seite 469
nen Maßnahmen. Diese Voraussetzungen müssen gegebe- –– beim Wechsel zwischen Fahrbetrieb und Arbeitsbetrieb,
nenfalls bei jedem individuellen Arbeitseinsatz erneut über-
–– aufgrund nicht ausreichend berücksichtigter Umge-
prüft werden, insbesondere wenn die Verwendung eines mo-
bungs- oder Arbeitsbedingungen, z. B. bei Einsatz von
bilen Arbeitsmittels an wechselnden Einsatzorten unter un-
mobilen Arbeitsmitteln außerhalb der eigenen Betriebs-
terschiedlichen Randbedingungen erfolgt.
stätte auf Baustellen oder bei Kunden, durch unzurei-
(2) Besondere mechanische Gefährdungen beim Verwenden chende Tragfähigkeit des Untergrundes aufgrund von
von mobilen Arbeitsmitteln sind z. B. Schachtwerken auf betriebsfremdem Gelände, die dem
–– Anfahren, Überfahren oder Quetschen aufgrund der Arbeitgeber nicht bekannt sind.
Fahrbewegungen von mobilen Arbeitsmitteln, insbeson-
dere beim Rückwärtsfahren, 3 Maßnahmen
–– Gefährdung durch unkontrollierte Bewegung, Aufprall (1) Da bei verschiedenartigen mobilen Arbeitsmitteln unter-
und Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln, schiedliche Sicherheitskonzepte zum Einsatz kommen, wer-
–– unbeabsichtigte Bewegungen von mobilen Arbeitsmit- den in dieser TRBS nur beispielhafte Maßnahmen darge-
stellt. Die beispielhaft angeführten Schutzmaßnahmen sind
teln, wie Wegrollen oder unbeabsichtigt ausgelöste Be-
nicht für jedes mobile Arbeitsmittel geeignet.
wegung,
(2) Mobile Arbeitsmittel können neben der Betriebssicher-
–– Quetschen von Personen beim Verbinden und Trennen
heitsverordnung (BetrSichV) auch anderen Rechtsvorschrif-
von mobilen Arbeitsmitteln,
ten unterliegen, die geeignete Maßnahmen im Sinne der
–– unbeabsichtigter Kontakt von mitfahrenden Beschäftig- BetrSichV enthalten. Bei Verkehrssystemen sind z. B. grund-
ten mit der Arbeitsumgebung, z. B. gequetscht werden sätzliche Anforderungen an die verkehrssichere Gestaltung
zwischen Hubarbeitsbühne und Dachkonstruktion, ge- von Fahrzeugen, die für den Betrieb erforderliche Infra-
quetscht werden beim Hochfahren mit Flurförderzeug struktur, Qualifikation und Eignung von Beschäftigten im
am Regal, Betriebsdienst sowie zur sicheren Betriebsführung im Ver-
kehrsrecht verbindlich vorgegeben. Verkehrsrechtliche Vor-
–– Umkippen, Abstürzen, Überrollen eines mobilen Ar- schriften beinhalten auch Gesichtspunkte des Arbeitsschut-
beitsmittels, z. B. aufgrund von Instabilität infolge zes, decken jedoch in der Regel nicht alle Anforderungen ab,
Schwerpunktverlagerung, mangelnder Tragfähigkeit des die sich z. B. aus der BetrSichV ergeben. Der Arbeitgeber hat
Untergrundes oder fehlender Abstützung, in diesen Fällen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Ar-
beitsschutzes zusätzlich zu den vorgegebenen Maßnahmen
–– getroffen werden von unkontrolliert bewegter Ladung,
der Verkehrssicherheit erforderlich sind.
verrutschter Ladung oder durch Ladungsdruck beweg-
ten Teilen, (3) Die Auswahl der erforderlichen und geeigneten Schutz-
maßnahmen für ein bestimmtes mobiles Arbeitsmittel hat
–– getroffen werden von unkontrolliert bewegten Teilen des unter Berücksichtigung der tatsächlich bestehenden Gefähr-
mobilen Arbeitsmittels, z. B. von Ausleger, Türen, Klap- dungen durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Arbeitsmittel-,
pen oder Verschlüssen, verfahrens- oder branchenspezifische Lösungen können
–– unbefugte Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln, z. B. den Schriften der Unfallversicherungsträger entnom-
men werden.
–– Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr durch konstruktive
Besonderheiten, die sich aus der Mobilität eines mobilen 3.1 Auswahl eines geeigneten mobilen Arbeitsmittels
Arbeitsmittels ergeben, z. B. Einschränkungen bei der (1) Der Arbeitgeber hat ein, für die vorgesehene Arbeitsauf-
Möglichkeit Auf- und Abstiege, Laufstege und Bedien- gabe geeignetes, mobiles Arbeitsmittel zur Verfügung zu
stände auf mobilen Arbeitsmitteln, die beim Bedienen stellen (§ 5 Absatz 1 BetrSichV).
oder Be- und Entladen verwendet werden müssen, ergo-
(2) Der Auswahl oder Beschaffung eines für die vorgesehene
nomisch zu gestalten,
Arbeitsaufgabe geeigneten mobilen Arbeitsmittels kommt
–– Schäden an mobilen Arbeitsmitteln, die durch die Bewe- ein besonderer Stellenwert zu, da grundlegende Eigenschaf-
gung des mobilen Arbeitsmittels verursacht werden, z. B. ten durch nachträglich getroffene Schutzmaßnahmen nur
Schäden an Beleuchtungseinrichtungen, Standflächen, eingeschränkt kompensiert werden können.
Auf- und Einstiegen, Absturzsicherungen, Betätigungs- Bei der Verwendung eines ungeeigneten mobilen Arbeits-
einrichtungen, mittels können wesentliche Parameter für Sicherheit und
–– herausgeschleudert werden von Beschäftigten aus dem Gesundheitsschutz nicht erzielt werden, da z. B. Aufstiege,
mobilen Arbeitsmittel aufgrund der Einwirkung von Be- Verkehrswege-Sichtbedingungen, Handhabungskonzepti-
schleunigungskräften, z. B. Peitscheneffekt bei Ausleger- on, Abmessungen, Einrichtungen zur Ladungssicherung so-
arbeitsbühnen, wie Anforderungen der ergonomischen und alternsgerech-
ten Gestaltung durch konstruktive Gegebenheiten festgelegt
–– Kontakt zu Rädern oder Ketten des mobilen Arbeitsmit- sind.
tels, die an der Fahrbewegung beteiligt sind.
(3) Darüber hinaus kann bei nachträglich getroffenen
(3) Häufig müssen mobile Arbeitsmittel konstruktiv beson- Schutzmaßnahmen eine nachteilige Auswirkung auf das Ar-
deren Anforderungen entsprechen, um sowohl den Fahr- als beitssystem grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, was
auch den Arbeitsbetrieb zu ermöglichen. Daraus können z. B. zu erschwerter Handhabbarkeit und zu Manipulations-
sich beim Verwenden besondere Gefährdungen ergeben, anreizen führen kann. Die sicherheitsgerechte Spezifikation
z. B. von mobilen Arbeitsmitteln soll als betriebliches Erfah-
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rungswissen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung fort- erforderlichen Sichtverhältnisse: siehe Nummer 3.3.1), ins-
geschrieben werden. besondere beim Rückwärtsfahren, zu treffen.
(4) Für die Beschaffung von mobilen Arbeitsmitteln wird (4) Solche Maßnahmen können z. B. sein:
auf die Bekanntmachungen für Betriebssicherheit
–– Einsatz von Kamera-Monitor-Systemen, 360-Grad-
BekBS 1113 „Beschaffung von Arbeitsmitteln“ hingewiesen.
Kamera-Systemen, Zusatzspiegeln,
3.2 Technische Maßnahmen –– Einrichtungen zur Anpassung an die Lichtverhältnisse
Die Maßnahmen sind unter dem Aspekt der maximalen wie Sonnenblenden, Abblendspiegel, Blendschutz-Be-
Wirksamkeit auszuwählen. Solche Maßnahmen können sein: schichtungen von Scheiben, Kamera-Monitor-Systeme
mit angepasster Lichtempfindlichkeit,
3.2.1
Maßnahmen gegen Gefährdung durch Anfahren,
Überfahren oder Quetschen aufgrund der Fahrbewe- –– Einrichtungen zum Freihalten oder zur Reinigung von
gungen von mobilen Arbeitsmitteln, insbesondere Sichtscheiben als Maßnahme gegen Sichteinschränkun-
beim Rückwärtsfahren gen durch Schmutz, Niederschlag oder Beschlagen wie
Scheibenwischer, Scheibenwaschanlagen, Beheizung von
(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-
Sichtscheiben sowie technische Belüftung, Beheizung
dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der
und Klimatisierung von Fahrerkabinen,
Gefährdung von Beschäftigten durch Anfahren, Überfahren
oder Quetschen durch mobile Arbeitsmittel zu treffen. –– Beleuchtungseinrichtungen am mobilen Arbeitsmittel
(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein: und in deren Umgebung wie Fahr- und Zusatzschein-
werfer, Ausleuchtung von Rangier- und Fahrbereichen,
–– trennende Schutzeinrichtungen zwischen Fahrbereichen
mobiler Arbeitsmittel und Verkehrsflächen und -wegen –– anhebbare, drehbare oder redundant ausgerüstete Fah-
rerkabinen oder drehbare Fahrersitze bei mobilen Ar-
für Beschäftigte, z. B. Umzäunung bei automatisierten
beitsmitteln, die aufgrund der spezifischen betrieblichen
Anlagen wie Regalbediengeräten, Umwehrungen, Leit-
Verwendung häufig rückwärts gefahren werden müssen,
planken, Abtrennungen zwischen Verkehrswegen,
z. B. Flugzeugschlepper, Flurförderzeuge, soweit diese
–– Näherungssensoren mit Schaltfunktion, die die Fahrbe- zum Transport sichtbehindernder Lasten eingesetzt wer-
wegung eines mobilen Arbeitsmittels bei Eintritt von den,
Personen in den Gefahrenbereich stoppen, z. B. Kontakt-
–– Warnung der Bediener mobiler Arbeitsmittel durch Sys-
leisten bei fahrerlosen Transportsystemen, Laserscanner
teme zur Erkennung von Personen oder Hindernissen,
bei Flurförderzeugen,
z. B. funkbasierte Anwendungen, Transponder- und
–– zwangsläufig wirksame Begrenzung der Fahrgeschwin- RFID-Erkennungssysteme.
digkeit, z. B., wenn eine Trennung der Verkehrsbereiche
3.2.2 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrollier-
von mobilen Arbeitsmitteln und Beschäftigten nicht te Bewegung, Aufprall und Zusammenprall von mo-
möglich ist, bei Rangierfahrten, bei Rückwärtsfahrt, bilen Arbeitsmitteln
–– Schutzeinrichtungen, die das Erreichen von Gefahrstel- (1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-
len an Rädern oder Ketten verhindern, z. B. Schutzble- dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der
che, Hauben, Abdeckungen oder Abweiser, mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden, wenn
–– Einrichtungen, die die Annährung von Personen an den ein mobiles Arbeitsmittel sich unkontrolliert bewegt, zu
Fahr- oder Rangierbereich von mobilen Arbeitsmitteln treffen.
anzeigen, z. B. Rangier-Warneinrichtungen für Lkw, Erd- (2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:
baumaschinen und Flurförderzeugen, Einrichtungen zur
–– Einrichtungen zur Begrenzung des Fahrbereichs von
Personenerkennung, Abstandswarner an Pkw,
spurgeführten mobilen Arbeitsmitteln, wie Einrichtun-
–– Maßnahmen zur Verbesserung der Wahrnehmbarkeit gen, die ein Weiterfahren über das Ende des vorgesehe-
von mobilen Arbeitsmitteln als ergänzende Maßnahme, nen Bewegungsbereiches verhindern, z. B. Begrenzungs-
wenn die ausreichende Sicht des Fahrzeugführers nicht schalter, Betriebs- und Nothalteinrichtungen am Ende
sichergestellt ist, z. B. durch akustische und optische einer Kranbahn, Anschläge, Führungssysteme und
Warneinrichtungen, Gangendsicherungen für Regalbediengeräte,
–– an unübersichtlichen Stellen stationär angebrachte Rund- –– Einrichtungen zum Anpassen des Fahrverhaltens an die
umleuchten, die bei Annäherung des mobilen Arbeits- Witterungslage oder an die Beschaffenheit des Fahrberei-
mittels aktiviert werden, z. B. an einem Hallentor oder an ches, z. B. Winterreifen, Anti-Blockiersysteme (ABS)
der Ausfahrt einer Werkstatt, oder Elektronische Fahrdynamik-Regelung bei Kfz,
–– akustische oder optische Anlaufwarneinrichtungen in –– Einrichtungen zur Einhaltung einer zulässigen Lastver-
Verbindung mit reduzierter Fahrgeschwindigkeit, z. B. teilung, z. B. segmentierte Laderäume und Tanks,
an führerlos gesteuerten mobilen Arbeitsmitteln. Schwallbleche, Regalsysteme, Wägeeinrichtungen zur
Ermittlung der Lastverteilung oder des Lastgewichts,
(3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-
dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der –– Einrichtungen an ferngesteuerten mobilen Arbeitsmit-
Gefährdung von Beschäftigten durch Anfahren, Überfahren teln, die ein Verlassen des Kontrollbereichs verhindern
oder Quetschen durch mobile Arbeitsmittel aufgrund unzu- oder beim Verlassen des Kontrollbereichs das mobile Ar-
reichender Sichtverhältnisse (Ermittlung und Festlegung der beitsmittel in einen sicheren Zustand versetzen,