GMBl Nr. 24 2015

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 24 vom 16. Juni 2015

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Nr. 24                                                  GMBl 2015                                                  Seite 471

–– Einrichtungen und Maßnahmen zur Verbesserung der             –– Einrichtungen zur Selbstüberwachung und Fehleranzei-
   Wahrnehmbarkeit von mobilen Arbeitsmitteln, ihrer be-           ge,
   weglichen Teile und Teilen der Arbeitsumgebung, z. B.
                                                                –– Vorrichtungen, die eine Beschädigung der Energieüber-
   auffällige Farbgebung, reflektierende Konturmarkierun-
                                                                   tragungseinrichtungen verhindern, z. B. Aufhängevor-
   gen, reflektierende Markierungen.
                                                                   richtungen für Kabel und Druckluftleitungen.
(3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-
                                                                3.2.3	Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtig-
dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der
                                                                       te Bewegungen von mobilen Arbeitsmitteln
mechanischen Gefährdungen, die durch den Aufprall und
Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln verursacht wer-        (1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-
den, zu treffen.                                                dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der
                                                                mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden, wenn
(4) Solche Maßnahmen können z. B. sein:
                                                                ein mobiles Arbeitsmittel sich unbeabsichtigt aus dem Still-
–– Einrichtungen zur Gewährleistung eines ausreichend be-       stand bewegt oder die Fahrt unbeabsichtigt fortsetzt, zu
   messenen Sicherheitsabstands zu anderen mobilen Ar-          treffen.
   beitsmitteln, z. B. Abstandsregeltempomat bei Lkw und        (2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:
   Pkw,
                                                                –– Ausstattung des mobilen Arbeitsmittels mit einer Brems-
–– Näherungsschalter oder Abstandssensoren, die mit der            und Feststelleinrichtung,
   Fahrbewegung so gekoppelt sind, dass sie zwangsläufig
   ein Anhalten oder eine Geschwindigkeitsreduzierung be-       –– selbsttätige Auslösung der Brems- und Feststelleinrich-
   wirken, z. B. Notbremsassistenzsysteme in Lkw und               tung in bestimmten Betriebsarten, z. B. durch Kopplung
   Pkw, Näherungssensoren bei schienengebundenen Kra-              mit dem Arbeitsbetrieb oder durch Kopplung mit einem
   nen und Regalbediensystemen.                                    Schlüsselschalter,
(5) Ist der Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln oder       –– selbsttätige Informations- und Warneinrichtungen, z. B.
der Aufprall eines mobilen Arbeitsmittels nicht auszuschlie-       unverwechselbares und deutlich wahrnehmbares Signal,
ßen, können die Folgen reduziert werden durch                      wenn der Fahrantrieb abgeschaltet wird und die Brems-
                                                                   und Feststelleinrichtung nicht betätigt wurde,
–– Verringern der Geschwindigkeit (und damit der vorhan-
   denen Bewegungsenergie),                                     –– Einrichtungen zur Stabilisierung des mobilen Arbeits-
                                                                   mittels im Stand, z. B. durch Aufbocken, Absenken oder
–– Systeme zur Energieaufnahme beim Aufprall, z. B. Stoß-
                                                                   Abstützen des mobilen Arbeitsmittels (Lastenfahrrad,
   fänger, Puffer, Fender, Knautschzonen,
                                                                   Schubkarre),
–– Systeme, die im mobilen Arbeitsmittel mitfahrende Per-
                                                                –– Brems- und Feststelleinrichtungen, die bei Versagen der
   sonen im Fall eines Aufpralls schützen, z. B. Rückhalte-
                                                                   Hauptbremsvorrichtung über leicht zugängliche Befehls-
   systeme, Gurtstraffer, Airbag, Polsterung von Oberflä-
                                                                   einrichtungen oder eine automatisch auslösende Not-
   chen.
                                                                   bremsvorrichtung das Abbremsen und Anhalten ermög-
(6) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-           lichen, z. B. Handbremse, Federspeicherbremse,
dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der
mechanischen Gefährdungen, die durch das unbeabsichtigte        –– Einrichtungen, die ein Anpassen der Geschwindigkeit
Lösen von zur gemeinsamen Fortbewegung miteinander                 von mitgängergeführten mobilen Arbeitsmitteln durch
verbundenen mobilen Arbeitsmitteln verursacht werden, zu           den Mitgänger ermöglichen und beim Loslassen der Be-
treffen.                                                           fehlseinrichtungen selbsttätig die Fahrbewegung stop-
                                                                   pen,
(7) Solche Maßnahmen können z. B. sein:
                                                                –– Barrieren, die das unkontrollierte Verlassen des Fahrbe-
–– Verbindungselemente, die ausreichend bemessen sind              reichs verhindern oder erschweren, wie Führungen an
   und sich nicht unbeabsichtigt lösen können,                     Andockstationen für Lkw, Leitplanken, Begrenzungs-
–– Einrichtungen, die eine sichere Herstellung der Verbin-         steine oder Begrenzungspfosten,
   dung mobiler Arbeitsmittel anzeigen, z. B. mechanische       –– Einrichtungen, die den Beschäftigten beim Führen eines
   Indikatoren (farbiger Stift springt bei geschlossener           mobilen Arbeitsmittels darin unterstützen, den vorgese-
   Kupplung heraus), deutliches Einrasten von Betätigungs-         henen Fahrbereich nicht zu verlassen, z. B. Fahrerassis-
   elementen, elektronische Überwachung.                           tenzsysteme zur Kontrolle oder Stabilisierung von Fahr-
(8) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-           bewegungen und Brems- oder Beschleunigungsabläufen,
dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der         Spurverlassenswarner, taktile Markierungen von Fahr-
Gefährdung durch Ausfall der Energieübertragungseinrich-           bahnbegrenzungen,
tungen zwischen miteinander verbundenen mobilen Ar-             –– Einrichtungen, die mobile Arbeitsmittel während der Be-
beitsmitteln, z. B. Bremsleitungen, Steuer- und Signalleitun-
                                                                   und Entladung gegen unbeabsichtigte Bewegungen si-
gen, zu treffen.
                                                                   chern, z. B. Fixierungssysteme für Lkw an Andockstatio-
(9) Solche Maßnahmen können z. B. sein:                            nen, wie versenkbare Keile,
–– Einrichtungen, die ein selbsttätiges Bremsen beim Tren-      –– Maßnahmen, die ein unbeabsichtigtes Betätigen des Be-
   nen bewirken, z. B. druckluftentlastete Federspeicher-          dienelements für die Fahrbewegung verhindern, z. B.
   bremse bei Lkw-Anhängern, Sicherungsseil an Pkw-An-             durch entsprechende Gestaltung oder Anordnung von
   hängern,                                                        Bedienelementen,
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–– Einrichtungen zum Begrenzen von Fahrbewegungen,            –– Einrichtungen zur Fahrwegsbegrenzung für Kraftfahr-
   z. B. Kontaktleisten oder berührungslos wirkende              zeuge an Böschungs- und Abkippkanten, wie ausrei-
   Schutzeinrichtungen an Flurförderzeugen (Laserscan-           chend dimensionierte Anschläge mit einer Höhe von 1/3
   ner), externe Rückfahrtaster kombiniert mit Wegbegren-        des Raddurchmessers der abkippenden Fahrzeuge,
   zung zum Kuppeln bei Luftfahrtbodengeräten,
                                                              –– Einrichtungen zur Vermeidung des Kippens, wie Sicher-
–– Anker- oder Festmacheinrichtung.                              heitseinrichtungen zur Begrenzung des Neigungswinkels
                                                                 oder der Fahrgeschwindigkeit, z. B. an Flurförderzeugen;
3.2.4	Maßnahmen gegen Gefährdung durch Quetschen von
                                                                 elektronische Stabilitäts-Systeme,
       Personen beim Verbinden und Trennen von mobilen
       Arbeitsmitteln                                         –– Gestaltung des mobilen Arbeitsmittels, die ein Kippen
(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-         oder Überrollen verhindert,
dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der    –– Einrichtungen, die verhindern, dass das mobile Arbeits-
mechanischen Gefährdungen, die bei dem Verbinden und             mittel um mehr als eine Vierteldrehung kippt,
Trennen von mobilen Arbeitsmitteln auftreten, zu treffen.
                                                              –– Einrichtungen zur Sicherstellung eines ausreichenden
(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:                          Freiraumes für mitfahrende Beschäftigte beim Umkip-
–– Einrichtungen, die Kupplungselemente der zu verbin-           pen von mobilen Arbeitsmitteln, z. B. Umkippschutzauf-
   denden mobilen Arbeitsmittel so positionieren, dass eine      bauten (Tipp-Over Protective Structures – TOPS) – ent-
   mechanische Gefährdung vermieden wird, z. B. Höhen-           weder geschlossene Kabine oder Rückhaltesystem,
   einstellung der Deichsel eines Lkw-Anhängers,              –– Einrichtungen zur Sicherstellung eines ausreichenden
–– Gestaltung des Kupplungsmauls mit Einfädelhilfe,              Freiraumes für mitfahrende Beschäftigte beim Abstürzen
                                                                 oder Überrollen von mobilen Arbeitsmitteln, z. B. Über-
–– Anordnung von Bedienelementen außerhalb des Gefah-            rollschutzaufbauten (Roll-Over Protective Structures –
   renbereichs,                                                  ROPS) – in Verbindung mit Rückhaltesystemen wie Bü-
–– automatische Kupplungs- oder Wechselsysteme,                  geltüren, Sitzbügel oder Sicherheitsgurten auf Erdbau-
                                                                 maschinen, Ackerschleppern,
–– externe Rückfahrtaster kombiniert mit Wegbegrenzung,
   z. B. zum Kuppeln von Luftfahrtbodengeräten.               –– Systeme, die im mobilen Arbeitsmittel mitfahrende Per-
                                                                 sonen, im Fall des Umkippens, Abstürzens, Überrollens
3.2.5	Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtig-           schützen, z. B. Rückhaltesysteme, Gurtstraffer, Airbag,
       ten Kontakt von mitfahrenden Beschäftigten mit der        Gestaltung und Polsterung von Oberflächen,
       Arbeitsumgebung
                                                              –– Einsatz von Verfahren zum Entladen von Schüttgütern,
(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-
                                                                 die das Anheben von Kippaufbauten verzichtbar ma-
dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der
                                                                 chen, z. B. Abschiebeaufbauten, Laderäume mit Schub-
mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch
                                                                 bodentechnik.
unbeabsichtigten Kontakt von mitfahrenden Beschäftigten
mit der Arbeitsumgebung, z. B. eingequetscht werden zwi-      3.2.7	Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert
schen Hubarbeitsbühne und Dachkonstruktion, gequetscht               bewegte Ladung, verrutschte Ladung oder durch La-
werden beim Hochfahren an Regalen mit Arbeitsbühnen für              dungsdruck bewegte Teile
Flurförderzeuge, zu treffen.
                                                              (1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-
(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:                       dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der
                                                              mechanischen Gefährdungen, die durch unkontrolliert be-
–– Betätigungselement mit Panik-Stellung, z. B. Dreistel-
                                                              wegte Ladung, verrutschte Ladung oder Ladungsdruck ver-
   lungs-Joysticks mit Panik-Stellung bei Hubarbeitsbüh-
                                                              ursacht werden, zu treffen.
   nen, der die Not-Stopp-Funktion oder Reversierbewe-
   gung bei Überschreiten des Stellbereichs des Bedienele-    (2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:
   ments auslöst,                                             –– geeignete und gekennzeichnete Zurrpunkte zur Befesti-
–– trennende Schutzeinrichtung (Umzäunung) oder Zu-              gung der vorgesehenen Hilfsmittel zur kraft- oder form-
   stimmungsschaltung, welche die Person auf der Arbeits-        schlüssigen Ladungssicherung, z. B. für Spanngurte,
   bühne während der Fahr- und Hubbewegungen an einen            Spannketten, Ladungssicherungsnetze,
   vorgesehenen Platz bindet, z. B. beim Hochfahren an Re-    –– Einrichtungen zur formschlüssigen Sicherung von Sys-
   galen mit Arbeitsbühnen für Flurförderzeuge.                  tembehältern oder Ladungseinheiten, z. B. mechanische
3.2.6	
      Maßnahmen gegen Gefährdung durch Umkippen,                 Verriegelungen, Aufnahmemulden für Papierrollen oder
      Abstürzen, Überrollen eines mobilen Arbeitsmittels         Coils, Transportgestelle,
(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-      –– Einrichtungen zur Aufnahme von mitgeführten Arbeits-
dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der       mitteln, z. B. Leitern, Besen, Schaufeln, Werkzeugen,
mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch           Handscannern.
Umkippen, Abstürzen, Überrollen von mobilen Arbeitsmit-
                                                              (3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-
teln aufgrund von Instabilität infolge Schwerpunktverlage-
                                                              dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der
rung, mangelnde Tragfähigkeit des Untergrundes oder feh-
                                                              mechanischen Gefährdungen beim Öffnen eines Laderaums
lende Abstützung des mobilen Arbeitsmittels, zu treffen.
                                                              durch anstehenden Ladungsdruck oder durch herabfallende
(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:                       Ladung, zu treffen.
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(4) Solche Maßnahmen können z. B. sein:                          –– trittsichere Gestaltung aller begehbaren Flächen, z. B.
                                                                    Gitterroste, die Ablagerungen von Schmutz und Schnee
–– Einrichtungen zum stufenweisen Öffnen,
                                                                    verhindern,
–– Anordnung der Betätigungselemente zum Öffnen des
   Laderaums außerhalb des Gefahrenbereichs.                     –– sichere Gestaltung der Sitz- und Stehplätze für mitfah-
                                                                    rende Personen, z. B. ausreichend bemessene Standflä-
3.2.8	Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert              chen und Haltemöglichkeiten an Mitfahrerständen auf
       bewegte Teile des mobilen Arbeitsmittels, z. B. Ausle-
                                                                    Schienenfahrzeugen.
       ger, Türen, Klappen oder Verschlüsse
                                                                 (3) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-
(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-
dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der       dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der
mechanischen Gefährdungen durch unkontrolliert bewegte           Gefährdung durch erschwerte Erreichbarkeit von Stellteilen,
Teile des mobilen Arbeitsmittels, z. B. Ausleger, Türen,         Bedienelementen und Bedienplätzen auf miteinander ver-
Klappen oder Verschlüsse, zu treffen.                            bundenen mobilen Arbeitsmitteln zu treffen.

(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:                          (4) Solche Maßnahmen können z. B. sein:
–– Einrichtungen zur formschlüssigen Aufnahme von be-            –– Gestaltung von Verkehrswegen auf mobilen Arbeitsmit-
   weglichen Teilen des mobilen Arbeitsmittels, z. B. für           teln so, dass nach dem Verbinden erforderlichenfalls si-
   Kranausleger und Kranflaschen,                                   chere Übergänge gewährleistet sind, z. B. Übergänge,
–– Einrichtung zur Arretierung von Türen, Klappen und               Aufstiege und Laufstege auf der gleichen Seite der zu ver-
   Verschlüssen,                                                    bindenden mobilen Arbeitsmittel,

–– Befestigungspunkte für Kettengehänge, z. B. an Absetz-        –– Gestaltung von Verkehrswegen und Bedienplätzen auf
   kippern.                                                         mobilen Arbeitsmitteln so, dass nach dem Verbinden alle
                                                                    für den Betrieb erforderlichen Stellteile und Einrichtun-
3.2.9	Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbefugte Ver-
                                                                    gen gefahrlos erreicht und betätigt werden können, z. B.
       wendung von mobilen Arbeitsmitteln
                                                                    Anbringen von Entriegelungseinrichtungen der Kupp-
(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-            lung und sonstigen Verbindungseinrichtungen für
dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der          Schlauch- oder Elektroleitungen an einer Fahrzeug-
mechanischen Gefährdungen, die durch unbefugte Verwen-
                                                                    Längsseite, verschiebbare Traversen als Träger von Ver-
dung von mobilen Arbeitsmitteln verursacht werden, zu
                                                                    bindungseinrichtungen für Schlauch- oder Elektroleitun-
treffen.
                                                                    gen, die zum Herstellen der Verbindung in eine gut er-
(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:                             reichbare Position gebracht werden können,
–– Einrichtungen zur Verhinderung des Zugangs zu mobi-           –– Gestaltung von Verkehrswegen und Bedienplätzen auf
   len Arbeitsmitteln oder zu deren Bedienelementen, z. B.          mobilen Arbeitsmitteln so, dass sich nach dem Verbinden
   abschließbare Fahrerkabine,
                                                                    keine Verbindungseinrichtungen oder sonstigen Einrich-
–– Einrichtungen zum Verhindern des unbefugten Ingang-              tungen im Verkehrsweg befinden, z. B. Vermeiden von
   setzens, z. B. Schlüsselschalter, Zugangscode, Magnetkar-        Stolperstellen durch Schlauch- oder Elektroleitungen.
   ten- oder Chipsysteme.
                                                                 –– Anbringung von Arbeitsscheinwerfern zur Ausleuch-
3.2.10	
       Maßnahmen gegen Gefährdung durch Stolper-,                   tung von Verkehrswegen und Bedienplätzen
       Rutsch- und Sturzgefahr aufgrund konstruktiver Be-
       sonderheiten, die sich aus der Mobilität eines Arbeits-   3.2.11	
                                                                        Maßnahmen gegen Gefährdung durch Schäden an
       mittels ergeben                                                  mobilen Arbeitsmitteln, die durch die Bewegung des
                                                                        mobilen Arbeitsmittels verursacht werden
(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-
dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der       (1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-
mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch           dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der
unsicheren Zugang und Aufenthalt aufgrund konstruktiver          mechanischen Gefährdungen durch Schäden an mobilen Ar-
Besonderheiten, die sich aus der Mobilität eines Arbeitsmit-     beitsmitteln, die durch die Bewegung des mobilen Arbeits-
tels ergeben, z. B. konstruktive Gestaltung von Auf- und         mittels verursacht werden, z. B. Schäden an Beleuchtungs-
Abstiegen, Laufstegen und Bedienständen auf mobilen Ar-          einrichtungen, Standflächen, Auf- und Einstiegen, Absturz-
beitsmitteln, die beim Bedienen oder Be- und Entladen ver-       sicherungen oder Betätigungseinrichtungen, zu treffen.
wendet werden müssen, zu treffen.
                                                                 (2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:
(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:
                                                                 –– Einrichtungen zum Schutz von besonders beanspruchten
Einrichtungen, die mitfahrenden Beschäftigten einen siche-
ren Auf- und Abstieg sowie Aufenthalt ermöglichen. Ein si-          Bauteilen, wie Abweiser oder Schutzbügel an Beleuch-
cherer Aufenthalt wird z. B. erreicht durch                         tungseinrichtungen, Betätigungselementen, Standflächen
                                                                    und Aufstiegen,
–– ergonomische und sichere Gestaltung aller für die Bedie-
   nung erforderlichen Ein- und Aufstiege, z. B. gute Er-        –– Integration von besonders beanspruchten Bauteilen in
   reichbarkeit der untersten Trittstufe von der Fahrbahn           die Kontur des mobilen Arbeitsmittels, z. B. klappbare
   aus, ausreichend bemessene und rutschsichere Tritte,             Geländer, ausziehbare Leitern.
13

Seite 474                                                GMBl 2015                                                    Nr. 24

3.2.12	
       Maßnahmen gegen Gefährdung durch herausge-                  –– Festlegungen zum Vermeiden von Rückwärtsfahren
       schleudert werden von Beschäftigten aus dem mobi-              und soweit erforderlich, zu nicht vermeidbarem
       len Arbeitsmittel                                              Rück­wärtsfahren,
(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-           –– Verpflichtung zur Verwendung von Rückhaltesyste-
dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der            men,
mechanischen Gefährdungen, die verursacht werden durch
                                                                   –– Festlegungen für das manuelle Ziehen und Schieben
Einwirkung von Beschleunigungskräften, z. B. Peitschenef-
                                                                      von Handhubwagen, Transportwagen und rollbaren
fekt bei Auslegerarbeitsbühnen, zu treffen.
                                                                      Einheiten, z. B. schwere Einheiten nicht alleine bewe-
(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:                               gen, Transportwagen nur schieben und nicht ziehen,
                                                                      vorgesehene Handgriffe benutzen,
–– technische Systeme zur Vermeidung von Kollisionen,
                                                                   –– beim Verwenden von mobilen Steuereinrichtungen:
–– Einsatz von mobilen Arbeitsmitteln mit geschlossenen
                                                                      Festlegungen zur Sicherstellung der vorgesehenen Be-
   Kabinen,                                                           wegungsrichtung des mobilen Arbeitsmittels, z. B.
–– Anbringung von Anschlagpunkten mit Rückhaltesyste-                 Beachten der farblichen Richtungskennzeichnungen
   men,                                                               am mobilen Arbeitsmittel korrespondierend zu den
                                                                      farblichen Kennzeichnungen an der Fernbedienung,
–– Verwendung von Rückhaltesystemen.
                                                                   –– bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber: Fest-
3.2.13	
       Maßnahmen gegen Gefährdung durch Kontakt zu                    legungen zur Berücksichtigung des Arbeitsablaufs
       Rädern oder Ketten des mobilen Arbeitsmittels, die             und Koordination, z. B. abgestimmte Einsatzplanung
       an der Fahrbewegung beteiligt sind                             für Tätigkeiten mit mobilen Arbeitsmitteln, Abstim-
(1) Der Arbeitgeber hat technische Maßnahmen zur Vermei-              mungsgespräche, Benennung von Ansprechpartnern,
dung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der            Bestimmung eines weisungsberechtigten Koordina-
mechanischen Gefährdung für mitfahrende Beschäftigte                  tors,
durch Kontakt mit Rädern oder Laufketten, die der Bewe-            –– beim Einsatz von mobilen Arbeitsmitteln außerhalb
gung von mobilen Arbeitsmitteln dienen, zu treffen.                   der eigenen Betriebsstätte, auf Baustellen oder bei
(2) Solche Maßnahmen können z. B. sein:                               Kunden: Einweisung in die spezifischen Umgebungs-
                                                                      oder Arbeitsbedingungen, z. B. Tragfähigkeit des Un-
Vermeidung von Gefahrstellen, z. B. durch die Integration             tergrundes, maximale Durchfahrtshöhe, erforderliche
von Rädern oder Ketten in die Kontur des mobilen Arbeits-             Sicherheitsabstände zu betrieblichen Einrichtungen.
mittels (Auswahl geeigneter mobiler Arbeitsmittel).
                                                                b) Aufenthaltsverbote
3.3      Organisatorische Maßnahmen
                                                                   Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu Aufenthaltsverbo-
3.3.1	
      Maßnahmen gegen Gefährdung durch Anfahren,                   ten in Gefahrenbereichen von mobilen Arbeitsmitteln zu
      Überfahren oder Quetschen aufgrund der Fahrbewe-             treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Solche
      gungen von mobilen Arbeitsmitteln                            Festlegungen können z. B. sein:
Der Arbeitgeber hat Festlegungen zur Reduzierung der Ge-           –– Kennzeichnung von getrennten Transport- und Ver-
fährdung von Beschäftigten durch Anfahren, Überfahren                 kehrswegen,
oder Quetschen aufgrund der Fahrbewegungen von mobilen
Arbeitsmitteln zu treffen, z. B.:                                  –– getrennte Benutzung von Transport- und Verkehrs-
                                                                      wegen sicherstellen und kontrollieren,
a) Betriebliche Regeln für die Verwendung von mobilen
                                                                   –– Aufenthaltsverbote bei der Be- und Entladung von
   Arbeitsmitteln
                                                                      Lkw,
      Der Arbeitgeber hat betriebliche Regeln für die Verwen-
                                                                   –– Aufenthaltsverbote für Bereiche, in denen Lasten mit
      dung mobiler Arbeitsmittel zu treffen und deren Einhal-
                                                                      Flurförderzeugen aufgenommen oder abgesetzt wer-
      tung zu kontrollieren. Solche Festlegungen können z. B.
                                                                      den.
      sein:
                                                                c) Festlegungen für Arbeiten im Verfahr- und Bewegungs-
      –– Festlegung von Verkehrsregeln im innerbetrieblichen       bereich mobiler Arbeitsmittel
         Verkehr, Einbahnverkehr, Bezugnahme auf allgemei-
         ne Verkehrsvorschriften,                                  Ist die Anwesenheit im Verfahr- und Bewegungsbereich
                                                                   mobiler Arbeitsmittel aus betrieblichen Gründen unver-
      –– Festlegung von Höchstgeschwindigkeiten oder Vor-          meidlich, hat der Arbeitgeber Festlegungen für Arbeiten
         fahrtsregelungen und deren Kontrolle,                     im Verfahr- und Bewegungsbereich mobiler Arbeitsmit-
      –– Festlegung zum Freihalten des erforderlichen Raums,       tel zu treffen und deren Einhaltung zu kontrollieren. Sol-
         der für die Zufahrt und für die vorgesehene Verwen-       che Festlegungen können z. B. sein:
         dung eines mobilen Arbeitsmittels erforderlich ist,       –– zeitweilige Sperrung von Verkehrswegen oder -flä-
         z. B. ausreichender Raum zum Aufnehmen eines Ab-             chen, z. B. bei Instandhaltungsarbeiten; Absperrung
         setzbehälters mit einem Absetzkipperfahrzeug, aus-           oder Sicherung durch geeignete Begleit- oder Siche-
         reichender Sicherheitsabstand im Schwenkbereich ei-          rungsfahrzeuge bei Einsatz von mobilen Arbeitsmit-
         nes mobilen Hebezeugs auf einer Baustelle,                   teln auf Verkehrswegen,
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Nr. 24                                                 GMBl 2015                                                 Seite 475

   –– Postensicherung als ständige Aufsicht, um den Ver-                 – Erkennbarkeit von Personen im Nahbereich
      fahr- und Bewegungsbereich mobiler Arbeitsmittel                     des mobilen Arbeitsmittels,
      zu beobachten und rechtzeitig auf Gefährdungen hin-
                                                                         – Fahrgeschwindigkeiten,
      zuweisen oder das Eintreten gefährlicher Situationen
      zu verhindern, z. B. indem ein Signal zum Stoppen der              – unvermeidlichem Rückwärtsfahren,
      gefährdenden Bewegung gegeben wird oder Personen
                                                                         – Anzahl der mobilen Arbeitsmittel,
      aus Gefahrenbereichen ferngehalten werden,
                                                                         – Aufenthalt von Personen im Arbeits- oder Ge-
   –– konkrete Festlegung zur Durchführung von Tätigkei-
                                                                           fahrenbereich des mobilen Arbeitsmittels,
      ten im Verfahr- und Bewegungsbereich mobiler Ar-
      beitsmittel, z. B. Verlassen von Fahrzeugen, die im                – Platzverhältnisse,
      Grenzbereich des fließenden Verkehrs stehen, z. B.
                                                                         – Lichtverhältnisse,
      bei der Unterbrechung von Mäharbeiten oder Ban-
      kettschnitt am Straßenrand, bei Störungen; Ausstei-                – Beeinträchtigung durch Witterungsverhältnis-
      gen auf der dem Verkehr abgewendeten Seite; bei der                  se und Verschmutzung,
      Abfallsammlung in verkehrsreichen Straßen einseiti-
                                                                  – Auswahl von mobilen Arbeitsmitteln mit ausreichen-
      ges Sammeln in Fahrtrichtung rechts; zeitliche Tren-
                                                                    den Sichtverhältnissen für die vorgesehenen Einsatz-
      nung von Fahrbewegungen und anderen Tätigkeiten;
                                                                    bereiche,
      Festlegen von zulässigen Arbeitspositionen an mobi-
      len Arbeitsmitteln,                                         – Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln ausschließ-
                                                                    lich bei ausreichenden Sichtverhältnissen oder wenn
   –– Festlegungen zur Verwendung von Warnkleidung für
                                                                    durch andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass Be-
      Beschäftigte, die durch mobile Arbeitsmittel gefähr-
                                                                    schäftigte nicht gefährdet werden.
      det werden können, z. B. auf dem Vorfeld von Flughä-
      fen, in Containerhäfen, im Gleisbereich, auf Betriebs-   f) organisatorische Maßnahmen bei eingeschränkter Sicht
      höfen mit Lkw-Verkehr.
                                                                  Wenn die beim Führen eines mobilen Arbeitsmittels vor-
d) Festlegungen zur Verwendung von Warneinrichtungen              handenen Sichtverhältnisse nicht ausreichend sind, kann
                                                                  der Arbeitgeber ergänzend zu den in Nummer 3.2.1 ge-
   Der Arbeitgeber hat Festlegungen zur Verwendung von
                                                                  nannten technischen Maßnahmen organisatorische Maß-
   Warneinrichtungen zu treffen und deren Einhaltung zu
                                                                  nahmen treffen, um Gefährdungen zu vermeiden oder zu
   kontrollieren. Solche Festlegungen können z. B. sein:
                                                                  reduzieren.
   –– Festlegung, wann und wie Warneinrichtungen an mo-
                                                                  Dies können z. B. sein:
      bilen Arbeitsmitteln zu verwenden sind, z. B. Ein-
      schalten einer Rundumleuchte während bestimmter             – Einsetzen eines Einweisers und Vereinbarung von
      Fahrbewegungen, Betätigen einer akustischen Warn-             Handsignalen zum Einweisen von Fahrzeugen,
      einrichtung beim Einfahren in eine Halle, Einschalten
                                                                  – Festlegung zum Einstellen und Verwendung von
      der Warnblinkleuchte eines Fahrzeugs bei Entlade-
                                                                    Spiegeln (am mobilen Arbeitsmittel und ggf. ortsfest),
      vorgängen in Betriebsbereichen, Betätigen einer akus-
                                                                    Kamera-Monitor-Systemen, 360-Grad-Kamerasyste-
      tischen Warneinrichtung, wenn Personen gefährdet
                                                                    men sowie Rangier- und Warneinrichtungen, z. B.
      sind; Verbot der missbräuchlichen Verwendung von
                                                                    zum sicheren Rückwärtsfahren und Rangieren von
      Warneinrichtungen,
                                                                    Lastkraftwagen,
   –– Festlegung zur Betätigung ortsfester Warneinrichtun-
      gen vor Beginn der gefahrbringenden Bewegung eines          – Festlegen von Höchstgeschwindigkeiten,
      mobilen Arbeitsmittels, z. B. vor Fahrbewegungen in         – Verbesserung der Erkennbarkeit von Beschäftigten
      Werkstätten, vor dem Ausfahren mobiler Arbeitsmit-            durch die Verwendung von Warnkleidung als ergän-
      tel aus Hallenbereichen, vor Fahrzeugbewegungen an            zende Maßnahme.
      Laderampen,
                                                               3.3.2 Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrollier-
   –– Festlegungen zum Verhalten von Beschäftigten bei               te Bewegung, Aufprall und Zusammenprall von mo-
      Auslösung von Warneinrichtungen, z. B. Arbeit ein-             bilen Arbeitsmitteln
      stellen; Räumen festgelegter Bereiche.
                                                               (1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-
e) Festlegungen zur Sicherstellung einer ausreichenden         fährdungen durch unkontrollierte Bewegung, Aufprall und
   Sicht                                                       Zusammenprall von mobilen Arbeitsmitteln reduziert wer-
                                                               den.
   Wenn mobile Arbeitsmittel auf Sicht geführt werden, hat
   der Arbeitgeber Festlegungen zu treffen, wie eine ausrei-   (2) Solche Festlegungen können z. B. sein:
   chende Sicht des Fahrzeugführers sichergestellt wird.
                                                               – mobile Arbeitsmittel sind nur mit an die Fahrbahn- und
   Solche Festlegungen können z. B. sein:
                                                                 Umgebungsverhältnisse angepasster Geschwindigkeit zu
   –– Ermittlung und Festlegung der erforderlichen Sicht-        verfahren,
      verhältnisse unter Berücksichtigung von
                                                               – ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen mobilen
         –– Sichteinschränkungen durch Bauteile des mobilen      Arbeitsmitteln sowie zwischen mobilen Arbeitsmitteln
            Arbeitsmittels und Lasten,                           und Teilen der Umgebung ist einzuhalten,
15

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–– vorgesehene Sitzplätze in mobilen Arbeitsmitteln müs-      –– Erstellen und Durchsetzen von Betriebsanweisungen zur
   sen eingenommen werden, wenn mit unkontrollierten             richtigen Handhabung der Kupplungselemente und zur
   Bewegungen zu rechnen ist, wie z. B. beim Rollen von          Abfolge der Arbeitsschritte beim Kuppeln, z. B. von
   Luftfahrzeugen am Boden oder bei Turbulenzen,                 Lastkraftwagen wie Glieder- oder Sattelzügen, zum
                                                                 Kuppeln von Wasserfahrzeugen oder zum Kuppeln von
–– im Anhängerbetrieb dürfen nur sicher verbundene Stra-
   ßenfahrzeuge oder Flurförderzeuge gleichzeitig in Bewe-       Anhängern an Flurförderzeuge.
   gung gesetzt werden,                                       3.3.5	Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtig-
                                                                     ten Kontakt von mitfahrenden Beschäftigten mit der
–– die Verwendung von geeigneten Rückhaltesystemen ist
                                                                     Arbeitsumgebung
   sicherzustellen,
                                                              (1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-
–– zur Zusammenstellung von Zügen bei im Anhängerbe-
                                                              fährdungen durch unbeabsichtigten Kontakt von mitfahren-
   trieb eingesetzten Fahrzeugen oder Flurförderzeugen
                                                              den Beschäftigten mit der Arbeitsumgebung reduziert wer-
   sind betriebliche Bedingungen zu berücksichtigen, z. B.
                                                              den.
   maximal zulässige Anzahl von Anhängern, maximal zu-
   lässige Anhängelasten, Anordnung von Anhängern unter       (2) Solche Festlegungen können sein:
   Berücksichtigung des Ladezustands,
                                                              Beschäftigte dürfen nur auf dafür vorgesehenen Sitz- oder
–– beim Wechsel des Bedieners zwischen Fahr- und Arbeits-     Stehplätzen von mobilen Arbeitsmitteln mitfahren;
   betrieb (z. B. Fahr- und Kranbetrieb eines Mobilkrans):
                                                              –– Beschäftigte dürfen mobile Arbeitsmittel nur dann in Be-
   Festlegung der Verantwortlichkeit und der Übergabe für
                                                                 wegung setzen, wenn mitfahrende Beschäftigte die vor-
   verschiedene Betriebsarten.
                                                                 gesehenen Sitz- oder Stehplätze eingenommen haben;
3.3.3	Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbeabsichtig-
                                                              –– Beschäftigte dürfen sich während der Fahrbewegung
       te Bewegungen von mobilen Arbeitsmitteln
                                                                 nicht aus der Fahrzeugkontur hinauslehnen;
(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-
fährdungen durch unbeabsichtigte Bewegungen von mobi-         –– Einhalten eines definierten Sicherheitsabstandes, wenn
len Arbeitsmitteln reduziert werden.                             Beschäftigte sich aus betriebsnotwendigen Gründen aus
                                                                 der Fahrzeugkontur herauslehnen müssen;
(2) Solche Festlegungen können sein:
                                                              –– Festlegung und Einhaltung eines ausreichenden Licht-
Mobile Arbeitsmittel sind so abzustellen, dass unbeabsich-       raumprofils um den offenen Bedienstand eines mobilen
tigte Bewegungen vermieden sind, z. B.
                                                                 Arbeitsmittels herum.
–– Abstellen von Fahrzeugen und Flurförderzeugen auf
                                                              3.3.6	
                                                                    Maßnahmen gegen Gefährdung durch Umkippen,
   ebenen Flächen,
                                                                    Abstürzen, Überrollen eines mobilen Arbeitsmittels
–– Benutzung der Feststellbremse,
                                                              (1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-
–– Verwenden von Hilfsmitteln, z. B. Unterlegkeilen, wenn     fährdungen durch Umkippen, Abstürzen, Überrollen von
   Lastkraftwagen und deren Anhänger mit Flurförderzeu-       mobilen Arbeitsmitteln reduziert werden.
   gen befahren werden, Anker- und Festmacheinrichtun-        (2) Solche Festlegungen können sein:
   gen bei Wasserfahrzeugen, Schienenzangen oder Festan-
   schläge bei Kranen, an den Schienenkopf angepasste         –– Vorgabe und Sicherstellung der Einhaltung von Mindest-
   Hemmschuhe bei Schienenfahrzeugen.                            abständen zu Böschungen oder Gruben, sofern techni-
                                                                 sche Maßnahmen nicht umgesetzt werden können,
3.3.4	Maßnahmen gegen Gefährdung durch Quetschen von
       Personen beim Verbinden und Trennen von mobilen        –– sachgerechte Verwendung von Abstützungen (z. B. unter
       Arbeitsmitteln                                            Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Untergrundes),
(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-       Verwendung von Unterlegplatten zur Lastverteilung,
fährdungen durch Quetschen von Personen beim Verbinden        –– mobile Arbeitsmittel nur mit an die Fahrbahn- und Um-
und Trennen von mobilen Arbeitsmitteln reduziert werden.         gebungsverhältnisse angepasster Geschwindigkeit ver-
(2) Solche Festlegungen können sein:                             fahren,

–– es dürfen nur mobile Arbeitsmittel miteinander verbun-     –– mobile Arbeitsmittel nur auf Untergrund mit ausreichen-
   den werden, die dafür geeignet sind, z. B. kompatible         der Tragfähigkeit, geeigneter Oberfläche und Neigung
   Höhe und Bauart der Kupplungseinrichtungen, gefahrlo-         einsetzen,
   se Erreichbarkeit der Betätigungseinrichtungen;            –– Festlegungen zur Zusammenstellung von Zügen bei im
–– vor dem Kuppeln und Trennen sind die einzelnen mobi-          Anhängerbetrieb eingesetzten Fahrzeugen oder Flurför-
   len Arbeitsmittel gegen unbeabsichtigte Bewegung zu si-       derzeugen, z. B. maximal zulässige Anzahl von Anhän-
   chern, z. B. Betätigen der Feststellbremse, Sichern mit       gern, maximal zulässige Anhängelasten, Anordnung von
   Unterlegkeil, Verbot des Auflaufenlassens der Anhänge-        Anhängern unter Berücksichtigung des Ladezustands,
   fahrzeuge von Lastkraftwagen;                                 nur sicher verbundene Zugfahrzeuge und Anhänger in
                                                                 Bewegung setzen,
–– für das Kuppeln und Trennen sind Gefahrbereiche fest-
   zulegen, die nicht betreten werden dürfen, z. B. Aufent-   –– Sicherstellung der Verwendung von geeigneten Rückhal-
   haltsverbot zwischen Lkw und Anhängerfahrzeug;                tesystemen, z. B. bei Flurförderzeugen,
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–– Festlegung der maximal zulässigen Windgeschwindigkei-        (2) Solche Festlegungen können sein:
   ten, bei denen mobile Arbeitsmittel eingesetzt werden
                                                                – Verwahrung und Verwendung von PINs, Chip- und Ma-
   dürfen,
                                                                  gnetkarten sowie Schlüsseln für Schlüsselschalter, z. B.
–– Erstellung von Lastverteilungsplänen für die Beladung          Abziehen und Ansichnehmen durch den Fahrer,
   von mobilen Arbeitsmitteln,                                  – Festlegungen, damit das Führen selbstfahrender Arbeits-
–– Festlegung zum Be- und Entladen von mobilen Arbeits-           mittel den Beschäftigten vorbehalten bleibt, die im Hin-
   mitteln.                                                       blick auf das sichere Führen dieser mobilen Arbeitsmittel
                                                                  eine angemessene Unterweisung erhalten haben und
3.3.7	Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert            dazu geeignet sind, z. B. schriftliche Beauftragung zum
       bewegte Ladung, verrutschte Ladung oder durch La-
                                                                  selbständigen Steuern von Flurförderzeugen,
       dungsdruck bewegte Teile
                                                                – spezifische Inhalte von Unterweisungs- und Schulungs-
(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-
                                                                  maßnahmen für Beschäftigte, die zur Verwendung von
fährdungen durch unkontrolliert bewegte Ladung, ver-
                                                                  mobilen Arbeitsmitteln befugt sind,
rutschte Ladung oder durch Ladungsdruck bewegte Teile re-
duziert werden.                                                 – Festlegung von Anforderungen zur Eignung von Be-
                                                                  schäftigten, die zur selbständigen Verwendung von mo-
(2) Solche Festlegungen können sein:
                                                                  bilen Arbeitsmitteln vorgesehen sind, z. B. Festlegung
–– Festlegungen zur Sicherung des Ladegutes gegen Um-             des Mindestalters,
   stürzen, Verschieben und Herabfallen, z. B. Einhalten der
                                                                – Festlegungen zur Verwendung von mobilen Arbeitsmit-
   gültigen Lastgrenzen und Lademaße, Gewährleistung
                                                                  teln fremder Arbeitgeber, z. B. Verwendung eines Flur-
   der vorgesehenen Lastverteilung,                               förderzeuges beim Kunden durch Beschäftigte des Liefe-
–– Anweisungen zur vorgesehenen Verwendung der Hilfs-             ranten; Festlegungen zur erforderlichen Qualifikation,
   mittel, wie z. B. Spanngurte, Spannketten, Luftkissen,         Übernahme, Einweisung, Mängelmeldung.
   Antirutschmatten,                                            3.3.10 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Stolper-,
–– Anweisungen, wann mit Ladungsdruck gerechnet wer-                   Rutsch- und Sturzgefahr aufgrund konstruktiver Be-
   den muss und wie unter Ladungsdruck stehende Türen,                 sonderheiten, die sich aus der Mobilität eines Arbeits-
   Klappen und Verschlüsse zu öffnen sind, Verladeanwei-               mittels ergeben
   sungen mit Vorgaben zur Verladung und Ladungssiche-          (1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-
   rung, Hinweise zur Schwerpunktlage und Stapelbarkeit         fährdungen durch Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr auf-
   von Ladungseinheiten,                                        grund konstruktiver Besonderheiten, die sich aus der Mobi-
                                                                lität eines Arbeitsmittels ergeben, reduziert werden.
–– Anweisungen, wie mobile Arbeitsmittel bei deren Trans-
   port so gesichert werden, dass unbeabsichtigte Bewegun-      (2) Solche Festlegungen können sein:
   gen vermieden werden, z. B. beim Transport von Bauma-        – Reinigung von begehbaren Flächen,
   schinen zu einer Baustelle.
                                                                – Benutzung von Aufstiegen, Haltemöglichkeiten und
3.3.8	Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert            Laufstegen auf mobilen Arbeitsmitteln, z. B. vorgesehene
       bewegte Teile des mobilen Arbeitsmittels, z. B. Ausle-     Aufstiege benutzen, Anwenden der Dreipunktmethode
       ger, Türen, Klappen oder Verschlüsse                       beim Aufsteigen auf mobile Arbeitsmittel, beim Aufstei-
(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-        gen auf mobile Arbeitsmittel keine Taschen oder Gegen-
fährdung durch unkontrolliert bewegte Teile des mobilen           stände in den Händen halten,
Arbeitsmittels, z. B. Ausleger, Türen, Klappen oder Ver-        – Sichtkontrolle auf offensichtliche Mängel von Aufstie-
schlüsse, reduziert werden.                                       gen, Haltemöglichkeiten und Laufstegen vor deren Be-
(2) Solche Festlegungen können sein:                              nutzung,
–– wann und wie Aufnahmeeinrichtungen zu verwenden              – vorhandene Leuchten nutzen,
   sind, z. B. Sicherung von Kranauslegern vor dem Trans-       – mobile Arbeitsmittel nur verbinden, wenn ein sicherer
   port, Sichern von Kettengehängen an einem Absetzkip-           Zugang und die Erreichbarkeit von Stellteilen, Bedienele-
   per,                                                           menten und Bedienplätzen erhalten bleiben.
–– Verschließen und Verriegeln von Türen, Klappen oder          3.3.11 Maßnahmen gegen Gefährdung durch Schäden an
   Verschlüssen an mobilen Arbeitsmitteln,                             mobilen Arbeitsmitteln, die durch die Bewegung des
–– welche Fahrbewegungen mit geöffneten Türen und Klap-                mobilen Arbeitsmittels verursacht werden
   pen zulässig sind, z. B. Positionieren und Umsetzen eines    (1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-
   mobilen Arbeitsmittels innerhalb einer Ladestelle mit re-    fährdungen durch Schäden an mobilen Arbeitsmitteln, die
   duzierter Geschwindigkeit.                                   durch die Bewegung des mobilen Arbeitsmittels verursacht
                                                                werden, reduziert werden.
3.3.9	Maßnahmen gegen Gefährdung durch unbefugte Ver-
       wendung von mobilen Arbeitsmitteln                       (2) Solche Festlegungen können sein:
(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-      – Umfang und Durchführung von Sicht- und Funktions-
fährdungen durch unbefugte Verwendung von mobilen Ar-             kontrollen, die Beschäftigte vor der Verwendung von
beitsmitteln reduziert werden.                                    mobilen Arbeitsmitteln durchzuführen haben, z. B. der
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      Brems- und Lenkfunktion, der Beleuchtung von Tritten    –– Arbeitskleidung und Schuhwerk, die ein sicheres Führen
      und Griffen,                                               des mobilen Arbeitsmittels ermöglichen, z. B. Schuh-
                                                                 werk, welches den Fuß fest umschließt, beim Führen ei-
–– Durchführung der wiederkehrenden Prüfungen von mo-
                                                                 nes Kraftfahrzeuges.
   bilen Arbeitsmitteln durch befähigte Personen (siehe
   dazu auch TRBS 1201 und TRBS 1203).                        3.5	Unterweisung von Beschäftigten und sonstige
3.3.12	
       Maßnahmen gegen Gefährdung durch herausge-                  Maßnahmen
       schleudert werden von Beschäftigten aus dem mobi-      (1) Nach § 12 Absatz 1 BetrSichV hat der Arbeitsgeber Be-
       len Arbeitsmittel                                      schäftigte vor der ersten Verwendung mobiler Arbeitsmittel
(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-    und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch
fährdungen durch Herausgeschleudert werden von Beschäf-       einmal jährlich, zu unterweisen über
tigten aus dem mobilen Arbeitsmittel reduziert werden.        1. vorhandene Gefährdungen bei der Verwendung von mo-
(2) Solche Festlegungen können sein:                             bilen Arbeitsmitteln einschließlich damit verbundener
                                                                 Gefährdungen durch die Arbeitsumgebung,
–– Verwendung von PSA als Rückhaltesystem bei Ausleger-
   arbeitsbühnen und vergleichbaren mobilen Arbeitsmit-       2. erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregelun-
   teln, wenn ein Peitscheneffekt auftreten kann,                gen und
–– Verbot des Fahrens mit geöffneten Türen,                   3. Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und zur
–– wenn das Verfahren eines mobilen Arbeitsmittels mit ge-       Ersten Hilfe bei Notfällen.
   öffneten Türen bestimmungsgemäß vorgesehen ist: Fest-      (2) Die Unterweisung der Beschäftigten muss betriebliche
   legen der erforderlichen Voraussetzungen, z. B. Verwen-    Regeln für die Verwendung von mobilen Arbeitsmitteln ein-
   dung von Rückhaltesystemen und Arretieren der geöff-       beziehen, z. B.
   neten Türen.
                                                              –– Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit,
3.3.13	Maßnahmen gegen Gefährdung durch unzureichende
        Eignung und Qualifikation der Beschäftigten           –– Verhalten bei eingeschränkten Sichtbedingungen,

(1) Der Arbeitgeber hat Festlegungen zu treffen, damit Ge-    –– Vorgaben zur Ladungssicherung und Lastverteilung,
fährdungen durch unzureichende Eignung und Qualifikati-       –– sicheres Abstellen von mobilen Arbeitsmitteln, z. B. Zu-
on von Beschäftigten bei der Verwendung mobiler Arbeits-         weisung vorgesehener Stellplätze, richtige Handhabung
mittel reduziert werden.                                         von Feststellbremse, Unterlegkeilen oder Hemmschuhen
(2) Solche Festlegungen können z. B. sein:                       bei Schienenfahrzeugen,
–– Qualifizierung von Beschäftigten, die mit dem Führen       –– Beachten von Aufenthaltsverboten,
   mobiler Arbeitsmittel beauftragt werden, z. B. beim Füh-
                                                              –– Verhalten in Fahrbereichen von Schienenfahrzeugen,
   ren von Flurförderzeugen, für die Bedienung fahrbarer
   Hubarbeitsbühnen oder Krane,                               –– Befolgen von Warnzeichen oder Warnsignalen,
–– Beauftragung von Beschäftigten zum Führen von mobi-        –– Sichern mobiler Arbeitsmittel gegen unbefugte Verwen-
   len Arbeitsmitteln.                                           dung,
3.4      Personenbezogene Maßnahmen                           –– Verwenden von Personenrückhalteeinrichtungen in
                                                                 Kraftfahrzeugen, auf Flurförderzeugen und selbst fah-
(1) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Ge-
fährdungen durch technische und organisatorische Schutz-         renden Baumaschinen,
maßnahmen nicht oder nur unzureichend vermieden werden        –– Beseitigen oder Melden von Mängeln,
können, hat der Arbeitgeber geeignete personenbezogene
Schutzmaßnahmen zu treffen, damit Beschäftigte ausrei-        –– Verhalten bei Störungen, z. B. bei Unfällen und Pannen.
chend gegen mechanische Gefährdungen bei der Verwen-          (3) Nach § 6 Absatz 1 Satz 4 BetrSichV hat der Arbeitgeber
dung mobiler Arbeitsmittel geschützt sind.                    darauf zu achten, dass die Beschäftigten in der Lage sind, die
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass zur Verfügung   mobilen Arbeitsmittel zu verwenden, ohne sich oder andere
gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden     Personen zu gefährden. Hier dienen z. B. folgende Maßnah-
(§ 6 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV), z. B.                        men:
–– Fußschutz, z. B. durch Fahrzeug- und Baumaschinen-         –– Feststellen der fachlichen und körperlichen Eignung von
   führer auf Baustellen, durch Fahrer von Abfallsammel-         Beschäftigten,
   fahrzeugen und Flurförderzeugen,
                                                              –– Anweisung, dass Beschäftigte bei Auftreten von gesund-
–– Warnkleidung bei Aufenthalt in Fahrbereichen von mo-          heitlichen Beeinträchtigungen, die sich auf die Sicherheit
   bilen Arbeitsmitteln, z. B. im Gleisbereich oder im Ver-      auswirken, den Vorgesetzten informieren und erforderli-
   kehrsraum von Straßenkraftfahrzeugen,                         chenfalls die Tätigkeit einstellen.
–– Rettungswesten, z. B. auf Wasserfahrzeugen,                                                          GMBl 2015, S. 468
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                                                      Bekanntmachung
                                                 der Fundstellen für Normen
                                        und andere technische Spezifikationen nach dem
                                             Produktsicherheitsgesetz – ProdSG –
                                hier:       Verzeichnis 2: Nicht harmonisierter Bereich –
                                            Teil 1: Nationale Normen1
                                            – Bek. d. BAuA v. 8.5.2015 – 2.1­223 30 –

                                Auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 ProdSG macht die Bun-
                                desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin die Fund-
                                stellen der Normen und anderen technischen Spezifikatio-
                                nen bekannt, die vom Ausschuss für Produktsicherheit
                                (AfPS) ermittelt wurden. Diese Normen und anderen tech-
                                nischen Spezifikationen lösen die Vermutungswirkung aus.
                                Die aktuellen Fundstellen des Verzeichnisses 2, Teil 1 (Nati-
                                onale Normen) werden zeitgleich mit dem Tag dieser Be-
                                kanntmachung auf der Homepage der Bundesanstalt für Ar-
                                beitsschutz und Arbeitsmedizin unter der Adresse http://
                                www.produktsicherheitsportal.de (dort unter „Produktin-
                                formationen“ und dann „Normenverzeichnisse“) veröffent-
                                licht.
                                                                                    GMBl 2015, S. 479

                                1   Dieses Verzeichnis ersetzt das Verzeichnis 2, Teil 1: Normen vom 16. De-
                                    zember 2014 (GMBl 2014, S. 1559).




          Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
             Satzung des Julius Kühn­Instituts,                             (1)     	
                                                                                    Die    Präsidentin oder der Präsident wird vom
        Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,                                BMEL berufen.
        vom 17.12.2007, zuletzt geändert am 10.12.2013                      (2)     	Die Präsidentin oder der Präsident hat für den Fall
                                                                                    der Verhinderung eine Vertreterin oder einen Ver-
hier:       Änderung der Satzung
                                                                                    treter (Abwesenheitsvertretung). Die Vertreterin
Bezug:      GMBl 2008, S. 87                                                        oder der Vertreter wird vom BMEL auf Vorschlag
                                                                                    der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Kreis
 – Bek. d. BMEL v. 22.4.2015 – 115­02105 – C100/0012 –                              der Institutsleiterinnen und Institutsleiter des Bun-
                                                                                    desforschungsinstituts auf vier Jahre bestellt. Eine
                         Artikel 1                                                  Wiederbestellung ist möglich.“
                   Änderung der Satzung                                 5. In § 6 Absatz 1 wird die Bezeichnung „dem Vizepräsi-
1. In der Einleitung wird die Bezeichnung „Bundesministe-                  denten“ gestrichen.
   rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                  6. In § 9 Absatz 1 wird die Bezeichnung „oder der Vizeprä-
   schutz (BMELV)“ durch die Bezeichnung „Bundesmi-                        sident“ gestrichen.
   nisterium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)“
                                                                        7. In § 18 Absatz 5 wird die Bezeichnung „und der Vizeprä-
   ersetzt.                                                                sident“ gestrichen.
2. In der Satzung wird die Abkürzung „BMELV“ durch die
   Abkürzung „BMEL“ ersetzt.                                                                           Artikel 2
3. § 4 Absatz 7 der Satzung wird gestrichen.                                                         Inkrafttreten
                                                                        Die Änderung der Satzung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
4. § 5 wird wie folgt neu gefasst:
   „Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten                                                                    GMBl 2015, S. 479
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HERAUSGEBER:
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Telefon: 0 30/1 86 81-0
Telefax: 0 30/1 86 81-29 26
E-Mail: poststelle@bmi.bund400.de
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