GMBl Nr. 15 1974

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 15 vom 9. Juli 1974

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Z 3191 A

                                                                                                      AU3gabeA


                    GEMEINSAMES
                                                                                                         Selte 237




                  MINISTERIALBLATT
                             des AuswärtIgen Amtes I des Bundesministers des Innern
                            des Bundesminist-ers für Jugend, Familie und Gesundheit
des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen.
                                des Bundesministers für Bildung u~d Wissenschaft
                             des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit
                               des Bundesministers für Forschung und Technologie
               HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

25. Jahrgang                                    Bonn, den 9. Juni 1974                                    Nr.15




                                                Bonn, den 9. Juli 1974



                            Amtlicher Teil                                                  Selte

                            Verlffentlidlungen des Bundes
                            Auswärtiges Amt
                               Bek. v. 4., 5. u. 10. 6. 74, Ausländische Konsulate in der
                               Bundesrepublik Deutschland • . • . • . • • . . • • • . • 238
                               Bek. v. 30. 5. u. 6. 6. 74, Konsulate der Bundesrepublik
                               Deutschland im Ausland . • • . . . . . . . . . • . . . . 238


                            Der Bundesminister des Innern
                            D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht
                               des öffentlichen Dienstes
                               Bek. v. 12. 6. 74, Fünfte Änderung des Anhangs 1 zu
                               Teil III Abschn. B der Anlage 1 a zum BAT; Berichti-
                               gung    . . . . . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . • 238
                               Bek. v. 28. 5. 74, ÄTV Nr. 4 zum TV v. 26. 11. 1968 für
                               die Arbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe des
                               Bundes in Meppen . • . . . . . . . . • . . . . . . • . . 238


                            Personalnachrichten
                               Auswärtiges Amt       .•            . • . . . . • . • • . • . • 239


                           . Sonstige Veröffentlichungen
                            Ständige Konferenz der KuItusminister der Länder
                            in der Bundesrepublik Deutschland
                               Besch!. v. 6. 5. 74, Empfehlung der KMK zur Ausbil-
                               dung für den Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken          240
                               Beschl. v. 13. 12. 73 1. d. F. v. 6. 5. 74, Vereinbarung
                               über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen
                               Oberstufe in der Sekundarstufe 11 . • • . • • . • • . •         241
                               Bek. v. 4. 6. 74, Prüfungen zur Erlangung eines deut-
                               schen Zeugnisses der allgemeinen HochschUlreife an
                               Schulen im Ausland v. 1. 4. 1973 - 31. 3. 1974 . • . . • •      243
                               Reschl. v. 30. 4. 74 1. d. F. v. 7. 6. 74, Ordnung der deut-
                               schen Reifeprüfung im Ausland . . . • . • • . • . . . .         244
1

Seite 238                                                      GMBl.1974                                                            Nr.15

Amtlicher Teil

Veröffentlichungen des Bundes

                                                     Auswärtiges Amt
                     Ausländische Konsulate                               Das ihm am 18. Januar 1957 erteilte Exequatur ist
               in der Bundesrepublik Deutschland                        damit erloschen.
                                                                                                                          GMBI. 1974, S. 238
      I. -    Bek. d. AA v. 4. 6.1974 -701 AM 21/TUR-
  Die Türkischen Konsulate in
      Essen
      Köln
      Nürnberg und
      Karlsruhe                                                         Konsulate der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
wurden mit Wirkung vom 1. März 1974 in Generalkon-
sulate umgewandelt.                                                          I. -   Bek. d. AA v. 6. 6.1974 -101-110.50-
                                                                          Die Anschrift des Wahlkonsulats Southampton hat
     11. -    Bek. d. AA v. 5. 6. 1974 -701 AM 211FRA-                  sich geändert. Sie lautet:   .
                                                                              Bowling Green House,
   Die Bundesregierung hat dem zum Französischen                              1, Orchard Place,
Konsul in Bremen ernannten Herrn Louis Hirn am                                 Southampton, SO 1 1 BR
5. Juni 1974 das Exequatur erteilt.                                           Konsul: Edward G. Alderson
   Der Amtsbezirk des Konsulats umfaßt das Land                               Telefon 23671, Telex 47620, Telegrafische
Bremen.                                                                       Adresse "Outspeed" sind unverändert.
   Das dem bisherigen Konsul, Herrn Henri Mouton am
28. Juni 1971 erteilte Exequatur ist erloschen.
                                                                            11. -   Bek. d. AA v. 30. 5. 1974 -   101 -     110.50-
     111. -   Bek. d. AA v. 4. 6. 1974 -   701 AM 211BEL -                Das Wahlvizekonsulat der Bundesrepublik Deutsch-
                                                                        land in Vestmannaeyjar/lsland ist am 10. Mai 1974
  Der Königlich Belgische Wahlkonsul in Hannover,                       wieder eröffnet worden. Vizekonsul ist Herr Gfsli
Herr Dr. Erich Nain, ist verstorben.                                    Gfslason. Der Amtsbezirk bleibt unverändert.
  Das ihm am 9. Juni 1954 erteilte Exequatur ist damit                    Die Anschrift lautet:
erloschen.                                                                    Vizekonsulat der Bundesrepublik Deutschland
                                                                              Vestmannaeyj ar
  IV. -       Bek. d. AA v.10. 6. 1974 -701 AM 211NWG-                        P. 0. Box 52
                                                                              Telefon: Vestmannaeyjar 367
  Der Königlich Norwegische Wahlkonsul in Hannover,                           Telegrammadresse: Gandi, Vestmannaeyj ar
                                                                                                                          GMBI. 1974, S. 238
Herr Ernst Wilhelm Middendorf, ist am 12. Mai 1974
verstorben.



                                      Der Bundesminister des Innern
      D. Beamtenrecht und sonstiges Personal recht                      landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes in Meppen
               des öffentlichen Dienstes                                bekannt: .

        Fünfte Änderung des Anhangs 1 zu Teil 111                                     Änderungstarifvertrag Nr. 4
      Abschn. B der Anlage 1 a zum BAT; Berichtigung                           zum Tarifvertrag vom 26. November 1968
                                                                           für die Arbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe
 -     Bek. d. BMI v. 12. 6. 1974 -   DIll 1 - 220 246/54-                               des Bundes in Meppen

  Ich bitte, die lfd. Nr. 16 der Fünften Änderung des                                         Vom 28. Mai 1974
Anhangs 1 zu Teil III Abschn. B der Anlage 1 azurn
BAT in der Fassung der Tarifverträge vom 11. August                                              Zwischen
1971 und vom 5. Dezember 1972 gern. Protokollnotiz                      der Bundesrepublik Deutschland,
Nr. 2 Buchst. b zu Unterabschn. I a. a. 0. (GMBI 1974                   vertreten durch den Bundesminister des Innern,
S. 153) zu streichen.                                                                                                einerseits
                                                   GMBl. 1974, S. 238
                                                                                                   und
                                                                        der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und
                 Änderungstarifvertrag Nr. 4                            Forstwirtschaft
                                                                        - Landesbezirk Niedersachsen -
                v. 28. 5. 1974 zum Tarifvertrag
                                                                        vertreten durch die Bezirksleitung,
     vom 26. 11. 1968 für die Arbeiter der landwirtschaft-                                                         andererseits
           lichen Betriebe des Bundes in Meppen
                                                                        wird folgendes vereinbart:
  - Bek. d. BMI v. 28. 5. 1974 -       D 111 2 -    220 549/1 -                             Einziger Paragraph
                                                                          Der Tarifvertrag vom 26. November 1968 für die
  Nachstehend gebe ich den zwischen dem Bund und                        Arbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes
der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirt-                        in Meppen, zuletzt geändert durch Änderungstarifver-
schaft, Landesbezirk Niedersachsen, am 28. Mai 1974                     trag Nr. 3 vom 18. August 1971, wird mit Wirkung vom
abgeschlossenen Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Ta-                     1. August 1973 mit der Maßgabe wieder in Kraft ge-
rifvertrag vom 26. November 1968 für die Arbeiter der                   setzt, daß § 1 folgende Fassung erhält:
2

Nr.15                                              GMBl.1974                                             Seite 239

                         ,,§ 1                                     Für die Bundesrepublik Deutschland:
                                                                     Der Bundesminister des Innern
   Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer der                          In Vertretung
landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes in Meppen,                             Dr. Hartkopf
die in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unter-        Für die Gewerkschaft Gartenbau, Land- und
liegenden Beschäftigung tätig sind (Arbeiter), mit Aus-                     Forstwirtschaft
nahme der Schweinemeister und Schweinewarte."                       - Landesbezirk Niedersachsen -
   Bonn, den 28. Mai 1974                                                          Schulz
                                                                                                  GMBl. 1974, S. 238




                                          Personalnachrichten
                   Auswärtiges Amt                        Dr. Hans Gerhard Pet e r s man n , Zentrale
                                                          Dr. Helmut Rau, New Delhi
Ernannt sind:                                             Zur Legationssekretärin
Zum Ministerialdirigenten                                 Attachee
                                                          Gudrun L ü c k e - H 0 gau s t
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Gerhard Fis ehe r, Zentrale                               Zum Legationssekretär
Zum Gesandten                                             die Attaches
                                                          Dietrich An d r e a s, Zentrale
Vortragender Legationsrat Erster Klasse                   Detlef Bol d t, Zentrale
Franz Joachim Sc h ö 11 er, Zentrale                      Volker F i n k, Zentrale
                                                          Hans-Henning Ho r s t man n, Zentrale
Zum Vortragenden Legationsrat Erster Klasse               Dr. Eberhard K öls eh, Zentrale
Vortragender Legationsrat                                 Andreas K ö r tin g, Zentrale
Dr. Nikolaus W ein a n d y , Zentrale                     Dr. Wolfgang M ass i n g, Zentrale
                                                          Bernd M ü t z e 1 bur g , Zentrale
Zum Vortragenden Legationsrat                             Dr. Peter Sc h m i d t, Zentrale
die Legationsräte Erster Klasse                           Dr. Rainald S tee k , Zentrale
Dr. Günter He i s eh, Zentrale                            Dr. Jochen T r e be s eh, Zentrale
Dr. Dieter S i mon, Zentrale                              Hans-Jürgen Wen d 1 er, Zentrale

Zum Botschaftsrat                                         Zum Oberamtsrat
die Legationsräte Erster Klasse                           die Amtsräte
Dr. Geert-Hinrich A h ren s , Belgrad                     Bruno S p eng 1 er, Zentrale
Hannspeter Dis d 0 r n , Belgrad                          Hans S t eng 1 ein, Zentrale
Michael Ger s t er, Belgrad
                                                          Zum Amtsrat
Zum Regierungsdirektor                                    die Regierungsamtmänner
Oberregierungsrat                                         Hans D e e t jen, Zentrale
Dr. Paul Georg Gut e r mut h, Teheran                     Hans Lab ahn, Addis Abeba
                                                          Thomas-Arnold L ü t t k e, Warschau
Zum Konsul
Oberamtsrat                                               Zum Regierungsamtmann
Anton B a m b erg er, Apenrade                            die Konsulatssekretäre 1. Kl.
                                                          Adolf Müll er, Kalkutta
Zur Legationsrätin                                        Adalbert R i t t müll er , Jakarta
die Legationssekretärinnen
Elisabeth Ach e n b ach, Zentrale                         Zur Konsulatssekretärin 1. Kl.
Anna-Margarete He i se, Lome                              Konsulatssekretärin
                                                          Beate H a n n e n, Zentrale
Zum Legationsrat
die Legationssekretäre                                    Zum Konsulatssekretär 1. Kl.
Dr. Detlof von B erg, Zentrale                            die Konsulatssekretäre
Dirk Friedemann Pa u 1 s , Nairobi                        Friedrich Wilhelm Are n d s , Tananarive
Hans-Jochen Pet e r s , Moskau                            Gerhard Kor des, Zentrale

                                                                                                  GMBI. 1974, S. 239
3

Seite 240                                            GMBl.1974                                                      Nr.15

Sonstige Veröffentlichungen

                  Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder
                         in der Bundesrepublik Deutschland
  Nachstehend werden Beschlüsse und Vereinbarungen              Unterweisung mit den verschiedenen Bereichen des
bekanntgegeben, auf die sich die Kultusminister der             wissenschaftlichen Bibliothekswesens vertraut ma-
Länder in der Bundesrepublik Deutschland geeinigt               chen.
haben.                                                          Die theoretische Ausbildung soll sich vor allem auf
                                                                folgende Gegenstände erstrecken: Bibliotheksver-
  Die Veröffentlichung macht die Texte nicht zum un-            waltungslehre (einschließlich Bestandsaufbau und
mittelbar geltenden Recht. Erst durch die Entscheidung          Bestandserschließung sowie Benutzung und Infor-
der zuständigen Länderorgane und durch die landes-              mationsarbeit), Organisation des Bibliothekswesens
übliche Bekanntgabe werden sie für die einzelnen                Bibliothe~sbau und technische Einrichtungen, Buch~
Länder verbindlich.                                             und Medienkunde, Geschichte des Buch- und Biblio-
                                                                thekswesens, Bibliographie, Dokumentation und In-
         Empfehlung der Kultusministerkonferenz                 formation, Automation im Bibliothekswesen, biblio-
             zur Ausbildung für den Dienst                      thekbezogene Rechts- und Verwaltungskunde, Or-
           an wissenschaftlichen Bibliotheken                   ganisation der Wissenschaft.
                                                             4. Prüfung: Die schriftliche Prüfung soll in der Regel
             - Beschl. d. KMK v. 6. 5. 1974 -                   aus einer zeitlich befristeten Hausarbeit und Auf-
                                                                sichtsarbeiten bestehen. Soweit von einer schrift-
                             I.                                 lichen Hausarbeit abgesehen wird, ist die Zahl der
1. Die Aufgaben der wissenschaftlichen Bibliotheken             Aufsichtsarbeiten zu erhöhen.
     erfordern Ausbildungslehrgänge für den mittleren
     gehobenen und höheren Bibliotheksdienst.            '                             !II.
2.   Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen .und                         (Gehobener Bibliotheksdienst)
     Ausbildungsinhalte für diese Laufbahnen sind die
     fachlichen Erfordernisse der wissenschaftlichen         1. Der gehobene Bibliothekdienst wird in Zukunft nach
     Bibliotheken. Dabei ist zu berücksichtigen daß sich         Einrichtung eines mittleren Bibliotheksdienstes noch
     ~n der Enhyicklung der Bibliotheken Verä~derungen           mehr von Routinearbeiten entlastet werden und zum
     1m BerufsbIld und Aufgabenfeld der einzelnen Lauf-          Teil bisher dem höheren Bibliothekdienst vorbehal-
     bahnen ergeben haben, die eine verstärkte theore-           tene Aufgaben übernehmen. Dies gilt vor allem für
     tische Ausbildung erfordern.                                die Entwicklung von Bibliothekssystemen an den
3.   Die Ausbildung soll für alle Laufbahnen im Beam-            Hochschulen und andere neue Aufgaben, die dem
     tenverhältnis erfolgen. Die Ausbildungsstellen sollen       Bibliqthekswesen gestellt werden.
     innerhalb eines Landes zentral veranschlagt werden.     2. Die Ausbildung soll daher künftig auf der Bildungs-
4.   Die Länder mit eigenen Ausbildungseinrichtungen             ebene der Fachhochschule durchgeführt und auf drei
     sollen vor Erlaß oder Änderung ihrer Ausbildungs-           Jahre festgelegt werden. Die Voraussetzung für die
     und Prüfungsordnungen die Länder hören die davon            Ausbildung für den gehobenen Bibliotheksdienst
     betroffen sind.                          '                  richtet sich nach dem Landesrecht.
5.   Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Ausbil-           3. a) Die praktische Ausbildungszeit soll etwa ein
     dungseinrichtungen für den Dienst an wissenschaft-             Drittel der Ausbildungszeit umfassen *). Sie soll
     lichen und an öffentlichen Bibliotheken ist anzu-              den Anwärter durch praktische Mitarbeit und
     streben, soweit nicht bereits gemeinsame Ausbil-               informatorische Unterweisung auf seine künf-
     dungsstätten bestehen. Außerdem sollen die Ausbil-             tigen Berufsaufgaben in allen Zweigen des wis-
     dungsinhalte aufeinander abgestimmt werden.                    senschaftlichen Bibliothekswesens (Allgemein-
                                                                    bibliotheken, Spezialbibliotheken, Bereichsbiblio-
                            !I.                                      theken, Bibliotheken von Pädagogischen Hoch-
                (Höherer Bibliotheksdienst)                          schulen und Fachhochschulen) vorbereiten. Das
                                                                    Praktikum soll als Schwerpunkte Tätigkeiten in
1. In den Vorbereitungsdienst für den höheren Biblio-               der Erwerbung, Katalogisierung und Benutzung,
   the~sdienst ka~ eingestellt werden, wer die allge-
                                                                     sowie in den technischen Bereichen und in der
   memen gesetzlichen Voraussetzungen für die Beru-                 allgemeinen Verwaltung umfassen. Es soll ergänzt
   fung in das Beamtenverhältnis erfüllt und ein Stu-               werden durch informatorische Tätigkeit in einer
   dium in nichtanwendungsbezogenen Fächern für die                 der genannten Bibliotheken und in einer öffent-
   mindestens sieben Semester vorgeschrieben ;ind mit               lichen Bibliothek.
   einer ersten Staatsprüfung oder - soweit üblich -             b) Die theoretische Ausbildung soll sich vor allem
   einer entsprechenden Hochschulprüfung beendet hat.               auf folgende Gegenstände erstrecken:
   Darüber hinaus ist der Nachweis der Promotion                    Bibliotheksverwaltungslehre (einschließlich Be-
   erwünscht.                                                       standsaufbau und Bestandserschließung, sowie
2. Der Zugang zur Laufbahn des höheren Bibliotheks-                  Benutzung und Informationsarbeit), Buch- und
   dienstes in Verbindung mit einem weiteren Wissen-                Medienkunde, Titelaufnahme, Bibliographie, Wis-
   schaftsfach bleibt unberührt.                                     senschaftskunde und Organisation der Wissen-
3. Der Vorbereitungsdienst für Bibliotheksreferendare                schaft, Dokumentation und Information, Auto-
   soll zwei Jahre dauern. Er gliedert sich in einen                 matisierung im Bibliothekswesen, Organisation
   praktischen und einen theoretischen Ausbildungs-                  und Geschichte des Bibliothekswesens, Biblio-
   abschnitt. Entsprechend den Vorschlägen der Kom-                 thekseinrichtung und technische Ausstattung, bib-
   mission für Ausbildungsfragen des Vereins Deut-                  liotheksbezogene Rechts- und Verwaltungskunde,
   scher Bibliothekare soll die praktische Ausbildung                fremdsprachliche Fachterminologie.
   volle sechs Monate an Ausbildungsbibliotheken, die        4. Prüfung: Die schriftliche Prüfung besteht in der
   theoretische Ausbildung unter Einschluß einer zwei-           Regel aus mehreren Aufsichtsarbeiten. Soweit eine
   monatigen praktischen Unterweisung die übrige Aus-          \ zeitlich befristete Hausarbeit gefordert wird, ist die
   bildungszeit umfassen.                                        Zahl der Aufsichtsarbeiten zu vermindern.
   Die praktische Ausbildung soll den Bibliotheksrefe-
   rendar im Blick auf seine künftigen beruflichen Auf-
   gaben durch eigene Mitarbeit und informatorische          .) In Hamburg beträgt die praktische AusbUdungszeit 18 Wochen.
4

Nr.15                                                    GMB1.1974                                               Seite 241

                             IV.                                  öffentlichen und nach Landesrecht mit ihnen gleichge-
                (Mittlerer Bibliotheksdienst)                     stellten privaten Schulen in den Ländern der Bundes-
                                                                  republik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
1. Die Kultusministerkonferenz empfiehlt die Einfüh-              abgelegt werden.
     rung eines mittleren Bibliotheksdienstes. Seine all-
     gemeine Einführung ist begründet durch die guten
                                                                                      •    § 2
     Erfahrungen in einer Reihe von Ländern und die                                  Prüfungstermine
     Notwendigkeit, den gehobenen Bibliotheksdienst
     durch fachlich ausgebildete Kräfte von einfachen               Prüfungstermine können zweimal im Schuljahr in
     Arbeiten zu entlasten.                                       halbjährlichem Abstand angesetzt werden. Wenn die
2.   Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildung soll              Prüfung während des letzten vom Schüler besuchten
     der Realschulabschluß (bzw. gleichwertiger Bildungs-         und in die Gesamtqualifikation eingebrachten Kurs-
     abschluß) oder ein qualifizierender Hauptschulab-            halbjahres stattfindet, sollen die Kurse dieses Halb-
     schluß sein, damit Kenntnisse in mindestens einer            jahres möglichst wenig gekürzt werden.
     Fremdsprache gewährleistet sind.
3.   Die Dauer der Ausbildung soll zwei Jahre betragen,                                      § 3
     um den mittleren Bibliotheksdienst in einer gründ-                          Vorsitz, Prüfungsgremien
     lichen praktischen und theoretischen Ausbildung an-
     gemessen auf seine Aufgaben vorbereiten zu kön-                 (1) Für die Durchführung der gesamten Prüfung,
     nen.                                                         soweit sie Angelegenheit der jeweiligen Schule ist, wird
4.   Die Ausbildung gliedert sich in einen praktischen            eine Prüfungskommission gebildet, der mindestens drei
     Ausbildungsabschnitt mit begleitendem-theoretischen          Mitglieder, darunter der Schulleiter oder sein Vertreter
     Unterricht und einem theoretischen Lehrgang von              angehören.
     mindestens zwei Monaten. Im Interesse einer gründ-              (2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist von
     lichen Vermittlung des für den mittleren Bibliotheks-        der Schulaufsichtsbehörde zu bestellen. Er muß beide
     dienst notwendigen Wissensstoffes ist eine Auswei-           Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und
     tung des theoretischen Lehrganges bis zu sechs Mo-           die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe be-
     naten wünschenswert. Der Begleitunterricht an den            sitzen. Er soll grundsätzlich Schulaufsichtsbeamter oder
     einzelnen Bibliotheken soll nach einem einheitlichen         Schulleiter sein. Gegen Entscheidungen von Prüfungs-
     Lehrplan durchgeführt werden und auf den theore-             kommissionen oder Ausschüssen kann er im Rahmen
     tischen Lehrgang abgestimmt sein.                            landesrechtlicher Bestimmungen die Schulaufsichtsbe-
     a) Die praktische Ausbildung soll den Anwärter an            hörde anrufen.
         seinen späteren Tätigkeitsbereich als Mitarbeiter           (3) Für Prüfungsvorgänge in den einzelnen Fächern
         des gehobenen Dienstes und an selbständige Auf-          werden Fachausschüsse mit mindestens drei Mitglie-
         gaben heranführen.                                       dern gebildet, deren Vorsitzender von der Schulauf-
     b) Die theoretische Ausbildung soll sich vor allem           sichtsbehörde, vom Prüfungsvorsitzenden oder vom
         auf folgende Gegenstände erstrecken: Biblio-             Schulleiter bestellt werden. Mitglieder eines Fachaus-
         theksverwaltung, einfache Titelaufnahmen, Buch-          schusses sollen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramts-
         und Medienkunde, wichtige Bibliographien,                prüfungen abgelegt oder unterrichtet haben. Der Vor-
         Grundzüge der Bibliotheksautomatisierung und             sitzende der Prüfungskommission hat das Recht, in die
         Bibliothekstechnik, Grundzüge des Bibliotheks-           Prüfungsvorgänge einzugreifen und auch selbst Prü-
         wesens und der Wissenschaftskunde, Staats- und           fungsfragen zu stellen; er kann auch den Vorsitz eines
         Verwaltungskunde.                                        Fachausschusses übernehmen.
5.   Die schriftliche Prüfung besteht aus mehreren Auf-              (4) Entscheidungen in der Prüfungskommission und
     siChtsarbeiten.                                              in den Fachausschüssen werden mit Mehrheit getroffen.
                                                                  Entscheidungen der Prüfungskommission bedürfen der
Anmerkungen:                                                      Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder; bei
                                                                  Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
  Zu I,                                                           den Ausschlag.
                                                                     Bei Entscheidungen der Fachausschüsse sollen alle
3: In Hamburg erfolgt die Ausbildung für den gehobe-              Mitglieder anwesend sein; eine Stimmenthaltung ist
   nen Bibliotheksdienst im Fachbereich Bibliotheks-              nicht zulässig.
   wesen der Fachhochschule Hamburg.
                                                                                            § 4
  Zu H,                                                                          Meldung und Zulassung
1: Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, daß die
   Tätigkeit des wissenschaftlichen Bibliothekars vor                (1) Meldungen von Schülern zur Prüfung erfolgen
   allem in den Fachbereichen der Hochschulen eine                spätestens zu einem Zeitpunkt, der die Einhaltung der
   vertiefte wissenschaftliche Ausbildung erfordert.              Bestimmungen von Ziffer 7 Punkt 1 der "Vereinbarung
                                             GMBl. 1974, S. 240   zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der
                                                                  Sekundarstufe II" vom 7. Juli 1972 ermöglicht. Schüler,
                                                                  die in einem Land wegen überschreitung der festge-
                                                                  setzten Dauer die gymnasiale Oberstufe verlassen
           Vereinbarung über die Abiturprüfung                    mußten, können in einem anderen Land nicht zur Abi-
         der neugestalteten gymnasialen Oberstufe                 turprüfung der gymnasialen Oberstufe zugelassen wer-
                  in der Sekundarstufe 11                         den.
      (gem. Vereinbarung der Kultusministerkonferenz                 (2) Die Voraussetzungen zur Zulassung nach Ziffer
                      vom 7. Juli 1972)                           8.7 der Vereinbarung vom 7. Juli 1972 müssen spätestens
                                                                  zu Beginn der mündlichen Prüfung erfüllt sein.
-    BeschI. d. KMK v. 13. 12. 1973 i. d. F. v. 6. 5. 1974 -
                                                                                            § 5
  Um die Vergleichbarkeit der in der neugestalteten                       Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung
gymnasialen Oberstufe erworbenen Zeugnisse der all-
gemeinen Hochschulreife zu sichern und eine Verein-                 (1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden
heitlichung der Maßstäbe für ihre Zuerkennung zu                  von der Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt oder ge-
erreichen, schließt die Kultusministerkonferenz die               nehmigt.
folgende -Vereinbarung: -                                           (2) Werden der Schulaufsichtsbehörde Aufgaben von
                                                                  den Schulen vorgeschlagen, so sind ihr in jedem Falle
                             § 1                                  mehr Aufgaben bzw. Aufgabengruppen zur Auswahl
             Geitungsbereich der Vereinbarung                     vorzulegen, als später der Schüler zur Bearbeitung und
                                                                  ggf. Auswahl erhält. Die Schulaufsichtsbehörde kann
     Diese Vereinbarung gilt für Abiturprüfungen, die an          auch andere Aufgaben stellen.
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Seite 242                                          GMBl.1974                                                 Nr.15

   (3) Unbeschadet einer prüfungs didaktisch erforder-      (6) Die Aufgaben einschließlich der Texte werden dem
lichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Schüler     Schüler schriftlich vorgelegt. Während der Vorberei-
zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete       tung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Schü-
eines Kurshalbjahres beschränken. Sie sollen eine selb-   ler Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausfüh-
ständige Lösung erfordern. Jede vorzeitige Bekanntgabe    rungen machen. Ein Ablesen dieser Aufzeichnungen,
der Prüfungsaufgaben "Oder ein Hinweis auf. sie führt     eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelern-
zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteiles.                   ten Wissensstoffes sowie das unzusammenhängende
   (4) Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt      Abfragen von Einzelkenntnissen widersprechen dem
werden, müssen gegen Öffnung durch Unbefugte hin-         Zweck der Pr:i.ifung. Zu bevorzugen sind die selbstän-
reichend gesichert sein. In den Schulen dürfen die Um-    dige Lösung der Aufgabe durch den Prüfling im zu-
schläge erst am Tage der Prüfung geöffnet werden. Bei     sammenhängenden Vortrag und das Prüfungsgespräch,
Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vor-      in dem vor allem größere fachliche und überfachliche
bereitungen zwingend erfordern, kann die Schulauf-        Zusammenhänge, die sich aus dem jeweiligen Thema
sichtsbehörde den Schulen gestatten, die Umschläge am     ergeben, verdeutlicht werden. Die Prüfung ist so durch-
Kalendertag vor der Prüfung zu öffnen.                    zuführen, daß eine klare Beurteilung möglich wird.
                                                            (7) Der Gang der Prüfung wird von einem Mitglied
                            § 6                           des Fachausschusses protokolliert. Aus dem Protokoll
            Korrektur, Beurteilung und Bewertung          muß hervorgehen, in welchem Umfange der Schüler die
              der schriftlichen Prüfungsarbeiten          gestellten Aufgaben selbständig oder mit Einhilfe lösen
                                                          konnte. Der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür
   (1) Von der Schulaufsichtsbehörde werden Korrektur-    zu sorgen, daß die Aussagen des Protokolls eindeutig
anweisungen gegeben, die auch Hinweise für die Beur-      und verständlich sind und auch die Beratungsergebnisse
teilung und die Bewertung enthalten.                      wiedergeben.
   (2) Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von dem       (8) Das Urteil über die mündliche Einzelprüfung wird
zuständigen Fachlehrer korrigiert, beurteilt und bewer-   auf Vorschlag des zuständigen Fachlehrers und unter
tet.                                                      Berücksichtigurig der Aussagen des Protokolls vom
   (3) Jede Arbeit wird von einem zweiten Fachlehrer      Fachausschuß festgesetzt.
durchgesehen, der sich entweder der Bewertung des er-       (9) Die Ergebnisse der Einzelprüfungen werden den
sten Lehrers anschließt oder eine eigene Beurteilung      Schülern mitgeteilt.
mit Bewertung anfertigt. Der Vorsitzende der Prüfungs-
kommission oder die Schulaufsichtsbehörde kann einen                              § 8
weiteren Fachlehrer zur Bewertung hinzuziehen.                         Verfahren bei Täuschungen
   (4) Aus der Korrektur und Beurteilung der schrift-                und anderen Unregelmäßigkeiten
lichen Arbeit soll hervorgehen, welcher Wert den vom
Schüler vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergeb-         (1) Wird eine Täuschungshandlung begangen, so sind
nissen oder Argumenten beigemessen wird und wieweit       Umfang und Intensität festzustellen. Bei schweren Fäl-
der Schüler die Lösung der gestellten Aj.lfgaben durch    len gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die
gelllngene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder   Entscheidung trifft die Prüfungskommission oder die
logische Fehler beeinträchtigt hat. Die zusammenfas-      Schulaufsichtsbehörde. In leichten Fällen kann die Prü-
sende Beurteilung schließt mit einer Bewertung gemäß      fungskommission oder die Schulaufsichtsbehörde ent-
Ziffer 9.1 und 9.2 der Vereinbarung vom 7. Juli 1972.     scheiden, daß die betroffene Prüfungsleistung wieder-
   (5) Die endgültigen Bewertungen der schriftlichen      holt werden muß. Die Prüfung kann auch von der
Prüfung werden den Schülern zu einem von der Schul-       Schulaufsichtsbehörde als nicht bestanden erklärt wer-
aufsichtsbehörde bestimmten Termin bekanntgegeben.        den, wenn Täuschungshandlungen erst nach Aushändi-
                                                          gung des Abiturzeugnisses erkannt worden sind.
                            § 7                             (2) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die
                   Die mündliche Prüfung                  Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist,
                                                          seine Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß
   (1) In den Fächern der schriftlichen Prüfung (1. bis   durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung
3. Prüfungs fach gemäß Ziffer 8.3 der Vereinbarung vom    ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die
7. Juli 1972) können aur;h mündliche Prüfungen statt-     Prüfungskommission oder die Schulaufsichtsbehörde.
finden; sie müssen stattfinden, wenn die Ergebnisse der   Bei einem Ausschluß gilt die Prüfung als nicht bestan-
schriftlichen Prüfungen sich um 4 oder mehr Punkte        den.
der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der              (3) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung ver-
Punkte unterschieden, die der betreffende Schüler in      weigert, so ist dieser Teil mit 0 Punkten zu bewerten.
den abgeschlossenen, für die Gesamtqualifikati~n ver-
bindlichen Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches er-
reicht hat. Wird in einem Fach sowohl schriftlich als                                § 9
auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Ver-                Rücktritt, Versäumnis, Wiederholung
hältnis 2 : 1 entsprechend der anliegenden Tabelle aus
den genannten Prüfungsteilen gebildet.                      (1) Ein Rücktritt nach dem Beginn der Prüfung ist
   (2) Im 4. Prüfungsfach ist die mündliche Prüfung       nicht möglich.
verbindlich.                                                (2) Bei Behinderung durch Krankheit oder aus ande-
   (3) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn    ren wichtigen Gründen setzt die Schulaufsichtsbehörde
aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und     oder die Prüfungskommission einen neuen Termin fest.
der vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch         ("3) Ohne zureichenden Grund versäumte Prüfungs-
bei optimalen Ergebnissen des mündlichen Prüfungs-        teile sind jeweils mit 0 Punkten zu werten.
teils ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist.      (4) Eine nichtbestandene Prüfung kann nur einmal
Die Prüfung ist dann nicht bestanden.                     wiederholt werden. Die Wiederholung schließt die Kurse
   (4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Ein-   in den Prüfungsfächern gern. Ziffer 9.3.6 der Verein-
zelprüfung durchgeführt. Wird die Form der Gruppen-       barung vom 7. Juli 1972 und alle Prüfungsteile ein.
prüfung gewählt, so ist durch Begrenzung der Grup-        Eine weitere Wiederholung bedarf der besonderen Ge-
pengröße und die Art der Aufgabenstellung dafür Sorge     nehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
zu tragen, daß die individuelle Leistung eindeutig er-      (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt
kennbar ist. Die Einzelprüfung dauert in der Regel        werden.
20 Minuten.
   (5) Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforder-                              § 10
lichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Schüler                   Gegenseitige Anerkennung
zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete
eines Kurshalbjahres beschränken. Die mündliche Prü-        Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die auf
fung darf keine inhaltliche Wiederholung der schrift-     der Grundlage der "Vereinbarung der Kultusminister-
lichen Prüfung sein. .            .                       konferenz zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe
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Nr.15                                                                           GMBl.1974                                                                                        Seite 243

in der Sekundarstufe 11" vom 7. Juli 1972 gemäß den                                            ergebnisses angewendete Form lautet:
vorstehenden Bestimmungen über die Abiturprüfung
erworben wurden, werden gegenseitig anerkannt.                                                                        P   =        ""(2,-"s_..,,,+,,---=m;:.:..). 4
                                                                                                                                               (3)
-    Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu-
     grunde:
     Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit                                           Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten
     22/8, das der mündlichen Prüfung mit 11/3 multipli-                                       unberücksich tigt.
     ziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden ad-                                         (P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und
     diert. Bei dem Endergebnis bleiben Bruchteile von                                         mündlichen Prüfung im Fach. s = Punktzahl der
     Punkten unberücksichtigt.                                                                 schriftlichen Prüfung im Fach. m = Punktzahl der
-    Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des End-                                            mündlichen Prüfung im Fach).



     Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei scltriftliclter und mündliclter Prüfung
                                                (Verhältnis 2 : 1)


                                                                                          schriftliche Prüfung


                                          Noten                        5                  4                      3                         2                       1
                                                          6
                         ...,0~
                          Cl)                                  -            +     -            +         -                +        -                 +        -           +
                         z                Punkte          0        1   2    3         4   5     6            7    8                10     11 ' 12             13   14     15
                                                                                                                          9                               1




                                                      I
                                      1                                                                                        1

                         6                  0             0        2   5    8     10      13   16        18      21       24       26     29         32       34   37      40
                                                                                                     1                                                    1



                                -            1             1       4    6    9    12      14   17        20      22       25       28      30        33       36   38     41'
                         5                   2             2       5   8    10    13      16   18        21      24       26       29      32        34       37   40     42
                                  +          3             4       6   9    12    14      17   20        22      25       28       30      33        36       38   41     44         CIl
                                                                                                                                                                                   '2
                              -              4             5       8   10   13    16      18   21        24      26       29       32      34        37       40   42     45       "ßb.O
                                                                                                                                                                                     I-<
                         4                   5             6       9   12   14    17      20   22        25      28       30       33      36        38       41   44     46         .,
                                                                                                                                                                                     Cl)

           b.O                                                                                                                                                                      b.O
           ~                                                                                                                                                                         ~
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                                                                                                                                                                                     ;::s
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                              -              7             9   12      14   17    20      22   25        28      30       33       36      38        41       44   46     49         CIl
                                                                                                                                                                                   ...,
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                                                                                                                                                                                     Cl)

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                                                                                                                                                                                     Cl)
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          :;::S                                                                                                                                                                      ~
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                                                                                                                                                                                    b.O
                              -             10            13   16      18   21    24      26    29       32      34       37        40     42        45       48   50     53       -5ctS
                         2                  11            14   17      20   22    25      28   30        33      36       38       41      44        46       49   52     54
                                                                                                                                                                                   'H
                                                                                                                                                                                    ....
                                                                                                                                                                                    Cl)

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                                                 ..
                                -           13            17   20      22   25    28      30    33       36      38       41       44      46        49       52   54     57
                         1                  14            18   21      24   26    29      32    34       37      40       42       45      48        50       53   56     58
                                  +         15            20   22      25   28    30      33    36       38      41       44       46      49        52       54   57     60


    Zur Ermittlung des Endergebnisses in dem jeweiligen Prüfungsfach wird zu der Punktzahl, die der Tabelle
    entnommen worden ist, die Punktzahl für die Kursleistung im Abschlußsemester in einfacher Wertung hin-
    zugezählt.
                                                                                                                                                                        GMBl. 1974, S. 238




 Prüfungen zur Erlangung eines deutschen Zeugnisses                                       fanden unter dem Vorsitz eines Beauftragten der Stän-
der allgemeinen Hochschulreife an Schulen im Ausland                                      digen Konferenz der' Kultusminister statt, den der
          vom 1. April 1973 bis 31. März 1974                                             Präsident dieser Konferenz im Einvernehmen mit dem
                                                                                          Auswärtigen Amt bestellte.
                  -   Bek. d. KMK v. 4.'6. 1974-                                            Die ausgefertigten Zeugnisse tragen die Unterschrift
                                                                                          des von der Kultusministerkonferenz beauftragten Prü-
    Zwischen dem 1. April 1973 und dem 31. März 1974                                      fungsvorsitzenden; sie sind dem an einem Gymnasium
Iilind an einer Reihe von Schulen im Ausland Prüfungen                                    in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnis
zur Erlangung eines deutschen Zeugnisses der allgemei-                                    der allgemeinen Hochschulreife gleichwertig.
7

Seite 244                                          GMBl.1974                                                      Nr.15

                           I.                             Argentinien:   Goethe-Schule in Martinez/Buenos
                                                                         Aires
  Deutsche Reifeprüfungen fanden an folgenden Deut-       Kolumbien:     Colegio Andino - Deutsche Schule-
schen Auslandschulen, die zur Reifeprüfung führen,                       in Bogotä
statt:                                                    Mexico:        Deutsche Schule "Alexander von
Athiopien:     Deutsche Schule in Addis Abeba                            Humboldt" in Mexiko-Stadt
Belgien:      Deutsche Schule in Brüssel                  Peru:          Deutsche Schule "Alexander von
Finnland:     Deutsche Schule (Pestalozzi-Schule)                        Humboldt" in Lima
              in Helsinki                                 Südwestafrika: Deutsche Höhere Privatschule
Frankreich :  Deutsche Schule in Paris                                   Windhoek
Griechenland: Deutsche Schule (Dörpfeld-Gymna-
               sium) in Athen                               Die Prüfungen wurden nach der Ordnung der Erwei-
Iran:         Deutsche Schule in Teheran                  terten Ergänzungsprüfung zu einem ausländischen
Italien:       Deutsche Schule in Mailand                 Zeugnis der Hochschulreife an deutschen Schulen im
               Istituto Giulia in Mailand                 Ausland vom 27. Januar 1970 durchgeführt.
              Deutsche Schule in Rom
Japan:        Deutsche Schule in Tokyo                                                  V.
Niederlande: Deutsche Schule in Den Haag        ,
              Deutsche Abteilung der Internatio-            An der Deutschen Abteilung der Internationalen
              nalen Schule in Brunssum                    SHAPE-Schule in Shape/Belgien wurde eine Prüfung
              Arnold-Janssen-Schule in Steyl              zur Erlangung eines deutschen Zeugnisses der allge-
              Kolleg St. Ludwig in Vlodrop                meinen Hochschulreife nach der für diese Schule gelten-
Portugal:     Deutsche Schule in Lissabon                 den Prüfungsordnung vom 14. Februar 1969 durchge-
              Deutsche Schule in Porto                    führt.
Schweden:     Deutsche Schule in Stockholm                                                             GMBl. 1974, S. 243
Spanien:      Deutsche Schule (Colegio San Alberto
              Magno) in Barcelona
              Deutsche Schule (Colegio San Boni-
              facio) in Bilbao                                Ordnung der deutschen Reifeprüfung im Ausland
              Deutsche Schule (Colegio de San             -   BeschI. d. KMK v. 30. 4. 1974 - i. d. F. v. 7. 6. 1974 -
              Miguel) in Madrid
USA:          Deutsche Schule in Washington                                     Inhaltsübersicht
Vereinigte
Arabische     Deutsche Evangelische Oberschule            §   1 Bedeutung und Zweck der Prüfung
Republik:     in Kairo                                    §   2 Abhaltung der Prüfung
  Diese Prüfungen wurden nach der Ordimng der deut-       §   3 Lehrziel
schen Reifeprüfung im Ausland vom 14. Februar 1969        §   4 Ordnung des Unterrichts
durchgeführt.                                             §   5 Der Prüfungsausschuß
                                                          §   6 Antrag auf Abnahme einer Prüfung
                          H.                                    oder Antrag auf Ermächtigung zur Abhaltung
                                                                einer Prüfung
   Folgende Schulen wurden von der Kultusminister-        § 7 Vorlage von Unterlagen durch die Schüler
konferenz zur Abhaltung einer deutschen Reifeprüfung      § 8 Zulassung zur Prüfung
ermächtigt:                                               § 9 Anmeldung der Prüfung
Italien:        Deutsche Schule in Genua                  §, 10 Art der Prüfung
Libanon:        Deutsche Schule in Beirut                 § 11 Anforderungen und Fächer der Prüfung
Türkei:         Deutsche Schule in Istanbul               § 12 Aufgaben für die schriftliche Prüfung
  Diese Prüfungen wurden nach der Ordnung der deut-       § 13 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
schen Reifeprüfung im Ausland vom 14. Februar 1969        § 14 Beratung über das Vorzeugnis .
durchgeführt, an der Deutschen Schule in Istanbul in      § 15 Verfahren bei der schriftlichen Prüfung
Verbindung mit der schuleigenen, vom türkischen Un-       § 16 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
terrichtsministerium genehmigten Reifeprüfungsord-        § 17 übergabe der Prüfungsarbeiten an den
nung vom 2. März 1956.                                          Prüfungslei ter
                                                          § 18 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
                          II!.                            § 19 Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfung
                                                                (Vor konferenz)
  Die Kultusministerkonferenz erteilte drei Privat-       § 20 Verfahren bei der mündlichen Prüfung
schulen im deutschsprachigen Ausland die Genehmi-         § 21 Anforderungen in der mündlichen Prüfung
gung, eine deutsche Reifeprüfung abzuhalten:              § 22 Die Prüfung in den musischen Fächern
Österreich:     Privatgymnasium Stella Matutina                 und in den Leibesübungen
                in Feldkirch                              § 23 Schlußberatung und Feststellung des
Schweiz:        Institut auf dem Rosenberg,                     Gesamtergebnisses
                st. Gallen,                               § 24 Niederschriften, Prüfungsunterlagen
                Lyceum Alpinum in Zuoz.                   § 25 Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
  Die Reifeprüfung arri Privatgymnasium Stelle Matu-      § 26 Vermerk über ein Latinum oder das Graecum
tina in Feldkirch wurde nach der Reifeprüfungsordnung     § 27 Wiederholung der Prüfung
vom 14. Februar 1969, die Reifeprüfungen an den vor-      § 28 Durchführung
genannten Schweizer Schulen wurden nach der Ordnung       Anlage 1 Formblatt für das Zeugnis der allgemeinen
für deutsche Reifeprüfungen an Privatschulen im                    Hochschulreife
deutschsprachigen Ausland vom 3. April 1970 durch-        Anlage 2 Muster für das Verzeichnis der Prüflinge
geführt.                                                            mit Zeugnislisten und Gutachten
                                                          Anhang Beschluß der Kultusministerkonferenz
                          IV.                                      vom 26. 6. 1952 über Ergänzungsprüfungen
                                                                   in Lateinisch und Griechis'ch
  An folgenden Deutschen Schulen im Ausland konnte
nach Besuch eines von der Kultusministerkonferenz                                      § 1
genehmigten 13. bzw. 12. und 13. Schuljahres, das auf                Bedeutung und Zweck der,Prüfung
den bis zur Hochschulreife des Gastlandes führenden
Lehrgang aufgebaut worden ist, durch erfolgreiche Teil-   1. Die Reifeprüfung an einer deutschen Schule im Aus-
nahme an einer Erweiterten Ergänzungsprüfung ein             land (im folgenden "Prüfung" genannt) ist der Ab-
deutsches Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife er-         schluß der Arbeit einer vollausgebauten Schule.
worben werden:                                            2. Die Prüfung soll zeigen, ob der Schüler das Lehrziel
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Nr.15                                                GMBl.1974                                               Seite 245

     eines zur allgemeinen Hochschulreife führenden             (3) Geschichte als Pflichtfach ab Klasse 7 in allen
     deutschen Gymnasiums erreicht hat.                             Klassen; auf der Oberstufe kann das Fach Ge-
                                                                    schichte im Rahmen der Gemeinschaftskunde im
                             § 2                                    Sinne der Saarbrücker Rahmenvereinbarung ge-
                   Abhaltung der Prüfung                            geben werden;
                                                                (4) Erdkunde und Biologie als Pflichtfächer in min-
1.   Zur regelmäßigen Abhaltung der Prüfung sind die                destens sechs Klassen;
     Auslandsschulen berechtigt, die die Ständige Kon-          (5) Physik als Pflichtfach in mindestens drei Klassen;
     ferenz der Kultusminister der Länder in der Bun-           (6) Chemie als Pflichtfach in mindestens zwei Klas-
     desrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz)              sen'
     als "Deutsche Auslandsschule, die zur Reifeprüfung         (7) Ku~sterziehung und Musik als Pflichtfächer in
     führt" anerkannt hat. Die Abnahme einer Prüfung                mindestens sechs Klassen; ein musisches Fach
     ist zu beantragen (§ 6 Ziff. 1).                               bleibt Pflichtfach bis zur Reifeprüfung;
2.   Im Einzelfall kann eine Auslandschule, die noch            (8) Für das Fach Religionslehre sind die an den ein-
     nicht im Sinne von Ziff. 1 anerkannt ist, auf Antrag           zelnen Schulen geltenden Bestimmungen maßge-
     zur Abhaltung einer Prüfung ermächtigt werden                  bend.
     (§ 6 Ziffern 1 und 2).
                                                             2. Bei der Ordnung des Unterrichts in der Oberstufe
     In diesen Einzelfällen werden die Schüler bei der          sind insbesondere die Bestimmungen des § 11 dieser
     Prüfung als Schulfremde im Sinne der Prüfungs-             Prüfungsordnung zu beachten.
     ordnung behandelt (§ 19 Ziff. 6 b).                     3. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
3.   In Ausnahmefällen kann an den deutschen Schulen            kann die Zahl der :pflichtfächer in den obersteI.J,
     im Ausland, an denen regelmäßig die Erweiterte             Klassen vermindert werden. Die Fächer, die wäh-
     Ergänzungsprüfung zu einem ausländischen Zeugnis           rend des Lehrgangs auslaufen, sollen zuvor bis zu
     der Hochschulreife abgehalten wird, eine Reifeprü-         einem angemessenen Abschluß geführt werden.
     fung für einzelne Schüler des 13. Schuljahres (s. § 8   4. Abweichungen von diesen Bestimmungen auf Grund
     Ziffer 3 a) durchgeführt werden. Sie findet zeitlich       der besonderen Gegebenheiten an der einzelnen
     im Zusammenhang mit der Erweiterten Ergänzungs-            Schule bedürfen der Genehmigung des Ausschusses
     prüfung unter Leitung des Beauftragten der Kultus-         für das Auslandschulwesen.
     ministerkonferenz statt.
     Die Abhaltung einer solchen Reifeprüfung ist von                                  § 5
     der Schule auf dem Dienstwege bei der Kultusmini-
     sterkonferenz zu beantragen. Die Genehmigung ist                         Der Prüfungs ausschuß
     insbesondere von der Voraussetzung abhängig, daß        1. Der Prüfungs ausschuß besteht aus
     an der Schule ein Prüfungsausschuß bestellt werden         a) dem Beauftragten der Kultusministerkonferenz
     kann, durch den eine ordnungsgemäße Durchführung              als Prüfungsleiter,
     der Prüfung gewährleistet wird.                            b) dem Direktor der Schule,
4.   Eine Schule wird zur ersten Prüfung auf Empfeh-            c) sämtlichen Lehrern, die in der obersten Klasse
     lung des Ausschusses für das Auslandschulwesen                den planmäßigen Unterricht geben,
     durch Beschluß der Kultusministerkonferenz, bei            d) dem für den Schulort zuständigen diplomatischen
     wiederholten Anträgen vom Vorsitzenden des Aus-               Vertreter oder Berufskonsul der Bundesrepublik
     schusses für das Auslandschulwesen ermächtigt.                Deutschland,
5.   Die ordentliche Prüfung findet im letzten Viertel          e) einem Mitglied des Schulvereinsvorstands.
     des Schuljahres statt.                                  2. Der Beauftragte der Kultusministerkonferenz ist ein
6.   Eine außerordentliche Prüfung bedarf der Genehmi-          vom Präsidenten dieser Konferenz im Einvernehmen
     gung der Kultusministerkonferenz.                          mit dem Auswärtigen Amt ernannter Beamter, in
                                                                der Regel ein Mitglied des Ausschusses für das Aus-
                          § 3                                   landschulwesen. In besonderen Fällen kann der Di-
                        Lehrziel                                rektor der Schule zum Prüfungsleiter ernannt wer-
1. Der Unterricht an den Auslandschulen, die die Prü-           den, falls er ein aus Deutschland für den Ausland-
   fung abhalten, richtet sich unter Berücksichtigung           schuldienst beurlaubter Lehrer ist.
   der Verhältnisse des Gastlandes im allgemeinen nach       3. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die an-
   den Lehrzielen, die für die Gymnasien in der Bun-            deren Teilnehmer an der mündlichen Prüfung (§ 20
   desrepublik Deutschland gelten (§ 1 Ziff. 2).                Ziffern 1 und 2) sind zur Verschwiegenheit über alle
   Die Unterrichtsgegenstände werden in Lehrplänen              Prüfungsvorgänge verpflichtet.
   festgelegt, die den besonderen Gegebenheiten der
   einzelnen Auslandschulen entsprechen.                                               § 6
   Die Lehrpläne der anerkannten Deutschen Ausland-                    Antrag auf Abnahme einer Prüfung
   schulen bedürfen der Genehmigung des Ausschusses               oder Antrag auf Ermächtigung zur Abhaltung
   für das Auslandschulwesen.                                                    einer Prüfung
2. Die Sprache des Gastlandes gehört in der Regel, zu-
   mal wenn sie eine europäische Sprache ist, zu den         1. Der Antrag auf Abnahme einer Prüfung oder auf
   an der Auslandschule gelehrten Pflichtfremdspra-             Ermächtigung zur Abhaltung einer Prüfung ist spä-
   chen. Sie ist dann auch verbindliches Fach der Prü-          testens sechs Monate vor dem gewünschten Prü-
   fung.                                                        fungstermin vom Schulträger auf dem Dienstwege
3. Wenn die Sprache des Gastlandes an der Ausland-              einzureichen.
   schule zusätzlich zu der vorgeschriebenen Zahl der           Der Antrag soll einen Vor:schlag für die Zeitpunkte
   Pflichtfremdsprachen gelehrt wird, bleibt es der             enthalten, zu denen die schriftliche und die münd-
   Schule überlassen, die Anforderungen in dieser               liche Prüfung stattfinden sollen; die voraussichtliche
   Sprache zu bestimmen.                                        Zahl der Bewerber ist anzugeben.
                                                             2. Für einen Antrag auf Ermächtigung zur Abhaltung
                            § 4                                 einer Prüfung (§ 2 Ziff. 2) gilt neben den in Ziff. 1
                                                                genannten Bestimmungen folgendes:
                 Ordnung des Unterrichts                        a) Wenn im vorausgegangenen Jahr bereits eine
1. Die Genehmigung zur Abhaltung einer Prüfung setzt                Prüfung genehmigt und abgehalten worden ist,
   voraus, daß in den Klassen 5 bis 13 Pflichtunterricht            sind einzureichen:
   zumindest in folgendem Umfang erteilt worden ist:                eine übersicht über die Lehrkräfte,
   (1) Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache (und                  Angaben über wesentliche Änderungen im Laufe
       zwar durchgehend die gleiche) und Leibesübun-                des vergangenen Schuljahres;
       gen als Pflichtfächer in allen Klassen;                  b) wenn bisher noch keine Prüfung abgehalten wor-
   (2) für Beginn und Dauer des Unterrichts in den wei-             den ist, sind einzureichen:             .
       teren Fremdsprachen ist die an den einzelnen                 der Allgemeine Auskunftsbogen für Ausland-
       Schulen geltende Sprachenordnung maßgebend;                  schulen,
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       der Besondere Auskunftbogen für Auslandschu-                                   § 9
       len,                                                                Anmeldung der Prüfung
       die Schülerstatistik,
       die übersicht über die Lehrkräfte.                   1. Unmittelbar nach der Zulassungskonferenz, jedoch
                                                               spätestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen
                                                               Prüfung meldet der Direktor der Schule die Prüfung
                           §   7                               auf dem Dienstwege. bei der Kultusministerkonfe-
        Vorlage von Unterlagen durch die Schüler               renzan.
                                                            2. Der Anmeldung der Prüfung sind folgende Unter-
1. Die Schüler, die an der Prüfung teilnehmen wollen,          lagen beizufügen:
     legen eine handgeschriebene Darlegung ihres Le-           a) Ein Antrag auf Ernennung' eines Beauftragten
     benslaufes und Bildungsganges mit Angabe der be-             der Kultusministerkonferenz als Prüfungsleiter;
     sonderen Interessen- und Arbeitsgebiete und des           b) in doppelter Ausfertigung ein Verzeichnis der
     Berufszieles vor.
2:   Soweit bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten eine
                                                                  Schüler nach dem in Anlage 2 beigefügten Mu-
                                                                  ster;
     Wahl zugelassen ist, hat der Bewerber seine Wün-          c) eine übersicht über die Fremdsprachenfolge der
     sche anzugeben.                                              Schüler;
                                                               d) die von den Schülern selbst verfaßten Berichte
                          § 8                                     (§ 7 Ziffer 1);
                 Zulassung zur Prüfung                         e) die Niederschrift über die Zulassungskonferenz
                                                                  (§ 8 Ziffer 4);
1. Rechtzeitig vor der Anmeldung der Prüfung (§ 9)             f) ggf. die erforderlichen Anträge (§ 8 Ziffern 2 und
   treten die zum Prüfungsausschuß gehörenden Lehrer              3).
   unter dem Vorsitz des Direktors zu einer Zulas-
   sungskonferenz zusammen. Die Fachlehrer legen die                                 § 10
   Zensuren fest, die den Klassenleistungen der Schü-                          Art der Prüfung
   ler in den Prüfungs fächern zu diesem Zeitpunkt ent-
   sprechen (Zulassungszensuren). Die Teilnehmer der        Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem
   Konferenz erarbeiten und beschließen ein Gutachten       mündlichen und einem praktischen Teil.
   über jeden Bewerber. Dieses Gutachten schließt mit
   einer Stellungnahme ab, ob der Bewerber nach                                      §11
   seinen Leistungen im Unterricht zur Prüfung "zuge-               Anforderungen und Fächer der Prüfung
   lassen" oder "mit Bedenken zugelassen" wird. Der
   einzelne Lehrer soll nicht nur nach den Leistungen                                1.
   in seinem Fach, sondern auf Grund aller Beurtei-         1. Alle verbindlichen Prüfungsfächer müssen in den
   lungsunterlagen entscheiden.                                letzten beiden Klassen Pflichtfächer gewesen sein.
   Bei Abstimmungen in der Zulassungskonferenz ent-         2. Die Anforderungen in den Prüfungsfächern (vgl. § 12
   scheidet einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit           und § 21) müssen denen entsprechen, die für das
   gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.            jeweilige Fach in dem vom Ausschuß für das Aus-
2. Schüler, die· zu Beginn oder während des letzten           landschulwesen gepehmigten Lehrplan der Schule
   Schuljahres aus einem Gymnasium in der Bundes-             festgelegt sind.
   republik Deutschland in die Auslandschule überge-                                  H.
   treten sind, können an dieser nur dann zur Prüfung       1) Die vier Fächer der schriftlichen Prüfung sind:
   zugelassen werden, wenn triftige Gründe .für diesen         (1) Deutsch;
   übertritt vorliegen (insbesondere Verlegung des             (2) Mathematik;
   Wohnsitzes der Eltern ins Ausland) und wenn sie an          (3) eine Pflichtfremdsprache, die bis zur Prüfung in
   der Inlandschule ordnungsmäßig nach der obersten                mindestens sieben aufeinander folgenden Klassen
   Klasse versetzt waren.                                          gelehrt worden ist;
3. a) Zu einer Reifeprüfung nach § 2 Ziff. 3 können            (4) a) eine weitere Pflichtfremdsprache, die bis zur
      solche Schüler zugelassen werden, von denen nach                Prüfung in mindestens fünf aufeinander fol-
       dem übertritt in die Auslandschule wegen ihrer                 genden Klassen gelehrt worden ist,
       anderen Vorbildung nicht mehr verlangt werden                  oder
       konnte, alle Anforderungen des bis zur Hoch-                b) ein naturwissenschaftliches Fach (Physik, Che-
       schulreife des Gastlandes führenden Lehrgangs                  mie, Biologie), das bis zur Prüfung in minde-
       zu erfüllen und die Prüfungen für den Erwerb                   stens vier aufeinander folgenden Klassen ge-
       des ausländischen Abschlußzeugnisses abzulegen.                lehrt worden ist.
       Die Bewerber müssen insgesamt dreizehn auf-          2) Wenn entsprechend dem Lehrplan der Schule meh-
       steigende Schuljahre absolviert haben. Bei der          rere Pflichtfremdsprachen und naturwissenschaft-
       Meldung zur Prüfung müssen sie nachweisen, daß          liche Pflichtfächer in der nach Ziffer 1 vorgeschrie-
       sie sich in allen verbindlichen Fächern (§ 19 Zif-      benen Dauer und bis zur Prüfung unterrichtet wor-
       fer 6 c) in ausreichendem Maße auf die Prüfung          den sind, hat der Schüler die Wahl, in welchen
       vorbereitet haben. über ihre Zulassung entschei-        Fremdsprachen bzw. in welchem naturwissenscha.ft-
       det der Vorsitzende des Ausschusses für das Aus-        lichen Fach er die schriftlichen Arbeiten anfertigen
       landschulwesen.                                         will.
   b) In besonderen Ausnahmefällen ist es möglich, auf      3) Durch bilaterale Abmachungen über die Anerken-
       Vorschlag der Schulleitung auch solche Personen         nung der Prüfung auch durch das Gastland der
       zu einer Prüfung (§ 2 Ziffern 1 bis 3) zuzulassen,      Schule können die nach Ziffer 2) eingeräumten
       die die Schule nicht besucht, sondern sich auf          Wahlmöglichkeiten eingeschränkt werden.
       andere Weise auf die Prüfung vorbereitet und
       dies in ausreichendem Maße durch Vorlage von                                    IH.
       Zeugnissen nachgewiesen haben. Solche Personen       1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:
       sind stets als Schulfremde (§ 19 Ziffer 6 d) zu         (1) die vier Fächer der schriftlichen Prüfung;
       prüfen. über ihre Zulassung entscheidet der Vor-        (2) Geschichte -    auch im Rahmen der Gemein-
       sitzende des Ausschusses für das Auslandschul-              schafts kunde;
       wesen.                                                  (3) a) wenn in der schriftlichen Prüfung zwei fremd-
       Schulfremde können die Prüfung nicht früher ab-                sprachliche Arbeiten geschrieben worden sind:
       legen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch                   eine weitere Fremdsprache und ein natur-
       möglich gewesen wäre.                                          wissenschaftliches Fach (Physik, Chemie, Bio-
4. über die Zulassungskonferenz ist eine Niederschrift                logie)
   anzufertigen, die Auskunft über den Verlauf der                    oder
   Verhandlung gibt und die Begründung für die Ent-                   zwei naturwissenschaftliche Fächer (Physik,
   scheidungen der Konferenz enthält.                                 Chemie, Biologie);
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