GMBl Nr. 15 1974
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 15 vom 9. Juli 1974
Z 3191 A
AU3gabeA
GEMEINSAMES
Selte 237
MINISTERIALBLATT
des AuswärtIgen Amtes I des Bundesministers des Innern
des Bundesminist-ers für Jugend, Familie und Gesundheit
des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau I des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen.
des Bundesministers für Bildung u~d Wissenschaft
des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit
des Bundesministers für Forschung und Technologie
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
25. Jahrgang Bonn, den 9. Juni 1974 Nr.15
Bonn, den 9. Juli 1974
Amtlicher Teil Selte
Verlffentlidlungen des Bundes
Auswärtiges Amt
Bek. v. 4., 5. u. 10. 6. 74, Ausländische Konsulate in der
Bundesrepublik Deutschland • . • . • . • • . . • • • . • 238
Bek. v. 30. 5. u. 6. 6. 74, Konsulate der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland . • • . . . . . . . . . • . . . . 238
Der Bundesminister des Innern
D. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht
des öffentlichen Dienstes
Bek. v. 12. 6. 74, Fünfte Änderung des Anhangs 1 zu
Teil III Abschn. B der Anlage 1 a zum BAT; Berichti-
gung . . . . . . . . . . . . • . . • • . . . . . . . . . . • 238
Bek. v. 28. 5. 74, ÄTV Nr. 4 zum TV v. 26. 11. 1968 für
die Arbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe des
Bundes in Meppen . • . . . . . . . . • . . . . . . • . . 238
Personalnachrichten
Auswärtiges Amt .• . • . . . . • . • • . • . • 239
. Sonstige Veröffentlichungen
Ständige Konferenz der KuItusminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland
Besch!. v. 6. 5. 74, Empfehlung der KMK zur Ausbil-
dung für den Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken 240
Beschl. v. 13. 12. 73 1. d. F. v. 6. 5. 74, Vereinbarung
über die Abiturprüfung der neugestalteten gymnasialen
Oberstufe in der Sekundarstufe 11 . • • . • • . • • . • 241
Bek. v. 4. 6. 74, Prüfungen zur Erlangung eines deut-
schen Zeugnisses der allgemeinen HochschUlreife an
Schulen im Ausland v. 1. 4. 1973 - 31. 3. 1974 . • . . • • 243
Reschl. v. 30. 4. 74 1. d. F. v. 7. 6. 74, Ordnung der deut-
schen Reifeprüfung im Ausland . . . • . • • . • . . . . 244
Seite 238 GMBl.1974 Nr.15
Amtlicher Teil
Veröffentlichungen des Bundes
Auswärtiges Amt
Ausländische Konsulate Das ihm am 18. Januar 1957 erteilte Exequatur ist
in der Bundesrepublik Deutschland damit erloschen.
GMBI. 1974, S. 238
I. - Bek. d. AA v. 4. 6.1974 -701 AM 21/TUR-
Die Türkischen Konsulate in
Essen
Köln
Nürnberg und
Karlsruhe Konsulate der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
wurden mit Wirkung vom 1. März 1974 in Generalkon-
sulate umgewandelt. I. - Bek. d. AA v. 6. 6.1974 -101-110.50-
Die Anschrift des Wahlkonsulats Southampton hat
11. - Bek. d. AA v. 5. 6. 1974 -701 AM 211FRA- sich geändert. Sie lautet: .
Bowling Green House,
Die Bundesregierung hat dem zum Französischen 1, Orchard Place,
Konsul in Bremen ernannten Herrn Louis Hirn am Southampton, SO 1 1 BR
5. Juni 1974 das Exequatur erteilt. Konsul: Edward G. Alderson
Der Amtsbezirk des Konsulats umfaßt das Land Telefon 23671, Telex 47620, Telegrafische
Bremen. Adresse "Outspeed" sind unverändert.
Das dem bisherigen Konsul, Herrn Henri Mouton am
28. Juni 1971 erteilte Exequatur ist erloschen.
11. - Bek. d. AA v. 30. 5. 1974 - 101 - 110.50-
111. - Bek. d. AA v. 4. 6. 1974 - 701 AM 211BEL - Das Wahlvizekonsulat der Bundesrepublik Deutsch-
land in Vestmannaeyjar/lsland ist am 10. Mai 1974
Der Königlich Belgische Wahlkonsul in Hannover, wieder eröffnet worden. Vizekonsul ist Herr Gfsli
Herr Dr. Erich Nain, ist verstorben. Gfslason. Der Amtsbezirk bleibt unverändert.
Das ihm am 9. Juni 1954 erteilte Exequatur ist damit Die Anschrift lautet:
erloschen. Vizekonsulat der Bundesrepublik Deutschland
Vestmannaeyj ar
IV. - Bek. d. AA v.10. 6. 1974 -701 AM 211NWG- P. 0. Box 52
Telefon: Vestmannaeyjar 367
Der Königlich Norwegische Wahlkonsul in Hannover, Telegrammadresse: Gandi, Vestmannaeyj ar
GMBI. 1974, S. 238
Herr Ernst Wilhelm Middendorf, ist am 12. Mai 1974
verstorben.
Der Bundesminister des Innern
D. Beamtenrecht und sonstiges Personal recht landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes in Meppen
des öffentlichen Dienstes bekannt: .
Fünfte Änderung des Anhangs 1 zu Teil 111 Änderungstarifvertrag Nr. 4
Abschn. B der Anlage 1 a zum BAT; Berichtigung zum Tarifvertrag vom 26. November 1968
für die Arbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe
- Bek. d. BMI v. 12. 6. 1974 - DIll 1 - 220 246/54- des Bundes in Meppen
Ich bitte, die lfd. Nr. 16 der Fünften Änderung des Vom 28. Mai 1974
Anhangs 1 zu Teil III Abschn. B der Anlage 1 azurn
BAT in der Fassung der Tarifverträge vom 11. August Zwischen
1971 und vom 5. Dezember 1972 gern. Protokollnotiz der Bundesrepublik Deutschland,
Nr. 2 Buchst. b zu Unterabschn. I a. a. 0. (GMBI 1974 vertreten durch den Bundesminister des Innern,
S. 153) zu streichen. einerseits
GMBl. 1974, S. 238
und
der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 Forstwirtschaft
- Landesbezirk Niedersachsen -
v. 28. 5. 1974 zum Tarifvertrag
vertreten durch die Bezirksleitung,
vom 26. 11. 1968 für die Arbeiter der landwirtschaft- andererseits
lichen Betriebe des Bundes in Meppen
wird folgendes vereinbart:
- Bek. d. BMI v. 28. 5. 1974 - D 111 2 - 220 549/1 - Einziger Paragraph
Der Tarifvertrag vom 26. November 1968 für die
Nachstehend gebe ich den zwischen dem Bund und Arbeiter der landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes
der Gewerkschaft Gartenbau, Land- und Forstwirt- in Meppen, zuletzt geändert durch Änderungstarifver-
schaft, Landesbezirk Niedersachsen, am 28. Mai 1974 trag Nr. 3 vom 18. August 1971, wird mit Wirkung vom
abgeschlossenen Änderungstarifvertrag Nr. 4 zum Ta- 1. August 1973 mit der Maßgabe wieder in Kraft ge-
rifvertrag vom 26. November 1968 für die Arbeiter der setzt, daß § 1 folgende Fassung erhält:
Nr.15 GMBl.1974 Seite 239
,,§ 1 Für die Bundesrepublik Deutschland:
Der Bundesminister des Innern
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeitnehmer der In Vertretung
landwirtschaftlichen Betriebe des Bundes in Meppen, Dr. Hartkopf
die in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unter- Für die Gewerkschaft Gartenbau, Land- und
liegenden Beschäftigung tätig sind (Arbeiter), mit Aus- Forstwirtschaft
nahme der Schweinemeister und Schweinewarte." - Landesbezirk Niedersachsen -
Bonn, den 28. Mai 1974 Schulz
GMBl. 1974, S. 238
Personalnachrichten
Auswärtiges Amt Dr. Hans Gerhard Pet e r s man n , Zentrale
Dr. Helmut Rau, New Delhi
Ernannt sind: Zur Legationssekretärin
Zum Ministerialdirigenten Attachee
Gudrun L ü c k e - H 0 gau s t
Vortragender Legationsrat Erster Klasse
Gerhard Fis ehe r, Zentrale Zum Legationssekretär
Zum Gesandten die Attaches
Dietrich An d r e a s, Zentrale
Vortragender Legationsrat Erster Klasse Detlef Bol d t, Zentrale
Franz Joachim Sc h ö 11 er, Zentrale Volker F i n k, Zentrale
Hans-Henning Ho r s t man n, Zentrale
Zum Vortragenden Legationsrat Erster Klasse Dr. Eberhard K öls eh, Zentrale
Vortragender Legationsrat Andreas K ö r tin g, Zentrale
Dr. Nikolaus W ein a n d y , Zentrale Dr. Wolfgang M ass i n g, Zentrale
Bernd M ü t z e 1 bur g , Zentrale
Zum Vortragenden Legationsrat Dr. Peter Sc h m i d t, Zentrale
die Legationsräte Erster Klasse Dr. Rainald S tee k , Zentrale
Dr. Günter He i s eh, Zentrale Dr. Jochen T r e be s eh, Zentrale
Dr. Dieter S i mon, Zentrale Hans-Jürgen Wen d 1 er, Zentrale
Zum Botschaftsrat Zum Oberamtsrat
die Legationsräte Erster Klasse die Amtsräte
Dr. Geert-Hinrich A h ren s , Belgrad Bruno S p eng 1 er, Zentrale
Hannspeter Dis d 0 r n , Belgrad Hans S t eng 1 ein, Zentrale
Michael Ger s t er, Belgrad
Zum Amtsrat
Zum Regierungsdirektor die Regierungsamtmänner
Oberregierungsrat Hans D e e t jen, Zentrale
Dr. Paul Georg Gut e r mut h, Teheran Hans Lab ahn, Addis Abeba
Thomas-Arnold L ü t t k e, Warschau
Zum Konsul
Oberamtsrat Zum Regierungsamtmann
Anton B a m b erg er, Apenrade die Konsulatssekretäre 1. Kl.
Adolf Müll er, Kalkutta
Zur Legationsrätin Adalbert R i t t müll er , Jakarta
die Legationssekretärinnen
Elisabeth Ach e n b ach, Zentrale Zur Konsulatssekretärin 1. Kl.
Anna-Margarete He i se, Lome Konsulatssekretärin
Beate H a n n e n, Zentrale
Zum Legationsrat
die Legationssekretäre Zum Konsulatssekretär 1. Kl.
Dr. Detlof von B erg, Zentrale die Konsulatssekretäre
Dirk Friedemann Pa u 1 s , Nairobi Friedrich Wilhelm Are n d s , Tananarive
Hans-Jochen Pet e r s , Moskau Gerhard Kor des, Zentrale
GMBI. 1974, S. 239
Seite 240 GMBl.1974 Nr.15
Sonstige Veröffentlichungen
Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder
in der Bundesrepublik Deutschland
Nachstehend werden Beschlüsse und Vereinbarungen Unterweisung mit den verschiedenen Bereichen des
bekanntgegeben, auf die sich die Kultusminister der wissenschaftlichen Bibliothekswesens vertraut ma-
Länder in der Bundesrepublik Deutschland geeinigt chen.
haben. Die theoretische Ausbildung soll sich vor allem auf
folgende Gegenstände erstrecken: Bibliotheksver-
Die Veröffentlichung macht die Texte nicht zum un- waltungslehre (einschließlich Bestandsaufbau und
mittelbar geltenden Recht. Erst durch die Entscheidung Bestandserschließung sowie Benutzung und Infor-
der zuständigen Länderorgane und durch die landes- mationsarbeit), Organisation des Bibliothekswesens
übliche Bekanntgabe werden sie für die einzelnen Bibliothe~sbau und technische Einrichtungen, Buch~
Länder verbindlich. und Medienkunde, Geschichte des Buch- und Biblio-
thekswesens, Bibliographie, Dokumentation und In-
Empfehlung der Kultusministerkonferenz formation, Automation im Bibliothekswesen, biblio-
zur Ausbildung für den Dienst thekbezogene Rechts- und Verwaltungskunde, Or-
an wissenschaftlichen Bibliotheken ganisation der Wissenschaft.
4. Prüfung: Die schriftliche Prüfung soll in der Regel
- Beschl. d. KMK v. 6. 5. 1974 - aus einer zeitlich befristeten Hausarbeit und Auf-
sichtsarbeiten bestehen. Soweit von einer schrift-
I. lichen Hausarbeit abgesehen wird, ist die Zahl der
1. Die Aufgaben der wissenschaftlichen Bibliotheken Aufsichtsarbeiten zu erhöhen.
erfordern Ausbildungslehrgänge für den mittleren
gehobenen und höheren Bibliotheksdienst. ' !II.
2. Die besonderen Zulassungsvoraussetzungen .und (Gehobener Bibliotheksdienst)
Ausbildungsinhalte für diese Laufbahnen sind die
fachlichen Erfordernisse der wissenschaftlichen 1. Der gehobene Bibliothekdienst wird in Zukunft nach
Bibliotheken. Dabei ist zu berücksichtigen daß sich Einrichtung eines mittleren Bibliotheksdienstes noch
~n der Enhyicklung der Bibliotheken Verä~derungen mehr von Routinearbeiten entlastet werden und zum
1m BerufsbIld und Aufgabenfeld der einzelnen Lauf- Teil bisher dem höheren Bibliothekdienst vorbehal-
bahnen ergeben haben, die eine verstärkte theore- tene Aufgaben übernehmen. Dies gilt vor allem für
tische Ausbildung erfordern. die Entwicklung von Bibliothekssystemen an den
3. Die Ausbildung soll für alle Laufbahnen im Beam- Hochschulen und andere neue Aufgaben, die dem
tenverhältnis erfolgen. Die Ausbildungsstellen sollen Bibliqthekswesen gestellt werden.
innerhalb eines Landes zentral veranschlagt werden. 2. Die Ausbildung soll daher künftig auf der Bildungs-
4. Die Länder mit eigenen Ausbildungseinrichtungen ebene der Fachhochschule durchgeführt und auf drei
sollen vor Erlaß oder Änderung ihrer Ausbildungs- Jahre festgelegt werden. Die Voraussetzung für die
und Prüfungsordnungen die Länder hören die davon Ausbildung für den gehobenen Bibliotheksdienst
betroffen sind. ' richtet sich nach dem Landesrecht.
5. Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Ausbil- 3. a) Die praktische Ausbildungszeit soll etwa ein
dungseinrichtungen für den Dienst an wissenschaft- Drittel der Ausbildungszeit umfassen *). Sie soll
lichen und an öffentlichen Bibliotheken ist anzu- den Anwärter durch praktische Mitarbeit und
streben, soweit nicht bereits gemeinsame Ausbil- informatorische Unterweisung auf seine künf-
dungsstätten bestehen. Außerdem sollen die Ausbil- tigen Berufsaufgaben in allen Zweigen des wis-
dungsinhalte aufeinander abgestimmt werden. senschaftlichen Bibliothekswesens (Allgemein-
bibliotheken, Spezialbibliotheken, Bereichsbiblio-
!I. theken, Bibliotheken von Pädagogischen Hoch-
(Höherer Bibliotheksdienst) schulen und Fachhochschulen) vorbereiten. Das
Praktikum soll als Schwerpunkte Tätigkeiten in
1. In den Vorbereitungsdienst für den höheren Biblio- der Erwerbung, Katalogisierung und Benutzung,
the~sdienst ka~ eingestellt werden, wer die allge-
sowie in den technischen Bereichen und in der
memen gesetzlichen Voraussetzungen für die Beru- allgemeinen Verwaltung umfassen. Es soll ergänzt
fung in das Beamtenverhältnis erfüllt und ein Stu- werden durch informatorische Tätigkeit in einer
dium in nichtanwendungsbezogenen Fächern für die der genannten Bibliotheken und in einer öffent-
mindestens sieben Semester vorgeschrieben ;ind mit lichen Bibliothek.
einer ersten Staatsprüfung oder - soweit üblich - b) Die theoretische Ausbildung soll sich vor allem
einer entsprechenden Hochschulprüfung beendet hat. auf folgende Gegenstände erstrecken:
Darüber hinaus ist der Nachweis der Promotion Bibliotheksverwaltungslehre (einschließlich Be-
erwünscht. standsaufbau und Bestandserschließung, sowie
2. Der Zugang zur Laufbahn des höheren Bibliotheks- Benutzung und Informationsarbeit), Buch- und
dienstes in Verbindung mit einem weiteren Wissen- Medienkunde, Titelaufnahme, Bibliographie, Wis-
schaftsfach bleibt unberührt. senschaftskunde und Organisation der Wissen-
3. Der Vorbereitungsdienst für Bibliotheksreferendare schaft, Dokumentation und Information, Auto-
soll zwei Jahre dauern. Er gliedert sich in einen matisierung im Bibliothekswesen, Organisation
praktischen und einen theoretischen Ausbildungs- und Geschichte des Bibliothekswesens, Biblio-
abschnitt. Entsprechend den Vorschlägen der Kom- thekseinrichtung und technische Ausstattung, bib-
mission für Ausbildungsfragen des Vereins Deut- liotheksbezogene Rechts- und Verwaltungskunde,
scher Bibliothekare soll die praktische Ausbildung fremdsprachliche Fachterminologie.
volle sechs Monate an Ausbildungsbibliotheken, die 4. Prüfung: Die schriftliche Prüfung besteht in der
theoretische Ausbildung unter Einschluß einer zwei- Regel aus mehreren Aufsichtsarbeiten. Soweit eine
monatigen praktischen Unterweisung die übrige Aus- \ zeitlich befristete Hausarbeit gefordert wird, ist die
bildungszeit umfassen. Zahl der Aufsichtsarbeiten zu vermindern.
Die praktische Ausbildung soll den Bibliotheksrefe-
rendar im Blick auf seine künftigen beruflichen Auf-
gaben durch eigene Mitarbeit und informatorische .) In Hamburg beträgt die praktische AusbUdungszeit 18 Wochen.
Nr.15 GMB1.1974 Seite 241
IV. öffentlichen und nach Landesrecht mit ihnen gleichge-
(Mittlerer Bibliotheksdienst) stellten privaten Schulen in den Ländern der Bundes-
republik Deutschland einschließlich des Landes Berlin
1. Die Kultusministerkonferenz empfiehlt die Einfüh- abgelegt werden.
rung eines mittleren Bibliotheksdienstes. Seine all-
gemeine Einführung ist begründet durch die guten
• § 2
Erfahrungen in einer Reihe von Ländern und die Prüfungstermine
Notwendigkeit, den gehobenen Bibliotheksdienst
durch fachlich ausgebildete Kräfte von einfachen Prüfungstermine können zweimal im Schuljahr in
Arbeiten zu entlasten. halbjährlichem Abstand angesetzt werden. Wenn die
2. Zulassungsvoraussetzung für die Ausbildung soll Prüfung während des letzten vom Schüler besuchten
der Realschulabschluß (bzw. gleichwertiger Bildungs- und in die Gesamtqualifikation eingebrachten Kurs-
abschluß) oder ein qualifizierender Hauptschulab- halbjahres stattfindet, sollen die Kurse dieses Halb-
schluß sein, damit Kenntnisse in mindestens einer jahres möglichst wenig gekürzt werden.
Fremdsprache gewährleistet sind.
3. Die Dauer der Ausbildung soll zwei Jahre betragen, § 3
um den mittleren Bibliotheksdienst in einer gründ- Vorsitz, Prüfungsgremien
lichen praktischen und theoretischen Ausbildung an-
gemessen auf seine Aufgaben vorbereiten zu kön- (1) Für die Durchführung der gesamten Prüfung,
nen. soweit sie Angelegenheit der jeweiligen Schule ist, wird
4. Die Ausbildung gliedert sich in einen praktischen eine Prüfungskommission gebildet, der mindestens drei
Ausbildungsabschnitt mit begleitendem-theoretischen Mitglieder, darunter der Schulleiter oder sein Vertreter
Unterricht und einem theoretischen Lehrgang von angehören.
mindestens zwei Monaten. Im Interesse einer gründ- (2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist von
lichen Vermittlung des für den mittleren Bibliotheks- der Schulaufsichtsbehörde zu bestellen. Er muß beide
dienst notwendigen Wissensstoffes ist eine Auswei- Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und
tung des theoretischen Lehrganges bis zu sechs Mo- die Lehrbefähigung für die gymnasiale Oberstufe be-
naten wünschenswert. Der Begleitunterricht an den sitzen. Er soll grundsätzlich Schulaufsichtsbeamter oder
einzelnen Bibliotheken soll nach einem einheitlichen Schulleiter sein. Gegen Entscheidungen von Prüfungs-
Lehrplan durchgeführt werden und auf den theore- kommissionen oder Ausschüssen kann er im Rahmen
tischen Lehrgang abgestimmt sein. landesrechtlicher Bestimmungen die Schulaufsichtsbe-
a) Die praktische Ausbildung soll den Anwärter an hörde anrufen.
seinen späteren Tätigkeitsbereich als Mitarbeiter (3) Für Prüfungsvorgänge in den einzelnen Fächern
des gehobenen Dienstes und an selbständige Auf- werden Fachausschüsse mit mindestens drei Mitglie-
gaben heranführen. dern gebildet, deren Vorsitzender von der Schulauf-
b) Die theoretische Ausbildung soll sich vor allem sichtsbehörde, vom Prüfungsvorsitzenden oder vom
auf folgende Gegenstände erstrecken: Biblio- Schulleiter bestellt werden. Mitglieder eines Fachaus-
theksverwaltung, einfache Titelaufnahmen, Buch- schusses sollen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramts-
und Medienkunde, wichtige Bibliographien, prüfungen abgelegt oder unterrichtet haben. Der Vor-
Grundzüge der Bibliotheksautomatisierung und sitzende der Prüfungskommission hat das Recht, in die
Bibliothekstechnik, Grundzüge des Bibliotheks- Prüfungsvorgänge einzugreifen und auch selbst Prü-
wesens und der Wissenschaftskunde, Staats- und fungsfragen zu stellen; er kann auch den Vorsitz eines
Verwaltungskunde. Fachausschusses übernehmen.
5. Die schriftliche Prüfung besteht aus mehreren Auf- (4) Entscheidungen in der Prüfungskommission und
siChtsarbeiten. in den Fachausschüssen werden mit Mehrheit getroffen.
Entscheidungen der Prüfungskommission bedürfen der
Anmerkungen: Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
Zu I, den Ausschlag.
Bei Entscheidungen der Fachausschüsse sollen alle
3: In Hamburg erfolgt die Ausbildung für den gehobe- Mitglieder anwesend sein; eine Stimmenthaltung ist
nen Bibliotheksdienst im Fachbereich Bibliotheks- nicht zulässig.
wesen der Fachhochschule Hamburg.
§ 4
Zu H, Meldung und Zulassung
1: Zur Erläuterung wird darauf hingewiesen, daß die
Tätigkeit des wissenschaftlichen Bibliothekars vor (1) Meldungen von Schülern zur Prüfung erfolgen
allem in den Fachbereichen der Hochschulen eine spätestens zu einem Zeitpunkt, der die Einhaltung der
vertiefte wissenschaftliche Ausbildung erfordert. Bestimmungen von Ziffer 7 Punkt 1 der "Vereinbarung
GMBl. 1974, S. 240 zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der
Sekundarstufe II" vom 7. Juli 1972 ermöglicht. Schüler,
die in einem Land wegen überschreitung der festge-
setzten Dauer die gymnasiale Oberstufe verlassen
Vereinbarung über die Abiturprüfung mußten, können in einem anderen Land nicht zur Abi-
der neugestalteten gymnasialen Oberstufe turprüfung der gymnasialen Oberstufe zugelassen wer-
in der Sekundarstufe 11 den.
(gem. Vereinbarung der Kultusministerkonferenz (2) Die Voraussetzungen zur Zulassung nach Ziffer
vom 7. Juli 1972) 8.7 der Vereinbarung vom 7. Juli 1972 müssen spätestens
zu Beginn der mündlichen Prüfung erfüllt sein.
- BeschI. d. KMK v. 13. 12. 1973 i. d. F. v. 6. 5. 1974 -
§ 5
Um die Vergleichbarkeit der in der neugestalteten Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung
gymnasialen Oberstufe erworbenen Zeugnisse der all-
gemeinen Hochschulreife zu sichern und eine Verein- (1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden
heitlichung der Maßstäbe für ihre Zuerkennung zu von der Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt oder ge-
erreichen, schließt die Kultusministerkonferenz die nehmigt.
folgende -Vereinbarung: - (2) Werden der Schulaufsichtsbehörde Aufgaben von
den Schulen vorgeschlagen, so sind ihr in jedem Falle
§ 1 mehr Aufgaben bzw. Aufgabengruppen zur Auswahl
Geitungsbereich der Vereinbarung vorzulegen, als später der Schüler zur Bearbeitung und
ggf. Auswahl erhält. Die Schulaufsichtsbehörde kann
Diese Vereinbarung gilt für Abiturprüfungen, die an auch andere Aufgaben stellen.
Seite 242 GMBl.1974 Nr.15
(3) Unbeschadet einer prüfungs didaktisch erforder- (6) Die Aufgaben einschließlich der Texte werden dem
lichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Schüler Schüler schriftlich vorgelegt. Während der Vorberei-
zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete tung, die unter Aufsicht stattfindet, darf sich der Schü-
eines Kurshalbjahres beschränken. Sie sollen eine selb- ler Aufzeichnungen als Grundlage für seine Ausfüh-
ständige Lösung erfordern. Jede vorzeitige Bekanntgabe rungen machen. Ein Ablesen dieser Aufzeichnungen,
der Prüfungsaufgaben "Oder ein Hinweis auf. sie führt eine nicht auf das Thema bezogene Wiedergabe gelern-
zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteiles. ten Wissensstoffes sowie das unzusammenhängende
(4) Die Umschläge, in denen die Aufgaben versandt Abfragen von Einzelkenntnissen widersprechen dem
werden, müssen gegen Öffnung durch Unbefugte hin- Zweck der Pr:i.ifung. Zu bevorzugen sind die selbstän-
reichend gesichert sein. In den Schulen dürfen die Um- dige Lösung der Aufgabe durch den Prüfling im zu-
schläge erst am Tage der Prüfung geöffnet werden. Bei sammenhängenden Vortrag und das Prüfungsgespräch,
Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vor- in dem vor allem größere fachliche und überfachliche
bereitungen zwingend erfordern, kann die Schulauf- Zusammenhänge, die sich aus dem jeweiligen Thema
sichtsbehörde den Schulen gestatten, die Umschläge am ergeben, verdeutlicht werden. Die Prüfung ist so durch-
Kalendertag vor der Prüfung zu öffnen. zuführen, daß eine klare Beurteilung möglich wird.
(7) Der Gang der Prüfung wird von einem Mitglied
§ 6 des Fachausschusses protokolliert. Aus dem Protokoll
Korrektur, Beurteilung und Bewertung muß hervorgehen, in welchem Umfange der Schüler die
der schriftlichen Prüfungsarbeiten gestellten Aufgaben selbständig oder mit Einhilfe lösen
konnte. Der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür
(1) Von der Schulaufsichtsbehörde werden Korrektur- zu sorgen, daß die Aussagen des Protokolls eindeutig
anweisungen gegeben, die auch Hinweise für die Beur- und verständlich sind und auch die Beratungsergebnisse
teilung und die Bewertung enthalten. wiedergeben.
(2) Jede schriftliche Arbeit wird zunächst von dem (8) Das Urteil über die mündliche Einzelprüfung wird
zuständigen Fachlehrer korrigiert, beurteilt und bewer- auf Vorschlag des zuständigen Fachlehrers und unter
tet. Berücksichtigurig der Aussagen des Protokolls vom
(3) Jede Arbeit wird von einem zweiten Fachlehrer Fachausschuß festgesetzt.
durchgesehen, der sich entweder der Bewertung des er- (9) Die Ergebnisse der Einzelprüfungen werden den
sten Lehrers anschließt oder eine eigene Beurteilung Schülern mitgeteilt.
mit Bewertung anfertigt. Der Vorsitzende der Prüfungs-
kommission oder die Schulaufsichtsbehörde kann einen § 8
weiteren Fachlehrer zur Bewertung hinzuziehen. Verfahren bei Täuschungen
(4) Aus der Korrektur und Beurteilung der schrift- und anderen Unregelmäßigkeiten
lichen Arbeit soll hervorgehen, welcher Wert den vom
Schüler vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergeb- (1) Wird eine Täuschungshandlung begangen, so sind
nissen oder Argumenten beigemessen wird und wieweit Umfang und Intensität festzustellen. Bei schweren Fäl-
der Schüler die Lösung der gestellten Aj.lfgaben durch len gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Die
gelllngene Beiträge gefördert oder durch sachliche oder Entscheidung trifft die Prüfungskommission oder die
logische Fehler beeinträchtigt hat. Die zusammenfas- Schulaufsichtsbehörde. In leichten Fällen kann die Prü-
sende Beurteilung schließt mit einer Bewertung gemäß fungskommission oder die Schulaufsichtsbehörde ent-
Ziffer 9.1 und 9.2 der Vereinbarung vom 7. Juli 1972. scheiden, daß die betroffene Prüfungsleistung wieder-
(5) Die endgültigen Bewertungen der schriftlichen holt werden muß. Die Prüfung kann auch von der
Prüfung werden den Schülern zu einem von der Schul- Schulaufsichtsbehörde als nicht bestanden erklärt wer-
aufsichtsbehörde bestimmten Termin bekanntgegeben. den, wenn Täuschungshandlungen erst nach Aushändi-
gung des Abiturzeugnisses erkannt worden sind.
§ 7 (2) Behindert ein Schüler durch sein Verhalten die
Die mündliche Prüfung Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist,
seine Prüfung oder die anderer Schüler ordnungsgemäß
(1) In den Fächern der schriftlichen Prüfung (1. bis durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung
3. Prüfungs fach gemäß Ziffer 8.3 der Vereinbarung vom ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft die
7. Juli 1972) können aur;h mündliche Prüfungen statt- Prüfungskommission oder die Schulaufsichtsbehörde.
finden; sie müssen stattfinden, wenn die Ergebnisse der Bei einem Ausschluß gilt die Prüfung als nicht bestan-
schriftlichen Prüfungen sich um 4 oder mehr Punkte den.
der einfachen Wertung von dem Durchschnitt der (3) Wird in einem Teil der Prüfung die Leistung ver-
Punkte unterschieden, die der betreffende Schüler in weigert, so ist dieser Teil mit 0 Punkten zu bewerten.
den abgeschlossenen, für die Gesamtqualifikati~n ver-
bindlichen Kursen des jeweiligen Prüfungsfaches er-
reicht hat. Wird in einem Fach sowohl schriftlich als § 9
auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Ver- Rücktritt, Versäumnis, Wiederholung
hältnis 2 : 1 entsprechend der anliegenden Tabelle aus
den genannten Prüfungsteilen gebildet. (1) Ein Rücktritt nach dem Beginn der Prüfung ist
(2) Im 4. Prüfungsfach ist die mündliche Prüfung nicht möglich.
verbindlich. (2) Bei Behinderung durch Krankheit oder aus ande-
(3) Eine mündliche Prüfung findet nicht statt, wenn ren wichtigen Gründen setzt die Schulaufsichtsbehörde
aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und oder die Prüfungskommission einen neuen Termin fest.
der vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch ("3) Ohne zureichenden Grund versäumte Prüfungs-
bei optimalen Ergebnissen des mündlichen Prüfungs- teile sind jeweils mit 0 Punkten zu werten.
teils ein Bestehen des Abiturs nicht mehr möglich ist. (4) Eine nichtbestandene Prüfung kann nur einmal
Die Prüfung ist dann nicht bestanden. wiederholt werden. Die Wiederholung schließt die Kurse
(4) Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Ein- in den Prüfungsfächern gern. Ziffer 9.3.6 der Verein-
zelprüfung durchgeführt. Wird die Form der Gruppen- barung vom 7. Juli 1972 und alle Prüfungsteile ein.
prüfung gewählt, so ist durch Begrenzung der Grup- Eine weitere Wiederholung bedarf der besonderen Ge-
pengröße und die Art der Aufgabenstellung dafür Sorge nehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
zu tragen, daß die individuelle Leistung eindeutig er- (5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt
kennbar ist. Die Einzelprüfung dauert in der Regel werden.
20 Minuten.
(5) Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforder- § 10
lichen Schwerpunktbildung dürfen sich die vom Schüler Gegenseitige Anerkennung
zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete
eines Kurshalbjahres beschränken. Die mündliche Prü- Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife, die auf
fung darf keine inhaltliche Wiederholung der schrift- der Grundlage der "Vereinbarung der Kultusminister-
lichen Prüfung sein. . . konferenz zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe
Nr.15 GMBl.1974 Seite 243
in der Sekundarstufe 11" vom 7. Juli 1972 gemäß den ergebnisses angewendete Form lautet:
vorstehenden Bestimmungen über die Abiturprüfung
erworben wurden, werden gegenseitig anerkannt. P = ""(2,-"s_..,,,+,,---=m;:.:..). 4
(3)
- Dieser Tabelle liegt folgender Rechenvorgang zu-
grunde:
Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung wird mit Bei dem Ergebnis bleiben Bruchteile von Punkten
22/8, das der mündlichen Prüfung mit 11/3 multipli- unberücksich tigt.
ziert, die sich ergebenden Punktzahlen werden ad- (P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und
diert. Bei dem Endergebnis bleiben Bruchteile von mündlichen Prüfung im Fach. s = Punktzahl der
Punkten unberücksichtigt. schriftlichen Prüfung im Fach. m = Punktzahl der
- Die beim Rechenvorgang zur Ermittlung des End- mündlichen Prüfung im Fach).
Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei scltriftliclter und mündliclter Prüfung
(Verhältnis 2 : 1)
schriftliche Prüfung
Noten 5 4 3 2 1
6
...,0~
Cl) - + - + - + - + - +
z Punkte 0 1 2 3 4 5 6 7 8 10 11 ' 12 13 14 15
9 1
I
1 1
6 0 0 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40
1 1
- 1 1 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41'
5 2 2 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42
+ 3 4 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 CIl
'2
- 4 5 8 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 "ßb.O
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4 5 6 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 .,
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- 7 9 12 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 CIl
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~ + 9 12 14 17 20, 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 Cl)
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S Cl)
b.O
- 10 13 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 -5ctS
2 11 14 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54
'H
....
Cl)
+ 12 16 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 'S:
..
- 13 17 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57
1 14 18 21 24 26 29 32 34 37 40 42 45 48 50 53 56 58
+ 15 20 22 25 28 30 33 36 38 41 44 46 49 52 54 57 60
Zur Ermittlung des Endergebnisses in dem jeweiligen Prüfungsfach wird zu der Punktzahl, die der Tabelle
entnommen worden ist, die Punktzahl für die Kursleistung im Abschlußsemester in einfacher Wertung hin-
zugezählt.
GMBl. 1974, S. 238
Prüfungen zur Erlangung eines deutschen Zeugnisses fanden unter dem Vorsitz eines Beauftragten der Stän-
der allgemeinen Hochschulreife an Schulen im Ausland digen Konferenz der' Kultusminister statt, den der
vom 1. April 1973 bis 31. März 1974 Präsident dieser Konferenz im Einvernehmen mit dem
Auswärtigen Amt bestellte.
- Bek. d. KMK v. 4.'6. 1974- Die ausgefertigten Zeugnisse tragen die Unterschrift
des von der Kultusministerkonferenz beauftragten Prü-
Zwischen dem 1. April 1973 und dem 31. März 1974 fungsvorsitzenden; sie sind dem an einem Gymnasium
Iilind an einer Reihe von Schulen im Ausland Prüfungen in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnis
zur Erlangung eines deutschen Zeugnisses der allgemei- der allgemeinen Hochschulreife gleichwertig.
Seite 244 GMBl.1974 Nr.15
I. Argentinien: Goethe-Schule in Martinez/Buenos
Aires
Deutsche Reifeprüfungen fanden an folgenden Deut- Kolumbien: Colegio Andino - Deutsche Schule-
schen Auslandschulen, die zur Reifeprüfung führen, in Bogotä
statt: Mexico: Deutsche Schule "Alexander von
Athiopien: Deutsche Schule in Addis Abeba Humboldt" in Mexiko-Stadt
Belgien: Deutsche Schule in Brüssel Peru: Deutsche Schule "Alexander von
Finnland: Deutsche Schule (Pestalozzi-Schule) Humboldt" in Lima
in Helsinki Südwestafrika: Deutsche Höhere Privatschule
Frankreich : Deutsche Schule in Paris Windhoek
Griechenland: Deutsche Schule (Dörpfeld-Gymna-
sium) in Athen Die Prüfungen wurden nach der Ordnung der Erwei-
Iran: Deutsche Schule in Teheran terten Ergänzungsprüfung zu einem ausländischen
Italien: Deutsche Schule in Mailand Zeugnis der Hochschulreife an deutschen Schulen im
Istituto Giulia in Mailand Ausland vom 27. Januar 1970 durchgeführt.
Deutsche Schule in Rom
Japan: Deutsche Schule in Tokyo V.
Niederlande: Deutsche Schule in Den Haag ,
Deutsche Abteilung der Internatio- An der Deutschen Abteilung der Internationalen
nalen Schule in Brunssum SHAPE-Schule in Shape/Belgien wurde eine Prüfung
Arnold-Janssen-Schule in Steyl zur Erlangung eines deutschen Zeugnisses der allge-
Kolleg St. Ludwig in Vlodrop meinen Hochschulreife nach der für diese Schule gelten-
Portugal: Deutsche Schule in Lissabon den Prüfungsordnung vom 14. Februar 1969 durchge-
Deutsche Schule in Porto führt.
Schweden: Deutsche Schule in Stockholm GMBl. 1974, S. 243
Spanien: Deutsche Schule (Colegio San Alberto
Magno) in Barcelona
Deutsche Schule (Colegio San Boni-
facio) in Bilbao Ordnung der deutschen Reifeprüfung im Ausland
Deutsche Schule (Colegio de San - BeschI. d. KMK v. 30. 4. 1974 - i. d. F. v. 7. 6. 1974 -
Miguel) in Madrid
USA: Deutsche Schule in Washington Inhaltsübersicht
Vereinigte
Arabische Deutsche Evangelische Oberschule § 1 Bedeutung und Zweck der Prüfung
Republik: in Kairo § 2 Abhaltung der Prüfung
Diese Prüfungen wurden nach der Ordimng der deut- § 3 Lehrziel
schen Reifeprüfung im Ausland vom 14. Februar 1969 § 4 Ordnung des Unterrichts
durchgeführt. § 5 Der Prüfungsausschuß
§ 6 Antrag auf Abnahme einer Prüfung
H. oder Antrag auf Ermächtigung zur Abhaltung
einer Prüfung
Folgende Schulen wurden von der Kultusminister- § 7 Vorlage von Unterlagen durch die Schüler
konferenz zur Abhaltung einer deutschen Reifeprüfung § 8 Zulassung zur Prüfung
ermächtigt: § 9 Anmeldung der Prüfung
Italien: Deutsche Schule in Genua §, 10 Art der Prüfung
Libanon: Deutsche Schule in Beirut § 11 Anforderungen und Fächer der Prüfung
Türkei: Deutsche Schule in Istanbul § 12 Aufgaben für die schriftliche Prüfung
Diese Prüfungen wurden nach der Ordnung der deut- § 13 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
schen Reifeprüfung im Ausland vom 14. Februar 1969 § 14 Beratung über das Vorzeugnis .
durchgeführt, an der Deutschen Schule in Istanbul in § 15 Verfahren bei der schriftlichen Prüfung
Verbindung mit der schuleigenen, vom türkischen Un- § 16 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
terrichtsministerium genehmigten Reifeprüfungsord- § 17 übergabe der Prüfungsarbeiten an den
nung vom 2. März 1956. Prüfungslei ter
§ 18 Vorbereitung der mündlichen Prüfung
II!. § 19 Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfung
(Vor konferenz)
Die Kultusministerkonferenz erteilte drei Privat- § 20 Verfahren bei der mündlichen Prüfung
schulen im deutschsprachigen Ausland die Genehmi- § 21 Anforderungen in der mündlichen Prüfung
gung, eine deutsche Reifeprüfung abzuhalten: § 22 Die Prüfung in den musischen Fächern
Österreich: Privatgymnasium Stella Matutina und in den Leibesübungen
in Feldkirch § 23 Schlußberatung und Feststellung des
Schweiz: Institut auf dem Rosenberg, Gesamtergebnisses
st. Gallen, § 24 Niederschriften, Prüfungsunterlagen
Lyceum Alpinum in Zuoz. § 25 Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Die Reifeprüfung arri Privatgymnasium Stelle Matu- § 26 Vermerk über ein Latinum oder das Graecum
tina in Feldkirch wurde nach der Reifeprüfungsordnung § 27 Wiederholung der Prüfung
vom 14. Februar 1969, die Reifeprüfungen an den vor- § 28 Durchführung
genannten Schweizer Schulen wurden nach der Ordnung Anlage 1 Formblatt für das Zeugnis der allgemeinen
für deutsche Reifeprüfungen an Privatschulen im Hochschulreife
deutschsprachigen Ausland vom 3. April 1970 durch- Anlage 2 Muster für das Verzeichnis der Prüflinge
geführt. mit Zeugnislisten und Gutachten
Anhang Beschluß der Kultusministerkonferenz
IV. vom 26. 6. 1952 über Ergänzungsprüfungen
in Lateinisch und Griechis'ch
An folgenden Deutschen Schulen im Ausland konnte
nach Besuch eines von der Kultusministerkonferenz § 1
genehmigten 13. bzw. 12. und 13. Schuljahres, das auf Bedeutung und Zweck der,Prüfung
den bis zur Hochschulreife des Gastlandes führenden
Lehrgang aufgebaut worden ist, durch erfolgreiche Teil- 1. Die Reifeprüfung an einer deutschen Schule im Aus-
nahme an einer Erweiterten Ergänzungsprüfung ein land (im folgenden "Prüfung" genannt) ist der Ab-
deutsches Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife er- schluß der Arbeit einer vollausgebauten Schule.
worben werden: 2. Die Prüfung soll zeigen, ob der Schüler das Lehrziel
Nr.15 GMBl.1974 Seite 245
eines zur allgemeinen Hochschulreife führenden (3) Geschichte als Pflichtfach ab Klasse 7 in allen
deutschen Gymnasiums erreicht hat. Klassen; auf der Oberstufe kann das Fach Ge-
schichte im Rahmen der Gemeinschaftskunde im
§ 2 Sinne der Saarbrücker Rahmenvereinbarung ge-
Abhaltung der Prüfung geben werden;
(4) Erdkunde und Biologie als Pflichtfächer in min-
1. Zur regelmäßigen Abhaltung der Prüfung sind die destens sechs Klassen;
Auslandsschulen berechtigt, die die Ständige Kon- (5) Physik als Pflichtfach in mindestens drei Klassen;
ferenz der Kultusminister der Länder in der Bun- (6) Chemie als Pflichtfach in mindestens zwei Klas-
desrepublik Deutschland (Kultusministerkonferenz) sen'
als "Deutsche Auslandsschule, die zur Reifeprüfung (7) Ku~sterziehung und Musik als Pflichtfächer in
führt" anerkannt hat. Die Abnahme einer Prüfung mindestens sechs Klassen; ein musisches Fach
ist zu beantragen (§ 6 Ziff. 1). bleibt Pflichtfach bis zur Reifeprüfung;
2. Im Einzelfall kann eine Auslandschule, die noch (8) Für das Fach Religionslehre sind die an den ein-
nicht im Sinne von Ziff. 1 anerkannt ist, auf Antrag zelnen Schulen geltenden Bestimmungen maßge-
zur Abhaltung einer Prüfung ermächtigt werden bend.
(§ 6 Ziffern 1 und 2).
2. Bei der Ordnung des Unterrichts in der Oberstufe
In diesen Einzelfällen werden die Schüler bei der sind insbesondere die Bestimmungen des § 11 dieser
Prüfung als Schulfremde im Sinne der Prüfungs- Prüfungsordnung zu beachten.
ordnung behandelt (§ 19 Ziff. 6 b). 3. Wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind,
3. In Ausnahmefällen kann an den deutschen Schulen kann die Zahl der :pflichtfächer in den obersteI.J,
im Ausland, an denen regelmäßig die Erweiterte Klassen vermindert werden. Die Fächer, die wäh-
Ergänzungsprüfung zu einem ausländischen Zeugnis rend des Lehrgangs auslaufen, sollen zuvor bis zu
der Hochschulreife abgehalten wird, eine Reifeprü- einem angemessenen Abschluß geführt werden.
fung für einzelne Schüler des 13. Schuljahres (s. § 8 4. Abweichungen von diesen Bestimmungen auf Grund
Ziffer 3 a) durchgeführt werden. Sie findet zeitlich der besonderen Gegebenheiten an der einzelnen
im Zusammenhang mit der Erweiterten Ergänzungs- Schule bedürfen der Genehmigung des Ausschusses
prüfung unter Leitung des Beauftragten der Kultus- für das Auslandschulwesen.
ministerkonferenz statt.
Die Abhaltung einer solchen Reifeprüfung ist von § 5
der Schule auf dem Dienstwege bei der Kultusmini-
sterkonferenz zu beantragen. Die Genehmigung ist Der Prüfungs ausschuß
insbesondere von der Voraussetzung abhängig, daß 1. Der Prüfungs ausschuß besteht aus
an der Schule ein Prüfungsausschuß bestellt werden a) dem Beauftragten der Kultusministerkonferenz
kann, durch den eine ordnungsgemäße Durchführung als Prüfungsleiter,
der Prüfung gewährleistet wird. b) dem Direktor der Schule,
4. Eine Schule wird zur ersten Prüfung auf Empfeh- c) sämtlichen Lehrern, die in der obersten Klasse
lung des Ausschusses für das Auslandschulwesen den planmäßigen Unterricht geben,
durch Beschluß der Kultusministerkonferenz, bei d) dem für den Schulort zuständigen diplomatischen
wiederholten Anträgen vom Vorsitzenden des Aus- Vertreter oder Berufskonsul der Bundesrepublik
schusses für das Auslandschulwesen ermächtigt. Deutschland,
5. Die ordentliche Prüfung findet im letzten Viertel e) einem Mitglied des Schulvereinsvorstands.
des Schuljahres statt. 2. Der Beauftragte der Kultusministerkonferenz ist ein
6. Eine außerordentliche Prüfung bedarf der Genehmi- vom Präsidenten dieser Konferenz im Einvernehmen
gung der Kultusministerkonferenz. mit dem Auswärtigen Amt ernannter Beamter, in
der Regel ein Mitglied des Ausschusses für das Aus-
§ 3 landschulwesen. In besonderen Fällen kann der Di-
Lehrziel rektor der Schule zum Prüfungsleiter ernannt wer-
1. Der Unterricht an den Auslandschulen, die die Prü- den, falls er ein aus Deutschland für den Ausland-
fung abhalten, richtet sich unter Berücksichtigung schuldienst beurlaubter Lehrer ist.
der Verhältnisse des Gastlandes im allgemeinen nach 3. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die an-
den Lehrzielen, die für die Gymnasien in der Bun- deren Teilnehmer an der mündlichen Prüfung (§ 20
desrepublik Deutschland gelten (§ 1 Ziff. 2). Ziffern 1 und 2) sind zur Verschwiegenheit über alle
Die Unterrichtsgegenstände werden in Lehrplänen Prüfungsvorgänge verpflichtet.
festgelegt, die den besonderen Gegebenheiten der
einzelnen Auslandschulen entsprechen. § 6
Die Lehrpläne der anerkannten Deutschen Ausland- Antrag auf Abnahme einer Prüfung
schulen bedürfen der Genehmigung des Ausschusses oder Antrag auf Ermächtigung zur Abhaltung
für das Auslandschulwesen. einer Prüfung
2. Die Sprache des Gastlandes gehört in der Regel, zu-
mal wenn sie eine europäische Sprache ist, zu den 1. Der Antrag auf Abnahme einer Prüfung oder auf
an der Auslandschule gelehrten Pflichtfremdspra- Ermächtigung zur Abhaltung einer Prüfung ist spä-
chen. Sie ist dann auch verbindliches Fach der Prü- testens sechs Monate vor dem gewünschten Prü-
fung. fungstermin vom Schulträger auf dem Dienstwege
3. Wenn die Sprache des Gastlandes an der Ausland- einzureichen.
schule zusätzlich zu der vorgeschriebenen Zahl der Der Antrag soll einen Vor:schlag für die Zeitpunkte
Pflichtfremdsprachen gelehrt wird, bleibt es der enthalten, zu denen die schriftliche und die münd-
Schule überlassen, die Anforderungen in dieser liche Prüfung stattfinden sollen; die voraussichtliche
Sprache zu bestimmen. Zahl der Bewerber ist anzugeben.
2. Für einen Antrag auf Ermächtigung zur Abhaltung
§ 4 einer Prüfung (§ 2 Ziff. 2) gilt neben den in Ziff. 1
genannten Bestimmungen folgendes:
Ordnung des Unterrichts a) Wenn im vorausgegangenen Jahr bereits eine
1. Die Genehmigung zur Abhaltung einer Prüfung setzt Prüfung genehmigt und abgehalten worden ist,
voraus, daß in den Klassen 5 bis 13 Pflichtunterricht sind einzureichen:
zumindest in folgendem Umfang erteilt worden ist: eine übersicht über die Lehrkräfte,
(1) Deutsch, Mathematik, eine Fremdsprache (und Angaben über wesentliche Änderungen im Laufe
zwar durchgehend die gleiche) und Leibesübun- des vergangenen Schuljahres;
gen als Pflichtfächer in allen Klassen; b) wenn bisher noch keine Prüfung abgehalten wor-
(2) für Beginn und Dauer des Unterrichts in den wei- den ist, sind einzureichen: .
teren Fremdsprachen ist die an den einzelnen der Allgemeine Auskunftsbogen für Ausland-
Schulen geltende Sprachenordnung maßgebend; schulen,
Seite 246 GMBl.1974 Nr.15
der Besondere Auskunftbogen für Auslandschu- § 9
len, Anmeldung der Prüfung
die Schülerstatistik,
die übersicht über die Lehrkräfte. 1. Unmittelbar nach der Zulassungskonferenz, jedoch
spätestens zwei Monate vor Beginn der schriftlichen
Prüfung meldet der Direktor der Schule die Prüfung
§ 7 auf dem Dienstwege. bei der Kultusministerkonfe-
Vorlage von Unterlagen durch die Schüler renzan.
2. Der Anmeldung der Prüfung sind folgende Unter-
1. Die Schüler, die an der Prüfung teilnehmen wollen, lagen beizufügen:
legen eine handgeschriebene Darlegung ihres Le- a) Ein Antrag auf Ernennung' eines Beauftragten
benslaufes und Bildungsganges mit Angabe der be- der Kultusministerkonferenz als Prüfungsleiter;
sonderen Interessen- und Arbeitsgebiete und des b) in doppelter Ausfertigung ein Verzeichnis der
Berufszieles vor.
2: Soweit bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten eine
Schüler nach dem in Anlage 2 beigefügten Mu-
ster;
Wahl zugelassen ist, hat der Bewerber seine Wün- c) eine übersicht über die Fremdsprachenfolge der
sche anzugeben. Schüler;
d) die von den Schülern selbst verfaßten Berichte
§ 8 (§ 7 Ziffer 1);
Zulassung zur Prüfung e) die Niederschrift über die Zulassungskonferenz
(§ 8 Ziffer 4);
1. Rechtzeitig vor der Anmeldung der Prüfung (§ 9) f) ggf. die erforderlichen Anträge (§ 8 Ziffern 2 und
treten die zum Prüfungsausschuß gehörenden Lehrer 3).
unter dem Vorsitz des Direktors zu einer Zulas-
sungskonferenz zusammen. Die Fachlehrer legen die § 10
Zensuren fest, die den Klassenleistungen der Schü- Art der Prüfung
ler in den Prüfungs fächern zu diesem Zeitpunkt ent-
sprechen (Zulassungszensuren). Die Teilnehmer der Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem
Konferenz erarbeiten und beschließen ein Gutachten mündlichen und einem praktischen Teil.
über jeden Bewerber. Dieses Gutachten schließt mit
einer Stellungnahme ab, ob der Bewerber nach §11
seinen Leistungen im Unterricht zur Prüfung "zuge- Anforderungen und Fächer der Prüfung
lassen" oder "mit Bedenken zugelassen" wird. Der
einzelne Lehrer soll nicht nur nach den Leistungen 1.
in seinem Fach, sondern auf Grund aller Beurtei- 1. Alle verbindlichen Prüfungsfächer müssen in den
lungsunterlagen entscheiden. letzten beiden Klassen Pflichtfächer gewesen sein.
Bei Abstimmungen in der Zulassungskonferenz ent- 2. Die Anforderungen in den Prüfungsfächern (vgl. § 12
scheidet einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit und § 21) müssen denen entsprechen, die für das
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. jeweilige Fach in dem vom Ausschuß für das Aus-
2. Schüler, die· zu Beginn oder während des letzten landschulwesen gepehmigten Lehrplan der Schule
Schuljahres aus einem Gymnasium in der Bundes- festgelegt sind.
republik Deutschland in die Auslandschule überge- H.
treten sind, können an dieser nur dann zur Prüfung 1) Die vier Fächer der schriftlichen Prüfung sind:
zugelassen werden, wenn triftige Gründe .für diesen (1) Deutsch;
übertritt vorliegen (insbesondere Verlegung des (2) Mathematik;
Wohnsitzes der Eltern ins Ausland) und wenn sie an (3) eine Pflichtfremdsprache, die bis zur Prüfung in
der Inlandschule ordnungsmäßig nach der obersten mindestens sieben aufeinander folgenden Klassen
Klasse versetzt waren. gelehrt worden ist;
3. a) Zu einer Reifeprüfung nach § 2 Ziff. 3 können (4) a) eine weitere Pflichtfremdsprache, die bis zur
solche Schüler zugelassen werden, von denen nach Prüfung in mindestens fünf aufeinander fol-
dem übertritt in die Auslandschule wegen ihrer genden Klassen gelehrt worden ist,
anderen Vorbildung nicht mehr verlangt werden oder
konnte, alle Anforderungen des bis zur Hoch- b) ein naturwissenschaftliches Fach (Physik, Che-
schulreife des Gastlandes führenden Lehrgangs mie, Biologie), das bis zur Prüfung in minde-
zu erfüllen und die Prüfungen für den Erwerb stens vier aufeinander folgenden Klassen ge-
des ausländischen Abschlußzeugnisses abzulegen. lehrt worden ist.
Die Bewerber müssen insgesamt dreizehn auf- 2) Wenn entsprechend dem Lehrplan der Schule meh-
steigende Schuljahre absolviert haben. Bei der rere Pflichtfremdsprachen und naturwissenschaft-
Meldung zur Prüfung müssen sie nachweisen, daß liche Pflichtfächer in der nach Ziffer 1 vorgeschrie-
sie sich in allen verbindlichen Fächern (§ 19 Zif- benen Dauer und bis zur Prüfung unterrichtet wor-
fer 6 c) in ausreichendem Maße auf die Prüfung den sind, hat der Schüler die Wahl, in welchen
vorbereitet haben. über ihre Zulassung entschei- Fremdsprachen bzw. in welchem naturwissenscha.ft-
det der Vorsitzende des Ausschusses für das Aus- lichen Fach er die schriftlichen Arbeiten anfertigen
landschulwesen. will.
b) In besonderen Ausnahmefällen ist es möglich, auf 3) Durch bilaterale Abmachungen über die Anerken-
Vorschlag der Schulleitung auch solche Personen nung der Prüfung auch durch das Gastland der
zu einer Prüfung (§ 2 Ziffern 1 bis 3) zuzulassen, Schule können die nach Ziffer 2) eingeräumten
die die Schule nicht besucht, sondern sich auf Wahlmöglichkeiten eingeschränkt werden.
andere Weise auf die Prüfung vorbereitet und
dies in ausreichendem Maße durch Vorlage von IH.
Zeugnissen nachgewiesen haben. Solche Personen 1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf:
sind stets als Schulfremde (§ 19 Ziffer 6 d) zu (1) die vier Fächer der schriftlichen Prüfung;
prüfen. über ihre Zulassung entscheidet der Vor- (2) Geschichte - auch im Rahmen der Gemein-
sitzende des Ausschusses für das Auslandschul- schafts kunde;
wesen. (3) a) wenn in der schriftlichen Prüfung zwei fremd-
Schulfremde können die Prüfung nicht früher ab- sprachliche Arbeiten geschrieben worden sind:
legen, als es ihnen bei normalem Schulbesuch eine weitere Fremdsprache und ein natur-
möglich gewesen wäre. wissenschaftliches Fach (Physik, Chemie, Bio-
4. über die Zulassungskonferenz ist eine Niederschrift logie)
anzufertigen, die Auskunft über den Verlauf der oder
Verhandlung gibt und die Begründung für die Ent- zwei naturwissenschaftliche Fächer (Physik,
scheidungen der Konferenz enthält. Chemie, Biologie);