GMBl Nr. 15 1974

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 15 vom 9. Juli 1974

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Nr.I5                                               GMBl.I974                                                 Seite 247

       b) wenn in der schriftlichen Prüfung eine fremd-        b) Wo die Fremdsprache die Sprache des Gastlandes
          sprachliche Arbeit Und eine naturwissenschaft-          ist, kann in übereinstimmung mit dem Prüfungs-
           liche Arbeit geschrieben worden sind:                  leiter eine freie Darstellung (Aufsatz) geschrieben
           eine weitere Fremdsprache und ein weiteres             werden.
           naturwissenschaftliches Fach (Physik, Chemie,          Ein Aufsatz ist immer dann vorgeschrieben, wenn
           Biologie)                                              die betreffende neuere Fremdsprache Mutter-
           oder                                                   sprache des Schülers ist.
           zwei weitere Fremdsprachen.                      5. In den alten Sprachen soll der Prüfling zeigen, daß
2) Wenn die an der Schule als Pflichtfremdsprache ge-          er einen im Unterricht noch nicht behandelten Origi-
    lehrte Landessprache (s. § 3 Ziffer 2) kein Fach der       naltext aus dem Kreis der im Klassenunterricht
    schriftlichen Prüfung des Schülers war, gehört sie         gelesenen Prosaschriftsteller in guter deutscher
    für ihn nach Ziffer 1) (3) zu den verbindlichen Fä-        Sprache wiedergeben kann.
    chern der mündlichen Prüfung.                           6. In den Naturwissenschaften soll der Prüfling zeigen,
                            IV.                                daß er den Sachverhalt selbständig und klar dar-
                                                               stellen und naturwissenschaftliche Gedankengänge
1) Die Prüfung in dem gewählten musischen Fach wird            entwickeln kann. Dabei wird ihm die Möglichkeit
    in einer hierfür geeigneten Form durchgeführt.             eingeräumt, entweder eine theoretische Aufgabe
2) In den Leibesübungen findet eine praktische Prü-            schriftlich zu behandeln oder ein Experiment zu be-
    fun~ statt.
                                                               schreiben und auszuwerten.
                             V.
   Für die einzelne Schüler können Sonderregelungen, die                             § 13
von der Unterrichtsordnung der Schule abweichen, be-                Vorschläge für die schriftliche Prüfung
antragt werden; diese Möglichkeit gilt grundsätzlich nur
für Schüler, die zum Zeitpunkt der Prüfung drei Jahre                                  I.
oder weniger an der Schule sind. In diesen Fällen ist ein   1) Die Fachlehrer der obersten Klasse schlagen die Auf-
begründeter Antrag beim Vorsitzenden des Ausschusses           gaben für die schriftliche Prüfung vor. Die Aufga-
für das Auslandschulwesen sogleich nach der Aufnahme           ben sollen möglichst in Schreibmaschinenschrift aus-
des Schülers zu stellen. Die Genehmigung des Antrags           gefertigt sein und sind von dem Fachlehrer zu unter-
setzt voraus, daß auch bei Sonderregelungen die in n.          schreiben. Die Geheimhaltung muß gesichert sein.
1) und III. 1) genannten Forderungen erfüllt werden.        2) Bei allen Aufgaben sind die erläuternden Bemer-
                                                               kungen hinzuzufügen, die den Prüflingen für die
                         § 12                                  Bearbeitung gegeben, und die Hilfsmittel zu ver-
         Aufgaben für die schriftliche Prüfung                 zeichnen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden
1. Die schriftlichen Prüfungs aufgaben müssen nach Art         sollen.
   und Schwierigkeit den im Lehrplan festgelegten An-       3) Den Aufgabenvorschlägen sind auf gesondertem
   forderungen der obersten Klasse entsprechen. Sie            Blatt folgende Angaben hinzuzufügen:
   dürfen keiner von den Schülern bereits gelösten             a) im Deutschen und in den Fremdsprachen die in
   Aufgabe so nahe stehen oder im Unterricht so weit               den schriftlichen Arbeiten der beiden obersten
   vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selb-              Klassen gelesene Lektüre,
   ständige Leistung mehr ist.                                 b) in den Fremdsprachen die Fundstellen der Auf-
2. Die Aufgaben für den deutschen Aufsatz sollen ver-             gabenvorschläge mit genauer Quellenangabe und
   schiedenen Gebieten aus dem Gesichtskreis der Prüf-             die Wortzahl der Vorschläge; etwaige Kürzungen,
   linge ·entnommen sein. Sie dürfen keine größere                 Auslassungen und Änderungen der Texte sind
   Erfahrung und kein reiferes Urteil voraussetzen, als           mitzuteilen,
                                                               c) in den alten Sprachen außerdem eine deutsche
   nach dem Alter der Schüler erwartet werden kann.
   Der Prüfling soll zeigen, daß er einen nicht zu                 übersetzung der Texte,
   schwierigen Gedankengang in klarer, anschaulicher           d) in der Mathematik die Lösungswege und die Er-
   und stilistisch angemessener Weise darstellen kann.             gebnisse der Aufgaben,
3. Die mathematischen Aufgaben müssen so ausgewählt            e) in den Naturwissenschaften die Erläuterung der
   sein, daß die verschiedenen, im Unterricht behandel-            Aufgaben und die Angabe, welche Ergebnisse er-
   ten Gebiete berücksichtigt werden. Die Behandlung               wartet werden.
   einer Aufgabe darf sich nicht auf die rechnerische                                   II.
   Lösung beschränken. Durch eine textliche Darstel-        Die Vorschläge für die schriftlichen Prüfungsaufgaben
   lung soll eine zusammenhängende Begründung des           richten sich außerdem nach folgenden Bestimmungen:
   Gedankenganges und des Lösungsweges gegeben              1) Deutsch:
   werden. Sie soll sprachlich angemessen und sachlich         Der Fachlehrer schlägt fünf Themen vor. Der Prü-
   klar sein und die Rechnung in sich enthalten. Auf           fungsleiter bestimmt davon drei zur Bearbeitung.
   deutliche und saubere Zeichnungen ist Wert zu legen.        Von den drei genehmigten Themen wählt der Prüf-
4. In den neueren Fremdsprachen soll der Prüfling              ling ein Thema aus.
   zeigen, daß er einen nicht zu schwierigen Gedanken-      2) Mathematik:
   gang oder Sachverhalt in angemessener Weise dar-            Für die mathematische Arbeit reicht der Fachlehrer
   legen kann.                                                 zwei Vorschläge von je drei Aufgaben ein. Der Prü-
   a) In einer Fremdsprache, die bis zur Prüfung in            fungsleiter wählt einen der beiden Vorschläge oder
      mindestens sieben aufeinander folgenden Klassen          drei Aufgaben aus beiden Vorschlägen aus.
       gelehrt worden ist, wird in der Regel die freie      3) Neuere Sprachen:
      Wiedergabe eines zweimal vorgelesenen Textes,            a) Nacherzählung: Der Fachlehrer reicht drei Vor-
       der nach Inhalt und Gehalt als Prüfungsaufgabe              schläge verschiedener Aufgabenart von verschie-
      geeignet ist, verlangt (Nacherzählung). Der Prüf-            denen Autoren ein.
       ling soll fähig sein, den Text so aufzunehmen,              Die Texte sollen in einer Fremdsprache, die bis
       daß er das Wesentliche stilistisch gewandt und              zur Prüfung in mindestens sieben aufeinander
      frei von groben grammatischen Verstößen wieder-              folgenden Klassen gelehrt worden ist, etwa 1200
      geben kann. In einer persönlichen Stellungnahme              Wörter und in einer Fremdsprache, die bis zur
       zum Text (Kommentar) hat sich der Prüfling                  Prüfung in sechs oder fünf aufeinander folgenden
      weiterhin in der Fremdsprache zu einer Frage zu              Klassen gelehrt worden ist, etwa 900 Wörter um-
      äußern, die dem Text zugrunde liegt oder mit ihm             fassen. Die Anforderungen sind entsprechend den
      im Zusammenhang steht.                                       Lehrplanrichtlinien abzustufen.
       Wenn die Nacherzählung in einer Fremdsprache                Der Prüfungsleiter wählt eine Aufgabe aus.
       geschrieben wird, die bis zur Prüfung in sechs          b) Aufsatz: Der Fachlehrer schlägt fünf Themen
      oder fünf aufeinander folgenden Klassen gelehrt              vor. Der Prüfungsleiter bestimmt davon drei zur
      worden ist, bleibt die Erweiterung der Aufgabe               Bearbeitung. Von den drei genehmigten Themen
       durch angemessene Zusatzfragen freigestellt.                wählt der Prüfling ein Thema aus.
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4) Alte Sprachen:                                             b) ggf. die Endzenstiren der am Schluß der vorletzten
   Der Fachlehrer schlägt drei Abschnitte von minde-              oder vorvorletzten Klasse ausgelaufenen Fächer
   stens zwei Prosaschriftstellern vor. Der Prüfungs-             (s. § 4 Ziffer 3).
   leiter wählt eine Aufgabe zur Bearbeitung aus. Die             Diese Zensuren sind besonders zu kennzeichnen.
   Texte müssen sprachlich und inhaltlich geeignet und     3. über die Konferenz ist eine Niederschrift anzufer-
   in sich geschlossen sein. Kürzungen, Wortumstellun-        tigen. Wenn die Vorzensuren in den Prüfungsfächern
   gen und Wortaustausch sind im allgemeinen nicht            von den Zulassungszensuren (§ 8 Ziffer I) auffallend
   statthaft. Falls sie sich nicht vermeiden lassen, ist      abweichen, ist dies in der Niederschrift zu begrün-
   auf dem gesonderten Blatt (vgl. oben I 3) anzugeben,       den.
   wie und warum der Text geändert worden ist.
   Die Länge des Textes soll im Griechischen etwa 280,                                 § 15
   im Lateinischen (nach neun Lernjahren) etwa 250
                                                                     Verfahren bei der schriftlichen Prüfung
   Wörter betragen; bei kürzerer Dauer der Unter-
   richtszeit sind die Anforderungen nach Umfang und
                                                           1. Die Schüler bearbeiten die Aufgaben in einem ge-
   Schwierigkeitsgrad entsprechend den Lehrplanricht-
                                                                eigneten Raum der Schule unter ständiger Aufsicht
   linien abzustufen.                                           von Lehrern, die dem Prüfungsausschuß angehören
5) Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie):              sollen. Die Aufsicht wird durch den Direktor gere-
   Für die naturwissenschaftliche Arbeit reicht der             gelt.
   Fachlehrer vier Vorschläge mit jeweils einer Auf-       2.   Die Arbeitszeit beträgt:
   gabe ein; dabei müssen zwei Vorschläge eine theore-          a) für den deutschen Aufsatz:           5 Zeitstunden;
   tische Aufgabe und zwei Vorschläge eine experimen-           b) für die mathematische Arbeit:        4 Zeitstunden;
   telle Aufgabe enthalten. Der Prüfungsleiter be-              c) in den Fremdsprachen:                4 Zeitstunden;
   stimmt eine theoretische und eine experimentelle                 bei freier Darstellung bis zu       5 Zeitstunden;
   Aufgabe zur Bearbeitung. Von den beiden geneh-               d) für die naturwissenschaftliche
   migten Aufgaben wählt der Prüfling eine Aufgabe                  Arbeit:                             3 Zeitstunden;
   aus.                                                            bei Wahl eines experimentellen
                            II!.                                    Themas können auf Antrag des
1. Der Direktor versieht die Aufgabenvorschläge mit                Fachlehrers vom Prüfungsleiter
   einem Vermerk über sein Einverständnis und sendet                bis zu                              6 Zeitstunden
   sie in einem versiegelten Umschlag unmittelbar an            genehmigt werden.
   den Prüfungsleiter. Den Vorschlägen muß für jedes       3.   Die Zeitdauer für die Mitteilung der Aufgaben wird
   Fach und für jede Klasse ein nicht verschlossener            nicht auf die Bearbeitungszeit angereChnet. Die Ar-
   und entsprechend bezeiChneter Umschlag beigefügt             beitszeit darf nicht durch eine gemeinsame Pause
   sein.                                                        unterbrochen werden.
2. Sobald der Prüfungsleiter die zur Bearbeitung be-       4.   Die erste Seite der Prüfungsarbeit ist vom Schüler
   stimmten Aufgaben ausgewählt und bezeichnet hat,             für das Gutachten frei zu lassen.
   sendet er die Aufgabenvorschläge, für jedes Prü-             Die Prüflinge sollen dazu angehalten werden, die
   fungsfach in versiegeltem Umschlag, an den Direk-            Bogen der Arbeit ineinanderzulegen.
   tor zurück.                                             5.   Die Texte für die Aufgaben und für die übersetzun-
   Der Prüfungsleiter kann die vorgeschlagenen Auf-             gen sind den Schülern mit den angegebenen Hilfen
   gaben ändern, neue Aufgaben anfordern oder selbst            in einer Vervielfältigung, die der Fachlehrer selbst
   andere Aufgaben stellen.                                     angefertigt hat, auszuhändigen und vorzulesen. Die
3. Der Umschlag mit den Aufgaben darf erst unmittel-            FundsteIle altsprachlicher Texte darf nicht erkenn-
   bar vor Beginn der betreffenden Arbeit im Prü-               bar sein.
                                                                Beim Vorlesen des Textes für die Nacherzählung in
   fungsraum in Anwesenheit der Schüler geöffnet
   werden; die Aufgaben sind den Prüflingen sofort              den neueren Fremdsprachen muß ein zweiter Lehrer
                                                                anwesend sein. Die Wörter, die den Schülern gege-
   zur Bearbeitung bekanntzugeben.                              ben werden sollen, werden an die Tafel geschrieben,
   Wenn der Prüfungsleiter in einer Fremdsprache ein
                                                                bevor mit dem Vorlesen des Textes begonnen wird.
   neu es Thema stellt, erhält die Schule rechtzeitig
   Mitteilung. In diesem Fall übergibt der Direktor die         Die 'schüler dürfen sich während des Vorlesens des
                                                                Textes und in der Zeit zwischen dem ersten und
   Aufgabe dem Fachlehrer eine Stunde vor Prüfungs-
                                                                zweiten Vorlesen keine Notizen machen.
   beginn.
                                                           6.   Sollte es sich herausstellen, daß für die Bearbeitung
4. Es ist die Pflicht des Prüfungsausschusses, besonders        einer Aufgabe noch andere als die bereits angegebe-
   der Lehrer, die die Aufgaben stellen, und des Direk-         nen Hilfen unerläßlich sind, so ist darüber ein Ver-
   tors, dafür zu sorgen, daß die Aufgaben für die              merk in die Niederschrift aufzunehmen; die gegebene
   schriftliche Prüfung den Schülern erst bei Beginn der        Hilfe wird auf dem Aufgabenvorschlag nachgetragen.
   einzelnen Arbeit bekannt werden. Jede Andeutung              Diese Angaben besagen zugleich, daß andere als die
   über die eingereichten Aufgaben ist unzulässig.              verzeichneten Hilfen nicht gegeben worden sind.
                                                                Hilfe für einzelne Schüler ist unzulässig.
                                                           7.   Wer seine Arbeit be endet hat, gibt sie dem Lehrer
                         § 14                                   ab, der die Aufsicht führt, und verläßt das Arbeits-
             Beratung über das Vorzeugnis                       zimmer. Nachdem die erste Arbeit abgeliefert wor-
                                                                den ist darf kein Prüfling den Raum vor Abgabe
1. Kurz vor der schriftlichen Prüfung treten die zum            seiner Arbeit verlassen.
   Prüfungsausschuß gehörenden Lehrer unter dem                 Wer nach Ablauf der vorgeschriebenen Arbeitszeit
   Vorsitz des Direktors zur Festsetzung des Vorzeug-           seine Arbeit nicht abgeschlossen hat, muß sie unvoll-
   nisses der Prüflinge zusammen. Die Fachlehrer legen          endet abgeben. In jedem Fall sind außer der Rein-
   die Zensuren über die Klassenleistungen der Schüler          schrift sämtliche Entwürfe und Aufzeichnungen unli
   in den Prüfungsfächern erneut fest.           '              alle ausgelieferten Bogen abzugeben.                .
   Die Vorzensuren sollen die Leistungen der Schüler       8.   a) Wer sich bei der schriftlichen Prüfung einer Täu-
   in den beiden letzten Schuljahren berücksichtigen;               schung, eines Täuschungsversuchs oder einer Bei-
   die Leistungen in der obersten Klasse haben dabei                hilfe dazu schuldig macht, wird von der weiteren
   besonderes Gewicht.                                              Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Wird
2. Die Zensuren des Vorzeugnisses werden in das Ver-                die Täuschung erst nach der Prüfung entdeckt,
   zeichnis nach dem in Anlage 2 beigefügten Muster                 darf das Prüfungszeugnis nicht ausgehändigt
   eingetragen. Das Vorzeugnis enthält:                             werden.
   a) Die Zensuren in den Pflichtfächern, den Wahl-                 Schüler, die von der Prüfung ausgeschlossen wer-
      fächern und den Arbeitsgemeinschaften der ober-               den, sind denen gleichzustellen, die die Prüfung
      sten Klasse (Vorzensuren),                                    nicht bestanden haben.
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       Wer sich einer Täuschung, eines Täuschungsver-             Prüfungsarbeiten abzuändern. Auch kann er, falls
       suchs oder einer Beihilfe dazu auch bei Wieder-            Zweifel an der selbständigen Anfertigung einzelner
       holung der Prüfung schuldig macht, wird von der            oder aller Prüfungsarbeiten bestehen, diese für un-
       Prüfung endgültig ausgeschlossen.                          gültig erklären und neue Aufgaben zur Bearbeitung
    b) Der Direktor ist verpflichtet, die Schüler vor Be-         stellen. Macht er von diesen Rechten Gebrauch, so
       ginn der schriftlichen Prüfung auf diese Bestim-           ist dies in der Niederschrift (§ 15 Ziffer 9) zu ver-
       mungen hinzuweisen. Bei jeder Täuschung, jedem             merken.
       Täuschungsversuch oder jeder Beihilfe dazu trifft
       der Direktor die erforderlichen Anordnungen.                                      §   17
   c) Wenn die besondere Art des Falles eine mildernde                 tJbergabe der Prüfungsarbeiten an den
       Beurteilung zuläßt, kann der Direktor im Be-                                Prüfungsleiter
       nehmen mit den Lehrern, die dem Prüfungsaus-
       schuß angehören, die Bearbeitung neuer Aufga-           Falls der Prüfungsleiter nicht mitgeteilt hat, daß er
       ben anordnen.                                         die Arbeiten nach seiner Ankunft am Schulort durch-
    d) Bei zweifelhafter Lage eines Falles trifft der Prü-   sehen wird, sind ihm die Arbeiten einschließlich Gut-
       fungsleiter vor Beginn der mündlichen Prüfung         achten, Zensurlisten und Themenvorschläge rechtzeitig
       die Entscheidung.                                     zuzustellen. Beizufügen sind:
                                                                die Niederschrift über die Feststellung des Vor-
9. über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine          zeugnisses (§ 1 4 ) , '                          .
    Niederschrift anzufertigen.                                 die Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen
    a) Am Anfang dieser Niederschrift ist zu vermerken,         Prüfung (§ 15 Ziffer 9),
       daß der Direktor die Prüflinge zu selbständiger          die Niederschrift über die Beratung zur Vorbereitung
       Arbeit ermahnt und sie auf die Folgen einer              der mündlichen Prüfung (§ 18).
       Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder einer
       Beihilfe dazu aufmerksam gemacht hat.                                           § 18
    b) Die Niederschrift muß für jede einzelne schrift-
       liche Arbeit folgende Angaben enthalten:                        Vorbereitung der mündlichen Prüfung
       Beginn der Aufgabenstellung,                          1. In einer Konferenz der zum Prüfungsausschuß gehö-
       Beginn der Arbeitszeit,                        .           renden Lehrer unter dem Vorsitz des Direktors wer-
       Namen der aufsichtsführenden Lehrer und dIe                den die Zensuren über die schriftlichen Prüfungs-
       Zeiten ihrer Aufsicht,                                     arbeiten zusammengestellt; so dann wird aufgrund
       die Zeiten, zu denen einzelne Schüler den Raum             der Vorzensuren (§ 14) und der Ergebnisse der
       verlassen haben und zurückgekehrt sind,                    schriftlichen Arbeiten beschlossen, welche Fächer
       die Zeit, zu der die einzelnen Schüler die Arbeit          für die mündliche Prüfung der einzelnen Schüler
       abgegeben haben.                                           vorgeschlagen werden sollen (vgl. § 19 Ziffer 7); diese
  . c) Außerdem ist alles zu verzeichnen, was für die             Fächer werden in der Prüfungsliste gekennzeichnet.
       ordnungsgemäße Anfertigung und Beurteilung            2.   über die Konferenz ist eine Niederschrift anzuferti-
       der Arbeiten von Bedeutung sein kann.                      gen.
    d) Am Schluß der Niederschrift hat der Direktor zu       3.   Den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt
       bescheinigen, daß nichts wahrgenommen worden               der Prüfungsleiter auf Vorschlag des Direktors. Er
       ist was auf Täuschung oder Täuschungsversuch               teilt der Schule den Prüfungstermin so früh wie
       schließen läßt. Andernfalls hat er über die beson-         möglich mit.
       deren Vorkommnisse und die getroffenen Maß-           4.   Die für die Prüfung notwendigen Hilfsmittel (z. B.
       nahmen zu berichten.                                       Texte, Karten) müssen im Pri!iungsraum in aus-
                                                                  reichender Anzahl vorhanden sem.
                                                             5.   Während der mündlichen Prüfung sind zur Einsicht-
                          § 16                                    nahme bereitzuhalten:
         Beurteilung der schriftlichen Arbeiten                   a) alle von den Prüflingen im Laufe des letzten
                                                                     Schuljahres angefertigten schriftlichen Arbeiten
1. a) Jede Arbeit wird zunächst vom Fachlehrer durch-                ggf. auch Jahresarbeiten) und die im Kunst-
      gesehen und beurteilt. Die Fehler sind am Rande                unterricht hergestellten Arbeiten,
       (nicht durch Änderung in der Arbeit selbst) zu             b) die Zeugnisübersichten der Schüler für die zwei
      berichtigen und nach Art und Schwere zu kenn-                  obersten Klassen.
      zeichnen. über die Arbeit ist ein Gutachten zu         6.   Für jedes Prüfungsfach ist ein Mitberichterstatter
      erstatten, das die Vorzüge und Schwächen der                (Protokollant) zu bestellen.
      Leistung darlegt und sie mit einer der sechs Zen-
      suren bewertet: sehr gut, gut, befriedigend, aus-                                § 19
      reichend, mangelhaft, ungenügend. Hinzuzufügen
      ist eine Bemerkung über das Verhältnis der Prü-              Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfung
      fungsarbeit zu den Klassenleistungen. Das Urteil                            (Vorkonferenz)
      über die Prüfungsarbeit darf durch die Vorzeug-        1. Vor Beginn der mündlichen Prüfung hält der Prü-
      nisse nicht beeinflußt werden.                            fungsleiter mit den Mitgliedern des Prüfungsaus-
      Der Prüfungsleiter kann verlangen, daß von den            schusses (§ 5) und den Mitberichterstattern (§ 16,
      Fachlehrern ein Gesamtgutachten über die Prü.;.           Ziffer 1 b) eine vertrauliche Sitzung (Vorkonferenz)
      fungsarbeiten der Klasse in den einzelnen Fächern         ab in der Fragen, die die Arbeit der Prüfungsklasse
      abgegeben wird.                                           in~besondere während des letzten Schuljahres be-
   b) Für jedes Fach bestellt der Direktor nach Mög-            treffen, behandelt werden.
      lichkeit einen Mitberichterstatter. Der Mitbe-         2. Der Prüfungsleiter äußert sich über seinen allgemei-
      richterstatter vermerkt unter dem Gutachten des           nen Eindruck von der Prüfungsklasse aufgrund der
      Fachlehrers, ob er ihm zustimmt, oder begründet           Unterlagen über den bisherigen Prüfungsabschnitt
      seine abweichende Beurteilung.                            und nimmt zu den Berichten der Schüler (§ 7 Ziffer 1)
   c) Die Zensuren werden für jedes Fach in einer               und den Gutachten der Zulassungskonferenz (§ 8
      Liste zusammengestellt. Diese Liste muß auch              Ziffer 1) Stellung.
      die Vorzensuren (§ 14) enthalten.                      3. Der Prüfungsleiter äußert sich über die schriftlichen
2. Wenn die Arbeiten beurteilt sind, werden sie bei den         Prüfungsarbeiten und deren Beurteilung. Die Zen-
   Lehrern die zum Prüfungs ausschuß gehören, in Um-            suren der Prüfungsarbeiten werden endgültig fest-
   lauf ge;etzt. Wenn ein Lehrer mit der Beurteilung            gelegt (vgl. § 16 Ziffer 3) und in die Prüfungsliste
   einer Arbeit nicht einverstanden ist, so hat er das          eingetragen.
   Recht, seine abweichende Meinung schriftlich zu ver-      4. Die Konferenz berät über die einzelnen Schüler.
   merken; er muß sein Urteil begründen.                        Nach einer Stellungnahme des Prüfungsausschusses
3. Der Prüfungsleiter ist befugt, nach Aussprache mit           entscheidet der Prüfungsleiter über die Zulassung
   dem Prüfungsausschuß (§ 19) Zensuren über die                zur mündlichen Prüfung.
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5. a) Aufgrund des Vorzeugnisses und des Ergebnisses           5. Der Fachlehrer führt die mündliche Prüfung durch.
        der schriftlichen Prüfung kann ein Prüfling von           Wenn er verhindert ist, bestimmt der Prüfungsleiter
        der mündlichen Prüfung zurückgewiesen werden,             auf Vorschlag des Direktors den Vertreter. Der
        insbesondere wenn zwei schriftliche· Prüfungs-            Prüfungsleiter hat das Recht, Aufgaben und Fragen
         arbeiten nicht ausreichen und der Schüler nur            zu stellen und die Prüfung selbst zu übernehmen
         "mit Bedenken zugelassen" worden war (§ 8 Zif-           oder den Direktor oder andere Lehrer als Prüfer
        fer 1).                                                   heranzuziehen.
     b) über die Zurückweisung entscheidet der Prü-            6. Der Prüfungsleiter stellt in der Regel nach Abschluß
        fungsleiter nach einer Stellungnahme des Prü-             der einzelnen mündlichen Prüfung auf Vorschlag
        fungsausschusses. Ein Schüler, der von der münd-          des Mitberichterstatters (Protokollanten) und des
        lichen Prüfung zurückgewiesen wird, hat die               Fachlehrers das Urteil über die Leistung des Prüf-
        Prüfung nicht bestanden.                                  lings fest. Dabei sind die in § 16 Ziffer 1 a) bezeich-
     c) Für die nicht zur mündlichen Prüfung zugelasse-           neten Zensuren anzuwenden.
        nen Schüler werden die Schluß zensuren in den          7. Bei Täuschung, Täuschungsversuch oder Beihilfe
        einzelnen Fächern festgestellt (vgl. § 27 Ziffer 2).      dazu werden die Bestimmungen des § 15 Ziffer 8
     d) Die Zurückweisung von der mündlichen Prüfung              entsprechend angewendet.
        wird den betroffenen Sc,hülern vor Beginn der          8. a) über den Verlauf und das Ergebnis der münd-
        mündlichen Prüfungen mitgeteilt.                             lichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
6.   a) Jeder Schüler legt eine mündliche Prüfung in                 Die Niederschrift wird von allen Mitgliedern des
        mindestens einem Fach ab.                                    Prüfungsausschusses unterzeichnet.
     b) Schüler, die bei der Prüfung als Schulfremde im           b) In den Fachniederschriften sind die gestellten
        Sinne der Prüfungsordnung behandelt werden                   Aufgaben und die Art ihrer Lösung sowie der
        (§ 2 Ziffer 2), müssen in allen Pflichtfächern ge-           Verlauf der Aussprache zwischen dem prüfenden
        prüft werden, die in der obersten Klasse plan-               Lehrer und dem Prüfling so ausführlich aufzu-
        mäßig unterrichtet worden sind. In bereits schrift-          zeichnen, daß daraus die Begründung für die Be-
        lich geprüften Fächern kann nach Entscheidung                wertung der Leistungen in der mündlichen Prü-
        des Prüfungsleiters im Einzelfall von einer münd-            fung ersichtlich wird. Die Fachniederschriften
        lichen Prüfung abgesehen werden.                              werden vom prüfenden Lehrer und vom Mit-
     c) Für Schüler, die an einer Auslandschule, an der              berichterstatter (Protokollanten) unterzeichnet.
        regelmäßig die Erweiterte Ergänzungsprüfung
        abgehalten wird, nach Absolvierung von insge-                                  § 21
        samt dreizehn aufsteigenden Schuljahren eine                 Anforderungen in der mündlichen Prüfung
        Reifeprüfung ablegen (§ 8 Ziffer 3 a), sind alle
        wissenschaftlichen Pflichtfächer des 13. Schul-        1. a) Die mündliche Prüfung ist möglichst frei zu ge-
        jahres der Schule verbindliche Fächer der Prü-                stalten und so durchzuführen, daß der Schüler
        fung.                                                         seine Leistungsfähigkeit zeigen kann. Die Prü-
     d) Bewerber, die die Schule nicht besucht, sondern               fungsaufgaben sind aus den Arbeitsgebieten der
        sich auf andere Weise auf die Prüfung vorbereitet             Oberstufe auszuwählen; sie müssen nach Art und
        hal;>en (§ 8 Ziffer 3 b), müssen in Deutsch, Ge-              Schwierigkeit den Anforderungen der obersten
        schichte, Erdkunde, zwei Fremdsprachen, Mathe-                Klasse entsprechen.
        matik, Physik, Chemie und Biologie geprüft wer-           b) In den Prüfungen dürfen keine Aufgaben gestellt
        den. Der Bewerber kann von sich aus ein weiteres              werden, die schon vorher im Unterricht behan-
        Fach anbieten.                                                delt worden sind. Es ist ferner nicht gestattet,.
     e) In besonderen Fällen kann der Prüfungsleiter                  daß die Schüler vor der mündlichen Prüfung
         auch eine Prüfung in anderen als den in § 11                 Einzethemen angeben, über die sie geprüft wer-
         Abschn. III genannten Fächern zulassen.                      den wollen. Die bloß gedächtnismäßige Wieder-
7.   Der Prüfungsleiter bestimmt im Benehmen mit dem                  gabe auswendig gelernter Stoffe entspricht nicht
     Prüfungsausschuß, in welchen Fächern der einzelne                dem Sinn der Prüfung.
     Schüler geprüft werden soll, und setzt die Reihen-           c) An die Ausführung des Schülers über das einzelne
     folge der Prüfungen fest. Nach Möglichkeit soll in               Thema schließt sich im Regelfalle ein Gespräch
     allen verbindlichen Fächern geprüft werden.                      zwischen Lehrer und Schüler an, wobei die Prü-
8.   Die Schüler können einzeln oder in Gruppen geprüft               fung vertieft werden soll und auf andere Gebiete
     werden.                                                          ausgedehnt werden kann.
9.   Über die Vorkonferenz ist eine Niederschrift anzu-        2. Der Prüfung im Deutschen wird im allgemeinen ein
     fertigen.                                                    Abschnitt gedanklich anspruchsvoller Sachprosa
                                                                  oder ein dichterischer Text zugrunde gelegt. In zu-
                            § 20                                  sammenhängendem Vortrag soll der Schüler nach-
            Verfahren bei der mündlichen Prüfung                  weisen, daß er den vorgelegten Text in seinem
                                                                  Gehalt durchdrungen und in seiner künstlerischen
1. a) An der mündlichen Prüfung sollen außer den                  Eigenart erfaßt hat.
       Mitgliedern des Prüfungsausschusses ain ersten             Es kann auch ein allgemeines Thema gestellt wer-
       Prüfungstage alle aus Deutschland beurlaubten               den, über das sich der Schüler in freier Rede zu
       Lehrer der Schule teilnehmen. Der Prüfungs-                äußern hat.
       leiter kann in begründeten Fällen einzelne Lehrer          Die Darlegung wesentlicher sprach-, literatur- und
       von dieser Pflicht befreien.                               geistesgeschichtlicher Zusammenhänge oder die Er-
   b) Den nicht aus Deutschland beurlaubten Lehrern               örterung volkskundlicher, sprachlicher und stilkund-
       der Schule, die nicht 'Mitglieder des Prüfungs-            licher Fragen soll nicht allein das Wissen des Schü-
       ausschusses sind, ist die Teilnahme an der münd-           lers aufzeigen, sondern ein dem Alter entsprechen-
       lichen Prüfung freigestellt.                               des Verständnis erkennen lassen.
2. a) Die Mitglieder des Schulvereinsvorstandes haben          3. Die Prüfung in Geschichte umfaßt
       das Recht, als Gäste an der mündlichen Prüfung             die Geschichte Deutschlands vor allem vor der Zeit
       teilzunehmen.              .                                der Französischen Revolution bis zur Gegenwart
   b) über die Teilnahme anderer Gäste an der.münd-               unter besonderer Betonung der staatlichen, wirt-
       lichen Prüfung entscheidet der Prüfungsleiter.             schaftlichen, kulturellen und sozialen Verhältnisse
3. Der Prüfungsleiter eröffnet die Prüfungsverhand-               der neueren Zeit,
   lungen und erinnert alle Anwesenden an die Pflicht             die wichtigsten Epochen der Geschichte des Gastlan-
   zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge                des,
   (§ 5 Ziffer 3).                                                die Grundlage der allgemeinen Weltgeschichte des
4. Zur Vorbereitung ist dem Prüfling ausreichend Zeit             19. und 20. Jahrhunderts.
   zu gewähren. Der Direktor sorgt für ausreichende            4. In der Gemeinschaftskunde soll der Prüfling ent-
   Aufsicht im Vorbereitungsraum durch Mitglieder                 sprechend den "Rahmenrichtlinien für die Gemein-
   des Kollegiums.                                                 schaftskunde in den Klassen 12 und 13 der Gym-
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    nasien" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom            Arbeiten aus dem Kunstunterricht sollen an diesem
    5. 7. 1962) zeigen, daß er in dem seiner Altersstufe         Tage ausgestellt werden. Die Anwesenheit der El-
    angemessenen Umfang gelernt hat, "unsere gegen-              tern, der Schulgemeinde und andere Gäste bei dieser
    wärtige Welt in ihrer historischen Verwurzelung,             Veranstaltung ist erwünscht.
    mit ihren sozialen, wirtschaftlichen und geographi-     3.   Die musischen Fächer (Kunsterziehung, Musik) kön-
    schen Bedingungen, ihren politischen Ordnungen               nen im Rahmen der mündlichen PIiifung zum Ge-
    und Tendenzen zu verstehen und kritisch zu beur-             genstand von EinzelpIiifungen gemacht werden (§ 11
    teilen. Hierzu sind sichere Kenntnisse ebenso not-           IV 1). Die Schüler sollen aufgrund guter Kenntnisse
    wendig wie tiefere Einsichten in Wirkungszusam-              ihre Fähigkeit nachweisen, über künstlerische Fra-
    menhänge und Strukturen menschlicher Lebens-                 gen angemessen zu urteilen.
    formen und in das Wesen politischen Entscheidens        4.   Die praktische Prüfung in den Leibesübungen (§ 11
    und Handeins. "                                              IV. 2) ist für alle Schüler verbindlich mit Ausnahme
    Die PIiifungsaufgaben sind den in den obersten               derjenigen, die durch ein schulärztliches Zeugnis
    Klassen erarbeiteten Stoffkreisen zu entnehmen.              von der Teilnahme an den Leibesübungen befreit
    Nach dem entsprechend den Gegebenheiten der                  sind.
  - Schule erteilten Unterricht kann einer der Bereiche          Die Schüler sollen nachweisen, daß ihre Fähigkeiten
    Geschichte, Geographie oder Sozialkunde in den               auf den verschiedenen sportlichen Gebieten den An-
    Vordergrund gestellt werden, jedoch ist Einseitigkeit        forderungen entsprechen, die an ihre Altersstufe zu
    zu vermeiden.                         .                      stellen sind.
5. Der PIiifung in den Fremdsprachen wird ein Text                                        § 23
    von angemessener Schwierigkeit und inhaltlicher
    Eignung zugrunde gelegt. Grammatische und sach-                        Schlußberatung und Feststellung
    liche Fragen können an den Text angeschlossen wer-                          des Gesamtergebnisses
    den.                                                    1.   Nach Beendigung der mündlichen' Prüfung berät der
    a) In den neueren Fremdsprachen soll der Prüfling            Prüfungsausschuß über das Ergebnis der gesamten
        zeigen, daß er über eine hinreichende Gewandt-           PIiifung.
        heit des mündlichen Ausdrucks verfügt. In dem       2.   Für alle Schüler wird in jedem Prüfungsfach vom
        zusammenhängenden freien Vortrag und im an-              Prüfungsleiter ein Gesamturteil festgesetzt. Dabei
        schließenden Wechselgespräch soll er nachweisen,         sind die in § 16 Ziffer 1 a) bezeichneten Zensuren
        daß er den vorgelegten Text verstanden hat und           anzuwenden.
        sich mit den darin aufgeworfenen Fragen ver-             Das Gesamturteil wird in die PIiifungsliste einge-
        ständnisvoll auseinandersetzen kann.                     tragen.
    b) Die PIiifung in den alten Sprachen umfaßt Lesen,     3.   a) Bei der Feststellung des Gesamturteils für die
        übersetzen und Erläuterung des Textes. Die                   einzelnen PIiifungsfächer werden in der Regel
        übersetzung ins Deutsche soll sprachlich ange-               die Klassenleistungen (Vorzensur, § 14; Aus-
        messen sein und muß nachweisen, daß der Schüler              nahme s. u. Abs. e) und die Leistungen in der
        den Sinn des Textes verstanden hat.                         Prüfung (schriftlich, mündlich, praktisch) zugrun-
6. Die Prüfung in der Mathematik soll zeigen, wie weit              de gelegt.
    der Schüler mit Verständnis Einblick in mathema-             b) Der Prüfungsleiter entscheidet, ob eine zur An-
    tische Zusammenhänge gewonnen hat, mathema-                     erkennung vorgelegte selbständige Hausarbeit als
    tische Gedankengänge vollziehen kann und mathe-                 besondere Prüfungsleistung gelten soll.
    matische Sätze und Methoden beherrscht. An ein-              c) Ergeben sich in einem Fach große Abweichungen
    fachen Problemstellungen oder Aufgaben kann der                 zwischen der Vorzensur und den Beurteilungen
    Prüfling nachweisen, daß er imstande ist, ihren                  in der schriftlichen und/oder der mündlichen
    mathematischen Inhalt zu erkennen und den Lö-                   Prüfung, so kommt dem Ergebnis der Prüfungen
    sungsweg zu begründen.                                          besondere Bedeutung zu.
    Aufgaben, die zu größeren oder schematischen Rech-           d) Wenn ein Schüler in einem Fach weder schrift-
    nungen oder Zeichnungen führen, sind zu vermei-                 lich noch mündlich geprüft worden ist, dann ist
    den.                                                             das Gesamturteil in diesem Fach gleich der Vor-
7. In den Naturwissenschaften soll der PIiifling zeigen,            zensur (§ 14).
    in welchem Maße er Einsicht in das Wesen natur-              e) Bei Schülern, die an einer nach § 2 Ziffer 2 oder
    wissenschaftlicher Vorgänge, Probleme und Zusam-                 Ziffer 3 genehmigten PIiifung teilnehmen, steht
    menhänge· gewonnen hat und diese aufgrund seiner                 es im Ermessen des Prüfungsleiters, wie weit er
    Kenntnisse über die wichtigsten Methoden und Er-                Vorzeugnisse berücksichtigen will.
    gebnisse des Faches zu erklären und zu deuten ver;           f) Bei Schulfremden, die die Schule nicht besucht
    steht. Dabei sollen auch solche Aufgaben gestellt               haben (§ 8 Ziffer 3 b), werden nur die Prüfungs-
    werden, die von einem Versuch oder einer Beob-                  leistungen zugrunde gelegt.
    achtung ausgehen.                                       4.   Bei der Beratung über die Erteilung des Zeugnisses
                            § 22                                 der allgemeinen Hochschulreife sollen sich - be-
           Die Prüfung in den musischen Fächern                  sonders in zweifelhaften Fällen - sämtliche Mit-
                                                                 glieder des Prüfungsausschusses über den Schüler
                 und in den Leibesübungen                        äußern.
1. Im Rahmen der Prüfung ist den Prüflingen Gelegen-        5.   über die Zuerkennung des Zeugnisses der allgemei-
    heit zu geben, ihre Befähigung und Fertigkeit in den         nen Hochschulreife entscheidet der Prüfungsleiter
    musischen Fächern und in den Leibesübungen nach-             nach Anhören des PIiifungsausschusses und unter
    zuweisen. Dabei sollen gemeinsame Leistungen der             Berücksichtigung der Bestimmungen in Ziffer 6. Eine
    ganzen Klasse oder eines Teils der Klasse sowie              Gesamtnote wird nicht erteilt. Hervorragende Lei-
    besondere Leistungen einzelner Schüler gleicher-             stungen . eines Schülers in einem Fach können im
    maßen zu ihrem Recht kommen. Zum Nachweis des                Zeugnis durch einen entsprechenden Vermerk her-
    Erreichten bedarf es keines festgelegten Prüfungs-           vorgehoben werden.
    verfahrens. Das Sprechen und die darstellerische        6.   a) Die PIiifung ist bestanden, wenn die Gesamt-
    Gestaltung hochwertiger Dichtung, Instrumental-                 urteile in allen PIiifungsfächern (§ 11) mindestens
    spiel und Gesang, gymnastische und sportliche Vor-              ausreichend sind.
    führung, Arbeiten aus dem Kunstunterricht geben              b) über nicht ausreichende Leistungen in einem
    oft ebenso gute Möglichkeiten, die Leistungen der                nicht schriftlich geprüften Fach kann hinweg-
    Schüler in den musischen Fächern und in den Lei-                gesehen werden - s. jedoch Abs. e) (3) -.
    besübungen zu zeigen, wie die Einzelprüfung.                 c) über nicht ausreichende Leistungen in einem
2. Die Gemeinschaftsveranstaltung in den musischen                   schriftlichen Prüfungsfach - s. jedoch Abs. e) (3)
    Fächern und in den Leibesübungen (Ziffer 1) soll in,             - kann nur hinweggesehen werden, wenn in
    der Regel vor der mündlichen PIiifung stattfinden.               einem anderen schriftlichen PIiifungsfach oder
    Dabei können die Schulen eigene Formen und einen                 in mindestens zwei PIiifungsfächern mindestens
    eigenen Stil für die Durchführung entwickeln. Die               befriedigende Leistungen vorliegen (Ausgleich).
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   d) über nicht ausreichende Leistungen in zwei Prü-      3. Bei Auslandschulen, die nach § 2 Ziffer 1 anerkannt
       fungsfächern - s. jedoch Abs. e) (1) und (3) -         sind, erhält das Zeugnis den Vermerk: "Die Schule
       darf nur hinweggesehen werden, wenn in minde-          ist durch Beschluß der Ständigen Konferenz der
       stens zwei anderen Prüfungsfächern, darunter           Kultusminister der Länder vom ....... als Deutsche
       einem schriftlichen Prüfungsfach, mindestens be-       Auslandschule, die zur Reifeprüfung führt, aner-
       friedigende Leistungen vorliegen (Ausgleich).          kannt."
   e) Ein Ausgleich ist grundsätzlich nicht mehr zu        4. Wenn die Prüfung auf Grund von § 2 Ziffer 2 oder
       erreichen und die Prüfung ist als nicht bestanden      Ziffer 3 abgehalten worden ist, erhält das Zeugnis
       zu erklären, wenn                                      den Vermerk: "Die Ermächtigung zur Abhaltung
       (1) die Gesamturteile in zwei schriftlichen Prü-       der Prüfung ist mit Schreiben des Sekretariats der
           fungsfächern nicht ausreichend sind,               Kultusministerkonferenz vom ..... Nr..... mitge-
       (2) die Leistungen in drei oder mehr Prüfungs-         teilt worden."
           fächern nicht ausreichend sind,                 5. In Fällen des § 8'Ziffer 3 a) und b) ist auf dem Zeug-
       (3) der Prüfungsleiter eine mangelhafte Leistung       nis außerdem' zu vermerken, daß der Vorsitzende
           in der Prüfung in der Muttersprache als nicht      des Ausschusses für das Auslandschulwesen den
           ausgleichbar ansieht.                              Prüfling zur Prüfung zugelassen hat.
   f) Ob über nicht ausreichende Leistungen hinweg-
       gesehen wird und ein hinreichender und sinn-                                § 26
       voller Ausgleich vorliegt, entscheidet der Prü-          Vermerk über ein Latinum oder das Graecum
      fUIlgsleiter.
7. a) In der Prüfung, die auf der Grundlage der deut-      1. In das Zeugnis wird, wenn Latein verbindliches
      schen Unterrichts sprache durchgeführt wird, müs-       Unterrichtsfach in der obersten Klasse gewesen ist,
      sen im Fach Deutsch hinreichende Anforderungen          nach Maßgabe des Lehrplans und auf Grund des
       gestellt und allen Prüflingen angemessene Lei-         Prüfungsergebnisses ein Vermerk über das Große
       stungen abverlangt werden.                             oder das Kleine Latinum aufgenommen,
   b) Bei Schülern nichtdeutscher Muttersprache kön-       2. Falls an einer anerkannten Deutschen Auslandschule
      nen jedoch die besonderen Gegebenheiten bei der         das Fach Latein vor der Prüfung' planmäßig ausge-
       Beurteilung und Bewertung der Leistung im              laufen ist, wird den betreffenden Prüflingen im
      Deutschen berücksichtigt werden, soweit dies ge-        Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach dem
      boten ist und gerechtfertigt erscheint.                 bei Abschluß des Faches nachgewiesenen Leistungs-
   c) Voraussetzung dafür ist im allgemeinen, daß sol-        stand beScheinigt, daß sie die Anforderungen des
       che Prüflinge in ihrer Muttersprache (§ 12 Ziffer      Großen oder Kleinen Latinums erfüllt haben.
       4 b) oder, wenn die Muttersprache des Schülers      3. a) Falls ein Schüler vor seinem übertritt in die
       nicht Prüfungsfach ist, in einer anderen neueren          Auslandschule an einem innerdeutschen Gymna-
      Fremdsprache mindestens befriedigende Leistun-             sium bereits die Anforderungen erfüllt hat, die
       gen nach den Maßstäben der Prüfung nachgewie-             dort für den Erwerb eines Latinums gestellt wer-
       sen haben.                                                den, und an der Auslandschule Latein nicht zum
8. über die Schlußberatung ist eine Niederschrift anzu-          Pflichtunterricht in den obersten Klassen gehört,
   fertigen.                                                     kann ihm ohne Abnahme einer Prüfung mit dem
9. Nach Abschluß der Beratungen verkündet der Prü-               Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife das La-
   fungsleiter den Prüflingen das Ergebnis der Prü-              tinum bestätigt werden.
   fung.                                                      b) In solchen Fällen muß, der Prüfling Vor Beginn
                         § 24                                    der Prüfung durch eine amtliche Bescheinigung
          Niederschriften, Prüfungsunterlagen                    des innerdeutschen Gymnasiums nachweisen, daß
                                                                 er die geforderte Leistung an der Inlandschule
1. über die gesamten Prüfungsvorgänge sind Nieder-               erbracht hat.
   schriften anzufertigen, die von den Mitgliedern des     4. a) Schüier, für die Latein oder Griechisch nicht zu
   Prüfungsausschusses unterzeichnet werderi:                    den verbindlichen Prüfungsfächern gehört, kön-
   a) Niederschrift über die Zulassenskonferenz (§ 8),           nen im Rahmen der Prüfung eine Zusatzprüfung
   b) Niederschrift über die Konferenz zur Festsetzung           in diesen Fächern ablegen, wenn sie die Kennt-
      des Vorzeugnisses (§ 14),                                  nisse für den Erwerb eines Latinums oder des
   c) Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen           Graecums in wahlfreiem oder zusätzlichem Un-
      Prüfung (§ 15),                                            terricht erworben haben.
   d) Niederschrift über die Konferenz zur Vorberei-          b) Die Abnahme solcher Zusatzprüfungen muß beim
      tung der mündlichen Prüfung (§ 18),                        Vorsitzenden des Ausschusses für das Ausland-
   e) Niederschrift über die Konferenz vor Beginn der            schulwesen beantragt werden. Dem Antrag muß
      mündlichen Prüfung (§ 19),                                 der Nachweis beigefügt sein, daß die Vorberei-
   f) Niederschrift über den Verlauf der mündlichen              tung auf die Prüfung in ausreichendem Maße er-
      Prüfung (§ 20),                                            folgt ist.
   g) Niederschrift über die Schlußberatung (§ 23).           c) Für die Anforderungen in diesen Zusatzprüfun-
2. Wenn nicht ein Mitglied des Ausschusses für das               gen gelten die Richtlinien der Kultusminsterkon-
   Auslandschulwesen die Prüfung geleitet hat, legt die          ferenz (s. Anhang).
   Schule unmittelbar nach Abschluß der Prüfung die
   gesamten Unterlagen dem Vorsitzenden des Aus-                                     § 27
   schusses für das Auslandschulwesen auf dem Dienst-                    Wiederholung der Prüfung
   wege vor.
                          § 25                             1. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie in der
      Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife               Regel einmal, jedoch jeweils erst nach einem Jahr
                                                               wiederholen. Das gleiche gilt auch bei Zurückwei-
1. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis           sung und Ausschluß von der Prüfung und bei einem
   der allgemeinen Hochschulreife. Das Zeugnis wird            Rücktritt vor oder während der Prüfung, falls der
   von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses un-           Rücktritt nicht durch Krankheit oder durch andere
   terschrieben; es erhält die Siegel des Schulvereins-      . mit der Prüfung nicht zusammenhängende Umstände
   vorstandes und der zuständigen diplomatischen oder          hinreichend begründet war.
   konsularischen Vertretung der Bundesrepublik            2. Ein Schüler, der die Prüfung, nicht bestanden hat
   Deutschland.                                                und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis
2. Für die Form des Zeugnisses ist der in Anlage 1             (vgl. § 19 Ziffer 5 c). Das Abgangszeugnis darf kei-
   beigefügte Vordruck maßgebend.                              nen Hinweis auf die nicht bestandene Prüfung ent-
   Bei Personen, die auf Grund von § 8 Zifgfer 3 b) an         halten.
   der Prüfung teilgenommen haben, werden die An-
                                                                                       § 28
   gaben über den Besuch der Schule durch Angaben
   über den bisherigen Bildungsweg ersetzt.                   Die Durchführung beginnt mit dem 1. August 1974.
16

Nr.15                                            GMBl.1974           Seite 253

                                                  Anlage 1




 Betr.: Formblatt für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife




                            Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife




                                              (Name der Schule)




                                                  (Schulort)




                                                   (Land)
17

Seite 254                                                                                                               GMBI.1974                                                                                                  Nr.15

 2. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife




 Herr / Fräulein
                                                        (sämtliche Vornamen -                                 Rufname unterstreichen - und Familienname)


 geboren am ................................................................ 19 ....... in ..............
                                                                                                                                                                          (Ort, staat)



 Staatsangehörigkeit .................................................................................................. .


 wohnhaft in ........................................................................................................ ,......... .


 ist im Schuljahr 19 ........ in die Klasse ................ der/des ........................................................................................................... J .............. eingetreten.
                                                                                                                                            (Name und Ort der Schule)



 Herr/Fraulein .........                                                                     ......................... hat sich am ................................. ..          ........... 19..... der Reifeprüfung
 unterzogen. 1)

 (Im Fall des § 8 Ziffer 2 ist auch die Dauer des Aufenthalts auf der vorher besuchten Schule anzugeben.
 Im Fall des § 8 Ziffer 3 sind die nach § 25 Ziffer 2 und Ziffer 5 erforderlichen Angaben zu machen).




                                                                                                                             I.




 Die Leistungen in den einzelnen Fächern (vgl. § 23 Ziffer 2) sind wie folgt beurteilt worden 2):

                             Deutsch
                             Geschichte 3)
                             Gemeinschaftskunde
                             (Sprache des Gastlandes; vgl. § 3 Ziffer 2)
                             Englisch
                             Französisch
                             Latein
                             Mathematik
                             Physik
                             Chemie
                             Biologie
                             Kunsterziehung
                             Musik
                             Leibesübungen

                                           ....................................................................... 4)




 Herr/Fräulein                      ............................................................................................................................................................................. hat die Prüfung bestanden.


 Der Prüfungsausschuß hat ihm/ihr das
                                                                                      Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
 zuerkannt.
18

Nr.15                                                                        GMBl.1974                                                 Seite 255

 S. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife von Herrn/Fräulein




                                                                                    I!.


 6) Weitere Fächer der Klasse 13:




 b) Fächer, die vor Beginn der Klasse 13 abgeschlossen worden sind:




 c) Fächer, die vor Beginn der Klasse 12 abgeschlossen worden sind:




                                                                                    III.


                                                          Allgemeine Bemerkungen

 (Ggf. Hinweis auf hervorragende Leistungen, § 23 Ziffer 5, und Vermerk nach § 26)



 Vermerk nach § 25 Ziffer 3 oder Ziffer 4.



 Dieses Zeugnis ist dem an einem Gymnasium in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnis der
 allgemeinen Hochschulreife gleichwertig.


 Schulort, den ....        H   •••••••••••••••••• HHHHH   •••••• H   •••   19 ...


    Der Beauftragte der Ständigen Konferenz· der                                           Der Direktor der Schule
    Kultusminister der Länder in der Bunclesrepublik
    Deutschland

                                                                                           Die zum Prüfungs ausschuß gehörenden Lehrer




    Der zuständige diplomatische oder konsularische.
    Vertreter der Bundesrepublik Deutschland


                                                                                           (Siegel des diplomatischen oder konsularischen Ver-
                                                                                           treters)
    Der Vertreter des Schulvereinsvorstandes


                                                                                           (Siegel des Schulvereinsvorstandes)
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Seite 256                                                                    GMB1.1974                                                                              Nr.15

 4. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife von HerrnfFräulein ................................................................................................




                                      Anmerkungen


                                      1)   Der Prüfung lag die Ordnung der deutschen Reifeprüfung
                                           im Ausland vom 14. Februar 1969 zugrunde.

                                      2)   Notenstufen: Sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend,
                                           mangelhaft, ungenügend.

                                      3) Wenn das Fach Geschichte im Rahmen der Gemeinschafts-
                                         kunde gegeben worden ist (vgl. § 4 Ziffer 1 Nr. 3), wird es
                                           nicht gesondert aufgeführt.

                                      4) S. § 19 Ziffer 6.
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