GMBl Nr. 15 1974
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 15 vom 9. Juli 1974
Nr.I5 GMBl.I974 Seite 247
b) wenn in der schriftlichen Prüfung eine fremd- b) Wo die Fremdsprache die Sprache des Gastlandes
sprachliche Arbeit Und eine naturwissenschaft- ist, kann in übereinstimmung mit dem Prüfungs-
liche Arbeit geschrieben worden sind: leiter eine freie Darstellung (Aufsatz) geschrieben
eine weitere Fremdsprache und ein weiteres werden.
naturwissenschaftliches Fach (Physik, Chemie, Ein Aufsatz ist immer dann vorgeschrieben, wenn
Biologie) die betreffende neuere Fremdsprache Mutter-
oder sprache des Schülers ist.
zwei weitere Fremdsprachen. 5. In den alten Sprachen soll der Prüfling zeigen, daß
2) Wenn die an der Schule als Pflichtfremdsprache ge- er einen im Unterricht noch nicht behandelten Origi-
lehrte Landessprache (s. § 3 Ziffer 2) kein Fach der naltext aus dem Kreis der im Klassenunterricht
schriftlichen Prüfung des Schülers war, gehört sie gelesenen Prosaschriftsteller in guter deutscher
für ihn nach Ziffer 1) (3) zu den verbindlichen Fä- Sprache wiedergeben kann.
chern der mündlichen Prüfung. 6. In den Naturwissenschaften soll der Prüfling zeigen,
IV. daß er den Sachverhalt selbständig und klar dar-
stellen und naturwissenschaftliche Gedankengänge
1) Die Prüfung in dem gewählten musischen Fach wird entwickeln kann. Dabei wird ihm die Möglichkeit
in einer hierfür geeigneten Form durchgeführt. eingeräumt, entweder eine theoretische Aufgabe
2) In den Leibesübungen findet eine praktische Prü- schriftlich zu behandeln oder ein Experiment zu be-
fun~ statt.
schreiben und auszuwerten.
V.
Für die einzelne Schüler können Sonderregelungen, die § 13
von der Unterrichtsordnung der Schule abweichen, be- Vorschläge für die schriftliche Prüfung
antragt werden; diese Möglichkeit gilt grundsätzlich nur
für Schüler, die zum Zeitpunkt der Prüfung drei Jahre I.
oder weniger an der Schule sind. In diesen Fällen ist ein 1) Die Fachlehrer der obersten Klasse schlagen die Auf-
begründeter Antrag beim Vorsitzenden des Ausschusses gaben für die schriftliche Prüfung vor. Die Aufga-
für das Auslandschulwesen sogleich nach der Aufnahme ben sollen möglichst in Schreibmaschinenschrift aus-
des Schülers zu stellen. Die Genehmigung des Antrags gefertigt sein und sind von dem Fachlehrer zu unter-
setzt voraus, daß auch bei Sonderregelungen die in n. schreiben. Die Geheimhaltung muß gesichert sein.
1) und III. 1) genannten Forderungen erfüllt werden. 2) Bei allen Aufgaben sind die erläuternden Bemer-
kungen hinzuzufügen, die den Prüflingen für die
§ 12 Bearbeitung gegeben, und die Hilfsmittel zu ver-
Aufgaben für die schriftliche Prüfung zeichnen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden
1. Die schriftlichen Prüfungs aufgaben müssen nach Art sollen.
und Schwierigkeit den im Lehrplan festgelegten An- 3) Den Aufgabenvorschlägen sind auf gesondertem
forderungen der obersten Klasse entsprechen. Sie Blatt folgende Angaben hinzuzufügen:
dürfen keiner von den Schülern bereits gelösten a) im Deutschen und in den Fremdsprachen die in
Aufgabe so nahe stehen oder im Unterricht so weit den schriftlichen Arbeiten der beiden obersten
vorbereitet sein, daß ihre Bearbeitung keine selb- Klassen gelesene Lektüre,
ständige Leistung mehr ist. b) in den Fremdsprachen die Fundstellen der Auf-
2. Die Aufgaben für den deutschen Aufsatz sollen ver- gabenvorschläge mit genauer Quellenangabe und
schiedenen Gebieten aus dem Gesichtskreis der Prüf- die Wortzahl der Vorschläge; etwaige Kürzungen,
linge ·entnommen sein. Sie dürfen keine größere Auslassungen und Änderungen der Texte sind
Erfahrung und kein reiferes Urteil voraussetzen, als mitzuteilen,
c) in den alten Sprachen außerdem eine deutsche
nach dem Alter der Schüler erwartet werden kann.
Der Prüfling soll zeigen, daß er einen nicht zu übersetzung der Texte,
schwierigen Gedankengang in klarer, anschaulicher d) in der Mathematik die Lösungswege und die Er-
und stilistisch angemessener Weise darstellen kann. gebnisse der Aufgaben,
3. Die mathematischen Aufgaben müssen so ausgewählt e) in den Naturwissenschaften die Erläuterung der
sein, daß die verschiedenen, im Unterricht behandel- Aufgaben und die Angabe, welche Ergebnisse er-
ten Gebiete berücksichtigt werden. Die Behandlung wartet werden.
einer Aufgabe darf sich nicht auf die rechnerische II.
Lösung beschränken. Durch eine textliche Darstel- Die Vorschläge für die schriftlichen Prüfungsaufgaben
lung soll eine zusammenhängende Begründung des richten sich außerdem nach folgenden Bestimmungen:
Gedankenganges und des Lösungsweges gegeben 1) Deutsch:
werden. Sie soll sprachlich angemessen und sachlich Der Fachlehrer schlägt fünf Themen vor. Der Prü-
klar sein und die Rechnung in sich enthalten. Auf fungsleiter bestimmt davon drei zur Bearbeitung.
deutliche und saubere Zeichnungen ist Wert zu legen. Von den drei genehmigten Themen wählt der Prüf-
4. In den neueren Fremdsprachen soll der Prüfling ling ein Thema aus.
zeigen, daß er einen nicht zu schwierigen Gedanken- 2) Mathematik:
gang oder Sachverhalt in angemessener Weise dar- Für die mathematische Arbeit reicht der Fachlehrer
legen kann. zwei Vorschläge von je drei Aufgaben ein. Der Prü-
a) In einer Fremdsprache, die bis zur Prüfung in fungsleiter wählt einen der beiden Vorschläge oder
mindestens sieben aufeinander folgenden Klassen drei Aufgaben aus beiden Vorschlägen aus.
gelehrt worden ist, wird in der Regel die freie 3) Neuere Sprachen:
Wiedergabe eines zweimal vorgelesenen Textes, a) Nacherzählung: Der Fachlehrer reicht drei Vor-
der nach Inhalt und Gehalt als Prüfungsaufgabe schläge verschiedener Aufgabenart von verschie-
geeignet ist, verlangt (Nacherzählung). Der Prüf- denen Autoren ein.
ling soll fähig sein, den Text so aufzunehmen, Die Texte sollen in einer Fremdsprache, die bis
daß er das Wesentliche stilistisch gewandt und zur Prüfung in mindestens sieben aufeinander
frei von groben grammatischen Verstößen wieder- folgenden Klassen gelehrt worden ist, etwa 1200
geben kann. In einer persönlichen Stellungnahme Wörter und in einer Fremdsprache, die bis zur
zum Text (Kommentar) hat sich der Prüfling Prüfung in sechs oder fünf aufeinander folgenden
weiterhin in der Fremdsprache zu einer Frage zu Klassen gelehrt worden ist, etwa 900 Wörter um-
äußern, die dem Text zugrunde liegt oder mit ihm fassen. Die Anforderungen sind entsprechend den
im Zusammenhang steht. Lehrplanrichtlinien abzustufen.
Wenn die Nacherzählung in einer Fremdsprache Der Prüfungsleiter wählt eine Aufgabe aus.
geschrieben wird, die bis zur Prüfung in sechs b) Aufsatz: Der Fachlehrer schlägt fünf Themen
oder fünf aufeinander folgenden Klassen gelehrt vor. Der Prüfungsleiter bestimmt davon drei zur
worden ist, bleibt die Erweiterung der Aufgabe Bearbeitung. Von den drei genehmigten Themen
durch angemessene Zusatzfragen freigestellt. wählt der Prüfling ein Thema aus.
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4) Alte Sprachen: b) ggf. die Endzenstiren der am Schluß der vorletzten
Der Fachlehrer schlägt drei Abschnitte von minde- oder vorvorletzten Klasse ausgelaufenen Fächer
stens zwei Prosaschriftstellern vor. Der Prüfungs- (s. § 4 Ziffer 3).
leiter wählt eine Aufgabe zur Bearbeitung aus. Die Diese Zensuren sind besonders zu kennzeichnen.
Texte müssen sprachlich und inhaltlich geeignet und 3. über die Konferenz ist eine Niederschrift anzufer-
in sich geschlossen sein. Kürzungen, Wortumstellun- tigen. Wenn die Vorzensuren in den Prüfungsfächern
gen und Wortaustausch sind im allgemeinen nicht von den Zulassungszensuren (§ 8 Ziffer I) auffallend
statthaft. Falls sie sich nicht vermeiden lassen, ist abweichen, ist dies in der Niederschrift zu begrün-
auf dem gesonderten Blatt (vgl. oben I 3) anzugeben, den.
wie und warum der Text geändert worden ist.
Die Länge des Textes soll im Griechischen etwa 280, § 15
im Lateinischen (nach neun Lernjahren) etwa 250
Verfahren bei der schriftlichen Prüfung
Wörter betragen; bei kürzerer Dauer der Unter-
richtszeit sind die Anforderungen nach Umfang und
1. Die Schüler bearbeiten die Aufgaben in einem ge-
Schwierigkeitsgrad entsprechend den Lehrplanricht-
eigneten Raum der Schule unter ständiger Aufsicht
linien abzustufen. von Lehrern, die dem Prüfungsausschuß angehören
5) Naturwissenschaften (Physik, Chemie, Biologie): sollen. Die Aufsicht wird durch den Direktor gere-
Für die naturwissenschaftliche Arbeit reicht der gelt.
Fachlehrer vier Vorschläge mit jeweils einer Auf- 2. Die Arbeitszeit beträgt:
gabe ein; dabei müssen zwei Vorschläge eine theore- a) für den deutschen Aufsatz: 5 Zeitstunden;
tische Aufgabe und zwei Vorschläge eine experimen- b) für die mathematische Arbeit: 4 Zeitstunden;
telle Aufgabe enthalten. Der Prüfungsleiter be- c) in den Fremdsprachen: 4 Zeitstunden;
stimmt eine theoretische und eine experimentelle bei freier Darstellung bis zu 5 Zeitstunden;
Aufgabe zur Bearbeitung. Von den beiden geneh- d) für die naturwissenschaftliche
migten Aufgaben wählt der Prüfling eine Aufgabe Arbeit: 3 Zeitstunden;
aus. bei Wahl eines experimentellen
II!. Themas können auf Antrag des
1. Der Direktor versieht die Aufgabenvorschläge mit Fachlehrers vom Prüfungsleiter
einem Vermerk über sein Einverständnis und sendet bis zu 6 Zeitstunden
sie in einem versiegelten Umschlag unmittelbar an genehmigt werden.
den Prüfungsleiter. Den Vorschlägen muß für jedes 3. Die Zeitdauer für die Mitteilung der Aufgaben wird
Fach und für jede Klasse ein nicht verschlossener nicht auf die Bearbeitungszeit angereChnet. Die Ar-
und entsprechend bezeiChneter Umschlag beigefügt beitszeit darf nicht durch eine gemeinsame Pause
sein. unterbrochen werden.
2. Sobald der Prüfungsleiter die zur Bearbeitung be- 4. Die erste Seite der Prüfungsarbeit ist vom Schüler
stimmten Aufgaben ausgewählt und bezeichnet hat, für das Gutachten frei zu lassen.
sendet er die Aufgabenvorschläge, für jedes Prü- Die Prüflinge sollen dazu angehalten werden, die
fungsfach in versiegeltem Umschlag, an den Direk- Bogen der Arbeit ineinanderzulegen.
tor zurück. 5. Die Texte für die Aufgaben und für die übersetzun-
Der Prüfungsleiter kann die vorgeschlagenen Auf- gen sind den Schülern mit den angegebenen Hilfen
gaben ändern, neue Aufgaben anfordern oder selbst in einer Vervielfältigung, die der Fachlehrer selbst
andere Aufgaben stellen. angefertigt hat, auszuhändigen und vorzulesen. Die
3. Der Umschlag mit den Aufgaben darf erst unmittel- FundsteIle altsprachlicher Texte darf nicht erkenn-
bar vor Beginn der betreffenden Arbeit im Prü- bar sein.
Beim Vorlesen des Textes für die Nacherzählung in
fungsraum in Anwesenheit der Schüler geöffnet
werden; die Aufgaben sind den Prüflingen sofort den neueren Fremdsprachen muß ein zweiter Lehrer
anwesend sein. Die Wörter, die den Schülern gege-
zur Bearbeitung bekanntzugeben. ben werden sollen, werden an die Tafel geschrieben,
Wenn der Prüfungsleiter in einer Fremdsprache ein
bevor mit dem Vorlesen des Textes begonnen wird.
neu es Thema stellt, erhält die Schule rechtzeitig
Mitteilung. In diesem Fall übergibt der Direktor die Die 'schüler dürfen sich während des Vorlesens des
Textes und in der Zeit zwischen dem ersten und
Aufgabe dem Fachlehrer eine Stunde vor Prüfungs-
zweiten Vorlesen keine Notizen machen.
beginn.
6. Sollte es sich herausstellen, daß für die Bearbeitung
4. Es ist die Pflicht des Prüfungsausschusses, besonders einer Aufgabe noch andere als die bereits angegebe-
der Lehrer, die die Aufgaben stellen, und des Direk- nen Hilfen unerläßlich sind, so ist darüber ein Ver-
tors, dafür zu sorgen, daß die Aufgaben für die merk in die Niederschrift aufzunehmen; die gegebene
schriftliche Prüfung den Schülern erst bei Beginn der Hilfe wird auf dem Aufgabenvorschlag nachgetragen.
einzelnen Arbeit bekannt werden. Jede Andeutung Diese Angaben besagen zugleich, daß andere als die
über die eingereichten Aufgaben ist unzulässig. verzeichneten Hilfen nicht gegeben worden sind.
Hilfe für einzelne Schüler ist unzulässig.
7. Wer seine Arbeit be endet hat, gibt sie dem Lehrer
§ 14 ab, der die Aufsicht führt, und verläßt das Arbeits-
Beratung über das Vorzeugnis zimmer. Nachdem die erste Arbeit abgeliefert wor-
den ist darf kein Prüfling den Raum vor Abgabe
1. Kurz vor der schriftlichen Prüfung treten die zum seiner Arbeit verlassen.
Prüfungsausschuß gehörenden Lehrer unter dem Wer nach Ablauf der vorgeschriebenen Arbeitszeit
Vorsitz des Direktors zur Festsetzung des Vorzeug- seine Arbeit nicht abgeschlossen hat, muß sie unvoll-
nisses der Prüflinge zusammen. Die Fachlehrer legen endet abgeben. In jedem Fall sind außer der Rein-
die Zensuren über die Klassenleistungen der Schüler schrift sämtliche Entwürfe und Aufzeichnungen unli
in den Prüfungsfächern erneut fest. ' alle ausgelieferten Bogen abzugeben. .
Die Vorzensuren sollen die Leistungen der Schüler 8. a) Wer sich bei der schriftlichen Prüfung einer Täu-
in den beiden letzten Schuljahren berücksichtigen; schung, eines Täuschungsversuchs oder einer Bei-
die Leistungen in der obersten Klasse haben dabei hilfe dazu schuldig macht, wird von der weiteren
besonderes Gewicht. Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Wird
2. Die Zensuren des Vorzeugnisses werden in das Ver- die Täuschung erst nach der Prüfung entdeckt,
zeichnis nach dem in Anlage 2 beigefügten Muster darf das Prüfungszeugnis nicht ausgehändigt
eingetragen. Das Vorzeugnis enthält: werden.
a) Die Zensuren in den Pflichtfächern, den Wahl- Schüler, die von der Prüfung ausgeschlossen wer-
fächern und den Arbeitsgemeinschaften der ober- den, sind denen gleichzustellen, die die Prüfung
sten Klasse (Vorzensuren), nicht bestanden haben.
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Wer sich einer Täuschung, eines Täuschungsver- Prüfungsarbeiten abzuändern. Auch kann er, falls
suchs oder einer Beihilfe dazu auch bei Wieder- Zweifel an der selbständigen Anfertigung einzelner
holung der Prüfung schuldig macht, wird von der oder aller Prüfungsarbeiten bestehen, diese für un-
Prüfung endgültig ausgeschlossen. gültig erklären und neue Aufgaben zur Bearbeitung
b) Der Direktor ist verpflichtet, die Schüler vor Be- stellen. Macht er von diesen Rechten Gebrauch, so
ginn der schriftlichen Prüfung auf diese Bestim- ist dies in der Niederschrift (§ 15 Ziffer 9) zu ver-
mungen hinzuweisen. Bei jeder Täuschung, jedem merken.
Täuschungsversuch oder jeder Beihilfe dazu trifft
der Direktor die erforderlichen Anordnungen. § 17
c) Wenn die besondere Art des Falles eine mildernde tJbergabe der Prüfungsarbeiten an den
Beurteilung zuläßt, kann der Direktor im Be- Prüfungsleiter
nehmen mit den Lehrern, die dem Prüfungsaus-
schuß angehören, die Bearbeitung neuer Aufga- Falls der Prüfungsleiter nicht mitgeteilt hat, daß er
ben anordnen. die Arbeiten nach seiner Ankunft am Schulort durch-
d) Bei zweifelhafter Lage eines Falles trifft der Prü- sehen wird, sind ihm die Arbeiten einschließlich Gut-
fungsleiter vor Beginn der mündlichen Prüfung achten, Zensurlisten und Themenvorschläge rechtzeitig
die Entscheidung. zuzustellen. Beizufügen sind:
die Niederschrift über die Feststellung des Vor-
9. über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist eine zeugnisses (§ 1 4 ) , ' .
Niederschrift anzufertigen. die Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen
a) Am Anfang dieser Niederschrift ist zu vermerken, Prüfung (§ 15 Ziffer 9),
daß der Direktor die Prüflinge zu selbständiger die Niederschrift über die Beratung zur Vorbereitung
Arbeit ermahnt und sie auf die Folgen einer der mündlichen Prüfung (§ 18).
Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder einer
Beihilfe dazu aufmerksam gemacht hat. § 18
b) Die Niederschrift muß für jede einzelne schrift-
liche Arbeit folgende Angaben enthalten: Vorbereitung der mündlichen Prüfung
Beginn der Aufgabenstellung, 1. In einer Konferenz der zum Prüfungsausschuß gehö-
Beginn der Arbeitszeit, . renden Lehrer unter dem Vorsitz des Direktors wer-
Namen der aufsichtsführenden Lehrer und dIe den die Zensuren über die schriftlichen Prüfungs-
Zeiten ihrer Aufsicht, arbeiten zusammengestellt; so dann wird aufgrund
die Zeiten, zu denen einzelne Schüler den Raum der Vorzensuren (§ 14) und der Ergebnisse der
verlassen haben und zurückgekehrt sind, schriftlichen Arbeiten beschlossen, welche Fächer
die Zeit, zu der die einzelnen Schüler die Arbeit für die mündliche Prüfung der einzelnen Schüler
abgegeben haben. vorgeschlagen werden sollen (vgl. § 19 Ziffer 7); diese
. c) Außerdem ist alles zu verzeichnen, was für die Fächer werden in der Prüfungsliste gekennzeichnet.
ordnungsgemäße Anfertigung und Beurteilung 2. über die Konferenz ist eine Niederschrift anzuferti-
der Arbeiten von Bedeutung sein kann. gen.
d) Am Schluß der Niederschrift hat der Direktor zu 3. Den Zeitpunkt der mündlichen Prüfung bestimmt
bescheinigen, daß nichts wahrgenommen worden der Prüfungsleiter auf Vorschlag des Direktors. Er
ist was auf Täuschung oder Täuschungsversuch teilt der Schule den Prüfungstermin so früh wie
schließen läßt. Andernfalls hat er über die beson- möglich mit.
deren Vorkommnisse und die getroffenen Maß- 4. Die für die Prüfung notwendigen Hilfsmittel (z. B.
nahmen zu berichten. Texte, Karten) müssen im Pri!iungsraum in aus-
reichender Anzahl vorhanden sem.
5. Während der mündlichen Prüfung sind zur Einsicht-
§ 16 nahme bereitzuhalten:
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten a) alle von den Prüflingen im Laufe des letzten
Schuljahres angefertigten schriftlichen Arbeiten
1. a) Jede Arbeit wird zunächst vom Fachlehrer durch- ggf. auch Jahresarbeiten) und die im Kunst-
gesehen und beurteilt. Die Fehler sind am Rande unterricht hergestellten Arbeiten,
(nicht durch Änderung in der Arbeit selbst) zu b) die Zeugnisübersichten der Schüler für die zwei
berichtigen und nach Art und Schwere zu kenn- obersten Klassen.
zeichnen. über die Arbeit ist ein Gutachten zu 6. Für jedes Prüfungsfach ist ein Mitberichterstatter
erstatten, das die Vorzüge und Schwächen der (Protokollant) zu bestellen.
Leistung darlegt und sie mit einer der sechs Zen-
suren bewertet: sehr gut, gut, befriedigend, aus- § 19
reichend, mangelhaft, ungenügend. Hinzuzufügen
ist eine Bemerkung über das Verhältnis der Prü- Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfung
fungsarbeit zu den Klassenleistungen. Das Urteil (Vorkonferenz)
über die Prüfungsarbeit darf durch die Vorzeug- 1. Vor Beginn der mündlichen Prüfung hält der Prü-
nisse nicht beeinflußt werden. fungsleiter mit den Mitgliedern des Prüfungsaus-
Der Prüfungsleiter kann verlangen, daß von den schusses (§ 5) und den Mitberichterstattern (§ 16,
Fachlehrern ein Gesamtgutachten über die Prü.;. Ziffer 1 b) eine vertrauliche Sitzung (Vorkonferenz)
fungsarbeiten der Klasse in den einzelnen Fächern ab in der Fragen, die die Arbeit der Prüfungsklasse
abgegeben wird. in~besondere während des letzten Schuljahres be-
b) Für jedes Fach bestellt der Direktor nach Mög- treffen, behandelt werden.
lichkeit einen Mitberichterstatter. Der Mitbe- 2. Der Prüfungsleiter äußert sich über seinen allgemei-
richterstatter vermerkt unter dem Gutachten des nen Eindruck von der Prüfungsklasse aufgrund der
Fachlehrers, ob er ihm zustimmt, oder begründet Unterlagen über den bisherigen Prüfungsabschnitt
seine abweichende Beurteilung. und nimmt zu den Berichten der Schüler (§ 7 Ziffer 1)
c) Die Zensuren werden für jedes Fach in einer und den Gutachten der Zulassungskonferenz (§ 8
Liste zusammengestellt. Diese Liste muß auch Ziffer 1) Stellung.
die Vorzensuren (§ 14) enthalten. 3. Der Prüfungsleiter äußert sich über die schriftlichen
2. Wenn die Arbeiten beurteilt sind, werden sie bei den Prüfungsarbeiten und deren Beurteilung. Die Zen-
Lehrern die zum Prüfungs ausschuß gehören, in Um- suren der Prüfungsarbeiten werden endgültig fest-
lauf ge;etzt. Wenn ein Lehrer mit der Beurteilung gelegt (vgl. § 16 Ziffer 3) und in die Prüfungsliste
einer Arbeit nicht einverstanden ist, so hat er das eingetragen.
Recht, seine abweichende Meinung schriftlich zu ver- 4. Die Konferenz berät über die einzelnen Schüler.
merken; er muß sein Urteil begründen. Nach einer Stellungnahme des Prüfungsausschusses
3. Der Prüfungsleiter ist befugt, nach Aussprache mit entscheidet der Prüfungsleiter über die Zulassung
dem Prüfungsausschuß (§ 19) Zensuren über die zur mündlichen Prüfung.
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5. a) Aufgrund des Vorzeugnisses und des Ergebnisses 5. Der Fachlehrer führt die mündliche Prüfung durch.
der schriftlichen Prüfung kann ein Prüfling von Wenn er verhindert ist, bestimmt der Prüfungsleiter
der mündlichen Prüfung zurückgewiesen werden, auf Vorschlag des Direktors den Vertreter. Der
insbesondere wenn zwei schriftliche· Prüfungs- Prüfungsleiter hat das Recht, Aufgaben und Fragen
arbeiten nicht ausreichen und der Schüler nur zu stellen und die Prüfung selbst zu übernehmen
"mit Bedenken zugelassen" worden war (§ 8 Zif- oder den Direktor oder andere Lehrer als Prüfer
fer 1). heranzuziehen.
b) über die Zurückweisung entscheidet der Prü- 6. Der Prüfungsleiter stellt in der Regel nach Abschluß
fungsleiter nach einer Stellungnahme des Prü- der einzelnen mündlichen Prüfung auf Vorschlag
fungsausschusses. Ein Schüler, der von der münd- des Mitberichterstatters (Protokollanten) und des
lichen Prüfung zurückgewiesen wird, hat die Fachlehrers das Urteil über die Leistung des Prüf-
Prüfung nicht bestanden. lings fest. Dabei sind die in § 16 Ziffer 1 a) bezeich-
c) Für die nicht zur mündlichen Prüfung zugelasse- neten Zensuren anzuwenden.
nen Schüler werden die Schluß zensuren in den 7. Bei Täuschung, Täuschungsversuch oder Beihilfe
einzelnen Fächern festgestellt (vgl. § 27 Ziffer 2). dazu werden die Bestimmungen des § 15 Ziffer 8
d) Die Zurückweisung von der mündlichen Prüfung entsprechend angewendet.
wird den betroffenen Sc,hülern vor Beginn der 8. a) über den Verlauf und das Ergebnis der münd-
mündlichen Prüfungen mitgeteilt. lichen Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen.
6. a) Jeder Schüler legt eine mündliche Prüfung in Die Niederschrift wird von allen Mitgliedern des
mindestens einem Fach ab. Prüfungsausschusses unterzeichnet.
b) Schüler, die bei der Prüfung als Schulfremde im b) In den Fachniederschriften sind die gestellten
Sinne der Prüfungsordnung behandelt werden Aufgaben und die Art ihrer Lösung sowie der
(§ 2 Ziffer 2), müssen in allen Pflichtfächern ge- Verlauf der Aussprache zwischen dem prüfenden
prüft werden, die in der obersten Klasse plan- Lehrer und dem Prüfling so ausführlich aufzu-
mäßig unterrichtet worden sind. In bereits schrift- zeichnen, daß daraus die Begründung für die Be-
lich geprüften Fächern kann nach Entscheidung wertung der Leistungen in der mündlichen Prü-
des Prüfungsleiters im Einzelfall von einer münd- fung ersichtlich wird. Die Fachniederschriften
lichen Prüfung abgesehen werden. werden vom prüfenden Lehrer und vom Mit-
c) Für Schüler, die an einer Auslandschule, an der berichterstatter (Protokollanten) unterzeichnet.
regelmäßig die Erweiterte Ergänzungsprüfung
abgehalten wird, nach Absolvierung von insge- § 21
samt dreizehn aufsteigenden Schuljahren eine Anforderungen in der mündlichen Prüfung
Reifeprüfung ablegen (§ 8 Ziffer 3 a), sind alle
wissenschaftlichen Pflichtfächer des 13. Schul- 1. a) Die mündliche Prüfung ist möglichst frei zu ge-
jahres der Schule verbindliche Fächer der Prü- stalten und so durchzuführen, daß der Schüler
fung. seine Leistungsfähigkeit zeigen kann. Die Prü-
d) Bewerber, die die Schule nicht besucht, sondern fungsaufgaben sind aus den Arbeitsgebieten der
sich auf andere Weise auf die Prüfung vorbereitet Oberstufe auszuwählen; sie müssen nach Art und
hal;>en (§ 8 Ziffer 3 b), müssen in Deutsch, Ge- Schwierigkeit den Anforderungen der obersten
schichte, Erdkunde, zwei Fremdsprachen, Mathe- Klasse entsprechen.
matik, Physik, Chemie und Biologie geprüft wer- b) In den Prüfungen dürfen keine Aufgaben gestellt
den. Der Bewerber kann von sich aus ein weiteres werden, die schon vorher im Unterricht behan-
Fach anbieten. delt worden sind. Es ist ferner nicht gestattet,.
e) In besonderen Fällen kann der Prüfungsleiter daß die Schüler vor der mündlichen Prüfung
auch eine Prüfung in anderen als den in § 11 Einzethemen angeben, über die sie geprüft wer-
Abschn. III genannten Fächern zulassen. den wollen. Die bloß gedächtnismäßige Wieder-
7. Der Prüfungsleiter bestimmt im Benehmen mit dem gabe auswendig gelernter Stoffe entspricht nicht
Prüfungsausschuß, in welchen Fächern der einzelne dem Sinn der Prüfung.
Schüler geprüft werden soll, und setzt die Reihen- c) An die Ausführung des Schülers über das einzelne
folge der Prüfungen fest. Nach Möglichkeit soll in Thema schließt sich im Regelfalle ein Gespräch
allen verbindlichen Fächern geprüft werden. zwischen Lehrer und Schüler an, wobei die Prü-
8. Die Schüler können einzeln oder in Gruppen geprüft fung vertieft werden soll und auf andere Gebiete
werden. ausgedehnt werden kann.
9. Über die Vorkonferenz ist eine Niederschrift anzu- 2. Der Prüfung im Deutschen wird im allgemeinen ein
fertigen. Abschnitt gedanklich anspruchsvoller Sachprosa
oder ein dichterischer Text zugrunde gelegt. In zu-
§ 20 sammenhängendem Vortrag soll der Schüler nach-
Verfahren bei der mündlichen Prüfung weisen, daß er den vorgelegten Text in seinem
Gehalt durchdrungen und in seiner künstlerischen
1. a) An der mündlichen Prüfung sollen außer den Eigenart erfaßt hat.
Mitgliedern des Prüfungsausschusses ain ersten Es kann auch ein allgemeines Thema gestellt wer-
Prüfungstage alle aus Deutschland beurlaubten den, über das sich der Schüler in freier Rede zu
Lehrer der Schule teilnehmen. Der Prüfungs- äußern hat.
leiter kann in begründeten Fällen einzelne Lehrer Die Darlegung wesentlicher sprach-, literatur- und
von dieser Pflicht befreien. geistesgeschichtlicher Zusammenhänge oder die Er-
b) Den nicht aus Deutschland beurlaubten Lehrern örterung volkskundlicher, sprachlicher und stilkund-
der Schule, die nicht 'Mitglieder des Prüfungs- licher Fragen soll nicht allein das Wissen des Schü-
ausschusses sind, ist die Teilnahme an der münd- lers aufzeigen, sondern ein dem Alter entsprechen-
lichen Prüfung freigestellt. des Verständnis erkennen lassen.
2. a) Die Mitglieder des Schulvereinsvorstandes haben 3. Die Prüfung in Geschichte umfaßt
das Recht, als Gäste an der mündlichen Prüfung die Geschichte Deutschlands vor allem vor der Zeit
teilzunehmen. . der Französischen Revolution bis zur Gegenwart
b) über die Teilnahme anderer Gäste an der.münd- unter besonderer Betonung der staatlichen, wirt-
lichen Prüfung entscheidet der Prüfungsleiter. schaftlichen, kulturellen und sozialen Verhältnisse
3. Der Prüfungsleiter eröffnet die Prüfungsverhand- der neueren Zeit,
lungen und erinnert alle Anwesenden an die Pflicht die wichtigsten Epochen der Geschichte des Gastlan-
zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge des,
(§ 5 Ziffer 3). die Grundlage der allgemeinen Weltgeschichte des
4. Zur Vorbereitung ist dem Prüfling ausreichend Zeit 19. und 20. Jahrhunderts.
zu gewähren. Der Direktor sorgt für ausreichende 4. In der Gemeinschaftskunde soll der Prüfling ent-
Aufsicht im Vorbereitungsraum durch Mitglieder sprechend den "Rahmenrichtlinien für die Gemein-
des Kollegiums. schaftskunde in den Klassen 12 und 13 der Gym-
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nasien" (Beschluß der Kultusministerkonferenz vom Arbeiten aus dem Kunstunterricht sollen an diesem
5. 7. 1962) zeigen, daß er in dem seiner Altersstufe Tage ausgestellt werden. Die Anwesenheit der El-
angemessenen Umfang gelernt hat, "unsere gegen- tern, der Schulgemeinde und andere Gäste bei dieser
wärtige Welt in ihrer historischen Verwurzelung, Veranstaltung ist erwünscht.
mit ihren sozialen, wirtschaftlichen und geographi- 3. Die musischen Fächer (Kunsterziehung, Musik) kön-
schen Bedingungen, ihren politischen Ordnungen nen im Rahmen der mündlichen PIiifung zum Ge-
und Tendenzen zu verstehen und kritisch zu beur- genstand von EinzelpIiifungen gemacht werden (§ 11
teilen. Hierzu sind sichere Kenntnisse ebenso not- IV 1). Die Schüler sollen aufgrund guter Kenntnisse
wendig wie tiefere Einsichten in Wirkungszusam- ihre Fähigkeit nachweisen, über künstlerische Fra-
menhänge und Strukturen menschlicher Lebens- gen angemessen zu urteilen.
formen und in das Wesen politischen Entscheidens 4. Die praktische Prüfung in den Leibesübungen (§ 11
und Handeins. " IV. 2) ist für alle Schüler verbindlich mit Ausnahme
Die PIiifungsaufgaben sind den in den obersten derjenigen, die durch ein schulärztliches Zeugnis
Klassen erarbeiteten Stoffkreisen zu entnehmen. von der Teilnahme an den Leibesübungen befreit
Nach dem entsprechend den Gegebenheiten der sind.
- Schule erteilten Unterricht kann einer der Bereiche Die Schüler sollen nachweisen, daß ihre Fähigkeiten
Geschichte, Geographie oder Sozialkunde in den auf den verschiedenen sportlichen Gebieten den An-
Vordergrund gestellt werden, jedoch ist Einseitigkeit forderungen entsprechen, die an ihre Altersstufe zu
zu vermeiden. . stellen sind.
5. Der PIiifung in den Fremdsprachen wird ein Text § 23
von angemessener Schwierigkeit und inhaltlicher
Eignung zugrunde gelegt. Grammatische und sach- Schlußberatung und Feststellung
liche Fragen können an den Text angeschlossen wer- des Gesamtergebnisses
den. 1. Nach Beendigung der mündlichen' Prüfung berät der
a) In den neueren Fremdsprachen soll der Prüfling Prüfungsausschuß über das Ergebnis der gesamten
zeigen, daß er über eine hinreichende Gewandt- PIiifung.
heit des mündlichen Ausdrucks verfügt. In dem 2. Für alle Schüler wird in jedem Prüfungsfach vom
zusammenhängenden freien Vortrag und im an- Prüfungsleiter ein Gesamturteil festgesetzt. Dabei
schließenden Wechselgespräch soll er nachweisen, sind die in § 16 Ziffer 1 a) bezeichneten Zensuren
daß er den vorgelegten Text verstanden hat und anzuwenden.
sich mit den darin aufgeworfenen Fragen ver- Das Gesamturteil wird in die PIiifungsliste einge-
ständnisvoll auseinandersetzen kann. tragen.
b) Die PIiifung in den alten Sprachen umfaßt Lesen, 3. a) Bei der Feststellung des Gesamturteils für die
übersetzen und Erläuterung des Textes. Die einzelnen PIiifungsfächer werden in der Regel
übersetzung ins Deutsche soll sprachlich ange- die Klassenleistungen (Vorzensur, § 14; Aus-
messen sein und muß nachweisen, daß der Schüler nahme s. u. Abs. e) und die Leistungen in der
den Sinn des Textes verstanden hat. Prüfung (schriftlich, mündlich, praktisch) zugrun-
6. Die Prüfung in der Mathematik soll zeigen, wie weit de gelegt.
der Schüler mit Verständnis Einblick in mathema- b) Der Prüfungsleiter entscheidet, ob eine zur An-
tische Zusammenhänge gewonnen hat, mathema- erkennung vorgelegte selbständige Hausarbeit als
tische Gedankengänge vollziehen kann und mathe- besondere Prüfungsleistung gelten soll.
matische Sätze und Methoden beherrscht. An ein- c) Ergeben sich in einem Fach große Abweichungen
fachen Problemstellungen oder Aufgaben kann der zwischen der Vorzensur und den Beurteilungen
Prüfling nachweisen, daß er imstande ist, ihren in der schriftlichen und/oder der mündlichen
mathematischen Inhalt zu erkennen und den Lö- Prüfung, so kommt dem Ergebnis der Prüfungen
sungsweg zu begründen. besondere Bedeutung zu.
Aufgaben, die zu größeren oder schematischen Rech- d) Wenn ein Schüler in einem Fach weder schrift-
nungen oder Zeichnungen führen, sind zu vermei- lich noch mündlich geprüft worden ist, dann ist
den. das Gesamturteil in diesem Fach gleich der Vor-
7. In den Naturwissenschaften soll der PIiifling zeigen, zensur (§ 14).
in welchem Maße er Einsicht in das Wesen natur- e) Bei Schülern, die an einer nach § 2 Ziffer 2 oder
wissenschaftlicher Vorgänge, Probleme und Zusam- Ziffer 3 genehmigten PIiifung teilnehmen, steht
menhänge· gewonnen hat und diese aufgrund seiner es im Ermessen des Prüfungsleiters, wie weit er
Kenntnisse über die wichtigsten Methoden und Er- Vorzeugnisse berücksichtigen will.
gebnisse des Faches zu erklären und zu deuten ver; f) Bei Schulfremden, die die Schule nicht besucht
steht. Dabei sollen auch solche Aufgaben gestellt haben (§ 8 Ziffer 3 b), werden nur die Prüfungs-
werden, die von einem Versuch oder einer Beob- leistungen zugrunde gelegt.
achtung ausgehen. 4. Bei der Beratung über die Erteilung des Zeugnisses
§ 22 der allgemeinen Hochschulreife sollen sich - be-
Die Prüfung in den musischen Fächern sonders in zweifelhaften Fällen - sämtliche Mit-
glieder des Prüfungsausschusses über den Schüler
und in den Leibesübungen äußern.
1. Im Rahmen der Prüfung ist den Prüflingen Gelegen- 5. über die Zuerkennung des Zeugnisses der allgemei-
heit zu geben, ihre Befähigung und Fertigkeit in den nen Hochschulreife entscheidet der Prüfungsleiter
musischen Fächern und in den Leibesübungen nach- nach Anhören des PIiifungsausschusses und unter
zuweisen. Dabei sollen gemeinsame Leistungen der Berücksichtigung der Bestimmungen in Ziffer 6. Eine
ganzen Klasse oder eines Teils der Klasse sowie Gesamtnote wird nicht erteilt. Hervorragende Lei-
besondere Leistungen einzelner Schüler gleicher- stungen . eines Schülers in einem Fach können im
maßen zu ihrem Recht kommen. Zum Nachweis des Zeugnis durch einen entsprechenden Vermerk her-
Erreichten bedarf es keines festgelegten Prüfungs- vorgehoben werden.
verfahrens. Das Sprechen und die darstellerische 6. a) Die PIiifung ist bestanden, wenn die Gesamt-
Gestaltung hochwertiger Dichtung, Instrumental- urteile in allen PIiifungsfächern (§ 11) mindestens
spiel und Gesang, gymnastische und sportliche Vor- ausreichend sind.
führung, Arbeiten aus dem Kunstunterricht geben b) über nicht ausreichende Leistungen in einem
oft ebenso gute Möglichkeiten, die Leistungen der nicht schriftlich geprüften Fach kann hinweg-
Schüler in den musischen Fächern und in den Lei- gesehen werden - s. jedoch Abs. e) (3) -.
besübungen zu zeigen, wie die Einzelprüfung. c) über nicht ausreichende Leistungen in einem
2. Die Gemeinschaftsveranstaltung in den musischen schriftlichen Prüfungsfach - s. jedoch Abs. e) (3)
Fächern und in den Leibesübungen (Ziffer 1) soll in, - kann nur hinweggesehen werden, wenn in
der Regel vor der mündlichen PIiifung stattfinden. einem anderen schriftlichen PIiifungsfach oder
Dabei können die Schulen eigene Formen und einen in mindestens zwei PIiifungsfächern mindestens
eigenen Stil für die Durchführung entwickeln. Die befriedigende Leistungen vorliegen (Ausgleich).
Seite 252 GMBl.1974 Nr.15
d) über nicht ausreichende Leistungen in zwei Prü- 3. Bei Auslandschulen, die nach § 2 Ziffer 1 anerkannt
fungsfächern - s. jedoch Abs. e) (1) und (3) - sind, erhält das Zeugnis den Vermerk: "Die Schule
darf nur hinweggesehen werden, wenn in minde- ist durch Beschluß der Ständigen Konferenz der
stens zwei anderen Prüfungsfächern, darunter Kultusminister der Länder vom ....... als Deutsche
einem schriftlichen Prüfungsfach, mindestens be- Auslandschule, die zur Reifeprüfung führt, aner-
friedigende Leistungen vorliegen (Ausgleich). kannt."
e) Ein Ausgleich ist grundsätzlich nicht mehr zu 4. Wenn die Prüfung auf Grund von § 2 Ziffer 2 oder
erreichen und die Prüfung ist als nicht bestanden Ziffer 3 abgehalten worden ist, erhält das Zeugnis
zu erklären, wenn den Vermerk: "Die Ermächtigung zur Abhaltung
(1) die Gesamturteile in zwei schriftlichen Prü- der Prüfung ist mit Schreiben des Sekretariats der
fungsfächern nicht ausreichend sind, Kultusministerkonferenz vom ..... Nr..... mitge-
(2) die Leistungen in drei oder mehr Prüfungs- teilt worden."
fächern nicht ausreichend sind, 5. In Fällen des § 8'Ziffer 3 a) und b) ist auf dem Zeug-
(3) der Prüfungsleiter eine mangelhafte Leistung nis außerdem' zu vermerken, daß der Vorsitzende
in der Prüfung in der Muttersprache als nicht des Ausschusses für das Auslandschulwesen den
ausgleichbar ansieht. Prüfling zur Prüfung zugelassen hat.
f) Ob über nicht ausreichende Leistungen hinweg-
gesehen wird und ein hinreichender und sinn- § 26
voller Ausgleich vorliegt, entscheidet der Prü- Vermerk über ein Latinum oder das Graecum
fUIlgsleiter.
7. a) In der Prüfung, die auf der Grundlage der deut- 1. In das Zeugnis wird, wenn Latein verbindliches
schen Unterrichts sprache durchgeführt wird, müs- Unterrichtsfach in der obersten Klasse gewesen ist,
sen im Fach Deutsch hinreichende Anforderungen nach Maßgabe des Lehrplans und auf Grund des
gestellt und allen Prüflingen angemessene Lei- Prüfungsergebnisses ein Vermerk über das Große
stungen abverlangt werden. oder das Kleine Latinum aufgenommen,
b) Bei Schülern nichtdeutscher Muttersprache kön- 2. Falls an einer anerkannten Deutschen Auslandschule
nen jedoch die besonderen Gegebenheiten bei der das Fach Latein vor der Prüfung' planmäßig ausge-
Beurteilung und Bewertung der Leistung im laufen ist, wird den betreffenden Prüflingen im
Deutschen berücksichtigt werden, soweit dies ge- Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nach dem
boten ist und gerechtfertigt erscheint. bei Abschluß des Faches nachgewiesenen Leistungs-
c) Voraussetzung dafür ist im allgemeinen, daß sol- stand beScheinigt, daß sie die Anforderungen des
che Prüflinge in ihrer Muttersprache (§ 12 Ziffer Großen oder Kleinen Latinums erfüllt haben.
4 b) oder, wenn die Muttersprache des Schülers 3. a) Falls ein Schüler vor seinem übertritt in die
nicht Prüfungsfach ist, in einer anderen neueren Auslandschule an einem innerdeutschen Gymna-
Fremdsprache mindestens befriedigende Leistun- sium bereits die Anforderungen erfüllt hat, die
gen nach den Maßstäben der Prüfung nachgewie- dort für den Erwerb eines Latinums gestellt wer-
sen haben. den, und an der Auslandschule Latein nicht zum
8. über die Schlußberatung ist eine Niederschrift anzu- Pflichtunterricht in den obersten Klassen gehört,
fertigen. kann ihm ohne Abnahme einer Prüfung mit dem
9. Nach Abschluß der Beratungen verkündet der Prü- Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife das La-
fungsleiter den Prüflingen das Ergebnis der Prü- tinum bestätigt werden.
fung. b) In solchen Fällen muß, der Prüfling Vor Beginn
§ 24 der Prüfung durch eine amtliche Bescheinigung
Niederschriften, Prüfungsunterlagen des innerdeutschen Gymnasiums nachweisen, daß
er die geforderte Leistung an der Inlandschule
1. über die gesamten Prüfungsvorgänge sind Nieder- erbracht hat.
schriften anzufertigen, die von den Mitgliedern des 4. a) Schüier, für die Latein oder Griechisch nicht zu
Prüfungsausschusses unterzeichnet werderi: den verbindlichen Prüfungsfächern gehört, kön-
a) Niederschrift über die Zulassenskonferenz (§ 8), nen im Rahmen der Prüfung eine Zusatzprüfung
b) Niederschrift über die Konferenz zur Festsetzung in diesen Fächern ablegen, wenn sie die Kennt-
des Vorzeugnisses (§ 14), nisse für den Erwerb eines Latinums oder des
c) Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Graecums in wahlfreiem oder zusätzlichem Un-
Prüfung (§ 15), terricht erworben haben.
d) Niederschrift über die Konferenz zur Vorberei- b) Die Abnahme solcher Zusatzprüfungen muß beim
tung der mündlichen Prüfung (§ 18), Vorsitzenden des Ausschusses für das Ausland-
e) Niederschrift über die Konferenz vor Beginn der schulwesen beantragt werden. Dem Antrag muß
mündlichen Prüfung (§ 19), der Nachweis beigefügt sein, daß die Vorberei-
f) Niederschrift über den Verlauf der mündlichen tung auf die Prüfung in ausreichendem Maße er-
Prüfung (§ 20), folgt ist.
g) Niederschrift über die Schlußberatung (§ 23). c) Für die Anforderungen in diesen Zusatzprüfun-
2. Wenn nicht ein Mitglied des Ausschusses für das gen gelten die Richtlinien der Kultusminsterkon-
Auslandschulwesen die Prüfung geleitet hat, legt die ferenz (s. Anhang).
Schule unmittelbar nach Abschluß der Prüfung die
gesamten Unterlagen dem Vorsitzenden des Aus- § 27
schusses für das Auslandschulwesen auf dem Dienst- Wiederholung der Prüfung
wege vor.
§ 25 1. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie in der
Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife Regel einmal, jedoch jeweils erst nach einem Jahr
wiederholen. Das gleiche gilt auch bei Zurückwei-
1. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis sung und Ausschluß von der Prüfung und bei einem
der allgemeinen Hochschulreife. Das Zeugnis wird Rücktritt vor oder während der Prüfung, falls der
von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses un- Rücktritt nicht durch Krankheit oder durch andere
terschrieben; es erhält die Siegel des Schulvereins- . mit der Prüfung nicht zusammenhängende Umstände
vorstandes und der zuständigen diplomatischen oder hinreichend begründet war.
konsularischen Vertretung der Bundesrepublik 2. Ein Schüler, der die Prüfung, nicht bestanden hat
Deutschland. und die Schule verläßt, erhält ein Abgangszeugnis
2. Für die Form des Zeugnisses ist der in Anlage 1 (vgl. § 19 Ziffer 5 c). Das Abgangszeugnis darf kei-
beigefügte Vordruck maßgebend. nen Hinweis auf die nicht bestandene Prüfung ent-
Bei Personen, die auf Grund von § 8 Zifgfer 3 b) an halten.
der Prüfung teilgenommen haben, werden die An-
§ 28
gaben über den Besuch der Schule durch Angaben
über den bisherigen Bildungsweg ersetzt. Die Durchführung beginnt mit dem 1. August 1974.
Nr.15 GMBl.1974 Seite 253
Anlage 1
Betr.: Formblatt für das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(Name der Schule)
(Schulort)
(Land)
Seite 254 GMBI.1974 Nr.15
2. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife
Herr / Fräulein
(sämtliche Vornamen - Rufname unterstreichen - und Familienname)
geboren am ................................................................ 19 ....... in ..............
(Ort, staat)
Staatsangehörigkeit .................................................................................................. .
wohnhaft in ........................................................................................................ ,......... .
ist im Schuljahr 19 ........ in die Klasse ................ der/des ........................................................................................................... J .............. eingetreten.
(Name und Ort der Schule)
Herr/Fraulein ......... ......................... hat sich am ................................. .. ........... 19..... der Reifeprüfung
unterzogen. 1)
(Im Fall des § 8 Ziffer 2 ist auch die Dauer des Aufenthalts auf der vorher besuchten Schule anzugeben.
Im Fall des § 8 Ziffer 3 sind die nach § 25 Ziffer 2 und Ziffer 5 erforderlichen Angaben zu machen).
I.
Die Leistungen in den einzelnen Fächern (vgl. § 23 Ziffer 2) sind wie folgt beurteilt worden 2):
Deutsch
Geschichte 3)
Gemeinschaftskunde
(Sprache des Gastlandes; vgl. § 3 Ziffer 2)
Englisch
Französisch
Latein
Mathematik
Physik
Chemie
Biologie
Kunsterziehung
Musik
Leibesübungen
....................................................................... 4)
Herr/Fräulein ............................................................................................................................................................................. hat die Prüfung bestanden.
Der Prüfungsausschuß hat ihm/ihr das
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
zuerkannt.
Nr.15 GMBl.1974 Seite 255
S. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife von Herrn/Fräulein
I!.
6) Weitere Fächer der Klasse 13:
b) Fächer, die vor Beginn der Klasse 13 abgeschlossen worden sind:
c) Fächer, die vor Beginn der Klasse 12 abgeschlossen worden sind:
III.
Allgemeine Bemerkungen
(Ggf. Hinweis auf hervorragende Leistungen, § 23 Ziffer 5, und Vermerk nach § 26)
Vermerk nach § 25 Ziffer 3 oder Ziffer 4.
Dieses Zeugnis ist dem an einem Gymnasium in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Zeugnis der
allgemeinen Hochschulreife gleichwertig.
Schulort, den .... H •••••••••••••••••• HHHHH •••••• H ••• 19 ...
Der Beauftragte der Ständigen Konferenz· der Der Direktor der Schule
Kultusminister der Länder in der Bunclesrepublik
Deutschland
Die zum Prüfungs ausschuß gehörenden Lehrer
Der zuständige diplomatische oder konsularische.
Vertreter der Bundesrepublik Deutschland
(Siegel des diplomatischen oder konsularischen Ver-
treters)
Der Vertreter des Schulvereinsvorstandes
(Siegel des Schulvereinsvorstandes)
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4. Seite des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife von HerrnfFräulein ................................................................................................
Anmerkungen
1) Der Prüfung lag die Ordnung der deutschen Reifeprüfung
im Ausland vom 14. Februar 1969 zugrunde.
2) Notenstufen: Sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend,
mangelhaft, ungenügend.
3) Wenn das Fach Geschichte im Rahmen der Gemeinschafts-
kunde gegeben worden ist (vgl. § 4 Ziffer 1 Nr. 3), wird es
nicht gesondert aufgeführt.
4) S. § 19 Ziffer 6.