GMBl Nr. 7 2016
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 7 vom 24. February 2016
G 3191 A
GEMEINSAMES
MINISTERIALBLATT Seite 141
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie / des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern
des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums der Verteidigung
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit
des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung / des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
und Entwicklung / der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
67. Jahrgang ISSN 0939-4729 Berlin, den 24. Februar 2016 Nr. 7
INHALT
Amtlicher Teil Seite
Bundesministerium der Finanzen
Haushalt
RdSchr. v. 18.1.16, Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsord-
nung; Neufassung der Vorschuss und Verwahrungsrichtlinie des
Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB) – 2016. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142
Bundesministerium für Gesundheit
Erl. v. 18.1.16, Rechnungswesen und Statistik der SPV; Änderung
des Kontenrahmens und der Statistikvordrucke der sozialen Pflege-
versicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 167
Seite 142 GMBl 2016 Nr. 7
Amtlicher Teil
Bundesministerium der Finanzen
Haushalt
Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung 2.4 Durchlaufende Gelder
hier: Neufassung der Vorschuss- und Verwahrungs- 3 Konten- und Bewirtschafterstruktur im
richtlinie des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW- HKR-Verfahren
RiB) – 2016 3.1 Einzel- und Sammelkonten
Bezug Rundschreiben vom 2. November 2010 – II A 6 – 3.1.1 Einzelkonten
H 2305/06/0005 – (2010/0849423)
3.1.2 Sammelkonten
– RdSchr. d. BMF v. 18.1.2016 –II A 2 –
3.2 Bewirtschafterstrukturen
H 2305/06/10005 :001– 2016/0007546 –
3.2.1 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Kassen
Im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof übersende
ich Ihnen die aktualisierte Vorschuss- und Verwahrungs- 3.2.2 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Titelverwal-
richtlinie des Bundes zu § 60 BHO, die mit sofortiger Wir- ter
kung in Kraft tritt (Anlage 1). Mein Rundschreiben vom 4 HKR-Verfahren
2. November 2010 (GMBl 2010, S. 1361) hebe ich auf.
4.1 Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungs-
Die Richtlinie ist im Internet unter www.kkr.bund.de bei konten
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel à Verw.-Vorschriften 4.2 Automatische Verfügbarkeitskontrolle
für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln àVerwal- 4.3 Auswertungen
tungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung
4.4 Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten
eingestellt.
5 Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten
Die Änderungen sind aus der als Anlage 2 beigefügten Sy- durch die Kassen
nopse ersichtlich.
Zweiter Abschnitt – Vorschüsse
Zusatz für den Geschäftsbereich der Bundesfinanzver-
6 Allgemeines – Vorschüsse
waltung:
6.1 Fristen
Die Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF)
wird unter der Kennung H 07 27 entsprechend geändert. 6.2 Sammelvorschusskonten
6.3 Einzelvorschusskonten
Oberste Bundesbehörden
Oberste Finanzbehörden der Länder
7 Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines
zum Geschäftsbereich des
Vorschusses
Bundesministeriums der Finanzen 7.1 Anordnung zur Auszahlung
gehörende Dienststellen
7.1.1 Titelverwalter
Anlage 1 7.1.2 Kasse
7.2 Ausgleich des Vorschusses
Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des 7.2.1 Titelverwalter
Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB)
7.2.2 Kasse
(Stand: 01/16)
Dritter Abschnitt – Verwahrungen
Inhaltsverzeichnis
8 Allgemeines – Verwahrungen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen 8.1 Fristen
1 Anwendungsbereich 8.2 Sammelverwahrungskonten
1.1 Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO) 8.3 Einzelverwahrungskonten
1.2 Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO) 9 Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer
2 Begriffsbestimmungen Verwahrung
2.1 Vorschussbuch und Verwahrungsbuch 9.1 Anordnung zur Annahme der Einzahlung
2.2 Kassen 9.1.1 Titelverwalter
2.3 Buchungsstellen 9.1.2 Kasse
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9.2 Ausgleich der Verwahrung te) können in Objektkonten (Unterabschnitte) unter-
teilt sein.
9.2.1 Titelverwalter
9.2.2 Kasse (2) Die Buchungsstellen im Vorschussbuch und im
Verwahrungsbuch sind für Sachbereiche eingerichtet.
Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung
2.4 Durchlaufende Gelder
10 Inkrafttreten
Durchlaufende Gelder im Sinne dieser Richtlinie sind
Anlage 1 Vorschussbuch Zahlungen, die von Dritten zur Verfügung gestellt
Anlage 2 Verwahrungsbuch werden und entweder an Dritte weitergeleitet oder
von Bewirtschaftern im Auftrag von Dritten verwen-
det werden. Sie sind keine Bundesmittel. Durchlau-
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
fende Gelder sind im Voraus zur Verfügung zu stel-
len. Ausnahmsweise dürfen durchlaufende Gelder als
1 Anwendungsbereich Vorschuss ausgezahlt werden, wenn mit einer anderen
öffentlich rechtlichen Körperschaft vertraglich ver-
Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vor- einbart worden ist, dass der ausgezahlte Betrag erstat-
schüssen und Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist tet wird.
von allen Stellen, die Haushaltsmittel des Bundes be-
wirtschaften, sowie vom Kompetenzzentrum für das
Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kompe- 3 Konten- und Bewirtschafterstruktur im HKR-
tenzzentrum) und von den Bundeskassen anzuwen- Verfahren
den. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, 3.1 Einzel- und Sammelkonten
sind die Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler und
Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für Vorschuss- und Verwahrungskonten werden als Ein-
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des zel- oder Sammelkonten geführt. Beim Ausgleich von
Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) anzuwenden. Vorschuss- und Verwahrungskonten durch Verrech-
nung ist im Feld H2 das korrespondierende Sach-
1.1 Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO) buchkonto einzutragen. Das Bundesministerium für
Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar 3.1.1 Einzelkonten
feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im
Haushalt gebucht werden kann, oder wenn es sich um (1) Grundsätzlich werden Einzelkonten eingerichtet,
durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt, für die keine damit der Ausgleich jeder einzelnen Aus- (Vorschuss)
Verpflichtung zur Buchung im Haushalt besteht. Eine bzw. Einzahlung (Verwahrung) nachgewiesen werden
Zahlung als Vorschuss setzt eine haushaltsrechtliche kann.
Ermächtigung voraus. (2) Bei den Einzelkonten werden die nicht abgewi-
1.2 Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO) ckelten Buchungssätze der einzelnen Aus- und Ein-
zahlungen in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung ge-
bucht werden, wenn die Einzahlung noch nicht end- (3) Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelver-
gültig im Haushalt gebucht werden kann oder wenn wahrungskonten sind jeweils durch eine neunstellige
Kontrollnummer im Feld K3 zu kennzeichnen, die
es sich um durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt, für
sich wie folgt gliedert:
die keine Verpflichtung zur Buchung im Haushalt be-
steht. 1. Stelle „V“ als Kennzeichnung – Vorschuss –
oder
2 Begriffsbestimmungen „W“ als Kennzeichnung – Verwah-
rung –
2.1 Vorschussbuch und Verwahrungsbuch
2. bis 4. Stelle die fortlaufende Nummerierung in-
Im Vorschuss- und Verwahrungsbuch sind die im au- nerhalb der Kontrollnummer pro Ge-
tomatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- schäftsvorfall (z. B. 001)
und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren)
eingerichteten Buchungsstellen für die Zahlungen als 5. Stelle die letzte Ziffer des laufenden Haus-
Vorschuss und Verwahrung eingerichtet. Das Vor- haltsjahres (z. B. 6 für das Haushalts-
schuss- und Verwahrungsbuch ist in Abschnitte und jahr 2016)
Unterabschnitte unterteilt. 6. bis 9. Stelle eindeutige Identifikationsnummer,
2.2 Kassen die einmalig pro Geschäftsvorfall zu
vergeben ist.
Kassen sind die Zentralkasse im Kompetenzzentrum
Die Stellen 1. und 5. bis 9. dürfen für einen Geschäfts-
und die Bundeskassen.
vorfall nicht geändert werden.
2.3 Buchungsstellen
Die laufende Nummer einer Kontrollnummer ist bei
(1) Buchungsstellen sind als Buchungs- und Objekt- jeder Buchung um eine Ziffer zu erhöhen, dies gilt
konten eingerichtet. Die Buchungskonten (Abschnit- auch bei Ausgleich in Teilbeträgen.
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Beispiele: 1. Geschäftsvorfall: V00160112 – es ggf. als ein Sammelkonto (Nr. 3.1.2) einge-
(Auszahlung); richtet werden soll,
V00260112 (1. Einzahlung); – der vollständigen Anschrift des Titelverwalters,
V00360112 (2. Einzahlung) der das Vorschuss- oder Verwahrungskonto er-
2. Geschäftsvorfall: W00160100 halten soll,
(1. Einzahlung); W00260100 – der Bewirtschafternummer sowie ggf. der Bewirt-
(2. Einzahlung); W01260100 schafterstruktur und
(12. Einzahlung)
– der zuständigen Kasse
(4) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein
Einzelvorschuss- oder Einzelverwahrungskonto kei- zu stellen. Wird der Antrag zur Einrichtung eines
ne Kontrollnummer angegeben, so wird automatisiert Sammelkontos nicht ausreichend begründet, wird ein
eine Kontrollnummer vergeben. Die automatisiert Einzelkonto eingerichtet.
vergebene Kontrollnummer unterscheidet nicht nach (3) Grundsätzlich sind bei Vorschusskonten immer
Geschäftsvorfall, sondern lediglich nach Buchungsta- zuerst Auszahlungen und bei Verwahrungskonten
gen (Beispiel: 20. Juli 2016 V00160720, V00260720). Einzahlungen anzuordnen.
Sie ist deshalb immer entsprechend Abs. 3 zu ändern.
(4) Für nicht mehr benötigte Vorschuss- und/oder
(5) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Ein- Verwahrungskonten ist unter Angabe der Sachbuch-
zelverwahrungen ist im Feld K3 immer die für den kontonummer die Stilllegung zu beantragen.
zugrunde liegenden Geschäftsvorfall ursprünglich (5) Die oberste Bundesbehörde kann eine andere Stel-
vergebene Kontrollnummer gemäß Abs. 3 anzugeben, le bestimmen, die für ihren Geschäftsbereich die Ein-
da sonst der Buchungssatz im HKR-Verfahren als
richtung, Änderung und Stilllegung von Vorschuss-
nicht abgewickelt bestehen bleibt.
und Verwahrungskonten beantragen darf. Das Bun-
3.1.2 Sammelkonten desministerium der Finanzen ist über die Übertra-
Bei den Sammelkonten wird nur der Saldo des Kontos gung der Aufgaben zu unterrichten.
in das nächste Haushaltsjahr übertragen. Sammelkon-
ten werden grundsätzlich nur dann eingerichtet, wenn 4 HKR-Verfahren
ein- oder ausgezahlte Beträge zusammengefasst wer- 4.1 Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungs-
den müssen.
konten
3.2 Bewirtschafterstrukturen
Für die Bewirtschaftung von Vorschüssen und Ver-
Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind beim wahrungen sind die VV zur BHO sowie die dazu er-
Kompetenzzentrum auf MV 1-Ebene eingerichtet. lassenen Verwaltungsvorschriften entsprechend an-
Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnah- zuwenden.
men zulassen. Die Konten werden über die im HKR-
Verfahren eingerichtete Bewirtschafterstruktur vom 4.2 Automatische Verfügbarkeitskontrolle
Kompetenzzentrum beim Titelverwalter eingerichtet.
Vorschusskonten werden ohne automatische Verfüg-
Eine Zuweisung von Vorschuss- und Verwahrungs-
barkeitskontrolle, Verwahrungskonten mit Verfüg-
konten durch MV an nachgeordnete Bewirtschafter
barkeitskontrolle eingerichtet. Bei Verwahrungskon-
ist nicht möglich.
ten kann die Verfügbarkeitskontrolle auch nicht mit
3.2.1 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Kassen der Anordnung zur einmaligen Aufhebung der Ver-
Die Vorschuss- und Verwahrungskonten für die Kas- fügbarkeitskontrolle (HKR-Vordruck E08) aufgeho-
sen sind nach der im Vorschuss- und Verwahrungs- ben werden. Zahlungen zur Verrechnung dürfen bei
buch vorgesehenen Ordnung eingerichtet. Darüber Verwahrungskonten nur angeordnet werden, wenn
hinaus können mit Genehmigung des Bundesministe- entsprechende Einzahlungen vorhanden sind.
riums der Finanzen weitere Vorschuss- und Verwah- 4.3 Auswertungen
rungskonten eingerichtet werden.
Neben den im HKR-Verfahren zur Verfügung ge-
3.2.2 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Titelverwal- stellten Auswertungsmöglichkeiten werden zusätz-
ter lich die Listen der nicht abgewickelten Vorschüsse
Alle Anträge sind schriftlich von der oder dem Beauf- und Verwahrungen zu den Einzelvorschuss- und Ein-
tragten für den Haushalt der zuständigen obersten zelverwahrungskonten erstellt und zur Verfügung ge-
Bundesbehörde beim Bundesministerium der Finan- stellt.
zen, Referat II A 2, zu stellen.
4.4 Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf
Vorschuss- und Verwahrungskonten, die über keinen
Antrag in begründeten Ausnahmefällen bewirtschaf-
Bestand verfügen, für die im laufenden Haushaltsjahr
terbezogene Vorschuss- und Verwahrungskonten zu-
lassen. Der Antrag ist unter Angabe keine Anordnungen erfolgen und keine Ausnahmege-
nehmigung vorliegt, können mit Ablauf des ersten
– einer Begründung, warum Quartals des nächsten Haushaltsjahres auf Veranlas-
– ein Vorschuss- oder Verwahrungskonto benö- sung des Bundesministeriums der Finanzen stillgelegt
tigt wird, werden.
Nr. 7 GMBl 2016 Seite 145
5 Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten Vorschuss geleistet werden dürfen. Nr. 7.1.1 gilt ent-
durch die Kassen sprechend.
Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten, einschließ- 7.1.2.2 Soll durch die Buchung in einem Vorschusskonto au-
lich der Verwahrungskonten im Zahlungsüberwa- tomatisiert ein Einzahlungsbeleg K05 (Verarbeitungs-
chungsverfahren des Bundes, werden von den Kassen schlüssel 603 50) für die spätere Buchung der Einzah-
regelmäßig überprüft. Insbesondere wird geprüft, ob lung erstellt werden, so ist in die Stellen 1. bis 3. des
die Vorschüsse und Verwahrungen innerhalb der vor- Auszahlungsbeleges K03 in Satzart H4 „K05“ einzu-
gegebenen Fristen ausgeglichen worden sind. Bei tragen.
nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung werden die
zuständigen Titelverwalter von der Kasse um weitere 7.2. Ausgleich des Vorschusses
Veranlassung gebeten. Das Bundesministerium der 7.2.1 Titelverwalter
Finanzen regelt das Nähere. Das Prüfungsrecht des
7.2.1.1 Der Titelverwalter hat einen Vorschuss durch eine
Bundesrechnungshofes bleibt hiervon unberührt.
haushaltsmäßige Verrechnung oder durch eine Ein-
zahlung auszugleichen.
Zweiter Abschnitt – Vorschüsse (1) Der Ausgleich des Vorschusses durch eine haus-
haltsmäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung
6 Allgemeines – Vorschüsse einer verrechnungsweisen Auszahlung aus einer
6.1 Fristen Haushaltsstelle. Handelt es sich um ein bewirtschaf-
terbezogenes Vorschusskonto, ist zusätzlich eine ver-
Ein Vorschuss ist grundsätzlich im Haushaltsjahr sei- rechnungsweise Einzahlung auf diesem Vorschuss-
ner Entstehung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip – konto anzuordnen. Beide Anordnungen sind gleich-
§§ 1, 11 und 12 Abs. 1 BHO –), spätestens aber drei zeitig der Bundeskasse zu übersenden.
Monate nach Ende dieses Haushaltsjahres. Durchlau-
(2) Die beleghafte Anordnung zur Auszahlung und
fende Gelder (Nr. 1.1), die als Vorschuss gebucht wer-
zur Annahme einer Einzahlung können auf einem
den, sind spätestens zum Ende des zweiten auf ihre
Vordruck (Verarbeitungsschlüssel 54400, 54500) zu-
Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszugleichen
sammengefasst werden. In den ersten beiden Stellen
(§ 60 Abs. 1 BHO). Von den Fristen ausgenommen
in der Satzart H12 ist die Kennzeichnung „VB“, in die
sind die Auszahlungen für die Sockelbeträge einer
3. bis 10. Stelle die Bewirtschafternummer des Titel-
Geldstelle und die vom Bundesministerium der Fi-
verwalters, für den das Vorschusskonto geführt wird,
nanzen bewilligten Ausnahmen. Als Vorschuss ge-
sowie – durch einen Schrägstrich in der 11. Stelle ge-
buchte Kassenfehlbeträge sind immer im Jahr der
trennt – ab der 12. Stelle die Objektkontonummer des
Entstehung auszugleichen.
Vorschusses einzutragen. Die Anordnung auf dem
6.2 Sammelvorschusskonten Vordruck dient nur als Beleg für die haushaltsmäßige
Buchung. Der Buchungsbeleg für das Vorschusskon-
Sammelvorschusskonten werden im Abschnitt 0 des to (K05) wird maschinell erstellt. Dieser ist entspre-
Vorschussbuches unter dem Buchungskonto chend gekennzeichnet, um eine doppelte Verarbei-
9080 0000 04 und im Abschnitt 1 unter dem Bu- tung auszuschließen.
chungskonto 9080 0000 12 geführt.
7.2.1.2 Der Ausgleich des Vorschusses kann durch die Ein-
6.3 Einzelvorschusskonten zahlung bei der Kasse (Nr. 7.1.2.1) erfolgen. Handelt
Einzelvorschusskonten werden im Abschnitt 2 des es sich um ein bewirtschafterbezogenes Vorschuss-
Vorschussbuches unter dem Buchungskonto konto, ist zusätzlich die Annahme des Betrages auf
9081 0000 11 und im Abschnitt 3 unter dem Bu- diesem Vorschusskonto anzuordnen.
chungskonto 9081 0000 29 geführt.
7.2.2 Kasse
Die Kasse ordnet den Ausgleich eines Vorschusses
7 Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines nach Nr. 7.1.2.1 in eigener Zuständigkeit an, nachdem
Vorschusses die Auszahlung durch den Titelverwalter angeordnet
7.1 Anordnung zur Auszahlung oder der als Vorschuss ausgezahlte Betrag wieder bei
der Kasse eingezahlt worden ist.
7.1.1 Titelverwalter
Dritter Abschnitt – Verwahrungen
Der Titelverwalter ordnet die Auszahlung als Vor-
schuss aus seinem zugelassenen bewirtschafterbezo- 8 Allgemeines – Verwahrungen
genen Vorschusskonto (Nr. 3.2.2) gegenüber der für
ihn zuständigen Kasse an. In der Anordnung ist als 8.1 Fristen
Titelkonto das Buchungskonto einzutragen. Eine Verwahrung ist grundsätzlich im Haushaltsjahr
ihrer Entstehung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip
7.1.2 Kasse
– §§ 1, 11 und 12 Abs. 1 BHO -), spätestens aber drei
7.1.2.1 Gebühren und Auslagen, die durch den Anschluss der Monate nach Ende dieses Haushaltsjahres. Dies gilt
Kasse an Geldinstitute entstehen, oder Zahlungen im nicht für Einzahlungen, die bei einer Kasse als Ver-
Lastschriftverfahren, für die keine Anordnungen ei- wahrung gebucht wurden und im laufenden Haus-
nes Bewirtschafters vorliegen, werden von der Kasse haltsjahr nicht aufgeklärt werden konnten (siehe
als Vorschuss gebucht. Das Bundesministerium der 9.2.2). Diese sind bis spätestens zum Ende des zwei-
Finanzen kann zulassen, dass weitere Zahlungen als ten auf die Entstehung folgenden Haushaltsjahres
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auszugleichen. Von den Fristen ausgenommen sind in durch Anordnung der Auszahlung des Betrages aus
Verwahrung gebuchte Sicherheiten, beschlagnahmte diesem Verwahrungskonto erfolgen.
Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren, durchlaufen-
9.2.1.3 Im Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes auf
de Gelder (Nr. 2.4) sowie ggf. vom Bundesministeri-
ein Personenkonto gebuchte und nicht angeordnete
um der Finanzen bewilligte Ausnahmen. Unanbring-
liche Auszahlungen nach Nr. 9.6 VerfRiB-MV/TV- Einzahlungen (überzahlte Kassenzeichen) werden
HKR sind spätestens drei Monate nach Ende des Mo- wie unanbringliche Einzahlungen (Nr. 9.2.2.5) behan-
nats, in dem die Einzahlung gebucht wurde, vom Ti- delt. Dies gilt nicht bei Einzahlungen für Sicherhei-
telverwalter auszugleichen. Als Verwahrung gebuchte ten, für beschlagnahmte Gelder in Straf- und Buß-
Kassenüberschüsse sind immer im Jahr der Entste- geldverfahren und für die vom Bundesministerium
hung auszugleichen. der Finanzen bewilligten Ausnahmen.
8.2 Sammelverwahrungskonten 9.2.2 Kasse
Sammelverwahrungskonten werden im Verwah- 9.2.2.1 Die Kasse gleicht, nachdem die Einzahlung durch den
rungsbuch im Abschnitt 0 unter dem Buchungskonto Titelverwalter angeordnet wurde, die Verwahrung
9070 0000 06, im Abschnitt 1 unter dem Buchungs- mit einer verrechnungsweisen Auszahlung aus.
konto 9070 0000 14, im Abschnitt 3 unter dem Bu- 9.2.2.2 Kann eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Ein-
chungskonto 9070 0000 30, im Abschnitt 4 unter dem zahlung nicht zugeordnet werden, so kann der Betrag
Buchungskonto 9070 0000 48, im Abschnitt 6 unter auf Antrag des ursprünglichen Einzahlers auf das
dem Buchungskonto 9070 0000 89 und im Ab-
Konto wieder ausgezahlt werden, von dem die Ein-
schnitt 7 unter dem Buchungskonto 9070 000 97 ge-
zahlung nach Feststellung der Kasse geleistet wurde.
führt.
Soll die Auszahlung auf ein anderes Konto geleistet
8.3 Einzelverwahrungskonten werden, hat der Einzahler dies unter Angabe der
Bankverbindung schriftlich der Kasse mitzuteilen
Einzelverwahrungskonten werden im Abschnitt 5 des
(auch per E-Mail). Dies gilt entsprechend für über-
Verwahrungsbuches unter dem Buchungskonto
9071 0000 47 und im Abschnitt 8 unter dem Bu- zahlte Kassenzeichen nach Nr. 9.2.1.3.
chungskonto 9071 0000 96 geführt. 9.2.2.3 Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzah-
lung bzw. ein überzahltes Kassenzeichen nach
9 Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer
Nr. 9.2.1.3 darf auch aufgrund einer schriftlichen Mit-
Verwahrung
teilung eines Titelverwalters oder eines Kreditinsti-
9.1 Anordnung zur Annahme der Einzahlung tuts durch die Kasse an den ursprünglichen Einzahler
ausgezahlt werden. Die Rückzahlung an den ur-
9.1.1 Titelverwalter
sprünglichen Einzahler darf nur auf das Konto erfol-
Der Titelverwalter hat eine Einzahlung als Verwah- gen, von dem die Einzahlung nach Feststellung der
rung im Voraus auf sein zugelassenes bewirtschafter- Kasse geleistet wurde.
bezogenes Verwahrungskonto (Nr. 3.2.2) bei seiner
zuständigen Kasse anzuordnen. In der Anordnung ist 9.2.2.4 Die Kasse darf eine wegen fehlender Zuständigkeit in
als Titelkonto das Buchungskonto einzutragen. Verwahrung genommene Einzahlung an eine Kasse
der zuständigen öffentlich rechtlichen Körperschaft
9.1.2 Kasse weiterleiten.
Die Kasse bucht eine Einzahlung, für die keine An- 9.2.2.5 Einzahlungen, die bei der Kasse in Verwahrung ge-
nahmeanordnung eines Bewirtschafters vorliegt, auf bucht wurden und deren Verwendungszweck bis spä-
ein Verwahrungskonto der Kasse. Die Einzahlung ist testens zum Ablauf des zweiten auf die Buchung fol-
dem zuständigen Titelverwalter mit der Bitte um wei- genden Haushaltsjahres nicht aufgeklärt oder der ur-
tere Veranlassung anzuzeigen. sprüngliche Einzahler nicht ermittelt werden konnte,
9.2 Ausgleich der Verwahrung werden vom für die Kasse zuständigen Beauftragten
für den Haushalt bei Kap. 0813 Tit. 119 99 verein-
9.2.1 Titelverwalter
nahmt. Dies gilt entsprechend für überzahlte Kassen-
Der Titelverwalter hat eine Verwahrung durch eine zeichen nach Nr. 9.2.1.3. Die getroffenen Maßnahmen
haushaltsmäßige Verrechnung oder eine Auszahlung zur Aufklärung der Verwendung der unanbringli-
auszugleichen. chen Einzahlungen müssen in einem angemessenen
Verhältnis zur Höhe des Einzahlungsbetrages stehen.
9.2.1.1 Der Ausgleich der Verwahrung durch eine haushalts-
Die Kassenaufsicht hat die Unanbringlichkeit der
mäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer
Einzahlung und die zur Aufklärung getroffenen Maß-
verrechnungsweisen Einzahlung bei einer Haushalts-
nahmen festzustellen. Bei Kleinbeträgen nach VV
stelle (Nr. 9.1.2). Handelt es sich um ein bewirtschaf-
Nr. 7 zu § 59 BHO ist die Unanbringlichkeit der Ein-
terbezogenes Verwahrungskonto, ist zusätzlich eine
zahlung sofort gegeben. Bei Beträgen bis 1.000 EURO
verrechnungsweise Auszahlung aus diesem Verwah-
gilt die Unanbringlichkeit als gegeben, wenn inner-
rungskonto anzuordnen. Beide Anordnungen sind
halb von sechs Monaten der Verwendungszweck der
gleichzeitig der Bundeskasse zu übersenden.
Einzahlung nicht aufgeklärt werden konnte. Das
9.2.1.2 Der Ausgleich einer auf einem bewirtschafterbezoge- Bundesministerium der Finanzen kann etwas anderes
nen Verwahrungskonto gebuchten Einzahlung kann bestimmen.
Nr. 7 GMBl 2016 Seite 147
Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung
10 Inkrafttreten
Die Änderungen der Richtlinie vom 2. November
2010 treten mit Veröffentlichung in Kraft.
Mit Inkrafttreten werden die bisherigen Regelungen
aufgehoben. Die vom Bundesministerium der Finan-
zen zugelassenen bewirtschafterbezogenen Vor-
schuss- und Verwahrungskonten dürfen weiterge-
führt werden.
Anlage 1 – Vorschussbuch
Abschnitt 1 – Sammelvorschüsse
Abschnitt 0
Buchungsstelle: 9080 0000 04
Zweckbestimmung: Gegenbuchung zum Jahresabschluss
– Sammelvorschüsse –
Erläuterung: Dieser Abschnitt ist nicht in Unterabschnitte unterteilt
Jahresabschluss: Gegenbuchung der Ist-Bestände VO des abgelaufenen Haushaltsjahres
Kontrollnummer: keine
Bewirtschafter: Kassen
Abschnitt 1
Buchungsstelle: 9080 0000 12
Zweckbestimmung: Allgemeine Vorschüsse
– Sammelvorschüsse –
Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Sammelvorschüsse gebucht. Der Abschnitt ist in
Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Titelverwaltern weiter
unterteilt werden. Die Unterteilung des Unterabschnitts SV1/77 (Auftragszahlungen über Zahl-
stellen) ist einheitlich vorgeschrieben und nur bei den Kassen eingerichtet.
Jahresabschluss: Die Salden der offenen Vorschüsse werden in das nächste Haushaltsjahr übernommen.
Kontrollnummer: keine
Bewirtschafter: Kassen und Titelverwalter
Abschnitt 2
Buchungsstelle: 9081 0000 11
Zweckbestimmung: Allgemeine Vorschüsse
– Einzelvorschüsse –
Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Einzelvorschüsse gebucht. Der Abschnitt ist in
Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Titelverwalter weiter
unterteilt werden.
Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
Kontrollnummer: vorgeschrieben
Bewirtschafter: Kassen und Titelverwalter
Seite 148 GMBl 2016 Nr. 7
Abschnitt 3
Buchungsstelle: 9081 0000 29
Zweckbestimmung: Sockelbetrag Geldstelle
- Einzelvorschüsse -
Erläuterung: In diesem Abschnitt sind Sockelbeträge der Geldstellen (Nr. 3.1 Abs 5 ZBestB) zu buchen. Der
Abschnitt ist nicht in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterscheidung nach Geldstellen erfolgt
anhand der Vorschusskontrollnummer. Nach Auflösung der Geldstelle ist der Vorschuss durch
Einzahlung des Sockelbetrages wieder auszugleichen. Titelverwalter ist die Dienststelle, bei der
die Geldstelle eingerichtet ist.
Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
Kontrollnummer: vorgeschrieben, zur Kennzeichnung der einzelnen Geldstellen einer Dienststelle
Bewirtschafter: Titelverwalter
Anlage 2 – Verwahrungsbuch
Abschnitt 0 bis Abschnitt 2 – Sammelverwahrungen
Abschnitt 0
Buchungsstelle: 9070 0000 06
Zweckbestimmung: Gegenbuchung zum Jahresabschluss
– Sammelverwahrungen –
Erläuterung: Dieser Abschnitt ist nicht in Unterabschnitte unterteilt.
Jahresabschluss: Gegenbuchung der Ist-Bestände VW des abgelaufenen Haushaltsjahres.
Kontrollnummer: keine
Bewirtschafter: Kassen
Abschnitt 1
Buchungsstelle: 9070 0000 14
Zweckbestimmung: Selbstbewirtschaftungsmittel
– Sammelverwahrungen –
Erläuterung: Dieser Abschnitt ist in Unterabschnitte unterteilt (nicht aufgeführt). Für jeden zur Selbstbewirt-
schaftung zugelassenen Titel kann ein eigener Unterabschnitt eingerichtet werden. Bei der Zah-
lung und Buchung sind die besonderen Regelungen der Anlage 2 der Verfahrensrichtlinien für
Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen-
und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) zu beachten.
Jahresabschluss: Übernahme des Saldos der verfügbaren Ausgabemittel in das nächste Haushaltsjahr.
Kontrollnummer: keine
Bewirtschafter: Titelverwalter
Abschnitt 2 (frei)
Nr. 7 GMBl 2016 Seite 149
Abschnitt 3
Buchungsstelle: 9070 0000 30
Zweckbestimmung: Entschädigungsfonds
– Sammelverwahrungen –
Erläuterung: Dieser Abschnitt ist unterteilt (nicht aufgeführt).
Jahresabschluss: Zum Jahresabschluss werden die Objektkonten des Entschädigungsfonds mit dem Saldo Null in
das neue Haushaltsjahr vorgetragen. Etwaige „Rest“-Salden werden im begründeten Ausnahme-
fall auf das Sachbuchkonto
031 14 508/01 80 6069
automatisiert in das nächste Haushaltsjahr vorgetragen.
Kontrollnummer: keine
Bewirtschafter: Titelverwalter
Abschnitt 4
Buchungsstelle: 9070 0000 48
Zweckbestimmung: Allgemeine Verwahrungen
– Sammelverwahrungen –
Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Sammelverwahrungen gebucht. Der Abschnitt ist
in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Titelverwaltern wei-
ter unterteilt werden.
Jahresabschluss: Die Salden der offenen Verwahrungen werden in das nächste Haushaltsjahr vorgetragen.
Kontrollnummer: keine
Bewirtschafter: Kassen und Titelverwalter
Abschnitt 5
Buchungsstelle: 9071 0000 47
Zweckbestimmung: Allgemeine Verwahrungen
– Einzelverwahrungen –
Erläuterung: In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Einzelverwahrungen gebucht. Der Abschnitt ist in
Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Titelverwaltern weiter
unterteilt werden.
Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
Kontrollnummer: vorgeschrieben
Bewirtschafter Kasse und Titelverwalter
Seite 150 GMBl 2016 Nr. 7
Abschnitt 6
Buchungsstelle: 9070 0000 89
Zweckbestimmung: Sondervermögen
– Sammelverwahrungen –
Erläuterung: In diesem Abschnitt sind ausschließlich Zahlungen für Sondervermögen zu buchen. Der Ab-
schnitt ist in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Titelverwaltern weiter
unterteilt werden.
Jahresabschluss: Übernahme des Saldos der verfügbaren Ausgabemittel in das neue Haushaltsjahr.
Kontrollnummer: keine
Bewirtschafter: Titelverwalter
Objektkonto: 02 97 1601 (9070 0000 89)
Kurzbezeichnung: VSIB
Zweckbestimmung: Verwahrungsbuch – Abschnitt 6 – Unterabschnitt 1 (SW6/1)
– Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere –
Objektkonto: 02 52 4357 (9070 0000 48) – von SW4/64
Kurzbezeichnung: b.arb
Zweckbestimmung: Verwahrungsbuch – Abschnitt 6 – Unterabschnitt 2 (SW6/2)
Verwahrungen – Bundestreuhandvermögen für den Bergarbeiterwohnungsbau –
Abschnitt 7
Buchungsstelle: 9070 0000 97
Zweckbestimmung: Kassengeschäfte für Dritte und durchlaufende Gelder
– Sammelverwahrungen –
Erläuterung: In diesem Abschnitt sind ausschließlich Kassengeschäfte für Dritte zu buchen. Der Abschnitt ist
in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Titelverwaltern weiter unterteilt
werden. Die Frist für den Ausgleich der Konten ist aufgehoben.
Jahresabschluss: Übernahme des Saldos der verfügbaren Ausgabemittel in das neue Haushaltsjahr.
Kontrollnummer: keine
Bewirtschafter: Titelverwalter
Abschnitt 8
Buchungsstelle: 9071 0000 96
Zweckbestimmung: Kassengeschäfte für Dritte und durchlaufende Gelder
– Einzelverwahrungen –
Erläuterung: In diesem Abschnitt sind ausschließlich Kassengeschäfte für Dritte zu buchen. Der Abschnitt ist
in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Titelverwaltern weiter unterteilt
werden. Die Frist für den Ausgleich der Konten ist aufgehoben.
Jahresabschluss: Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
Kontrollnummer: vorgeschrieben
Bewirtschafter: Titelverwalter