GMBl Nr. 7 2016

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 7 vom 24. February 2016

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G 3191 A

                    GEMEINSAMES
                  MINISTERIALBLATT                                                                                                                 Seite 141



   des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie / des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern
               des Bundesministeriums der Finanzen / des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
        des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft / des Bundesministeriums der Verteidigung
      des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit
                           des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
                    des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
   des Bundesministeriums für Bildung und Forschung / des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit
                   und Entwicklung / der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien

                   HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

67. Jahrgang                ISSN 0939-4729                                              Berlin, den 24. Februar 2016                                  Nr. 7



                                                                          INHALT


                             Amtlicher Teil                                                                                        Seite


                             Bundesministerium der Finanzen

                             Haushalt
                                RdSchr. v. 18.1.16, Verwaltungsvorschrift zur Bundeshaushaltsord-
                                nung; Neufassung der Vorschuss und Verwahrungsrichtlinie des
                                Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB) – 2016. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  142



                             Bundesministerium für Gesundheit

                                Erl. v. 18.1.16, Rechnungswesen und Statistik der SPV; Änderung
                                des Kontenrahmens und der Statistikvordrucke der sozialen Pflege-
                                versicherung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  167
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Seite 142                                                 GMBl 2016                                                  Nr. 7

Amtlicher Teil


                                    Bundesministerium der Finanzen
                                                          Haushalt

 Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung              2.4   Durchlaufende Gelder
hier:       Neufassung der Vorschuss- und Verwahrungs-           3     Konten- und Bewirtschafterstruktur im
            richtlinie des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-                  HKR-Verfahren
            RiB) – 2016                                          3.1   Einzel- und Sammelkonten
Bezug       Rundschreiben vom 2. November 2010 – II A 6 –        3.1.1 Einzelkonten
            H 2305/06/0005 – (2010/0849423)
                                                                 3.1.2 Sammelkonten
            – RdSchr. d. BMF v. 18.1.2016 –II A 2 –
                                                                 3.2   Bewirtschafterstrukturen
            H 2305/06/10005 :001– 2016/0007546 –
                                                                 3.2.1 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Kassen
Im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof übersende
ich Ihnen die aktualisierte Vorschuss- und Verwahrungs-          3.2.2 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Titelverwal-
richtlinie des Bundes zu § 60 BHO, die mit sofortiger Wir-             ter
kung in Kraft tritt (Anlage 1). Mein Rundschreiben vom           4     HKR-Verfahren
2. November 2010 (GMBl 2010, S. 1361) hebe ich auf.
                                                                 4.1   Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungs-
    Die Richtlinie ist im Internet unter www.kkr.bund.de bei           konten
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel à Verw.-Vorschriften         4.2   Automatische Verfügbarkeitskontrolle
 für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln àVerwal-           4.3   Auswertungen
      tungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung
                                                                 4.4   Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten
eingestellt.
                                                                 5     Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten
  Die Änderungen sind aus der als Anlage 2 beigefügten Sy-             durch die Kassen
nopse ersichtlich.
                                                                 Zweiter Abschnitt – Vorschüsse
Zusatz für den Geschäftsbereich der Bundesfinanzver-
                                                                 6     Allgemeines – Vorschüsse
waltung:
                                                                 6.1   Fristen
Die Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung (VSF)
wird unter der Kennung H 07 27 entsprechend geändert.            6.2   Sammelvorschusskonten
                                                                 6.3   Einzelvorschusskonten
Oberste Bundesbehörden
Oberste Finanzbehörden der Länder
                                                                 7     Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines
zum Geschäftsbereich des
                                                                       Vorschusses
Bundesministeriums der Finanzen                                  7.1   Anordnung zur Auszahlung
gehörende Dienststellen
                                                                 7.1.1 Titelverwalter
                                                      Anlage 1   7.1.2 Kasse
                                                                 7.2   Ausgleich des Vorschusses
         Vorschuss- und Verwahrungsrichtlinie des                7.2.1 Titelverwalter
            Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB)
                                                                 7.2.2 Kasse
                          (Stand: 01/16)
                                                                 Dritter Abschnitt – Verwahrungen
Inhaltsverzeichnis
                                                                 8     Allgemeines – Verwahrungen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen                       8.1   Fristen
1       Anwendungsbereich                                        8.2   Sammelverwahrungskonten
1.1     Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO)                             8.3   Einzelverwahrungskonten
1.2     Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO)                           9     Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer
2       Begriffsbestimmungen                                           Verwahrung
2.1     Vorschussbuch und Verwahrungsbuch                        9.1   Anordnung zur Annahme der Einzahlung
2.2     Kassen                                                   9.1.1 Titelverwalter
2.3     Buchungsstellen                                          9.1.2 Kasse
2

Nr. 7                                                    GMBl 2016                                                   Seite 143

9.2     Ausgleich der Verwahrung                                       te) können in Objektkonten (Unterabschnitte) unter-
                                                                       teilt sein.
9.2.1 Titelverwalter
9.2.2 Kasse                                                            (2) Die Buchungsstellen im Vorschussbuch und im
                                                                       Verwahrungsbuch sind für Sachbereiche eingerichtet.
Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung
                                                                 2.4   Durchlaufende Gelder
10      Inkrafttreten
                                                                       Durchlaufende Gelder im Sinne dieser Richtlinie sind
Anlage 1      Vorschussbuch                                            Zahlungen, die von Dritten zur Verfügung gestellt
Anlage 2      Verwahrungsbuch                                          werden und entweder an Dritte weitergeleitet oder
                                                                       von Bewirtschaftern im Auftrag von Dritten verwen-
                                                                       det werden. Sie sind keine Bundesmittel. Durchlau-
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
                                                                       fende Gelder sind im Voraus zur Verfügung zu stel-
                                                                       len. Ausnahmsweise dürfen durchlaufende Gelder als
1       Anwendungsbereich                                              Vorschuss ausgezahlt werden, wenn mit einer anderen
                                                                       öffentlich rechtlichen Körperschaft vertraglich ver-
        Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vor-             einbart worden ist, dass der ausgezahlte Betrag erstat-
        schüssen und Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist               tet wird.
        von allen Stellen, die Haushaltsmittel des Bundes be-
        wirtschaften, sowie vom Kompetenzzentrum für das
        Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (Kompe-            3     Konten- und Bewirtschafterstruktur im HKR-
        tenzzentrum) und von den Bundeskassen anzuwen-                 Verfahren
        den. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist,     3.1   Einzel- und Sammelkonten
        sind die Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler und
        Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für            Vorschuss- und Verwahrungskonten werden als Ein-
        das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des                 zel- oder Sammelkonten geführt. Beim Ausgleich von
        Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) anzuwenden.                         Vorschuss- und Verwahrungskonten durch Verrech-
                                                                       nung ist im Feld H2 das korrespondierende Sach-
1.1     Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO)                                   buchkonto einzutragen. Das Bundesministerium für
        Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht            Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
        werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar         3.1.1 Einzelkonten
        feststeht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im
        Haushalt gebucht werden kann, oder wenn es sich um             (1) Grundsätzlich werden Einzelkonten eingerichtet,
        durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt, für die keine          damit der Ausgleich jeder einzelnen Aus- (Vorschuss)
        Verpflichtung zur Buchung im Haushalt besteht. Eine            bzw. Einzahlung (Verwahrung) nachgewiesen werden
        Zahlung als Vorschuss setzt eine haushaltsrechtliche           kann.
        Ermächtigung voraus.                                           (2) Bei den Einzelkonten werden die nicht abgewi-
1.2     Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO)                                 ckelten Buchungssätze der einzelnen Aus- und Ein-
                                                                       zahlungen in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
        Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung ge-
        bucht werden, wenn die Einzahlung noch nicht end-              (3) Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelver-
        gültig im Haushalt gebucht werden kann oder wenn               wahrungskonten sind jeweils durch eine neunstellige
                                                                       Kontrollnummer im Feld K3 zu kennzeichnen, die
        es sich um durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt, für
                                                                       sich wie folgt gliedert:
        die keine Verpflichtung zur Buchung im Haushalt be-
        steht.                                                         1. Stelle       „V“ als Kennzeichnung – Vorschuss –
                                                                                       oder

2       Begriffsbestimmungen                                                           „W“ als Kennzeichnung – Verwah-
                                                                                       rung –
2.1     Vorschussbuch und Verwahrungsbuch
                                                                       2. bis 4. Stelle die fortlaufende Nummerierung in-
        Im Vorschuss- und Verwahrungsbuch sind die im au-                               nerhalb der Kontrollnummer pro Ge-
        tomatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen-                             schäftsvorfall (z. B. 001)
        und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren)
        eingerichteten Buchungsstellen für die Zahlungen als           5. Stelle       die letzte Ziffer des laufenden Haus-
        Vorschuss und Verwahrung eingerichtet. Das Vor-                                haltsjahres (z. B. 6 für das Haushalts-
        schuss- und Verwahrungsbuch ist in Abschnitte und                              jahr 2016)
        Unterabschnitte unterteilt.                                    6. bis 9. Stelle	eindeutige    Identifikationsnummer,
2.2     Kassen                                                                           die einmalig pro Geschäftsvorfall zu
                                                                                         vergeben ist.
        Kassen sind die Zentralkasse im Kompetenzzentrum
                                                                       Die Stellen 1. und 5. bis 9. dürfen für einen Geschäfts-
        und die Bundeskassen.
                                                                       vorfall nicht geändert werden.
2.3     Buchungsstellen
                                                                       Die laufende Nummer einer Kontrollnummer ist bei
        (1) Buchungsstellen sind als Buchungs- und Objekt-             jeder Buchung um eine Ziffer zu erhöhen, dies gilt
        konten eingerichtet. Die Buchungskonten (Abschnit-             auch bei Ausgleich in Teilbeträgen.
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Seite 144                                              GMBl 2016                                                   Nr. 7

      Beispiele:      1. Geschäftsvorfall: V00160112                   – es ggf. als ein Sammelkonto (Nr. 3.1.2) einge-
                      (Auszahlung);                                      richtet werden soll,
                      V00260112 (1. Einzahlung);                       – der vollständigen Anschrift des Titelverwalters,
                      V00360112 (2. Einzahlung)                          der das Vorschuss- oder Verwahrungskonto er-
                      2. Geschäftsvorfall: W00160100                     halten soll,
                      (1. Einzahlung); W00260100                    – der Bewirtschafternummer sowie ggf. der Bewirt-
                      (2. Einzahlung); W01260100                      schafterstruktur und
                      (12. Einzahlung)
                                                                    – der zuständigen Kasse
      (4) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein
      Einzelvorschuss- oder Einzelverwahrungskonto kei-             zu stellen. Wird der Antrag zur Einrichtung eines
      ne Kontrollnummer angegeben, so wird automatisiert            Sammelkontos nicht ausreichend begründet, wird ein
      eine Kontrollnummer vergeben. Die automatisiert               Einzelkonto eingerichtet.
      vergebene Kontrollnummer unterscheidet nicht nach             (3) Grundsätzlich sind bei Vorschusskonten immer
      Geschäftsvorfall, sondern lediglich nach Buchungsta-          zuerst Auszahlungen und bei Verwahrungskonten
      gen (Beispiel: 20. Juli 2016 V00160720, V00260720).           Einzahlungen anzuordnen.
      Sie ist deshalb immer entsprechend Abs. 3 zu ändern.
                                                                    (4) Für nicht mehr benötigte Vorschuss- und/oder
      (5) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Ein-             Verwahrungskonten ist unter Angabe der Sachbuch-
      zelverwahrungen ist im Feld K3 immer die für den              kontonummer die Stilllegung zu beantragen.
      zugrunde liegenden Geschäftsvorfall ursprünglich              (5) Die oberste Bundesbehörde kann eine andere Stel-
      vergebene Kontrollnummer gemäß Abs. 3 anzugeben,              le bestimmen, die für ihren Geschäftsbereich die Ein-
      da sonst der Buchungssatz im HKR-Verfahren als
                                                                    richtung, Änderung und Stilllegung von Vorschuss-
      nicht abgewickelt bestehen bleibt.
                                                                    und Verwahrungskonten beantragen darf. Das Bun-
3.1.2 Sammelkonten                                                  desministerium der Finanzen ist über die Übertra-
      Bei den Sammelkonten wird nur der Saldo des Kontos            gung der Aufgaben zu unterrichten.
      in das nächste Haushaltsjahr übertragen. Sammelkon-
      ten werden grundsätzlich nur dann eingerichtet, wenn    4     HKR-Verfahren
      ein- oder ausgezahlte Beträge zusammengefasst wer-      4.1   Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungs-
      den müssen.
                                                                    konten
3.2   Bewirtschafterstrukturen
                                                                    Für die Bewirtschaftung von Vorschüssen und Ver-
      Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind beim               wahrungen sind die VV zur BHO sowie die dazu er-
      Kompetenzzentrum auf MV 1-Ebene eingerichtet.                 lassenen Verwaltungsvorschriften entsprechend an-
      Das Bundesministerium der Finanzen kann Ausnah-               zuwenden.
      men zulassen. Die Konten werden über die im HKR-
      Verfahren eingerichtete Bewirtschafterstruktur vom      4.2   Automatische Verfügbarkeitskontrolle
      Kompetenzzentrum beim Titelverwalter eingerichtet.
                                                                    Vorschusskonten werden ohne automatische Verfüg-
      Eine Zuweisung von Vorschuss- und Verwahrungs-
                                                                    barkeitskontrolle, Verwahrungskonten mit Verfüg-
      konten durch MV an nachgeordnete Bewirtschafter
                                                                    barkeitskontrolle eingerichtet. Bei Verwahrungskon-
      ist nicht möglich.
                                                                    ten kann die Verfügbarkeitskontrolle auch nicht mit
3.2.1 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Kassen                   der Anordnung zur einmaligen Aufhebung der Ver-
      Die Vorschuss- und Verwahrungskonten für die Kas-             fügbarkeitskontrolle (HKR-Vordruck E08) aufgeho-
      sen sind nach der im Vorschuss- und Verwahrungs-              ben werden. Zahlungen zur Verrechnung dürfen bei
      buch vorgesehenen Ordnung eingerichtet. Darüber               Verwahrungskonten nur angeordnet werden, wenn
      hinaus können mit Genehmigung des Bundesministe-              entsprechende Einzahlungen vorhanden sind.
      riums der Finanzen weitere Vorschuss- und Verwah-       4.3   Auswertungen
      rungskonten eingerichtet werden.
                                                                    Neben den im HKR-Verfahren zur Verfügung ge-
3.2.2 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Titelverwal-             stellten Auswertungsmöglichkeiten werden zusätz-
      ter                                                           lich die Listen der nicht abgewickelten Vorschüsse
      Alle Anträge sind schriftlich von der oder dem Beauf-         und Verwahrungen zu den Einzelvorschuss- und Ein-
      tragten für den Haushalt der zuständigen obersten             zelverwahrungskonten erstellt und zur Verfügung ge-
      Bundesbehörde beim Bundesministerium der Finan-               stellt.
      zen, Referat II A 2, zu stellen.
                                                              4.4   Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten
      (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf
                                                                    Vorschuss- und Verwahrungskonten, die über keinen
      Antrag in begründeten Ausnahmefällen bewirtschaf-
                                                                    Bestand verfügen, für die im laufenden Haushaltsjahr
      terbezogene Vorschuss- und Verwahrungskonten zu-
      lassen. Der Antrag ist unter Angabe                           keine Anordnungen erfolgen und keine Ausnahmege-
                                                                    nehmigung vorliegt, können mit Ablauf des ersten
      – einer Begründung, warum                                     Quartals des nächsten Haushaltsjahres auf Veranlas-
            – ein Vorschuss- oder Verwahrungskonto benö-            sung des Bundesministeriums der Finanzen stillgelegt
              tigt wird,                                            werden.
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Nr. 7                                                    GMBl 2016                                                      Seite 145

5	Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten                         Vorschuss geleistet werden dürfen. Nr. 7.1.1 gilt ent-
   durch die Kassen                                                     sprechend.
        Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten, einschließ-       7.1.2.2 Soll durch die Buchung in einem Vorschusskonto au-
        lich der Verwahrungskonten im Zahlungsüberwa-                    tomatisiert ein Einzahlungsbeleg K05 (Verarbeitungs-
        chungsverfahren des Bundes, werden von den Kassen                schlüssel 603 50) für die spätere Buchung der Einzah-
        regelmäßig überprüft. Insbesondere wird geprüft, ob              lung erstellt werden, so ist in die Stellen 1. bis 3. des
        die Vorschüsse und Verwahrungen innerhalb der vor-               Auszahlungsbeleges K03 in Satzart H4 „K05“ einzu-
        gegebenen Fristen ausgeglichen worden sind. Bei                  tragen.
        nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung werden die
        zuständigen Titelverwalter von der Kasse um weitere      7.2.   Ausgleich des Vorschusses
        Veranlassung gebeten. Das Bundesministerium der          7.2.1 Titelverwalter
        Finanzen regelt das Nähere. Das Prüfungsrecht des
                                                                 7.2.1.1 Der Titelverwalter hat einen Vorschuss durch eine
        Bundesrechnungshofes bleibt hiervon unberührt.
                                                                         haushaltsmäßige Verrechnung oder durch eine Ein-
                                                                         zahlung auszugleichen.
Zweiter Abschnitt – Vorschüsse                                          (1) Der Ausgleich des Vorschusses durch eine haus-
                                                                        haltsmäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung
6       Allgemeines – Vorschüsse                                        einer verrechnungsweisen Auszahlung aus einer
6.1     Fristen                                                         Haushaltsstelle. Handelt es sich um ein bewirtschaf-
                                                                        terbezogenes Vorschusskonto, ist zusätzlich eine ver-
        Ein Vorschuss ist grundsätzlich im Haushaltsjahr sei-           rechnungsweise Einzahlung auf diesem Vorschuss-
        ner Entstehung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip –            konto anzuordnen. Beide Anordnungen sind gleich-
        §§ 1, 11 und 12 Abs. 1 BHO –), spätestens aber drei             zeitig der Bundeskasse zu übersenden.
        Monate nach Ende dieses Haushaltsjahres. Durchlau-
                                                                        (2) Die beleghafte Anordnung zur Auszahlung und
        fende Gelder (Nr. 1.1), die als Vorschuss gebucht wer-
                                                                        zur Annahme einer Einzahlung können auf einem
        den, sind spätestens zum Ende des zweiten auf ihre
                                                                        Vordruck (Verarbeitungsschlüssel 54400, 54500) zu-
        Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszugleichen
                                                                        sammengefasst werden. In den ersten beiden Stellen
        (§ 60 Abs. 1 BHO). Von den Fristen ausgenommen
                                                                        in der Satzart H12 ist die Kennzeichnung „VB“, in die
        sind die Auszahlungen für die Sockelbeträge einer
                                                                        3. bis 10. Stelle die Bewirtschafternummer des Titel-
        Geldstelle und die vom Bundesministerium der Fi-
                                                                        verwalters, für den das Vorschusskonto geführt wird,
        nanzen bewilligten Ausnahmen. Als Vorschuss ge-
                                                                        sowie – durch einen Schrägstrich in der 11. Stelle ge-
        buchte Kassenfehlbeträge sind immer im Jahr der
                                                                        trennt – ab der 12. Stelle die Objektkontonummer des
        Entstehung auszugleichen.
                                                                        Vorschusses einzutragen. Die Anordnung auf dem
6.2     Sammelvorschusskonten                                           Vordruck dient nur als Beleg für die haushaltsmäßige
                                                                        Buchung. Der Buchungsbeleg für das Vorschusskon-
        Sammelvorschusskonten werden im Abschnitt 0 des                 to (K05) wird maschinell erstellt. Dieser ist entspre-
        Vorschussbuches   unter    dem    Buchungskonto                 chend gekennzeichnet, um eine doppelte Verarbei-
        9080 0000 04 und im Abschnitt 1 unter dem Bu-                   tung auszuschließen.
        chungskonto 9080 0000 12 geführt.
                                                                 7.2.1.2 Der Ausgleich des Vorschusses kann durch die Ein-
6.3     Einzelvorschusskonten                                            zahlung bei der Kasse (Nr. 7.1.2.1) erfolgen. Handelt
        Einzelvorschusskonten werden im Abschnitt 2 des                  es sich um ein bewirtschafterbezogenes Vorschuss-
        Vorschussbuches    unter   dem    Buchungskonto                  konto, ist zusätzlich die Annahme des Betrages auf
        9081 0000 11 und im Abschnitt 3 unter dem Bu-                    diesem Vorschusskonto anzuordnen.
        chungskonto 9081 0000 29 geführt.
                                                                 7.2.2 Kasse
                                                                        Die Kasse ordnet den Ausgleich eines Vorschusses
7	Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines                         nach Nr. 7.1.2.1 in eigener Zuständigkeit an, nachdem
   Vorschusses                                                          die Auszahlung durch den Titelverwalter angeordnet
7.1     Anordnung zur Auszahlung                                        oder der als Vorschuss ausgezahlte Betrag wieder bei
                                                                        der Kasse eingezahlt worden ist.
7.1.1 Titelverwalter
                                                                 Dritter Abschnitt – Verwahrungen
        Der Titelverwalter ordnet die Auszahlung als Vor-
        schuss aus seinem zugelassenen bewirtschafterbezo-       8      Allgemeines – Verwahrungen
        genen Vorschusskonto (Nr. 3.2.2) gegenüber der für
        ihn zuständigen Kasse an. In der Anordnung ist als       8.1    Fristen
        Titelkonto das Buchungskonto einzutragen.                       Eine Verwahrung ist grundsätzlich im Haushaltsjahr
                                                                        ihrer Entstehung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip
7.1.2 Kasse
                                                                        – §§ 1, 11 und 12 Abs. 1 BHO -), spätestens aber drei
7.1.2.1 Gebühren und Auslagen, die durch den Anschluss der              Monate nach Ende dieses Haushaltsjahres. Dies gilt
        Kasse an Geldinstitute entstehen, oder Zahlungen im             nicht für Einzahlungen, die bei einer Kasse als Ver-
        Lastschriftverfahren, für die keine Anordnungen ei-             wahrung gebucht wurden und im laufenden Haus-
        nes Bewirtschafters vorliegen, werden von der Kasse             haltsjahr nicht aufgeklärt werden konnten (siehe
        als Vorschuss gebucht. Das Bundesministerium der                9.2.2). Diese sind bis spätestens zum Ende des zwei-
        Finanzen kann zulassen, dass weitere Zahlungen als              ten auf die Entstehung folgenden Haushaltsjahres
5

Seite 146                                                 GMBl 2016                                                        Nr. 7

       auszugleichen. Von den Fristen ausgenommen sind in                durch Anordnung der Auszahlung des Betrages aus
       Verwahrung gebuchte Sicherheiten, beschlagnahmte                  diesem Verwahrungskonto erfolgen.
       Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren, durchlaufen-
                                                                  9.2.1.3 Im Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes auf
       de Gelder (Nr. 2.4) sowie ggf. vom Bundesministeri-
                                                                          ein Personenkonto gebuchte und nicht angeordnete
       um der Finanzen bewilligte Ausnahmen. Unanbring-
       liche Auszahlungen nach Nr. 9.6 VerfRiB-MV/TV-                     Einzahlungen (überzahlte Kassenzeichen) werden
       HKR sind spätestens drei Monate nach Ende des Mo-                  wie unanbringliche Einzahlungen (Nr. 9.2.2.5) behan-
       nats, in dem die Einzahlung gebucht wurde, vom Ti-                 delt. Dies gilt nicht bei Einzahlungen für Sicherhei-
       telverwalter auszugleichen. Als Verwahrung gebuchte                ten, für beschlagnahmte Gelder in Straf- und Buß-
       Kassenüberschüsse sind immer im Jahr der Entste-                   geldverfahren und für die vom Bundesministerium
       hung auszugleichen.                                                der Finanzen bewilligten Ausnahmen.

8.2    Sammelverwahrungskonten                                    9.2.2 Kasse

       Sammelverwahrungskonten werden im Verwah-                  9.2.2.1 Die Kasse gleicht, nachdem die Einzahlung durch den
       rungsbuch im Abschnitt 0 unter dem Buchungskonto                   Titelverwalter angeordnet wurde, die Verwahrung
       9070 0000 06, im Abschnitt 1 unter dem Buchungs-                   mit einer verrechnungsweisen Auszahlung aus.
       konto 9070 0000 14, im Abschnitt 3 unter dem Bu-           9.2.2.2 Kann eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Ein-
       chungskonto 9070 0000 30, im Abschnitt 4 unter dem                 zahlung nicht zugeordnet werden, so kann der Betrag
       Buchungskonto 9070 0000 48, im Abschnitt 6 unter                   auf Antrag des ursprünglichen Einzahlers auf das
       dem Buchungskonto 9070 0000 89 und im Ab-
                                                                          Konto wieder ausgezahlt werden, von dem die Ein-
       schnitt 7 unter dem Buchungskonto 9070 000 97 ge-
                                                                          zahlung nach Feststellung der Kasse geleistet wurde.
       führt.
                                                                          Soll die Auszahlung auf ein anderes Konto geleistet
8.3    Einzelverwahrungskonten                                            werden, hat der Einzahler dies unter Angabe der
                                                                          Bankverbindung schriftlich der Kasse mitzuteilen
       Einzelverwahrungskonten werden im Abschnitt 5 des
                                                                          (auch per E-Mail). Dies gilt entsprechend für über-
       Verwahrungsbuches unter dem Buchungskonto
       9071 0000 47 und im Abschnitt 8 unter dem Bu-                      zahlte Kassenzeichen nach Nr. 9.2.1.3.
       chungskonto 9071 0000 96 geführt.                          9.2.2.3 Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzah-
                                                                          lung bzw. ein überzahltes Kassenzeichen nach
9      Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer
                                                                          Nr. 9.2.1.3 darf auch aufgrund einer schriftlichen Mit-
       Verwahrung
                                                                          teilung eines Titelverwalters oder eines Kreditinsti-
9.1    Anordnung zur Annahme der Einzahlung                               tuts durch die Kasse an den ursprünglichen Einzahler
                                                                          ausgezahlt werden. Die Rückzahlung an den ur-
9.1.1 Titelverwalter
                                                                          sprünglichen Einzahler darf nur auf das Konto erfol-
       Der Titelverwalter hat eine Einzahlung als Verwah-                 gen, von dem die Einzahlung nach Feststellung der
       rung im Voraus auf sein zugelassenes bewirtschafter-               Kasse geleistet wurde.
       bezogenes Verwahrungskonto (Nr. 3.2.2) bei seiner
       zuständigen Kasse anzuordnen. In der Anordnung ist         9.2.2.4 Die Kasse darf eine wegen fehlender Zuständigkeit in
       als Titelkonto das Buchungskonto einzutragen.                      Verwahrung genommene Einzahlung an eine Kasse
                                                                          der zuständigen öffentlich rechtlichen Körperschaft
9.1.2 Kasse                                                               weiterleiten.
       Die Kasse bucht eine Einzahlung, für die keine An-         9.2.2.5 Einzahlungen, die bei der Kasse in Verwahrung ge-
       nahmeanordnung eines Bewirtschafters vorliegt, auf                 bucht wurden und deren Verwendungszweck bis spä-
       ein Verwahrungskonto der Kasse. Die Einzahlung ist                 testens zum Ablauf des zweiten auf die Buchung fol-
       dem zuständigen Titelverwalter mit der Bitte um wei-               genden Haushaltsjahres nicht aufgeklärt oder der ur-
       tere Veranlassung anzuzeigen.                                      sprüngliche Einzahler nicht ermittelt werden konnte,
9.2    Ausgleich der Verwahrung                                           werden vom für die Kasse zuständigen Beauftragten
                                                                          für den Haushalt bei Kap. 0813 Tit. 119 99 verein-
9.2.1 Titelverwalter
                                                                          nahmt. Dies gilt entsprechend für überzahlte Kassen-
       Der Titelverwalter hat eine Verwahrung durch eine                  zeichen nach Nr. 9.2.1.3. Die getroffenen Maßnahmen
       haushaltsmäßige Verrechnung oder eine Auszahlung                   zur Aufklärung der Verwendung der unanbringli-
       auszugleichen.                                                     chen Einzahlungen müssen in einem angemessenen
                                                                          Verhältnis zur Höhe des Einzahlungsbetrages stehen.
9.2.1.1 Der Ausgleich der Verwahrung durch eine haushalts-
                                                                          Die Kassenaufsicht hat die Unanbringlichkeit der
        mäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer
                                                                          Einzahlung und die zur Aufklärung getroffenen Maß-
        verrechnungsweisen Einzahlung bei einer Haushalts-
                                                                          nahmen festzustellen. Bei Kleinbeträgen nach VV
        stelle (Nr. 9.1.2). Handelt es sich um ein bewirtschaf-
                                                                          Nr. 7 zu § 59 BHO ist die Unanbringlichkeit der Ein-
        terbezogenes Verwahrungskonto, ist zusätzlich eine
                                                                          zahlung sofort gegeben. Bei Beträgen bis 1.000 EURO
        verrechnungsweise Auszahlung aus diesem Verwah-
                                                                          gilt die Unanbringlichkeit als gegeben, wenn inner-
        rungskonto anzuordnen. Beide Anordnungen sind
                                                                          halb von sechs Monaten der Verwendungszweck der
        gleichzeitig der Bundeskasse zu übersenden.
                                                                          Einzahlung nicht aufgeklärt werden konnte. Das
9.2.1.2 Der Ausgleich einer auf einem bewirtschafterbezoge-               Bundesministerium der Finanzen kann etwas anderes
        nen Verwahrungskonto gebuchten Einzahlung kann                    bestimmen.
6

Nr. 7                                               GMBl 2016                                              Seite 147

                           Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung


                           10     Inkrafttreten
                                  Die Änderungen der Richtlinie vom 2. November
                                  2010 treten mit Veröffentlichung in Kraft.
                                  Mit Inkrafttreten werden die bisherigen Regelungen
                                  aufgehoben. Die vom Bundesministerium der Finan-
                                  zen zugelassenen bewirtschafterbezogenen Vor-
                                  schuss- und Verwahrungskonten dürfen weiterge-
                                  führt werden.


Anlage 1 – Vorschussbuch
Abschnitt 1 – Sammelvorschüsse

Abschnitt 0

 Buchungsstelle:                        9080 0000 04
 Zweckbestimmung:                       Gegenbuchung zum Jahresabschluss
                                        – Sammelvorschüsse –


 Erläuterung:          Dieser Abschnitt ist nicht in Unterabschnitte unterteilt
 Jahresabschluss:      Gegenbuchung der Ist-Bestände VO des abgelaufenen Haushaltsjahres
 Kontrollnummer:       keine
 Bewirtschafter:       Kassen


Abschnitt 1

 Buchungsstelle:                        9080 0000 12
 Zweckbestimmung:                       Allgemeine Vorschüsse
                                        – Sammelvorschüsse –


 Erläuterung:          In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Sammelvorschüsse gebucht. Der Abschnitt ist in
                       Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Titelverwaltern weiter
                       unterteilt werden. Die Unterteilung des Unterabschnitts SV1/77 (Auftragszahlungen über Zahl-
                       stellen) ist einheitlich vorgeschrieben und nur bei den Kassen eingerichtet.
 Jahresabschluss:      Die Salden der offenen Vorschüsse werden in das nächste Haushaltsjahr übernommen.
 Kontrollnummer:       keine
 Bewirtschafter:       Kassen und Titelverwalter


Abschnitt 2

 Buchungsstelle:                        9081 0000 11
 Zweckbestimmung:                       Allgemeine Vorschüsse
                                        – Einzelvorschüsse –


 Erläuterung:          In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Einzelvorschüsse gebucht. Der Abschnitt ist in
                       Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Titelverwalter weiter
                       unterteilt werden.
 Jahresabschluss:      Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
 Kontrollnummer:       vorgeschrieben
 Bewirtschafter:       Kassen und Titelverwalter
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Abschnitt 3

 Buchungsstelle:                        9081 0000 29
 Zweckbestimmung:                       Sockelbetrag Geldstelle
                                        - Einzelvorschüsse -


 Erläuterung:          In diesem Abschnitt sind Sockelbeträge der Geldstellen (Nr. 3.1 Abs 5 ZBestB) zu buchen. Der
                       Abschnitt ist nicht in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterscheidung nach Geldstellen erfolgt
                       anhand der Vorschusskontrollnummer. Nach Auflösung der Geldstelle ist der Vorschuss durch
                       Einzahlung des Sockelbetrages wieder auszugleichen. Titelverwalter ist die Dienststelle, bei der
                       die Geldstelle eingerichtet ist.
 Jahresabschluss:      Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
 Kontrollnummer:       vorgeschrieben, zur Kennzeichnung der einzelnen Geldstellen einer Dienststelle
 Bewirtschafter:       Titelverwalter


Anlage 2 – Verwahrungsbuch
Abschnitt 0 bis Abschnitt 2 – Sammelverwahrungen


Abschnitt 0

 Buchungsstelle:                        9070 0000 06
 Zweckbestimmung:                       Gegenbuchung zum Jahresabschluss
                                        – Sammelverwahrungen –


 Erläuterung:          Dieser Abschnitt ist nicht in Unterabschnitte unterteilt.
 Jahresabschluss:      Gegenbuchung der Ist-Bestände VW des abgelaufenen Haushaltsjahres.
 Kontrollnummer:       keine
 Bewirtschafter:       Kassen


Abschnitt 1

 Buchungsstelle:                        9070 0000 14
 Zweckbestimmung:                       Selbstbewirtschaftungsmittel
                                        – Sammelverwahrungen –


 Erläuterung:          Dieser Abschnitt ist in Unterabschnitte unterteilt (nicht aufgeführt). Für jeden zur Selbstbewirt-
                       schaftung zugelassenen Titel kann ein eigener Unterabschnitt eingerichtet werden. Bei der Zah-
                       lung und Buchung sind die besonderen Regelungen der Anlage 2 der Verfahrensrichtlinien für
                       Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen-
                       und Rechnungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) zu beachten.
 Jahresabschluss:      Übernahme des Saldos der verfügbaren Ausgabemittel in das nächste Haushaltsjahr.
 Kontrollnummer:       keine
 Bewirtschafter:       Titelverwalter


Abschnitt 2 (frei)
8

Nr. 7                                             GMBl 2016                                              Seite 149

Abschnitt 3

 Buchungsstelle:                     9070 0000 30
 Zweckbestimmung:                    Entschädigungsfonds
                                     – Sammelverwahrungen –


 Erläuterung:       Dieser Abschnitt ist unterteilt (nicht aufgeführt).
 Jahresabschluss:   Zum Jahresabschluss werden die Objektkonten des Entschädigungsfonds mit dem Saldo Null in
                    das neue Haushaltsjahr vorgetragen. Etwaige „Rest“-Salden werden im begründeten Ausnahme-
                    fall auf das Sachbuchkonto
                    031 14 508/01 80 6069
                    automatisiert in das nächste Haushaltsjahr vorgetragen.
 Kontrollnummer:    keine
 Bewirtschafter:    Titelverwalter


Abschnitt 4

 Buchungsstelle:                     9070 0000 48
 Zweckbestimmung:                    Allgemeine Verwahrungen
                                     – Sammelverwahrungen –


 Erläuterung:       In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Sammelverwahrungen gebucht. Der Abschnitt ist
                    in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Titelverwaltern wei-
                    ter unterteilt werden.
 Jahresabschluss:   Die Salden der offenen Verwahrungen werden in das nächste Haushaltsjahr vorgetragen.
 Kontrollnummer:    keine
 Bewirtschafter:    Kassen und Titelverwalter


Abschnitt 5

 Buchungsstelle:                     9071 0000 47
 Zweckbestimmung:                    Allgemeine Verwahrungen
                                     – Einzelverwahrungen –


 Erläuterung:       In diesem Abschnitt werden die allgemeinen Einzelverwahrungen gebucht. Der Abschnitt ist in
                    Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Kassen und Titelverwaltern weiter
                    unterteilt werden.
 Jahresabschluss:   Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
 Kontrollnummer:    vorgeschrieben
 Bewirtschafter     Kasse und Titelverwalter
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Seite 150                                        GMBl 2016                                                     Nr. 7

Abschnitt 6

 Buchungsstelle:                     9070 0000 89
 Zweckbestimmung:                    Sondervermögen
                                     – Sammelverwahrungen –


 Erläuterung:       In diesem Abschnitt sind ausschließlich Zahlungen für Sondervermögen zu buchen. Der Ab-
                    schnitt ist in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Titelverwaltern weiter
                    unterteilt werden.
 Jahresabschluss:   Übernahme des Saldos der verfügbaren Ausgabemittel in das neue Haushaltsjahr.
 Kontrollnummer:    keine
 Bewirtschafter:    Titelverwalter


 Objektkonto:       02 97 1601 (9070 0000 89)
 Kurzbezeichnung:   VSIB
 Zweckbestimmung:   Verwahrungsbuch – Abschnitt 6 – Unterabschnitt 1 (SW6/1)
                    – Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere –


 Objektkonto:       02 52 4357 (9070 0000 48) – von SW4/64
 Kurzbezeichnung:   b.arb
 Zweckbestimmung:   Verwahrungsbuch – Abschnitt 6 – Unterabschnitt 2 (SW6/2)
                    Verwahrungen – Bundestreuhandvermögen für den Bergarbeiterwohnungsbau –


Abschnitt 7

 Buchungsstelle:                     9070 0000 97
 Zweckbestimmung:                    Kassengeschäfte für Dritte und durchlaufende Gelder
                                     – Sammelverwahrungen –


 Erläuterung:       In diesem Abschnitt sind ausschließlich Kassengeschäfte für Dritte zu buchen. Der Abschnitt ist
                    in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Titelverwaltern weiter unterteilt
                    werden. Die Frist für den Ausgleich der Konten ist aufgehoben.
 Jahresabschluss:   Übernahme des Saldos der verfügbaren Ausgabemittel in das neue Haushaltsjahr.
 Kontrollnummer:    keine
 Bewirtschafter:    Titelverwalter


Abschnitt 8

 Buchungsstelle:                     9071 0000 96
 Zweckbestimmung:                    Kassengeschäfte für Dritte und durchlaufende Gelder
                                     – Einzelverwahrungen –


 Erläuterung:       In diesem Abschnitt sind ausschließlich Kassengeschäfte für Dritte zu buchen. Der Abschnitt ist
                    in Unterabschnitte unterteilt. Die Unterabschnitte können bei Titelverwaltern weiter unterteilt
                    werden. Die Frist für den Ausgleich der Konten ist aufgehoben.
 Jahresabschluss:   Die Einzelbuchungen werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen.
 Kontrollnummer:    vorgeschrieben
 Bewirtschafter:    Titelverwalter
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