GMBl Nr. 7 2016
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 7 vom 24. February 2016
Anlage
Nr. 7
Anlage zu 2016/0007546 – Synopse zur Neufassung – Vorschuss- und Verwaltungsrichtlinie des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB)
VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen
Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich Zusatz zur Klarstellung
Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vorschüssen Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vorschüssen
und Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist von allen Stel- und Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist von allen Stel-
len, die Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften sowie len, die Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften, sowie
vom Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungs- vom Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungs-
wesen des Bundes (Kompetenzzentrum) und von den wesen des Bundes (Kompetenzzentrum) und von den
Bundeskassen anzuwenden. Bundeskassen anzuwenden. Soweit nachfolgend nichts an-
deres geregelt ist, sind die Verfahrensrichtlinien für Mittel-
verteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfah-
ren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des
Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) anzuwenden.
1.1 Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO) 1.1 Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO) Aktualisierung Bezug
Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht
werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar fest- werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar fest-
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steht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt steht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt
gebucht werden kann oder wenn es sich um durchlaufende gebucht werden kann, oder wenn es sich um durchlaufen-
Gelder handelt, für die keine Verpflichtung zur Buchung de Gelder (Nr. 2.4) handelt, für die keine Verpflichtung zur
im Haushalt besteht. Eine Zahlung als Vorschuss setzt eine Buchung im Haushalt besteht. Eine Zahlung als Vorschuss
haushaltsrechtliche Ermächtigung voraus. setzt eine haushaltsrechtliche Ermächtigung voraus.
1.2 Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO) 1.2 Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO) Aktualisierung Bezug
Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung gebucht Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung gebucht
werden, wenn die Einzahlung noch nicht endgültig im werden, wenn die Einzahlung noch nicht endgültig im
Haushalt gebucht werden kann oder wenn es sich um Haushalt gebucht werden kann oder wenn es sich um
durchlaufende Gelder handelt, für die keine Verpflichtung durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt, für die keine Ver-
zur Buchung im Haushalt besteht. pflichtung zur Buchung im Haushalt besteht.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Vorschussbuch und Verwahrungsbuch
Im Vorschuss- und Verwahrungsbuch sind die im automa-
tisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech-
nungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) eingerichteten
Buchungsstellen für die Zahlungen als Vorschuss und Ver-
wahrung eingerichtet. Das Vorschuss- und Verwahrungs-
buch ist in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt.
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2.2 Bewirtschafter 2.2 Bewirtschafter Entfällt, da dies in der VerfRiB-MV/TV-HKR
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Bewirtschafter sind alle an der Bewirtschaftung von Haus- Bewirtschafter sind alle an der Bewirtschaftung von Haus- geregelt ist (siehe auch Nr. 1).
haltsmitteln des Bundes beteiligten Mittelverteiler (MV) haltsmitteln des Bundes beteiligten Mittelverteiler (MV)
und Titelverwalter (TV) im Sinne der Verfahrensrichtlini- und Titelverwalter (TV) im Sinne der Verfahrensrichtlini-
en für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automati- en für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automati-
sierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech- sierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech-
nungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR). nungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR).
2.3 Kassen 2.2 Kassen Änderung der Nummerierung, da 2.2 entfallen
Kassen sind die Zentralkasse im Kompetenzzentrum und Kassen sind die Zentralkasse im Kompetenzzentrum und ist.
die Bundeskassen. die Bundeskassen.
2.4 Buchungsstellen 2.3 Buchungsstellen Änderung der Nummerierung, da 2.2 entfallen
Buchungsstellen sind als Buchungs- und Objektkonten (1) Buchungsstellen sind als Buchungs- und Objektkonten und Unterteilung in Absätze.
eingerichtet. Die Buchungskonten (Abschnitte) können in eingerichtet. Die Buchungskonten (Abschnitte) können in
Objektkonten (Unterabschnitte) unterteilt sein. Objektkonten (Unterabschnitte) unterteilt sein.
(2) Die Buchungsstellen im Vorschussbuch und im Ver- Verschiebung von 3.1 in diesen Bereich
wahrungsbuch sind für Sachbereiche eingerichtet.
2.5 Sachbuchkonten 2.5 Sachbuchkonten Entfällt, da dies VerfRiB-MV/TV-HKR gere-
Die zuständige Bundeskasse führt zu jeder Buchungsstel- Die zuständige Bundeskasse führt zu jeder Buchungsstel- gelt ist (siehe auch Nr. 1).
le, die von einem MV oder TV bewirtschaftet wird, ein le, die von einem MV oder TV bewirtschaftet wird, ein
Sachbuchkonto, dessen Nummer sich aus Sachbuchkonto, dessen Nummer sich aus
– der achtstelligen Bewirtschafternummer und – der achtstelligen Bewirtschafternummer und
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– der zehnstelligen Buchungskontonummer oder – der zehnstelligen Buchungskontonummer oder
– der achtstelligen Objektkontonummer mit zwei füh- – der achtstelligen Objektkontonummer mit zwei füh-
renden Nullen renden Nullen
zusammensetzt. zusammensetzt.
2.6 Durchlaufende Gelder 2.4 Durchlaufende Gelder Änderung der Nummerierung, da 2.2 und 2.5
Durchlaufende Gelder im Sinne dieser Richtlinie sind Durchlaufende Gelder im Sinne dieser Richtlinie sind entfallen und zusätzlich Ergänzung zur Klar-
Zahlungen, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden Zahlungen, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden stellung.
und entweder an Dritte weitergeleitet oder von Bewirt- und entweder an Dritte weitergeleitet oder von Bewirt-
schaftern im Auftrag von Dritten verwendet werden. schaftern im Auftrag von Dritten verwendet werden. Sie
Durchlaufende Gelder sind im Voraus zur Verfügung zu sind keine Bundesmittel. Durchlaufende Gelder sind im
stellen. Ausnahmsweise dürfen durchlaufende Gelder als Voraus zur Verfügung zu stellen. Ausnahmsweise dürfen
Vorschuss unter der Voraussetzung ausgezahlt werden, durchlaufende Gelder als Vorschuss unter der Vorausset-
wenn mit einer anderen öffentlich rechtlichen Körper- zung ausgezahlt werden, wenn mit einer anderen öffent-
schaft vertraglich vereinbart worden ist, dass der ausge- lich rechtlichen Körperschaft vertraglich vereinbart wor-
zahlte Betrag erstattet wird. den ist, dass der ausgezahlte Betrag erstattet wird.
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3. Konten- und Bewirtschafterstruktur im HKR-Verfah-
ren
3.1 Kontenstruktur 3.1 Kontenstruktur Alte 3.1 Satz 1, siehe neu 2.3 Abs. 2 und alte 3.1
Im Vorschussbuch und im Verwahrungsbuch sind Bu- Im Vorschussbuch und im Verwahrungsbuch sind Bu- Satz 2 entfällt.
chungsstellen für Sachbereiche eingerichtet. Eine darüber chungsstellen für Sachbereiche eingerichtet. Eine darüber
hinausgehende weitere Unterteilung der Buchungsstellen hinausgehende weitere Unterteilung der Buchungsstellen
ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Bundesministeri- ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Bundesministeri-
um der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. um der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
3.1 Einzel- und Sammelkonten
Vorschuss- und Verwahrungskonten werden als Einzel- Neue 3.1 erster Satz ist alte 3.1.2 Abs. 1 erster
oder Sammelkonten geführt. Beim Ausgleich von Vor- Satz.
schuss- und Verwahrungskonten durch Verrechnung ist Neue 3.1 zweiter Satz ist alte 3.1.2 Abs. 6.
soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, in der
Satzart H12 oder im Feld H2 das korrespondierende Sach-
buchkonto einzutragen. Das Bundesministerium für Fi-
nanzen kann Ausnahmen zulassen.
3.1.1 Kassengeschäfte für Dritte 3.1.1 Kassengeschäfte für Dritte Kann entfallen, da kein zusätzlicher Regelungs-
Kassengeschäfte für Dritte werden sowohl für Einzahlun- Kassengeschäfte für Dritte werden sowohl für Einzahlun- gehalt.
gen als auch für Auszahlungen im Verwahrungsbuch ge- gen als auch für Auszahlungen im Verwahrungsbuch ge-
führt. führt.
3.1.2 Sammel- und Einzelkonten 3.1.1 Sammel- und Einzelkonten Neue Nummerierung, da 3.1.1 entfällt
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(1) Vorschuss- und Verwahrungskonten werden als Sam- (1) Grundsätzlich werden Einzelkonten eingerichtet, da- 3.1.2 wurde in 3.1.1 Einzelkonten und 3.1.2
mel- oder Einzelkonten geführt. Bei den Sammelkonten mit der Ausgleich jeder einzelnen Aus- (Vorschuss) bzw. Sammelkonten unterteilt.
wird jeweils der Saldo des Kontos in das nächste Haus- Einzahlung (Verwahrung) nachgewiesen werden kann.
haltsjahr übertragen. Bei den Einzelkonten werden die (2) Bei den Einzelkonten werden die nicht abgewickelten Zusätzliche Klarstellung und Aktualisierung.
Buchungssätze in das nächste Haushaltsjahr übertragen, Buchungssätze der einzelnen Aus- und Einzahlungen in Abs. 1 wurde neu in Abs. 1 und 2 unterteilt.
die nicht abgewickelt wurden. das nächste Haushaltsjahr übertragen. , die nicht abgewi-
(2) Einzelvorschuss- oder Einzelverwahrungskonten sind ckelt wurden.
jeweils durch eine neunstellige Kontrollnummer in der (3) Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelverwah- Alter Abs. 2 ist neuer Abs. 3, mit zusätzlicher
Satzart H02 oder im Feld K3 zu kennzeichnen, die sich rungskonten sind jeweils durch eine neunstellige Kont- Präzäsierung.
wie folgt gliedert: rollnummer in der Satzart H02 oder im Feld K3 zu kenn- Belege mit Satzart H02 sind nur bei den Bun-
zeichnen, die sich wie folgt gliedert: deskassen und werden derzeit abgelöst.
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1. Stelle „V“ als Kennzeichnung – Vorschuss 1. Stelle „V“ als Kennzeichnung – Vorschuss
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– oder „W“ als Kennzeichnung – – oder „W“ als Kennzeichnung –
Verwahrung Verwahrung –
2. bis 4. Stelle die fortlaufende Nummer Numme-
2. bis 4. Stelle die laufende Nummer der Kontroll-
rierung innerhalb der Kontrollnum-
nummer (z.B. 001)
mer pro Geschäftsvorfall (z. B. 001)
5. bis 9. Stelle die Kontrollnummer – dabei ist in 5. bis 9. Stelle die Kontrollnummer – dabei ist in
der 5. Stelle die letzte Ziffer des lau- der 5. Stelle die letzte Ziffer des lau-
fenden Haushaltsjahres (z.B. 4 für fenden Haushaltsjahres (z. B. 6 für
das Haushaltsjahr 2004) und in den das Haushaltsjahr 2016) und in den
Stellen 6. bis 9. eine beliebige fort- Stellen 6. bis 9. eine beliebige fort-
laufende Zahl laufende Zahl
5 6. bis 9. Stelle und in den Stellen 6. bis 9. eine belie-
Beispiel: V00110001 bige fortlaufende Zahl eindeutige
(erste Vorschussbuchung im Haus- Identifikationsnummer, die einmalig
haltsjahr 2011 zur Nummer 1) pro Geschäftsvorfall zu vergeben ist.
Die Stellen 1. und 5. bis 9. dürfen für einen Geschäftsvor-
fall nicht geändert werden.
Die laufende Nummer einer Kontrollnummer ist bei jeder
Buchung um eine Ziffer zu erhöhen, dies gilt auch bei Aus-
gleich in Teilbeträgen.
Beispiele: 1. Geschäftsvorfall: V00160112
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(Auszahlung);
V00260112 (1. Einzahlung);
V00360112 (2. Einzahlung)
2. Geschäftsvorfall: W00160100
(1. Einzahlung); W00260100
(2. Einzahlung); W01260100
(12. Einzahlung)
(3) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein Einzelvor- (4) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein Ein- Änderung Nummerierung alt Abs. 3 und neu
schuss- oder Einzelverwahrungskonto keine Kontrollnummer zelvorschuss- oder Ein-zelverwahrungskonto keine Kon- Abs. 4 und zusätzliche Erläuterung.
angegeben, so wird automatisch eine Kontrollnummer pro- trollnummer angegeben, so wird automatisch automati-
grammgesteuert vergeben. siert eine Kontrollnummer programmgesteuert vergeben.
(4) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelverwah- Die automatisiert vergebene Kontrollnummer unterschei-
rungen ist in der Satzart H02 oder im Feld K3 die programmge- det nicht nach Geschäftsvorfall, sondern lediglich nach Bu-
steuert vergebene Kontrollnummer unbedingt anzugeben, da chungstagen (Beispiel: 20. Juli 2016 V00160720,
sonst der Buchungssatz im HKR-Verfahren als nicht abgewickelt V00260720). Sie ist deshalb immer entsprechend Abs. 3 zu
bestehen bleibt. ändern.
(5) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelver- Änderung Nummerierung alt Abs. 4 und neu
wahrungen ist in der Satzart H02 oder im Feld K3 die pro- Abs. 5 und Präzisierung.
grammgesteuert immer die für den zugrunde liegenden
Geschäftsvorfallursprünglich vergebene Kontrollnummer
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gemäß Abs. 3 unbedingt anzugeben, da sonst der Bu-
chungssatz im HKR-Verfahren als nicht abgewickelt be- Alter Abs. 5 entfällt, da bei Beschreibung im
stehen bleibt. neuen Abs. 3 aufgenommen.
(5) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelver-
wahrungen in Teilbeträgen ist bei der Anordnung die in- (5) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelver-
nerhalb der Verwahrungskontrollnummer zuletzt verge- wahrungen in Teilbeträgen ist bei der Anordnung die in-
bene laufende Nummer um „1“ (2. bis 4. Stelle) zu nerhalb der Verwahrungskontrollnummer zuletzt verge-
erhöhen. bene laufende Nummer um „1“ (2. bis 4. Stelle) zu
(6) Beim Ausgleich von Vorschuss- und Verwahrungskon- erhöhen.
ten durch Verrechnung ist, soweit nachfolgend nichts an- (6) Beim Ausgleich von Vorschuss- und Verwahrungskon- Alter Abs. 6 entfällt, da verschoben nach Nr. 3.1.
deres bestimmt ist, in der Satzart H12 oder im Feld H2 das ten durch Verrechnung ist, soweit nachfolgend nichts an-
korrespondierende Sachbuchkonto einzutragen. Das Bun- deres bestimmt ist, in der Satzart H12 oder im Feld H2 das
desministerium der Finanzen kann davon Ausnahmen zu- korrespondierende Sachbuchkonto einzutragen. Das Bun-
lassen. desministerium der Finanzen kann davon Ausnahmen zu-
lassen.
3.1.2 Sammelkonten Neue 3.1.2 erster Satz ist alte 3.1.2 Abs. 1 zwei-
Bei den Sammelkonten wird nur der Saldo des Kontos in ter Satz und Klarstellung, wann Sammelkonten
das nächste Haushaltsjahr übertragen. Sammelkonten eingerichtet werden.
werden grundsätzlich nur dann eingerichtet, wenn ein-
oder ausgezahlte Beträge zusammengefasst werden müs-
sen.
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3.2 Bewirtschafterstrukturen 3.2 Bewirtschafterstrukturen Präzisierung
Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind beim Kom- Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind beim Kom-
petenzzentrum auf MV 1-Ebene eingerichtet. Das Bun- petenzzentrum auf MV 1-Ebene eingerichtet. Das Bun-
desministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. desministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
Die Konten werden über die im HKR-Verfahren einge- Die Konten werden über die im HKR-Verfahren einge-
richtete Bewirtschafterstruktur vom Kompetenzzentrum richtete Bewirtschafterstruktur vom Kompetenzzentrum
beim Titelverwalter eingerichtet. Eine Zuweisung von beim Titelverwalter eingerichtet. Eine Zuweisung von
Vorschuss- und Verwahrungskonten durch MV ist nicht Vorschuss- und Verwahrungskonten durch MV an nach-
möglich. geordnete Bewirtschafter ist nicht möglich.
3.2.1 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Kassen
Die Vorschuss- und Verwahrungskonten für die Kassen
sind nach der im Vorschuss- und Verwahrungsbuch vorge-
sehenen Ordnung eingerichtet. Darüber hinaus können
mit Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen
weitere Vorschuss- und Verwahrungskonten eingerichtet
werden.
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3.2.2 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Titelverwalter 3.2.2 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Titelverwalter Unterteilung in Absätze und Präzisierung.
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Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag in (1) Alle Anträge sind schriftlich von der oder dem Beauf-
begründeten Ausnahmefällen bewirtschafterbezogene tragten für den Haushalt der zuständigen obersten Bun- Teilweise gehen derzeit Anträge ohne Beteili-
Vorschuss- und Verwahrungskonten zulassen. Der Antrag desbehörde beim Bundesministerium der Finanzen, Refe- gung des zuständigen BfdH beim BMF, Referat
ist über die zuständige oberste Bundesbehörde schriftlich rat II A 2, zu stellen. II A 2 ein.
unter Angabe (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag
– einer Begründung, warum ein Vorschuss- oder Verwah- in begründeten Ausnahmefällen bewirtschafterbezogene Neu Abs. 2, ist alter Abs. 1 und Klarstellung.
rungskonto als Einzel- oder Sammelkonto benötigt Vorschuss- und Verwahrungskonten zulassen. Der Antrag
wird, ist über die zuständige oberste Bundesbehörde schriftlich
– der vollständigen Anschrift des Titelverwalters, der unter Angabe
das Vorschuss- oder Verwahrungskonto erhalten – einer Begründung, warum
soll, – ein Vorschuss- oder Verwahrungskonto als Einzel-
– der Bewirtschafternummer und oder Sammelkonto benötigt wird,
– der zuständigen Kasse – es ggf. als ein Sammelkonto (Nr. 3.1.2) eingerichtet
bei Referat II A 6 zu stellen. Die oberste Bundesbehörde werden soll,
kann mit Einwilligung des Bundesministeriums der Fi- – der vollständigen Anschrift des Titelverwalters, der das
nanzen eine andere Stelle bestimmen, die für ihren Ge- Vorschuss- oder Verwahrungskonto erhalten soll,
schäftsbereich Vorschuss- und Verwahrungskonten bean- – der Bewirtschafternummer sowie ggf. der Bewirtschaf-
tragen darf. terstruktur und
– der zuständigen Kasse
bei Referat II A 6 zu stellen. Wird der Antrag zur Einrich-
tung eines Sammelkontos nicht ausreichend begründet,
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wird ein Einzelkonto eingerichtet.
(3) Grundsätzlich sind bei Vorschusskonten immer zuerst
Auszahlungen und bei Verwahrungskonten Einzahlungen
anzuordnen.
(4) Für nicht mehr benötigte Vorschuss- und/oder Verwah-
rungskonten ist unter Angabe der Sachbuchkontonummer
die Stilllegung zu beantragen.
(5) Die oberste Bundesbehörde kann eine andere Stelle be-
stimmen, die für ihren Geschäftsbereich die Einrichtung,
Änderung und Stilllegung von Vorschuss- und Verwah-
rungskonten beantragen darf. Das Bundesministerium der
Finanzen ist über die Übertragung der Aufgaben zu unter-
richten.
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4 HKR-Verfahren
4.1 Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungskonten 4.1 Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungskonten Aktualisierung, da auch weitere Paragraphen
Für die Bewirtschaftung von Vorschüssen und Verwah- Für die Bewirtschaftung von Vorschüssen und Verwah- der BHO betroffen sind (z. B. VV zu § 34
rungen sind die VV für Zahlungen, Buchführung und rungen sind die VV für Zahlungen, Buchführung und BHO).
Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) zur Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) zur
BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften
anzuwenden (z.B. Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler entsprechend anzuwenden (z.B. Verfahrensrichtlinien für
und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-
– VerfRiB-MV/TV-HKR-). sen des Bundes – VerfRiB-MV/TV-HKR-).
4.2 Automatische Verfügbarkeitskontrolle 4.2 Automatische Verfügbarkeitskontrolle Die automatische Verfügbarkeitskontrolle
Vorschusskonten werden ohne automatische Verfügbar- Vorschusskonten werden ohne automatische Verfügbar- kann bei Verrechnungsbuchungen nicht
keitskontrolle, Verwahrungskonten mit Verfügbarkeits- keitskontrolle, Verwahrungskonten mit Verfügbarkeits- angewendet werden, da es zu komplex ist. Hier
kontrolle eingerichtet. Bei Verwahrungskonten kann die kontrolle eingerichtet. Bei Verwahrungskonten kann die ist immer die Reihenfolge der Buchung zu
Verfügbarkeitskontrolle auch nicht mit der Anordnung Verfügbarkeitskontrolle auch nicht mit der Anordnung beachten.
zur einmaligen Aufhebung der Verfügbarkeitsprüfung zur einmaligen Aufhebung der Verfügbarkeitskontrolle
(HKR-Vordruck E08) aufgehoben werden. Das Bundes- (HKR-Vordruck E08) aufgehoben werden. Zahlungen Ergänzung wurde notwendig, da in der
ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen. zur Verrechnung dürfen bei Verwahrungskonten nur an- Vergangenheit auch Verrechnungsauszahlun-
geordnet werden, wenn entsprechende Einzahlungen vor- gen erfolgten, ohne die vorher erforderlichen
handen sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann Einzahlungen zu leisten.
Ausnahmen zulassen.
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4.3 Anforderung von Auswertungen 4.3 Auswertungen Aktualisierung und Präzisierung
Im HKR-Dialog können alle Sachbuchkonten im Vor- Neben den im HKR-Verfahren zur Verfügung gestellten
schuss- und Verwahrungsbuch kontrolliert werden. Zu- Auswertungsmöglichkeiten werden zusätzlich die Listen
sätzlich werden die im HKR-Verfahren üblichen Konto- der nicht abgewickelten Vorschüsse und Verwahrungen
auszüge und „Titel-/Objektübersichten“ sowie die werden nur zu den Einzelvorschuss- und Einzelverwah-
– Listen der nicht abgewickelten Vorschüsse oder Ver- rungskonten erstellt und zur Verfügung gestellt.
wahrungen und
– Listen der abgewickelten Vorschüsse oder Verwahrun-
gen.
zur Verfügung gestellt. Die Listen der nicht abgewickelten
Vorschüsse und Verwahrungen werden nur zu den Einzel-
vorschuss- und Einzelverwahrungskonten erstellt.
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4.4 Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten 4.4 Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten Eine automatisierte Stilllegung ist nicht mög-
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Vorschuss- und Verwahrungskonten, die über keinen Be- Vorschuss- und Verwahrungskonten, die über keinen Be- lich, da z. B. Konten technisch erforderlich sind
stand verfügen und für die im laufenden Haushaltsjahr stand verfügen, und für die im laufenden Haushaltsjahr und hier Ausnahmegenehmigungen bestehen.
keine Anordnungen erfolgen, werden mit Ablauf des ers- keine Anordnungen erfolgen und keine Ausnahmegeneh-
ten Quartals des nächsten Haushaltsjahres stillgelegt und migung vorliegt, werden können mit Ablauf des ersten
danach nicht mehr in das folgende Haushaltsjahr übertra- Quartals des nächsten Haushaltsjahres auf Veranlassung
gen. des Bundesministeriums der Finanzen stillgelegt werden
und danach nicht mehr in das folgende Haushaltsjahr
übertragen.
5 Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten 5 Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten Prüfung erfolgt aktuell durch die Bundeskassen
durch die Kassenaufsicht durch die Kassenaufsicht und nicht durch die Kassenaufsicht. Die Kas-
Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten, einschließlich Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten, einschließlich senaufsicht prüft ausschließlich die Arbeit der
der Verwahrungskonten im Zahlungsüberwachungsver- der Verwahrungskonten im Zahlungsüberwachungsver- Bundeskassen und Zentralkasse.
fahren, werden von der Kassenaufsicht regelmäßig über- fahren des Bundes, werden von der Kassenaufsicht den
prüft. Insbesondere wird geprüft, ob die Vorschüsse und Kassen regelmäßig überprüft. Insbesondere wird geprüft,
Verwahrungen innerhalb der vorgegebenen Fristen ausge- ob die Vorschüsse und Verwahrungen innerhalb der vor-
glichen worden sind und ob die Zahlungen dem Zweck gegebenen Fristen ausgeglichen worden sind. und ob die
der Einrichtung des Vorschuss- oder Verwahrungskontos Zahlungen dem Zweck der Einrichtung des Vorschuss-
entsprechen. Werden von der Kassenaufsicht festgestellte oder Verwahrungskontos entsprechen. Werden von der
Beanstandungen vom zuständigen Titelverwalter nicht in- Kassenaufsicht festgestellte Beanstandungen vom zustän-
nerhalb von sechs Monaten erledigt, berichtet die Leitung digen Titelverwalter nicht innerhalb von sechs Monaten
der Kassenaufsicht dem Bundesministerium der Finanzen, erledigt, berichtet die Leitung der Kassenaufsicht dem
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Referat II A 6. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungs- Bundesministerium der Finanzen, Referat II A 6. Bei nicht
hofes bleibt hiervon unberührt. ordnungsgemäßer Bewirtschaftung werden die zuständi-
gen Titelverwalter von der Kasse um weitere Veranlassung
gebeten. Das Bundesministerium der Finanzen regelt das
Nähere. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
bleibt hiervon unberührt.
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Zweiter Abschnitt: Vorschüsse
6 Allgemeines – Vorschüsse
6.1 Fristen 6.1 Fristen Aktualisierung
Ein Vorschuss ist grundsätzlich im Haushaltsjahr seiner Ein Vorschuss ist grundsätzlich im Haushaltsjahr seiner
Entstehung auszugleichen, (Jährlichkeitsprinzip – §§ 1, 11 Entstehung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip – §§ 1, 11
und 12 Abs. 1 BHO ), spätestens aber drei Monate nach und 12 Abs. 1 BHO ), spätestens aber drei Monate nach
Ende des Haushaltsjahres, in dem er entstanden ist. Ende dieses Haushaltsjahres. , in dem er entstanden ist.
Durchlaufende Gelder (Nr. 1.1), die als Vorschuss gebucht Durchlaufende Gelder (Nr. 1.1), die als Vorschuss gebucht
werden, sind spätestens zum Ende des zweiten auf ihre werden, sind spätestens zum Ende des zweiten auf ihre
Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszugleichen Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszugleichen
(§ 60 Abs. 1 BHO). Von den Fristen ausgenommen sind (§ 60 Abs. 1 BHO). Von den Fristen ausgenommen sind
die Auszahlungen für die Sockelbeträge einer Geldstelle die Auszahlungen für die Sockelbeträge einer Geldstelle
und die vom Bundesministerium der Finanzen, Referat II und die vom Bundesministerium der Finanzen, Referat II
A 6, bewilligten Ausnahmen. Als Vorschuss gebuchte A 6, bewilligten Ausnahmen. Als Vorschuss gebuchte
Kassenfehlbeträge sind immer im Jahr der Entstehung Kassenfehlbeträge sind immer im Jahr der Entstehung
auszugleichen. auszugleichen.
6.2 Sammelvorschusskonten
Sammelvorschusskonten werden im Abschnitt 0 des Vor-
schussbuches unter dem Buchungskonto 9080 0000 04
und im Abschnitt 1 unter dem Buchungskonto 9080 0000
12 geführt.
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6.3 Einzelvorschusskonten
Einzelvorschusskonten werden im Abschnitt 2 des Vor-
schussbuches unter dem Buchungskonto 9081 0000 11
und im Abschnitt 3 unter dem Buchungskonto 9081 0000
29 geführt.
7 Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines Vor-
schusses
7.1 Anordnung zur Auszahlung
7.1.1 Titelverwalter
Der Titelverwalter ordnet die Auszahlung als Vorschuss
aus seinem zugelassenen bewirtschafterbezogen Vor-
schusskonto (Nr. 3.2.2) gegenüber der für ihn zuständigen
Kasse an. In der Anordnung ist als Titelkonto das Bu-
chungskonto einzutragen.
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7.1.2 Kasse
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7.1.2.1 Gebühren und Auslagen, die durch den Anschluss der 7.1.2.1 Gebühren und Auslagen, die durch den Anschluss der Aktualisierung
Kasse an Geldinstitute entstehen, oder Zahlungen im Kasse an Geldinstitute entstehen, oder Zahlungen im
Lastschrifteinzugsverfahren, für die keine Anordnungen Lastschrifteinzugsverfahren, für die keine Anordnungen
eines Bewirtschafters vorliegen, werden von der Kasse als eines Bewirtschafters vorliegen, werden von der Kasse als
Vorschuss gebucht. Das Bundesministerium der Finanzen Vorschuss gebucht. Das Bundesministerium der Finanzen
kann zulassen, dass weitere Zahlungen als Vorschuss ge- kann zulassen, dass weitere Zahlungen als Vorschuss ge-
leistet werden dürfen. Nr. 7.1.1 gilt entsprechend. leistet werden dürfen. Nr. 7.1.1 gilt entsprechend.
7.1.2.2 Für die Kennzeichnung der Vorschüsse für Rückscheck- 7.1.2.2 Für die Kennzeichnung der Vorschüsse für Rückscheck- Entfällt, da im ZÜV überwacht und nicht mehr
gebühren durch die Kasse ist die Vorschusskontrollnum- gebühren durch die Kasse ist die Vorschusskontrollnum- nötig ist.
mer jeweils für ein ganzes Haushaltsjahr zu verwenden. mer jeweils für ein ganzes Haushaltsjahr zu verwenden.
Dies ermöglicht die zusammengefasste Abwicklung auf Dies ermöglicht die zusammengefasste Abwicklung auf
Dauer nicht zurückfließender Gebühren durch die zu- Dauer nicht zurückfließender Gebühren durch die zu-
ständigen Titelverwalter vor Ablauf des folgenden Haus- ständigen Titelverwalter vor Ablauf des folgenden Haus-
haltsjahres. haltsjahres.
7.1.2.3 Soll durch die Buchung in einem Vorschusskonto gleich- 7.1.2.2 Soll durch die Buchung in einem Vorschusskonto gleich- Änderung Nummerierung, da alte 7.1.2.2
zeitig ein Einzahlungsbeleg K05 (Verarbeitungsschlüssel zeitig automatisiert ein Einzahlungsbeleg K05 (Verarbei- entfallen und Präzisierung bzw. Aktualisierung.
603..) für die spätere Buchung der Einzahlung erstellt tungsschlüssel 603 50) für die spätere Buchung der Ein-
werden, so ist in die Stellen 1. bis 3. der Satzart H82 „K05“ zahlung erstellt werden, so ist in die Stellen 1. bis 3. des
einzutragen. Auszahlungsbeleges K03 in Satzart H4 „K05“ einzutra-
gen.
GMBl 2016
7.2 Ausgleich des Vorschusses
7.2.1 Titelverwalter 7.2.1 Titelverwalter Reihenfolge (durch eine haushaltsmäßige Ver-
Der Titelverwalter hat einen Vorschuss durch eine Einzah- Der Titelverwalter hat einen Vorschuss durch eine haus- rechnung oder eine Auszahlung) geändert.
lung oder durch eine haushaltsmäßige Verrechnung aus- haltsmäßige Verrechnung oder durch eine Einzahlung
zugleichen. auszugleichen.
7.2.1.1 Der Ausgleich des Vorschusses kann durch die Einzah- siehe Bemerkung 7.2.1.1 (alt) ist 7.2.1.2 neu
lung bei der Kasse (Nr. 7.1.2.1) erfolgen. Handelt es sich
um ein bewirtschafterbezogenes Vorschusskonto ist zu-
sätzlich die Annahme des Betrages auf dem Vorschuss-
konto anzuordnen.
Nr. 7