GMBl Nr. 7 2016

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 7 vom 24. February 2016

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Anlage
                                                                                                                                                                          Nr. 7



Anlage zu 2016/0007546 – Synopse zur Neufassung – Vorschuss- und Verwaltungsrichtlinie des Bundes zu § 60 BHO (VO/VW-RiB)


 VO/VW-RiB 10/2010                                                 VO/VW-RiB 10/2015                                                 Bemerkungen
 Erster Abschnitt – Allgemeine Bestimmungen
 1     Anwendungsbereich                                         1      Anwendungsbereich                                              Zusatz zur Klarstellung
       Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vorschüssen        Die Richtlinie regelt die Einzelheiten zu den Vorschüssen
       und Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist von allen Stel-          und Verwahrungen nach § 60 BHO. Sie ist von allen Stel-
       len, die Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften sowie         len, die Haushaltsmittel des Bundes bewirtschaften, sowie
       vom Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungs-              vom Kompetenzzentrum für das Kassen- und Rechnungs-
       wesen des Bundes (Kompetenzzentrum) und von den                  wesen des Bundes (Kompetenzzentrum) und von den
       Bundeskassen anzuwenden.                                         Bundeskassen anzuwenden. Soweit nachfolgend nichts an-
                                                                        deres geregelt ist, sind die Verfahrensrichtlinien für Mittel-
                                                                        verteiler und Titelverwalter für das automatisierte Verfah-
                                                                        ren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des
                                                                        Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR) anzuwenden.
 1.1   Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO)                               1.1   Vorschüsse (§ 60 Abs. 1 BHO)                                 Aktualisierung Bezug
       Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht              Eine Auszahlung darf nur dann als Vorschuss gebucht
       werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar fest-           werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar fest-
                                                                                                                                                                          GMBl 2016




       steht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt         steht, die Ausgabe aber noch nicht endgültig im Haushalt
       gebucht werden kann oder wenn es sich um durchlaufende           gebucht werden kann, oder wenn es sich um durchlaufen-
       Gelder handelt, für die keine Verpflichtung zur Buchung          de Gelder (Nr. 2.4) handelt, für die keine Verpflichtung zur
       im Haushalt besteht. Eine Zahlung als Vorschuss setzt eine       Buchung im Haushalt besteht. Eine Zahlung als Vorschuss
       haushaltsrechtliche Ermächtigung voraus.                         setzt eine haushaltsrechtliche Ermächtigung voraus.
 1.2   Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO)                            1.2    Verwahrungen (§ 60 Abs. 2 BHO)                             Aktualisierung Bezug
       Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung gebucht             Eine Einzahlung darf nur dann als Verwahrung gebucht
       werden, wenn die Einzahlung noch nicht endgültig im              werden, wenn die Einzahlung noch nicht endgültig im
       Haushalt gebucht werden kann oder wenn es sich um                Haushalt gebucht werden kann oder wenn es sich um
       durchlaufende Gelder handelt, für die keine Verpflichtung        durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) handelt, für die keine Ver-
       zur Buchung im Haushalt besteht.                                 pflichtung zur Buchung im Haushalt besteht.
 2     Begriffsbestimmungen
 2.1   Vorschussbuch und Verwahrungsbuch
       Im Vorschuss- und Verwahrungsbuch sind die im automa-
       tisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech-
       nungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) eingerichteten
       Buchungsstellen für die Zahlungen als Vorschuss und Ver-
       wahrung eingerichtet. Das Vorschuss- und Verwahrungs-
       buch ist in Abschnitte und Unterabschnitte unterteilt.
                                                                                                                                                                          Seite 151
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VO/VW-RiB 10/2010                                                 VO/VW-RiB 10/2015                                              Bemerkungen
2.2   Bewirtschafter                                              2.2   Bewirtschafter                                              Entfällt, da dies in der VerfRiB-MV/TV-HKR
                                                                                                                                                                                 Seite 152



      Bewirtschafter sind alle an der Bewirtschaftung von Haus-         Bewirtschafter sind alle an der Bewirtschaftung von Haus- geregelt ist (siehe auch Nr. 1).
      haltsmitteln des Bundes beteiligten Mittelverteiler (MV)          haltsmitteln des Bundes beteiligten Mittelverteiler (MV)
      und Titelverwalter (TV) im Sinne der Verfahrensrichtlini-         und Titelverwalter (TV) im Sinne der Verfahrensrichtlini-
      en für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automati-       en für Mittelverteiler und Titelverwalter für das automati-
      sierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech-            sierte Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rech-
      nungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR).                        nungswesen des Bundes (VerfRiB-MV/TV-HKR).
2.3   Kassen                                               2.2          Kassen                                               Änderung der Nummerierung, da 2.2 entfallen
      Kassen sind die Zentralkasse im Kompetenzzentrum und              Kassen sind die Zentralkasse im Kompetenzzentrum und ist.
      die Bundeskassen.                                                 die Bundeskassen.
2.4   Buchungsstellen                                         2.3       Buchungsstellen                                         Änderung der Nummerierung, da 2.2 entfallen
      Buchungsstellen sind als Buchungs- und Objektkonten               (1) Buchungsstellen sind als Buchungs- und Objektkonten und Unterteilung in Absätze.
      eingerichtet. Die Buchungskonten (Abschnitte) können in           eingerichtet. Die Buchungskonten (Abschnitte) können in
      Objektkonten (Unterabschnitte) unterteilt sein.                   Objektkonten (Unterabschnitte) unterteilt sein.
                                                                        (2) Die Buchungsstellen im Vorschussbuch und im Ver- Verschiebung von 3.1 in diesen Bereich
                                                                        wahrungsbuch sind für Sachbereiche eingerichtet.
2.5   Sachbuchkonten                                                    2.5         Sachbuchkonten                              Entfällt, da dies VerfRiB-MV/TV-HKR gere-
      Die zuständige Bundeskasse führt zu jeder Buchungsstel-           Die zuständige Bundeskasse führt zu jeder Buchungsstel- gelt ist (siehe auch Nr. 1).
      le, die von einem MV oder TV bewirtschaftet wird, ein             le, die von einem MV oder TV bewirtschaftet wird, ein
      Sachbuchkonto, dessen Nummer sich aus                             Sachbuchkonto, dessen Nummer sich aus
      – der achtstelligen Bewirtschafternummer und                      – der achtstelligen Bewirtschafternummer und
                                                                                                                                                                                 GMBl 2016




      – der zehnstelligen Buchungskontonummer oder                      – der zehnstelligen Buchungskontonummer oder
      – der achtstelligen Objektkontonummer mit zwei füh-               – der achtstelligen Objektkontonummer mit zwei füh-
          renden Nullen                                                     renden Nullen
      zusammensetzt.                                                    zusammensetzt.
2.6   Durchlaufende Gelder                                      2.4     Durchlaufende Gelder                                      Änderung der Nummerierung, da 2.2 und 2.5
      Durchlaufende Gelder im Sinne dieser Richtlinie sind              Durchlaufende Gelder im Sinne dieser Richtlinie sind entfallen und zusätzlich Ergänzung zur Klar-
      Zahlungen, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden          Zahlungen, die von Dritten zur Verfügung gestellt werden stellung.
      und entweder an Dritte weitergeleitet oder von Bewirt-            und entweder an Dritte weitergeleitet oder von Bewirt-
      schaftern im Auftrag von Dritten verwendet werden.                schaftern im Auftrag von Dritten verwendet werden. Sie
      Durchlaufende Gelder sind im Voraus zur Verfügung zu              sind keine Bundesmittel. Durchlaufende Gelder sind im
      stellen. Ausnahmsweise dürfen durchlaufende Gelder als            Voraus zur Verfügung zu stellen. Ausnahmsweise dürfen
      Vorschuss unter der Voraussetzung ausgezahlt werden,              durchlaufende Gelder als Vorschuss unter der Vorausset-
      wenn mit einer anderen öffentlich rechtlichen Körper-             zung ausgezahlt werden, wenn mit einer anderen öffent-
      schaft vertraglich vereinbart worden ist, dass der ausge-         lich rechtlichen Körperschaft vertraglich vereinbart wor-
      zahlte Betrag erstattet wird.                                     den ist, dass der ausgezahlte Betrag erstattet wird.
                                                                                                                                                                                 Nr. 7
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VO/VW-RiB 10/2010                                               VO/VW-RiB 10/2015                                                 Bemerkungen
                                                                                                                                                                                       Nr. 7

3.    Konten- und Bewirtschafterstruktur im HKR-Verfah-
      ren
3.1   Kontenstruktur                                            3.1   Kontenstruktur                                              Alte 3.1 Satz 1, siehe neu 2.3 Abs. 2 und alte 3.1
      Im Vorschussbuch und im Verwahrungsbuch sind Bu-                Im Vorschussbuch und im Verwahrungsbuch sind Bu-            Satz 2 entfällt.
      chungsstellen für Sachbereiche eingerichtet. Eine darüber       chungsstellen für Sachbereiche eingerichtet. Eine darüber
      hinausgehende weitere Unterteilung der Buchungsstellen          hinausgehende weitere Unterteilung der Buchungsstellen
      ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Bundesministeri-        ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Bundesministeri-
      um der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.                        um der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
                                                                3.1   Einzel- und Sammelkonten
                                                                      Vorschuss- und Verwahrungskonten werden als Einzel-         Neue 3.1 erster Satz ist alte 3.1.2 Abs. 1 erster
                                                                      oder Sammelkonten geführt. Beim Ausgleich von Vor-          Satz.
                                                                      schuss- und Verwahrungskonten durch Verrechnung ist         Neue 3.1 zweiter Satz ist alte 3.1.2 Abs. 6.
                                                                      soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, in der
                                                                      Satzart H12 oder im Feld H2 das korrespondierende Sach-
                                                                      buchkonto einzutragen. Das Bundesministerium für Fi-
                                                                      nanzen kann Ausnahmen zulassen.
3.1.1 Kassengeschäfte für Dritte                              3.1.1 Kassengeschäfte für Dritte                              Kann entfallen, da kein zusätzlicher Regelungs-
      Kassengeschäfte für Dritte werden sowohl für Einzahlun-       Kassengeschäfte für Dritte werden sowohl für Einzahlun- gehalt.
      gen als auch für Auszahlungen im Verwahrungsbuch ge-          gen als auch für Auszahlungen im Verwahrungsbuch ge-
      führt.                                                        führt.
3.1.2 Sammel- und Einzelkonten                               3.1.1 Sammel- und Einzelkonten                                       Neue Nummerierung, da 3.1.1 entfällt
                                                                                                                                                                                       GMBl 2016




      (1) Vorschuss- und Verwahrungskonten werden als Sam-         (1) Grundsätzlich werden Einzelkonten eingerichtet, da-        3.1.2 wurde in 3.1.1 Einzelkonten und 3.1.2
      mel- oder Einzelkonten geführt. Bei den Sammelkonten         mit der Ausgleich jeder einzelnen Aus- (Vorschuss) bzw.        Sammelkonten unterteilt.
      wird jeweils der Saldo des Kontos in das nächste Haus-       Einzahlung (Verwahrung) nachgewiesen werden kann.
      haltsjahr übertragen. Bei den Einzelkonten werden die        (2) Bei den Einzelkonten werden die nicht abgewickelten        Zusätzliche Klarstellung und Aktualisierung.
      Buchungssätze in das nächste Haushaltsjahr übertragen,       Buchungssätze der einzelnen Aus- und Einzahlungen in           Abs. 1 wurde neu in Abs. 1 und 2 unterteilt.
      die nicht abgewickelt wurden.                                das nächste Haushaltsjahr übertragen. , die nicht abgewi-
      (2) Einzelvorschuss- oder Einzelverwahrungskonten sind       ckelt wurden.
      jeweils durch eine neunstellige Kontrollnummer in der 	(3) Buchungen auf Einzelvorschuss- oder Einzelverwah-               Alter Abs. 2 ist neuer Abs. 3, mit zusätzlicher
      Satzart H02 oder im Feld K3 zu kennzeichnen, die sich        rungskonten sind jeweils durch eine neunstellige Kont-         Präzäsierung.
      wie folgt gliedert:                                          rollnummer in der Satzart H02 oder im Feld K3 zu kenn-         Belege mit Satzart H02 sind nur bei den Bun-
                                                                   zeichnen, die sich wie folgt gliedert:                         deskassen und werden derzeit abgelöst.
                                                                                                                                                                                       Seite 153
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VO/VW-RiB 10/2010                                                     VO/VW-RiB 10/2015                                                     Bemerkungen
      1. Stelle            „V“ als Kennzeichnung – Vorschuss               1. Stelle             „V“ als Kennzeichnung – Vorschuss
                                                                                                                                                                                       Seite 154




                           – oder „W“ als Kennzeichnung –                                        – oder „W“ als Kennzeichnung –
                           Verwahrung                                                            Verwahrung –
                                                                           2. bis 4. Stelle	die fortlaufende Nummer Numme-
       2. bis 4. Stelle    die laufende Nummer der Kontroll-
                                                                                                 rierung innerhalb der Kontrollnum-
                           nummer (z.B. 001)
                                                                                                 mer pro Geschäftsvorfall (z. B. 001)
       5. bis 9. Stelle    die Kontrollnummer – dabei ist in               5. bis 9. Stelle      die Kontrollnummer – dabei ist in
                           der 5. Stelle die letzte Ziffer des lau-                              der 5. Stelle die letzte Ziffer des lau-
                           fenden Haushaltsjahres (z.B. 4 für                                    fenden Haushaltsjahres (z. B. 6 für
                           das Haushaltsjahr 2004) und in den                                    das Haushaltsjahr 2016) und in den
                           Stellen 6. bis 9. eine beliebige fort-                                Stellen 6. bis 9. eine beliebige fort-
                           laufende Zahl                                                         laufende Zahl
                                                                           5 6. bis 9. Stelle    und in den Stellen 6. bis 9. eine belie-
       Beispiel:			V00110001                                                                    bige fortlaufende Zahl eindeutige
                    (erste Vorschussbuchung im Haus-                                             Identifikationsnummer, die einmalig
                    haltsjahr 2011 zur Nummer 1)                                                 pro Geschäftsvorfall zu vergeben ist.
                                                                           Die Stellen 1. und 5. bis 9. dürfen für einen Geschäftsvor-
                                                                           fall nicht geändert werden.
                                                                           Die laufende Nummer einer Kontrollnummer ist bei jeder
                                                                           Buchung um eine Ziffer zu erhöhen, dies gilt auch bei Aus-
                                                                           gleich in Teilbeträgen.
                                                                           Beispiele:            1. Geschäftsvorfall: V00160112
                                                                                                                                                                                       GMBl 2016




                                                                                                 (Auszahlung);
                                                                                                 V00260112         (1.     Einzahlung);
                                                                                                 V00360112 (2. Einzahlung)
                                                                                                 2. Geschäftsvorfall: W00160100
                                                                                                 (1. Einzahlung); W00260100
                                                                                                 (2.     Einzahlung);       W01260100
                                                                                                 (12. Einzahlung)
(3) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein Einzelvor-             (4) Wird vom Bewirtschafter bei der Buchung auf ein Ein-         Änderung Nummerierung alt Abs. 3 und neu
schuss- oder Einzelverwahrungskonto keine Kontrollnummer                   zelvorschuss- oder Ein-zelverwahrungskonto keine Kon-            Abs. 4 und zusätzliche Erläuterung.
angegeben, so wird automatisch eine Kontrollnummer pro-                    trollnummer angegeben, so wird automatisch automati-
grammgesteuert vergeben.                                                   siert eine Kontrollnummer programmgesteuert vergeben.
(4) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelverwah-                 Die automatisiert vergebene Kontrollnummer unterschei-
rungen ist in der Satzart H02 oder im Feld K3 die programmge-              det nicht nach Geschäftsvorfall, sondern lediglich nach Bu-
steuert vergebene Kontrollnummer unbedingt anzugeben, da                   chungstagen (Beispiel: 20. Juli 2016 V00160720,
sonst der Buchungssatz im HKR-Verfahren als nicht abgewickelt              V00260720). Sie ist deshalb immer entsprechend Abs. 3 zu
bestehen bleibt.                                                           ändern.
                                                                           (5) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelver-          Änderung Nummerierung alt Abs. 4 und neu
                                                                           wahrungen ist in der Satzart H02 oder im Feld K3 die pro-        Abs. 5 und Präzisierung.
                                                                           grammgesteuert immer die für den zugrunde liegenden
                                                                           Geschäftsvorfallursprünglich vergebene Kontrollnummer
                                                                                                                                                                                       Nr. 7
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VO/VW-RiB 10/2010                                                  VO/VW-RiB 10/2015                                               Bemerkungen
                                                                                                                                                                                    Nr. 7

                                                                          gemäß Abs. 3 unbedingt anzugeben, da sonst der Bu-
                                                                          chungssatz im HKR-Verfahren als nicht abgewickelt be- Alter Abs. 5 entfällt, da bei Beschreibung im
                                                                          stehen bleibt.                                        neuen Abs. 3 aufgenommen.
      (5) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelver-
      wahrungen in Teilbeträgen ist bei der Anordnung die in-            (5) Beim Ausgleich von Einzelvorschüssen und Einzelver-
      nerhalb der Verwahrungskontrollnummer zuletzt verge-               wahrungen in Teilbeträgen ist bei der Anordnung die in-
      bene laufende Nummer um „1“ (2. bis 4. Stelle) zu                  nerhalb der Verwahrungskontrollnummer zuletzt verge-
      erhöhen.                                                           bene laufende Nummer um „1“ (2. bis 4. Stelle) zu
      (6) Beim Ausgleich von Vorschuss- und Verwahrungskon-              erhöhen.
      ten durch Verrechnung ist, soweit nachfolgend nichts an-           (6) Beim Ausgleich von Vorschuss- und Verwahrungskon- Alter Abs. 6 entfällt, da verschoben nach Nr. 3.1.
      deres bestimmt ist, in der Satzart H12 oder im Feld H2 das         ten durch Verrechnung ist, soweit nachfolgend nichts an-
      korrespondierende Sachbuchkonto einzutragen. Das Bun-              deres bestimmt ist, in der Satzart H12 oder im Feld H2 das
      desministerium der Finanzen kann davon Ausnahmen zu-               korrespondierende Sachbuchkonto einzutragen. Das Bun-
      lassen.                                                            desministerium der Finanzen kann davon Ausnahmen zu-
                                                                         lassen.
                                                                   3.1.2 Sammelkonten                                          Neue 3.1.2 erster Satz ist alte 3.1.2 Abs. 1 zwei-
                                                                         Bei den Sammelkonten wird nur der Saldo des Kontos in ter Satz und Klarstellung, wann Sammelkonten
                                                                         das nächste Haushaltsjahr übertragen. Sammelkonten eingerichtet werden.
                                                                         werden grundsätzlich nur dann eingerichtet, wenn ein-
                                                                         oder ausgezahlte Beträge zusammengefasst werden müs-
                                                                         sen.
                                                                                                                                                                                    GMBl 2016




3.2   Bewirtschafterstrukturen                             3.2           Bewirtschafterstrukturen                             Präzisierung
      Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind beim Kom-               Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten sind beim Kom-
      petenzzentrum auf MV 1-Ebene eingerichtet. Das Bun-                petenzzentrum auf MV 1-Ebene eingerichtet. Das Bun-
      desministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.               desministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
      Die Konten werden über die im HKR-Verfahren einge-                 Die Konten werden über die im HKR-Verfahren einge-
      richtete Bewirtschafterstruktur vom Kompetenzzentrum               richtete Bewirtschafterstruktur vom Kompetenzzentrum
      beim Titelverwalter eingerichtet. Eine Zuweisung von               beim Titelverwalter eingerichtet. Eine Zuweisung von
      Vorschuss- und Verwahrungskonten durch MV ist nicht                Vorschuss- und Verwahrungskonten durch MV an nach-
      möglich.                                                           geordnete Bewirtschafter ist nicht möglich.
3.2.1 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Kassen
      Die Vorschuss- und Verwahrungskonten für die Kassen
      sind nach der im Vorschuss- und Verwahrungsbuch vorge-
      sehenen Ordnung eingerichtet. Darüber hinaus können
      mit Genehmigung des Bundesministeriums der Finanzen
      weitere Vorschuss- und Verwahrungskonten eingerichtet
      werden.
                                                                                                                                                                                    Seite 155
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VO/VW-RiB 10/2010                                                 VO/VW-RiB 10/2015                                                  Bemerkungen
3.2.2 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Titelverwalter        3.2.2 Vorschuss- und Verwahrungskonten für Titelverwalter           Unterteilung in Absätze und Präzisierung.
                                                                                                                                                                                      Seite 156



      Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag in 	(1) Alle Anträge sind schriftlich von der oder dem Beauf-
      begründeten Ausnahmefällen bewirtschafterbezogene                tragten für den Haushalt der zuständigen obersten Bun-        Teilweise gehen derzeit Anträge ohne Beteili-
      Vorschuss- und Verwahrungskonten zulassen. Der Antrag            desbehörde beim Bundesministerium der Finanzen, Refe-         gung des zuständigen BfdH beim BMF, Referat
      ist über die zuständige oberste Bundesbehörde schriftlich        rat II A 2, zu stellen.                                       II A 2 ein.
      unter Angabe                                                     (2) Das Bundesministerium der Finanzen kann auf Antrag
      – einer Begründung, warum ein Vorschuss- oder Verwah-            in begründeten Ausnahmefällen bewirtschafterbezogene          Neu Abs. 2, ist alter Abs. 1 und Klarstellung.
          rungskonto als Einzel- oder Sammelkonto benötigt             Vorschuss- und Verwahrungskonten zulassen. Der Antrag
          wird,                                                        ist über die zuständige oberste Bundesbehörde schriftlich
          – der vollständigen Anschrift des Titelverwalters, der       unter Angabe
            das Vorschuss- oder Verwahrungskonto erhalten              – einer Begründung, warum
            soll,                                                          – ein Vorschuss- oder Verwahrungskonto als Einzel-
          – der Bewirtschafternummer und                                      oder Sammelkonto benötigt wird,
          – der zuständigen Kasse                                          – es ggf. als ein Sammelkonto (Nr. 3.1.2) eingerichtet
      bei Referat II A 6 zu stellen. Die oberste Bundesbehörde                werden soll,
      kann mit Einwilligung des Bundesministeriums der Fi-             – der vollständigen Anschrift des Titelverwalters, der das
      nanzen eine andere Stelle bestimmen, die für ihren Ge-               Vorschuss- oder Verwahrungskonto erhalten soll,
      schäftsbereich Vorschuss- und Verwahrungskonten bean-            – der Bewirtschafternummer sowie ggf. der Bewirtschaf-
      tragen darf.                                                         terstruktur und
                                                                       – der zuständigen Kasse
                                                                       bei Referat II A 6 zu stellen. Wird der Antrag zur Einrich-
                                                                       tung eines Sammelkontos nicht ausreichend begründet,
                                                                                                                                                                                      GMBl 2016




                                                                       wird ein Einzelkonto eingerichtet.
                                                                 	(3) Grundsätzlich sind bei Vorschusskonten immer zuerst
                                                                       Auszahlungen und bei Verwahrungskonten Einzahlungen
                                                                       anzuordnen.
                                                                 	(4) Für nicht mehr benötigte Vorschuss- und/oder Verwah-
                                                                       rungskonten ist unter Angabe der Sachbuchkontonummer
                                                                       die Stilllegung zu beantragen.
                                                                       (5) Die oberste Bundesbehörde kann eine andere Stelle be-
                                                                       stimmen, die für ihren Geschäftsbereich die Einrichtung,
                                                                       Änderung und Stilllegung von Vorschuss- und Verwah-
                                                                       rungskonten beantragen darf. Das Bundesministerium der
                                                                       Finanzen ist über die Übertragung der Aufgaben zu unter-
                                                                       richten.
                                                                                                                                                                                      Nr. 7
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VO/VW-RiB 10/2010                                                VO/VW-RiB 10/2015                                              Bemerkungen
                                                                                                                                                                                Nr. 7

4     HKR-Verfahren
4.1   Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungskonten 4.1         Bewirtschaftung von Vorschuss- und Verwahrungskonten Aktualisierung, da auch weitere Paragraphen
      Für die Bewirtschaftung von Vorschüssen und Verwah-              Für die Bewirtschaftung von Vorschüssen und Verwah- der BHO betroffen sind (z. B. VV zu § 34
      rungen sind die VV für Zahlungen, Buchführung und                rungen sind die VV für Zahlungen, Buchführung und BHO).
      Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) zur             Rechnungslegung (§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO) zur
      BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften            BHO sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften
      anzuwenden (z.B. Verfahrensrichtlinien für Mittelverteiler       entsprechend anzuwenden (z.B. Verfahrensrichtlinien für
      und Titelverwalter für das automatisierte Verfahren für          Mittelverteiler und Titelverwalter für das automatisierte
      das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes            Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-
      – VerfRiB-MV/TV-HKR-).                                           sen des Bundes – VerfRiB-MV/TV-HKR-).
4.2   Automatische Verfügbarkeitskontrolle                   4.2       Automatische Verfügbarkeitskontrolle                     Die automatische Verfügbarkeitskontrolle
      Vorschusskonten werden ohne automatische Verfügbar-              Vorschusskonten werden ohne automatische Verfügbar-      kann bei Verrechnungsbuchungen nicht
      keitskontrolle, Verwahrungskonten mit Verfügbarkeits-            keitskontrolle, Verwahrungskonten mit Verfügbarkeits-    angewendet werden, da es zu komplex ist. Hier
      kontrolle eingerichtet. Bei Verwahrungskonten kann die           kontrolle eingerichtet. Bei Verwahrungskonten kann die   ist immer die Reihenfolge der Buchung zu
      Verfügbarkeitskontrolle auch nicht mit der Anordnung             Verfügbarkeitskontrolle auch nicht mit der Anordnung     beachten.
      zur einmaligen Aufhebung der Verfügbarkeitsprüfung               zur einmaligen Aufhebung der Verfügbarkeitskontrolle
      (HKR-Vordruck E08) aufgehoben werden. Das Bundes-                (HKR-Vordruck E08) aufgehoben werden. Zahlungen          Ergänzung wurde notwendig, da in der
      ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.                zur Verrechnung dürfen bei Verwahrungskonten nur an-     Vergangenheit auch Verrechnungsauszahlun-
                                                                       geordnet werden, wenn entsprechende Einzahlungen vor-    gen erfolgten, ohne die vorher erforderlichen
                                                                       handen sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann     Einzahlungen zu leisten.
                                                                       Ausnahmen zulassen.
                                                                                                                                                                                GMBl 2016




4.3   Anforderung von Auswertungen                               4.3   Auswertungen                                          Aktualisierung und Präzisierung
      Im HKR-Dialog können alle Sachbuchkonten im Vor-                 Neben den im HKR-Verfahren zur Verfügung gestellten
      schuss- und Verwahrungsbuch kontrolliert werden. Zu-             Auswertungsmöglichkeiten werden zusätzlich die Listen
      sätzlich werden die im HKR-Verfahren üblichen Konto-             der nicht abgewickelten Vorschüsse und Verwahrungen
      auszüge und „Titel-/Objektübersichten“ sowie die                 werden nur zu den Einzelvorschuss- und Einzelverwah-
      – Listen der nicht abgewickelten Vorschüsse oder Ver-            rungskonten erstellt und zur Verfügung gestellt.
         wahrungen und
      – Listen der abgewickelten Vorschüsse oder Verwahrun-
         gen.
      zur Verfügung gestellt. Die Listen der nicht abgewickelten
      Vorschüsse und Verwahrungen werden nur zu den Einzel-
      vorschuss- und Einzelverwahrungskonten erstellt.
                                                                                                                                                                                Seite 157
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VO/VW-RiB 10/2010                                               VO/VW-RiB 10/2015                                                 Bemerkungen
4.4   Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten          4.4   Stilllegung von Vorschuss- und Verwahrungskonten       Eine automatisierte Stilllegung ist nicht mög-
                                                                                                                                                                                    Seite 158



      Vorschuss- und Verwahrungskonten, die über keinen Be-           Vorschuss- und Verwahrungskonten, die über keinen Be- lich, da z. B. Konten technisch erforderlich sind
      stand verfügen und für die im laufenden Haushaltsjahr           stand verfügen, und für die im laufenden Haushaltsjahr und hier Ausnahmegenehmigungen bestehen.
      keine Anordnungen erfolgen, werden mit Ablauf des ers-          keine Anordnungen erfolgen und keine Ausnahmegeneh-
      ten Quartals des nächsten Haushaltsjahres stillgelegt und       migung vorliegt, werden können mit Ablauf des ersten
      danach nicht mehr in das folgende Haushaltsjahr übertra-        Quartals des nächsten Haushaltsjahres auf Veranlassung
      gen.                                                            des Bundesministeriums der Finanzen stillgelegt werden
                                                                      und danach nicht mehr in das folgende Haushaltsjahr
                                                                      übertragen.
5     Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten 5                  Prüfung der Vorschuss- und Verwahrungskonten                Prüfung erfolgt aktuell durch die Bundeskassen
      durch die Kassenaufsicht                                        durch die Kassenaufsicht                                    und nicht durch die Kassenaufsicht. Die Kas-
      Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten, einschließlich           Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten, einschließlich       senaufsicht prüft ausschließlich die Arbeit der
      der Verwahrungskonten im Zahlungsüberwachungsver-               der Verwahrungskonten im Zahlungsüberwachungsver-           Bundeskassen und Zentralkasse.
      fahren, werden von der Kassenaufsicht regelmäßig über-          fahren des Bundes, werden von der Kassenaufsicht den
      prüft. Insbesondere wird geprüft, ob die Vorschüsse und         Kassen regelmäßig überprüft. Insbesondere wird geprüft,
      Verwahrungen innerhalb der vorgegebenen Fristen ausge-          ob die Vorschüsse und Verwahrungen innerhalb der vor-
      glichen worden sind und ob die Zahlungen dem Zweck              gegebenen Fristen ausgeglichen worden sind. und ob die
      der Einrichtung des Vorschuss- oder Verwahrungskontos           Zahlungen dem Zweck der Einrichtung des Vorschuss-
      entsprechen. Werden von der Kassenaufsicht festgestellte        oder Verwahrungskontos entsprechen. Werden von der
      Beanstandungen vom zuständigen Titelverwalter nicht in-         Kassenaufsicht festgestellte Beanstandungen vom zustän-
      nerhalb von sechs Monaten erledigt, berichtet die Leitung       digen Titelverwalter nicht innerhalb von sechs Monaten
      der Kassenaufsicht dem Bundesministerium der Finanzen,          erledigt, berichtet die Leitung der Kassenaufsicht dem
                                                                                                                                                                                    GMBl 2016




      Referat II A 6. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungs-          Bundesministerium der Finanzen, Referat II A 6. Bei nicht
      hofes bleibt hiervon unberührt.                                 ordnungsgemäßer Bewirtschaftung werden die zuständi-
                                                                      gen Titelverwalter von der Kasse um weitere Veranlassung
                                                                      gebeten. Das Bundesministerium der Finanzen regelt das
                                                                      Nähere. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes
                                                                      bleibt hiervon unberührt.
                                                                                                                                                                                    Nr. 7
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VO/VW-RiB 10/2010                                                 VO/VW-RiB 10/2015                                             Bemerkungen
                                                                                                                                                  Nr. 7

Zweiter Abschnitt: Vorschüsse
6     Allgemeines – Vorschüsse
6.1   Fristen                                                    6.1   Fristen                                                   Aktualisierung
      Ein Vorschuss ist grundsätzlich im Haushaltsjahr seiner          Ein Vorschuss ist grundsätzlich im Haushaltsjahr seiner
      Entstehung auszugleichen, (Jährlichkeitsprinzip – §§ 1, 11       Entstehung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip – §§ 1, 11
      und 12 Abs. 1 BHO ), spätestens aber drei Monate nach            und 12 Abs. 1 BHO ), spätestens aber drei Monate nach
      Ende des Haushaltsjahres, in dem er entstanden ist.              Ende dieses Haushaltsjahres. , in dem er entstanden ist.
      Durchlaufende Gelder (Nr. 1.1), die als Vorschuss gebucht        Durchlaufende Gelder (Nr. 1.1), die als Vorschuss gebucht
      werden, sind spätestens zum Ende des zweiten auf ihre            werden, sind spätestens zum Ende des zweiten auf ihre
      Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszugleichen               Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszugleichen
      (§ 60 Abs. 1 BHO). Von den Fristen ausgenommen sind              (§ 60 Abs. 1 BHO). Von den Fristen ausgenommen sind
      die Auszahlungen für die Sockelbeträge einer Geldstelle          die Auszahlungen für die Sockelbeträge einer Geldstelle
      und die vom Bundesministerium der Finanzen, Referat II           und die vom Bundesministerium der Finanzen, Referat II
      A 6, bewilligten Ausnahmen. Als Vorschuss gebuchte               A 6, bewilligten Ausnahmen. Als Vorschuss gebuchte
      Kassenfehlbeträge sind immer im Jahr der Entstehung              Kassenfehlbeträge sind immer im Jahr der Entstehung
      auszugleichen.                                                   auszugleichen.
6.2   Sammelvorschusskonten
      Sammelvorschusskonten werden im Abschnitt 0 des Vor-
      schussbuches unter dem Buchungskonto 9080 0000 04
      und im Abschnitt 1 unter dem Buchungskonto 9080 0000
      12 geführt.
                                                                                                                                                  GMBl 2016




6.3   Einzelvorschusskonten
      Einzelvorschusskonten werden im Abschnitt 2 des Vor-
      schussbuches unter dem Buchungskonto 9081 0000 11
      und im Abschnitt 3 unter dem Buchungskonto 9081 0000
      29 geführt.
7     Anordnung zur Auszahlung und Ausgleich eines Vor-
      schusses
7.1   Anordnung zur Auszahlung
7.1.1 Titelverwalter
      Der Titelverwalter ordnet die Auszahlung als Vorschuss
      aus seinem zugelassenen bewirtschafterbezogen Vor-
      schusskonto (Nr. 3.2.2) gegenüber der für ihn zuständigen
      Kasse an. In der Anordnung ist als Titelkonto das Bu-
      chungskonto einzutragen.
                                                                                                                                                  Seite 159
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VO/VW-RiB 10/2010                                               VO/VW-RiB 10/2015                                                Bemerkungen
7.1.2 Kasse
                                                                                                                                                                                  Seite 160




7.1.2.1 Gebühren und Auslagen, die durch den Anschluss der 7.1.2.1 Gebühren und Auslagen, die durch den Anschluss der Aktualisierung
        Kasse an Geldinstitute entstehen, oder Zahlungen im        Kasse an Geldinstitute entstehen, oder Zahlungen im
        Lastschrifteinzugsverfahren, für die keine Anordnungen     Lastschrifteinzugsverfahren, für die keine Anordnungen
        eines Bewirtschafters vorliegen, werden von der Kasse als  eines Bewirtschafters vorliegen, werden von der Kasse als
        Vorschuss gebucht. Das Bundesministerium der Finanzen      Vorschuss gebucht. Das Bundesministerium der Finanzen
        kann zulassen, dass weitere Zahlungen als Vorschuss ge-    kann zulassen, dass weitere Zahlungen als Vorschuss ge-
        leistet werden dürfen. Nr. 7.1.1 gilt entsprechend.        leistet werden dürfen. Nr. 7.1.1 gilt entsprechend.
7.1.2.2 Für die Kennzeichnung der Vorschüsse für Rückscheck- 7.1.2.2 Für die Kennzeichnung der Vorschüsse für Rückscheck- Entfällt, da im ZÜV überwacht und nicht mehr
        gebühren durch die Kasse ist die Vorschusskontrollnum-       gebühren durch die Kasse ist die Vorschusskontrollnum- nötig ist.
        mer jeweils für ein ganzes Haushaltsjahr zu verwenden.       mer jeweils für ein ganzes Haushaltsjahr zu verwenden.
        Dies ermöglicht die zusammengefasste Abwicklung auf          Dies ermöglicht die zusammengefasste Abwicklung auf
        Dauer nicht zurückfließender Gebühren durch die zu-          Dauer nicht zurückfließender Gebühren durch die zu-
        ständigen Titelverwalter vor Ablauf des folgenden Haus-      ständigen Titelverwalter vor Ablauf des folgenden Haus-
        haltsjahres.                                                 haltsjahres.
7.1.2.3 Soll durch die Buchung in einem Vorschusskonto gleich- 7.1.2.2 Soll durch die Buchung in einem Vorschusskonto gleich- Änderung Nummerierung, da alte 7.1.2.2
        zeitig ein Einzahlungsbeleg K05 (Verarbeitungsschlüssel        zeitig automatisiert ein Einzahlungsbeleg K05 (Verarbei- entfallen und Präzisierung bzw. Aktualisierung.
        603..) für die spätere Buchung der Einzahlung erstellt         tungsschlüssel 603 50) für die spätere Buchung der Ein-
        werden, so ist in die Stellen 1. bis 3. der Satzart H82 „K05“  zahlung erstellt werden, so ist in die Stellen 1. bis 3. des
        einzutragen.                                                   Auszahlungsbeleges K03 in Satzart H4 „K05“ einzutra-
                                                                       gen.
                                                                                                                                                                                  GMBl 2016




7.2   Ausgleich des Vorschusses
7.2.1 Titelverwalter                                            7.2.1 Titelverwalter                                          Reihenfolge (durch eine haushaltsmäßige Ver-
      Der Titelverwalter hat einen Vorschuss durch eine Einzah-       Der Titelverwalter hat einen Vorschuss durch eine haus- rechnung oder eine Auszahlung) geändert.
      lung oder durch eine haushaltsmäßige Verrechnung aus-           haltsmäßige Verrechnung oder durch eine Einzahlung
      zugleichen.                                                     auszugleichen.
7.2.1.1 Der Ausgleich des Vorschusses kann durch die Einzah- siehe Bemerkung                                                     7.2.1.1 (alt) ist 7.2.1.2 neu
        lung bei der Kasse (Nr. 7.1.2.1) erfolgen. Handelt es sich
        um ein bewirtschafterbezogenes Vorschusskonto ist zu-
        sätzlich die Annahme des Betrages auf dem Vorschuss-
        konto anzuordnen.
                                                                                                                                                                                  Nr. 7
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