GMBl Nr. 7 2016

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 7 vom 24. February 2016

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VO/VW-RiB 10/2010                                             VO/VW-RiB 10/2015                                                     Bemerkungen
                                                                                                                                                                                       Nr. 7

                                                              7.2.1.1 (1) Der Ausgleich des Vorschusses durch eine haushalts-
                                                                      mäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer ver-
                                                                      rechnungsweisen Auszahlung aus einer Haushaltsstelle
                                                                      (Nr. 7.1.2.1). Handelt es sich um ein bewirtschafterbezo-
                                                                      genes Vorschusskonto, ist zusätzlich eine verrechnungs-
                                                                      weise Einzahlung auf diesem Vorschusskonto anzuord-
                                                                      nen. Beide Anordnungen sind gleichzeitig der
                                                                      Bundeskasse zu übersenden.
                                                                      (2) Die beleghafte Anordnung zur Auszahlung und zur
                                                                      Annahme einer Einzahlung können auf einem Vordruck
                                                                      (Verarbeitungsschlüssel 54400, 54500) zusammengefasst
                                                                      werden. In den ersten beiden Stellen in der Satzart H12 ist
                                                                      die Kennzeichnung „VB“, in die 3. bis 10 Stelle die Bewirt-
                                                                      schafternummer des Titelverwalters, für den das Vor-
                                                                      schusskonto geführt wird, sowie – durch einen Schräg-
                                                                      strich in der 11. Stelle getrennt – ab der 12. Stelle die
                                                                      Objektkontonummer des Vorschusses einzutragen. Die
                                                                      Anordnung auf dem Vordruck dient nur als Beleg für die
                                                                      haushaltsmäßige Buchung. Der Buchungsbeleg für das
                                                                      Vorschusskonto (K05) wird maschinell erstellt. Dieser ist
                                                                      entsprechend gekennzeichnet, um eine doppelte Verarbei-
                                                                      tung auszuschließen.
                                                                                                                                                                                       GMBl 2016




7.2.1.2 Der Ausgleich des Vorschusses durch eine haushaltsmäßi- siehe Bemerkung                                                     7.2.1.2 (alt) ist 7.2.1.1. neu in Absätze unter-
        ge Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer verrech-                                                                       gliedert.
                                                                                                                                        ­
        nungsweisen Auszahlung aus einer Haushaltsstelle
        (Nr. 7.1.2.1). Handelt es sich um ein bewirtschafterbezo-
        genes Vorschusskonto ist zusätzlich eine verrechnungs-
        weise Einzahlung auf dem Vorschusskonto anzuordnen.
        Beide Anordnungen sind gleichzeitig der Bundeskasse zu
        übersenden. Die beleghafte Anordnung zur Auszahlung
        und zur Annahme einer Einzahlung können auch auf ei-
        nem Vordruck (Verarbeitungsschlüssel 54400, 54500) zu-
        sammengefasst werden. Zusätzlich sind in den ersten bei-
        den Stellen in der Satzart H12 die Kennzeichnung „VB“,
        in die 3. bis 10 Stelle die Bewirtschafternummer des Titel-
        verwalters, für den das Vorschusskonto geführt wird, so-
        wie – durch einen Schrägstrich in der 11. Stelle getrennt –
        ab der 12. Stelle die Objektkontonummer des Vorschusses
        einzutragen. Die Anordnung auf dem Vordruck dient nur
        als Beleg für die haushaltsmä ßige Buchung. Der Buch-
                                                                                                                                                                                       Seite 161
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VO/VW-RiB 10/2010                                                 VO/VW-RiB 10/2015                                                    Bemerkungen
      ungsbeleg für das Vorschusskonto (K05) wird maschinell
                                                                                                                                                                    Seite 162




      erstellt. Dieser ist entsprechend gekennzeichnet, um eine
      doppelte Verarbeitung auszu-schließen.
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                                                                          lung bei der Kasse (Nr. 7.1.2.1) erfolgen. Handelt es sich
                                                                          um ein bewirtschafterbezogenes Vorschusskonto, ist zu-
                                                                          sätzlich die Annahme des Betrages auf diesem Vorschuss-
                                                                          konto anzuordnen.
7.2.2 Kasse                                                     7.2.2 Kasse
      Die Kasse ordnet den Ausgleich eines Vorschusses nach           Die Kasse ordnet den Ausgleich eines Vorschusses nach
      Nr. 7.1.2.1 in eigener Zuständigkeit an, nachdem die Aus-       Nr. 7.1.2.1 in eigener Zuständigkeit an, nachdem die Aus-
      zahlung durch den Titelverwalter angeordnet oder nach-          zahlung durch den Titelverwalter angeordnet oder nach-
      dem der als Vorschuss ausgezahlte Betrag wieder bei der         dem der als Vorschuss ausgezahlte Betrag wieder bei der
      Kasse eingezahlt worden ist.                                    Kasse eingezahlt worden ist.
Dritter Abschnitt: Verwahrungen
8     Allgemeines – Verwahrungen
8.1   Fristen                                                    8.1    Fristen                                                   Präzisierung und Aktualisierung
      Eine Verwahrung ist grundsätzlich im Haushaltsjahr ihrer          Eine Verwahrung ist grundsätzlich im Haushaltsjahr ihrer
      Entstehung auszugleichen, (Jährlichkeitsprinzip – §§ 1, 11        Entstehung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip – §§ 1, 11
      und 12 Abs. 1 BHO -), spätestens aber drei Monate nach            und 12 Abs. 1 BHO –), spätestens aber drei Monate nach
                                                                                                                                                                    GMBl 2016




      Ende des Haushaltsjahres, in dem sie entstanden ist. Dies         Ende dieses Haushaltsjahres. , in dem sie entstanden ist.
      gilt nicht für Einzahlungen, die bei einer Kasse als Ver-         Dies gilt nicht für Einzahlungen, die bei einer Kasse als
      wahrung gebucht wurden und im laufenden Haushaltsjahr             Verwahrung gebucht wurden und im laufenden Haus-
      nicht aufgeklärt werden konnten. Diese sind bis spätestens        haltsjahr nicht aufgeklärt werden konnten (siehe 9.2.2).
      zum Ende des zweiten auf die Entstehung folgenden                 Diese sind bis spätestens zum Ende des zweiten auf die
      Haushaltsjahres auszugleichen. Von den Fristen ausge-             Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszugleichen.
      nommen sind in Verwahrung gebuchte Sicherheiten, be-              Von den Fristen ausgenommen sind in Verwahrung ge-
      schlagnahmte Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren und            buchte Sicherheiten, beschlagnahmte Gelder in Straf- und
      durchlaufende Gelder (Nr. 2.6). Außerdem die vom Bun-             Bußgeldverfahren, durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) Außer-
      desministerium der Finanzen, Referat II A 6, bewilligten          dem die sowie ggf. vom Bundesministerium der Finanzen,
      Ausnahmen. Als Verwahrung gebuchte Kassenüberschüs-               Referat II A 6, bewilligten Ausnahmen. Unanbringliche
      se sind immer im Jahr der Entstehung auszugleichen.               Auszahlungen nach Nr. 9.6 VerfRiB-MV/TV -HKR sind
                                                                        spätestens drei Monate nach Ende des Monats, in dem die
                                                                        Einzahlung gebucht wurde, vom Titelverwalter auszuglei-
                                                                        chen. Als Verwahrung gebuchte Kassenüberschüsse sind
                                                                        immer im Jahr der Entstehung auszugleichen.
                                                                                                                                                                    Nr. 7
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VO/VW-RiB 10/2010                                                 VO/VW-RiB 10/2015                                             Bemerkungen
                                                                                                                                                                          Nr. 7

8.2   Sammelverwahrungskonten                              8.2         Sammelverwahrungskonten                              Abschnitt 6 fehlte in Aufzählung.
      Sammelverwahrungskonten werden im Verwahrungsbuch                Sammelverwahrungskonten werden im Verwahrungsbuch
      im Abschnitt 0 unter dem Buchungskonto 9070 0000 06,             im Abschnitt 0 unter dem Buchungskonto 9070 0000 06,
      im Abschnitt 1 unter dem Buchungskonto 9070 0000 14,             im Abschnitt 1 unter dem Buchungskonto 9070 0000 14,
      im Abschnitt 3 unter dem Buchungskonto 9070 0000 30,             im Abschnitt 3 unter dem Buchungskonto 9070 0000 30,
      im Abschnitt 4 unter dem Buchungskonto 9070 0000 48              im Abschnitt 4 unter dem Buchungskonto 9070 0000 48,
      und im Abschnitt 7 unter dem Buchungskonto 9070 0000             im Abschnitt 6 unter dem Buchungskonto 9070 0000 89
      97 geführt.                                                      und im Abschnitt 7 unter dem Buchungskonto 9070 0000
                                                                       97 geführt.
8.3   Einzelverwahrungskonten
      Einzelverwahrungskonten werden im Abschnitt 5 des
      Verwahrungsbuches unter dem Buchungskonto 9071 0000
      47 und im Abschnitt 8 unter dem Buchungskonto 9071
      0000 96 geführt.
9     Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer
      Verwahrung
9.1   Anordnung zur Annahme der Einzahlung
9.1.1 Titelverwalter                                           9.1.1 Titelverwalter
      Der Titelverwalter hat eine Einzahlung als Verwahrung im       Der Titelverwalter hat eine Einzahlung als Verwahrung im
      Vorhinein auf sein zugelassenes bewirtschafterbezogenes        Voraushinein auf sein zugelassenes bewirtschafterbezoge-
                                                                                                                                                                          GMBl 2016




      Verwahrungskonto (Nr. 3.2.2) bei seiner zuständigen Kas-       nes Verwahrungskonto (Nr. 3.2.2) bei seiner zuständigen
      se anzuordnen. In der Anordnung ist als Titelkonto das         Kasse anzuordnen. In der Anordnung ist als Titelkonto
      Buchungskonto einzutragen.                                     das Buchungskonto einzutragen.
9.1.2 Kasse
      Die Kasse bucht eine Einzahlung, für die keine Annahme-
      anordnung eines Bewirtschafters vorliegt, auf ein Verwah-
      rungskonto der Kasse. Die Einzahlung ist dem zuständi-
      gen Titelverwalter mit der Bitte um weitere Veranlassung
      anzuzeigen.
9.2   Ausgleich der Verwahrung
9.2.1 Titelverwalter                                         9.2.1 Titelverwalter                                          Reihenfolge (durch eine haushaltsmäßige Ver-
      Der Titelverwalter hat eine Verwahrung durch eine Aus-       Der Titelverwalter hat eine Verwahrung durch eine haus- rechnung oder eine Auszahlung) geändert.
      zahlung oder eine haushaltsmäßige Verrechnung auszu-         haltsmäßige Verrechnung oder eine Auszahlung auszu-
      gleichen.                                                    gleichen.
                                                                                                                                                                          Seite 163
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VO/VW-RiB 10/2010                                                 VO/VW-RiB 10/2015                                                   Bemerkungen
9.2.1.1 Der Ausgleich der Verwahrung kann durch Anordnung siehe Bemerkung                                                             9.2.1.1 alt wird 9.2.1.2 neu
                                                                                                                                                                     Seite 164



        zur Auszahlung des Betrages aus dem Verwahrungskonto
        erfolgen.

                                                                  9.2.1.1 Der Ausgleich der Verwahrung durch eine haushaltsmäßi-
                                                                          ge Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer verrech-
                                                                          nungsweisen Einzahlung bei einer Haushaltsstelle
                                                                          (Nr. 9.1.2). Handelt es sich um ein bewirtschafterbezoge-
                                                                          nes Verwahrungskonto, ist zusätzlich eine verrechnungs-
                                                                          weise Auszahlung aus diesem Verwahrungskonto anzu-
                                                                          ordnen. Beide Anordnungen sind gleichzeitig der
                                                                          Bundeskasse zu übersenden.
9.2.1.2 Der Ausgleich der Verwahrung durch eine haushaltsmäßi- siehe Bemerkung                                                        9.2.1.2 alt wird 9.2.1.1 neu
        ge Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer verrech-
        nungsweisen Einzahlung bei einer Haushaltsstelle
        (Nr. 9.1.2). Handelt es sich um ein bewirtschafterbezoge-
        nes Verwahrungskonto, ist zusätzlich eine verrechnungs-
        weise Auszahlung aus dem Verwahrungskonto anzuord-
        nen. Beide Anordnungen sind gleichzeitig der
        Bundeskasse zu übersenden.
                                                                  9.2.1.2Der
                                                                         	      Ausgleich der Verwahrung einer auf einem bewirt-
                                                                                                                                                                     GMBl 2016




                                                                            schafterbezogenen Verwahrungskonto gebuchten Einzah-
                                                                            lung kann durch Anordnung der Auszahlung des Betrages
                                                                            aus diesem Verwahrungskonto erfolgen.
9.2.1.3 Im Zahlungsüberwachungsverfahren (ZÜV) auf ein Per- 9.2.1.3Im
                                                                   	    Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes auf ein Anpassung an geänderte Nummerierung
        sonenkonto gebuchte und nicht angeordnete Einzahlun-         Personenkonto gebuchte und nicht angeordnete Einzah-
        gen (überzahlte Kassenzeichen) werden wie unanbringli-       lungen (überzahlte Kassenzeichen) werden wie unan-
        che Einzahlungen (Nr. 9.2.2.6) behandelt. Dies gilt nicht    bringliche Einzahlungen (Nr. 0) behandelt. Dies gilt nicht
        bei Einzahlungen für Sicherheiten, für beschlagnahmte        bei Einzahlungen für Sicherheiten, für beschlagnahmte
        Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren und für die vom        Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren und für die vom
        Bundesministerium der Finanzen, Referat II A 6, bewillig-    Bundesministerium der Finanzen Referat II A 6, bewillig-
        ten Ausnahmen.                                               ten Ausnahmen.
9.2.2 Kasse
9.2.2.1 Die Kasse gleicht, nachdem die Einzahlung durch den Ti-
        telverwalter angeordnet wurde, die Verwahrung mit einer
        verrechnungsweisen Auszahlung aus.
                                                                                                                                                                     Nr. 7
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VO/VW-RiB 10/2010                                                   VO/VW-RiB 10/2015                                               Bemerkungen
                                                                                                                                                                                    Nr. 7

9.2.2.2 Kann eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzah- 9.2.2.2 Kann eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzah-       Der Antrag kann in Satz 1 „auf Antrag“ auch
        lung nicht zugeordnet werden, so ist der Betrag auf schrift-   lung nicht zugeordnet werden, so ist kann der Betrag auf     telefonisch erfolgen. Unterscheidung zwischen
        lichen Antrag des ursprünglichen Einzahlers unter Anga-        schriftlichen Antrag des ursprünglichen Einzahlers auf       Auszahlung auf Konto von dem die Einzahlung
        be der Bankverbindung wieder an diesen durch die Kasse         das Konto wieder ausgezahlt werden, von dem die Einzah-      erfolgte und anderes Konto.
        auszuzahlen.                                                   lung nach Feststellung der Kasse geleistet wurde. Soll die
                                                                       Auszahlung auf ein anderes Konto geleistet werden, hat
                                                                       der Einzahler dies unter Angabe der Bankverbindung
                                                                       schriftlich der Kasse mitzuteilen (auch per E-Mail). Dies
                                                                       gilt entsprechend für überzahlte Kassenzeichen nach
                                                                       Nr. 9.2.1.3.
9.2.2.3 Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzahlung 9.2.2.3 Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzahlung Ergänzung
        darf auch aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Ti-  bzw. ein überzahltes Kassenzeichen nach Nr. 9.2.1.3 darf
        telverwalters durch die Kasse an den ursprünglichen Ein-     auch aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Titel-
        zahler ausgezahlt werden. Die Rückzahlung an den ur-         verwalters oder eines Kreditinstituts durch die Kasse an
        sprünglichen Einzahler darf nur auf das Konto erfolgen,      den ursprünglichen Einzahler ausgezahlt werden. Die
        von dem die Einzahlung nach Feststellung der Kasse ge-       Rückzahlung an den ursprünglichen Einzahler darf nur
        leistet wurde.                                               auf das Konto erfolgen, von dem die Einzahlung nach
                                                                     Feststellung der Kasse geleistet wurde.
9.2.2.4 Kann der ursprüngliche Einzahler nicht ermittelt werden,                                                                    Entfällt, da in 9.2.2.5 aufgegangen ist.
        wird nach Nr. 9.2.2.6 verfahren. Ansonsten hat der Be-
        wirtschafter die Zahlung zu vereinnahmen oder auf ein be-
                                                                                                                                                                                    GMBl 2016




        wirtschafterbezogenes Verwahrungskonto zu buchen und
        dann die Auszahlung anzuordnen.
9.2.2.5 Die Kasse darf eine wegen fehlender Zuständigkeit in Ver- 9.2.2.4 Die Kasse darf eine wegen fehlender Zuständigkeit in Ver- Änderung der Nummerierung, da 9.2.2.4 alt
        wahrung genommene Einzahlung an eine Kasse der zu-                wahrung genommene Einzahlung an eine Kasse der zu- entfallen.
        ständigen öffentlich rechtlichen Körperschaft weiterleiten.       ständigen öffentlich rechtlichen Körperschaft weiterleiten.
                                                                                                                                                                                    Seite 165
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9.2.2.6 Einzahlungen, die bei der Kasse in Verwahrung gebucht 9.2.2.5 Einzahlungen, die bei der Kasse in Verwahrung gebucht Änderung der Nummerierung, da 9.2.2.4 alt
                                                                                                                                                                        Seite 166



        wurden und deren Verwendungszweck bis spätestens zum          wurden und deren Verwendungszweck bis spätestens zum entfallen. 9.2.2.4 alt hier integriert.
        Ablauf des zweiten auf die Buchung folgenden Haushalts-       Ablauf des zweiten auf die Buchung folgenden Haushalts-
        jahres nicht aufgeklärt werden konnte, werden vom je-         jahres nicht aufgeklärt oder der ursprüngliche Einzahler
        weils für die Kasse zuständigen Beauftragten für den          nicht ermittelt werden konnte, werden vom jeweils für die
        Haushalt bei Kap. 0804 Tit. 119 99 vereinnahmt. Die ge-       Kasse zuständigen Beauftragten für den Haushalt bei Kap.
        troffenen Maßnahmen zur Aufklärung der Verwendung             0813 Tit. 119 99 vereinnahmt. Dies gilt entsprechend für
        der unanbringlichen Einzahlungen müssen in einem ange-        überzahlte Kassenzeichen nach Nr. 9.2.1.3. Die getroffe-
        messenen Verhältnis zur Höhe des Einzahlungsbetrages          nen Maßnahmen zur Aufklärung der Verwendung der un-
        stehen. Die Kassenprüfung der Kasse hat die Unanbring-        anbringlichen        Einzahlungen        müssen        in
        lichkeit der Einzahlung und die zur Aufklärung getroffe-      einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Einzah-
        nen Maßnahmen festzustellen. Die Unanbringlichkeit der        lungsbetrages stehen. Die Kassenprüfungaufsicht der Kas-
        Einzahlung gilt unmittelbar als gegeben, wenn es sich um      se hat die Unanbringlichkeit der Einzahlung und die zur
        Kleinbeträge nach Nr. 2.2 der Anlage zu Nr. 2.6 VV zu         Aufklärung getroffenen Maßnahmen festzustellen. Bei
        § 59 BHO handelt und bei Beträgen bis 1.000 EURO,             Kleinbeträgen nach VV Nr. 7 zu § 59 BHO ist die Unan-
        wenn innerhalb von sechs Monaten der Verwendungs-             bringlichkeit der Einzahlung sofort gegeben. Bei Beträgen
        zweck der Einzahlung nicht aufgeklärt werden konnte.          bis 1.000 EURO, wenn gilt die Unanbringlichkeit als ge-
        Das Bundesministerium der Finanzen kann etwas anderes         geben, wenn innerhalb von sechs Monaten der Verwen-
        bestimmen.                                                    dungszweck der Einzahlung nicht aufgeklärt werden
                                                                      konnte. Das Bundesministerium der Finanzen kann etwas
                                                                      anderes bestimmen.
Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung
                                                                                                                                                                        GMBl 2016




10.   In-Kraft-Treten                                        10.     Inkrafttreten
      Die Änderungen der Richtlinie vom 1. Februar 2005 tre-         Die Änderungen der Richtlinie vom 2. November 2010
      ten mit Veröffentlichung in Kraft.                             treten mit Veröffentlichung in Kraft.

      Mit In-Kraft-Treten werden die bisherigen Regelungen           Mit Inkrafttreten werden die bisherigen Regelungen auf-
      aufgehoben. Die bis zum In-Kraft-Treten vom Bundesmi-          gehoben. Die bis zum In-Kraft-Treten vom Bundesminis-
      nisterium der Finanzen zugelassenen bewirtschafterbezo-        terium der Finanzen zugelassenen bewirtschafterbezoge-
      genen Vorschuss- und Verwahrungskonten dürfen weiter-          nen Vorschuss- und Verwahrungskonten dürfen
      geführt werden.                                                weitergeführt werden.



                                                                                                                                                    GMBl 2016, S. 142
                                                                                                                                                                        Nr. 7
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Nr. 7                                                    GMBl 2016                                                   Seite 167


                            Bundesministerium für Gesundheit
                           Erlass                                10. Das Konto 4901 erhält ab 1.1.2016 folgende Bestim-
                                                                     mung:
         Rechnungswesen und Statistik der SPV
                                                                     „Zu 4901
hier:     Änderungen des Kontenrahmens und der Sta-                  Hier sind die Personalkosten der im Pflegestützpunkt
          tistikvordrucke der sozialen Pflegeversicherung            tätigen Pflegeberater der Pflege­kassen zu buchen. Eben-
Bezug:    Mein Schreiben vom 10.12.2015                              falls hier werden die Personalkosten der Kassenmitar-
                                                                     beiter gebucht, die im Pflegestützpunkt ausschließlich
Nach Abstimmung mit den Ministerien und Senatsverwal-                Teilaufgaben der Pflegeberatung erle­digen, ohne selbst
tungen für Arbeit, Soziales und Gesundheit der Länder gebe           Pflegeberater zu sein.“
ich folgende Änderungen des Kontenrahmens und der Sta-
tistikvordrucke sowie deren Ausfüllanleitungen für die Trä-      11. Die Bestimmung zu Kontenart 491 wird ab 1.1.2016 ge-
ger der sozialen Pflegeversicherung bekannt:                         löscht.
                                                                 12. Die Bezeichnung des Kontos 4910 lautet ab 1.1.2016
I.    Änderungen des Kontenrahmens der Träger der                    „Sachkosten der kassenindividuellen Pflegeberatung“.
     ­sozialen Pflegeversicherung
                                                                 13. Das Konto 4910 erhält ab 1.1.2016 folgende Bestim-
1.   In der Bestimmung zu Kontengruppe 34 werden ab                  mung:
     1.1.2015 die Worte „§§ 640 und 641 RVO“ durch die               „Zu 4910
     Worte „§§ 110 und 111 SGB VII“ ersetzt.                         Hier sind die Sachkosten, die im Zusammenhang mit
                                                                     der kassenindividuellen Pflege­beratung stehen sowie die
2.   In der Bestimmung zu Konto 4310 wird ab 1.1.2016 eine
     neue Nr. 4 ergänzt:                                             Ausgaben für Beratungsgutscheine nach § 7b SGB XI,
                                                                     zu buchen.“
     „4. Hier sind auch Aufwendungen für Pflegehilfsmittel
         zu buchen, die sich weder einer Produktgruppe des       14. In der Bestimmung zu Konto 4911 wird ab 1.1.2016 in
         Pflegehilfsmittelverzeichnisses zuordnen lassen             Satz 1 die Angabe „31.12.2015“ durch die Angabe
         noch doppelfunktionale Hilfsmittel- bzw. Pflege-            „31.12.2018“ und in Satz 2 die Angabe „4910“ durch die
         hilfsmittel sind. Pflegehilfsmittel, die aufgrund ih-       Angabe „4912“ sowie das Wort „verbucht“ durch das
         rer Zweckbestimmung einer Produktgruppe des                 Wort „gebucht“ ersetzt .
         Pflegehilfsmittelverzeichnisses zugeordnet werden       15. Nach dem Konto 4911 wird ab 1.1.2016 das Konto 4912
         können, sind entsprechend dieser Zuordnung zu               „Sachkosten und Finanzie­rungsanteile der Pflegebera-
         buchen, auch dann, wenn das Produkt nicht im                tung im Pflegestützpunkt“ eingefügt.
         Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet ist.“
                                                                 16. Das Konto 4912 erhält ab 1.1.2016 folgende Bestim-
3.   Die Bezeichnung der Kontengruppe 47 „Zusätzliche
                                                                     mung:
     Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Vergü-
                                                                     „Zu 4912
     tungszuschläge“ wird ab dem 1.1.2016 in „Zusätzliche
                                                                     Hier sind die Sachkosten, die im Zusammenhang mit
     Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Vergütungszu-
                                                                     der Pflegeberatung im Pflegestütz­punkt stehen, zu bu-
     schläge und Präventionsleistungen“ geändert.
                                                                     chen, auch anteilige Sachkosten des Pflegestützpunktes
4.   Nach der Kontenart 471 wird ab 1.1.2016 die neue Kon-           sowie an­teilige Personalkosten für Unterstützungsper-
     tenart 472 mit der Bezeichnung „Leistungen zur Prä-             sonal, das für alle Träger des Pflegestütz­punktes Aufga-
     vention nach § 5 SGB XI“ eingefügt.                             ben erledigt.“
5.   In der Kontenart 472 wird ab 1.1.2016 das Konto 4720        17. Die Kontenart 496 und ihre Bestimmung werden ab
     mit der Bezeichnung „Leistungen zur Prävention nach             1.1.2016 gelöscht.
     § 5 SGB XI“ eingefügt.
                                                                 18. Das Konto 4960 wird ab 1.1.2016 gelöscht.
6.   In der Bestimmung zu Kontenart 490 wird ab 1.1.2016
     Satz 3 gelöscht.                                            Die Änderungen des Kontenrahmens sind in den Vordru-
                                                                 cken der Statistiken PV45 und PJ1 entsprechend zu berück-
7.   Die Bezeichnung des Kontos 4900 wird ab 1.1.2016            sichtigen.
     nach dem Wort „Personalkosten“ um die Worte „der
     kassenindividuellen Pflegeberatung“ ergänzt.
                                                                 II. 	Änderungen der Statistikvordrucke der Träger der
8.   Das Konto 4900 erhält ab 1.1.2016 folgende Bestim-                sozialen Pflegeversicherung und deren Ausfüllanlei-
     mung:                                                             tungen
     „Zu 4900
     Hier sind die Personalkosten der Pflegeberater zu bu-       Änderung der Ausfüllanleitung zur Statistik PG1
     chen, die die Pflegeberatung als individuelle Leistung
                                                                 In der Ausfüllanleitung zur Statistik PG1 wird ab 1.1.2016
     der Pflegekasse erbringen.“
                                                                 unter B.II.10 der erste Satz wie folgt gefasst: „Hier sind die
9.   Nach dem Konto 4900 wird ab 1.1.2016 das Konto 4901         Fälle der kassenindividuellen Pflegeberatung nach § 7a
     „Personalkosten der Pflegeberatung im Pflegestütz-          SGB XI nach Maßgabe der Empfehlungen des Spitzenver-
     punkt“ eingefügt.                                           bandes Bund der Pflegekassen zu erfassen.“
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                                       Bonn, den 18. Januar 2016
                                       415–18410
                                                      Bundesministerium der Gesundheit
                                                                     Im Auftrag
                                                                    Magnus Kuhn

                                       An die
                                       bundesunmittelbaren Träger
                                       der sozialen Pflegeversicherung
                                       über das
                                       Bundesversicherungsamt
                                       Friedrich-Ebert-Allee 38
                                       53113 Bonn

                                                                                  GMBl 2016, S. 167
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