GMBl Nr. 7 2016
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 7 vom 24. February 2016
VO/VW-RiB 10/2010 VO/VW-RiB 10/2015 Bemerkungen
Nr. 7
7.2.1.1 (1) Der Ausgleich des Vorschusses durch eine haushalts-
mäßige Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer ver-
rechnungsweisen Auszahlung aus einer Haushaltsstelle
(Nr. 7.1.2.1). Handelt es sich um ein bewirtschafterbezo-
genes Vorschusskonto, ist zusätzlich eine verrechnungs-
weise Einzahlung auf diesem Vorschusskonto anzuord-
nen. Beide Anordnungen sind gleichzeitig der
Bundeskasse zu übersenden.
(2) Die beleghafte Anordnung zur Auszahlung und zur
Annahme einer Einzahlung können auf einem Vordruck
(Verarbeitungsschlüssel 54400, 54500) zusammengefasst
werden. In den ersten beiden Stellen in der Satzart H12 ist
die Kennzeichnung „VB“, in die 3. bis 10 Stelle die Bewirt-
schafternummer des Titelverwalters, für den das Vor-
schusskonto geführt wird, sowie – durch einen Schräg-
strich in der 11. Stelle getrennt – ab der 12. Stelle die
Objektkontonummer des Vorschusses einzutragen. Die
Anordnung auf dem Vordruck dient nur als Beleg für die
haushaltsmäßige Buchung. Der Buchungsbeleg für das
Vorschusskonto (K05) wird maschinell erstellt. Dieser ist
entsprechend gekennzeichnet, um eine doppelte Verarbei-
tung auszuschließen.
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7.2.1.2 Der Ausgleich des Vorschusses durch eine haushaltsmäßi- siehe Bemerkung 7.2.1.2 (alt) ist 7.2.1.1. neu in Absätze unter-
ge Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer verrech- gliedert.
nungsweisen Auszahlung aus einer Haushaltsstelle
(Nr. 7.1.2.1). Handelt es sich um ein bewirtschafterbezo-
genes Vorschusskonto ist zusätzlich eine verrechnungs-
weise Einzahlung auf dem Vorschusskonto anzuordnen.
Beide Anordnungen sind gleichzeitig der Bundeskasse zu
übersenden. Die beleghafte Anordnung zur Auszahlung
und zur Annahme einer Einzahlung können auch auf ei-
nem Vordruck (Verarbeitungsschlüssel 54400, 54500) zu-
sammengefasst werden. Zusätzlich sind in den ersten bei-
den Stellen in der Satzart H12 die Kennzeichnung „VB“,
in die 3. bis 10 Stelle die Bewirtschafternummer des Titel-
verwalters, für den das Vorschusskonto geführt wird, so-
wie – durch einen Schrägstrich in der 11. Stelle getrennt –
ab der 12. Stelle die Objektkontonummer des Vorschusses
einzutragen. Die Anordnung auf dem Vordruck dient nur
als Beleg für die haushaltsmä ßige Buchung. Der Buch-
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ungsbeleg für das Vorschusskonto (K05) wird maschinell
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erstellt. Dieser ist entsprechend gekennzeichnet, um eine
doppelte Verarbeitung auszu-schließen.
7.2.1.2 Der Ausgleich des Vorschusses kann durch die Einzah-
lung bei der Kasse (Nr. 7.1.2.1) erfolgen. Handelt es sich
um ein bewirtschafterbezogenes Vorschusskonto, ist zu-
sätzlich die Annahme des Betrages auf diesem Vorschuss-
konto anzuordnen.
7.2.2 Kasse 7.2.2 Kasse
Die Kasse ordnet den Ausgleich eines Vorschusses nach Die Kasse ordnet den Ausgleich eines Vorschusses nach
Nr. 7.1.2.1 in eigener Zuständigkeit an, nachdem die Aus- Nr. 7.1.2.1 in eigener Zuständigkeit an, nachdem die Aus-
zahlung durch den Titelverwalter angeordnet oder nach- zahlung durch den Titelverwalter angeordnet oder nach-
dem der als Vorschuss ausgezahlte Betrag wieder bei der dem der als Vorschuss ausgezahlte Betrag wieder bei der
Kasse eingezahlt worden ist. Kasse eingezahlt worden ist.
Dritter Abschnitt: Verwahrungen
8 Allgemeines – Verwahrungen
8.1 Fristen 8.1 Fristen Präzisierung und Aktualisierung
Eine Verwahrung ist grundsätzlich im Haushaltsjahr ihrer Eine Verwahrung ist grundsätzlich im Haushaltsjahr ihrer
Entstehung auszugleichen, (Jährlichkeitsprinzip – §§ 1, 11 Entstehung auszugleichen (Jährlichkeitsprinzip – §§ 1, 11
und 12 Abs. 1 BHO -), spätestens aber drei Monate nach und 12 Abs. 1 BHO –), spätestens aber drei Monate nach
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Ende des Haushaltsjahres, in dem sie entstanden ist. Dies Ende dieses Haushaltsjahres. , in dem sie entstanden ist.
gilt nicht für Einzahlungen, die bei einer Kasse als Ver- Dies gilt nicht für Einzahlungen, die bei einer Kasse als
wahrung gebucht wurden und im laufenden Haushaltsjahr Verwahrung gebucht wurden und im laufenden Haus-
nicht aufgeklärt werden konnten. Diese sind bis spätestens haltsjahr nicht aufgeklärt werden konnten (siehe 9.2.2).
zum Ende des zweiten auf die Entstehung folgenden Diese sind bis spätestens zum Ende des zweiten auf die
Haushaltsjahres auszugleichen. Von den Fristen ausge- Entstehung folgenden Haushaltsjahres auszugleichen.
nommen sind in Verwahrung gebuchte Sicherheiten, be- Von den Fristen ausgenommen sind in Verwahrung ge-
schlagnahmte Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren und buchte Sicherheiten, beschlagnahmte Gelder in Straf- und
durchlaufende Gelder (Nr. 2.6). Außerdem die vom Bun- Bußgeldverfahren, durchlaufende Gelder (Nr. 2.4) Außer-
desministerium der Finanzen, Referat II A 6, bewilligten dem die sowie ggf. vom Bundesministerium der Finanzen,
Ausnahmen. Als Verwahrung gebuchte Kassenüberschüs- Referat II A 6, bewilligten Ausnahmen. Unanbringliche
se sind immer im Jahr der Entstehung auszugleichen. Auszahlungen nach Nr. 9.6 VerfRiB-MV/TV -HKR sind
spätestens drei Monate nach Ende des Monats, in dem die
Einzahlung gebucht wurde, vom Titelverwalter auszuglei-
chen. Als Verwahrung gebuchte Kassenüberschüsse sind
immer im Jahr der Entstehung auszugleichen.
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8.2 Sammelverwahrungskonten 8.2 Sammelverwahrungskonten Abschnitt 6 fehlte in Aufzählung.
Sammelverwahrungskonten werden im Verwahrungsbuch Sammelverwahrungskonten werden im Verwahrungsbuch
im Abschnitt 0 unter dem Buchungskonto 9070 0000 06, im Abschnitt 0 unter dem Buchungskonto 9070 0000 06,
im Abschnitt 1 unter dem Buchungskonto 9070 0000 14, im Abschnitt 1 unter dem Buchungskonto 9070 0000 14,
im Abschnitt 3 unter dem Buchungskonto 9070 0000 30, im Abschnitt 3 unter dem Buchungskonto 9070 0000 30,
im Abschnitt 4 unter dem Buchungskonto 9070 0000 48 im Abschnitt 4 unter dem Buchungskonto 9070 0000 48,
und im Abschnitt 7 unter dem Buchungskonto 9070 0000 im Abschnitt 6 unter dem Buchungskonto 9070 0000 89
97 geführt. und im Abschnitt 7 unter dem Buchungskonto 9070 0000
97 geführt.
8.3 Einzelverwahrungskonten
Einzelverwahrungskonten werden im Abschnitt 5 des
Verwahrungsbuches unter dem Buchungskonto 9071 0000
47 und im Abschnitt 8 unter dem Buchungskonto 9071
0000 96 geführt.
9 Anordnung zur Annahme und Ausgleich einer
Verwahrung
9.1 Anordnung zur Annahme der Einzahlung
9.1.1 Titelverwalter 9.1.1 Titelverwalter
Der Titelverwalter hat eine Einzahlung als Verwahrung im Der Titelverwalter hat eine Einzahlung als Verwahrung im
Vorhinein auf sein zugelassenes bewirtschafterbezogenes Voraushinein auf sein zugelassenes bewirtschafterbezoge-
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Verwahrungskonto (Nr. 3.2.2) bei seiner zuständigen Kas- nes Verwahrungskonto (Nr. 3.2.2) bei seiner zuständigen
se anzuordnen. In der Anordnung ist als Titelkonto das Kasse anzuordnen. In der Anordnung ist als Titelkonto
Buchungskonto einzutragen. das Buchungskonto einzutragen.
9.1.2 Kasse
Die Kasse bucht eine Einzahlung, für die keine Annahme-
anordnung eines Bewirtschafters vorliegt, auf ein Verwah-
rungskonto der Kasse. Die Einzahlung ist dem zuständi-
gen Titelverwalter mit der Bitte um weitere Veranlassung
anzuzeigen.
9.2 Ausgleich der Verwahrung
9.2.1 Titelverwalter 9.2.1 Titelverwalter Reihenfolge (durch eine haushaltsmäßige Ver-
Der Titelverwalter hat eine Verwahrung durch eine Aus- Der Titelverwalter hat eine Verwahrung durch eine haus- rechnung oder eine Auszahlung) geändert.
zahlung oder eine haushaltsmäßige Verrechnung auszu- haltsmäßige Verrechnung oder eine Auszahlung auszu-
gleichen. gleichen.
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9.2.1.1 Der Ausgleich der Verwahrung kann durch Anordnung siehe Bemerkung 9.2.1.1 alt wird 9.2.1.2 neu
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zur Auszahlung des Betrages aus dem Verwahrungskonto
erfolgen.
9.2.1.1 Der Ausgleich der Verwahrung durch eine haushaltsmäßi-
ge Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer verrech-
nungsweisen Einzahlung bei einer Haushaltsstelle
(Nr. 9.1.2). Handelt es sich um ein bewirtschafterbezoge-
nes Verwahrungskonto, ist zusätzlich eine verrechnungs-
weise Auszahlung aus diesem Verwahrungskonto anzu-
ordnen. Beide Anordnungen sind gleichzeitig der
Bundeskasse zu übersenden.
9.2.1.2 Der Ausgleich der Verwahrung durch eine haushaltsmäßi- siehe Bemerkung 9.2.1.2 alt wird 9.2.1.1 neu
ge Verrechnung erfolgt durch Anordnung einer verrech-
nungsweisen Einzahlung bei einer Haushaltsstelle
(Nr. 9.1.2). Handelt es sich um ein bewirtschafterbezoge-
nes Verwahrungskonto, ist zusätzlich eine verrechnungs-
weise Auszahlung aus dem Verwahrungskonto anzuord-
nen. Beide Anordnungen sind gleichzeitig der
Bundeskasse zu übersenden.
9.2.1.2Der
Ausgleich der Verwahrung einer auf einem bewirt-
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schafterbezogenen Verwahrungskonto gebuchten Einzah-
lung kann durch Anordnung der Auszahlung des Betrages
aus diesem Verwahrungskonto erfolgen.
9.2.1.3 Im Zahlungsüberwachungsverfahren (ZÜV) auf ein Per- 9.2.1.3Im
Zahlungsüberwachungsverfahren des Bundes auf ein Anpassung an geänderte Nummerierung
sonenkonto gebuchte und nicht angeordnete Einzahlun- Personenkonto gebuchte und nicht angeordnete Einzah-
gen (überzahlte Kassenzeichen) werden wie unanbringli- lungen (überzahlte Kassenzeichen) werden wie unan-
che Einzahlungen (Nr. 9.2.2.6) behandelt. Dies gilt nicht bringliche Einzahlungen (Nr. 0) behandelt. Dies gilt nicht
bei Einzahlungen für Sicherheiten, für beschlagnahmte bei Einzahlungen für Sicherheiten, für beschlagnahmte
Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren und für die vom Gelder in Straf- und Bußgeldverfahren und für die vom
Bundesministerium der Finanzen, Referat II A 6, bewillig- Bundesministerium der Finanzen Referat II A 6, bewillig-
ten Ausnahmen. ten Ausnahmen.
9.2.2 Kasse
9.2.2.1 Die Kasse gleicht, nachdem die Einzahlung durch den Ti-
telverwalter angeordnet wurde, die Verwahrung mit einer
verrechnungsweisen Auszahlung aus.
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Nr. 7
9.2.2.2 Kann eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzah- 9.2.2.2 Kann eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzah- Der Antrag kann in Satz 1 „auf Antrag“ auch
lung nicht zugeordnet werden, so ist der Betrag auf schrift- lung nicht zugeordnet werden, so ist kann der Betrag auf telefonisch erfolgen. Unterscheidung zwischen
lichen Antrag des ursprünglichen Einzahlers unter Anga- schriftlichen Antrag des ursprünglichen Einzahlers auf Auszahlung auf Konto von dem die Einzahlung
be der Bankverbindung wieder an diesen durch die Kasse das Konto wieder ausgezahlt werden, von dem die Einzah- erfolgte und anderes Konto.
auszuzahlen. lung nach Feststellung der Kasse geleistet wurde. Soll die
Auszahlung auf ein anderes Konto geleistet werden, hat
der Einzahler dies unter Angabe der Bankverbindung
schriftlich der Kasse mitzuteilen (auch per E-Mail). Dies
gilt entsprechend für überzahlte Kassenzeichen nach
Nr. 9.2.1.3.
9.2.2.3 Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzahlung 9.2.2.3 Eine bei der Kasse in Verwahrung gebuchte Einzahlung Ergänzung
darf auch aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Ti- bzw. ein überzahltes Kassenzeichen nach Nr. 9.2.1.3 darf
telverwalters durch die Kasse an den ursprünglichen Ein- auch aufgrund einer schriftlichen Mitteilung eines Titel-
zahler ausgezahlt werden. Die Rückzahlung an den ur- verwalters oder eines Kreditinstituts durch die Kasse an
sprünglichen Einzahler darf nur auf das Konto erfolgen, den ursprünglichen Einzahler ausgezahlt werden. Die
von dem die Einzahlung nach Feststellung der Kasse ge- Rückzahlung an den ursprünglichen Einzahler darf nur
leistet wurde. auf das Konto erfolgen, von dem die Einzahlung nach
Feststellung der Kasse geleistet wurde.
9.2.2.4 Kann der ursprüngliche Einzahler nicht ermittelt werden, Entfällt, da in 9.2.2.5 aufgegangen ist.
wird nach Nr. 9.2.2.6 verfahren. Ansonsten hat der Be-
wirtschafter die Zahlung zu vereinnahmen oder auf ein be-
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wirtschafterbezogenes Verwahrungskonto zu buchen und
dann die Auszahlung anzuordnen.
9.2.2.5 Die Kasse darf eine wegen fehlender Zuständigkeit in Ver- 9.2.2.4 Die Kasse darf eine wegen fehlender Zuständigkeit in Ver- Änderung der Nummerierung, da 9.2.2.4 alt
wahrung genommene Einzahlung an eine Kasse der zu- wahrung genommene Einzahlung an eine Kasse der zu- entfallen.
ständigen öffentlich rechtlichen Körperschaft weiterleiten. ständigen öffentlich rechtlichen Körperschaft weiterleiten.
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9.2.2.6 Einzahlungen, die bei der Kasse in Verwahrung gebucht 9.2.2.5 Einzahlungen, die bei der Kasse in Verwahrung gebucht Änderung der Nummerierung, da 9.2.2.4 alt
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wurden und deren Verwendungszweck bis spätestens zum wurden und deren Verwendungszweck bis spätestens zum entfallen. 9.2.2.4 alt hier integriert.
Ablauf des zweiten auf die Buchung folgenden Haushalts- Ablauf des zweiten auf die Buchung folgenden Haushalts-
jahres nicht aufgeklärt werden konnte, werden vom je- jahres nicht aufgeklärt oder der ursprüngliche Einzahler
weils für die Kasse zuständigen Beauftragten für den nicht ermittelt werden konnte, werden vom jeweils für die
Haushalt bei Kap. 0804 Tit. 119 99 vereinnahmt. Die ge- Kasse zuständigen Beauftragten für den Haushalt bei Kap.
troffenen Maßnahmen zur Aufklärung der Verwendung 0813 Tit. 119 99 vereinnahmt. Dies gilt entsprechend für
der unanbringlichen Einzahlungen müssen in einem ange- überzahlte Kassenzeichen nach Nr. 9.2.1.3. Die getroffe-
messenen Verhältnis zur Höhe des Einzahlungsbetrages nen Maßnahmen zur Aufklärung der Verwendung der un-
stehen. Die Kassenprüfung der Kasse hat die Unanbring- anbringlichen Einzahlungen müssen in
lichkeit der Einzahlung und die zur Aufklärung getroffe- einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Einzah-
nen Maßnahmen festzustellen. Die Unanbringlichkeit der lungsbetrages stehen. Die Kassenprüfungaufsicht der Kas-
Einzahlung gilt unmittelbar als gegeben, wenn es sich um se hat die Unanbringlichkeit der Einzahlung und die zur
Kleinbeträge nach Nr. 2.2 der Anlage zu Nr. 2.6 VV zu Aufklärung getroffenen Maßnahmen festzustellen. Bei
§ 59 BHO handelt und bei Beträgen bis 1.000 EURO, Kleinbeträgen nach VV Nr. 7 zu § 59 BHO ist die Unan-
wenn innerhalb von sechs Monaten der Verwendungs- bringlichkeit der Einzahlung sofort gegeben. Bei Beträgen
zweck der Einzahlung nicht aufgeklärt werden konnte. bis 1.000 EURO, wenn gilt die Unanbringlichkeit als ge-
Das Bundesministerium der Finanzen kann etwas anderes geben, wenn innerhalb von sechs Monaten der Verwen-
bestimmen. dungszweck der Einzahlung nicht aufgeklärt werden
konnte. Das Bundesministerium der Finanzen kann etwas
anderes bestimmen.
Vierter Abschnitt – Schlussbestimmung
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10. In-Kraft-Treten 10. Inkrafttreten
Die Änderungen der Richtlinie vom 1. Februar 2005 tre- Die Änderungen der Richtlinie vom 2. November 2010
ten mit Veröffentlichung in Kraft. treten mit Veröffentlichung in Kraft.
Mit In-Kraft-Treten werden die bisherigen Regelungen Mit Inkrafttreten werden die bisherigen Regelungen auf-
aufgehoben. Die bis zum In-Kraft-Treten vom Bundesmi- gehoben. Die bis zum In-Kraft-Treten vom Bundesminis-
nisterium der Finanzen zugelassenen bewirtschafterbezo- terium der Finanzen zugelassenen bewirtschafterbezoge-
genen Vorschuss- und Verwahrungskonten dürfen weiter- nen Vorschuss- und Verwahrungskonten dürfen
geführt werden. weitergeführt werden.
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Nr. 7
Nr. 7 GMBl 2016 Seite 167
Bundesministerium für Gesundheit
Erlass 10. Das Konto 4901 erhält ab 1.1.2016 folgende Bestim-
mung:
Rechnungswesen und Statistik der SPV
„Zu 4901
hier: Änderungen des Kontenrahmens und der Sta- Hier sind die Personalkosten der im Pflegestützpunkt
tistikvordrucke der sozialen Pflegeversicherung tätigen Pflegeberater der Pflegekassen zu buchen. Eben-
Bezug: Mein Schreiben vom 10.12.2015 falls hier werden die Personalkosten der Kassenmitar-
beiter gebucht, die im Pflegestützpunkt ausschließlich
Nach Abstimmung mit den Ministerien und Senatsverwal- Teilaufgaben der Pflegeberatung erledigen, ohne selbst
tungen für Arbeit, Soziales und Gesundheit der Länder gebe Pflegeberater zu sein.“
ich folgende Änderungen des Kontenrahmens und der Sta-
tistikvordrucke sowie deren Ausfüllanleitungen für die Trä- 11. Die Bestimmung zu Kontenart 491 wird ab 1.1.2016 ge-
ger der sozialen Pflegeversicherung bekannt: löscht.
12. Die Bezeichnung des Kontos 4910 lautet ab 1.1.2016
I. Änderungen des Kontenrahmens der Träger der „Sachkosten der kassenindividuellen Pflegeberatung“.
sozialen Pflegeversicherung
13. Das Konto 4910 erhält ab 1.1.2016 folgende Bestim-
1. In der Bestimmung zu Kontengruppe 34 werden ab mung:
1.1.2015 die Worte „§§ 640 und 641 RVO“ durch die „Zu 4910
Worte „§§ 110 und 111 SGB VII“ ersetzt. Hier sind die Sachkosten, die im Zusammenhang mit
der kassenindividuellen Pflegeberatung stehen sowie die
2. In der Bestimmung zu Konto 4310 wird ab 1.1.2016 eine
neue Nr. 4 ergänzt: Ausgaben für Beratungsgutscheine nach § 7b SGB XI,
zu buchen.“
„4. Hier sind auch Aufwendungen für Pflegehilfsmittel
zu buchen, die sich weder einer Produktgruppe des 14. In der Bestimmung zu Konto 4911 wird ab 1.1.2016 in
Pflegehilfsmittelverzeichnisses zuordnen lassen Satz 1 die Angabe „31.12.2015“ durch die Angabe
noch doppelfunktionale Hilfsmittel- bzw. Pflege- „31.12.2018“ und in Satz 2 die Angabe „4910“ durch die
hilfsmittel sind. Pflegehilfsmittel, die aufgrund ih- Angabe „4912“ sowie das Wort „verbucht“ durch das
rer Zweckbestimmung einer Produktgruppe des Wort „gebucht“ ersetzt .
Pflegehilfsmittelverzeichnisses zugeordnet werden 15. Nach dem Konto 4911 wird ab 1.1.2016 das Konto 4912
können, sind entsprechend dieser Zuordnung zu „Sachkosten und Finanzierungsanteile der Pflegebera-
buchen, auch dann, wenn das Produkt nicht im tung im Pflegestützpunkt“ eingefügt.
Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet ist.“
16. Das Konto 4912 erhält ab 1.1.2016 folgende Bestim-
3. Die Bezeichnung der Kontengruppe 47 „Zusätzliche
mung:
Betreuungs- und Entlastungsleistungen und Vergü-
„Zu 4912
tungszuschläge“ wird ab dem 1.1.2016 in „Zusätzliche
Hier sind die Sachkosten, die im Zusammenhang mit
Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Vergütungszu-
der Pflegeberatung im Pflegestützpunkt stehen, zu bu-
schläge und Präventionsleistungen“ geändert.
chen, auch anteilige Sachkosten des Pflegestützpunktes
4. Nach der Kontenart 471 wird ab 1.1.2016 die neue Kon- sowie anteilige Personalkosten für Unterstützungsper-
tenart 472 mit der Bezeichnung „Leistungen zur Prä- sonal, das für alle Träger des Pflegestützpunktes Aufga-
vention nach § 5 SGB XI“ eingefügt. ben erledigt.“
5. In der Kontenart 472 wird ab 1.1.2016 das Konto 4720 17. Die Kontenart 496 und ihre Bestimmung werden ab
mit der Bezeichnung „Leistungen zur Prävention nach 1.1.2016 gelöscht.
§ 5 SGB XI“ eingefügt.
18. Das Konto 4960 wird ab 1.1.2016 gelöscht.
6. In der Bestimmung zu Kontenart 490 wird ab 1.1.2016
Satz 3 gelöscht. Die Änderungen des Kontenrahmens sind in den Vordru-
cken der Statistiken PV45 und PJ1 entsprechend zu berück-
7. Die Bezeichnung des Kontos 4900 wird ab 1.1.2016 sichtigen.
nach dem Wort „Personalkosten“ um die Worte „der
kassenindividuellen Pflegeberatung“ ergänzt.
II. Änderungen der Statistikvordrucke der Träger der
8. Das Konto 4900 erhält ab 1.1.2016 folgende Bestim- sozialen Pflegeversicherung und deren Ausfüllanlei-
mung: tungen
„Zu 4900
Hier sind die Personalkosten der Pflegeberater zu bu- Änderung der Ausfüllanleitung zur Statistik PG1
chen, die die Pflegeberatung als individuelle Leistung
In der Ausfüllanleitung zur Statistik PG1 wird ab 1.1.2016
der Pflegekasse erbringen.“
unter B.II.10 der erste Satz wie folgt gefasst: „Hier sind die
9. Nach dem Konto 4900 wird ab 1.1.2016 das Konto 4901 Fälle der kassenindividuellen Pflegeberatung nach § 7a
„Personalkosten der Pflegeberatung im Pflegestütz- SGB XI nach Maßgabe der Empfehlungen des Spitzenver-
punkt“ eingefügt. bandes Bund der Pflegekassen zu erfassen.“
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HERAUSGEBER:
Bundesministerium des Innern
11014 Berlin (Postanschrift)
Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin (Hausanschrift)
Telefon: 0 30/1 86 81-0
Telefax: 0 30/1 86 81-29 26
E-Mail: poststelle@bmi.bund400.de
Bonn, den 18. Januar 2016
415–18410
Bundesministerium der Gesundheit
Im Auftrag
Magnus Kuhn
An die
bundesunmittelbaren Träger
der sozialen Pflegeversicherung
über das
Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
GMBl 2016, S. 167