GMBl Nr. 5 1992
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 5 vom 4. Februar 1992
Nr.5 GMBl1992 Seite 99
Übergangsvorschrift: Beschäftigungszeit zu berücksichtigen, erhält der
Bis zum 31. Dezember 1994 beträgt die Ausschlußfrist sechs Angestellte die Grundvergütung der Stufe, die er
Monate." zu erhalten hätte, wenn er seit Beginn der ununter-
brochenen Beschäftigungszeit (ohne die nach Nr. 3
4. § 23 a wird wie folgt geändert:
der Übergangsvorschrift zu § 19 berücksichtigten
a) In Satz 1 werden die Worte ,,; die Bewährungszeit Zeiten), frühestens jedoch seit Vollendung des 21.
beginnt frühestens am 1. Juli 1991" gestrichen. bzw. 23. Lebensjahres in der für ihn am 1. Dezem-
ber 1991 maßgebenden Vergütungsgruppe beschäf-
b) Satz 2 Nr. 6 erhält die folgende Fassung:
tigt worden wäre.
,,6. § 19 Abs. 1 U nterabs. 2 gilt entsprechend."
Falls der Angestellte ab 1. Dezember 1991 höher-
5. § 23 b wird wie folgt geändert:
gruppiert oder herabgruppiert wird, ist Unterab-
a) Der Text des Abschnitts A erhält die folgende Fassung: satz 1 vor der Höhergruppierung bzw. Herabgrup-
pierung durchzuführen."
"Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergü-
tungsordnung einen Aufstieg außerhalb des § 23 a (z. B. c) Abschnitt B wird wie folgt geändert:
Bewährungsaufstieg, Tätigkeitsaufstieg) oder die Zah-
aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
lung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. Zulage nach
al) In Unterabsatz 3 werden die Worte ,,§ 53
einer bestimmten Zeit einer Bewährung, Tätigkeit usw.
Abs. 2" durch die Worte ,,§ 19" ersetzt.
vorsehen, gilt § 23 a Satz 2 Nr. 6 entsprechend."
bl) In Unterabsatz 4 werden die Worte '" frühe-
b) Der Text des Abschnitts B erhält die folgende Fassung: stens jedoch ab 1. Juli 1991" gestrichen.
"Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergü- bb) Die Übergangsvorschrift erhält die folgende Fas-
tungsordnung einen Aufstieg (z. B. Bewährungsaufstieg, sung:
Tätigkeitsaufstieg) oder die Zahlung einer Vergütungs-
"Übergangsvorschrift zu Absatz 3 Unterabs. 1:
gruppenzulage bzw. Zulage nach einer bestimmten Zeit
Sind für den Angestellten, der am 30. November 1991
einer Bewährung, Tätigkeit usw. vorsehen, gilt § 19
schon und am 1. Dezember 1991 noch im Arbeitsver-
Abs.1 Unterabs. 2 entsprechend."
hältnis zu demselben Arbeitgeber steht, Zeiten vor
6. § 27 wird wie folgt geändert: dem 1. Januar 1991 nach § 19 Abs. 1 und 2 und den
Übergangsvorschriften hierzu als Beschäftigungs-
a) Abschnitt A für die Bereiche des Bundes und der
zeit zu berücksichtigen, erhält der Angestellte die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder wird wie folgt geän-
Grundvergütung der Stufe, die er zu erhalten hätte,
dert:
wenn er seit Beginn der ununterbrochenen Beschäf-
aa) Absatz 6 wird wie folgt geändert: tigungszeit (ohne die nach N r. 3 der Übergangsvor-
a1) In Unterabsatz 1 werden die Worte '" frühe- schrift zu § 19 berücksichtigten Zeiten), frühestens
stens jedoch der 1. Juli 1991" gestrichen. jedoch seit Vollendung des 20. Lebensjahres in der
b1) In Unterabsatz 2 werden die Worte "frühe- für ihn am 1. Dezember 1991 maßgebenden Vergü-
stens ab dem 1. Juli 1991" gestrichen. tungsgruppe beschäftigt worden wäre.
bb) In Absatz 7 Satz 2 werden die Worte ,,§ 53 Abs.2" Falls der Angestellte ab 1. Dezember 1991 höher-
durch die Worte,,§ 19" ersetzt. gruppiert oder herabgruppiert wird, ist Unterab-
satz 1 vor der Höhergruppierung bzw. Herabgrup-
ce) Die Übergangsvorschrift erhält die folgende Fas-
pierung durchzuführen."
sung:
7. In § 37 Abs. 4 Unterabs. 1 werden die Worte ,,§ 53 Abs.2"
" Übergangsvorschrift:
durch die Worte ,,§ 19 - ohne die nach Nr. 3 der Übergangs-
Sind für den Angestellten Zeiten vor dem 1. Januar
vorschriften zu § 19 berücksichtigten Zeiten" ersetzt.
1991 nach § 19 Abs. 1 und 2 und den Übergangs-
vorschriften hierzu als Beschäftigungszeit zu be- 8. Die Worte ,,§ 39 bis § 40 ... " werden durch die folgenden
rücksich tigen, gilt §§ 39 und 40 ersetzt:
a) als Tag der Einstellung (Absatz 2) der Beginn
der ununterbrochenen Beschäftigungszeit (oh- § 39
ne die nach N r. 3 der Übergangsvorschriften zu Jubiläumszuwendungen
§ 19 berücksichtigten Zeiten),
(1) Der Angestellte erhält als Jubiläumszuwendung bei
b) als Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Absatz 6) Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 19)
die berücksichtigte Beschäftigungszeit. "
von 25 Jahren 600,- DM,
b) Abschnitt A für den Bereich der Vereinigung der kom- von 40 Jahren 800,- DM,
munalen Arbeitgeberverbände wird wie folgt geändert: von 50 Jahren 1 000,- DM.
aa) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Zur Beschäftigungszeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf
a1) In Unterabsatz 3 werden die Worte "und Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder
nicht vor dem 1. Juli 1991" durch ein Komma seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis
ersetzt. vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbil-
b1) In Unterabsatz 5 werden· die Worte ,,§ 53 dungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht
Abs.2" durch die Worte,,§ 19" ersetzt. vor einem Ausscheiden nach § 19 Abs.l Unterabs. 3 liegen.
bb) Die Übergangsvorschrift erhält die folgende Fas- Anzurechnen sind ferner die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in
sung: der Bundeswehr sowie Zeiten des Zivildienstes.
"Übergangsvorschrift zu Absatz 3 Unterabs. 1: Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis
Sind für den Angestellten, der am 30. November mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wö-
1991 schon und am 1. Dezember 1991 noch im chentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berück-
Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber steht, sichtigt. Nichtvollbeschäftigte erhalten von der Jubiläums-
Zeiten vor dem 1. Januar 1991 nach § 19 Abs.1 zuwendung den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbar-
und 2 und den Übergangsvorschriften hierzu als ten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
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(2) Vollendet ein Angestellter während der Zeit des Sonder- 2. Bei der Anwendung des § 23 a Satz 2 Nr. 6 und des § 23 b
urlaubs nach § 50 Abs.2, für den der Arbeitgeber vor BAT-0 gilt folgendes:
Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der
a) Zeiten vor dem 1. Januar 1988, in denen der Ange-
Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine Beschäftigungs-
stellte regelmäßig mit mindestens drei Viertel der
zeit nach Absatz I, so wird ihm bei Wiederaufnahme der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines ent-
Arbeit die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete
sprechenden vollbeschäftigten Angestellten beschäf-
Beschäftigungszeit gewährt.
tigt war, werden voll, Zeiten, in denen er mit
Übergangsvorschrift: mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentli-
Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen chen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäf-
Zeiten des Grundwehrdienstes in der NV A (einschließlich tigten Angestellten beschäftigt war, werden zur Hälf-
Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten te angerechnet.
der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der
b) Zeiten vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März 1991, in
Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich.
denen der Angestellte mit einer kürzeren als der
Die Übergangsvorschrift N r. 4 zu § 19 gilt.
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines ent-
sprechenden voll beschäftigten Angestellten, minde-
§ 40 stens jedoch mit einer durchschnittlichen wöchentli-
" chen Arbeitszeit von 18 Stunden beschäftigt war,
werden vorbehaltlich des Satzes 2 voll angerechnet.
9. In § 50 Abs.2 Satz 2 werden nach dem Wort "Beschäfti-
Wurde in dem vorbezeichneten Zeitraum eine länge-
gungszeit" die Worte "nach § 19" eingefügt.
re Arbeitszeit vereinbart, wird die bis dahin zurück-
10. § 53 wird wie folgt geändert: gelegte Zeit in dem Verhältnis angerechnet, in dem
die bisher vereinbarte Arbeitszeit zu der neuen
a) In Absatz 2 werden die Worte "nach ununterbrochener
Arbeitszeit steht."
Beschäftigung im Arbeitsverhältnis bei demselben Ar-
beitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres (Be-
schäftigungszeit)" durch die Worte "bei einer Beschäfti- §3
gungszeit (§ 19 - ohne die nach N r. 3 der Übergangsvor- Änderung des Vergütungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O
schriften zu § 19 berücksichtigten Zeiten)" ersetzt. - Bund/TdL-
b) Die Protokollnotiz zu Absatz 2 wird gestrichen. Der Vergütungstarifvertrag N r. 1 zum BAT -0 für den
Bereich des Bundes und für den Bereich der Tarifgemeinschaft
11. In § 63 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 werden die Worte ", § 23 a
deutscher Länder vom 8. Mai 1991 wird wie folgt geändert:
Satz 2 Nr.6 Satz 1, 2 und 4 (Bund/TdL) bzw. §23 b
Abschn. B Satz 1, 2 und 4 (VKA)" durch die Worte ,,; § 19 1. § 2 wird wie folgt geändert:
Abs.l Unterabs. 2 Satz 1 bis 3" ersetzt. a) In Absatz 1 wird U nterabs. 2 gestrichen.
b) In Absatz 4 wird Unterabs. 2 gestrichen.
§2 2. In § 5 werden die Worte ,,31. März" durch die Worte
Änderung des Änderungstarifvertrages N r. 1 zum BAT-O ,,30. April" ersetzt.
§ 2 des Änderungstarifvertrages N r. 1 vom 8. Mai 1991 zum 3. Die Anlagen 1 a und 4 a werden gestrichen.
Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Mantelta-
rifliche Vorschriften - (BAT-O) wird wie folgt geändert:
§4
1. Nr. 1 erhält die folgende Fassung: Änderung des Vergütungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O
-VKA-
,,1. Sofern in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten, Tä-
tigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung usw. gefor- Der Vergütungstarifvertrag N r. 1 zum BAT-0 für den
dert werden, werden diejenigen nach § 19 Abs. 1 und 2 Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
BAT-0 und den Übergangsvorschriften hierzu als Be- (VKA) vom 8. Mai 1991 wird wie folgt geändert:
schäftigungszeit anerkannten Zeiten berücksichtigt, die
1. § 5 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeichnung
zu berücksichtigen gewesen wären, wenn Abschnitt VI
gestrichen.
und die Vergütungsordnung des BAT -0 bereits vor dem
1. Juli 1991 gegolten hätten. Soweit Tätigkeitsmerkmale 2. In § 6 werden die Worte ,,31. März" durch die Worte
die Anrechnung außerhalb des Geltungsbereichs des ,,30. April" ersetzt.
BAT-0 zurückgelegter Zeiten zulassen, werden solche
3. Die Anlagen 1 a und 4 a werden gestrichen.
Zeiten berücksichtigt, wenn sie nach Satz 1 zu berück-
sichtigen wären, wenn sie im Geltungsbereich des BAT-
o zurückgelegt worden wären." §5
Änderung des TV Zulagen Ang-O (Bund/TdL)
2. Nr. 2 wird wie folgt geändert:
Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 8. Mai
a) Im bisherigen einzigen Satz werden nach dem Wort
1991 (Bund, TdL) wird wie folgt geändert:
"stehen" die Worte "ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs"
eingefügt. 1. In § 1 Abs.l Nr. 4 werden nach den Worten "Für den
Bereich des Bundes" die Worte "und für das Land Sachsen-
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
Anhalt" eingefügt.
"Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzli-
2. In § 2 Satz 2 werden die Worte ,,31. März" durch die Worte
cher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleich-
,,30. April" ersetzt.
stellung ab der Feststellung."
3. Die folgenden Übergangsvorschriften werden angefügt:
§6
"Übergangsvorschriften zu Nr.l: Änderung des TV Zulagen Ang-O (VKA)
1. Für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 30. November 1991 gilt In § 7 Satz 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte
Nr. 1 in der bisherigen Fassung des § 2 des Änderungsta- vom 8. Mai 1991 (VKA) werden die Worte ,,31. März" durch
rifvertrages Nr.l vom 8. Mai 1991 zum BAT-O. die Worte ,,30. April" ersetzt.
Nr.S GMBI1992 Seite 101
§7 Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach
Inkrafttreten Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet.
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige
Abweichend hiervon tritt § 5 Nr.l mit Wirkung vom 1. Juli Beamte, jedoch nicht für Ehrenbeamte und für Beamte, die
1991 in Kraft. nur nebenbei beschäftigt wurden.
Bonn, den 12. November 1991 Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991:
1. Als Ubernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die
Änderungstarifvertrag N r. 2 Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des
vom 12. November 1991 Einigungsvertrages.
zum Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbei- 2. Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber
ter an den MTB 11 und an den MTL 11 (MTArb-O) weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13
des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäfti-
Zwischen
gungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1
der Bundesrepublik Deutschland,
a) für Arbeiter des Bundes
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen Staatsorganen und
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen
vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Bund
eInerseIts deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben
und ganz oder überwiegend übernommen hat,
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, b) für Arbeiter der Länder
Transport und Verkehr Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen
- Hauptvorstand -, Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtun-
gen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben,
diese zugleich handelnd für die
soweit das Land deren Aufgaben bzw. Aufgabenbe-
- Gewerkschaft der Polizei,
reiche derselben ganz oder überwiegend übernom-
- Gewerkschaft Gartenbau, Land-
men hat.
und Forstwirtschaft,
andererseits 3. Für die Anwendung des § 45 werden auch die nicht unter
wird folgendes vereinbart: die vorstehenden Nummern I und 2 fallenden Zeiten der
Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und
.. §1 ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Ein-
Anderung des MT Arb-O
richtungen oder Betrieben, deren Aufgaben bzw. Aufga-
Der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts für Arbeiter benbereiche derselben ein Arbeitgeber ganz oder über-
an den MTB II und an den MTL II (MT Arb-O) vom wiegend übernommen hat, der unter den MT Arb-O/
10. Dezember 1990, geändert durch den Änderungstarifvertrag BMT-G-O fällt, und Zeiten der Tätigkeit bei der
N r. 1 vom 8. Mai 1991, wird wie folgt geändert: Deutschen Reichsbahn und bei der Deutschen Post nach
Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit berück-
1. § 3 Buchst. c erhält die folgende Fassung:
sichtigt, es sei denn, daß diese Zeiten nach N r. 4 oder einer
"c) Arbeiter in Gaststätten und Hotels,".
entsprechenden Regelung nicht anzurechnen wären.
2. Nach § 5 werden die Worte ,,§§ 6 bis 8" durch den
4. Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit sind
folgenden Abschnitt III ersetzt:
ausgeschlossen
"Abschnitt III
a) Zeiten jeglicher Tätigkeit für das Ministerium für
Beschäftigungszeit
Staatssicherheit/ Amt für Nationale Sicherheit (ein-
schließlich der Verpflichtung zu informeller/inoffi-
§6
zieller Mitarbeit),
Beschäftigungszeit
b) Zeiten einer Tätigkeit als Angehöriger der Grenz-
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber
truppen der DDR,
nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsver-
hältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. c) Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Buchst. m werden persönlichen Systemnähe übertragen worden war.
nicht berücksichtigt. Im übrigen werden Zeiten als nicht
Die Übertragung der Tätigkeit aufgrund einer beson-
vollbeschäftigter Arbeitnehmer vorbehaltlich des Satzes 3
deren persönlichen Systemnähe wird insbesondere
dieses Unterabsatzes voll angerechnet. Wird eine längere
vermutet, wenn der Arbeiter
Arbeitszeit vereinbart, wird die bis dahin erreichte Beschäf-
tigungszeit in dem Verhältnis angerechnet, in dem die bisher aa) vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine
vereinbarte Arbeitszeit zu der neuen Arbeitszeit steht. hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamt-
Jedoch bleibt die vor der Verlängerung erreichte Beschäfti- liche Funktion in der SED, dem FDGB, der
gungszeit solange maßgebend, bis sich unter Berücksichti- FDJ oder einer vergleichbar systemunterstüt-
gung des Satzes 3 dieses Unterabsatzes eine längere Beschäf- zenden Partei oder Organisation innehatte,
tigungszeit ergibt.
bb) als mittlere oder obere Führungskraft in zen-
Ist der Arbeiter aus seinem Verschulden oder auf eigenen tralen Staatsorganen, als obere Führungskraft
Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, gilt die beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des
vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungs- Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt
zeit, es sei denn, daß die Nichtanrechnung eine unbillige (Oberbürgermeister) oder in einer vergleichba-
Härte darstellen würde. ren Funktion tätig war,
(2) Übernimmt der Arbeitgeber eine Dienststelle oder cc) hauptamtlich Lehrender an den Bildungsein-
geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der richtungen der staatstragenden Parteien oder
von diesem Tarifvertrag oder von einem Tarifvertrag we- einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisa-
sentlich gleichen Inhalts erfaßt wird, werden die bei der tion war oder
Seite 102 GMBI1992 Nr.5
dd) Absolvent der Akademie für Staat und Recht Anzurechnen sind ferner die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in
oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung der Bundeswehr sowie Zeiten des Zivildienstes.
war.
Zeiten in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis
Der Arbeiter kann die Vermutung widerlegen. mit weniger als der durchschnittlichen regelmäßigen wö-
chentlichen Arbeitszeit werden in vollem Umfang berück-
Von der Berücksichtigung als Beschäftigungszeit ausge-
sichtigt. Nichtvollbeschäftigte erhalten von der Jubiläums-
schlossen sind auch die Zeiten, die vor einer Tätigkeit im
zuwendung den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbar-
Sinne der Buchstaben abis c zurückgelegt worden sind.
ten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.
§7 (2) Vollendet der Arbeiter während der Zeit eines Sonderur-
(nicht besetzt) laubs nach § 54 a, für den der Arbeitgeber vor Antritt ein
dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung
§8 schriftlich anerkannt hat, eine Bechäftigungszeit nach Ab-
Ausschlußfrist satz 1, wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die
Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Beschäfti-
Der Arbeiter hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungszei-
gungszeit gewährt.
ten innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach
Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. Zeiten, Übergangsvorschrift zu Absatz 1 Unterabs. 2:
für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, Den Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr stehen
werden nicht angerechnet. Kann der Nachweis aus einem Zeiten des GTundwehrdienstes in der NVA (einschließlich
vom Arbeiter nicht zu vertretenden Grund innerhalb der Baueinheiten) sowie Zeiten in den Kasernierten Einheiten
Ausschlußfrist nicht erbracht werden, ist die Frist auf einen der Volkspolizei und der Transportpolizei, soweit sie der
vor Ablauf der Ausschlußfrist zu stellenden Antrag ange- Ableistung des Grundwehrdienstes entsprachen, gleich.
messen zu verlängern.
Die Übergangsvorschrift Nr. 4 zu § 6 gilt.
Übergangsvorschrift:
Bis zum 31. Dezember 1994 beträgt die Ausschlußfrist sechs §46
Monate." "
3. § 24 wird wie folgt geändert: 8. In § 54 a Satz 2 werden nach dem Wort "Beschäftigungszeit"
die Worte "nach § 6" eingefügt.
a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz ,,(§ 57 Abs.2 ohne
Anwendung der Sätze 2 und 3 der Protokollnotiz 9. § 57 wird wie folgt geändert:
hierzu)" durch den Klammerzusatz ,,(§ 6 - ohne die nach
a) In Absatz 2 werden die Worte "nach ununterbrochener
Nr. 3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtigten
Beschäftigung im Arbeitsverhältnis bei demselben Ar-
Zeiten -)" ersetzt.
beitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres (Be-
b) Nach Satz 3 wird der folgende Satz als Unterabsatz schäftigungszeit)" durch die Worte "bei einer Beschäfti-
eingefügt: gungszeit (§ 6 - ohne die nach Nr. 3 der Übergangsvor-
"Für die Ermittlung der Beschäftigungszeit im Sinne des schriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten -)" ersetzt.
Unterabsatzes 1 findet § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 3 und
b) Die Protokollnotiz zu Absatz 2 wird gestrichen.
4 keine Anwendung."
10. In § 66 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "die Sätze 1,2 und 4
c) Die Übergangsvorschriften werden gestrichen.
der Protokollnotiz zu § 57 Abs.2 gelten" durch die Worte
4. In § 37 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Klammerzusätze ,,§ 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bis 3 gilt" ersetzt.
,,(§ 57 Abs. 2)" durch die Klammerzusätze ,,(§ 6 - ohne die
11. Nr. 5 SR 2 k des Abschnitts A und des Abschnitts B erhalten
nach Nr.3 der Übergangsvorschriften zu § 6 berücksichtig-
jeweils die folgende Fassung:
ten Zeiten -)" ersetzt.
5.· In § 42 Abs.6 Unterabs. 1 und Abs.7 Unterabs. 1 werden "Nr.5
jeweils der Klammerzusatz ,,(§ 57 Abs. 2)" durch den Klam- Zu § 45 - Jubiläumszuwendungen
merzusatz ,,(§ 6 - ohne die nach Nr.3 der Übergangsvor-
§ 45 ist auf den vorübergehend beschäftigten Arbeiter, der
schriften zu § 6 berücksichtigten Zeiten -)" ersetzt.
nicht Saisonarbeiter ist, nicht anzuwenden."
6. In § 43 Abs. 1 Buchst. c werden die Worte "aufgrund des § 4
12. Die SR 2 b des Abschnitts B werden wie folgt geändert:
des Lohnfortzahlungsgesetzes" durch die Worte "kraft
Gesetzes" ersetzt. a) Nr.2 erhält die folgende Fassung:
7. Die §§ 44 bis 46 erhalten die folgende Fassung:
"Nr.2
,,§ 44
Zu § 6 - Beschäftigungszeit
Als Beschäftigungszeit gelten auch die Zeiten einer
Nichtbeschäftigung aufgrund einer Kündigung wegen
§45
Arbeitsmangels oder zum Zweck der sogenannten Win-
Jubiläumszuwendungen
terunterbrechung, wenn der Arbeiter bei Wiederaufnah-
(1) Der Arbeiter erhält als Jubiläumszuwendung bei Vollen- me der Arbeit wiedereingestellt wird und die Zeit der
dung einer Beschäftigungszeit (§ 6) Nichtbeschäftigung vom 1. April bis 31. März des
nächsten Kalenderjahres 150 Arbeitstage nicht über-
von 25 Jahren 600 DM,
schritten hat."
von 40 Jahren 800 DM,
von 50 Jahren 1 000 DM.
b) Nr.8 erhält die folgende Fassung:
Zur Beschäftigungszeit im Sinne des Satzes 1 rechnen auf
Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber oder "Nr.8
seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäftigungsverhältnis (nicht besetzt)"
vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder in einem Ausbil-
13. Die SR 2 c des Abschnitts B werden wie folgt geändert:
dungsverhältnis zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht
vor einem Ausscheiden nach § 6 Abs. 1 Unterabs. 3 liegen. a) Nr. 2 erhält die folgende Fassung:
Nr.5 GMB11992 Seite 103
"Nr.2 "c. Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Buchst. m
Zu § 6 - Beschäftigungszeit MTArb-O werden nicht berücksichtigt. Im übri-
gen werden Zeiten als nichtvollbeschäftigter Arbei-
Als Beschäftigungszeit gelten auch die Zeiten einer
ter vorbehaltlich des Satzes 3 voll angerechnet.
Nichtbeschäftigung aufgrund einer Kündigung wegen
Wird eine längere Arbeitszeit vereinbart, wird die
Arbeitsmangels oder zum Zweck der sogenannten Win-
bis dahin erreichte Bewährungszeit bzw. Zeit einer
terunterbrechung, wenn der Arbeiter bei Wiederaufnah-
Tätigkeit in dem Verhältnis angerechnet, in dem die
me der Arbeit wiedereingestellt wird und die Zeit der
bisher vereinbarte Arbeitszeit zu der neuen Ar-
Nichtbeschäftigung vom 1. April bis 31. März des
beitszeit steht. Jedoch bleibt die vor der Verlänge-
nächsten Kalenderjahres 150 Arbeitstage nicht über-
rung erreichte Bewährungszeit bzw. Zeit einer
schritten hat."
Tätigkeit solange maßgebend, bis sich unter Be-
b) Nr. 8 erhält die folgende Fassung: rücksichtigung des Satzes 3 eine längere Bewäh-
rungszeit bzw. Zeit einer Tätigkeit ergibt."
"Nr. 8
(nicht besetzt)" b) Nr. 4 erhält die folgende Fassung:
,,4. Als Zeiten einer mindestens dreijährigen Beschäfti-
§2 gung bzw. Tätigkeit in den jeweils genannten
Änderung des TV Lohngruppen-O-Bund
Verwaltungen und Stellen als Zulassungsvorausset-
Der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum zung für verwaltungs ei gene Prüfungen nach den
MT Arb-O für Arbeiter des Bundes (TV Lohngruppen-O- Richtlinien gemäß Anlage 2 des Tarifvertrages über
Bund) vom 8. Mai 1991 wird wie folgt geändert: das Lohngruppenverzeichnis zum Manteltarifver-
trag für Arbeiter der Länder vom 11. Juli 1966
1. § 1 wird wie folgt geändert:
werden diejenigen nach § 6 MTArb-O und den
a) Absatz 3 erhält die folgende Fassung: Übergangsvorschriften hierzu als Beschäftigungs-
zeit anerkannten Zeiten berücksichtigt, die zu
,,(3) Soweit in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten,
berücksichtigen gewesen wären, wenn der vorbe-
Tätigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung usw.
zeichnete Tarifvertrag vom 11. Juli 1966 für die
gefordert werden, werden diejenigen nach § 6
unter den MT Arb-O fallenden Arbeiter der Länder
MTArb-O und den Übergangsvorschriften hierzu
bereits vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätte."
als Beschäftigungszeit anerkannten Zeiten berück-
sichtigt, die zu berücksichtigen gewesen wären, c) Die Übergangsvorschrift erhält die folgende Fassung:
wenn der in Absatz 1 bezeichnete Tarifvertrag für
" Übergangsvorschriften:
die unter den MTArb-O fallenden Arbeiter des
1. Bis zum 31. Dezember 1992 begründen fehlerhafte
Bundes bereits vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätte.
Einreihungen keinen arbeitsvertraglichen Anspruch;
Soweit Tätigkeitsmerkmale die Anrechnung außer-
zuviel gezahlte Bezüge werden nicht zurückgefor-
halb des Geltungsbereichs des MT Arb-O zurück-
dert. Tarifliche Ansprüche bleiben unberührt.
gelegter Zeiten zulassen, werden solche Zeiten
berücksichtigt, wenn si" nach Satz 1 zu berücksich- Die Ausschlußfrist des § 72 MTArb-O beginnt für
tigen wären, wenn sie im Geltungsbereich des Ansprüche, die sich aus der Einreihung vom 1. Juli
MTArb-O zurückgelegt worden wären." 1991 an ergeben, am 1. Januar 1993.
b) Absatz 4 erhält die folgende Fassung: 2. Soweit in Tätigkeitsmerkmalen Bewährungszeiten,
Tätigkeitszeiten, Zeiten einer Berufsausübung usw.
,,(4) Als Zeiten einer mindestens dreijährigen Beschäfti-
gefordert werden, werden diejenigen nach § 6
gung bzw. Tätigkeit in den jeweils genannten
MT Arb-O und den Übergangsvorschriften hierzu als
Verwaltungen und Betrieben als Zulassungsvoraus-
Beschäftigungszeit anerkannten Zeiten berücksich-
setzung für verwaltungs ei gene Prüfungen nach den
tigt, die zu berücksichtigen gewesen wären, wenn
Richtlinien gemäß Anlage 2 des in Absatz 1 bezeich-
dieser Tarifvertrag für die unter den MT Arb-O
neten Tarifvertrages werden diejenigen nach § 6
fallenden Arbeiter der Länder bereits vor dem 1. Juli
MT Arb-O und den Übergangsvorschriften hierzu
1991 gegolten hätte. Soweit Tätigkeitsmerkmale die
als Beschäftigungszeit anerkannten Zeiten berück-
Anrechnung außerhalb des Geltungsbereichs des
sichtigt, die zu berücksichtigen gewesen wären,
MT Arb-O zurückgelegter Zeiten zulassen, werden
wenn der in Absatz 1 bezeichnete Tarifvertrag für
solche Zeiten berücksichtigt, wenn sie nach Satz 1 zu
die unter den MTArb-O fallenden Arbeiter des
berücksichtigen wären, wenn sie im Geltungsbereich
Bundes bereits vor dem 1. Juli 1991 gegolten hätte."
des MTArb-O zurückgelegt worden wären.
c) Der Übergangsvorschrift wird die folgende Übergangs- Bei der Anwendung der Vorbemerkung N r. 5 Abschn.
vorschrift angefügt: C des Lohngruppenverzeichnisses gilt folgendes:
"Übergangsvorschrift zu Absatz 3: a) Bewährungszeiten bzw. Zeiten einer Tätigkeit
Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1991 gilt vor dem 1. Januar 1988, in denen der Arbeiter
Absatz 3 in der bisherigen Fassung des TV Lohngrup- regelmäßig mit mindestens drei Vierteln der re-
pen-O-Bund." gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines ent-
2. In § 2 Satz 2 werden die Worte "hinsichtlich des § 1 Abs. 1" sprechenden vollbeschäftigten Arbeiters beschäf-
gestrichen. tigt war, werden voll, Bewährungszeiten bzw.
Zeiten einer Tätigkeit, in denen er regelmäßig mit
§3 mindestens der Hälfte der regelmäßigen wö-
Änderung des TV Lohngruppen-O-TdL chentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden
Der Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum vollbeschäftigten Arbeiters beschäftigt war, wer-
MTArb-O für Arbeiter der Länder (TV Lohngruppen-O-TdL) den zur Hälfte angerechnet.
vom 8. Mai 1991 wird wie folgt geändert: b) Bewährungszeiten bzw. Zeiten einer Tätigkeit in
der Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. März
1. § 1 wird wie folgt geändert:
1991, in denen der Arbeiter mit einer kürzeren als
a) In Nr. 3 erhält die Vorbemerkung Nr. 5 Abschn. C die der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines
folgende Fassung: entsprechenden vollbeschäftigten Arbeiters, je-
Seite 104 GMBl1992 Nr.5
HERAUSGEBER:
Der Bundesminister des Inoern
Postfach-Nr. 170290, Graurheindorfer Straße 198, 5300 Bonn 1
Fernruf: (02 28) 6 81-1
doch mit mindestens 18 Stunden wöchentlich §8
beschäftigt war, werden vorbehaltlich des Sat- Änderung des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter
zes 2 voll angerechnet. Wurde in dem vorbezeich- bei den Sicherheitsdiensten der Länder (Ost)
neten Zeitraum die Arbeitszeit verlängert, wird
In § 4 des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter bei den
die vor der Verlängerung zurückgelegte Bewäh-
Sicherheitsdiensten der Länder (Ost) vom 8. Mai 1991 werden
rungszeit bzw. Zeit einer Tätigkeit in dem Ver-
die Worte "mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß für jede
hältnis angerechnet, in dem die bisher vereinbarte
Woche, für die Übergangsgeld zusteht, 114,348 der Zulage zu
Arbeitszeit zu der neuen Arbeitszeit steht.
zahlen ist" durch die Worte "zu berücksichtigen" ersetzt.
3. Für die Zeit vom 1. Juli bis 30. November 1991 gilt
die Vorbemerkung Nr. 5 Abschn. C des Lohngrup- §9
penverzeichnisses in der Fassung des TV Lohngrup- Besitzstandswahrung
pen-O-TdL vom 8. Mai 1991."
Verringert sich bei dem Arbeiter, der am 1. Juli 1991 schon
2. In § 2 Satz 2 werden die Worte "ausgenommen Nr. 5 und am 1. Dezember 1991 noch im Arbeitsverhältnis zu
Abschn. C der Vorbemerkungen der Anlage 1" gestrichen. demselben Arbeitgeber gestanden hat bzw. steht, durch das
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages der am 1. Dezember 1991
§4 zustehende Monatstabellenlohn, gilt für die Dauer dieses Ar-
Änderung des Monatslohntarifvertrages Nr. 1 beitsverhältnisses folgendes:
zumMTArb-O
Der am 30. November 1991 nach Maßgabe der Übergangs-
In § 3 Satz 2 des Monatslohntarifvertrages Nr. 1 zum vorschrift Nr.l zu §24 MTArb-O in der vom 1. Juli bis
MTArb-O vom 8. Mai 1991 wird das Datum ,,31. März 1992" 30. November 1991 geltenden Fassung zustehende Monatsta-
durch das Datum ,,30. April 1992" ersetzt. bellenlohn wird unter Berücksichtigung künftiger allgemeiner
Lohnerhöhungen/ Angleichungen an die Löhne für die unter
§5 den MTB 11 und den MTL 11 fallenden Arbeiter solange
Änderung des TV Zulagen Arb-O-Bund fortgezahlt, bis der vom 1. Dezember 1991 an nach Maßgabe
des § 24 MT Arb-O in der vom 1. Dezember 1991 an geltenden
In § 3 Satz 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter des
Fassung zustehende Monatstabellenlohn infolge höherer Ein-
Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Zulagen Arb-
reihung bzw. Aufsteigens in den Lohnstufen den fortgezahlten
O-Bund) vom 8. Mai 1991 wird das Datum ,,31. März 1992"
Monatstabellenlohn erreicht oder übersteigt.
durch das Datum ,,30. April 1992" ersetzt.
§ 10
§6
Inkrafttreten
Änderung des TV Lohnzuschläge-O-Bund
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Dezember 1991 in Kraft.
In § 3 Satz 2 des Tarifvertrages über Lohnzuschläge gemäß
Abweichend hiervon treten § 2 Nr. 1 Buchst. bund § 3 Nr. 1
§ 29 MTArb-O und über Taucherzuschläge für Arbeiter des
Buchst. b am 1. Juli 1992 in Kraft.
Bundes im Geltungsbereich des MTArb-O (TV Lohnzuschlä-
ge-O-Bund) vom 8. Mai 1991 wird das Datum ,,31. März 1992" Bonn, den 12. November 1991
durch das Datum ,,30. April 1992" ersetzt.
Für die
Bundesrepublik Deutschland:
§7
Der Bundesminister des Innern
Änderung des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter
In Vertretung
bei Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen
Krankenanstalten der Länder (Ost) Für die
Tarifgemeinschaft deutscher Länder:
In § 3 des Tarifvertrages über Zulagen an Arbeiter bei
Die Vorsitzende des Vorstandes
Justizvollzugseinrichtungen und Psychiatrischen Krankenan-
stalten der Länder (Ost) vom 8. Mai 1991 werden die Worte Für die
"mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß für jede Woche, für Gewerkschaft Öffentliche Dienste,
die Übergangsgeld zusteht, 114,348 der Zulage zu zahlen ist" Transport und Verkehr
durch die Worte "zu berücksichtigen" ersetzt. - Hauptvorstand -
GMBI 1992, S. 90