GMBl Nr. 25 2020

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 25 vom 26. August 2020

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berücksichtigungsfähige Beträge                       monatlicher                         Zeitraum                 Summe
           (gem. § 18 Abs. 2 TVSöD)                          Bruttobetrag *
    Studienzulage                                                      150,00 Euro                       36 Monate            5.400,00 Euro
    Studienentgelt                                                  1.250,00 Euro                        6 Monate             7.500,00 Euro
    Studiengebühren                                               300,00 Euro ***                        3 Semester             900,00 Euro
    Gesamtbetrag gem. § 18 Abs. 2 TVSöD                                                                                      13.800,00 Euro
    Betrag nach Kürzung auf 75 % gem. § 18 Abs. 3 TVSöD                                                                      10.350,00 Euro
    Rückzahlungsbetrag nach Kürzung um 18/42 gem. § 18 Abs. 4 TVSöD                                                           5.914,29 Euro

*     Bruttobeträge auf der Grundlage der zum 1.8.2020 geltenden Entgelte gem. § 8 Abs. 2 TVSöD
** beispielhafte Studiengebühr für ein Semester



18.3      Fälligkeit und Härtefallklausel                                       20.     Ausschlussfristen
Die Rückzahlungsverpflichtungen nach § 18 Abs. 2 bzw.                           Die Norm regelt die Ausschlussfrist. Ansprüche müssen
Abs. 5 Satz 2 TVSöD entstehen jeweils mit Ablauf des Tages                      schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist
der Beendigung des Vertragsverhältnisses (Ausbildungs-                          zur Geltendmachung erlöschen die Rechte und Ansprüche
und Studienverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis). In                        aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis unabhängig
den Beendigungsfällen nach Absatz 2 Buchst. a bis c sind alle                   von der Kenntnis der Parteien.
Zahlungen, die auf der Grundlage des TVSöD geleistet wer­                         Die Ausschlussfrist bezieht sich auf alle Ansprüche aus
den, unverzüglich einzustellen. Im Rahmen der rechtlichen                       dem Ausbildungs- und Studienverhältnis, nicht nur auf An­
Möglichkeiten (siehe hierzu 18.1 und 18.2) sind die aus An­                     sprüche aus dem TVSöD, sondern auch auf Ansprüche aus
lass des Studienteils entstandenen Kosten zurückzufordern.                      den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen sowie
Der Ausbildende hat über den Rückzahlungsbetrag eine                            auf die sich aus den einschlägigen Gesetzen ergebenden An­
Rückforderungsmitteilung zu erteilen.                                           sprüche.
  Auf die Rückzahlung des zurückzuerstattenden Betrages
kann verzichtet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte
                                                                                21.     Inkrafttreten
für die (ehemals) Studierenden darstellen würde (Absatz 6).
Das wäre z. B. dann der Fall, wenn das duale Studium auf­                       Der Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft und gilt für
grund einer schweren Erkrankung, Behinderung oder aus                           alle Vertragsverhältnisse, die ab diesem Zeitpunkt abge­
Anlass der Geburt eines Kindes oder der Pflege von Ange­                        schlossen werden. Zudem gilt der TVSöD auch für die im
hörigen nicht fortgeführt werden kann.                                          Geltungsbereich des TVöD vor dem 1. August 2020 begrün­
                                                                                deten Ausbildungs- und Studienverhältnisse mit Studieren­
  Auf die Rückzahlung des zurückzuerstattenden Betrages
                                                                                den in einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang,
kann auch verzichtet werden, wenn den Absolventen nur ein
                                                                                sofern die Studierenden gewerkschaftlich organisiert sind
befristetes Beschäftigungsangebot unterbreitet werden kann.                     oder ein neuer Ausbildungs- und Studienvertrag auf der
 Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis beim gleichen                          Grundlage des TVSöD geschlossen worden ist (Vgl. Zif­
Arbeitgeber löst keine Rückforderung aus.                                       fer 2). Das schließt nicht nur die Ausbildungs- und Studien­
                                                                                verträge, die auf der Grundlage der Richtlinie des Bundes für
  Für die Wahrung des Rückforderungsanspruchs nach er­                          ausbildungsintegrierte duale Studiengänge vom 1. Januar
folgreichem Abschluss des ausbildungsintegrierten dualen                        2018 sowie der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge
Studienganges gemäß § 18 Abs. 2 Buchst. d TVSöD ist bei                         und Masterstudiengänge vom 1. September 2018 abgeschlos­
der Begründung des sich anschließenden Beschäftigungsver­                       sen wurden, sondern auch alle weiteren Vereinbarungen zur
hältnisses ein entsprechender Passus zum Rückzahlungsan­                        Durchführung eines ausbildungsintegrierten dualen Studi­
spruch in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Dies gilt auch in                     ums ein.
den Fällen, wenn die Studierenden nach endgültigem Nicht­
bestehen der notwendigen Studienprüfung oder nach Kün­                            Der TVSöD tritt an die Stelle des Abschnitts I der Richtli­
digung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Arbeitsver­                     nie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudien­
hältnis entsprechend der mit der Ausbildung erworbenen                          gänge. Dieser wird zum 1. August 2020 aufgehoben. Ab­
Abschlussqualifikation übernommen werden.                                       schnitt II für praxisintegrierte duale Studiengänge sowie Ab­
                                                                                schnitt III für Masterstudiengänge bleiben bis zu einer Neu­
                                                                                fassung der Richtlinie in Kraft.
19.       Zeugnis
                                                                                Oberste Bundesbehörden
Auszubildende haben gemäß § 16 BBiG Anspruch auf die
                                                                                Abteilung Z und B
Erteilung eines Zeugnisses. Mit der Regelung wird dieser                        – im Hause –
Anspruch lediglich der Vollständigkeit halber wiedergege­                       nachrichtlich:
ben.                                                                            Vereinigungen und Verbände




Nr. 25                                                                 GMBl 2020                                                    Seite 507
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Anlage 1       § 16   Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Ver­
                                                                                      tragsverhältnisses
                          Tarifvertrag                                         § 17   Abschlussprämie
       für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen
        Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)                           § 18   Rückzahlungsgrundsätze
                         vom 29.1.2020                                         § 19   Zeugnis
                               Zwischen                                        § 20   Ausschlussfrist
der Bundesrepublik Deutschland,                                                § 21   Inkrafttreten und Laufzeit
vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat,
                                                                                                          §1
und                                                                                     Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,                            (1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die mit Verwaltun­
vertreten durch den Vorstand,                                                      gen und Betrieben einen Vertrag für die Teilnahme an ei­
                                                                einerseits         nem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schlie­
                                                                                   ßen. 2Die Personen werden nachfolgend Studierende ge­
und                                                                                nannt. 3Voraussetzung dafür, dass dieser Tarifvertrag auf
[den vertragsschließenden Gewerkschaften]*)                                        Studierende Anwendung findet, ist auch, dass die Studie­
                                                                                   renden in einem Beruf ausgebildet werden, der
                                                            andererseits
                                                                                  a) für Studierende im Bereich des Bundes von
wird Folgendes vereinbart:
                                                                                      – § 1 Abs. 1 Buchst. a),
Inhaltsverzeichnis                                                                    – § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder
§1       Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen                                        – § 1 Abs. 1 Buchst. c)
§2       Ausbildungs­ und Studienvertrag, Nebenabreden                            und
§3       Probezeit, Kündigung                                                     b) für Studierende, die in einem Ausbildungsverhältnis
§4       Ärztliche Untersuchungen                                                    zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines
                                                                                     Mitgliedverbands der VKA ist, von
§5       Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung
                                                                                      – § 1 Abs. 1 Buchst. a),
§6       Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht
                                                                                      – § 1 Abs. 1 Buchst. b),
§7       Wöchentliche und tägliche Ausbildungs­ und Studi­
         enzeit                                                                       – § 1 Abs. 1 Buchst. c),

§8       Studienentgelt und Studiengebühren                                           – § 1 Abs. 1 Buchst. d) oder

§ 8a     Unständige Entgeltbestandteile                                               – § 1 Abs. 1 Buchst. e)

§ 8b     Sonstige Entgeltregelungen                                               des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen
                                                                                  Dienstes – Allgemeiner Teil (TVAöD – Allgemeiner Teil
§9       Urlaub                                                                   –) erfasst wird.
§ 10     Ausbildungs­ und Studienmaßnahmen außerhalb der                       (2) 1Ausbildender ist, wer andere Personen zur Ausbildung
         Ausbildungsstätte                                                         einstellen darf. 2Die Ausbildereigenschaft bestimmt sich
§ 10a Familienheimfahrten                                                          nach dem Aufbau der Verwaltung.

§ 11     Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzu­                      (3) 1Das ausbildungsintegrierte duale Studium verbindet auf
         schuss                                                                    der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und Stu­
                                                                                   dienvertrags eine betriebliche Ausbildung, die von Ab­
§ 12     Entgelt im Krankheitsfall
                                                                                   satz 1 Satz 3 Buchstaben a) oder b) erfasst wird, mit ei­
§ 12a Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen                                       nem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgege­
                                                                                   benen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird.
§ 13     Vermögenswirksame Leistungen                                              2
                                                                                     Das ausbildungsintegrierte duale Studium gliedert sich
§ 14     Jahressonderzahlung                                                       in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide
                                                                                   jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschluss­
§ 15     Zusätzliche Altersversorgung
                                                                                   qualifikation dienen. 3Dabei beinhaltet der Studienteil
                                                                                   des ausbildungsintegrierten dualen Studiums fachtheore­
*) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsge­
   werkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP),       tische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveran­
   die Industriegewerkschaft Bauen­Agrar­Umwelt (IG BAU) und die Ge­               staltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim
   werkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum ande­
   ren der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaf­
                                                                                   Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu be­
   ten wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.          stimmenden Dritten.




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§2                                  (3) 1Falls im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Rah­
       Ausbildungs- und Studienvertrag, Nebenabreden                men des Ausbildungs- und Studienvertrages eine Verein­
                                                                    barung über die Gewährung einer Personalunterkunft
(1) 1Vor Beginn des Ausbildungs- und Studienverhältnisses
                                                                    getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Ne­
    ist ein schriftlicher Ausbildungs- und Studienvertrag zu
                                                                    benabrede festzulegen. 2Der Wert der Personalunter­
    schließen, der neben der Bezeichnung des beabsichtigten
                                                                    kunft wird im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im
    Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten
                                                                    Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewer­
    Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens fol­            tung der Personalunterkünfte für Angestellte vom
    gende Angaben enthält:                                          16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das
   a) die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in               Studienentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der
      der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende              nach § 3 Abs. 1 UnterAbs. 1 des genannten Tarifvertrages
      Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliede­              maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.
      rung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums,
      die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung                                      §3
      in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche                       Probezeit, Kündigung
      und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,
                                                                (1) Die Probezeit beträgt
   b) Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils ein­
                                                                   a) drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungs­
      schließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Stu­
                                                                      teil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD –
      dienplan) und Festlegung der diesbezüglichen Teil­
                                                                      Allgemeiner Teil – und
      nahmepflicht sowie Beginn, Dauer und Verteilung des
      Ausbildungsteils (Ausbildungsplan),                          b) sechs Monate für Studierende mit einem Ausbil­
                                                                      dungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD –
   c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentli­                Allgemeiner Teil –.
      chen Ausbildungs- und Studienzeit,
                                                                (2) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von
   d) Dauer der Probezeit,                                          beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündi­
   e) Zahlung und Höhe des Studienentgelts sowie Studi­             gungsfrist gekündigt werden.
      engebühren,                                               (3) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbe­
   f) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,                        schadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekün­
                                                                    digt werden
   g) Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis
      gekündigt werden kann,                                       a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten
                                                                      einer Kündigungsfrist,
   h) Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
                                                                   b) von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von
   i) die Geltung dieses Tarifvertrages sowie einen in allge­         vier Wochen.
      meiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs-
      und Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungs-
                                                                                           §4
      und Studienverhältnis anzuwenden sind,
                                                                                Ärztliche Untersuchungen
   j) die Form des Ausbildungsnachweises nach dem Be­
                                                                (1) 1Studierende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor
      rufsbildungsgesetz (BBiG) für Studierende mit einem
                                                                    ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das
      Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD –            Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes, einer
      Allgemeiner Teil –.                                           Personalärztin/eines Personalarztes oder einer Amtsärz­
   2
    Bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1             tin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Be­
   Abs. 1 Buchst. b) TVAöD – Allgemeiner Teil – mit einer           triebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen
   integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz              Arzt geeinigt haben. 2Für Studierende, die unter das Ju­
   (PflBG) muss der Ausbildungs- und Studienvertrag dar­            gendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergän­
   über hinaus folgende Angaben enthalten:                          zend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.

   a) den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer     (2) 1Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung be­
      Ausrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 PflBG,                     rechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Be­
                                                                    scheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die
   b) Verpflichtung der Studierenden zum Besuch der Aus­            nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag übernomme­
      bildungsveranstaltungen der Pflegeschule,                     nen Verpflichtungen zu erfüllen. 2Bei der beauftragten
   c) Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Abs. 2 PflBG,            Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Be­
                                                                    triebsärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/­
   d) Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeit­             einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt
      nehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz             handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine
      oder des für den Ausbilder jeweils geltenden Landes­          andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die
      personalvertretungsgesetzes.                                  Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich        (3) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren aus­
    vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt              gesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten be­
    werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.           schäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauf­




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tragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf       (2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnach­
   ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungs- und Stu­             weisen) verlangt, ist den Studierenden dazu während der
   dienverhältnisses ärztlich zu untersuchen.                        Ausbildungs- und Studienzeit Gelegenheit zu geben.
                                                                 (3) 1An Tagen, an denen Studierende fachtheoretische Studi­
                          §5                                         enabschnitte an der Hochschule absolvieren, gilt die täg­
  Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung                 liche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. 2Im Übri­
(1) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegen­              gen gelten für Studierende, die eine Ausbildung nach § 1
    heit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden.           Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil
                                                                     – absolvieren, Unterrichtszeiten einschließlich der Pau­
(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende ih­            sen als Ausbildungs- und Studienzeit. 3Dies gilt auch für
    rem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzei­         die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und
    gen. 2Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersa­           Ausbildungsstätte, sofern die praktische Ausbildung
    gen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist,         oder berufspraktische Studienabschnitte nach dem Un­
    die nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag über­               terricht fortgesetzt werden.
    nommenen Verpflichtungen der Studierenden oder be­
                                                                 (4) Im Übrigen gilt für Studierende mit einem Ausbildungs­
    rechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchti­
                                                                     teil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allge­
    gen.
                                                                     meiner Teil –, dass sie an Tagen, an denen sie im Rahmen
(3) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für          ihres Ausbildungsteils an einem theoretisch betrieblichen
    die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden tariflichen         Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unter­
    Bestimmungen entsprechende Anwendung.                            richtsminuten teilnehmen, nicht zur praktischen Ausbil­
                                                                     dung herangezogen werden dürfen.
                             §6                                  (5) Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- und
            Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht                   Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen
(1) 1Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des ausbil­          und in der Nacht ausgebildet werden.
    dungsintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der       (6) 1Eine Beschäftigung, die über die nach Absatz 1 geregelte
    Personalakte der Studierenden. 2Hierzu haben die Stu­            Ausbildungs- und Studienzeit hinausgeht, ist nur aus­
    dierenden die von den Hochschulen auszustellenden                nahmsweise zulässig. 2§§ 21, 23 JArbSchG, § 17 Abs. 7
    Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und            BBiG und § 19 Abs. 3 PflBG bleiben unberührt.
    Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschluss­
    zeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Aus­                                      §8
    bildenden vorzulegen.                                                   Studienentgelt und Studiengebühren
(2) 1Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre       (1) 1Studierende erhalten bis zum Ablauf des Kalendermo­
    vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf           nats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils
    Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten         erfolgreich abgelegt wird, ein Studienentgelt, das sich aus
    ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ih­          einem monatlichen Entgelt und einer monatlichen Zulage
    ren Personalakten erhalten.                                      zusammensetzt. 2Das monatliche Entgelt beträgt
(3) 1Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt           a) für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e)
    zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.              TVAöD – Allgemeiner Teil –
                                                                        im ersten Ausbildungsjahr               1.018,26 Euro
                          §7                                            im zweiten Ausbildungsjahr              1.068,20 Euro
Wöchentliche und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit                  im dritten Ausbildungsjahr              1.114,02 Euro
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil­             im vierten Ausbildungsjahr             1.177,59 Euro.
    dungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und            b) für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) TVAöD –
    Studienzeit der Studierenden richten sich während der              Allgemeiner Teil –
    fachtheoretischen Abschnitte nach der jeweiligen Ausbil­
    dungs-, Studien- und Prüfungsordnung. 2Die durch­                   im ersten Ausbildungsjahr              1.140,69 Euro
    schnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und              im zweiten Ausbildungsjahr              1.202,07 Euro
    Studienzeit der Studierenden, die nicht unter das Jugend­           im dritten Ausbildungsjahr             1.303,38 Euro.
    arbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich während der be­        c) für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. c) TVAöD –
    rufspraktischen Abschnitte beim Ausbildenden nach den              Allgemeiner Teil –
    für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden
    Vorschriften über die Arbeitszeit. 3Die Sätze 1 und 2 gel­          im ersten Ausbildungsjahr              1.015,24 Euro
                                                                        im zweiten Ausbildungsjahr              1.075,30 Euro
    ten auch bei der Durchführung von berufspraktischen
                                                                        im dritten Ausbildungsjahr             1.172,03 Euro.
    Abschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung
    des Ausbildungsteils bei einem Dritten. 4In dem Ausbil­         3
                                                                     Die monatliche Zulage beträgt 150 Euro. 4Die Zulage er­
    dungs- und Studienvertrag nach § 2 werden die berufs­           folgt als monatliche Pauschale und damit unabhängig von
    praktischen Abschnitte verbindlich in einem Ausbil­             der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studien­
    dungs- und Studienplan vereinbart.                              teile.




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(2) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Ab­             dungsjahr maßgebenden Studienentgelt nach Absatz 1
    schlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt       Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. a).
    wurde, erhalten die Studierenden anstelle des Studienent­
    gelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des ausbildungs­                               § 8a
    integrierten dualen Studiums ein monatliches Studie­                      Unständige Entgeltbestandteile
    nentgelt in Höhe von
                                                                (1) 1Für Studierende, deren berufspraktische Abschnitte ein­
   – 1.250 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen            schließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungs­
     Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1                 teils an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfestta­
     Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner              gen stattfinden, gelten die für die Beschäftigten des Aus­
     Teil –,                                                        bildenden geltenden Regelungen sinngemäß. 2Dies gilt
   – 1.310 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen            auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,
     Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1                 für die Überstunden und für die Zeitzuschläge.
     Abs. 1 Buchst. c) TVAöD – Allgemeiner Teil – und           (2) 1Für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1
   – 1.440 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen            Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner Teil –
     Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1                 beträgt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28
     Abs. 1 Buchst. b) TVAöD – Allgemeiner Teil –.                  Euro pro Stunde. 2Studierende mit einem Ausbildungs­
                                                                    teil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allge­
(3) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie        meiner Teil – erhalten unter denselben Voraussetzungen
    das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.        wie die beim Ausbildenden Beschäftigten im Sinne des
(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien­              § 38 Abs. 5 Satz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
    gebühren.                                                       (TVöD) 75 v. H. der Zulagenbeträge gemäß § 8 Abs. 5 und
                                                                    6 TVöD.
(5) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer
    berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbil­
    dung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit                                § 8b
    des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Stu­                   Sonstige Entgeltregelungen
    dienentgelts nach Absatz 1 der Zeitraum, um den die         (1) Studierenden im Bereich des Bundes mit einem Ausbil­
    Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt wird, als         dungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD – Allgemei­
    abgeleistete Ausbildungszeit.                                   ner Teil – können bei Vorliegen der geforderten Voraus­
(6) Wird bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studien­          setzungen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für
    gang mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des § 1             Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß
                                                                    § 19 Abs. 5 TVöD in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c)
    Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil
                                                                    und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind.
    – die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils
                                                                (2) Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1
   – im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung
                                                                    Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die in
     auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmögli­
                                                                    einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden
     chen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr,
                                                                    stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA
     verlängert oder
                                                                    ist, können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzun­
   – auf Antrag der Studierenden nach § 8 Abs. 2 BBiG               gen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für Be­
     von der zuständigen Stelle oder nach § 27 c Abs. 2 der         schäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß
     Handwerksordnung (HwO) von der Handwerks­                      § 23 Abs. 1 Satz 1 dritter bzw. vierter Spiegelstrich TVÜ-
     kammer verlängert,                                             VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6
                                                                    BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind.
   wird während des Zeitraums der Verlängerung das Stu­
   dienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit           (3) Studierenden im Bereich des Bundes mit einem Ausbil­
   Satz 2 Buchst. a des letzten regelmäßigen Ausbildungs­           dungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD – Allgemei­
   abschnitts des Ausbildungsteils gezahlt.                         ner Teil –, die in erheblichem Umfang mit Arbeiten be­
                                                                    schäftigt werden, für die Beschäftigten im Sinne des § 38
(7) 1Können Studierende bei einem ausbildungsintegrierten
                                                                    Abs. 5 Satz 2 TVöD nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 TVöD
    dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1
                                                                    Erschwerniszuschläge zustehen, kann im zweiten bis
    Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil
                                                                    vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzu­
    – ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung des
                                                                    schlag in Höhe von 10 Euro gezahlt werden.
    Ausbildungsteils erst nach beendeter Ausbildungszeit
    ablegen, erhalten die Studierenden bis zur Ablegung der     (4) Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1
    Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein Studienent­           Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die in
    gelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2              einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden
    Buchst. a) für den letzten regelmäßigen Ausbildungsab­          stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA
    schnitt. 2Im Falle des Bestehens der Prüfung erhalten die       ist, und in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt
    Studierenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeit­           werden, für die Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5
    punkt an, an dem der Ausbildungsteil geendet hat, den           Satz 2 TVöD nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 erster
    Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Stu­            bzw. zweiter Spiegelstrich TVÜ-VKA Erschwerniszu­
    dienentgelt nach Satz 1 und dem für das vierte Ausbil­          schläge zustehen, kann im zweiten bis vierten Ausbil­




Nr. 25                                                  GMBl 2020                                                    Seite 511
15

dungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag in Höhe von         gilt bei Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsord­
   10 Euro gezahlt werden.                                        nungen bzw. in den Studien- und Prüfungsordnungen
                                                                  vorgeschriebenen Prüfungen für Studierende mit einem
(5) Soweit Beschäftigten des Bundes gemäß den Protokoller­
                                                                  Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e)
    klärungen Nr. 1 bis 3 des Teils IV Abschnitt 25 Unterab­
                                                                  TVAöD – Allgemeiner Teil –.
    schnitt 25.1 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund oder ge­
    mäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD in Verbindung mit § 33         (2) 1Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil
    Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage             nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemei­
    zusteht, erhalten Studierende im Bereich des Bundes mit        ner Teil – zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbil­
    einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c)       dungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
    TVAöD – Allgemeiner Teil – unter denselben Vorausset­          BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der
    zungen 50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.            Ausbildungsstätte, werden die entstandenen notwendi­
                                                                   gen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte
(6) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1
                                                                   der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig
    TVöD im Bereich der VKA gemäß der Protokollerklä­
                                                                   verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr
    rung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1
                                                                   ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung
    – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD oder gemäß § 19
                                                                   von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten,
    Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Ver­
                                                                   Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind aus­
    bindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT/BAT-
                                                                   zunutzen. 2Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbil­
    O eine Zulage zusteht, erhalten Studierende mit einem
                                                                   dungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahn­
    Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c)
                                                                   verkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrprei­
    ­TVAöD – Allgemeiner Teil – im Bereich der VKA unter
                                                                   se (z. B. für ICE) erstattet. 3Die nachgewiesenen notwen­
     denselben Voraussetzungen 50 v. H. des entsprechenden
                                                                   digen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort wer­
     Zulagenbetrages.
                                                                   den, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Ver­
   Protokollerklärung zu Absatz 6:                                 fügung steht, erstattet. 4Zu den Auslagen des bei notwen­
                                                                   diger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpfle­
   Für den Anspruch der Studierenden auf eine Zulage nach
                                                                   gungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der An­
   Absatz 6 ist es unbeachtlich, wenn den Beschäftigten des
                                                                   wesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpfle­
   Ausbildenden aufgrund der Protokollerklärung Nr. 5 des
                                                                   gungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversiche­
   Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 (Beschäftigte in der Pflege)
                                                                   rungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte
   der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA), der
                                                                   für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.
   Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 TVÜ-VKA oder                 5
                                                                     Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sach­
   § 29d Abs. 2 TVÜ-VKA keine Zulage oder eine Zulage in
                                                                   bezugswert einbehalten. 6Bei einer über ein Wochenende
   verminderter Höhe zusteht.
                                                                   oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungs­
                                                                   maßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkos­
                           §9                                      ten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach
                          Urlaub                                   Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. 7Die Sätze 1 bis 6 gel­
(1) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung         ten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen
    ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der          Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prü­
    für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Rege­         fungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb
    lungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei           der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte
    Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf          liegt.
    Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30         (3) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil
    Ausbildungstage beträgt.                                       nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner
(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter­          Teil – zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen
    richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.                       Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze
                                                                   der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen,
(3) 1Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1         an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die
    Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die im          entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der
    Ausbildungsteil im Schichtdienst eingesetzt werden, er­        Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse
    halten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils        des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungs­
    entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonderer Teil         mittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Mög­
    Pflege – jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2Absatz 2 gilt        lichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen
    entsprechend.                                                  (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard,
                                                                   Semesterticket) sind auszunutzen.
                            § 10
                                                               (4) 1Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil
            Ausbildungs- und Studienmaßnahmen
                                                                   nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemei­
              außerhalb der Ausbildungsstätte
                                                                   ner Teil –, die im Rahmen des Ausbildungsteils für den
(1) 1Bei Dienstreisen, die im Rahmen des Ausbildungsteils          Besuch einer auswärtigen Berufsschule erfolgen, werden
    oder der berufspraktischen Studienabschnitte erfolgen,         die notwendigen Fahrtkosten erstattet, soweit sie monat­
    erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger       lich 6 v. H. des Studienentgelts nach § 8 Abs. 1 für das ers­
    Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die             te Studienjahr übersteigen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die
    Beschäftigten des Ausbildenden jeweils gelten. 2Gleiches       Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von ei­




Seite 512                                               GMBl 2020                                                        Nr. 25
16

ner Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen wer­                                  § 12
    den. 3Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und                            Entgelt im Krankheitsfall
    Verpflegungsmehraufwand werden bei Besuch der regu­
                                                                (1) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge
    lären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht ent­
                                                                    Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Ver­
    sprechend Absatz 2 Sätze 3 bis 6 erstattet. 4Leistungen         pflichtungen aus dem Ausbildungs­ und Studienvertrag
    Dritter sind anzurechnen.                                       zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähig­
(5) Bei Abordnungen und Zuweisungen von Studierenden                keit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach
    mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d)        Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederho­
    oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die im Rahmen des           lungserkrankungen das Studienentgelt (§ 8) in entspre­
    Ausbildungsteils erfolgen, werden die Kosten nach Maß­          chender Anwendung der für die Beschäftigten des Aus­
    gabe des Absatzes 2 erstattet.                                  bildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.
                                                                (2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
                           § 10a
                                                                (3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen
                   Familienheimfahrten
                                                                    bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder
1
 Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbil­             durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufs­
dungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule/              krankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ab­
Hochschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst                lauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum
wurde, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtig­             Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähig­
ten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspart­           keit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unter­
nerin/des Lebenspartners werden den Studierenden monat­             schiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und
lich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen            dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettostudienentgelt,
Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der je­           wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Ar­
weils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehren­       beitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
den Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge)
erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermä­                                 § 12a
ßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, Se­                  Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen
mesterticket, BahnCard) sind auszunutzen. 2Studierenden
mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder   (1) Studierenden ist das Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 für
e) TVAöD – Allgemeiner Teil – können Zuschläge im Bahn­             insgesamt fünf Tage fortzuzahlen, um sich vor den in den
verkehr bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet         Ausbildungsordnungen für den Ausbildungsteil vorge­
werden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt. 3Die           schriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfer­          planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu
nung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder           können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch
der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte              für sechs Tage.
oder der auswärtigen Berufsschule/Hochschule weniger als        (2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich
vier Wochen beträgt.                                                um die Zeit, für die Studierende zur Vorbereitung auf die
                                                                    Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden;
                        § 11                                        es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Aus­
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss               bildungstage.
(1) 1Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestim­       (3) Im Übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbil­
    mungen, die für die entsprechenden Beschäftigten des            denden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung
    Ausbildenden maßgebend sind. 2Diese wird unentgelt­             entsprechend.
    lich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von
    Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeord­                               § 13
    net ist. 3Die Schutzkleidung bleibt Eigentum des Ausbil­                 Vermögenswirksame Leistungen
    denden.                                                     (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in sei­
(2) Der Ausbildende hat den Studierenden im Rahmen des              ner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermö­
    Ausbildungsteils kostenlos die Ausbildungsmittel zur            genswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monat­
    Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum          lich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
    Ablegen von Zwischen­ und Abschlussprüfungen bzw.               entsteht frühestens für den Kalendermonat, in welchem
    der staatlichen Prüfung erforderlich sind.                      dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt
                                                                    werden, und für die beiden vorangegangenen Monate
(3) 1Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1          desselben Kalenderjahres.
    Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – erhal­
    ten bis zum Abschluss des Ausbildungsteils einmal jähr­     (2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatz­
    lich einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro brut­         versorgungspflichtiges Entgelt.
    to. 2Absatz 2 bleibt unberührt. 3Der Lernmittelzuschuss
                                                                                           § 14
    ist möglichst mit dem Ausbildungsentgelt des ersten Mo­
                                                                                   Jahressonderzahlung
    nats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen, er ist
    spätestens im Zahlungsmonat September des betreffen­        (1) 1Studierende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungs­
    den Ausbildungsjahres fällig.                                   und Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine




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17

Jahressonderzahlung. 2Im Bereich des Bundes beträgt           b) bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der
    diese 90 v. H. des den Studierenden für November des je­         jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder
    weiligen Jahres zustehenden Studienentgelts (§ 8). 3Im
                                                                  c) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen
    Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei
                                                                     Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils; dies gilt
    Studierenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets
                                                                     nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Ab­
    West Anwendung finden, 90 v. H. des den Studierenden
                                                                     schlussprüfung der Ausbildungsteil auf Verlangen der
    für November zustehenden Studienentgelts (§ 8). 4Für             Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederho­
    Studierende im Bereich der VKA, für die die Regelungen           lungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder
    des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit           die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst
    der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahres­            nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils
    sonderzahlung im Kalenderjahr 2020 79,2 v. H., im Ka­            abgelegt wird.
    lenderjahr 2021 84,6 v. H. und ab dem Kalenderjahr 2022
    90 v. H. des den Studierenden für November zustehen­       (3) 1Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit)
    den Studienentgelts (§ 8) betragen.                            kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt
                                                                   werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und
(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden          Prüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten dualen
    Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch              Studiengang zulässig ist und die Vereinbarkeit mit dem
    auf Studienentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts wäh­        gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil gewähr­
    rend des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall         leistet ist. 2Der Ausbildungs- und Studienvertrag ist ent­
    (§ 12) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalen­         sprechend anzupassen.
    dermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungs­
    verboten nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes    (4) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein
    kein Studienentgelt erhalten haben. 3Die Verminderung          Arbeitsverhältnis, hat er dies der Studierenden/dem Stu­
    unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruch­          dierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende
    nahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld­ und            des Vertragsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
    Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in       (5) Werden Studierende im Anschluss an das Ausbildungs-
    dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der          und Studienverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber
    Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.                      ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Ar­
                                                                   beitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November
    zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag
    der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeit­                                  § 17
    punkt ausgezahlt werden.                                                        Abschlussprämie

(4) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an den aus­    (1) 1Bei Beendigung des Ausbildungsteils aufgrund erfolg­
    bildungsintegrierten dualen Studiengang von ihrem Aus­         reich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher
    bildenden in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen           Prüfung erhalten Studierende eine Abschlussprämie als
    werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung               Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. 2Die Abschluss­
    nach §§ 20, 21 TVöD haben, erhalten einmalig zusammen          prämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3Sie
    mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäf­        ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatli­
    tigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus        chen Prüfung fällig.
    dem Ausbildungs­ und Studienverhältnis.                    (2) 1Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die den Ausbil­
                                                                   dungsteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums
                           § 15                                    nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungs­
              Zusätzliche Altersversorgung                         prüfung abschließen. 2Im Einzelfall kann der Ausbilden­
                                                                   de von Satz 1 abweichen.
1
 Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Al­
ters­ und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteili­
gung. 2Einzelheiten bestimmen die Tarifverträge über die be­                             § 18
triebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli­                     Rückzahlungsgrundsätze
chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV­ und        (1) Werden die Studierenden oder die ehemals Studierenden
der Tarifvertrag Altersversorgung – ATV­K) in den jeweils          beim Ausbildenden nach Beendigung ihres ausbildungs­
geltenden Fassungen.                                               integrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsver­
                                                                   hältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifi­
                         § 16                                      kation übernommen, sind sie verpflichtet, dort für die
       Beendigung, Verkürzung und Verlängerung                     Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein.
               des Vertragsverhältnisses
                                                               (2) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder zum
(1) Das Ausbildungs­ und Studienverhältnis endet mit dem           Abbruch des ausbildungsintegrierten dualen Studiums
    Ablauf der im Ausbildungs­ und Studienvertrag verein­          gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der monatlichen
    barten Vertragslaufzeit.                                       Zulage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3,
                                                                   dem Studienentgelt nach § 8 Abs. 2 und den Studienge­
(2) Das Ausbildungs­ und Studienverhältnis endet zudem:
                                                                   bühren (§ 8 Abs. 4), ist von den Studierenden oder den
    a) bei wirksamer Kündigung (§ 3 Absätze 2 und 3) oder          ehemals Studierenden zurückzuerstatten:




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18

a) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen               spricht. 4Zur Berechnung der Rückzahlungspflicht gilt
      Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolg­            Absatz 3; Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.
      losigkeit in den Verantwortungsbereich der Studie­
                                                                (6) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise
      renden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben,
                                                                    verzichtet werden, soweit sie für die Studierenden oder
      den erfolgreichen Abschluss des ausbildungsinte­              die ehemals Studierenden eine besondere Härte bedeuten
      grierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Mög­             würde.
      lichen zielstrebig zu verfolgen,
   b) bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen                                     § 19
      Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus                                       Zeugnis
      einem von den Studierenden zu vertretenden Grund          1
                                                                 Der Ausbildende hat den Studierenden bei Beendigung des
      oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden
                                                                Ausbildungsteils nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e)
      nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wich­
                                                                TVAöD – Allgemeiner Teil – ein Zeugnis gemäß § 16 BBiG
      tigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
                                                                auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer
   c) bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im          und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertig­
      Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungs­      keiten und Kenntnisse der Studierenden enthalten. 3Auf de­
      integrierte duale Studium entsprechend der erworbe­       ren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung
      nen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsver­         und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
      hältnis zu begründen,
                                                                                           § 20
   d) soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Aus­
                                                                                      Ausschlussfrist
      bildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene
      ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend         Ansprüche aus dem Ausbildungs­ und Studienvertrag ver­
      der erworbenen Abschlussqualifikation begründet           fallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von
      wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu          sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder
      vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre        vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.
      seines Bestehens endet.
(3) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbil­                                  § 21
                                                                                Inkrafttreten und Laufzeit
    denden absolviert wurden, verringert sich der Rückzah­
    lungsbetrag auf 75 v. H. des Gesamtbetrages nach Ab­        (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2020
    satz 2.                                                         in Kraft.
(4) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2          (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Mona­
    bzw. 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendi­         ten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich ge­
    gung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein            kündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember
    Beschäftigungsverhältnis bestand, um 1/60 vermindert.           2020.
(5) 1Die Rückzahlungspflicht in den Fällen des Absatzes 2       (3) Abweichend von Absatz 2 können ferner
    Buchstabe a) oder b) entfällt, wenn die Studierenden            a) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 mit einer Frist von einem
    nach endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studi­              Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens
    enprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs                 jedoch zum 31. August 2020; eine Kündigung nach
    des Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entspre­              Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1 Satz 2 und Ab­
    chend der im Ausbildungsverhältnis erworbenen Quali­               satz 2.
    fikation übernommen werden und dieses für die nach
    Satz 3 festgelegte Bindungsdauer fortbesteht. 2Die Rück­        b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres
    zahlungspflicht entfällt nicht, wenn das Beschäftigungs­    gesondert schriftlich gekündigt werden.
    verhältnis innerhalb der Bindungsdauer gemäß Satz 3 aus
    einem vom Beschäftigten zu vertretenden Grund endet.
    3
     Abweichend zu Absatz 1 bemisst sich die Bindungsdau­       Berlin, den 29. Januar 2020
    er nach der Dauer des Ausbildungs- und Studienverhält­
    nisses, wobei jeder volle Monat des Ausbildungs- und
    Studienverhältnisses einem Monat Bindungsdauer ent­                  [Unterschriften der Tarifvertragsparteien]




Nr. 25                                                  GMBl 2020                                                     Seite 515
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Anlage 2                b) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärin­
                                                                                           nen/Volontäre,
                 Änderungstarifvertrag Nr. 9                                            c) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der
                      vom 29. Januar 2020                                                  Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forst­
             zum Tarifvertrag für Auszubildende                                            wirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass
              des öffentlichen Dienstes (TVAöD)                                            die Beschäftigten des Ausbildenden unter den
                      – Allgemeiner Teil –                                                 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
                    vom 13. September 2005                                                 fallen,
                               Zwischen                                                 d) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Per­
                                                                                           sonen, die aufgrund ihrer Behinderung in be­
der Bundesrepublik Deutschland,
                                                                                           sonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsför­
vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau
                                                                                           derungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrich­
und Heimat,
                                                                                           tungen ausgebildet werden sowie
und
                                                                                        e) für Studierende in einem ausbildungsintegrier­
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände                                         ten dualen Studium, die vom Geltungsbereich
(VKA),                                                                                     des Tarifvertrages für Studierende in ausbil­
vertreten durch den Vorstand,                                                              dungsintegrierten dualen Studiengängen im öf­
                                                                einerseits                 fentlichen Dienst (TVSöD) erfasst sind“.
und                                                                            3. § 2 wird wie folgt geändert:
[den vertragsschließenden Gewerkschaften]              *)
                                                                                  a) In Absatz 1 wird die Satzbezeichnung „1“ vorange­
                                                            andererseits             stellt.
wird Folgendes vereinbart:                                                        b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
                                                                                  „2Bei Auszubildenden in der Pflege nach dem Pflegebe­
                          §1                                                      rufegesetz muss der Ausbildungsvertrag darüber hinaus
        Änderungen des TVAöD – Allgemeiner Teil –                                 folgende Angaben enthalten:
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Diens­                        a) den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer
tes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005,                             Ausrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Pflegeberufegesetz,
zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom                        b) Verpflichtung der Auszubildenden/des Auszubilden­
30. Oktober 2018, wird wie folgt geändert:                                           den zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der
                                                                                     Pflegeschule,
1. § 1 Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
                                                                                  c) Umfang etwaiger Sachbezüge,
    „b)     Schülerinnen/Schüler                                                  d) Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeit­
            – in der Gesundheits­ und Krankenpflege, Ge­                             nehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsge­
              sundheits­ und Kinderkrankenpflege, Entbin­                            setzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsge­
              dungspflege, Altenpflege,                                              setz des Trägers der praktischen Ausbildung.“
            – in der Operationstechnischen Assistenz und
              der Anästhesietechnischen Assistenz, jeweils                                                 §2
              nach der Empfehlung der Deutschen Kranken­                                              Inkrafttreten
              hausgesellschaft vom 17. September 2013,
                                                                               Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft.
            – nach dem Notfallsanitätergesetz,
            – in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur
                                                                               Berlin, den 29. Januar 2020
              Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtli­
              chen Regelungen und
                                                                                        [Unterschriften der Tarifvertragsparteien]
            – für Auszubildende in der Pflege nach dem Ge­
              setz über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz),
    die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Gel­                                                                          Anlage 3
    tungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden,“
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                           Muster für den Abschluss eines Ausbildungs- und
                                                                               Studienvertrages nach dem Tarifvertrag für Studierende
    „(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
                                                                                          im öffentlichen Dienst (TVSöD)
            a) Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe                                     (weiblich) BBiG
               und Altenpflegehilfe sowie Heilerziehungspfle­
                                                                                                        Zwischen
               geschüler/innen,
                                                                               der Bundesrepublik Deutschland
*) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsge­      vertreten durch          (Ausbildender)
   werkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP),
   die Industriegewerkschaft Bauen­Agrar­Umwelt (IG BAU) und die Ge­
                                                                               und
   werkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum ande­          Frau
   ren der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaf­
   ten wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.      wohnhaft in




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