GMBl Nr. 25 2020
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 25 vom 26. August 2020
berücksichtigungsfähige Beträge monatlicher Zeitraum Summe
(gem. § 18 Abs. 2 TVSöD) Bruttobetrag *
Studienzulage 150,00 Euro 36 Monate 5.400,00 Euro
Studienentgelt 1.250,00 Euro 6 Monate 7.500,00 Euro
Studiengebühren 300,00 Euro *** 3 Semester 900,00 Euro
Gesamtbetrag gem. § 18 Abs. 2 TVSöD 13.800,00 Euro
Betrag nach Kürzung auf 75 % gem. § 18 Abs. 3 TVSöD 10.350,00 Euro
Rückzahlungsbetrag nach Kürzung um 18/42 gem. § 18 Abs. 4 TVSöD 5.914,29 Euro
* Bruttobeträge auf der Grundlage der zum 1.8.2020 geltenden Entgelte gem. § 8 Abs. 2 TVSöD
** beispielhafte Studiengebühr für ein Semester
18.3 Fälligkeit und Härtefallklausel 20. Ausschlussfristen
Die Rückzahlungsverpflichtungen nach § 18 Abs. 2 bzw. Die Norm regelt die Ausschlussfrist. Ansprüche müssen
Abs. 5 Satz 2 TVSöD entstehen jeweils mit Ablauf des Tages schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist
der Beendigung des Vertragsverhältnisses (Ausbildungs- zur Geltendmachung erlöschen die Rechte und Ansprüche
und Studienverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis). In aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis unabhängig
den Beendigungsfällen nach Absatz 2 Buchst. a bis c sind alle von der Kenntnis der Parteien.
Zahlungen, die auf der Grundlage des TVSöD geleistet wer Die Ausschlussfrist bezieht sich auf alle Ansprüche aus
den, unverzüglich einzustellen. Im Rahmen der rechtlichen dem Ausbildungs- und Studienverhältnis, nicht nur auf An
Möglichkeiten (siehe hierzu 18.1 und 18.2) sind die aus An sprüche aus dem TVSöD, sondern auch auf Ansprüche aus
lass des Studienteils entstandenen Kosten zurückzufordern. den diesen Tarifvertrag ergänzenden Tarifverträgen sowie
Der Ausbildende hat über den Rückzahlungsbetrag eine auf die sich aus den einschlägigen Gesetzen ergebenden An
Rückforderungsmitteilung zu erteilen. sprüche.
Auf die Rückzahlung des zurückzuerstattenden Betrages
kann verzichtet werden, wenn dies eine unzumutbare Härte
21. Inkrafttreten
für die (ehemals) Studierenden darstellen würde (Absatz 6).
Das wäre z. B. dann der Fall, wenn das duale Studium auf Der Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft und gilt für
grund einer schweren Erkrankung, Behinderung oder aus alle Vertragsverhältnisse, die ab diesem Zeitpunkt abge
Anlass der Geburt eines Kindes oder der Pflege von Ange schlossen werden. Zudem gilt der TVSöD auch für die im
hörigen nicht fortgeführt werden kann. Geltungsbereich des TVöD vor dem 1. August 2020 begrün
deten Ausbildungs- und Studienverhältnisse mit Studieren
Auf die Rückzahlung des zurückzuerstattenden Betrages
den in einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang,
kann auch verzichtet werden, wenn den Absolventen nur ein
sofern die Studierenden gewerkschaftlich organisiert sind
befristetes Beschäftigungsangebot unterbreitet werden kann. oder ein neuer Ausbildungs- und Studienvertrag auf der
Eine Übernahme in ein Beamtenverhältnis beim gleichen Grundlage des TVSöD geschlossen worden ist (Vgl. Zif
Arbeitgeber löst keine Rückforderung aus. fer 2). Das schließt nicht nur die Ausbildungs- und Studien
verträge, die auf der Grundlage der Richtlinie des Bundes für
Für die Wahrung des Rückforderungsanspruchs nach er ausbildungsintegrierte duale Studiengänge vom 1. Januar
folgreichem Abschluss des ausbildungsintegrierten dualen 2018 sowie der Richtlinie des Bundes für duale Studiengänge
Studienganges gemäß § 18 Abs. 2 Buchst. d TVSöD ist bei und Masterstudiengänge vom 1. September 2018 abgeschlos
der Begründung des sich anschließenden Beschäftigungsver sen wurden, sondern auch alle weiteren Vereinbarungen zur
hältnisses ein entsprechender Passus zum Rückzahlungsan Durchführung eines ausbildungsintegrierten dualen Studi
spruch in den Arbeitsvertrag aufzunehmen. Dies gilt auch in ums ein.
den Fällen, wenn die Studierenden nach endgültigem Nicht
bestehen der notwendigen Studienprüfung oder nach Kün Der TVSöD tritt an die Stelle des Abschnitts I der Richtli
digung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Arbeitsver nie des Bundes für duale Studiengänge und Masterstudien
hältnis entsprechend der mit der Ausbildung erworbenen gänge. Dieser wird zum 1. August 2020 aufgehoben. Ab
Abschlussqualifikation übernommen werden. schnitt II für praxisintegrierte duale Studiengänge sowie Ab
schnitt III für Masterstudiengänge bleiben bis zu einer Neu
fassung der Richtlinie in Kraft.
19. Zeugnis
Oberste Bundesbehörden
Auszubildende haben gemäß § 16 BBiG Anspruch auf die
Abteilung Z und B
Erteilung eines Zeugnisses. Mit der Regelung wird dieser – im Hause –
Anspruch lediglich der Vollständigkeit halber wiedergege nachrichtlich:
ben. Vereinigungen und Verbände
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Anlage 1 § 16 Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Ver
tragsverhältnisses
Tarifvertrag § 17 Abschlussprämie
für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen
Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) § 18 Rückzahlungsgrundsätze
vom 29.1.2020 § 19 Zeugnis
Zwischen § 20 Ausschlussfrist
der Bundesrepublik Deutschland, § 21 Inkrafttreten und Laufzeit
vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat,
§1
und Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, (1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die mit Verwaltun
vertreten durch den Vorstand, gen und Betrieben einen Vertrag für die Teilnahme an ei
einerseits nem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schlie
ßen. 2Die Personen werden nachfolgend Studierende ge
und nannt. 3Voraussetzung dafür, dass dieser Tarifvertrag auf
[den vertragsschließenden Gewerkschaften]*) Studierende Anwendung findet, ist auch, dass die Studie
renden in einem Beruf ausgebildet werden, der
andererseits
a) für Studierende im Bereich des Bundes von
wird Folgendes vereinbart:
– § 1 Abs. 1 Buchst. a),
Inhaltsverzeichnis – § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder
§1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen – § 1 Abs. 1 Buchst. c)
§2 Ausbildungs und Studienvertrag, Nebenabreden und
§3 Probezeit, Kündigung b) für Studierende, die in einem Ausbildungsverhältnis
§4 Ärztliche Untersuchungen zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines
Mitgliedverbands der VKA ist, von
§5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung
– § 1 Abs. 1 Buchst. a),
§6 Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht
– § 1 Abs. 1 Buchst. b),
§7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungs und Studi
enzeit – § 1 Abs. 1 Buchst. c),
§8 Studienentgelt und Studiengebühren – § 1 Abs. 1 Buchst. d) oder
§ 8a Unständige Entgeltbestandteile – § 1 Abs. 1 Buchst. e)
§ 8b Sonstige Entgeltregelungen des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen
Dienstes – Allgemeiner Teil (TVAöD – Allgemeiner Teil
§9 Urlaub –) erfasst wird.
§ 10 Ausbildungs und Studienmaßnahmen außerhalb der (2) 1Ausbildender ist, wer andere Personen zur Ausbildung
Ausbildungsstätte einstellen darf. 2Die Ausbildereigenschaft bestimmt sich
§ 10a Familienheimfahrten nach dem Aufbau der Verwaltung.
§ 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzu (3) 1Das ausbildungsintegrierte duale Studium verbindet auf
schuss der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und Stu
dienvertrags eine betriebliche Ausbildung, die von Ab
§ 12 Entgelt im Krankheitsfall
satz 1 Satz 3 Buchstaben a) oder b) erfasst wird, mit ei
§ 12a Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen nem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgege
benen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird.
§ 13 Vermögenswirksame Leistungen 2
Das ausbildungsintegrierte duale Studium gliedert sich
§ 14 Jahressonderzahlung in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide
jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschluss
§ 15 Zusätzliche Altersversorgung
qualifikation dienen. 3Dabei beinhaltet der Studienteil
des ausbildungsintegrierten dualen Studiums fachtheore
*) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsge
werkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), tische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveran
die Industriegewerkschaft BauenAgrarUmwelt (IG BAU) und die Ge staltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim
werkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum ande
ren der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaf
Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu be
ten wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen. stimmenden Dritten.
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§2 (3) 1Falls im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Rah
Ausbildungs- und Studienvertrag, Nebenabreden men des Ausbildungs- und Studienvertrages eine Verein
barung über die Gewährung einer Personalunterkunft
(1) 1Vor Beginn des Ausbildungs- und Studienverhältnisses
getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Ne
ist ein schriftlicher Ausbildungs- und Studienvertrag zu
benabrede festzulegen. 2Der Wert der Personalunter
schließen, der neben der Bezeichnung des beabsichtigten
kunft wird im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im
Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten
Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewer
Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens fol tung der Personalunterkünfte für Angestellte vom
gende Angaben enthält: 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das
a) die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in Studienentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der
der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende nach § 3 Abs. 1 UnterAbs. 1 des genannten Tarifvertrages
Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliede maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.
rung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums,
die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung §3
in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche Probezeit, Kündigung
und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,
(1) Die Probezeit beträgt
b) Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils ein
a) drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungs
schließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Stu
teil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD –
dienplan) und Festlegung der diesbezüglichen Teil
Allgemeiner Teil – und
nahmepflicht sowie Beginn, Dauer und Verteilung des
Ausbildungsteils (Ausbildungsplan), b) sechs Monate für Studierende mit einem Ausbil
dungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD –
c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentli Allgemeiner Teil –.
chen Ausbildungs- und Studienzeit,
(2) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von
d) Dauer der Probezeit, beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündi
e) Zahlung und Höhe des Studienentgelts sowie Studi gungsfrist gekündigt werden.
engebühren, (3) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbe
f) Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs, schadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekün
digt werden
g) Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis
gekündigt werden kann, a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten
einer Kündigungsfrist,
h) Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
b) von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von
i) die Geltung dieses Tarifvertrages sowie einen in allge vier Wochen.
meiner Form gehaltenen Hinweis auf die Betriebs-
und Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungs-
§4
und Studienverhältnis anzuwenden sind,
Ärztliche Untersuchungen
j) die Form des Ausbildungsnachweises nach dem Be
(1) 1Studierende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor
rufsbildungsgesetz (BBiG) für Studierende mit einem
ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das
Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD – Zeugnis einer Betriebsärztin/eines Betriebsarztes, einer
Allgemeiner Teil –. Personalärztin/eines Personalarztes oder einer Amtsärz
2
Bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 tin/eines Amtsarztes nachzuweisen, soweit sich die Be
Abs. 1 Buchst. b) TVAöD – Allgemeiner Teil – mit einer triebsparteien nicht auf eine andere Ärztin/einen anderen
integrierten Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz Arzt geeinigt haben. 2Für Studierende, die unter das Ju
(PflBG) muss der Ausbildungs- und Studienvertrag dar gendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergän
über hinaus folgende Angaben enthalten: zend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
a) den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer (2) 1Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung be
Ausrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 PflBG, rechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Be
scheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die
b) Verpflichtung der Studierenden zum Besuch der Aus nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag übernomme
bildungsveranstaltungen der Pflegeschule, nen Verpflichtungen zu erfüllen. 2Bei der beauftragten
c) Umfang etwaiger Sachbezüge nach § 19 Abs. 2 PflBG, Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Be
triebsärztin/einen Betriebsarzt, eine Personalärztin/
d) Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeit einen Personalarzt oder eine Amtsärztin/einen Amtsarzt
nehmer im Sinne von § 5 Betriebsverfassungsgesetz handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine
oder des für den Ausbilder jeweils geltenden Landes andere Ärztin/einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die
personalvertretungsgesetzes. Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich (3) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren aus
vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt gesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten be
werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. schäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauf
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tragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf (2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnach
ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungs- und Stu weisen) verlangt, ist den Studierenden dazu während der
dienverhältnisses ärztlich zu untersuchen. Ausbildungs- und Studienzeit Gelegenheit zu geben.
(3) 1An Tagen, an denen Studierende fachtheoretische Studi
§5 enabschnitte an der Hochschule absolvieren, gilt die täg
Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung liche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. 2Im Übri
(1) Studierende haben in demselben Umfang Verschwiegen gen gelten für Studierende, die eine Ausbildung nach § 1
heit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden. Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil
– absolvieren, Unterrichtszeiten einschließlich der Pau
(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Studierende ih sen als Ausbildungs- und Studienzeit. 3Dies gilt auch für
rem Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzei die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und
gen. 2Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersa Ausbildungsstätte, sofern die praktische Ausbildung
gen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, oder berufspraktische Studienabschnitte nach dem Un
die nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag über terricht fortgesetzt werden.
nommenen Verpflichtungen der Studierenden oder be
(4) Im Übrigen gilt für Studierende mit einem Ausbildungs
rechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchti
teil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allge
gen.
meiner Teil –, dass sie an Tagen, an denen sie im Rahmen
(3) Für die Schadenshaftung der Studierenden finden die für ihres Ausbildungsteils an einem theoretisch betrieblichen
die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden tariflichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unter
Bestimmungen entsprechende Anwendung. richtsminuten teilnehmen, nicht zur praktischen Ausbil
dung herangezogen werden dürfen.
§6 (5) Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- und
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen
(1) 1Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des ausbil und in der Nacht ausgebildet werden.
dungsintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der (6) 1Eine Beschäftigung, die über die nach Absatz 1 geregelte
Personalakte der Studierenden. 2Hierzu haben die Stu Ausbildungs- und Studienzeit hinausgeht, ist nur aus
dierenden die von den Hochschulen auszustellenden nahmsweise zulässig. 2§§ 21, 23 JArbSchG, § 17 Abs. 7
Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und BBiG und § 19 Abs. 3 PflBG bleiben unberührt.
Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschluss
zeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Aus §8
bildenden vorzulegen. Studienentgelt und Studiengebühren
(2) 1Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre (1) 1Studierende erhalten bis zum Ablauf des Kalendermo
vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf nats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils
Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten erfolgreich abgelegt wird, ein Studienentgelt, das sich aus
ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ih einem monatlichen Entgelt und einer monatlichen Zulage
ren Personalakten erhalten. zusammensetzt. 2Das monatliche Entgelt beträgt
(3) 1Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt a) für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e)
zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen. TVAöD – Allgemeiner Teil –
im ersten Ausbildungsjahr 1.018,26 Euro
§7 im zweiten Ausbildungsjahr 1.068,20 Euro
Wöchentliche und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit im dritten Ausbildungsjahr 1.114,02 Euro
(1) 1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil im vierten Ausbildungsjahr 1.177,59 Euro.
dungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und b) für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) TVAöD –
Studienzeit der Studierenden richten sich während der Allgemeiner Teil –
fachtheoretischen Abschnitte nach der jeweiligen Ausbil
dungs-, Studien- und Prüfungsordnung. 2Die durch im ersten Ausbildungsjahr 1.140,69 Euro
schnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und im zweiten Ausbildungsjahr 1.202,07 Euro
Studienzeit der Studierenden, die nicht unter das Jugend im dritten Ausbildungsjahr 1.303,38 Euro.
arbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich während der be c) für Studierende nach § 1 Abs. 1 Buchst. c) TVAöD –
rufspraktischen Abschnitte beim Ausbildenden nach den Allgemeiner Teil –
für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden
Vorschriften über die Arbeitszeit. 3Die Sätze 1 und 2 gel im ersten Ausbildungsjahr 1.015,24 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr 1.075,30 Euro
ten auch bei der Durchführung von berufspraktischen
im dritten Ausbildungsjahr 1.172,03 Euro.
Abschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung
des Ausbildungsteils bei einem Dritten. 4In dem Ausbil 3
Die monatliche Zulage beträgt 150 Euro. 4Die Zulage er
dungs- und Studienvertrag nach § 2 werden die berufs folgt als monatliche Pauschale und damit unabhängig von
praktischen Abschnitte verbindlich in einem Ausbil der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studien
dungs- und Studienplan vereinbart. teile.
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(2) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Ab dungsjahr maßgebenden Studienentgelt nach Absatz 1
schlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchst. a).
wurde, erhalten die Studierenden anstelle des Studienent
gelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des ausbildungs § 8a
integrierten dualen Studiums ein monatliches Studie Unständige Entgeltbestandteile
nentgelt in Höhe von
(1) 1Für Studierende, deren berufspraktische Abschnitte ein
– 1.250 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen schließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungs
Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 teils an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfestta
Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner gen stattfinden, gelten die für die Beschäftigten des Aus
Teil –, bildenden geltenden Regelungen sinngemäß. 2Dies gilt
– 1.310 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft,
Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 für die Überstunden und für die Zeitzuschläge.
Abs. 1 Buchst. c) TVAöD – Allgemeiner Teil – und (2) 1Für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1
– 1.440 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner Teil –
Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 beträgt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28
Abs. 1 Buchst. b) TVAöD – Allgemeiner Teil –. Euro pro Stunde. 2Studierende mit einem Ausbildungs
teil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allge
(3) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie meiner Teil – erhalten unter denselben Voraussetzungen
das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt. wie die beim Ausbildenden Beschäftigten im Sinne des
(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien § 38 Abs. 5 Satz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
gebühren. (TVöD) 75 v. H. der Zulagenbeträge gemäß § 8 Abs. 5 und
6 TVöD.
(5) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer
berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbil
dung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit § 8b
des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Stu Sonstige Entgeltregelungen
dienentgelts nach Absatz 1 der Zeitraum, um den die (1) Studierenden im Bereich des Bundes mit einem Ausbil
Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt wird, als dungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD – Allgemei
abgeleistete Ausbildungszeit. ner Teil – können bei Vorliegen der geforderten Voraus
(6) Wird bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studien setzungen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für
gang mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des § 1 Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß
§ 19 Abs. 5 TVöD in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c)
Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil
und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind.
– die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils
(2) Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1
– im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung
Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die in
auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmögli
einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden
chen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr,
stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA
verlängert oder
ist, können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzun
– auf Antrag der Studierenden nach § 8 Abs. 2 BBiG gen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für Be
von der zuständigen Stelle oder nach § 27 c Abs. 2 der schäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß
Handwerksordnung (HwO) von der Handwerks § 23 Abs. 1 Satz 1 dritter bzw. vierter Spiegelstrich TVÜ-
kammer verlängert, VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6
BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind.
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Stu
dienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit (3) Studierenden im Bereich des Bundes mit einem Ausbil
Satz 2 Buchst. a des letzten regelmäßigen Ausbildungs dungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD – Allgemei
abschnitts des Ausbildungsteils gezahlt. ner Teil –, die in erheblichem Umfang mit Arbeiten be
schäftigt werden, für die Beschäftigten im Sinne des § 38
(7) 1Können Studierende bei einem ausbildungsintegrierten
Abs. 5 Satz 2 TVöD nach Maßgabe des § 19 Abs. 5 TVöD
dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1
Erschwerniszuschläge zustehen, kann im zweiten bis
Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil
vierten Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzu
– ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung des
schlag in Höhe von 10 Euro gezahlt werden.
Ausbildungsteils erst nach beendeter Ausbildungszeit
ablegen, erhalten die Studierenden bis zur Ablegung der (4) Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1
Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein Studienent Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die in
gelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden
Buchst. a) für den letzten regelmäßigen Ausbildungsab stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA
schnitt. 2Im Falle des Bestehens der Prüfung erhalten die ist, und in erheblichem Umfang mit Arbeiten beschäftigt
Studierenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeit werden, für die Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5
punkt an, an dem der Ausbildungsteil geendet hat, den Satz 2 TVöD nach Maßgabe des § 23 Abs. 1 Satz 1 erster
Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Stu bzw. zweiter Spiegelstrich TVÜ-VKA Erschwerniszu
dienentgelt nach Satz 1 und dem für das vierte Ausbil schläge zustehen, kann im zweiten bis vierten Ausbil
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dungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag in Höhe von gilt bei Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsord
10 Euro gezahlt werden. nungen bzw. in den Studien- und Prüfungsordnungen
vorgeschriebenen Prüfungen für Studierende mit einem
(5) Soweit Beschäftigten des Bundes gemäß den Protokoller
Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e)
klärungen Nr. 1 bis 3 des Teils IV Abschnitt 25 Unterab
TVAöD – Allgemeiner Teil –.
schnitt 25.1 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund oder ge
mäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD in Verbindung mit § 33 (2) 1Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil
Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemei
zusteht, erhalten Studierende im Bereich des Bundes mit ner Teil – zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbil
einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) dungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
TVAöD – Allgemeiner Teil – unter denselben Vorausset BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der
zungen 50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages. Ausbildungsstätte, werden die entstandenen notwendi
gen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte
(6) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1
der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig
TVöD im Bereich der VKA gemäß der Protokollerklä
verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr
rung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1
ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung
– Entgeltordnung (VKA) zum TVöD oder gemäß § 19
von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten,
Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Ver
Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind aus
bindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT/BAT-
zunutzen. 2Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbil
O eine Zulage zusteht, erhalten Studierende mit einem
dungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahn
Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c)
verkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrprei
TVAöD – Allgemeiner Teil – im Bereich der VKA unter
se (z. B. für ICE) erstattet. 3Die nachgewiesenen notwen
denselben Voraussetzungen 50 v. H. des entsprechenden
digen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort wer
Zulagenbetrages.
den, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Ver
Protokollerklärung zu Absatz 6: fügung steht, erstattet. 4Zu den Auslagen des bei notwen
diger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpfle
Für den Anspruch der Studierenden auf eine Zulage nach
gungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der An
Absatz 6 ist es unbeachtlich, wenn den Beschäftigten des
wesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpfle
Ausbildenden aufgrund der Protokollerklärung Nr. 5 des
gungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversiche
Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 (Beschäftigte in der Pflege)
rungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte
der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA), der
für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt.
Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 TVÜ-VKA oder 5
Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sach
§ 29d Abs. 2 TVÜ-VKA keine Zulage oder eine Zulage in
bezugswert einbehalten. 6Bei einer über ein Wochenende
verminderter Höhe zusteht.
oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungs
maßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkos
§9 ten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach
Urlaub Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. 7Die Sätze 1 bis 6 gel
(1) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen
ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prü
für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Rege fungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb
lungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte
Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf liegt.
Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 (3) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil
Ausbildungstage beträgt. nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner
(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter Teil – zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen
richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen. Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze
der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen,
(3) 1Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die
Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die im entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der
Ausbildungsteil im Schichtdienst eingesetzt werden, er Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse
halten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungs
entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 2 TVAöD – Besonderer Teil mittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Mög
Pflege – jeweils einen Tag Zusatzurlaub. 2Absatz 2 gilt lichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen
entsprechend. (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard,
Semesterticket) sind auszunutzen.
§ 10
(4) 1Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen
nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemei
außerhalb der Ausbildungsstätte
ner Teil –, die im Rahmen des Ausbildungsteils für den
(1) 1Bei Dienstreisen, die im Rahmen des Ausbildungsteils Besuch einer auswärtigen Berufsschule erfolgen, werden
oder der berufspraktischen Studienabschnitte erfolgen, die notwendigen Fahrtkosten erstattet, soweit sie monat
erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger lich 6 v. H. des Studienentgelts nach § 8 Abs. 1 für das ers
Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die te Studienjahr übersteigen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die
Beschäftigten des Ausbildenden jeweils gelten. 2Gleiches Fahrtkosten nach landesrechtlichen Vorschriften von ei
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ner Körperschaft des öffentlichen Rechts getragen wer § 12
den. 3Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Entgelt im Krankheitsfall
Verpflegungsmehraufwand werden bei Besuch der regu
(1) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge
lären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht ent
Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Ver
sprechend Absatz 2 Sätze 3 bis 6 erstattet. 4Leistungen pflichtungen aus dem Ausbildungs und Studienvertrag
Dritter sind anzurechnen. zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähig
(5) Bei Abordnungen und Zuweisungen von Studierenden keit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach
mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederho
oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die im Rahmen des lungserkrankungen das Studienentgelt (§ 8) in entspre
Ausbildungsteils erfolgen, werden die Kosten nach Maß chender Anwendung der für die Beschäftigten des Aus
gabe des Absatzes 2 erstattet. bildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.
(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
§ 10a
(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen
Familienheimfahrten
bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder
1
Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbil durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufs
dungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule/ krankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ab
Hochschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst lauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum
wurde, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtig Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähig
ten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspart keit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unter
nerin/des Lebenspartners werden den Studierenden monat schiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und
lich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettostudienentgelt,
Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der je wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Ar
weils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehren beitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
den Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge)
erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermä § 12a
ßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, Se Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen
mesterticket, BahnCard) sind auszunutzen. 2Studierenden
mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder (1) Studierenden ist das Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 für
e) TVAöD – Allgemeiner Teil – können Zuschläge im Bahn insgesamt fünf Tage fortzuzahlen, um sich vor den in den
verkehr bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet Ausbildungsordnungen für den Ausbildungsteil vorge
werden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt. 3Die schriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfer planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu
nung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch
der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte für sechs Tage.
oder der auswärtigen Berufsschule/Hochschule weniger als (2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich
vier Wochen beträgt. um die Zeit, für die Studierende zur Vorbereitung auf die
Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden;
§ 11 es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Aus
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss bildungstage.
(1) 1Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestim (3) Im Übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbil
mungen, die für die entsprechenden Beschäftigten des denden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung
Ausbildenden maßgebend sind. 2Diese wird unentgelt entsprechend.
lich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von
Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeord § 13
net ist. 3Die Schutzkleidung bleibt Eigentum des Ausbil Vermögenswirksame Leistungen
denden. (1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in sei
(2) Der Ausbildende hat den Studierenden im Rahmen des ner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermö
Ausbildungsteils kostenlos die Ausbildungsmittel zur genswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monat
Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum lich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen
Ablegen von Zwischen und Abschlussprüfungen bzw. entsteht frühestens für den Kalendermonat, in welchem
der staatlichen Prüfung erforderlich sind. dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt
werden, und für die beiden vorangegangenen Monate
(3) 1Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 desselben Kalenderjahres.
Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil – erhal
ten bis zum Abschluss des Ausbildungsteils einmal jähr (2) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatz
lich einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro brut versorgungspflichtiges Entgelt.
to. 2Absatz 2 bleibt unberührt. 3Der Lernmittelzuschuss
§ 14
ist möglichst mit dem Ausbildungsentgelt des ersten Mo
Jahressonderzahlung
nats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen, er ist
spätestens im Zahlungsmonat September des betreffen (1) 1Studierende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungs
den Ausbildungsjahres fällig. und Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine
Nr. 25 GMBl 2020 Seite 513
Jahressonderzahlung. 2Im Bereich des Bundes beträgt b) bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der
diese 90 v. H. des den Studierenden für November des je jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder
weiligen Jahres zustehenden Studienentgelts (§ 8). 3Im
c) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen
Bereich der VKA beträgt die Jahressonderzahlung bei
Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils; dies gilt
Studierenden, für die die Regelungen des Tarifgebiets
nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Ab
West Anwendung finden, 90 v. H. des den Studierenden
schlussprüfung der Ausbildungsteil auf Verlangen der
für November zustehenden Studienentgelts (§ 8). 4Für Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederho
Studierende im Bereich der VKA, für die die Regelungen lungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder
des Tarifgebiets Ost Anwendung finden, gilt Satz 3 mit die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst
der Maßgabe, dass die Bemessungssätze für die Jahres nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils
sonderzahlung im Kalenderjahr 2020 79,2 v. H., im Ka abgelegt wird.
lenderjahr 2021 84,6 v. H. und ab dem Kalenderjahr 2022
90 v. H. des den Studierenden für November zustehen (3) 1Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit)
den Studienentgelts (§ 8) betragen. kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt
werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und
(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Prüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten dualen
Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch Studiengang zulässig ist und die Vereinbarkeit mit dem
auf Studienentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts wäh gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil gewähr
rend des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall leistet ist. 2Der Ausbildungs- und Studienvertrag ist ent
(§ 12) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalen sprechend anzupassen.
dermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungs
verboten nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes (4) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein
kein Studienentgelt erhalten haben. 3Die Verminderung Arbeitsverhältnis, hat er dies der Studierenden/dem Stu
unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruch dierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende
nahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld und des Vertragsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in (5) Werden Studierende im Anschluss an das Ausbildungs-
dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der und Studienverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber
Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat. ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Ar
beitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
(3) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November
zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag
der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeit § 17
punkt ausgezahlt werden. Abschlussprämie
(4) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an den aus (1) 1Bei Beendigung des Ausbildungsteils aufgrund erfolg
bildungsintegrierten dualen Studiengang von ihrem Aus reich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher
bildenden in ein Beschäftigungsverhältnis übernommen Prüfung erhalten Studierende eine Abschlussprämie als
werden und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. 2Die Abschluss
nach §§ 20, 21 TVöD haben, erhalten einmalig zusammen prämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3Sie
mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Beschäf ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatli
tigungsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus chen Prüfung fällig.
dem Ausbildungs und Studienverhältnis. (2) 1Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die den Ausbil
dungsteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums
§ 15 nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungs
Zusätzliche Altersversorgung prüfung abschließen. 2Im Einzelfall kann der Ausbilden
de von Satz 1 abweichen.
1
Die Studierenden haben Anspruch auf eine zusätzliche Al
ters und Hinterbliebenenversorgung unter Eigenbeteili
gung. 2Einzelheiten bestimmen die Tarifverträge über die be § 18
triebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli Rückzahlungsgrundsätze
chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV und (1) Werden die Studierenden oder die ehemals Studierenden
der Tarifvertrag Altersversorgung – ATVK) in den jeweils beim Ausbildenden nach Beendigung ihres ausbildungs
geltenden Fassungen. integrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsver
hältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifi
§ 16 kation übernommen, sind sie verpflichtet, dort für die
Beendigung, Verkürzung und Verlängerung Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein.
des Vertragsverhältnisses
(2) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder zum
(1) Das Ausbildungs und Studienverhältnis endet mit dem Abbruch des ausbildungsintegrierten dualen Studiums
Ablauf der im Ausbildungs und Studienvertrag verein gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der monatlichen
barten Vertragslaufzeit. Zulage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3,
dem Studienentgelt nach § 8 Abs. 2 und den Studienge
(2) Das Ausbildungs und Studienverhältnis endet zudem:
bühren (§ 8 Abs. 4), ist von den Studierenden oder den
a) bei wirksamer Kündigung (§ 3 Absätze 2 und 3) oder ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
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a) bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen spricht. 4Zur Berechnung der Rückzahlungspflicht gilt
Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolg Absatz 3; Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.
losigkeit in den Verantwortungsbereich der Studie
(6) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise
renden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben,
verzichtet werden, soweit sie für die Studierenden oder
den erfolgreichen Abschluss des ausbildungsinte die ehemals Studierenden eine besondere Härte bedeuten
grierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Mög würde.
lichen zielstrebig zu verfolgen,
b) bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen § 19
Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus Zeugnis
einem von den Studierenden zu vertretenden Grund 1
Der Ausbildende hat den Studierenden bei Beendigung des
oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden
Ausbildungsteils nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e)
nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wich
TVAöD – Allgemeiner Teil – ein Zeugnis gemäß § 16 BBiG
tigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer
c) bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertig
Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungs keiten und Kenntnisse der Studierenden enthalten. 3Auf de
integrierte duale Studium entsprechend der erworbe ren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung
nen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsver und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
hältnis zu begründen,
§ 20
d) soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Aus
Ausschlussfrist
bildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene
ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend Ansprüche aus dem Ausbildungs und Studienvertrag ver
der erworbenen Abschlussqualifikation begründet fallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von
wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu sechs Monaten nach Fälligkeit von den Studierenden oder
vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre vom Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.
seines Bestehens endet.
(3) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbil § 21
Inkrafttreten und Laufzeit
denden absolviert wurden, verringert sich der Rückzah
lungsbetrag auf 75 v. H. des Gesamtbetrages nach Ab (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. August 2020
satz 2. in Kraft.
(4) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Mona
bzw. 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendi ten zum Ende eines Kalenderhalbjahres schriftlich ge
gung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein kündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Dezember
Beschäftigungsverhältnis bestand, um 1/60 vermindert. 2020.
(5) 1Die Rückzahlungspflicht in den Fällen des Absatzes 2 (3) Abweichend von Absatz 2 können ferner
Buchstabe a) oder b) entfällt, wenn die Studierenden a) § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 mit einer Frist von einem
nach endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studi Monat zum Ende eines Kalendermonats, frühestens
enprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs jedoch zum 31. August 2020; eine Kündigung nach
des Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entspre Absatz 2 erfasst nicht den § 8 Absatz 1 Satz 2 und Ab
chend der im Ausbildungsverhältnis erworbenen Quali satz 2.
fikation übernommen werden und dieses für die nach
Satz 3 festgelegte Bindungsdauer fortbesteht. 2Die Rück b) § 14 zum 31. Dezember eines jeden Jahres
zahlungspflicht entfällt nicht, wenn das Beschäftigungs gesondert schriftlich gekündigt werden.
verhältnis innerhalb der Bindungsdauer gemäß Satz 3 aus
einem vom Beschäftigten zu vertretenden Grund endet.
3
Abweichend zu Absatz 1 bemisst sich die Bindungsdau Berlin, den 29. Januar 2020
er nach der Dauer des Ausbildungs- und Studienverhält
nisses, wobei jeder volle Monat des Ausbildungs- und
Studienverhältnisses einem Monat Bindungsdauer ent [Unterschriften der Tarifvertragsparteien]
Nr. 25 GMBl 2020 Seite 515
Anlage 2 b) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärin
nen/Volontäre,
Änderungstarifvertrag Nr. 9 c) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der
vom 29. Januar 2020 Landwirtschaft, des Weinbaues oder der Forst
zum Tarifvertrag für Auszubildende wirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass
des öffentlichen Dienstes (TVAöD) die Beschäftigten des Ausbildenden unter den
– Allgemeiner Teil – Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)
vom 13. September 2005 fallen,
Zwischen d) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Per
sonen, die aufgrund ihrer Behinderung in be
der Bundesrepublik Deutschland,
sonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsför
vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau
derungswerkstätten oder in Lebenshilfeeinrich
und Heimat,
tungen ausgebildet werden sowie
und
e) für Studierende in einem ausbildungsintegrier
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände ten dualen Studium, die vom Geltungsbereich
(VKA), des Tarifvertrages für Studierende in ausbil
vertreten durch den Vorstand, dungsintegrierten dualen Studiengängen im öf
einerseits fentlichen Dienst (TVSöD) erfasst sind“.
und 3. § 2 wird wie folgt geändert:
[den vertragsschließenden Gewerkschaften] *)
a) In Absatz 1 wird die Satzbezeichnung „1“ vorange
andererseits stellt.
wird Folgendes vereinbart: b) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Bei Auszubildenden in der Pflege nach dem Pflegebe
§1 rufegesetz muss der Ausbildungsvertrag darüber hinaus
Änderungen des TVAöD – Allgemeiner Teil – folgende Angaben enthalten:
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Diens a) den gewählten Vertiefungseinsatz einschließlich einer
tes (TVAöD) – Allgemeiner Teil – vom 13. September 2005, Ausrichtung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 Pflegeberufegesetz,
zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 8 vom b) Verpflichtung der Auszubildenden/des Auszubilden
30. Oktober 2018, wird wie folgt geändert: den zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der
Pflegeschule,
1. § 1 Absatz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
c) Umfang etwaiger Sachbezüge,
„b) Schülerinnen/Schüler d) Hinweis auf die Rechte als Arbeitnehmerin/Arbeit
– in der Gesundheits und Krankenpflege, Ge nehmer im Sinne von § 5 des Betriebsverfassungsge
sundheits und Kinderkrankenpflege, Entbin setzes oder von § 4 des Bundespersonalvertretungsge
dungspflege, Altenpflege, setz des Trägers der praktischen Ausbildung.“
– in der Operationstechnischen Assistenz und
der Anästhesietechnischen Assistenz, jeweils §2
nach der Empfehlung der Deutschen Kranken Inkrafttreten
hausgesellschaft vom 17. September 2013,
Dieser Tarifvertrag tritt am 1. August 2020 in Kraft.
– nach dem Notfallsanitätergesetz,
– in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur
Berlin, den 29. Januar 2020
Erzieherin/zum Erzieher nach landesrechtli
chen Regelungen und
[Unterschriften der Tarifvertragsparteien]
– für Auszubildende in der Pflege nach dem Ge
setz über Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz),
die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Gel Anlage 3
tungsbereich des TVöD fallen, ausgebildet werden,“
2. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Muster für den Abschluss eines Ausbildungs- und
Studienvertrages nach dem Tarifvertrag für Studierende
„(2) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für
im öffentlichen Dienst (TVSöD)
a) Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe (weiblich) BBiG
und Altenpflegehilfe sowie Heilerziehungspfle
Zwischen
geschüler/innen,
der Bundesrepublik Deutschland
*) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsge vertreten durch (Ausbildender)
werkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP),
die Industriegewerkschaft BauenAgrarUmwelt (IG BAU) und die Ge
und
werkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum ande Frau
ren der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaf
ten wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen. wohnhaft in
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