GMBl Nr. 25 2020
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 25 vom 26. August 2020
geboren am (Studierende) dungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen
wird unter Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/ s, 1 Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 in seiner jeweiligen
Fassung Anwendung.
Herr/Frau
wohnhaft in (2) Der Ausbildungsteil bestimmt sich zudem nach dem
BBiG vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung.
– vorbehaltlich – folgender
(3) Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betref
fenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 Buchst. b maßgebli
Ausbildungs- und Studienvertrag
chen Studien und Prüfungsordnung und des anliegen
nach dem Tarifvertrag für Studierende
den Ausbildungs und Studienplans (vgl. § 1 Abs. 1).
in ausbildungsintegrierten dualen
Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) (4) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs und Dienstver
einbarungen.
geschlossen:
§1 §3
Art, sachliche und zeitliche Gliederung Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses
sowie Ziel des dualen Studienganges
Der Vertrag beginnt entsprechend dem ausbildungsinteg
(1) Die Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes rierten dualen Studium am und endet am ,
duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbil sofern er nicht nach § 16 TVSöD durch Eintritt einer auflö
dungs und einen Studienteil, der jeweils dem Erreichen senden Bedingung oder durch Kündigung gemäß § 8 dieses
der entsprechenden Abschlussqualifikation dient: Vertrages vorzeitig endet.
a) Im Ausbildungsteil wird die Studierende in dem staat
lich anerkannten oder als staatlich anerkannt gelten §4
den Ausbildungsberuf einer ausgebildet. Ausbildungs- und Studienmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte
b) Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studien
abschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang Die Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs und Studi
an durchgeführt. Die berufsprakti enmaßnahmen außerhalb von (Ort der Ausbil
schen Studienabschnitte richten sich nach dem Aus dungsstätte) teilzunehmen, für die sie vom Ausbildenden
bildungs und Studienplan sowie der Studien und freigestellt wird, z. B. an .
Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem aka
demischen Grad ab. §5
Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit
ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anliegen (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil
den Ausbildungs und Studienplan2 zu entnehmen. Dieser dungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich
ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßge
Teilnahmepflichten der Studierenden. Darin werden die Ver benden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche
teilung der Ausbildungs und Studienzeiten, die zu absolvie Ausbildungszeit beträgt zurzeit Stunden4. § 8
renden Prüfungen, Lehrveranstaltungen sowie die regelmä Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.
ßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und die täg
liche Studienzeit der Studierenden während des Studienteils (2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi
verbindlich festgelegt. enzeit und tägliche Studienzeit während fachtheoreti
scher Studienabschnitte des Studienteils richten sich nach
(2) Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien und
i. V. m. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist
Prüfungsordnung.
durch die Studierende
(3) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi
¨ schriftlich
enzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte
¨ elektronisch beim Ausbildenden richtet sich nach den für die Beschäf
zu führen.3 tigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über
die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von
§2 berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten.
Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
(1) Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vor §6
schriften des Tarifvertrags für Studierende in ausbil Zahlung und Höhe des Studienentgelts
und der Studiengebühren
1 Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht (1) Die Studierende erhält während des Ausbildungsteils des
vollendet hat. ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches
2 Als Anlage zum Ausbildungs und Studienvertrag ist hinsichtlich der in
tegrierten Ausbildung ein Ausbildungsplan beizufügen, aus dem sich die
inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung ergibt.
Gleichzeitig ist in dieser Anlage die der Ausbildung zugrundeliegende
Ausbildungs und Prüfungsordnung anzugeben.
3 Die gewählte Nachweisform gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG ist anzu 4 Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG ist die Dauer der regelmäßigen tägli
kreuzen. chen Ausbildungszeit anzugeben.
Nr. 25 GMBl 2020 Seite 517
Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD, §8
das sich zusammensetzt aus:5 Probezeit, Kündigung
im ersten Ausbildungs- und Studienjahr Euro, (1) Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses gelten
im zweiten Ausbildungs- und Studienjahr Euro, als Probezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 TVSöD. Wird
im dritten Ausbildungs- und Studienjahr Euro das ausbildungsintegrierte duale Studium während der
im vierten Ausbildungs- und Studienjahr Euro Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, ver
längert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unter
und einer monatlichen Studienzulage in Höhe von
brechung.
150 Euro. Die Studienzulage wird vom Beginn des aus
bildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des (2) Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 3
Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Aus TVSöD nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden. Die
bildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studi Kündigung muss schriftlich und während des Ausbildungs
ums erfolgreich abgeschlossen wird, gewährt. teils in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVSöD gemäß § 22 Abs. 3
BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(2) Mit erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw.
staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält die Stu §9
dierende nach § 17 TVSöD eine Abschlussprämie als Ein Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
malzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie
ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach (1) Wird die Studierende beim Ausbildenden nach Beendi
Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prü gung ihres ausbildungsintegrierten dualen Studiums in
fung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Studierende nach ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erwor
erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederho benen Abschlussqualifikation übernommen, verpflichtet
lungsprüfung ihre Ausbildung abschließt. sich die Studierende, dort für die Dauer von fünf Jahren
beruflich tätig zu sein (Bindebedingung).
(3) Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem
(2) Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung ergeben sich
die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich
aus § 18 TVSöD. Der im Falle des § 18 TVSöD zurückzu
abgeschlossen wurde, erhält die Studierende bis zur Be
zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus den Bruttobeträgen
endigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums
der Studienzulage nach § 8 Abs. 1 TVSöD und dem Stu
ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 TVSöD
dienentgelt nach § 8 Abs. 2 TVSöD inklusive Arbeitneh
in Höhe von zurzeit 6
Euro.
meranteile zur Sozialversicherung sowie den Studienge
(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien bühren nach § 8 Abs. 4 TVSöD zusammen.
gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester
Euro. § 10
Nebenabreden8
(5) Das monatliche Studienentgelt ist zu demselben Zeit
punkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
gezahlte Entgelt. Die vorgenannten Entgelte sind spätes
tens am letzten Ausbildungs-/Studientag des Monats (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von
(Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von
dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mit ¨ zwei Wochen zum Monatsschluss
gliedsstaats der Europäischen Union zu zahlen. ¨ von zum
schriftlich (§ 126b BGB) gekündigt werden.9
§7 (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schrift
Urlaub form (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVSöD).
(1) Die Studierende erhält Erholungsurlaubs nach § 9 Abs. 1
TVSöD. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit7 Die gesetzlichen Vertreter der
............................................ Studierenden :
10
(Sofern ein alleiniges Sorgerecht
(Ort, Datum) besteht, bitte vermerken.)
vom bis 31. Dezember Urlaubstage,
vom 1. Januar bis 31. Dezember Urlaubstage, ............................................ ..................................................
vom 1. Januar bis 31. Dezember Urlaubstage, (Ausbildender) (Vater)
vom 1. Januar bis 31. Dezember Urlaubstage, ..................................................
vom 1. Januar bis Urlaubstage. (Mutter)
(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter ............................................ ..................................................
richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen. (Studierende) (Vormund)11
5 Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags 8 Wird keine Nebenabrede vereinbart, ist dieser Paragraph zu streichen.
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD maßgebende monatliche Entgelt. 9 Zutreffendes bitte ankreuzen.
6 Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags 10 Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht
nach § 8 Abs. 2 TVSöD maßgebende Studienentgelt für Studierende mit vollendet hat.
einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD. 11 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich,
7 Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVSöD maßgebliche Dauer des Erho die nach den Vorschrif-ten des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksam
lungsurlaubs (für das erste und letzte Jahr des dualen Studiums gegebe keit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts un
nenfalls gekürzt). verzüglich beizubringen.
Seite 518 GMBl 2020 Nr. 25
Anlage 4 (2) Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
i. V. m. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist
Muster für den Abschluss eines Ausbildungs- durch den Studierenden
und Studienvertrages nach dem Tarifvertrag für ¨ schriftlich
Studierende im öffentlichen Dienst (TVSöD) ¨ elektronisch
(männlich) BBiG
zu führen.3
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland §2
Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
vertreten durch (Ausbildender)
und (1) Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vor
schriften des Tarifvertrags für Studierende in ausbil
Herrn dungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen
wohnhaft in Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 in seiner jeweiligen
geboren am (Studierender) Fassung Anwendung.
wird unter Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s1, (2) Der Ausbildungsteil bestimmt sich zudem nach dem
Herr/Frau BBiG vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung.
wohnhaft in (3) Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betref
– vorbehaltlich – folgender fenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 Buchst. b maßgebli
chen Studien und Prüfungsordnung und des anliegen
den Ausbildungs und Studienplans (vgl. § 1 Abs. 1).
Ausbildungs- und Studienvertrag
nach dem Tarifvertrag für Studierende (4) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs und Dienstver
in ausbildungsintegrierten dualen einbarungen.
Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)
§3
geschlossen: Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses
§1 Der Vertrag beginnt entsprechend dem ausbildungsinteg
Art, sachliche und zeitliche Gliederung rierten dualen Studium am und endet am ,
sowie Ziel des dualen Studienganges sofern er nicht nach § 16 TVSöD durch Eintritt einer auflö
senden Bedingung oder durch Kündigung gemäß § 8 dieses
(1) Der Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes
Vertrages vorzeitig endet.
duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbil
dungs und einen Studienteil, der jeweils dem Erreichen §4
der entsprechenden Abschlussqualifikation dient: Ausbildungs- und Studienmaßnahmen
a) Im Ausbildungsteil wird der Studierende in dem außerhalb der Ausbildungsstätte
staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt gel Der Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs und Studi
tenden Ausbildungsberuf eines ausgebildet. enmaßnahmen außerhalb von (Ort der Ausbil
dungsstätte) teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden
b) Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studien
freigestellt wird, z. B. an .
abschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang
an durchgeführt. Die berufsprakti
schen Studienabschnitte richten sich nach dem Aus §5
bildungs und Studienplan sowie der Studien und Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit
Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem aka (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil
demischen Grad ab. dungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich
Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßge
ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anliegen benden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche
den Ausbildungs und Studienplan2 zu entnehmen. Dieser Ausbildungszeit beträgt zurzeit Stunden4. § 8
ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unbe
Teilnahmepflichten des Studierenden. Darin werden die Ver rührt.
teilung der Ausbildungs und Studienzeiten, die zu absolvie
(2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi
renden Prüfungen, Lehrveranstaltungen sowie die regelmä
enzeit und tägliche Studienzeit während fachtheoreti
ßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und die täg
liche Studienzeit des Studierenden während des Studienteils scher Studienabschnitte des Studienteils richten sich nach
verbindlich festgelegt. dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien und
Prüfungsordnung.
1 Nur erforderlich, wenn der Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
2 Als Anlage zum Ausbildungs und Studienvertrag ist hinsichtlich der in
tegrierten Ausbildung ein Ausbildungsplan beizufügen, aus dem sich die 3 Die gewählte Nachweisform gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG ist anzu
inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung ergibt. kreuzen.
Gleichzeitig ist in dieser Anlage die der Ausbildung zugrundeliegende 4 Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG ist die Dauer der regelmäßigen tägli
Ausbildungs und Prüfungsordnung anzugeben. chen Ausbildungszeit anzugeben.
Nr. 25 GMBl 2020 Seite 519
(3) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi §7
enzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte Urlaub
beim Ausbildenden richtet sich nach den für die Beschäf
(1) Der Studierende erhält Erholungsurlaubs nach § 9 Abs. 1
tigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über
TVSöD. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit7
die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von
berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten. vom bis 31. Dezember Urlaubstage,
vom 1. Januar bis 31. Dezember Urlaubstage,
§6 vom 1. Januar bis 31. Dezember Urlaubstage,
Zahlung und Höhe des Studienentgelts vom 1. Januar bis 31. Dezember Urlaubstage,
und der Studiengebühren vom 1. Januar bis Urlaubstage.
(1) Der Studierende erhält während des Ausbildungsteils des (2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter
ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD,
das sich zusammensetzt aus:6
§8
im ersten Ausbildungs und Studienjahr Euro, Probezeit, Kündigung
im zweiten Ausbildungs und Studienjahr Euro, (1) Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses gelten
im dritten Ausbildungs und Studienjahr Euro als Probezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 TVSöD. Wird
im vierten Ausbildungs und Studienjahr Euro das ausbildungsintegrierte duale Studium während der
und einer monatlichen Studienzulage in Höhe von 150 Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, ver
Euro. Die Studienzulage wird vom Beginn des ausbil längert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unter
dungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des brechung.
Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Aus (2) Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 3
bildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studi TVSöD nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden.
ums erfolgreich abgeschlossen wird, gewährt. Die Kündigung muss schriftlich und während des Aus
(2) Mit erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. bildungsteils in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVSöD gemäß
staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält der Stu § 22 Abs. 3 BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe
dierende nach § 17 TVSöD eine Abschlussprämie als Ein erfolgen.
malzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie
ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach §9
Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prü Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
fung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn der Studierende nach
erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederho (1) Wird der Studierende beim Ausbildenden nach Beendi
lungsprüfung seine Ausbildung abschließt. gung seines ausbildungsintegrierten dualen Studiums in
ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend seiner erwor
(3) Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem benen Abschlussqualifikation übernommen, verpflichtet
die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich sich der Studierende, dort für die Dauer von fünf Jahren
abgeschlossen wurde, erhält der Studierende bis zur Be beruflich tätig zu sein (Bindebedingung).
endigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums
ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 TVSöD (2) Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung ergeben sich
in Höhe von zurzeit 6
Euro. aus § 18 TVSöD. Der im Falle des § 18 TVSöD zurückzu
zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus den Bruttobeträgen
(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien der Studienzulage nach § 8 Abs. 1 TVSöD und dem Stu
gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester dienentgelt nach § 8 Abs. 2 TVSöD inklusive Arbeitneh
Euro. meranteile zur Sozialversicherung sowie den Studienge
(5) Das monatliche Studienentgelt ist zu demselben Zeit bühren nach § 8 Abs. 4 TVSöD zusammen.
punkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden
gezahlte Entgelt. Die vorgenannten Entgelte sind spätes § 10
tens am letzten Ausbildungs/Studientag des Monats Nebenabreden8
(Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mit
gliedsstaats der Europäischen Union zu zahlen.
(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von
¨ zwei Wochen zum Monatsschluss
¨ von zum
schriftlich (§ 126b BGB) gekündigt werden.9
5 Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs und Studienvertrags 7 Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVSöD maßgebliche Dauer des Erho
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD maßgebende monatliche Entgelt. lungsurlaubs (für das erste und letzte Jahr des dualen Studiums gegebe
nenfalls gekürzt).
6 Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs und Studienvertrags
nach § 8 Abs. 2 TVSöD maßgebende Studienentgelt für Studierende mit 8 Wird keine Nebenabrede vereinbart, ist dieser Paragraph zu streichen.
einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD. 9 Zutreffendes bitte ankreuzen.
Seite 520 GMBl 2020 Nr. 25
(3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schrift Anlage 5
form (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVSöD).
Muster für den Neuabschluss eines Ausbildungs-
und Studienvertrages nach dem Tarifvertrag
für Studierende im öffentlichen Dienst (TVSöD)
(weiblich) BBiG
Die gesetzlichen Vertreter des
Zwischen
............................................ Studierenden :
10
(Sofern ein alleiniges Sorgerecht der Bundesrepublik Deutschland
(Ort, Datum) besteht, bitte vermerken.)
............................................ .................................................. vertreten durch (Ausbildender)
(Ausbildender) (Vater) und
.................................................. Frau
(Mutter)
wohnhaft in
............................................ ..................................................
(Studierender) (Vormund)11 geboren am (Studierende)
wird unter Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s1,
Herr/Frau
wohnhaft in
– vorbehaltlich – folgender
Ausbildungs- und Studienvertrag
nach dem Tarifvertrag für Studierende
in ausbildungsintegrierten dualen
Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)
geschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den am ge
schlossenen Vertrag.
§1
Art, sachliche und zeitliche Gliederung
sowie Ziel des dualen Studienganges
(1) Die Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes
duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbil
dungs und einen Studienteil, der jeweils dem Erreichen
der entsprechenden Abschlussqualifikation dient:
a) Im Ausbildungsteil wird die Studierende in dem staat
lich anerkannten oder als staatlich anerkannt gelten
den Ausbildungsberuf einer ausgebildet.
b) Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studien
abschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang
an durchgeführt. Die berufsprakti
schen Studienabschnitte richten sich nach dem Aus
bildungs und Studienplan sowie der Studien und
Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem aka
demischen Grad ab.
Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des
ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anlie
genden Ausbildungs und Studienplan2 zu entnehmen.
Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbe
züglichen Teilnahmepflichten der Studierenden. Darin
werden die Verteilung der Ausbildungs und Studienzei
1 Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht
10 Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
vollendet hat. 2 Als Anlage zum Ausbildungs und Studienvertrag ist hinsichtlich der in
11 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich, tegrierten Ausbildung ein Ausbildungsplan beizufügen, aus dem sich die
die nach den Vorschrif-ten des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksam inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung ergibt.
keit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts un Gleichzeitig ist in dieser Anlage die der Ausbildung zugrundeliegende
verzüglich beizubringen. Ausbildungs und Prüfungsordnung anzugeben.
Nr. 25 GMBl 2020 Seite 521
ten, die zu absolvierenden Prüfungen, Lehrveranstaltun (2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi
gen sowie die regelmäßige durchschnittliche wöchentli enzeit und tägliche Studienzeit während fachtheoreti
che Studienzeit und die tägliche Studienzeit der Studie scher Studienabschnitte des Studienteils richten sich nach
renden während des Studienteils verbindlich festgelegt. dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien- und
Prüfungsordnung.
(2) Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
i. V. m. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist (3) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi
durch die Studierende enzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte
beim Ausbildenden richtet sich nach den für die Beschäf
¨ schriftlich
tigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über
¨ elektronisch die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von
berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten.
zu führen.3
§6
§2
Zahlung und Höhe des Studienentgelts
Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
und der Studiengebühren
(1) Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vor
(1) Die Studierende erhält während des Ausbildungsteils des
schriften des Tarifvertrags für Studierende in ausbil
ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches
dungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen
Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD,
Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 in seiner jeweiligen
das sich zusammensetzt aus:5
Fassung Anwendung.
im ersten Ausbildungs- und Studienjahr Euro,
(2) Der Ausbildungsteil bestimmt sich zudem nach dem
im zweiten Ausbildungs- und Studienjahr Euro,
BBiG vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung.
im dritten Ausbildungs- und Studienjahr Euro
(3) Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betref im vierten Ausbildungs- und Studienjahr Euro
fenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 Buchst. b maßgebli
und einer monatlichen Studienzulage in Höhe von
chen Studien und Prüfungsordnung und des anliegen
150 Euro. Die Studienzulage wird vom Beginn des aus
den Ausbildungs und Studienplans (vgl. § 1 Abs. 1).
bildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des
(4) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs und Dienstver Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Aus
einbarungen. bildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studi
ums erfolgreich abgeschlossen wird, gewährt.
§3 (2) Mit erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw.
Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält die Stu
Der Vertrag beginnt entsprechend dem ausbildungsinteg dierende nach § 17 TVSöD eine Abschlussprämie als Ein
rierten dualen Studium am und endet am , malzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie
sofern er nicht nach § 16 TVSöD durch Eintritt einer auflö ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach
senden Bedingung oder durch Kündigung gemäß § 8 dieses Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prü
Vertrages vorzeitig endet. fung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Studierende nach
erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederho
lungsprüfung ihre Ausbildung abschließt.
§4
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen (3) Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem
außerhalb der Ausbildungsstätte die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich
abgeschlossen wurde, erhält die Studierende bis zur Be
Die Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs und Studi
endigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums
enmaßnahmen außerhalb von (Ort der Ausbil
dungsstätte) teilzunehmen, für die sie vom Ausbildenden ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 TVSöD
freigestellt wird, z. B. an . in Höhe von zurzeit 6
Euro.
(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien
§5 gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester
Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit Euro.
(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil (5) Das monatliche Studienentgelt ist zu demselben Zeit
dungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich punkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden
nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßge gezahlte Entgelt. Die vorgenannten Entgelte sind spätes
benden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche tens am letzten Ausbildungs-/Studientag des Monats
Ausbildungszeit beträgt zurzeit Stunden4. § 8 (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt. dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mit
gliedsstaats der Europäischen Union zu zahlen.
5 Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags
3 Die gewählte Nachweisform gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG ist anzu nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD maßgebende monatliche Entgelt.
kreuzen. 6 Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags
4 Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG ist die Dauer der regelmäßigen tägli nach § 8 Abs. 2 TVSöD maßgebende Studienentgelt für Studierende mit
chen Ausbildungszeit anzugeben. einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD.
Seite 522 GMBl 2020 Nr. 25
§7 (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schrift
Urlaub form (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVSöD).
(1) Die Studierende erhält Erholungsurlaubs nach § 9 Abs. 1
TVSöD. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit7
vom bis 31. Dezember Urlaubstage,
vom 1. Januar bis 31. Dezember Urlaubstage, Die gesetzlichen Vertreter der
............................................ Studierenden :
10
vom 1. Januar bis 31. Dezember Urlaubstage,
vom 1. Januar bis 31. Dezember Urlaubstage, (Sofern ein alleiniges Sorgerecht
(Ort, Datum) besteht, bitte vermerken.)
vom 1. Januar bis Urlaubstage.
............................................ ..................................................
(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter (Ausbildender) (Vater)
richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
..................................................
§8 (Mutter)
Probezeit, Kündigung ............................................ ..................................................
(Studierende) (Vormund)11
(1) Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses gelten
als Probezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 TVSöD. Wird
das ausbildungsintegrierte duale Studium während der
Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, ver
längert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unter
brechung.
(2) Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 3
TVSöD nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden.
Die Kündigung muss schriftlich und während des Aus
bildungsteils in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVSöD gemäß
§ 22 Abs. 3 BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe
erfolgen.
§9
Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
(1) Wird die Studierende beim Ausbildenden nach Beendi
gung ihres ausbildungsintegrierten dualen Studiums in
ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erwor
benen Abschlussqualifikation übernommen, verpflichtet
sich die Studierende, dort für die Dauer von fünf Jahren
beruflich tätig zu sein (Bindebedingung).
(2) Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung ergeben sich
aus § 18 TVSöD. Der im Falle des § 18 TVSöD zurückzu
zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus den Bruttobeträgen
der Studienzulage nach § 8 Abs. 1 TVSöD und dem Stu
dienentgelt nach § 8 Abs. 2 TVSöD inklusive Arbeitneh
meranteile zur Sozialversicherung sowie den Studienge
bühren nach § 8 Abs. 4 TVSöD zusammen.
§ 10
Nebenabreden8
(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von
¨ zwei Wochen zum Monatsschluss
¨ von zum
schriftlich (§126b BGB) gekündigt werden.9
10 Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht
7 Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVSöD maßgebliche Dauer des Erho vollendet hat.
lungsurlaubs (für das erste und letzte Jahr des dualen Studiums gegebe
nenfalls gekürzt). 11 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich,
die nach den Vorschrif-ten des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksam
8 Wird keine Nebenabrede vereinbart, ist dieser Paragraph zu streichen. keit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts un
9 Zutreffendes bitte ankreuzen. verzüglich beizubringen.
Nr. 25 GMBl 2020 Seite 523
Anlage 6 ten, die zu absolvierenden Prüfungen, Lehrveranstaltun
gen sowie die regelmäßige durchschnittliche wöchentli
Muster für den Neuabschluss eines Ausbildungs- che Studienzeit und die tägliche Studienzeit des Studie
und Studienvertrages nach dem Tarifvertrag für renden während des Studienteils verbindlich festgelegt.
Studierende im öffentlichen Dienst (TVSöD) (2) Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
(männlich) BBiG i. V. m. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist
Zwischen durch den Studierenden
der Bundesrepublik Deutschland ¨ schriftlich
vertreten durch (Ausbildender) ¨ elektronisch
und zu führen.3
Herrn
§2
wohnhaft in Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
geboren am (Studierender) (1) Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vor
wird unter Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s , 1 schriften des Tarifvertrags für Studierende in ausbil
dungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen
Herr/Frau Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 in seiner jeweiligen
wohnhaft in Fassung Anwendung.
– vorbehaltlich – folgender (2) Der Ausbildungsteil bestimmt sich zudem nach dem
BBiG vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung.
Ausbildungs- und Studienvertrag (3) Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betref
nach dem Tarifvertrag für Studierende fenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 Buchst. b maßgebli
in ausbildungsintegrierten dualen chen Studien und Prüfungsordnung und des anliegen
Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) den Ausbildungs und Studienplans (vgl. § 1 Abs. 1).
geschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den am ge (4) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs und Dienstver
schlossenen Vertrag. einbarungen.
§1 §3
Art, sachliche und zeitliche Gliederung Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses
sowie Ziel des dualen Studienganges Der Vertrag beginnt entsprechend dem ausbildungsinteg
(1) Der Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes rierten dualen Studium am und endet am ,
duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbil sofern er nicht nach § 16 TVSöD durch Eintritt einer auflö
dungs und einen Studienteil, der jeweils dem Erreichen senden Bedingung oder durch Kündigung gemäß § 8 dieses
der entsprechenden Abschlussqualifikation dient: Vertrages vorzeitig endet.
a) Im Ausbildungsteil wird der Studierende in dem
staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt gel §4
tenden Ausbildungsberuf eines ausgebildet. Ausbildungs- und Studienmaßnahmen
außerhalb der Ausbildungsstätte
b) Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studien
Der Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs und Studi
abschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang
enmaßnahmen außerhalb von (Ort der Ausbil
an durchgeführt. Die berufsprakti
dungsstätte) teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden
schen Studienabschnitte richten sich nach dem Aus
freigestellt wird, z. B. an .
bildungs und Studienplan sowie der Studien und
Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem aka
demischen Grad ab. §5
Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit
Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des
ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anlie (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil
genden Ausbildungs und Studienplan1 zu entnehmen. dungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich
Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbe nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßge
züglichen Teilnahmepflichten des Studierenden. Darin benden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche
werden die Verteilung der Ausbildungs und Studienzei Ausbildungszeit beträgt zurzeit Stunden4. § 8
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unbe
rührt.
1 Nur erforderlich, wenn der Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat.
2 Als Anlage zum Ausbildungs und Studienvertrag ist hinsichtlich der in
tegrierten Ausbildung ein Ausbildungsplan beizufügen, aus dem sich die 3 Die gewählte Nachweisform gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG ist anzu
inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung ergibt. kreuzen.
Gleichzeitig ist in dieser Anlage die der Ausbildung zugrundeliegende 4 Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG ist die Dauer der regelmäßigen tägli
Ausbildungs und Prüfungsordnung anzugeben. chen Ausbildungszeit anzugeben.
Seite 524 GMBl 2020 Nr. 25
(2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi §7
enzeit und tägliche Studienzeit während fachtheoreti Urlaub
scher Studienabschnitte des Studienteils richten sich nach
(1) Der Studierende erhält Erholungsurlaubs nach § 9 Abs. 1
dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien- und
TVSöD. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit7
Prüfungsordnung.
(3) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi vom bis 31. Dezember Urlaubstage,
enzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte vom 1. Januar bis 31. Dezember Urlaubstage,
beim Ausbildenden richtet sich nach den für die Beschäf vom 1. Januar bis 31. Dezember Urlaubstage,
tigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über vom 1. Januar bis 31. Dezember Urlaubstage,
die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von vom 1. Januar bis Urlaubstage.
berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten. (2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter
richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
§6
Zahlung und Höhe des Studienentgelts §8
und der Studiengebühren Probezeit, Kündigung
(1) Der Studierende erhält während des Ausbildungsteils des (1) Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses gelten
ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches als Probezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 TVSöD. Wird
Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD, das ausbildungsintegrierte duale Studium während der
das sich zusammensetzt aus:5 Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, ver
im ersten Ausbildungs- und Studienjahr Euro, längert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unter
im zweiten Ausbildungs- und Studienjahr Euro, brechung.
im dritten Ausbildungs- und Studienjahr Euro (2) Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 3
im vierten Ausbildungs- und Studienjahr Euro TVSöD nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden.
und einer monatlichen Studienzulage in Höhe von Die Kündigung muss schriftlich und während des Aus
150 Euro. Die Studienzulage wird vom Beginn des aus bildungsteils in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVSöD gemäß
bildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des § 22 Abs. 3 BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe
Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Aus erfolgen.
bildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studi
ums erfolgreich abgeschlossen wird, gewährt. §9
Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
(2) Mit erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw.
staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält der Stu (1) Wird der Studierende beim Ausbildenden nach Beendi
dierende nach § 17 TVSöD eine Abschlussprämie als Ein gung seines ausbildungsintegrierten dualen Studiums in
malzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend seiner erwor
ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach benen Abschlussqualifikation übernommen, verpflichtet
Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prü sich der Studierende, dort für die Dauer von fünf Jahren
fung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn der Studierende nach beruflich tätig zu sein (Bindebedingung).
erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederho (2) Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung ergeben sich
lungsprüfung seine Ausbildung abschließt. aus § 18 TVSöD. Der im Falle des § 18 TVSöD zurückzu
(3) Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus den Bruttobeträgen
die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich der Studienzulage nach § 8 Abs. 1 TVSöD und dem Stu
abgeschlossen wurde, erhält der Studierende bis zur Be dienentgelt nach § 8 Abs. 2 TVSöD inklusive Arbeitneh
endigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums meranteile zur Sozialversicherung sowie den Studienge
ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 TVSöD bühren nach § 8 Abs. 4 TVSöD zusammen.
in Höhe von zurzeit 6
Euro.
§ 10
(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien Nebenabreden8
gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester
Euro. (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
(5) Das monatliche Studienentgelt ist zu demselben Zeit
punkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von
gezahlte Entgelt. Die vorgenannten Entgelte sind spätes
tens am letzten Ausbildungs-/Studientag des Monats ¨ zwei Wochen zum Monatsschluss
(Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von ¨ von zum
dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mit
gliedsstaats der Europäischen Union zu zahlen. schriftlich (§126b BGB) gekündigt werden.9
5 Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags 7 Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVSöD maßgebliche Dauer des Erho
nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD maßgebende monatliche Entgelt. lungsurlaubs (für das erste und letzte Jahr des dualen Studiums gegebe
nenfalls gekürzt).
6 Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags
nach § 8 Abs. 2 TVSöD maßgebende Studienentgelt für Studierende mit 8 Wird keine Nebenabrede vereinbart, ist dieser Paragraph zu streichen.
einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD. 9 Zutreffendes bitte ankreuzen.
Nr. 25 GMBl 2020 Seite 525
(3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schrift Tarifvertrag für Auszubildende
form (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVSöD). des öffentlichen Dienstes (TVAöD)
– RdSchr. d. BMI v. 24.7.2020 – D5-31005/51#2 –
Mit diesem Rundschreiben werden Ihnen folgende Ände
rungstarifverträge vom 29. Januar 2020 bekannt gegeben:
Die gesetzlichen Vertreter des
– Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für Aus
............................................ Studierenden :
10
(Sofern ein alleiniges Sorgerecht zubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Beson
(Ort, Datum) besteht, bitte vermerken.) derer Teil BBiG – und
............................................ .................................................. – Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum Tarifvertrag für Aus
(Ausbildender) (Vater) zubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Beson
.................................................. derer Teil Pflege –.
(Mutter) – Mit den Änderungen werden die Aktualisierungen der
............................................ .................................................. gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz und der
(Studierende) (Vormund)11 Berufsbildung nachvollzogen. Die Änderungstarifverträ
ge wurden im Juli 2020 final gezeichnet.
GMBl 2020, S. 499
Oberste Bundesbehörden
Abteilungen Z und B
– im Hause –
nachrichtlich:
Vereinigungen und Verbände
Anlage 1
Änderungstarifvertrag Nr. 10
vom 29. Januar 2020
zum Tarifvertrag für Auszubildende
des öffentlichen Dienstes (TVAöD)
– Besonderer Teil BBiG –
vom 13. September 2005
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat,
und
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
(VKA),
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
[den vertragsschließenden Gewerkschaften]*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§1
Änderungen des TVAöD – Besonderer Teil BBiG –
Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Diens
tes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September
2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag
Nr. 9 vom 30. Oktober 2018 wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 6 wird die Angabe „§ 17 Abs. 3 BBiG“
durch die Angabe „§ 17 Abs. 7 BBiG“ ersetzt.
10 Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht *) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsge
vollendet hat. werkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP),
11 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich, die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Ge
die nach den Vorschrif-ten des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksam werkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum ande
keit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts un ren der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaf
verzüglich beizubringen. ten wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.
Seite 526 GMBl 2020 Nr. 25