GMBl Nr. 25 2020

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 25 vom 26. August 2020

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geboren am                (Studierende)                                             dungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen
wird unter Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/ s,             1              Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 in seiner jeweiligen
                                                                                    Fassung Anwendung.
Herr/Frau
wohnhaft in                                                                   (2) Der Ausbildungsteil bestimmt sich zudem nach dem
                                                                                  BBiG vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung.
– vorbehaltlich               – folgender
                                                                              (3) Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betref­
                                                                                  fenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 Buchst. b maßgebli­
            Ausbildungs- und Studienvertrag
                                                                                  chen Studien­ und Prüfungsordnung und des anliegen­
          nach dem Tarifvertrag für Studierende
                                                                                  den Ausbildungs­ und Studienplans (vgl. § 1 Abs. 1).
            in ausbildungsintegrierten dualen
      Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)                            (4) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs­ und Dienstver­
                                                                                  einbarungen.
geschlossen:

                              §1                                                                          §3
            Art, sachliche und zeitliche Gliederung                                    Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses
             sowie Ziel des dualen Studienganges
                                                                              Der Vertrag beginnt entsprechend dem ausbildungsinteg­
(1) Die Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes                    rierten dualen Studium am         und endet am            ,
    duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbil­                     sofern er nicht nach § 16 TVSöD durch Eintritt einer auflö­
    dungs­ und einen Studienteil, der jeweils dem Erreichen                   senden Bedingung oder durch Kündigung gemäß § 8 dieses
    der entsprechenden Abschlussqualifikation dient:                          Vertrages vorzeitig endet.
    a) Im Ausbildungsteil wird die Studierende in dem staat­
       lich anerkannten oder als staatlich anerkannt gelten­                                                §4
       den Ausbildungsberuf einer            ausgebildet.                                  Ausbildungs- und Studienmaßnahmen
                                                                                             außerhalb der Ausbildungsstätte
    b) Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studien­
       abschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang                        Die Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs­ und Studi­
                an         durchgeführt. Die berufsprakti­                    enmaßnahmen außerhalb von                  (Ort der Ausbil­
       schen Studienabschnitte richten sich nach dem Aus­                     dungsstätte) teilzunehmen, für die sie vom Ausbildenden
       bildungs­ und Studienplan sowie der Studien­ und                       freigestellt wird, z. B. an        .
       Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem aka­
       demischen Grad           ab.                                                                       §5
Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des                         Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit
ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anliegen­                     (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil­
den Ausbildungs­ und Studienplan2 zu entnehmen. Dieser                            dungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich
ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen                      nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßge­
Teilnahmepflichten der Studierenden. Darin werden die Ver­                        benden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche
teilung der Ausbildungs­ und Studienzeiten, die zu absolvie­                      Ausbildungszeit beträgt zurzeit            Stunden4. § 8
renden Prüfungen, Lehrveranstaltungen sowie die regelmä­                          Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.
ßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und die täg­
liche Studienzeit der Studierenden während des Studienteils                   (2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­
verbindlich festgelegt.                                                           enzeit und tägliche Studienzeit während fachtheoreti­
                                                                                  scher Studienabschnitte des Studienteils richten sich nach
(2) Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
                                                                                  dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien­ und
    i. V. m. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist
                                                                                  Prüfungsordnung.
    durch die Studierende
                                                                              (3) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­
    ¨       schriftlich
                                                                                  enzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte
    ¨       elektronisch                                                          beim Ausbildenden richtet sich nach den für die Beschäf­
    zu führen.3                                                                   tigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über
                                                                                  die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von
                             §2                                                   berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten.
           Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
(1) Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vor­                                                    §6
    schriften des Tarifvertrags für Studierende in ausbil­                                 Zahlung und Höhe des Studienentgelts
                                                                                                 und der Studiengebühren

1   Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht      (1) Die Studierende erhält während des Ausbildungsteils des
    vollendet hat.                                                                ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches
2   Als Anlage zum Ausbildungs­ und Studienvertrag ist hinsichtlich der in­
    tegrierten Ausbildung ein Ausbildungsplan beizufügen, aus dem sich die
    inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung ergibt.
    Gleichzeitig ist in dieser Anlage die der Ausbildung zugrundeliegende
    Ausbildungs­ und Prüfungsordnung anzugeben.
3   Die gewählte Nachweisform gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG ist anzu­       4    Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG ist die Dauer der regelmäßigen tägli­
    kreuzen.                                                                       chen Ausbildungszeit anzugeben.




Nr. 25                                                                GMBl 2020                                                                Seite 517
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Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD,                                                             §8
    das sich zusammensetzt aus:5                                                                              Probezeit, Kündigung
    im ersten Ausbildungs- und Studienjahr                        Euro,      (1) Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses gelten
    im zweiten Ausbildungs- und Studienjahr                       Euro,          als Probezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 TVSöD. Wird
    im dritten Ausbildungs- und Studienjahr                       Euro           das ausbildungsintegrierte duale Studium während der
    im vierten Ausbildungs- und Studienjahr                       Euro           Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, ver­
                                                                                  längert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unter­
    und einer monatlichen Studienzulage in Höhe von
                                                                                  brechung.
    150 Euro. Die Studienzulage wird vom Beginn des aus­
    bildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des                   (2) Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 3
    Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Aus­                          TVSöD nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden. Die
    bildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studi­                       Kündigung muss schriftlich und während des Ausbildungs­
    ums erfolgreich abgeschlossen wird, gewährt.                                  teils in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVSöD gemäß § 22 Abs. 3
                                                                                  BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(2) Mit erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw.
    staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält die Stu­                                                  §9
    dierende nach § 17 TVSöD eine Abschlussprämie als Ein­                                    Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
    malzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie
    ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach               (1) Wird die Studierende beim Ausbildenden nach Beendi­
    Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prü­                       gung ihres ausbildungsintegrierten dualen Studiums in
    fung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Studierende nach                     ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erwor­
    erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederho­                           benen Abschlussqualifikation übernommen, verpflichtet
    lungsprüfung ihre Ausbildung abschließt.                                      sich die Studierende, dort für die Dauer von fünf Jahren
                                                                                  beruflich tätig zu sein (Bindebedingung).
(3) Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem
                                                                              (2) Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung ergeben sich
    die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich
                                                                                  aus § 18 TVSöD. Der im Falle des § 18 TVSöD zurückzu­
    abgeschlossen wurde, erhält die Studierende bis zur Be­
                                                                                  zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus den Bruttobeträgen
    endigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums
                                                                                  der Studienzulage nach § 8 Abs. 1 TVSöD und dem Stu­
    ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 TVSöD
                                                                                  dienentgelt nach § 8 Abs. 2 TVSöD inklusive Arbeitneh­
    in Höhe von zurzeit         6
                                  Euro.
                                                                                  meranteile zur Sozialversicherung sowie den Studienge­
(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien­                            bühren nach § 8 Abs. 4 TVSöD zusammen.
    gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester
    Euro.                                                                                                               § 10
                                                                                                                   Nebenabreden8
(5) Das monatliche Studienentgelt ist zu demselben Zeit­
    punkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden                   (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
    gezahlte Entgelt. Die vorgenannten Entgelte sind spätes­
    tens am letzten Ausbildungs-/Studientag des Monats                        (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von
    (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von
    dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mit­                            ¨         zwei Wochen zum Monatsschluss
    gliedsstaats der Europäischen Union zu zahlen.                                   ¨         von                   zum
                                                                                     schriftlich (§ 126b BGB) gekündigt werden.9
                                 §7                                           (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schrift­
                                Urlaub                                            form (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVSöD).
(1) Die Studierende erhält Erholungsurlaubs nach § 9 Abs. 1
    TVSöD. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit7                                                                       Die gesetzlichen Vertreter der
                                                                                  ............................................ Studierenden :
                                                                                                                                                 10

                                                                                                                               (Sofern ein alleiniges Sorgerecht
                                                                                             (Ort, Datum)                      besteht, bitte vermerken.)
    vom                    bis 31. Dezember               Urlaubstage,
    vom 1. Januar          bis 31. Dezember               Urlaubstage,            ............................................ ..................................................
    vom 1. Januar          bis 31. Dezember               Urlaubstage,            (Ausbildender)                               (Vater)
    vom 1. Januar          bis 31. Dezember               Urlaubstage,                                                          ..................................................
    vom 1. Januar          bis                            Urlaubstage.                                                          (Mutter)
(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter­                         ............................................ ..................................................
    richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.                                      (Studierende)                                (Vormund)11


5   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags    8      Wird keine Nebenabrede vereinbart, ist dieser Paragraph zu streichen.
    nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD maßgebende monatliche Entgelt.    9      Zutreffendes bitte ankreuzen.
6   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags    10 Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht
    nach § 8 Abs. 2 TVSöD maßgebende Studienentgelt für Studierende mit          vollendet hat.
    einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD.                   11 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich,
7   Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVSöD maßgebliche Dauer des Erho­        die nach den Vorschrif-ten des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksam­
    lungsurlaubs (für das erste und letzte Jahr des dualen Studiums gegebe­      keit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts un­
    nenfalls gekürzt).                                                           verzüglich beizubringen.




Seite 518                                                             GMBl 2020                                                                                          Nr. 25
22

Anlage 4       (2) Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
                                                                                  i. V. m. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist
       Muster für den Abschluss eines Ausbildungs-                                durch den Studierenden
      und Studienvertrages nach dem Tarifvertrag für                               ¨       schriftlich
       Studierende im öffentlichen Dienst (TVSöD)                                  ¨       elektronisch
                    (männlich) BBiG
                                                                                   zu führen.3
                               Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland                                                                              §2
                                                                                          Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
vertreten durch                (Ausbildender)
und                                                                           (1) Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vor­
                                                                                  schriften des Tarifvertrags für Studierende in ausbil­
Herrn                                                                             dungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen
wohnhaft in                                                                       Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 in seiner jeweiligen
geboren am                (Studierender)                                          Fassung Anwendung.
wird unter Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s1,                      (2) Der Ausbildungsteil bestimmt sich zudem nach dem
Herr/Frau                                                                         BBiG vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung.
wohnhaft in                                                                   (3) Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betref­
– vorbehaltlich               – folgender                                         fenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 Buchst. b maßgebli­
                                                                                  chen Studien­ und Prüfungsordnung und des anliegen­
                                                                                  den Ausbildungs­ und Studienplans (vgl. § 1 Abs. 1).
            Ausbildungs- und Studienvertrag
          nach dem Tarifvertrag für Studierende                               (4) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs­ und Dienstver­
            in ausbildungsintegrierten dualen                                     einbarungen.
      Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)
                                                                                                          §3
geschlossen:                                                                           Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses
                              §1                                              Der Vertrag beginnt entsprechend dem ausbildungsinteg­
            Art, sachliche und zeitliche Gliederung                           rierten dualen Studium am         und endet am            ,
             sowie Ziel des dualen Studienganges                              sofern er nicht nach § 16 TVSöD durch Eintritt einer auflö­
                                                                              senden Bedingung oder durch Kündigung gemäß § 8 dieses
(1) Der Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes
                                                                              Vertrages vorzeitig endet.
    duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbil­
    dungs­ und einen Studienteil, der jeweils dem Erreichen                                                 §4
    der entsprechenden Abschlussqualifikation dient:                                       Ausbildungs- und Studienmaßnahmen
    a) Im Ausbildungsteil wird der Studierende in dem                                        außerhalb der Ausbildungsstätte
       staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt gel­                Der Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs­ und Studi­
       tenden Ausbildungsberuf eines             ausgebildet.                 enmaßnahmen außerhalb von                  (Ort der Ausbil­
                                                                              dungsstätte) teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden
    b) Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studien­
                                                                              freigestellt wird, z. B. an       .
       abschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang
                an         durchgeführt. Die berufsprakti­
       schen Studienabschnitte richten sich nach dem Aus­                                                 §5
       bildungs­ und Studienplan sowie der Studien­ und                           Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit
       Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem aka­                     (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil­
       demischen Grad           ab.                                               dungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich
Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des                         nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßge­
ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anliegen­                         benden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche
den Ausbildungs­ und Studienplan2 zu entnehmen. Dieser                            Ausbildungszeit beträgt zurzeit            Stunden4. § 8
ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbezüglichen                      Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unbe­
Teilnahmepflichten des Studierenden. Darin werden die Ver­                        rührt.
teilung der Ausbildungs­ und Studienzeiten, die zu absolvie­
                                                                              (2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­
renden Prüfungen, Lehrveranstaltungen sowie die regelmä­
                                                                                  enzeit und tägliche Studienzeit während fachtheoreti­
ßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit und die täg­
liche Studienzeit des Studierenden während des Studienteils                       scher Studienabschnitte des Studienteils richten sich nach
verbindlich festgelegt.                                                           dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien­ und
                                                                                  Prüfungsordnung.


1   Nur erforderlich, wenn der Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht
    vollendet hat.
2   Als Anlage zum Ausbildungs­ und Studienvertrag ist hinsichtlich der in­
    tegrierten Ausbildung ein Ausbildungsplan beizufügen, aus dem sich die    3    Die gewählte Nachweisform gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG ist anzu­
    inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung ergibt.        kreuzen.
    Gleichzeitig ist in dieser Anlage die der Ausbildung zugrundeliegende     4    Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG ist die Dauer der regelmäßigen tägli­
    Ausbildungs­ und Prüfungsordnung anzugeben.                                    chen Ausbildungszeit anzugeben.




Nr. 25                                                                GMBl 2020                                                                Seite 519
23

(3) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­                                                         §7
    enzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte                                                       Urlaub
    beim Ausbildenden richtet sich nach den für die Beschäf­
                                                                             (1) Der Studierende erhält Erholungsurlaubs nach § 9 Abs. 1
    tigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über
                                                                                 TVSöD. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit7
    die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von
    berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten.                      vom                    bis 31. Dezember                Urlaubstage,
                                                                                 vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,
                             §6                                                  vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,
            Zahlung und Höhe des Studienentgelts                                 vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,
                  und der Studiengebühren                                        vom 1. Januar          bis                             Urlaubstage.
(1) Der Studierende erhält während des Ausbildungsteils des                  (2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter­
    ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches                      richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
    Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD,
    das sich zusammensetzt aus:6
                                                                                                              §8
    im ersten Ausbildungs­ und Studienjahr                         Euro,                            Probezeit, Kündigung
    im zweiten Ausbildungs­ und Studienjahr                        Euro,     (1) Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses gelten
    im dritten Ausbildungs­ und Studienjahr                        Euro          als Probezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 TVSöD. Wird
    im vierten Ausbildungs­ und Studienjahr                        Euro          das ausbildungsintegrierte duale Studium während der
    und einer monatlichen Studienzulage in Höhe von 150                          Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, ver­
    Euro. Die Studienzulage wird vom Beginn des ausbil­                          längert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unter­
    dungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des                         brechung.
    Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Aus­                     (2) Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 3
    bildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studi­                      TVSöD nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden.
    ums erfolgreich abgeschlossen wird, gewährt.                                 Die Kündigung muss schriftlich und während des Aus­
(2) Mit erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw.                        bildungsteils in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVSöD gemäß
    staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält der Stu­                     § 22 Abs. 3 BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe
    dierende nach § 17 TVSöD eine Abschlussprämie als Ein­                       erfolgen.
    malzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie
    ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach                                         §9
    Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prü­                             Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
    fung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn der Studierende nach
    erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederho­                      (1) Wird der Studierende beim Ausbildenden nach Beendi­
    lungsprüfung seine Ausbildung abschließt.                                    gung seines ausbildungsintegrierten dualen Studiums in
                                                                                 ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend seiner erwor­
(3) Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem                           benen Abschlussqualifikation übernommen, verpflichtet
    die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich                        sich der Studierende, dort für die Dauer von fünf Jahren
    abgeschlossen wurde, erhält der Studierende bis zur Be­                      beruflich tätig zu sein (Bindebedingung).
    endigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums
    ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 TVSöD                    (2) Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung ergeben sich
    in Höhe von zurzeit         6
                                  Euro.                                          aus § 18 TVSöD. Der im Falle des § 18 TVSöD zurückzu­
                                                                                 zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus den Bruttobeträgen
(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien­                           der Studienzulage nach § 8 Abs. 1 TVSöD und dem Stu­
    gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester                                dienentgelt nach § 8 Abs. 2 TVSöD inklusive Arbeitneh­
    Euro.                                                                        meranteile zur Sozialversicherung sowie den Studienge­
(5) Das monatliche Studienentgelt ist zu demselben Zeit­                         bühren nach § 8 Abs. 4 TVSöD zusammen.
    punkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden
    gezahlte Entgelt. Die vorgenannten Entgelte sind spätes­                                                 § 10
    tens am letzten Ausbildungs­/Studientag des Monats                                                  Nebenabreden8
    (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von                    (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:
    dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mit­
    gliedsstaats der Europäischen Union zu zahlen.
                                                                             (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von
                                                                                 ¨       zwei Wochen zum Monatsschluss
                                                                                 ¨       von             zum
                                                                                 schriftlich (§ 126b BGB) gekündigt werden.9


5   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs­ und Studienvertrags   7   Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVSöD maßgebliche Dauer des Erho­
    nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD maßgebende monatliche Entgelt.       lungsurlaubs (für das erste und letzte Jahr des dualen Studiums gegebe­
                                                                                 nenfalls gekürzt).
6   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs­ und Studienvertrags
    nach § 8 Abs. 2 TVSöD maßgebende Studienentgelt für Studierende mit      8   Wird keine Nebenabrede vereinbart, ist dieser Paragraph zu streichen.
    einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD.                  9   Zutreffendes bitte ankreuzen.




Seite 520                                                            GMBl 2020                                                                   Nr. 25
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(3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schrift­                                                                                                          Anlage 5
    form (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVSöD).
                                                                                                          Muster für den Neuabschluss eines Ausbildungs-
                                                                                                            und Studienvertrages nach dem Tarifvertrag
                                                                                                          für Studierende im öffentlichen Dienst (TVSöD)
                                                                                                                          (weiblich) BBiG
                                              Die gesetzlichen Vertreter des
                                                                                                                                   Zwischen
 ............................................ Studierenden :
                                                                10

                                              (Sofern ein alleiniges Sorgerecht                     der Bundesrepublik Deutschland
            (Ort, Datum)                      besteht, bitte vermerken.)

 ............................................ ..................................................    vertreten durch                (Ausbildender)
 (Ausbildender)                               (Vater)                                               und
                                               ..................................................   Frau
                                               (Mutter)
                                                                                                    wohnhaft in
 ............................................ ..................................................
 (Studierender)                               (Vormund)11                                           geboren am                (Studierende)
                                                                                                    wird unter Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s1,
                                                                                                    Herr/Frau
                                                                                                    wohnhaft in
                                                                                                    – vorbehaltlich               – folgender

                                                                                                                 Ausbildungs- und Studienvertrag
                                                                                                               nach dem Tarifvertrag für Studierende
                                                                                                                 in ausbildungsintegrierten dualen
                                                                                                           Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)
                                                                                                    geschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den am                             ge­
                                                                                                    schlossenen Vertrag.

                                                                                                                                  §1
                                                                                                                Art, sachliche und zeitliche Gliederung
                                                                                                                 sowie Ziel des dualen Studienganges
                                                                                                    (1) Die Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes
                                                                                                        duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbil­
                                                                                                        dungs­ und einen Studienteil, der jeweils dem Erreichen
                                                                                                        der entsprechenden Abschlussqualifikation dient:
                                                                                                        a) Im Ausbildungsteil wird die Studierende in dem staat­
                                                                                                           lich anerkannten oder als staatlich anerkannt gelten­
                                                                                                           den Ausbildungsberuf einer            ausgebildet.
                                                                                                        b) Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studien­
                                                                                                           abschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang
                                                                                                                    an         durchgeführt. Die berufsprakti­
                                                                                                           schen Studienabschnitte richten sich nach dem Aus­
                                                                                                           bildungs­ und Studienplan sowie der Studien­ und
                                                                                                           Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem aka­
                                                                                                           demischen Grad           ab.
                                                                                                        Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des
                                                                                                        ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anlie­
                                                                                                        genden Ausbildungs­ und Studienplan2 zu entnehmen.
                                                                                                        Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbe­
                                                                                                        züglichen Teilnahmepflichten der Studierenden. Darin
                                                                                                        werden die Verteilung der Ausbildungs­ und Studienzei­


                                                                                                    1   Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht
10 Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht                                 vollendet hat.
   vollendet hat.                                                                                   2   Als Anlage zum Ausbildungs­ und Studienvertrag ist hinsichtlich der in­
11 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich,                        tegrierten Ausbildung ein Ausbildungsplan beizufügen, aus dem sich die
   die nach den Vorschrif-ten des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksam­                                inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung ergibt.
   keit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts un­                                Gleichzeitig ist in dieser Anlage die der Ausbildung zugrundeliegende
   verzüglich beizubringen.                                                                             Ausbildungs­ und Prüfungsordnung anzugeben.




Nr. 25                                                                                      GMBl 2020                                                               Seite 521
25

ten, die zu absolvierenden Prüfungen, Lehrveranstaltun­                    (2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­
    gen sowie die regelmäßige durchschnittliche wöchentli­                         enzeit und tägliche Studienzeit während fachtheoreti­
    che Studienzeit und die tägliche Studienzeit der Studie­                       scher Studienabschnitte des Studienteils richten sich nach
    renden während des Studienteils verbindlich festgelegt.                        dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien- und
                                                                                   Prüfungsordnung.
(2) Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
    i. V. m. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist                 (3) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­
    durch die Studierende                                                          enzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte
                                                                                   beim Ausbildenden richtet sich nach den für die Beschäf­
    ¨ schriftlich
                                                                                   tigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über
    ¨ elektronisch                                                                 die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von
                                                                                   berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten.
    zu führen.3

                                                                                                            §6
                             §2
                                                                                           Zahlung und Höhe des Studienentgelts
           Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
                                                                                                 und der Studiengebühren
(1) Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vor­
                                                                               (1) Die Studierende erhält während des Ausbildungsteils des
    schriften des Tarifvertrags für Studierende in ausbil­
                                                                                   ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches
    dungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen
                                                                                   Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD,
    Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 in seiner jeweiligen
                                                                                   das sich zusammensetzt aus:5
    Fassung Anwendung.
                                                                                   im ersten Ausbildungs- und Studienjahr                        Euro,
(2) Der Ausbildungsteil bestimmt sich zudem nach dem
                                                                                   im zweiten Ausbildungs- und Studienjahr                       Euro,
    BBiG vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung.
                                                                                   im dritten Ausbildungs- und Studienjahr                       Euro
(3) Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betref­                      im vierten Ausbildungs- und Studienjahr                       Euro
    fenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 Buchst. b maßgebli­
                                                                                   und einer monatlichen Studienzulage in Höhe von
    chen Studien­ und Prüfungsordnung und des anliegen­
                                                                                   150 Euro. Die Studienzulage wird vom Beginn des aus­
    den Ausbildungs­ und Studienplans (vgl. § 1 Abs. 1).
                                                                                   bildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des
(4) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs­ und Dienstver­                       Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Aus­
    einbarungen.                                                                   bildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studi­
                                                                                   ums erfolgreich abgeschlossen wird, gewährt.
                           §3                                                  (2) Mit erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw.
        Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses                                 staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält die Stu­
Der Vertrag beginnt entsprechend dem ausbildungsinteg­                             dierende nach § 17 TVSöD eine Abschlussprämie als Ein­
rierten dualen Studium am         und endet am            ,                        malzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie
sofern er nicht nach § 16 TVSöD durch Eintritt einer auflö­                        ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach
senden Bedingung oder durch Kündigung gemäß § 8 dieses                             Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prü­
Vertrages vorzeitig endet.                                                         fung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn die Studierende nach
                                                                                   erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederho­
                                                                                   lungsprüfung ihre Ausbildung abschließt.
                             §4
            Ausbildungs- und Studienmaßnahmen                                  (3) Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem
              außerhalb der Ausbildungsstätte                                      die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich
                                                                                   abgeschlossen wurde, erhält die Studierende bis zur Be­
Die Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs­ und Studi­
                                                                                   endigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums
enmaßnahmen außerhalb von                  (Ort der Ausbil­
dungsstätte) teilzunehmen, für die sie vom Ausbildenden                            ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 TVSöD
freigestellt wird, z. B. an        .                                               in Höhe von zurzeit         6
                                                                                                                 Euro.
                                                                               (4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien­
                         §5                                                        gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester
Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit                                Euro.

(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil­                     (5) Das monatliche Studienentgelt ist zu demselben Zeit­
    dungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich                        punkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden
    nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßge­                         gezahlte Entgelt. Die vorgenannten Entgelte sind spätes­
    benden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche                         tens am letzten Ausbildungs-/Studientag des Monats
    Ausbildungszeit beträgt zurzeit            Stunden4. § 8                       (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von
    Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.                         dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mit­
                                                                                   gliedsstaats der Europäischen Union zu zahlen.


                                                                               5   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags
3   Die gewählte Nachweisform gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG ist anzu­            nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD maßgebende monatliche Entgelt.
    kreuzen.                                                                   6   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags
4   Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG ist die Dauer der regelmäßigen tägli­       nach § 8 Abs. 2 TVSöD maßgebende Studienentgelt für Studierende mit
    chen Ausbildungszeit anzugeben.                                                einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD.




Seite 522                                                             GMBl 2020                                                                  Nr. 25
26

§7                                       (3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schrift­
                                    Urlaub                                        form (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVSöD).
(1) Die Studierende erhält Erholungsurlaubs nach § 9 Abs. 1
    TVSöD. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit7

    vom                    bis 31. Dezember                Urlaubstage,
    vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,                                                     Die gesetzlichen Vertreter der
                                                                               ............................................ Studierenden :
                                                                                                                                              10
    vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,
    vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,                                                     (Sofern ein alleiniges Sorgerecht
                                                                                          (Ort, Datum)                      besteht, bitte vermerken.)
    vom 1. Januar          bis                             Urlaubstage.
                                                                               ............................................ ..................................................
(2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter­                      (Ausbildender)                               (Vater)
    richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
                                                                                                                             ..................................................
                                 §8                                                                                          (Mutter)
                       Probezeit, Kündigung                                    ............................................ ..................................................
                                                                               (Studierende)                                (Vormund)11
(1) Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses gelten
    als Probezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 TVSöD. Wird
    das ausbildungsintegrierte duale Studium während der
    Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, ver­
    längert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unter­
    brechung.
(2) Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 3
    TVSöD nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden.
    Die Kündigung muss schriftlich und während des Aus­
    bildungsteils in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVSöD gemäß
    § 22 Abs. 3 BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe
    erfolgen.

                           §9
           Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
(1) Wird die Studierende beim Ausbildenden nach Beendi­
    gung ihres ausbildungsintegrierten dualen Studiums in
    ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend ihrer erwor­
    benen Abschlussqualifikation übernommen, verpflichtet
    sich die Studierende, dort für die Dauer von fünf Jahren
    beruflich tätig zu sein (Bindebedingung).
(2) Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung ergeben sich
    aus § 18 TVSöD. Der im Falle des § 18 TVSöD zurückzu­
    zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus den Bruttobeträgen
    der Studienzulage nach § 8 Abs. 1 TVSöD und dem Stu­
    dienentgelt nach § 8 Abs. 2 TVSöD inklusive Arbeitneh­
    meranteile zur Sozialversicherung sowie den Studienge­
    bühren nach § 8 Abs. 4 TVSöD zusammen.

                               § 10
                          Nebenabreden8
(1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:


(2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von
    ¨       zwei Wochen zum Monatsschluss
    ¨       von             zum
    schriftlich (§126b BGB) gekündigt werden.9

                                                                              10 Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht
7   Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVSöD maßgebliche Dauer des Erho­        vollendet hat.
    lungsurlaubs (für das erste und letzte Jahr des dualen Studiums gegebe­
    nenfalls gekürzt).                                                        11 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich,
                                                                                 die nach den Vorschrif-ten des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksam­
8   Wird keine Nebenabrede vereinbart, ist dieser Paragraph zu streichen.        keit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts un­
9   Zutreffendes bitte ankreuzen.                                                verzüglich beizubringen.




Nr. 25                                                                 GMBl 2020                                                                                  Seite 523
27

Anlage 6            ten, die zu absolvierenden Prüfungen, Lehrveranstaltun­
                                                                                   gen sowie die regelmäßige durchschnittliche wöchentli­
      Muster für den Neuabschluss eines Ausbildungs-                               che Studienzeit und die tägliche Studienzeit des Studie­
      und Studienvertrages nach dem Tarifvertrag für                               renden während des Studienteils verbindlich festgelegt.
       Studierende im öffentlichen Dienst (TVSöD)                             (2) Der Ausbildungsnachweis nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10
                     (männlich) BBiG                                              i. V. m. § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist
                               Zwischen                                           durch den Studierenden

der Bundesrepublik Deutschland                                                     ¨       schriftlich

vertreten durch                (Ausbildender)                                      ¨       elektronisch

und                                                                                zu führen.3

Herrn
                                                                                                            §2
wohnhaft in                                                                               Grundsätzliches zum Vertragsverhältnis
geboren am                (Studierender)                                      (1) Für das Vertragsverhältnis insgesamt finden die Vor­
wird unter Zustimmung des/der gesetzlichen Vertreter/s ,              1           schriften des Tarifvertrags für Studierende in ausbil­
                                                                                  dungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen
Herr/Frau                                                                         Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 in seiner jeweiligen
wohnhaft in                                                                       Fassung Anwendung.

– vorbehaltlich               – folgender                                     (2) Der Ausbildungsteil bestimmt sich zudem nach dem
                                                                                  BBiG vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung.

            Ausbildungs- und Studienvertrag                                   (3) Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betref­
          nach dem Tarifvertrag für Studierende                                   fenden Studiengang nach § 1 Abs. 1 Buchst. b maßgebli­
            in ausbildungsintegrierten dualen                                     chen Studien­ und Prüfungsordnung und des anliegen­
      Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD)                                den Ausbildungs­ und Studienplans (vgl. § 1 Abs. 1).
geschlossen. Dieser Vertrag ersetzt den am                             ge­    (4) Ferner gelten die einschlägigen Betriebs­ und Dienstver­
schlossenen Vertrag.                                                              einbarungen.


                              §1                                                                          §3
            Art, sachliche und zeitliche Gliederung                                    Beginn und Dauer des Vertragsverhältnisses
             sowie Ziel des dualen Studienganges                              Der Vertrag beginnt entsprechend dem ausbildungsinteg­
(1) Der Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes                    rierten dualen Studium am         und endet am            ,
    duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbil­                     sofern er nicht nach § 16 TVSöD durch Eintritt einer auflö­
    dungs­ und einen Studienteil, der jeweils dem Erreichen                   senden Bedingung oder durch Kündigung gemäß § 8 dieses
    der entsprechenden Abschlussqualifikation dient:                          Vertrages vorzeitig endet.

    a) Im Ausbildungsteil wird der Studierende in dem
       staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt gel­                                              §4
       tenden Ausbildungsberuf eines             ausgebildet.                              Ausbildungs- und Studienmaßnahmen
                                                                                             außerhalb der Ausbildungsstätte
    b) Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studien­
                                                                              Der Studierende ist verpflichtet, an Ausbildungs­ und Studi­
       abschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang
                                                                              enmaßnahmen außerhalb von                  (Ort der Ausbil­
                an         durchgeführt. Die berufsprakti­
                                                                              dungsstätte) teilzunehmen, für die er vom Ausbildenden
       schen Studienabschnitte richten sich nach dem Aus­
                                                                              freigestellt wird, z. B. an       .
       bildungs­ und Studienplan sowie der Studien­ und
       Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem aka­
       demischen Grad           ab.                                                                       §5
                                                                                  Dauer der regelmäßigen Ausbildungs- und Studienzeit
    Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des
    ausbildungsintegrierten dualen Studiums ist dem anlie­                    (1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbil­
    genden Ausbildungs­ und Studienplan1 zu entnehmen.                            dungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich
    Dieser ist Bestandteil des Vertrages und regelt die diesbe­                   nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßge­
    züglichen Teilnahmepflichten des Studierenden. Darin                          benden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die tägliche
    werden die Verteilung der Ausbildungs­ und Studienzei­                        Ausbildungszeit beträgt zurzeit            Stunden4. § 8
                                                                                  Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unbe­
                                                                                  rührt.
1   Nur erforderlich, wenn der Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht
    vollendet hat.
2   Als Anlage zum Ausbildungs­ und Studienvertrag ist hinsichtlich der in­
    tegrierten Ausbildung ein Ausbildungsplan beizufügen, aus dem sich die    3    Die gewählte Nachweisform gemäß § 13 Satz 2 Nummer 7 BBiG ist anzu­
    inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung ergibt.        kreuzen.
    Gleichzeitig ist in dieser Anlage die der Ausbildung zugrundeliegende     4    Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BBiG ist die Dauer der regelmäßigen tägli­
    Ausbildungs­ und Prüfungsordnung anzugeben.                                    chen Ausbildungszeit anzugeben.




Seite 524                                                             GMBl 2020                                                                   Nr. 25
28

(2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­                                                         §7
    enzeit und tägliche Studienzeit während fachtheoreti­                                                        Urlaub
    scher Studienabschnitte des Studienteils richten sich nach
                                                                             (1) Der Studierende erhält Erholungsurlaubs nach § 9 Abs. 1
    dem Studienplan sowie der einschlägigen Studien- und
                                                                                 TVSöD. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zurzeit7
    Prüfungsordnung.
(3) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studi­                        vom                    bis 31. Dezember                Urlaubstage,
    enzeit während der berufspraktischen Studienabschnitte                       vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,
    beim Ausbildenden richtet sich nach den für die Beschäf­                     vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,
    tigten des Arbeitgebers maßgebenden Vorschriften über                        vom 1. Januar          bis 31. Dezember                Urlaubstage,
    die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von                      vom 1. Januar          bis                             Urlaubstage.
    berufspraktischen Studienabschnitten bei einem Dritten.                  (2) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unter­
                                                                                 richtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
                             §6
            Zahlung und Höhe des Studienentgelts                                                              §8
                  und der Studiengebühren                                                           Probezeit, Kündigung
(1) Der Studierende erhält während des Ausbildungsteils des                  (1) Die ersten drei Monate des Vertragsverhältnisses gelten
    ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches                      als Probezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 TVSöD. Wird
    Studienentgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD,                      das ausbildungsintegrierte duale Studium während der
    das sich zusammensetzt aus:5                                                 Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, ver­
    im ersten Ausbildungs- und Studienjahr                        Euro,         längert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unter­
    im zweiten Ausbildungs- und Studienjahr                       Euro,         brechung.
    im dritten Ausbildungs- und Studienjahr                       Euro      (2) Das Vertragsverhältnis kann nach Maßgabe des § 3 Abs. 3
    im vierten Ausbildungs- und Studienjahr                       Euro          TVSöD nach Ablauf der Probezeit gekündigt werden.
    und einer monatlichen Studienzulage in Höhe von                              Die Kündigung muss schriftlich und während des Aus­
    150 Euro. Die Studienzulage wird vom Beginn des aus­                         bildungsteils in den Fällen des § 3 Abs. 3 TVSöD gemäß
    bildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des                      § 22 Abs. 3 BBiG unter Angabe der Kündigungsgründe
    Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Aus­                         erfolgen.
    bildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studi­
    ums erfolgreich abgeschlossen wird, gewährt.                                                        §9
                                                                                        Rückzahlungsbedingungen/-grundsätze
(2) Mit erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw.
    staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält der Stu­                 (1) Wird der Studierende beim Ausbildenden nach Beendi­
    dierende nach § 17 TVSöD eine Abschlussprämie als Ein­                       gung seines ausbildungsintegrierten dualen Studiums in
    malzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie                         ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend seiner erwor­
    ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach                  benen Abschlussqualifikation übernommen, verpflichtet
    Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prü­                      sich der Studierende, dort für die Dauer von fünf Jahren
    fung fällig. Satz 1 gilt nicht, wenn der Studierende nach                    beruflich tätig zu sein (Bindebedingung).
    erfolgloser Prüfung erst nach bestandener Wiederho­                      (2) Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung ergeben sich
    lungsprüfung seine Ausbildung abschließt.                                    aus § 18 TVSöD. Der im Falle des § 18 TVSöD zurückzu­
(3) Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem                           zahlende Gesamtbetrag setzt sich aus den Bruttobeträgen
    die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich                        der Studienzulage nach § 8 Abs. 1 TVSöD und dem Stu­
    abgeschlossen wurde, erhält der Studierende bis zur Be­                      dienentgelt nach § 8 Abs. 2 TVSöD inklusive Arbeitneh­
    endigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums                         meranteile zur Sozialversicherung sowie den Studienge­
    ein monatliches Studienentgelt gemäß § 8 Abs. 2 TVSöD                        bühren nach § 8 Abs. 4 TVSöD zusammen.
    in Höhe von zurzeit         6
                                  Euro.
                                                                                                            § 10
(4) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studien­                                                 Nebenabreden8
    gebühren. Diese betragen zurzeit pro Semester
    Euro.                                                                    (1) Es wird folgende Nebenabrede vereinbart:

(5) Das monatliche Studienentgelt ist zu demselben Zeit­
    punkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden                  (2) Die Nebenabrede kann mit einer Frist von
    gezahlte Entgelt. Die vorgenannten Entgelte sind spätes­
    tens am letzten Ausbildungs-/Studientag des Monats                           ¨       zwei Wochen zum Monatsschluss
    (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von                        ¨       von             zum
    dem Studierenden benanntes Konto innerhalb eines Mit­
    gliedsstaats der Europäischen Union zu zahlen.                               schriftlich (§126b BGB) gekündigt werden.9


5   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags   7   Einzusetzen ist die nach § 9 Abs. 1 TVSöD maßgebliche Dauer des Erho­
    nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) TVSöD maßgebende monatliche Entgelt.       lungsurlaubs (für das erste und letzte Jahr des dualen Studiums gegebe­
                                                                                 nenfalls gekürzt).
6   Einzusetzen ist das bei Abschluss des Ausbildungs- und Studienvertrags
    nach § 8 Abs. 2 TVSöD maßgebende Studienentgelt für Studierende mit      8   Wird keine Nebenabrede vereinbart, ist dieser Paragraph zu streichen.
    einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) TVAöD.                  9   Zutreffendes bitte ankreuzen.




Nr. 25                                                               GMBl 2020                                                                Seite 525
29

(3) Die Vereinbarung von Nebenabreden bedarf der Schrift­                                                          Tarifvertrag für Auszubildende
    form (§ 2 Abs. 2 Satz 1 TVSöD).                                                                               des öffentlichen Dienstes (TVAöD)
                                                                                                          – RdSchr. d. BMI v. 24.7.2020 – D5-31005/51#2 –

                                                                                                    Mit diesem Rundschreiben werden Ihnen folgende Ände­
                                                                                                    rungstarifverträge vom 29. Januar 2020 bekannt gegeben:
                                              Die gesetzlichen Vertreter des
                                                                                                    – Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum Tarifvertrag für Aus­
 ............................................ Studierenden :
                                                                10

                                              (Sofern ein alleiniges Sorgerecht                       zubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Beson­
            (Ort, Datum)                      besteht, bitte vermerken.)                              derer Teil BBiG – und
 ............................................ ..................................................    – Änderungstarifvertrag Nr. 14 zum Tarifvertrag für Aus­
 (Ausbildender)                               (Vater)                                                 zubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) – Beson­
                                               ..................................................     derer Teil Pflege –.
                                               (Mutter)                                             – Mit den Änderungen werden die Aktualisierungen der
 ............................................ ..................................................      gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz und der
 (Studierende)                                (Vormund)11                                             ­Berufsbildung nachvollzogen. Die Änderungstarifverträ­
                                                                                                       ge wurden im Juli 2020 final gezeichnet.
                                                                   GMBl 2020, S. 499
                                                                                                    Oberste Bundesbehörden
                                                                                                    Abteilungen Z und B
                                                                                                    – im Hause –
                                                                                                    nachrichtlich:
                                                                                                    Vereinigungen und Verbände


                                                                                                                                                                    Anlage 1

                                                                                                                    Änderungstarifvertrag Nr. 10
                                                                                                                          vom 29. Januar 2020
                                                                                                                 zum Tarifvertrag für Auszubildende
                                                                                                                  des öffentlichen Dienstes (TVAöD)
                                                                                                                       – Besonderer Teil BBiG –
                                                                                                                        vom 13. September 2005
                                                                                                                            Zwischen
                                                                                                    der Bundesrepublik Deutschland,
                                                                                                    vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau
                                                                                                    und Heimat,
                                                                                                    und
                                                                                                    der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
                                                                                                    (VKA),
                                                                                                    vertreten durch den Vorstand,
                                                                                                                                                    einerseits
                                                                                                    und
                                                                                                    [den vertragsschließenden Gewerkschaften]*)
                                                                                                                                                  andererseits
                                                                                                    wird Folgendes vereinbart:

                                                                                                                           §1
                                                                                                        Änderungen des TVAöD – Besonderer Teil BBiG –
                                                                                                    Der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Diens­
                                                                                                    tes (TVAöD) – Besonderer Teil BBiG – vom 13. September
                                                                                                    2005, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag
                                                                                                    Nr. 9 vom 30. Oktober 2018 wird wie folgt geändert:
                                                                                                    1. In § 7 Absatz 6 wird die Angabe „§ 17 Abs. 3 BBiG“
                                                                                                       durch die Angabe „§ 17 Abs. 7 BBiG“ ersetzt.

10 Nur erforderlich, wenn die Studierende das 18. Lebensjahr noch nicht                             *) Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsge­
   vollendet hat.                                                                                      werkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP),
11 Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich,                       die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) und die Ge­
   die nach den Vorschrif-ten des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksam­                               werkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum ande­
   keit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Familiengerichts un­                               ren der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaf­
   verzüglich beizubringen.                                                                            ten wurden getrennte, aber inhaltsgleiche Tarifverträge abgeschlossen.




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