GMBl Nr. 28 1986
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 28 vom 25. September 1986
Nr.28 GMBI i986 Seite 499
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden pra- §5
xis bezogene Lehrveranstaltungen durchgeführt. Bewerbungsunterlagen
(4) Der Zwischenlehrgang schließt mit der Zwischenprü- (1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu
fung ab, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortset- richten. Dem Gesuch sind beizufügen:
zung des Vorbereitungsdienstes ist.
1. ein tabellarischer handgeschriebener Lebenslauf,
(5) Der AbschluBlehrgang wird bei dem vom Bundesmi-
nister des Innern beauftragten Lehrinstitut durchgeführt. 2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,
3. eine Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertre-
(6) Der Vorbereitungsdienst schlieBt mit der Laufbahn- ters, wenn der Bewerber noch nicht volljährig ist,
prüfung ab.
4. eine beglaubigte Abschrift des letzten Schulzeugnisses
§3 und der Zeugnisse über die Tätigkeit seit der Schulent-
lassung,
Einstellungsbehörden. AusbUdungsbehörde.
AusbUdungsblbliotheken 5. eine Erklärung des Bewerbers über schwebende Straf-
und Ermittlungsverfahren,
(1) Einstellungsbehörden sind:
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung werden pra 6. eine Erklärung des Bewerbers, daß er in geordneten
wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
- das Bundesverwaltungsamt in Köln
7. ein Nachweis des Bewerbers, daß er eine Schreibge-
- die Deutsche Bibliothek in Frankfurt
schwindigkeit im Schreiben mit der Schreibmaschine
- die Stiftung PreuBischer Kulturbesitz in Berlin. von mindestens 120 Anschlägen in der Minute be-
Ihnen obliegen in dieser Eigenschaft für ihren Bereich die herrscht; dieser Nachweis kann bis ein Jahr nach der
Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung Einstellung in den Vorbereitungsdienst eingereicht
der Auswahlverfahren, die Einstellung, die Beaufsichti- werden.
gung sowie die Betreuung der Anwärter. Die Wahrneh- (2) Der Bewerber hat ein Führungszeugnis nach § 28
mung dieser Aufgaben durch die Einstellungsbehörden er- Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur unmittelba-
folgt in gegenseitigem Einvernehmen. ren Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.
(2) Ausbildungsbehörde ist das Bundesverwaltungsamt. (3) Bewerbungen können vor Beendigung der Schulzeit
Es koordiniert im Einvernehmen mit den Einstellungsbe- oder vor der Entlassung aus dem Dienstverhältnis als Sol-
hörden durch seinen Ausbildungsreferenten die Ausbil- dat oder als Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz
dung nach Maßgabe dieser Laufbahn-, Ausbildungs- und eingereicht werden.
Prüfungsordnung und hält Verbindung mit den Ausbil-
dungsbibliotheken.
(3) Ausbildungsbibliotheken sind die Staatsbibliothek §6
Preußischer Kulturbesitz, die Deutsche Bibliothek und die Auswahlverfahren
Bibliothek des Deutschen Bundestages. Die Ausbildungs-
behörde kann bei Bedarf nach Maßgabe eines vom Bun- (1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den
desminister des Innern zu erlassenden Kriterienkataloges Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren
für die Auswahl von Bibliotheken als Ausbildungsstätten festgestellt, ob der Bewerber für die Ubernahme in den
weitere Bibliotheken zu Ausbildungsbibliotheken bestim- Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet erscheint.
men. (2) Bewerber, die schon nach den eingereichten Unterla-
gen die Voraussetzungen des § 4 Abs.1 Nr.1 bis 3 und
§4 Abs. 2 offensichtlich nicht erfüllen oder die nach Absatz 3
EinsteUungsvoraussetzungen Satz 1 nicht am Auswahlverfahren teilnehmen, erhalten
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, die Bewerbungsunterlagen von der Einstellungsbehörde
wer mit einem ablehnenden Bescheid zurück.
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in (3) Zum Auswahlverfahren können Bewerber nur zuge-
das Beamtenverhältnis erfüllt, lassen werden, wenn sie nach den eingereichten Unterla-
2. mindestens gen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen
erfüllen. Ubersteigt die Zahl der Bewerber, die diese Vor-
a) den Abschluß einer Realschule oder aussetzungen erfüllen, das Dreifache der Zahl der Ausbil-
b) den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule und dungsplätze, so kann die Zahl der Teilnehmer bis auf das
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt wer-
oder einen im allgemeinen Bildungsbereich als gleich- den. Dabei werden diejenigen Bewerber zugelassen, die
wertig anerkannten Bildungsstand nachweist. nach den eingereichten Unterlagen insbesondere bei Be-
3. Schulkenntnisse in englischer oder in einer anderen rücksichtigung der nach Art und Inhalt des Ausbildungs-
Fremdsprache nachweist, ganges zu vergleichenden Zeugnisnoten, am besten geeig-
4. 120 Anschläge in der Minute im Schreiben mit der net erscheinen. Eine Vorauswahl wird nicht getroffen bei
Schreibmaschine nachweist. Inhabern eines Eingliederungs- oder Zulassungs scheines
und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungs-
(2) Die Bewerber müssen im Zeitpunkt ihrer Einstellung gesetzes. Beträgt die Zahl der Bewerber, die die in der
das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht älter Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen, nur
als 32 Jahre, Schwerbehinderte nicht älter als 40 Jahre das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze, so nehmen
sein. Die Höchstaltersgrenzen gelten nicht für Inhaber ei- alle diese Bewerber an dem Auswahlverfahren teil.
nes Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den
Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes. (4) Das Auswahlverfahren wird bei den Einstellungsbe-
Dem Höchstalter von 32 Jahren nach Satz 1 ist bei Bewer- hörden von unabhängigen Auswahlkommissionen durch-
bern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in geführt und besteht aus einem schriftlichen und einem
häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter 16 Jahren mündlichen Teil.
von einer Bewerbung um Einstellung vor Vollendung des (5) Die Auswahlkommission besteht aus dem Ausbil-
32. Lebensjahres abgesehen haben, je Kind ein Zeitraum dungsleiter der Einstellungsbehörde bzw. seinem Vertre-
von drei Jahren bis zu einem Höchstalter von 38 Jahren ter als Vorsitzendem und je einem Beamten des höheren
hinzuzurechnen.
und des gehobenen Dienstes als Beisitzer. Ersatzmitglie-
(3) Die sonstigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der sind in hinreichender Anzahl zu bestellen. Die Mitglie-
bleiben unberührt. der sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
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(6) Beauftragte der anderen Einstellungsbehörden sind chende Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen
berechtigt, am Auswahlverfahren als Beobachter teilzu- werden. Der Anwärter soll der Ausbildung nicht innerhalb
nehmen. zusammenhängender Teilabschnitte der Praktika entzo-
gen werden.
(7) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse.
Für jedes Auswahlverfahren wird eine Rangfolge der ge-
eigneten Bewerber festgelegt. § 10
Schwerbehinderte
§7
Schwerbehinderten sind für die Erbringung von Lei-
Einstellung stungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die
ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu ge-
(1) Die zuständige Einstellungsbehörde stellt die erfor-
währen. Art und Umfang der zu gewährenden Erleichte-
derliche Anzahl der Bewerber aufgrund des Ergebnisses rungen sind rechtzeitig mit den Schwerbehinderten zu
des Auswahlverfahrens nach § 6 Abs. 7 ein.
erörtern.
(2) Vor der Einstellung haben die Bewerber eine Ge-
burtsurkunde und ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis
beizubringen.
Abschnitt 2
§8
Praktische Ausbildung
Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes §11
(1) Die Bewerber werden mit ihrer Einstellung unter Be- Grundsätze
rufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Biblio-
theksassistentanwärter ernannt. (1) In den Praktika soll der Anwärter berufliche Kennt-
nisse und Erfahrungen als Grundlage für die fachtheore-
(2) Der Anwärter untersteht der Dienstaufsicht der zu- tische Ausbildung erwerben sowie die in der fachtheoreti-
ständigen Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung schen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und
bei anderen Behörden untersteht er zusätzlich auch ihrer lernen, sie in der Praxis anzuwenden. Das Erkennen von
Dienstaufsicht. Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem
Verhalten sollen gefördert werden.
(3) Der Anwärter erhält Anwärterbezüge nach den Vor-
schriften des Bundesbesoldungsgesetzes. (2) In der praktischen Ausbildung wird der Anwärter in
Schwerpunktbereichen der Laufbahn des mittleren Dien-
(4) Erholungsurlaub ist während der Praktika zu nehmen stes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes mit
und wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. den wesentlichen Aufgaben der Bibliotheken vertraut ge-
macht. Grundlage für die praktische Ausbildung ist der
§9 von der Ausbildungsbehörde .im Einvernehmen mit den
übrigen Einstellungsbehörden zu erstellende Ausbil-
Verlängerung und Kürzung des dungsrahmenplan. Der Ausbildungsrahmenplan bedarf
Vorbereitungsdienstes der Genehmigung des Bundesministers des Innern.
(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus an- (3) Tätigkeiten, die nicht dem Zweck der Ausbildung ent-
deren zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbil- sprechen, dürfen dem Anwärter nicht übertragen werden.
dungsabschnitte gekürzt und Abweichungen vom Ausbil-
dungsplan zugelassen werden, um eine zielgerechte Fort-
setzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen. § 12
(2) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlän- Ausbildungsletter. Ausbilder
gern, wenn die Ausbildung wegen längerer Krankheit, we-
gen Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach §§ 1 und 3 (1) In jeder Ausbildungsbibliothek werden nach Mög-
oder eines Mutterschaftsurlaubs nach § 4 a der Verord- lichkeit ein Beamter des höheren Bibliotheksdienstes als
Ausbildungsleiter und ein Vertreter bestellt, die für die
nung über den Mutterschutz für Beamtinnen in der jeweils
geltenden Fassung oder durch Ableistung des Grundwehr- ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Ausbil-
dienstes oder eines Zivildienstes oder aus anderen zwin- dung und des praxisbegleitenden Unterrichts verantwort-
genden Gründen unterbrochen wurde und bei Kürzung lich sind. Daneben werden die Ausbilder auf Vorschlag des
von Ausbildungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung Ausbildungsleiters von der Behördenleitung bestellt. Mit
des Vorbereitunsdienstes nicht gewährleistet ist. der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die er-
forderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach
(3) Der Vorbereitungsdienst kann höchstens zweimal um seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist; § 15 Abs.5 der
nicht mehr als insgesamt zwölf Monate verlängert werden. Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Der Anwärter ist vorher zu hören. Die Verlängerung soll
darauf ausgerichtet werden, daß der Anwärter zum nächst- (2) Der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Aus-
möglichen Zeitpunkt die Laufbahnprüfung ablegen kann. bildung der Anwärter; er hat eine sorgfältige Ausbildung
Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde auf Vor- sicherzustellen. Er führt regelmäßig Besprechungen mit
schlag der Ausbildungsbehörde und im Benehmen mit den Anwärtern durch und soll sie in Fragen der Ausbil-
dem beauftragten Lehrinstitut. dung beraten.
(4) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich (3) Einem Ausbilder dürfen nicht mehr Anwärter zuge-
die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 34. wiesen werden, als er mit Sorgfalt ausbilden kann. Soweit
erforderlich, ist er von anderen Dienstgeschäften zu entla-
(5) Die Praktika können um insgesamt höchstens sechs sten. Der Ausbilder hat dem Ausbildungsleiter regelmäßig
Monate gekürzt werden, wenn der Anwärter während ei- über den erreichten Ausbildungsstand zu berichten.
ner Tätigkeit im öffentlichen Dienst schon hinreichende
Kenntnisse erworben hat, wie sie für die Laufbahn gefor- (4) Vor Beginn der Praktika I und II ist von dem Ausbil-
dert werden. Eine Kürzung ist nur zulässig, wenn das Errei- dungsleiter dem Ausbildungsrahmenplan entsprechend
chen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. für jeden Anwärter ein Ausbildungsplan aufzustellen, aus
dem sich die Sachgebiete ergeben. in denen der Anwärter
(6) Bei einer Kürzung nach Absatz 5 können der zielge- ausgebildet werden soll. Eine Ausfertigung erhält der An-
rechten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entspre- wärter.
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§ 13 pläne bestimmen die Lernziele der Lehrfächer und legen
Grundregelungen der Praktika die Stundenzahl und die Art der Leistungsnachweise fest.
Die Lerninhalte sind nach Intensitätsstufen zu beschrei-
(1) Die praktische Ausbildung wird bei den dazu be- ben. Die Lehrpläne bedürfen der Genehmigung des Bun-
stimmten Ausbildungsbibliotheken durchgeführt. desministers des Innern.
(2) In den Praktika I und 11 soll der Anwärter schwer-
punktmäßig in folgenden Bereichen ausgebildet werden: § 16
1. Erwerbung und Inventarisierung durch Zwischenlehrgang
- Kauf, Tausch, Geschenk Der Zwischenlehrgang vermittelt dem Anwärter im
- Pflichtabgabe Rahmen einer laufbahnübergreifenden Grundbildung die
2. Formalkatalogisierung (Titelaufnahme) Grundkenntnisse über:
3. Ordnungstechniken im alphabetischen Katalog 1. Staats- und Verwaltungsrecht,
4. Techniken der Sachkatalogführung und grundlegende 2. Offentliches Dienstrecht.
Prinzipien der Sacherschließung 3. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
5. Benutzerdienste, insbesondere: 4. Büro- und Organisationskunde.
Ortsausleihe, Fernleihe, Lesesaal. Signierdienst, Maga-
zinverwaltung; Informationsvermittlung anhand von
Katalogen und Bibliographien; Benutzerberatung § 17
6. Anwendung bibliothekstechnischer Verfahren, insbe- Abschlußlehrgang
sondere:
Buchpflege, Einband, Reprographie. (1) Der Abschlußlehrgang baut ergänzend und vertie-
fend auf den Lerninhalten der Praktika und des Zwischen-
(3) Außerdem sind dem Anwärter praxisbezogene lehrganges auf.
Kenntnisse des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-
sens, des Personalwesens und der Materialbeschaffung so- (2) Der Anwärter soll die Fähigkeit erwerben, das ver-
wie der innerbetrieblichen Organisation und des Ge- mittelte fachtheoretische Wissen auf praktische Fälle im
schäftsverkehrs zu vermitteln. Rahmen des jeweiligen Aufgabengebietes anzuwenden.
(4) Während der Praktika werden praxisbezogene Lehr- (3) Schwerpunkte des Abschlußlehrgangs bilden die
veranstaltungen durchgeführt. Fachgebiete:
1. Bibliotheksverwaltung,
(5) Näheres regelt der Ausbildungsrahmenplan.
2. Bibliothekswesen der Gegenwart,
3. Buch- und Medienkunde,
§ 14 4. Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung,
Praxisbezogene Lehrveranstaltungen S. Titelaufnahme,
(1) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen betragen 6. Bibliographie,
insgesamt 150 Lehrstunden und-haben zum Ziel, die in den 7. Bibliothekstechnik,
Praktika gewonnenen Kenntnisse in enger Beziehung zur
Praxis zu vertiefen. 8. Organisation und Institution von Wissenschaft und Bil-
dung,
(2) Die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind in- 9. Rechts- und Verwaltungskunde.
haltlich auf die in § 13 Abs.2 und 3 aufgeführten Ausbil-
dungsgebiete abzustimmen. Die notwendigen fremdsprachlichen Kenntnisse werden
im Rahmen der Lehrfächer gefördert.
(3) Die Durchführung obliegt den jeweiligen Ausbil-
dungsbibliotheken.
Abschnitt 4
Leistungsnachweise; Zwischenprüfung; Bewertungen
Abschnitt 3
Fachtheoretische Ausbildung § 18
Leistungsnachweise während der fachtheoretischen
§ 15 Ausbildung
Grundsätze (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung hat der
(1) Die fachtheoretische Ausbildung gliedert sich in: Anwärter Leistungsnachweise zu erbringen. Leistungs-
1. Zwischenlehrgang, nachweise sind
2. Abschlußlehrgang. - schriftliche Aufsichtsarbeiten
Sie ist praxisbezogen und anwendungsorientiert so - andere schriftliche Ausarbeitungen
durchzuführen, daß sie die Mitarbeit und Mitgestaltung - Leistungstests in schriftlicher oder mündlicher Form
der Anwärter erfordert. Sie dient der Vermittlung des für - Referate oder Vorträge.
die Laufbahn des mittleren Dienstes an wissenschaftlichen
Die Ergebnisse werden nach § 30 bewertet.
Bibliotheken des Bundes erforderlichen Wissens und der
Vertiefung und der Erweiterung der durch die praktische (2) Während des Zwischenlehrgangs sind drei schrift-
Ausbildung erworbenen Kenntnisse. Das Erkennen von liche Aufsichtsarbeiten aus den in § 16 genannten Fächern
Zusammenhängen und die Fähigkeit zu bürgergerechtem zu fertigen.
Verhalten sollen gefördert werden.
(3) Während des Abschlußlehrgangs, spätestens zwei
(2) Die Lehrveranstaltungen betragen 468 Lehrstunden; Wochen vor der Laufbahnprüfung, sind zwei schriftliche
davon entfallen 180 auf den Zwischenlehrgang. Aufsichtsarbeiten zu fertigen sowie zwei weitere Lei-
(3) Die Ausbildungsbehörde erstellt den Lehrplan für stungsnachweise in schriftlicher oder mündlicher Form zu
erbringen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den in
den Zwischenlehrgang im Einvernehmen mit den übrigen
§ 17 Abs. 3 genannten Fächern zugeordnet sind.
Einstellungsbehörden. Das beauftragte Lehrinstitut (§ 2
Abs. 6) erstellt den Lehrplan für den Abschlußlehrgang im (4) Die Leistungsnachweise sind mindestens eine Woche
Einvernehmen mit den Einstellungsbehörden. Die Lehr- vor der Ausführung anzukündigen.
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(5) Kann ein Anwärter an einem Leistungsnachweis punkt der Zwischenprüfung fest. Der Zeitpunkt ist dem
nicht teilnehmen, ist ihm Gelegenheit zu geben, sich die- Anwärter rechtzeitig mitzuteilen. Der Ausbildungsbe-
sem zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu unter- hörde obliegt die Durchführung der Zwischenprüfung.
ziehen. Wird ein Leistungsnachweis vom Anwärter ohne
ausreichende Entschuldigung nicht erbracht, gilt er als mit (8) Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten
§ 22 Abs. 4 Satz 1, § 24 Abs. 5 und die §§ 25, 28, 29, 30, 32 und
"ungenügend" (Rangpunktzahl 0) bewertet.
33 entsprechend.
(6) Zum Abschluß der fachtheoretischen Ausbildung
wird vom Bundesverwaltungsamt ein zusammenfassendes
Zeugnis auf der Grundlage des Ergebnisses der Zwischen- § 20
prüfung und der Bewertungen der Leistungsnachweise er- Bewertungen während der Praktika
stellt.
(1) Uber die Leistungen und den Befähigungsstand des
§ 19 Anwärters erstellt die Ausbildungsbibliothek nach Ab-
Zwischenprüfung schluß der Praktika I und 11 jeweils eine schriftliche Bewer-
tung nach § 30.
(1) Bei Beendigung des Zwischenlehrgangs hat der An-
wärter in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, daß er (2) Die Bewertung ist auf der Grundlage des Entwurfs
den Wissens- und Kenntnisstand erreicht hat, der eine mit dem Anwärter zu besprechen. Sie ist ihm zu eröffnen.
erfolgreiche weitere Ausbildung erwarten läßt. Der Anwärter kann zu ihr schriftlich Stellung nehmen.
(2) Die Zwischenprüfung ist an den Lernzielen auszu- (3) Die Ausbildungsbibliothek leitet die Bewertungen
richten. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbei- der Ausbildungsbehörde und der Einstellungsbehörde zu.
ten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils den Fächern Die Ausbildungsbehörde erstellt ein zusammenfassendes
nach § 16 zugeordnet sind. Die Bearbeitungszeit für die Zeugnis. In ihm sind die Bewertungen in den Praktika,
Aufsichtsarbeiten beträgt je drei Zeitstunden. Die Arbei- unter Berücksichtigung der in ihnen durchgeführten pra-
ten sind an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen zu xisbezogenen Lehrveranstaltungen, aufzuführen; die
fertigen. Durchschnittspunktzahl ist festzusetzen. Der Anwärter er-
hält eine Ausfertigung des Zeugnisses.
(3) Zur Bewertung der Aufsichtsarbeiten wird ein Prü-
fungsausschuß eingerichtet. Er besteht aus
1. dem Ausbildungsreferenten der Ausbildungsbehörde
als Vorsitzendem, Abschnitt 5
2. einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Dien- Laufbahnprüfung
stes in der allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes, der auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und § 21
Rechnungswesens erfahren sein soll, als Beisitzer
Prüfungsausschuß
und
3. einem Beamten des gehobenen Bibliotheksdienstes des (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem Prüfungsaus-
Bundes als Beisitzer. schuß abgelegt, der beim Bundesminister des Innern gebil-
det wird.
Jedes Mitglied hat zwei Vertreter. Die Mitglieder sind bei
der Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen (2) Mitglieder des Prüfungsausschusses sind:
nicht gebunden. Die Beisitzer und Vertreter bestellt die 1. ein Beamter des höheren Bibliotheksdienstes des Bun-
Ausbildungsbehörde. des als Vorsitzender,
(4) Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüfern unabhängig 2. zwei Beamte des gehobenen Bibliotheksdienstes des
voneinander nach § 30 zu bewerten. Bei der Bewertung Bundes als Beisitzer.
sind neben der fachlichen Leistung die Gliederung und
Klarheit der Darstellung und die Gewandtheit des Aus- (3) Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden
drucks angemessen zu berücksichtigen. Weichen die Be- je zwei Vertreter bestellt. Die Mitglieder und ihre Vertre-
wertungen voneinander ab, entscheidet der Prüfungsaus- ter werden für die Dauer von höchstens drei Jahren vom
schuß mit Stimmenmehrheit. Hat ein Anwärter die gefor- Bundesminister des Innern bestellt. Die Wiederbestellung
derte Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgelie- ist zulässig.
fert, gilt sie als mit "ungenügend" (Rangpunkt 0) bewertet. (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ih-
(5) Der Anwärter hat die Zwischenprüfung bestanden, rer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen
wenn zwei seiner Aufsichtsarbeiten mindestens mit der nicht gebunden. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit
Note "ausreichend" bewertet worden sind und er insge- Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
samt die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht hat.
(6) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden, kann sie § 22
spätestens nach drei Monaten nach Abschluß des Zwi- Prüfung
schenlehrgangs wiederholt werden; in begründeten Aus-
nahmefällen kann der Bundesminister des Innern eine (1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob der An-
zweite Wiederholung zulassen, wenn hinreichende Aus- wärter für seine Laufbahn befähigt ist.
sicht auf ein Bestehen der Zwischenprüfung besteht. Zu (2) Die Prüfung ist an den Lernzielen auszurichten; in ihr
wiederholen sind die schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die soll der Anwärter nachweisen, daß er das erforderliche
nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet Fachwissen und die erforderlichen Fertigkeiten besitzt
worden sind; die Rangpunkte für die wiederholten Auf- und befähigt ist, die Dienstgeschäfte der Laufbahn des
sichtsarbeiten ersetzen die Rangpunkte der entsprechen- mittleren Dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des
den Aufsichtsarbeiten der vorangegangenen Prüfung. Die Bundes ordnungsgemäß wahrzunehmen. Insoweit ist die
weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen
Prüfung nicht ausgesetzt. Ist die Zwischenprüfung endgül- gerichtet.
tig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis mit
Ablauf der Fristen nach § 31 Abs. 3 des Bundesbeamtenge- (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und ei-
setzes, gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe nem mündlichen Teil.
der Prüfungsergebnisse.
(4) Die Prüfung und Beratung sind nicht öffentlich. Der
(7) Die Ausbildungsbehörde setzt im Einvernehmen mit Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Vertretern des
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Zeit- Bundesministers des Innern und der Einstellungsbehör-
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den sowie anderen mit der Ausbildung befaßten Personen § 26
die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung allgemein Zulassung zur mündlichen Prüfung
oder im Einzelfall gestatten; die Vorschriften des Bundes-
personalvertretungsgesetzes bleiben unberührt. Anwär- (1) Von dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung hängt die
tern, die sich nicht im laufenden Prüfungsverfahren befin- Zulassung zur mündlichen Prüfung ab. Der Anwärter ist
den, kann Gelegenheit gegeben werden, bei einer mündli- zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn zwei oder mehr
chen Prüfung zuzuhören; Aufzeichnungen jeglicher Art schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note
sind nicht zulässig. Bei den Beratungen des Prüfungsaus- "ausreichend" bewertet sind. Die Zulassung stellt der Prü-
schusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein. fungsausschuß fest.
(2) Wird der Anwärter zur mündlichen Prüfung nicht
zugelassen, ist die Prüfung nicht bestanden. Die Ausbil-
§ 23
dungsbehörde gibt dem Anwärter sowie der Einstellungs-
Prüfungstermine behörde die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt im vor der mündlichen Prüfung bekannt.
Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und
der Ausbildungsbehörde Ort und Zeit der schriftlichen
§ 27
und der mündlichen Prüfung fest. Die schriftliche Prüfung
geht der mündlichen voraus. Mündliche Prüfung
(2) Die mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorbe- (1) Die mündliche Prüfung soll sich auf unterschiedliche
reitungsdienstes abgeschlossen sein. Die schriftliche Prü- Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte richten.
fung ist spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prü- (2) In der Prüfung soll der Anwärter gründliche Kennt-
fung abzuschließen. nisse auf folgenden Fachgebieten nachweisen:
(3) Ort und Zeit der schriftlichen und der mündlichen 1. Bibliotheksverwaltung,
Prüfung sind dem Anwärter rechtzeitig mitzuteilen. 2. Bibliothekswesen der Gegenwart,
3. Buch- und Medienkunde,
§ 24 4. Titelaufnahme,
Schrlftliche Prüfung 5. Bibliographie,
(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung bestimmt der 6. Bibliothekstechnik,
Bundesminister des Innern auf Vorschlag der Ausbil- 7. Organisation und Institution von Wissenschaft und Bil-
dungsbehörde. dung.
(2) Die Prüfung besteht aus folgenden vier schriftlichen (3) Der Anwärter soll ferner zeigen, daß er die Grund-
Aufsichtsarbeiten: kenntnisse folgender Fachgebiete beherrscht:
1. Bearbeitung eines Themas aus dem Gebiet der Biblio- 1. Staats- und Verwaltungsrecht,
theksverwaltung,
2. Offentliches Dienstrecht,
2. Beantwortung von vier Fragen über die wichtigsten Bi-
3. Rechts- und Verwaltungskunde,
bliographien und Nachschlagwerke,
4. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
3. drei einfache Titelaufnahmen in deutscher Sprache und
zwei einfache Titelaufnahmen in einer Fremdsprache, 5. Büro- und Organisationskunde,
4. Beantwortung von mindestens fünfzehn Fragen aus ver- 6. Elektronische Datenverarbeitung.
schiedenen Gebieten des Bibliothekswesens. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die
(3) Für die Bearbeitung ist eine Zeit von jeweils drei Prüfung und stellt sicher, daß die Anwärter in geeigneter
Zeitstunden anzusetzen. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfs- Weise geprüft werden.
mittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. (5) Die Prüfungszeit soll für jeden Anwärter in der Regel
(4) An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden. nicht mehr als 30 Minuten betragen. Es sollen mindestens
Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen an aufeinander zwei und nicht mehr als sechs Anwärter in einer Gruppe
folgenden Arbeitstagen geschrieben werden; nach zwei gleichzeitig geprüft werden.
Prüfungstagen soll ein freier Tag vorgesehen werden. (6) Der Prüfungsausschuß bewertet die Leistungen nach
(5) Die Prüfungsvorschläge und die Prüfungsaufgaben § 30; der Fachprüfer schlägt die Bewertung vor.
der jeweiligen Prüfung sind geheimzuhalten. (7) Uber den Ablauf der Prüfung ist für jede Prüfgruppe
(6) § 19 Abs. 4 gilt entsprechend. eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist.
§ 25
Durchführung der schrlftlichen Prüfung § 28
Verhinderung; Rücktritt; Säumnis
(1) Die Prüfungsaufgaben sind getrennt in versiegelten
Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungsta- (1) Ist ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von
gen in Gegenwart der Anwärter zu öffnen. ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der
Prüfung oder von Teilen der Prüfung verhindert, hat er
(2) Die Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten führt ein
dies in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung
von der Ausbildungsbehörde bestimmter Beamter des ge-
ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzu-
hobenen Dienstes. Er fertigt über den Ablauf der Prüfung
weisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt wer-
eine Niederschrift, in der der Zeitpunkt des Beginns der
den.
Bearbeitung, Zeitpunkt der Abgabe, Unterbrechungszeiten
sowie etwaige besondere Vorkommnisse verzeichnet sind. (2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der An-
Der Vermerk ist von dem aufsichtsführenden Beamten zu wärter mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungs-
unterschreiben. ausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) Die abgegebenen Arbeiten sind in einem Umschlag (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen
zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von ihm 1 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der
bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittel- Prüfung als nicht begonnen; der Vorsitzende des Prüfungs-
bar zu übersenden. ausschusses bestimmt, zu welchen Zeitpunkten sie nach-
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geholt werden. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und Leistungspunkte zuzuteilen. Soweit eine Anforderung er-
wieweit die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsar- füllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der
beiten gewertet werden. Leistung zugerechnet.
(4) Versäumt ein Anwärter die schriftliche oder die (3) Die Note "ausreichend" setzt voraus, daß der Anteil
mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende der erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der er-
Entschuldigung, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestan- reichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.
den.
(4) Die Leistungspunkte sind einer gleichmäßigen Stei-
§ 29 gerung des Anforderungsgrades entsprechend wie folgt
nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren Ge-
Täuschung; Ordnungsverstoß samtpunktzahl den Rangpunkten zuzuordnen:
(1) Einem Anwärter, der bei einer schriftlichen Prüfungs- Vom-Hundert-Anteil
arbeit oder in der mündlichen Prüfung eine Täuschung Rangpunkte
der Leistungspunkte
versucht oder dazu beiträgt oder gegen die Ordnung ver-
stößt, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt
100,0-93,7 15
gestattet werden; bei einer erheblichen Störung kann der
unter 93,7-87,5 14
Anwärter von der weiteren Teilnahme an dem betreffen-
den Teil der Prüfung ausgeschlossen werden. unter 87,5-83,4 13
unter 83,4-79,2 12
(2) Uber die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Bei- unter 79,2-75,0 11
trages zu einem solchen, eines Ordnungsverstoßes oder unter 75,0-70,9 10
einer Täuschung, die nach Abgabe einer schriftlichen Prü- unter 70,9-66,7 9
fungsarbeit festgestellt wird, entscheidet der Prüfungsaus- unter 66,7-62,5 8
schuß. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wie- unter 62,5-58,4 7
derholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen unter 58,4-54,2 6
anordnen, die Prüfungsleistung mit "ungenügend" (Rang- unter 54,2-50,0 5
punkt 0) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden unter 50,0-41.7 4
erklären. unter 41.7-33,4 3
unter 33,4-25,0 2
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluß der mündli- unter 25,0-12,5 1
chen Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuß nach
Anhörung des Bundesministers des Innern nachträglich
unter 12,5- 0 o
die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Maßnahme (5) Wenn nach der Art des Leistungsnachweises die Be-
ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem wertung nach Absatz 2 nicht durchführbar ist, sind den
Tag der mündlichen Prüfung. Grundsätzen der Absätze 3 und 4 entsprechend für den
(4) Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. unteren Rangpunkt jeder Note typische Anforderungen
festzulegen. Von diesen Anforderungen aus ist die Ertei-
lung des der Leistung entsprechenden Rangpunktes zu be-
§ 30 gründen. Für die Bewertung mündlicher Leistungen gelten
diese Grundsätze sinngemäß.
Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Rangpunkten
und Noten bewertet: § 31
Gesamtergebnis
15-14 (1) = eine Leistung, die den Anforderungen
Punkte = in besonderem Maße entspricht (1) Im Anschluß.an die mündliche Prüfung setzt der Prü-
sehr gut fungsausschuß die Abschlußnote fest. Für die Festsetzung
13-11 (2) = eine Leistung, die den Anforderungen der Abschlußnote werden berücksichtigt:
Punkte voll entspricht 1. die Durchschnittspunktzahl der fachtheoretischen Aus-
gut bildung mit 10 v.H.,
10-8 (3) = eine Leistung, die den Anforderungen
Punkte im allgemeinen entspricht 2. die Durchschnittspunktzahl der praktischen Ausbil-
befriedigend dung mit 10 v. H.,
7-5 (4) eine Leistung, die zwar Mängel auf- 3. die Durchschnittspunktzahl der Zwischenprüfung mit
Punkte = weist, aber im ganzen den Anforderun- 5v.H.,
ausreichend gen noch entspricht 4. die Rangpunkte der vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten
4-2 (5) eine Leistung, die den Anforderungen mit jeweils 12,5 v.H. (insgesamt 50 v.H.),
Punkte = nicht entspricht, die jedoch erkennen
mangelhaft läßt, daß die notwendigen Grund- 5. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
kenntnisse vorhanden sind und die mit 25 v.H.
Mängel in absehbarer Zeit behoben Soweit die abschließend errechnete Durchschnitts-
werden könnten punktzahl 5 oder mehr beträgt, sind Dezimalstellen von 50
1-0 (6) = eine Leistung, die den Anforderungen bis 99 für die Bildung der Abschlußnote aufzurunden; im
Punkte nicht entspricht und bei der selbst die übrigen bleiben Dezimalstellen unberücksichtigt.
ungenügend Grundkenntnisse so lückenhaft sind,
daß die Mängel in absehbarer Zeit (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens die
nicht behoben werden könnten. Durchschnittspunktzahl 5 erreicht worden ist. Sind von
den Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung zwei mit
Durchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunk- weniger als 5 Rangpunkten bewertet, muß in der mündli-
ten errechnet; sie sind auf zwei Dezimalstellen hinter dem chen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl 5
Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. erreicht sein. Andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen sind den (3) Im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschus-
für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer An- ses gibt der Vorsitzende den Anwärtern das Prüfungser-
zahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entsprechend gebnis mündlich bekannt.
Nr.28 GMBl1986 Seite 505
§ 32 derholt werden kann, welche Teile der Ausbildung der
Zeugnis Anwärter zu wiederholen und welche Leistungsnachweise
er zu erbringen hat. Die Wiederholungsfrist soll minde-
(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt dem stens drei Monate betragen und sechs Monate nicht über-
Anwärter über das Ergebnis der bestandenen Prüfung ein schreiten. Die bei der Wiederholung erreichten Rang-
Prüfungszeugnis, das mindestens die Abschlußnote sowie punkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorberei-
die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnittspunkt- tungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist
zahl enthalten muß. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt er verlängert.
dem Anwärter dies schriftlich bekannt. Die Mitteilungen
nach Satz 1 und 2 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (3) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Einzelne
zu versehen. Eine beglaubigte Abschrift des Prüfungs zeug- Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden.
nisses ist zu den Personalakten zu nehmen. (4) Hat der Anwärter die Prüfung endgültig nicht bestan-
(2) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der den, so endet sein Beamtenverhältnis mit dem Tage der
Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer- schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
den vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses berich-
tigt. Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.
§ 35
Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
§ 33 Nach bestandener Prüfung wird der Anwärter zum "Bi-
Priifungsakten; Einsichtnahme bliotheksassistent zur Anstellung" (z.A) im Beamtenver-
(1) Die Niederschriften über den Ablauf der schriftlichen hältnis auf Probe ernannt.
und mündlichen Prüfung und die Feststellung des Gesamt-
ergebnisses sind mit den schriftlichen Prüfungsarbeiten zu
den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten sind
mindestens zehn Jahre bei der Ausbildungsbehörde aufzu- Abschnitt 6
bewahren. Schlußvorschrift
(2) Der Anwärter kann Einsicht in die von ihm gefertig-
Inkrafttreten und Ubergangsvorschrift
ten Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung neh-
men. 1. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Ja-
nuar 1986 in Kraft.
§ 34 2. Für Anwärter, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser allgemeinen Verwilltungsvorschrift bereits der
Wiederholung Zwischenprüfung unterzogen haben, ist die Laufbahn-,
(1) Der Anwärter, der die Prüfung nicht bestanden hat Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der bisherigen
oder dessen Prüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prü- Fassung anzuwenden.
fung wiederholen. Der Bundesminister des Innern kann in
begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung Bonn, den 17. April 1986
zulassen, wenn hinreichende Aussicht auf ein Bestehen
der Prüfung besteht. Der Bundesminister des Innern
In Vertretung
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des
Prüfungsausschusses und im Einvernehmen mit der Ein- Kroppenstedt
stellungsbehörde, innerhalb welcher Frist die Prüfung wie- GMBI 1986, S.498
Seite 506 GMBl1986 Nr.28
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit
Zusammenstellung von Strahlenschutzkursen
nach der Richtlin1e über die Fachkunde
im Strahlenschutz im nichimedizinischen Bereich
vom 11.9. 1982 (GMBI S. 592); Neufassung
- Bek. d. BMU v. 22.8. 1986 - RS 11 3 - 515040/3 -
Hinweise
1. Kurse zur Erlangung der für den Strahlenschutz erfor-
derlichen Fachkunde der Lehrer (§ 29 Abs. 5 StrlSchV),
die von den Kultusbehörden durchgeführt werden, sind
in dieser Zusammenstellung nicht vollständig erfaßt.
2. Bei den mit einem *) versehenen Kursen handelt es sich
um einen "Weiteren Sonderkurs" im Sinne des 2. Absat-
zes der Ziffer 3.0 Zu b) - Fachkundegruppen 2 bis 8 -
der Fachkunderichtlinie
Bundesland: Baden-Württemberg
Kurs-Veranstalter Kursbezeichnung Fachkundegruppe
Kernforschungszentrum Karlsruhe Grundkurs für Strahlenschutz alle außer
GmbH -S 11- 2.1, 3.1, 3.2, 5, 6 und 7.1
- Schule für Kerntechnik - und
Postfach 36 40 Kurs über Strahlenschutz
7500 Karlsruhe 1 - S 12-
und
Radioisotopengrundkurs
-S21-
(enthält Spezialkurs "Offene radioaktive Stoffe"
der Fachkundegruppe 4.3 und 4.4)
Fachkunde zur Strahlenschutzüberwachung 5
von Fremdpersonal
-S11-
(Sonderkurs für Tätigkeiten nach § 20 a
StrlSchV)
Eberhard-Karls-Universität Tübingen Grundkurs im Strahlenschutz alle außer
Wilhelmstraße 7 2.1,3.1,3.2, 5, 6 und 1.1
1400 Tübingen Spezialkurs für den Betrieb von Beschleuni- 1.2 und 7.3
gern
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Grundkurs im Strahlenschutz alle außer
Postfach -Kurs 1 - 2.1, 3.1, 3.2, 5, 6 und 1.1
7800 Freiburg
Spezialkurs für den Betrieb von Beschleuni- 1.2 und 1.3
(geschlossener Teilnehmerkreis) gern
-Kurs 4 -
Fachhochschule Ulm Grundkurs im Srahlenschutz alle außer
Postfach 38 60 2.1, 3.1, 3.2, 5, 6 und 1.1
1900 Ulm Sonderkurs für Lehrer 6
Sonderkurs für Tätigkeiten nach § 20 a 5
StrlSchV
Sonderkurs für Werkstoffprüfer 3.1
- Umgang vor Ort -
Sonderkurs für Werkstoffprüfer 3.2
- Gesamter Umgang -
*) siehe Hinweis Seite 506
Nr.28 GMBl1986 Seite 507
noch Bundesland: Baden-Württemberg
Kurs-Veranstalter Kursbezeichnung Fachkundegruppe
Technische Akademie Esslingen Grundkurs im Strahlenschutz alle außer
Postfach 1269 2.1, 3.1, 3.2, 5, 6 und 7.1
7302 Ostfildern 2 Sonderkurs für den Umgang mit umschlosse- 2.1
nen radioaktiven Strahlern in Geräten *)
Sonderkurs für Tätigkeiten nach § 20 a 5
StrlSchV
Laboratorium Prof. Dr. Berthold Sonderkurs für den Umgang mit radiome- 2.1
Postfach 160 trischen Meßeinrichtungen *)
7547 Wildbad
Fa. Endress & Hauser GmbH & Co. Sonderkurs für den Umgang mit Füllstands- 2.1
Postfach 20 meßanlagen*)
7867 Maulburg
Fa. Helmut Fischer GmbH & Co. Sonderkurs für die Schichtdickenmessung in Anlehnung an 2.1
Industriestraße 21 mit umschlossenen radioaktiven Stoffen
7032 Sindelfingen 6
Bundesland: Bayern
Kurs-Veranstalter Kursbezeichnung Fachkundegruppe
Prüfst elle für Strahlenschutz Grundkurs im Strahlenschutz alle außer
Nürnberg 2.1,3.1, 3.2, 5, 6 und 7.1
Waldluststraße 1
8500 Nürnberg 30 Sonderkurs für Lehrer 6
Sonderkurs für Tätigkeiten nach § 20 a 5
StrlSchV
Sonderkurs für Fachkundegruppen 2.1 2.1 und 7.1
und 7.1
Spezialkurs umschlossene radioaktive Stoffe 2.3
Spezialkurs offene radioaktive Stoffe 4.3 und 4.4
Spezialkurs Beschleuniger 7.2 und 7.3
Gesellschaft für Strahlen- und Grundkurs im Strahlenschutz alle außer
Umweltforschung mbH 2.1,3.1,3.2,5,6 und 7.1
Institut für Strahlenschutz
Ingolstädter Landstraße 1 Sonderkurs für Lehrer 6
8042 Neuherberg Sonderkurs für Tätigkeiten nach § 20 a 5
StrlSchV
Sonderkurs für Fachkundegruppen 2.1 2.1 und 7.1
und 7.1
Spezialkurs umschlossene radioaktive Stoffe 2.3
Spezialkurs Beschleuniger 7.2 und 7.3
Industrie- und Handelskammer Grundkurs im Strahlenschutz alle außer
Bildungszentrum 2.1, 3.1, 3.2, 5, 6 und 7.1
Von-Andrian-Straße 5
8152 Feldkirchen Sonderkurs für Tätigkeiten nach § 20 a 5
Westerham 3 StrlSchV
Bayerische Julius-Maximilians- Grundkurs im Strahlenschutz alle außer
Universität (nur für Universitätsangehörige) 2.1,3.1,3.2,5,6 und 7.1
Strahlenschutzstelle
Versbacherstraße 5
8700 Würzburg
*) siehe Hinweis Seite 506
Seite 508 GMBI 1986 Nr.28
noch Bundesland: Bayern
Kurs-Veranstalter Kursbezeichnung Fachkundegruppe
Landesgewerbeanstalt Bayern Grundkurs im Strahlenschutz alle außer
Bereich Materialprüfung 2.1, 3.1, 3.2, 5, 6 und 7.1
- Materialprüfungsamt -
Abteilung Bauphysik, Lärmschutz Spezialkurs umschlossene radioaktive Stoffe 2.3
u. Luftreinhaltung Sonderkurs für Werkstoffprüfer 3.1
Gewerbemuseumsplatz 2 - Umgang vor Ort -
8500 Nürnberg 1
Sonderkurs für Werkstoffprüfer 3.2
- Gesamter Umgang -
Sonderkurs für Lehrer 6
Akademie für Lehrerfortbildung Sonderkurs für Lehrer 6
Dillingen
Kardinal-von-Waldburgstraße 6-7
8800 Dillingen/Donau
Bundesland: Berlin
Kurs-Veranstalter Kursbezeichnung Fachkundegruppe
Bundesanstalt für Materialprüfung Grundkurs im Strahlenschutz alle außer
(BAM) 2.1, 3.1, 3.2, 5, 6 und 7.1
Unter den Eichen 87
1000 Berlin 45 Sonderkurs für Fachkundegruppen 2.1 2.1 und 7.1
und 7.1
Spezialkurs umschlossene radioaktive Stoffe 2.3
Freie Universität Berlin Grundkurs im Strahlenschutz alle außer
Institut für Anorganische und 2.1, 3.1, 3.2, 5, 6 und 7.1
Analytische Chemie
Fabeckstraße 34-36
1000 Berlin 33
Deutsche Gesellschaft für Sonderkurs für Werkstoffprüfer 3.1
Zerstörungsfreie Prüfung e. V. - Umgang vor Ort -
Unter den Eichen 87 (SP-Kurs)
1000 Berlin 45
Sonderkurs für Werkstoffprüfer 3.2
- Gesamter Umgang -
(SV-Kurs)
Senator für Gesundheit und Soziales Lehrgang zur Heranbildung von med.-techn. alle außer
An der Urania 12-14 Radiologieassistenten zu Lehrkräften 2.1, 3.1, 3.2, 5, 6 und 7.1
1000 Berlin 30 (beinhaltet u. a. Grundkurs im Strahlenschutz)
Bundesland: Bremen
Kurs-Veranstalter Kursbezeichnung Fachkundegruppe
Handelskammer Bremen Sonderkurs für Tätigkeiten nach § 20 a 5
Am Markt 13 StrlSchV
2800 Bremen 1
Sonderkurs für Fachkundegruppe 2.1 *) . 2.1
Hochschule Bremen Spezialkurs umschlossene radioaktive Stoffe 2.3
Langemarckstraße 116
2800 Bremen 1 Sonderkurs für Werkstoffprüfer 3.2
- Gesamter Umgang -
*) siehe Hinweis Seite 506