GMBl Nr. 18-20 2006
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 18-20 vom 27. March 2006
Nr. 18 – 20 GMBl 2006 Seite 367
1
Anlage 5
(zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 SÜG -
Ausführungsvorschrift)
Anleitung
zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung
für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
Vorbemerkungen
Schreibmaschine, PC oder Druckbuchstaben
Benutzen Sie bitte zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung möglichst eine Schreibmaschine; andernfalls
füllen Sie die Sicherheitserklärung bitte in gut lesbaren Druckbuchstaben in schwarzer Farbe (kein
Bleistift) aus. Die Sicherheitserklärung kann auch am PC ausgefüllt und ausgedruckt werden. Die
Unterzeichnung muss handschriftlich erfolgen. Bitte wenden Sie sich an Ihre/Ihren
Geheimschutzbeauftragte(n), falls Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchten.
Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden.
Eine elektronische Übermittlung der ausgefüllten Sicherheitserklärung ist unzulässig.
Wahrheitsgemäße und vollständige Angaben
Die Sicherheitserklärung stellt die Grundlage Ihrer Sicherheitsüberprüfung dar. Ungenaue, unvollständige
und unrichtige Angaben führen zu Rückfragen und zeitlichen Verzögerungen bei Ihrer Si-
cherheitsüberprüfung sowie u.U. zu negativen Schlussfolgerungen. In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie
daher die Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Jede Frage ist zu beantworten; im Falle
der Verneinung ist "Nein" oder "Keine" anzukreuzen, bitte nicht einfach durchstreichen. Wenn keine der
unter Nr. 2 oder Nr. 3.1 genannten Personen vorhanden ist, ist in den für diese Personen vorgesehenen
Feldern "Entfällt" anzukreuzen. Wissentlich falsche Angaben können zu dienst- oder arbeitsrechtlichen
Maßnahmen führen.
Benutzen Sie bitte das Feld Nr. 13 sowie bei Bedarf ein gesondertes Blatt, falls der vorgesehene Platz an
der jeweiligen Stelle der Sicherheitserklärung nicht ausreicht oder wenn Sie ergänzende Angaben machen
wollen.
Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu machen, durch die Sie sich oder Ihre Lebensgefährtin/Ihren
Lebensgefährten oder einen nahen Angehörigen im Sinne von § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung, d.h.
- die/den Verlobte(n),
- die Ehegattin/den Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht,
- die Lebenspartnerin/den Lebenspartner, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
- Personen, mit denen Sie in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum
dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind oder waren,
der Gefahr der straf- oder disziplinarrechtlichen Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung aussetzen
würden. Wenn Sie von Ihrem Recht auf Nichtbeantwortung einer Frage Gebrauch machen wollen, ist es
allerdings nicht zulässig, eine falsche Antwort zu geben, die Antwortfelder durchzustreichen oder leer zu
lassen. Vielmehr ist, je nachdem, ob Sie eine Frage ganz oder teilweise nicht beantworten wollen,
einzusetzen "Keine Angaben" oder "Im übrigen keinen Angaben".
Änderungen des Familienstandes, des Namens, des Wohnsitzes und der Staatsangehörigkeit sowie das
spätere Eintreten der Volljährigkeit des Partners sind der/dem Geheimschutzbeauftragten oder deren
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unverzüglich mitzuteilen.
Ihre Angaben werden absolut vertraulich behandelt.
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Passbilder
Fügen Sie bitte zwei aktuelle Passbilder bei. Es können sowohl Schwarz-Weiß- als auch Farbfotos
verwendet werden. Der Dienstherr, der bei öffentlich Bediensteten die Kosten übernimmt, trägt aber nur
die Kosten in Höhe der Schwarz-Weiß-Fotos. Einstellungsbewerberinnen/Einstellungsbewerber und
Privatpersonen haben die Kosten der Fotos selbst zu tragen.
Ihr Ansprechpartner
Für Fragen steht Ihnen die/der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung. Falls Sie sich, insbesondere bei
Sicherheitsproblemen, an das Bundesamt für Verfassungsschutz wenden wollen, kreuzen Sie bitte Nr. 14
der Sicherheitserklärung an oder nehmen Sie direkt Kontakt mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz,
Merianstraße 100, 50765 Köln, Telefon: (0221)792-0, auf und bitten um Weitervermittlung in die
Geschäftsstelle Geheim- und Sabotageschutz.
Rücksendung der Sicherheitserklärung
Senden Sie die ausgefüllte Sicherheitserklärung in verschlossenem Umschlag unmittelbar an die/den
Geheimschutzbeauftragte(n) oder die/den zuständige(n) Mitarbeiter(in) zurück oder geben Sie diese
persönlich ab.
Hinweise zu einzelnen Nummern der Sicherheitserklärung
1 Angaben zu Ihrer Person
1.1 Personalien
Name Ihr Nachname.
ggf. frühere Namen Fügen Sie früheren Namen bitte Zusätze wie "geb.", "geschieden"
(z.B. Geburtsname, usw. hinzu (z.B. "geschiedene Maier").
frühere Ehenamen)
Vorname(n) Benutzen Sie bitte die sich aus der Geburtsurkunde ergebende
(Rufname unterstreichen) Schreibweise (nicht verkürzte Aussprache verwenden).
Geburtsort, Kreis, Bitte geben Sie den Geburtsort in der Schreibweise der Ge-
Bundesland/Staat burtsurkunde an. Bei Änderung des Ortsnamens (z.B. durch
kommunale Gebietsreform) bitte die neue Ortsbezeichnung mit
Postleitzahl in Klammern angeben; dies gilt nicht für Geburtsorte
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Für Bundesland/Staat können amtliche Abkürzungen verwendet
werden.
Staatsangehörigkeit Neben der gegenwärtigen Staatsangehörigkeit sind auch frühere
(auch Doppel-/frühere Staatsangehörigkeiten (auch Doppel- und Mehrfachstaats-
Staatsangehörigkeiten) angehörigkeiten) anzugeben. Fügen Sie ggf. bitte die Einbürge-
rungsurkunde und einen Nachweis über den Verlust der früheren
Staatsangehörigkeit bei (amtlich beglaubigte Kopien) oder legen Sie
die Originale der/dem Geheimschutzbeauftragten vor.
Unterstreichen Sie bitte Ihre aktuelle Staatsangehörigkeit in der
Sicherheitserklärung.
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Familienstand Anzugeben ist der aktuelle Familienstand.
Eine „Lebenspartnerschaft“ wird begründet, wenn zwei Personen
gleichen Geschlechts gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger
Anwesenheit vor der zuständigen Behörde erklären, miteinander
eine Partnerschaft auf Lebenszeit führen zu wollen
(Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner). Die Aufhebung einer
Lebenspartnerschaft erfolgt durch gerichtliches Urteil.
Eine „auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ ist eine zwischen einem
Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts
bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere
Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner
in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet
(Lebensgefährtin/Lebensgefährte). Ein wichtiges Indiz hierfür ist
eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte
Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in
der Ehe oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt
gewirtschaftet wird.
Falls Sie aber eine(n) Partner(in) haben, mit dem Sie in einer auf
Dauer angelegten Gemeinschaft leben, und Ihre Ehe noch nicht
rechtskräftig geschieden oder Ihre Lebenspartnerschaft noch nicht
rechtskräftig aufgehoben ist, ist an dieser Stelle der Si-
cherheitserklärung sowohl die Markierung für "auf Dauer angelegte
Gemeinschaft" als auch die für "verheiratet" bzw.
„Lebenspartnerschaft“ anzukreuzen.
Anzahl der Kinder Zu berücksichtigen sind auch Stief- und Pflegekinder.
Ausgeübter Beruf Geben Sie bitte den zur Zeit ausgeübten (nicht den erlernten) Beruf
(bei Beamten: Amtsbezeich- an, und zwar möglichst genau (z.B. nicht nur "Angestellter",
nung) sondern "Bürokaufmann").
Arbeitgeber(in) Sofern Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, geben Sie bitte die
(Anschrift, Erreichbarkeit) Beschäftigungsdienststelle an.
Bei Ausbildung/Beschäftigung bei einer Filiale, Zweig- oder
Außenstelle einer Arbeitgeberin/eines Arbeitgebers ist diese
anzugeben.
Bitte immer eine Rufnummer angeben. Zusätzlich kann auch eine
Fax-Nummer oder die e-mail-Adresse mitgeteilt werden.
1.2/ Wohnsitze/Aufenthalte Bestanden/bestehen neben der Hauptwohnung auch Neben-
2.2 einschließlich derzeitiger wohnungen und/oder andere Aufenthalte in Deutschland von
Anschrift längerer Dauer als zwei Monate, sind sowohl
- in Deutschland - die Hauptwohnung als auch
in den letzten fünf Jahren - die Nebenwohnungen/weiteren Aufenthaltsorte
anzugeben. Machen Sie bitte lückenlose Angaben (mit Monat und
Jahr).
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1.3/ - im Ausland Anzugeben sind Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als
2.3 seit Vollendung des 18. zwei Monate im Ausland. Sofern Ihre derzeitige Anschrift im
Lebensjahres Ausland liegt, geben Sie sie bitte ebenfalls unter Nr. 1.3/2.3 an.
Wohnsitze oder Aufenthalte in Staaten gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 17
SÜG (siehe Anlage) sind unter Nr. 8.1 anzugeben.
2 Angaben zu Falls Sie eine Lebensgefährtin/einen Lebensgefährten haben und die
IhrerEhegattin/Lebens- Ehe noch nicht rechtskräftig geschieden oder die
partnerin/Lebensgefährtin Lebenspartnerschaft noch nicht rechtskräftig aufgehoben ist, sind
oder Ihrem Ehegatten/ hier und bei den folgenden Nummern die Daten der
Lebenspartner/ Lebensgefährtin/des Lebensgefährten anzugeben.
Lebensgefährten
Zur Ehegattin bzw. Lebenspartnerin oder zum Ehegatten bzw.
Lebenspartner sind in diesem Fall unter Nr. 13 die Personalien
(gemäß 2) nur anzugeben, wenn noch eine enge persönliche
Beziehung besteht. Das Einverständnis der Ehegattin bzw.
Lebenspartnerin oder des Ehegatten bzw. Lebensgefährten ist durch
deren oder dessen Unterschrift unter der Angabe unter Nr. 13 zu
dokumentieren.
Die Daten geschiedener oder verstorbener Ehegattinnen/Ehegatten
oder früherer Lebenspartnerinnen/Lebenspartner sind nicht
anzugeben.
3. Weitere Personalien Neben den Eltern sind unter Nr. 13 gegebenenfalls zusätzlich die
3.2/ Angaben zu Ihrem Stief- oder Pflegeeltern anzugeben.
3.3 Vater/Ihrer Mutter
4 Ihre Ausbildung, Beschäfti- Geben Sie bitte zunächst Monat und Jahr der Entlassung aus der
gung, Nichtbeschäftigung, allgemeinbildenden Schule (Haupt-/Realschule oder Gymnasium)
Wehr- und Zivildienst an. Geben Sie danach sowohl die Ausbildungs- und
seit Schulentlassung Beschäftigungszeiten als auch Zeiten der Nichtbeschäftigung in der
zeitlichen Reihenfolge lückenlos an. Nennen Sie, um Rückfragen
zu vermeiden, für Zeiten der Nichtbeschäftigung den Grund (z.B. ar-
beitslos, Urlaub ohne Bezüge) und den Aufenthaltsort.
Bei Wehr- und Zivildienst sind die Dienststellen/Truppen-
teile/Einrichtungen und Stand-/Dienstorte in der zeitlichen
Reihenfolge der Zugehörigkeit anzugeben.
Verwenden Sie bitte Abkürzungen nur, wenn diese allgemein
bekannt sind, wie z.B. AEG oder IBM.
5 Auskunftspersonen zur Geben Sie bitte zwei Personen an, denen Sie bereits im Alter von 16
Identitätsprüfung bis 18 Jahren persönlich bekannt waren und mit denen möglichst
heute noch Kontakt besteht (z.B. auch nahe Angehörige oder
Schulfreunde/-freundinnen). Sie sollen Ihre Identität bestätigen
können. Ebenso geben Sie bitte zwei Personen an, die Ihre
Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehe-
gatten/Lebenspartner/Lebensgefährten bereits im Alter von 16 bis
18 Jahren persönlich kannten und die deren/dessen Identität bestä-
tigen können (z.B. auch dessen nahe Angehörige oder Schulfreunde/
-freundinnen). Sofern es keine Personen gibt, die Ihre Identität oder
die Identität Ihres Partners bestätigen können, ist ein entsprechender
Hinweis erforderlich.
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6 Angaben zur finanziellen Wenn Sie im Zweifel sind, ob Sie die Frage zu Nr. 6.1 mit ja
Situation beantworten können, sollten Sie die/den Geheimschutzbeauftrag-
te(n) oder das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Gespräch
bitten. Dadurch soll die Möglichkeit eröffnet werden, eine
schwierige persönliche Situation offen zu klären und zu erörtern,
wie diese u.U. verbessert werden kann.
Unter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Nr. 6.2) fallen vor allem
Pfändungen des Arbeitslohnes oder des sonstigen beweglichen
Vermögens sowie Zwangsversteigerungen von Grundstücken.
Wenden Sie sich im Zweifelsfalle bitte an die/den
Geheimschutzbeauftragte(n).
7 Kontakte zu ausländischen Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr
Nachrichtendiensten oder zu Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte Kontakte zu ausländischen
Nachrichtendiensten der Nachrichtendiensten oder zu Nachrichtendiensten der ehemaligen
ehemaligen DDR, die auf DDR)1 haben/hatten, teilen Sie dies bitte der/dem Geheimschutz-
einen Anbahnungs- oder beauftragten und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz
Werbungsversuch hindeuten persönlich mit (Gesprächswunsch unter Nr. 7 und Nr. 14
können ankreuzen). Dies gilt auch für Kontakte zu Nachrichtendiensten
befreundeter Staaten, da fremde Nachrichtendienste nicht selten
unter "falscher Flagge" auftreten, d.h. ihre Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter geben sich z.B. als Angehörige eines befreundeten
Nachrichtendienstes aus.
Der Ideenreichtum fremder Nachrichtendienste bei der "Anbahnung
und Anwerbung von Zielpersonen" ist beachtlich. Er reicht von
getarnten Stellenangeboten in Zeitungen über gezielte
Kontaktaufnahmen (Restaurant, Kino, Theater, Urlaub) bis hin zu
Erpressungsversuchen. Es ist häufig nicht leicht, Anbahnungs- und
Werbungsversuche frühzeitig zu erkennen. Wenn jedoch eine
Person
- Ihre Bekanntschaft oder Freundschaft sucht,
- gleichzeitig Informationen aus Ihrem beruflichen Bereich verlangt
(zu Beginn meist noch nicht vertraulicher Art) und
- sich von Ihrem übrigen Bekannten- und Freundeskreis nach
Möglichkeit fernhält (hauptamtliche Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter fremder Nachrichtendienste treten meist unter falschen
Namen auf und fürchten nähere Fragen nach ihrer Herkunft, wie
z.B. nach den Eltern),
so kann dies ein Indiz für eine mögliche nachrichtendienstliche
Tätigkeit dieser Person sein. Dies gilt auch in bezug auf Ihre
Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/
Lebenspartner/Lebensgefährten.
1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung
Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende
1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR,
Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung.
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Vorrangiges Ziel der fremden Nachrichtendienste ist im übrigen,
"Zielpersonen" in eine - wie auch immer geartete -Abhängigkeit zu
bringen. Dazu dienen anfänglich großzügige finanzielle
Zuwendungen ebenso wie der Aufbau engerer
zwischenmenschlicher Beziehungen.
Es ist wichtig, Anbahnungs- und Werbungsversuche möglichst
frühzeitig zu erkennen, bevor eine Abhängigkeit entstanden ist.
Sprechen Sie deshalb im Zweifelsfall mit der/dem Geheimschutz-
beauftragten und/oder dem Bundesamt für Verfassungsschutz.
Dadurch können Sachverhalte vertraulich geklärt und Zweifel
beseitigt werden.
8 Beziehungen in Staaten, in Die vom Bundesministerium des Innern als Nationale
denen besondere Sicherheitsbehörde im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17
Sicherheitsrisiken für die mit Sicherheitsüberprüfungsgesetz festgelegten Staaten sind in einer
sicherheitsempfindlicher Liste, die als Anlage beigefügt ist, aufgeführt.
Tätigkeit befassten Personen
zu besorgen sind
8.1 Wohnsitze/Aufenthalte in Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihr
diesen Staaten seit Voll- Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte einen Wohnsitz oder
endung des 18. Lebensjahres Aufenthalt von längerer Dauer als zwei Monate in einem in der
von längerer Dauer als zwei Staatenliste genannten Staat hatten, machen Sie bei Nr. 13 bitte
Monate folgende Angaben:
- Name der betroffenen Person,
- Dauer des Aufenthaltes (von/bis, Monat/Jahr),
- Wohnsitz/Aufenthalt (Straße, Hausnummer, Ort, Staat),
- Anlass des Aufenthaltes/Grund der Wohnsitzaufgabe.
8.2 Reisen Geben Sie beim Reiseziel nach Möglichkeit die genaue Adresse
(z.B. Hotel) an.
Bei Häufung von Reisen (wiederholt mehrmals jährlich) können
Reiseziel und Reiseanlass pauschal angegeben werden, z.B.
"1992 - 1997 jeweils Besuch der Stadt Moskau/Russische
Föderation, Übernachtung im Hotel ..., weiter jährlich zwei bis drei
Geschäftsreisen zur Fa. ..., Übernachtung im Hotel ...".
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8.3 Nahe Angehörige Nahe Angehörige im Sinne der Sicherheitserklärung sind
- Ehegattin/Ehegatte,
- Lebenspartnerin/Lebenspartner,
- Kinder und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder
Ehegatten/Lebenspartner,
- Eltern,
- Geschwister und deren Ehegattinnen/Lebenspartnerinnen oder
Ehegatten/Lebenspartner,
- Eltern, Geschwister und Kinder der Ehegattin/Lebenspartnerin/
Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/Lebens-
gefährten.
Unter "Kinder" fallen auch Stief- und Pflegekinder, unter "Eltern"
auch Stief- und Pflegeeltern, unter "Geschwister" auch Halb- und
Stiefgeschwister.
Falls nahe Angehörige in einem in der Staatenliste genannten Staat
leben, geben sie unter Nr. 13 bitte folgendes an (soweit bekannt):
- Name und Vorname sowie Anschrift des/der nahen Angehörigen,
- Geburtsdatum und -ort,
- Verwandtschaftsbeziehung (z.B. Bruder),
- Intensität der Verbindung (z.B. häufige oder gelegentliche persön-
liche Besuche, häufiger Brief- oder Telefonkontakt).
8.4 Sonstige Beziehungen Falls Sie, Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder Ihr
Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte sonstige Beziehungen (z.B.
geschäftliche, gesellschaftliche, kulturelle, sportliche oder
wissenschaftliche) in einen in der Staatenliste genannten Staat
haben, erläutern Sie diese bitte unter Nr. 13 kurz. Dies gilt auch für
Beziehungen zu Verwandten, die nicht unter Nr. 8.3 fallen, sofern
eine persönliche Verbindung unterhalten wird.
Geben Sie zu Personen, die in einem solchen Staat leben oder ihn
außerhalb des Gebiets der in der Staatenliste genannten Staaten
vertreten und mit denen enge Verbindung unterhalten wird, bitte die
Personalien an (vgl. Erläuterungen zu Nr. 8.3).
9 Beziehungen zu "Verfassungsfeindlich" sind diejenigen Aktivitäten oder
verfassungsfeindlichen Bestrebungen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen,
Organisationen dass die von ihnen verfolgten Ziele oder die von ihnen zur
Erreichung dieser Ziele befürworteten Mittel und Wege ganz oder
teilweise mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in
Widerspruch stehen. Über die wichtigsten verfassungsfeindlichen
Bestrebungen berichten die jährlichen Verfassungsschutzberichte
des Bundesministeriums des Innern, die Ihnen bei Bedarf zur
Verfügung gestellt werden können.
Sofern die Frage nach Beziehungen zu verfassungsfeindlichen
Organisationen nicht eindeutig und vorbehaltlos verneint werden
kann, sollten Sie in einem offenen Gespräch mit der/dem
Geheimschutzbeauftragten und/oder dem Bundesamt für Verfas-
sungsschutz Einzelheiten und das heutige Verhältnis zu der
Organisation darlegen.
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10 Anhängige Straf- und Diszi- Geben Sie hier bitte bereits an, wenn Ermittlungen gegen Sie, Ihre
plinarverfahren Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder Ihren Ehegatten/
Lebenspartner/Lebensgefährten eingeleitet wurden. Dies gilt für jede
Art von Straftaten (z.B. auch nach dem Steuerrecht) sowie alle
Ermittlungen nach dem Disziplinarrecht.
Nicht anzugeben brauchen Sie Ermittlungen/Verfahren wegen
Ordnungswidrigkeiten und Verurteilungen aus rechtskräftig
abgeschlossenen Strafverfahren.
11 Sonstiges Von Bedeutung sind vor allem Umstände, die Dritten für eine
Erpressung Ihrer Person dienen können.
Wenden Sie sich im Zweifelsfalle vertrauensvoll an die/den Ge-
heimschutzbeauftragte(n) und/oder an das Bundesamt für
Verfassungsschutz mit der Bitte um ein Gespräch.
12 Referenzpersonen Referenzpersonen brauchen Sie nur anzugeben bei der erweiterten
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen und, wenn
die/der Geheimschutzbeauftragte dies ausdrücklich fordert (siehe
Schreiben, mit dem Sie die Sicherheitserklärung erhalten haben).
Die Referenzpersonen sollen Sie persönlich näher kennen (in der
Regel über mehrere Jahre). Sie müssen in der Lage und bereit sein,
über Ihre persönlichen Verhältnisse (z.B. Familie, Beruf, Freizeit)
Auskunft zu geben. Sie können mit den Auskunftspersonen gemäß
Nr. 5 identisch sein.
Nahe Angehörige (8.3) und unterstellte Mitarbeiterinnen/
Mitarbeiter sollen nicht als Referenzpersonen angegeben werden.
Sie werden gebeten, die Referenzpersonen von ihrer Benennung zu
unterrichten.
Zustimmung der Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/
Lebensgefährten:
Ihre Ehegattin/Lebenspartnerin/ Lebensgefährtin oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte darf
nur mit ihrer/seiner Zustimmung in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. Dabei werden Daten
zu ihrer/seiner Person auch in Dateien gespeichert. Bitten Sie sie/ihn, ihre/seine Zustimmung in der
Sicherheitserklärung durch Unterschrift zu bestätigen.
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Anlage 6
(zu § 13 Abs. 6 Nr. 1 SÜG -
Ausführungsvorschrift)
Hinweise
zur Sicherheitsüberprüfung
Die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes sind im
Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG) vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), zuletzt
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), geregelt.
Durch die folgenden Informationen soll eine kurze Zusammenfassung darüber gegeben
werden, wer zu überprüfen ist, wozu die Sicherheitsüberprüfung dient und was sie im
wesentlichen umfasst. Für weitere Fragen steht die oder der Geheimschutzbeauftragte bzw.
die oder der Sabotageschutzbeauftragte zur Verfügung.
Wer wird überprüft?
Überprüft werden Personen, die eine Tätigkeit ausüben sollen, bei der sie Zugang zu ge-
heimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erhalten oder sich verschaffen können oder die
an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungs-
wichtigen Einrichtung beschäftigt sind oder werden sollen und ihrer Sicherheitsüberprüfung
zugestimmt haben (siehe § 1 Absätze 2 und 4 und § 2 Abs. 1 SÜG). Hierzu gehören z.B.
Bearbeiterinnen und Bearbeiter von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VER-
TRAULICH oder höher oder z.B. Personen, die an einer besonders sensiblen Stelle einer
Einrichtung arbeiten, deren Ausfall oder Zerstörung auf Grund der ihr anhaftenden
betrieblichen Eigengefahr die Gesundheit oder das Leben großer Teile der Bevölkerung
erheblich gefährden kann.
Tätigkeiten der genannten Art werden als "sicherheitsempfindliche Tätigkeiten" bezeichnet.
Wozu eine Sicherheitsüberprüfung?
Mit einer sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf nur betraut werden, wer zuvor auf seine
Zuverlässigkeit hin überprüft wurde.
Fremde Nachrichtendienste versuchen fortwährend auch an im staatlichen Interesse
geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten zu gelangen (z.B. durch nachrichtendienstliche
Anwerbung von Personen). Dies bedeutet eine ständige Gefahr für die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland, die nach dem Grundgesetz verpflichtet ist, für die innere und
äußere Sicherheit des Landes und seiner Bürger zu sorgen.
Die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit
ausüben sollen, ist deshalb eine verfassungsgemäße Aufgabe und Pflicht. Hierzu zählt auch
der Schutz sicherheitsempfindlicher Stellen von lebens- und verteidigungswichtigen
Einrichtungen vor terroristischen Anschlägen.
Die Bundesrepublik Deutschland ist aber auch als Mitglied der NATO und anderer über-
/zwischenstaatlicher Organisationen verpflichtet, beim Austausch von Verschlusssachen
mit den Partnerstaaten bestimmte Sicherheitsvorkehrungen auf dem Gebiet des personellen
Geheimschutzes einzuhalten. Dies geschieht sowohl im nationalen Interesse der
Bundesrepublik Deutschland als auch im Interesse der Sicherheit jedes einzelnen.
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2
Was soll die Sicherheitsüberprüfung?
Durch die Sicherheitsüberprüfung soll individuell festgestellt werden, ob einer Person eine
sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob tatsächliche
Anhaltspunkte vorliegen, die die Zuweisung bzw. Betrauung mit einer solchen Tätigkeit aus
Gründen des staatlichen Geheimschutzes bzw. Sabotageschutzes verbieten (sogenannte
"Sicherheitsrisiken").
Sicherheitsrisiken sind gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die
- Zweifel an der gebotenen Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer
sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen,
- eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs-/Werbungsversuche fremder Nachrich-
tendienste, insbesondere die Besorgnis einer Erpressbarkeit, begründen,
- Zweifel begründen, dass eine Person sich zur freiheitlichen demokratischen
Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennt und bereit ist, jederzeit für deren
Erhaltung einzutreten.
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person der
Ehegattin/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin oder des Ehegatten/Lebenspartners/
Lebensgefährten gegeben sein.
Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles
maßgebend. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Welche Maßnahmen umfasst die Sicherheitsüberprüfung?
Es gibt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die einfache Sicherheitsüberprüfung
(Ü 1), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).
Die jeweilige Art der durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der
Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit, die die betroffene Person wahrnehmen soll. Sie
hängt grundsätzlich ab von der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen, zu
denen Zugang gewährt werden soll oder sich Zugang verschafft werden kann.
Für eine Beschäftigung an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb von lebens- oder
verteidigungswichtigen Einrichtungen wird eine einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü1)
durchgeführt.
Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch die oder den Geheimschutzbeauftragte(n) bzw.
die oder den Sabotageschutzbeauftragte(n) unter Mitwirkung des Bundesamtes für
Verfassungsschutz, das erforderliche Anfragen und Ermittlungen durchführt.
Die Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die von der betroffenen Person
abgegebene "Sicherheitserklärung". Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf
freiwilliger Basis.
Stimmt die betroffenePerson ihrer Sicherheitsüberprüfung zu, ist sie zugleich auch ver-
pflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.