GMBl Nr. 17 1982
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 17 vom 7. June 1982
Nr.17 GMBl1982 Seite 277
AusbUdungsvergütungstarifvertrag Nr. 8 oder auf eigenen Wunsch aus dem Ausbildungsverhältnis
für AuszubUdende bei Bund und Ländern ausgeschieden sind, nicht angewendet. Dies gilt auf An-
vom 17. Mai 1982 trag nicht für Auszubildende, die in unmittelbarem An-
schluß an das auf eigenen Wunsch beendete Ausbildungs-
verhältnis wieder in den öffentlichen Dienst eingetreten
Zwischen sind.
der Bundesrepublik Deutschland, Offentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Be-
vertreten durch den Bundesminister des Innern, schäftigung
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei ei-
nem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
einerseits glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
und der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
andererseits
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öf-
wird für die Auszubildenden bei Bund und Ländern, die fentlichen Rechts, die den BAT, den MTB 11, den MTL
unter den Manteltarifvertrag für Auszubildende vom 11, den BMT-G, den Manteltarifvertrag für Auszubil-
6. Dezember 1974 fallen, folgendes vereinbart: dende oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen In-
halts anwendet.
§1
§5
(1) Die Ausbildungsvergütung gemäß § 8 Abs. 1 des Ta-
rifvertrages vom 6. Dezember 1974 beträgt monatlich Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 1982
in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem Monat zum
im 1. Ausbildungsjahr 518,00 DM, Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum 28. Februar
im 2. Ausbildungsjahr 581,00 DM, 1983, schriftlich gekündigt werden.
im 3. Ausbildungsjahr 643,00 DM,
im 4. Ausbildungsjahr 726,00 DM. Bonn, den 17. Mai 1982
Bei einer Stufenausbildung (§ 26 Berufsbildungsgesetz,
§ 26 Handwerksordnung) wird zur Ermittlung des Ausbil-
dungsjahres die in vorangegangenen Stufen des Ausbil-
dungsberufes zurückgelegte Zeit mitgerechnet, auch wenn
nach Ausbildungsabschluß einer vorangegangenen Stufe
eine zeitliche Unterbrechung der Ausbildung gelegen
hat.
Tarifvertrag
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalen-
dermonats begonnen, erhält der Auszubildende die nach vom 17. Mai 1982
Satz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils zur Änderung des Tarifvertrages über die Regelung
voIJ;l Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorherge- der Arbeitsbedingungen
hende Ausbildungsjahr geendet hat. der Praktikanten (Praktikantinnen) für Berufe
(2) Die Ausbildungsvergütung nach Absatz 1 erhöht sich des Sozial- und des Erziehungsdienstes
nach Vollendung des 18. Lebensjahres um 40,- DM.
Das 18. Lebensjahr gilt als vollendet mit dem Beginn des Zwischen
Kalendermonats, in den der Geburtstag fällt. der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
§2 der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
(1) An die in § 1 Abs. 1 Buchst. a des Tarifvertrages vom
6. Dezember 1974 genannten angestelltenversicherungs- der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
pflichtigen Auszubildenden können 50 v. H. der in dem Ta- vertreten durch den Vorstand,
rifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 einerseits
Abs. 1 Buchst. c BAT vom 11. Januar 1962 vereinbarten Zu- und
lagen gezahlt werden, wenn die dort geforderten Voraus- andererseits
setzungen vorliegen.
wird folgendes vereinbart:
(2) An die in § 1 Abs. 1 Buchst. b des Tarifvertrages vom
6. Dezember 1974 genannten arbeiterrentenversiche-
rungspflichtigen Auszubildenden, die im Rahmen ihrer §1
Ausbildung in erheblichem Umfang mit Arbeiten gemäß
§ 29 MTB II/MTL 11 beschäftigt werden, kann im 2. bis 4. Änderung des Tarifvertrages
Ausbildungsjahr ein monatlicher Pauschalzuschlag von Der Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedin-
20,- DM gezahlt werden. § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt ent- gungen der Praktikanten (Praktikantinnen) für Berufe des
sprechend. Sozial- und des Erziehungsdienstes vom 17. Dezember
1970, zuletzt geändert durch den Tarifvertrag vom 19. Mai
§3 1981, wird wie folgt geändert:
(1) Gewährt der Ausbildende Unterkunft und Verpfle- 1. Das Rubrum wird wie folgt geändert:
gung, wird die Ausbildungsvergütung um monatlich 161.94 a) In Buchstabe a werden die Worte "den geltenden
DM gekürzt. Ausbildungsordnungen" durch die Worte "Abschluß
(2) Gewährt der Ausbildende nur Unterkunft, wird die des Fachhochschulstudiums" ersetzt.
Ausbildungsvergütung um monatlich 41,57 DM, gewährt b) Es wird folgender Buchstabe beingefügt:
er nur Verpflegung, wird sie um monatlich 120,37 DM ge- "b) für den Beruf des Heilpädagogen während der
kürzt. praktischen Tätigkeit, die nach Abschluß des
Fachhochschulstudiums der staatlichen Aner-
§4 kennung als Heilpädagoge vorauszugehen hat,"
Dieser Tarifvertrag wird auf Auszubildende, die späte- c) Die bisherigen Buchstaben bund c werden Buchsta-
stens mit Ablauf des 30. April 1982 aus ihrem Verschulden ben c und d.
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2. § 2 Unterabs. 1 erhält folgende Fassung: der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
"Die Praktikanten (Praktikantinnen) erhalten monat-
lich folgendes Entgelt und folgenden Verheirateten- einerseits
zuschlag: und
Entgelt Verhei-
andererseits
rateten- wird folgendes vereinbart:
zuschlag
Für die Berufe DM DM
des Sozialarbeiters 1557,60 82,82 §1
des Sozialpädagogen 1557,60 82,82 Änderung des Tarifvertrages
des Heilpädagogen 1557,60 82,82 § 2 Unterabs. 1 des Tarifvertrages über die Regelung der
des Erziehers 1286,17 78,88 Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen (Praktikanten)
der Kindergärtnerin 1286,17 78,88 für medizinische Hilfsberufe vom 28. Januar 1970, zuletzt
der Hortnerin 1286,17 78,88 geändert durch den Tarifvertrag vom 19. Mai 1981. erhält
der Kinderpflegerin 1217,56 78,88"
folgende Fassung:
3. In § 5 Unterabs. 2 Buchst. a werden die Worte "und des "Die Praktikantinnen (Praktikanten) erhalten monatlich
Sozialpädagogen" durch die Worte ",des Sozialpädago- folgendes Entgelt und folgenden Verheiratetenzuschlag:
gen und des Heilpädagogen" ersetzt.
Entgelt Verhei-
rateten-
§2 zuschlag
Für die Berufe DM DM
Ausnahmen vom Geltungsbereich
der pharm.-techn.
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Prakti- Assistentin 1286,17 78,88
kanten (Praktikantinnen), die spätestens mit Ablauf des des Krankengymnasten 1286,17 78,88
30. April 1982 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen der Orthopistin 1 286,17 78,88
Wunsch aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden des Logopäden 1 286,17 78,88
sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Praktikanten (Prakti- des Masseurs 1217,56 78,88
kantinnen), die in unmittelbarem Anschluß an das auf ei- des Masseurs und med.
genen Wunsch beendete Praktikantenverhältnis wieder in Bademeisters
den öffentlichen Dienst eingetreten sind. im ersten Praktikanten-
jahr 1217,56 78,88
affentlieher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Be-
schäftigung in der weiteren
Praktikantenzeit 1262,56 78,88"
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei ei-
nem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung §2
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
Ausnahmen vom Geltungsbereich
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öf-
fentlichen Rechts, der den BAT oder einen Tarifvertrag Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Prakti-
wesentlich gleichen Inhalts anwendet. kantinnen (Praktikanten), die spätestens mit Ablauf des
30. April 1982 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen
Wunsch aus dem Praktikantenverhältnis ausgeschieden
§3 sind. Dies gilt auf Antrag nicht für Praktikantinnen (Prakti-
Inkrafttreten kanten), die in unmittelbarem Anschluß an das auf eigenen
Wunsch beendete Praktikantenverhältnis wieder in den
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 1982 öffentlichen Dienst eingetreten sind.
in Kraft.
affentlieher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Be-
Bonn, den 17. Mai 1982 schäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei ei-
nem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
Tarifvertrag b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öf-
vom 17. Mai 1982 fentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag
zur Änderung des Tarifvertrages über die Regelung wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen
(Praktikanten) für medizinische Hilfsberufe §3
Inkrafttreten
Zwischen
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 1982
der Bundesrepublik Deutschland, in Kraft.
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, Bonn, den 17. Mai 1982
Nr.17 GMBl1982 Seite 279
Tarifvertrag Tarifvertrag
vom 17. Mai 1982 vom 17. Mai 1982
zur Änderung des Tarifvertrages zur Änderung des Tarifvertrages
zur Regelung der Rechtsverhältnisse zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Lernschwestern und Lernpfleger der Schülerinnen und Schüler
in der Krankenpflegehille
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, Zwischen
vertreten durch den Bundesminister des Innern, der Bundesrepublik Deutschland,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
vertreten durch den Vorstand, der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
einerseits vertreten durch den Vorstand,
und einerseits
andererseits und
wird folgendes vereinbart: andererseits
wird folgendes vereinbart:
§1
Änderung des Tarifvertrages
§1
§ 5 Abs. 1 Unterabs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung
der Rechtsverhältnisse der Lernschwestern und Lernpfle- Änderung des Tarifvertrages
ger vom 1. Januar 1967, zuletzt geändert durch den Tarif- § 5 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Rechts-
vertrag vom 19. Mai 1981, erhält folgende Fassung: verhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Kran-
"Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein monatliches kenpflegehilfe vom 1. Januar 1967, zuletzt geändert durch
Ausbildungsgeld den Tarifvertrag vom 19. Mai 1981. erhält folgende Fas-
sung:
im ersten Ausbildungsjahr von 827,64 DM,
im zweiten Ausbildungsjahr von 926,17 DM, ,~1) Die Schülerinnen und Schüler erhalten ein monatli-
im dritten Ausbildungsjahr von 1 089,07 DM." ches Ausbildungsgeld vom 721,87 DM."
§2 §2
Ausnahmen vom Geltungsbereich Ausnahmen vom Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schüle- Dieser Tarifvertrag wird nicht angewendet auf Schüle-
rinnen und Schüler, die spätestens mit Ablauf des 30. April rinnen und Schüler, die spätestens mit Ablauf des 30. April
1982 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus 1982 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus
dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt dem Ausbildungsverhältnis ausgeschieden sind. Dies gilt
auf Antrag nicht für Schülerinnen und Schüler, die in un- auf Antrag nicht für Schülerinnen und Schüler, die in un-
mittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch been- mittelbarem Anschluß an das auf eigenen Wunsch been-
dete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffentlichen dete Ausbildungsverhältnis wieder in den öffentlichen
Dienst eingetreten sind. Dienst eingetreten sind.
Offentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Be- Offentlicher Dienst im Sinne des Satzes 2 ist eine Be-
schäftigung schäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei ei- a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde, bei ei-
nem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit- nem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mit-
glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung glied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört, der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öf- b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öf-
fentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag fentlichen Rechts, die den BAT oder einen Tarifvertrag
wesentlich gleichen Inhalts anwendet. wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
§3 §3
Inkrafttreten Inkrafttreten
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 1982 Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. März 1982
in Kraft. in Kraft.
Bonn, den 17. Mai 1982 Bonn, den 17. Mai 1982
Seite 280 GMBl1982 Nr.17
49. Tarifvertrag
zur Ändenmg des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 17. Mai 1982
Zwischen (2) Es gehören zur
der Bundesrepublik Deutschland, Tarifklasse die Vergütungsgruppen
vertreten durch den Bundesminister des Innern, Ib I bis 11 b bzw. 11
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, I c III bis V alb
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, Kr. XII bis Kr. VII
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 11 V c bis X
vertreten durch den Vorstand, Kr. VI bis Kr. I.
einerseits
und B. Stufen des Ortszuschlages
andererseits
wird folgendes vereinbart: (1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiede-
nen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe aufgeho-
ben oder für nichtig erklärt ist.
§ 1 (2) Zur Stufe 2 gehören
Ändenmg des BAT 1. verheiratete Angestellte,
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 2. verwitwete Angestellte,
1961. zuletzt geändert durch den 48. Tarifvertrag zur Ände- 3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe
rung des BAT vom 7. Oktober 1981, wird wie folgt geän- aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus
dert: der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
1. § 26 Abs. 3 erhält die folgende Fassung: 4. andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur
vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben
,,(3) Die Beträge der Grundvergütung und des Orts- und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder
zuschlages werden in einem besonderen Tarifver- sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder
trag (Vergütungstarifvertrag) vereinbart." gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Als in
die Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch dann,
2. Die Protokollerklärung Nr. 2 zu § 27 Abschn. A in der wenn der Angestellte sie auf seine Kosten anderweitig
für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Ar- untergebracht hat, ohne daß dadurch die häusliche
beitgeberverbände geltenden Fassung erhält die fol- Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll.
gende Fassung:
(3) Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die
,,2. Meister im Sinne des Unterabsatzes 3 sind die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem
a) nach den Tätigkeitsmerkmalen des § 2 des Ta- Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Be-
rifvertrages zur Änderung und Ergänzung der rücksichtigung des § 3 oder § 8 BKGG zustehen würde. Die
Anlage 1 a zum BAT (Meister, technische An- Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungs-
gestellte mit besonderen Aufgaben) vom fähigen Kinder.
18. April 1980,
b) nach den Tätigkeitsmerkmalen für Verkehrs- (4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem
meister und Fahrmeister des § 2 des Tarifver- BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 3 oder § 8
trages zur Änderung und Ergänzung der Anla- BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Orts-
ge 1 a zum BAT (Angestellte in Nahverkehrs- zuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen
betrieben) vom 11. Juni 1981 und Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichti-
c) nach den Tätigkeitsmerkmalen für Beleuch- gungsfähigen Kinder entspricht. Absatz 6 gilt entspre-
tungsmeister, Beleuchtungsobermeister, Ge- chend.
wandmeister, Requisitenmeister, Rüstmeister, (5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestell-
Theatermeister (Bühnenmeister), Theaterober- ter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst
meister (Bühnenobermeister), Theaterschuh- oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
machermeister und Theatertapeziermeister Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versor-
des § 2 des Tarifvertrages zur Änderung der gungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Ortszu-
Anlage 1 a zum BAT (Angestellte an Theatern schlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder
und Bühnen) vom 17. Mai 1982 eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der
eingruppierten Angestellten." Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und
der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse
3. § 29 erhält die folgende Fassung: zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwi-
schen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden
Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für
,,§ 29 die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht, mit Aus-
nahme der Zeit eines Mutterschaftsurlaubs. § 34 Abs. 1 Un-
Ortszuschlag terabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbetrag keine
Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt
A. Grundlage des Ortszuschlages oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungs-
berechtigt ist.
(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der
Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten (6) Stünden neben dem Angestellten einer anderen Per-
zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Fami- son, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer
lienverhältnissen des Angestellten entspricht (Ab- Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen
schnitt B). Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versor-
Nr.17 GMBl1982 Seite 281
gungsberechtigt ist, der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder ei- Zeitpunkt geschieden, aufgehoben oder für nichtig
ner der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfal- erklärt worden ist,
lende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Orts- wenn sie seit dem 31. Dezember 1975 ununterbrochen
zuschlages dem Angestellten gewährt, wenn und soweit unter den Geltungsbereich des BAT gefallen sind.
ihm das Kindergeld nach dem BKGG gewährt wird oder
ohne Berücksichtigung des § 8 BKGG vorrangig zu gewäh- 3. Die nicht zusatzversorgungspflichtigen Ausgleichszu-
ren wäre; dem Orszuschlag nach Stufe 3 oder einer der fol- lagen auf Grund des Artikels 1 § 4 HStruktG vom
genden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarif- 18. Dezember 1975 werden nach diesem Gesetz abge-
verträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine son- wickelt.
stige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld,
soweit es nicht für die Zeit eines Mutterschaftsurlaubs ge-
währt wird, gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Unter- c. Änderung des Ortszuschlages
schiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des
BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 34 (1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den Unterschiedsbe- demselben Tag an gezahlt wie die Grundvergütung der
trag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberech- neuen Vergütungsgruppe.
tigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach be- (2) Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Er-
amtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung
ist. maßgebende Ereignis fällt. Er wird nicht mehr gezahlt für
(7) Offentlicher Dienst im Sinne der Absätze 5 und 6 ist den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an kei-
die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer nem Tage vorgelegen haben. Die Sätze 1 und 2 gelten ent-
Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und sprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen oder
Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen des
solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich- Ortszuschlages."
rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbän-
den, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Ein- 4. § 48 wird wir folgt geändert:
richtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Kran- a) In Absatz 1 erhält die Tabelle die folgende Fas-
kenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Vorausset- sung:
zungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst
steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund in der bis zum bis zum nach
oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Vergütungs- vollendeten vollendeten vollendetem
einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von gruppe 30. Lebensjahr 40. Lebensjahr 40. Lebensjahr
Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise betei-
Arbeitstage
ligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tä-
tigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für
I und la 25 29 30
den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Ta-
rifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder I b bis IVa,
in Besoldungsgesetzen über Ortszuschläge oder Sozial zu- Kr. XII bis
schläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Rege- Kr. X 25 28 30
lungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1
IV b bis
bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zah- VIb,
lung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Kr. IX bis
Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Vorausset- 25 27 30
Kr. V
zungen erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Be-
reich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der für das VII bis X,
Tarifrecht zuständige Minister oder die von ihm be- Kr. IV bis
stimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung der kommuna- Kr. I 25 27 29
len Arbeitgeberverbände der zuständige Mitgliedver-
band.
b) In Absatz 4 Unterabs. 2 Satz 1 und Unterabs.3
(8) Ledige Angestellte, die auf Grund dienstlicher Ver- Satz 1 werden jeweils die Worte "nach den Absät-
pflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen und de- zen 1 bis 3" durch die Worte "nach Absatz 1" er-
nen der Ortszuschlag der Stufe 1 zustehen würde, erhalten setzt.
einen ermäßigten Ortszuschlag. Steht ihnen Kindergeld
nach dem BKGG zu oder würde es ihnen ohne Berücksich- §2
tigung des § 3 oder § 8 BKGG zustehen, erhalten sie zusätz-
lich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 2 und der Ausnahmen vom Geltungsbereich
Stufe, die der Anzahl der Kinder entspricht. Absatz 6 gilt § 1 Nr.4 Buchst. a gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, die
entsprechend. vor dem 1. Mai 1982 geendet haben.
Protokollnotizen:
1. Kinder, für die dem Angestellten auf Grund des Rechts §3
der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwi-
schenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem Inkrafttreten
BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung Es treten in Kraft:
des § 3 oder § 8 BKGG oder entsprechender Vorschrif-
a) § 1 Nr.4 und § 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1982,
ten zustehen würde, sind zu berücksichtigen.
b) § 1 Nm. 1 und 3 mit Wirkung vom 1. Mai 1982,
2. Zur Stufe 2 gehören
a) ledige Angestellte, die vor dem 1. Januar 1976 das c) § 1 Nr.2 am 1. Juni 1982.
40. Lebensjahr vollendet haben, und
b) Angestellte, die vor dem 1. Januar 1976 das 40. Le-
bensjahr vollendet haben und deren Ehe vor diesem Bonn, den 17. Mai 1982
Seite 282 GMBl1982 Nr.17
Änderungstarifvertrag Nr.33 zum MfB 11 Tarifvertrag
über Zulagen an Angestellte
vom 17. Mai 1982
vom 17. Mai 1982
Zwischen
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland.
vertreten durch den Bundesminister des Innern. der Bundesrepublik Deutschland.
einerseits vertreten durch den Bundesminister des Innern.
und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes.
der Gewerkschaft Offentliehe Dienste. Transport
und Verkehr einerseits
- Hauptvorstand - und
andererseits andererseits
wird folgendes vereinbart: wird folgendes vereinbart:
§1 §1
Änderung des MfB 11 Geltungsbereich
Der Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes - Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte. die unter die
MTB 11 - vom 27. Februar 1964. zuletzt geändert durch Anlagen 1 a und 1 b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag
den Anderungstarifvertrag Nr. 32 zum MTB 11 vom 1. Juli (BAT) fallen.
1981. wird wie folgt geändert:
§2
1. § 48 Abs. 7 erhält die folgende Fassung:
.~7) Der Erholungsurlaub des Arbeiters. dessen durch- Allgemeine Zulage
schnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (1) Angestellte der Vergütungsgruppen X bis 11 a und
auf fünf Arbeitstage in der Woche verteilt ist Kr. I bis Kr. XII erhalten eine allgemeine Zulage.
(Fünftagewoche). beträgt
bis zum (2) Die allgemeine Zulage beträgt monatlich in den Ver-
vollendeten 30. Lebensjahr 25 Arbeitstage. gütungsgruppen
nach vollendetem 30. Lebensjahr 27 Arbeitstage. a) X bis IX a sowie VIII (soweit in der Proto-
nach vollendetem 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage." kollnotiz Nr. 1 aufgeführt). Kr. I und Kr.I1 40.- DM.
b) VIII (soweit nicht in der Protokollnotiz
2. Nr. 7 Buchst. a SR 2 k erhält die folgende Fassung: Nr. 1 aufgeführt) bis V c sowie V b (soweit
"a) Für den vorübergehend beschäftigten Arbeiter. in der Protokollnotiz Nr.2 aufgeführt).
der nicht Saisonarbeiter ist. beträgt der Urlaub Kr. III bis Kr. VI 67.- DM.
2 1/12 Arbeitstage. c) V b (soweit nicht in der Protokollnotiz
für den schwerbehinderten Arbeiter im Sinne des Nr.2 aufgeführt) bis 11 a. Kr. VII bis Kr. XII 100.- DM.
Schwerbehindertengesetzes 2 1 / 12 Arbeitstage
für jeden vollen Beschäftigungsmonat." Prolokollnotizen:
1. Die Zulage nach Absatz 2 Buchst. a erhalten die Ange-
stellten. die nach folgenden Tätigkeitsmerkmalen der
§2 Vergütungsgruppe VIII der Anlage 1 a zum BAT ein-
Änderung des Tarifvertrages vom 26. Juli 1960 gruppiert sind:
betr. Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Teil 11 Abschn. L Unterabschn. III Fallgruppe 3.
Arbeiten Unterabschn. IV Fallgruppe 2.
Der Tarifvertrag vom 26. Juli 1960. zuletzt geändert Unterabschn. VIII Fallgruppen 2
durch § 2 des Ergänzungstarifvertrages Nr. 31 zum MTB 11 und 3.
vom 18. April 1980. wird wir folgt geändert: Unterabschn. XI Fallgruppe 2.
1. § 2 wird unter Beibehaltung der Paragraphenbezeich- 2. Die Zulage nach Absatz 2 Buchst. b erhalten die Ange-
nung gestrichen. stellten. die nach folgenden Tätigkeitsmerkmalen der
Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT ein-
2. Die Protokollnotiz zu §§ 1 und 2 wird wie folgt geän- gruppiert sind:
dert:
a) Die Uberschrift erhält die folgende Fassung: I. Im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarif-
wProlokollnotiz zu § 1:" gemeinschaft deutscher Länder
b) Satz 2 wird gestrichen.
1. Teil I
1.1 Fallgruppen 1 c. 7 a. 7 b. 25 a und 25 b.
§3 2. Teil II
2.1 Abschnitt E Unterabschnitt I alle Fall-
Inkrafttrelen
gruppen.
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982 2.2 Abschnitt H Fallgruppen 1 bis 5 und 7 bis
in Kraft. Er gilt nicht für Arbeitsverhältnisse. die vor dem 13.
1. Mai 1982 geendet haben. 2.3 Abschnitt J Unterabschnitt I Fallgrup-
pen 1. 2. 4 bis 6. 8 und 10. Un-
terabschnitt 11 Fallgruppen 2
Bonn. den 17. Mai 1982 bis 5. 7 und 13.
Nr.17 GMBl1982 Seite 283
2.4 Abschnitt L Unterabschnitt einzige b) Angestellte mit Abschlußprüfung einer sechssemestri-
Fallgruppe, gen höheren Landfrauenschule mit entsprechender Tä-
Unterabschnitt 11 Fallgruppe tigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund
3, gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen ent-
Unterabschnitt VI einzige sprechende Tätigkeiten ausüben,
Fallgruppe,
c) nautische Angestellte mit Patent AG und für schiffsma-
Unterabschnitt VII einzige schinentechnische Angestellte mit Patent CT oder CI
Fallgruppe,
der Vergütungsgruppen Va bis 11 a des Teils III Ab-
Unterabschnitt VIII einzige schnitte Bund G sowie des Teils IV Abschnitte C und D
Fallgruppe,
der Anlage 1 a zum BAT,
Unterabschnitt IX Fall-
gruppe 2, d) in der Protokollnotiz Nr. 31 zu Teil I der Anlage 1 a zum
2.5 Abschnitt Q alle Fallgruppen, BAT genannte Angestellte,
2.6 Abschnitt R einzige Fallgruppe. e) Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige in den
Steuerverwaltungen der Länder.
11. Im Bereich des Bundes
1. Teil II §4
1.1 Abschnitt M Unterabschnitt 11 einzige Programmiererzulage
Fallgruppe,
Unterabschnitt III einzige (1) Angestellte der Vergütungsgruppen V b (soweit
Fallgruppe, nicht in der Protokollnotiz Nr. 2 zu § 2 aufgeführt) bis 11 b
sowie 11 a (mit Ausnahme der in der Protokollnotiz ge-
2. Teil III nannten Angestellten) erhalten für die Zeit ihrer überwie-
2.1 Abschnitt B Unterabschnitt I alle Fall- genden Beschäftigung im Bereich der Ablaufplanung und
gruppen, Programmierung von Arbeitsverfahren unter Einsatz von
2.2 Abschnitt C Unterabschnitt IV einzige elektronischen Datenverarbeitungsanlagen und System-
Fallgruppe,
programmen eine Programmiererzulage von monatlich
2.3 Abschnitt F Unterabschnitt III einzige 45,-DM.
Fallgruppe,
2.4 Abschnitt G Unterabschnitt I Fallgrup- (2) Die Programmiererzulage ist nicht zusatzversor-
pen 2 bis 12, gungspflichtig.
Unterabschnitt 11 alle Fall-
gruppen, Protokollnotiz:
Unterabschnitt III einzige Angestellte der Vergütungsgruppe 11 a mit abgeschlos-
Fallgruppe, sener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entspre-
Unterabschnitt V einzige chender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die auf
Fallgruppe, Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen
2.5 Abschnitt K Fallgruppe 4, entsprechende Tätigkeiten ausüben, erhalten die Pro-
2.6 Abschnitt L Unterabschnitt einzige grammiererzulage nicht.
Fallgruppe,
Unterabschnitt X alle Fall-
gruppen. §5
Außendienstzulage in der Steuerverwaltung
111. Im Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder (1) Angestellte der Vergütungsgruppen VII bis 11 a, die
unter Teil 11 Abschn. J der Anlage 1 a zum BAT fallen, er-
1. Teil II halten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung im
1.1 Abschnitt MUnterabschnitt einzige Außendienst der Steuerprüfung eine Außendienstzulage.
Fallgruppe,
(2) Die Außendienstzulage beträgt monatlich in den
2. Teil IV Vergütungsgruppen
2.1 Abschnitt B Fallgruppen 1,2 und 10,
2.2 Abschnitt C Fallgruppen 1 bis 4, a) VII bis V c sowie V b (soweit in der Proto-
2.3 Abschnitt D alle Fallgruppen, kollnotiz Nr.2 zu § 2 aufgeführt) 20,00 DM,
2.4 Abschnitt E Unterabschnitt I Nr. 1 Fall- b) V b (soweit nicht in der Protokollnotiz
gruppen 1, 3 a und 4, Nr.2 Nr.2 zu § 2 aufgeführt) bis 11 b sowie 11 a
alle Fallgruppen. (mit Ausnahme der in der Protokollnotiz
genannten Angestellten) 45,00 DM.
(3) Die Außendienstzulage ist nicht zusatzversorgungs-
§3 pflichtig.
Technikerzulage
Protokollnotiz:
(1) Angestellte der Vergütungsgruppen Va bis 11 a mit
technischer Ausbildung nach Nr.2 der Vorbemerkungen Angestellte, die nach den Tätigkeitsmerkmalen der Ver-
zu allen Vergütungsgruppen und entsprechender Tätig- gütungsgruppe 11 a Fallgruppen 2 und 3 des Teils 11
keit sowie sonstige Angestellte, die auf Grund gleichwerti- Abschn. J Unterabschn.II der Anlage 1 a zum BAT ein-
ger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tä- gruppiert sind, erhalten die Außendienstzulage nicht.
tigkeiten ausüben, erhalten eine Technikerzulage von mo-
natlich 45,- DM.
§6
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
a) gartenbau-, landwirtschafts- und weinbau technische Zulage für Angestellte bei Justizvollzugsanstalten und
Angestellte aller Fachrichtungen mit Abschlußprüfung bei bestimmten psychiatrischen Krankenanstalten
einer sechssemestrigen höheren Fachschule mit ent- (1) Angestellte bei Justizvollzugsanstalten sowie in ge-
sprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die schlossenen Abteilungen bei psychiatrischen Krankenan-
auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfah- stalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der
rungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, Sicherung und Besserung dienen, erhalten für die Zeit ih-
Seite 284 GMBl1982 Nr.17
rer überwiegenden Beschäftigung in diesen Anstalten c genannten Tarifvertrag zusteht, ein Betrag von 45,- DM
bzw. Abteilungen eine Vollzugs zulage von monatlich zusatzversorgungspflichtig.
90,-DM. (3) Neben der Technikerzulage steht die Programmie-
(2) Die Vollzugszulage ist nicht zusatzversorgungs- rerzulage nicht zu.
pflichtig.
§7 § 10
Gemeinsame Vorschriften Besitzstandszulage
(1) Die Zulagen werden nur für Zeiträume gezahlt, für Angestellte, die bis einschließlich 30. April 1982 auf
die Bezüge (Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezü- Grund des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte
ge) zustehen. nach besoldungsrechtlichen Vorschriften vom 28. Septem-
ber 1970 (TdL) in Verbindung mit Nummer 23 Abs. 1 der
(2) In den Fällen des § 30 BAT stehen die Zulagen in Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A
Höhe des nach dieser Vorschrift für den Angestellten und B des Bundesbesoldungsgesetzes eine Zulage erhal-
maßgebenden Vomhundertsatzes zu. ten haben, erhalten für die Dauer des fortbestehenden Ar-
(3) Die allgemeine Zulage ist bei der Bemessung des beitsverhältnisses eine Besitzstandszulage von 20,- DM.
Sterbegeldes (§ 41 BAT) und des Ubergangsgeldes (§ 63 Die Besitzstandszulage entfällt, wenn bei Fortgeltung des
BAT) zu berücksichtigen. bisherigen Rechts die Zulage weggefallen wäre.
(4) Zulagen, die nicht zusatzversorgungspflichtig sind, Die §§ 7, 8 Abs. 1 und § 9 sind entsprechend anzuwen-
sind auch im Rahmen der Zuwendung nach dem Tarifver- den; dabei gilt die Besitzstandszulage als Technikerzula-
trag über eine Zuwendung für Angestellte nicht zusatzver- ge.
sorgungspflichtig.
§ 11
§8
Ubergangsvorschrift für die Zeit vom
Anrechnungsvorschriften 1. Januar 1982 bis 30. April 1982
(1) Auf die allgemeine Zulage werden die für denselben (1) Für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 30. April 1982
Zeitraum zustehenden werden die folgenden Tarifverträge in der am 31. Dezem-
a) Zulagen nach Nr. 5 a und Nr.6 Abs. 3 SR 20 BAT, ber 1981 geltenden Fassung wieder in Kraft gesetzt:
b) Zulagen nach den Protokollnotizen a) Tarifvertrag über Zulagen an technische Angestellte
Nm. 4 und 7 zu Unterabschnitt I des Teils 11 vom 8. Juli 1970,
Abschn. N b) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte im Program-
Nm. 1 und 3 zu Unterabschnitt 11 des Teils 11 mierdienst vom 8. Juli 1970 (Bund),
Abschn. N
Nr. 2 zu Unterabschnitt III des Teils 11 c) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte nach be sol-
Abschn. N dungsrechtlichen Vorschriften vom 28. September 1970
Nm. 2 und 5 zu Unterabschnitt VII des Teils III (TdL),
Abschn. L d) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte nach besol-
Nr. 3 zu Abschnitt 0 des Teils III dungsrechtlichen Vorschriften vom 15. März 1971
der Anlage 1 a zum BAT sowie entsprechende außerta- (Bund).
rifliche Zulagen (z. B. an Protokollführer), Die Fußnote 1 zu den Nummem 23 bis 30 der Vorbemer-
c) Zulagen nach der Fußnote 2 zu Unterabschnitt I des kungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des
Teils III Abschn. C und der Fußnote 1 zu Unterab- Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.
schnitt I des Teils III Abschn. F der Anlage 1 azurn (2) Der in Absatz 1 Buchst. d genannte Tarifvertrag gilt
BAT für die Zeit vom 1. April 1982 bis 30. April 1982 mit der
angerechnet. Maßgabe, daß die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 Abs. 1 um den
Unterabsatz 1 Buchst. a gilt nicht, wenn neben der allge- folgenden Buchstaben k ergänzt wird:
meinen Zulage die Technikerzulage oder die Programmie- "k) Angestellte der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 4
rerzulage zusteht. des Teils III Abschn. K der Anlage 1 a zum BAT."
(2) Auf die Vollzugszulage werden die für denselben
Zeitraum zustehenden Zulagen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 des
§ 12
Tarifvertrages über die Gewährung von Zulagen an Ange-
stellte gemäß § 33 Abs. 1 Buchst. c BAT und nach der jewei- Besondere Ubergangsvorschrift für die Zeit
ligen Protokollerklärung Nr. 1 zu den Abschnitten A und B vom 1. Mai 1982 bis 31. Mai 1982
der Anlage 1 b zum BAT angerechnet.
Die Protokollnotiz Nr.2 Abschn. I Tz. 2.2 zu § 2 dieses
Tarifvertrages ist für die Zeit vom 1. Mai 1982 bis 31. Mai
§9 1982 in der folgenden Fassung anzuwenden:
Konkurrenzvorschriften "2.2 Abschnitt H Fallgruppen 1,2 und 4,".
(1) Die Technikerzulage und die Programmiererzulage
stehen neben einer Zulage nach dem
§ 13
a) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei obersten
Bundesbehörden oder bei obersten Landesbehörden, Inkrafttreten, Laufzeit
b) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Si- § 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1982, die übrigen
cherheitsdiensten des Bundes, Vorschriften treten mit Wirkung vom 1. Mai 1982 in
Kraft.
c) Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte bei den Si-
cherheitsdiensten der Länder Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Mo-
nat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum
nicht zu. 31. Dezember 1985, schriftlich gekündigt werden.
(2) Steht nach Absatz 1 die Technikerzulage nicht zu, ist
von der Zulage, die nach einem in Absatz 1 Buchstabe abis Bonn, den 17. Mai 1982
Nr.17 GMBl1982 Seite 285
Tarifvertrag
über eine Zulage an Arbeiter
vom 17. Mai 1982
Zwischen (3) Arbeiter, die unter den Tarifvertrag für die Kraftfah-
rer des Bundes vom 5. April 1965 in der jeweils geltenden
der Bundesrepublik Deutschland,
Fassung fallen, erhalten die Zulage neben dem Pauschal-
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
lohn.
einerseits,
(4) Auf die Zulage nach Absatz 1 wird die Zulage nach
und Nr.6 SR 2 m MTB II angerechnet.
der Gewerkschaft Offentliche Dienste,
Transport und Verkehr
- Hauptvorstand - §3
andererseits
Berücksichtigung der Zulage bei anderen
wird folgendes vereinbart: Leistungen
Die Zulage nach § 2 ist bei der Bemessung des Dber-
§1 gangsgeldes (§ 66 Abs. 2 MTB II) mit der Maßgabe zu be-
rücksichtigen, daß für jede Woche, für die Dbergangsgeld
Geltungsbereich zusteht, 1/4,348 der Zulage zu zahlen ist.
Dieser Tarifvertrag gilt für die Arbeiter der Verwaltun-
gen und Betriebe des Bundes, deren Arbeitsverhältnisse
durch den Mantel-Tarifvertrag für Arbeiter des Bundes §4
(MTB II) vom 27. Februar 1964 geregelt sind. Ubergangsvorschrift für die Zeit vom
1. Januar 1982 bis 30. April 1982
§2 Für die Zeit vom 1. Januar 1982 bis 30. April 1982 wird
der Tarifvertrag über Zulagen an Arbeiter vom 15. März
Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Zulage 1971 in der am 31. Dezember 1981 geltenden Fassung wie-
(1) Arbeiter erhalten eine Zulage der in Kraft gesetzt.
in den Lohngruppen VIII bis IV
in Höhe von 40,00 DM, §5
in den Lohngruppen III bis I in Höhe von 67,00 DM
Inkrafttreten, Laufzeit
monatlich.
Maßgebend für die Höhe der Zulage ist die Lohngruppe, Es treten in Kraft
in die der Arbeiter eingereiht ist. a) § 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1982,
Die Zulage gilt als Teil des Monatsregellohnes (§ 21 b) §§ 1 bis 3 mit Wirkung vom 1. Mai 1982.
Abs. 4 MTB II); bei der Berechnung der Zeitzuschläge (§ 27
Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von einem Mo-
Abs. 1 MTB II) wird sie nicht berücksichtigt. nat zum Schluß eines Kalendermonats, frühestens zum
(2) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 MTB II 31. Dezember 1985, schriftlich gekündigt werden.
steht die Zulage in Höhe des nach diesen Vorschriften für
den Arbeiter maßgebenden Vomhundertsatzes zu. Bonn, den 17. Mai 1982
Seite 286 GMBl1982 Nr.17
Jtnde~gs~ertrag
vom 17. Mai 1982
zum Tarifvertrag über die E1ngrupple~g der
Angestellten
des Bundesverbandes für den Selbstschutz
Zwischen b) in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 5 sowie in
dem Bundesverband für den Selbstschutz, Köln, Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 3 jeweils das
vertreten durch den Vorstand, Wort "Hilfssachbearbeiter" durch das Wort "Büro-
sachbearbeiter"
dieser vertreten durch den Bundesminister des Innern
aufgrund besonderer Vollmacht ersetzt.
einerseits 2. § 2 erhält die folgende Fassung:
und
andererseits
wird folgendes vereinbart: ,,§ 2
Zulagen
§1
Angestellte der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 3
sind Angestellte im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2 zu
Jtnde~g des Tarifvertrages § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte vom
Der Tarifvertrag über die Eingruppierung der Angestell- 17. Mai 1982."
ten des Bundesverbandes für den Selbstschutz vom 15. No-
vember 1978 wird wie folgt geändert: §2
1. In § 1 werden Inkrafttreten
a) in Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 das Wort Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1982 in
"Hilfsfachbearbeiter" durch das Wort "Bürofachbe- Kraft.
arbeiter"
und Bonn, den 17. Mai 1982
Jtnde~gs~ertrag
vom 17. Mai 1982
zum Tarifvertrag über die E1ngruppie~g der im Kon-
trolldienst und im Betriebsprüfungsdienst beschäftigten
Angestellten der Bundesanstalt für den Güterfernver-
. kehr
Zwischen ten Angestellten der Bundesanstalt für den Güterfernver-
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, kehr vom 15. Februar 1979 erhält die folgende Fassung:
vertreten durch ihren Präsidenten,
dieser vertreten durch den Bundesminister des Innern ,,§ 2
aufgrund besonderer Vollmacht, Zulagen
einerseits Angestellte der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 des
und Unterabschnitts I sind Angestellte im Sinne der Protokoll-
andererseits notiz Nr. 2 zu § 2 des Tarifvertrages über Zulagen an Ange-
wird folgendes vereinbart: stellte vom 17. Mai 1982."
§2
Inkrafttreten
§1
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Mai 1982 in
Jtnde~g des Tarifvertrages
Kraft.
§ 2 des Tarifvertrages über die Eingruppierung der im
Kontrolldienst und im Betriebsprufungsdienst beschäftig- Bonn, den 17. Mai 1982