GMBl Nr. 15 1970

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 15 vom 14. May 1970

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Nr.15                        GMB1.1970                            Seite 237




             Ausweis für bevorrechtigte Personen
                  (Abschn. IX Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2)




        Seite 4




        Seite 2                                         Seite 3
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                                                                         Personalausweis
                                                                (Abschn. IX Nr. 1 Buchst. c)




                                     Seite 4                                                                         Seite I




                    Ausweis Nr.P 0000
            Galtl, bl• ............................._..................... _




                                    Ucbtblld




                                                                                              BOM,dcn ............ ........... .... _.




            ..·............·..·..
                                ~·~i                     ..··· ....·..·..··· ..


                                     S~lte   :?                                                                      Seite 3
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Nr.15                                                   GMBl. 1970                                                        Seite 239



                                                     Sonderausweis
                                              (hier Handelsvertretung Bulgarien)
                                                  (Abschn. IX Nr. 3 Buchst. a)




                                                                     BUNDESREPUBLIK
                                                                      DEUTSCHLAND




                                                                     SONDERAUSWEIS

                      G   Ba 622 002 1. 66




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        Ausweis Nr. 000
        Gültig bis.


                                                                  der Handelsvertretung
                                                                           der Volksrepublik Bulgarien
                                                                  in der Bundesrepublik Deutschland und ge-
                                                                  nießt Vorrechte und Befreiungen nac.h Maß-
                                                                  gabe der Verordnung über die Gewährung von
                                                                  Vorrechten und Befreiungen an die Handels-
                                                                     vertretung der Volksrepublik Bulgarien
                                                                        (vom 7. Juli 1964, BGBI.II, 5.781)
                                                                  Alle Behörden und Dienststellen werden ge-
                                                                  beten, dem Inhaber dieses Ausweises nötigen-
                                                                       falls Schutz und Hilfe zu gewähren.

                                                                  Bonn, den    .. ................................. 196

                                                                                     AUSWARTIGES AMT
                                                                                      Der Chef des Protokolls
                                                                                                   Im Auhrag


                      CEiecnhändiec Unterschrift)




                            Seite 2                                                       Seite 3
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                                                                                 Ausweis
                                                                  (Absehn. IX Nr. 3 Buchst. b)




                                                                                         BUNDESREPUBLIK
                                                                                          D E UTSCHLAND




                                                                                                                     AUSWEIS
                           Q   11.11 f,' ·lrllL l l·~'1




                                    Seile        ~                                                                                          SeHt' 1




                  Ausweis Nr. 000                                                            D ........... durch das nebenstehende Ucht-
                                                                                             bild da'llestellte Aurweisinhaber·ln ist
            Gültig bis




                                 Lichtbild




                                                                                             Bonn, den                                       ........................ 196 ...
                                                                                             / .................\
                                                                                                                                             AUlwIrtIa.. Amt
                                                                                             {                 Stempcl                  i       ImAuftrall
                                                                                             \                                         j
                                           ..             ...... " ..   ......
                                                                        -                        '.                                .'
                         (ElgmhlndJcc l&lIcndwtft)                                                    .\   .........................

                                    Seite 2                                                                                                 Seite 3
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NI". 15                                          GMBl.1970                                                         Seite 241




                                               Sonderausweis
                                               (Absehn. IX Nr. 4)




                                                              Alle Behörden werden gebeten, dem
                                                              Ausweisinhaber nötigenfalls Schutz und
                                                              Hilfe angedeihen zu lassen und bei Ab-
                                                              sperrungen Durchlafl zu gewiihrcn.


                                                              HOHn, den                                      196


                                                                          Auswärtiges Amt
                                                                     Der Chef des Protokolls




                                                                                   Str'''p''j




                  Nr. AOOO


          GühiR his


                      Ausweisinhaber-in:
                                                                                  Lichtbild




                       AusSleIlende Behörde:

                      Auswärtiges Amt
                         - Bann-                                          (Eit:f:nhändi~c   Unlrrsf:hrifl)




                             Seite :!                                              S<-ile 3
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Seite 242                                                                 GMBl.1970                                                       Nr.15




                                                                    Sonderausweis
                                                             IAbschn. IX Nr. 4 Buchst. b)




            Der Inhaber dieses AusweiSes genießt
            in der Bundesrepublilc Deutsmland Vor.                                    BUN D E SREPUBLIK
             remte und Befreiungen gemäß Verordnung
            .ü ber die Gewährung von Vorremten und                                     DEU TSCHLAND
             Befreiungen an die Eui'opäisme Weit.
             raumforsmungsorganisation (ESRO) vom
             14. Sep!ember 1965 (BGBI. 1965 Teil JI,
             5.1353).
             Alle Behörden werden gebeten, dem
             Ausweisinhaber 'nötigenfalls Smutz und
             H ilfe angedeihen zu lassen und bei Ab-
             sperrungen Durmlaß zu gewähren.

            Bonn, den .......................................... 196_._

                           Auawlirßael Amt
                        Der Chef des Protokolls
                                   Im AufcrOf




                                                                                      S ONDER-AUSWEIS




                   Ausweis Nr. 000 00
            Gilhig bis


                           Ausweisinha ber· in:


                                                                                                   Lidltbild




                             AusSIellende Behörde:

                          Auswärtiges Amt
                             - Bonn-                                                        IEivcnhilndigc Unlcrodlrlfl)




                                                                                                                           Gl\lBI. l!J'IJ. S.   ~JII
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      Indemnität und Immunität der Abgeordneten                   Eine allgemeine Genehmigung zur Durchführung
                                                                  von Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete, wie
-   Rdschr. d. Bl\fI -   Os 7 -    640 180/9 v. 8. 5. 1970 -      sie der Deutsche Bundestag für die 6. Wahlperiode
                                                                  erteilt hat (Beschluß vom 10. Dezember 1969, 19. Sit-
  Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik                     zung, Steno Berichte S. 725 C), berechtigt die Polizei
Deutschland und den Verfassungen der Bundesländer                 nicht, von sich aus Ermittlungen zu führen; sie hat
haben Abgeordnete eine privilegierte Stellung, die sie            vielmehr die Vorgänge der Staatsanwaltschaft vor-
in gewissem Umfang vor dem Zugriff der staatlichen                zulegen und deren Weisungen abzuwarten.
Gewalt schützt.
                                                               3. Art. 46 Abs. 2 des Grundgesetzes und die Vorschrif-
                             I.                                   ten der Strafprozeßordnung (§ 127 Abs. 1, § 127 Abs.
                                                                  2 in Verbindung mit § 112 ff.) regeln die vorläufige
                         Indemnität
                                                                  Festnahme. Sie ist nur bei Betreffen auf frischer Tat
1. Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages darf                oder im Laufe des folgenden Tages zulässig. In sol-
    zu keiner Zeit wegen einer Äußerung, die er im                chen Fällen bedarf es für die Einleitung eines Straf-
    Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan               verfahrens nicht der Genehmigung des Bundestages
    hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst          oder des Gesetzgebungsorgans des Bundeslandes.
    außerhalb des Bundestages zur Verantwortung ge-               Beamte des Polizeivollzugsdienstes sind in einem
    zogen werden (Artikel 46 Abs. 1 des Grundgesetzes).           solchen Fall im Rahmen des Legalitätsprinzips be-
    Entsprechende Vorschriften sind in den Verfassungen           rechtigt und verpflichtet, die Tat zu erforschen (§ 163
    der Bundesländer enthalten (vgl. Verfassung von               StPO). Die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten
    Baden-Württemberg Artikel 37, Bayern Artikel 27,              können in den Fällen des Satzes 2 erforderlichenfalls
    Berlin Artikel 35 Abs. 1, Bremen Artikel 94, Ham-             ohne Genehmigung des zuständigen Gesetzgebungs-
    burg Artikel 14 Abs. 1, Hessen Artikel 95, Nieder-            organs Durchsuchungen (§§ 102 ff. StPO), Beschlag-
    sachsen Artikel 14, Nordrhein-Westfalen Artikel 47,           nahmen (§§ 94 ff. StPO) sowie körperliche Unter-
    Rheinland-Pfalz Artikel 93, Saarland Artikel 82,              suchungen (§ 81 a, 81 c StPO) anordnen.
    Schleswig-Holstein Artikel 17 Abs. 1). In Bayern ge-
    nießen die Mitglieder des Senats den gleichen Schutz       4. Die vorläufige Festnahme eines Abgeordneten bei
    wie die Mitglieder des Landtages (Artikel 3B Abs. 2).         oder unmittelbar nach Begehung der Tat oder im
    Bundesrechtlich ist die Indemnität des Mitgliedes             Lauf des auf den Tag der Tat folgenden Tages
    eines Gesetzgebungsorgans eines zur Bundesrcpuulik            bedarf keiner Genehmigung (Art. 46 Abs. 2 GG).
    Deutschland gehörenden Landes in § 11 des Straf-              Ist jedoch ein Abgeordneter nach der vorläufigen
    gesetzbuches geregelt.                                        Festnahme wieder frei gelassen worden und soll er
                                                                  wegen derselben Tat erneut festgenommen werden,
2. Das Privileg der Indemnität schützt den Abgeord-               oder ist er auf den Tag der Tat folgende Tag ver-
    neten nicht nur während der Zeit, in der er das               strichen, so ist zu einer Festnahme die Genehmigung
    Mandat besitzt, sondern auch nachdem er es verloren           des Bundestages erforderlich.
    hat, vor allen strafrechtlichen und - falls er Be-
    amter, Richter oder Soldat ist - auch vor diszipli-        5. Die Immunität hindert nicht
    narischen Maßnahmen.                                          a) gegen Anstifter, Mittäter, Gehilfen oder andere
    Dieser Schutz gilt nicht für verleumderische Belei-              an der Tat beteiligte Personen (Hehler, Begün-
    digungen (Artikel 46 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes,            stiger) Ermittlungen einzuleiten oder durchzu-
    § 11 Satz 2 des Strafgesetzbuches).                              führen, wenn diese nicht selbst dem durch die
                                                                     Immunität geschützten Personen kreis angehören;
                             II.                                  b) den Abgeordneten in einem Verfahren gegen eine
                                                                     andere Person als Zeugen zu vernehmen, seine
                         Immunität                                   Räume nach den §§ 103, 104 StPO zu durchsuchen
1. Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf                    sowie die Herausgabe von Gegenständen nach
    ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages nur                   § 95 StPO zu verlangen. Für die Vernehmung
    mit Genehmigung des Bundestages ZUl' Verantwor-                  eines Abgeordneten ist, wenn er nicht am Sitz
    tung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn,                 der gesetzgebenden Körperschaft vernommen
    daß er bei der Begehung der Tat oder im Laufe des                werden soll, deren Genehmigung erforderlich
    folgenden Tages festgenommen wird (Artikel 46                    (§ 50 StPO).
    Abs. 2 des Grundgesetzes). Entsprechende Vorschrif-              Abgeordnete sind jedoch berechtigt, über Per-
    ten sind in den Vel'fassungen der Länder enthalten               sonen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abge-
    (Verfassung von Baden-Württemberg Artikel 38 Abs.                ordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tat-
    1, Bayern Artikel 28 Abs. 1, Berlin Artikel 35 Abs. 3,           sachen anvertraut haben, sowie übel' diese Tat-
    Bremen Artikel 95, Hamburg Artikel 15, Hessen Ar-                sachen selbst das Zeugnis zu verweigern (Artikel
    tikel 96, Niedersachsen Artikel 15, Nordrhein- West-             47 des Grundgesetzes). Im Ermittlungsverfahren
    falen Artikel 48, Rheinland-Pfalz Artilwl 94, Saar-              können sie sich auf dieses Zeugnisverweigerungs-
    land Artikel 83, Schleswig-Holstein Altikel 17 Abs.              recht bemfen (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Soweit
    2). In Bayern genießen die Mitglieder des Senats                 das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist auch
    den gleichen Schutz wie die Mitglieder des Land-                 die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig
    tages (Artikel 38 Abs. 2).                                       (Artikel 47 des Grundgesetzes, § 97 Abs. 3 StPO).
    Die Vorschriften der Landesverfassungen sind auch                In den Verfassungen der Länder sind entspre-
    für die anderen Länder der BUlldesl'epublik Deutsch-             chende Vorschriften enthalten.
    land und den Bund wirksam (§ 152 ader Strafpro-                  Den Abgeordneten stehen deren Hilfspersonen
    zeßordnung). Die Vorschrift des Artikels 46 Abs. 2               in bezug auf das Recht der Zeugnisverweigerung
    des Grundgesetzes und die entsprechenden Vorschrif-              gleich. über die Ausübung des Rechts entscheidet
    ten der Bundesländer sind daher von sämtlichen                   der Abgeordnete (§ 53 a, § 97 Abs. 4 StPO);
    Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Bundes und
                                                                  c) die Einleitung eines Verfahrens gegen einen Ab-
    der Länder zu beachten.                                          geordneten, wenn der Sachverhalt die Einstellung
2. Das Prozeßhindernis der Immunität schützt die                     rechtfertigt, ohne daß Ermittlungen angestellt
   Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und                  werden.
   der Gesetzgebungsorgane der Bundeslünder. Es hin-
   dert jede Strafverfolgung, insbesondere auch die            6. Nach der Praxis der Immunitätsausschüsse in Bund
   Einleitung von Ermittlungen gegen den Abgeordne-               und Ländern ist es ferner zulässig
   ten durch die Polizei. Ein Verzicht des Abgeordneten           a) die notwendigen Maßnahmen bei Unfällen durch-
   auf seine Immunität ist unzulässig; die Polizei hat               zuführen, an denen Abgeordnete beteiligt sind,
   die Immunität von Amts wegen zu beachten.                         insbesondere im öffentlichen Interesse die Ul'-
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      sache und den Hergang des Unfalls festzustellen.         Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des
      Bei einem Verkehrsunfall können die Personalien          Deutschen Bundestages gestellt werden.
      des Abgeordneten, das Kennzeichen und der Zu-
      stand des Fahrzeugs festgestellt sowie die Vor-       10. Das Prozeßhindernis der Immunität besteht wäh-
      lage des Führerscheins und des Kraftfahrzeug-             rend der Dauer des Mandats, längstens für die Wahl-
      scheins verlangt werden. Zum Zweck der Beweis-            periode.
      sicherung können Fahr-, Brems- und andere                 Für die Mitglieder des Präsidiums, des ständigen
      Spuren gesichert, vermessen und fotografiert wer-         Ausschusses nach Artikel 45 des Grundgesetzes, des
      den,                                                      Ausschusses fÜl' auswärtige Angelegenheiten .und
                                                                des Ausschusses für Verteidigung sowie für deren
   b) Abgeordnete zum Zweck der Entnahme einer                  Stellvertreter gilt die Immunität auch für die Zeit
      Blutprobe zur Polizeiwache und zu einem Arzt
                                                                zwischen den Wahlperioden (Artikel 49 des Grund-
      zu bringen,
                                                                gesetzes). Dasselbe gilt für die Mitglieder des Ge-
   c) gegen Abgeordnete nach dem Gesetz über Ord-               meinsamen Ausschusses (Art. 53 a des Grundgesetzes
      nungswidrigkeiten durch Bußgeldbescheid eine              in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Geschäfts-
      Geldbuße festzusetzen oder sie bei geringfügigen          ordnung des Gemeinsamen Ausschusses) und deren
      Ordnungswidrigkeiten zu verwarnen und ein Ver-            Stellvertreter (§ 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des
      warnungsgeld zu erheben.                                  Gemeinsamen Ausschusses). Entsprechende Bestim-
                                                                mungen bestehen nach Landesverfassungsrecht für
   d) Abgeordnete aufgrul1d landesrechtlicher Vor-              das Präsidium des Gesetzgebungsorgans und Mit-
      schriften zu verwarnen und ein Verwarnungs-               glieder eines Ausschusses, der das Gesetzgebungs-
      geld zu erheben (vgl. Artikel 154 EGOWiG),
                                                                organ zwischen den Wahlperioden vertritt, sowie für
   e) zum Schutz der Allgemeinheit oder zum Schutz              ihre Stell vertreter.
      des Abgeordneten vorsorgliche Maßnahmen
      durchzuführen, z. B.                                  11. Im übrigen sind die "Grundsätze in Immunitäts-
      (1) Quarantänemaßnahmen nach den §§ 34 H. des
                                                                angelegenheiten" - Bundestagsdrucksache V/41l2 -
                                                                zu beachten.
          Bundesseuchengesetzes, die in übereinstim-
          mung mit den Gesundheitsvorschriften vom                                   IH.
          25. Mai 1951 (Vorschriften NI". 2 der Welt-Ge-
          sundheits-Organisa Hon) stehen,                                          Ausweise
      (2) die vorbeugende Inverwahrungnahme nach              Abgeordnete des Deutschen Bundestages besitzen
          den Grundsätzen des allgemeinen Polizeirechts     einen "Ausweis für Mitglieder des Deutschen Bundes-
          (z. B. § 15 des Preußischen Polizeiverwaltungs-   tages", der zu Beginn jeder Legislaturperiode neu aus-
          gesetzes).                                        gestellt wird und mit einer fortlaufenden Nummer
                                                            sowie mit einem Lichtbild versehen ist. Muster der
7. Bei jeder anderen (in 1. bis 6. nicht aufgeführten)      Ausweise sind in der Anlage abgedruckt.
   Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Ab-
   geordneten ist die Genehmigung des Deutschen Bun-
   destages (Artikel 46 Abs. 3 des Grundgesetzes), bei                                IV.
   Abgeordneten der Gesetzgebungsorgane der Länder                             Schlußvorschriften
   des zuständigen Organs, erforderlich.
                                                            1. Das Rundschreiben BMI - Os 11 4 - 640 180/9 -
8. Jedes Strafverfahren, jede Haft und jede sonstige           vom 28. 9. 1967 (GMBI. S. 454, berichtigt S. 480), ge-
   Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Ab-            ändert mit Rundschreiben vom 16. 10. 1969 (GM BI.
   geordneten sind auf Verlangen des Bundestages               S. 480) wird aufgehoben.
   auszusetzen (Artikel 46 Abs. 4 des Grundgesetzes).
   Entsprechende Vorschriften sind in den Verfassun-        2. Dieses Rundschreiben gilt im Geschäftsbereich des
   gen der Länder enthalten.                                   Bundesministers des Innern als Erlaß.
9. Ein Antrag auf Genehmigung eines Strafverfahrens
   kann außer von der Staatsanwaltschaft u. a. auch                     Der Bundesminister des Innern
   von Ehrengerichten öffentlich-rechtlichen Charak-                           In Vertretung
   ters, von Privatklägern und vom Ausschuß für                                 Dr. Hartkopf
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        DEUTSCHER BUNDESTAG
                                                                      DEUTSCHEN
                                                                     BUNDESTAGES
                       6. Wahlperiode                                der 6.Wahlpcriode




                   A bgeordneten-
                          Ausweis




        Alle Dienststellen werden gebeten, den Inhaber dieses
        Ausweises bei der Ausübung seines Amtes zu unter-
                                                                                                                      19--
        stützen und ihm jede mögliche Hilfe zu gewähren.
                                                                                        Der Präsident
                                                                                  des Deutschen Bundestages




              DEUTSCHER BUNDESTAG                                                                    Abgeordneten...,
                                                                                                           Ausweis
                                  Ausweis für das                                                Nr.
                 Mitglied des Deutschen Bundestages
                                  der 6. Wahlperiode


             Herrn




             Bonn, den __ _ .                                         19
                           Der Präsident des Deutschen Bundestages




                Alle Dienststellen werden gebeten, den Inhaber dieses Ausweises bei der Ausübung seines Amtes zu unh:rstütZen
                                                   und ihm jede mögliche Hilfe zu gewähren.




                                                                                                                GMBI. 1970. S. 2{3
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Seite 246                                      GMBl.1970                                             NI'. 15


                                         Personalnachrichten
                      Auswärtiges Amt                            Der Bundesminister des Innern
Ernannt sind:                                       Ernannt sind:
Zum Ministerialdirektor                             Zum Ministerialdirektor
die Ministerialdirigenten                           Ministerialdirigent Dr. Heinrich HaI' tin g
Wilhelm Hoppe, Zentrale
Hans Georg S t e lt zer, Zentrale                   Zum Ministerialdirigent
                                                    Ministerialrat Dr. Gerhard Li e b r e c h t
Zum Vortragenden Legationsrat Erster Klasse
die   Vortragenden Legationsräte                    Zum Amtsrat
Dr.   Jürgen Die sei, Zentrale                      Technischer Regierungsamtmann Heinz KaI a m 0   l' Z
Dr.   Helmut M a t t h i a s, Zentrale
Dr.   Peter Strothmann, Zentrale
                                                    Zum Regierungsamtmann
Zum Vortragenden Legationsrat                       die Regierungsoberinspektoren
die Legationsräte Erster Klasse                     Rudolf B rosow s ki
Dr. Maltin Eis a e s s er, Zentrale                 Helmut Grote
Dr. Reinhold Sc h e n k, Zentrale
Theodor Sc h mit z, Zentrale                        In das Bundesministerium des Innern versetzt
Georg Eberhard Vi e b ahn, Zentrale                 und zum Regierungsdirektor ernannt:
Herbert W eil, Zentrale
                                                    Oberregierungsrat Erich Sc hai b I e
Zum Botschaftsrat                                   (bisher: Bundesministerium für Städtebau
                                                    und Wohnungswesen)
die Legationsräte Erster Klasse
Franz Elles, Paris
Dr. Alfred Ra b e, Brüssel EG                       Auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt:
Kurt-Arthur Sc h war t z e, Pretoria                Ministcrialrätin Dr. Ilse Sc h I e n z k a
                                                    Oberamtsrat Kar! Paulmann
Zum Legationsrat Erster Klasse
der Legationsrat                                    Zum Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft
Dietrich Li n c k e, Zentrale                       versetzt:
Zum Oberregierungslandwirtschaftsrat                Ministerialrat Ferdinand van Beb b e r
                                                    Oberamtsrat Erich Czyborra
die Regierungslandwirtschaftsräte
                                                    Regierungsobcrinspektor Manfred G ru c z a
Dr. Gerhard Roller, Rom
Dr. Gunther Schmiedei, New Delhi
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