GMBl Nr. 15 1970
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 15 vom 14. May 1970
Nr.15 GMB1.1970 Seite 237
Ausweis für bevorrechtigte Personen
(Abschn. IX Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2)
Seite 4
Seite 2 Seite 3
Seite 238 GMBl.1970 Nr.15
Personalausweis
(Abschn. IX Nr. 1 Buchst. c)
Seite 4 Seite I
Ausweis Nr.P 0000
Galtl, bl• ............................._..................... _
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S~lte :? Seite 3
Nr.15 GMBl. 1970 Seite 239
Sonderausweis
(hier Handelsvertretung Bulgarien)
(Abschn. IX Nr. 3 Buchst. a)
BUNDESREPUBLIK
DEUTSCHLAND
SONDERAUSWEIS
G Ba 622 002 1. 66
Seite 4 Seite 1
D ..... Inhaber(in) dieses Ausweises ist
Ausweis Nr. 000
Gültig bis.
der Handelsvertretung
der Volksrepublik Bulgarien
in der Bundesrepublik Deutschland und ge-
nießt Vorrechte und Befreiungen nac.h Maß-
gabe der Verordnung über die Gewährung von
Vorrechten und Befreiungen an die Handels-
vertretung der Volksrepublik Bulgarien
(vom 7. Juli 1964, BGBI.II, 5.781)
Alle Behörden und Dienststellen werden ge-
beten, dem Inhaber dieses Ausweises nötigen-
falls Schutz und Hilfe zu gewähren.
Bonn, den .. ................................. 196
AUSWARTIGES AMT
Der Chef des Protokolls
Im Auhrag
CEiecnhändiec Unterschrift)
Seite 2 Seite 3
Seite 240 GMBl.1970 Nr.15
Ausweis
(Absehn. IX Nr. 3 Buchst. b)
BUNDESREPUBLIK
D E UTSCHLAND
AUSWEIS
Q 11.11 f,' ·lrllL l l·~'1
Seile ~ SeHt' 1
Ausweis Nr. 000 D ........... durch das nebenstehende Ucht-
bild da'llestellte Aurweisinhaber·ln ist
Gültig bis
Lichtbild
Bonn, den ........................ 196 ...
/ .................\
AUlwIrtIa.. Amt
{ Stempcl i ImAuftrall
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.. ...... " .. ......
- '. .'
(ElgmhlndJcc l&lIcndwtft) .\ .........................
Seite 2 Seite 3
NI". 15 GMBl.1970 Seite 241
Sonderausweis
(Absehn. IX Nr. 4)
Alle Behörden werden gebeten, dem
Ausweisinhaber nötigenfalls Schutz und
Hilfe angedeihen zu lassen und bei Ab-
sperrungen Durchlafl zu gewiihrcn.
HOHn, den 196
Auswärtiges Amt
Der Chef des Protokolls
Str'''p''j
Nr. AOOO
GühiR his
Ausweisinhaber-in:
Lichtbild
AusSleIlende Behörde:
Auswärtiges Amt
- Bann- (Eit:f:nhändi~c Unlrrsf:hrifl)
Seite :! S<-ile 3
Seite 242 GMBl.1970 Nr.15
Sonderausweis
IAbschn. IX Nr. 4 Buchst. b)
Der Inhaber dieses AusweiSes genießt
in der Bundesrepublilc Deutsmland Vor. BUN D E SREPUBLIK
remte und Befreiungen gemäß Verordnung
.ü ber die Gewährung von Vorremten und DEU TSCHLAND
Befreiungen an die Eui'opäisme Weit.
raumforsmungsorganisation (ESRO) vom
14. Sep!ember 1965 (BGBI. 1965 Teil JI,
5.1353).
Alle Behörden werden gebeten, dem
Ausweisinhaber 'nötigenfalls Smutz und
H ilfe angedeihen zu lassen und bei Ab-
sperrungen Durmlaß zu gewähren.
Bonn, den .......................................... 196_._
Auawlirßael Amt
Der Chef des Protokolls
Im AufcrOf
S ONDER-AUSWEIS
Ausweis Nr. 000 00
Gilhig bis
Ausweisinha ber· in:
Lidltbild
AusSIellende Behörde:
Auswärtiges Amt
- Bonn- IEivcnhilndigc Unlcrodlrlfl)
Gl\lBI. l!J'IJ. S. ~JII
NI'. 15 GMBl. 1970 Seite 243
Indemnität und Immunität der Abgeordneten Eine allgemeine Genehmigung zur Durchführung
von Ermittlungsverfahren gegen Abgeordnete, wie
- Rdschr. d. Bl\fI - Os 7 - 640 180/9 v. 8. 5. 1970 - sie der Deutsche Bundestag für die 6. Wahlperiode
erteilt hat (Beschluß vom 10. Dezember 1969, 19. Sit-
Nach dem Grundgesetz für die Bundesrepublik zung, Steno Berichte S. 725 C), berechtigt die Polizei
Deutschland und den Verfassungen der Bundesländer nicht, von sich aus Ermittlungen zu führen; sie hat
haben Abgeordnete eine privilegierte Stellung, die sie vielmehr die Vorgänge der Staatsanwaltschaft vor-
in gewissem Umfang vor dem Zugriff der staatlichen zulegen und deren Weisungen abzuwarten.
Gewalt schützt.
3. Art. 46 Abs. 2 des Grundgesetzes und die Vorschrif-
I. ten der Strafprozeßordnung (§ 127 Abs. 1, § 127 Abs.
2 in Verbindung mit § 112 ff.) regeln die vorläufige
Indemnität
Festnahme. Sie ist nur bei Betreffen auf frischer Tat
1. Ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages darf oder im Laufe des folgenden Tages zulässig. In sol-
zu keiner Zeit wegen einer Äußerung, die er im chen Fällen bedarf es für die Einleitung eines Straf-
Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan verfahrens nicht der Genehmigung des Bundestages
hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst oder des Gesetzgebungsorgans des Bundeslandes.
außerhalb des Bundestages zur Verantwortung ge- Beamte des Polizeivollzugsdienstes sind in einem
zogen werden (Artikel 46 Abs. 1 des Grundgesetzes). solchen Fall im Rahmen des Legalitätsprinzips be-
Entsprechende Vorschriften sind in den Verfassungen rechtigt und verpflichtet, die Tat zu erforschen (§ 163
der Bundesländer enthalten (vgl. Verfassung von StPO). Die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten
Baden-Württemberg Artikel 37, Bayern Artikel 27, können in den Fällen des Satzes 2 erforderlichenfalls
Berlin Artikel 35 Abs. 1, Bremen Artikel 94, Ham- ohne Genehmigung des zuständigen Gesetzgebungs-
burg Artikel 14 Abs. 1, Hessen Artikel 95, Nieder- organs Durchsuchungen (§§ 102 ff. StPO), Beschlag-
sachsen Artikel 14, Nordrhein-Westfalen Artikel 47, nahmen (§§ 94 ff. StPO) sowie körperliche Unter-
Rheinland-Pfalz Artikel 93, Saarland Artikel 82, suchungen (§ 81 a, 81 c StPO) anordnen.
Schleswig-Holstein Artikel 17 Abs. 1). In Bayern ge-
nießen die Mitglieder des Senats den gleichen Schutz 4. Die vorläufige Festnahme eines Abgeordneten bei
wie die Mitglieder des Landtages (Artikel 3B Abs. 2). oder unmittelbar nach Begehung der Tat oder im
Bundesrechtlich ist die Indemnität des Mitgliedes Lauf des auf den Tag der Tat folgenden Tages
eines Gesetzgebungsorgans eines zur Bundesrcpuulik bedarf keiner Genehmigung (Art. 46 Abs. 2 GG).
Deutschland gehörenden Landes in § 11 des Straf- Ist jedoch ein Abgeordneter nach der vorläufigen
gesetzbuches geregelt. Festnahme wieder frei gelassen worden und soll er
wegen derselben Tat erneut festgenommen werden,
2. Das Privileg der Indemnität schützt den Abgeord- oder ist er auf den Tag der Tat folgende Tag ver-
neten nicht nur während der Zeit, in der er das strichen, so ist zu einer Festnahme die Genehmigung
Mandat besitzt, sondern auch nachdem er es verloren des Bundestages erforderlich.
hat, vor allen strafrechtlichen und - falls er Be-
amter, Richter oder Soldat ist - auch vor diszipli- 5. Die Immunität hindert nicht
narischen Maßnahmen. a) gegen Anstifter, Mittäter, Gehilfen oder andere
Dieser Schutz gilt nicht für verleumderische Belei- an der Tat beteiligte Personen (Hehler, Begün-
digungen (Artikel 46 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, stiger) Ermittlungen einzuleiten oder durchzu-
§ 11 Satz 2 des Strafgesetzbuches). führen, wenn diese nicht selbst dem durch die
Immunität geschützten Personen kreis angehören;
II. b) den Abgeordneten in einem Verfahren gegen eine
andere Person als Zeugen zu vernehmen, seine
Immunität Räume nach den §§ 103, 104 StPO zu durchsuchen
1. Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf sowie die Herausgabe von Gegenständen nach
ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages nur § 95 StPO zu verlangen. Für die Vernehmung
mit Genehmigung des Bundestages ZUl' Verantwor- eines Abgeordneten ist, wenn er nicht am Sitz
tung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, der gesetzgebenden Körperschaft vernommen
daß er bei der Begehung der Tat oder im Laufe des werden soll, deren Genehmigung erforderlich
folgenden Tages festgenommen wird (Artikel 46 (§ 50 StPO).
Abs. 2 des Grundgesetzes). Entsprechende Vorschrif- Abgeordnete sind jedoch berechtigt, über Per-
ten sind in den Vel'fassungen der Länder enthalten sonen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Abge-
(Verfassung von Baden-Württemberg Artikel 38 Abs. ordnete oder denen sie in dieser Eigenschaft Tat-
1, Bayern Artikel 28 Abs. 1, Berlin Artikel 35 Abs. 3, sachen anvertraut haben, sowie übel' diese Tat-
Bremen Artikel 95, Hamburg Artikel 15, Hessen Ar- sachen selbst das Zeugnis zu verweigern (Artikel
tikel 96, Niedersachsen Artikel 15, Nordrhein- West- 47 des Grundgesetzes). Im Ermittlungsverfahren
falen Artikel 48, Rheinland-Pfalz Artilwl 94, Saar- können sie sich auf dieses Zeugnisverweigerungs-
land Artikel 83, Schleswig-Holstein Altikel 17 Abs. recht bemfen (§ 53 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Soweit
2). In Bayern genießen die Mitglieder des Senats das Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist auch
den gleichen Schutz wie die Mitglieder des Land- die Beschlagnahme von Schriftstücken unzulässig
tages (Artikel 38 Abs. 2). (Artikel 47 des Grundgesetzes, § 97 Abs. 3 StPO).
Die Vorschriften der Landesverfassungen sind auch In den Verfassungen der Länder sind entspre-
für die anderen Länder der BUlldesl'epublik Deutsch- chende Vorschriften enthalten.
land und den Bund wirksam (§ 152 ader Strafpro- Den Abgeordneten stehen deren Hilfspersonen
zeßordnung). Die Vorschrift des Artikels 46 Abs. 2 in bezug auf das Recht der Zeugnisverweigerung
des Grundgesetzes und die entsprechenden Vorschrif- gleich. über die Ausübung des Rechts entscheidet
ten der Bundesländer sind daher von sämtlichen der Abgeordnete (§ 53 a, § 97 Abs. 4 StPO);
Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Bundes und
c) die Einleitung eines Verfahrens gegen einen Ab-
der Länder zu beachten. geordneten, wenn der Sachverhalt die Einstellung
2. Das Prozeßhindernis der Immunität schützt die rechtfertigt, ohne daß Ermittlungen angestellt
Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundestages und werden.
der Gesetzgebungsorgane der Bundeslünder. Es hin-
dert jede Strafverfolgung, insbesondere auch die 6. Nach der Praxis der Immunitätsausschüsse in Bund
Einleitung von Ermittlungen gegen den Abgeordne- und Ländern ist es ferner zulässig
ten durch die Polizei. Ein Verzicht des Abgeordneten a) die notwendigen Maßnahmen bei Unfällen durch-
auf seine Immunität ist unzulässig; die Polizei hat zuführen, an denen Abgeordnete beteiligt sind,
die Immunität von Amts wegen zu beachten. insbesondere im öffentlichen Interesse die Ul'-
Seite 244 GMBl.1970 Nr.15
sache und den Hergang des Unfalls festzustellen. Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung des
Bei einem Verkehrsunfall können die Personalien Deutschen Bundestages gestellt werden.
des Abgeordneten, das Kennzeichen und der Zu-
stand des Fahrzeugs festgestellt sowie die Vor- 10. Das Prozeßhindernis der Immunität besteht wäh-
lage des Führerscheins und des Kraftfahrzeug- rend der Dauer des Mandats, längstens für die Wahl-
scheins verlangt werden. Zum Zweck der Beweis- periode.
sicherung können Fahr-, Brems- und andere Für die Mitglieder des Präsidiums, des ständigen
Spuren gesichert, vermessen und fotografiert wer- Ausschusses nach Artikel 45 des Grundgesetzes, des
den, Ausschusses fÜl' auswärtige Angelegenheiten .und
des Ausschusses für Verteidigung sowie für deren
b) Abgeordnete zum Zweck der Entnahme einer Stellvertreter gilt die Immunität auch für die Zeit
Blutprobe zur Polizeiwache und zu einem Arzt
zwischen den Wahlperioden (Artikel 49 des Grund-
zu bringen,
gesetzes). Dasselbe gilt für die Mitglieder des Ge-
c) gegen Abgeordnete nach dem Gesetz über Ord- meinsamen Ausschusses (Art. 53 a des Grundgesetzes
nungswidrigkeiten durch Bußgeldbescheid eine in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Geschäfts-
Geldbuße festzusetzen oder sie bei geringfügigen ordnung des Gemeinsamen Ausschusses) und deren
Ordnungswidrigkeiten zu verwarnen und ein Ver- Stellvertreter (§ 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung des
warnungsgeld zu erheben. Gemeinsamen Ausschusses). Entsprechende Bestim-
mungen bestehen nach Landesverfassungsrecht für
d) Abgeordnete aufgrul1d landesrechtlicher Vor- das Präsidium des Gesetzgebungsorgans und Mit-
schriften zu verwarnen und ein Verwarnungs- glieder eines Ausschusses, der das Gesetzgebungs-
geld zu erheben (vgl. Artikel 154 EGOWiG),
organ zwischen den Wahlperioden vertritt, sowie für
e) zum Schutz der Allgemeinheit oder zum Schutz ihre Stell vertreter.
des Abgeordneten vorsorgliche Maßnahmen
durchzuführen, z. B. 11. Im übrigen sind die "Grundsätze in Immunitäts-
(1) Quarantänemaßnahmen nach den §§ 34 H. des
angelegenheiten" - Bundestagsdrucksache V/41l2 -
zu beachten.
Bundesseuchengesetzes, die in übereinstim-
mung mit den Gesundheitsvorschriften vom IH.
25. Mai 1951 (Vorschriften NI". 2 der Welt-Ge-
sundheits-Organisa Hon) stehen, Ausweise
(2) die vorbeugende Inverwahrungnahme nach Abgeordnete des Deutschen Bundestages besitzen
den Grundsätzen des allgemeinen Polizeirechts einen "Ausweis für Mitglieder des Deutschen Bundes-
(z. B. § 15 des Preußischen Polizeiverwaltungs- tages", der zu Beginn jeder Legislaturperiode neu aus-
gesetzes). gestellt wird und mit einer fortlaufenden Nummer
sowie mit einem Lichtbild versehen ist. Muster der
7. Bei jeder anderen (in 1. bis 6. nicht aufgeführten) Ausweise sind in der Anlage abgedruckt.
Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Ab-
geordneten ist die Genehmigung des Deutschen Bun-
destages (Artikel 46 Abs. 3 des Grundgesetzes), bei IV.
Abgeordneten der Gesetzgebungsorgane der Länder Schlußvorschriften
des zuständigen Organs, erforderlich.
1. Das Rundschreiben BMI - Os 11 4 - 640 180/9 -
8. Jedes Strafverfahren, jede Haft und jede sonstige vom 28. 9. 1967 (GMBI. S. 454, berichtigt S. 480), ge-
Beschränkung der persönlichen Freiheit eines Ab- ändert mit Rundschreiben vom 16. 10. 1969 (GM BI.
geordneten sind auf Verlangen des Bundestages S. 480) wird aufgehoben.
auszusetzen (Artikel 46 Abs. 4 des Grundgesetzes).
Entsprechende Vorschriften sind in den Verfassun- 2. Dieses Rundschreiben gilt im Geschäftsbereich des
gen der Länder enthalten. Bundesministers des Innern als Erlaß.
9. Ein Antrag auf Genehmigung eines Strafverfahrens
kann außer von der Staatsanwaltschaft u. a. auch Der Bundesminister des Innern
von Ehrengerichten öffentlich-rechtlichen Charak- In Vertretung
ters, von Privatklägern und vom Ausschuß für Dr. Hartkopf
Nr.15 GMBl.1970 Seite 245
DEUTSCHER BUNDESTAG
DEUTSCHEN
BUNDESTAGES
6. Wahlperiode der 6.Wahlpcriode
A bgeordneten-
Ausweis
Alle Dienststellen werden gebeten, den Inhaber dieses
Ausweises bei der Ausübung seines Amtes zu unter-
19--
stützen und ihm jede mögliche Hilfe zu gewähren.
Der Präsident
des Deutschen Bundestages
DEUTSCHER BUNDESTAG Abgeordneten...,
Ausweis
Ausweis für das Nr.
Mitglied des Deutschen Bundestages
der 6. Wahlperiode
Herrn
Bonn, den __ _ . 19
Der Präsident des Deutschen Bundestages
Alle Dienststellen werden gebeten, den Inhaber dieses Ausweises bei der Ausübung seines Amtes zu unh:rstütZen
und ihm jede mögliche Hilfe zu gewähren.
GMBI. 1970. S. 2{3
Seite 246 GMBl.1970 NI'. 15
Personalnachrichten
Auswärtiges Amt Der Bundesminister des Innern
Ernannt sind: Ernannt sind:
Zum Ministerialdirektor Zum Ministerialdirektor
die Ministerialdirigenten Ministerialdirigent Dr. Heinrich HaI' tin g
Wilhelm Hoppe, Zentrale
Hans Georg S t e lt zer, Zentrale Zum Ministerialdirigent
Ministerialrat Dr. Gerhard Li e b r e c h t
Zum Vortragenden Legationsrat Erster Klasse
die Vortragenden Legationsräte Zum Amtsrat
Dr. Jürgen Die sei, Zentrale Technischer Regierungsamtmann Heinz KaI a m 0 l' Z
Dr. Helmut M a t t h i a s, Zentrale
Dr. Peter Strothmann, Zentrale
Zum Regierungsamtmann
Zum Vortragenden Legationsrat die Regierungsoberinspektoren
die Legationsräte Erster Klasse Rudolf B rosow s ki
Dr. Maltin Eis a e s s er, Zentrale Helmut Grote
Dr. Reinhold Sc h e n k, Zentrale
Theodor Sc h mit z, Zentrale In das Bundesministerium des Innern versetzt
Georg Eberhard Vi e b ahn, Zentrale und zum Regierungsdirektor ernannt:
Herbert W eil, Zentrale
Oberregierungsrat Erich Sc hai b I e
Zum Botschaftsrat (bisher: Bundesministerium für Städtebau
und Wohnungswesen)
die Legationsräte Erster Klasse
Franz Elles, Paris
Dr. Alfred Ra b e, Brüssel EG Auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt:
Kurt-Arthur Sc h war t z e, Pretoria Ministcrialrätin Dr. Ilse Sc h I e n z k a
Oberamtsrat Kar! Paulmann
Zum Legationsrat Erster Klasse
der Legationsrat Zum Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft
Dietrich Li n c k e, Zentrale versetzt:
Zum Oberregierungslandwirtschaftsrat Ministerialrat Ferdinand van Beb b e r
Oberamtsrat Erich Czyborra
die Regierungslandwirtschaftsräte
Regierungsobcrinspektor Manfred G ru c z a
Dr. Gerhard Roller, Rom
Dr. Gunther Schmiedei, New Delhi