GMBl Nr. 9 1959

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 9 vom 11. March 1959

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Nr.9                                                     GMBl.1959                                                      Seite 125'

                    Priifungsordnung                                                           § 4

                                                                                        Art der Prüfung
                             § 1
                                                                   (1) Die Prüfung besteht aus:
             Zwecl< der Großen Staatsprüfung
                                                                       der häuslichen Prüfungsarbeit,'
  In der Großen Staatsprüfung hat der Referendar nachzu-               den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,
weisen, daß er seine auf der Hochschule erworbenen wissen-             der mündlichen Prüfung.
schaftlichen Kenntnisse anzuwenden versteht und daß er mit          (2) Soweit Gegenstände der Prüfung durch besondere Ver-
den Aufgaben der Verwaltungen seiner Fachrichtung, mit           hältnisse eines Landes (z. B. Landesrecht, landschaftlich be-
den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften sowie mit der        dingte Bauweisen, Vermessungswerke u. dgl.) wesentlich be-
bei öffentlichen Verwaltungen üblimen Gesmäftsführung            stimmt werden, sind die Verhältnisse des Landes zu berück-
vertraut ist.                                                    sichtigen, in dem der Referendar ausgebildet worden ist.

                             § 2
                                                                                               § 5
                   Abnalune der Prüfung

  (1) Die Prüfung wird für den Bereim der zum Kuratorium                           Häusliche Prüfungsarbeit
des Oberprüfungsamtes gehörigen Verwaltungen vor dem
Oberprüfungsamt für die höheren temnismen Verwaltungs-             (1) Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit
beamten abgelegt.                                                beweisen, daß er eine größere Aufgabe aus der Praxis selb-
   (2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes        ständig bearbeiten kann. Die Aufgabe muß richtig erlaßt
statt. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie aum an       sowie klar und erschöpfend gelöst werden. Auf eine möglichst
anderen Orten abhalten lassen.                                   kurze Fassung ist We.rt zu legen.
  (3) Die Prüfung wird in den in § 1 der Mantelvorschriften        (2) Die Aufgaben werden ausgehändigt:
genannten Fachrichtungen von Prüfungsausschüssen abge-           in der Fachrichtung Hochbau
nommen. Sie setzen sich aus einem ständigen Vorsitzenden
und mindestens drei Prüfern, die der Präsident des Ober-                einen Monat vor Beendigung des Ausbildungsab-
prüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreise der vom                   schnittes III (Artikel 11 Abs. 1 Sondervorschriften
Kuratorium bestellten Prüfer beruft, zusammen. Soweit die               "Hochbau")
Referendare aus Landesverwaltungen kommen, soll dem Aus-         in den Fachrichtungen Bauingenieurwesen
smuß nam Möglichkeit ein Prüfer des Landes angehören, in         sowie Maschinenbau und Elektrotemnik
dem der Referendar überwiegend ausgebildet worden ist.
Prüfer können nur Beamte des höheren Dienstes oder auch                am Smluß des Ausbildungsabschnittes 111 (Artikel 6
Hochschulprofessoren sein; sie müssen die Große Staatsprü-             Abs. 1 Sondervorschriften "Bauingenieurwesen" sowie
fung abgelegt haben.                                                   Artikel 6 Abs. 1 Sondervorschriften "Masminenbau
   (4) Der Präsident des Oberprüfungsamtes hat für den                 und Elektrotemnik").
ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen zu sorgen und dar-
über zu warnen, daß in allen Fachrichtungen gleich hohe            (3) Der Referendar muß die häusH.che Priifungsarbeit in-
Anforderungen bei den Prüfungen gestellt und gleiche Maß-        nerhalb der in den Sondervorsmriften bestimmten Frist
stäbe bei der Beurteilung angelegt werden. Zur Wahrneh-          anfertigen und dem Oberprüfungsamt unmittelbar einrei<hen.
mung dieser Aufgaben gehört er von Amts wegen den Prü-           Beim VorHegen triftiger Gründe hnn der Prä~ident des Ober-
fungsausschüssen an; er beteiligt sich an den Prüfungen nam      prüfungsamtes die Frist um höchstens zwei Mona1e verlängern.
seinem Ermessen und kann seinen Stellverteter entsenden.         Der Referendar hat in diesem F·alile unverzügliffi einen Antrag
                                                                 durch seine Überwachungsbehörde, drie dazu Stel~ung nimmt,
                                                                 an das Oberprüfungsamt zu rimten. Bei längerer Verhinderung
                             § 3                                 hat der Referendar ers,atzweise eine neue Aufga·be zu be··
                                                                 arbeiten.
                   Zulassung zur Prüfung                           (4) Der Referendar hat in einer dem Textteil vorzuheften-
                                                                 den E·rk\,ä,rung zu versichern, daß er die Arbeit in allen ihren
  (1) Zur Prüfung werden nur Referendare zugelassen, die         Teillen ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als
den Vorbereitungsdienst für den höheren bautechnismen Ver-       der in der Quelrlenangabe aufgeführten Unterlagen angefertigt
waltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben.                  hat; a\:le Ausarbeitungen müs~en seine Unterschrift tragen.
   (2) Der Referendar hat seinen Zulassungs antrag (§ 11           (5) Entstehen ZweifE>l darüber, ob die Arbeit ohne fremde
Abs. 2 Mantelvorschriften) so rechtzeitig zu stellen, daß die-   Hülfe angefertigt worden ist, so kann das Oberprüfungsamt
ser zwei Monate vor der Aushändigung der Aufgabe für die         den Referendar Teile der Arbeit nom einmal unter Aufsimt
häusliche Prüfungsarbeit (vgl. § 5 Abs. 2) beim Oberprüfungs-    be3Jrbeiten I'assen.
amt vorliegt.
                                                                    (6) Hat der Referendar an einem vom Ardritekten- und
  (3) Der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet auf        Ingenieurverein zu BIerIin ausgeschriebenen "Sm·inkel-Wett-
Grund der von der Überwarnungsbehörde beigefügten Unter-         bewerb" oder an einem VQ1l der Deutschen Masminenttem-
lagen (§ 11 Abs. 3 Mantelvorschriften) über die Zulassung zur    nischen GeseHschaft und der Vereinigung der Regierungs-
Prüfung.                                                         haumei'S·teT des, Maschinenwesens ausgesmriebenen "Beuth-
  (4) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbesmeid           Wettbewerb" teilgenommen, s,o kann die Wettbewerbsarbeit
zusaIl?men mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit      auf Antrag als häusl>iChe Priifungsarbeit anerkannt werden.
der Überwachungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung          Der Antrag ist mit dem ZU!laSlSungs,geruch (v/1i1. § 3 Abs.2) zu
an den Referendar zu. Die von ihr dem Zulassung~antrag            stamen. Das Oberpriifungs,amt fordert die Arbeit bei dem
beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben.        Träger des Wettbewerbes' an. Sie wird unabhängig von ihrer
Sie sind zu vervollständigen und dem OberprüfWlgsamt mit          Bewertung im Wettbewerb beurteilt.
dem zusammenfassenden Zeugnis (§ 8 Abs. 2 Mantelvorschrif-         (7) Hat der Referendar die häusliche Prüfungsaxbeit nimt
ten) sogleich nam Beendigung der Gesamtausbildung wieder         rechtzeitig abgeliefert oder ist s;ie nimt mindestens mit "aus-
zuzuleiten.                                                      reichend" bewertet und damit abgelehnt worden, so kann er
  (5) Vor Abnahme der Prüfung ist die vom Kuratorium des         innerhalh von einem Monat na·eh dem ursprünglichen Abgabe-
Oberprüfungsamtes festgesetzte Gebühr zu entrichten. Die         termin oder nach der Mittei:lung der Ablehnung eine neue Auf-
Zahlungsweise wird vom Oberprüfungsamt festgesetzt.              gabe bea.ntragen (im übrigen vgl. § 10 Abs. 4 Buchst. b Ziffer 1).
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   (8) Der Refe1"endax kann die häusHroe Prufungsarbeit                          Fachridltung Bauingenieurwesen
frühestem drei Jahre nach der Prüfung zurückverlangen. Ge-
schieht dies nicht, so kann sie nam einem weiteren Jahr vom       Im Prüfungsfach:
Oberprüfungsamt vemimtet we1"den.
                                                                     Eisenbahnwesen                                             3/4 Std.1)
                             § 6                                     Wasserwesen                                                3/, Std.i)
             Scluiftlidle Arbeiten unter Aufsidlt                    Straßenwesen                                               3/4   Std.1)
                                                                     Stadtbauwesen                                              3/4   Std.1)
  (1) Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten
unter Aufsirot, z. B. zeimnerische Entwürfe, Berechnungen,           K{)nstruktiver Ingenieurbau                             3/4      Std.
Behandlung von Themen aus Ve1"Waltung und einschlägigem              Masch,inen- und elektrotemnische
Recht, zeigen, daß er Aufgaben aus der Praxis rasch und Stimer       Zweiggebi~                                              3/4      Std.
erfassen, in kurzer Frist mit den zugelas,senen Hilfsmitteln                                                                11/2 Std.E)
                                                                     Verwaltung und Recht
lösen und das Ergebnis, knapp und übersimtlidt darstellen
kann. Es wiiId zu diesem Teil deiI Prüfung - vorausgesetzt,
daß die häuslime Prüfungsarbeit angenommen worden ist -
spätestens zwei Wochen vorhe1" s·mriftlim geladen.                       Facluidltung Maschinenbau und Elektrotecltnik
  (2) Insgesamt sind aus versch~edenen Prüfungsfächern fünf
Aufsichtsarbeiten, davon drei zu je sechs Stunden und zwei zu     Im Prüfungsfach:
je vier Stunden, an fünf aufeinanderfolgenden Tagen Zll feiIti-
gen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der RegeI ZUT            Maschinentechnik und maschinelle
Verfügung gesteUt. Wenn der Referendar seihst HHfsmittel             AIl!lagen
mithringen darf, werden ihm diese in der Ladung zur Prüfung          Elektrotechn:ik und elektrische
ausdrüclclich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor       Anlagen                                                 3/4      Std.
Aushändigung der Aufgabe beim Aufsichtführenden ZU. hinter-
legen.                                                               Energiewi,rtschaft und Energie-
                                                                     versorgung                                             1         Std.
   (3) Das Oherprüfungsamt reitet d~e den rrüfungsfämern
(§ 7 Abs.3) zu entnehmenden Aufgaben der Überwachungs-               Bauart der Fahrzeuge 3)
behörde zu. Diese gibt sie in versdllossenem Umschlag an den            a) Schienen- und Straßenfahrzeuge }
die Aufsicht führenden Beamten weiter, der sie bei Beginn der                                                               P/2 Std.
                                                                        b) Schiffe und Schiffsmaschinen
Prüfung dem ReferendaT aushändigt. Mit deT Aufsicht ist ein
Beamt,er des höheren Dienstes zu beauftragen.                        Erhaltung der Versorgungs- und Ver-
                                                                     kehTsanlage und der Fahrzeuge
  (4) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der            Betrieb de,r FahTZeuge und Verkehrs-
ReferendaT die mit seiner Unte1"schrift versehene Arbeit mit         anlagen                                                    3/4   Std.
aUen Zwischenrechnungen dem die Aufsirot führenden Be-
amten abzuliefern.                                                   Verwaltung und Recht                                   P/4 Std.
  (5) Der aufsichtführende Beamte fertigt am seIhen Tage             (4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem
über den Verlauf der Prüfung eine Niede1"smrift an und über-      Prüfstoffverze,imnis (Anlage) zu entnehmen. Die in Absatz 3
gibt sie zusammen mit der Arbeit persönlich de1" Stelle, d[e      genannten Zeiten gelten für Prüfungen zu dreien, sie können
ihm die Aufgabe ausgehändJi,gt hat. Dort müssen die Arbeiten      bei wenigeT Kandidaten angemessen (bei zwei Kandidaten
so aufbewahrt weTden, daß sie nicht in die Hände Unbefugter       höch'stens um ein Drittel, bei nm einem Kandidaten höchstens
oder des Referendars gdangen können. Am letzten Tage sind         um dde Hälfte) gekürzt werden. Ist es zur eindeutigen Beur-
die Arbeiten zusammen mit den NiedeiIschriften durch Ein-         teilung der Leistungen eines Referendars notwendig, so kann
schreiben dem Oberprüfuugsamt zuzuleiten.                         der PTÜfungsausschuß die Prüfungszeiten verlängern.
                                                                    (5) Im Anschluß an die mündlime Prüfung hat der Refe1"en-
                              § 7                                 dar einen Vortrag von hömsteIl!S zehn Minuten zu halten. Das
                                                                  Thema wh'd aus dem Famgebiet des Referendars oder einem
                     Mündliche Prüfung                            ihn sonst interessierenden Gernet entnommen und ist ihm
  (1) Die mündliche Prüfung soU Wissen und Können des             mindestens zwanzig Minuten vÜ'Iher bekanntzugeben.
Referendars in seiner Famr1cht'llng, vor a~lem sein Verständnis      (6) Bei der mündldmen P,rüfung, nicht dagegen bei der Be-
für die Zusammenhänge, erkennen lassen. Sie solI auch Ge-         ratung, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde des
legenheit geben, ein Bild von seiner Persönlimkeit zu ge-         Referendars und Ausbildungsleiter (§ 7 Abs. 1 MantelvOTSchrif-
winnen.                                                           ten) 2iugegen sein .
 . (2) Die Ref1erendare werden zur mündJimen Prüfung, die
s.m auf zwei Tage verteilt, vom Oberprüfungsamt schriftlim
gelladen. Bis zu drei Referendare köunen zusammen geprüft                                         § 8
werden.                                                                              Unterbrechung der Prüfung
  (3) Die Refe~endare werden in ihrer Fach·richtung wie folgt
geprüft:                                                             Kann der Referendar nimt zur schriftlichen oder münd-
                                                                  lichen PTüfung erscheinen oder muß er sie unterbrechen, so
                                                                  ist das Oberprüfungsamt unverzüglich unter Angabe der
                    Fachridltung Hochbau                          Gründe zu verständigen. Werden diese als triftig lInBiIkannt,
                                                                  so geIten die bis dahin abgeschlossenen Tei'lle deT schriftl[roen
Im Priifungsfam:                                                  und mündltimen Prüfung als abgelegt. Die Prüfung wird so
                                                                  bald wie mög\:ich fortgesetzt. ETscheint deiI Referendar nicht
   Landesplanung, Städtebau, Wohnungs-                            zur Prüfung oder unterbricht er sie ohne triftigen Grund, so
   und Siedlungswesen                                1112 Std.    gilt § 10 Abs. 4 Buchst. b Ziff. 2.
   Gebäudekunde                                      11/2 Std.
    Gestaltung von Einzelheiten                        3/4 Std.
                                                                  1) Im Fachgebiet der Zulassungsbehörde   'I. Std. mehr.
   Geschichte dIer BaugestaAtung                      3/4 SM.     ') Hiervon können 'I. Std. im Zusammenhang mit der Prüfung im Fach-
   Bautechnisme Zweiggebiete                                         gebiet der Zulassungsbehörde verwendet werden.
                                                     1     Std.
                                                                  S) Der Referendar wird entsprechend seinem im Zulassungsantrag ge-
   Verwaltung und Recht                              P/4 Std.       äußerten Wunsche nur nach a) und b) geprüft.
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NI'. 9                                                        GMB1.1959                                                    Seite 127

                             § 9                                            1) der Referendatr die Aufgabe für die zweite häus-
                                                                               lime Priifungsarbeit nimt frist gemäß beantragt
         Bewertung der Prüfungsleistungen im einzelnen                         oder die~ Arbeit ni-cht friftgemäß einreicht odei'
  (1) Die häusHme PriiIungsarbeit und die sdmftlimen                           wenn sie nimt mindestens mit "ausreichend" be-
Arbeiten unter Aufsimt werden von einem Erst- und einem                        wertet worden ist (§ 5 Abs. 7 und § 11 Abs.l),
Zweitprüfer, die Leistungen in den Fäch-em dler mündJimell
Prüfung von dem j'ewei:IGgen Prüfer bewertet. Im Falle ab·                  2) der Referend'ar ohne triftigen., vom Oberpriifungs-
weichender Bewertungen der hämHmen Prüfungs-arbeit ent-                        amt anerkannten Grund zu den Aufsichtsarbeiten
scheidet der Vorsitzende des Prüfungsaussmusses, üb die Ar-                    oder zur münd1,imen Prüfung nicht ersmeint üder
beit angenümmen werden kann. Im übrigen gilt § 10 Abs. 1.                      einen dieser Prüfungsteile unterbricht,
  (2) Bei der Bew&tung der emzelnen Priifungsleistungen                     3) der Rteferendar nadi § 12 Abs. 1 V'On der wei-
gelten folgende Noten:                                                         teren TeHnahme an der Prüfung aus'geschlossen
                                                                               würden ist.
    -sehr gut   (1)    eine bes.onders hervorragende
                       Leistung;                                      (5) über den Prüfungshergang ist eine NiedeTsch,rift an-
    gut            (2)     eine erhebiim über dem Durm-            zufertigen, in der die Einzeltbewertungen und die Prüfungs-
                           schnitt liegende Leistung;              urtei:lte fest gehalten werden. Die Niedersdi-rift ist von dem
                                                                   V'Ors:itzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
    befriedigend (S)        eine über dem Durmsmnitt
                            liegende Leistung;                        (6) Im Anschluß an die mündliche Prüfung wird dem Re-
                                                                   ferendar eine Besmeinigung über das Ergehnis der Prüfung
    ausreimend (4)         eine Leistung, d~e durchschnitt-        ausgehändigt. Das vün dem Präsidenten des Obe'rprüfungs-
                           Hmen Anforderungen entspridlt;          amtes vollzogene und mit dem Siegel versehene Zeugnis, das
    mangelhaft     (5)     eine Leistung mit erhebl,imen           die Einzelurtei'le und das Gesamtergebnis enthält, wird ihm
                           Mängeln;                                zugesandt.
    ungenügend (6)         eine vöNli-g unbraumbare
                           Leistung.                                                              §11
                                                                                     Wiederholung der Prüfung
                                   § 10
                                                                      (1) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so
                          Schlußberatung                           darf e,r s,ie einmal wiederholen. Als Wiederholungsprüfung
                 Feststellung der Prüfungsurteile                  gi.lt auch der Falil des § 10 Abs. 4 Bumst. b Ziff. l. Die Prüfung
                                                                   ist in Fächern mit den Noten "ungenügend" und "mangelhaft"
   (1) Der Prüfungsaussmuß beurteHt endgültig die schrift-         stets zu wiederhoOIen. Darüber hinaus kann der Prüfungs-am-
loichen und mündlichen EinzeHeistungen, bildet eine zuSoam-        sclmß bei überwiegend ungenügenden und mangelhaften
menfassende Note für die Aufsichtsarbeiten und setzt das Ge-       Leistungen rue Wiederholung der gesamten mündlichen Prü-
samturteil fest.                                                   fung, ggf.' auch der Aufs,jchtsarbeiten, hesclJ.ließen. Er befindet
   (2) Für die BUdung des Gesamturtej['s zählen die häusHme        ferner darüber, in we:l,chen Absmnitten die Ausbildung einer
P,rüfungsarbeit wie ein Fach und die schriftHdlen Arbeiten         Ergänzung beda-rf, und schlägt die Dauer der zusätzlichen
unter Auf~icht zusammen wie drei Fächer der mündlichen             Ausbildung vür. Sie s.oU mindestens drei Münate, höchstens
Prüfung. In Zweifel,sfäUen geben die Beurteilungen während         sech-s und in Ausnahmefäl:len 12 Monate dauern. Der Referen-
der Ausbildung und der Gesamteindruck - hierzu gehört              da'r hat zwei Münate vor Beendigung der zusätzlichen Aus-
auch der Vortrag (§ 7 Ahs.5) - den Aussmlag. Bei einer             bildung die Zulassung zur Wiederhülungsprüfung zu bean-
Wlede-rh.olungsprüfung zählen die [n den wiederhülten              tragen; im übrigen gilt § 11 Abs. 2 bis 5 der Mantelvorschriften
Fächern erzielten Noten für die Bild'ung des Gesamturtei:l,        entsprechend.
höchstens als "aus,reimend" Von dieser Bestimmung kann der           (2) Hat ein Referendar auch die Wiederholungsprüfung
Prüfunsaussclmß im Sinne einer Milderung abweimen,insbe-           nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungs·
sündere wenn die ganze scl1!riftlime üder mündliche Prüfung        amtes in AusnahmefäMen ein.e zweite Wiederholung zulassen,
wiederhol,t wird.                                                  wen.n dies Vün der Zulassl\lngsbehörde befürwürtet wird. Das
   (S) Für das Gesamturteil gelten foJogende N.oten:               Gesuch ist beim Präsidenten des Oberprüfungsamtes auf dem
         sehr gut bestanden                                        Dienstwege einzureichen. Hierdurch wird die Beendigung des
         gut bestanden                                             Beamtenverhältnis'Ses gemäß § 4 Abs. S der Mantel'V'orschriften
         befriedigend bestanden                                    nicht berührt.
         bestanden
         nimt be'~anden.                                                                          § 12
   (4) a) Die Prüfun'g   il~t   ni'cht bestanden, wenn
                                                                                    Verstöße gegen die Ordnung
           1) die ZIlSammenfassende Note für die Aubichts-
              arbeiten oder die Nüte in einem der mündHmen            (1) Ein Referendar, der zu täuschen versumt, insbesünde~e
              Prüfungs fächer "ungenügend" ist,                    die Versicherung der selbständigen Anfertigung der häusHchen
           2) d'ti,e zusammenfassende Nüte in den Aufsimts-        Prüfungs arbeit unrichtig abgiht (§ 5 Abs. 4) .oder bei der Bear-
                                                                   beitung der Aufgaben unber Aufsicht andere aJos die zuge-
              arbeiten oder die Note in drei Fächern der
                                                                   lassenen Hitlfsmittel mit sich führt (§ 6 Abs. 2) oder sich sünst
              mündlichen Prüfung "man'ge'lhaft" ist,
                                                                   eines erhebHmen Verstüßes gegen die Ordnung schuldig macht,
           3) die Note in einem Fam der münd1ff,chen Prüfung       wird durch den Präsidenten des Oberprüfungsamtes im Ein-
              "mangelhaft" ist und im gleimen Fam eine             vernehmen mit dem Vürsitzenden des Prüfungsausschusses von
              Aufsichtsarbeit angefertigt und mi,t "mangel~        der weit<eren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlos'sen.
              haft" oder mit "ungenügend" beurteilt wurde,
                                                                     (2) Der Ptäsident des Oberpriifungsamtes kann, süfern die
           4) in einem Fam üder in zwei Fächern der münd-          Verfehlungen nimt Maßnahmen nadl § 10 der Mantelvor-
              limen Prüfung die Note "mangelhaft" i6t und          schriften nach s'ich gezügen haben, je nach ihrer Schwere eine
              nimt dUll'ch andere überdurchsmnittHme Nüten         Wiederholung der Prüfung zulassen.
              ausgegHmen wkd, wobei zwei "befriedigend"
              od-er ein "gut" oder "rehr gut" jeweils ein "man-       (3) Hat der Referendar bei der Prüfung getäuscht und wird
              ge,lhaft" ausgleichen,                               dies e,rst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann
            5) in einem wiederholten Fam wiederum keine aus-       der Präsident des Oberprüfungsamtes mit Zustimmung des
               reichende N üte erzielt worden ist.                 KUTatüriums aum nacht,rägLich die Prüfung als nicht bestanden
                                                                   erklären, abe,r nur inneThalb eine~ Frist v.on drei Jahren nach
         b) Die Prüfung gilt alls nimt bestanden, wenn             der Aushändigung des Prüfungszeugnisses.
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S~ite   128                                              GMßIl.1959                                                   Nr.9

                                                     Anlage                   Fachriclttung Bauingenieur\}'esen

                    Prüfsloffverzeichnis                       Wasserwesen

   für die mündlichen Prüfungen im Oberprüfungsamt                Für alle Referendare der Facltrichtung Bauingenieur-
                                                                  wesen
        für die höheren teclmischen Verwaltungsbeamten
                (zu § 7 Abs. 4 Prüfungsordnung)                   Allgemeine Gewässerkunde, Wasserhaushalt
                                                                  Grundzüge der Hydraulik
                    Fachriclttung Hocltbau                        Grundzüge des Fluß-, Kanal-, Hafen-, Wehr- und
                                                                  Talsperrenbaues und der Wasserkraftnutzung
Landesplanung, Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen            Einordnung von Wasserbauanlagen in die Landschaft
   Rechtliche Grundlagen der Landesplanung, des Städte-           Wasserstraßen in der Verkehrswirtschaft
   baues, Wohnungs- und Siedlungswesens
                                                                  Grundzüge der landwirtschaftlichen Be- und
   Verkehrswesen, Technik des Städtebaues, Wohnungs-              Entwässerung
   und Siedlungsbaues                                             Bodenmechanik, Grundbau, Baustoffe, Baunormen
   Finanzierung des Wohnungs- und Siedlungsbaues,
   Wohnungsaufsicht und Wohnungspflege                            Zusätzliclt für Referendare des Wasserbaues und der
                                                                  Wasserwirtscltaft
Gebäudekunde                                                      Wasserwirtschaftliche Rahmen- und Generalplanung
  Grundrißanordnung, Aufbau, Konstruktion und Einrich-
   tung der wichtigsten Arten baulicher Anlagen, besonders        Quantitative und qualitative Wasserwirtschaft
   der öffentlichen Gebäude                                       Besondere Fragen der Hydraulik und hydrometrische
                                                                  Arbeiten
                                                                  Luftschutz im Wasserbau
Gestaltung von Einzelheiten
                                                                  Geschiebebewegung, Wildbachverbau
   Durchbildung kleinerer Bauwerke, einzelner Bauteile und        Wehre, Talsperren, HochwasserrüCkhaltebecken
   AusstattungsstüCke                                             Düker, Durchlässe, Wasserkraftanlagen

Geschichte der Baugestaltung
                                                                  Zusätzliclt für Referendare des Wasserbaues
   EntwiCklung und Prägung der Baugestaltung und ihre
   Beziehung zur Baukunst anderer Völker von der Frühzeit         Wasserbauliches Versuchswesen
   bis zur Gegenwart
                                                                  Häfen, Schleusen, Schiffshebewerke, Unterwassertunnels,
   Typische Bauten (vor allem in Deutschland), deren Kon-         Seebau
   struktionen und Einzelheiten unter BerüCksichtigung der        Schiffahrtsbetrieb, Seezeichenwesen
   Gebiete, mit denen sich die Referendare besonders be c
   schäftigt haben
                                                                  Zusätzliclt für Referendare der Wasserwirlscltaft
    Denkmalpflege und Heimatschutz
                                                                  Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasser-
Bauteclmische Einzelgebiete                                       verteilung
   Heizungs- und Lüftungsanlagen, Blitzableiter, Wasser-          Ableitung und Behandlung von häuslichem und gewerb-
   versorgung und Entwässerung, elektrische Anlagen               lichem Abwasser sowie Regenwasser
   Schwierige Gründungen                                          Mechanische, biologische und chemische Reinigungsver-
   Schallschutz und Raumakustik                                   fahren, Schlammbehandlung
   Auf Baustellen gebräuchliche Hilfsmaschinen und Rüstun-        Bewässerung, Entwässerung, Schöpfwerke, Moor- und
   gen, Einrichtungen im Gebäude, Irernsprechanlagen,             Ödlandkultivierung, Landgewinnung, landwirtschaftliche
   Aufzüge                                                        Folgernaßnahmen, Boden- und Pflanzerkunde
    Luftschutz im Hochbau
                                                                Eisenbahnwesen
Verwaltung und Recht                                              Für alle Referendare der Facltrichtung Bauingenieur-
                                                                  wesen
   Allgemeines Staatsrecht, einseh!. der supranationalen
   Organisationen
                                                                  Aufgaben der Eisenbahn im Verkehrswesen, Verhältnis
    Venvaltungsrecht, insbesondere Bauaufsichtsrecllt, Bau-       zu anderen Verkehrsmitteln, technisch-physikalische
    recht, Enteignungsrecht                                       Grundlagen des Eisenbahnwesens
                                                                  Linienführung, Aufbau und Sicherung des Bahnkörpers,
    Aufbau der einschlägigen Bundes-, Länder- und kom-
    munalen Verwaltungsbehörden                                   Tunnelbau
                                                                      Einfache Bahnhofsanlagen
    Privates Recht unter besonderer BerüCksichtigung des
    Vertragsrechts                                                Einordnung der Eisenbahnanlagen in die Landschaft,
                                                                  Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen, Übergangs-
    Verdingungswesen und Abnahme                                  steIlen zu anderen Verkehrsmitteln, wie z. B. Bahnhofs-
                                                                  vorplätze, Ortsgüteranlagen, Anschlußgleise, Industrie-
    Personalwesen und Sozialrecht, Rechtsverhältnisse der         und Hafenbahnhöfe
    Angehörigen des öffentlichen Dienstes
                                                                      Grundzüge des Eisenbahnoberbaues, des Signalwesens
    1;Iaushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.                         und des Eisenbahnbetriebs
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Nr.9                                                    GMBll.1959                                               Seite 129

   Zusätzlich für Referendare des Eisenbahnwesens                Einzelheiten der Wassergewinnung, Speicherung von
                                                                 Trinkwasser, Rohrnetz mit Zubehör
   Große Bahnhosfanlagen einschl. der praktischen und theo-
   retischen Ermittlungen für die Bemessung der Strecken-        Grundstücksentwässerung, Straßen- und Sammelkanäle
   und Bahnhofsleistungen                                        mit Zubehör, Wassermengen, häusliches und gewerbliches
                                                                 Abwasser, Bau und Betrieb von Ahwasserkanälen, aHe
  Spezielle Fragen des Oberbaues, Signal- und Fernmelde-         Arten der m~chanischen und biologischen Abwasserreini-
  wesens, Fahrpläne, Zugbildung und Zugförderungsarten,          gung, Schlammfaulung, Schlamm verwertung, Klärgasver-
  Rangiertechnik, Fahrdynamik und Betriebswirtschaft             wertung, Straßenreinigung, Sammeln und Behandlung der
                                                                 festen Abfallstoffe
   Luftschutz im Eisenbahnbau


Straßenwesen                                                  Konstruktiver Ingenieurbau

   Für alle Referendare der Fachrichtung Bauingenieur-           Anordnung, Konstruktion und Berechnung von festen
   wesen                                                         und beweglichen Brücken jeder Art und deren Ausführung
                                                                 Statik der sonstigen Ingenieurbauten
   Entwicklung und Arten des Straßenverkehrs
   Straßenverkehrsplanung im Rahmen der Stadt- und               Baustoffe und Bautenschutz
   Landesplanung, Straßenverkehrskosten
  Straßengattung, Straßenbaukosten
                                                              Maschinen- und Elektrotemnik im Bauingenieurwesen
  Wirtschaftlichkeit der Straßenanlagen
  Querschnittsgestaltung, Linienführung im Grund- und            Baumaschinen und deren Antrieb
  Aufriß der Straßen
                                                                 Pumpen und Kompressoren
  Straßenbefestigungen, Verfahren zur Untergrund-
  verbesserung, Unterbauarten, Deckenbauweisen                   Wasserkraftmaschinen
  Leiteinrichtungen, Verkehrszeichen und Verkehrs-
  einrichtungen                                                  Maschinen zum Antrieb von Verkehrsmitteln
                                                                 Einrichtung von Limt- und Kraftanlagen
   Zusätzlich für Referendare des Straßenwesens

  Verkehrsschätzungen und Verkehrszählungen
                                                              Verwaltung und Recht
  Straßenknotenpunkte in einer und in mehreren Ebenen
  (Straßenkreuzungen, Kreisplätze, Ansmluß und Abzweig-          Allgemeines Staatsrecht einschl. der supranationalen
  stellen), Fahrdynamik der Straßenverkehrsmittel, Lei-          Organisationen
  stungsfähigkeit der Straßenverkehrsanlagen, .Anlagen für
  den Fußgänger-, Radfahrer- und ruhenden Kraftfahrzeug-         Verwaltungsrecht, insbesondere Wasser-, Wasser-
  verkehr, Landschaftsgestaltung                                 verbands-, Eisenbahn-, Straßenbau-, Straßenverkehrs-,
                                                                 Bau- und Bodenrecht, Ortsrecht
   Luftschutz im Straßenbau
                                                                 Aufbau der einschlägigen Bundes-, Länder- und kom-
  Bodenmechanik, Erdbautechnik, Straßenentwässerung,             munalen Verwaltungsbehörden
  Straßenunterhaltung, Straßenreinigung, Winterdienst,
  Straßenbetriebsanlagen (Straßenmeistereien) und Neben-         Privates Recht unter besonderer Berücksimtgiung des
  betriebe (Tankstellen, Garagen, Raststätten)                   Vertragsrechts
  Straßenverkehrssignalanlagen, Straßenbeleuchtung
                                                                 Verdingungswesen und Abnahme
Stadtbauwesen                                                    Personalwesen und Sozialredlt

  Für alle Referendare der Fachrichtung Bauingenieur-            Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlidlen
  wesen                                                          Dienstes

  Stadtplanung im Zusammenhang mit Anlagen des Was-              Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
  serbaues und des Schiffahrtsbetriebs, der Eisenbahn mit
  Anschlüssen der Nahverkehrsmittel, der Bundesauto-
  bahnen und Bundesstraßen mit Anschlüssen an das                    Fachrichtung Maschinenbau und Elektrotechnik
  Stadtstraßennetz
                                                              Maschinentechnik und maschnielle Anlagen
  Grundzüge der Wasserversorgung, Wassergewinnung,
  Aufbereitung von Trinkwasser, Einzelwasserversorgung           Kraftmaschinen (Kolben- und Strömungsmaschinen)
   Grundzüge der Ableitung und Behandlung von Abwasser           Arbeitsmaschinen (Pumpen und Verdichter, Bau-
                                                                 maschinen, Antriebe an Wasserbauanlagen)

   Zusätzlich für Referendare des Stadtbauwesens                 Dampfkessel, Druckbehälter, Tankanlagen

   Stadtplanung im Rahmen der Landesplanung                      Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
  Flächennutzungsplan, Einzelbeauungsplan                        Hebezeuge und Aufzüge, Förder- und Umschlaganlagen,
  Städtischer Verkehr, NahverkehrsmitteL                         Ladegeräte
  Besonderheiten städtischer Straßen, Anlagen für den            Drehscheiben und Schiebebühnen
  ruhenden Verkehr
  Luftschutz im Städtebau                                        Dreh- und Hubbrücken (masch. Teil)
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Seite 130                                                   GMBl.1959                                                       Nr.9

Elektrotedmik und elektrisme Anlagen                                       Laufeigensmaften

   Masdlinen und Geräte zur Erzeugung ,Umformung und                       Fahrdynamik
   Verwen<l;ung von elektrischer Arbeit
                                                                           Bauvorsdlriften
   Ortsfeste Anlagen der elektrismen Bahnen
   Steuer-, Regel- und Smutztedlnik                                    b) Sdliffe und Smiffsmasdlinen
                                                                          Smiffsformen, Fahrwiderstand und Fahreigensmaften
   Anwendung der Hodlfrequenz- und Namrichtentechnik
   in der Energieversorgung und im Verkehrswesen                           Festigkeit von Sdliffen
   (Signal-, Fernwirk- und Fernmeldetedmik)
                                                                           Stabilität von Smiffen
   Beleuchtungstedmik
                                                                           Antriebsarten und Antriebsanlagen
                                                                           Smiffshilfsmasdlinen (Spill- und Ruderanlagen u. ä.)
Energiewirtschaft und Energieversorgung                                    Smiffsbefehls- und -meldeanlagen

   Grundlagen der Energiewirtsmaft                                         Einfluß bescluänkter Wasserquersmnitte (Kanäle,
                                                                           Flachwasser) auf Schiffe
   Bemessung und Entwurf von Dampf- und Wasser-
   kraftwerken                                                             Schiffe und schwimmende Geräte für .Aufgaben der
   Bemessung und Entwurf von Gas-, Wasser- und Fern-                       Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
   heizwerken einsml. ihrer Nebenanlagen
                                                                           Vorsmriften über Bau und Ausrüstung von Smiffen
   Belastungskennlinien, Spitzendeckung, Speimernlöglim-
   kei ten, Verbundwirtsmaft
                                                                    Erhaltung der Versorgungs- und Verkehrsanlagen
   Auslegung und Entwurf der Transportleitungen und der             und der Fahrzeuge
   Versorgungsnetze für Elektrizität, Fernwärme, Gas, Was-
   ser und sonstige Energieträger (z. B. Öl)                           Erhaltung, Unterhaltung und Betriebspflege von Versor-
   Kostenermittlung, Preisbildung und Tarife                           gungsanlagen und der Anlagen der Verkehrsbetriebe
   Sicherheitsvorsmriften                                              Erhaltung, Unterhaltung und Betriebspflege der
                                                                       Schienen-, Straßen- und Wasserfahrzeuge

Betrieb der Fahrzeuge und Verkehrsanlagen                              Werkstätten der Versorgungsbetriebe und der Anlagen
                                                                       der Verkehrsbetriebe

   Vorsmriften für den Betrieb von Fahrzeugen und Ver-                 Werkstätten zur Erhaltung und Unterhaltung der
   kehrsanlagen auf Smienen, Straßen und Wasserwegen                   Fahrzeuge
                                                                       Werke für die Herstellung von Fahrzeugen, sonstige
   Bewirtschaftung der Fahrzeuge                                       Fabrikbetriebe

   Einsatz der Fahrzeuge und ihres Personals, Umlauf- und               Organisationen und Betriebsführung
   Dienstpläne
                                                                        Kalkulation und Betriebswirtschaft
   Fahrzei termittlung

   Betriebskostenremnung                                            Verwaltung und Remt

   Signal- und Kennzeichenwesen                                        Allgemeines Staatsremt einsml. der supranationalen
                                                                       Organisationen

Bauart der Fahrzeuge ")                                                Verwaltungsrecht, insbesondere Eisenbahn- und Wasser-
                                                                       recht, Straßenverkehrsrecht, Baupolizeiremt, EnergIewirt-
   a) Smienen- und Straßenfahrzeuge                                    schaftsrecht, Gewerbe- und temnische Arbeitsschutzauf-
                                                                       sicht (Unfallverhütungsvorsmriften und überwadlUngs-
       Bauart der Dampf-, Diesel- und elektrismen Loko-                bedürftige Anlagen)
       motiven und Triebwagen für Voll-, Neben- und
       Industriebahnen                                                  Aufbau der einschlägigen Bundes-, Länder- und kommu-
                                                                        nalen Verwaltungsbehörden
       Bauart der Reisezug- und Güterwagen
                                                                        Privatrecht unter besonderer Berücksimtigung des Patent-
       Bauart der Straßenbahnfahrzeuge                                  und des Vertragsrechts
       Bauart der Straßenkraftfahrzeuge für Personen- und               Verdingungswesen und Abnahme
       Güterverkehr
       Bauart der Bremsen für Smienen- und Straßenfahr-                 Personalwesen und Sozialrecht, Remtsverhältnisse der
       zeuge                                                            Angehörigen des öffentlichen Dienstes
                                                                        Haushalts-, Kassen- und Redmungswesen
*) Der Referendar wird nur nadl a) und b) geprüft, er hat das ge-
wünsdlte Fadl im Zulassungsantrag anzugeben.                                                                      GMBI. 1959, S. 97
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Nr.9   GMBl.1959   Seite 181
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Seite 132   GMBI.1959   Nr.9
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