GMBl Nr. 9 1959
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 9 vom 11. March 1959
Nr.9 GMBl.1959 Seite 125'
Priifungsordnung § 4
Art der Prüfung
§ 1
(1) Die Prüfung besteht aus:
Zwecl< der Großen Staatsprüfung
der häuslichen Prüfungsarbeit,'
In der Großen Staatsprüfung hat der Referendar nachzu- den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht,
weisen, daß er seine auf der Hochschule erworbenen wissen- der mündlichen Prüfung.
schaftlichen Kenntnisse anzuwenden versteht und daß er mit (2) Soweit Gegenstände der Prüfung durch besondere Ver-
den Aufgaben der Verwaltungen seiner Fachrichtung, mit hältnisse eines Landes (z. B. Landesrecht, landschaftlich be-
den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften sowie mit der dingte Bauweisen, Vermessungswerke u. dgl.) wesentlich be-
bei öffentlichen Verwaltungen üblimen Gesmäftsführung stimmt werden, sind die Verhältnisse des Landes zu berück-
vertraut ist. sichtigen, in dem der Referendar ausgebildet worden ist.
§ 2
§ 5
Abnalune der Prüfung
(1) Die Prüfung wird für den Bereim der zum Kuratorium Häusliche Prüfungsarbeit
des Oberprüfungsamtes gehörigen Verwaltungen vor dem
Oberprüfungsamt für die höheren temnismen Verwaltungs- (1) Der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit
beamten abgelegt. beweisen, daß er eine größere Aufgabe aus der Praxis selb-
(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes ständig bearbeiten kann. Die Aufgabe muß richtig erlaßt
statt. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie aum an sowie klar und erschöpfend gelöst werden. Auf eine möglichst
anderen Orten abhalten lassen. kurze Fassung ist We.rt zu legen.
(3) Die Prüfung wird in den in § 1 der Mantelvorschriften (2) Die Aufgaben werden ausgehändigt:
genannten Fachrichtungen von Prüfungsausschüssen abge- in der Fachrichtung Hochbau
nommen. Sie setzen sich aus einem ständigen Vorsitzenden
und mindestens drei Prüfern, die der Präsident des Ober- einen Monat vor Beendigung des Ausbildungsab-
prüfungsamtes von Fall zu Fall aus dem Kreise der vom schnittes III (Artikel 11 Abs. 1 Sondervorschriften
Kuratorium bestellten Prüfer beruft, zusammen. Soweit die "Hochbau")
Referendare aus Landesverwaltungen kommen, soll dem Aus- in den Fachrichtungen Bauingenieurwesen
smuß nam Möglichkeit ein Prüfer des Landes angehören, in sowie Maschinenbau und Elektrotemnik
dem der Referendar überwiegend ausgebildet worden ist.
Prüfer können nur Beamte des höheren Dienstes oder auch am Smluß des Ausbildungsabschnittes 111 (Artikel 6
Hochschulprofessoren sein; sie müssen die Große Staatsprü- Abs. 1 Sondervorschriften "Bauingenieurwesen" sowie
fung abgelegt haben. Artikel 6 Abs. 1 Sondervorschriften "Masminenbau
(4) Der Präsident des Oberprüfungsamtes hat für den und Elektrotemnik").
ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfungen zu sorgen und dar-
über zu warnen, daß in allen Fachrichtungen gleich hohe (3) Der Referendar muß die häusH.che Priifungsarbeit in-
Anforderungen bei den Prüfungen gestellt und gleiche Maß- nerhalb der in den Sondervorsmriften bestimmten Frist
stäbe bei der Beurteilung angelegt werden. Zur Wahrneh- anfertigen und dem Oberprüfungsamt unmittelbar einrei<hen.
mung dieser Aufgaben gehört er von Amts wegen den Prü- Beim VorHegen triftiger Gründe hnn der Prä~ident des Ober-
fungsausschüssen an; er beteiligt sich an den Prüfungen nam prüfungsamtes die Frist um höchstens zwei Mona1e verlängern.
seinem Ermessen und kann seinen Stellverteter entsenden. Der Referendar hat in diesem F·alile unverzügliffi einen Antrag
durch seine Überwachungsbehörde, drie dazu Stel~ung nimmt,
an das Oberprüfungsamt zu rimten. Bei längerer Verhinderung
§ 3 hat der Referendar ers,atzweise eine neue Aufga·be zu be··
arbeiten.
Zulassung zur Prüfung (4) Der Referendar hat in einer dem Textteil vorzuheften-
den E·rk\,ä,rung zu versichern, daß er die Arbeit in allen ihren
(1) Zur Prüfung werden nur Referendare zugelassen, die Teillen ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als
den Vorbereitungsdienst für den höheren bautechnismen Ver- der in der Quelrlenangabe aufgeführten Unterlagen angefertigt
waltungsdienst ordnungsgemäß abgeleistet haben. hat; a\:le Ausarbeitungen müs~en seine Unterschrift tragen.
(2) Der Referendar hat seinen Zulassungs antrag (§ 11 (5) Entstehen ZweifE>l darüber, ob die Arbeit ohne fremde
Abs. 2 Mantelvorschriften) so rechtzeitig zu stellen, daß die- Hülfe angefertigt worden ist, so kann das Oberprüfungsamt
ser zwei Monate vor der Aushändigung der Aufgabe für die den Referendar Teile der Arbeit nom einmal unter Aufsimt
häusliche Prüfungsarbeit (vgl. § 5 Abs. 2) beim Oberprüfungs- be3Jrbeiten I'assen.
amt vorliegt.
(6) Hat der Referendar an einem vom Ardritekten- und
(3) Der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet auf Ingenieurverein zu BIerIin ausgeschriebenen "Sm·inkel-Wett-
Grund der von der Überwarnungsbehörde beigefügten Unter- bewerb" oder an einem VQ1l der Deutschen Masminenttem-
lagen (§ 11 Abs. 3 Mantelvorschriften) über die Zulassung zur nischen GeseHschaft und der Vereinigung der Regierungs-
Prüfung. haumei'S·teT des, Maschinenwesens ausgesmriebenen "Beuth-
(4) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbesmeid Wettbewerb" teilgenommen, s,o kann die Wettbewerbsarbeit
zusaIl?men mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit auf Antrag als häusl>iChe Priifungsarbeit anerkannt werden.
der Überwachungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung Der Antrag ist mit dem ZU!laSlSungs,geruch (v/1i1. § 3 Abs.2) zu
an den Referendar zu. Die von ihr dem Zulassung~antrag stamen. Das Oberpriifungs,amt fordert die Arbeit bei dem
beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Träger des Wettbewerbes' an. Sie wird unabhängig von ihrer
Sie sind zu vervollständigen und dem OberprüfWlgsamt mit Bewertung im Wettbewerb beurteilt.
dem zusammenfassenden Zeugnis (§ 8 Abs. 2 Mantelvorschrif- (7) Hat der Referendar die häusliche Prüfungsaxbeit nimt
ten) sogleich nam Beendigung der Gesamtausbildung wieder rechtzeitig abgeliefert oder ist s;ie nimt mindestens mit "aus-
zuzuleiten. reichend" bewertet und damit abgelehnt worden, so kann er
(5) Vor Abnahme der Prüfung ist die vom Kuratorium des innerhalh von einem Monat na·eh dem ursprünglichen Abgabe-
Oberprüfungsamtes festgesetzte Gebühr zu entrichten. Die termin oder nach der Mittei:lung der Ablehnung eine neue Auf-
Zahlungsweise wird vom Oberprüfungsamt festgesetzt. gabe bea.ntragen (im übrigen vgl. § 10 Abs. 4 Buchst. b Ziffer 1).
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(8) Der Refe1"endax kann die häusHroe Prufungsarbeit Fachridltung Bauingenieurwesen
frühestem drei Jahre nach der Prüfung zurückverlangen. Ge-
schieht dies nicht, so kann sie nam einem weiteren Jahr vom Im Prüfungsfach:
Oberprüfungsamt vemimtet we1"den.
Eisenbahnwesen 3/4 Std.1)
§ 6 Wasserwesen 3/, Std.i)
Scluiftlidle Arbeiten unter Aufsidlt Straßenwesen 3/4 Std.1)
Stadtbauwesen 3/4 Std.1)
(1) Der Referendar soll durch die schriftlichen Arbeiten
unter Aufsirot, z. B. zeimnerische Entwürfe, Berechnungen, K{)nstruktiver Ingenieurbau 3/4 Std.
Behandlung von Themen aus Ve1"Waltung und einschlägigem Masch,inen- und elektrotemnische
Recht, zeigen, daß er Aufgaben aus der Praxis rasch und Stimer Zweiggebi~ 3/4 Std.
erfassen, in kurzer Frist mit den zugelas,senen Hilfsmitteln 11/2 Std.E)
Verwaltung und Recht
lösen und das Ergebnis, knapp und übersimtlidt darstellen
kann. Es wiiId zu diesem Teil deiI Prüfung - vorausgesetzt,
daß die häuslime Prüfungsarbeit angenommen worden ist -
spätestens zwei Wochen vorhe1" s·mriftlim geladen. Facluidltung Maschinenbau und Elektrotecltnik
(2) Insgesamt sind aus versch~edenen Prüfungsfächern fünf
Aufsichtsarbeiten, davon drei zu je sechs Stunden und zwei zu Im Prüfungsfach:
je vier Stunden, an fünf aufeinanderfolgenden Tagen Zll feiIti-
gen. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der RegeI ZUT Maschinentechnik und maschinelle
Verfügung gesteUt. Wenn der Referendar seihst HHfsmittel AIl!lagen
mithringen darf, werden ihm diese in der Ladung zur Prüfung Elektrotechn:ik und elektrische
ausdrüclclich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Anlagen 3/4 Std.
Aushändigung der Aufgabe beim Aufsichtführenden ZU. hinter-
legen. Energiewi,rtschaft und Energie-
versorgung 1 Std.
(3) Das Oherprüfungsamt reitet d~e den rrüfungsfämern
(§ 7 Abs.3) zu entnehmenden Aufgaben der Überwachungs- Bauart der Fahrzeuge 3)
behörde zu. Diese gibt sie in versdllossenem Umschlag an den a) Schienen- und Straßenfahrzeuge }
die Aufsicht führenden Beamten weiter, der sie bei Beginn der P/2 Std.
b) Schiffe und Schiffsmaschinen
Prüfung dem ReferendaT aushändigt. Mit deT Aufsicht ist ein
Beamt,er des höheren Dienstes zu beauftragen. Erhaltung der Versorgungs- und Ver-
kehTsanlage und der Fahrzeuge
(4) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Betrieb de,r FahTZeuge und Verkehrs-
ReferendaT die mit seiner Unte1"schrift versehene Arbeit mit anlagen 3/4 Std.
aUen Zwischenrechnungen dem die Aufsirot führenden Be-
amten abzuliefern. Verwaltung und Recht P/4 Std.
(5) Der aufsichtführende Beamte fertigt am seIhen Tage (4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem
über den Verlauf der Prüfung eine Niede1"smrift an und über- Prüfstoffverze,imnis (Anlage) zu entnehmen. Die in Absatz 3
gibt sie zusammen mit der Arbeit persönlich de1" Stelle, d[e genannten Zeiten gelten für Prüfungen zu dreien, sie können
ihm die Aufgabe ausgehändJi,gt hat. Dort müssen die Arbeiten bei wenigeT Kandidaten angemessen (bei zwei Kandidaten
so aufbewahrt weTden, daß sie nicht in die Hände Unbefugter höch'stens um ein Drittel, bei nm einem Kandidaten höchstens
oder des Referendars gdangen können. Am letzten Tage sind um dde Hälfte) gekürzt werden. Ist es zur eindeutigen Beur-
die Arbeiten zusammen mit den NiedeiIschriften durch Ein- teilung der Leistungen eines Referendars notwendig, so kann
schreiben dem Oberprüfuugsamt zuzuleiten. der PTÜfungsausschuß die Prüfungszeiten verlängern.
(5) Im Anschluß an die mündlime Prüfung hat der Refe1"en-
§ 7 dar einen Vortrag von hömsteIl!S zehn Minuten zu halten. Das
Thema wh'd aus dem Famgebiet des Referendars oder einem
Mündliche Prüfung ihn sonst interessierenden Gernet entnommen und ist ihm
(1) Die mündliche Prüfung soU Wissen und Können des mindestens zwanzig Minuten vÜ'Iher bekanntzugeben.
Referendars in seiner Famr1cht'llng, vor a~lem sein Verständnis (6) Bei der mündldmen P,rüfung, nicht dagegen bei der Be-
für die Zusammenhänge, erkennen lassen. Sie solI auch Ge- ratung, können Beauftragte der obersten Dienstbehörde des
legenheit geben, ein Bild von seiner Persönlimkeit zu ge- Referendars und Ausbildungsleiter (§ 7 Abs. 1 MantelvOTSchrif-
winnen. ten) 2iugegen sein .
. (2) Die Ref1erendare werden zur mündJimen Prüfung, die
s.m auf zwei Tage verteilt, vom Oberprüfungsamt schriftlim
gelladen. Bis zu drei Referendare köunen zusammen geprüft § 8
werden. Unterbrechung der Prüfung
(3) Die Refe~endare werden in ihrer Fach·richtung wie folgt
geprüft: Kann der Referendar nimt zur schriftlichen oder münd-
lichen PTüfung erscheinen oder muß er sie unterbrechen, so
ist das Oberprüfungsamt unverzüglich unter Angabe der
Fachridltung Hochbau Gründe zu verständigen. Werden diese als triftig lInBiIkannt,
so geIten die bis dahin abgeschlossenen Tei'lle deT schriftl[roen
Im Priifungsfam: und mündltimen Prüfung als abgelegt. Die Prüfung wird so
bald wie mög\:ich fortgesetzt. ETscheint deiI Referendar nicht
Landesplanung, Städtebau, Wohnungs- zur Prüfung oder unterbricht er sie ohne triftigen Grund, so
und Siedlungswesen 1112 Std. gilt § 10 Abs. 4 Buchst. b Ziff. 2.
Gebäudekunde 11/2 Std.
Gestaltung von Einzelheiten 3/4 Std.
1) Im Fachgebiet der Zulassungsbehörde 'I. Std. mehr.
Geschichte dIer BaugestaAtung 3/4 SM. ') Hiervon können 'I. Std. im Zusammenhang mit der Prüfung im Fach-
Bautechnisme Zweiggebiete gebiet der Zulassungsbehörde verwendet werden.
1 Std.
S) Der Referendar wird entsprechend seinem im Zulassungsantrag ge-
Verwaltung und Recht P/4 Std. äußerten Wunsche nur nach a) und b) geprüft.
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§ 9 1) der Referendatr die Aufgabe für die zweite häus-
lime Priifungsarbeit nimt frist gemäß beantragt
Bewertung der Prüfungsleistungen im einzelnen oder die~ Arbeit ni-cht friftgemäß einreicht odei'
(1) Die häusHme PriiIungsarbeit und die sdmftlimen wenn sie nimt mindestens mit "ausreichend" be-
Arbeiten unter Aufsimt werden von einem Erst- und einem wertet worden ist (§ 5 Abs. 7 und § 11 Abs.l),
Zweitprüfer, die Leistungen in den Fäch-em dler mündJimell
Prüfung von dem j'ewei:IGgen Prüfer bewertet. Im Falle ab· 2) der Referend'ar ohne triftigen., vom Oberpriifungs-
weichender Bewertungen der hämHmen Prüfungs-arbeit ent- amt anerkannten Grund zu den Aufsichtsarbeiten
scheidet der Vorsitzende des Prüfungsaussmusses, üb die Ar- oder zur münd1,imen Prüfung nicht ersmeint üder
beit angenümmen werden kann. Im übrigen gilt § 10 Abs. 1. einen dieser Prüfungsteile unterbricht,
(2) Bei der Bew&tung der emzelnen Priifungsleistungen 3) der Rteferendar nadi § 12 Abs. 1 V'On der wei-
gelten folgende Noten: teren TeHnahme an der Prüfung aus'geschlossen
würden ist.
-sehr gut (1) eine bes.onders hervorragende
Leistung; (5) über den Prüfungshergang ist eine NiedeTsch,rift an-
gut (2) eine erhebiim über dem Durm- zufertigen, in der die Einzeltbewertungen und die Prüfungs-
schnitt liegende Leistung; urtei:lte fest gehalten werden. Die Niedersdi-rift ist von dem
V'Ors:itzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
befriedigend (S) eine über dem Durmsmnitt
liegende Leistung; (6) Im Anschluß an die mündliche Prüfung wird dem Re-
ferendar eine Besmeinigung über das Ergehnis der Prüfung
ausreimend (4) eine Leistung, d~e durchschnitt- ausgehändigt. Das vün dem Präsidenten des Obe'rprüfungs-
Hmen Anforderungen entspridlt; amtes vollzogene und mit dem Siegel versehene Zeugnis, das
mangelhaft (5) eine Leistung mit erhebl,imen die Einzelurtei'le und das Gesamtergebnis enthält, wird ihm
Mängeln; zugesandt.
ungenügend (6) eine vöNli-g unbraumbare
Leistung. §11
Wiederholung der Prüfung
§ 10
(1) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so
Schlußberatung darf e,r s,ie einmal wiederholen. Als Wiederholungsprüfung
Feststellung der Prüfungsurteile gi.lt auch der Falil des § 10 Abs. 4 Bumst. b Ziff. l. Die Prüfung
ist in Fächern mit den Noten "ungenügend" und "mangelhaft"
(1) Der Prüfungsaussmuß beurteHt endgültig die schrift- stets zu wiederhoOIen. Darüber hinaus kann der Prüfungs-am-
loichen und mündlichen EinzeHeistungen, bildet eine zuSoam- sclmß bei überwiegend ungenügenden und mangelhaften
menfassende Note für die Aufsichtsarbeiten und setzt das Ge- Leistungen rue Wiederholung der gesamten mündlichen Prü-
samturteil fest. fung, ggf.' auch der Aufs,jchtsarbeiten, hesclJ.ließen. Er befindet
(2) Für die BUdung des Gesamturtej['s zählen die häusHme ferner darüber, in we:l,chen Absmnitten die Ausbildung einer
P,rüfungsarbeit wie ein Fach und die schriftHdlen Arbeiten Ergänzung beda-rf, und schlägt die Dauer der zusätzlichen
unter Auf~icht zusammen wie drei Fächer der mündlichen Ausbildung vür. Sie s.oU mindestens drei Münate, höchstens
Prüfung. In Zweifel,sfäUen geben die Beurteilungen während sech-s und in Ausnahmefäl:len 12 Monate dauern. Der Referen-
der Ausbildung und der Gesamteindruck - hierzu gehört da'r hat zwei Münate vor Beendigung der zusätzlichen Aus-
auch der Vortrag (§ 7 Ahs.5) - den Aussmlag. Bei einer bildung die Zulassung zur Wiederhülungsprüfung zu bean-
Wlede-rh.olungsprüfung zählen die [n den wiederhülten tragen; im übrigen gilt § 11 Abs. 2 bis 5 der Mantelvorschriften
Fächern erzielten Noten für die Bild'ung des Gesamturtei:l, entsprechend.
höchstens als "aus,reimend" Von dieser Bestimmung kann der (2) Hat ein Referendar auch die Wiederholungsprüfung
Prüfunsaussclmß im Sinne einer Milderung abweimen,insbe- nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungs·
sündere wenn die ganze scl1!riftlime üder mündliche Prüfung amtes in AusnahmefäMen ein.e zweite Wiederholung zulassen,
wiederhol,t wird. wen.n dies Vün der Zulassl\lngsbehörde befürwürtet wird. Das
(S) Für das Gesamturteil gelten foJogende N.oten: Gesuch ist beim Präsidenten des Oberprüfungsamtes auf dem
sehr gut bestanden Dienstwege einzureichen. Hierdurch wird die Beendigung des
gut bestanden Beamtenverhältnis'Ses gemäß § 4 Abs. S der Mantel'V'orschriften
befriedigend bestanden nicht berührt.
bestanden
nimt be'~anden. § 12
(4) a) Die Prüfun'g il~t ni'cht bestanden, wenn
Verstöße gegen die Ordnung
1) die ZIlSammenfassende Note für die Aubichts-
arbeiten oder die Nüte in einem der mündHmen (1) Ein Referendar, der zu täuschen versumt, insbesünde~e
Prüfungs fächer "ungenügend" ist, die Versicherung der selbständigen Anfertigung der häusHchen
2) d'ti,e zusammenfassende Nüte in den Aufsimts- Prüfungs arbeit unrichtig abgiht (§ 5 Abs. 4) .oder bei der Bear-
beitung der Aufgaben unber Aufsicht andere aJos die zuge-
arbeiten oder die Note in drei Fächern der
lassenen Hitlfsmittel mit sich führt (§ 6 Abs. 2) oder sich sünst
mündlichen Prüfung "man'ge'lhaft" ist,
eines erhebHmen Verstüßes gegen die Ordnung schuldig macht,
3) die Note in einem Fam der münd1ff,chen Prüfung wird durch den Präsidenten des Oberprüfungsamtes im Ein-
"mangelhaft" ist und im gleimen Fam eine vernehmen mit dem Vürsitzenden des Prüfungsausschusses von
Aufsichtsarbeit angefertigt und mi,t "mangel~ der weit<eren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlos'sen.
haft" oder mit "ungenügend" beurteilt wurde,
(2) Der Ptäsident des Oberpriifungsamtes kann, süfern die
4) in einem Fam üder in zwei Fächern der münd- Verfehlungen nimt Maßnahmen nadl § 10 der Mantelvor-
limen Prüfung die Note "mangelhaft" i6t und schriften nach s'ich gezügen haben, je nach ihrer Schwere eine
nimt dUll'ch andere überdurchsmnittHme Nüten Wiederholung der Prüfung zulassen.
ausgegHmen wkd, wobei zwei "befriedigend"
od-er ein "gut" oder "rehr gut" jeweils ein "man- (3) Hat der Referendar bei der Prüfung getäuscht und wird
ge,lhaft" ausgleichen, dies e,rst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann
5) in einem wiederholten Fam wiederum keine aus- der Präsident des Oberprüfungsamtes mit Zustimmung des
reichende N üte erzielt worden ist. KUTatüriums aum nacht,rägLich die Prüfung als nicht bestanden
erklären, abe,r nur inneThalb eine~ Frist v.on drei Jahren nach
b) Die Prüfung gilt alls nimt bestanden, wenn der Aushändigung des Prüfungszeugnisses.
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Anlage Fachriclttung Bauingenieur\}'esen
Prüfsloffverzeichnis Wasserwesen
für die mündlichen Prüfungen im Oberprüfungsamt Für alle Referendare der Facltrichtung Bauingenieur-
wesen
für die höheren teclmischen Verwaltungsbeamten
(zu § 7 Abs. 4 Prüfungsordnung) Allgemeine Gewässerkunde, Wasserhaushalt
Grundzüge der Hydraulik
Fachriclttung Hocltbau Grundzüge des Fluß-, Kanal-, Hafen-, Wehr- und
Talsperrenbaues und der Wasserkraftnutzung
Landesplanung, Städtebau, Wohnungs- und Siedlungswesen Einordnung von Wasserbauanlagen in die Landschaft
Rechtliche Grundlagen der Landesplanung, des Städte- Wasserstraßen in der Verkehrswirtschaft
baues, Wohnungs- und Siedlungswesens
Grundzüge der landwirtschaftlichen Be- und
Verkehrswesen, Technik des Städtebaues, Wohnungs- Entwässerung
und Siedlungsbaues Bodenmechanik, Grundbau, Baustoffe, Baunormen
Finanzierung des Wohnungs- und Siedlungsbaues,
Wohnungsaufsicht und Wohnungspflege Zusätzliclt für Referendare des Wasserbaues und der
Wasserwirtscltaft
Gebäudekunde Wasserwirtschaftliche Rahmen- und Generalplanung
Grundrißanordnung, Aufbau, Konstruktion und Einrich-
tung der wichtigsten Arten baulicher Anlagen, besonders Quantitative und qualitative Wasserwirtschaft
der öffentlichen Gebäude Besondere Fragen der Hydraulik und hydrometrische
Arbeiten
Luftschutz im Wasserbau
Gestaltung von Einzelheiten
Geschiebebewegung, Wildbachverbau
Durchbildung kleinerer Bauwerke, einzelner Bauteile und Wehre, Talsperren, HochwasserrüCkhaltebecken
AusstattungsstüCke Düker, Durchlässe, Wasserkraftanlagen
Geschichte der Baugestaltung
Zusätzliclt für Referendare des Wasserbaues
EntwiCklung und Prägung der Baugestaltung und ihre
Beziehung zur Baukunst anderer Völker von der Frühzeit Wasserbauliches Versuchswesen
bis zur Gegenwart
Häfen, Schleusen, Schiffshebewerke, Unterwassertunnels,
Typische Bauten (vor allem in Deutschland), deren Kon- Seebau
struktionen und Einzelheiten unter BerüCksichtigung der Schiffahrtsbetrieb, Seezeichenwesen
Gebiete, mit denen sich die Referendare besonders be c
schäftigt haben
Zusätzliclt für Referendare der Wasserwirlscltaft
Denkmalpflege und Heimatschutz
Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasser-
Bauteclmische Einzelgebiete verteilung
Heizungs- und Lüftungsanlagen, Blitzableiter, Wasser- Ableitung und Behandlung von häuslichem und gewerb-
versorgung und Entwässerung, elektrische Anlagen lichem Abwasser sowie Regenwasser
Schwierige Gründungen Mechanische, biologische und chemische Reinigungsver-
Schallschutz und Raumakustik fahren, Schlammbehandlung
Auf Baustellen gebräuchliche Hilfsmaschinen und Rüstun- Bewässerung, Entwässerung, Schöpfwerke, Moor- und
gen, Einrichtungen im Gebäude, Irernsprechanlagen, Ödlandkultivierung, Landgewinnung, landwirtschaftliche
Aufzüge Folgernaßnahmen, Boden- und Pflanzerkunde
Luftschutz im Hochbau
Eisenbahnwesen
Verwaltung und Recht Für alle Referendare der Facltrichtung Bauingenieur-
wesen
Allgemeines Staatsrecht, einseh!. der supranationalen
Organisationen
Aufgaben der Eisenbahn im Verkehrswesen, Verhältnis
Venvaltungsrecht, insbesondere Bauaufsichtsrecllt, Bau- zu anderen Verkehrsmitteln, technisch-physikalische
recht, Enteignungsrecht Grundlagen des Eisenbahnwesens
Linienführung, Aufbau und Sicherung des Bahnkörpers,
Aufbau der einschlägigen Bundes-, Länder- und kom-
munalen Verwaltungsbehörden Tunnelbau
Einfache Bahnhofsanlagen
Privates Recht unter besonderer BerüCksichtigung des
Vertragsrechts Einordnung der Eisenbahnanlagen in die Landschaft,
Kreuzungen mit anderen Verkehrswegen, Übergangs-
Verdingungswesen und Abnahme steIlen zu anderen Verkehrsmitteln, wie z. B. Bahnhofs-
vorplätze, Ortsgüteranlagen, Anschlußgleise, Industrie-
Personalwesen und Sozialrecht, Rechtsverhältnisse der und Hafenbahnhöfe
Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Grundzüge des Eisenbahnoberbaues, des Signalwesens
1;Iaushalts-, Kassen- und Rechnungswesen. und des Eisenbahnbetriebs
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Zusätzlich für Referendare des Eisenbahnwesens Einzelheiten der Wassergewinnung, Speicherung von
Trinkwasser, Rohrnetz mit Zubehör
Große Bahnhosfanlagen einschl. der praktischen und theo-
retischen Ermittlungen für die Bemessung der Strecken- Grundstücksentwässerung, Straßen- und Sammelkanäle
und Bahnhofsleistungen mit Zubehör, Wassermengen, häusliches und gewerbliches
Abwasser, Bau und Betrieb von Ahwasserkanälen, aHe
Spezielle Fragen des Oberbaues, Signal- und Fernmelde- Arten der m~chanischen und biologischen Abwasserreini-
wesens, Fahrpläne, Zugbildung und Zugförderungsarten, gung, Schlammfaulung, Schlamm verwertung, Klärgasver-
Rangiertechnik, Fahrdynamik und Betriebswirtschaft wertung, Straßenreinigung, Sammeln und Behandlung der
festen Abfallstoffe
Luftschutz im Eisenbahnbau
Straßenwesen Konstruktiver Ingenieurbau
Für alle Referendare der Fachrichtung Bauingenieur- Anordnung, Konstruktion und Berechnung von festen
wesen und beweglichen Brücken jeder Art und deren Ausführung
Statik der sonstigen Ingenieurbauten
Entwicklung und Arten des Straßenverkehrs
Straßenverkehrsplanung im Rahmen der Stadt- und Baustoffe und Bautenschutz
Landesplanung, Straßenverkehrskosten
Straßengattung, Straßenbaukosten
Maschinen- und Elektrotemnik im Bauingenieurwesen
Wirtschaftlichkeit der Straßenanlagen
Querschnittsgestaltung, Linienführung im Grund- und Baumaschinen und deren Antrieb
Aufriß der Straßen
Pumpen und Kompressoren
Straßenbefestigungen, Verfahren zur Untergrund-
verbesserung, Unterbauarten, Deckenbauweisen Wasserkraftmaschinen
Leiteinrichtungen, Verkehrszeichen und Verkehrs-
einrichtungen Maschinen zum Antrieb von Verkehrsmitteln
Einrichtung von Limt- und Kraftanlagen
Zusätzlich für Referendare des Straßenwesens
Verkehrsschätzungen und Verkehrszählungen
Verwaltung und Recht
Straßenknotenpunkte in einer und in mehreren Ebenen
(Straßenkreuzungen, Kreisplätze, Ansmluß und Abzweig- Allgemeines Staatsrecht einschl. der supranationalen
stellen), Fahrdynamik der Straßenverkehrsmittel, Lei- Organisationen
stungsfähigkeit der Straßenverkehrsanlagen, .Anlagen für
den Fußgänger-, Radfahrer- und ruhenden Kraftfahrzeug- Verwaltungsrecht, insbesondere Wasser-, Wasser-
verkehr, Landschaftsgestaltung verbands-, Eisenbahn-, Straßenbau-, Straßenverkehrs-,
Bau- und Bodenrecht, Ortsrecht
Luftschutz im Straßenbau
Aufbau der einschlägigen Bundes-, Länder- und kom-
Bodenmechanik, Erdbautechnik, Straßenentwässerung, munalen Verwaltungsbehörden
Straßenunterhaltung, Straßenreinigung, Winterdienst,
Straßenbetriebsanlagen (Straßenmeistereien) und Neben- Privates Recht unter besonderer Berücksimtgiung des
betriebe (Tankstellen, Garagen, Raststätten) Vertragsrechts
Straßenverkehrssignalanlagen, Straßenbeleuchtung
Verdingungswesen und Abnahme
Stadtbauwesen Personalwesen und Sozialredlt
Für alle Referendare der Fachrichtung Bauingenieur- Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlidlen
wesen Dienstes
Stadtplanung im Zusammenhang mit Anlagen des Was- Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
serbaues und des Schiffahrtsbetriebs, der Eisenbahn mit
Anschlüssen der Nahverkehrsmittel, der Bundesauto-
bahnen und Bundesstraßen mit Anschlüssen an das Fachrichtung Maschinenbau und Elektrotechnik
Stadtstraßennetz
Maschinentechnik und maschnielle Anlagen
Grundzüge der Wasserversorgung, Wassergewinnung,
Aufbereitung von Trinkwasser, Einzelwasserversorgung Kraftmaschinen (Kolben- und Strömungsmaschinen)
Grundzüge der Ableitung und Behandlung von Abwasser Arbeitsmaschinen (Pumpen und Verdichter, Bau-
maschinen, Antriebe an Wasserbauanlagen)
Zusätzlich für Referendare des Stadtbauwesens Dampfkessel, Druckbehälter, Tankanlagen
Stadtplanung im Rahmen der Landesplanung Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen
Flächennutzungsplan, Einzelbeauungsplan Hebezeuge und Aufzüge, Förder- und Umschlaganlagen,
Städtischer Verkehr, NahverkehrsmitteL Ladegeräte
Besonderheiten städtischer Straßen, Anlagen für den Drehscheiben und Schiebebühnen
ruhenden Verkehr
Luftschutz im Städtebau Dreh- und Hubbrücken (masch. Teil)
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Elektrotedmik und elektrisme Anlagen Laufeigensmaften
Masdlinen und Geräte zur Erzeugung ,Umformung und Fahrdynamik
Verwen<l;ung von elektrischer Arbeit
Bauvorsdlriften
Ortsfeste Anlagen der elektrismen Bahnen
Steuer-, Regel- und Smutztedlnik b) Sdliffe und Smiffsmasdlinen
Smiffsformen, Fahrwiderstand und Fahreigensmaften
Anwendung der Hodlfrequenz- und Namrichtentechnik
in der Energieversorgung und im Verkehrswesen Festigkeit von Sdliffen
(Signal-, Fernwirk- und Fernmeldetedmik)
Stabilität von Smiffen
Beleuchtungstedmik
Antriebsarten und Antriebsanlagen
Smiffshilfsmasdlinen (Spill- und Ruderanlagen u. ä.)
Energiewirtschaft und Energieversorgung Smiffsbefehls- und -meldeanlagen
Grundlagen der Energiewirtsmaft Einfluß bescluänkter Wasserquersmnitte (Kanäle,
Flachwasser) auf Schiffe
Bemessung und Entwurf von Dampf- und Wasser-
kraftwerken Schiffe und schwimmende Geräte für .Aufgaben der
Bemessung und Entwurf von Gas-, Wasser- und Fern- Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
heizwerken einsml. ihrer Nebenanlagen
Vorsmriften über Bau und Ausrüstung von Smiffen
Belastungskennlinien, Spitzendeckung, Speimernlöglim-
kei ten, Verbundwirtsmaft
Erhaltung der Versorgungs- und Verkehrsanlagen
Auslegung und Entwurf der Transportleitungen und der und der Fahrzeuge
Versorgungsnetze für Elektrizität, Fernwärme, Gas, Was-
ser und sonstige Energieträger (z. B. Öl) Erhaltung, Unterhaltung und Betriebspflege von Versor-
Kostenermittlung, Preisbildung und Tarife gungsanlagen und der Anlagen der Verkehrsbetriebe
Sicherheitsvorsmriften Erhaltung, Unterhaltung und Betriebspflege der
Schienen-, Straßen- und Wasserfahrzeuge
Betrieb der Fahrzeuge und Verkehrsanlagen Werkstätten der Versorgungsbetriebe und der Anlagen
der Verkehrsbetriebe
Vorsmriften für den Betrieb von Fahrzeugen und Ver- Werkstätten zur Erhaltung und Unterhaltung der
kehrsanlagen auf Smienen, Straßen und Wasserwegen Fahrzeuge
Werke für die Herstellung von Fahrzeugen, sonstige
Bewirtschaftung der Fahrzeuge Fabrikbetriebe
Einsatz der Fahrzeuge und ihres Personals, Umlauf- und Organisationen und Betriebsführung
Dienstpläne
Kalkulation und Betriebswirtschaft
Fahrzei termittlung
Betriebskostenremnung Verwaltung und Remt
Signal- und Kennzeichenwesen Allgemeines Staatsremt einsml. der supranationalen
Organisationen
Bauart der Fahrzeuge ") Verwaltungsrecht, insbesondere Eisenbahn- und Wasser-
recht, Straßenverkehrsrecht, Baupolizeiremt, EnergIewirt-
a) Smienen- und Straßenfahrzeuge schaftsrecht, Gewerbe- und temnische Arbeitsschutzauf-
sicht (Unfallverhütungsvorsmriften und überwadlUngs-
Bauart der Dampf-, Diesel- und elektrismen Loko- bedürftige Anlagen)
motiven und Triebwagen für Voll-, Neben- und
Industriebahnen Aufbau der einschlägigen Bundes-, Länder- und kommu-
nalen Verwaltungsbehörden
Bauart der Reisezug- und Güterwagen
Privatrecht unter besonderer Berücksimtigung des Patent-
Bauart der Straßenbahnfahrzeuge und des Vertragsrechts
Bauart der Straßenkraftfahrzeuge für Personen- und Verdingungswesen und Abnahme
Güterverkehr
Bauart der Bremsen für Smienen- und Straßenfahr- Personalwesen und Sozialrecht, Remtsverhältnisse der
zeuge Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Haushalts-, Kassen- und Redmungswesen
*) Der Referendar wird nur nadl a) und b) geprüft, er hat das ge-
wünsdlte Fadl im Zulassungsantrag anzugeben. GMBI. 1959, S. 97
Nr.9 GMBl.1959 Seite 181
Seite 132 GMBI.1959 Nr.9