GMBl Nr. 24-28 2006
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 24-28 vom 4. May 2006
Nr. 24 – 28 GMBl 2006 Seite 497
Verkündung der Neuregelungen im Bundesgesetz- des 65. Lebensjahres zu dem Zeitpunkt, zu dem ver-
blatt folgenden Kalendermonats. gleichbare Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst
b) § 46 Nr. 19 bis 21 (Kapitel III) mit einer Frist von ei- der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand tre-
nem Monat zum Monatsende gekündigt werden. 2Das ten. 2Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens
Sonderkündigungsrecht in § 47 Sonderkündigungs- drei Monate vor Erreichen dieses Zeitpunktes zu er-
recht der Bereitschafts- und Rufbereitschaftsregelung klären.
BT-K bleibt unberührt.
(2) 1Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 ge-
endet hat, erhalten für jedes volle Beschäftigungsjahr im
Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder bei einem
Abschnitt VIII anderen Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der
Sonderregelungen (VKA) VKA angehört, eine Übergangszahlung in Höhe von
45 v. H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgelt-
§ 45 gruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages.
Beschäftige im Betriebs- und Verkehrsdienst 2
Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem
von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Ausscheiden der/des Beschäftigten.
Nebenbetrieben
1
Für Beschäftigte im Betriebs- und Verkehrsdienst von (3) Der Anspruch auf Übergangszahlung besteht nur dann,
nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben wenn Beschäftigte den Abschluss einer auf eine Kapital-
können landesbezirklich besondere Vereinbarungen abge- leistung gerichtete Versicherung und die Entrichtung der
schlossen werden. Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung zum vor-
aussichtlichen Zeitpunkt der Beendigungsmöglichkeit
des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1, mindestens in
§ 46 Höhe von 30 v. H. des monatlichen Tabellenentgelts der
Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Entgeltgruppe 6 Stufe 6, multipliziert mit 35 nachweisen.
2
Dienst Ist die/der Beschäftigte bei erstmaliger Tätigkeit im
Einsatzdienst älter als 25 Jahre, verringert sich die ga-
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
rantierte Ablaufleistung, auf die die Versicherung nach
Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 – Geltungsbereich – Satz 1 mindestens abzuschließen ist, um 1/35 für jedes
übersteigende Jahr. 3Von der Entrichtung der Beiträge
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte, die haupt- kann vorübergehend bei einer wirtschaftlichen Notlage
amtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst be- der/des Beschäftigten abgesehen werden.
schäftigt sind.
1
(4) Beschäftigte, die am 30. September 2005 schon und am
Zu Abschnitt II Arbeitszeit und zu Abschnitt III 1. Oktober 2005 noch im Einsatzdienst beschäftigt sind,
Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen erhalten
a) eine Übergangszahlung in Höhe von 100 v. H., wenn
Nr. 2 sie am Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet haben,
(1) 1Die §§ 6, 7 und 19 finden keine Anwendung. 2Es gelten b) eine Übergangszahlung in Höhe von 95 v. H., wenn
die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. sie am Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben,
(2) 1Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche c) eine Übergangszahlung in Höhe von 87,5 v. H., wenn
Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe von sie am Stichtag das 45. Lebensjahr vollendet haben,
– 63,69 Euro nach einem Jahr Beschäftigungszeit und d) eine Übergangszahlung in Höhe von 77,5 v. H., wenn
– 127,38 Euro nach zwei Jahren Beschäftigungszeit. sie am Stichtag das 40. Lebensjahr vollendet haben,
2
Die Regelungen des TVöD über die Bezahlung im Ta- e) eine Übergangszahlung in Höhe von 62,5 v. H., wenn
rifgebiet Ost gelten entsprechend. sie am Stichtag das 37. Lebensjahr vollendet haben,
(3) 1Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt, des 26,3-fachen des monatlichen Tabellenentgelts der
für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krank- Entgeltgruppe 6 Stufe 6, wenn sie zum Zeitpunkt der
2
heitsfall zusteht. Sie ist bei der Bemessung des Sterbe- Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1
geldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen. 3Die Feuer- mindestens 35 Jahre im Einsatzdienst bei demselben Ar-
wehrzulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Ent- beitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der einem
gelt. Mitgliedverband der VKA angehört, tätig waren. 2Bei
einer kürzeren Beschäftigung im Einsatzdienst ver-
Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung ringert sich die Übergangszahlung um 1/35 für jedes
des Arbeitsverhältnisses fehlende Jahr.
1
Nr. 3 Feuerwehrdienstuntauglichkeit (5) Einem Antrag von Beschäftigten im Einsatzdienst auf
Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarif-
[Derzeit nicht belegt] vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres
Nr. 4 Übergangsversorgung für Beschäftigte im Einsatz-
entsprochen werden. 2§ 5 Abs. 7 TV ATZ gilt in diesen
dienst
Fällen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vom-
(1) 1Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigen im Einsatz- hundertsatzes von 5 v. H. ein Vomhundertsatz von 8,33
dienst endet auf schriftliches Verlangen vor Vollendung v. H. tritt.
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(6) 1Im Tarifgebiet Ost findet abweichend von den Absätzen doch keine Arbeiten übertragen werden, die mit Rück-
2 bis 4 bis zum 31. Dezember 2009 die Nr. 5 SR 2x BAT- sicht auf seine bisherige Tätigkeit ihm nicht zugemutet
O weiterhin Anwendung. 2Ab dem 1. Januar 2010 findet werden können.
Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Al-
tersgrenze nach Abs. 4 Satz 1 Buchst. a bis e die Voll- Zu Abschnitt II Arbeitszeit
endung des Lebensjahres am 1. Januar 2010 maßgebend
ist. Nr. 3 zu § 7 Abs. 4 – Rufbereitschaft –
Rufbereitschaft darf bis zu höchstens 12 Tagen im Monat, in
§ 47 Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr
Beschäftigte in Forschungseinrichtungen angeordnet werden.
mit kerntechnischen Forschungsanlagen
Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
sonstige Leistungen
Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 – Geltungsbereich – Nr. 4
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in For-
(1) 1Beschäftigten, die in Absatz 2 aufgeführt sind, kann im
schungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanla-
Einzelfall zum jeweiligen Entgelt eine jederzeit wider-
gen, wie Reaktoren sowie Hochenergiebeschleuniger- und
rufliche Zulage bis zu höchstens 14 v. H. in den Entgelt-
Plasmaforschungsanlagen und ihre hiermit räumlich oder
gruppen 3 bis 8 und 16 v. H. in den Entgeltgruppen 9 bis
funktionell verbundenen Institute und Einrichtungen.
15 des Betrages der Stufe 2 der Anlage A der Entgeltta-
Protokollerklärung: belle zu § 15 Abs. 2 gewährt werden; die jeweils tariflich
1
zustehende letzte Entwicklungsstufe der Entgelttabelle
Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Sonder- 2
darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage
regelungen sind solche, deren Endenergie bei der Beschleu- vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich
nigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt (MeV), bei bei einer Stufensteigerung das Entgelt erhöht, es sei
Protonen, Deuteronen und sonstigen schweren Teilchen 20 denn, dass der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeit-
MeV überschreitet. 2Plasmaforschungsanlagen i. S. dieser 3
punkt anderweitig festsetzt. Der Widerruf wird mit
Sonderregelungen sind solche Anlagen, deren Energie- Ablauf des zweiten auf den Zugang folgenden Kalen-
speicher mindestens 1 Million Joule aufnimmt und min- dermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird des-
destens 1 Million VA als Impulsleistung abgibt oder die für wegen widerrufen, weil der Beschäftigte in eine andere
länger als 1 msec mit Magnetfeldern von mindestens 50 000 Entgeltgruppe eingruppiert wird oder eine Zulage nach
Gauss arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion § 14 erhält.
angestrebt wird.
1
(2) Im Einzelfall kann eine jederzeit widerrufliche Zulage
Nr. 2 zu § 3 – Allgemeine Arbeitsbedingungen – außerhalb des Absatz 1
(1) Der Beschäftigte hat sich auch – unbeschadet seiner a) an Beschäftigte mit abgeschlossener naturwissen-
Verpflichtung, sich einer aufgrund von Strahlenschutz- schaftlicher, technischer oder medizinischer Hoch-
vorschriften behördlich angeordneten Untersuchung zu schulbildung sowie sonstige Beschäftigte der Entgelt-
unterziehen – auf Verlangen des Arbeitgebers im Rah- gruppen 13 bis 15, die aufgrund gleichwertiger Fä-
men von Vorschriften des Strahlenschutzrechts ärztlich higkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
untersuchen zu lassen. wie Beschäftigte mit abgeschlossener naturwissen-
schaftlicher, technischer oder medizinischer Hoch-
(2) Der Beschäftigte ist verpflichtet, die zum Schutz Einzel- schulbildung ausüben,
ner oder der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Le-
ben, Gesundheit und Sachgütern getroffenen Anord- b) an technische Beschäftigte der Entgeltgruppen 3 bis
nungen zu befolgen. 12, Beschäftigte im Dokumentationsdienst, im Pro-
grammierdienst, Übersetzerinnen und Übersetzer so-
(3) Zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen wie Laborantinnen und Laboranten
Störung des Betriebsablaufs oder einer Gefährdung von
Personen hat der Beschäftigte vorübergehend jede ihm gewährt werden, wenn sie Forschungsaufgaben vorbe-
2
aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in reiten, durchführen oder auswerten. Die Zulage darf in
sein Arbeitsgebiet fällt; er hat sich – innerhalb der regel- den Entgeltgruppen 3 bis 8 14 v. H., in den Entgelt-
mäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts, au- gruppen 9 bis 15 16 v. H. des Betrages der Stufe 2 der
3
ßerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von Anlage A zu § 15 Abs. 2 nicht übersteigen. Der Wider-
Überstundenentgelt – einer seinen Kräften und Fähig- ruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des
keiten entsprechenden Ausbildung in der Hilfeleistung Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei
und Schadensbekämpfung zu unterziehen. denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil Be-
1
schäftigte in eine andere Entgeltgruppe eingruppiert
(4) Ist nach den Strahlenschutzvorschriften eine Weiterbe- werden oder eine Zulage nach § 14 erhalten.
schäftigung des Beschäftigten, durch die er ionisierenden
1
Strahlen oder der Gefahr einer Aufnahme radioaktiver (3) Die Zulagen einschließlich der Abgeltung nach Nr. 3
Stoffe in den Körper ausgesetzt wäre, nicht zulässig, so können durch Nebenabreden zum Arbeitsvertrag ganz
kann er auch dann zu anderen Aufgaben herangezogen oder teilweise pauschaliert werden. 2Die Nebenabrede ist
werden, wenn der Arbeitsvertrag nur eine bestimmte mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende
Beschäftigung vorsieht. 2Dem Beschäftigten dürfen je- kündbar.
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§ 48 waltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Ange-
Beschäftigte im forstlichen Außendienst hörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Kran-
kenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften Einrichtungen.
Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich – Protokollerklärung:
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forst- Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen,
lichen Außendienst, die nicht von § 1 Abs. 2 Buchst. g erfasst bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
werden. im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge
gibt.
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 2
Nr. 2
(1) 1Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 1
Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. 2Es gelten die Be-
48 Stunden. 2Abweichend von § 7 Abs. 7 sind nur die
stimmungen für die entsprechenden Beamten. 3Sind ent-
Arbeitsstunden Überstunden, die über den Arbeitszeit-
sprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im
korridor nach Satz 1 hinaus auf Anordnung geleistet
Arbeitsvertrag zu regeln.
worden sind. 3§ 10 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwen-
dung; auf Antrag können Beschäftigte ein Arbeitszeit-
konto in vereinfachter Form durch Selbstaufschreibung Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
führen.
Nr. 3
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur
(1) 1Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. 2Wird die
Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.
Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder
Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich an-
§ 49 zuzeigen. 3Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schul-
Beschäftige in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben ferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach
und deren Nebenbetrieben Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeits-
leistung zur Verfügung zu stellen.
Für Beschäftigte in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben 1
und deren Nebenbetrieben können landesbezirklich be- (2) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der
sondere Vereinbarungen abgeschlossen werden. den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten
die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.
2
Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies
§ 50 die Betriebsparteien.
Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen
und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften des Arbeitsverhältnisses
Nr. 4
Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 – Geltungsbereich –
Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in landwirt- bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw.
schaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und 31. Juli), in dem die Lehrkraft das 65. Lebensjahr vollendet
Obstanbaubetrieben. hat.
Nr. 2 zu § 6 – Regelmäßige Arbeitszeit –
1
§ 52
Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf 50 Beschäftigte als Lehrkräfte an Musikschulen
und weiteren vier Monaten des Jahres auf bis zu 56 Stunden
festgesetzt werden. 2Sie darf aber 2 214 Stunden im Jahr nicht Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
übersteigen. 3Dies gilt nicht für Beschäftigte im Sinne des
§ 38 Abs. 5 Satz 1, denen Arbeiten übertragen sind, deren Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich –
Erfüllung zeitlich nicht von der Eigenart der Verwaltung 1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Musik-
oder des Betriebes abhängig ist. schullehrerinnen und Musikschullehrer an Musikschulen.
2
Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe
§ 51 haben, ihre Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Be-
Beschäftigte als Lehrkräfte gabungen frühzeitig zu erkennen, sie individuell zu fördern
und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenenfalls eine
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen.
Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 – Geltungsbereich – Zu Abschnitt II Arbeitszeit
1
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehr-
Nr. 2 zu § 6 – Regelmäßige Arbeitszeit –
kräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden
Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). 2Sie gelten (1) 1Vollbeschäftigt sind Musikschullehrerinnen und Mu-
nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Ver- sikschullehrer, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte
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durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit Nr. 2
30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1 350 Unter-
richtsminuten) beträgt. 2Ist die Dauer einer Unterrichts- Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können nähere Rege-
stunde auf mehr oder weniger als 45 Minuten festgesetzt, lungen über die den Schulhausmeistern obliegenden Auf-
tritt an die Stelle der 30 Unterrichtsstunden die ent- gaben unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu
sprechende Zahl von Unterrichtsstunden. § 9 getroffen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 1: Protokollerklärung:
1
Bei der Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden ist Landesbezirkliche Regelungen weitergehenden Inhalts blei-
berücksichtigt worden, dass Musikschullehrer neben der ben, ungeachtet § 24 TVÜ-VKA, unberührt.
Erteilung von Unterricht insbesondere folgende Auf-
gaben zu erledigen haben: Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und
a) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Vorberei- sonstige Leistungen
tungszeiten),
Nr. 3
b) Abhaltung von Sprechstunden,
(1) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können abwei-
c) Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,
chend von § 24 Abs. 6 Rahmenregelungen zur Pauscha-
d) Teilnahme am Vorspiel der Schülerinnen und Schüler, lierung getroffen werden.
soweit dieses außerhalb des Unterrichts stattfindet,
(2) 1Soweit sich die Arbeitszeit nicht nach dem Anhang zu
e) Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule so-
§ 9 bestimmt, kann durch landesbezirklichen Tarifver-
wie Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Mu-
trag für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
sikschule an musikalischen Veranstaltungen (z. B.
(§ 6 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Beanspruchung
Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche
der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke ein
Veranstaltungen), die der Arbeitgeber, einer seiner
Entgelt vereinbart werden. 2Solange ein landesbezirk-
wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter, dessen wirt-
licher Tarifvertrag nicht abgeschlossen ist, ist das Entgelt
schaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,
arbeitsvertraglich oder betrieblich zu regeln.
f) Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen
Veranstaltungen, (3) Bei der Festsetzung der Pauschale nach Absatz 1 kann
ein geldwerter Vorteil aus der Gestellung einer Werk-
g) Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden dienstwohnung berücksichtigt werden.
und in den Ferien.
2
Durch Nebenabrede kann vereinbart werden, dass Mu-
sikschullehrerinnen und Musikschullehrern Aufgaben § 54
übertragen werden, die nicht durch diese Protokoller- Beschäftigte beim Bau und Unterhaltung von Straßen
3
klärung erfasst sind. In der Vereinbarung kann ein Zeit-
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
ausgleich durch Reduzierung der arbeitsvertraglich ge-
schuldeten Unterrichtszeiten getroffen werden. 4Satz 3
Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich –
gilt entsprechend für Unterricht in den Grundfächern
(z. B. musikalische Früherziehung, musikalische Grund- Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte beim Bau
ausbildung, Singklassen). 5Die Nebenabrede ist mit einer und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und
Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündbar. der Kommunalverbände höherer Ordnung.
(2) Für die unter Nr. 1 fallenden Beschäftigten, die seit dem
Nr. 2 zu § 44 – Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld –
28. Februar 1987 in einem Arbeitsverhältnis zu demsel-
ben Arbeitgeber stehen, wird eine günstigere einzel- Durch landesbezirklichen Tarifvertrag sind abweichend von
vertragliche Regelung zur Arbeitszeit durch das In- § 44 nähere Regelungen zur Ausgestaltung zu treffen.
Kraft-Treten dieser Regelung nicht berührt.
Protokollerklärung:
Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung Landesbezirkliche Regelungen weitergehenden Inhalts blei-
ben unberührt.
Nr. 3 zu § 26 – Erholungsurlaub –
Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer sind ver-
§ 55
pflichtet, den Urlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu
Beschäftigte an Theatern und Bühnen
nehmen; außerhalb des Urlaubs können sie während der un-
terrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden. Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich –
§ 53
Beschäftigte als Schulhausmeister 1
(1) Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in
Theatern und Bühnen, die nicht von § 1 Abs. 2 Buchst. n
Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften 2
erfasst werden. Unter diese Sonderregelungen fallen
Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich – Beschäftigte in der Verwaltung und Orchesterwarte,
ferner Beschäftigte mit mechanischen, handwerklichen
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Schul- oder technischen Tätigkeiten, einschließlich Meiste-
hausmeister. rinnen und Meister, insbesondere in den Bereichen
Nr. 24 – 28 GMBl 2006 Seite 501
– Licht-, Ton- und Bühnentechnik, (5) 1§ 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 und 6 gelten nicht für Be-
– handwerkliche Bühnengestaltung (z. B. Dekorations- schäftigte, die eine Theaterbetriebszulage nach einem
abteilung, Requisite), landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten. 2Landesbe-
zirklich kann Abweichendes geregelt werden.
– Vorderhaus,
– Garderobe, Nr. 5 zu § 44 – Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld –
– Kostüm und Maske. Die Abfindung bei Abstechern und Gastspielen kann im
(2) Unter diese Sonderregelungen fallen auch die folgenden Rahmen des für die Beamten des Arbeitgebers jeweils gel-
Beschäftigten: tenden Reisekostenrechts landesbezirklich vereinbart wer-
den.
– technische Oberinspektorin und Oberinspektor, In-
spektorin und Inspektor, soweit nicht technische Lei- Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
terin oder Leiter,
– Theater- und Kostümmalerin und Theater- und Kos- Nr. 6
tümmaler, Der Urlaub ist in der Regel während der Theaterferien zu
– Maskenbildnerin und Maskenbildner, gewähren und zu nehmen.
– Kascheurin und Kascheur (Theaterplastikerin und
Theaterplastiker),
– Gewandmeisterin und Gewandmeister, Abschnitt IX
Übergangs- und Schlussvorschriften (VKA)
es sei denn, sie sind überwiegend künstlerisch tätig.
Nr. 2 zu § 2 – Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit – § 56
In-Kraft-Treten, Laufzeit
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer
Spielzeit vereinbart werden. (1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
2
Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss
Nr. 3 zu § 3 – Allgemeine Arbeitsbedingungen – eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden,
frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
Beschäftigte sind verpflichtet, an Abstechern und Gastspiel-
reisen teilzunehmen. (2) Abweichend von Absatz 1 können auf landesbezirk-
licher Ebene im Tarifgebiet West § 46 Nr. 2 Abs. 1, § 51
Protokollerklärung: Nr. 2 und § 52 Nr. 2 Abs. 1 gesondert mit einer Frist von
Bei Abstechern und Gastspielreisen ist die Zeit einer aus be- einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schrift-
trieblichen Gründen angeordneten Mitfahrt auf dem Wagen, lich gekündigt werden, frühestens zum 30. November
der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit zu be- 2005.
werten.
Anhang zu § 46 (Bund)
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Teilnahme an Manövern und Übungen
Nr. 4
(1) Nehmen Beschäftigte aus dringenden dienstlichen
(1) 1Beschäftigte sind an Sonn- und Feiertagen ebenso zu
Gründen an Übungen im Sinne des § 46 Nr. 4 Abs. 4 teil,
Arbeitsleistungen verpflichtet wie an Werktagen. 2Zum
so gilt nachstehende Regelung:
Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird jede Woche
ein ungeteilter freier Tag gewährt. 3Dieser soll mindes- 1. Die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten kann wäh-
tens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder rend der Teilnahme an der Übung abweichend ge-
Feiertag fallen. regelt werden.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten, die eine 2. 1Die Beschäftigten erhalten für die Dauer ihrer Teil-
Theaterbetriebszulage (Absatz 5) erhalten, kann um nahme als Abgeltung ihrer zusätzlichen Arbeitsleis-
sechs Stunden wöchentlich verlängert werden. tung neben ihrem Tabellenentgelt und dem in Mo-
natsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen einen
(3) Beschäftigte erhalten für jede Arbeitsstunde, um die die
täglichen Pauschbetrag in Höhe des Entgelts für fünf
allgemeine regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1) nach
Überstunden. 2Dieser Pauschbetrag schließt das Ent-
Absatz 2 verlängert worden ist, 100 v. H. des auf eine
gelt für Überstunden, für Bereitschaftsdienst und die
Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts
Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie
der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe
die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 ein. 3Der Pauschbe-
der Entgelttabelle.
trag wird auch für die Tage des Beginns und der Be-
1
(4) Überstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein endigung der Übung gezahlt, an denen die Beschäf-
außerordentliches dringendes betriebliches Bedürfnis tigten mehr als acht Stunden von ihrem Beschäfti-
besteht oder die besonderen Verhältnisse des Theater- gungsort bzw. von ihrem Wohnort abwesend sind.
2 4
betriebes es erfordern. Für Überstunden ist neben dem Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Beschäftigte
Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung der Zeitzu- täglich an ihren Beschäftigungsort zurückkehren.
schlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a zu zahlen. 3Die 5
Beschäftigte, die unter § 43 Abs. 2 fallen, erhalten den
Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 findet Anwen- Pauschbetrag nicht. 6Auf Antrag kann den Be-
dung. schäftigten, die Anspruch auf den Pauschbetrag ha-
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ben, ganz oder teilweise Arbeitsbefreiung an Stelle des Anlage C (Bund)
Pauschbetrages gewährt werden, soweit die dienst-
Bereitschaftsdienstentgelte
lichen Verhältnisse dies zulassen. 7Dabei tritt an die
Stelle des Entgelts für eine Überstunde eine Stunde
A: Beschäftigte, deren Eingruppierung
Arbeitsbefreiung sowie ein Betrag in Höhe des Zeit-
sich nach der Anlage 1 a/BAT richtet
zuschlages nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a.
Vergütungs- Tarifgebiet Tarifgebiet
3. 1Die Beschäftigten erhalten während der Übung un-
gruppe West Ost
entgeltlich Gemeinschaftsverpflegung und unentgelt-
liche amtliche Unterkunft. 2Nehmen die Beschäftig- Vergr. I 30,20 j 26,88 j
ten die Gemeinschaftsverpflegung oder die amtliche
Unterkunft nicht in Anspruch, so erhalten sie dafür Vergr. I a 27,68 j 24,63 j
keine Entschädigung. 3Kann in Einzelfällen die Ge-
meinschaftsverpflegung aus Übungsgründen nicht Vergr. Ib 25,46 j 22,67 j
gewährt werden, so erhalten die Beschäftigten Ersatz
Vergr. IIa 23,32 j 20,75 j
nach den für die Beamtinnen/Beamten jeweils gel-
tenden Bestimmungen. 4Den Beschäftigten ist, soweit Vergr. III 21,06 j 18,73 j
erforderlich, vom Arbeitgeber Schutzkleidung gegen
Witterungseinflüsse unentgeltlich zur Verfügung zu Vergr. IVa 19,38 j 17,24 j
stellen. 5Die Beschäftigten sind verpflichtet, diese zu
tragen. 6§ 44 gilt nicht. Vergr. IVb 17,84 j 15,87 j
4. 1Bei Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung oder Ar- Vergr. Va/b 17,20 j 15,30 j
beitsunfall während der Übung werden der Pausch- Vergr. Vc 16,36 j 14,56 j
betrag und die Pauschalentschädigung nach der
Nummern 2 und 3 bis zur Wiedererlangung der Ar- Vergr. VIb 15,19 j 13,51 j
beitsfähigkeit, längstens jedoch bis zu den in Satz 2
genannten Zeitpunkten, gezahlt. 2Die Teilnahme von Vergr. VII 14,25 j 12,69 j
erkrankten Beschäftigten an der Übung endet mit der
Vergr. VIII 13,39 j 11,91 j
Rückkehr an den Beschäftigungsort bzw. an den
Wohnort oder mit Ablauf des Tages der Einweisung in Vergr. IXa 12,89 j 11,48 j
ein außerhalb des Beschäftigungsortes des Wohnortes
3
gelegenes Krankenhaus. Für die der Beendigung der Vergr. IXb 12,65 j 11,26 j
Übung folgende Zeit des Krankenhausaufenthaltes
bei Abwesenheit von dienstlichem Wohnsitz bzw. Vergr. X 12,01 j 10,69 j
Wohnort sowie für die anschließende Rückreise ha-
B: Beschäftigte, deren Eingruppierung
ben die Beschäftigten Anspruch auf Reisekostener-
sich nach der Anlage 1 a/BAT richtet
stattung. 4Auf die Fristen für die Bezugsdauer des
Tagegeldes und des Übernachtungsgeldes bzw. für das Vergütungs- Tarifgebiet Tarifgebiet
Einsetzen der Beschäftigungsvergütung wird die Zeit gruppe West Ost
ab Beginn der Übung der Beschäftigten mitgerechnet.
5
Hierbei wird die Teilnahme an der Übung – ohne Kr. XIII 25,07 j 22,31 j
Rücksicht darauf, ob der tatsächliche Aufenthaltsort
der Beschäftigten ständig gleich geblieben oder ob Kr. XII 23,10 j 20,56 j
er gewechselt hat – insgesamt als „Aufenthalt an ein Kr. XI 21,79 j 19,40 j
und demselben auswärtigen Beschäftigungsort“ ge-
rechnet. Kr. X 20,49 j 18,23 j
1
5. Wird den Beschäftigten Arbeitsbefreiung nach § 29 Kr. IX 19,29 j 17,16 j
gewährt, so sind ihnen die Reisekosten für die Rück-
reise zum Dienstort nach den Reisekostenvorschriften Kr. VIII 18,95 j 16,86 j
zu erstatten. 2Die Zahlung des Pauschbetrages nach
Nummer 2 und der Pauschalentschädigung nach Kr. VII 17,88 j 15,91 j
Nummer 3 endet mit Ablauf des Tages, an den die Kr. VI 17,34 j 15,44 j
3
Rückreise angetreten wird. Wird für den Rück-
reisetag ein volles Tagegeld gewährt, so entfällt die Kr. Va 16,70 j 14,86 j
Pauschalentschädigung nach Nummer 3.
Kr. V 16,25 j 14,46 j
(2) Diese Anlage gilt nicht für die Beschäftigten, für die § 46
Kapitel II – Besatzungen von Binnen- und Seefahr- Kr. IV 15,44 j 13,74 j
zeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des
Kr. III 14,64 j 13,03 j
Bundesministeriums der Verteidigung –, § 47 Kapitel II –
Besondere Bestimmungen für Beschäftigte der Wasser- Kr. II 13,93 j 12,40 j
und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – und Kapitel III
Besondere Bestimmungen für Besatzungen der see- Kr. I 13,30 j 11,84 j
gehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie anwendbar ist. Berlin/Köln, den 13. September 2005
Nr. 24 – 28 GMBl 2006 Seite 503
Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten ten Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifver-
des Bundes in den TVöD und zur Regelung tragsregelungen, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag
des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom
vom 13. September 2005*) 1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin be-
stimmt ist.
Zwischen
Protokollerklärung zu Absatz 1:
der Bundesrepublik Deutschland, 1
Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
Bund Teil B (Negativliste) enthält – über die Anlage 1
und TVÜ-Bund Teil A hinaus – die Tarifverträge bzw. die
Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvor-
vertreten durch den Vorstand, schriften in der Negativliste ein abweichender Zeitpunkt
einerseits für das Außerkrafttreten bzw. eine vorübergehende
und Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung
dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbe-
[den vertragschließenden Gewerkschaften] reich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet
andererseits West usw.).
1
wird Folgendes vereinbart: (2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit
Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die
– materiell in Widerspruch zu Regelungen des TVöD
1. Abschnitt bzw. dieses Tarifvertrages stehen,
Allgemeine Vorschriften – einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der
§1 Tarifvertragsparteien durch den TVöD bzw. diesen
Geltungsbereich Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder
– zusammen mit dem TVöD bzw. diesem Tarifvertrag
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen zu Doppelleistungen führen würden.
und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über
den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die am (3) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgeführten
1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarif- Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort,
vertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den
die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeits- Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
2
2
verhältnisses. Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des
§ 19 Abs. 2 fallenden Beschäftigten. § 1 Abs. 2.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1: Protokollerklärung zu Absatz 3:
In der Zeit bis zum 30. September 2007 sind Unter- Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf
brechungen von bis zu einem Monat unschädlich. den bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte;
Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten
die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Be- (4) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifver-
schäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Bund nach dem tragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die
30. September 2005 beginnt und die unter den Gel- aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren
tungsbereich des TVöD fallen. Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Rege-
lungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages entspre-
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 chend.
Nr. 2 SGB IV, die am 30. September 2005 unter den
Geltungsbereich des BAT/BAT-O/MTArb/MTArb-O
fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarif-
2. Abschnitt
vertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununter-
Überleitungsregelungen
brochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin
Anwendung. §3
Überleitung in den TVöD
(4) Die Bestimmungen des TVöD gelten, soweit dieser Ta-
rifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft. Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am
1. Oktober 2005 gemäß den nachfolgenden Regelungen in
§2 den TVöD übergeleitet.
Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
§4
(1) 1Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifver- Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
trag für den Bereich des Bundes die in Anlage 1 TVÜ-
Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführ- (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Ver-
gütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT/BAT-O bzw.
*) Die Tarifvertragsparteien haben mit Datum vom 24. November 2005 rück-
wirkend zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens redaktionelle Änderungen verein- entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Ar-
bart; diese Fassung berücksichtigt die dort getroffenen Vereinbarungen. beiter bzw. besondere tarifvertragliche Vorschriften für
Seite 504 GMBl 2006 Nr. 24 – 28
bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ- tigten bestimmt. 2Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren Ar-
Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet. beitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Ab-
sicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entspre-
(2) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des chend.
bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für einen
Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg er- Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5:
1
füllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage
wären sie bereits im September 2005 höhergruppiert eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; so-
bzw. höher eingereiht worden. dann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende
2
Entgelt zeitratierlich berechnet. Diese zeitratierliche
(3) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des
Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag
bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs-
entfallenden Betrages (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz) un-
bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden
terbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2
wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wä-
BAT/BAT-O.
ren sie bereits im September 2005 herabgruppiert bzw.
niedriger eingereiht worden. (6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im September
2005 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten,
wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für
§5
alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen
Vergleichsentgelt
des § 27 Abschn. A Abs. 7 und Abschn. B Abs. 3 Unter-
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des abs. 4 BAT/BAT-O bzw. der entsprechenden Regelun-
TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Ver- gen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Be-
gleichsentgelt auf der Grundlage der im September schäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten
2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 ge- sie am 1. September 2005 die Arbeit wieder aufge-
bildet. nommen.
1
(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/ (7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 wird bei Be-
BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grund- schäftigten, die gemäß § 27 Abschn. A Abs. 8 oder
vergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Abschn. B Abs. 7 BAT /BAT-O bzw. den entspre-
Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im chenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter den
Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O orts- Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung bzw.
zuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen dem Monatstabellenlohn ihrer bisherigen zur nächst-
Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die höheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe im September
Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober 2005 nur zur Hälfte erhalten, für die Bestimmung des
2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung bzw. der
jeweils individuell zustehende Teil des Unterschieds- volle Monatstabellenlohn aus der nächsthöheren Le-
betrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags bensalters- bzw. Lohnstufe zugrunde gelegt.
in das Vergleichsentgelt ein. 3Ferner fließen im Septem-
ber 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen §6
insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem Stufenzuordnung der Angestellten
TVöD nicht mehr vorgesehen sind. 4Erhalten Beschäf-
tigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT /BAT-O), bildet (1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O
diese das Vergleichsentgelt. werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3: individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten
Entgeltgruppe zugeordnet. 2Zum 1. Oktober 2007 stei-
Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum In-Kraft- gen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächst-
Treten der neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meis- höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 3Der wei-
ter- und Programmiererzulagen unter den bisherigen tere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des
Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage. TVöD.
(3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des (2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 höher-
MTArb/MTArb-O wird der Monatstabellenlohn als gruppiert (nach § 8 Abs. 1 und 3 1. Alternative, § 9
Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 gilt Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit
entsprechend. 3Erhalten Beschäftigte Lohn nach § 23 einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so
Abs. 1 MTArb/MTArb-O, bildet dieser das Vergleichs- erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabel-
entgelt. lenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag min-
(4) 1Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des destens der individuellen Zwischenstufe entspricht, je-
bisherigen Rechts die Grundvergütung bzw. den Mo- doch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2;
natstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- bzw. der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Rege-
2
Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung lungen des TVöD. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17
des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufen- Abs. 4 Satz 2 TVöD entsprechend. 3Werden Beschäf-
2
aufstieg bereits im September 2005 erfolgt. § 4 Abs. 2 tigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden
und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts ent- sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen indivi-
sprechend. duellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herab-
gruppierung im September 2005 ergeben hätte; der
(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2
auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäf- und 3.
Nr. 24 – 28 GMBl 2006 Seite 505
(3) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der 3. Abschnitt
gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Be- Besitzstandsregelungen
schäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Ver-
gleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zu- §8
2
geordnet. Werden Beschäftigte aus einer individuellen Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren (1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der
Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bishe- Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte,
rigen individuellen Endstufe entspricht. 3Im Übrigen gilt die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen
Absatz 2 entsprechend. 4Die individuelle Endstufe ver- Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche
ändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in dem- Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt
selben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bishe-
Entgeltgruppe. rigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere
(4) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. 2Abweichend
Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgelt-
Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufen- gruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungs-
aufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD. gruppe VIII BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg
3
Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am nach Vergütungsgruppe VII BAT/BAT-O übergeleitet
30. September 2005 eine in der Allgemeinen Vergü- worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die
tungsordnung (Anlage 1a) durch die Eingruppierung Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT/
in Vergütungsgruppe Va BAT /BAT-O mit Aufstieg BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungs-
nach IVb und IVa BAT/BAT-O abgebildete Tätigkeit gruppe Vc BAT/BAT-O übergeleitet worden sind.
3
übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zuge- Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1
ordnet. und 2 ist, dass
– zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhalts-
punkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen
§7
Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden
Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
hätten, und
(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb/ – bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1
MTArb-O werden entsprechend ihrer Beschäftigungs- weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen
zeit nach § 6 MTArb/MTArb-O der Stufe der gemäß § 4 Aufstieg ermöglicht hätte.
bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht 4
Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4
hätten, wenn die Entgelttabelle des TVöD bereits seit
Abs. 2. 5Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Ok-
Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1
tober 2007, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung
ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berück-
des Satzes 2 – § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
sichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach
den Regelungen des TVöD. (2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der
Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Be-
(2) § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte
schäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des
gemäß Absatz 1 entsprechend.
bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung
(3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur
das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem
dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen 1. November 2005 und dem 30. September 2007 höher-
2
Zwischenstufe zugeordnet. Der Aufstieg aus der in- gruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie
dividuellen Zwischenstufe in die dem Betrag nach nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer
nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen in-
zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 dividuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben
Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der
aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben. Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt
hätte. 2Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass
(4) 1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in
der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, er- – zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhalts-
halten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt punkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen
nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden
individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht hätten, und
weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere – bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1
Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen
2
TVöD. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt entsprechend. Aufstieg ermöglicht hätte.
3
Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in 3
Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem indivi-
der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, er- duellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 4Der
folgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgelt- weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu ei-
gruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im ner individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. 5§ 4
September 2005 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg Abs. 2 bleibt unberührt.
richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwi-
schenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Ab- (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
satz 1 Satz 2. gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für über-
Seite 506 GMBl 2006 Nr. 24 – 28
geleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT- die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgrup-
O bis spätestens zum 30. September 2007 wegen Er- penzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen.
2
füllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tä- Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen
tigkeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige
der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
Stichtag noch nicht erfüllt ist.
§ 10
§9 Fortführung vorübergehend
Vergütungsgruppenzulagen übertragener höherwertiger Tätigkeit
1
(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O über- Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach
geleitete Beschäftigte, denen am 30. September 2005 nach § 24 BAT/BAT-O zusteht, erhalten nach Überleitung in den
der Vergütungsordnung zum BAT /BAT-O eine Vergü- TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zu-
tungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgelt- lage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit wei-
gruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitz- terhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu
standszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgrup- zahlen wäre. 2Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit
penzulage. über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, finden mit
Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen des TVöD
(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O über-
über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
geleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen 3
Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Oktober 2005
Rechts nach dem 30. September 2005 eine Vergütungs-
vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die
gruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenauf-
am 30. September 2005 wegen der zeitlichen Vorausset-
stieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem
zungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT/BAT-O noch keine Zu-
ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden
lage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt ent-
hätte, eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitz-
sprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu
standszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Ver-
zahlen gewesen wäre. 4Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des
gütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn
§ 9 MTArb/MTArb-O entsprechend; bei Vertretung einer
diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte.
3 Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach dem
Voraussetzung ist, dass
Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2
– am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgrup- Buchst. a MTArb/MTArb-O und dem im September 2005
penzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder ohne Zulage zustehenden Lohn. 5Sätze 1 bis 4 gelten bei be-
Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. A BAT/ sonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorüber-
BAT-O zur Hälfte erfüllt ist, gehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entspre-
– zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, chend.
die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergü-
tungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und § 11
Kinderbezogene Entgeltbestandteile
– bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin
eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungs- (1) 1Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder
gruppenzulage geführt hätte. werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des
(3) 1Für aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O über- BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Sep-
geleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen tember 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage
Rechts nach dem 30. September 2005 im Anschluss an fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach
einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzu- dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem
lage erreicht hätten, gilt Folgendes: Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen ge-
zahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder
(a) 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 überge- § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.
leitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 2
Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu
30. September 2005 noch nicht erreicht haben, sind dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst
zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach
Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert; § 8 Abs. 1 einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für
2
Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Besitzstands- ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt
zulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der
zu. Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem
(b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehen- Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3Un-
der Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 be- terbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst,
reits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung ei-
1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den nes freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind
Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage ein- unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung
schließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Be-
zurückgelegt sein muss. sitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens
der Kindergeldzahlung gewährt.
(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3
Buchst. b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbe- (2) 1§ 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden. 2Die Besitzstands-
gründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und zulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei all-