GMBl Nr. 24-28 2006

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 24-28 vom 4. May 2006

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Nr. 24 – 28                                                GMBl 2006                                                  Seite 497

         Verkündung der Neuregelungen im Bundesgesetz-                 des 65. Lebensjahres zu dem Zeitpunkt, zu dem ver-
         blatt folgenden Kalendermonats.                               gleichbare Beamtinnen und Beamte im Einsatzdienst
    b) § 46 Nr. 19 bis 21 (Kapitel III) mit einer Frist von ei-        der Berufsfeuerwehr in den gesetzlichen Ruhestand tre-
       nem Monat zum Monatsende gekündigt werden. 2Das                 ten. 2Die/Der Beschäftigte hat das Verlangen mindestens
       Sonderkündigungsrecht in § 47 Sonderkündigungs-                 drei Monate vor Erreichen dieses Zeitpunktes zu er-
       recht der Bereitschafts- und Rufbereitschaftsregelung           klären.
       BT-K bleibt unberührt.
                                                                  (2) 1Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 ge-
                                                                      endet hat, erhalten für jedes volle Beschäftigungsjahr im
                                                                      Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder bei einem
                         Abschnitt VIII                               anderen Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der
                     Sonderregelungen (VKA)                           VKA angehört, eine Übergangszahlung in Höhe von
                                                                      45 v. H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgelt-
                              § 45                                    gruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages.
          Beschäftige im Betriebs- und Verkehrsdienst                 2
                                                                       Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem
        von nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren                  Ausscheiden der/des Beschäftigten.
                        Nebenbetrieben
                                                                      1
Für Beschäftigte im Betriebs- und Verkehrsdienst von              (3) Der Anspruch auf Übergangszahlung besteht nur dann,
nichtbundeseigenen Eisenbahnen und deren Nebenbetrieben               wenn Beschäftigte den Abschluss einer auf eine Kapital-
können landesbezirklich besondere Vereinbarungen abge-                leistung gerichtete Versicherung und die Entrichtung der
schlossen werden.                                                     Beiträge mit einer garantierten Ablaufleistung zum vor-
                                                                      aussichtlichen Zeitpunkt der Beendigungsmöglichkeit
                                                                      des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1, mindestens in
                        § 46                                          Höhe von 30 v. H. des monatlichen Tabellenentgelts der
   Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen                    Entgeltgruppe 6 Stufe 6, multipliziert mit 35 nachweisen.
                                                                      2
                       Dienst                                          Ist die/der Beschäftigte bei erstmaliger Tätigkeit im
                                                                      Einsatzdienst älter als 25 Jahre, verringert sich die ga-
              Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
                                                                      rantierte Ablaufleistung, auf die die Versicherung nach
Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 – Geltungsbereich –                               Satz 1 mindestens abzuschließen ist, um 1/35 für jedes
                                                                      übersteigende Jahr. 3Von der Entrichtung der Beiträge
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte, die haupt-            kann vorübergehend bei einer wirtschaftlichen Notlage
amtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst be-                 der/des Beschäftigten abgesehen werden.
schäftigt sind.
                                                                      1
                                                                  (4) Beschäftigte, die am 30. September 2005 schon und am
        Zu Abschnitt II Arbeitszeit und zu Abschnitt III              1. Oktober 2005 noch im Einsatzdienst beschäftigt sind,
        Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen               erhalten
                                                                       a) eine Übergangszahlung in Höhe von 100 v. H., wenn
Nr. 2                                                                     sie am Stichtag das 55. Lebensjahr vollendet haben,
(1) 1Die §§ 6, 7 und 19 finden keine Anwendung. 2Es gelten             b) eine Übergangszahlung in Höhe von 95 v. H., wenn
    die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.                      sie am Stichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben,
(2) 1Beschäftige im Einsatzdienst erhalten eine monatliche             c) eine Übergangszahlung in Höhe von 87,5 v. H., wenn
    Zulage (Feuerwehrzulage) in Höhe von                                  sie am Stichtag das 45. Lebensjahr vollendet haben,
    – 63,69 Euro nach einem Jahr Beschäftigungszeit und                d) eine Übergangszahlung in Höhe von 77,5 v. H., wenn
    – 127,38 Euro nach zwei Jahren Beschäftigungszeit.                    sie am Stichtag das 40. Lebensjahr vollendet haben,
    2
     Die Regelungen des TVöD über die Bezahlung im Ta-                 e) eine Übergangszahlung in Höhe von 62,5 v. H., wenn
    rifgebiet Ost gelten entsprechend.                                    sie am Stichtag das 37. Lebensjahr vollendet haben,
(3) 1Die Feuerwehrzulage wird nur für Zeiträume gezahlt,               des 26,3-fachen des monatlichen Tabellenentgelts der
    für die Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krank-             Entgeltgruppe 6 Stufe 6, wenn sie zum Zeitpunkt der
                       2
    heitsfall zusteht. Sie ist bei der Bemessung des Sterbe-           Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Absatz 1
    geldes (§ 23 Abs. 3) zu berücksichtigen. 3Die Feuer-               mindestens 35 Jahre im Einsatzdienst bei demselben Ar-
    wehrzulage ist kein zusatzversorgungspflichtiges Ent-              beitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der einem
    gelt.                                                              Mitgliedverband der VKA angehört, tätig waren. 2Bei
                                                                       einer kürzeren Beschäftigung im Einsatzdienst ver-
           Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung                    ringert sich die Übergangszahlung um 1/35 für jedes
                   des Arbeitsverhältnisses                            fehlende Jahr.
                                                                      1
Nr. 3 Feuerwehrdienstuntauglichkeit                               (5) Einem Antrag von Beschäftigten im Einsatzdienst auf
                                                                      Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit nach dem Tarif-
[Derzeit nicht belegt]                                                vertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
                                                                      soll auch schon vor der Vollendung des 60. Lebensjahres
Nr. 4 Übergangsversorgung für Beschäftigte im Einsatz-
                                                                      entsprochen werden. 2§ 5 Abs. 7 TV ATZ gilt in diesen
dienst
                                                                      Fällen mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vom-
(1) 1Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigen im Einsatz-               hundertsatzes von 5 v. H. ein Vomhundertsatz von 8,33
    dienst endet auf schriftliches Verlangen vor Vollendung           v. H. tritt.
41

Seite 498                                                   GMBl 2006                                                 Nr. 24 – 28

(6) 1Im Tarifgebiet Ost findet abweichend von den Absätzen              doch keine Arbeiten übertragen werden, die mit Rück-
    2 bis 4 bis zum 31. Dezember 2009 die Nr. 5 SR 2x BAT-              sicht auf seine bisherige Tätigkeit ihm nicht zugemutet
    O weiterhin Anwendung. 2Ab dem 1. Januar 2010 findet                werden können.
    Absatz 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass für die Al-
    tersgrenze nach Abs. 4 Satz 1 Buchst. a bis e die Voll-                         Zu Abschnitt II Arbeitszeit
    endung des Lebensjahres am 1. Januar 2010 maßgebend
    ist.                                                           Nr. 3 zu § 7 Abs. 4 – Rufbereitschaft –

                                                                   Rufbereitschaft darf bis zu höchstens 12 Tagen im Monat, in
                               § 47                                Ausnahmefällen bis zu höchstens 30 Tagen im Vierteljahr
            Beschäftigte in Forschungseinrichtungen                angeordnet werden.
            mit kerntechnischen Forschungsanlagen
                                                                           Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und
             Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
                                                                                       sonstige Leistungen
Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 – Geltungsbereich –                            Nr. 4
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in For-
                                                                   (1) 1Beschäftigten, die in Absatz 2 aufgeführt sind, kann im
schungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanla-
                                                                       Einzelfall zum jeweiligen Entgelt eine jederzeit wider-
gen, wie Reaktoren sowie Hochenergiebeschleuniger- und
                                                                       rufliche Zulage bis zu höchstens 14 v. H. in den Entgelt-
Plasmaforschungsanlagen und ihre hiermit räumlich oder
                                                                       gruppen 3 bis 8 und 16 v. H. in den Entgeltgruppen 9 bis
funktionell verbundenen Institute und Einrichtungen.
                                                                       15 des Betrages der Stufe 2 der Anlage A der Entgeltta-
Protokollerklärung:                                                    belle zu § 15 Abs. 2 gewährt werden; die jeweils tariflich
1
                                                                       zustehende letzte Entwicklungsstufe der Entgelttabelle
 Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Sonder-                                                            2
                                                                       darf hierdurch nicht überschritten werden. Die Zulage
regelungen sind solche, deren Endenergie bei der Beschleu-             vermindert sich jeweils um den Betrag, um den sich
nigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt (MeV), bei              bei einer Stufensteigerung das Entgelt erhöht, es sei
Protonen, Deuteronen und sonstigen schweren Teilchen 20                denn, dass der Arbeitgeber die Zulage zu diesem Zeit-
MeV überschreitet. 2Plasmaforschungsanlagen i. S. dieser                                              3
                                                                       punkt anderweitig festsetzt. Der Widerruf wird mit
Sonderregelungen sind solche Anlagen, deren Energie-                   Ablauf des zweiten auf den Zugang folgenden Kalen-
speicher mindestens 1 Million Joule aufnimmt und min-                  dermonats wirksam, es sei denn, die Zulage wird des-
destens 1 Million VA als Impulsleistung abgibt oder die für            wegen widerrufen, weil der Beschäftigte in eine andere
länger als 1 msec mit Magnetfeldern von mindestens 50 000              Entgeltgruppe eingruppiert wird oder eine Zulage nach
Gauss arbeiten und in denen eine kontrollierte Kernfusion              § 14 erhält.
angestrebt wird.
                                                                       1
                                                                   (2) Im Einzelfall kann eine jederzeit widerrufliche Zulage
Nr. 2 zu § 3 – Allgemeine Arbeitsbedingungen –                         außerhalb des Absatz 1
(1) Der Beschäftigte hat sich auch – unbeschadet seiner                 a) an Beschäftigte mit abgeschlossener naturwissen-
    Verpflichtung, sich einer aufgrund von Strahlenschutz-                 schaftlicher, technischer oder medizinischer Hoch-
    vorschriften behördlich angeordneten Untersuchung zu                   schulbildung sowie sonstige Beschäftigte der Entgelt-
    unterziehen – auf Verlangen des Arbeitgebers im Rah-                   gruppen 13 bis 15, die aufgrund gleichwertiger Fä-
    men von Vorschriften des Strahlenschutzrechts ärztlich                 higkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten
    untersuchen zu lassen.                                                 wie Beschäftigte mit abgeschlossener naturwissen-
                                                                           schaftlicher, technischer oder medizinischer Hoch-
(2) Der Beschäftigte ist verpflichtet, die zum Schutz Einzel-              schulbildung ausüben,
    ner oder der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an Le-
    ben, Gesundheit und Sachgütern getroffenen Anord-                   b) an technische Beschäftigte der Entgeltgruppen 3 bis
    nungen zu befolgen.                                                    12, Beschäftigte im Dokumentationsdienst, im Pro-
                                                                           grammierdienst, Übersetzerinnen und Übersetzer so-
(3) Zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen                      wie Laborantinnen und Laboranten
    Störung des Betriebsablaufs oder einer Gefährdung von
    Personen hat der Beschäftigte vorübergehend jede ihm                gewährt werden, wenn sie Forschungsaufgaben vorbe-
                                                                                                            2
    aufgetragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in           reiten, durchführen oder auswerten. Die Zulage darf in
    sein Arbeitsgebiet fällt; er hat sich – innerhalb der regel-        den Entgeltgruppen 3 bis 8 14 v. H., in den Entgelt-
    mäßigen Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts, au-             gruppen 9 bis 15 16 v. H. des Betrages der Stufe 2 der
                                                                                                                    3
    ßerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit unter Zahlung von              Anlage A zu § 15 Abs. 2 nicht übersteigen. Der Wider-
    Überstundenentgelt – einer seinen Kräften und Fähig-                ruf wird mit Ablauf des zweiten auf den Zugang des
    keiten entsprechenden Ausbildung in der Hilfeleistung               Widerrufs folgenden Kalendermonats wirksam, es sei
    und Schadensbekämpfung zu unterziehen.                              denn, die Zulage wird deswegen widerrufen, weil Be-
    1
                                                                        schäftigte in eine andere Entgeltgruppe eingruppiert
(4) Ist nach den Strahlenschutzvorschriften eine Weiterbe-              werden oder eine Zulage nach § 14 erhalten.
    schäftigung des Beschäftigten, durch die er ionisierenden
                                                                       1
    Strahlen oder der Gefahr einer Aufnahme radioaktiver           (3) Die Zulagen einschließlich der Abgeltung nach Nr. 3
    Stoffe in den Körper ausgesetzt wäre, nicht zulässig, so           können durch Nebenabreden zum Arbeitsvertrag ganz
    kann er auch dann zu anderen Aufgaben herangezogen                 oder teilweise pauschaliert werden. 2Die Nebenabrede ist
    werden, wenn der Arbeitsvertrag nur eine bestimmte                 mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende
    Beschäftigung vorsieht. 2Dem Beschäftigten dürfen je-              kündbar.
42

Nr. 24 – 28                                               GMBl 2006                                                   Seite 499

                           § 48                                  waltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von Ange-
         Beschäftigte im forstlichen Außendienst                 hörigen des öffentlichen Dienstes dienen, sowie an Kran-
                                                                 kenpflegeschulen und ähnlichen der Ausbildung dienenden
              Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften             Einrichtungen.
    Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich –                             Protokollerklärung:

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forst-         Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelungen sind Personen,
lichen Außendienst, die nicht von § 1 Abs. 2 Buchst. g erfasst   bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten
werden.                                                          im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätigkeit das Gepräge
                                                                 gibt.
                   Zu Abschnitt II Arbeitszeit
                                                                                 Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Nr. 2
                                                                 Nr. 2
(1) 1Der tarifliche wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt     1
                                                                  Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. 2Es gelten die Be-
    48 Stunden. 2Abweichend von § 7 Abs. 7 sind nur die
                                                                 stimmungen für die entsprechenden Beamten. 3Sind ent-
    Arbeitsstunden Überstunden, die über den Arbeitszeit-
                                                                 sprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit im
    korridor nach Satz 1 hinaus auf Anordnung geleistet
                                                                 Arbeitsvertrag zu regeln.
    worden sind. 3§ 10 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwen-
    dung; auf Antrag können Beschäftigte ein Arbeitszeit-
    konto in vereinfachter Form durch Selbstaufschreibung                Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
    führen.
                                                                 Nr. 3
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur
                                                                 (1) 1Der Urlaub ist in den Schulferien zu nehmen. 2Wird die
    Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.
                                                                     Lehrkraft während der Schulferien durch Unfall oder
                                                                     Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies unverzüglich an-
                           § 49                                      zuzeigen. 3Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schul-
    Beschäftige in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben                ferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach
                 und deren Nebenbetrieben                            Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeits-
                                                                     leistung zur Verfügung zu stellen.
Für Beschäftigte in Hafenbetrieben, Hafenbahnbetrieben               1
und deren Nebenbetrieben können landesbezirklich be-             (2) Für eine Inanspruchnahme der Lehrkraft während der
sondere Vereinbarungen abgeschlossen werden.                         den Urlaub in den Schulferien übersteigenden Zeit gelten
                                                                     die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten.
                                                                     2
                                                                      Sind entsprechende Beamte nicht vorhanden, regeln dies
                           § 50                                      die Betriebsparteien.
    Beschäftigte in landwirtschaftlichen Verwaltungen
    und Betrieben, Weinbau- und Obstanbaubetrieben                        Zu Abschnitt V Befristung und Beendigung
              Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften                              des Arbeitsverhältnisses

                                                                 Nr. 4
Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 – Geltungsbereich –
                                                                 Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte in landwirt-      bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw.
schaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- und            31. Juli), in dem die Lehrkraft das 65. Lebensjahr vollendet
Obstanbaubetrieben.                                              hat.
Nr. 2 zu § 6 – Regelmäßige Arbeitszeit –
1
                                                                                             § 52
 Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf 50             Beschäftigte als Lehrkräfte an Musikschulen
und weiteren vier Monaten des Jahres auf bis zu 56 Stunden
festgesetzt werden. 2Sie darf aber 2 214 Stunden im Jahr nicht              Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
übersteigen. 3Dies gilt nicht für Beschäftigte im Sinne des
§ 38 Abs. 5 Satz 1, denen Arbeiten übertragen sind, deren        Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich –
Erfüllung zeitlich nicht von der Eigenart der Verwaltung         1
                                                                   Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Musik-
oder des Betriebes abhängig ist.                                 schullehrerinnen und Musikschullehrer an Musikschulen.
                                                                 2
                                                                   Musikschulen sind Bildungseinrichtungen, die die Aufgabe
                              § 51                               haben, ihre Schüler an die Musik heranzuführen, ihre Be-
                   Beschäftigte als Lehrkräfte                   gabungen frühzeitig zu erkennen, sie individuell zu fördern
                                                                 und bei entsprechender Begabung ihnen gegebenenfalls eine
              Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften             studienvorbereitende Ausbildung zu erteilen.

Nr. 1 zu § 1 Abs. 1 – Geltungsbereich –                                          Zu Abschnitt II Arbeitszeit
1
 Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Lehr-
                                                                 Nr. 2 zu § 6 – Regelmäßige Arbeitszeit –
kräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden
Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). 2Sie gelten      (1) 1Vollbeschäftigt sind Musikschullehrerinnen und Mu-
nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Ver-           sikschullehrer, wenn die arbeitsvertraglich vereinbarte
43

Seite 500                                                GMBl 2006                                                   Nr. 24 – 28

    durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit      Nr. 2
    30 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten (= 1 350 Unter-
    richtsminuten) beträgt. 2Ist die Dauer einer Unterrichts-   Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können nähere Rege-
    stunde auf mehr oder weniger als 45 Minuten festgesetzt,    lungen über die den Schulhausmeistern obliegenden Auf-
    tritt an die Stelle der 30 Unterrichtsstunden die ent-      gaben unter Anwendung des Abschnitts A des Anhangs zu
    sprechende Zahl von Unterrichtsstunden.                     § 9 getroffen werden.

    Protokollerklärung zu Absatz 1:                             Protokollerklärung:
    1
     Bei der Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden ist     Landesbezirkliche Regelungen weitergehenden Inhalts blei-
    berücksichtigt worden, dass Musikschullehrer neben der      ben, ungeachtet § 24 TVÜ-VKA, unberührt.
    Erteilung von Unterricht insbesondere folgende Auf-
    gaben zu erledigen haben:                                           Zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und
    a) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Vorberei-                            sonstige Leistungen
       tungszeiten),
                                                                Nr. 3
    b) Abhaltung von Sprechstunden,
                                                                (1) Durch landesbezirklichen Tarifvertrag können abwei-
    c) Teilnahme an Schulkonferenzen und Elternabenden,
                                                                    chend von § 24 Abs. 6 Rahmenregelungen zur Pauscha-
    d) Teilnahme am Vorspiel der Schülerinnen und Schüler,          lierung getroffen werden.
       soweit dieses außerhalb des Unterrichts stattfindet,
                                                                (2) 1Soweit sich die Arbeitszeit nicht nach dem Anhang zu
    e) Mitwirkung an Veranstaltungen der Musikschule so-
                                                                    § 9 bestimmt, kann durch landesbezirklichen Tarifver-
       wie Mitwirkung im Rahmen der Beteiligung der Mu-
                                                                    trag für Arbeiten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
       sikschule an musikalischen Veranstaltungen (z. B.
                                                                    (§ 6 Abs. 1) im Zusammenhang mit der Beanspruchung
       Orchesteraufführungen, Musikwochen und ähnliche
                                                                    der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke ein
       Veranstaltungen), die der Arbeitgeber, einer seiner
                                                                    Entgelt vereinbart werden. 2Solange ein landesbezirk-
       wirtschaftlichen Träger oder ein Dritter, dessen wirt-
                                                                    licher Tarifvertrag nicht abgeschlossen ist, ist das Entgelt
       schaftlicher Träger der Arbeitgeber ist, durchführt,
                                                                    arbeitsvertraglich oder betrieblich zu regeln.
    f) Mitwirkung an Musikwettbewerben und ähnlichen
       Veranstaltungen,                                         (3) Bei der Festsetzung der Pauschale nach Absatz 1 kann
                                                                    ein geldwerter Vorteil aus der Gestellung einer Werk-
    g) Teilnahme an Musikschulfreizeiten an Wochenenden             dienstwohnung berücksichtigt werden.
       und in den Ferien.
    2
     Durch Nebenabrede kann vereinbart werden, dass Mu-
    sikschullehrerinnen und Musikschullehrern Aufgaben                                   § 54
    übertragen werden, die nicht durch diese Protokoller-        Beschäftigte beim Bau und Unterhaltung von Straßen
                         3
    klärung erfasst sind. In der Vereinbarung kann ein Zeit-
                                                                          Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften
    ausgleich durch Reduzierung der arbeitsvertraglich ge-
    schuldeten Unterrichtszeiten getroffen werden. 4Satz 3
                                                                Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich –
    gilt entsprechend für Unterricht in den Grundfächern
    (z. B. musikalische Früherziehung, musikalische Grund-      Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte beim Bau
    ausbildung, Singklassen). 5Die Nebenabrede ist mit einer    und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und
    Frist von 14 Tagen zum Monatsende kündbar.                  der Kommunalverbände höherer Ordnung.
(2) Für die unter Nr. 1 fallenden Beschäftigten, die seit dem
                                                                Nr. 2 zu § 44 – Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld –
    28. Februar 1987 in einem Arbeitsverhältnis zu demsel-
    ben Arbeitgeber stehen, wird eine günstigere einzel-        Durch landesbezirklichen Tarifvertrag sind abweichend von
    vertragliche Regelung zur Arbeitszeit durch das In-         § 44 nähere Regelungen zur Ausgestaltung zu treffen.
    Kraft-Treten dieser Regelung nicht berührt.
                                                                Protokollerklärung:
        Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung             Landesbezirkliche Regelungen weitergehenden Inhalts blei-
                                                                ben unberührt.
Nr. 3 zu § 26 – Erholungsurlaub –
Musikschullehrerinnen und Musikschullehrer sind ver-
                                                                                           § 55
pflichtet, den Urlaub während der unterrichtsfreien Zeit zu
                                                                          Beschäftigte an Theatern und Bühnen
nehmen; außerhalb des Urlaubs können sie während der un-
terrichtsfreien Zeit zur Arbeit herangezogen werden.                      Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften

                                                                Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich –
                             § 53
              Beschäftigte als Schulhausmeister                     1
                                                                (1) Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten in
                                                                    Theatern und Bühnen, die nicht von § 1 Abs. 2 Buchst. n
            Zu Abschnitt I Allgemeine Vorschriften                                   2
                                                                    erfasst werden. Unter diese Sonderregelungen fallen
Nr. 1 zu § 1 – Geltungsbereich –                                    Beschäftigte in der Verwaltung und Orchesterwarte,
                                                                    ferner Beschäftigte mit mechanischen, handwerklichen
Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte als Schul-           oder technischen Tätigkeiten, einschließlich Meiste-
hausmeister.                                                        rinnen und Meister, insbesondere in den Bereichen
44

Nr. 24 – 28                                                 GMBl 2006                                                      Seite 501

    – Licht-, Ton- und Bühnentechnik,                             (5) 1§ 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 5 und 6 gelten nicht für Be-
    – handwerkliche Bühnengestaltung (z. B. Dekorations-              schäftigte, die eine Theaterbetriebszulage nach einem
      abteilung, Requisite),                                          landesbezirklichen Tarifvertrag erhalten. 2Landesbe-
                                                                      zirklich kann Abweichendes geregelt werden.
    – Vorderhaus,
    – Garderobe,                                                  Nr. 5 zu § 44 – Reise- und Umzugskosten, Trennungsgeld –
    – Kostüm und Maske.                                           Die Abfindung bei Abstechern und Gastspielen kann im
(2) Unter diese Sonderregelungen fallen auch die folgenden        Rahmen des für die Beamten des Arbeitgebers jeweils gel-
    Beschäftigten:                                                tenden Reisekostenrechts landesbezirklich vereinbart wer-
                                                                  den.
    – technische Oberinspektorin und Oberinspektor, In-
      spektorin und Inspektor, soweit nicht technische Lei-                Zu Abschnitt IV Urlaub und Arbeitsbefreiung
      terin oder Leiter,
    – Theater- und Kostümmalerin und Theater- und Kos-            Nr. 6
      tümmaler,                                                   Der Urlaub ist in der Regel während der Theaterferien zu
    – Maskenbildnerin und Maskenbildner,                          gewähren und zu nehmen.
    – Kascheurin und Kascheur (Theaterplastikerin und
      Theaterplastiker),
    – Gewandmeisterin und Gewandmeister,                                                  Abschnitt IX
                                                                             Übergangs- und Schlussvorschriften (VKA)
    es sei denn, sie sind überwiegend künstlerisch tätig.

Nr. 2 zu § 2 – Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit –                                       § 56
                                                                                     In-Kraft-Treten, Laufzeit
Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit bis zur Dauer einer
Spielzeit vereinbart werden.                                      (1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
                                                                      2
                                                                       Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss
Nr. 3 zu § 3 – Allgemeine Arbeitsbedingungen –                        eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden,
                                                                      frühestens jedoch zum 31. Dezember 2009.
Beschäftigte sind verpflichtet, an Abstechern und Gastspiel-
reisen teilzunehmen.                                              (2) Abweichend von Absatz 1 können auf landesbezirk-
                                                                      licher Ebene im Tarifgebiet West § 46 Nr. 2 Abs. 1, § 51
Protokollerklärung:                                                   Nr. 2 und § 52 Nr. 2 Abs. 1 gesondert mit einer Frist von
Bei Abstechern und Gastspielreisen ist die Zeit einer aus be-         einem Monat zum Ende eines Kalendermonats schrift-
trieblichen Gründen angeordneten Mitfahrt auf dem Wagen,              lich gekündigt werden, frühestens zum 30. November
der Geräte oder Kulissen befördert, als Arbeitszeit zu be-            2005.
werten.
                                                                  Anhang zu § 46 (Bund)
                Zu Abschnitt II Arbeitszeit
                                                                              Teilnahme an Manövern und Übungen
Nr. 4
                                                                  (1) Nehmen Beschäftigte aus dringenden dienstlichen
(1) 1Beschäftigte sind an Sonn- und Feiertagen ebenso zu
                                                                      Gründen an Übungen im Sinne des § 46 Nr. 4 Abs. 4 teil,
    Arbeitsleistungen verpflichtet wie an Werktagen. 2Zum
                                                                      so gilt nachstehende Regelung:
    Ausgleich für die Arbeit an Sonntagen wird jede Woche
    ein ungeteilter freier Tag gewährt. 3Dieser soll mindes-            1. Die tägliche Arbeitszeit der Beschäftigten kann wäh-
    tens in jeder siebenten Woche auf einen Sonn- oder                     rend der Teilnahme an der Übung abweichend ge-
    Feiertag fallen.                                                       regelt werden.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beschäftigten, die eine             2. 1Die Beschäftigten erhalten für die Dauer ihrer Teil-
    Theaterbetriebszulage (Absatz 5) erhalten, kann um                     nahme als Abgeltung ihrer zusätzlichen Arbeitsleis-
    sechs Stunden wöchentlich verlängert werden.                           tung neben ihrem Tabellenentgelt und dem in Mo-
                                                                           natsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen einen
(3) Beschäftigte erhalten für jede Arbeitsstunde, um die die
                                                                           täglichen Pauschbetrag in Höhe des Entgelts für fünf
    allgemeine regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1) nach
                                                                           Überstunden. 2Dieser Pauschbetrag schließt das Ent-
    Absatz 2 verlängert worden ist, 100 v. H. des auf eine
                                                                           gelt für Überstunden, für Bereitschaftsdienst und die
    Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts
                                                                           Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie
    der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe
                                                                           die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 ein. 3Der Pauschbe-
    der Entgelttabelle.
                                                                           trag wird auch für die Tage des Beginns und der Be-
    1
(4) Überstunden dürfen nur angeordnet werden, wenn ein                     endigung der Übung gezahlt, an denen die Beschäf-
    außerordentliches dringendes betriebliches Bedürfnis                   tigten mehr als acht Stunden von ihrem Beschäfti-
    besteht oder die besonderen Verhältnisse des Theater-                  gungsort bzw. von ihrem Wohnort abwesend sind.
                            2                                              4
    betriebes es erfordern. Für Überstunden ist neben dem                    Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Beschäftigte
    Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung der Zeitzu-               täglich an ihren Beschäftigungsort zurückkehren.
    schlag nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a zu zahlen. 3Die                5
                                                                             Beschäftigte, die unter § 43 Abs. 2 fallen, erhalten den
    Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 1 findet Anwen-                  Pauschbetrag nicht. 6Auf Antrag kann den Be-
    dung.                                                                  schäftigten, die Anspruch auf den Pauschbetrag ha-
45

Seite 502                                                  GMBl 2006                                                    Nr. 24 – 28

       ben, ganz oder teilweise Arbeitsbefreiung an Stelle des    Anlage C (Bund)
       Pauschbetrages gewährt werden, soweit die dienst-
                                                                                     Bereitschaftsdienstentgelte
       lichen Verhältnisse dies zulassen. 7Dabei tritt an die
       Stelle des Entgelts für eine Überstunde eine Stunde
                                                                            A: Beschäftigte, deren Eingruppierung
       Arbeitsbefreiung sowie ein Betrag in Höhe des Zeit-
                                                                             sich nach der Anlage 1 a/BAT richtet
       zuschlages nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a.
                                                                     Vergütungs-             Tarifgebiet           Tarifgebiet
    3. 1Die Beschäftigten erhalten während der Übung un-
                                                                       gruppe                   West                  Ost
       entgeltlich Gemeinschaftsverpflegung und unentgelt-
       liche amtliche Unterkunft. 2Nehmen die Beschäftig-               Vergr. I               30,20 j              26,88 j
       ten die Gemeinschaftsverpflegung oder die amtliche
       Unterkunft nicht in Anspruch, so erhalten sie dafür              Vergr. I a             27,68 j              24,63 j
       keine Entschädigung. 3Kann in Einzelfällen die Ge-
       meinschaftsverpflegung aus Übungsgründen nicht                   Vergr. Ib              25,46 j              22,67 j
       gewährt werden, so erhalten die Beschäftigten Ersatz
                                                                       Vergr. IIa              23,32 j              20,75 j
       nach den für die Beamtinnen/Beamten jeweils gel-
       tenden Bestimmungen. 4Den Beschäftigten ist, soweit             Vergr. III              21,06 j              18,73 j
       erforderlich, vom Arbeitgeber Schutzkleidung gegen
       Witterungseinflüsse unentgeltlich zur Verfügung zu              Vergr. IVa              19,38 j              17,24 j
       stellen. 5Die Beschäftigten sind verpflichtet, diese zu
       tragen. 6§ 44 gilt nicht.                                       Vergr. IVb              17,84 j              15,87 j

    4. 1Bei Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung oder Ar-               Vergr. Va/b             17,20 j              15,30 j
       beitsunfall während der Übung werden der Pausch-                Vergr. Vc               16,36 j              14,56 j
       betrag und die Pauschalentschädigung nach der
       Nummern 2 und 3 bis zur Wiedererlangung der Ar-                 Vergr. VIb              15,19 j              13,51 j
       beitsfähigkeit, längstens jedoch bis zu den in Satz 2
       genannten Zeitpunkten, gezahlt. 2Die Teilnahme von              Vergr. VII              14,25 j              12,69 j
       erkrankten Beschäftigten an der Übung endet mit der
                                                                       Vergr. VIII             13,39 j              11,91 j
       Rückkehr an den Beschäftigungsort bzw. an den
       Wohnort oder mit Ablauf des Tages der Einweisung in             Vergr. IXa              12,89 j              11,48 j
       ein außerhalb des Beschäftigungsortes des Wohnortes
                                 3
       gelegenes Krankenhaus. Für die der Beendigung der               Vergr. IXb              12,65 j              11,26 j
       Übung folgende Zeit des Krankenhausaufenthaltes
       bei Abwesenheit von dienstlichem Wohnsitz bzw.                   Vergr. X               12,01 j              10,69 j
       Wohnort sowie für die anschließende Rückreise ha-
                                                                            B: Beschäftigte, deren Eingruppierung
       ben die Beschäftigten Anspruch auf Reisekostener-
                                                                             sich nach der Anlage 1 a/BAT richtet
       stattung. 4Auf die Fristen für die Bezugsdauer des
       Tagegeldes und des Übernachtungsgeldes bzw. für das           Vergütungs-             Tarifgebiet           Tarifgebiet
       Einsetzen der Beschäftigungsvergütung wird die Zeit             gruppe                   West                  Ost
       ab Beginn der Übung der Beschäftigten mitgerechnet.
       5
         Hierbei wird die Teilnahme an der Übung – ohne                 Kr. XIII               25,07 j              22,31 j
       Rücksicht darauf, ob der tatsächliche Aufenthaltsort
       der Beschäftigten ständig gleich geblieben oder ob               Kr. XII                23,10 j              20,56 j
       er gewechselt hat – insgesamt als „Aufenthalt an ein              Kr. XI                21,79 j              19,40 j
       und demselben auswärtigen Beschäftigungsort“ ge-
       rechnet.                                                          Kr. X                 20,49 j              18,23 j
       1
    5. Wird den Beschäftigten Arbeitsbefreiung nach § 29                 Kr. IX                19,29 j              17,16 j
       gewährt, so sind ihnen die Reisekosten für die Rück-
       reise zum Dienstort nach den Reisekostenvorschriften             Kr. VIII               18,95 j              16,86 j
       zu erstatten. 2Die Zahlung des Pauschbetrages nach
       Nummer 2 und der Pauschalentschädigung nach                      Kr. VII                17,88 j              15,91 j
       Nummer 3 endet mit Ablauf des Tages, an den die                   Kr. VI                17,34 j              15,44 j
                                     3
       Rückreise angetreten wird. Wird für den Rück-
       reisetag ein volles Tagegeld gewährt, so entfällt die             Kr. Va                16,70 j              14,86 j
       Pauschalentschädigung nach Nummer 3.
                                                                         Kr. V                 16,25 j              14,46 j
(2) Diese Anlage gilt nicht für die Beschäftigten, für die § 46
    Kapitel II – Besatzungen von Binnen- und Seefahr-                    Kr. IV                15,44 j              13,74 j
    zeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des
                                                                         Kr. III               14,64 j              13,03 j
    Bundesministeriums der Verteidigung –, § 47 Kapitel II –
    Besondere Bestimmungen für Beschäftigte der Wasser-                  Kr. II                13,93 j              12,40 j
    und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – und Kapitel III
    Besondere Bestimmungen für Besatzungen der see-                       Kr. I                13,30 j              11,84 j
    gehenden Schiffe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
    Hydrographie anwendbar ist.                                   Berlin/Köln, den 13. September 2005
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Nr. 24 – 28                                                              GMBl 2006                                                   Seite 503

       Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten                                ten Tarifverträge (einschließlich Anlagen) bzw. Tarifver-
        des Bundes in den TVöD und zur Regelung                                      tragsregelungen, soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag
             des Übergangsrechts (TVÜ-Bund)                                          oder in den Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes
                                                                                     bestimmt ist. 2Die Ersetzung erfolgt mit Wirkung vom
                     vom 13. September 2005*)                                        1. Oktober 2005, soweit kein abweichender Termin be-
                                                                                     stimmt ist.
                                Zwischen
                                                                                     Protokollerklärung zu Absatz 1:
der Bundesrepublik Deutschland,                                                      1
                                                                                      Die noch abschließend zu verhandelnde Anlage 1 TVÜ-
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
                                                                                     Bund Teil B (Negativliste) enthält – über die Anlage 1
                                    und                                              TVÜ-Bund Teil A hinaus – die Tarifverträge bzw. die
                                                                                     Tarifvertragsregelungen, die am 1. Oktober 2005 ohne
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,                                  Nachwirkung außer Kraft treten. 2Ist für diese Tarifvor-
vertreten durch den Vorstand,                                                        schriften in der Negativliste ein abweichender Zeitpunkt
                                                                 einerseits          für das Außerkrafttreten bzw. eine vorübergehende
                                    und                                              Fortgeltung vereinbart, beschränkt sich die Fortgeltung
                                                                                     dieser Tarifverträge auf deren bisherigen Geltungsbe-
[den vertragschließenden Gewerkschaften]                                             reich (Arbeiter/Angestellte; Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet
                                                              andererseits           West usw.).
                                                                                     1
wird Folgendes vereinbart:                                                       (2) Im Übrigen werden solche Tarifvertragsregelungen mit
                                                                                     Wirkung vom 1. Oktober 2005 ersetzt, die
                                                                                     – materiell in Widerspruch zu Regelungen des TVöD
                            1. Abschnitt                                               bzw. dieses Tarifvertrages stehen,
                       Allgemeine Vorschriften                                       – einen Regelungsinhalt haben, der nach dem Willen der
                                 §1                                                    Tarifvertragsparteien durch den TVöD bzw. diesen
                           Geltungsbereich                                             Tarifvertrag ersetzt oder aufgehoben worden ist, oder
                                                                                     – zusammen mit dem TVöD bzw. diesem Tarifvertrag
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte, Arbeiterinnen                           zu Doppelleistungen führen würden.
    und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zum Bund über
    den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die am                        (3) 1Die in der Anlage 1 TVÜ-Bund Teil C aufgeführten
    1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des Tarif-                             Tarifverträge und Tarifvertragsregelungen gelten fort,
    vertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, für                         soweit im TVöD, in diesem Tarifvertrag oder in den
    die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeits-                            Anlagen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
                                                                                     2
                  2
    verhältnisses. Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter                      Die Fortgeltung erfasst auch Beschäftigte im Sinne des
    § 19 Abs. 2 fallenden Beschäftigten.                                             § 1 Abs. 2.
     Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:                                          Protokollerklärung zu Absatz 3:
     In der Zeit bis zum 30. September 2007 sind Unter-                              Die Fortgeltung dieser Tarifverträge beschränkt sich auf
     brechungen von bis zu einem Monat unschädlich.                                  den bisherigen Geltungsbereich (Arbeiter/Angestellte;
                                                                                     Tarifgebiet Ost/Tarifgebiet West usw.).
(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten
    die Vorschriften dieses Tarifvertrages auch für Be-                          (4) Soweit in nicht ersetzten Tarifverträgen und Tarifver-
    schäftigte, deren Arbeitsverhältnis zum Bund nach dem                            tragsregelungen auf Vorschriften verwiesen wird, die
    30. September 2005 beginnt und die unter den Gel-                                aufgehoben oder ersetzt worden sind, gelten an deren
    tungsbereich des TVöD fallen.                                                    Stelle bis zu einer redaktionellen Anpassung die Rege-
                                                                                     lungen des TVöD bzw. dieses Tarifvertrages entspre-
(3) Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1                             chend.
    Nr. 2 SGB IV, die am 30. September 2005 unter den
    Geltungsbereich des BAT/BAT-O/MTArb/MTArb-O
    fallen, finden die bisher jeweils einschlägigen tarif-
                                                                                                        2. Abschnitt
    vertraglichen Regelungen für die Dauer ihres ununter-
                                                                                                   Überleitungsregelungen
    brochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses weiterhin
    Anwendung.                                                                                              §3
                                                                                                  Überleitung in den TVöD
(4) Die Bestimmungen des TVöD gelten, soweit dieser Ta-
    rifvertrag keine abweichenden Regelungen trifft.                             Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am
                                                                                 1. Oktober 2005 gemäß den nachfolgenden Regelungen in
                           §2                                                    den TVöD übergeleitet.
   Ersetzung bisheriger Tarifverträge durch den TVöD
                                                                                                            §4
(1) 1Der TVöD ersetzt in Verbindung mit diesem Tarifver-                                 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen
    trag für den Bereich des Bundes die in Anlage 1 TVÜ-
    Bund Teil A und Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B aufgeführ-                          (1) 1Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Ver-
                                                                                     gütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT/BAT-O bzw.
*) Die Tarifvertragsparteien haben mit Datum vom 24. November 2005 rück-
   wirkend zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens redaktionelle Änderungen verein-       entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Ar-
   bart; diese Fassung berücksichtigt die dort getroffenen Vereinbarungen.           beiter bzw. besondere tarifvertragliche Vorschriften für
47

Seite 504                                                 GMBl 2006                                                    Nr. 24 – 28

    bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2 TVÜ-                   tigten bestimmt. 2Satz 1 gilt für Beschäftigte, deren Ar-
    Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet.                      beitszeit nach § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Ab-
                                                                      sicherung vom 6. Juli 1992 herabgesetzt ist, entspre-
(2) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des             chend.
    bisherigen Tarifrechts die Voraussetzungen für einen
    Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg er-             Protokollerklärung zu § 5 Abs. 5:
                                                                      1
    füllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als         Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage
    wären sie bereits im September 2005 höhergruppiert                eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; so-
    bzw. höher eingereiht worden.                                     dann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende
                                                                                                         2
                                                                      Entgelt zeitratierlich berechnet. Diese zeitratierliche
(3) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des
                                                                      Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag
    bisherigen Tarifrechts in eine niedrigere Vergütungs-
                                                                      entfallenden Betrages (§ 5 Abs. 2 Satz 2 2.Halbsatz) un-
    bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden
                                                                      terbleibt nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 2
    wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wä-
                                                                      BAT/BAT-O.
    ren sie bereits im September 2005 herabgruppiert bzw.
    niedriger eingereiht worden.                                 (6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im September
                                                                     2005 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten,
                                                                     wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für
                            §5
                                                                     alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen
                     Vergleichsentgelt
                                                                     des § 27 Abschn. A Abs. 7 und Abschn. B Abs. 3 Unter-
(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des           abs. 4 BAT/BAT-O bzw. der entsprechenden Regelun-
    TVöD wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Ver-                gen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Be-
    gleichsentgelt auf der Grundlage der im September                schäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten
    2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 ge-            sie am 1. September 2005 die Arbeit wieder aufge-
    bildet.                                                          nommen.
    1
(2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/           (7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 wird bei Be-
    BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grund-                schäftigten, die gemäß § 27 Abschn. A Abs. 8 oder
    vergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der               Abschn. B Abs. 7 BAT /BAT-O bzw. den entspre-
    Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im         chenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter den
    Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O orts-                  Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung bzw.
    zuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen                 dem Monatstabellenlohn ihrer bisherigen zur nächst-
    Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird nur die            höheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe im September
    Stufe 1 zugrunde gelegt; findet der TVöD am 1. Oktober           2005 nur zur Hälfte erhalten, für die Bestimmung des
    2005 auch auf die andere Person Anwendung, geht der              Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung bzw. der
    jeweils individuell zustehende Teil des Unterschieds-            volle Monatstabellenlohn aus der nächsthöheren Le-
    betrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlags           bensalters- bzw. Lohnstufe zugrunde gelegt.
    in das Vergleichsentgelt ein. 3Ferner fließen im Septem-
    ber 2005 tarifvertraglich zustehende Funktionszulagen                                  §6
    insoweit in das Vergleichsentgelt ein, als sie nach dem                  Stufenzuordnung der Angestellten
    TVöD nicht mehr vorgesehen sind. 4Erhalten Beschäf-
    tigte eine Gesamtvergütung (§ 30 BAT /BAT-O), bildet         (1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O
    diese das Vergleichsentgelt.                                     werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden
    Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 3:                           individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten
                                                                     Entgeltgruppe zugeordnet. 2Zum 1. Oktober 2007 stei-
    Vorhandene Beschäftigte erhalten bis zum In-Kraft-               gen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächst-
    Treten der neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meis-           höhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 3Der wei-
    ter- und Programmiererzulagen unter den bisherigen               tere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des
    Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.              TVöD.
(3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des               (2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 höher-
    MTArb/MTArb-O wird der Monatstabellenlohn als                    gruppiert (nach § 8 Abs. 1 und 3 1. Alternative, § 9
    Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 3 gilt         Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit
    entsprechend. 3Erhalten Beschäftigte Lohn nach § 23              einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so
    Abs. 1 MTArb/MTArb-O, bildet dieser das Vergleichs-              erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabel-
    entgelt.                                                         lenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag min-
(4) 1Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des           destens der individuellen Zwischenstufe entspricht, je-
    bisherigen Rechts die Grundvergütung bzw. den Mo-                doch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2;
    natstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- bzw.            der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Rege-
                                                                                         2
    Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung              lungen des TVöD. In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17
    des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufen-        Abs. 4 Satz 2 TVöD entsprechend. 3Werden Beschäf-
                                                  2
    aufstieg bereits im September 2005 erfolgt. § 4 Abs. 2           tigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden
    und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts ent-         sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen indivi-
    sprechend.                                                       duellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herab-
                                                                     gruppierung im September 2005 ergeben hätte; der
(5) 1Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt            weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2
    auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäf-          und 3.
48

Nr. 24 – 28                                                 GMBl 2006                                                  Seite 505

(3) Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der                                 3. Abschnitt
    gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Be-                                Besitzstandsregelungen
    schäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Ver-
    gleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zu-                                 §8
               2
    geordnet. Werden Beschäftigte aus einer individuellen                    Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege
    Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren        (1) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der
    Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bishe-              Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte,
    rigen individuellen Endstufe entspricht. 3Im Übrigen gilt          die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen
    Absatz 2 entsprechend. 4Die individuelle Endstufe ver-             Tarifrechts die für eine Höhergruppierung erforderliche
    ändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in dem-               Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt
    selben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen                 haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bishe-
    Entgeltgruppe.                                                     rigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere
(4) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das       Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert. 2Abweichend
    Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von              von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgelt-
    Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufen-              gruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungs-
    aufstieg richtet sich nach den Regelungen des TVöD.                gruppe VIII BAT/BAT-O mit ausstehendem Aufstieg
    3
     Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am               nach Vergütungsgruppe VII BAT/BAT-O übergeleitet
    30. September 2005 eine in der Allgemeinen Vergü-                  worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die
    tungsordnung (Anlage 1a) durch die Eingruppierung                  Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIb BAT/
    in Vergütungsgruppe Va BAT /BAT-O mit Aufstieg                     BAT-O mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungs-
    nach IVb und IVa BAT/BAT-O abgebildete Tätigkeit                   gruppe Vc BAT/BAT-O übergeleitet worden sind.
                                                                       3
    übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zuge-              Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1
    ordnet.                                                            und 2 ist, dass
                                                                        – zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhalts-
                                                                          punkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen
                         §7
                                                                          Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden
    Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter
                                                                          hätten, und
(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des MTArb/                    – bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1
    MTArb-O werden entsprechend ihrer Beschäftigungs-                     weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen
    zeit nach § 6 MTArb/MTArb-O der Stufe der gemäß § 4                   Aufstieg ermöglicht hätte.
    bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht               4
                                                                         Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4
    hätten, wenn die Entgelttabelle des TVöD bereits seit
                                                                        Abs. 2. 5Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Ok-
    Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1
                                                                        tober 2007, gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung
    ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berück-
                                                                        des Satzes 2 – § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
    sichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach
    den Regelungen des TVöD.                                       (2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in eine der
                                                                       Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Be-
(2) § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte
                                                                       schäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des
    gemäß Absatz 1 entsprechend.
                                                                       bisherigen Tarifrechts die für eine Höhergruppierung
(3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als        erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur
    das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer              Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem
    dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen                 1. November 2005 und dem 30. September 2007 höher-
                                  2
    Zwischenstufe zugeordnet. Der Aufstieg aus der in-                 gruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie
    dividuellen Zwischenstufe in die dem Betrag nach                   nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer
    nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet             bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen in-
    zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1                  dividuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben
    Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg               hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der
    aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben.                     Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt
                                                                       hätte. 2Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass
(4) 1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in
    der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, er-                 – zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhalts-
    halten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt               punkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen
    nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der                 Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden
    individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht                  hätten, und
    weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere            – bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1
    Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen des                   weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen
             2
    TVöD. § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD gilt entsprechend.                      Aufstieg ermöglicht hätte.
    3
     Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in                  3
                                                                        Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem indivi-
    der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, er-                 duellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 4Der
    folgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgelt-               weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu ei-
    gruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im                ner individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. 5§ 4
    September 2005 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg                  Abs. 2 bleibt unberührt.
    richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwi-
    schenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Ab-            (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
    satz 1 Satz 2.                                                     gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für über-
49

Seite 506                                                 GMBl 2006                                                Nr. 24 – 28

    geleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des BAT/BAT-          die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgrup-
    O bis spätestens zum 30. September 2007 wegen Er-                 penzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen.
                                                                      2
    füllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tä-             Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen
    tigkeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte            um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige
    der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am             Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
    Stichtag noch nicht erfüllt ist.
                                                                                           § 10
                          §9                                                    Fortführung vorübergehend
               Vergütungsgruppenzulagen                                     übertragener höherwertiger Tätigkeit
                                                                 1
(1) Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O über-                   Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach
    geleitete Beschäftigte, denen am 30. September 2005 nach     § 24 BAT/BAT-O zusteht, erhalten nach Überleitung in den
    der Vergütungsordnung zum BAT /BAT-O eine Vergü-             TVöD eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zu-
    tungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgelt-         lage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit wei-
    gruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitz-         terhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu
    standszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgrup-        zahlen wäre. 2Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit
    penzulage.                                                   über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, finden mit
                                                                 Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Regelungen des TVöD
(2) 1Aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O über-
                                                                 über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
    geleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen                           3
                                                                 Tätigkeit Anwendung. Für eine vor dem 1. Oktober 2005
    Rechts nach dem 30. September 2005 eine Vergütungs-
                                                                 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die
    gruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenauf-
                                                                 am 30. September 2005 wegen der zeitlichen Vorausset-
    stieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem
                                                                 zungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 BAT/BAT-O noch keine Zu-
    ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden
                                                                 lage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt ent-
    hätte, eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitz-
                                                                 sprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu
    standszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Ver-
                                                                 zahlen gewesen wäre. 4Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des
    gütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn
                                                                 § 9 MTArb/MTArb-O entsprechend; bei Vertretung einer
    diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte.
    3                                                            Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach dem
     Voraussetzung ist, dass
                                                                 Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2
    – am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgrup-             Buchst. a MTArb/MTArb-O und dem im September 2005
      penzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder            ohne Zulage zustehenden Lohn. 5Sätze 1 bis 4 gelten bei be-
      Tätigkeit nach Maßgabe des § 23b Abschn. A BAT/            sonderen tarifvertraglichen Vorschriften über die vorüber-
      BAT-O zur Hälfte erfüllt ist,                              gehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entspre-
    – zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen,         chend.
      die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergü-
      tungsgruppenzulage entgegengestanden hätten und                                     § 11
                                                                            Kinderbezogene Entgeltbestandteile
    – bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin
      eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungs-       (1) 1Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder
      gruppenzulage geführt hätte.                                   werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des
(3) 1Für aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O über-                 BAT/BAT-O oder MTArb/MTArb-O in der für Sep-
    geleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen       tember 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage
    Rechts nach dem 30. September 2005 im Anschluss an               fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach
    einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzu-              dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem
    lage erreicht hätten, gilt Folgendes:                            Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen ge-
                                                                     zahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder
    (a) 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 überge-           § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde.
        leitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am         2
                                                                      Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu
        30. September 2005 noch nicht erreicht haben, sind           dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst
        zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht           steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen
        höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere             Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach
        Entgeltgruppe des TVöD eingruppiert; § 8 Abs. 1              einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für
                                          2
        Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Eine Besitzstands-           ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt
        zulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht          wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der
        zu.                                                          Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem
    (b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehen-             Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3Un-
        der Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 be-            terbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst,
        reits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am        Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung ei-
        1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den            nes freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind
        Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage ein-                unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung
        schließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg         bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Be-
        zurückgelegt sein muss.                                      sitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens
                                                                     der Kindergeldzahlung gewährt.
(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3
    Buchst. b wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbe-        (2) 1§ 24 Abs. 2 TVöD ist anzuwenden. 2Die Besitzstands-
    gründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und             zulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei all-
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