GMBl Nr. 27 1977
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 27 vom 17. November 1977
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spruch des Erstattungspflichtigen oder seines Abs. 1 Satz 3 BKGG). Der Anspruchsübergang tritt
nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe- nur insoweit ein, als der Rückzahlungspflichtige der
gatten (§ 23 Abs. 2 BKGG i. V. m. § 51 SGB I), Leistungen nicht zur Deckung seines Lebensunter-
d) Aufrechnung des Anspruchs auf Erstattung von haltes und des Lebensunterhaltes seiner unterhalts-
Kindergeld gegen einen anderen Anspruch des berechtigten Angehörigen bedarf. Macht ein Rück-
Erstattungspflichtigen gegen das Arbeitsamt zahlungspflichtiger geltend, daß er der Leistungen
(vgl. Nr. 51.03 SGB I). entweder ganz oder teilweise zur Deckung seines
e) Verrechnung des Anspruchs auf Erstattung von Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner
Kindergeld mit dem Anspruch des Erstattungs- Angehörigen bedarf, so hat er dies dem Arbeitsamt
pflichtigen gegen einen anderen Leistungsträger nachzuweisen. Er muß für diesen Fall seine wirt-
mit Ermächtigung der Kindergeldkasse (§ 52 schaftlichen Verhältnisse sowie auch die seiner
SGBI), unterhaltsberechtigten Angehörigen offenlegen.
f) Beitreibung der zu erstattenden Beträge wie Ge-
23.14 Von einer Befriedigungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1
meindeabgaben (§ 23 Abs. 3 BKGG).
BKGG ist stets Gebrauch zu machen, wenn die
23.03 Welche der Rückzahlungsmöglichkeiten allein oder Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes nicht
nebeneinander in Betracht kommen, damit der Rück- durch eine sofortige freiwillige Zahlung in einer
zahlungsanspruch schnell und mit geringem Ver- Summe. zu erreichen ist. Neben dem Anspruchsüber-
waltungsaufwand verwirklicht werden kann, ist im gang auf die Hälfte der Leistungen für die spätere
Einzelfall zu prüfen. Dabei sind die wirtschaftlichen Zeit können freiwillige Zahlungen nur verlangt wer-
Verhältnisse des Schuldners, die Höhe des Rückzah- den, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des
lungsbetrages sowie die Höhe eines weiterhin be- Schuldners es erlauben.
stehenden Anspruchs auf Kindergeld zu berücksich- 23.2 Gemäß § 23 Abs. 2 BKGG in Verbindung mit § 51
tigen. Ist z. B. das für ein Kind in einem Zahlungszeit- SGB I kann zu Unrecht gezahltes Kindergeld gegen
raum überzahlte Kindergeld zurückzufordern und einen späteren Kindergeldanspruch des Erstattungs-
hat der Rückzahlungspflichtige weiterhin Anspruch pflichtigen bzw. seines nicht dauernd von ihm ge-
auf Kindergeld für andere Kinder, So wird es zweck- trennt lebenden Ehegatten aufgerechnet werden
mäßig und auch im Interesse des Schuldners sein, (vgl. die Weisungen zu § 51 SGB I).
durch Aufrechnung gemäß § 23 Abs. 2 BKGG oder
§ 51 SGB I den überzahlten Betrag von der nächsten Zu § 25:
Kindergeldzahlung einzubehalten. Kann ein Rück-
zahlungspflichtiger den Betrag nicht sofort in einer 25.1 Ein schriftlicher Bescheid mit Begründung und
Summe erstatten und beantragt er schriftlich, das Rechtsbehelfsbelehrung ist zu ertelIen, wenn
ihm zustehende Kindergeld bis zur Tilgung der
Schuld in voller Höhe einzubehalten, so bestehen in a) dem Antrag auf Kindergeld nicht entsprochen
der Regel keine Bedenken, diesem Antrag zu wird,
entsprechen. Im übrigen gelten die Weisungen zu b) dem Antrag nur teilweise entsprochen wird (z. B.
§51SGBI. weil ein im Antrag aufgeführtes Kind unberück-
sichtigt bleibt oder Kindergeld rückwirkend nur
23.04 § 23 BKGG in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fas- im Rahmen des § 9 Abs. 2 BKGG geleistet werden
sung sowie die Möglichkeiten nach dem SGB ab kann),
1. Januar 1976 bestehen auch für Rückforderungsan- c) das Kindergeld nur zur Hälfte geleistet wird,
sprüche nach altem Recht. Für solche Rückzahlungs- d) das Kindergeld an eine andere Person oder Stelle
verfahren können daher die erweiterten Befriedi- als den Berechtigten ausgezahlt wird oder
gungsmöglichkeiten des derzeitigen Rechts genutzt e) das Kindergeld ganz oder teilweise entzoge~
werden. wird.
23.11 Hat ein nach § 13 BKGG Rückzahlungspflichtiger für 25.11 Ist das Kindergeld in vollem Umfang an eine oder
ein Kind, für das ihm das Kindergeld zu Unrecht ge- mehrere andere Personen oder Stellen zu zahlen, so
zahlt wurde, Anspruch auf eine der in § 23 Abs. 1 ist der Berechtigte im Bescheid auf die ihm oblie-
BKGG genannten Leistungen (Grundsatz der Perso- gende Mitteilungspflicht (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I)
nengleichheit), so geht dieser Anspruch bis zur Höhe hinzuweisen.
des gezahlten Kindergeldes kraft Gesetzes auf den
Bund über. Einer überleitungsanzeige bedarf es 25.12 Soweit durch die Entziehung des Kindergeldes auch
nicht; der zuständige Leistungsträger ist jedoch andere Personen oder Stellen betroffen werden, sind
rechtzeitig über die Höhe des Anspruchsüberganges diese entsprechend zu benachrichtigen.
zu unterrichten, damit über den Anspruch nicht mehr Wird von einer Entziehung auch der Kindergeldan-
rechtswirksam verfügt werden kann (vgl. §§ 407 ff. spruch einer Person betroffen, bei der ein Kind als
BGB). Zähl kind berücksichtigt wird, ist eine Durchschrift
Der Anspruchsübergang ist auf diejenigen Ansprü- des Entziehungsbescheides für die betreffende Kin-
che beschränkt, die dem Rückzahlungspflichtigen dergeldakte zu fertigen, damit geprüft werden kann,
für dieselbe Zeit - den Überzahlungszeitraum - zu- ob sich durch den Wegfall des Zählkindes der dortige
stehen, für die ihm das Kindergeld zu Unrecht KG-Anspruch ermäßigt. Wird die KG-Akte der
gewährt worden ist. anderEm Person nicht in demselben Arbeitsamt ge-
führt, ist das andere Arbeitsamt oder - in Fällen des
23.12 Der Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem BVG § 45 ~KGG - der öffentlich-rechtliche Dienstherr
läßt den Anspruch auf Kindergeld unberührt. Ein oder Arbeitgeber entsprechend zu unterrichten.
Übergang von Ansprüchen auf Kinderzuschlag nach
25.2 Von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides ist
dem BVG kann daher nur in Betracht kommen, wenn
abzusehen, wenn der Berechtigte selbst oder sein mit
und soweit der Kinderzuschlag für eine Zeit nach-
ihm zusammenlebender Ehegatte in Kenntnis der
zuzahlen ist, für die das Kindergeld rückwirkend
Folgewirkung eine Änderung in den Verhältnissen
entzogen wurde.
(§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) mitgeteilt hat, die eine teil-
23.13 Liegt ein Rückforderungsgrund nach § 13 Nr. 1 oder 2 weise oder völlige Entziehung des Kindergeldes zur
BKGG vor, so geht auch der Anspruch auf die Hälfte Folge hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn infolge des
der Leistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 BKGG, die teilweisen oder völligen Wegfalls der Anspruchsvor-
dem Rückzahlungspflichtigen für eine spätere Zeit aussetzungen Kindergeld überzahlt worden und
zustehen, kraft Gesetzes auf den Bund über (§ 23 zurückzufordern ist.
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Zu § 42: zuständige Rechtsträger das Kindergeld nicht zu
Lasten des Bundes zahlte (Länder, Gemeinden, Ge-
42 Auf Grund der Art. 2.7, 51 und 52 des Vertrages zur meindeverbände).
Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
schaft i. V. m. Art. 1 bis 4 VO (EWG) Nr. 1408/71
haben bei der Gewährung von Kindergeld Ange- Zu § 45:
hörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
schen Gemeinschaften sowie Staatenlose und 45.1 Nach § 45 BKGG wird das Kindergeld den AngehÖri-
Flüchtlinge, wenn sie in der Bundesrepublik gen des öffentlichen Dienstes von ihren Dienstherren
Deutschland einschl. Berlin (West) wohnen und hier oder Arbeitgebern gezahlt. Gehen Anträge auf Kin-
als Arbeitnehmer beschäftigt sind, die gleichen dergeld aus dem Personenkreis des § 45 Abs. 1 BKGG
Rechte und Pflichten wie deutsche Staatsangehö- bei den Arbeitsämtern ein, aus denen zu erkennen
rige. Durch § 42 BKGG werden die innerstaatlichen ist, daß für die Zahlung des Kindergeldes ein be-
Rechtsvorschriften den gemeinschaftsrechtlichen stimmter öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder Ar-
Bestimmungen angepaßt. beitgeber zuständig ist, sind sie gemäß § 16 Abs. 2
Nach dem BKGG wird Kindergeld entsprechend SGB I mit einem entsprechenden Hinweis und dem
dem Territorialitätsprinzip allen Personen gewährt, Eingangsstempel des Arbeitsamtes unverzüglich an
die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein- diesen weiterzuleiten. An den Antragsteller ist ein
schließlich Berlin (West) einen Wohnsitz oder ihren Antrag - versehen mit Hinweis und Eingangsstem-
gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf die Staatsan- pel - nur dann zurückzusenden, wenn der öffent-
gehörigkeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an. lich-rechtliche Dienstherr oder Arbeitgeber nicht be-
Lediglich § 2 Abs.5 Nr. 1 Buchst. b BKGG stellt auf nannt oder die Eintragung unleserlich ist.
die Staatsangehörigkeit ab, und zwar insofern, als 45.11 Zum Personenkreis nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BKGG
Deutsche i. S. v. Art. 116 GG für im Ausland lebende gehören:
Kinder dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn
sie insgesamt mindestens 15 Jahre lang einen Wohn- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-
sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Ge- regierung, Parlamentarische Staatssekretäre,
biet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der
31. Dezember 1937 gehabt haben. Deutschen gleich- Gemeindeverbände so~ie der sonstigen Körper-
gestellt sind in diesem Zusammenhang gemäß § 42 schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
BKGG Angehörige von anderen EG-Mitgliedstaaten Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamten,
sowie Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Art. Richter des Bundes und der Länder mit Ausnahme
1 Buchstabe d und e der VO (EWG) Nr. 1408/71. der ehrenamtlichen Richter,
Bedeutung kann die Vorschrift des § 42 BKGG insbe- Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
sondere in Fällen erlangen, in denen Kinder solcher
Praktikanten und Dienstanfänger in einem öffent-
gleichgestellter Personen außerhalb der EG-Mit-
gliedstaaten leben. lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
Zu den Beamten zählen auch die Beamten auf Wider-
Beispiel:
ruf (das können z. B. auch Posthalter sein; der Um-
Ein rumänischer Staatsangehöriger, der über 15 Jahre lang
zusammen mit seiner Familie in de"r DDR gewohnt hat, ist in
fang der Arbeitszeit ist dabei ohne Bedeutung).
die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet und wird hier 45.12 Zum Personenkreis nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BKGG
als Flüchtling i. S. des Art. 1 des Genfer Übereinkommens gehören insbesondere:
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt. Seit
seiner Flucht ist er in der Bundesrepublik laufend als Arbeit- Personen, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes,
nehmer beschäftigt. Seine Ehefrau und die gemeinsamen einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder
drei Kinder leben weiterhin in der DDR. einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
Der Flüchtling hat 15 Jahre lang einen Wohnsitz im Gebiet des öffentlichen Rechts folgende Bezüge erhalten:
des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember
1937 gehabt; er erfüllt somit die Voraussetzung des § 2 Ruhegehalt, besondere Versorgungsbezüge nach
Abs. 5 Ni. 1 Buchst. b BKGG. Als Arbeitnehmer i. S. des Art. 1 dem Gesetz zu Artikel 131 GG (z. B. Ruhevergütung,
va (EWG) Nr. 1408171 gilt für ihn das Recht der Euro- Ruhelohn, Übergangsgehalt, Übergangsvergütung,
päischen Wirtschaftsgemeinschaft. Sofern er seinen drei in Übergangslohn, Bezüge nach den §§ 37b, 37c, 37d
der DDR lebenden Kindern regelmäßig Unterhalt in der nach und 51 Abs. 1 "G 131 sowie Bezüge, die nach dem in
§ 2 Abs. 5 Nr. 1 letzter Halbsatz BKGG erforderlichen Höhe
§ 64 Abs. 3 Satz 1 G 131 bezeichneten Gesetz bemes-
leistet, sind diese Kinder bei ihm zu berücksichtigen.
sen werden, Unterhaltsgeld nach den §§ 71h und 71k
G 131).
Zu § 44: Emeritenbezüge, Witwengeld, Witwergeld, Unter-
haltsbeiträge,
44.2 Ist nach § 44 Abs. 1 BKGG für Zeiträume in den Jah-
Bezüge nach §§ 11a und 21a des Gesetzes zur Rege-
ren 1975 und 1976 Kindergeld vom Arbeitsamt lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
gezahlt worden, obwohl ein Anspruch gegen einen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
Rechtsträger nach § 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG (BWGöD) oder
(öffentlicher Dienstherr oder Arbeitgeber) bestanden
hätte, so ist das bis zur Überprüfung gezahlte Kinder- Übergangsgebührnisse nach § 17 des Bundespolizei-
geld zu Recht geleistet worden. Nach § 44 Abs. 2 beamtengesetzes und § !1 des Soldatenversorgungs-
BKGG ist das übergangsweise geleistete Kindergeld gesetzes.
nur zurückzuzahlen, wenn die Anspruchsvorausset- Das Übergangsgeld nach § 47 Beamtenversorgungs-
zungen nicht vorgelegen haben, Eine Rückforderung gesetz (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBL I
ist nicht zulässig, soweit sich der Anspruch auf Kin- S. 2485) ist ebenfalls als Versorgungsbezug im Sinne
dergeld lediglich gegen einen anderen Rechtsträger des § 45 Abs. 1 Nr. 2 BKGG anzusehen. Den Empfän-
gerichtet hätte. Der nach § 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG gern von beamtenrechtlichem Übergangsgeld ist
verpflichtete Rechtsträger braucht mit der Kinder- daher für dessen Bezugsdauer das Kindergeld vom
geldzahlung erst im Anschluß an die vom Arbeitsamt Träger der Versorgungslast zu zahlen. Die versor-
nach § 44 Abs. 1 BKGG geleisteten Zahlungen zu be- gungsberechtigte Witwe eines Beamten oder Ruhe-
ginnen. Eine Erstattung des Kindergeldes unter- standsbeamten erhält auch für ihr nichteheliches,
bleibt auch in den Fällen, in denen für die Jahre 1975 nichtwaisengeldberechtigtes Kind das Kindergeld
und 1976 der nach § 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG gemäß § 45 Abs. 1 BKGG von dem Träger der Versor-
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gungslast. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt verhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bun-
nicht voraus, daß auch für das Kind Versorgungsbe- destages vom 18. Februar 1977 - BGBl. I S. 297).
züge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Der Kindergeldanspruch eines beurlaubten Angehö-
Grundsätzen gezahlt werden. rigen des öffentlichen Dienstes richtet sich auch wei-
Nicht als Versorgungsempfänger im Sinne § 45 terhin gegen den Rechtsträger nach § 45 Abs. 1
Abs. 1 Nr. 2 BKGG gelten: Buchst. a) BKGG, dem ohne diese Besonderheit die
a) Waisen, die als solche Versorgungsbezüge erhal- Zahlung der Bezüge bzw. des Arbeitsentgelts oblie-
ten; wegen des Wegfalls des nach bisherigem gen würde. Dies gilt auch dann, wenn ein Angehöri-
Recht neben dem Waisengeld zu zahlenden Kin- ger des öffentlichen Dienstes während der Zeit
derzuschlags wird auf § 50 Abs. 3 BeamtVG ver- seiner Beurlaubung im Schuldienst einer Religions-
wiesen. gesellschaft des öffentlichen Rechts - also im Schul-
b) Personen, denen die Übergangsgebührnisse nach dienst eines Rechtsträgers im Sinne des § 45 Abs. 2
§ 17 des Bundespolizeibeamtengesetzes oder § 11 BKGG - steht und von dort seine Bezüge erhält. Der
des Soldatenversorgungsgesetzes für den gesam- Wortlaut des § 45 Abs. 2 BKGG steht dem nicht ent-
ten Bezugszeitraum oder für den Rest des Bezugs- gegen. Diese Vorschrift soll nach ihrem wohlverstan-
zeitraumes in einer Summe gezahlt worden sind; denen Sinn nur ausschließen, daß die durch sie be-
in diesen Fällen ist die bisherige Versorgungs- zeichneten Rechtsträger mit der Zahlung des Kinder-
dienststelle für die Zahlung des Kindergeldes geldes betraut werden; sie soll aber nicht bewirken,
nicht mehr zuständig. Sind die Übergangsge- daß anstelle des beurlaubenden Dienstherrn das Ar-
bührnisse nur für einen Teil des Bezugszeitrau- beitsamt für die Zahlung des Kindergeldes zuständig
mes in einer Summe gezahlt worden und wird an- wird, wenn ein Angehöriger des öffentlichen Dien-
schließend ihre laufende Zahlung wieder aufge- stes im e. S. ohne Dienstbezüge zum Dienst bei
nommen, bleibt jedoch die Versorgungsdienst- einem in § 45 Abs. 2 bezeichneten Rechtsträger beur-
stelle für den gesamten Bezugszeitraum für die laubt wird.
Zahlung des Kindergeldes zuständig. 45.15 § 45 BKGG erfaßt nicht:
45.13 Zum Personenkreis nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BKGG a) Arbeitnehmer einer privatrechtlich organisierten
gehören Personen, die beim Bund, einem Land, einer Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung,
Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer son- selbst wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt und
stigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent- die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes
lichen Rechts als Angestellte (auch dienstordnungs- oder eines Landes oder die im Bereich der Verei-
mäßig Angestellte). Arbeiter oder zu ihrer Berufs- nigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
ausbildung beschäftigt sind. Zu dem letztgenannten geltende oder vergleichbare tarifvertragliehe Re-
Personenkreis gehören neben den Auszubildenden gelungen allgemein oder im Einzelfall anwendet
im Sinne des Berufsbildungsgesetzes die Personen, (z. B. Arbeitnehmer der als Aktiengesellschaft be-
deren Beschäftigung zu ihrer Berufsausbildung triebenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe
durch Tarifvertrag geregelt ist, das sind z. B. Prakti- einer Gemeinde oder Arbeitnehmer eines als
kanten für die Berufe des Sozial- und Erziehungs- GmbH betriebenen Zuwendungsempfängers der
dienstes und für medizinische Hilfsberufe, Medizi- öffentlichen Hand).
nalassistenten, Lernschwestern und Lernpfleger, b) Personen, die auf Grund eines Gestellungsvertra-
Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe ges beschäftigt werden.
u. a ... c) Versorgungsempfänger, deren Bezüge zwar nach
Durch die Tätigkeit ausländischer Stipendiaten als beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt wer-
Lehrer, Wissenschaftler, Dozenten oder Professoren den, aber auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis
an einer deutschen Lehranstalt wird grundsätzlich mit einem Rechtsträger des Privatrechts zurück-
kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 45 gehen (z. B. "pensionierter" Chefarzt eines Kran-
Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 BKGG begründet. Ihr Anspruch kenhauses, dessen Träger ein privatrechtlich or-
richtet sich daher in der Regel gegen das für den Ort ganisierter Wohlfahrtsverband ist).
ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständige Arbeits- d) Ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dien-
amt (zum gewöhnlichen Aufenthalt der ausländi- stes und ihre Hinferbliebenen, die Leistungen
schen Stipendiaten vgl. Nr. 1.16). aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-
nenversorgung - einschließlich Leistungen aus
45.14 Für die Anwendung der besonderen Zuständigkeits- Ruhelohn- oder Ruhegeldordnungen - erhalten.
regelung auf die Personengruppen des § 45 Abs. 1
Nr. 1 und 3 BKGG kommt es weder auf den Umfang 45.16 Nimmt ein Kindergeldberechtigter, dem Anspruch
der Beschäftigung noch darauf an, daß Dienstbezüge auf Übergangsgeld zuerkannt worden ist, im Rah-
oder Arbeitsentgelt gezahlt werden. Von der Vor- men der beruflichen Rehabilitation an einer Maß-
schrift des § 45 BKGG werden daher auch erfaßt: nahme teil, die in Form einer betrieblichen Ausbil-
a) nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Angestellte dung oder Umschulung durchgeführt wird, und ist
und Arbeiter), Maßnahmeträger der Bund, eine andere Gebietskör-
b) Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind und von perschaft oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder
ihrem Arbeitgeber keine Krankenbezüge bean- Stiftung des öffentlichen Rechts (z. B. Umschulung
spruchen können, zum Bankkaufmann bei einer städtischen Sparkas-
c) Bedienstete (Beamte oder Arbeitnehmer), die se). so ist das Arbeitsamt für die Gewährung des Kin-
nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter denen dergeldes zuständig.
nach den bis zum 31. 12. 1974 maßgebenden be- Persopen, die im Rahmen von Maßnahmen zur Ar-
soldungsrechtlichen oder tarifvertraglichen Vor- beitsbeschaffung nach den §§ 91 ff. AFG einem der in
schriften Kinderzuschläge zu gewähren waren, § 45 Abs. 1 Nr. 3 BKGG bezeichneten Rechtsträger
d) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die unter als Arbeitnehmer zugewiesen werden, ist das Kin-
Fortfall der Dienstbezüge bzw. des Arbeits- dergeld durch die Arbeitsämter zu leisten. Die Be-
entgelts beurlaubt sind, gründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen von
e) Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung läßt die Zustän-
Rechte und Pflichten aus dem Dienst- bzw. Be- digkeit der Arbeitsämter für die Zahlung des Kin-
schäftigungsverhältnis für die Dauer der Mit- dergeldes unberührt.
gliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen 45.17 Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus
(§§ 5 ff. des Gesetzes zur Neuregelung der Rechts- dem Personenkreis nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BKGG
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aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis dem Vorbehalt der Entscheidung über die endgül-
ein, so tritt auch ein Wechsel aus dem Zuständig- tige Trägerschaft zu bewilligen; dem Berechtigten
keitsbereich nach § 45 Abs. 1 BKGG in den Zustän- ist hie"rüber ein Bescheid zu erteilen. Eine Erstattung
digkeitsbereich nach § 15 BKGG oder umgekehrt ist in den vorgenannten Fällen nur zu fordern, soweit
ein. Das Kindergeld für diesen Monat ist von der Kindergeld für eine Zeit vor dem 1. Januar 1977
Stelle zu zahlen, die bis zum Ausscheiden oder Ein- (frühestens aber ab Inkrafttreten des SGB I) vom Ar-
tritt des Berechtigten zuständig war (§ 45 Abs. 1 beitsamt vorgeleistet wurde und der zuständige
Buchst. d BKGGJ. D'as gilt jedoch nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Arbeitgeber oder Dienstherr
Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht das Kindergeld nicht zu Lasten des Bundes zu leisten
kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt hatte (vgl. Nr. 45.19).
nach § 2 BKGG zu berücksichtigen ist; in diesen 45.21 Bei der Abgrenzung der Zuständigkeit für die Zah-
Fällen ist stets der neue Leistungsträger für die Zah- lung des Kindergeldes an Betriebsangehörige (Be-
lung zuständig. amte und Arbeitnehmer) von kirchlichen Einrichtun-
Die besondere Zuständigkeitsregelung für die Zah- gen ist zu beachten, daß § 45 Abs. 2 Nr. 1 BKGG sich
lung des Kindergeldes an Personen, die nur kurzf~i nicht nu, auf die Religionsgesellschaften des öffent-
stig im öffentlichen Dienst beschäftigt werden, wird lichen Rechts als solche bezieht. Die Vorschrift erfaßt
hiervon nicht berührt (vgl. Nr. 45.3). die Kirchen mit ihren regionalen Untergliederungen
45.18 Ist in Fällen des Zuständigkeitswechsels das Kinder- einschließlich der Ordensgemeinschaften sowie
geld bereits für einen folgenden Monat gezahlt wor- auch Einrichtungen der Kirchen, mit denen diese
den, so muß der für diesen Monat Berechtigte die -oft in gleicher Weise wie staatliche Stellen und mit
Zahlung gegen sich gelten lassen. Das gilt auch staatlichen Zuschüssen unterstützt - tätig werden
dann, wenn nicht nur für den auf den Eintritt oder das (kirchliche Krankenhäuser, Schulen, Hochschulen,
Ausscheiden unmittelbar folgenden Monat, sondern Kindergärten, Lehrwerkstätten u. ä.). Für die Gewäh-
bereits für einen weiteren Monat gezahlt worden ist. rung von Kindergeld an Betriebsangehörige solcher
Bei einem nach § 3 Abs. 2 bis 4 BKGG zwischenzeit- kirchlicher Einrichtungen kommt es darauf an, wer
lich eingetretenen Wechsel der Anspruchsberechti- Dienstherr oder Arbeitgeber ist und welche Rechts-
gung muß auch der danach vorrangig Berechtigte die form die betreffende Einrichtung hat.
Zahlung an den früheren Berechtigten gegen sich 45.22 Trägt die kirchliche Einrichtung die Rechtsform
gelten lassen. eines eingetragenen Vereins (e. V.) nach dem BGB,
45.19 Der gesamte Aufwand an Kindergeld für Angehörige werden die Betriebsangehörigen von § 45 Abs. 1
des öffentlichen Dienstes wird seit Januar 1977 vom BKGG nicht erfaßt. Zuständig für die Zahlung des
Bund getragen. Soweit Kindergeld für Zeiten nach Kindergeldes ist das Arbeitsamt.
dem31. Dezember 1976 von einem Arbeitsamt unzu- Besitzt eine Einrichtung einer Religionsgemein-
ständigerweise gezahlt worden ist, ist "Aufwen- schaft keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird
dungsersatz" im Wege der Erstattung von dem zu- sie von der kirchlichen Körperschaft unmittelbar ge-
ständigen Träger nicht zu fordern. Sollte ein anderer tragen, so ist diese selbst Dienstherr oder Arbeitge-
Träger, der unzuständigerweise Kindergeld gezahlt, ber. In diesen Fällen ist das Arbeitsamt zuständig,
hat, vom zuständigen Arbeitsamt "Aufwendungser- weil die Betriebsangehörigen von der Ausnahmevor-
satz" für Zeiten nach dem 31. Dezember 1976 verlan- schrift des § 45 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Absatz 1 BKGG
gen, ist dies unter Hinweis auf die geänderte erfaßt werden.
Rechtslage abzulehnen. 45.23 Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben,
Bei Feststellung der Unzuständigkeit ist die Zahlung wenn einer kirchlichen Einrichtung selbst der Status
zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen und einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
der zuständige Träger mittels Vergleichsmitteilung lichen Rechts vei"liehen wurde und festzustellen ist,
zu unterrichten, bis zu welchem Monat das Kinder- ob sie dem "Bereich der Religionsgesellschaften des
geld vom Arbeitsamt gezahlt worden ist. Dem Be- öffentlichen Rechts" im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 1
rechtigten ist über die Einstellung der Zahlung ein zuzuordnen ist.
Bescheid zu erteilen, in dem ihm unter Hinweis auf
die Zuständigkeitsregelung des § 45 Abs. 1 BKGG 45.24 Nach den Stiftungsgesetzen der Länder wird zwi-
nahegelegt wird, wegen der Fortsetzung der Kinder- schen kirchlichen und anderen Stiftungen unter-
geldzahlung an seinen öffentlich-rechtlichen Arbeit- schieden. In der Urkunde über die die Rechtsfähig-
geber bzw. Dienstherrn heranzutreten. keit der Stiftung begründende staatliche Genehmi-
gung wird die Eigenschaft der "Kir<;.hlichkeit" einer
45.191 Im Falle eines Kompetenzstreites zwischen der Bun- Stiftung in der Regel, daher ausdrücklich bezeichnet.
desanstalt und einem öffentlich-rechtlichen Dienst- Stiftungen des öffentlichen Rechts, die in der Geneh-
herrn oder Arbeitgeber über die Zuständigkeit hin- migungsurkunde als kirchliche Stiftung ausgewie-
sichtlich der Kindergeldzahlung findet § 43 SGB I sen sind, fallen unter die Ausnahmeregelung des
Anwendung. Obwohl öffentlich-rechtliche Dienst- § 45 Abs. 2 Nr. 1. Ihren Betriebsangehörigen ist das
herren und Arbeitgeber nicht als zuständige Träger Kindergeld daher von den Arbeitsämtern zu gewäh-
für Kindergeldleistungen in § 25 Abs. 2 SGB I be- ren.
nannt sind, ist davon auszugehen, daß sie insoweit 45.25 Zu den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrts-
Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs pflege zählen:
sind. Nach § 43 Abs. 1 SGB I haben die Arbeitsämter, Arbeiterwohlfahrt - Hauptausschuß,
wenn sie zuerst angegangen werden, der Anspruch
des Berechtigten ohne weiteres festgestellt werden Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in
kann und nur ungeklärt ist, gegen welchen Lei- Deutschland,
stungsträger er sich richtet, auf Antrag spätestens Deutscher Caritas-Verband,
nach Ablauf eines Kalendermonats vorläufig Kinder- Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
geld zu zahlen. Eine Strehigkeit der Trägerschaft Deutsches Rotes Kreuz,
i. S. des § 43 SGB'I liegt bereits vor, wenn ein Arbeits-
Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.
amt aus dem Verhalten des nach seiner Auffassung
zuständigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers 45.3 Das Arbeitsamt bleibt Träger der Kindergeldzah-
oder Dienstherrn auf dessen Leistungsunwilligkeit lung, wenn ein Berechtigter eine Beschäftigung im
schließen kann. Es ist nicht notwendig, daß dazu der öffentlichen Dienst aufnimmt, die voraussichtlich die
Rechtsweg beschritten ist. Das Kindergeld ist unter Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten wird.
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§ 45 Abs. 1 BKGG findet in einem solchen Fall kein'e gilt jedoch dann, wenn ein hierauf gerichteter An-
Anwendung. Durch diese Regelung wird im Interes- trag eines nicht dem öffentlichen Dienst angehören-
se der Verwaltungsvereinfachung vermieden, daß den Elternteils gestellt wird.
mit der Aufnahme und Beendigung einer kurzfristi-
45.62 Als Antrag; das Kindergeld entsprechend der allge-
gen Beschäftigung im öffentlichen Dienst jeweils ein
meinen Rangfolgeregelung zu gewähren, gilt jede
Wechsel in der Zuständigkeit für die Kindergeldzah-
schriftliche Willensäußerung, mit der eine Person,
lung eintritt.
deren Anspruch an sich nach § 3 Abs. 2 bis 4 BKGG
Wird eine ursprünglich auf nicht länger als sechs vorrangig wäre, aber wegen der Sonderregelung des
Monate geplante Tätigkeit im öffentlichen Dienst § 45 Abs. 6 Satz 1 BKGG bisher nicht erfüllt werden
während ihres Ablaufs oder in unmittelbarem An- konnte, nunmehr selbst Kindergeld beansprucht.
schluß an ihr Ende verlängert, so tritt der Zuständig-
Der Antrag wird mit Beginn des Monats wirksam, in
keitswechsel ein. Die Zuständigkeit des öffentlich-
dem er beim zuständigen Arbeitsamt oder bei der
rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgebers beginnt
für die Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsent-
mit dem nächsten Monat, in dem dies bei der Zah-
gelts zuständigen Stelle im Sinne des § 45 Abs. 1
lung berücksichtigt werden kann. Bei einem Wech-
Buchst. b) BKGG eingegangen ist. Der Zeitpunkt des
sel der Zuständigkeit ist hinsichtlich der Unterrich-
Eingangs 'dieses Antrags bei einer anderen als den
tung des zuständigen Trägers und des Berechtigten
genannten Stellen gilt nicht als Zeitpunkt einer
entsprechend der Nr. 45.19 zu verfahren.
wirksamen Änderung der Rangfolge. § 45 Abs. 6
Das Arbeitsamt bleibt für die Kindergeldzahlung Satz 2· BKGG ist insofern eine spezielle Vorschrift im
auch dann zuständig, wenn nach Beendigung einer
Sinne von § 37 SGB I; eine Anwendung des § 16 SGB I
sechsmonatigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst
kommt nicht in Betracht.
- jedoch nicht in unmittelbarem Anschluß daran -
erneut eine voraussichtlich nicht länger als sechs 45.63 Nach Eingang eines Antrages im Sinne de~ § 45
Monate dauernde Tätigkeit im öffentlichen Dienst Abs. 6 Satz 2 BKGG ist unverzüglich dem ArbeL·
begonnen wird. geber bzw. Dienstherrn des im öffentlichen Dienst
beschäftigten bisherigen Berechtigten eine Ver-
45.4.5 Die Vorschriften des § 45 Abs. 4 und 5 BKGG regelten
gleichsmitteilung zu übersenden; der Eingang der
den Übergang zum neuen Recht ab 1. Januar 1975;
Antwort ist zu überwachen. Hat der öffentlich-
sie besitzen keine praktische Bedeutung mehr.
rechtliche Arbeitgeber bzw. Dienstherr das Kinder-
45.61 Durch § 45 Abs. 6 BKGG wurde für Personen, die im geld für den Antragsmonat oder noch einen weiteren
Dezember 1974 Kinderzuschlag oder Leistungen Monat an den bisherigen Berechtigten ausgezahlt,
nach § 7 Abs. 6 BKGG in der damaligen Fassung be- muß der durch den Wechsel in der Rangfolge vorran-
zogen hatten, die allgemeine Rangfolgeregelung des gig gewordene Berechtigte die Zahlung insoweit
§ 3 Abs. 2 bis 4 BKGG geändert; den im öffentlichen gegen sich gelten lassen. Hierbei ist Nr. 3.32 sinnge-
Dienst beschäftigten Personen wurde zunächst der mäß anzuwenden. Dem nunmehr vorrangig Berech-
Vorrang eingeräumt und an sie das Kindergeld ohne tigten ist ein Bescheid über Beginn und Höhe der
Antrag gezahlt. Die allgemeine Rangfolgeregelung Kindergeldzahlung zu erteileri.
Seite 512 GMB11977 Nr.27
Durchführungsanweisungen
ZU den §§ 48 bis 55 und 60 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB I)
(Weisungen werden an dieser Stelle nur erteilt,
soweit dies wegen der Besonderheiten des Kindergeldrechts erforderlich ist)
§ 48 SGB I Anspruch auf Kindergeld erfüllt, jedoch nach § 3
Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
Abs. 2 und 3 BKGG vom Vorrang ausgeschlossen ist;
für solche Fälle sieht das BKGG die Entscheidung
(1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Le- desVormundschaftsgerichts nach § 3 Abs. 4 Satz 2
bensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemes- BKGG vor.
sener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungs- Begehrt der andere Elternteil Auszahlung an sich,ist
berechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber zu prüfen, ob darin der Widerruf einer Berechtigten-
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die bestimmung und ein Antrag auf die Kindergeld-
Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die leistung zu sehen ist; leistet dieser Elternteil den
dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt. überwiegenden Unterhalt oder steht ihm allein die
Personensorge zu, so kommt nicht eine Abzweigung,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen ge- sondern die Gewährung des Kindergeldes an ihn in
genüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unter- Betracht (§ 3 Abs. 3 BKGG).
haltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der
Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält. Wird' eine Abzweigung begehrt, obwohl auch ein
Anspruch auf Kindergeld nach § 3 Abs. 3 oder 4
BKGG in Frage kommt, so ist dem Abzweigungsver-
48.1 Entscheidungen über die Auszahlung des Kinder- langen jedoch dann zu entsprechen, wenn dies den
SGBI geldes an andere Personen oder Stellen auf grund des
Interessen der Beteiligten besser entspricht. Das gilt
§ 48 SGB I sind Ermessensentscheidungen im Sinne
z. B., wenn beim Berechtigten das auf ein Kind ent-
des § 39 SGB I. Die Person oder Stelle, die die Aus- fallende Kindergeld höher ist als der Betrag, den die
zahlung des Kindergeldes an sich beantragt, hat
eine Abzweigung begehrende Person als Kindergeld
einen Anspruch darauf, daß das Arbeitsamt sein Er- erhielte, wenn sie für dieses Kind ihren eigenen An-
messen pflichtgemäß, d. h. vor allem nach einheit-
spruch geltend machen würde.
lichen Gesichtspunkten, ausübt (§ 39 Abs. 1 SGB I).
Beispiel:
48.11 Kindergel.d kann an eine andere Person oder Stelle Der Berechtigte hat ein nichteheliches Kind (1. Kind) und
SGBI ausgezahlt (abgezweigt) werden, wenn der .Berech- zwei eheliche Kinder. Das nichte he liehe Kind lebt im Haus-
tigte seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind halt der Mutter, die ledig ist und der die Sorge für die Person
verletzt, für das dieses Kindergeld bestimmt ist. des Kindes allein zusteht. Der Vater ist gem. § 3 Abs. 3 Satz 1
BKGG zum Berechtigten bestimmt worden, weil bei ihm das
Ein Ehegatte kann wegen seiner eigenen Unterhalts- Kind einen höheren Kindergeldanspruch auslöst. Käme in
ansprüche gegen den Berechtigten keine Auszah- diesem Fall der Vater seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht
lung an sich verlangen, da das Kindergeld nicht zur für sein erstes Kind nicht nach und beantragte die Mutter die
Sicherung seines Lebensunterhalts bestimmt ist. Das Abzweigung des auf dieses Kind entfallenden Kindergeldes
gleiche gilt für andere Personen als das jeweilige (240,- DM:3 = 80,- DM), so wäre zu berücksichtigen, daß
Zahlkind. ihr im Falle eines Widerrufs der Berechtigtenbestimmung
und der Geltendmachung ihres eigenen Anspruchs für
48.12 Eine Auszahlung an eine andere Person oder Stelle dieses Kind nur Kindergeld in Höhe von mtl. 50,- DM zu-
SGBI kommt nicht in Betracht, wenn der Berechtigte seiner stünde. Bei einer Anwendung des § 48 SGB I würde in
diesem Fall allerdings der Vater in Höhe von mtl. 80,- DM
z. B. in einem Rechtstitel (Urteil, Vergleich o. ä.) oder von seiner Unterhaltsverpflichtung entlastet, während ihm
von einer Behörde (z. B. Jugendamt) festgestellten bei einem Kindergeldbezug durch die Mutter auf Grund
Unterhaltspflicht in vollem Umfang nachkommt. eigenen Anspruchs nur die Hälfte des ihr zustehenden
Kindergeld kann in dem Umfang abgezweigt wer- Kindergeldes, d. s. 25,- DM, auf seine Unterhaltsverpflich-
tung angerechnet würde (§ 1615g BGB). Gleichwohl könnte
den, in dem die tatsächlichen Leistungen des Be- eine Auszahlung nach § 48 SGB I im Interesse der Mutter
rechtigten hinter den Leistungen, die er entspre- bzw. des Kindes liegen, und zwar dann, wenn mit einer
chend seiner Unterhaltspflicht zu erbringen hätte, regelmäßigen Unterhaltsleistung durch den Vater nicht zu
zurückbleiben. rechnen wäre.
Das Kindergeld ist "in angemessener Höhe" an den 48.14 Als Empfänger der Auszahlung kommt in erster Linie
Dritten auszuzahlen. Der unbestimmte Rechtsbegriff SGBI die Person in Betracht, in deren Obhut sich das Kind
"in angemessener Höhe" ist im Rahmen der Kinder- befindet und die es versorgt und betreut. Die' Auszah-
geldgewährung durch die Bestimmung des § 12 lung ist davon abhängig, daß diese Person das Kind
Abs. 4 BKGG insoweit verbindlich ausgefüllt, als für zumindest teilweise unterhält; dabei sind auch die
ein Kind höchstens das auf dieses entfallende Kin- Betreuungsleistungen zu berüchichtigen (vgl. BSG-
dergeld abgezweigt werden kann (vgl. Nr. 12.1 ff.). Urteil vom 16. Februar 1968 - 7 RKg 6/68 -, abge-
48.13 Kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKGG der im druckt im Dienstbl. C unter Nr. 1356 zu § 12 BKGG).
SGBI gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Elternteil, Das Kindergeld kann ferner an die Person oder Stelle
der das Kind neben dem Berechtigten bzw. an dessen ausgezahlt werden, die neben dem Berechtigten
Stelle unterhält, seinen eigenen, vorrangigen An- oder an dessen Stelle dem Kinde Unterhalt gewährt;
spruch durch Widerruf des Verzichts geltend auf eine gesetzliche Verpflichtung des Dritten zur
machen, so ist eine Auszahlung des Kindergeldes an Unterhalts gewährung kommt es nicht an. Eine Aus-
ihn ausgeschlossen. Ebensowenig kommt eine Aus- zahlung an das Kind selbst kommt nur in Betracht,
zahlung zugunsten einer Person in Betracht, die für wenn es handlungsfähig ist (§ 36 SGB I) und für sich
das Kind gleichfalls die Voraussetzungen für den selbst sorgt. Wird die Abzweigung von mehreren
Nr. 27 GlvIBl1977 Seite 513
Personen oder Stellen begehrt, so hat das Arbeitsamt Begehrt ein Jugendamt zur teil weisen Deckung der
nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung Heimunterbringungskosten für ein Kind die Auszah-
aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, an lung des anteiligen Kindergeldes an sich, so kann,
wen das Kindergeld auszuzahlen ist. Regelmäßig solange der. Berechtigte gegen diese Auszahlung
wird das Kindergeld auch in diesen Fällen an die keine Einwendungen erhebt, davon ausgegangen
Person auszuzahlen sein, in deren Obhut sich das werden, daß insoweit das Kindergeld zur Erfüllung
Kind befindet. Die Auszahlung an ein Jugendamt ist der gesetzlichen Unterhaltspflicht an das Jugendamt
nicht möglich, wenn es nicht für den Unterhalt des wirksam abgetreten worden ist (§ 53 SGB I). Es beste-
Kindes aufkommt, sondern lediglich Amtsvormund hen keine Bedenken, solche Fälle verfahrensmäßig
ist. wie Abzweigungen nach § 48 SGB I zu behandeln.
Kinder, die sich in Strafhaft befinden, setzen im all- 48.19 Hat eine andere Person oder ein anderer Leistungs-
gemeinen keine eigenen Mittel für ihren Unterhalt SGBI träger (z. B. ein Jugendamt) das Kindergeld im be-
ein. Nach § 10 der Justizverwaltungskostenordnung rechtigten Interesse beantragt (§ 17 Abs. 1 Satz 3
werden sie nicht zu den Vollstreckungskosten heran- BKGG) und Auszahlung an sich verlangt, so kann der
ge,.:ogen. Eine Auszahlung an strafgefangene Kinder Berechtigte nicht wirksam auf seinen Anspruch ver-
kommt somit grundsätzlich nicht in Frage. zichten, weil dadurch die andere Person bzw. der
48.15 Durch die Abzweigung wird lediglich eine andere andere Leistungsträger belastet würde (§ 46 Abs. 2
SGBI Person oder Stelle Zahlungsempfänger. Inhaber des SGBI).
Anspruchs auf Kindergeld bleibt weiterhin der Be- 48.2 Gemäß § 48 Abs. 2 SGB I kann eine Leistung auch an
rechtigte. Die Abzweigung steht daher einer Auf- SGBI eine andere Person oder Stelle als den Berechtigten
rechnung oder Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I ausgezahlt werden, wenn dieser nicht kraft Gesetzes
nicht entgegen. Durch die Abzweigung werden auch unterhaltspflichtig ist (z. B. gegenüber einem Stief-
die Pflichten des Berechtigten zur Mitwirkung nach oder Pflegekind) und das Kind nicht unterhält. Diese
§ 60 SGB I nicht berührt (vgl. Nr. 60.21 SGB I). Vorschrift gilt auch für Fälle, in denen gegen einen
Kindergeld kann nur abgezweigt werden, soweit dem Grunde nach Unterhaltspflichtigen ein Unter-
über den Anspruch noch verfügt werden kann. Das haltsanspruch des Kindes nicht besteht, weil der Be-
ist nicht mehr der Fall, wenn mit dem Anspruch auf rechtigte selbst nicht leistungsfähig oder das Kind
Kindergeld aufgerechnet oder verrechnet wird oder nicht bedürftig ist.
das Kindergeld übertragen, verpfändet oder gepfän-
.det worden ist.
§ 49 SGB I
48.16 Die Entscheidung über die Auszahlung des Kinder-
SGBI geldes erfolgt von Amts wegen. Es bedarf hierzu also Auszahlung bei Unterbringung
grundsätzlich keines Antrages des Auszahlungsbe-
rechtigten. In der Regel ist jedoch nur auf Antrag (1) Ist ein Leistungsberechtigter aufgrund richterlicher An-
tätig zu werden. ordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder
Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die
Bevor über eine Auszahlung des Kindergeldes an
der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind,
eine andere Person oder Stelle entschieden wird, ist
an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Lei-
dem Berechtigten regelmäßig Gelegenheit zur Äu-
stungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er
ßerung zu geben. Gleiches gilt, wenn Umstände ein-
oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.
treten, die zu einer Heraufsetzung des Auszahlungs-
betrages führen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen ge-
genüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unter-
48.17 Eine Abzweigung an eine Person oder Stelle in der haltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden.
SGBI DDR ist nicht zulässig, da nach der zwischen dem (3) § 48 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
Deutschland und dem Minister der Finanzen der 49 Bei Unterbringung des Berechtigten aufgrund rich-
Deutschen Demokratischen Republik getroffenen SGBI terlicher Anordnung kann der Berechtigte Auszah-
Vereinbarung über den Transfer von Unterhaltszah- lung an die Kinder verlangen, die bei ihm als Zahl-
lungen vom 25. April 1974 (BGBl. II S. 621) ein- kinder berücksichtigt werden, wenn diese hand-
schließlich der Protokollvermerke und der Bankver- lungsfähig im Sinne des § 36 SGB I sind; die Auszah-
einbarungen zwischen der Deutschen Bundesbank lung kann auch von diesen Kindern selbst verlangt
und der Staatsbank der Deutschen Demokratischen werden. Für Kinder, die nicht handlungsfähig im
Republik Zahlungen zur Erfüllung unterhaltsrechtli- Sinne des § 36 SGB I sind, handelt ggf. der andere
cher Verpflichtungen nur von dem Unterhaltsver- Elternteil als gesetzlicher Vertreter.
pflichteten selbst zu leisten sind.
Wird das Kindergeld im Zeitpunkt der Unterbrin-
48.18 Beantragt eine Jugendbehörde, ein Sozialhilfeträger gung des Berechtigten bereits aufgrund des § 48
SGBI oder eine sonstige amtliche Stelle beim Arbeitsamt Abs. 1 Satz 2 SGB I an eine andere Person oder Stelle
die Auszahlung des Kindergeldes aufgrund des § 48 ausgezahlt, so verbleibt es bei dieser Entscheidung
SGB I, so bestehen keine Bedenken, wenn mit Rück- (§ 49 Abs. 3 SGB I). Bestehen Auszahlungsbegehren
sicht auf die in aller Regel gegebene Berechtigung nach den §§ 48 und 49 SGB I nebeneinander, so hat
eines solchen amtlichen Verlangens das Kindergeld das Arbeitsamt nach pflichtgemäßem Ermessen
vorerst nur noch in der um den voraussichtlichen Ab- unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu
zweigungsbetrag geminderten Höhe an den Berech- entscheiden, an wen das Kindergeld auszuzahlen ist.
tigten weitergezahlt wird (s. hierzu auch Nr. 22.5 ff.). Im übrigen gelten die DA zu § 48 SGB I sinngemäß.
Das gilt jedoch nicht, wenn sich eine Privatperson Ein Auszahlungsantrag kann grundsätzlich gestellt
mit einem Begehren um Auszahlung nach § 48 SGB I werden, wenn der Berechtigte länger als einen Ka-
an das Arbeitsamt wendet, da in diesem Fall regel- lendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung unter-
mäßig noch weitere Feststellungen darüber zu tref- gebracht ist. Beträgt die Zeit der Unterbringung we-
fen sein werden, ob das Verlangen begründet ist. niger als zwei Monate, so ist im Hinblick auf den
Einer solchen Privatperson ist ein Zwischenbescheid zweimonatigen Zahlungszeitraum (§ 20 BKGG) dem
zu erteilen, in dem auf die gesetzliche Pflicht des Auszahlungsverlangen nur zu entsprechen, wenn
Arbeitsamtes zur Anhörung des Berechtigten hinzu- der Berechtigte im Zeitpunkt der Zahlung noch
weisen ist. untergebracht ist.
Seite 514 GMB11977 Nr. 27
§50SGB I Kind nicht verlangen kann. Ein Strafgefangener hat
Übei"1eitung bei Unterbringung nämlich diese Kosten dann nicht zu erstatten, wenn
er während der Inhaftierung die ihm zugewiesene
(1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1). Arbeit verrichtet oder ohne eigenes Verschulden
kann dIe Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last nicht arbeitet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 der Justizverwal-
fallen, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der tungskostenordnung) .
Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, 50.2 Überleitung von Ansprüchen auf Kindergeld gemäß
durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungsträ- SGBI § 90 BSHG
ger auf sich überleiten.
Nach § 90 BSHG können die Kindergeldansprüche
(2) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang nur inso- eines Sozialhilfeempfängers auf den Träger der
weit, als die Leistung nicht an Unterhaltsberechtigte oder die Sozialhilfe übergeleitet werden.
in § 49 Abs. 2 genannten Kinder zu zahlen ist, der Leistungsbe- Der Anspruch auf Kindergeld steht nicht dem Kind,
rechtigte die Kosten der Unterbringung zu erstatten hat und für das es gewährt wird, sondern dem Kindergeld-
die Leistung auf den für die Erstattung maßgebenden berechtigten zu. Die Überleitung von Kindergeldan-
Zeitraum entfällt. sprüchen ist daher nach § 90· BSHG nicht möglich,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für ein wenn nur das Kind, nicht aber der Berechtigte Sozial-
Kind (§ 56 Abs. 2), das untergebracht ist (§ 49 Abs. 1), ein AJ;l- hilfe erhalten hat (Grundsatz der Personenidentität).
spruch auf eine laufende Geldleistung besteht. Haben neben dem Berechtigten zugleich seine min-
derjährigen unverheirateten Kinder Sozialhilfe er-
50.1 Überleitung von Ansprüchen auf Kindergeld bei halten, so kann der Kindergeldanspruch auch wegen
SGBI richterlich angeordneter Unterbringung der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers zum Le-
Ist der Berechtigte auf richterliche Anordnung unter- bensunterhalt dieser Kinder übergeleitet werden
gebracht, so ist eine Überleitung des Kindergeldan- (§ 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
spruchs auf die Stelle, der die Kosten der Unterbrin- Die Überleitung von Kindergeldansprüchen nach
gung zur Last fallen, nicht möglich, weil das Kinder- § 90 BSHG setzt voraus, daß der überleitbare Kinder-
geld nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts des geldanspruch für eine Zeit in der Vergangenheit be-
Berechtigten, sondern zur Sicherung des Lebens- steht, für die Sozialhilfe gewährt wurde (Grundsatz
unterhalts der Kinder bestimmt ist (vgl. § 50 Abs. 1 der Gleichzeitigkeit der Leistungen).
und 2 SGB I).
Der Übergang von Kindergeldansprüchen darf nur
Ist ein Kind auf richterliche Anordnung in einer insoweit bewirkt werden, als die Sozialhilfe bei
Anstalt oder Einrichtung untergebracht, kann die rechtzeitiger Leistung des Kindergeldes nicht ge-
Stelle, die die Kosten der Unterbringung trägt, nach währt worden wäre (§ 90 Abs. 1 BSHG). Nach § 20
§ 50 Abs. 3 SGB I den Anspruch des Berechtigten in Abs. 1 BKGG wird das Kindergeld zwei monatlich im
Höhe des auf das untergebrachte Kind entfallenden Laufe der beiden Monate gezahlt, für die es bestimmt
Kindergeldes (§ 12 Abs. 4 BKGG) durch schriftliche ist. Das fortlaufend innerhalb dieses Zweimonats-
Anzeige an das Arbeitsamt auf sich überleiten, zeitraumes zur Zahlung gelangende Kindergeld
soweit wird daher stets rechtzeitig geleistet. Die Überlei-
der Berechtigte der kostentragenden Stelle tung von Ansprüchen auf Kindergeld nach § 90
gegenüber zur Erstattung der Unterbringungs- BSHG kommt daher im allgemeinen nur dann in Be-
kosten rechtlich verpflichtet ist und tracht, wenn dieses nachträglich für bereits abgelau-
der Anspruch auf Kindergeld in dem für die Er- fene Zahlungszeiträume bewilligt wird. Als Fälle der
stattung maßgebenden Zeitraum bestanden hat nicht rechtzeitigen Erfüllung von Kindergeldansprü-
bzw. besteht. chen sind aber auch diejenigen der ersten laufenden
Eine richterliche Anordnung ist u. a. erforderlich zur Zahlung von Kindergeld zu behandeln, in denen ein
Unterbringung eines Kindes in einer Erziehungsan- Sozialhilfeträger für Zeiten dieses laufenden Zah-
stalt (§ 1666 BGB), zur Einweisung eines Kindes in lungszeitraumes vor dem im Einzelfall in Betracht
ein Heim im Wege der Fürsorgeerziehung (§§ 64, 65 kommenden Auszahlungstermin Leistungen er-
JWG) oder zur Unterbringung eines psychisch bracht hat und die Überleitungsanzeige dem
kranken oder süchtigen Kindes in einer Heil-, Arbeitsamt so rechtzeitig zugeleitet worden ist, daß
Pflege- oder Erziehungsanstalt (vgl. die entspre- sie noch vor der Vorbereitung der Zahlung durch das
chenden landesrechtlichen Vorschriften, z. T. als Un- Zentralamt berücksichtigt werden kann.
terbringungsgesetz bezeichnet). Die Überleitung der Kindergeldansprüche wird
Eine rechtswirksame Anzeige im Sinne des § 50 durch schriftliche Anzeige bewirkt. Eine rechtswirk-
SGB I liegt dann vor, wenn aus ihr der Name des Be- same Anzeige nach § 90 Abs. 1 BSHG liegt dann vor,
rechtigten und des untergebrachten Kindes, die für wenn aus der Anzeige die Namen der Hilfeempfän-
das Kind gewährten Leistungen nach Art, Dauer und ger im Sinne des § 90 BSHG, die für diese Personen
Höhe sowie der auf eine Überleitung 'von Kinder- gewährten Leistungen nach Art, Dauer und Höhe
geldansprüchen gerichtete Erklärung~wille der be- sowie der auf eine Überleitung von Kindergeldan-
treffenden Stelle hervorgehen. sprüchen gerichtete Erklärungswille des Sozialhilfe-
Eine Anhörung des Berechtigten nach §34 SGB I trägers hervorgehen.
durch das Arbeitsamt ist nicht notwendig, da inso-
weit nicht dieses, sondern die überleitende Stelle in 50.3 Überleitung von Ansprüchen auf Kindergeld gemäß
die Rechte des Kindergeldberechtigten eingreift. SGBI §71bBVG
Zum Begriff des Kindes wird in § 50 Abs. 3 SGB I auf Kinderzuschläge nach § 33b BVG schließen den An-
§ 56 Abs. 2 SGB I verwiesen. Die Begriffsbestimmun- spruch auf Kindergeld nicht aus, dieses ist vielmehr
gen in dieser Vorschrift decken sich im wesentlichen auf den Kinderzuschlag nach dem BVG anzurechnen
mit denen des § 2 Abs. 1 BKGG; dem abweichenden (§ 33b Abs. 5 BVG).
Wortlaut kommt hier keine Bedeutung zu. Ein Übergang des Kindergeldanspruchs auf das zu-
Einer Überleitung des Kindergeldanspruchs zur ständige Versorgungsamt gemäß § 71b BVG kann
Deckung der Strafvollstreckungskosten für ein in daher nur in Betracht kommen, wenn Kindergeld
einer Justizvollzugsanstalt untergebrachtes Kind rückwirkend für einen Zeitraum zuerkannt wird.-für
steht entgegen, daß der Justizfiskus in der Regel die den bereits"Kinderzuschläge nach dem BVG gezahlt
Erstattung der Strafvollstreckungskosten durch das worden sind.
Nr. 27 GMB11977 Seite 515
Gibt der Berechtigte in seinem Antrag auf Kinder- 51.01 Für die Befriedigung von Erstattungsansprüchen we-
geld an, daß er Kinderzuschlag nach dem BVG SGBI gen überzahlten Kindergeldes gilt § 51 SGB I mit der
beziehe, so ist das zuständige Versorgungsamt über Maßgabe, daß die Aufrechnung eines solchen An-
die Höhe und den Beginn des bewilligten Kinder- spruchs auch gegen einen späteren Kindergeldan-
geldes zu unterrichten sowie darum zu bitten, die spruch des nicht dauernd von dem Erstattungs-
Höhe eines etwaigen Erstattungsanspruchs aus § 71 b pflichtigen getrennt lebenden Ehegatten möglich ist
BVG innerhalb einer vom Arbeitsamt zu bestimmen- (§ 23 Abs. 2 BKGG). Die Aufrechnung gegen den
den Frist mitzuteilen. Die Anweisung des Kindergel- Anspruch des Ehegatten ist weder davon abhängig,
des ist in solchen Fällen bis zu dem vom Arbeitsamt daß bei diesem die Rückforderungsgründe des § 13
angegebenen Termin für die Geltendmachung eines Nr. 1 oder 2 BKGG vorliegen, noch daß er der Auf-
Erstattungsanspruchs zurückzustellen. rechnung zustimmt.
50.4 Überleitung von Ansprüchen auf Kindergeld nach 51.02 Der Aufrechnung kommt für die Erstattung überzahl-
SGBI § 290 Abs. 3 LAG SGBI ten Kindergeldes, das zu Unrecht geleistet und ge-
Nach § 290 Abs. 3 LAG gehen .ruckwirkend zuer- mäß § 13 BKGG zurückzuzahlen ist, wegen des einfa-
kannte Ansprüche auf "Rentenleistungen" insoweit chen Verfahrens bei der Einbehaltung vom laufen-
auf den Ausgleichsfonds über, als diese Leistungen den Kindergeld besondere Bedeutung zu. Von der
nach § 270 Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 2 LAG auf die Aufrechnungsmöglichkeit ist daher stets Gebrauch
nach diesem Gesetz zu gewährende Unterhaltshilfe zu machen, wenn der Erstattungspflichtige das über-
(vgl. § 263 Abs. 1 Nr. 1 LAG) anzurechnen sind. Zu zahlte Kindergeld auf Verlangen des Arbeitsamtes
den anrechnungspflichtigen Rentenleistungen in nicht sofort und in einem Betrag zurückzahlen will
diesem Sinne zählt nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 LAG oder kann. Läßt sich der Erstattungsbetrag nicht
auch das Kindergeld, und zwar bis zur Höhe von durch Aufrechnung bei wenigen Kindergeldzahlun-
70 DM monatlich für das Kind, für das der Anspruch gen einbehalten, ist zu prüfen, ob daneben die son-
auf Kindergeld besteht. stigen Möglichkeiten der Einziehung überzahlten
Kindergeldes (§ 23 BKGG) in Betracht kommen; vgl.
Sofern also dem Arbeitsamt bekannt wird (z. B. aus
dazu Nr. 23.02 und 23.03.
den Antragsunterlagen oder aus einer Anfrage des
Ausgleichsamtes). daß der Berechtigte für einen 51.03 Mit einem Anspruch auf Rückzahlung von zu Un-
Zeitraum, für den rückwirkend Kindergeld zuer- SGBI recht geleistetem Kindergeld kann grundsätzlich
kannt wird, Unterhaltshilfe nach dem LAG bezogen auch gegen einen Anspruch des Schuldners auf Alg,
hat, ist Nr. 50.3 SGB I sinngemäß anzuwenden. Alhi oder Uhg aufgerechnet werden. Da die Arbeits-
ämter zuständige Leistungsträger sowohl nach § 19
50.5 Zusammentreffen eines gesetzlichen Forderungs-
als auch nach § 25 SGB I sind, ist insoweit von der
SGBI übergangs mit anderen Verfügungen über den Kin-
nach § 51 SGB I erforderlichen Identität von Gläubi-
dergeldanspruch
ger und Schuldner auch auf seiten des Arbeitsamtes
Beim Zusammentreffen eines der genannten Forde- auszugehen.
rungsübergänge mit einem Ersuchen um Auszah-
lung zugunsten eines Dritten, einer Aufrechnung, 51.1 Gegen einen Anspruch auf Kindergeld kann das Ar-
einem Ersuchen um Verrechnung oder mit einer SGBI beitsamt aufrechnen, wenn und soweit der Kinder-
Übertragung, Verpfändung und Pfändung hat der geldanspruch nach § 54 SGB I pfändbar wäre (§ 51
Forderungsübergang Vorrang vor einem der ander- Abs. 1 SGB I). Ein Anspruch im Sinne dieser Bestim-
weitigen Zugriffe auf den Kindergeldanspruch, auch mung, mit dem aufgerechnet werden kann, ist auch
wenn er erst kraft Überleitungs anzeige wirksam ein Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht geleiste-
wird (vgl. Urteile des BSG vom 15. 10. 1968 - 3 RK ten Kindergeldes (§ 13 BKGG). Der Begriff "An-
66/67 -, abgedruckt in SozR § 183 BI. A a 35 Nr. 36, spruch auf eine Geldleistung" umfaßt auch den An-
und vom 10. 11. 1970 - 3 RK 65/68 -, abgedruckt in spruch des Erstattungspflichtigen auf das laufende
SGb 1971 Heft 55. 176). Die anderweitigen Verfü- Kindergeld. Die Zweckbestimmung des Kinder-
gungen nach §§ 48 bis 54 SGB I und § 23 Abs. 2 BKGG geldes steht einer Aufrechnung mit einem Anspruch
werden gegenstandslos mit dem Zeitpunkt, zu dem auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes
das Arbeitsamt Kenntnis von dem Forderungsüber- nicht entgegen (vgl. hierzu Nr. 52.3 SGB I), da sich
gang erlangt. Hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt dabei Ansprüche gegenüberstehen, die aus der glei-
bereits erfüllten Kindergeldanspruchs kann sich das chen Rechtsgrundlage entstanden sind.
Arbeitsamt - soweit es in Unkenntnis des gesetz- 51.11 Nach § 51 Abs. 1 SGB I ist -anders als nach Absatz 2
lichen Forderungsübergangs bereits an den Berech- SGBI dieser Vorschrift - die Aufrechnung nicht auf höch-
tigten bzw. durch Übertragung des Anspruchs oder stens die Hälfte des Kindergeldes beschränkt; die
aufgrund einer Auszahlungsentscheidung an einen Aufrechnung findet ihre Grenze lediglich dort, wo
Dritten geleistet hat - auf den Schuldnerschutz nach das Kindergeld gemäß § 54 SGB I unpfändbar ist.
§ 407 i. V. m. § 412 BGB berufen (v gl. Urteil des BSG Kindergeld kann daher auch in vollem Umfang auf-
vom 19. 10. 1960 - 4 RJ 214/58 -, abgedruckt in gerechnet werden, wenn der Berechtigte dadurch
Samml. Breithaupt 1961 S. 872). nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des
BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.
Wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der
Erstattungspflichtige durch die Aufrechnung in
§51SGBI seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt
wird, ist eine Anhörung nach § 34 SGB I in der Regel
Aufrechnung
entbehrlich. Mit der Anhörung sollen nämlich in
erster Linie die Leistungsfähigkeit des Erstattungs-
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zustän-
pflichtigen im Hinblick auf die beabsichtigte Auf-
dige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten rechnung sowie' seine Vorstellungen über die um-'
aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach
gehende Tilgung des Rückzahlungsbetrages festge-
§ 54 Abs. 2 und 3 pfändbar sind.
stellt werden. Da das Kindergeld nur als zusätzliche
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Ausgleichsleistung des Staates zur Minderung des
Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Familienaufwandes für die Kinder und nicht haupt-
Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen An- sächlich zur Sicherstellung des Leb,ensunterhalts des
sprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte Berechtigten gedacht ist, wird der Berechtigte in
aufrechnen. aller Regel über anderweitige Einkünfte aus Er-
Seite 516 GMB11977 Nr.27
werbstätigkeit, aus der Sozialversicherung oder aus 52.2 Leistungsträger in diesem Sinne sind die in §§ 18 bis
Vermögenswerten verfügen, mit Hilfe derer er SGBI 29 genannten Stellen einschließlich der öffentlich-
seinen Unterhalt bestreitet. rechtlichen Dienstherren und Arbeitgeber, soweit
Dem Erstattungspflichtigen ist grundsätzlich dann diese als Kindergeldträger fungieren. Ermächtigt
51.12
das Arbeitsamt einen öffentlich-rechtlichen Dienst-
SGBI Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn ihn nach
Aktenlage eine nach § 51 SGB I zulässige Kürzung herrn oder Arbeitgeber zur Verrechnung eines Er-
im Hinblick auf die Höhe seines Kindergeldan- stattungsanspruchs wegen überzahlten Kindergel-
des mit einem Kindergeldanspruch des Erstattungs-
spruchs und die Dauer, während der aufgerechnet
werden soll, in seiner Lebensführung in unzumutba- pflichtigen, so ist ein solcher Träger zugleich zu
ersuchen, die einbehaltenen Beträge zugunsten des
rer Weise belasten würde.
Bundes zu vereinnahmen und das Arbeitsamt nach
Hat der Berechtigte mehrere Kinder, so stellt die Kin- Abschluß der Verrechnung über die Höhe des Ge-
dergeldleistung insbesondere bei sozial Schwachen samtbetrages zu unterrichten. Bei längerdauernder
in der Regel einen nicht unbeträchtlichen Teil des Verrechnung ist der öffentlich-rechtliche Dienstherr
Einkommens dar. Ist ein höherer Rückzahlungsbe- bzw. Arbeitgeber um Mitteilung des Verrechnungs-
trag einzubehalten und kommt daher die Aufrech- standes zum Ende jedes Rechnungsjahres zu bitten.
nung des gesamten Kindergeldes in Betracht, so ist
Werden Träger anderer Sozialleistungen als des Kin-
der Berechtigte stets zu hören, wenn er drei und mehr
dergeldes zur Verrechnung ermächtigt, sind sie zu
Kinder hat. Vgl. hierzu auch Nr. 51.2 SGB I.
ersuchen, dem Arbeitsamt die mit anderweitigen
51.13 Um Wünschen des Erstattungspflichtigen in ange- Ansprüchen des Erstattungspflichtigen verrechne-
SGBI messener Weise gerecht zu werden (§ 33 SGB I), be- ten Beträge nach Beendigung des Verfahrens zu
stehen keine Bedenken, auch den Teil des Kinder- überweisen. Zieht sich jedoch die Verrechnung über
geldes, der ihm oder seinem Ehegatten bei Erklä- einen längeren Zeitraum hin, ist auf Überweisungen
rung der Aufrechnung verbleiben muß, dann einzu- für Teilzeiträume (z. B. vierteljährliche Überweisun-
behalten, wenn es von ihm bzw. seinem Ehegatten gen) hinzuwirken.
ausdrücklich schriftlich verlangt wird. Der Erstat- Soweit das Arbeitsamt einen Anspruchsübergang
tungspflichtige bzw. sein Ehegatte kann dieses Ver- nach § 8 Abs. 3 oder§ 23 Abs. 1 BKGG geltend
langen jederzeit widerrufen und für die Zukunft machen kann, ist für eine Ermächtigung zur Verrech-
wieder die Auszahlung des nicht aufrechenbaren nung nach § 52 SGB I kein Raum.
Teils des Kindergeldes fordern.
Ermächtigt das Arbeitsamt einen Leistungsträger zur
51.2 § 51 Abs. 2 SGB I enthält für den Regelfall eine Verrechnung, so kann in der Regel von einervorheii-
SGBI gegenüber Abs. 1 dieser Vorschrift privilegierte Auf- gen besonderen Anhörung des Berechtigten (§ 34
rechnungsmöglichkeit. Danach kann zu Unrecht ge- SGB I) abgesehen werden.
leistetes Kindergeld bis zur Hälfte des laufenden
Kindergeldes aufgerechnet werden. Eine Aufrech- 52.3 Wird das Arbeitsamt - Kindergeldkasse - von ei-
nung nach dieser Vorschrift empfiehlt sich aus Grün- SGBI nem Leistungsträger zur Verrechnung ersucht, ist zu
den der Verwaltungsvereinfachung immer dann, beachten, daß eine Verrechnung gegen einen An-
wenn der überzahlte Betrag in wenigen Raten spruch auf Kindergeld wegen der besonderen
einbehalten werden kann. Führt die Aufrechnung Zweckbestimmung dieser dem Familienlastenaus-
mit der Hälfte des Kindergeldes nicht innerhalb gleich dienenden Leistung grundsätzlich nur zuläs-
eines Jahres zur vollständigen Tilgung der Schuld, sig ist, soweit mit Ansprüchen auf Erstattung zu Un-
so ist jedoch stets zu prüfen, ob nach § 51 Abs. 1 SGB I recht gezahlter anderer kindbezogener Soziallei-
mehr als die Hälfte des Kindergeldes aufgerechnet stungen verrechnet werden soll. Zu diesen Leistun-
werden kann. Das gleiche gilt, wenn in einem gen zählen z. B. das Kindergeld, das von öffentlich-
solchen Fall der Berechtigte nicht mehr als zwei Kin- rechtlichen Dienstherren oder Arbeitgebern gezahlt
der hat und daher die Kindergeldleistung im allge- worden ist, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Un-
meinen keinen erheblichen Teil seines Einkommens fallversicherung und Kinderzuschüsse aus den
ausmachen dürfte. gesetzlichen Rentenversicherungen.
Hat der Berechtigte mehrere Kinder, so kann auch 52.4 Wird das Arbeitsamt - Kindergeldkasse - von
schon die Einbehaltung des halben Kindergeldes für SGBI einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Ar-
ihn eine Härte bedeuten (vgl. Nr. 51.12 SGB I). Hat beitgeber wegen der Erstattung zu Unrecht gelei-
der Berechtigte vier und mehr Kinder und soll die steten Kindergeldes um Verrechnung mit einem Kin-
Aufrechnung mit der Hälfte des Kindergeldes wie- dergeldanspruch ersucht, brauchen die einbehalte-
derholt durchgeführt werden, so ist er vorher anzu- nen Beträge nicht an diesen abgeführt zu werden; sie
hören. Ggf. ist die Aufrechnung mit weniger als der sind vielmehr zugunsten des Bundes zu vereinnah-
Hälfte des Kindergeldes "vorzunehmen. men. Nach Beendigung der Verrechnung ist der
öffentlich-rechtliche Dienstherr bzw. Arbeitgeber
über die Höhe des einbehaltenen Betrages und die
Vereinnahmung zugunsten des Bundes zu unter-
§ 52 SGB I richten. War jedoch das vom ersuchenden Träger zu
Verrechnung Unrecht gezahlte Kindergeld für einen Zeitraum
zwischen dem 31. Dezember 1974 und dem 1. Januar
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann 1977 und nicht zu Lasten des Bundes geleistet wor-
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen An- den, so sind die einbehaltenen Beträge an ihn abzu-
sprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden führen.
Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung
zulässig ist.
§ 53 SGB I
52.1 Das Arbeitsamt kann einen anderen Leistungsträger
Obertragung und Verpfändung
SGBI ermächtigen, einen Anspruch auf Erstattung zu Un-
recht geleisteten Kindergeldes mit einem Anspruch
des Erstattungspflichtigen gegen diesen Leistungs- (1) Ansprüche auf Dienst- .und Sachleistungen können we-
der übertragen noch verpfändet werden.
träger zu verrechnen. Zum Verfahren vgl. RdErl.
39/77.4.6; wegen der Verrechnung in Fällen des § 13 (2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und
Nr. 4 BKGG siehe Nr. 8.34. verpfändet werden