GMBl Nr. 27 1977

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 27 vom 17. November 1977

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Nr. 27                                                      Glvffi11977                                                     Seite 507

            spruch des Erstattungspflichtigen oder seines                      Abs. 1 Satz 3 BKGG). Der Anspruchsübergang tritt
            nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehe-                       nur insoweit ein, als der Rückzahlungspflichtige der
            gatten (§ 23 Abs. 2 BKGG i. V. m. § 51 SGB I),                     Leistungen nicht zur Deckung seines Lebensunter-
         d) Aufrechnung des Anspruchs auf Erstattung von                       haltes und des Lebensunterhaltes seiner unterhalts-
            Kindergeld gegen einen anderen Anspruch des                        berechtigten Angehörigen bedarf. Macht ein Rück-
            Erstattungspflichtigen gegen das Arbeitsamt                        zahlungspflichtiger geltend, daß er der Leistungen
            (vgl. Nr. 51.03 SGB I).                                            entweder ganz oder teilweise zur Deckung seines
         e) Verrechnung des Anspruchs auf Erstattung von                       Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts seiner
            Kindergeld mit dem Anspruch des Erstattungs-                       Angehörigen bedarf, so hat er dies dem Arbeitsamt
            pflichtigen gegen einen anderen Leistungsträger                    nachzuweisen. Er muß für diesen Fall seine wirt-
            mit Ermächtigung der Kindergeldkasse (§ 52                         schaftlichen Verhältnisse sowie auch die seiner
            SGBI),                                                             unterhaltsberechtigten Angehörigen offenlegen.
         f) Beitreibung der zu erstattenden Beträge wie Ge-
                                                                    23.14      Von einer Befriedigungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 1
            meindeabgaben (§ 23 Abs. 3 BKGG).
                                                                               BKGG ist stets Gebrauch zu machen, wenn die
23.03    Welche der Rückzahlungsmöglichkeiten allein oder                      Rückzahlung des überzahlten Kindergeldes nicht
         nebeneinander in Betracht kommen, damit der Rück-                     durch eine sofortige freiwillige Zahlung in einer
         zahlungsanspruch schnell und mit geringem Ver-                        Summe. zu erreichen ist. Neben dem Anspruchsüber-
         waltungsaufwand verwirklicht werden kann, ist im                      gang auf die Hälfte der Leistungen für die spätere
         Einzelfall zu prüfen. Dabei sind die wirtschaftlichen                 Zeit können freiwillige Zahlungen nur verlangt wer-
         Verhältnisse des Schuldners, die Höhe des Rückzah-                    den, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des
         lungsbetrages sowie die Höhe eines weiterhin be-                      Schuldners es erlauben.
         stehenden Anspruchs auf Kindergeld zu berücksich-          23.2       Gemäß § 23 Abs. 2 BKGG in Verbindung mit § 51
         tigen. Ist z. B. das für ein Kind in einem Zahlungszeit-              SGB I kann zu Unrecht gezahltes Kindergeld gegen
         raum überzahlte Kindergeld zurückzufordern und                        einen späteren Kindergeldanspruch des Erstattungs-
         hat der Rückzahlungspflichtige weiterhin Anspruch                     pflichtigen bzw. seines nicht dauernd von ihm ge-
         auf Kindergeld für andere Kinder, So wird es zweck-                   trennt lebenden Ehegatten aufgerechnet werden
         mäßig und auch im Interesse des Schuldners sein,                      (vgl. die Weisungen zu § 51 SGB I).
         durch Aufrechnung gemäß § 23 Abs. 2 BKGG oder
         § 51 SGB I den überzahlten Betrag von der nächsten         Zu § 25:
         Kindergeldzahlung einzubehalten. Kann ein Rück-
         zahlungspflichtiger den Betrag nicht sofort in einer       25.1       Ein schriftlicher Bescheid mit Begründung und
         Summe erstatten und beantragt er schriftlich, das                     Rechtsbehelfsbelehrung ist zu ertelIen, wenn
         ihm zustehende Kindergeld bis zur Tilgung der
         Schuld in voller Höhe einzubehalten, so bestehen in                   a) dem Antrag auf Kindergeld nicht entsprochen
         der Regel keine Bedenken, diesem Antrag zu                               wird,
         entsprechen. Im übrigen gelten die Weisungen zu                       b) dem Antrag nur teilweise entsprochen wird (z. B.
         §51SGBI.                                                                 weil ein im Antrag aufgeführtes Kind unberück-
                                                                                  sichtigt bleibt oder Kindergeld rückwirkend nur
23.04    § 23 BKGG in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fas-                        im Rahmen des § 9 Abs. 2 BKGG geleistet werden
         sung sowie die Möglichkeiten nach dem SGB ab                             kann),
         1. Januar 1976 bestehen auch für Rückforderungsan-                    c) das Kindergeld nur zur Hälfte geleistet wird,
         sprüche nach altem Recht. Für solche Rückzahlungs-                    d) das Kindergeld an eine andere Person oder Stelle
         verfahren können daher die erweiterten Befriedi-                         als den Berechtigten ausgezahlt wird oder
         gungsmöglichkeiten des derzeitigen Rechts genutzt                     e) das Kindergeld ganz oder teilweise entzoge~
         werden.                                                                  wird.
23.11    Hat ein nach § 13 BKGG Rückzahlungspflichtiger für         25.11      Ist das Kindergeld in vollem Umfang an eine oder
         ein Kind, für das ihm das Kindergeld zu Unrecht ge-                   mehrere andere Personen oder Stellen zu zahlen, so
         zahlt wurde, Anspruch auf eine der in § 23 Abs. 1                     ist der Berechtigte im Bescheid auf die ihm oblie-
         BKGG genannten Leistungen (Grundsatz der Perso-                       gende Mitteilungspflicht (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I)
         nengleichheit), so geht dieser Anspruch bis zur Höhe                  hinzuweisen.
         des gezahlten Kindergeldes kraft Gesetzes auf den
         Bund über. Einer überleitungsanzeige bedarf es             25.12      Soweit durch die Entziehung des Kindergeldes auch
         nicht; der zuständige Leistungsträger ist jedoch                      andere Personen oder Stellen betroffen werden, sind
         rechtzeitig über die Höhe des Anspruchsüberganges                     diese entsprechend zu benachrichtigen.
         zu unterrichten, damit über den Anspruch nicht mehr                   Wird von einer Entziehung auch der Kindergeldan-
         rechtswirksam verfügt werden kann (vgl. §§ 407 ff.                    spruch einer Person betroffen, bei der ein Kind als
         BGB).                                                                 Zähl kind berücksichtigt wird, ist eine Durchschrift
         Der Anspruchsübergang ist auf diejenigen Ansprü-                      des Entziehungsbescheides für die betreffende Kin-
         che beschränkt, die dem Rückzahlungspflichtigen                       dergeldakte zu fertigen, damit geprüft werden kann,
         für dieselbe Zeit - den Überzahlungszeitraum - zu-                    ob sich durch den Wegfall des Zählkindes der dortige
         stehen, für die ihm das Kindergeld zu Unrecht                         KG-Anspruch ermäßigt. Wird die KG-Akte der
         gewährt worden ist.                                                   anderEm Person nicht in demselben Arbeitsamt ge-
                                                                               führt, ist das andere Arbeitsamt oder - in Fällen des
23.12    Der Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem BVG                          § 45 ~KGG - der öffentlich-rechtliche Dienstherr
         läßt den Anspruch auf Kindergeld unberührt. Ein                       oder Arbeitgeber entsprechend zu unterrichten.
         Übergang von Ansprüchen auf Kinderzuschlag nach
                                                                    25.2       Von der Erteilung eines schriftlichen Bescheides ist
         dem BVG kann daher nur in Betracht kommen, wenn
                                                                               abzusehen, wenn der Berechtigte selbst oder sein mit
         und soweit der Kinderzuschlag für eine Zeit nach-
                                                                               ihm zusammenlebender Ehegatte in Kenntnis der
         zuzahlen ist, für die das Kindergeld rückwirkend
                                                                               Folgewirkung eine Änderung in den Verhältnissen
         entzogen wurde.
                                                                               (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I) mitgeteilt hat, die eine teil-
23.13    Liegt ein Rückforderungsgrund nach § 13 Nr. 1 oder 2                  weise oder völlige Entziehung des Kindergeldes zur
         BKGG vor, so geht auch der Anspruch auf die Hälfte                    Folge hat. Dies gilt jedoch nicht, wenn infolge des
         der Leistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 BKGG, die                     teilweisen oder völligen Wegfalls der Anspruchsvor-
         dem Rückzahlungspflichtigen für eine spätere Zeit                     aussetzungen Kindergeld überzahlt worden und
         zustehen, kraft Gesetzes auf den Bund über (§ 23                      zurückzufordern ist.
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Seite 508                                                          GMB11977                                                          Nr. 27

Zu § 42:                                                                               zuständige Rechtsträger das Kindergeld nicht zu
                                                                                       Lasten des Bundes zahlte (Länder, Gemeinden, Ge-
42         Auf Grund der Art. 2.7, 51 und 52 des Vertrages zur                         meindeverbände).
           Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemein-
           schaft i. V. m. Art. 1 bis 4 VO (EWG) Nr. 1408/71
           haben bei der Gewährung von Kindergeld Ange-                     Zu § 45:
           hörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäi-
           schen Gemeinschaften sowie Staatenlose und                       45.1       Nach § 45 BKGG wird das Kindergeld den AngehÖri-
           Flüchtlinge, wenn sie in der Bundesrepublik                                 gen des öffentlichen Dienstes von ihren Dienstherren
           Deutschland einschl. Berlin (West) wohnen und hier                          oder Arbeitgebern gezahlt. Gehen Anträge auf Kin-
           als Arbeitnehmer beschäftigt sind, die gleichen                             dergeld aus dem Personenkreis des § 45 Abs. 1 BKGG
           Rechte und Pflichten wie deutsche Staatsangehö-                             bei den Arbeitsämtern ein, aus denen zu erkennen
           rige. Durch § 42 BKGG werden die innerstaatlichen                           ist, daß für die Zahlung des Kindergeldes ein be-
           Rechtsvorschriften den gemeinschaftsrechtlichen                             stimmter öffentlich-rechtlicher Dienstherr oder Ar-
           Bestimmungen angepaßt.                                                      beitgeber zuständig ist, sind sie gemäß § 16 Abs. 2
           Nach dem BKGG wird Kindergeld entsprechend                                  SGB I mit einem entsprechenden Hinweis und dem
           dem Territorialitätsprinzip allen Personen gewährt,                         Eingangsstempel des Arbeitsamtes unverzüglich an
           die im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein-                           diesen weiterzuleiten. An den Antragsteller ist ein
           schließlich Berlin (West) einen Wohnsitz oder ihren                         Antrag - versehen mit Hinweis und Eingangsstem-
           gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf die Staatsan-                            pel - nur dann zurückzusenden, wenn der öffent-
           gehörigkeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an.                          lich-rechtliche Dienstherr oder Arbeitgeber nicht be-
           Lediglich § 2 Abs.5 Nr. 1 Buchst. b BKGG stellt auf                         nannt oder die Eintragung unleserlich ist.
           die Staatsangehörigkeit ab, und zwar insofern, als               45.11      Zum Personenkreis nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BKGG
           Deutsche i. S. v. Art. 116 GG für im Ausland lebende                        gehören:
           Kinder dann Anspruch auf Kindergeld haben, wenn
           sie insgesamt mindestens 15 Jahre lang einen Wohn-                          Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landes-
           sitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Ge-                          regierung, Parlamentarische Staatssekretäre,
           biet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom                               Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der
           31. Dezember 1937 gehabt haben. Deutschen gleich-                           Gemeindeverbände so~ie der sonstigen Körper-
           gestellt sind in diesem Zusammenhang gemäß § 42                             schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
           BKGG Angehörige von anderen EG-Mitgliedstaaten                              Rechts mit Ausnahme der Ehrenbeamten,
           sowie Staatenlose und Flüchtlinge im Sinne des Art.                         Richter des Bundes und der Länder mit Ausnahme
           1 Buchstabe d und e der VO (EWG) Nr. 1408/71.                               der ehrenamtlichen Richter,
           Bedeutung kann die Vorschrift des § 42 BKGG insbe-                          Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,
           sondere in Fällen erlangen, in denen Kinder solcher
                                                                                       Praktikanten und Dienstanfänger in einem öffent-
           gleichgestellter Personen außerhalb der EG-Mit-
           gliedstaaten leben.                                                         lich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis.
                                                                                       Zu den Beamten zählen auch die Beamten auf Wider-
           Beispiel:
                                                                                       ruf (das können z. B. auch Posthalter sein; der Um-
           Ein rumänischer Staatsangehöriger, der über 15 Jahre lang
           zusammen mit seiner Familie in de"r DDR gewohnt hat, ist in
                                                                                       fang der Arbeitszeit ist dabei ohne Bedeutung).
           die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet und wird hier          45.12      Zum Personenkreis nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 BKGG
           als Flüchtling i. S. des Art. 1 des Genfer Übereinkommens                   gehören insbesondere:
           über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt. Seit
           seiner Flucht ist er in der Bundesrepublik laufend als Arbeit-              Personen, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes,
           nehmer beschäftigt. Seine Ehefrau und die gemeinsamen                       einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder
           drei Kinder leben weiterhin in der DDR.                                     einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
           Der Flüchtling hat 15 Jahre lang einen Wohnsitz im Gebiet                   des öffentlichen Rechts folgende Bezüge erhalten:
           des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember
           1937 gehabt; er erfüllt somit die Voraussetzung des § 2                     Ruhegehalt, besondere Versorgungsbezüge nach
           Abs. 5 Ni. 1 Buchst. b BKGG. Als Arbeitnehmer i. S. des Art. 1              dem Gesetz zu Artikel 131 GG (z. B. Ruhevergütung,
           va (EWG) Nr. 1408171 gilt für ihn das Recht der Euro-                       Ruhelohn, Übergangsgehalt, Übergangsvergütung,
           päischen Wirtschaftsgemeinschaft. Sofern er seinen drei in                  Übergangslohn, Bezüge nach den §§ 37b, 37c, 37d
           der DDR lebenden Kindern regelmäßig Unterhalt in der nach                   und 51 Abs. 1 "G 131 sowie Bezüge, die nach dem in
           § 2 Abs. 5 Nr. 1 letzter Halbsatz BKGG erforderlichen Höhe
                                                                                       § 64 Abs. 3 Satz 1 G 131 bezeichneten Gesetz bemes-
           leistet, sind diese Kinder bei ihm zu berücksichtigen.
                                                                                       sen werden, Unterhaltsgeld nach den §§ 71h und 71k
                                                                                       G 131).
Zu § 44:                                                                               Emeritenbezüge, Witwengeld, Witwergeld, Unter-
                                                                                       haltsbeiträge,
44.2        Ist nach § 44 Abs. 1 BKGG für Zeiträume in den Jah-
                                                                                       Bezüge nach §§ 11a und 21a des Gesetzes zur Rege-
            ren 1975 und 1976 Kindergeld vom Arbeitsamt                                lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
            gezahlt worden, obwohl ein Anspruch gegen einen                            Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes
            Rechtsträger nach § 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG                              (BWGöD) oder
            (öffentlicher Dienstherr oder Arbeitgeber) bestanden
            hätte, so ist das bis zur Überprüfung gezahlte Kinder-                     Übergangsgebührnisse nach § 17 des Bundespolizei-
            geld zu Recht geleistet worden. Nach § 44 Abs. 2                           beamtengesetzes und § !1 des Soldatenversorgungs-
            BKGG ist das übergangsweise geleistete Kindergeld                          gesetzes.
            nur zurückzuzahlen, wenn die Anspruchsvorausset-                           Das Übergangsgeld nach § 47 Beamtenversorgungs-
            zungen nicht vorgelegen haben, Eine Rückforderung                          gesetz (BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBL I
            ist nicht zulässig, soweit sich der Anspruch auf Kin-                      S. 2485) ist ebenfalls als Versorgungsbezug im Sinne
            dergeld lediglich gegen einen anderen Rechtsträger                         des § 45 Abs. 1 Nr. 2 BKGG anzusehen. Den Empfän-
            gerichtet hätte. Der nach § 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG                      gern von beamtenrechtlichem Übergangsgeld ist
            verpflichtete Rechtsträger braucht mit der Kinder-                         daher für dessen Bezugsdauer das Kindergeld vom
            geldzahlung erst im Anschluß an die vom Arbeitsamt                         Träger der Versorgungslast zu zahlen. Die versor-
            nach § 44 Abs. 1 BKGG geleisteten Zahlungen zu be-                         gungsberechtigte Witwe eines Beamten oder Ruhe-
            ginnen. Eine Erstattung des Kindergeldes unter-                            standsbeamten erhält auch für ihr nichteheliches,
            bleibt auch in den Fällen, in denen für die Jahre 1975                     nichtwaisengeldberechtigtes Kind das Kindergeld
            und 1976 der nach § 45 Abs. 1 Buchst. a) BKGG                              gemäß § 45 Abs. 1 BKGG von dem Träger der Versor-
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Nr. 27                                                     GMB11977                                                   Seite 509

         gungslast. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt                      verhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bun-
         nicht voraus, daß auch für das Kind Versorgungsbe-                    destages vom 18. Februar 1977 - BGBl. I S. 297).
         züge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder                    Der Kindergeldanspruch eines beurlaubten Angehö-
         Grundsätzen gezahlt werden.                                       rigen des öffentlichen Dienstes richtet sich auch wei-
         Nicht als Versorgungsempfänger im Sinne § 45                      terhin gegen den Rechtsträger nach § 45 Abs. 1
         Abs. 1 Nr. 2 BKGG gelten:                                         Buchst. a) BKGG, dem ohne diese Besonderheit die
         a) Waisen, die als solche Versorgungsbezüge erhal-                Zahlung der Bezüge bzw. des Arbeitsentgelts oblie-
            ten; wegen des Wegfalls des nach bisherigem                    gen würde. Dies gilt auch dann, wenn ein Angehöri-
            Recht neben dem Waisengeld zu zahlenden Kin-                   ger des öffentlichen Dienstes während der Zeit
            derzuschlags wird auf § 50 Abs. 3 BeamtVG ver-                 seiner Beurlaubung im Schuldienst einer Religions-
            wiesen.                                                        gesellschaft des öffentlichen Rechts - also im Schul-
         b) Personen, denen die Übergangsgebührnisse nach                  dienst eines Rechtsträgers im Sinne des § 45 Abs. 2
            § 17 des Bundespolizeibeamtengesetzes oder § 11                BKGG - steht und von dort seine Bezüge erhält. Der
            des Soldatenversorgungsgesetzes für den gesam-                 Wortlaut des § 45 Abs. 2 BKGG steht dem nicht ent-
            ten Bezugszeitraum oder für den Rest des Bezugs-               gegen. Diese Vorschrift soll nach ihrem wohlverstan-
            zeitraumes in einer Summe gezahlt worden sind;                 denen Sinn nur ausschließen, daß die durch sie be-
            in diesen Fällen ist die bisherige Versorgungs-                zeichneten Rechtsträger mit der Zahlung des Kinder-
            dienststelle für die Zahlung des Kindergeldes                  geldes betraut werden; sie soll aber nicht bewirken,
            nicht mehr zuständig. Sind die Übergangsge-                    daß anstelle des beurlaubenden Dienstherrn das Ar-
            bührnisse nur für einen Teil des Bezugszeitrau-                beitsamt für die Zahlung des Kindergeldes zuständig
            mes in einer Summe gezahlt worden und wird an-                 wird, wenn ein Angehöriger des öffentlichen Dien-
            schließend ihre laufende Zahlung wieder aufge-                 stes im e. S. ohne Dienstbezüge zum Dienst bei
            nommen, bleibt jedoch die Versorgungsdienst-                   einem in § 45 Abs. 2 bezeichneten Rechtsträger beur-
            stelle für den gesamten Bezugszeitraum für die                 laubt wird.
            Zahlung des Kindergeldes zuständig.                    45.15   § 45 BKGG erfaßt nicht:
45.13    Zum Personenkreis nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 BKGG                     a) Arbeitnehmer einer privatrechtlich organisierten
         gehören Personen, die beim Bund, einem Land, einer                    Vereinigung, Einrichtung oder Unternehmung,
         Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer son-                      selbst wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllt und
         stigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-                die Tarifverträge für Arbeitnehmer des Bundes
         lichen Rechts als Angestellte (auch dienstordnungs-                  oder eines Landes oder die im Bereich der Verei-
         mäßig Angestellte). Arbeiter oder zu ihrer Berufs-                    nigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
         ausbildung beschäftigt sind. Zu dem letztgenannten                    geltende oder vergleichbare tarifvertragliehe Re-
         Personenkreis gehören neben den Auszubildenden                        gelungen allgemein oder im Einzelfall anwendet
         im Sinne des Berufsbildungsgesetzes die Personen,                     (z. B. Arbeitnehmer der als Aktiengesellschaft be-
         deren Beschäftigung zu ihrer Berufsausbildung                         triebenen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe
         durch Tarifvertrag geregelt ist, das sind z. B. Prakti-              einer Gemeinde oder Arbeitnehmer eines als
         kanten für die Berufe des Sozial- und Erziehungs-                     GmbH betriebenen Zuwendungsempfängers der
         dienstes und für medizinische Hilfsberufe, Medizi-                   öffentlichen Hand).
         nalassistenten, Lernschwestern und Lernpfleger,                   b) Personen, die auf Grund eines Gestellungsvertra-
         Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegehilfe                   ges beschäftigt werden.
         u. a ...                                                          c) Versorgungsempfänger, deren Bezüge zwar nach
         Durch die Tätigkeit ausländischer Stipendiaten als                    beamtenrechtlichen Grundsätzen gezahlt wer-
         Lehrer, Wissenschaftler, Dozenten oder Professoren                    den, aber auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis
         an einer deutschen Lehranstalt wird grundsätzlich                     mit einem Rechtsträger des Privatrechts zurück-
         kein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Sinne des § 45                gehen (z. B. "pensionierter" Chefarzt eines Kran-
         Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 BKGG begründet. Ihr Anspruch                      kenhauses, dessen Träger ein privatrechtlich or-
         richtet sich daher in der Regel gegen das für den Ort                ganisierter Wohlfahrtsverband ist).
         ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständige Arbeits-                d) Ehemalige Arbeitnehmer des öffentlichen Dien-
         amt (zum gewöhnlichen Aufenthalt der ausländi-                       stes und ihre Hinferbliebenen, die Leistungen
         schen Stipendiaten vgl. Nr. 1.16).                                   aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-
                                                                               nenversorgung - einschließlich Leistungen aus
45.14    Für die Anwendung der besonderen Zuständigkeits-                      Ruhelohn- oder Ruhegeldordnungen - erhalten.
         regelung auf die Personengruppen des § 45 Abs. 1
         Nr. 1 und 3 BKGG kommt es weder auf den Umfang            45.16   Nimmt ein Kindergeldberechtigter, dem Anspruch
         der Beschäftigung noch darauf an, daß Dienstbezüge                auf Übergangsgeld zuerkannt worden ist, im Rah-
         oder Arbeitsentgelt gezahlt werden. Von der Vor-                  men der beruflichen Rehabilitation an einer Maß-
         schrift des § 45 BKGG werden daher auch erfaßt:                   nahme teil, die in Form einer betrieblichen Ausbil-
         a) nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmer (Angestellte               dung oder Umschulung durchgeführt wird, und ist
            und Arbeiter),                                                 Maßnahmeträger der Bund, eine andere Gebietskör-
         b) Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind und von                  perschaft oder sonstige Körperschaft, Anstalt oder
             ihrem Arbeitgeber keine Krankenbezüge bean-                   Stiftung des öffentlichen Rechts (z. B. Umschulung
            spruchen können,                                               zum Bankkaufmann bei einer städtischen Sparkas-
         c) Bedienstete (Beamte oder Arbeitnehmer), die                    se). so ist das Arbeitsamt für die Gewährung des Kin-
            nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter denen                dergeldes zuständig.
            nach den bis zum 31. 12. 1974 maßgebenden be-                  Persopen, die im Rahmen von Maßnahmen zur Ar-
            soldungsrechtlichen oder tarifvertraglichen Vor-               beitsbeschaffung nach den §§ 91 ff. AFG einem der in
            schriften Kinderzuschläge zu gewähren waren,                   § 45 Abs. 1 Nr. 3 BKGG bezeichneten Rechtsträger
         d) Angehörige des öffentlichen Dienstes, die unter                als Arbeitnehmer zugewiesen werden, ist das Kin-
             Fortfall der Dienstbezüge bzw. des Arbeits-                   dergeld durch die Arbeitsämter zu leisten. Die Be-
            entgelts beurlaubt sind,                                       gründung eines Arbeitsverhältnisses im Rahmen von
         e) Angehörige des öffentlichen Dienstes, deren                    Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung läßt die Zustän-
            Rechte und Pflichten aus dem Dienst- bzw. Be-                  digkeit der Arbeitsämter für die Zahlung des Kin-
            schäftigungsverhältnis für die Dauer der Mit-                  dergeldes unberührt.
            gliedschaft im Deutschen Bundestag ruhen               45.17   Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines Monats aus
            (§§ 5 ff. des Gesetzes zur Neuregelung der Rechts-             dem Personenkreis nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BKGG
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Seite 510                                                     GMB11977                                                       Nr. 27

         aus oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis             dem Vorbehalt der Entscheidung über die endgül-
         ein, so tritt auch ein Wechsel aus dem Zuständig-                   tige Trägerschaft zu bewilligen; dem Berechtigten
         keitsbereich nach § 45 Abs. 1 BKGG in den Zustän-                   ist hie"rüber ein Bescheid zu erteilen. Eine Erstattung
         digkeitsbereich nach § 15 BKGG oder umgekehrt                       ist in den vorgenannten Fällen nur zu fordern, soweit
         ein. Das Kindergeld für diesen Monat ist von der                    Kindergeld für eine Zeit vor dem 1. Januar 1977
         Stelle zu zahlen, die bis zum Ausscheiden oder Ein-                 (frühestens aber ab Inkrafttreten des SGB I) vom Ar-
         tritt des Berechtigten zuständig war (§ 45 Abs. 1                   beitsamt vorgeleistet wurde und der zuständige
         Buchst. d BKGGJ. D'as gilt jedoch nicht, soweit die                 öffentlich-rechtliche Arbeitgeber oder Dienstherr
         Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht                     das Kindergeld nicht zu Lasten des Bundes zu leisten
         kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt                  hatte (vgl. Nr. 45.19).
         nach § 2 BKGG zu berücksichtigen ist; in diesen             45.21   Bei der Abgrenzung der Zuständigkeit für die Zah-
         Fällen ist stets der neue Leistungsträger für die Zah-              lung des Kindergeldes an Betriebsangehörige (Be-
         lung zuständig.                                                     amte und Arbeitnehmer) von kirchlichen Einrichtun-
         Die besondere Zuständigkeitsregelung für die Zah-                   gen ist zu beachten, daß § 45 Abs. 2 Nr. 1 BKGG sich
         lung des Kindergeldes an Personen, die nur kurzf~i­                 nicht nu, auf die Religionsgesellschaften des öffent-
         stig im öffentlichen Dienst beschäftigt werden, wird                lichen Rechts als solche bezieht. Die Vorschrift erfaßt
         hiervon nicht berührt (vgl. Nr. 45.3).                              die Kirchen mit ihren regionalen Untergliederungen
45.18       Ist in Fällen des Zuständigkeitswechsels das Kinder-             einschließlich der Ordensgemeinschaften sowie
            geld bereits für einen folgenden Monat gezahlt wor-              auch Einrichtungen der Kirchen, mit denen diese
            den, so muß der für diesen Monat Berechtigte die                 -oft in gleicher Weise wie staatliche Stellen und mit
            Zahlung gegen sich gelten lassen. Das gilt auch                  staatlichen Zuschüssen unterstützt - tätig werden
            dann, wenn nicht nur für den auf den Eintritt oder das           (kirchliche Krankenhäuser, Schulen, Hochschulen,
            Ausscheiden unmittelbar folgenden Monat, sondern                 Kindergärten, Lehrwerkstätten u. ä.). Für die Gewäh-
            bereits für einen weiteren Monat gezahlt worden ist.             rung von Kindergeld an Betriebsangehörige solcher
            Bei einem nach § 3 Abs. 2 bis 4 BKGG zwischenzeit-               kirchlicher Einrichtungen kommt es darauf an, wer
            lich eingetretenen Wechsel der Anspruchsberechti-                Dienstherr oder Arbeitgeber ist und welche Rechts-
            gung muß auch der danach vorrangig Berechtigte die               form die betreffende Einrichtung hat.
            Zahlung an den früheren Berechtigten gegen sich          45.22   Trägt die kirchliche Einrichtung die Rechtsform
            gelten lassen.                                                   eines eingetragenen Vereins (e. V.) nach dem BGB,
45.19       Der gesamte Aufwand an Kindergeld für Angehörige                 werden die Betriebsangehörigen von § 45 Abs. 1
            des öffentlichen Dienstes wird seit Januar 1977 vom              BKGG nicht erfaßt. Zuständig für die Zahlung des
            Bund getragen. Soweit Kindergeld für Zeiten nach                 Kindergeldes ist das Arbeitsamt.
            dem31. Dezember 1976 von einem Arbeitsamt unzu-                  Besitzt eine Einrichtung einer Religionsgemein-
            ständigerweise gezahlt worden ist, ist "Aufwen-                  schaft keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird
            dungsersatz" im Wege der Erstattung von dem zu-                  sie von der kirchlichen Körperschaft unmittelbar ge-
            ständigen Träger nicht zu fordern. Sollte ein anderer            tragen, so ist diese selbst Dienstherr oder Arbeitge-
            Träger, der unzuständigerweise Kindergeld gezahlt,               ber. In diesen Fällen ist das Arbeitsamt zuständig,
            hat, vom zuständigen Arbeitsamt "Aufwendungser-                  weil die Betriebsangehörigen von der Ausnahmevor-
            satz" für Zeiten nach dem 31. Dezember 1976 verlan-              schrift des § 45 Abs. 2 Nr. 1 i. V. mit Absatz 1 BKGG
            gen, ist dies unter Hinweis auf die geänderte                    erfaßt werden.
            Rechtslage abzulehnen.                                   45.23   Abgrenzungsschwierigkeiten können sich ergeben,
            Bei Feststellung der Unzuständigkeit ist die Zahlung             wenn einer kirchlichen Einrichtung selbst der Status
            zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzustellen und                   einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-
            der zuständige Träger mittels Vergleichsmitteilung               lichen Rechts vei"liehen wurde und festzustellen ist,
            zu unterrichten, bis zu welchem Monat das Kinder-                ob sie dem "Bereich der Religionsgesellschaften des
            geld vom Arbeitsamt gezahlt worden ist. Dem Be-                  öffentlichen Rechts" im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 1
            rechtigten ist über die Einstellung der Zahlung ein              zuzuordnen ist.
            Bescheid zu erteilen, in dem ihm unter Hinweis auf
            die Zuständigkeitsregelung des § 45 Abs. 1 BKGG          45.24   Nach den Stiftungsgesetzen der Länder wird zwi-
            nahegelegt wird, wegen der Fortsetzung der Kinder-               schen kirchlichen und anderen Stiftungen unter-
            geldzahlung an seinen öffentlich-rechtlichen Arbeit-             schieden. In der Urkunde über die die Rechtsfähig-
            geber bzw. Dienstherrn heranzutreten.                            keit der Stiftung begründende staatliche Genehmi-
                                                                             gung wird die Eigenschaft der "Kir<;.hlichkeit" einer
45.191   Im Falle eines Kompetenzstreites zwischen der Bun-                  Stiftung in der Regel, daher ausdrücklich bezeichnet.
         desanstalt und einem öffentlich-rechtlichen Dienst-                 Stiftungen des öffentlichen Rechts, die in der Geneh-
         herrn oder Arbeitgeber über die Zuständigkeit hin-                  migungsurkunde als kirchliche Stiftung ausgewie-
         sichtlich der Kindergeldzahlung findet § 43 SGB I                   sen sind, fallen unter die Ausnahmeregelung des
         Anwendung. Obwohl öffentlich-rechtliche Dienst-                     § 45 Abs. 2 Nr. 1. Ihren Betriebsangehörigen ist das
         herren und Arbeitgeber nicht als zuständige Träger                  Kindergeld daher von den Arbeitsämtern zu gewäh-
         für Kindergeldleistungen in § 25 Abs. 2 SGB I be-                   ren.
         nannt sind, ist davon auszugehen, daß sie insoweit          45.25   Zu den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrts-
         Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuchs                      pflege zählen:
         sind. Nach § 43 Abs. 1 SGB I haben die Arbeitsämter,                Arbeiterwohlfahrt - Hauptausschuß,
         wenn sie zuerst angegangen werden, der Anspruch
         des Berechtigten ohne weiteres festgestellt werden                  Diakonisches Werk der Evangelischen Kirche in
         kann und nur ungeklärt ist, gegen welchen Lei-                      Deutschland,
         stungsträger er sich richtet, auf Antrag spätestens                 Deutscher Caritas-Verband,
         nach Ablauf eines Kalendermonats vorläufig Kinder-                  Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband,
         geld zu zahlen. Eine Strehigkeit der Trägerschaft                   Deutsches Rotes Kreuz,
         i. S. des § 43 SGB'I liegt bereits vor, wenn ein Arbeits-
                                                                             Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.
         amt aus dem Verhalten des nach seiner Auffassung
         zuständigen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers             45.3    Das Arbeitsamt bleibt Träger der Kindergeldzah-
         oder Dienstherrn auf dessen Leistungsunwilligkeit                   lung, wenn ein Berechtigter eine Beschäftigung im
         schließen kann. Es ist nicht notwendig, daß dazu der                öffentlichen Dienst aufnimmt, die voraussichtlich die
         Rechtsweg beschritten ist. Das Kindergeld ist unter                 Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten wird.
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Nr. 27                                                    GMB11977                                                   Seite 511

         § 45 Abs. 1 BKGG findet in einem solchen Fall kein'e             gilt jedoch dann, wenn ein hierauf gerichteter An-
         Anwendung. Durch diese Regelung wird im Interes-                 trag eines nicht dem öffentlichen Dienst angehören-
         se der Verwaltungsvereinfachung vermieden, daß                   den Elternteils gestellt wird.
         mit der Aufnahme und Beendigung einer kurzfristi-
                                                                  45.62   Als Antrag; das Kindergeld entsprechend der allge-
         gen Beschäftigung im öffentlichen Dienst jeweils ein
                                                                          meinen Rangfolgeregelung zu gewähren, gilt jede
         Wechsel in der Zuständigkeit für die Kindergeldzah-
                                                                          schriftliche Willensäußerung, mit der eine Person,
         lung eintritt.
                                                                          deren Anspruch an sich nach § 3 Abs. 2 bis 4 BKGG
         Wird eine ursprünglich auf nicht länger als sechs                vorrangig wäre, aber wegen der Sonderregelung des
         Monate geplante Tätigkeit im öffentlichen Dienst                 § 45 Abs. 6 Satz 1 BKGG bisher nicht erfüllt werden
         während ihres Ablaufs oder in unmittelbarem An-                  konnte, nunmehr selbst Kindergeld beansprucht.
         schluß an ihr Ende verlängert, so tritt der Zuständig-
                                                                          Der Antrag wird mit Beginn des Monats wirksam, in
         keitswechsel ein. Die Zuständigkeit des öffentlich-
                                                                          dem er beim zuständigen Arbeitsamt oder bei der
         rechtlichen Dienstherrn oder Arbeitgebers beginnt
                                                                          für die Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsent-
         mit dem nächsten Monat, in dem dies bei der Zah-
                                                                          gelts zuständigen Stelle im Sinne des § 45 Abs. 1
         lung berücksichtigt werden kann. Bei einem Wech-
                                                                          Buchst. b) BKGG eingegangen ist. Der Zeitpunkt des
         sel der Zuständigkeit ist hinsichtlich der Unterrich-
                                                                          Eingangs 'dieses Antrags bei einer anderen als den
         tung des zuständigen Trägers und des Berechtigten
                                                                          genannten Stellen gilt nicht als Zeitpunkt einer
         entsprechend der Nr. 45.19 zu verfahren.
                                                                          wirksamen Änderung der Rangfolge. § 45 Abs. 6
         Das Arbeitsamt bleibt für die Kindergeldzahlung                  Satz 2· BKGG ist insofern eine spezielle Vorschrift im
         auch dann zuständig, wenn nach Beendigung einer
                                                                          Sinne von § 37 SGB I; eine Anwendung des § 16 SGB I
         sechsmonatigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst
                                                                          kommt nicht in Betracht.
         - jedoch nicht in unmittelbarem Anschluß daran -
         erneut eine voraussichtlich nicht länger als sechs       45.63   Nach Eingang eines Antrages im Sinne de~ § 45
         Monate dauernde Tätigkeit im öffentlichen Dienst                 Abs. 6 Satz 2 BKGG ist unverzüglich dem ArbeL·
         begonnen wird.                                                   geber bzw. Dienstherrn des im öffentlichen Dienst
                                                                          beschäftigten bisherigen Berechtigten eine Ver-
45.4.5   Die Vorschriften des § 45 Abs. 4 und 5 BKGG regelten
                                                                          gleichsmitteilung zu übersenden; der Eingang der
         den Übergang zum neuen Recht ab 1. Januar 1975;
                                                                          Antwort ist zu überwachen. Hat der öffentlich-
         sie besitzen keine praktische Bedeutung mehr.
                                                                          rechtliche Arbeitgeber bzw. Dienstherr das Kinder-
45.61    Durch § 45 Abs. 6 BKGG wurde für Personen, die im                geld für den Antragsmonat oder noch einen weiteren
         Dezember 1974 Kinderzuschlag oder Leistungen                     Monat an den bisherigen Berechtigten ausgezahlt,
         nach § 7 Abs. 6 BKGG in der damaligen Fassung be-                muß der durch den Wechsel in der Rangfolge vorran-
         zogen hatten, die allgemeine Rangfolgeregelung des               gig gewordene Berechtigte die Zahlung insoweit
         § 3 Abs. 2 bis 4 BKGG geändert; den im öffentlichen              gegen sich gelten lassen. Hierbei ist Nr. 3.32 sinnge-
         Dienst beschäftigten Personen wurde zunächst der                 mäß anzuwenden. Dem nunmehr vorrangig Berech-
         Vorrang eingeräumt und an sie das Kindergeld ohne                tigten ist ein Bescheid über Beginn und Höhe der
         Antrag gezahlt. Die allgemeine Rangfolgeregelung                 Kindergeldzahlung zu erteileri.
55

Seite 512                                                       GMB11977                                                               Nr.27




                                          Durchführungsanweisungen
                                  ZU den §§ 48 bis 55 und 60 des Ersten Buches
                                            Sozialgesetzbuch (SGB I)
                                           (Weisungen werden an dieser Stelle nur erteilt,
                             soweit dies wegen der Besonderheiten des Kindergeldrechts erforderlich ist)


                              § 48 SGB I                                        Anspruch auf Kindergeld erfüllt, jedoch nach § 3
        Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
                                                                                Abs. 2 und 3 BKGG vom Vorrang ausgeschlossen ist;
                                                                                für solche Fälle sieht das BKGG die Entscheidung
  (1) Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Le-                        desVormundschaftsgerichts nach § 3 Abs. 4 Satz 2
bensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemes-                      BKGG vor.
sener Höhe an den Ehegatten oder die Kinder des Leistungs-                      Begehrt der andere Elternteil Auszahlung an sich,ist
berechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber                         zu prüfen, ob darin der Widerruf einer Berechtigten-
seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Die                      bestimmung und ein Antrag auf die Kindergeld-
Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die                    leistung zu sehen ist; leistet dieser Elternteil den
dem Ehegatten oder den Kindern Unterhalt gewährt.                               überwiegenden Unterhalt oder steht ihm allein die
                                                                                Personensorge zu, so kommt nicht eine Abzweigung,
  (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen ge-                    sondern die Gewährung des Kindergeldes an ihn in
genüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unter-                    Betracht (§ 3 Abs. 3 BKGG).
haltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden und der
Leistungsberechtigte diese Kinder nicht unterhält.                              Wird' eine Abzweigung begehrt, obwohl auch ein
                                                                                Anspruch auf Kindergeld nach § 3 Abs. 3 oder 4
                                                                                BKGG in Frage kommt, so ist dem Abzweigungsver-
48.1      Entscheidungen über die Auszahlung des Kinder-                        langen jedoch dann zu entsprechen, wenn dies den
SGBI      geldes an andere Personen oder Stellen auf grund des
                                                                                Interessen der Beteiligten besser entspricht. Das gilt
          § 48 SGB I sind Ermessensentscheidungen im Sinne
                                                                                z. B., wenn beim Berechtigten das auf ein Kind ent-
          des § 39 SGB I. Die Person oder Stelle, die die Aus-                  fallende Kindergeld höher ist als der Betrag, den die
          zahlung des Kindergeldes an sich beantragt, hat
                                                                                eine Abzweigung begehrende Person als Kindergeld
          einen Anspruch darauf, daß das Arbeitsamt sein Er-                    erhielte, wenn sie für dieses Kind ihren eigenen An-
          messen pflichtgemäß, d. h. vor allem nach einheit-
                                                                                spruch geltend machen würde.
          lichen Gesichtspunkten, ausübt (§ 39 Abs. 1 SGB I).
                                                                                Beispiel:
48.11     Kindergel.d kann an eine andere Person oder Stelle                    Der Berechtigte hat ein nichteheliches Kind (1. Kind) und
SGBI      ausgezahlt (abgezweigt) werden, wenn der .Berech-                     zwei eheliche Kinder. Das nichte he liehe Kind lebt im Haus-
          tigte seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind                      halt der Mutter, die ledig ist und der die Sorge für die Person
          verletzt, für das dieses Kindergeld bestimmt ist.                     des Kindes allein zusteht. Der Vater ist gem. § 3 Abs. 3 Satz 1
                                                                                BKGG zum Berechtigten bestimmt worden, weil bei ihm das
          Ein Ehegatte kann wegen seiner eigenen Unterhalts-                    Kind einen höheren Kindergeldanspruch auslöst. Käme in
          ansprüche gegen den Berechtigten keine Auszah-                        diesem Fall der Vater seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht
          lung an sich verlangen, da das Kindergeld nicht zur                   für sein erstes Kind nicht nach und beantragte die Mutter die
          Sicherung seines Lebensunterhalts bestimmt ist. Das                   Abzweigung des auf dieses Kind entfallenden Kindergeldes
          gleiche gilt für andere Personen als das jeweilige                    (240,- DM:3 = 80,- DM), so wäre zu berücksichtigen, daß
          Zahlkind.                                                             ihr im Falle eines Widerrufs der Berechtigtenbestimmung
                                                                                und der Geltendmachung ihres eigenen Anspruchs für
48.12       Eine Auszahlung an eine andere Person oder Stelle                   dieses Kind nur Kindergeld in Höhe von mtl. 50,- DM zu-
SGBI        kommt nicht in Betracht, wenn der Berechtigte seiner                stünde. Bei einer Anwendung des § 48 SGB I würde in
                                                                                diesem Fall allerdings der Vater in Höhe von mtl. 80,- DM
            z. B. in einem Rechtstitel (Urteil, Vergleich o. ä.) oder           von seiner Unterhaltsverpflichtung entlastet, während ihm
            von einer Behörde (z. B. Jugendamt) festgestellten                  bei einem Kindergeldbezug durch die Mutter auf Grund
            Unterhaltspflicht in vollem Umfang nachkommt.                       eigenen Anspruchs nur die Hälfte des ihr zustehenden
            Kindergeld kann in dem Umfang abgezweigt wer-                       Kindergeldes, d. s. 25,- DM, auf seine Unterhaltsverpflich-
                                                                                tung angerechnet würde (§ 1615g BGB). Gleichwohl könnte
            den, in dem die tatsächlichen Leistungen des Be-                    eine Auszahlung nach § 48 SGB I im Interesse der Mutter
            rechtigten hinter den Leistungen, die er entspre-                   bzw. des Kindes liegen, und zwar dann, wenn mit einer
            chend seiner Unterhaltspflicht zu erbringen hätte,                  regelmäßigen Unterhaltsleistung durch den Vater nicht zu
            zurückbleiben.                                                      rechnen wäre.
            Das Kindergeld ist "in angemessener Höhe" an den            48.14   Als Empfänger der Auszahlung kommt in erster Linie
            Dritten auszuzahlen. Der unbestimmte Rechtsbegriff          SGBI    die Person in Betracht, in deren Obhut sich das Kind
            "in angemessener Höhe" ist im Rahmen der Kinder-                    befindet und die es versorgt und betreut. Die' Auszah-
            geldgewährung durch die Bestimmung des § 12                         lung ist davon abhängig, daß diese Person das Kind
            Abs. 4 BKGG insoweit verbindlich ausgefüllt, als für                zumindest teilweise unterhält; dabei sind auch die
            ein Kind höchstens das auf dieses entfallende Kin-                  Betreuungsleistungen zu berüchichtigen (vgl. BSG-
            dergeld abgezweigt werden kann (vgl. Nr. 12.1 ff.).                 Urteil vom 16. Februar 1968 - 7 RKg 6/68 -, abge-
48.13       Kann in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BKGG der im                druckt im Dienstbl. C unter Nr. 1356 zu § 12 BKGG).
SGBI        gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Elternteil,                  Das Kindergeld kann ferner an die Person oder Stelle
            der das Kind neben dem Berechtigten bzw. an dessen                  ausgezahlt werden, die neben dem Berechtigten
            Stelle unterhält, seinen eigenen, vorrangigen An-                   oder an dessen Stelle dem Kinde Unterhalt gewährt;
            spruch durch Widerruf des Verzichts geltend                         auf eine gesetzliche Verpflichtung des Dritten zur
            machen, so ist eine Auszahlung des Kindergeldes an                  Unterhalts gewährung kommt es nicht an. Eine Aus-
            ihn ausgeschlossen. Ebensowenig kommt eine Aus-                     zahlung an das Kind selbst kommt nur in Betracht,
            zahlung zugunsten einer Person in Betracht, die für                 wenn es handlungsfähig ist (§ 36 SGB I) und für sich
            das Kind gleichfalls die Voraussetzungen für den                    selbst sorgt. Wird die Abzweigung von mehreren
56

Nr. 27                                                      GlvIBl1977                                                  Seite 513

         Personen oder Stellen begehrt, so hat das Arbeitsamt                Begehrt ein Jugendamt zur teil weisen Deckung der
         nach pflichtgemäßem Ermessen unter Beachtung                        Heimunterbringungskosten für ein Kind die Auszah-
         aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, an                  lung des anteiligen Kindergeldes an sich, so kann,
         wen das Kindergeld auszuzahlen ist. Regelmäßig                      solange der. Berechtigte gegen diese Auszahlung
         wird das Kindergeld auch in diesen Fällen an die                    keine Einwendungen erhebt, davon ausgegangen
         Person auszuzahlen sein, in deren Obhut sich das                    werden, daß insoweit das Kindergeld zur Erfüllung
         Kind befindet. Die Auszahlung an ein Jugendamt ist                  der gesetzlichen Unterhaltspflicht an das Jugendamt
         nicht möglich, wenn es nicht für den Unterhalt des                  wirksam abgetreten worden ist (§ 53 SGB I). Es beste-
         Kindes aufkommt, sondern lediglich Amtsvormund                      hen keine Bedenken, solche Fälle verfahrensmäßig
         ist.                                                                wie Abzweigungen nach § 48 SGB I zu behandeln.
         Kinder, die sich in Strafhaft befinden, setzen im all-     48.19    Hat eine andere Person oder ein anderer Leistungs-
         gemeinen keine eigenen Mittel für ihren Unterhalt          SGBI     träger (z. B. ein Jugendamt) das Kindergeld im be-
         ein. Nach § 10 der Justizverwaltungskostenordnung                   rechtigten Interesse beantragt (§ 17 Abs. 1 Satz 3
         werden sie nicht zu den Vollstreckungskosten heran-                 BKGG) und Auszahlung an sich verlangt, so kann der
         ge,.:ogen. Eine Auszahlung an strafgefangene Kinder                 Berechtigte nicht wirksam auf seinen Anspruch ver-
         kommt somit grundsätzlich nicht in Frage.                           zichten, weil dadurch die andere Person bzw. der
48.15     Durch die Abzweigung wird lediglich eine andere                    andere Leistungsträger belastet würde (§ 46 Abs. 2
SGBI      Person oder Stelle Zahlungsempfänger. Inhaber des                  SGBI).
          Anspruchs auf Kindergeld bleibt weiterhin der Be-         48.2     Gemäß § 48 Abs. 2 SGB I kann eine Leistung auch an
          rechtigte. Die Abzweigung steht daher einer Auf-          SGBI     eine andere Person oder Stelle als den Berechtigten
          rechnung oder Verrechnung nach §§ 51, 52 SGB I                     ausgezahlt werden, wenn dieser nicht kraft Gesetzes
          nicht entgegen. Durch die Abzweigung werden auch                   unterhaltspflichtig ist (z. B. gegenüber einem Stief-
          die Pflichten des Berechtigten zur Mitwirkung nach                 oder Pflegekind) und das Kind nicht unterhält. Diese
          § 60 SGB I nicht berührt (vgl. Nr. 60.21 SGB I).                   Vorschrift gilt auch für Fälle, in denen gegen einen
          Kindergeld kann nur abgezweigt werden, soweit                      dem Grunde nach Unterhaltspflichtigen ein Unter-
          über den Anspruch noch verfügt werden kann. Das                    haltsanspruch des Kindes nicht besteht, weil der Be-
          ist nicht mehr der Fall, wenn mit dem Anspruch auf                 rechtigte selbst nicht leistungsfähig oder das Kind
          Kindergeld aufgerechnet oder verrechnet wird oder                  nicht bedürftig ist.
          das Kindergeld übertragen, verpfändet oder gepfän-
         .det worden ist.
                                                                                              § 49 SGB I
48.16    Die Entscheidung über die Auszahlung des Kinder-
SGBI     geldes erfolgt von Amts wegen. Es bedarf hierzu also                      Auszahlung bei Unterbringung
         grundsätzlich keines Antrages des Auszahlungsbe-
         rechtigten. In der Regel ist jedoch nur auf Antrag           (1) Ist ein Leistungsberechtigter aufgrund richterlicher An-
         tätig zu werden.                                           ordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder
                                                                    Einrichtung untergebracht, sind laufende Geldleistungen, die
         Bevor über eine Auszahlung des Kindergeldes an
                                                                    der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind,
         eine andere Person oder Stelle entschieden wird, ist
                                                                    an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, soweit der Lei-
         dem Berechtigten regelmäßig Gelegenheit zur Äu-
                                                                    stungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und er
         ßerung zu geben. Gleiches gilt, wenn Umstände ein-
                                                                    oder die Unterhaltsberechtigten es beantragen.
         treten, die zu einer Heraufsetzung des Auszahlungs-
         betrages führen.                                             (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn für Kinder, denen ge-
                                                                    genüber der Leistungsberechtigte nicht kraft Gesetzes unter-
48.17    Eine Abzweigung an eine Person oder Stelle in der          haltspflichtig ist, Geldleistungen erbracht werden.
SGBI     DDR ist nicht zulässig, da nach der zwischen dem             (3) § 48 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
         Bundesminister der Finanzen der Bundesrepublik
         Deutschland und dem Minister der Finanzen der              49       Bei Unterbringung des Berechtigten aufgrund rich-
         Deutschen Demokratischen Republik getroffenen              SGBI     terlicher Anordnung kann der Berechtigte Auszah-
         Vereinbarung über den Transfer von Unterhaltszah-                   lung an die Kinder verlangen, die bei ihm als Zahl-
         lungen vom 25. April 1974 (BGBl. II S. 621) ein-                    kinder berücksichtigt werden, wenn diese hand-
         schließlich der Protokollvermerke und der Bankver-                  lungsfähig im Sinne des § 36 SGB I sind; die Auszah-
         einbarungen zwischen der Deutschen Bundesbank                       lung kann auch von diesen Kindern selbst verlangt
         und der Staatsbank der Deutschen Demokratischen                     werden. Für Kinder, die nicht handlungsfähig im
         Republik Zahlungen zur Erfüllung unterhaltsrechtli-                 Sinne des § 36 SGB I sind, handelt ggf. der andere
         cher Verpflichtungen nur von dem Unterhaltsver-                     Elternteil als gesetzlicher Vertreter.
         pflichteten selbst zu leisten sind.
                                                                             Wird das Kindergeld im Zeitpunkt der Unterbrin-
48.18    Beantragt eine Jugendbehörde, ein Sozialhilfeträger                 gung des Berechtigten bereits aufgrund des § 48
SGBI     oder eine sonstige amtliche Stelle beim Arbeitsamt                  Abs. 1 Satz 2 SGB I an eine andere Person oder Stelle
         die Auszahlung des Kindergeldes aufgrund des § 48                   ausgezahlt, so verbleibt es bei dieser Entscheidung
         SGB I, so bestehen keine Bedenken, wenn mit Rück-                   (§ 49 Abs. 3 SGB I). Bestehen Auszahlungsbegehren
         sicht auf die in aller Regel gegebene Berechtigung                  nach den §§ 48 und 49 SGB I nebeneinander, so hat
         eines solchen amtlichen Verlangens das Kindergeld                   das Arbeitsamt nach pflichtgemäßem Ermessen
         vorerst nur noch in der um den voraussichtlichen Ab-                unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles zu
         zweigungsbetrag geminderten Höhe an den Berech-                     entscheiden, an wen das Kindergeld auszuzahlen ist.
         tigten weitergezahlt wird (s. hierzu auch Nr. 22.5 ff.).            Im übrigen gelten die DA zu § 48 SGB I sinngemäß.
         Das gilt jedoch nicht, wenn sich eine Privatperson                  Ein Auszahlungsantrag kann grundsätzlich gestellt
         mit einem Begehren um Auszahlung nach § 48 SGB I                    werden, wenn der Berechtigte länger als einen Ka-
         an das Arbeitsamt wendet, da in diesem Fall regel-                  lendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung unter-
         mäßig noch weitere Feststellungen darüber zu tref-                  gebracht ist. Beträgt die Zeit der Unterbringung we-
         fen sein werden, ob das Verlangen begründet ist.                    niger als zwei Monate, so ist im Hinblick auf den
         Einer solchen Privatperson ist ein Zwischenbescheid                 zweimonatigen Zahlungszeitraum (§ 20 BKGG) dem
         zu erteilen, in dem auf die gesetzliche Pflicht des                 Auszahlungsverlangen nur zu entsprechen, wenn
         Arbeitsamtes zur Anhörung des Berechtigten hinzu-                   der Berechtigte im Zeitpunkt der Zahlung noch
         weisen ist.                                                         untergebracht ist.
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Seite 514                                                    GMB11977                                                     Nr. 27

                           §50SGB I                                         Kind nicht verlangen kann. Ein Strafgefangener hat
                Übei"1eitung bei Unterbringung                              nämlich diese Kosten dann nicht zu erstatten, wenn
                                                                            er während der Inhaftierung die ihm zugewiesene
  (1) Ist der Leistungsberechtigte untergebracht (§ 49 Abs. 1).             Arbeit verrichtet oder ohne eigenes Verschulden
kann dIe Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last                  nicht arbeitet (§ 10 Abs. 1 Satz 1 der Justizverwal-
fallen, seine Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der                tungskostenordnung) .
Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind,              50.2   Überleitung von Ansprüchen auf Kindergeld gemäß
durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungsträ-          SGBI   § 90 BSHG
ger auf sich überleiten.
                                                                            Nach § 90 BSHG können die Kindergeldansprüche
  (2) Die Anzeige bewirkt den Anspruchsübergang nur inso-                   eines Sozialhilfeempfängers auf den Träger der
weit, als die Leistung nicht an Unterhaltsberechtigte oder die              Sozialhilfe übergeleitet werden.
in § 49 Abs. 2 genannten Kinder zu zahlen ist, der Leistungsbe-             Der Anspruch auf Kindergeld steht nicht dem Kind,
rechtigte die Kosten der Unterbringung zu erstatten hat und                 für das es gewährt wird, sondern dem Kindergeld-
die Leistung auf den für die Erstattung maßgebenden                         berechtigten zu. Die Überleitung von Kindergeldan-
Zeitraum entfällt.                                                          sprüchen ist daher nach § 90· BSHG nicht möglich,
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn für ein                 wenn nur das Kind, nicht aber der Berechtigte Sozial-
Kind (§ 56 Abs. 2), das untergebracht ist (§ 49 Abs. 1), ein AJ;l-          hilfe erhalten hat (Grundsatz der Personenidentität).
spruch auf eine laufende Geldleistung besteht.                              Haben neben dem Berechtigten zugleich seine min-
                                                                            derjährigen unverheirateten Kinder Sozialhilfe er-
50.1     Überleitung von Ansprüchen auf Kindergeld bei                      halten, so kann der Kindergeldanspruch auch wegen
SGBI     richterlich angeordneter Unterbringung                             der Aufwendungen des Sozialhilfeträgers zum Le-
         Ist der Berechtigte auf richterliche Anordnung unter-              bensunterhalt dieser Kinder übergeleitet werden
         gebracht, so ist eine Überleitung des Kindergeldan-                (§ 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG).
         spruchs auf die Stelle, der die Kosten der Unterbrin-              Die Überleitung von Kindergeldansprüchen nach
         gung zur Last fallen, nicht möglich, weil das Kinder-              § 90 BSHG setzt voraus, daß der überleitbare Kinder-
         geld nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts des                  geldanspruch für eine Zeit in der Vergangenheit be-
         Berechtigten, sondern zur Sicherung des Lebens-                    steht, für die Sozialhilfe gewährt wurde (Grundsatz
         unterhalts der Kinder bestimmt ist (vgl. § 50 Abs. 1               der Gleichzeitigkeit der Leistungen).
         und 2 SGB I).
                                                                            Der Übergang von Kindergeldansprüchen darf nur
         Ist ein Kind auf richterliche Anordnung in einer                   insoweit bewirkt werden, als die Sozialhilfe bei
         Anstalt oder Einrichtung untergebracht, kann die                   rechtzeitiger Leistung des Kindergeldes nicht ge-
         Stelle, die die Kosten der Unterbringung trägt, nach               währt worden wäre (§ 90 Abs. 1 BSHG). Nach § 20
         § 50 Abs. 3 SGB I den Anspruch des Berechtigten in                 Abs. 1 BKGG wird das Kindergeld zwei monatlich im
         Höhe des auf das untergebrachte Kind entfallenden                  Laufe der beiden Monate gezahlt, für die es bestimmt
         Kindergeldes (§ 12 Abs. 4 BKGG) durch schriftliche                 ist. Das fortlaufend innerhalb dieses Zweimonats-
         Anzeige an das Arbeitsamt auf sich überleiten,                     zeitraumes zur Zahlung gelangende Kindergeld
         soweit                                                             wird daher stets rechtzeitig geleistet. Die Überlei-
             der Berechtigte der kostentragenden Stelle                     tung von Ansprüchen auf Kindergeld nach § 90
             gegenüber zur Erstattung der Unterbringungs-                   BSHG kommt daher im allgemeinen nur dann in Be-
             kosten rechtlich verpflichtet ist und                          tracht, wenn dieses nachträglich für bereits abgelau-
             der Anspruch auf Kindergeld in dem für die Er-                 fene Zahlungszeiträume bewilligt wird. Als Fälle der
             stattung maßgebenden Zeitraum bestanden hat                    nicht rechtzeitigen Erfüllung von Kindergeldansprü-
             bzw. besteht.                                                  chen sind aber auch diejenigen der ersten laufenden
         Eine richterliche Anordnung ist u. a. erforderlich zur             Zahlung von Kindergeld zu behandeln, in denen ein
         Unterbringung eines Kindes in einer Erziehungsan-                  Sozialhilfeträger für Zeiten dieses laufenden Zah-
         stalt (§ 1666 BGB), zur Einweisung eines Kindes in                 lungszeitraumes vor dem im Einzelfall in Betracht
         ein Heim im Wege der Fürsorgeerziehung (§§ 64, 65                  kommenden Auszahlungstermin Leistungen er-
         JWG) oder zur Unterbringung eines psychisch                        bracht hat und die Überleitungsanzeige dem
         kranken oder süchtigen Kindes in einer Heil-,                      Arbeitsamt so rechtzeitig zugeleitet worden ist, daß
         Pflege- oder Erziehungsanstalt (vgl. die entspre-                  sie noch vor der Vorbereitung der Zahlung durch das
         chenden landesrechtlichen Vorschriften, z. T. als Un-              Zentralamt berücksichtigt werden kann.
         terbringungsgesetz bezeichnet).                                    Die Überleitung der Kindergeldansprüche wird
         Eine rechtswirksame Anzeige im Sinne des § 50                      durch schriftliche Anzeige bewirkt. Eine rechtswirk-
         SGB I liegt dann vor, wenn aus ihr der Name des Be-                same Anzeige nach § 90 Abs. 1 BSHG liegt dann vor,
         rechtigten und des untergebrachten Kindes, die für                 wenn aus der Anzeige die Namen der Hilfeempfän-
         das Kind gewährten Leistungen nach Art, Dauer und                  ger im Sinne des § 90 BSHG, die für diese Personen
         Höhe sowie der auf eine Überleitung 'von Kinder-                   gewährten Leistungen nach Art, Dauer und Höhe
         geldansprüchen gerichtete Erklärung~wille der be-                  sowie der auf eine Überleitung von Kindergeldan-
         treffenden Stelle hervorgehen.                                     sprüchen gerichtete Erklärungswille des Sozialhilfe-
         Eine Anhörung des Berechtigten nach §34 SGB I                      trägers hervorgehen.
         durch das Arbeitsamt ist nicht notwendig, da inso-
         weit nicht dieses, sondern die überleitende Stelle in       50.3   Überleitung von Ansprüchen auf Kindergeld gemäß
         die Rechte des Kindergeldberechtigten eingreift.            SGBI   §71bBVG
         Zum Begriff des Kindes wird in § 50 Abs. 3 SGB I auf               Kinderzuschläge nach § 33b BVG schließen den An-
         § 56 Abs. 2 SGB I verwiesen. Die Begriffsbestimmun-                spruch auf Kindergeld nicht aus, dieses ist vielmehr
         gen in dieser Vorschrift decken sich im wesentlichen               auf den Kinderzuschlag nach dem BVG anzurechnen
         mit denen des § 2 Abs. 1 BKGG; dem abweichenden                    (§ 33b Abs. 5 BVG).
         Wortlaut kommt hier keine Bedeutung zu.                            Ein Übergang des Kindergeldanspruchs auf das zu-
         Einer Überleitung des Kindergeldanspruchs zur                      ständige Versorgungsamt gemäß § 71b BVG kann
         Deckung der Strafvollstreckungskosten für ein in                   daher nur in Betracht kommen, wenn Kindergeld
         einer Justizvollzugsanstalt untergebrachtes Kind                   rückwirkend für einen Zeitraum zuerkannt wird.-für
         steht entgegen, daß der Justizfiskus in der Regel die              den bereits"Kinderzuschläge nach dem BVG gezahlt
         Erstattung der Strafvollstreckungskosten durch das                 worden sind.
58

Nr. 27                                                    GMB11977                                                  Seite 515

         Gibt der Berechtigte in seinem Antrag auf Kinder-        51.01   Für die Befriedigung von Erstattungsansprüchen we-
         geld an, daß er Kinderzuschlag nach dem BVG              SGBI    gen überzahlten Kindergeldes gilt § 51 SGB I mit der
         beziehe, so ist das zuständige Versorgungsamt über               Maßgabe, daß die Aufrechnung eines solchen An-
         die Höhe und den Beginn des bewilligten Kinder-                  spruchs auch gegen einen späteren Kindergeldan-
         geldes zu unterrichten sowie darum zu bitten, die                spruch des nicht dauernd von dem Erstattungs-
         Höhe eines etwaigen Erstattungsanspruchs aus § 71 b              pflichtigen getrennt lebenden Ehegatten möglich ist
         BVG innerhalb einer vom Arbeitsamt zu bestimmen-                 (§ 23 Abs. 2 BKGG). Die Aufrechnung gegen den
         den Frist mitzuteilen. Die Anweisung des Kindergel-              Anspruch des Ehegatten ist weder davon abhängig,
         des ist in solchen Fällen bis zu dem vom Arbeitsamt              daß bei diesem die Rückforderungsgründe des § 13
         angegebenen Termin für die Geltendmachung eines                  Nr. 1 oder 2 BKGG vorliegen, noch daß er der Auf-
         Erstattungsanspruchs zurückzustellen.                            rechnung zustimmt.
50.4     Überleitung von Ansprüchen auf Kindergeld nach           51.02   Der Aufrechnung kommt für die Erstattung überzahl-
SGBI     § 290 Abs. 3 LAG                                         SGBI    ten Kindergeldes, das zu Unrecht geleistet und ge-
         Nach § 290 Abs. 3 LAG gehen .ruckwirkend zuer-                   mäß § 13 BKGG zurückzuzahlen ist, wegen des einfa-
         kannte Ansprüche auf "Rentenleistungen" insoweit                 chen Verfahrens bei der Einbehaltung vom laufen-
         auf den Ausgleichsfonds über, als diese Leistungen               den Kindergeld besondere Bedeutung zu. Von der
         nach § 270 Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 2 LAG auf die              Aufrechnungsmöglichkeit ist daher stets Gebrauch
         nach diesem Gesetz zu gewährende Unterhaltshilfe                 zu machen, wenn der Erstattungspflichtige das über-
         (vgl. § 263 Abs. 1 Nr. 1 LAG) anzurechnen sind. Zu               zahlte Kindergeld auf Verlangen des Arbeitsamtes
         den anrechnungspflichtigen Rentenleistungen in                   nicht sofort und in einem Betrag zurückzahlen will
         diesem Sinne zählt nach § 267 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 LAG            oder kann. Läßt sich der Erstattungsbetrag nicht
         auch das Kindergeld, und zwar bis zur Höhe von                   durch Aufrechnung bei wenigen Kindergeldzahlun-
         70 DM monatlich für das Kind, für das der Anspruch               gen einbehalten, ist zu prüfen, ob daneben die son-
         auf Kindergeld besteht.                                          stigen Möglichkeiten der Einziehung überzahlten
                                                                          Kindergeldes (§ 23 BKGG) in Betracht kommen; vgl.
         Sofern also dem Arbeitsamt bekannt wird (z. B. aus
                                                                          dazu Nr. 23.02 und 23.03.
         den Antragsunterlagen oder aus einer Anfrage des
         Ausgleichsamtes). daß der Berechtigte für einen          51.03   Mit einem Anspruch auf Rückzahlung von zu Un-
         Zeitraum, für den rückwirkend Kindergeld zuer-           SGBI    recht geleistetem Kindergeld kann grundsätzlich
         kannt wird, Unterhaltshilfe nach dem LAG bezogen                 auch gegen einen Anspruch des Schuldners auf Alg,
         hat, ist Nr. 50.3 SGB I sinngemäß anzuwenden.                    Alhi oder Uhg aufgerechnet werden. Da die Arbeits-
                                                                          ämter zuständige Leistungsträger sowohl nach § 19
50.5     Zusammentreffen eines gesetzlichen Forderungs-
                                                                          als auch nach § 25 SGB I sind, ist insoweit von der
SGBI     übergangs mit anderen Verfügungen über den Kin-
                                                                          nach § 51 SGB I erforderlichen Identität von Gläubi-
         dergeldanspruch
                                                                          ger und Schuldner auch auf seiten des Arbeitsamtes
         Beim Zusammentreffen eines der genannten Forde-                  auszugehen.
         rungsübergänge mit einem Ersuchen um Auszah-
         lung zugunsten eines Dritten, einer Aufrechnung,         51.1    Gegen einen Anspruch auf Kindergeld kann das Ar-
         einem Ersuchen um Verrechnung oder mit einer             SGBI    beitsamt aufrechnen, wenn und soweit der Kinder-
         Übertragung, Verpfändung und Pfändung hat der                    geldanspruch nach § 54 SGB I pfändbar wäre (§ 51
         Forderungsübergang Vorrang vor einem der ander-                  Abs. 1 SGB I). Ein Anspruch im Sinne dieser Bestim-
         weitigen Zugriffe auf den Kindergeldanspruch, auch               mung, mit dem aufgerechnet werden kann, ist auch
         wenn er erst kraft Überleitungs anzeige wirksam                  ein Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht geleiste-
         wird (vgl. Urteile des BSG vom 15. 10. 1968 - 3 RK               ten Kindergeldes (§ 13 BKGG). Der Begriff "An-
         66/67 -, abgedruckt in SozR § 183 BI. A a 35 Nr. 36,             spruch auf eine Geldleistung" umfaßt auch den An-
         und vom 10. 11. 1970 - 3 RK 65/68 -, abgedruckt in               spruch des Erstattungspflichtigen auf das laufende
         SGb 1971 Heft 55. 176). Die anderweitigen Verfü-                 Kindergeld. Die Zweckbestimmung des Kinder-
         gungen nach §§ 48 bis 54 SGB I und § 23 Abs. 2 BKGG              geldes steht einer Aufrechnung mit einem Anspruch
         werden gegenstandslos mit dem Zeitpunkt, zu dem                  auf Erstattung zu Unrecht gezahlten Kindergeldes
         das Arbeitsamt Kenntnis von dem Forderungsüber-                  nicht entgegen (vgl. hierzu Nr. 52.3 SGB I), da sich
         gang erlangt. Hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt               dabei Ansprüche gegenüberstehen, die aus der glei-
         bereits erfüllten Kindergeldanspruchs kann sich das              chen Rechtsgrundlage entstanden sind.
         Arbeitsamt - soweit es in Unkenntnis des gesetz-         51.11   Nach § 51 Abs. 1 SGB I ist -anders als nach Absatz 2
         lichen Forderungsübergangs bereits an den Berech-        SGBI    dieser Vorschrift - die Aufrechnung nicht auf höch-
         tigten bzw. durch Übertragung des Anspruchs oder                 stens die Hälfte des Kindergeldes beschränkt; die
         aufgrund einer Auszahlungsentscheidung an einen                  Aufrechnung findet ihre Grenze lediglich dort, wo
         Dritten geleistet hat - auf den Schuldnerschutz nach             das Kindergeld gemäß § 54 SGB I unpfändbar ist.
         § 407 i. V. m. § 412 BGB berufen (v gl. Urteil des BSG           Kindergeld kann daher auch in vollem Umfang auf-
         vom 19. 10. 1960 - 4 RJ 214/58 -, abgedruckt in                  gerechnet werden, wenn der Berechtigte dadurch
         Samml. Breithaupt 1961 S. 872).                                  nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des
                                                                          BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird.
                                                                          Wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der
                                                                          Erstattungspflichtige durch die Aufrechnung in
                          §51SGBI                                         seiner Lebensführung unzumutbar eingeschränkt
                                                                          wird, ist eine Anhörung nach § 34 SGB I in der Regel
                        Aufrechnung
                                                                          entbehrlich. Mit der Anhörung sollen nämlich in
                                                                          erster Linie die Leistungsfähigkeit des Erstattungs-
  (1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zustän-
                                                                          pflichtigen im Hinblick auf die beabsichtigte Auf-
dige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten                rechnung sowie' seine Vorstellungen über die um-'
aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach
                                                                          gehende Tilgung des Rückzahlungsbetrages festge-
§ 54 Abs. 2 und 3 pfändbar sind.
                                                                          stellt werden. Da das Kindergeld nur als zusätzliche
  (2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter                 Ausgleichsleistung des Staates zur Minderung des
Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem                   Familienaufwandes für die Kinder und nicht haupt-
Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen An-                  sächlich zur Sicherstellung des Leb,ensunterhalts des
sprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte                   Berechtigten gedacht ist, wird der Berechtigte in
aufrechnen.                                                               aller Regel über anderweitige Einkünfte aus Er-
59

Seite 516                                                      GMB11977                                                      Nr.27

        werbstätigkeit, aus der Sozialversicherung oder aus            52.2    Leistungsträger in diesem Sinne sind die in §§ 18 bis
        Vermögenswerten verfügen, mit Hilfe derer er                   SGBI    29 genannten Stellen einschließlich der öffentlich-
        seinen Unterhalt bestreitet.                                           rechtlichen Dienstherren und Arbeitgeber, soweit
            Dem Erstattungspflichtigen ist grundsätzlich dann                  diese als Kindergeldträger fungieren. Ermächtigt
51.12
                                                                               das Arbeitsamt einen öffentlich-rechtlichen Dienst-
SGBI        Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn ihn nach
            Aktenlage eine nach § 51 SGB I zulässige Kürzung                   herrn oder Arbeitgeber zur Verrechnung eines Er-
            im Hinblick auf die Höhe seines Kindergeldan-                      stattungsanspruchs wegen überzahlten Kindergel-
                                                                               des mit einem Kindergeldanspruch des Erstattungs-
            spruchs und die Dauer, während der aufgerechnet
            werden soll, in seiner Lebensführung in unzumutba-                 pflichtigen, so ist ein solcher Träger zugleich zu
                                                                               ersuchen, die einbehaltenen Beträge zugunsten des
            rer Weise belasten würde.
                                                                               Bundes zu vereinnahmen und das Arbeitsamt nach
            Hat der Berechtigte mehrere Kinder, so stellt die Kin-             Abschluß der Verrechnung über die Höhe des Ge-
            dergeldleistung insbesondere bei sozial Schwachen                  samtbetrages zu unterrichten. Bei längerdauernder
            in der Regel einen nicht unbeträchtlichen Teil des                 Verrechnung ist der öffentlich-rechtliche Dienstherr
            Einkommens dar. Ist ein höherer Rückzahlungsbe-                    bzw. Arbeitgeber um Mitteilung des Verrechnungs-
            trag einzubehalten und kommt daher die Aufrech-                    standes zum Ende jedes Rechnungsjahres zu bitten.
            nung des gesamten Kindergeldes in Betracht, so ist
                                                                               Werden Träger anderer Sozialleistungen als des Kin-
            der Berechtigte stets zu hören, wenn er drei und mehr
                                                                               dergeldes zur Verrechnung ermächtigt, sind sie zu
            Kinder hat. Vgl. hierzu auch Nr. 51.2 SGB I.
                                                                               ersuchen, dem Arbeitsamt die mit anderweitigen
51.13   Um Wünschen des Erstattungspflichtigen in ange-                        Ansprüchen des Erstattungspflichtigen verrechne-
SGBI    messener Weise gerecht zu werden (§ 33 SGB I), be-                     ten Beträge nach Beendigung des Verfahrens zu
        stehen keine Bedenken, auch den Teil des Kinder-                       überweisen. Zieht sich jedoch die Verrechnung über
        geldes, der ihm oder seinem Ehegatten bei Erklä-                       einen längeren Zeitraum hin, ist auf Überweisungen
        rung der Aufrechnung verbleiben muß, dann einzu-                       für Teilzeiträume (z. B. vierteljährliche Überweisun-
        behalten, wenn es von ihm bzw. seinem Ehegatten                        gen) hinzuwirken.
        ausdrücklich schriftlich verlangt wird. Der Erstat-                    Soweit das Arbeitsamt einen Anspruchsübergang
        tungspflichtige bzw. sein Ehegatte kann dieses Ver-                    nach § 8 Abs. 3 oder§ 23 Abs. 1 BKGG geltend
        langen jederzeit widerrufen und für die Zukunft                        machen kann, ist für eine Ermächtigung zur Verrech-
        wieder die Auszahlung des nicht aufrechenbaren                         nung nach § 52 SGB I kein Raum.
        Teils des Kindergeldes fordern.
                                                                               Ermächtigt das Arbeitsamt einen Leistungsträger zur
51.2        § 51 Abs. 2 SGB I enthält für den Regelfall eine                   Verrechnung, so kann in der Regel von einervorheii-
SGBI        gegenüber Abs. 1 dieser Vorschrift privilegierte Auf-              gen besonderen Anhörung des Berechtigten (§ 34
            rechnungsmöglichkeit. Danach kann zu Unrecht ge-                   SGB I) abgesehen werden.
            leistetes Kindergeld bis zur Hälfte des laufenden
            Kindergeldes aufgerechnet werden. Eine Aufrech-            52.3    Wird das Arbeitsamt - Kindergeldkasse - von ei-
            nung nach dieser Vorschrift empfiehlt sich aus Grün-       SGBI    nem Leistungsträger zur Verrechnung ersucht, ist zu
            den der Verwaltungsvereinfachung immer dann,                       beachten, daß eine Verrechnung gegen einen An-
            wenn der überzahlte Betrag in wenigen Raten                        spruch auf Kindergeld wegen der besonderen
            einbehalten werden kann. Führt die Aufrechnung                     Zweckbestimmung dieser dem Familienlastenaus-
            mit der Hälfte des Kindergeldes nicht innerhalb                    gleich dienenden Leistung grundsätzlich nur zuläs-
            eines Jahres zur vollständigen Tilgung der Schuld,                 sig ist, soweit mit Ansprüchen auf Erstattung zu Un-
            so ist jedoch stets zu prüfen, ob nach § 51 Abs. 1 SGB I           recht gezahlter anderer kindbezogener Soziallei-
            mehr als die Hälfte des Kindergeldes aufgerechnet                  stungen verrechnet werden soll. Zu diesen Leistun-
            werden kann. Das gleiche gilt, wenn in einem                       gen zählen z. B. das Kindergeld, das von öffentlich-
            solchen Fall der Berechtigte nicht mehr als zwei Kin-              rechtlichen Dienstherren oder Arbeitgebern gezahlt
            der hat und daher die Kindergeldleistung im allge-                 worden ist, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Un-
            meinen keinen erheblichen Teil seines Einkommens                   fallversicherung und Kinderzuschüsse aus den
            ausmachen dürfte.                                                  gesetzlichen Rentenversicherungen.
            Hat der Berechtigte mehrere Kinder, so kann auch           52.4    Wird das Arbeitsamt - Kindergeldkasse - von
            schon die Einbehaltung des halben Kindergeldes für         SGBI    einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder Ar-
            ihn eine Härte bedeuten (vgl. Nr. 51.12 SGB I). Hat                beitgeber wegen der Erstattung zu Unrecht gelei-
            der Berechtigte vier und mehr Kinder und soll die                  steten Kindergeldes um Verrechnung mit einem Kin-
            Aufrechnung mit der Hälfte des Kindergeldes wie-                   dergeldanspruch ersucht, brauchen die einbehalte-
            derholt durchgeführt werden, so ist er vorher anzu-                nen Beträge nicht an diesen abgeführt zu werden; sie
            hören. Ggf. ist die Aufrechnung mit weniger als der                sind vielmehr zugunsten des Bundes zu vereinnah-
            Hälfte des Kindergeldes "vorzunehmen.                              men. Nach Beendigung der Verrechnung ist der
                                                                               öffentlich-rechtliche Dienstherr bzw. Arbeitgeber
                                                                               über die Höhe des einbehaltenen Betrages und die
                                                                               Vereinnahmung zugunsten des Bundes zu unter-
                             § 52 SGB I                                        richten. War jedoch das vom ersuchenden Träger zu
                            Verrechnung                                        Unrecht gezahlte Kindergeld für einen Zeitraum
                                                                               zwischen dem 31. Dezember 1974 und dem 1. Januar
  Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann                    1977 und nicht zu Lasten des Bundes geleistet wor-
mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen An-                     den, so sind die einbehaltenen Beträge an ihn abzu-
sprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden                         führen.
Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung
zulässig ist.
                                                                                               § 53 SGB I
52.1        Das Arbeitsamt kann einen anderen Leistungsträger
                                                                                     Obertragung und Verpfändung
SGBI        ermächtigen, einen Anspruch auf Erstattung zu Un-
            recht geleisteten Kindergeldes mit einem Anspruch
            des Erstattungspflichtigen gegen diesen Leistungs-           (1) Ansprüche auf Dienst- .und Sachleistungen können we-
                                                                       der übertragen noch verpfändet werden.
            träger zu verrechnen. Zum Verfahren vgl. RdErl.
            39/77.4.6; wegen der Verrechnung in Fällen des § 13          (2) Ansprüche auf Geldleistungen können übertragen und
            Nr. 4 BKGG siehe Nr. 8.34.                                 verpfändet werden
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