GMBl Nr. 27 1977
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 27 vom 17. November 1977
Nr.27 G.tv1B11977 Seite 517
1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Familie sowie deren übrigen Lebensumständen zu
Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Auf- beurteilen. Überschreitet der Rückzahlungsbetrag
wendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozial- den fälligen Kindergeldbetrag erheblich, so kann
leistungen zu einer angemessenen Lebensführung gege- dies ein Anhaltspunkt dafür sein, daß das Darlehen
ben oder gemacht worden sind oder, bzw. die Aufwendung nicht der Sicherung einer an-
2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die gemessenen Lebensführung diente, sondern die per-
Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen In- sönlichen Verhältnisse des Berechtigten und seiner
teresse des Berechtigten liegt. Familie überstieg. Aufwendungen, die im Rahmen
von Abzahlungsgeschäften erfolgen, begründen in
(3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Siche- der Regel nicht die Wirksamkeit' einer Abtretung
rung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können oder Verpfändung.
in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit
sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Be- 53.22 Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können fällige und künf-
trag übersteigen. SGBI tig fällig werdende Kindergeldansprüche auch dann
übertragen oder verpfändet werden, wenn dies im
53.01 Ein noch nicht erfüllter Anspruch auf Kindergeld wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
SGBI kann wm Berechtigten unter den Voraussetzungen Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von Amts
des § .53 SGB I im Wege vertraglicher Abtretung auf wegen zu prüfen.
einen Dritten übertragen werden. Auf die Übertra- Das wohlverstandene Interesse des Berechtigten
gung sind die §§ 398 ff. BGB entsprechend anzu- orientiert sich nicht nur an seinem persönlichen Ei-
wenden. geninteresse; es ist auch sein tatsächliches oder fik-
53.02 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Be- tives Interesse an einer zweckgerechten Verwen-
SGBI rechtigte seinen Kindergeldanspruch, soweit er noch dung des Kindergeldes zum Wohle des Kindes ent-
nicht erfüllt ist, auch verpfänden. Die Verpfändung, sprechend der Zielsetzung des BKGG zu berücksich-
die ebenfalls durch Vertrag zwischen dem Berech- tigen. Grundsätzlich muß dem Berechtigten das
tigten und dem Pfandgläubiger erfolgt, ist dem Ar- Kindergeld als laufende Leistung zur (teilweisen)
beitsamt als Drittschuldner anzuzeigen; für die Ver- Deckung der Unterhaltskosten der Kinder zur freien
pfändung gelten die §§ 1273 H. BGB entsprechend. Verfügung stehen. Es reicht nicht aus, wenn einem
durch Übertragung oder Verpfändung des Kinder-
53.03 Steht die Wirksamkeit einer dem Arbeitsamt nach- geldanspruchs entstehenden Rechts- und Vermö-
SGBI gewiesenen Abtretung oder Verpfändung nicht fest, gensverlust zwar ein gleichwertiger, in der Zukunft
so ist bis zur Klärung der Rechtslage das abgetretene noch zu erbringender Vorteil gegenübersteht, der
oder verpfändete Kindergeld weder an den Berech- auch den Kindern des Berechtigten zugute kommt,
tigten noch an den Gläubiger auszuzahlen. Beiden aber dadurch die je nach den Bedürfnissen des All-
ist ggf. ein Zwischenbescheid zu erteilen. tags notwendige Dispositionsfreiheit über die Lei-
53.2 Übertragung und Verpfändung ~m Falle der Vorlei- stung auf Dauer eingeschränkt wird.
SGBI stung durch Dritte und im wohlverstandenen Inte-
53.23 Eine Abtretung wird insbesondere dann nicht im
resse des Berechtigten
SGBI wohlverstandenen Interesse des Berechtigten lie-
53.21 Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I kann der fällige An- gen, wenn sie
SGBI spruch auf Kindergeld für die Vergangenheit oder zur Sicherung oder Erfüllung von Mietzinsforde-
- wegen des zweimonatlichen Zahlungszeitrau- rungen,
mes - ggt. auch für den laufenden Zahlungszeit- zur Zurückzahlung von Anschaffllngskrediten
raum zur Erfüllung oder Sicherung von Ansprüchen auf Ratenzahlungsbasis,
auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung zur Begleichung von Steuerschulden, Energie-
von. Aufwendungen abgetreten oder verpfändet kosten (z. B. für den Bezug von Gas oder Elektrizi-
werden, 'sofern diese im Vorgriff auf die zu erwar- tät),
tende Kindergeldzahlung zur angemessenen Le- zur Erbringung rückständiger Beiträge zur So-
bensführung gegeben bzw. gemacht worden sind. zialversicherung und zu anderen Versicherun-
Die Abtretung oder Verpfändung kann sich nur auf gen,
einen bereits entstandenen und fälligen, aber noch zur Tilgung von Geldstrafen, Geldbußen und
nicht erfüllten Kindergeldanspruch beziehen, nicht Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter
jedoch auf künftig fällig werdende Ansprüche. Handlung
Wird eine solche Abtretung oder Verpfändung vom erfolgt.
Gläubiger geltend gemacht, so hat er oder der Be-
rechtigte die Höhe des Rückzahlungsbetrages und 53.24 Eine Übertragung liegt im wohlverstandenen Inte-
die Notwendigkeit des Darlehens bzw. der Aufwen- SGBI resse des Berechtigten, wenn sie zur Erfüllung oder
dungen zur Sicherung einer angemessenen Lebens- Sicherung des Unterhaltsanspruchs eines Kindes in
führung glaubhaft darzulegen. Da dem Gläubiger Höhe des auf dieses Kind entfallenden Betrages (§ 12
und dem Leistungsberechtigten Fälligkeit und Höhe Abs. 4 BKGG) erfolgt. Wenn der Berechtigte sich
des zur Zahlung anstehenden Kindergeldes zum rechtsgeschäftlieh seiner Verfügungs macht über das
Zeitpunkt der Aufnahme ihrer rechtsgeschäftlichen Kindergeld zugunsten eines Kindes begibt, ist dies
Beziehungen bekannt sind, muß das Darlehen bzw. dem Fall gleichzustellen, in dem ihm das Kindergeld
die Aufwendung wertmäßig etwa der zu erwarten- wegen der Unterhaltsansprüche dieses Kindes
den Zahlung entsprechen. Der Wille der Beteiligten, zwangsweise - etwa durch eine Entscheidung des
das Darlehen oder die sonstigen Aufwendungen im Arbeitsamtes über anderweitige Auszahlung oder
Vorgriff auf das fällige Kindergeld zu geben bzw. zu durch Pfändung - entzogen werden kann.
machen, muß sich aus ihrer Vereinbarung ergeben. Bei einer Abtretung an das Kind selbst gelten die
Entsprechend der Zweckbestimmung des Kindergel- bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Ge-
des ist die Abtretung oder Verpfändung als wirksam schäftsfähigkeit; § 36 SGB I gilt insoweit nicht.
anzuerkennen, wenn die Sicherstellung des laufen- Ist ein Kind geschäftsunfähig (§ 104 BGB), kann der
den angemessenen Lebensunterhalts nach der Kindergeldallspruch nur auf das Kind, vertreten
glaubhaften Erklärung des Berechtigten auf andere durch den gesetzlichen Vertreter, übertragen wer-
Weise. nicht zu erreichen war. Die Angemessenheit den. Ist ein Kind beschränkt geschäftsfähig (§ 106
der Lebensführung ist nach der Gesamtheit der Ein- BGB), muß der gesetzliche Vertreter in die Übertra-
kommensverhältnisse des Berechtigten und seiner gung einwilligen, da diese der Erfüllung eines Un-
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terhaltsanspruchs des Kindes dient und ihm infolge- Eine Übertragung oder Verpfändung des Kinder-
dessen nicht nur rechtlichen Vorteil bringt (§§ 107, geldanspruchs zur Erlangung oder Schaffung von
108BGB). Wohnraum kann grundsätzlich nicht im wohl ver-
Der zweiseitige Vertrag, mit dem die Übertragung standenen Interesse des Berechtigten liegen, da das
bewirkt wird (§ 398 BGB). kann im Hinblick auf § 151 Kindergeld damit zweckentfremdet würde (vgl. Nr.
BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung 53.22 SGB I).
des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters (still- 53.3 Übertragung und Verpfändung in anderen Fällen
schweigend) zustande kommen. Ergibt sich daher SGBI Nach § 53 Abs. 3 SGB I können laufende, also auch
aus einer Mitteilung des Berechtigten an das Ar- künftig fällig werdende Kindergeldleistungen über-
beitsamt, daß dieser den anteiligen Kindergeldan- tragen und verpfändet werden, soweit sie die .für
spruch für ein Kind auf eine dritte Person oder Stelle Arbeitseinkommen geltenden und pfändbaren Be-
übertragen hat, und ist dem Arbeitsamt bekannt, daß träge nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO übersteigen.
es sich hierbei um den gesetzlichen Vertreter des Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Verfügung
Kindes handelt, so wird regelmäßig eine Auszahlung des Berechtigten über den Kindergeldanspruch sei-
des auf das Kind nach § 12 Abs. 4 BKGG entfallenden nem wohlverstandenen Interesse entspricht. Den
Kindergeldanteils an die benannte Person oder möglicherweise pfändbaren Kindergeldbetrag hat
Stelle in Betracht kommen. Ggf. ist die Befugnis zur der Gläubiger oder der Berechtigte dem Arbeitsamt
gesetzlichen Vertretung nachzuweisen. Dem gesetz- nachzuweisen. Wird begehrt, daß ein oder mehrere
lichen Vertreter ist vor der ersten Auszahlung ein Arbeitseinkommen des Berechtigten für die Feststel-
entsprechender Bescheid zu erteilen. Das Gleiche lung, ob die Verpfändung wirksam ist, mit dem
gilt für einen nach § 1706 ff. BGB bestellten Pfleger Kindergeld zusammengerechnet werden (§ 850e
eines nichtehelichen Kindes. Ist das Jugendamt Pfle- Abs. 2a ZPO), ist darauf zu verweisen, daß der
ger eines nichtehelichen Kindes (§ 1709 BGB) und unpfändbare Grundbetrag grundsätzlich auf das
will dieses den Kindergeldanteil an die das Kind Kindergeld wegen dessen Zweckbestimmung ent-
betreuende Mutter weiterleiten, so ist im Benehmen fällt.
mit dem Jugendamt zu klären, ob ggf. eine
Unterhaltspflichtverletzung auf seiten des Vaters
vorliegt und daher eine Auszahlung an die Mutter § 54 SGB I
des Kindes nach § 48 SGB I zweckmäßiger ist. Pfändung
53.25 Ist der Anspruch auf Kindergeld zur Erfüllung von (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht
SGBI Zins- und Tilgungsforderungen aus Hausbaudar- gepfändet werden.
lehen auf den Darlehensgeber übertragen worden,
um eine bevorstehende Zwangsversteigerung des (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur
Hauses zu vermeiden, so kann dies ausnahmsweise gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles,
wegen der besonderen Zwangslage im wohlverstan- insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhält-
denen Interesse des Berechtigten liegen, wenn fol- nissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreiben-
gende Voraussetzungen erfüllt sind: den Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung
der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
a) Der Berechtigte muß Kindergeld für mehrere Kin-
der beziehen, die mit ihm das betreffende Haus (3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Ar-
bewohnen; beitseinkommen gepfändet werden
b) die Zwangsversteigerung muß anberaumt oder 1. wegen gesetzlicher Unter halts ansprüche,
zumindest vom Gläubiger so angedroht sein, daß 2. wegen anderer Ansprüche nur, soweit die in Absatz 2 ge-
keine Zweifel an seiner Absicht bestehen; nannten Voraussetzungen vorliegen und der Leistungsbe-
c) sonstige zur Deckung des Unterkunftsbedarfs zu- rechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vor-
stehende Leistungen (z. B. Wohngeld) müssen be- schriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum
reits voll an den Gläubiger abgetreten sein; Lebensunterhalt wird.
d) dem Gläubiger darf keine andere _Möglichkeit 54.01 § 54 Abs. 1 SGB I ist für die Kindergeldgewährung
zur Befriedigung seiner Forderung zur Verfü- SGBI ohne Bedeutung; § 54 Abs. 2 SGB I gilt im Rahmen
gung stehen als die der Zwangsversteigerung; von § 54 Abs. 3 SGB I hinsichtlich der einzeln aufge-
e) die Zwangsversteigerung kann durch den Einsatz führten Pfändungsvoraussetzungen.
des Kindergeldes und ggf. anderer Mittel tatsäch-
lich und a'uf Dauer abgewendet werden. 54.31 Pfändung des Kindergeldes wegen gesetzlicher Un-
Ist eine Übertragung des Kindergeldanspruchs als SGBI terhaltsansprüche
wirksam anzuerkennen, so ist dem Berechtigten und Gesetzliche Unterhaltsansprüche im Sinne von § 54
dem Gläubiger ein entsprechender Bescheid zu er- Abs. 3 Nr. 1 SGB I sind für den Bereich der Kinder-
teilen. In dem Bescheid ist festzustellen, daß die geldgewährung die gegen den Kindergeldberech-
Übertragung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt tigten gerichteten Ansprüche von Kindern nach
der Entscheidung im wohlverstandenen Interesse §§ 1601 ff. und 1615a BGB bzw. von Personen (z. B.
des Berechtigten liegt, daß die Entscheidung nur bis § 1607 Abs. 2 BGB) oder Stellen (z. B. § 90 BSHG). auf
zur evtl. Durchführung einer Zwangsversteigerung die der Unterhaltsanspruch der Kinder übergegan-
gilt und daß sie auch bei einer sonstigen Änderung gen ist. Die Unterhaltsansprüche müssen in einem
der Verhältnisse ganz oder teilweise aufgehoben Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, vollstreckbare Ur-
werden kann. Ist die Übertragung für einen längeren kunde) oder von einer Behörde festgestellt sein.
Zeitraum vorgenommen worden, so ist erstmals nach Wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist Kinder-
sechs Monaten und dann in jährlichem Abstand zu geld entsprechend seinem speziellen Zweck bis zur
überprüfen, ob sich die Vermögensverhältnisse oder Höhe des Betrages pfändbar, der bei Anwendung des
die Unterkunftsverhältnisse des Berechtigten und § 12 Abs. 4 BKGG auf dasjenige Kind entfällt, dessen
seiner Kinder so verändert haben, daß die Abtretung Unterhaltsanspruch gegen den Berechtigten im
weiterhin mit der Zweckbestimmung der Kinder- Wege der Pfändung durchgesetzt werden soll (vgl.
geldleistung vereinbar ist. Außerdem ist die Ent- auch § 850d ZPO). Von der Pfändung nicht erfaßte,
scheidung jederzeit auf Antrag des Berechtigten auf weitere Kinder des Berechtigten entfallende
oder nach Hinweis amtlicher Stellen (z. B. Jugend- Anteile des Kindergeldes sind als der Betrag anzu-
amt) zu überprüfen. sehen, den der Berechtigte zur Erfüllung seiner
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Unterhaltsverpflichtung gegenüber diesen Kindern solche Änderung ist daher unwirksam, wenn sie in
benötigt. Wird in einem Pfändungs- und überwei- der offensichtlichen Absicht erfolgt, die Pfändung
sungsbeschluß als PfändJIngsbetrag ein höherer Be- durch den Wechsel des Berechtigten zu unterlaufen.
trag angegeben als der auf das betreffende Kind Diese Absicht kann dann unterstellt werden, wenn
entfallende Kindergeldanteil, ist mit dem EiDwand die bei den Elternteile nicht getrennt leben, für ihren
der Verletzung der Pfändungsbeschränkung des § Kindergeldanspruch dieselben Kinder zu berück-
850d ZPO Erinnerung (§ 766 ZPO) oder sofortige sichtigen sind und die Änderung somit bei dem
Beschwerde (§ 793 ZPO) einzulegen. Bis zur Ent- anderen Elternteil keinen höheren Kindergeldan-
scheidung über den Rechtsbehelf ist der im spruch auslösen würde.
Pfändungs- und überweisungsbeschluß angege- Im Falle einer Pfändung ist von einer Anhörung (§ 34
bene Betrag vorsorglich einzubehalten. SGB I) abzusehen, da dies ggf. der pfändenden Stelle
Wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kin- obliegt, die mittels Beschlagnahme des Kindergeld-
des, das beim Berechtigten lediglich als Zählkind anspruchs und des Verbotes der Auszahlung an den
berücksichtigt wird, kann der Anspruch auf Kinder- Berechtigten in dessen Rechte eingreift.
geld nicht gepfändet werden, da auf dieses Kind kein
anteiliges Kindergeld entfällt und es somit an der
Voraussetzung für eine Anwendung des § 850d ZPO § 55 SGB I
fehlt. Wegen des Rechtsbehelfs in diesen Fällen
siehe oben. Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
54.32 Pfändung des Kindergeldes wegen anderer als Une (1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten
SGBI terhaltsansprüche bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die
Wegen anderer als Unterhalts ansprüche wird das durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen
Kindergeld nur in seltenen Ausnahmefällen gepfän- seit der Gutschrift der überweisung unpfändbar. Eine ,'[ur:
det werden können. Voraussetzung ist, daß die dung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgespw<.hen,
Pfändung unter Berücksichtigung der in § 54 Abs. 2 daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten For-
SGB I genannten Voraussetzungen, zu denen insbe- derung während der sieben Tage nicht erfaßt.
sondere die Zweckbestimmung des Kindergeldes (2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben
gehört, der Billigkeit entspricht und daß der Berech- Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der
tigte durch die Pfändung nicht hilfebedürftig (§ 22 Pfändung nicht erfaßten Guthaben nur soweit verpflichtet, als
BSHG) wird. Bei der Festsetzung des pfändbaren Be- der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst be-
trages hat die pfändende Stelle die Tabelle zu § 850c kannt ist, daß das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist.
ZPO zugrunde zu legen. Wird dabei Kindergeld mit Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1
Arbeitseinkommen zusammengerechnet (§ 850e Satz 2 nicht.
Nr. 2a ZPO) - ob und inwieweit eine solche Zu-
sammenrechnung erfolgt, entscheidet die pfändende (3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben
Stelle -, so ist im Hinblick auf die Zweckbestim- Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht
mung des Kindergeldes davon auszugehen, daß der erfaßten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuld-
unpfändbare Grundbetrag in erster Linie dem Kin- ner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterle-
dergeld zu entnehmen ist, da sonst den mittelbar be- gung.
günstigten Kindern die Zuwendung entzogen (4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in
würde. Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben
Ob die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der
Abs. 2 SGB I vorliegen, hat die pfändende Stelle zu Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil
prüfen. Aus einem Pfändungs- und überweisungs- der Leistungen für die Zei t von der Pfär1dung bis zum nächsten
beschluß kann u. U. erkennbar sein, daß die erforder- Zahlungstermin entspricht.
liche Bitligkeitsprüfung offensichtlich unterblieben
ist, so z. B. wem die Berechnung des pfändbaren Be- 55 Die Forderung eines Kindergeldberechtigten oder
trages unter Hinweis auf die Tabelle zu § 850c ZPO SGBI eines nach § 48 SGB I Begünstigten gegen ein Geld-
dem Arbeitsamt als Drittschuldner überlassen wird. institut, die durch Gutschrift des auf sein Konto über-
Dem Vollstreckungsgericht ist dann mit dem Rechts- wiesenen Kindergeldes entstanden ist, ist für die
behelf der Erinnerung darzulegen, daß die Pfändung Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfänd-
ohne vorherige Billigkeitsprüfung, deren Ergebnis bar (§ 55 Abs. 1 SGB I). Damit erlangt der Kindergeld-
im Pfändungs- und überweisungsbeschluß zum Aus- berechtigte bzw. der nach § 48 SGB I Begünstigte
druck kommen muß, als unbegründet angesehen auch hinsichtlich des seinem Konto bereits gutge-
wird. Da jedoch die Beschlagnahme des Kindergeld- schriebenen Kindergeldes für die Dauer von sieben
anspruchs mit der Zustellung des Pfändungsbe- Tagen gegenüber dem Geldinstitut oder anderen
schlusses an das Arbeitsamt zunächst als bewirkt gilt Dritten Schutz vor Aufrechnung oder Pfändung.
(§ 829 Abs. 3ZPO), ist vorsorglich der pfändbare Teil- Von Kindergeldbeträgen, die über den Zeitraum vun
betrag des Kindergeldes, der sich nach der Tabelle sieben Tagen hinaus auf dem Konto belassen
zu § 850c ZPO ergeben würde, einzubehalten. Ist das werden, sowie der Barschaft des Berechtigten ist der
Kindergeld mit anderen Sozialleistungen oder Ar- Teil der Pfändung nicht unterworfen, der auf die Zeit
beitseinkommen zusammengerechnet worden, ohne zwischen der Vollstreckungsmaßnahme und der
daß dem Kindergeld der unpfändbare Betrag nächsten planmäßfgen Kindergeldzahlung entfällt
entnommen worden ist, so ist im Wege der Erinne- (§ 55 Abs. 4 SGB I). Der Gesamtbetrag, aus dem der
rung unter Hinweis auf die Zweckbestimmung des unpfändbare Teil festzustellen ist, ist nach den
Kindergeldes (mittelbare Begünstigung der berück- Grundsätzen des § 54 Abs. 3 SGB I zu ermitteln.
sichtigten Kinder) eine Richtigstellung des Pfän-
dungs- und überweisungsbeschlusses zu bewirken.
§ 60 SGB I
54.41 Sonstiges
Angabe von Tatsachen
SGBI
Ist das Kindergeld gern. § 54 Abs. 2 oder 3 SGB I
(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
wirksam gepfändet worden, so muß für eine Ände-
rung der Berechtigtenbestimmung der Rechtsgedan- 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich
ke des § 46 Abs. 2 SGB I entsprechend gelten. Eine sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers
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der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte 60.23 Soll bei einer Person, die bereits Kindergeld bezieht,
zuzustimmen, SGBI ein weiteres Kind berücksichtigt werden und kann
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung aufgrund des Vorbringens des Berechtigten und der
erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der vorgelegten Nachweise über den Anspruch ohne
Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüg- weitere Feststellungen entschieden werden, so ist
lich mitzuteilen, ein schriftlicher Antrag nicht erforderlich. Das gilt
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zu- insbesondere dann, wenn dem Arbeitsamt eine stan-
ständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen desamtliche Bescheinigung über die Geburt eines
oder ihrer Vorlage zuzustimmen. weiteren Kindes ohne sonstige Mitteilung zugesandt
wird und aus dieser Bescheinigung sowohl Name
(2) Soweit für die in Absatz 1 NT. 1 und 2 genannten Anga- und Geburtstag des Kindes als auch Name und An-
pen Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden. schrift des Berechtigten und seines Ehegatten
hervorgehen. Eine solche Bescheinigung ist als Ver-
60 Mitwirkung des Leistungsberechtigten änderungsanzeige im Sinne des § 60 Abs. 1 NT. 2 SGB
SGBI Die §§ 60 bis 65 SGB I regeln die Mitwirkungspflicht I wie auch als Antrag im Sinne des § 17 BKGG zu be-
der Personen und Stellen, die Sozialleistungen bean- handeln; einer zusätzlichen schriftlichen Willens-
tragen. bzw. erhalten. Für den Bereich der Kinder- äußerung bedarf es in diesen Fällen nicht.
geldgewährungist insbesondere die Vorschrift des
§ 60 SGB I von praktischer Bedeutung. Auch die Dasselbe gilt, wenn anhand eines Fragebogens und
darin geforderte Mitwirkung ist nur im Rahmen des der dazu vorgelegten Beweise festgestellt werden
§ 65 SGB I zu erbringen. Kommt der Berechtigte sei- kann, daß Anspruch auf Kindergeld für ein weiteres
nen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist das Kinder- Kind besteht. Die Entgegennahme eines Antrags in
geld gern. § 66 SGB I zu versagen bzw. zu entziehen; dieser Form entspricht den Anforderungen einer An-
vgl. dazu die Nm. 17.21 ff. und 22.2 ff. tragstellung nach § 17 BKGG; § 9 Abs. 2 BKGG ist zu
beachten. In solchen Fällen kann ferner davon aus-
60.1 Angabe von Tatsachen gegangen werden, daß ein anderer, gleichrangiger
SGBI Zu den Tatsachen, die anläßlich der Beantragung des Elternteil mit dem Kindergeldbezug des bisherigen
Kindergeldes vom Berechtigten anzugeben sind, Berechtigten auch für dieses Kind einverstanden ist.
wird auf die Nm. 17.21 bis 17.25 verwiesen.
Kann aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht
60.2 Veränderungsanzeige zweifelsfrei über den Anspruch entschieden werden
SGBI (z. B. weil nicht erkennbar ist, ob das Neugeborene in
60.21 Die Mitteilungspflicht des Berechtigten beginnt init den Haushalt des Berechtigten aufgenommen wor-
SGBI der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats, den ist), so ist der Berechtigte zu ,bitten, einen neuen
für den das Kindergeld letztmals laufend gezahlt Antragsvordruck auszufüllen. Dieser Vordruck ist in
worden ist. Wird das Kindergeld lediglich für einen seinem Kopf durch den Zusatz "Änderung" deutlich
abgelaufenen Zeitraum nachgezahlt, so endet die zu kennzeichnen.
Mitteilungspflicht mit der Erfüllung dieses An-
spruchs. Die Mitteilungspflicht besteht auch dann, 60.3 Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
wenn der Antrag nicht vom Berechtigten selbst, son- SGBI
dern von einem Bevollmächtigten oder einer ande-
ren Person oder Stelle, die ein berechtigtes Interesse 60.31 Wer Kindergeld erhält, hat auf Verlangen des Ar-
an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 17 Abs. 1 SGBI beitsamtes alle für das Fortbestehen des Anspruchs
Satz 3 BKGG), gestellt worden ist oder wenn das Kin- auf Kindergeld .erheblichen Tatsachen anzugeben,
dergeld an eine andere Person oder Stelle als den Beweismittel zu bezeichnen und Beweisurkunden
Berechtigten ausgezahlt wird (§§ 48 ff. SGB I). vorzulegen (§ 60 Abs. 1 NT. 1 uoo 3 sowie Abs. 2
SGBI).
Veränderungsanzeigen sind stets als Sofortsachen zu
behandeln. Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt und
60.33
60.22 Eine Veränderungsanzeige erübrigt sich bei Tat- SGBI können die erforderlichen Feststellungen nicht für
SGBI sachen, die bereits in einem Antrag oder Fragebogen alle Kinder rechtzeitig getroffen werden, so darf die
angegeben sind (so z. B. Vollendung des 18. Lebens- Auszahlung des zweifelsfrei zustehenden Kinder-
jahres eines bisher berücksichtigten Kindes oder Be- geldes hierdurch nicht unterbrochen werden, wenn
endigung der Schul- oder Berufsausbildung eines der Berechtigte seiner Mitwirkungspflicht nach § 60
Kindes zu dem im Antrag oder Fragebogen angege- SGB I rechtzeitig in dem zumutbaren Umfang nach-
benen Zeitpunkt). gekommen ist.
NT. 27 Gl'v1BI 1977 Seite 521
RdErl. 375/74.4 (zu NT. 1.3) Anlage 1
- Nm. 190.1 bis 190.5 und 191.1 bis 191.6 des Bandes 2 des Sonderdrucks des RdErl. 375/74.4-
i) Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland errichteten diplomatischen
Missionen und konsularischen Vertretungen
190.1 Personenkreis
Nach Art. 33 Abs. 1,37 Abs. 1 und 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische
Beziehungen - WOD - (BGBL 1964 II S. 957) bzw. Art. 48 des Wiener Überein-
kommens über konsularische Beziehungen - WOK - (BGBL 1969 II S. 1585) sind
grundsätzlich von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über Soziale
Sicherheit - und damit auch des BKGG - ausgenommen:
a) Diplomaten (der Missionschef und die in diplomatischem Rang stehenden Mitglie-
der des Personals der Mission),
b) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission,
c) Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission (z. B. Köche, Kraftfahrer),
wenn sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Bundesgebiet
ständig ansässig sind,
d) ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigte private Hausangestellte, die
weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Bundesgebiet ständig
ansässig sind, sofern sie den Rechtsvorschriften des Entsendestaates oder eines
dritten Staates über Soziale Sicherheit unterstehen,
e) die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder, sofern sie
nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
f) die zum Haushalt eines Mitglieds des Verwaltungs- oder des technischen Personals
gehörenden.Familienmitglieder, wenn sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzen noch im Bundesgebiet ständig ansässig sind,
g) Berufskonsularbeamte (Leiter der konsularischen Vertretung, Konsuln u. a.),
h) Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals der konsularischen Ver-
tretung,
i) Mitglieder des von der Vertretung beschäftigten dienstlichen Hauspersonals (z. B.
Köche, Kraftfahrer),
k) ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung
beschäftigte Personen, wenn sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
noch im Bundesgebiet ständig ansässig sind, sofern sie den Rechtsvorschriften des
Entsendestaates oder eines dritten Staates über Soziale Sicherheit unterstehen,
I) die mit dem Konsularbeamten oder einem Mitglied des Verwaltungs- oder des
technischen Personals im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.
190.2 Ehegatten und Familienangehörige
Die Nichtanwendung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates (hier der Bundes-
republik Deutschland) über Soziale Sicherheit auf Ehegatten und andere nicht die
deutsche Staatsangehörigkeit besitzende Familienangehörige der Mitglieder des
Personals der diplomatisChen Missionen und Konsulate ist in dem diplomatischen bzw.
konsularischen Sonderstatus begründet, den diese auf Grund ihrer Täligkeit für den
Entsendestaat besitzen. Eine Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über
Soziale Sicherheit und damit des BKGG ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der
Ehegatte bzw. der Familienangehörige des Mitglieds eine Beschäftigung in der
Bundesrepublik Deutschland einschl. Berlin (West) ausübt. Der Beschäftigte unterliegt
insoweit den deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit wie jeder andere in
der Bundesrepublik beschäftigte ausländische Arbeitnehmer. Kindergeld ist daher zu
gewähren, wenn der Ehegatte bzw. der Familienangehörige
a) in der Bundesrepublik oder im Land Berlin eine der Beitragspflicht zur Bundes-
anstalt für Arbeit unterliegende oder nur nach § 169 Nr. 2 AFG beitragsfreie Beschäf-
tigung als Arbeitnehmer ausübt; nach § 168 RVO oder nach den vergleichbaren
Vorschriften der §§ 1228 RVO, 4 AVG und 30 RKG bzw. -ab 1. Juli 1977 -nach § 8
SGB IV versicherungsfreie Nebenbeschäftigungen oder Nebentätigkeiten begrün-
den keinen Anspruch auf Kindergeld;
b) im Anschluß an eine unter Buchst. a) aufgeführte Beschäftigung Krankengeld
(§§ 182, 186 RVO), Mutterschaftsgeld (§§ 200, 200a RVO) oder Verletztengeld (§ 560
RVO) bezieht; der Anschluß an die Beschäftigung ist auch dann als gewahrt anzu-
sehen, wenn das Krankengeld im Rahmen des § 214 Abs. 1 RVO gewährt wird;
c) Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld bezieht oder der Anspruch hierauf nur des-
halb ruht, weil Krankengeld auf Grund eines durch den Leistungsbezug erworbenen
Anspruchs gewährt wird (§ 118 Nr. 2 AFG).
Ob der Ehegatte bzw. Familienangehörige einen vom Auswärtigen Amt oder der
zuständigen Landesbehör,de ausgestellten Ausweis über den diplomatischen bzw.
konsularischen Sonderstatus besitzt, ist fÜr den Anspruch auf Kindergeld ohne Bedeu-
tung. Endet die Beschäftigung, so gilt der diplomatische bzw. konsularische Sonder-
status wieder uneingeschränkt, auch wenn der Ehegatte bzw. Familienangehörige den
während seiner Beschäftigung eingezogenen Ausweis noch nicht zurückerhalten hat.
Seite 522 GMB11977 Nr. 27
Besitzt der Ehegatte bzw. Familienangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit oder
ist er in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig, so ist auf ihn das deutsche
Kindergeldrecht uneingeschränkt anzuwenden.
190.3 Ortskräite
Soweit es sich bei den Mitgliedern der Missionen und Vertretungen einseh!. des
'privaten Hauspersonals um deutsche Staatsangehörige oder um Personen handelt, die
in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind (sog. Ortskräfte). ist das
deutsche Kindergeldrecht uneingeschränkt anzuwenden. Gleiches gilt für die Ehe-
gatten der Ottskräfte; ihnen steht das Kindergeld auch für Zeiten zu, in denen sie keine
Beschäftigung ausüben.
190.4 Sonderregelung nach Art. 16 VO (EWG) Nr. 1408171 und nach zwischenstaatlichen
Abkommen über Soziale Sicherheit
Die Ausschlußregelungen der Wiener Übereinkommen finden keine Anwendung auf
Mitglieder des Geschäftspersonals der Missionen und Vertretungen sowie auf private
Hausangestellte im Dienst von Angehörigen dieser Stellen, die Staatsangehörige eines
anderen Mitgliedstaates der EG oder Staatenlose oder Flüchtlinge mit Wohnsitz im
Gebiet des anderen Mitgliedstaates sind. Sie unterliegen nach Art. 16 VO (EWG)
Nr. 1408171 den deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, sofern sie sich
nicht für die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates entscheiden.
Dieses Wahlrecht kann am Ende jedes Kalenderjahres neu ausgeübt werden. Auch die
Ehegatten dieser Personen können ggf. einen Anspruch auf Kindergeld haben. Hierzu
wird im einzelnen auf die Nm. 102.3 bis 102.32 verwiesen.
Keine Anwendung finden die Wiener Übereinkommen ferner auf die bei diplomati-
schen Missionen und konsularischen Vertretungen beschäftigten Angehörigen eines
Staates, soweit Abkommen über Soziale Sicherheit für diese Personen besondere
Regelungen enthalten (vg!. z. B. Art. 9 Abs. 2 und 3 und Art. 10 des deutsch-spanischen
Abkommens).
190.5 Zweiielsiragen
Über etwaige Zweifelsfragen ist der HauptsteIle zu berichten.
k) Artikel 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
(vg!. Anhang 11)
191.1 Grundsätzliches
Auf Mitglieder einer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppe der
NATO-Streitkräfte, auf Mitglieder des zivilen Gefolges dieser Truppe sowie auf deren
Angehörige finden gemäß Art. 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut die
im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über Soziale Sicherheit keine Anwendung.
Zu deh "Angehörigen" im Sinne der vorgenannten Bestimmung gehören der Ehegatte
des Mitglieds der Truppe bzw. des zivilen Gefolges und die dem Mitglied gegenüber
unterhaltsberechtigten Kinder (Art. lAbs. 1 Buchst. c) des NATO-Truppenstatuts). Für
den Anwendungsbereich des BKGG folgt aus Art. 13 des erwähnten Zusatzabkommens,
daß weder das Mitglied einer Truppe bzw. des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte
noch der Ehegatte eines solchen Mitglieds einen Anspruch auf Kindergeld haben kann.
Gleiches muß - vorbehaltlich einer Entscheidung im Rechtszug - auch für den Fall
gelten, daß der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe bzw. des zivilen Gefolges Kinder-
geld für Kinder beansprucht, die er mit in die Ehe gebracht hat und die gegenüber dem
Mitglied der Truppe bzw. des zivilen Gefolges nicht unterhaltsberechtigt sind (Stief-
kinder des Mitglieds); unberührt bleibt in einem solchen Fall der KG-Anspruch des
anderen leiblichen Elternteils, sofern dieser nicht Mitglied der Truppe bzw. des zivilen
Gefolges ist.
191.2 Ausnahmeregelung
Art. 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet nach Auffassung
des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung keine Anwendung auf den Ehe-
gatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte.,
solange dieser
a) in der Bundesrepublik eine der Beitragspflicht zur BA unterliegende oder nur nach
§ 169 Nr. 2 AFG beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt; nach § 168
RVO oder vergleichbaren Vorschriften (§§ 1228 RVO, 4 AVG, 30 RKG) bzw. - ab
1. Juli 1977 - nach § 8 SGB IV versicherungsfreie Nebenbeschäftigungen oder
Nebentätigkeiten (vg!. hierzu RdEr!. 80/75.4.1) begründen demnach keinen
Anspruch auf Kindergeld;
b) im Anschluß an eine unter Buchstabe a) aufgeführte Beschäftigung Krankengeld
(§§ 182, 186 RVO), Mutterschaftsgeld (§§ 200, 200a RVO) oder Verletztengeld (§ 560
RVO) erhält; der Anschluß an die Beschäftigung ist als noch gewahrt anzusehen,
wenn-das Krankengeld im Rahmen des § 214 Abs. 1 RVO gezahlt wird;
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c) Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld. Arbeitslosenhilfe) oder während
der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung
Unterhaltsgeld bezieht oder der Anspruch hierauf ruht. weil Krankengeld auf Grund
eines durch den Leistungsbezug erworbenen Anspruches gewährt wird.
191.3 Fortwirken des Status
Stirbt ein Mitglied einer Truppe oder des zivilen Gefolges oder verläßt es infolge einer
Versetzung das Bundesgebiet. so gelten seine Angehörigen während der Frist von
neunzig Tagen nach dem Tode oder der Versetzung weiterhin als Angehörige im Sinne
von Art. 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. sofern sie sich weiterhin
im Bundesgebiet aufhalten (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) des Zusatzabkommens).
191.4 Begriff "ziviles Gf;!/olge"
Unter dem Begriff "ziviles Gefolge" ist nach Art. lAbs. 1 Buchst. b) des NATO-Truppen-
statuts das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal zu verstehen. das
bei den Streitkräften beschäftigt ist. soweit es sich um Staatenlose hand'elt oder um
Staatsangehörige eines Staates. der nicht Partei des Nordatlantikvertrages ist, oder um
Staatsangehörige des Staates. in welchem die Truppe stationiert ist. oder um Personen.
die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zum zivilen Gefolge gehören demnach
nicht Personen. die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhn-
lichen Aufenthalt haben und von den hier stationierten NATO-Streitkräften lediglich
im Rahmen ihres örtlichen Arbeitskräftebedarfs beschäftigt werden (Art. IX Abs. 4 des
NATO-Truppenstatuts).
Angehörige des "zivilen Gefolges" erhalten über ihren Status eine entsprechende
Eintragung in den Paß (Art. III Abs. 3 des NATO-Truppenstatuts).
191.5 Gewöhnlicher Au/enthalt
Zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des Art. lAbs. 1 Buchst. b) des NATO-
Truppenstatuts ist zu bemerken. daß eine I;'erson. die zu dem die Truppe begleitenden
Zivilpersonal gehört. durch diese Zugehörigkeit allein keinen gewöhnlichen Aufent-
halt (bzw. Wohnsitz) begründen kann.
Beispiel:
Ein Staatsangehöriger der USA wird als Zivilperson bei den US-Streitkräften beschäftigt und hat vor
Beginn dieser Beschäftigung keinen gewöhnlichen Aufenthalt (oder Wohnsitz) in der Bundes-
republik Deutschland gehabt; er begründet hier durch diese Beschäftigung keinen gewöhnl.ichen
Aufenthalt und kann daher auch keinen Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht erwerben.
191.6 Zweifels/ragen
über etwaige Zweifelsfragen ist der Hauptstelle zu berichten.
RdErI. 375/74.4 (zu Nr. 2.243) Anlage 2
(Dieser Vordruck wird bei den Arbeitsämtern hergestellt)
Kindergeldnummer ................. ........................ .
Erklärung
Betr.: Kindergeld
Frau ............................................................................. geb. am ............................................................ .
ist meine Tochter - Stieftochter - Pflegetochter - Enkelin - Schwester -') und als einzige
Hilfe der/des Haushaltführenden ausschließlich in meinem Haushalt tätig. Sie übt keinerlei
Erwerbstätigkeit aus und ist auch nicht als mithelfende Familienangehörige in einem Gewerbe-
betrieb oder in der Landwirtschaft beschäftigt. Außer ihr hilft keine weitere Person im Haushalt
mit. Eine Änderung des derzeitigen Zustandes werde ich dem Arbeitsamt unverzüglich an-
zeigen; insbesondere werde ich das Arbeitsamt umgehend unterrichten. wenn die Hilfe eine
Erwerbstätigkeit aufnimmt..
.............................................. den ............................ .
(Unterschrift)
.) Nichtzutreffendes bitte streichen
KG 5 (Erklärung zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 BKGG)
Seite 524 GMB11977 Nr. 27
RdErl. 375/74.4 (zu Nr. 2.253) Anlage 3
(Dieser Vordruck wird bei den Arbeitsämtern hergestellt)
Kindergeldnummer ......................................... .
Erklärung
Betr.: Kindergeld
Meine Ehefrau ..................................................................... ' ist seit dem ............................ 19 .......... .
also länger als 90 Tage erkrankt und kann deshalb zur Zeit den Haushalt nicht führen. Die Krank-
heit ist von unbestimmter D.auer -wird voraussichtlich bis zum .................................. 19 .............. ..
andauern - ' , . Eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und das voraussichtliche Ende der
Krankheit. sowie darüber. daß sie/er deshalb den Haushalt nicht führen kann. füge ich bei.
Der Haushalt wird bis auf weiteres durch meiroe Tochter - Stieftochter - Pflegetochter -
Enkelin -Schwester" ........................................................................................................................ .
geb. am ........................................ geführt.
über eine Änderung dieser Umstände. insbesondere über eine Besserung des Gesundheits-
zustandes. die eine Vertretung bei der Haushaltsführung entbehrlich macht. werde ich das
Arbeitsamt umgehend unterrichten.
Anlage: 1 ärztliche Bescheinigung
............................................... den ........................... .
(Unterschrift)
• Falls der Haushalt von einer anderen Person geführt wird, ist diese namentlich einzutragen .
• • Nichtzutreffendes bitte streichen
KG 6 (Erklärung zu § 2 Abs. 2 Nr. 5 BKGG)
RdErl. 375/74.4 (zu Nr. 2.241) Anlage 5
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozial ordnung
Gesch.-Z.: 1Ib4 - 2983 - 217/64 -
5300 Bonn. den 12. August 1964
An die
Bundesvereinigung der. Deutschen
Arbeitgeberverbände
5000 Köln
Hansaring 61
Postfach Köln 1 Nr. 188
Betr.: Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes;
hier: Kindergeld für im HaushaIt tätige Kinder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nm. 3 und 4 BKGG ')
Vorg.: Ihr Schreiben vom 23. Juli 1964 - IV - Wee/Ec.
Sehr geehrte Herren!
In den in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nm. 3 und 4 BKGG genannten Fällen. in denen ein im Haushalt des
Berechtigten tätiges Kind bei der Kindergeldgewährung über das 18. Lebensjahr hinaus berück-
sichtigt wird. ist außer diesem Kinde eine Hausfrau vorhanden. Die Familie ist für kürzere oder
längere Zeit mit dem Unterhalt für zwei im Haushalt tätige Personen belastet. Das bedeutet eine
erhebliche Mehrbelastung gegenüber dem Normalfall, in dem die arbeitsfähige Hausfrau den
Haushalt allein versieht. Dem Gesetzgeber erschien es angemessen. diese Doppelbelastung
unter den im Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen durch die Berücksichtigung des im
Haushalt tätigen Kindes bei der Kindergeldgewährung zu verringern. Ist dagegen die Mutter
verstorben und leitet .ein Kind des Berechtigten den Haushalt. so ist dieses Kind als Hausfrau im
Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nm. 3 und 4 BKGG anzusehen. Ist daneben ein weiteres Kind des
Berechtigten unter den in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen im Haushalt tätig. so
ist es bei der Kindergeldgewährung zu berücksichtigen. Andernfalls liegt keine Doppelbela-
stung der Familie von der Art vor. wie sie in den bei den im Gesetz genannten Fällen besteht. Daß
der Wortlaut des Gesetzes den Fall nicht erfaßt. daß ein Kind den Haushalt an Stelle der verstor-
benen Mutter- führt. kann daher nicht auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückgeführt werden.
Eine Analogie zu den beiden gesetzlich geregelten Fällen erscheint mir infolgedessen nicht
statthaft.
Durchschrift dieses Schreibens habe ich dem Herrn Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeits-
vermittlung und Arbeitslosenversicherung übersandt.
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
Dr. Käfferbitz
0) jetzt § 2 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 BKGG
NI. 27 GMB11977 Seite 525
RdErl. 375/74.4 (zu Nr. 2.427) Anlage 6
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Gesch.-Z.: I1b6 - 28011 -
5300 Bonn, den 16. März 1977
Bundesanstalt für Arbeit
Regensburger Str. 104
8500 Nürnberg
BetI.: Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG);
hier: Berücksichtigung von 18 bis 23jährigen Kindern nach § 2 Abs. 4a BKGG
Bezug: Besprechung im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung am 1. März 1977
Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit bitte ich Verfüg-
barkeit für die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 4a BKGG auch für Zeiten anzuerkennen,
in denen ein Kind, das die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, nach seiner Mel-
dung beim Arbeitsamt arbeitsunfähig erkrankt oder einem Beschäftigungsverbot nach § § 3 ff. des
Mutterschutzgesetzes unterliegt. Es entspricht dem wohlverstandenen Sinn des § 2 Abs. 4a
BKGG, das Kindergeld auch dann zu gewähren, wenn das Kind sich beim Arbeitsamt arbeit-
suchend gemeldet hat und aus den vorgenannten Gründen daran gehindert ist, eine Ausbildung
oder Erwerbstätigkeit aufzünehmen.
Sofern Fälle bekannt werden, in denen vor der Erkrankung oder vor Beginn des Beschäftigungs-
verbotes eine Meldung des Kindes beim Arbeitsamt unterblieben ist, und hierfür wichtige
Gründe geltend gemacht werden, bitte ich mir zu berichten.
Im Auftrag
Dr. Leder
Seite 526 GMB11977 NI. 27
RdErl. 375/74.4 (zu NI. 8.123 Abschnitt A Buchstabe g) Anlage 7
(Dieser Vordruck wird bei den Arbeitsämtern hergestellt)
(Stempelabdruck mit genauer Anschrift des Arbeitsamtes)
Kindergeld-Nummer ............... ... ....... ... ... ............ ./. ...... . Den .................... ................. .
An den
Rat der Gemeinde - Stadt ................................................................................................................... .
- Sozial wesen -
............................................................................
Betr.: Staatlicher Kinderzuschlag bzw. staatliches Kindergeld
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich wäre Ihnen für Auskunft dankbar, ob und ggf. in welcher Höhe für das Kind/die Kinder
a) ........................................................................... , geb .................................................................... .
wohnhaft........... ... ....... ....................... ... ............. bei ..................... ... ... .... .......... ... ... ....... ... ... ....... .. .
b) .......................................................................................................................................................... .
c) ...........................................................................................................................................................
d) ....... ... ........... ... ... .... ...... .... ... ....... ... ... .... ... ............. .... ... .......... ............. ... ... .... ............. ............. ........... .
nach den dort geltenden Vorschriften staatlicher Kinderzuschlag bzw. staatliches Kindergeld
gezahlt wird. In Ihrer Antwort bitte ich das obige Geschäftszeichen anzugeben.
Hochachtungsvoll
Im Auftrag
KG4