GMBl Nr. 27 1977

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 27 vom 17. November 1977

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Nr.27                                                    G.tv1B11977                                                Seite 517

1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf                  Familie sowie deren übrigen Lebensumständen zu
   Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Auf-                 beurteilen. Überschreitet der Rückzahlungsbetrag
   wendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozial-              den fälligen Kindergeldbetrag erheblich, so kann
   leistungen zu einer angemessenen Lebensführung gege-                 dies ein Anhaltspunkt dafür sein, daß das Darlehen
   ben oder gemacht worden sind oder,                                   bzw. die Aufwendung nicht der Sicherung einer an-
2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß die              gemessenen Lebensführung diente, sondern die per-
   Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen In-                 sönlichen Verhältnisse des Berechtigten und seiner
   teresse des Berechtigten liegt.                                      Familie überstieg. Aufwendungen, die im Rahmen
                                                                        von Abzahlungsgeschäften erfolgen, begründen in
   (3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die der Siche-            der Regel nicht die Wirksamkeit' einer Abtretung
rung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können               oder Verpfändung.
in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit
sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Be-         53.22   Nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 SGB I können fällige und künf-
trag übersteigen.                                               SGBI    tig fällig werdende Kindergeldansprüche auch dann
                                                                        übertragen oder verpfändet werden, wenn dies im
53.01   Ein noch nicht erfüllter Anspruch auf Kindergeld                wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt.
SGBI    kann wm Berechtigten unter den Voraussetzungen                  Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von Amts
        des § .53 SGB I im Wege vertraglicher Abtretung auf             wegen zu prüfen.
        einen Dritten übertragen werden. Auf die Übertra-               Das wohlverstandene Interesse des Berechtigten
        gung sind die §§ 398 ff. BGB entsprechend anzu-                 orientiert sich nicht nur an seinem persönlichen Ei-
        wenden.                                                         geninteresse; es ist auch sein tatsächliches oder fik-
53.02   Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Be-                 tives Interesse an einer zweckgerechten Verwen-
SGBI    rechtigte seinen Kindergeldanspruch, soweit er noch             dung des Kindergeldes zum Wohle des Kindes ent-
        nicht erfüllt ist, auch verpfänden. Die Verpfändung,            sprechend der Zielsetzung des BKGG zu berücksich-
        die ebenfalls durch Vertrag zwischen dem Berech-                tigen. Grundsätzlich muß dem Berechtigten das
        tigten und dem Pfandgläubiger erfolgt, ist dem Ar-              Kindergeld als laufende Leistung zur (teilweisen)
        beitsamt als Drittschuldner anzuzeigen; für die Ver-            Deckung der Unterhaltskosten der Kinder zur freien
        pfändung gelten die §§ 1273 H. BGB entsprechend.                Verfügung stehen. Es reicht nicht aus, wenn einem
                                                                        durch Übertragung oder Verpfändung des Kinder-
53.03   Steht die Wirksamkeit einer dem Arbeitsamt nach-                geldanspruchs entstehenden Rechts- und Vermö-
SGBI    gewiesenen Abtretung oder Verpfändung nicht fest,               gensverlust zwar ein gleichwertiger, in der Zukunft
        so ist bis zur Klärung der Rechtslage das abgetretene           noch zu erbringender Vorteil gegenübersteht, der
        oder verpfändete Kindergeld weder an den Berech-                auch den Kindern des Berechtigten zugute kommt,
        tigten noch an den Gläubiger auszuzahlen. Beiden                aber dadurch die je nach den Bedürfnissen des All-
        ist ggf. ein Zwischenbescheid zu erteilen.                      tags notwendige Dispositionsfreiheit über die Lei-
53.2    Übertragung und Verpfändung ~m Falle der Vorlei-                stung auf Dauer eingeschränkt wird.
SGBI    stung durch Dritte und im wohlverstandenen Inte-
                                                                53.23   Eine Abtretung wird insbesondere dann nicht im
        resse des Berechtigten
                                                                SGBI    wohlverstandenen Interesse des Berechtigten lie-
53.21   Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 SGB I kann der fällige An-               gen, wenn sie
SGBI    spruch auf Kindergeld für die Vergangenheit oder                    zur Sicherung oder Erfüllung von Mietzinsforde-
        - wegen des zweimonatlichen Zahlungszeitrau-                        rungen,
        mes - ggt. auch für den laufenden Zahlungszeit-                     zur Zurückzahlung von Anschaffllngskrediten
        raum zur Erfüllung oder Sicherung von Ansprüchen                    auf Ratenzahlungsbasis,
        auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung                     zur Begleichung von Steuerschulden, Energie-
        von. Aufwendungen abgetreten oder verpfändet                        kosten (z. B. für den Bezug von Gas oder Elektrizi-
        werden, 'sofern diese im Vorgriff auf die zu erwar-                 tät),
        tende Kindergeldzahlung zur angemessenen Le-                        zur Erbringung rückständiger Beiträge zur So-
        bensführung gegeben bzw. gemacht worden sind.                       zialversicherung und zu anderen Versicherun-
        Die Abtretung oder Verpfändung kann sich nur auf                    gen,
        einen bereits entstandenen und fälligen, aber noch                  zur Tilgung von Geldstrafen, Geldbußen und
        nicht erfüllten Kindergeldanspruch beziehen, nicht                  Schadensersatzansprüchen aus          unerlaubter
        jedoch auf künftig fällig werdende Ansprüche.                       Handlung
        Wird eine solche Abtretung oder Verpfändung vom                 erfolgt.
        Gläubiger geltend gemacht, so hat er oder der Be-
        rechtigte die Höhe des Rückzahlungsbetrages und         53.24   Eine Übertragung liegt im wohlverstandenen Inte-
        die Notwendigkeit des Darlehens bzw. der Aufwen-        SGBI    resse des Berechtigten, wenn sie zur Erfüllung oder
        dungen zur Sicherung einer angemessenen Lebens-                 Sicherung des Unterhaltsanspruchs eines Kindes in
        führung glaubhaft darzulegen. Da dem Gläubiger                  Höhe des auf dieses Kind entfallenden Betrages (§ 12
        und dem Leistungsberechtigten Fälligkeit und Höhe               Abs. 4 BKGG) erfolgt. Wenn der Berechtigte sich
        des zur Zahlung anstehenden Kindergeldes zum                    rechtsgeschäftlieh seiner Verfügungs macht über das
        Zeitpunkt der Aufnahme ihrer rechtsgeschäftlichen               Kindergeld zugunsten eines Kindes begibt, ist dies
        Beziehungen bekannt sind, muß das Darlehen bzw.                 dem Fall gleichzustellen, in dem ihm das Kindergeld
        die Aufwendung wertmäßig etwa der zu erwarten-                  wegen der Unterhaltsansprüche dieses Kindes
        den Zahlung entsprechen. Der Wille der Beteiligten,             zwangsweise - etwa durch eine Entscheidung des
        das Darlehen oder die sonstigen Aufwendungen im                 Arbeitsamtes über anderweitige Auszahlung oder
        Vorgriff auf das fällige Kindergeld zu geben bzw. zu            durch Pfändung - entzogen werden kann.
        machen, muß sich aus ihrer Vereinbarung ergeben.                Bei einer Abtretung an das Kind selbst gelten die
        Entsprechend der Zweckbestimmung des Kindergel-                 bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Ge-
        des ist die Abtretung oder Verpfändung als wirksam              schäftsfähigkeit; § 36 SGB I gilt insoweit nicht.
        anzuerkennen, wenn die Sicherstellung des laufen-               Ist ein Kind geschäftsunfähig (§ 104 BGB), kann der
        den angemessenen Lebensunterhalts nach der                      Kindergeldallspruch nur auf das Kind, vertreten
        glaubhaften Erklärung des Berechtigten auf andere               durch den gesetzlichen Vertreter, übertragen wer-
        Weise. nicht zu erreichen war. Die Angemessenheit               den. Ist ein Kind beschränkt geschäftsfähig (§ 106
        der Lebensführung ist nach der Gesamtheit der Ein-              BGB), muß der gesetzliche Vertreter in die Übertra-
        kommensverhältnisse des Berechtigten und seiner                 gung einwilligen, da diese der Erfüllung eines Un-
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        terhaltsanspruchs des Kindes dient und ihm infolge-               Eine Übertragung oder Verpfändung des Kinder-
        dessen nicht nur rechtlichen Vorteil bringt (§§ 107,              geldanspruchs zur Erlangung oder Schaffung von
        108BGB).                                                          Wohnraum kann grundsätzlich nicht im wohl ver-
        Der zweiseitige Vertrag, mit dem die Übertragung                  standenen Interesse des Berechtigten liegen, da das
        bewirkt wird (§ 398 BGB). kann im Hinblick auf § 151              Kindergeld damit zweckentfremdet würde (vgl. Nr.
        BGB auch ohne ausdrückliche Annahmeerklärung                      53.22 SGB I).
        des Kindes bzw. seines gesetzlichen Vertreters (still-   53.3     Übertragung und Verpfändung in anderen Fällen
        schweigend) zustande kommen. Ergibt sich daher           SGBI     Nach § 53 Abs. 3 SGB I können laufende, also auch
        aus einer Mitteilung des Berechtigten an das Ar-                  künftig fällig werdende Kindergeldleistungen über-
        beitsamt, daß dieser den anteiligen Kindergeldan-                 tragen und verpfändet werden, soweit sie die .für
        spruch für ein Kind auf eine dritte Person oder Stelle            Arbeitseinkommen geltenden und pfändbaren Be-
        übertragen hat, und ist dem Arbeitsamt bekannt, daß               träge nach Maßgabe der §§ 850 ff. ZPO übersteigen.
        es sich hierbei um den gesetzlichen Vertreter des                 Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Verfügung
        Kindes handelt, so wird regelmäßig eine Auszahlung                des Berechtigten über den Kindergeldanspruch sei-
        des auf das Kind nach § 12 Abs. 4 BKGG entfallenden               nem wohlverstandenen Interesse entspricht. Den
        Kindergeldanteils an die benannte Person oder                     möglicherweise pfändbaren Kindergeldbetrag hat
        Stelle in Betracht kommen. Ggf. ist die Befugnis zur              der Gläubiger oder der Berechtigte dem Arbeitsamt
        gesetzlichen Vertretung nachzuweisen. Dem gesetz-                 nachzuweisen. Wird begehrt, daß ein oder mehrere
        lichen Vertreter ist vor der ersten Auszahlung ein                Arbeitseinkommen des Berechtigten für die Feststel-
        entsprechender Bescheid zu erteilen. Das Gleiche                  lung, ob die Verpfändung wirksam ist, mit dem
        gilt für einen nach § 1706 ff. BGB bestellten Pfleger             Kindergeld zusammengerechnet werden (§ 850e
        eines nichtehelichen Kindes. Ist das Jugendamt Pfle-              Abs. 2a ZPO), ist darauf zu verweisen, daß der
        ger eines nichtehelichen Kindes (§ 1709 BGB) und                  unpfändbare Grundbetrag grundsätzlich auf das
        will dieses den Kindergeldanteil an die das Kind                  Kindergeld wegen dessen Zweckbestimmung ent-
        betreuende Mutter weiterleiten, so ist im Benehmen                fällt.
        mit dem Jugendamt zu klären, ob ggf. eine
        Unterhaltspflichtverletzung auf seiten des Vaters
        vorliegt und daher eine Auszahlung an die Mutter                                  § 54 SGB I
        des Kindes nach § 48 SGB I zweckmäßiger ist.                                       Pfändung

53.25   Ist der Anspruch auf Kindergeld zur Erfüllung von          (1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht
SGBI    Zins- und Tilgungsforderungen aus Hausbaudar-            gepfändet werden.
        lehen auf den Darlehensgeber übertragen worden,
        um eine bevorstehende Zwangsversteigerung des              (2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur
        Hauses zu vermeiden, so kann dies ausnahmsweise          gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles,
        wegen der besonderen Zwangslage im wohlverstan-          insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhält-
        denen Interesse des Berechtigten liegen, wenn fol-       nissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreiben-
        gende Voraussetzungen erfüllt sind:                      den Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung
                                                                 der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
        a) Der Berechtigte muß Kindergeld für mehrere Kin-
            der beziehen, die mit ihm das betreffende Haus         (3) Ansprüche auf laufende Geldleistungen können wie Ar-
            bewohnen;                                            beitseinkommen gepfändet werden
        b) die Zwangsversteigerung muß anberaumt oder            1. wegen gesetzlicher Unter halts ansprüche,
            zumindest vom Gläubiger so angedroht sein, daß       2. wegen anderer Ansprüche nur, soweit die in Absatz 2 ge-
            keine Zweifel an seiner Absicht bestehen;                nannten Voraussetzungen vorliegen und der Leistungsbe-
        c) sonstige zur Deckung des Unterkunftsbedarfs zu-           rechtigte dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vor-
            stehende Leistungen (z. B. Wohngeld) müssen be-          schriften des Bundessozialhilfegesetzes über die Hilfe zum
            reits voll an den Gläubiger abgetreten sein;             Lebensunterhalt wird.
        d) dem Gläubiger darf keine andere _Möglichkeit          54.01    § 54 Abs. 1 SGB I ist für die Kindergeldgewährung
            zur Befriedigung seiner Forderung zur Verfü-         SGBI     ohne Bedeutung; § 54 Abs. 2 SGB I gilt im Rahmen
            gung stehen als die der Zwangsversteigerung;                  von § 54 Abs. 3 SGB I hinsichtlich der einzeln aufge-
        e) die Zwangsversteigerung kann durch den Einsatz                 führten Pfändungsvoraussetzungen.
            des Kindergeldes und ggf. anderer Mittel tatsäch-
            lich und a'uf Dauer abgewendet werden.               54.31    Pfändung des Kindergeldes wegen gesetzlicher Un-
        Ist eine Übertragung des Kindergeldanspruchs als         SGBI     terhaltsansprüche
        wirksam anzuerkennen, so ist dem Berechtigten und                 Gesetzliche Unterhaltsansprüche im Sinne von § 54
        dem Gläubiger ein entsprechender Bescheid zu er-                  Abs. 3 Nr. 1 SGB I sind für den Bereich der Kinder-
        teilen. In dem Bescheid ist festzustellen, daß die                geldgewährung die gegen den Kindergeldberech-
        Übertragung nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt                  tigten gerichteten Ansprüche von Kindern nach
        der Entscheidung im wohlverstandenen Interesse                    §§ 1601 ff. und 1615a BGB bzw. von Personen (z. B.
        des Berechtigten liegt, daß die Entscheidung nur bis              § 1607 Abs. 2 BGB) oder Stellen (z. B. § 90 BSHG). auf
        zur evtl. Durchführung einer Zwangsversteigerung                  die der Unterhaltsanspruch der Kinder übergegan-
        gilt und daß sie auch bei einer sonstigen Änderung                gen ist. Die Unterhaltsansprüche müssen in einem
        der Verhältnisse ganz oder teilweise aufgehoben                   Unterhaltstitel (Urteil, Vergleich, vollstreckbare Ur-
        werden kann. Ist die Übertragung für einen längeren               kunde) oder von einer Behörde festgestellt sein.
        Zeitraum vorgenommen worden, so ist erstmals nach                 Wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche ist Kinder-
        sechs Monaten und dann in jährlichem Abstand zu                   geld entsprechend seinem speziellen Zweck bis zur
        überprüfen, ob sich die Vermögensverhältnisse oder                Höhe des Betrages pfändbar, der bei Anwendung des
        die Unterkunftsverhältnisse des Berechtigten und                  § 12 Abs. 4 BKGG auf dasjenige Kind entfällt, dessen
        seiner Kinder so verändert haben, daß die Abtretung               Unterhaltsanspruch gegen den Berechtigten im
        weiterhin mit der Zweckbestimmung der Kinder-                     Wege der Pfändung durchgesetzt werden soll (vgl.
        geldleistung vereinbar ist. Außerdem ist die Ent-                 auch § 850d ZPO). Von der Pfändung nicht erfaßte,
        scheidung jederzeit auf Antrag des Berechtigten                   auf weitere Kinder des Berechtigten entfallende
        oder nach Hinweis amtlicher Stellen (z. B. Jugend-                Anteile des Kindergeldes sind als der Betrag anzu-
        amt) zu überprüfen.                                               sehen, den der Berechtigte zur Erfüllung seiner
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         Unterhaltsverpflichtung gegenüber diesen Kindern                  solche Änderung ist daher unwirksam, wenn sie in
         benötigt. Wird in einem Pfändungs- und überwei-                   der offensichtlichen Absicht erfolgt, die Pfändung
         sungsbeschluß als PfändJIngsbetrag ein höherer Be-                durch den Wechsel des Berechtigten zu unterlaufen.
         trag angegeben als der auf das betreffende Kind                   Diese Absicht kann dann unterstellt werden, wenn
         entfallende Kindergeldanteil, ist mit dem EiDwand                 die bei den Elternteile nicht getrennt leben, für ihren
         der Verletzung der Pfändungsbeschränkung des §                    Kindergeldanspruch dieselben Kinder zu berück-
         850d ZPO Erinnerung (§ 766 ZPO) oder sofortige                    sichtigen sind und die Änderung somit bei dem
         Beschwerde (§ 793 ZPO) einzulegen. Bis zur Ent-                   anderen Elternteil keinen höheren Kindergeldan-
         scheidung über den Rechtsbehelf ist der im                        spruch auslösen würde.
         Pfändungs- und überweisungsbeschluß angege-                       Im Falle einer Pfändung ist von einer Anhörung (§ 34
         bene Betrag vorsorglich einzubehalten.                            SGB I) abzusehen, da dies ggf. der pfändenden Stelle
         Wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kin-                 obliegt, die mittels Beschlagnahme des Kindergeld-
         des, das beim Berechtigten lediglich als Zählkind                 anspruchs und des Verbotes der Auszahlung an den
         berücksichtigt wird, kann der Anspruch auf Kinder-                Berechtigten in dessen Rechte eingreift.
         geld nicht gepfändet werden, da auf dieses Kind kein
         anteiliges Kindergeld entfällt und es somit an der
         Voraussetzung für eine Anwendung des § 850d ZPO                                    § 55 SGB I
         fehlt. Wegen des Rechtsbehelfs in diesen Fällen
         siehe oben.                                                      Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld

54.32    Pfändung des Kindergeldes wegen anderer als Une            (1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten
SGBI     terhaltsansprüche                                        bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die
         Wegen anderer als Unterhalts ansprüche wird das          durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen
         Kindergeld nur in seltenen Ausnahmefällen gepfän-        seit der Gutschrift der überweisung unpfändbar. Eine ,'[ur:
         det werden können. Voraussetzung ist, daß die            dung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgespw<.hen,
         Pfändung unter Berücksichtigung der in § 54 Abs. 2       daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten For-
         SGB I genannten Voraussetzungen, zu denen insbe-         derung während der sieben Tage nicht erfaßt.
         sondere die Zweckbestimmung des Kindergeldes               (2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben
         gehört, der Billigkeit entspricht und daß der Berech-    Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der
         tigte durch die Pfändung nicht hilfebedürftig (§ 22      Pfändung nicht erfaßten Guthaben nur soweit verpflichtet, als
         BSHG) wird. Bei der Festsetzung des pfändbaren Be-       der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst be-
         trages hat die pfändende Stelle die Tabelle zu § 850c    kannt ist, daß das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist.
         ZPO zugrunde zu legen. Wird dabei Kindergeld mit         Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1
         Arbeitseinkommen zusammengerechnet (§ 850e               Satz 2 nicht.
         Nr. 2a ZPO) - ob und inwieweit eine solche Zu-
         sammenrechnung erfolgt, entscheidet die pfändende          (3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben
         Stelle -, so ist im Hinblick auf die Zweckbestim-        Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht
         mung des Kindergeldes davon auszugehen, daß der          erfaßten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuld-
         unpfändbare Grundbetrag in erster Linie dem Kin-         ner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterle-
         dergeld zu entnehmen ist, da sonst den mittelbar be-     gung.
         günstigten Kindern die Zuwendung entzogen                  (4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in
         würde.                                                   Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben
         Ob die Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m.    Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der
         Abs. 2 SGB I vorliegen, hat die pfändende Stelle zu      Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil
         prüfen. Aus einem Pfändungs- und überweisungs-           der Leistungen für die Zei t von der Pfär1dung bis zum nächsten
         beschluß kann u. U. erkennbar sein, daß die erforder-    Zahlungstermin entspricht.
         liche Bitligkeitsprüfung offensichtlich unterblieben
         ist, so z. B. wem die Berechnung des pfändbaren Be-      55       Die Forderung eines Kindergeldberechtigten oder
         trages unter Hinweis auf die Tabelle zu § 850c ZPO       SGBI     eines nach § 48 SGB I Begünstigten gegen ein Geld-
         dem Arbeitsamt als Drittschuldner überlassen wird.                institut, die durch Gutschrift des auf sein Konto über-
         Dem Vollstreckungsgericht ist dann mit dem Rechts-                wiesenen Kindergeldes entstanden ist, ist für die
         behelf der Erinnerung darzulegen, daß die Pfändung                Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift unpfänd-
         ohne vorherige Billigkeitsprüfung, deren Ergebnis                 bar (§ 55 Abs. 1 SGB I). Damit erlangt der Kindergeld-
         im Pfändungs- und überweisungsbeschluß zum Aus-                   berechtigte bzw. der nach § 48 SGB I Begünstigte
         druck kommen muß, als unbegründet angesehen                       auch hinsichtlich des seinem Konto bereits gutge-
         wird. Da jedoch die Beschlagnahme des Kindergeld-                 schriebenen Kindergeldes für die Dauer von sieben
         anspruchs mit der Zustellung des Pfändungsbe-                     Tagen gegenüber dem Geldinstitut oder anderen
         schlusses an das Arbeitsamt zunächst als bewirkt gilt             Dritten Schutz vor Aufrechnung oder Pfändung.
         (§ 829 Abs. 3ZPO), ist vorsorglich der pfändbare Teil-            Von Kindergeldbeträgen, die über den Zeitraum vun
         betrag des Kindergeldes, der sich nach der Tabelle                sieben Tagen hinaus auf dem Konto belassen
         zu § 850c ZPO ergeben würde, einzubehalten. Ist das               werden, sowie der Barschaft des Berechtigten ist der
         Kindergeld mit anderen Sozialleistungen oder Ar-                  Teil der Pfändung nicht unterworfen, der auf die Zeit
         beitseinkommen zusammengerechnet worden, ohne                     zwischen der Vollstreckungsmaßnahme und der
         daß dem Kindergeld der unpfändbare Betrag                         nächsten planmäßfgen Kindergeldzahlung entfällt
         entnommen worden ist, so ist im Wege der Erinne-                  (§ 55 Abs. 4 SGB I). Der Gesamtbetrag, aus dem der
         rung unter Hinweis auf die Zweckbestimmung des                    unpfändbare Teil festzustellen ist, ist nach den
         Kindergeldes (mittelbare Begünstigung der berück-                 Grundsätzen des § 54 Abs. 3 SGB I zu ermitteln.
         sichtigten Kinder) eine Richtigstellung des Pfän-
         dungs- und überweisungsbeschlusses zu bewirken.
                                                                                            § 60 SGB I
54.41    Sonstiges
                                                                                     Angabe von Tatsachen
SGBI
         Ist das Kindergeld gern. § 54 Abs. 2 oder 3 SGB I
                                                                    (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat
         wirksam gepfändet worden, so muß für eine Ände-
         rung der Berechtigtenbestimmung der Rechtsgedan-         1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich
         ke des § 46 Abs. 2 SGB I entsprechend gelten. Eine          sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers
63

Seite 520                                                 GMB11977                                                        NT. 27

   der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte       60.23   Soll bei einer Person, die bereits Kindergeld bezieht,
   zuzustimmen,                                                  SGBI    ein weiteres Kind berücksichtigt werden und kann
2. Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung                 aufgrund des Vorbringens des Berechtigten und der
   erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der                  vorgelegten Nachweise über den Anspruch ohne
   Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüg-                 weitere Feststellungen entschieden werden, so ist
   lich mitzuteilen,                                                     ein schriftlicher Antrag nicht erforderlich. Das gilt
3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zu-                  insbesondere dann, wenn dem Arbeitsamt eine stan-
   ständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen                  desamtliche Bescheinigung über die Geburt eines
   oder ihrer Vorlage zuzustimmen.                                       weiteren Kindes ohne sonstige Mitteilung zugesandt
                                                                         wird und aus dieser Bescheinigung sowohl Name
  (2) Soweit für die in Absatz 1 NT. 1 und 2 genannten Anga-             und Geburtstag des Kindes als auch Name und An-
pen Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.              schrift des Berechtigten und seines Ehegatten
                                                                         hervorgehen. Eine solche Bescheinigung ist als Ver-
60      Mitwirkung des Leistungsberechtigten                             änderungsanzeige im Sinne des § 60 Abs. 1 NT. 2 SGB
SGBI    Die §§ 60 bis 65 SGB I regeln die Mitwirkungspflicht             I wie auch als Antrag im Sinne des § 17 BKGG zu be-
        der Personen und Stellen, die Sozialleistungen bean-             handeln; einer zusätzlichen schriftlichen Willens-
        tragen. bzw. erhalten. Für den Bereich der Kinder-               äußerung bedarf es in diesen Fällen nicht.
        geldgewährungist insbesondere die Vorschrift des
        § 60 SGB I von praktischer Bedeutung. Auch die                   Dasselbe gilt, wenn anhand eines Fragebogens und
        darin geforderte Mitwirkung ist nur im Rahmen des                der dazu vorgelegten Beweise festgestellt werden
        § 65 SGB I zu erbringen. Kommt der Berechtigte sei-              kann, daß Anspruch auf Kindergeld für ein weiteres
        nen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist das Kinder-             Kind besteht. Die Entgegennahme eines Antrags in
        geld gern. § 66 SGB I zu versagen bzw. zu entziehen;             dieser Form entspricht den Anforderungen einer An-
        vgl. dazu die Nm. 17.21 ff. und 22.2 ff.                         tragstellung nach § 17 BKGG; § 9 Abs. 2 BKGG ist zu
                                                                         beachten. In solchen Fällen kann ferner davon aus-
60.1    Angabe von Tatsachen                                             gegangen werden, daß ein anderer, gleichrangiger
SGBI    Zu den Tatsachen, die anläßlich der Beantragung des              Elternteil mit dem Kindergeldbezug des bisherigen
        Kindergeldes vom Berechtigten anzugeben sind,                    Berechtigten auch für dieses Kind einverstanden ist.
        wird auf die Nm. 17.21 bis 17.25 verwiesen.
                                                                         Kann aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht
60.2    Veränderungsanzeige                                              zweifelsfrei über den Anspruch entschieden werden
SGBI                                                                     (z. B. weil nicht erkennbar ist, ob das Neugeborene in
60.21   Die Mitteilungspflicht des Berechtigten beginnt init             den Haushalt des Berechtigten aufgenommen wor-
SGBI    der Antragstellung und endet mit Ablauf des Monats,              den ist), so ist der Berechtigte zu ,bitten, einen neuen
        für den das Kindergeld letztmals laufend gezahlt                 Antragsvordruck auszufüllen. Dieser Vordruck ist in
        worden ist. Wird das Kindergeld lediglich für einen              seinem Kopf durch den Zusatz "Änderung" deutlich
        abgelaufenen Zeitraum nachgezahlt, so endet die                  zu kennzeichnen.
        Mitteilungspflicht mit der Erfüllung dieses An-
        spruchs. Die Mitteilungspflicht besteht auch dann,       60.3    Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen
        wenn der Antrag nicht vom Berechtigten selbst, son-      SGBI
        dern von einem Bevollmächtigten oder einer ande-
        ren Person oder Stelle, die ein berechtigtes Interesse   60.31   Wer Kindergeld erhält, hat auf Verlangen des Ar-
        an der Leistung des Kindergeldes hat (§ 17 Abs. 1        SGBI    beitsamtes alle für das Fortbestehen des Anspruchs
        Satz 3 BKGG), gestellt worden ist oder wenn das Kin-             auf Kindergeld .erheblichen Tatsachen anzugeben,
        dergeld an eine andere Person oder Stelle als den                Beweismittel zu bezeichnen und Beweisurkunden
        Berechtigten ausgezahlt wird (§§ 48 ff. SGB I).                  vorzulegen (§ 60 Abs. 1 NT. 1 uoo 3 sowie Abs. 2
                                                                         SGBI).
        Veränderungsanzeigen sind stets als Sofortsachen zu
        behandeln.                                                       Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt und
                                                                 60.33
60.22   Eine Veränderungsanzeige erübrigt sich bei Tat-          SGBI    können die erforderlichen Feststellungen nicht für
SGBI    sachen, die bereits in einem Antrag oder Fragebogen              alle Kinder rechtzeitig getroffen werden, so darf die
        angegeben sind (so z. B. Vollendung des 18. Lebens-              Auszahlung des zweifelsfrei zustehenden Kinder-
        jahres eines bisher berücksichtigten Kindes oder Be-             geldes hierdurch nicht unterbrochen werden, wenn
        endigung der Schul- oder Berufsausbildung eines                  der Berechtigte seiner Mitwirkungspflicht nach § 60
        Kindes zu dem im Antrag oder Fragebogen angege-                  SGB I rechtzeitig in dem zumutbaren Umfang nach-
        benen Zeitpunkt).                                                gekommen ist.
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NT. 27                                             Gl'v1BI 1977                                               Seite 521

         RdErl. 375/74.4 (zu NT. 1.3)                                                            Anlage 1

         - Nm. 190.1 bis 190.5 und 191.1 bis 191.6 des Bandes 2 des Sonderdrucks des RdErl. 375/74.4-


                  i)   Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland errichteten diplomatischen
                       Missionen und konsularischen Vertretungen

         190.1    Personenkreis
                  Nach Art. 33 Abs. 1,37 Abs. 1 und 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische
                  Beziehungen - WOD - (BGBL 1964 II S. 957) bzw. Art. 48 des Wiener Überein-
                  kommens über konsularische Beziehungen - WOK - (BGBL 1969 II S. 1585) sind
                  grundsätzlich von der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über Soziale
                  Sicherheit - und damit auch des BKGG - ausgenommen:
                  a) Diplomaten (der Missionschef und die in diplomatischem Rang stehenden Mitglie-
                     der des Personals der Mission),
                  b) Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der Mission,
                  c) Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der Mission (z. B. Köche, Kraftfahrer),
                     wenn sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Bundesgebiet
                     ständig ansässig sind,
                  d) ausschließlich bei einem Diplomaten beschäftigte private Hausangestellte, die
                     weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen noch im Bundesgebiet ständig
                     ansässig sind, sofern sie den Rechtsvorschriften des Entsendestaates oder eines
                     dritten Staates über Soziale Sicherheit unterstehen,
                  e) die zum Haushalt eines Diplomaten gehörenden Familienmitglieder, sofern sie
                     nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
                  f) die zum Haushalt eines Mitglieds des Verwaltungs- oder des technischen Personals
                     gehörenden.Familienmitglieder, wenn sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit
                     besitzen noch im Bundesgebiet ständig ansässig sind,
                  g) Berufskonsularbeamte (Leiter der konsularischen Vertretung, Konsuln u. a.),
                  h) Bedienstete des Verwaltungs- und technischen Personals der konsularischen Ver-
                     tretung,
                  i) Mitglieder des von der Vertretung beschäftigten dienstlichen Hauspersonals (z. B.
                     Köche, Kraftfahrer),
                  k) ausschließlich im privaten Dienst eines Mitglieds der konsularischen Vertretung
                     beschäftigte Personen, wenn sie weder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen
                     noch im Bundesgebiet ständig ansässig sind, sofern sie den Rechtsvorschriften des
                     Entsendestaates oder eines dritten Staates über Soziale Sicherheit unterstehen,
                  I) die mit dem Konsularbeamten oder einem Mitglied des Verwaltungs- oder des
                     technischen Personals im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.


         190.2    Ehegatten und Familienangehörige
                  Die Nichtanwendung der Rechtsvorschriften des Empfangsstaates (hier der Bundes-
                  republik Deutschland) über Soziale Sicherheit auf Ehegatten und andere nicht die
                  deutsche Staatsangehörigkeit besitzende Familienangehörige der Mitglieder des
                  Personals der diplomatisChen Missionen und Konsulate ist in dem diplomatischen bzw.
                  konsularischen Sonderstatus begründet, den diese auf Grund ihrer Täligkeit für den
                  Entsendestaat besitzen. Eine Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über
                  Soziale Sicherheit und damit des BKGG ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der
                  Ehegatte bzw. der Familienangehörige des Mitglieds eine Beschäftigung in der
                  Bundesrepublik Deutschland einschl. Berlin (West) ausübt. Der Beschäftigte unterliegt
                  insoweit den deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit wie jeder andere in
                  der Bundesrepublik beschäftigte ausländische Arbeitnehmer. Kindergeld ist daher zu
                  gewähren, wenn der Ehegatte bzw. der Familienangehörige
                  a) in der Bundesrepublik oder im Land Berlin eine der Beitragspflicht zur Bundes-
                      anstalt für Arbeit unterliegende oder nur nach § 169 Nr. 2 AFG beitragsfreie Beschäf-
                      tigung als Arbeitnehmer ausübt; nach § 168 RVO oder nach den vergleichbaren
                      Vorschriften der §§ 1228 RVO, 4 AVG und 30 RKG bzw. -ab 1. Juli 1977 -nach § 8
                      SGB IV versicherungsfreie Nebenbeschäftigungen oder Nebentätigkeiten begrün-
                      den keinen Anspruch auf Kindergeld;
                  b) im Anschluß an eine unter Buchst. a) aufgeführte Beschäftigung Krankengeld
                      (§§ 182, 186 RVO), Mutterschaftsgeld (§§ 200, 200a RVO) oder Verletztengeld (§ 560
                      RVO) bezieht; der Anschluß an die Beschäftigung ist auch dann als gewahrt anzu-
                      sehen, wenn das Krankengeld im Rahmen des § 214 Abs. 1 RVO gewährt wird;
                  c) Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld bezieht oder der Anspruch hierauf nur des-
                      halb ruht, weil Krankengeld auf Grund eines durch den Leistungsbezug erworbenen
                      Anspruchs gewährt wird (§ 118 Nr. 2 AFG).
                  Ob der Ehegatte bzw. Familienangehörige einen vom Auswärtigen Amt oder der
                  zuständigen Landesbehör,de ausgestellten Ausweis über den diplomatischen bzw.
                  konsularischen Sonderstatus besitzt, ist fÜr den Anspruch auf Kindergeld ohne Bedeu-
                  tung. Endet die Beschäftigung, so gilt der diplomatische bzw. konsularische Sonder-
                  status wieder uneingeschränkt, auch wenn der Ehegatte bzw. Familienangehörige den
                  während seiner Beschäftigung eingezogenen Ausweis noch nicht zurückerhalten hat.
65

Seite 522                                            GMB11977                                                  Nr. 27

                    Besitzt der Ehegatte bzw. Familienangehörige die deutsche Staatsangehörigkeit oder
                    ist er in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig, so ist auf ihn das deutsche
                    Kindergeldrecht uneingeschränkt anzuwenden.

            190.3   Ortskräite
                    Soweit es sich bei den Mitgliedern der Missionen und Vertretungen einseh!. des
                    'privaten Hauspersonals um deutsche Staatsangehörige oder um Personen handelt, die
                    in der Bundesrepublik Deutschland ständig ansässig sind (sog. Ortskräfte). ist das
                    deutsche Kindergeldrecht uneingeschränkt anzuwenden. Gleiches gilt für die Ehe-
                    gatten der Ottskräfte; ihnen steht das Kindergeld auch für Zeiten zu, in denen sie keine
                    Beschäftigung ausüben.

            190.4   Sonderregelung nach Art. 16 VO (EWG) Nr. 1408171 und nach zwischenstaatlichen
                    Abkommen über Soziale Sicherheit
                    Die Ausschlußregelungen der Wiener Übereinkommen finden keine Anwendung auf
                    Mitglieder des Geschäftspersonals der Missionen und Vertretungen sowie auf private
                    Hausangestellte im Dienst von Angehörigen dieser Stellen, die Staatsangehörige eines
                    anderen Mitgliedstaates der EG oder Staatenlose oder Flüchtlinge mit Wohnsitz im
                    Gebiet des anderen Mitgliedstaates sind. Sie unterliegen nach Art. 16 VO (EWG)
                    Nr. 1408171 den deutschen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit, sofern sie sich
                    nicht für die Anwendung der Rechtsvorschriften des Entsendestaates entscheiden.
                    Dieses Wahlrecht kann am Ende jedes Kalenderjahres neu ausgeübt werden. Auch die
                    Ehegatten dieser Personen können ggf. einen Anspruch auf Kindergeld haben. Hierzu
                    wird im einzelnen auf die Nm. 102.3 bis 102.32 verwiesen.
                    Keine Anwendung finden die Wiener Übereinkommen ferner auf die bei diplomati-
                    schen Missionen und konsularischen Vertretungen beschäftigten Angehörigen eines
                    Staates, soweit Abkommen über Soziale Sicherheit für diese Personen besondere
                    Regelungen enthalten (vg!. z. B. Art. 9 Abs. 2 und 3 und Art. 10 des deutsch-spanischen
                    Abkommens).

            190.5   Zweiielsiragen
                    Über etwaige Zweifelsfragen ist der HauptsteIle zu berichten.




                    k) Artikel 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut
                       (vg!. Anhang 11)

            191.1   Grundsätzliches
                    Auf Mitglieder einer in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppe der
                    NATO-Streitkräfte, auf Mitglieder des zivilen Gefolges dieser Truppe sowie auf deren
                    Angehörige finden gemäß Art. 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut die
                    im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über Soziale Sicherheit keine Anwendung.
                    Zu deh "Angehörigen" im Sinne der vorgenannten Bestimmung gehören der Ehegatte
                    des Mitglieds der Truppe bzw. des zivilen Gefolges und die dem Mitglied gegenüber
                    unterhaltsberechtigten Kinder (Art. lAbs. 1 Buchst. c) des NATO-Truppenstatuts). Für
                    den Anwendungsbereich des BKGG folgt aus Art. 13 des erwähnten Zusatzabkommens,
                    daß weder das Mitglied einer Truppe bzw. des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte
                    noch der Ehegatte eines solchen Mitglieds einen Anspruch auf Kindergeld haben kann.
                    Gleiches muß - vorbehaltlich einer Entscheidung im Rechtszug - auch für den Fall
                    gelten, daß der Ehegatte eines Mitglieds der Truppe bzw. des zivilen Gefolges Kinder-
                    geld für Kinder beansprucht, die er mit in die Ehe gebracht hat und die gegenüber dem
                    Mitglied der Truppe bzw. des zivilen Gefolges nicht unterhaltsberechtigt sind (Stief-
                    kinder des Mitglieds); unberührt bleibt in einem solchen Fall der KG-Anspruch des
                    anderen leiblichen Elternteils, sofern dieser nicht Mitglied der Truppe bzw. des zivilen
                    Gefolges ist.

            191.2   Ausnahmeregelung
                    Art. 13 Abs. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut findet nach Auffassung
                    des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung keine Anwendung auf den Ehe-
                    gatten eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges der NATO-Streitkräfte.,
                    solange dieser
                    a) in der Bundesrepublik eine der Beitragspflicht zur BA unterliegende oder nur nach
                        § 169 Nr. 2 AFG beitragsfreie Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt; nach § 168
                        RVO oder vergleichbaren Vorschriften (§§ 1228 RVO, 4 AVG, 30 RKG) bzw. - ab
                        1. Juli 1977 - nach § 8 SGB IV versicherungsfreie Nebenbeschäftigungen oder
                        Nebentätigkeiten (vg!. hierzu RdEr!. 80/75.4.1) begründen demnach keinen
                        Anspruch auf Kindergeld;
                    b) im Anschluß an eine unter Buchstabe a) aufgeführte Beschäftigung Krankengeld
                        (§§ 182, 186 RVO), Mutterschaftsgeld (§§ 200, 200a RVO) oder Verletztengeld (§ 560
                        RVO) erhält; der Anschluß an die Beschäftigung ist als noch gewahrt anzusehen,
                        wenn-das Krankengeld im Rahmen des § 214 Abs. 1 RVO gezahlt wird;
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Nr. 27                                                                        GMB11977                                                                               Seite 523

                       c) Leistungen bei Arbeitslosigkeit (Arbeitslosengeld. Arbeitslosenhilfe) oder während
                          der Teilnahme an einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung oder Umschulung
                          Unterhaltsgeld bezieht oder der Anspruch hierauf ruht. weil Krankengeld auf Grund
                          eines durch den Leistungsbezug erworbenen Anspruches gewährt wird.

         191.3         Fortwirken des Status
                       Stirbt ein Mitglied einer Truppe oder des zivilen Gefolges oder verläßt es infolge einer
                       Versetzung das Bundesgebiet. so gelten seine Angehörigen während der Frist von
                       neunzig Tagen nach dem Tode oder der Versetzung weiterhin als Angehörige im Sinne
                       von Art. 13 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. sofern sie sich weiterhin
                       im Bundesgebiet aufhalten (Art. 2 Abs. 2 Buchst. b) des Zusatzabkommens).

         191.4         Begriff "ziviles Gf;!/olge"
                       Unter dem Begriff "ziviles Gefolge" ist nach Art. lAbs. 1 Buchst. b) des NATO-Truppen-
                       statuts das die Truppe einer Vertragspartei begleitende Zivilpersonal zu verstehen. das
                       bei den Streitkräften beschäftigt ist. soweit es sich um Staatenlose hand'elt oder um
                       Staatsangehörige eines Staates. der nicht Partei des Nordatlantikvertrages ist, oder um
                       Staatsangehörige des Staates. in welchem die Truppe stationiert ist. oder um Personen.
                       die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zum zivilen Gefolge gehören demnach
                       nicht Personen. die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhn-
                       lichen Aufenthalt haben und von den hier stationierten NATO-Streitkräften lediglich
                       im Rahmen ihres örtlichen Arbeitskräftebedarfs beschäftigt werden (Art. IX Abs. 4 des
                       NATO-Truppenstatuts).
                       Angehörige des "zivilen Gefolges" erhalten über ihren Status eine entsprechende
                       Eintragung in den Paß (Art. III Abs. 3 des NATO-Truppenstatuts).

         191.5         Gewöhnlicher Au/enthalt
                       Zum Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" im Sinne des Art. lAbs. 1 Buchst. b) des NATO-
                       Truppenstatuts ist zu bemerken. daß eine I;'erson. die zu dem die Truppe begleitenden
                       Zivilpersonal gehört. durch diese Zugehörigkeit allein keinen gewöhnlichen Aufent-
                       halt (bzw. Wohnsitz) begründen kann.
                       Beispiel:
                       Ein Staatsangehöriger der USA wird als Zivilperson bei den US-Streitkräften beschäftigt und hat vor
                       Beginn dieser Beschäftigung keinen gewöhnlichen Aufenthalt (oder Wohnsitz) in der Bundes-
                       republik Deutschland gehabt; er begründet hier durch diese Beschäftigung keinen gewöhnl.ichen
                       Aufenthalt und kann daher auch keinen Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht erwerben.

         191.6         Zweifels/ragen
                       über etwaige Zweifelsfragen ist der Hauptstelle zu berichten.




         RdErI. 375/74.4 (zu Nr. 2.243)                                                                                                            Anlage 2


                                                                        (Dieser Vordruck wird bei den Arbeitsämtern hergestellt)

                                                                                             Kindergeldnummer ................. ........................ .


                                                                              Erklärung

         Betr.: Kindergeld

         Frau ............................................................................. geb. am ............................................................ .
         ist meine Tochter - Stieftochter - Pflegetochter - Enkelin - Schwester -') und als einzige
         Hilfe der/des Haushaltführenden ausschließlich in meinem Haushalt tätig. Sie übt keinerlei
         Erwerbstätigkeit aus und ist auch nicht als mithelfende Familienangehörige in einem Gewerbe-
         betrieb oder in der Landwirtschaft beschäftigt. Außer ihr hilft keine weitere Person im Haushalt
         mit. Eine Änderung des derzeitigen Zustandes werde ich dem Arbeitsamt unverzüglich an-
         zeigen; insbesondere werde ich das Arbeitsamt umgehend unterrichten. wenn die Hilfe eine
         Erwerbstätigkeit aufnimmt..



         .............................................. den ............................ .
                                                                                                                        (Unterschrift)


         .) Nichtzutreffendes bitte streichen

         KG 5 (Erklärung zu § 2 Abs. 2 Nr. 4 BKGG)
67

Seite 524                                                                        GMB11977                                                                      Nr. 27

            RdErl. 375/74.4 (zu Nr. 2.253)                                                                                                      Anlage 3

                                                                           (Dieser Vordruck wird bei den Arbeitsämtern hergestellt)

                                                                                                Kindergeldnummer ......................................... .

                                                                                  Erklärung

            Betr.: Kindergeld

            Meine Ehefrau ..................................................................... ' ist seit dem ............................ 19 .......... .
            also länger als 90 Tage erkrankt und kann deshalb zur Zeit den Haushalt nicht führen. Die Krank-
            heit ist von unbestimmter D.auer -wird voraussichtlich bis zum .................................. 19 .............. ..
            andauern - ' , . Eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn und das voraussichtliche Ende der
            Krankheit. sowie darüber. daß sie/er deshalb den Haushalt nicht führen kann. füge ich bei.
            Der Haushalt wird bis auf weiteres durch meiroe Tochter - Stieftochter - Pflegetochter -
            Enkelin -Schwester" ........................................................................................................................ .
            geb. am ........................................ geführt.
            über eine Änderung dieser Umstände. insbesondere über eine Besserung des Gesundheits-
            zustandes. die eine Vertretung bei der Haushaltsführung entbehrlich macht. werde ich das
            Arbeitsamt umgehend unterrichten.

            Anlage: 1 ärztliche Bescheinigung

            ............................................... den ........................... .
                                                                                                       (Unterschrift)
            • Falls der Haushalt von einer anderen Person geführt wird, ist diese namentlich einzutragen .
            • • Nichtzutreffendes bitte streichen

            KG 6 (Erklärung zu § 2 Abs. 2 Nr. 5 BKGG)



            RdErl. 375/74.4 (zu Nr. 2.241)                                                                                                      Anlage 5

            Der Bundesminister
            für Arbeit und Sozial ordnung
            Gesch.-Z.: 1Ib4 - 2983 - 217/64 -
                                                                                                                  5300 Bonn. den 12. August 1964
            An die
            Bundesvereinigung der. Deutschen
            Arbeitgeberverbände

            5000 Köln
            Hansaring 61
            Postfach Köln 1 Nr. 188
            Betr.: Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes;
                   hier: Kindergeld für im HaushaIt tätige Kinder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nm. 3 und 4 BKGG ')
            Vorg.: Ihr Schreiben vom 23. Juli 1964 - IV - Wee/Ec.

            Sehr geehrte Herren!
            In den in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nm. 3 und 4 BKGG genannten Fällen. in denen ein im Haushalt des
            Berechtigten tätiges Kind bei der Kindergeldgewährung über das 18. Lebensjahr hinaus berück-
            sichtigt wird. ist außer diesem Kinde eine Hausfrau vorhanden. Die Familie ist für kürzere oder
            längere Zeit mit dem Unterhalt für zwei im Haushalt tätige Personen belastet. Das bedeutet eine
            erhebliche Mehrbelastung gegenüber dem Normalfall, in dem die arbeitsfähige Hausfrau den
            Haushalt allein versieht. Dem Gesetzgeber erschien es angemessen. diese Doppelbelastung
            unter den im Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen durch die Berücksichtigung des im
            Haushalt tätigen Kindes bei der Kindergeldgewährung zu verringern. Ist dagegen die Mutter
            verstorben und leitet .ein Kind des Berechtigten den Haushalt. so ist dieses Kind als Hausfrau im
            Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nm. 3 und 4 BKGG anzusehen. Ist daneben ein weiteres Kind des
            Berechtigten unter den in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen im Haushalt tätig. so
            ist es bei der Kindergeldgewährung zu berücksichtigen. Andernfalls liegt keine Doppelbela-
            stung der Familie von der Art vor. wie sie in den bei den im Gesetz genannten Fällen besteht. Daß
            der Wortlaut des Gesetzes den Fall nicht erfaßt. daß ein Kind den Haushalt an Stelle der verstor-
            benen Mutter- führt. kann daher nicht auf ein Versehen des Gesetzgebers zurückgeführt werden.
            Eine Analogie zu den beiden gesetzlich geregelten Fällen erscheint mir infolgedessen nicht
            statthaft.
            Durchschrift dieses Schreibens habe ich dem Herrn Präsidenten der Bundesanstalt für Arbeits-
            vermittlung und Arbeitslosenversicherung übersandt.

                                                                            Hochachtungsvoll
                                                                               Im Auftrag
                                                                                Dr. Käfferbitz
            0) jetzt § 2 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 BKGG
68

NI. 27                                            GMB11977                                                 Seite 525

         RdErl. 375/74.4 (zu Nr. 2.427)                                                        Anlage 6


         Der Bundesminister
         für Arbeit und Sozialordnung
         Gesch.-Z.: I1b6 - 28011 -
                                                                          5300 Bonn, den 16. März 1977



         Bundesanstalt für Arbeit
         Regensburger Str. 104

         8500 Nürnberg


         BetI.: Durchführung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG);
                hier: Berücksichtigung von 18 bis 23jährigen Kindern nach § 2 Abs. 4a BKGG
         Bezug: Besprechung im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung am 1. März 1977

         Im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit bitte ich Verfüg-
         barkeit für die Arbeitsvermittlung im Sinne des § 2 Abs. 4a BKGG auch für Zeiten anzuerkennen,
         in denen ein Kind, das die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt, nach seiner Mel-
         dung beim Arbeitsamt arbeitsunfähig erkrankt oder einem Beschäftigungsverbot nach § § 3 ff. des
         Mutterschutzgesetzes unterliegt. Es entspricht dem wohlverstandenen Sinn des § 2 Abs. 4a
         BKGG, das Kindergeld auch dann zu gewähren, wenn das Kind sich beim Arbeitsamt arbeit-
         suchend gemeldet hat und aus den vorgenannten Gründen daran gehindert ist, eine Ausbildung
         oder Erwerbstätigkeit aufzünehmen.
         Sofern Fälle bekannt werden, in denen vor der Erkrankung oder vor Beginn des Beschäftigungs-
         verbotes eine Meldung des Kindes beim Arbeitsamt unterblieben ist, und hierfür wichtige
         Gründe geltend gemacht werden, bitte ich mir zu berichten.

                                                   Im Auftrag
                                                   Dr. Leder
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Seite 526                                                                                   GMB11977                                                                                                  NI. 27

            RdErl. 375/74.4 (zu NI. 8.123 Abschnitt A Buchstabe g)                                                                                                               Anlage 7

                                                                                     (Dieser Vordruck wird bei den Arbeitsämtern hergestellt)



            (Stempelabdruck mit genauer Anschrift des Arbeitsamtes)

            Kindergeld-Nummer ............... ... ....... ... ... ............ ./. ...... .                                                   Den .................... ................. .




            An den
            Rat der Gemeinde - Stadt ................................................................................................................... .
            - Sozial wesen -

            ............................................................................



            Betr.: Staatlicher Kinderzuschlag bzw. staatliches Kindergeld

            Sehr geehrte Damen und Herren
            Ich wäre Ihnen für Auskunft dankbar, ob und ggf. in welcher Höhe für das Kind/die Kinder
            a) ........................................................................... , geb .................................................................... .
                  wohnhaft........... ... ....... ....................... ... ............. bei ..................... ... ... .... .......... ... ... ....... ... ... ....... .. .
            b) .......................................................................................................................................................... .




            c) ...........................................................................................................................................................


            d) ....... ... ........... ... ... .... ...... .... ... ....... ... ... .... ... ............. .... ... .......... ............. ... ... .... ............. ............. ........... .



            nach den dort geltenden Vorschriften staatlicher Kinderzuschlag bzw. staatliches Kindergeld
            gezahlt wird. In Ihrer Antwort bitte ich das obige Geschäftszeichen anzugeben.


            Hochachtungsvoll
            Im Auftrag


            KG4
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