GMBl Nr. 25-29 2002

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 25-29 vom 30. July 2002

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Nr. 25 – 29                                                 GMBl 2002                                                  Seite 569

               c) Produktionsabfälle sind in geschlossenen                      entsprechende Maßnahmen zu vermindern,
                  Behältern bei einer Temperatur von weniger                    sind zu prüfen.
                  als 10 8C zu lagern.
                                                                   5.4.7.21     Anlagen der Nummer 7.21:
               d) Fischwaren sollen in geschlossenen Räumen                     Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel
                  mit einer Entlüftung aufbewahrt werden.
                                                                                Bauliche und betriebliche Anforderungen
5.4.7.8 – 12   Anlagen der Nummern 7.8 bis 7.12:
                                                                                Staubhaltige Abgase sind an der Entstehungs-
5.4.7.8.1      Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Haut-                      stelle, z. B. in der Getreideannahme, im Ab-
               leim, Lederleim oder Knochenleim                                 sackbereich, zu erfassen und einer Entstau-
                                                                                bungseinrichtung zuzuführen.
5.4.7.9.1      Anlagen zur Herstellung von Futter- oder
               Düngemitteln oder technischen Fetten aus den        5.4.7.22     Anlagen der Nummer 7.22:
               Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare,                       Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stär-
               Federn, Hörner, Klauen oder Blut                                 kemehlen

5.4.7.10.1     Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbe-           5.4.7.22.1   Anlagen zur Herstellung von Hefe
               handelter Tierhaare                                              Organische Stoffe
5.4.7.11.1     Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen                         Nummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die
                                                                                Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die
5.4.7.12.1     Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von                                                    3
                                                                                Massenkonzentration 80 mg/m , angegeben als
               Tierkörpern oder tierischen Abfällen sowie                       Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen.
               Anlagen, in denen Tierkörper, Tierkörperteile                    Die Möglichkeiten, die Emissionen an organi-
               oder Abfälle tierischer Herkunft zum Einsatz in                  schen Stoffen durch primärseitige und andere
               diesen Anlagen gesammelt oder gelagert wer-                      dem Stand der Technik entsprechende Maßnah-
               den                                                              men weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
               Bauliche und betriebliche Anforderungen             5.4.7.23     Anlagen der Nummer 7.23:
               Folgende bauliche und betriebliche Maßnah-                       Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten
               men sind anzuwenden:                                             aus pflanzlichen Rohstoffen
               a) Entladungen sind grundsätzlich bei ge-                        Bauliche und betriebliche Anforderungen
                  schlossenen Hallentoren vorzunehmen.
                                                                                Abgase sind an der Entstehungsstelle, z. B. Saa-
                  Prozessanlagen, einschließlich der Lager, sind                tensilo, Saatenaufbereitung, Toastung, Trock-
                  in geschlossenen Räumen unterzubringen.                       nung, Kühlung, Schrotsilo, Pelletierung,
               b) Abgase der Prozessanlagen sowie der Lager                     Schrotverladung, zu erfassen und einer Abgas-
                  sind zu erfassen; Abgase mit geruchsinten-                    reinigungseinrichtung zuzuführen oder es sind
                  siven Stoffen sind einer Abgasreinigungs-                     gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsmin-
                  einrichtung zuzuführen oder es sind gleich-                   derung anzuwenden.
                  wertige Maßnahmen zur Emissionsminde-
                  rung anzuwenden.                                              Schwefelwasserstoff
               c) Roh- und Zwischenprodukte sind in ge-                         Soweit Biofilter zur Geruchsminderung einge-
                  schlossenen Behältern oder Räumen und                         setzt werden, gilt Nummer 5.2.4 mit der Maß-
                  grundsätzlich gekühlt zu lagern. Offene                       gabe, dass die Anforderungen für die Emissio-
                  Zwischenlagerungen sind zu vermeiden.                         nen an Schwefelwasserstoff keine Anwendung
                                                                                finden.
               d) Verunreinigte Transportbehälter dürfen nur
                  in geschlossenen Räumen abgestellt und ge-
                                                                                ALTANLAGEN
                  reinigt werden.
                                                                                Gesamtstaub
5.4.7.15       Anlagen der Nummer 7.15:
               Kottrocknungsanlagen                                             Soweit Emissionen an feuchten Stäuben auf-
                                                                                treten, z. B. bei der Saatenkonditionierung, bei
               Mindestabstand                                                   der Saatenaufbereitung, in den Trocknersek-
               Bei der Errichtung der Anlagen soll ein Min-                     tionen von Toastern und Kühlern, bei der
               destabstand von 500 m zur nächsten vorhan-                       Schrottrocknung und -kühlung, in der Pelletie-
               denen oder in einem Bebauungsplan festgesetz-                    rung, sollen Altanlagen die Anforderung zur
               ten Wohnbebauung nicht unterschritten werden.                    Begrenzung der staubförmigen Emissionen
                                                                                spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser
               Bauliche und Betriebliche Anforderungen                          Verwaltungsvorschrift einhalten.
               Prozessanlagen, einschließlich Lager, sind in
                                                                   5.4.7.24     Anlagen der Nummer 7.24:
               geschlossenen Räumen unterzubringen. Die
                                                                                Anlagen zur Herstellung oder Raffination von
               Abgase der Prozessanlagen sowie der Lager
                                                                                Zucker
               sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsein-
               richtung zuzuführen.                                5.4.7.24.1   Zuckerrübenschnitzeltrocknungsanlagen
               Keime                                                            Bauliche und betriebliche Anforderungen
               Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen                      Anlagen zur Zuckerrübenschnitzeltrocknung
               und Endotoxinen durch dem Stand der Technik                      sind nach der Technik der Indirekttrocknung
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            (Dampftrocknung) zu errichten oder es sind                   der Emissionen an Schwefeloxiden spätestens
            gleichwertige Maßnahmen zur Emissions-                       acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwal-
            minderung anzuwenden. Bei einer wesentlichen                 tungsvorschrift einhalten.
            Änderung der Anlage im Bereich der Trock-
            nung oder der Energiezentrale ist zu prüfen, ob              Stickstoffoxide
            unter Beachtung des Grundsatzes der Verhält-                 Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und
            nismäßigkeit die Indirekttrocknung (Dampf-                   Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massen-
                                                                                                 3
            trocknung) gefordert werden kann.                            konzentration 0,40 g/m , angegeben als Stick-
                                                                         stoffdioxid, nicht überschreiten; dabei gilt
            Organische Stoffe                                            Nummer 5.1.2 Absatz 8 mit der Maßgabe, dass
            Nummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die                  unabhängig vom Einsatz einer nachgeschalteten
            Emissionen an organischen Stoffen im Abgas                   Abgaseinigungseinrichtung die Umrechnung
            den Massenstrom 0,65 kg/h, angegeben als Ge-                 nur für die Zeiten erfolgen darf, in denen der
            samtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen.                 gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugs-
            Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die                   sauerstoffgehalt liegt.
            Emissionen an organischen Stoffen der Klas-
            sen I und II finden keine Anwendung.                         Organische Stoffe
            Die Möglichkeiten, die Emissionen an organi-                 Die Emissionen an organischen Stoffen, angege-
            schen Stoffen durch primärseitige oder andere                ben als Gesamtkohlenstoff, dürfen das Massen-
            dem Stand der Technik entsprechende Maß-                     verhältnis 0,08 kg je Mg verarbeiteter Rüben-
            nahmen weiter zu vermindern, sind auszu-                     menge nicht überschreiten. Dieser Emissions-
            schöpfen.                                                    wert bezieht sich auf die durch Adsorption an
                                                                         Kieselgel erfassbaren organischen Stoffe, ange-
            ALTANLAGEN                                                   geben als Gesamtkohlenstoff; wenn die Messung
                                                                         nach dem FID-Verfahren durchgeführt wird, ist
            Die nachfolgenden Anforderungen beziehen                     eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen.
            sich auf Altanlagen nach dem Direkttrock-
            nungsverfahren.                                              Die Möglichkeiten, die Emissionen an organi-
                                                                         schen Stoffen durch primärseitige oder andere
            Bauliche und betriebliche Anforderungen                      dem Stand der Technik entsprechende Maß-
            Zur Verminderung der Geruchsemissionen darf                  nahmen weiter zu vermindern, sind auszu-
            die Trommeleintritttemperatur 750 8C nicht                   schöpfen; soweit technisch möglich, sind Alt-
            überschreiten.                                               anlagen unter Beachtung des Grundsatzes der
                                                                         Verhältnismäßigkeit auf die Technik der Indi-
            Bezugsgröße                                                  rekttrocknung (Dampftrocknung) umzustellen.
            Nummer 5.4.1.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass                  Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die
            sich die Emissionswerte auf einen Volumenge-                 Emissionen an organischen Stoffen der Klas-
            halt an Sauerstoff im Abgas von 12 vom Hun-                  sen I und II finden keine Anwendung.
            dert beziehen.                                               Die Anlagen sollen diese Anforderungen zur
            Gesamtstaub                                                  Begrenzung der Emissionen an organischen
                                                                         Stoffen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten
            Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür-                   dieser Verwaltungsvorschrift einhalten.
                                               3
            fen die Massenkonzentration 60 mg/m (f) nicht
            überschreiten.                                    5.4.7.25   Anlagen der Nummer 7.25:
                                                                         Anlagen zur Trocknung von Grünfutter
            Brennstoffe
            Nummer 5.4.1.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass                  Mindestabstand
            auch andere als in Buchstabe b) genannte flüs-               Bei der Errichtung der Anlagen soll ein Min-
            sige Brennstoffe eingesetzt werden dürfen.                   destabstand von 500 m zur nächsten vorhande-
            Schwefeloxide                                                nen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten
                                                                         Wohnbebauung nicht unterschritten werden.
            Bei Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen               Der Mindestabstand kann unterschritten wer-
            als Heizöle mit einem Massengehalt an Schwe-                 den, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen
            fel für leichtes Heizöl nach der 3. BImSchV, in              durch primärseitige Maßnahmen gemindert
            der jeweils gültigen Fassung, dürfen die Emis-               werden oder das geruchsbeladene Abgas in
            sionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid                 einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt
            im Abgas die Massenkonzentration 0,85 g/m3,                  wird. Die durch die Minderung der Emissionen
            angegeben als Schwefeldioxid, nicht über-                    an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des
            schreiten; dabei gilt Nummer 5.1.2 Absatz 8                  Mindestabstandes ist mit Hilfe eines geeigne-
            mit der Maßgabe, dass unabhängig vom Einsatz                 ten Modells zur Geruchsausbreitungsrechnung
            einer nachgeschalteten Abgasreinigungsein-                   festzustellen, dessen Eignung der zuständigen
            richtung die Umrechnung nur für die Zeiten                   Fachbehörde nachzuweisen ist.
            erfolgen darf, in denen der gemessene Sauer-
            stoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt                  Bauliche und betriebliche Anforderungen
            liegt.                                                       Die Möglichkeit, Anlagen mit mindestens einer
            Abweichend von Nummer 6.2.3.3 sollen die                     Stufe nach der Technik der Indirekttrocknung
            Anlagen diese Anforderungen zur Begrenzung                   zu errichten, ist zu prüfen.
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Nr. 25 – 29                                              GMBl 2002                                                 Seite 571

              Der Trockner ist, z. B. durch Anpassung der                    Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stick-
              Trocknereintritttemperatur, so zu steuern, dass                stoffdioxid, der Massenstrom 1,8 kg/h oder die
                                                                                                             3
              der CO-Betriebsleitwert nicht überschritten                    Massenkonzentration 0,35 g/m anzustreben
              wird.                                                          sind; die Möglichkeiten, die Emissionen an
                                                                             Stickstoffoxiden durch primärseitige und an-
              Gesamtstaub                                                    dere dem Stand der Technik entsprechende
              Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür-                     Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöp-
              fen die Massenkonzentration 75 mg/m3 (f) nicht                 fen.
              überschreiten.
                                                                             ALTANLAGEN
              Organische Stoffe
              Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 finden                      Stickstoffoxide
              keine Anwendung. Die spezifischen Emissio-                     Bei Altanlagen mit einer Produktionsleistung
              nen an organischen Stoffen, angegeben als Ge-                  von weniger als 250 kg geröstetem Kaffee je
              samtkohlenstoff, dürfen 0,25 kg je Mg Wasser-                  Stunde finden die Anforderungen für Neuanla-
              verdampfung und an Formaldehyd, Acetal-                        gen zur Begrenzung der Emissionen an Stick-
              dehyd, Acrolein und Furfural dürfen in der                     stoffoxiden keine Anwendung.
              Summe 0,10 kg je Mg Wasserverdampfung
              nicht überschreiten.                              5.4.8        Verwertung und Beseitigung von Abfällen und
                                                                             sonstigen Stoffen
              Kontinuierliche Messungen von Kohlenmon-
              oxid                                              5.4.8.1      Anlagen der Nummer 8.1:
                                                                             Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von
              Anlagen sind mit einer Messeinrichtung auszu-                  festen, flüssigen oder in Behältern gefassten
              rüsten, die die Massenkonzentration der Emis-                  gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit
              sionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich er-                     brennbaren Bestandteilen durch thermische
              mittelt.                                                       Verfahren
              Auf Grund von Emissionsmessungen ist die
              maximale Kohlenmonoxidkonzentration im            5.4.8.1a     Anlagen der Nummer 8.1a:
              Abgas so festzulegen, dass die spezifischen                    Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von
              Emissionen an organischen Stoffen und an                       festen, flüssigen oder in Behältern gefassten
              Aldehyden im Abgas nicht überschritten wer-                    gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit
              den (CO-Betriebsleitwert).                                     brennbaren Bestandteilen durch thermische
                                                                             Verfahren und Anlagen zum Abfackeln von
5.4.7.29/30 Anlagen der Nummern 7.29 und 7.30:                               Deponiegas oder anderen brennbaren gasför-
                                                                             migen Stoffen
5.4.7.29.1    Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee
              oder Abpacken von gemahlenem Kaffee               5.4.8.1a.1   Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von
                                                                             Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen
5.4.7.30.1    Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzpro-                       durch thermische Verfahren
              dukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen
                                                                             Bei Einsatz von Deponiegas in Feuerungs-
              Bauliche und betriebliche Anforderungen                        anlagen finden die Anforderungen der Num-
              Folgende bauliche und betriebliche Maßnah-                     mer 5.4.1.2.3 für Biogas oder Klärgas Anwen-
              men sind anzuwenden:                                           dung.
              a) Entladungen sind grundsätzlich bei ge-         5.4.8.1a.2   Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder
                 schlossenen Hallentoren vorzunehmen.                        anderen brennbaren gasförmigen Stoffen
                 Prozessanlagen, einschließlich der Lager,                   Die Regelungen in Nummer 5.4.8.1a.2 finden
                 sind in geschlossenen Räumen unterzubrin-                   bei Fackeln zur Verbrennung von Gasen aus
                 gen. Offene Zwischenlagerungen sind zu                      Betriebsstörungen und Sicherheitsventilen
                 vermeiden.                                                  keine Anwendung; emissionsbegrenzende An-
              b) Abgase sind an der Entstehungsstelle, z. B.                 forderungen sind im Einzelfall festzulegen.
                 der Röstanlagen einschließlich der Kühlluft,   5.4.8.1a.2.1 Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder
                 der Vakuumanlage, der Zentralaspiration                     anderen brennbaren gasförmigen Stoffen aus
                 Mahlkaffe, der Siloanlage, zu erfassen; Ab-                 Abfallbehandlungsanlagen
                 gase mit geruchsintensiven Stoffen sind
                 einer Abgasreinigungseinrichtung zuzufüh-                   Bauliche und betriebliche Anforderungen
                 ren oder es sind gleichwertige Maßnahmen                    Sollen gefasste Deponiegase oder andere
                 zur Emissionsminderung anzuwenden.                          brennbare gasförmige Stoffe (z. B. Klärgas,
                 Die Rückführung der Rösterabgase in die                     Biogas) nicht in Feuerungs- oder Verbren-
                 Brennkammer ist anzustreben, soweit si-                     nungsmotoranlagen mit Energienutzung, son-
                 cherheitstechnische Aspekte dem nicht ent-                  dern wegen schlechter Gasqualität, geringer
                 gegenstehen.                                                Gasmenge oder unvermeidbarem Stillstand der
                                                                             Energienutzungsanlage ohne Energienutzung
              Stickstoffoxide                                                verbrannt werden, sind die Gase einer Bo-
              Nummer 5.2.4 gilt mit der Maßgabe, dass für                    denfackel (isolierte Hochtemperaturfackel oder
              die Emissionen an Stickstoffmonoxid und                        Muffel) zuzuführen.
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            Die Abgastemperatur ab Flammenspitze soll                         stoff, nicht überschritten werden; davon ab-
            mindestens 1 000 8C und die Verweilzeit der                       weichend darf bei Fackeln zur Verbrennung
            heißen Abgase im Verbrennungsraum ab Flam-                        von Gasen aus Betriebsstörungen und Sicher-
            menspitze mindestens 0,3 Sekunden betragen.                       heitsventilen ein Emissionsminderungsgrad von
                                                                              99 vom Hundert, bezogen auf Gesamtkohlen-
            Bezugsgröße                                                       stoff, nicht unterschritten werden.
            Die Emissionswerte beziehen sich auf einen
            Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von                          Messungen
            3 vom Hundert.                                                    Zur Überwachung der Ausbrandtemperatur
                                                                              sollen die Anlagen mit Messeinrichtungen aus-
            Massenströme
                                                                              gerüstet werden, die an geeigneter Stelle im
            Die in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme                       Verbrennungsraum die Temperatur kontinuier-
            finden keine Anwendung.                                           lich ermitteln und aufzeichnen; sofern dies
                                                                              nicht möglich ist, ist der zuständigen Behörde
            Organische Stoffe
                                                                              in geeigneter Weise die Einhaltung der Anfor-
            Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 finden                         derungen für den Ausbrand nachzuweisen.
            keine Anwendung.
                                                                              Die Einhaltung des Emissionsminderungs-
            Messungen                                                         grades für organische Stoffe ist der zuständigen
            Zur Überwachung des Ausbrandes sollen die                         Behörde nachzuweisen; dazu sind Sonderrege-
            Anlagen mit Messeinrichtungen ausgerüstet                         lungen zu treffen.
            werden, die die Temperatur im Verbrennungs-
                                                                 5.4.8.1b     Anlagen der Nummer 8.1b:
            raum kontinuierlich ermitteln und aufzeichnen;
                                                                              Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz
            dabei sollen die Messpunkte am Ende der Ver-
                                                                              von Altöl oder Deponiegas
            weilstrecke positioniert werden.

5.4.8.1a.2.2 Anlagen zum Abfackeln von brennbaren gas-           5.4.8.1b.1   Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz
             förmigen Stoffen, die nicht aus Abfallbehand-                    von Deponiegas
             lungsanlagen stammen                                             Bei Einsatz von Deponiegas finden die Anfor-
                                                                              derungen der Nummer 5.4.1.4 für Biogas oder
            Bauliche und betriebliche Anforderungen                           Klärgas Anwendung; abweichend davon dürfen
            Brennbare gasförmige Stoffe, die nicht in Feue-                   die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas
                                                                                                                   3
            rungs- oder Verbrennungsmotoranlagen mit                          die Massenkonzentration 0,65 g/m und die
            Energienutzung verbrannt werden, sondern aus                      Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas die
                                                                                                             3
            sicherheitstechnischen Gründen oder beson-                        Massenkonzentration 0,50 g/m , angegeben als
            deren betrieblichen Erfordernissen ohne Ener-                     Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Bei Ein-
            gienutzung verbrannt werden sollen, sind mög-                     satz von Deponiegas sind die Möglichkeiten,
            lichst einer Abgasreinigungseinrichtung mit                       die Emissionen an Kohlenmonoxid durch mo-
            thermischer oder katalytischer Nachverbren-                       torische und andere dem Stand der Technik
            nung zuzuführen; soweit dies nicht möglich ist                    entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin-
            (z. B. weil infolge diskontinuierlich anfallender,                dern, auszuschöpfen.
            stark schwankender oder nur in kurzen Zeit-
            spannen anfallender Gasmengen eine Abgas-            5.4.8.2      Anlagen der Nummer 8.2:
            reinigungseinrichtung auch bei Einsatz eines                      Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf,
            Gaspuffers nicht wirksam oder auch unter                          Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem
            Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Gase                      Abgas durch den Einsatz von
            nicht mit verhältnismäßigem Aufwand betrie-                       a) gestrichenem, lackiertem oder beschichte-
            ben werden kann), sind diese brennbaren gas-                         tem Holz sowie daraus anfallenden Resten,
            förmigen Stoffe einer Fackel zuzuführen.                             soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen
            Halogenierte brennbare gasförmige Stoffe sol-                        oder infolge einer Behandlung enthalten
            len diesen Fackeln nicht zugeführt werden.                           sind oder Beschichtungen nicht aus halo-
            Bei Fackeln soll die Mindesttemperatur in der                        genorganischen Verbindungen bestehen,
            Flamme 850 8C betragen.                                           b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder
                                                                                 sonst verleimtem Holz sowie daraus anfal-
            Schwefeloxide, Stickstoffoxide und Kohlen-
                                                                                 lenden Resten, soweit keine Holzschutzmit-
            monoxid
                                                                                 tel aufgetragen oder infolge einer Behandlung
            Die Anforderungen der Nummer 5.2.4 finden                            enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus
            keine Anwendung.                                                     halogenorganischen Verbindungen bestehen,
            Organische Stoffe                                                 mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger
            Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 finden                         als 50 MW
            keine Anwendung. Für organische Stoffe darf                       Die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.1 für
            ein Emissionsminderungsgrad von 99,9 vom                          den Einsatz von naturbelassenem Holz, ein-
            Hundert, bezogen auf Gesamtkohlenstoff,                           schließlich der Anforderungen für Altanlagen,
            nicht unterschritten oder die Massenkonzen-                       finden mit folgenden Abweichungen Anwen-
                            3
            tration 20 mg/m , bezogen auf Gesamtkohlen-                       dung:
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Nr. 25 – 29                                              GMBl 2002                                          Seite 573

              Gesamtstaub                                            ruchsausbreitungsrechnung festzustellen, des-
              Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür-             sen Eignung der zuständigen Fachbehörde
              fen bei Anlagen mit einer Feuerungswärme-              nachzuweisen ist.
              leistung von weniger als 2,5 MW die Massen-
                                    3                                Bauliche und betriebliche Anforderungen
              konzentration 50 mg/m nicht überschreiten.
                                                                     Folgende bauliche und betriebliche Maßnah-
              Stickstoffoxide                                        men sind anzuwenden:
              Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und                a) Auf der Grundlage der prognostizierten
              Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massen-              monatlichen Auslastung ist eine ausreichen-
              konzentration 0,40 g/m3, angegeben als Stick-             de Dimensionierung insbesondere der La-
              stoffdioxid, nicht überschreiten.                         gerkapazität vorzusehen.
                                                                        Anlagen sind so zu errichten und zu be-
              ALTANLAGEN                                                treiben, dass ein Eindringen von Sicker-
              Stickstoffoxide                                           wässern in den Boden vermieden wird.
              Bei Altanlagen dürfen die Emissionen an Stick-         b) Aufgabebunker sind geschlossen mit einer
              stoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas                Fahrzeugschleuse zu errichten; bei geöff-
              die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben              neter Halle und beim Entladen der Müll-
              als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten.                fahrzeuge sind die Bunkerabgase abzusau-
                                                                        gen und einer Abgasreinigungseinrichtung
5.4.8.4       Anlagen der Nummer 8.4:                                   zuzuführen.
              Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen          c) Anlagen sollen möglichst geschlossen aus-
              anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Ab-                geführt werden. Dies gilt insbesondere für
              fällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-           solche Anlagen, die geruchsintensive nasse
              wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung                 oder strukturarme Bioabfälle (z. B. Küchen-
              finden, durch Sortieren für den Wirtschafts-              oder Kantinenabfälle) oder Schlämme ver-
              kreislauf zurückgewonnen werden                           arbeiten. Bei einer Durchsatzleistung der
              Bauliche und betriebliche Anforderungen                   Anlagen von 10 000 Mg je Jahr oder mehr
                                                                        sind die Anlagen (Bunker, Hauptrotte) ge-
              Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
                                                                        schlossen auszuführen.
              dass während des gesamten Behandlungsvor-
              gangs, einschließlich Anlieferung und Abtrans-         d) Die bei der Belüftung der Mieten aus-
              port, staubförmige Emissionen möglichst ver-              kondensierten Brüden und die anfallenden
              mieden werden.                                            Sickerwasser dürfen bei offener Kompostie-
                                                                        rung nur dann zum Befeuchten des Kom-
              Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfas-
                                                                        postes verwendet werden, wenn Geruchs-
              sen und insbesondere zur Geruchsminderung
                                                                        belästigungen vermieden werden und der
              einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
                                                                        Hygienisierungsablauf nicht beeinträchtigt
              Gesamtstaub                                               wird.
              Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür-             e) In geschlossenen Anlagen oder offenen An-
                                                 3
              fen die Massenkonzentration 10 mg/m nicht                 lagen mit einer Absaugeinrichtung sind
              überschreiten.                                            staubhaltige Abgase an der Entstehungs-
                                                                        stelle, z. B. beim Zerkleinern, Absieben oder
5.4.8.5       Anlagen der Nummer 8.5:                                   Umsetzen, soweit wie möglich zu erfassen.
              Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus or-
                                                                        Abgase aus Reaktoren und belüfteten Mie-
              ganischen Abfällen
                                                                        ten sind einem Biofilter oder einer gleich-
              Mindestabstand                                            wertigen Abgasreinigungseinrichtung zuzu-
              Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von               führen. Biofilter sind einer regelmäßigen
              3 000 Mg je Jahr oder mehr soll bei der Er-               Leistungsüberprüfung zu unterziehen, um
              richtung ein Mindestabstand                               ihre bestimmungsgemäße Reinigungsleis-
                                                                        tung zu gewährleisten; dies kann z. B. durch
              a) bei geschlossenen Anlagen (Bunker,
                                                                        eine mindestens jährliche Prüfung der Ein-
                  Haupt- und Nachrotte) von           300 m,
                                                                        haltung der Geruchsstoffkonzentration von
              b) bei offenen Anlagen (Mieten-                                        3
                                                                        500 GE/m im Abgas erfolgen.
                  kompostierung) von                  500 m
              zur nächsten vorhandenen oder in einem                 Gesamtstaub
              Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung               Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür-
              nicht unterschritten werden. Der Mindest-              fen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht
              abstand kann unterschritten werden, wenn die           überschreiten.
              Emissionen an Geruchsstoffen durch primär-
              seitige Maßnahmen gemindert werden oder das            Geruchsintensive Stoffe
              geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreini-             Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von
              gungseinrichtung behandelt wird. Die durch die         10 000 Mg je Jahr oder mehr dürfen die Emis-
              Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen             sionen an geruchsintensiven Stoffen im Ab-
              mögliche Verringerung des Mindestabstandes             gas die Geruchsstoffkonzentration 500 GE/m3
              ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Ge-         nicht überschreiten.
65

Seite 574                                             GMBl 2002                                                Nr. 25 – 29

            Keime                                                            staubhaltige Abgase an der Entstehungs-
            Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen                      stelle, z. B. beim Zerkleinern, Absieben oder
            und Endotoxinen durch dem Stand der Technik                      Umsetzen, soweit wie möglich zu erfassen.
            entsprechende Maßnahmen zu vermindern,                        f) Abgase aus der Nachrotte von belüfteten
            sind zu prüfen.                                                  Mieten sind einem Biofilter oder einer
                                                                             gleichwertigen Abgasreinigungseinrichtung
5.4.8.6     Anlagen der Nummer 8.6:                                          zuzuführen. Biofilter sind einer regelmäßi-
            Anlagen zur biologischen Behandlung von Ab-                      gen Leistungsüberprüfung zu unterziehen,
            fällen                                                           um ihre bestimmungsgemäße Reinigungs-
5.4.8.6.1   Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen und                        leistung zu gewährleisten; dies kann z. B.
            Anlagen, die Bioabfälle in Kofermentations-                      durch eine mindestens jährliche Prüfung der
            anlagen mitverarbeiten                                           Einhaltung der Geruchsstoffkonzentration
                                                                                              3
                                                                             von 500 GE/m im Abgas erfolgen.
            Mindestabstand                                                Gesamtstaub
            Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von                   Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür-
            10 Mg Abfällen je Tag oder mehr soll bei der                  fen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht
            Errichtung ein Mindestabstand                                 überschreiten.
            a) bei geschlossenen Anlagen (Bunker,
                Vergärung, Nachrotte) von           300 m,                Geruchsintensive Stoffe
            b) bei offenen Anlagen von              500 m                 Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von
                                                                          30 Mg Abfällen je Tag oder mehr dürfen die
            zur nächsten vorhandenen oder in einem
                                                                          Emissionen an geruchsintensiven Stoffen im Ab-
            Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung
                                                                          gas die Geruchsstoffkonzentration 500 GE/m3
            nicht unterschritten werden. Der Mindestab-
                                                                          nicht überschreiten.
            stand kann unterschritten werden, wenn die
            Emissionen an Geruchsstoffen durch primär-                    Keime
            seitige Maßnahmen gemindert werden oder das                   Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen
            geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreini-                    und Endotoxinen durch dem Stand der Technik
            gungseinrichtung behandelt wird. Die durch die                entsprechende Maßnahmen zu vermindern,
            Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen                    sind zu prüfen.
            mögliche Verringerung des Mindestabstandes
            ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Ge-   5.4.8.10/11 Anlagen der Nummer 8.10 und 8.11: Abfall-
            ruchsausbreitungsrechnung festzustellen, des-                behandlungsanlagen
            sen Eignung der zuständigen Fachbehörde          5.4.8.10     Anlagen der Nummer 8.10:
            nachzuweisen ist.                                             Anlagen zur physikalisch-chemischen Behand-
            Bauliche und betriebliche Anforderungen                       lung von Abfällen
            Folgende bauliche und betriebliche Maßnah-       5.4.8.11     Anlagen der Nummer 8.11:
            men sind anzuwenden:                                          Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfäl-
            a) Auf der Grundlage der prognostizierten                     len
               monatlichen Auslastung ist eine ausrei-       5.4.8.10.1   Anlagen zum Trocknen von Abfällen
               chende Dimensionierung insbesondere der
               Lagerkapazität vorzusehen; ggf. ist eine                   Mindestabstand
               Nachrotte vorzusehen.                                      Bei der Errichtung der Anlagen soll ein Min-
               Anlagen sind so zu errichten und zu betrei-                destabstand von 300 m zur nächsten vorhan-
               ben, dass ein Eindringen von Sickerwässern                 denen oder in einem Bebauungsplan festgesetz-
               in den Boden vermieden wird.                               ten Wohnbebauung nicht unterschritten wer-
                                                                          den.
            b) Aufgabebunker sind geschlossen mit einer
               Fahrzeugschleuse zu errichten; bei geöff-                  Bauliche und betriebliche Anforderungen
               neter Halle und beim Entladen der Müll-                    Folgende bauliche und betriebliche Maßnah-
               fahrzeuge sind die Bunkerabgase abzusau-                   men sind anzuwenden:
               gen und einer Abgasreinigungseinrichtung
                                                                          a) Für Entladestellen, Aufgabe- oder Aufnah-
               zuzuführen.
                                                                             mebunker sowie andere Einrichtungen für
            c) Prozesswasser ist sicher aufzufangen und                      Anlieferung, Transport und Lagerung der
               soll prozessintern verwendet werden.                          Einsatzstoffe sind geschlossene Räume mit
            d) Die bei der Belüftung der Mieten (Nach-                       Schleusen zu errichten, in denen der Luft-
               rotte) auskondensierten Brüden und die                        druck durch Absaugung im Schleusenbe-
               anfallenden Sickerwasser dürfen bei nicht                     reich oder im Bereich der Be- und Ent-
               umhauster Kompostierung nur dann zum                          ladung sowie der Lagerung kleiner als der
               Befeuchten des Kompostes verwendet wer-                       Atmosphärendruck zu halten ist. Das Abgas
               den, wenn Geruchsbelästigungen vermieden                      ist einer Abgasreinigungseinrichtung zuzu-
               werden.                                                       führen.
            e) In geschlossenen Anlagen oder offenen                      b) Abgase sind an der Entstehungsstelle, z. B.
               Anlagen mit einer Absaugeinrichtung sind                      direkt am Trockner oder bei Ableitung aus
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Nr. 25 – 29                                              GMBl 2002                                                 Seite 575

                 der Einhausung, zu erfassen und einer Ab-                   Gesamtstaub
                 gasreinigungseinrichtung zuzuführen.                        Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür-
                                                                                                                3
              c) Abgase aus Anlagen zum Trocknen von                         fen die Massenkonzentration 10 mg/m nicht
                 Abfällen sind über Schornsteine so abzu-                    überschreiten.
                 leiten, dass eine ausreichende Verdünnung
                 und ein ungestörter Abtransport mit der                     Ammoniak
                 freien Luftströmung erfolgt; dies ist in der                Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen
                 Regel erfüllt, wenn bei der Bestimmung der                  den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massen-
                 Schornsteinhöhe die Anforderungen der                       konzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten.
                 Nummer 5.5.2 Absatz 1 eingehalten wer-
                 den.                                                        Gasförmige anorganische Chlorverbindungen
              d) Die Möglichkeiten, die Emissionen durch                     Die Emissionen an gasförmigen anorganischen
                 den Einsatz emissionsarmer Verfahren und                    Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klas-
                 Technologien, z. B. durch Minimierung der                   se III, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen
                 Abgasmengen und Mehrfachnutzung von                         im Abgas den Massenstrom 0,10 kg/h oder die
                                                                                                            3
                 Abgas (ggf. nach Reduktion des Feuchte-                     Massenkonzentration 20 mg/m nicht über-
                 gehaltes) als Prozessluft in der Trocknung,                 schreiten.
                 oder andere dem Stand der Technik ent-
                                                                             Organische Stoffe
                 sprechende Maßnahmen zu vermindern,
                 sind auszuschöpfen.                                         Die Emissionen an organischen Stoffen im Ab-
                                                                             gas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m3,
              Gesamtstaub                                                    angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht über-
              Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür-                     schreiten.
              fen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht                     Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die
              überschreiten.                                                 Emissionen an organischen Stoffen der Klas-
                                                                             sen I und II finden keine Anwendung.
              Ammoniak
              Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen                     Geruchsintensive Stoffe
              den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massen-                     Die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen
              konzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten.                    im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentra-
                                                                                           3
                                                                             tion 500 GE/m nicht überschreiten.
              Gasförmige anorganische Chlorverbindungen
              Die Emissionen an gasförmigen anorganischen       5.4.8.11.1   Anlagen zur mechanischen Behandlung von
              Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klas-                       gemischten Siedlungsabfällen und ähnlich zu-
              se III, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen                 sammengesetzten Abfällen
              im Abgas den Massenstrom 0,10 kg/h oder die
              Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht über-                       Bauliche und betriebliche Anforderungen
              schreiten.                                                     Folgende bauliche und betriebliche Maßnah-
                                                                             men sind anzuwenden:
              Organische Stoffe
                                                                             a) Für Entladestellen, Aufgabe- oder Aufnah-
              Für die Emissionen an organischen Stoffen im                      mebunker sowie andere Einrichtungen für
              Abgas darf ein Emissionsminderungsgrad von                        Anlieferung, Transport und Lagerung der
              90 vom Hundert, bezogen auf Gesamtkohlen-                         Einsatzstoffe sind geschlossene Räume mit
              stoff, nicht unterschritten werden; auch bei                      Schleusen zu errichten, in denen der Luft-
              Einhalten oder Überschreiten eines Emissions-                     druck durch Absaugung im Schleusenbe-
              minderungsgrades von 90 vom Hundert dürfen                        reich oder im Bereich der Be- und Entla-
              die Emissionen an organischen Stoffen im                          dung sowie der Lagerung kleiner als der
                                                      3
              Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m , an-                       Atmosphärendruck zu halten ist. Das Abgas
              gegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht über-                        ist einer Abgasreinigungseinrichtung zuzu-
              schreiten.                                                        führen.
              Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die                     b) Maschinen, Geräte oder sonstige Einrich-
              Emissionen an organischen Stoffen der Klas-                       tungen zur mechanischen Aufbereitung zur
              sen I und II finden keine Anwendung.                              physikalischen Trennung der Einsatzstoffe
                                                                                oder der anfallenden Abfälle (z. B. durch
              Geruchsintensive Stoffe
                                                                                Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Mischen,
              Die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen                       Homogenisieren, Entwässern, Trocknen,
              im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentra-                        Pelletieren, Verpressen) sind in geschlos-
                            3
              tion 500 GE/m nicht überschreiten.                                senen Räumen zu errichten. Die Abgas-
5.4.8.10.2    Anlagen zum Trocknen von Klärschlamm                              ströme dieser Einrichtungen sind zu erfas-
                                                                                sen und einer Abgasreinigungseinrichtung
              Bauliche und betriebliche Anforderungen                           zuzuführen.
              Abgase sind an der Entstehungsstelle, z. B. di-                c) Abgase aus Anlagen zur mechanischen Be-
              rekt am Trockner oder bei Ableitung aus der                       handlung von Abfällen sind über Schorn-
              Einhausung, zu erfassen und einer Abgasreini-                     steine so abzuleiten, dass eine ausreichende
              gungseinrichtung zuzuführen.                                      Verdünnung und ein ungestörter Abtrans-
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                port mit der freien Luftströmung erfolgt;     5.4.8.10.3/   Anlagen zur Entsorgung von Kühlgeräten oder
                dies ist in der Regel erfüllt, wenn bei der   5.4.8.11.3    -einrichtungen, die Fluorchlorkohlenwasser-
                Bestimmung der Schornsteinhöhe die An-                      stoffe (FCKW) enthalten
                forderungen der Nummer 5.5.2 Absatz 1
                eingehalten werden.                                         Bauliche und betriebliche Anforderungen
             d) Die Möglichkeiten, die Emissionen durch                     Bei Anlagen, in denen Kühlgeräte oder -ein-
                den Einsatz emissionsarmer Verfahren und                    richtungen entsorgt werden, die FCKW nach
                Technologien, z. B. durch direkte Fassung                   Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000
                relevanter Emissionsquellen, separate Be-                   des Europäischen Parlaments und des Rates
                handlung stark belasteter Abluftströme,                     vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zu einem
                oder andere dem Stand der Technik ent-                      Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244/1
                sprechende Maßnahmen zu vermindern sind                     vom 29. September 2000), enthalten, sind fol-
                auszuschöpfen.                                              gende bauliche und betriebliche Maßnahmen
                                                                            anzuwenden:
             Gesamtstaub
                                                                            a) Anlagen sind so zu errichten und zu be-
             Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür-
                                                                               treiben, dass die Emissionen dieser Stoffe
             fen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht
                                                                               weitgehend vermieden oder so weit wie
             überschreiten.
                                                                               möglich vermindert werden.
             Gasförmige anorganische Chlorverbindungen                      b) Geräte oder Einrichtungen mit FCKW-
             Die Emissionen an gasförmigen anorganischen                       oder ammoniakhaltigen Kältemitteln sind so
             Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klas-                          zu behandeln, dass Kältemittel und Kälte-
             se III, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen                    maschinenöl aus dem Kältekreislauf weit-
             im Abgas den Massenstrom 0,10 kg/h oder die                       gehend verlustfrei und vollständig dem ge-
             Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht über-                          schlossenen System entnommen und rück-
             schreiten.                                                        gewonnen werden (Trockenlegung). FCKW
                                                                               aus dem Kältemaschinenöl sind weitgehend
             Organische Stoffe                                                 vollständig zu entfernen. Die Kältemittel
             Die Emissionen an organischen Stoffen im Ab-                      sind weitgehend vollständig zu erfassen und
             gas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m3,                      einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzu-
             angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht über-                      führen.
             schreiten.
                                                                            c) Bei der Behandlung von Geräten und Ein-
             Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die                        richtungen mit anderen Kältemitteln, z. B.
             Emissionen an organischen Stoffen der Klas-                       Kohlenwasserstoffen wie Butan oder Pen-
             sen I und II finden keine Anwendung.                              tan, oder von mit derartigen Kohlenwasser-
             Geruchsintensive Stoffe                                           stoffen geschäumtem Isoliermaterial sind
                                                                               geeignete Maßnahmen gegen Verpuffungen,
             Die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen                       z. B. durch Inertisierung der Zerkleine-
             im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentra-                        rungsstufe, zu treffen.
             tion 500 GE/m3 nicht überschreiten.
                                                                            d) Die Zuverlässigkeit der Trockenlegung ist
5.4.8.11.2   Anlagen zur sonstigen Behandlung von Ab-                          jährlich durch eine von der zuständigen
             fällen                                                            Landesbehörde zugelassene Stelle zu prüfen;
                                                                               aus mindestens 100 Geräten oder Einrich-
             Bauliche und betriebliche Anforderungen
                                                                               tungen mit intaktem Kältekreislauf sind die
             Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,                    FCKW-Kältemittel-Mengen zu entnehmen
             dass während des gesamten Behandlungsvor-                         und zu sammeln. Die Summe der gesam-
             gangs, einschließlich Anlieferung und Abtrans-                    melten FCKW-Kältemittel-Mengen soll
             port, staubförmige Emissionen möglichst ver-                      90 Gew.-% der Summe der FCKW-Kälte-
             mieden werden.                                                    mittel-Mengen gemäß den Angaben auf den
                                                                               Typenschildern der Geräte oder Einrich-
             Gesamtstaub
                                                                               tungen nicht unterschreiten. Die FCKW-
             Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür-                        Gehalte in den entgasten Kältemaschinen-
             fen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht                        ölen dürfen 2 g Gesamthalogen/kg nicht
             überschreiten.                                                    überschreiten.
             Organische Stoffe                                              e) Bei der Freisetzung von FCKW aus Isolier-
             Die Emissionen an organischen Stoffen im Ab-                      material sind Emissionen an FCKW so weit
             gas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m3,                      wie möglich zu vermeiden, z. B. durch fol-
             angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht über-                      gende Maßnahmen:
             schreiten.                                                        – Die trockengelegten Geräte oder Ein-
             Bei Anlagen zur sonstigen Behandlung von                            richtungen sind in einer gekapselten An-
             nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab-                         lage zu behandeln, die z. B. über Schleu-
             fällen finden die Anforderungen der Num-                            sensysteme auf der Eingangs- und der
             mer 5.2.5 für die Emissionen an organischen                         Austragsseite gegen FCKW-Verluste ge-
             Stoffen der Klassen I und II keine Anwendung.                       sichert ist.
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Nr. 25 – 29                                                GMBl 2002                                                 Seite 577

                 – Übergabestellen für FCKW-haltige Iso-                       Möglichkeiten, die Emissionen durch dem
                     liermaterialfraktionen sollen technisch                   Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
                     gasdicht sein.                                            weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
                 – FCKW-haltige Abgase sind an der Ent-           5.4.8.12 –14 Anlagen der Nummer 8.12 bis 8.14: Abfallläger
                     stehungsstelle (z. B. bei der Konfek-
                     tionierung von Isoliermaterial durch         5.4.8.12.1   Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Ab-
                     Pressen) zu erfassen und einer Abgas-                     fällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
                     reinigungseinrichtung zuzuführen; rück-                   wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
                     gewonnene FCKW sind ordnungsgemäß                         finden
                     zu entsorgen.                                5.4.8.13.1   Anlagen zur     zeitweiligen   Lagerung    von
              f) Durch geeignete Überwachungsmaßnah-                           Schlämmen
                 men, z. B. Rauchkerzen, ist regelmäßig zu
                 prüfen und sicherzustellen, dass die Anlagen     5.4.8.14.1   Anlagen zur Lagerung von Abfällen, auf die die
                 keine Undichtigkeiten aufweisen; das Er-                      Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
                 gebnis ist zu dokumentieren. Die Dichtig-                     fallgesetzes Anwendung finden und in diesen
                 keit und die Dokumentation der Eigen-                         Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder
                 überwachung sind einmal jährlich durch                        Verwertung jeweils über einen Zeitraum von
                 eine von der zuständigen Landesbehörde                        mehr als einem Jahr gelagert werden
                 zugelassene Stelle zu prüfen.                                 Bauliche und betriebliche Anforderungen
              g) In Anlagenbereichen zur Freisetzung der                       Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
                 FCKW aus Isoliermaterial sollen die Iso-                      dass Schadstoffe nicht in den Boden und das
                 liermaterialanhaftungen an den ausgetrage-                    Grundwasser eindringen können. Der Zutritt
                 nen Fraktionen (z. B. Metalle, Kunststoffe)                   von Wasser ist zur Verhinderung von Aus-
                 soweit technisch möglich vermieden wer-                       waschungen von Schadstoffen oder der Entste-
                 den; bei den ausgetragenen Metall- und                        hung von organischen Emissionen durch Um-
                 Kunststofffraktionen dürfen diese Anhaf-                      setzungsprozesse zu minimieren (z. B. durch
                 tungen jeweils 0,5 Gew.-% nicht über-                         Abdeckung oder Überdachung).
                 schreiten.
                                                                  5.4.9        Lagerung, Be- und Entladung von Stoffen und
                 Isoliermaterialfraktionen zur stofflichen
                                                                               Zubereitungen
                 Verwertung dürfen einen FCKW-Gehalt
                 von 0,2 Gew.-% nicht überschreiten. Iso-         5.4.9.2      Anlagen der Nummer 9.2:
                 liermaterialfraktionen mit einem höheren                      Anlagen zur Lagerung von brennbaren Flüs-
                 FCKW-Gehalt sind einer thermischen Ab-                        sigkeiten
                 fallbehandlungsanlage (Verbrennungsanlage
                                                                               Organische Stoffe
                 für Abfälle) oder einer anderen Abfallbe-
                 handlungsanlage mit einer gleichwertigen                      Bei mineralölhaltigen Produkten mit einem
                 Zerstörungseffizienz für FCKW zuzufüh-                        Dampfdruck von weniger als 1,3 kPa bei
                 ren; im zuletzt genannten Fall ist die gleich-                293,15 K gilt für organische Stoffe in Num-
                 wertige Zerstörungseffizienz der zuständi-                    mer 5.2.5 Satz 1 der Massenstrom 3 kg/h und
                 gen Fachbehörde nachzuweisen.                                 für kontinuierliche Messungen nach Num-
                                                                               mer 5.3.3.2 Absatz 6 im 2. Spiegelstrich der
              Fluorchlorkohlenwasserstoffe                                     Massenstrom 3 kg/h. Für Gasöle mit der Kenn-
              Die Emissionen an FCKW im Abgas der                              zeichnung R 40 sowie für Dieselkraftstoff nach
              FCKW-Rückgewinnung dürfen den Massen-                            DIN EN 590 (Ausgabe Februar 2000), Heizöle
              strom 10 g/h und die Massenkonzentration                         nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998)
                       3
              20 mg/m nicht überschreiten; die Möglich-                        und gleichartige Produkte finden die Anforde-
              keiten, die Emissionen durch dem Stand der                       rungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen
              Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu                        an organischen Stoffen der Klasse I keine An-
              vermindern, sind auszuschöpfen.                                  wendung.

              Kontinuierliche Messungen                                        Gasförmige Emissionen
              Die Massenkonzentration der Emissionen an                        Sofern sicherheitstechnische Aspekte nicht ent-
              FCKW im Abgas ist kontinuierlich zu ermitteln                    gegenstehen und die brennbaren Flüssigkeiten
              oder es ist durch andere, fortlaufende Prüfun-                   nicht die in Nummer 5.2.6 Buchstaben b) bis d)
              gen der Wirksamkeit der Abgasreinigungsein-                      genannten Merkmale sowie nicht ein Siedeende
              richtung nachzuweisen, dass die festgelegte                      von 150 8C oder weniger aufweisen, können
              Emissionsbegrenzung nicht überschritten wird.                    abweichend von Nummer 5.2.6.3 bei Flanschen
                                                                               mit Dichtleiste bis zu einem maximalen Nenn-
              ALTANLAGEN                                                       druck von 2,5 MPa auch nicht technisch dichte
                                                                               Weichstoffdichtungen entsprechend Richtlinie
              Fluorchlorkohlenwasserstoffe                                     VDI 2440 (Ausgabe November 2000) einge-
              Bei Altanlagen dürfen die Emissionen an                          setzt werden.
              FCKW im Abgas der FCKW-Rückgewinnung                             Für Gasöle mit der Kennzeichnung R 40 sowie
              den Massenstrom 25 g/h und die Massenkon-                        für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 (Aus-
              zentration 50 mg/m3 nicht überschreiten; die                     gabe Februar 2000), Heizöle nach DIN 51603
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Seite 578                                                GMBl 2002                                              Nr. 25 – 29

            Teil 1 (Ausgabe März 1998) und gleichartige                    gungseinrichtung behandelt wird. Die durch die
            Produkte finden die Anforderungen der Num-                     Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen
            mern 5.2.6.6 und 5.2.6.7 keine Anwendung.                      mögliche Verringerung des Mindestabstandes
                                                                           ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Ge-
            ALTANLAGEN                                                     ruchsausbreitungsrechnung festzustellen, des-
                                                                           sen Eignung der zuständigen Fachbehörde
            Gasförmige Emissionen                                          nachzuweisen ist.
            Altanlagen, in denen Gasöle mit der Kenn-
                                                                           Bauliche und betriebliche Anforderungen
            zeichnung R 40 sowie Dieselkraftstoff nach
            DIN EN 590 (Ausgabe Februar 2000), Heizöle                     Folgende bauliche und betriebliche Maßnah-
            nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998)                      men sind anzuwenden:
            oder gleichartige Produkte gefördert, umgefüllt                a) Anlagen zum Lagern und Umschlagen von
            oder gelagert werden, die die Anforderungen                       flüssigem Wirtschaftsdünger sind entspre-
            der Nummern 5.2.6.1, 5.2.6.3 oder 5.2.6.4 nicht                   chend DIN 11622 (Ausgabe 1994) und
            einhalten, dürfen bis zum Ersatz durch neue                       DIN 1045 (Ausgabe 1988) zu errichten.
            Dichtsysteme oder Aggregate weiterbetrieben                    b) Die Lagerung von Flüssigmist (außerhalb
            werden. Die zuständige Behörde soll nach In-                      des Stalles) soll in geschlossenen Behältern
            krafttreten dieser Verwaltungsvorschrift eine                     erfolgen oder es sind gleichwertige Maß-
            Bestandsaufnahme für Pumpen und Absperr-                          nahmen zur Emissionsminderung anzu-
            organe fordern und den kontinuierlichen Ersatz                    wenden, die einen Emissionsminderungs-
            der Dichtsysteme oder Aggregate sowie die                         grad bezogen auf den offenen Behälter ohne
            durchgeführten Wartungsarbeiten bis zu ihrem                      Abdeckung von mindestens 80 vom Hun-
            Ersatz im Rahmen der Betriebsüberwachung                          dert der Emissionen an geruchsintensiven
            verfolgen.                                                        Stoffen und an Ammoniak erreicht.
            Nummer 5.2.6.7 Satz 1 gilt für Altanlagen zur                     Künstliche Schwimmschichten sind nach
            Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten nach                        etwaiger Zerstörung durch Aufrühren oder
            Nummer 5.2.6 Buchstabe a), die nicht eines der                    Ausbringungsarbeiten nach Abschluss der
            in den Buchstaben b) bis d) genannten Merk-                       Arbeiten unverzüglich wieder funktions-
            male erfüllen, mit der Maßgabe, dass die flüs-                    tüchtig herzustellen.
            sigen organischen Produkte auch in Schwimm-
                                                                           c) Für flüssigen Wirtschaftsdünger, der an
            dachtanks mit wirksamer Randabdichtung oder
                                                                              Dritte zur weiteren Verwertung abgegeben
            in Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke
                                                                              wird, ist ein Nachweis der ordnungsgemä-
            gelagert werden dürfen, wenn eine Emis-
                                                                              ßen Lagerung und Verwertung des Wirt-
            sionsminderung um mindestens 97 vom Hun-
                                                                              schaftsdüngers zu führen.
            dert gegenüber Festdachtanks ohne innere
            Schwimmdecke erreicht wird. Dies gilt ent-          5.4.10     Sonstiges
            sprechend für die Lagerung mineralölhaltiger
                                                                5.4.10.7   Anlagen der Nummer 10.7:
            Produkte, die einen Gehalt an Benzol von we-
                                                                           Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder
            niger als 1 vom Hundert aufweisen.
                                                                           Synthesekautschuk
            Die Anforderungen der Nummer 5.2.6 sind bei
            Altanlagen,                                                    Bauliche und betriebliche Anforderungen
            a) in denen brennbare Flüssigkeiten, die eines                 Abgase sind möglichst an der Entstehungsstelle
                der Merkmale nach Nummer 5.2.6 Buch-                       zu erfassen und einer Abgasreinigungsein-
                staben a) bis d) erfüllen, gefördert oder um-              richtung zuzuführen.
                gefüllt werden oder                                        Organische Stoffe
            b) in denen brennbare Flüssigkeiten, die eines                 Nummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die
                der Merkmale nach Nummer 5.2.6 Buch-                       Emissionen an organischen Stoffen im Abgas
                staben b) bis d) erfüllen, gelagert werden,                                                3
                                                                           die Massenkonzentration 80 mg/m , angegeben
            spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser               als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten
            Verwaltungsvorschrift einzuhalten.                             dürfen.
5.4.9.36    Anlagen der Nummer 9.36:                            5.4.10.8   Anlagen der Nummer 10.8:
            Anlagen zur Lagerung von Gülle, die unabhän-                   Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-,
            gig von Anlagen der Nummer 7.1 betrieben                       Reinigungs- oder Holzschutzmitteln sowie
            werden                                                         Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln

            Mindestabstand                                                 Gesamtstaub
            Bei der Errichtung der Anlagen ist ein Min-                    Bei der Herstellung von Bautenschutz-, Rei-
            destabstand von 300 m zur nächsten vorhan-                     nigungs- oder Holzschutzmitteln dürfen die
            denen oder in einem Bebauungsplan festgesetz-                  staubförmigen Emissionen im Abgas die Mas-
                                                                                                  3
            ten Wohnbebauung einzuhalten. Der Mindest-                     senkonzentration 5 mg/m nicht überschreiten.
            abstand kann unterschritten werden, wenn die                   Bei der Herstellung von Klebemitteln dürfen
            Emissionen an Geruchsstoffen durch primär-                     die staubförmigen Emissionen im Abgas die
            seitige Maßnahmen gemindert werden oder das                    Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht über-
            geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreini-                     schreiten.
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