GMBl Nr. 25-29 2002
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 25-29 vom 30. July 2002
Nr. 25 – 29 GMBl 2002 Seite 569
c) Produktionsabfälle sind in geschlossenen entsprechende Maßnahmen zu vermindern,
Behältern bei einer Temperatur von weniger sind zu prüfen.
als 10 8C zu lagern.
5.4.7.21 Anlagen der Nummer 7.21:
d) Fischwaren sollen in geschlossenen Räumen Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel
mit einer Entlüftung aufbewahrt werden.
Bauliche und betriebliche Anforderungen
5.4.7.8 – 12 Anlagen der Nummern 7.8 bis 7.12:
Staubhaltige Abgase sind an der Entstehungs-
5.4.7.8.1 Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Haut- stelle, z. B. in der Getreideannahme, im Ab-
leim, Lederleim oder Knochenleim sackbereich, zu erfassen und einer Entstau-
bungseinrichtung zuzuführen.
5.4.7.9.1 Anlagen zur Herstellung von Futter- oder
Düngemitteln oder technischen Fetten aus den 5.4.7.22 Anlagen der Nummer 7.22:
Schlachtnebenprodukten Knochen, Tierhaare, Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stär-
Federn, Hörner, Klauen oder Blut kemehlen
5.4.7.10.1 Anlagen zum Lagern oder Aufarbeiten unbe- 5.4.7.22.1 Anlagen zur Herstellung von Hefe
handelter Tierhaare Organische Stoffe
5.4.7.11.1 Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen Nummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die
Emissionen an organischen Stoffen im Abgas die
5.4.7.12.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von 3
Massenkonzentration 80 mg/m , angegeben als
Tierkörpern oder tierischen Abfällen sowie Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen.
Anlagen, in denen Tierkörper, Tierkörperteile Die Möglichkeiten, die Emissionen an organi-
oder Abfälle tierischer Herkunft zum Einsatz in schen Stoffen durch primärseitige und andere
diesen Anlagen gesammelt oder gelagert wer- dem Stand der Technik entsprechende Maßnah-
den men weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
Bauliche und betriebliche Anforderungen 5.4.7.23 Anlagen der Nummer 7.23:
Folgende bauliche und betriebliche Maßnah- Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten
men sind anzuwenden: aus pflanzlichen Rohstoffen
a) Entladungen sind grundsätzlich bei ge- Bauliche und betriebliche Anforderungen
schlossenen Hallentoren vorzunehmen.
Abgase sind an der Entstehungsstelle, z. B. Saa-
Prozessanlagen, einschließlich der Lager, sind tensilo, Saatenaufbereitung, Toastung, Trock-
in geschlossenen Räumen unterzubringen. nung, Kühlung, Schrotsilo, Pelletierung,
b) Abgase der Prozessanlagen sowie der Lager Schrotverladung, zu erfassen und einer Abgas-
sind zu erfassen; Abgase mit geruchsinten- reinigungseinrichtung zuzuführen oder es sind
siven Stoffen sind einer Abgasreinigungs- gleichwertige Maßnahmen zur Emissionsmin-
einrichtung zuzuführen oder es sind gleich- derung anzuwenden.
wertige Maßnahmen zur Emissionsminde-
rung anzuwenden. Schwefelwasserstoff
c) Roh- und Zwischenprodukte sind in ge- Soweit Biofilter zur Geruchsminderung einge-
schlossenen Behältern oder Räumen und setzt werden, gilt Nummer 5.2.4 mit der Maß-
grundsätzlich gekühlt zu lagern. Offene gabe, dass die Anforderungen für die Emissio-
Zwischenlagerungen sind zu vermeiden. nen an Schwefelwasserstoff keine Anwendung
finden.
d) Verunreinigte Transportbehälter dürfen nur
in geschlossenen Räumen abgestellt und ge-
ALTANLAGEN
reinigt werden.
Gesamtstaub
5.4.7.15 Anlagen der Nummer 7.15:
Kottrocknungsanlagen Soweit Emissionen an feuchten Stäuben auf-
treten, z. B. bei der Saatenkonditionierung, bei
Mindestabstand der Saatenaufbereitung, in den Trocknersek-
Bei der Errichtung der Anlagen soll ein Min- tionen von Toastern und Kühlern, bei der
destabstand von 500 m zur nächsten vorhan- Schrottrocknung und -kühlung, in der Pelletie-
denen oder in einem Bebauungsplan festgesetz- rung, sollen Altanlagen die Anforderung zur
ten Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Begrenzung der staubförmigen Emissionen
spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten dieser
Bauliche und Betriebliche Anforderungen Verwaltungsvorschrift einhalten.
Prozessanlagen, einschließlich Lager, sind in
5.4.7.24 Anlagen der Nummer 7.24:
geschlossenen Räumen unterzubringen. Die
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von
Abgase der Prozessanlagen sowie der Lager
Zucker
sind zu erfassen und einer Abgasreinigungsein-
richtung zuzuführen. 5.4.7.24.1 Zuckerrübenschnitzeltrocknungsanlagen
Keime Bauliche und betriebliche Anforderungen
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen Anlagen zur Zuckerrübenschnitzeltrocknung
und Endotoxinen durch dem Stand der Technik sind nach der Technik der Indirekttrocknung
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(Dampftrocknung) zu errichten oder es sind der Emissionen an Schwefeloxiden spätestens
gleichwertige Maßnahmen zur Emissions- acht Jahre nach Inkrafttreten dieser Verwal-
minderung anzuwenden. Bei einer wesentlichen tungsvorschrift einhalten.
Änderung der Anlage im Bereich der Trock-
nung oder der Energiezentrale ist zu prüfen, ob Stickstoffoxide
unter Beachtung des Grundsatzes der Verhält- Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und
nismäßigkeit die Indirekttrocknung (Dampf- Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massen-
3
trocknung) gefordert werden kann. konzentration 0,40 g/m , angegeben als Stick-
stoffdioxid, nicht überschreiten; dabei gilt
Organische Stoffe Nummer 5.1.2 Absatz 8 mit der Maßgabe, dass
Nummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die unabhängig vom Einsatz einer nachgeschalteten
Emissionen an organischen Stoffen im Abgas Abgaseinigungseinrichtung die Umrechnung
den Massenstrom 0,65 kg/h, angegeben als Ge- nur für die Zeiten erfolgen darf, in denen der
samtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen. gemessene Sauerstoffgehalt über dem Bezugs-
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die sauerstoffgehalt liegt.
Emissionen an organischen Stoffen der Klas-
sen I und II finden keine Anwendung. Organische Stoffe
Die Möglichkeiten, die Emissionen an organi- Die Emissionen an organischen Stoffen, angege-
schen Stoffen durch primärseitige oder andere ben als Gesamtkohlenstoff, dürfen das Massen-
dem Stand der Technik entsprechende Maß- verhältnis 0,08 kg je Mg verarbeiteter Rüben-
nahmen weiter zu vermindern, sind auszu- menge nicht überschreiten. Dieser Emissions-
schöpfen. wert bezieht sich auf die durch Adsorption an
Kieselgel erfassbaren organischen Stoffe, ange-
ALTANLAGEN geben als Gesamtkohlenstoff; wenn die Messung
nach dem FID-Verfahren durchgeführt wird, ist
Die nachfolgenden Anforderungen beziehen eine entsprechende Umrechnung vorzunehmen.
sich auf Altanlagen nach dem Direkttrock-
nungsverfahren. Die Möglichkeiten, die Emissionen an organi-
schen Stoffen durch primärseitige oder andere
Bauliche und betriebliche Anforderungen dem Stand der Technik entsprechende Maß-
Zur Verminderung der Geruchsemissionen darf nahmen weiter zu vermindern, sind auszu-
die Trommeleintritttemperatur 750 8C nicht schöpfen; soweit technisch möglich, sind Alt-
überschreiten. anlagen unter Beachtung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit auf die Technik der Indi-
Bezugsgröße rekttrocknung (Dampftrocknung) umzustellen.
Nummer 5.4.1.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die
sich die Emissionswerte auf einen Volumenge- Emissionen an organischen Stoffen der Klas-
halt an Sauerstoff im Abgas von 12 vom Hun- sen I und II finden keine Anwendung.
dert beziehen. Die Anlagen sollen diese Anforderungen zur
Gesamtstaub Begrenzung der Emissionen an organischen
Stoffen spätestens acht Jahre nach Inkrafttreten
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür- dieser Verwaltungsvorschrift einhalten.
3
fen die Massenkonzentration 60 mg/m (f) nicht
überschreiten. 5.4.7.25 Anlagen der Nummer 7.25:
Anlagen zur Trocknung von Grünfutter
Brennstoffe
Nummer 5.4.1.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass Mindestabstand
auch andere als in Buchstabe b) genannte flüs- Bei der Errichtung der Anlagen soll ein Min-
sige Brennstoffe eingesetzt werden dürfen. destabstand von 500 m zur nächsten vorhande-
Schwefeloxide nen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten
Wohnbebauung nicht unterschritten werden.
Bei Einsatz von anderen flüssigen Brennstoffen Der Mindestabstand kann unterschritten wer-
als Heizöle mit einem Massengehalt an Schwe- den, wenn die Emissionen an Geruchsstoffen
fel für leichtes Heizöl nach der 3. BImSchV, in durch primärseitige Maßnahmen gemindert
der jeweils gültigen Fassung, dürfen die Emis- werden oder das geruchsbeladene Abgas in
sionen an Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid einer Abgasreinigungseinrichtung behandelt
im Abgas die Massenkonzentration 0,85 g/m3, wird. Die durch die Minderung der Emissionen
angegeben als Schwefeldioxid, nicht über- an Geruchsstoffen mögliche Verringerung des
schreiten; dabei gilt Nummer 5.1.2 Absatz 8 Mindestabstandes ist mit Hilfe eines geeigne-
mit der Maßgabe, dass unabhängig vom Einsatz ten Modells zur Geruchsausbreitungsrechnung
einer nachgeschalteten Abgasreinigungsein- festzustellen, dessen Eignung der zuständigen
richtung die Umrechnung nur für die Zeiten Fachbehörde nachzuweisen ist.
erfolgen darf, in denen der gemessene Sauer-
stoffgehalt über dem Bezugssauerstoffgehalt Bauliche und betriebliche Anforderungen
liegt. Die Möglichkeit, Anlagen mit mindestens einer
Abweichend von Nummer 6.2.3.3 sollen die Stufe nach der Technik der Indirekttrocknung
Anlagen diese Anforderungen zur Begrenzung zu errichten, ist zu prüfen.
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Der Trockner ist, z. B. durch Anpassung der Stickstoffdioxid im Abgas, angegeben als Stick-
Trocknereintritttemperatur, so zu steuern, dass stoffdioxid, der Massenstrom 1,8 kg/h oder die
3
der CO-Betriebsleitwert nicht überschritten Massenkonzentration 0,35 g/m anzustreben
wird. sind; die Möglichkeiten, die Emissionen an
Stickstoffoxiden durch primärseitige und an-
Gesamtstaub dere dem Stand der Technik entsprechende
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür- Maßnahmen zu vermindern, sind auszuschöp-
fen die Massenkonzentration 75 mg/m3 (f) nicht fen.
überschreiten.
ALTANLAGEN
Organische Stoffe
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 finden Stickstoffoxide
keine Anwendung. Die spezifischen Emissio- Bei Altanlagen mit einer Produktionsleistung
nen an organischen Stoffen, angegeben als Ge- von weniger als 250 kg geröstetem Kaffee je
samtkohlenstoff, dürfen 0,25 kg je Mg Wasser- Stunde finden die Anforderungen für Neuanla-
verdampfung und an Formaldehyd, Acetal- gen zur Begrenzung der Emissionen an Stick-
dehyd, Acrolein und Furfural dürfen in der stoffoxiden keine Anwendung.
Summe 0,10 kg je Mg Wasserverdampfung
nicht überschreiten. 5.4.8 Verwertung und Beseitigung von Abfällen und
sonstigen Stoffen
Kontinuierliche Messungen von Kohlenmon-
oxid 5.4.8.1 Anlagen der Nummer 8.1:
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von
Anlagen sind mit einer Messeinrichtung auszu- festen, flüssigen oder in Behältern gefassten
rüsten, die die Massenkonzentration der Emis- gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit
sionen an Kohlenmonoxid kontinuierlich er- brennbaren Bestandteilen durch thermische
mittelt. Verfahren
Auf Grund von Emissionsmessungen ist die
maximale Kohlenmonoxidkonzentration im 5.4.8.1a Anlagen der Nummer 8.1a:
Abgas so festzulegen, dass die spezifischen Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von
Emissionen an organischen Stoffen und an festen, flüssigen oder in Behältern gefassten
Aldehyden im Abgas nicht überschritten wer- gasförmigen Abfällen oder Deponiegas mit
den (CO-Betriebsleitwert). brennbaren Bestandteilen durch thermische
Verfahren und Anlagen zum Abfackeln von
5.4.7.29/30 Anlagen der Nummern 7.29 und 7.30: Deponiegas oder anderen brennbaren gasför-
migen Stoffen
5.4.7.29.1 Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee
oder Abpacken von gemahlenem Kaffee 5.4.8.1a.1 Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von
Deponiegas mit brennbaren Bestandteilen
5.4.7.30.1 Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzpro- durch thermische Verfahren
dukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen
Bei Einsatz von Deponiegas in Feuerungs-
Bauliche und betriebliche Anforderungen anlagen finden die Anforderungen der Num-
Folgende bauliche und betriebliche Maßnah- mer 5.4.1.2.3 für Biogas oder Klärgas Anwen-
men sind anzuwenden: dung.
a) Entladungen sind grundsätzlich bei ge- 5.4.8.1a.2 Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder
schlossenen Hallentoren vorzunehmen. anderen brennbaren gasförmigen Stoffen
Prozessanlagen, einschließlich der Lager, Die Regelungen in Nummer 5.4.8.1a.2 finden
sind in geschlossenen Räumen unterzubrin- bei Fackeln zur Verbrennung von Gasen aus
gen. Offene Zwischenlagerungen sind zu Betriebsstörungen und Sicherheitsventilen
vermeiden. keine Anwendung; emissionsbegrenzende An-
b) Abgase sind an der Entstehungsstelle, z. B. forderungen sind im Einzelfall festzulegen.
der Röstanlagen einschließlich der Kühlluft, 5.4.8.1a.2.1 Anlagen zum Abfackeln von Deponiegas oder
der Vakuumanlage, der Zentralaspiration anderen brennbaren gasförmigen Stoffen aus
Mahlkaffe, der Siloanlage, zu erfassen; Ab- Abfallbehandlungsanlagen
gase mit geruchsintensiven Stoffen sind
einer Abgasreinigungseinrichtung zuzufüh- Bauliche und betriebliche Anforderungen
ren oder es sind gleichwertige Maßnahmen Sollen gefasste Deponiegase oder andere
zur Emissionsminderung anzuwenden. brennbare gasförmige Stoffe (z. B. Klärgas,
Die Rückführung der Rösterabgase in die Biogas) nicht in Feuerungs- oder Verbren-
Brennkammer ist anzustreben, soweit si- nungsmotoranlagen mit Energienutzung, son-
cherheitstechnische Aspekte dem nicht ent- dern wegen schlechter Gasqualität, geringer
gegenstehen. Gasmenge oder unvermeidbarem Stillstand der
Energienutzungsanlage ohne Energienutzung
Stickstoffoxide verbrannt werden, sind die Gase einer Bo-
Nummer 5.2.4 gilt mit der Maßgabe, dass für denfackel (isolierte Hochtemperaturfackel oder
die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Muffel) zuzuführen.
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Die Abgastemperatur ab Flammenspitze soll stoff, nicht überschritten werden; davon ab-
mindestens 1 000 8C und die Verweilzeit der weichend darf bei Fackeln zur Verbrennung
heißen Abgase im Verbrennungsraum ab Flam- von Gasen aus Betriebsstörungen und Sicher-
menspitze mindestens 0,3 Sekunden betragen. heitsventilen ein Emissionsminderungsgrad von
99 vom Hundert, bezogen auf Gesamtkohlen-
Bezugsgröße stoff, nicht unterschritten werden.
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von Messungen
3 vom Hundert. Zur Überwachung der Ausbrandtemperatur
sollen die Anlagen mit Messeinrichtungen aus-
Massenströme
gerüstet werden, die an geeigneter Stelle im
Die in Nummer 5.2 festgelegten Massenströme Verbrennungsraum die Temperatur kontinuier-
finden keine Anwendung. lich ermitteln und aufzeichnen; sofern dies
nicht möglich ist, ist der zuständigen Behörde
Organische Stoffe
in geeigneter Weise die Einhaltung der Anfor-
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 finden derungen für den Ausbrand nachzuweisen.
keine Anwendung.
Die Einhaltung des Emissionsminderungs-
Messungen grades für organische Stoffe ist der zuständigen
Zur Überwachung des Ausbrandes sollen die Behörde nachzuweisen; dazu sind Sonderrege-
Anlagen mit Messeinrichtungen ausgerüstet lungen zu treffen.
werden, die die Temperatur im Verbrennungs-
5.4.8.1b Anlagen der Nummer 8.1b:
raum kontinuierlich ermitteln und aufzeichnen;
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz
dabei sollen die Messpunkte am Ende der Ver-
von Altöl oder Deponiegas
weilstrecke positioniert werden.
5.4.8.1a.2.2 Anlagen zum Abfackeln von brennbaren gas- 5.4.8.1b.1 Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz
förmigen Stoffen, die nicht aus Abfallbehand- von Deponiegas
lungsanlagen stammen Bei Einsatz von Deponiegas finden die Anfor-
derungen der Nummer 5.4.1.4 für Biogas oder
Bauliche und betriebliche Anforderungen Klärgas Anwendung; abweichend davon dürfen
Brennbare gasförmige Stoffe, die nicht in Feue- die Emissionen an Kohlenmonoxid im Abgas
3
rungs- oder Verbrennungsmotoranlagen mit die Massenkonzentration 0,65 g/m und die
Energienutzung verbrannt werden, sondern aus Emissionen an Stickstoffoxiden im Abgas die
3
sicherheitstechnischen Gründen oder beson- Massenkonzentration 0,50 g/m , angegeben als
deren betrieblichen Erfordernissen ohne Ener- Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. Bei Ein-
gienutzung verbrannt werden sollen, sind mög- satz von Deponiegas sind die Möglichkeiten,
lichst einer Abgasreinigungseinrichtung mit die Emissionen an Kohlenmonoxid durch mo-
thermischer oder katalytischer Nachverbren- torische und andere dem Stand der Technik
nung zuzuführen; soweit dies nicht möglich ist entsprechende Maßnahmen weiter zu vermin-
(z. B. weil infolge diskontinuierlich anfallender, dern, auszuschöpfen.
stark schwankender oder nur in kurzen Zeit-
spannen anfallender Gasmengen eine Abgas- 5.4.8.2 Anlagen der Nummer 8.2:
reinigungseinrichtung auch bei Einsatz eines Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf,
Gaspuffers nicht wirksam oder auch unter Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem
Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Gase Abgas durch den Einsatz von
nicht mit verhältnismäßigem Aufwand betrie- a) gestrichenem, lackiertem oder beschichte-
ben werden kann), sind diese brennbaren gas- tem Holz sowie daraus anfallenden Resten,
förmigen Stoffe einer Fackel zuzuführen. soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen
Halogenierte brennbare gasförmige Stoffe sol- oder infolge einer Behandlung enthalten
len diesen Fackeln nicht zugeführt werden. sind oder Beschichtungen nicht aus halo-
Bei Fackeln soll die Mindesttemperatur in der genorganischen Verbindungen bestehen,
Flamme 850 8C betragen. b) Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder
sonst verleimtem Holz sowie daraus anfal-
Schwefeloxide, Stickstoffoxide und Kohlen-
lenden Resten, soweit keine Holzschutzmit-
monoxid
tel aufgetragen oder infolge einer Behandlung
Die Anforderungen der Nummer 5.2.4 finden enthalten sind oder Beschichtungen nicht aus
keine Anwendung. halogenorganischen Verbindungen bestehen,
Organische Stoffe mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 finden als 50 MW
keine Anwendung. Für organische Stoffe darf Die Anforderungen der Nummer 5.4.1.2.1 für
ein Emissionsminderungsgrad von 99,9 vom den Einsatz von naturbelassenem Holz, ein-
Hundert, bezogen auf Gesamtkohlenstoff, schließlich der Anforderungen für Altanlagen,
nicht unterschritten oder die Massenkonzen- finden mit folgenden Abweichungen Anwen-
3
tration 20 mg/m , bezogen auf Gesamtkohlen- dung:
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Gesamtstaub ruchsausbreitungsrechnung festzustellen, des-
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür- sen Eignung der zuständigen Fachbehörde
fen bei Anlagen mit einer Feuerungswärme- nachzuweisen ist.
leistung von weniger als 2,5 MW die Massen-
3 Bauliche und betriebliche Anforderungen
konzentration 50 mg/m nicht überschreiten.
Folgende bauliche und betriebliche Maßnah-
Stickstoffoxide men sind anzuwenden:
Die Emissionen an Stickstoffmonoxid und a) Auf der Grundlage der prognostizierten
Stickstoffdioxid im Abgas dürfen die Massen- monatlichen Auslastung ist eine ausreichen-
konzentration 0,40 g/m3, angegeben als Stick- de Dimensionierung insbesondere der La-
stoffdioxid, nicht überschreiten. gerkapazität vorzusehen.
Anlagen sind so zu errichten und zu be-
ALTANLAGEN treiben, dass ein Eindringen von Sicker-
Stickstoffoxide wässern in den Boden vermieden wird.
Bei Altanlagen dürfen die Emissionen an Stick- b) Aufgabebunker sind geschlossen mit einer
stoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas Fahrzeugschleuse zu errichten; bei geöff-
die Massenkonzentration 0,50 g/m3, angegeben neter Halle und beim Entladen der Müll-
als Stickstoffdioxid, nicht überschreiten. fahrzeuge sind die Bunkerabgase abzusau-
gen und einer Abgasreinigungseinrichtung
5.4.8.4 Anlagen der Nummer 8.4: zuzuführen.
Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen c) Anlagen sollen möglichst geschlossen aus-
anfallenden oder aus hausmüllähnlichen Ab- geführt werden. Dies gilt insbesondere für
fällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf- solche Anlagen, die geruchsintensive nasse
wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung oder strukturarme Bioabfälle (z. B. Küchen-
finden, durch Sortieren für den Wirtschafts- oder Kantinenabfälle) oder Schlämme ver-
kreislauf zurückgewonnen werden arbeiten. Bei einer Durchsatzleistung der
Bauliche und betriebliche Anforderungen Anlagen von 10 000 Mg je Jahr oder mehr
sind die Anlagen (Bunker, Hauptrotte) ge-
Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
schlossen auszuführen.
dass während des gesamten Behandlungsvor-
gangs, einschließlich Anlieferung und Abtrans- d) Die bei der Belüftung der Mieten aus-
port, staubförmige Emissionen möglichst ver- kondensierten Brüden und die anfallenden
mieden werden. Sickerwasser dürfen bei offener Kompostie-
rung nur dann zum Befeuchten des Kom-
Abgase sind an der Entstehungsstelle zu erfas-
postes verwendet werden, wenn Geruchs-
sen und insbesondere zur Geruchsminderung
belästigungen vermieden werden und der
einer Abgasreinigungseinrichtung zuzuführen.
Hygienisierungsablauf nicht beeinträchtigt
Gesamtstaub wird.
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür- e) In geschlossenen Anlagen oder offenen An-
3
fen die Massenkonzentration 10 mg/m nicht lagen mit einer Absaugeinrichtung sind
überschreiten. staubhaltige Abgase an der Entstehungs-
stelle, z. B. beim Zerkleinern, Absieben oder
5.4.8.5 Anlagen der Nummer 8.5: Umsetzen, soweit wie möglich zu erfassen.
Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus or-
Abgase aus Reaktoren und belüfteten Mie-
ganischen Abfällen
ten sind einem Biofilter oder einer gleich-
Mindestabstand wertigen Abgasreinigungseinrichtung zuzu-
Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von führen. Biofilter sind einer regelmäßigen
3 000 Mg je Jahr oder mehr soll bei der Er- Leistungsüberprüfung zu unterziehen, um
richtung ein Mindestabstand ihre bestimmungsgemäße Reinigungsleis-
tung zu gewährleisten; dies kann z. B. durch
a) bei geschlossenen Anlagen (Bunker,
eine mindestens jährliche Prüfung der Ein-
Haupt- und Nachrotte) von 300 m,
haltung der Geruchsstoffkonzentration von
b) bei offenen Anlagen (Mieten- 3
500 GE/m im Abgas erfolgen.
kompostierung) von 500 m
zur nächsten vorhandenen oder in einem Gesamtstaub
Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür-
nicht unterschritten werden. Der Mindest- fen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht
abstand kann unterschritten werden, wenn die überschreiten.
Emissionen an Geruchsstoffen durch primär-
seitige Maßnahmen gemindert werden oder das Geruchsintensive Stoffe
geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreini- Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von
gungseinrichtung behandelt wird. Die durch die 10 000 Mg je Jahr oder mehr dürfen die Emis-
Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen sionen an geruchsintensiven Stoffen im Ab-
mögliche Verringerung des Mindestabstandes gas die Geruchsstoffkonzentration 500 GE/m3
ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Ge- nicht überschreiten.
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Keime staubhaltige Abgase an der Entstehungs-
Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen stelle, z. B. beim Zerkleinern, Absieben oder
und Endotoxinen durch dem Stand der Technik Umsetzen, soweit wie möglich zu erfassen.
entsprechende Maßnahmen zu vermindern, f) Abgase aus der Nachrotte von belüfteten
sind zu prüfen. Mieten sind einem Biofilter oder einer
gleichwertigen Abgasreinigungseinrichtung
5.4.8.6 Anlagen der Nummer 8.6: zuzuführen. Biofilter sind einer regelmäßi-
Anlagen zur biologischen Behandlung von Ab- gen Leistungsüberprüfung zu unterziehen,
fällen um ihre bestimmungsgemäße Reinigungs-
5.4.8.6.1 Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen und leistung zu gewährleisten; dies kann z. B.
Anlagen, die Bioabfälle in Kofermentations- durch eine mindestens jährliche Prüfung der
anlagen mitverarbeiten Einhaltung der Geruchsstoffkonzentration
3
von 500 GE/m im Abgas erfolgen.
Mindestabstand Gesamtstaub
Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür-
10 Mg Abfällen je Tag oder mehr soll bei der fen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht
Errichtung ein Mindestabstand überschreiten.
a) bei geschlossenen Anlagen (Bunker,
Vergärung, Nachrotte) von 300 m, Geruchsintensive Stoffe
b) bei offenen Anlagen von 500 m Bei Anlagen mit einer Durchsatzleistung von
30 Mg Abfällen je Tag oder mehr dürfen die
zur nächsten vorhandenen oder in einem
Emissionen an geruchsintensiven Stoffen im Ab-
Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung
gas die Geruchsstoffkonzentration 500 GE/m3
nicht unterschritten werden. Der Mindestab-
nicht überschreiten.
stand kann unterschritten werden, wenn die
Emissionen an Geruchsstoffen durch primär- Keime
seitige Maßnahmen gemindert werden oder das Die Möglichkeiten, die Emissionen an Keimen
geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreini- und Endotoxinen durch dem Stand der Technik
gungseinrichtung behandelt wird. Die durch die entsprechende Maßnahmen zu vermindern,
Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen sind zu prüfen.
mögliche Verringerung des Mindestabstandes
ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Ge- 5.4.8.10/11 Anlagen der Nummer 8.10 und 8.11: Abfall-
ruchsausbreitungsrechnung festzustellen, des- behandlungsanlagen
sen Eignung der zuständigen Fachbehörde 5.4.8.10 Anlagen der Nummer 8.10:
nachzuweisen ist. Anlagen zur physikalisch-chemischen Behand-
Bauliche und betriebliche Anforderungen lung von Abfällen
Folgende bauliche und betriebliche Maßnah- 5.4.8.11 Anlagen der Nummer 8.11:
men sind anzuwenden: Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfäl-
a) Auf der Grundlage der prognostizierten len
monatlichen Auslastung ist eine ausrei- 5.4.8.10.1 Anlagen zum Trocknen von Abfällen
chende Dimensionierung insbesondere der
Lagerkapazität vorzusehen; ggf. ist eine Mindestabstand
Nachrotte vorzusehen. Bei der Errichtung der Anlagen soll ein Min-
Anlagen sind so zu errichten und zu betrei- destabstand von 300 m zur nächsten vorhan-
ben, dass ein Eindringen von Sickerwässern denen oder in einem Bebauungsplan festgesetz-
in den Boden vermieden wird. ten Wohnbebauung nicht unterschritten wer-
den.
b) Aufgabebunker sind geschlossen mit einer
Fahrzeugschleuse zu errichten; bei geöff- Bauliche und betriebliche Anforderungen
neter Halle und beim Entladen der Müll- Folgende bauliche und betriebliche Maßnah-
fahrzeuge sind die Bunkerabgase abzusau- men sind anzuwenden:
gen und einer Abgasreinigungseinrichtung
a) Für Entladestellen, Aufgabe- oder Aufnah-
zuzuführen.
mebunker sowie andere Einrichtungen für
c) Prozesswasser ist sicher aufzufangen und Anlieferung, Transport und Lagerung der
soll prozessintern verwendet werden. Einsatzstoffe sind geschlossene Räume mit
d) Die bei der Belüftung der Mieten (Nach- Schleusen zu errichten, in denen der Luft-
rotte) auskondensierten Brüden und die druck durch Absaugung im Schleusenbe-
anfallenden Sickerwasser dürfen bei nicht reich oder im Bereich der Be- und Ent-
umhauster Kompostierung nur dann zum ladung sowie der Lagerung kleiner als der
Befeuchten des Kompostes verwendet wer- Atmosphärendruck zu halten ist. Das Abgas
den, wenn Geruchsbelästigungen vermieden ist einer Abgasreinigungseinrichtung zuzu-
werden. führen.
e) In geschlossenen Anlagen oder offenen b) Abgase sind an der Entstehungsstelle, z. B.
Anlagen mit einer Absaugeinrichtung sind direkt am Trockner oder bei Ableitung aus
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der Einhausung, zu erfassen und einer Ab- Gesamtstaub
gasreinigungseinrichtung zuzuführen. Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür-
3
c) Abgase aus Anlagen zum Trocknen von fen die Massenkonzentration 10 mg/m nicht
Abfällen sind über Schornsteine so abzu- überschreiten.
leiten, dass eine ausreichende Verdünnung
und ein ungestörter Abtransport mit der Ammoniak
freien Luftströmung erfolgt; dies ist in der Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen
Regel erfüllt, wenn bei der Bestimmung der den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massen-
Schornsteinhöhe die Anforderungen der konzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten.
Nummer 5.5.2 Absatz 1 eingehalten wer-
den. Gasförmige anorganische Chlorverbindungen
d) Die Möglichkeiten, die Emissionen durch Die Emissionen an gasförmigen anorganischen
den Einsatz emissionsarmer Verfahren und Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klas-
Technologien, z. B. durch Minimierung der se III, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen
Abgasmengen und Mehrfachnutzung von im Abgas den Massenstrom 0,10 kg/h oder die
3
Abgas (ggf. nach Reduktion des Feuchte- Massenkonzentration 20 mg/m nicht über-
gehaltes) als Prozessluft in der Trocknung, schreiten.
oder andere dem Stand der Technik ent-
Organische Stoffe
sprechende Maßnahmen zu vermindern,
sind auszuschöpfen. Die Emissionen an organischen Stoffen im Ab-
gas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m3,
Gesamtstaub angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht über-
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür- schreiten.
fen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die
überschreiten. Emissionen an organischen Stoffen der Klas-
sen I und II finden keine Anwendung.
Ammoniak
Die Emissionen an Ammoniak im Abgas dürfen Geruchsintensive Stoffe
den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massen- Die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen
konzentration 20 mg/m3 nicht überschreiten. im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentra-
3
tion 500 GE/m nicht überschreiten.
Gasförmige anorganische Chlorverbindungen
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen 5.4.8.11.1 Anlagen zur mechanischen Behandlung von
Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klas- gemischten Siedlungsabfällen und ähnlich zu-
se III, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen sammengesetzten Abfällen
im Abgas den Massenstrom 0,10 kg/h oder die
Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht über- Bauliche und betriebliche Anforderungen
schreiten. Folgende bauliche und betriebliche Maßnah-
men sind anzuwenden:
Organische Stoffe
a) Für Entladestellen, Aufgabe- oder Aufnah-
Für die Emissionen an organischen Stoffen im mebunker sowie andere Einrichtungen für
Abgas darf ein Emissionsminderungsgrad von Anlieferung, Transport und Lagerung der
90 vom Hundert, bezogen auf Gesamtkohlen- Einsatzstoffe sind geschlossene Räume mit
stoff, nicht unterschritten werden; auch bei Schleusen zu errichten, in denen der Luft-
Einhalten oder Überschreiten eines Emissions- druck durch Absaugung im Schleusenbe-
minderungsgrades von 90 vom Hundert dürfen reich oder im Bereich der Be- und Entla-
die Emissionen an organischen Stoffen im dung sowie der Lagerung kleiner als der
3
Abgas die Massenkonzentration 20 mg/m , an- Atmosphärendruck zu halten ist. Das Abgas
gegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht über- ist einer Abgasreinigungseinrichtung zuzu-
schreiten. führen.
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die b) Maschinen, Geräte oder sonstige Einrich-
Emissionen an organischen Stoffen der Klas- tungen zur mechanischen Aufbereitung zur
sen I und II finden keine Anwendung. physikalischen Trennung der Einsatzstoffe
oder der anfallenden Abfälle (z. B. durch
Geruchsintensive Stoffe
Zerkleinern, Klassieren, Sortieren, Mischen,
Die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen Homogenisieren, Entwässern, Trocknen,
im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentra- Pelletieren, Verpressen) sind in geschlos-
3
tion 500 GE/m nicht überschreiten. senen Räumen zu errichten. Die Abgas-
5.4.8.10.2 Anlagen zum Trocknen von Klärschlamm ströme dieser Einrichtungen sind zu erfas-
sen und einer Abgasreinigungseinrichtung
Bauliche und betriebliche Anforderungen zuzuführen.
Abgase sind an der Entstehungsstelle, z. B. di- c) Abgase aus Anlagen zur mechanischen Be-
rekt am Trockner oder bei Ableitung aus der handlung von Abfällen sind über Schorn-
Einhausung, zu erfassen und einer Abgasreini- steine so abzuleiten, dass eine ausreichende
gungseinrichtung zuzuführen. Verdünnung und ein ungestörter Abtrans-
Seite 576 GMBl 2002 Nr. 25 – 29
port mit der freien Luftströmung erfolgt; 5.4.8.10.3/ Anlagen zur Entsorgung von Kühlgeräten oder
dies ist in der Regel erfüllt, wenn bei der 5.4.8.11.3 -einrichtungen, die Fluorchlorkohlenwasser-
Bestimmung der Schornsteinhöhe die An- stoffe (FCKW) enthalten
forderungen der Nummer 5.5.2 Absatz 1
eingehalten werden. Bauliche und betriebliche Anforderungen
d) Die Möglichkeiten, die Emissionen durch Bei Anlagen, in denen Kühlgeräte oder -ein-
den Einsatz emissionsarmer Verfahren und richtungen entsorgt werden, die FCKW nach
Technologien, z. B. durch direkte Fassung Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000
relevanter Emissionsquellen, separate Be- des Europäischen Parlaments und des Rates
handlung stark belasteter Abluftströme, vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zu einem
oder andere dem Stand der Technik ent- Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 244/1
sprechende Maßnahmen zu vermindern sind vom 29. September 2000), enthalten, sind fol-
auszuschöpfen. gende bauliche und betriebliche Maßnahmen
anzuwenden:
Gesamtstaub
a) Anlagen sind so zu errichten und zu be-
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür-
treiben, dass die Emissionen dieser Stoffe
fen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht
weitgehend vermieden oder so weit wie
überschreiten.
möglich vermindert werden.
Gasförmige anorganische Chlorverbindungen b) Geräte oder Einrichtungen mit FCKW-
Die Emissionen an gasförmigen anorganischen oder ammoniakhaltigen Kältemitteln sind so
Chlorverbindungen der Nummer 5.2.4 Klas- zu behandeln, dass Kältemittel und Kälte-
se III, angegeben als Chlorwasserstoff, dürfen maschinenöl aus dem Kältekreislauf weit-
im Abgas den Massenstrom 0,10 kg/h oder die gehend verlustfrei und vollständig dem ge-
Massenkonzentration 20 mg/m3 nicht über- schlossenen System entnommen und rück-
schreiten. gewonnen werden (Trockenlegung). FCKW
aus dem Kältemaschinenöl sind weitgehend
Organische Stoffe vollständig zu entfernen. Die Kältemittel
Die Emissionen an organischen Stoffen im Ab- sind weitgehend vollständig zu erfassen und
gas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m3, einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzu-
angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht über- führen.
schreiten.
c) Bei der Behandlung von Geräten und Ein-
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die richtungen mit anderen Kältemitteln, z. B.
Emissionen an organischen Stoffen der Klas- Kohlenwasserstoffen wie Butan oder Pen-
sen I und II finden keine Anwendung. tan, oder von mit derartigen Kohlenwasser-
Geruchsintensive Stoffe stoffen geschäumtem Isoliermaterial sind
geeignete Maßnahmen gegen Verpuffungen,
Die Emissionen an geruchsintensiven Stoffen z. B. durch Inertisierung der Zerkleine-
im Abgas dürfen die Geruchsstoffkonzentra- rungsstufe, zu treffen.
tion 500 GE/m3 nicht überschreiten.
d) Die Zuverlässigkeit der Trockenlegung ist
5.4.8.11.2 Anlagen zur sonstigen Behandlung von Ab- jährlich durch eine von der zuständigen
fällen Landesbehörde zugelassene Stelle zu prüfen;
aus mindestens 100 Geräten oder Einrich-
Bauliche und betriebliche Anforderungen
tungen mit intaktem Kältekreislauf sind die
Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, FCKW-Kältemittel-Mengen zu entnehmen
dass während des gesamten Behandlungsvor- und zu sammeln. Die Summe der gesam-
gangs, einschließlich Anlieferung und Abtrans- melten FCKW-Kältemittel-Mengen soll
port, staubförmige Emissionen möglichst ver- 90 Gew.-% der Summe der FCKW-Kälte-
mieden werden. mittel-Mengen gemäß den Angaben auf den
Typenschildern der Geräte oder Einrich-
Gesamtstaub
tungen nicht unterschreiten. Die FCKW-
Die staubförmigen Emissionen im Abgas dür- Gehalte in den entgasten Kältemaschinen-
fen die Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht ölen dürfen 2 g Gesamthalogen/kg nicht
überschreiten. überschreiten.
Organische Stoffe e) Bei der Freisetzung von FCKW aus Isolier-
Die Emissionen an organischen Stoffen im Ab- material sind Emissionen an FCKW so weit
gas dürfen die Massenkonzentration 20 mg/m3, wie möglich zu vermeiden, z. B. durch fol-
angegeben als Gesamtkohlenstoff, nicht über- gende Maßnahmen:
schreiten. – Die trockengelegten Geräte oder Ein-
Bei Anlagen zur sonstigen Behandlung von richtungen sind in einer gekapselten An-
nicht besonders überwachungsbedürftigen Ab- lage zu behandeln, die z. B. über Schleu-
fällen finden die Anforderungen der Num- sensysteme auf der Eingangs- und der
mer 5.2.5 für die Emissionen an organischen Austragsseite gegen FCKW-Verluste ge-
Stoffen der Klassen I und II keine Anwendung. sichert ist.
Nr. 25 – 29 GMBl 2002 Seite 577
– Übergabestellen für FCKW-haltige Iso- Möglichkeiten, die Emissionen durch dem
liermaterialfraktionen sollen technisch Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
gasdicht sein. weiter zu vermindern, sind auszuschöpfen.
– FCKW-haltige Abgase sind an der Ent- 5.4.8.12 –14 Anlagen der Nummer 8.12 bis 8.14: Abfallläger
stehungsstelle (z. B. bei der Konfek-
tionierung von Isoliermaterial durch 5.4.8.12.1 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Ab-
Pressen) zu erfassen und einer Abgas- fällen, auf die die Vorschriften des Kreislauf-
reinigungseinrichtung zuzuführen; rück- wirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung
gewonnene FCKW sind ordnungsgemäß finden
zu entsorgen. 5.4.8.13.1 Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von
f) Durch geeignete Überwachungsmaßnah- Schlämmen
men, z. B. Rauchkerzen, ist regelmäßig zu
prüfen und sicherzustellen, dass die Anlagen 5.4.8.14.1 Anlagen zur Lagerung von Abfällen, auf die die
keine Undichtigkeiten aufweisen; das Er- Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
gebnis ist zu dokumentieren. Die Dichtig- fallgesetzes Anwendung finden und in diesen
keit und die Dokumentation der Eigen- Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder
überwachung sind einmal jährlich durch Verwertung jeweils über einen Zeitraum von
eine von der zuständigen Landesbehörde mehr als einem Jahr gelagert werden
zugelassene Stelle zu prüfen. Bauliche und betriebliche Anforderungen
g) In Anlagenbereichen zur Freisetzung der Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben,
FCKW aus Isoliermaterial sollen die Iso- dass Schadstoffe nicht in den Boden und das
liermaterialanhaftungen an den ausgetrage- Grundwasser eindringen können. Der Zutritt
nen Fraktionen (z. B. Metalle, Kunststoffe) von Wasser ist zur Verhinderung von Aus-
soweit technisch möglich vermieden wer- waschungen von Schadstoffen oder der Entste-
den; bei den ausgetragenen Metall- und hung von organischen Emissionen durch Um-
Kunststofffraktionen dürfen diese Anhaf- setzungsprozesse zu minimieren (z. B. durch
tungen jeweils 0,5 Gew.-% nicht über- Abdeckung oder Überdachung).
schreiten.
5.4.9 Lagerung, Be- und Entladung von Stoffen und
Isoliermaterialfraktionen zur stofflichen
Zubereitungen
Verwertung dürfen einen FCKW-Gehalt
von 0,2 Gew.-% nicht überschreiten. Iso- 5.4.9.2 Anlagen der Nummer 9.2:
liermaterialfraktionen mit einem höheren Anlagen zur Lagerung von brennbaren Flüs-
FCKW-Gehalt sind einer thermischen Ab- sigkeiten
fallbehandlungsanlage (Verbrennungsanlage
Organische Stoffe
für Abfälle) oder einer anderen Abfallbe-
handlungsanlage mit einer gleichwertigen Bei mineralölhaltigen Produkten mit einem
Zerstörungseffizienz für FCKW zuzufüh- Dampfdruck von weniger als 1,3 kPa bei
ren; im zuletzt genannten Fall ist die gleich- 293,15 K gilt für organische Stoffe in Num-
wertige Zerstörungseffizienz der zuständi- mer 5.2.5 Satz 1 der Massenstrom 3 kg/h und
gen Fachbehörde nachzuweisen. für kontinuierliche Messungen nach Num-
mer 5.3.3.2 Absatz 6 im 2. Spiegelstrich der
Fluorchlorkohlenwasserstoffe Massenstrom 3 kg/h. Für Gasöle mit der Kenn-
Die Emissionen an FCKW im Abgas der zeichnung R 40 sowie für Dieselkraftstoff nach
FCKW-Rückgewinnung dürfen den Massen- DIN EN 590 (Ausgabe Februar 2000), Heizöle
strom 10 g/h und die Massenkonzentration nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998)
3
20 mg/m nicht überschreiten; die Möglich- und gleichartige Produkte finden die Anforde-
keiten, die Emissionen durch dem Stand der rungen der Nummer 5.2.5 für die Emissionen
Technik entsprechende Maßnahmen weiter zu an organischen Stoffen der Klasse I keine An-
vermindern, sind auszuschöpfen. wendung.
Kontinuierliche Messungen Gasförmige Emissionen
Die Massenkonzentration der Emissionen an Sofern sicherheitstechnische Aspekte nicht ent-
FCKW im Abgas ist kontinuierlich zu ermitteln gegenstehen und die brennbaren Flüssigkeiten
oder es ist durch andere, fortlaufende Prüfun- nicht die in Nummer 5.2.6 Buchstaben b) bis d)
gen der Wirksamkeit der Abgasreinigungsein- genannten Merkmale sowie nicht ein Siedeende
richtung nachzuweisen, dass die festgelegte von 150 8C oder weniger aufweisen, können
Emissionsbegrenzung nicht überschritten wird. abweichend von Nummer 5.2.6.3 bei Flanschen
mit Dichtleiste bis zu einem maximalen Nenn-
ALTANLAGEN druck von 2,5 MPa auch nicht technisch dichte
Weichstoffdichtungen entsprechend Richtlinie
Fluorchlorkohlenwasserstoffe VDI 2440 (Ausgabe November 2000) einge-
Bei Altanlagen dürfen die Emissionen an setzt werden.
FCKW im Abgas der FCKW-Rückgewinnung Für Gasöle mit der Kennzeichnung R 40 sowie
den Massenstrom 25 g/h und die Massenkon- für Dieselkraftstoff nach DIN EN 590 (Aus-
zentration 50 mg/m3 nicht überschreiten; die gabe Februar 2000), Heizöle nach DIN 51603
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Teil 1 (Ausgabe März 1998) und gleichartige gungseinrichtung behandelt wird. Die durch die
Produkte finden die Anforderungen der Num- Minderung der Emissionen an Geruchsstoffen
mern 5.2.6.6 und 5.2.6.7 keine Anwendung. mögliche Verringerung des Mindestabstandes
ist mit Hilfe eines geeigneten Modells zur Ge-
ALTANLAGEN ruchsausbreitungsrechnung festzustellen, des-
sen Eignung der zuständigen Fachbehörde
Gasförmige Emissionen nachzuweisen ist.
Altanlagen, in denen Gasöle mit der Kenn-
Bauliche und betriebliche Anforderungen
zeichnung R 40 sowie Dieselkraftstoff nach
DIN EN 590 (Ausgabe Februar 2000), Heizöle Folgende bauliche und betriebliche Maßnah-
nach DIN 51603 Teil 1 (Ausgabe März 1998) men sind anzuwenden:
oder gleichartige Produkte gefördert, umgefüllt a) Anlagen zum Lagern und Umschlagen von
oder gelagert werden, die die Anforderungen flüssigem Wirtschaftsdünger sind entspre-
der Nummern 5.2.6.1, 5.2.6.3 oder 5.2.6.4 nicht chend DIN 11622 (Ausgabe 1994) und
einhalten, dürfen bis zum Ersatz durch neue DIN 1045 (Ausgabe 1988) zu errichten.
Dichtsysteme oder Aggregate weiterbetrieben b) Die Lagerung von Flüssigmist (außerhalb
werden. Die zuständige Behörde soll nach In- des Stalles) soll in geschlossenen Behältern
krafttreten dieser Verwaltungsvorschrift eine erfolgen oder es sind gleichwertige Maß-
Bestandsaufnahme für Pumpen und Absperr- nahmen zur Emissionsminderung anzu-
organe fordern und den kontinuierlichen Ersatz wenden, die einen Emissionsminderungs-
der Dichtsysteme oder Aggregate sowie die grad bezogen auf den offenen Behälter ohne
durchgeführten Wartungsarbeiten bis zu ihrem Abdeckung von mindestens 80 vom Hun-
Ersatz im Rahmen der Betriebsüberwachung dert der Emissionen an geruchsintensiven
verfolgen. Stoffen und an Ammoniak erreicht.
Nummer 5.2.6.7 Satz 1 gilt für Altanlagen zur Künstliche Schwimmschichten sind nach
Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten nach etwaiger Zerstörung durch Aufrühren oder
Nummer 5.2.6 Buchstabe a), die nicht eines der Ausbringungsarbeiten nach Abschluss der
in den Buchstaben b) bis d) genannten Merk- Arbeiten unverzüglich wieder funktions-
male erfüllen, mit der Maßgabe, dass die flüs- tüchtig herzustellen.
sigen organischen Produkte auch in Schwimm-
c) Für flüssigen Wirtschaftsdünger, der an
dachtanks mit wirksamer Randabdichtung oder
Dritte zur weiteren Verwertung abgegeben
in Festdachtanks mit innerer Schwimmdecke
wird, ist ein Nachweis der ordnungsgemä-
gelagert werden dürfen, wenn eine Emis-
ßen Lagerung und Verwertung des Wirt-
sionsminderung um mindestens 97 vom Hun-
schaftsdüngers zu führen.
dert gegenüber Festdachtanks ohne innere
Schwimmdecke erreicht wird. Dies gilt ent- 5.4.10 Sonstiges
sprechend für die Lagerung mineralölhaltiger
5.4.10.7 Anlagen der Nummer 10.7:
Produkte, die einen Gehalt an Benzol von we-
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder
niger als 1 vom Hundert aufweisen.
Synthesekautschuk
Die Anforderungen der Nummer 5.2.6 sind bei
Altanlagen, Bauliche und betriebliche Anforderungen
a) in denen brennbare Flüssigkeiten, die eines Abgase sind möglichst an der Entstehungsstelle
der Merkmale nach Nummer 5.2.6 Buch- zu erfassen und einer Abgasreinigungsein-
staben a) bis d) erfüllen, gefördert oder um- richtung zuzuführen.
gefüllt werden oder Organische Stoffe
b) in denen brennbare Flüssigkeiten, die eines Nummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die
der Merkmale nach Nummer 5.2.6 Buch- Emissionen an organischen Stoffen im Abgas
staben b) bis d) erfüllen, gelagert werden, 3
die Massenkonzentration 80 mg/m , angegeben
spätestens zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieser als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten
Verwaltungsvorschrift einzuhalten. dürfen.
5.4.9.36 Anlagen der Nummer 9.36: 5.4.10.8 Anlagen der Nummer 10.8:
Anlagen zur Lagerung von Gülle, die unabhän- Anlagen zur Herstellung von Bautenschutz-,
gig von Anlagen der Nummer 7.1 betrieben Reinigungs- oder Holzschutzmitteln sowie
werden Anlagen zur Herstellung von Klebemitteln
Mindestabstand Gesamtstaub
Bei der Errichtung der Anlagen ist ein Min- Bei der Herstellung von Bautenschutz-, Rei-
destabstand von 300 m zur nächsten vorhan- nigungs- oder Holzschutzmitteln dürfen die
denen oder in einem Bebauungsplan festgesetz- staubförmigen Emissionen im Abgas die Mas-
3
ten Wohnbebauung einzuhalten. Der Mindest- senkonzentration 5 mg/m nicht überschreiten.
abstand kann unterschritten werden, wenn die Bei der Herstellung von Klebemitteln dürfen
Emissionen an Geruchsstoffen durch primär- die staubförmigen Emissionen im Abgas die
seitige Maßnahmen gemindert werden oder das Massenkonzentration 10 mg/m3 nicht über-
geruchsbeladene Abgas in einer Abgasreini- schreiten.