GMBl Nr. 25-29 2002

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 25-29 vom 30. July 2002

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Nr. 25 – 29                                               GMBl 2002                                                 Seite 579

5.4.10.15     Anlagen der Nummer 10.15: Prüfstände                           samtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen.
                                                                             Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die
5.4.10.15.1 Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren
                                                                             Emissionen an organischen Stoffen der Klas-
              Gesamtstaub, einschließlich der Anteile an                     sen I und II finden keine Anwendung.
              krebserzeugenden, erbgutverändernden oder re-      5.4.10.21   Anlagen der Nummer 10.21:
              produktionstoxischen Stoffen, und Schwefeloxide                Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahn-
              Bei Prüfständen für oder mit in Serie her-                     kesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tank-
              gestellten Motoren mit einer Feuerungswärme-                   schiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen
              leistung von weniger als 2 MW des Einzel-                      zur automatischen Reinigung von Fässern, so-
              aggregats, das mit Dieselkraftstoff betrieben                  weit die Behälter von organischen Stoffen ge-
              wird, der den zulässigen Massengehalt an                       reinigt werden
              Schwefel nach der 3. BImSchV, in der jeweils
              gültigen Fassung, nicht überschreitet, sind die    5.4.10.21.1 Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahn-
              Abgase einem Rußfilter zuzuführen oder die                     kesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tank-
              Emissionen sind gleichwertig zu vermindern.                    schiffen oder Tankcontainern
              Bei Prüfständen für oder mit sonstigen Mo-                     Bauliche und betriebliche Anforderungen
              toren, die mit Dieselkraftstoff betrieben wer-                 Die Anlagen sind mit Abgaserfassung und -rei-
              den, der den zulässigen Massengehalt an                        nigung, Abwassererfassung und -behandlung
              Schwefel nach der 3. BImSchV, in der jeweils                   und ausreichenden Lagerflächen für Abfälle zu
              gültigen Fassung, nicht überschreitet, sind Son-               errichten und zu betreiben. Zur Abwasserbe-
              derregelungen zur Begrenzung der staubför-                     handlung kann auch eine vorhandene geeignete
              migen Emissionen zu treffen. Die Möglichkei-                   Behandlungsanlage genutzt werden.
              ten, die staubförmigen Emissionen durch mo-                    Zu den Behandlungsschritten, z. B. Restentlee-
              torische und andere dem Stand der Technik                      rung, Entgasung, Reinigung, Abgaserfassung
              entsprechende Maßnahmen zu vermindern,                         und -reinigung, Abwassererfassung und -rei-
              sind auszuschöpfen.                                            nigung, Abfallerfassung und -zuordnung, sind
              Werden Motoren im bestimmungsgemäßen Be-                       stoffgruppenbezogene      Betriebsanweisungen
              trieb mit Rückstandsölen oder vergleichbaren                   festzulegen. Die Behandlungsschritte sind so
              Treibstoffen betrieben, sind Sonderregelungen                  auszuführen, dass möglichst geringe Emissio-
              zur Begrenzung der staubförmigen Emissionen                    nen entstehen. Zur Verminderung der Entste-
              und der Emissionen an Schwefeloxiden zu tref-                  hung von Emissionen sollte bei Stoffen, die bei
              fen. Die Möglichkeiten, die staubförmigen                      einer Temperatur von 293,15 K einen Dampf-
              Emissionen durch motorische und andere dem                     druck von 10 Pa oder mehr aufweisen, vor dem
              Stand der Technik entsprechende Maßnahmen                      Waschgang mit kalter Waschlösung vorgespült
              zu vermindern, sind auszuschöpfen.                             werden. Nicht zulässig ist eine direkte Be-
                                                                             handlung leichtflüchtiger Stoffe mit Dampf
              Stickstoffoxide
                                                                             oder Heißwasser.
              Nummer 5.2.4 findet keine Anwendung. Bei
              Prüfständen mit oder für Selbstzündungsmoto-                   Organische Stoffe
              ren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben                  Die Emissionen an organischen Stoffen im Ab-
              werden, sind die Emissionen durch motorische                   gas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen
              oder andere dem Stand der Technik entspre-                     insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder
                                                                                                               3
              chende Maßnahmen zu begrenzen.                                 die Massenkonzentration 20 mg/m nicht über-
                                                                             schreiten. Die Anforderungen der Num-
              Organische Stoffe
                                                                             mer 5.2.5 für die Emissionen an organischen
              Nummer 5.2.5 findet keine Anwendung. Die                       Stoffen der Klassen I und II finden keine An-
              Emissionen an organischen Stoffen sind durch                   wendung.
              motorische oder andere dem Stand der Technik
              entsprechende Maßnahmen zu begrenzen.                          Krebserzeugende, erbgutverändernde oder re-
                                                                             produktionstoxische Stoffe
5.4.10.20     Anlagen der Nummer 10.20:                                      Die Emissionen an organischen Stoffen der
              Anlagen zum Reinigen von Werkzeugen, Vor-                      Nummer 5.2.7.1 dürfen als Mindestanforde-
              richtungen oder sonstigen metallischen Gegen-                  rung insgesamt den Massenstrom 2,5 g/h oder
              ständen durch thermische Verfahren                             die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht über-
              Bezugsgröße                                                    schreiten.
              Die Emissionswerte beziehen sich auf einen         5.4.10.21.2 Anlagen zur automatischen Reinigung von
              Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von                       Fässern oder vergleichbaren Behältern (z. B.
              11 vom Hundert, ausgenommen bei katalyti-                      Tankpaletten) einschließlich zugehöriger Auf-
              schen Nachverbrennungseinrichtungen.                           arbeitungsanlagen
              Organische Stoffe                                              Bauliche und betriebliche Anforderungen
              Nummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die                    Der Waschbereich ist einzuhausen. Abgase, die
              Emissionen an organischen Stoffen im Abgas                     z. B. beim Öffnen der Behälter, bei der Rest-
              den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massen-                     entleerung der Behälter, beim pneumatischen
                                    3
              konzentration 20 mg/m , angegeben als Ge-                      Ausbeulen der Behälter, beim Verschrotten (z. B.
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            Pressen) nicht recyclingfähiger Fässer oder beim         Ergänzung der Vorschriften des Anhangs IV
            Transport der geöffneten, ungereinigten Fässer           Buchstabe C Nr. 5 dieser Verordnung.
            oder Behälter entstehen, sind zu erfassen. Lager-
            behälter für Restinhaltsstoffe aus der Restent-          Bauliche und betriebliche Anforderungen
            leerung, die Waschwasseraufbereitung, Abwas-             Der Gehalt an emissionsrelevanten Stoffen in
            serbehandlung sowie die zugehörigen Lagerbe-             oder auf der zu veredelnden Ware (z. B. Rest-
            hälter sind soweit wie möglich als geschlossenes         monomergehalte, Präparationen wie Spinnöle,
            System auszulegen und zu betreiben.                      Avivagen, Schlichten) ist so weit wie möglich zu
            Vor dem Waschprozess sind die Behälter soweit            vermindern. Hierzu sind insbesondere eine
            wie möglich zu entleeren (Restentleerung).               oder mehrere der folgenden Maßnahmen
                                                                     durchzuführen:
            Beim Betrieb der Fass- oder Behälterreini-
            gungsanlagen ist darauf zu achten, dass Fässer           a) Einsatz thermostabiler Präparationen,
            oder Behälter, die mit Stoffen der Num-                  b) Reduzierung der Auftragsmenge,
            mer 5.2.5 Klasse I oder Stoffen der Num-                 c) Vorbehandlung der zur Veredlung vorgese-
            mer 5.2.7.1 verunreinigt sind, im Wechsel mit               henen Ware z. B. durch eine Wäsche,
            Fässern oder Behältern, die mit weniger ge-
                                                                     d) Optimierung der Vorreinigung (z. B. Steige-
            fährlichen Stoffen verunreinigt sind, aufgege-
                                                                        rung der Wascheffizienz).
            ben werden. Hierzu ist eine Betriebsanweisung
            zu erstellen und ein Betriebsbuch zu führen.             Bezugsgröße
            Organische Stoffe und Krebserzeugende, erb-              Die Massenkonzentrationen beziehen sich auf
            gutverändernde oder reproduktionstoxische                ein Luft-Waren-Verhältnis von 20 m3/kg; das
            Stoffe                                                   Luft-Waren-Verhältnis ist der Quotient aus
                                                                     Gesamtabgasvolumenstrom (in m3/h) eines
            Bei Anlagen, in denen auch Fässer oder Behälter
                                                                     thermischen Behandlungsaggregats während
            gereinigt werden, die mit Stoffen der Num-
                                                                     eines Prozesses (Veredelungsschrittes) und dem
            mer 5.2.5 Klasse I oder Stoffen der Num-
                                                                     Warendurchsatz des zu veredelnden Textils (in
            mer 5.2.7.1 verunreinigt sind, dürfen die Emis-
                                                                     kg/h). Durch Multiplikation der zulässigen
            sionen an organischen Stoffen der Nummer 5.2.5
                                                                     Massenkonzentration der emittierten Stoffe
            im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
                                                                     mit dem Bezugs-Luft-Waren-Verhältnis von
            insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die
                                              3                      20 m3/kg ergibt sich der jeweils zulässige spe-
            Massenkonzentration 20 mg/m nicht über-
                                                                     zifische Emissionsfaktor (Massen der emittier-
            schreiten. Bei Anlagen, in denen schwer-
                                                                     ten Stoffe (in g) pro Massen des zu veredelnden
            punktmäßig Fässer oder Behälter gereinigt
                                                                     Textils (in kg)).
            werden, die mit organischen Stoffen der Num-
            mer 5.2.7.1 verunreinigt sind, sind im Einzelfall        Organische Stoffe
            weitergehende Anforderungen festzulegen.
                                                                     Nummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass
            Bei Anlagen, in denen Fässer oder Behälter ge-
                                                                     a) die Emissionen an organischen Stoffen im
            reinigt werden, die nicht mit organischen
                                                                        Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
            Stoffen der Nummer 5.2.5 Klasse I oder der
                                                                        den Massenstrom 0,80 kg/h oder die Mas-
            Nummer 5.2.7.1 verunreinigt sind, ist für die                                           3
                                                                        senkonzentration 40 mg/m nicht über-
            Emissionen an organischen Stoffen der Num-
                                                                        schreiten dürfen;
            mer 5.2.5 im Abgas insgesamt die Massenkon-
            zentration 75 mg/m3, angegeben als Gesamt-               b) aus Verschleppung und Restgehalten an
            kohlenstoff, anzustreben.                                   Präparationen darf zusätzlich eine Massen-
                                                                        konzentration von nicht mehr als 20 mg/m3,
            Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die
                                                                        angegeben als Gesamtkohlenstoff, emittiert
            Emissionen an organischen Stoffen der Klas-
                                                                        werden;
            sen I und II finden keine Anwendung.
                                                                     c) soweit aus verfahrenstechnischen Gründen
5.4.10.23   Anlagen der Nummer 10.23: Anlagen zur Tex-                  ein oder mehrere von in Nummer 10.23 des
            tilveredlung                                                Anhangs der 4. BImSchV erfassten Verede-
                                                                        lungsschritten gleichzeitig mit einem dort
5.4.10.23.1 Anlagen zur Textilveredlung durch Thermo-                   nicht erfassten Veredelungsschritt in einem
            fixieren, Thermosolieren, Beschichten, Impräg-              Behandlungsaggregat durchgeführt werden,
            nieren oder Appretieren, einschließlich der zu-             ist insgesamt für die Emissionen an organi-
            gehörigen Trocknungsanlagen                                 schen Stoffen im Abgas durch eine Optimie-
            Soweit Anlagen Anforderungen zur Begren-                    rung des Prozesses die Massenkonzentration
            zung der Emissionen an flüchtigen organischen               40 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
            Stoffen nach der Verordnung zur Begrenzung                  anzustreben. Soweit Anlagen, die die An-
            der Emissionen flüchtiger organischer Verbin-               forderungen der 31. BImSchV, in der jeweils
            dungen bei der Verwendung organischer Löse-                 gültigen Fassung, zu erfüllen haben, gleich-
            mittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV)                  zeitig beschichten und bedrucken, dürfen
            vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), in der               entsprechend dieser Verordnung die Emis-
            jeweils gültigen Fassung, zu erfüllen haben,                sionen an organischen Stoffen im Abgas die
            sind die nachfolgenden Anforderungen für                    Massenkonzentration 40 mg/m3, angegeben
            organische Stoffe eine Konkretisierung und                  als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
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Nr. 25 – 29                                               GMBl 2002                                            Seite 581

              Auch wenn die Voraussetzungen der Buchsta-                 kohlenstoff, unberücksichtigt bleiben; die
              ben a) bis c) gegeben sind, dürfen die Gesamt-             Möglichkeiten, die Emissionen durch feue-
              emissionen an organischen Stoffen im Abgas                 rungstechnische und andere dem Stand der
              insgesamt 80 mg/m3, angegeben als Gesamt-                  Technik entsprechende Maßnahmen, z. B.
              kohlenstoff, nicht überschreiten; soweit An-               durch Optimierung der Verbrennung, min-
              lagen, die die Anforderungen der 31. BImSchV,              destens jährliche Wartung, weiter zu vermin-
              in der jeweils gültigen Fassung, zu erfüllen ha-           dern, sind auszuschöpfen. Soweit der Betreiber,
              ben, gleichzeitig beschichten und bedrucken,               z. B. durch eine fachliche Stellungnahme des
              dürfen – abweichend vom Teilsatz 1 und ent-                Brenner- oder des Spannrahmenherstellers,
              sprechend dieser Verordnung – die Emissionen               nachweist, dass für die Emissionen an orga-
              an organischen Stoffen im Abgas insgesamt die              nischen Stoffen aus der Verbrennung die Mas-
              Massenkonzentration 60 mg/m3, angegeben als                senkonzentration 20 mg/m3, angegeben als
              Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.                    Gesamtkohlenstoff, nicht eingehalten werden
              Die Anforderungen für die Emissionen an or-                kann und diese Emissionen durch primärseitige
              ganischen Stoffen der Klasse II finden keine               Maßnahmen nicht weiter vermindert werden
              Anwendung.                                                 können, ist die Emissionsbegrenzung im Ein-
                                                                         zelfall festzulegen.
              In begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei Be-
              schichtungen und technischen Textilien, kann
              von diesen Regelungen abgesehen werden; in         5.5     Ableitung von Abgasen
              diesen Fällen gilt Nummer 5.2.5 unverändert.       5.5.1   Allgemeines
              Krebserzeugende, erbgutverändernde oder re-                Abgase sind so abzuleiten, dass ein ungestörter
              produktionstoxische Stoffe                                 Abtransport mit der freien Luftströmung er-
              Ergänzend zu Nummer 5.2.7.1 gilt, dass Stoffe              möglicht wird. In der Regel ist eine Ableitung
              und Zubereitungen nach Nummer 5.2.7.1 un-                  über Schornsteine erforderlich, dessen Höhe
              verzüglich durch weniger schädliche Stoffe und             vorbehaltlich besserer Erkenntnisse nach den
              Zubereitungen zu ersetzen sind.                            Nummern 5.5.2 bis 5.5.4 zu bestimmen ist.

              Messungen                                          5.5.2   Ableitung über Schornsteine
              Zur Ermittlung der Betriebsbedingungen (Re-                Der Schornstein soll mindestens eine Höhe von
              zepturen), die zu den höchsten Emissionen                  10 m über der Flur und eine den Dachfirst um
              führen, können Berechnungen der Emissionen                 3 m überragende Höhe haben. Bei einer Dach-
              auf der Basis von Substanzemissionsfaktoren                neigung von weniger als 208 ist die Höhe des
              herangezogen werden, sofern die Substanz-                  Dachfirstes unter Zugrundelegen einer Nei-
              emissionsfaktoren nach einer wissenschaftlich              gung von 208 zu berechnen; die Schornstein-
              anerkannten Methode ermittelt wurden.                      höhe soll jedoch das 2fache der Gebäudehöhe
                                                                         nicht übersteigen.
              Abweichend von Nummer 5.3.2.2 Absatz 2
              Satz 2 können bis zu drei Einzelmessungen                  Ergeben sich mehrere etwa gleich hohe
              durch Berechnung der Emissionen auf der Basis              Schornsteine mit gleichartigen Emissionen, so
              von Substanzemissionsfaktoren ersetzt werden,              ist zu prüfen, inwieweit diese Emissionen bei
              sofern im Rahmen der erstmaligen sowie wie-                der Bestimmung der Schornsteinhöhe zusam-
              derkehrenden Emissionsmessungen die Sub-                   menzufassen sind. Dies gilt insbesondere, wenn
              stanzemissionsfaktoren der Komponenten von                 der horizontale Abstand zwischen den einzel-
              mindestens drei Rezepturen messtechnisch                   nen Schornsteinen nicht mehr als das 1,4fache
              durch eine nach § 26 anerkannte Messstelle er-             der Schornsteinhöhe beträgt oder soweit zur
              mittelt werden.                                            Vermeidung von Überlagerungen der Abgas-
                                                                         fahnen verschieden hohe Schornsteine erfor-
              Beurteilung von Messwerten                                 derlich sind.
              Das tatsächliche Luft-Waren-Verhältnis ist je-             Wenn bei einer nach Absatz 1 bestimmten
              weils zu bestimmen und zu dokumentieren.                   Schornsteinhöhe die nach dem Mess- und
              Die Emissionswerte gelten auch dann als ein-               Beurteilungsverfahren (Nummer 4.6) zu ermit-
              gehalten, wenn die über das bestimmte Luft-                telnde Kenngröße für die Gesamtbelastung
              Waren-Verhältnis und die gemessenen Mas-                   (Nummer 4.7) den Immissionswert für das Ka-
              senkonzentrationen ermittelten spezifischen                lenderjahr (Nummern 4.2 bis 4.5) überschreitet,
              Emissionsfaktoren die zulässigen spezifischen              ist zunächst eine Verminderung der Emissionen
              Emissionsfaktoren nicht überschreiten.                     anzustreben. Ist dies nicht möglich, muss die
                                                                         Schornsteinhöhe so weit erhöht werden, dass
              ALTANLAGEN                                                 dadurch ein Überschreiten des Immissions-
                                                                         wertes für das Kalenderjahr verhindert wird.
              Organische Stoffe                                          Die Schornsteinhöhe nach Nummer 5.5.3 soll
              Bei Altanlagen gilt ergänzend, dass bei direkt             vorbehaltlich abweichender Regelungen 250 m
              beheizten Behandlungsaggregaten die Emissio-               nicht überschreiten; ergibt sich eine größere
              nen an organischen Stoffen aus der Verbren-                Schornsteinhöhe als 200 m, sollen weiterge-
              nung bis zu einer maximalen Massenkonzen-                  hende Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung
                                   3
              tration von 20 mg/m , angegeben als Gesamt-                angestrebt werden.
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            Absatz 1 findet bei anderen als Feuerungs-                              emittierte Faserzahl in einen
            anlagen keine Anwendung bei geringen Emis-                              Massenstrom umzurechnen;
            sionsmassenströmen sowie in den Fällen, in de-             S            Faktor für die Schornsteinhöhen-
            nen nur innerhalb weniger Stunden des Jahres                            bestimmung; für S sind in der Re-
            aus Sicherheitsgründen Abgase emittiert wer-                            gel die in Anhang 7 festgelegten
            den; in diesen Fällen sind die in der Richtlinie                        Werte einzusetzen.
            VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe November 1980)
            oder in der Richtlinie VDI 2280 Abschnitt 3                Für t, R und Q sind jeweils die Werte ein-
            (Ausgabe August 1977) angegebenen Anforde-                 zusetzen, die sich beim bestimmungsgemäßen
            rungen sinngemäß so anzuwenden, dass eine                  Betrieb unter den für die Luftreinhaltung un-
            ausreichende Verdünnung und ein ungestörter                günstigsten Betriebsbedingungen ergeben, ins-
            Abtransport der Abgase mit der freien Luft-                besondere hinsichtlich des Einsatzes der Brenn-
            strömung sichergestellt sind.                              bzw. Rohstoffe. Bei der Emission von Stick-
                                                                       stoffmonoxid ist ein Umwandlungsgrad von
5.5.3       Nomogramm zur Bestimmung der Schorn-                       60 vom Hundert zu Stickstoffdioxid zugrunde
            steinhöhe                                                  zu legen; dies bedeutet, dass der Emissions-
            Die Schornsteinhöhe ist nach der Abbildung 2               massenstrom von Stickstoffmonoxid mit dem
            zu bestimmen.                                              Faktor 0,92 zu multiplizieren und als Emis-
            Es bedeuten:                                               sionsmassenstrom Q von Stickstoffdioxid im
                                                                       Nomogramm einzusetzen ist.
            H9in m       Schornsteinhöhe aus Nomogramm;
                                                                       Für S kann die zuständige oberste Landes-
            d in m       Innendurchmesser des Schorn-
                                                                       behörde in nach § 44 Abs. 3 BImSchG fest-
                         steins oder äquivalenter Innen-
                                                                       gesetzten Untersuchungsgebieten und in den
                         durchmesser der Querschnitt-
                                                                       Fällen nach Nummer 4.8 kleinere Werte vor-
                         fläche;
                                                                       schreiben. Sie sollen 75 vom Hundert der in
            t in 8C      Temperatur des Abgases an der                 Anhang 7 festgelegten S-Werte nicht unter-
                         Schornsteinmündung;                           schreiten.
                    3
            R in m /h    Volumenstrom des Abgases im
                         Normzustand nach Abzug des            5.5.4   Ermittlung der Schornsteinhöhe unter Berück-
                         Feuchtgehaltes an Wasserdampf;                sichtigung der Bebauung und des Bewuchses
            Q in kg/h Emissionsmassenstrom des emit-                   sowie in unebenem Gelände
                         tierten luftverunreinigenden Stof-            In den Fällen, in denen die geschlossene, vor-
                         fes aus der Emissionsquelle;                  handene oder nach einem Bebauungsplan zu-
                         für Fasern ist die je Zeiteinheit             lässige Bebauung oder der geschlossene Be-

            Abbildung 3: Diagramm zur Ermittlung des Wertes J
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Nr. 25 – 29                                               GMBl 2002                                            Seite 583

              wuchs mehr als 5 vom Hundert der Fläche des                a) die Immissionswerte zum Schutz der
              Beurteilungsgebietes beträgt, wird die nach                   menschlichen Gesundheit nach Num-
              Nummer 5.5.3 bestimmte Schornsteinhöhe H9                     mer 4.2.1 an einem für Menschen dauerhaft
              um den Zusatzbetrag J erhöht. Der Wert J in m                 zugänglichen Ort im Einwirkungsbereich
              ist aus Abbildung 3 (siehe Seite 582) zu ermit-               der Anlage überschritten sind,
              teln.
                                                                         b) die Immissionswerte zum Schutz vor er-
              Es bedeuten:                                                  heblichen Belästigungen nach Nummer 4.3.1
              H in m Schornsteinbauhöhe (H = H9+ J);                        im Einwirkungsbereich der Anlage über-
              J9in m Mittlere Höhe der geschlossenen vor-                   schritten sind und nicht ausgeschlossen
                     handenen oder nach einem Bebau-                        ist, dass unzumutbare Belästigungen in
                     ungsplan zulässigen Bebauung oder des                  dem betroffenen Bereich tatsächlich auf-
                     geschlossenen Bewuchses über Flur.                     treten,
              Bei der Bestimmung der Schornsteinhöhe ist                 c) die Immissionswerte zum Schutz vor
              eine unebene Geländeform zu berücksichtigen,                  erheblichen Nachteilen, insbesondere zum
              wenn die Anlage in einem Tal liegt oder die                   Schutz der Vegetation und von Ökosys-
              Ausbreitung der Emissionen durch Gelände-                     temen, nach den Nummern 4.4.1 oder 4.4.2
              erhebungen gestört wird. In den Fällen, in de-                im Einwirkungsbereich der Anlage über-
              nen die Voraussetzungen für eine Anwendung                    schritten sind und in dem betroffenen Be-
              der Richtlinie VDI 3781 Blatt 2 (Ausgabe                      reich schutzbedürftige Ökosysteme beste-
              August 1981) vorliegen, ist die nach den                      hen oder
              Nummern 5.5.3 und 5.5.4 Absatz 1 bestimmte                 d) eine Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8
              Schornsteinhöhe entsprechend zu korrigieren.                  durchzuführen ist und ergeben hat, dass
5.5.5         Bestehende Anlagen                                            luftverunreinigende Immissionen zu Ge-
                                                                            fahren, erheblichen Nachteilen oder erheb-
              Für bestehende Anlagen, die die Anforderun-
                                                                            lichen Belästigungen für die Allgemeinheit
              gen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
                                                                            oder die Nachbarschaft führen,
              der Luft (TA Luft) vom 27. Februar 1986
              (GMBl S. 95) einhalten, finden die Anforde-                und der Betrieb der Anlage relevant zu den
              rungen der Nummern 5.5.2 bis 5.5.4 keine An-               schädlichen Umwelteinwirkungen beiträgt.
              wendung.
                                                                 6.1.3   Maßnahmen
                                                                         Kann ein ausreichender Schutz vor schädlichen
6             Nachträgliche Anordnungen
                                                                         Umwelteinwirkungen nicht durch Maßnahmen
              Soweit bestehende Anlagen nicht den in den                 zur Einhaltung des Standes der Technik sicher-
              Nummern 4 und 5 festgelegten Anforderungen                 gestellt werden, sollen weitergehende Maßnah-
              entsprechen, sollen die zuständigen Behörden               men zur Emissionsminderung angeordnet wer-
              unter Beachtung der nachstehenden Regelun-                 den. Reichen auch derartige Maßnahmen nicht
              gen die erforderlichen Anordnungen zur Er-                 aus, soll eine Verbesserung der Ableitbedin-
              füllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und            gungen gefordert werden. In den Fällen des § 17
              2 BImSchG treffen. Die in den Nummern 5.4                  Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist ein vollständiger
              und 6 festgelegten Fristen zur Erfüllung der               oder teilweiser Widerruf der Genehmigung zu
              Anforderungen beginnen mit dem Inkrafttreten               prüfen.
              dieser Verwaltungsvorschrift.
                                                                 6.1.4   Fristen
6.1           Nachträgliche Anordnungen zum Schutz                       Nachträgliche Anordnungen zum Schutz vor
              vor schädlichen Umwelteinwirkungen                         schädlichen Umwelteinwirkungen sollen un-
6.1.1         Ermessenseinschränkung                                     verzüglich nach Klärung der Eingriffsvoraus-
                                                                         setzungen getroffen werden. Tragen mehrere
              Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sollen nach-
                                                                         Verursacher relevant zu schädlichen Umwelt-
              trägliche Anordnungen getroffen werden, wenn
                                                                         einwirkungen bei, sind die Eingriffsvoraus-
              die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht
                                                                         setzungen gegenüber allen beteiligten Emitten-
              ausreichend vor schädlichen Umwelteinwir-
                                                                         ten zu klären und ggf. mehrere Anordnungen
              kungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen
                                                                         zu treffen. Für die Durchführung der Maßnah-
              Nachteilen oder erheblichen Belästigungen ge-
                                                                         men kann unter Berücksichtigung des Verhält-
              schützt ist. In diesen Fällen darf von einer An-
                                                                         nismäßigkeitsgrundsatzes eine Frist eingeräumt
              ordnung nur abgesehen werden, wenn beson-
                                                                         werden. Satz 3 gilt nur, wenn in der Über-
              dere Umstände vorliegen, die eine abweichende
                                                                         gangszeit keine konkreten Gesundheitsgefah-
              Beurteilung rechtfertigen. Bei konkreten Ge-
                                                                         ren auftreten können und zeitlich begrenzte
              sundheitsgefahren ist ein Einschreiten der Be-
                                                                         Belästigungen oder Nachteile den Betroffenen
              hörde stets geboten.
                                                                         zumutbar sind.
6.1.2         Eingriffsvoraussetzung
              Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwir-           6.1.5   Luftqualitätswerte der EG
              kungen durch Luftverunreinigungen ist nicht                Sind Immissionswerte nach Nummer 4 über-
              ausreichend gewährleistet, wenn                            schritten, deren Einhaltung nach den Tochter-
75

Abbildung 2: Nomogramm zur Ermittlung der Schornsteinhöhe
76

Seite 584                                              GMBl 2002                                             Nr. 25 – 29

            richtlinien zur Richtlinie 96/62/EG des Rates               oder einen geringen technischen Aufwand
            vom 27. September 1996 über die Beurteilung                 erfordert, insbesondere bei Umstellungen auf
            und Kontrolle der Luftqualität („Luftqualitäts-             emissionsärmere Brenn- oder Einsatzstoffe so-
            Rahmenrichtlinie“) erst zu einem in der Zu-                 wie bei einfachen Änderungen der Prozess-
            kunft liegenden Zeitpunkt gefordert wird, kann              führung oder Verbesserungen der Wirksamkeit
            ein Beitrag der Anlage zur Überschreitung der               vorhandener      Abgasreinigungseinrichtungen,
            Immissionswerte bis zum Ablauf der Über-                    soll festgelegt werden, dass die Durchführung
            gangszeit zugelassen werden. Die zur künftigen              der Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach
            Einhaltung der Immissionswerte erforderlichen               Inkrafttreten der neuen Anforderungen abge-
            Maßnahmen sind spätestens im Rahmen der                     schlossen ist.
            Luftreinhalteplanung anzuordnen.
                                                              6.2.3.2   Sanierungsfristen für Maßnahmen zur zeit-
6.2         Nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge                      gleichen Erfüllung der bisherigen und der
            gegen schädliche Umwelteinwirkungen                         neuen Anforderungen
                                                                        Bei Anlagen, die weder die Anforderungen der
6.2.1       Grundsatz                                                   Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
            Entspricht eine Anlage nicht den in dieser Ver-             Luft von 1986 noch die neuen Anforderungen
            waltungsvorschrift konkretisierten Anforde-                 einhalten, soll angestrebt werden, die Maßnah-
            rungen zur Vorsorge gegen schädliche Um-                    men zur Erfüllung der bisherigen und der neuen
            welteinwirkungen, soll die zuständige Behörde               Anforderungen zeitgleich durchzuführen. Die
            die erforderlichen Anordnungen treffen, um die              Frist zur Erfüllung aller Anforderungen soll
            Anlage an den in Nummer 5 beschriebenen                     drei Jahre nicht überschreiten.
            Stand der Technik und die dort angegebenen
                                                                        Bei Anlagen nach Nummer 7.1 Buchstabe b)
            sonstigen Vorsorgeanforderungen anzupassen.
                                                                        des Anhangs der 4. BImSchV, die ab dem
            Werden die in Nummer 5 festgelegten Emis-
                                                                        3. August 2001 nach § 67 Abs. 2 BlmSchG an-
            sionswerte nur geringfügig überschritten, kann
                                                                        zuzeigen sind, sind alle Anforderungen spätes-
            die Anordnung aufwendiger Abhilfemaßnah-
                                                                        tens bis zum 30. Oktober 2007 zu erfüllen.
            men unverhältnismäßig sein. Im Übrigen wird
            der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 17
                                                              6.2.3.3   Allgemeine Sanierungsfrist
            Abs. 2 BImSchG) in der Regel durch Ein-
            räumung einer der in den Nummern 5.4 und 6                  Bei Anlagen, die bisher dem Stand der Technik
            festgelegten Erfüllungsfristen gewahrt.                     entsprachen, soll – soweit in den Num-
                                                                        mern 6.2.3.1, 6.2.3.4 und 6.2.3.5 nichts anderes
6.2.2       Unverzügliche Sanierung                                     bestimmt ist – verlangt werden, dass alle An-
            Entspricht eine Anlage nicht den in der Tech-               forderungen spätestens bis zum 30. Oktober
            nischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft                  2007 erfüllt werden.
            (TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95)
            festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen     6.2.3.4   Besondere Sanierungsfristen nach Nummer 5.4
            schädliche Umwelteinwirkungen, soll in der                  dieser Verwaltungsvorschrift
            nachträglichen Anordnung eine Frist nur ein-                Soweit in Nummer 5.4 für bestimmte Anlagen-
            geräumt werden, soweit das zur Durchführung                 arten besondere Sanierungsfristen festgelegt
            der Maßnahmen zwingend erforderlich ist. Sind               werden, sind diese vorrangig zu beachten.
            die Anforderungen im Einzelfall durch eine
            Auflage oder eine nachträgliche Anordnung         6.2.3.5   Sanierungsfristen in Luftreinhalteplänen nach
            konkretisiert worden, sollen sie unverzüglich               § 47 BImSchG
            durchgesetzt werden.                                        Soweit in Luftreinhalteplänen nach § 47
6.2.3       Einräumung von Sanierungsfristen                            BImSchG Sanierungsfristen enthalten sind, ge-
                                                                        hen diese den in den Nummern 5.4 und 6.2.3.1
            Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift neue
                                                                        bis 6.2.3.3 bestimmten Fristen vor.
            Anforderungen festgelegt werden, sollen zu
            ihrer Erfüllung Fristen eingeräumt werden, bei
                                                              6.2.4     Verzicht auf die Genehmigung
            deren Festlegung
                                                                        Eine nachträgliche Anordnung ist nicht zu
            – der erforderliche technische Aufwand,
                                                                        erlassen, wenn der Betreiber durch schriftliche
            – das Ausmaß der Abweichungen von den                       Erklärung gegenüber den Genehmigungs-
               Anforderungen und                                        behörde darauf verzichtet hat, die Anlage länger
            – die Bedeutung für die Allgemeinheit und die               als bis zu den in den Nummern 6.2.3.2 bis
               Nachbarschaft                                            6.2.3.4 genannten Fristen zu betreiben. Satz 1
            zu berücksichtigen sind.                                    gilt nicht für nachträgliche Anordnungen
                                                                        im Sinne von Nummer 6.2.3.1 und Num-
6.2.3.1     Sanierungsfristen für Maßnahmen, deren Er-                  mer 6.2.3.5.
            füllung lediglich organisatorische Änderungen
            oder einen geringen technischen Aufwand er-       6.2.5     Kompensation
            fordert                                                     In den Fällen des § 17 Abs. 3a BImSchG soll die
            In nachträglichen Anordnungen, deren Erfül-                 zuständige Behörde von nachträglicher Anord-
            lung lediglich organisatorische Änderungen                  nungen absehen.
77

Nr. 25 – 29                               GMBl 2002                         Seite 585

              7            Aufhebung von Vorschriften
                           Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der
                           Luft (TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl
                           S. 95) wird mit Inkrafttreten dieser Allgemei-
                           nen Verwaltungsvorschrift aufgehoben.

              8            Inkrafttreten
                           Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt
                           am ersten Tage des dritten auf die Veröffent-
                           lichung folgenden Kalendermonats in Kraft.
              Der Bundesrat hat zugestimmt.




              Berlin, den 24. Juli 2002
              IG I 2 – 50139/1




                                    Gerhard Schröder
                                   Der Bundeskanzler




                                      Jürgen Trittin
                                 Der Bundesminister
                    für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
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Seite 586                                                 GMBl 2002                                               Nr. 25 – 29

                                                                                                                 Anhang 1

            Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen)
                        und Ökosystemen im Hinblick auf die Anforderungen der Nummer 4.8

       Prüfung nach Nummer 4.8, ob der Schutz                    wobei F den Wert 41668 m2 · a/Mg einnimmt und Q die
vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfind-             jährliche Ammoniakemission in Mg/a angibt. Diese Glei-
  licher Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen)            chung kann auch bei höheren jährlichen Ammoniakemis-
 und Ökosysteme durch Einwirkung von Ammoniak                    sionen als den in der Abbildung 4 dargestellten 22 Mg/a
                     gewährleistet ist                           angewendet werden.
Nummer 4.8 bestimmt, dass die Unterschreitung der Min-           Wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 unter
destabstände in Abbildung 4 einen Anhaltspunkt für das           Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen
Vorliegen erheblicher Nachteile durch die Schädigung emp-        wird, dass bei einem geringeren als nach Abbildung 4 zu er-
findlicher Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und      mittelnden Abstand eine Zusatzbelastung für Ammoniak
Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gibt.               von 3 mg/m an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt
                                                                              3


Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren          überschritten wird, gibt erst das Unterschreiten dieses neu
wird mit Hilfe der Emissionsfaktoren der Tabelle 11 für Tier-    ermittelten geringeren Abstandes einen Anhaltspunkt auf
art, Nutzungsrichtung, Aufstallung und Wirtschaftsdünger-        das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung emp-
lagerung und für die jeweiligen Tierplatzzahlen die unter un-    findlicher Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und
günstigen Bedingungen zu erwartende Ammoniakemission             Ökosysteme auf Grund der Einwirkung von Ammoniak.
der Anlage je Jahr ermittelt. Bei unterschiedlichen Tierarten,   Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind
Haltungsarten und Nutzungsarten sind die jeweiligen jähr-        dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammo-
lichen Ammoniakemissionen zu addieren. Mit dieser jähr-          niak an keinem Beurteilungspunkt 10 mg/m3 überschreitet.
lichen Ammoniakemission kann aus der Abbildung 4 der Min-
destabstand entnommen werden, dessen Unterschreiten einen        Die Mindestabstandskurve ist für bodennahe Quellen abge-
Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile gibt.       leitet und berücksichtigt eine mögliche Verminderung der
                                                                 Immissionskonzentration durch Ableitung der Abgase über
Für die Berechnung des Mindestabstandes entsprechend
                                                                 Schornsteine entsprechend Nummer 5.5 nicht. Gegebenen-
Abbildung 4 gilt die Gleichung
                             p                        falls ist zur Berücksichtigung dieser Ableitungsbedingungen
                      Xmin ˆ F  Q;                              eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 durchzuführen.

Abbildung 4: Mindestabstand von Anlagen zu empfindlichen Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Öko-
             systemen, bei dessen Unterschreiten sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch
             Schädigung dieser Schutzgüter auf Grund der Einwirkung von Ammoniak ergeben
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              Tabelle 11: Ammoniakemissionsfaktoren für
                          Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht
                          von Nutztieren*)

               Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung, Ammoniak-
               Wirtschaftsdüngerlagerung                emissions-
                                                          faktor
                                                        (kg/(Tier-
                                                         platz · a))

               Mastschweine

                  Zwangslüftung, Flüssigmistverfahren                           3,64
                  (Teil- oder Vollspaltenböden)

                  Zwangslüftung, Festmistverfahren                              4,86

                  Außenklimastall, Kistenstall                                  2,43
                  (Flüssig- oder Festmistverfahren)

                  Außenklimastall, Tiefstreu- oder                              4,86
                  Kompostverfahren

               Ferkelerzeugung (Zuchtsauenhaltung)

                  Alle Bereiche und Aufstallungsformen                          7,29
                  (Zuchtsauen inkl. Ferkel bis 25 kg)

               Legehennen

                  Käfighaltung mit belüftetem Kotband                           0,0389

                  Volierenhaltung mit belüftetem Kotband                        0,0911

                  Bodenhaltung/Auslauf                                          0,3157
                  (Entmistung 1 mal je Durchgang)

               Mastgeflügel

                  Masthähnchen, Bodenhaltung                                    0,0486

                  Enten                                                         0,1457

                  Puten                                                         0,7286

               Milchvieh

                  Anbindehaltung, Fest- oder Flüssigmist-                       4,86
                  verfahren

                  Liegeboxenlaufstall, Fest- oder Flüssig-                    14,57
                  mistverfahren

                  Laufstall, Tiefstreuverfahren                               14,57

                  Laufstall, Tretmistverfahren                                15,79

               Mastbullen, Jungvieh inkl. Aufzucht
               (0,5 bis 2 Jahre)

                  Anbindehaltung, Fest- oder Flüssigmist-                       2,43
                  verfahren

                  Laufstall, Flüssigmistverfahren                               3,04

                  Laufstall, Tretmistverfahren                                  3,64

              ________________
              *) Weichen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren wesentlich in
                 Bezug auf Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung, Fütterung oder Wirtschafts-
                 düngerlagerung von den in Tabelle 11 genannten Verfahren ab, können auf der
                 Grundlage plausibler Begründungen (z. B. Messberichte, Praxisuntersuchungen)
                 abweichende Emissionsfaktoren zur Berechnung herangezogen werden.
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