GMBl Nr. 25-29 2002
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 25-29 vom 30. July 2002
Nr. 25 – 29 GMBl 2002 Seite 579
5.4.10.15 Anlagen der Nummer 10.15: Prüfstände samtkohlenstoff, nicht überschreiten dürfen.
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die
5.4.10.15.1 Prüfstände für oder mit Verbrennungsmotoren
Emissionen an organischen Stoffen der Klas-
Gesamtstaub, einschließlich der Anteile an sen I und II finden keine Anwendung.
krebserzeugenden, erbgutverändernden oder re- 5.4.10.21 Anlagen der Nummer 10.21:
produktionstoxischen Stoffen, und Schwefeloxide Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahn-
Bei Prüfständen für oder mit in Serie her- kesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tank-
gestellten Motoren mit einer Feuerungswärme- schiffen oder Tankcontainern sowie Anlagen
leistung von weniger als 2 MW des Einzel- zur automatischen Reinigung von Fässern, so-
aggregats, das mit Dieselkraftstoff betrieben weit die Behälter von organischen Stoffen ge-
wird, der den zulässigen Massengehalt an reinigt werden
Schwefel nach der 3. BImSchV, in der jeweils
gültigen Fassung, nicht überschreitet, sind die 5.4.10.21.1 Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahn-
Abgase einem Rußfilter zuzuführen oder die kesselwagen, Straßentankfahrzeugen, Tank-
Emissionen sind gleichwertig zu vermindern. schiffen oder Tankcontainern
Bei Prüfständen für oder mit sonstigen Mo- Bauliche und betriebliche Anforderungen
toren, die mit Dieselkraftstoff betrieben wer- Die Anlagen sind mit Abgaserfassung und -rei-
den, der den zulässigen Massengehalt an nigung, Abwassererfassung und -behandlung
Schwefel nach der 3. BImSchV, in der jeweils und ausreichenden Lagerflächen für Abfälle zu
gültigen Fassung, nicht überschreitet, sind Son- errichten und zu betreiben. Zur Abwasserbe-
derregelungen zur Begrenzung der staubför- handlung kann auch eine vorhandene geeignete
migen Emissionen zu treffen. Die Möglichkei- Behandlungsanlage genutzt werden.
ten, die staubförmigen Emissionen durch mo- Zu den Behandlungsschritten, z. B. Restentlee-
torische und andere dem Stand der Technik rung, Entgasung, Reinigung, Abgaserfassung
entsprechende Maßnahmen zu vermindern, und -reinigung, Abwassererfassung und -rei-
sind auszuschöpfen. nigung, Abfallerfassung und -zuordnung, sind
Werden Motoren im bestimmungsgemäßen Be- stoffgruppenbezogene Betriebsanweisungen
trieb mit Rückstandsölen oder vergleichbaren festzulegen. Die Behandlungsschritte sind so
Treibstoffen betrieben, sind Sonderregelungen auszuführen, dass möglichst geringe Emissio-
zur Begrenzung der staubförmigen Emissionen nen entstehen. Zur Verminderung der Entste-
und der Emissionen an Schwefeloxiden zu tref- hung von Emissionen sollte bei Stoffen, die bei
fen. Die Möglichkeiten, die staubförmigen einer Temperatur von 293,15 K einen Dampf-
Emissionen durch motorische und andere dem druck von 10 Pa oder mehr aufweisen, vor dem
Stand der Technik entsprechende Maßnahmen Waschgang mit kalter Waschlösung vorgespült
zu vermindern, sind auszuschöpfen. werden. Nicht zulässig ist eine direkte Be-
handlung leichtflüchtiger Stoffe mit Dampf
Stickstoffoxide
oder Heißwasser.
Nummer 5.2.4 findet keine Anwendung. Bei
Prüfständen mit oder für Selbstzündungsmoto- Organische Stoffe
ren, die mit flüssigen Brennstoffen betrieben Die Emissionen an organischen Stoffen im Ab-
werden, sind die Emissionen durch motorische gas, angegeben als Gesamtkohlenstoff, dürfen
oder andere dem Stand der Technik entspre- insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder
3
chende Maßnahmen zu begrenzen. die Massenkonzentration 20 mg/m nicht über-
schreiten. Die Anforderungen der Num-
Organische Stoffe
mer 5.2.5 für die Emissionen an organischen
Nummer 5.2.5 findet keine Anwendung. Die Stoffen der Klassen I und II finden keine An-
Emissionen an organischen Stoffen sind durch wendung.
motorische oder andere dem Stand der Technik
entsprechende Maßnahmen zu begrenzen. Krebserzeugende, erbgutverändernde oder re-
produktionstoxische Stoffe
5.4.10.20 Anlagen der Nummer 10.20: Die Emissionen an organischen Stoffen der
Anlagen zum Reinigen von Werkzeugen, Vor- Nummer 5.2.7.1 dürfen als Mindestanforde-
richtungen oder sonstigen metallischen Gegen- rung insgesamt den Massenstrom 2,5 g/h oder
ständen durch thermische Verfahren die Massenkonzentration 5 mg/m3 nicht über-
Bezugsgröße schreiten.
Die Emissionswerte beziehen sich auf einen 5.4.10.21.2 Anlagen zur automatischen Reinigung von
Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von Fässern oder vergleichbaren Behältern (z. B.
11 vom Hundert, ausgenommen bei katalyti- Tankpaletten) einschließlich zugehöriger Auf-
schen Nachverbrennungseinrichtungen. arbeitungsanlagen
Organische Stoffe Bauliche und betriebliche Anforderungen
Nummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass die Der Waschbereich ist einzuhausen. Abgase, die
Emissionen an organischen Stoffen im Abgas z. B. beim Öffnen der Behälter, bei der Rest-
den Massenstrom 0,10 kg/h oder die Massen- entleerung der Behälter, beim pneumatischen
3
konzentration 20 mg/m , angegeben als Ge- Ausbeulen der Behälter, beim Verschrotten (z. B.
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Pressen) nicht recyclingfähiger Fässer oder beim Ergänzung der Vorschriften des Anhangs IV
Transport der geöffneten, ungereinigten Fässer Buchstabe C Nr. 5 dieser Verordnung.
oder Behälter entstehen, sind zu erfassen. Lager-
behälter für Restinhaltsstoffe aus der Restent- Bauliche und betriebliche Anforderungen
leerung, die Waschwasseraufbereitung, Abwas- Der Gehalt an emissionsrelevanten Stoffen in
serbehandlung sowie die zugehörigen Lagerbe- oder auf der zu veredelnden Ware (z. B. Rest-
hälter sind soweit wie möglich als geschlossenes monomergehalte, Präparationen wie Spinnöle,
System auszulegen und zu betreiben. Avivagen, Schlichten) ist so weit wie möglich zu
Vor dem Waschprozess sind die Behälter soweit vermindern. Hierzu sind insbesondere eine
wie möglich zu entleeren (Restentleerung). oder mehrere der folgenden Maßnahmen
durchzuführen:
Beim Betrieb der Fass- oder Behälterreini-
gungsanlagen ist darauf zu achten, dass Fässer a) Einsatz thermostabiler Präparationen,
oder Behälter, die mit Stoffen der Num- b) Reduzierung der Auftragsmenge,
mer 5.2.5 Klasse I oder Stoffen der Num- c) Vorbehandlung der zur Veredlung vorgese-
mer 5.2.7.1 verunreinigt sind, im Wechsel mit henen Ware z. B. durch eine Wäsche,
Fässern oder Behältern, die mit weniger ge-
d) Optimierung der Vorreinigung (z. B. Steige-
fährlichen Stoffen verunreinigt sind, aufgege-
rung der Wascheffizienz).
ben werden. Hierzu ist eine Betriebsanweisung
zu erstellen und ein Betriebsbuch zu führen. Bezugsgröße
Organische Stoffe und Krebserzeugende, erb- Die Massenkonzentrationen beziehen sich auf
gutverändernde oder reproduktionstoxische ein Luft-Waren-Verhältnis von 20 m3/kg; das
Stoffe Luft-Waren-Verhältnis ist der Quotient aus
Gesamtabgasvolumenstrom (in m3/h) eines
Bei Anlagen, in denen auch Fässer oder Behälter
thermischen Behandlungsaggregats während
gereinigt werden, die mit Stoffen der Num-
eines Prozesses (Veredelungsschrittes) und dem
mer 5.2.5 Klasse I oder Stoffen der Num-
Warendurchsatz des zu veredelnden Textils (in
mer 5.2.7.1 verunreinigt sind, dürfen die Emis-
kg/h). Durch Multiplikation der zulässigen
sionen an organischen Stoffen der Nummer 5.2.5
Massenkonzentration der emittierten Stoffe
im Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
mit dem Bezugs-Luft-Waren-Verhältnis von
insgesamt den Massenstrom 0,10 kg/h oder die
3 20 m3/kg ergibt sich der jeweils zulässige spe-
Massenkonzentration 20 mg/m nicht über-
zifische Emissionsfaktor (Massen der emittier-
schreiten. Bei Anlagen, in denen schwer-
ten Stoffe (in g) pro Massen des zu veredelnden
punktmäßig Fässer oder Behälter gereinigt
Textils (in kg)).
werden, die mit organischen Stoffen der Num-
mer 5.2.7.1 verunreinigt sind, sind im Einzelfall Organische Stoffe
weitergehende Anforderungen festzulegen.
Nummer 5.2.5 gilt mit der Maßgabe, dass
Bei Anlagen, in denen Fässer oder Behälter ge-
a) die Emissionen an organischen Stoffen im
reinigt werden, die nicht mit organischen
Abgas, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
Stoffen der Nummer 5.2.5 Klasse I oder der
den Massenstrom 0,80 kg/h oder die Mas-
Nummer 5.2.7.1 verunreinigt sind, ist für die 3
senkonzentration 40 mg/m nicht über-
Emissionen an organischen Stoffen der Num-
schreiten dürfen;
mer 5.2.5 im Abgas insgesamt die Massenkon-
zentration 75 mg/m3, angegeben als Gesamt- b) aus Verschleppung und Restgehalten an
kohlenstoff, anzustreben. Präparationen darf zusätzlich eine Massen-
konzentration von nicht mehr als 20 mg/m3,
Die Anforderungen der Nummer 5.2.5 für die
angegeben als Gesamtkohlenstoff, emittiert
Emissionen an organischen Stoffen der Klas-
werden;
sen I und II finden keine Anwendung.
c) soweit aus verfahrenstechnischen Gründen
5.4.10.23 Anlagen der Nummer 10.23: Anlagen zur Tex- ein oder mehrere von in Nummer 10.23 des
tilveredlung Anhangs der 4. BImSchV erfassten Verede-
lungsschritten gleichzeitig mit einem dort
5.4.10.23.1 Anlagen zur Textilveredlung durch Thermo- nicht erfassten Veredelungsschritt in einem
fixieren, Thermosolieren, Beschichten, Impräg- Behandlungsaggregat durchgeführt werden,
nieren oder Appretieren, einschließlich der zu- ist insgesamt für die Emissionen an organi-
gehörigen Trocknungsanlagen schen Stoffen im Abgas durch eine Optimie-
Soweit Anlagen Anforderungen zur Begren- rung des Prozesses die Massenkonzentration
zung der Emissionen an flüchtigen organischen 40 mg/m3, angegeben als Gesamtkohlenstoff,
Stoffen nach der Verordnung zur Begrenzung anzustreben. Soweit Anlagen, die die An-
der Emissionen flüchtiger organischer Verbin- forderungen der 31. BImSchV, in der jeweils
dungen bei der Verwendung organischer Löse- gültigen Fassung, zu erfüllen haben, gleich-
mittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) zeitig beschichten und bedrucken, dürfen
vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), in der entsprechend dieser Verordnung die Emis-
jeweils gültigen Fassung, zu erfüllen haben, sionen an organischen Stoffen im Abgas die
sind die nachfolgenden Anforderungen für Massenkonzentration 40 mg/m3, angegeben
organische Stoffe eine Konkretisierung und als Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten.
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Auch wenn die Voraussetzungen der Buchsta- kohlenstoff, unberücksichtigt bleiben; die
ben a) bis c) gegeben sind, dürfen die Gesamt- Möglichkeiten, die Emissionen durch feue-
emissionen an organischen Stoffen im Abgas rungstechnische und andere dem Stand der
insgesamt 80 mg/m3, angegeben als Gesamt- Technik entsprechende Maßnahmen, z. B.
kohlenstoff, nicht überschreiten; soweit An- durch Optimierung der Verbrennung, min-
lagen, die die Anforderungen der 31. BImSchV, destens jährliche Wartung, weiter zu vermin-
in der jeweils gültigen Fassung, zu erfüllen ha- dern, sind auszuschöpfen. Soweit der Betreiber,
ben, gleichzeitig beschichten und bedrucken, z. B. durch eine fachliche Stellungnahme des
dürfen – abweichend vom Teilsatz 1 und ent- Brenner- oder des Spannrahmenherstellers,
sprechend dieser Verordnung – die Emissionen nachweist, dass für die Emissionen an orga-
an organischen Stoffen im Abgas insgesamt die nischen Stoffen aus der Verbrennung die Mas-
Massenkonzentration 60 mg/m3, angegeben als senkonzentration 20 mg/m3, angegeben als
Gesamtkohlenstoff, nicht überschreiten. Gesamtkohlenstoff, nicht eingehalten werden
Die Anforderungen für die Emissionen an or- kann und diese Emissionen durch primärseitige
ganischen Stoffen der Klasse II finden keine Maßnahmen nicht weiter vermindert werden
Anwendung. können, ist die Emissionsbegrenzung im Ein-
zelfall festzulegen.
In begründeten Ausnahmefällen, z. B. bei Be-
schichtungen und technischen Textilien, kann
von diesen Regelungen abgesehen werden; in 5.5 Ableitung von Abgasen
diesen Fällen gilt Nummer 5.2.5 unverändert. 5.5.1 Allgemeines
Krebserzeugende, erbgutverändernde oder re- Abgase sind so abzuleiten, dass ein ungestörter
produktionstoxische Stoffe Abtransport mit der freien Luftströmung er-
Ergänzend zu Nummer 5.2.7.1 gilt, dass Stoffe möglicht wird. In der Regel ist eine Ableitung
und Zubereitungen nach Nummer 5.2.7.1 un- über Schornsteine erforderlich, dessen Höhe
verzüglich durch weniger schädliche Stoffe und vorbehaltlich besserer Erkenntnisse nach den
Zubereitungen zu ersetzen sind. Nummern 5.5.2 bis 5.5.4 zu bestimmen ist.
Messungen 5.5.2 Ableitung über Schornsteine
Zur Ermittlung der Betriebsbedingungen (Re- Der Schornstein soll mindestens eine Höhe von
zepturen), die zu den höchsten Emissionen 10 m über der Flur und eine den Dachfirst um
führen, können Berechnungen der Emissionen 3 m überragende Höhe haben. Bei einer Dach-
auf der Basis von Substanzemissionsfaktoren neigung von weniger als 208 ist die Höhe des
herangezogen werden, sofern die Substanz- Dachfirstes unter Zugrundelegen einer Nei-
emissionsfaktoren nach einer wissenschaftlich gung von 208 zu berechnen; die Schornstein-
anerkannten Methode ermittelt wurden. höhe soll jedoch das 2fache der Gebäudehöhe
nicht übersteigen.
Abweichend von Nummer 5.3.2.2 Absatz 2
Satz 2 können bis zu drei Einzelmessungen Ergeben sich mehrere etwa gleich hohe
durch Berechnung der Emissionen auf der Basis Schornsteine mit gleichartigen Emissionen, so
von Substanzemissionsfaktoren ersetzt werden, ist zu prüfen, inwieweit diese Emissionen bei
sofern im Rahmen der erstmaligen sowie wie- der Bestimmung der Schornsteinhöhe zusam-
derkehrenden Emissionsmessungen die Sub- menzufassen sind. Dies gilt insbesondere, wenn
stanzemissionsfaktoren der Komponenten von der horizontale Abstand zwischen den einzel-
mindestens drei Rezepturen messtechnisch nen Schornsteinen nicht mehr als das 1,4fache
durch eine nach § 26 anerkannte Messstelle er- der Schornsteinhöhe beträgt oder soweit zur
mittelt werden. Vermeidung von Überlagerungen der Abgas-
fahnen verschieden hohe Schornsteine erfor-
Beurteilung von Messwerten derlich sind.
Das tatsächliche Luft-Waren-Verhältnis ist je- Wenn bei einer nach Absatz 1 bestimmten
weils zu bestimmen und zu dokumentieren. Schornsteinhöhe die nach dem Mess- und
Die Emissionswerte gelten auch dann als ein- Beurteilungsverfahren (Nummer 4.6) zu ermit-
gehalten, wenn die über das bestimmte Luft- telnde Kenngröße für die Gesamtbelastung
Waren-Verhältnis und die gemessenen Mas- (Nummer 4.7) den Immissionswert für das Ka-
senkonzentrationen ermittelten spezifischen lenderjahr (Nummern 4.2 bis 4.5) überschreitet,
Emissionsfaktoren die zulässigen spezifischen ist zunächst eine Verminderung der Emissionen
Emissionsfaktoren nicht überschreiten. anzustreben. Ist dies nicht möglich, muss die
Schornsteinhöhe so weit erhöht werden, dass
ALTANLAGEN dadurch ein Überschreiten des Immissions-
wertes für das Kalenderjahr verhindert wird.
Organische Stoffe Die Schornsteinhöhe nach Nummer 5.5.3 soll
Bei Altanlagen gilt ergänzend, dass bei direkt vorbehaltlich abweichender Regelungen 250 m
beheizten Behandlungsaggregaten die Emissio- nicht überschreiten; ergibt sich eine größere
nen an organischen Stoffen aus der Verbren- Schornsteinhöhe als 200 m, sollen weiterge-
nung bis zu einer maximalen Massenkonzen- hende Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung
3
tration von 20 mg/m , angegeben als Gesamt- angestrebt werden.
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Absatz 1 findet bei anderen als Feuerungs- emittierte Faserzahl in einen
anlagen keine Anwendung bei geringen Emis- Massenstrom umzurechnen;
sionsmassenströmen sowie in den Fällen, in de- S Faktor für die Schornsteinhöhen-
nen nur innerhalb weniger Stunden des Jahres bestimmung; für S sind in der Re-
aus Sicherheitsgründen Abgase emittiert wer- gel die in Anhang 7 festgelegten
den; in diesen Fällen sind die in der Richtlinie Werte einzusetzen.
VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe November 1980)
oder in der Richtlinie VDI 2280 Abschnitt 3 Für t, R und Q sind jeweils die Werte ein-
(Ausgabe August 1977) angegebenen Anforde- zusetzen, die sich beim bestimmungsgemäßen
rungen sinngemäß so anzuwenden, dass eine Betrieb unter den für die Luftreinhaltung un-
ausreichende Verdünnung und ein ungestörter günstigsten Betriebsbedingungen ergeben, ins-
Abtransport der Abgase mit der freien Luft- besondere hinsichtlich des Einsatzes der Brenn-
strömung sichergestellt sind. bzw. Rohstoffe. Bei der Emission von Stick-
stoffmonoxid ist ein Umwandlungsgrad von
5.5.3 Nomogramm zur Bestimmung der Schorn- 60 vom Hundert zu Stickstoffdioxid zugrunde
steinhöhe zu legen; dies bedeutet, dass der Emissions-
Die Schornsteinhöhe ist nach der Abbildung 2 massenstrom von Stickstoffmonoxid mit dem
zu bestimmen. Faktor 0,92 zu multiplizieren und als Emis-
Es bedeuten: sionsmassenstrom Q von Stickstoffdioxid im
Nomogramm einzusetzen ist.
H9in m Schornsteinhöhe aus Nomogramm;
Für S kann die zuständige oberste Landes-
d in m Innendurchmesser des Schorn-
behörde in nach § 44 Abs. 3 BImSchG fest-
steins oder äquivalenter Innen-
gesetzten Untersuchungsgebieten und in den
durchmesser der Querschnitt-
Fällen nach Nummer 4.8 kleinere Werte vor-
fläche;
schreiben. Sie sollen 75 vom Hundert der in
t in 8C Temperatur des Abgases an der Anhang 7 festgelegten S-Werte nicht unter-
Schornsteinmündung; schreiten.
3
R in m /h Volumenstrom des Abgases im
Normzustand nach Abzug des 5.5.4 Ermittlung der Schornsteinhöhe unter Berück-
Feuchtgehaltes an Wasserdampf; sichtigung der Bebauung und des Bewuchses
Q in kg/h Emissionsmassenstrom des emit- sowie in unebenem Gelände
tierten luftverunreinigenden Stof- In den Fällen, in denen die geschlossene, vor-
fes aus der Emissionsquelle; handene oder nach einem Bebauungsplan zu-
für Fasern ist die je Zeiteinheit lässige Bebauung oder der geschlossene Be-
Abbildung 3: Diagramm zur Ermittlung des Wertes J
Nr. 25 – 29 GMBl 2002 Seite 583
wuchs mehr als 5 vom Hundert der Fläche des a) die Immissionswerte zum Schutz der
Beurteilungsgebietes beträgt, wird die nach menschlichen Gesundheit nach Num-
Nummer 5.5.3 bestimmte Schornsteinhöhe H9 mer 4.2.1 an einem für Menschen dauerhaft
um den Zusatzbetrag J erhöht. Der Wert J in m zugänglichen Ort im Einwirkungsbereich
ist aus Abbildung 3 (siehe Seite 582) zu ermit- der Anlage überschritten sind,
teln.
b) die Immissionswerte zum Schutz vor er-
Es bedeuten: heblichen Belästigungen nach Nummer 4.3.1
H in m Schornsteinbauhöhe (H = H9+ J); im Einwirkungsbereich der Anlage über-
J9in m Mittlere Höhe der geschlossenen vor- schritten sind und nicht ausgeschlossen
handenen oder nach einem Bebau- ist, dass unzumutbare Belästigungen in
ungsplan zulässigen Bebauung oder des dem betroffenen Bereich tatsächlich auf-
geschlossenen Bewuchses über Flur. treten,
Bei der Bestimmung der Schornsteinhöhe ist c) die Immissionswerte zum Schutz vor
eine unebene Geländeform zu berücksichtigen, erheblichen Nachteilen, insbesondere zum
wenn die Anlage in einem Tal liegt oder die Schutz der Vegetation und von Ökosys-
Ausbreitung der Emissionen durch Gelände- temen, nach den Nummern 4.4.1 oder 4.4.2
erhebungen gestört wird. In den Fällen, in de- im Einwirkungsbereich der Anlage über-
nen die Voraussetzungen für eine Anwendung schritten sind und in dem betroffenen Be-
der Richtlinie VDI 3781 Blatt 2 (Ausgabe reich schutzbedürftige Ökosysteme beste-
August 1981) vorliegen, ist die nach den hen oder
Nummern 5.5.3 und 5.5.4 Absatz 1 bestimmte d) eine Sonderfallprüfung nach Nummer 4.8
Schornsteinhöhe entsprechend zu korrigieren. durchzuführen ist und ergeben hat, dass
5.5.5 Bestehende Anlagen luftverunreinigende Immissionen zu Ge-
fahren, erheblichen Nachteilen oder erheb-
Für bestehende Anlagen, die die Anforderun-
lichen Belästigungen für die Allgemeinheit
gen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung
oder die Nachbarschaft führen,
der Luft (TA Luft) vom 27. Februar 1986
(GMBl S. 95) einhalten, finden die Anforde- und der Betrieb der Anlage relevant zu den
rungen der Nummern 5.5.2 bis 5.5.4 keine An- schädlichen Umwelteinwirkungen beiträgt.
wendung.
6.1.3 Maßnahmen
Kann ein ausreichender Schutz vor schädlichen
6 Nachträgliche Anordnungen
Umwelteinwirkungen nicht durch Maßnahmen
Soweit bestehende Anlagen nicht den in den zur Einhaltung des Standes der Technik sicher-
Nummern 4 und 5 festgelegten Anforderungen gestellt werden, sollen weitergehende Maßnah-
entsprechen, sollen die zuständigen Behörden men zur Emissionsminderung angeordnet wer-
unter Beachtung der nachstehenden Regelun- den. Reichen auch derartige Maßnahmen nicht
gen die erforderlichen Anordnungen zur Er- aus, soll eine Verbesserung der Ableitbedin-
füllung der Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und gungen gefordert werden. In den Fällen des § 17
2 BImSchG treffen. Die in den Nummern 5.4 Abs. 1 Satz 2 BImSchG ist ein vollständiger
und 6 festgelegten Fristen zur Erfüllung der oder teilweiser Widerruf der Genehmigung zu
Anforderungen beginnen mit dem Inkrafttreten prüfen.
dieser Verwaltungsvorschrift.
6.1.4 Fristen
6.1 Nachträgliche Anordnungen zum Schutz Nachträgliche Anordnungen zum Schutz vor
vor schädlichen Umwelteinwirkungen schädlichen Umwelteinwirkungen sollen un-
6.1.1 Ermessenseinschränkung verzüglich nach Klärung der Eingriffsvoraus-
setzungen getroffen werden. Tragen mehrere
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BImSchG sollen nach-
Verursacher relevant zu schädlichen Umwelt-
trägliche Anordnungen getroffen werden, wenn
einwirkungen bei, sind die Eingriffsvoraus-
die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht
setzungen gegenüber allen beteiligten Emitten-
ausreichend vor schädlichen Umwelteinwir-
ten zu klären und ggf. mehrere Anordnungen
kungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen
zu treffen. Für die Durchführung der Maßnah-
Nachteilen oder erheblichen Belästigungen ge-
men kann unter Berücksichtigung des Verhält-
schützt ist. In diesen Fällen darf von einer An-
nismäßigkeitsgrundsatzes eine Frist eingeräumt
ordnung nur abgesehen werden, wenn beson-
werden. Satz 3 gilt nur, wenn in der Über-
dere Umstände vorliegen, die eine abweichende
gangszeit keine konkreten Gesundheitsgefah-
Beurteilung rechtfertigen. Bei konkreten Ge-
ren auftreten können und zeitlich begrenzte
sundheitsgefahren ist ein Einschreiten der Be-
Belästigungen oder Nachteile den Betroffenen
hörde stets geboten.
zumutbar sind.
6.1.2 Eingriffsvoraussetzung
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwir- 6.1.5 Luftqualitätswerte der EG
kungen durch Luftverunreinigungen ist nicht Sind Immissionswerte nach Nummer 4 über-
ausreichend gewährleistet, wenn schritten, deren Einhaltung nach den Tochter-
Abbildung 2: Nomogramm zur Ermittlung der Schornsteinhöhe
Seite 584 GMBl 2002 Nr. 25 – 29
richtlinien zur Richtlinie 96/62/EG des Rates oder einen geringen technischen Aufwand
vom 27. September 1996 über die Beurteilung erfordert, insbesondere bei Umstellungen auf
und Kontrolle der Luftqualität („Luftqualitäts- emissionsärmere Brenn- oder Einsatzstoffe so-
Rahmenrichtlinie“) erst zu einem in der Zu- wie bei einfachen Änderungen der Prozess-
kunft liegenden Zeitpunkt gefordert wird, kann führung oder Verbesserungen der Wirksamkeit
ein Beitrag der Anlage zur Überschreitung der vorhandener Abgasreinigungseinrichtungen,
Immissionswerte bis zum Ablauf der Über- soll festgelegt werden, dass die Durchführung
gangszeit zugelassen werden. Die zur künftigen der Maßnahmen innerhalb von drei Jahren nach
Einhaltung der Immissionswerte erforderlichen Inkrafttreten der neuen Anforderungen abge-
Maßnahmen sind spätestens im Rahmen der schlossen ist.
Luftreinhalteplanung anzuordnen.
6.2.3.2 Sanierungsfristen für Maßnahmen zur zeit-
6.2 Nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge gleichen Erfüllung der bisherigen und der
gegen schädliche Umwelteinwirkungen neuen Anforderungen
Bei Anlagen, die weder die Anforderungen der
6.2.1 Grundsatz Technischen Anleitung zur Reinhaltung der
Entspricht eine Anlage nicht den in dieser Ver- Luft von 1986 noch die neuen Anforderungen
waltungsvorschrift konkretisierten Anforde- einhalten, soll angestrebt werden, die Maßnah-
rungen zur Vorsorge gegen schädliche Um- men zur Erfüllung der bisherigen und der neuen
welteinwirkungen, soll die zuständige Behörde Anforderungen zeitgleich durchzuführen. Die
die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Frist zur Erfüllung aller Anforderungen soll
Anlage an den in Nummer 5 beschriebenen drei Jahre nicht überschreiten.
Stand der Technik und die dort angegebenen
Bei Anlagen nach Nummer 7.1 Buchstabe b)
sonstigen Vorsorgeanforderungen anzupassen.
des Anhangs der 4. BImSchV, die ab dem
Werden die in Nummer 5 festgelegten Emis-
3. August 2001 nach § 67 Abs. 2 BlmSchG an-
sionswerte nur geringfügig überschritten, kann
zuzeigen sind, sind alle Anforderungen spätes-
die Anordnung aufwendiger Abhilfemaßnah-
tens bis zum 30. Oktober 2007 zu erfüllen.
men unverhältnismäßig sein. Im Übrigen wird
der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 17
6.2.3.3 Allgemeine Sanierungsfrist
Abs. 2 BImSchG) in der Regel durch Ein-
räumung einer der in den Nummern 5.4 und 6 Bei Anlagen, die bisher dem Stand der Technik
festgelegten Erfüllungsfristen gewahrt. entsprachen, soll – soweit in den Num-
mern 6.2.3.1, 6.2.3.4 und 6.2.3.5 nichts anderes
6.2.2 Unverzügliche Sanierung bestimmt ist – verlangt werden, dass alle An-
Entspricht eine Anlage nicht den in der Tech- forderungen spätestens bis zum 30. Oktober
nischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft 2007 erfüllt werden.
(TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl. S. 95)
festgelegten Anforderungen zur Vorsorge gegen 6.2.3.4 Besondere Sanierungsfristen nach Nummer 5.4
schädliche Umwelteinwirkungen, soll in der dieser Verwaltungsvorschrift
nachträglichen Anordnung eine Frist nur ein- Soweit in Nummer 5.4 für bestimmte Anlagen-
geräumt werden, soweit das zur Durchführung arten besondere Sanierungsfristen festgelegt
der Maßnahmen zwingend erforderlich ist. Sind werden, sind diese vorrangig zu beachten.
die Anforderungen im Einzelfall durch eine
Auflage oder eine nachträgliche Anordnung 6.2.3.5 Sanierungsfristen in Luftreinhalteplänen nach
konkretisiert worden, sollen sie unverzüglich § 47 BImSchG
durchgesetzt werden. Soweit in Luftreinhalteplänen nach § 47
6.2.3 Einräumung von Sanierungsfristen BImSchG Sanierungsfristen enthalten sind, ge-
hen diese den in den Nummern 5.4 und 6.2.3.1
Soweit in dieser Verwaltungsvorschrift neue
bis 6.2.3.3 bestimmten Fristen vor.
Anforderungen festgelegt werden, sollen zu
ihrer Erfüllung Fristen eingeräumt werden, bei
6.2.4 Verzicht auf die Genehmigung
deren Festlegung
Eine nachträgliche Anordnung ist nicht zu
– der erforderliche technische Aufwand,
erlassen, wenn der Betreiber durch schriftliche
– das Ausmaß der Abweichungen von den Erklärung gegenüber den Genehmigungs-
Anforderungen und behörde darauf verzichtet hat, die Anlage länger
– die Bedeutung für die Allgemeinheit und die als bis zu den in den Nummern 6.2.3.2 bis
Nachbarschaft 6.2.3.4 genannten Fristen zu betreiben. Satz 1
zu berücksichtigen sind. gilt nicht für nachträgliche Anordnungen
im Sinne von Nummer 6.2.3.1 und Num-
6.2.3.1 Sanierungsfristen für Maßnahmen, deren Er- mer 6.2.3.5.
füllung lediglich organisatorische Änderungen
oder einen geringen technischen Aufwand er- 6.2.5 Kompensation
fordert In den Fällen des § 17 Abs. 3a BImSchG soll die
In nachträglichen Anordnungen, deren Erfül- zuständige Behörde von nachträglicher Anord-
lung lediglich organisatorische Änderungen nungen absehen.
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7 Aufhebung von Vorschriften
Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der
Luft (TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBl
S. 95) wird mit Inkrafttreten dieser Allgemei-
nen Verwaltungsvorschrift aufgehoben.
8 Inkrafttreten
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt
am ersten Tage des dritten auf die Veröffent-
lichung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. Juli 2002
IG I 2 – 50139/1
Gerhard Schröder
Der Bundeskanzler
Jürgen Trittin
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
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Anhang 1
Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen)
und Ökosystemen im Hinblick auf die Anforderungen der Nummer 4.8
Prüfung nach Nummer 4.8, ob der Schutz wobei F den Wert 41668 m2 · a/Mg einnimmt und Q die
vor erheblichen Nachteilen durch Schädigung empfind- jährliche Ammoniakemission in Mg/a angibt. Diese Glei-
licher Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) chung kann auch bei höheren jährlichen Ammoniakemis-
und Ökosysteme durch Einwirkung von Ammoniak sionen als den in der Abbildung 4 dargestellten 22 Mg/a
gewährleistet ist angewendet werden.
Nummer 4.8 bestimmt, dass die Unterschreitung der Min- Wenn über eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 unter
destabstände in Abbildung 4 einen Anhaltspunkt für das Berücksichtigung der Haltungsbedingungen nachgewiesen
Vorliegen erheblicher Nachteile durch die Schädigung emp- wird, dass bei einem geringeren als nach Abbildung 4 zu er-
findlicher Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und mittelnden Abstand eine Zusatzbelastung für Ammoniak
Ökosysteme durch die Einwirkung von Ammoniak gibt. von 3 mg/m an keinem maßgeblichen Beurteilungspunkt
3
Bei Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren überschritten wird, gibt erst das Unterschreiten dieses neu
wird mit Hilfe der Emissionsfaktoren der Tabelle 11 für Tier- ermittelten geringeren Abstandes einen Anhaltspunkt auf
art, Nutzungsrichtung, Aufstallung und Wirtschaftsdünger- das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung emp-
lagerung und für die jeweiligen Tierplatzzahlen die unter un- findlicher Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und
günstigen Bedingungen zu erwartende Ammoniakemission Ökosysteme auf Grund der Einwirkung von Ammoniak.
der Anlage je Jahr ermittelt. Bei unterschiedlichen Tierarten, Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile sind
Haltungsarten und Nutzungsarten sind die jeweiligen jähr- dann nicht gegeben, wenn die Gesamtbelastung an Ammo-
lichen Ammoniakemissionen zu addieren. Mit dieser jähr- niak an keinem Beurteilungspunkt 10 mg/m3 überschreitet.
lichen Ammoniakemission kann aus der Abbildung 4 der Min-
destabstand entnommen werden, dessen Unterschreiten einen Die Mindestabstandskurve ist für bodennahe Quellen abge-
Anhaltspunkt für das Vorliegen erheblicher Nachteile gibt. leitet und berücksichtigt eine mögliche Verminderung der
Immissionskonzentration durch Ableitung der Abgase über
Für die Berechnung des Mindestabstandes entsprechend
Schornsteine entsprechend Nummer 5.5 nicht. Gegebenen-
Abbildung 4 gilt die Gleichung
p falls ist zur Berücksichtigung dieser Ableitungsbedingungen
Xmin F Q; eine Ausbreitungsrechnung nach Anhang 3 durchzuführen.
Abbildung 4: Mindestabstand von Anlagen zu empfindlichen Pflanzen (z. B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Öko-
systemen, bei dessen Unterschreiten sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch
Schädigung dieser Schutzgüter auf Grund der Einwirkung von Ammoniak ergeben
Nr. 25 – 29 GMBl 2002 Seite 587
Tabelle 11: Ammoniakemissionsfaktoren für
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht
von Nutztieren*)
Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung, Ammoniak-
Wirtschaftsdüngerlagerung emissions-
faktor
(kg/(Tier-
platz · a))
Mastschweine
Zwangslüftung, Flüssigmistverfahren 3,64
(Teil- oder Vollspaltenböden)
Zwangslüftung, Festmistverfahren 4,86
Außenklimastall, Kistenstall 2,43
(Flüssig- oder Festmistverfahren)
Außenklimastall, Tiefstreu- oder 4,86
Kompostverfahren
Ferkelerzeugung (Zuchtsauenhaltung)
Alle Bereiche und Aufstallungsformen 7,29
(Zuchtsauen inkl. Ferkel bis 25 kg)
Legehennen
Käfighaltung mit belüftetem Kotband 0,0389
Volierenhaltung mit belüftetem Kotband 0,0911
Bodenhaltung/Auslauf 0,3157
(Entmistung 1 mal je Durchgang)
Mastgeflügel
Masthähnchen, Bodenhaltung 0,0486
Enten 0,1457
Puten 0,7286
Milchvieh
Anbindehaltung, Fest- oder Flüssigmist- 4,86
verfahren
Liegeboxenlaufstall, Fest- oder Flüssig- 14,57
mistverfahren
Laufstall, Tiefstreuverfahren 14,57
Laufstall, Tretmistverfahren 15,79
Mastbullen, Jungvieh inkl. Aufzucht
(0,5 bis 2 Jahre)
Anbindehaltung, Fest- oder Flüssigmist- 2,43
verfahren
Laufstall, Flüssigmistverfahren 3,04
Laufstall, Tretmistverfahren 3,64
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*) Weichen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Nutztieren wesentlich in
Bezug auf Tierart, Nutzungsrichtung, Aufstallung, Fütterung oder Wirtschafts-
düngerlagerung von den in Tabelle 11 genannten Verfahren ab, können auf der
Grundlage plausibler Begründungen (z. B. Messberichte, Praxisuntersuchungen)
abweichende Emissionsfaktoren zur Berechnung herangezogen werden.