GMBl Nr. 23 1986
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 23 vom 4. August 1986
Nr.23 GMBI 1986 Seite 419
Zu Nummer 1 Beispiel: Steht ein selbstgenutzes Einfamilien-
haus im hälftigen Eigentum beider Ehegatten und
21.1.20 Der Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forst- bezieht nur ein Ehegatte noch Einkünfte aus ei-
wirtschaft ist nur bei dem Ehegatten zu berück- ner anderen Einkunftsart, wird der Teil der Ab-
sichtigen, der EInkünfte aus Land- und Forstwirt- setzung für Abnutzung nach § 7 b EStG, der auf
schaft erzielt hat. Haben beide Ehegatten solche den anderen Ehegatten entfällt, bei ihm abgezo-
Einkünfte, ist der Freibetrag in dem Verhältnis
gen.
aufzuteilen, in dem deren positive Einkünfte aus
dieser Einkunftsart zueinander stehen. 21.1.27 Ein Abzug der auf einen Ehegatten entfallenden
Absetzung für Abnutzung nach § 7b EStG von
Zu Nummer 2 den Einkünften seines nicht dauernd getrennt le-
21.1.21 Ein Einfamilienhaus ist ein Wohngrundstück, das benden Ehegatten ist nur zulässig, wenn und so-
weit er selbst positive Einkünfte aus anderen Ein-
nur eine Wohnung enthält. Eine zweite Wohnung
steht dem Begriff "Einfamilienhaus" entgegen, kunftsarten nicht erzielt hat.
auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung Beispiel: Positive Einkünfte des Ehegatten 3 000
ist (vgl. § 75 Abs. 5 Bewertungsgesetz). Die Bewer- DM, Anteil des Ehegatten an der Absetzung 3 500
tung eines bebauten Grundstücks als "Einfami- DM; beim anderen Einkommensbezieher können
lienhaus" ist dem Einheitswertbescheid zu ent- nur noch 500 DM abgesetzt werden.
nehmen. Ein Abzug der Absetzung für Abnutzung nach
21.1.22 Eine Eigentumswohnung im Sinne dieser Vor- § 7 b EStG, die auf einen Ehegatten entfällt, der
schrift ist eine Wohnung, an der Sondereigentum nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubil-
in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an denden steht, ist nicht zulässig.
dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es ge- 21.1.28 Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn zwi-
hört, besteht und die die bewertungsrechtlichen schen ihnen eine häusliche Gemeinschaft nicht
Merkmale eines Einfamilienhauses (vgl. Tz besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht her-
21.1.21) erfüllt. Auch in diesen Fällen weist der stellen will, weil er die eheliche Lebensgemein-
Einheitswertbescheid als Grundstücksart "Einfa- schaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft be-
milienhaus" aus. steht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten
21.1.23 Selbstgenutzt ist ein Einfamilienhaus/eine Eigen- innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt le-
tumswohnung, wenn der Einkommensbezieher ben.
dort seinen ersten Wohnsitz hat. Nicht selbstge- 21.1.29 Tz 21.1.21 bis 21.1.28 sind entsprechend anzuwen-
nutzt sind daher Ferienhäuser/-wohnungen und den, wenn die Absetzung für Abnutzung nach
solche Objekte, die Angehörigen zur Nutzung § 7b EStG bei den Einkünften aus Land- und
überlassen sind. Forstwirtschaft berücksichtigt worden ist.
21.1.24 Nach Satz 4 ist der Abzug der Absetzung für Ab-
nutzung nach § 7 b EStG auch dann nur für ein Zu Nummer 3
Objekt zulässig, wenn die Absetzung steuerlich 21.1.30 Von der Summe der positiven Einkünfte der El-
innerhalb eines Berechnungszeitraums für zwei tern und des Ehegatten kann nur der Betrag der
Objekte vorgenommen wurde. Die Berücksichti- Einkommen- und Kirchensteuer abgezogen wer-
gung unterschiedlicher Objekte in verschiedenen den, der für den Berechnungszeitraum
Berechnungszeiträumen ist zulässig. Erstreckt
sich in den Fällen des § 24 Abs. 3 der Berech- a) nach dem Einkommensteuerbescheid zu zah-
nungszeitraum über mehrere Kalenderjahre, gel- len ist,
ten die Sätze 1 und 2 entsprechend. b) ausweislieh der in Tz 21.1.14 bezeichneten Be-
21.1.25 Für die Ermittlung des Abzugsbetrages nach scheinigung gezahlt worden ist.
Nummer 2 ist zu beachten: Der Betrag der Einkommen- und Kirchensteuer,
a) Sind bei dem Einkommensbezieher positive der nach Buchstabe b gezahlt worden ist, wird um
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die nach Durchführung des Lohnsteuer-Jahres-
vorhanden, so ist die Absetzung bereits in vol- ausgleichs erstatteten Steuerbeträge gemindert.
lem Umfang berücksichtigt. 21.1.31 Die Einkommen- und Kirchensteuer, die auf den
b) Wurde bei den Einkünften aus Vermietung monatlichen Einkommensbetrag des Auszubil-
und Verpachtung ein Verlust erzielt, kann ein denden (mit Ausnahme der Einkommen nach § 21
Abzug der Absetzung für Abnutzung nach § 7b Abs. 3) entfallen, werden pauschal festgesetzt auf
EStG nur bis zur Höhe des Verlustes erfolgen. 22 v. H. der Einkünfte über 351 DM.
Dies gilt auch dann, wenn der Uberschuß der Ein- 21.1.32 Bei der Anrechnung des Einkommens der Kinder
nahmen über die Werbungskosten aus einem Ob- nach § 23 Abs. 2 sowie der Kinder und anderen
jekt bereits ganz oder teilweise durch den Verlust Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3 Satz 2 ist
aus einem dritten Objekt gemindert worden ist. von den Bruttoeinnahmen nach Abzug eines Pau-
Dabei ist es unerheblich, wenn sich der Verlust schalbetrages in Höhe von 180 DM auszugehen.
aus diesem Objekt ebenfalls infolge einer Abset- In dem Pauschalbetrag sind die steuerfreien Teile
zung für Abnutzung nach § 7 b EStG ergeben hat. der Einnahmen, die zu ihrer Erzielung aufge-
Beispiel: Der Einkommensbezieher hat positive wandten Betriebsausgaben und Werbungskosten,
Einkünfte aus Objekt A in Höhe von 10000 DM die auf sie entfallenden Einkommen- und Kir-
und einen Verlust aus Objekt B von 5000 DM. chensteuer sowie die Aufwendungen für die so-
Der Einkommensbezieher bewohnt ein Objekt C. ziale Sicherung berücksichtigt.
für das er nach § 7b EStG 7500 DM absetzt; nach Auf Verlangen des Einkommensbeziehers ist
Nummer 2 werden in diesem Fall noch 2 500 DM eine genaue Berechnung des Einkommens nach
abgezogen. § 21 vorzunehmen.
21.1.26 Die Bestimmung, daß eine Absetzung für Abnut- Zu Nummer 4
zung auch von den positiven Einkünften des nicht
dauernd getrennt lebenden Ehegatten abgezogen 21.1.33 Die in Absatz 1 Nr.4 bezeichneten Abzüge kön-
werden kann, ist eine Ausnahme vom Ausschluß nen nur nach Maßgabe des Absatzes 2 pauschal
des Verlustausgleichs zwischen den Ehegatten. abgezogen werden. Ein Nachweis der Höhe der
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tatsächlichen Aufwendungen für die soziale Si- ven Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid
cherung kann nicht verlangt werden. um die Leibrente mit dem Betrag, der nicht steu-
erlich als Ertragsanteil erfaßt ist und/oder die
Zu Satz 5 Versorgungsrente nach Abzug der Freibeträge
nach Tz 21.1.36.
21.1.34 Leibrenten im Sinne dieses Gesetzes sind Renten
aus gesetzlicher oder privater Rentenversiche- 21.1.42 Bezieht eine Person, die zur Einkommensteuer
rung, z. B. Renten wegen Berufsunfähigkeit oder veranlagt wird, neben einer Leib- und/oder Ver-
Erwerbsunfähigkeit, Altersruhegeld, Witwen-/ sorgungsrente und anderen Einkunftsarten auch
Witwerrenten, Waisenrenten (ausgenommen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so er-
des Antragstellers), Knappschaftsausgleichslei- höht sich die Summe der positiven Einkünfte laut
stungen nach § 98 a Reichsknappschaftsgesetz, Einkommensteuerbescheid um die Leibrente mit
Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil
aus Versorgungskassen von Berufsständen (z. B. erfaßt ist, und/oder die Versorgungsrente nach
Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten), aus be- Abzug allein des Versorgungsfreibetrages nach
trieblichen Alterskassen, aus Lebensversicherun- Tz 21.1.36 Buchstabe b. Soweit in den Einkünften
gen auf Rentenbasis, Unfallrenten aus der gesetz- aus nichtselbständiger Arbeit Versorgungsbe-
lichen oder einer privaten Unfallversicherung, züge enthalten sind, ist der Versorgungsfreibe-
Renten nach den §§ 31 bis 34 des Bundesentschä- trag von diesen Einkünften und den Renten ins-
digungsgesetzes sowie andere wiederkehrende gesamt nur einmal abzuziehen.
Bezüge, die steuerrechtlich Leibrenten sind.
21.1.43 Die Kapitalabfindung fällt nicht unter die in den
21.1.35 Versorgungsrenten sind Renten nach dem Bun- §§ 13 bis 24 EStG genannten Einkunftsarten. Sie
desversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, ist also nicht Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1.
die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar Da sie auch nach Absatz 3 nicht als Einkommen
erklären. Auf Tz 21.4.2 wird verwiesen. gilt, bleibt sie bei der Ermittlung des Einkommens
21.1.36 Die Leibrente mit dem Betrag, der nicht steuer- unberücksichtigt. Der Abfindungsbetrag gilt nach
lich als Ertragsanteil erfaßt ist, und/oder die Ver- § 27 als Vermögen. Seine Erträge gelten als Ein-
sorgungsrente gelten/gilt nach Abzug künfte im Sinne des EStG. Dazu ist im Einzelfall
die Entscheidung des Finanzamtes zu berücksich-
a) des Arbeitnehmerfreibetrages nach § 19 Abs. 4
tigen.
EStG
b) des Versorgungsfreibetrages nach § 19 Abs.2 Zu Absatz 2
EStG
c) des Weihnachtsfreibetrages nach § 19 Abs.3 21.2.1 Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer
EStG sind:
d) des Werbungskostenpauschbetrages nach § 9a a) alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Ent-
Nr.l EStG gelt oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1227
Abs. 1 Nr. 1 RVO),
21.1.37 Bezieht eine Person
b) Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG, die im
a) sowohl Leib- oder Versorgungsrenten, die nach Ausland bei einer amtlichen Vertretung des
§ 21 Abs. 1 Satz 5 als Einkünfte aus nichtselb- Bundes oder bei deren Leitern, deutschen Mit-
ständiger Arbeit gelten, als auch Einkünfte aus gliedern oder Bediensteten als Arbeitnehmer
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Ein- gegen Entgelt oder die als Lehrling oder sonst
kommensteuergesetzes, oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind
b) mehrere Leib- und/oder Versorgungsrenten, (§ 1227 Abs. 1 Nr.2 RVO),
die nach § 21 Abs. 1 Satz 5 als Einkünfte aus c) alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Ent-
nichtselbständiger Arbeit gelten, gelt oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer
so können die Freibeträge nach Tz 21.1.36 nur Berufsausbildung in einem knappschaftlichen
einmal abgezogen werden. Betrieb beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 RKG),
21.1.38 Im einzelnen ist bei der Anrechnung der in Tz d) alle Personen, die als Arbeitnehmer bei Arbeit-
21.1.37 genannten Renten nach Maßgabe der in Tz geberorganisationen oder Arbeitnehmerorga-
21.1.39 bis 21.1.42 angeführten Beispiele zu ver- nisationen, die berufsständische Interessen des
fahren. Bergbaues wahrnehmen, sowie bei den Berg-
21.1.39 Bezieht eine Person, die nicht zur Einkommen- ämtern und Oberbergämtern, soweit sie nicht
steuer veranlagt wird, ausschließlich eine Leib- Beamte sind, beschäftigt sind, wenn die in § 1
oder Versorgungsrente, so gilt der Jahresbetrag Abs.l Nr.2 RKG bezeichneten weiteren Vor-
dieser Renten nach Abzug der Freibeträge nach aussetzungen vorliegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 RKG),
Tz 21.1.36 als Einkünfte aus nichtselbständiger e) alle Personen, die als Angestellte gegen Ent-
Arbeit. gelt oder die als Lehrling oder sonst zu ihrer
21.1.40 Bezieht eine Person, die nicht zur Einkommen- Ausbildung für den Beruf eines Angestellten
steuerveranlagt wird, neben einer Leib- und/oder beschäftigt sind (§ 2 Nr. 1 A VG),
Versorgungsrente Einnahmen aus nichtselbstän- f) Deutsche im Sinne des Artikels 116 GG, die im
diger Arbeit, so ergibt sich die Summe der positi- Ausland bei einer amtlichen Vertretung des
ven Einkünfte durch Abzug der Freibeträge nach Bundes oder bei deren Leitern, deutschen Mit-
Tz 21.1.36 und, sofern die Voraussetzungen vorlie- gliedern oder Bediensteten als Angestellter
gen, des Altersentlastungsbetrages nach § 24 a gegen Entgelt oder die als Lehrling oder sonst
EStG von der Summe der Einnahmen. zu ihrer Ausbildung für den Beruf eines Ange-
21.1.41 Bezieht eine Person, die zur Einkommensteuer stellten beschäftigt sind (§ 2 Nr. 2 AVG),
veranlagt wird, neben einer Leib- und/oder Ver- g) Arbeitnehmern im Sinne dieser Vorschrift ste-
sorgungsrente noch andere Einkünfte der in § 2 hen die Hausgewerbetreibenden und Heimar-
Abs. 1 EStG bezeichneten Einkunftsarten mit beiter gleich, soweit sie der Versicherungs-
Ausnahme von Einkünften aus nichtselbständi- pflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
ger Arbeit, so erhöht sich die Summe der positi- unterliegen (§ 1227 Abs. 1 Nr. 3 RVO).
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Den rentenversicherungspflichtigen Personen in Artikel 2 § 1 des Angestelltenversicherungs-
Satz 1 sind gleichgestellt die Bezieher von Vorru- Neuregelungsgesetzes
hestandsgeld, wenn sie vor Beginn dieser Lei- a) in der Fassung vom 23. Februar 1957 (BGB!. I
stung rentenversichert waren (vg!. § 1227 Abs.2 S.88),
RVO).
b) in der Fassung des Rentenversicherungs-Än-
21.2.2 Nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitneh- derungsgesetzes vom 9. Juni 1965 (BGB!. I
mer sind: S.476),
a) Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinde- c) in der Fassung des Finanzänderungsgesetzes
verbände, der Gemeinden, der Träger der So- 1967 vom 21. Dezember 1967 (BGB!. I S. 1259),
zialversicherung, der Bundesanstalt für Arbeit,
der Deutschen Bundesbank, der Landeszen- d) in der Fassung des Dritten Rentenversiche-
tralbanken und der als öffentlich-rechtliche rungs-Änderungsgesetzes vom 28. Juli 1969
Körperschaften anerkannten Religionsgesell- (BGB!. I S.956) - Tz 21.2.2 bleibt hier jedoch
schaften, solange sie lediglich für ihrl>.n Beruf unberührt - oder nach den jeweils entspre-
ausgebildet werden, chenden Vorschriften des Knappschaftsren-
tenversicherungs-Neuregelungsgesetzes.
b) Beamte, Richter und sonstige Beschäftigte der
in Buchstabe a genannten Körperschaften so- Ferner sind auf Antrag von der Versicherungs-
wie Geistliche und die sonstigen Bediensteten pflicht in den gesetzlichen Rentenversicherun-
der als öffentlich-rechtliche Körperschaften gen Personen befreit, die sich aufgrund des Zwei-
anerkannten Religionsgesellschaften, wenn ih- ten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes
nen nach beamtenrechtlichen Vorschriften vom 23. Dezember 1966 (BGB!. I S.745) deshalb
oder Grundsätzen oder entsprechenden kir- von der Versicherungspflicht befreien ließen,
chenrechtlichen Regelungen entweder eine le- weil sie bei ihren Ehegatten beschäftigt waren.
benslängliche Versorgung bewilligt und Hin- Nach § 7 Abs. 2 AVG werden auf Antrag von der
terbliebenenversorgung gewährleistet oder Versicherungspflicht der Angestelltenversiche-
Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung rung Personen befreit, die aufgrund einer durch
und auf Hinterbliebenenversorgung gewähr- Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhen-
leistet ist; diesen Personen stehen gleich den Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-
aal Arbeitnehmer, die auf eigenen Antrag oder rechtlichen Versicherung oder Versorgungsein-
auf Antrag ihrer Arbeitgeber deshalb von richtung ihrer Berufsgruppe sind.
der Versicherungspflicht in den gesetzli-
chen Rentenversicherungen befreit wur- 21.2.4 Wegen geringfügiger Beschäftigung versiche-
den, weil ihnen nach beamtenrechtlichen rungsfrei sind nach § 8 des Vierten Buches Sozial-
Vorschriften oder Grundsätzen oder ent- gesetzbuch, geändert durch Artikel 11 § 16 Nr.2
sprechenden kirchenrechtlichen Regelun- und 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) - Zusam-
gen Anwartschaft auf lebenslängliche Ver- menarbeit der Leistungsträger und ihre Bezie-
sorgung und auf Hinterbliebenenversor- hungen zu Dritten - vom 4. November 1982
gung gewährleistet ist, (BGB!. I S. 1450), Personen
bb) Arbeitnehmer, denen Anwartschaft auf le- a) die die Beschäftigung regelmäßig weniger als
benslängliche Versorgung und auf Hinter- 15 Stunden in der Woche ausüben und deren
bliebenenversorgung nach beamtenrechtli- Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat
chen Grundsätzen gewährleistet ist und die aal in der Zeit bis zum 31. Dezember 1984
bei einer kirchlichen, karitativen oder ähn- 390 DM,
lichen gemeinnützigen Organisation, die
bb) in der Zeit ab 1. Januar 1985 ein Siebtel der
Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Ver- monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV),
sorgungskasse ist, beschäftigt sind und die
aufgrund eines bis zum 30. Juni 1968 bei der bei höherem Arbeitsentgelt ein Sechstel des
Bundesversicherungsanstalt für Ange- Gesamteinkommens (§ 16 SGB IV) nicht über-
stellte zu stellenden Antrages von der Ver- steigt;
sicherungspflicht befreit wurden (Artikel 2 b) bei denen die Beschäftigung innerhalb eines
§ 1 Buchstabe c AnVNG in der Fassung des Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei
3. RVÄndG vom 28. Juli 1969 BGB!. I S. 956), Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigen-
c) Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, art begrenzt zu sein pflegt oder im voraus ver-
d) Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Bun- traglich begrenzt ist, es sei denn, daß die Be-
deswehr (§ 1229 Abs. 1, §§ 1230, 1231 RVO, § 6 schäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr
Abs.1 AVG), Entgelt die in Buchstabe a genannte Grenze
übersteigt.
e) Arbeitnehmer, die ein Altersruhegeld aus der
Rentenversicherung der Angestellten, der Mehrere geringfügige Beschäftigungen nach
Rentenversicherung der Arbeiter oder der Buchstaben a und b sind zusammenzurechnen.
knappschaftlichen Rentenversicherung bezie- Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr
hen. vor, sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 ent-
fallen.
21.2.3 Auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite
Arbeitnehmer sind insbesondere Angestellte, die 21.2.5 Nichtarbeitnehmer sind alle erwerbstätigen Per-
aufgrund der Vorschriften über die Befreiung von sonen, die nicht unter die in den Tz 21.2.1 bis
der Versicherungspflicht in der Angestelltenver- 21.2.3 bezeichneten Gruppen von Arbeitnehmern
sicherung und in der knappschaftlichen Renten- fallen, insbesondere die ausschließlich selbstän-
versicherung im Zusammenhang mit der Ände- dig oder freiberuflich Tätigen. Zu dieser Gruppe
rung oder dem Wegfall der Jahresarbeitsver- gehören auch die nach § 2 Nr.3 bis 7 A VG und
dienstgrenze von der Versicherungspflicht be- § 1227 Abs. 1 Nr. 4 RVO versicherungspflichtigen
freit wurden. Von der Versicherungspflicht be- Nichtarbeitnehmer.
freit wurde aufgrund folgender Vorschriften: 21.2.6 Einkommensbezieher, die lediglich Einkünfte aus
§ 18 Abs. 3 des Einkommensgrenzen-Erhöhungs- Kapitalvermögen und aus Vermietung und Ver-
gesetzes vom 13. August 1952 (BGB!. I S.437), pachtung erzielen, gelten als Nichterwerbstätige.
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21.2.7 Personen im Ruhestandsalter sind Frauen nach geld geleistet wird, ergibt. Wird für ein Kind nur
Vollendung des 60., Männer nach Vollendung des Teilkindergeld gezahlt, so wird dieses Kind bei
63. - Schwerbehinderte nach Vollendung des 60. der Verteilung nach Satz 1 nur mit dem Anteil
- Lebensjahres. berücksichtigt, der dem Verhältnis des Teilkin-
21.2.8 Maßgebend für die Zuordnung der Eltern und des dergeldes zum vollen Kindergeld entspricht.
Ehegatten zu einer der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4
bezeichneten Gruppen sind die Merkmale des Zu Absatz 4
Einkommensbeziehers im Berechnungszeitraum, 21.4.1 Die in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 bis 3 maß-
im Falle des § 24 Abs. 3 in den Kalenderjahren, gebliche Höhe der Grundrenten ergibt sich für
aus denen Einkommen nach § 24 Abs. 4 Satz 2 zu Beschädigte aus § 31 BVG,
berücksichtigen ist. Witwen aus § 40 BVG,
Waisen aus § 46 BVG.
Zu Absatz 3
§ 40 BVG gilt auch für die Versorgung der frühe-
21.3.1 Tatsächlich geleistet sind die Beträge nach § 21 ren Ehefrau (§ 42 BVG), die Witwenrente (§ 43
Abs. 3, die dem Einkommensbezieher - ggf. nach BVG), die wiederaufgelebte Witwenrente (§ 44
Abzug der Einkommensteuer und Kirchensteuer Abs. 2 BVG) und die Witwenbeihilfe (§ 48 BVG).
- zufließen. Von diesen Einnahmen kommen Bei der Kürzung der wiederaufgelebten Witwen-
Abzüge nach § 21 Abs. 1 Satz 3 Nr.4 in Verbin- rente nach § 44 Abs. 5 BVG ist der verbleibende
dung mit § 21 Abs.2 nicht in Betracht. Zahlbetrag als Grundrente zu behandeln, höch-
stens jedoch bis zur vollen Grundrente nach § 40
Zu Nummer 1 BVG. Bei der Witwenbeihilfe nach § 48 BVG wird
21.3.2 Unter Waisenrente sind - mit Ausnahme des die Grundrente nur in Höhe von zwei Dritteln der
Waisengeldes - alle regelmäßig wiederkehren- Grundrente nach § 40 BVG gewährt; Witwen von
den Leistungen zu verstehen, die an Stelle von Beschädigten, welche Rente eines Erwerbs-
Unterhaltsleistungen eines verstorbenen Eltern- unfähigen bezogen haben, und Witwen von Pfle-
teils des Auszubildenden erbracht werden. gezulageempfängern erhalten die volle Grund-
rente.
21.3.3 Waisengeld sind regelmäßig wiederkehrende
Leistungen, die von einer öffentlichen Kasse für § 46 BVG findet auch auf die Waisenbeihilfe (§ 48
hinterbliebene Kinder eines verstorbenen Beam- BVG) Anwendung. Bei der Waisenbeihilfe wird
ten oder Ruhestandsbeamten erbracht werden. die Grundrente nur in Höhe von zwei Dritteln der
Grundrente nach § 46 BVG gewährt; Waisen von
21.3.4 Rentenbescheide und andere Urkunden, aus de- Beschädigten, welche Rente eines Erwerbsunfä-
nen sich die Höhe von Waisenrenten und Wai- higen bezogen haben, und Waisen von Pflegezu-
sengeld ergibt, sind vorzulegen. lageempfängern erhalten die volle Grundrente.
Die in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 bis 3 maß-
Zu Nummer 2 gebliche Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage
21.3.5 Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistun- ist in § 31 Abs.5 BVG bestimmt.
gen sind - unbeschadet des Absatzes 4 Nr.4 - 21.4.2 Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen
alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert, die in entsprechender Anwendung BVG werden auf-
der Auszubildende für seinen Lebensunterhalt grund folgender Vorschriften gewährt:
während der Ausbildungszeit oder zur Deckung
von Aufwendungen im Zusammenhang mit der a) § 80 des Gesetzes über die Versorgung für die
Ausbildung erhält und die nicht Einkünfte im ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre
Sinne des EStG sind. Dies gilt auch, soweit die Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz)
Leistungen darlehensweise erbracht werden. in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. April 1983 (BGBl. I S. 457),
21.3.6 Ausbildungsbeihilfen (Studienbeihilfen) aus öf-
fentlichen Kassen, z. B. der Bundeswehr, Bundes- b) § 47 des Gesetzes über den Zivildienst der
post und Bundesbahn, sind steuerrechtlich nicht Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz) in
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sie sind der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Sep-
daher ohne jeden Abzug Einkommen im Sinne tember 1983 (BGBl. I S. 1221, 1370),
des Gesetzes. Das gilt auch dann, wenn sie zu- c) § 59 Abs. 1 des Gesetzes über den Bundes-
nächst ganz oder teilweise als Darlehen gewährt grenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) vom
werden mit der Zusage, das Darlehen nach einer 18. August 1972 (BGBl. I S.1834), geändert
zeitlich begrenzten Tätigkeit im Dienste des Dar- durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes über das
lehensgebers in einen Zuschuß umzuwandeln. Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 14. Juli
1976 (BGBl. I S. 1801),
Zu Nummer 4 d) §§ 4, 5 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für
21.3.7 Im Sinne dieser Vorschrift werden ausschließlich Personen, die aus politischen Gründen in Ge-
die sonstigen Einnahmen als zur Deckung des Le- bieten außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
bensbedarfs bestimmt angesehen, die in der Ver- lands und Berlins (West) in Gewahrsam ge-
ordnung zur Bezeichnung der als Einkommen nommen wurden (Häftlingshilfegesetz) in der
geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs.3 Fassung der Bekanntmachung vom 29. Septem-
Nr.4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (Ein- ber 1969 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert
kommensV) bezeichnet sind. durch Artikel II § 19 SGB vom 18. August 1980
(BGBl. I S. 1469),
Zu Satz i e) § 3 des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für
21.3.8 Die Fiktion des Satzes 2 gilt nur für die Berech- Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fas-
nung der Leistungen nach diesem Gesetz. sung der Bekanntmachung vom 18. März 1964
(BGBl. I S.218),
Zu Satz 3 f) §§ 66, 66a des Gesetzes zur Regelung der
21.3.9 Als auf den Auszubildenden entfallendes Kinder- Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des
geld (§ 12 Abs. 4 BKGG) gilt der Betrag, der sich Grundgesetzes fallenden Personen in der Fas-
bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes sung der Bekanntmachung vom 13. Oktober
auf alle Kinder, für die dem Berechtigten Kinder- 1965 (BGBl. I S. 1685), zuletzt geändert durch
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Artikel 4 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Verbes- 21.4.9 Folgende Einnahmen sind nicht Einkommen im
serung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezem- Sinne des Gesetzes und deshalb nicht auf den
ber 1981 (BGBl. I S. 1523), Bedarf anzurechnen:
g) § 5 des Gesetzes zur Einführung des Bundes- a) Leistungen nach § 26 Satz 2 BSHG sowie Lei-
versorgungsgesetzes im Saarland vom 16. Au- stungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen
gust 1961 (BGBl. I S. 1292), nach den §§ 27 ff. BSHG und entsprechende
h) § 46 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps Leistungen nach § 27d BVG;
vom 12. August 1965 (BGBl. I S. 782), zuletzt ge- b) Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über
ändert durch das Erste Gesetz zur Reform des die Entschädigung ehemaliger deutscher
Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) in Kriegsgefangener in der Fassung der Bekannt-
Verbindung mit § 80 Soldatenversorgungsge- machung vom 2. September 1971 (BGBl. I
setz, S. 1545), geändert durch das Achte Gesetz zur
i) § 51 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämp- Änderung des Häftlingshilfegesetzes vom
fung übertragbarer Krankheiten beim Men- 17. März 1980 (BGBl. I S. 322);
schen (Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung c) Zulagen für fremde Führung (§ 14 BVG),
der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 Pauschbeträge für Kleider- und Wäschever-
(BGBl. I S. 2262), schleiß (§ 15 BVG), Pflegezulagen (§ 35 BVG)
j) § 1 des Gesetzes über die Entschädigung für nach dem Bundesversorgungsgesetz;
Opfer von Gewalttaten (OEG) in der Fassung d) Leistungen nach dem Wohngeldgesetz;
der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985
(BGBl. I S. 1). e) Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversor-
gungsgesetzes, Ausgleich für Wehrdienstbe-
21.4.3 Renten im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 sind Renten schädigung nach § 85 des Soldatenversor-
nach den §§ 31 bis 34 BEG. gungsgesetzes;
21.4.4 Die Vorschrift in Nummer 4 ist nur anzuwenden f) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kran-
auf Einnahmen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 kenversicherung von Rentenbeziehern nach
bis 3. § 1304e RVO;
21.4.5 Es ist davon auszugehen, daß üblicher- und zu- g) das Erziehungsgeld nach dem BErzGG und ver-
mutbarerweise alle Einnahmen zunächst für den gleichbare Leistungen der Länder sowie das in
Lebensunterhalt und die Ausbildung des Lei- § 7 Satz 1 BErzGG genannte Mutterschaftsgeld
stungsempfängers und seiner unterhaltsberech- und Leistungen nach § 7 Satz 2 BErzGG, die für
tigten Angehörigen eingesetzt werden. die Zeit nach der Entbindung gezahlt werden,
soweit sie durch § 8 Abs. 1 BErzGG von einer
21.4.6 Die einer Anrechnung entgegenstehende Zweck- Anrechnung freigestellt sind.
bestimmung kann sich ergeben aus
a) Inhalt und Zweck der Rechtsvorschrift, auf-
grund deren die Leistung erbracht wird, Zu § 22 Abs.3
b) der ausdrücklichen Erklärung des Leistungsge-
~~ nn Zum Begriff "Kind" vgl. Tz 25.5.1 Satz 1.
c) der Art der Leistung (insbesondere bei Leistun-
gen in Geldeswert).
21.4.6a Die Verletzenrente aus der Unfallversicherung Zu § 23 Abs.1
gilt bis zu dem Betrag, der bei gleichem Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente 23.1.1 Bei dem Kind unter 10 Jahren im Sinne des Sat-
nach § 31 BVG gezahlt würde, nicht als Einkom- zes 2 muß es sich um ein Kind des Auszubilden-
men im Sinne des Gesetzes. Bei einer Minderung den handeln. Zum Begriff "Kind des Auszubilden-
der Erwerbstätigkeit um 20 v. H. ist ein Betrag in den" vgl. Tz 25.5.1 Satz 1.
Höhe von zwei Dritteln bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit um 10 v. H. ist ein Betrag in Zu Absatz 2
Höhe von einem Drittel der Mindestgrundrente 23.2.1 Zu den die Freibeträge nach Absatz 1 mindern-
anzusetzen. den Einnahmen des Auszubildenden gehören
21.4.7 Leistungen an den Auszubildenden, die für den Einnahmen, die nach § 21 Abs.4 nicht Einkom-
Unterhalt seines Ehegatten und seiner Kinder be- men sind, wenn sie dazu bestimmt sind, den Un-
stimmt sind, gelten nicht als Einkommen. Sie sind terhaltsbedarf des Ehegatten oder der Kinder zu
auf die Freibeträge nach § 23 Abs. 1 anzurechnen decken (vgl. Tz 21.4.7). Dies gilt nicht, soweit Lei-
(§ 23 Abs. 2). stungen nach § 8 BErzGG anrechnungsfrei ge-
stellt sind.
21.4.8 Zu den Einnahmen, deren Zweckbestimmung ei-
ner Anrechnung entgegensteht, gehören insbe- 23.2.2 Es ist davon auszugehen, daß der Ehegatte und
sondere die Kinder des Auszubildenden ihr eigenes Ein-
kommen zunächst voll dazu verwenden, ihren
a) vermögenswirksame Leistungen im Rahmen eigenen Unterhaltsbedarf zu decken.
des nach dem Vierten Vermögensbildungsge-
setz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.2.3 Erzielt der Ehegatte des Auszubildenden selbst
6. Februar 1984 (BGBl. I S.201) begünstigten Einkommen, so kommt ein Freibetrag vom Ein-
Höchstbetrages mit Ausnahme der nach § 4 kommen des Auszubildenden nach § 23 Abs. 1 für
des Vierten Vermögensbildungsgesetzes ver- ihn nur in Betracht, soweit das Einkommen den in
einbarten Leistungen; Absatz 1 Satz 1 Nr.2 bzw., wenn die Vorausset-
b) Leistungen nach den Allgemeinen Verwal- zungen hierfür erfüllt sind, den in Absatz 1 Satz 2
tungsvorschriften über die Gewährung von genannten Betrag nicht erreicht.
Beihilfen zur Eingliederung junger Zuwande- Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 3 wird dem An-
rer (sog. Garantiefonds) in der jeweils gelten- tragsteller in voller Höhe gewährt. Das gilt auch
den Fassung, zuletzt vom 17. Dezember 1981 dann, wenn sich die beiden Elternteile in einer
(GMBl1982 S. 65). förderungsfähigen Ausbildung befinden.
Seite 424 GMBl1986 Nr.23
23.2.4 Der Freibetrag für ein Kind des Auszubildenden 24.2.3 Zur Glaubhaftmachung der Einkommensverhält-
nach Absatz 1 mindert sich um nisse ist die schriftliche Versicherung erforder-
a) das eigene Einkommen des Kindes, lich, daß die Angaben richtig und vollständig sind.
Die Unterlagen, die den Ausgangspunkt der Er-
b) den auf dieses Kind entfallenden Anteil des klärung bilden, sind beizufügen.
Kindergeldes, soweit der Auszubildende der
Kindergeldberechtigte ist, 24.2.4 Der Vorbehalt der Rückforderung muß in dem
c) den Betrag, der vom Einkommen des Ehegat- Bescheid ausgesprochen werden.
ten des Auszubildenden nach § 25 Abs. 3 für 24.2.5 Das Amt hat den Einkommensbezieher anzuhal-
dieses Kind anrechnungsfrei bleibt (vgl. ten, sein Einkommen baldmöglichst nachzuwei-
Tz 25.3.7). sen. Tz 46.1.3 ist entsprechend anzuwenden.
23.2.5 Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absat-
zes 2 Satz 1 ist in § 21 definiert. Beachte auch Zu Absa.tz3
Tz 21.1.32. 24.3.1 Das Einkommen ist nur dann wesentlich niedri-
ger, wenn sich bei Berücksichtigung der Einkom-
Zu Absa.tz3 mensminderung der Förderungsbetrag um min-
23.3.1 Absatz 3 enthält eine Sonderregelung gegenüber destens den in § 51 Abs.4 genannten Betrag mo-
den Absätzen 1 und 2. Die Vergütung aus einem natlich erhöht. Es ist sowohl eine Erklärung der
Ausbildungsverhältnis, z. B. bei Ableistung eines Einkommensverhältnisse im vorletzten Kalen-
Praktikums oder bei Besuch einer Krankenpfle- derjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums als
geschule, ist in dem Einkommen nach Absatz 1 auch eine Erklärung der Einkommensverhält-
nicht enthalten. Zur Berücksichtigung der Wer- nisse im Bewilligungszeitraum abzugeben.
bungskosten vgl. Tz 21.1.17 und 21.1.18. 24.3.2 Die Tz 24.2.2 bis 24.2.5 sind anzuwenden.
23.3.2 Nichtregelmäßige Zahlungen zu besonderen An-
lässen werden nicht angerechnet. 24.3.3 Ist ein Antrag auf Aktualisierung nach § 24 Abs. 3
gestellt worden, so ist damit der Anspruch auf
23.3.3 Familienzuschüsse sowie -zuschläge zur Ausbil- Berechnung nach § 24 Abs. 1 aufgegeben. Der An-
dungsvergütung bleiben anrechnungsfrei. Sie tragsteller kann bei der abschließenden Entschei-
sind jedoch gegebenenfalls gemäß Absatz 2 auf dung über den Antrag nicht mehr verlangen, daß
die Freibeträge nach Absatz 1 anzurechnen. von den Einkommensverhältnissen im vorletzten
Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeit-
Zu Absa.tz4 raums ausgegangen wird.
23.4.1 Absatz 4 enthält wie Absatz 3 eine Sonderrege- 24.3.4 Die Frage, ob das Einkommen im Bewilligungs-
lung gegenüber den Absätzen 1 und 2. Die in Ab- zeitraum voraussichtlich niedriger sein wird, ist
satz 4 bezeichneten besonderen Einkommen sind für jeden Einkommensbezieher gesondert zu
in dem Einkommen nach Absatz 1 nicht enthal- beurteilen. Der Bewilligungszeitraum ist deshalb
ten. Freibeträge nach Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 lediglich bei dem Einkommensbezieher als Be-
können nebeneinander gewährt werden. rechnungszeitraum heranzuziehen, für den eine
23.4.2 Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen Einkommensminderung geltend gemacht wird.
sind auf den Bedarf nur anzurechnen, soweit sie Dies gilt auch für die Eltern, selbst wenn auf ihr
nach Maßgabe des § 21 als Einkommen gelten. Ist Einkommen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 ein
dies insbesondere im Hinblick auf ihre Zweckbe- einheitlicher Freibetrag zu gewähren ist.
stimmung nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 nicht der Fall, so
findet eine Anrechnung nicht statt.
Zu § 25 Abs. 1
23.4.3 Zum Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln
zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird, zäh- 25.1.1 Maßgebend sind für die Berechnung der anrech-
len die einem Beamten, Angestellten oder Solda- nungsfreien Beträge
ten während des Besuchs einer förderungsfähi-
gen Ausbildungsstätte aufgrund eines öffentlich- a) nach den Absätzen 1 und 2 die Einkommens-
rechtlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhält- verhältnisse im Berechnungszeitraum und die
nisses zustehenden Einkünfte (z. B. Besoldung, persönlichen Verhältnisse im Bewilligungs-
Vergütung) sowie Ausbildungshilfen (Studienbei- zeitraum,
hilfen) aus öffentlichen Kassen, z. B. der Bundes- b) nach den Absätzen 3 bis 6 die Einkommens-,
bahn, Bundespost und Bundeswehr. V gl. auch Ausbildungs- und persönlichen Verhältnisse
Tz 21.3.6. im Bewilligungszeitraum.
25.1.2 Der Freibetrag nach Absatz 1 Nr. 1 ist der An-
Zu § 24 Abs. 2 rechnung des Einkommens der Eltern immer
dann zugrunde zu legen, wenn die beiden Eltern-
24.2.1 Einkommensteuerbescheid im Sinne dieser Vor- teile des Auszubildenden miteinander verheira-
schrift ist auch der gemäß § 164 AO unter dem tet sind und nicht dauernd voneinander getrennt
Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Steuerbe- leben. Befindet sich jedoch in den Fällen des Sat-
scheid, wenn er unanfechtbar ist. zes 1 ein Elternteil in einer förderungsfähigen
Ausbildung, so ist das Einkommen der Eltern ge-
24.2.2 Die Erklärung über die Einkommensverhältnisse trennt anzurechnen und jedem Elternteil von sei-
soll auf dem entsprechenden amtlichen Form- nem Einkommen ein Freibetrag nach § 25 Abs. 1
blatt abgegeben werden. Bei der Erklärung ist Nr. 2 zu gewähren.
auszugehen von einem noch nicht unanfechtba-
ren Steuerbescheid, hilfsweise der abgegebenen 25.1.3 In den nicht unter Tz 25.1.2 genannten Fällen ist
Steuererklärung. Ist auch eine Steuererklärung für jeden Elternteil der Freibetrag nach Absatz 1
noch nicht abgegeben, so ist von dem letzten Ein- Nr. 2 der Anrechnung des Einkommens zugrunde
kommensteuerbescheid auszugehen. Der Erklä- zu legen.
rende hat darzutun, aus welchen Gründen er in
25.1.4 (weggefallen)
seiner Erklärung auf dem entsprechenden amtli-
chen Formblatt von den Unterlagen, die den Aus- 25.1.5 Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 2 erhöht sich
gangspunkt seiner Erklärung bilden, abweicht. u. a. für weitere nach dem bürgerlichen Recht Un-
Nr. 23 GMBl 1986 Seite 425
terhaltsberechtigte (z. B. Ehegatte des wiederver- Freibetrag nach Absatz 3 Nr. 1 gewährt; § 11
heirateten Elternteils) nach § 25 Abs. 3 Nr.2. Abs. 4 findet Anwendung. § 25 Abs. 4 findet in
25.2.1 (weggefallen) keinem Fall Anwendung.
25.3.7 Ubersteigt das Einkommen des Ehegatten des
Zu Absatz 3 Auszubildenden die Freibeträge nach Absatz 1
25.3.1 Bei der Anwendung des § 25 Abs. 3 Nr. 1 kommt Nr. 2 und Absatz 6, reicht es aber zur Abdeckung
es allein darauf an, daß die Ausbildung, in der sich der nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Freibe-
ein anderer Auszubildender als der Antragsteller träge nicht aus, so wird der die Freibeträge nach
befindet. in den Förderungsbereich des Gesetzes Absatz 1 Nr.2 und Absatz 6 übersteigende Teil
nach § 2 Abs. 1 bis 4, § 68 Abs. 2 abstrakt einbezo- des Einkommens unter entsprechender Anwen-
gen ist. Es ist unerheblich, ob der andere Auszu- dung des Aufteilungsverfahrens nach § 11 Abs. 4
bildende, für den der Freibetrag nach Absatz 3 auf die Freibeträge nach Absatz 3 angerechnet.
Nr.1 gewährt wird, auch persönlich die Voraus- Der danach für ein Kind des Auszubildenden an-
setzungen für die Leistung von Ausbildungsför- rechnungsfrei gestellte Betrag mindert gemäß Tz
derung erfüllt. 23.2.4 Buchstabe c den nach § 23 Abs. 1 Nr.3 in
Betracht kommenden Freibetrag vom Einkom-
Besucht der andere Auszubildende eine Ausbil-
men des Auszubildenden.
dungsstätte nach § 68 Abs. 2 Nr. 1, ist grundsätz-
lich darauf abzustellen, ob er auswärts wohnt. 25.3.8 Ist ein Freibetrag nach § 25 Abs.3 Nr.2 nur für
Kann er nicht gefördert werden, weil eine ent- einen Teil des Bewilligungszeitraums zu gewäh-
sprechende zumutbare Ausbildungsstätte von ren, so ist das für diese Zeit erzielte Einkommen
der Wohnung der Eltern aus erreichbar ist, so durch die Zahl der Kalendermonate dieses Zeit-
kann der Antragsteller verlangen, daß der Freibe- raums zu teilen und nur in den Monaten dieses
trag nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 gewährt wird. Ein ande- Zeitraums auf den Freibetrag anzurechnen. Ist für
rer Auszubildender, der als Schüler - außer in dieselbe Person in einem anderen Teil desselben
den Fällen des § 12 Abs. 1 - bei seinen Eltern Bewilligungszeitraums ein Freibetrag nach § 25
wohnt, ist mit einem Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Abs. 3 Nr. 1 zu gewähren, so bleibt das für diesen
Nr. 2 zu berücksichtigen. Zeitraum erzielte Einkommen bei der Gewäh-
§ 25 Abs.3 Nr. 1 findet auch auf Behinderte An- rung des Freibetrags nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 unbe-
wendung, bei denen eine nach § 40 AFG dem rücksichtigt.
Grunde nach förderungsfähige Ausbildung im
Rahmen von berufsfördernden Leistungen zur 25.3.9 Der Freibetrag für ein Kind des Einkommensbe-
Rehabilitation (§ 56 AFG) gefördert wird. ziehers nach Absatz 3 Nr. 2 mindert sich um das
eigene Einkommen des Kindes. Der auf dieses
25.3.2 Sind die Eltern des Auszubildenden (Antragstel- Kind entfallende Anteil des Kindergeldes nach
lers) miteinander verheiratet und leben sie nicht dem Bundeskindergeldgesetz ist bei dem Ein-
dauernd getrennt, so gilt auch das Kind, das nach kommen des Kindergeldberechtigten hinzu ge-
Maßgabe des Absatzes 5 nur Kind eines Eltern- rechnet und wird deshalb hier nicht berücksich-
teils ist, als gemeinsames Kind der Eltern. Dies tigt.
gilt sowohl für die Gewährung der Freibeträge
nach Absatz 3" als auch für die Aufteilung des an- 25.3.10 Auf den Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Nr. 2 werden
zurechnenden Einkommens nach § 11 Abs. 4. Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
und den landesrechtlichen Vorschriften über die
25.3.3 Sind die Eltern des Auszubildenden (Antragstel- individuelle Ausbildungsförderung voll ange-
lers) nicht miteinander verheiratet oder leben sie rechnet.
dauernd getrennt, so sind zur Vermeidung des
doppelten Freibetrages für ein Kind die Freibe- 25.3.11 Bei Kindern des Einkommensbeziehers ist in den
träge für den Auszubildenden und seine Vollge- Monaten, in denen sie Wehr- oder Zivildienst lei-
schwister nach Absatz 3 bei dem Einkommen je- sten, davon auszugehen, daß sie aus diesem
des Elternteils je zur Hälfte zu berücksichtigen. Dienst monatlich Einkommen in Höhe des Frei-
Der hälftige Freibetrag ist um die Hälfte des eige- betrages nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b
nen Einkommens der Person, für die der Freibe- erzielen. Sie sind daher in den Kalendermonaten
trag gewährt wird, zu mindern; dies gilt nicht bei des Bewilligungszeitraums, in denen sie den
dem Freibetrag nach Absatz 3 Nr. 1. Macht ein Dienst leisten, nicht mit einem Freibetrag zu be-
Elternteil glaubhaft, daß er ein Kind überwiegend rücksichtigen.
unterhält, so ist ihm ein weiterer hälftiger Freibe-
trag nach den Sätzen 1 und 2 zu gewähren. 25.3.12 Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absat-
zes 3 Satz 2 ist in § 21 definiert. Beachte auch
25.3.4 Sind die Eltern des Auszubildenden nicht mitein- Tz 21.1.32.
ander verheiratet, so sind die Freibeträge für
Halbgeschwister des Auszubildenden nach Ab-
satz 3 bei dem Einkommen des betreffenden El- Zu Absatz 5
ternteils in voller Höhe zu berücksichtigen.
25.5.1 Kinder im Sinne des Gesetzes sind eheliche Kin-
25.3.5 Sind die Eltern des Auszubildenden miteinander der, für ehelich erklärte Kinder, an Kindes Statt
verheiratet und befindet sich ein Elternteil in för- angenommene und nichteheliche Kinder.
derungsfähiger Ausbildung, so erhöht sich -
unabhängig davon, ob die Eltern dauernd ge- Durch § 2 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes
trennt leben oder nicht - der dem anderen El- sind ihnen gleichgestellt:
ternteil gewährte Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Stiefkinder, die der Berechtigte in seinem Haus-
Nr.2 um den Freibetrag nach Absatz 3 Nr. 1. halt aufgenommen hat,
§ 11 Abs. 4 findet Anwendung, § 25 Abs. 4 findet Pflegekinder (Personen, mit denen der Berech-
in keinem Fall Anwendung. tigte durch ein familienähnliches, auf längere
25.3.6 Für einen Stiefelternteil des Auszubildenden in Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er
förderungsfähiger Ausbildung wird - unabhän- sie in seinem Haushalt aufgenommen hat),
gig davon, ob er mit dem Einkommen erzielenden Enkel und Geschwister, die der Berechtigte in
leiblichen Elternteil in einer gültigen Ehe zusam- seinem Haushalt aufgenommen hat oder über-
men oder dauernd von ihm getrennt lebt - ein wiegend unterhält.
Seite 426 GMBl1986 Nr.23
Zu Absatz 6 26.2.2 Vermögensteuer ist im Geltungsbereich dieses
25.6.1 Tatbestände, die steuerlich als Sonderausgaben Gesetzes zu entrichten, wenn ein unanfechtbarer
oder durch tarifliche Freibeträge berücksichtigt Vermögensteuerbescheid eines Finanzamts der
werden, rechtfertigen im Regelfall nicht die An- Bundesrepublik Deutschland einschließlich des
nahme einer besonderen Härte im Sinne dieser Landes Berlin feststellt, daß Vermögensteuer zu
Vorschrift; es müssen vielmehr im Einzelfall be- leisten ist.
sondere Umstände vorliegen.
Zu Nummer!
25.6.2 Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng
auszulegen. 26.2.3 Fälle der Nummer 1 kommen insbesondere bei
folgenden Sachverhalten in Betracht:
25.6.3 Die Bestimmung bezweckt den Ausgleich der a) Der Auszubildende und ggf. Kinder sind zu-
pauschalierten Bedarfsregelung, durch sie soll sammen mit seinem Ehegatten veranlagt.
den außergewöhnlichen Belastungen - insbe-
sondere im Sinne der §§ 33 bis 33 b EStG - des b) Zu der Veranlagungsgemeinschaft der Eltern
Einkommensbeziehers Rechnung getragen wer- des Auszubildenden gehören der Auszubil-
den. dende und/oder Geschwister.
c) Ein Elternteil des Auszubildenden ist zusam-
25.6.4 Behinderte sind die in § 39 Abs. 1 BSHG bezeich- men mit seinem Ehegatten, der nicht in Eltern-
neten Personen. Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht,
25.6.5 Soweit in steuerrechtlichen Vorschriften Pausch- veranlagt. Zusammen mit ihnen können auch
beträge für die Abgeltung außergewöhnlicher Be- der Auszubildende und/oder seine Geschwi-
lastungen festgesetzt sind, ist hiervon bei der ster veranlagt sein.
Festsetzung des Härtebetrages auszugehen. Für Bei Veranlagungsgemeinschaften der geschilder-
andere als körperlich Behinderte sind die Freibe- ten Arten ist zu prüfen, ob das Vermögen des
träge nach § 33 b EStG entsprechend anzuwen- Auszubildenden, der Kinder, der Geschwister
den. oder des nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum
Aufwendungen, die die Pauschbeträge überstei- Auszubildenden stehenden Ehegatten eines El-
gen, sind zu berücksichtigen, soweit sie nachge- ternteiles höher ist als die für diese Personen ge-
wiesen werden. währten Vermögensteuerfreibeträge (70000 DM
Maßgeblich ist der Betrag vor Abzug der steuer- pro Person). Ist dies der Fall, so ist der Betrag
rechtlich zu berücksichtigenden zumutbaren Ei- ihres Vermögens von dem Gesamtvermögen
gen belastung. und/oder der Freibetrag von den Gesamtfreibe-
25.6.6 Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufs- trägen der jeweiligen Veranlagungsgemeinschaft
ausbildung einschließlich der Aufwendungen für abzuziehen.
die auswärtige Unterbringung nach § 33a Abs. 1 Nur wenn der Restbetrag die Vermögensteuer-
und 2 EStG sind nicht zu berücksichtigen. Das gilt zahlungspflicht begründet, gilt der Bedarf des
nicht, wenn sich die unterhaltene Person in einer Auszubildenden als gedeckt. Dabei sind weitere
Ausbildung befindet, die nicht nach diesem Ge- Freibeträge unter den in § 6 Abs. 3 und 4 des Ver-
setz oder nach § 40 des Arbeitsförderungsgeset- mögensteuergesetzes bestimmten besonderen
zes gefördert werden kann. Voraussetzungen zu berücksichtigen.
25.6.7 (weggefallen)
Zu Nummer 2
25.6.8 Außergewöhnliche Aufwendungen werden nur
dann berücksichtigt, wenn die hierfür erforderli- 26.2.4 Nicht zu einer unbilligen Härte führt die Verwer-
chen Zahlungen im Bewilligungszeitraum erfol- tung von Sparbeiträgen nach dem Sparprämien-
gen. gesetz sowie die Verwertung von Bausparbeiträ-
gen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz
25.6.9 Außergewöhnliche Aufwendungen werden nach auch wenn die Verwertung prämien- und/oder
Absatz 6 nur berücksichtigt, soweit sie bei einem steuerschädlich ist.
Freibetrag
a) nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 60 DM
b) nach § 25 Abs. 1 Nr.2 30 DM
Zu § 27 Abs. 1
pro Monat des Bewilligungszeitraums über-
schreiten. 27.1.1 Sachen sind körperliche Gegenstände im Sinne
Von dieser Einschränkung bleibt ausgenommen des § 90 BGB.
der besondere Bedarf für Behinderte nach § 33 b 27.1.2 Eine Forderung ist ein Recht, von einer bestimm-
EStG. ten Person eine Leistung (Tun oder Unterlassen)
zu verlangen, z. B. Zahlung eines Geldbetrages,
Zu § 25a Abs. 1 Lieferung von Waren.
27.1.3 Sonstige (vermögenswerte) Rechte können an Sa-
25a.l.l (weggefallen) chen und Rechten bestehen, z. B. Geschäftsan-
25a.1.2 Zum Begriff "weitere in sich selbständige Ausbil- teile, Wertpapiere, Patentrechte, Verlags- und Ur-
dung" vgl. Tz 7;2.15 und 11.3.11. Zur Erfüllung der heberrechte. Für die Bewertung dieser Rechte
Unterhaltspflicht vgl. Tz 11.3.12 bis 11.3.15. sind die Maßstäbe des Bewertungsgesetzes zu-
grunde zu legen.
Zu Absatz 2 27.1.3a Vermögenswerte sind auch dann dem Vermögen
25a.2.1 Das die Freibeträge nach den Absätzen 1 und 2 des Auszubildenden zuzurechnen, wenn er sie
übersteigende Einkommen der Eltern wird nach rechtsmißbräuchlich übertragen hat. Dies ist der
Maßgabe des § 11 Abs. 4 auf den Bedarf des Aus- Fall, wenn der Auszubildende in zeitlichem Zu-
zubildenden angerechnet. sammenhang mit der Aufnahme der förderungs-
fähigen Ausbildung bzw. der Stellung des An-
trags auf Ausbildungsförderung oder im Laufe
Zu § 26 Abs. 2 der förderungsfähigen Ausbildung Teile seines
Vermögens unentgeltlich oder ohne gleichwer-
26.2.1 Zum Begriff "Bewilligungszeitraum" vgl. Tz 50.3.1 tige Gegenleistung an Dritte, insbesondere seine
bis 50.3.3. Eltern oder andere Verwandte, übertragen hat.
Nr.23 GMBl1986 Seite 427
27.1.4 Eine Verwertung ist z. B. aus rechtlichen Gründen Familie bestimmt sind. Regelmäßig rechnen dazu
ausgeschlossen, wenn ein entsprechendes gesetz- Möbel, Haushaltsgeräte, Wäsche und Geschirr,
liches Verbot (§ 134 BGB) oder ein gesetzliches Musikinstrumente, Rundfunk- und Fernsehge-
oder behördliches Veräußerungsverbot (§§ 135, räte, Personenkraftfahrzeuge.
136 BGB) vorliegt. Beispiele: Wenn eine Sache
nach der StPO beschlagnahmt oder der Eigentü-
mer als nicht nach § 2136 BGB befreiter Vorerbe Zu §28 Abs. 1
(§§ 2100ff. BGB) oder in Folge Pfändung im Wege
der Zwangsvollstreckung (§§ 803, 804, 829 ZPO) 28.1.1 Die Höhe des Einheitswerts ergibt sich aus dem
oder in Folge Arrest (§§ 930f. ZPO) oder einstwei- Einheitswertbescheid des Finanzamtes. Ist der
liger Verfügung (§ 938 Abs.2 ZPO) oder als Ge- Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist davon
meinschuldner in Folge Konkurseröffnung an der auszugehen, daß insoweit verwertbares Vermö-
Verfügung über die Forderung oder die Sache ge- gen nicht vorhanden ist.
hindert ist. Nicht jedoch fällt hierunter ein vom
Eigentümer vereinbartes rechtsgeschäftliches 28.1.2 Zum Betriebsvermögen gehören alle Teile einer
Veräußerungsverbot (§ 137 BGB). wirtschaftlichen Einheit - mit Ausnahme der
Grundstücke -, die dem Betrieb eines Gewerbes
27.1.5 Der Verwertung der Guthaben aus Bausparver- als Hauptzweck dienen, soweit die Wirtschafts-
trägen und prämienbegünstigten Sparverträgen güter dem Betriebsinhaber gehören. Als Gewerbe
stehen rechtliche Gründe nicht entgegen. Zur Be- gilt auch die gewerbliche Bodenbewirtschaftung,
rechnung vgl. Tz 28.3.4. z. B. der Bergbau und die Gewinnung von Torf,
Steinen und Erden, jedoch nicht die Land- und
Zu Absatz 2 Forstwirtschaft.
27.2.1 Als Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und 28.1.3 Maßgebend für die Höhe des Betriebsvermögens
vergleichbare wiederkehrende Leistungen sind ist der letzte Einheitswertbescheid. Sind darin
nur die Stammrechte zu verstehen, dagegen nicht zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke
die aus den Stammrechten fließenden konkreten berücksichtigt, so ist der Wert, mit dem sie in das
Ansprüche auf z. B. die monatlichen Leistungen Betriebsvermögen eingegangen sind (100 vom
einer Versichertenrente, Witwenrente, Waisen- Hundert ihres Einheitswerts, wenn sie wie land-
rente. und forstwirtschaftliches Grundvermögen bewer-
27.2.2 Rechte auf Versorgungsbezüge, Renten und ver- tet worden sind, um 140 vom Hundert, wenn sie
gleichbare wiederkehrende Leistungen sind ins- wie sonstiges Grundvermögen bewertet worden
besondere sind), von dem Einheitswert des Betriebsvermö-
gens abzuziehen.
Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensions-
kassen sowie Ansprüche auf Renten und ähn- 28.1.4 Wertpapiere sind insbesondere Aktien, Pfand-
liche Bezüge, die auf ein früheres Arbeits- oder briefe, Schatzanweisungen, Wechsel und
Dienstverhältnis zurückgehen; Schecks.
Ansprüche aus der Sozialversicherung (gesetz- 28.1.5 Bei sonstigem Vermögen ist von den Wertan-
liche Kranken-, Unfall- und Rentenversiche- gaben des Erklärenden auszugehen, soweit nicht
rung einschließlich der hüttenknappschaft- besondere Umstände vorliegen. Bei Auslandsver-
lichen Zusatzversicherung) und der Arbeits- mögen sind, soweit vorhanden, in- und auslän-
losenversicherung; dische Besteuerungsunterlagen vorzulegen.
Ansprüche aus einer sonstigen Kranken-, Un-
fall- oder Rentenversicherung; Zu Absatz 3
Ansprüche auf gesetzliche Versorgungsbe- 28.3.1 Schulden sind alle Verbindlichkeiten eines be-
züge; stimmten Verpflichteten zur Erbringung einer
Ansprüche auf Kriegsschadenrente nach dem Leistung gegenüber dem Forderungsberechtig-
Lastenausgleichsgesetz; ten. Eine Schuld ist auch eine kapitalisierte
Ansprüche auf Entschädigungsrenten nach Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
dem Bundesentschädigungsgesetz; mit dem noch nicht verbrauchten Anteil. Satz 2
Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem gilt auch für Gesetze, die das Bundesversorgungs-
Flüchtlingshilfegesetz; gesetz für anwendbar erklären.
Ansprüche auf laufende Leistungen nach dem 28.3.2 Zu den Schulden gehört auch das nach dem Bun-
Häftlingshilfegesetz; desausbildungsförderungsgesetz bis zum Zeit-
Ansprüche auf Renten, punkt der AntragsteIlung erhaltene Darlehen.
a) die auf gesetzlicher Unterhaltspflicht beru- 28.3.3 Als Lasten kommen insbesondere Verpflichtun-
hen, gen zu wiederkehrenden Leistungen (Renten
b) die als Entschädigung für den durch Körper- usw.) in Betracht, die mit ihrem Gegenwartswert
(Vervielfachung entsprechend der voraussicht-
verletzung oder Krankheit herbeigeführten
lichen Häufigkeit und Höhe der zukünftigen Zah-
gänzlichen oder teilweisen Verlust der Er-
lungen unter Berücksichtigung der Abzinsung)
werbsfähigkeit gewährt werden;
abzugsfähig sind.
Ansprüche auf laufende Leistungen aus privat- Für die Verpflichtung zur Zahlung der Viertel-
rechtlichen Verträgen.
jahresbeträge der Vermögensabgabe nach dem
27.2.3 Ein Betrag in Höhe der an den Auszubildenden Lastenausgleichsgesetz ist als Gegenwartswert
ausgezahlten Dbergangsbeihilfe (§ 27 Abs. 2 Nr. 2) im Sinne des vorstehenden Satzes der Zeitwert
ist während der ganzen Ausbildungszeit wie ein der Vermögensabgabe (§ 77 LAG) maßgebend.
zusätzlicher Freibetrag nach § 29 zu behandeln. Weitere abzugsfähige Lasten können sich, wie
27.2.4 Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen aus dem z. B. in den Fällen einer Patronatslast, Wegebau-
belasteten Gegenstand zu ziehen. last usw., aus Beschränkungen des Eigentums zu-
gunsten Dritter ergeben; Voraussetzung für die
27.2.5 Haushaltsgegenstände sind die beweglichen Sa- Abzugsfähigkeit ist jedoch, daß diese Belastun-
chen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung gen nicht bereits bei der Einheitsbewertung des
des Haushalts und für das Zusammenleben der Grundbesitzes berücksichtigt worden sind. Auf
Seite 428 GMBl1986 Nr.23
grund von Bewirtschaftungs- oder Erhaltungs- nach Maßgabe des § 1612 BGB grundsätzlich frei
kosten (Grundsteuer, Versicherungsbeiträge, in der Wahl der Leistungsart.
Instandhaltungskosten usw.) können abzugsfä- Das Amt hat Sachleistungen nach Maßgabe der
hige Lasten nicht entstehen. auf Grund von § 17 Nr. 3 des Vierten Buches So-
28.3.4 Lasten sind auch die Verbindlichkeiten, die dem zialgesetzbuch erlassenen Rechtsverordnung
Auszubildenden als Rückforderungen von Spar- über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversi-
und Bausparprämien sowie durch die Nachver- cherung zu bewerten.
steuerung von Bausparbeiträgen erwachsen, weil Die für den ersten Monat des Bewilligungszeit-
Guthaben aus prämienbegünstigten Sparverträ- raums gültige Bewertungsvorschrift ist für den
gen und/oder Bausparverträgen nach Tz 26.2.4 ganzen Bewilligungszeitraum anzuwenden. Der
vor Ablauf der Festlegungsfrist verwertet wer- Wert der Wohnung ist abweichend hiervon mit
den. dem in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bestimmten Betrag anzu-
Als Lasten sind pauschal 20 vom Hundert des setzen.
Guthabens abzuziehen. Auf Verlangen des Aus- 26.1.2 Leisten die Eltern lediglich einen Teil des ange-
zubildenden sind jedoch die nachgewiesenen rechneten Unterhaltsbetrages, so ist die Voraus-
Verbindlichkeiten, die ihm im Falle einer Ver- leistung auf den verweigerten Teilbetrag zu be-
wertung vor Ablauf der Festlegungsfrist entste- schränken.
hen oder entstehen würden, zu berücksichtigen. 36.1.3 Für die Glaubhaftmachung reicht es aus, daß der
28.3.5 Von dem Vermögen sind Verbindlichkeiten nicht Auszubildende schriftlich versichert, daß seine
abzusetzen, die der Auszubildende unter den Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht
zeitlichen Voraussetzungen der Tz 27.1.3 a leisten.
rechtsmißbräuchlich eingegangen ist. Dies ist der 36.1.4 Es ist anzunehmen, daß die Ausbildung gefährdet
Fall. wenn er für sie keine entsprechende Gegen- ist, wenn der von den Eltern geleistete Unter-
leistung erhalten hat oder es sich um Scheinge- haltsbeitrag hinter dem angerechneten Unter-
schäfte handelt. haltsbetrag um mehr als den in § 51 Abs.4 ge-
nannten Betrag monatlich zurückbleibt.
Zu § 29 Abs. 1 36.1.5 Die Ausbildung ist nicht gefährdet, soweit das
Einkommen des Ehegatten im Bewilligungszeit-
29.1.1 Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. raum nach Abzug der Freibeträge nach § 25 sein
Tz 25.5.1 Satz 1. bereits angerechnetes Einkommen des vorletzten
Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeit-
Zu Absatz 3 raums übersteigt (Auswirkung des Vorrangs der
29.3.1 Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng Unterhaltspflicht des Ehegatten). Das Einkom-
auszulegen. Besondere Beweggründe für die Bil- men ist nach § 21 zu ermitteln.
dung sowie die Herkunft des vorhandenen Ver- Die Ausbildung ist ferner nicht gefährdet, wenn
mögens sind bei der Anrechnung des Vermögens der Ehegatte des Auszubildenden im Bewilli-
grundsätzlich unbeachtlich. gungszeitraum Vermögen hat, das folgende Frei-
29.3.2 Eine Härte liegt insbesondere vor, beträge übersteigt:
- für den Ehegatten selbst 18000DM
a) wenn die Vermögensverwertung zur Veräuße- - für den Auszubildenden 6 000 DM
rung oder Belastung eines kleinen Hausgrund- - für jedes Kind 6000 DM.
stücks, besonders eines Familienheims oder
einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt 36.1.6 Die Ausbildung gilt als nicht gefährdet, wenn der
sind oder in Gesamthandseigentum stehen, Auszubildende es aus tatsächlichen Gründen zu
führen würde, vertreten hat, daß ihn die Zahlungen seiner El-
tern nicht erreichen können, z. B. weil er ihnen
b) soweit das Vermögen zur Milderung der Fol-
seinen Aufenthalt nicht mitteilt oder andere für
gen einer körperlichen oder seelischen Behin- den Zahlungsverkehr notwendige Informationen
derung bestimmt ist oder nach einem erlitte-
unterläßt.
nen Personenschaden der Deckung der voraus-
sichtlichen schädigungsbedingten Aufwen- 36.1.7 Vorausleistung wird grundsätzlich vom Beginn
dungen für die Zukunft dienen soll. des Monats an erbracht, in dem der Auszubil-
29.3.3 Tz 26.2.4 ist anzuwenden. dende die nach Absatz 1 maßgeblichen Umstände
mitgeteilt hat (Tz 36.1.3). Rückwirkend wird sie
nur geleistet, wenn der Auszubildende die Ver-
Zu §30
weigerung von Unterhaltsleistungen bis zum
Ende des dem Zugang des Bescheides nach § 50
30.0.1 Der Auszubildende hat für jeden Bewilligungs- Abs. 1 folgenden Kalendermonats mitteilt.
zeitraum eine Vermögenserklärung abzugeben. 36.1.8 Soweit das zuständige Amt wegen der räumli-
30.0.2 Das jeweils im Zeitpunkt der Antragstellung vor- chen Entfernung des ständigen Wohnsitzes der
handene und unter Berücksichtigung der Freibe- Eltern vom Dienstsitz des Amtes die Anhörung
träge nach § 29 anzurechnende Vermögen ist in nicht selbst durchführen kann, sind die Eltern im
vollem Umfang gleichmäßig auf die Monate des Wege der Amtshilfe durch das nach § 40 Abs. 1
Bewilligungszeitraums aufzuteilen und auf den errichtete Amt anzuhören, in dessen Bezirk sie
Bedarf anzurechnen. ihren ständigen Wohnsitz haben. Haben die El-
tern ihren ständigen Wohnsitz außerhalb des
30.0.3 Zum Begriff "Bewilligungs zeitraum" vgl. Tz 50.3.1 Geltungsbereichs des Gesetzes, so kann die An-
bis 50.3.3. hörung durch unsere Auslandsvertretungen
durchgeführt werden. Mit dem Amtshilfeersu-
chen ist eine Kopie des Vorausleistungsantrages
Zu §36 Abs. 1 zu übersenden.
36.1.1 Eltern leisten den nach den Vorschriften dieses 36.1.9 Den Eltern sind bei der Ladung zur Anhörung die
Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht, Angaben des Auszubildenden mitzuteilen; sie
wenn sie weder einen Geldbetrag noch Sachlei- sind zugleich auf die Folgen des Unterlassens ei-
stungen in dieser Höhe an den Auszubildenden ner Äußerung nach §§ 58 und 47 sowie nach Tz
erbringen oder für ihn aufwenden. Die Eltern sind 36.1.11 und 36.1.13 hinzuweisen.