GMBl Nr. 23 1986

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 23 vom 4. August 1986

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Nr.23                                                    GMBl1986                                                  Seite 429

36.1.10   Die Ladung zur Anhörung ist kurzfristig zuzustel-              Zu Satz 2
          len.                                                           Die Abtretung erfolgt durch schriftliche Erklä-
                                                               36.2.10
36.1.11   Bei der Anhörung sind die Eltern erneut nach-                  rung des nachstehenden Wortlauts. Die Benach-
          drücklich auf die bestehende Rechtslage und die                richtigung des Unterhaltsschuldners hat das Amt
          Folgen nach § 37 für den Fall der weiteren Ver-                zu übersenden.
          weigerung des Unterhaltsbetrages hinzuweisen.                  "Amt für Ausbildungsförderung
36.1.12   Dber die Anhörung der Eltern ist eine Nieder-                                 Abtretungserklärung
          schrift anzufertigen, die den Eltern vorzulesen                Meinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsan-
          und von diesen zu unterzeichnen ist.                           spruch gegen meinen Vater/meine Mutter ...
36.1.13   Geben die Eltern keine Erklärung zur Sache ab,                 trete ich für die Zeit vom ... bis ... bis zur Höhe
          ist davon auszugehen, daß die Angaben des Aus-                 des mir gemäß § 36 Abs. 2 des Bundesausbil-
          zubildenden über die persönlichen und wirt-                    dungsförderungsgesetzes geleisteten Betrages an
          schaftlichen Verhältnisse seiner Eltern und die                das Land (Name des Bundeslandes) ... vertreten
          von ihnen erbrachten Unterhaltsleistungen zu-                  durch das Amt für Ausbildungsförderung ..., ab.
          treffen.                                                       Ort, Datum
                                                                                                   Unterschrift
36.1.14   Die Anhörung der Eltern ist für jeden Bewilli-                                           (der Auszubildende)
          gungszeitraum erneut durchzuführen, wenn nicht
          eine der Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 gege-                 Das Land (Name des Bundeslandes) ..., vertreten
          ben ist.                                                       durch das Amt für Ausbildungsförderung ...,
                                                                         nimmt die vorstehend erklärte Abtretung hiermit
36.1.15   Eine entsprechende Anwendung des § 36 kommt                    an.
          nicht in Betracht, wenn der Ehegatte den nach
                                                                                Unterschrift
          den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten
                                                                                (für das Amt für Ausbildungsförderung)"
          Unterhaltsbetrag nicht leistet.
                                                                                "Benachrichtigung des Schuldners
36.1.16   Auf Tz 51.2.1 letzter Satz wird hingewiesen.
                                                                         Hierdurch teilt ... (Name des Auszubildenden)
                                                                         mit, daß er/sie seinen/ihren bürgerlich-rechtli-
          Zu Absatz 2 Satz 1 NI. 1
                                                                         chen Unterhaltsanspruch gegen ... (Name des
36.2.1    Soweit die Eltern nach den Angaben des Auszu-                  Vaters/der Mutter) für die Zeit vom ... bis ... bis
          bildenden oder glaubhaft gemachten eigenen An-                 zur Höhe des ihm/ihr gemäß § 36 Abs. 2 des Bun-
          gaben Unterhaltsleistungen an den Auszubilden-                 desausbildungsförderungsgesetzes         geleisteten
          den erbringen oder im Rahmen des § 1612 BGB                    Betrages an das Land ... (vertreten durch das Amt
          (vg!. Tz 36.3.1 und 36.3.2) anbieten, kommt eine               für Ausbildungsförderung) abgetreten hat.
          Leistung des Förderungsbetrags entsprechend                    Ort, Datum                Unterschrift
          Absatz 1 nicht in Betracht. Tz 36.1.1 ist anzuwen-
          den.                                                           Unterschrift              (für das Amt für Ausbil-
                                                                         (der Auszubildende)       dungsförderung)"
36.2.2    Die Höhe des von den Eltern verweigerten Unter-
          haltsbetrags ist durch Anrechnung des Einkom-                  Zu Absatz 3 NI. 1
          mens und Vermögens des Auszubildenden, sei-
          nes Ehegatten und ggf. des Elternteiles, der die     36.3.1    Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern gemäß
          erforderlichen Auskünfte erteilt, auf den Bedarf               § 1612 Abs. 2 BGB ist zu beachten, soweit sie nicht
          zu ermitteln.                                                  vom Vormundschaftsgericht abgeändert worden
                                                                         ist. Ob die Durchführung der Ausbildung durch
36.2.3    Neben der Durchführung des Bußgeld- und Ver-                   die Bestimmung beeinträchtigt wird, ist nicht zu
          waltungszwangsverfahrens hat sich das Amt zu                   prüfen. Ist die Unterhaltsbestimmung der Eltern
          bemühen, die erforderlichen Auskünfte durch zu-                durch das Vormundschaftsgericht abgeändert
          mutbare eigene Ermittlungen anderweitig zu er-                 worden, so ist Vorausleistung bei Vorliegen der
          halten.                                                        Voraussetzungen auch vor Rechtskraft der Ent-
36.2.4    Mit der Ladung zur Anhörung sind die Eltern zur                scheidung zu gewähren, es sei denn, daß deren
          Auskunftserteilung nach § 47 Abs. 4 aufzufordern               Vollziehbarkeit ausgesetzt ist.
          unter Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer       36.3.2    Erbringen die Eltern entsprechend ihrer Bestim-
          Verweigerung der Auskunft nach § 58. Sind nach                 mung nach § 1612 Abs. 2 BGB den vollen Unter-
          der Anhörung die Voraussetzungen für ein Ver-                  halt in Sachleistungen (einseh!. Taschengeld)
          fahren nach § 58 als gegeben anzusehen, so ist es              oder bieten sie ihn an, so findet eine Vorauslei-
          einzuleiten.                                                   stung nicht statt.
36.2.5    Tz 36.1.3 bis 36.1.14 und 36.1.16 sind anzuwenden.   36.3.3    Wird nur ein Teil des Unterhalts in Sachleistun-
                                                                         gen erbracht oder angeboten, so ist ihr Wert nach
          Zu NummeI2                                                     Tz 36.1.1 zu bestimmen. Der Differenzbetrag zwi-
36.2.6    Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bekanntgabe des                 schen dem geleisteten/angebotenen Unterhalt
          Bußgeldbescheides oder die nach den Verwal-                    und dem nach diesem Gesetz angerechneten Un-
          tungsvollstreckungsgesetzen der Länder erfolgte                terhaltsbetrag ist vorauszuleisten.
          Androhung eines Zwangsgeldes, auch wenn              36.3.4    Wird von den Eltern Unterhalt in Form einer
          diese Maßnahmen noch nicht unanfechtbar sind.                  Geldrente geleistet, ist der Differenzbetrag zwi-
36.2.7    Bußgeld- und Verwaltungszwangsverfahren sind                   schen dem geleisteten/angebotenen Unterhalt
          mit dem Ziel. die Angaben über die Einkommens-                 und dem nach diesem Gesetz angerechneten Un-
          und Vermögensverhältnisse zu erhalten, fortzu-                 terhaltsbetrag vorauszuleisten.
          setzen, auch wenn eine Vorausleistung bewilligt      36.3.5    Das Bestimmungsrecht der Eltern nach § 1612
          ist.                                                           Abs. 2 BGB besteht auch gegenüber einem voll-
36.2.8    Bei Finanzbehörden außerhalb des Geltungsbe-                   jährigen unverheirateten Kind.
          reichs des Gesetzes ist davon auszugehen, daß sie
          keine Auskunft erteilen.                                       Zu Absatz 3 NI. 2
36.2.9    Verwaltungszwangsmittel werden außerhalb des         36.3.6    Die Vorschrift findet nur insoweit Anwendung,
          Geltungsbereichs des Gesetzes nicht vollzogen.                 als die Eltern im Bewilligungszeitraum die ge-
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         nannten Leistungen für den Auszubildenden                       hen, wenn trotz der Regelung in Tz 36.1.5
         erhalten. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie                 Vorausleistungen erbracht worden sind.
         dem Elternteil zufließen, von dem nach den Vor-
         schriften des Gesetzes ein Unterhaltsbetrag nicht      37.1.3   Der Anspruchsübergang ist auch anzuzeigen,
                                                                         wenn Ausbildungsförderung in Form von Darle-
         oder nicht in dieser Höhe erwartet wird.
                                                                         hen geleistet worden ist.
36.3.7   Fließen die genannten Leistungen im Bewilli-           37.1.4   Das Nichtbestehen von Unterhaltsansprüchen
         gungszeitraum dritten Personen zu oder sind sie                 kann nicht entsprechend der Vermutung der
         trotz eines bestehenden Anspruchs nicht bean-
                                                                         Tz 36.1.13 aus den Angaben des Auszubildenden
         tragt worden, kann Ausbildungsförderung vor-                    entnommen werden.
         ausgeleistet werden. Soweit der Auszubildende
         die Auszahlung der genannten Leistungen an             37.1.5   Der Anspruchsübergang kann auch dann ange-
         sich selbst bewirkt hat, liegt eine Gefährdung der              zeigt weden, wenn der Bewilligungsbescheid un-
         Ausbildung im Sinne von § 36 Abs. 1 nicht vor.                  ter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen
                                                                         oder noch nicht unanfechtbar geworden ist.
36.3.8   Zum Begriff der auf den Auszubildenden entfal-
         lenden Leistungen nach dem Bundeskindergeld-           37.1.6   Die Ubergangsanzeige ergeht formlos und ist zu-
         gesetz vgl. Tz 21.3.9.                                          zustellen.
                                                                37.1.7   Eine Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn
         Zu Absatz 4
                                                                         der Unterhaltsverpflichtete seinen ständigen
36.4.1   Ein wichtiger Grund, von der Anhörung abzu-                     Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des
         sehen, liegt vor, wenn                                          Gesetzes hat. Er ist zusätzlich entsprechend Ab-
                                                                         satz 4 Nr.2 von der Antragstellung und über die
         a) die Anhörung aus tatsächlichen oder recht-                   Rechtslage zu unterrichten. Es ist ggf. Vorsorge
            lichen Gründen nicht durchgeführt werden                     dafür zu treffen, daß eine gerichtliche Geltendma-
            kann,                                                        chung des Unterhaltsanspruchs unverzüglich
         b) ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vorliegt                nachgeholt werden kann, wenn der Unterhalts-
            und seit dessen Erlaß eine wesentliche Verän-                verpflichtete seinen ständigen Wohnsitz in den
            derung der für eine Abänderungsklage nach                    Geltungsbereich des Gesetzes verlegt.
            § 323 ZPO maßgebenden wirtschaftlichen und
                                                                37.1.8   Die Ubergangsanzeige ist zu überprüfen und ggf.
            Ausbildungsverhältnisse noch nicht eingetre-                 zu ändern, wenn z. B.
            ten ist. Das ist ohne Vorliegen besonderer Um-
            stände anzunehmen, wenn das Urteil in den                    a) sich die Einkommensverhältnisse des Auszu-
            letzten vier Jahren vor Beginn des Bewilli-                     bildenden ändern,
            gungszeitraums rechtskräftig geworden ist,                   b) sich in Fällen der Tz 37.1.5 bei Auflösung des
         c) die Eltern/der Elternteil, unabhängig von der                   Vorbehalts der angerechnete Unterhaltsbetrag
            Anhörung, schriftlich oder - bei Wiederho-                      ändert und/oder
            lungsanträgen - in einer früheren Anhörung                   c) ein Erstattungsanspruch noch den §§ 104 und
            dem Amt für Ausbildungsförderung gegenüber                      105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
            die Leistung des angerechneten Unterhaltsbe-                    ein Anspruch nach § 38 des Gesetzes geltend
            trages so nachdrücklich verweigert haben, daß                   gemacht worden ist und Zahlungen geleistet
            mit einer Änderung ihrer Haltung durch die                      worden sind.
            Anhörung nicht zu rechnen ist,
                                                                37.1.9   Die Zahlungen, welche die Eltern aufgrund der
         d) der Auszubildende eine vormundschaftsge-                     Ubergangsanzeige leisten, werden zunächst auf
            richtlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung                  den als Zuschuß und zuletzt auf den als Darlehen
            vorlegt, die er als nichteheliches Kind gemäß                geleisteten Teil des Bedarfs angerechnet. Soweit
            § 1615 e BGB mit seinem Vater geschlossen                    eine Anrechnung auf Darlehen erfolgt, sind diese
            hat, und keine Gründe ersichtlich sind, aus                  in der entsprechenden Höhe getilgt. Hiervon ist
            denen eine Vertragsänderung durchgesetzt                     des Bundesverwaltungsamt zu unterrichten.
            werden könnte.
                                                                         Zu Absatz 4
         Zu § 37 Abs. 1                                         37.4.1   Die Eltern des Auszubildenden haben bei der Be-
                                                                         antragung von Ausbildungsförderung "mitge-
37.1.1   Das Amt hat den erfolgten Anspruchsübergang                     wirkt", wenn sie das Formblatt, in dem die Beleh-
         den Eltern stets anzuzeigen, es sei denn, daß un-               rung über ihre mögliche Inanspruchnahme im
         ter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-                   Falle der Nichtleistung angerechneter Unter-
         falls ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsan-                  haltsbeträge enthalten ist, unterzeichnet haben.
         spruch gegen die Eltern offensichtlich nicht be-                Sie haben von dem Antrag auf Ausbildungsförde-
         steht und auch nicht bei veränderten wirtschaftli-              rung "Kenntnis erhalten", wenn ihnen das Schrei-
         chen Verhältnissen der Eltern wieder aufleben                   ben nach Tz 46.1.5 zugegangen ist.
         kann. Liegt ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil
         vor, das nicht älter als vier Jahre ist, oder eine
         vormundschaftsgerichtlich genehmigte Unter-                     Zu § 38 Abs.l
         haltsvereinbarung nach § 1615 e BGB (vgl.
         Tz 36.4.1 Buchstabe d), so sind diese, soweit nicht    38.1.1
         besondere Umstände vorliegen, für die Beurtei-         und
         lung der Unterhaltspflicht der Eltern maßgebend.       38.1.2   (weggefallen)
         Dasselbe gilt von einer sonstigen gerichtlichen        38.1.3   Ubergehen können nur Ansprüche in Höhe der
         oder außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung,                 Beträge, die auf den Bedarf anzurechnen sind.
         die nicht älter als vier Jahre ist, es sei denn, die            Nicht auf den Bedarf anzurechnen ist der nach
         Vereinbarung stellt sich als Verzicht auf Unter-                § 23 Abs.4 Nr.l anrechnungsfreie Betrag. Wai-
         halt dar (vgl. § 1614 BGB).                                     senrente und Waisengeld können daher in Höhe
37.1.2   Erzielt der Ehegatte Einkommen, das eine Unter-                 dieses Betrages nicht von dem Ubergang erfaßt
         haltsverpflichtung der Eltern ausschließt, so ist               werden.
         von einer Ubergangsanzeige auch dann abzuse-           38.1.4   (weggefallen)
42

Nr.23                                                  GMBl1986                                                  Seite 431

38.1.5   Die Höhe der Leistungen des Amtes und der            41.1.2   Falls das Amt nicht zuständig ist, hat es den An-
         Grund des Anspruchs auf Leistung gegenüber                    trag unverzüglich an das zuständige Amt weiter-
         dem Drittschuldner sind bei Anspruchsübergang                 zuleiten und den Antragsteller davon zu unter-
         zu bezeichnen.                                                richten.
38.1.6   Der Dbergang ist dem Auszubildenden zur              41.1.3   Es ist nicht zulässig, Ausbildungsstätten oder an-
         Kenntnis zu bringen.                                          dere Behörden mit der Entgegennahme von An-
                                                                       trägen zu beauftragen. § 16 des Ersten Buches
                                                                       Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
         Zu § 39 Abs. 1                                       41.1.4   Abweichend von Tz 41.1.3 nehmen die deutschen
                                                                       Auslandsvertretungen die Anträge entgegen und
39.1.1   Die Länder unterrichten den zuständigen Bun-                  bereiten die Entscheidung über die Ausbildungs-
         desminister über wichtige Vorgänge bei der                    förderung eines Deutschen vor, der seinen ge-
         Durchführung des Gesetzes, z. B. landesrecht-                 wöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und dort
         liehe Bestimmungen, die Einfluß auf die Durch-                eine Ausbildungsstätte besucht. § 16 des Ersten
         führung des Gesetzes haben, sowie - bei allge-                Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
         meiner Bedeutung - Gerichtsentscheidungen,
         parlamentarische Anfragen und Runderlasse der        41.1.5   Die Heranziehung zentraler Verwaltungsstellen,
         Obersten Landesbehörden und Landesämter.                      ins be sonder elektronischer Datenverarbeitungs-
                                                                       zentralen, regeln die Länder.
39.1.2   In den Ländern wird nach einheitlichen Grund-
         sätzen ein Verzeichnis                                        Zu Absatz 3
         a) der in dem Land gelegenen Ausbildungsstät-        41.3.1   Die Beratungspflicht des Amtes ist beschränkt
            ten, für deren Besuch Ausbildungsförderung                 auf die individuelle Förderung der Ausbildung
            nach diesem Gesetz einschließlich der Rechts-              nach bundes- und landesrechtlichen Vorschrif-
            verordnungen nach § 2 Abs. 3 zu leisten ist,               ten. Sie umfaßt nicht die Schullaufbahn- und
         b) der von einem Fernlehrinstitut, das seinen                 Berufsberatung.
            Hauptsitz für den Geltungsbereich des Geset-
            zes in diesem Lande hat, herausgegebenen                   Zu §42 Abs. 2
            Fernunterrichtslehrgänge, über deren Gleich-
            stellung nach § 3 Abs. 4 entschieden ist,         42.2.1   Die Förderungsausschüsse bei den Ämtern sind
            geführt.                                                   nur für die Abgabe gutachtlicher Stellung-
                                                                       nahmen zur Entscheidung über die Leistung
         Darin wird kenntlich gemacht, welcher Schulgat-
                                                                       von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung
         tung die Ausbildungsstätte/der Lehrgang zuge-
                                                                       außer halb des Geltungsbereichs des Gesetzes
         ordnet ist sowie ob und für welche Dauer ein
         Praktikum nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 gefördert            nach § 5 Abs. 2 zuständig; dies gilt auch für Schü-
                                                                       ler von Gymnasien ab Klasse 11. Im übrigen wir-
         wird.
                                                                       ken sie bei der Entscheidung über die Leistung
         Soweit wegen Dberschreitung der in Tz 15.2.3 ge-              von Ausbildungsförderung für diese Auszubil-
         nannten unterrichtsfreien Zeiten keine durchge-               denden nicht mit.
         hende Ferienförderung möglich ist, sollen auch
         die Monate aufgeführt werden, in denen eine För-              Zu Absatz 3
         derung entfällt.                                     42.3.1   Die Berufung der Mitglieder sowie der Ersatzmit-
                                                                       glieder der Förderungsausschüsse erfolgt schrift-
         Zu Absatz 3                                                   lich.
39.3.1   Die Länder teilen dem zuständigen Bundesmini-
         ster die von ihnen bestimmten Behörden mit.                   Zu Absatz 4
                                                              42.4.1   Im Falle der Verhinderung des Mitglieds des
                                                                       Lehrkörpers übt das für dieses berufene Ersatz-
         Zu § 40 Abs. 1                                                mitglied den Vorsitz aus; bei Verhinderung des
                                                                       Vertreters des Amtes wird die Geschäftsführung
40.1.1   Die zuständige Behörde führt bei der Durchfüh-                von dem für diesen berufenen Ersatzmitglied
         rung dieses Gesetzes die Bezeichnung ,Amt für                 wahrgenommen.
         Ausbildungsförderung".
                                                              42.4.2   Der Förderungsausschuß ist nur beschlußfähig,
         Zu Absatz 2                                                   wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder
                                                                       anwesend sind; Stimmenmehrheit entscheidet.
40.2.1   Richten die Länder Ämter bei staatlichen Hoch-       42.4.3   In eiligen Fällen kann der Geschäftsführer die
         schulen oder bei Studentenwerken ein, so ist                  Voten der Mitglieder des Ausschusses im Um-
         Tz 40.1.1 anzuwenden.                                         laufverfahren einholen.
40.2.2   Sofern ein Land nach Satz 2 bestimmt, daß ein bei
         einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt ein              Zu Absatz 5
         Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufga-         42.5.1   Das Recht der Akteneinsicht kann nur in den
         ben heranzieht, bleibt die Verantwortung für die              Diensträumen des Amtes oder während der Sit-
         Entscheidung bei der Hochschule; das Studen-                  zung des Ausschusses ausgeübt werden.
         tenwerk leistet dabei Erfüllungshilfe. Die Verant-
                                                              42.5.2   Ein Mitglied des Förderungsausschusses ist dann
         wortlichkeit muß gegenüber dem Adressaten der
                                                                       anderweitig mit einem Förderungsfall befaßt,
         Entscheidung kenntlich gemacht werden; das
                                                                       wenn es den zur Entscheidung vorliegenden Fall
         Studentenwerk bringt zum Ausdruck, daß es im
                                                                       selbst bearbeitet oder an der Entscheidung -
         Auftrag eines bei einer staatlichen Hochschule
         errichteten Amtes tätig wird.                                 auch in Ausübung seiner Aufsichts- und Kontroll-
                                                                       zuständigkeit - mitgewirkt hat.

         Zu § 41 Abs. 1                                                Zu §43 Abs. 2
41.1.1   In dieser Vorschrift ist der Grundsatz der Allzu-    43.2.1   Der Förderungsaustausch ist auch in den Fällen
         ständigkeit des Amtes festgelegt.                             des § 46 Abs. 5, soweit sie mit denen in § 43 Abs. 1
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         deckungsgleich sind, an einer Entscheidung zu         Zu Absatz 3
         beteiligen, wenn die Förderungsvoraussetzungen
                                                               45.3.1    Besucht der Auszubildende täglich von seinem
         nach Auffassung des Amtes nicht vorliegen.
                                                                         ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Ge-
43.2.2   Die gutachtliche Stellungnahme eines Förde-                     setzes aus eine außerhalb des Geltungsbereichs
         rungsausschusses zu den in Absatz 1 bezeichne-                  gelegene Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 1), die einer
         ten besonderen Leistungsvoraussetzungen ist                     Hochschule entspricht, gilt die in Tz 45.2.1 getrof-
         nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Ausbil-                 fene Zuständigkeitsregelung.
         dungsförderung wegen Nichtvorliegens allge-
         meiner Förderungsvoraussetzungen abgelehnt            45.3.2    Für Examenskandidaten, die bereits exmatriku-
         werden muß.                                                     liert sind, ist das Amt zuständig, das vor der Ex-
                                                                         matrikulation zuletzt zuständig gewesen ist.
            Zu Absatz 3
                                                                         Zu Absatz 4
43.3.1   Ein Förderungsausschuß ist nicht berufen, wenn
         nicht mindestens ein Mitglied des Lehrkörpers,        45.4.1    Ausschließliche Zuständigkeit des Amtes wäh-
         ein Vertreter der Auszubildenden und ein Ver-                   rend einer Ausbildung außerhalb des Geltungs-
         treter des Amtes berufen sind.                                  bereichs des Gesetzes bedeutet, daß - abwei-
                                                                         chend von § 45 a Abs. 1 -
         Zu Absatz 4                                                     - die Zuständigkeit für die vorhergehende Zeit
                                                                            der Ausbildung innerhalb des Geltungsbe-
43.4.1   Ein wichtiger Grund, der das Amt berechtigt, von                   reichs nicht auf dieses Amt übergeht,
         einer gutachtlichen Stellungnahme des Förde-
         rungsausschusses abzuweichen, liegt vor, wenn                   - bei Fortsetzung der Ausbildung im Geltungs-
                                                                            bereich des Gesetzes die Zuständigkeit für die
         a) der Förderungsausschuß von unrichtigen Vor-
            aussetzungen tatsächlicher oder rechtlicher                     Zeit der Ausbildung außerhalb dieses Bereichs
                                                                            bei dem Amt verbleibt.
            Art ausgegangen ist,
         b) die Begründung - z. B. da in sich widersprüch-               Für die Zeiten einer Ausbildung im Geltungsbe-
            lich oder die Bedeutung eines unbestimmten                   reich des Gesetzes verbleibt es bei der allgemei-
            Rechtsbegriffs verkennend - die Stellung-                    nen Zuständigkeitsregelung, auch wenn der Aus-
            nahme nicht rechtfertigt,                                    zubildende seine Ausbildung inzwischen außer-
                                                                         halb des Geltungsbereichs des Gesetzes durchge-
         c) die Abweichung erforderlich ist, um eine dem                 führt hat.
            Gleichbehandlungsgebot genügende Ermes-
            sensausübung sicherzustellen.                      45.4.2    Mit Beginn der Ausbildung außerhalb des Gel-
                                                                         tungsbereichs des Gesetzes ist für die Zeit des
                                                                         Auslandsaufenthalts ein eigener Bewilligungs-
         Zu §45 Abs. I                                                   zeitraum zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn auf
                                                                         Grund einer Änderung des Berechnungszeit-
45.1.1   Zum Begriff "ständiger Wohnsitz" vgl. § 5 Abs. 1                raums aktuelleres Einkommen anzurechnen ist.
         Satz 2.                                                         Bei einer angezeigten Auslandsausbildung ist da-
45.1.2   In Absatz 1 ist die örtliche Zuständigkeit der Äm-              her der Bewilligungszeitraum für die Ausbildung
         ter für die Auszubildenden geregelt, die die in § 2             innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes so
         Abs. 1 Nr. 1 bis 3 - ausgenommen die Abend-                     zu begrenzen, daß der voraussichtliche Zeitraum
         gymnasien und Kollegs - bezeichneten, sowie                     dieser Ausbildung nicht überschritten wird; ggf.
         die diesen gleichwertigen, nach § 2 Abs. 3 be-                  hat das Amt diesen Bewilligungszeitraum zu ver-
         stimmten Ausbildungsstätten besuchen oder an                    kürzen.
         Fernunterrichtslehrgängen teilnehmen.
45.1.3   Für Praktikanten, die ein Vor- oder Nachprakti-                 Zu § 45a Abs. I
         kum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in
         § 2 Abs. 1 Nr.l bis 5 bezeichneten sowie diesen       45a.l.l   Kommt ein bisher zuständiges Amt zu dem Er-
         gleichwertigen, nach § 2 Abs. 3 bestimmten Aus-                 gebnis, daß die Zuständigkeit auf ein anderes
         bildungsstätte oder mit der Teilnahme an einem                  Amt übergegangen ist, so hat es dieses Amt um
         Fernunterrichtslehrgang ableisten, ist die ört-                 Ubernahme des Verfahrens zu bitten und die Ak-
         liche Zuständigkeit des Amtes nach Absatz 1 zu                  ten zu übersenden. Soweit laufende Leistungen
         bestimmen.                                                      zu erbringen sind, hat es zugleich das nunmehr
         Praktika, die während des Besuchs der vorste-                   zuständige Amt um Mitteilung zu bitten, welche
         hend bezeichneten Ausbildungsstätten durchge-                   Fristen für dessen Zahlungsaufnahme maßgeb-
         führt werden, lassen die Zuständigkeit unberührt;               lich sind.
         das gilt auch bei Beurlaubung zur Ableistung des                Bejaht das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so
         Praktikums.                                                     teilt es dies dem bisher zuständigen Amt unver-
45.1.4   Das Amt, in dessen Bezirk der Auszubildende                     züglich mit. Soweit laufende Leistungen zu er-
         seinen ständigen Wohnsitz hat, ist auch zustän-                 bringen sind, gibt es außerdem an, von welchem
         dig, wenn der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist               Monat an es die Förderung aufnimmt. Das über-
         oder wenn beiden Elternteilen die elterliche                    nehmende Amt soll die Förderung zum frühest-
         Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Voll-                möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch inner-
         jährigkeit des Auszubildenden nicht zustand.                    halb von drei Monaten nach Ubernahme der Ak-
                                                                         ten aufnehmen.
         Zu Absatz 2                                                     Verneint das ersuchte Amt seine Zuständigkeit,
                                                                         so teilt es dies unverzüglich unter Angabe der
45.2.1   Besucht der Auszubildende täglich von seinem
         ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Ge-                   Gründe dem ersuchenden Amt mit und sendet
                                                                         die Akten zurück. Dabei soll es bei der Ermittlung
         setzes aus eine außerhalb des Geltungsbereichs
         gelegene Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 1), die einem              dieser Gründe bekannt gewordene, für die wei-
         Abendgymnasium oder Kolleg, oder einer Höhe-                    tere Förderung wesentliche Tatsachen dem ersu-
                                                                         chenden Amt mitteilen.
         ren Fachschule oder Akademie entspricht, ist das
         Amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Aus-      45a.1.2   Wird einem Amt bekannt, daß die Zuständigkeit
         zubildende seinen ständigen Wohnsitz hat.                       auf es übergegangen ist, so hat es das bisher zu-
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          ständige Amt unter Angabe des Zeitpunktes und                lehnt wurde und über einen dagegen eingelegten
          der Gründe von dem Zuständigkeitsübergang zu                 Rechtsbehelf noch nicht abschließend entschie-
          unterrichten und bei diesem die Akten anzufor-               den worden ist.
          dern. Das bisher zuständige Amt hat die Akten       46.1.3   Das Amt soll sich - außer in den in den Form-
          unverzüglich zu übersenden.                                  blättern vorgeschriebenen Fällen - Urkunden
          Das Verfahren richtet sich im übrigen nach                   nur dann vorlegen lassen, wenn Zweifel an der
          Tz 45a.1.1.                                                  Richtigkeit der Angaben bestehen. Die Urkunden
45a.1.3   Eine Verpflichtung aus Anlaß des Zuständig-                  sind nach Einsichtnahme zurückzugeben.
          keitsübergangs die von früher zuständigen Äm-                Es ist aktenkundig zu machen, daß die Urkunden
          tern erteilten Bescheide auf Fehlerfreiheit zu               vorgelegen haben; ihr Inhalt ist durch einen Be-
          überprüfen, besteht nicht. Hält das neu zustän-              stätigungs- bzw. Korrekturvermerk eines Bedien-
          dige Amt die Änderung eines Bescheides für er-               steten des Amtes bei den betreffenden Angaben
          forderlich, so sollte es dem damals zuständigen              auf den Formblättern festzustellen. Es kann eine
          Amt Gelegenheit zur Stellungnahme geben.                     Ablichtung einer Urkunde zu den Akten genom-
                                                                       men werden.
45a.1.4   Vorverfahren ist das in den §§ 68ff. der VwGO
          geregelte Widerspruchsverfahren.                    46.1.4   Kommt der Auszubildende seinen Mitwirkungs-
                                                                       pflichten nach den §§ 60ff. des Ersten Buches So-
45a.1.5   Der Wechsel der Zuständigkeit tritt unabhängig               zialgesetzbuch nicht nach, ist nach den §§ 66 und
          vom Stand des Widerspruchsverfahrens ein. Ab-                67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu verfah-
          hilfe- und Widerspruchsbescheid sind ggf. von                ren. Die Frist nach § 66 Abs. 3 des Ersten Buches
          dem neu zuständigen Amt bzw. der neu zuständi-               Sozialgesetzbuch soll in der Regel zwei Monate
          gen Widerspruchsbehörde zu erlassen.                         nicht überschreiten.
45a.1.6   Das bisher zuständige Amt unterrichtet den Wi-      46.1.5   Ist die in den Formblättern enthaltene Belehrung
          derspruchsführer über den Wechsel der Zustän-                der Eltern des Auszubildenden über ihre mög-
          digkeit. Der Aktenübersendung fügt es eine Dar-              liche Inanspruchnahme im Falle der Nichtlei-
          stellung der Sach- und Rechtslage bei.                       stung angerechneter Unterhaltsbeträge bei der
45a.1.7   Das in Tz 45a.l.l bis 45a.1.6 geregelte Verfahren            Antragstellung von diesen nicht unterzeichnet
          gilt auch für den Fall des Wechsels aus dem                  worden oder hat der Auszubildende den Antrag
          Schul- in den Hochschulbereich und umgekehrt.                formlos gestellt, so sind unverzüglich die Eltern
                                                                       durch gesondertes Schreiben entsprechend zu
45a.1.8   Hat der Auszubildende die förderungsfähige                   belehren. Das Schreiben ist förmlich zuzustellen.
          Ausbildung beendet oder wird er nicht mehr ge-
          fördert und sind noch förderungsrechtliche Ent-              Zu Absatz 5
          scheidungen zu treffen, so ist das Amt zuständig,
          das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förde-    46.5.1   In der Vorabentscheidung ist in verbindlicher
          rungsangelegenheit befaßt war. Ist ein Ableh-                Form nur darüber zu befinden, ob für die in dem
          nungsbescheid ergangen, so ist das Amt zustän-               Antrag des Auszubildenden bestimmt bezeich-
          dig, das den Ablehnungsbescheid erteilt hat, es              nete Ausbildung Förderung nach diesem Gesetz
          sei denn, der Ablehnungsbescheid ist ausschließ-             geleistet wird. Die Frage nach der Höhe und Art
          lich wegen Unzuständigkeit erteilt worden.                   der Leistung ist nicht Gegenstand der Entschei-
                                                                       dung. Dies ist in dem Bescheid zum Ausdruck zu
45a.1.9   Zur ausschließlichen Zuständigkeit für die Förde-            bringen.
          rung einer Ausbildung außerhalb des Geltungs-
          bereichs des Gesetzes vgl. Tz 45.4.1.               46.5.2   In den Bescheid ist ferner aufzunehmen, für wel-
                                                                       ch~ Zeitdauer die Entscheidung getroffen ist und
          Zu Absatz 2                                                  daß das Amt an die Entscheidung nicht mehr ge-
                                                                       bunden ist, wenn die Ausbildung nicht binnen
45a.2.1   Das bisher zuständige Amt leistet auf Grund des              eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.
          bestehenden oder gemäß § 50 Abs. 4 fortwirken-               Zur Bindungswirkung vgl. Tz 50.1.2 und 50.1.3.
          den Bewilligungsbescheides bis zu dem Zeit-
          punkt Ausbildungsförderung, von dem an das neu               Umfaßt die weitere oder aIidere Ausbildung oder
          zuständige Amt nach Ubernahme der Akten die                  die Ausbildung nach Uberschreiten der Alters-
          Förderung aufnimmt.                                          grenze mehrere Ausbildungsabschnitte, so ist für
                                                                       jeden Ausbildungsabschnitt eine gesonderte Ent-
          Zu Absatz 3                                                  scheidung dem Grunde nach zu treffen.
45a.3.1   Ubergegangene Ansprüche nach § 37 Abs. 1 und        46.5.3   In dem Antrag sind Fachrichtung (vgl. Tz 7.3.2)
          § 38 sowie Ersatzansprüche nach § 47 averbIeiben             und Ausbildungsstätte bestimmt zu bezeichnen
          unabhängig von dem Wechsel der Zuständigkeit                 (z. B. Humanmedizin an der Universität München,
          dem Amt, das den Ubergang des Anspruchs be-                  Elektrotechnik an der Fachhochschule Hamburg,
          wirkt oder den Anspruch nach § 47 a geltend ge-              Langzeitstudiengang Wirtschaftswissenschaft an
          macht hat.                                                   der Gesamthochschule Duisburg, Kurzzeitstu-
                                                                       diengang Wirtschaftswissenschaft an der Ge-
                                                                       samthochschule Paderborn).
          Zu §46 Abs.1                                        46.5.4   Ortlich und sachlich zuständig für die Entschei-
                                                                       dung nach Absatz 5 ist das Amt, das nach Auf-
46.1.1    Den Antrag hat der Auszubildende oder sein ge-               nahme der Ausbildung über den Antrag auf Aus-
          setzlicher Vertreter zu stellen. Der Antrag kann             bildungsförderung zu entscheiden hat. Unterliegt
          auch von einem nach § 91 a BSHG feststellungs-               die angegebene Fachrichtung der Zulassung in
          berechtigten Sozialhilfeträger gestellt werden,              einem zentralen oder regionalen Vergabeverfah-
          der gegen den Träger der Ausbildungsförderung                ren und kann die Ausbildungsstätte - entgegen
          einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. des            Tz 46.5.3 - nicht bestimmt bezeichnet werden, so
          Zehnten Buches Sozialgesetzbuch hat.                         richtet sich die Zuständigkeit des Amtes nach der
46.1.2    Der Antrag ist für jeden Bewilligungszeitraum er-            Angabe des Auszubildenden über die erste Stu-
                                                                       dienortpräferenz.
          neut zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der
          Antrag für den vorhergehenden Bewilligungs-         46.5.5   Zur Beteiligung des Förderungsausschusses vgl.
          zeitraum noch nicht beschieden wurde oder abge-              Tz 43.2.1; ggf. ist § 48 Abs. 5 zu beachten.
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          Zu § 47 Abs. 1                                                   ist davon auszugehen, daß jedes Semester, das an
                                                                           Ausbildungsstätten mit gleichen oder vergleich-
47.1.1    Die Ämter haben zu prüfen, ob die Eignungsbe-                    baren Zugangsvoraussetzungen innerhalb seines
          scheinigung nach § 48 die Voraussetzungen des                    materiellen Wissensgebietes verbracht ist, in der-
          Absatzes 1 Satz 2 erfüllt.                                       selben Fachrichtung durchgeführt ist. Das gilt
                                                                           nicht, wenn dem Auszubildenden nach § 7 Abs. 3
                                                                           Ausbildungsförderung für eine andere Ausbil-
          Zu § 47a                                                         dung bewilligt worden ist.
47a.0.1   Uber die Höhe des von dem Ehegatten oder den                     Auch Wiederholungssemester sind Fachseme-
          Eltern des Auszubildenden zu ersetzenden Betra-                  ster. Zeiten der früheren Ausbildung, die auf eine
          ges ist ein Leistungsbescheid zu erlassen.                       weitere oder andere Ausbildung angerechnet
                                                                           werden, sind als Fachsemester im Sinne dieser
          Bevor der Bescheid über die Heranziehung zum                     Vorschrift zu werten.
          Ersatz erlassen wird, ist dem Ehegatten oder den
          Eltern Gelegenheit zu geben, sich zu dem ermit-         48.1.6   Für eine andere Ausbildung nach Abbruch der
          telten Sachverhalt schriftlich oder mündlich zu                  Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung (§ 7
          äußern.                                                          Abs. 3) ist Ausbildungsförderung für zwei Seme-
          Besteht ein Anspruch sowohl nach § 20 oder nach                  ster zu leisten unabhängig davon, ob ein Lei-
          § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gegen den                     stungsnachweis nach Absatz 1 vorliegt.
          Auszubildenden als auch nach § 47 a gegen den                    Dies gilt auch in Fällen einer weiteren Ausbil-
          Ehegatten oder die Eltern, so ist, falls Beitrei-                dung (§ 7 Abs. 2), wenn mehr als zwei Semester als
          bungsmaßnahmen erforderlich werden, der An-                      Fachsemester auf die weitere Ausbildung ange-
          spruch nach § 47 a vorrangig geltend zu machen.                  rechnet werden.
                                                                  48.1.7   Wird bei einem Lehramtsstudium mit zwei
          Zu §48 Abs.l                                                     Pflichtfächern nur ein Fach gewechselt, das an-
                                                                           dere aber beibehalten, so ist zum Ende des 4.
48.1.1    Für den Zeitraum nach Beendigung des 4. Fachse-                  Fachsemesters in dem nichtgewechselten Fach
          mesters (Verwaltungssemester) kann Ausbil-                       die Eignungsbescheinigung vorzulegen. Dabei ist
          dungsförderung nur dann geleistet werden, wenn                   gleichgültig, ob das beibehaltene Fach als Haupt-
          ein Zwischenprüfungszeugnis oder eine Lei-                       oder Nebenfach studiert wird. In dem gewechsel-
          stungsbescheinigung vorliegt. Dies ist durch eine                ten Fach ist die Eignungsbescheinigung ebenfalls
          entsprechende Begrenzung des Bewilligungszeit-                   zum Ende des vierten in diesem Fach verbrachten
          raums sicherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn                 Semesters vorzulegen.
          dadurch ein neuer Berechnungszeitraum zu-
          grunde zu legen ist. Tz 5a.0.3 ist zu beachten.         48.1.8   Der Beurteilung sollen anderweit erbrachte Lei-
                                                                           stungsnachweise (z. B. Seminar- und Ubungs-
48.1.2    In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 3 kommt es auf                scheine, schriftliche Beurteilung eines anderen
          das Datum der Ausstellung des Nachweises so-                     hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der
          wie auf den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung                  Ausbildungsstätte, bei dem der Auszubildende
          nicht an.                                                        besondere Ausbildungsleistungen erbracht hat)
          Legt der Auszubildende während der ersten vier                   zugrunde gelegt werden. Können solche Nach-
          Monate des Semesters einen Leistungsnachweis                     weise nicht vorgelegt werden oder ergeben sie
          vor, aus dem sich nicht der Leistungsstand am                    kein hinreichendes Bild vom Leistungsstand, ist
          Ende des vorhergehenden Semesters ergibt, so                     eine besondere schriftliche und/oder mündliche
          kann Ausbildungsförderung nur geleistet wer-                     Prüfung durchzuführen. Die Anforderung von
          den, wenn in ihm der Ausbildungsstand vom                        Leistungsnachweisen sowie die Durchführung ei-
          Ende des erreichten (d. h. des laufenden) Fachse-                ner besonderen Prüfung sind in die Verantwor-
          mesters bestätigt wird. In diesen Fällen wird För-               tung des zuständigen hauptamtlichen Mitgliedes
          derung vom Beginn des Monats an geleistet, in                    des Lehrkörpers gestellt.
          dem der Leistungsnachweis vorgelegt wird.
          Leistungsnachweise, die im fünften oder sechsten                 Zu Absatz 2
          Monat des Semesters vorgelegt werden, müssen
          in jedem Fall den Leistungsstand vom Ende des           48.2.1   Liegen Tatsachen nach § 15 Abs.3 Nr. 1 oder 3
          erreichten Fachsemesters bestätigen. Auch in                     (vgl. Tz 15.3.3) vor, so kann über den Beginn des
          diesen Fällen kann Förderung nur vom Beginn                      fünften bzw. dritten Fachsemesters hinaus Aus-
          des Monats an geleistet werden, in dem der Lei-                  bildungsförderung für eine angemessene Zeit ge-
          stungsnachweis vorgelegt wurde.                                  leistet werden, ohne daß eine Bescheinigung
                                                                           nach § 48 Abs. 1 vorliegt. Angemessen ist die Zeit,
48.1.3    Tz 48.1.1 und 48.1.2 gelten für das 3. und 4. Fachse-            die dem Zeitverlust entspricht, der durch den
          mester entsprechend, wenn eine Zwischenprü-                      die Uberschreitung der Förderungshöchstdauer
          fung oder ein entsprechender Leistungsnachweis                   rechtfertigenden Grund entstanden ist.
          nach der Ausbildungs- und/oder Prüfungsord-
          nung bereits vor Beginn des 3. Fachsemesters ver-                Im Falle des erstmaligen (auch teilweisen) Nicht-
          bindlich vorgeschrieben ist.                                     bestehens einer Zwischenprüfung, die Vorausset-
                                                                           zung für die Weiterführung der Ausbildung ist,
48.1.4    Entsprechende Leistungsnachweise nach Tz                         wird Ausbildungsförderung bis zu dem nächsten
          48.1.3 werden erbracht,                                          Prüfungstermin, an dem der Auszubildende die
          a) durch Vorlage sämtlicher Seminar- und                         Zwischenprüfung abschließen kann, geleistet.
             Ubungsscheine und                                             Sind anstelle einer Zwischenprüfung laufend Lei-
          b) durch die Zeugnisse über abgeleistete Prak-                   stungsnachweise zu erbringen, so gilt für die erst-
             tika, die nach den Ausbildungs- und/oder Prü-                 malige Wiederholung eines Studienhalbjahres
             fungsordnungen vor Beginn des 3. Fachseme-                    wegen des Mißlingens von Leistungsnachweisen
             sters vorgeschrieben sind, soweit ein Erfolg be-              in einem Ausbildungsabschnitt Satz 3 entspre-
             scheinigt werden muß.                                         chend.
48.1.5    Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Aus-        48.2.2   Bei einer Ausbildung im Ausland (§ 15 Abs.3
          bildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Es                Nr.2) gelten die Tz 48.4.1 bis 48.4.3.
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Nr.23                                                   GMBl1986                                                   Seite 435

         Zu Absatz 3                                                      die Zweitausbildung. den Fachrichtungswechsel
                                                                          oder den Abbruch der Ausbildung unter gleich-
48.3.1   Eine gutachtliche Stellungnahme ist insbeson-                    zeitiger Neuaufnahme einer anderen Ausbildung
         dere einzuholen. wenn                                            geben kann.
         a) Bedenken bestehen. ob der Auszubildende kör-
            perlich in der Lage ist. eine Ausbildung in der     48.5.2    Das Amt hat darauf hinzuwirken. daß eine gut-
            gewählten Fachrichtung durchzuführen.                         achtliche Stellungnahme der bisherigen Ausbil-
                                                                          dungsstätte von einem hauptamtlichen Mitglied
         b) nach den Leistungen während eines vorherge-                   des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte abgege-
            henden Teiles der Ausbildung Bedenken be-                     ben wird. das aufgrund längerer eigener pädago-
            stehen. daß der Auszubildende das angestrebte                 gischer und fachlicher Betreuung des Auszubil-
            Ausbildungsziel erreicht.                                     denden eine zuverlässige Beurteilung abgeben
48.3.2   Ist nach der gutachtlichen Stellungnahme nicht                   kann.
         zu erwarten. daß der Auszubildende das ange-           48.5.3    Die Stellungnahme ist formlos einzuholen.
         strebte Ausbildungsziel erreicht. liegen die per-
         sönlichen Voraussetzungen für die Leistung von                   Zu Absatz 6
         Ausbildungsförderung (§ 9) nicht vor. Der Bewilli-
         gungsbescheid ist unverzüglich zu widerrufen;          48.6.1    Zum Begriff "wichtiger Grund" vgl. Tz 43.4.1.
         die Leistung von Ausbildungsförderung ist einzu-
         stellen.
                                                                          Zu §49 Abs.l
48.3.3   Die gutachtliche Stellungnahme ist formlos ein-
         zuholen.
                                                                49.1.1    Die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme
         Zu Absatz 4                                                      ist jedenfalls dann nicht erforderlich. wenn
                                                                          a) die Voraussetzungen für die Leistung von Aus-
48.4.1   Auch bei einer Ausbildung außerhalb des Gel-                        bildungsförderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 sowie
         tungsbereichs des Gesetzes nach § 5 Abs. 1 und                      § 16 Abs. 2 offensichtlich nicht vorliegen.
         Abs. 2 Nr. 2 kann Ausbildungsförderung für das
         3. und 4. Fachsemester und vom 5. Fachsemester                   b) nicht zu erwarten ist. daß die Ausbildungs-
         an nur geleistet werden. wenn die Leistungen des                    stätte die erforderliche Auskunft erteilen kann.
         Auszubildenden erwarten lassen. daß er das an-         49.1.2    Es ist die Stellungnahme der Ausbildungsstätte
         gestrebte Ausbildungsziel erreicht. Tz 48.1.1 bis                anzufordern. die der Auszubildende vor Beginn
         48.1.4. 48.1.7 und 48.1.8 sind entsprechend anzu-                des Bewilligungszeitraums. für den er Förde-
         wenden.                                                          rungsleistungen beantragt. zuletzt besucht hat.
48.4.2   Uber die Eignung sind gutachtliche Stellungnah-                  Hat der Auszubildende die nach Satz 1 zustän-
         men von zwei hauptamtlichen Mitgliedern des                      dige Ausbildungsstätte nur kurze Zeit besucht.
         Lehrkörpers der Ausbildungsstätte vorzulegen.                    kann die Stellungnahme einer früher besuchten
         die der Auszubildende außerhalb des Geltungs-                    Ausbildungsstätte angefordert werden.
         bereichs des Gesetzes besucht.                         49.1.3    Die gutachtliche Stellungnahme ist von einem
48.4.3   Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbe-                   hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der
         reichs des Gesetzes nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ist ab-                Ausbildungsstätte abzugeben.
         weichend von Tz 48.1.1 Ausbildungsförderung für        49.1.4    Legt der Auszubildende auf Verlangen des Amtes
         das 3. und 4. Fachsemester (vgl. Tz 48.1.3) bzw. das             die gutachtliche Stellungnahme nicht vor. so ist
         5. und die weiteren Fachsemester (vgl. Tz 48.1.1)                anzunehmen. daß die besonderen Voraussetzun-
         auch zu leisten. wenn ein Leistungsnachweis                      gen der Förderung einer Ausbildung außerhalb
         nach § 48 Abs. 1 nicht vorliegt.                                 des Geltungsbereichs des Gesetzes nicht vorlie-
48.4.4   Wird im Anschluß an die Ausbildung außerhalb                     gen. Der Auszubildende ist auf diese Folge hinzu-
         des Geltungsbereichs des Gesetzes die Ausbil-                    weisen.
         dung im Geltungsbereich fortgesetzt. so ist Aus-       49.1.5    Erklärt sich die Ausbildungsstätte außerstande.
         bildungsförderung für 1 Semester zu leisten.                     eine gutachtliche Stellungnahme über die zu
         unabhängig davon. ob ein Leistungsnachweis vor-                  beurteilende Frage abzugeben oder verweigert
         liegt. Danach kann für das 3. (vgl. Tz 48.1.3) bzw.              sie die Stellungnahme. so entscheidet das Amt
         das 5. oder ein weiteres Fachsemester Ausbil-                    ohne diese.
         dungsförderung nur bewilligt werden. wenn einer
         der vorgeschriebenen Leistungsnachweise vor-                     Zu Absatz 1 a
         liegt. Die Zählung der Fachsemester richtet sich
         nach Tz 5 a.O.3.                                       49.1a.l   Es handelt sich hierbei nicht um eine gutacht-
                                                                          liche Stellungnahme im Sinne des § 49 Abs. 1. so
48.4.5   Ist nach den gutachtlichen Stellungnahmen ins-                   daß § 48 Abs. 6 insofern keine Anwendung findet.
         gesamt nicht zu erwarten. daß der Auszubildende
         das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. so ist                 Zu Absatz 3
         der Bewilligungsbescheid unverzüglich zu wider-
         rufen und die Leistung der Ausbildungsförderung        49.3.1    Der Nachweis der ausreichenden Sprachkennt-
         einzustellen.                                                    nisse kann geführt werden durch die Vorlage ei-
                                                                          nes Zeugnisses
         Zu Absatz 5                                                      a) eines Universitätslektors.
48.5.1   Das Amt kann eine gutachtliche Stellungnahme                     b) eines ausländischen Kulturinstitutes in der
         einholen. wenn es aus eigener 'Sachkunde das                        Bundesrepublik Deutschland einschließlich
         Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung                      des Landes Berlin.
         von Ausbildungsförderung für eine Zweitausbil-
         dung oder eine andere Ausbildung nicht beur-                     c) eines Philologen mit der Fakultas für das hö-
         teilen kann.                                                        here Lehramt.
         Es kann auch eine zusätzliche Auskunft der Aus-                  d) eines vereidigten Dolmetschers.
         bildungsstätte. die der Auszubildende bisher be-                 Das Zeugnis soll den Hinweis enthalten: "Zur
         sucht hat. anfordern. wenn die aufnehmende Aus-                  Vorlage bei einem Amt für Ausbildungsför-
         bildungsstätte keine ausreichende Auskunft über                  derung".
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49.3.2   Das Amt kann bestimmen, durch wen das Zeug-          50.3.2   Uber den Antrag auf Ausbildungsförderung ist
         nis auszustellen ist. Auf Veranlassung des Auszu-             abweichend von Tz 50.3.1 für einen kürzeren Zeit-
         bildenden gibt es an, auf welche Weise, insbeson-             raum zu entscheiden, wenn der Ausbildungsab-
         dere durch wen er den Nachweis der ausreichen-                schnitt voraussichtlich vor Ablauf des Regelzeit-
         den Sprachkenntnisse erlangen kann.                           raums beendet wird.               -
49.3.3   Ein Nachweis ausreichender Kenntnisse der Un-        50.3.3   Uber den Antrag auf Ausbildungsförderung ist
         terrichts- bzw. Landessprache ist nicht erforder-             abweichend von Tz 50.3.1 für einen längeren Zeit-
         lich, wenn der Auszubildende belegt, daß er                   raum - höchstens jedoch 15 Monate - zu ent-
         a) bereits ein Jahr eine Ausbildungsstätte in ei-             scheiden, z. B. wenn der Ausbildungsabschnitt
            nem Land oder Landesteil mit gleicher Unter-               voraussichtlich in dieser Zeit beendet sein wird.
            richts- und Landessprache wie am Ausbil-
            dungsort besucht hat,                                      Zu Absatz 4
         b) die Hochschulreife an einem doppel- oder          50.4.1   Unverzichtbare Nachweise sind
            fremdsprachigen Gymnasium erlangt hat, an                  a) die Einkommenserklärung und die Vermö-
            dem in derselben Sprache wie am Ausbildungs-                  genserklärung des Auszubildenden,
            ort unterrichtet wird,
                                                                       b) die Einkommenserklärung und Erklärung über
         c) die Landes- und Unterrichtssprache für die                    die Vermögensteuerzahlungspflicht des Ehe-
            Dauer von sechs Jahren an einer Schule be-                    gatten des Auszubildenden,
            trieben hat oder an einem Stipendien- oder
            Austauschprogramm für den betreffenden aus-                c) die Einkommenserklärung und die Erklärung
            ländischen Staat teilnimmt (vgl. Tz 5.4.3).                   über die Vermögensteuerzahlungspflicht der
                                                                          Eltern außer in den Fällen des § 11 Abs. 3 sowie
                                                                          § 36 Abs. 2,
         Zu § 50 Abs. 1                                                d) für die Förderung der Teilnahme an einem
                                                                          Praktikum außerhalb des Geltungsbereichs des
50.1.1   Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von                  Gesetzes (§ 5 Abs. 5) die Bescheinigung nach
         Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der                     § 49 Abs. 1 a und
         Rückforderung vor, so muß der Vorbehalt in dem                e) für die Förderung vom 5. bzw. 3. Fachsemester
         Bescheid ausgesprochen werden.                                   ab ggf. die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Lei-
50.1.2   Die Bindungswirkung tritt auch bei einer ableh-                  stungsnachweise.
         nenden Entscheidung ein.                             50.4.2   Wird Ausbildungsförderung nach Maßgabe des
50.1.3   Im Hinblick auf die Bindungswirkung ist eine                  früheren Bewilligungsbescheides weitergeleistet,
         Entscheidung dem Grunde nach grundsätzlich                    ist - sofern dies nicht auf dem früheren Bescheid
         vor einer Entscheidung der Höhe nach zu treffen.              vermerkt ist - dem Auszubildenden gesondert
                                                                       schriftlich mitzuteilen, daß die Weiterleistung
50.1.4   Zur Bindungswirkung bei Auslandsaufenthalten                  unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt.
         vgl. Tz 5a.0.6.
                                                              50.4.3   Ergibt die Entscheidung über den neuen Antrag,
         Zu Absatz 2                                                   daß dem Auszubildenden ein gegenüber dem vor-
                                                                       herigen Bewilligungsbescheid höherer Förde-
50.2.1   Auf die Pflicht des Antragstellers Zur unverzüg-              rungsbetrag auszuzahlen ist, so ist der Differen-
         lichen Anzeige der Änderungen ist in dem Bewil-               zierungsbetrag für den Zeitraum nachzuzahlen,
         ligungsbescheid hinzuweisen. Damit ist ein Hin-               für den Leistungen nach Maßgabe des früheren
         weis auf § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialge-              Bescheides erbracht worden sind. Ergibt die Ent-
         setzbuch und § 58 des Gesetzes zu verbinden.                  scheidung über den neuen Antrag, daß dem Aus-
50.2.2   Es genügt, daß von dem Elternteil oder Ehegatten              zubildenden ein gegenüber dem vorherigen Be-
         Gründe angegeben werden; sie sind im einzelnen                willigungsbescheid geringerer Betrag zu zahlen
         nicht nachzuprüfen.                                           ist, so ist der überzahlte Betrag auf Grund des
                                                                       Vorbehalts zurückzufordern.
50.2.3   Das Verlangen des Elternteils oder Ehegatten ist
         aktenkundig zu machen.                               50.4.4   Das Amt hat sicherzustellen, daß bei rechtzeitiger
                                                                       und im wesentlichen vollständiger AntragsteI-
50.2.4   Den Zusammenhang mit der Geltendmachung
         des Anspruchs muß der Auszubildende dartun; er                lung Ausbildungsförderung nach Maßgabe des
         ist gegeben, wenn der Auszubildende die Richtig-              früheren Bescheides weitergeleistet wird, wenn
                                                                       eine endgültige Entscheidung nicht rechtzeitig
         keit der Entscheidung der Höhe nach prüfen will.
                                                                       getroffen werden kann.
         Andere Gründe können die Annahme eines Zu-
         sammenhangs nicht rechtfertigen. Daß auch an-
         dere Gründe vorliegen, schließt die Annahme                   Zu §51 Abs.l
         eines Zusammenhangs nicht aus.
50.2.5   An das Vorliegen eines besonderen berechtigten       51.1.1   Postbarzahlungen sind keine unbaren Zahlungen
         Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen.             im Sinne dieses Gesetzes.
         Das Amt darf nur solche Angaben machen, die im       51.1.2   Die Zahlung ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß
         Rahmen des besonderen berechtigten Interesses                 der Betrag dem Auszubildenden jeweils am letz-
         des Auszubildenden von Bedeutung sind.
                                                                       ten Tag des Vormonats zur Verfügung steht.
         Zu Absatz 3                                          51.1.3   Es ist darauf hinzuwirken, daß der Uberweisungs-
         Das Amt bestimmt nach Maßgabe des § 15 Abs. 1                 träger oder der Bankauszug, soweit dies ohne fi-
50.3.1
                                                                       nanziellen Mehraufwand möglich ist, einen Hin-
         und § 15 a den Zeitraum, für den über die Lei-
         stung von Ausbildungsförderung entschieden                    weis darauf erhält, daß der gezahlte Betrag eine
         wird. Im Regelfall ist über den Antrag für die                Leistung nach dem Bundesausbildungsförde-
         Dauer des Schuljahres oder von zwei Semestern                 rungsgesetz ist.
         zu entscheiden; das gilt nicht, wenn im Einzelfall   51.1.4   Soweit die Durchführung der Ausbildung es er-
         aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen                   fordert, können Abschlagszahlungen auf den För-
         Gründen ein anderer Zeitraum angeraten ist (vgl.              derungsbetrag der restlichen Kalendermonate
         z. B. Tz 45.4.2 und 48.1.1).                                  des Bewilligungszeitraums nur in Höhe des be-
48

Nr.23                                                    GMBI 1986                                                 Seite 437

         sonde ren Bedarfs nach § 12 Abs.4 und § 13             53.0.4   Werden nach Erlaß des Bewilligungsbescheides
         Abs. 2 a des Gesetzes sowie §§ 3 und 4 BAföG-Zu-                Tatsachen bekannt, nach denen eine Änderung
         schlagsV geleistet werden.                                      des monatlichen Förderungsbetrages zugunsten
                                                                         des Auszubildenden gerechtfertigt ist, so kann
         Zu Absatz 2                                                     der Bescheid rückwirkend nur für die letzten drei
                                                                         Monate vor dem Monat geändert werden, in dem
51.2.1   Nach Maßgabe des Absatzes 2 ist Ausbildungs-                    die Anzeige erfolgt ist.
         förderung von dem Zeitpunkt an zu leisten, in
         dem das Amt erkennt, daß die Zahlungen auf-            53.0.5   Werden nach Erlaß des Bewilligungsbescheides
         grund der Entscheidung über den Antrag nicht                    Tatsachen bekannt, auf Grund derer der monat-
         binnen zehn Kalenderwochen erbracht werden                      liche Förderungsbetrag zum Nachteil des Auszu-
         können; dies gilt insbesondere, wenn die zur Ent-               bildenden zu ändern ist, so ist die Änderung vom
         scheidung über den Antrag erforderlichen Fest-                  Beginn des auf den Eintritt der Änderung folgen-
         stellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen                    den Monats an vorzunehmen.
         getroffen werden können.                               53.0.6   Ist nach dem geänderten Bescheid ein höherer
         Das gilt nur, wenn die förderungsfähige Ausbil-                 Förderungsbetrag als nach dem vorherigen Be-
         dung bereits aufgenommen ist, andernfalls ist                   scheid zu zahlen, so wird der Differenzbetrag
         Ausbildungsförderung nach Absatz 2 erst von                     nachgezahlt.
         dem Beginn der Ausbildung an zu leisten. In den                 Ist nach dem geänderten Bescheid ein gegenüber
         Fällen des § 36 können Leistungen nach dieser                   dem vorherigen Bescheid geringerer Förderungs-
         Vorschrift auch vor Durchführung der Anhörung                   betrag zu zahlen, so ist der überzahlte Betrag
         erbracht werden.                                                nach den §§ 20 und 53 i. V. m. § 50 Abs. 1 des Zehn-
51.2.2   Der Förderungsbetrag soll um ein Fünftel gegen-                 ten Buches Sozialgesetzbuch zurückzufordern.
         über demjenigen Betrag gekürzt werden, der sich        53.0.7   Steht ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 nur für einen
         nach den dem Antrag beigefügten Angaben vor-                    Teil des Bewilligungszeitraums zu, so richtet sich
         aussichtlich ergibt.
                                                                         a) die Änderung des Bescheides nach § 53 Satz 1
51.2.3   Ist nach den dem Antrag beigefügten Angaben                        und
         eine Vorausschätzung der Höhe des Förderungs-                   b) die Berechnung des den Freibetrag mindern-
         betrages nicht möglich, so ist in der Regel davon                  den Einkommens nach § 22 Abs. 3.
         auszugehen, daß Ausbildungsförderung in voller
         Höhe zu leisten ist, und der nach der Art der                   Beachte auch Tz 25.3.8.
         Ausbildung und Unterbringung vorgesehene Be-
         darfssatz zu vier Fünftel - jedoch nicht mehr als
         der in Absatz 2 bezeichnete Höchstbetrag - aus-                 Zu §55 Abs. I
         zuzahlen.
                                                                55.1.1   Für das abgelaufene Kalenderjahr sind jeweils an
51.2.4   Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Absat-                    Hand eines bundeseinheitlichen Programms von
         zes 2 (vgl. Tz 51.2.1) wird auch dann nicht über den            der amtlichen Statistik Tabellen zu erstellen, aus
         Zeitraum von vier Monaten hinaus geleistet,                     denen der Umfang und die Zusammensetzung
         wenn es der Auszubildende nicht zu vertreten                    des in den einzelnen Monaten dieses Jahres ge-
         hat, daß die zur Entscheidung über den Antrag                   förderten Personenkreises, die Höhe der Förde-
         erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs                rungsbeträge und die dementsprechenden mo-
         Kalenderwochen getroffen werden können.                         natlichen Gesamtaufwendungen zu ersehen sind.
51.2.5   Der Vorbehalt der Rückforderung ist schriftlich        55.1.2   Die statistischen Daten sind für jeden Monat ge-
         geltend zu machen.                                              sondert in Form des mit Zustimmung aller Ober-
                                                                         sten Landesbehörden für Ausbildungsförderung
         Zu Absatz 4                                                     festgelegten bundeseinheitlichen Datensatzes
                                                                         auf einen für die elektronische Datenverarbei-
51.4.1   Für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12a
         be mißt, gilt § 51 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend.                   tung geeigneten Datenträger (Magnetband oder
                                                                         Lochkarten) zu übertragen.
                                                                55.1.3   Die Daten für ein Kalenderjahr (12 Monatsbe-
         Zu §53                                                          stände) sind jeweils zum 1. Juni des folgenden
                                                                         Jahres über das regional zuständige Statistische
53.0.1   Der Bewilligungsbescheid wird nur geändert,                     Landesamt an das Statistische Bundesamt zu
         wenn die Änderung der für die Leistung von Aus-                 liefern.
         bildungsförderung maßgeblichen Umstände im
         Laufe des Bewilligungszeitraums eintritt. Dar-
         über hinaus sind auch Änderungen zu berück-                     Zu §58 Abs. 2
         sichtigen, die in der Zeit zwischen der AntragsteI-
         lung und dem Beginn des Bewilligungszeitraums          58.2.1   Das Nähere über die Höhe der Geldbuße, über
         eingetreten sind.                                               die Differenzierung bei vorsätzlichem und fahr-
                                                                         lässigem Handeln und über die Grundlagen für
53.0.2   Änderungen der maßgeblichen Umstände, die zu                    die Zumessung der Geldbuße ist in § 17 des Ge-
         einer Erhöhung des Förderungsbetrages führen,                   setzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der
         werden nur berücksichtigt, wenn sie vom Auszu-                  Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
         bildenden, seinen Eltern oder seinem Ehegatten                  (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 1
         angezeigt werden.                                               des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
         Änderungen der maßgeblichen Umstände, die zu                    Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrge-
         einer Minderung des Förderungsbetrages führen,                  setzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1986
         sind von Amts wegen zu berücksichtigen.                         (BGBl. I S. 977), geregelt.
53.0.3   Ermittlungen von Amts wegen sind anzustellen,                   Zu Absatz 3
         wenn auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte
         dafür vorhanden sind, daß sich die Tatsachen ge-       58.3.1   Ortlich zuständig ist das Amt, in dessen Bezirk
         ändert haben können, die für die Bewilligung von                a) die Ordnungswidrigkeit begangen oder ent-
         Ausbildungsförderung von Bedeutung sind.                           deckt worden ist oder
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                     b) der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Buß-
                        geldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
                     Vergleiche § 37 OWiG.
                     Sind hiernach mehrere Ämter zuständig, so soll
                     das Amt tätig werden, das über den Förderungs-
                     antrag entscheidet.


                     Zu §65 Abs.1

            65.1.1   (weggefallen)
            65.1.2   Die vorrangig erbrachten Leistungen können
                     nach diesem Gesetz aufgestockt werden.


                     Zu §68 Abs. 2
            68.2.1   Zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 siehe Tz 12.2.1
                     bis 12.2.17.
                                                        GMBI 1986. S. 397
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