GMBl Nr. 23 1986
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 23 vom 4. August 1986
Nr.23 GMBl1986 Seite 429
36.1.10 Die Ladung zur Anhörung ist kurzfristig zuzustel- Zu Satz 2
len. Die Abtretung erfolgt durch schriftliche Erklä-
36.2.10
36.1.11 Bei der Anhörung sind die Eltern erneut nach- rung des nachstehenden Wortlauts. Die Benach-
drücklich auf die bestehende Rechtslage und die richtigung des Unterhaltsschuldners hat das Amt
Folgen nach § 37 für den Fall der weiteren Ver- zu übersenden.
weigerung des Unterhaltsbetrages hinzuweisen. "Amt für Ausbildungsförderung
36.1.12 Dber die Anhörung der Eltern ist eine Nieder- Abtretungserklärung
schrift anzufertigen, die den Eltern vorzulesen Meinen bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsan-
und von diesen zu unterzeichnen ist. spruch gegen meinen Vater/meine Mutter ...
36.1.13 Geben die Eltern keine Erklärung zur Sache ab, trete ich für die Zeit vom ... bis ... bis zur Höhe
ist davon auszugehen, daß die Angaben des Aus- des mir gemäß § 36 Abs. 2 des Bundesausbil-
zubildenden über die persönlichen und wirt- dungsförderungsgesetzes geleisteten Betrages an
schaftlichen Verhältnisse seiner Eltern und die das Land (Name des Bundeslandes) ... vertreten
von ihnen erbrachten Unterhaltsleistungen zu- durch das Amt für Ausbildungsförderung ..., ab.
treffen. Ort, Datum
Unterschrift
36.1.14 Die Anhörung der Eltern ist für jeden Bewilli- (der Auszubildende)
gungszeitraum erneut durchzuführen, wenn nicht
eine der Voraussetzungen des § 36 Abs. 4 gege- Das Land (Name des Bundeslandes) ..., vertreten
ben ist. durch das Amt für Ausbildungsförderung ...,
nimmt die vorstehend erklärte Abtretung hiermit
36.1.15 Eine entsprechende Anwendung des § 36 kommt an.
nicht in Betracht, wenn der Ehegatte den nach
Unterschrift
den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten
(für das Amt für Ausbildungsförderung)"
Unterhaltsbetrag nicht leistet.
"Benachrichtigung des Schuldners
36.1.16 Auf Tz 51.2.1 letzter Satz wird hingewiesen.
Hierdurch teilt ... (Name des Auszubildenden)
mit, daß er/sie seinen/ihren bürgerlich-rechtli-
Zu Absatz 2 Satz 1 NI. 1
chen Unterhaltsanspruch gegen ... (Name des
36.2.1 Soweit die Eltern nach den Angaben des Auszu- Vaters/der Mutter) für die Zeit vom ... bis ... bis
bildenden oder glaubhaft gemachten eigenen An- zur Höhe des ihm/ihr gemäß § 36 Abs. 2 des Bun-
gaben Unterhaltsleistungen an den Auszubilden- desausbildungsförderungsgesetzes geleisteten
den erbringen oder im Rahmen des § 1612 BGB Betrages an das Land ... (vertreten durch das Amt
(vg!. Tz 36.3.1 und 36.3.2) anbieten, kommt eine für Ausbildungsförderung) abgetreten hat.
Leistung des Förderungsbetrags entsprechend Ort, Datum Unterschrift
Absatz 1 nicht in Betracht. Tz 36.1.1 ist anzuwen-
den. Unterschrift (für das Amt für Ausbil-
(der Auszubildende) dungsförderung)"
36.2.2 Die Höhe des von den Eltern verweigerten Unter-
haltsbetrags ist durch Anrechnung des Einkom- Zu Absatz 3 NI. 1
mens und Vermögens des Auszubildenden, sei-
nes Ehegatten und ggf. des Elternteiles, der die 36.3.1 Eine Unterhaltsbestimmung der Eltern gemäß
erforderlichen Auskünfte erteilt, auf den Bedarf § 1612 Abs. 2 BGB ist zu beachten, soweit sie nicht
zu ermitteln. vom Vormundschaftsgericht abgeändert worden
ist. Ob die Durchführung der Ausbildung durch
36.2.3 Neben der Durchführung des Bußgeld- und Ver- die Bestimmung beeinträchtigt wird, ist nicht zu
waltungszwangsverfahrens hat sich das Amt zu prüfen. Ist die Unterhaltsbestimmung der Eltern
bemühen, die erforderlichen Auskünfte durch zu- durch das Vormundschaftsgericht abgeändert
mutbare eigene Ermittlungen anderweitig zu er- worden, so ist Vorausleistung bei Vorliegen der
halten. Voraussetzungen auch vor Rechtskraft der Ent-
36.2.4 Mit der Ladung zur Anhörung sind die Eltern zur scheidung zu gewähren, es sei denn, daß deren
Auskunftserteilung nach § 47 Abs. 4 aufzufordern Vollziehbarkeit ausgesetzt ist.
unter Hinweis auf die rechtlichen Folgen einer 36.3.2 Erbringen die Eltern entsprechend ihrer Bestim-
Verweigerung der Auskunft nach § 58. Sind nach mung nach § 1612 Abs. 2 BGB den vollen Unter-
der Anhörung die Voraussetzungen für ein Ver- halt in Sachleistungen (einseh!. Taschengeld)
fahren nach § 58 als gegeben anzusehen, so ist es oder bieten sie ihn an, so findet eine Vorauslei-
einzuleiten. stung nicht statt.
36.2.5 Tz 36.1.3 bis 36.1.14 und 36.1.16 sind anzuwenden. 36.3.3 Wird nur ein Teil des Unterhalts in Sachleistun-
gen erbracht oder angeboten, so ist ihr Wert nach
Zu NummeI2 Tz 36.1.1 zu bestimmen. Der Differenzbetrag zwi-
36.2.6 Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bekanntgabe des schen dem geleisteten/angebotenen Unterhalt
Bußgeldbescheides oder die nach den Verwal- und dem nach diesem Gesetz angerechneten Un-
tungsvollstreckungsgesetzen der Länder erfolgte terhaltsbetrag ist vorauszuleisten.
Androhung eines Zwangsgeldes, auch wenn 36.3.4 Wird von den Eltern Unterhalt in Form einer
diese Maßnahmen noch nicht unanfechtbar sind. Geldrente geleistet, ist der Differenzbetrag zwi-
36.2.7 Bußgeld- und Verwaltungszwangsverfahren sind schen dem geleisteten/angebotenen Unterhalt
mit dem Ziel. die Angaben über die Einkommens- und dem nach diesem Gesetz angerechneten Un-
und Vermögensverhältnisse zu erhalten, fortzu- terhaltsbetrag vorauszuleisten.
setzen, auch wenn eine Vorausleistung bewilligt 36.3.5 Das Bestimmungsrecht der Eltern nach § 1612
ist. Abs. 2 BGB besteht auch gegenüber einem voll-
36.2.8 Bei Finanzbehörden außerhalb des Geltungsbe- jährigen unverheirateten Kind.
reichs des Gesetzes ist davon auszugehen, daß sie
keine Auskunft erteilen. Zu Absatz 3 NI. 2
36.2.9 Verwaltungszwangsmittel werden außerhalb des 36.3.6 Die Vorschrift findet nur insoweit Anwendung,
Geltungsbereichs des Gesetzes nicht vollzogen. als die Eltern im Bewilligungszeitraum die ge-
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nannten Leistungen für den Auszubildenden hen, wenn trotz der Regelung in Tz 36.1.5
erhalten. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie Vorausleistungen erbracht worden sind.
dem Elternteil zufließen, von dem nach den Vor-
schriften des Gesetzes ein Unterhaltsbetrag nicht 37.1.3 Der Anspruchsübergang ist auch anzuzeigen,
wenn Ausbildungsförderung in Form von Darle-
oder nicht in dieser Höhe erwartet wird.
hen geleistet worden ist.
36.3.7 Fließen die genannten Leistungen im Bewilli- 37.1.4 Das Nichtbestehen von Unterhaltsansprüchen
gungszeitraum dritten Personen zu oder sind sie kann nicht entsprechend der Vermutung der
trotz eines bestehenden Anspruchs nicht bean-
Tz 36.1.13 aus den Angaben des Auszubildenden
tragt worden, kann Ausbildungsförderung vor- entnommen werden.
ausgeleistet werden. Soweit der Auszubildende
die Auszahlung der genannten Leistungen an 37.1.5 Der Anspruchsübergang kann auch dann ange-
sich selbst bewirkt hat, liegt eine Gefährdung der zeigt weden, wenn der Bewilligungsbescheid un-
Ausbildung im Sinne von § 36 Abs. 1 nicht vor. ter dem Vorbehalt der Rückforderung ergangen
oder noch nicht unanfechtbar geworden ist.
36.3.8 Zum Begriff der auf den Auszubildenden entfal-
lenden Leistungen nach dem Bundeskindergeld- 37.1.6 Die Ubergangsanzeige ergeht formlos und ist zu-
gesetz vgl. Tz 21.3.9. zustellen.
37.1.7 Eine Anzeige hat auch dann zu erfolgen, wenn
Zu Absatz 4
der Unterhaltsverpflichtete seinen ständigen
36.4.1 Ein wichtiger Grund, von der Anhörung abzu- Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des
sehen, liegt vor, wenn Gesetzes hat. Er ist zusätzlich entsprechend Ab-
satz 4 Nr.2 von der Antragstellung und über die
a) die Anhörung aus tatsächlichen oder recht- Rechtslage zu unterrichten. Es ist ggf. Vorsorge
lichen Gründen nicht durchgeführt werden dafür zu treffen, daß eine gerichtliche Geltendma-
kann, chung des Unterhaltsanspruchs unverzüglich
b) ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil vorliegt nachgeholt werden kann, wenn der Unterhalts-
und seit dessen Erlaß eine wesentliche Verän- verpflichtete seinen ständigen Wohnsitz in den
derung der für eine Abänderungsklage nach Geltungsbereich des Gesetzes verlegt.
§ 323 ZPO maßgebenden wirtschaftlichen und
37.1.8 Die Ubergangsanzeige ist zu überprüfen und ggf.
Ausbildungsverhältnisse noch nicht eingetre- zu ändern, wenn z. B.
ten ist. Das ist ohne Vorliegen besonderer Um-
stände anzunehmen, wenn das Urteil in den a) sich die Einkommensverhältnisse des Auszu-
letzten vier Jahren vor Beginn des Bewilli- bildenden ändern,
gungszeitraums rechtskräftig geworden ist, b) sich in Fällen der Tz 37.1.5 bei Auflösung des
c) die Eltern/der Elternteil, unabhängig von der Vorbehalts der angerechnete Unterhaltsbetrag
Anhörung, schriftlich oder - bei Wiederho- ändert und/oder
lungsanträgen - in einer früheren Anhörung c) ein Erstattungsanspruch noch den §§ 104 und
dem Amt für Ausbildungsförderung gegenüber 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
die Leistung des angerechneten Unterhaltsbe- ein Anspruch nach § 38 des Gesetzes geltend
trages so nachdrücklich verweigert haben, daß gemacht worden ist und Zahlungen geleistet
mit einer Änderung ihrer Haltung durch die worden sind.
Anhörung nicht zu rechnen ist,
37.1.9 Die Zahlungen, welche die Eltern aufgrund der
d) der Auszubildende eine vormundschaftsge- Ubergangsanzeige leisten, werden zunächst auf
richtlich genehmigte Unterhaltsvereinbarung den als Zuschuß und zuletzt auf den als Darlehen
vorlegt, die er als nichteheliches Kind gemäß geleisteten Teil des Bedarfs angerechnet. Soweit
§ 1615 e BGB mit seinem Vater geschlossen eine Anrechnung auf Darlehen erfolgt, sind diese
hat, und keine Gründe ersichtlich sind, aus in der entsprechenden Höhe getilgt. Hiervon ist
denen eine Vertragsänderung durchgesetzt des Bundesverwaltungsamt zu unterrichten.
werden könnte.
Zu Absatz 4
Zu § 37 Abs. 1 37.4.1 Die Eltern des Auszubildenden haben bei der Be-
antragung von Ausbildungsförderung "mitge-
37.1.1 Das Amt hat den erfolgten Anspruchsübergang wirkt", wenn sie das Formblatt, in dem die Beleh-
den Eltern stets anzuzeigen, es sei denn, daß un- rung über ihre mögliche Inanspruchnahme im
ter Berücksichtigung der Umstände des Einzel- Falle der Nichtleistung angerechneter Unter-
falls ein bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsan- haltsbeträge enthalten ist, unterzeichnet haben.
spruch gegen die Eltern offensichtlich nicht be- Sie haben von dem Antrag auf Ausbildungsförde-
steht und auch nicht bei veränderten wirtschaftli- rung "Kenntnis erhalten", wenn ihnen das Schrei-
chen Verhältnissen der Eltern wieder aufleben ben nach Tz 46.1.5 zugegangen ist.
kann. Liegt ein rechtskräftiges Unterhaltsurteil
vor, das nicht älter als vier Jahre ist, oder eine
vormundschaftsgerichtlich genehmigte Unter- Zu § 38 Abs.l
haltsvereinbarung nach § 1615 e BGB (vgl.
Tz 36.4.1 Buchstabe d), so sind diese, soweit nicht 38.1.1
besondere Umstände vorliegen, für die Beurtei- und
lung der Unterhaltspflicht der Eltern maßgebend. 38.1.2 (weggefallen)
Dasselbe gilt von einer sonstigen gerichtlichen 38.1.3 Ubergehen können nur Ansprüche in Höhe der
oder außergerichtlichen Unterhaltsvereinbarung, Beträge, die auf den Bedarf anzurechnen sind.
die nicht älter als vier Jahre ist, es sei denn, die Nicht auf den Bedarf anzurechnen ist der nach
Vereinbarung stellt sich als Verzicht auf Unter- § 23 Abs.4 Nr.l anrechnungsfreie Betrag. Wai-
halt dar (vgl. § 1614 BGB). senrente und Waisengeld können daher in Höhe
37.1.2 Erzielt der Ehegatte Einkommen, das eine Unter- dieses Betrages nicht von dem Ubergang erfaßt
haltsverpflichtung der Eltern ausschließt, so ist werden.
von einer Ubergangsanzeige auch dann abzuse- 38.1.4 (weggefallen)
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38.1.5 Die Höhe der Leistungen des Amtes und der 41.1.2 Falls das Amt nicht zuständig ist, hat es den An-
Grund des Anspruchs auf Leistung gegenüber trag unverzüglich an das zuständige Amt weiter-
dem Drittschuldner sind bei Anspruchsübergang zuleiten und den Antragsteller davon zu unter-
zu bezeichnen. richten.
38.1.6 Der Dbergang ist dem Auszubildenden zur 41.1.3 Es ist nicht zulässig, Ausbildungsstätten oder an-
Kenntnis zu bringen. dere Behörden mit der Entgegennahme von An-
trägen zu beauftragen. § 16 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Zu § 39 Abs. 1 41.1.4 Abweichend von Tz 41.1.3 nehmen die deutschen
Auslandsvertretungen die Anträge entgegen und
39.1.1 Die Länder unterrichten den zuständigen Bun- bereiten die Entscheidung über die Ausbildungs-
desminister über wichtige Vorgänge bei der förderung eines Deutschen vor, der seinen ge-
Durchführung des Gesetzes, z. B. landesrecht- wöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und dort
liehe Bestimmungen, die Einfluß auf die Durch- eine Ausbildungsstätte besucht. § 16 des Ersten
führung des Gesetzes haben, sowie - bei allge- Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
meiner Bedeutung - Gerichtsentscheidungen,
parlamentarische Anfragen und Runderlasse der 41.1.5 Die Heranziehung zentraler Verwaltungsstellen,
Obersten Landesbehörden und Landesämter. ins be sonder elektronischer Datenverarbeitungs-
zentralen, regeln die Länder.
39.1.2 In den Ländern wird nach einheitlichen Grund-
sätzen ein Verzeichnis Zu Absatz 3
a) der in dem Land gelegenen Ausbildungsstät- 41.3.1 Die Beratungspflicht des Amtes ist beschränkt
ten, für deren Besuch Ausbildungsförderung auf die individuelle Förderung der Ausbildung
nach diesem Gesetz einschließlich der Rechts- nach bundes- und landesrechtlichen Vorschrif-
verordnungen nach § 2 Abs. 3 zu leisten ist, ten. Sie umfaßt nicht die Schullaufbahn- und
b) der von einem Fernlehrinstitut, das seinen Berufsberatung.
Hauptsitz für den Geltungsbereich des Geset-
zes in diesem Lande hat, herausgegebenen Zu §42 Abs. 2
Fernunterrichtslehrgänge, über deren Gleich-
stellung nach § 3 Abs. 4 entschieden ist, 42.2.1 Die Förderungsausschüsse bei den Ämtern sind
geführt. nur für die Abgabe gutachtlicher Stellung-
nahmen zur Entscheidung über die Leistung
Darin wird kenntlich gemacht, welcher Schulgat-
von Ausbildungsförderung für eine Ausbildung
tung die Ausbildungsstätte/der Lehrgang zuge-
außer halb des Geltungsbereichs des Gesetzes
ordnet ist sowie ob und für welche Dauer ein
Praktikum nach § 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 5 gefördert nach § 5 Abs. 2 zuständig; dies gilt auch für Schü-
ler von Gymnasien ab Klasse 11. Im übrigen wir-
wird.
ken sie bei der Entscheidung über die Leistung
Soweit wegen Dberschreitung der in Tz 15.2.3 ge- von Ausbildungsförderung für diese Auszubil-
nannten unterrichtsfreien Zeiten keine durchge- denden nicht mit.
hende Ferienförderung möglich ist, sollen auch
die Monate aufgeführt werden, in denen eine För- Zu Absatz 3
derung entfällt. 42.3.1 Die Berufung der Mitglieder sowie der Ersatzmit-
glieder der Förderungsausschüsse erfolgt schrift-
Zu Absatz 3 lich.
39.3.1 Die Länder teilen dem zuständigen Bundesmini-
ster die von ihnen bestimmten Behörden mit. Zu Absatz 4
42.4.1 Im Falle der Verhinderung des Mitglieds des
Lehrkörpers übt das für dieses berufene Ersatz-
Zu § 40 Abs. 1 mitglied den Vorsitz aus; bei Verhinderung des
Vertreters des Amtes wird die Geschäftsführung
40.1.1 Die zuständige Behörde führt bei der Durchfüh- von dem für diesen berufenen Ersatzmitglied
rung dieses Gesetzes die Bezeichnung ,Amt für wahrgenommen.
Ausbildungsförderung".
42.4.2 Der Förderungsausschuß ist nur beschlußfähig,
Zu Absatz 2 wenn alle Mitglieder oder ihre Ersatzmitglieder
anwesend sind; Stimmenmehrheit entscheidet.
40.2.1 Richten die Länder Ämter bei staatlichen Hoch- 42.4.3 In eiligen Fällen kann der Geschäftsführer die
schulen oder bei Studentenwerken ein, so ist Voten der Mitglieder des Ausschusses im Um-
Tz 40.1.1 anzuwenden. laufverfahren einholen.
40.2.2 Sofern ein Land nach Satz 2 bestimmt, daß ein bei
einer staatlichen Hochschule errichtetes Amt ein Zu Absatz 5
Studentenwerk zur Durchführung seiner Aufga- 42.5.1 Das Recht der Akteneinsicht kann nur in den
ben heranzieht, bleibt die Verantwortung für die Diensträumen des Amtes oder während der Sit-
Entscheidung bei der Hochschule; das Studen- zung des Ausschusses ausgeübt werden.
tenwerk leistet dabei Erfüllungshilfe. Die Verant-
42.5.2 Ein Mitglied des Förderungsausschusses ist dann
wortlichkeit muß gegenüber dem Adressaten der
anderweitig mit einem Förderungsfall befaßt,
Entscheidung kenntlich gemacht werden; das
wenn es den zur Entscheidung vorliegenden Fall
Studentenwerk bringt zum Ausdruck, daß es im
selbst bearbeitet oder an der Entscheidung -
Auftrag eines bei einer staatlichen Hochschule
errichteten Amtes tätig wird. auch in Ausübung seiner Aufsichts- und Kontroll-
zuständigkeit - mitgewirkt hat.
Zu § 41 Abs. 1 Zu §43 Abs. 2
41.1.1 In dieser Vorschrift ist der Grundsatz der Allzu- 43.2.1 Der Förderungsaustausch ist auch in den Fällen
ständigkeit des Amtes festgelegt. des § 46 Abs. 5, soweit sie mit denen in § 43 Abs. 1
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deckungsgleich sind, an einer Entscheidung zu Zu Absatz 3
beteiligen, wenn die Förderungsvoraussetzungen
45.3.1 Besucht der Auszubildende täglich von seinem
nach Auffassung des Amtes nicht vorliegen.
ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Ge-
43.2.2 Die gutachtliche Stellungnahme eines Förde- setzes aus eine außerhalb des Geltungsbereichs
rungsausschusses zu den in Absatz 1 bezeichne- gelegene Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 1), die einer
ten besonderen Leistungsvoraussetzungen ist Hochschule entspricht, gilt die in Tz 45.2.1 getrof-
nicht erforderlich, wenn der Antrag auf Ausbil- fene Zuständigkeitsregelung.
dungsförderung wegen Nichtvorliegens allge-
meiner Förderungsvoraussetzungen abgelehnt 45.3.2 Für Examenskandidaten, die bereits exmatriku-
werden muß. liert sind, ist das Amt zuständig, das vor der Ex-
matrikulation zuletzt zuständig gewesen ist.
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
43.3.1 Ein Förderungsausschuß ist nicht berufen, wenn
nicht mindestens ein Mitglied des Lehrkörpers, 45.4.1 Ausschließliche Zuständigkeit des Amtes wäh-
ein Vertreter der Auszubildenden und ein Ver- rend einer Ausbildung außerhalb des Geltungs-
treter des Amtes berufen sind. bereichs des Gesetzes bedeutet, daß - abwei-
chend von § 45 a Abs. 1 -
Zu Absatz 4 - die Zuständigkeit für die vorhergehende Zeit
der Ausbildung innerhalb des Geltungsbe-
43.4.1 Ein wichtiger Grund, der das Amt berechtigt, von reichs nicht auf dieses Amt übergeht,
einer gutachtlichen Stellungnahme des Förde-
rungsausschusses abzuweichen, liegt vor, wenn - bei Fortsetzung der Ausbildung im Geltungs-
bereich des Gesetzes die Zuständigkeit für die
a) der Förderungsausschuß von unrichtigen Vor-
aussetzungen tatsächlicher oder rechtlicher Zeit der Ausbildung außerhalb dieses Bereichs
bei dem Amt verbleibt.
Art ausgegangen ist,
b) die Begründung - z. B. da in sich widersprüch- Für die Zeiten einer Ausbildung im Geltungsbe-
lich oder die Bedeutung eines unbestimmten reich des Gesetzes verbleibt es bei der allgemei-
Rechtsbegriffs verkennend - die Stellung- nen Zuständigkeitsregelung, auch wenn der Aus-
nahme nicht rechtfertigt, zubildende seine Ausbildung inzwischen außer-
halb des Geltungsbereichs des Gesetzes durchge-
c) die Abweichung erforderlich ist, um eine dem führt hat.
Gleichbehandlungsgebot genügende Ermes-
sensausübung sicherzustellen. 45.4.2 Mit Beginn der Ausbildung außerhalb des Gel-
tungsbereichs des Gesetzes ist für die Zeit des
Auslandsaufenthalts ein eigener Bewilligungs-
Zu §45 Abs. I zeitraum zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn auf
Grund einer Änderung des Berechnungszeit-
45.1.1 Zum Begriff "ständiger Wohnsitz" vgl. § 5 Abs. 1 raums aktuelleres Einkommen anzurechnen ist.
Satz 2. Bei einer angezeigten Auslandsausbildung ist da-
45.1.2 In Absatz 1 ist die örtliche Zuständigkeit der Äm- her der Bewilligungszeitraum für die Ausbildung
ter für die Auszubildenden geregelt, die die in § 2 innerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes so
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 - ausgenommen die Abend- zu begrenzen, daß der voraussichtliche Zeitraum
gymnasien und Kollegs - bezeichneten, sowie dieser Ausbildung nicht überschritten wird; ggf.
die diesen gleichwertigen, nach § 2 Abs. 3 be- hat das Amt diesen Bewilligungszeitraum zu ver-
stimmten Ausbildungsstätten besuchen oder an kürzen.
Fernunterrichtslehrgängen teilnehmen.
45.1.3 Für Praktikanten, die ein Vor- oder Nachprakti- Zu § 45a Abs. I
kum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in
§ 2 Abs. 1 Nr.l bis 5 bezeichneten sowie diesen 45a.l.l Kommt ein bisher zuständiges Amt zu dem Er-
gleichwertigen, nach § 2 Abs. 3 bestimmten Aus- gebnis, daß die Zuständigkeit auf ein anderes
bildungsstätte oder mit der Teilnahme an einem Amt übergegangen ist, so hat es dieses Amt um
Fernunterrichtslehrgang ableisten, ist die ört- Ubernahme des Verfahrens zu bitten und die Ak-
liche Zuständigkeit des Amtes nach Absatz 1 zu ten zu übersenden. Soweit laufende Leistungen
bestimmen. zu erbringen sind, hat es zugleich das nunmehr
Praktika, die während des Besuchs der vorste- zuständige Amt um Mitteilung zu bitten, welche
hend bezeichneten Ausbildungsstätten durchge- Fristen für dessen Zahlungsaufnahme maßgeb-
führt werden, lassen die Zuständigkeit unberührt; lich sind.
das gilt auch bei Beurlaubung zur Ableistung des Bejaht das ersuchte Amt seine Zuständigkeit, so
Praktikums. teilt es dies dem bisher zuständigen Amt unver-
45.1.4 Das Amt, in dessen Bezirk der Auszubildende züglich mit. Soweit laufende Leistungen zu er-
seinen ständigen Wohnsitz hat, ist auch zustän- bringen sind, gibt es außerdem an, von welchem
dig, wenn der Aufenthalt der Eltern unbekannt ist Monat an es die Förderung aufnimmt. Das über-
oder wenn beiden Elternteilen die elterliche nehmende Amt soll die Förderung zum frühest-
Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Voll- möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch inner-
jährigkeit des Auszubildenden nicht zustand. halb von drei Monaten nach Ubernahme der Ak-
ten aufnehmen.
Zu Absatz 2 Verneint das ersuchte Amt seine Zuständigkeit,
so teilt es dies unverzüglich unter Angabe der
45.2.1 Besucht der Auszubildende täglich von seinem
ständigen Wohnsitz im Geltungsbereich des Ge- Gründe dem ersuchenden Amt mit und sendet
die Akten zurück. Dabei soll es bei der Ermittlung
setzes aus eine außerhalb des Geltungsbereichs
gelegene Ausbildungsstätte (§ 5 Abs. 1), die einem dieser Gründe bekannt gewordene, für die wei-
Abendgymnasium oder Kolleg, oder einer Höhe- tere Förderung wesentliche Tatsachen dem ersu-
chenden Amt mitteilen.
ren Fachschule oder Akademie entspricht, ist das
Amt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Aus- 45a.1.2 Wird einem Amt bekannt, daß die Zuständigkeit
zubildende seinen ständigen Wohnsitz hat. auf es übergegangen ist, so hat es das bisher zu-
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ständige Amt unter Angabe des Zeitpunktes und lehnt wurde und über einen dagegen eingelegten
der Gründe von dem Zuständigkeitsübergang zu Rechtsbehelf noch nicht abschließend entschie-
unterrichten und bei diesem die Akten anzufor- den worden ist.
dern. Das bisher zuständige Amt hat die Akten 46.1.3 Das Amt soll sich - außer in den in den Form-
unverzüglich zu übersenden. blättern vorgeschriebenen Fällen - Urkunden
Das Verfahren richtet sich im übrigen nach nur dann vorlegen lassen, wenn Zweifel an der
Tz 45a.1.1. Richtigkeit der Angaben bestehen. Die Urkunden
45a.1.3 Eine Verpflichtung aus Anlaß des Zuständig- sind nach Einsichtnahme zurückzugeben.
keitsübergangs die von früher zuständigen Äm- Es ist aktenkundig zu machen, daß die Urkunden
tern erteilten Bescheide auf Fehlerfreiheit zu vorgelegen haben; ihr Inhalt ist durch einen Be-
überprüfen, besteht nicht. Hält das neu zustän- stätigungs- bzw. Korrekturvermerk eines Bedien-
dige Amt die Änderung eines Bescheides für er- steten des Amtes bei den betreffenden Angaben
forderlich, so sollte es dem damals zuständigen auf den Formblättern festzustellen. Es kann eine
Amt Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Ablichtung einer Urkunde zu den Akten genom-
men werden.
45a.1.4 Vorverfahren ist das in den §§ 68ff. der VwGO
geregelte Widerspruchsverfahren. 46.1.4 Kommt der Auszubildende seinen Mitwirkungs-
pflichten nach den §§ 60ff. des Ersten Buches So-
45a.1.5 Der Wechsel der Zuständigkeit tritt unabhängig zialgesetzbuch nicht nach, ist nach den §§ 66 und
vom Stand des Widerspruchsverfahrens ein. Ab- 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu verfah-
hilfe- und Widerspruchsbescheid sind ggf. von ren. Die Frist nach § 66 Abs. 3 des Ersten Buches
dem neu zuständigen Amt bzw. der neu zuständi- Sozialgesetzbuch soll in der Regel zwei Monate
gen Widerspruchsbehörde zu erlassen. nicht überschreiten.
45a.1.6 Das bisher zuständige Amt unterrichtet den Wi- 46.1.5 Ist die in den Formblättern enthaltene Belehrung
derspruchsführer über den Wechsel der Zustän- der Eltern des Auszubildenden über ihre mög-
digkeit. Der Aktenübersendung fügt es eine Dar- liche Inanspruchnahme im Falle der Nichtlei-
stellung der Sach- und Rechtslage bei. stung angerechneter Unterhaltsbeträge bei der
45a.1.7 Das in Tz 45a.l.l bis 45a.1.6 geregelte Verfahren Antragstellung von diesen nicht unterzeichnet
gilt auch für den Fall des Wechsels aus dem worden oder hat der Auszubildende den Antrag
Schul- in den Hochschulbereich und umgekehrt. formlos gestellt, so sind unverzüglich die Eltern
durch gesondertes Schreiben entsprechend zu
45a.1.8 Hat der Auszubildende die förderungsfähige belehren. Das Schreiben ist förmlich zuzustellen.
Ausbildung beendet oder wird er nicht mehr ge-
fördert und sind noch förderungsrechtliche Ent- Zu Absatz 5
scheidungen zu treffen, so ist das Amt zuständig,
das zuletzt mit einer Entscheidung in der Förde- 46.5.1 In der Vorabentscheidung ist in verbindlicher
rungsangelegenheit befaßt war. Ist ein Ableh- Form nur darüber zu befinden, ob für die in dem
nungsbescheid ergangen, so ist das Amt zustän- Antrag des Auszubildenden bestimmt bezeich-
dig, das den Ablehnungsbescheid erteilt hat, es nete Ausbildung Förderung nach diesem Gesetz
sei denn, der Ablehnungsbescheid ist ausschließ- geleistet wird. Die Frage nach der Höhe und Art
lich wegen Unzuständigkeit erteilt worden. der Leistung ist nicht Gegenstand der Entschei-
dung. Dies ist in dem Bescheid zum Ausdruck zu
45a.1.9 Zur ausschließlichen Zuständigkeit für die Förde- bringen.
rung einer Ausbildung außerhalb des Geltungs-
bereichs des Gesetzes vgl. Tz 45.4.1. 46.5.2 In den Bescheid ist ferner aufzunehmen, für wel-
ch~ Zeitdauer die Entscheidung getroffen ist und
Zu Absatz 2 daß das Amt an die Entscheidung nicht mehr ge-
bunden ist, wenn die Ausbildung nicht binnen
45a.2.1 Das bisher zuständige Amt leistet auf Grund des eines Jahres nach Antragstellung begonnen wird.
bestehenden oder gemäß § 50 Abs. 4 fortwirken- Zur Bindungswirkung vgl. Tz 50.1.2 und 50.1.3.
den Bewilligungsbescheides bis zu dem Zeit-
punkt Ausbildungsförderung, von dem an das neu Umfaßt die weitere oder aIidere Ausbildung oder
zuständige Amt nach Ubernahme der Akten die die Ausbildung nach Uberschreiten der Alters-
Förderung aufnimmt. grenze mehrere Ausbildungsabschnitte, so ist für
jeden Ausbildungsabschnitt eine gesonderte Ent-
Zu Absatz 3 scheidung dem Grunde nach zu treffen.
45a.3.1 Ubergegangene Ansprüche nach § 37 Abs. 1 und 46.5.3 In dem Antrag sind Fachrichtung (vgl. Tz 7.3.2)
§ 38 sowie Ersatzansprüche nach § 47 averbIeiben und Ausbildungsstätte bestimmt zu bezeichnen
unabhängig von dem Wechsel der Zuständigkeit (z. B. Humanmedizin an der Universität München,
dem Amt, das den Ubergang des Anspruchs be- Elektrotechnik an der Fachhochschule Hamburg,
wirkt oder den Anspruch nach § 47 a geltend ge- Langzeitstudiengang Wirtschaftswissenschaft an
macht hat. der Gesamthochschule Duisburg, Kurzzeitstu-
diengang Wirtschaftswissenschaft an der Ge-
samthochschule Paderborn).
Zu §46 Abs.1 46.5.4 Ortlich und sachlich zuständig für die Entschei-
dung nach Absatz 5 ist das Amt, das nach Auf-
46.1.1 Den Antrag hat der Auszubildende oder sein ge- nahme der Ausbildung über den Antrag auf Aus-
setzlicher Vertreter zu stellen. Der Antrag kann bildungsförderung zu entscheiden hat. Unterliegt
auch von einem nach § 91 a BSHG feststellungs- die angegebene Fachrichtung der Zulassung in
berechtigten Sozialhilfeträger gestellt werden, einem zentralen oder regionalen Vergabeverfah-
der gegen den Träger der Ausbildungsförderung ren und kann die Ausbildungsstätte - entgegen
einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. des Tz 46.5.3 - nicht bestimmt bezeichnet werden, so
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch hat. richtet sich die Zuständigkeit des Amtes nach der
46.1.2 Der Antrag ist für jeden Bewilligungszeitraum er- Angabe des Auszubildenden über die erste Stu-
dienortpräferenz.
neut zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn der
Antrag für den vorhergehenden Bewilligungs- 46.5.5 Zur Beteiligung des Förderungsausschusses vgl.
zeitraum noch nicht beschieden wurde oder abge- Tz 43.2.1; ggf. ist § 48 Abs. 5 zu beachten.
Seite 434 GMBl1986 Nr.23
Zu § 47 Abs. 1 ist davon auszugehen, daß jedes Semester, das an
Ausbildungsstätten mit gleichen oder vergleich-
47.1.1 Die Ämter haben zu prüfen, ob die Eignungsbe- baren Zugangsvoraussetzungen innerhalb seines
scheinigung nach § 48 die Voraussetzungen des materiellen Wissensgebietes verbracht ist, in der-
Absatzes 1 Satz 2 erfüllt. selben Fachrichtung durchgeführt ist. Das gilt
nicht, wenn dem Auszubildenden nach § 7 Abs. 3
Ausbildungsförderung für eine andere Ausbil-
Zu § 47a dung bewilligt worden ist.
47a.0.1 Uber die Höhe des von dem Ehegatten oder den Auch Wiederholungssemester sind Fachseme-
Eltern des Auszubildenden zu ersetzenden Betra- ster. Zeiten der früheren Ausbildung, die auf eine
ges ist ein Leistungsbescheid zu erlassen. weitere oder andere Ausbildung angerechnet
werden, sind als Fachsemester im Sinne dieser
Bevor der Bescheid über die Heranziehung zum Vorschrift zu werten.
Ersatz erlassen wird, ist dem Ehegatten oder den
Eltern Gelegenheit zu geben, sich zu dem ermit- 48.1.6 Für eine andere Ausbildung nach Abbruch der
telten Sachverhalt schriftlich oder mündlich zu Ausbildung oder Wechsel der Fachrichtung (§ 7
äußern. Abs. 3) ist Ausbildungsförderung für zwei Seme-
Besteht ein Anspruch sowohl nach § 20 oder nach ster zu leisten unabhängig davon, ob ein Lei-
§ 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch gegen den stungsnachweis nach Absatz 1 vorliegt.
Auszubildenden als auch nach § 47 a gegen den Dies gilt auch in Fällen einer weiteren Ausbil-
Ehegatten oder die Eltern, so ist, falls Beitrei- dung (§ 7 Abs. 2), wenn mehr als zwei Semester als
bungsmaßnahmen erforderlich werden, der An- Fachsemester auf die weitere Ausbildung ange-
spruch nach § 47 a vorrangig geltend zu machen. rechnet werden.
48.1.7 Wird bei einem Lehramtsstudium mit zwei
Zu §48 Abs.l Pflichtfächern nur ein Fach gewechselt, das an-
dere aber beibehalten, so ist zum Ende des 4.
48.1.1 Für den Zeitraum nach Beendigung des 4. Fachse- Fachsemesters in dem nichtgewechselten Fach
mesters (Verwaltungssemester) kann Ausbil- die Eignungsbescheinigung vorzulegen. Dabei ist
dungsförderung nur dann geleistet werden, wenn gleichgültig, ob das beibehaltene Fach als Haupt-
ein Zwischenprüfungszeugnis oder eine Lei- oder Nebenfach studiert wird. In dem gewechsel-
stungsbescheinigung vorliegt. Dies ist durch eine ten Fach ist die Eignungsbescheinigung ebenfalls
entsprechende Begrenzung des Bewilligungszeit- zum Ende des vierten in diesem Fach verbrachten
raums sicherzustellen. Dies gilt auch dann, wenn Semesters vorzulegen.
dadurch ein neuer Berechnungszeitraum zu-
grunde zu legen ist. Tz 5a.0.3 ist zu beachten. 48.1.8 Der Beurteilung sollen anderweit erbrachte Lei-
stungsnachweise (z. B. Seminar- und Ubungs-
48.1.2 In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 3 kommt es auf scheine, schriftliche Beurteilung eines anderen
das Datum der Ausstellung des Nachweises so- hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der
wie auf den Zeitpunkt der Leistungsfeststellung Ausbildungsstätte, bei dem der Auszubildende
nicht an. besondere Ausbildungsleistungen erbracht hat)
Legt der Auszubildende während der ersten vier zugrunde gelegt werden. Können solche Nach-
Monate des Semesters einen Leistungsnachweis weise nicht vorgelegt werden oder ergeben sie
vor, aus dem sich nicht der Leistungsstand am kein hinreichendes Bild vom Leistungsstand, ist
Ende des vorhergehenden Semesters ergibt, so eine besondere schriftliche und/oder mündliche
kann Ausbildungsförderung nur geleistet wer- Prüfung durchzuführen. Die Anforderung von
den, wenn in ihm der Ausbildungsstand vom Leistungsnachweisen sowie die Durchführung ei-
Ende des erreichten (d. h. des laufenden) Fachse- ner besonderen Prüfung sind in die Verantwor-
mesters bestätigt wird. In diesen Fällen wird För- tung des zuständigen hauptamtlichen Mitgliedes
derung vom Beginn des Monats an geleistet, in des Lehrkörpers gestellt.
dem der Leistungsnachweis vorgelegt wird.
Leistungsnachweise, die im fünften oder sechsten Zu Absatz 2
Monat des Semesters vorgelegt werden, müssen
in jedem Fall den Leistungsstand vom Ende des 48.2.1 Liegen Tatsachen nach § 15 Abs.3 Nr. 1 oder 3
erreichten Fachsemesters bestätigen. Auch in (vgl. Tz 15.3.3) vor, so kann über den Beginn des
diesen Fällen kann Förderung nur vom Beginn fünften bzw. dritten Fachsemesters hinaus Aus-
des Monats an geleistet werden, in dem der Lei- bildungsförderung für eine angemessene Zeit ge-
stungsnachweis vorgelegt wurde. leistet werden, ohne daß eine Bescheinigung
nach § 48 Abs. 1 vorliegt. Angemessen ist die Zeit,
48.1.3 Tz 48.1.1 und 48.1.2 gelten für das 3. und 4. Fachse- die dem Zeitverlust entspricht, der durch den
mester entsprechend, wenn eine Zwischenprü- die Uberschreitung der Förderungshöchstdauer
fung oder ein entsprechender Leistungsnachweis rechtfertigenden Grund entstanden ist.
nach der Ausbildungs- und/oder Prüfungsord-
nung bereits vor Beginn des 3. Fachsemesters ver- Im Falle des erstmaligen (auch teilweisen) Nicht-
bindlich vorgeschrieben ist. bestehens einer Zwischenprüfung, die Vorausset-
zung für die Weiterführung der Ausbildung ist,
48.1.4 Entsprechende Leistungsnachweise nach Tz wird Ausbildungsförderung bis zu dem nächsten
48.1.3 werden erbracht, Prüfungstermin, an dem der Auszubildende die
a) durch Vorlage sämtlicher Seminar- und Zwischenprüfung abschließen kann, geleistet.
Ubungsscheine und Sind anstelle einer Zwischenprüfung laufend Lei-
b) durch die Zeugnisse über abgeleistete Prak- stungsnachweise zu erbringen, so gilt für die erst-
tika, die nach den Ausbildungs- und/oder Prü- malige Wiederholung eines Studienhalbjahres
fungsordnungen vor Beginn des 3. Fachseme- wegen des Mißlingens von Leistungsnachweisen
sters vorgeschrieben sind, soweit ein Erfolg be- in einem Ausbildungsabschnitt Satz 3 entspre-
scheinigt werden muß. chend.
48.1.5 Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Aus- 48.2.2 Bei einer Ausbildung im Ausland (§ 15 Abs.3
bildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Es Nr.2) gelten die Tz 48.4.1 bis 48.4.3.
Nr.23 GMBl1986 Seite 435
Zu Absatz 3 die Zweitausbildung. den Fachrichtungswechsel
oder den Abbruch der Ausbildung unter gleich-
48.3.1 Eine gutachtliche Stellungnahme ist insbeson- zeitiger Neuaufnahme einer anderen Ausbildung
dere einzuholen. wenn geben kann.
a) Bedenken bestehen. ob der Auszubildende kör-
perlich in der Lage ist. eine Ausbildung in der 48.5.2 Das Amt hat darauf hinzuwirken. daß eine gut-
gewählten Fachrichtung durchzuführen. achtliche Stellungnahme der bisherigen Ausbil-
dungsstätte von einem hauptamtlichen Mitglied
b) nach den Leistungen während eines vorherge- des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte abgege-
henden Teiles der Ausbildung Bedenken be- ben wird. das aufgrund längerer eigener pädago-
stehen. daß der Auszubildende das angestrebte gischer und fachlicher Betreuung des Auszubil-
Ausbildungsziel erreicht. denden eine zuverlässige Beurteilung abgeben
48.3.2 Ist nach der gutachtlichen Stellungnahme nicht kann.
zu erwarten. daß der Auszubildende das ange- 48.5.3 Die Stellungnahme ist formlos einzuholen.
strebte Ausbildungsziel erreicht. liegen die per-
sönlichen Voraussetzungen für die Leistung von Zu Absatz 6
Ausbildungsförderung (§ 9) nicht vor. Der Bewilli-
gungsbescheid ist unverzüglich zu widerrufen; 48.6.1 Zum Begriff "wichtiger Grund" vgl. Tz 43.4.1.
die Leistung von Ausbildungsförderung ist einzu-
stellen.
Zu §49 Abs.l
48.3.3 Die gutachtliche Stellungnahme ist formlos ein-
zuholen.
49.1.1 Die Vorlage einer gutachtlichen Stellungnahme
Zu Absatz 4 ist jedenfalls dann nicht erforderlich. wenn
a) die Voraussetzungen für die Leistung von Aus-
48.4.1 Auch bei einer Ausbildung außerhalb des Gel- bildungsförderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 sowie
tungsbereichs des Gesetzes nach § 5 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 offensichtlich nicht vorliegen.
Abs. 2 Nr. 2 kann Ausbildungsförderung für das
3. und 4. Fachsemester und vom 5. Fachsemester b) nicht zu erwarten ist. daß die Ausbildungs-
an nur geleistet werden. wenn die Leistungen des stätte die erforderliche Auskunft erteilen kann.
Auszubildenden erwarten lassen. daß er das an- 49.1.2 Es ist die Stellungnahme der Ausbildungsstätte
gestrebte Ausbildungsziel erreicht. Tz 48.1.1 bis anzufordern. die der Auszubildende vor Beginn
48.1.4. 48.1.7 und 48.1.8 sind entsprechend anzu- des Bewilligungszeitraums. für den er Förde-
wenden. rungsleistungen beantragt. zuletzt besucht hat.
48.4.2 Uber die Eignung sind gutachtliche Stellungnah- Hat der Auszubildende die nach Satz 1 zustän-
men von zwei hauptamtlichen Mitgliedern des dige Ausbildungsstätte nur kurze Zeit besucht.
Lehrkörpers der Ausbildungsstätte vorzulegen. kann die Stellungnahme einer früher besuchten
die der Auszubildende außerhalb des Geltungs- Ausbildungsstätte angefordert werden.
bereichs des Gesetzes besucht. 49.1.3 Die gutachtliche Stellungnahme ist von einem
48.4.3 Bei einer Ausbildung außerhalb des Geltungsbe- hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers der
reichs des Gesetzes nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 ist ab- Ausbildungsstätte abzugeben.
weichend von Tz 48.1.1 Ausbildungsförderung für 49.1.4 Legt der Auszubildende auf Verlangen des Amtes
das 3. und 4. Fachsemester (vgl. Tz 48.1.3) bzw. das die gutachtliche Stellungnahme nicht vor. so ist
5. und die weiteren Fachsemester (vgl. Tz 48.1.1) anzunehmen. daß die besonderen Voraussetzun-
auch zu leisten. wenn ein Leistungsnachweis gen der Förderung einer Ausbildung außerhalb
nach § 48 Abs. 1 nicht vorliegt. des Geltungsbereichs des Gesetzes nicht vorlie-
48.4.4 Wird im Anschluß an die Ausbildung außerhalb gen. Der Auszubildende ist auf diese Folge hinzu-
des Geltungsbereichs des Gesetzes die Ausbil- weisen.
dung im Geltungsbereich fortgesetzt. so ist Aus- 49.1.5 Erklärt sich die Ausbildungsstätte außerstande.
bildungsförderung für 1 Semester zu leisten. eine gutachtliche Stellungnahme über die zu
unabhängig davon. ob ein Leistungsnachweis vor- beurteilende Frage abzugeben oder verweigert
liegt. Danach kann für das 3. (vgl. Tz 48.1.3) bzw. sie die Stellungnahme. so entscheidet das Amt
das 5. oder ein weiteres Fachsemester Ausbil- ohne diese.
dungsförderung nur bewilligt werden. wenn einer
der vorgeschriebenen Leistungsnachweise vor- Zu Absatz 1 a
liegt. Die Zählung der Fachsemester richtet sich
nach Tz 5 a.O.3. 49.1a.l Es handelt sich hierbei nicht um eine gutacht-
liche Stellungnahme im Sinne des § 49 Abs. 1. so
48.4.5 Ist nach den gutachtlichen Stellungnahmen ins- daß § 48 Abs. 6 insofern keine Anwendung findet.
gesamt nicht zu erwarten. daß der Auszubildende
das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. so ist Zu Absatz 3
der Bewilligungsbescheid unverzüglich zu wider-
rufen und die Leistung der Ausbildungsförderung 49.3.1 Der Nachweis der ausreichenden Sprachkennt-
einzustellen. nisse kann geführt werden durch die Vorlage ei-
nes Zeugnisses
Zu Absatz 5 a) eines Universitätslektors.
48.5.1 Das Amt kann eine gutachtliche Stellungnahme b) eines ausländischen Kulturinstitutes in der
einholen. wenn es aus eigener 'Sachkunde das Bundesrepublik Deutschland einschließlich
Vorliegen der Voraussetzungen für die Leistung des Landes Berlin.
von Ausbildungsförderung für eine Zweitausbil-
dung oder eine andere Ausbildung nicht beur- c) eines Philologen mit der Fakultas für das hö-
teilen kann. here Lehramt.
Es kann auch eine zusätzliche Auskunft der Aus- d) eines vereidigten Dolmetschers.
bildungsstätte. die der Auszubildende bisher be- Das Zeugnis soll den Hinweis enthalten: "Zur
sucht hat. anfordern. wenn die aufnehmende Aus- Vorlage bei einem Amt für Ausbildungsför-
bildungsstätte keine ausreichende Auskunft über derung".
Seite 436 GMBl1986 Nr.23
49.3.2 Das Amt kann bestimmen, durch wen das Zeug- 50.3.2 Uber den Antrag auf Ausbildungsförderung ist
nis auszustellen ist. Auf Veranlassung des Auszu- abweichend von Tz 50.3.1 für einen kürzeren Zeit-
bildenden gibt es an, auf welche Weise, insbeson- raum zu entscheiden, wenn der Ausbildungsab-
dere durch wen er den Nachweis der ausreichen- schnitt voraussichtlich vor Ablauf des Regelzeit-
den Sprachkenntnisse erlangen kann. raums beendet wird. -
49.3.3 Ein Nachweis ausreichender Kenntnisse der Un- 50.3.3 Uber den Antrag auf Ausbildungsförderung ist
terrichts- bzw. Landessprache ist nicht erforder- abweichend von Tz 50.3.1 für einen längeren Zeit-
lich, wenn der Auszubildende belegt, daß er raum - höchstens jedoch 15 Monate - zu ent-
a) bereits ein Jahr eine Ausbildungsstätte in ei- scheiden, z. B. wenn der Ausbildungsabschnitt
nem Land oder Landesteil mit gleicher Unter- voraussichtlich in dieser Zeit beendet sein wird.
richts- und Landessprache wie am Ausbil-
dungsort besucht hat, Zu Absatz 4
b) die Hochschulreife an einem doppel- oder 50.4.1 Unverzichtbare Nachweise sind
fremdsprachigen Gymnasium erlangt hat, an a) die Einkommenserklärung und die Vermö-
dem in derselben Sprache wie am Ausbildungs- genserklärung des Auszubildenden,
ort unterrichtet wird,
b) die Einkommenserklärung und Erklärung über
c) die Landes- und Unterrichtssprache für die die Vermögensteuerzahlungspflicht des Ehe-
Dauer von sechs Jahren an einer Schule be- gatten des Auszubildenden,
trieben hat oder an einem Stipendien- oder
Austauschprogramm für den betreffenden aus- c) die Einkommenserklärung und die Erklärung
ländischen Staat teilnimmt (vgl. Tz 5.4.3). über die Vermögensteuerzahlungspflicht der
Eltern außer in den Fällen des § 11 Abs. 3 sowie
§ 36 Abs. 2,
Zu § 50 Abs. 1 d) für die Förderung der Teilnahme an einem
Praktikum außerhalb des Geltungsbereichs des
50.1.1 Liegen die Voraussetzungen für die Leistung von Gesetzes (§ 5 Abs. 5) die Bescheinigung nach
Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der § 49 Abs. 1 a und
Rückforderung vor, so muß der Vorbehalt in dem e) für die Förderung vom 5. bzw. 3. Fachsemester
Bescheid ausgesprochen werden. ab ggf. die in § 48 Abs. 1 bezeichneten Lei-
50.1.2 Die Bindungswirkung tritt auch bei einer ableh- stungsnachweise.
nenden Entscheidung ein. 50.4.2 Wird Ausbildungsförderung nach Maßgabe des
50.1.3 Im Hinblick auf die Bindungswirkung ist eine früheren Bewilligungsbescheides weitergeleistet,
Entscheidung dem Grunde nach grundsätzlich ist - sofern dies nicht auf dem früheren Bescheid
vor einer Entscheidung der Höhe nach zu treffen. vermerkt ist - dem Auszubildenden gesondert
schriftlich mitzuteilen, daß die Weiterleistung
50.1.4 Zur Bindungswirkung bei Auslandsaufenthalten unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt.
vgl. Tz 5a.0.6.
50.4.3 Ergibt die Entscheidung über den neuen Antrag,
Zu Absatz 2 daß dem Auszubildenden ein gegenüber dem vor-
herigen Bewilligungsbescheid höherer Förde-
50.2.1 Auf die Pflicht des Antragstellers Zur unverzüg- rungsbetrag auszuzahlen ist, so ist der Differen-
lichen Anzeige der Änderungen ist in dem Bewil- zierungsbetrag für den Zeitraum nachzuzahlen,
ligungsbescheid hinzuweisen. Damit ist ein Hin- für den Leistungen nach Maßgabe des früheren
weis auf § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialge- Bescheides erbracht worden sind. Ergibt die Ent-
setzbuch und § 58 des Gesetzes zu verbinden. scheidung über den neuen Antrag, daß dem Aus-
50.2.2 Es genügt, daß von dem Elternteil oder Ehegatten zubildenden ein gegenüber dem vorherigen Be-
Gründe angegeben werden; sie sind im einzelnen willigungsbescheid geringerer Betrag zu zahlen
nicht nachzuprüfen. ist, so ist der überzahlte Betrag auf Grund des
Vorbehalts zurückzufordern.
50.2.3 Das Verlangen des Elternteils oder Ehegatten ist
aktenkundig zu machen. 50.4.4 Das Amt hat sicherzustellen, daß bei rechtzeitiger
und im wesentlichen vollständiger AntragsteI-
50.2.4 Den Zusammenhang mit der Geltendmachung
des Anspruchs muß der Auszubildende dartun; er lung Ausbildungsförderung nach Maßgabe des
ist gegeben, wenn der Auszubildende die Richtig- früheren Bescheides weitergeleistet wird, wenn
eine endgültige Entscheidung nicht rechtzeitig
keit der Entscheidung der Höhe nach prüfen will.
getroffen werden kann.
Andere Gründe können die Annahme eines Zu-
sammenhangs nicht rechtfertigen. Daß auch an-
dere Gründe vorliegen, schließt die Annahme Zu §51 Abs.l
eines Zusammenhangs nicht aus.
50.2.5 An das Vorliegen eines besonderen berechtigten 51.1.1 Postbarzahlungen sind keine unbaren Zahlungen
Interesses sind strenge Anforderungen zu stellen. im Sinne dieses Gesetzes.
Das Amt darf nur solche Angaben machen, die im 51.1.2 Die Zahlung ist so rechtzeitig vorzunehmen, daß
Rahmen des besonderen berechtigten Interesses der Betrag dem Auszubildenden jeweils am letz-
des Auszubildenden von Bedeutung sind.
ten Tag des Vormonats zur Verfügung steht.
Zu Absatz 3 51.1.3 Es ist darauf hinzuwirken, daß der Uberweisungs-
Das Amt bestimmt nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 träger oder der Bankauszug, soweit dies ohne fi-
50.3.1
nanziellen Mehraufwand möglich ist, einen Hin-
und § 15 a den Zeitraum, für den über die Lei-
stung von Ausbildungsförderung entschieden weis darauf erhält, daß der gezahlte Betrag eine
wird. Im Regelfall ist über den Antrag für die Leistung nach dem Bundesausbildungsförde-
Dauer des Schuljahres oder von zwei Semestern rungsgesetz ist.
zu entscheiden; das gilt nicht, wenn im Einzelfall 51.1.4 Soweit die Durchführung der Ausbildung es er-
aus rechtlichen oder verwaltungstechnischen fordert, können Abschlagszahlungen auf den För-
Gründen ein anderer Zeitraum angeraten ist (vgl. derungsbetrag der restlichen Kalendermonate
z. B. Tz 45.4.2 und 48.1.1). des Bewilligungszeitraums nur in Höhe des be-
Nr.23 GMBI 1986 Seite 437
sonde ren Bedarfs nach § 12 Abs.4 und § 13 53.0.4 Werden nach Erlaß des Bewilligungsbescheides
Abs. 2 a des Gesetzes sowie §§ 3 und 4 BAföG-Zu- Tatsachen bekannt, nach denen eine Änderung
schlagsV geleistet werden. des monatlichen Förderungsbetrages zugunsten
des Auszubildenden gerechtfertigt ist, so kann
Zu Absatz 2 der Bescheid rückwirkend nur für die letzten drei
Monate vor dem Monat geändert werden, in dem
51.2.1 Nach Maßgabe des Absatzes 2 ist Ausbildungs- die Anzeige erfolgt ist.
förderung von dem Zeitpunkt an zu leisten, in
dem das Amt erkennt, daß die Zahlungen auf- 53.0.5 Werden nach Erlaß des Bewilligungsbescheides
grund der Entscheidung über den Antrag nicht Tatsachen bekannt, auf Grund derer der monat-
binnen zehn Kalenderwochen erbracht werden liche Förderungsbetrag zum Nachteil des Auszu-
können; dies gilt insbesondere, wenn die zur Ent- bildenden zu ändern ist, so ist die Änderung vom
scheidung über den Antrag erforderlichen Fest- Beginn des auf den Eintritt der Änderung folgen-
stellungen nicht binnen sechs Kalenderwochen den Monats an vorzunehmen.
getroffen werden können. 53.0.6 Ist nach dem geänderten Bescheid ein höherer
Das gilt nur, wenn die förderungsfähige Ausbil- Förderungsbetrag als nach dem vorherigen Be-
dung bereits aufgenommen ist, andernfalls ist scheid zu zahlen, so wird der Differenzbetrag
Ausbildungsförderung nach Absatz 2 erst von nachgezahlt.
dem Beginn der Ausbildung an zu leisten. In den Ist nach dem geänderten Bescheid ein gegenüber
Fällen des § 36 können Leistungen nach dieser dem vorherigen Bescheid geringerer Förderungs-
Vorschrift auch vor Durchführung der Anhörung betrag zu zahlen, so ist der überzahlte Betrag
erbracht werden. nach den §§ 20 und 53 i. V. m. § 50 Abs. 1 des Zehn-
51.2.2 Der Förderungsbetrag soll um ein Fünftel gegen- ten Buches Sozialgesetzbuch zurückzufordern.
über demjenigen Betrag gekürzt werden, der sich 53.0.7 Steht ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 nur für einen
nach den dem Antrag beigefügten Angaben vor- Teil des Bewilligungszeitraums zu, so richtet sich
aussichtlich ergibt.
a) die Änderung des Bescheides nach § 53 Satz 1
51.2.3 Ist nach den dem Antrag beigefügten Angaben und
eine Vorausschätzung der Höhe des Förderungs- b) die Berechnung des den Freibetrag mindern-
betrages nicht möglich, so ist in der Regel davon den Einkommens nach § 22 Abs. 3.
auszugehen, daß Ausbildungsförderung in voller
Höhe zu leisten ist, und der nach der Art der Beachte auch Tz 25.3.8.
Ausbildung und Unterbringung vorgesehene Be-
darfssatz zu vier Fünftel - jedoch nicht mehr als
der in Absatz 2 bezeichnete Höchstbetrag - aus- Zu §55 Abs. I
zuzahlen.
55.1.1 Für das abgelaufene Kalenderjahr sind jeweils an
51.2.4 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Absat- Hand eines bundeseinheitlichen Programms von
zes 2 (vgl. Tz 51.2.1) wird auch dann nicht über den der amtlichen Statistik Tabellen zu erstellen, aus
Zeitraum von vier Monaten hinaus geleistet, denen der Umfang und die Zusammensetzung
wenn es der Auszubildende nicht zu vertreten des in den einzelnen Monaten dieses Jahres ge-
hat, daß die zur Entscheidung über den Antrag förderten Personenkreises, die Höhe der Förde-
erforderlichen Feststellungen nicht binnen sechs rungsbeträge und die dementsprechenden mo-
Kalenderwochen getroffen werden können. natlichen Gesamtaufwendungen zu ersehen sind.
51.2.5 Der Vorbehalt der Rückforderung ist schriftlich 55.1.2 Die statistischen Daten sind für jeden Monat ge-
geltend zu machen. sondert in Form des mit Zustimmung aller Ober-
sten Landesbehörden für Ausbildungsförderung
Zu Absatz 4 festgelegten bundeseinheitlichen Datensatzes
auf einen für die elektronische Datenverarbei-
51.4.1 Für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 12a
be mißt, gilt § 51 Abs. 4 Nr. 1 entsprechend. tung geeigneten Datenträger (Magnetband oder
Lochkarten) zu übertragen.
55.1.3 Die Daten für ein Kalenderjahr (12 Monatsbe-
Zu §53 stände) sind jeweils zum 1. Juni des folgenden
Jahres über das regional zuständige Statistische
53.0.1 Der Bewilligungsbescheid wird nur geändert, Landesamt an das Statistische Bundesamt zu
wenn die Änderung der für die Leistung von Aus- liefern.
bildungsförderung maßgeblichen Umstände im
Laufe des Bewilligungszeitraums eintritt. Dar-
über hinaus sind auch Änderungen zu berück- Zu §58 Abs. 2
sichtigen, die in der Zeit zwischen der AntragsteI-
lung und dem Beginn des Bewilligungszeitraums 58.2.1 Das Nähere über die Höhe der Geldbuße, über
eingetreten sind. die Differenzierung bei vorsätzlichem und fahr-
lässigem Handeln und über die Grundlagen für
53.0.2 Änderungen der maßgeblichen Umstände, die zu die Zumessung der Geldbuße ist in § 17 des Ge-
einer Erhöhung des Förderungsbetrages führen, setzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der
werden nur berücksichtigt, wenn sie vom Auszu- Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975
bildenden, seinen Eltern oder seinem Ehegatten (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 1
angezeigt werden. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über
Änderungen der maßgeblichen Umstände, die zu Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrge-
einer Minderung des Förderungsbetrages führen, setzes und anderer Gesetze vom 7. Juli 1986
sind von Amts wegen zu berücksichtigen. (BGBl. I S. 977), geregelt.
53.0.3 Ermittlungen von Amts wegen sind anzustellen, Zu Absatz 3
wenn auf den Einzelfall bezogene Anhaltspunkte
dafür vorhanden sind, daß sich die Tatsachen ge- 58.3.1 Ortlich zuständig ist das Amt, in dessen Bezirk
ändert haben können, die für die Bewilligung von a) die Ordnungswidrigkeit begangen oder ent-
Ausbildungsförderung von Bedeutung sind. deckt worden ist oder
Seite 438 GMBl1986 Nr.23
b) der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Buß-
geldverfahrens seinen Wohnsitz hat.
Vergleiche § 37 OWiG.
Sind hiernach mehrere Ämter zuständig, so soll
das Amt tätig werden, das über den Förderungs-
antrag entscheidet.
Zu §65 Abs.1
65.1.1 (weggefallen)
65.1.2 Die vorrangig erbrachten Leistungen können
nach diesem Gesetz aufgestockt werden.
Zu §68 Abs. 2
68.2.1 Zur Auslegung des § 68 Abs. 2 Nr. 1 siehe Tz 12.2.1
bis 12.2.17.
GMBI 1986. S. 397