GMBl Nr. 6 1973
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 6 vom 28. February 1973
Z 3191 A
AusgabeA
GEMEINSAMES
Seite 81
MINISTERIALBLATT
des Auswärtigen Amtes / des Bundesministers des Innern
des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit
des Bundesministers für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau / des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen
des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft
des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit
HERA USGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
24. Jahrgang Bonn, den 28. Februar 1973 Nr.6
INHALT
Amtlicher Teil SeIte Seite
Veröffentlichungen des Bundes Personalnachrichten
Auswärtiges Amt Bundespräsidialamt 106
Deutscher Bundestag 106
Bek. v. 8. u. 9. 2. 73, Ausländische Konsulate in der
Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . .. 82
Bek. v. 31. 1. 73, Botschaften der Bundesrepublik
Deutschland im Ausland . . . . . . . . .. 82
Bek. v. 22. 1. 73, Konsulate der Bundesrepublik Sonstige VeröflentIlcl1ungen
Deutschland im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . 82
VwV v. 1. 2. 73 über die Bundesdienstwohnungen
Ständige Konferenz der Kultusminister der Länder
im Ausland (Dienstwohnungsvorschriften Ausland - in der Bundesrepublik Deutschland
DWVA) .......................... 82
Besch!. v. 21. 9. 72, Rahmenordnung für die Abschluß-
prüfung der Fachoberschule - Bestimmungen für
Der Bundesminister des Innern Nichtschüler - ...................... 102
Besch!. v. 8. 11. 72, Vereinbarung über die gegenseitige
Z. Zentralabteilung Anerkennung von Zeugnissen der allgemeinen Hoch-
schulreife, die an Gymnasien mit neugestalteter
Er!. v. 12. 2. 73 über die Errichtung des Bundesinstituts Oberstufe erworben wurden - Änd. v. Teil H, Abs. 2,
für Bevölkerungsforschung (BIB) ........... 86 Satz 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102
Besch!. v. 8. 11. 72, Teilnahme an der Prüfung zur
ÖS. Öffentliche Sicherheit Feststellung der Hochschulreife ausländischer Studie-
render mit einem Zeugnis der Bewertungsgruppe IH,
Bek. v. 29. 1. 73, Zulassung von Spielgerätebauarten 87 die zuvor kein Studienkolleg besuchten . . . . . . . 103
VwV v. 3. 2. 73 d. BMI zum Waffengesetz (WaffVwV- Besch!. v. 1. 12. 72, Empfehlung für die Einrichtung
BMI) ........................ 87 von Schuldateien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103
Beseh!. v. 1. 12. 72, Empfehlung zur Einrichtung von
D. Beamtenrecht und sonstiges Personal recht Schülerdateien . , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
des öffentlichen Dienstes Besch!. v. 4. 1. 73, Ermächtigung der Deutschen Schule
Beirut zur erstmaligen Abhaltung einer Reifeprüfung 106
Bek. v. 26. 1. 73, Manteltarifvertrag für Auslandsmit-
arbeiter der Deutschen Förderungsgesellschaft für Ent-
Wicklungsländer; hier: Änderung und Ergänzung der
a) Aus- und Heimreise RL (übersiedlungskostenvergü-
tung);
b) RL für die Gewährung von Beihilfen zur Beschaf-
fung v. Klimageräten und Warmwassergeräten 100
Vorschr. zur Änderung der Vorsehr. über die Gewäh-
rung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und
Todesfällen an die bei den Auslandsdienststellen des
Bundes beSChäftigten Ortskräfte. Vom 22. 1. 73 100
Bek. v. 2. 2. 73, Besch!. Nr. 36/73 des BPersA 100
Der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit
Bek. v. 31. 1. 73, Vorbehandlung (Pasteurisierung) von
Eiweiß aus Hühnereiern . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Bek. v. 5. 2. 73, Herstellung und Inverkehrbringen eines
Geliermittels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101
Der Bundesminister
für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
Aufruf v. 6. 2. 73 zu einem Kleingarten-Wettbewerb
der Städte und Gemeinden und ihrer kleingärtne-
rischen Organisationen 1973 . . . . . . . . . . . . . . . . 101
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Amtlicher Teil
Veröffentlichungen des Bundes
Auswärtiges Amt
Ausländische Konsulate Allgemeine Verwaltungsvorschrift
in der Bundesrepublik Deutschland über die Bundesdienstwohnungen im Ausland
(Dienstwohnungsvorschriften Ausland - DWVA)
I. - Bek. d. AA v. 9. 2. 1973 - 701 AM 21/91.30 Vom 1. Februar 1973
Die Bundesregierung hat dem zum Wahlgeneralkon- Nach § 52 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung vom
sul von Peru in FrankfurtiMain ernannten Herrn Rudi 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284) wird folgende allge-
Mehl am 9. Februar 1973 das Exequatur erteilt. meine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Der Amtsbezirk des Wahlgeneralkonsulats umfaßt
die Länder Hessen und Saarland. Abschnitt I
Beamte
11. - Bek. d. AA v. 8. 2. 1973 - 701 AM 21/94.17 - § 1
Die Bundesregierung hat dem zum Königlich Nieder- Geltungsbereich
ländischen Wahlkonsul in Kleve ernannten Herrn Dr. (1) Für Dienstwohnungen, die Bundesbeamten im
Felix Freiherr von Vittinghoff-Schell am 8. Februar Ausland zugewiesen werden, gelten die §§ 5 bis 7, 9,
1973 das Exequatur erteilt. 12, 13, 15 bis 24, 27 bis 29, 32 und 33 der Dienstwoh-
Der Amtsbezirk des Wahl konsulats umfaßt die Land- nungsvorschriften Inland (DWV) entsprechend. § 1 Satz
kreise Kleve, Geldern, Rees und das Gebiet des Land- 2 DWV (Zuweisung von Dienstwohnungen an solche
kreises Moers, das durch den Rhein, die Kreise Kleve Beamte, die wegen ihrer Tätigkeit im Grenzverkehr
und Geldern und durch die Eisenbahnlinie von Geldern ihren dienstlichen Wohnsitz in einem ausländischen
nach Wesel begrenzt wird, vom Regierungsbezirk Düs- Grenzort haben) bleibt unberührt.
seldorf im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Diese Vorschriften gelten nicht für Beamte, die
Das dem bisherigen Konsul, Herrn Johannes Dijk zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in
Fledderus, am 10. Mai 1967 erteilte Exequatur ist er- öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
loschen. Einrichtungen oder im Rahmen der Entwicklungshilfe
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beurlaubt sind (§ 9 der Verordnung über Sonderurlaub
für Bundesbeamte und Richter im Bundesdienst vom
18. August 1965 - BGBl. I S. 902).
(3) Im übrigen gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Botschaften der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland § 2
Begriff der Dienstwohnungen
Bek. d. AA v. 31. 1. 1973 - 101 - SP - 114
(1) Dienstwohnungen im Ausland sind solche Woh-
Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter nungen oder einzelne Wohnräume, die Auslandsbe-
der Bundesrepublik Deutschland in Helsinki, Detlev amten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienst-
Scheel, ist am 25. Januar 1973 vom Präsidenten der wohnung ohne Abschluß eines Mietvertrages nach
Republik Finnland zur überreichung seines Beglaubi- Maßgabe dieser Vorschriften zugewiesen werden.
gungsschreibens empfangen worden.
(2) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder
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Gebäudeteilen befinden, die im Eigentum oder im Be-
sitz (z. B. Miete oder Pacht) des Bundes oder einer
bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stif-
tung des öffentlichen Rechts stehen.
Konsulate der Bundesrepublik Deutschland
im Ausland § 3
- Bek. d. AA v. 22. 1. 1973 - 101 - 110.50 - Voraussetzung für die Zuweisung
von Dienstwohnungen
Als Nachfolger für den ausgeschiedenen Leiter des (1) Im Haushaltsplan ausgebrachte Dienstwohnun-
Wahlvizekonsulats Lerwick/Großbritannien, Vizekonsul gen werden Beamten zugewiesen, wenn die dienstlichen
Arthur B. Laurenson, ist Herr Magnus Shearer zum Verhältnisse es erfordern.
Vizekonsul ernannt worden. Er hat am 19. Dezember
1972 die Leitung des Wahlvizekonsulats übernommen. (2) über die Zuweisung einer Dienstwohnung nach
Maßgabe des Absatzes 1 entscheidet die oberste Bun-
Die Anschrift lautet:
desbehörde.
Wahlvizekonsulat Lerwick
Leiter: (3) Dienstwohnungen, bei denen die Voraussetzungen
Magnus Shearer, Vizekonsul des Absatzes 1 wegfallen, sind unverzüglich in Miet-
Anschrift: wohnungen umzuwandeln, anderen dienstlichen Zwek-
Garthspool, Lerwick ZE 1 ONP ken zuzuführen oder, sofern sie angernietet waren, auf-
Shetland-Islands zugeben.
Fernsprecher: Lerwick 56
FS: 75156 § 4
Amtsbezirk: Shetland-Inseln Mietwert
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(1) Für jede Dienstwohnung hat die Aufsichtsbehör-
de den Mietwert festzusetzen; dieser bildet die Grund-
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lage für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung § 5
(§§ 12 und 13 DWV).
Größe der Dienstwohnungen
(2) Der Mietwert muß den Mieten entsprechen, die (1) Ein Anspruch auf eine bestimmte Größe der
am Dienstort für Wohnungen gleicher Lage, Art und Dienstwohnung besteht nicht.
Ausstattung allgemein frei vereinbart werden; dabei
sind werterhöhende und wertmindernde Umstände zu (2) Im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes rich-
berücksichtigen. Ist eine Dienstwohnung vom Bund ten sich - unbeschadet der Vorschriften des § 12 -
angernietet, so gilt als Mietwert in der Regel die ver- die Zahl der Räume und die Wohnflächen der Dienst-
traglich vereinbarte Miete. wohnungen grundsätzlich nach den "Richtzahlen für
den Raumbedarf der Vertretungen der Bundesrepublik
(3) Ist zur Festsetzung des Mietwerts die Wohnfläche Deutschland im Ausland". Dabei sind die DienststeIlung
zu ermitteln, so sind hierbei die für die Berechnung des Beamten, die Größe seiner Familie sowie die ört-
der Wohnflächen von Inlandsdienstwohnungen maß- lichen und klimatischen Verhältnisse zu berücksichti-
gebenden Vorschriften anzuwenden (§ 10 Abs. 5 DWV). gen. Die Zahl der Räume und die Wohnflächen von
Dienstwohnungen der anderen obersten Bundesbehör-
(4) Sind in der Vergleichsmiete (Absatz 2) Kosten den sollen den für Bundesdarlehenswohnungen gelten-
der Schönheitsreparaturen nicht enthalten, so erhöht den Regeln entsprechen.
sich der Mietwert für die übernahme der Schönheits-
reparaturen durch den Bund um 10 v. H. (3) Stehen Wohnungen von angemessener Größe nicht
zur Verfügung, so können größere Wohnungen nach
(5) Zur Dienstwohnung gehörige Empfangsräume Abtrennung des den angemessenen Raumbedarfs über-
(§ 12) sind bei der Ermittlung des Mietwerts außer Be-
steigenden Teils zugewiesen werden. Soweit eine an-
tracht zu lassen. Bei angernieteten Dienstwohnungen dere nutzbringende Verwendung des abgetrennten
mit Empfangsräumen ist der Mietwert der gesamten Leerraums nicht möglich ist (z. B. als Abstellraum für
Wohnung im Verhältnis der Wohnfläche der Empfangs- bundeseigene Möbel), darf er dem Dienstwohnungs-
räume zur Wohnfläche der privat genutzten Räume inhaber unentgeltlich überlassen werden. Es ist jedoch
aufzuteilen. Sind hierbei die Empfangsräume nach anzustreben, daß diese Wohnung so bald wie möglich
baulicher Beschaffenheit und Ausstattung höher zu in ihrer vollen Fläche einem Beamten zugewiesen wird,
bewerten als die privat genutzten Räume, so kann der dessen Raumbedarf sie entspricht. Die auf den unent-
auf die Empfangsräume fallende Quadratmeter-Miet- geltlich überlassenen Leerraum entfallenden Kosten
preis bis zu 15 v. H. erhöht werden; der auf den privat der Wohnungsnutzung, wie z. B. Heizung und Beleuch-
genutzten Teil der Wohnung entfallende Quadratmeter- tung (§ 23 DWV) , trägt der Dienstwohnungsinhaber
Mietpreis als Grundlage der Dienstwohnungsvergütung neben der Dienstwohnungsvergütung.
ist entsprechend zu ermäßigen.
§ 6
(6) Kosten, die der Dienstwohnungsinhaber nicht ge-
Dauer der Zuweisung der Dienstwohnungen
sondert zu tragen hat (§ 23 Abs. 1 DWV), sind bei der
Festsetzung des Mietwerts zu berücksichtigen. Hierzu (1) Die Dienstwohnung ist dem Beamten widerruf-
gehören insbesondere: lich für die Zeit seiner Tätigkeit am Auslandsdienst-
a) laufende öffentliche und sonstige landesübliche La- ort zuzuweisen. Die Aufsichtsbehörde kann aus dienst-
sten des Grundstücks, lichen Gründen die Zuweisung vorzeitig widerrufen
b) Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr, und das Räumen der Dienstwohnung oder einzelner
Teile binnen einer von ihr zu bestimmenden angemes-
c) Kosten der Entwässerung, senen Frist anordnen.
d) Kosten der Ungezieferbekämpfung, (2) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit dem Er-
e) Kosten der Gartenpflege (hierzu gehören die Ko- löschen der Zuweisung der Dienstwohnung,
sten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen ein- a) im Falle des § 3 Abs. 3 mit Ablauf des Tages, der
schließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehöl- dem Tag der Umwandlung in eine Mietwohnung
zen, der Pflege von Spielplätzen und von Zugängen oder dem Tag der Aufgabe als Dienstwohnung vor-
und Zufahrten, die nicht dem öffentlichen Verkehr hergeht,
dienen; unberührt bleibt die für den Dienstwoh-
nungsinhaber aus § 21 DWV (Pflege von Hausgärten) b) Im Falle des § 5 Abs. 2 DWV (Entbindung von der
sich ergebende Verpflichtung), Pflicht zur Beibehaltung der Dienstwohnung) mit
Ablauf des Tages, an dem die Dienstwohnung ge-
f) Kosten der Schornsteinreinigung, räumt wird,
g) Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, c) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 mit Ablauf der in der
h) Kosten für den Hauswart, Räumungsanordnung bezeichneten Räumungsfrist,
i) sonstige Betriebskosten, die mit der Bewirtschaftung d) im Falle des Absatzes 3 mit Ablauf des Monats, in
des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit unmittel- dem der Beamte seine Tätigkeit am Dienstort ein-
bar zusammenhängen, namentlich die Betriebsko- gestellt hat,
sten von Nebengebäuden, Anlagen und Einrichtun- e) im Falle des Absatzes 4 mit Ablauf des Todestages.
gen.
(3) Wird ein Dienstwohnungsinhaber an einen an-
(7) Treten Umstände ein, die zu einer wesentlichen deren Dienstort versetzt, tritt er in den Ruhestand oder
Änderung des Mietwerts führen können, so ist dieser scheidet er aus dem Bundesdienst aus, so ist bis zum
unverzüglich zu überprüfen. Im übrigen ist der Miet- Ablauf des Monats, in dem der Beamte seine Tätigkeit
wert spätestens alle fünf Jahre nachzuprüfen. Für das am Dienstort einstellt, anzuordnen, bis zu welchem Tag
Wirksamwerden der sich etwa hieraus ergebenden die Wohnung zu räumen ist.
neuen Dienstwohnungsvergütung gilt § 12 Abs. 2 DWV.
Sind bauliche oder andere Maßnahmen nach § 18 Abs. 2 (4) Stirbt der Dienstwohnungsinhaber, so kann sei-
DWVauf Kosten des Dienstwohnungsinhabers ausgeführt nen Angehörigen die weitere Benutzung der Wohnung
worden und bleiben diese Maßnahmen nach seinem gestattet werden; die Aufsichtsbehörde setzt den Räu-
Auszug bestehen, so ist spätestens bei Räumung der mungstermin fest.
Wohnung der Mietwert zu überprüfen; die auf dem
neuen Mietwert beruhende Dienstwohnungsvergütung (5) Kann eine Dienstwohnung
wird mit dem Tag wirksam, zu dem für den neuen a) im Falle des Absatzes 1 Satz 2 bis zum Ablauf der
Wohnungsinhaber die Verpflichtung zum Beziehen der Räumungsfrist,
Dienstwohnung entstanden ist (vgl. § 7 Abs. 2). b) im Falle des Absatzes 3 bis zum Ablauf des Monats,
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in dem der Beamte seine Tätigkeit am bisherigen nen Gegenständen ausgestattet werden, insbesondere
Dienstort eingestellt hat, in klimatisch ungünstigen Gebieten oder in Gebieten,
nicht oder nur teilweise geräumt werden, so ist als- die nur über kostspielige Transportwege zu erreichen
dann für die weiter benutzten Räume eine Nutzungs- sind. Ein Anspruch auf amtliche Ausstattung besteht
entschädigung in Höhe der zuletzt gezahlten Dienst- nicht. Die Entscheidung trifft die Aufsichtsbehörde; sie
wohnungsvergütung zu entrichten. Das gleiche gilt im bestimmt auch Art und Umfang der amtlichen Aus-
Falle des Absatzes 4, und zwar von dem Beginn des stattung.
Sterbemonats ab. Von dem Abschluß eines schriftlichen
Mietvertrages kann in der Regel abgesehen werden. (2) Für die amtliche Ausstattung (Absatz 1) ist ein
jährliches Entgelt in Höhe von 7,2 v. H. des Kaufprei-
ses der Ausstattungsgegenstände zu entrichten (Aus-
§ 7 stattungsentgelt); der Gesamtbetrag des Kaufpreises
Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung ist hierbei auf volle tausend Deutsche Mark abzurun-
den. Transport- oder auch Montagekosten bleiben
(1) Die Dienstwohnungsvergütung ist bei der Aus- außer Betracht. Bei Ausstattungsgegenständen von be-
zahlung der monatlichen Dienstbezüge einzubehalten. sonderem Liebhaber- oder Altertumswert ist ein an-
gemessener geschätzter Gebrauchswert zugrunde zu
(2) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung legen.
auf die Dienstbezüge beginnt mit dem Tag, zu dem die
Verpflichtung zu Beziehen der Dienstwohnung entstan- (3) Das Ausstattungsentgelt nach Absatz 2 darf den
den ist, d. h. mit dem Tag, zu dem die Aufsichtsbehörde Betrag nicht übersteigen, der aufgrund von § 23 Abs. 2
oder die hausverwaltende Behörde die Beziehbarkeit des Bundesbesoldungsgesetzes als höchstes Ausstat-
der Wohnung festgestellt und das Beziehen angeordnet tungsentgelt festgesetzt ist.
hat (§ 5 Abs. 1 Satz 2 DWV). Dieser Tag - Tag der Zu-
weisung - ist in der Verhandlungs niederschrift über (4) Ein Ausstattungsentgelt (Absatz 2) wird nicht er-
die Übergabe der Dienstwohnung (§ 16 Abs. 1 DWV) hoben, wenn der Monatsbetrag für die Summe aller
anzugeben. Ausstattungsgegenstände weniger als 12,- DM beträgt.
(3) Kann eine unmöblierte Dienstwohnung bis zu (5) Die Festsetzung und Erhebung des Ausstattungs-
dem nach Absatz 2 maßgebenden Tag der Zuweisung entgelts obliegt der hausverwaltenden Behörde, soweit
nicht bezogen werden, weil das Umzugsgut verspätet die oberste Bundesbehörde nichts anderes bestimmt.
am Dienstort eingetroffen ist, so gilt als Tag der Zu- (6) Die Pflege und Reinigung der Ausstattungsgegen-
weisung der Dienstwohnung abweichend von Absatz 2 stände (Absatz 1) obliegen dem Dienstwohnungsin-
der Tag des Eintreffens des Umzugsgutes. Vorausset- haber. Die Kosten für die Instandsetzung und den
zung ist hierbei, daß der Dienstwohnungsinhaber für Ersatz trägt der Bund im Rahmen der verfügbaren
rechtzeitige Absendung und ordnungsmäßige Beförde- Haushaltsmittel. § 19 Abs. 4 DWV (Haftung bei schuld-
rung des Umzugs gutes gesorgt hat. Der Beamte hat im haft verursachten Schäden) bleibt unberührt.
Zweifelsfall nachzuweisen, daß diese Voraussetzung
erfüllt ist. Wird die unmöblierte Wohnung vor dem
unverschuldeten späteren Eintreffen des Umzugs gutes § 10
behelfsmäßig bezogen, so gilt als Tag der Zuweisung
der gesamten Dienstwohnung der Tag des behelfs- Kostenverteilung bei Sammelheizung
mäßigen Einzugs; jedoch hat die Aufsichtsbehörde die und zentraler Warmwasserversorgung
Dienstwohnungsvergütung unter Berücksichtigung des
verminderten Gebrauchswertes der Dienstwohnung an- (1) Die hausverwaltende Behörde legt die von ihr
gemessen zu mindern. Das gleiche gilt, wenn eine vom verauslagten Kosten des Betriebs einer Sammelheizung
Bund voll auszustattende Dienstwohnung bis zum Tage oder einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage
des Eintreffens der amtlichen Ausstattungsgegenstände auf die Wohnungsinhaber um. Sind Wärmemesser nicht
nur teilweise und damit behelfsmäßig genutzt wird. vorhanden, so sind die Kosten des Betriebs
a) der Sammelheizung nach Quadratmetern Wohn-
(4) Bezieht ein verheirateter Beamter eine vom Bund fläche der beheizbaren Räume,
ausgestattete Dienstwohnung, bevor ihm die Umzugs-
kostenvergütung zugesagt wurde, so gilt als Tag der b) der zentralen Warmwasserversorgungsanlage nach
Zuweisung der gesamten Dienstwohnung der Tag des dem Verhältnis der Wohnflächen, die der Festset-
Bezugs. Wird jedoch bis zum Eintreffen der Familie zung der Mietwerte zugrunde liegen,
nur ein Teil der Dienstwohnung genutzt, so kann die umzulegen.
Aufsichtsbehörde die Dienstwohnungsvergütung auf
Antrag entsprechend mindern. (2) Die Kosten des Betriebs einer Sammelheizung
und einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage
(5) Die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung umfassen die Kosten der Brennstoffe und ihrer Liefe-
auf die Dienstbezüge endet mit dem Ablauf des Tages, rung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der
an dem die Zuweisung der Dienstwohnung erlischt (vgl. Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der
§ 6 Abs. 2). regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und
§ 8
Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch
einen Fachmann, der Reinigung der Anlage und des
Hausgärten Betriebsraumes, die Kosten der Verwendung von
Ergibt sich aus der Verpflichtung des Dienstwoh- Wärmemessern oder Heizkostenverteilern und die Ko-
Rungsinhabers, den als Zubehör zur Dienstwohnung sten für Messungen von Immissionen. Bei Betrieb
geltenden Garten in ordnungsmäßigem Zustand zu er- einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind
außerdem die Kosten des Wasserverbrauchs (§ 24 DWV)
halten (§ 21 Abs. 1 DWV), eine unzumutbare Kosten-
zu berücksichtigen.
belastung, so kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag
einen angemessenen Zuschuß gewähren. Dies gilt ins- (3) Betreiben die Dienstwohnungsinhaber die Sam-
besondere für unverhältnismäßig hohe Kosten der melheizung oder auch die zentrale Warmwasserversor-
Pflege und Erhaltung von Gärten in klimatisch un- gungsanlage selbst, so legen sie die Kosten des Be-
günstigen Gebieten oder aus Anlaß anderer außerge- triebs nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die be-
wöhnlicher Umstände. teiligten Wohnungsinhaber um; an Stelle des Umle-
gungsmaßstabes in Absatz 1 Satz 2 können sie einen
§ 9 anderen Maßstab vereinbaren. Zur Durchführung kann
Überlassung von Ausstattungsgegenständen die Hausordnung das Nähere regeln.
(1) Dienstwohnungen können im Rahmen der zur (4) Ergeben sich für den Dienstwohnungsinhaber bei
Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit bundeseige- dem Betrieb einer Sammelheizung trotz sparsamer Be-
Nr.6 GMBl.1973 Seite 85
wirtschaftung unzumutbare Härten, so kann die ober- § 13
ste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Be- Ausstattung der Empfangsräume
hörde auf Antrag im Falle des Absatzes 1 den Umlage-
betrag mindern, in anderen Fällen einen Heizkosten- (1) Empfangsräume können mit schriftlicher Ein-
zu schuß gewähren. Eine sogenannte Mehrraumofen- willigung der obersten Bundesbehörde ganz oder teil-
heizung gilt nicht als Sammelheizung. weise ausgestattet werden, soweit Haushaltsmittel zur
Verfügung stehen. Die Kosten für die Instandhaltung
und den Ersatz der Ausstattungsgegenstände trägt der
§ 11 Bund. Ein Anspruch auf Ausstattung von Empfangs-
Entgelt bei Anschluß der Heizung räumen besteht nicht.
an dienstliche Versorgungsleitungen
(2) Die für Empfangsräume auf Bundeskosten be-
(1) Ist eine Dienstwohnung an eine Sammelheizung schafften Ausstattungsgegenstände sollen vom Dienst-
angeschlossen, die auch zur Heizung von Diensträumen wohnungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet
dient, so ist für die gelieferte Wärme neben der Dienst- werden. Sie sind auf dem Wohnungsblatt (§ 9 DWV)
wohnungsvergütung ein Heizungsentgelt zu entrichten, zu verzeichnen.
das auf der Grundlage der anteiligen Kosten zu ermit-
teln ist, die sich nach § 10 Abs. 2 Satz 1 ergeben. § 14
Empfangsräume
(2) Das Entgelt soll mit der Dienstwohnungsvergü- außerhalb von Dienstwohnungen
tung während der ortsüblichen Heizperiode in anteili-
gen Monatsbeträgen entrichtet werden, wenn die (1) Hat der im § 12 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 genannte
Dienstwohnung während der ganzen Heizperiode zu- Personenkreis statt einer Dienstwohnung eine Miet-
gewiesen war. War sie nicht während der ganzen Heiz- wohnung bezogen, so trägt die Kosten für die in der
periode zugewiesen, so wird das Entgelt für dieselbe Mietwohnung anerkannten Empfangsräume der Bund.
Zeit erhoben, für die während der Heizperiode die
Dienstwohnungsvergütung zu zahlen ist. War sie wäh- (2) § 13 (Ausstattung der Empfangsräume) sowie die
rennd der Heizperiode für Teile eines Monats zugewie- §§ 32 und 33 DWV (Reinigung, Beleuchtung, Beheizung
sen, so beträgt das Entgelt hierfür täglich 1130 des von Empfangsräumen; Ziergärten zu Dienstwohnungen
Monatsbetrages. War die Sammelheizung auch außer- mit Empfangsräumen) gelten entsprechend.
halb der ortsüblichen Heizperiode in Betrieb, so ist für
diese Zeit ein Entgelt nicht zu entrichten. Abschnitt 11
(3) Ergeben sich für den Dienstwohnungsinhaber aus Soldaten
Absatz 1 trotz sparsamer Wärmeentnahme empfindliche
Härten, so kann die oberste Bundesbehörde oder die § 15
von ihr ermächtigte Behörde das Entgelt auf Antrag Geltungs bereich
angemessen mindern.
Der vorstehende Abschnitt I gilt auch für Berufs-
(4) Die oberste Bundesbehörde kann in geeigneten soldaten und Soldaten auf Zeit.
Fällen bestimmen, daß für das während der Heizperiode
zu entrichtende monatliche Entgelt unter Berücksich- Abschnitt III
tigung des Kostendurchschnitts der letzten drei Jahre
ein Pauschbetrag festgesetzt wird. Angestellte und Arbeiter
§ 16
§ 12 Geltungsbereich
Dienstwohnungen mit Empfangsräumen
(1) Nach § 65 des Bundes-Angestelltentarifvertrages
(1) über die Zuweisung einer Dienstwohnung mit (i. d. F. des Sechsundzwanzigsten Tarifvertrages zur
Empfangsräumen sowie über Zahl und Größe der Emp- Änderung und Ergänzung des Bundes-Angestellten-
fangsräume entscheidet die. oberste Bundesbehörde. tarifvertrages) und nach § 69 des Manteltarifvertrages
Empfangsräume können im Rahmen der zur Verfü- für Arbeiter des Bundes gilt der vorstehende Abschnitt
gung stehenden Haushaltsmittel für Missionschefs (Bot- I auch für Angestellte und Arbeiter des Bundes.
schafter, Gesandte, ständige Geschäftsträger und Leiter
von Handelsvertretungen) vorgesehen werden. Mit Zu- (2) Außerdem gelten die §§ 39 und 40 DWV entspre-
stimmung des Bundesministers der Finanzen können chend.
in besonderen Fällen auch Leitern von Generalkonsu- Abschnitt IV
laten sowie Gesandten der Besoldungsgruppe B 6 als
Ständigen Vertretern einzelne Räume als Empfangs- Schlußvorschriften
räume zugewiesen werden. Das gleiche gilt für diejeni- § 17
gen Ständigen Vertreter, die jährlich regelmäßig länger
als vier Monate ohne Unterbrechung den Botschafter Inkrafttreten
vertreten müssen. Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt mit Wir-
(2) Zahl und Größe der Empfangsräume richten sich kung vom 1. April 1973 in Kraft. Mit dem gleichen Zeit-
punkt treten die Abschnitte I und 11 der Sondervor-
grundsätzlich nach den Erfordernissen am Dienstort schriften über Bundeswohnungen im Ausland (Aus-
und nach dem zur Verfügung stehenden Raum. Bei der landswohnungsvorschriften - A WV -) vom 6. 3. 1937
Zuweisung von Empfangsräumen wird davon ausge- (RBB S. 111) in der Fassung der Verordnung vom 9. 12.
gangen, daß der Beamte im privaten Wohnteil der 1938 (RBB S. 381) außer Kraft.
Dienstwohnung über den seiner gehobenen DienststeI-
lung entsprechenden Raum für kleinere gesellschaft-
liche Veranstaltungen verfügt. Bonn, den 1. Februar 1973
(3) Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwoh-
nung mit Empfangsräumen oder auf eine bestimmte Der Bundesminister der Finanzen
Anzahl von Empfangsräumen besteht nicht. Die Zu- In Vertretung
weisung ist jederzeit widerruflich. Dr. Schüler
GMEI. 1973, S. 82
Seite 86 GMBl.1973 Nr.6
Der Bundesminister des Innern
Z. Zentralabteilung (3) Im übrigen wird das Bundesinstitut von dem
hauptamtlich tätigen Direktor (Geschäftsführender Di-
rektor) geleitet.
Erlaß
über die Errichtung des Bundesinstituts § 5
für Bevölkerungsforschung (BIB)
(1) Das Bundesinstitut hat ein Kuratorium.
Vom 12. Februar 1973
(2) Das Kuratorium setzt sich zusammen aus
§ 1 einem Vertreter des Bundesministers des Innern
einem Vertreter des Bundesministers für Juge~d Fa-
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministers des In- milie und Gesundheit, '
nern wird als nicht rechtsfähige Bundesanstalt das einem Vertreter des Bundesministers für Wirtschaft
Bundesinstitut für Bevölkerungsforschung errichtet. einem Vertreter des Bundesministers für Arbeit ~nd
Sozialordnung,
(2) Sitz des Bundesinstituts ist der Sitz des Statisti- einem Vertreter des Bundesministers für Forschung
schen Bundesamtes. u;td Technologie/Bildurg und Wissenschaft,
emem Vertreter des Bundesministers der Verteidigung
§ 2 und sechs sachverständigen Wissenschaftlern.
(1) Das Bundesinstitut hat die Aufgabe, (3) Das Kuratorium kann um zwei Vertreter der
1. wissenschaftliche Forschungen über Bevölkerungs- Bundesländer erweitert werden. In diesem Fall er-
und damit zusammenhängende Familienfragen als höht sich die Zahl der sachverständigen Wissenschaft-
Grundlage für die Arbeit der Bundesregierung zu ler auf acht.
betreiben,
(4) Die sachverständigen Wissenschaftler werden vom
2. wissenschaftliche Erkenntnisse in diesem Bereich zu Bundesminister des Innern auf Vorschlag der Deut-
sammeln und nutzbar zu machen, insbesondere zu schen Forschungsgemeinschaft und der Deutschen Aka-
veröffentlichen, demie für Bevölkerungswissenschaften auf die Dauer
3. die Bundesregierung über wichtige Vorgänge und von vier Jahren berufen. Wenn an einer benachbarten
Forschungsergebnisse in diesem Bereich zu unter- Hochschule ein Sonderforschungsbereich für Demo-
richten und sie in Einzelfragen zu beraten. graphie eingerichtet wird, soll zu den sachverständigen
Wissenschaftlern ein Vertreter dieses Sonderforschungs-
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben hält das Bundes- bereichs gehören.
institut Verbindung zu ähnlichen wissenschaftlichen
Einrichtungen des In- und Auslandes. (5) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Vertreter
des Bundesministers des Innern; zum stellvertretenden
Vorsitzenden wird eines der wissenschaftlichen Mit-
§ 3 glieder gewählt.
(1) Das Bundesinstitut erfüllt Aufträge der Bundes- (6) Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung,
minister. die der Genehmigung des Bundesministers des Innern
bedarf.
(2) Soweit diese Aufgabenerfüllung dadurch nicht be-
einträchtigt wird, kann das Bundesinstitut mit Zu- (7) Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.
stimmung des Bundesministers des Innern und nach
Anhörung des Kuratoriums (§ 6 Abs. 2) auch Aufträge
Dritter übernehmen. § 6
§ 4 (1) Das Kuratorium hat die Aufgabe, das Bundes-
institut zu beraten.
(1) Das Bundesinstitut hat zwei Direktoren. Einer von
ihnen ist hauptamtlich, der andere nebenamtlich tätig. (2) Das Kuratorium nimmt zur Tätigkeit des Bun-
Der hauptamtlich tätige Direktor soll ein auf dem Ge- desinstituts, insbesondere zum Forschungsprogramm
biet der Demographie ausgewiesener Hochschullehrer, und zum Jahresbericht, Stellung. Es ist zum Beitrag
der nebenamtlich tätige ein für Bevölkerungsstatistik für den Haushaltsvoranschlag, vor übernahme von
zuständiger Abteilungsleiter des Statistischen Bundes- Aufträgen Dritter (§ 3 Abs. 2) sowie zu Änderungen
amtes sein. dieses Erlasses zu hören.
(2) Die beiden Direktoren entscheiden gemeinsam (3) Das Kuratorium schlägt nach den Grundsätzen
über eines Berufungsverfahrens die Bestellung des haupt-
amtlich tätigen Direktors vor.
l. das jährliche Forschungsprogramm und die Durch-
führung der Forschungsprojekte,
Bonn, den 12. Februar 1973
2. Vorschläge an den Bundesminister des Innern über ZI6-006101-017/1
die Beschäftigung wissenschaftlicher Mitarbeiter,
3. die Anforderung statistischen Materials und sonsti-
ger Hilfeleistungen an das Statistische Bundesamt, Der Bundesminister des Innern
4. den Jahresbericht,
Genseher
GMBl. 1973, S. 86
5. den Beitrag zum Haushaltsvoranschlag.
Nr.6 GMBl.1973 Seite 87
ÖS. Öffentliche Sicherheit Zu- Zu-
Inhaber der Zulassung lassungs- gelassen
Zulassung von Spielgerätebauarten nummer bis
- Bek. d. BMI v. 29. 1. 1973 - ÖS 7 - 641 114/2 - IV. Sonstige Jahrmarktsspiele
VaIco-Automaten, Bergen op Zoom
Im Ir. Halbjahr 1972 hat die Physikalisch-Technische (NL) 13103
Bundesanstalt die in der nachstehenden Aufstellung bis
näher bezeichneten Bauarten zugelassen: 13 157 30. 6. 1974
VaIco-Automaten, Bergen op Zoom 15049
bis
A. Spielgeräte, die für eine Aufstellung 15 053 30. 6. 1974
auf Jahrmärkten, Schützenfesten oder Valco-Automaten, Bergen op Zoom 19001
ähnlichen Veranstaltungen zugelassen sind. bis
19050 30. 6. 1974
Herbert Loeper, Berlin 65 22001
Zu- Zu- bis
Inhaber der Zulassung lassungs- gelassen 22060 30. 6. 1975
nummer bis Herbert Loeper, Berlin 65 59340 30. 6. 1975
Herbert Loeper, Berlin 65 59342 30. 6. 1975
Herbert Loeper, Berlin 65 59345 30. 6. 1975
Herbert Loeper, Berlin 65 59347 30. 6. 1975
I. Blinker Herbert Loeper, Berlin 65 59437
Herbert Spitzer, Hamburg 71178 30. 6. 1974 bis
59444 30. 6. 1975
Jacob Veldkamp, Hamburg 63 71251 30. 6. 1974 L. J. Schaap, Breda (NL) 60019alb
Alfred Madest, Dortmund 71274 30. 6.1974 bis
60034a/b 30. 6. 1974
11. Drehräder P. E. Witte, Mönchengladbach 60071aJb
bis
Kuno Meisenburg, Solingen 51103 60086a/b 30. 6. 1974
bis Antonie Voigt, Bad-Sassendorf 60660
51105 30. 6. 1974 bis
60667 30.6.1974
M. Horlbeck, Neumünster 60976 30.6.1974
111. Zentrumschießapparate Hans Wickenhäuser, Schwetzingen 61028
bis
Anna Pötzsch, München 12 66485 61042 30.6.1974
bis Herta Langner, Solingen 11 61872
66496 30. 6.1974 bis
Regina Hiller, Berlin 12 66687 30. 6. 1974 61880 30. 6. 1975
B. Spiel geräte, die für eine Aufstellung in geschlossenen Räumen zugelassen sind.
Name des Gerätes Inhaber der Zulassung Zulassungsnummer
__________________L -____________________ _
Rotamint-Brillant Löwen-Automaten 327 00001 u. folgende
6530 Bingen/Rhein,
Postfach 168
GMBI. 1973, S. 87
Allgemeine Verwaltungs vorschrift zum Umgang mit Schußwaffen und Munition berech-
des Bundesministers des Innern tigt:
zum Waffengesetz (WaffVwV -BMI)
1. Polizeibeamte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundes-
Vom 3. Februar 1973 polizeibeamtengesetzes in der Fassung vom 12. Fe-
bruar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 165),
Nach § 35 Abs. 5 und § 51 Abs. 2 des Waffengesetzes 2. andere Personen, die mit Aufgaben von Polizeivoll-
vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797) wird zugsbeamten des Bundes betraut sind,
folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
3. Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmen-
den Aufgaben persönlich erheblich gefährdet sind,
Abschnitt I 4. Personen, zu deren Aufgabe es gehört, erheblich ge-
fährdete Personen (Nummer 3.), Anlagen' oder be-
wegliche Gegenstände gegen Angriffsgefahren zu
§ 1
schützen,
(1) Der Bundesminister des Innern und seine nach- wenn ihnen darüber eine Bescheinigung des Bundes-
geordneten Dienststellen sowie deren Bedienstete sind ministers des Innern oder einer von ihm bestimmten
nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes Stelle (§ 6) erteilt worden ist.
-- WaffG - vom 19. September 1972 (Bundesgesetzbl. I
S. 1797) und der Verordnung des Bundesministers des (3) Der Umgang mit Schußwaffen und Munition um-
Innern zum Waffen gesetz -- WaffV-BMI - vom 14. faßt den Erwerb, die Ausübung der tatsächlichen Ge-
November 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2121) von den walt, das Führen und das überlassen an einen Berech-
Vorschriften des WaffG befreit. tigten (§ 4 WaffG).
(2) Folgende Bedienstete des Bundesministers des (4) Ferner sind Personen im Geschäftsbereich des
Innern und seiner nachgeordneten Dienststellen sind Bundesministers des Innern im Rahmen ihrer Dienst-
Seite 88 GMBl.1973 Nr.6
obliegenheiten zum Umgang mit Schußwaffen und 3. durch einen unpersönlichen Waffenausweis (Muster
Munition sowie zur Einfuhr berechtigt, zu deren Auf- Anlage 2).
gaben die Ausführung waffenrechtlicher Vorschriften Waffen ausweise werden für die Dauer von höchstens
und die Durchführung kriminaltechnischer Untersu- drei Jahren ausgestellt.
chungen gehören
(2) Die Berechtigung soll im Dienstausweis einge-
§ 2 tragen werden, wenn der Berechtigte im Dienst ständig
Waffen führen muß.
(1) Eine erhebliche persönliche Gefährdung (§ 1 Abs.
2 Nr. 3) kann insbesondere vorliegen bei (3) Waffenausweise sind nur in Verbindung mit dem
1. leitenden Amtsträgern (Minister, Staatssekretäre), Dienstausweis gültig. In einen persönlichen Waffenaus-
2. Bundesbediensteten, die wegen der von ihnen wahr- weis ist die Nummer des Diensiausweises einzutragen.
genommenen Aufgaben aus politischen Gründen An- (4) Sind die Voraussetzungen für die Berechtigung
griffsgefahren ausgesetzt sind, weggefallen, so ist der Waffen ausweis einzuziehen; der
3. Bediensteten in einsam gelegenen Dienststellen, die Berechtigungsvermerk im Dienstausweis ist zu löschen.
Angriffsgefahren ausgesetzt sind.
(2) Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine erhebliche § 6
persönliche Gefährdung besteht.
Im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern
sind
§ 3
1. der Präsident des Bundesamtes für Verfassungs-
(1) Die in § 1 Abs. 2 Nr. 4 bezeichneten Personen schutz,
sollen nur mit Waffen ausgestattet werden, wenn der 2. der Präsident des Bundeskriminalamts,
übliche Polizeischutz nicht ausreicht und ein besonderer 3. der Leiter der Beschaffungsstelle des Bundesmini-
Polizeischutz nicht zur Verfügung steht. sters des Innern,
(2) Aufgaben nach § 1 Abs.· 2 Nr. 4 nehmen insbe- 4. im Bundesgrenzschutz die Leiter der zur Ausstellung
sondere wahr von Dienstausweisen befugten Dienststellen
1. Begleiter gefährdeter Personen, berechtigt, für die Angehörigen ihrer Dienststelle Be-
2. Wachpersonal, scheinigungen nach § 1 Abs. 2 auszustellen.
3. Kassierer, Kassenboten und Personen, die für den
Schutz größerer Geldbeträge oder sonstiger erheb- § 7
licher Werte verantwortlich sind,
4. Kuriere, die VS-Sachen befördern. (1) Der Gebrauch der Schußwaffe kann im Einzelfall
aus dem Gesichtspunkt der Notwehr gerechtfertigt sein.
Notwehr ist nach § 53 Abs. 2 StGB diejenige Vertei-
§ 4 digung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärti-
gen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem ande-
(1) Die Ausstattung der in § 1 Abs. 2 Nm. 1 und 2 ren abzuwehren. Unter einem gegenwärtigen Angriff
genannten Personen mit Waffen ergibt sich aus Ab- ist jede unmittelbar bevorstehende, gerade stattfindende
schnitt VI der allgemeinen Verwaltungsvorschrift des oder fortdauernde Verletzung eines Rechtsgutes zu ver-
Bundesministers des Innern zum Gesetz über den un- stehen. Das zu verteidigende Rechtsgut braucht nicht
mittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt demjenigen zu gehören, der es verteidigt. Ist der An-
durch Vollzugsbeamte des Bundes in der Fassung vom griff bereits beendet, so ist eine Notwehrsituation nicht
24. Januar 1969 (GMBl. S. 59). Bedienstete des Bundes- mehr gegeben.
kriminalamtes können auch mit anderen Waffen aus-
gestattet werden, soweit dies zur Wahrnehmung dienst- (2) Die Notwehrhandlung muß zur Abwehr des An-
licher Aufgaben notwendig ist. griffs erforderlich sein. Die Erforderlichkeit ist nach
objektiven Maßstäben von Fall zu Fall zu prüfen. Das
(2) Die in § 1 Abs. 1 Nm. 3 und 4 genannten Perso- Maß zulässiger Abwehr bestimmt sich nach der Stärke
nen erhalten in der Regel eine Pistole. Eine Ausstattung und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach den Mitteln
mit Maschinenpistolen kommt in Betracht der Abwehr, die dem Angegriffenen zu Gebote stehen.
1. bei Begleitern erheblich gefährdeter Personen, Der Schußwaffengebrauch muß daher unterbleiben,
wenn der Angegriffene in der Lage ist, den Angriff
2. bei Personen, die besonders große Geldsummen oder auf andere Weise ebenso wirksam abzuwehren. Soweit
Gegenstände erheblichen Werts sichern, es die Umstände erlauben, soll vor dem Schußwaffen-
3. in anderen Fällen, in denen dies nach der Schwere gebrauch durch Zuruf, Warnschuß oder auf andere
der Angriffsgefahr notwendig ist. Weise gewarnt werden. Eine Tötung des Angreifers
soll vermieden werden; das gilt besonders, wenn sich
(3) Aus den Schußwaffen darf nur die dienstlich ge- der Angriff nicht gegen das Leben richtet.
lieferte Munition verschossen werden.
(3) Nach § 53 Abs. 1 StGB muß die Verteidigungs-
(4) Personen, die eine Schußwaffe erhalten, müssen handlung durch Notwehr geboten sein. Bei der Gefahr
mit den Vorschriften über den Schußwaffengebrauch des Verlustes geringwertiger Gegenstände ist der
vertraut sein und die notwendige übung im Umgang Schußwaffengebrauch gegen Menschen keine gebotene
mit Schußwaffen im allgemeinen und mit den ihnen Verteidigung. Gegenüber Kindern ist es in aller Regel
überlassenen Schußwaffen im besonderen besitzen. Je- zumutbar, auf Abwehr mit der Waffe zu verzichten.
der nach diesen Vorschriften zum Umgang mit Waffen Auch in anderen Fällen, in denen der Angegriffene
und Munition Berechtigte ist in angemessenen Abstän- ohne Preisgabe wesentlicher eigener Interessen dem
den über die Vorschriften über den Waffengebrauch zu Angriff ausweichen kann, ist der Schußwaffengebrauch
belehren. Die Belehrung ist in der Schießkarte (§ 15 als Notwehr nicht geboten.
Abs. 3) zu vermerken.
(4) Die in § 9 Nr. 1 und 7 des Gesetzes über den un-
§ 5 mittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt
durch Vollzugsbeamte des Bundes - UZwG - vom
(1) Die Berechtigung zum Umgang mit Schußwaffen 10. März 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 165) genannten Per-
und Munition (§ 1 Abs. 2) wird erteilt sonen dürfen außer im Fall der Notwehr aufgrund des
1. durch eine Eintragung im Dienstausweis oder UZwG und der dazu erlassenen allgemeinen Verwal-
2. durch einen persönlichen Waffenausweis (Muster tungsvorschrift Schußwaffen gebrauchen. Sie sind von
Anlage 1) oder 'der Erlaubnispfticht nach § 45 WaffG befreit (§ 1
Nr.6 GMBl.1973 Seite 89
WaffV-BMI). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Hilfs- §1l
polizeibeamte im Bundesgrenzschutz (§ 47 Abs. 3 des
Gesetzes über den Bundesgrenzschutz vom 18. August (1) Bei der übergabe einer Schußwaffe ist dem Emp-
1972 - Bundesgesetzbl. I S. 1834). fänger mitzuteilen, in welchem Zustand sich die Waffe
befindet.
§ 8 (2) Die Waffen sollen in der Regel nur so übergeben
werden, daß eine der folgenden Mitteilungen in Be-
(1) Schußwaffen und Munition werden durch die Be- tracht kommt:
schaffungsstelle des Bundesministers des Innern, für 1. Bei Pistolen
kriminaltechnische Untersuchungen durch das Bundes- a) "ungeladen, entspannt und gesichert"
kriminalamt beschafft. Dabei bedarf es keiner Erlaub-
nis zur Einfuhr nach § 27 Abs. 1 WaffG (§ 1 WaffV- b) "gefülltes Magazin im Griffstück, Lauf frei, ent-
BMI). spannt und gesichert"
c) "geladen und gesichert",
(2) Bei der Beschaffung von Schußwaffen und Mu-
nition hat die Behörde dem Hersteller oder Händler 2. bei Maschinenpistolen
eine mit dem Dienstsiegel versehene Bescheinigung zu a) "ungeladen, entspannt und gesichert"
übergeben (§ 34 Abs. 2 Satz 3 WaffG), aus der sich An- b) "gefülltes Magazin eingesetzt, Lauf frei, entspannt
zahl, Fabrikat und Kaliber der Schußwaffen (Muster und gesichert"
Anlage 3) oder Stückzahl, Art und Kaliber der Munition c) "geladen und gesichert".
(Muster Anlage 4) ergeben.
(3) Pistolen sind bei der übergabe nach unten zu
(3) Schußwaffen, welche die Beschaffungsstelle des
richten, Maschinenpistolen nach oben - Mündung über
Bundesministers des Innern erwirbt, sind mit einem Kopfhöhe.
Zeichen zu versehen, welches das Besitzrecht des Bun-.
desgrenzschutzes erkennen läßt. Das Zeichen besteht (4) Jeder, dem eine Schußwaffe übergeben wird, hat
aus dem Bundesadler und einer Nummer. Die Schuß- diese auf den ihm mitgeteilten Zustand zu überprüfen
waffen des' Bundesgrenzschutzes können mit dem Zei- und bei "ungeladenen" Waffen vorher das Magazin zu
chen einer anderen Dienststelle versehen sein, wenn entfernen.
das Besitzrecht des Bundesgrenzschutzes gegenüber
dieser Dienststelle aus amtlichen Unterlagen hervor- § 12
geht. Vorschriften über ein Eigentumskennzeichen des
Bundes bleiben unberührt. (1) Die Pistole ist im Dienst in der Regel geladen und
gesichert zu führen. Sie ist grundsätzlich in der mit~e
lieferten Pistolentasche zu tragen; wenn dienstliche
Abschnitt II Gründe es erfordern, kann sie in einer Tasche der Be-
kleidung getragen werden.
§ 9 (2) Die Maschinenpistole ist im Dienst in der Regel
entspannt und gesichert zu führen; das Magazin ist
(1) Schußwaffen nebst Zubehör sind in ein von der eingeführt, der Lauf frei. Sie kann umgehängt getragen
Dienststelle zu führendes Verzeichnis (Muster der An- werden.
lage 5) einzutragen. Das Verzeichnis muß enthalten:
(3) In Gefahrenlagen bestimmt der Träger nach eige-
1. Fabrikat, Kaliber und fortlaufende Nummer (§ 13 nem Ermessen, in welchem Zustand er die Waffe führt.
Abs. 1 Nr. 3 WaffG) der Waffe,
2. Datum der Vereinnahmung und Ausgabe der Waffe § 13
nebst Quittung des Empfängers,
(1) Außerhalb des Dienstes sind Schußwaffen und
3. Vermerke über Verlust oder Unbrauchbarkeit der Munition in einem Dienstgebäude getrennt voneinan-
Waffe. der in gegen Einbruch besonders gesicherten Räumen
(2) Munition ist in einem Verzeichnis (Muster An- oder Behältnissen unter Verschluß zu halten, wenn das
lage 6) nachzuweisen. Das Verzeichnis muß enthalten: Dienstgebäude dauernd besetzt ist. Die Schußwaffen
sind entspannt, gesichert und ungeladen aufzubewah-
1. Menge und Art der erhaltenen Munition nebst Da- ren. Munitionsbestände werden nach Möglichkeit fa-
tum der Vereinnahmung, brikmäßig verpackt gelagert. Für die sichere Aufbe-
2. einen Nachweis über die Ausgabe und den Muni- wahrung in der Dienststelle ist deren Leiter verant-
tionsverbrauch, unterteilt in wortlich.
a) Dienstausübung (2) Die Mitnahme der Schußwaffen in die Wohnung
b) Schießausbildung. ist nur zulässig, wenn dienstliche Gründe es erfordern.
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Dienst-
(3) Der Leiter der Behörde oder ein von ihm be- gebäude nicht dauernd besetzt ist oder der Bedienstete
stimmter Beamter hat jährlich mindestens einmal zu die Waffe zu seinem persönlichen Schutz oder zum
prüfen, ob die Waffen und Munition Schutz einer anderen Person erhalten hat. In diesem
1. vollzählig vorhanden sind, Fall ist der Bedienstete für die sichere Aufbewahrung
2. sich in gebrauchsfähigem Zustand befinden, und den Schutz vor Mißbrauch durch andere verant-
3. sicher und sachgemäß aufbewahrt werden. wortlich.
(3) Schußwaffen oder Munition dürfen Unbefugten
(4) Schußwaffen und Munition sind jährlich minde- nicht anvertraut werden.
stens einmal von einem Waffentechniker auf Brauch-
barkeit und Handhabungssicherheit zu überprüfen. (4) Der Verlust von Schußwaffen oder Munition ist
unverzüglich der Dienststelle zu melden.
(5) Die Absätze 2 und 4 sowie Absatz 3 Nr. 2 gelten
nicht für das Kriminaltechnische Institut des Bundes-
kriminalamtes.
Abschnitt III
§ 10
§ 14
Schußwaffen sind stets so zu handhaben, als wären
sie geladen. Außer beim zulässigen Waffengebrauch (1) Wer eine Schußwaffe erhält, muß in der Hand-
dürfen sie niemals auf Menschen gerichtet werden. habung der Waffe und im Schießen unterwiesen sein.
Seite 90 GMBl.1973 Nr.6
Die Ausbildung umfaßt § 18
1. den theoretischen Unterricht, Verwaltung und Behandlung von Schußwaffen und
2. praktische übungen (Handhabung der Waffe, An- Munition und die Schießausbildung (§§ 9 bis 17) richten
schlag, Zielen), sich bei den Verbänden des Bundesgrenzschutzes nach
3. Ausbildungsschießen (Anlage 7). der PDV 992/B und der PDV 211.
(2) Für praktische übungen (Absatz 1 Nr. 2) darf
scharfe Munition nicht verwendet werden. Abschnitt IV
§ 19
§ 15
Der Bundesminister des Innern bestimmt folgende
(1) Wer eine Schußwaffe erhalten hat, muß minde- Behörden nach § 35 Abs. 5 Satz 2 WaffG:
stens zweimal jährlich - bei Maschinenpistolen minde- 1. die obersten Bundesbehörden,
stens dreimal jährlich - an Ausbildungsschießen teil-
nehmen. Dabei ist die Erfüllung der vorgeschriebenen 2. im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts
Bedingungen (Anlage 8) 'anzustreben. Für Bedienstete - den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes,
des Bundeskriminalamtes können besondere übungen
vorgesehen werden. 3. im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz
- den Präsidenten des Bundesgerichtshofes,
(2) Schießübungen dürfen nur auf bundeseigenen - den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichts-
oder anderen behördlich zugelassenen Schießständen hof,
nach Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungs-
berechtigten abgehalten werden. Dabei ist die Schieß- 4. im Geschäftsbereich des Bundesministers der Ver-
ordnung (Anlage 9) zu beachten. teidigung
- den Amtschef des Amts für Sicherheit der Bun-
(3) Bei Schießübungen ist eine Schießliste zu führen, deswehr,
aus der sich der Ablauf der übung sowie Art und An- - militärische Vorgesetzte vom Brigadekomman-
zahl der verschossenen Munition ergeben. Darin ist der deur an aufwärts sowie militärische Vorgesetzte
übungstag und der Zweck des Munitionsverbrauchs in entsprechender oder vergleichbarer Dienst-
anzugeben. Nach Abschluß der übung ist der Inhalt steIlung,
der Schießliste in die Schießkarten (Muster Anlage 10) - den Präsidenten des Bundesamtes für Wehrtech-
der einzelnen Teilnehmer und in das Munitionsver- nik und Beschaffung,
zeichnis (Muster Anlage 6) zu übertragen. f - den Präsidenten des Bundeswehrverwaltungs-
(4) Zündversager sind zu kennzeichnen und an die A amtes und
Stelle zurückzugeben, von der die Munition empfangen - die Präsidenten der Wehrbereichsverwaltungen,
wurde. 5. im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ver-
§ 16
kehr
- den Vorstand der Deutschen Bundesbahn und die
Schußwaffen sind mit Sorgfalt zu behandeln, zu pfle- Präsidenten der Bundesbahndirektionen.
gen und zu reinigen. Bei Pflege und Reinigung ist das
dienstliche gelieferte Reinigungsmaterial zu verwen- Abschnitt V
den.
§ 17 § 20
(1) Sofern keine eigenen oder andere waffentech- Die allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes-
nischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, können die ministers des Innern zum Bundeswaffengesetz vom
Schußwaffen bei der Zentral waffen werkstatt der Be- 17. Januar 1969 (GMBl. S. 66) wird aufgehoben.
schaffungsstelle des Bundesministers des Innern in-
standgesetzt werden. Die Instandsetzung ist unentgelt- § 21
lich; Nummer 2 der Vorläufigen Verwaltungsvorschrif-
ten zu § 61 BHO bleibt unberührt. Instandzusetzende Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am Tage
Waffen sind mit Instandsetzungsauftrag und Fehler- nach der Veröffentlichung in Kraft.
angabe an die Beschaffungsstelle des Bundesministers
des Innern - Zentralgerätelager - 53 Bonn-Duisdorf, Bonn, den 3. Februar 1973
Villemombler Straße 80, zu senden. Os 7 - 641 31117.1
(2) Bei der Versendung von Schußwaffen ist darauf Der Bundesminister des Innern
zu achten, daß sich in oder an den Schußwaffen keine In Vertretung
scharfe Munition oder Munitionsteile befinden. Dr. Rutschke