GMBl Nr. 29 2013

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 29 vom 16. July 2013

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Nr. 29                                       GMBl 2013                                              Seite 571



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                               Zweiter Abschnitt - Übernahme des Inhalts von schriftlichen Unterlagen
                                                                                 auf Speichermedien
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          pien bei der verantwortlichen Stelle anwesend sein muss.
    7.4   Aufgaben der für die Übernahme verantwortlichen Stelle
          (1) Die schriftlichen Unterlagen sind in der vorgesehenen Ordnung und Reihenfolge zu
          übernehmen. Erstreckt sich der zu übernehmende Inhalt einer schriftlichen Unterlage
          über mehrere Seiten, ist er so auf das Speichermedium zu übernehmen, dass der Zusam-
          menhang gewahrt bleibt.
          (2) Das Speichermedium sowie die Kopie sind nach der Erstellung unverzüglich auf
          Vollständigkeit, Lesbarkeit und Beschädigungen zu überprüfen. Fehlerhafte, unleserliche
          oder beschädigte Aufzeichnungen sind erneut auf Speichermedien zu übertragen. Ist eine
          fehlerfreie, leserliche oder unbeschädigte Aufzeichnung einer schriftlichen Unterlage
          nicht möglich, darf sie nicht durch Speichermedien ersetzt werden. In diesen Fällen ist
          die schriftliche Unterlage im Original mit einem entsprechenden Vermerk an die für die
          Aufbewahrung zuständige Stelle zurück zu senden.
          (3) Die für die Übernahme verantwortliche Stelle hat einen Nachweis über die Übernah-
          me der schriftlichen Unterlagen auf Speichermedien zu führen, der mindestens folgende
          Angaben enthalten muss:
          -   Art und Umfang der auf Speichermedien übernommenen Unterlagen,
          -   Ort und Datum der Übernahme,
          -   Bescheinigung über die nach Absatz 2 vorgenommene Prüfung,
          -   Art des verwendeten Speichermediums und
          -   ordnungsmäßige Durchführung der Übernahme sowie
          -   Aufbewahrungszeiten für die Speichermedien und
          -   Namen und Unterschriften der beteiligten Personen.
          (4) Die Speichermedien sind mit dem nach Absatz 3 erstellten Nachweis und ggf. mit den
          schriftlichen Unterlagen an die für die Aufbewahrung zuständige Stelle zurück zu sen-
          den.
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                                         Dritter Abschnitt - Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen


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      Dritter Abschnitt           Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen
      8       Anwendungsbereich für die Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen

              Elektronische Unterlagen, die gemäß dem zweiten Abschnitt auf Speichermedien über-
              tragen wurden, und elektronische Unterlagen, die in einem automatisierten Verfahren
              gemäß Nr. 6 der VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung (§§70 bis 72
              und 74 bis 80 BHO) für die Haushaltsüberwachung, Buchführung, Rechnungslegung,
              Berechnung, Festsetzung, Anordnung oder Zahlbarmachung erstellt oder in ein solches
              eingestellt werden, sind nach Maßgabe der Nr. 9 aufzubewahren. Dies gilt nicht, wenn
              Rechtsvorschriften oder andere zwingende Gründe eine Aufbewahrung als schriftliche
              Unterlage vorschreiben. Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten entsprechend.

      9       Voraussetzungen für die Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen

      9.1     Grundsatz
              (1) Elektronische Unterlagen sind für die Aufbewahrung mit einer im Signaturgesetz zu-
              gelassenen elektronischen Signatur zu versehen. Sie dürfen auch anders elektronisch auf-
              bewahrt werden, wenn ein sicheres Verfahren verwendet wird, das vom Bundesministe-
              rium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof zugelassen worden
              ist. Andernfalls sind elektronische Unterlagen auszudrucken und in schriftlicher Form
              aufzubewahren. Werden in einem Verfahren elektronische und schriftliche Unterlagen
              erstellt, sind diese mit einer eindeutigen Kennzeichnung, die auf die jeweils andere Un-
              terlage hinweist, zu versehen. Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts bleiben für die
              Übernahme schriftlicher Unterlagen auf Speichermedien unberührt.
              (2) Die elektronischen Unterlagen sind auf Dauer und so aufzubewahren, dass sie nicht
              mehr verändert oder gelöscht werden können (Ausnahme Nr. 5 Absatz 3). Es ist sicher-
              zustellen, dass die elektronischen Unterlagen innerhalb der Aufbewahrungszeit auch nach
              einem Wechsel der zum Zeitpunkt der Speicherung eingesetzten automatisierten Verfah-
              ren lesbar gemacht und ausgedruckt werden können. Deshalb sollte die Speicherung un-
              abhängig von den zum Zeitpunkt der Speicherung eingesetzten automatisierten Verfahren
              durchgeführt werden. Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sind zu beach-
              ten.
      9.2     Zusätzliche Aufbewahrungsbestimmungen für elektronische Unterlagen
              Aus Sicherheitsgründen sowie für Auskunfts- und Prüfungszwecke ist von den elektroni-
              schen Unterlagen mindestens eine Kopie zu erstellen. Diese Sicherungskopie darf nicht
              zusammen mit den Originaldaten aufbewahrt werden. Für die Aufbewahrung der Origi-
              naldaten und der Sicherungskopie gelten die Bestimmungen der Nr. 3 sowie der Nr. 7.2
              Absatz 2 und 3 entsprechend.
      9.3     Aufgaben der für die Aufbewahrung zuständigen Stelle
              (1) Die für die Aufbewahrung zuständige Stelle hat die Verfahrensabläufe für die Auf-
              bewahrung der elektronischen Unterlagen im Rahmen einer Dienstanweisung festzule-
              gen, in der die jeweiligen Besonderheiten aufgeführt werden müssen. Die Regelung
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                                        Dritter Abschnitt - Aufbewahrung von elektronischen Unterlagen
                                                                  Vierter Abschnitt - Schlussbestimmung
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            kann auch in einer Dienstanweisung für den Einsatz von automatisierten Verfahren ent-
            halten sein. Die Dienstanweisung muss mindestens folgende Bereiche regeln:
            -   die Abgrenzung der Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an dem Verfahren
                Beteiligten und
            -   die Zugangs-, Zugriffs- und Rücklaufkontrollen.
            (2) Die elektronischen Unterlagen sind in der vorgesehenen Ordnung und Reihenfolge
            aufzubewahren. Dabei ist sicherzustellen, dass einzelne Unterlagen jederzeit innerhalb
            einer angemessenen Frist aufgefunden und ausgedruckt werden können. Werden elektro-
            nische und schriftliche Unterlagen, die im Zusammenhang stehen, aufbewahrt, hat die
            aufzubewahrende Stelle sicherzustellen, dass diese in einer angemessenen Frist zusam-
            mengeführt werden können.
            (3) Werden Unterlagen für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes
            von einer anderen Stelle als der für die Aufbewahrung zuständigen Stelle elektronisch er-
            stellt, hat die für die Aufbewahrung zuständige Stelle sicherzustellen, dass die jeweiligen
            Bestimmungen zur Erstellung der Unterlagen eingehalten werden.


    Vierter Abschnitt            Schlussbestimmung
    10      Inkrafttreten

            Die geänderten Bestimmungen treten mit Veröffentlichung in Kraft und ersetzen die
            Bestimmungen vom 1. März 2004.
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                       Bundesministerium für Ernährung,
                      Landwirtschaft und Verbraucherschutz

               Änderung der Satzung des                         Die amtliche Beobachtung des Inverkehrbringens durch
        Johann Heinrich von Thünen-Instituts,                 die Walter Rau Lebensmittelwerke GmbH, 49176 Hilter, er-
             Bundesforschungsinstitut für                     folgt durch das Niedersächsische Landesamt für Verbrau-
         Ländliche Räume, Wald und Fischerei,                 cherschutz und Lebensmittelsicherheit, Röverskamp 5,
      vom 17.12.2007 in der Fassung vom 23.11.2012            26203 Wardenburg, und wird auf Kosten des Antragstellers
                                                              durchgeführt.
  – Bek. d. BMELV v. 11.6.2013 – 115-00611 – C400/1 –
                                                               Das von der Walter Rau Lebensmittelwerke GmbH, 49176
                                                              Hilter, in den Verkehr gebrachte Streichfett muss den vom
                        Artikel 1                             Antragsteller mit Schreiben vom 12. März 2013 gemachten
                  Änderung der Satzung                        Angaben entsprechen.
§ 2 Satz 2 der Satzung des Johann Heinrich von Thünen-Ins-      Die Zutaten des Lebensmittels, die in der Zusatzstoff-Ver-
tituts, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald    kehrsverordnung (ZVerkV) aufgeführt sind, müssen den
und Fischerei, vom 17. Dezember 2007 in der Fassung vom       dort festgelegten Reinheitsanforderungen entsprechen.
23. November 2012 wird wie folgt gefasst:
                                                                Die sonstigen Bestimmungen und Auflagen der vorab ge-
„ Es nimmt die ihm nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz,     nannten Bescheide bleiben weiterhin verbindlich und es gel-
dem Bundeswasserstraßengesetz und dem Holzhandels-Si-         ten weiterhin folgende Auflagen:
cherungs-Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr.“
                                                              1. Die Entwürfe der Etiketten bzw. der Packungsaufdrucke
                                                                 sowie Entwürfe für eventuell vorhandenes Werbemateri-
                        Artikel 2                                al sind vor Beginn des Inverkehrbringens des Lebensmit-
                      Inkrafttreten                              tels der mit der amtlichen Beobachtung beauftragten Be-
Die Änderung der Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in         hörde zur Prüfung vorzulegen.
Kraft.                                                        2. Der erhöhte Vitamin D-Gehalt des Erzeugnisses ist zu
                                        GMBl 2013, S. 574        kennzeichnen.
                                                                                                       GMBl 2013, S. 574



            Bundesamt für Verbraucherschutz
               und Lebensmittelsicherheit                          Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung
                                                               gemäß § 68 Absatz 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr
      Erweiterung einer Ausnahmegenehmigung                    und das Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rück-
 gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LFGB für das Herstellen               stände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten
 und Inverkehrbringen von Margarinen und Streichfet-
                                                               – Bek. d. BVL vom 13.6.2013 – 101 – 222-8140-3/2465 –
       ten mit erhöhtem Zusatz von Vitamin D
 – Bek. d. BVL v. 12.6.2013 – 101 – 222 – 8140 – 3/2486 –     Der Stahl GmbH, Industriestr. 1, 92439 Bodenwöhr, ist Fol-
                                                              gendes mitgeteilt worden:
Der Walter Rau Lebensmittelwerke GmbH, 49176 Hilter, ist        Die Geltungsdauer der der Stahl GmbH, Industriestr. 1,
Folgendes mitgeteilt worden:                                  92439 Bodenwöhr, mit Bescheid vom 8. Juli 2010 (GMBl
  Die der Walter Rau Lebensmittelwerke GmbH, 49176            2010, S. 1167) erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 68
Hilter, mit Bescheid vom 14. September 2010 (GMBl 2010,       Absatz 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelge-
Nr. 61, S. 1240) erteilte und mit Bescheiden vom 22. August   setzbuches (LFGB) für die Einfuhr und das Inverkehrbrin-
2011 (GMBl 2011, S. 17), 13. März 2012 (GMBl 2012, S. 436),   gen von Pfifferlingen, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg ent-
6. September 2012 (GMBl 2012, S. 904) und 28. Mai 2013        halten, wird entsprechend dem Antrag vom 5. April 2013, im
(GMBl 2013, S. 483) um zusätzliche Margarinenprodukte         Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Aus-
und Inverkehrbringer erweiterte Ausnahmegenehmigung           fuhrkontrolle, gemäß § 68 Absatz 5 LFGB, bis zum 12. Juli
nach § 68 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futter-    2016 verlängert.
mittelgesetzbuches (LFGB) für das Herstellen und Inver-         Die sonstigen Bestimmungen des Bescheides vom 8. Juli
kehrbringen von Margarinen und Streichfetten mit erhöh-       2010 bleiben weiterhin verbindlich.
tem Zusatz von Vitamin D in einer Konzentration von 7,5 µg
Vitamin D pro 100 g Margarine bzw. Streichfett wird ent-                                               GMBl 2013, S. 574
sprechend dem Antrag der Walter Rau Lebensmittelwerke
GmbH, 49176 Hilter, vom 13. März 2013 dahingehend er-
weitert, dass dieses Unternehmen zusätzlich ein Streichfett
mit dem Zusatz von 7,5 µg Vitamin D pro 100 g Erzeugnis
herstellen und in den Verkehr bringen darf.
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              Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung
          gemäß § 68 Absatz 1 und 2 Nr. 1 LFGB für die Einfuhr
          und das Inverkehrbringen von Pfifferlingen, die Rück-
                stände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten
          – Bek. d. BVL vom 13.6.2013 – 101 – 222-8140-3/2485 –

         Der Pilze Wohlrab GmbH & Co. KG, Entrischenbrunn 3,
         85307 Hettenshausen-Entrischenbrunn, ist Folgendes mit-
         geteilt worden:
            Die Geltungsdauer der der Pilze Wohlrab GmbH & Co.
         KG, Entrischenbrunn 3, 85307 Hettenshausen-Entrischen-
         brunn, mit Bescheid vom 23. September 2010 (GMBl 2010,
         S. 1260) erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 68 Absatz 1
         und 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
         (LFGB) für die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pfif-
         ferlingen, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg enthalten, wird
         entsprechend dem Antrag vom 25. April 2013, im Einver-
         nehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
         kontrolle, gemäß § 68 Absatz 5 LFGB, bis zum 28. Septem-
         ber 2016 verlängert.
           Die sonstigen Bestimmungen des Bescheides vom 23. Sep-
         tember 2010 bleiben weiterhin verbindlich.
                                                GMBl 2013, S. 574
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HERAUSGEBER:
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