GMBl Nr. 17 1960

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 17 vom 3. Juni 1960

/ 8
PDF herunterladen
Z'3191 A                                                                                                                       Ausgabe A




                                    GEMEINSAMES                                                                                   Seite 237




                         1vfII'~ISTERIALBLATT
                             de) Aus"u";,:igen Amtes I des Bundesministers des Innern
                       des Bundesminister . i" Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
               des BundesministeTl fi.' WoLmll:~,L"'lu I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen
                      des Bundesmmue, j f ür Angt:l~gl.'l: /lriten des Bundesrates und der Länder
des Bundesministers für Familien- und JI!gmdfragen I des Bundesministers für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
                  HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

11. Jahrgang                                              Bann, den 3. Juni 1960                                             Nummer 17




                                                                INHALT




Amtlicher Teil                                                  Seite                                                                 Seite



Auswärtiges Amt                                                            RdSchr. v. 20.5.60, Nachzahlung v. Dienst- u. Versor-
                                                                           gungsbezügen auf Grund d. Änderung d. persönl. Gel-
   Bek. v. 10., 11. u. 13. 5. 60, Ausländische Konsulate in der            tungsbereichs d. Dritten Ges. z. Änderung u. Ergänzung
   Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . 237            d. Besoldungsrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238
   Bek. v. 10.5.60, Botschaften der Bundesrepublik Deutsch-                Er!. v. 24. 5. 60, Urlaubsregelung f. d. Angestellten u.
   land im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 237         LOhnempfänger d. Bundes f. d. Urlaubsjahr 1960, Tarif-
                                                                           verträge v. 26. April 1960 . . . . . . . . . . . . . . . . . 240

Der Bundesminister des Innem                                               RdSchr. v. 6.5.60, Anwendung d § 26 Abs. 4 BWGöD
                                                                           nach dem Inkrafttreten der VwGO . . . . . . . . . . . . 243
   11. Beamtenrecltt und sonstiges Personalrecht
   Bek. d. Geschäftsstelle d. Bundespersonalausschusses v.
   18. Mai 1960, Besch!. 16 u. 251/60 • • • • • • . • • • • . . • 238   Stellen-Ausschreibungen................ -.                      243




Amtlicher Teil
                                                     Auswärtiges Amt
 Ausländische Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland                111. - Bek. d. AA v. 10. 5. 1960 - 002 - SM 21/91. 30 -
                                                                          Die Bundesregierung hat dem zum Wahlkonsul von Peru
    L - Bel<. d. AA v.   n. 5. 1960 -    002 SM 21/94. 25 -             in Frankfurt a. M. ernannten Herrn Rudi Me h I am 9. Mai
                                                                        1960 das Exequatur erteilt.
  Der Sdiweizerisdie Konsularagent, Herr Professor Dr. Robert             Der Amtsbezirk des Wahlkonsulats umfaßt die Länder
F r i c k er, ist am 10. Mai 1'960 als Leiter der Schweizerischen       Hessen und Rheinland-Pfalz.
                                                                                                                         GMBI. 1960, S. 237
Konsularagentur in Saarbrücken zur Ausübung konsularischer
Funktionen im Saarland zugelassen worden.
                                                                          Botschaften der Bundesrepublik Deutschland im Ausland
                                                                            - Bek. d. AA v. 10.5. 1960 - 101 - SP - 131 -
 11. -   Bek. d. AA v. 13. 5. 1960 -    002 - SM 21/94. 26 -              Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Saigon,
                                                                        York Alexander Freiherr von Wen dIa n d , ist am
  Die Bundesregierung hat dem zum Spanischen Konsul in                  25. April 1960 vom Präsidenten der Republik Vietnam, Herrn
Münclien ernannten Herrn German d e C aso y R i d a u r a               N g 0 - cl i n h - Die m, zur Überreichung seines Beglaubi-
am 12. Mai 1960 das Exequatur erteilt.                                  gungsschreibens empfangen worden.
                                                                          Mit dem gleichen Tage wurde die Gesandtscliaft in Saigon
  Der Amtsbezirk des Konsulats umfaßt den Freistaat Bayern.             zur Botschaft erhoben.
                                                                                                                         GMBI. 1960, S. 237
1

Seite 238                                                  GMB\. 1960                                                              Nr.17



                                     Der Bundesminister des Innem

   11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht                    auf den Antrag des Bundesministers für Verkehr vom
                                                                   25. März 1960 Az.: Z 4 - 17 Han 60 besdliossen:
  Bekannbnachung der Gesdtäftsstelle des Bundespersonal-              Auf Grund des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BLV vom 31. 7. 1956
   aussdtusses vom 18. Mai 1960 - BPersA 008 - 85/60               (BGB!. I S. 712) wird eine allgemeine Ausnahme von § 14
                                                                   Abs. 1 Nr. 1 BLV dahingehend zugelassen, daß die im Lohn-
  Auf Grund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 7             verhältnis besmäftigten Smleusenfachkräfte bis zum Höd:Ist-
Abs. 2 der Gesmäftsordnung des Bundespersonalaussmusses            alter von 45 Jahren in den Vorbereitungsdienst des einfachen
(GMB\. 1958 S. 4tH) wird der Beschluß Nr. 16/60 bekannt-           Dienstes bei der Bundeswasser- und Smiffahrtsverwaltung
gemamt.                                                            eingestellt werden dürfen.
                   Besmluß Nr. 16/60                                  Dieser Beschluß gilt bis zum 31. Dezember 1962.
  Der Bundespersonalaussmuß hat in seiner Sitzung am
21. Januar 1960 im Bundesministerium des Innern unter Mit-               Rosborg             Dr. Bretsmneider              Lind<
wirkung von                                                              Wodtke                    Distel                 Gunkel
   1.   Ministerialdirektor Bauch              als Vorsitzender                                 Hed<eroth
                                                                                                                       GMBI. 1960, S. 238
   2.   Ministerialdirigent Dr. Bretsdmeider   als Beisitzer
   3.   Oberpostrat Distel
   4.   Regierungsrat Hed<eroth
   5. Bundesbahnoberamtmann Lind<
   6. Amtsrat Smultheis
                                                                   Nadtzahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen auf Grund
auf den Antrag des Bundesministers für Verkehr vom 3. De-          der Änderung des persönlidten GeItungsbereidts des Dritten
zember 1959 Az. - Z 2 - Pwa 9/1166 Bb/59 - beschlossen:            Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsredtts
  Auf Grund des § 42 AbSl. 1 Nr. 1 BLV vom 31. 7. 1956
(BGBl. I S. 712) werden für den Bereim der Deutsmen Bun-           - RdSdtr. €I. BMI v. 20.5.1960- IIB 1 - 221400 -22/60-
desbahn folgende allgemeine Ausnahmen zugelassen
1. von § 14 Abs. 1 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Nr. 1 Bumst. a und b
   BLV dahingehend, daß N amwumskräfte, deren Vorberei-                                              I.
   tungsdienst und Probezeit durm andere Dienstzeiten als
   abgeleistet gelten, bis zum Hömstalter von 40 Ja h ren             Das Bundesverwaltungsgerimt hat in gleichlautenden Ur-
   in den Vorbereitungsdienst des einfamen oder des mittleren      teilen vom 9.7. 1959 festgestellt, daß der Regelung in Ab-
   Bundesbahndienstes,                                             schnitt V Abs. 3 Satz 1 des Runderlasses des Bundesministers
                                                                   der Finanzen vom 5. 1. 1954 (MinBIFin. S. 8) 1) im Dritten
2. von § 22 Abs. 1 Nr. 1 Bumst. a BLV dahingehend, daß             Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsre<hts
   Ahsolventen von anerkannten Bau- oder Ingenieursmulen           vom 27.3.1953 (BGB!. I S.81) eine aus reimende gesetzliche
   oder anderen höheren technismen Lehranstalten bis zu            Grundlage fehle. Im hebe daher jm Einvernehmen mit den
   einem HöchstaIter von 35 J a h ren in den Vorbereitungs-        Herren Bundesministern der Finanzen, der Justiz und für
   dienst des gehobenen temnismen Bundesbahndienstes               Verteidigung Absmnitt V Abs. 3 des Runderlasses vom
eingestellt werden dürfen.                                         5. 1. 1954 1) mit der Folge auf, daß die §§ 6 und 17 Abs. 4
  Diese Ausnahmere~lungen gelten zunäd1st bis zum 31. De-          BesG (1927) in der Fassung des obengenannten Gesetzes vom
zember 1960.                                                       27.3.1953 und die hierzu ergangene BV Nr. 28 und 87 in
                                                                   der Fassung der 2. VO zur Änderung der Ausführungsbestim-
           Baum         Dr. Bretsdmeider        Distel             mungen zum Besoldungsgesetz vom 23. 12. 1953 (BGB!. I
                                                                   S. 1588) 2) aum bei den Beamten anzuwenden sind, die bereits
        Hed<eroth            Lind<             Smultheis           vor dem 1. 1. 1953 erstmals in eine Planstelle eingewiesen
                                                                   sind, und zwar mit finanzieller Wirkung frühestens vom
                                                                   1. 1. 1953. Das gleime gilt für Versorgungsempfänger, wenn
  Bekannbnachung der Gesdtäftsstelle des Bundespersonal-           der Versorgungsfall naill dem 31. 12. 1952 eingetreten ist.
   ausschusses vom 18. Mai 1960 - BPersA 008 - 86/60               Von der Eimede der Verjährung bitte im keinen Gebraum
                                                                   zu mamen.
  Auf Grund des § 103 Abs. 1 BBG in Verbindung mit § 7
Abs. 2 der Geschäftsordnung des Bundespersonalaussmusses                                            1I.
(GMB\. 1958 S. <Wl) wird der Beschluß Nr. 251/60 bekannt-
gemacht.                                                             Soweit sim für Beamte oder Versorgungsempfänger, die vor
                      Bes·thluß Nr. 251/60                         dem 1. 1. 1953 erstmalig jn eine Planstelle eingewiesen sind,
                                                                   aus den nunmehr aum auf sie anwendbaren §§ 6 und 17 Abs. 4
   Der Bundespersonalausschuß hat in seiner Sitzung am             BesG eine günstigere Amemnung von Vordienstzeiten auf
5. Mai 1960 im Bundesministerium des Innern unter Mit-             ihr früheres BDA (unmittelba'l' oder über das DDA) ergeben
wirkung von                                                        kann, ist bei der OberprüfuIllgihres früheren BDA so vor-
                                                                   zugehen, wie wenn auf sie smon vom Tage ihrer erstmaligen
   1. Direktor Rosborg                         als Vorsitzender,   planmäßigen Anstellung an das vom 1. Januar 1953 an maß-
   2. Ministerialdirigent Wodtke               als Beisitzer,      gebende Besoldungsrechrt in vollem Umfange anzuwenden
                                                                   gewesen wäre. Nur wenn sich hierbei für einen Zeitpunkt
   3. Ministerialdirigent Dr. Bretsmneider                         nach dem 31. 121. 1952 für die jeweils maßgebende ßesoldungs-
   4. Oberpostrat Distel                                           gruppe ein günstigerer Beginn des froheren BDA ergibt, ist
                                                                   dieses entspre<hend l'iU verbessern, und zwar mit finanzieller
   5. Regierungsrat Heclceroth
   6. Bundesbahnoberamtmann Lind<
                                                                     ') Absdm. XII d. RdErl. v. 6.5.195-4 [GMBI. 1954 S. 222).
   7. Bundesbahnoberamtmann Gunkel                                   ') Veröffentl. im GMBI. 1954 S. ?20.
2

Nr.17                                                     GMB!. 1960                                                   Seite 239

Wirkung von diesem Zeitpunkt an, bei späterem übertritt in                                     Anlage zum RdSdIr. v. 20.5. 1960
den Bundesdienst frühestens vom Tage des übertritts an.                                        - 11 B 1-221400-22/60-
Folgerungen nam § 37 Abs. 3 bzw. nam § 48 Abs. 1 BBesG
sind zu be",nten. War das frühere BDA auf einen günstigeren
Zeitpunkt fe;,gesetzt, als es bei uneingesdIränkter Anwendung                                  I.
des ab 1. 1. 1953 maJ.lgebenden Besoldungsremts festzusetzen         Keine Namzahlung ergibt sich für eine nam dem 31. 12. 1952
gewesen wäre, so behält es hierbei sein Bewenden.                 liegende Zeit in folgenden Fällen:
                                                                  1. Für Beamte, die für Januar 1953 das Endgrundgehalt einer
                                                                     Besoldungsgruppe bezogen haben und aus der gleimen
                                  1II.                               Besoldungsgruppe in das neue Remt übergeleitet wurden.
                                                                     Das sind z. B. B?amte, die
   Da die Personalakten Unterla,sen insbe~ondere über die         am 1. 1. 1953 und weiterhin         mit einem BDA, das
außerhalb des Beamtenverhältnisses zurückgelegten Dienst-          sim nur befanden in der             mindestens begann
zeiten häufig nimt enthalten, ist den Beamten zu empfehlen,                  BesGr.                            am
falls sie der Ansimt sind, daß ihr Besoldungsdienstalter nam
                                                                             A lOb                         1. 1. 1007
Maßgabe der Abschnitte I und 11 zu verbessern ist, eintn
                                                                             A lOa                         1. 1. 1935
entspremenden Antrag zu stellen, dem die erforderlimen
Prüfungsunterlagen beizufügen sind. Wird ein Antrag auf                      A 9a                          1. 1. 1935
Verbesserung des früheren BDA auf Grund von Kannvcr-
                                                                             A 8a                          1. 1. 1007
                                                                             <\. 7 a                       1. 1. 1935
sm·riften (§ 6, § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3 BesG 1927) erst nam
dem 31. 12. 1960 gestellt, so werden höhere Dienst- oder Ver-        Wegen derjenigen Beamten, die z. B. für Januar 1953 das
sorgungsbezüge nur für die Zeit vom Ersten des Antrags-              Endgrundgehalt der BesGr. A 8 a erhalten haben und aus
monats an und in der Höhe gezahlt, die sich nam § ~ Abs. 3           der BesGr. A 7 a in das neue Remt übergeleitet wurden,
BBesG aus der Verbesserung des früheren BDA ergibt.                  vergleime Absmnitt 11.
                                                                  2. Für Beamte, die für Januar 1953 das Endgrundgehalt der
   Für Versorgungsempfänger, bei denen der Versorgungsfall
                                                                     namstehend aufgeführten Besoldungsgruppen bezogen
in der Zeit vom 1. 1. 1953 bis zum 31. 12. 1960 eingetreten          haben, auch wenn sie später in eine andere BesGr. der
ist oder eintritt, wird das frühere BDA nam Maßgabe der
                                                                     Reimsbesoldungsordnung A übergetreten sind.
Absmnitte I und 11 von Amts wegen und nam Aktenlage
                                                                     Das sind Beamte, die
überprüft und ggf. mit der dort vorgesehenen finanziellen
Wirkung neu festge,setzt.                                            am 1. 1. 1953 in der            mindestens ein BDA hatten
                                                                            BesGr.                              vom
                                  IV.                                      A5b                               1. 1. 1935
                                                                           A4e                               1.1.1933
                                                                           A4c2                              1. 1. 1003
  Zur Verwaltungserleimterung sind in der Anlage eine Reihe                A4c1                              1. 1. 1933
von Fällen aufgeführt, in denen eine Verbesserung des frühe-               A4b2                              1. 1. 1933
ren BDA mit Simerheit nimt zu finanziellen Verbesserungen                  A4a2                              1. 1. 1933
für die Vergangenheit oder die Zukunft führen kann. In Fällen              A4a1                              1. 1. 1933
dieser Art ist von einer Neufestsetzung des früheren BDA                   A4bl                              1. 1. 1941
- weil praktisch bedeutungslos - abzusehen.                                A3b                               1. 1. 1941
                                                                           A2d                               1. 1. 1007
                                                                           A2c2                              1.1.1933
                                  V.                                       A2b                               1. 1. 1941
                                                                           A2a                               1. 1. 1935
   Hat der Beamte während der Zeit, für die eine Namzahlung                 Alb                              1.1.1941
in Betramt käme, den Dienstherrn im Sinne des § 2 Abs. 2                    AI a                             1. 1. 1945
BBG (Bund, bundesunmittelbare Körpersmaft, AIl5talt oder
Stiftung des öffentl. Remts) gewemselt, so sind die Namzah-                                     11.
lungen von der jetzt für die Festsetzung der Besoldung zu-          Eine Namzahlung kann sim nur ergeben
ständigen Stelle in voller Höhe anzuweisen. Die auf die
Dienstzeit bei dem früheren Dienstherrn entfallenden Beträge      1. für Beamte die für Januar 1953 das Endgrundgehalt der
sind dem neuen Dienstherrn zu erstatten. Das gleime gilt,            BesGr. A 8 ~ bezogen haben und aus der BesGr. A 7 a in
wenn der Beamte von einer Bundesverwaltung mit eigenem               das neue Remt übergeleitet wurden, wenn die Zeitspanne
Wirtschaftsplan (Bundesbahn, Bundespost) zu einer anderen            zwismen dem Beginn des bisherigen BDA für A 8' a und
Bundesverwaltung oder umgekehrt versetzt worden ist. Im              dem Zeitpunkt des übertritts in die BesGr. A 7 a weniger
übrigen gehen die Namzahlungen zu Lasten des Titels, aus             als 22 Jahre beträgt, der Beamte also nicht aus A 8 a in die
dem die laufenden Dienstbezüge gezahlt werden.                       letzte Stufe der BesGr. A 7 a übergetreten war,
                                                                  2. für Beamte, die für Januar 1953 das Endgrundgehalt der
  Bei Versorgungsempfängern sind Namzahlungen, die auf               BesGr. A 7 a bezogen haben und später in die BesGr. A 5 b
die aktive Dienstzeit entfallen, bei dem Titel für Dienstbezüge      aufgestiegen sind, wenn sim die aus der Änderung des
(Titel 101} zu Lasten der Verwaltung zu bu<hen, der der              bei der erstmaligen planmäßigen Anstellung festgesetzten
Beamte vor Eintritt des Versorgungsfalles angehört hat.              BDA ergebende Verbesserung des BDA für A 7 a auf das
                                                                     BDA für A 5 bauswirkt, d. h., wenn das BDA für A 5 b
                                                                     bereits nam § 7 Abs.5 BesGr. festgesetzt war oder nun-
                                  VI.                                mehr festzusetzen wäre. Letzteres wäre nur der Fall, wenn
                                                                     das BDA für A 7 a so weit vorgerückt werden könnte, daß
                                                                     die Zeitspanne zwismen dem neuen BDA für A 7 a und
   Die Lohnsteuerberemnung rimtet sim nam § 35 der Lohn-
steuer-Durchführungsverordnung 1959 in der Fassung vom               dem bisherigen BDA für A 5 b 13 Jahre übersteigt.
22.7.1959 - BGB!. I S.477 -.                                            Beispiel:
                                                                     Übertritt aus A 7 a (BDA gern. § 7 Abs. 5 BesG vom
                                                                     l. 1. 1933) am l. l. 1954 in die BesGr. A 5 b mit einem
                              VII.                                   BDA gern. § 7 Abs. 1 BesG vom l. 1. 1942. Die Kürzung
                                                                     des BDA beträgt 9 Jahre. Daher würde nur eine Verbesse-
  Die Regelungen der Absmnitte I bis VI gelten atim für              rung des BDA für A 7 a um mehr als 4 Jahre eine ander-
Richter und Soldaten.                                                weitige Festsetzung des BDA für A 5b in Anwendung von
                                                                     § 7 Abs. 5 BesG auslösen.
                                                                                                                GMBI. 1960, S. 238
An die obersten Bundesbehörden.
3

Seite 240                                                  GM BI. 1960                                                       Nr.17

                          Erlaß                                     b) die der TO.-Schlepp unterliegenden Lohnempfänger nach
 Urlaubsregelung für die Angestellten und Lohnempfänger                den §§ 17 und 18 der TO.-Schlepp in der Fassung der
           des Bundes für das Urlaubsjahr 1960                         Tarifvereinbarung vom 11. Januar 1952,
                                                                    c) die übrigen Lohnempfänger der Bundesverwaltung nam
  Im folgenden gebe im die Tarifverträge vom 26. 4. 1960               den Urlaubsvorschriften des Personalamtes der Verwal-
über die Urlaubsregelung für die Angestellten und Arbeiter             tung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 10. Mai 1948
des Bundes im Urlaubsjahr 1960 bekannt.                                (Personalblatt VWG 1949 S. 14/15) in der nachstehenden
  Gegenüber der Urlaubsregelung 1959 ist nur der § 3 des               Fassung:
Urlaubstarifvertrages für die Arbeiter geändert worden. Die
Änderung ist durch das noch im laufenden Urlaubsjahr zu                                           § 1
erwartende' Inkrafttreten des Manteltarifvertrages für die
Arbeiter des Bundes notwendig geworden. Das Verfahren                  (1) Alle Lohnempfänger haben Anspruch auf Gewährung
nach Inkrafttreten des Manteltarifvertrages wird besonders          eines bezahlten Urlaubs innerhalb des Urlaubsjahres. Das
bekanntgegeben werden. Auf die derzeitige Urlaubsgewäh-             Urlaubsjahr läuft vom 1. April 1960 bis 31. März 1961.
rung ist die Änderung zunächst ohne Einfluß.
                                                                      (2) Während des Urlaubs muß die ordnungsgemäße Auf-
  Die ,bereits für das Urlaubsjahr 1959 neu gefaßten Vor-           rechterhaltung des Geschäftsganges gewährleistet sein. Der
schriften des § :3 des Urlaubs tarifvertrages für die Angestell-    Dienststelle dürfen aus der Gewährung von Urlaub in der
ten und des § 2 des Urlaubstarifvertrages für die Arbeiter          Regel keine Stellvertretungskosten entstehen.
schreiben vor, daß die "freien" Arbeitstage auf die gesamte
Urlaubsdauer "anteilig anzurechnen" sind. Damit soll zum              (3) Neu eingestellte Lohnempfänger haben 6 Monate nach
Ausdruck gebracht werden, daß die "freien" Arbeitstage auf          ihrer Einstellung Anspruch auf den vollen Urlaub des laufen-
die gesamte Urlaubs dauer von vornherein abstrakt angere<.hnet      den Urlaubsjahres unter Anrechung eines etwa in einer vor-
werden müssen, d. h. es jst in den Fällen, in denen jeder           ausgegangenen Beschäftigungsstelle für das laufende Urlaubs-
zweite und vierte Samstag arbeitsfrei ist, bei einer Gesamt-        jahr bereits gewährten Urlaubs. Scheiden sie Vor Ablauf einer
urlaubsdauer bis zu                                                 6-monatigen Dienstzeit aus, so wird der Urlaub im Verhältnis
                                                                    der Zahl der vollen im Dienst verbrachten MOl1ate zu 12 ge-
       11 Tagen n~chts, bei einer Gesamturlaubsdauer                währt. Ein Bruchteil eines Tages wird hierbei nach oben auf-
       von 12-23 Tagen ist 1 Tag,                                   gerundet. Das gleiche gilt für die Lohnempfänger, die erst
       von 24-35 Tagen sind 2 Tage,                                 in der 2. Hälfte des Urlaubsjahres (ab 1. Oktober) ihr Ar-
       mehr als 35 Tagen sind 3 Tage                                beitsverhältnis begründen.
ohne Rücksidlt darauf, wie der Urlaub tatsächlich genommen            (4) Hat der Lohnempfänger beim Antritt seines Urlaubs das
wird, anzurechnen. Dafür kommen als "Arbeitstage" für den           ihn zu einer längeren Urlaubsdauer berechtigende Lebensjahr
Urlaub auch nur die Tage in Betracht, an denen dienstplan-          noch nicht vollendet, so wird ihm der längere Urlaub gewährt,
mäßig tatsächlich gearbeitet werden muß. Diese Auslegung            wenn die Vollendung dieses Lebensjahres innerhalb des Ur-
der fraglichen Bestimmungen entspricht auch der Auffassung          laubsjahres eintritt.
der vertragschließenden Gewerkschaften. Ich bitte, entspre-
chend zu verfahren.                                                   (5) Die Urlaubsdauer der Lohnempfänger beträgt:
Bonn, den 24. Mai 1900                                                            Bei einem Lebensalter von
                                                                    18-25 Jahren 25-32 Jahren 32--40 Jahren über 40 Jahren
II B 2 - 4111 - 245/60
                                                                            14         18            20          24
        Der Bundesm,inister des Innern                              Arbeitstage.
                          Im Auftrag                                  Für Lohnempfänger, die am 1. Januar 1960 das 18. Lebens-
                                                                    jahr noch nicht vollendet hatten, beträgt die Dauer des Er-
                            Wodtke                                  holungsurlaubs 24 Arbeitstage.

                                                                       (6) Die Lohnempfänger, die auf Veranlassung ihres Dienst-
                                                                    vorgesetzten ihren ganzen Urlaub in der Zeit vom 1. November
                                                                    bis 31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Ar-
                          Tarifvertrag
                                                                    beitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die vorbezeichnete
                      vom 26. April 1960                            Zeit, so verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

                                                                       (7) Der Urlaub wird auch Lohnempfängern gewährt, die
                           Zwischen                                 sich in gekündigter Stellung befinden, es sei denn, daß sie aus
                                                                    eigenem Verschulden entlassen wurden. Ist hiernach für das
der Bundesrepublik Deutschland,
                                                                    laufende UrIaubsjahr noch Urlaub zu gewähren, so erhalten
der Bundesanstalt für den Güterfernverkehr,                         ihn die Lohnempfänger während der Kündigungsfrist, soweit
- beide vertreten durch den Bundesminister des Innern -,            diese ausreicht. Soweit sie nicht ausreicht, sind für den rest-
                                                                    lichen Urlaub die Dienstbezüge zu zahlen.
                                                      einerseits,
                              und                                      (8) Lohnempfänger, die ohne Erlaubnis während des Ur-
                                                                    laubs gegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch, den Anspruch
der Gewerksdlaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr         auf die Dienstbezüge in Höhe des auf die Urlaubszeit ent-
- Hauptvorstand -'-- Stuttgart,                                     fallenden Entgelts.
                                                andererseits,
                                                                       (9) Dem Lohnempfänger soll die voJle Ausnutzung des ihm
wird zur Regelung des Erholungsurlaubs der Lohnempfänger            zustehenden Erholungsurlaubs im Laufe des Urlaubsjahres
der Bundesverwaltung - mit Ausnahme der Deuts,ehen Bun-             möglich sein. Dem Wunsche, den Urlaub geteilt zu gewähren,
despost und der Deutschen Bundesbahn - folgendes ver-               ist nach Möglichkeit zu entsprechen, jedoch ist die Teilung
einbart:                                                            in mehr als drei Abschnitte zu vermeiden. Kann der Urlaub
                                                                    aus dienstlichen Gründen nicht voll gewährt werden, so ist
  Im Urlaubsjahr 1960 (1. April 1960 bis 31. März 1961) er-         eine Übertragung in das nämstfolgende Urlaubsjahr zulässig.
halten Erholungsurlaub:
a) die der TO.B und TO.S unterliegenden Lohnempfänger'                 (10) Erkrankt ein Lohnempfänger während des Urlaubs, so
   der Bundeswasser- und Schiffahrtsverwaltung nach der             ist er nicht berechtigt, den Urlaub abzubre<.hen und nach seiner
   Tarifvereinbarung vom 14. Juli 1948 (Personalblatt VWG           Genesun~ fortzusetzen. In begründeten Fällen ist Nachurlaub
   1949 S.13),                                                      zu gewähren.
4

Nr.17                                                      GMBI. 1960                                                    Seite 241

  (11) Schwerbeschädigte, die nicht nur vorübergehend um                                         §4
wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemin-
dert sind, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen im         Günstigere gesetzliche Regelungen werden durclI diesen
Urlaubsjahr.                                                       Tarifvertrag nicht berührt.

   (12) Zur Wiederherstellung der Gesundheit kann dem Lohn-
empfänger Urlaub gewährt werden, wobei dem Erholungs-                Bonn, den 26. April 1960.
bedürfnis Rechnung zu tragen ist. Die Notwendigkeit der Be-
urlaubung hat der Lohnempfänger durch Vorlage einer ärzt-                      Für die Bundesrepublik Deutschland:
lichen, auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten einer amts-
ärztlichen Bescheinigun.~ nachzuweisen. Der Urlaub wird von                Der Bundesminister des Innern
der Stelle genehmiogt, die für die Bewilligung des jährlichen                               In Vertretung
Erholungsurlaubs zuständig ist. Die gleiche Stelle entscheidet,
ob und inwieweit dieser Urlaub auf den Jahresurlaub ange-                                     Dr. Anders
rechnet wird. Übersteigt der zur Wiederherstellung der Ge-
sundheit notwendig erscheinende Urlaub den jährlichen Er-               Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
holungsurlaub um mehr als einen Monat, bedarf es der Ge-                                  und Verkehr
nehmigung der zuständigen obersten Bundesbehörde. Ein                                  - Hauptvorstand -
durch die Versorgungsbehörden oder auf Grund der Reichs-
versicherungen verordneter Kuraufenthalt darf auf den Jahres-                 Oesterle                    Langhans
urlaub nicht angerechnet werden. Die Urlaubsgewährung an
politisch, rassisch und religiös Verfolgte ist dabei großzügig
durchzuführen.
                                                                                            Tarifvertrag
   (13) Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungs-                               vom 26. April 1960
 urlaub ist, soweit dringende dienstliche Gründe nicht ent-
 gegenstehen, zulässig:                                                                       Zwischen
'a) zur Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten,
                                                                   der Bundesrepublik Deutschland,
b) aus besonderen Anlässen (Teilnahme an Lehrgängen und            der Bundesanstalt für den Güterfernverk,ehr,
    Tagungen der Gewerkschaften, Todesfall, schwere Er-
    krankung eines nahen Angehörigen, Familienfeste, Umzug         - beide vertreten durch den Bundesminister des Innern -,
    u. ä.) unter Beschränkung auf das notwendige Maß.                                                              einerseits,
  In diesen Fällen können von den für die Gewährung des                                       und
Erholungsurlaubs zuständigen Stellen kurze Beurlaubungen           a) der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
bis zu 1 Woche ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub                Verkehr - Hauptvorstand - Stuttgart, -
genehmigt werden. Darüber hinaus unterliegt ein Urlaub ohne
Anrechnung auf den Erholungsurlaub :der Genehmigung der            b) der Deutsch,e n Angestellten-Gewerkschaft -       Hauptvor-
zuständigen obersten Bundesbehörde.                                   stand - Hamburg,
                                                                                                                      andererseits,
  (14) Urlaub, der, abgesehen von den Fällen der Ziffer 13,
lediglich den persönlichen Interessen der Lohnempfänger            wird für die Angestellten der Bundesrepublik Deutschland
                                                                   - mit Ausnahme der Deutschen Bundespost und der Deut-
dient, ist grundsätzlich auf den Jahresurlaub anzurechnen.
                                                                   schen Bundesbahn - fUr das Urlaubsjahr 1960 folgendes
Wird dieser überschritten, so werden die Dienstbezüge ent-
sprechend gekürzt. In Abweichung hiervon können weibliche          vereinbart:
Lohnempfänger mit eigenem Hausstand auf Verlangen, soweit
dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, zur Er-                                       § 1
ledigung häuslicher oder persönlicher Angelegenheiten im
Kalendermonat einen Hausarbeitstag (freien Arbeit~tag), wenn         (1) Alle Angestellten haben Anspruch auf Gewährung eines
die Frau ein oder mehrere Kinder unter 14 Jahren im gemein-        bezahlten Urlaubs innerhalb des Urlaubsjahres. Das Urlaubs-
samen Haushalt ohne ausreichende Hilfe betreuen muß,               jahr läuft vom 1. April 1960 bis 31. März 1961.
2 Hausarbeitstage im gleichen Zeitraum erhalten. Für diesen
FalI werden die Dienstbezüge nicht gekürzt. Bleibt infolge der       (2) Während des Urlaubs muß die ordnungsgemäße Auf-
regelmäßigen Diensteinteilung minde~tens ein Arbeitstag im         rechterhaltung des Geschäftsganges gewährleistet sein. Der
Kalendermonat von der Arbeit frei, so wird der Hausarbeits-        Di'enststelle dürfen aus der Gewährung von Urlaub in der
tag nicht gewährt, es sei denn, daß es sich hierbei um einen       Regel keine Stellvertretungskosten entstehen.
Ausgleich für geleistete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit       (3) Neu eingestellte Angestellte haben 6 Monate nach ihrer
handelt.                                                           Einstellung Anspruch auf den vollen Urlaub des laufenden
  (15) Dem Lohnempfänger kann, wenn ein wichtiger Grund            Urlaubsjahres unter Anrechnung eines etwa in einer vor~us­
vorliegt, auf seinen Antrag wiederholt Urlaub ohne Ge-             gegangenen Beschäftigungsstelle für das laufende UrlaubsJahr
währung von Dienstbezügen bewilligt werden. Als wichtiger          bereits gewährten Urlaubs. Scheiden sie vor Ablauf einer
Grund gHt auch Fortbi,] dung.                                      6-monatigen Dienstzeit aus, so wird der Urlaub im Verhältnis
                                                                   der Zahl der vollen im Dienst verbrachten Monate zu 12 ge-
                                                                   währt. Ein Bruchteil eines Tages wird hierbei nach oben auf-
                              § 2                                  gerundet. Das gleiche gilt für die Angestellten, die erst in der
                                                                   2. Hälfte des Urlaubsjahres (ab 1. Oktober) ihr Arbeitsverhält-
  Arbeitstage im Sinne des § 1 sind alle Kalendertage mit          nis begründen.
Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage.                 (4) Hat der Angestellte beim Antritt seines Urlaubs das ihn
Sofern an einzelnen Arbeitstagen betriebsüblich oder regel-        zu einer längeren Urlaubsdauer berechtigende Lebensjahr
mäßig nicht gearbeitet wird, sind diese Tage auf die gesamte       noch nicht vollendet, so wird ihm der längere Urlaub gewährt,
Urlaubsdauer anteiJig anzurechnen.                                 wenn die Vollendung dieses Lebensjahres innerhalb des Ur-
                                                                   laubsjahres eintritt.
                              § 3                                     Die Urlaubsklasse richtet sich narn'der Vergütungsgruppe,
                                                                   in der sich der Angestellte bei Beginn des Urlaubsjahres
   Dieser Tarifvertrag tritt mit dem Inkrafttreten eines Mantel-   (1. April) befindet. Bei NeueinsteIlungen nach dem 1. April
tarifs zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse der        richtet sich die Urlaubsklasse nach der Vergütungsgruppe, in
Arbeiter der Bundesverwaltung außer Kraft, spätestens jedOdl       der die Einstellung erfolgte. Höher- und Herabgruppierungen
am 31. März 1961. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen.             während des Urlaubsjahres bleiben außer Betracht.
5

Seite 242                                                    GMBI. 1960                                                          NL17

   (5) Die Urlaubsdauer der Angestellten beträgt:                     genehmigt werden. Darüber hinaus unterliegt ein Urlaub ohne
                                                                      Anrechnung auf den Erholungsurlaub der Genehmigung der
     in      Vergütungs.         bis zum vollendeten        über      zuständigen obersten Bundesbehörde.
  Urlaubs·     gruppe           30. Lebens· 40. Lebens· 40. Lebens·
   klasse                           jahr        jahr        jahr          (14) Urlaub, der, abgesehen von den Fällen der Ziffer 13,
                                      Arbeitstage
                                                                      lediglich den persönlichen Interessen der Angestellten dient,
    D            X                   16         20          24         ist grundsätzlich auf den Jahresurlaub anzurechnen. Wird
    C        ~~X                     W          6           ~         dieser überschritten, so werden die Dienstbezüge entsprechend
    B         IVb-VI                 18         24        30          gekürzt. In Abweichung hiervon können weibliche Angestellte
    A         I-IVa                  22         27        32          mit eigenem Hausstand auf Verlangen, soweit dringende
           Sondergruppe (ADO)                                         dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, zur Erledigung häus-
           vom 10. 5. 1938. RBB                                       licher oder persönlicher Angelegenheiten im Kalendermonat
           S.207)                    25         32        36           einen Hausarbeitstag (freien Arbeitstag), wenn die Frau ein
                                                                      oder mehrere Kinder unter 14 Jahren im gemeinsamen Haus-
   Für Angestellte, die am 1. Januar 1960 das 18. Lebensjahr          halt ohne ausreichende Hilfe betreuen muß, 2 Hausarbeits-
noch nicht vollendet hatten, beträgt die Dauer des Erholungs-         tage im gleichen Zeitraum erhalten. Für diesen Fall werden
urlaubs 24 Arbeitstage.                                               die Dienstbezüge nicht gekürzt. Bleibt infolge der regelmäßigen
  (6) Die Angestellten, die auf Veranlassung ihres Dienstvor-         Diensteinteilung mindestens ein Arbeitstag im Kalendermonat
gesetzten ihren ganzen Urlaub in der Zeit vom 1. November             von der Arbeit frei, so wird der Hausarbeitstag nicht gewährt,
bis 31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Ar-            es sei denn, daß es sich hierbei um einen Ausgleich für ge-
beitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die vorbezeichnete       leistete Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit handelt.
Zeit, so verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend.                  (15) Dem Angestellten kann, wenn ein wichtiger Grund
  (7) Der U rlauh wird auch Angestellten gewährt, die sich in         vorliegt, auf seinen Antrag wiederholt Urlaub ohne Gewäh-
gekündigter Stellung befinden, es sei denn, daß s-ie aus eige-        rung von Dienstbezügen bewilligt werden. Als wicllliger Grund
nem Verschulden entlassen wurden. Ist hiernach für das lau-           gi'lt auch Fortbildung.
fende Urlaubsjahr noch Urlaub zu gewähren, so erhalten ihn                                           §2
die Angestellten während der Kündigungsfrist, soweit diese
ausreicht. Soweit sie nicht ausreicht, sind für den restlichen           Angestellte, deren Vergütung unter Zugrundelegung der
Urlaub die Dienstbezüge zu zahlen.                                    Bezüge einer Besoldungsgruppe der Beamtenbesoldungs-
                                                                      ordnung festgesetzt ist, erhalten den gleichen Urlaub, wie Be-
   (8) AngesteHte, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs             amte dieser Besoldungsgruppe nach der Verordnung über den
gegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf          Erholungsurlaub der Bundesbeamten und Bundesrichter vom
die Dienstbezüge in Höhe des auf die Urlaubszeit entfallenden         6. August 1954 (BGBJo. I S. 243, GMBI. 1954 S. 386, MinBlFin.
Entgelts.                                                             1954 S.464).
   (9) Dem Angestellten soll die volle Ausnutzung des ihm                                           § 3
zustehenden Erholungsurlaubs im Laufe des Urlaubsjahres                  Arbeitstage im Sinne des § 1 sind alle Kalendertage mit
möglich sein. Dem Wunsche, den Urlaub geteilt zu gewähren,            Ausnahme der Sonntage und der gesetzlichen Feiertage. So-
ist nach Möglidlkeit zu entsprechen, jedoch ist die Teilung           f~m an einz~lnen .Arbe!tstagen betriebsüblich oder regelmäßig
in mehr als drei Abschnitte zu vermeiden. Kann der Urlaub             mcht gearbeItet WIrd, smd diese Tage auf die gesamte Urlaubs-
aus dienstlichen Gründen nicht voll gewährt werden, so ist            dauer anteilig anzurechnen.
eine Übertragung in das nächstfolgende Urlaubsjahr zulässig.
                                                                                                   § 4
    (10) Erkrankt ein Angestellter während des Urlaubs, so ist
er nicht berechtigt, den Urlaub abzubrechen und nach seiner              (1) Sofern bis zum 31. März 1961 ein neuer Manteltarif
Genesung fortzusetzen. In begründeten Fällen ist Nachurlaub           zur Regelung der arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Ange-
zu gewähren.                                                          stellten der BundesverwaItung geschlossen werden soHte wird
   (11) Schwerbeschädigte, die nicht nur vorübergehend um             eine in diesem Manteltarif vorgesehene neue UrlaubsTeg~lung
wenigstens 50 vom Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit ge-               unbeschadet des Zeitpunktes des Inkrafttretens des neue~
                                                                      Manteltarifs, erst mit dem 1. April 1961 wirksam.
mindert sind, erhalten einen Zusatzurlaub von 6 Arbeitstagen
im Urlaubsjahr.                                                          (2) Falls vor Ablauf des Urlaubsjahres eine hundesgesetz-
   (12) Zur Wiederherstellung der Gesundheit kann dem An-             liche Regelung über die Gewährung des Hausarbeitstages
gestellten Urlaub .gewährt werden, wobei dem Erholungs-               erfolgt, werden die Tarifpartner unverzüglich - auch während
bedürfnis Rechnung zu tragen ist. Die Notwendigkeit der Be-           der Dauer des Urlaubsjahres - zu neuen Tarifverhandlungen
urlaubung hat der Angestellte durch Vorlage einer ärztlichen,         zusammentreten.
auf Verlangen seines Dienstvorgesetzen einer amtsärztlichen                                          § 5
Bescheini,gung nachzuweisen. Der Urlaub wird von der Stelle
genehmigt, die für die Bewilligung des jährlichen Erholungs-            Günstigere gesetzliche Regelungen werden durch diesen
urlaubs zuständig ist. Die gleiche Stelle entscheidet, ob und         Tarifvertrag nicht berührt.
inwieweit dieser Urlaub auf den Jahresurlaub angerechnet
wird. Übersteigt der zur Wiederherstellung der Gesundheit               Bonn, den 26. April 1960
notwendig erscheinende Urlaub den jährlichen Erholungs-
urlaub um mehr als einen Monat, bedarf es der Genehmigung                       Für die Bundesrepublik Deutschland:
der zuständigen obersten Bundesbehörde. Ein durch die Ver-
sorgungsbehöroen oder auf Grund der Reichsversicherungen                      Der Bundesminister des Innern
verordneter Kuraufenthalt darf auf den Jahresurlaub nicht                                       In Vertretung
angerechnet werden. Die Urlaubsgewährung an politisch,
rassisch und religiös Verfolgte ist dabei großzügig durchzu-                                     Dr. Anders
führem
                                                                          Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport
   (13) Dienstbefreiung ohne Anrechnung auf den Erholungs-                                  und Verkehr
urlaub ist, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegen-
stehen, zulässig:                                                                           -   Hauptvorstand -
a) zur ErfüHung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten,                        Oesterle                         Langhans
b) aus beoonderen Anlässen (Teilnahme an Lehrgängen und
     Tagungen der Gewerkschaften, Todesfall, schwere Er-                      Für.die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
     krankung eines nahen Angehörigen, Familienfeste, Um-                                   -   Hauptvorstand -
     zug u. ä.) unter Beschränkung auf das notwendige Maß.
   In diesen FäHen können von den für die Gewährung des                         J. H aker                           Knop
Erholungsurlaubs zuständigen Stellen kurze Beurlaubungen                                                              GMBI. 1960, S. 240
bis zu 1 Woche ohne Anrealllung auf den Erholungsurlaub
6

Nr.17                                                       GMB!. 1960                                                Seite 243

Anwendung des § 26 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der                                       11.
  Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für             Im übrigen gilt nach dem Inkrafttreten der VwGO folgen-
   Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD -                 des:
    nam dem Inkrafttreten der Ve:waltungsgerimts-                 1. Auch der in § 26 Abs.4 BWGöD vorgesehene Wegfall
                   ordnung - VwGO                                    eines Vorverfahrens vor der Erhebung der Klage im Ver-
                                                                     waltungsrechtsweg und die an dieser Stelle bestimmte
                                                                     Klagefrist von drei Monaten sind aus den gleimen Er-
   -    RdSchr. d. BMI v. 6.5.1960 - 11 W 1 -   1245/60 -            wägungen wie beim BRRG dmch den 8. Absmnitt der
                                                                     VwGO (§§ 68ff) nicht geändert worden.
                                                                  2. Um jeden Zweif.el an dieser Auslegung auszusmließen,
                                                                     wird bei der beabsichtigten Novelle zum BWGöD eine
                                  I.                                 entsprechende Neufassung von § 26 Abs. 4 vorgesmlagen
                                                                     werden.
  In meinem Rundschreiben vom 21. August 1957 - II W 1 -          3. Den Bundesbehörden, d1ie nach § 59 VwGO jedem schrift-
1035I/57 1} - war ich davon ausgegangen, daß § 26 Abs.4              lichen, belastenden Verwaltungsakt eine Rechtsmittel-
BWGöD durch das Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -                   belehrung beizufügen haben, kann hi,erfür das Mu~ter 3
unberührt geblieben sei. Die Neufassung von § 126 BRRG               des Mesigen Rundschreibens vom 24. März 1960 - I C 2 -
dunn § 191 Abs. 1 VwGO hat diese Rechtslage, die auch von            1307 C - 161/60 - (GMB!. 1960 s. 150) mit der Maßgabe
der Rechtsprechung allgemein anerkannt worden ist, nicht             empfohlen werden, daß eine dreimonatige Klagefrist ange-
verändert.                                                           geben und für die Anschrift des zuständigen Verwaltungs-
                                                                     gerichts auf § 52 Nr. 2 VwGO verwiesen wird.

  ') Veröffentl. im GMBl. 1957 S, 443,                            An die obersten Bundesbehörden.
                                                                                                               GMBI. 1960, S. 243




                            STELLE N -AU S SCHREIB UN GEN


Im Bereim des                                                     Beim
                                                                         Bundesamt für zivilen Bevölkemngsschutz
       Bundesamtes für zivilen Bevölkemngsschutz                  sind folgende Stellen zu besetzen:
                                                                        / a) 1 Radiologe bzw. Radiobiologe
sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt mehrere Stellen mit
                                                                  Arbeitsgebiet:
                  D iplom- In geni euren                             Fragen des biologischen Strahlenschutzes und der Strahlen-
                                                                  biologie, der radioaktiven Inkorporation und Dekorporation
                                                                  in biologischen Objekten sowie der radioaktiven Dekontamina-
bei Landesverbänden des Technischen Hilfswerks zu besetzen.       tion bei Mensch und Tier.
                                                                  Vergütung nach Verg.-Gruppe II TO.A.
  Erwünscht ist eine vielseitige Vorbildung auf den Fach-           Spätere Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis ist
gebieten Energiewirtschaft - Elektrotechnik - Mas,chinen-         beim Vorliegen der beamtenre<htlichen Voraussetzungen in
bau oder Tiefbau.                                                 Aussicht genommen.
                                                                                     b) 1 Mediziner
  Bewerber, die auf diesen Gebieten eine mehrjährige erfolg-      mit mehrjähriger pharmakologisdler, pathologisch-physiulo-
reiche Tätigkeit nachweisen, werden bevorzugt.                    gismer oder biochemischer Erfahrung.
                                                                 Arbeitsgebiet:
 Vergütung nach Verg.-Gruppe III TO.A. Spätere Aufstiegs-          Pharmakologisch-toxikologisme Probleme des zivilen Be-
möglichkeiten sind gegeben.                                      völkerungsschutzes. Atem- und Körperschutz. Personen- und
                                                                 Tierentgiftung.
  Bewerbungen mit ausführlichem Lebenslauf - möglichst           Vergütung nach Verg.-Gruppe III TO.A.
nach Vordruck -, den üblichen Bewerbungsunterlagen und
einer Übersicht über den Ausbildungs- und beruflichen Werde-       Spätere Übernahme in das Bundesbeamtenverhältnis ist
gang sind bis zum 30. Juni 1960 unter Kennziffer 28 zu richten   beim Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in
an das                                                           Aussicht genommen.
         Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz                  Bewerbungen mit Lebenslauf in Stichworten (möglichst nam
                       - Personalreferat -                       Vordruck) und kurze Übersicht über den Ausbildungs- und
                                                                 beruflichen Werdegang sind bis zum 30. Juni 1960 unter
             Bad Godesberg, Koblenzer Straße 112                 Kennziffer 27 an das
                     (Haus Dolorgiet).                                      Bundesamt für zivilen Bevölkerungsschutz
                                                                                    - Personalreferat -
 Vordrucke für den Lebenslauf können dort angefordert                        Bad Godesberg, Koblenzer Straße 112
werden.                                                                                (Haus Dolorgiet)
                                                                 zu richten.
                                                                   Vordrucke für den Lebenslauf können dort angefordert
  Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.                 werden. Persönliche Vorstellung nur nach Aufforderung.
7

Seite 244                                                    GMB!. 1960                                                         Nr.17



Beim                                                                 Bei dem
                Bundesverkehrsministerium                                      Bundesministerium für Verteidigung
                  -    Abteilung Straßenbau -                        werden eingestellt:
ist eine Stelle für einen                                                                    Ingenieure
                                                                                 für den Kraftfahrzeug- und Panzerbau
                      Diplom-Ingenieur
                      (Verg.-Gruppe III TO.A)
                                                                     Anforderungen:
zu besetzen.
                                                                          Abgeschlossenes Studium an einer TH oder HTL.
Voraussetzungen:                                                       Fachgebiete Maschinenbau oder Kraftfahrwesen mit Er-
                                                                     fahrungen auf den oben genannten Gebieten.
  Abges·chlossenes Studium an einer Technischen Hochschule
in der Fachrichtung Bauingeni'eurwesen. Erfahrungen im                 Einstellungen zunächst im Angestelltenverhältnis.
Straßenbau und Kenntnisse auf dem Gebiet der Planung, Ent-
wurfsbearbeitung, Kostenermittlung und des Vertragswesens              Aufstiegsmöglichkeiten sind gegeben; bei Bewährung Über-
für den Bau von Bundesfernstraßen.                                   nahme in das Beamtenverhältnis.
 Vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet des Verkehrsingenieur-          Lebensalter: Möglichst nicht älter als 45 Jahre.
wesens erwünscht.
                                                                       Bewerbungen erbeten bis zum 30. Juni 1960 an das
  Bewerbungen mit Lebenslauf, Lichtbild und Zeugnis-                           Bundesministerium für Verteidigung,
abschriften sind bis spätestens 30. Juni 1960 einzureichen                       Bonn, Ermekeilstraße 27 (P 11 3)
an das
                                                                     unter Beifügung eines handgeschriebenen ausführlichen Le-
       Bundesverkehrsministerium, Bonn, Sternstraße 100.             benslaufes, eines Lichtbildes (mit Namen) aus neuester Zeit
                                                                     und Abschriften der Prüfungs- und Tätigkeitszeugnisse.

  Persönliroe Vorstellung nur nach Aufforderung.                       VorsteHung nur nach Aufforderung.




                                    Zum baldigen Eintritt wird ein

                                                            Ingenieur

                                    für den Deutschen DruckgasausscllUß gesucht, dem als be-
                                    ratendes Organ der Bundesregierung die Behandlung der
                                    sicherheits technischen Fragen bei der Beförderung und Lage-
                                    rung von verdichteten, verflüssigten und unter Druck gelösten
                                    Ga&en in ortsveränderlichen Behältern obliegt. Erforderlich ist
                                    Auf~s.chlossenheit für technische und technisch-wissenschaft-
                                    liche Probleme auf dem Gebiet des D r u c k b e h ä I te r -
                                    bau e s und der damit zusammenhängenden werkstoff-
                                    technischen Fragen sowie auf dem Gebiet der P h y s i k und
                                    ehe m i e der Gas e. Betriebspraxis und Kenntnis der
                                    öffentlichen Verwaltung sind erwünsmt.
                                    Voraussetzung:

                                      Abgeschloss,ene Ausbildung an einer Hochschule oder Höhe-
                                    ren Technis,chen Lehranstalt.
                                      Vergütung nach Gruppe III TO.A mit Aufstiegsmöglichkeit
                                    bei Bewährung.
                                      Bewerbungen mit eigenhändig geschriebenem Lebenslauf,
                                    Zeugnisabschriften, Lichtbild und Angabe von Referenzen
                                    werden bis 30. Juni 1960 unter Kennziffer 111/174 an das
                                        Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, Bonn,
                                    erbeten. Persönliche Vorstellung nur nach vorheriger Benach-
                                    richtigung.




                       HERAUSGEBER                                                     ERS CHE I NU NG S WE I SE
                   Bundesministerium des Innern                                    UND BEZUGSBEDINGUNGEN
            22c Bann, Rheindorfer Straße 198, Ruf 3 01 41            Das Gemeinsame Ministerialblatt ersmeint nam Bedarf. Abonnements-
                                                                     bezug nur durm die Post. Einzelhefte durm den Verlag oder den Bum-
8