GMBl Nr. 32 1958
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 32 vom 29. Dezember 1958
PostveTlagsoTf: Bann Aual1C1be B
GEMEINSAMES
Seite 517
MINISTERIALBLATT
des Auswärtigen Amtes I des Bundesministers des Innern
des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
des Bundesministers für Wohnungsbau I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen
des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen I des Bundesministers für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
9. Jahrgang Bann, den 29. Dezember 1958 Nummer 32
INHALT
Amtlicher Teil Seite
VI. Öffentlime Sicherheit
Seite
Auswärtiges Amt Bek. v. 3. 12. 58, Ungültigkeitserklärung eines BGS-Füh-
rerscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
Bek. v. 5. 12.58, Ausländisches Konsulat in der Bundes-
republik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 517
Bek. v. 28. 11. 58, Gesandtschaft der Bundesrepublik
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Deutschland in Port-au-Prince (Haiti) . . . . . . . . . . 517 Richtlinien für Zuschüsse aus Bundeshaushaltsmitteln
Bek. v. 28. 11. 58, Konsulat der Bundesrepublik Deutsch- zur Verbilligung der Finanzierung gewerblicher Räume
land in Nancy . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518 des Mittelstandes bei Baumaßnahmen des sozialen Woh-
nungsbaues in der Fassung vom 6. Dezember 1958 520
Bek. v. 6. 12. 58, Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
land in Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
Personainaclllichten
Der Bundesminister des Innem Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und
I. Verfassung und Verwaltung Kriegsgeschädigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522
RdSchr. v. 10. 12. 58, Bestellung von Auslandsstandes-
beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
Bek. v. 8.12.58, Austausch von Mitteilungen in Staats-
angehörigkeitssachen mit österreich . . . . . . . . . . . 518
11. Beamtenremt und son9liges Personalremt
RdSchr. v. 6.12.58, Anrechnung der Grundrente nach
dem Bundesversorgungsgesetz auf das nach der ADO zu
§ 16 TO.A zu zahlende übergangsgeld . . . . . . . . . . 518
RdSchr. v. 6. 12. 58, Tarifvertrag v. 23. 7. 1958 über die
Neuregelung der Angestelltenvergütungen; hier: Durch-
führung des § 4 Abs. 6 • . . . . . • . . • . • • . . . . . . 518
Bek. v. 11.12. 58, Umrechnungskurse DM-Ost = DM-West 519
111. Kulturelle Angelegenheiten
Bek. v. 11. 12. 58, Verwaltungsabkommen über die Ver-
längerung des Verwaltungsabkommens über den Ausbau
der Ingenieurschulen durch die Länder und die Förde-
rung wissenschaftlicher Einrichtungen durch den Bund 519 Stellen-Ausschreibungen
Amtlicher Teil
Auswärtiges Amt
Ausländismes Konsulat in der Bundesrepublik Deutschland Gesandtschaft der Bundesrepublik Deutschland
in Port-au-Prince (Haiti)
- Bek. d. AA v. 5. 12. 1958 - 002 - SM. 21/94. 02158 -
- Bek. d. AA v. 28.11. 1958 - 101. SP. 77 -
Die Bundesregierung hat dem zum K ö n i gl ich Bel g i -
sc h e n Wahlkonsul in A ach e n ernannten Herrn Richard Der Gesandte der Bundesrepublik Deutschland in P 0 r t -
au - P r i n ce, Herr Kurt Lu e d d e - Neu rat h, ist am
Tal bot am 5. Dezember 1958 das Exequatur erteilt.
7. November 1958 von dem Präsidenten deI' Republik Hai t i,
Der Amtsbezirk des Wahlkonsulats umfaßt den Regierungs_ Herrn Dr. Fran~ois D u val i er, zur übergabe seines Be.-
bezirk Aachen. glaubigungsschreibens empfangen worden.
GMBI. 1956, S. 517 GMBI. 1958, S. 511
Seite 518 GMBl. 1958 Nr.32
KonsuIa~ der Bundesrepublik Deutsehland in Nancy Botscltaft der Bundesrepublik Deutsehland in Bagdad (Irak)
- Bek. d. AA v. 28.11. 1958 - 101. SP. 671 -
Das Konsulat der Bundesrepublik DeutsdUand in N an c y - Bek. d. AA. v.-6. 12•. 1958 - 101. SP. 96 -
ist am 4. Oktober 1958 eröffnet worden. Leiter des Konsulats
ist Konsul 1. Klasse Horst R ö d i n g.
Der Amtsbezirk umfaßt: Departements Haut-Rhin, Bas- Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in B a g -
Rhin, Moselle, Meurthe-et-Moselle, Vosges, Haute-Saone, da d, Dr. Herbert R ich t er, ist am 17.11.1958 von dem
Haute-Marne, Meuse, Territoire de Belfort. Präsidenten des i r a k i s ehe n Sou ver ä n i t ä t s rat es,
S. Exzellenz Muhammad Na j i b a 1- Ru bai, zur über-
Die vorläufige Anschrift der Behörde lautet: Nancy, Hotel
gabe seines Beglaubigungssmreibens empfangen wo:rden.
de l'Europe, Rue des Carmes, Fernruf: 526206.
GMBI. 1958, S. 518 GMBI. 1958, S. 518
Der Bundesminister des Innem
I. Verfassung und Verwaltung Das an die Stelle des Reichsversorgungsgesetzes getretene
Bundesversorgungsgesetz, das anders als das Reichsversor-
Bestellung von Aoslandsstandesbeamten gungsgesetz die Renten nach Grund- und Ausgleichsrente
aufteilt, geht in der Rentenregelung von zum Teil nicht ohne
- RdSdu. d. BMI v. 10.12. 1958 I C 2 - 13 571 b - weiteres vergleichbaren Gesichtspunkten aus.
C898/58 - Die Anrechnung einer nach dem Bundesversorgungsgesetz
gewährten Grundrente, die nimt nur die Aufwendungen für
Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes ist bei der Bot- den allgemeinen Lebensunterhalt decken, sondern auch
schaft der Bundesrepublik DeutsdUand in Bei r u t (Libanon) sonstige aus der Beschädigung für den Beschädigten und bei
Herr Kanzler Georg F abi an durch Erlaß vom 22. November Witwen und Waisen für diese durch den Verlust des Ernährei'S
1958 gleichfalls zum Auslandsstandesbeamten bestellt worden. eingetretene Folgen ausgleimen soll, auf das dem ausges~ie
Die standesamtlichen Befugnisse des Kanzlers 1. Klasse denen Angestellten zu zahlende übergangsgeld bedeutete eme
Christoph Hoff man n sind infolge Versetzung erloschen. Härte.
An die Herren Innenminister und Senatoren für Inneres der Länder.
Auf Grund der ADO Nr. 8 Abs. 2 zu § 16 TO.A bin ich daher
allgemein damit einverstanden, daß künftig von der Anrech-
GMBI. 1958, S. 518 nung von Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
auf das zu gewährende übergangsgeld ahgesehen wird,
An die nadtgeordneten Behörden
im Geschäftsbereidl des Bundesministers des Innern.
GMBI. 1958, S. 518
Austausm von Mitteilungen in Staaf!langehörigkeitssadlen
mit Österreim
- Bek. d. BMI v. 8. 12. 1958 - I B 5/15 690 B - 37JI/58 -
Nach der Bekanntmachung des Bundesministers des Aus- Tarifvertrag vom 23.7.1958 über die NeUl'egelWlg
wärtigen vom 12. 11. 1958 (Bundesanzeiger Nr. 228 vom der Angestelltenvergütungen;
27. 11. 1958) h~ die Bundesregierung und die Regierung
der Republik Österreich eine Vereinbarung über den Aus- h i er: Durdtfühmng des § 4 Abs. 6
tausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen abg6-
schlossen. Die Regierungsvereinbarung ist am 1. 11. 1958 in B e zug: Mein Rundsdlreiben vom 24. 7. 1958 - 11 B 2 -
Kraft getreten. 4101 - 54/58 (GMBl S. 307)
GMBI. 1958, S. 518
- RdSclu. d. BMI v. 6. 12. 1958 - 11 B 2 - 4101 - 90/58 -
Durch den Tarifvertrag vom 23,7.1958 ist die Spanne
zwischen der Anfangsgrundvergütung und dem Höchstbetrag
der Grundvergütung in den Vergütungsgruppen IX und VIII
TO.A um 2 bzw. 3 1/2 Steigerungsbeträge erweitert worden.
Die Überleitung der am 31. 3. 1958 im Dienst befindlichen
11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht Angestellten der Vergütungsgruppen VIII und IX TO.A, die
unter die Sonderbestimmung des § 4 Abs, 6 des Tarifvertrages
Anredmung der Grundrente nam
dem Bundesversorgungs- fallen, führt in den Fällen zu Schwierigkeiten, in denen diese
gesetz auf das nam der ADO zu § 16 TO.A zu zahlende Angestellten auf Grund der Tarifverträge vom 15. 12. 1955
übergangsgeld und vom 4. 6, 1957 den am 31. 3. 1958 maßgebenden Höchst-
betrag der monatlichen Grundvergütting bereits in einem Zeit-
- RdSdtr. d. BMI v. 6.12.1958 - Z 1 - Bes. - 01 741 - punkt erlangten, in dem sie ihn noch nimt hätten erlangen
2/58- können, wenn sie lediglich die Steigerungsbeträge zu den
regelmäßigen tariflichen Steigerungsterminen erhalten hätten.
Nach der ADO Nr. 5 zu § 16 TO.A werden dem ausgeschie_ Der Sinn des § 4 Abs. 6 des Tarifvertrages geht nun dahin,
denen Angestellten u. a. auch Versorgungsgebührnisse nach daß die Steigerungsbeträge zu den Zeitpunkten zu gewähren
dem Reichsversorgungsgesetz (vgl. Fußnote zur ADO Nr.5 sind, in denen die Steigerungstermine eingetreten wären, wenn
zu § 16 TO.A) auf das nach dieser ADO zu zahlende über- der Zeitablauf der regelmäßigen Steigerungen nicht durch
gangsgeld angerechnet. die Gewährung des Höchstbetrages unterbrochen worden
Nr.32 GMBI. 1958 Seite 519
wäre. Dabei sollte erstmals die höhere Auszahlung erst ab 1. 2. 1957 370,- DM (Höchst-
1. 4. 1958 eintreten. Dieser Sinn des § 4 Abs. 6 des Tarifver- betrag)
trages ist weder aus der Fassung nom aus der in meinem o. a. 1. 4. 1957 (TV v. 4. 6. 57) + 15,- DM = 385,- DM (Höchst-
Einführungsrundsdueiben gegebenen Erläuterung eindeutig betrag)
erkennbar, so daß Mißverständn.i$e eingetreten sind. 1. 4. 1958 (TV v. 23. 7. 58) + 15,- DM = 400,- DM
Zur Klarstellung für das anzuwendende Verfahren dienen 1. 2. 1959 Steigerung + 10,- DM = 410,- DM
nadlstehende Beispiele: 1. 2. 1961 Steigerung + 10,- DM = 420,- DM (Höchst-
betrag).
Bei s pie 1 1: (RegeIfa:ll) Idl bitte, die in Betradlt kommenden Fälle zu überprüfen
und ggf. rimtigzustellen, um Beanstandungen seitens des
Bundesre<hnung$hofes zu vermeiden.
Ein Angestellter TO.A VIII mit den Steigerungsdaten
1. Februar in Jahren mit gerader Zahl hätte am 1. 2.1958 die
An die obersten Bundesbehörden,
damalige Hödlstgrundvergütung erreidlt. Es ergeben sidl die Deutsche Bundesbank, Frankfurt/M.,
folgende Grundvergütungssätze:
die Vereinigungen und Verbände.
1. 2. 1956 360,- DM Nachrichtlich:
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Bonn, LennestraJIe 8,
1. 4. 1957 + 15 DM (TV v. 4. 6. 57) 375,- DM der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
Köln-Marienburg, Robert·Heuser·Straße 9.
1. 2. 1958 + 10 DM (Steigerung) 385,- DM (Höchst- GMBI. 1958, S. 518
betrag)
1. 4. 1958 + 15 DM (TV v. 23. 7. 58) 400,- DM
Weitere Steigerungen sind fällig am:
1.2. 1960 + 10 DM auf 410,- DM
Umredmungskurse DM-Ort = DM-West 1)
1. 2. 1962 + 10 DM auf 420,- DM (Hödlst-
betrag) - Bek. d. BMI v. 11.12.1958 - 11 B 3 - BA 3450 - 490/58 -
Nadlstehend werden zur Bere<hnung bei der Umzugskosten-
Beispiel2: erstattung weitere Berliner Umremnungskurse für 1 DM-West
= DM-Ost bekanntgegeben:
Ein AngesteUter TO.A VIII mit den Stei~rungsdaten Zeit DM-Ost Zeit DM-Ost
1. Juni in Jahren mit ungerader Zahl hätte am 1. 6. 1957 die
damalige Hödlstgrundvergütung erreidlt. Es ergeben sidl 1958 1958
folgende Grundvergütungssätz.e:
1.10. 4,30 22.10. 4,25
1. 6. 1953 308,70 DM + 6,- 2.10. 4,20 23.10. 4,20
DM Sonder- 3. 10.- 6. 10. 4,25 24.10. 4,25
zulage 0) 7.10. 4,30 25. 10.-26. 10. 4,30
1. 10. 1954 (TV v. 22. 12. 1954) + 15,80 = 324,50 DM + 6,- 8.10.- 9. 10. 4,25 27. 10.-28. 10. 4,25
DM Sonder- 10.10. 4,20 29.10. 4,20
zulage 0) 11. 10.-12. 10. 4,30 30. 10.-31. 10. 4,25
1. 6. 1955 Steigerung + 9,80 = 334,30 DM + 6,- 13. 10.-20. 10. 4,25 Monatsmittelkurs 4,25
DM Sonder- 21.10. 4,30
zulage 0) GMBI. 1958, S. 519
1. 1. 1956 Die bisherige Grundvergütung 334,30 + 6,- DM 1) Vorgang veröffentlicht im GMBI. Nr. 28/1958 S.478.
Sonderzulage = zusammen 340,30 DM gem. TV v.
15. 12. 55 erhöht auf 370,- DM (Hödlstbetrag)
1. 4. 1957 (TV v. 4. 6. 57) + 15,- DM = 385,- DM (Hödlst-
betrag)
1. 6. 1957 Keine Steigerung mehr, da Hödlstbetrag gezahlt
wird.
1. 4. 1958 (TV v. 23. 7. 58) III. Kulturelle Angelegenheiten des Bundes
Erhöhung gemäß § 4 Abs. 1 = 15,- DM Verwaltungsabkommen
Erhöhung gemäß § 4 Abs. 6 = 10,- DM über die Verlängerung des Verwaltungsabkommens über den
= 410,-DM Ausbau der Ingenieurschulen durch die Länder und die
für die am 1. 6. 1957 ·unterbliebene Steigerung. Förderung wissenschaftlicher Einrichtungen durm den Bund
-
Weitere Steigerung am:
Vom 17. November 1958 1)
1. 6. 1959 um 10,- DM auf 420,- DM (Hödlstbetrag). Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der
Bundesrepublik haben folgendes vereinbart:
Bei s pie I 3: Das am 5. September 1957 zwisr.hen der Bundesregierung
und den Regierungen der Länder der Bundesrepublik für das
Ein Angestellter TO.A VIII mit den Steigerungs daten Rechnungsjahr 1957 abgesmlossene VerwaItungsabkommen 2)
1. Februar in Jahren mit ungerader Zahl hatte am 1. 2.1957 über den Ausbau der Ingenieurschulen durdl die Länder und
die Höchstgrundvergütung erreicht. Es ergeben sich folgende die Förderung wissenschaftIidler Eiriridltungen durdl den
Grundvergütungssätze: Bund wird um ein Jahr mit folgender Maßgabe verlängert:
1) Verkündet im BAnz. Nr. 243 am 18. Dezember 1958.
0) Bundessatz. ') Veröffentlicht im GMBI. 1957 S. 554.
Seite 520 GMBI. 1958 Nr.32
1. Der für die Einrichtungen des Königsteiner Staatsabkom.. Für das Land Niedersachsen
mens vorgesehene Länderzuschuß, den der Bund im Rech- Hellwege
nungsjahr 1958 bis zu 50 vom Hundert auf seinen
Haushalt zu übernehmen und anstelle der Länder zu Für das Land Hessen
leisten sich verpflichtet (Art. 1 des Abkommens), beträgt
48686500,- DM. Georg-August Zinn
2. Soweit die Länderzuschüssefür das Redmungsjahr 1958 Für das Land Nordrheln-Westfalen
vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens von den Ländern
noch ungekürzt gezahlt worden sind, werden sie ihnen Meyers
in Höhe von 50 vom Hundert vom Bundesministerium des
Innern erstattet. Für das Land Rheinland-Pfalz
3. In den Artikeln 3 bis 6 werden die Jahreszahlen 1957 und Altmeier
1958 jeweils durch die Jahreszahlen 1958 und 1959 ersetzt.
Für das Saarland
4. Als Unterrichts räume im Sinne des Art. 6 Buchst. d des
Abkommens gelten auch Laborräume und deren Geräte- Reinert
ausstattung.
Für das Land Schleswig-Holstein
Bonn, den 17. November 1958. v. Hassel
GMBI. 1958, S. 519
Für die Bundesrepublik
Adenauer
Für das Land Baden-Württemberg
Dr. Gebhard Müller VI. Öffentliche Sicherheit
Für das Land Bayern
Ungiiltigkeitserklärung eines BGS-Führersclteines
Seidel
- Bek. d. BMI v. 3. 12. 1958 - 64 416 C 302158 -
Für das Land Berlin
Brandt Der Bundesgrenzschutzführerschein
Nr.272 für Klasse 1, ausgestellt am 9. 11. 1956 durm GSA 1/2
Für die Freie Hansestadt Bremen für den Grenzoberjäger atto S a c k, geboren am
Kaisen 5. 6. 1935 in Selb, wohnhaft in Hof/Saale, Kulmbacher
Straße 60,
Für die Freie und Hansestadt Hamburg ist in Verlust geraten und wird hi'ermit für ungültig erklärt.
Max Brauer GMBI. 1958, S. 520
Der Bundesminister für Wohnungsbau
Riclttlinien werden, daß die Finanzierung ihrer innerhalb eines sozialen
für Zuschüsse aus Bundeshaushaltsmitteln zur Verbilligung Wohnungsbauvorhabens zu errichtenden Geschäfts- bzw.
der Finanzierung gewerbliclter Räume des Mittelstandes bei Praxisräume durch Zinszuschüsse aus Bundeshausmitteln für
Baumaßnahmen des sozialen Wohnungsbaues in der Fassung marktgerecht angebotene, längerfristige private Kreditmittel
vom 6. Dezember 1958 verbilligt wird. -
Die Richtlinien für Zuschüsse aus Bundeshaushaltsmitteln
zur Verbilligung der nachstelligen Finanzierung gewerblicher 11. Vor aus set z u n gen, Art und U m fan g
Räume des Mittelstandes bei Baurnaßnahmen des sozialen der Förderung
Wohnungsbaues (Rechnungsjahr 1955. Einzelplan 25, Kap. 01,
Tit. 603) vom 30. November 1955 (Bundesanzeiger Nr. 242 1. a) Der In hab erd e r k ü n f t i gen Ge s eh ä ft s-
vom 15. Dezember 1955) gelten mit Wirkung vom 1. April r ä um e muß Bauherr seiner Geschäftsräume und der
1958 unter obiger Überschrift in der nachstehenden Fassung: Wohnungen sein und in den Geschäftsräumen seinen
Betrieb errichten.
Einem Bauherrn steht gleich, wer
I. Verwendungszweck
aal über ein mit neuerrichteten Wohnungen und Ge-
schäftsräumen bebautes Grundstück oder
Bei Baurnaßnahmen des sozialen Wohnungsbaues sind auch
gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienende Geschäfts- bb) über Eigentumsrechte nach dem Wohnungseigen-
bzw. Praxisräume für selbständige mittelständische Betriebe tumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
des Handwerks, des Handels, des sonstigen Gewerbes und für S. 175) an neuerrichteten Geschäftsräumen und
freie Berufe zu errichten, um die Bevölkerung - namentlich einer neuerrichteten Wohnung
in neuen Wohnsiedlungen - ausreichend zu versorgen und
um der volkswirtschaftlichen Bedeutung des gewerblichen innerhalb von 6 Monaten nach Bezugsfertigkeit deI
Mittelstandes Rechnung zu tragen. Räume einen gerichtlich oder notariell beurkundeten
Kaufvertrag abschließt, auf Grund dessen die Über_
Inhaber selbständiger mittelständischer Betriebe und An- tragung von Eigentum innerhalb einer Frist von läng-
gehörige freier Berufe können dabei in der Weise gefördert stens 3 Jahren verlangt werden kann.
Nr.32 GMBI. 1958 Seite 521
b) Der Inhaber des künftigen Gescltäftsbetriebes muß zu III. V e rf a h ren
dessen ordnungsmäßiger Führung in der Lage sein.
e) Der Gescltäftsbetrieb soli geeignet sein, seinem künfti- 1. Der Antrag ist an die vom Land bestimmte Stelle zu rich-
gen Inhaber naclt Geschäftszweig, Lage und voraus_ ten. Beizufügen sind die erforderliclten Nachweise über das
siclttlicher Entwicklung eine dauerhafte wirtschaftliche Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des
Existenz zu sichern. Zinszuschusses.
Zu den Voraussetzungen nach b) und e) können die zu- 2. Wird dem Antrag stattgegeben, so erteilt die vom Land
ständigen Berufsorganisationen (Industrie- und Handels- bestimmte Stelle dem Darlehnsnehmer einen Bescheid über
kammer, Handwerkskammer, Ärztekammer usw.) gehört weT- Höhe, Dauer und Bedingungen des bewilligten Zinszu-
den. schusses. Der Zinszuschuß wird zunächst für einen Bewil-
ligungszeitraum von 3 Jahren gewährt. Eine wiederholte
2. a) Die Geschäftsräume und die Wohnun- Bewilligung des Zinszuschusses ist bis zu einer Gesamt-
gen sollen auf demselben Baugrundstück errichtet laufzeit von 10 Jahren für zwei weitere Bewilligungszeit-
werden; wenn naclt der Planung des Bauvorhabens räume von je 3 Jahren und einen 4. Bewilligungszeitraum
Geschäftsräume und Wohnungen getrennt zu errichten von 1 Jahr mögliclt. Jedoch ist vor jeder erneuten Bewilli-
sind, genügt örtlicher Zusammenhang. gung zu prüfen, ob dem Bauherm nach seinen wirtschaft-
b) Das Bauvorhaben muß - abgesehen von den mitzu_ lichen Verhältnissen zugemutet werden kann, die gesamten
schaffenden Geschäftsräumen - ein solches des sozialen Kapitalkosten selbst zu übernehmen.
Wohnungsbaues im Sinne von § 1 des Zweiten Woh-
nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheim- 3. Der Zuscltuß wird halbjährlich nachträglicltan den Dar-
gesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523) lehens geber gezahlL
sein.
e) Filialen Oder zweite Geschäftsbetriebe sind von einer
Förderung ausgeschlossen.
IV. Ab ruf v e rf a h ren und Ver wen dun g s -
d) Die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens muß ge- nachweis
sicltert sein.
e) Die bautechnischen Bestimmungen der Richtlinien für 1. . Für die Bewirtschaftung der Bundeshaushaltsmittel, die
den Einsatz der Bundesmittel für den sozialen Woh- Regelung der Geldversorgung (Betriebsmittel) und die
nungsbau müssen in der jeweils geltenden Fassung Zahlung sowie für die Rechnungslegung gelten die durch
auch für die Geschäftsräume angewendet weTden. Rundschreiben des Herrn Bundesministers der Finanzen
vom 13. Juni 1955 (II AI6 - Wo 0170 - 1/55) im Ein-
3. a) Zinszuschüsse nach dieser Fassung der Richtlinien dür- vernehmen mit mir getroffenen Bestimmungen.
fen nur für Darlehen gewährt werden, die von Privaten,
Kreditinstituten und sonstigen Kapitalsammelsteilen 2. Die Zuschußmittei sind vom Land nach ihrer Verausgabung
nach dem 31. März 1958 verbindlich zugesagt werden. zu Lasten des Bundeshaushalts unverzüglich, spätestens
b) Die Gewährung von Zinszuschüssen setzt voraus, daß innerhalb von 15 Tagen an den letzten Zuschußnehmer
die Darlehen die Darlehnsnehmer unter Berücksichti- weiterzuleiten.
gung aller Nebenkosten einschließliclt eines etwaigen Werden Zuschußmittel nicltt ihrem Zweck entsprechend
Auszahlungsdisagios ohne den Zuschuß zinsmäßig nicht verwendet, so sind sie auf Verlangen unverzüglich in voller
über die marktübliclte Höhe hinaus belasten. Verbilligt Höhe zurückzuzahlen. Für die Dauer der nicht bestim-
werden nur Darlehen, deren Nominalzinssatz und mungsgemäßen Verwendung sind die Mittel vom Tage
sonstige Konditionen bei Abschluß des Darlehnsver- der Verausgabung zu Lasten des Bundeshaushalts bis zum
trages marktüblich sind. Der Bundesminister für Woh- Tage ihrer zweckentsprechenden Verwendung mit 2 v. H.
nungsbau bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun- über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zinsfuß
desminister für Wirtscltaft und dem Bundesminister der der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Außerdem sind
Finanzen den verbilligungsfähigen Höchstzinssatz. etwa aufgelaufene Habenzinsen abzuführen. Das gleiche
c) Ein Zinszuschuß darf nicht gewährt werden, wenn für gilt, soweit Zuschußmittel nicht innerhalb der in Abs. 1
das gewerbliche Bauvorhaben bereits aus anderen bestimmten Frist weitergeleitet werden.
öffentlichen Mitteln ein Zinszuschuß bewilligt worden Die Feststellung über die Höhe und den Zeitraum nicht
~L . bestimmungs gemäß eingesetzter Beträge trifft der Bundes-
rechnungshof, ggfs. im Zusammenwirken mit deT obersten
4. Das Darlehen darf, soweit es zinsverbilligt wird, zwei Rechnungspriifungsbehörde des Landes.
Drittel der Gesamtkosten der Geschäftsräume sowie
30000,- DM insgesamt nicht überschreiten. Die Gesamt- Die sich nach Abs. 2 ergebenden Zinsbeträge sind halb-
kosten deT Geschäftsräume sind in entsprechender An- jährlich nachträglich bis zum 30. September und 31. März
wendung der Vorschriften der Zweiten Berechnungsver- jeden Jahres an die Bundeshauptkasse, Bonn, abzuführen.
ordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S.I719) Gleichzeitig ist eine Nachweisung über die abgeführten
zu ermitteln. Beträge dem Bundesminister für Wohnungsbau in 3facher
Ausfertigung zu übersenden.
5. Der Z ins wird jährlich um höchstens 3 v. H. des zu-
schuß fähigen Darlehns verbiliigL Der Höchstverbilligungs- 3. Das Land oder die von ihm bestimmte Stelle hat über die
satz wird für neue Kreditverbilligungszusagen abgeändert Verwendung der Zuschußmittel Nachweise der Einnahmen
werden, wenn siclt das allgemeine Zinsniveau am Kapital- und Ausgaben nach einem vom Bundesminister für Woh-
markt um mindestens 0,5 v. H. geändert haL nungsbau im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof auf-
zustellenden Muster auszufertigen. Von diesen Nachweisen
6. Steilt der Bundesminister für Wohnungsbau im Einver- sind jeweils bis zum 30. September für das abgelaufene
nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Rechnungsjahr vorzulegen:
Bundesminister der Finanzen zu irgendeinem Zeitpunkt a) 1 Ausfertigung dem Bundesminister für Wohnungsbau,
fest, daß sich das Zinsniveau am Kapitalmarkt um mehr
als 0,5 v. H. gesenkt hat, so sind die Kreditgeber gehalten, b) 3 Ausfertigungen der obersten Rechnungsprüfungs-
den Zinssatz, soweit es möglich ist, zu senken, damit die behörde des Landes.
Zinsbeihilfe entsprechend ermäßigt werden kann. In Zwei-
felsfällen entscheidet der Bundesminister für Wohnungs- Die oberste Rechnungspriifungsbehörde des Landes priift
bau im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt- die ihr zugegangenen Verwendungsnachweise und leitet
schaft und dem Bundesminister der Finanzen aufgrund 2 Ausfertigungen der geprüften Verwendungsnachweise
einer Äußerung der Deutschen Bundesbank. an den Bundesrechnungshof weiter.
Seite 522 GMBl. 1958 Nr.32
Zwei Monate nam Abs(hluß des Redtnungsjahres sowie bei der Weitergabe der Zus<hußmittel an eine außerhalb
ggfs. auf Anfordern übersendet das Land oder d,ie von der Landesverwaltung stehende SteHe die Prüfungsremte
ihm bestimmte Stelle dem Bundesminister für Wohnungs- des Bundesministers für Wohnungsbau und des Bundes-
bau einen Namweis der Bewi1Ugungen nadJ. einem vom redmungshofes aum gegenüber diclen Stellen auszu-
Bundesminister für Wohnungsbau im Benehmen mit dem bedingen.
Bundesremnungshof aufzustellenden Muster in doppelter
Ausfertigung. Bad Godesberg, den 6. Dezember 1958.
4. Der Bundesminister für Wohnungsbau ist beremtigt, die Der Bundesminister für Wohnungsbau
Verwendung der Zusmußmittel zu prüfen oder durm einen In Vertretung
Beauftragten prüfen zu lassen. Die gleimen Remte stehen
dem Bundesredmungshof zu. Das Land ist verpflimtet, Dr. Wandersleb
GMBI. 1958, S. 520
Personalnachrichten
Der Bundesminister für Vertriebene, Flüdatlinge
und Kriegsgesdlädigte
Ernannt ist:
Zum Regierungsrat
Sparkassendirektor z. Wv. Hellrnut Go S s i ng.
GMBI. 1958, S. 522
Nr.32 GMBI. 1958 Seite 523
Seite 524 GMBI. 1958 Nr.32