GMBl Nr. 32 1958

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 32 vom 29. Dezember 1958

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PostveTlagsoTf: Bann                                                                                                              Aual1C1be B




                             GEMEINSAMES
                                                                                                                                     Seite 517




                           MINISTERIALBLATT
                               des Auswärtigen Amtes I des Bundesministers des Innern
                        des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte
               des Bundesministers für Wohnungsbau I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen
                       des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
des Bundesministers für Familien- und Jugendfragen I des Bundesministers für Atomkernenergie und Wasserwirtschaft
                   HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

9. Jahrgang                                           Bann, den 29. Dezember 1958                                              Nummer 32



                                                                INHALT


Amtlicher Teil                                                  Seite
                                                                             VI. Öffentlime Sicherheit
                                                                                                                                        Seite

Auswärtiges Amt                                                              Bek. v. 3. 12. 58, Ungültigkeitserklärung eines BGS-Füh-
                                                                             rerscheins . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 520
     Bek. v. 5. 12.58, Ausländisches Konsulat in der Bundes-
     republik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     517
     Bek. v. 28. 11. 58, Gesandtschaft der Bundesrepublik
                                                                          Der Bundesminister für Wohnungsbau
     Deutschland in Port-au-Prince (Haiti) . . . . . . . . . .      517      Richtlinien für Zuschüsse aus Bundeshaushaltsmitteln
     Bek. v. 28. 11. 58, Konsulat der Bundesrepublik Deutsch-                zur Verbilligung der Finanzierung gewerblicher Räume
     land in Nancy . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    518      des Mittelstandes bei Baumaßnahmen des sozialen Woh-
                                                                             nungsbaues in der Fassung vom 6. Dezember 1958       520
     Bek. v. 6. 12. 58, Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-
     land in Bagdad . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   518
                                                                          Personainaclllichten
Der Bundesminister des Innem                                                 Der Bundesminister für Vertriebene, Flüchtlinge und
     I. Verfassung und Verwaltung                                            Kriegsgeschädigte . . . . . . . . . . . . . . . . . . 522
     RdSchr. v. 10. 12. 58, Bestellung von Auslandsstandes-
     beamten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 518
     Bek. v. 8.12.58, Austausch von Mitteilungen in Staats-
     angehörigkeitssachen mit österreich . . . . . . . . . . . 518
     11. Beamtenremt und son9liges Personalremt
     RdSchr. v. 6.12.58, Anrechnung der Grundrente nach
     dem Bundesversorgungsgesetz auf das nach der ADO zu
     § 16 TO.A zu zahlende übergangsgeld . . . . . . . . . . 518
     RdSchr. v. 6. 12. 58, Tarifvertrag v. 23. 7. 1958 über die
     Neuregelung der Angestelltenvergütungen; hier: Durch-
     führung des § 4 Abs. 6 • . . . . . • . . • . • • . . . . . . 518
     Bek. v. 11.12. 58, Umrechnungskurse DM-Ost = DM-West 519
     111. Kulturelle Angelegenheiten
     Bek. v. 11. 12. 58, Verwaltungsabkommen über die Ver-
     längerung des Verwaltungsabkommens über den Ausbau
     der Ingenieurschulen durch die Länder und die Förde-
     rung wissenschaftlicher Einrichtungen durch den Bund 519             Stellen-Ausschreibungen




Amtlicher Teil
                                                      Auswärtiges Amt
 Ausländismes Konsulat in der Bundesrepublik Deutschland                         Gesandtschaft der Bundesrepublik Deutschland
                                                                                           in Port-au-Prince (Haiti)
 -    Bek. d. AA v. 5. 12. 1958 -    002 -   SM. 21/94. 02158 -
                                                                                -    Bek. d. AA v. 28.11. 1958 -     101. SP. 77 -
  Die Bundesregierung hat dem zum K ö n i gl ich Bel g i -
sc h e n Wahlkonsul in A ach e n ernannten Herrn Richard                     Der Gesandte der Bundesrepublik Deutschland in P 0 r t -
                                                                          au - P r i n ce, Herr Kurt Lu e d d e - Neu rat h, ist am
Tal bot am 5. Dezember 1958 das Exequatur erteilt.
                                                                          7. November 1958 von dem Präsidenten deI' Republik Hai t i,
  Der Amtsbezirk des Wahlkonsulats umfaßt den Regierungs_                 Herrn Dr. Fran~ois D u val i er, zur übergabe seines Be.-
bezirk Aachen.                                                            glaubigungsschreibens empfangen worden.
                                                   GMBI. 1956, S. 517                                                      GMBI. 1958, S. 511
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Seite 518                                                          GMBl. 1958                                                         Nr.32

            KonsuIa~   der Bundesrepublik Deutsehland in Nancy                Botscltaft der Bundesrepublik Deutsehland in Bagdad (Irak)
       - Bek. d. AA v. 28.11. 1958 - 101. SP. 671 -
   Das Konsulat der Bundesrepublik DeutsdUand in N an c y                           - Bek. d. AA. v.-6. 12•. 1958 - 101. SP. 96 -
ist am 4. Oktober 1958 eröffnet worden. Leiter des Konsulats
ist Konsul 1. Klasse Horst R ö d i n g.
   Der Amtsbezirk umfaßt: Departements Haut-Rhin, Bas-                      Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in B a g -
Rhin, Moselle, Meurthe-et-Moselle, Vosges, Haute-Saone,                   da d, Dr. Herbert R ich t er, ist am 17.11.1958 von dem
Haute-Marne, Meuse, Territoire de Belfort.                                Präsidenten des i r a k i s ehe n Sou ver ä n i t ä t s rat es,
                                                                          S. Exzellenz Muhammad Na j i b a 1- Ru bai, zur über-
   Die vorläufige Anschrift der Behörde lautet: Nancy, Hotel
                                                                          gabe seines Beglaubigungssmreibens empfangen wo:rden.
de l'Europe, Rue des Carmes, Fernruf: 526206.
                                                     GMBI. 1958, S. 518                                                     GMBI. 1958, S. 518




                                            Der Bundesminister des Innem
                       I. Verfassung und Verwaltung                         Das an die Stelle des Reichsversorgungsgesetzes getretene
                                                                          Bundesversorgungsgesetz, das anders als das Reichsversor-
                  Bestellung von Aoslandsstandesbeamten                   gungsgesetz die Renten nach Grund- und Ausgleichsrente
                                                                          aufteilt, geht in der Rentenregelung von zum Teil nicht ohne
        -     RdSdu. d. BMI v. 10.12. 1958 I C 2 -    13 571 b -          weiteres vergleichbaren Gesichtspunkten aus.
                              C898/58 -                                     Die Anrechnung einer nach dem Bundesversorgungsgesetz
                                                                          gewährten Grundrente, die nimt nur die Aufwendungen für
  Nach Mitteilung des Auswärtigen Amtes ist bei der Bot-                  den allgemeinen Lebensunterhalt decken, sondern auch
schaft der Bundesrepublik DeutsdUand in Bei r u t (Libanon)               sonstige aus der Beschädigung für den Beschädigten und bei
Herr Kanzler Georg F abi an durch Erlaß vom 22. November                  Witwen und Waisen für diese durch den Verlust des Ernährei'S
1958 gleichfalls zum Auslandsstandesbeamten bestellt worden.              eingetretene Folgen ausgleimen soll, auf das dem ausges~ie­
 Die standesamtlichen Befugnisse des Kanzlers 1. Klasse                   denen Angestellten zu zahlende übergangsgeld bedeutete eme
Christoph Hoff man n sind infolge Versetzung erloschen.                   Härte.
An die Herren Innenminister und Senatoren für Inneres der Länder.
                                                                             Auf Grund der ADO Nr. 8 Abs. 2 zu § 16 TO.A bin ich daher
                                                                          allgemein damit einverstanden, daß künftig von der Anrech-
                                                     GMBI. 1958, S. 518   nung von Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
                                                                          auf das zu gewährende übergangsgeld ahgesehen wird,
                                                                          An die nadtgeordneten Behörden
                                                                             im Geschäftsbereidl des Bundesministers des Innern.

                                                                                                                            GMBI. 1958, S. 518

    Austausm von Mitteilungen in Staaf!langehörigkeitssadlen
                        mit Österreim

-       Bek. d. BMI v. 8. 12. 1958 -    I B 5/15 690 B -   37JI/58 -
  Nach der Bekanntmachung des Bundesministers des Aus-                           Tarifvertrag vom 23.7.1958 über die NeUl'egelWlg
wärtigen vom 12. 11. 1958 (Bundesanzeiger Nr. 228 vom                                        der Angestelltenvergütungen;
27. 11. 1958) h~ die Bundesregierung und die Regierung
der Republik Österreich eine Vereinbarung über den Aus-                                  h i er: Durdtfühmng des § 4 Abs. 6
tausch von Mitteilungen in Staatsangehörigkeitssachen abg6-
schlossen. Die Regierungsvereinbarung ist am 1. 11. 1958 in               B e zug: Mein Rundsdlreiben vom 24. 7. 1958 -             11 B 2 -
Kraft getreten.                                                                        4101 - 54/58 (GMBl S. 307)
                                                     GMBI. 1958, S. 518
                                                                          -     RdSclu. d. BMI v. 6. 12. 1958 - 11 B 2 - 4101 -     90/58 -

                                                                             Durch den Tarifvertrag vom 23,7.1958 ist die Spanne
                                                                          zwischen der Anfangsgrundvergütung und dem Höchstbetrag
                                                                          der Grundvergütung in den Vergütungsgruppen IX und VIII
                                                                          TO.A um 2 bzw. 3 1/2 Steigerungsbeträge erweitert worden.
                                                                          Die Überleitung der am 31. 3. 1958 im Dienst befindlichen
            11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht                  Angestellten der Vergütungsgruppen VIII und IX TO.A, die
                                                                          unter die Sonderbestimmung des § 4 Abs, 6 des Tarifvertrages
Anredmung der Grundrente              nam
                                dem Bundesversorgungs-                    fallen, führt in den Fällen zu Schwierigkeiten, in denen diese
 gesetz auf das nam der ADO zu § 16 TO.A zu zahlende                      Angestellten auf Grund der Tarifverträge vom 15. 12. 1955
                     übergangsgeld                                        und vom 4. 6, 1957 den am 31. 3. 1958 maßgebenden Höchst-
                                                                          betrag der monatlichen Grundvergütting bereits in einem Zeit-
    -       RdSdtr. d. BMI v. 6.12.1958 - Z 1 - Bes. -     01 741 -       punkt erlangten, in dem sie ihn noch nimt hätten erlangen
                                  2/58-                                   können, wenn sie lediglich die Steigerungsbeträge zu den
                                                                          regelmäßigen tariflichen Steigerungsterminen erhalten hätten.
  Nach der ADO Nr. 5 zu § 16 TO.A werden dem ausgeschie_                  Der Sinn des § 4 Abs. 6 des Tarifvertrages geht nun dahin,
denen Angestellten u. a. auch Versorgungsgebührnisse nach                 daß die Steigerungsbeträge zu den Zeitpunkten zu gewähren
dem Reichsversorgungsgesetz (vgl. Fußnote zur ADO Nr.5                    sind, in denen die Steigerungstermine eingetreten wären, wenn
zu § 16 TO.A) auf das nach dieser ADO zu zahlende über-                   der Zeitablauf der regelmäßigen Steigerungen nicht durch
gangsgeld angerechnet.                                                    die Gewährung des Höchstbetrages unterbrochen worden
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Nr.32                                                        GMBI. 1958                                                        Seite 519

wäre. Dabei sollte erstmals die höhere Auszahlung erst ab            1. 2. 1957                              370,- DM (Höchst-
1. 4. 1958 eintreten. Dieser Sinn des § 4 Abs. 6 des Tarifver-                                                         betrag)
trages ist weder aus der Fassung nom aus der in meinem o. a.        1. 4. 1957 (TV v. 4. 6. 57) + 15,- DM = 385,- DM (Höchst-
Einführungsrundsdueiben gegebenen Erläuterung eindeutig                                                                betrag)
erkennbar, so daß Mißverständn.i$e eingetreten sind.                1. 4. 1958 (TV v. 23. 7. 58) + 15,- DM = 400,- DM
  Zur Klarstellung für das anzuwendende Verfahren dienen            1. 2. 1959 Steigerung        + 10,- DM = 410,- DM
nadlstehende Beispiele:                                             1. 2. 1961 Steigerung        + 10,- DM = 420,- DM (Höchst-
                                                                                                                       betrag).
Bei s pie 1 1: (RegeIfa:ll)                                            Idl bitte, die in Betradlt kommenden Fälle zu überprüfen
                                                                    und ggf. rimtigzustellen, um Beanstandungen seitens des
                                                                    Bundesre<hnung$hofes zu vermeiden.
   Ein Angestellter TO.A VIII mit den Steigerungsdaten
1. Februar in Jahren mit gerader Zahl hätte am 1. 2.1958 die
                                                                    An die obersten Bundesbehörden,
damalige Hödlstgrundvergütung erreidlt. Es ergeben sidl                die Deutsche Bundesbank, Frankfurt/M.,
folgende Grundvergütungssätze:
                                                                       die Vereinigungen und Verbände.
1. 2. 1956                                 360,- DM                 Nachrichtlich:
                                                                      der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, Bonn, LennestraJIe 8,
1. 4. 1957   +   15 DM (TV v. 4. 6. 57) 375,- DM                      der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
                                                                          Köln-Marienburg, Robert·Heuser·Straße 9.
1. 2. 1958   +   10 DM (Steigerung)        385,- DM (Höchst-                                                         GMBI. 1958, S. 518
                                                    betrag)
1. 4. 1958   +     15 DM (TV v. 23. 7. 58) 400,- DM
  Weitere Steigerungen sind fällig am:
1.2. 1960    +   10 DM                 auf 410,- DM
                                                                              Umredmungskurse DM-Ort          = DM-West 1)
1. 2. 1962   +   10 DM                 auf 420,- DM (Hödlst-
                                                    betrag)         - Bek. d. BMI v. 11.12.1958 - 11 B 3 - BA 3450 - 490/58 -
                                                                      Nadlstehend werden zur Bere<hnung bei der Umzugskosten-
Beispiel2:                                                          erstattung weitere Berliner Umremnungskurse für 1 DM-West
                                                                    = DM-Ost bekanntgegeben:
   Ein AngesteUter TO.A VIII mit den Stei~rungsdaten                Zeit                 DM-Ost           Zeit                 DM-Ost
1. Juni in Jahren mit ungerader Zahl hätte am 1. 6. 1957 die
damalige Hödlstgrundvergütung erreidlt. Es ergeben sidl             1958                                  1958
folgende Grundvergütungssätz.e:
                                                                     1.10.                   4,30         22.10.                    4,25
1. 6. 1953                                      308,70 DM + 6,-      2.10.                   4,20         23.10.                    4,20
                                                       DM Sonder-    3. 10.- 6. 10.          4,25         24.10.                    4,25
                                                       zulage 0)     7.10.                   4,30         25. 10.-26. 10.           4,30
1. 10. 1954 (TV v. 22. 12. 1954)   + 15,80 =    324,50 DM + 6,-      8.10.- 9. 10.           4,25         27. 10.-28. 10.           4,25
                                                       DM Sonder-   10.10.                   4,20         29.10.                    4,20
                                                       zulage 0)    11. 10.-12. 10.          4,30         30. 10.-31. 10.           4,25
1. 6. 1955 Steigerung              +   9,80 =   334,30 DM + 6,-     13. 10.-20. 10.          4,25         Monatsmittelkurs          4,25
                                                       DM Sonder-   21.10.                   4,30
                                                       zulage 0)                                                       GMBI. 1958, S. 519

1. 1. 1956 Die bisherige Grundvergütung 334,30 + 6,- DM               1) Vorgang veröffentlicht im GMBI. Nr. 28/1958 S.478.
           Sonderzulage = zusammen 340,30 DM gem. TV v.
           15. 12. 55 erhöht auf 370,- DM (Hödlstbetrag)
1. 4. 1957 (TV v. 4. 6. 57)   + 15,- DM =       385,- DM (Hödlst-
           betrag)
1. 6. 1957 Keine Steigerung mehr, da Hödlstbetrag gezahlt
           wird.
1. 4. 1958 (TV v. 23. 7. 58)                                               III. Kulturelle Angelegenheiten des Bundes
           Erhöhung gemäß § 4 Abs. 1 = 15,- DM                                        Verwaltungsabkommen
           Erhöhung gemäß § 4 Abs. 6 = 10,- DM                      über die Verlängerung des Verwaltungsabkommens über den
                                                = 410,-DM              Ausbau der Ingenieurschulen durch die Länder und die
           für die am 1. 6. 1957 ·unterbliebene Steigerung.          Förderung wissenschaftlicher Einrichtungen durm den Bund
                       -
   Weitere Steigerung am:
                                                                                    Vom 17. November 1958 1)

1. 6. 1959 um 10,- DM auf 420,- DM (Hödlstbetrag).                    Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder der
                                                                    Bundesrepublik haben folgendes vereinbart:
Bei s pie I 3:                                                        Das am 5. September 1957 zwisr.hen der Bundesregierung
                                                                    und den Regierungen der Länder der Bundesrepublik für das
   Ein Angestellter TO.A VIII mit den Steigerungs daten             Rechnungsjahr 1957 abgesmlossene VerwaItungsabkommen 2)
1. Februar in Jahren mit ungerader Zahl hatte am 1. 2.1957          über den Ausbau der Ingenieurschulen durdl die Länder und
die Höchstgrundvergütung erreicht. Es ergeben sich folgende         die Förderung wissenschaftIidler Eiriridltungen durdl den
Grundvergütungssätze:                                               Bund wird um ein Jahr mit folgender Maßgabe verlängert:

                                                                     1) Verkündet im BAnz. Nr. 243 am 18. Dezember 1958.
  0) Bundessatz.                                                     ') Veröffentlicht im GMBI. 1957 S. 554.
3

Seite 520                                               GMBI. 1958                                                           Nr.32

1. Der für die Einrichtungen des Königsteiner Staatsabkom..                 Für das Land Niedersachsen
   mens vorgesehene Länderzuschuß, den der Bund im Rech-                                    Hellwege
   nungsjahr 1958 bis zu 50 vom Hundert auf seinen
   Haushalt zu übernehmen und anstelle der Länder zu                              Für das Land Hessen
   leisten sich verpflichtet (Art. 1 des Abkommens), beträgt
   48686500,- DM.                                                                      Georg-August Zinn
2. Soweit die Länderzuschüssefür das Redmungsjahr 1958               Für das Land Nordrheln-Westfalen
   vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens von den Ländern
   noch ungekürzt gezahlt worden sind, werden sie ihnen                                      Meyers
   in Höhe von 50 vom Hundert vom Bundesministerium des
   Innern erstattet.                                                       Für das Land Rheinland-Pfalz
3. In den Artikeln 3 bis 6 werden die Jahreszahlen 1957 und                                  Altmeier
   1958 jeweils durch die Jahreszahlen 1958 und 1959 ersetzt.
                                                                                     Für das Saarland
4. Als Unterrichts räume im Sinne des Art. 6 Buchst. d des
   Abkommens gelten auch Laborräume und deren Geräte-                                        Reinert
   ausstattung.
                                                                         Für das Land Schleswig-Holstein
Bonn, den 17. November 1958.                                                                 v. Hassel
                                                                                                                 GMBI. 1958, S. 519

             Für die Bundesrepublik
                         Adenauer
     Für das Land Baden-Württemberg
                    Dr. Gebhard Müller                                            VI. Öffentliche Sicherheit
               Für das Land Bayern
                                                                         Ungiiltigkeitserklärung eines BGS-Führersclteines
                           Seidel
                                                                     -    Bek. d. BMI v. 3. 12. 1958 -   64 416 C 302158 -
                Für das Land Berlin
                        Brandt                                    Der Bundesgrenzschutzführerschein
                                                                Nr.272 für Klasse 1, ausgestellt am 9. 11. 1956 durm GSA 1/2
      Für die Freie Hansestadt Bremen                                  für den Grenzoberjäger atto S a c k, geboren am
                           Kaisen                                      5. 6. 1935 in Selb, wohnhaft in Hof/Saale, Kulmbacher
                                                                       Straße 60,
  Für die Freie und Hansestadt Hamburg                          ist in Verlust geraten und wird hi'ermit für ungültig erklärt.
                      Max Brauer                                                                                 GMBI. 1958, S. 520




                             Der Bundesminister für Wohnungsbau
                         Riclttlinien                           werden, daß die Finanzierung ihrer innerhalb eines sozialen
für Zuschüsse aus Bundeshaushaltsmitteln zur Verbilligung       Wohnungsbauvorhabens zu errichtenden Geschäfts- bzw.
der Finanzierung gewerbliclter Räume des Mittelstandes bei      Praxisräume durch Zinszuschüsse aus Bundeshausmitteln für
Baumaßnahmen des sozialen Wohnungsbaues in der Fassung          marktgerecht angebotene, längerfristige private Kreditmittel
                  vom 6. Dezember 1958                          verbilligt wird.             -

  Die Richtlinien für Zuschüsse aus Bundeshaushaltsmitteln
zur Verbilligung der nachstelligen Finanzierung gewerblicher        11. Vor aus set z u n gen, Art und U m fan g
Räume des Mittelstandes bei Baurnaßnahmen des sozialen                            der Förderung
Wohnungsbaues (Rechnungsjahr 1955. Einzelplan 25, Kap. 01,
Tit. 603) vom 30. November 1955 (Bundesanzeiger Nr. 242         1. a) Der In hab erd e r k ü n f t i gen Ge s eh ä ft s-
vom 15. Dezember 1955) gelten mit Wirkung vom 1. April                r ä um e muß Bauherr seiner Geschäftsräume und der
1958 unter obiger Überschrift in der nachstehenden Fassung:           Wohnungen sein und in den Geschäftsräumen seinen
                                                                      Betrieb errichten.
                                                                         Einem Bauherrn steht gleich, wer
               I. Verwendungszweck
                                                                         aal über ein mit neuerrichteten Wohnungen und Ge-
                                                                             schäftsräumen bebautes Grundstück oder
   Bei Baurnaßnahmen des sozialen Wohnungsbaues sind auch
gewerblichen oder beruflichen Zwecken dienende Geschäfts-                bb) über Eigentumsrechte nach dem Wohnungseigen-
bzw. Praxisräume für selbständige mittelständische Betriebe                  tumsgesetz vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl. I
des Handwerks, des Handels, des sonstigen Gewerbes und für                   S. 175) an neuerrichteten Geschäftsräumen und
freie Berufe zu errichten, um die Bevölkerung - namentlich                   einer neuerrichteten Wohnung
in neuen Wohnsiedlungen - ausreichend zu versorgen und
 um der volkswirtschaftlichen Bedeutung des gewerblichen                 innerhalb von 6 Monaten nach Bezugsfertigkeit deI
Mittelstandes Rechnung zu tragen.                                        Räume einen gerichtlich oder notariell beurkundeten
                                                                         Kaufvertrag abschließt, auf Grund dessen die Über_
  Inhaber selbständiger mittelständischer Betriebe und An-               tragung von Eigentum innerhalb einer Frist von läng-
gehörige freier Berufe können dabei in der Weise gefördert               stens 3 Jahren verlangt werden kann.
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Nr.32                                                     GMBI. 1958                                                  Seite 521

   b) Der Inhaber des künftigen Gescltäftsbetriebes muß zu                             III. V e rf a h ren
      dessen ordnungsmäßiger Führung in der Lage sein.
   e) Der Gescltäftsbetrieb soli geeignet sein, seinem künfti-    1. Der Antrag ist an die vom Land bestimmte Stelle zu rich-
      gen Inhaber naclt Geschäftszweig, Lage und voraus_             ten. Beizufügen sind die erforderliclten Nachweise über das
      siclttlicher Entwicklung eine dauerhafte wirtschaftliche       Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung des
      Existenz zu sichern.                                           Zinszuschusses.
   Zu den Voraussetzungen nach b) und e) können die zu-           2. Wird dem Antrag stattgegeben, so erteilt die vom Land
ständigen Berufsorganisationen (Industrie- und Handels-              bestimmte Stelle dem Darlehnsnehmer einen Bescheid über
kammer, Handwerkskammer, Ärztekammer usw.) gehört weT-               Höhe, Dauer und Bedingungen des bewilligten Zinszu-
den.                                                                 schusses. Der Zinszuschuß wird zunächst für einen Bewil-
                                                                     ligungszeitraum von 3 Jahren gewährt. Eine wiederholte
2. a) Die Geschäftsräume und die Wohnun-                             Bewilligung des Zinszuschusses ist bis zu einer Gesamt-
      gen sollen auf demselben Baugrundstück errichtet               laufzeit von 10 Jahren für zwei weitere Bewilligungszeit-
      werden; wenn naclt der Planung des Bauvorhabens                räume von je 3 Jahren und einen 4. Bewilligungszeitraum
      Geschäftsräume und Wohnungen getrennt zu errichten             von 1 Jahr mögliclt. Jedoch ist vor jeder erneuten Bewilli-
      sind, genügt örtlicher Zusammenhang.                           gung zu prüfen, ob dem Bauherm nach seinen wirtschaft-
   b) Das Bauvorhaben muß - abgesehen von den mitzu_                 lichen Verhältnissen zugemutet werden kann, die gesamten
      schaffenden Geschäftsräumen - ein solches des sozialen         Kapitalkosten selbst zu übernehmen.
      Wohnungsbaues im Sinne von § 1 des Zweiten Woh-
      nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheim-            3. Der Zuscltuß wird halbjährlich nachträglicltan den Dar-
      gesetz) vom 27. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 523)           lehens geber gezahlL
      sein.
   e) Filialen Oder zweite Geschäftsbetriebe sind von einer
      Förderung ausgeschlossen.
                                                                     IV. Ab ruf v e rf a h ren und Ver wen dun g s -
   d) Die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens muß ge-                                     nachweis
      sicltert sein.
   e) Die bautechnischen Bestimmungen der Richtlinien für         1. . Für die Bewirtschaftung der Bundeshaushaltsmittel, die
      den Einsatz der Bundesmittel für den sozialen Woh-               Regelung der Geldversorgung (Betriebsmittel) und die
      nungsbau müssen in der jeweils geltenden Fassung                Zahlung sowie für die Rechnungslegung gelten die durch
      auch für die Geschäftsräume angewendet weTden.                   Rundschreiben des Herrn Bundesministers der Finanzen
                                                                       vom 13. Juni 1955 (II AI6 - Wo 0170 - 1/55) im Ein-
3. a) Zinszuschüsse nach dieser Fassung der Richtlinien dür-           vernehmen mit mir getroffenen Bestimmungen.
      fen nur für Darlehen gewährt werden, die von Privaten,
      Kreditinstituten und sonstigen Kapitalsammelsteilen         2. Die Zuschußmittei sind vom Land nach ihrer Verausgabung
      nach dem 31. März 1958 verbindlich zugesagt werden.            zu Lasten des Bundeshaushalts unverzüglich, spätestens
   b) Die Gewährung von Zinszuschüssen setzt voraus, daß             innerhalb von 15 Tagen an den letzten Zuschußnehmer
      die Darlehen die Darlehnsnehmer unter Berücksichti-            weiterzuleiten.
      gung aller Nebenkosten einschließliclt eines etwaigen          Werden Zuschußmittel nicltt ihrem Zweck entsprechend
      Auszahlungsdisagios ohne den Zuschuß zinsmäßig nicht           verwendet, so sind sie auf Verlangen unverzüglich in voller
      über die marktübliclte Höhe hinaus belasten. Verbilligt        Höhe zurückzuzahlen. Für die Dauer der nicht bestim-
      werden nur Darlehen, deren Nominalzinssatz und                 mungsgemäßen Verwendung sind die Mittel vom Tage
      sonstige Konditionen bei Abschluß des Darlehnsver-             der Verausgabung zu Lasten des Bundeshaushalts bis zum
      trages marktüblich sind. Der Bundesminister für Woh-           Tage ihrer zweckentsprechenden Verwendung mit 2 v. H.
      nungsbau bestimmt im Einvernehmen mit dem Bun-                 über dem für Kassenkredite des Bundes geltenden Zinsfuß
      desminister für Wirtscltaft und dem Bundesminister der         der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Außerdem sind
      Finanzen den verbilligungsfähigen Höchstzinssatz.              etwa aufgelaufene Habenzinsen abzuführen. Das gleiche
   c) Ein Zinszuschuß darf nicht gewährt werden, wenn für            gilt, soweit Zuschußmittel nicht innerhalb der in Abs. 1
      das gewerbliche Bauvorhaben bereits aus anderen                bestimmten Frist weitergeleitet werden.
      öffentlichen Mitteln ein Zinszuschuß bewilligt worden          Die Feststellung über die Höhe und den Zeitraum nicht
        ~L                             .                             bestimmungs gemäß eingesetzter Beträge trifft der Bundes-
                                                                     rechnungshof, ggfs. im Zusammenwirken mit deT obersten
4. Das Darlehen darf, soweit es zinsverbilligt wird, zwei            Rechnungspriifungsbehörde des Landes.
   Drittel der Gesamtkosten der Geschäftsräume sowie
   30000,- DM insgesamt nicht überschreiten. Die Gesamt-             Die sich nach Abs. 2 ergebenden Zinsbeträge sind halb-
   kosten deT Geschäftsräume sind in entsprechender An-              jährlich nachträglich bis zum 30. September und 31. März
   wendung der Vorschriften der Zweiten Berechnungsver-              jeden Jahres an die Bundeshauptkasse, Bonn, abzuführen.
   ordnung vom 17. Oktober 1957 (Bundesgesetzbl. I S.I719)           Gleichzeitig ist eine Nachweisung über die abgeführten
   zu ermitteln.                                                     Beträge dem Bundesminister für Wohnungsbau in 3facher
                                                                     Ausfertigung zu übersenden.
5. Der Z ins wird jährlich um höchstens 3 v. H. des zu-
   schuß fähigen Darlehns verbiliigL Der Höchstverbilligungs-     3. Das Land oder die von ihm bestimmte Stelle hat über die
   satz wird für neue Kreditverbilligungszusagen abgeändert          Verwendung der Zuschußmittel Nachweise der Einnahmen
   werden, wenn siclt das allgemeine Zinsniveau am Kapital-          und Ausgaben nach einem vom Bundesminister für Woh-
   markt um mindestens 0,5 v. H. geändert haL                        nungsbau im Benehmen mit dem Bundesrechnungshof auf-
                                                                     zustellenden Muster auszufertigen. Von diesen Nachweisen
6. Steilt der Bundesminister für Wohnungsbau im Einver-              sind jeweils bis zum 30. September für das abgelaufene
   nehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem              Rechnungsjahr vorzulegen:
   Bundesminister der Finanzen zu irgendeinem Zeitpunkt              a) 1 Ausfertigung dem Bundesminister für Wohnungsbau,
   fest, daß sich das Zinsniveau am Kapitalmarkt um mehr
   als 0,5 v. H. gesenkt hat, so sind die Kreditgeber gehalten,      b) 3 Ausfertigungen der obersten Rechnungsprüfungs-
   den Zinssatz, soweit es möglich ist, zu senken, damit die            behörde des Landes.
   Zinsbeihilfe entsprechend ermäßigt werden kann. In Zwei-
   felsfällen entscheidet der Bundesminister für Wohnungs-           Die oberste Rechnungspriifungsbehörde des Landes priift
   bau im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-              die ihr zugegangenen Verwendungsnachweise und leitet
   schaft und dem Bundesminister der Finanzen aufgrund               2 Ausfertigungen der geprüften Verwendungsnachweise
   einer Äußerung der Deutschen Bundesbank.                          an den Bundesrechnungshof weiter.
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Seite 522                                             GMBl. 1958                                                  Nr.32

   Zwei Monate nam Abs(hluß des Redtnungsjahres sowie            bei der Weitergabe der Zus<hußmittel an eine außerhalb
   ggfs. auf Anfordern übersendet das Land oder d,ie von         der Landesverwaltung stehende SteHe die Prüfungsremte
   ihm bestimmte Stelle dem Bundesminister für Wohnungs-         des Bundesministers für Wohnungsbau und des Bundes-
   bau einen Namweis der Bewi1Ugungen nadJ. einem vom            redmungshofes aum gegenüber diclen Stellen auszu-
   Bundesminister für Wohnungsbau im Benehmen mit dem            bedingen.
   Bundesremnungshof aufzustellenden Muster in doppelter
   Ausfertigung.                                                Bad Godesberg, den 6. Dezember 1958.

4. Der Bundesminister für Wohnungsbau ist beremtigt, die         Der Bundesminister für Wohnungsbau
   Verwendung der Zusmußmittel zu prüfen oder durm einen                               In Vertretung
   Beauftragten prüfen zu lassen. Die gleimen Remte stehen
   dem Bundesredmungshof zu. Das Land ist verpflimtet,                                Dr. Wandersleb
                                                                                                        GMBI. 1958, S. 520




                                             Personalnachrichten
                                    Der Bundesminister für Vertriebene, Flüdatlinge
                                               und Kriegsgesdlädigte
                              Ernannt ist:

                              Zum Regierungsrat
                              Sparkassendirektor z. Wv. Hellrnut Go S s i ng.
                                                                           GMBI. 1958, S. 522
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