GMBl Nr. 14 1953
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 14 vom 14. July 1953
GEMEINSAMES
213
MINISTERIALBLATT
des Bundesministers des Innern I des Bundesministers für Vertriebene
des Bundesministers für Wohnungsbau I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen
des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
4. JAHRGANG BONN, DEN 14. JULI 1953 NUMMER 14
Auswärtiges Amt
A. Amtliche Bekanntmachungen 11. - Bek. d. AA v. 22. 6. 1953 -715 - 01 - 56
Prot. 4458/53 -
Wie die K 0 I u m b i an i s ehe Botschaft in Bonn mit-
Ausländischer Missionschef bei der Bundesregierung geteilt hat, ist der K 0 I u m b i an i s ehe Konsul in Fra n k-
akkreditiert f u r t a. M., Herr Jose Prieto Ur dan eta, zum General-
konsul befördert worden.
- Bek. v. 19. 6. 53 - 703 - 01 - 225 Prot. 4244/53 -
Bek. d. AA v. 25. 6. 1953 - 715 - 01 - 48 -
III. -
Der Herr Bundespräsident hat am 18. Juni 1953 den Prot. 4568/53 -
Per u a n i s ehe n Botschafter Gonzalo N. d e Ar ä m bur u Die Bundesregierung hat dem zum C h il e ni s ehe n
R 0 s a s zur Entgegennahme seines Beglaubigungsschreibens Generalkonsul in Harn bur g ernannten Herrn Renato
empfangen. Val des das Exequatur erteilt.
GMBI. S. 213 Sein Amtsbereich umfaßt die Länder Hamburg, Schleswig-
Holstein, Niedersachsen, Bremen und West-Berlin.
GMBI. S. 213
Ausländische Konsulate in der Bundesrepublik
Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in Neapel
I. - Bek. d. AA v. 20. 6. 1953 - 715 - 01 - 273 - Bek. d. AA v. 12.6. 1953 - 110 - 00 E 36 Neapel I
Prot. 4376/53 - Pers. A 2915/53 -
Das Konsulat der Bundesrepublik Deutschland in N e a p e I
Die Bundesregierung hat dem zum S pan i s ehe n Ge- ist am 3. Juni 1953 eröffnet worden. Leiter der Behörde ist
neralkonsul in Harn bur g ernannten Herrn Federico Olivan Konsul Dr. Eugen F e i h I.
y B ag 0 das Exequatur erteilt.
Die vorläufige Anschrift der Behörde lautet: Konsulat der
Sein Amtsbereich umfaßt die Länder Hamburg, Schleswig- Bundesrepublik Deutschland in N e a p e I Hotel Britannique,
Holstein, Niedersachsen (mit Ausnahme des Gebiets auf dem Corso Vittorio Emanuele 133.
linken Weserufer) und West-Berlin. GMBI. S. 213
Der Bundesminister des Innern
A. Amtliche Bekanntmachungen Tischtennisball - Wurfspiel -
Beschreibung:
I. Verfassung und Verwaltung Das Spiel besteht aus einem etwa 25X30 cm großen
und mit Löchern versehenen umrandeten Brett. Die
BekanntmaChung Löcher tragen Nummern. Nach Wahl kann der Spieler
Vom 17. Juni 1953 die zum Spiel gehörenden Bälle mit der Hand einzeln
über die Änderung dlll' Anlagen 1 und 2 der Allgemeinen oder zusammen oder aus einem Behälter auf die Loch-
VerwaltungsvorsChriften für die Veranstaltung von Spielen platte werfen. Die Zahlen der mit Bällen belegten Löcher
mit Gewinnmögliehkeiten bei Volksbelustigungen von vor- werden zusammengezählt. Ihre Summe ergibt den Gewinn
übergehender Dauer vom 27. Juli 1951 1 ) oder Verlust nach dem Gewinnplan.
- BMdI - 1131 - 03 B - 70 V/53 -, 2. In der Anlage 2 der Liste unbedenklicher nicht mechanisch
betriebener Spiele ist die Nr. 10 - Tischtennisball -
BMfW - 11 C 3 - 1689/53 -. Wurfspiel - zu streichen.
Auf Grund des Abschnittes IV Nr. 15 der Allgemeinen Bonn, den 17. Juni 1953
Verwaltungsvorschriften für die Veranstaltung von Spielen
mit Gewinnmöglichkeiten bei Volksbelustigungen von vor- Der Bundesminister des Innern
übergehender Dauer vom 27. Juli 1951 wird folgende Er-
gänzung bekanntgemacht: Im Auftrag
Dr. Keß ler
1. Der Anlage 1 der Liste bedenklicher nicht mechanisch
betriebener Spiele wird unter Nr. 8 angefügt: Der Bundesministei: für Wirtschaft
Im Auftrag
1) Veröffentlicht im GMBL Nr. 22(1951, S.191, und im BWMBI. Dr. Rot her
Nr. 17(1951, S.294. GMBL S. 213
214 GMBl.
Aufenthaltserlaubnis für ausländische Situdenten Austausch von Einbürgemngsmitteilungen mit Pakistan
und Hochschulpraktikanten - RdSchr. d. BMdI v. 29. 6. 1953 - 1412-A-Pllkistan
517/53 -
- RdSchr. d. BMdI v. 19. Juni 1953 - 1548 A - 692/53 -
Die Regierung von Pakistan hat sich bereit erklart, an
dem gegenseitigen Austausch von Einbürgerungsmitteilun-
Aus I ä n der, die sich zum Zwecke des Besuchs deut- gen mit der Bunde5regierung teilzunehmen.
scher Universitäten, Hochschnlen oder sonstiger Lehranstal- Ich bitte, die Einbürgerungsbehörden zu veranlassen, im
ten I ä n ger als d r e i Mon at e im Bundesgebiet auf- Verhältnis zu Pakistan nach den Empfehlungen meiner
halten wollen, bedürfen nach der zwingenden Vorschrift des RdSchr. vom 13. 3. 1951 (GMB!. S. 85) und vom 6. 2. 1952
§ 9 Abs. 2d des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. 3.1952 1 ) (GMB!. S. 17) zu verfahren.
(BGB!. I, S. 290) in Verbindung mit § 2 der Ausländerpolizei-
verordnung vom 22. 8. 1938 (RGB!. I, S. 1053) vor der Er- An die
teilung eines Einreisesichtvennerks der Zusicherung einer Herren Innenminister (Senatoren) der Länder und
Aufenthaltserlaubnis durch die für den in Aussicht genom- Bundesst-elle für Staatsangehörigkeitsangelegenheiten
bei dem BMdI in Koblenz.
menen Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige Ausländer- GMBl. S. 214
polizeibehörde. Ebenso benötigen vor der Einreise diese
Erlaubnis Ausländer, die im Rahmen des Internationalen
Hochschulpraktikantenaustausches in deutschen Industrie-
betrieben ein Praktikum ableisten, da sie eine der im § 2
Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung beschriebenen Tätig-
keiten im Bundesgebiet ausüben wollen.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an ausländische
Studenten bitte ich, von der Vorlage einer amtlichen Zu- Ir. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht
lassungserklärung der Universität oder Hochschule oder, wenn
es sich um den Besuch einer anderen Lehranstalt handelt, Entschädigung für Benutzung eigener Kraftfahrzeuge bei
von einer durch die örtliche Schulaufsichtsbehörde bestätigten Dienstreisen sowie Beschaffung und Haltung beamten-
Zulassungserklärung der Lehranstalt abhängig zu machen. • eigener Kraftfahrzeuge
Weiter bitte ich, von ausländischen Studenten den Nachweis
zu fordern, daß ihnen genügende Mittel für den Lebens- - Bek. d. BMdI v. 30.5.1953 - 7433 - 3137/52-
unterhalt im Bundesgebiet zur Verfügung stehen.
I. Das als A n lag e 1 abgedruckte Rundschreiben des
Bei ausländischen Hochschulpraktikanten bitte ich, zur Er- BMdF vom 24. 10. 1952 - I B - BA 3400 - 117/52, das
langung der Aufenthaltserlaubnis eine vom Deutschen
Akademischen Austauschdienst ausgestellte Bescheinigung I A - P - 1700 - 35/52
(s. Anlage) als ausreichend anzusehen. auch im MinBIFin. 1952 S.599 veröffentlicht ist, gebe ich
bekannt. Es gilt in vollem Umfang für privateigene und an-
Im Interesse einer Förderung der kulturellen und wirt- erkannt privateigene Kraftfahrzeuge in meinem Geschäfts-
schaftlichen Beziehungen zum Auslande empfehle ich, An- bereich.
träge von ausländischen Studenten, Besuchern von Lehr-
anstalten und Hochschulpraktikanten, welche die vorstehen- 11. Als A n lag e 2 sind ferner die Richtlinien über Be-
den Voraussetzungen erfüllen, wohlwollend mit tunlicher Be- schaffung und Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge vom
schleunigung zu priifen und die Aufenhaltserlaubnis zu .er- 6. 12. 1951 (MinBIFin 1952 S.9) abgedruckt. Für meinen
teilen, sofern nicht im Einzelfall Griinde der öffentlichen Geschäftsbereich erlasse ich im Einvernehmen mit dem
Sicherheit entgegenstehen. Bei der Erteilung der Aufent- BMdF folgende Ausführungsanordnungen:
haltserlaubnis empfehle ich, weitgehend von einer Ennäßi-
gung der Gebühren Gebrauch zu machen oder sie ganz zu A. Zu § 3. Art und Beschaffung der Kraftfahrzeuge
erlassen.
Grundsätzlich werden nur Kraftfahrzeuge der für die
Für eine entsprechende Unterrichtung der Ausländer- Bundesfinanzverwaltung zugelassenen Art beschafft. Begrün-
polizeibehörden (Kreisverwaltungsbehörden) Ihres Geschäfts- dete Beschaffungsvorschläge sind von den mir unmittelbar
bereiches wäre ich dankbar. unterstellten Behörden bei Bedarf vorzulegen. Daß die Vor-
aussetzungen für die Zuweisung gern. § 2 der obengenannten
An die Herren Innenminister (Senatoren) der Lärlder. Richtlinien vom 6. 12. 1951 gegeben sind, ist im einzelnen
nachzuweisen. Nach Erteilung meiner Genehmigung sind die
benötigten Haushaltsmittel bei der Haushaltsanmeldung für
Titel 865 des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen.
Anlage Es ist in Aussicht genommen, die genehmigten beamten-
eigenen Kraftfahrzeuge durch den BMdF mit beschaffen zu
lassen. über die Übertragung des Kraftfahrzeugs auf den
International Association for the Exchange of Students for Beamten ist eine Verhandlung nach Anlage 2 a aufzunehmen.
Technical Experience
B. Zu § 7. Kilometervergütung
(I. A. E. S. T. E.)
(1) Die Kilometervergütung wird von mir für jedes Fahr-
zeug in Anlehnung an die bei der Bundesfinanzverwaltung
Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit Nr. bestehende Regelung bei der Zuweisung des Fahrzeugs fest-
im Namen des "Deutschen Akademischen Holder'sSignature gesetzt.
Austauschdienstes", daß der Inhaber die-
ser Ausweiskarte im Rahmen des studen- Pass port No. (2) Die täglich zuriickgelegte Fahrstrecke ist durch Auf-
tischen Austausches zum Studium und zeichnung in einem für das Betriebsjahr zu führenden, viertel-
Erwerb praktischer Kenntnisse in der Sending Country jährlich abzuschließenden Fahrtenbuch nach dem Muster der
deutschen Industrie seine Semesterferien Anlage 2 b nachzuweisen. Für die Eintragungen sind die
1953 in Deutschland verbringt. ImNamen On behalf of Angaben des Kilometerzählers maßgebend. Die Zuverlässig-
der oberbezeichneten internationalen sending Country keit des Kilometerzählers ist möglichst oft, mindestens einmal
Organisation wird darum gebeten, dem im Monat durch Vergleich mit Kilometerstein- .oder Karten-
Inhaber dieses Ausweises alle nur mög- angaben nachzupriifen. Werden Abweichungen von mehr als
liche Hilfe angedeihen zu lassen. 10 v. H. festgestellt, so sind die Eintragungen zu berichtigen,
Secretary I. A. E. S. T. E. (Gennany) Signature und es ist für baldige Instandsetzung des Zählers zu sorgen.
Die Kilometereintragungen sind von den vorgesetzten Dienst-
GMBI. S. 214 stellen stichprobenweise nachzuprüfen. Es ist auch darauf zu
i I achten, daß an Stelle von Fahrten, die zusammengelegt wer-
1) Veröffentlidlt im GMBI. Nr. 18/1952. S.223. den können, nicht unnötige Einzelfahrten ausgeführt werden.
GMBI. 215
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben aus der Kilometer- E. Zu § 10. Versicherung
vergütung hat der Beamte Aufzeichnungen zu führen, und Der Bund versichert die kraftfahrzeughaltenden Beamten
zwar für die Ausgaben getrennt nach den beiden AbschniHen: gegen Schäden an den Kraftfahrzeugen und gegen Haft-
pflichtansprüche aus Personen- und Sachschadensfällen im
A. Die n s t I ich ver b rau eh t e B e tri e b s s t 0 f f e Wege von Sammelverträgen.
und Schadensfälle sind zwischen dem Beamten als Versiche-
B. Ins t a n d set z u n gen" P f leg e und B e s eh a f - rungsnehmer und dem Versicherer unmittelbar zu regeln.
fungen von Ersatz- und Reserveteilen Mir ist über den Schadensfall sofort, über seine Regelung
alsbald nach der Erledigung Anzeige zu erstatten. Die Ver-
Die Anschreibungen sollen den Tag der Einnahme und der sicherungsprämien werden durch die Dienstbehörde unmittel-
Ausgabe, die Art der Beschaffung, Instandsetzung usw. und bar an die Versicherer ausgezahlt.
den Geldbetrag enthalten. Für jede Ausgabe sind Belege bei-
zufügen, soweit nicht besondere, näher anzugebende Hinde- F. Zu § 11.
rungsgründe dem entgegenstehen. Bei Instandsetzungen, die Verfügungsbefugnis und Verfügungs beschränkungen
von Versicherungen bezahlt werden, ist eine kurze Aufzeich-
nung über Art und Umfang der Instandsetzung, über die (1) Solange das Darlehen noch nicht vollständig getilgt ist,
entstandenen Kosten (Rechnung oder Rechnungsabschnitt) darf der Beamte nur mit folgenden Einschränkungen über
und über den erstatteten Betrag den Belegen beizufügen. Die das Kraftfahrzeug verfügen:
Einnahmen und Ausgaben aus der Kilometervergütung sind a) Das Fahrzeug darf ohne meine Genehmigung nicht
am Schlusse jedes Vierteljahres einander gegenüberzustellen. veräußert, verpfändet oder sonst einem Dritten über-
(4) Ergeben sich am Schlusse der vierteljährlichen Abrech- lassen werden.
nung Überschüsse, so sind diese zur Bildung einer Rücklage b) Der Anteil der außerdienstlichen Fahrten an der ge-
zu verwenden. Die der Rücklage zufließenden Beträge sind gesamten Fahrstrecke soll im allgemeinen nicht mehr
zinsbar anzulegen. Für ihre Verwendung gilt folgendes: als 15 v. H. der dienstlich zurückgelegten Fahr-
a) Solange das AnkaufsdarIehen noch nicht vollständig ge- strecke betragen.
tilgt ist, ist die Rücklage lediglich zur Erhaltung des c) Wird der Beamte aus der Dienststelle, für die ihm
Kraftfahrzeugs in gutem Fahrzustand zu verwenden. das Fahrzeug zugewiesen war, in eine andere Dienst-
b) Sobald das Ankaufsdarlehen vollständig getilgt ist, kann stelle versetzt, für die das Bedürfnis zur Ausstattung
über die Rücklage vom Inhaber des Fahrzeugs verfügt mit einem Kraftfahrzeug von mir gleichfalls anerkannt
werden. Da jedoch die Rücklage aus Haushaltsmitteln wird, so nimmt der Beamte das Fahrzeug unter den
gebildet ist, bleibt es mir vorbehalten, in Sonderfällen bisherigen Bedingungen in die neue Stelle mit.
einen angemessenen Teil der Rücklage für die Bundes- d) Ist für die neue Dienststelle das Bedürfnis zur Aus-
kasse zurückzuziehen, wenn die Belassung der vollen stattung mit einem Kraftfahrzeug nicht anerkannt,
Rücklage einen unverdienten oder übermäßigen finan- so hat der Inhaber das Recht, den ungetilgten Rest
ziellen Vorteil für den Beamten darstellen würde. des Ankaufsdarlehens aus eigenen Mitteln zu bezahlen
c) Geht das Kraftfahrzeug vor vollständiger Tilgung des (vgl. Abs. 2 Satz 1). Macht er von diesem Recht keinen
Ankaufsdarlehens (§ 6 Abs. 1) auf einen anderen Beam- Gebrauch, so soll der Stellennachfolger das Kraft-
fahrzeug zum Buchwert (§ 6 Abs. 8) übernehmen.
ten über (Buchst. F Abs. 1 d und e), und ist nach der
Das gleiche gilt im Falle der Zurruhesetzung des
Stellungnahme des Gutachterausschusses (Buchst. G)
Inhabers vor völliger Tilgung des Darlehens (§ 6
alsbald oder in absehbarer Zeit eine Aufarbeitung des
ALs. 1). In Ausnahmefällen kann von mir auf Grund
Fahrzeugs oder eine Erneuerung der Bereifung not-
der Stellungnahme des Gutachterausschusses ein
wendig, so ist ein angemessener Betrag der Rücklage anderer Tilgungswert für den Stellennachfolger fest-
auf den Nachfolger zu übertragen. Die Höhe dieses gesetzt werden (vgl. Buchst. G Abs. 2c).
Betrages bestimme ich auf Vorschlag des Gutachter-
ausschusses. Über den Restbetrag kann der bisherige e) Aus dienstlichen Gründen kann die Zuweisung des
Inhaber frei verfügen. Kraftfahrzeuges an den Beamten von mir widerrufen
werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn bei Versetzung
d) Über die Verwendung der Rücklage sind gleiche An-
des Beamten in eine andere Dienststelle weder die
schreibungen zu führen wie für die laufenden Ein-
Mitnahme in die neue Dienststelle noch die käufliche
nahmen und Ausgaben aus der Kilometervergütung
Übernahme aus eigenen Mitteln, noch die Über-
(oben Abs.3). nahme durch den Stellennachfolger in Frage kommt,
oder wenn für die Dienststelle ein Kraftfahrzeug nicht
c. Zu § 8. Unterbringung mehr erforderlich ist, oder wenn der Eigentümer
(1) Die Miete für den Unterstellraum wird, soweit sie an- ausnahmsweise (z. B. aus gesundheitlichen Gründen)
gemessen ist, den Beamten vom Bund zum Fälligkeitstage auf Antrag von der Verpflichtung zur weiteren Be-
ausgezahlt. Nebenleistungen, wie Heizung, Wasserlieferung, ,nutzung des Kraftfahrzeuges befreit wird, oder wenn
Strom, Hilfeleistungen usw. hat der Beamte aus der Kilo- der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. Mit
metervergütung (§ 7) zu bestreiten. der Erklärung des Widerrufs gegenüber dem Beamten
fällt das Eigentum an dem Kraftfahrzeug an den Bund
(2) Benutzt der Beamte als Unterstellraum einen aus eige- zurück. In einem solchen Falle wird das Fahrzeug
nen Mitteln erbauten oder von ihm mit seiner Wohnung ge- von mir einem anderen Beamten zugewiesen. Das
mieteten Raum - dessen Eignung nach den örtlichen poli- gleiche gilt, wenn in der Stelle, in die der bisherige
zeilichen Vorschriften zu prüfen ist -, so wird ihm dafür Inhaber eines Kraftfahrzeuges sein Fahrzeug mit-
eine vierteljährlich nachträglich auszuzahlende Vergütung nimmt (oben cl, bereits ein Kraftfahrzeug vorhanden
gewährt. Die Höhe der Vergütung bestimmt die vorgesetzte ist, das dessen bisheriger Inhaber nicht weiterbenutzt
Dienstbehörde auf Grund eines bauamtlichen Gutachtens. (oben d), hinsichtlich des letztgenannten Fahrzeugs.
(3) Steht für die Unterbringung ein geeigneter Dienst- Buchstabe d Satz 4 gilt entsprechend.
raum zur Verfügung, so ist dieser unentgeltlich bereitzu- f) Wegen der Verpflichtung zur Mitnahme anderer Be-
stellen. amter usw. vgl. Buchst. lAbs. 2.
(4) Wegen der Unterbringung auf Dienstreisen s. § 16. (2) Mit der vollständigen Tilgung des Darlehens erlöschen
die in Abs. 1 vorgesehenen Beschränkungen in der Be-
D. Zu § 9. Steuer nutzung oder Verfügung. Eine vorzeitige Tilgung des Dar-
lehens aus eigenen Mitteln ist, abgesehen von dem oben
Die Kraftfahrzeugsteuer ist für jedes beamteneigene Kraft- in ALs. Id Satz 1 erwähnten Falle, regelmäßig nicht zulässig.
fahrzeug stets für die Dauer eines Jahres zu entrichten. Solange das Kraftfahrzeug noch brauchbar ist und der Beamte
Der Steuerbetrag wird dem Beamten in der vollen tatsäch- sich in einer Stelle befindet, für die ein Kraftfahrzeug aner-
lichen Höhe zur Verfügung gestellt. Er ist entweder dem kannt ist, hat er es gegen Fortgewährung der Entschädi-
Beamten im voraus auszuzahlen oder unmittelbar der zustän- gungen gemäß Buchst. B bis E weiter dienstlich zu ver-
digen Finanzkasse zu überweisen. wenden. Eine Rücklage (Buchst. B Abs. 4) ist nicht mehr
216 GM BI.
zu bilden. Die Bestimmungen der Buchst. lAbs. 1 u. 2 u. lichen Auseinandersetzung haben sich die beteiligten Be-
Buchst. L gelten während der Dauer der dienstlichen Be- amten untereinander zu verständigen.
nutzung weiter.
(2) Die Inhaber beamteneigener Kraftwagen haben andere
dienstlich reisende Beamte der eigenen Verwaltung bis zur
G. Zu § 11. Vbergang des Kraftfahrzeuges auf andere Zahl der vorhandenen Sitzplätze mitzubefördern. Die Be-
Beamte (Gutachterausschuß) lastungsgrundsätze (Buchst. LAbs. la) sind zu berück-
(1) Beim Vbergang eines noch nicht voll abgeschriebenen sichtigen.
Kraftfahrzeuges auf den Stellennachfolger oder einen anderen (3) Für die Mitbenutzung eines beamten eigenen Kraft-
Beamten wird das Fahrzeug von einem Ausschuß begut- fahrzeuges wird eine Pauschvergütung gewährt, die in den
achtet, dem angehören: Kilometervergütungssätzen einbegriffen ist.
a) der Sachbearbeiter für das Kraftfahrwesen bei der
Oberfinanzdirektion, K. Zu § 16. ReisekoSiten
L) der zuständige maschinentechnische Beamte der Bun- (1) Da die Inhaber beamten eigener Kraftfahrzeuge Dienst-
desfinanzverwaltung, reisen grundsätzlich mit ihrem Fahrzeug ausführen sollen,
c) u. d) je ein vom bisherigen und dem künftigen In- kommt die Gewährung von Fahrkosten und Kilometergeldern
haber zu benennender Vertrauensmann. nach den §§ 6 und 7 RKG nicht in Betracht. Das schließt
jedoch nicht aus, daß Fahrkosten erstattet werden können,
(2) Der Ausschuß stellt fest: wenn die Benu<\:zung der Eisenbahn oder sonstiger öffent-
a) den Zustand des Kraftfahrzeuges (durch Besichtigung licher Verkehrsmittel erheblich wirtschaftlicher ist, als die
und Fahrprüfung); des Kraftfahrzeugs und keine besonderen Gründe für die
b) den Stand der Einnahmen und Ausgaben aus der Kilo- Benutzung des Kraftfahrzeugs sprechen. Wenn die Be-
metervergütung. Im Fall von Buchst. B Abs. 4c schlägt nutzung eines beamteneigenen Kraftfahrzeugs aus beson-
er den Betrag vor, der aus einer etwaigen Rücklage deren, nicht in der Person des Beamten ruhenden Gründen
an den übernehmenden Beamten auszuzahlen ist. (z. B. wegen besonderer Witterungsverhältnisse, wegen einer
Wegen der Entscheidung über diesen Betrag s. Buch- längere Ze1t in Anspruch nehmenden Instandsetzung des
stabe B Abs. 4c. Liegen die Voraussetzungen des Fahrzeugs) zeitweise unmöglich ist, so können von der vor-
Buchst. B Abs. 4c vor, ohne daß eine Rücklage vor- gesetzten Dienstbehörde die notwendig werdenden tatsäch-
handen ist, so ist mir unter Angabe des für die Auf- lichen Fahrkosten nach § 6 RKG und bei Zurücklegung von
arbeitung unbedingt notwendigen Betrages zu be- Wegstrecken zu Fuß oder mit eigenem Fahrrad Kilometer-
richten; . gelder nach § 7 RKG gewährt werden. In die Reisekosten-
rechnung ist in diesem Falle die pflichtmäßige Erklärung
c) in Ausnahmefällen den tatsächlichen Wert des Kraft- des Beamten aufzunehmen, aus welchem Grunde er sein
fahrzeuges, sofern Anlaß zu der Annahme vorliegt, beamteneigenes Kraftfahrzeug nicht hat benutzen können.
daß er von dem Buchwert (§ 6 Abs. 8) erheblich
abweicht. In diesem Fall hat der Gutachterausschuß (2) Nach § 11 RKG erstattungsfähige Nebenkosten können
zu der Frage Stellung zu nehmen, auf welche Ur- ersetzt werden, soweit nicht infolge der Benutzung des Kraft-
sachen der Unterschied zwischen dem Buchwert und fahrzeugs an Stelle der Eisenbahn oder anderer öffentlicher
dem tatsächlichen WeIt zurückzuführen ist, insbeson- Verkehrsmittel ihre Gewährung unberechtigt ist, und soweit
dere ob die Wertminderung auf Verschulden der sie nicht aus der Kilometervergütung (§ 7 Abs. 2) zu be-
Lieferfirma, auf natürliche Ursachen oder auf schuld- streiten sind.
haftes Verhalten des Beamten bei der Behandlung des
Kraftfahrzeugs (Fahren und Pflege) zurückzuführen L. Behandlung der Kraftfahrzeuge und fachliclte Beratung
ist. Wegen der Entscheidung über die Anrechnung (1) Bei den vom Bund für die Kraftfahrzeuge aufgewende-
eines anderen Tilgungswertes s. Buchst. F Abs. Id ten beträchtlichen Mitteln sind die beamteneigenen Kraft-
und e. fahrzeuge beim Fahren und in der Pflege mit ganz besonderer
(3) Der Gutachterausschuß beschließt mit Stimmenmehr- Sorgfalt zu behandeln.
heit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sachbearbei- a) F a h ren: Es dürfen an die Fahrzeuge keine Anfor-
ters den Ausschlag. derungen gestellt werden, die man billigerweise nicht
von ihnen verlangen kann. Dazu gehört in erster Linie,
(4) Beim Vbergang eines noch nicht voll abgeschriebenen daß den Kraftwagen keine zu schwere Belastung zu-
Kraftfahrzeuges auf den Stellennachfolger oder einen an- gemutet wird, insbesondere bei Fahrten von längerer
deren Beamten ist das Fahrzeug zunächst vom bisherigen Dauer. Die Kleinkraftwagen sind im allgemeinen nur
Inhaber auf den Bund zurückzuübereignen und sodann das von zwei, ausnahmsweise von drei Personen zu be-
Eigentum auf den neuen Inhaber zu übertragen. Darüber nutzen. Eine Besetzung dieser Wagen mit vier Perso-
sind Verhandlungen unter sinngemäßer Anwendung des nen ist zu vermeiden. Durch übermäßige Geschwin-
Musters Anlage 2a aufzunehmen. digkeiten werden nicht nur die Kraftfahrzeuge über-
(5) Der Gutachterausschuß kann ausnahmsweise auch in mäßig abgenutzt, sondern auch Leben und Gesundheit
Fällen, in denen das Kraftfahrzeug nicht auf einen anderen der Fahrer und Insassen gefährdet. Schlechte Straßen
Beamten übergeht, zur Begutachtung herangezogen werden. sind nach Möglichkeit zu vermeiden; Umwege auf
In diesen Fällen besteht der Gutachterausschuß nur aus den guten Straßen sind vorzuziehen. Bei schlechten Straßen,
in Abs. la und b genannten Beamten und ein e m von dem die nicht vermieden werden können, und im Gebirge
Inhaber des Kraftfahrzeuges gemäß Buchstabe c zu benennen- ist auf die Wahl des richtigen Ganges und auf vor-
den Vertrauensmann. sichtiges Schalten besonderes Gewicht zu legen.
b) P f leg e: Die Kraftfahrzeuge sind sorgfältig sau-
H. Zu § 12. Schutzkleidung ber zu halten, gründlich zu ölen und zu schmieren.
Soweit für Inhaber von offenen beamteneigenen Kraft- Dauernde Beobachtung des Betriebszustandes des Mo-
wagen oder Krafträdern Schutzbekleidung erforderlich ist, tors, der sonstigen maschinellen und elektrischen Teile
ist meine Entscheidung einzuholen. des Kraftfahrzeugs, der Steuerung und der Bremsen
ist im Interesse der Instandhaltung des Kraftfahrzeugs
wie der Gesundheit der Benutzer unbedingt erforder-
I. Zu § 15. Benutzung und Mitbenutzung durch andere lich. Zeigen sich Mängel, die nicht bald beseitigt wer-
(1) Mit Einverständnis des Eigentümers kann das Fahr- den können, oder treten Mängel, auch solche kleinerer
zeug vorübergehend zur dienstlichen Benutzung einem Art, wiederholt auf, so ist sachverständige Hilfe in
anderen Beamten der Behörde (z. B. dem Vertreter) über- Anspruch zu nehmen (s. unten Abs. 3). Werkstätten,
lassen werden. Wegen der Führung vgl. § 14 Abs. 3. Hin- die nicht als unbedingt gut, sachkundig und zuverlässig
sichtlich der Abschreibung (§ 6), der Berechnung und Aus- bekannt sind, sind zu vermeiden. Bei Instandsetzungen
zahlung der Kilometervergütung (§ 7) usw. wird das Kraft- von einigem Umfang oder einiger Wicl:tigkeit ist die
fahrzeug so behandelt, als wenn es von dem Eigentümer Hilfe der Herstellungsfirma, gegebenenfalls nach Be-
GM BI. 217
(2) Bei Anträgen auf Beschaffung beamteneigener Kraft- Wird ein eigener Kraftwagen benutzt und werden in ihm
fahrzeuge, bei geplanten Organisationsänderungen und bei andere Verwaltungsangehörige mitgenommen, um Dienst-
der Zuweisung von Dienstgeschäften an die Inhaber be- reisen auszuführen, so werden außerdem
amteneigener Kraftfahrzeuge ist darauf Rücksicht zu neh- bei Mitnahme von 1 Person = 3 Pf.,
men, daß dem Beamten die für die Pflege der Kraftfahrzeuge bei Mitnahme von 2 Personen = 5 Pf. und
erforderliche Zeit bleiben muß.
bei Mitnahme von 3 u. mehr Personen insgesamt = 6 Pf.
(3) Zur Beratung in allen kraftfahrtechnischen Angelegen-
je km gezahlt. Wird auf einem eigenen Kraftrad ein anderer
heiten stehen den Inhabern beamteneigener Kraftfahrzeuge Verwaltungsangehöriger mitgenommen, so beträgt die Ver-
die maschinentechnischen Beamten der Bundesfinanzverwal-
tung als Sachverständige zur Verfügung. Die maschinentech- gütung dafür 2 Pf. je km.
nischen Beamten sind auf dem Dienstwege in Anspruch zu Die dem Verwaltungsangehörigen aus dem Halten des
nehmen; in eiligen Fällen ist ein unmittelbarer Schriftwechsel eigenen Kraftfahrzeuges entstehenden Gesamtkosten werden
der Inhaber beamteneigener Kraftfahrzeuge mit dem maschi- bei der Entschädigullg, die aus Anlaß einer Dienstreise zu
nentechnischen Beamten gestattet. Besichtigungen der Kraft- gewähren ist, nicht voll berücksichtigt. Es werden vielmehr
fahrzeuge durch die maschinen technischen Beamten sind stets nur die durch Benutzung des Kraftfahrzeugs fGr dienstliche
auf dem Dienstwege zu beantragen. In besonders wichtigen Zwecke tatsächlich erwachsenen Mehrkosten vergütet. Hier-
Fällen und als Obergutachter steht der maschinentechnische unter fallen die Kosten für und Schmierölver-
Beamte des Bundesministers der Finanzen zur Verfügung. brauch, für Instandhaltung und Bereifung sowie ein ange-
Die maschinentechnischen Beamten sind mit der laufenden messener Zuschlag für allgemeine Unkosten (Unterhaltung,
Überwachung der beamteneigenen Kraftfahrzeuge beauftragt. Tilgung und Verzinsung des Kaufpreises, Steuer, Versiche-
Bei allen Prüfungen ist ihnen Einsichtnahme in sämtliche rung usw.).
Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben und in die
Rechnungsbelege zu gewähren. Andere amtliche oder private 11. Anerkannt privateigene Kraftfahrzeuge
Sachverständige sind hiernach im allgemeinen entbehrlich. 1) Hat die oberste Bundesbehörde anerkannt, daß der
Verwaltungsangehörige das eigene Kraftfahrzeug auf Ver-
M. Anerkennung eigener Kraftfahrzeuge anlassung seiner vorgesetzten Behörde oder im überwiegen-
Die Anerkennung eigener (mit eigenen Mitteln beschaffter) den Interesse des Dienstes angeschafft hat oder benutzt, so
Kraftfahrzeuge als beamteneigene kommt bei gebraucht ge- kann, wenn die Voraussetzungen der Nr.23 (1) AB z. RKG
kauften Kraftfahrzeugen überhaupt nicht, im übrigen nur in erfüllt sind, bei einer Dienstreise jedes in einem solchen
Ausnahmefällen und nur dann in Frage, wenn es sich um Kraftfahrzeug zurückgelegte Kilometer Landweg entspre-
Kraftfahrzeuge handelt, die zum Ankauf zugelassen sind chend der nachstehend abgedruckten K 0 s t e n b e r e c h -
(§ 3). Die Entscheidung treffe ich im einzelnen Falle. nu ng je nach der Höhe des Neubeschaffungspreises des
Kraftfahrzeugs vergütet werden. Die in der Kostenberech-
N. Kartei nung genannten Entschädigungssätze ermäßigen sich, wenn
Für jedes beamteneigene Kraftfahrzeug ist ein Karteiblatt mit dem Kraftfahrzeug jährlich mehr als 10 000 km dienstlich
anzulegen. Die Kartei wird auf übereinstimmenden Blättern zurücl<gelegt werden oder - falls die Anerkennung der
bei mir und den mir unmittelbar unterstellten Behörden ge- dienstlichen Benutzung sich nicht auf das ganze Rechnungs-
führt. Diese haben die bei mir zu führenden Karteiblätter jahr erstreckt - wenn auf jeden Monat des Benutzens durch-
erstmalig auszufüllen. Die erforderlichen Vordrucke gehen schnittlich mehr als 830 km entfallen. Der Entschädigungs-
ihnen von hier aus zu. satz ist beim Beginn des Rechnungsjahres von der vorge-
setzten Behörde unter Zugrundelegung der im Vorjahr dienst-
An die nadlgeordneten Behörden. lich zurückgelegten Fahrkilometer vorläufig festzusetzen. Bei
Neuanerkennungen ist die voraussichtliche dienstliche Kilo-
Folgt Abdruck der Anlagen 1, 2, 2 a und 2 b. meterleistung bis zum Schluß des Rechnungsjahres zu
schätzen. Am Schluß des Rechnungsjahres ist für jedes aner-
Anlage 1 kannt privateigene Kraftfahrzeug ein Ausgleich nach der
tatsächlichen Fahrleistung vorzunehmen.
Bonn, den 24. Oktober 1952 Ferner ist am Schluß des Rechnungsjahres zu prüfen, ob
Der Bundesminister der Finanzen die Voraussetzungen der Genehmigung für das nächste Jahr
noch vorliegen.
I B - BA 3400 - 117/52
I A-P 1700-35/52 Sofern ein Kraftfahrzeug, z. B. nach einem Unfall, ersetzt
wird oder der Verwaltungsangehörige sich aus anderen
An die obersten Bundesbehörden und die nadlgeorrlneten Behörden des Gründen ein neues Kraftfahrzeug beschafft, ist die Erteilung
Bundesministers der Finanzen j einer neuen Genehmigung nicht nötig, wenn das neue Kraft-
nachrichtlich: fahrzeug der gleichen Gruppe wie das bisherige angehört,
an die Herren Finanzminister und Finanzsenatoren der Länder. da die Anerkennung ohnehin jederzeit widerrufen werden
kann und jährlich überprüft werden muß.
Be tri f f t: Entschädigung für Benutzung eigener Kraft-
Der Entschädigungssatz für anerkannt privateigene Kraft-
fahrzeuge bei Dienstreisen.
räder beträgt unabhängig von Größe und Kilometerleistung
A n lag e; 1 (Kostenberechnung zu Abschnitt II). einheitlich 12 Pf., für Krafträder mit Seitenwagen 13 Pf.
Die Entschädigung für die Benutzung eigener Kraftfahr- je km.
zeuge auf Dienstreisen wird - soweit notwendig im Ein- Werden in anerkannt privateigenen Kraftwagen andere
vernehmen mit dem Herrn Bundesminister für das Post- und Verwaltungsangehörige, die eine Dienstreise ausführen, mit-
Fernmeldewesen - gemäß Nr. 24 e) AB z. RKG mit Wirkung genommen, so werden außer der Kilometerentschädigung
vom 1. 1. 1953 wie folgt festgesetzt: bei Mitnahme von 1 Person = 3 Pf.,
bei Mitnahme von 2 Personen = 5 Pf. und
I. Privateigene Kraftfahrzeuge
bei Mitnahme von 3 u. mehr Personen insgesamt = 6 Pf.
Die Entschädigung für Wegstrecken, die mit eigenen, nicht je km gezahlt. Für die Mitbeförderung auf anerkannt privat-
auf behördliche Veranlassung angeschafften Kraftfahrzeugen eigenen Krafträdern werden 2 Pf. je lan gewährt.
zurückgelegt werden, beträgt, wenn die Voraussetzungen der 2) Nach Abschnitt I des Rundschreibens werden den Ver-
Nr.23 (1) AB z. RKG erfüllt sind, waltungsangehörigen für das Benutzen eigener Kraftfahr-
1. für Krafträder - auch Motorroller - mit einem Hub- zeuge bei Dienstreisen Entschädigungen gewährt, durch die
volumen der auf die Dienstreise entfallende Kostenanteil angemessen
bis zu 200 ccm = 8 Pf., abgegolten wird. Die günstigere Regelung des Abschnitts I11
muß auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen die oberste
über 200 ccm = 11 Pf. und Bundesbehörde ein dringendes dienstliches Bedürfnis für
2. für Kraftwagen ohne Rücksidü auf die Größe und An- die Haltung eines privateigenen Kraftfahrzeugs ausdrücklich
triebsstärke 16 Pf. je lan. anerkannt hat. An dem Grundsatz, daß zur Beschaffung eige-
218 GMB!.
ner Kraftfahrzeuge Gehaltsvorschüsse oder Darlehen nicht (3) Durch die Zuweisung eines beamteneigenen Kraftfahr-
gewährt werden dürfen, muß fest gehalten werden. zeugs und die damit verbundenen Vergünstigungen soll der
Bevor eine oberste Bundesbehörde ein Anerkenntnis nach Beamte zu guter Pflege und schonender Behandlung des
Abschnitt 11 1) ausspricht, hat sie zu prüfen, ob nicht die Fahrzeugs veranlaßt werden, während ihm bei Vernachlässi-
Beschaffung beamteneigener Kraftfahrzeuge im Sinne der gung des Fahrzeugs die Gefahr persönlicher Haftung droht.
"Richtlinien über Beschaffung und Haltung beamteneigener Dadurch soll die Wirtschaftlichkeit des Fahrzeugs erhöht und
Kraftfahrzeuge" vom 6. 12. 1951 (MinBlFin. 1952 S. 9) zweck- seine Lebensdauer verlängert werden.
mäßiger ist. Die Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge ver-
ursacht zwar etwas mehr Verwaltungsarbeit als die Zulassung § 2
und Entschädigung anerkannt privateigener Kraftfahrzeuge,
sie ist jedoch wirtschaftlimer und hat den Vorzug, daß die Ver- Voraussetzung für die Zuweisung
waltung dadurch diejenigen Dienststellen ihrer Außenver-
waltung mit eigenen Kraftfahrzeugen- ausstatten kann, bei (1) Durch die Beschaffung beamteneigener Kraftfahrzeuge
denen sie die Verwendung von Kraftfahrzeugen dimernd für sollen in Übereinstimmung mit der allgemeinen Verkehrs-
dienstlich notwendig erachtet. Zu den genannten Richtlinien entwicklung eine Verbesserung der Organisation und eine
sind für die Bundesfinanzverwaltung am 1. 12. 1951 beson- Steigerung der Dienstleistung erreicht und besonders Ein-
dere "Kraftfahrzeugbestimmungen" erlassen worden, die im sparungen persönlicher und sächlicher Art erzielt werden.
MinB1.Fin. 1952 S. 12 und im BZBI. 1952 S. 21 veröffentlicht (2) Die Voraussetzungen für die Beschaffung sind danach
sind. Die zu den Kraftfahrzeugbestimmungen ergangenen folgende:
Ausführungsanordnungen vom 4. 1. 1952 sind ebenfalls im 1. Der Beamte muß eine erhebliche und regelmäßige
BZB\. 1952 S. 34 bekanntgegeben worden. Reisetätigkeit auszuüben haben.
IH. Es treten außer Kraft: 2. Die Verwendung eines beamteneigenen Kraftfahrzeugs
muß aus wirtschaftlichen oder anderen dienstlichen
a) die Richtlinien des früheren Reichsministers der Fi- Gründen vorteilhafter sein als die Benutzung öffent-
nanzen und des früheren Reichspostministers vom 16. licher Verkehrsmittel oder verfügbarer Dienstkraft-
12. 1933 (RBB!. S. 200), wagen. Solche Vorteile können bestehen in der Verkür-
b) das Rundschreiben des früheren Reichsministers der zung der Reisedauer, in der Einsparung eines Kraft-
Finanzen vom 19. 4. 1937 (RBB\. S. 177), fahrers, in einer Steigerung der Diensttätigkeit, in Ver-
c) das Rundschreiben des früheren Personalamts der Ver- besserungen der Organisation usw.
waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 16. 3. Die erforderlichen Haushaltsmittel müssen bereitgestellt
2. 1948 (Pers.BI. VVWG 1949 S. 18), sein.
d) mein Rundschreiben vom 22. 9. 1950 (MinBlFin. 1951 (3) Als Mindestfahrleistung für beanlteneigene Kraftfahr-
S. 12) und zeuge sollen gelten:
e) mein Rundschreiben vom 12. 3. 1950 (MinBlFin. S. 49). a) für Kraftwagen 8 000
Die Bestimmungen über beamteneigene Kraftfahrzeuge in b) für Krafträder 6000
Abschnitt 111 meines Rundschreibens vom 22. 9. 1950 sind
für die Bundeszollverwaltung durch meinen nicht veröffent- dienstlich zurückzulegende Kilometer im Jahre.
lichten Erlaß vom 17. 8.1951 - III - H 4222 - 156/51, betr. (4) Beamteneigene Kraftfahrzeuge können auch zugewie-
beamteneigene Kraftfahrzeuge, ersetzt worden. Der Erlaß sen werden, wenn ein Beamter auf dem Gebiet der Verkehrs-
kann den obersten Bundesbehörden auf Anforderung mit- verwaltung besondere Aufgaben zu erfüllen hat, die es erfor-
geteilt werden. dern, daß er als Kraftfahrzeugführer ständig am Straßenver-
Im Auftrag kehr teilzunehmen hat.
Dr. Me y e r
§ 3
Art und Beschaffung der Kraftfahrzeuge
Anlage 2
(1) Die Kraftfahrzeuge werden in der Regel unmittelbar
Die Bundesverwaltungen haben sim über die Beschaffung von der Herstellerfirma durch die für den betreffenden Ver-
und Haltung beamteneigener Kraftfahrzeuge auf folgende waltungsbereich zuständige oberste Behörde beschafft.
einheitliche Richtlinien geeinigt:
(2) Als beamteneigene Kraftfahrzeuge werden nur Erzeug-
Richtlinien nisse in serienmäßiger Ausstattung beschafft. Soweit die se-
über Beschaffung und Haltung beamteneigener rienmäßige Ausstattung nicht ausreicht, können die weiter
Kraftfahrzeuge erforderlichen Ausstattungsstücke aus Mitteln des Bundes
usw. mitbeschafft werden.
(MinBlFin. 1952 S. 9)
(3) Die Beamten können hinsichtlim der Fahrzeugmarke
§ 1 und Bauart Wünsche äußern, jedoch bleibt die Entscheidung
der obersten Behörde (1) vorbehalten.
Begriffsbestimmung und Zweck
(1) Als beamten eigen werden Kraftfahrzeuge bezeidmet,
§ 4
die im dienstlichen Interesse von der Verwaltung (Bundes-
Landes-Behörde) aus ihren Mitteln beschafft werden, aber Eigentumsverhältnisse
mit der Zuweisung zur dienstlichen Verwendung an be-
stimmte Beamte in das Eigentum dieser Beamten übergehen. (1) Das Kraftfahrzeug wird nach näherer Anweisung der
Die festen Kosten der Unterhaltung dieser Kraftfahrzeuge obersten Bundes- usw. Behörden vom Hersteller oder seinem
(Abschreibung [§ 6], Unterbringung [§ 8], Kraftfahrzeug- Handelsvertreter übernommen, von der Behörde bezahlt und
steuer [§ 9], Versicherung [§ 10]) trägt die Verwaltung un- dem Beamten, für den es bestimmt ist, als beamteneigenes
mittelbar, während die Kosten für Betrieb, Instandhaltung Kraftfahrzeug in Eigentum übertragen.
und Pflege von den Beamten aus der Kilometervergütung (2) Bis zur völligen Tilgung des vom Bund usw. für die Be-
(§ 7) zu decken sind. schaffung des Kraftfahrzeugs aufgewendeten Betrages (vgl.
Dem Beamten wird der Ankaufspreis als Darlehen zur Last § 5, Darlehen) unterliegt das beamteneigene Kraftfahrzeug
geschrieben (§ 5). Bis zur vollständigen Tilgung des Dar- den in diesen Richtlinien (§ 11) bezeichneten Verfügungsbe-
lehens (§ 6) ist der Beamte in der Verfügung über sein Fahr- schränkungen.
zeug beschränkt (§ 11).
(3) Das Eigentum an dem Kraftfahrzeug kann aus dienst-
(2) Beamteneigene Kraftfahrzeuge können ausnahmsweise lichen Gründen unter gewissen Voraussetzungen auf die Be-
auch Angestellten zugewiesen werden, wenn die voraussicht- hörde zurück oder auf einen anderen Beamten übertragen
liche Dauer des Angestelltenverhältnisses und der ihnen über- werden. Die näheren Bestimmungen trifft die oberste Be-
tragenen Dienstgeschäfte die Zuweisung rechtfertigt. hörde.
GMB!. 219
§5 B. für Personenkraftwagen mit einem Ankaufspreis (Listen-
preis) in serienmäßiger Ausstattung über 5500 DM
Darlehen
bei dienstlich zurückgelegter Fahrstrecke
(1) Der vom Bund usw. für die Beschaffung des Kraftfahr-
zeugs aufgewendete Betrag wird dem Beamten, dem das im von 8000 über 12000 über 18000 über 30000
Kraftfahrzeug zugewiesen ist, als zinsfreies Darlehen zur Betriebs- bis 12000 bis 18000 bis 30 000
Last geschrieben. jahr km km km km
(2) Das Darlehen setzt sich zusammen aus:
1 20 25 30 35
a) dem Ankaufspreis für das Kraftfahrzeug in serienmäßi-
ger Ausstattung, 2 20 20 20 25
b) den Kosten für die vom Bund über die serienmäßige 3 15 15 15 26
Ausstattung hinaus bestellten Ausstattungsstücke, 4 15 15 15 10
c) den Überführungskosten für das Kraftfahrzeug vom 5 10 10 10 10
Lieferort zum dienstlichen Wohnsitz des Beamten, so- 6 10 10 10
fern sie nach dem Kaufvertrag nicht von der Hersteller- 7 5 5
firma zu tragen sind, 8 5
d) den Kosten für die Übergabe des Kraftfahrzeugs
(einsch!. der Probefahrt), sofern sie nach dem Kauf- vom Hundert des Darlehens
. vertrag nicht von der Herstellerfirma zu tragen sind,
jedoch ausschließlich der durch die Übergabe etwa ent-
stehenden Reisekosten, die als solche zu vergüten sind, C. für Krafträder mit einem Ankaufspreis (Listenpreis) in
e) den Kosten für die polizeiliche Zulassung, insbesondere serienmäßiger Ausstattung
auch die Zuteilung und Abstempelung des polizeilichen 1. bis zu 1400 DM ohne Beiwagen und
Kennzeichens. bis zu 1800 DM mit Beiwagen
(3) Außer diesem Darlehen können Sonderdarlehen ge- bei dienstlich zurückgelegter Fahrstrecke
wähM: werden;
a) für die Beschaffung von Ausstattungsstücken an dem im von 6000 über 10000 über 15000
Kraftfahrzeug, die während der Dauer der dienstlichen
Benutzung des Kraftfahrzeugs von der obersten Bundes- Betriebs- bis 10000 bis 15000
behörde allgemein oder im Einzelfalle zugelassen jahr km km km
werden,
b) für die außerordentliche Überholung des Kraftfahr- 1 25 30 30
zeugs, soweit sie ausnahmsweise im Falle des Über- 2 25 25 30
gangs des Kraftfahrzeugs auf einen anderen Beamten 3 20 20 25
oder sonst auf besonders begründeten Antrag von der
4 15 15 15
obersten Behörde genehmigt worden ist und die Kosten
nicht aus der Rücklage oder der Kilometervergütung 5 10 10 10
(§ 7) gedeckt werden können. 6 5
(4) Sonderdarlehen nach Ziffer 3a und b bedürfen der Ge- vom Hundert des Darlehens
nehmigung durch die oberste Behörde.
2. über 1400 DM ohne Beiwagen und
§ 6
über 1800 DM mit Beiwagen
Abschreibung bei dienstlich zurückgelegter Fahrstrecke
(1) Das Gesamtdarlehen wird während der Dauer der
dienstlichen Verwendbarkeit des Kraftfahrzeugs durch Jah- im von 6000 über 10000 'über 15000
resbeträge getilgt, die von der Verwaltung gewährt, jedoch Betriebs- bis 10000 bis 15000
dem Beamten nicht ausgezahlt, sondern vom Darlehen ab-
geschrieben werden. jahr km km km
(2) Die Abschreibungssätze sind nach der jährlichen Fahr- 1 25 30 30
leistung gestaffelt. Sie betragen: 2 20 20 25
3 15 . 15 20
A. für Personenkraftwagen mit einem Ankaufspreis (Listen- 4 15 15 15
preis) in serienmäßiger Ausstattung bis zu 5500 DM 5 10 10 10
. bei dienstlich zurückgelegter Fahrstrecke
6 10 10
7 5
im von 8000 über 12000 über 18000 über 30000
Betriebs- bis 12000 bis 18000 bis 30000 vom Hundert des Darlehens
jahr km km km km
1 25 30 30 35 (3) Das Betriebsjahr beginnt am 1. April und endet mit
2 20 20 25 30 dem 31. März.
3 15 15 20 25 (4) Die Staffelzugehörigkeit wird nach der im abgelau-
4 15 15 15 10 fenen Betriebsjahr mit dem Kraftfahrzeug dienstlich zurück-
5 10 10 10 gelegten .Fahrstrecke bestimmt. Die Abschreibungen sind
am Schluß eines jeden Betriebsjahres vorzunehmen. Je nach
6 10 10 der Länge der dienstlich zurückgelegten Fahrstrecken kann
7 5 sich die Staffelzugehörigkeit danach jährlich ändern. Für die
Berechnung des Abschreibungsbetrages ist das Darlehen auf
vom Hundert des Darlehens volle 10 DM aufzurunden.
220 GMB!.
(5) Bei der Abschreibung des Darlehens im ersten Betriebs- (6) Die Rücklage dient, solange das Kraftfahrzeug für
jahr ist wie folgt zu verfahren: dienstliche Zwecke gebraucht wird, ausschließlich zur Be-
streitung der in Ziffer 2 angegebenen Kosten.
a) Ist das Fahrzeug 10 volle Monate oder länger dienstlich
benutzt worden, so werden ohne weiteres nach der Zahl (7) Die oberste Behörde trifft nähere Bestimmungen über
der tatsächlich zurückgelegten Kilometer die für das die Auf teilung der Rücklage für die Fälle, in denen das Kraft-
erste Betriebsjahr vorgesehenen Abschreibungssätze in fahrzeug vor Tilgung des Darlehens in das Eigentum der
voller Höhe der Berechnung zugrunde gelegt. Verwaltung oder eines anderen Beamten übergeht (§ 4 (3) ).
b) Ist das Fahrzeug weniger als 10 Monate dienstlich be- Nach vollständiger Tilgung des Darlehens kann der Inhaber
nutzt worden, so wird zunächst aus der Zahl der tat- des Fahrzeugs im allgemeinen über die Rücklage verfügen.
sächlich zurückgelegten Kilometer und der Dauer der In Sonderfällen, in denen die Belassung der vollen Rücklage
Benutzung im ersten Betriebsjahr errechnet, zu welcher einen unverdienten finanziellen Vorteil für den Beamten
Staffel das Kraftfahrzeug gehört haben würde, wenn darstellen würde, bestimmt die oberste Behörde den Anteil
es das ganze Betriebsjahr hindurch in Betrieb gewesen der Rücklage, der dem Beamten zur Verfügung überlassen
wäre. Der danach für das Kraftfahrzeug in Betracht wird.
kommende Abschreibungssatz wird in dem Verhältnis § 8
gekürzt, das sich aus der Zahl der tatsächlichen Betriebs- Unterbringung
monate - aufgerundet auf volle Monate - zu der
Zahl 12 ergibt. Die Kosten für die Unterbringung des Kraftfahrzeugs
werden dem Beamten nach näherer Bestimmung der obersten
(6) Verbleibt infolge KürzlJ:ng des Abschreibung,ssatzes Behörde vergütet.
nach Abs. 5b oder infolge Ubergang des Kraftfahrzeugs § 9
aus einer Staffel in die andere nach Ablauf der sich hieraus
ergebenden Betriebsjahre ein ungetilgter Rest, so ist dieser Kraftfahrzeugsteuer
in dem auf das letzte Betrieb,sjahr folgenden Jahre abzu- Die Kraftfahrzeugsteuer wird dem Beamten erstattet.
schreiben. Das gleiche gilt, wenn das Darlehen durch ein
Sonderdarlehen erhöht worden ist und am Schluß des Ab- § 10
schreibungszeitraums ein ungetilgter Rest verbleibt.
Versicherung
(7) Werden mit einem Kraftfahrzeug aus besonderen
Gründen (z. B. wegen besonderer Witterungsverhältnisse, (1) Gegen Schäden an den Kraftfahrzeugen und gegen
länger andauernder Instandsetzung des Fahrzeugs, Krankheit Haftpflichtansprüche aus Personen- und Sachschadenfällen
des Beamten usw.) in einem Betriebsjahr weniger als die in sind die Inhaber beamteneigener Kraftfahrzeuge auf Kosten
§ 2 Ziffer 3 vorgesehenen Mindeststrecken zurückgelegt, so der Verwaltung, möglichst im Wege von Sammelverträgen,
ist nach Ziffer 5 und b zu verfahren. In Zweifelsfällen setzt zu versichern.
die oberste Behörde den Abschreibungssatz fest. (2) Die Versicherungsverträge sind durch die oberste Be-
(8) Der Betrag -des Darlehens einsch!. etwaiger Sonder- hörde abzuschließen.
darlehen in der dem Beamten jeweils zur Last stehenden §ll
Höhe wird als Buchwert des Kraftfahrzeugs bezeichnet. Verfügungsbefugnis und Verfügungsbeschränkungen
(9) Der Beamte haftet für das Darlehen in Höhe des Buch-
(1) Solange das Darlehen noch nicht vollständig getilgt ist,
wertes bis zur endgültigen Tilgung. Wird während der darf das Kraftfahrzeug ohne Genehmigung der obersten
Tilgungsdauer des Darlehens festgestellt, daß der tatsächliche Behörde nicht veräußert oder sonst einem Dritten überlassen
Wert des Kraftfahrzeugs erheblich niedriger ist als der Buch- werden. Die oberste Behörde trifft nähere Bestimmung über
wert oder reicht die Kilometervergütung (§ 7) für Betrieb und die weitere Verwendung des Kraftfahrzeugs für die Fälle,
Unterhaltung des Fahrzeugs nicht aus, so kann der Beamte in denen der Beamte vor vollständiger Tilgung des Darlehens
ganz oder zum Teil zur Tragung der Mehrkosten heran- aus der Tätigkeit ausscheidet, für die ihm das Kraftfahrzeug
gezogen werden, wenn die Mehrbelastung der Bundes- usw. zugewiesen ist.
Kasse auf ein schuldhaftes Verhalten des Beamten hinsichtlich
der Behandlung des Fahrzeugs (Fahren und Pflege) oder auf (2) Das Kraftfahrzeug darf von dem Beamten auch zu
besonders starke außerdienstliche Inanspruchnahme zurück- außerdienstlichen Fahrten für eigene Rechnung benutzt
zuführen ist. werden. Solange das Darlehen noch nicht vollständig getilgt
ist, soll der Anteil der außerdienstlichen Fahrten an der
§ 7 gesamten Fahrstrecke im Jahr nicht mehr als 15 v. H. der
dienstlich zurückgelegten Fahrstrecke betragen.
Vergütung für Betrieb, Instandhaltung und Pflege des
Kraftfahrzeugs (Kilometervergütung). (3) Mit der vollständigen Tilgung des Darlehens erlöschen
die Verfügungs- und Benutzungsbeschränkungen der Abs. 1
(1) Für den Betrieb, die Instandhaltung und Pflege der und 2. Sofern das Kraftfahrzeug noch benutzbar ist, ist es
beamteneigenen Kraftfahrzeuge wird den Beamten eine Ver- bei Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses vom Inhaber
gütung gewährt, die auf Grund der dienstlichen Kilometer- zur weiteren dienstlichen Benutzung durch ihn zur Verfügung
leistung errechnet wird (Kilometervergütung). zu stellen. Die näheren Bestimmungen trifft die oberste
Behörde.
(2) Aus der Kilometervergütung sind zu bestreiten: § 12
a) die Kosten für dienstlich verbrauchte Betriebsstoffe Schutzkleidung
(Kraftstoffe und Schmiermittel),
b) die Kosten für Instandsetzungen (einsch!. Bereifung), Für die Inhaber von offenen Kraftwagen und Krafträdern
kann zur Beschaffung von Schutzkleidung ein Ankaufs-
c) die Kosten für Pflege,
darlehen bis zum Gesamtbetrage von 280 DM gewährt wer-
d) die Kosten für Beschaffung von Ersatzteilen. den, das dem Beamten zur Last geschrieben und durch vier
dem Beamten gewährte Jahresbeträge in Höhe von 35, 30, 25
(3) Die Kilometervergütung setzt die oberste Behörde für und 10 v. H. der Darlehenssumme getilgt wird. Die näheren
jede Fahrzeuggattung fest. Die Vergütung ist am Monats- Bestimmungen trifft die oberste Bundes- usw. Behörde.
oder Vierteljahresschluß für den rückliegenden Zeitraum
zahlbar. Abschlagszahlungen sind zulässig. '§ 13
(4) über die Einnahmen und Ausgaben aus der Kilomet9r- Tilgungssätze und Kilometervergütung in besonderen Fällen
vergütung hat der Beamte nach näherer Bestimmung der
obersten Behörde Aufzeichnungen zu führen. In besonderen Fällen können von der obersten Bundes-
usw. Behörde andere als die in den §§ 6, 7 und 12 vorgeschrie-
(5) Unverbrauchte Beträge aus der Kilometervergütung benen Tilgungssätze und Ansätze für die Kilometervergütung
hat der Beamte als Rücklage auf Sparkonto zinsbar anzulegen. festgesetzt werden.
GMBI. 221
§ 14 ist heute dem Unterzeichneten zu 2) übergeben worden.
Für die Haltung des Kraftfahrzeugs durch den Unter-
Ausbildung im Fahren und Führen des Kraftfahrzeuges zeichneten zu 2) sollen die Bestimmungen des Herrn
. (1) Die Kosten der Fahrausbildung und des Führerscheins Bundesminister des Innern über die Haltung beamten-
und der hierzu erforderlichen Reisen (bis zur Höhe der zu- eigener Kraftfahrzeuge vom 30.5.1953 -7433 - 2372/52
stehenden Reisekosten) trägt die Verwaltung. - maßgebend sein. Die Vertragsteile sind darüber einig,
(2) Die beamteneigenen Kraftfahrzeuge sind grundsätzlich daß das Eigentum an dem vorbezeichneten Kraft-
von den Beamten selbst zu führen. Die oberste Behörde kann fahrzeug hiennit auf den Unterzeichneten zu 2) übergeht,
Ausnahmen zulassen. jedoch unter der auflösenden Bedingung, daß es im Falle
des Widerrufs der Zuweisung durch den Herrn Bundes-
(3) Andere Personen dürfen das Kraftfahrzeug - auch bei
außerdienstlichen Fahrten - nur führen, wenn es sich um minister des Innern gemäß 11 F Abs. (1) Buchstabe e an
Beamte der eigenen Verwaltung handelt, die im Besitz des den Bund zurückfällt.
Führerscheirrs sind. Ich, der Unterzeichnete zu 2), erkläre, daß mir die vor-
genannten Bestimmungen bekannt sind. Ich erkenne an,
§ 15 daß ich auf Grund dieser Bestimmungen insbesondere
zur Einhaltung der in 11 B Abs. 4 und 11 F vorgesehenen
Mitbenutzung des Kraftfahrzeugs Beschränkungen verpflichtet bin. Ich verpflichte mich,
etwaigen auf Grund dieser Bestimmungen ergehenden
Über die Mitbenutzung des Kraftfahrzeugs durch Dritte Weisungen hinsichtlich der Verfügung über das Kraft-
erläßt die oberste Behörde, soweit erforderlich, besondere fahrzeug, seiner Benutzung und seiner Herausgabe Folge
Bestimmungen. zu leisten.
§ 16
1. ........................................................
2.
Reisekosten
Den Inhabern beamteneigener Kraftfahrzeuge stehen außer (Amtsbezeichnung) (Amtsbezeichnung)
der Kilometervergütung (§ 7) Tage- und Übernachtungsgelder
nach dem Gesetz über Reisekostenvergütung der Beamten
zu. Bei Benutzung beamteneigener Kraftfahrzeuge auf
Dienstreisen sind im allgemeinen Nebenkosten nicht zu
ersetzen. Die Unterstellungskosten des Kraftfahrzeugs auf Anlage 2b
Dienstreisen gehören jedoch in jedem Fall zu den
fähigen Nebenkosten.
(Zu 11 B Abs. 2)
Bonn, 6. Dezember 1951 Fahrtenbuch
III - H 4220 - 108/51 (Namweisung der zurückgelegten Kilometer)
Der Bundesminister der Finanzen (Erste Seite)
In Vertretung
Hartmann LId.
Nr.
I Monat Tag Dauer der
Reise
Reiseweg
Kurze I
Stand des
Kilometer-
zählers bei
von bis
A,;,gabe des. Beginn I Ende
I; RelseZwecksj der Reise
2 3 4 '5 I 6 I 7 I 8
I I I
Anlage 2a . I I
I .
I
(Zu 11 An 11 G Abs. 4)
................................................
, den ................................................
19 ................
Zwischen
1. dem Bundesminister des Innern,
vertreten durch ......................................................................................
".......
(Zweite Seite)
(Dienstbehörde)
(Bevollmächtigter Ve.rtreter: ......) Zurückgelegte
Kilometer
Vermerke
und außer-
dienstlich
dienstlich
2 ................................
. 9 10 ----- ---;-:-11____ ._____ _
(Diensts teilung) (Vor- und Zuname) (Dienststelle)
ist heute folgendes vereinbart worden:
Der durch Auftrag des Herrn Bundesministers des Innern
Das
Kraftwagen
vom beschaffte --f-d
Kra tra
Marke ...............................
Fahrgest.-Nr ..."............Motor-Nr .................
222 GMBl.
Kostenberechnung
für das Benutzen von Personenkraftwagen bei einer Jahresdurchschnittsleistung von 10 000 Fahrkilometern
Neuooschaffungspreis (Listenpreis ohne Bereifung. Beim Kauf Gruppe I Gruppe II Gruppe III
eines gebrauchten V/agens ist der Neubeschaffungspreis zugrunde-
zulegen, der zur Zeit dieses Kaufes für einen entsprechenden DM DM DM
Wagen hätte aufgewendet werden müssen): bis. 5500,- bis 6500,- über 6500,-
Mittelwert 5000,- 6000,- 7500,-
1 2 3 4
A. Feststehende Kosten (ohne Abschreibung):
a) Verzinsung: 6 % vom halben Mittelwert (Spalte 2-4) 150,- 180,- 225,-
b) Garage 360,- 360,- 360,-
c) VersiCherung (HaftpfliCht + Vollversicherung mit 381,- 457,- 522,-
300,- DM Selbstbeteiligung):
d) Steuer 216,- 270,- 270,-
(1,2 Ltr.) (1,5 Ltr.) (1,5 Ltr.
und mehr)
Summe A: 1107,- 1267,- 1377,-
B. A b s ehr e i b u n g :
Lehensdauer '100000 km, jedoch längstens 10 Jahre, also bei
jährlich 10000 km Leistung und darunter 10 % vom Mittelwert. Summe B: 500,- 600,- 750,-
C. B ewe g li c h e K 0 s t e n :
Jahresverbauch
a) Kraftstoffverbrauch 8 Ltr.lloo km
8 X 100 = 800 Ltr. je -,72 DM 576,-
9 Ltr.!100 km
9 X 100 = 900 Ltr. je -,72 DM 648,-
10 Ltr.!l00 km
10 X 100 = 1000 Ltr. je -,72 DM 720,-
Ölverbrau<n einschl. Wechselöl:
0,3 Ltr.!l00 km
0,3 X 100 = 30 Ltr. je 3,- DM 90,-
0,5 Ltr./l00 km
0,5 X 100 = 50 Ltr. je 3.- DM 150,- 150,-
c) Fett 5,- 5,- 5,-
d) Bereifung: 4 Reifen einschl. SchläuChe = 348,- DM
(Lebensdauer 30000 km) 348 X 10000 116,- 116,- 116,-
30000
e) Instandhaltung und Pflege: 8 % vom Mittelwert 400,- 480,- 600,-
Summe C: 1187,- 1399,- 1591,-
Gesamtsumme bei einer Jahresdurchschnittsleistung von
10 000 km (Summe A + B + C): 2794,- 3266,- 3718,'-
Mithin für 1 Fahrkilometer 1/10000 der Gesamtsumme rd. -,28 -,33 -,37
Werden im Jahr mehr als 10 000 km dienstlich zurückgelegt, so erhöhen siCh die Beträge unter Bund Centsprechend.
Bei s pie I: Bei einer Jahresleistung von 15000 km in dienstlichem Interesse ergeben siCh für Gruppe I folgende Beträge:
Summe A 1107,- DM, Summe B 750,- DM, Summe C 1781,- DM.
Gesamtsumme «A + B + C) = 3638 DM,
mithin für 1 Fahrkilometer: 3638 = rd. -,24 DM.
15000
GMBJ. S. 214