GMBl Nr. 14 1953

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 14 vom 14. July 1953

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GMBl.                                                                                                                                           223
      Erholungsurlaub der Angestellten der Bundesrepublik                                                                                  Anlage 1
               Deutschland im Urlaubsjahr 1953/54
                                                                           Verordnung über Änderungen des Umzugskostenrechts
      -    Bek. d. BMdI v. 23.6.1953 -      7462 -    6232/53 -
                                                                                                 Vom 30. April 1953 1)
   Der im GMBl. 1953 S. 119 veröffentlichte Tarifvertrag vom
28. 4. 1953 über den Erholungsurlaub der Angestellten der                  Auf Grund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Umzugskosten-
Bundesrepublik Deutschland im Urlaubsjahr 1953/54 ist                   vergütung der Beamten vom 3. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I
gleichlautend und unter dem gleichen Datum auch mit
                                                                        S.566) wird verordnet:
folgenden Verbänden abgeschlossen worden:
    Verband der weiblichen Angestellten e. V. - Hauptver-
    waltung - Hannover,                                                                                Abschnitt           I
    Berufsverband   katholischer Fürsorgerinnen,      Zentrale
                                                                                     Änderungen der Rechtsvorschriften
    Essen, Essen-West,
                                                                                 über Umzugskostenvergütung der Beamten
    Deutscher Berufsverband der Sozialarbeiterinnen e. V.
    Düsseldorf,
    Gewerkschaftsverband Deutscher Angestellten - Gewerk-                                                     § 1
    schaften -- GEDAG -, Sitz Hamburg, Hamburg 1.
                                                                           Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergän-
   Von einer nochmaligen Veröffentlichung des Tarifver-                 zung des Besoldungsrechts vom 20. August 1952 (Bundes-
trages wird abgesehen.                                                  gesetzbl. I S.582) in die Besoldungsordnung A neu aufge-
                                                         GMBI. S. 223   nommene Besoldungsgruppe 12 wird der Umzugskosten-
                                                                        stufe V des § 3 des Gesetzes über Umzugskostenvergütung
                                                                        der Beamten vom 3. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 566) in der
                                                                        Fassung der Verordnung des Reichsministers der Finanzen
                                                                        vom 11. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S.289) zugteilt.

  Beurlaubung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes                                                       § 2
  zur Vorbereitung ihrer Wahl zum Deutschen Bundestag
  -       RdSchr. d. BMdI v. 27. 6.1953 -    7453 -
                                                           •
                                                       2192/53-            Zur Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse werden
                                                                        die §§ 4 und 5 des Gesetzes über Umzugskostenvergütung
   Wer sich um ein Sitz im Deutschen Bundestag bewirbt, hat             der Beamten vom 3. Mai 1935 (Reichgesetzbl. I S.566) wie
nach Art. 48 Abs. 1 des Grundgesetzes Anspruch auf den zur              folgt geändert:
Vorbereitung seiner Wahl erforderlichen Urlaub. Dabei han-              1. § 4 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
delt es sich um Urlaub, der lediglich öffentlichen Belangen,
                                                                              ,,(1) Bei Umzügen zwischen zwei politischen Gemein-
nämlich der Bildung der Volksvertretung dient. Soweit der
Urlaub erforderlich ist, ist er demnach unter Fortzahlung des              den erhalten als Umzugskostenentschädigung:
Gehalts, der Angestelltenvergütung oder der Arbeiterlöhne                  a) verheiratete Beamte mit eigenem Hausstand und ihnen
zu gewähren.                                                                   gleichgestellte Beamte
   Die im Artikel 48 Abs. 1 des Grundgesetzes geforderte Vor-
aussetzung für den Urlaubsanspruch - Bewerbung um einen                                                 für die weiterlen Entfernungen
Sitz im Bundestag --, ist erfüllt, sobald der Antragsteller                                                  (Steigerungsbeträge )
glaubhaft gemacht hat, daß er in den Wahlvorschlag einer
Partei oder einer Wählergruppe aufgenommen ist. Als "er-                          bei Um-      ü ber    über        über       über   über
                                                                                  zugsent-       5       100         400        600   800
forderlich" wird der Urlaub grundsätzlich für die Dauer von                          fer-       b is     bis        bis         bis   bis
                                                                                                                                              über
                                                                                                                                              1000
höchstens 2 Monaten vor dem Wahltag anzuerkennen sein.                    der     nun gen       100      400        600        800    1000
                                                                         Stufe     bis zu       km       km         km          km    km      km
Der Urlaub wird von dem Dienstvorgesetzten erteilt.                                 5 km
   Diese Regelung gilt für die Bundesverwaltung einschließ-                       (Grund-       für
                                                                                  betrag)      je 5
lich der in Art. 130 des Grundgesetzes bezeichneten Verwal-                                    km              tür jede weitere 25 km oder
tungsorgane und Einrichtungen. Sie ergeht im Einvernehmen                                      oder                     TeHe davon
mit dem Bundesminister der Finanzen und wird im Ge-                                           Teil" ,
                                                                                              davon!
meinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
An die obersten Bundesbehörden.                                                      DM         DM       DM         DM         DM     DM      DM
                                                         GMB!. S. 223
                                                                           la       1175         35      52          37         25     15      6
                                                                           Ib         862        25      42          27         16     11      5
                                                                          II         537         18      34          19         14     10      5
                                                                         III         375         13      25          15          9      7      4
                                                                         IV          324         11      24          13          8      7      4
      Verordnung über Änderungen des Umzugskostenrechts                   V          285          9      22          12          7      6      4 "
      -    Bek. d. BMdI v. 27.6.1953 -      7441 -    6173/53 -
                                                                        2. § 5 Abs. 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
 . Als Anlage I und 11 gebe ich die Verordnung über Ände-                     ,,(1) Wird die Wohnung auf dienstliche Anordnung
rungen des Umzugskostenrechts vom 30. 4. 1953 (Bundes-                     innerhalb der politischen Gemeinde gewechselt, so erhal-
gesetzbl. I S.191 und MinBlFin. 1953 S.392) und das dazu                   ten als Umzugskostenentschädigung:
ergangene Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen
                IB-BA 3450-35/53,                                          a) verheiratete Beamte mit eigenem Hausstand und ihnen
vom 8. 6. 1953         .c_ . -- das auch im Ministerial-                      gleichgestellte Beamte der
                I A-P 1730-39/53,
blatt des Bundesministers der Finanzen (MinBIFin. 1953                        Stufe la                                  775 DM
S.429) veröffentlicht ist, für meinen Geschäftsbereich be-                    Stufe I b                                 562 DM
kannt.                                                                        Stufe 11                                  375 DM
Bonn, den 27. Juni 1953.                                                      Stufe III                                 262 DM
                                                                              Stufe IV                                  216 DM
            Der Bundesminister              des Innern                        Stufe V                                   195 DM."
                           Im Auftrag
                          Dr. Bur s c h e                                 1) Verkündet   im Bundesgesetzb!.    I S. 191 am 20. Mai 1953.
11

224                                                                                                                       GMBI.

                           Abschnitt       11                         Wohnort überführt, so sind die für die unmittelbare über-
                                                                      führung entstandenen Beförderungsauslagen im Verhält-
   Änderungen der Durchführungsverordnung zum Gesetz                  nis der beiden Entfernungen vom dritten Ort zum bisheri-
        über Umzugskostenvergiitung der Beamten                       gen Wohnort und vom bisherigen zum neuen Wohnort
                                                                      aufzuteilen. Nur der auf die letztgenannte Entfernung
                                                                      entfallende Anteil ist erstattungsfähig,  und zwar ent-
                                 § 3                                  weder bei der Zuschußgewährung nac:h § 7 des Gesetzes
                                                                      oder bei der Erstattung der Beförderungsauslagen nac:h
  Die Durchführungsverordnung    zum Gesetz über Umzugs-              § 4 Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes."
kostenvergütung der Beamten vom 7. Mai 1935 (Reichs-
besoldungsbl. S.40) wird wie folgt geändert:
                                                                   4. In Nr. 11. - Beförderungsauslagen und Umzugsauslagen
                                                                      - wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
1. Nr. 3 erhält folgende Fassung:
                    "Nr. 3 Umzugskostenvergütung                        ,,(3) Absatz 2 ist auch in den Fällen anzuwenden, in
                                                                      denen notwendige Mehrauslagen im Sinne von § 4 Abs. 4
   Zur Umzugskostenvergütung           gehören                        und § 5 Abs. 5 des Gesetzes geltend gemacht werden."
      a) Umzugskostenentswädigung         naw § 4 oder § 5,
   b) Reiseentschädigung       nach § 6,                           5. In Nr. 12. - Entfernungsberec:hnung - in          Fassung
                                                                      der Verordnungen vom 28. Oktober 1938 (Reic:hsbesol-
      c) Zusc:huß nac:h § 7,                                          dungsbl. S.337) und vom 9. Januar 1940 (Reic:hsbesol-
                                                                      dungsbl. S. 8) erhält Absatz 2 Satz 2 folgende Fassung:
      d) Mietentschädigung nac:h § 8,
                                                                        "Beträgt zwischen diesen Orten eine Verbindung auf
      e) Beiträge zur Besc:haffung von Öfen und Koc:hherden             dem Landweg nicht mehr als 50 km und ist diese we-
         nac:h § 9 und                                                  sentlich kürzer als die Eisenbahnverbindung, so ist die
      f) Beiträge    zur Instandsetzung     und Beschaffung von         kürzere Landwegstrecke der Berechnung zugrunde zu
                                                                        legen, auch wenn sie nic:ht benutzt wurde." .
       Wohnungen nach § 10 des Gesetzes.
   Auf die unter e und f genannten Bestandteile der Umzugs-
   kostenvergütung besteht kein Rec:htsanspruc:h."                 6. In Nr. 13. - Inselumzüge - in der Fassung der Verord-
                                                                      nung vom 23. April 1940 (Reichsbesoldungsbl. S. 132) wer-
                                                                      den in Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 die Worte "ein-
2. Nr.4 -     Versetzung -     ist wie folgt zu ändern:
                                                                      schließlich der Auslagen für das Versichern des Umzugs-
   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                               guts bis zum Betrage von 41/2 vom Tausend" ersetzt durch
                                                                      die Worte "einschließlich der Auslagen für Transport-
      ,,(2) Einem Antrag auf Versetzung aus persönlic:hen             und Bruchversicherung des Umzugsguts bis zum Betrag
   Gründen ist im allgemeinen nur stattzugeben, wenn durc:h           von zusammen 7 vom Tausend".
   die Versetzung des Beamten keine Kosten entstehen.
   Liegen zwingende persönliche Gründe für eine Ver-
   setzung vor (§ 2 Abs. 1 Buchstabe e des Gesetzes), so gilt      7. In Nr. 16. - Abschnitt Zuschuß zur Umzugskostenent-
   Nr. 23. Sind zwingende persönlic:he Gründe nicht gegeben,          schädigung - wird Absatz 2 in der Fassung der Verord-
   so kann die Versetzung nur unter Verzicht auf Umzugs-              nung vom 7. Oktober 1941 (Reichsbesoldungsbl. S.233)
   kostenvergütung und Trennungsentschädigung       angeord-          wie folgt geändert:
   net werden. Die Verzic:htserklärung des Beamten hat dahin
   zu lauten,                                                         a) In Buchstabe b werden die Worte "Auslagen für das
        daß er bereit und imstande ist, die sämtlichen aus Anlaß          Versichern des Umzugs guts bis zum Betrage von 3 vom
        seiner Versetzung entstehenden Kosten selbst zu tragen            Tausend" ersetzt durch die Worte "Auslagen für Trans-
        und daß er für den Fall der Genehmigung seines Ver-               port- und Bruchversicherung des Umzugsguts bis zum
        setzungsgesuchs auf Erstattung aller ihm durch den Um-            Betrag von zusammen 5 vom Tausend".
        zug erwachsenden Auslagen und auf Gewährung von               b) Buchstabe c wird unter Wegfall des Strichpunktes am
        Trennungsentschädigung    verzichtet.                            Schluß wie folgt ergänzt:
   Die Verzichtserklärung des Beamten auf Umzugskosten-                    "und höchstens bis zum Betrag des dem Beamten
   vergütung und Trennungsentsc:hädigung ist zu den Akten                  zustehenden    Beschäftigungstagegeldes. Die ent-
   zu nehmen.                                                              sprechenden Fahrt- und Mehrauslagen, letztere so-
   Die Versetzung ist abzulehnen, wenn der Beamte wirt-                    fern sie nicht nach Buchstabe e zu erstatten sind,
   schaftlich nic:ht in der Lage ist, die durch die Versetzung             können auch für eine Reise einer Person berück-
   entstehenden Auslagen aus eigenen Mitteln zu bestreiten."               sichtigt werden, die einen Umzug vorbereiten und
                                                                           durchführen muß, weil sich zur Zeit des Umzugs
   b) Als neuer Absatz 3 wird eingefügt:                                   kein Familienangehöriger mehr am alten Wohnort
      ,,(3) In der Versetzungsverfügung ist zum Ausdruck zu                befindet, dem die Vorbereitung und Durchführung
   bringen, daß die Versetzung aus dienstlichen Gründen                    des Umzugs billigerweise zugemutet werden kann.
   oder aus persönlichen Gründen unter Annahme des Ver-                    Diese Auslagen können auch einem unverheirateten
   zichts auf Umzugskostenerstattung    oder unter Anerken-                Beamten mit eigenem Hausstand (Nr. 8) für eine
   nung zwingender persönlicher Gründe erfolgt."                           Reise zur Vorbereitung und Durchführung seines
                                                                           Umzuges gewährt werden;".
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
                                                                      c) In den Buchstaben d und e wird jeweils hinter "Fa-
                                                                         milienangehörigen" eingefügt ,,(Nr.15 Ahs.1)".
3. Nr. 10 erhält folgende Fassung:
                                                                      d) Die Buchstaben fund g erhalten folgende Fassung:
               "Nr. 10. Untergestelltes Umzugsgut
                                                                           "f) Arbeitslöhne für Installationsarbeiten   und für
      Als Umzugsgut gelten auch Gegenstände, die an dem                        Dekorationsarbeiten einsc:hließlich der Löhne für
   Tage, zu dem die Versetzung, Anstellung, Einberufung                        das Umarbeiten von Fenstervorhängen, Tür- und
   oder der Umzug angeordnet ist, an einem dritten Ort                         Wandbehängen sowie von Vorhängen als Ersatz
   lagern oder untergestellt sind. Die Beförderungsauslagen                    für Türen aus der alten Wohnung zur Verwen-
   für die Überführung dieser Gegenstände vom dritten Ort                      dung in der neuen Wohnung, ferner Auslagen
   zum bisherigen Wohnort sind nicht erstattungsfähig. Wird                    für die erforderlichen kleineren Ersatz- und Er-
   das untergestellte Umzugsgut unmittelbar an den neuen                       gänzungsteile;       .
12

GMBl.                                                                                                                      225

          g) Auslagen für neue Vorhänge an Fenstern und an             den; er darf jedom die Kosten für ortsübliche eiserne
             die Wohnung absmließenden, verglasten Türen               Öfen in einfamer Ausführung (vergl. Absatz 3) nicht
             (einsmließlim des Arbeitslohnes für die Verar-            übersteigen. "
             beitung von Stoffen zu derartigen Vorhängen),          d) wird im letzten Satz des bisherigen Absatzes 4 zwischen
             Vorhangstangen und Zugvorrichtungen bis zur               "auf" und "Badeöfen" eingefügt "Durchlauferhitzer,".
             Höhe von zwei Dritteln der notwendigen Kosten,
             wenn das Ansmaffen erforderlim war, weil in
             der neuen Wohnung mehr Fenster und verglaste        10. Nr. 20. - Umzugskostenbeihilfe beim Ausscheiden aus
             Außentüren oder solche mit größeren Ausmaßen            dem Dienst -      in der Fassung der Verordnung vom
             vorhanden sind als in der alten Wohnung;".              26. April 1937 (Reichsbesoldungsbl. S. 184) wird wie folgt
                                                                     geändert:
   e) In Bumstabe h wird die Nummer 2 wie folgt ergänzt:
        "ferner für Smutzkontakteinrimtungen   und Schutz-          a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
        smaltungen (einsmließlich Stecker und Verbindungs-
        smnüre), wenn derartige Einrichtungen und Schal-                  ,,(2) Die Beihilfe beträgt 80 vom Hundert des Grund-
         tungen aus Simerheitsgründen vorgesmrieben sind,".            betrages der nach § 4 des Gesetzes oder 80 vom Hun-
                                                                       dert der nach § 5 des Gesetzes zu zahlenden U mzugs-
   f) In Buchstabe h wird als neue Nummer 4 eingefügt:                 kostenentschädigung entsprechend der Umzugskosten-
                                                                       stufe, der die Beamten vor ihrem Eintritt in den Warte-
       ,,4. neue Komgesmirre (Töpfe und Pfannen) in be-                oder Ruhestand angehört haben."
            sonderer Ausführung für elektrische Komherde bis
            zur Hälfte der notwendigen Anschaffungskosten,          b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
            wenn die Umstellung auf elektrische Kochart nicht
            von dem Beamten veranIaßt war, und zwar für                    ,,(4) Neben der Beihilfe nach den Absätzen 1 und
            3 Stück bei Haushalten mit 1 bis 2 Personen, bei           2 können die Fahrkosten der 3. Wagenklasse oder
            größeren Haushalten je Person für ein weiteres             2. Schiffsklasse für den Warte- oder Ruhestandsbeam-
            Stück, höchstens für insgesamt 6 Stück,".                  ten, seine Familienangehörigen     und eine Hausange-
                                                                       stellte erstattet sowie Zuschuß (§ 7 des Gesetzes) und
         Die bisherigen Nummern 4 und 6 werden Nummer                  Ofenbeschaffungsbeitrag    (§ 9 des Gesetzes) bewilligt
        5 bis 7.                                                       werden. Hierbei sind höchstens die Kosten zugrunde zu
                                                                       legen, die entstanden wären, wenn der Umzug nam
  g) Buchstabe I erhält folgende Fassung:                              dem nächsten, jedoch nicht mehr als 100 km entfernt
      "I) Auslagen für Smulbücher und Unterrichtsillittel,             gelegenen Ort ausgeführt worden wäre, nach dem der
          die durm den Schulwechsel der Kinder nötig wur-              Umzug möglich war."
           den, bis zu zwei Dritteln der Anschaffungskosten;
           Auslagen für Umschulungsunterricht      bei Ver-         c) Absatz 5 ist zu streichen.
           setzungen von Beamten, wenn am alten und am                 Die Absätze 6 bis 10 werden Absätze 5 bis 9.
           neuen Wohnort nur verschiedene Schulsysteme be-             Im bisherigen Absatz 7 werden die Worte "Abs. 1 bis
           stehen, und zwar bis zu zwei Dritteln der nach-             6" in "Absatz 1 bis 5" und im bisherigen Absatz 8 die
           gewiesenen Auslagen, höchstens jedoch bis zu 200            Worte "Abs.l bis 7" in "Absatz 1 bis 6" geändert.
           Deutsme Mark je Kind; ferner etwaige Umschu-
          lungsgebühren in voller Höhe;".                           d) Im bisherigen Absatz 10 werden die Worte "Abs.l
                                                                       bis 6" geändert in "Absatz 1 bis 5"; ferner fällt der
   h) In Bumstabe m ist das Wort "kleinere" zu streichen.              letzte Satz fort.


8. In Nr. 16. - Absmnitt Nimt erstattungsfähige     Auslagen     11. In Nr.23. - Umzugskostenbeihilfe für Versetzung aus
   - wird Absatz 3 wie folgt geändert:                               persönlichen Rücksichten - wird in Absatz 2 folgender
                                                                     Satz 2 angefügt:
   a) Bei Bumstabe a werden die Worte "bei gesammeltem               "Daneben kann Reiseentschädigung (§ 6 des Gesetzes) be-
      Versenden" ersetzt durch die Worte "bei einem mög-             willigt werden."
      lichen und zumutbaren gesammelten Versenden".
   b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
                                                                 12. Nr. 25. - Trennungsentschädigung bei Versetzung, An-
      "c) Auslagen für das Neubeschaffen von Tür- und                stellung und Umzugsanordnung - in der Fassung der
                           und von Vorhängen als Ersatz für          Verordnung vom 11. September 1942 (Reichsbesoldungsbl.
          Turen; .                                                   S. 186) wird wie folgt geändert:
                                                                    a) Die Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:
9. In Nr. 18. -   Besmaffung von Öfen und Kochherden -
                                                                          ,,(1) Beamte können aus Anlaß ihrer Versetzung,
   a) erhält Absatz 2 folgende Fassung:                                 Anstellung, Umzugsanordnung oder Einberufung an-
                                                                        gemessene Entschädigung für die ihnen entstehenden
          ,,(2) Der Beitrag darf "aum gewährt werden, wenn              Mehrkosten (Trennungsentschädigung)   nach den fol-
       der Beamte bisher in den in Absatz 1 Satz 1 bezeich-             genden Bestimmungen erhalten, solange sie wegen
       neten Gebieten Inhaber einer Dienstwohnung war oder              Wohnungsmangels verhindert sind, eine Wohnung am
       eine Wohnung mit Zentral- oder Etagenheizung oder                neuen Dienstort zu beziehen.
       mit vom Vermieter gestellten Öfen und Kochherd be-
       wohnte und durm eine Versetzung, Anstellung oder                   (2) Verheiratete oder den Verheirateten gemäß Nr. 6
       Umzugsanordnung gezwungen ist, Öfen und Kochherd                 der Bestimmungen über Vergütung bei vorübergehen-
       zu beschaffen. Der Beitrag darf bei mehreren aufein-             der auswärtiger Beschäftigung der Beamten vom
                          Umzügen nur einmal bewilligt                  11. September 1942 (Reichbesoldungsbl. S. 184) in
       werden.                                                          vollem Umfang gleichgestellte Beamte, die zu dem
                                                                        Zeitpunkt, zu dem ihre Versetzung, Anstellung oder
   b) wird als neuer Absatz 3 eingefügt:                                Einberufung oder ihr Umzug angeordnet wird, am bis-
          ,,(3) Der Beitrag darf unter den Voraussetzungen              herigen Dienstort (Wohnort) eine Wohnung (auch in
        der Absätze 1 und 2 auch bei der Beschaffung dieser             Untermiete) mit Kochgelegenheit hatten, in der in der
        Gegenstände für Eigenheime gewährt werden."                     Regel wenigstens eine Hauptmahlzeit für einen Fa-
                                                                        milienangehörigen auf eigene Rechnung hergestellt
        Die bisherigen Absätze 3 bis 7 werden Absätze 4 bis 8.          wurde, können Ersatz der nachgewiesenen Mehrkosten
                                                                        am neuen Dienstort bis zur Höhe der Sätze der Be-
    c) erhält im bisherigen Absatz 4 Satz 3 folgende Fassung:
                                                                        schäftigungsvergütung erhalten. Haben die obersten
         "Der Beitrag darf auch für gemauerte (Kachel- usw.)            Dienstbehörden oder die ihnen unmittelbar nachge-
         Öfen, Etagen- oder Zentralheizungen gewährt wer-               ordneten und von ihnen dazu besonders ermächtigten
13

226                                                                                                                             GM BI.

        Behörden für bestimmte Orte Erfahrungssätze der                      Die Umzugskostenentschädigung' beträgt
        Trennungsentschädigung festgesetzt, so können diese
        gezahlt werden.                                                                                 in Stufe
                                                                     bei einer Um-
           (3) Andere Beamte, die zu dem Zeitpunkt, zu dem          zugsentfernung       la     Ib       11     III       IV       V
        ihre Versetzung, Anstellung, Einberufung oder ihr Um-            von km         DM     DM       DM     DM        DM       DM
        zug angeordnet wurde, am bisherigen Dienstort
        (Wohnort) einen eigenen Hausstand (NI. 8) hatten,
        können Ersatz der Miete für ihre Wohnung am alten
        Dienstort in Grenzen der Nr.17 oder Ersatz der not-         über 90 bis   95    1805   1312     861     609      522      447
        wendigen baren Auslagen für das Unterstellen ihrer          über 95 bis 100     1840   1337     879     622      533      456
        Möbel erhalten, jedoch nicht mehr als den Monats-
        betrag des Beschäftigungstagegeldes für ledige Beamte.
           (4) Die Bestimmungen über Vergütung bei vorüber-         über 100 bis 125    1892   1379     913     647      557      478
         gehender auswärtiger Beschäftigung der Beamten (Ab-        über 125 bis 150    1944   1421     947     672      581      500
         ordnungsbestimmungen), insbesondere die Nr. 3, sind
         in den Fällen der Absätze 2 und 3 sinngemäß anzu-          über 150 bis 175    1996   1463      981    697      605      522
         wenden. Auf die Gewährung von Trennungsentschädi-          über 175 bis 200    2048   1505     1015    722      629      544
         gung besteht kein Rechtsanspruch.
            (5) Die Empfänger von Trennungsentschädigung            über 200 bis 225    2100   1547     1049    747      653      566
         sind verpflichtet, alle Änderungen in' den für die Ge-
         währung der Entschädigung maßgebenden Verhält-             über 225 bis 250    2152   1589     1083    772       677     588
         nissen anzuzeigen."                                        über 250 bis 275    2204   1631     1117    797       701     610
      b) In Absatz 8 erhält Satz 3 folgende Fassung:                über 275 bis 300    2256   1673     1151       822    755     632
          "Der Umzug darf nicht durch unangemessene An-
         sprüche an die Wohnung oder aus anderen nicht zwin-        über 300 bis 325    2308   1715     1185    847       749     654
         genden Gründen verzögert werden."                          über 325 bis 350    2360   1757     1219       872    773     676
                                                                    über 350 bis 375    2412   1799     1253       897    797     698
13. In der Überschrift der Nr.27 wird das Wort "Vorschuß"           über 375 bis 400    2464   1841     1287       922    821     720
    ersetzt durch "Abschlag".

                                                                    über 400 bis 425    2501   1868     1306       937    834     732
14. Die Anlage 1 -     Zu NI. 12 Abs. 5 DV. -     erhält folgende
    Fassung:                                                        über 425 bis 450    2538   1895     1325       952    847     744
                                                                    über 450 bis 475    2575   1922     1344       967    860     756
  "Ubersicht der sich aus § 4 Abs. 1 a des Gesetzes bei den
  verschiedenen Entfernungen ergebenden Umzugskosten-               über 475 bis 500    2612   1949     1363       982    873     'Z68
                       entschädigungen                              über 500 bis 525    2649   1976     1382    997       886     780
                                                                    über 525 bis 550    2686   2003     1401   1012       899     792
            Die Umzugskostenentschädigung beträgt
                                                                    über 550 bis 575    2723   2030     1420   1027       912     804
  bei einer Um-                       in Stufe
                                                                    über 575 bis 600    2760   2057     1439   1042       925     816
 zugsentfernung
                      Tal b           11    III       IV      V
     von km
                      DM DM          DM     DM        DM     DM
                                                                    über 600 bis 625    2785   2073     1453   1051       933     823
                                                                    über 625 bis 650    2810   2089     1467   1060       941     830
           bis    5   1175    862    537    375       324   285     über 650 bis 675    2835   2105     1481   1069       949     837
über     5 bis   10   1210    887    555    388      335    294     über 675 bis 700    2860   2121     1495   1078       957     844
über 10 bis      15   1245    912    573    401      346    303     über 700 bis 725    2885   2137     1509   1087       965     851
über 15 bis      20   1280    937    591    414      357    312     über 725 bis 750    2910   2153     1523   1096       973     858
über 20 bis      25   1315    962    609    427       368   321     über 750 bis 775    2935   2169     1537   1105       981     865
über 25 bis      30   1350    987    627    440       379   330     über 775 bis 800    2960   2185     1551   1114       989     872
über 30 bis
über 35 bis
                 35
                 40
                      1385
                      1420
                             1012
                             1037
                                     645
                                     663
                                            453
                                            466
                                                      390
                                                      401
                                                            339
                                                             348
                                                                    über 800 bis 825
                                                                    über 825 bis 850
                                                                                        2975
                                                                                        2990
                                                                                                .
                                                                                               2196
                                                                                               2207
                                                                                                        1561
                                                                                                        1571
                                                                                                               1121
                                                                                                               1128
                                                                                                                          996
                                                                                                                         1003
                                                                                                                                  878
                                                                                                                                  884
über 40 bis      45   1455   1062    681    479       412   357
über 45 bis      50   1490   1087    699    492       423   366     über 850 bis 875    3005   2218     1581   1135      1010     890
                                                                    über 875 bis 900    3020   2229     1591   1142      1017     896
über 50 bis      55   1525   1112    717    505       434    375    über 900 bis 925    3035   2240     1601   1149      1024     902
über 55 bis      60   1560   1137    735    518       445    384    über 925 bis 950    3050   2251     1611   1156      1031     908
über 60 bis      65   1595   1162    753    531       456   393     über 950 bis 975    3065   2262     1621   1163      1038     914
über 65 bis      70   1630   1187    771    544       467   402     über 975 bis 1000   3080   2273     1631   1170      1045     920
über 70 bis      75   1665   1212    789    557       478   411
über 75 bis      80   1700   1237    807     570      489    420    über 1000 km für       6        5      5         4      4       4"
über 80 bis      85   1735   1262    825     583      500    429    je weitere 25 km
über 85 bis      90   1770   1287    843    596       511    438    oder Teile davon
14

GMBI.                                                                                                                                                                                                                                227
15. Die Anlage 2 -                Zu Nr. 28 Abs. 1 DV. -                    Umzugskostenredtnung erhält folgende Fassung:



"Anlage 2                                                                                                                                             Titelbum

Zu Nr. 28 Abs. 1 DV                                                                                                                                   Seite                                         Nr ........................
                                                                                                                                                                                                                            .


                                                                    Umzugskostenrechnung

des
                                                    (Amtsbezeichnung)                                                               (Name)


von
                                                                                   ..... (Die;'ststeiie)" .
über einen aus dienstlichen -                       zwingenden persönlichen 1) Gründen ausgeführten Umzug .



                         (Anweisende Behörde)                                                                                           ........, den ..............................................................
                                                                                                                                                                                                            .

                                                                                            An die ..
                                                                                                                                                                                                                  (Kasse)
                           (Geschäftszeichen)
                                                                                                                                   ll _______...._..._..._..._..._
                                                                                                                                                                 ...._..._..._..._..._..._
                                                                                                                                                                                         ..._
                                                                                                                                                                                            ...._..._..._..._..._
                                                                                                                                                                                                                ..._
                                                                                                                                                                                                                   ...._..._..._..

                                                                              Kassenanweisung
                                                                                                                          .---------------------------;
                                                                                                                          I    Haushaltsüberwachungsliste Nr ........................
                                                                                                                                                                                  .
      Verbuchungsstelle: Kap ............... Tit ................ Abschn.................

      Haushaltsausgabe             (Gesamtbetrag!):                     .................... DM ................Pf
                                     -.----------.---.                                                                                                         -------                                  ---------1
       Als Abschlag -            Vorschuß 1( sind bereits gezahlt:
         L                  . DM ....          ... Pf, lt. Kassenanweisung vom ..                                     .......... - HÜL Nr.                                            .. - R}. 19.......
         2 .....................DM ........... Pf."                                                                                 -HÜL Nr.                                               - R}. 19.
         3...             .... DM       ..... Pf."                                                                                  -HÜL Nr .                                             - R}. 19..
      Mithin sind auszuzahlen 1) .                                  .....................
                                                                                       DM ...............Pf. in Buchstaben:
                                                1   f.
                                                                                                                                                                                                "DM                          Pf
                                                  ist 1)
   Die Abschlags - Vorschuß 1) - Zahlung - en 1) _____ zu verrechnen.
_______ .__ . __                                  sind 1)

                   Festgestellt: (auf .. ... ...... DM                                                                                                      Sachlich richtig:
                     -   nur im Falle von § 87 Abs. 2 RRO -)                                                   Im Auftrage:




                (Unterschrift,   Amtsbez. des Feststellungsbefugten)                                                            (Unterschrift            des Anordnungsbefugten)


1) Nichtzutreffendes       ist zu streichen.
                                                                                     Bescheinigung
                                                                                                            .--.. : DM                       Pf eingezahlt -                               erhalten


                                                                                                                                  ...........................
                                                                                                                                                          , den


                                                                                                                                                                     (Unterschrift)



                                                                                                                                                                (Amtsbezeichnung)
A n m e r k u n g : Die umrahmten Teile sind von dem anfordernden                           Be amten -         Angestellten         -      nie h t auszufüllen.


                                                                                                                     A. Tgb.
                                                                                                                     Seite ........................ Nr ........................
                                                                                                                                                                            .
15

228                                                                                                                                                                                                                          GMBI.

1. Begründung des Anspruchs auf die Umzugskostenentschädigung:
1. Durch           Erlaß   de ...................................
                                                             ........................................................                         ........... vom ........................
                                                                                                                                                                                   .                                   19
              Verfügung
   Nr. ................  bin im zum                                                                                                          19                    versetzt -            einberufen              mit Wirkung
   vom                                                                                  19                      in eine Planstelle                                eingewiesen -               worden, ist mein Umzug
   zum ........                              19 ....... ........ angeordnet                       worden 1) von (Ort und Dienststelle)
                                       ....... nach (Ort und Dienststelle)
   und war im genötigt, meine Wohnung -                                                    innerhalb der politischen Gemeinde -                                             zu wemseln 1).
       Ich habe den Umzug mit meinem Umzugsgut in der Zeit vom....                                                                                                       19......            bis ...................... 19
   von                                                                                    ... .............. nam                              ..................................................................................
                                                                                                                                                                                                                             ausgeführt.
2. Im Monat vor dem Tage, zu dem die Versetzung -                                                                             Einberufung                -        der Umzug 1) angeordnet                       war, d. h. im
      Monat      .....................................................................19 ..............., sind meine Bezüge nach der                                                           1) -Gruppe
                                                                                                                                                                                    Vergütungs 1)
      beremnet worden.
3. a) Der Umzug ist ausgeführt worden
         von                                  ....................   nach                                                                auf dem                  Smienen-               Land- -         Wasser- -            weg 1)
         von                                                         nach ...............................
                                                                                                      .....      ',   ...............•   auf dem                  Smienen-               Land- -         Wasser- -            weg 1)
      b) Die Umzugsentfernung                           beträgt
                                                                                                                                                         nach - der beigefügten
                                                               für die Strecken                                                                           Fahrkarte - beil. Aus-                         auf d. Landweg
                                                                                                                                                         kunft der Bundesbahn -                               Wasserweg
                                                                                                                                                         dem Amtlimen Kursbum
                                    nach                                                                       von
                                                                                                                                                      Fahrpl. Nr. 1 ) i                  km                          km

                                                                                                                                                      .... . ..      .   ...   1 .........         .




                                                                                                                                         .... ...... 1




                                                                                                                                                                                I
                                                                                                                                                                                I

                                                                                                                                                                                I
                                                                                                                                                                         zusammen ..                                           ...... km

          Die Entfernungen                    auf dem Land- oder Wasserweg sind aus der amtlimen                                                                               Bescheinigung (An!.                      ...............    )
          -     aus der amtlichen Karte 1) ........................ . ...........,........                                                                                                             entnommen             worden.
                                                                                                                (Bezeichnung der Karte)

4. (Nur von unverheirateten                           Beamten     mit eigenem Hausstand auszufüllen).
                                                     Angestellten
      Im bin geboren am                                       ......................... .. .................
5. An dem unter 1 bezeichneten                                        Tag war im                               verheiratet                mit eigenem Hausstand -                              unverheiratet,         aber einem
      verheirateten           Beamten                    gleichzustellen,                    da im
                             Angestellten


           verheiratet           ohne eigenen Hausstand                                         unverheiratet                     mit eigenem                Hausstand              -    unverheiratet            ohne       eigenen
      Hausstand 1) war.
 6. Meinem             jetzigen           Umzug              ist       ein         Umzug                gleimer                Art        infolge        -        Versetzung             -      Umzugsanordnung 1) am
        ................................
                                     ............. 19                  -       nimt vorhergegangen .

 1) Nichtzutreffendes          ist zu streichen.
16

GMB!.                                                                                                                           229


                                                                                                                Betrag
        2. Berechnung der Umzugskostenentschädigung                                                            DM      Pf

                                                       Beamte
        1. (für verheirateteund ihnen gleimgestellte Angestellte mit eigenem Hausstand)
           Umzugskostenentschädigung nam § 4 Abs. la UkG. entnommen aus An!. 1 DV ................
                                             oder
           Umzugskostenentsmädigung nam § 5 4bs. 1 a UkG.l) ...........                   .

                              Beamte
        2. (für verheiratete Angestellte ohne eigenen Hausstand)
           20 vom Hundert des Grundbetrags .........                          ..........................
                                                                                                     .
           Beförderungsauslagen nam. § 4 Abs. 1 b UkG. (zusammengestellt mit Belegen auf
              Anlage                    ......................                        .
                                                 oder
           Umzugsauslagen nam § 5 Abs. 1 c UkG. (zusammengestellt mit Belegen auf
              Anlage                 1)    ....................•

                                Beamte
        3. (für unverheiratete Anges t ellt e mit eigenem Hausstand)
           -50 -30 1 ) vom Hundert der Umzugskostenentsmädigung nam §4Abs.lc UkG.;
              nam An!. 1 DV beträgt die volle Entsmädigung .......................
                                                                               .DM, mithin .
                                                   oder
           50 vom Hundert der Umzugskostenentschädigung nam § 5 Abs. 1 b UkG.l) . . .
                                Beamte
        4. (für unverheiratete Angestellte ohne eigenen Hausstand)
           Umzugsauslagen nam §'4 Abs. 1 d - § 5 Abs. 1 c UkG.l) (zusammengestellt mit
              Belegen auf Anlage      .......................
                                                          ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

        5. (für besondere Fälle)
           ermäßigte Umzugskostenentschädigung                    gemäß § 4 Abs. 4 UkG. . . . . . . . .
                                                              oder
            Umzugsauslagen beim Trageumzug nam § 5 Abs. 2 UkG. (zusammengestellt mit
              Belegen auf Anlage ................................
                                                             ) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                             oder
            Zusmlag von 10 vom Hundert der Umzugskostenentschädigung nam § 4 Abs. 3
              - § 5 Abs. 1 Schlußsatz 1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .
                                                             oder
            ZUScllUß nam § 7 UkG. (Zusammenstellung der Auslagen mit Belegen auf
              An!... ............... ), genehmigt durch Verfügung de .......
            vom                                 19.......... Nr .......

                                                   Beamten
        6. Reisekostenvergütung des Angeste IIten nam an!. Reisekostenrechnung (AnI.... ........)

        7. Auslagen für die Fahrkarten
           a) Ehefrau
            b) Kinder (Name und Alter)



           c) sonstige Verwandte (Name und Verwandsmaftsverhältnis)


           cl) Hausangestente         (Name und Art der Stellung)

           Zusammen für ...                 ..... Fahrkarten ........................Klasse
                                                            je. ..... .. DM=
                                       ....... Fahrkarten Klasse
                                                             je ............ DM =
        Dazu
            für die Strecke von ........                                         .. nam. ......
        Eil- oder Smnellzugzuschlag 1)
                                                   ... Stück je...........          DM
                                            ...........Stück je.. .... .......      DM
        Platzkarten gebühr
                                     .. .................Stück je... .......... DM
                                     ........................Stück je .. .. ......... DM
                                 .                                      Besoldungs
        Z. Zt. der Ausführung des Umzugs erhielt ich Dienstbezüge aus .,--------::-t-- Gruppe .....
                                                                        vergu ungs

        1) Nichtzutreffendes   ist zu streichen.                                                  Seite    ........   J..........
17

230                                                                                                                                           GMBl.


                                                                                                                                Betrag
                                                                                                                               DM      Pf


                                                                                         Übertrag    .

                    8. Beförderungsauslagen            auf Landwegen     . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

      "i::         . 9. Mietentsmädigung nach § 8 UkG. (Begründung und Berechnung mit Belegen auf
                        Anlage ...... ................) ....................        .                                               ....I .
      :3
      '+<
        '"::l      10. Beitrag zum Beschaffen von Öfen und Kochherden nach Nr. 18 DV
        0:1
                                                       Erlaß
      ...<::           Genehmigt durch Verfügung de ...
        '->
                       vom .............................................Nr. (Zusammenstellung der Auslagen mit
      Z                Belegen auf Anlage.... ...).
                   11.



                                                                                        Insgesamt

                         Als Abschlag - VorscllUß 1) sind von der                              Kasse in
                         bereits ausgezahlt ..... .                                                                                 ... I .

                                                                             noch auszuzahlen 1)                                        I
                                                                     M'th'
                                                                      I m       anzunehmen 1)

                   1) Nichtzutreffendes   ist zu streichen.                                                                             I
                                      Ich versichere pflichtgemäß die Richtigkeit meiner Angaben. Die unter 7 un? 8
                                    gesetzten bzw. die mit den beigefügten Belegen angeforderten Kosten smd mIr
                                    wirklich entstanden.

                                                                                   ............ 19


                                                                                                             (Unterschrift)



                                                                                                           (Amtsbezeichnung)



                                 Abschnitt            III
                                 Schlußvorschriften
                                                                                   Zu meiner genannten     Verordnung         weise ich noch auf
                            § 4                                                  folgendes hin:
   Nach § 13 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Ja-
nuar 1952 (BundesgesetzbI. I S. 1) gilt diese Verordnung                         1. Bei der Anwendung der Nr. 10 DV.z.UkG. - Unter-
auch im Lande Berlin.                                                               gestelltes Umzugsgut in der Fassung des § 3 Nr. 3 der
                            § 5                                                     VO vom 30. 4. 1953 ist mein an die obersten Bundes-
                                                                                    behörden gerichtetes Rundschreiben vom 29. Mai 1953
   (1) Die Bestimmungen des § 2 und des § 3 Nr. 7 Buch-                             - I B-BA 3451 - 63/53 betr. Gewährung von Sonder-
stabe g betreffend Berücksichtigung der Auslagen für Um-                            beihilfen in Umzugsfällen, in denen die bestimmungs-
schulungsunterricht sind auf alle Umzüge anzuwenden, die                            gemäßen Umzugskostenvergütungen und Umzugskosten-
seit dem 1. September 1952 durchgeführt worden sind.                                beihilfen nicht ausreichen, zu beachten.
   (2) Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung gelten
für die vom 1. April 1953 ab durchgeführten Umzüge.                              2. Bei Umzügen aus Berlin oder der Sowjetischen Be-
                                                                                    satzungszone kann, soweit die Umzüge auf dem Land-
   Bonn, den 30. April 1953.                                                        oder Schienenwege durchgeführt werden,        als Entfer-
                Der Bundesminister  der Finanzen                                    nung für die Berechnung der Umzugskostenentschädi-
                                                                                    gung der tatsächliche Beförderungsweg zugrunde gelegt
                           Schäffer
                                                                                    werden. Wird dabei von dem Grundsatz in Nr. 12 (2)
                                                                                    Satz 1 DV.z.UkG. abgewichen, so muß die Notwendig-
                                                                    Anlage 11       keit der Benutzung des gewählten Weges glaubhaft
Der Bundesminister der Finanzen                                                     gemacht werden. Wird für Umzüge von oder nach
I B - B A 3450 - 35/53                                  Bonn, den 8. Juni 1953      Berlin ausnahmsweise der Luftw.eg in Anspruch ge-
                                                                                    nommen, so ist die dem kürzesten Schienenweg ent-
I A-P 1730-39/53
                                                                                    sprechende Entfernung in Ansatz zu bringen.
An die obersten Bundesbehörden und die
   nachgeordneten Behörden des Bundesministers der Finanzen;
                                                                                 3. Durch die Regelung m § 3 Nr. 7 a) der VO. vom 30. 4.
   nachrichtlich
                                                                                    1953 ist Nr .. 2 meines Erlasses vom 2.8.1951 (MinBlFin.
   an die Herren Finanzminister und Finanzsenatoren der Länder.                     S. 307) überholt, da die Transportversicherung innerhalb
B e t r.: Änderungen des Umzugskostenrechts.
                                                                                    der                    nach Abschnitt IV G des Tarifs für
Be zug: Meine Verordnung vom 30. April 1953 (Bundesgesetzbl.
                                                                                    den Möbelfernverkehr - Anlage zur Ersten Verord-
          S. 191; MinBIFin. S. 392).                                                nung über Möbeltransporttarife       (PR Nr. 38/51) vom
18

GM BI.                                                                                                                                                    231
        26.5. 1951 (Bundesanzeiger vom 19.6. 1951 Nr. 115 S. 1)                                                        § 1
        - für Umzugsgüter im Möbelwagen mit DM 4,- je
                                                                                    Die Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes wird wie folgt
        eintausend DM Versicherungssumme zu berechnen ist.
                                                                                 ergänzt:
 4.     Bei der Anwendung der Nr. 16 (2) f) - Arbeitslöhne
        für Installations- und Dekorationsarbeiten - und der                     Zu Nr. 6: HinJter      " Landwirtschaftskammern,       Bauern-
        Nr.16 (2) g) DV. z. UKG.-Auslagen für neue Vorhänge                                  kammern" ist einzufügen ", Landwirtschaft-
        an Fenstern - in der Fassung des § 3 Nr.7 d) der VO.                                 licher Verein in Bayern".
        vom 30.4.1953 sind auch weiterhin die Nrn.3 und 4                        Zu Nr. 10: Hinter "Landesversicherungsanstalten"       ist ein-
        meines Erlasses vom 2. 8. 1951 (MinBlFin. S. 307) zu be-                             zufügen ", Gemeinschaftsstelle       der Landes-
        achten. Ergänzend weise ich darauf hin, daß Fenster-                                 versicherungsanstalten" .
        dekorationen in der Regel aus Stores und Übergardinen                    Zu Nr. 13: Hinter "Reichsverbände der Orts-, Land-, Be-
       bestehen. Zusätzlich zu solchen vollständigen Fenster-                                triebs- und Innungskrankenkassen"       ist einzu-
       dekorationen können Auslagen zur Beschaffung von                                      fügen ", Kassenverbände".
       Sonnen- oder Sprungrollos nicht erstattet werden. Wer-
                                                                                 Zu Nr. 19: Hinter "Reichsbank" ist einzufügen ", Natio-
       den an Stelle von Übergardinen nur Seiten- und Quer-                                 nalbank für Böhmen und Mähren und aus-
       schals beschafft, so können die Auslagen für Rollos als                              ländische Notenbanken".
       erstattungsfähig anerkannt werden.
                                                                                 Zu Nr. 33: Hinter "Preußische Staatsbank (Seehandlung)"
S.     Die Auslagen für Umschulungs unterricht gemäß Nr. 16                                 ist einzufügen ", Sächsische Staatsbank, Thü-
        (2) 1) DV. z. UKG. in der Fassung des § 3 Nr. 7 g) der                              ringische Staatsbank".
       VO. vom 30.4. 1953 können nur beim Bewilligen eines
       Zuschusses zur Umzugskostenentschädigung          berücksich-               Hinter Nr. 37 sind anzufügen:
       tigt werden. Als Grundlage der                  ist eine Be-                  ,,38. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen in
       scheinigung der Schule am neuen Wohnort über die                                    Böhmen
       Notwendigkeit des Umschulungsunterrichts zu fordern.                            39. Handelshochschule in Leipzig
       Die Auslagen sind dem Beamten gegen Vorlage quit-
       tierter Rechnungen der Lehrpersonen bis zum Höchst-                             40. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leipzig)
       hetrag von 200 DM je Kind zu erstatten. Für den Raum                            41. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Januar
       von Bonn ist zu beachten, daß die Schulverwaltung ah                                1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften waren
       Mitte 1950 his zum Ende des Rechnungsjahres 1952                                    oder durch Zusammenschluß derartiger Körper-
       kostenfreie Förderkurse       eingerichtet hatte, um die                            schaften nach dem 30. Januar 1933 geschaffen
       Schwierigkeiten der Umschulung zu mindern. Anträge                                  worden sind
       auf Erstattung der Auslagen für Umschulungsunterricht                           42. Landlieferungsverbände
       in Bann im Rechnungsjahr 1952 sind im Hinblick auf                              43. Dr. Güntz'sche Stiftung".
       diese Kurse besonders zu prüfen.
6.     Nach Nr. 18 (4) u. (5) DV. z. UKG. in der Fassung des                                                   § 2
       § 3 Nr. 9 b) der VO. vom 30.4. 1953 darf der Beitrag                         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1951
       zur Beschaffung von Öfen und Kochherden 50 v. H. der                      in Kraft. Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des
       C'ntstandenen notwendigen Anschaffungskosten für ein-                     Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Über-
       fache und dauerhafte Gegenstände nicht übersteigen. Ab                    leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I
       1. 4. 19.53 bitte ich als notwendig höchstens 50 v. H. der                S. 1) in Verbindung mit § 84 des Gesetzes zur Regelung
       Anschaffungskosten für                                                    der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grund-
      einen Kochherd                              bis zu 2050 DM,                gesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundes-
      einen Ofen .... . .                         bis zu 150 DM                  gesetzbl. I S. 307) 2) gilt diese Rechtsverordnung auch im
                                                                                 Lande Berlin, und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 1951.
      anzuelkennen.
7.       Die in Nr. 25 (3) DV.z.UkG .in ,der Fassung des § 3                       Bann, den 1. Juli 1953.
      Nr. 12 der VO. vom 30. 4. 1953 erwähnten Beamten
      können nunmehr Ersatz der Miete in Grenzen der Nr. 17                                          Der Bundeskanzler
      DV.z.UkG. oder Ersatz der Auslagen für das Unter-                                                  Adenauer
      stellen der Möbel als Trennungsentschädigung         erhalten.
      Der Hinweis auf Nr.17 a.a.O. bezieht sich lediglich auf                            Der Bundesminister   des Innern
      den Umfang der Mietentschädigung und nicht auf die                                            Dr. Le hr
      in § 8 UkG. vorgesehene zeitliche Begrenzung. Als                                                                                           GMBI. S. 231
      Empfänger von Trennungsentschädigung können die ge-
      nannten Beamten auch Abfindungsbeiträge zur Wohne
      raumbeschaffung nach meinem Rundschreiben vom 9. 10.
      1950 - 11 B-F 6704-3/50 erhalten.
8.    Nr. I meines Erlasses vom 5. 5. 1950 (MinBIFin. 1951
      S.8) ist durch § 3 Nr. 12 der VO. vom 30.4.53 überholt.
                                                                                                     IV. Gesundheitswesen
                                 Im Auftrag
                                   Le n t z                                         Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe
                                                                  GMBI. S. 223           unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes
                                                                                                         Vom 16. Juni 1953 1 )

                                                                                    Auf Grund des § 1 Abs. 2, 2a, 4 und 5, des § 4 Abs. 4,
                   Siebente Verordnung                                           der §§ 5, 6 Abs. 1 der §§ 7, 8, 11 Abs. 1 und des § 12 des
zur Durchführung des Geseltzes zur Regelung der Rechts-                          Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opium-
  verhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes                           gesetz) vom 10. Dezember 1929 (Reichsgesetzbl. I S.215) in
                    fallenden Personen                                           der Fassung der Gesetze vom 22. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I
                                                                                 S. 287), vom 9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S.22) und
                            Vom 1. Juli 1953 1 )                                 des § 11 Nr.4 des Gesetzes über Reichsverweisungen vom
   Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung                            23. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S.213) sowie der Sechsten
der Rechtsverhältnisse der unter Artikel' 131 des Grund-                         Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe unter
gesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundes-                            die Bestimmungen des - Opiumgesetzes vom 12. Juni 1941
gesetzbl. I S. 307) 2) wird mit Zustimmung des Bundes-                           (Reichsgesetzbl. I S. 328) wird mit Zustimmung des Bundes-
rates verordnet:                                                                 rates verordnet:
     1) Verkündet im Bundesgesetzbl.      I S. 467 am 2. Juli 1953.
     2) Veröffentli<ijt als Sondeodruck   (Beilage) zu GMBI. Nr. 12/1951.          1) Verkündet   im Bundesgesetzbl.    I S. 402 am 18 . .Juni 1953.
19

232                                                                                                                      GMBI.
                              § 1                                       b) hinter den Worten "Morphin-Aminoxyd (Morphin-
   (1) Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes                     N-oxyd, Genomorphin)" das Wort "oder" und die in
über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Opiumgesetz)                        § 1 Abs. 1 bezeichneten Stoffe, zwischen denen je-
vom 10. Dezember 1929 in der Fassung des Gesetzes vom                      weils das Wort "oder" zu setzen ist. Ausgenommen
9. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 22) und der Verordnung                 hiervon sind 6 - Dimethylamino - 4 . 4 - diphenyl
vom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 328) aufgeführten                  - heptanon - (3) (Methadone, z. B. Polamidon),
Stoffen werden gleichgestellt:                                              N - Methyl- 3-oxy-morphinan, linksdrehende
                                                                            und razemische Form (Levorphan, Racemorphan,
   Xthyl- [1- methyl-4- (3 - oxy - phenyl) - piperi-                       z. B. Dromoran) und N - Methyl - 3- methoxy
      dyl- (4)] - keton (Keto-Bemidone, z. B. Cliradon),                   - morphin an (Levomethorpan, Racemethorpan),
   1 - Methyl - 4 - (3 - oxy - phenyl) - piperidin -                    c) hinter den Worten "Dihydromorphinon (Dilaudid)"
      carbonsäure - (4) - äthylester (Bemidone),                           die Worte "oder N - Methyl - 3 - oxy - mor-
   a - 4 - Propionyloxy - 1 . 3 - dimethyl - 4 - phenyl                    phinan, linksdrehende und razemische Form (Levor-
      - piperidin (Alphaprodine),                                          phan, Racemorphan, z. B. Dromoran) oder N - Me-
                                                                            thyl - 3 methoxy - morphinan (Levomethorphan,
   ß - 4 - Propionyloxy - 1 . 3 - dimethyl - 4 - phenyl                    Racemethorphan) ;
      - piperidin (Betaprodine),
   6 - Dimethylamino - 4 . 4 - diphenyl - heptanon -                 4. die in der Anlage der Verordnung vorgeschriebenen
      (3) (Methadone, z. B. Polamidon),                                 Muster
   1 - Dimethylamino - 2 - methyl - 3 . 3 - diphenyl -                  a) des Betäubungsmittelbuchs 11 für Apotheken (An-
      hexan on - (4) (Isomethadone),                                        lage 11),
   6 - Dimethylamino - 4 . 4 - diphenyl - heptanol -                    b) des Betäubungsmittelbuchs für behördlich geneh-
      (3) (Methadol),                                                       migte ärztliche Hausapotheken (Anlage III),
   6 - Dimethylamino - 3 - acetoxy - 4 . 4 - diphenyl                   c) des Betäubungsmittelbuchs für behördlich geneh-
      -heptan,                                                              migte tierärztliche Hausapotheken und für Tier-
   6 - Morpholino - 4 . 4 - diphenyl - heptanon - (3)                       ärzte, die eine Erlaubnis nach § 3 des Opium-
      (Phenadoxone ),                                                      gesetzes erhalten haben (Anlage IV),
   4 - Propionyloxy -1- methyl- 3 - äthyl- 4 -phe-                      dahin geändert, daß hinter der jeweils letzten Spalte
      nyl- piperidin,                                                   weitere 12 Spalten mit fortlaufender Numerierung an-
                                                                        gefügt und mit den im § 1 Abs. 1 dieser Verordnung
   N - Methyl - 3 - oxy - morphinan, linksdrehende und
                                                                        genannten Stoffen in der angegebenen Reihenfolge
      razemische Form (Levorphan, Racemorphan, z. B. Dro-               bezeichnet werden. Betäubungsmittelbüchex, die den
      moran),
                                                                        bisher vorgeschriebenen Mustern der Anlagen 11 bis
   N - Methyl - 3 - methoxy - morphinan (Levomethor-                    IV entsprechen, sind von dem Apothekenleiter oder
      phan, Racemethorphan);                                            dem von ihm Beauftragten durch Anfügen der feh-
  (2) Den im § 1 Abs. 1 Nr. 2 des in Absatz 1 bezeichneten              lenden Spalten zu ergänzen;
Gesetzes aufgeführten Stoffen werden gleichgestellt:
                                                                     5. im § 19 Acbs. 1 Buchstabe c das Wort "ausdrückliche"
  ß- 4 - Morpholinyläthylmorphin und seine Salze,                       gestrichen und hinter dem Wort "Gebrauchsanweisung"
  Dihydrokodein und seine Salze,                                        nach Setzung eines Kommas die Worte "aus der die
  Acetyldihydrokodein und seine Salze.                                  Einzelgabe und die Häufigkeit ihrer Anwendung er-
                                                                        sichtlich sein muß" eingefügt.

                               § 2
                                                                                                § 3
  In der Verordnung über das Verschreiben Betäubungs-
mittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apo-              In der Verordnung über Umlage auf Betäubungsmittel
theken vom 19. Dezember 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 635) in         vom 20. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 212) in der
der Fassung der Verordnungen vom 24. März 1931 (Reichs-            Fassung der Verordnung vom 12. Juni 1941 (Reichsgesetzbl. I
gesetzbl. I S. 76), vom 8. Juli 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 349),   S. 328) werden im § 1 Abs. 2 zwischen den Worten "Phe-
vom 20. Mai 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 287), vom 12. Juni          nylmethylaminopropan (Pervitin)" und "und" nach Setzung
1941 (Reichsgesetzbl. I S. 328) in der Fassung der Berichti-       eines Kommas die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Stoffe ein-
gung vom 22. Juli 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 454) und der          gefügt.
Verordnung vom 31. Juli 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 453)
werden                                                                                          § 4
  1. in der Überschrift zum Abschnitt 11 B und im § 8                Die im § 1 Acbs. 2 bezeichneten Stoffe und ihre Salze
      Abs. 1 hinter den Worten "Phenylmethylaminopropan            werden der Verordnung über den Verkehr mit Kodein und
      (Pervitin)" nach Setzung eines Kommas die im § 1             Aethylmorphin vom 24. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S.58)
      Abs. 1 bezeichneten Stoffe eingefügt:                        unterstellt.
  2. im § 9 Abs. 1 und 3 und im § 10 Abs. 1 eingefügt
     a) hinter den Worten "Morphin-Aminoxyd (Morphin-                                           §5
        N-Oxyd, Genomorphin)" das Wort "oder" und die                 (1) Wer die im § 1 bezeichneten Stoffe herstellt oder ver-
        in § 1 Abs. 1 bezeichneten Stoffe, zwischen denen          arbeitet, kann bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf
        jeweils das Wort "oder" zu setzen ist. Ausgenommen         Erteilung einer Erlaubnis hierzu nach § 3 des Opiumge-
        hiervon sind N - Methyl - 3 - oxy - morphinan,             setzes die Stoffe in gleichem Umfange wie bisher herstellen
        linksdrehende und razemische Form (Levorphan,
                                                                   oder verarbeiten.
        Racemorphan, z. B. Dromoran) und N - Methyl -
        3 - methoxy - morphinan (Levomethorphan, Race-                (2) Wird der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nicht
        methorphan),                                               innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verord-
     b) hinter den Worten "Dihydromorphinon (Dilaudid)"            nung gestellt, so erlischt die Berechtigung zur Herstellung
        die Worte "oder N - Methyl- 3 - oxy - morphi-              und Verarbeitung der Stoffe mit diesem Zeitpunkt.
        nan, linksdrehende und razemische Form (Levor-
        phan, Racemorphan, z. B. Dromoran) oder N - Me-              (3) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist unter
        thyl - 3 - methoxy - morphinan (Levomethor-                Berücksichtigung der Verordnung über Zulassung zum Ver-
         phan, Racemethorphan);                                    kehr mit Betäubungsmitteln vom 1. April 1930 (Reichs-
                                                                   gesetzbl. I S.113) in der Fassung der Verordnungen vom
  3. im § 10 Abs. 3 eingefügt                                      24. Januar 1934 (Reichsgesetzbl. I S.59) und vom 18. De-
     a) hinter den Worten "bis 0,5 g Morphin" die Worte            zember 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1266) bei der für den Ort
        "oder 6 - Dimethylamino - 4 . 4 - diphenyl -               der geschäftlichen Niederlassung des AntragssteIlers zustän-
        heptan on - (3) (Methadone, z. B. Polamidon)",             digen obersten Landesbehörde zu stellen.
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