GMBl Nr. 21 2004

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 21 vom 15. March 2004

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G 3191 A

                     GEMEINSAMES
                   MINISTERIALBLATT                                                                          Seite 389



                              der Beauftragten der Bundesregierung fr Kultur und Medien
           des Auswrtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innern / des Bundesministeriums der Finanzen
      des Bundesministeriums fr Wirtschaft und Arbeit / des Bundesministeriums fr Verbraucherschutz, Ernhrung
    und Landwirtschaft / des Bundesministeriums fr Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums
     fr Gesundheit und Soziale Sicherung / des Bundesministeriums fr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                             des Bundesministeriums fr Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                   des Bundesministeriums fr Bildung und Forschung
                     des Bundesministeriums fr wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung


                    HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

55. Jahrgang                  ISSN 0939-4729                           Berlin, den 15. Mrz 2004               Nr. 21




                                                         INHALT




                             Amtlicher Teil                                                  Seite


                             Bundesministerium der Finanzen
                                 Bek. d. BAnst PT v. 4. 2. 04, Bek. der Postbeamtenkranken-
                                 kasse (PBeaKK) ber die vom Verwaltungsrat der PBeaKK
                                 gefassten Beschlsse zur 48. nd. der Satzung PBeaKK. . . . . 391


                             Beilage: Stellenausschreibungen
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Nr. 21                                                 GMBl 2004                                            Seite 391

Amtlicher Teil


                             Bundesministerium der Finanzen
                     Bekanntmachung                                1. um 10 vom Hundert der Kosten, mindestens
          der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK)                        um 5,– j, hchstens um 10,– j, jeweils nicht
         ber die vom Verwaltungsrat der PBeaKK                       mehr als die tatschlichen Kosten bei
                  gefassten Beschlsse zur                            a) Arzneimitteln und Verbandmitteln nach
            48. nderung der Satzung PBeaKK                              § 33,
          – Bek. d. BAnst PT v. 4. 2. 2004 – 301-1 –                  b) Hilfsmitteln nach § 35, bei zum Verbrauch
                                                                         bestimmten Hilfsmitteln hchsten 10,– j
48. nderung der Satzung PBeaKK, beschlossen vom Ver-                    fr den Monatsbedarf je Indikation,
waltungsrat in der 17.I. Sitzung am 28. 1. 2004; von der
                                                                      c) Fahrtkosten nach § 39,
Bundesanstalt fr Post und Telekommunikation genehmigt
am 4. 2. 2004.                                                     2. um 10,– j je Kalendertag bei
                                                                      a) vollstationren Krankenhausleistungen nach
“1        Die Satzung wird wie folgt gendert:                           § 37 und im unmittelbaren Anschluss oder
                                                                         engen zeitlichen Zusammenhang an voll-
1.1       § 30                                                           stationre Krankenhausleistungen durch-
          Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefgt,               gefhrte Rehabilitationsmaßnahmen nach
          die bisherigen Abstze 5, 6 und 7 werden Abstze               § 43 Absatz 2 hchstens fr insgesamt
          6, 7 und 8:                                                    28 Tage im Kalenderjahr,
                                                                      b) Aufwendungen fr Heilkuren nach § 44
          ‘(5) Werden Leistungen nach den §§ 31 und 34 in
                                                                         Absatz 1 Satz 5,
          Form von ambulanten oder voll- oder teilstatio-
          nren Komplextherapien erbracht und pauschal             3. um 10 vom Hundert der Kosten und 10,– j je
          berechnet, sind die entstandenen Aufwendungen               Verordnung fr die ersten 28 Tage der Inan-
          unter den Voraussetzungen und bis zur Hhe der              spruchnahme bei huslicher Krankenpflege
          Vergtungen, die von gesetzlichen Krankenkassen             nach § 38 Absatz 1 bis 4.
          oder Rentenversicherungstrgern aufgrund ent-
          sprechender Vereinbarungen auf Bundes- oder              Betrge nach Satz 1 sind nicht abzuziehen bei
          Landesebene fr medizinische Leistungen zu tra-          Aufwendungen fr
          gen sind, erstattungsfhig. Eine Komplextherapie         a) Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebens-
          wird von einem berufsgruppenbergreifenden                  jahres, ausgenommen bei Befrderungskosten
          Team von Therapeuten erbracht, dem auch rzte,              nach § 39,
          Psychotherapeuten oder Angehrige von Ge-                b) Schwangere im Zusammenhang mit Schwan-
          sundheits- und Medizinalfachberufen im Sinne                gerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
          von § 34 angehren mssen.‘
                                                                   c) rztliche und zahnrztliche Vorsorgeleistungen
                                                                      sowie Leistungen zur Frherkennung von
1.2       Nach § 30 werden folgende §§ 30a und 30b einge-
                                                                      Krankheiten nach § 45,
          fgt:
                                                                   d) Leistungen, soweit nach § 6 Absatz 1 Nummer
1.2.1     § 30a                                                       3 und 4 der Beihilfevorschriften des Bundes
                               ‘§ 30a                                 vom Bundesministerium des Innern beihilfe-
                  Vertrge mit Leistungserbringern                    fhige Hchstbetrge festgesetzt worden sind.

          Die Postbeamtenkrankenkasse kann mit Personen            (2) Betrge nach Absatz 1 sind innerhalb eines
          oder Einrichtungen, die Leistungen erbringen             Kalenderjahres auf Antrag nicht mehr abzuziehen,
          oder Rechnungen ausstellen, mit Versicherungen           soweit sie fr das Mitglied (ausgenommen Mit-
          und anderen Kostentrgern sowie deren Zusam-             glieder gemß Beschluss 2.7 Ziffer 5) und seine
          menschlssen Vertrge ber Kassenangelegen-              mitversicherten nicht selbst beihilfeberechtigten
          heiten abschließen, wenn dies im Interesse einer         Angehrigen zusammen die Belastungsgrenze
          wirtschaftlicheren Krankenfrsorge liegt. Dabei          berschreiten, fr den mitversicherten selbst bei-
          sollen auch feste Preise vereinbart werden, die          hilfeberechtigten Angehrigen allein die Belas-
          deutlich unter den maßgeblichen Gebhrenstzen           tungsgrenze berschreiten.
          und Hchstbetrgen liegen.‘                              Diese betrgt
1.2.2     § 30b                                                    a) 2 vom Hundert des jhrlichen Einkommens im
                                                                      Sinne von § 9 Absatz 7 Satz 5 der Beihilfevor-
                               ‘§ 30b                                 schriften des Bundes;
                  Eigenbehalte, Belastungsgrenzen
                                                                   b) fr chronisch Kranke, die wegen derselben
          (1) Die erstattungsfhigen Aufwendungen min-                Krankheit in Dauerbehandlung sind, 1 vom
          dern sich in folgendem Umfang:                              Hundert des jhrlichen Einkommens im Sinne
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               von § 9 Absatz 7 Satz 5 der Beihilfevorschrif-              Bundesausschusses aufgrund § 92 Absatz 1
               ten des Bundes.                                             Satz 2 Nr. 6 Fnftes Buch Sozialgesetzbuch
            Die Abzugsbetrge gelten mit dem Datum des                     von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen
            Entstehens der Aufwendungen als erbracht. Das                  Krankenversicherung ausgeschlossen sind,
            Einkommen des Ehegatten wird nicht berck-                  b) Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig
            sichtigt, wenn dieser Mitglied der gesetzlichen                sind. Ausgenommen sind solche Arzneimittel,
            Krankenversicherung oder selbst beihilfeberech-                die nach den Richtlinien nach § 92 Absatz 1
            tigt ist. Das Einkommen vermindert sich bei ver-               Satz 2 Nummer 6 Fnftes Buch Sozialgesetz-
            heirateten Beihilfeberechtigten um 15 vom Hun-                 buch aufgrund von § 34 Absatz 1 Satz 1 Fnf-
            dert und fr jedes Kind bis zur Vollendung des                 tes Buch Sozialgesetzbuch ausnahmsweise ver-
            18. Lebensjahres um den sich nach § 32 Absatz 6                ordnet werden drfen. Satz 2 gilt nicht fr
            Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes er-                   Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und
            gebenden Betrag. Maßgebend fr die Feststellung                mit Entwicklungsstrungen bis zum vollende-
            der Belastungsgrenze ist jeweils das jhrliche Ein-            ten 18. Lebensjahr.
            kommen des vorangegangenen Kalenderjahres.
                                                                        (4) In Ausnahmefllen sind Aufwendungen fr
            (3) Die Postbeamtenkrankenkasse kann in An-                 vollbilanzierte Formelditen erstattungsfhig,
            lehnung an die Vorgaben des Bundesministeriums              wenn diese aufgrund einer entsprechenden rzt-
            des Innern fr ihre Mitglieder und mitversicherten          lichen Bescheinigung notwendig sind, bei
            Angehrigen, die sich besonders gesundheitsbe-              a) Ahornsirupkrankheit,
            wusst verhalten, indem sie regelmßig an Vorsor-
            geprogrammen, Leistungen zur Frherkennung                  b) Colitis ulcerosa,
            von Krankheiten und dergleichen teilnehmen, ge-             c) Kurzdarmsyndrom,
            ringere als in Absatz 1 vorgesehene Abzugsbetrge
                                                                        d) Morbus Crohn,
            festlegen.‘
                                                                        e) Phenylketonurie,
1.3         § 31                                                        f) erheblichen Strungen der Nahrungsaufnahme
                                                                           bei neurologischen Schluckbeschwerden oder
1.3.1       In Absatz 3 wird das Datum ‘1. 1. 2002‘ in ‘1. 1.              Tumoren der oberen Schluckstraße (z. B.
            2004‘ gendert.                                                Mundboden- und Zungenkarzinom),
1.3.2       Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefgt:             g) Tumortherapien (auch nach der Behandlung),
            ‘(5) Bei der Erstattung von Aufwendungen gelten             h) postoperativer Nachsorge,
             die Regelungen zu den Eigenbehalten und Belas-             i) Mukoviszidose mit starkem Untergewicht.
             tungsgrenzen nach § 30b.‘
                                                                        (5) Mitglieder der Gruppe A haben freie Wahl
1.4         § 33 wird wie folgt gefasst:                                unter den an Vertrgen beteiligten Apotheken.
                                 ‘§ 33                                  Diese rechnen die Vertragsstze direkt mit der
                      Arzneimittel, Verbandmittel                       Postbeamtenkrankenkasse ab.

            (1) Aufwendungen fr Arzneimittel, Verband-                 (6) Fr Mitglieder der Gruppe B 1, B 2, B 3 und C
            mittel und dergleichen sind erstattungsfhig, wenn          gelten die Abstze 1 bis 4 bei Inanspruchnahme
            sie vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker bei               eines Heilpraktikers entsprechend. Mitglieder der
            Leistungen nach den §§ 31 und 32 verbraucht oder            Gruppe A erhalten bei Inanspruchnahme eines
            nach Art und Umfang schriftlich verordnet wor-              Heilpraktikers keine Leistungen.‘
            den sind, abzglich eines Eigenbehaltes fr jedes
            verordnete Arznei- und Verbandmittel. Dies gilt       1.5   § 34
            auch fr rztlich verordnete Arzneimittel zur               In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ‘Logo-
            Vorbeugung gegen Rachitis und Karies bei Sug-              pden‘ die Angabe ‘Masseur, Masseur und me-
            lingen und Kleinkindern. Verordnete Arzneimittel            dizinischen Bademeister oder Podologen‘ einge-
            mssen auf dem Rezept eine Pharmazentral-                   fgt.
            nummer aufweisen, es sei denn, die Arzneimittel
            sind im Ausland gekauft worden. Aufwendungen          1.6   § 35
            fr Arznei- und Verbandmittel, fr die Festbetrge
            festgesetzt sind, werden in dem fr die Anwen-              Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
            dung der Beihilfevorschriften des Bundes vom 1. 1.          ‘(1) Aufwendungen fr Anschaffung (ggf. Miete),
            2004 geltenden Rahmen als erstattungsfhig aner-            Reparatur, Betrieb und Unterhaltung der vom
            kannt.                                                      Arzt schriftlich verordneten Hilfsmittel, Gerte
            (2) Bei der Erstattung von Aufwendungen gelten              zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle,
            die Regelungen zu Eigenbehalten und Belastungs-             Krperersatzstcke sowie die Unterweisung im
            grenzen nach § 30b.                                         Gebrauch dieser Gegenstnde sind in dem fr die
                                                                        Anwendung der Beihilfevorschriften des Bundes
            (3) Nicht erstattungsfhig sind Aufwendungen                vom 1. 1. 2004 geltenden Rahmen erstattungsfhig.
            fr                                                         Bei der Erstattung von Aufwendungen gelten die
            a) verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nach          Regelungen zu Eigenbehalten und Belastungs-
               den Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen              grenzen nach § 30b.‘
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1.7      § 37                                                           dern, als unter Anrechnung der Leistungen an-
                                                                        derer Sozialleistungstrger die tatschlichen ka-
1.7.1    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                               lendertglichen Kosten berschritten werden.‘
         ‘(1) Aufwendungen fr rztlich verordnete vor-
                                                                1.9     § 38
         stationre und nachstationre Krankenhausbehand-
         lung nach § 115a Fnftes Buch Sozialgesetzbuch,        1.9.1   In Absatz 1 wird folgender Schlusssatz angefgt:
         fr vollstationre und teilstationre Krankenhaus-
         leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung                 ‘Bei der Erstattung der Aufwendungen gelten die
         und dem Krankenhausentgeltgesetz sowie fr an-                 Regelungen zu Eigenbehalten und Belastungs-
         dere im Zusammenhang damit berechnete Leis-                    grenzen nach § 30b.‘
         tungen im Rahmen der §§ 31 bis 33 sind erstat-
         tungsfhig.                                            1.9.2   Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
                                                                        ‘(5) Aufwendungen fr eine Familien- und Haus-
         Bei Behandlung in Krankenhusern, die die Bun-
                                                                        haltshilfe sind erstattungsfhig. Voraussetzung ist,
         despflegesatzverordnung oder das Krankenhaus-
                                                                        dass
         entgeltgesetz nicht anwenden, sind die Kosten fr
         Leistungen bis zur Hhe der Aufwendungen fr                   a) das sonst den Haushalt fhrende Mitglied oder
         Krankenhuser der Maximalversorgung erstat-                       die den Haushalt fhrende mitversicherte bzw.
         tungsfhig.                                                       mitversicherungsberechtigte Person wegen
                                                                           ihrer notwendigen außerhuslichen Unter-
         Bei der Erstattung der Aufwendungen gelten die                    bringung (§§ 37, 40 Absatz 1, 43 und 44) oder
         Regelungen zu Eigenbehalten und Belastungs-                       wegen Todes den Haushalt nicht weiterfhren
         grenzen nach § 30b.‘                                              kann,

1.7.2    Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                               b) im Haushalt mindestens das Mitglied oder eine
                                                                           mitversicherte bzw. mitversicherungsberech-
         ‘(5) Vor Beginn der Behandlung, ausgenommen                       tigte Person verbleibt, die pflegebedrftig ist
         bei Noteinweisungen, ist grundstzlich die                        oder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet
         schriftliche Kostenzusage der Postbeamtenkran-                    hat,
         kenkasse einzuholen bei                                        c) keine andere im Haushalt lebende Person den
         a) Einweisungen in gemischte Krankenanstalten                     Haushalt, ggf. auch an einzelnen Tagen, wei-
            nach Absatz 4 und                                              terfhren kann und
         b) Einweisungen in Krankenhuser, die weder                    d) das sonst den Haushalt fhrende Mitglied oder
            unter Absatz 2 noch unter Absatz 4 aufgefhrt                  die den Haushalt fhrende mitversicherte bzw.
            sind (private Krankenhuser ohne Vertrge mit                  mitversicherungsberechtigte Person – ausge-
            der gesetzlichen Krankenversicherung).                         nommen Alleinerziehende – nicht oder nur
                                                                           geringfgig erwerbsttig ist.
         Sollte das Mitglied im Einzelfall versumt haben,
         vor Beginn der Behandlung die schriftliche Kos-                Dies gilt auch fr die ersten 7 Tage nach Ende einer
         tenzusage einzuholen, werden Leistungen nur ge-                außerhuslichen Unterbringung.
         whrt, wenn nachgewiesen wird, dass tatschlich
                                                                        Die Voraussetzungen sind auch erfllt, wenn die
         Krankenhausleistungen erbracht wurden.‘
                                                                        den Haushalt allein fhrende Person als Begleit-
                                                                        person eines stationr aufgenommenen Kindes im
1.8      § 37a
                                                                        Krankenhaus aufgenommen wird und dies nach
         Nach § 37 wird folgender § 37a eingefgt:                      Feststellung des Amts- oder Vertrauensarztes we-
                                                                        gen des Alters des Kindes und seiner eine statio-
                           ‘§ 37a                                       nre Langzeittherapie erfordernden schweren Er-
                   Aufwendungen in Hospizen                             krankung aus medizinischen Grnden notwendig
                                                                        ist. Dies gilt auch fr Begleitpersonen nach § 37
         Mitglieder und mitversicherte Angehrige, die                  Absatz 6.
         keiner Krankenhausbehandlung bedrfen, haben
         Anspruch auf Leistungen zu den Aufwendungen                    Die Voraussetzungen sind auch dann insoweit als
         stationrer oder teilstationrer Versorgung in                 gegeben anzusehen, wenn nach rztlicher Be-
         Hospizen, in denen palliativ-medizinische Be-                  scheinigung eine an sich erforderliche stationre
         handlung erbracht wird, wenn eine ambulante                    Krankenhausbehandlung durch eine Familien-
         Versorgung im eigenen Haushalt oder in der Fa-                 und Haushaltshilfe vermieden wird. Entsprechen-
         milie nicht erbracht werden kann. Die Auf-                     des gilt fr alleinstehende Mitglieder.
         wendungen sind nach Maßgabe einer rztlichen
                                                                        Fhren nahe Angehrige die Familien- und Haus-
         Bescheinigung erstattungsfhig fr die Versorgung
                                                                        haltshilfe durch, gilt Absatz 2 entsprechend.
         (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) in
         Hospizen im Sinne des § 39a Fnftes Buch Sozial-               Die Aufwendungen im Todesfall der haushalt-
         gesetzbuch, jedoch hchstens bis zur Hhe des                  fhrenden Person (Buchstabe a) sind hchstens fr
         Zuschusses, den die gesetzliche Krankenver-                    6 Monate, in Ausnahmefllen fr 12 Monate nach
         sicherung erbringt. § 9 der Beihilfevorschriften des           dem Todesfall erstattungsfhig. Werden anstelle
         Bundes entsprechende Leistungen werden nicht                   der Beschftigung einer Familien- und Haushalts-
         erbracht. Die Leistungen sind insoweit zu min-                 hilfe Kinder unter 12 Jahren oder pflegebedrftige
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            mitversicherte oder mitversicherungsberechtigte                (2) Bei der Erstattung von Aufwendungen gelten
            Angehrige in einem Heim oder in einem fremden                 die Regelungen zu den Eigenbehalten und Belas-
            Haushalt untergebracht, so sind die Aufwendun-                 tungsgrenzen nach § 30b.
            gen hierfr bis zu den sonst notwendigen Kosten
            einer Familien- und Haushaltshilfe erstattungs-                Fr die bei einer kombinierten vor-, voll- und
            fhig. Die Kosten fr eine Unterbringung im                    nachstationren Krankenhausbehandlung im Sinne
            Haushalt einer der in Absatz 2 genannten Perso-                von § 37 entstehenden Befrderungskosten ist der
            nen sind – mit Ausnahme notwendiger Fahrt-                     Zuzahlungsbetrag nur fr die erste und letzte
            kosten – nicht erstattungsfhig.‘                              Fahrt zugrunde zu legen. Dies gilt entsprechend
                                                                           bei ambulant durchgefhrten Operationen im
1.10        § 39 wird wie folgt gefasst:                                   Sinne des § 31 (Abschnitt C VIII des Gebhren-
                                                                           verzeichnisses der Gebhrenordnung fr rzte)
                                  ‘§ 39                                    bezglich der Einbeziehung der Vor- und Nach-
                           Befrderungskosten                              behandlungen in den jeweiligen Behandlungsfall
                                                                           sowie bei einer rztlich verordneten – ambulan-
            (1) Aus Anlass einer Krankheit sind Auf-                       ten – Chemo-/ Strahlentherapieserie.
            wendungen fr Fahrten erstattungsfhig
                                                                           (3) Nicht erstattungsfhig sind Aufwendungen
            a) im Zusammenhang mit Leistungen, die statio-                 fr
               nr erbracht werden; dies gilt bei einer Verle-
               gung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die               a) die Befrderung weiterer Personen sowie des
               Verlegung aus zwingenden medizinischen                         Gepcks bei Benutzung privater Personen-
               Grnden erforderlich ist oder bei einer mit                    kraftwagen,
               Einwilligung der Postbeamtenkrankenkasse                    b) die Mehrkosten der Befrderung zu einem an-
               erfolgten Verlegung in ein wohnortnahes                        deren als dem nchstgelegenen Ort, an dem
               Krankenhaus, ausgenommen eine Rckbefr-                       eine geeignete Behandlung mglich ist.
               derung wegen Erkrankung whrend einer Ur-
               laubsreise oder anderen privaten Reise,                     (4) Aufwendungen fr Besuchsfahrten sind nicht
            b) als Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch                    erstattungsfhig. Abweichend hiervon knnen
               dann, wenn eine stationre Behandlung nicht                 Aufwendungen fr regelmßige Fahrten eines
               erforderlich ist,                                           Elternteils zum Besuch eines im Krankenhaus
                                                                           oder Sanatorium aufgenommenen Kindes als er-
            c) als Begleitfahrten von Mitgliedern und mitver-              stattungsfhig anerkannt werden, wenn nach
               sicherten Angehrigen, die whrend der Fahrt                Feststellung des Amts- oder Vertrauensarztes der
               einer fachlichen Betreuung oder der be-                     Besuch wegen des Alters des Kindes und seiner
               sonderen Einrichtungen eines Krankenkraft-                  eine stationre Langzeittherapie erfordernden
               wagens bedrfen oder bei denen dies auf                     schweren Erkrankung aus medizinischen Grnden
               Grund ihres Zustandes zu erwarten ist (Kran-                notwendig ist; in diesen Fllen sind keine Eigen-
               kentransport),                                              behalte nach § 30b zu tragen.‘
            d) zu einer ambulanten Krankenbehandlung so-
               wie zu einer vor- oder nachstationren Be-         1.11     § 43
               handlung, zur Durchfhrung einer ambulanten
               Operation oder eines stationsersetzenden Ein-      1.11.1   Absatz 1 Satz 1 erhlt folgende Fassung, Satz 2
               griffs im Krankenhaus, wenn dadurch eine an                 und 3 wird eingefgt:
               sich gebotene vollstationre oder teilstationre
               Krankenhausbehandlung vermieden oder ver-                   ‘(1) Die Postbeamtenkrankenkasse gewhrt bei
               krzt wird oder diese nicht durchfhrbar ist,               einer Sanatoriumsbehandlung Leistungen fr
               wie zu einer stationren Krankenhausbe-                     rztliche und psychotherapeutische Leistungen
               handlung,                                                   (§ 31), Arzneimittel, Verbandmittel (§ 33), Heil-
                                                                           behandlungen (§ 34), Familien- und Haushalts-
            e) zu ambulanten Behandlungen in besonderen                    hilfe (§ 38 Absatz 5 mit Ausnahme des Satzes 3),
               Ausnahmefllen nach vorheriger Genehmi-                     und einen Zuschuss zu den Kosten fr Unterkunft,
               gung der Postbeamtenkrankenkasse.                           Verpflegung und Pflege fr hchstens 3 Wochen,
            Dabei sind Fahrtkosten bis zur Hhe der nied-                  es sei denn, eine Verlngerung ist aus gesundheit-
            rigsten Klasse regelmßig verkehrender Befrde-                lichen Grnden dringend erforderlich.
            rungsmittel und Kosten einer Gepckbefrderung                 Aufwendungen fr die An- und Abreise sind un-
            erstattungsfhig.                                              abhngig vom benutzten Befrderungsmittel nach
            Hhere Fahrtkosten sind nur erstattungsfhig,                  Entfernungskilometern erstattungsfhig. Die Ent-
            wenn sie unvermeidbar waren; wurde ein privater                fernungskilometer bestimmen sich regelmßig
            Personenkraftwagen benutzt, ist hchstens der in               nach der krzesten blicherweise mit einem
            § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Bundesreise-                  Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Sanato-
            kostengesetzes genannte Betrag erstattungsfhig.               rium zurckzulegenden Strecke. Außerdem sind
                                                                           bei Fahrten mit regelmßig verkehrenden Be-
            Bei Fahrten nach den Buchstaben b und c sind die               frderungsmitteln die nachgewiesenen Kosten fr
            nach jeweiligem Landesrecht berechneten Betrge                nicht persnlich mitgefhrtes Gepck erstattungs-
            erstattungsfhig.                                              fhig.‘
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1.11.2   In Absatz 2 wird Satz 2 angefgt:                     1.15     § 47 wird wie folgt gefasst:
         ‘Bei der Erstattung der Aufwendungen gelten die                                     ‘§ 47
         Regelungen zu Eigenbehalten und Belastungs-                                Leistungen in Todesfllen
         grenzen nach § 30b.‘
                                                                        (1) Der hinterbliebene Ehegatte, die leiblichen
                                                                        Kinder und Adoptivkinder eines verstorbenen
1.12     § 44
                                                                        Mitglieds erhalten Leistungen zu den bis zu dessen
1.12.1   Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst und die fol-            Tod entstandenen erstattungsfhigen Aufwen-
         genden Stze werden nach Satz 1 eingefgt:                     dungen. Die Leistungen bemessen sich nach den
                                                                        Verhltnissen am Tage vor dem Tod.
         ‘(1) Die Postbeamtenkrankenkasse gewhrt bei
         einer Heilkur Leistungen fr rztliche und psy-                Andere Personen erhalten diese Leistungen, so-
         chotherapeutische Leistungen (§ 31), Arznei-                   weit sie die von dritter Seite in Rechnung ge-
         mittel, Verbandmittel (§ 33), Heilbehandlungen                 stellten Aufwendungen bezahlt haben. Sind diese
         (§ 34), eine Familien- und Haushaltshilfe (§ 38                Personen Erben des verstorbenen Mitglieds, er-
         Absatz 5 mit Ausnahme des Satzes 3) sowie einen                halten sie Leistungen auch zu Aufwendungen des
         Zuschuss zu den Kosten fr Unterkunft und Ver-                 Erblassers, die von diesem bezahlt worden sind.
         pflegung fr hchstens 3 Wochen.                               Die Leistungen werden demjenigen gewhrt, der
         Aufwendungen fr die An- und Abreise sind un-                  die Originalbelege zuerst vorlegt.
         abhngig vom benutzten Befrderungsmittel nach                 In Ausnahmefllen kann an rzte, Krankenhuser
         Entfernungskilometern erstattungsfhig. Die Ent-               und andere Leistungserbringer gezahlt werden.
         fernungskilometer bestimmen sich regelmßig
         nach der krzesten blicherweise mit einem                     (2) Mit der Gewhrung der Leistungen nach Ab-
         Kraftfahrzeug zwischen Wohnung und Unter-                      satz 1 wird die Postbeamtenkrankenkasse von
         kunft im Kurort zurckzulegenden Strecke. Au-                  Ansprchen Dritter freigestellt.‘
         ßerdem sind bei Fahrten mit regelmßig ver-
         kehrenden Befrderungsmitteln die nachge-             1.16     § 48
         wiesenen Kosten fr nicht persnlich mitgefhrtes     1.16.1   Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         Gepck erstattungsfhig.
                                                                        ‘(1) Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
         Sofern die Aufwendungen nach den §§ 31, 32, 33                 entstandene Aufwendungen sind nur erstattungs-
         und 34 sowie fr Unterkunft und Verpflegung                    fhig, wenn es sich um Aufwendungen nach den
         pauschal in Rechnung gestellt werden und fr                   §§ 31 bis 42 und den §§ 45 bis 46 handelt und nur
         diese eine Preisvereinbarung mit einem Sozialleis-             insoweit und bis zu der Hhe, wie sie in der Bun-
         tungstrger besteht, ist die Erstattungsfhigkeit              desrepublik Deutschland beim Verbleiben am
         auf den Pauschalpreis unter Minderung nach § 30b               Wohnort entstanden und erstattungsfhig gewesen
         begrenzt.‘                                                     wren. Soweit ein Beleg inhaltlich nicht den im
1.12.2   Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefgt.               Inland geltenden Anforderungen entspricht oder
         Die bisherigen Abstze 6 und 7 werden 7 und 8.                 das Mitglied die fr den Kostenvergleich not-
                                                                        wendigen Angaben nicht beibringt, kann die
         ‘(6) Aufwendungen fr Mttergenesungskuren                     Postbeamtenkrankenkasse im Rahmen des Satzes 1
         oder Mutter-Kind-Kuren in Form einer Rehabili-                 nach billigem Ermessen die Angemessenheit der
         tationskur in einer Einrichtung des Mtterge-                  Aufwendungen feststellen, wenn das Mitglied
         nesungswerks oder einer anderen, nach § 41 Fnf-               mindestens eine Bescheinigung des Krankheits-
         tes Buch Sozialgesetzbuch als gleichwertig aner-               bildes und der ungefhr erbrachten Leistungen,
         kannten Einrichtung, sind nach Maßgabe des                     auf Anforderung auch eine bersetzung der Be-
         Absatzes 1 fr das Mitglied und mitversicherte                 lege, vorlegt. Bei innerhalb der Europischen
         bzw. mitversicherungsberechtigte Angehrige er-                Union entstandenen erstattungsfhigen Aufwen-
         stattungsfhig. Die brigen Bestimmungen des                   dungen einschließlich stationrer Leistungen in
         § 44 gelten sinngemß. Dies gilt auch fr Vater-               ffentlichen Krankenhusern wird kein Kosten-
         Kind-Maßnahmen in dafr geeigneten Einrich-                    vergleich durchgefhrt.‘
         tungen.‘
                                                               1.16.2   Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
1.13     § 45                                                           ‘(4) Aufwendungen nach den Abstzen 1 und 2
         Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               sind ohne Beschrnkung auf die Kosten in der
                                                                        Bundesrepublik Deutschland erstattungsfhig,
         ‘(3) Aufwendungen fr amtlich empfohlene                       wenn
         Schutzimpfungen sind erstattungsfhig, jedoch
                                                                        a) die Erstattungsfhigkeit vor Antritt der Reise
         nicht anlsslich privater Reisen in Gebiete außer-
                                                                           anerkannt worden ist. Die Anerkennung der
         halb der Europischen Union.‘
                                                                           Erstattungsfhigkeit kommt ausnahmsweise in
                                                                           Betracht, wenn durch ein amts- oder vertrau-
1.14     § 46
                                                                           ensrztliches Gutachten nachgewiesen ist, dass
1.14.1   Die Absatzbezeichnung ‘(1)‘ wird gestrichen.                      die Behandlung außerhalb der Bundesrepublik
                                                                           Deutschland zwingend notwendig ist, weil
1.14.2   Absatz 2 wird aufgehoben.                                         hierdurch eine wesentlich grßere Erfolgsaus-
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               sicht zu erwarten ist. Die Anerkennung der                  Bei stationrer Versorgung in einem Hospiz nach
               Erstattungsfhigkeit von Aufwendungen, die                  § 37a wird das Krankenhaustagegeld nicht ge-
               im Zusammenhang mit einer Kur oder hnli-                   zahlt.‘
               chen Maßnahmen entstehen, ist nach Maßgabe
               der Abstze 1, 2 und 6 zulssig. Ist die vor-      1.17.2   Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
               herige Anerkennung der Erstattungsfhigkeit                 ‘(5) Bei einer teilstationren, vorstationren oder
               unterblieben, werden Leistungen nur gewhrt,                nachstationren Behandlung in einem Kranken-
               wenn das Versumnis entschuldbar ist und die                haus oder in einem Hospiz wird das Kranken-
               sachlichen Voraussetzungen fr eine Anerken-                haustagegeld nicht gezahlt.‘
               nung der Erstattungsfhigkeit nachgewiesen
               sind,                                              1.18     § 84 wird wie folgt gefasst:
            b) sie fr rztliche und zahnrztliche Leistungen
                                                                  1.18.1   ‘§ 84
               550,– j je Krankheitsfall nicht bersteigen oder
               bei in der Nhe der deutschen Grenze woh-                   Widerspruchsverfahren
               nenden Versicherten aus akutem Anlass das
                                                                           (1) Gegen Entscheidungen der Postbeamten-
               nchstgelegene Krankenhaus aufgesucht wer-
                                                                           krankenkasse ist vor Erhebung der Klage ein Wi-
               den muss.
                                                                           derspruchsverfahren durchzufhren.
            Aufwendungen nach Absatz 1 von Mitgliedern der                 (2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats,
            Gruppe B 3 sind bei Dienstreisen ohne Beschrn-                nachdem die Entscheidung dem Mitglied schrift-
            kung auf die Kosten in der Bundesrepublik                      lich bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder
            Deutschland erstattungsfhig, es sei denn, dass die            zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die
            Behandlung bis zur Rckkehr in die Bundes-                     den Bescheid erlassen hat.
            republik Deutschland htte aufgeschoben werden
            knnen.‘                                                       (3) Hlt die Postbeamtenkrankenkasse den Wi-
                                                                           derspruch fr begrndet, so hilft sie ihm ab und
1.16.3      Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                               entscheidet ber die Kosten. Wird dem Wider-
                                                                           spruch nicht abgeholfen, erlsst die Wider-
            ‘(6) Aus Anlass stationrer oder ambulanter Maß-               spruchsstelle den Widerspruchsbescheid.‘
            nahmen im Sinne von § 43 Absatz 1 und § 44 Ab-
            satz 1 außerhalb der Bundesrepublik Deutschland       1.18.2   § 86 erhlt folgende Fassung:
            entstandene Aufwendungen sind ausnahmsweise
            erstattungsfhig, wenn bei Antritt der Reise                   ‘§ 86

            a) bei ambulanten Heilkuren der Kurort im                      Klage
               Heilkurorteverzeichnis Ausland aufgefhrt ist,              Fr Klagen gegen die Entscheidung der Wider-
               die Voraussetzungen des § 44 vorliegen und                  spruchsstelle und fr sonstige das Rechtsverhltnis
            b) bei Maßnahmen außerhalb der Europischen                    des Mitglieds zur Postbeamtenkrankenkasse be-
               Union durch ein amts- oder vertrauensrzt-                  treffende gerichtliche Verfahren ist das Verwal-
               liches Gutachten nachgewiesen ist, dass die                 tungsgericht Stuttgart zustndig.‘
               Maßnahme wegen der wesentlich grßeren
               Erfolgsaussicht außerhalb der Europischen         1.19     Beschluss 3.1, Leistungen in besonderen Fllen
               Union zwingend notwendig ist.                               Die Ausfhrungsbestimmung zur Hospizversor-
            Die Aufwendungen nach § 44 Absatz 1, mit Aus-                  gung wird aufgehoben.
            nahme des Zuschusses fr Unterkunft und Ver-
                                                                  1.20     Beschluss 2.4
            pflegung, sind ohne Beschrnkung auf die Kosten
            in der Bundesrepublik Deutschland erstattungs-                 Im letzten Satz wird das Datum ‘31. 12. 2003‘ er-
            fhig. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.‘               setzt durch das Datum ‘31. 12. 2008‘.

1.17        § 56                                                  1.21     Beschluss 3.2 wird wie folgt gefasst:

1.17.1      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                               ‘Beschluss 3.2
                                                                                Leistungen bei Empfngnisregelung,
            ‘(1) Bei einer rztlich verordneten vollstationren               nicht rechtswidrigem Schwangerschafts-
            Behandlung, einer vollstationren Entbindung                     abbruch, nicht rechtswidriger Sterilisation
            und einer vollstationren Organspende, bei denen                        und knstlicher Befruchtung
            das Krankenhaus ein Entgelt fr die allgemeinen
                                                                           (1) Aufwendungen sind erstattungsfhig
            Krankenhausleistungen nach der Bundespflege-
            satzverordnung und dem Krankenhausentgelt-                     a) fr die rztliche Beratung ber Fragen der
            gesetz berechnet und bei denen ein Leistungsan-                   Empfngnisregelung einschließlich hierzu er-
            spruch nach § 37 der Satzung oder nach § 39                       forderlicher rztlicher Untersuchungen und
            Fnftes Buch Sozialgesetzbuch besteht, wird fr                   die Verordnung von empfngnisregelnden
            jeden Aufenthaltstag im Krankenhaus ein Kran-                     Mitteln,
            kenhaustagegeld gezahlt. Dies gilt auch fr Tage               b) fr rztlich verordnete hormonelle Mittel (sog.
            der Beurlaubung aus dem Krankenhaus aus medi-                     Antibabypille) und Intrauterinpessare (sog.
            zinischen Grnden.                                                Spirale) zur Empfngnisverhtung bei Perso-
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            nen, die das 20. Lebensjahr noch nicht voll-
            endet haben,
         c) aus Anlass eines beabsichtigten Schwanger-
            schaftsabbruchs fr die rztliche Beratung ber
            die Erhaltung oder den nicht rechtswidrigen
            Abbruch der Schwangerschaft,
         d) fr die rztliche Untersuchung und Begut-
            achtung zur Feststellung der Voraussetzungen
            fr einen nicht rechtswidrigen Schwanger-
            schaftsabbruch oder eine nicht rechtswidrige
            Sterilisation.
         (2) Aus Anlass eines nicht rechtswidrigen
         Schwangerschaftsabbruchs sind die Aufwendun-
         gen nach Maßgabe der §§ 31, 33, 37, 38 Absatz 5,
         39 und 40 Absatz 1 erstattungsfhig.
         (3) Aus Anlass einer Sterilisation sind die Auf-
         wendungen nach Maßgabe der §§ 31, 33, 37, 38
         Absatz 5, 39 und 40 Absatz 1 erstattungsfhig, so-
         fern die Sterilisation auf Grund einer Krankheit
         erforderlich ist.
         (4) Aufwendungen aus Anlass einer knstlichen
         Befruchtung einschließlich der im Zusammenhang
         damit verordneten Arzneimittel sind den Rege-
         lungen des § 27a Fnftes Buch Sozialgesetzbuch
         entsprechend erstattungsfhig.‘
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1.22        Leistungsordnung A

1.22.1      Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

 Nummer                 Art der Verrichtungen, Leistungen usw.                       Kassenleistungen

       1                                      2                                              3

 1             rztliche und psychotherapeutische Leistungen (§ 31)

               ‘a) rztliche und psychotherapeutische Leistungen       100 vom Hundert
                                                                       der Vertragsstze abzglich der Eigenbehalte
                                                                       nach § 30b

               b) Laboruntersuchungen und Rntgenleistungen bei        100 vom Hundert
                  Durchfhrung in Instituten, Krankenhusern usw.      der Kassenstze abzglich der Eigenbehalte
                                                                       nach § 30b‘


1.22.2      Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

 Nummer                 Art der Verrichtungen, Leistungen usw.                       Kassenleistungen

       1                                      2                                              3

 2             Zahnrztliche Leistungen (§ 32)

               ‘a) Zahnrztliche Leistungen                            100 vom Hundert
                                                                       der Vertragsstze bzw. der Vergtung,
                                                                       hchstens bis zur Hhe der erstattungsfhigen
                                                                       Hchststze nach der Leistungsordnung B
                                                                       abzglich der Eigenbehalte nach § 30b‘


1.22.3      Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

 Nummer                 Art der Verrichtungen, Leistungen usw.                       Kassenleistungen

       1                                      2                                              3

 3             Arzneimittel, Verbandmittel (§ 33)

               ‘a) Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen         100 vom Hundert der Vertragsstze bzw.
                                                                       Kosten abzglich der Eigenbehalte nach § 30b‘
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