GMBl Nr. 35 1996

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 35 vom 23. Oktober 1996

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G 3191 A


                             GEMEINSAMES
                           MINISTERIALBLATI
                                                                                                                                                                                                              Seite 691



           des Auswärtigen Amtes I des Bundesministeriums des Innern I des Bundesministeriums der Finanzen
       des Bundesministeriums für Wirtschaft I des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
       des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend I des Bundesministeriums für Gesundheit
                        des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                         des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                    des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
                     des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

                            HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

47. Jahrgang                              ISSN 0939-4729                                Bann, den 23. Oktober 1996                                                                                                  Nr. 35




                                                                              INHALT




Amtlicher Teil                                                               Seite                                                                                                                                         Seite



Auswärtiges Amt                                                                      Bundesministerium für Gesundheit
   Bek. v. 28., 30. 8., 1., 4., 5. u. 6. 9.96, Konsulate in der Bundesrepublik          Bek. v. 18.7.96, Ausnahmegenehmigung n. § 37 LMBG für das Her-
   Deutschland .............................................................. 692       stellen und Inverkehrbringen von Salz lakritz erzeugnissen mit einem
                                                                                        Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis zu 7,99 % .............. 696
   Bek. v. 30. 8., 2., 3. u. 10.9.96, Honorarkonsuln in der Bundesrepublik
   Deutschland.............................................................. 692        Bek. v. 19. u. 23. 7. 96, Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahme-
                                                                                        genehmigung n. § 37 Abs. 5 LMBG für das Herstellen und Inverkehr-
   Bek. v. 9., 16., 17., 18. u. 19.9.96, Diplomatische Vertretungen der
                                                                                        b~ing~n. ~on mit Vitami~ A und Vitamin D angereichertem Speiseöl als
   Bundesrepublik Deutschland im Ausland ............................... 693
                                                                                        vltammlslertes Lebensmittel ............................................. 697
   Bek. v. 29. 8. 96, Konsulate der Bundesrepublik Deutschland im Aus-
                                                                                        Bek. v. 22. 7. 96, Änderung der Ausnahmegenehmigung und Verlänge-
   land....................................................................... 693
                                                                                        rung. der Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung n. § 37 Abs.5
                                                                                        LMBG für das Herstellen und Inverkehrbringen von bilanzierten Diäten
                                                                                        (Biosorb Diabetes, Biosorb Sonde, Biosorb Drink und Biosorb 1500) mit
Bundesministerium des Innern                                                            einem Zusatz von Selen .................................................. 697


D. Öffentlicher Dienst
                                                                                     Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
   RdSchr. v. 9. 9. 96, Beihilfevorschriften (BhV); Obergutachter für psycho-        und Reaktorsicherheit
   therapeutische Behandlungen ............................................ 694
                                                                                        R. v. 20. 8. 96 für Dichtheitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven
   RdSchr. v. 9. 9. 96, Frauenbeauftragte in Dienststellen des Bundes; Höhe             Stoffen. . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . .. . . . . . . . . .. . . . .. . . . . . . . . . . . . . 698
   der Dienstbezüge bzw. des Arbeitsentgeltes ............................. 694
   RdSchr. v. 24.9. 96, Anwendung des Tarifmerkmals des .sonstigen
   Angestellten" bei der Eingruppierung von Angestellten in Dienststellen
   der Bundesverwaltung ................................................... 694



Bundesministerium der Finanzen
   Bek. v. 3. 9. 96, Beauftragter für die Bundesfinanzverwaltung in Schwer-
   behindertenangelegenheiten ............................................. 696      Buchbesprechung
   Bek. v. 9. 9.96, Amtliche Neuerscheinungen .Finanzbericht 1997" .....      696
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Amtlicher Teil


                                                 Auswärtiges Amt



       Konsulate in der Bundesrepublik Deutschland                   V. - Bek. d. AA v.5. 9.1996 -701 AM 21ffURlGKlF-
                                                                     Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsula-
  I. - Bek. d. AA v. 28. 8. 1996 -701 AM 211UNG/GKlM-             rischen Vertretung der Republik Türkei in Frankfurt am Main
   Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsula-      ernannten Herrn Safak Göktürk am 5. September 1996 das Exe-
rischen Vertretung der Republik Ungarn in München ernannten       quatur als Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt
Herrn Uszlo Püspök am 28. August 1996 das Exequatur als           das Land Hessen.
Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das Land           Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Yücel Ayasli, am
Bayern.                                                           16. September 1992 erteilte Exequatur ist erloschen.
  Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Jenö Udyardy, am
23. September 1992 erteilte Exequatur ist erloschen.               VI. - Bek. d. AA v. 5. 9.1996 -701 AM 21ffURlGKlKA-
                                                                     Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsula-
   11. - Bek. d. AA v. 30. 8. 1996 - 701 AM 21/SCZ/GKIS-          rischen Vertretung der Republik Türkei in Karlsruhe ernannten
  Das Schweizerische Konsulat in Freiburg ist geschlossen. Das    Herrn Vefahan Ocak am 5. September 1996 das Exequatur als
Herrn Renzo Meda am 9. Ns>vember 1992 erteilte Exequatur als      Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Regie-
Konsul und Leiter der berufskonsularischen Vertretung der         rungsbezirke Karlsruhe und Freiburg im Land Baden-Württem-
Schweiz in Freiburg ist somit erloschen.                          berg.
  Die Bundesregierung hat der Erweiterung des Konsular-             Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Hayati Soysal, am
bezirks der berufskonsularischen Vertretung der Schweiz in        12. Dezember 1994 erteilte Exequatur ist erloschen.
Stuttgart um den Konsularbezirk des bisherigen Konsulats in        VII. - Bek. d. AA v. 6. 9.1996 - 701 AM 21/PARlGKlHH-
Freiburg, Reg.-Bez. Freiburg im Land Baden-Württemberg
(Regionalverbände Hochrhein, Schwarzwald-Baar-Heuberg                Die Bundesregierung hat der zur Leiterin der berufskonsula-
und Südlicher Oberrhein), zugestimmt und Herrn General-           rischen Vertretung der Republik Paraguay in Hamburg ernann-
konsul Hansjörg Säuberli am 30. August 1996 das Exequatur für     ten Frau Maria Celia San tos de Zuleta am 6. September 1996
den erweiterten Konsularbezirk erteilt. Der Konsularbezirk um-    das Exequatur als Generalkonsulin erteilt. Der Konsularbezirk
faßt nunmehr das Land Baden-Württemberg.                          umfaßt das Bundesgebiet.
                                                                    Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Ramon Mereles,
  III. - Bek. d. AA v. 1. 9.1996 -701 AM 21/DAN/GKIB-             am 8. September 1993 erteilte Exequatur ist erloschen.
   Das Generalkonsulat des Königreichs Dänemark in Dresden
ist mit Wirkung vom 1. September 1996 geschlossen.                 VIII. - Bek. d. AA v. 6. 9.1996 -701 AM 21/FIN/GKlHH-
                                                                     Die Bundesregierung hat dem zum Leiter der berufskonsula-
   Das HerrnJI'lrgen Lykke am 16. April 1991 erteilte Exequatur
                                                                  rischen Vertretung der Republik Finnland in Hamburg ernann-
als Generalkonsul und Leiter der berufskonsularischen Vertre-
                                                                  ten Herrn Pekka Säilä am 6. September 1996 das Exequatur als
tung des Königreichs Dänemark in Dresden ist mit Wirkung
                                                                  Generalkonsul erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Länder
vom 1. September 1996 erloschen.
                                                                  Hamburg, Bremen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein.
   Die Bundesregierung hat der Erweiterung des Konsular-
                                                                    Das dem bisherigen Generalkonsul, Herrn Unto Tanskanen,
bezirks der berufskonsularischen Vertretung des Königreichs
                                                                  am 4. Oktober 1990 erteilte Exequatur ist erloschen.
Dänemark in Berlin um den Konsularbezirk des bisherigen
Generalkonsulats in Dresden (Länder Sachsen und Thüringen)                                                       G MBl 1996, S. 692
zugestimmt und Herrn Generalkonsul Erik Born am 1. Septem-
ber 1996 das Exequatur für den erweiterten Konsularbezirk
erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt nunmehr die Länder Berlin,           Honorarkonsuln in der Bundesrepublik Deutschland
Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-
Anhalt und Thüringen.                                                I. - Bek. d. AA v. 30. 8. 1996 - 701 AM 211ALB/HKIF -
                                                                     Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu-
    IV. - Bek. d. AA v. 4. 9. 1996 - 701 AM 211ALG allg. -        larischen Vertretung der Republik Albanien in Frankfurt am
  Die Bundesregierung hat der Verlegung des bisherigen Algeri-    Main zugestimmt und Herrn Albert Pfuhl am 30. August 1996
sehen Generalkonsulats in Frankfurt am Main nach Berlin unter     das' Exequatur als Leiter dieser Vertretung im Range eines
Beibehaltung seines Konsularbezirks (Bundesgebiet), bei ~leich­   Honorarkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Länder
zeitiger Schließung der Außenstelle der Botschaft in Berlm, mit   Hessen und Rheinland-Pfalz.
Wirkung ab 1. Se te mb er 1996 zugestimmt.
                                                                   11. - Bek. d. AA v. 2. 9.1996 -701 AM 21/FIN/HKIHRO-
   Das Algerische Generalkonsulat in Frankfurt am Main und
                                                                    Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkon-
die AußensteIle der Algerischen Botschaft in Berlin sind somit
                                                                  sularischen Vertretung der Republik Finnland in Rostock zu-
ab 1. September 1996 geschlossen.
                                                                  gestimmt und Herrn Horst Rahe am 2: September 1996 das
   Leiter des Algerischen Generalkonsulats in Berlin ist der      Exequatur als Leiter dieser Vertretung im Range eines Honorar-
bisherige Generalkonsul in Frankfurt am Main, Herr Youcef         konsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das Land Mecklen-
Mehenni.                                                          burg-Vorpommern.
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  III. - Bek. d. AA v. 3. 9. 1996 - 701 AM 21/KIG/HK/HB-          slawien, Herr Wilfried Gruber, ist am 10. September 1996 von
  Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkon-        Seiner Exzellenz dem Präsidenten der Bundesrepublik Jugo-
sularischen Vertretung der Kirgisischen Republik in Bremen zu-    slawien, Herrn Zoran Lilie, zur Überreichung seines Beglaubi-
gestimmt und Frau Barbara Dieckell am 3. September 1996 das       gungsschreibens empfangen worden.
Exequatur als Leiterin dieser Vertretung im Range einer Hono-
rarkonsulin erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt die Länder Bre-      IV. - Bek. d. AA v. 17.9.1996 -101- 30 SV/Den Haag-
men und Niedersachsen.                                               Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der
                                                                  Bundesrepublik Deutschland in den Niederlanden, Herr Eber-
 IV. - Bek. d. AA v. 3. 9.1996 -701 AM 21/KIG/HK/HH-              hard von Puukamer, ist am 11. September 1996 von Ihrer Maje-
   Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu-     stät Beatrix Wilhelmina Armgard, Königin der Niederlande, zur
larischen Vertretung der Kirgisischen Republik in Hamburg zu-     Überreichung seines Beglaubigungsschreibens empfangen
gestimmt und Herrn Karl Hugo Ernst Ehlerding am 3. Septem-        worden.
ber 1996 das Exequatur als Leiter dieser Vertretung im Range
eines Honorarkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das         V. - Bek. d. AA v. 18.9.1996 -101- 30 SV/N'Djamena-
Land Hamburg.                                                       Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der
                                                                  Bundesrepublik Deutschland in der Republik Tschad mit Sitz in
 V. - Bek. d. AA v. 10.9.1996 -701 AM 21rrOG/HK/HB-               Jaunde/Republik Kamerun, Herr Klaus Holderbaum, ist am
   Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorarkonsu-     12. September 1996 von Seiner Exzellenz dem Präsidenten der
larischen Vertretung der Republik Togo in Bremen zugestimmt       Republik Tschad, Herrn Idriss Deby, zur Überreichung seines
und Frau Ilse Fliege am 10. September 1996 das Exequatur als      Beglaubigungsschreibens empfangen worden.
Leiterin dieser Vertretung im Range einer Honorarkonsulin
erteilt. Der Konsularbezirk umfaßt das Land Bremen.                      VI. - Bek. d. AA v. 19.9.1996 -101- 30 SV/Riga-
                                                                    Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der
  VI. - Bek. d. AA v. 10.9.1996 -701 AM 211EST/HK/D-              Bundesrepublik Deutschland in der Republik Lettland, Herr
  Die Bundesregierung hat der Errichtung einer honorar-           Dr. Horst Weisel, ist am 29. August 1996 von Seiner Exzellenz
konsularischen Vertretung der Republik Estland in Düsseldorf      dem Präsidenten der Republik Lettland, Herrn Guntis Ulmanis,
zugestimmt und Herrn Dr. Jochen Friedrich Kirchhoff am            zur Überreichung seines Beglaubigungsschreibens empfangen
10. September 1996 das Exequatur als Leiter dieser Vertretung     worden.
im Range eines Honorarkonsuls erteilt. Der Konsularbezirk                                                       GMBI1996, S. 693
umfaßt das Land Nordrhein-Westfalen.
                                               GMB11996, S. 692
                                                                    Konsulate der Bundesrepublik Deutschland im Ausland

             Diplomatische Vertretungen der                        - Bek. d. AA v. 29. 8. 1996 - 110 - 23 - 202.SV 0 NOWO-
          Bundesrepublik Deutschland im Ausland                      Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Russi-
                                                                  schen Föderation hat der Erweiterung des Amtsbezirks des Ge-
    I. - Bek. d. AA v. 9. 9.1996 -101- 30 SV/Cotonou-             neralkonsulats in Nowosibirsk um die Republik Chakassien
  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der        und des Autonomen Bezirks der Burjaten Ust-Ordinsk zuge-
Bundesrepublik Deutschland in der Republik Benin, Herr            stimmt.
Volker Seitz, ist am 6. September 1996 von Seiner Exzellenz         Der Amtsbezirk ist somit nun folgender:
dem Präsidenten der Republik Benin, Herrn Mathieu Kerekou,          Amtsbezirk: Republiken Altai, Burjatien, Chakassien, Tuwa,
zur Überreichung seines Beglaubigungsschreibens empfangen         Autonomer Bezirk Ust-Ordinsk, die Regionen Altai und Kras-
worden.                                                           nojarsk sowie die Gebiete Irkutsk, Kemerowo, Nowosibirsk,
                                                                  Omsk, Tomsk und Tjumen.
    11. - Bek. d. AA v. 16.9.1996 -101 - 30 SV/Zagreb-
                                                                    Die jetzige Anschrift des GK lautet:
   Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der
Bundesrepublik Deutschland in der Republik Kroatien; Herr           A:          Generalkonsulat der Bundesrepublik
Dr. Volker Haak, ist am 10. September 1996 von Seiner Exzel-                    Deutschland, Krasnij Prospekt 28,
lenz dem Präsidenten der Republik Kroatien, Herrn Dr. Franjo                    630099 Nowosibirsk/Rußland
Tudjman, zur Überreichung seines Beglaubigungsschreibens            F:          (007-3832) 231411, 232256, 233454.
empfangen worden.                                                   FS:         (064) 13 31 76, Kennung: 133116 aanow ru.
                                                                    FAX:        (007-3832) 234417
   III. - Bek. d. AA v. 17.9.1996 -101- 30 SV/Belgrad-              VisasteIle: Tel.: (007-3832) 23.48.69.23-36.74
                                                                                Fax: (007-3832) 23.44.17
  Der außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter der                                                      GMB11996, S. 693
Bundesrepublik Deutschland in der Bundesrepublik Jugo-
3

Seite 694                                                                 GMBl1996                                                           Nr.35


                                                    Bundesministerium des Innern


                         D. Öffentlicher Dienst                                  (vgl. Absatz 2 Satz 1). Sie handelt immer losgelöst von einer
                                                                                 hierarchischen Einbindung in die Dienststelle.
                    Beihilfevorschriften (BhV);                                    Die Gesetzesbegründung zu § 16 Abs. 2 Satz 1 FFG - BT-
           hier: Obergutachter für psychotherapeutische                          Drucksache 12/7333 - führt aus, daß die teilweise oder vollstän-
                          Behandlungen·                                          dige Freistellung der Frauenbeauftragten nicht zur Erweiterung
                                                                                 des Stellenplanes und zusätzlichen Personalkosten führen darf.
    - RdSchr. d. BMI v. 9. 9.1996 - D I 5 - 213 106 -1/4 a-                      Andererseits bestimmt § 18 Abs. 3 Satz 1 FFG ausdrücklich, daß
1. Herr Dr. med. Rudolf Haarstrick scheidet auf eigenen                          die Frauenbeauftragte wegen ihrer Tätigkeit in ihrer beruflichen
   Wunsch ab 1. Oktober 1996 als Obergutachter für tiefen-                       Entwicklung nicht benachteiligt werden darf. Freilich fehlt eine
   psychologisch fundierte und analytische Psychotherapie von                    dem § 46 Abs. 2 BPersVG vergleichbare Regelung, nach der die
   Kindern und Jugendlichen aus.                                                 Tätigkeit eines freigestellten Personalrates keine Minderung
                                                                                 seiner Dienstbezüge zur Folge hat.
    Als Nachfolgerin bestelle ich Frau Dr. med. Annette Streeck-
    Fischer, Herzberger Landstraße 53, 37085 Göttingen.                             Im Hinblick auf eine beabsichtigte entsprechende Ergänzung
                                                                                 des Frauenfördergesetzes ist es aus dienstrechtlicher Sicht
2. Ich weise darauf hin, daß beide weiterhin als Gutachter tätig                 jedoch gerechtfertigt, freigestellte Frauenbeauftragte in Dienst-
   bleiben (Abschnitt A Ifd. Nummer 10 und Abschnitt B Ifd.
                                                                                 stellen des Bundes hinsichtlich der Fortzahlung ihrer Dienst-
   Nummer 4 des Gutachterverzeichnisses).
                                                                                 bezüge bzw. ihres Arbeitsentgeltes so zu behandeln wie freige-
Oberste Bundesbehörden                                                           stellte Personalratsmitglieder (vgl. § 46 Abs. 2 und § 46 Abs. 3
nachrichtlich:
                                                                                 Satz 6 BPersVG).
Für das Beihilferecht zuständige oberste Landesbehörclen                                                           11.
Spitzenorganisationen der Beamten- und Richtervereinigungen                         Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG), denen
                                                                                 die Sachverhalte der Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten
                                                              GMBI1996, S. 694
                                                                                 einer niedersächsischen Stadt sowie eines kommunalen Zweck-
                                                                                 verbands in Niedersachsen zugrunde lagen und in denen das
                                                                                 BAG eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe IVa
         Frauenbeauftragte in Dienststellen des Bundes;
                                                                                 BATIVKA als rechtmäßig angesehen hat (vgl. BAG, Urteile
     hier: Höhe der Dienstbezüge bzw. des Arbeitsentgeltes
                                                                                 vom 20. September 1995 - 4 AZR 413/94 und - 4 AZR 685/94,
                                                                                 AP Nrn. 205 und 206 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 1996, 171
  - RdSchr. d. BMI v. 9. 9. 1996 - D 11 4 - 220 OOO/l/D 11 3 -                   und 175), sind auf die Frauenbeauftragten in Dienststellen des
                       221 421 - 4/15-
                                                                                 Bundes nicht übertragbar. Die AufgabensteIlung der kommuna-
   Auf Grund des am 1. September 1994 in Kraft getretenen                        len Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragten, für die das Frau-
Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von                      enfördergesetz nicht gilt (vgl. § 1 FFG), ist grundlegend anders
Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten                      geartet, da sie auf Außenwirkung zielt, z. B. auf die Beratung
des Bundes (Frauenfördergesetz - FFG) in Artikel 1 des Geset-                    und Betreuung von Bürgerinnen der Gemeinde oder Stadt. Die
zes zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und                       Frauenbeauftragten in Bundesdienststellen haben hingegen die
Männern (Zweites Gleichberechtigungsgesetz - 2. GleiBG) vom                      Aufgabe, den Vollzug des Frauenfördergesetzes in der Dienst-
24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1406,2103) hat sich die Frage ergeben,                 stelle zu fördern und zu überwachen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1
in welcher Höhe für die Dauer der Wahrnehmung des Amtes als                      FFG). Überdies würde eine Übertragung dieser Entscheidun-
Frauenbeauftragte in Dienststellen des Bundes Dienstbezüge                       gen auf die Frauenbeauftragten in Bundesdienststellen Beschäf-
bzw. Arbeitsentgelt zu zahlen sind.                                              tigte mit höheren Dienstbezügen bzw. höherem Arbeitsentgelt
  Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie,                         benachteiligen, dem Verbot des § 18 Abs. 3 Satz 1 FFG würde
Senioren, Frauen und Jugend sowie dem Bundesministerium der                      damit zuwider gehandelt.
Finanzen gebe ich dazu die folgenden Hinweise:                                   Oberste Bundesbehörden
                                                                                 Abteilungen Z und BGS
                                            I.
                                                                                 im Hause
   Die rechtliche ·Stellung von Frauenbeauftragten in Dienst-                    nachrichtlich:
stellen des Bundes ist gesetzlich in §§ 15 bis 19 FFG festgelegt.
                                                                                 Vereinigungen und Verbände
   Die Frauenbeauftragte ist gemäß § 15 FFG aus dem Kreis der                                                                      GMBI 1996, S. 694
Beschäftigten nach vorheriger Ausschreibung oder geheimer
Wahl zu bestellen. Beschäftigte sind Beamtinnen und Beamte,
Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie zu ihrer Berufs-
                                                                                               Anwendung des Tarifmerkmals des
bildung Beschäftigte, ferner Inhaberinnen und Inhaber öffent-
                                                                                      "sonstigen Angestellten" bei der Eingruppierung von
lich-rechtlicher Ämter sowie Richterinnen und Richter (§ 3
Abs. 1 FFG). Die Wahl ist durchzuführen, wenn sich die Mehr-                           Angestellten in Dienststellen der Bundesverwaltung
heit der weiblichen Beschäftigten für sie entscheidet.                           Bezug: Mein Rundschreiben vom 28. Juli 1993
                                                                                        - D III 1 - 220230/7 - (GMBI1993, S. 569)
   Die Frauenbeauftragte gehört gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 FFG
der Verwaltung an, wird aber dienstlich soweit freigestellt; wie
                                                                                        - RdSchr. d. BMI v. 24. 9. 1996 - D 11 4 - 220 230/7 -
es nach Art und Umfang der Dienststelle zur ordnungsgemäßen
Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Sie ist in der                        Der Bundesrechnungshof hat bei Prüfungen von Personal-
Ausübung ihrer Tätigkeit weisungsfrei (vgl. Absatz 1 Satz 3).                    ausgaben eine fehlerhafte Anwendung des Tarifmerkmals des
Bei einem entsprechend umfangreichen Aufgabenkreis ist die                       "sonstigen Angestellten" in Dienststellen der Bundesverwaltung
vollständige Freistellung der Frauenbeauftragten notwendig                       festgestellt. Zur tarifgerechten Anwendung gebe ich im Ein-
4

Nr.35                                                       GM BI 1996                                                      Seite 695

vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die nach-               Eine entsprechende Tätigkeit ist demnach nur dann gege-
stehenden Hinweise:                                                      ben, wenn sie objektiv ein Wissen und Können erfordert,
                                                                         das sich im Vergleich zu der in den Tätigkeitsmerkmalen
                                                                         geforderten Ausbildung als ähnlich gründliche Beherr-
                               1.
                                                                         schung eines Wissensgebietes darstellt (vgl. BAG, Urteil
  Bei allen Angestellten richtet sich die tarifliche Eingruppie-         vom 25. Oktober 1972 - 4 AZR 511/71 = AP Nr. 60 zu
rung gemäß § 22 BAT/BAT-O ausschließlich nach der auszu-                 §§ 22, 23 BAT), d. h. insbesondere die Befähigung, wie ein
übenden Tätigkeit.                                                       einschlägig ausgebildeter Mitarbeiter Zusammenhänge zu
                                                                         überschauen und Ergebnisse zu entwickeln (vgl. BAG,
  Die Eingruppierung erfolgt unabhängig vom Haushalts-,                  Urteile vom 2. April 1980 - 4 AZR 306/78 = AP Nr. 35,
Organisations- oder Stellenplan nach den Tätigkeitsmerkmalen             vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 = AP Nr. 115 und
der Vergütungsordnung. Allein der Umstand, daß haushalts-                vom 28. September 1994 - 4 AZR 830/93 = AP Nr. 192,
rechtlich eine bestimmte Stelle zur Verfügung steht, führt nicht         jeweils zu §§ 22, 23 BAT 1975).
zu einer entsprechenden Eingruppierung. Tarifrechtlich ent-
spricht die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerk-      2. Bei der tarifrechtlichen Prüfung ist wie folgt zu verfahren:
malen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich - grundsätzlich -
                                                                      Grundlage der zu treffenden Feststellungen ist in jedem Fall
mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich
                                                                      die - ggf. zu aktualisierende - Arbeitsplatzbeschreibung und
genommen die Anforderungen mindestens eines Tätigkeits-
                                                                      -bewertung gemäß Rundschreiben vom 9. August 1985 -
merkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen.
                                                                      D III 1 - 220 218/1 c - sowie für das Tarifgebiet Ost vom
  Eine Reihe von Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 a zum               15. Oktober 1991 - D III 1 - 220 000/44 a/D III 2 -
BAT gelten auch für "sonstige Angestellte, die aufgrund gleich-       220410/33 - (GMBI1991, S. 962) - Teil A Abschn. I Nr. 9-.
wertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende
                                                                      a) Alle tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung
Tätigkeiten ausüben". Solche Angestellte werden in diesem
                                                                         als sonstiger Angestellter müssen kumulativ vorliegen (vgl.
Rundschreiben kurz als "sonstige Angestellte" bezeichnet:
                                                                         Nr. 1). Der Angestellte muß über gleichwertige Fähigkei-
1. Sonstige Angestellte sind Angestellte, die nicht über die             ten und Erfahrungen verfügen wie ein Angestellter mit der
   jeweils geforderte Vorbildung oder Ausbildung verfügen. Sie           geforderten Vorbildung oder Ausbildung und er muß eine
   müssen aber alle übrigen in den Tätigkeitsmerkmalen                   entsprechende Tätigkeit ausüben.
   genannten Anforderungen erfüllen, d. h. sie müssen kumula-
                                                                         Ein tariflicher Vergütungsanspruch als sonstiger Angestell-
   tiv über die "Fähigkeiten und Erfahrungen" verfügen, die
                                                                         ter besteht z. B. dann nicht, wenn der Angestellte zwar
   denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausge-
                                                                         möglicherweise über Fähigkeiten und Erfahrungen wie
   bildeten Angestellten entsprechen; außerdem muß die aus-
                                                                         eine Akademiker oder Diplom-Ingenieur (FH) verfügt,
   zuübende "entsprechende Tätigkeit" derartige Fähigkeiten
                                                                         der auszuübenden Tätigkeit als solcher aber ein akademi-
   und Erfahrungen erfordern und damit den Zuschnitt der
                                                                         scher bzw. ingenieurmäßiger Zuschnitt fehlt (v gl. BAG,
   Tätigkeit der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausge-
                                                                         Urteile vom 17. Mai 1972 - 4 AZR 280/71 = AP Nr. 51,
   bildeten Angestellten haben.
                                                                         vom 18. Mai 1977 - 4 AZR 18/76 = AP Nr. 97 und vom
  a) Die subjektive Anforderung der "gleichwertigen Fähig-               10. Februar 1982 - 4 AZR 393/79 = AP Nr. 57, jeweils zu
     keiten" setzt voraus, daß der sonstige Angestellte über             §§ 22, 23 BAT 1975).
     Fähigkeiten verfügt, die denen, die in der jeweiligen Aus-
                                                                      b) Beansprucht der Angestellte für sich die Eigenschaft eines
     bildung vermittelt werden, gleichwertig sind (vgl. BAG,
                                                                         sonstigen Angestellten, trifft ihn hinsichtlich aller Tatsa-
     Urteil vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 433/66 = AP Nr. 10 zu
                                                                         chen die Darlegungs- und Beweispflicht.
     §§ 22, 23 BAT). Dabei wird nicht das gleiche Wissen und
     Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines             Es ist rechtlich möglich, aus der auszuübenden entspre-
     entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausge-                chenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und
     setzt (vgl. BAG, Urteil vom 31. Juli 1963 - 4 AZR 425/62            Erfahrungen eines sonstigen Angestellten zu ziehen; ist ein
     = AP Nr. 101 zu § 3 TO.A), wobei die Begrenzung auf ein             solcher Angestellter z. B. wie ein ausgebildeter Diplom-
     engbegrenztes Teilgebiet nicht ausreicht (vgl. BAG, Urteile         Ingenieur (FH) vielfältig einsetzbar, so kann das dafür
     vom 10. Oktober 1979 - 4 AZR 1029/77 = AP Nr. 29, vom               sprechen, daß er über entsprechende Fähigkeiten und
     26. November 1980 - 4 AZR 809178 = AP Nr. 37, vom                   Erfahrungen verfügt; fehlt es an einer derartigen breiten
     29. Oktober 1980 - 4 AZR 750178 = AP Nr. 41, vom                    Verwendungsfähigkeit, so kann das gegen gleichwertige
     29. September 1982 - 4 AZR 1161/79 = AP Nr. 66 und                  Fähigkeiten und Erfahrungen sprechen (vgl. BAG, Urteil
     vom 24. Oktober 1984 - 4 AZR 386/82 = AP Nr. 96,                    vom 13. Dezember 1978 - 4 AZR 322/77 = AP Nr. 12 zu
     jeweils zu §§ 22, 23 BAT 1975).                                     §§ 22, 23 BAT 1975).
     Die weiter geforderte "Erfahrung" muß ebenfalls in der              Daraus kann aber weder der Rechtssatz noch der allge-
     Person des sonstigen Angestellten vorliegen. Die Erfah-             meine Erfahrungssatz hergeleitet werden, daß immer dann,
     rung kann zwangsläufig nur nach einer längeren Zeit der             wenn ein Angestellter eine solche entsprechende Tätigkeit
     Ausübung einer einschlägigen Tätigkeit - ggf. auch außer-           ausübt, dieser auch notwendigerweise über gleichwertige
     halb des öffentlichen Dienstes - erworben werden. So ist            Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen müsse; viele Ange-
     z. B. ausgeschlossen, daß ein Berufsanfänger als sonstiger          stellte mit solchen entsprechenden Tätigkeiten sind gleich-
     Angestellter eingruppiert ist.                                      wohl- anders als z. B. ein ausgebildeter Diplom-Ingenieur
                                                                         (FH) - an anderen Stellen deshalb nicht einsetzbar, weil
  b) Aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrun-
                                                                         ihnen dafür notwendige Kenntnisse und Erfahrungen
     gen müssen die sonstigen Angestellten "entsprechende
                                                                         fehlen (vgl. BAG, Urteil vom 26. November 1980 - 4 AZR
     Tätigkeiten" ausüben. Dies bedeutet, daß sich die auszu-
                                                                         809/78 = AP Nr. 37 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
     übende Tätigkeit auf die konkrete Fachrichtung der jewei-
     ligen Ausbildung beziehen muß und daß sie gerade die          3. Werden alle Voraussetzungen als sonstiger Angestellter
     durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten erfordert            erfüllt, führt dies tarifrechtlich zu einem entsprechenden Ver-
     (v gl. BAG, Urteile vom 23. Mai 1979 - 4 AZR 576/77 =            gütungsanspruch. Die Dienststelle, die das Vorliegen dieser
     AP Nr. 24 und vom 23. Februar 1994 - 4 AZR 217/93 =              Anforderungen bestätigt, muß alle dafür ausschlaggebenden
     AP Nr. 176, jeweils zu §§ 22, 23 BAT 1975).                      Gründe - auch und gerade hinsichtlich der personenbezoge-
5

Seite 696                                                     GMBl1996                                                           Nr.35

  nen Anforderungen - vollständig und nachvollziehbar fest-           1993 - D III 1 - 220 230/7 - (GMBI1993, S. 569) die Auffassung
  halten und zu den Akten nehmen.                                     vertreten, daß die Vergütung bei Fehlen eines entsprechenden
                                                                      Merkmals nach der nächstniedrigeren Vergütungsgruppe er-
                               II.                                    folgt. Eine entsprechende Aussage für das Tarifgebiet Ost war
                                                                      bereits in dem Rundschreiben vom 15. Oktober 1991 - D III 1 -
   Erfüllt der Angestellte, obwohl er entsprechende Tätigkeiten
                                                                      220000/44 a/D III 2 - 220 410/33 - (GMBI1991, S. 962) - Teil A
ausübt, die subjektiven Voraussetzungen als sonstiger Angestell-
                                                                      Abschn. II Nr. 2 - enthalten.
ter nicht (vgl. Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a), hat er keinen tarif-
rechtlichen Vergütungsanspruch wie ein - im übrigen ver-              Oberste Bundesbehörden
gleichbarer - Angestellter mit der geforderten Vorbildung oder        Abteilungen Z und BGS
Ausbildung.
                                                                      im Hause
  Für die Angestellten in Dienststellen der Bundesverwaltung          nachrichtlich:
im Tarifgebiet West hat das Bundesministerium des Innern im
                                                                      Vereinigungen und Verbände
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen inso-                                                              GMBI 1996, S. 694
weit in dem im Bezug angegebenen Rundschreiben vom 28. Juli



                                      Bundesministerium der Finanzen
                                           Beauftragter für die Bundesfinanzverwaltung in
                                                Schwerbehindertenangelegenheiten

                                        - Bek. d. BMF v. 3. 9. 1996 - Z C 4 - P 1132 - 29/96 I -
                                       Gemäß § 28 Schwerbehindertengesetz ist anstelle von Herrn
                                     Ministerialdirigent Dr. Gerhard Kemper Herr Ministerialrat
                                     Kar! Kühn für die Bundesfinanzverwaltung - einschließlich
                                     Ministerium - zum Beauftragten des Bundesministers der
                                     Finanzen in Angelegenheiten der Schwerbehinderten bestellt
                                     worden; als Vertreter wurde Herr Ministerialrat Engelbert
                                     Göttke bestellt.
                                                                                        GMB11996, S. 696



                                                      Amtliche Neuerscheinungen
                                                        "Finanz bericht 1997"

                                          - Bek. d. BMF v. 9. 9. 1996 - II A 2 - H 1119 - 7/97
                                       Vertrieb:   Bundesanzeiger Ver!agsgesellschaft
                                                   Postfach 13 20
                                                   53003 Bonn, Telefax 0228-3 820844
                                                                                        GMBI1996, S. 696




                                     Bundesministerium für Gesundheit

         Ausnahmegenehmigung nach § 37 LMBG                           nahmsweise zu, daß von Ihnen Salzlakritzerzeugnisse mit einem
 für das Herstellen und Inverkehrbringen von Salzlakritz-             Ammoniumchloridgehalt von mehr als 2 % bis zu 7,99 % her-
     erzeugnissen mit einem Ammoniumchloridgehalt                     gestellt und in den Verkehr gebracht werden.
              von mehr als 2 % bis zu 7,99 %
                                                                           Für die Ausnahmegenehmigung gelten folgende Auflagen:
       - Bek. d. BMG v. 18. 7. 1996 - 414 - 6333 - 3/21 -
                                                                      1.    Die im Rahmen der Ausnahmegenehmigung hergestellten
  Der Firma Haribo GmbH u. Co. KG, 53007 Bonn, ist folgen-                  Erzeugnisse müssen in ihrer Zusammensetzung den Anga-
des mitgeteilt worden:                                                      ben Ihres Schreibens vom 22.3.1995 entsprechen.
  Auf Grund Ihres Antrags erteile ich Ihnen im Einvernehmen           2.    Der zur Herstellung der Erzeugnisse verwendete Zusatz-
mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und                 stoff Ammoniumchlorid muß den üblichen lebensmittel-
Forsten und für Wirtschaft gemäß § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 des                rechtlichen Anforderungen entsprechen.
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung
                                                                      3. Auf den Packungen/Behältnissen sind beim Inverkehrbrin-
der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1169), der
                                                                         gen zusätzlich zu der vorgeschriebenen lebensmittelrecht-
durch Artikel 1 Nr. 3,4,5 und 13 des Gesetzes vom 25. Novem-
                                                                         lichen Kennzeichnung
ber 1994 (BGBI. I S. 3538) geändert worden ist, nachstehende
Ausnahmegenehmigung:                                                        - bei Lakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchlorid-
                                                                              gehalt von mehr als 2 % bis 4,49 % der Hinweis
  Abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 des
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes lasse ich aus-                      "Erwachsenenlakritz - kein Kinderlakritz",
6

Nr.35                                                        GMBl1996                                                        Seite 697

   - bei Lakritzerzeugnissen mit einem Ammoniumchlorid-                   11. - Bek. d. BMG v. 23.7.1996 - 412 - 6160 - 3/5-
     gehalt von 4,5 % bis 7,99 % der Hinweis                           Die Geltungsdauer der der Firma Meistermarken-Werke
        "Extra stark, Erwachsenenlakritz - kein Kinder-             GmbH, 27735 Delmenhorst, mit Bescheid vom 23. Dezember
        lakritz"                                                    1991 (GMBI 1992 S.146), erteilten und mit Bescheid vom
                                                                    17. Februar 1994 verlängerten Ausnahmegenehmigung nach § 37
   an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar      Abs.1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Herstellen und Inverkehr-
   anzubringen.                                                     bringen von mit Vitamin A und Vitamin D angereichertem
4. Vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der in Rede stehen-         Speiseöl als vitaminisiertes Lebensmittel wird entsprechend
   den Erzeugnisse sind die vorgesehenen Entwürfe der Eti-          dem Antrag der Firma Meistermarken-Werke GmbH, 27735
   ketten, Verpackungs- bzw. Behältnisaufdrucke und des             Delmenhorst, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für
   eventuell vorgesehenen Werbematerials dem für die amtliche       Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
   Beobachtung zuständigen Untersuchungsamt zur Prüfung             gemäß § 37 Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
   vorzulegen.                                                      gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Juli 1993
                                                                    (BG BI. I S. 1169), der zuletzt geändert worden ist durch Artikel 1
   Die amtIicheBeobachtung nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 LMBG ob-          des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. I S.3538), um
liegt dem Amt für Umweltschutz und Lebensmittelunter-               3 Jahre bis zum 22. Dezember 1998 verlängert.
suchungen der Stadt Bonn. Sie erfolgt auf Ihre Kosten.
                                                                      Der sonstige Inhalt der Ausnahmegenehmigung vom
  Der Beginn der Herstellung und des Inverkehrbringens ist          23. Dezember 1991 bleibt weiterhin verbindlich.
dem vorstehend genannten Untersuchungsamt und mir um-                                                                 GM BI 1996, S. 697
gehend schriftlich mitzuteilen.
   Die Ausnahmegenehmigung gilt für die Zeit vom 20. 7. 1996
bis zum 19. 7. 1999; sie kann jederzeit aus wichtigem Grund vor                Änderung der Ausnahmegenehmigung
Ablauf dieser Frist widerrufen werden.                                          und Verlängerung der Geltungsdauer
                                                                        der Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 5 LMBG
                                                 GMB11996, S. 696
                                                                              für das Herstellen und Inverkehrbringen
                                                                             von bilanzierten Diäten (Biosorb Diabetes,
                                                                          Biosorb Sonde, Biosorb Drink und Biosorb 1500)
                                                                                     mit einem Zusatz von Selen

                                                                        - Bek. d. BMG v. 22.7.1996 - 412 - 6140 - 3/502/508-
     Verlängerung der Geltungsdauer der Ausnahme-                      Die Geltungsdauer der den Firmen Pfrimmer Nutricia
  genehmigung nach § 37 Abs. 5 LMBG für das Herstellen              GmbH & Co KG, 91015 Erlangen, und Immergut-Milch
 und Inverkehrbringen von mit Vitamin A und Vitamin D               GmbH, 36381 Schlüchtern, mit Bescheid vom 12. November
  angereichertem Speiseöl als vitaminisiertes Lebensmittel          1993 erteilten und mit Bescheid vom 2. März 1994 erweiterten
                                                                    Ausnahmegenehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr.1 LMBG
        I. - Bek. d. BMG v. 19. 7.1996 - 412 - 6160 - 3/2-          für das Herstellen und Inverkehrbringen von bilanzierten
   Die Geltungsdauer der der Firma Union Deutsche Lebens-           Diäten (Biosorb Diabetes, Biosorb Sonde, Biosorb Drink und
mittelwerke GmbH, 20010 Hamburg, mit Bescheid vom 10. Mai           Biosorb 1500) mit einem Zusatz von Selen wird entsprechend
1990 (GMBI 1990 S. 325) erteilten und mit Bescheiden vom            dem Antrag der Firma pfrimmer Nutricia GmbH & Co. KG,
10. lu.ni 1992 und 4. Oktober 1994 verlängerten Ausnahmege-         91015 Erlangen, im Einvernehmen mit den Bundesministerien
nehmigung nach § 37 Abs. 1 und 2 Nr. 1 LMBG für das Her-            für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft
stellen und Inverkehrbringen von mit Vitamin A und Vitamin D        gemäß § 37 Abs. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstände-
angereichertem Speiseöl als vitaminisiertes Lebensmittel wird       gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Juli 1993
entsprechend dem Antrag der Firma Union Deutsche Lebens-            (BGBI. I S. 1169), der zuletzt geändert worden ist durch Artikel 1
mittelwerke GmbH, 20010 Hamburg, im Einvernehmen mit                des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBI. I S.3538), um
den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und For-        3 Jahre bis zum 14. November 1998 verlängert. Weiterhin wird
sten und für Wirtschaft gemäß § 37 Abs. 5 des Lebensmittel-         die Ausnahmegenehmigung dahingehend geändert, daß aus-
und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekannt-          schließlich das Staatliche Medizinal-, Lebensmittel- und Vete-
machung vom 8. Juli 1993 (BGBI. I S. 1169), der zuletzt geändert    rinäruntersuchungsamt Süd hessen für die amtliche Beobachtung
worden ist durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November            der in Rede stehenden Erzeugnisse zuständig ist. .
1994 (BGBI. I S. 3538), um 3 Jahre bis zum 30. Mai 1999 verlän-        Der sonstige Inhalt der Ausnahmegenehmigung vom
gert.                                                               12. November 1993 in Verbindung mit dem Bescheid vom
                                                                    2. März 1994 bleibt weiterhin verbindlich.
  Der sonstige Inhalt der Ausnahmegenehmigung vom 10. Mai                                                             GM BI 1996, S. 697
1990 bleibt weiterhin verbindlich.
7

Seite 698                                                   GMBI1996                                                                          Nr.35


                                   Bundesministerium für
                          Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit



    Richtlinie für Dichtheitsprüfungen an umschlossenen                   Sie regelt insbesondere Prüffristen, Prüfkriterien, bei der
                     radioaktiven Stoffen                                 Prüfung vorzuhaltende Unterlagen, Bescheinigungen über
                                                                          durchgeführte Dichtheitsprüfungen und weitere zu beach-
  Die "Richtlinie über Prüffristen bei Dichtheitsprüfungen an
                                                                          tende Anforderungen.
umschlossenen radioaktiven Stoffen" vom 23. 3. 1979 (GMBI
1979, S. 120) ist nach den Erfahrungen aus dem Vollzug überar-            Die zuständigen Behörden sollen die Anforderungen die-
beitet und dem Stand von Wissenschaft und Technik angepaßt                ser Richtlinie bei.Festiegungen über die genannten Dicht-
worden.                                                                   heitsprüfungen und über die Prüftätigkeit der von ihnen
                                                                          bestimmten Stellen (im folgenden als "Prüfstellen" be-
   Die als Anlage beigefügte Neufassung "Richtlinie über Dicht-
                                                                          zeichnet) zugrunde legen.
heitsprüfungen an umschlossenen radioaktiven Stoffen" verab-
schiedete der Fachausschuß "Strahlenschutz" des Länderaus-                Soweit die zuständige Behörde keine andere Festlegung
schusses für Atomkernenergie in seiner Sitzung am 12. 6. 1996.            trifft, erstrecken sich die Anforderungen dieser Richtlinie
Sie löst die Fassung aus dem Jahr 1979 ab.                                auf sämtliche Strahler. Ausgenommen sind Radionuklid-
                                                                          batterien in Herzschrittmachern.
  Ich habe die für den Strahlenschutz zuständigen Obersten
Landesbehörden mit Schreiben vom 20. 8. 1996 gebeten, die An-      2      Erforderliche Unterlagen zur Durchführung von
forderungen dieser Richtlinie bei den angegebenen Dichtheits-             Dichtheitsprüfungen durch Prüfstellen
prüfungen zugrunde zu legen.                                              Der Strahlenschutzverantwortliche ist von der zuständi-
Bonn, den 20. August 1996                                                 gen Behörde im Zusammenhang mit der Festlegung von
                                                                          Prüffristen für Wiederholungsprüfungen nach Nr. 4 zu
RS II 3 - 1703317
                                                                          verpflichten, die folgenden Unterlagen bzw. Angaben' bei
                                                                          der Dichtheitsprüfung zur Kenntnisnahme durch die
                 Bundesministerium für Umwelt,
                                                                          Prüfstelle bereitzuhalten:
                Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                                                   2.1    Bestandsverzeichnis der zu prüfenden Strahler mit An-
                           Im Auftrag
                                                                          gabe von Zeitpunkten und Ergebnissen der bisherigen
                                                                          Dichtheitsprüfungen.
                           Dr. Weimer
                                                                   2.2    Angaben zur Identifizierung und das Zertifikat des Strah-
                                                         Anlage
                                                                          lers (vgl. DIN 25426 Teil 1).
                                                                   2.3    Beschreibung des radioaktiven Inhalts unter Angabe von
    Richtlinie über Dichtheitsprüfungen an umschlossenen                  Radionuklid, Aktivität (mit Bezugsdatum) und physika-
              radioaktiven Stoffen vom 12. 6. 1996                        lisch-chemischer Form (z. B. Metall, Keramik, Glas,
                                                                          Emaille, Salz, Gas).
                                                                   2.4    Beschreibung der Umhüllung unter Angabe von Material
Inhaltsübersicht
                                                                          und Wanddicke der Hüllen, Material und Dicke von
1   Anwendungsbereich                                                     Strahlenaustrittsfenstern und der Art der Abdichtungen
                                                                          bzw. Materialverbindungen.
2   Erforderliche Unterlagen zur Durchführung von Dichtheits-
    prüfungen durch Prüfstellen                                    2.5    Angaben über die Beanspruchbarkeit gegen mechanische
                                                                          und thermische Einwirkungen, bei denen die Dichtheit
3   Kontrolle von Strahlern durch den Strahlenschutzverant-
                                                                          noch gewahrt bleibt, z. B. durch die Angabe der Klassifi-
    wortlichen oder -beauftragten
                                                                          kation der Strahlerbauart nach DIN 25426 Teil 1 oder
4   Zeitabstände von Dichtheitsprüfungen (Prüffristen)                    ISO 2919.
4.1 Regelfall                                                      2.6    Angaben über Ort, Verwendungszweck sowie über die
4.2 Verzicht auf Wiederholungsprüfungen                                   betriebsüblichen maximalen mechanischen, thermischen
                                                                          und chemischen (v gl. Nr. 4.4.4) Beanspruchungen.
4.3 Verlängerung der Prüffristen
                                                                          1. Hinweis:
4.4 Prüffristen in Sonderfällen
                                                                          Bei Strahlern, die Patienten appliziert werden, soll auch
4.5 Verkürzung der Prüffristen                                            die vorgesehene Reinigung, Desinfektion bzw. Sterilisation
5    Kriterien für eine Undichtheit bei Wiederholungsprüfungen            beschrieben werden.
6    Prüfbescheinigung                                                    2. Hinweis:
Anhang 1·: Schriftenverzeichnis                                           Sind Tauchprüfungen als Wiederholungsprüfungen vorge-
                                                                          sehen (z. B. im Falle sehr kleiner Strahler oder sehr emp-
Anhang 2: Tabelle zu Nr. 4.4
                                                                          findlicher Strahlenaustrittsfenster), sollte vom Strahlerher-
      Anwendungsbereich
      Diese Richtlinie gilt für Dichtheitsprüfungen an um-
      schlossenen radioaktiven Stoffen (im folgenden als "Strah-
      ler" bezeichnet) gemäß den §§ 75 und 77 Abs. 3 StriSchV      1 Diese Unterlagen waren in der Regel bereits bei AntragsteIlung zur Umgangsgenehmi-
      sowie gemäß Anlage VI Nr.l, 2 und 5 StriSchY.                  gung vorzulegen.
8

Nr.35                                                        GMBl1996                                                       Seite 699

      steiler eine dafür zweckmäßige Prüfflüssigkeit angegeben      4     Zeitabstände von Dichtheitsprüfungen (Prüffristen)
      werden.                                                             Nach § 75 Satz 2 StriSchV kann die zuständige Behörde
2.7   Ist der Strahler in eine Vorrichtung eingebaut, so ist eine         anordnen, daß die Dichtheit der Umhüllung eines Strah-
      Zeichnung beizufügen, aus der die Lage des Strahlers und            lers zu prüfen und eine derartige Prüfung zu einem
      aller zu seinem Schutz gegen äußere Einflüsse dienenden             bestimmten Zeitpunkt oder in bestimmten Zeitabständen
      Teile eindeutig hervorgehen. Es sollten Vorschläge für das          zu wiederholen ist. In der Regel werden Prüfungen in
      günstigste Prüfverfahren vorliegen, z. B. durch Angabe              bestimmten Zeitabständen (im folgenden als "Wieder-
      von Ersatzprüfflächen und ggf. der notwendigen Manipu-              holungsprüfungen" bezeichnet) gemäß den in Nr. 4.1 bis
      lationen, wie die Prüfung ohne Beeinträchtigung der                 4.4 enthaltenen Regelungen in Form einer Genehmigungs-
      Funktionsfähigkeit der Anlage oder Vorrichtung zu errei-            auflage angeordnet.
      chen ist.                                                           Dichtheitsprüfverfahren sind in DIN 25426 Teil 4 be-
2.8   Bescheinigung über die Abnahmeprüfung nach Herstel-                 schrieben.
      lung des Strahlers.                                           4.1   Regelfall
      Hinweis:                                                            Für die Wiederholungsprüfungen durch eine Prüfst elle
      Die Abnahmeprüfung umfaßt eine Dichtheitsprüfung so-                sind in der Regel zeitliche Abstände von 12 Monaten aus-
      wie eine Prüfung auf ausreichende Dekontamination (vgl.             reichend.
      DIN 25 426 Teil J). Bei mehrfacher Umhüllung des Strah-             Strahler, die Patienten appliziert werden und für die die in
      lers ist die Dichtheit jeder Hülle einzeln. nachzuweisen.           Nr. 4.4.2 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht zutref-
      Abnahmeprüfungen führt in der Regel der Hersteller                  fen, sind in einem zeitlichen Abstand von 6 Monaten auf
      durch. Die Bescheinigung über die Abnahmeprüfung muß                Dichtheit prüfen zu lassen.
      Angaben über das Radionuklid, die Aktivität mit Bezugs-             Bei Abgabe eines Strahlers an einen anderen zur weiteren
      datum, die Bauartbezeichnung und Strahlernummer, das                Verwendung (§ 77 Abs. 3 StriSchV) darf die letzte Dicht-
      angewandte Prüfverfahren sowie Datum und Ergebnis                   heitsprüfung nicht länger als die in dieser Richtlinie für
      (vgl. Nr. 6.1 d) der Prüfung enthalten. Diese Prüfung muß           Wiederholungsprüfungen angegebenen zeitlichen Ab-
      innerhalb der letzten 6 Monate vor Abgabe des Strahlers             stände zurückliegen. Andernfalls ist vor der Abgabe eine
      an den Erwerber durchgeführt worden sein.                           Dichtheitsprüfung durchführen zu lassen oder der Strah-
2.9   Soweit erteilt, Zulassung als "Radioaktiver Stoff in beson-         ler wie ein offener radioaktiver Stoff zu behandeln.
      derer Form" nach Verkehrs recht (z. B. gemäß Gefahr-          4.2   Verzicht auf Wiederholungsprüfungen
      gutverordnung Straße, vgl. DIN 25426 Teil 2). Deutsche
      zuständige Behörde für derartige Bauartprüfungen und                Auf Wiederholungsprüfungen kann die zuständige
      -zulassungen ist die Bundesanstalt für Materialforschung            Behörde in folgenden Fällen verzichten:
      und -prüfung (BAM).                                           4.2.1 Bei Strahlern mit einer Aktivität bis zum 100fachen der
2.10 Soweit vorhanden, Stellungnahme der Physikalisch-Tech-               Freigrenze, wenn sie nicht Patienten appliziert werden.
     nischen Bundesanstalt (PTB) in vollem Wortlaut (Nr. 4.2.4      4.2.2 Bei Strahlern, die nur gasförmige radioaktive Stoffe oder
     und Nr. 4.3.5).                                                      radioaktive Stoffe mit Halbwertszeiten bis zu 100 Tagen
                                                                          enthalten.
2.11 Ggf. Angabe der vom Strahlerhersteller genannten Nut-
     zungsdauer des Strahlers mit Datum der Herstellung.            4.2.3 Bei Strahlern, die fest in Vorrichtungen eingebaut sind und
                                                                          - die Aktivität des Strahlers das 10.000fache der Frei-
3     Kontrolle von Strahlern durch den Strahlenschutzver-                  grenze nicht überschreitet,
      antwortlichen oder -beauftragten
                                                                          - der den Strahler enthaltende Teil der Vorrichtung diesen
3.1   Die Strahler sollen regelmäßig auf sichtbare Schäden kon-             gegen Stoß, Druck, Abrieb, Schmutz und chemische
      trolliert werden. Die Zeitabstände dieser Kontrollen sind             Einwirkungen schützt und
      entsprechend den Einsatzbedingungen der Strahler fest-
                                                                          - nach 12monatiger betriebsmäßiger Verwendung des
      zulegen. Bei festem Einbau in eine Anlage oder Vorrich-
                                                                            Strahlers die Prüfstelle keine Einwirkungen feststellt,
      tung sind die Abdichtungen und die Strahlenaustrittsfen-
                                                                            die auf ein mögliches Undichtwerden des Strahlers hin-
      ster auf Unversehrtheit zu kontrollieren.
                                                                            weIsen.
3.2   Falls                                                         4.2.4 Bei Strahlern, die in einer Vorrichtung verwendet werden,
      - die Umhüllung des Strahlers oder die Vorrichtung, in              wenn in einer schriftlichen Stellungnahme der PTB
        die er eingefügt ist, infolge mechanischer, thermischer           bescheinigt wird, daß außer der Abnahmeprüfung keine
        oder chemischer Einwirkungen beschädigt worden ist                weiteren Dichtheitsprüfungen erforderlich sind; ausge-
        (§ 75 Satz 1 StriSch V) oder                                      nommen Strahler, die Patienten appliziert werden.
      - aus anderen Gründen Verdacht auf Undichtheit besteht,             Anträge für derartige Stellungnahmen sind an die PTB zu
                                                                          richten. Die PTB beteiligt, wenn Fragen der Werkstoffaus-
      sind vor einer Weiterverwendung Dichtheitsprüfungen                 wahl oder der Konstruktion der Umhüllung zu klären
      durch eine Prüfstelle zu veranlassen.                               sind, die BAM. Zur Beurteilung des Einzelfalls benötigt
      Hinweis:                                                            die Behörde oder die Prüfstelle den vollständigen Wort-
                                                                          laut der Stellungnahme.
      Dies gilt insbesondere dann, wenn Kerben, Risse, Scheuer-
      oder Korrosionsstellen an der Umhüllung festgestellt wer-     4.3   Verlängerung der Prüffristen
      den oder wenn bei Strahlern mit Kr-85 die Intensität der            Die zuständige Behörde kann die Fristen für Wieder-
      Strahlung um mehr als 1 .% pro Tag abnimmt.                         holungsprüfungen durch die Prüfstelle in den nachfolgen-
                                                                          den Fällen verlängern:
3.3   Für die Kontrolle von Ra-226 Strahlern, die zur Strah-
      lentherapie verwendet werden, sind die Regelungen nach        4.3.1 Sind Strahler fest in Meß- oder Regelvorrichtungen einge-
      Nr. 7.2.5 der "Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin"            baut und besteht ein Wartungsvertrag mit der Lieferfirma,
      anzuwenden.                                                         der Dichtheitsprüfungen durch den Kundendienst nach
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      qualifizierten Methoden in Zeitabständen von nicht mehr      4.4   Prüffristen in Sonderfällen
      als 12 Monaten vorsieht, so kann die Behörde für Wieder-           Bei Strahlern mit den Radionukliden Co-60, Sr-90, Cs-137
      hoiungsprüfungen Fristen von 2 Jahren festsetzen. Über             und Am-241, die fest in Meß-, Regel- oder Prüfvorrich-
      das Prüfverfahren und das Ergebnis ist durch den Kun-              tungen eingebaut sind und den Bedingungen der Nr. 4.4.1
      dendienst jeweils eine Bescheinigung gemäß Nr. 6 zur               bis 4.4.4 genügen, können nach einer ersten Überprüfung
      Vorlage bei der zuständigen Behörde auszustellen.                  durch die Prüfstelle nach 12monatigem betriebsmäßigem
     In Zweifelsfällen sollte das vom Kundendienst ange-                 Einsatz die weiteren Prüffristen durch die zuständige
     wandte Prüfverfahren durch die Prüfstelle begutachtet               Behörde gemäß der Tabelle (Anha~g 2) festgesetzt wer-
     werden.                                                             den. Stellt die Prüfstelle bei dieser Uberprüfung Einwir-
4.3.2 Werden Strahler, die bestimmungsgemäß Patienten appli-             kungen fest, die auf ein mögliches Undichtwerden des
      ziert werden, durch eine vom Strahlenschutzverantwort-             Strahlers hinweisen, so sind die weiteren Prüffristen ent-
                                                                         sprechend abzukürzen.
      lichen beauftragte sachkundige Person (z. B. Medizinphy-
      siker) in den in Nr. 4 festgelegten Zeitabständen nach den   4.4.1 Der radioaktive Inhalt muß in fester, mittels Wasser ge-
      in DIN 25426 Teil 4.1 beschriebenen Dichtheitsprüfver-             ring extrahierbarer Form (vgl. DIN 25426 Teil 3) vorlie-
      fahren überprüft, dann können für Wiederholungsprüfun-             gen, z. B. als Metall, Glas, Emaille, glasierte Keramik oder
      gen durch die Prüfstelle Fristen von 2 Jahren festgesetzt          in Edelmetall gebunden.
      werden.                                                      4.4.2 Die Umhüllung muß aus Edelstahl oder einem Werkstoff
      Für Prüfstrahler im medizinischen Bereich (z. B. zur Kali-         mit mindestens gleichwertiger Festigkeit und mindestens
      brierung von Aktivimetern oder Dosimetern) kann die                gleichwertigem Korrosionsverhalten bestehen und durch
      jährliche Dichtheitsprüfung ebenfalls durch eine vom               Verschweißung abgedichtet sein. Für Co-60 und Cs-137
      Strahlenschutzverantwortlichen beauftragte sachkundige             muß sie eine Mindestdicke von 0,5 mm aufweisen; bei
      Person vorgenommen werden. Für Wiederholungsprü-                   einer Aktivität von mehr als 0,5 TBq ist eine doppelte
      fungen durch die Prüfstelle können dann Fristen von                Umhüllung erforderlich. Für Sr-90 und Am-241 darf die
      3 Jahren festgesetzt werden.                                       Dicke des Fensters 0,1 mm nicht unterschreiten.
      yon der sachkundigen Person ist über die durchgeführten      4.4.3 Oberhalb der in Spalte 4 der Tabelle genannten Aktivitä-
      Uberprüfungen Buch zu führen. Die Aufzeichnungen                   ten (A2-Werte nach Gefahrgutverordnung Straße) muß die
      sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren und der zustän-             Strahlerbauart als "Radioaktiver Stoff in besonderer
      digen Behörde auf Anforderung vorzulegen.                          Form" zugelassen sein.
4.3.3 Bei Bestrahlungseinrichtungen mit radioaktiven Quellen       4.4.4 Der den Strahler enthaltende Teil einer Vorrichtung darf
      (Anlage I StriSch V) können für Wiederholungsprüfungen             kein korrosionsfördernde Stoffe freisetzendes Material
      durch die Prüfstelle Fristen von 3 Jahren festgesetzt wer-         (z. B. halogenhaltige Polymere) enthalten, muß den
      den, wenn durch Genehmigungsauflage festgelegt ist, daß            Strahler gegen Stoß, Druck und Abrieb schützen, und
                                                                         muß allseitig so abgedichtet sein, daß das Eindringen von
     a) regelmäßig im Abstand von 6 Monaten durch eine vom               aggressiven Dämpfen, Feuchtigkeit und Staub verhindert
        Strahlenschutzverantwortlichen beauftragte sachkun-              wird. Die Strahlenaustrittsöffnung muß für
        dige Person (z. B. Medizinphysiker) bestimmte Prü-
        fungen (z. B. Entnahme, Messung und Auswertung                   -   Co-60 und Cs-137 Strahler mit einer Metallplatte,
        von Wischproben von den Blendenrändern oder der                  -   Sr-90 und Am-241 Strahler zumindest mit einer Folie
        Rückseite des Lichtvisierspiegels und den Nahtstellen
        an der Oberfläche des Strahlerkopfes) durchzuführen              verschlossen sein, deren U nversehrtheit leicht kontrolliert
        sind,                                                            werden kann.

     b) bei jedem Strahlerwechsel durch eine Fachkraft des         4.5   Verkürzung der Prüffristen
        Lieferers der Bestrahlungseinrichtung Wischproben                Liegt ein Verdacht auf zunehmende Undichtheit aufgrund
        aus dem Inneren des Strahlerkopfes und des für den               signifikanter Meßergebnisse vor, die aber noch deutlich
        neuen Strahler verwendeten Transportbehälters ent-               unterhalb der Schwellenwerte nach Nr. 5 liegen, sind bei
        nommen und von der in a) genannten Person gemessen               Weiterverwendung die Prüffristen entsprechend abzukür-
        und ausgewertet werden,                                          zen (vgl. auch Nr. 4.4 und Nr. 5.3, 2. Hinweis).
     c) unverzüglich eine Dichtheitsprüfung durch eine Prüf-             Abweichend von Nr. 4.1 Abs. 1 ist die Dichtheit der Um-
        stelle durchführen zu lassen ist, wenn bei der Auswer-           hüllung von Cd-109 Strahlern in Schichtdickenmeßgerä-
        tung einer Wischprobe nach a) oder b) der Meßwert                ten halbjährlich zu überprüfen.
        signifikant höher als der Nulleffekt ist und                     Abweichend von Nr. 4.4 ist die Dichtheit der Umhüllung
     d) über die Dichtheitsprüfungen nach a) und b) Buch ge-             von Cs-137 Strahlern und Am-241 Strahlern in Feuchte-
        führt und die Aufzeichnungen mindestens 10 Jahre                 und Dichtemeßgeräten für den ortsveränderlichen Einsatz
        aufbewahrt und der Behörde auf Anforderung vorge-                jährlich zu überprüfen.
        legt werden.                                               5     Kriterien für eine Undichtheit bei Wiederholungs-
4.3.4 Wird ein Strahler ausschließlich gelagert und befindet er          prüfungen
      sich dabei in einem stabilen, dicht verschlossenen Behält-         Ein Strahler gilt als undicht, wenn bei der Dichtheitsprü-
      nis ohne korrosionsfördernde andere Inhalte oder Be-               fung folgende Schwellenwerte überschritten werden (vgl.
      standteile wie z. B. halogenhaltige Polymere, so kann die          DIN 25426 Teile 3 und 4 und ISO 9978):
      zuständige, Behörde zulassen, daß während dieser Zeit
      Dichtheitsprüfungen durch die Prüfst elle nur alle 3 Jahre   5.1   bei Wischprüfungen unmittelbar am Strahler und bei
      durchgeführt werden. Vor einer Wiederverwendung ist                Tauchprüfungen: 0,2 kBq,
      eine Dichtheitsprüfung durch die Prüfstelle erforderlich.    5.2   bei Wischprüfungen an einer Ersatzprüffläche: 0,02 kBq
4.3.5 Liegt eine Stellungnahme der PTB vor, so kann die Prüf-            (ISO 9978: Meßwert nicht signifikant höher als Null-
      frist von der zuständigen Behörde bis auf die darin ge-            effekt),
      nannte Zeitspanne verlängert werden. Nr. 4.2.4 Absatz 2      5.3   bei Emanationsprüfungen an Ra-226 Strahlern: 0,2 kBq
      gilt entsprechend.                                                 Rn 222 bezogen auf 12 Stunden Einschlußzeit.
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