GMBl Nr. 22 1997

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 22 vom 31. July 1997

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G 3191 A


                     GEMEINSAMES
                   MINISTERIALBLATT
                                                                                                                    Seite 313



          des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innem / des Bundesministeriums der Finanzen
      des Bundesministeriums für Wirtschaft / des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
      des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit
                       des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                        des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
                   des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
                    des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

                    HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

48. Jahrgang                   ISSN 0939-4729                                 Bonn, den 31. Juli 1997                 Nr. 22




                                                             INHALT



                               Amtlicher Teil                                                             Seite




                               Bundesministerium des Innern

                               D. Öffentlicher Dienst
                                   VwV v. 11. 7. 97 zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) .. .. . . . .    314
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Amtlicher Teil


                                      Bundesministerium des Innern

                                                     D. Öffentlicher Dienst

                                 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz
                                                        (BBesGVwV)
                                                          Vom 11. Juli 1997

   Nach § 71 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in                 werden. Nicht erfaßt werden einmalige Zahlungen
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I                      (z. B. Abfindungen), die gewährt werden, weil ein
S.1065) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift er-                    Versorgungsanspruch nicht entstanden ist. Dagegen
lassen:                                                                       führt die vollständige oder teilweise Kapitalisierung
                                                                              an sich laufender Versorgungsbezüge zur Annahme
Vorbemerkung:                                                                 einer zu berücksichtigenden Versorgung.
  Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Regelungen,         8.1.4    Eine Versorgung aus der Verwendung braucht in der
Hinweise und Erläuterungen zur Ausführung des Bundes-                         zugrundeliegenden Regelung nicht als solche be-
besoldungsgesetzes.                                                           zeichnet zu sein. Entscheidend ist, daß es sich bei der
                                                                              Leistung um einen Bezug aufgrund einer früheren
  Bei der Numerierung verweist die erste Zahl auf den ange-
                                                                              Dienstleistungspflicht bei einer zwischen- oder über-
sprochenen Paragraphen des Bundesbesoldungsgesetzes.
                                                                              staatlichen Einrichtung handelt.
6.          Zu§6                                                     8.1.5    Der Kürzungsbetrag ist unabhängig von der Höhe
6.1         Ein Beamter oder Richter, dessen regelmäßige Ar-                  der monatlichen Versorgungsbezüge zu ermitteln; er
            beitszeit nach beamtenrechtlichen oder richter-                   darf weder die Versorgungsbezüge noch 60 v. H. der
                                                                              Dienstbezüge (Nummer 8.3.1) überschreiten.
            rechtlichen Vorschriften ermäßigt ist, erhält Dienst-
            bezüge (§ 1 Abs. 2) entsprechend dem Verhältnis der               Für bis zum 31. Dezember 1991 bei einer zwischen-
            festgelegten Arbeitszeit zur Vollbeschäftigung. Ab-               oder überstaatlichen Einrichtung verbrachte Zeiten
            weichendes ist in § 40 Abs. 4 und Abs. 5 jeweils letz-            beträgt der Kürzungssatz abweichend von § 8 Abs. 1
            ter Satz für den Familienzuschlag bestimmt. Für die               Satz 2 2,14 v. H. (§ 73 a).
            sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3) und Sonderzuschläge
            (§ 72) gelten die hierzu getroffenen Regelungen (z. B.   8.1.6    Für die Umrechnung einer in ausländischer Währung
            Sonderzuwendungsgesetz, Gesetz über vermögens-                    gewährten Versorgung gilt folgendes:
            wirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufs-                  Währungen, die an der Frankfurter Börse gehandelt
            soldaten und Soldaten auf Zeit, Gesetz über die Ge-               und deren Kurse amtlich notiert werden, sind nach
            währung eines jährlichen Urlaubsgeldes, Sonder-                   dem am Ersten des dem Zahlungszeitraum voran-
            zuschlagsverordnung).                                             gehenden Monats geltenden Briefkurs umzurechnen,
6.2         Zulagen und Vergütungen in festen Monatsbeträgen                  der im Bundesanzeiger bekanntgegeben wird.
            stehen auch dann nur anteilig zu, wenn ein Teilzeit-              Wird von der Frankfurter Börse ein Devisenkurs für
            beschäftigter die Voraussetzungen in einem Umfang                 eine ausländische Währung nicht notiert, so wird
            erfüllt, die bei einem Vollzeitbeschäftigten zu einer             diese Währung nach dem letzten Briefkurs umge-
            vollen Zahlung führen würde.                                      rechnet, der von den Kreditinstituten angewendet
                                                                              wird.
8.          Zu §8
8.1         Zu Absatz 1:                                             8.2      Zu Absatz 2:
8.1.1       Eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi-        8.2.1    Anzurechnen sind auch solche fiktiven Verwen-
            schen- oder überstaatlichen Einrichtung kann nur                  dungszeiten, in denen der Beamte ohne Dienstaus-
            angenommen werden, wenn ein Rechtsverhältnis be-                  übung Anspruch auf Vergütung und Ruhegehalt
            stand, durch das der Betreffende in die Verwaltungs-              hatte. Dies ist z. B. der Fall bei Beamten, die nach
            organisation und den Arbeitsablauf weisungsge-                    Art. 41 Nr.3 Abs.3 Beamtenstatut der EG (i. V. mit
            bunden eingegliedert war. Auf die Gestaltung des                  Anhang IV zu dem Statut) in den einstweiligen
            Rechtsverhältnisses im eirtzelnen (öffentlich-recht-              Ruhestand versetzt oder gemäß Art. 50 Abs. 3 des
            lich oder privatrechtlich) kommt es nicht an.                     Statuts ihres Amtes enthoben worden sind.
8.1.2       Zwischen- und überstaatliche Organisationen sind         8.2.2    Verwendungszeiten sind unabhängig vom Beschäfti-
            solche Einrichtungen, zu denen aus deutschen öffent-              gungsumfang zu berücksichtigen.
            lichen Haushalten einmalige oder laufende Beiträge
            geleistet werden. Dies sind insbesondere die in den      8.3      Zu Absatz 3:
            Entsendungsrichtlinien aufgeführten Einrichtungen
                                                                     8.3.1    Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 3 sind außer
            (Rdschr. des BMI vom 15. August 1989 - GMBI
                                                                              den dort. genannten Bestandteilen der Dienstbezüge
            S. 498 - und den jeweiligen Änderungen hierzu).
                                                                              auch Überleitungszulagen (z. B. nach Artikel 14 § 1
8.1.3       Eine Versorgung liegt regelmäßig dann vor, wenn                   Reformgesetz) sowie ruhegehaltfähige Ausgleichs-
            laufende Zahlungen aus der Verwendung geleistet                   zulagen (z. B. nach § 13).
2

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8.3.2   Zu den ruhegehaldähigen Stellenzulagen i. S. des Ab-                    visors. Niedrigere Unterrichtsverpflichtungen durch
        satzes 3 gehören Stellenzulagen, die nach Ablauf einer                  Stundenerrnäßigungen wegen Alters, Schwerbehin-
        bestimmten Bezugszeit ruhegehaldähig werden, erst                       derung oder aus sonstigen Gründen einer vermin-
        von diesem Zeitpunkt an.                                                derten Leistungsfähigkeit sind jedoch beim Divisor
                                                                                zu berücksichtigen.
9.      Zu§9                                                          9.2,4     Bleibt ein Besoldungsempfänger, der Dienst nach
9.0     Allgemeines:                                                            Dienstplan (z. B. Bereitschaftsdienst, Schichtdienst)
                                                                                versieht, dem Dienst fern, ist der auf eine Stunde ent-
        Zu den .. Bezügen" gehören die Dienstbezüge (§ 1                        fallende Anteil seiner Bezüge unter Zugrundelegung
        Abs.2), die Anwärterbezüge (§ 1 Abs.3 Nr. 1) und                        der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
        andere besoldungsrechtlich geregelte laufende Be-                       Arbeitszeit zu berechnen.
        züge (z. B. Sonderzuschläge nach § 72). § 9 gilt nicht
        für die jährliche Sonderzuwendung, das jährliche              9.2.5     Durch eine stundenweise Berechnung nach den
        Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistun-                         Nummern 9.2.1 bis 9.2,4 darf der auf den Arbeitstag
        gen. Die Auswirkungen des Verlustes der Dienst-                         endallende Tagesbezug (bei Teilzeitbeschäftigten der
        bezüge auf diese Leistungen ergeben sich aus den                        entsprechende Anteil) nicht überschritten werden.
        jeweiligen Sonderregelungen.
                                                                      9a        Zu§9a
9.1     Zu Satz 1:
                                                                      9a1       Zu Absatz 1:
        Die Feststellung über das Vorliegen und die Dauer
        (unter Einschluß diensdreier Tage) eines schuldhaften         9 a 1.1   Zeiten mit Anspruch auf Besoldung, in denen eine
        Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung ist nach                       Verpflichtung zur Dienstleistung nicht besteht, liegen
        dienstrechtlichen Vorschriften zu treffen (§ 73 Bun-                    insbesondere in folgenden Fällen vor:
        desbeamtengesetz oder entsprechendem Landesrecht).
                                                                                - -Entlassung des Beamten bei Anordnung der so-
9.2     Zu Satz 2:                                                                 fortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)
                                                                                   und spätere Aufhebung der Entlassungsverfü-
9.2.1   Auch das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für
                                                                                   gung;
        eine kürzere Zeit als einen vollen Arbeitstag führt
        zum Verlust der Besoldung. Ein Abzug wird jedoch                        -   Versetzung des Beamten in den Ruhestand bzw.
        nur für volle nicht geleistete Stunden (bei Lehrern:                        einstweiligen Ruhestand und spätere Aufhebung
        Unterrichtsstunden) vorgenommen. Hat der Beamte                             der Versetzungsverfügung. Die Fälle, in denen der
        an einem Arbeitstag überhaupt keinen Dienst ge-                             Beamte wieder in das Beamtenverhältnis berufen
        leistet, endällt der Tagesbezug in voller Höhe, unab-                       wird, sind hiervon nicht erfaßt;
        hängig von der auf diesen Tag tatsächlich endallenden
                                                                                -   Verlust der Beamtenrechte nach § 48 BBG und
        Dienststunden.
                                                                                    spätere Aufhebung der Entscheidung im Wieder-
9.2.2   Bei einer Kürzung der Besoldung nur für Teile eines                         aufnahmeverfahren- nach § 51 Abs.l BBG oder
        Arbeitstages ist zunächst der auf den Kalendertag                           entsprechendem Landesrecht;
        endallende Teil der Bezüge nach § 3 Abs. 4 zu er-
                                                                                -   Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Sinne
        mitteln. Zur Ermittlung des auf die Arbeitsstunde
                                                                                    des § 60 BBG oder entsprechendem Landesrecht.
        endallenden Anteils der Tagesbezüge sind die Tages-
        bezüge durch 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit                          Zeiten des Erholungsurlaubs, eines Sonderurlaubs,
        (Stundenzahl) zu teilen. Dies gilt auch bei gleitender                  des Mutterschutzes und einer Erkrankung werden
        Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, wie diese regel-                     von dieser Vorschrift nicht erfaßt.
        mäßig oder an dem betreffenden Arbeitstag in An-
                                                                      9 a 1.2   Anrechenbar ist Einkommen, das nur deshalb erzielt
        spruch genommen wurde oder genommen worden
                                                                                werden konnte, weil der Wegfall der Dienstlei-
        wäre.
                                                                                stungspflicht und die damit verbundene Freisetzung
        Beispiel (Stand: Re{ormgesetz):                                         von Arbeitskapazitäten dies ermöglichte. In Betracht
        Dienstbezüge eines Amtmanns,                                            kommen alle Einkünfte aus einer selbständigen und
        BesGr A 11, Endstufe                                                    nicht selbständigen Erwerbstätigkeit (z. B. Arbeits-
        Verheiratet, zwei Kinder            = 6106,65 DM                        lohn, Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit).
        Tagesbezüge für Juli 1131                 196,98 DM                     Zur Anrechnung sind jeweils die Bruttobezüge her-
        Stundenbezug = 196,98: 7,7                 25,58 DM                     anzuziehen.
        (bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden)
                                                                      9 a 1.3   Die Regelung über die Besoldung bei Wahrnehmung
9.2.3   Die auf eine ausgefallene Unterrichtsstunde endal-                      mehrerer Hauptämter gern. § 5 bleibt unberührt.
        lenden Bezüge ergeben sich aus den auf einen Kalen-
        dertag entfallenden Bezügen (Nummer 9.2.2), geteilt           9 a 1,4   Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe eine An-
        durch die (rechnerisch durchschnittliche) tägliche                      rechnung zu erfolgen hat, ist im Rahmen einer Er-
        Unterrichtsverpflichtung.                                               messensentscheidung zu treffen. Dabei ist ein stren-
                                                                                ger Maßstab anzulegen. Über die Anrechnung ist
        Beispiel (Stand: Reformgesetz):
                                                                                dem Beamten ein Bescheid zu erteilen.
        Dienstbezüge eines Lehrers
        an Grundschulen, BesGr A 12                                   9a2       Zu Absatz 2:
        Endstufe, verheiratet,
        zwei Kinder                            6560,84 DM             9 a2.1    Die Vorschrift gilt auch für Richter.
        Tagesbezüge für Juli = 1/31             211,64 DM
                                                                      9a2.2     Anderweitige Bezüge sind alle Leistungen, die der
        Unterrichtsverpf/ichtung:
                                                                                Besoldungsempfänger aus seiner Verwendung von
        26 Unterrichtsstunden
                                                                                der Stelle, der er zugewiesen ist, erhält. Auf die Be-
        Umrechnung auf den Arbeitstag:                                          zeichnung der Bezüge kommt es nicht an. Einmalige
        Divisor 2615 = (5115)
                                                                                Bezüge bleiben jedoch außer Betracht, es sei denn,
        Stundenbezug (211,64 DM : 2615)           40,70 DM
                                                                                daß entsprechende Bezüge auch nach deutschem
        Stundenanrechnungen für besond!';re Aufgaben im                         Besoldungsrecht zustehen. Als Bezüge sind auch
        Schuldienst führen nicht zu einer Anderung des Di-                      Entschädigungen oder Tagegelder anzusehen, die
3

Seite 316                                                    GMBl1997                                                        Nr.22

            während der Dauer der Verwendung regelmäßig ge-                    zu beachten - z. B. Beteiligung der Personalvertre-
            zahlt werden. Sachbezüge, die regelmäßig anstelle ei-              tung nach § 76 Abs.2 Nr.9 Bundespersonalvertre-
            ner Geldleistung gewährt werden, sind zu berück-                   tungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht und
            sichtigen.                                                         Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach
                                                                               § 22 Abs. 4 Schwerbehindertengesetz. Wegen der
9 a2.3      Als Besoldung sind sämtliche in § 1 Abs. 2 und 3
                                                                               unterschiedlichen Verjährungsfristen vgl. Nummer
            aufgeführten Bestandteile und alle anderen besol-
                                                                               12.2.24.
            dungsrechtlich geregelten laufenden Bezüge anzu-
            sehen.                                                  12.2.1     Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Abs. 2,
9a2.4       Die Anrechnung auf die Besoldung erfolgt brutto,                   wenn
            und zwar grundsätzlich für den Monat, für den die                  -   Bezüge (Nummer 12.0) "zuviel gezahlt" (Num-
            anderweitigen Bezüge bestimmt sind. Unterliegen die                    mer 12.2.2) wurden,
            anderweitigen Bezüge der Besteuerung im Ausland,
            so werden diese im Nettobetrag auf die Besoldung                   -   nicht § 12 Abs. 1 als Sonderregelung vorgeht und
            angerechnet. Für die Umrechnung in ausländischer
                                                                               -   nicht gesetzlich "etwas anderes" - wie z. B. in
            Währung gezahlter anderweitiger Bezüge gilt Num-                       §§ 75 Abs. 2 Satz 4, 76 Abs. 2 oder in § 3 Abs. 6
            mer 8.1.6 entsprechend.
                                                                                   SZG - bestimmt 1st.
9 a 2.5     Bei einer Anrechnung auf den Auslandszuschlag ist
            von dem Betrag auszugehen, der ohne die Anwen-          12.2.2     "Zuviel gezahlt" (= überzahlt) sind Bezüge, die ohne
            dung des § 55 Abs. 4 Satz 3 zustünde. Werden als                   rechtlichen Grund gezahlt wurden, z. B. ohne Be-
            Besoldung nur Inlandsdienstbezüge gezahlt, weil eine               scheid im Widerspruch zum geltenden Recht. Ein
            Gleichstellung mit einer Abordnung gemäß § 58                      vorausgegangenes Handeln der Verwaltung bildet
            Abs. 1 Satz 2 nicht erfolgt ist, kann von der Anrech-              einen selbständigen Rechtsgrund für die Zahlung von
            nung ganz abgesehen werden.                                        Bezügen, wenn es sich um einen Verwaltungsakt i. S.
                                                                               des § 35 VwVfG oder entsprechenden Landesrechts
                                                                               handelt; das gilt auch für einen fehlerhaften Verwal-
                                                                               tungsakt, soweit dieser nicht nichtig ist.
12.         Zu § 12
                                                                    12.2.3     Eine Überzahlung liegt demnach vor, wenn und so-
12.0        Allgemeines: .                                                     weit Bezüge gezahlt wurden
            Zu den "Bezügen" gehören die Dienstbezüge (§ 1
            Abs. 2), die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3) sowie alle   12.2.3.1   ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht,
            anderen aufgrund besoldungsrechtlicher Vorschriften
                                                                    12.2.3.2   im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid
            gewährten Leistungen. Unberührt bleibt die Rück-
                                                                               (Nummer 12.2.5),
            forderung nach besonderen Bestimmungen wie z. B.
            §§ 75 Abs. 2 Satz 4, 76 Abs. 2 und § 3 Abs. 6 Sonder-   12.2.3.3   aufgrund eines nichtigen Bescheides (vgl. Nummer
            zuwendungsgesetz (SZG). Für die Versorgung gel-                    12.2.6) im Widerspruch zum geltenden Recht,
            ten § 52 Beamtenversorgungsgesetz, § 49 Soldaten-
            versorgungsgesetz, für sonstige Leistungen (z. B.       12.2.3.4   aufgrund eines zunächst wirksamen, später jedoch
            Aufwandsentschädigungen i. S. des § 17; Beihilfen)                 ganz oder teilweise zurückgenommenen, wider-
            gilt § 87 Bundesbeamtengesetz (BBG) oder ent-                      rufenen, anderweitig aufgehobenen (z. B. durch
            sprechendes Landesrecht, soweit keine besonderen                   verwaltungsgerichtliche Entscheidung) oder durch
            Rückzahlungsvorschriften bestehen.                                 Zeitablauf oder in anderer Weise (z. B. durch Be-
                                                                               endigung des Beamtenverhältnisses oder durch
12.1        Zu Absatz 1:                                                       förmliche Feststellung des Verlustes der Bezüge nach
12.1.1      Eine "gesetzliche" Änderung der Bezüge liegt auch
                                                                               § 9) erledigten Bescheides (vgl. Nummer 12.2.7),
            dann vor, wenn die Änderung durch Rechtsver-            12.2.3.5   aufgrund eines später nach § 42 VwVfG oder ent-
            ordnung erfolgt.                    .                              sprechendem Landesrecht berichtigten Bescheides.
12.1.2      Ein Beamter wird durch eine gesetzliche Änderung
            "schlechter gestellt", wenn und soweit ihm durch die    12.2.4     "Bescheide" in diesem Sinne sind schriftliche Mit-
            Änderung seiner Bezüge für den maßgeblichen Zeit-                  teilungen an den Beamten über ihm zustehende oder
            raum im Ergebnis brutto weniger zusteht als zuvor.                 bewilligte Bezüge, sofern in ihnen eine Regelung der
                                                                               Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungs-
12.2        Zu Absatz 2:                                                       grundlagen der Bezüge (z. B. des Besoldungsdienst-
                                                                               alters) enthalten ist.
12.2.0.1    § 12 Abs. 2 enthält eine spezielle Ausgestaltung des
            öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für                    Hierzu gehören nicht bloße Gehaltsmitteilungen,
            den Bereich der Beamtenbesoldung und geht für die-                 da ihnen ein regelnder Charakter nicht zukommt und
            sen Bereich den allgemeinen Regelungen in § 48                     sie den Empfänger lediglich über die erfolgten Zah-
            Abs. 2 Satz 5 bis 7 Verwaltungsverfahrensgesetz                    lungen unterrichten sollen. Gleiches gilt für Bezüge-
            (VwVfG) und entsprechendem Landesrecht vor.                        blätter in automatisierten Zahlungsverfahren oder
                                                                               Abdrucke von Kassenanordnungen; Überweisungs-
12.2.0.2    Neben einem Rückforderungsan~pruch aus § 12                        träger sind auch dann keine "Bescheide", wenn ein-
            Abs. 2 kann bei schuldhafter, die Uberzahlung ver-                 zelne Bestandteile der Bezüge aufgeschlüsselt sind.
            ursachender Pflichtverletzung (z. B. Verletzung der                Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob im kon-
            Anzeigepflicht) ein Schadenersatzanspruch aus § 78                 kreten Einzelfall durch über das Zahlenwerk hinaus-
            BBG, § 24 Soldatengesetz oder entsprechendem                       gehende zusätzliche Entscheidungen der Verwaltung
            Landesrecht gegeben sein. Da Ansprüche aus § 78                    erkennbar eine Regelung getroffen oder aber nur
            Abs. 1 Satz 1 BBG und § 12 Abs.2 nebeneinander                     informiert werden soll.
            bestehen können, empfiehlt es sich, den Rück-
            forderungsbescheid ggf. auf beide Vorschriften zu       12.2.5     Im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid
            stützen; dabei sind auch etwaige sonstige Voraus-                  (Nummer 12.2.3.2) sind Bezüge "zuviel gezahlt",
            setzungen für einen Anspruch aus § 78 Abs. 1 BBG                   wenn sie z. B. infolge eines Fehlers in der Kassenan-
4

Nr.22                                                      GMBl1997                                                        Seite 317

          ordnung oder beim Auszahlungsvorgang überzahlt          12.2.13    Soweit für einen Zeitraum Nachzahlungsansprüche
          wurden oder wenn sie wegen der aufschiebenden                      des Beamten Rückforderungsansprüchen des Dienst-
          Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage                       herrn gegenüberstehen, können diese auch dann ver-
          gegen einen Bescheid, der Bezüge entzieht oder her-                rechnet werden, wenn der Geltendmachung der
          absetzt, zunächst weitergezahlt worden sind, der an-               Rückforderungsansprüche der Wegfall der Bereiche-
          gefochtene Bescheid aber aufrechterhalten wird.                    rung entgegensteht.

12.2.6    Ein nichtiger Bescheid (Nummer 12.2.3.3) ist als        12.2.14    Der Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter
          Rechtsgrundlage für die Zahlung von Besoldungs-                    Bezüge bleibt ohne Rücksicht auf den Wegfall der
          bezügen unwirksam (vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG). Wann                   Bereicherung (Nummer 12.2.11) bestehen, wenn und
          ein Bescheid nichtig ist, ergibt sich aus § 44 VwVfG               soweit
          oder entsprechendem Landesrecht.                        12.2.14.1 die Bezüge ausdrücklich unter Rückforderungs-
                                                                            vorbehalt, als Vorschuß, als Abschlag oder aufgrund
12.2.7    Ein rechtswidriger Bescheid bleibt nach § 43 Abs. 2               eines als vorläufig bezeichneten oder erkennbaren
          VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zu-                    Bescheides gewährt wurden,
          rückgenommen (Nummer 12.2.8), anderweitig (z. B.
          durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung) auf-        12.2.14.2 die Bezüge wegen der aufschiebenden Wirkung von
          gehoben, berichtigt oder durch Zeitablauf oder auf                Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Be-
          andere Weise· (z. B. Beendigung des Beamtenver-                   scheid, der Bezüge herabsetzt oder entzieht oder
          hältnisses, Feststellung desVerlustes der Bezüge nach             Grundlage für die Herabsetzung oder Entziehung
          § 9) erledigt ist.                                                von Bezügen ist, zunächst weitergezahlt worden sind
                                                                            und der angefochtene Bescheid aufrechterhalten
12.2.8    Wann und in welchem Umfange ein rechtswidriger                    wird,
          Bescheid zurückgenommen werden kann (Nummer             12.2.14.3 der Besoldungsempfänger den Mangel des recht-
          12.2.3.4), ergibt sich aus § 48 VwVfG oder ent-                   lichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit
          sprechendem Landesrecht.                                          des der Zahlung zugrundeliegenden Bescheides beim
12.2.9    Zuviel gezahlte Bezüge sind zurückzufordern, wenn                 Empfang der Bezüge kannte oder nachträglich erfuhr
          und soweit                                                        (Nummer 12.2.15) oder
                                                                  12.2.14.4 der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung
          -   nicht der Wegfall der Bereicherung mit Erfolg                 oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offen-
              geltend gemacht wird oder unterstellt werden                  sichtlich war, daß der Empfänger dies hätte erkennen
              kann (Nummern 12.2.11 und 12.2.12),                           müssen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2). Das ist dann der Fall,
          -   die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung                 wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen
              unbeachtlich ist (Nummer 12.2.14),                            Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des
                                                                            Bescheides nur deswegen nicht erkannt hat, weil er
          -   nicht aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs.2                  die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn-
              Satz 3 von der Rückforderung abgesehen wird                   lich hohem Maße außer acht gelassen hat. Dabei ist
              (Nummer 12.2.17).                                             insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und
                                                                            Fähigkeiten des Empfängers (z. B. Vor- und Aus-
12.2.10   Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge richtet                 bildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm
          sich nach §§ 812 ff. BGB.                                         zuerkannten Bezüge abzustellen. Ob die anordnende
                                                                            Stelle oder die mit der Zahlung betraute Kasse selbst
12.2.11   Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ist aus-                die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist in
          geschlossen, wenn die Bereicherung weggefallen ist                diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich; dies
          (vgl. § 818 Abs. 3 BGB). Der Beamte ist, sofern nicht             kann allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsent-
          ein Fall der Nummer 12.2.12 gegeben ist, auf die                  scheidung gern. § 12 Abs. 2 Satz 3 (Nummer 12.2.17)
          Möglichkeit hinzuweisen, sich auf den Wegfall der                 von Bedeutung sein. Aufgrund der ihm obliegenden
          Bereicherung zu berufen. Macht er den Wegfall der                 Treuepflicht ist der Empfänger von Bezügen ver-
          Bereicherung geltend, so ist er aufzufordern, sich                pflichtet, einen Festsetzungsbescheid oder eine ihm
          innerhalb einer angemessenen Frist über die Höhe                  sonst zugeleitete aufgeschlüsselte Berechnungs-
          seiner Einkünfte während des Überzahlungszeit-                    grundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Ver-
          raums und über deren Verwendung zu äußern                         säumt er eine solche Prüfung oder hat er diese nach
          (Nummer 12.2.16). Inwieweit eine Bereicherung                     seinen individuellen Kenntnissen oder Fähigkeiten
          weggefallen ist, hat der Empfänger im einzelnen dar-              nicht sorgfältig durchgeführt, so hat er regelmäßig die
          zulegen und nachzuweisen. Der Wegfall der Be-                     im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich
          reicherung ist anzunehmen, wenn der Empfänger                     hohem Maße außer. acht gelassen, wenn er nicht
          glaubhaft macht, daß er die zuviel gezahlten Bezüge               durch besondere Umstände an der Prüfung ver-
          im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat.                    hindert war. Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel, so
          Eine Bereicherung ist noch vorhanden, wenn im                     hat der Empfänger die erforderliche Sorgfalt dann in
          Zeitpunkt der Rückforderung g~genüber dem Beginn                  ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen,
          des Zeitraums, in dem die Uberzahlung geleistet                   wenn er es versäumt, diese Zweifel durch Rückfrage
          worden ist, ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen                   bei der zahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle
          ist, der ohne die Überzahlung nicht eingetreten wäre.             auszuräumen. Bei maschinellen Berechnungen er-
          Eine Verminderung von Schulden steht einem Ver-                   streckt sich die Prüfungspflicht des Empfängers auch
          mögenszuwachs gleich.                                             darauf, Schlüsselkennzahlen anhand übersandter Er-
                                                                            läuterungen zu entschlüsseln.
12.2.12   Ohne nähere Prüfung kann jedoch - wenn nicht die
          Voraussetzungen der Nummer 12.2.14 vorliegen - der      12.2.15   Hat der Besoldungsempfänger den Mangel des
          Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn                 rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehler-
          die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge                   haftigkeit des Bescheides nicht beim Empfang der
          10 v. H. des insgesamt zustehenden Betrages, höch-                Bezüge gekannt, sondern erst später erfahren, oder
          stens 300 DM, nicht übersteigen; dies gilt auch dann,             hätte er dies erkennen müssen, so ist bei dem er-
          wenn in einem Monat Nachzahlungen erfolgen.                       forderlichen Vergleich der Vermögensverhältnisse an
5

Seite 318                                                   GMBl1997                                                         Nr.22

            Stelle des Zeitpunkts der Rückforderung der Über-       12.2.20   Ein Rückforderungsbescheid muß den Zeitraum,
            zahlung der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die               den Betrag der Überzahlung, die Höhe des zurück-
            Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden                  geforderten Betrages sowie eine Rechtsbehelfsbeleh-
            müssen.                                                           rung (§ 58 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)
                                                                              enthalten. Der Empfänger ist darüber zu unter-
12.2.16     Wird nicht der Wegfall der Bereicherung unterstellt               richten, in welcher Form die Rückzahlung erfolgen
            (Nummer 12.2.12), so ist dem Empfänger der Über-                  soll. Der Bescheid muß ferner nach § 39 VwVfG oder
            zahlung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer                entsprechendem Landesrecht eine Entscheidung der
            angemessenen Frist über die Verwendung der Über-                  Behörde darüber enthalten, aus welchen Gründen
            zahlung zu äußern, und zwar insbesondere über Be-                 von einer Billigkeitsmaßnahme (§ 12 Abs.2 Satz 3)
            träge, die aus der Überzahlung noch vorhanden sind                abgesehen wird.
            sowie über aus der Überzahlung geleistete
            -   Aufwendungen für den Erwerb von Vermögens-          12.2.21   Solange die VoUziehbarkeit eines Rückforderungs-
                gegenständen (Sachen, Rechte), die noch vor-                  bescheides oder eines die Rückforderung betreffen-
                handen sind,                                                  den Widerspruchsbescheides infolge eines Wider-
                                                                              spruchs oder einer Anfechtungsklage aufgeschoben
                Aufwendungen zur Tilgung von Schulden,                        ist, ist die "Einziehung" des überzahlten Betrages
                                                                              auszusetzen. Der Empfänger sollte jedoch vorsorg-
                Aufwendungen für den Lebensunterhalt oder                     lich darauf hingewiesen werden, daß er mit der Ein-
                sonstige Zwecke,                                              ziehung des überzahlten Betrages in dem sich aus
            -   unentgeltliche Zuwendungen an Dritte.                         dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ergebenden
                                                                              Umfang zu rechnen hat und sich dann nicht etwa auf
12.2.17     Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus                    einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.
            Billigkeitsgründen (§ 12 Abs.2 Satz 3) von der
            Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen wird         12.2.22   Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ent-
            oder ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichte-                   sprechend § 80 Abs. 1 VwGO auf Ausnahmefälle zu
            rungen zugebilligt werden, steht im pflichtgemäßen                beschränken und eingehend zu begründen. Ein Aus-
            Ermessen der zuständigen Behörde. Die Entschei-                   nahmefall ist insbesondere gegeben, wenn nach Lage
            dung bedarf der Zustimmung der obersten Dienst-                   des Einzelfalles die Durchsetzung des Rückforde-
            behörde oder der von ihr bestimmten Stelle, wenn die              rungsanspruchs gefährdet erscheint.
            Rückforderung ganz oder teilweise unterbleiben soll.
            Bei der Entscheidung sind vor allem die wirtschaft-     12.2.23   Zurückzufordern sind die Bruttobeträge; ihre
            lichen und sozialen Verhältnisse des Besoldungsemp-               steuerliche Behandlung richtet sich nach den Vor-
            fängers und der Grund der Überzahlung zu berück-                  schriften des Steuerrechts.
            sichtigen. Bei der Prüfung, ob von der Rückforderung
                                                                               Ist die geltend gemachte Forderung fällig und rechts-
            überzahlter Bezüge ganz oder teilweise abgesehen
                                                                              .hängig, sollen Prozeßzinsen erhoben werden. Die
            werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Für
                                                                               Rechtshängigkeit tritt durch Erhebung der Leistungs-
            die Billigkeitsentscheidung kann auch ein (Mit-)
                                                                               klage, nicht schon durch Erlaß eines Leistungs-
            Verschulden der Behörde an der Überzahlung er-
                                                                               bescheides ein (§ 90 Abs. 1 VwGO, § 261 Abs. 1
            heblich sein. Ist die Überzahlung aufgrund eines                   ZPO). Andere Zinsen sind bis zur Bestandskraft des
            schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des Emp-
                                                                               Rückforderungsbescheides nicht geltend zu machen;
            fängers (z. B. Verletzung von Anzeigepflichten) ent-
                                                                               d~nach können sie Teil einer Stundungsvereinbarung
            standen, so kann grundsätzlich nicht von der Rück-
                                                                               sem.
            forderung abgesehen werden. § 59 Bundeshaushalts-
            ordnung oder entsprechendes Landesrecht bleiben         12.2.24   Für den Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 gilt
            unberührt.                                                        die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, so-
12.2.18     Wird von der Rückforderung einer Überzahlung aus                  weit nicht besondere landesrechtliche Vorschriften
            Billigkeitsgründen abgesehen und stellt sich nach-                 anwendbar sind. Wird die Rückforderung als Scha-
            träglich heraus, daß für denselben Zeitrau!l1 Bezüge              denersatzanspruch (§ 78 Abs. 1 BBG oder ent-
            nachzuzahlen sind, so ist, weil in diesen Fällen Ver-             sprechendes Landesrecht) geltend gemacht, gilt die
            trauensschutz nicht eingreift, gleichwohl die Ver-                .Jjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 2 BBG oder
            rechnung des nicht zurückgeforderten Betrages mit                  entsprechendem Landesrecht.
            dem Nachzahlungsanspruch möglich.                       12.2.25   Nach dem Tod des Beamten ist der Leistungs-
12.2.19     Die Rückforderung überzahlter Bezüge wird durch                   bescheid zur Rückerstattung zuviel gezahlter Bezüge
            Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen                     an die Erben zu richten, wenn die Überzahlung noch
            den Anspruch auf pfändbare Bezüge oder durch                      zu dessen Lebzeiten eingetreten ist. Nummer 12.2.17
            einen Rückforderungsbescheid geltend gemacht.                     gilt entsprechend. Bezüge, die nach dem Tod des
            Wenn dem Rückzahlungspflichtigen weiterhin lau-                   Beamten fortgezahlt worden sind, können grund-
            fende Bezüge zu zahlen sind, ist grundsätzlich auf-               sätzlich nicht durch Leistungsbescheid von den Er-
            zurechnen.                                                        ben zurückgefordert werden. Hierbei handelt es sich
                                                                              vielmehr um einen unmittelbar auf §§ 812 ff. BGB
            Die Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf den                   gestützten zivilrechtlichen Erstattungsanspruch, der
            pfändbaren Teil der Bezüge besteht nicht, wenn ein                ggf. im Wege einer zivilrechtlichen Leistungsklage
            Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher uner-                   geltend zu machen ist. Mehrere Erben haften als
            laubter Handlung gegeben ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2).                Gesamtschuldner § 421 BGB).
            Aus Fürsorgegründen ist dem Empfänger jedoch so
            viel zu belassen, wie dieser für seinen notWendigen     12.2.26   Die Rückforderung einer irrtümlichen Zahlung
            Lebensunterhalt und die Erfüllung seiner laufenden                von Bezügen an einen Dritten (z. B. wegen Ver-
            gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Der zu                 wechslung der Kontonummer oder wegen eines
            belassende notwendige Unterhalt hat sich an der                   rechtsgeschäftlichen Wechsels des Kontoinhabers)
            Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff. Bundes-                  erfolgt als zivilrechtlicher Erstattungsanspruch
            sozialhilfegesetz (BSHG) als unterster Grenze zu                  (§§ 812 ff. BGB), der ggf. im Wege einer zivil-
            orientieren.                                                      rechtlichen Leistungsklage geltend zu machen ist.
6

Nr.22                                                     GMBl1997                                                        Seite 319

28.      Zu § 28 (ab 1. Januar 1990)                              28.2       Zu Absatz 2:
28.0     Allgemeines:                                             28.2.1     Besoldung i. S. der Vorschrift sind von den in § 29
                                                                             Abs. 1 genannten Dienstherren gezahlte Dienstbezüge
28.0.1   § 28 ist anzuwenden auf Beamte und Soldaten                         (§ 1 Abs. 2) und Anwärterbezüge (§ 1 Abs. 3 Nr. 1).
         (Besoldungsempfänger), die nach dem 31. Dezem-                      Hierzu rechnen auch Bezüge, die nach Sondervor-
         ber 1989 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge er-                     schriften (z. B. §§ 4, 60) übergangsweise zustehen
         langen, sowie auf diejenigen, die aus einem Beamten-,               oder aufgrund sonstiger Vorschriften (z. B. Urlaubs-
         Richter- oder Soldatenverhältnis ausgeschieden waren
                                                                             recht) fortgezahlt werden.
         und nach dem 31. Dezember 1989 wieder eingestellt
         werden.                                                             Als Zeiten mit Anspruch auf Besoldung gelten dem-
                                                                             nach nicht Zeiten, für die ausschließlich vermögens-
28.0.2   Das am 31. Dezember 1989 maßgebende Besoldungs-
                                                                             wirksame Leistungen (z. B. während eines Erzie-
         dienstalter - BDA - der an diesem Tag und am
                                                                             hungsurlaubs) gewährt werden oder die lediglich als
         1. Januar 1990 vorhandenen Besoldungsempfänger
                                                                             anspruchsbegründende Zeiten für die Gewährung der
         bleibt unverändert (Art. 20 § 5 Fünftes Gesetz zur
                                                                             Sonderzuwendung oder des Urlaubsgeldes zu be-
         Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
                                                                             rücksichtigen sind.
         28. Mai 1990, BGBI. I S. 967,980). "Vorhanden" sind
         auch Besoldungsempfänger, die am 1. Januar 1990          28.2.2       Der Zeitraum, um dessen Hälfte bzw. Viertel der
         ohne Dienstbezüge beurlaubt oder dem Dienst                           Beginn des BDA hinauszuschieben ist, wird nach
         schuldhaft ferngeblieben waren. In diesen Fällen ist                 Jahren, Monaten und Tagen berechnet. Jeder Monat
         das BDA nach den bisher geltenden Vorschriften                        ist dabei mit 30 Tagen anzusetzen. Die Abrundungs-
         so festzusetzen, als hätten die Besoldungsempfänger                   vorschrift des Satzes 3 findet nach Zusammen-
         am 1. Januar 1990 ihren Dienst wieder aufgenom-                       rechnung der auf volle Tage abgerundeten einzelnen
         men. Hierbei sind die BBesGVwV zu § 28 vom                          . Zeiten (Viertel, Hälfte) Anwendung.
         23. November 1979 (GMB11980 S. 3) weiter zu be-
         achten. Das Hinausschieben des nach bisherigem           28.2.3     Zu Satz 4:
         Recht festgesetzten BDA um Zeiten, in denen nach
         dem 31. Dezember 1989 kein Anspruch auf Be-              28.2.3.1   Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift
         soldung bestand, richtet sich nach dem ab 1. Januar                 ist bei einer Beschäftigung gegen Bezüge oder Ar-
         1990 geltenden Recht (vgl. Nummer 28.3.2).                          beitsentgelt (Vergütung oder Lohn) eine Tätigkeit, die
                                                                             die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der
28.0.3   Bei einem Laufbahnwechsel ist ein festgesetztes                     Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Bei
         BDA neu festzusetzen, wenn sich ein anderes BDA                     Lehrkräften an öffentlichen Schulen liegt eine haupt-
         ergibt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Professor in               berufliche Tätigkeit vor, wenn die Zahl der regel-
         eine Laufbahn übertritt und im umgekehrten Falle.                   mäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden zzgl. An-
28.0.4   Bei Versetzung (§§ 18, 123 Beamtenrechtsrahmen-                     rechnungsstunden mindestens die Hälfte der Pflicht-
         gesetz - BRRG -), übertritt (§ 128 Abs. 1 BRRG)                     stundenzahl einer entsprechenden vollbeschäftigten
         oder übernahme (§ 128 Abs. 2 und 3 BRRG) in den                     Lehrkraft beträgt. Die Arbeitszeiten (Unterrichts-
         Dienst eines anderen Dienstherrn gilt das bei dem                   stunden) in mehreren nebeneinander bestehenden
         bisherigen Dienstherrn vorschriftsmäßig festgesetzte                Arbeitsverhältnissen sind zusammenzurechnen.
         Besoldungsdienstalter weiter. Bei einem gleichzeitigen              Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vor-
         Laufbahnwechsel ist Nummer 28.0.3 anzuwenden.                       schrift liegt insbesondere nicht vorbei
28.0.5   Bei einem Statuswechsel (z. B. eines Richters oder                  -   der Tätigkeit eines Dienstanfängers (dem Vor-
         Soldaten in das Beamtenverhältnis) ist das BDA fest-                    bereitungsdienst vorgeschalteter Ausbildungsab-
         zusetzen bzw. neu festzusetzen. Das gilt auch, wenn                     schnitt für bestimmte Bewerber),
         das bisherige Statusverhältnis vor dem 1. Januar 1990
         begründet wurde.                                                    -   der Tätigkeit eines Studenten im Rahmen einer
                                                                                 einstufigen Ausbildung (z. B. einstufige Juristen-
28.1     Zu Absatz 1: .                                                          ausbildung), auch soweit Vergütung in Anleh-
                                                                                 nung an die Anwärterbezüge gezahlt wurde,
28.1.1   Das Regel-BDA erhalten
                                                                             -   der Tätigkeit eines Auszubildenden oder Prakti-
         a) Besoldungsempfänger in Laufbahnen mit einem                          kanten,
            Eingangsamt unterhalb der BesGr. A 13, wenn sie
            am Tag der Einstellung (Beginn des Anspruchs auf                 -   der Tätigkeit eines Ehrenbeamten,
            Dienstbezüge) das 31. Lebensjahr nicht über-                     -   der Tätigkeit eines Soldaten, der Wehrsold nach
            schritten haben,                                                     dem Wehrsoldgesetz erhielt,
         b) Besoldungsempfänger mit einem Eingangsamt                        -   der Tätigkeit in einem freien Mitarbeiterverhältnis
            der Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 oder in                         aufgrund eines Werkvertrages,
            Ämtern der Besoldungsgruppen C 1 und C 2 (mit
            Ausnahme der Professoren), wenn sie am Tag der                   -   der unentgeltlichen oder entgeltlichen Tätigkeit in
            Einstellung das 35. Lebensjahr nicht überschritten                   einem Volontärverhältnis.
            haben,
                                                                              Eine Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt jedoch
         c) Professoren, wenn sie am Tag der Einstellung das                  dann vor, wenn bei einer durch Erkrankung oder
            40. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 36).                  Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zwar kein
                                                                              Arbeitsentgelt gezahlt wurde, das Arbeitsverhältnis
28.1.2   Für die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem ein be-                   aber fortbestand. Das gleiche gilt, wenn anstelle des
         stimmtes Lebensalter vollendet wird, ist nach § 187                  Arbeitsentgeltes Mutterschaftsgeld nach dem Mutter-
         Abs. 2 S. 2 BGB der Tag der Geburt mitzurechnen.                     schutzgesetz gewährt wurde.
         Der am Ersten eines Kalendermonats Geborene voll-
         endet also das 21. Lebensjahr mit Ablauf des letzten     28.2.3.2    Wegen des Begriffs "öffentlich-rechtlicher Dienst-
         Tages des Vormonats. Das BDA beginnt deshalb für                     herr" wird auf § 29 und die Verwaltungsvorschrift
         ihn am Ersten des Vormonats.                                         dazu verwiesen.
7

Seite 320                                                    GMBl1997                                                                      Nr.22

            Hinsichtlich der Beschäftigungszeiten bei einem                       Hat die wesentliche Beteiligung nicht während des
            öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der ehemaligen                . gesamten Zeitraumes der Tätigkeit vorgelegen, so
            DDR sind die Ausschlußvorschriften des § 30 zu be-                    kann nur die Tätigkeit während des Zeitraumes
            achten.                                                               gleichgestellt werden, in dem die wesentliche Beteili-
                                                                                  gung bestanden hat.
28.2.3.3    Hauptberufliche Tätigkeiten bei den Kirchen in der
            ehemaligen DDR gelten als im Dienst von öffentlich-
            rechtlichen Religionsgesellschaften verbracht, soweit    28.3       Zu Absatz 3:
            die Kirchen mit dem Beitritt ihren öffentlich-recht-     28.3.1     Kinderbetreuung
            lichen Status, den sie aufgrund einer Verfassungs-
            änderung verloren hatten, zurückerhalten haben.          28.3.1.1   Kinderbetreuung ist eine höchstpersönliche Leistung
                                                                                für ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Be-
            Verbände öffentlich-rechtlicher. Religionsgesell-                   soldungsempfänger lebendes betreuungsbedürftiges
            schaften i. S. der Vorschrift sind nur Zusammen-                    Kind. Kinderbetreuungszeiten im Sinne der Vor-
            schlüsse von öffentlich-rechtlichen Religionsgemein-                schrift liegen deshalb nicht vor, wenn die Betreuung
            schaften (Artikel 140 GG, Artikel 137 WeimVerf),                    eines Kindes im wesentlichen Dritten überlassen ist
            z. B. die Evangelische Kirche in Deutschland. Nicht                 (z. B. ständige Unterbringung bei den Großeltern
            dazu gehören Einrichtungen privaten oder öffent-                    oder in einem Internat). Eine zeitweilige Beteiligung
            lichen Rechts, die si.ch die Religionsgemeinschaften                Dritter bei der Kinderbetreuung (z. B. in einem
            zur Erfüllung einzelner Aufgaben geschaffen haben                   Kindergarten oder während einer Urlaubsreise) ist
            (z. B. der Caritasverband e. V., das Evangelische                   unschädlich.
            Hilfswerk e. V., Missionseinrichtungen, kirchliche
            Orden).                                                              Betreuungsbedürftig sind grundsätzlich nur unver-
                                                                                 heiratete minderjährige Kinder. Behinderte voll-
28.2.3.4    "Im öffentlichen Dienst geltende Tarifverträge"                      jährige Kinder können berücksichtigt werden, wenn
            sind Bezahlungsregelungen für Arbeitnehmer öffent-                   sie aufgrund der Schwere der Behinderung ständiger
            lich-rechtlicher Dienstherren (§ 29), die bei dem                    Betreuung bedürfen.
            jeweiligen Arbeitgeber allgemein, d. h. nicht nur in
            Einzelfällen, angewendet werden. Tarifverträge                       Berücksichtigungsfähig sind leibliche Kinder und
                                                                                 Kinder, für die der Besoldungsempfänger oder sein
            wesentlich gleichen Inhalts sind Bezahlungsrege-
                                                                                 mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-
            lungen, die nur in unwesentlichen Einzelheiten von
                                                                                 gatte einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat
            den Tarifverträgen für Arbeitnehmer des öffentlichen
                                                                                 (z. B. Kinder des Ehegatten, Pflege-, Enkelkinder).
            Dienstes abweichen. Es genügt nicht, wenn sie die
            wesentlichen Grundstrukturen der Arbeitnehmerbe-         28.3.1.2   Berücksichtigungsfähige Zeiten einer Kinderbetreu-
            zahlung des öffentlichen Dienstes oder der Beamten-                 ung sind nach Vollendung des 31. Lebensjahres bzw.
            besoldung aufweisen (z. B. Grundvergütung nach                      - bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1 und
            Stufen gestaffelt, Vergütungsordnungen, familien-                   C 2 - des 35. Lebensjahres (bei Professoren des
            bezogene Vergütungsbestandteile), es müssen auch                    40. Lebensjahres) liegende Zeiten, in denen Kinder
            die sog. bezahlungsfernen Regelungen im wesent-                     betreut werden, ohne daß eine Berufstätigkeit mit
            lichen übereinstimmen (z. B. Staffelung der Kündi-                  mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
            gungsfristen nach Beschäftigungszeiten, Unkündbar-                  oder Vollzeitausbildung vorliegt.
            keit nach längerer Beschäftigungszeit).
                                                                                 Kinderbetreuung kann ohne weiteres unterstellt
            Die Rahmenkollektivverträge in der ehemaligen                        werden für Zeiten eines Erziehungsurlaubs nach dem
            DDR sind keine Tarifverträge wesentlich gleichen                     Bundeserziehungsgeldgesetz und einer Beurlaubung
            Inhalts im Sinne der Vorschrift, so daß eine Berück-                 nach § 72 a Abs. 4 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG),
            sichtigung von Tätigkeiten bei einem sonstigen Ar-                   § 48 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Deutsches Richtergesetz,
            beitgeber im Beitrittsgebiet frühestens ab 1. 7. 1991,               § 28 Abs. 5 Buchst. a Soldatengesetz oder ent-
            dem Inkrafttreten des BAT-O, in Betracht kommt.                      sprechendem Landesrecht. In den anderen Fällen sind
                                                                                 Tätigkeiten unschädlich, die einem Erziehungsurlaub
28.2.3.5    Dem Begriff der "öffentlichen Hand" sind nur Kör-                    oder einer Beurlaubung (vgl. § 72 a Abs. 5 BBG)
            perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent-                    nicht entgegenstehen würden.
            lichen Rechts zuzuordnen. Nicht darunter fallen
            öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre               Zeiten einer Arbeitslosigkeit, auch mit Bezug von
            Verbände.                                                            Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, können als
                                                                                 Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt werden; ent-
28.2.3.6    Eine wesentliche Beteiligung der öffentlichen Hand                   scheidend ist, daß der Besoldungsempfänger sich
            an einem sonstigen Arbeitgeber ist gegeben, wenn sie                 überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat.
            a) gemessen an den jährlichen Gesamtausgaben des         28.3.1.3    Kinderbetreuungszeiten können längstens bis zur
               Arbeitgebers, mit mehr als 25 v. H. durch laufende                Volljährigkeit eines Kindes, für jedes Kind jedoch
               Zahlungen von Beiträgen und Zuschüssen an                         höchstens 3 Jahre berücksichtigt werden. Kinder~
               diesem beteiligt ist oder                                         betreuungszeiten sind ab dem Zeitpunkt zu berück-
            b) in anderer Weise in einem maßgebenden Gremium                     sichtigen, von dem an sie sich auf das Besoldungs-
               des sonstigen Arbeitgebers (Vorstand, Kurato-                     dienstalter auswirken (z. B. beim gehobenen Verwal-
               rium, Verwaltungsrat usw.) in einem die Arbeit                    tungsdienst ab dem 31. Lebensjahr).
               der Einrichtung bestimmenden Umfang, d. h. mit                    Beispiele:
               einem Stimmenanteil von mehr als 25 v. H. der                     a)   Mit 28 Jahren ausgeschiedene Beamtin A 9 wieder eingestellt
               Gesamtstimmenzahl, beteiligt ist.                                      nach Vollendung des 43. Lebensjahres. 3 Kinder: Erstes Kind
                                                                                      geboren bei Lebensalter 28, zweites bei 30, drittes bei 35. In
            Bei einmaligen Zuschüssen (z. B. Investitionskosten-
                                                                                      der Zeit zwischen 28. und 43. Lebensjahr nicht berufstätig.
            zuschüsse und Förderungsmittel nach dem Gesetz zur                        Für jedes der 3 Kinder wird eine Kinderbetreuungszeit von
            wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und                          3 Jahren berücksichtigt, denn im Zeitpunkt der Wiederein-
            zur Regelung der Krankenhauspflegesätze) ist, unab-                       stellung war das jüngste Kind noch minderjährig. Die Geburt
            hängig von deren Höhe, eine wesentliche Beteiligung                       des zweiten Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres
            nicht gegeben.                                                            des ersten Kindes schränkt die Berücksichtigung des ersten
8

Nr.22                                                                     GMBl1997                                                      Seite 321

               Kindes für drei Jahre nicht ein, denn die Berücksichtigungs-                öffentlichen Rechts, die ihren Sitz innerhalb der bis
               fähigkeit von höchstens 3 Jahren ist nicht an die jeweils ersten            zum 31. Dezember 1937 maßgebenden Grenzen des
               drei Lebensjahre des Kindes gebunden. Damit zu berück-                      Reiches haben oder hatten (vgl. § 81). Als Körper-
               sichtigen: 4 Jahre Kinderbetreuungszeit für den Zeitabschnitt
                                                                                           schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
               nach Vollendung des 31. bis zur Vollendung des 35. Lebens-
               jahres und 5 Jahre Kinderbetreuungszeit für den Zeit-                       Rechts sind, soweit es sich um Einrichtungen handelt,
               abschnitt nach Vollendung des 35. bis zur Vollendung des                    die erst nach dem 30. Dezember 1933 geschaffen
               40. Lebensjahres.                                                           worden sind, nur solche zu verstehen, die durch Ge-
               Das BDA wird um 1 112 Jahre (= Hälfte der Zeit von 41. bis                  setz oder sonstigen Hoheitsakt die Rechte und die
               43. Lebensjahr) hinausgeschoben.                                            Stellung einer Körperschaft usw. des öffentlichen
                                                                                           Rechts erhalten haben. Ob die Körperschaften
           b} Beamtin A 12, eingestellt bei Vollendung des 37. Lebens-
              jahres, erstes Kind geboren bei Lebensalter 27, zweites Kind                 Dienstherrnfähigkeit besitzen, ist unerheblich.
              geboren bei Lebensalter 34112. Erstes Kind mit 3 Jahren und         29.1.2   Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen
              zweites Kind mit 112 Jahr (ab Geburt) zu berücksichtigen im
                                                                                           Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
              Zeitabschnitt 31 bis 35 Jahre darüber hinaus zweites Kind
              mit 2 Jahren im Zeitabschnitt 36 bis 37 Jahre.
                                                                                           waren nur dann öffentlich-rechtliche Dienstherren im
                                                                                           Sinne der Vorschrift, wenn sie auch nach den im
               Das BDA wird um einen Monat hinausgeschoben (6 Monate: 4
                                                                                           Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden
               = 1 M 15 Tage, abgerundet 1 M).
                                                                                           Rechtsvorstellungen juristische Personen des öffent-
28.3.1.4   Der Dreijahreszeitraum kann für ein Kind, das von                               lichen Rechts gewesen wären. Hiervon ist auszu-
           mehreren Personen, die als Beamte, Richter oder                                 gehen, wenn die bei ihnen ausgeübten Tätigkeiten
           Soldaten im öffentlichen Dienst stehen, gleichzeitig                            auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes in aller
           oder nacheinander betreut wurde, insgesamt nur ein-                             Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
           mal in Anspruch genommen werden. Wurde die                                      herrn wahrgenommen worden wären bzw. werden.
           Kinderbetreuungszeit mit der Höchstdauer bereits                                Diese Voraussetzung ist z. B. hinsichtlich aller Ebenen
           bei einem Besoldungsempfänger berücksichtigt, ist                               der staatlichen Verwaltung in der ehemaligen DDR
           die Berücksichtigung später bei einem anderen Be-                               (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung),
           soldungsempfänger nicht mehr möglich; bei Adoptiv-                              des Polizeidienstes, der Zollverwaltung, der Univer-
           kindern ist das Ausforschungsverbot des § 1758 BGB                              sitäten, der Rechtspflege und der Nationalen Volks-
           zu beachten.                                                                    armee erfüllt.
28.3.1.5   Erfüllt ein am 31. Dezember 1989 und 1. Januar 1990                             Bei sonstigen Bereichen staatlichen Wirkens (z. B.
           vorhandener Besoldungsempfänger (Nummer 28.0.2)                                 Gesundheitswesen, Forschungseinrichtungen, Er-
           nach dem 31. Dezember 1989 den Tatbestand der                                   holungseinrichtungen, Arbeitsschutz) muß jeweils im
           Kinderbetreuung, sind vor dem 1. Januar 1990 gern.                              Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzung
           § 31 Abs. 2 a. F. berücksichtigte Zeiten eines Erzie-                           für die Anerkennung als Tätigkeit bei einem öffent-
           hUrigsuriaubs auf die Dreijahreshöchstgrenze für                                lich-rechtlichen Dienstherrn vorliegt. Um eine Tätig-
           dasselbe Kind anzurechnen, soweit diese Zeiten nach                             keit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
           Vollendung des 31., 35. bzw. 40. Lebensjahres in An-                            handelt es sich z. B. grundsätzlich nicht bei Be-
           spruch genommen wurden.                                                         schäftigungszeiten in den volkseigenen Betrieben und
                                                                                           in Handelsorganisationen in der ehemaligen DDR
28.3.2     Beurlaubung                                                                     und Berlin (Ost).
           Das Regel-BDA wird bei einer Beurlaubung ohne
           Dienstbezüge nicht hinausgeschoben, soweit die Be-                     29.2     Zu Absatz 2:
           urlaubung in die Zeit vor Vollendung des 31. Lebens-                   29.2.1   Wer volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler ist,
           jahres, bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1                               ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenen-
           und C 2 des 35. Lebensjahres, bei Professoren des                               gesetz. Vertriebene im Sinne dieser Vorschrift sind
           40. Lebensjahres fällt. In den anderen Fällen wird das                          also auch Aussiedler.
           BDA nicht verschlechtert, wenn die oberste Dienst-
           behörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich
           anerkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen
                                                                                  30.      Zu§30
           oder öffentlichen Belangen dient.
                                                                                  30.1     Zu Absatz 1:
           Hat der Besoldungsempfänger während der Be-
           urlaubung eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne                      30.1.1   Zu Satz 1 und 2:
           des Absatzes 2 Satz 4 ausgeübt, so ist das BDA auch
                                                                                           Der Ausschluß gilt nicht nur für Zeiten in einem Be-
           dann nicht hinauszuschieben, wenn eine Entschei-
                                                                                           schäftigungsverhältnis beim Ministerium für Staats-
           dung über die Anerkennung dienstlicher Interessen
                                                                                           sicherheit (MfS) oder beim Amt für Nationale
           oder öffentlicher Belange nicht getroffen wurde.
                                                                                           Sicherheit (AfNS), sondern auch für Zeiten einer
           Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 7                                informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese
           Eignungsübungsgesetz, nach § 9 oder § 16 a Arbeits-                             Einrichtungen. Nicht erforderlich ist, daß eine
           platzschutzgesetz, ggf. i. V. m. § 78 Zivildienstgesetz,                        schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder
           nach § 18 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps                                eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegt.
           oder für Aufgaben der Entwicklungshilfe als Ent-                                Ausreichend für den Ausschluß ist bereits die Ver-
           wicklungshelfer (§ 1 Entwicklungshelfergesetz) gelten                           pflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS. Uner-
           öffentliche Belange als von der zuständigen Stelle                              heblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden
           schriftlich anerkannt.                                                          gekommen ist. Damit sind auch sog. Perspektiv-
                                                                                           agenten selbst dann erlaßt, wenn sie nicht aktiviert
                                                                                           worden sind.
29.        Zu §29
                                                                                           Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/
29.1       Zu Absatz 1:
                                                                                           AfNS vor, kann ggf. durch eine Anfrage beim Bun-
29.1.1     Außer den besonders aufgeführten Gebietskörper-                                 desbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicher-
           schaften sind öffentlich-rechtliche Dienstherren                                heit der ehemaligen DDR der Nachweis für das Vor-
           alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des                               liegen des Ausschlußtatbestandes erbracht werden.
9

Seite 322                                                    GMBl1997                                                         Nr.22

            Ob und ggf. wann eine Tätigkeit für das MfSI AfNS       42.3.3     Eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist die
            beendet worden ist, muß nach Lage des Einzelfalls                  selbständige und eigenverantwortliche Wahrneh-
            entschieden werden. In der Regel wird jedoch davon                 mung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienst-
            ausgegangen wenien können, daß 5 Jahre nach dem                    postens), sofern nicht in einer Zulageregelung aus-
            letzten konkreten Tätigwerden die Tätigkeit beendet                drücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine lediglich
            worden ist. Spätere Zeiten einer Beschäftigung im                  informatorische Beschäftigung oder die Zeit einer
            öffentlichen Dienst können als Dienstzeiten gemäß                  Ausbildung bei einer in der Zulageregelung genann-
            § 28 Abs. 2 berücksichtigt werden. Unterbrechungen                 ten Behörde oder Einrichtung ist keine Verwendung
            der Tätigkeit sind unbeachtlich, auch wenn sie länger              im zulagenrechtlichen Sinne.
            als 5 Jahre dauerten; entscheidend ist ausschließlich
            das letztmalige Tätigwerden. Liegt lediglich eine       42.3.4     Ist in der Zulageregelung nichts anderes bestimmt,
            Verpflichtungserklärung vor und ist es nie zu einem                so wird die Stellenzulage nur gewährt, wenn eine
            konkreten Tätigwerden gekommen, kann in der Regel                  andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur in
            ebenfalls nach Ablauf von 5 Jahren von einer Be-                   geringfügigem Umfang ausgeübt wird. Eine andere
            endigung der Tätigkeit für das MfSIAfNS ausge-                     Tätigkeit ist geringfügig, wenn sie durchschnittlich
            gangen werden.                                                     höchstens 20 v. H. der Gesamttätigkeit des Besol-
                                                                               dungsempfängers (zeitlicher Umfang) umfaßt. Die
                                                                               Nummer 42.3.5 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der
30.1.2      Zu Satz 3:                                                         Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 6 BBesO AlB
            Für den Ausschluß von Tätigkeiten als Angehöriger                  ist Voraussetzung, daß der Besoldungsempfänger auf
            der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem                    einem entsprechenden Dienstposten ausschließlich
            Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht                    verwendet wird.
            wurde; es kommt allein auf die organisatorische Zu-
            gehörigkeit zu den Grenztruppen an. Grenztruppen        42.3.5     Wird in einer Zulageregelung eine überwiegende
            im Sinne der Vorschrift sind auch die Vorgängerein-                oder sonst anteilmäßig festgelegte Ausübung der zu-
            richtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei).                             lageberechtigenden Tätigkeit gefordert, so ist diese
                                                                               Voraussetzung erfüllt, wenn die Wahrnehmung dieser
            Ausgeschlossen sind auch Zeiten eines bei den Grenz-               Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr
            truppen verbrachten Grundwehrdienstes. Zeiten als                  als die Hälfte bzw. den festgelegten Anteil der regel-
            Zivilbeschäftigter der Grenztruppen werden nicht                   mäßigen Arbeitszeit beansprucht. Beginnt oder endet
            erfaßt.                                                            die zulageberechtigende Tätigkeit im Laufe eines
            Vor einer Tätigkeit bei den Grenztruppen liegende                  Kalendermonats, so ist die auf den Teilzeitraum
            Beschäftigungszeiten im Sinne des § 28 Abs. 2 sind                 entfallende Stellenzulage zu gewähren, wenn diese
            zu berücksichtigen, soweit nicht der Ausschlußtat-                 Tätigkeit während des Teilzeitraums die Voraus-
            bestand des Absatzes 2 vorliegt.                                   setzungen des Satzes 1 erfüllt.
                                                                    42.3.6     Ist die Stellenzulage an ein m den Besoldungs-
30.2        Zu Absatz 2:                                                       ordnungen aufgeführtes Amt gebunden, so ist sie
            Die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die               bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den
                                                                               Zeitraum zu gewähren, in dem dem Besoldungs-
            aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum
            System der ehemaligen DDR übertragen war, ist aus-                 empfänger das Grundgehalt dieses Amtes zusteht
            nahmslos ausgeschlossen. Das Vorliegen einer beson-                und er die Aufgaben seines Amtes wahrnimmt. Dies
            deren persönlichen Systemnähe wird widerlegbar                     gilt. auch für die Zeit einer rückwirkenden Ein-
            vermutet, wenn die in Satz 2 aufgeführten Sach-                    weisung.
            verhalte vorliegen. Die Aufzählung ist lediglich bei-   42.3.7     Ist die Höhe einer Stellenzulage nach Besoldungs-
            spielhaft und nicht als abschließend anzusehen. Eine               gruppen gestaffelt, so wird bei einer rückwirkenden
            besondere persönliche Systemnähe ist deshalb                       Einweisung in die Planstelle einer Besoldungs-
            grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen.                       gruppe mit höherer Stellenzulage diese rückwirkend
                                                                               gewährt, soweit die mit der neuen Planstelle
                                                                               verbundenen Aufgaben wahrgenommen worden
                                                                               sind.
42.         Zu §42
                                                                    42.3.8     Der Anspruch auf eine Stellenzulage entsteht
42.3        Zu Absatz 3:
                                                                    42.3.8.1   mit dem Tag, an dem der B~soldungsempfänger die
42.3.1      Stellenzulagen sind in der Regel Zulagen, die wegen                zulageberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufnimmt
            der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der                    oder mit dem Tag, an dem er als Angehöriger der von
            wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum ge-                       der Zulageregelung erfaßten Funktionsgruppe, Be-
            währt werden, in dem die in der Zulageregelung ge-                 amtengruppe oder bei der genannten Behörde oder
            nannten Voraussetzungen, z. B. Verwendung in einer                 Einrichtung sein Aufgabengebiet tatsächlich wahr-
            bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als                    nimmt und eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit
            Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe, er-                    (z. B. Vorbemerkungen Nummern 9, 9 a und 10
            füllt sind. Nicht darunter fallen die Stellenzulagen               Abs. 1 BBesO AlB i. V. m. Anlage IX des BBesG)
            nach den Vorbemerkungen Nummern 23, 25 und 27                      abgelaufen ist,
            zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, weil
            für diese Zulagen die in Satz 1 genannten Voraus-       42.3.8.2   im Falle der Nummer 42.3.5 Satz 1 vom Ersten des
            setzungen nicht gefordert werden.                                  Kalendermonats an, im Falle des Satzes 2 vom ersten
                                                                               Tage des Teilzeitraums an, in dem der Besoldungs-
42.3.2      Wird in der Zulageregelung die Verwendung in einer                 empfänger erstmals die zulageberechtigende Tätigkeit
            bestimmten Funktion nicht ausdrücklich gefordert,                  in dem geforderten Umfang ausgeübt hat,
            so wird die Stellenzulage für den Zeitraum gewährt,
            in dem der Besoldungsempfänger in der maßgeb-           42.3.8.3   wenn der Abschluß einer Ausbildung, die Ablegung
            lichen Funktionsgruppe, Beamtengruppe oder bei der                 einer Prüfung usw. Voraussetzung für die Gewährung
            in der Zulageregelung genannten Behörde oder Ein-                  einer Stellenzulage ist, mit dem Tag, an dem diese
            richtung usw. verwendet wird.                                      Voraussetzung erfüllt ist.
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