GMBl Nr. 22 1997
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 22 vom 31. July 1997
G 3191 A
GEMEINSAMES
MINISTERIALBLATT
Seite 313
des Auswärtigen Amtes / des Bundesministeriums des Innem / des Bundesministeriums der Finanzen
des Bundesministeriums für Wirtschaft / des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend / des Bundesministeriums für Gesundheit
des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau
des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
48. Jahrgang ISSN 0939-4729 Bonn, den 31. Juli 1997 Nr. 22
INHALT
Amtlicher Teil Seite
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
VwV v. 11. 7. 97 zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) .. .. . . . . 314
Seite 314 GMBl1997 Nr.22
Amtlicher Teil
Bundesministerium des Innern
D. Öffentlicher Dienst
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz
(BBesGVwV)
Vom 11. Juli 1997
Nach § 71 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in werden. Nicht erfaßt werden einmalige Zahlungen
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I (z. B. Abfindungen), die gewährt werden, weil ein
S.1065) wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift er- Versorgungsanspruch nicht entstanden ist. Dagegen
lassen: führt die vollständige oder teilweise Kapitalisierung
an sich laufender Versorgungsbezüge zur Annahme
Vorbemerkung: einer zu berücksichtigenden Versorgung.
Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift enthält Regelungen, 8.1.4 Eine Versorgung aus der Verwendung braucht in der
Hinweise und Erläuterungen zur Ausführung des Bundes- zugrundeliegenden Regelung nicht als solche be-
besoldungsgesetzes. zeichnet zu sein. Entscheidend ist, daß es sich bei der
Leistung um einen Bezug aufgrund einer früheren
Bei der Numerierung verweist die erste Zahl auf den ange-
Dienstleistungspflicht bei einer zwischen- oder über-
sprochenen Paragraphen des Bundesbesoldungsgesetzes.
staatlichen Einrichtung handelt.
6. Zu§6 8.1.5 Der Kürzungsbetrag ist unabhängig von der Höhe
6.1 Ein Beamter oder Richter, dessen regelmäßige Ar- der monatlichen Versorgungsbezüge zu ermitteln; er
beitszeit nach beamtenrechtlichen oder richter- darf weder die Versorgungsbezüge noch 60 v. H. der
Dienstbezüge (Nummer 8.3.1) überschreiten.
rechtlichen Vorschriften ermäßigt ist, erhält Dienst-
bezüge (§ 1 Abs. 2) entsprechend dem Verhältnis der Für bis zum 31. Dezember 1991 bei einer zwischen-
festgelegten Arbeitszeit zur Vollbeschäftigung. Ab- oder überstaatlichen Einrichtung verbrachte Zeiten
weichendes ist in § 40 Abs. 4 und Abs. 5 jeweils letz- beträgt der Kürzungssatz abweichend von § 8 Abs. 1
ter Satz für den Familienzuschlag bestimmt. Für die Satz 2 2,14 v. H. (§ 73 a).
sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3) und Sonderzuschläge
(§ 72) gelten die hierzu getroffenen Regelungen (z. B. 8.1.6 Für die Umrechnung einer in ausländischer Währung
Sonderzuwendungsgesetz, Gesetz über vermögens- gewährten Versorgung gilt folgendes:
wirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufs- Währungen, die an der Frankfurter Börse gehandelt
soldaten und Soldaten auf Zeit, Gesetz über die Ge- und deren Kurse amtlich notiert werden, sind nach
währung eines jährlichen Urlaubsgeldes, Sonder- dem am Ersten des dem Zahlungszeitraum voran-
zuschlagsverordnung). gehenden Monats geltenden Briefkurs umzurechnen,
6.2 Zulagen und Vergütungen in festen Monatsbeträgen der im Bundesanzeiger bekanntgegeben wird.
stehen auch dann nur anteilig zu, wenn ein Teilzeit- Wird von der Frankfurter Börse ein Devisenkurs für
beschäftigter die Voraussetzungen in einem Umfang eine ausländische Währung nicht notiert, so wird
erfüllt, die bei einem Vollzeitbeschäftigten zu einer diese Währung nach dem letzten Briefkurs umge-
vollen Zahlung führen würde. rechnet, der von den Kreditinstituten angewendet
wird.
8. Zu §8
8.1 Zu Absatz 1: 8.2 Zu Absatz 2:
8.1.1 Eine Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwi- 8.2.1 Anzurechnen sind auch solche fiktiven Verwen-
schen- oder überstaatlichen Einrichtung kann nur dungszeiten, in denen der Beamte ohne Dienstaus-
angenommen werden, wenn ein Rechtsverhältnis be- übung Anspruch auf Vergütung und Ruhegehalt
stand, durch das der Betreffende in die Verwaltungs- hatte. Dies ist z. B. der Fall bei Beamten, die nach
organisation und den Arbeitsablauf weisungsge- Art. 41 Nr.3 Abs.3 Beamtenstatut der EG (i. V. mit
bunden eingegliedert war. Auf die Gestaltung des Anhang IV zu dem Statut) in den einstweiligen
Rechtsverhältnisses im eirtzelnen (öffentlich-recht- Ruhestand versetzt oder gemäß Art. 50 Abs. 3 des
lich oder privatrechtlich) kommt es nicht an. Statuts ihres Amtes enthoben worden sind.
8.1.2 Zwischen- und überstaatliche Organisationen sind 8.2.2 Verwendungszeiten sind unabhängig vom Beschäfti-
solche Einrichtungen, zu denen aus deutschen öffent- gungsumfang zu berücksichtigen.
lichen Haushalten einmalige oder laufende Beiträge
geleistet werden. Dies sind insbesondere die in den 8.3 Zu Absatz 3:
Entsendungsrichtlinien aufgeführten Einrichtungen
8.3.1 Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 3 sind außer
(Rdschr. des BMI vom 15. August 1989 - GMBI
den dort. genannten Bestandteilen der Dienstbezüge
S. 498 - und den jeweiligen Änderungen hierzu).
auch Überleitungszulagen (z. B. nach Artikel 14 § 1
8.1.3 Eine Versorgung liegt regelmäßig dann vor, wenn Reformgesetz) sowie ruhegehaltfähige Ausgleichs-
laufende Zahlungen aus der Verwendung geleistet zulagen (z. B. nach § 13).
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8.3.2 Zu den ruhegehaldähigen Stellenzulagen i. S. des Ab- visors. Niedrigere Unterrichtsverpflichtungen durch
satzes 3 gehören Stellenzulagen, die nach Ablauf einer Stundenerrnäßigungen wegen Alters, Schwerbehin-
bestimmten Bezugszeit ruhegehaldähig werden, erst derung oder aus sonstigen Gründen einer vermin-
von diesem Zeitpunkt an. derten Leistungsfähigkeit sind jedoch beim Divisor
zu berücksichtigen.
9. Zu§9 9.2,4 Bleibt ein Besoldungsempfänger, der Dienst nach
9.0 Allgemeines: Dienstplan (z. B. Bereitschaftsdienst, Schichtdienst)
versieht, dem Dienst fern, ist der auf eine Stunde ent-
Zu den .. Bezügen" gehören die Dienstbezüge (§ 1 fallende Anteil seiner Bezüge unter Zugrundelegung
Abs.2), die Anwärterbezüge (§ 1 Abs.3 Nr. 1) und der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen
andere besoldungsrechtlich geregelte laufende Be- Arbeitszeit zu berechnen.
züge (z. B. Sonderzuschläge nach § 72). § 9 gilt nicht
für die jährliche Sonderzuwendung, das jährliche 9.2.5 Durch eine stundenweise Berechnung nach den
Urlaubsgeld und die vermögenswirksamen Leistun- Nummern 9.2.1 bis 9.2,4 darf der auf den Arbeitstag
gen. Die Auswirkungen des Verlustes der Dienst- endallende Tagesbezug (bei Teilzeitbeschäftigten der
bezüge auf diese Leistungen ergeben sich aus den entsprechende Anteil) nicht überschritten werden.
jeweiligen Sonderregelungen.
9a Zu§9a
9.1 Zu Satz 1:
9a1 Zu Absatz 1:
Die Feststellung über das Vorliegen und die Dauer
(unter Einschluß diensdreier Tage) eines schuldhaften 9 a 1.1 Zeiten mit Anspruch auf Besoldung, in denen eine
Fernbleibens vom Dienst ohne Genehmigung ist nach Verpflichtung zur Dienstleistung nicht besteht, liegen
dienstrechtlichen Vorschriften zu treffen (§ 73 Bun- insbesondere in folgenden Fällen vor:
desbeamtengesetz oder entsprechendem Landesrecht).
- -Entlassung des Beamten bei Anordnung der so-
9.2 Zu Satz 2: fortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO)
und spätere Aufhebung der Entlassungsverfü-
9.2.1 Auch das schuldhafte Fernbleiben vom Dienst für
gung;
eine kürzere Zeit als einen vollen Arbeitstag führt
zum Verlust der Besoldung. Ein Abzug wird jedoch - Versetzung des Beamten in den Ruhestand bzw.
nur für volle nicht geleistete Stunden (bei Lehrern: einstweiligen Ruhestand und spätere Aufhebung
Unterrichtsstunden) vorgenommen. Hat der Beamte der Versetzungsverfügung. Die Fälle, in denen der
an einem Arbeitstag überhaupt keinen Dienst ge- Beamte wieder in das Beamtenverhältnis berufen
leistet, endällt der Tagesbezug in voller Höhe, unab- wird, sind hiervon nicht erfaßt;
hängig von der auf diesen Tag tatsächlich endallenden
- Verlust der Beamtenrechte nach § 48 BBG und
Dienststunden.
spätere Aufhebung der Entscheidung im Wieder-
9.2.2 Bei einer Kürzung der Besoldung nur für Teile eines aufnahmeverfahren- nach § 51 Abs.l BBG oder
Arbeitstages ist zunächst der auf den Kalendertag entsprechendem Landesrecht;
endallende Teil der Bezüge nach § 3 Abs. 4 zu er-
- Verbot der Führung der Dienstgeschäfte im Sinne
mitteln. Zur Ermittlung des auf die Arbeitsstunde
des § 60 BBG oder entsprechendem Landesrecht.
endallenden Anteils der Tagesbezüge sind die Tages-
bezüge durch 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit Zeiten des Erholungsurlaubs, eines Sonderurlaubs,
(Stundenzahl) zu teilen. Dies gilt auch bei gleitender des Mutterschutzes und einer Erkrankung werden
Arbeitszeit ohne Rücksicht darauf, wie diese regel- von dieser Vorschrift nicht erfaßt.
mäßig oder an dem betreffenden Arbeitstag in An-
9 a 1.2 Anrechenbar ist Einkommen, das nur deshalb erzielt
spruch genommen wurde oder genommen worden
werden konnte, weil der Wegfall der Dienstlei-
wäre.
stungspflicht und die damit verbundene Freisetzung
Beispiel (Stand: Re{ormgesetz): von Arbeitskapazitäten dies ermöglichte. In Betracht
Dienstbezüge eines Amtmanns, kommen alle Einkünfte aus einer selbständigen und
BesGr A 11, Endstufe nicht selbständigen Erwerbstätigkeit (z. B. Arbeits-
Verheiratet, zwei Kinder = 6106,65 DM lohn, Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit).
Tagesbezüge für Juli 1131 196,98 DM Zur Anrechnung sind jeweils die Bruttobezüge her-
Stundenbezug = 196,98: 7,7 25,58 DM anzuziehen.
(bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden)
9 a 1.3 Die Regelung über die Besoldung bei Wahrnehmung
9.2.3 Die auf eine ausgefallene Unterrichtsstunde endal- mehrerer Hauptämter gern. § 5 bleibt unberührt.
lenden Bezüge ergeben sich aus den auf einen Kalen-
dertag entfallenden Bezügen (Nummer 9.2.2), geteilt 9 a 1,4 Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe eine An-
durch die (rechnerisch durchschnittliche) tägliche rechnung zu erfolgen hat, ist im Rahmen einer Er-
Unterrichtsverpflichtung. messensentscheidung zu treffen. Dabei ist ein stren-
ger Maßstab anzulegen. Über die Anrechnung ist
Beispiel (Stand: Reformgesetz):
dem Beamten ein Bescheid zu erteilen.
Dienstbezüge eines Lehrers
an Grundschulen, BesGr A 12 9a2 Zu Absatz 2:
Endstufe, verheiratet,
zwei Kinder 6560,84 DM 9 a2.1 Die Vorschrift gilt auch für Richter.
Tagesbezüge für Juli = 1/31 211,64 DM
9a2.2 Anderweitige Bezüge sind alle Leistungen, die der
Unterrichtsverpf/ichtung:
Besoldungsempfänger aus seiner Verwendung von
26 Unterrichtsstunden
der Stelle, der er zugewiesen ist, erhält. Auf die Be-
Umrechnung auf den Arbeitstag: zeichnung der Bezüge kommt es nicht an. Einmalige
Divisor 2615 = (5115)
Bezüge bleiben jedoch außer Betracht, es sei denn,
Stundenbezug (211,64 DM : 2615) 40,70 DM
daß entsprechende Bezüge auch nach deutschem
Stundenanrechnungen für besond!';re Aufgaben im Besoldungsrecht zustehen. Als Bezüge sind auch
Schuldienst führen nicht zu einer Anderung des Di- Entschädigungen oder Tagegelder anzusehen, die
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während der Dauer der Verwendung regelmäßig ge- zu beachten - z. B. Beteiligung der Personalvertre-
zahlt werden. Sachbezüge, die regelmäßig anstelle ei- tung nach § 76 Abs.2 Nr.9 Bundespersonalvertre-
ner Geldleistung gewährt werden, sind zu berück- tungsgesetz oder entsprechendem Landesrecht und
sichtigen. Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach
§ 22 Abs. 4 Schwerbehindertengesetz. Wegen der
9 a2.3 Als Besoldung sind sämtliche in § 1 Abs. 2 und 3
unterschiedlichen Verjährungsfristen vgl. Nummer
aufgeführten Bestandteile und alle anderen besol-
12.2.24.
dungsrechtlich geregelten laufenden Bezüge anzu-
sehen. 12.2.1 Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Abs. 2,
9a2.4 Die Anrechnung auf die Besoldung erfolgt brutto, wenn
und zwar grundsätzlich für den Monat, für den die - Bezüge (Nummer 12.0) "zuviel gezahlt" (Num-
anderweitigen Bezüge bestimmt sind. Unterliegen die mer 12.2.2) wurden,
anderweitigen Bezüge der Besteuerung im Ausland,
so werden diese im Nettobetrag auf die Besoldung - nicht § 12 Abs. 1 als Sonderregelung vorgeht und
angerechnet. Für die Umrechnung in ausländischer
- nicht gesetzlich "etwas anderes" - wie z. B. in
Währung gezahlter anderweitiger Bezüge gilt Num- §§ 75 Abs. 2 Satz 4, 76 Abs. 2 oder in § 3 Abs. 6
mer 8.1.6 entsprechend.
SZG - bestimmt 1st.
9 a 2.5 Bei einer Anrechnung auf den Auslandszuschlag ist
von dem Betrag auszugehen, der ohne die Anwen- 12.2.2 "Zuviel gezahlt" (= überzahlt) sind Bezüge, die ohne
dung des § 55 Abs. 4 Satz 3 zustünde. Werden als rechtlichen Grund gezahlt wurden, z. B. ohne Be-
Besoldung nur Inlandsdienstbezüge gezahlt, weil eine scheid im Widerspruch zum geltenden Recht. Ein
Gleichstellung mit einer Abordnung gemäß § 58 vorausgegangenes Handeln der Verwaltung bildet
Abs. 1 Satz 2 nicht erfolgt ist, kann von der Anrech- einen selbständigen Rechtsgrund für die Zahlung von
nung ganz abgesehen werden. Bezügen, wenn es sich um einen Verwaltungsakt i. S.
des § 35 VwVfG oder entsprechenden Landesrechts
handelt; das gilt auch für einen fehlerhaften Verwal-
tungsakt, soweit dieser nicht nichtig ist.
12. Zu § 12
12.2.3 Eine Überzahlung liegt demnach vor, wenn und so-
12.0 Allgemeines: . weit Bezüge gezahlt wurden
Zu den "Bezügen" gehören die Dienstbezüge (§ 1
Abs. 2), die sonstigen Bezüge (§ 1 Abs. 3) sowie alle 12.2.3.1 ohne Bescheid im Widerspruch zum geltenden Recht,
anderen aufgrund besoldungsrechtlicher Vorschriften
12.2.3.2 im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid
gewährten Leistungen. Unberührt bleibt die Rück-
(Nummer 12.2.5),
forderung nach besonderen Bestimmungen wie z. B.
§§ 75 Abs. 2 Satz 4, 76 Abs. 2 und § 3 Abs. 6 Sonder- 12.2.3.3 aufgrund eines nichtigen Bescheides (vgl. Nummer
zuwendungsgesetz (SZG). Für die Versorgung gel- 12.2.6) im Widerspruch zum geltenden Recht,
ten § 52 Beamtenversorgungsgesetz, § 49 Soldaten-
versorgungsgesetz, für sonstige Leistungen (z. B. 12.2.3.4 aufgrund eines zunächst wirksamen, später jedoch
Aufwandsentschädigungen i. S. des § 17; Beihilfen) ganz oder teilweise zurückgenommenen, wider-
gilt § 87 Bundesbeamtengesetz (BBG) oder ent- rufenen, anderweitig aufgehobenen (z. B. durch
sprechendes Landesrecht, soweit keine besonderen verwaltungsgerichtliche Entscheidung) oder durch
Rückzahlungsvorschriften bestehen. Zeitablauf oder in anderer Weise (z. B. durch Be-
endigung des Beamtenverhältnisses oder durch
12.1 Zu Absatz 1: förmliche Feststellung des Verlustes der Bezüge nach
12.1.1 Eine "gesetzliche" Änderung der Bezüge liegt auch
§ 9) erledigten Bescheides (vgl. Nummer 12.2.7),
dann vor, wenn die Änderung durch Rechtsver- 12.2.3.5 aufgrund eines später nach § 42 VwVfG oder ent-
ordnung erfolgt. . sprechendem Landesrecht berichtigten Bescheides.
12.1.2 Ein Beamter wird durch eine gesetzliche Änderung
"schlechter gestellt", wenn und soweit ihm durch die 12.2.4 "Bescheide" in diesem Sinne sind schriftliche Mit-
Änderung seiner Bezüge für den maßgeblichen Zeit- teilungen an den Beamten über ihm zustehende oder
raum im Ergebnis brutto weniger zusteht als zuvor. bewilligte Bezüge, sofern in ihnen eine Regelung der
Bezüge oder die Festsetzung einzelner Bemessungs-
12.2 Zu Absatz 2: grundlagen der Bezüge (z. B. des Besoldungsdienst-
alters) enthalten ist.
12.2.0.1 § 12 Abs. 2 enthält eine spezielle Ausgestaltung des
öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für Hierzu gehören nicht bloße Gehaltsmitteilungen,
den Bereich der Beamtenbesoldung und geht für die- da ihnen ein regelnder Charakter nicht zukommt und
sen Bereich den allgemeinen Regelungen in § 48 sie den Empfänger lediglich über die erfolgten Zah-
Abs. 2 Satz 5 bis 7 Verwaltungsverfahrensgesetz lungen unterrichten sollen. Gleiches gilt für Bezüge-
(VwVfG) und entsprechendem Landesrecht vor. blätter in automatisierten Zahlungsverfahren oder
Abdrucke von Kassenanordnungen; Überweisungs-
12.2.0.2 Neben einem Rückforderungsan~pruch aus § 12 träger sind auch dann keine "Bescheide", wenn ein-
Abs. 2 kann bei schuldhafter, die Uberzahlung ver- zelne Bestandteile der Bezüge aufgeschlüsselt sind.
ursachender Pflichtverletzung (z. B. Verletzung der Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob im kon-
Anzeigepflicht) ein Schadenersatzanspruch aus § 78 kreten Einzelfall durch über das Zahlenwerk hinaus-
BBG, § 24 Soldatengesetz oder entsprechendem gehende zusätzliche Entscheidungen der Verwaltung
Landesrecht gegeben sein. Da Ansprüche aus § 78 erkennbar eine Regelung getroffen oder aber nur
Abs. 1 Satz 1 BBG und § 12 Abs.2 nebeneinander informiert werden soll.
bestehen können, empfiehlt es sich, den Rück-
forderungsbescheid ggf. auf beide Vorschriften zu 12.2.5 Im Widerspruch zu einem wirksamen Bescheid
stützen; dabei sind auch etwaige sonstige Voraus- (Nummer 12.2.3.2) sind Bezüge "zuviel gezahlt",
setzungen für einen Anspruch aus § 78 Abs. 1 BBG wenn sie z. B. infolge eines Fehlers in der Kassenan-
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ordnung oder beim Auszahlungsvorgang überzahlt 12.2.13 Soweit für einen Zeitraum Nachzahlungsansprüche
wurden oder wenn sie wegen der aufschiebenden des Beamten Rückforderungsansprüchen des Dienst-
Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage herrn gegenüberstehen, können diese auch dann ver-
gegen einen Bescheid, der Bezüge entzieht oder her- rechnet werden, wenn der Geltendmachung der
absetzt, zunächst weitergezahlt worden sind, der an- Rückforderungsansprüche der Wegfall der Bereiche-
gefochtene Bescheid aber aufrechterhalten wird. rung entgegensteht.
12.2.6 Ein nichtiger Bescheid (Nummer 12.2.3.3) ist als 12.2.14 Der Anspruch auf Rückzahlung zuviel gezahlter
Rechtsgrundlage für die Zahlung von Besoldungs- Bezüge bleibt ohne Rücksicht auf den Wegfall der
bezügen unwirksam (vgl. § 43 Abs. 3 VwVfG). Wann Bereicherung (Nummer 12.2.11) bestehen, wenn und
ein Bescheid nichtig ist, ergibt sich aus § 44 VwVfG soweit
oder entsprechendem Landesrecht. 12.2.14.1 die Bezüge ausdrücklich unter Rückforderungs-
vorbehalt, als Vorschuß, als Abschlag oder aufgrund
12.2.7 Ein rechtswidriger Bescheid bleibt nach § 43 Abs. 2 eines als vorläufig bezeichneten oder erkennbaren
VwVfG wirksam, solange und soweit er nicht zu- Bescheides gewährt wurden,
rückgenommen (Nummer 12.2.8), anderweitig (z. B.
durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung) auf- 12.2.14.2 die Bezüge wegen der aufschiebenden Wirkung von
gehoben, berichtigt oder durch Zeitablauf oder auf Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Be-
andere Weise· (z. B. Beendigung des Beamtenver- scheid, der Bezüge herabsetzt oder entzieht oder
hältnisses, Feststellung desVerlustes der Bezüge nach Grundlage für die Herabsetzung oder Entziehung
§ 9) erledigt ist. von Bezügen ist, zunächst weitergezahlt worden sind
und der angefochtene Bescheid aufrechterhalten
12.2.8 Wann und in welchem Umfange ein rechtswidriger wird,
Bescheid zurückgenommen werden kann (Nummer 12.2.14.3 der Besoldungsempfänger den Mangel des recht-
12.2.3.4), ergibt sich aus § 48 VwVfG oder ent- lichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit
sprechendem Landesrecht. des der Zahlung zugrundeliegenden Bescheides beim
12.2.9 Zuviel gezahlte Bezüge sind zurückzufordern, wenn Empfang der Bezüge kannte oder nachträglich erfuhr
und soweit (Nummer 12.2.15) oder
12.2.14.4 der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung
- nicht der Wegfall der Bereicherung mit Erfolg oder die Fehlerhaftigkeit des Bescheides so offen-
geltend gemacht wird oder unterstellt werden sichtlich war, daß der Empfänger dies hätte erkennen
kann (Nummern 12.2.11 und 12.2.12), müssen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2). Das ist dann der Fall,
- die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen
unbeachtlich ist (Nummer 12.2.14), Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit des
Bescheides nur deswegen nicht erkannt hat, weil er
- nicht aus Billigkeitsgründen nach § 12 Abs.2 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhn-
Satz 3 von der Rückforderung abgesehen wird lich hohem Maße außer acht gelassen hat. Dabei ist
(Nummer 12.2.17). insbesondere auf die individuellen Kenntnisse und
Fähigkeiten des Empfängers (z. B. Vor- und Aus-
12.2.10 Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge richtet bildung, dienstliche Tätigkeit) zur Prüfung der ihm
sich nach §§ 812 ff. BGB. zuerkannten Bezüge abzustellen. Ob die anordnende
Stelle oder die mit der Zahlung betraute Kasse selbst
12.2.11 Die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge ist aus- die ihr obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist in
geschlossen, wenn die Bereicherung weggefallen ist diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich; dies
(vgl. § 818 Abs. 3 BGB). Der Beamte ist, sofern nicht kann allenfalls im Rahmen einer Billigkeitsent-
ein Fall der Nummer 12.2.12 gegeben ist, auf die scheidung gern. § 12 Abs. 2 Satz 3 (Nummer 12.2.17)
Möglichkeit hinzuweisen, sich auf den Wegfall der von Bedeutung sein. Aufgrund der ihm obliegenden
Bereicherung zu berufen. Macht er den Wegfall der Treuepflicht ist der Empfänger von Bezügen ver-
Bereicherung geltend, so ist er aufzufordern, sich pflichtet, einen Festsetzungsbescheid oder eine ihm
innerhalb einer angemessenen Frist über die Höhe sonst zugeleitete aufgeschlüsselte Berechnungs-
seiner Einkünfte während des Überzahlungszeit- grundlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Ver-
raums und über deren Verwendung zu äußern säumt er eine solche Prüfung oder hat er diese nach
(Nummer 12.2.16). Inwieweit eine Bereicherung seinen individuellen Kenntnissen oder Fähigkeiten
weggefallen ist, hat der Empfänger im einzelnen dar- nicht sorgfältig durchgeführt, so hat er regelmäßig die
zulegen und nachzuweisen. Der Wegfall der Be- im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich
reicherung ist anzunehmen, wenn der Empfänger hohem Maße außer. acht gelassen, wenn er nicht
glaubhaft macht, daß er die zuviel gezahlten Bezüge durch besondere Umstände an der Prüfung ver-
im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat. hindert war. Ergeben sich bei der Prüfung Zweifel, so
Eine Bereicherung ist noch vorhanden, wenn im hat der Empfänger die erforderliche Sorgfalt dann in
Zeitpunkt der Rückforderung g~genüber dem Beginn ungewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen,
des Zeitraums, in dem die Uberzahlung geleistet wenn er es versäumt, diese Zweifel durch Rückfrage
worden ist, ein Vermögenszuwachs zu verzeichnen bei der zahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle
ist, der ohne die Überzahlung nicht eingetreten wäre. auszuräumen. Bei maschinellen Berechnungen er-
Eine Verminderung von Schulden steht einem Ver- streckt sich die Prüfungspflicht des Empfängers auch
mögenszuwachs gleich. darauf, Schlüsselkennzahlen anhand übersandter Er-
läuterungen zu entschlüsseln.
12.2.12 Ohne nähere Prüfung kann jedoch - wenn nicht die
Voraussetzungen der Nummer 12.2.14 vorliegen - der 12.2.15 Hat der Besoldungsempfänger den Mangel des
Wegfall der Bereicherung unterstellt werden, wenn rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehler-
die im jeweiligen Monat zuviel gezahlten Bezüge haftigkeit des Bescheides nicht beim Empfang der
10 v. H. des insgesamt zustehenden Betrages, höch- Bezüge gekannt, sondern erst später erfahren, oder
stens 300 DM, nicht übersteigen; dies gilt auch dann, hätte er dies erkennen müssen, so ist bei dem er-
wenn in einem Monat Nachzahlungen erfolgen. forderlichen Vergleich der Vermögensverhältnisse an
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Stelle des Zeitpunkts der Rückforderung der Über- 12.2.20 Ein Rückforderungsbescheid muß den Zeitraum,
zahlung der Zeitpunkt zugrunde zu legen, in dem die den Betrag der Überzahlung, die Höhe des zurück-
Kenntnis erlangt wurde oder hätte erlangt werden geforderten Betrages sowie eine Rechtsbehelfsbeleh-
müssen. rung (§ 58 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -)
enthalten. Der Empfänger ist darüber zu unter-
12.2.16 Wird nicht der Wegfall der Bereicherung unterstellt richten, in welcher Form die Rückzahlung erfolgen
(Nummer 12.2.12), so ist dem Empfänger der Über- soll. Der Bescheid muß ferner nach § 39 VwVfG oder
zahlung Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer entsprechendem Landesrecht eine Entscheidung der
angemessenen Frist über die Verwendung der Über- Behörde darüber enthalten, aus welchen Gründen
zahlung zu äußern, und zwar insbesondere über Be- von einer Billigkeitsmaßnahme (§ 12 Abs.2 Satz 3)
träge, die aus der Überzahlung noch vorhanden sind abgesehen wird.
sowie über aus der Überzahlung geleistete
- Aufwendungen für den Erwerb von Vermögens- 12.2.21 Solange die VoUziehbarkeit eines Rückforderungs-
gegenständen (Sachen, Rechte), die noch vor- bescheides oder eines die Rückforderung betreffen-
handen sind, den Widerspruchsbescheides infolge eines Wider-
spruchs oder einer Anfechtungsklage aufgeschoben
Aufwendungen zur Tilgung von Schulden, ist, ist die "Einziehung" des überzahlten Betrages
auszusetzen. Der Empfänger sollte jedoch vorsorg-
Aufwendungen für den Lebensunterhalt oder lich darauf hingewiesen werden, daß er mit der Ein-
sonstige Zwecke, ziehung des überzahlten Betrages in dem sich aus
- unentgeltliche Zuwendungen an Dritte. dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ergebenden
Umfang zu rechnen hat und sich dann nicht etwa auf
12.2.17 Die Entscheidung darüber, ob und inwieweit aus einen Wegfall der Bereicherung berufen kann.
Billigkeitsgründen (§ 12 Abs.2 Satz 3) von der
Rückforderung überzahlter Bezüge abgesehen wird 12.2.22 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist ent-
oder ob Ratenzahlungen oder sonstige Erleichte- sprechend § 80 Abs. 1 VwGO auf Ausnahmefälle zu
rungen zugebilligt werden, steht im pflichtgemäßen beschränken und eingehend zu begründen. Ein Aus-
Ermessen der zuständigen Behörde. Die Entschei- nahmefall ist insbesondere gegeben, wenn nach Lage
dung bedarf der Zustimmung der obersten Dienst- des Einzelfalles die Durchsetzung des Rückforde-
behörde oder der von ihr bestimmten Stelle, wenn die rungsanspruchs gefährdet erscheint.
Rückforderung ganz oder teilweise unterbleiben soll.
Bei der Entscheidung sind vor allem die wirtschaft- 12.2.23 Zurückzufordern sind die Bruttobeträge; ihre
lichen und sozialen Verhältnisse des Besoldungsemp- steuerliche Behandlung richtet sich nach den Vor-
fängers und der Grund der Überzahlung zu berück- schriften des Steuerrechts.
sichtigen. Bei der Prüfung, ob von der Rückforderung
Ist die geltend gemachte Forderung fällig und rechts-
überzahlter Bezüge ganz oder teilweise abgesehen
.hängig, sollen Prozeßzinsen erhoben werden. Die
werden soll, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Für
Rechtshängigkeit tritt durch Erhebung der Leistungs-
die Billigkeitsentscheidung kann auch ein (Mit-)
klage, nicht schon durch Erlaß eines Leistungs-
Verschulden der Behörde an der Überzahlung er-
bescheides ein (§ 90 Abs. 1 VwGO, § 261 Abs. 1
heblich sein. Ist die Überzahlung aufgrund eines ZPO). Andere Zinsen sind bis zur Bestandskraft des
schuldhaften, pflichtwidrigen Verhaltens des Emp-
Rückforderungsbescheides nicht geltend zu machen;
fängers (z. B. Verletzung von Anzeigepflichten) ent-
d~nach können sie Teil einer Stundungsvereinbarung
standen, so kann grundsätzlich nicht von der Rück-
sem.
forderung abgesehen werden. § 59 Bundeshaushalts-
ordnung oder entsprechendes Landesrecht bleiben 12.2.24 Für den Rückforderungsanspruch aus § 12 Abs. 2 gilt
unberührt. die 30jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, so-
12.2.18 Wird von der Rückforderung einer Überzahlung aus weit nicht besondere landesrechtliche Vorschriften
Billigkeitsgründen abgesehen und stellt sich nach- anwendbar sind. Wird die Rückforderung als Scha-
träglich heraus, daß für denselben Zeitrau!l1 Bezüge denersatzanspruch (§ 78 Abs. 1 BBG oder ent-
nachzuzahlen sind, so ist, weil in diesen Fällen Ver- sprechendes Landesrecht) geltend gemacht, gilt die
trauensschutz nicht eingreift, gleichwohl die Ver- .Jjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 2 BBG oder
rechnung des nicht zurückgeforderten Betrages mit entsprechendem Landesrecht.
dem Nachzahlungsanspruch möglich. 12.2.25 Nach dem Tod des Beamten ist der Leistungs-
12.2.19 Die Rückforderung überzahlter Bezüge wird durch bescheid zur Rückerstattung zuviel gezahlter Bezüge
Aufrechnung des Rückforderungsanspruchs gegen an die Erben zu richten, wenn die Überzahlung noch
den Anspruch auf pfändbare Bezüge oder durch zu dessen Lebzeiten eingetreten ist. Nummer 12.2.17
einen Rückforderungsbescheid geltend gemacht. gilt entsprechend. Bezüge, die nach dem Tod des
Wenn dem Rückzahlungspflichtigen weiterhin lau- Beamten fortgezahlt worden sind, können grund-
fende Bezüge zu zahlen sind, ist grundsätzlich auf- sätzlich nicht durch Leistungsbescheid von den Er-
zurechnen. ben zurückgefordert werden. Hierbei handelt es sich
vielmehr um einen unmittelbar auf §§ 812 ff. BGB
Die Beschränkung des Aufrechnungsrechts auf den gestützten zivilrechtlichen Erstattungsanspruch, der
pfändbaren Teil der Bezüge besteht nicht, wenn ein ggf. im Wege einer zivilrechtlichen Leistungsklage
Schadenersatzanspruch wegen vorsätzlicher uner- geltend zu machen ist. Mehrere Erben haften als
laubter Handlung gegeben ist (§ 11 Abs. 2 Satz 2). Gesamtschuldner § 421 BGB).
Aus Fürsorgegründen ist dem Empfänger jedoch so
viel zu belassen, wie dieser für seinen notWendigen 12.2.26 Die Rückforderung einer irrtümlichen Zahlung
Lebensunterhalt und die Erfüllung seiner laufenden von Bezügen an einen Dritten (z. B. wegen Ver-
gesetzlichen Unterhaltspflichten benötigt. Der zu wechslung der Kontonummer oder wegen eines
belassende notwendige Unterhalt hat sich an der rechtsgeschäftlichen Wechsels des Kontoinhabers)
Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 11 ff. Bundes- erfolgt als zivilrechtlicher Erstattungsanspruch
sozialhilfegesetz (BSHG) als unterster Grenze zu (§§ 812 ff. BGB), der ggf. im Wege einer zivil-
orientieren. rechtlichen Leistungsklage geltend zu machen ist.
Nr.22 GMBl1997 Seite 319
28. Zu § 28 (ab 1. Januar 1990) 28.2 Zu Absatz 2:
28.0 Allgemeines: 28.2.1 Besoldung i. S. der Vorschrift sind von den in § 29
Abs. 1 genannten Dienstherren gezahlte Dienstbezüge
28.0.1 § 28 ist anzuwenden auf Beamte und Soldaten (§ 1 Abs. 2) und Anwärterbezüge (§ 1 Abs. 3 Nr. 1).
(Besoldungsempfänger), die nach dem 31. Dezem- Hierzu rechnen auch Bezüge, die nach Sondervor-
ber 1989 erstmals Anspruch auf Dienstbezüge er- schriften (z. B. §§ 4, 60) übergangsweise zustehen
langen, sowie auf diejenigen, die aus einem Beamten-, oder aufgrund sonstiger Vorschriften (z. B. Urlaubs-
Richter- oder Soldatenverhältnis ausgeschieden waren
recht) fortgezahlt werden.
und nach dem 31. Dezember 1989 wieder eingestellt
werden. Als Zeiten mit Anspruch auf Besoldung gelten dem-
nach nicht Zeiten, für die ausschließlich vermögens-
28.0.2 Das am 31. Dezember 1989 maßgebende Besoldungs-
wirksame Leistungen (z. B. während eines Erzie-
dienstalter - BDA - der an diesem Tag und am
hungsurlaubs) gewährt werden oder die lediglich als
1. Januar 1990 vorhandenen Besoldungsempfänger
anspruchsbegründende Zeiten für die Gewährung der
bleibt unverändert (Art. 20 § 5 Fünftes Gesetz zur
Sonderzuwendung oder des Urlaubsgeldes zu be-
Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften vom
rücksichtigen sind.
28. Mai 1990, BGBI. I S. 967,980). "Vorhanden" sind
auch Besoldungsempfänger, die am 1. Januar 1990 28.2.2 Der Zeitraum, um dessen Hälfte bzw. Viertel der
ohne Dienstbezüge beurlaubt oder dem Dienst Beginn des BDA hinauszuschieben ist, wird nach
schuldhaft ferngeblieben waren. In diesen Fällen ist Jahren, Monaten und Tagen berechnet. Jeder Monat
das BDA nach den bisher geltenden Vorschriften ist dabei mit 30 Tagen anzusetzen. Die Abrundungs-
so festzusetzen, als hätten die Besoldungsempfänger vorschrift des Satzes 3 findet nach Zusammen-
am 1. Januar 1990 ihren Dienst wieder aufgenom- rechnung der auf volle Tage abgerundeten einzelnen
men. Hierbei sind die BBesGVwV zu § 28 vom . Zeiten (Viertel, Hälfte) Anwendung.
23. November 1979 (GMB11980 S. 3) weiter zu be-
achten. Das Hinausschieben des nach bisherigem 28.2.3 Zu Satz 4:
Recht festgesetzten BDA um Zeiten, in denen nach
dem 31. Dezember 1989 kein Anspruch auf Be- 28.2.3.1 Hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vorschrift
soldung bestand, richtet sich nach dem ab 1. Januar ist bei einer Beschäftigung gegen Bezüge oder Ar-
1990 geltenden Recht (vgl. Nummer 28.3.2). beitsentgelt (Vergütung oder Lohn) eine Tätigkeit, die
die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der
28.0.3 Bei einem Laufbahnwechsel ist ein festgesetztes Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beansprucht. Bei
BDA neu festzusetzen, wenn sich ein anderes BDA Lehrkräften an öffentlichen Schulen liegt eine haupt-
ergibt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Professor in berufliche Tätigkeit vor, wenn die Zahl der regel-
eine Laufbahn übertritt und im umgekehrten Falle. mäßig zu erteilenden Unterrichtsstunden zzgl. An-
28.0.4 Bei Versetzung (§§ 18, 123 Beamtenrechtsrahmen- rechnungsstunden mindestens die Hälfte der Pflicht-
gesetz - BRRG -), übertritt (§ 128 Abs. 1 BRRG) stundenzahl einer entsprechenden vollbeschäftigten
oder übernahme (§ 128 Abs. 2 und 3 BRRG) in den Lehrkraft beträgt. Die Arbeitszeiten (Unterrichts-
Dienst eines anderen Dienstherrn gilt das bei dem stunden) in mehreren nebeneinander bestehenden
bisherigen Dienstherrn vorschriftsmäßig festgesetzte Arbeitsverhältnissen sind zusammenzurechnen.
Besoldungsdienstalter weiter. Bei einem gleichzeitigen Eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne der Vor-
Laufbahnwechsel ist Nummer 28.0.3 anzuwenden. schrift liegt insbesondere nicht vorbei
28.0.5 Bei einem Statuswechsel (z. B. eines Richters oder - der Tätigkeit eines Dienstanfängers (dem Vor-
Soldaten in das Beamtenverhältnis) ist das BDA fest- bereitungsdienst vorgeschalteter Ausbildungsab-
zusetzen bzw. neu festzusetzen. Das gilt auch, wenn schnitt für bestimmte Bewerber),
das bisherige Statusverhältnis vor dem 1. Januar 1990
begründet wurde. - der Tätigkeit eines Studenten im Rahmen einer
einstufigen Ausbildung (z. B. einstufige Juristen-
28.1 Zu Absatz 1: . ausbildung), auch soweit Vergütung in Anleh-
nung an die Anwärterbezüge gezahlt wurde,
28.1.1 Das Regel-BDA erhalten
- der Tätigkeit eines Auszubildenden oder Prakti-
a) Besoldungsempfänger in Laufbahnen mit einem kanten,
Eingangsamt unterhalb der BesGr. A 13, wenn sie
am Tag der Einstellung (Beginn des Anspruchs auf - der Tätigkeit eines Ehrenbeamten,
Dienstbezüge) das 31. Lebensjahr nicht über- - der Tätigkeit eines Soldaten, der Wehrsold nach
schritten haben, dem Wehrsoldgesetz erhielt,
b) Besoldungsempfänger mit einem Eingangsamt - der Tätigkeit in einem freien Mitarbeiterverhältnis
der Besoldungsgruppen A 13 oder A 14 oder in aufgrund eines Werkvertrages,
Ämtern der Besoldungsgruppen C 1 und C 2 (mit
Ausnahme der Professoren), wenn sie am Tag der - der unentgeltlichen oder entgeltlichen Tätigkeit in
Einstellung das 35. Lebensjahr nicht überschritten einem Volontärverhältnis.
haben,
Eine Tätigkeit im Sinne der Vorschrift liegt jedoch
c) Professoren, wenn sie am Tag der Einstellung das dann vor, wenn bei einer durch Erkrankung oder
40. Lebensjahr nicht überschritten haben (§ 36). Unfall eingetretenen Arbeitsunfähigkeit zwar kein
Arbeitsentgelt gezahlt wurde, das Arbeitsverhältnis
28.1.2 Für die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem ein be- aber fortbestand. Das gleiche gilt, wenn anstelle des
stimmtes Lebensalter vollendet wird, ist nach § 187 Arbeitsentgeltes Mutterschaftsgeld nach dem Mutter-
Abs. 2 S. 2 BGB der Tag der Geburt mitzurechnen. schutzgesetz gewährt wurde.
Der am Ersten eines Kalendermonats Geborene voll-
endet also das 21. Lebensjahr mit Ablauf des letzten 28.2.3.2 Wegen des Begriffs "öffentlich-rechtlicher Dienst-
Tages des Vormonats. Das BDA beginnt deshalb für herr" wird auf § 29 und die Verwaltungsvorschrift
ihn am Ersten des Vormonats. dazu verwiesen.
Seite 320 GMBl1997 Nr.22
Hinsichtlich der Beschäftigungszeiten bei einem Hat die wesentliche Beteiligung nicht während des
öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der ehemaligen . gesamten Zeitraumes der Tätigkeit vorgelegen, so
DDR sind die Ausschlußvorschriften des § 30 zu be- kann nur die Tätigkeit während des Zeitraumes
achten. gleichgestellt werden, in dem die wesentliche Beteili-
gung bestanden hat.
28.2.3.3 Hauptberufliche Tätigkeiten bei den Kirchen in der
ehemaligen DDR gelten als im Dienst von öffentlich-
rechtlichen Religionsgesellschaften verbracht, soweit 28.3 Zu Absatz 3:
die Kirchen mit dem Beitritt ihren öffentlich-recht- 28.3.1 Kinderbetreuung
lichen Status, den sie aufgrund einer Verfassungs-
änderung verloren hatten, zurückerhalten haben. 28.3.1.1 Kinderbetreuung ist eine höchstpersönliche Leistung
für ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Be-
Verbände öffentlich-rechtlicher. Religionsgesell- soldungsempfänger lebendes betreuungsbedürftiges
schaften i. S. der Vorschrift sind nur Zusammen- Kind. Kinderbetreuungszeiten im Sinne der Vor-
schlüsse von öffentlich-rechtlichen Religionsgemein- schrift liegen deshalb nicht vor, wenn die Betreuung
schaften (Artikel 140 GG, Artikel 137 WeimVerf), eines Kindes im wesentlichen Dritten überlassen ist
z. B. die Evangelische Kirche in Deutschland. Nicht (z. B. ständige Unterbringung bei den Großeltern
dazu gehören Einrichtungen privaten oder öffent- oder in einem Internat). Eine zeitweilige Beteiligung
lichen Rechts, die si.ch die Religionsgemeinschaften Dritter bei der Kinderbetreuung (z. B. in einem
zur Erfüllung einzelner Aufgaben geschaffen haben Kindergarten oder während einer Urlaubsreise) ist
(z. B. der Caritasverband e. V., das Evangelische unschädlich.
Hilfswerk e. V., Missionseinrichtungen, kirchliche
Orden). Betreuungsbedürftig sind grundsätzlich nur unver-
heiratete minderjährige Kinder. Behinderte voll-
28.2.3.4 "Im öffentlichen Dienst geltende Tarifverträge" jährige Kinder können berücksichtigt werden, wenn
sind Bezahlungsregelungen für Arbeitnehmer öffent- sie aufgrund der Schwere der Behinderung ständiger
lich-rechtlicher Dienstherren (§ 29), die bei dem Betreuung bedürfen.
jeweiligen Arbeitgeber allgemein, d. h. nicht nur in
Einzelfällen, angewendet werden. Tarifverträge Berücksichtigungsfähig sind leibliche Kinder und
Kinder, für die der Besoldungsempfänger oder sein
wesentlich gleichen Inhalts sind Bezahlungsrege-
mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Ehe-
lungen, die nur in unwesentlichen Einzelheiten von
gatte einen vorrangigen Kindergeldanspruch hat
den Tarifverträgen für Arbeitnehmer des öffentlichen
(z. B. Kinder des Ehegatten, Pflege-, Enkelkinder).
Dienstes abweichen. Es genügt nicht, wenn sie die
wesentlichen Grundstrukturen der Arbeitnehmerbe- 28.3.1.2 Berücksichtigungsfähige Zeiten einer Kinderbetreu-
zahlung des öffentlichen Dienstes oder der Beamten- ung sind nach Vollendung des 31. Lebensjahres bzw.
besoldung aufweisen (z. B. Grundvergütung nach - bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1 und
Stufen gestaffelt, Vergütungsordnungen, familien- C 2 - des 35. Lebensjahres (bei Professoren des
bezogene Vergütungsbestandteile), es müssen auch 40. Lebensjahres) liegende Zeiten, in denen Kinder
die sog. bezahlungsfernen Regelungen im wesent- betreut werden, ohne daß eine Berufstätigkeit mit
lichen übereinstimmen (z. B. Staffelung der Kündi- mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
gungsfristen nach Beschäftigungszeiten, Unkündbar- oder Vollzeitausbildung vorliegt.
keit nach längerer Beschäftigungszeit).
Kinderbetreuung kann ohne weiteres unterstellt
Die Rahmenkollektivverträge in der ehemaligen werden für Zeiten eines Erziehungsurlaubs nach dem
DDR sind keine Tarifverträge wesentlich gleichen Bundeserziehungsgeldgesetz und einer Beurlaubung
Inhalts im Sinne der Vorschrift, so daß eine Berück- nach § 72 a Abs. 4 Nr. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG),
sichtigung von Tätigkeiten bei einem sonstigen Ar- § 48 a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a Deutsches Richtergesetz,
beitgeber im Beitrittsgebiet frühestens ab 1. 7. 1991, § 28 Abs. 5 Buchst. a Soldatengesetz oder ent-
dem Inkrafttreten des BAT-O, in Betracht kommt. sprechendem Landesrecht. In den anderen Fällen sind
Tätigkeiten unschädlich, die einem Erziehungsurlaub
28.2.3.5 Dem Begriff der "öffentlichen Hand" sind nur Kör- oder einer Beurlaubung (vgl. § 72 a Abs. 5 BBG)
perschaften, Anstalten und Stiftungen des öffent- nicht entgegenstehen würden.
lichen Rechts zuzuordnen. Nicht darunter fallen
öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und ihre Zeiten einer Arbeitslosigkeit, auch mit Bezug von
Verbände. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, können als
Kinderbetreuungszeiten berücksichtigt werden; ent-
28.2.3.6 Eine wesentliche Beteiligung der öffentlichen Hand scheidend ist, daß der Besoldungsempfänger sich
an einem sonstigen Arbeitgeber ist gegeben, wenn sie überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat.
a) gemessen an den jährlichen Gesamtausgaben des 28.3.1.3 Kinderbetreuungszeiten können längstens bis zur
Arbeitgebers, mit mehr als 25 v. H. durch laufende Volljährigkeit eines Kindes, für jedes Kind jedoch
Zahlungen von Beiträgen und Zuschüssen an höchstens 3 Jahre berücksichtigt werden. Kinder~
diesem beteiligt ist oder betreuungszeiten sind ab dem Zeitpunkt zu berück-
b) in anderer Weise in einem maßgebenden Gremium sichtigen, von dem an sie sich auf das Besoldungs-
des sonstigen Arbeitgebers (Vorstand, Kurato- dienstalter auswirken (z. B. beim gehobenen Verwal-
rium, Verwaltungsrat usw.) in einem die Arbeit tungsdienst ab dem 31. Lebensjahr).
der Einrichtung bestimmenden Umfang, d. h. mit Beispiele:
einem Stimmenanteil von mehr als 25 v. H. der a) Mit 28 Jahren ausgeschiedene Beamtin A 9 wieder eingestellt
Gesamtstimmenzahl, beteiligt ist. nach Vollendung des 43. Lebensjahres. 3 Kinder: Erstes Kind
geboren bei Lebensalter 28, zweites bei 30, drittes bei 35. In
Bei einmaligen Zuschüssen (z. B. Investitionskosten-
der Zeit zwischen 28. und 43. Lebensjahr nicht berufstätig.
zuschüsse und Förderungsmittel nach dem Gesetz zur Für jedes der 3 Kinder wird eine Kinderbetreuungszeit von
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und 3 Jahren berücksichtigt, denn im Zeitpunkt der Wiederein-
zur Regelung der Krankenhauspflegesätze) ist, unab- stellung war das jüngste Kind noch minderjährig. Die Geburt
hängig von deren Höhe, eine wesentliche Beteiligung des zweiten Kindes vor Vollendung des dritten Lebensjahres
nicht gegeben. des ersten Kindes schränkt die Berücksichtigung des ersten
Nr.22 GMBl1997 Seite 321
Kindes für drei Jahre nicht ein, denn die Berücksichtigungs- öffentlichen Rechts, die ihren Sitz innerhalb der bis
fähigkeit von höchstens 3 Jahren ist nicht an die jeweils ersten zum 31. Dezember 1937 maßgebenden Grenzen des
drei Lebensjahre des Kindes gebunden. Damit zu berück- Reiches haben oder hatten (vgl. § 81). Als Körper-
sichtigen: 4 Jahre Kinderbetreuungszeit für den Zeitabschnitt
schaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
nach Vollendung des 31. bis zur Vollendung des 35. Lebens-
jahres und 5 Jahre Kinderbetreuungszeit für den Zeit- Rechts sind, soweit es sich um Einrichtungen handelt,
abschnitt nach Vollendung des 35. bis zur Vollendung des die erst nach dem 30. Dezember 1933 geschaffen
40. Lebensjahres. worden sind, nur solche zu verstehen, die durch Ge-
Das BDA wird um 1 112 Jahre (= Hälfte der Zeit von 41. bis setz oder sonstigen Hoheitsakt die Rechte und die
43. Lebensjahr) hinausgeschoben. Stellung einer Körperschaft usw. des öffentlichen
Rechts erhalten haben. Ob die Körperschaften
b} Beamtin A 12, eingestellt bei Vollendung des 37. Lebens-
jahres, erstes Kind geboren bei Lebensalter 27, zweites Kind Dienstherrnfähigkeit besitzen, ist unerheblich.
geboren bei Lebensalter 34112. Erstes Kind mit 3 Jahren und 29.1.2 Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen
zweites Kind mit 112 Jahr (ab Geburt) zu berücksichtigen im
Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost)
Zeitabschnitt 31 bis 35 Jahre darüber hinaus zweites Kind
mit 2 Jahren im Zeitabschnitt 36 bis 37 Jahre.
waren nur dann öffentlich-rechtliche Dienstherren im
Sinne der Vorschrift, wenn sie auch nach den im
Das BDA wird um einen Monat hinausgeschoben (6 Monate: 4
Geltungsbereich des Grundgesetzes herrschenden
= 1 M 15 Tage, abgerundet 1 M).
Rechtsvorstellungen juristische Personen des öffent-
28.3.1.4 Der Dreijahreszeitraum kann für ein Kind, das von lichen Rechts gewesen wären. Hiervon ist auszu-
mehreren Personen, die als Beamte, Richter oder gehen, wenn die bei ihnen ausgeübten Tätigkeiten
Soldaten im öffentlichen Dienst stehen, gleichzeitig auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes in aller
oder nacheinander betreut wurde, insgesamt nur ein- Regel im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienst-
mal in Anspruch genommen werden. Wurde die herrn wahrgenommen worden wären bzw. werden.
Kinderbetreuungszeit mit der Höchstdauer bereits Diese Voraussetzung ist z. B. hinsichtlich aller Ebenen
bei einem Besoldungsempfänger berücksichtigt, ist der staatlichen Verwaltung in der ehemaligen DDR
die Berücksichtigung später bei einem anderen Be- (Ministerien, Bezirks-, Kreis-, Gemeindeverwaltung),
soldungsempfänger nicht mehr möglich; bei Adoptiv- des Polizeidienstes, der Zollverwaltung, der Univer-
kindern ist das Ausforschungsverbot des § 1758 BGB sitäten, der Rechtspflege und der Nationalen Volks-
zu beachten. armee erfüllt.
28.3.1.5 Erfüllt ein am 31. Dezember 1989 und 1. Januar 1990 Bei sonstigen Bereichen staatlichen Wirkens (z. B.
vorhandener Besoldungsempfänger (Nummer 28.0.2) Gesundheitswesen, Forschungseinrichtungen, Er-
nach dem 31. Dezember 1989 den Tatbestand der holungseinrichtungen, Arbeitsschutz) muß jeweils im
Kinderbetreuung, sind vor dem 1. Januar 1990 gern. Einzelfall entschieden werden, ob die Voraussetzung
§ 31 Abs. 2 a. F. berücksichtigte Zeiten eines Erzie- für die Anerkennung als Tätigkeit bei einem öffent-
hUrigsuriaubs auf die Dreijahreshöchstgrenze für lich-rechtlichen Dienstherrn vorliegt. Um eine Tätig-
dasselbe Kind anzurechnen, soweit diese Zeiten nach keit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
Vollendung des 31., 35. bzw. 40. Lebensjahres in An- handelt es sich z. B. grundsätzlich nicht bei Be-
spruch genommen wurden. schäftigungszeiten in den volkseigenen Betrieben und
in Handelsorganisationen in der ehemaligen DDR
28.3.2 Beurlaubung und Berlin (Ost).
Das Regel-BDA wird bei einer Beurlaubung ohne
Dienstbezüge nicht hinausgeschoben, soweit die Be- 29.2 Zu Absatz 2:
urlaubung in die Zeit vor Vollendung des 31. Lebens- 29.2.1 Wer volksdeutscher Vertriebener oder Umsiedler ist,
jahres, bei Eingangsämtern/Ämtern A 13, A 14, C 1 ergibt sich aus § 1 Abs. 1 und 2 Bundesvertriebenen-
und C 2 des 35. Lebensjahres, bei Professoren des gesetz. Vertriebene im Sinne dieser Vorschrift sind
40. Lebensjahres fällt. In den anderen Fällen wird das also auch Aussiedler.
BDA nicht verschlechtert, wenn die oberste Dienst-
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle schriftlich
anerkannt hat, daß der Urlaub dienstlichen Interessen
30. Zu§30
oder öffentlichen Belangen dient.
30.1 Zu Absatz 1:
Hat der Besoldungsempfänger während der Be-
urlaubung eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne 30.1.1 Zu Satz 1 und 2:
des Absatzes 2 Satz 4 ausgeübt, so ist das BDA auch
Der Ausschluß gilt nicht nur für Zeiten in einem Be-
dann nicht hinauszuschieben, wenn eine Entschei-
schäftigungsverhältnis beim Ministerium für Staats-
dung über die Anerkennung dienstlicher Interessen
sicherheit (MfS) oder beim Amt für Nationale
oder öffentlicher Belange nicht getroffen wurde.
Sicherheit (AfNS), sondern auch für Zeiten einer
Bei einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach § 7 informellen oder inoffiziellen Tätigkeit für diese
Eignungsübungsgesetz, nach § 9 oder § 16 a Arbeits- Einrichtungen. Nicht erforderlich ist, daß eine
platzschutzgesetz, ggf. i. V. m. § 78 Zivildienstgesetz, schriftliche Vereinbarung über die Tätigkeit oder
nach § 18 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps eine schriftliche Verpflichtungserklärung vorliegt.
oder für Aufgaben der Entwicklungshilfe als Ent- Ausreichend für den Ausschluß ist bereits die Ver-
wicklungshelfer (§ 1 Entwicklungshelfergesetz) gelten pflichtung zur Tätigkeit für das MfS/AfNS. Uner-
öffentliche Belange als von der zuständigen Stelle heblich ist, ob es tatsächlich zu einem Tätigwerden
schriftlich anerkannt. gekommen ist. Damit sind auch sog. Perspektiv-
agenten selbst dann erlaßt, wenn sie nicht aktiviert
worden sind.
29. Zu §29
Liegen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für das MfS/
29.1 Zu Absatz 1:
AfNS vor, kann ggf. durch eine Anfrage beim Bun-
29.1.1 Außer den besonders aufgeführten Gebietskörper- desbeauftragten für die Unterlagen der Staatssicher-
schaften sind öffentlich-rechtliche Dienstherren heit der ehemaligen DDR der Nachweis für das Vor-
alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des liegen des Ausschlußtatbestandes erbracht werden.
Seite 322 GMBl1997 Nr.22
Ob und ggf. wann eine Tätigkeit für das MfSI AfNS 42.3.3 Eine Verwendung im Sinne dieser Vorschrift ist die
beendet worden ist, muß nach Lage des Einzelfalls selbständige und eigenverantwortliche Wahrneh-
entschieden werden. In der Regel wird jedoch davon mung des übertragenen Aufgabengebiets (Dienst-
ausgegangen wenien können, daß 5 Jahre nach dem postens), sofern nicht in einer Zulageregelung aus-
letzten konkreten Tätigwerden die Tätigkeit beendet drücklich etwas anderes bestimmt ist. Eine lediglich
worden ist. Spätere Zeiten einer Beschäftigung im informatorische Beschäftigung oder die Zeit einer
öffentlichen Dienst können als Dienstzeiten gemäß Ausbildung bei einer in der Zulageregelung genann-
§ 28 Abs. 2 berücksichtigt werden. Unterbrechungen ten Behörde oder Einrichtung ist keine Verwendung
der Tätigkeit sind unbeachtlich, auch wenn sie länger im zulagenrechtlichen Sinne.
als 5 Jahre dauerten; entscheidend ist ausschließlich
das letztmalige Tätigwerden. Liegt lediglich eine 42.3.4 Ist in der Zulageregelung nichts anderes bestimmt,
Verpflichtungserklärung vor und ist es nie zu einem so wird die Stellenzulage nur gewährt, wenn eine
konkreten Tätigwerden gekommen, kann in der Regel andere als die zulageberechtigende Tätigkeit nur in
ebenfalls nach Ablauf von 5 Jahren von einer Be- geringfügigem Umfang ausgeübt wird. Eine andere
endigung der Tätigkeit für das MfSIAfNS ausge- Tätigkeit ist geringfügig, wenn sie durchschnittlich
gangen werden. höchstens 20 v. H. der Gesamttätigkeit des Besol-
dungsempfängers (zeitlicher Umfang) umfaßt. Die
Nummer 42.3.5 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der
30.1.2 Zu Satz 3: Stellenzulage nach Vorbemerkung Nr. 6 BBesO AlB
Für den Ausschluß von Tätigkeiten als Angehöriger ist Voraussetzung, daß der Besoldungsempfänger auf
der Grenztruppen ist es unerheblich, in welchem einem entsprechenden Dienstposten ausschließlich
Dienstverhältnis die Grenztruppenzeit verbracht verwendet wird.
wurde; es kommt allein auf die organisatorische Zu-
gehörigkeit zu den Grenztruppen an. Grenztruppen 42.3.5 Wird in einer Zulageregelung eine überwiegende
im Sinne der Vorschrift sind auch die Vorgängerein- oder sonst anteilmäßig festgelegte Ausübung der zu-
richtungen (NVA-Grenze, Grenzpolizei). lageberechtigenden Tätigkeit gefordert, so ist diese
Voraussetzung erfüllt, wenn die Wahrnehmung dieser
Ausgeschlossen sind auch Zeiten eines bei den Grenz- Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr
truppen verbrachten Grundwehrdienstes. Zeiten als als die Hälfte bzw. den festgelegten Anteil der regel-
Zivilbeschäftigter der Grenztruppen werden nicht mäßigen Arbeitszeit beansprucht. Beginnt oder endet
erfaßt. die zulageberechtigende Tätigkeit im Laufe eines
Vor einer Tätigkeit bei den Grenztruppen liegende Kalendermonats, so ist die auf den Teilzeitraum
Beschäftigungszeiten im Sinne des § 28 Abs. 2 sind entfallende Stellenzulage zu gewähren, wenn diese
zu berücksichtigen, soweit nicht der Ausschlußtat- Tätigkeit während des Teilzeitraums die Voraus-
bestand des Absatzes 2 vorliegt. setzungen des Satzes 1 erfüllt.
42.3.6 Ist die Stellenzulage an ein m den Besoldungs-
30.2 Zu Absatz 2: ordnungen aufgeführtes Amt gebunden, so ist sie
Die Berücksichtigung von Zeiten einer Tätigkeit, die bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den
Zeitraum zu gewähren, in dem dem Besoldungs-
aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum
System der ehemaligen DDR übertragen war, ist aus- empfänger das Grundgehalt dieses Amtes zusteht
nahmslos ausgeschlossen. Das Vorliegen einer beson- und er die Aufgaben seines Amtes wahrnimmt. Dies
deren persönlichen Systemnähe wird widerlegbar gilt. auch für die Zeit einer rückwirkenden Ein-
vermutet, wenn die in Satz 2 aufgeführten Sach- weisung.
verhalte vorliegen. Die Aufzählung ist lediglich bei- 42.3.7 Ist die Höhe einer Stellenzulage nach Besoldungs-
spielhaft und nicht als abschließend anzusehen. Eine gruppen gestaffelt, so wird bei einer rückwirkenden
besondere persönliche Systemnähe ist deshalb Einweisung in die Planstelle einer Besoldungs-
grundsätzlich in jedem Einzelfall zu prüfen. gruppe mit höherer Stellenzulage diese rückwirkend
gewährt, soweit die mit der neuen Planstelle
verbundenen Aufgaben wahrgenommen worden
sind.
42. Zu §42
42.3.8 Der Anspruch auf eine Stellenzulage entsteht
42.3 Zu Absatz 3:
42.3.8.1 mit dem Tag, an dem der B~soldungsempfänger die
42.3.1 Stellenzulagen sind in der Regel Zulagen, die wegen zulageberechtigende Tätigkeit tatsächlich aufnimmt
der Bedeutung oder sonstiger Besonderheiten der oder mit dem Tag, an dem er als Angehöriger der von
wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum ge- der Zulageregelung erfaßten Funktionsgruppe, Be-
währt werden, in dem die in der Zulageregelung ge- amtengruppe oder bei der genannten Behörde oder
nannten Voraussetzungen, z. B. Verwendung in einer Einrichtung sein Aufgabengebiet tatsächlich wahr-
bestimmten Funktion (Tätigkeit), Verwendung als nimmt und eine gesetzlich vorgeschriebene Wartezeit
Angehöriger einer bestimmten Beamtengruppe, er- (z. B. Vorbemerkungen Nummern 9, 9 a und 10
füllt sind. Nicht darunter fallen die Stellenzulagen Abs. 1 BBesO AlB i. V. m. Anlage IX des BBesG)
nach den Vorbemerkungen Nummern 23, 25 und 27 abgelaufen ist,
zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B, weil
für diese Zulagen die in Satz 1 genannten Voraus- 42.3.8.2 im Falle der Nummer 42.3.5 Satz 1 vom Ersten des
setzungen nicht gefordert werden. Kalendermonats an, im Falle des Satzes 2 vom ersten
Tage des Teilzeitraums an, in dem der Besoldungs-
42.3.2 Wird in der Zulageregelung die Verwendung in einer empfänger erstmals die zulageberechtigende Tätigkeit
bestimmten Funktion nicht ausdrücklich gefordert, in dem geforderten Umfang ausgeübt hat,
so wird die Stellenzulage für den Zeitraum gewährt,
in dem der Besoldungsempfänger in der maßgeb- 42.3.8.3 wenn der Abschluß einer Ausbildung, die Ablegung
lichen Funktionsgruppe, Beamtengruppe oder bei der einer Prüfung usw. Voraussetzung für die Gewährung
in der Zulageregelung genannten Behörde oder Ein- einer Stellenzulage ist, mit dem Tag, an dem diese
richtung usw. verwendet wird. Voraussetzung erfüllt ist.