GMBl Nr. 22 1997
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 22 vom 31. July 1997
Nr.22 GMBI1997 Seite 323
42.3.9 Die Zahlung einer Stellenzulage wird eingestellt 42.3.11.7 Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den
Mutterschutz für Beamtinnen.
42.3.9.1 mit Ablauf des Tages, an dem die zulageberechtigende
Tätigkeit zuletzt ausgeübt wird oder die Verwendung 42.3.12 Eine Weitergewährung aufgrund des § 42 Abs.3
des Besoldungsempfängers in der genannten Gruppe, Satz 2, 1. Alternative ist nur möglich, wenn der mit
Behörde oder Einrichtung endet oder unterbrochen dem Ergebnis verfolgte Zweck nur dann ohne erheb-
wird; dies gilt z. B. auch, wenn eine zulageberechti- liche Nachteile für die Allgemeinheit erreicht werden
gende Tätigkeit oder Verwendung endet oder unter- kann, wenn er bis zu einem bestimmten nicht hin-
brochen wird durch ausschiebbaren Termin vorliegen oder sofort herbei-
geführt werden muß; § 42 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative
42.3.9.1.1 eine laufbahnrechtlich bedingte oder ausbildungs- bleibt unberührt.
bezogene andere Tätigkeit (z. B. außerhalb der ober-
sten Dienstbehörden zu verbringende Zeiten, Aus- 42.3.13 Die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem
bildungszeiten im Rahmen eines Aufstiegs); ver- Sonderurlaub nach urlaubsrechtlichen Bestimmun-
gleiche hierzu jedoch Nummer 42.3.11.4, gen als Kannleistung (Ermessensentscheidung) bleibt
unberührt.
42.3.9.1.2 Übertragung einer nicht zulageberechtigenden
Tätigkeit im Wege der Abordnung/Kommandierung 42.3.14 Eine Stellenzulage, die im Zeitpunkt der Versetzung
oder Zuweisung nach § 123 a Beamtenrechtsrahmen- in den einstweiligen Ruhestand zusteht, gehört zu
gesetz, den Bezügen, die nach § 4 Abs. 1 für den Monat, in
dem die Versetzung bekanntgegeben wird, und für
42.3.9.1.3 eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung die folgenden drei Monate weitergewährt werden.
und ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der
Dienstgeschäfte (Amtsgeschäfte), 42.3.15 Bei der Gewährung einer Zulage für Teile eines
Monats ist der Teilbetrag nach § 3 Abs. 4 zu be-
42.3.9.2 im Fall der Nummer 42.3.5 Satz 1 mit Ablauf des rechnen.
Kalendermonats, im Fall des Satzes 2 mit Ablauf des
letzten Tages des Teilzeitraums, in dem zuletzt die 42.3.16 Die Gewährung und der Wegfall einer Zulage sind
dort genannten Voraussetzungen vorliegen. dem Besoldungsempfänger schriftlich mitzuteilen,
sofern die Gewährung oder der Wegfall nicht auf der
42.3.10 Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen Num- Bindung an ein in der Besoldungsordnung aufge-
mern 8, 8a, 8b, 9,10 und 12 BBesO A/B stehen so- führtes Amt beruht (vgl. Nummer 42.3.6).
wohl Besoldungsempfängern mit Dienstbezügen als
auch Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
zu. 52. Zu § 52
Diese Stellenzulagen werden auch bei den in Num- 52.1 Zu Absatz 1:
mer 42.3.9.1.1 genannten Tätigkeiten, einer Einfüh- 52.1.1 Die §§ 52 bis 57 und 59 Abs. 3 gelten nur für Be-
rungszeit und einer informatorischen Beschäftigung soldungsempfänger, die ihren dienstlichen und tat-
gewährt, wenn eine der in den Zulageregelungen ge- sächlichen Wohnsitz im Ausland haben. Maßgebend
nannten Funktionen wahrgenommen wird. für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes ist
42.3.11 Eine Stellenzulage wird - wenn nicht ein Fall der § 15. Ein dienstlicher Wohnsitz im Ausland wird in
Nummern 42.3.9.1.1, 42.3.9.1.2 und 42.3.9.1.3 vor- der Regel nur begründet, wenn der Besoldungsemp-
liegt - weitergewährt bei: fänger zu einer im Ausland befindlichen Dienststelle
versetzt worden ist. Die Bezüge nach § 52 werden
42.3.11.1 Erkrankung, Heilkur, auch bei der Bemessung der Bezüge nach § 4 zu-
grunde gelegt, sofern zum Zeitpunkt des Wirksam-
42.3.11.2 Erholungsurlaub,
werdens der Versetzung in den einstweiligen Ruhe-
42.3.11.3 Schulferien, stand ein Hausstand am bisherigen ausländischen
Dienstort besteht.
42.3.11.4 Teilnahme an Fortbildungslehrgängen, wenn nicht
Auslandsdienstbezüge im Sinne von § 58 gewährt 52.1.2 Stellenzulagen können zu den Auslandsdienstbezügen
werden oder der Fortbildungslehrgang nicht zugleich nur gewährt werden, wenn die besonderen Voraus-
die Merkmale der in den Nummern 42.3.9.1.1 bis 3 setzungen für die Gewährung der Stellenzulage auch
aufgeführten Beendigungstatbestände aufweist. Der bei einer Verwendung im Ausland vorliegen.
Aufstieg z. B. vom gehobenen in den höheren allge- 52.1.3 Erschwerniszulagen können beim Bezug von Aus-
meinen Verwaltungsdienst ist in der Regel als Fort- landsdienstbezügen gewährt werden, wenn die be-
bildung zu bewerten, die Ausbildung eines Beamten sonderen Voraussetzungen bei einer Verwendung im
des mittleren Dienstes für eine Laufbahn des ge- Ausland vorliegen.
hobenen Dienstes, die mit einer Laufbahnprüfung
beendet wird, ist dagegen keine Fortbildung. Ein
52.2 Zu Absatz 2:
Fortbildungslehrgang nach Satz 1 liegt nicht vor,
wenn er zeitlich überwiegend in der Ableistung eines 52.2.1 Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Be-
Praktikums besteht, soldungsempfänger, die eine Ausgleichszulage nach
§ 13 Abs. 2 oder 3 erhalten.
42.3.11.5 Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge
im Sinne des § 9 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzge-
setzes, 52.3 Zu Absatz 3:
52.3.1 Die Sonderregelung findet nur auf Beamte Anwen-
42.3.11.6 Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung
dung, die im Grenzverkehr tätig sind. Für Richter
einer Tätigkeit in der Personalvertretung nach den
und Soldaten kommt sie nicht in Betracht, diese er-
Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes
halten Dienstbezüge nach Absatz 1.
oder entsprechendem Landesrecht oder zum Zwecke
der Wahrnehmung der Aufgaben einer Frauen- Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Dienst-
beauftragten nach den Vorschriften des Gesetzes zur herr bei Beschäftigung des Beamten im Ausland an
Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern der deutschen Grenze diesem einen Ort im Inland als
und Frauen oder entsprechendem Landesrecht, dienstlichen Wohnsitz anweist (§ 15 Abs. 2 Nr. 3). In
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die'sem Fall können nur die Dienstbezüge gezahlt sonderen Verhältnisse im Ausland festgelegt wurde,
werden, die dem Beamten bei einer Verwendung im unterliegen sie dem Kaufkraftausgleich.
Inland zustehen.
54.1.4 Werden Auslandsdienstbezüge nach § 4 weiterge-
währt, so unterliegen sie auch dem Kaufkraftaus-
53. Zu§53 gleich.
53.1 Die Auslandsdienstbezüge stehen bei einer Ver- 54.1.5 Die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubs-
setzung vom Inland in das Ausland vom Tage nach geld unterliegen dem Kaufkraftausgleich, wenn der
dem Eintreffen am ausländischen Dienstort zu. Das Besoldungsempfänger an den Stichtagen 1. Juli bzw.
gilt auch, wenn der Tag des Eintreffens vor einem 1. Dezember Anspruch auf Auslandsdienstbezüge
Sonn- oder Feiertag oder dienstfreien Werktag liegt. nach den §§ 52 bis 58 oder entsprechende Bezüge
Ist der Besoldungsempfänger früher am Auslands- nach § 59 Abs. 3 oder Anspruch auf Kaufkraftaus-
dienstort eingetroffen, als es für den verfügten gleich nach § 59 Abs. 4 hat.
Dienstantritt erforderlich war, so kann er Auslands-
dienstbezüge erst von dem Tage an erhalten, der auf 54.2 Zu Absatz 2:
den bei zeitgerechter Durchführung der Ver-
setzungsreise sich ergebenden Ankunftstag folgt. 54.2.1 Bei der Vergleichsberechnung sind alle dem Kauf-
kraftausgleich unterliegenden Bezügebestandteile
Dies gilt entsprechend bei Versetzungen im Ausland. eines Monats (ggf. einschließlich Sonderzuwendung
Hat der Dienstherr den unmittelbaren Dienstantritt oder Urlaubsgeld) zusammenzufassen.
bei einer DienststeI1e im Ausland angeordnet und
Als "nächstniedrigere Besoldungsgruppe" sind für
liegt eine Versetzung nicht vor, stehen Auslands-
die Besoldungsgruppe A 9 die Bezüge eines Haupt-
dienstbezüge von dem Tage an zu, an dem der An-
sekretärs oder Hauptfeldwebels anzusetzen.
spruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungs-
gesetz entsteht. Beim Urlaubsgeld ist der tatsächlich zustehende Be-
53.2 Bei einer Versetzung vom Ausland in das Inland trag des Urlaubsgeldes sowohl für die Besoldungs-
sind Auslandsdienstbezüge bis zum Tage vor der gruppe A 9 als auch für die Besoldungsgruppe A 8
Abreise vom ausländischen Dienstort zu zahlen. in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Bei nega-
Hat der Besoldungsempfänger vor dem Dienst- tivem Kaufkraftausgleich entfällt die Vergleichsbe-
antritt im Inland Erholungs-, Heimat-, Sonder- rechnung.
urlaub oder Dienstbefreiung, so gilt als Abreisetag
der Tag, an dem der Besoldungsempfänger ohne 54.3 Zu Absatz 3:
Berücksichtigung des Urlaubs ~der der Dienst-
befreiung spätestens hätte abreisen müssen, um 54.3.1 Ein Kaufkraftabschlag wird nicht vorgenommen bei
rechtzeitig den Dienst am neuen Dienstort antreten - dem Zuschlag zum Auslandszuschlag gern. § 55
zu können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Abs. 7 Satz 1 und
der Urlaub oder die Dienstbefreiung im Inland oder
im Ausland verbracht wird. - der jährlichen Sonderzuwendung.
Der weitere Aufenthalt sowie das Beibehalten der 54.3.2 Ein Kaufkraftabschlag wird ebenfalls nicht vorge-
Wohnung im Ausland aus persönlichen Gründen nommen während der Reisen des Beamten in das
über das verfügte Ende der Auslandsverwendung Inland, zu denen ein Zuschuß oder eine Reisebeihilfe
hinaus begründen keinen Anspruch auf Fortzahlung gezahlt werden. Dies sind insbesondere Reisen nach
der Auslandsdienstbezüge. Eine Krankheit/ein
Krankenhausaufenthalt des Besoldungsempfängers - der Heimaturlaubsverordnung,
zum Ende der Auslandsverwendung verlängern den
- . der Auslandstrennungsgeldverordnung,
Anspruchszeitraum nicht.
53.3 § 53 Satz 1 gilt auch für die Gewährung des Aus- - der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die
landskinderzuschlags nach § 56. Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Ge-
burts- und Todesfällen,
- der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
54. Zu§54 Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland
54.1 Zu Absatz 1: aus Anlaß von Reisen in Krankheits- und Todes-
fällen,
54.1.1 Der festgesetzte Kaufkraftausgleich gilt grundsätz-
lich für den gesamten Amtsbezirk der Auslands- - dem Abschnitt B der Richtlinien über die Ge-
vertretung, sofern nicht besondere Festsetzungen er- währung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an
folgt sind. Bundesbedienstete im Ausland und
54.1.2 Dem Kaufkraftausgleich unterliegen mit 60 bzw. - der Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von
65 v. H. ihres Betrages auch Amts-, Stellen-, Er- Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige
schwernis- und Überleitungszulagen. Ausgenommen des Auswärtigen Dienstes im Ausland.
vom Kaufkraftausgleich sind Zulagen nach § 55
Abs.7 Satz 2 und 3, Ausgleichszulagen aller Art Reisen von Familienangehörigen bleiben unberück-
mit Ausnahme der Ausgleichszulagen nach § 13, sichtigt.
Sprachenzulagen sowie Sprachenaufwandsentschä-
Ein Kaufkraftabschlag entfällt ab dem Tag der Ab-
digungen und Aufwandsentschädigungen nach der
reise vom Auslandsdienstort. Der Kaufkraftabschlag
Übersicht 2 zum Einzelplan 05 des Bundeshaushalts-
wird erneut vorgenommen vom Tage nach der Rück-
plans oder entsprechende Aufwandsentschädigungen.
kehr des Besoldungsempfängers an den Auslands-
54.1.3 Sofern bei einer Verwendung im Ausland Aufwands- dienstort. Das Nähere ergibt sich aus den hierzu er-
entschädigungen nach § 17 gezahlt werden, deren gangenen Rundschreiben des Auswärtigen Amtes in
Höhe nicht bereits unter Berücksichtigung der be- der jeweils gültigen Fassung.
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55. Zu§55 Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. An-
lage VI f ist in diesen Fällen jedoch grundsätzlich nur
55.1 Zu Absatz 1: bis zum Ablauf des fünften Monats zu zahlen, der auf
55.1.1 Mit dem Auslandszuschlag werden insbesondere die den Monat folgt, in dem der Ehegatte die gemeinsame
materiellen Mehraufwendungen und immateriellen Wohnung verlassen hat. Bei der Berechnung der Frist
Belastungen abgegolten, die durch die Auslands- bleibt ein Heimaturlaub außer Ansatz. Die zeitliche
verwendung entstehen. Die Zuteilung der Auslands- Begrenzung findet keine Anwendung, wenn der Ehe-
dienstorte zu einer Stufe des Auslandszuschlags er- gatte infolge Unruhen, Kriegshandlungen, politischer
gibt sich aus der Verordnung über die Zuteilung von Besonderheiten oder wegen höherer Gewalt (z. B.
Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslands- Erdbeben, Epidemien usw.) auf Weisung der obersten
zuschlags in der jeweils geltenden Fassung. Dienstbehörde gezwungen ist, das Aufenthaltsland
vorübergehend zu verlassen; es sei denn, daß Aus-
Nicht in der Verordnung aufgeführte Dienstorte im landstrennungsgeld nach §§ 6 bis 8 oder 10 der Aus-
Ausland sind der Stufe des Auslandszuschlags zuzu- landstrennungsgeldverordnung zusteht.
teilen, der die Auslandsvertretung zugeteilt worden Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. An-
ist, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt, soweit in lage VI f wird längstens bis zum Ablauf des Monats
der Rechtsverordnung keine abweichende Regelung gewährt, in dem die Ehe rechtskräftig geschieden,
getroffen worden ist. aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.
55.2 Zu Absatz 2: 55.2.4 Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. An-
lage VI f darf nicht für eine Zeit gezahlt werden, für
55.2.1 Die Gewährung des Auslandszuschlags nach An- die Auslandstrennungsgeld nach §§ 6 bis 8 oder 10
lage VI a bzw. Anlage VI f setzt voraus, daß der Be- Auslandstrennungsgeldverordnung zusteht. Dies gilt
soldungsempfänger am ausländischen Dienstort mit nicht, wenn Auslandstrennungsgeld wegen getrenn-
seinem Ehegatten eine gemeinsame Wohnung be- ter Haushaltsführung zusteht, weil andere Personen
wohnt und sich der Ehegatte überwiegend dort auf- als der übergesiedelte Ehegatte am bisherigen Wohn-
hält. Hiervon ist auszugehen, wenn beide Ehepartner ort zurückbleiben.
ständig und auf Dauer in dieser Wohnung gemeinsam
leben und die Wohnung für beide der Mittelpunkt der 55.2.5 Bei Versetzungen im Ausland wird der Auslands-
Lebensführung ist. Es reicht nicht aus, daß über einen zuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f für den
bestimmten Zeitraum rein rechnerisch der Aufenthalt neuen Dienstort vom Tage nach dem Eintreffen des
am ausländischen Dienstort überwiegt. Als Wohnung Ehegatten an diesem Ort gewährt.
im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Zwischen-
unterkunft (Hotel, Familienunterkunft in einer Ka- 55.2.6 § 55 Abs. 2 Satz 3 findet nur dann Anwendung, wenn
serne usw.). beide Ehegatten im Ausland im öffentlichen Dienst
beschäftigt sind und dort eine gemeinsame Wohnung
Der Besoldungsempfänger erhält auch dann den (vgl. Nummer 55.2.1) haben. Gilt für einen Ehegatten
Auslandszuschlag nach der Stufe seines ausländischen das Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD), so
Dienstortes, wenn sich die gemeinsame Wohnung erhält dieser den Auslandszuschlag nach Anlage VI f,
außerhalb der politischen Gemeinde des Dienstortes der andere Ehegatte den Auslandszuschlag nach An-
befindet und er täglich in seine Wohnung zurück- lage VI c.
kehrt.
55.2.7 Haben beide im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
55.2.2 Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage Dienstherrn oder eines Verbandes öffentlich-recht-
VI f ist vom Tage nach dem Eintreffen des Ehegatten licher Dienstherren stehenden Ehegatten Anspruch
am ausländischen Dienstort bzw. in dessen Einzugs- auf einen gleich hohen Auslandszuschlag, ist der
gebiet zu gewähren, wenn nach Übersiedlung des Auslandszuschlag nach der Anlage VI a dem Ehe-
Ehegatten die Voraussetzungen der Nummer 55.2.1 gatten zu zahlen, den die Ehegatten als Anspruchs-
erfüllt werden. berechtigten bestimmt haben; wurde keine Be-
Heiratet der Besoldungsempfänger am ausländischen stimmung getroffen, wird der Auslandszuschlag. nach
Dienstort, so wird der Auslandszuschlag nach An- der Anlage VI a dem Ehemann gewährt. Eine Ande-
lage VI a bzw. Anlage VI f vom Tage der Ehe- rung der Berechtigtenbestimmung gilt nur für die
schließung an gewährt, wenn die Voraussetzungen Zukunft.
der Nummer 55.2.1 erfüllt werden. 55.2.8 Ist die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die
55.2.3 Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt, erhält
VI f entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Ehe- jeder Ehegatte Auslandszuschlag nach der Anlage VI a
gatte die gemeinsame Wohnung endgültig verlassen bzw. Anlage VI f unter Berücksichtigung des § 6.
hat.
55.3 Zu Absatz 3:
Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. An-
lage VI f ist jedoch weiterzuzahlen, wenn 55.3.1 Die unter Nummer 1 aufgeführten Personen erhalten
den Auslandszuschlag nach Anlage VI b bzw. Anlage
a) der Ehegatte die gemeinsame Wohnung nur vor- VI g, wenn sie zur Erfüllung der durch ihre dienst-
übergehend, d. h. mit der Absicht verläßt, alsbald liche Stellung bedingten besonderen gesellschaft-
zurückzukehren, lichen Verpflichtungen einen eigenen Hausstand
führen müssen.
b) der Ehegatte eines versetzten Besoldungsemp-
fängers die gemeinsame Wohnung am alten Dies wird in der Regel unterstellt
Dienstort vor diesem verläßt mit der Absicht, am
a) Im Bereich des Auswärtigen Dienstes:
neuen Dienstort wieder eine gemeinsame Woh-
nung mit ihm zu beziehen. Die Regelung ist auch - bei den Leitern von diplomatischen oder be-
bei Rückversetzungen des Besoldungsempfängers rufskonsularischen Vertretungen und ihren
in das Inland anzuwenden. ständigen Vertretern, .
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- bei den Abteilungsleitern und Referatsleitern, empfänger erhalten, wenn sie nicht die Voraus-
setzungen der Nummern 1 bis 3 erfüllen, den Aus-
- bei den Referenten, landszuschlag nach Anlage VI c bzw. Anlage VI h.
- bei den Kanzlern;
Unter Nummer 4 fallen nicht Besoldungsempfänger,
b) in anderen Geschäftsbereichen: - die zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunter-
- bei den Leitern von Dienststellen, kunft und/oder zur Teilnahme an der Gemein-
schaftsverpflegung verpflichtet sind,
- bei den Vertretern der Leiter von Dienst-
stellen. - denen Unterkunft und/oder Verpflegung unent-
geltlich bereitgestellt wird oder
Bei den sonstigen Besoldungsempfängern entscheidet
die oberste Dienstbehörde auf Antrag, ob die Vor- - denen hierfür entsprechende Geldleistungen ge-
aussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind. währt werden.
Diese Besoldungsempfänger erhalten den Auslands-
55.3.2 Der nach Nummer 2 nach Vollendung des 40. Le- zuschlag nach Anlage VI e oder, wenn beide Voraus-
bensjahres zu zahlende Auslandszuschlag nach An- setzungen gegeben sind, nach Anlage VI d.
lage VI b bzw. Anlage VI g ist vom Ersten des Monats
an zu zahlen, in dem das 40. Lebensjahr vollendet 55.3.5 Der Auslandszuschlag nach Anlage VI b bzw. An-
wird. Personen, die Auslandszuschlag nach Absatz 2 lage VI g wird - außer in den Fällen der Nummer 2 -
Satz 3 erhalten, fallen nicht unter die Regelung von dem Tage an gewährt, an dem die Voraus-
Nummer 2; hier erhält der Ehegatte auch nach Voll- setzungen erfüllt sind; er entfällt mit Ablauf des
endung des 40. Lebensjahres nur den Auslandszu- Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen sind.
schlag nach Anlage VI c bzw. Anlage VI h. § 53 bleibt unberührt.
55.3.3 Der nach Nummer 3 zu zahlende Auslandszuschlag 55.3.6 Als eigener Hausstand gilt auch eine der Dienst-
nach Anlage VI b bzw. Anlage VI g wird auf Antrag steIlung des Besoldungsempfängers angemessene
gewährt. Die aufgenommene Person muß von dem Hotelunterkunft, Pension oder möblierte Wohnung.
Besoldungsempfänger überwiegend unterhalten Für den Begriff des eigenen Hausstandes gelten nicht
werden. Das ist, sofern nicht höhere Kosten glaub- die Erfordernisse des § 10 Abs.3 Bundesumzugs-
haft gemacht werden, dann der Fall, wenn die Eigen- kosten gesetz.
rnittel der zu unterhaltenden Person monatlich das
Vierfache des Betrages, um den sich der Familien- 55.3.7 Verheirateten Besoldungsempfängern, die aus der ge-
zuschlag eines Besoldungsempfängers der Besol- meinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen sind und
dungsgruppe A 6 bei mehr als einem Kind für jedes nicht nur vorübergehend getrennt in einer anderen
weitere zu berücksichtigende Kind erhöht, nicht Wohnung am ausländischen Dienstort leben, ist
übersteigen. Ein evtl. gewährter Kaufkraftausgleich Auslandszuschlag nach der Anlage VI c bzw. Anlage
ist zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt für jede VI h zu gewähren, sofern nicht auf Grund § 55 Abs. 3
einzelne Person, die in den Haushalt des Besol- ein höherer Auslandszuschlag zusteht.
dungsempfängers aufgenommen worden ist. Das
Erfordernis des überwiegenden Unterhalts braucht
nicht erfüllt zu sein bei Kindern, für die dem Be- 55.4 Zu Absatz 4:
soldungsempfänger Auslandskinderzuschlag nach § 56
Abs. 1 Nr. 1 zusteht. 55.4.1 Den Auslandszuschlag nach Anlage VI c bzw. An-
lage VI herhalten Besoldungsempfänger, die nicht die
Als nicht nur vorübergehend in die Wohnung auf- Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 55 er-
genommen gelten auch Kinder, die außerhalb des füllen. Bei der Anwendung der Anlage VI d und VI e
ausländischen Dienstortes einer Schul- oder Berufs- kommt es nicht darauf an, ob der Besoldungsemp-
ausbildung nachgehen, solange für sie Auslands- fänger die Gemeinschaftsunterkunft und/oder die
kinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr.1 oder 2 zu- Gemeinschaftsverpflegung in Anspruch nimmt,
steht. sondern nur darauf, daß er aus dienstlichen Gründen
hierzu verpflichtet ist. Die Anlagen VI d und VI e sind
55.3.4 Besoldungsempfänger mit eigenem. Hausstand im auch anzuwenden, wenn Unterkunft und/oder
Ausland, deren Ehegatte noch nicht am ausländischen Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt oder hierfür
Dienstort Wohnsitz genommen hat, erhalten den entsprechende Geldleistungen gewährt werden.
Auslandszuschlag nach Nummer 4 längstens für die
Dauer von 6 Monaten. Der Auslandszuschlag nach den Anlagen VI c bzw.
Anlage VI h, VI d und VI e wird von dem Tage an
Der Auslandszuschlag nach Nummer 4 wird über gewährt, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind; bei
6 Monate hinaus gezahlt, Änderung der Voraussetzungen ist der jeweils nied-
rigere Auslandszuschlag nach einer anderen Anlage
a) wenn und solange Anspruch auf Auslands-
vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats
trennungsgeld nach §§ 6, 7 und 10 Auslands-
an zu zahlen. § 53 bleibt unberührt.
trennungsgeldverordnung besteht,
b) für die Dauer der sich an die Trennungsgeld- Wird ein Besoldungsempfänger für die Dauer seines
zahlung unmittelbar anschließenden Übersied- Erholungsurlaubs oder aus sonstigen Gründen für
lungsreise des Ehegatten an den ausländischen mindestens zwei zusammenhängende Wochen von
Dienstort. der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemein-
schaftsunterkunft und der Teilnahme an der Ge-
§ 55 Abs. 3 Nr.4 findet keine Anwendung auf meinschaftsverpflegung entbunden, so erhält er für
Besoldungsempfänger, deren Ehegatten nicht an den diesen Zeitraum den Auslandszuschlag nach der An-
ausländischen Dienstort umziehen und die nicht lage VI c bzw. Anlage VI h oder, wenn die Voraus-
beabsichtigen, am ausländischen Dienstort eine ge- setzungen des Absatzes 3 Nr.2 vorliegen, nach An-
meinsame Wohnung zu gründen. Diese Besoldungs- lage VI b bzw. Anlage VI g.
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55.4.2 Die Regelung des § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 erfaßt nicht aufhalten. Dabei ist es nicht erforderlich, daß das
nur die im § 55 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Beamten, Kind in den Hausstand des Besoldungsempfängers
Richter und Soldaten, sondern auch die in § 55 Abs. 2 aufgenommen ist oder daß es am Dienstort des Be-
und 3 genannten Besoldungsempfänger. soldungsempfängers lebt. Für die Stufe des Aus-
landskinderzuschlags und den Kaufkraftausgleich ist
55.5 Zu Absatz 5: jedoch der dienstliche Wohnsitz des Besoldungs-
empfängers maßgebend.
55.5.1 Die Regelung der Gewährung eines erhöhten Aus-
landszuschlags für verheiratete Besoldungsemp- Ein Kind, das seine Ausbildung/sein Studium im In-
fänger ergibt sich aus der Verordnung über die Zah- land betreibt und sich nur in den Ferien sowie an den
lung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV) in Wochenenden beim Besoldungsempfänger im Aus-
der jeweils geltenden Fassung. Die Rechtsverordnung land aufhält, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die
gilt für Anwärter nicht unmittelbar; sie ist aber nach Gewährung des Auslandskinderzuschlags nach § 56
§ 59 Abs. 3 Satz 1 für die Zahlung des erhöhten Aus- Abs. 1 Nr. 1.
landszuschlags an diesen Personenkreis entsprechend 56.1.2 Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird
anzuwenden.
vom Tage nach dem Eintreffen des Kindes im Ausland
55.5.2 Zur Berechnungsgrundlage des erhöhten Auslands- an gewährt. Wird ein Kind während einer Auslands-
zuschlags gehören nicht der Auslandskinderzuschlag verwendung eines Besoldungsempfängers geboren, so
nach § 56, der Mietzuschuß nach § 57 und der Zu- wird der Auslandskinderzuschlag vom Ersten des
schlag nach § 55 Abs. 7 sowie Ausgleichszulagen aller Geburtsrnonats an gewährt, frühestens jedoch von
Art. An die Stelle der Dienstbezüge treten bei An- dem Tage an, für den Auslandsdienstbezüge nach § 53
wärtern die Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 2 Satz 1 zustehen; das gilt auch dann, wenn das Kind im Inland
als Bemessungsgrundlage. oder während eines Heimaturlaubs geboren wird und
es spätestens mit Ablauf des fünften Monats, der auf
55.5.3 Ein monatlich ausgezahltes Netto-Erwerbseinkom- den Monat der Geburt folgt, an den ausländischen
men eines Ehegatten wird auf die Hälfte des erhöhten Wohnort des Besoldungsempfängers zieht oder nur
Auslandszuschlags angerechnet, soweit es die Ent- deshalb nicht dorthin zieht, weil die Auslandsver-
geltgrenze für geringfügige Beschäftigungen und Ge- wendung bzw. der Heimaturlaub des Besoldungs-
ringverdiener (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) übersteigt.
empfängers vor Ablauf des fünften Monats endet.
Als Erwerbseinkommen sind Einkünfte, die der Das gilt entsprechend im Falle einer Adoption eines
Ehegatte am Auslandsdienstort aus selbständiger Kindes oder der Aufnahme eines Kindes als Pflege-
oder nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb kind während einer Auslandsverwendung. Nummer
oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, anzu- 55.2.3 Abs. 2 gilt entsprechend.
sehen, sofern sie aus einer Beschäftigung oder Tätig-
keit stammen (Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Ein- 56.1.3 Wird ein Besoldungsempfänger infolge einer Ver-
kommensteuergesetz ). setzung im Ausland vorübergehend von seinem Kind
Zu berücksichtigen ist das Erwerbseinkommen des getrennt, so wird der Auslandskinderzuschlag nach
Ehegatten aus einer aktiven, mindestens einen vollen Nummer 1 nach der für den neuen dienstlichen
Monat dauernden Erwerbstätigkeit. Arbeitslosengeld, Wohnsitz des Besoldungsempfängers maßgebenden
Renteneinkommen, Erziehungsgeld, Mutterschafts- Stufe bemessen.
geld, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und 56.1.4 Bei kurzfristigen Abordnungen steht Auslands-
Pachteinnahmen usw. bleiben außer Betracht. kinderzuschlag nach Nummer 1 zu, wenn
55.7 Zu Absatz 7: - sich das Kind bereits z. B. zum Zwecke der Aus-
bildung im Ausland aufhält,
55.7.1 Der Zuschlag nach Absatz 7 Satz 1 soll eine schnelle
Anpassung des Auslandszuschlags bei vorübergehen- - das Kind wegen der Abordnung sich am Aus-
den außergewöhnlichen Belastungen in der Lebens- landsdienstort während der Auslandsverwendung
führung (z. B. Krisen) sicherstellen. Er bewirkt eine des Beamten überwiegend aufhält.
vorübergehende Erhöhung des Auslandszuschlags 56.1.5 Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird,
und gilt für den gesamten Amtsbezirk, soweit in der wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, läng-
Festsetzung nichts anderes bestimmt ist. Der Zu- stens für den Zeitraum gezahlt, für den dem Besol-
schlag darf während eines Heimaturlaubs nicht ge- dungsempfänger Auslandsdienstbezüge (§ 52 Abs. 1)
zahlt werden. Die Anwesenheit des Ehegatten und/ nach § 53 zustehen.
oder von Kindern, für die Auslandskinderzuschlag
nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 zusteht, am ausländischen 56.1.6 In allen übrigen Fällen wird der Auslandskinder-
Dienstort wird bei der Bemessung des Zuschlags zuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 bemessen. Das gilt
berücksichtigt. Der Gesamtbetrag darf höchstens auch dann, wenn sich das Kind nur vorübergehend
750 DM betragen. und nicht länger als 6 Monate an einem ausländischen
Ort aufhält. Nummer 56.1.4 bleibt unberührt.
55.7.2 Die Festsetzung eines besonderen Zuschlags nach
Satz 2 und 3 nimmt das Auswärtige Amt im Ein- 56.1.7 Als Hausstand oder Haushalt eines sorgeberechtigten
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Elternteils im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 ist auch der
und dem Bundesministerium der Finanzen vor. Bei Hausstand oder Haushalt anzusehen, der nach dem
der Anrechnung eines Zuschlags nach Satz 1 wird ein Erlöschen der Sorgepflicht (Volljährigkeit des Kindes)
hierauf gewährter Kaufkraftausgleich berücksichtigt. im Inland besteht. Die Sorgeberechtigung im Sinne
des § 56 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist oder
56. Zu§56 war der Besoldungsempfänger hiernach bis zur Voll-
jährigkeit des Kindes sorgeberechtigt, steht ihm Aus-
56.1 Zu Absatz 1:
landskinderzuschlag auch dann zu, wenn der andere
56.1.1 Den Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 Elternteil im Inland einen Hausstand führt, sofern
(Anlage VI i) erhalten Besoldungsempfänger, deren diesem das Sorgerecht nicht zusteht bzw. im Zeit-
Kinder sich nicht nur vorübergehend im Ausland punkt der Volljährigkeit des Kindes nicht zustand.
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Ist oder war dieser Elternteil des Kindes sorge- eine zweite Garage kann als mietzuschußfähig aner-
berechtigt im Sinne des BGB und führt er im Inland kannt werden, wenn sich der Ehepartner am Aus-
einen Hausstand, steht auch im Falle eines etwaigen landsdienstort ständig aufhält. Gärten, Schwimm-
Anspruchs auf Kindergeld Auslandskinderzuschlag bäder und Tennisplätze gehören nicht zum Wohn-
nicht zu. raum. Bei der Ermittlung der Leerraummiete
unterbleibt jedoch ein Abzug für Gärten, wenn die
56.1.8 Ein Haushalt im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 liegt nur
Gesamtfläche des Gartens 1200 qm nicht über-
dann vor, wenn er von einem sorgeberechtigten
schreitet.
Elternteil geführt wird. Eine vorübergehende Ab-
wesenheit des sorgeberechtigten Elternteils bleibt 57.1.3 Notwendig ist der Wohnraum, welcher der Dienst-
unberücksichtigt. steIlung des Besoldungsempfängers, der Zahl seiner in
56.1.9 Stehen beide Anspruchsberechtigte im öffentlichen der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberech-
Dienst und erhalten sie Auslandsdienstbezüge, so tigten Familienangehörigen und des Dienstpersonals
wird demjenigen der Auslandskinderzuschlag ge- unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensver-
zahlt, der das Kindergeld nach dem Einkommen- hältnisse angemessen ist. Der Wohnraum darf nur
steuergesetz erhält. dann als notwendig anerkannt werden, wenn die
günstigste Möglichkeit der Wohnungs beschaffung
56.1.10 Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird genutzt worden ist. Solange der Besoldungsemp-
bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem das Kind fänger Trennungsgeld erhält, darf eine Familien-
seinen ausländischen Wohnort endgültig verlassen wohnung am neuen Dienstort nicht als notwendig
hat, jedoch nicht länger als bis zu dem Tage, für den anerkannt werden. Bezieht er eine Familienwohnung,
Auslandsdienstbezüge nach § 53 zustehen; verläßt das bevor die Familie am ausländischen Dienstort ein-
Kind seinen ausländischen Wohnort nur vorüber- getroffen ist, so kann nur der Bedarf eines Allein-
gehend, um in absehbarer Zeit zurückzukehren, so stehenden als notwendig anerkannt werden. Dieser
wird der Auslandskinderzuschlag bis zum Ablauf des ist der Berechnung des Mietzuschusses zugrunde zu
fünften Monats weitergezahlt, der auf den Monat legen.
folgt, in dem das Kind seinen ausländischen Wohnort
verlassen hat. Nummer 55.2.3 Abs. 2 gilt entsprechend. Bei einem Wohnungswechsel und einer Miet-
erhöhung ist zu prüfen, ob die neue Wohnung hin-
56.2 Zu Ahsatz 2: sichtlich Größe, Lage und Ausstattung angemessen
ist und ob die günstigste Möglichkeit der Wohn-
56.2.1 Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 raumbeschaffung genutzt wurde. Ist der Wohnungs-
darf in der Übergangszeit zwischen zwei Aus- wechsel aus dienstlichen Gründen veranlaßt oder
bildungsabschnitten nur gezahlt werden, wenn sich wegen anzuerkennender zwingender privater Gründe
das Kind nicht nur vorübergehend im Ausland auf- erforderlich, sind bei dieser Prüfung die Verhältnisse
hält. Bei vorzeitiger Rückkehr des Kindes in das In- zur Zeit des Wohnungswechsels zugrunde zu legen.
land endet die Übergangszeit, soweit nicht die Ver- Ansonsten ist bei der Festsetzung des Mietzuschusses
zögerungen beim Beginn des nächsten Ausbildungs- für die neue Wohnung höchstens von der Miete aus-
abschnitts ursächlich auf den Auslandsaufenthalt des zugehen, die beim Mietzuschuß für die bisherige
Kindes aufgrund der Auslandsverwendung des Be- Wohnung zugrunde gelegt wurde.
soldungsempfängers zurückzuführen sind.
57.1.4 Grundsätzlich kann nur für eine Wohnung an dem
56.3 Zu Ahsatz 3: Dienstort, an dem der Besoldungsempfänger seinen
Dienst versieht, Mietzuschuß gewährt werden.
56.3.1 Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen für den
Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 oder Kosten einer vorübergehenden und einer endgültigen
Nr. 2, steht der höhere Auslandskinderzuschlag vom Wohnung an dem Auslandsdienstort können nur
Ersten des Monats an zu, in dem die Voraussetzungen dann berücksichtigt werden, wenn der Besoldungs-
erfüllt sind; der höhere Auslandskinderzuschlag wird empfänger die endgültige Wohnung bereits bezogen
bis zum Ende des Monats gewährt, in dem sich die hat, aber für die vorühergehende Wohnung noch
Anspruchsvoraussetzungen geändert haben. Miete gezahlt werden muß, weil die Beendigung des
Mietverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt
nicht möglich war und wenn für die vorüber-
57. Zu§57 gehende Wohnung Anspruch auf Mietzuschuß nach
57.1 Zu Ahsatz 1: Nummer 57.1.10 bestand.
57.1.1 Mietzuschuß nach § 57 wird unter Berücksichtigung Unter diesen Voraussetzungen können auch Kosten
des § 53 gewährt, soweit und solange ein Mietver- für eine vorübergehend angernietete möblierte Woh-
hältnis besteht und der Besoldungsempfänger die ge- nung neben den Kosten der endgültigen Wohnung
mietete Wohnung bewohnt. Bei einem nach dem Be- dem Mietzuschuß zugrunde gelegt werden, wenn
ginn des Anspruchs auf Auslandsbesoldung liegenden
- für die vorläufige Wohnung bis zum Bezug der
Bezug der Wohnung und/oder bei einem vor dem
endgültigen Wohnung Mietzuschuß gewährt
Ende dieses Anspruchs stattfindenden Auszug aus
wurde,
der Wohnung wird die Zahlung des Mietzuschusses
der Zahlungsweise der Auslandsdienstbezüge nach - die möblierte Wohnung nicht als vorläufige
§ 53 angepaßt, wenn der Besoldungsempfänger miet- Wohnung nach § 14 AUV anerkannt war und
vertraglich auch für die Zwischenzeiträume zur Ent-
richtung der Miete verpflichtet ist. - die berücksichtigungsfähige Miete der möblierten
Wohnung billiger war als die Kosten des Aufent-
57.1.2 Zum leeren Wohnraum gehören auch die üblichen halts in einem Hotel oder einer Pension.
Nebenräume sowie eine Garage für ein Kraftfahr-
zeug, soweit die Garage in angemessener Zeit von der 57.1.5 Werden mehrere Wohnungen als notwendig an-
Wohnung aus erreicht werden kann. Dies wird unter- erkannt, ist bei der Prüfung, ob dem Besoldungs-
stellt, wenn die Garage nicht mehr als einen Kilo- empfänger ein Mietzuschuß zusteht, von der Summe
meter von der Wohnung entfernt ist. Die Miete für der Mieten für diese Wohnungen auszugehen.
Nr.22 GMBl1997 Seite 329
57.1.6 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Eigen- Mietobergrenzen jeweils um die landes- bzw. orts-
anteils bei der Berechnung des Mietzuschusses sind üblichen Garagenrnieten zu erhöhen. Dies gilt auch
das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1 bei späterer Anmietung einer Garage. Enthält die
sowie Amts- und Stellenzulagen. Ist der Ehegatte im Gesamtmiete einen Mietanteil für eine Garage, ist ggf.
öffentlichen Dienst beschäftigt, ist der dem Be- nur für eine anzuerkennende zweite Garage eine Er-
soldungsempfänger zustehende Familienzuschlag höhung vorzunehmen.
zugrunde zu legen, wobei Familienzuschläge für
Kinder (Stufe 2 ff. ) unberücksichtigt bleiben. Die Mietobergrenzen sind regelmäßig im Jahres-
abstand entsprechend den örtlichen Gegebenheiten
Sonstige Zulagen und Vergütungen, die im Ausland und der aktuellen Wohnungsmarktlage (z. B. gesetz-
gewährt werden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt. liche Mieterhöhungstermine) fon;zuschreiben.
57.1.7 Ist in der Miete ein Entgelt für Möblierung, Heizung, Im Einzelfall kanri die festgelegte Mietobergrenze
Beleuchtung, Wasser, Gas, Garten, Schwimmbad - vorbehaltlicp- der Genehmigung durch die oberste
oder Tennisplatz enthalten, werden zur Ermittlung Dienstbehörde oder zuständige Oberbehörde - über-
der Leerraummiete von der Gesamtmiete abge- schritten werden, wenn der Besoldungsempfänger
zogen: besonders herausgehobene dienstliche Funktionen
wahrzunehmen hat oder die örtliche Wohnungs-
bei Vollmöblierung 10v.H. marktlage eine Überschreitung der Mietobergrenze
bei Teilmöblierung mindestens 5v.H. zu einem bestimmten Termin erfordert.
für Vollheizung/Klimatisierung 10v.H.
für Teilheizung/Klimatisierung mindestens 5v.H. Ist keine Mietobergrenze festgelegt oder wird die
für Beleuchtung, Gas, Wasser je 3v.H. Mietobergrenze überschritten, gilt folgendes Ver-
für Gärten mit einer Gesamtfläche fahren:
von mehr als 1 200 bis 1 500 qm 2 v. H.
von 1 501 bis 2000 qm 3 v. H. Steht zumutbarer familiengerechter Wohnraum zu
von 2001 bis 3000 qm 4 v. H. einem günstigeren Mietpreis zur Verfügung, ist der
über 3 000 qm 5 v. H. Mietzuschuß auf der Grundlage der Miete für das
für ein Schwimmbad 50,- DM preisgünstigste Vergleichsobjekt fiktiv festzusetzen.
für einen Tennisplatz 30,- DM Steht im Einzelfall kein familiengerechtes angemes-
Kann im Einzelfall die Höhe des Entgelts für die in senes Vergleichsobjekt zur Verfügung, ist die berück-
Prozentsätzen genannten Leistungen nachgewiesen sichtigungsfähige Miete ab dem Zeitpunkt, zu dem
werden (z. B. durch hinreichende Erklärung des Ver- eine farniliengerechte Wohnung bezogen werden
mieters), sind die nachgewiesenen Beträge von der könnte, dadurch zu ermitteln, daß der tatsächliche
Gesamtmiete abzuziehen. Mietpreis im Verhältnis des anzuerkennenden not-
wendigen zum tatsächlichen Wohnraum (z. B. Abzug
Als Möblierung sind nur bewegliche Möbelstücke in überzähliger Zimmer) gekürzt wird.
der Wohnung anzusehen. Einbaumöbel und Klima-
geräte sowie sonstige technische Geräte gehören
nicht dazu. Einzelne bewegliche Möbelstücke, die bei 57.1.9 Ein Mietzuschuß darf nicht gewährt werden, wenn
verständiger Betrachtungsweise den Charakter der der Besoldungsempfänger in einem seinem Ehegatten
Wohnung als Leerraumwohnung nicht verändern, gehörenden Haus wohnt. Erwirbt oder errichtet
stellen keine Teilmöblierung dar. jedoch der Ehegatte am ausländischen Dienstort ein
Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, gilt
Der Pauschalabzug für Heizung (Voll- und Teil- Nummer 57.2.
heizung) ist ganzjährig ohne Rücksicht auf die tat-
sächliche Dauer der Heizperiode vorzunehmen; dies
57.1.10 Mietzuschüsse zu den Kosten für einen vorüber-
gilt auch bei Klimaanlagen mit Warmlufterzeugung
gehenden Aufenthalt in Hotels oder Pensionen
zu Heizzwecken.
sind nur gegen Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter
57.1.8 Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens können Rechnungen zu bewilligen.
Mietobergrenzen für dienststellungs- und familien- Handelt es sich um Pauschalpreise und sind in den in
gerechten Wohnraum festgelegt werden; innerhalb diesen Rechnungen angegebenen Tagessätzen Beträge
derer die Mieten generell als mietzuschußfähig aner- für Frühstück, sonstige Verpflegung und andere
kannt werden. Die Obergrenzen bedürfen der Ge- Nebenkosten enthalten, sind die hierfür angefallenen
nehmigung der obersten Dienstbehörde oder zustän- Beträge in voller Höhe von dem Zimmerpreis abzu-
digen Oberbehörde. ziehen. Kann der Besoldungsempfänger die Höhe
Die Mietobergrenzen sind entsprechend der aktuellen dieser Leistungen nicht im einzelnen nachweisen
Wohnungsmarktlage unter Berücksichtigung der be- (z. B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters),
stehenden Mietvereinbarungen von Angehörigen sind für Verpflegung die nach § 12 Abs. 1 Satz 1
deutscher Dienststellen am ausländischen Dienstort BRKG vorgesehenen Vomhundertsätze des für den
und verwertbarer Wohnungsangebote von Maklern jeweiligen Auslandsdienstort vorgesehenen Aus-
und/oder Privatpersonen in angemessenen Wohn- landstagegeldes abzuziehen. Für die im Hotel üb-
gegenden festzulegen. lichen Nebenkosten (z. B. für Möblierung, Heizung,
Kühlung, Beleuchtung, Wasser) sind pauschal 8 v. H.
Als angemessen gilt eine Wohngegend, in der üblicher- des Zimmerpreises abzuziehen.
weise auch Angehörige des Gastlandes und Be-
dienstete anderer Länder mit etwa vergleichbarem Der Bedienungszuschlag ist zur Ermittlung der
Einkommen wohnen und die in zumutbarer Ent- Leerraummiete in Höhe von 10 v. H. des Zimmer-
fernung zur Dienststelle liegt. preises abzuziehen, es sei denn, der Besoldungs-
empfänger kann einen niedrigeren Betrag nachweisen
Die Garagenmieten sind bei der Festlegung der (z. B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters).
Mietobergrenzen mit einzubeziehen, wenn diese
nach landes- bzw. ortsüblicher Regelung Bestandteil Im übrigen gilt Nummer 57.1.7 Abs. 1 letzter Satz
der Gesamtwohnmieten sind. Ansonsten sind die entsprechend.
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57.1.11 Mietnebenkosten können als zuschußfähige Be- 57.1.12.8. Unterhaltungs- und Betriebskosten, wie
standteile der Miete berücksichtigt werden, soweit sie
in den Nummern 57.1.12 und 57.1.13 aufgeführt sind. - Kosten der Wartung und Reparatur für Heizung,
Klima-, Entwässerungs- und Wasserenthärtungs-
Änderungen und Ergänzungen hierzu können bis
anlagen sowie Feuerlöscheinrichtungen,
zur förmlichen Aufnahme in die allgemeinen Ver-
waltungsvorschriften durch das Bundesministerium - bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern die
des Innern vorgenommen werden. Auf die Miet- Kosten des Unterhalts, der Reinigung, Beleuch-
nebenkosten allein wird ein Mietzuschuß jedoch tung, Beheizung und des Wasserverbrauchs für
nicht gewährt; der Zuschußgewährung ist immer die die von allen Mietern gemeinsam benutzten
Gesamtmiete zugrunde zu legen. Räume und Anlagen (Treppenhaus, Keller, Boden,
Gärten, Vorgärten, Höfe, Vorhöfe, Kinderspiel-
57.1.12 Regelungen, deren Geltungsbereich alle Länder plätze, Aufzug, Gemeinschaftsantenne),
umfaßt
- bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern Kosten
Als zuschußfähige Bestandteile der Miete für den für den Pförtner und den Wächter einschl. Lohn-
leeren Wohnraum im Sinne des S 57 werden, sofern steuer und Sozialabgaben, Kosten eines Telefon-
die zuständige Dienststelle im Ausland Orts- abonnements für den Hausmeister,
üblichkeit und Angemessenheit bestätigt, folgende
Mietnebenkosten für alle Länder anerkannt: - Gebäudeunterhaltungskosten (z. B. Verputzen
und Streichen der Fassaden),
57.1.12.1 Grundsteuern und andere Gemeindesteuern, - Müllabfuhr einschließlich darauf entfallende Ab-
die der im Inland erhobenen Grundsteuer entsprechen, gaben und Steuern,
soweit der Vermieter Steuerschuldner ist und die Straßen-, Bürgersteig- und Wegereinigung,
Steuerschuld durch den Mietvertrag auf seine Mieter
abwälzt. Abwassergebühren und Kanalgebühren sowie
hierauf erhobene Steuern und Abgaben,
57.1.12.2 Umsatzsteuer,
- Kami~einigung,
soweit der Vermieter Steuerschuldner ist und die - gesetzlich vorgeschriebene Ungezieferbekämp-
Steuerschuld durch den Mietvertrag auf seine Mieter fung,
abwälzt, soweit kein Erstattungsanspruch gegenüber
dem Gastland besteht. Honorar des Hausverwalters einschließlich Ge-
bühren beim Einzug der Miete,
57.1.12.3 Sonstige Steuern,
Straßenbeleuchtung, soweit Kosten hierfür ge-
die auf die Wohnung oder Miete erhoben werden setzlich vorgeschrieben und/oder von den Ver-
(z. B. beneficial portion der Council Tax in Groß- sorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wer-
britannien, Wohnraumsteuer, Wohnrechtssteuer den,
einseh!. Zuschlag und besondere Ausstattungssteuer
in Frankreich) und entweder vom Vermieter als - Rückstellungen für Reparaturen,
Steuerschuldner durch den Mietvertrag auf den - Gebäudeversicherung, Gebäudehaftpflichtver-
Mieter abgewälzt oder unmittelbar von den Mietern sicherung,
erhoben werden.
- Versicherung gegen Nachbarschaftsrisiken, so-
57.1.12.4 Kosten für Registrierung und Hinterlegung von weit damit Risiken abgedeckt werden, die über
Mietverträgen (z. B. bei Gericht), wenn sie die Risikodeckung einer Hausratversicherung in
der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen,
- in einem ursächlichen Zusammenhang mit der
Anmietung einer Wohnung bzw. dem Abschluß . - allgemeine Verwaltungskosten.
oder Verlängerung eines Mietvertrages stehen,
57.1.13 Ergänzende Regelungen, deren Geltungsbereich
- vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt werden sich auf bestimmte Länder erstreckt
und
Als Mietnebenkosten können anerkannt werden: in
- die Registrierung bzw. Hinterlegung im Gastland
vorgeschrieben oder üblich ist. 57.1.13.1. Italien:
57.1.12.5 Stempelgebühren und Verwaltungsgebühren Balkonsteuer
beim Abschluß oder Verlängerung von Miet- Voraussetzung für die Anerkennung als .Miete" ist,
verträgen. daß der Vermieter Steuerschuldner ist und diese
Steuer im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis auf
57.1.12.6 Rechtsanwalts- und Maklergebühren, den Mieter abwälzt.
wenn sie 57.1.13.2 Österreich:
- aus Anlaß der Verlängerung eines bestehenden Einrichtungskosten einer Waschküche.
Mietvertrages anfallen,
- die Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Mak- 57.1.13.3 Peru:
lers hierbei notwendig ist und Nächtlicher Patrouillendienst.
- die Übernahme der Rechtsanwaltskosten bzw. 57.1.13.4 Belgien
Maklergebühren durch den Mieter nicht ver-
mieden werden kann. Gebühren für eine Bankgarantie, die an Stelle einer
Mietkaution tritt.
57.1.12.7. Verluste durch Wechselkursveränderungen bei der
Rückerstattung von Kautionen und Mietvoraus- 57.1.14 Bei der Berechnung der Mietzuschüsse sind die
zahlungen. jeweils am Ersten eines Monats für den Umtausch der
Nr.22 GMBl1997 Seite 331
Dienstbezüge gültigen Wechselkurse anzuwenden. Berücksichtigungsfähige Personen sind
Die Berechnungen der Mietzuschüsse sind nur vor-
läufig; sie sind nur unter dem Vorbehalt erneuter: - der Ehegatte, soweit dem Besoldungsempfänger
abschließender Berechnungen auf Grund einge~ der Auslandszuschlag nach der Anlage VI a oder
tretener Kursänderungen anzuweisen. Kursänderun- VI f zu § 55 gewährt wird;
gen bis zu drei vom Hundert bleiben dabei unbe- - die Kinder, soweit für sie Auslaniiskinderzuschlag
rücksichtigt. nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 gewährt wird.
Be! Mietvorauszahlungen ist der Berechnung des Ein nachträglicher Wegfall des Anspruchs auf
MIetzuschusses der tatsächliche Umtauschkurs zu- Auslandskinderzuschlag hat auf die Zahlung des
grunde zu legen. Mietzuschusses keinen Einfluß;
- sonstige Personen im Sinne des § 55 Abs. 3 Nr. 3.
57.1.15 Der Mietzuschuß ist bei der obersten Dienstbehörde
mit einem Formblatt zu beantragen. Der Vordruck 57.2.3 Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muß
wird von der obersten Dienstbehörde festgelegt/ge- sich am ausländischen Dienstort oder an einem Ort
nehmigt und soll in Form und Inhalt den vom Aus- im Sinne der Nummer 55.2.1 Abs. 2 befinden und von
wärtigen Amt verwendeten Vordrucken entsprechen. dem Besoldungsempfänger und ggf. seinen sich nicht
I?ie oberste Dienstbehörde kann die Entscheidung nur vorübergehend bei ihm aufhaltenden Familien-
emer nachgeordneten Behörde übertragen. Im An- angehörigen bewohnt werden. Dienstliche Interessen
trag ist die Beschaffenheit der Wohnung darzu- dürfen nicht entgegenstehen, d. h. insbesondere darf
stell~n; der Mietvertrag ist. in beg!aubigter Abschrift! die dienstliche Einsatzfähigkeit oder Verwendbarkeit
AblIchtung und beglaubIgter Ubersetzung beizu- des Besoldungsempfängers hierdurch nicht einge-
fügen. Der Leiter der Dienststelle im Ausland oder schränkt sein.
dd~r von dher 0db~rsten Dbienstbehörde beauftragte Be- 57.2.4 Beim Kauf oder der Errichtung eines Eigenheimes
Ienstete at Ie Anga en persönlich zu prüfen und oder einer Eigentumswohnung treten anstelle der
zu bestätigen, daß die Wohnung nach Art und Größe Miete 0,65 v. H. des auf den als notwendig aner-
angemessen ist und daß die günstigste Möglichkeit kannten leeren Wohnraum entfallenden reinen
der Wohnraumbeschaffung genutzt worden ist. Kaufpreises einschließlich der Rechtsanwalts- und
Über die Anerkennung der Notwendigkeit einer Notariatsgebühren sowie Grundbuchgebühren. Der
Wohnung entscheidet die oberste Dienstbehörde Zuschuß beträgt monatlich höchstens 0,3 v. H. des
oder die von ihr beauftragte Oberbehörde. anerkannten Kaufpreises.
Ergibt die Prüfung des Antrags, daß der angemietete Er darf den Betrag eines Mietzuschusses bei Zu-
Wohnraum nur zum Teil als notwendig anerkannt grundelegung der Miete nach den ortsüblichen Sätzen
werden kann bzw. die zu zahlende Miete zu hoch ist, für angemessenen leeren Wohnraum nicht über-
w.ir~ nur. ein entsprechend gekürzter Mietbetrag
schreiten. Ein insoweit begrenzter Zuschuß darf im
(fIktive MIete) der Berechnung des Mietzuschusses Falle einer allgemeinen oder einer Mieterhöhung in
zugrunde gelegt. Eine Erhöhung der fiktiven Miete der überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse nur
ist nur zu berücksichtigen, wenn eine allgemeine oder anteilig für den als notwendig anerkannten Wohn-
zumindest eine Mieterhöhung in der überwiegenden raum bis zu den Höchstsätzen nach den o. a. Pro-
Zahl der Mietverhältnisse am Dienstort eingetreten ist. zenten des Kaufpreises erhöht werden.
Eine solche Mieterhöhung ist außerdem nur dann bei Nebenkosten bleiben sowohl bei der Bemessungs-
der Berechnung der fiktiven Miete zu berück- grundlage nach § 57 Abs. 2 Satz 2 als auch bei der
sichtigen, wenn die Miete als solche wegen ihrer be- Berechnung des Zuschusses nach § 57 Abs. 2 Satz 3
sonderen Höhe nicht in vollem Umfang als not- unberücksichtigt.
wendig anerkannt werden konnte. Allgemeine Miet- Die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend
erhö~u~gen ampienstort bleiben bei der Berechnung anzuwenden. Nummer 57.1.16 gilt entsprechend.
der fiktIven MIete unberücksichtigt, wenn die von
dem Besoldungsempfänger angemietete Wohnung Für die Berechnung des zuschußfähigen Betrages und
aus anderen Gründen, insbesondere wegen ihrer des Zuschusses selbst ist nicht der Wechselkurs am
Größe oder Ausstattung, nicht als notwendig an- Tage des Erwerbs des Eigenheims oder der Eigen-
erkannt worden ist und sich die Miete für diese tumswohnung maßgebend, sondern der jeweils für
Wohnung nicht erhöht hat. Ist die tatsächliche Miete den Umtausch der Dienstbezüge gültige Kurs.
sowohl wegen der Miethöhe als auch wegen der
Größe oder Ausstattung der Wohnung nicht in 57.3 Zu Absatz 3:
vollem Umfang anerkannt worden, ist von der Miet-
erhöhung auszugehen, die - fiktiv - auf den als not- 57.3.1 Die Konkurrenzregelung nach Absatz 3 findet
wendig anerkannten familiengerechten Wohnraum nur Anwendung, wenn beide Ehegatten im öffent-
entfällt. lichen Dienst tätig sind und Dienstbezüge nach
§ 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in ent-
57.1.16 Der Mietzuschuß unterliegt nicht dem Kaufkraftaus- sprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3 er-
gleich. . halten. Nummer 57.1.6 gilt entsprechend. Die dem
Ehegatten des Besoldungsempfängers als deutschem
nichtentsandten Arbeitnehmer (sog. Ortskräfte) ge-
57.2 Zu Absatz 2: mäß § 4 TVAngAusland gewährte Vergütung oder
das im Rahmen des NATO-Truppenstatuts gezahlte
57.2.2 Ein Zuschuß kann auch gewährt werden, wenn der Arbeitsentgelt ist kein Auslandsdienstbezug oder
Besoldungsempfänger oder eine beim Auslandszu- Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52
schlag oder beim Auslandskinderzuschlag berück- Abs. 1 oder 3 und demzufolge bei der Mietzuschuß-
si~htigte Person in zeitlichem Zusammenhang mit berechnung nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht
semer Auslandsverwendung ein Eigenheim oder eine berücksichtigt wird ein Einkommen des Ehegatten
Eigentumswohnung im Ausland erwirbt oder er- aus einer freiberuflichen oder privatwirtschaftlichen
richtet. Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund ört-
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licher ausländischer Gepflogenheiten oder gesetz- 58.1.6 Wird ein in das Ausland versetzter Besoldungsemp-
licher Verpflichtungen auch der Ehepartner im Miet- fänger im Ausland abgeordnet und kehrt er danach
vertrag als Vertragspartner benannt ist. wieder an den ursprünglichen Dienstort zurück,
werden die Auslandsdienstbezüge bei einer Ab-
57.3.2 Der Berechnung des Mietzuschusses sind im Falle der ordnung bis zu 3 Monaten gern. §§ 52 bis 57 nach dem
Teilzeitbeschäftigung des Besoldungsempfängers die bisherigen Dienstort und bei einer Abordnung von
tatsächlichen Dienstbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 mehr als 3 Monaten gern. § 58 Abs. 1 nach dem Ab-
und die anerkannte volle Leerraummiete zugrunde zu ordnungsort gezahk Schließt sich einer Versetzung in
legen; der sich hiernach ergebende Betrag ist nach § 6 das Ausland unmittelbar eine Abordnung im Ausland
zu kürzen. - ohne Rückkehr an den bisherigen Dienstort - an,
In den Fällen des § 57 Abs. 3 ist keine Kürzung des stehen die Auslandsdienstbezüge des neuen Dienst-
Mietzuschusses nach § 6 vorzunehmen, wenn nur ortes zu, ohne Rücksicht darauf, ob die Abordnung
einer der beiden Ehegatten teilzeitbeschäftigt oder die mehl' als 3 Monate beträgt.
Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte 58.1.7 Eine Zuweisung nach § 123 a Beamtenrechtsrahmen-
der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert ist. Der Ehe- gesetz kann einer Abordnung gleichgestellt werden
mann erhält den vollen Mietzuschuß, soweit kein und damit ggf. einen Anspruch auf Auslandsdienst-
Teilungsantrag nach Satz 3 gestellt wurde. bezüge bewirken. Von einer Gleichstellung kann
z. B. abgesehen werden, wenn
57.4 Zu Absatz 4:
- einer Anrechnung nach § 9 a BBesG Vorschriften
57.4.1 Inhaber von Dienstwohnungen erhalten keinen der Stelle entgegenstehen, die anderweitige Be-
Mietzuschuß. Nebenkosten können daher ebenfalls züge gewährt oder
nicht berücksichtigt werden. - die anderweitig gewährten Bezüge oder Ab-
findungen auch ohne die Zahlung von Auslands-
dienstbezügen als ausreichende finanzielle An-
58. Zu§58 reize für die Auslandsverwendung anzusehen sind
oder .
58.1 Zu Absatz 1:
- der finanzielle Mehraufwand abgedeckt ist.
58.1.1 Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist von der
verfügten Abordnungsdauer auszugehen. 58.2 Zu Absatz 2:
58.1.2 Folgen mehrere Abordnungen unmittelbar aufein- 58.2.1 Bei Abordnungen bis zu 3 Monaten kann ausnahms-
ander und wird dadurch eine Abordnungsdauer von weise die Zahlung von Auslandsdienstbezügen zuge-
insgesamt mehr als drei Monaten erreicht, oder wird lassen werden, wenn der Besoldungsempfänger aus
eine Abordnung von einem kürzeren Zeitraum auf dienstlicher Veranlassung zu besonderen Aufwen-
mehr als drei Monate verlängert, so sind die Bezüge dungen verpflichtet ist. Dies ist bei Abordnungen zu
nach § 58 Abs. 1 rückwirkend ab dem Tag nach dem berufsdiplomatischen und konsularischen Vertretun-
Eintreffen am ausländischen Dienstort zu gewähren. gen der Fall sowie bei Abordnungen, die einer Ver-
Wird eine Abordnung von mehr als drei Monaten setzung unmittelbar vorausgehen (Abordnungen mit
nachträglich auf einen Zeitraum von höchstens drei dem Ziel der Versetzung).
Monaten verkürzt, so stehen Bezüge nach § 58 Die Gewährung von Auslandsdienstbezügen ist auch
Abs. 1 ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Ver- möglich an Besoldungsempfänger, die für einen Zeit-
kürzung an den Besoldungsempfänger folgt, nicht raum bis zu 3 Monaten für notwendige Vertretungen
mehr zu. und erforderliche personelle Verstärkungen zu Aus-
landsdienststellen abgeordnet sind.
58.1.3 Zeitlich getrennte, nicht unmittelbar aufeinander-
folgende Abordnungen in das Ausland dürfen nicht In weiteren besonderen Fällen können im Einver-
zusammengerechnet werden, auch wenn sie, z. B. nehmen mit dem Bundesministerium des Innern
aufgrund einer einheitlichen Gesamtausbildung, in Ausnahmen zugelassen werden.
sachlichem Zusammenhang stehen. 58.2.2 Der Anspruch auf Auslandsbesoldung kann nur um-
58.1.4 Bei einem aufgrund unmittelbar aufeinanderfolgen- fassend zugestanden werden und gestattet nicht, ein-
der Abordnungen entstandenen Anspruch auf Aus- zelne Elemente der Auslandsbesoldung (§§ 52 bis 57)
lands besoldung sind die Auslandsdienstbezüge unter zu versagen.
Berücksichtigung des § 53 jeweils nach den einzelnen
Dienstorten der Auslandsverwendung zu bemessen, Zu §§ 55, 56, 57 und 58
ohne Rücksicht darauf, ob der Besoldungsempfänger
an den ursprünglichen Dienstort zurückkehrt. Der Besoldungsempfänger hat jede Veränderung der
Verhältnisse, die für die Gewährung des Auslands-
58.1.5 Während der Zeiten zwischen Abordnungen, die als zuschlags, des Auslandskinderzuschlags und des Miet-
unmittelbar aufeinanderfolgend einzustufen sind, zuschusses von Bedeutung sind, unverzüglich schrift-
muß sich der Besoldungsempfänger auch bei Inan- lich anzuzeigen.
spruchnahme von Urlaub oder Dienstbefreiung
grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ein nur wenige
Tage umfassender Inlandsaufenthalt ohne Dienst- 58 a Zu § 58 a
leistung im Inland ist jedoch unschädlich, soweit der
58 a 1. Zu Absatz 1:
Besoldungsempfänger für seine Person nicht Leistun-
gen nach der Auslandsreisekostenverordnung oder 58 a 1.1 Der Auslandsverwendungszuschlag wird im Ver-
Auslandsumzugskostenverordnung für eine Rück- waltungswege vom Bundesministerium des Innern
kehr in das Inland in Anspruch genommen hat. Dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
gilt insbesondere für Lehrgangs-IAusbildungsunter- Finanzen und dem Auswärtigen Amt sowie der für
brechungen aufgrund von Dienstbefreiung zu Weih- die Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten
nachten und Neujahr. zuständigen obersten Dienstbehörde festgesetzt.