GMBl Nr. 22 1997

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 22 vom 31. July 1997

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Nr.22                                                         GMBI1997                                                    Seite 323

42.3.9     Die Zahlung einer Stellenzulage wird eingestellt        42.3.11.7 Beschäftigungsverbot nach den Vorschriften über den
                                                                             Mutterschutz für Beamtinnen.
42.3.9.1   mit Ablauf des Tages, an dem die zulageberechtigende
           Tätigkeit zuletzt ausgeübt wird oder die Verwendung     42.3.12   Eine Weitergewährung aufgrund des § 42 Abs.3
           des Besoldungsempfängers in der genannten Gruppe,                 Satz 2, 1. Alternative ist nur möglich, wenn der mit
           Behörde oder Einrichtung endet oder unterbrochen                  dem Ergebnis verfolgte Zweck nur dann ohne erheb-
           wird; dies gilt z. B. auch, wenn eine zulageberechti-             liche Nachteile für die Allgemeinheit erreicht werden
           gende Tätigkeit oder Verwendung endet oder unter-                 kann, wenn er bis zu einem bestimmten nicht hin-
           brochen wird durch                                                ausschiebbaren Termin vorliegen oder sofort herbei-
                                                                             geführt werden muß; § 42 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative
42.3.9.1.1 eine laufbahnrechtlich bedingte oder ausbildungs-                 bleibt unberührt.
           bezogene andere Tätigkeit (z. B. außerhalb der ober-
           sten Dienstbehörden zu verbringende Zeiten, Aus-        42.3.13   Die Weiterzahlung einer Stellenzulage bei einem
           bildungszeiten im Rahmen eines Aufstiegs); ver-                   Sonderurlaub nach urlaubsrechtlichen Bestimmun-
           gleiche hierzu jedoch Nummer 42.3.11.4,                           gen als Kannleistung (Ermessensentscheidung) bleibt
                                                                             unberührt.
42.3.9.1.2 Übertragung einer nicht zulageberechtigenden
           Tätigkeit im Wege der Abordnung/Kommandierung           42.3.14   Eine Stellenzulage, die im Zeitpunkt der Versetzung
           oder Zuweisung nach § 123 a Beamtenrechtsrahmen-                  in den einstweiligen Ruhestand zusteht, gehört zu
           gesetz,                                                           den Bezügen, die nach § 4 Abs. 1 für den Monat, in
                                                                             dem die Versetzung bekanntgegeben wird, und für
42.3.9.1.3 eine disziplinarrechtliche vorläufige Dienstenthebung             die folgenden drei Monate weitergewährt werden.
           und ein beamtenrechtliches Verbot der Führung der
           Dienstgeschäfte (Amtsgeschäfte),                        42.3.15   Bei der Gewährung einer Zulage für Teile eines
                                                                             Monats ist der Teilbetrag nach § 3 Abs. 4 zu be-
42.3.9.2   im Fall der Nummer 42.3.5 Satz 1 mit Ablauf des                   rechnen.
           Kalendermonats, im Fall des Satzes 2 mit Ablauf des
           letzten Tages des Teilzeitraums, in dem zuletzt die     42.3.16   Die Gewährung und der Wegfall einer Zulage sind
           dort genannten Voraussetzungen vorliegen.                         dem Besoldungsempfänger schriftlich mitzuteilen,
                                                                             sofern die Gewährung oder der Wegfall nicht auf der
42.3.10    Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen Num-                       Bindung an ein in der Besoldungsordnung aufge-
           mern 8, 8a, 8b, 9,10 und 12 BBesO A/B stehen so-                  führtes Amt beruht (vgl. Nummer 42.3.6).
           wohl Besoldungsempfängern mit Dienstbezügen als
           auch Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
           zu.                                                     52.       Zu § 52
           Diese Stellenzulagen werden auch bei den in Num-        52.1      Zu Absatz 1:
           mer 42.3.9.1.1 genannten Tätigkeiten, einer Einfüh-     52.1.1    Die §§ 52 bis 57 und 59 Abs. 3 gelten nur für Be-
           rungszeit und einer informatorischen Beschäftigung                soldungsempfänger, die ihren dienstlichen und tat-
           gewährt, wenn eine der in den Zulageregelungen ge-                sächlichen Wohnsitz im Ausland haben. Maßgebend
           nannten Funktionen wahrgenommen wird.                             für die Bestimmung des dienstlichen Wohnsitzes ist
42.3.11    Eine Stellenzulage wird - wenn nicht ein Fall der                 § 15. Ein dienstlicher Wohnsitz im Ausland wird in
           Nummern 42.3.9.1.1, 42.3.9.1.2 und 42.3.9.1.3 vor-                der Regel nur begründet, wenn der Besoldungsemp-
           liegt - weitergewährt bei:                                        fänger zu einer im Ausland befindlichen Dienststelle
                                                                             versetzt worden ist. Die Bezüge nach § 52 werden
42.3.11.1 Erkrankung, Heilkur,                                               auch bei der Bemessung der Bezüge nach § 4 zu-
                                                                             grunde gelegt, sofern zum Zeitpunkt des Wirksam-
42.3.11.2 Erholungsurlaub,
                                                                             werdens der Versetzung in den einstweiligen Ruhe-
42.3.11.3 Schulferien,                                                       stand ein Hausstand am bisherigen ausländischen
                                                                             Dienstort besteht.
42.3.11.4 Teilnahme an Fortbildungslehrgängen, wenn nicht
          Auslandsdienstbezüge im Sinne von § 58 gewährt           52.1.2    Stellenzulagen können zu den Auslandsdienstbezügen
          werden oder der Fortbildungslehrgang nicht zugleich                nur gewährt werden, wenn die besonderen Voraus-
          die Merkmale der in den Nummern 42.3.9.1.1 bis 3                   setzungen für die Gewährung der Stellenzulage auch
          aufgeführten Beendigungstatbestände aufweist. Der                  bei einer Verwendung im Ausland vorliegen.
          Aufstieg z. B. vom gehobenen in den höheren allge-       52.1.3    Erschwerniszulagen können beim Bezug von Aus-
          meinen Verwaltungsdienst ist in der Regel als Fort-                landsdienstbezügen gewährt werden, wenn die be-
          bildung zu bewerten, die Ausbildung eines Beamten                  sonderen Voraussetzungen bei einer Verwendung im
          des mittleren Dienstes für eine Laufbahn des ge-                   Ausland vorliegen.
          hobenen Dienstes, die mit einer Laufbahnprüfung
          beendet wird, ist dagegen keine Fortbildung. Ein
                                                                   52.2      Zu Absatz 2:
          Fortbildungslehrgang nach Satz 1 liegt nicht vor,
          wenn er zeitlich überwiegend in der Ableistung eines     52.2.1    Die Vorschrift findet keine Anwendung auf Be-
          Praktikums besteht,                                                soldungsempfänger, die eine Ausgleichszulage nach
                                                                             § 13 Abs. 2 oder 3 erhalten.
42.3.11.5 Beurlaubung unter Fortzahlung der Dienstbezüge
          im Sinne des § 9 Abs. 2 des Arbeitsplatzschutzge-
          setzes,                                                  52.3      Zu Absatz 3:
                                                                   52.3.1    Die Sonderregelung findet nur auf Beamte Anwen-
42.3.11.6 Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung
                                                                             dung, die im Grenzverkehr tätig sind. Für Richter
          einer Tätigkeit in der Personalvertretung nach den
                                                                             und Soldaten kommt sie nicht in Betracht, diese er-
          Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes
                                                                             halten Dienstbezüge nach Absatz 1.
          oder entsprechendem Landesrecht oder zum Zwecke
          der Wahrnehmung der Aufgaben einer Frauen-                         Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Dienst-
          beauftragten nach den Vorschriften des Gesetzes zur                herr bei Beschäftigung des Beamten im Ausland an
          Durchsetzung der Gleichberechtigung von Männern                    der deutschen Grenze diesem einen Ort im Inland als
          und Frauen oder entsprechendem Landesrecht,                        dienstlichen Wohnsitz anweist (§ 15 Abs. 2 Nr. 3). In
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            die'sem Fall können nur die Dienstbezüge gezahlt                sonderen Verhältnisse im Ausland festgelegt wurde,
            werden, die dem Beamten bei einer Verwendung im                 unterliegen sie dem Kaufkraftausgleich.
            Inland zustehen.
                                                                   54.1.4   Werden Auslandsdienstbezüge nach § 4 weiterge-
                                                                            währt, so unterliegen sie auch dem Kaufkraftaus-
53.         Zu§53                                                           gleich.

53.1        Die Auslandsdienstbezüge stehen bei einer Ver-         54.1.5   Die jährliche Sonderzuwendung und das Urlaubs-
            setzung vom Inland in das Ausland vom Tage nach                 geld unterliegen dem Kaufkraftausgleich, wenn der
            dem Eintreffen am ausländischen Dienstort zu. Das               Besoldungsempfänger an den Stichtagen 1. Juli bzw.
            gilt auch, wenn der Tag des Eintreffens vor einem               1. Dezember Anspruch auf Auslandsdienstbezüge
            Sonn- oder Feiertag oder dienstfreien Werktag liegt.            nach den §§ 52 bis 58 oder entsprechende Bezüge
            Ist der Besoldungsempfänger früher am Auslands-                 nach § 59 Abs. 3 oder Anspruch auf Kaufkraftaus-
            dienstort eingetroffen, als es für den verfügten                gleich nach § 59 Abs. 4 hat.
            Dienstantritt erforderlich war, so kann er Auslands-
            dienstbezüge erst von dem Tage an erhalten, der auf    54.2     Zu Absatz 2:
            den bei zeitgerechter Durchführung der Ver-
            setzungsreise sich ergebenden Ankunftstag folgt.       54.2.1   Bei der Vergleichsberechnung sind alle dem Kauf-
                                                                            kraftausgleich unterliegenden Bezügebestandteile
            Dies gilt entsprechend bei Versetzungen im Ausland.             eines Monats (ggf. einschließlich Sonderzuwendung
            Hat der Dienstherr den unmittelbaren Dienstantritt              oder Urlaubsgeld) zusammenzufassen.
            bei einer DienststeI1e im Ausland angeordnet und
                                                                            Als "nächstniedrigere Besoldungsgruppe" sind für
            liegt eine Versetzung nicht vor, stehen Auslands-
                                                                            die Besoldungsgruppe A 9 die Bezüge eines Haupt-
            dienstbezüge von dem Tage an zu, an dem der An-
                                                                            sekretärs oder Hauptfeldwebels anzusetzen.
            spruch auf Besoldung nach dem Bundesbesoldungs-
            gesetz entsteht.                                                Beim Urlaubsgeld ist der tatsächlich zustehende Be-
53.2        Bei einer Versetzung vom Ausland in das Inland                  trag des Urlaubsgeldes sowohl für die Besoldungs-
            sind Auslandsdienstbezüge bis zum Tage vor der                  gruppe A 9 als auch für die Besoldungsgruppe A 8
            Abreise vom ausländischen Dienstort zu zahlen.                  in die Vergleichsberechnung einzubeziehen. Bei nega-
            Hat der Besoldungsempfänger vor dem Dienst-                     tivem Kaufkraftausgleich entfällt die Vergleichsbe-
            antritt im Inland Erholungs-, Heimat-, Sonder-                  rechnung.
            urlaub oder Dienstbefreiung, so gilt als Abreisetag
            der Tag, an dem der Besoldungsempfänger ohne           54.3     Zu Absatz 3:
            Berücksichtigung des Urlaubs ~der der Dienst-
            befreiung spätestens hätte abreisen müssen, um         54.3.1   Ein Kaufkraftabschlag wird nicht vorgenommen bei
            rechtzeitig den Dienst am neuen Dienstort antreten              -   dem Zuschlag zum Auslandszuschlag gern. § 55
            zu können. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob                     Abs. 7 Satz 1 und
            der Urlaub oder die Dienstbefreiung im Inland oder
            im Ausland verbracht wird.                                      -   der jährlichen Sonderzuwendung.
            Der weitere Aufenthalt sowie das Beibehalten der       54.3.2   Ein Kaufkraftabschlag wird ebenfalls nicht vorge-
            Wohnung im Ausland aus persönlichen Gründen                     nommen während der Reisen des Beamten in das
            über das verfügte Ende der Auslandsverwendung                   Inland, zu denen ein Zuschuß oder eine Reisebeihilfe
            hinaus begründen keinen Anspruch auf Fortzahlung                gezahlt werden. Dies sind insbesondere Reisen nach
            der Auslandsdienstbezüge. Eine Krankheit/ein
            Krankenhausaufenthalt des Besoldungsempfängers                  -   der Heimaturlaubsverordnung,
            zum Ende der Auslandsverwendung verlängern den
                                                                            - . der Auslandstrennungsgeldverordnung,
            Anspruchszeitraum nicht.
53.3        § 53 Satz 1 gilt auch für die Gewährung des Aus-                -   der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die
            landskinderzuschlags nach § 56.                                     Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Ge-
                                                                                burts- und Todesfällen,
                                                                            -   der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über
54.         Zu§54                                                               Reisebeihilfen an Bundesbedienstete im Ausland
54.1        Zu Absatz 1:                                                        aus Anlaß von Reisen in Krankheits- und Todes-
                                                                                fällen,
54.1.1      Der festgesetzte Kaufkraftausgleich gilt grundsätz-
            lich für den gesamten Amtsbezirk der Auslands-                  -   dem Abschnitt B der Richtlinien über die Ge-
            vertretung, sofern nicht besondere Festsetzungen er-                währung von Schul- und Kinderreisebeihilfen an
            folgt sind.                                                         Bundesbedienstete im Ausland und
54.1.2      Dem Kaufkraftausgleich unterliegen mit 60 bzw.                  -   der Verwaltungsvorschrift über die Zahlung von
            65 v. H. ihres Betrages auch Amts-, Stellen-, Er-                   Schul- und Kinderreisebeihilfen an Angehörige
            schwernis- und Überleitungszulagen. Ausgenommen                     des Auswärtigen Dienstes im Ausland.
            vom Kaufkraftausgleich sind Zulagen nach § 55
            Abs.7 Satz 2 und 3, Ausgleichszulagen aller Art                 Reisen von Familienangehörigen bleiben unberück-
            mit Ausnahme der Ausgleichszulagen nach § 13,                   sichtigt.
            Sprachenzulagen sowie Sprachenaufwandsentschä-
                                                                            Ein Kaufkraftabschlag entfällt ab dem Tag der Ab-
            digungen und Aufwandsentschädigungen nach der
                                                                            reise vom Auslandsdienstort. Der Kaufkraftabschlag
            Übersicht 2 zum Einzelplan 05 des Bundeshaushalts-
                                                                            wird erneut vorgenommen vom Tage nach der Rück-
            plans oder entsprechende Aufwandsentschädigungen.
                                                                            kehr des Besoldungsempfängers an den Auslands-
54.1.3      Sofern bei einer Verwendung im Ausland Aufwands-                dienstort. Das Nähere ergibt sich aus den hierzu er-
            entschädigungen nach § 17 gezahlt werden, deren                 gangenen Rundschreiben des Auswärtigen Amtes in
            Höhe nicht bereits unter Berücksichtigung der be-               der jeweils gültigen Fassung.
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55.      Zu§55                                                              Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. An-
                                                                            lage VI f ist in diesen Fällen jedoch grundsätzlich nur
55.1     Zu Absatz 1:                                                       bis zum Ablauf des fünften Monats zu zahlen, der auf
55.1.1   Mit dem Auslandszuschlag werden insbesondere die                   den Monat folgt, in dem der Ehegatte die gemeinsame
         materiellen Mehraufwendungen und immateriellen                     Wohnung verlassen hat. Bei der Berechnung der Frist
         Belastungen abgegolten, die durch die Auslands-                    bleibt ein Heimaturlaub außer Ansatz. Die zeitliche
         verwendung entstehen. Die Zuteilung der Auslands-                  Begrenzung findet keine Anwendung, wenn der Ehe-
         dienstorte zu einer Stufe des Auslandszuschlags er-                gatte infolge Unruhen, Kriegshandlungen, politischer
         gibt sich aus der Verordnung über die Zuteilung von                Besonderheiten oder wegen höherer Gewalt (z. B.
         Dienstorten im Ausland zu einer Stufe des Auslands-                Erdbeben, Epidemien usw.) auf Weisung der obersten
         zuschlags in der jeweils geltenden Fassung.                        Dienstbehörde gezwungen ist, das Aufenthaltsland
                                                                            vorübergehend zu verlassen; es sei denn, daß Aus-
         Nicht in der Verordnung aufgeführte Dienstorte im                  landstrennungsgeld nach §§ 6 bis 8 oder 10 der Aus-
         Ausland sind der Stufe des Auslandszuschlags zuzu-                 landstrennungsgeldverordnung zusteht.
         teilen, der die Auslandsvertretung zugeteilt worden                Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. An-
         ist, in deren Amtsbezirk der Dienstort liegt, soweit in            lage VI f wird längstens bis zum Ablauf des Monats
         der Rechtsverordnung keine abweichende Regelung                    gewährt, in dem die Ehe rechtskräftig geschieden,
         getroffen worden ist.                                              aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.

55.2     Zu Absatz 2:                                              55.2.4   Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. An-
                                                                            lage VI f darf nicht für eine Zeit gezahlt werden, für
55.2.1   Die Gewährung des Auslandszuschlags nach An-                       die Auslandstrennungsgeld nach §§ 6 bis 8 oder 10
         lage VI a bzw. Anlage VI f setzt voraus, daß der Be-               Auslandstrennungsgeldverordnung zusteht. Dies gilt
         soldungsempfänger am ausländischen Dienstort mit                   nicht, wenn Auslandstrennungsgeld wegen getrenn-
         seinem Ehegatten eine gemeinsame Wohnung be-                       ter Haushaltsführung zusteht, weil andere Personen
         wohnt und sich der Ehegatte überwiegend dort auf-                  als der übergesiedelte Ehegatte am bisherigen Wohn-
         hält. Hiervon ist auszugehen, wenn beide Ehepartner                ort zurückbleiben.
         ständig und auf Dauer in dieser Wohnung gemeinsam
         leben und die Wohnung für beide der Mittelpunkt der       55.2.5   Bei Versetzungen im Ausland wird der Auslands-
         Lebensführung ist. Es reicht nicht aus, daß über einen             zuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage VI f für den
         bestimmten Zeitraum rein rechnerisch der Aufenthalt                neuen Dienstort vom Tage nach dem Eintreffen des
         am ausländischen Dienstort überwiegt. Als Wohnung                  Ehegatten an diesem Ort gewährt.
         im Sinne dieser Bestimmung gilt auch eine Zwischen-
         unterkunft (Hotel, Familienunterkunft in einer Ka-        55.2.6   § 55 Abs. 2 Satz 3 findet nur dann Anwendung, wenn
         serne usw.).                                                       beide Ehegatten im Ausland im öffentlichen Dienst
                                                                            beschäftigt sind und dort eine gemeinsame Wohnung
         Der Besoldungsempfänger erhält auch dann den                       (vgl. Nummer 55.2.1) haben. Gilt für einen Ehegatten
         Auslandszuschlag nach der Stufe seines ausländischen               das Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD), so
         Dienstortes, wenn sich die gemeinsame Wohnung                      erhält dieser den Auslandszuschlag nach Anlage VI f,
         außerhalb der politischen Gemeinde des Dienstortes                 der andere Ehegatte den Auslandszuschlag nach An-
         befindet und er täglich in seine Wohnung zurück-                   lage VI c.
         kehrt.
                                                                   55.2.7   Haben beide im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
55.2.2   Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage                  Dienstherrn oder eines Verbandes öffentlich-recht-
         VI f ist vom Tage nach dem Eintreffen des Ehegatten                licher Dienstherren stehenden Ehegatten Anspruch
         am ausländischen Dienstort bzw. in dessen Einzugs-                 auf einen gleich hohen Auslandszuschlag, ist der
         gebiet zu gewähren, wenn nach Übersiedlung des                     Auslandszuschlag nach der Anlage VI a dem Ehe-
         Ehegatten die Voraussetzungen der Nummer 55.2.1                    gatten zu zahlen, den die Ehegatten als Anspruchs-
         erfüllt werden.                                                    berechtigten bestimmt haben; wurde keine Be-
         Heiratet der Besoldungsempfänger am ausländischen                  stimmung getroffen, wird der Auslandszuschlag. nach
         Dienstort, so wird der Auslandszuschlag nach An-                   der Anlage VI a dem Ehemann gewährt. Eine Ande-
         lage VI a bzw. Anlage VI f vom Tage der Ehe-                       rung der Berechtigtenbestimmung gilt nur für die
         schließung an gewährt, wenn die Voraussetzungen                    Zukunft.
         der Nummer 55.2.1 erfüllt werden.                         55.2.8   Ist die Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die
55.2.3   Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. Anlage                  Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt, erhält
         VI f entfällt mit Ablauf des Monats, in dem der Ehe-               jeder Ehegatte Auslandszuschlag nach der Anlage VI a
         gatte die gemeinsame Wohnung endgültig verlassen                   bzw. Anlage VI f unter Berücksichtigung des § 6.
         hat.
                                                                   55.3     Zu Absatz 3:
         Der Auslandszuschlag nach Anlage VI a bzw. An-
         lage VI f ist jedoch weiterzuzahlen, wenn                 55.3.1   Die unter Nummer 1 aufgeführten Personen erhalten
                                                                            den Auslandszuschlag nach Anlage VI b bzw. Anlage
         a) der Ehegatte die gemeinsame Wohnung nur vor-                    VI g, wenn sie zur Erfüllung der durch ihre dienst-
            übergehend, d. h. mit der Absicht verläßt, alsbald              liche Stellung bedingten besonderen gesellschaft-
            zurückzukehren,                                                 lichen Verpflichtungen einen eigenen Hausstand
                                                                            führen müssen.
         b) der Ehegatte eines versetzten Besoldungsemp-
            fängers die gemeinsame Wohnung am alten                         Dies wird in der Regel unterstellt
            Dienstort vor diesem verläßt mit der Absicht, am
                                                                            a) Im Bereich des Auswärtigen Dienstes:
            neuen Dienstort wieder eine gemeinsame Woh-
            nung mit ihm zu beziehen. Die Regelung ist auch                    -   bei den Leitern von diplomatischen oder be-
            bei Rückversetzungen des Besoldungsempfängers                          rufskonsularischen Vertretungen und ihren
            in das Inland anzuwenden.                                              ständigen Vertretern,           .
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               -   bei den Abteilungsleitern und Referatsleitern,            empfänger erhalten, wenn sie nicht die Voraus-
                                                                             setzungen der Nummern 1 bis 3 erfüllen, den Aus-
               -   bei den Referenten,                                       landszuschlag nach Anlage VI c bzw. Anlage VI h.
               -   bei den Kanzlern;
                                                                             Unter Nummer 4 fallen nicht Besoldungsempfänger,
            b) in anderen Geschäftsbereichen:                                -   die zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunter-
               -   bei den Leitern von Dienststellen,                            kunft und/oder zur Teilnahme an der Gemein-
                                                                                 schaftsverpflegung verpflichtet sind,
               -   bei den Vertretern der Leiter von Dienst-
                   stellen.                                                  -   denen Unterkunft und/oder Verpflegung unent-
                                                                                 geltlich bereitgestellt wird oder
            Bei den sonstigen Besoldungsempfängern entscheidet
            die oberste Dienstbehörde auf Antrag, ob die Vor-                -   denen hierfür entsprechende Geldleistungen ge-
            aussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.                              währt werden.
                                                                             Diese Besoldungsempfänger erhalten den Auslands-
55.3.2      Der nach Nummer 2 nach Vollendung des 40. Le-                    zuschlag nach Anlage VI e oder, wenn beide Voraus-
            bensjahres zu zahlende Auslandszuschlag nach An-                 setzungen gegeben sind, nach Anlage VI d.
            lage VI b bzw. Anlage VI g ist vom Ersten des Monats
            an zu zahlen, in dem das 40. Lebensjahr vollendet       55.3.5   Der Auslandszuschlag nach Anlage VI b bzw. An-
            wird. Personen, die Auslandszuschlag nach Absatz 2               lage VI g wird - außer in den Fällen der Nummer 2 -
            Satz 3 erhalten, fallen nicht unter die Regelung                 von dem Tage an gewährt, an dem die Voraus-
            Nummer 2; hier erhält der Ehegatte auch nach Voll-               setzungen erfüllt sind; er entfällt mit Ablauf des
            endung des 40. Lebensjahres nur den Auslandszu-                  Monats, in dem die Voraussetzungen entfallen sind.
            schlag nach Anlage VI c bzw. Anlage VI h.                        § 53 bleibt unberührt.

55.3.3      Der nach Nummer 3 zu zahlende Auslandszuschlag          55.3.6   Als eigener Hausstand gilt auch eine der Dienst-
            nach Anlage VI b bzw. Anlage VI g wird auf Antrag                steIlung des Besoldungsempfängers angemessene
            gewährt. Die aufgenommene Person muß von dem                     Hotelunterkunft, Pension oder möblierte Wohnung.
            Besoldungsempfänger überwiegend unterhalten                      Für den Begriff des eigenen Hausstandes gelten nicht
            werden. Das ist, sofern nicht höhere Kosten glaub-               die Erfordernisse des § 10 Abs.3 Bundesumzugs-
            haft gemacht werden, dann der Fall, wenn die Eigen-              kosten gesetz.
            rnittel der zu unterhaltenden Person monatlich das
            Vierfache des Betrages, um den sich der Familien-       55.3.7   Verheirateten Besoldungsempfängern, die aus der ge-
            zuschlag eines Besoldungsempfängers der Besol-                   meinsamen ehelichen Wohnung ausgezogen sind und
            dungsgruppe A 6 bei mehr als einem Kind für jedes                nicht nur vorübergehend getrennt in einer anderen
            weitere zu berücksichtigende Kind erhöht, nicht                  Wohnung am ausländischen Dienstort leben, ist
            übersteigen. Ein evtl. gewährter Kaufkraftausgleich              Auslandszuschlag nach der Anlage VI c bzw. Anlage
            ist zu berücksichtigen. Diese Regelung gilt für jede             VI h zu gewähren, sofern nicht auf Grund § 55 Abs. 3
            einzelne Person, die in den Haushalt des Besol-                  ein höherer Auslandszuschlag zusteht.
            dungsempfängers aufgenommen worden ist. Das
            Erfordernis des überwiegenden Unterhalts braucht
            nicht erfüllt zu sein bei Kindern, für die dem Be-      55.4     Zu Absatz 4:
            soldungsempfänger Auslandskinderzuschlag nach § 56
            Abs. 1 Nr. 1 zusteht.                                   55.4.1   Den Auslandszuschlag nach Anlage VI c bzw. An-
                                                                             lage VI herhalten Besoldungsempfänger, die nicht die
            Als nicht nur vorübergehend in die Wohnung auf-                  Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 des § 55 er-
            genommen gelten auch Kinder, die außerhalb des                   füllen. Bei der Anwendung der Anlage VI d und VI e
            ausländischen Dienstortes einer Schul- oder Berufs-              kommt es nicht darauf an, ob der Besoldungsemp-
            ausbildung nachgehen, solange für sie Auslands-                  fänger die Gemeinschaftsunterkunft und/oder die
            kinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr.1 oder 2 zu-                  Gemeinschaftsverpflegung in Anspruch nimmt,
            steht.                                                           sondern nur darauf, daß er aus dienstlichen Gründen
                                                                             hierzu verpflichtet ist. Die Anlagen VI d und VI e sind
55.3.4      Besoldungsempfänger mit eigenem. Hausstand im                    auch anzuwenden, wenn Unterkunft und/oder
            Ausland, deren Ehegatte noch nicht am ausländischen              Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt oder hierfür
            Dienstort Wohnsitz genommen hat, erhalten den                    entsprechende Geldleistungen gewährt werden.
            Auslandszuschlag nach Nummer 4 längstens für die
            Dauer von 6 Monaten.                                             Der Auslandszuschlag nach den Anlagen VI c bzw.
                                                                             Anlage VI h, VI d und VI e wird von dem Tage an
            Der Auslandszuschlag nach Nummer 4 wird über                     gewährt, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind; bei
            6 Monate hinaus gezahlt,                                         Änderung der Voraussetzungen ist der jeweils nied-
                                                                             rigere Auslandszuschlag nach einer anderen Anlage
            a) wenn und solange Anspruch auf Auslands-
                                                                             vom Ersten des auf die Änderung folgenden Monats
               trennungsgeld nach §§ 6, 7 und 10 Auslands-
                                                                             an zu zahlen. § 53 bleibt unberührt.
               trennungsgeldverordnung besteht,
            b) für die Dauer der sich an die Trennungsgeld-                  Wird ein Besoldungsempfänger für die Dauer seines
               zahlung unmittelbar anschließenden Übersied-                  Erholungsurlaubs oder aus sonstigen Gründen für
               lungsreise des Ehegatten an den ausländischen                 mindestens zwei zusammenhängende Wochen von
               Dienstort.                                                    der Verpflichtung zum Wohnen in einer Gemein-
                                                                             schaftsunterkunft und der Teilnahme an der Ge-
            § 55 Abs. 3 Nr.4 findet keine Anwendung auf                      meinschaftsverpflegung entbunden, so erhält er für
            Besoldungsempfänger, deren Ehegatten nicht an den                diesen Zeitraum den Auslandszuschlag nach der An-
            ausländischen Dienstort umziehen und die nicht                   lage VI c bzw. Anlage VI h oder, wenn die Voraus-
            beabsichtigen, am ausländischen Dienstort eine ge-               setzungen des Absatzes 3 Nr.2 vorliegen, nach An-
            meinsame Wohnung zu gründen. Diese Besoldungs-                   lage VI b bzw. Anlage VI g.
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Nr.22                                                      GMBl1997                                                      Seite 327

55.4.2   Die Regelung des § 55 Abs. 4 Satz 2 und 3 erfaßt nicht            aufhalten. Dabei ist es nicht erforderlich, daß das
         nur die im § 55 Abs. 4 Satz 1 bezeichneten Beamten,               Kind in den Hausstand des Besoldungsempfängers
         Richter und Soldaten, sondern auch die in § 55 Abs. 2             aufgenommen ist oder daß es am Dienstort des Be-
         und 3 genannten Besoldungsempfänger.                              soldungsempfängers lebt. Für die Stufe des Aus-
                                                                           landskinderzuschlags und den Kaufkraftausgleich ist
55.5     Zu Absatz 5:                                                      jedoch der dienstliche Wohnsitz des Besoldungs-
                                                                           empfängers maßgebend.
55.5.1   Die Regelung der Gewährung eines erhöhten Aus-
         landszuschlags für verheiratete Besoldungsemp-                    Ein Kind, das seine Ausbildung/sein Studium im In-
         fänger ergibt sich aus der Verordnung über die Zah-               land betreibt und sich nur in den Ferien sowie an den
         lung eines erhöhten Auslandszuschlags (EAZV) in                   Wochenenden beim Besoldungsempfänger im Aus-
         der jeweils geltenden Fassung. Die Rechtsverordnung               land aufhält, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die
         gilt für Anwärter nicht unmittelbar; sie ist aber nach            Gewährung des Auslandskinderzuschlags nach § 56
         § 59 Abs. 3 Satz 1 für die Zahlung des erhöhten Aus-              Abs. 1 Nr. 1.
         landszuschlags an diesen Personenkreis entsprechend      56.1.2   Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird
         anzuwenden.
                                                                           vom Tage nach dem Eintreffen des Kindes im Ausland
55.5.2   Zur Berechnungsgrundlage des erhöhten Auslands-                   an gewährt. Wird ein Kind während einer Auslands-
         zuschlags gehören nicht der Auslandskinderzuschlag                verwendung eines Besoldungsempfängers geboren, so
         nach § 56, der Mietzuschuß nach § 57 und der Zu-                  wird der Auslandskinderzuschlag vom Ersten des
         schlag nach § 55 Abs. 7 sowie Ausgleichszulagen aller             Geburtsrnonats an gewährt, frühestens jedoch von
         Art. An die Stelle der Dienstbezüge treten bei An-                dem Tage an, für den Auslandsdienstbezüge nach § 53
         wärtern die Anwärterbezüge nach § 59 Abs. 2 Satz 1                zustehen; das gilt auch dann, wenn das Kind im Inland
         als Bemessungsgrundlage.                                          oder während eines Heimaturlaubs geboren wird und
                                                                           es spätestens mit Ablauf des fünften Monats, der auf
55.5.3   Ein monatlich ausgezahltes Netto-Erwerbseinkom-                   den Monat der Geburt folgt, an den ausländischen
         men eines Ehegatten wird auf die Hälfte des erhöhten              Wohnort des Besoldungsempfängers zieht oder nur
         Auslandszuschlags angerechnet, soweit es die Ent-                 deshalb nicht dorthin zieht, weil die Auslandsver-
         geltgrenze für geringfügige Beschäftigungen und Ge-               wendung bzw. der Heimaturlaub des Besoldungs-
         ringverdiener (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) übersteigt.
                                                                           empfängers vor Ablauf des fünften Monats endet.
         Als Erwerbseinkommen sind Einkünfte, die der                      Das gilt entsprechend im Falle einer Adoption eines
         Ehegatte am Auslandsdienstort aus selbständiger                   Kindes oder der Aufnahme eines Kindes als Pflege-
         oder nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb                kind während einer Auslandsverwendung. Nummer
         oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, anzu-                 55.2.3 Abs. 2 gilt entsprechend.
         sehen, sofern sie aus einer Beschäftigung oder Tätig-
         keit stammen (Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Ein-        56.1.3   Wird ein Besoldungsempfänger infolge einer Ver-
         kommensteuergesetz ).                                             setzung im Ausland vorübergehend von seinem Kind
         Zu berücksichtigen ist das Erwerbseinkommen des                   getrennt, so wird der Auslandskinderzuschlag nach
         Ehegatten aus einer aktiven, mindestens einen vollen              Nummer 1 nach der für den neuen dienstlichen
         Monat dauernden Erwerbstätigkeit. Arbeitslosengeld,               Wohnsitz des Besoldungsempfängers maßgebenden
         Renteneinkommen, Erziehungsgeld, Mutterschafts-                   Stufe bemessen.
         geld, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Miet- und           56.1.4   Bei kurzfristigen Abordnungen steht Auslands-
         Pachteinnahmen usw. bleiben außer Betracht.                       kinderzuschlag nach Nummer 1 zu, wenn

55.7     Zu Absatz 7:                                                      -   sich das Kind bereits z. B. zum Zwecke der Aus-
                                                                               bildung im Ausland aufhält,
55.7.1   Der Zuschlag nach Absatz 7 Satz 1 soll eine schnelle
         Anpassung des Auslandszuschlags bei vorübergehen-                 -   das Kind wegen der Abordnung sich am Aus-
         den außergewöhnlichen Belastungen in der Lebens-                      landsdienstort während der Auslandsverwendung
         führung (z. B. Krisen) sicherstellen. Er bewirkt eine                 des Beamten überwiegend aufhält.
         vorübergehende Erhöhung des Auslandszuschlags            56.1.5   Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird,
         und gilt für den gesamten Amtsbezirk, soweit in der               wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, läng-
         Festsetzung nichts anderes bestimmt ist. Der Zu-                  stens für den Zeitraum gezahlt, für den dem Besol-
         schlag darf während eines Heimaturlaubs nicht ge-                 dungsempfänger Auslandsdienstbezüge (§ 52 Abs. 1)
         zahlt werden. Die Anwesenheit des Ehegatten und/                  nach § 53 zustehen.
         oder von Kindern, für die Auslandskinderzuschlag
         nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 zusteht, am ausländischen         56.1.6   In allen übrigen Fällen wird der Auslandskinder-
         Dienstort wird bei der Bemessung des Zuschlags                    zuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 2 bemessen. Das gilt
         berücksichtigt. Der Gesamtbetrag darf höchstens                   auch dann, wenn sich das Kind nur vorübergehend
         750 DM betragen.                                                  und nicht länger als 6 Monate an einem ausländischen
                                                                           Ort aufhält. Nummer 56.1.4 bleibt unberührt.
55.7.2   Die Festsetzung eines besonderen Zuschlags nach
         Satz 2 und 3 nimmt das Auswärtige Amt im Ein-            56.1.7   Als Hausstand oder Haushalt eines sorgeberechtigten
         vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern                    Elternteils im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 ist auch der
         und dem Bundesministerium der Finanzen vor. Bei                   Hausstand oder Haushalt anzusehen, der nach dem
         der Anrechnung eines Zuschlags nach Satz 1 wird ein               Erlöschen der Sorgepflicht (Volljährigkeit des Kindes)
         hierauf gewährter Kaufkraftausgleich berücksichtigt.              im Inland besteht. Die Sorgeberechtigung im Sinne
                                                                           des § 56 Abs. 1 Nr. 2 bestimmt sich nach den Vor-
                                                                           schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist oder
56.      Zu§56                                                             war der Besoldungsempfänger hiernach bis zur Voll-
                                                                           jährigkeit des Kindes sorgeberechtigt, steht ihm Aus-
56.1     Zu Absatz 1:
                                                                           landskinderzuschlag auch dann zu, wenn der andere
56.1.1   Den Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1                          Elternteil im Inland einen Hausstand führt, sofern
         (Anlage VI i) erhalten Besoldungsempfänger, deren                 diesem das Sorgerecht nicht zusteht bzw. im Zeit-
         Kinder sich nicht nur vorübergehend im Ausland                    punkt der Volljährigkeit des Kindes nicht zustand.
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            Ist oder war dieser Elternteil des Kindes sorge-                  eine zweite Garage kann als mietzuschußfähig aner-
            berechtigt im Sinne des BGB und führt er im Inland                kannt werden, wenn sich der Ehepartner am Aus-
            einen Hausstand, steht auch im Falle eines etwaigen               landsdienstort ständig aufhält. Gärten, Schwimm-
            Anspruchs auf Kindergeld Auslandskinderzuschlag                   bäder und Tennisplätze gehören nicht zum Wohn-
            nicht zu.                                                         raum. Bei der Ermittlung der Leerraummiete
                                                                              unterbleibt jedoch ein Abzug für Gärten, wenn die
56.1.8      Ein Haushalt im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 2 liegt nur
                                                                              Gesamtfläche des Gartens 1200 qm nicht über-
            dann vor, wenn er von einem sorgeberechtigten
                                                                              schreitet.
            Elternteil geführt wird. Eine vorübergehende Ab-
            wesenheit des sorgeberechtigten Elternteils bleibt       57.1.3   Notwendig ist der Wohnraum, welcher der Dienst-
            unberücksichtigt.                                                 steIlung des Besoldungsempfängers, der Zahl seiner in
56.1.9      Stehen beide Anspruchsberechtigte im öffentlichen                 der Wohnung unterzubringenden unterhaltsberech-
            Dienst und erhalten sie Auslandsdienstbezüge, so                  tigten Familienangehörigen und des Dienstpersonals
            wird demjenigen der Auslandskinderzuschlag ge-                    unter Berücksichtigung der örtlichen Lebensver-
            zahlt, der das Kindergeld nach dem Einkommen-                     hältnisse angemessen ist. Der Wohnraum darf nur
            steuergesetz erhält.                                              dann als notwendig anerkannt werden, wenn die
                                                                              günstigste Möglichkeit der Wohnungs beschaffung
56.1.10     Der Auslandskinderzuschlag nach Nummer 1 wird                     genutzt worden ist. Solange der Besoldungsemp-
            bis zum Ablauf des Monats gezahlt, in dem das Kind                fänger Trennungsgeld erhält, darf eine Familien-
            seinen ausländischen Wohnort endgültig verlassen                  wohnung am neuen Dienstort nicht als notwendig
            hat, jedoch nicht länger als bis zu dem Tage, für den             anerkannt werden. Bezieht er eine Familienwohnung,
            Auslandsdienstbezüge nach § 53 zustehen; verläßt das              bevor die Familie am ausländischen Dienstort ein-
            Kind seinen ausländischen Wohnort nur vorüber-                    getroffen ist, so kann nur der Bedarf eines Allein-
            gehend, um in absehbarer Zeit zurückzukehren, so                  stehenden als notwendig anerkannt werden. Dieser
            wird der Auslandskinderzuschlag bis zum Ablauf des                ist der Berechnung des Mietzuschusses zugrunde zu
            fünften Monats weitergezahlt, der auf den Monat                   legen.
            folgt, in dem das Kind seinen ausländischen Wohnort
            verlassen hat. Nummer 55.2.3 Abs. 2 gilt entsprechend.            Bei einem Wohnungswechsel und einer Miet-
                                                                              erhöhung ist zu prüfen, ob die neue Wohnung hin-
56.2        Zu Ahsatz 2:                                                      sichtlich Größe, Lage und Ausstattung angemessen
                                                                              ist und ob die günstigste Möglichkeit der Wohn-
56.2.1      Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1              raumbeschaffung genutzt wurde. Ist der Wohnungs-
            darf in der Übergangszeit zwischen zwei Aus-                      wechsel aus dienstlichen Gründen veranlaßt oder
            bildungsabschnitten nur gezahlt werden, wenn sich                 wegen anzuerkennender zwingender privater Gründe
            das Kind nicht nur vorübergehend im Ausland auf-                  erforderlich, sind bei dieser Prüfung die Verhältnisse
            hält. Bei vorzeitiger Rückkehr des Kindes in das In-              zur Zeit des Wohnungswechsels zugrunde zu legen.
            land endet die Übergangszeit, soweit nicht die Ver-               Ansonsten ist bei der Festsetzung des Mietzuschusses
            zögerungen beim Beginn des nächsten Ausbildungs-                  für die neue Wohnung höchstens von der Miete aus-
            abschnitts ursächlich auf den Auslandsaufenthalt des              zugehen, die beim Mietzuschuß für die bisherige
            Kindes aufgrund der Auslandsverwendung des Be-                    Wohnung zugrunde gelegt wurde.
            soldungsempfängers zurückzuführen sind.
                                                                     57.1.4   Grundsätzlich kann nur für eine Wohnung an dem
56.3        Zu Ahsatz 3:                                                      Dienstort, an dem der Besoldungsempfänger seinen
                                                                              Dienst versieht, Mietzuschuß gewährt werden.
56.3.1      Ändern sich die Anspruchsvoraussetzungen für den
            Auslandskinderzuschlag nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 oder                Kosten einer vorübergehenden und einer endgültigen
            Nr. 2, steht der höhere Auslandskinderzuschlag vom                Wohnung an dem Auslandsdienstort können nur
            Ersten des Monats an zu, in dem die Voraussetzungen               dann berücksichtigt werden, wenn der Besoldungs-
            erfüllt sind; der höhere Auslandskinderzuschlag wird              empfänger die endgültige Wohnung bereits bezogen
            bis zum Ende des Monats gewährt, in dem sich die                  hat, aber für die vorühergehende Wohnung noch
            Anspruchsvoraussetzungen geändert haben.                          Miete gezahlt werden muß, weil die Beendigung des
                                                                              Mietverhältnisses zu einem früheren Zeitpunkt
                                                                              nicht möglich war und wenn für die vorüber-
57.         Zu§57                                                             gehende Wohnung Anspruch auf Mietzuschuß nach
57.1        Zu Ahsatz 1:                                                      Nummer 57.1.10 bestand.

57.1.1      Mietzuschuß nach § 57 wird unter Berücksichtigung                 Unter diesen Voraussetzungen können auch Kosten
            des § 53 gewährt, soweit und solange ein Mietver-                 für eine vorübergehend angernietete möblierte Woh-
            hältnis besteht und der Besoldungsempfänger die ge-               nung neben den Kosten der endgültigen Wohnung
            mietete Wohnung bewohnt. Bei einem nach dem Be-                   dem Mietzuschuß zugrunde gelegt werden, wenn
            ginn des Anspruchs auf Auslandsbesoldung liegenden
                                                                              -   für die vorläufige Wohnung bis zum Bezug der
            Bezug der Wohnung und/oder bei einem vor dem
                                                                                  endgültigen Wohnung Mietzuschuß gewährt
            Ende dieses Anspruchs stattfindenden Auszug aus
                                                                                  wurde,
            der Wohnung wird die Zahlung des Mietzuschusses
            der Zahlungsweise der Auslandsdienstbezüge nach                   -   die möblierte Wohnung nicht als vorläufige
            § 53 angepaßt, wenn der Besoldungsempfänger miet-                     Wohnung nach § 14 AUV anerkannt war und
            vertraglich auch für die Zwischenzeiträume zur Ent-
            richtung der Miete verpflichtet ist.                              -   die berücksichtigungsfähige Miete der möblierten
                                                                                  Wohnung billiger war als die Kosten des Aufent-
57.1.2      Zum leeren Wohnraum gehören auch die üblichen                         halts in einem Hotel oder einer Pension.
            Nebenräume sowie eine Garage für ein Kraftfahr-
            zeug, soweit die Garage in angemessener Zeit von der     57.1.5   Werden mehrere Wohnungen als notwendig an-
            Wohnung aus erreicht werden kann. Dies wird unter-                erkannt, ist bei der Prüfung, ob dem Besoldungs-
            stellt, wenn die Garage nicht mehr als einen Kilo-                empfänger ein Mietzuschuß zusteht, von der Summe
            meter von der Wohnung entfernt ist. Die Miete für                 der Mieten für diese Wohnungen auszugehen.
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Nr.22                                                     GMBl1997                                                     Seite 329

57.1.6   Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Eigen-                 Mietobergrenzen jeweils um die landes- bzw. orts-
         anteils bei der Berechnung des Mietzuschusses sind                üblichen Garagenrnieten zu erhöhen. Dies gilt auch
         das Grundgehalt, der Familienzuschlag der Stufe 1                 bei späterer Anmietung einer Garage. Enthält die
         sowie Amts- und Stellenzulagen. Ist der Ehegatte im               Gesamtmiete einen Mietanteil für eine Garage, ist ggf.
         öffentlichen Dienst beschäftigt, ist der dem Be-                  nur für eine anzuerkennende zweite Garage eine Er-
         soldungsempfänger zustehende Familienzuschlag                     höhung vorzunehmen.
         zugrunde zu legen, wobei Familienzuschläge für
         Kinder (Stufe 2 ff. ) unberücksichtigt bleiben.                   Die Mietobergrenzen sind regelmäßig im Jahres-
                                                                           abstand entsprechend den örtlichen Gegebenheiten
         Sonstige Zulagen und Vergütungen, die im Ausland                  und der aktuellen Wohnungsmarktlage (z. B. gesetz-
         gewährt werden, bleiben ebenfalls unberücksichtigt.               liche Mieterhöhungstermine) fon;zuschreiben.
57.1.7   Ist in der Miete ein Entgelt für Möblierung, Heizung,             Im Einzelfall kanri die festgelegte Mietobergrenze
         Beleuchtung, Wasser, Gas, Garten, Schwimmbad                      - vorbehaltlicp- der Genehmigung durch die oberste
         oder Tennisplatz enthalten, werden zur Ermittlung                 Dienstbehörde oder zuständige Oberbehörde - über-
         der Leerraummiete von der Gesamtmiete abge-                       schritten werden, wenn der Besoldungsempfänger
         zogen:                                                            besonders herausgehobene dienstliche Funktionen
                                                                           wahrzunehmen hat oder die örtliche Wohnungs-
         bei Vollmöblierung                          10v.H.                marktlage eine Überschreitung der Mietobergrenze
         bei Teilmöblierung mindestens                5v.H.                zu einem bestimmten Termin erfordert.
         für Vollheizung/Klimatisierung              10v.H.
         für Teilheizung/Klimatisierung mindestens    5v.H.                Ist keine Mietobergrenze festgelegt oder wird die
         für Beleuchtung, Gas, Wasser je              3v.H.                Mietobergrenze überschritten, gilt folgendes Ver-
         für Gärten mit einer Gesamtfläche                                 fahren:
           von mehr als 1 200 bis 1 500 qm            2 v. H.
           von 1 501 bis 2000 qm                      3 v. H.              Steht zumutbarer familiengerechter Wohnraum zu
           von 2001 bis 3000 qm                       4 v. H.              einem günstigeren Mietpreis zur Verfügung, ist der
           über 3 000 qm                              5 v. H.              Mietzuschuß auf der Grundlage der Miete für das
         für ein Schwimmbad                          50,- DM               preisgünstigste Vergleichsobjekt fiktiv festzusetzen.
         für einen Tennisplatz                       30,- DM               Steht im Einzelfall kein familiengerechtes angemes-
         Kann im Einzelfall die Höhe des Entgelts für die in               senes Vergleichsobjekt zur Verfügung, ist die berück-
         Prozentsätzen genannten Leistungen nachgewiesen                   sichtigungsfähige Miete ab dem Zeitpunkt, zu dem
         werden (z. B. durch hinreichende Erklärung des Ver-               eine farniliengerechte Wohnung bezogen werden
         mieters), sind die nachgewiesenen Beträge von der                 könnte, dadurch zu ermitteln, daß der tatsächliche
         Gesamtmiete abzuziehen.                                           Mietpreis im Verhältnis des anzuerkennenden not-
                                                                           wendigen zum tatsächlichen Wohnraum (z. B. Abzug
         Als Möblierung sind nur bewegliche Möbelstücke in                 überzähliger Zimmer) gekürzt wird.
         der Wohnung anzusehen. Einbaumöbel und Klima-
         geräte sowie sonstige technische Geräte gehören
         nicht dazu. Einzelne bewegliche Möbelstücke, die bei    57.1.9    Ein Mietzuschuß darf nicht gewährt werden, wenn
         verständiger Betrachtungsweise den Charakter der                  der Besoldungsempfänger in einem seinem Ehegatten
         Wohnung als Leerraumwohnung nicht verändern,                      gehörenden Haus wohnt. Erwirbt oder errichtet
         stellen keine Teilmöblierung dar.                                 jedoch der Ehegatte am ausländischen Dienstort ein
                                                                           Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, gilt
         Der Pauschalabzug für Heizung (Voll- und Teil-                    Nummer 57.2.
         heizung) ist ganzjährig ohne Rücksicht auf die tat-
         sächliche Dauer der Heizperiode vorzunehmen; dies
                                                                 57.1.10   Mietzuschüsse zu den Kosten für einen vorüber-
         gilt auch bei Klimaanlagen mit Warmlufterzeugung
                                                                           gehenden Aufenthalt in Hotels oder Pensionen
         zu Heizzwecken.
                                                                           sind nur gegen Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter
57.1.8   Im Rahmen des Festsetzungsverfahrens können                       Rechnungen zu bewilligen.
         Mietobergrenzen für dienststellungs- und familien-                Handelt es sich um Pauschalpreise und sind in den in
         gerechten Wohnraum festgelegt werden; innerhalb                   diesen Rechnungen angegebenen Tagessätzen Beträge
         derer die Mieten generell als mietzuschußfähig aner-              für Frühstück, sonstige Verpflegung und andere
         kannt werden. Die Obergrenzen bedürfen der Ge-                    Nebenkosten enthalten, sind die hierfür angefallenen
         nehmigung der obersten Dienstbehörde oder zustän-                 Beträge in voller Höhe von dem Zimmerpreis abzu-
         digen Oberbehörde.                                                ziehen. Kann der Besoldungsempfänger die Höhe
         Die Mietobergrenzen sind entsprechend der aktuellen               dieser Leistungen nicht im einzelnen nachweisen
         Wohnungsmarktlage unter Berücksichtigung der be-                  (z. B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters),
         stehenden Mietvereinbarungen von Angehörigen                      sind für Verpflegung die nach § 12 Abs. 1 Satz 1
         deutscher Dienststellen am ausländischen Dienstort                BRKG vorgesehenen Vomhundertsätze des für den
         und verwertbarer Wohnungsangebote von Maklern                     jeweiligen Auslandsdienstort vorgesehenen Aus-
         und/oder Privatpersonen in angemessenen Wohn-                     landstagegeldes abzuziehen. Für die im Hotel üb-
         gegenden festzulegen.                                             lichen Nebenkosten (z. B. für Möblierung, Heizung,
                                                                           Kühlung, Beleuchtung, Wasser) sind pauschal 8 v. H.
         Als angemessen gilt eine Wohngegend, in der üblicher-             des Zimmerpreises abzuziehen.
         weise auch Angehörige des Gastlandes und Be-
         dienstete anderer Länder mit etwa vergleichbarem                  Der Bedienungszuschlag ist zur Ermittlung der
         Einkommen wohnen und die in zumutbarer Ent-                       Leerraummiete in Höhe von 10 v. H. des Zimmer-
         fernung zur Dienststelle liegt.                                   preises abzuziehen, es sei denn, der Besoldungs-
                                                                           empfänger kann einen niedrigeren Betrag nachweisen
         Die Garagenmieten sind bei der Festlegung der                     (z. B. durch hinreichende Erklärung des Vermieters).
         Mietobergrenzen mit einzubeziehen, wenn diese
         nach landes- bzw. ortsüblicher Regelung Bestandteil               Im übrigen gilt Nummer 57.1.7 Abs. 1 letzter Satz
         der Gesamtwohnmieten sind. Ansonsten sind die                     entsprechend.
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57.1.11     Mietnebenkosten können als zuschußfähige Be-             57.1.12.8. Unterhaltungs- und Betriebskosten, wie
            standteile der Miete berücksichtigt werden, soweit sie
            in den Nummern 57.1.12 und 57.1.13 aufgeführt sind.                 -   Kosten der Wartung und Reparatur für Heizung,
                                                                                    Klima-, Entwässerungs- und Wasserenthärtungs-
            Änderungen und Ergänzungen hierzu können bis
                                                                                    anlagen sowie Feuerlöscheinrichtungen,
            zur förmlichen Aufnahme in die allgemeinen Ver-
            waltungsvorschriften durch das Bundesministerium                    -   bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern die
            des Innern vorgenommen werden. Auf die Miet-                            Kosten des Unterhalts, der Reinigung, Beleuch-
            nebenkosten allein wird ein Mietzuschuß jedoch                          tung, Beheizung und des Wasserverbrauchs für
            nicht gewährt; der Zuschußgewährung ist immer die                       die von allen Mietern gemeinsam benutzten
            Gesamtmiete zugrunde zu legen.                                          Räume und Anlagen (Treppenhaus, Keller, Boden,
                                                                                    Gärten, Vorgärten, Höfe, Vorhöfe, Kinderspiel-
57.1.12     Regelungen, deren Geltungsbereich alle Länder                           plätze, Aufzug, Gemeinschaftsantenne),
            umfaßt
                                                                                -   bei Wohnungen in Mehrfamilienhäusern Kosten
            Als zuschußfähige Bestandteile der Miete für den                        für den Pförtner und den Wächter einschl. Lohn-
            leeren Wohnraum im Sinne des S 57 werden, sofern                        steuer und Sozialabgaben, Kosten eines Telefon-
            die zuständige Dienststelle im Ausland Orts-                            abonnements für den Hausmeister,
            üblichkeit und Angemessenheit bestätigt, folgende
            Mietnebenkosten für alle Länder anerkannt:                          -   Gebäudeunterhaltungskosten (z. B. Verputzen
                                                                                    und Streichen der Fassaden),
57.1.12.1 Grundsteuern und andere Gemeindesteuern,                              -   Müllabfuhr einschließlich darauf entfallende Ab-
            die der im Inland erhobenen Grundsteuer entsprechen,                    gaben und Steuern,
            soweit der Vermieter Steuerschuldner ist und die                        Straßen-, Bürgersteig- und Wegereinigung,
            Steuerschuld durch den Mietvertrag auf seine Mieter
            abwälzt.                                                                Abwassergebühren und Kanalgebühren sowie
                                                                                    hierauf erhobene Steuern und Abgaben,
57.1.12.2 Umsatzsteuer,
                                                                                -   Kami~einigung,
            soweit der Vermieter Steuerschuldner ist und die                    -   gesetzlich vorgeschriebene Ungezieferbekämp-
            Steuerschuld durch den Mietvertrag auf seine Mieter                     fung,
            abwälzt, soweit kein Erstattungsanspruch gegenüber
            dem Gastland besteht.                                                   Honorar des Hausverwalters einschließlich Ge-
                                                                                    bühren beim Einzug der Miete,
57.1.12.3 Sonstige Steuern,
                                                                                    Straßenbeleuchtung, soweit Kosten hierfür ge-
            die auf die Wohnung oder Miete erhoben werden                           setzlich vorgeschrieben und/oder von den Ver-
            (z. B. beneficial portion der Council Tax in Groß-                      sorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wer-
            britannien, Wohnraumsteuer, Wohnrechtssteuer                            den,
            einseh!. Zuschlag und besondere Ausstattungssteuer
            in Frankreich) und entweder vom Vermieter als                       -   Rückstellungen für Reparaturen,
            Steuerschuldner durch den Mietvertrag auf den                       -   Gebäudeversicherung,     Gebäudehaftpflichtver-
            Mieter abgewälzt oder unmittelbar von den Mietern                       sicherung,
            erhoben werden.
                                                                                -   Versicherung gegen Nachbarschaftsrisiken, so-
57.1.12.4 Kosten für Registrierung und Hinterlegung von                             weit damit Risiken abgedeckt werden, die über
          Mietverträgen (z. B. bei Gericht), wenn sie                               die Risikodeckung einer Hausratversicherung in
                                                                                    der Bundesrepublik Deutschland hinausgehen,
            -   in einem ursächlichen Zusammenhang mit der
                Anmietung einer Wohnung bzw. dem Abschluß .                     -   allgemeine Verwaltungskosten.
                oder Verlängerung eines Mietvertrages stehen,
                                                                     57.1.13    Ergänzende Regelungen, deren Geltungsbereich
            -   vom Vermieter auf den Mieter abgewälzt werden                   sich auf bestimmte Länder erstreckt
                und
                                                                                Als Mietnebenkosten können anerkannt werden: in
            -   die Registrierung bzw. Hinterlegung im Gastland
                vorgeschrieben oder üblich ist.                      57.1.13.1. Italien:
57.1.12.5 Stempelgebühren und Verwaltungsgebühren                               Balkonsteuer
            beim Abschluß oder Verlängerung von Miet-                           Voraussetzung für die Anerkennung als .Miete" ist,
            verträgen.                                                          daß der Vermieter Steuerschuldner ist und diese
                                                                                Steuer im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis auf
57.1.12.6 Rechtsanwalts- und Maklergebühren,                                    den Mieter abwälzt.
            wenn sie                                                 57.1.13.2 Österreich:
            -   aus Anlaß der Verlängerung eines bestehenden                    Einrichtungskosten einer Waschküche.
                Mietvertrages anfallen,
            -   die Einschaltung eines Rechtsanwaltes oder Mak-      57.1.13.3 Peru:
                lers hierbei notwendig ist und                                  Nächtlicher Patrouillendienst.
            -   die Übernahme der Rechtsanwaltskosten bzw.           57.1.13.4 Belgien
                Maklergebühren durch den Mieter nicht ver-
                mieden werden kann.                                             Gebühren für eine Bankgarantie, die an Stelle einer
                                                                                Mietkaution tritt.
57.1.12.7. Verluste durch Wechselkursveränderungen bei der
           Rückerstattung von Kautionen und Mietvoraus-              57.1.14    Bei der Berechnung der Mietzuschüsse sind die
           zahlungen.                                                           jeweils am Ersten eines Monats für den Umtausch der
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Nr.22                                                        GMBl1997                                                     Seite 331

          Dienstbezüge gültigen Wechselkurse anzuwenden.                      Berücksichtigungsfähige Personen sind
          Die Berechnungen der Mietzuschüsse sind nur vor-
          läufig; sie sind nur unter dem Vorbehalt erneuter:                  -   der Ehegatte, soweit dem Besoldungsempfänger
          abschließender Berechnungen auf Grund einge~                            der Auslandszuschlag nach der Anlage VI a oder
          tretener Kursänderungen anzuweisen. Kursänderun-                        VI f zu § 55 gewährt wird;
          gen bis zu drei vom Hundert bleiben dabei unbe-                     -   die Kinder, soweit für sie Auslaniiskinderzuschlag
          rücksichtigt.                                                           nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 gewährt wird.
          Be! Mietvorauszahlungen ist der Berechnung des                          Ein nachträglicher Wegfall des Anspruchs auf
          MIetzuschusses der tatsächliche Umtauschkurs zu-                        Auslandskinderzuschlag hat auf die Zahlung des
          grunde zu legen.                                                        Mietzuschusses keinen Einfluß;
                                                                              -   sonstige Personen im Sinne des § 55 Abs. 3 Nr. 3.
57.1.15   Der Mietzuschuß ist bei der obersten Dienstbehörde
          mit einem Formblatt zu beantragen. Der Vordruck            57.2.3   Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muß
          wird von der obersten Dienstbehörde festgelegt/ge-                  sich am ausländischen Dienstort oder an einem Ort
          nehmigt und soll in Form und Inhalt den vom Aus-                    im Sinne der Nummer 55.2.1 Abs. 2 befinden und von
          wärtigen Amt verwendeten Vordrucken entsprechen.                    dem Besoldungsempfänger und ggf. seinen sich nicht
          I?ie oberste Dienstbehörde kann die Entscheidung                    nur vorübergehend bei ihm aufhaltenden Familien-
          emer nachgeordneten Behörde übertragen. Im An-                      angehörigen bewohnt werden. Dienstliche Interessen
          trag ist die Beschaffenheit der Wohnung darzu-                      dürfen nicht entgegenstehen, d. h. insbesondere darf
          stell~n; der Mietvertrag ist. in beg!aubigter Abschrift!            die dienstliche Einsatzfähigkeit oder Verwendbarkeit
          AblIchtung und beglaubIgter Ubersetzung beizu-                      des Besoldungsempfängers hierdurch nicht einge-
          fügen. Der Leiter der Dienststelle im Ausland oder                  schränkt sein.
          dd~r von dher 0db~rsten Dbienstbehörde beauftragte Be-     57.2.4   Beim Kauf oder der Errichtung eines Eigenheimes
            Ienstete at Ie Anga en persönlich zu prüfen und                   oder einer Eigentumswohnung treten anstelle der
          zu bestätigen, daß die Wohnung nach Art und Größe                   Miete 0,65 v. H. des auf den als notwendig aner-
          angemessen ist und daß die günstigste Möglichkeit                   kannten leeren Wohnraum entfallenden reinen
          der Wohnraumbeschaffung genutzt worden ist.                         Kaufpreises einschließlich der Rechtsanwalts- und
          Über die Anerkennung der Notwendigkeit einer                        Notariatsgebühren sowie Grundbuchgebühren. Der
          Wohnung entscheidet die oberste Dienstbehörde                       Zuschuß beträgt monatlich höchstens 0,3 v. H. des
          oder die von ihr beauftragte Oberbehörde.                           anerkannten Kaufpreises.

          Ergibt die Prüfung des Antrags, daß der angemietete                 Er darf den Betrag eines Mietzuschusses bei Zu-
          Wohnraum nur zum Teil als notwendig anerkannt                       grundelegung der Miete nach den ortsüblichen Sätzen
          werden kann bzw. die zu zahlende Miete zu hoch ist,                 für angemessenen leeren Wohnraum nicht über-
          w.ir~ nur. ein entsprechend gekürzter Mietbetrag
                                                                              schreiten. Ein insoweit begrenzter Zuschuß darf im
          (fIktive MIete) der Berechnung des Mietzuschusses                   Falle einer allgemeinen oder einer Mieterhöhung in
          zugrunde gelegt. Eine Erhöhung der fiktiven Miete                   der überwiegenden Zahl der Mietverhältnisse nur
          ist nur zu berücksichtigen, wenn eine allgemeine oder               anteilig für den als notwendig anerkannten Wohn-
          zumindest eine Mieterhöhung in der überwiegenden                    raum bis zu den Höchstsätzen nach den o. a. Pro-
          Zahl der Mietverhältnisse am Dienstort eingetreten ist.             zenten des Kaufpreises erhöht werden.

          Eine solche Mieterhöhung ist außerdem nur dann bei                  Nebenkosten bleiben sowohl bei der Bemessungs-
          der Berechnung der fiktiven Miete zu berück-                        grundlage nach § 57 Abs. 2 Satz 2 als auch bei der
          sichtigen, wenn die Miete als solche wegen ihrer be-                Berechnung des Zuschusses nach § 57 Abs. 2 Satz 3
          sonderen Höhe nicht in vollem Umfang als not-                       unberücksichtigt.
          wendig anerkannt werden konnte. Allgemeine Miet-                    Die Regelung des § 57 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend
          erhö~u~gen ampienstort bleiben bei der Berechnung                   anzuwenden. Nummer 57.1.16 gilt entsprechend.
          der fiktIven MIete unberücksichtigt, wenn die von
          dem Besoldungsempfänger angemietete Wohnung                         Für die Berechnung des zuschußfähigen Betrages und
          aus anderen Gründen, insbesondere wegen ihrer                       des Zuschusses selbst ist nicht der Wechselkurs am
          Größe oder Ausstattung, nicht als notwendig an-                     Tage des Erwerbs des Eigenheims oder der Eigen-
          erkannt worden ist und sich die Miete für diese                     tumswohnung maßgebend, sondern der jeweils für
          Wohnung nicht erhöht hat. Ist die tatsächliche Miete                den Umtausch der Dienstbezüge gültige Kurs.
          sowohl wegen der Miethöhe als auch wegen der
          Größe oder Ausstattung der Wohnung nicht in                57.3     Zu Absatz 3:
          vollem Umfang anerkannt worden, ist von der Miet-
          erhöhung auszugehen, die - fiktiv - auf den als not-       57.3.1   Die Konkurrenzregelung nach Absatz 3 findet
          wendig anerkannten familiengerechten Wohnraum                       nur Anwendung, wenn beide Ehegatten im öffent-
          entfällt.                                                           lichen Dienst tätig sind und Dienstbezüge nach
                                                                              § 52 Abs. 1 oder 3 oder Arbeitsentgelt in ent-
57.1.16   Der Mietzuschuß unterliegt nicht dem Kaufkraftaus-                  sprechender Anwendung des § 52 Abs. 1 oder 3 er-
          gleich.                               .                             halten. Nummer 57.1.6 gilt entsprechend. Die dem
                                                                              Ehegatten des Besoldungsempfängers als deutschem
                                                                              nichtentsandten Arbeitnehmer (sog. Ortskräfte) ge-
57.2      Zu Absatz 2:                                                        mäß § 4 TVAngAusland gewährte Vergütung oder
                                                                              das im Rahmen des NATO-Truppenstatuts gezahlte
57.2.2    Ein Zuschuß kann auch gewährt werden, wenn der                      Arbeitsentgelt ist kein Auslandsdienstbezug oder
          Besoldungsempfänger oder eine beim Auslandszu-                      Arbeitsentgelt in entsprechender Anwendung des § 52
          schlag oder beim Auslandskinderzuschlag berück-                     Abs. 1 oder 3 und demzufolge bei der Mietzuschuß-
          si~htigte Person in zeitlichem Zusammenhang mit                     berechnung nicht zu berücksichtigen. Ebenfalls nicht
          semer Auslandsverwendung ein Eigenheim oder eine                    berücksichtigt wird ein Einkommen des Ehegatten
          Eigentumswohnung im Ausland erwirbt oder er-                        aus einer freiberuflichen oder privatwirtschaftlichen
          richtet.                                                            Tätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund ört-
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            licher ausländischer Gepflogenheiten oder gesetz-         58.1.6     Wird ein in das Ausland versetzter Besoldungsemp-
            licher Verpflichtungen auch der Ehepartner im Miet-                  fänger im Ausland abgeordnet und kehrt er danach
            vertrag als Vertragspartner benannt ist.                             wieder an den ursprünglichen Dienstort zurück,
                                                                                 werden die Auslandsdienstbezüge bei einer Ab-
57.3.2      Der Berechnung des Mietzuschusses sind im Falle der                  ordnung bis zu 3 Monaten gern. §§ 52 bis 57 nach dem
            Teilzeitbeschäftigung des Besoldungsempfängers die                   bisherigen Dienstort und bei einer Abordnung von
            tatsächlichen Dienstbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1                   mehr als 3 Monaten gern. § 58 Abs. 1 nach dem Ab-
            und die anerkannte volle Leerraummiete zugrunde zu                   ordnungsort gezahk Schließt sich einer Versetzung in
            legen; der sich hiernach ergebende Betrag ist nach § 6               das Ausland unmittelbar eine Abordnung im Ausland
            zu kürzen.                                                           - ohne Rückkehr an den bisherigen Dienstort - an,
            In den Fällen des § 57 Abs. 3 ist keine Kürzung des                  stehen die Auslandsdienstbezüge des neuen Dienst-
            Mietzuschusses nach § 6 vorzunehmen, wenn nur                        ortes zu, ohne Rücksicht darauf, ob die Abordnung
            einer der beiden Ehegatten teilzeitbeschäftigt oder die              mehl' als 3 Monate beträgt.
            Arbeitszeit beider Ehegatten jeweils auf die Hälfte       58.1.7     Eine Zuweisung nach § 123 a Beamtenrechtsrahmen-
            der regelmäßigen Arbeitszeit reduziert ist. Der Ehe-                 gesetz kann einer Abordnung gleichgestellt werden
            mann erhält den vollen Mietzuschuß, soweit kein                      und damit ggf. einen Anspruch auf Auslandsdienst-
            Teilungsantrag nach Satz 3 gestellt wurde.                           bezüge bewirken. Von einer Gleichstellung kann
                                                                                 z. B. abgesehen werden, wenn
57.4        Zu Absatz 4:
                                                                                 -   einer Anrechnung nach § 9 a BBesG Vorschriften
57.4.1      Inhaber von Dienstwohnungen erhalten keinen                              der Stelle entgegenstehen, die anderweitige Be-
            Mietzuschuß. Nebenkosten können daher ebenfalls                          züge gewährt oder
            nicht berücksichtigt werden.                                         -   die anderweitig gewährten Bezüge oder Ab-
                                                                                     findungen auch ohne die Zahlung von Auslands-
                                                                                     dienstbezügen als ausreichende finanzielle An-
58.         Zu§58                                                                    reize für die Auslandsverwendung anzusehen sind
                                                                                     oder .
58.1        Zu Absatz 1:
                                                                                 -   der finanzielle Mehraufwand abgedeckt ist.
58.1.1      Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist ist von der
            verfügten Abordnungsdauer auszugehen.                     58.2       Zu Absatz 2:

58.1.2      Folgen mehrere Abordnungen unmittelbar aufein-            58.2.1     Bei Abordnungen bis zu 3 Monaten kann ausnahms-
            ander und wird dadurch eine Abordnungsdauer von                      weise die Zahlung von Auslandsdienstbezügen zuge-
            insgesamt mehr als drei Monaten erreicht, oder wird                  lassen werden, wenn der Besoldungsempfänger aus
            eine Abordnung von einem kürzeren Zeitraum auf                       dienstlicher Veranlassung zu besonderen Aufwen-
            mehr als drei Monate verlängert, so sind die Bezüge                  dungen verpflichtet ist. Dies ist bei Abordnungen zu
            nach § 58 Abs. 1 rückwirkend ab dem Tag nach dem                     berufsdiplomatischen und konsularischen Vertretun-
            Eintreffen am ausländischen Dienstort zu gewähren.                   gen der Fall sowie bei Abordnungen, die einer Ver-
            Wird eine Abordnung von mehr als drei Monaten                        setzung unmittelbar vorausgehen (Abordnungen mit
            nachträglich auf einen Zeitraum von höchstens drei                   dem Ziel der Versetzung).
            Monaten verkürzt, so stehen Bezüge nach § 58                         Die Gewährung von Auslandsdienstbezügen ist auch
            Abs. 1 ab dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Ver-                  möglich an Besoldungsempfänger, die für einen Zeit-
            kürzung an den Besoldungsempfänger folgt, nicht                      raum bis zu 3 Monaten für notwendige Vertretungen
            mehr zu.                                                             und erforderliche personelle Verstärkungen zu Aus-
                                                                                 landsdienststellen abgeordnet sind.
58.1.3      Zeitlich getrennte, nicht unmittelbar aufeinander-
            folgende Abordnungen in das Ausland dürfen nicht                     In weiteren besonderen Fällen können im Einver-
            zusammengerechnet werden, auch wenn sie, z. B.                       nehmen mit dem Bundesministerium des Innern
            aufgrund einer einheitlichen Gesamtausbildung, in                    Ausnahmen zugelassen werden.
            sachlichem Zusammenhang stehen.                           58.2.2     Der Anspruch auf Auslandsbesoldung kann nur um-
58.1.4      Bei einem aufgrund unmittelbar aufeinanderfolgen-                    fassend zugestanden werden und gestattet nicht, ein-
            der Abordnungen entstandenen Anspruch auf Aus-                       zelne Elemente der Auslandsbesoldung (§§ 52 bis 57)
            lands besoldung sind die Auslandsdienstbezüge unter                  zu versagen.
            Berücksichtigung des § 53 jeweils nach den einzelnen
            Dienstorten der Auslandsverwendung zu bemessen,           Zu §§ 55, 56, 57 und 58
            ohne Rücksicht darauf, ob der Besoldungsempfänger
            an den ursprünglichen Dienstort zurückkehrt.                         Der Besoldungsempfänger hat jede Veränderung der
                                                                                 Verhältnisse, die für die Gewährung des Auslands-
58.1.5      Während der Zeiten zwischen Abordnungen, die als                     zuschlags, des Auslandskinderzuschlags und des Miet-
            unmittelbar aufeinanderfolgend einzustufen sind,                     zuschusses von Bedeutung sind, unverzüglich schrift-
            muß sich der Besoldungsempfänger auch bei Inan-                      lich anzuzeigen.
            spruchnahme von Urlaub oder Dienstbefreiung
            grundsätzlich im Ausland aufhalten. Ein nur wenige
            Tage umfassender Inlandsaufenthalt ohne Dienst-           58 a       Zu § 58 a
            leistung im Inland ist jedoch unschädlich, soweit der
                                                                      58 a 1.    Zu Absatz 1:
            Besoldungsempfänger für seine Person nicht Leistun-
            gen nach der Auslandsreisekostenverordnung oder           58 a 1.1   Der Auslandsverwendungszuschlag wird im Ver-
            Auslandsumzugskostenverordnung für eine Rück-                        waltungswege vom Bundesministerium des Innern
            kehr in das Inland in Anspruch genommen hat. Dies                    im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
            gilt insbesondere für Lehrgangs-IAusbildungsunter-                   Finanzen und dem Auswärtigen Amt sowie der für
            brechungen aufgrund von Dienstbefreiung zu Weih-                     die Verwendung des Beamten, Richters oder Soldaten
            nachten und Neujahr.                                                 zuständigen obersten Dienstbehörde festgesetzt.
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