GMBl Nr. 22 1997

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 22 vom 31. July 1997

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Nr.22                                                        GMBl1997                                                     Seite 333

58 a 2     Zu Absatz 2:                                             58 a 3.4   Im Falle der Weitergewährung eines Auslands-
                                                                               verwendungszuschlags bei Gefangenschaft usw. nach
58 a 2.1   Mit der 'Feststellung der Bundesregierung, daß die                  der höchsten Stufe bedarf es insoweit keiner be-
           von ihr beschlossene humanitäre oder unter-                         sonderen Festsetzung des Auslandsverwendungs-
           stützende Maßnahme im Ausland eine besondere                        zuschlags durch das Bundesministerium des Innern.
           Verwendung im Sinne des § 58a ist, ist die Gewäh-
           rung von Auslandsbesoldung für diese Verwendung          58 a 4     Zu Absatz 4:
           nach den §§ 55 bis 58 ausgeschlossen. Entsprechendes
           gilt bei Einsätzen der Bundesanstalt Technisches                    Die für die Entsendung des Beamten, Richters oder
           Hilfswerk für die dabei erforderliche Übereinkunft                  Soldaten zuständige oberste Dienstbehörde entschei-
           zwischen dem Bundesministerium des Innern und                       det - im Zweifel im Einvernehmen mit dem Bundes-
           dem Auswärtigen Amt.                                                ministerium des Innern und dem Bundesministerium
                                                                               der Finanzen - ob und in welcher Höhe von dritter
           Auslandsverwendungszuschlag kann auch bei Ver-                      Seite gewährte anderweitige Bezüge anzurechnen
           wendungen von weniger als drei Monaten gewährt                      sind.
           werden.

58 a 2.2   Auslandsverwendungszuschlag darf nicht festgesetzt
           werden, wenn keine abgeltungsfähigen Belastungen         59.        Zu §59
           vorliegen. Besonders bei Einsätzen von kurzer
           Dauer kann - wie bisher - die reisekostenrechtliche      59.1       Zu Absatz 1:
           Abfindung angemessen sein, wenn die Belastungen                     Die Mitgliedschaft eines Anwärters im Bundestag
           denen einer Dienstreise an den Verwendungsort ent-                  oder in einem Landtag steht dem Anspruch auf An-
           sprechen.                                                           wärterbezüge nic!J.t entgegen, soweit die Rechte aus
                                                                               dem Dienstverhältnis nicht ruhen oder der Beamte
           Sofern besondere zeitliche Belastungen (§ 50 a ) oder               nicht ohne Anwärterbezüge beurlaubt ist (vgl. § 5
           Mehrarbeit (§ 48) zu einer höheren als der Stufe 1 des              Abs. 3 Abgeordnetengesetz des Bundes und ent-
           Auslandsverwendungszuschlags führen, ist die Ge-                    sprechendes Landesrecht).
           währung der hierdurch bedingten höheren Stufe nur
           zulässig, wenn Freizeitausgleich aus zwingenden
           dienstlichen Gründen nicht möglich ist.                  59.2       Zu Absatz 2:
                                                                               Bundesgesetzlieh ist die Gewährung von Zulagen und
58 a 3     Zu Absatz 3:                                                        Vergütungen an Anwärter insbesondere zugelassen
                                                                               für:
58 a 3.1   Der Auslandsverwendungszuschlag steht vom Tage                      -   die Sicherheitszulage nach Vorbemerkung Num-
           des Eintreffens im Verwendungsgebiet/am Verwen-                         mer 8 Abs. 1 Satz 2 BBesO AlB,
           dungsort bis zU,m Tage des Verlassens dieses Gebietesl
           Ortes nach beendeter besonderer Verwendung zu.                      -   Zulage für Beamte der Bundeswehr in der Nach-
                                                                                   richtengewinnung nach Vorbemerkung Nr. 8 a
           Eine besondere Verwendung kann an einem be-                             Abs. 1 Satz 2 BBesO AlB,
           stimmten Ort oder in einem näher zu bestimmenden
                                                                               -   Zulage für Beamte bei dem Bundesamt für Sicher-
           größeren räumlichen Bereich (Gebiet der Verwen-
                                                                                   heit in der Informationstechnik nach Vorbemer-
           dung) stattfinden. Das Verwendungsgebiet/der Ver-
                                                                                   kung Nr. 8 b Abs. 1 Satz 2 BBesO AlB,
           wendungsort ist in der Festsetzung des Bundes-
           ministeriums des Innern anzugeben.                                  -   die Polizeizulage nach Vorbemerkung Nummer 9
                                                                                   Abs. 1 Satz 2 BBesO AlB,
58 a 3.2   Bei unterschiedlichen Belastungen und erschwerenden
           Besonderheiten innerhalb des Verwendungsgebietesl                   -   die Zulage für Beamte der Feuerwehr nach Vor-
           -ortes können für die ausgeübten Tätigkeiten/Funk-                      bemerkung Nummer 10 Abs. 1 Satz 2 BBesO AlB,
           tionen verschiedene Tagessätze festgesetzt werden.                  -   die Zulage für Beamte bei Justizvollzugseinrich-
                                                                                   tungen und Psychiatrischen Krankeneinrichtun-
           Der volle Tagessatz des Auslandsverwendungszu-                          gen nach Vorbemerkung Nummer 12 Satz 2
           schlags steht auch zu, wenn die besondere Verwen-                       BBesOA/B,
           dung sich nur über den Teil eines Tages erstreckt.
           Werden während eines Tages mehrere besondere                        -   Erschwerniszulagen, soweit dies in der Er-
           Verwendungen ausgeübt, für die unterschiedliche                         schwerniszulagenverordnung für Anwärter vor-
           Tagessätze festgesetzt sind, wird der jeweils höchste                   gesehen ist,
           Satz des Auslandsverwendungszuschlags gewährt.                      -   Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter.
           Erstreckt sich eine besondere Verwendung über
           zwei Kalendertage und dauert sie am ausländischen                   Zu Absatz 4:
                                                                    59.4
           Ort der besonderen Verwendung nicht länger als
           24 Stunden, wird nur ein Tagessatz des Auslands-                    Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten
           verwendungszuschlags gezahlt. Das gleiche gilt für                  Stelle im Ausland ausgebildet werden, erhalten keine
           besondere Maßnahmen innerhalb der besonderen                        Auslandsbesoldung. Der Kaufkraftausgleich nach
           Verwendung, für die ein höherer Satz des Auslands-                  § 7 ist unabhängig vom Vorliegen eines dienstlichen
           verwendungszuschlags festgesetzt ist.                               Wohnsitzes im Ausland und von der Dauer des Aus-
                                                                               landseinsatzes zu gewähren. Ihm unterliegen sämt-
58 a 3.3   Die Anrechnungsvorschriften eines für einen                         liche Bezüge der Anwärter nach Absatz 2 mit Aus-
           anderen ausländischen Dienstort weitergewährten                     nahme der vermögenswirksamen Leistungen. Kauf-
           Auslandszuschlags nach § 55 sind in der Auslands-                   kraftabschläge werden nicht erhoben. Das Urlaubs-
           verwendungszuschlagsverordnung im einzelnen ge-                     geld und die jährliche Sonderzuwendung unterliegen
           regelt. Angerechnet wird der jeweils vorgesehene                    dem Kaufkraftausgleich, wenn der Anwärter an den
           Vomhundertsatz des Auslandszuschlags, der nach                      Stichtagen 1. Juli bzw. 1. Dezember Anspruch auf
           Durchführung eines Kaufkraftausgleichs zusteht.                     Kaufkraftausgleich hat.
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59.5        Zu Absatz 5:                                                        59.5.4   Als Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst gilt es
                                                                                         nicht, wenn beim Wechsel in ein anderes Rechts-
59.5.1      Anwärtern, die im Rahmen eines Vorbereitungs-                                verhältnis innerhalb des öffentlichen Dienstes eine
            dienstes ein Studium (z. B. an einer verwaltungs-                            von dem Beamten nicht zu vertretende Unter-
            internen Fachhochschule) ableisten, sind die An-                             brechung eintritt.
            wärterbezüge unter Auflagen zu gewähren. Die Auf-
            lage erstreckt sich auf den gesamten Vorbereitungs-                 59.5.5   Auf die Rückforderung soU u. a. verzichtet werden,
            dienst. Der Begriff der Auflage in diesem Sinne ist                          wenn
            nicht identisch mit der Definition in § 36 Abs. 2 Nr. 4
            Verwaltungsverfahrensgesetz.                                                 a) der Vorbereitungsdienst innerhalb von drei Mo-
                                                                                            naten seit der Einstellung als Beamter auf Wider-
59.5.2      Die Bewerber sind über die Auflagen und die Mög-                                ruf abgebrochen wird,
            lichkeit der Herabsetzung des Anwärtergrundbetra-
                                                                                         b) der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um
            ges nach § 66 frühzeitig (z. B. im Zusammenhang
                                                                                            unverzüglich ein anderes Ausbildungsverhältnis
            .mit der Übersendung der Einstellungsunterlagen) zu
                                                                                            innerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 29 Abs. 1)
            unterrichten.
                                                                                            aufzunehmen; der Verzicht ist unter der auf-
            Die Auflagen sind in einem Schreiben festzulegen,                               lösenden Bedingung auszusprechen, daß die
            dessen Kenntnisnahme von dem Bewerber (An-                                      zweite Ausbildung nicht vorzeitig aus einem vom
            wärter) spätestens bei der Berufung in das Beamten-                             ehemaligen Anwärter zu vertretenden Grunde
            verhältnis auf Widerruf auf einer zu den Akten zu                               endet und sich nach Bestehen der Ausbildung eine
            nehmenden Zweitschrift schriftlich zu bestätigen ist.                           mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit
                                                                                            im öffentlichen Dienst anschließt,
            Das Schreiben soll folgenden Wortlaut haben:
            .1.   Sie erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwär-
                                                                                         c) der Vorbereitungsdienst abgebrochen wird, um
                  terbezüge nach Maßgabe des Bundesbesoldungsgesetzes                       unverzüglich eine hauptberufliche Tätigkeit inner-
                  - BBesG - (lf 59 bis 66).                                                 halb des öffentlichen Dienstes (§ 29 Abs. 1) auf-
                  Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an
                                                                                            zunehmen und eine mindestens dreijährige haupt-
                  einer Fachhochschule studieren, sollen keine finanziellen                 berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst er-
                  Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen. Die                     bracht wird,
                  Anwärterbezüge werden Ihnen deshalb mit den Auflagen
                  (§ 59 Abs. 5 BBesG) gewährt, daß
                                                                                         d) ein Beamter ausscheidet, um durch ein Studium
                                                                                            an emer wissenschaftlichen Hochschule oder
                  a)   die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbil-                   externen Fachhochschule die Befähigung für eine
                       dungs- und PTÜfungsvorschriften festgelegten oder im
                       Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem von
                                                                                            andere Laufbahn des gehobenen oder höheren
                       Ihnen zu vertretenden Grunde endet und                               Dienstes zu erlangen, unter der Bedingung, daß
                                                                                            er
                  b) Sie im Anschluß an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig
                     einen Antrag auf Obernahme in das Beamtenverhält-                          nach Abschluß des Studiums und ggf. eines
                     nis auf Probe stellen oder ein Ihnen angebotenes Amt                       anschließenden Vorbereitungsdienstes unver-
                     annehmen und                                                               züglich in den öffentlichen Dienst (§ 29 Abs. 1)
                  c)   Sie im Anschluß an Ihre Ausbildung nicht vor Ablauf                      eintritt,
                       einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren aus einem von
                       Ihnen zu vertretenden Grunde aus dem öffentlichen                        nicht vor Ablauf von drei Jahren aus einem
                       Dienst (§ 29 Abs. 1 BBesG) ausscheiden.                                  von ihm zu vertretenden Grunde wieder aus-
                  Eine Nichterfüllung dieser Auflagen hat die Rückforderung                     scheidet,
                  eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge.
                                                                                                der früheren Beschäftigungsbehörde oder be-
                  Die Rückzahlungspflicht beschränkt sich auf den Teil der                      zügeanweisenden Stelle seine berufliche Ver-
                  Anwärterbezüge, der den Betrag von 750 Deutsche Mark                          wendung nach Abschluß der Ausbildung an-
                  monatlich übersteigt.                                                         zeigt,
                  Bei einem Ausscheiden nach der Ernennung zum Beamten
                  auf Probe ermäßigt sich der zurückzuzahlende Betrag für                       bis dahin jede Verlegung seines Wohnsitzes
                  jedes volle geleistete Dienstjahr um ein Fünftel                              mitteilt.
                  Der Rückzahlungspflicht unterliegt der Bruttobetrag der                   Der unter diesen Bedingungen ausgesprochene
                  Anwärterbezüge (§ 59 Abs. 2 Satz 1 BBesG) ohne den                        Verzicht ist dem Beamten gegen Unterschrift zur
                  Anwärterverheiratetenzuschlag.
                                                                                            Kenntnis zu bringen.
                  Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet
                  werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten                       e) in den Fällen b) und d) eine Verwendung des
                  würde.                                                                    Beamten im öffentlichen Dienst nach der Aus-
            II.   Daneben weise ich Sie besonders auf die mögliche Kürzung                  bildung trotz nachgewiesener Bemühungen aus
                  des Anwärtergrundbetrages in den Fällen des § 66 BBesG                    von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht
                  hin.                                                                      möglich ist,
            III. Zu Ihrer Information füge ich einen Auszug aus dem Bun-                 f) ein Beamter auf eigenen Antrag ausscheidet, um
                 desbesoldungsgesetz (H 59 bis 66 BBesG) in der zur Zeit                    einer Entlassung durch den Dienstherrn wegen
                 geltenden Fassung bei. «
                                                                                            eines vom Beamten nicht zu vertretenden Grun-
59.5.3      Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge' führen                              des zuvorzukommen,
            zu einer Verlängerung der Mindestdienstzeit.                                 g) ein Beamter aus Anlaß der Eheschließung inner-
            Dies gilt nicht für Zeiten eines gesetzlichen Grund-                            halb von sechs Monaten oder aus Anlaß der
            wehrdienstes, Zivildienstes, Erziehungsurlaubs oder                             Geburt eines Kindes spätestens mit Ablauf eines
            sonstigen Urlaubs, für den anerkannt wird, daß er                               Erziehungsurlaubs ausscheidet, um sich über-
            dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen                              wiegend der Haushaltsführung bzw. der Er-
            dient; § 28 Absatz 3 ist sinngemäß anzuwenden.                                  ziehung und Betreuung des Kindes zu widmen.
            Die Erfüllung der Mindestdienstzeit wird durch eine                 59.5.6   Die Rückforderung richtet sich nach § 12 Abs. 2; sie
            Ermäßigung der Arbeitszeit nicht berührt.                                    obliegt dem Dienstherrn, der die Anwärterbezüge
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Nr.22                                                     GMBl1997                                                        Seite 335

         gezahlt hat. Die Entscheidung trifft die zuständige     65.2        Zu Absatz 2:
         oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte
                                                                             Nummer 65.1 gilt entsprechend.
         Stelle.
59.5.7   Wechselt ein Beamter vor Erfüllung der Auflagen zu      65.3        Zu Absatz 3:
         einem anderen Dienstherrn, so ist dieser über die
         noch abzuleistende Mindestdienstzeit zu unter-          65.3.1      Eine hauptberufliche Tatigkeit im öffentlichen
         richten. Der aufnehmende Dienstherr hat dem                         Dienst liegt vor, wenn der Anwärter
         Dienstherrn, der die Anwärterbezüge gezahlt hat, ein                    mit Anspruch auf Bezüge oder Arbeitsentgelt
         vorzeitiges Ausscheiden mitzuteilen.                                    (Vergütung oder Lohn) mit mindestens der Hälfte
                                                                                 der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt ist,
60.      Zu§60                                                               -   gleichzeitig mit Anspruch auf Dienstbezüge als
                                                                                 Soldat auf Zeit oder als Polizeivollzugsbeamter im
60.1     Endet das Beamtenverhältnis nicht mit dem Bestehen                      Bundesgrenzschutz vom Dienst freigestellt ist.
         oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahn-
         prüfung kraft Rechtsvorschrift, so werden die An-       65.3.2      Ist ein Anwärter unter Fortzahlung des Wehrsoldes
         wärterbezüge nur bis zur Beendigung des Beamten-                    vom Grundwehrdienst beurlaubt, so ist der Wehrsold
         verhältnisses auf Widerruf gewährt.                                 nicht auf die Anwärterbezüge anzurechnen.

60.2     Endet das Beamtenverhältnis am letzten Tage eines       65.3.3      Die Vorschrift ist nur anzuwenden, wenn der Ver-
         Kalendermonats, so stehen die Anwärterbezüge nur                    gütungsanspruch aus einem hauptberuflichen privat-
         noch für diesen Kalendermonat zu.                                   rechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
                                                                             die Anwärterbezüge übersteigt.
60.3     Nummer 65.3.1 zum Begriff der hauptberuflichen
         Tätigkeit gilt entsprechend.                            65.3.4      Tätigkeiten, die nicht von Absatz 3 erfaßt werden,
                                                                             sind aus der Sicht des Beamtenverhältnisses des An-
                                                                             wärters Nebentätigkeiten.Die Anrechnung daraus
61.      Zu§61                                                               bezogener Entgelte richtet sich nach Absatz 1.
         Der in der Anlage VIII des Bundesbesoldungsge-
         setzes für die Zeit nach Vollendung des 26. Lebens-
         jahres vorgesehene Grundbetrag ist frühestens vom       66.         Zu §66
         Ersten des Monats an zu zahlen, in den der Geburts-
         tag d~s Anwärters fällt.                                66.0         Die Zahlung der Anwärterbezüge steht unter dem
                                                                            . gesetzlichen Vorbehalt, daß keine Kürzungstatbe-
                                                                              stände des § 66 eintreten. überzahlte Anwärter-
65.      Zu§65                                                                bezüge sind daher nach § 12 Abs. 2 auch rückwirkend
                                                                              zurückzufordern. Eine Berufung auf den Wegfall der
65.0     Die Anwärterbezüge werden unter dem gesetzlichen                     Bereicherung ist hiernach nicht möglich.
         Vorbehalt gezahlt, daß der Anwärter keine anzu-
         rechnenden Entgelte aus Nebentätigkeiten oder           66.1        Zu Absatz 1:
         hauptberuflich ausgeübten Tätigkeiten während der
         Dauer des Anwärterverhältnisses erhält. überzahlte      66.1.1      Auf die mögliche Kürzung der Anwärterbezüge sind
         Anwärterbezüge sind daher nach § 12 Abs. 2 auch                     die Anwärter spätestens bei Beginn des Vorberei-
         rückwirkend zurückzufordern. Eine Berufung auf                      tungsdienstes hinzuweisen
         den Wegfall der Bereicherung ist hiernach nicht
         möglich.                                                66.1.2      Sofern nicht nach § 66 Abs.2 von einer Kürzung
                                                                             abzusehen ist, soll der Anwärtergrundbetrag in der
65.1     Zu Absatz 1:                                                        Regel gekürzt werden um

65.1.1   Ein Entgelt für eine Nebentätigkeit ist nur auf An-     66.1.2.1    15 v. H., wenn der Anwärter
         wärterbezüge im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 1 anzu-                  a) die vorgeschriebene Laufbahnprüfung oder eine
         rechnen.                                                               Zwischenprüfung nicht bestanden hat,
65.1.2   Bei dem erforderlichen Vergleich ist auf den Monat                  b) ohne Genehmigung einer solchen Prüfung fern-
         abzustellen, für den das Brunoentgelt aus geleisteter                  geblieben oder von dieser zurückgetreten ist
         Nebentätigkeit bestimmt ist. Ist eine Aufteilung auf                   oder
         einzelne Monate nicht möglich, sind die Brunoent-
                                                                             c) aus Gründen, die er zu vertreten hat
         gelte aus der Nebentätigkeit den Anwärterbezügen
         desjenigen Monats gegenüberzustellen, in dem sie                        -   das Ziel eines Ausbildungsabschnitts nicht er-
         dem Anwärter zugeflossen sind. Zu berücksichtigen                           reicht hat,
         sind dabei nur Entgelte für eine Nebentätigkeit in
                                                                                     einen Ausbildungsabschnitt unterbrochen hat
         einer Zeit, in der das Anwärterverhältnis bestanden
                                                                                     oder
         hat.
                                                                                 -   nicht zur Laufbahnprüfung zugelassen wor-
65.1.3   Steht aus einer Nebentätigkeit eine Zuwendung zu,                           den ist,
         die der jährlichen Sonderzuwendung entspricht, so
         bleibt diese bei der Anrechnung unberücksichtigt.       66.1.2.2   30 v. H., wenn der Anwärter wegen eines Täuschungs-
         Gleiches gilt für ein Urlaubsgeld entsprechend dem                 versuches oder eines Ordnungsverstoßes von der
         jährlichen Urlaubsgeld.                                            Laufbahnprüfung ausgeschlossen worden ist.
65.1.4   Eingangsbesoldungsgruppe im Sinne des Absatzes 1        66.1.3     Eine Kürzung kommt nur in Betracht, wenn sich
         Satz 2 ist bei .Anwärtern im juristischen Vorberei-                wegen der in den Nummern 66.1.2.1 und 66.1.2.2 ge-
         tungsdienst die Besoldungsgruppe A 13 + Zulage                     nannten Tatbestände der Vorbereitungsdienst ver-
         (nicht R 1).                                                       längert.
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HERAUSGEBER:
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Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn
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66.1.4        Nicht von dem Anwärter zu vertreten im Sinne von                     im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 40
              Nummer 66.1.2.1 sind insbesondere                                    Verwaltungsverfahrensgesetz oder entsprechendes
                                                                                   Landesrecht) die oberste Dienstbehörde oder die von
                  Krankheit,                                                       ihr bestimmte Stelle.
                  Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach der Ver-
                  ordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen           66.3      Zu Ahsatz 3:
                  oder entsprechenden Landesrechts,                                Nummer 66.1.5 gilt entsprechend.
                  Zeiten eines Erziehungsurlaubs,
                  Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes,
                                                                                                   Inkrafttreten
                  Freistellung für bestimmte staatsbürgerliche Auf-
                  gaben,                                                   Diese Verwaltungsvorschrift tritt am ersten Tag des auf die
                                                                         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                  Sonderurlaub aus zwingenden Gründen.
                                                                           Gleichzeitig treten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften
66.1.5       Der Zeitraum der Kürzung der Anwärterbezüge be-             zu den §§ 28, 29, 30, 31, 36, 52, 53, 54, 55, 56, 57 und 58 der
             ginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat          Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungs-
             folgt, in den das für die Kürzung maßgebende Er-            gesetz vom 23. November 1979 (GMBI 1980 S. 3) und die all-
             eignis fällt. Er darf nicht länger sein als der Zeitraum,   gemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 12,42,59,60,61,
             um den sich der Vorbereitungsdienst verlängert.             65 und 66 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
66.1.6       Von einer Kürzung ist abzusehen, wenn und soweit            besoldungsgesetz vom 29. Mai 1980 (GMBI S. 290) außer Kraft.
             die herabgesetzten Anwärterbezüge hinter dem Be-              Der Bundesrat hat zugestimmt.
             trag von 750 Deutsche Mark monatlich zurück-
             bleiben würden. Der Anwärterverheiratetenzuschlag           Bonn, den 11. Juli 1997
             bleibt unberührt.
                                                                         D II 3 - 221 710/1
66.2         Zu Absatz 2:
                                                                                         Der Bundesminister des Innern
             Über die Anerkennung besonderer Härtefälle, in
             denen von einer Kürzung abzusehen ist, entscheidet                                Manfred Kanther
                                                                                                                         GMB11997, S. 314
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