GMBl Nr. 4 2009
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 4 vom 11. February 2009
Nr. 4 GMBl 2009 Seite 87
In den Fällen, in denen die Zahlung der Besitzstands- Das im Tarifvertrag genannte Fristende 30. September
zulage nach einer unschädlichen Unterbrechung aus 2008 wird durch dieses Rundschreiben übertariflich auf den
den in Protokollerklärung zu § 9 Absatz 4 Satz 1 TVÜ- 28. Februar 2009 verlängert, danach erlischt das Antrags-
Bund genannten Gründen, die vor dem 1. Juli 2008 recht. Ein Tätigkeitswechsel innerhalb der neuen höheren
endete, bereits vor Bekanntgabe dieses Rundschreibens Entgeltgruppe führt zum Wegfall der persönlichen Zulage.
wieder aufgenommen worden ist, ist ein (neuer) An- Auch bei der Übertragung niedrigerer bewerteter Tätigkei-
trag nicht erforderlich. Die Zahlung erfolgte insoweit ten (Herabgruppierung) entfällt der Anspruch auf die per-
außertariflich. sönliche Zulage.
– Die unschädliche Unterbrechung endete nach dem Allgemeine Entgeltanpassungen, Erhöhungen des Ent-
30. Juni 2008. In diesem Fall wird die Zahlung von Amts gelts durch Stufenaufstiege und Höhergruppierungen sowie
wegen wieder aufgenommen. Es verbleibt bei der all- Zulagen gemäß § 14 Abs. 3 TVöD sind auf die persönliche
gemeinen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD. Zulage in voller Höhe anzurechnen (§ 10 Satz 9 TVÜ-Bund).
Dies umfasst auch entsprechende Entgeltsteigerungen, die
3. § 10 TVÜ-Bund (Fortführung vorübergehend nach dem 30. September 2005 und vor dem 1. Juli 2008 er-
übertragener höherwertiger Tätigkeit) – § 3 Nr. 3 folgt sind (Protokollerklärung zu § 10 Satz 9 TVÜ-Bund).
ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund Entgelterhöhungen durch die Anpassung des Bemessungs-
satzes Ost sowie durch die tarifliche Einmalzahlungen 2005,
Beschäftigten, denen zum Zeitpunkt der Überleitung in den 2006, 2007 und 2009 werden nicht angerechnet. Im Regelfall
TVöD eine Zulage wegen vorübergehender Übertragung wird wegen der Anrechnungen die persönliche Zulage zum
einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT/BAT-O zu- Stichtag 1. Juli 2008 aufgezehrt sein.
stand, wurde diese Zulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund unter
bestimmten Voraussetzungen als Besitzstand weiter gezahlt. Beispiel:
Die Regelung ist zum 1. Oktober 2007 ausgelaufen. Seitdem Ein lediger Angestellter im Tarifgebiet West in Vergü-
gilt für die Bemessung der Zulage bei vorübergehender tungsgruppe II a BAT(mit ausstehendem Aufstieg nach
Übertragung höherwertiger Tätigkeiten auch in diesen Fäl- Vergütungsgruppe I b BAT), 41 LASt wurde am 1. 10.
len § 14 TVöD. 2005 mit einem Vergleichsentgelt von 3.752,07 2 in die
Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 haben die Tarifvertrags- Entgeltgruppe 14 Stufe 3+ übergeleitet. Weil er vor In-
parteien einen neuen Besitzstand in diesem Regelungskon- krafttreten des TVöD eine persönliche Zulage für die
text geschaffen. Nach § 10 Satz 6 bis 9 TVÜ-Bund erhalten vorübergehende Übertragung von Tätigkeiten der Ver-
Beschäftigte, denen eine Besitzstandszulage nach § 10 Satz 1 gütungsgruppe Ib BAT ohne weiteren Aufstieg in Höhe
TVÜ-Bund zustand und denen die höherwertiger Tätigkeit von 366,10 2 monatlich erhielt, wurde ihm diese gem.
bis zum 30. September 2007 dauerhaft übertragen worden § 10 Satz 1 TVÜ-Bund als Besitzstandszulage zunächst
ist, ab dem 1. Juli 2008 eine persönliche Zulage. Es muss sich weitergezahlt. Am 1. Juli 2007 wurden ihm die zunächst
dabei um dieselbe – zunächst den Anspruch auf eine Zulage vorübergehend übertragenen Tätigkeiten der Vergü-
nach Satz 1 begründende – Tätigkeit handeln. Die dauerhafte tungsgruppe I b BAT dauerhaft übertragen; ab diesem
Übertragung anderer Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe Zeitpunkt entfiel sein Anspruch auf die Besitzstands-
ist nicht ausreichend. Weitere Voraussetzung ist, dass die zulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund. Bis zum Inkrafttre-
dauerhafte Übertragung im unmittelbaren Anschluss an die ten eigenständiger Eingruppierungsregelungen im TVöD
zunächst vorübergehende Ausübung erfolgt, also keine zeit- werden die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT
liche Unterbrechung vorliegt (vgl. dazu Rundschreiben vom (Vergütungsordnung) übergangsweise nach Anlage 4
21. September 2007 – D II 2 – 220 210 – 1/1). TVÜ-Bund den Entgeltgruppen des TVöD zugeordnet
(§ 17 Abs. 7 TVÜ-Bund). Weil auch Tätigkeiten der Ver-
Die persönliche Zulage errechnet sich bei den am 1. Ok- gütungsgruppe I b BAT der Entgeltgruppe 14 zugeordnet
tober 2005 einer regulären Stufe der TVöD-Tabelle zuge- sind, führt die Übertragung von Tätigkeiten einer
ordneten Beschäftigten aus der Differenz zwischen diesem höheren Vergütungsgruppe zu keiner Zuordnung einer
Tabellenentgelt zuzüglich der Zulage nach § 10 Satz 1 TVÜ- höheren Entgeltgruppe und folglich zu keiner Entgelt-
Bund und dem Tabellenentgelt nach dauerhafter Übertra- erhöhung. Die dauerhafte Übertragung der zunächst
gung der anspruchsbegründenden Tätigkeit. Bei Beschäf- vorübergehend übertragenen Tätigkeiten führte daher zu
tigten, die bei der Überleitung keiner regulären Stufe einem monatlichen Verlust von 366,10 2.
zugeordnet worden sind, bemisst sich die persönliche Zulage
nach der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem am Der Beschäftigte hat aber ab dem 1. Juli 2008 einen An-
1. Oktober 2005 zustehenden Entgelt ihrer individuellen spruch auf die persönliche Zulage gemäß § 10 Satz 6 bis 9
Zwischen- oder Endstufe zuzüglich der bisherigen Zulage TVÜ-Bund, wenn er
für die vorübergehend auszuübende höherwertige Tätigkeit – die zunächst vorübergehend und dann dauerhaft
nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund und dem Tabellenentgelt nach übertragene Tätigkeit weiterhin ausübt und
der Höhergruppierung. Im Ergebnis wird die Berechnung – fristgerecht einen schriftlichen Antrag stellt.
des Unterschiedsbetrages regelmäßig zu einem Betrag füh-
Die persönliche Zulage des Beschäftigten bemisst sich
ren, welcher der Zulagenhöhe nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund
nach der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
entspricht.
am 1. Oktober 2005 zustehenden Entgelt seiner in-
Die Zahlung der Zulage setzt einen schriftlichen Antrag dividuellen Zwischenstufe (also dem Vergleichsentgelt in
voraus. Sie wird für die Dauer der Wahrnehmung der neuen Höhe von 3.752,07 2) einschließlich der bisherigen Be-
dauerhaft übertragenen höherwertigen Tätigkeit vom 1. Juli sitzstandszulage nach § 10 Satz 1 TVÜ-Bund (366,10 2)
2008 an gezahlt; es erfolgt also keine rückwirkende Zahlung und dem Tabellenentgelt nach der Höhergruppierung am
für den Zeitraum zwischen dem individuellen Höhergrup- 1. Juli 2007 (3.752,07 2); also ergibt sich für die persönliche
pierungszeitpunkt und dem 1. Juli 2008. Zulage ein Betrag in Höhe von 366,10 2. Die Erhöhungen
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seines Entgelts durch die Zuordnung zu der regulären tember 2005 in diesen Fällen zum Wegfall des durch
nächsthöheren Stufe 4 am 1. Oktober 2007 gemäß § 6 den Überleitungstarifvertrag gesicherten Besitzstandes (§ 11
Abs. 1 TVÜ-Bund (147,93 2) sowie die allgemeine Ent- Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund).
gelterhöhung am 1. Januar 2008 (286,48 2) sind in voller
Um in diesen Konkurrenzfällen bei bestimmten Fall-
Höhe anzurechnen. Die Summe der beiden Entgelt-
konstellationen Nachteile für die Betroffenen zu vermeiden,
steigerungen in Höhe von 434,41 2 übersteigt die Höhe
haben die Tarifvertragsparteien in den mit Wirkung vom
der persönlichen Zulage nach § 10 Satz 6 TVÜ-Bund mit
1. Juli 2008 neu eingefügten Protokollerklärungen Nr. 2 bis 4
366,10 2 um 68,31 2; die persönliche Zulage reduziert sich
zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund folgende Ausnahmen vereinbart:
daher auf 0 2. Der Beschäftigte erhält wegen der anzu-
rechnenden Entgeltsteigerungen am 1. Juli 2008 keine – Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst (Protokoll-
persönliche Zulage. erklärung Nr. 2)
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund wird die Besitz-
4. § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund (Besitzstand für kinder- standszulage für kinderbezogene Entgeltbestandteile „für
bezogene Entgeltbestandteile) – § 3 Nr. 4 ÄndTV im September 2005 zu berücksichtigende Kinder“ ge-
Nr. 1 TVÜ-Bund zahlt. Schied die kindergeldberechtigte Person im Sep-
tember 2005 aus dem öffentlichen Dienst aus, entfiel der
4.1. Ausnahmetatbestände zum Entstehen vorrangige Anspruch auf den kinderbezogenen Entgel-
des Anspruchs auf die Besitzstandszulage tbestanteil mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 (vgl. § 29
4.1.1 Unterbrechung der Entgeltzahlung (Protokoll- Abschn. C Abs. 2 Satz 2 BAT). Bei der anderen in den
erklärung Nr. 1) TVöD übergeleiteten Person konnte in diesen Fällen der
Anspruch auf die Besitzstandszulage infolge Zeitablaufs
Der Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 nicht mehr entstehen. Die neue Protokollerklärung Nr. 2
Satz 1 TVÜ-Bund setzt grundsätzlich voraus, dass den Be- eröffnet nunmehr in diesen Fällen für die in den TVöD
schäftigten für das betreffende Kind im September 2005 übergeleitete Person einen Anspruch auf die Besitz-
kinderbezogene Entgeltbestandteile nach BAT/BAT-O bzw. standszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund.
MTArb/MTArb-O gezahlt wurden. Ohne Entgeltbezug im
Zur Zulagenhöhe siehe Ziff. 4.2, zu Antragserfordernis,
September 2005 konnte der Anspruch auf die Besitzstands-
Ausschlussfrist und Fälligkeit siehe Ziff. 4.3.
zulage trotz Vorliegens der übrigen Voraussetzungen des
§ 11 Abs. 1 TVÜ-Bund bei Wiederaufnahme der Beschäf- – Beschäftigte mit mehr als zwei Kindern (Protokoll-
tigung nicht mehr entstehen. Durch die neue Protokoll- erklärung Nr. 3)
erklärung Nr. 1 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund werden be- Diese Neuregelung betrifft nur solche Konkurrenzfälle,
stimmte Unterbrechungen der Entgeltzahlung in diesen Fäl- in denen im September 2005
len mit Wirkung vom 1. Juli 2008 unschädlich gestellt.
– mehrere Personen die Voraussetzungen für die Ge-
Die Aufzählung unschädlicher Unterbrechungstatbestän- währung des kindbezogenen Anteils im ehemaligen
de ist abschließend und entspricht inhaltlich derjenigen in Orts- bzw. Familienzuschlag oder des Sozialzuschlags
Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund erfüllen,
(s. dazu bereits oben unter C 1.2.1). – die in den TVöD übergeleitete Person mehr als zwei
Zur Zulagenhöhe siehe Ziff. 4.2, zu Antragserfordernis, Kinder hat,
Ausschlussfristen und Fälligkeit siehe Ziff. 4.3. – die in den TVöD übergeleitete Person keinen Besitz-
stand für das dritte und jedes weitere Kind erhalten
Die tarifliche Neuregelung tritt an die Stelle der über- konnte, weil sie nicht zum Bezugsberechtigten für das
tariflichen Maßnahme für Entgeltunterbrechungen im Kindergeld bestimmt war und
September 2005, die mit Rundschreiben vom 23. Mai 2006
– der Beschäftigungsumfang der kindergeldberechtig-
– D II 2 – 220 210 – 1/11 zugelassen wurde, und erweitert die
ten anderen Person am 30. September 2005 nicht
Fälle unschädlicher Unterbrechungen um die Ableistung
30 Wochenstunden überstieg.
von Wehr- oder Zivildienst.
In diesen Fällen eröffnet die Protokollerklärung Nr. 3 der
Das Rundschreiben vom 23. Mai 2006“ wird mit Wir-
in den TVöD übergeleiteten Person die Möglichkeit,
kung vom 1. Juli 2008 rückwirkend aufgehoben. Noch auf
durch einen Berechtigtenwechsel beim gesetzlichen Kin-
Grundlage dieses Rundschreibens nach dem 1. Juli 2008 er-
dergeld zu ihren/seinen Gunsten doch noch einen An-
folgte Zahlungen sind mit den entsprechenden Ansprüchen
spruch auf die Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 Satz 1
nach der tariflichen Neuregelung für denselben Zahlungs-
TVÜ-Bund zu begründen.
zeitraum zu verrechnen.
Der Anwendungsbereich der tariflichen Neuregelung
4.1.2 Konkurrenzfälle nach § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT/ beschränkt sich auf die Besitzstandszulage für das
BAT-O (Protokollerklärungen Nr. 2 bis 4) dritte und jedes weitere Kind. Im Einvernehmen mit
Wenn grundsätzlich mehrere Personen die Voraussetzungen dem Bundesministerium der Finanzen wird jedoch
für einen kinderbezogenen Entgeltanteil im öffentlichen folgender, darüber hinausgehender übertariflicher
Dienst erfüllen, wurde der Kinderanteil im Ortszuschlag Verfahrensweise zugestimmt (die von der Tarifnorm
bzw. der Sozialzuschlag nach altem Tarifrecht derjenigen abweichenden Tatbestandsvoraussetzungen sind durch
Person gezahlt, die auch das gesetzliche Kindergeld erhielt Unterstreichungen kenntlich gemacht):
(Konkurrenzfälle nach § 29 Abschn. B Abs. 6 BAT/BAT-O Beschäftigte mit mindestens drei Kindern, die im Sep-
bzw. § 41 MTArb/MTArb-O). Da der TVöD keine fami- tember 2005 für eines oder mehrere dieser Kinder kin-
lienbezogenen Entgeltbestanteile mehr vorsieht, führt ein derbezogene Entgeltanteile nur deswegen nicht erhalten
Berechtigtenwechsel beim Kindergeld nach dem 30. Sep- haben, weil sie nicht zum Kindergeldberechtigten be-
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stimmt waren, können für alle vorgenannten noch nicht 4.2. Bemessung der Besitzstandszulage
berücksichtigten Kinder einen Anspruch auf die Besitz-
standszulage nach § 11 TVÜ-Bund begründen, sofern Die Besitzstandszulage nach den Protokollerklärungen
folgende Voraussetzungen vorliegen: Nrn. 1 bis 4 ist so zu bemessen, als hätte der Anspruch auf
fortzuzahlende kinderbezogene Entgeltbestandteile bereits
– Die Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund muss im September 2005 bestanden. Maßgebend sind daher die
bis spätestens zum 28. Februar 2009 (Ausschluss- persönlichen Verhältnisse im September 2005 (z. B. Vergü-
frist) beim Arbeitgeber schriftlich beantragt wer- tungs- bzw. Lohngruppe, Arbeitszeitumfang).
den. Danach entfällt das Antragsrecht (s. auch un-
ten unter Ziff. 4.3.2). Zwischenzeitlich eingetretene Änderungen des individuell
– Zusätzlich müssen die Beschäftigten bis zum 28. Fe- vereinbarten Arbeitszeitumfangs oder allgemeine Entgelt-
bruar 2009 einen Berechtigtenwechsel beim gesetz- anpassungen sind zu berücksichtigten (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1
lichen Kindergeld zu ihren Gunsten vornehmen. Der und 2 TVÜ-Bund).
gesonderte Antrag dafür ist schriftlich bei der zustän- Sofern nicht für alle Tage im September 2005 Anspruch
digen Familienkasse zu stellen. auf Bezüge bestand, ist die Höhe der Besitzstandszulage
– Zudem muss das Kindergeld für das zu berücksich- entsprechend § 5 Abs. 6 TVÜ-Bund fiktiv so zu bestimmen,
tigende Kind bzw. die zu berücksichtigenden Kinder als hätte die Beschäftigten für alle Tage im September Bezüge
seit 30. September 2005 ununterbrochen gezahlt wor- erhalten.
den sein; die Ausnahmen nach § 11 Abs. 1 Satz 3
Beispiel:
TVÜ-Bund gelten auch in diesen Fällen.
Vor Mai 2005 Teilzeitbeschäftigung im Umfang von
Beispiel: 75 v. H. einer vergleichbaren Vollzeit-
Hierbei ist zu beachten, dass ein Kindergeldberechtigten- beschäftigung.
wechsel grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft Mai 2005 Unbezahlter Sonderurlaub aufgrund von
möglich ist. Bei Antragstellung im Februar 2009 wird das bis Sept. 2008 Familienpflichten (= unschädlicher Un-
Kindergeld erst ab März 2009 an den neu benannten Be- terbrechungstatbestand gem. PE Nr. 1 zu
zugsberechtigten gezahlt. Für den Erhalt bzw. Wechsel § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund).
der Besitzstandszulage ist nach Satz 2 der Protokoll-
erklärung Nr. 3 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund jedoch ein Be- Ab 1. Oktober Wiederaufnahme der Arbeit – Teilzeit-
rechtigtenwechsel im Februar 2009 ausreichend. Die neu 2008 beschäftigung im Umfang von 50 v. H.
festzusetzende Besitzstandszulage wird erst ab dem Mo- einer vergleichbaren Vollzeitbeschäfti-
nat gezahlt, in dem auch die Änderung beim Kindergeld gung.
wirksam wird. Das Kindergeld für das zu berücksichtigende Kind wurde
von September 2005 bis September 2008 ununterbrochen
Abweichend vom Wortlaut der Protokollerklärung Nr. 3 gezahlt.
ist der Beschäftigungsumfang der anderen Person im
Rahmen der übertariflichen Regelung unerheblich. Nach Protokollerklärung Nr. 1 Satz 2 zu § 11 Abs. 1
TVÜ-Bund i. V. m. § 5 Abs. 6 TVÜ-Bund werden die Be-
Zur Zulagenhöhe siehe Ziff. 4.2, zu Antragserfordernis, schäftigten so gestellt, als ob sie am 1. September 2005 die
Ausschlussfrist und Fälligkeit siehe Ziff. 4.3. Arbeit wieder aufgenommen hätten. Die Besitzstands-
zulage wird daher auf schriftlichen Antrag mit Wieder-
– Tod der kindergeldberechtigten Person (Protokollerklä-
aufnahme der Arbeit ab 1. Oktober 2008 gezahlt. Da die
rung Nr. 4)
Besitzstandszulage bei jeder Arbeitszeitänderung nach
Da der TVöD keine kinderbezogenen Entgeltbestand- dem 30. September 2005 neu zu berechnen ist (§ 11 Abs. 2
teile mehr vorsieht, würde der Tod der kindergeldbe- Satz 1 TVÜ-Bund), erfolgt die Zahlung in dem Umfang,
rechtigten anderen Person zwangsläufig zum Erlöschen der dem aktuellen Anteil der individuell vereinbarten
des Anspruchs nach § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund führen. Nach durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Ar-
der Ausnahmeregelung in Protokollerklärung Nr. 4 geht beitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht
der Anspruch auf die Besitzstandszulage in diesen Fällen (hier 50 v. H. ab 1. Oktober 2008). Berechnungsgrund-
auf den verbliebenen Kindergeldberechtigten über. lage ist der nach § 11 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund zum
Zur Zulagenhöhe siehe Ziff. 4.2, zu Antragserfordernis, 1. Januar 2008 um 3,1 v. H. erhöhte Betrag von 93,38 2 je
Ausschlussfrist und Fälligkeit siehe Ziff. 4.3. Kind. Nach dem Grundsatz der zeitratierlichen Berech-
nung gem. § 24 Abs. 2 TVöD ist ab 1. Oktober 2008 somit
4.1.3 Verhältnis zu § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund eine Besitzstandszulage in Höhe von 46,69 2 pro Kind zu
zahlen (= 93,38 2 6 50 v. H.).
Da die Protokollerklärungen Nr. 1 bis 4 die Grundregelung
des § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund lediglich ergänzen, bleiben Un-
terbrechungen beim gesetzlichen Kindergeld schädlich und 4.3 Antragserfordernis, Ausschlussfristen, Fälligkeit
haben – abgesehen von den in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Bund (Protokollerklärung Nr. 5 Sätze 1 bis 4)
geregelten Ausnahmefällen – auch in diesen Fällen den end-
gültigen Wegfall der Besitzstandszulage zur Folge. Die Besitzstandszulage nach den Protokollerklärungen Nr. 1
bis 4 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund werden grundsätzlich nur
4.1.4. Anwendbarkeit der Protokollerklärungen Nr. 1 bis 4 auf schriftlichen Antrag gezahlt.
in den Fällen des § 11 Abs. 3 TVÜ-Bund
4.3.1 Begründung des Anspruchs auf die Besitzstands-
Die Protokollerklärungen Nr. 1 bis 4 gelten in den Fällen des zulage in den Fällen der Protokollerklärung Nr. 1 bis 3
§ 11 Abs. 3 TVÜ-Bund entsprechend. (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1, 3 und 4)
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Um einen Anspruch auf eine Besitzstandszulage nach den gründete Anspruch auf die Besitzstandszulage wieder auf,
Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund sofern bei Wiederaufnahme der Arbeit die Voraussetzungen
zu begründen sind bei der Antragstellung bestimmte Fristen nach § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund noch vorliegen. Dabei ist uner-
zu beachten. heblich, aus welchen Gründen und zu welchem Zeitpunkt
die Unterbrechung der Entgeltzahlung erfolgte bzw. erfolgt.
a) Fälle der Protokollerklärung Nr. 1 bei Wiederaufnahme
der Arbeit vor dem 1. Juli 2008 und Fälle der Proto- Hinweis:
kollerklärungen Nr. 2 und Nr. 3:
Dabei ist zu beachten, dass die Fortzahlung der Besitz-
Die in der Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 und 3 vor- standszulage an die ununterbrochene Zahlung des Kin-
gesehene Antragsfrist bis zum 30. September 2008 wird dergeldes anknüpft (siehe oben Ziff. 4.1.3). Deshalb darf
durch dieses Rundschreiben übertariflich bis zum der Tatbestand, der ursächlich für die vorübergehende
28. Februar 2009 verlängert. Nach Ablauf dieser Frist Unterbrechung der Entgeltzahlung der/des Beschäftigten
erlischt das Antragsrecht. ist, nicht zugleich zum Wegfall des Anspruchs auf das ge-
Wird die Besitzstandszulage bereits aufgrund der Rund- setzliche Kindergeld für das betreffende Kind führen.
schreibensregelung vom 23. Mai 2006 – D II 2 – 220 210
Die Besitzstandszulage wird frühestens ab Wiederauf-
– 1/11 – außertariflich gezahlt, muss k e i n neuer Antrag
nahme der Arbeit gezahlt. Voraussetzung ist ein entspre-
für den nunmehr tariflichen Anspruch auf die Besitz-
chender schriftlicher Antrag der/des Beschäftigten. Die
standszulage gestellt werden.
Antragstellung sollte im Hinblick auf die sechsmonatige
Damit gilt die besondere Ausschlussfrist 28. Februar Ausschlussfrist nach § 37 TVöD möglichst umgehend er-
2009 zur Begründung des Anspruchs auf die Besitz- folgen. Eine Wiederaufnahme der Zahlung der Besitzstands-
standszulage im Ergebnis ausschließlich für folgende zulage ist erst möglich, wenn die/der Beschäftigte ausrei-
(neue) Fallkonstellationen: chende Angaben macht, so dass über den Anspruch nach
– Wiederaufnahme der Arbeit vor dem 1. Juli 2008 nach § 11 TVÜ-Bund entschieden werden kann.
Unterbrechung der Entgeltzahlung wegen des Ab-
Steht der Anspruch auf die Besitzstandszulage nicht für
leistens von Wehr- oder Zivildienst im September
alle Tage eines Kalendermonats zu, weil die Arbeit nicht zum
2005 (bzw. in den Fällen des § 11 Abs. 3 TVÜ-Bund
Ersten des Monats wieder aufgenommen wird, erfolgt die
im Kalendermonat der Geburt des bis zum 31. De-
Berechnung des Entgelts taggenau (vgl. § 24 Abs. 3 Satz 1
zember 2005 geborenen Kindes),
TVöD).
– Ausscheiden der anderen Person aus dem öffentlichen
Dienst im September 2005 (Protokollerklärung Nr. 2) 4.3.3 Tod der kindergeldberechtigten Person (Protokoll-
und erklärung Nr. 5 Satz 5)
– Berechtigtenwechsel beim Kindergeld bei Beschäf- Der (andere) in den TVöD übergeleitete Beschäftigte erhält
tigten mit mehr als zwei Kindern (Protokollerklärung die Besitzstandszulage ab dem ersten Tag des Monats, der
Nr. 3). dem Sterbemonat der kindergeldberechtigten anderen Per-
b) Fälle der Protokollerklärung Nr. 1 bei Wiederaufnahme son folgt, frühestens jedoch ab dem 1. Juli 2008. Der An-
der Arbeit nach dem 30. Juni 2008: spruch unterliegt der sechsmonatigen allgemeinen Aus-
schlussfrist nach § 37 TVöD.
Endet eine unschädliche Unterbrechung in den Fällen der
Protokollerklärung Nr. 1 nach dem 30. Juni 2008, ver-
bleibt es für die Geltendmachung des Anspruchs bei der 4.4 Anzeige- und Mitteilungspflichten der
allgemeinen tariflichen Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Beschäftigten (Protokollerklärung Nr. 5 Satz 6)
TVöD (vgl. Protokollerklärung Nr. 5 Satz 2 1. Alterna- Die Beschäftigten haben das Vorliegen der Voraussetzungen
tive). nach Protokollerklärung Nr. 1 bis 4 nach der Protokoller-
Ist der Antrag in den oben unter Buchst. a genannten Fäl- klärung Nr. 5 Satz 6 zu § 11 Abs. 1 TVÜ-Bund nachzu-
len innerhalb der (verlängerten) Ausschlussfrist gestellt weisen und Änderungen anzuzeigen.
worden, wird die Besitzstandszulage vom 1. Juli 2008 an ge-
zahlt. Ist eine der vorstehenden Leistungen schon bis zum 5. Protokollerklärung zu § 17 TVÜ-Bund (Ein-
31. März 2008 schriftlich geltend gemacht worden, erfolgt gruppierung von Beschäftigten mit FH-Abschluss)
die Zahlung vom 1. Juni 2008 an. – § 1 Nr. 7 Buchst d ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund
In den oben unter Buchst. b genannten Fällen gelten die Nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 17 TVÜ-Bund
allgemeinen Regelungen. waren neue Eingruppierungen von Beschäftigten mit Fach-
hochschulabschluss ab dem 1. Januar 2008 einheitlich nach
4.3.2 Wiederaufleben eines bereits erworbenen Anspruchs
den jeweiligen Regeln der Entgeltgruppe 9 TVöD zu „V b
im Anschluss an eine Unterbrechung der Entgeltzah-
ohne Aufstieg nach IV b“ vorzunehmen. Diese Bestimmung
lung
ist zum 1. Januar 2008 rückwirkend aufgehoben worden.
Wurde der Anspruch auf die Besitzstandszulage gem. § 11 Dementsprechend werden Beschäftigte mit Tätigkeiten
Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund – ggf. nach den Protokollerklä- „Vergütungsgruppe Va in den ersten sechs Monaten der
rungen Nr. 1 bis 4 – einmal begründet, bestehen im Ein- Berufsausübung mit anschließendem Aufstieg nach IV b und
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen keine IVa BAT“ in die Entgeltgruppe 10 TVöD (vgl. Anlage 4
Bedenken, über Protokollerklärung Nr. 5 Satz 1 und 2 hin- Entgeltgruppe 10) und Beschäftigte mit Tätigkeiten „Ver-
aus in allen Fällen einheitlich wie folgt zu verfahren: Wird gütungsgruppe V b mit Aufstieg nach IV b BAT“ in die Ent-
die Arbeit nach einer Unterbrechung der Entgeltzahlung geltgruppe 9 TVöD mit regulären Stufenlaufzeiten (vgl. An-
wieder aufgenommen, lebt der vor der Unterbrechung be- lage 4 Entgeltgruppe 9) eingruppiert.
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Soweit Beschäftigte in den genannten Fällen nach dem Die im Tarifvertrag nur „entsprechend“ vorgesehene An-
1. Januar 2008 entsprechend der bisherigen Rechtslage wendung der Haftungsvorschriften für Auszubildende soll
(Entgeltgruppe 9 TVöD Fallgruppe „V b ohne Aufstieg sicherstellen, dass den dem Ausbildungsverhältnis innewoh-
nach IVb“mit verlängerten Stufenlaufzeiten) eingruppiert nenden Besonderheiten Rechnung getragen wird. So sind
worden sind, sind diese Eingruppierungen rückwirkend zum bei der etwaigen Geltendmachung von Haftungsansprüchen
1. Januar 2008 zugrunde zu legen. gegenüber Auszubildenden ggf. auch besondere Aufsichts-
pflichten des Ausbildenden bzw. Ausbilders zu berücksich-
tigen.
6. Anlage 4 TVÜ-Bund (Erweiterung der Entgelt-
gruppe 13) – § 3 Nr. 6 ÄndTV Nr. 1 TVÜ-Bund
2. § 13 TVAöD AT (Vermögenswirksame Leistungen)
Nach Anlage 4 zum TVÜ-Bund war für neue Eingrup- – § 1 Nr. 4 und 5 ÄndTV Nr. 2 TVAöD AT
pierungen in Entgeltgruppe 13 TVöD seit dem 1. Okto-
ber 2005 zwingend eine abgeschlossene wissenschaftliche Ab dem 1. Januar 2008 wurde die vermögenswirksame Leis-
Hochschulausbildung erforderlich. Tätigkeiten der Vergü- tung für Auszubildende im Tarifgebiet Ost von 6,65 Euro auf
tungsgruppe II a BAT, für die ein entsprechender Abschluss 13,29 Euro monatlich angepasst. Somit beträgt die vermö-
nicht Voraussetzung war, waren dementsprechend Entgelt- genswirksame Leistung nunmehr für alle Auszubildende
gruppe 12 TVöD zuzuordnen. (Ost und West) ab dem 1. Januar 2008 einheitlich 13,29 Euro
monatlich.
Die vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohn-
gruppen zu den Entgeltgruppen ist mit Wirkung vom 1. Juli
3. § 8 b TVAöD BT BBiG (Sonstige Entgeltregelun-
2008 geändert worden. Gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund n. F.
gen) – § 2 ÄndTV Nr. 2 TVAöD BT BBiG
werden nunmehr auch Tätigkeiten, die nach der Vergü-
tungsordnung zum BAT/BAT-O originär Vergütungsgrup- § 8 b „Sonstige Entgeltregelungen“, bisher nur im Beson-
pe II a BAT (ohne Aufstieg) zugeordnet sind, in Entgelt- deren Teil Pflege besetzt, enthält ab 1. Juli 2008 auch ent-
gruppe 13 TVöD eingruppiert. Dies betrifft z. B. technische sprechende Regelungen für den Besonderen Teil BBiG. Für
Angestellte der Vergütungsgruppe II a Fallgruppe 8 der An- den Bereich des Bundes regelt Absatz 1 a Voraussetzungen
lage 1 a zum BAT. und Höhe eines etwaigen Zulagenanspruches für gefährliche
oder gesundheitsschädliche Arbeiten, Absatz 2 a regelt Vo-
Die Regelung gilt ab dem 1. Juli 2008 auch für Beschäf-
raussetzungen und Höhe eines etwaigen Erschwerniszu-
tigte, die aufgrund der bisherigen Zuordnung in Entgelt-
schlags. Gemäß Absatz 3 gelten diese Regelungen nur bis
gruppe 12 eingruppiert waren. Evtl. höhere Entgelte sind
zum Inkrafttreten der Entgeltordnung des TVöD.
rückwirkend zum 1. Juli 2008 nachzuzahlen.
E Ergänzender Hinweis
D Änderungstarifverträge Nr. 2 zum TVAöD
Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG Um eine bundeseinheitliche Zahlung zu gewährleisten, bin
(ÄndTV Nr. 2 TVAöD AT bzw. TVAöD BBiG) ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen damit einverstanden, dass die Regelung der Zu-
1. § 5 Abs. 3 TVAöD AT (Schadenshaftung) – § 1 Nr. 2 ordnungen der Entgeltgruppen zu den Besoldungsgruppen
ÄndTV Nr. 2 TVAöD AT in Ziffer 2.10 des Rundschreibens vom 29. Oktober 2008
– D 5 – 220 233 – 51/1 (Zulagen in entsprechender Anwen-
Ab dem 1. Januar 2008 ist die Schadenshaftung erstmalig dung besoldungsrechtlicher Vorschriften) rückwirkend ab
auch für Auszubildende tarifiert worden. Da die Norm auf Juni 2006 angewandt werden kann.
die Haftungsbestimmungen des TVöD verweist, haften
Auszubildende grundsätzlich im gleichen Umfang wie die Oberste Bundesbehörden
jeweiligen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. In der Abteilungen Z und B
Bundesverwaltung ist damit die Verweisung auf die Be- – im Hause –
amtenhaftung zum 1. Juli 2008 zu beachten (dazu näher oben nachrichtlich:
unter B 2). Vereinigungen und Verbände
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Seite 92 GMBl 2009 Nr. 4 HERAUSGEBER: Bundesministerium des Innern 11014 Berlin (Postanschrift) Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin (Hausanschrift) Fernruf: 0 18 88/6 81-0 Telefax: 0 18 88/6 81-29 26 e-mail: poststelle@bmi.bund400.de