GMBl Nr. 28 1966

Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 28 vom 15. September 1966

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Z 3191 A

                                                                                                           AusgabeA


                     GEMEINSAMES
                                                                                                              Seite 457




                   MINISTERIALBLATT
                              des Auswärtigen Amtes I des Bundesministers des Innern
                               des Bundesministers für Wohnungswesen und Städtebau
des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen
                      des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
        des Bundesministers für Familie und Jugend I des Bundesministers für wissenschaftliche Forschung
        des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit I des Bundesministers für Gesundheitswesen
               HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN

17. Jahrgang                                 Bonn, den 15. September 1966                                       Nr.28




                                                       INHALT



                              Amtlicher Teil                                              Seite


                              Der Bundesminister des Innern
                              11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht
                                 RdSchr. v. 6. 7. 66, Durchführung des 4. Änderungsge-
                                 setzes zum G 131 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458
                                 Bek. v.17. 8. 66, übersicht über die für Versorgungsemp-
                                 fänger nach Kap. I G 131 zuständigen obersten Dienst-
                                 behörden und Versorgungsdienststellen .                  462
                                 31. VO zur Durchführung G 131 v. 17. 8. 66   . . . . . . . 476

                                 Beilage:   Stellen-Ausschreibungen
1

Seite 458                                               GMBL 1966                                                Nr.28


Amtlicher Teil
                                     Der Bundesminister des Innern
                                     II. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht
Durchführung des Vierten Änderungsgesetzes zum G 131            2. Das Notaufnahmeverfahren wird auf Grund des
              vom 9. September 1965 1)                             Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in
                                                                   das Bundesgebiet (NAG) vom 22.8. 1950 (BGBL I
hier: Neue Vorschriften über einen innerdeutschen Zu-              S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 'I Nr. 3 des
      zugsstichtag (§ 4 Abs.l Satz 1 Nr. 3 Abs. 3, Halb-           Dritten Änderungsgesetzes zum BVFG vom 29.6.
      satz 2 G 131 i. d. F. d. Bek. v. 13.10.1965 2 ) und die      1961 (BGBL I S.813), und auf Grund des Gesetzes
      Familienzusammenführung (§ 4 b G 131, Art. 11 § 1            über die Notaufnahme von Deutschen in Berlin
      des Vierten Änderungsgesetzes) unter Berücksich-             vom 21. 12. 1951 (GVBl. 1952 S. 1) durchgeführt.
      tigung des Artikels 12 des Haushaltssicherungs-              Nach dem NAG bedürfen deutsche Staatsange-
      gesetzes vom 20. 12. 1965 3 )                                hörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren
                                                                   Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der so-
Anlage: 1 Liste von Zuzugsbestimmungen auf Grund der               wjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen
          Anlage 2 zum Rundschreiben des Präsidenten               Sektor von Berlin haben oder gehabt haben, wenn
          des Bundesausgleichsamtes vom 2. 4. 1964                 sie sich ohne Genehmigung im Geltungsbereich
          (Amt I. Mitteilungsblatt des Bundesausgleichs-           des Notaufnahmegesetzes aufhalten, für den stän-
          amtes 1964, S. 96 ff.)                                   digen Aufenthalt einer besonderen Erlaubnis (§ 1
                                                                   Abs. 1 Satz 1, Abs. 2). Die in § 1 NAG bezeichneten
-   RdSchr. d. BMI v. 6.7.1966 - 11 B 5 - 225104 - 8/1 -           Personen haben sich an die Leiter des Bundes-
                                                                   notaufnahmeverfahrens zu wenden. Den Leitern
                              1.                                   bleibt es überlassen, das Verfahren auf Antrag
   Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am                 schriftlich durchzuführen.
1. 7. 1965 zum Vierten Gesetz zur Änderung des G 131
folgende Entschließung gefaßt:                                  3.     (1) Als dem Notaufnahmeverfahren vergleich-
                                                                     bare Verfahren gelten das Verfahren nach dem
   "Die Bundesregierung wird ersucht, im Rahmen ihrer                Gesetz des Landes Berlin vom 9. 1. 1951 (VOBL I
   Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, daß die für die              S.84) in der Fassung der Gesetze vom 20.3.1953
   Durchführung des Kapitels I G 131 zuständigen Be-                 (GVBl. S. 184) und vom 2. 10. 1958 (GVBl. S.951)
   hörden                                                            und die Fälle des § 41 Abs.2 des Wehrpflicht-
   a) die neuen Vorschriften über den innerdeutschen                 gesetzes, eingefügt durch Änderungsgesetz vom
       Zuzugsstichtag (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 G 131) und die               28.11. 1960 (BGBL I S.853), jetzt in der Fassung
       Familienzusammenführung (§ 4 b G 131, Artikel II              vom 14.5. 1965 (BGBL I S. 391).
       § 1 des Vierten Änderungsgesetzes) beschleunigt
                                                                       (2) Als vergleichbares Verfahren ist im Ergebnis
       durchführen,
                                                                     auch die Erteilung einer Zuzugsgenehmigung auf
   b) bei der Durchführung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 G 131 die            Grund der in der Anlage enthaltenen allgemeinen
       Personen, die bisher ein Notaufnahmeverfahren                 alliierten oder landesrechtlichen Zuzugsbestim-
       oder ein vergleichbares Verfahren nicht durch-                mungen - diese sind inzwischen alle aufgehoben
       laufen haben, auf die Möglichkeit der Nachholung              worden - bis zu den aus der Anlage ersichtlichen
       des Notaufnahmeverfahrens hinweisen,                          Endzeitpunkten anzusehen. Bei Zuzugsgenehmi-
   c) Anträge von Personen, die bisher wegen Nicht-                  gungen mit einem Datum vor dem Endzeitpunkt
       erfüllung von Voraussetzungen für Sowjetzonen-                der Anlage kann davon ausgegangen werden, daß
       flüchtlinge oder der Familienzusammenführung                  es sich um einen Zuzug nach den dort aufgeführ-
       keine Rechte geltend machen konnten, mit Vor-                 ten Bestimmungen handelt.
       rang behandeln, insbesondere bei Hinterbliebenen."
   Ich bitte, dieser Entschließung des Deutschen Bun-           4.     (1) Das Notaufnahmeverfahren kann stets nach-
destages bei der Durchführung des Vierten Ände-                      geholt werden, wenn ein vergleichbares Verfahren
rungsgesetzes zum G 131 Rechnung zu tragen und die                   nach Nr. 3 nicht durchlaufen, insbesondere eine
nachgeordneten zuständigen Dienststellen entsprechend                Zuzugsgenehmigung nach einer der in der Anlage
anzuweisen.                                                          genannten Regelungen bis zu den dort bestimmten
                                                                     Endzeitpunkten nicht erteilt worden ist. Kann die
                              11.                                    Notaufnahme nachgeholt werden, so sind die Be-
                                                                     troffenen hierauf hinzuweisen. Dabei sind sie auf-
  Zur Durchführung der am 1. 1. 1967 in Kraft tretenden              zufordern, bei Antragstellung der Notaufnahme-
neuen Vorschriften über den sog. innerdeutschen Zu-                  behörde mitzuteilen, daß sie den Notaufnahme-
zugs stichtag und die Familienzusammenführung gebe                   bescheid (die Bescheinigung) wegen § 4 Abs.l Satz 1
ich im Einvernehmen mit den Bundesministern für                      Nr.3 G 131 benötigen. Die Nachholung des Not-
Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte und der               aufnahmeverfahrens ist von den im Land Berlin
Finanzen folgende Hinweise:                                          wohnenden Antragstellern bei dem Leiter des
                                                                     Bundesnotaufnahmeverfahrens in Berlin, im übri-
              A. Innerdeutscher Zuzugsstichtag                       gen bei dem Leiter des Bundesnotaufnahmever-
    1. Nach § 4 Abs.l Satz 1 Nr.3 können Rechte nach                 fahrens in Gießen zu beantragen. Die Leiter des
       Kapitel I G 131 auch von den in §§ 1 und 2 bezeich-           Bundesnotaufnahmeverfahrens werden den nach
       neten Personen geltend gemacht werden, die nach               dem G 131 zuständigen Behörden auf Anforderung
       dem 31. 12. 1952 aus der sowjetischen Besatzungs-             eine Abschrift des Notaufnahmebescheides über-
       zone Deutschlands oder dem sowjetisch besetzten               senden und zugleich eine Auskunft erteilen, ob
       Sektor von Berlin im Wege der Notaufnahme oder                sich aus den Notaufnahmeakten Anhaltspunkte
       eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind                dafür ergeben, daß Ausschlußtatbestände nach § 1
       und bis zum 31. 12. 1964 ihren Wohnsitz oder                  Abs.2 Nr. 1 bis 3 NAG vorliegen.
       dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des                     (2) Auch bei Nachholung des Notaufnahmevet-
       G 131 genommen haben, wenn die Ausschlußtat-                  fahrens nach dem 31. 12. 1964 ist die Voraussetzung
       bestände des § 3 Abs.2 des Bundesvertriebenen-                "im Wege der Notaufnahme" des § 4 Abs. 1 Satz 1
       gesetzes (BVFG) nicht vorliegen.                              Nr. 3 G 131 erfüllt.
') (Verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 1203)
') (Verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 1685)                     5.     (1) Einen Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
3) (Verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 2065)                          hat nicht, wer dem in der sowjetischen Besatzungs-
2

Nr.28                                                GMBl.1966                                               Seite 459

      zone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von                lediglich als Zwischenaufenthalt anzusehen ist.
      Berlin herrschenden System erheblich Vorschub                Wer die sowjetische Besatzungszone oder den
      geleistet, dort durch sein Verhalten gegen die               Sowjetsektor von Berlin verlassen und sich an-
      Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat-              schließend ohne Begründung eines Wohnsitzes oder
      lichkeit verstoßen oder wer die freiheitlich-demo-           dauernden Aufenthaltes im Geltungsbereich des
      kratische Grundordnung der Bundesrepublik                    G 131 in das Ausland begeben und dort Wohnsitz
      Deutschland einschließlich des Landes Berlin be-             genommen hat, fällt auch dann nicht unter § 4
      kämpft hat (Ausschlußtatbestände des § 3 Abs. 2              Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 G 131, wenn er später in den
      des Bundesvertriebenengesetzes). Bei Verstößen               Geltungsbereich des Gesetzes zugezogen ist.
      gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und
      Rechtsstaatlichkeit während der Herrschaft des                 (2) Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 bestimmte Vor-
      Nationalsozialismus stehen bereits nach § 3 Satz 1           aussetzung, daß die dort genannten Personen "bis
      Nr. 3 a, 3 b G 131 keine Rechte zu.                          zum 31.12.1964" ihren Wohnsitz oder dauernden
                                                                   Aufenthalt im Geltungsbereich des G 131 genom-
         (2) über das Vorliegen der Ausschlußtatbestände           men haben müssen, ist dahin zu verstehen, daß
      des § 3 Abs. 2 BVFG hat bei der Durchführung des             der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt am Zu-
      § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 G 131 die nach dem G 131             zugsstichtag selbst noch bestanden haben muß.
      zuständige Behörde zu entscheiden. Soweit die
      Tatbestände bereits durch andere Behörden auf           7. Soweit Personen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
      Grund anderer Gesetze geprüft worden sind, kann            erstmals Rechte nach Kapitel I geltend machen
      dieser Entscheidung gefolgt werden, falls keine            können, nehmen sie nicht mehr an den besonderen
      neuen anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen.               Unterbringungsmaßnahmen der §§ 71 e bis 711 teil
      Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht          (Artikel II § 2 des Vierten Anderungsgesetzes).
      bitte ich, in enger Zusammenarbeit mit den an-
      deren Behörden, insbesondere mit dem zustän-            8. Nach § 4 Abs.3 Halbsatz 2 G 131 können Hinter-
      digen Flüchtlingsamt, aufzuklären. Zu beachten             bliebene, die nach dem 31. 12. 1952 im Geltungs-
      ist, daß die Ausschlußtatbestände des § 3 Abs.2            bereich des G 131 ihren Wohnsitz oder dauernden
      BVFG erheblich weiter reichen als z. B. die des            Aufenthalt genommen haben und nicht schon selbst
      § 11 Nr. 2 BVFG und des § 230 Abs. 1 Satz 3 des            die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 erfüllen,
      Lastenausgleichsgesetzes.                                  Rechte auf Versorgung auch dann geltend machen,
                                                                 wenn der im Wege der Notaufnahme oder eines
        (3) Das in dem vorstehenden Absatz 2 Aus-                vergleichbaren Verfahrens Zugezogene, bei dem
      geführte gilt bei der Prüfung der Voraussetzungen          die Ausschlußtatbestände des § 3 Abs. 2 BVFG nicht
      des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 G 131 auch, wenn bereits       vorlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 G 131), vor dem
      ein Flüchtlingsausweis C nach den §§ 3 und 15              31. 12. 1964 verstorben ist. Die Notaufnahme kann
      Abs.2 Nr.3 BVFG, ein Notaufnahmebescheid oder              für den Verstorbenen von den Hinterbliebenen in
      eine Zuzugsgenehmigung nach einer der in der               der Weise nachgeholt werden, daß sie dem Leiter
      Anlage genannten Regelungen erteilt worden ist.            des Bundesnotaufnahmeverfahrens durch Hinweis
      Die drei Ausschlußtatbestände des § 3 Abs. 2 BVFG          auf § 4 Abs. 3 Halbsatz 2 G 131 ihr rechtliches In-
      werden im Verfahren über die Anerkennung als                teresse dartun und die Ausstellung einer Beschei-
      Sowjetzonenflüchtling nach § 3 Abs. 1 BVFG und             nigung darüber beantragen, daß die Notaufnahme
      im Notaufnabmeverfahren nach § 1 Abs.2 Nr.l                im Erlebensfalle erteilt worden wäre.
      bis 3 NAG erst seit 6. 7. 1961, dem Inkrafttreten
      des § 3 Abs. 2 BVFG und des § 1 Abs.2 NAG, je-
      weils in der Fassung des Dritten Anderungs-                          B. Familienzusammenführung
      gesetzes zum BVFG vom 29. 6. 1961 (BGBl. I S.813),      9. Nach § 4 b Abs. 1 können unter § 1 oder 2 fallende
      geprüft. Vorher wurde nach § 3 BVFG und § 1                Personen, die nach dem 31. 12. 1952 ohne Vorliegen
      Abs.2 NAG nur der Tatbestand des Verstoßes                 der Voraussetzungen des § 4 Abs.l Satz 1 Nr.2, 3
      gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und                oder Abs.2, 3 im Wege der Familienzusammen-
      Rechtsstaatlichkeit in der sowjetischen Besatzungs-        führung im Geltungsbereich des G 131 ihren Wohn-
      zone oder im sowjetisch besetzten Sektor von               sitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben,
      Berlin berücksichtigt. Bei Familienzusammenfüh-            nunmehr den Personen, die den allgemeinen Zu-
      rung im Sinne des § 94 BVFG und bei Vorhanden-             zugsstichtag des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen,
      sein einer ausreichenden Lebensgrundlage im                gleichgestellt werden. Die Gleichstellung erfolgt
      Sinne des Art. 11 Abs. 2 GG im Bundesgebiet wird           durch eine "Kann-Entscheidung" der jeweils zu-
      die Aufenthaltserlaubnis (Notaufnahme) selbst
                                                                 ständigen Behörde. Bei Vorliegen der Ausschluß-
      dann erteilt, wenn die Ausschlußtatbestände des            tatbestände des § 3 Abs. 2 des Bundesvertriebenen-
      § 1 Abs.2 Nr.l bis 3 NAG - F. 1961 - gegeben
                                                                 gesetzes kommt, ebenso wie bei strafrechtlichen
      sind. Bei der Erteilung der Zuzugsgenehmigung
                                                                 oder disziplinarrechtlichen Verfehlungen erheb-
      nach einer der in der Anlage genannten Regelun-
                                                                 lichen Ausmaßes, eine Gleichstellung nicht in Be-
      gen fehlte es in der Regel an einer Prüfung der
      Ausschlußtatbestände.                                      tracht.

         (4) Der Bundesminister für Vertriebene, Flücht-     10.     (1) Zu den Voraussetzungen für die Familien-
      linge und Kriegsgeschädigte hat die Leiter des               zusammenführung (§ 4 b Abs. 2) gehört nicht mehr,
      Bundesnotaufnahmeverfahrens angewiesen, die                  daß dem Zuziehenden im Zeitpunkt des Wegzuges
      Ersuchen der nach dem G 131 zuständigen Behör-               von dem bisherigen Wohnsitz oder dauernden Auf-
      den um Übersendung der Notaufnahmeakten oder                 enthaltsort außer halb des Geltungsbereichs des
      um Auskunft, ob sich aus den Akten Anhalts-                  G 131 eine Betreuung durch bestimmte nahe An-
      punkte dafür ergeben, daß Ausschlußtatbestände               gehörige fehlte.
      des § 3 Abs.2 BVFG (§ 1 Abs.2 Nr.l bis 3 NAG)                  (2) Eine Erweiterung des Kreises der aufnahme-
      vorliegen, beschleunigt und mit Vorrang zu be-               berechtigten Personen ergibt sich aus § 4 b Abs. 2
      arbeiten.                                                    Satz 2,3 derNeufassung. Der Begriff "Aufnahme in
                                                                   die Familiengemeinschaft" ist - wie schon bisher
 6.     (1) Es muß sich stets um einen Zuzug in das                - als Aufnahme in eine Betreuungsgemeinschaft,
      Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) gehan-
                                                                   nicht notwendig in die Hausgemeinschaft zu ver-
      delt haben, d. h. zwischen dem Verlassen der so-
      wjetischen Besatzungszone oder des Sowjetsektors             stehen.
      von Berlin und dem Zuzug in das Bundesgebiet                   (3) Wurden die neuen Voraussetzungen der Fa-
      muß ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.                 milienzusammenführung schon vor dem 1. 1. 1967
      Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland unter-             erfüllt, so kann ebenfalls eine Gleichstellung nach
      bricht den unmittelbaren Zusammenhang nicht,                 Maßgabe des § 4 b Abs. 1 erfolgen (Artikel II § 1
      wenn er nach den Umständen des Einzelfalles                  Abs. 2 des Vierten Anderungsgesetzes).
3

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         11. Nach § 4 b Abs. 3 G 131 können Hinterbliebene, die                 Verstorbenen gegenüber          den       Hinterbliebenen
             nach dem 31. 12. 1952 im Geltungsbereich des G 131                 durchgeführt werden.
             ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ge-                  12. Eine nach der bisherigen Fassung des § 4 b aner-
             nommen haben und nicht schon selbst die Voraus-                   kannte Familienzusammenführung gilt, ohne daß
             setzungen des § 4 oder 4 b Abs. 1, 2 erfüllen, Rechte             es hierzu eines Antrages bedarf, als solche nach
             auf Versorgung auch dann geltend machen, wenn                     § 4 b der Neufassung (Artikel II § 1 Abs.l des
             der Verstorbene die Voraussetzungen der Absätze 1                 Vierten Anderungsgesetzes). Die Vorschrift hat
             und 2 erfüllte. Dabei ist es nicht notwendig, daß                 jedoch nur Bedeutung, soweit eine nach der bis-
                                                                               herigen Fassung des § 4 b anerkannte Familien-
             der Verstorbene bereits nach Absatz 1 gleich-
                                                                               zusammenführung nicht durch die Erfüllung des
             gestellt war. Es genügt auch, wenn er auf Grund                   sog. innerdeutschen Zuzugsstichtages (§ 4 Abs. 1
             einer Familienzusammenführung im Sinne der Ab-                    Satz 1 Nr. 3) gegenstandslos wird.
             sätze 1 und 2 hätte gleichgestellt werden können;            An die
             das Gleichstellungsverfahren muß dann für den                obersten Dienstbehörden nach §§ 60, 61 G 131

                                                                                                         Anlage
                                              Liste von Zuzugsbestimmungen,
                bei deren Anwendung durch Erteilung von Zuzugsgenehmigungen das Notaufnahmeverfahren nicht
                                                      angewendet wird

              Land                          Zuzugsbestimmungen der Länder                            Aufhebung und Endzeitpunkte
                                         bzw. der alliierten Militär-Dienststellen
                                                             2                                                        3


Baden-Württemberg                Gesetz Nr. 161 der amerik. Militär-Regierung,               Gesetz A 9 der alliierten Hohen Kommission
a) Regierungsbezirk              ergänzt durch Kontrollrats-Direktive 43 vom                 vom 15. 6. 1950
   Nord- Württemberg             29.10. 1946, Militär-Regierung Vorschr. 9/1147              Endzeitpunkt: 15.6.1950 1)
   und Nord-Baden                und Verordnung Nr. 28 vom 16. 8. 1948
b) Süd-Baden                     Kontr.Gesetz Nr. 18, Art. 11                                Erlaß des Min. für Flüchtlinge Baden-
                                                                                             Württemberg vom 23. 1. 1956 - II/2100/69 -
                                                                                             Endzeitpunkt: 23. 1. 1956
c) Regierungsbezirk              Württembergisch-hohenzollernsche Rechts-                    Gesetz über die Aufhebung der Zuzugs-
   Süd-Württemberg-              verordnung über den Zuzug in das französisch                beschränkungen im Lande Baden-Würt-
   Hohenzollern                  besetzte Gebiet von Württemberg und Hohen-                  temberg vom 30.3.1957 (BGBL I S.317)
                                 zollern vom 12. 3. 1946                                     Endzeitpunkt: 30.3.1957
Bayern                           Gesetz Nr. 161 der amerik. Militär-Regierung,               Erlaß des Bayer. Staatsmin. des Innern,
                                 Gesetz Nr. 59, Bayerisches Flüchtlingsgesetz vom            Staatssekretär für Angelegenheiten der
                                 19.2. 1947 (GVBl. S.251) und seine Ausführungs-             Vertriebenen und Flüchtlinge vom 1. 10. 1954
                                 bestimmungen vom 14.7.1949                                  - V/10-8133, 83/54 -
                                 Befehl der Militär-Regierung für Bayern A. G. 3837          Endzeitpunkt: 1. 10. 1954
                                 MGV A W vom 21. 8. 1947
                                 Kontr.Gesetz Nr. 18, Art. 11
Berlin                           Kontr.Gesetz Nr. 18 vom 8. 3. 1946 (Vom. S. 96)             Beschluß des Abgeordnetenhauses vom
                                 Zuzugsgesetz vom 9.1.1951 in der Fassung des                29.9.1961 mit Wirkung vom 1. 10. 1961
                                 Gesetzes vom 20.3. 1953 und vom 2. 10. 1958                 Endzeitpunkt: 1. 10. 1961 2)
                                 (VOBl. I 1951 S. 84, GVBl. 1953 S. 184, 1958 S. 951)
Bremen                           Verordnung des Regierenden Bürgermeisters                   Senator für das Wohlfahrtswesen in Bremen
                                 vom 2.7.1945 und Verordnung über den Zuzug                  vom 1. 9. 1954 - 415 - 01-01/1 Oe/K. -
                                 usw. für das Land Bremen vom 5.8. 1947                      Endzeitpunkt: 1. 9. 1954
                                 Kontr.Gesetz Nr. 18, Art. 11
Hamburg                          Wohnraumlenkungsverordnung vom 27.2.1943                    Gesetz A 9 der Hohen Alliierten Kommission
                                 mit Wirkung vom 16. 11. 1943                                vom 15. 6. 1950
                                 Anordnung der brit. Militär-Regierung                       Endzeitpunkt: 15. 6. 1950 1)
                                 vom 24. 1.1947
                                 Kontr.Gesetz Nr. 18, Art. 11
Hessen                           Anordnung der Militär-Regierung von Groß-                   Erlaß vom 17. 10. 1949 (Freizügigkeit),
                                 Hessen vom 20.8.1946 (für 14 größere Städte)                Gesetz A 9 der Hohen Alliierten Kommission
                                 Anordnung betr. Zuzugsgenehmigungen vom                     vom 15. 6. 1950
                                 1. 10. 1946 - III E 4 Nr. 3280 (St.Anz. S. 98)              Runderlaß des BMI vom 3.7.1950
                                 Erlaß über die Erteilung von Zuzugsgenehmigun-              Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichts-
                                 gen vom 23. 1. 1947 (St.Anz. S.69)                          hofes in Kassel vom 29.4. 1953,
                                 Ergänzungserlaß vom 5.3.1947 (nicht veröffentlicht)         Erlaß vom 30.7.1953 (St.Anz. S.714)
                                 Erlaß vom 5. 8. 1947 (St.Anz. S. 350)                       Endzeitpunkt: 30.7. 1953
Niedersachsen                    Verordnung Nr. 161 der Militär-Regierung vom                Verwaltungsgericht des Landes Nieder-
                                 16. 8. 1948                                                 sachsen und OVG für die Länder Nieder-
                                 Kontr.Gesetz Nr. 18, Art. 11                                sachsen und Schleswig-Holstein haben
                                                                                             rechtskräftig entschieden, daß in Nieder-
                                                                                             sachsen vor Inkrafttreten des NAG (27.8.
                                                                                             1950) rechtsgültige Zuzugs beschränkungen
                                                                                             nicht bestanden haben (II OVG/A 106.51)
                                                                                             Erlaß des Niedersächsischen Ministers für
                                                                                             Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegssach-
                                                                                             geschädigte vom 12. 10. 1953 - Ref. I/2
                                                                                             Az. 12.10.00 -
                                                                                             Endzeitpunkt: 12. 10. 1953
I)   Deshalb für § 4 G 131 gegenstandslos.
2)   Deshalb hier nochmals mit aUfgefÜhrt.
4

Nr.28                                              GMBl.1966                                         Seite 461


            Land                 zuzugsbestimmungen der Länder                   Aufhebung und Endzeitpunkte
                              bzw. der alliierten Militär-Dienststellen
                                                  2                                           3


Nordrhein -Westfalen   Gemeinsamer Runderlaß vom 23. 8. 1950              Erlaß des Sozialministers des Landes Nord-
                       (MBL NW 1950 S. 800)                               rhein-Westfalen vom 7.3.1953
                       Ergänzung vom 8. 12. 1951 (MBL NW 1951 S. 1425)    - IV A/2-2100-6065-52 -
                       in Verbindung mit dem Flüchtlingsgesetz des        - III A 1 KFH 13 A -
                       Landes NRW vom 2. 6. 1948 (GVBl. NRW, S. 216)      Erlaß des Ministers für Arbeit, Soziales und
                       und mit der Durchführungsverordnung vom            Wiederaufbau des Landes Nordrhein-
                       31. 12. 1948 (GVBl. NRW 1949 S. 73)                Westfalen vom 23.4.1954 - V A/2
                                                                          2100-3569/54 - (MB I. NW 1953 S. 737)
                                                                          Endzeitpunkt: 23.4. 1954
Rheinland-Pfalz        Dienstnote der franz Militär-Regierung vom         Bundesverfassungsgericht vom 7.5.1953
                       22.6.1949 Nr.13 809/P D R/13 in Verbindung mit     - 1 B V 104/52-
                       Erlaß des Ministers für Gesundheit und Wohlfahrt   Sozialministerium Rheinland-Pfalz - Abt.
                       - Abt. IV - vom 1. 7. 1949 (MinBl. Nr. 30 vom      V-F II b-430-00/0 - Tgb. Nr. 2654/54 -
                       3. 8. 1949), Erlaß 430 - 00/0 Tgb. Nr.465/53 vom   vom 1. 9. 1954 - , Abt. V-F 11 b-430-00/4 -
                       19. 2. 1953 und Erlaß V -F II b-410-09/0 - Tgb.    Tgb. Nr. 2410/54 - vom 29.7.1954
                       Nr. 3603/53 vom 3. 11. 1953                        Endzeitpunkt: 29. 7. 1954
Saarland               Gesetz über den Aufenthalt im Saarland vom         Gesetz Nr. 580 zur Änderung des Auf-
                       29. 7. 1948 (ABI. S. 1324)                         enthaltsrechts vom 4.6. 1957 (ABI. S.609)
                                                                          Endzeitpunkt: 23. 10. 1955
Schleswig-Holstein     Verordnung der Militär-Regierung Nr. 16            Gesetz Nr. 9 der alliierten Hohen Kom-
                       (Min.Erlaß Nr. 31 vom 17. 7. 1947)                 mission vom 15.6.1950 in Verbindung mit
                       Verordnung über Zuzugsregelung vom 4.11. 1947      Runderlaß Nr. 8/53 vom 11.7.1953
                       (GVOBl. S.47)                                      Endzeitpunkt: 11.7. 1953
                       Kontr.Gesetz Nr. 18, Art. 11 vom 8. 3. 1946
                       Rundschreiben Nr.22 des Sozialministeriums des
                       Landes Schleswig-Holstein vom 1. 10. 1949



                                                                                                       GMBl. 1966, S. 458
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Seite 462                                              GMBl.1966                                         Nr.28




                                                       Vbersicht
                über die für Versorgungsempfänger nach Kapitel I G 131 zuständigen obersten Dienstbehörden
                                              und Versorgungsdienststellen
                                   -   Bek. d. BMI v. 17. 8. 1966 -   11 B 5 -   225160-12/1 -
Nachstehend gebe ich die übersicht über die für Versorgungsempfänger nach Kapitel I G 131 zuständigen obersten Dienst-
behörden und Versorgungsdienststellen nach dem Stande vom 1. 9. 1966 bekannt.

                                                            tJbersicht

   Abschnitt                                      Dienststellen und Personenkreis                            Seite

      I             Bundesbehörden zuständig für Angehörige bestimmter früherer Reichsverwaltungen,
                    deren Aufgaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltungen übernommen worden
                    sind

      II            Landesbehörden zuständig für den Personenkreis des § 1 G 131, soweit nicht eine
                    Bundesbehörde nach Abschnitt I zuständig ist

      III           Dienststellen zuständig für Angehörige der in der Anlage A zu § 2 G 131 aufgeführten
                    Nichtgebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen,

                    A. soweit durch besondere Gesetze geregelt

                    B. soweit durch Rechtsverordnungen nach § 61 Abs. 3 G 131 geregelt

                    C. soweit noch keine Rechtsverordnungen nach § 61 Abs. 3 G 131 erlassen sind

      IV            Dienststellen zuständig für Personen, die vor dem Inkrafttreten des G 131 (1. 4. 1951,
                    in Berlin 1. 10. 1951) ihren Wohnsitz außerhalb des GeItungsbereichs des Geset'zes
                    genommen haben und keinen zweiten Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes bei-
                    behalten haben

      V             Dienststellen zuständig für im Geltungsbereich des Gesetzes befindliche, dem Land
                    Nordrhein-Westfalen im Notaufnahmeverfahren zugewiesene Personen, die aus der
                    sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin geflüchtet sind,
                    sofern und solange sie im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz oder dauern-
                    den Aufenthalt begründet haben
6

Nr.28                                                 GMBl.1966                                                 Seite 463

                                                     I. Bundesbehörden
-     zuständig für Angehörige bestimmter früherer Re ich sv e r w a lt u n gen, deren Aufgaben von Dienststellen bundes-
                                    eigener Verwaltungen übernommen worden sind -

            Personenkreis              Oberste Dienstbehörde (§ 60 G 131)   I Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde (§ 58 G 131)
                                                        2                   I                            3

    1. Angehörige der Bahn         Vorstand der Deutschen Bundesbahn,           Bundesbahndirektion in
                                   6000 Frankfurt (Main),                        8900 Augsburg, Prinzregentenplatz 4,
                                   Friedrich-Ebert-Anlage 43--45                 4300 Essen, Bismarckplatz 1,
                                                                                 6000 Frankfurt (Main),
                                                                                      Friedrich-Ebert-Anlage 35,
                                                                                 2000 Hamburg, Hamburg-Altona,
                                                                                      Museumstraße 39,
                                                                                 3000 Hannover, Joachimstraße 8,
                                                                                 7500 Karlsruhe, Lammstraße 19,
                                                                                 3500 Kassel, Kölnische Straße 81,
                                                                                 5000 Köln, Kaiser-Friedrich-Ufer 3,
                                                                                 6500 Mainz, Kaiserstraße 3,
                                                                                 8000 München, PrielmayerstraBe 1,
                                                                                 4400 Münster (Westf.), Bahnhofstraße 1,
                                                                                 8500 Nürnberg, Sandstraße 38--40,
                                                                                 8400 Regensburg, Bahnhofstraße 7,
                                                                                 6600 Saarbrücken, Am Bahnhof 4,
                                                                                 7000 Stuttgart-N, Heilbronner Straße 7,
                                                                                 5600 Wuppertal-Elberfeld, Döppersberg 41.

                                                                                Verwaltungs stelle Berlin (Sonderabteilung der
                                                                                Bundesbahndirektion Hamburg),
                                                                                 1000 Berlin 61, Hallesches Ufer 74, 76.
                                                                                 - je für ihren Dienstbereich -
    2. Angehörige der Post         Bundesminister für das Post- und             Oberpostdirektion in
                                   Fernmeldewesen,                               3300 Braunschweig, Friedrich-Wilhelm-Straße 3,
                                   5300 Bonn, Koblenzer straße 81                2800 Bremen, Bahnhofplatz 20,
                                                                                 4600 Dortmund, Hiltropwall 10,
                                                                                 4000 Düsseldorf, Graf-Adolf-Platz 14,
                                                                                 6000 Frankfurt (Main),
                                                                                      Friedrich-Ebert-Anlage 58-72,
                                                                                 7800 Freiburg (Breisgau),
                                                                                      Kaiser-J osef-S traBe 143,
                                                                                 2000 Hamburg 36, Stephansplatz 5,
                                                                                 3000 Hannover, Zeppelinstraße 24,
                                                                                 7500 Karlsruhe, Ettlinger-Tor-Platz 2,
                                                                                 2300 Kiel, Stresemannplatz 5,
                                                                                 5400 Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20,
                                                                                 5000 Köln, Clever Straße 32,
                                                                                 8000 München 2, ArnulfstraBe 60,
                                                                                 4400 Münster (Westf.), Hohenzollernring 56,
                                                                                 6730 Neustadt (Weinstraße), BahnhofstraBe 2,
                                                                                 8500 Nürnberg, Bahnhofplatz 1,
                                                                                 8400 Regensburg, Domplatz 3,
                                                                                 7000 Stuttgart, Lautenschlagerstraße 17,
                                                                                 5500 Trier, Fleischstraße 56---60,
                                                                                 7400 Tübingen, Bahnhofstraße 2 B.

                                                                                Landespostdirektion Berlin,
                                                                                  1000 Berlin 19, Dernburgstraße 50
                                                                                  - je für ihren Dienstbereich -
                                                                                für im Saarland Wohnende:'
                                                                                  Oberpostdirektion in
                                                                                  5500 Trier, Fleischstraße 56-60.

    3. Angehörige der unteren      für die Beamten der Bes.Gr. A 2 c 2          Versorgungsstelle der Bundesanstalt für
       und Mittelbehörden der      und aufwärts einsehl. Bes.O. B:               Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
       Arbeitsverwaltung           Vorstand der Bundesanstalt                    versicherung,
                                   für Arbeitsvermittlung und Arbeits-           8500 Nürnberg, Sand straße 24
                                   losenversicherung,
                                   8500 Nürnberg,
                                   Frauentorgraben 33-35
                                   für die übrigen Beamten:
                                   Präsident der Bundesanstalt
    4. Angehörige der früheren     Bundesminister für Verkehr,                  Wasser- und Schiffahrtsdirektion in
       Reichswasserstraßen-        5300 Bonn, Sternstraße 100                    2960 Aurich, Schloß platz 9,
       verwaltung                                                                2800 Bremen, Franziuseck 5,
                                                                                 4100 Duisburg-Ruhrort, Ruhrorter Straße 187,
                                                                                 2000 Hamburg 4, Bernhard-Nocht-Straße 78,
                                                                                 2300 Kiel, Kiel-Wik, Hindenburgufer 247,
7

Seite 464                                              GMBl.1966                                                            Nr.28

            Personenkreis                Oberste Dienstbehörde (§ 60 G 131)           Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde (§ 58 G 131)

                                                         2


                                                                                        7800   Freiburg (Breisgau), Eisenbahnstraße' 41,
                                                                                        3000   Hannover 1, Am Waterlooplatz 14,
                                                                                        6500   Mainz, Stresemannufer 2,
                                                                                        4400   Münster (Westf.), Cheruskerring 11,
                                                                                        8400   Regensburg, Kumpfmühler Straße 6,
                                                                                        7000   Stuttgart 1, Birkenwaldstraße 38,
                                                                                        8700   Würzburg, Wörthstraße 19,
                                                                                      für Berlin (West)
                                                                                      Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover,
                                                                                        3000 Hannover 1, Waterlooplatz 14,


                                                                                  I
                                                                                        - je für ihren Dienstbereich -

    5. Angehörige der Zoll-         Bundesminister der Finanzen,                      Oberfinanzdirektion in
       verwaltung und Monopol-      5300 Bonn, Rheindorfer Straße 108                   1000 Berlin 15, Kurfürstendamm 193/194,
       verwaltung für Branntwein                                                        2800 Bremen 1, Haus des Reichs, Richtweg 35,
                                                                                        4000 Düsseldorf, Jürgensplatz 1,
    6. Angehörige des               Auswärtiges Amt,                   J                6000 Frankfurt (Main) 1, Adickesallee 32,
       auswärtigen Dienstes         5300 Bonn, Koblenzer Straße 99-103                  7800 Freiburg (Breisgau),
                                                                                             Stefan-Meier-Straße 76,
                                                                                        2000 Hamburg 11, Rödingsmarkt 2,
                                                                                        3000 Hannover, Waterloostraße 5,
                                                                                        7500 Karlsruhe, Moltkestraße 10,
                                                                                        2300 Kiel, Adolfstraße 14-28,
                                                                                        5400 Koblenz, Emil-Schüller-Straße 12,
                                                                                        5000 Köln 16, Wörthstraße 1/3,
                                                                                        8000 München 2, Sophienstraße 6,
                                                                                        4400 Münster (Westf.), Hohenzollernring 80,
                                                                                        8500 Nürnberg, Krelingstraße 50,
                                                                                        6600 Saarbrücken, Am Neumarkt 15,
                                                                                        7000 stuttgart-W, Rotebühlplatz 30,
                                                                                      - je für ihren Dienstbereich -
                                                                                      für im Ausland Wohnende:
                                                                                        Oberfinanzdirektion Düsseldorf,
                                                                                        4000 Düsseldorf, Jürgensplatz 1.



                                                      11. Landesbehörden
-     zuständig für den Personenkreis des § 1 G 131, soweit nicht eine Bundesbehörde nach Abschnitt I zuständig ist -
Sind mehrere versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden, so ist für alle die oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in dem
die jüngste im Geltungsbereich des Gesetzes wohnhafte anspruchsberechtigte Person (Witwe, Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.

            Personenkreis                Oberste Dienstbehörde   (§   60 G 131)       Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde (§ 58 G 131)



    1. Land Baden-Württemberg

      Alle Versorgungs-             Finanzministerium,                                Regierungspräsidium
      empfänger                     7000 Stuttgart, Neues Schloß                       Nordwürttemberg,
                                                                                       7000 Stuttgart 1, Heustraße 1,
                                                                                       Nordbaden,
                                                                                       7500 Karlsruhe, Schloßplatz 1-3,
                                                                                       Südbaden,
                                                                                       7800 Freiburg (Breisgau), Bertholdstraße 43,
                                                                                       Südwürttemberg-Hohenzollern, Abt. 11,
                                                                                       7400 Tübingen, Nauklerstraße 47
                                                                                       - je für ihren Dienstbereich -

    2. Land Bayern                  Bayerisches Staatsministerium                       Bezirksfinanzdirektion München,
                                    der Finanzen,                                       8000 München 22, Alexandrastraße 3,
      a) Versorgungsempfänger       8000 München 22, Odeonsplatz 4                      für die in den Regierungsbezirken
         der früheren Wehr-                                                               Oberbayern,
         macht, des früheren                                                              Niederbayern,
         Reichsarbeitsdienstes                                                            Schwaben
         und der Polizei sowie                                                          wohnenden Versorgungsempfänger
         versorgungsberechtigte                                                         Bezirksfinanzdirektion Ansbach,
         Arbeiter der früheren                                                          8800 Ansbach, Brauhausstraße 18, Postfach 611
         Tabakregie                                                                     für die in den Regierungsbezirken
                                                                                          Oberpfalz,
                                                                                          Mittelfranken,
                                                                                          Oberfranken,
                                                                                          Unterfranken
                                                                                        wohnenden Versorgungsempfänger
8

Nr.28                                                GMBl.1966                                                Seite 465


        Personenkreis              Oberste Dienstbehörde (§ 60 G 131)   Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde (§ 58 G 131)
                                                   2                                               3


  b) alle übrigen                                                         Bezirksfinanzdirektion
     Versorgungsempfänger                                                 8000 München 22, Alexandrastraße 3,
                                                                          8900 Augsburg, Fronhof 10,
                                                                          8300 Landshut, Regierungsplatz 540,
                                                                          8800 Ansbach, Brauhausstraße 18,
                                                                          8400 Regensburg, Obermünsterstraße 16,
                                                                          8700 Würzburg, Zwinger 3 a
                                                                          - je für ihren Dienstbereich -

3. Land Berlin

  Alle Versorgungs-            Senator für Inneres,                     Landesverwaltungsamt Berlin - Abt. II -,
  empfänger                    1000 Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2       1000 Berlin 31, Fehrbelliner Platz 1

4. Land Bremen

  Alle Versorgungs-            Senatskommission für das Personal-       Senatskommission für das Personalwesen,
  empfänger                    wesen,                                     2800 Bremen, Auf der Brake 1
                               2800 Bremen, Auf der Brake 1


5. Land Hamburg

  Alle Versorgungs-            Senat der Freien und Hansestadt          Senat der Freien und Hansestadt Hamburg,
  empfänger                    Hamburg - Personalamt -                   Personalamt,
                               2000 Hamburg 11, Steckelhörn 12            - Besoldungs- und Versorgungs stelle -
                                                                          2000 Hamburg 36, Große Bleichen 23-27

6. Land Hessen

  Alle Versorgungs-            Hessischer Minister der Finanzen,        Regierungspräsiden t
  empfänger                    6200 Wiesbaden,                           6100 Darmstadt, Luisenplatz 2,
                               Friedrich-Ebert-Allee 8                   3500 Kassel, Kassel-Wilhelmshöhe,
                               Direktor des Landespersonalamtes               Walter-Schücking-Platz,
                               Hessen,                                   6200 Wiesbaden, Taunusstraße 51
                               6200 Wiesbaden,                           - je für ihren Dienstbereich -
                               Frankfurter Straße 2
                               - je nach besonderer Geschäfts-
                               verteilung -

7. Land Niedersachsen

  a) Berufssoldaten, berufs-   Niedersächsischer Sozialminister,        Niedersächsisches Landesverwaltungsamt
     mäßige Angehörige des     3000 Hannover,                             3000 Hannover, Auestraße 14.
     früheren Reichsarbeits-   Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2
     dienstes, Wehrmacht-
     beamte, Angestellte und
     Arbeiter der früheren
     Wehrmacht und des
     früheren Reichsarbeits-
     dienstes, Umsiedler
     und Vertriebene und
     ihnen Gleichgestellte
     sowie Angehörige der
     autonomen Verwaltung
     des Protektorats
     Böhmen und Mähren,
     soweit es sich um
     Berufssoldaten, Wehr-
     machtbeamte, Ange-
     stellte und Arbeiter
     einer nicht deutschen
     Wehrmacht handelt
  b) Personen, die nach § 66                                            das für den Wohnsitz zuständige Versorgungsamt
     G 131 zu versorgen sind
  c) Angehörige der Wissen-    Niedersächsischer Minister               Pensionsfestsetzungsbehörde:
     schaftsverwal tungen      der Finanzen,                              Kurator der Georg-August-Universität
     des ehern. Reiches und    3000 Hannover, Am Schiffgraben 6           in Göttingen,
     der früheren Länder       Niedersächsischer Minister                 3400 Göttingen, Theaterstraße 7.
     (Hochschulen, Biblio-     des Innern,
     theken usw.)              3000 Hannover, Lavesallee 6              Pensionsregelungsbehörde:
                               - nach besonderer Geschäfts-               Niedersächsisches Landesverwaltungsamt
                               verteilung -                               3000 Hannover, Auestraße 14,
9

Seite 466                                              GMB1.1966                                                   Nr.28

        Personenkreis                Oberste Dienstbehörde (§ 60 G 131)   Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde (§ 58 G 131)
               1                                     2


  d) Angehörige der Berg-                                                 Oberbergamt in
     verwaltung                                                            3392 Clausthal-Zellerfeld
  e) Personen, die nach § 66 a                                            das für den Wohnsitz zuständigeVersorgungsamt
     G 131 zu versorgen sind
  f) alle übrigen Versor-                                                 Niedersächsisches Landesverwal tungsam t
     gungsempfänger                                                         3000 Hannover, Auestraße 14


8. Land Nordrhein-Westfalen
  a) frühere Angehörige der      Arbeits- und Sozialminister,             Landesamt für Besoldung und Versorgung
     Arbeitsverwaltung und       4000 Düsseldorf, Horionplatz 1            N ordrhein-Westfalen,
     deren Hinterbliebene,                                                 4000 Düsseldorf, Bastionstraße 39.
     soweit für sie nach dem
     Bundesgesetz über die
     Errichtung einer Bun-
     desanstalt für A V. und
     A V. nicht die Bundes-
     anstalt in Nümberg
     zuständig ist
  b) Personen, die nach
     §§ 66, 66 a G 131 zu ver-
     sorgen sind                                                          das für den Wohnsitz zuständige Versorgungs amt

  c) frühere Angehörige der      Finanzminister,
     Finanzverwaltung, frü-      4000 Düsseldorf, Jägerhofstraße 6
     he re Berufssoldaten, be-                                            Landesamt für Besoldung und Versorgung
     rufsmäßige Wehrmacht-                                                 Nordrhein-Westfalen,
     beamte, -angestellte und                                              4000 Düsseldorf, Bastionstraße 39.
     -arbeiter, berufsmäßige
     Angehörige des RAD
     und der Waffen-SS
     sowie die früheren
     Militäranwärter und
     Anwärter des RAD und
     deren Hinterbliebene
     mit Ausnahme der nach
     §§ 66, 66 a G 131 zu ver-
     sorgenden Personen
  d) frühere Angehörige der      Justizminister,
     Justizverwaltung und        4000 Düsseldorf,
     deren Hinterbliebene        Martin-Luther-Platz 40
  f) frühere Angehörige der      Kultusminister,
     Unterrichtsverwal tung      4000 Düsseldorf, Karltor 7
     und deren Hinter-
     bliebene
     aal aus dem staatlichen
         Bereich
     bb) aus dem gemeind-                                                 Der Direktor des Landwirtschaftsverbandes
         lichen Bereich                                                   Rheinland
                                                                            - Rheinische Versorgungskasse -,
                                                                            5000 Köln-Deutz, Mindener Straße 2,
                                                                          für den Bereich der Regierungsbezirke Aachen,
                                                                          Düsseldorf, Köln,
                                                                          Westfälisch-Li pp ische Versorgungskasse
                                                                            4400 Münster, Piusallee 1-3, Postfach 822
                                                                          für den Bereich der Regierungsbezirke Arnsberg,
                                                                          Detmold, Münster
  f) frühere Angehörige der      Innenminister,
     Gemeinden und Ge-           4000 Düsseldorf,
     meindeverbände und          Elisabethstraße 5-11
     deren Hinterbliebene,
     soweit sie nicht der
     U n terrich tsverwal tung
     angehörten
  g) übrige Versorgungs-         Innenminister,                           Landesamt für Besoldung und Versorgung
     empfänger                   4000 Düsseldorf,                          N ordr hein -Westfalen,
                                 Elisabethstraße 5-11                      4000 Düsseldorf, Bastionstraße 39.
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