GMBl Nr. 28 1966
Gemeinsames Ministerialblatt Nr. 28 vom 15. September 1966
Z 3191 A
AusgabeA
GEMEINSAMES
Seite 457
MINISTERIALBLATT
des Auswärtigen Amtes I des Bundesministers des Innern
des Bundesministers für Wohnungswesen und Städtebau
des Bundesministers für Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte I des Bundesministers für gesamtdeutsche Fragen
des Bundesministers für Angelegenheiten des Bundesrates und der Länder
des Bundesministers für Familie und Jugend I des Bundesministers für wissenschaftliche Forschung
des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit I des Bundesministers für Gesundheitswesen
HERAUSGEGEBEN VOM BUNDESMINISTERIUM DES INNERN
17. Jahrgang Bonn, den 15. September 1966 Nr.28
INHALT
Amtlicher Teil Seite
Der Bundesminister des Innern
11. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht
RdSchr. v. 6. 7. 66, Durchführung des 4. Änderungsge-
setzes zum G 131 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 458
Bek. v.17. 8. 66, übersicht über die für Versorgungsemp-
fänger nach Kap. I G 131 zuständigen obersten Dienst-
behörden und Versorgungsdienststellen . 462
31. VO zur Durchführung G 131 v. 17. 8. 66 . . . . . . . 476
Beilage: Stellen-Ausschreibungen
Seite 458 GMBL 1966 Nr.28
Amtlicher Teil
Der Bundesminister des Innern
II. Beamtenrecht und sonstiges Personalrecht
Durchführung des Vierten Änderungsgesetzes zum G 131 2. Das Notaufnahmeverfahren wird auf Grund des
vom 9. September 1965 1) Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in
das Bundesgebiet (NAG) vom 22.8. 1950 (BGBL I
hier: Neue Vorschriften über einen innerdeutschen Zu- S. 367), zuletzt geändert durch Artikel 'I Nr. 3 des
zugsstichtag (§ 4 Abs.l Satz 1 Nr. 3 Abs. 3, Halb- Dritten Änderungsgesetzes zum BVFG vom 29.6.
satz 2 G 131 i. d. F. d. Bek. v. 13.10.1965 2 ) und die 1961 (BGBL I S.813), und auf Grund des Gesetzes
Familienzusammenführung (§ 4 b G 131, Art. 11 § 1 über die Notaufnahme von Deutschen in Berlin
des Vierten Änderungsgesetzes) unter Berücksich- vom 21. 12. 1951 (GVBl. 1952 S. 1) durchgeführt.
tigung des Artikels 12 des Haushaltssicherungs- Nach dem NAG bedürfen deutsche Staatsange-
gesetzes vom 20. 12. 1965 3 ) hörige und deutsche Volkszugehörige, die ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in der so-
Anlage: 1 Liste von Zuzugsbestimmungen auf Grund der wjetischen Besatzungszone oder im sowjetischen
Anlage 2 zum Rundschreiben des Präsidenten Sektor von Berlin haben oder gehabt haben, wenn
des Bundesausgleichsamtes vom 2. 4. 1964 sie sich ohne Genehmigung im Geltungsbereich
(Amt I. Mitteilungsblatt des Bundesausgleichs- des Notaufnahmegesetzes aufhalten, für den stän-
amtes 1964, S. 96 ff.) digen Aufenthalt einer besonderen Erlaubnis (§ 1
Abs. 1 Satz 1, Abs. 2). Die in § 1 NAG bezeichneten
- RdSchr. d. BMI v. 6.7.1966 - 11 B 5 - 225104 - 8/1 - Personen haben sich an die Leiter des Bundes-
notaufnahmeverfahrens zu wenden. Den Leitern
1. bleibt es überlassen, das Verfahren auf Antrag
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am schriftlich durchzuführen.
1. 7. 1965 zum Vierten Gesetz zur Änderung des G 131
folgende Entschließung gefaßt: 3. (1) Als dem Notaufnahmeverfahren vergleich-
bare Verfahren gelten das Verfahren nach dem
"Die Bundesregierung wird ersucht, im Rahmen ihrer Gesetz des Landes Berlin vom 9. 1. 1951 (VOBL I
Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, daß die für die S.84) in der Fassung der Gesetze vom 20.3.1953
Durchführung des Kapitels I G 131 zuständigen Be- (GVBl. S. 184) und vom 2. 10. 1958 (GVBl. S.951)
hörden und die Fälle des § 41 Abs.2 des Wehrpflicht-
a) die neuen Vorschriften über den innerdeutschen gesetzes, eingefügt durch Änderungsgesetz vom
Zuzugsstichtag (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 G 131) und die 28.11. 1960 (BGBL I S.853), jetzt in der Fassung
Familienzusammenführung (§ 4 b G 131, Artikel II vom 14.5. 1965 (BGBL I S. 391).
§ 1 des Vierten Änderungsgesetzes) beschleunigt
(2) Als vergleichbares Verfahren ist im Ergebnis
durchführen,
auch die Erteilung einer Zuzugsgenehmigung auf
b) bei der Durchführung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 G 131 die Grund der in der Anlage enthaltenen allgemeinen
Personen, die bisher ein Notaufnahmeverfahren alliierten oder landesrechtlichen Zuzugsbestim-
oder ein vergleichbares Verfahren nicht durch- mungen - diese sind inzwischen alle aufgehoben
laufen haben, auf die Möglichkeit der Nachholung worden - bis zu den aus der Anlage ersichtlichen
des Notaufnahmeverfahrens hinweisen, Endzeitpunkten anzusehen. Bei Zuzugsgenehmi-
c) Anträge von Personen, die bisher wegen Nicht- gungen mit einem Datum vor dem Endzeitpunkt
erfüllung von Voraussetzungen für Sowjetzonen- der Anlage kann davon ausgegangen werden, daß
flüchtlinge oder der Familienzusammenführung es sich um einen Zuzug nach den dort aufgeführ-
keine Rechte geltend machen konnten, mit Vor- ten Bestimmungen handelt.
rang behandeln, insbesondere bei Hinterbliebenen."
Ich bitte, dieser Entschließung des Deutschen Bun- 4. (1) Das Notaufnahmeverfahren kann stets nach-
destages bei der Durchführung des Vierten Ände- geholt werden, wenn ein vergleichbares Verfahren
rungsgesetzes zum G 131 Rechnung zu tragen und die nach Nr. 3 nicht durchlaufen, insbesondere eine
nachgeordneten zuständigen Dienststellen entsprechend Zuzugsgenehmigung nach einer der in der Anlage
anzuweisen. genannten Regelungen bis zu den dort bestimmten
Endzeitpunkten nicht erteilt worden ist. Kann die
11. Notaufnahme nachgeholt werden, so sind die Be-
troffenen hierauf hinzuweisen. Dabei sind sie auf-
Zur Durchführung der am 1. 1. 1967 in Kraft tretenden zufordern, bei Antragstellung der Notaufnahme-
neuen Vorschriften über den sog. innerdeutschen Zu- behörde mitzuteilen, daß sie den Notaufnahme-
zugs stichtag und die Familienzusammenführung gebe bescheid (die Bescheinigung) wegen § 4 Abs.l Satz 1
ich im Einvernehmen mit den Bundesministern für Nr.3 G 131 benötigen. Die Nachholung des Not-
Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte und der aufnahmeverfahrens ist von den im Land Berlin
Finanzen folgende Hinweise: wohnenden Antragstellern bei dem Leiter des
Bundesnotaufnahmeverfahrens in Berlin, im übri-
A. Innerdeutscher Zuzugsstichtag gen bei dem Leiter des Bundesnotaufnahmever-
1. Nach § 4 Abs.l Satz 1 Nr.3 können Rechte nach fahrens in Gießen zu beantragen. Die Leiter des
Kapitel I G 131 auch von den in §§ 1 und 2 bezeich- Bundesnotaufnahmeverfahrens werden den nach
neten Personen geltend gemacht werden, die nach dem G 131 zuständigen Behörden auf Anforderung
dem 31. 12. 1952 aus der sowjetischen Besatzungs- eine Abschrift des Notaufnahmebescheides über-
zone Deutschlands oder dem sowjetisch besetzten senden und zugleich eine Auskunft erteilen, ob
Sektor von Berlin im Wege der Notaufnahme oder sich aus den Notaufnahmeakten Anhaltspunkte
eines vergleichbaren Verfahrens zugezogen sind dafür ergeben, daß Ausschlußtatbestände nach § 1
und bis zum 31. 12. 1964 ihren Wohnsitz oder Abs.2 Nr. 1 bis 3 NAG vorliegen.
dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des (2) Auch bei Nachholung des Notaufnahmevet-
G 131 genommen haben, wenn die Ausschlußtat- fahrens nach dem 31. 12. 1964 ist die Voraussetzung
bestände des § 3 Abs.2 des Bundesvertriebenen- "im Wege der Notaufnahme" des § 4 Abs. 1 Satz 1
gesetzes (BVFG) nicht vorliegen. Nr. 3 G 131 erfüllt.
') (Verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 1203)
') (Verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 1685) 5. (1) Einen Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
3) (Verkündet im Bundesgesetzbl. I S. 2065) hat nicht, wer dem in der sowjetischen Besatzungs-
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zone oder dem sowjetisch besetzten Sektor von lediglich als Zwischenaufenthalt anzusehen ist.
Berlin herrschenden System erheblich Vorschub Wer die sowjetische Besatzungszone oder den
geleistet, dort durch sein Verhalten gegen die Sowjetsektor von Berlin verlassen und sich an-
Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaat- schließend ohne Begründung eines Wohnsitzes oder
lichkeit verstoßen oder wer die freiheitlich-demo- dauernden Aufenthaltes im Geltungsbereich des
kratische Grundordnung der Bundesrepublik G 131 in das Ausland begeben und dort Wohnsitz
Deutschland einschließlich des Landes Berlin be- genommen hat, fällt auch dann nicht unter § 4
kämpft hat (Ausschlußtatbestände des § 3 Abs. 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 G 131, wenn er später in den
des Bundesvertriebenengesetzes). Bei Verstößen Geltungsbereich des Gesetzes zugezogen ist.
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und
Rechtsstaatlichkeit während der Herrschaft des (2) Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 bestimmte Vor-
Nationalsozialismus stehen bereits nach § 3 Satz 1 aussetzung, daß die dort genannten Personen "bis
Nr. 3 a, 3 b G 131 keine Rechte zu. zum 31.12.1964" ihren Wohnsitz oder dauernden
Aufenthalt im Geltungsbereich des G 131 genom-
(2) über das Vorliegen der Ausschlußtatbestände men haben müssen, ist dahin zu verstehen, daß
des § 3 Abs. 2 BVFG hat bei der Durchführung des der Wohnsitz oder dauernde Aufenthalt am Zu-
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 G 131 die nach dem G 131 zugsstichtag selbst noch bestanden haben muß.
zuständige Behörde zu entscheiden. Soweit die
Tatbestände bereits durch andere Behörden auf 7. Soweit Personen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Grund anderer Gesetze geprüft worden sind, kann erstmals Rechte nach Kapitel I geltend machen
dieser Entscheidung gefolgt werden, falls keine können, nehmen sie nicht mehr an den besonderen
neuen anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen. Unterbringungsmaßnahmen der §§ 71 e bis 711 teil
Zweifel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Artikel II § 2 des Vierten Anderungsgesetzes).
bitte ich, in enger Zusammenarbeit mit den an-
deren Behörden, insbesondere mit dem zustän- 8. Nach § 4 Abs.3 Halbsatz 2 G 131 können Hinter-
digen Flüchtlingsamt, aufzuklären. Zu beachten bliebene, die nach dem 31. 12. 1952 im Geltungs-
ist, daß die Ausschlußtatbestände des § 3 Abs.2 bereich des G 131 ihren Wohnsitz oder dauernden
BVFG erheblich weiter reichen als z. B. die des Aufenthalt genommen haben und nicht schon selbst
§ 11 Nr. 2 BVFG und des § 230 Abs. 1 Satz 3 des die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 oder 2 erfüllen,
Lastenausgleichsgesetzes. Rechte auf Versorgung auch dann geltend machen,
wenn der im Wege der Notaufnahme oder eines
(3) Das in dem vorstehenden Absatz 2 Aus- vergleichbaren Verfahrens Zugezogene, bei dem
geführte gilt bei der Prüfung der Voraussetzungen die Ausschlußtatbestände des § 3 Abs. 2 BVFG nicht
des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 G 131 auch, wenn bereits vorlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 G 131), vor dem
ein Flüchtlingsausweis C nach den §§ 3 und 15 31. 12. 1964 verstorben ist. Die Notaufnahme kann
Abs.2 Nr.3 BVFG, ein Notaufnahmebescheid oder für den Verstorbenen von den Hinterbliebenen in
eine Zuzugsgenehmigung nach einer der in der der Weise nachgeholt werden, daß sie dem Leiter
Anlage genannten Regelungen erteilt worden ist. des Bundesnotaufnahmeverfahrens durch Hinweis
Die drei Ausschlußtatbestände des § 3 Abs. 2 BVFG auf § 4 Abs. 3 Halbsatz 2 G 131 ihr rechtliches In-
werden im Verfahren über die Anerkennung als teresse dartun und die Ausstellung einer Beschei-
Sowjetzonenflüchtling nach § 3 Abs. 1 BVFG und nigung darüber beantragen, daß die Notaufnahme
im Notaufnabmeverfahren nach § 1 Abs.2 Nr.l im Erlebensfalle erteilt worden wäre.
bis 3 NAG erst seit 6. 7. 1961, dem Inkrafttreten
des § 3 Abs. 2 BVFG und des § 1 Abs.2 NAG, je-
weils in der Fassung des Dritten Anderungs- B. Familienzusammenführung
gesetzes zum BVFG vom 29. 6. 1961 (BGBl. I S.813), 9. Nach § 4 b Abs. 1 können unter § 1 oder 2 fallende
geprüft. Vorher wurde nach § 3 BVFG und § 1 Personen, die nach dem 31. 12. 1952 ohne Vorliegen
Abs.2 NAG nur der Tatbestand des Verstoßes der Voraussetzungen des § 4 Abs.l Satz 1 Nr.2, 3
gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und oder Abs.2, 3 im Wege der Familienzusammen-
Rechtsstaatlichkeit in der sowjetischen Besatzungs- führung im Geltungsbereich des G 131 ihren Wohn-
zone oder im sowjetisch besetzten Sektor von sitz oder dauernden Aufenthalt genommen haben,
Berlin berücksichtigt. Bei Familienzusammenfüh- nunmehr den Personen, die den allgemeinen Zu-
rung im Sinne des § 94 BVFG und bei Vorhanden- zugsstichtag des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllen,
sein einer ausreichenden Lebensgrundlage im gleichgestellt werden. Die Gleichstellung erfolgt
Sinne des Art. 11 Abs. 2 GG im Bundesgebiet wird durch eine "Kann-Entscheidung" der jeweils zu-
die Aufenthaltserlaubnis (Notaufnahme) selbst
ständigen Behörde. Bei Vorliegen der Ausschluß-
dann erteilt, wenn die Ausschlußtatbestände des tatbestände des § 3 Abs. 2 des Bundesvertriebenen-
§ 1 Abs.2 Nr.l bis 3 NAG - F. 1961 - gegeben
gesetzes kommt, ebenso wie bei strafrechtlichen
sind. Bei der Erteilung der Zuzugsgenehmigung
oder disziplinarrechtlichen Verfehlungen erheb-
nach einer der in der Anlage genannten Regelun-
lichen Ausmaßes, eine Gleichstellung nicht in Be-
gen fehlte es in der Regel an einer Prüfung der
Ausschlußtatbestände. tracht.
(4) Der Bundesminister für Vertriebene, Flücht- 10. (1) Zu den Voraussetzungen für die Familien-
linge und Kriegsgeschädigte hat die Leiter des zusammenführung (§ 4 b Abs. 2) gehört nicht mehr,
Bundesnotaufnahmeverfahrens angewiesen, die daß dem Zuziehenden im Zeitpunkt des Wegzuges
Ersuchen der nach dem G 131 zuständigen Behör- von dem bisherigen Wohnsitz oder dauernden Auf-
den um Übersendung der Notaufnahmeakten oder enthaltsort außer halb des Geltungsbereichs des
um Auskunft, ob sich aus den Akten Anhalts- G 131 eine Betreuung durch bestimmte nahe An-
punkte dafür ergeben, daß Ausschlußtatbestände gehörige fehlte.
des § 3 Abs.2 BVFG (§ 1 Abs.2 Nr.l bis 3 NAG) (2) Eine Erweiterung des Kreises der aufnahme-
vorliegen, beschleunigt und mit Vorrang zu be- berechtigten Personen ergibt sich aus § 4 b Abs. 2
arbeiten. Satz 2,3 derNeufassung. Der Begriff "Aufnahme in
die Familiengemeinschaft" ist - wie schon bisher
6. (1) Es muß sich stets um einen Zuzug in das - als Aufnahme in eine Betreuungsgemeinschaft,
Bundesgebiet einschließlich Berlin (West) gehan-
nicht notwendig in die Hausgemeinschaft zu ver-
delt haben, d. h. zwischen dem Verlassen der so-
wjetischen Besatzungszone oder des Sowjetsektors stehen.
von Berlin und dem Zuzug in das Bundesgebiet (3) Wurden die neuen Voraussetzungen der Fa-
muß ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. milienzusammenführung schon vor dem 1. 1. 1967
Ein vorübergehender Aufenthalt im Ausland unter- erfüllt, so kann ebenfalls eine Gleichstellung nach
bricht den unmittelbaren Zusammenhang nicht, Maßgabe des § 4 b Abs. 1 erfolgen (Artikel II § 1
wenn er nach den Umständen des Einzelfalles Abs. 2 des Vierten Anderungsgesetzes).
Seite 460 GMBl.1966 Nr.28
11. Nach § 4 b Abs. 3 G 131 können Hinterbliebene, die Verstorbenen gegenüber den Hinterbliebenen
nach dem 31. 12. 1952 im Geltungsbereich des G 131 durchgeführt werden.
ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt ge- 12. Eine nach der bisherigen Fassung des § 4 b aner-
nommen haben und nicht schon selbst die Voraus- kannte Familienzusammenführung gilt, ohne daß
setzungen des § 4 oder 4 b Abs. 1, 2 erfüllen, Rechte es hierzu eines Antrages bedarf, als solche nach
auf Versorgung auch dann geltend machen, wenn § 4 b der Neufassung (Artikel II § 1 Abs.l des
der Verstorbene die Voraussetzungen der Absätze 1 Vierten Anderungsgesetzes). Die Vorschrift hat
und 2 erfüllte. Dabei ist es nicht notwendig, daß jedoch nur Bedeutung, soweit eine nach der bis-
herigen Fassung des § 4 b anerkannte Familien-
der Verstorbene bereits nach Absatz 1 gleich-
zusammenführung nicht durch die Erfüllung des
gestellt war. Es genügt auch, wenn er auf Grund sog. innerdeutschen Zuzugsstichtages (§ 4 Abs. 1
einer Familienzusammenführung im Sinne der Ab- Satz 1 Nr. 3) gegenstandslos wird.
sätze 1 und 2 hätte gleichgestellt werden können; An die
das Gleichstellungsverfahren muß dann für den obersten Dienstbehörden nach §§ 60, 61 G 131
Anlage
Liste von Zuzugsbestimmungen,
bei deren Anwendung durch Erteilung von Zuzugsgenehmigungen das Notaufnahmeverfahren nicht
angewendet wird
Land Zuzugsbestimmungen der Länder Aufhebung und Endzeitpunkte
bzw. der alliierten Militär-Dienststellen
2 3
Baden-Württemberg Gesetz Nr. 161 der amerik. Militär-Regierung, Gesetz A 9 der alliierten Hohen Kommission
a) Regierungsbezirk ergänzt durch Kontrollrats-Direktive 43 vom vom 15. 6. 1950
Nord- Württemberg 29.10. 1946, Militär-Regierung Vorschr. 9/1147 Endzeitpunkt: 15.6.1950 1)
und Nord-Baden und Verordnung Nr. 28 vom 16. 8. 1948
b) Süd-Baden Kontr.Gesetz Nr. 18, Art. 11 Erlaß des Min. für Flüchtlinge Baden-
Württemberg vom 23. 1. 1956 - II/2100/69 -
Endzeitpunkt: 23. 1. 1956
c) Regierungsbezirk Württembergisch-hohenzollernsche Rechts- Gesetz über die Aufhebung der Zuzugs-
Süd-Württemberg- verordnung über den Zuzug in das französisch beschränkungen im Lande Baden-Würt-
Hohenzollern besetzte Gebiet von Württemberg und Hohen- temberg vom 30.3.1957 (BGBL I S.317)
zollern vom 12. 3. 1946 Endzeitpunkt: 30.3.1957
Bayern Gesetz Nr. 161 der amerik. Militär-Regierung, Erlaß des Bayer. Staatsmin. des Innern,
Gesetz Nr. 59, Bayerisches Flüchtlingsgesetz vom Staatssekretär für Angelegenheiten der
19.2. 1947 (GVBl. S.251) und seine Ausführungs- Vertriebenen und Flüchtlinge vom 1. 10. 1954
bestimmungen vom 14.7.1949 - V/10-8133, 83/54 -
Befehl der Militär-Regierung für Bayern A. G. 3837 Endzeitpunkt: 1. 10. 1954
MGV A W vom 21. 8. 1947
Kontr.Gesetz Nr. 18, Art. 11
Berlin Kontr.Gesetz Nr. 18 vom 8. 3. 1946 (Vom. S. 96) Beschluß des Abgeordnetenhauses vom
Zuzugsgesetz vom 9.1.1951 in der Fassung des 29.9.1961 mit Wirkung vom 1. 10. 1961
Gesetzes vom 20.3. 1953 und vom 2. 10. 1958 Endzeitpunkt: 1. 10. 1961 2)
(VOBl. I 1951 S. 84, GVBl. 1953 S. 184, 1958 S. 951)
Bremen Verordnung des Regierenden Bürgermeisters Senator für das Wohlfahrtswesen in Bremen
vom 2.7.1945 und Verordnung über den Zuzug vom 1. 9. 1954 - 415 - 01-01/1 Oe/K. -
usw. für das Land Bremen vom 5.8. 1947 Endzeitpunkt: 1. 9. 1954
Kontr.Gesetz Nr. 18, Art. 11
Hamburg Wohnraumlenkungsverordnung vom 27.2.1943 Gesetz A 9 der Hohen Alliierten Kommission
mit Wirkung vom 16. 11. 1943 vom 15. 6. 1950
Anordnung der brit. Militär-Regierung Endzeitpunkt: 15. 6. 1950 1)
vom 24. 1.1947
Kontr.Gesetz Nr. 18, Art. 11
Hessen Anordnung der Militär-Regierung von Groß- Erlaß vom 17. 10. 1949 (Freizügigkeit),
Hessen vom 20.8.1946 (für 14 größere Städte) Gesetz A 9 der Hohen Alliierten Kommission
Anordnung betr. Zuzugsgenehmigungen vom vom 15. 6. 1950
1. 10. 1946 - III E 4 Nr. 3280 (St.Anz. S. 98) Runderlaß des BMI vom 3.7.1950
Erlaß über die Erteilung von Zuzugsgenehmigun- Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichts-
gen vom 23. 1. 1947 (St.Anz. S.69) hofes in Kassel vom 29.4. 1953,
Ergänzungserlaß vom 5.3.1947 (nicht veröffentlicht) Erlaß vom 30.7.1953 (St.Anz. S.714)
Erlaß vom 5. 8. 1947 (St.Anz. S. 350) Endzeitpunkt: 30.7. 1953
Niedersachsen Verordnung Nr. 161 der Militär-Regierung vom Verwaltungsgericht des Landes Nieder-
16. 8. 1948 sachsen und OVG für die Länder Nieder-
Kontr.Gesetz Nr. 18, Art. 11 sachsen und Schleswig-Holstein haben
rechtskräftig entschieden, daß in Nieder-
sachsen vor Inkrafttreten des NAG (27.8.
1950) rechtsgültige Zuzugs beschränkungen
nicht bestanden haben (II OVG/A 106.51)
Erlaß des Niedersächsischen Ministers für
Vertriebene, Flüchtlinge und Kriegssach-
geschädigte vom 12. 10. 1953 - Ref. I/2
Az. 12.10.00 -
Endzeitpunkt: 12. 10. 1953
I) Deshalb für § 4 G 131 gegenstandslos.
2) Deshalb hier nochmals mit aUfgefÜhrt.
Nr.28 GMBl.1966 Seite 461
Land zuzugsbestimmungen der Länder Aufhebung und Endzeitpunkte
bzw. der alliierten Militär-Dienststellen
2 3
Nordrhein -Westfalen Gemeinsamer Runderlaß vom 23. 8. 1950 Erlaß des Sozialministers des Landes Nord-
(MBL NW 1950 S. 800) rhein-Westfalen vom 7.3.1953
Ergänzung vom 8. 12. 1951 (MBL NW 1951 S. 1425) - IV A/2-2100-6065-52 -
in Verbindung mit dem Flüchtlingsgesetz des - III A 1 KFH 13 A -
Landes NRW vom 2. 6. 1948 (GVBl. NRW, S. 216) Erlaß des Ministers für Arbeit, Soziales und
und mit der Durchführungsverordnung vom Wiederaufbau des Landes Nordrhein-
31. 12. 1948 (GVBl. NRW 1949 S. 73) Westfalen vom 23.4.1954 - V A/2
2100-3569/54 - (MB I. NW 1953 S. 737)
Endzeitpunkt: 23.4. 1954
Rheinland-Pfalz Dienstnote der franz Militär-Regierung vom Bundesverfassungsgericht vom 7.5.1953
22.6.1949 Nr.13 809/P D R/13 in Verbindung mit - 1 B V 104/52-
Erlaß des Ministers für Gesundheit und Wohlfahrt Sozialministerium Rheinland-Pfalz - Abt.
- Abt. IV - vom 1. 7. 1949 (MinBl. Nr. 30 vom V-F II b-430-00/0 - Tgb. Nr. 2654/54 -
3. 8. 1949), Erlaß 430 - 00/0 Tgb. Nr.465/53 vom vom 1. 9. 1954 - , Abt. V-F 11 b-430-00/4 -
19. 2. 1953 und Erlaß V -F II b-410-09/0 - Tgb. Tgb. Nr. 2410/54 - vom 29.7.1954
Nr. 3603/53 vom 3. 11. 1953 Endzeitpunkt: 29. 7. 1954
Saarland Gesetz über den Aufenthalt im Saarland vom Gesetz Nr. 580 zur Änderung des Auf-
29. 7. 1948 (ABI. S. 1324) enthaltsrechts vom 4.6. 1957 (ABI. S.609)
Endzeitpunkt: 23. 10. 1955
Schleswig-Holstein Verordnung der Militär-Regierung Nr. 16 Gesetz Nr. 9 der alliierten Hohen Kom-
(Min.Erlaß Nr. 31 vom 17. 7. 1947) mission vom 15.6.1950 in Verbindung mit
Verordnung über Zuzugsregelung vom 4.11. 1947 Runderlaß Nr. 8/53 vom 11.7.1953
(GVOBl. S.47) Endzeitpunkt: 11.7. 1953
Kontr.Gesetz Nr. 18, Art. 11 vom 8. 3. 1946
Rundschreiben Nr.22 des Sozialministeriums des
Landes Schleswig-Holstein vom 1. 10. 1949
GMBl. 1966, S. 458
Seite 462 GMBl.1966 Nr.28
Vbersicht
über die für Versorgungsempfänger nach Kapitel I G 131 zuständigen obersten Dienstbehörden
und Versorgungsdienststellen
- Bek. d. BMI v. 17. 8. 1966 - 11 B 5 - 225160-12/1 -
Nachstehend gebe ich die übersicht über die für Versorgungsempfänger nach Kapitel I G 131 zuständigen obersten Dienst-
behörden und Versorgungsdienststellen nach dem Stande vom 1. 9. 1966 bekannt.
tJbersicht
Abschnitt Dienststellen und Personenkreis Seite
I Bundesbehörden zuständig für Angehörige bestimmter früherer Reichsverwaltungen,
deren Aufgaben von Dienststellen bundeseigener Verwaltungen übernommen worden
sind
II Landesbehörden zuständig für den Personenkreis des § 1 G 131, soweit nicht eine
Bundesbehörde nach Abschnitt I zuständig ist
III Dienststellen zuständig für Angehörige der in der Anlage A zu § 2 G 131 aufgeführten
Nichtgebietskörperschaften und sonstigen Einrichtungen,
A. soweit durch besondere Gesetze geregelt
B. soweit durch Rechtsverordnungen nach § 61 Abs. 3 G 131 geregelt
C. soweit noch keine Rechtsverordnungen nach § 61 Abs. 3 G 131 erlassen sind
IV Dienststellen zuständig für Personen, die vor dem Inkrafttreten des G 131 (1. 4. 1951,
in Berlin 1. 10. 1951) ihren Wohnsitz außerhalb des GeItungsbereichs des Geset'zes
genommen haben und keinen zweiten Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes bei-
behalten haben
V Dienststellen zuständig für im Geltungsbereich des Gesetzes befindliche, dem Land
Nordrhein-Westfalen im Notaufnahmeverfahren zugewiesene Personen, die aus der
sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin geflüchtet sind,
sofern und solange sie im Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz oder dauern-
den Aufenthalt begründet haben
Nr.28 GMBl.1966 Seite 463
I. Bundesbehörden
- zuständig für Angehörige bestimmter früherer Re ich sv e r w a lt u n gen, deren Aufgaben von Dienststellen bundes-
eigener Verwaltungen übernommen worden sind -
Personenkreis Oberste Dienstbehörde (§ 60 G 131) I Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde (§ 58 G 131)
2 I 3
1. Angehörige der Bahn Vorstand der Deutschen Bundesbahn, Bundesbahndirektion in
6000 Frankfurt (Main), 8900 Augsburg, Prinzregentenplatz 4,
Friedrich-Ebert-Anlage 43--45 4300 Essen, Bismarckplatz 1,
6000 Frankfurt (Main),
Friedrich-Ebert-Anlage 35,
2000 Hamburg, Hamburg-Altona,
Museumstraße 39,
3000 Hannover, Joachimstraße 8,
7500 Karlsruhe, Lammstraße 19,
3500 Kassel, Kölnische Straße 81,
5000 Köln, Kaiser-Friedrich-Ufer 3,
6500 Mainz, Kaiserstraße 3,
8000 München, PrielmayerstraBe 1,
4400 Münster (Westf.), Bahnhofstraße 1,
8500 Nürnberg, Sandstraße 38--40,
8400 Regensburg, Bahnhofstraße 7,
6600 Saarbrücken, Am Bahnhof 4,
7000 Stuttgart-N, Heilbronner Straße 7,
5600 Wuppertal-Elberfeld, Döppersberg 41.
Verwaltungs stelle Berlin (Sonderabteilung der
Bundesbahndirektion Hamburg),
1000 Berlin 61, Hallesches Ufer 74, 76.
- je für ihren Dienstbereich -
2. Angehörige der Post Bundesminister für das Post- und Oberpostdirektion in
Fernmeldewesen, 3300 Braunschweig, Friedrich-Wilhelm-Straße 3,
5300 Bonn, Koblenzer straße 81 2800 Bremen, Bahnhofplatz 20,
4600 Dortmund, Hiltropwall 10,
4000 Düsseldorf, Graf-Adolf-Platz 14,
6000 Frankfurt (Main),
Friedrich-Ebert-Anlage 58-72,
7800 Freiburg (Breisgau),
Kaiser-J osef-S traBe 143,
2000 Hamburg 36, Stephansplatz 5,
3000 Hannover, Zeppelinstraße 24,
7500 Karlsruhe, Ettlinger-Tor-Platz 2,
2300 Kiel, Stresemannplatz 5,
5400 Koblenz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20,
5000 Köln, Clever Straße 32,
8000 München 2, ArnulfstraBe 60,
4400 Münster (Westf.), Hohenzollernring 56,
6730 Neustadt (Weinstraße), BahnhofstraBe 2,
8500 Nürnberg, Bahnhofplatz 1,
8400 Regensburg, Domplatz 3,
7000 Stuttgart, Lautenschlagerstraße 17,
5500 Trier, Fleischstraße 56---60,
7400 Tübingen, Bahnhofstraße 2 B.
Landespostdirektion Berlin,
1000 Berlin 19, Dernburgstraße 50
- je für ihren Dienstbereich -
für im Saarland Wohnende:'
Oberpostdirektion in
5500 Trier, Fleischstraße 56-60.
3. Angehörige der unteren für die Beamten der Bes.Gr. A 2 c 2 Versorgungsstelle der Bundesanstalt für
und Mittelbehörden der und aufwärts einsehl. Bes.O. B: Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen-
Arbeitsverwaltung Vorstand der Bundesanstalt versicherung,
für Arbeitsvermittlung und Arbeits- 8500 Nürnberg, Sand straße 24
losenversicherung,
8500 Nürnberg,
Frauentorgraben 33-35
für die übrigen Beamten:
Präsident der Bundesanstalt
4. Angehörige der früheren Bundesminister für Verkehr, Wasser- und Schiffahrtsdirektion in
Reichswasserstraßen- 5300 Bonn, Sternstraße 100 2960 Aurich, Schloß platz 9,
verwaltung 2800 Bremen, Franziuseck 5,
4100 Duisburg-Ruhrort, Ruhrorter Straße 187,
2000 Hamburg 4, Bernhard-Nocht-Straße 78,
2300 Kiel, Kiel-Wik, Hindenburgufer 247,
Seite 464 GMBl.1966 Nr.28
Personenkreis Oberste Dienstbehörde (§ 60 G 131) Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde (§ 58 G 131)
2
7800 Freiburg (Breisgau), Eisenbahnstraße' 41,
3000 Hannover 1, Am Waterlooplatz 14,
6500 Mainz, Stresemannufer 2,
4400 Münster (Westf.), Cheruskerring 11,
8400 Regensburg, Kumpfmühler Straße 6,
7000 Stuttgart 1, Birkenwaldstraße 38,
8700 Würzburg, Wörthstraße 19,
für Berlin (West)
Wasser- und Schiffahrtsdirektion Hannover,
3000 Hannover 1, Waterlooplatz 14,
I
- je für ihren Dienstbereich -
5. Angehörige der Zoll- Bundesminister der Finanzen, Oberfinanzdirektion in
verwaltung und Monopol- 5300 Bonn, Rheindorfer Straße 108 1000 Berlin 15, Kurfürstendamm 193/194,
verwaltung für Branntwein 2800 Bremen 1, Haus des Reichs, Richtweg 35,
4000 Düsseldorf, Jürgensplatz 1,
6. Angehörige des Auswärtiges Amt, J 6000 Frankfurt (Main) 1, Adickesallee 32,
auswärtigen Dienstes 5300 Bonn, Koblenzer Straße 99-103 7800 Freiburg (Breisgau),
Stefan-Meier-Straße 76,
2000 Hamburg 11, Rödingsmarkt 2,
3000 Hannover, Waterloostraße 5,
7500 Karlsruhe, Moltkestraße 10,
2300 Kiel, Adolfstraße 14-28,
5400 Koblenz, Emil-Schüller-Straße 12,
5000 Köln 16, Wörthstraße 1/3,
8000 München 2, Sophienstraße 6,
4400 Münster (Westf.), Hohenzollernring 80,
8500 Nürnberg, Krelingstraße 50,
6600 Saarbrücken, Am Neumarkt 15,
7000 stuttgart-W, Rotebühlplatz 30,
- je für ihren Dienstbereich -
für im Ausland Wohnende:
Oberfinanzdirektion Düsseldorf,
4000 Düsseldorf, Jürgensplatz 1.
11. Landesbehörden
- zuständig für den Personenkreis des § 1 G 131, soweit nicht eine Bundesbehörde nach Abschnitt I zuständig ist -
Sind mehrere versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden, so ist für alle die oberste Landesbehörde des Landes zuständig, in dem
die jüngste im Geltungsbereich des Gesetzes wohnhafte anspruchsberechtigte Person (Witwe, Waise, schuldlos geschiedene Ehefrau) ihren
Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat.
Personenkreis Oberste Dienstbehörde (§ 60 G 131) Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde (§ 58 G 131)
1. Land Baden-Württemberg
Alle Versorgungs- Finanzministerium, Regierungspräsidium
empfänger 7000 Stuttgart, Neues Schloß Nordwürttemberg,
7000 Stuttgart 1, Heustraße 1,
Nordbaden,
7500 Karlsruhe, Schloßplatz 1-3,
Südbaden,
7800 Freiburg (Breisgau), Bertholdstraße 43,
Südwürttemberg-Hohenzollern, Abt. 11,
7400 Tübingen, Nauklerstraße 47
- je für ihren Dienstbereich -
2. Land Bayern Bayerisches Staatsministerium Bezirksfinanzdirektion München,
der Finanzen, 8000 München 22, Alexandrastraße 3,
a) Versorgungsempfänger 8000 München 22, Odeonsplatz 4 für die in den Regierungsbezirken
der früheren Wehr- Oberbayern,
macht, des früheren Niederbayern,
Reichsarbeitsdienstes Schwaben
und der Polizei sowie wohnenden Versorgungsempfänger
versorgungsberechtigte Bezirksfinanzdirektion Ansbach,
Arbeiter der früheren 8800 Ansbach, Brauhausstraße 18, Postfach 611
Tabakregie für die in den Regierungsbezirken
Oberpfalz,
Mittelfranken,
Oberfranken,
Unterfranken
wohnenden Versorgungsempfänger
Nr.28 GMBl.1966 Seite 465
Personenkreis Oberste Dienstbehörde (§ 60 G 131) Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde (§ 58 G 131)
2 3
b) alle übrigen Bezirksfinanzdirektion
Versorgungsempfänger 8000 München 22, Alexandrastraße 3,
8900 Augsburg, Fronhof 10,
8300 Landshut, Regierungsplatz 540,
8800 Ansbach, Brauhausstraße 18,
8400 Regensburg, Obermünsterstraße 16,
8700 Würzburg, Zwinger 3 a
- je für ihren Dienstbereich -
3. Land Berlin
Alle Versorgungs- Senator für Inneres, Landesverwaltungsamt Berlin - Abt. II -,
empfänger 1000 Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2 1000 Berlin 31, Fehrbelliner Platz 1
4. Land Bremen
Alle Versorgungs- Senatskommission für das Personal- Senatskommission für das Personalwesen,
empfänger wesen, 2800 Bremen, Auf der Brake 1
2800 Bremen, Auf der Brake 1
5. Land Hamburg
Alle Versorgungs- Senat der Freien und Hansestadt Senat der Freien und Hansestadt Hamburg,
empfänger Hamburg - Personalamt - Personalamt,
2000 Hamburg 11, Steckelhörn 12 - Besoldungs- und Versorgungs stelle -
2000 Hamburg 36, Große Bleichen 23-27
6. Land Hessen
Alle Versorgungs- Hessischer Minister der Finanzen, Regierungspräsiden t
empfänger 6200 Wiesbaden, 6100 Darmstadt, Luisenplatz 2,
Friedrich-Ebert-Allee 8 3500 Kassel, Kassel-Wilhelmshöhe,
Direktor des Landespersonalamtes Walter-Schücking-Platz,
Hessen, 6200 Wiesbaden, Taunusstraße 51
6200 Wiesbaden, - je für ihren Dienstbereich -
Frankfurter Straße 2
- je nach besonderer Geschäfts-
verteilung -
7. Land Niedersachsen
a) Berufssoldaten, berufs- Niedersächsischer Sozialminister, Niedersächsisches Landesverwaltungsamt
mäßige Angehörige des 3000 Hannover, 3000 Hannover, Auestraße 14.
früheren Reichsarbeits- Hinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2
dienstes, Wehrmacht-
beamte, Angestellte und
Arbeiter der früheren
Wehrmacht und des
früheren Reichsarbeits-
dienstes, Umsiedler
und Vertriebene und
ihnen Gleichgestellte
sowie Angehörige der
autonomen Verwaltung
des Protektorats
Böhmen und Mähren,
soweit es sich um
Berufssoldaten, Wehr-
machtbeamte, Ange-
stellte und Arbeiter
einer nicht deutschen
Wehrmacht handelt
b) Personen, die nach § 66 das für den Wohnsitz zuständige Versorgungsamt
G 131 zu versorgen sind
c) Angehörige der Wissen- Niedersächsischer Minister Pensionsfestsetzungsbehörde:
schaftsverwal tungen der Finanzen, Kurator der Georg-August-Universität
des ehern. Reiches und 3000 Hannover, Am Schiffgraben 6 in Göttingen,
der früheren Länder Niedersächsischer Minister 3400 Göttingen, Theaterstraße 7.
(Hochschulen, Biblio- des Innern,
theken usw.) 3000 Hannover, Lavesallee 6 Pensionsregelungsbehörde:
- nach besonderer Geschäfts- Niedersächsisches Landesverwaltungsamt
verteilung - 3000 Hannover, Auestraße 14,
Seite 466 GMB1.1966 Nr.28
Personenkreis Oberste Dienstbehörde (§ 60 G 131) Pensionsfestsetzungs- und Regelungsbehörde (§ 58 G 131)
1 2
d) Angehörige der Berg- Oberbergamt in
verwaltung 3392 Clausthal-Zellerfeld
e) Personen, die nach § 66 a das für den Wohnsitz zuständigeVersorgungsamt
G 131 zu versorgen sind
f) alle übrigen Versor- Niedersächsisches Landesverwal tungsam t
gungsempfänger 3000 Hannover, Auestraße 14
8. Land Nordrhein-Westfalen
a) frühere Angehörige der Arbeits- und Sozialminister, Landesamt für Besoldung und Versorgung
Arbeitsverwaltung und 4000 Düsseldorf, Horionplatz 1 N ordrhein-Westfalen,
deren Hinterbliebene, 4000 Düsseldorf, Bastionstraße 39.
soweit für sie nach dem
Bundesgesetz über die
Errichtung einer Bun-
desanstalt für A V. und
A V. nicht die Bundes-
anstalt in Nümberg
zuständig ist
b) Personen, die nach
§§ 66, 66 a G 131 zu ver-
sorgen sind das für den Wohnsitz zuständige Versorgungs amt
c) frühere Angehörige der Finanzminister,
Finanzverwaltung, frü- 4000 Düsseldorf, Jägerhofstraße 6
he re Berufssoldaten, be- Landesamt für Besoldung und Versorgung
rufsmäßige Wehrmacht- Nordrhein-Westfalen,
beamte, -angestellte und 4000 Düsseldorf, Bastionstraße 39.
-arbeiter, berufsmäßige
Angehörige des RAD
und der Waffen-SS
sowie die früheren
Militäranwärter und
Anwärter des RAD und
deren Hinterbliebene
mit Ausnahme der nach
§§ 66, 66 a G 131 zu ver-
sorgenden Personen
d) frühere Angehörige der Justizminister,
Justizverwaltung und 4000 Düsseldorf,
deren Hinterbliebene Martin-Luther-Platz 40
f) frühere Angehörige der Kultusminister,
Unterrichtsverwal tung 4000 Düsseldorf, Karltor 7
und deren Hinter-
bliebene
aal aus dem staatlichen
Bereich
bb) aus dem gemeind- Der Direktor des Landwirtschaftsverbandes
lichen Bereich Rheinland
- Rheinische Versorgungskasse -,
5000 Köln-Deutz, Mindener Straße 2,
für den Bereich der Regierungsbezirke Aachen,
Düsseldorf, Köln,
Westfälisch-Li pp ische Versorgungskasse
4400 Münster, Piusallee 1-3, Postfach 822
für den Bereich der Regierungsbezirke Arnsberg,
Detmold, Münster
f) frühere Angehörige der Innenminister,
Gemeinden und Ge- 4000 Düsseldorf,
meindeverbände und Elisabethstraße 5-11
deren Hinterbliebene,
soweit sie nicht der
U n terrich tsverwal tung
angehörten
g) übrige Versorgungs- Innenminister, Landesamt für Besoldung und Versorgung
empfänger 4000 Düsseldorf, N ordr hein -Westfalen,
Elisabethstraße 5-11 4000 Düsseldorf, Bastionstraße 39.